SB.2022.9
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
5. September 2023Deutsch6 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2022 wurde A____ – nebst den bereits
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2022.9
ENTSCHEID
vom 7.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2022 wurde A____ – nebst den bereits
rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – der Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Überdies wurden ihm
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 2'566.20
sowie die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 6’000.– und des Appellationsgerichts von
CHF 1’200.–
auferlegt. Das Total der vom A____ zu tragenden Verfahrenskosten beläuft sich
auf insgesamt CHF 9'766.20.
Mit undatierter Eingabe
(Posteingang beim Appellationsgericht vom 7. Juli 2023) hat A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) um Erlass seiner «Strafe» ersucht, da es ihm nicht möglich sei,
die von ihm erhaltene Rechnung zu begleichen. In der Folge wurde er von der
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 18. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass ein
Erlass seiner Busse in Höhe von CHF 400.– nicht möglich sei, da das
Strafgesetzbuch für Bussen nur die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die
Umwandlung in Freiheitsstrafe vorsehe (Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V. mit Art. 35
und 36 StGB). Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass für die restlichen
Kosten von CHF 9'766.20 ein Erlass grundsätzlich in Frage komme, wobei er
zur Einreichung ergänzender Belege über seine aktuelle wirtschaftliche
Situation aufgefordert wurde. Nach einmaliger Fristerstreckung hat der
Gesuchsteller am 28. August 2023 ergänzende Unterlagen eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist
nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind
Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.
Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim
Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019
E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht
des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen
aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder
zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das
ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem
Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in
der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom
25.
Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Das
vorliegende Gesuch ist einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses,
andererseits unter jenem einer Stundung zu beurteilen. Zur Begründung seines
Antrags auf (Kosten)erlass hat der Gesuchsteller lediglich angeführt, dass er
von der Sozialhilfe lebe. Aus seiner Steuerrechnung für das Jahr 2021 ergibt
sich, dass er im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.– erzielte;
Vermögen hatte er keines. Allfällige Verpflichtungen (wie etwa Unterhaltsbeiträge
an die beiden Töchter) wurden vom Gesuchsteller nicht dargelegt. Gemäss dem
Schreiben der Sozialhilfe [...] befand er sich jedenfalls im April 2023 in
einer Notsituation. Er war in einem Notzimmer untergebracht und verfügte weder
über eine Wohnung noch über eine feste Anstellung. Gemäss Schreiben des Betriebs
[...] ist der Gesuchsteller derzeit dort in einem Arbeitsintegrationsprogramm
beschäftigt.
2.3
Aufgrund der eingereichten Akten kann für den
gegenwärtigen Zeitpunkt eine materielle Bedürftigkeit bejaht werden. Es ist
gegenwärtig davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers
prekär gestalten. Das Einkommen des Gesuchstellers von immerhin CHF 50'000.– im
Jahr 2021 dürfte aufgrund der Angaben der Sozialhilfe und der aktuellen
Arbeitgeberin kaum mehr zutreffen. Andererseits scheint es auch nicht
aussichtslos, dass der Gesuchsteller in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen in
dieser Grössenordnung erzielt. Die Entwicklung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des 55-jährigen Gesuchstellers ist somit noch durchaus offen und
eine wirtschaftliche Erholung erscheint zumindest als möglich. Es steht
folglich nicht fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegende
Bedürftigkeit andauernder Natur ist. Damit ist das Vorliegen eines
fortwährenden Härtefalles im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verneinen,
weshalb die Verfahrenskosten nicht zu erlassen sind. Jedoch rechtfertigt es
sich bei dieser Sachlage, dem Gesuchsteller aufgrund seiner zurzeit bestehenden
materiellen Bedürftigkeit eine Stundung der Verfahrenskosten bis zum 30.
September 2025 zu gewähren. Im September 2025 – spätestens bis zum 30.
September 2025 – hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle
Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere seine letzte Steuerveranlagung
und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.
3.
Für das vorliegende
Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Hingegen wird dem Gesuchsteller die Bezahlung der offenen
Verfahrenskosten bis zum 30. September 2025 gestundet.
Im September 2025, spätestens bis zum 30. September
2025, hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle
Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere letzte Steuerveranlagung
und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.
Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen
der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.