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Entscheid

SB.2022.9

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

5. September 2023Deutsch6 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2022 wurde A____ – nebst den bereits

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2022.9

ENTSCHEID

vom 7.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2022 wurde A____ – nebst den bereits

rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes – der Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Überdies wurden ihm

Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 2'566.20

sowie die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 6’000.– und des Appellationsgerichts von

CHF 1’200.–

auferlegt. Das Total der vom A____ zu tragenden Verfahrenskosten beläuft sich

auf insgesamt CHF 9'766.20.

Mit undatierter Eingabe

(Posteingang beim Appellationsgericht vom 7. Juli 2023) hat A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) um Erlass seiner «Strafe» ersucht, da es ihm nicht möglich sei,

die von ihm erhaltene Rechnung zu begleichen. In der Folge wurde er von der

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 18. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass ein

Erlass seiner Busse in Höhe von CHF 400.– nicht möglich sei, da das

Strafgesetzbuch für Bussen nur die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die

Umwandlung in Freiheitsstrafe vorsehe (Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V. mit Art. 35

und 36 StGB). Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass für die restlichen

Kosten von CHF 9'766.20 ein Erlass grundsätzlich in Frage komme, wobei er

zur Einreichung ergänzender Belege über seine aktuelle wirtschaftliche

Situation aufgefordert wurde. Nach einmaliger Fristerstreckung hat der

Gesuchsteller am 28. August 2023 ergänzende Unterlagen eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist

nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind

Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches

als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43

Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim

Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019

E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht

des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen

aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder

zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt

sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das

ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten

zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise

sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem

Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in

der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom

25.

Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Das

vorliegende Gesuch ist einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses,

andererseits unter jenem einer Stundung zu beurteilen. Zur Begründung seines

Antrags auf (Kosten)erlass hat der Gesuchsteller lediglich angeführt, dass er

von der Sozialhilfe lebe. Aus seiner Steuerrechnung für das Jahr 2021 ergibt

sich, dass er im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.– erzielte;

Vermögen hatte er keines. Allfällige Verpflichtungen (wie etwa Unterhaltsbeiträge

an die beiden Töchter) wurden vom Gesuchsteller nicht dargelegt. Gemäss dem

Schreiben der Sozialhilfe [...] befand er sich jedenfalls im April 2023 in

einer Notsituation. Er war in einem Notzimmer untergebracht und verfügte weder

über eine Wohnung noch über eine feste Anstellung. Gemäss Schreiben des Betriebs

[...] ist der Gesuchsteller derzeit dort in einem Arbeitsintegrationsprogramm

beschäftigt.

2.3

Aufgrund der eingereichten Akten kann für den

gegenwärtigen Zeitpunkt eine materielle Bedürftigkeit bejaht werden. Es ist

gegenwärtig davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers

prekär gestalten. Das Einkommen des Gesuchstellers von immerhin CHF 50'000.– im

Jahr 2021 dürfte aufgrund der Angaben der Sozialhilfe und der aktuellen

Arbeitgeberin kaum mehr zutreffen. Andererseits scheint es auch nicht

aussichtslos, dass der Gesuchsteller in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen in

dieser Grössenordnung erzielt. Die Entwicklung der wirtschaftlichen

Verhältnisse des 55-jährigen Gesuchstellers ist somit noch durchaus offen und

eine wirtschaftliche Erholung erscheint zumindest als möglich. Es steht

folglich nicht fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegende

Bedürftigkeit andauernder Natur ist. Damit ist das Vorliegen eines

fortwährenden Härtefalles im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verneinen,

weshalb die Verfahrenskosten nicht zu erlassen sind. Jedoch rechtfertigt es

sich bei dieser Sachlage, dem Gesuchsteller aufgrund seiner zurzeit bestehenden

materiellen Bedürftigkeit eine Stundung der Verfahrenskosten bis zum 30.

September 2025 zu gewähren. Im September 2025 – spätestens bis zum 30.

September 2025 – hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle

Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere seine letzte Steuerveranlagung

und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.

3.

Für das vorliegende

Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass

der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Gesuchsteller die Bezahlung der offenen

Verfahrenskosten bis zum 30. September 2025 gestundet.

Im September 2025, spätestens bis zum 30. September

2025, hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle

Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere letzte Steuerveranlagung

und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.

Auf

die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Zentrales Rechnungswesen

der Gerichte

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.