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Entscheid

SB.2022.90

Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung

15. Mai 2024Deutsch21 min

Drohung, der versuchten Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.90

ZWISCHENENTSCHEID

vom 15.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 13. April 2022

betreffend Anordnung einer

forensisch-psychiatrischen Begutachtung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2022 der versuchten vorsätzlichen

Tötung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der

Drohung, der versuchten Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

bereits ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF

30.–, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Nötigung (AS Ziff. 2, 6.7

und 6.10), der Diensterschwerung (AS Ziff. 3) sowie der Freiheitsberaubung (AS

Ziff. 6.7) wurde der Berufungskläger freigesprochen und das Strafverfahren

betreffend Beschimpfung (AS Ziff. 4) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrags

eingestellt. Der Berufungskläger wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei

die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde,

er wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.–, zuzüglich

5 % Zins seit dem 4. Mai 2021, und CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit

dem 11. Juli 2021, sowie einer Parteientschädigung von CHF 7'592.50 an B____

(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten

und eine Urteilsgebühr überbunden. Ausserdem befand das Strafgericht über die Einziehung

und Vernichtung bzw. über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und

setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sowie der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin fest.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst

vertreten durch [...], Advokat, und seit 15. Februar 2024 vertreten durch [...],

Advokat, Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Er beantragt,

er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils von den

Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der

einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, der Drohung und der versuchten Nötigung

freizusprechen. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu

verzichten und die Kosten seien neu zu verteilen.

Mit Verfügung vom 5. März 2024 bzw. Vorladung vom 11. März

2024 wurden der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, die

Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin (fakultativ) sowie ihre Vertreterin und

ein Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgeladen. Am 18.

April 2024 stellte der amtliche Verteidiger aufgrund einer unfallbedingten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Gesuch um Verschiebung der

Berufungsverhandlung. Dieses Gesuch wurde von der Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts mit Verfügung vom 19. April 2024 teilweise gutgeheissen

und die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 auf die Vorfrage einer

allfälligen Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung beschränkt,

mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass das Verfahren im Fall der Anordnung

einer Begutachtung ausgestellt und im Fall eines Verzichts auf eine

Begutachtung unterbrochen und ein neuer Verhandlungstermin gesucht wird.

Anlässlich Verhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen der Berufungskläger mit

seinem amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst wurde der

Berufungskläger vom Gericht und den Parteien befragt. Anschliessend wurde der

Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger beantragen, es sei

auf eine Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu verzichten.

Eventualiter beantragt der Berufungskläger, im Rahmen einer allfälligen forensisch-psychiatrischen

Begutachtung sei auch die Schuldunfähigkeit bzw. Teilschuldunfähigkeit des

Berufungsklägers abzuklären. Mit Einverständnis der Parteien wird der

vorliegende Zwischenentscheid schriftlich eröffnet. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

Bei einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im

Strafverfahren handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine

Zwangsmassnahme, welche für die betroffene Person grundsätzlich mit einem

drohenden nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist. Beim Auftrag

einer entsprechenden Begutachtung handelt es sich um einen strafprozessualen

Zwischenentscheid (BGer 6B_1145/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.3, 1B_99/2019

vom 25. September 2019 E. 1, je mit Hinweisen). Da vorliegend nicht über

materielle Fragen befunden wird und der Zwischenentscheid anlässlich der

Verhandlung vom 15. Mai 2024 von der Kammer des Appellationsgerichts

gefällt wurde, ergeht er in Form eines Beschlusses im Sinne von Art. 80

Abs. 1 StPO.

2.

Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen einen oder mehrere

sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

erforderlich sind (Art. 182 StPO).

Art. 20 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sieht vor, dass

die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an

der Schuldfähigkeit des Täters die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet.

Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende

Behörde die Pflicht, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen,

wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 20 StGB N 2). Art. 20 StGB geht

damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den

Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2),

indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von

Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert wird, dass

Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen]

Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das

Sachverständigengutachten das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne

von Art. 139 Abs. 1 StPO zum Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter

Schuldfähigkeit dar (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur

Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive

Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an

der Schuldfähigkeit vor, so muss stets eine Begutachtung durchgeführt

werden (Bommer, a.a.O.,

Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu

Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige

Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den

Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,

a.a.O. Art. 20 N 10).

Sodann setzt die Anordnung stationärer oder ambulanter

Massnahmen nach den Art. 59 bis 61 und 63 StGB sowie die Verwahrung nach

Art. 64 StGB eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. Art. 56 Abs. 3

StGB). Anlass für eine Begutachtung können regelmässig deutliche psychische

Auffälligkeiten oder Suchtprobleme geben. Auch kann die Art der untersuchten

Delikte, die Art und Weise der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat

gewisse Schlüsse zulassen, ob eine Massnahmenbedürftigkeit vorliegen könnte und

damit auch die Notwendigkeit einer Begutachtung gegeben ist. Ferner kann auch

das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung auffällig sein.

Generell stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich bei Zweifeln an der

Schuldfähigkeit ergeben können (Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 56 StGB N 41).

3.

3.1

Den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher

einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem

Gegenstand und versuchter Nötigung beruhen zusammengefasst auf folgendem

Sachverhalt: Am 4. Mai 2021 soll der Berufungskläger die Privatklägerin in

einer Wohnung in Basel mit Fäusten in das Gesicht traktiert, mit einer

Stehlampe in Richtung der Privatklägerin geschlagen und sie ausserdem gewürgt

haben, sodass die Privatklägerin einen Nasenbeinbruch sowie diverse Kontusionen

am Kopf und Schwellungen an der Unterlippe, am Kinn und am Unterkiefer

davongetragen habe. Ausserdem habe sie sich aufgrund des Würgens in

Lebensgefahr befunden. Die Privatklägerin sei sodann vom Balkon der Wohnung im

4.

Obergeschoss auf den darunterliegenden Balkon gesprungen, wo sie später von

der Feuerwehr geborgen und ins Universitätsspital verbracht worden sei. Der Berufungskläger

habe in der Zwischenzeit die Wohnung verlassen, ohne sich um die Privatklägerin

zu kümmern oder den Notruf zu wählen (angefochtenes Urteil S. 15–32).

Sodann soll der Berufungskläger am 5. Juli 2021 der Privatklägerin ein

Drohvideo zugesandt haben, welches bei der Privatklägerin eine Panikattacke

ausgelöst habe, woraufhin sie eine grosse Menge Schlaftabletten eingenommen

habe und mit der Ambulanz in die Notaufnahme sowie im Anschluss per fürsorgerischer

Unterbringung in eine Klinik eingewiesen worden sei (angefochtenes Urteil

S. 33 f.). Nachdem die Privatklägerin die Psychiatrie am 7. Juli 2021

verlassen habe, hätten sich der Berufungskläger und die Privatklägerin erneut

getroffen. Am Abend des 10. Juli 2021 hätten sie zusammen ein Zimmer in einem

Hotel in Basel bezogen. Im Hotelzimmer habe der Berufungskläger die

Privatklägerin einem Verhör unterzogen, was teilweise auf Video aufgezeichnet

worden sei, und – wenn seine Fragen nicht wunschgemäss beantwortet worden seien

– soll er sie wiederholt und teilweise mit einem abgebrochenen WC-Deckel gegen

den Kopf geschlagen, sowie abermals gewürgt haben, sodass sie sich in

Lebensgefahr befunden habe. Am Morgen des 11. Juli 2021 sei der Berufungskläger

zusammen mit der Privatklägerin mit dem Bus nach Muttenz zu einer Bekannten von

ihm gefahren. Nachdem die Privatklägerin in der Liegenschaft, in welcher sich

die Wohnung der Bekannten befunden habe, zusammengebrochen sei, habe der

Berufungskläger die Privatklägerin nach draussen gebracht und sie bei einer Garageneinfahrt

zurückgelassen (angefochtenes Urteil S. 35–51).

3.2

Der Berufungskläger bestreitet die aufgrund

des oben dargestellten Sachverhalts ergangenen Schuldsprüche mit seiner

Berufung (mehrheitlich) und diese sind Thema des Berufungsverfahrens. Der

Sachverhalt bzw. der äussere Ablauf der Geschehnisse wird indessen teilweise

nicht wirklich bestritten, so etwa betreffend die Vorkommnisse vom 10. und 11.

Juli 2021 (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5.2 ff.).

Der vom Strafgericht als erstellt erachtete Sachverhalt weist

verschiedentlich Auffälligkeiten auf. So erscheinen die geschilderten

Gewaltanwendungen des der Privatklägerin körperlich deutlich überlegenen

Berufungsklägers äusserst brutal und auch das vorgeworfene Nachtatverhalten der

Vorfälle vom 4. Mai 2021 und 10./11. Juli 2021 wirft gewisse Fragen auf, da die

bewusstlose Privatklägerin vom Berufungskläger liegengelassen bzw. gar auf der

Strasse ausgesetzt worden sein soll. Ins Auge fällt sodann insbesondere die dem

Schuldspruch wegen Drohung zu Grunde liegende Videobotschaft des

Berufungsklägers (vgl. USB-Stick mit dem Drohvideo in den Separatbeilagen).

Unabhängig davon, ob Adressat(en) des Videos nun die Behörden, die

Privatklägerin oder sonstige Personen waren, ist festzustellen, dass der Berufungskläger

wütend und sichtlich ausser sich Beschimpfungen und Drohungen in ungarischer

Sprache in die Aufnahme schreit (vgl. für die Übersetzung der Videobotschaft:

Akten S. 1255 und 1868 f.). Auch das vorgeworfene Tatvorgehen des Vorfalls vom

10.

und 11. Juli 2021 mutet aufgrund des einem Verhör gleichkommenden

Settings im Hotelzimmer, bei welchem die Befragung teilweise auf Video

aufgezeichnet wurde, merkwürdig an und weckt gewisse Bedenken (vgl. die beiden

Videoaufnahmen auf dem USB-Stick in den Separatbeilagen). Bereits aufgrund

dieser dem Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen bestehen aus Sicht des

Gerichts gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers.

3.3

Kommt hinzu, dass sich aus den Akten weitere

Hinweise für eine allfällige psychische Anomalie beim Berufungskläger entnehmen

lassen.

So ist etwa auf die Einvernahme des Berufungsklägers vom 13.

Dezember 2021 zu verweisen, als der Berufungskläger mit der Videobotschaft vom

5.

Juli 2021 konfrontiert wurde. Auf den Vorhalt, dass diese Botschaft die

Privatklägerin in Todesangst versetzt habe, sodass sie eine Panikattacke

erlitten habe, 18 Schlaftabletten eingenommen habe und in einer psychiatrischen

Klinik untergebracht worden sei, meinte er: «Das dritte Mal hat sie mich wieder

angelogen, B____. Sie sagte, die Schweizer Behörden hätten sie geraubt,

gestohlen. Sie sei in einer (…) weiss nicht wo, und sei versteckt. Und die

Schweizer Behörden hätten ihr Embryo weggenommen, sie war schwanger. In einem

geheimen Gemini-Projekt. Und dadurch, in dieser Zeit stand ich unter

Betäubungsmitteln. Ich glaubte das sogar, durch dieses Glauben ist dieses Video

entstanden. Also, sie hat mich an der Nase herumgeführt, mit diesen Lügen und

allem» (Akten S. 1257). Auf diese Antwort anlässlich der Verhandlung vom 15.

Mai 2024 angesprochen, beteuerte der Berufungskläger erneut, dass dies alles

von der Privatklägerin gestammt sei; sie habe ihn manipuliert

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Sollten sich diese

Erklärungen des Berufungsklägers für die Entstehung der Videobotschaft vom 5.

Juli 2021 nicht – wie vom Strafgericht angenommen (angefochtenes Urteil S. 34)

– als reine Schutzbehauptungen erweisen, ist damit festzustellen, dass der

Berufungskläger offenbar – ob nun aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin

oder aus anderen Gründen – nach eigenem Bekunden der irrigen und sehr

abenteuerlichen Überzeugung war, die Privatklägerin befinde sich in einem

geheimen staatlichen «Gemini-Projekt», aus welchem er sie befreien müsse.

Sodann ist aktenkundig, dass der Berufungskläger am 7. Mai

2021.

– also drei Tage nach dem ersten Sachverhaltskomplex mit der

Privatklägerin in der Wohnung – am [...] in Basel einer Personenkontrolle durch

die Polizei unterzogen wurde, woraufhin er zwecks Zuführung in die Psychiatrie

Solothurn der Solothurner Polizei übergeben wurde (Akten S. 1172). Anlässlich

der Verhandlung vom 15. Mai 2024 auf diesen Umstand angesprochen, gab der

Berufungskläger an, er habe sich zur Psychiatrie begeben, weil die

Privatklägerin dort gewesen sei. Sie hätten dann bemerkt, dass es ihm nicht so

gut gehe, er habe jedoch nicht bleiben wollen und sei wieder gegangen. Er sei

keine Minute in der Psychiatrie gewesen (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 3 f.). Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei

Basel-Stadt vom 9. Mai 2021 wird indessen ersichtlich, dass bereits am 25. März

2021.

über den Berufungskläger eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden

war, er sich dieser jedoch entzogen hatte und im Zeitpunkt der

Personenkontrolle zur Fahndung ausgeschrieben war. Ausserdem wurde als

Wohnadresse die [...] aufgenommen, was bezeichnenderweise die Adresse der

Psychiatrischen Dienste Solothurn ist (Akten S. 814 ff.). Die Hintergründe der

fürsorgerischen Unterbringung sind zwar nicht bekannt und ebenso unklar ist,

was nach der Zu- resp. Rückführung des Berufungsklägers durch die Solothurner

Polizei geschah. Deren Anordnung alleine weist jedoch klar darauf hin, dass

beim Berufungskläger durchaus gewisse psychische Auffälligkeiten vorliegen

könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Eintrittsprotokoll der

Polizei Basel-Landschaft vom 11. Juli 2021 zu verweisen. So wurde unter der

Rubrik «Krankheit / Gebrechen / Sucht» «Psychische Beschwerden» und unter

«Medikamente» die tägliche Einnahme von Xanax und «Ziplexa» (recte: Zyprexa ®)

angegeben (vgl. elektronische Migrationsakten des Berufungsklägers Bd. 1, PDF

S. 23). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 gab der Berufungskläger an,

diese Medikamente seien ihm wegen einer Depression verschrieben worden

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3). Ob dies zutrifft, kann

nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass das

Medikament Zyprexa ® Filmtabletten / Velotab gemäss Fachinformation bei

Schizophrenie, bei akuten manischen Episoden bei bipolarer Störung und zur

Rezidivprophylaxe indiziert ist (Fachinformation abrufbar im

Arzneimittelinformationspublikationssystem [AIPS] unter: https://www.swissmedicinfo.ch).

Der Berufungskläger wurde am 11. Juli 2021 im Kanton Basel-Landschaft

festgenommen und am 12. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft

Untersuchungshaft über den Berufungskläger, wobei gemäss Antrag aufgrund seines

psychischen Zustands die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens

zur Diskussion stand (vgl. Akten S. 112 f.). Auch das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erachtete im darauffolgenden Entscheid

vom 14. Juli 2021 zumindest eine psychiatrische Vorabbegutachtung als eine der

Dispositiv

ausstehenden Untersuchungshandlungen (Akten S. 130 f.). Es trifft demnach –

entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nicht zu, dass eine

psychiatrische Begutachtung zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Vielmehr

wurde die Möglichkeit einer Begutachtung nach der Verfahrensübernahme durch den

Kanton Basel-Stadt am 26. Juli 2021 (Akten S. 330) offensichtlich nicht weiterverfolgt.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Berufungskläger anlässlich

der Verhandlung vom 15. Mai 2024 bestätigte, dass er von seiner in

Deutschland lebenden Familie ein Hausverbot erhalten habe. Dieses sei im

Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gestanden, als die Privatklägerin

gegenüber der Polizei behauptet habe, sie werde dort festgehalten

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5). Aus den in den Akten

befindlichen Ermittlungsakten eines in Freiburg, Deutschland geführten

Strafverfahrens (Akten S. 347 ff.) kann allerdings entnommen werden, dass das

Annäherungsverbot gemäss Angaben der Schwester des Berufungsklägers vom 18.

Juni 2021 aufgrund mehrerer vergangener Zwischenfälle mit dem

Berufungskläger und damit verbundenen Polizeieinsätzen verhängt wurde (vgl.

Akten S. 373 und 406).

3.4 Auch im vorzeitigen Strafvollzug ist der

Berufungskläger durch sein Verhalten erneut aufgefallen. Der Berufungskläger befindet

sich seit dem 7. Juli 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Zwischen dem 13.

September 2022 und dem 20. November 2023 war er in der Justizvollzugsanstalt

Bostadel untergebracht. Am 20. November 2023 wurde er ins

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (rück­)versetzt und seit dem 12. Dezember

2023 befindet sich der Berufungskläger im Gefängnis Bässlergut.

Der Verteidiger des Berufungsklägers macht in seiner

mündlichen Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 geltend,

die Auffälligkeiten des Berufungsklägers würden sich auf einen Zeitraum von

rund zwei Monaten zwischen November 2023 und Anfang Januar 2024 beschränken. Er

habe sich damals in einer schwierigen Zeit befunden. Zuvor habe es keine

Zwischenfälle gegeben und seit Januar 2024 habe sich seine Situation wieder

normalisiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10 f.).

Es trifft zu, dass der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt

Bostadel vom 18. Oktober 2023 (Akten S. 2381 ff.) dem Berufungskläger

zusammenfassend ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten attestierte.

Allerdings wurde ebenso festgehalten, dass es zu fünf Disziplinierungen kam. Auch

wenn der Verteidiger des Berufungsklägers namentlich den Disziplinierungen

wegen Konsums von Marihuana kein Gewicht beimessen möchte, zeigen sie doch,

dass – wie im Vollzugsbericht ähnlich geschildert – der Berufungskläger

teilweise Mühe bekundet, sich an bestehende Regeln zu halten; ausserdem gab er

gegenüber der Justizvollzugsanstalt offenbar explizit an, dass er nicht

vorhabe, den Cannabiskonsum zu beenden. Im Gesamtkontext mit den übrigen Anhaltspunkten

erweist sich diese Haltung des Berufungsklägers als weiteres Indiz auf

möglicherweise bestehende Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Hinzuweisen

ist ferner darauf, dass bereits in jenem Vollzugsbericht festgehalten wurde,

dass der Berufungskläger sich bei seinen täglichen Besuchen beim

Gesundheitsdienst meist korrekt und höflich verhalte, «sofern

entsprechend seiner Vorstellung gehandelt wird». Aus dem Bericht des

Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November

2023 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar immer wieder auffälliges

Verhalten an den Tag gelegt habe, er häufig «sehr gestresst und fahrig» wirke.

Im Juli 2023 habe eine Medikation mit Ritalin begonnen, «eine Besserung dieses

Verhaltens» habe vom Gesundheitsdienst jedoch nicht festgestellt werden können (Akten

S. 2374). Am 13. und am 14. November 2023 ist es bei der Morgenausgabe der

Medikamente zu zwei Vorfällen mit der Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes

gekommen. Aus dem Vollzugsverlaufjournal vom 13. November 2023 ist zu

entnehmen, dass der Berufungskläger an jenem Tag zunehmend aufgebracht gewirkt

habe. Nach der Öffnungszeit sei er erneut zum Gesundheitsdienst gekommen und habe

auf den Hinweis, dass der Gesundheitsdienst geschlossen sei, sehr verärgert und

laut reagiert und habe ein bestimmtes Medikament zur Beruhigung gefordert

(Akten S. 2380). Am 14. November 2023 habe sich der Berufungskläger

ungeduldig und fordernd verhalten, was in der Folge in einer verbalen

Auseinandersetzung ausgeartet sei (Akten S. 2378). In der darauffolgenden

Anhörung durch den Vizedirektor der Justizvollzugsanstalt Bostadel erhob der

Berufungskläger den Vorwurf, die Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes habe

monatelang ein sexuelles Verhältnis mit einem Mitgefangenen geführt. Ausserdem

beklagte er verschiedene Umstände in der Justizvollzugsanstalt. So sei er

«vergiftet» worden, weil er zehn Monate lang ohne Maske in der Malerei habe

arbeiten müssen. Er könne seit Tagen nicht mehr richtig schlafen, es jucke ihn

am ganzen Körper. Seine Zelle sei schmutzig, er müsse die Wände und das WC zwei

Mal am Tag waschen. Er habe einen Nagel im Essen gefunden (Akten S. 2376).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 bekräftigte er, dass die

Mitarbeiterin das behauptete Verhältnis tatsächlich geführt habe, und ergänzte,

dass er in der Werkstatt mit Lack gearbeitet und es sich beim Nagel im Essen um

einen Fingernagel gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 6). Über den Berufungskläger wurde in der Folge eine

Disziplinarmassnahme (4 Tage Einschluss in der Zelle) verhängt (Akten S. 2375)

und die Psychiaterin empfahl, die Medikation mit Ritalin abzusetzen, da diese

eine Psychose begünstigen könne (Akten S. 2373). Dem Austrittsbericht der

Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass eine

Weiterführung des vorzeitigen Vollzugs aufgrund des letzten Vorfalls nicht mehr

möglich sei. Zudem sei eine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vorgesehen

gewesen, diese habe jedoch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung Vorbehalte

gehabt, ob der Berufungskläger im Normalvollzug untergebracht werden könne

(Akten S. 2370).

Letztlich wurde der Berufungskläger ins

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und danach ins Gefängnis Bässlergut

versetzt. Diesbezüglich liegen zwei Berichte in den Akten. Aus dem vom

Appellationsgericht angeforderten Bericht des zuständigen Gefängnisarztes vom

4. April 2024 ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Berufungsklägers für den

Zeitraum vom 12. Dezember 2023 bis zum 4. April 2024 (mit gewissen

qualitativen Schwankungen) durchgehend als verbal aggressiv gegenüber Personal

und Mitinsassen, provozierend, beleidigend, beschimpfend, drohend und sehr

fordernd beschreiben wurde. Der Berufungskläger suche offensichtlich, sich

selbst und die eigenen Möglichkeiten zu «erhöhen», auch wenn dies nur mit Hilfe

der Herabwürdigung des Umfelds möglich sei. Jegliche Form der Kritik an seinem

Verhalten werde sofort als Angriff aufgefasst und führe zum «Gegenangriff».

Ausserdem wurde einige konkrete Beispiele aufgelistet (Akten S. 2387 f.). Der

Berufungskläger stört sich zwar an diesem Bericht und er hinterfragt mit

Verweis auf den Führungsbericht des Gefängnisses Bässlergut vom 21. März

2024, der ihm ein gutes Zeugnis ausstelle, – zumindest sinngemäss – dessen

inhaltliche Richtigkeit (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Dieser

Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits erscheint es reichlich

abwegig, dass der Gefängnisarzt einen entsprechenden wahrheitswidrigen Bericht

verfasst und insbesondere auch die einzeln beschriebenen Vorkommnisse erfunden

haben soll. Andererseits wird dem Berufungskläger auch im relativ kurz

gehaltenen Führungsbericht kein durchgehend gutes Verhalten attestiert.

Vielmehr sei sein Verhalten gegenüber Personal (und den Mitinsassen) «meistens»

angepasst. Ausserdem sei sein psychisches Verhalten phasenweise auffällig

(Akten S. 2362).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bereits mehrfach

und in verschiedenen Anstalten psychische Auffälligkeiten des Berufungsklägers

beobachtet wurden. Insbesondere auch der Umstand, dass eine

Justizvollzugsanstalt die Fortsetzung des Vollzugs in ihrer Institution nicht

mehr als vertretbar erachtete, spricht für eine gewisse Intensität seines

Verhaltens. Ob nun – wie vom Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom

15. Mai 2024 verschiedentlich ins Feld geführt – die Medikation von

Ritalin bzw. deren Absetzung für sein Verhalten verantwortlich sein könnte,

kann vom Appellationsgericht mangels entsprechendem Fachwissen nicht

abschliessend beurteilt werden. Immerhin lässt der Bericht des

Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 aber

erahnen, dass das Verhalten des Berufungsklägers bereits vor der Verabreichung

des Ritalins Auffälligkeiten aufgewiesen hatte und gerade auch durch das

Medikament eine Besserung erhofft wurde.

3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

verschiedentlich Anhaltspunkte auf psychische Auffälligkeiten beim

Berufungskläger auszumachen sind, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit

begründen. Die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens drängt

sich bei dieser Ausgangslage geradezu auf. Der Verteidiger weist zwar darauf

hin, dass die Konsiliarpsychiaterin der UPK Basel offenbar entgegen der Meinung

des behandelnden Arztes eine Verlegung des Berufungsklägers in eine

forensisch-psychiatrische Spezialstation nicht für angezeigt halte

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Unabhängig davon, dass nicht

bekannt ist, auf welcher Grundlage diese Annahme basiert, ändert auch dies

nichts an der Notwendigkeit eines entsprechenden Gutachtens. Wie der

Verteidiger nämlich selbst einräumen muss, würden entsprechend widersprüchliche

Meinungen nur unterstreichen, dass bezüglich der psychischen Verfassung des

Berufungsklägers grosse Ungewissheit bestünde. Auch die Fragen, ob beim

Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung allfällige Beeinträchtigungen

vorlagen oder erst in der Zwischenzeit eingetreten sind bzw. ob dies aus heutiger

Sicht überhaupt noch beurteilt werden kann, ist von der sachverständigen Person

zu beantworten und stehen einer Begutachtung – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft – nicht entgegen. Nicht zu befinden ist im jetzigen

Verfahrensstadium schliesslich über den Einwand des Berufungsklägers, wonach

die Anordnung einer Massnahme einen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot im

Sine von Art. 391 Abs. 2 StPO darstellen würde, stellt die Anordnung einer

Begutachtung für sich alleine nämlich keine Schlechterstellung dar und steht

mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt zumindest

auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Berufungsklägers

im Raum.

4.

Nach dem Gesagten ist somit ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Dieses hat neben der Prüfung der

Schuldfähigkeit auch die Frage einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit zu

beantworten. Den Parteien wird von der Verfahrensleiterin vor Ernennung der

sachverständigen Person und der Erteilung des schriftlichen Auftrags

Gelegenheit gegeben, sich zur Person und den ihr vorzulegenden Fragen vernehmen

zu lassen und eigene Anträge stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.