SB.2022.90
Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung
15. Mai 2024Deutsch21 min
Drohung, der versuchten Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.90
ZWISCHENENTSCHEID
vom 15.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 13. April 2022
betreffend Anordnung einer
forensisch-psychiatrischen Begutachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2022 der versuchten vorsätzlichen
Tötung, der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der
Drohung, der versuchten Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 6 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
bereits ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF
30.–, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Nötigung (AS Ziff. 2, 6.7
und 6.10), der Diensterschwerung (AS Ziff. 3) sowie der Freiheitsberaubung (AS
Ziff. 6.7) wurde der Berufungskläger freigesprochen und das Strafverfahren
betreffend Beschimpfung (AS Ziff. 4) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrags
eingestellt. Der Berufungskläger wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei
die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde,
er wurde zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.–, zuzüglich
5 % Zins seit dem 4. Mai 2021, und CHF 6'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit
dem 11. Juli 2021, sowie einer Parteientschädigung von CHF 7'592.50 an B____
(nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt und es wurden ihm die Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr überbunden. Ausserdem befand das Strafgericht über die Einziehung
und Vernichtung bzw. über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände und
setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers sowie der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin fest.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst
vertreten durch [...], Advokat, und seit 15. Februar 2024 vertreten durch [...],
Advokat, Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Er beantragt,
er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, der
einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Drohung und der versuchten Nötigung
freizusprechen. Ausserdem sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu
verzichten und die Kosten seien neu zu verteilen.
Mit Verfügung vom 5. März 2024 bzw. Vorladung vom 11. März
2024 wurden der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin (fakultativ) sowie ihre Vertreterin und
ein Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 vorgeladen. Am 18.
April 2024 stellte der amtliche Verteidiger aufgrund einer unfallbedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein Gesuch um Verschiebung der
Berufungsverhandlung. Dieses Gesuch wurde von der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts mit Verfügung vom 19. April 2024 teilweise gutgeheissen
und die Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 auf die Vorfrage einer
allfälligen Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung beschränkt,
mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass das Verfahren im Fall der Anordnung
einer Begutachtung ausgestellt und im Fall eines Verzichts auf eine
Begutachtung unterbrochen und ein neuer Verhandlungstermin gesucht wird.
Anlässlich Verhandlung vom 15. Mai 2024 erschienen der Berufungskläger mit
seinem amtlichen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst wurde der
Berufungskläger vom Gericht und den Parteien befragt. Anschliessend wurde der
Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger das rechtliche Gehör gewährt.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger beantragen, es sei
auf eine Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu verzichten.
Eventualiter beantragt der Berufungskläger, im Rahmen einer allfälligen forensisch-psychiatrischen
Begutachtung sei auch die Schuldunfähigkeit bzw. Teilschuldunfähigkeit des
Berufungsklägers abzuklären. Mit Einverständnis der Parteien wird der
vorliegende Zwischenentscheid schriftlich eröffnet. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
Bei einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im
Strafverfahren handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine
Zwangsmassnahme, welche für die betroffene Person grundsätzlich mit einem
drohenden nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil verbunden ist. Beim Auftrag
einer entsprechenden Begutachtung handelt es sich um einen strafprozessualen
Zwischenentscheid (BGer 6B_1145/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 5.3, 1B_99/2019
vom 25. September 2019 E. 1, je mit Hinweisen). Da vorliegend nicht über
materielle Fragen befunden wird und der Zwischenentscheid anlässlich der
Verhandlung vom 15. Mai 2024 von der Kammer des Appellationsgerichts
gefällt wurde, ergeht er in Form eines Beschlusses im Sinne von Art. 80
Abs. 1 StPO.
2.
Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen einen oder mehrere
sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind (Art. 182 StPO).
Art. 20 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sieht vor, dass
die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an
der Schuldfähigkeit des Täters die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet.
Damit trifft nach Art. 20 StGB die Untersuchungs- und die urteilende
Behörde die Pflicht, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen,
wenn ernsthafter Anlass besteht, an dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, 2019, Art. 20 StGB N 2). Art. 20 StGB geht
damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den
Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2),
indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von
Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert wird, dass
Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen]
Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das
Sachverständigengutachten das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne
von Art. 139 Abs. 1 StPO zum Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter
Schuldfähigkeit dar (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur
Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive
Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an
der Schuldfähigkeit vor, so muss stets eine Begutachtung durchgeführt
werden (Bommer, a.a.O.,
Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu
Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige
Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den
Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,
a.a.O. Art. 20 N 10).
Sodann setzt die Anordnung stationärer oder ambulanter
Massnahmen nach den Art. 59 bis 61 und 63 StGB sowie die Verwahrung nach
Art. 64 StGB eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. Art. 56 Abs. 3
StGB). Anlass für eine Begutachtung können regelmässig deutliche psychische
Auffälligkeiten oder Suchtprobleme geben. Auch kann die Art der untersuchten
Delikte, die Art und Weise der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat
gewisse Schlüsse zulassen, ob eine Massnahmenbedürftigkeit vorliegen könnte und
damit auch die Notwendigkeit einer Begutachtung gegeben ist. Ferner kann auch
das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung auffällig sein.
Generell stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich bei Zweifeln an der
Schuldfähigkeit ergeben können (Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 56 StGB N 41).
3.
3.1
Den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand und versuchter Nötigung beruhen zusammengefasst auf folgendem
Sachverhalt: Am 4. Mai 2021 soll der Berufungskläger die Privatklägerin in
einer Wohnung in Basel mit Fäusten in das Gesicht traktiert, mit einer
Stehlampe in Richtung der Privatklägerin geschlagen und sie ausserdem gewürgt
haben, sodass die Privatklägerin einen Nasenbeinbruch sowie diverse Kontusionen
am Kopf und Schwellungen an der Unterlippe, am Kinn und am Unterkiefer
davongetragen habe. Ausserdem habe sie sich aufgrund des Würgens in
Lebensgefahr befunden. Die Privatklägerin sei sodann vom Balkon der Wohnung im
4.
Obergeschoss auf den darunterliegenden Balkon gesprungen, wo sie später von
der Feuerwehr geborgen und ins Universitätsspital verbracht worden sei. Der Berufungskläger
habe in der Zwischenzeit die Wohnung verlassen, ohne sich um die Privatklägerin
zu kümmern oder den Notruf zu wählen (angefochtenes Urteil S. 15–32).
Sodann soll der Berufungskläger am 5. Juli 2021 der Privatklägerin ein
Drohvideo zugesandt haben, welches bei der Privatklägerin eine Panikattacke
ausgelöst habe, woraufhin sie eine grosse Menge Schlaftabletten eingenommen
habe und mit der Ambulanz in die Notaufnahme sowie im Anschluss per fürsorgerischer
Unterbringung in eine Klinik eingewiesen worden sei (angefochtenes Urteil
S. 33 f.). Nachdem die Privatklägerin die Psychiatrie am 7. Juli 2021
verlassen habe, hätten sich der Berufungskläger und die Privatklägerin erneut
getroffen. Am Abend des 10. Juli 2021 hätten sie zusammen ein Zimmer in einem
Hotel in Basel bezogen. Im Hotelzimmer habe der Berufungskläger die
Privatklägerin einem Verhör unterzogen, was teilweise auf Video aufgezeichnet
worden sei, und – wenn seine Fragen nicht wunschgemäss beantwortet worden seien
– soll er sie wiederholt und teilweise mit einem abgebrochenen WC-Deckel gegen
den Kopf geschlagen, sowie abermals gewürgt haben, sodass sie sich in
Lebensgefahr befunden habe. Am Morgen des 11. Juli 2021 sei der Berufungskläger
zusammen mit der Privatklägerin mit dem Bus nach Muttenz zu einer Bekannten von
ihm gefahren. Nachdem die Privatklägerin in der Liegenschaft, in welcher sich
die Wohnung der Bekannten befunden habe, zusammengebrochen sei, habe der
Berufungskläger die Privatklägerin nach draussen gebracht und sie bei einer Garageneinfahrt
zurückgelassen (angefochtenes Urteil S. 35–51).
3.2
Der Berufungskläger bestreitet die aufgrund
des oben dargestellten Sachverhalts ergangenen Schuldsprüche mit seiner
Berufung (mehrheitlich) und diese sind Thema des Berufungsverfahrens. Der
Sachverhalt bzw. der äussere Ablauf der Geschehnisse wird indessen teilweise
nicht wirklich bestritten, so etwa betreffend die Vorkommnisse vom 10. und 11.
Juli 2021 (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 5.2 ff.).
Der vom Strafgericht als erstellt erachtete Sachverhalt weist
verschiedentlich Auffälligkeiten auf. So erscheinen die geschilderten
Gewaltanwendungen des der Privatklägerin körperlich deutlich überlegenen
Berufungsklägers äusserst brutal und auch das vorgeworfene Nachtatverhalten der
Vorfälle vom 4. Mai 2021 und 10./11. Juli 2021 wirft gewisse Fragen auf, da die
bewusstlose Privatklägerin vom Berufungskläger liegengelassen bzw. gar auf der
Strasse ausgesetzt worden sein soll. Ins Auge fällt sodann insbesondere die dem
Schuldspruch wegen Drohung zu Grunde liegende Videobotschaft des
Berufungsklägers (vgl. USB-Stick mit dem Drohvideo in den Separatbeilagen).
Unabhängig davon, ob Adressat(en) des Videos nun die Behörden, die
Privatklägerin oder sonstige Personen waren, ist festzustellen, dass der Berufungskläger
wütend und sichtlich ausser sich Beschimpfungen und Drohungen in ungarischer
Sprache in die Aufnahme schreit (vgl. für die Übersetzung der Videobotschaft:
Akten S. 1255 und 1868 f.). Auch das vorgeworfene Tatvorgehen des Vorfalls vom
10.
und 11. Juli 2021 mutet aufgrund des einem Verhör gleichkommenden
Settings im Hotelzimmer, bei welchem die Befragung teilweise auf Video
aufgezeichnet wurde, merkwürdig an und weckt gewisse Bedenken (vgl. die beiden
Videoaufnahmen auf dem USB-Stick in den Separatbeilagen). Bereits aufgrund
dieser dem Berufungskläger vorgeworfenen Tathandlungen bestehen aus Sicht des
Gerichts gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers.
3.3
Kommt hinzu, dass sich aus den Akten weitere
Hinweise für eine allfällige psychische Anomalie beim Berufungskläger entnehmen
lassen.
So ist etwa auf die Einvernahme des Berufungsklägers vom 13.
Dezember 2021 zu verweisen, als der Berufungskläger mit der Videobotschaft vom
5.
Juli 2021 konfrontiert wurde. Auf den Vorhalt, dass diese Botschaft die
Privatklägerin in Todesangst versetzt habe, sodass sie eine Panikattacke
erlitten habe, 18 Schlaftabletten eingenommen habe und in einer psychiatrischen
Klinik untergebracht worden sei, meinte er: «Das dritte Mal hat sie mich wieder
angelogen, B____. Sie sagte, die Schweizer Behörden hätten sie geraubt,
gestohlen. Sie sei in einer (…) weiss nicht wo, und sei versteckt. Und die
Schweizer Behörden hätten ihr Embryo weggenommen, sie war schwanger. In einem
geheimen Gemini-Projekt. Und dadurch, in dieser Zeit stand ich unter
Betäubungsmitteln. Ich glaubte das sogar, durch dieses Glauben ist dieses Video
entstanden. Also, sie hat mich an der Nase herumgeführt, mit diesen Lügen und
allem» (Akten S. 1257). Auf diese Antwort anlässlich der Verhandlung vom 15.
Mai 2024 angesprochen, beteuerte der Berufungskläger erneut, dass dies alles
von der Privatklägerin gestammt sei; sie habe ihn manipuliert
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Sollten sich diese
Erklärungen des Berufungsklägers für die Entstehung der Videobotschaft vom 5.
Juli 2021 nicht – wie vom Strafgericht angenommen (angefochtenes Urteil S. 34)
– als reine Schutzbehauptungen erweisen, ist damit festzustellen, dass der
Berufungskläger offenbar – ob nun aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin
oder aus anderen Gründen – nach eigenem Bekunden der irrigen und sehr
abenteuerlichen Überzeugung war, die Privatklägerin befinde sich in einem
geheimen staatlichen «Gemini-Projekt», aus welchem er sie befreien müsse.
Sodann ist aktenkundig, dass der Berufungskläger am 7. Mai
2021.
– also drei Tage nach dem ersten Sachverhaltskomplex mit der
Privatklägerin in der Wohnung – am [...] in Basel einer Personenkontrolle durch
die Polizei unterzogen wurde, woraufhin er zwecks Zuführung in die Psychiatrie
Solothurn der Solothurner Polizei übergeben wurde (Akten S. 1172). Anlässlich
der Verhandlung vom 15. Mai 2024 auf diesen Umstand angesprochen, gab der
Berufungskläger an, er habe sich zur Psychiatrie begeben, weil die
Privatklägerin dort gewesen sei. Sie hätten dann bemerkt, dass es ihm nicht so
gut gehe, er habe jedoch nicht bleiben wollen und sei wieder gegangen. Er sei
keine Minute in der Psychiatrie gewesen (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 3 f.). Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei
Basel-Stadt vom 9. Mai 2021 wird indessen ersichtlich, dass bereits am 25. März
2021.
über den Berufungskläger eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden
war, er sich dieser jedoch entzogen hatte und im Zeitpunkt der
Personenkontrolle zur Fahndung ausgeschrieben war. Ausserdem wurde als
Wohnadresse die [...] aufgenommen, was bezeichnenderweise die Adresse der
Psychiatrischen Dienste Solothurn ist (Akten S. 814 ff.). Die Hintergründe der
fürsorgerischen Unterbringung sind zwar nicht bekannt und ebenso unklar ist,
was nach der Zu- resp. Rückführung des Berufungsklägers durch die Solothurner
Polizei geschah. Deren Anordnung alleine weist jedoch klar darauf hin, dass
beim Berufungskläger durchaus gewisse psychische Auffälligkeiten vorliegen
könnten. In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Eintrittsprotokoll der
Polizei Basel-Landschaft vom 11. Juli 2021 zu verweisen. So wurde unter der
Rubrik «Krankheit / Gebrechen / Sucht» «Psychische Beschwerden» und unter
«Medikamente» die tägliche Einnahme von Xanax und «Ziplexa» (recte: Zyprexa ®)
angegeben (vgl. elektronische Migrationsakten des Berufungsklägers Bd. 1, PDF
S. 23). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 gab der Berufungskläger an,
diese Medikamente seien ihm wegen einer Depression verschrieben worden
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3). Ob dies zutrifft, kann
nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin ist aber zu erwähnen, dass das
Medikament Zyprexa ® Filmtabletten / Velotab gemäss Fachinformation bei
Schizophrenie, bei akuten manischen Episoden bei bipolarer Störung und zur
Rezidivprophylaxe indiziert ist (Fachinformation abrufbar im
Arzneimittelinformationspublikationssystem [AIPS] unter: https://www.swissmedicinfo.ch).
Der Berufungskläger wurde am 11. Juli 2021 im Kanton Basel-Landschaft
festgenommen und am 12. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft
Untersuchungshaft über den Berufungskläger, wobei gemäss Antrag aufgrund seines
psychischen Zustands die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens
zur Diskussion stand (vgl. Akten S. 112 f.). Auch das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erachtete im darauffolgenden Entscheid
vom 14. Juli 2021 zumindest eine psychiatrische Vorabbegutachtung als eine der
Dispositiv
ausstehenden Untersuchungshandlungen (Akten S. 130 f.). Es trifft demnach –
entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – nicht zu, dass eine
psychiatrische Begutachtung zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Vielmehr
wurde die Möglichkeit einer Begutachtung nach der Verfahrensübernahme durch den
Kanton Basel-Stadt am 26. Juli 2021 (Akten S. 330) offensichtlich nicht weiterverfolgt.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Berufungskläger anlässlich
der Verhandlung vom 15. Mai 2024 bestätigte, dass er von seiner in
Deutschland lebenden Familie ein Hausverbot erhalten habe. Dieses sei im
Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz gestanden, als die Privatklägerin
gegenüber der Polizei behauptet habe, sie werde dort festgehalten
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5). Aus den in den Akten
befindlichen Ermittlungsakten eines in Freiburg, Deutschland geführten
Strafverfahrens (Akten S. 347 ff.) kann allerdings entnommen werden, dass das
Annäherungsverbot gemäss Angaben der Schwester des Berufungsklägers vom 18.
Juni 2021 aufgrund mehrerer vergangener Zwischenfälle mit dem
Berufungskläger und damit verbundenen Polizeieinsätzen verhängt wurde (vgl.
Akten S. 373 und 406).
3.4 Auch im vorzeitigen Strafvollzug ist der
Berufungskläger durch sein Verhalten erneut aufgefallen. Der Berufungskläger befindet
sich seit dem 7. Juli 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Zwischen dem 13.
September 2022 und dem 20. November 2023 war er in der Justizvollzugsanstalt
Bostadel untergebracht. Am 20. November 2023 wurde er ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (rück)versetzt und seit dem 12. Dezember
2023 befindet sich der Berufungskläger im Gefängnis Bässlergut.
Der Verteidiger des Berufungsklägers macht in seiner
mündlichen Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 15. Mai 2024 geltend,
die Auffälligkeiten des Berufungsklägers würden sich auf einen Zeitraum von
rund zwei Monaten zwischen November 2023 und Anfang Januar 2024 beschränken. Er
habe sich damals in einer schwierigen Zeit befunden. Zuvor habe es keine
Zwischenfälle gegeben und seit Januar 2024 habe sich seine Situation wieder
normalisiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10 f.).
Es trifft zu, dass der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt
Bostadel vom 18. Oktober 2023 (Akten S. 2381 ff.) dem Berufungskläger
zusammenfassend ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten attestierte.
Allerdings wurde ebenso festgehalten, dass es zu fünf Disziplinierungen kam. Auch
wenn der Verteidiger des Berufungsklägers namentlich den Disziplinierungen
wegen Konsums von Marihuana kein Gewicht beimessen möchte, zeigen sie doch,
dass – wie im Vollzugsbericht ähnlich geschildert – der Berufungskläger
teilweise Mühe bekundet, sich an bestehende Regeln zu halten; ausserdem gab er
gegenüber der Justizvollzugsanstalt offenbar explizit an, dass er nicht
vorhabe, den Cannabiskonsum zu beenden. Im Gesamtkontext mit den übrigen Anhaltspunkten
erweist sich diese Haltung des Berufungsklägers als weiteres Indiz auf
möglicherweise bestehende Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Hinzuweisen
ist ferner darauf, dass bereits in jenem Vollzugsbericht festgehalten wurde,
dass der Berufungskläger sich bei seinen täglichen Besuchen beim
Gesundheitsdienst meist korrekt und höflich verhalte, «sofern
entsprechend seiner Vorstellung gehandelt wird». Aus dem Bericht des
Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November
2023 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar immer wieder auffälliges
Verhalten an den Tag gelegt habe, er häufig «sehr gestresst und fahrig» wirke.
Im Juli 2023 habe eine Medikation mit Ritalin begonnen, «eine Besserung dieses
Verhaltens» habe vom Gesundheitsdienst jedoch nicht festgestellt werden können (Akten
S. 2374). Am 13. und am 14. November 2023 ist es bei der Morgenausgabe der
Medikamente zu zwei Vorfällen mit der Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes
gekommen. Aus dem Vollzugsverlaufjournal vom 13. November 2023 ist zu
entnehmen, dass der Berufungskläger an jenem Tag zunehmend aufgebracht gewirkt
habe. Nach der Öffnungszeit sei er erneut zum Gesundheitsdienst gekommen und habe
auf den Hinweis, dass der Gesundheitsdienst geschlossen sei, sehr verärgert und
laut reagiert und habe ein bestimmtes Medikament zur Beruhigung gefordert
(Akten S. 2380). Am 14. November 2023 habe sich der Berufungskläger
ungeduldig und fordernd verhalten, was in der Folge in einer verbalen
Auseinandersetzung ausgeartet sei (Akten S. 2378). In der darauffolgenden
Anhörung durch den Vizedirektor der Justizvollzugsanstalt Bostadel erhob der
Berufungskläger den Vorwurf, die Mitarbeiterin des Gesundheitsdienstes habe
monatelang ein sexuelles Verhältnis mit einem Mitgefangenen geführt. Ausserdem
beklagte er verschiedene Umstände in der Justizvollzugsanstalt. So sei er
«vergiftet» worden, weil er zehn Monate lang ohne Maske in der Malerei habe
arbeiten müssen. Er könne seit Tagen nicht mehr richtig schlafen, es jucke ihn
am ganzen Körper. Seine Zelle sei schmutzig, er müsse die Wände und das WC zwei
Mal am Tag waschen. Er habe einen Nagel im Essen gefunden (Akten S. 2376).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2024 bekräftigte er, dass die
Mitarbeiterin das behauptete Verhältnis tatsächlich geführt habe, und ergänzte,
dass er in der Werkstatt mit Lack gearbeitet und es sich beim Nagel im Essen um
einen Fingernagel gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 6). Über den Berufungskläger wurde in der Folge eine
Disziplinarmassnahme (4 Tage Einschluss in der Zelle) verhängt (Akten S. 2375)
und die Psychiaterin empfahl, die Medikation mit Ritalin abzusetzen, da diese
eine Psychose begünstigen könne (Akten S. 2373). Dem Austrittsbericht der
Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 ist zu entnehmen, dass eine
Weiterführung des vorzeitigen Vollzugs aufgrund des letzten Vorfalls nicht mehr
möglich sei. Zudem sei eine Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vorgesehen
gewesen, diese habe jedoch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung Vorbehalte
gehabt, ob der Berufungskläger im Normalvollzug untergebracht werden könne
(Akten S. 2370).
Letztlich wurde der Berufungskläger ins
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und danach ins Gefängnis Bässlergut
versetzt. Diesbezüglich liegen zwei Berichte in den Akten. Aus dem vom
Appellationsgericht angeforderten Bericht des zuständigen Gefängnisarztes vom
4. April 2024 ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Berufungsklägers für den
Zeitraum vom 12. Dezember 2023 bis zum 4. April 2024 (mit gewissen
qualitativen Schwankungen) durchgehend als verbal aggressiv gegenüber Personal
und Mitinsassen, provozierend, beleidigend, beschimpfend, drohend und sehr
fordernd beschreiben wurde. Der Berufungskläger suche offensichtlich, sich
selbst und die eigenen Möglichkeiten zu «erhöhen», auch wenn dies nur mit Hilfe
der Herabwürdigung des Umfelds möglich sei. Jegliche Form der Kritik an seinem
Verhalten werde sofort als Angriff aufgefasst und führe zum «Gegenangriff».
Ausserdem wurde einige konkrete Beispiele aufgelistet (Akten S. 2387 f.). Der
Berufungskläger stört sich zwar an diesem Bericht und er hinterfragt mit
Verweis auf den Führungsbericht des Gefängnisses Bässlergut vom 21. März
2024, der ihm ein gutes Zeugnis ausstelle, – zumindest sinngemäss – dessen
inhaltliche Richtigkeit (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Dieser
Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits erscheint es reichlich
abwegig, dass der Gefängnisarzt einen entsprechenden wahrheitswidrigen Bericht
verfasst und insbesondere auch die einzeln beschriebenen Vorkommnisse erfunden
haben soll. Andererseits wird dem Berufungskläger auch im relativ kurz
gehaltenen Führungsbericht kein durchgehend gutes Verhalten attestiert.
Vielmehr sei sein Verhalten gegenüber Personal (und den Mitinsassen) «meistens»
angepasst. Ausserdem sei sein psychisches Verhalten phasenweise auffällig
(Akten S. 2362).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bereits mehrfach
und in verschiedenen Anstalten psychische Auffälligkeiten des Berufungsklägers
beobachtet wurden. Insbesondere auch der Umstand, dass eine
Justizvollzugsanstalt die Fortsetzung des Vollzugs in ihrer Institution nicht
mehr als vertretbar erachtete, spricht für eine gewisse Intensität seines
Verhaltens. Ob nun – wie vom Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vom
15. Mai 2024 verschiedentlich ins Feld geführt – die Medikation von
Ritalin bzw. deren Absetzung für sein Verhalten verantwortlich sein könnte,
kann vom Appellationsgericht mangels entsprechendem Fachwissen nicht
abschliessend beurteilt werden. Immerhin lässt der Bericht des
Gesundheitsdiensts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. November 2023 aber
erahnen, dass das Verhalten des Berufungsklägers bereits vor der Verabreichung
des Ritalins Auffälligkeiten aufgewiesen hatte und gerade auch durch das
Medikament eine Besserung erhofft wurde.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
verschiedentlich Anhaltspunkte auf psychische Auffälligkeiten beim
Berufungskläger auszumachen sind, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit
begründen. Die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens drängt
sich bei dieser Ausgangslage geradezu auf. Der Verteidiger weist zwar darauf
hin, dass die Konsiliarpsychiaterin der UPK Basel offenbar entgegen der Meinung
des behandelnden Arztes eine Verlegung des Berufungsklägers in eine
forensisch-psychiatrische Spezialstation nicht für angezeigt halte
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11). Unabhängig davon, dass nicht
bekannt ist, auf welcher Grundlage diese Annahme basiert, ändert auch dies
nichts an der Notwendigkeit eines entsprechenden Gutachtens. Wie der
Verteidiger nämlich selbst einräumen muss, würden entsprechend widersprüchliche
Meinungen nur unterstreichen, dass bezüglich der psychischen Verfassung des
Berufungsklägers grosse Ungewissheit bestünde. Auch die Fragen, ob beim
Berufungskläger bereits im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tatbegehung allfällige Beeinträchtigungen
vorlagen oder erst in der Zwischenzeit eingetreten sind bzw. ob dies aus heutiger
Sicht überhaupt noch beurteilt werden kann, ist von der sachverständigen Person
zu beantworten und stehen einer Begutachtung – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – nicht entgegen. Nicht zu befinden ist im jetzigen
Verfahrensstadium schliesslich über den Einwand des Berufungsklägers, wonach
die Anordnung einer Massnahme einen Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot im
Sine von Art. 391 Abs. 2 StPO darstellen würde, stellt die Anordnung einer
Begutachtung für sich alleine nämlich keine Schlechterstellung dar und steht
mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt zumindest
auch eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Berufungsklägers
im Raum.
4.
Nach dem Gesagten ist somit ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Dieses hat neben der Prüfung der
Schuldfähigkeit auch die Frage einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit zu
beantworten. Den Parteien wird von der Verfahrensleiterin vor Ernennung der
sachverständigen Person und der Erteilung des schriftlichen Auftrags
Gelegenheit gegeben, sich zur Person und den ihr vorzulegenden Fragen vernehmen
zu lassen und eigene Anträge stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.