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Entscheid

SB.2022.91

Förderung der Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten

18. April 2024Deutsch47 min

bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 800.– wurde abgewiesen. Schliesslich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.91

URTEIL

vom 18.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr.

Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin,

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 11. März 2022

betreffend Förderung der

Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle

Handlungen mit Tieren,

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjäh-

rigen), mehrfache

Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 11. März

2022 wurde A____ der Förderung der Prostitution, der mehrfachen harten

Pornographie (Konsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,

sexuelle Handlungen mit Tieren), der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der

Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit

bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, und

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem

wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die vom Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD), Abteilung Strafvollzug, mit Verfügung vom 6.

Februar 2018 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das

Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007 (Reststrafe 335 Tage)

wurde nicht widerrufen und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug

verzichtet. Ausserdem wurde A____ dazu verpflichtet, der Privatklägerin eine

Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019 zu

bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 800.– wurde abgewiesen. Schliesslich

wurde A____ verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben, dem Gericht dessen Auslagen für die Bezahlung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin zurückzubezahlen. Dasselbe wurde auch für

die von der Gerichtskasse übernommenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A____

angeordnet. Zudem wurde das A____ gehörende und beschlagnahmte Mobiltelefon zur

Vernichtung eingezogen.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und mit

Eingabe vom 25. Januar 2023 begründet. Er beantragt die teilweise Aufhebung des

Strafurteils, wobei er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, der

mehrfachen harten Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der

Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen und keine Landesverweisung auszusprechen

sei. Aufzuheben seien auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an

die Privatklägerin sowie die angeordneten Rückzahlungsverpflichtungen für

Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der amtlichen Verteidigung und

es sei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu

gewährten. Ausserdem sei ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon auszuhändigen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die Zeugenbefragung von E____, einer

Mitarbeiterin der [...] Bar, sowie eine amtliche Erkundigung beim Amt für

Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) «bezüglich Meldebestätigungen und

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zugunsten von B____» beantragen. Mit

Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 ist dem Berufungskläger die

amtliche Verteidigung bewilligt worden.

Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2023 lässt auch die

Privatklägerin die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragen und

ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Berufungsverfahren. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2023 ist

der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.

Mit Replik vom 24. Juli 2023 hält der Berufungskläger an seinen

Rechtsbegehren sowie am Beweisantrag fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2023 ist der

Antrag auf Zeugenbefragung von E____ vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden und ist eine amtliche Erkundigung

beim AWA zur Frage «inwiefern ein Arbeitsplatzverlust im Erotikgewerbe bzw. in

einer Kontaktbar allenfalls Auswirkungen auf die Aufenthaltsbewilligung der

betroffenen Person hat» angeordnet worden. Mit telefonischer Auskunft vom 16.

November 2023 wurde die dem AWA gestellte Frage beantwortet.

An der Gerichtsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner

Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. An sämtlichen Rechtsbegehren sowie an

den Beweisanträgen ist festgehalten worden. In Bezug auf die Einholung von

Auskünften beim AWA hat der Verteidiger auf einer über die generelle

Fragestellung des Instruktionsrichters hinausgehenden Anfrage betreffend eine

im Nachgang zur Anstellung der Privatklägerin in der [...] Bar erfolgte

Anstellung in der Bar «[...]» beharrt. Die fakultativ geladene Privatklägerin

und deren Rechtsbeiständin haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für die

Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen

Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in

Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die

rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1

und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand

des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils

anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile

sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.

401.

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in

Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 11. März

2022.

wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.

2.1

Der Berufungskläger lässt die

Zeugeneinvernahme von E____ sowie eine amtliche Erkundigung beim AWA, ob die

Privatklägerin im Dezember 2019 nach Beendigung ihrer Arbeit im der [...] Bar

in der Kontaktbar [...] gearbeitet habe, beantragen. Dabei soll die angerufene

Zeugin Angaben betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfene Tätlichkeit zu

Lasten der Privatklägerin machen können und soll die Auskunft beim AWA

aufzeigen, dass es der Privatklägerin entgegen den Erwägungen im angefochtenen

Strafurteil durchaus möglich gewesen sei, umgehend nach ihrem Rauswurf aus der [...]

Bar wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

2.2

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und

Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht

Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.

2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der

Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung

zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 48 ff.).

2.3

Bei der gemäss Antrag als Zeugin zu

befragenden E____ handelt es sich um eine zum Tatzeitpunkt und gemäss unbestrittener

Behauptung der Staatsanwaltschaft auch zum heutigen Zeitpunkt in der [...] Bar

angestellte Mitarbeiterin. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung

festgestellt werden, dass es sich nicht um eine unabhängige Zeugin handelt, was

den Beweiswert ihrer Depositionen beschränken würde. Ohnehin aber sind seit dem

strittigen Vorfall über 4 Jahre vergangen, weshalb erfahrungsgemäss davon

auszugehen ist, dass sich E____ - wenn überhaupt - nicht mehr präzis an den

dynamischen Vorfall zu erinnern vermag. Ihre Zeugenbefragung wäre dem Gesagten

nach kaum ergiebig. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.

2.4

Betreffend die beantragte, beim AWA

einzuholende Auskunft ist festzustellen, dass dem Gericht die generelle Aussage

zur Arbeitssituation von Sexarbeiterinnen aus der Europäischen Union in der

Schweiz genügt. Aufgrund des Resultats der berufungsgerichtlichen

Beweiswürdigung ist der Beweisantrag ohnehin obsolet (s. unten E. 3.).

3.

3.1

Dem Berufungskläger wird mit der Anklage zusammengefasst

nebst anderem vorgeworfen, er habe sich als faktischer Geschäftsführer der [...]

Bar in der Zeit vom 18. bis 23. Dezember 2019 der Förderung der

Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Dies indem die

Privatklägerin verpflichtet worden sei, die von ihr ausgeübte Arbeit als

Sexarbeiterin entsprechend den verbindlichen Weisungen des Berufungsklägers

anzubieten und zu erfüllen. Die Privatklägerin habe sich gegen die

Arbeitsbedingungen nicht wehren können, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis

zum Berufungskläger gestanden sei. Der Berufungskläger habe sich gegenüber der

Privatklägerin in einer wirtschaftlichen und sozialen Machtposition befunden, da

sie ihm aufgrund ungenügender finanzieller Mittel sowie in Ermangelung von

Kenntnissen der hiesigen Sprache und rechtlichen Gepflogenheiten unterlegen

bzw. ausgeliefert gewesen sei.

3.2

Die Vorinstanz hat gestützt auf die von ihr

als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin den angeklagten

Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie führt dazu aus: «Ob die blosse

Vorschrift, nach der die Sexarbeiterin erst mit einem Freier aufs Zimmer gehen

durfte, wenn dieser sie zu Gunsten der Bar zu einem Getränk von mindestens CHF

15.– eingeladen hat, bereits den Tatbestand der Förderung der Prostitution

erfüllt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist

vielmehr, dass der Beschuldigte durch weitere Massnahmen wie das Bussen- und

Überwachungssystem derart bestimmenden Einfluss auf die Privatklägerin ausübte,

dass ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt war. Insgesamt war B____

in ihrer Entscheidung, wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr frei [...]».

Zu diesem Schluss kommt die Vorinstanz, indem sie für erstellt erachtet, dass

sich der Berufungskläger nicht damit begnügt habe, der Privatklägerin die

Arbeitszeiten vorzuschreiben und die Zimmermiete respektive eine Gewinnbeteiligung

zu regeln. Vielmehr habe das Beweisverfahren ergeben,

dass in dem vom Berufungskläger geführten Etablissement die Weisung gegolten

habe, wonach der Sexarbeiterin der Zugang zu einem Zimmer und damit zur

Ausübung der Prostitution nur gewährt worden sei, wenn der Freier der Frau ein

Getränk zum Preis von mindestens CHF 15.– offeriert habe. Darüber hinaus habe

der Berufungskläger die Dauer des Aufenthalts der Sexarbeiterin im Zimmer zur

Ausübung ihres Berufs bestimmt. Dies indem das zulässige Zeitfenster gemäss

Anordnung des Berufungsklägers von der Menge der vorgängig bezogenen Getränke

an der Bar abgehangen sei. Die Einhaltung des zulässigen Zeitfensters

habe der Berufungskläger sodann von der Bardame überwachen lassen, indem die

Zimmerschlüssel bei dieser hätten bezogen werden müssen. Auch seien die

Anwesenheiten mit Kameras überwacht und kontrolliert worden. Ähnliche Vorgaben

habe er bezüglich der Arbeitstage der Frauen gemacht. Sofern eine Sexarbeiterin

ihren freien Tag nicht rechtzeitig angekündigt oder aber aus anderen Gründen

einen Tag nicht gearbeitet habe, habe sie als Sanktion eine Busse von CHF 150.–

bis 200.– bezahlen müssen. Diese Bussen und Extragelder hätten die

Sexarbeitenden unter einen starken und anhaltenden Druck gesetzt, da die

Sanktionen im Verhältnis zu den Einnahmen der Frauen (bei einem Basistarif von

CHF 50.– bis 100.– für sexuelle Dienstleistungen) hoch ausgefallen seien

und deswegen mit «Gratis-Sex» hätten abgearbeitet werden müssen. Hinzu komme,

dass die Sexarbeiterin ohnehin bereits eine Zimmermiete von CHF 50.– pro Tag

hätten zahlen müssen. Für die Privatklägerin habe sich der ausgeübte Druck noch

erhöht, da ihr die Änderungen der Arbeitsbedingungen vor ihrem Arbeitseinsatz

im Dezember 2019 nicht mitgeteilt worden seien. Dies habe sie zum Mitmachen

gezwungen, das sie ansonsten während des von ihr geplanten dreiwöchigen

Aufenthalts in Basel nichts verdient hätte. Aufgrund ihrer prekären

wirtschaftlichen Situation an ihrem Wohnsitz in Spanien sei sie sodann auf den

in Basel erhofften Verdienst angewiesen gewesen. Auch habe die Privatklägerin

sich nicht einfach einen anderen Arbeitsplatz suchen können, da ihre

Aufenthaltsbewilligung mit der Arbeit in der [...] Bar verknüpft gewesen sei (Strafgerichtsurteil

act. 525 f.).

3.3

3.3.1

Der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195

lit. c Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) macht sich die Täterschaft schuldig,

welche die Handlungsfreiheit einer die Prostitution ausübenden Person dadurch

beeinträchtigt, dass sie sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,

Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Das geschützte

Rechtsgut dieser Strafnorm ist das Selbstbestimmungsrecht der sich

prostituierenden Person. Das Gesetz sanktioniert mit dieser Bestimmung zwei Tatbestandsvarianten,

wobei die zweite Variante (die Festlegung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer

Umstände der Arbeitsausübung) letztlich eine Präzisierung der unzulässigen

Überwachung darstellt. Die Strafbestimmung setzt das Vorhandensein eines

gewissen faktischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der sich

prostituierenden Person und der Täterschaft voraus, welches sich regelmässig

aus der oft prekären wirtschaftlichen und/oder migrationsrechtlichen Situation

der sich prostituierenden Person ergibt. Verlangt ist ein über den Schutz der

prostituierenden Person hinausgehendes Kontrollieren und Überwachen. Von der

Strafbestimmung wird erfasst, wer sich gegenüber den Sexarbeitenden in einer

Machtposition befindet, die es ermöglicht, deren Handlungsfreiheit einzuschränken

und festzulegen, wie sie ihre Tätigkeit im Einzelnen auszuüben haben, oder in

Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt

voraus, dass auf die sich prostituierende Person ein gewisser Druck ausgeübt

wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass ihre

Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig

frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem

Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2). Konkret

geht es darum, sich prostituierende Personen davor zu schützen, dass sie bei

der Ausübung ihres Berufs jemandem regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit

und den erlangten Lohn ablegen zu müssen. Tatbestandsmässig können etwa

Anweisungen sein, wie die prostituierende Person ihren Beruf auszuüben hat,

indem ihr zum Beispiel Regeln hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit,

der Dauer, der anzunehmenden Kunden, der auszuübenden Sexualpraktiken, dem

Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das

Ausmass des abzuliefernden Verdienstanteils auferlegt werden. Solche

Einschränkungen müssen aber immer ein solches Ausmass annehmen, dass nicht mehr

von einer selbstbestimmten Ausübung des Berufs ausgegangen werden kann (vgl.

zum Ganzen: Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 195 StGB N 23 ff.). Ob unzulässiger

Druck im Sinne der Strafbestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen

des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.2).

3.3.2

Das

Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von

Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen

rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke,

in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 41). Es gibt dazu

keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst die freie Beweiswürdigung

gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss

der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten

Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld

aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person

unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das

Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die

Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten

Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

3.4

Soweit der Berufungskläger bestreitet,

überhaupt als (faktischer) Geschäftsführer in der [...] Bar tätig gewesen zu

sein, kann auf die richtige und ausführliche Erwägung der Vorinstanz dazu

verwiesen werden (Strafurteil act. 519 f.). Zusammenfassend ist einzig

festzuhalten, dass der Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum nachweislich

Kontaktperson für Sexarbeitende war, die in der [...] Bar arbeiten wollten und er

dazu seine Kontaktdaten verbreitete (act. 80) sowie die Unterlagen zur

Arbeitsanmeldung zusammenstellte (act. 82). Dementsprechend meldete sich auch

die Privatklägerin beim Berufungskläger, um von ihm die Zusage für einen

Arbeitseinsatz in der [...] Bar im Jahr 2019 zu bekommen (act. 278 ff.). Der

Berufungskläger hat sodann eingestanden, in der [...] Bar manchmal die

Tagesabrechnung zu erstellen oder zu kontrollieren (act. 80). Gemäss seinen

Aussagen tat oder tut er dies auch oder gerade dann, wenn der im

Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, (C____), nicht in der Bar

anwesend ist. Diese Umstände sprechen für sich allein bereits für eine

faktische Geschäftsführereigenschaft, zumindest in wichtigen Teilbereichen der

Geschäftsführung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bei Polizeikontrollen

regelmässig von der Polizei vor Ort betroffen werden konnte und dabei nicht wie

ein Kunde der Bar auftrat (act. 254 ff.) sowie die Tatsache, dass er im Jahr

2018.

eine Grenzgängerbewilligung beantragte und selber ausgesagt hat, dabei sei

es um seine Anstellung als Geschäftsführer der [...] Bar gegangen (Prot. HV

Strafgericht act. 439). An der Berufungsverhandlung hat er die Frage, ob er für

seine Tätigkeit in der Bar entschädigt werde zwar verneint, hingegen

ausgeführt, er gehe als Gegenleistung manchmal auf Kosten des offiziellen

Geschäftsführers mit diesem in die Ferien (Prot. HV act. 716). Im Übrigen

spricht auch die vor Strafgericht als Zeugin befragte D____, die als Bardame in

der [...] Bar tätig ist, von dem Berufungskläger als ihrem Chef (Prot. HV

Strafgericht act. 716). Es spricht folglich alles für die Ausübung der

faktischen Geschäftsführung durch den Berufungskläger. Ob er dafür nun mit Geld

oder Naturalien entschädigt wird, ist unerheblich.

3.5

Das Strafgericht hat für die Erstellung des

Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers

und der an der Strafgerichtsverhandlung als Zeugin befragten Mitarbeiterin der [...]

Bar, D____, abgestellt. Das Strafgericht erachtet dabei die Aussagen der Privatklägerin

als glaubhaft, verweist auf die widersprüchlichen und oft unglaubhaften Angaben

des Berufungsklägers und würdige die Aussagen von D____ «mit grosser Vorsicht»,

da sie davon ausgeht, dass diese den Berufungskläger zu schützen versuche. Das

Berufungsgericht pflichtet dem Strafgericht in dieser Beweiswürdigung bei,

wobei auf die ausführliche Begründung dazu im Strafurteil verwiesen werden kann

(Strafurteil act. 514 ff., 519 ff., 521 f.). Allerdings zieht das

Berufungsgericht aus diesen Depositionen, insbesondere aus denjenigen der

Privatklägerin, andere Schlussfolgerungen (s. unten 3.6 ff.).

3.6

3.6.1

Offen lässt das Strafgericht die Frage, ob

allein die Voraussetzung mit dem Freier erst auf ein Zimmer in den oberen

Stockwerken des Hauses (in welchem sich im Erdgeschoss die [...] Bar befindet) gehen

zu dürfen, nachdem dieser der Privatklägerin ein Getränk für mindestens CHF

15.– bezahlt habe, bereits tatbestandsrelevant sei. Allerdings stört es sich

daran, dass nach dieser finanziellen Ausgabe zugunsten der Bar das Zimmer nur

für eine halbe Stunde genutzt werden dürfe, andernfalls wiederum eine

Getränkekonsumation für CHF 15.– fällig werde und die Prostituierenden überdies

(zusätzlich zu den mittels Getränkeverkauf geleisteten Zahlungen) CHF 50.– oder

30.– für die Benutzung des Zimmers pro Nacht bezahlen müssten.

3.6.2

Die Privatklägerin hat dazu im Vorverfahren

ausgesagt: «Die Regeln von A____ an der Bar sind folgende: Die Frauen müssen

Champagner, Piccolo (CHF 40.–) oder ein Getränk im Wert von CHF 15.– an der Bar

bestellen, bevor wir eine Dienstleistung den Kunden anbieten. Wenn eine Frau 15

– 20 Minuten länger arbeitet, muss sie CHF 15.– bis 100.– bezahlen […] » (act.

210). An der Strafgerichtsverhandlung hat sie allerdings angegeben, bei ihrem

Arbeitseinsatz im Dezember 2019 habe sie, nachdem ein Kunde ein solches

Getränk bezahlt habe, diesen in einem Zimmer bedient. Als sie danach wieder in

die Bar zurück sei, sei sie vom Berufungskläger angeschrien worden, sie müsse

nochmals ein Getränk bezahlen, weil sie «über der Zeit» gewesen sei. Schliesslich

habe ein anderer Kunde ein zusätzliches Getränk für sie bezahlt (Prot. HV

Strafgericht act. 444). Diesen spezifischen Vorfall hatte sie bereits im

Vorverfahren geschildert (act. 209). Damit muss davon ausgegangen werden, dass

die Privatklägerin sich in der ersten zitierten Deposition ungenau ausdrückte

und auch dort gemeint war, dass jeweils die Kundschaft ein Getränk für die

Sexarbeiterin zu bezahlen hat, bevor diese ihre sexuelle Dienstleistung in

einem der Zimmer anbieten kann. Inwieweit diese finanzielle Regelung sich gegenüber

den Regeln bei ihren früheren Arbeitseinsätzen in der [...] Bar geändert haben

soll, bleibt allerdings unklar. So hat die Privatklägerin vor dem Strafgericht

zwar ausgesagt, man müsse nun neu nicht irgendein Getränk, sondern Champagner

bestellen. Wolle der Kunde einen Service von einer Stunde, müsse er «einen

weiteren Drink bezahlen». Allerdings gab sie auch an: «Die früheren Male

bezahlte man einen Drink und konnte dann für eine halbe Stunde auf dem Zimmer

bleiben» (Prot. HV Strafgericht act. 447). Im Vorverfahren hat sie allerdings

bereits ausgesagt, dass auch ein Getränk für CHF 15.– ausreicht, um eine

halbe Stunde auf ein Zimmer zu gehen. Schliesslich gab sie im Vorverfahren

zusätzlich an, dass die Sexarbeiterinnen einen Anteil an den Getränken

mitverdienen würden: « […] Die Frauen erhalten für den Verkauf des Bieres CHF

2.– und für den Verkauf eines Piccolo CHF 5.–. Eine Flasche Champagner habe ich

noch nie verkauft, aber ich glaube, dann wären es vielleicht CHF 10.– bis 15.– [...]

» (act. 211 f.). Durch die Zeugin D____ bestätigt (Prot. HV Strafgericht act.

460) wurde die Aussage der Privatklägerin, wonach die Sexarbeiterinnen pro

Nacht für die Benutzung eines Zimmers CHF 50.– zu bezahlen haben bzw. CHF 30.–,

wenn sie es nicht auch als Wohnort nach der Arbeit benutzen würden (act. 212;

Prot. HV act. 446). Schliesslich hat die Privatklägerin auch ausgesagt, sie

habe den Preis für ihre sexuellen Dienstleistungen immer selber bestimmen

können und auch frei entschieden, ob sie einen Kunden bedienen wollte oder

nicht (Prot. HV Strafgericht act. 454 f.).

Der Berufungskläger hat grundsätzlich bestätigt, dass vor

Ausführung einer sexuellen Dienstleistung seitens der Kundschaft ein Getränk

für ca. CHF 10.– bis 15.– bezahlt werden müsse, das Zimmer danach aber nicht

für unbeschränkte Zeit zur Verfügung stehe (act. 61, 63).

Die Zeugin D____ hat ebenfalls bestätigt, dass es einen

Zusammenhang zwischen der vom Kunden verlangten Getränkekonsumation und der

Dauer der Zimmernutzung gibt. Im Minimum müsse ein «normales» Getränk für CHF

15.– bestellt werden, bevor der Kunde mit der Sexarbeitenden ein Zimmer

benutzen könne. Je mehr man konsumiere, desto länger dürfe man bleiben. Die

Prostituierten würden entscheiden, wie lange sie mit einem Kunden auf einem

Zimmer bleiben würden. Was aber nicht möglich sei, dass bloss ein Getränk für

CHF 15.– bezahlt und das Zimmer die ganze Nacht benutzt werde. Diese

Zimmerbenutzungsregel sei schon immer so praktiziert worden, auch unter dem

vorgehenden Besitzer der [...] Bar (Prot. HV Strafgericht act. 461 f.).

3.6.3

Damit kann in dubio pro reo einzig als

erstellt gelten, dass Sexarbeitende in der [...] Bar zum inkriminierten

Zeitpunkt eine Miete von CHF 50.– bzw. 30.– pro Nacht für die Berufsausübung in

einem Zimmer zahlen mussten und die Kundschaft zusätzlich dazu pro halbe Stunde

mindestens ein Getränk für CHF 15.– finanzieren musste. Für die prostituierende

Dispositiv

Person entstanden demnach mit dem «Zwang» zur Getränkebestellung keine

Mehrkosten, sondern sie verdiente an dem Getränkeverkauf sogar einen Anteil um

die 5 % bis 10 % mit. Weshalb dieser Mitverdienst den Druck auf die

Sexarbeitenden erhöhen soll, wie dies in der Anklageschrift ausgeführt wird,

erhellt sich dem Berufungsgericht nicht. Allerdings hatten wohl die

Sexarbeitenden den Kunden über diese Konditionen zu informieren. Welche

Kundschaft sie bedienen wollten sowie den Preis für die sexuellen

Dienstleistungen festlegen, konnten die Prostituierten gemäss Aussage der

Privatklägerin jeweils selbst. Nicht als erstellt gelten kann aber, dass die

Sexarbeitenden bzw. die Privatklägerin gezwungen worden sein sollen, bei einer über

eine halbe Stunde hinaus dauernden Benutzung eines Zimmers weitere Kosten zu

tragen. Unklar bleibt nämlich etwa, ob die Privatklägerin für die geschilderte,

über eine halbe Stunde hinausgehende Benutzung des Zimmers zur Zahlung aus

eigener Tasche aufgefordert wurde, weil der bediente Kunde bereits weg war oder

sie das so oder so aus eigener Tasche hätte übernehmen müssen. Gegen die zweite

Version spricht allerdings, dass die Privatklägerin selbst im Zusammenhang mit

der Gewinnbeteiligung der Sexarbeiterinnen am Getränkeverkauf von einer

Gegebenheit erzählt hat, wo offenbar die Kundschaft für den gesamten

Getränkekonsum aufgekommen ist, damit das Zimmer länger als eine halbe Stunde

benutzt werden durfte (vgl. act. 212: « […] Eine Frau erzählte mir mal, dass

sie zu dritt (Frauen) und ein Kunde 5 Flaschen Champagner getrunken haben.

Die Frauen verdienten jedoch je nur CHF 7.–, obwohl die Flaschen je ca. CHF

150.– bis 200.– kosten und die Frauen die ganze Nacht mit dem Kunden verbracht

haben. A____ will darum, dass die Kunden Champagner kaufen […] »). Naheliegender

erscheint damit sogar das Gegenteil, nämlich, dass immer der Kunde die Kosten

für genügenden Getränkekonsum im Zusammenhang mit der Zimmernutzung zu tragen

hatte. Damit erscheint die Freiheit der Prostituierenden aufgrund dieser

Regelung der Zimmerkosten nicht genügend einschränkend, als das allein deswegen

von einem unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der

Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin ausgegangen werden kann. Letztlich

profitierten auch die sich prostituierenden Personen von der Bar als Ort des

Kontaktes zu den Freiern. Von einem erzwungenen Beitrag an die Bar aufgrund von

verlangten Getränkebestellungen durch die Kundschaft, in dem Ausmass, dass die Privatklägerin

ihre Kundschaft nicht mehr unabhängig vom Willen des Berufungsklägers auswählen

konnte, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 6S.446/2000 vom

29. März 2001 E. 3d).

3.7

3.7.1 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die

Einhaltung der Zeitspanne der Zimmernutzung durch die Bardame streng

kontrolliert worden und zusätzlich die Anwesenheit der Sexarbeitenden mit

Kameras überwacht worden sei. Dies ist für die Vorinstanz ein weiterer Umstand,

der zur Bejahung der Täterschaft des Berufungsklägers im Sinne der Anklage

führte.

3.7.2 Die Privatklägerin hat dazu in der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt: « […] Jede Frau bekommt ein

Zimmer und einen Schlüssel. Die Schlüssel müssen die Frauen hinter der Bar

abgeben. A____ und die Bardame kontrollieren, wann welche Frau mit einem Kunden

raufgeht. Wir haben eine Nummer, sie notieren das im Heft» (act. 214). An der

Strafgerichtsverhandlung hat sie angegeben: «Wenn man raufgeht, holt man den

Schlüssel und sagt es der Bardame. Die Bardame schreibt auf, welche Frau in

welchem Zimmer ist. Weil wenn etwas passiert, kann man schauen, welche Frau in

diesem Zimmer war. Und wer vorher und nachher im Zimmer war». Ob auch die Dauer

des Aufenthalts in einem Zimmer aufgeschrieben werde, wisse sie nicht, sie gehe

aber davon aus (Prot. HV Strafgericht act. 450).

D____ hat demgegenüber auf die Frage, ob sie für die

Schlüsselherausgabe zuständig sei, ausgeführt: «Ich habe keinen Schlüssel. Die

sind dort an einem Ort und wenn sie fragen, welches Zimmer frei ist, sage ich:

"Schau, welcher Schlüssel frei ist"

und dieses Zimmer ist dann frei». Im Zusammenhang mit den Fragen rund um die

Getränkekonsumationspflicht hat sie allerdings eingeräumt, dass eine Kontrolle

der Dauer der Zimmerbenutzung durch sie und C____ erfolge. C____ könne die

Dauer der Zimmernutzung vom Restaurant im oberen Stock über die Kamera

kontrollieren. Möglich sei das aber auch, indem sie (D____ und C____)

miteinander telefonierten oder die Treppe hoch und runtergingen (Prot. HV

Strafgericht act. 461).

3.7.3 Hierzu ist festzustellen, dass mit den Akten

nicht erstellt ist, wo überall Kameras in den Räumlichkeiten der [...] Bar bzw.

der gesamten Liegenschaft im relevanten Zeitraum installiert waren. Aus den

Aussagen von D____ lässt sich einzig schliessen, dass zumindest die Sicht vom

Restaurant auf das Treppenhaus und den Flur durch eine Kamera möglich gewesen

sein muss, da ja gemäss ihren Angaben darüber festgestellt werden konnte, wann

eine Sexarbeiterin in ein Zimmer ging und wann sie dieses wieder verliess. Es

gilt in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass eine solche Kontrolle

auch dem Schutz von Sexarbeitenden dienen kann, indem etwa überprüft werden

kann, ob alles in Ordnung ist, wenn eine Prostituierte aussergewöhnlich lange

mit der Kundschaft in einem Zimmer verbleibt. Dazu hat die Privatklägerin schliesslich

selbst ausgesagt, dass mit diesem System (auch) kontrolliert werde, dass ein

benutztes Zimmer jeweils wieder aufgeräumt und sauber verlassen werde oder das

so liegen gelassene Sachen wieder den Weg zur Eigentümerschaft finden könnten

(Prot, HV Strafgericht act. 450). Auch dies vermag für sich allein demnach

nicht den eindeutigen Schluss zu, dass ein unzulässiger Eingriff in die Art und

Weise der Berufsausübung sowie Dauer der Dienstleistung im inkriminierten

Zeitraum vorlag. Ob der Berufungskläger überhaupt mit der geschilderten

Überwachung etwas zu tun hat (D____ hat in diesem Zusammenhang ja

ausschliesslich von C____ gesprochen) kann bei diesem Resultat der

Beweiswürdigung offen bleiben.

3.8

3.8.1 Weiter geht das Strafgericht davon aus, dass

zur Durchsetzung der Regeln in der [...] Bar ein unzulässiges Bussensystem existiert

habe. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt: «Während der Dauer ihres

Engagements im [...] Bar musste die Sexarbeiterin grundsätzlich während sechs

von sieben Tagen die Woche, sonntags bis donnerstags 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr,

freitags und samstags 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zur Verfügung stehen, wobei

der Fokus auf dem umsatzgenerierenden und damit für den Beschuldigten

lukrativen Einsatz in der Bar und nicht auf der Erbringung sexueller

Dienstleistungen lag, da die Einkünfte aus den sexuellen Dienstleistungen in

die Taschen der Sexarbeiterin flossen und dieser Teil des Einsatzes damit für

den Betreiber der Bar nicht rentabel war. Der zugesicherte eine Freitag (=

freie Tag) pro Woche war mindestens ein Tag im Voraus beim Beschuldigten

anzumelden, ansonsten eine Busse an den Beschuldigten zu entrichten war. Wenn

sie - aus welchem Grund auch immer - einen Tag mit der Arbeit aussetzen wollte

oder musste, war ebenfalls eine Busse von CHF 150.– bis 200.– an den

Beschuldigten fällig».

3.8.2 Im Vorverfahren hat die Privatklägerin, auf

die Frage, warum sie sich an «Aliena» (Fachstelle für Frauen im Sexgewerbe) gewandt

habe, ausgesagt: «Ja, ich bin am 18. Dezember (2019) in die Schweiz gekommen.

Wie immer, bin ich in die [...] Bar arbeiten gegangen. Am 19. Dezember konnte

ich nicht arbeiten, weil ich mich schlecht fühlte. Und habe dann den Chef A____

informiert, dass ich an diesem Tag nicht arbeiten konnte. Er schrieb mir ein

WhatsApp und fragte, wieso ich nicht arbeiten kann und ich antwortete, dass ich

mich krank fühle. Am 20. Dezember bin ich arbeiten gegangen. Als ich die Treppe

hinunterging, kam eine Bardame und sagte mir, dass A____ gesagt hatte, dass

wenn ich weiter arbeiten wollte, musste ich eine Busse von CHF 200.– bezahlen.

Ich sagte, dass ich das nicht bezahlen werde, da ich krank war und sonst werde

ich gehen. Sie sagte, es sei besser, wenn ich mit A____ direkt sprechen würde.

Im zweiten Stock gibt es ein Restaurant, wo ich mit ihm sprach. Er sagte, er

habe sich geirrt. Ich musste die Busse nicht bezahlen» (act. 209). In

allgemeiner Form hat die Privatklägerin zu diesem Thema ausgeführt: « […] Wenn

man einen Tag nicht arbeiten geht, muss man zwischen CHF 150.– bis 200.–

bezahlen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, muss man gehen. Er (A____)

will immer eine Busse für alles! […] » (act. 210). Auf die Frage nach

Vorschriften betreffend die Arbeitszeiten gab sie an: «Ja, das ist auch

obligatorisch. Von Sonntag bis Donnerstag von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens.

Und man muss bis am Schluss bleiben. Von Freitag bis Samstag von 20.00 Uhr bis

6.00 Uhr. Pro Woche hat man einen Tag frei. Man muss dies aber mindestens einen

Tag im Voraus sagen, sonst bekommt man eine Busse» (act. 215). Vor Strafgericht

hat die Privatklägerin dazu deponiert: « […] Am Tag darauf, am Donnerstag,

konnte ich nicht arbeiten, weil ich die Monatsblutung bekommen habe. Am

Donnerstag hatte ich die Blutung und schickte eine Nachricht, ich könne nicht

arbeiten, weil ich die Periode habe. Als ich am Freitag um acht Uhr arbeiten

ging, sagte mir die Serviertochter - dort im Bereich, wo wir uns aufhalten und

umziehen - wenn ich arbeiten wolle, müsse ich eine Busse zahlen von CHF 200.–.

Er (A____) sagte, das sei ein Irrtum. Es sei überhaupt kein Problem, ich könne

arbeiten gehen. Ich war überrascht, ging runter und zog mich dann um und der

Abend hat angefangen und ich habe gearbeitet […] » (Prot. HV Strafgericht act.

443). Auf die Frage, wie sie von diesem Bussensystem erfahren habe, hat sie

gesagt: «Ich hörte das, wenn die Frauen miteinander geredet haben. Ich hatte

nicht viel Kontakt mit den anderen Frauen. Aber ich hörte, wie die anderen

Frauen darüber geredet haben. Ich hörte andere darüber reden, dass sie Bussen

bis zu CHF 300.– hatten und ich dachte, das ist ja wahnsinnig. Und daher war

ich auch so überrascht, dass ich die CHF 200.– zahlen sollte». Ausserdem hat

sie auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass sie die Busse nicht habe bezahlen

müssen (Prot. HV Strafgericht act. 448).

Der Berufungskläger hat das Bestehen eines solchen

Bussensystems stets bestritten. Im Vorverfahren hat er dazu angegeben: «Nein,

es gibt etwas Ähnliches. Ich habe C____ so etwas empfohlen. Wenn eine dort

arbeiten möchte, hat sie einen Tag pro Woche frei. Dann gibt es die schlauen

Mädchen, die an einem Tag einen Freier haben und dann nicht kommen wollen. C____

macht auch Pläne, damit er weiss, wann wer arbeitet. Ich habe C____ geraten,

dass ein Freier, welcher ein Mädchen einen Tag hat, CHF 100.– oder 150.– an die

Bar zahlt, weil das Mädchen nicht da ist. Er könnte dann ja ein anderes Mädchen

anstellen» (act. 65). An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, hat er

bestätigt, C____ ein solches System empfohlen zu haben. Er hat allerdings

betont, dass der Gast diesen Betrag bezahlen sollte, wenn er mit einer der in

der [...] Bar arbeitenden Prostituierten anderswo hingehen wolle (Prot. HV act.

722). Auf die Frage im Vorverfahren, weshalb die Sexarbeitenden nur einen Tag

in der Woche frei bekommen würden, hat der Berufungsklägern erwidert: «Das ist

so üblich im Gewerbe. Die meisten arbeiten 7 Tage. Die wollen den Freitag gar

nicht […] » act. (66).

D____ hat vor Strafgericht ausgeführt, sie habe der

Privatklägerin an jenem 20. Dezember nur gesagt, «sie soll zum Chef rauf und

ihm erklären, was der Grund war, weshalb sie am Tag zuvor nicht gekommen ist»

(Prot. HV Strafgericht act. 462).

3.8.3 Es ist damit festzustellen, dass die

Privatklägerin lediglich über die anderen in der [...] Bar arbeitenden

Sexarbeitenden von dem Bussensystem erfahren haben will. In der einen

Situation, in welcher sie befürchtete, das (neue) Bussensystem komme nun zum

Tragen, musste sie aber gemäss eigener Aussage nichts zahlen und es sei ihr

mitgeteilt worden, dass es sich dabei um einen Irrtum handle. Auch hat sie

nicht behauptet, selber Zeugin davon geworden zu sein, wie eine andere

Sexarbeiterin eine solche Busse habe bezahlen müssen, sei es nun

krankheitsbedingt oder aber wegen einem zu spät gemeldeten freien Arbeitstag. Vielmehr

beruhen alle diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auf dem «Hörensagen»,

mithin auf Gerüchten. Auch wenn das Berufungsgericht um die grossen Schwierigkeiten

weiss, von Sexarbeiterinnen - die regelmässig illegal in der Schweiz arbeiten und

deswegen nicht mit den Behörden in Kontakt kommen wollen - Aussagen über ihre

oftmals prekären bis hin zu rechtswidrigen Arbeitsverhältnisse zu erhalten,

kann deswegen nicht das Beweismass für die Feststellung von Sachverhalten

gesenkt werden. Deshalb ist hierzu festzuhalten, dass nicht mit genügend sicherer

Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen eines Bussensystems entsprechend der

Anklage geschlossen werden kann, wenn die Privatklägerin von diesem

Bussensystem nur gehört haben will, ihr im konkreten «Anwendungsfall» aber

gesagt wurde, sie habe sich geirrt. Vielmehr ist die Existenz eines solchen

Bussensystems klarerweise nicht erstellt. Folglich kann auch daraus nicht auf

eine rechtswidrige Einflussnahme und Kontrolle der Berufsausübung der

Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin in der [...] Bar geschlossen werden.

3.9 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die

Privatklägerin, welche die gemäss ihren Aussagen neuen Arbeitsbedingungen in

der [...] Bar (in welcher sie bereits in früheren Jahren wochenweise gearbeitet

hatte und dafür jeweils für ein paar Wochen von Spanien in die Schweiz gekommen

war) vor ihrem Arbeitseinsatz im Dezember 2019 nicht kannte, aufgrund ihrer

prekären finanziellen und aufenthaltsrechtlichen Situation gezwungen gewesen

sei, die neuen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, muss dem entgegen gehalten werden,

dass sich diese Abhängigkeitslage mit der Auskunft des AWA nicht bestätigt hat.

Vielmehr ist es der Privatklägerin als EU-Bürgerin grundsätzlich erlaubt,

während der Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz zu arbeiten. Bei

einem Stellenwechsel muss der neue Arbeitgeber lediglich eine neue

Meldebestätigung beim AWA einholen. Selbstredend ist nachvollziehbar, wenn die

Privatklägerin dazu ausgeführt hat, sie habe keinen anderen Ort gekannt, wo sie

habe arbeiten können, da sie in Basel-Stadt immer in der [...] Bar gearbeitet

habe (Prot. HV Strafgericht act. 452). Allerdings begründet dieser Umstand noch

kein derartiges Machtgefälle, dass von einer Abhängigkeit zum Arbeitgeber

gesprochen werden kann. Die Situation ist mithin nicht vergleichbar mit der

Abhängigkeit einer Sexarbeiterin, die über keinen geregelten Aufenthaltsstatus

verfügt bzw. sich illegal in der Schweiz aufhält, deswegen ohne

Arbeitsbewilligung arbeitet und möglicherweise gar gegenüber dem Arbeitgeber

verschuldet ist (vgl. etwa die Situation der Sexarbeitenden in BGE 129 IV 81 E.

1.4.).

3.10 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass

gestützt auf die Würdigung der Aussagen sowie den übrigen Beweisen und Indizien

in den Akten eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung im Sinne von

Art. 195 lit. c StGB nicht als erstellt gelten kann, nachdem sich die einzelnen

Vorhalte als nicht erstellt oder nicht genügend einschränkend erwiesen haben,

weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Förderung der Prostitution

freizusprechen ist.

4.

4.1 Weiter wird dem Berufungskläger mit der

Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am 21. Dezember 2019 der Tätlichkeiten

zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Nachdem es in den Tagen zuvor

bereits Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gegeben

habe, sei es an diesem Tag zu einem Streit gekommen. Der Berufungskläger habe

die Privatklägerin vor den anderen Mitarbeitenden und der Kundschaft schreiend

in die Schranken gewiesen und sie aufgefordert, zu gehen, wenn es ihr in der [...]

Bar nicht passe. Als die Privatklägerin ihre Sachen habe holen wollen, habe er

sie von hinten gepackt, sie umher gestossen und ihr schliesslich mit der

flachen Hand eine Ohrfeige auf die rechte Gesichtshälfte verpasst. Die Vorinstanz

erachtet den Sachverhalt gestützt auf die Angaben der Privatklägerin als

erstellt.

4.2 Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen

diesen Schuldspruch. Er lässt ausführen, der Schuldspruch basiere einzig auf

den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe allerdings nachweislich gelogen,

indem sie abgestritten habe, an jenem Abend die Bardame geschlagen zu haben. Er

lässt dazu zwei Fotos aus der [...] Bar vom 21. Dezember 2019, 23.28 Uhr,

einreichen, auf welchen zu sehen sein soll, wie die Privatklägerin die Bardame

hinter der Bar von hinten schlägt. Die Bardame D____ hat dazu vor Strafgericht

ausgesagt, es habe einmal einen Vorfall zwischen ihr und der Privatklägerin

gegeben: «Ich war dabei einen Drink vorzubereiten und sie kam von hinten und

schlug mich» (Prot. HV Strafgericht act. 458). An der Berufungsverhandlung hat

der Berufungskläger auf den Vorfall angesprochen ausgesagt: «Weil sie (die

Privatklägerin) geschlägert hat mit der hinter der Bar. Dann bin ich dazwischen

gegangen und habe sie auseinandergenommen. Und jetzt soll ich sie abgeschlagen

haben oder weiss auch nicht, was sie erzählt hat. Ich habe noch nie eine Frau

angefasst. Wie gesagt, ich habe tausende von Frauen vermittelt, nicht wenig.

Und sie ist die einzige, die je etwas über mich gesagt hat. Nur eine. Das sagt

alles» (Prot. HV act. 719).

4.3 Mit dieser Argumentation übersieht der

Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihre dem angeklagten Schlag in ihr

Gesicht vorausgehende tätliche Auseinandersetzung mit D____ sehr wohl zugegeben

hat. An der Strafgerichtsverhandlung hat sie dazu erklärt: «Nein, sie (D____)

hat versucht mich zu schubsen, aber es gelang ihr nicht. Ich schubste sie,

drehte mich um und ging. Dort begegnete ich A____ und er schubste mich ziemlich

fest, damit ich gehe und ich holte meine Sachen und ich ging. Er schubste mich

immer wieder und ich sagte ihm, er soll mich nicht anfassen, aber er machte

immer weiter. Und dann kam der Moment, wo ich die Hände so hochschlug, dort als

ich merkte, dass ich einen Schlag an die Wange bekam» (Prot. HV Strafgericht

act. 445). Auf den vom Berufungskläger eingereichten Fotos, sind die

Privatklägerin und D____ hinter der Bar zu sehen, wobei die Privatklägerin und D____

sich wohl streiten, jedenfalls scheint die Privatklägerin ihren rechten Arm in

Richtung des Kopfes von D____ zu erheben. Der Berufungskläger ist auf den zwei

Fotos allerdings nirgends zu sehen. Damit erscheint seine Version, wonach er

die zwei Frauen getrennt haben soll, wenig glaubhaft. Vielmehr überzeugt die

Aussage der Privatklägerin, wonach sie erst nach Verlassen des Barbereichs auf

den Berufungskläger gestossen sein will und dieser sie zum Gehen aufgefordert

und dann geschlagen haben soll. Letztlich stimmt dieser Ablauf auch mit der

diesbezüglichen Schilderung von D____ überein, die vor Strafgericht ausgesagt

hat: «Ich hatte vor mir zwei Arbeitskolleginnen und die Security stand dort und

brachte sie (die Privatklägerin) raus, weil sie kam hinter den Tresen. […] Der

Security tat sie raus und er (der Berufungskläger) war dort […] » (Prot. HV

Strafgericht act. 463). Es bleibt folglich beim Schuldspruch wegen

Tätlichkeiten, da eine Ohrfeige ins Gesicht diesen Tatbestand ohne Weiteres

erfüllt, zumal die Privatklägerin dazu aussagte, ihr Gesicht sei danach

geschwollen gewesen (Prot. HV Strafgericht act. 452; Roth/Keshelava, in: Niggli/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art.

126 StGB N 3).

5.

5.1 Zu den Schuldsprüchen wegen mehrfacher harter

Pornographie und wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen lässt der Berufungskläger

einen Freispruch beantragen, weil er nicht gewusst haben will, dass sich

verbotenes Film- und Fotomaterial auf seinem Mobiltelefon befindet. An der

Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zum Vorwurf der

Gewaltdarstellungen ausgesagt: «Ich habe sie über Facebook bekommen und dann

weitergeleitet, das habe ich nie bestritten […] ». Betreffend die harte

Pornographie hat er angegeben, er habe diese Filme über Facebook erhalten.

Diese würden auf dem Handy verbleiben, auch wenn er sie nicht heruntergeladen

habe (Prot. HV act. 720).

5.2

5.2.1 Des Besitzes von strafrechtlich verbotener

harter Pornographie, die im Internet erhältlich gemacht werden kann, macht sich

gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig, wer entsprechende Darstellungen auf einen

eigenen Datenträger herunterlädt (Download). Gemäss dem Bundesgericht ist der

Tatbestand allerdings auch dann erfüllt, wenn Dateien automatisch gespeichert

werden und der Besitzer um diesen Speichervorgang weiss und die Daten im

Nachhinein nicht löscht (Isenring/Kessler,

a.a.O., Art. 197 StGB N 52l). Unter die sogenannte «harte» Pornographie fallen gemäss

der Gesetzesbestimmung (nebst anderem) Ton- oder Bildaufnahmen von sexuellen

Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sowie

tatsächliche oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen.

Diese Art von Pornographie ist ausnahmslos verboten (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 47a).

5.2.2 Strafbar nach Art. 135 Abs. 1 und 1bis

StGB sind (nebst anderem) der Besitz sowie das Zugänglichmachen oder Überlassen

von Ton- oder Bildaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder

Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in

schwerer Weise verletzen ohne gleichzeitig einen schutzwürdigen kulturellen

oder wissenschaftlichen Wert zu haben. Für die Tatbestandserfüllung

erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von

Leid abzielender Gewalttätigkeiten (Godenzi,

in: Wohlers/ Godenzi/Schlegel

[Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 135 N 2). Das Kriterium der

Grausamkeit entfaltet eine eingrenzende Wirkung. Zu beachten sind die möglichen

Auswirkungen der Tathandlungen auf das Opfer, die Art und Weise der

Gewaltanwendung und die innere Haltung der Täterschaft bei der Gewaltanwendung

(Hagenstein, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 StGB N 24).

5.3 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger

nicht, dass die auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen und zu Anklage gebrachten

Videodateien harte Pornographie sowie Gewaltdarstellungen gemäss den genannten

Gesetzesbestimmungen zum Inhalt haben (s. auch Aktennotiz zum Inhalt der

angeklagten Dateien act. 134 ff.). Sämtliche Dateien befanden sich bei der

Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers abgespeichert auf demselben

(act. 122 ff.). Letztlich hat der Berufungskläger aber auch zugegeben, dass er

die inkriminierten Videodateien selbst gesichtet hatte, indem er bereits im

Vorverfahren dazu angab: «Ich bekomme so viele Scheissvideo. Die habe ich

bekommen. Über Facebook oder so. Manchmal schaue ich es nicht mal an» und «Wenn

ich sie bekomme, schaue ich sie einmal an. Dann aber nicht mehr» (act. 75).

Allein die zugestandene Tatsache, dass er ein Gewaltvideo nachweislich weiterversandte

(act. 75), beweist sodann, dass er sich der Tatsache, dass diese nach der

Sichtung auf seinem Gerät vorhanden bleiben, sofern er sie nicht aktiv löscht,

bewusst sein muss. Damit ist er nicht zu hören, wenn er um deren Existenz auf

seinem Gerät nicht im Bild gewesen sein will. Damit hat er sich in beiden

Fällen (Gewalt und Pornographie) ohne Weiteres des Besitzes strafbar gemacht,

mit dem Weiterversenden einer Videoaufnahme mit widerrechtlicher

Gewaltdarstellung hat er sich ausserdem des Zugänglichmachens oder Überlassens

einer entsprechenden Datei schuldig gemacht. Entsprechend diesen Ausführungen

ist auch erstellt, dass er dabei wissentlich und willentlich gehandelt hat.

Damit sind die Schuldsprüche wegen Pornographie und verbotener Gewaltdarstellung

zu bestätigen.

6.

6.1 Wird jemand wegen verbotener Pornographie

gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt, so ist gegen diese Person ein

lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit,

die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen,

sofern die verbotene Pornographie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum

Inhalt hat (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmung ist zwingend,

mithin besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, ausser es handelt sich

um einen «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis

StGB. Auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann damit einzig, wenn die

begangene Tat als besonders leicht erachtet werden kann und zusätzlich die

Anordnung eines Tätigkeitsverbots auch aus präventiven Gründen nicht

erforderlich scheint (Wohlers, in:

Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.],

Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 67 N 17).

6.2 Das Strafgericht hat ein entsprechendes

Verbot nicht angeordnet und es findet sich auch keine Begründung dazu, weshalb

es nicht angeordnet worden ist. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Verhängung

des Tätigkeitsverbots nicht beantragt (Plä­doyer Staatsanwaltschaft act. 484

f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Prüfung dieser Bestimmung

vergessen gegangen ist. Allerdings bedarf es aufgrund der zwingenden Natur der

Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 StGB keines Antrags, damit das Strafgericht das

Tätigkeitsverbot anordnen kann. Vielmehr ist ein solches von Amtes wegen zu

thematisieren (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Ausserdem handelt es sich bei der

Anordnung eines Tätigkeitsverbots - wie bei der Eintragung einer

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) - um eine Anordnung

polizeirechtlicher Natur, da das Tätigkeitsverbot nicht die begangene Tat

sanktioniert, sondern der Gefahrenabwehr in der Zukunft dient (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 33). Auch

das im vorliegenden Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in

peius) kann - analog der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass

die Anordnung der Eintragung einer Landesverweisung im SIS vor Strafgericht

vergessen ging - keine Rolle spielen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 3.3.5).

Vielmehr hat das Berufungsgericht die Anordnung von Amtes wegen zu prüfen und

gegebenenfalls vorzunehmen.

6.3 Wie dargelegt, kann einzig die Annahme eines

leichten Falls zu einem Absehen von der Eintragung eines Tätigkeitsverbotes

führen. Ein leichter Fall kann vorliegend nicht angenommen werden. Zwar handelt

es sich nicht um eine riesige Datenmenge mit illegalem pornographischem Inhalt,

die auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers sichergestellt werden konnte.

Allerdings handelt es sich durchwegs um pornographische Videodateien, die

tatsächliche Handlungen mit (Klein)kindern zeigen. Als besonders gravierend

müssen sodann die Dateien bezeichnet werden, die Kinder zeigen, die sexuelle

Handlungen an Tieren vornehmen. Ausserdem ist der Berufungskläger

Geschäftsführer einer Kontaktbar und damit in einem Umfeld tätig, in welchem

Menschen sexuelle Dienstleistungen erbringen. Als Geschäftsführer ist er sodann

insbesondere für die Vermittlung und Einstellung der Frauen zuständig, die sich

in der [...] Bar prostituieren wollen. Damit wiegt besonders schwer, dass er

den Inhalt verbotener Kinderpornographie verharmlost und sich um deren schwer

kriminellen Hintergrund offenbar foutiert, schliesslich hat er sogar vor dem

Berufungsgericht noch ausgesagt, er habe die Filme zuerst «irgendwie lustig»

gefunden (Prot. HV act. 721). Diese Haltung erscheint vor seinem beruflichen Hintergrund

besonders bedenklich. Das Verbot ist deshalb anzuordnen.

7.

7.1 Da der Berufungskläger von der Förderung der

Prostitution freizusprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Diese

bemisst sich nach dem Verschulden der Täterschaft und berücksichtigt deren

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben. Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen der Täterschaft sowie nach deren Möglichkeit, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 StGB).

7.2 Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass

vorliegend unabhängig davon, ob das Aussprechen einer Geldstrafe aufgrund der

Höhe des Strafmasses noch möglich ist oder nicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), eine

Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies einerseits aufgrund der kriminellen

Vergangenheit des Berufungsklägers (s. Strafregisterauszug vom 15. März 2024 act.

679 ff.; Aussagen des Berufungsklägers zu Strafe in Frankreich: act. 5,

Prot. HV Strafgericht act. 438), der sich auch von einer langjährigen, unbedingten

Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen, und andererseits aufgrund der

finanziellen Situation des Berufungsklägers, der massive Schulden (act. 15) und

kein (offizielles) Einkommen hat (act. 7; Prot. HV act. 715). Damit kommt aus

spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Davon ausgenommen

ist die für die Tätlichkeiten anzuordnende Strafe. Für diese Übertretung ist

eine Busse auszusprechen (Art. 126 Abs. 1 StGB).

7.3 Der Straftatbestand des Überlassens oder

Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und derjenige

der Pornographie, welche tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt

hat (Art. 197 Abs. 5 StGB letzter Satz), sehen je einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der

ausschliessliche Besitz von Gewaltdarstellungen wird mit bis zu einem Jahr

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 135 Abs. 2 StGB), ebenso der

Besitz von Pornographie beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Art. 197

Abs. 5 StGB). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so bemisst das

Gerichts die Strafe für die schwerste Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese

angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

7.4 Als schwerste Straftat erachtet das

Berufungsgericht das Weiterversenden des Gewaltvideos, beinhaltend brutalste

Gewalt gegen zwei Kleinkinder (schlagen, auf den Boden werfen, fast bis zur

Bewusstlosigkeit würgen), welches der Berufungskläger am 25. Juli 2018 dem [...]

Basel (Durchgangs- und Beobachtungsstation sowie Wohnheim für weibliche

Jugendliche) hat zukommen lassen. Weshalb er ein so grausames Video an diese

Institution weiterleitete, wo sich zu diesem Zeitpunkt seine Tochter aufhielt,

kann sich der Berufungskläger selbst nicht wirklich erklären (act. 75: «Ich

weiss es nicht mehr. Wenn Sie sagen, dass ich es geschickt habe, wird es so

sein. Vielleicht weil man sieht, wie Kinder behandelt werden. Ich kann es aber

nicht sagen. Normalerweise sende ich so Sachen nicht weiter. Ich finde so

Sachen nicht gut»). In diesem Handeln zeigt sich eine Rücksichts- und

Empathielosigkeit; zum einen gegenüber den misshandelten Kindern auf der

Aufnahme, zum anderen gegenüber den Empfindungen der Empfängerin. Allein dafür

erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angezeigt. Diese Einsatzstrafe ist

aufgrund der weiteren Delikte asperiert um einen Monat zu erhöhen, wobei

herauszustreichen ist, dass hier insbesondere die Videodateien mit Aufnahmen

tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kinder besonders ins Gewicht fallen. Wie

das Strafgericht ausführlich erwägt (Strafurteil act. 530 f.), hat die

Berücksichtigung der Täterkomponente ebenfalls zu einer Erhöhung des

Strafmasses zu führen. Dies aufgrund der kriminellen Vergangenheit des

Berufungsklägers sowie der Delinquenz während laufender Probezeit aus der

bedingten Entlassung. Das dem Berufungskläger aus gesundheitlichen Gründen eine

erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen ist, kann dabei nur eine

untergeordnete Rolle spielen, weshalb eine Erhöhung der Strafe um einen Monat

angemessen erscheint. Das Verschulden kann insgesamt nur deshalb als leicht

erachtet und das Strafmass im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe

angesiedelt werden, weil es sich um eine sehr geringe Datenmenge verbotener

Videoaufnahmen handelt. Die Freiheitstrafe ist bedingt auszusprechen, da eine

andere Anordnung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zulässig ist.

Allerdings hat es bei der Anordnung der maximalen Probezeit von 5 Jahren zu

bleiben (Art. 44 Abs. 1 StGB).

7.5 Für die Ohrfeige zum Nachteil der

Privatklägerin hat das Strafgericht angesichts der bloss vorübergehenden

Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin eine Busse von

CHF 300.– angeordnet. Diese Sanktion erscheint angemessen und ist zu

bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Art. 106 Abs. 2 StGB).

8.

Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Förderung der

Prostitution ist keine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h

StGB) mehr anzuordnen. Die Anordnung einer nicht obligatorischen

Landesverweisung (Art. 66abis StGB) erscheint angesichts der Taten

und des Strafmasses unverhältnismässig.

9.

Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen die zu Gunsten der

Privatklägerin angeordneten Genugtuungszahlung von 200.–, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 21. Dezember 2019. Nachdem das Strafurteil betreffend die

Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin allerdings bestätigt wird, erscheint

die Bestätigung der Zivilforderung sachgerecht. Für die Begründung kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil act. 536).

Zusammenfassend ist einzig hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht die

Tätlichkeit als in physischer Hinsicht wenig gravierend beurteilt, gleichzeitig

aber festhält, dass das Austeilen einer Ohrfeige durch den Vorgesetzten vor

Mitarbeiterinnen und Kundschaft als psychisch belastend zu erachten ist.

10.

Anders als vom Berufungskläger beantragt, ist auch die

Einziehung und Vernichtung seines beschlagnahmten Mobiltelefons, auf welchem

sich die illegalen Videodateien befinden, zu bestätigen (Art. 69 StGB).

11.

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren

teilweise, weshalb er dessen Kosten nach der Massgabe seines Obsiegens bzw.

Unterliegens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StGB). Mit dem Wegfall des

Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution, dem schwersten aller erhobenen

Strafvorwürfe, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger eine Kostentragungspflicht

von 40 % aller Kosten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger hat seine

Honorarnote eingereicht, welche sich als angemessen erweist, weshalb er im

beantragten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für

die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin. Für die

Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2022 in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Der Verzicht auf den Widerruf des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements, Abteilung Strafvollzug, vom 6. Februar 2018 betreffend

die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Reststrafe von 335 Tagen

resultierend aus dem Urteils des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007),

unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2

StGB;

-

Die Aktennahme der CD mit Videodatei und Chat sowie des USB-Sticks mit

der Mobiltelefonauswertung;

-

Die Abweisung der Mehrforderung der Privatklägerin B____ von CHF 800.–;

-

Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 %

MWST, von total CHF 6'974.40 an die amtliche Verteidigerin [...], Advokatin,

aus der Gerichtskasse;

-

Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessvertretung der Privatklägerin

durch [...], Advokatin, substituiert durch [...], für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 %

MWST, von total CHF 3'370.90 an die unentgeltliche Prozessvertretung der

Privatklägerin aus der Gerichtskasse.

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser

Gutheissung der Berufung der mehrfachen Pornographie (Konsum; tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren), der

mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 197 Abs. 5, Art. 135 Abs. 1 und

Abs. 1bis, Art. 126 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art.

44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Von der Anklage der Förderung der Prostitution wird

der Berufungskläger kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten,

in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung

von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019, an die

Privatklägerin, B____ verurteilt.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1001, Verz.

129707) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, von

total CHF 9'523.30, im reduzierten Umfang von 40% Prozent und damit im Betrag

von CHF 3'809.30 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten

Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...],

Advokat, ein Honorar von CHF 5'020.– und Auslagenersatz von CHF 61.70,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 391.30 (Aufwand bis 31. Dezember 2023) und ein

Honorar von CHF 1'060.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.80 (Aufwand ab 1.

Januar 2024), aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

im Umfang von 40 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen

Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 40 % vorbehalten.

Für das Berufungsverfahren werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

der Privatklägerin, [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 688.– und ein

Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.50, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Der Berufungskläger hat dem Gericht diese Kosten im

Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die

unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen

Verfahren von total CHF 3'370.90 hat der Berufungskläger dem Gericht im Umfang

von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.