SB.2022.91
Förderung der Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten
18. April 2024Deutsch47 min
bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 800.– wurde abgewiesen. Schliesslich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.91
URTEIL
vom 18.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr.
Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 11. März 2022
betreffend Förderung der
Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle
Handlungen mit Tieren,
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjäh-
rigen), mehrfache
Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 11. März
2022 wurde A____ der Förderung der Prostitution, der mehrfachen harten
Pornographie (Konsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,
sexuelle Handlungen mit Tieren), der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der
Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, und
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Zudem
wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD), Abteilung Strafvollzug, mit Verfügung vom 6.
Februar 2018 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das
Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007 (Reststrafe 335 Tage)
wurde nicht widerrufen und auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug
verzichtet. Ausserdem wurde A____ dazu verpflichtet, der Privatklägerin eine
Genugtuung von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019 zu
bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 800.– wurde abgewiesen. Schliesslich
wurde A____ verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, dem Gericht dessen Auslagen für die Bezahlung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin zurückzubezahlen. Dasselbe wurde auch für
die von der Gerichtskasse übernommenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A____
angeordnet. Zudem wurde das A____ gehörende und beschlagnahmte Mobiltelefon zur
Vernichtung eingezogen.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und mit
Eingabe vom 25. Januar 2023 begründet. Er beantragt die teilweise Aufhebung des
Strafurteils, wobei er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, der
mehrfachen harten Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der
Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen und keine Landesverweisung auszusprechen
sei. Aufzuheben seien auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an
die Privatklägerin sowie die angeordneten Rückzahlungsverpflichtungen für
Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der amtlichen Verteidigung und
es sei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu
gewährten. Ausserdem sei ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon auszuhändigen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die Zeugenbefragung von E____, einer
Mitarbeiterin der [...] Bar, sowie eine amtliche Erkundigung beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) «bezüglich Meldebestätigungen und
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zugunsten von B____» beantragen. Mit
Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 ist dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung bewilligt worden.
Mit Berufungsantwort vom 9. Februar 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2023 lässt auch die
Privatklägerin die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragen und
ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2023 ist
der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden.
Mit Replik vom 24. Juli 2023 hält der Berufungskläger an seinen
Rechtsbegehren sowie am Beweisantrag fest.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. November 2023 ist der
Antrag auf Zeugenbefragung von E____ vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden und ist eine amtliche Erkundigung
beim AWA zur Frage «inwiefern ein Arbeitsplatzverlust im Erotikgewerbe bzw. in
einer Kontaktbar allenfalls Auswirkungen auf die Aufenthaltsbewilligung der
betroffenen Person hat» angeordnet worden. Mit telefonischer Auskunft vom 16.
November 2023 wurde die dem AWA gestellte Frage beantwortet.
An der Gerichtsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner
Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. An sämtlichen Rechtsbegehren sowie an
den Beweisanträgen ist festgehalten worden. In Bezug auf die Einholung von
Auskünften beim AWA hat der Verteidiger auf einer über die generelle
Fragestellung des Instruktionsrichters hinausgehenden Anfrage betreffend eine
im Nachgang zur Anstellung der Privatklägerin in der [...] Bar erfolgte
Anstellung in der Bar «[...]» beharrt. Die fakultativ geladene Privatklägerin
und deren Rechtsbeiständin haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für die
Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1
und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand
des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile
sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.
401.
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in
Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 11. März
2022.
wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1
Der Berufungskläger lässt die
Zeugeneinvernahme von E____ sowie eine amtliche Erkundigung beim AWA, ob die
Privatklägerin im Dezember 2019 nach Beendigung ihrer Arbeit im der [...] Bar
in der Kontaktbar [...] gearbeitet habe, beantragen. Dabei soll die angerufene
Zeugin Angaben betreffend die dem Berufungskläger vorgeworfene Tätlichkeit zu
Lasten der Privatklägerin machen können und soll die Auskunft beim AWA
aufzeigen, dass es der Privatklägerin entgegen den Erwägungen im angefochtenen
Strafurteil durchaus möglich gewesen sei, umgehend nach ihrem Rauswurf aus der [...]
Bar wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
2.2
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht
Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.
2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der
Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung
zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 139 N 48 ff.).
2.3
Bei der gemäss Antrag als Zeugin zu
befragenden E____ handelt es sich um eine zum Tatzeitpunkt und gemäss unbestrittener
Behauptung der Staatsanwaltschaft auch zum heutigen Zeitpunkt in der [...] Bar
angestellte Mitarbeiterin. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung
festgestellt werden, dass es sich nicht um eine unabhängige Zeugin handelt, was
den Beweiswert ihrer Depositionen beschränken würde. Ohnehin aber sind seit dem
strittigen Vorfall über 4 Jahre vergangen, weshalb erfahrungsgemäss davon
auszugehen ist, dass sich E____ - wenn überhaupt - nicht mehr präzis an den
dynamischen Vorfall zu erinnern vermag. Ihre Zeugenbefragung wäre dem Gesagten
nach kaum ergiebig. Der Beweisantrag wird deshalb abgelehnt.
2.4
Betreffend die beantragte, beim AWA
einzuholende Auskunft ist festzustellen, dass dem Gericht die generelle Aussage
zur Arbeitssituation von Sexarbeiterinnen aus der Europäischen Union in der
Schweiz genügt. Aufgrund des Resultats der berufungsgerichtlichen
Beweiswürdigung ist der Beweisantrag ohnehin obsolet (s. unten E. 3.).
3.
3.1
Dem Berufungskläger wird mit der Anklage zusammengefasst
nebst anderem vorgeworfen, er habe sich als faktischer Geschäftsführer der [...]
Bar in der Zeit vom 18. bis 23. Dezember 2019 der Förderung der
Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Dies indem die
Privatklägerin verpflichtet worden sei, die von ihr ausgeübte Arbeit als
Sexarbeiterin entsprechend den verbindlichen Weisungen des Berufungsklägers
anzubieten und zu erfüllen. Die Privatklägerin habe sich gegen die
Arbeitsbedingungen nicht wehren können, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis
zum Berufungskläger gestanden sei. Der Berufungskläger habe sich gegenüber der
Privatklägerin in einer wirtschaftlichen und sozialen Machtposition befunden, da
sie ihm aufgrund ungenügender finanzieller Mittel sowie in Ermangelung von
Kenntnissen der hiesigen Sprache und rechtlichen Gepflogenheiten unterlegen
bzw. ausgeliefert gewesen sei.
3.2
Die Vorinstanz hat gestützt auf die von ihr
als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin den angeklagten
Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie führt dazu aus: «Ob die blosse
Vorschrift, nach der die Sexarbeiterin erst mit einem Freier aufs Zimmer gehen
durfte, wenn dieser sie zu Gunsten der Bar zu einem Getränk von mindestens CHF
15.– eingeladen hat, bereits den Tatbestand der Förderung der Prostitution
erfüllt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Beschuldigte durch weitere Massnahmen wie das Bussen- und
Überwachungssystem derart bestimmenden Einfluss auf die Privatklägerin ausübte,
dass ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt war. Insgesamt war B____
in ihrer Entscheidung, wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr frei [...]».
Zu diesem Schluss kommt die Vorinstanz, indem sie für erstellt erachtet, dass
sich der Berufungskläger nicht damit begnügt habe, der Privatklägerin die
Arbeitszeiten vorzuschreiben und die Zimmermiete respektive eine Gewinnbeteiligung
zu regeln. Vielmehr habe das Beweisverfahren ergeben,
dass in dem vom Berufungskläger geführten Etablissement die Weisung gegolten
habe, wonach der Sexarbeiterin der Zugang zu einem Zimmer und damit zur
Ausübung der Prostitution nur gewährt worden sei, wenn der Freier der Frau ein
Getränk zum Preis von mindestens CHF 15.– offeriert habe. Darüber hinaus habe
der Berufungskläger die Dauer des Aufenthalts der Sexarbeiterin im Zimmer zur
Ausübung ihres Berufs bestimmt. Dies indem das zulässige Zeitfenster gemäss
Anordnung des Berufungsklägers von der Menge der vorgängig bezogenen Getränke
an der Bar abgehangen sei. Die Einhaltung des zulässigen Zeitfensters
habe der Berufungskläger sodann von der Bardame überwachen lassen, indem die
Zimmerschlüssel bei dieser hätten bezogen werden müssen. Auch seien die
Anwesenheiten mit Kameras überwacht und kontrolliert worden. Ähnliche Vorgaben
habe er bezüglich der Arbeitstage der Frauen gemacht. Sofern eine Sexarbeiterin
ihren freien Tag nicht rechtzeitig angekündigt oder aber aus anderen Gründen
einen Tag nicht gearbeitet habe, habe sie als Sanktion eine Busse von CHF 150.–
bis 200.– bezahlen müssen. Diese Bussen und Extragelder hätten die
Sexarbeitenden unter einen starken und anhaltenden Druck gesetzt, da die
Sanktionen im Verhältnis zu den Einnahmen der Frauen (bei einem Basistarif von
CHF 50.– bis 100.– für sexuelle Dienstleistungen) hoch ausgefallen seien
und deswegen mit «Gratis-Sex» hätten abgearbeitet werden müssen. Hinzu komme,
dass die Sexarbeiterin ohnehin bereits eine Zimmermiete von CHF 50.– pro Tag
hätten zahlen müssen. Für die Privatklägerin habe sich der ausgeübte Druck noch
erhöht, da ihr die Änderungen der Arbeitsbedingungen vor ihrem Arbeitseinsatz
im Dezember 2019 nicht mitgeteilt worden seien. Dies habe sie zum Mitmachen
gezwungen, das sie ansonsten während des von ihr geplanten dreiwöchigen
Aufenthalts in Basel nichts verdient hätte. Aufgrund ihrer prekären
wirtschaftlichen Situation an ihrem Wohnsitz in Spanien sei sie sodann auf den
in Basel erhofften Verdienst angewiesen gewesen. Auch habe die Privatklägerin
sich nicht einfach einen anderen Arbeitsplatz suchen können, da ihre
Aufenthaltsbewilligung mit der Arbeit in der [...] Bar verknüpft gewesen sei (Strafgerichtsurteil
act. 525 f.).
3.3
3.3.1
Der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195
lit. c Strafgesetzbuch (StGB, SR. 311.0) macht sich die Täterschaft schuldig,
welche die Handlungsfreiheit einer die Prostitution ausübenden Person dadurch
beeinträchtigt, dass sie sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Das geschützte
Rechtsgut dieser Strafnorm ist das Selbstbestimmungsrecht der sich
prostituierenden Person. Das Gesetz sanktioniert mit dieser Bestimmung zwei Tatbestandsvarianten,
wobei die zweite Variante (die Festlegung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer
Umstände der Arbeitsausübung) letztlich eine Präzisierung der unzulässigen
Überwachung darstellt. Die Strafbestimmung setzt das Vorhandensein eines
gewissen faktischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der sich
prostituierenden Person und der Täterschaft voraus, welches sich regelmässig
aus der oft prekären wirtschaftlichen und/oder migrationsrechtlichen Situation
der sich prostituierenden Person ergibt. Verlangt ist ein über den Schutz der
prostituierenden Person hinausgehendes Kontrollieren und Überwachen. Von der
Strafbestimmung wird erfasst, wer sich gegenüber den Sexarbeitenden in einer
Machtposition befindet, die es ermöglicht, deren Handlungsfreiheit einzuschränken
und festzulegen, wie sie ihre Tätigkeit im Einzelnen auszuüben haben, oder in
Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt
voraus, dass auf die sich prostituierende Person ein gewisser Druck ausgeübt
wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass ihre
Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig
frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem
Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E. 1.2). Konkret
geht es darum, sich prostituierende Personen davor zu schützen, dass sie bei
der Ausübung ihres Berufs jemandem regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit
und den erlangten Lohn ablegen zu müssen. Tatbestandsmässig können etwa
Anweisungen sein, wie die prostituierende Person ihren Beruf auszuüben hat,
indem ihr zum Beispiel Regeln hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit,
der Dauer, der anzunehmenden Kunden, der auszuübenden Sexualpraktiken, dem
Gebrauch von Hilfs- und Schutzmitteln, die Einhaltung von Tarifen oder das
Ausmass des abzuliefernden Verdienstanteils auferlegt werden. Solche
Einschränkungen müssen aber immer ein solches Ausmass annehmen, dass nicht mehr
von einer selbstbestimmten Ausübung des Berufs ausgegangen werden kann (vgl.
zum Ganzen: Isenring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 195 StGB N 23 ff.). Ob unzulässiger
Druck im Sinne der Strafbestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen
des jeweiligen Falles (BGE 129 IV 81 E. 1.2).
3.3.2
Das
Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von
Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen
rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke,
in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 41). Es gibt dazu
keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst die freie Beweiswürdigung
gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss
der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten
Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld
aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person
unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das
Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
3.4
Soweit der Berufungskläger bestreitet,
überhaupt als (faktischer) Geschäftsführer in der [...] Bar tätig gewesen zu
sein, kann auf die richtige und ausführliche Erwägung der Vorinstanz dazu
verwiesen werden (Strafurteil act. 519 f.). Zusammenfassend ist einzig
festzuhalten, dass der Berufungskläger im inkriminierten Zeitraum nachweislich
Kontaktperson für Sexarbeitende war, die in der [...] Bar arbeiten wollten und er
dazu seine Kontaktdaten verbreitete (act. 80) sowie die Unterlagen zur
Arbeitsanmeldung zusammenstellte (act. 82). Dementsprechend meldete sich auch
die Privatklägerin beim Berufungskläger, um von ihm die Zusage für einen
Arbeitseinsatz in der [...] Bar im Jahr 2019 zu bekommen (act. 278 ff.). Der
Berufungskläger hat sodann eingestanden, in der [...] Bar manchmal die
Tagesabrechnung zu erstellen oder zu kontrollieren (act. 80). Gemäss seinen
Aussagen tat oder tut er dies auch oder gerade dann, wenn der im
Handelsregister eingetragene Geschäftsführer, (C____), nicht in der Bar
anwesend ist. Diese Umstände sprechen für sich allein bereits für eine
faktische Geschäftsführereigenschaft, zumindest in wichtigen Teilbereichen der
Geschäftsführung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bei Polizeikontrollen
regelmässig von der Polizei vor Ort betroffen werden konnte und dabei nicht wie
ein Kunde der Bar auftrat (act. 254 ff.) sowie die Tatsache, dass er im Jahr
2018.
eine Grenzgängerbewilligung beantragte und selber ausgesagt hat, dabei sei
es um seine Anstellung als Geschäftsführer der [...] Bar gegangen (Prot. HV
Strafgericht act. 439). An der Berufungsverhandlung hat er die Frage, ob er für
seine Tätigkeit in der Bar entschädigt werde zwar verneint, hingegen
ausgeführt, er gehe als Gegenleistung manchmal auf Kosten des offiziellen
Geschäftsführers mit diesem in die Ferien (Prot. HV act. 716). Im Übrigen
spricht auch die vor Strafgericht als Zeugin befragte D____, die als Bardame in
der [...] Bar tätig ist, von dem Berufungskläger als ihrem Chef (Prot. HV
Strafgericht act. 716). Es spricht folglich alles für die Ausübung der
faktischen Geschäftsführung durch den Berufungskläger. Ob er dafür nun mit Geld
oder Naturalien entschädigt wird, ist unerheblich.
3.5
Das Strafgericht hat für die Erstellung des
Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers
und der an der Strafgerichtsverhandlung als Zeugin befragten Mitarbeiterin der [...]
Bar, D____, abgestellt. Das Strafgericht erachtet dabei die Aussagen der Privatklägerin
als glaubhaft, verweist auf die widersprüchlichen und oft unglaubhaften Angaben
des Berufungsklägers und würdige die Aussagen von D____ «mit grosser Vorsicht»,
da sie davon ausgeht, dass diese den Berufungskläger zu schützen versuche. Das
Berufungsgericht pflichtet dem Strafgericht in dieser Beweiswürdigung bei,
wobei auf die ausführliche Begründung dazu im Strafurteil verwiesen werden kann
(Strafurteil act. 514 ff., 519 ff., 521 f.). Allerdings zieht das
Berufungsgericht aus diesen Depositionen, insbesondere aus denjenigen der
Privatklägerin, andere Schlussfolgerungen (s. unten 3.6 ff.).
3.6
3.6.1
Offen lässt das Strafgericht die Frage, ob
allein die Voraussetzung mit dem Freier erst auf ein Zimmer in den oberen
Stockwerken des Hauses (in welchem sich im Erdgeschoss die [...] Bar befindet) gehen
zu dürfen, nachdem dieser der Privatklägerin ein Getränk für mindestens CHF
15.– bezahlt habe, bereits tatbestandsrelevant sei. Allerdings stört es sich
daran, dass nach dieser finanziellen Ausgabe zugunsten der Bar das Zimmer nur
für eine halbe Stunde genutzt werden dürfe, andernfalls wiederum eine
Getränkekonsumation für CHF 15.– fällig werde und die Prostituierenden überdies
(zusätzlich zu den mittels Getränkeverkauf geleisteten Zahlungen) CHF 50.– oder
30.– für die Benutzung des Zimmers pro Nacht bezahlen müssten.
3.6.2
Die Privatklägerin hat dazu im Vorverfahren
ausgesagt: «Die Regeln von A____ an der Bar sind folgende: Die Frauen müssen
Champagner, Piccolo (CHF 40.–) oder ein Getränk im Wert von CHF 15.– an der Bar
bestellen, bevor wir eine Dienstleistung den Kunden anbieten. Wenn eine Frau 15
– 20 Minuten länger arbeitet, muss sie CHF 15.– bis 100.– bezahlen […] » (act.
210). An der Strafgerichtsverhandlung hat sie allerdings angegeben, bei ihrem
Arbeitseinsatz im Dezember 2019 habe sie, nachdem ein Kunde ein solches
Getränk bezahlt habe, diesen in einem Zimmer bedient. Als sie danach wieder in
die Bar zurück sei, sei sie vom Berufungskläger angeschrien worden, sie müsse
nochmals ein Getränk bezahlen, weil sie «über der Zeit» gewesen sei. Schliesslich
habe ein anderer Kunde ein zusätzliches Getränk für sie bezahlt (Prot. HV
Strafgericht act. 444). Diesen spezifischen Vorfall hatte sie bereits im
Vorverfahren geschildert (act. 209). Damit muss davon ausgegangen werden, dass
die Privatklägerin sich in der ersten zitierten Deposition ungenau ausdrückte
und auch dort gemeint war, dass jeweils die Kundschaft ein Getränk für die
Sexarbeiterin zu bezahlen hat, bevor diese ihre sexuelle Dienstleistung in
einem der Zimmer anbieten kann. Inwieweit diese finanzielle Regelung sich gegenüber
den Regeln bei ihren früheren Arbeitseinsätzen in der [...] Bar geändert haben
soll, bleibt allerdings unklar. So hat die Privatklägerin vor dem Strafgericht
zwar ausgesagt, man müsse nun neu nicht irgendein Getränk, sondern Champagner
bestellen. Wolle der Kunde einen Service von einer Stunde, müsse er «einen
weiteren Drink bezahlen». Allerdings gab sie auch an: «Die früheren Male
bezahlte man einen Drink und konnte dann für eine halbe Stunde auf dem Zimmer
bleiben» (Prot. HV Strafgericht act. 447). Im Vorverfahren hat sie allerdings
bereits ausgesagt, dass auch ein Getränk für CHF 15.– ausreicht, um eine
halbe Stunde auf ein Zimmer zu gehen. Schliesslich gab sie im Vorverfahren
zusätzlich an, dass die Sexarbeiterinnen einen Anteil an den Getränken
mitverdienen würden: « […] Die Frauen erhalten für den Verkauf des Bieres CHF
2.– und für den Verkauf eines Piccolo CHF 5.–. Eine Flasche Champagner habe ich
noch nie verkauft, aber ich glaube, dann wären es vielleicht CHF 10.– bis 15.– [...]
» (act. 211 f.). Durch die Zeugin D____ bestätigt (Prot. HV Strafgericht act.
460) wurde die Aussage der Privatklägerin, wonach die Sexarbeiterinnen pro
Nacht für die Benutzung eines Zimmers CHF 50.– zu bezahlen haben bzw. CHF 30.–,
wenn sie es nicht auch als Wohnort nach der Arbeit benutzen würden (act. 212;
Prot. HV act. 446). Schliesslich hat die Privatklägerin auch ausgesagt, sie
habe den Preis für ihre sexuellen Dienstleistungen immer selber bestimmen
können und auch frei entschieden, ob sie einen Kunden bedienen wollte oder
nicht (Prot. HV Strafgericht act. 454 f.).
Der Berufungskläger hat grundsätzlich bestätigt, dass vor
Ausführung einer sexuellen Dienstleistung seitens der Kundschaft ein Getränk
für ca. CHF 10.– bis 15.– bezahlt werden müsse, das Zimmer danach aber nicht
für unbeschränkte Zeit zur Verfügung stehe (act. 61, 63).
Die Zeugin D____ hat ebenfalls bestätigt, dass es einen
Zusammenhang zwischen der vom Kunden verlangten Getränkekonsumation und der
Dauer der Zimmernutzung gibt. Im Minimum müsse ein «normales» Getränk für CHF
15.– bestellt werden, bevor der Kunde mit der Sexarbeitenden ein Zimmer
benutzen könne. Je mehr man konsumiere, desto länger dürfe man bleiben. Die
Prostituierten würden entscheiden, wie lange sie mit einem Kunden auf einem
Zimmer bleiben würden. Was aber nicht möglich sei, dass bloss ein Getränk für
CHF 15.– bezahlt und das Zimmer die ganze Nacht benutzt werde. Diese
Zimmerbenutzungsregel sei schon immer so praktiziert worden, auch unter dem
vorgehenden Besitzer der [...] Bar (Prot. HV Strafgericht act. 461 f.).
3.6.3
Damit kann in dubio pro reo einzig als
erstellt gelten, dass Sexarbeitende in der [...] Bar zum inkriminierten
Zeitpunkt eine Miete von CHF 50.– bzw. 30.– pro Nacht für die Berufsausübung in
einem Zimmer zahlen mussten und die Kundschaft zusätzlich dazu pro halbe Stunde
mindestens ein Getränk für CHF 15.– finanzieren musste. Für die prostituierende
Dispositiv
Person entstanden demnach mit dem «Zwang» zur Getränkebestellung keine
Mehrkosten, sondern sie verdiente an dem Getränkeverkauf sogar einen Anteil um
die 5 % bis 10 % mit. Weshalb dieser Mitverdienst den Druck auf die
Sexarbeitenden erhöhen soll, wie dies in der Anklageschrift ausgeführt wird,
erhellt sich dem Berufungsgericht nicht. Allerdings hatten wohl die
Sexarbeitenden den Kunden über diese Konditionen zu informieren. Welche
Kundschaft sie bedienen wollten sowie den Preis für die sexuellen
Dienstleistungen festlegen, konnten die Prostituierten gemäss Aussage der
Privatklägerin jeweils selbst. Nicht als erstellt gelten kann aber, dass die
Sexarbeitenden bzw. die Privatklägerin gezwungen worden sein sollen, bei einer über
eine halbe Stunde hinaus dauernden Benutzung eines Zimmers weitere Kosten zu
tragen. Unklar bleibt nämlich etwa, ob die Privatklägerin für die geschilderte,
über eine halbe Stunde hinausgehende Benutzung des Zimmers zur Zahlung aus
eigener Tasche aufgefordert wurde, weil der bediente Kunde bereits weg war oder
sie das so oder so aus eigener Tasche hätte übernehmen müssen. Gegen die zweite
Version spricht allerdings, dass die Privatklägerin selbst im Zusammenhang mit
der Gewinnbeteiligung der Sexarbeiterinnen am Getränkeverkauf von einer
Gegebenheit erzählt hat, wo offenbar die Kundschaft für den gesamten
Getränkekonsum aufgekommen ist, damit das Zimmer länger als eine halbe Stunde
benutzt werden durfte (vgl. act. 212: « […] Eine Frau erzählte mir mal, dass
sie zu dritt (Frauen) und ein Kunde 5 Flaschen Champagner getrunken haben.
Die Frauen verdienten jedoch je nur CHF 7.–, obwohl die Flaschen je ca. CHF
150.– bis 200.– kosten und die Frauen die ganze Nacht mit dem Kunden verbracht
haben. A____ will darum, dass die Kunden Champagner kaufen […] »). Naheliegender
erscheint damit sogar das Gegenteil, nämlich, dass immer der Kunde die Kosten
für genügenden Getränkekonsum im Zusammenhang mit der Zimmernutzung zu tragen
hatte. Damit erscheint die Freiheit der Prostituierenden aufgrund dieser
Regelung der Zimmerkosten nicht genügend einschränkend, als das allein deswegen
von einem unzulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der
Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin ausgegangen werden kann. Letztlich
profitierten auch die sich prostituierenden Personen von der Bar als Ort des
Kontaktes zu den Freiern. Von einem erzwungenen Beitrag an die Bar aufgrund von
verlangten Getränkebestellungen durch die Kundschaft, in dem Ausmass, dass die Privatklägerin
ihre Kundschaft nicht mehr unabhängig vom Willen des Berufungsklägers auswählen
konnte, kann demnach nicht ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 6S.446/2000 vom
29. März 2001 E. 3d).
3.7
3.7.1 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die
Einhaltung der Zeitspanne der Zimmernutzung durch die Bardame streng
kontrolliert worden und zusätzlich die Anwesenheit der Sexarbeitenden mit
Kameras überwacht worden sei. Dies ist für die Vorinstanz ein weiterer Umstand,
der zur Bejahung der Täterschaft des Berufungsklägers im Sinne der Anklage
führte.
3.7.2 Die Privatklägerin hat dazu in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgesagt: « […] Jede Frau bekommt ein
Zimmer und einen Schlüssel. Die Schlüssel müssen die Frauen hinter der Bar
abgeben. A____ und die Bardame kontrollieren, wann welche Frau mit einem Kunden
raufgeht. Wir haben eine Nummer, sie notieren das im Heft» (act. 214). An der
Strafgerichtsverhandlung hat sie angegeben: «Wenn man raufgeht, holt man den
Schlüssel und sagt es der Bardame. Die Bardame schreibt auf, welche Frau in
welchem Zimmer ist. Weil wenn etwas passiert, kann man schauen, welche Frau in
diesem Zimmer war. Und wer vorher und nachher im Zimmer war». Ob auch die Dauer
des Aufenthalts in einem Zimmer aufgeschrieben werde, wisse sie nicht, sie gehe
aber davon aus (Prot. HV Strafgericht act. 450).
D____ hat demgegenüber auf die Frage, ob sie für die
Schlüsselherausgabe zuständig sei, ausgeführt: «Ich habe keinen Schlüssel. Die
sind dort an einem Ort und wenn sie fragen, welches Zimmer frei ist, sage ich:
"Schau, welcher Schlüssel frei ist"
und dieses Zimmer ist dann frei». Im Zusammenhang mit den Fragen rund um die
Getränkekonsumationspflicht hat sie allerdings eingeräumt, dass eine Kontrolle
der Dauer der Zimmerbenutzung durch sie und C____ erfolge. C____ könne die
Dauer der Zimmernutzung vom Restaurant im oberen Stock über die Kamera
kontrollieren. Möglich sei das aber auch, indem sie (D____ und C____)
miteinander telefonierten oder die Treppe hoch und runtergingen (Prot. HV
Strafgericht act. 461).
3.7.3 Hierzu ist festzustellen, dass mit den Akten
nicht erstellt ist, wo überall Kameras in den Räumlichkeiten der [...] Bar bzw.
der gesamten Liegenschaft im relevanten Zeitraum installiert waren. Aus den
Aussagen von D____ lässt sich einzig schliessen, dass zumindest die Sicht vom
Restaurant auf das Treppenhaus und den Flur durch eine Kamera möglich gewesen
sein muss, da ja gemäss ihren Angaben darüber festgestellt werden konnte, wann
eine Sexarbeiterin in ein Zimmer ging und wann sie dieses wieder verliess. Es
gilt in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass eine solche Kontrolle
auch dem Schutz von Sexarbeitenden dienen kann, indem etwa überprüft werden
kann, ob alles in Ordnung ist, wenn eine Prostituierte aussergewöhnlich lange
mit der Kundschaft in einem Zimmer verbleibt. Dazu hat die Privatklägerin schliesslich
selbst ausgesagt, dass mit diesem System (auch) kontrolliert werde, dass ein
benutztes Zimmer jeweils wieder aufgeräumt und sauber verlassen werde oder das
so liegen gelassene Sachen wieder den Weg zur Eigentümerschaft finden könnten
(Prot, HV Strafgericht act. 450). Auch dies vermag für sich allein demnach
nicht den eindeutigen Schluss zu, dass ein unzulässiger Eingriff in die Art und
Weise der Berufsausübung sowie Dauer der Dienstleistung im inkriminierten
Zeitraum vorlag. Ob der Berufungskläger überhaupt mit der geschilderten
Überwachung etwas zu tun hat (D____ hat in diesem Zusammenhang ja
ausschliesslich von C____ gesprochen) kann bei diesem Resultat der
Beweiswürdigung offen bleiben.
3.8
3.8.1 Weiter geht das Strafgericht davon aus, dass
zur Durchsetzung der Regeln in der [...] Bar ein unzulässiges Bussensystem existiert
habe. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt: «Während der Dauer ihres
Engagements im [...] Bar musste die Sexarbeiterin grundsätzlich während sechs
von sieben Tagen die Woche, sonntags bis donnerstags 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr,
freitags und samstags 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zur Verfügung stehen, wobei
der Fokus auf dem umsatzgenerierenden und damit für den Beschuldigten
lukrativen Einsatz in der Bar und nicht auf der Erbringung sexueller
Dienstleistungen lag, da die Einkünfte aus den sexuellen Dienstleistungen in
die Taschen der Sexarbeiterin flossen und dieser Teil des Einsatzes damit für
den Betreiber der Bar nicht rentabel war. Der zugesicherte eine Freitag (=
freie Tag) pro Woche war mindestens ein Tag im Voraus beim Beschuldigten
anzumelden, ansonsten eine Busse an den Beschuldigten zu entrichten war. Wenn
sie - aus welchem Grund auch immer - einen Tag mit der Arbeit aussetzen wollte
oder musste, war ebenfalls eine Busse von CHF 150.– bis 200.– an den
Beschuldigten fällig».
3.8.2 Im Vorverfahren hat die Privatklägerin, auf
die Frage, warum sie sich an «Aliena» (Fachstelle für Frauen im Sexgewerbe) gewandt
habe, ausgesagt: «Ja, ich bin am 18. Dezember (2019) in die Schweiz gekommen.
Wie immer, bin ich in die [...] Bar arbeiten gegangen. Am 19. Dezember konnte
ich nicht arbeiten, weil ich mich schlecht fühlte. Und habe dann den Chef A____
informiert, dass ich an diesem Tag nicht arbeiten konnte. Er schrieb mir ein
WhatsApp und fragte, wieso ich nicht arbeiten kann und ich antwortete, dass ich
mich krank fühle. Am 20. Dezember bin ich arbeiten gegangen. Als ich die Treppe
hinunterging, kam eine Bardame und sagte mir, dass A____ gesagt hatte, dass
wenn ich weiter arbeiten wollte, musste ich eine Busse von CHF 200.– bezahlen.
Ich sagte, dass ich das nicht bezahlen werde, da ich krank war und sonst werde
ich gehen. Sie sagte, es sei besser, wenn ich mit A____ direkt sprechen würde.
Im zweiten Stock gibt es ein Restaurant, wo ich mit ihm sprach. Er sagte, er
habe sich geirrt. Ich musste die Busse nicht bezahlen» (act. 209). In
allgemeiner Form hat die Privatklägerin zu diesem Thema ausgeführt: « […] Wenn
man einen Tag nicht arbeiten geht, muss man zwischen CHF 150.– bis 200.–
bezahlen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, muss man gehen. Er (A____)
will immer eine Busse für alles! […] » (act. 210). Auf die Frage nach
Vorschriften betreffend die Arbeitszeiten gab sie an: «Ja, das ist auch
obligatorisch. Von Sonntag bis Donnerstag von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr morgens.
Und man muss bis am Schluss bleiben. Von Freitag bis Samstag von 20.00 Uhr bis
6.00 Uhr. Pro Woche hat man einen Tag frei. Man muss dies aber mindestens einen
Tag im Voraus sagen, sonst bekommt man eine Busse» (act. 215). Vor Strafgericht
hat die Privatklägerin dazu deponiert: « […] Am Tag darauf, am Donnerstag,
konnte ich nicht arbeiten, weil ich die Monatsblutung bekommen habe. Am
Donnerstag hatte ich die Blutung und schickte eine Nachricht, ich könne nicht
arbeiten, weil ich die Periode habe. Als ich am Freitag um acht Uhr arbeiten
ging, sagte mir die Serviertochter - dort im Bereich, wo wir uns aufhalten und
umziehen - wenn ich arbeiten wolle, müsse ich eine Busse zahlen von CHF 200.–.
Er (A____) sagte, das sei ein Irrtum. Es sei überhaupt kein Problem, ich könne
arbeiten gehen. Ich war überrascht, ging runter und zog mich dann um und der
Abend hat angefangen und ich habe gearbeitet […] » (Prot. HV Strafgericht act.
443). Auf die Frage, wie sie von diesem Bussensystem erfahren habe, hat sie
gesagt: «Ich hörte das, wenn die Frauen miteinander geredet haben. Ich hatte
nicht viel Kontakt mit den anderen Frauen. Aber ich hörte, wie die anderen
Frauen darüber geredet haben. Ich hörte andere darüber reden, dass sie Bussen
bis zu CHF 300.– hatten und ich dachte, das ist ja wahnsinnig. Und daher war
ich auch so überrascht, dass ich die CHF 200.– zahlen sollte». Ausserdem hat
sie auf Nachfrage nochmals bestätigt, dass sie die Busse nicht habe bezahlen
müssen (Prot. HV Strafgericht act. 448).
Der Berufungskläger hat das Bestehen eines solchen
Bussensystems stets bestritten. Im Vorverfahren hat er dazu angegeben: «Nein,
es gibt etwas Ähnliches. Ich habe C____ so etwas empfohlen. Wenn eine dort
arbeiten möchte, hat sie einen Tag pro Woche frei. Dann gibt es die schlauen
Mädchen, die an einem Tag einen Freier haben und dann nicht kommen wollen. C____
macht auch Pläne, damit er weiss, wann wer arbeitet. Ich habe C____ geraten,
dass ein Freier, welcher ein Mädchen einen Tag hat, CHF 100.– oder 150.– an die
Bar zahlt, weil das Mädchen nicht da ist. Er könnte dann ja ein anderes Mädchen
anstellen» (act. 65). An der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, hat er
bestätigt, C____ ein solches System empfohlen zu haben. Er hat allerdings
betont, dass der Gast diesen Betrag bezahlen sollte, wenn er mit einer der in
der [...] Bar arbeitenden Prostituierten anderswo hingehen wolle (Prot. HV act.
722). Auf die Frage im Vorverfahren, weshalb die Sexarbeitenden nur einen Tag
in der Woche frei bekommen würden, hat der Berufungsklägern erwidert: «Das ist
so üblich im Gewerbe. Die meisten arbeiten 7 Tage. Die wollen den Freitag gar
nicht […] » act. (66).
D____ hat vor Strafgericht ausgeführt, sie habe der
Privatklägerin an jenem 20. Dezember nur gesagt, «sie soll zum Chef rauf und
ihm erklären, was der Grund war, weshalb sie am Tag zuvor nicht gekommen ist»
(Prot. HV Strafgericht act. 462).
3.8.3 Es ist damit festzustellen, dass die
Privatklägerin lediglich über die anderen in der [...] Bar arbeitenden
Sexarbeitenden von dem Bussensystem erfahren haben will. In der einen
Situation, in welcher sie befürchtete, das (neue) Bussensystem komme nun zum
Tragen, musste sie aber gemäss eigener Aussage nichts zahlen und es sei ihr
mitgeteilt worden, dass es sich dabei um einen Irrtum handle. Auch hat sie
nicht behauptet, selber Zeugin davon geworden zu sein, wie eine andere
Sexarbeiterin eine solche Busse habe bezahlen müssen, sei es nun
krankheitsbedingt oder aber wegen einem zu spät gemeldeten freien Arbeitstag. Vielmehr
beruhen alle diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auf dem «Hörensagen»,
mithin auf Gerüchten. Auch wenn das Berufungsgericht um die grossen Schwierigkeiten
weiss, von Sexarbeiterinnen - die regelmässig illegal in der Schweiz arbeiten und
deswegen nicht mit den Behörden in Kontakt kommen wollen - Aussagen über ihre
oftmals prekären bis hin zu rechtswidrigen Arbeitsverhältnisse zu erhalten,
kann deswegen nicht das Beweismass für die Feststellung von Sachverhalten
gesenkt werden. Deshalb ist hierzu festzuhalten, dass nicht mit genügend sicherer
Wahrscheinlichkeit auf das Bestehen eines Bussensystems entsprechend der
Anklage geschlossen werden kann, wenn die Privatklägerin von diesem
Bussensystem nur gehört haben will, ihr im konkreten «Anwendungsfall» aber
gesagt wurde, sie habe sich geirrt. Vielmehr ist die Existenz eines solchen
Bussensystems klarerweise nicht erstellt. Folglich kann auch daraus nicht auf
eine rechtswidrige Einflussnahme und Kontrolle der Berufsausübung der
Sexarbeitenden bzw. der Privatklägerin in der [...] Bar geschlossen werden.
3.9 Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass die
Privatklägerin, welche die gemäss ihren Aussagen neuen Arbeitsbedingungen in
der [...] Bar (in welcher sie bereits in früheren Jahren wochenweise gearbeitet
hatte und dafür jeweils für ein paar Wochen von Spanien in die Schweiz gekommen
war) vor ihrem Arbeitseinsatz im Dezember 2019 nicht kannte, aufgrund ihrer
prekären finanziellen und aufenthaltsrechtlichen Situation gezwungen gewesen
sei, die neuen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, muss dem entgegen gehalten werden,
dass sich diese Abhängigkeitslage mit der Auskunft des AWA nicht bestätigt hat.
Vielmehr ist es der Privatklägerin als EU-Bürgerin grundsätzlich erlaubt,
während der Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz zu arbeiten. Bei
einem Stellenwechsel muss der neue Arbeitgeber lediglich eine neue
Meldebestätigung beim AWA einholen. Selbstredend ist nachvollziehbar, wenn die
Privatklägerin dazu ausgeführt hat, sie habe keinen anderen Ort gekannt, wo sie
habe arbeiten können, da sie in Basel-Stadt immer in der [...] Bar gearbeitet
habe (Prot. HV Strafgericht act. 452). Allerdings begründet dieser Umstand noch
kein derartiges Machtgefälle, dass von einer Abhängigkeit zum Arbeitgeber
gesprochen werden kann. Die Situation ist mithin nicht vergleichbar mit der
Abhängigkeit einer Sexarbeiterin, die über keinen geregelten Aufenthaltsstatus
verfügt bzw. sich illegal in der Schweiz aufhält, deswegen ohne
Arbeitsbewilligung arbeitet und möglicherweise gar gegenüber dem Arbeitgeber
verschuldet ist (vgl. etwa die Situation der Sexarbeitenden in BGE 129 IV 81 E.
1.4.).
3.10 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass
gestützt auf die Würdigung der Aussagen sowie den übrigen Beweisen und Indizien
in den Akten eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung im Sinne von
Art. 195 lit. c StGB nicht als erstellt gelten kann, nachdem sich die einzelnen
Vorhalte als nicht erstellt oder nicht genügend einschränkend erwiesen haben,
weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Förderung der Prostitution
freizusprechen ist.
4.
4.1 Weiter wird dem Berufungskläger mit der
Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am 21. Dezember 2019 der Tätlichkeiten
zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. Nachdem es in den Tagen zuvor
bereits Unstimmigkeiten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger gegeben
habe, sei es an diesem Tag zu einem Streit gekommen. Der Berufungskläger habe
die Privatklägerin vor den anderen Mitarbeitenden und der Kundschaft schreiend
in die Schranken gewiesen und sie aufgefordert, zu gehen, wenn es ihr in der [...]
Bar nicht passe. Als die Privatklägerin ihre Sachen habe holen wollen, habe er
sie von hinten gepackt, sie umher gestossen und ihr schliesslich mit der
flachen Hand eine Ohrfeige auf die rechte Gesichtshälfte verpasst. Die Vorinstanz
erachtet den Sachverhalt gestützt auf die Angaben der Privatklägerin als
erstellt.
4.2 Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen
diesen Schuldspruch. Er lässt ausführen, der Schuldspruch basiere einzig auf
den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe allerdings nachweislich gelogen,
indem sie abgestritten habe, an jenem Abend die Bardame geschlagen zu haben. Er
lässt dazu zwei Fotos aus der [...] Bar vom 21. Dezember 2019, 23.28 Uhr,
einreichen, auf welchen zu sehen sein soll, wie die Privatklägerin die Bardame
hinter der Bar von hinten schlägt. Die Bardame D____ hat dazu vor Strafgericht
ausgesagt, es habe einmal einen Vorfall zwischen ihr und der Privatklägerin
gegeben: «Ich war dabei einen Drink vorzubereiten und sie kam von hinten und
schlug mich» (Prot. HV Strafgericht act. 458). An der Berufungsverhandlung hat
der Berufungskläger auf den Vorfall angesprochen ausgesagt: «Weil sie (die
Privatklägerin) geschlägert hat mit der hinter der Bar. Dann bin ich dazwischen
gegangen und habe sie auseinandergenommen. Und jetzt soll ich sie abgeschlagen
haben oder weiss auch nicht, was sie erzählt hat. Ich habe noch nie eine Frau
angefasst. Wie gesagt, ich habe tausende von Frauen vermittelt, nicht wenig.
Und sie ist die einzige, die je etwas über mich gesagt hat. Nur eine. Das sagt
alles» (Prot. HV act. 719).
4.3 Mit dieser Argumentation übersieht der
Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihre dem angeklagten Schlag in ihr
Gesicht vorausgehende tätliche Auseinandersetzung mit D____ sehr wohl zugegeben
hat. An der Strafgerichtsverhandlung hat sie dazu erklärt: «Nein, sie (D____)
hat versucht mich zu schubsen, aber es gelang ihr nicht. Ich schubste sie,
drehte mich um und ging. Dort begegnete ich A____ und er schubste mich ziemlich
fest, damit ich gehe und ich holte meine Sachen und ich ging. Er schubste mich
immer wieder und ich sagte ihm, er soll mich nicht anfassen, aber er machte
immer weiter. Und dann kam der Moment, wo ich die Hände so hochschlug, dort als
ich merkte, dass ich einen Schlag an die Wange bekam» (Prot. HV Strafgericht
act. 445). Auf den vom Berufungskläger eingereichten Fotos, sind die
Privatklägerin und D____ hinter der Bar zu sehen, wobei die Privatklägerin und D____
sich wohl streiten, jedenfalls scheint die Privatklägerin ihren rechten Arm in
Richtung des Kopfes von D____ zu erheben. Der Berufungskläger ist auf den zwei
Fotos allerdings nirgends zu sehen. Damit erscheint seine Version, wonach er
die zwei Frauen getrennt haben soll, wenig glaubhaft. Vielmehr überzeugt die
Aussage der Privatklägerin, wonach sie erst nach Verlassen des Barbereichs auf
den Berufungskläger gestossen sein will und dieser sie zum Gehen aufgefordert
und dann geschlagen haben soll. Letztlich stimmt dieser Ablauf auch mit der
diesbezüglichen Schilderung von D____ überein, die vor Strafgericht ausgesagt
hat: «Ich hatte vor mir zwei Arbeitskolleginnen und die Security stand dort und
brachte sie (die Privatklägerin) raus, weil sie kam hinter den Tresen. […] Der
Security tat sie raus und er (der Berufungskläger) war dort […] » (Prot. HV
Strafgericht act. 463). Es bleibt folglich beim Schuldspruch wegen
Tätlichkeiten, da eine Ohrfeige ins Gesicht diesen Tatbestand ohne Weiteres
erfüllt, zumal die Privatklägerin dazu aussagte, ihr Gesicht sei danach
geschwollen gewesen (Prot. HV Strafgericht act. 452; Roth/Keshelava, in: Niggli/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art.
126 StGB N 3).
5.
5.1 Zu den Schuldsprüchen wegen mehrfacher harter
Pornographie und wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen lässt der Berufungskläger
einen Freispruch beantragen, weil er nicht gewusst haben will, dass sich
verbotenes Film- und Fotomaterial auf seinem Mobiltelefon befindet. An der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger zum Vorwurf der
Gewaltdarstellungen ausgesagt: «Ich habe sie über Facebook bekommen und dann
weitergeleitet, das habe ich nie bestritten […] ». Betreffend die harte
Pornographie hat er angegeben, er habe diese Filme über Facebook erhalten.
Diese würden auf dem Handy verbleiben, auch wenn er sie nicht heruntergeladen
habe (Prot. HV act. 720).
5.2
5.2.1 Des Besitzes von strafrechtlich verbotener
harter Pornographie, die im Internet erhältlich gemacht werden kann, macht sich
gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig, wer entsprechende Darstellungen auf einen
eigenen Datenträger herunterlädt (Download). Gemäss dem Bundesgericht ist der
Tatbestand allerdings auch dann erfüllt, wenn Dateien automatisch gespeichert
werden und der Besitzer um diesen Speichervorgang weiss und die Daten im
Nachhinein nicht löscht (Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 197 StGB N 52l). Unter die sogenannte «harte» Pornographie fallen gemäss
der Gesetzesbestimmung (nebst anderem) Ton- oder Bildaufnahmen von sexuellen
Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen sowie
tatsächliche oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen.
Diese Art von Pornographie ist ausnahmslos verboten (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 197 N 47a).
5.2.2 Strafbar nach Art. 135 Abs. 1 und 1bis
StGB sind (nebst anderem) der Besitz sowie das Zugänglichmachen oder Überlassen
von Ton- oder Bildaufnahmen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in
schwerer Weise verletzen ohne gleichzeitig einen schutzwürdigen kulturellen
oder wissenschaftlichen Wert zu haben. Für die Tatbestandserfüllung
erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von
Leid abzielender Gewalttätigkeiten (Godenzi,
in: Wohlers/ Godenzi/Schlegel
[Hrsg.], Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 135 N 2). Das Kriterium der
Grausamkeit entfaltet eine eingrenzende Wirkung. Zu beachten sind die möglichen
Auswirkungen der Tathandlungen auf das Opfer, die Art und Weise der
Gewaltanwendung und die innere Haltung der Täterschaft bei der Gewaltanwendung
(Hagenstein, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 135 StGB N 24).
5.3 Zu Recht bestreitet der Berufungskläger
nicht, dass die auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen und zu Anklage gebrachten
Videodateien harte Pornographie sowie Gewaltdarstellungen gemäss den genannten
Gesetzesbestimmungen zum Inhalt haben (s. auch Aktennotiz zum Inhalt der
angeklagten Dateien act. 134 ff.). Sämtliche Dateien befanden sich bei der
Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers abgespeichert auf demselben
(act. 122 ff.). Letztlich hat der Berufungskläger aber auch zugegeben, dass er
die inkriminierten Videodateien selbst gesichtet hatte, indem er bereits im
Vorverfahren dazu angab: «Ich bekomme so viele Scheissvideo. Die habe ich
bekommen. Über Facebook oder so. Manchmal schaue ich es nicht mal an» und «Wenn
ich sie bekomme, schaue ich sie einmal an. Dann aber nicht mehr» (act. 75).
Allein die zugestandene Tatsache, dass er ein Gewaltvideo nachweislich weiterversandte
(act. 75), beweist sodann, dass er sich der Tatsache, dass diese nach der
Sichtung auf seinem Gerät vorhanden bleiben, sofern er sie nicht aktiv löscht,
bewusst sein muss. Damit ist er nicht zu hören, wenn er um deren Existenz auf
seinem Gerät nicht im Bild gewesen sein will. Damit hat er sich in beiden
Fällen (Gewalt und Pornographie) ohne Weiteres des Besitzes strafbar gemacht,
mit dem Weiterversenden einer Videoaufnahme mit widerrechtlicher
Gewaltdarstellung hat er sich ausserdem des Zugänglichmachens oder Überlassens
einer entsprechenden Datei schuldig gemacht. Entsprechend diesen Ausführungen
ist auch erstellt, dass er dabei wissentlich und willentlich gehandelt hat.
Damit sind die Schuldsprüche wegen Pornographie und verbotener Gewaltdarstellung
zu bestätigen.
6.
6.1 Wird jemand wegen verbotener Pornographie
gemäss Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB verurteilt, so ist gegen diese Person ein
lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit,
die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen,
sofern die verbotene Pornographie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum
Inhalt hat (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Diese Bestimmung ist zwingend,
mithin besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, ausser es handelt sich
um einen «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis
StGB. Auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet werden kann damit einzig, wenn die
begangene Tat als besonders leicht erachtet werden kann und zusätzlich die
Anordnung eines Tätigkeitsverbots auch aus präventiven Gründen nicht
erforderlich scheint (Wohlers, in:
Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.],
Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 67 N 17).
6.2 Das Strafgericht hat ein entsprechendes
Verbot nicht angeordnet und es findet sich auch keine Begründung dazu, weshalb
es nicht angeordnet worden ist. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Verhängung
des Tätigkeitsverbots nicht beantragt (Plädoyer Staatsanwaltschaft act. 484
f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Prüfung dieser Bestimmung
vergessen gegangen ist. Allerdings bedarf es aufgrund der zwingenden Natur der
Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 StGB keines Antrags, damit das Strafgericht das
Tätigkeitsverbot anordnen kann. Vielmehr ist ein solches von Amtes wegen zu
thematisieren (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Ausserdem handelt es sich bei der
Anordnung eines Tätigkeitsverbots - wie bei der Eintragung einer
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) - um eine Anordnung
polizeirechtlicher Natur, da das Tätigkeitsverbot nicht die begangene Tat
sanktioniert, sondern der Gefahrenabwehr in der Zukunft dient (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 33). Auch
das im vorliegenden Verfahren geltende Verschlechterungsverbot (reformatio in
peius) kann - analog der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall, dass
die Anordnung der Eintragung einer Landesverweisung im SIS vor Strafgericht
vergessen ging - keine Rolle spielen (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 3.3.5).
Vielmehr hat das Berufungsgericht die Anordnung von Amtes wegen zu prüfen und
gegebenenfalls vorzunehmen.
6.3 Wie dargelegt, kann einzig die Annahme eines
leichten Falls zu einem Absehen von der Eintragung eines Tätigkeitsverbotes
führen. Ein leichter Fall kann vorliegend nicht angenommen werden. Zwar handelt
es sich nicht um eine riesige Datenmenge mit illegalem pornographischem Inhalt,
die auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers sichergestellt werden konnte.
Allerdings handelt es sich durchwegs um pornographische Videodateien, die
tatsächliche Handlungen mit (Klein)kindern zeigen. Als besonders gravierend
müssen sodann die Dateien bezeichnet werden, die Kinder zeigen, die sexuelle
Handlungen an Tieren vornehmen. Ausserdem ist der Berufungskläger
Geschäftsführer einer Kontaktbar und damit in einem Umfeld tätig, in welchem
Menschen sexuelle Dienstleistungen erbringen. Als Geschäftsführer ist er sodann
insbesondere für die Vermittlung und Einstellung der Frauen zuständig, die sich
in der [...] Bar prostituieren wollen. Damit wiegt besonders schwer, dass er
den Inhalt verbotener Kinderpornographie verharmlost und sich um deren schwer
kriminellen Hintergrund offenbar foutiert, schliesslich hat er sogar vor dem
Berufungsgericht noch ausgesagt, er habe die Filme zuerst «irgendwie lustig»
gefunden (Prot. HV act. 721). Diese Haltung erscheint vor seinem beruflichen Hintergrund
besonders bedenklich. Das Verbot ist deshalb anzuordnen.
7.
7.1 Da der Berufungskläger von der Förderung der
Prostitution freizusprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. Diese
bemisst sich nach dem Verschulden der Täterschaft und berücksichtigt deren
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben. Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen der Täterschaft sowie nach deren Möglichkeit, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 StGB).
7.2 Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass
vorliegend unabhängig davon, ob das Aussprechen einer Geldstrafe aufgrund der
Höhe des Strafmasses noch möglich ist oder nicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), eine
Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies einerseits aufgrund der kriminellen
Vergangenheit des Berufungsklägers (s. Strafregisterauszug vom 15. März 2024 act.
679 ff.; Aussagen des Berufungsklägers zu Strafe in Frankreich: act. 5,
Prot. HV Strafgericht act. 438), der sich auch von einer langjährigen, unbedingten
Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen, und andererseits aufgrund der
finanziellen Situation des Berufungsklägers, der massive Schulden (act. 15) und
kein (offizielles) Einkommen hat (act. 7; Prot. HV act. 715). Damit kommt aus
spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Davon ausgenommen
ist die für die Tätlichkeiten anzuordnende Strafe. Für diese Übertretung ist
eine Busse auszusprechen (Art. 126 Abs. 1 StGB).
7.3 Der Straftatbestand des Überlassens oder
Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und derjenige
der Pornographie, welche tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt
hat (Art. 197 Abs. 5 StGB letzter Satz), sehen je einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der
ausschliessliche Besitz von Gewaltdarstellungen wird mit bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 135 Abs. 2 StGB), ebenso der
Besitz von Pornographie beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Art. 197
Abs. 5 StGB). Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so bemisst das
Gerichts die Strafe für die schwerste Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht diese
angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
7.4 Als schwerste Straftat erachtet das
Berufungsgericht das Weiterversenden des Gewaltvideos, beinhaltend brutalste
Gewalt gegen zwei Kleinkinder (schlagen, auf den Boden werfen, fast bis zur
Bewusstlosigkeit würgen), welches der Berufungskläger am 25. Juli 2018 dem [...]
Basel (Durchgangs- und Beobachtungsstation sowie Wohnheim für weibliche
Jugendliche) hat zukommen lassen. Weshalb er ein so grausames Video an diese
Institution weiterleitete, wo sich zu diesem Zeitpunkt seine Tochter aufhielt,
kann sich der Berufungskläger selbst nicht wirklich erklären (act. 75: «Ich
weiss es nicht mehr. Wenn Sie sagen, dass ich es geschickt habe, wird es so
sein. Vielleicht weil man sieht, wie Kinder behandelt werden. Ich kann es aber
nicht sagen. Normalerweise sende ich so Sachen nicht weiter. Ich finde so
Sachen nicht gut»). In diesem Handeln zeigt sich eine Rücksichts- und
Empathielosigkeit; zum einen gegenüber den misshandelten Kindern auf der
Aufnahme, zum anderen gegenüber den Empfindungen der Empfängerin. Allein dafür
erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angezeigt. Diese Einsatzstrafe ist
aufgrund der weiteren Delikte asperiert um einen Monat zu erhöhen, wobei
herauszustreichen ist, dass hier insbesondere die Videodateien mit Aufnahmen
tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kinder besonders ins Gewicht fallen. Wie
das Strafgericht ausführlich erwägt (Strafurteil act. 530 f.), hat die
Berücksichtigung der Täterkomponente ebenfalls zu einer Erhöhung des
Strafmasses zu führen. Dies aufgrund der kriminellen Vergangenheit des
Berufungsklägers sowie der Delinquenz während laufender Probezeit aus der
bedingten Entlassung. Das dem Berufungskläger aus gesundheitlichen Gründen eine
erhöhte Strafempfindlichkeit zuzugestehen ist, kann dabei nur eine
untergeordnete Rolle spielen, weshalb eine Erhöhung der Strafe um einen Monat
angemessen erscheint. Das Verschulden kann insgesamt nur deshalb als leicht
erachtet und das Strafmass im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe
angesiedelt werden, weil es sich um eine sehr geringe Datenmenge verbotener
Videoaufnahmen handelt. Die Freiheitstrafe ist bedingt auszusprechen, da eine
andere Anordnung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zulässig ist.
Allerdings hat es bei der Anordnung der maximalen Probezeit von 5 Jahren zu
bleiben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7.5 Für die Ohrfeige zum Nachteil der
Privatklägerin hat das Strafgericht angesichts der bloss vorübergehenden
Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Privatklägerin eine Busse von
CHF 300.– angeordnet. Diese Sanktion erscheint angemessen und ist zu
bestätigen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet (Art. 106 Abs. 2 StGB).
8.
Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Förderung der
Prostitution ist keine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h
StGB) mehr anzuordnen. Die Anordnung einer nicht obligatorischen
Landesverweisung (Art. 66abis StGB) erscheint angesichts der Taten
und des Strafmasses unverhältnismässig.
9.
Der Berufungskläger wehrt sich auch gegen die zu Gunsten der
Privatklägerin angeordneten Genugtuungszahlung von 200.–, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 21. Dezember 2019. Nachdem das Strafurteil betreffend die
Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin allerdings bestätigt wird, erscheint
die Bestätigung der Zivilforderung sachgerecht. Für die Begründung kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil act. 536).
Zusammenfassend ist einzig hervorzuheben, dass die Vorinstanz zu Recht die
Tätlichkeit als in physischer Hinsicht wenig gravierend beurteilt, gleichzeitig
aber festhält, dass das Austeilen einer Ohrfeige durch den Vorgesetzten vor
Mitarbeiterinnen und Kundschaft als psychisch belastend zu erachten ist.
10.
Anders als vom Berufungskläger beantragt, ist auch die
Einziehung und Vernichtung seines beschlagnahmten Mobiltelefons, auf welchem
sich die illegalen Videodateien befinden, zu bestätigen (Art. 69 StGB).
11.
Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren
teilweise, weshalb er dessen Kosten nach der Massgabe seines Obsiegens bzw.
Unterliegens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StGB). Mit dem Wegfall des
Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution, dem schwersten aller erhobenen
Strafvorwürfe, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger eine Kostentragungspflicht
von 40 % aller Kosten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger hat seine
Honorarnote eingereicht, welche sich als angemessen erweist, weshalb er im
beantragten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Dasselbe gilt für
die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerin. Für die
Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2022 in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Der Verzicht auf den Widerruf des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements, Abteilung Strafvollzug, vom 6. Februar 2018 betreffend
die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Reststrafe von 335 Tagen
resultierend aus dem Urteils des Appellationsgerichts vom 14. Februar 2007),
unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2
StGB;
-
Die Aktennahme der CD mit Videodatei und Chat sowie des USB-Sticks mit
der Mobiltelefonauswertung;
-
Die Abweisung der Mehrforderung der Privatklägerin B____ von CHF 800.–;
-
Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 %
MWST, von total CHF 6'974.40 an die amtliche Verteidigerin [...], Advokatin,
aus der Gerichtskasse;
-
Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessvertretung der Privatklägerin
durch [...], Advokatin, substituiert durch [...], für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Die Auszahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes, zuzüglich 7,7 %
MWST, von total CHF 3'370.90 an die unentgeltliche Prozessvertretung der
Privatklägerin aus der Gerichtskasse.
Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung der mehrfachen Pornographie (Konsum; tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren), der
mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 197 Abs. 5, Art. 135 Abs. 1 und
Abs. 1bis, Art. 126 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art.
44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Von der Anklage der Förderung der Prostitution wird
der Berufungskläger kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten,
in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019, an die
Privatklägerin, B____ verurteilt.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1001, Verz.
129707) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, von
total CHF 9'523.30, im reduzierten Umfang von 40% Prozent und damit im Betrag
von CHF 3'809.30 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, ein Honorar von CHF 5'020.– und Auslagenersatz von CHF 61.70,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 391.30 (Aufwand bis 31. Dezember 2023) und ein
Honorar von CHF 1'060.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.80 (Aufwand ab 1.
Januar 2024), aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
im Umfang von 40 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen
Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 40 % vorbehalten.
Für das Berufungsverfahren werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
der Privatklägerin, [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 688.– und ein
Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.50, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Der Berufungskläger hat dem Gericht diese Kosten im
Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die
unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen
Verfahren von total CHF 3'370.90 hat der Berufungskläger dem Gericht im Umfang
von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.