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Entscheid

SB.2022.92

versuchter Raub, Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln

30. Juni 2023Deutsch66 min

Verteidigung von einem Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Alles unter o./e. Kostenfolge.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.92

URTEIL

vom 30. Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Privatklägerin 1

[...]

C____

Privatkläger 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2022

betreffend versuchter Raub,

Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zu-

stand (motorloses Fahrzeug) sowie

Verletzung der Verkehrsregeln

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 4

1. Formelles. 4

1.1 Legitimation.. 4

1.2 Kognition.. 4

1.3 Teilrechtskraft 4

1.4 Schriftliches Berufungsverfahren. 5

2. Tatsächliches. 6

2.1 Strittiger Sachverhalt 6

2.2 Grundlagen der Beweiswürdigung. 7

2.3 Objektive Beweismittel und Indizien. 9

2.4 Aussagen des Berufungsklägers. 9

2.5 Aussagen des Privatklägers 2. 12

2.6 Aussagen der Zeugen.. 13

2.7 Beweiswürdigung. 14

3. Rechtliches. 21

4. Strafzumessung. 22

4.1 Rechtliche Grundlagen. 22

4.2 Strafrahmen und Strafart 22

4.3 Konkrete Strafzumessung. 23

4.4 Modalitäten des Vollzugs. 26

4.5 Festlegung der Bussenhöhe. 26

5. Landesverweisung. 27

6. Kosten.. 30

Dispositiv. 31

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. Juni 2022 (Verfahrensnummer:

SG.2022.98) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ des

versuchten Raubes, der Tätlichkeiten, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(motorloses Fahrzeug) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und

verurteilte ihn zu neun Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 26. März 2022, sowie zu einer

Busse von CHF 800.–. Zudem wurde A____ für fünf Jahre des Landes

verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten

Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 2'158.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– und setzte das

Honorar der amtlichen Verteidigerin fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung, vertreten durch [...], mit Eingabe vom

1. September 2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, der

Berufungskläger sei vom Vorwurf des versuchten Raubes kostenlos freizusprechen,

er sei der Tätlichkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten

Strafe zu verurteilen. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen, die

Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien teilweise

zulasten des Staates zu verlegen und hinsichtlich der Kosten für die amtliche

Verteidigung von einem Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Alles unter o./e. Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 6. Sep­tember 2022 hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung mit [...] als

Verteidigerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung

vom 19. September 2022 hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger per 26. September 2022,

zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen. In

der Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 wiederholt der Berufungskläger,

wiederum vertreten durch [...], seine schon in der Berufungserklärung

gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich die Ausrichtung einer

Genugtuung von CHF 200.– pro Tag übermässiger Haft sowie die Anordnung des

schriftlichen Berufungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Berufungsantwort vom 22. Februar 2023 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 16. März 2023 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung

nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf

den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die

Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),

den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen

(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen

(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand

der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber

ausgedehnt werden kann (Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die

nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom

13.

November 2018 E. 2.3).

1.3.2

Aufgrund der vom Berufungskläger bzw. seiner

Verteidigerin [...] eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom 1. Juli

2022, Akten S. 531; Berufungserklärung vom 1. September 2022, Akten

S. 561 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023, Akten

S. 599 ff.) stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) und Verletzung der Verkehrsregeln,

die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur

Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft

erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung

richtet sich somit lediglich noch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes,

die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

1.4

Schriftliches Berufungsverfahren

1.4.1

Die

Verteidigung hat in der Berufungsbegründung die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat

sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt; die Privatkläger haben auf

Anfrage (Verfügung vom 23. Februar 2023) keine Einwände gegen die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erhoben. In Anwendung von

Art. 406 Abs. 2 StPO hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 16. März 2023 das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet.

1.4.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts

mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn

die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a)

und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b).

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127

E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Ob die

Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen ist

von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127

E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und

Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer

Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die

erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat oder sofern nur

Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen

lassen, zur Diskussion stehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio

in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die

eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2;

BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die

angeklagte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der

Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung

eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es

entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser

Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127

E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer,

wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein

Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483

E. 2.1.1, 2.1.2, zum Ganzen: BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3;

BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).

1.4.3

Die

kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406

Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März

2021.

E. 3.2.1). Auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien ist vorliegend

eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers

– auf die er selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht

dringend erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender

Schuldspruch steht gar nicht zur Diskussion. Die Durchführung des

verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit

statthaft.

2.

Tatsächliches

2.1

Strittiger Sachverhalt

2.1.1

Die Staatsanwaltschaft wirft dem

Berufungskläger vor, am 26. März 2022 an der Bushaltestelle Tinguely

Museum an der Grenzacherstrasse 210 um 22.15 Uhr erheblich

alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille) den zum

damaligen Zeitpunkt siebzigjährigen Privatkläger 2 in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht dazu aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie

auszuhändigen, in der Hoffnung, dadurch Bargeld in einem möglichst hohen Betrag

zu erbeuten. Da der Privatkläger 2 dieser Forderung nicht habe nachgekommen

wollen, soll ihm der Berufungskläger, um ihn widerstandsunfähig zu machen, zwei

Mal Pfefferspray ins Gesicht gesprüht haben. Als der Privatkläger 2 zu

flüchten versucht habe, soll der Berufungskläger ihn geschubst oder ihm ein

Bein gestellt haben (eventualiter sei der Privatkläger 2 aufgrund seiner infolge

des Einsatzes des Pfeffersprays beschränkten Sicht gestolpert), so dass er zu

Boden gefallen sei. Anschliessend sei der Berufungskläger auf ihn zugegangen

und habe ihn aufgefordert, ihm sein Geld zu geben. Dem Berufungskläger sei es

jedoch nicht gelungen, das Portemonnaie zu behändigen, da sich der auf dem

Boden liegende und um Hilfe schreiende Privatkläger 2 zur Wehr gesetzt

habe. Bei seiner Gegenwehr habe der Privatkläger 2 mit den Füssen gegen

den Berufungskläger getreten, um ihn auf diese Weise auf Distanz zu halten.

Infolgedessen soll der Berufungskläger den Privatkläger 2 getreten und ihn

wiederum mit Pfefferspray besprüht haben. Erst als die Privatklägerin 1,

welche zusammen mit ihrem Ehemann D____ auf einem Roller unterwegs gewesen sei,

verbal interveniert habe, habe der Berufungskläger vom Privatkläger 2 abgelassen.

Der Berufungskläger soll dem Privatkläger 2 durch die Pfefferspray-Attacke

und den Sturz Schürfwunden an der rechtlichen Schläfe (2 cm auf 3 cm)

und am rechten Knie (5 cm auf 3 cm) sowie eine Rötung beider Augen zugefügt

haben (AS Ziff. I/1 S. 2, Akten S. 385). Die Vorinstanz

erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für erstellt

(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17,

Akten S. 503).

2.1.2

Der angeklagte Sachverhalt ist vom

Berufungskläger weitgehend zugestanden, insbesondere auch, was das Besprühen

mit Pfefferspray sowohl vor als auch nach dem Sturz des Privatklägers 2

betrifft. Dieser soll, so der Berufungskläger, infolge eines «Gerangels» zu

Boden gegangen sein, wobei er selbst nicht ausschliesst, ihn geschubst zu haben

(Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Strittig ist einzig der

Anlass für die Pfefferspray-Attacken und das anschliessende «Gerangel»

(Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Während die Vorinstanz

gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 davon ausgeht, dass der

Berufungskläger von diesem die Herausgabe seines Portemonnaies verlangt habe

(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17,

Akten S. 503), macht der Berufungskläger geltend, das laute und aggressive

Verhalten des Privatklägers 2 sei der Auslöser für den Angriff gewesen. Aufgrund

seines exzessiven Alkoholkonsums habe er den Weg zu seinem Nachtlager nicht

mehr gefunden und den an der Bushaltestelle stehenden Privatkläger 2 deshalb

nach der nächsten Rheinbrücke fragen wollen. Kaum habe er ihn mit den Worten

«entschuldigen Sie bitte» angesprochen, sei dieser direkt und unvermittelt

aggressiv geworden und habe mit «verpiss dich» geantwortet. Daraufhin sei er seinerseits

wütend geworden, habe den Pfefferspray hervorgenommen und den

Privatkläger 2 besprüht (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 4 ff, Akten S. 453 ff.).

2.2

Grundlagen der Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.).

Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten

ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei

ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018

vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Es ist daher in jüngeren Entscheiden

eher von «Entscheidregel» die Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

unter Berufung auf den In-dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich

widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für

den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember

2022.

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,

sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von

Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig

sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.

StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und

es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien

und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018

vom 25. Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht

publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

2.3

Objektive Beweismittel und Indizien

2.3.1

Gemäss

dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel erlitt der Privatkläger 2

auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an der Stirn eine

Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine Schürfwurde von

5.

cm auf 3 cm sowie eine auf das Reizgas zurückzuführende Rötung

beider Augen (Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2022,

Akten S. 258).

2.3.2

Der

Berufungskläger konnte unmittelbar im Anschluss an den Vorfall festgenommen

werden, nachdem bei der Polizei um 22.26 Uhr die Meldung eingegangen war,

dass eine Person niedergeschlagen worden und der Täter mit einem Fahrrad geflüchtet

sei (Polizeirapport vom 27. März 2022, Akten S. 221 ff.). Gemäss

dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel (IRM) wurde beim Berufungskläger um 00.40 Uhr ein

Blutalkoholwert von 1,8 Gewichtspromille festgestellt (forensisch-toxikologisches

Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 f.). Für den

Ereigniszeitpunkt wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille

berechnet (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 177 f.).

In den Effekten des Berufungsklägers fanden sich anlässlich der Festnahme unter

anderem eine Barschaft von EUR 0.07 (Akten S. 58 f.). Zudem

konnten bei ihm ein Klappmesser, ein Pfefferspray (Akten S. 144, 148)

sowie ein fremder Personalausweis sichergestellt werden, der zur Sachfahndung im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war, lautend auf einen in

Deutschland lebenden Mann, den die Staatsanwaltschaft ausfindig machen konnte. Dieser

berichtete, dass ihm der Ausweis in Saarbrücken von einem vorbeifahrenden

Velofahrer mitsamt seiner Geldbörse gestohlen worden sei, als diese neben ihm auf

einer Bank gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Zudem sei

am 9. März 2022 jemand ohne Ticket mit dem Zug von Kaiserslautern nach

Mannheim gefahren und habe sich anlässlich der Kontrolle mit dem gestohlenen

Personalausweis ausgewiesen (Aktennotiz vom 1. April 2022, Akten S. 156 ff.).

2.4

Aussagen des Berufungsklägers

2.4.1

Anlässlich

der ersten Einvernahme am Tag nach der Tat gab der Berufungskläger an, am Vortag

sehr viel getrunken zu haben. Er habe den Privatkläger 2 angesprochen, um

ihn nach dem Weg zu fragen. Er sei zum ersten Mal in der Schweiz gewesen und habe

wieder zurück über den Rhein gelangen wollen, den Weg aber nicht mehr gewusst

und es auch nicht mehr geschafft, ihn auf dem Mobiltelefon einzutippen. Der

Privatkläger 2 «kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt

angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv. [...]

Ich denke, er war auch alkoholisiert. Ich liess mich auf das Duell ein, weil

ich auch sauer war. Es gab dann ein Gerangel zwischen uns. Ich hatte ein Pfefferspray

in der Tasche, dies zu meiner Selbstverteidigung. Ich habe das wohl auch

eingesetzt, ich weiss es nicht mehr genau. Es war auch nicht mehr viel in der

Dose, es kam nur wenig heraus. Dann kam ein Rollerfahrer und sah den Mann am

Boden liegen, ich ging dann weg und wurde von der Polizei kontrolliert. Das war’s.

Es war auch nur ein Gerangel und nicht handgreiflich, es war nur so ein

Schubsen» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 181 ff., 182).

Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Mann geschlagen habe. Er wisse nur

noch, dass dieser auf der Strasse gelegen und dass er selbst Pfefferspray

eingesetzt habe (Akten S. 184). Auf Vorhalt will er nicht ausschliessen,

dass er den Privatkläger 2 zuerst mit Pfefferspray besprüht und ihn dann durch

das Stellen eines Beines am Wegrennen gehindert habe, so dass dieser Kopf voran

auf die Fahrbahn gestürzt sei («hm ... Könnte wohl so gewesen sein. Ich

dachte, ich hätte ihn geschubst», Akten S. 184). Er bestätigt auch, dass er

den am Boden liegenden Privatkläger 2 erneut mit Pfefferspray besprüht

habe, nachdem es diesem gelungen sei, sich umzudrehen und ihn mit den Füssen wegzustossen

(Akten S. 184: «Das könnte so stimmen, ja. Die Flasche war ja fast leer ... Ich

verstehe es nicht»). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er sei ja richtig

besoffen gewesen (Akten S. 184). Er erklärt dann, dass er auch bereits

sauer gewesen sei, weil er den Weg nicht gefunden habe. Auf die Frage, weshalb

er auf eine allfällige aggressive Reaktion des Opfers hin nicht einfach

weitergefahren sei, meint er: «Ja das ist ... nein ich bin so. Mit Alkohol

bin ich so» (Akten S. 185). Er habe über den Tag verteilt wohl 16 Dosen

Bier zu je einem halben Liter getrunken, die letzte kurz vor dem Vorfall (Akten

S. 190). Er fügte schliesslich noch an, dass er glaublich etwas gesagt habe

wie «denkst du, ich will dich ausrauben», nachdem der Mann so aggressiv reagiert

habe (Akten S. 190).

2.4.2

Am

30.

März 2022 wurde der Berufungskläger vor das Zwangsmassnahmengericht

geführt. Dort schilderte er den Vorfall gleich wie zuvor: Er habe den Privatkläger 2

nach dem Weg fragen wollen und, obwohl er ausser «Entschuldigung» noch gar

nichts gesagt habe, «direkt ein sehr aggressives Verhalten entgegengebracht

bekommen». Daraufhin habe er etwas wie «denken Sie, ich möchte Sie ausrauben?»

erwidert. Der Privatkläger 2 «war dann weiter am Schimpfen und ich war

daraufhin ziemlich wütend. Dann bin ich halt ein wenig ausgeflippt und wollte

ihn mit Pfefferspray ärgern, verjagen. Ich hatte nicht vor, ihm irgendetwas

wegzunehmen, in keiner Weise. Ich hatte in meiner anderen Jackentasche sogar

ein Messer und Tuch. Wenn ich ihn hätte ausrauben wollen, hätte ich mich

wenigstens maskiert oder auch das Messer nehmen können». Er habe an jenem Tag

viel – etwa 16 Bier – getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 30. März 2022,

Akten S. 70 ff., 71).

2.4.3

In

der Einvernahme vom 11. Mai 2022 schilderte der Berufungskläger den

Sachverhalt im Wesentlichen gleich wie bisher. In Abweichung davon meint er

jetzt aber, er sei – mit dem Fahrrad über eine Brücke kommend («als ich über

die Brücke fuhr, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand,

bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten

S. 194 ff., 196]) – von hinten an den Privatkläger 2

herangefahren und habe ihn dabei schon angesprochen (Akten S. 201). «Ich

habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›» (Akten

S. 196). Durch den Privatkläger 2 habe er sich nicht bedroht gefühlt.

Er habe sich nur darüber genervt, dass dieser ihn so «angepflaumt» habe. Er

habe auch nicht realisiert, dass dieser schon 70 Jahre alt gewesen sei (Akten

S. 197). Er habe von ihm kein Portemonnaie verlangt, dieses Wort sei gar

nicht gefallen. Der Privatkläger 2 habe ihn wohl falsch verstanden, weil

er etwas gesagt habe wie «ich will Sie nicht ausrauben» (Akten S. 197). Er

selbst hätte Zeit und Gelegenheit gehabt, um dem Opfer das Portemonnaie wegzunehmen.

Das habe er jedoch nicht getan. Wenn er es hätte tun wollen, «dann nehme ich

doch keinen Pfefferspray und verjage ihn doch nicht» (Akten S. 198). In

der rechten Aussentasche habe er ein Klappmesser gehabt. «Wenn ich mich dazu

entschieden hätte, den Mann auszurauben, dann hätte ich dieses gebraucht. Zudem

hätte ich mich maskiert, ich hatte einen Schal an und hätte diesen einfach

hochziehen können – zack». Er wisse, «was einem auf Raub blüht, dann riskiere

ich es nicht, nur wegen zehn Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann

dabeihatte» (Akten S. 199). Er sei damals «sehr betrunken und bekifft»

gewesen (Akten S. 201). Die Frage, ob er bereits ähnlich gelagerte Delikte

begangen habe, verneinte der Berufungskläger (Akten, S. 10) – entgegen den

Angaben in seinem Strafregisterauszug (vgl. Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft

aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.).

2.4.4

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Berufungskläger

weiterhin, dass er den Privatkläger 2 habe ausrauben wollen. Er bleibt

dabei, dass er diesen nur nach dem Rückweg habe fragen wollen, und zwar zu der

Stelle, an welcher sein Rucksack versteckt gewesen sei. Präzisierend führt er

aus, er habe die nächste Brücke über den Rhein gesucht, weil er davon

ausgegangen sei, dass er über solch eine Brücke zurück nach Deutschland

gelangen würde (was freilich nicht zutraf, er befand sich schon im Kleinbasel

und damit auf der richtigen Seite des Rheins): «Mir hätte die nächste

Reinbrücke gereicht, dann hätte ich den Weg schon gefunden» (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 454). Das steht allerdings im

Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er den Privatkläger 2 aus

dem Augenwinkel gesehen habe, als er selbst über die Brücke gefahren sei (Einvernahme

vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Den Pfefferspray und ein Messer habe

er immer bei sich, als Schutz. Zumal er auch draussen geschlafen habe. Es

stimme nicht, dass er den Privatkläger 2 nach dem Portemonnaie gefragt

habe. «Das einzige war der Satz in der Richtung, ob der denkt, dass ich ihn abziehen

will oder so» (Akten S. 455). Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Er

gesteht weiterhin zu, dass er dem Privatkläger 2 nach dem ersten

Pfefferspray-Einsatz noch ein Stück hinterher gegangen sei und «wohl nochmals

gesprüht» habe, als der Privatkläger 2 «irgendwo auf dem Boden» gelegen

sei (Akten S. 456).

2.5

Aussagen des Privatklägers 2

2.5.1

Der

Privatkläger 2

schilderte den Sachverhalt bei der Einvernahme vom

27.

März 2022 wie angeklagt. Er habe auf den Bus der Linie 31 gewartet und

in Richtung Tinguely Museum geschaut, als er einen Velofahrer ohne Licht gesehen

habe. «Ich habe gemerkt, dass er in meine Richtung fährt und dann hatte ich ein

ungutes Gefühl» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten

S. 246 ff., 250). Er sei deshalb in Richtung Haltestellenhäuschen

gegangen, weil es dort beleuchtet gewesen sei (Akten S. 248, 250). «Ich merkte,

wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendwas

zu mir gesagt, aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann

umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Ich habe ihm in die

Augen geschaut, der Blick war sehr angriffig. Ich habe ihm nochmals gesagt, er

solle mich in Ruhe lassen und habe dafür meine Hand als Stoppzeichen nach oben

genommen. Dann hat er sogleich mir in die Augen gesprayt. Ich drehte mich

reflexartig um und wollte davonrennen. Dann bin ich umgeflogen, zuerst habe ich

gedacht, dass ich über den Randstein gestolpert bin, aber wenn ich mir das im

Nachhinein so überlege, dann hat er eher mir das Bein gestellt. Ich bin dann

auf den Kopf geflogen, also ich bin richtig nach vorn geflogen ... ich

wollte ja wegrennen. Als ich am Boden lag, habe ich mich umgedreht, und habe

gesehen, dass er bereits über mir war. Ich habe ihn mit meinen Füssen

weggeschoben und er kam aber gleich wieder. Ich habe dann laut um Hilfe

geschrien. Ich konnte ihn dann wieder mit den Füssen wegstossen. Aus dem

Blickwinkel konnte ich einen Roller mit zwei Personen sehen, wie sie angehalten

haben. Meine Sicht war sehr betrübt von dem vielen Pfefferspray. Dank diesen

zwei Personen ist er dann von mir weggegangen» (Akten S. 248). Auf die

Frage, ob er sich erinnern könne, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe,

meint der Privatkläger 2: «Also was ich verstanden habe, ist, wie er

gesagt hat: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden, mehr

nicht» (Akten S. 250). Er selbst habe nicht viel gesagt, nur, dass der

Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Zusätzlich habe er die Hand nach oben

genommen und das Stoppzeichen gemacht. Dazu habe er laut «Stopp» geschrien und ihm

gesagt, dass er nicht näher kommen solle (Akten S. 250). Der

Berufungskläger habe sicher dreimal mit dem Spray auf ihn eingewirkt. Einmal im

Stehen und dann sicher noch zweimal, als er auf dem Boden gelegen sei. Er habe

ihm ohne Vorwarnung direkt in sein Gesicht gesprüht (Akten S. 251, 252).

2.5.2

An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert der Privatkläger 2 das

Geschehen gleich wie bisher (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 445 ff., 458–462). Er sei irritiert gewesen, als er den

Berufungskläger auf dessen Fahrrad, ohne Licht, wahrgenommen habe. Deshalb habe

er sich zum Haltestellenhäuschen begeben. «Dann stand er [der Berufungskläger]

auf einmal neben mir und forderte mich auf, ihm mein Portemonnaie zu geben»

(Akten S. 458). Vom Berufungskläger angesprochen, habe er sich umgedreht

und gesagt: «[in scharfem Ton] Lass mich in Ruhe» (Akten S. 458,

459). Er sei eigentlich wie vorbereitet gewesen, weil er gefühlt habe, dass er

nun angesprochen würde. Aber diese Aggression, das habe er so noch nie erlebt.

Er habe früher Tankstellen betrieben und da gewisse Deeskalationsübungen

mitgemacht. Daher habe er gesagt «stopp, stopp, stopp» und sich zurückziehen

wollen (Akten S. 458–460). Auf die Frage, ob er genau wisse, was der

Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Nein, das

kann ich Ihnen so nicht sagen. Ich glaube nur noch gehört zu haben ‹Portemonnaie›»

(Akten S. 459 f.). Aber er habe gemerkt, was der Berufungskläger von

ihm wolle (Akten S. 460). Auf Nachfrage hin bestätigt der Privatkläger 2,

dass das Wort «Portemonnaie» gefallen sei: «Er hat sich ja wiederholt. Als ich

auf der Strasse gelegen habe, hat er nochmals etwas gesagt. Ich habe für mich

nur ‹Portemonnaie› verstanden – was immer er wollte» (Akten S. 460),

«irgendwie – das hat sich einfach eingebrannt» (Akten S. 461). Auf den

Vorhalt, dass der Berufungskläger behaupte, er habe ihn nur nach dem Wege

fragen wollen, meint der Privatkläger 2: «Sicher nicht. Wieso hatte er

dann das Pfefferspray in der Hand?» (Akten S. 460). Auf die Frage nach weiterbestehenden

Beeinträchtigungen berichtet der Privatkläger 2 von einer Abwehrhaltung,

sobald ihm jemand näher komme. Weiter glaube er, der Pfefferspray habe sein

Augenlicht beeinträchtigt, da er nicht mehr gut in die Ferne sehen könne. Den

Sturz habe er relativ gut weggesteckt (Akten S. 460 f.).

2.6

Aussagen der Zeugen

2.6.1

D____

gibt an, zusammen mit seiner Frau B____, der Privatklägerin 1, auf dem

Roller zum Tatort gekommen zu sein. Er habe keinen Raub beobachtet, sondern

eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Als seine Frau vom Roller

gestiegen sei, habe der ältere Mann um Hilfe geschrien. Der jüngere habe

weggehen wollen und die Privatklägerin 1 habe versucht, diesen Mann

aufzuhalten (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 268 ff., 269).

D____ beschreibt dann den – nicht mehr bestrittenen – Vorfall mit seiner

eigenen Frau. Ein anderer Passant habe daraufhin die Polizei informiert. Er

habe zuerst gedacht, es seien zwei Besoffene am Streiten. Es sei wie ein

Gerangel gewesen. Er habe dann gesehen, wie der ältere Mann sich losreissen

wollte und auf die Strasse fiel. Der jüngere sei dann über ihn gegangen und habe

mit dem Bein eine Kickbewegung gemacht. Auch diese sei aber unbeholfen gewesen

(Akten S. 270). Auf die Frage, was das Opfer ihm erzählt habe, gab D____

an: «Er sagte, dass er alleine bei dieser Bushaltestelle war und dass er dann

überfallen wurde aus dem Nichts. Der andere wollte Geld» (Akten S. 272).

2.6.2

Die

Privatklägerin 1

beschreibt den Sachverhalt im Wesentlichen gleich.

Sie hätten gesehen, wie zwei Männer kämpften. «Ein Mann lag auf dem Boden und

ein anderer Mann war über ihm. Man sah, dass gekämpft wurde. Der Mann, der am

Boden lag, hatte Arme und Beine in der Luft und der Mann, der drüber war, war

ganz klar in Angriffsposition. Mein Mann bremste und ich stieg ab. Der Mann auf

dem Boden rief Hilfe, Polizei, Hilfe. Ich war noch ca. 10–15 Meter entfernt

und rief laut: ‹He und Stopp›. Der Angreifer, also die stehende Person, liess

dann vom Opfer ab und ging auf mich zu» (Einvernahme vom 6. April 2022,

Akten S. 275 ff., 276). Der Mann am Boden habe wie ein Käfer

gestrampelt (Akten S. 277). Auf die Frage, was das Opfer über den Vorfall

erzählt habe, gab die Privatklägerin 1 an: «Er sagte, dass er im

Bushäuschen war und auf den Bus wartete. […] Dann kam der andere Mann auf ihn

zu und verlangte Geld. […] Als er auf dem Boden lag, verlangte der Täter wieder

nach dem Geld und setzte den Pfefferspray weiter ein» (Akten, S. 278).

2.7

Beweiswürdigung

2.7.1

Der

äussere Ablauf ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil des

Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.1, Akten S. 491 f.)

– durch die objektiven Beweismittel und durch die Aussagen der Beteiligten

sowie der hinzugekommenen Passanten erstellt und auch im Wesentlichen

unbestritten. Wie von der Verteidigung in der Berufungsbegründung nochmals

eingeräumt, ist letztlich nur das Motiv des Berufungsklägers strittig

(Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Zu dessen Ermittlung

dienen einerseits die objektiven Gegebenheiten als Indizien, andererseits sind

die Aussagen der Beteiligten von einiger Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen

Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.7.2

Es

ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die

allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010

E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas,

Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022

S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig

erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.;

BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind

Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.

Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen

(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der

Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter

Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale

ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2

S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine

Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, in:

plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

2.7.3

2.7.3.1

In

Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint zunächst

die vom ihm geltend gemachte Ursache für den gewalttätigen Übergriff als in

sich nicht stimmig und lebensfremd. Wenig plausibel ist insbesondere, dass der

Privatkläger 2, der anlässlich des Übergriffs allgemein bekannte

Deeskalationstechniken angewendet hat (Abstand schaffen, Hochhalten der offenen

Handfläche als Stoppzeichen, Verwendung des Wortes «Stopp» [vgl. oben

Ziff. 2.5]), den Berufungskläger zuvor ohne Grund mit der Wendung «Verpiss

dich» provoziert haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, passt

die Wortwahl «Verpiss dich» nicht zu einem Herrn von siebzig Jahren. Daran vermag

auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger 2 habe dem

Berufungskläger gegenüber auch im vorliegenden Verfahren ehrverletzende

Bezeichnungen oder Schimpfworte verwendet, namentlich die Wendung «in eine

aggressive Fratze geschaut» (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023

Rz. 13, Akten S. 602 f.), nichts zu ändern. Im Gegenteil wird mit

dem Hinweis auf diese Wortwahl die Ansicht der Vorinstanz unterstrichen, entspricht

doch die Formulierung «in eine aggressive Fratze geschaut» – die im Übrigen keinesfalls

ehrverletzend zu sein hat, was vorliegend aber offen bleiben kann – viel eher dem

Vokabular eines siebzigjährigen Mannes als die Wendung «Verpiss dich».

2.7.3.2

Weiter

ist – mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urteil des

Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 9 f., Akten

S. 495 f.) – festzuhalten, dass der Berufungskläger die angebliche

Provokation bzw. sein Motiv für den gewalttätigen Übergriff in generischer Art

und Weise, mit ausgesprochen wenigen Details und mit farblosen Schilderungen

seiner inneren Vorgänge darlegt («ich wusste den Weg nicht. Ich habe den Herrn

angesprochen. Er kam sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt»

[Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182]; «ich habe gesagt,

‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›. Er hat gesagt, dass ich mich

verpissen soll. Daraufhin war ich ziemlich wütend» [Einvernahme vom

11.

Mai 2022, Akten S. 196]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie

bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› –

was auch immer hat der zu mir gesagt. […]. Ich war über seine Reaktion sehr

sauer» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Die

Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dass die Schilderungen des

Berufungsklägers sehr wohl realistisch seien. Er habe den Privatkläger 2 nach

dem Weg fragen wollen, dieser habe ihn jedoch nicht ausreden lassen und sofort

laut geschrien, was ihn wütend gemacht habe. Daraufhin habe er überreagiert,

den Pfefferspray hervorgenommen und den Privatkläger 2 damit besprüht. Da der

Berufungskläger stark alkoholisiert gewesen sei, könne er sich kaum an etwaige

innere Gedankengänge, von welcher Art auch immer, erinnern. Vielmehr seien

seine Handlungen von Emotionen (Wut, Frust) und fehlender Impulskontrolle

geleitet gewesen (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 20,

Akten S. 605). Zutreffend ist, dass ein derart unverhältnismässiger

gewalttätiger Übergriff durch den stark alkoholisierten und leicht reizbaren

Berufungskläger, ausgelöst durch die blosse Abweisung des Privatklägers 2,

nicht völlig undenkbar erscheint. Allerdings wäre in einem solchen Fall – wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt – zu erwarten, dass der Berufungskläger das

Geschehen um die angebliche Provokation nicht nur in generischer Art und Weise,

sondern deutlich detailreicher schildern sowie nähere Ausführungen zu seinen in

diesem Zusammenhang erfolgten inneren Gedankengängen machen würde. Wie sich aus

den Akten ergibt, war der Berufungskläger trotz seiner Alkoholisierung durchaus

in der Lage, sich in den Einvernahmen an innere Gedankengänge kurz vor und nach

dem Übergriff auf den Privatkläger 2 zu erinnern. So sei er aufgrund einer

Vorgeschichte aggressiv gewesen («da gab es auch noch eine Vorgeschichte, wieso

ich so aggressiv drauf war. Das war eine private Sache» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 456]), er habe sich darüber geärgert, den Rückweg

nicht mehr gefunden zu haben («ich war auch sauer, weil ich da rumgeirrt bin

und weil ich nicht die Brücke gefunden habe, wo ich hergekommen bin. Ich habe

versucht, dies auf Maps einzutippen, aber es ging nicht, weil ich zu viel

getrunken habe … die Buchstaben haben sich gedreht und ich konnte das nicht

eintippen» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «dann habe

ich mich geärgert, dass ich überhaupt so rumgeirrt bin und nicht zurückgefunden

habe»; «ich habe es nicht hingekriegt, das [die nächste Rheinbrücke] auf dem

Smartphone zu finden, weil ich zu betrunken war» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 454, 456]) und er sei sauer gewesen, weil D____

ihn mit dem Roller verfolgt habe («ein Zeuge ist mir mit dem Roller

hinterhergefahren. Darüber war ich wohl etwas sauer» [Einvernahme vom

11.

Mai 2022, Akten S. 197]).

2.7.3.3

Unstrittig

ist, dass sich der Berufungskläger – abgesehen von der Frage des Raubmotives –

auch selber belastet (u.a. «ich habe das Pfefferspray eingesetzt, als er [der

Privatkläger 2] da lag» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten

S. 183]; auf den Vorhalt, dem Privatkläger 2 ein Bein gestellt zu

haben: «hm … könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»

[Akten S. 184]; «ich bin dann auch gegen ein Auto gefahren» [Akten

S. 185]; «ich habe […] auch Marihuana geraucht» [Einvernahme vom

11.

Mai 2022, Akten S. 196]; «ich hatte einen Pfefferspray in der

Tasche gehabt und habe ihn damit angesprüht. Ich weiss nicht mehr genau, ob ich

ihn geschubst habe oder nicht. Vermutlich habe ich es versucht» [Akten

S. 196]; «ich habe unterwegs auch ein Auto gerammt» [Akten S. 197]; «ich

habe ihm gegen das Bein getreten» [Akten S. 199]). Nach Ansicht der

Vorinstanz lassen diese selbstbelastenden Aussagen mit Blick auf die Kernfrage

des Raubmotives nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers schliessen,

da dieser nur zugestanden habe, was auch die Privatklägerin 1 und D____

hätten beobachten können (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022

E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Die Verteidigung kritisiert

die vorinstanzliche Würdigung und macht geltend, dass der Berufungskläger sich

selbst mehr belaste, als es die beiden Zeugen tun würden (Berufungsbegründung

vom 2. Februar 2023 Rz. 21 f., Akten S. 605 f.). Die

Selbstbelastung ist ein Hinweis auf eine fehlende strategische

Selbstdarstellung, was als Indikator für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage

gilt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O,

S. 52). Folglich ist die Selbstbelastung des Berufungsklägers grundsätzlich

zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Relativierend muss vorliegend jedoch

berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt – lediglich einräumt, was die Zeugen ohnehin hätten beobachtet haben

können. Einzig auf die Aussage, Marihuana geraucht zu haben, trifft dies nicht zu.

Allerdings ist diese Aussage – da die am 27. März 2022 asservierte

Urinprobe des Berufungsklägers negativ auf Cannabinoide getestet wurde (forensisch-toxikologisches

Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 ff.) – als blosse Schutzbehauptung

zu qualifizieren. Insgesamt sprechen die selbstbelastenden Aussagen des

Berufungsklägers kaum für seine Glaubwürdigkeit.

Weiter hat die

Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Möglichen

versucht, die Schuld auf den Privatkläger 2 zu schieben und ihn als

Provokateur darzustellen. Die entgegengesetzte Ansicht der Verteidigung, der

Berufungskläger habe sich nie als Opfer dargestellt und die Schuld auch nicht

auf den Privatkläger 2 geschoben (Berufungsbegründung vom 2. Februar

2023.

Rz. 23, Akten S. 606), findet in den Akten keine Stütze («er kam

mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt

was sagen konnte, war er schon aggressiv»; «er [der Privatkläger 2] wird

versuchen, das Maximum daraus [aus dem Vorfall] zu machen» [Einvernahme vom

27.

März 2022, Akten S. 182, 183]; «wenn ich Alkohol getrunken habe,

dann kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe. Es war aber nur wegen dem

Verhalten des Mannes [des Privatklägers 2] mir gegenüber gewesen. Das geht

überhaupt nicht» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]; «er

hat sich ziemlich asozial verhalten. Er war der Auslöser für mein Verhalten»

[Akten S. 198]; «ich habe zu Ihnen nur gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte›

und darauf haben Sie mich direkt angepflaumt. Darum habe ich so reagiert. Das

war der einzige Grund. Sonst wäre nichts passiert» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 462]).

2.7.3.4

Was

die Erinnerungsfähigkeit betrifft, ist unstrittig, dass der Berufungskläger zur

Tatzeit stark alkoholisiert war (vgl. oben Ziff. 2.3) und er in den

Einvernahmen verschiedentlich angab, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse

zu erinnern (u.a. «ich weiss nicht, ob ich ihn gehauen habe oder nicht»; «warum

ich es [das Pfefferspray] eingesetzt habe und zu welchem Zeitpunkt, weiss ich

nicht mehr»; «ich habe nicht mal das Gesicht vor mir von ihm [des

Privatklägers 2]»; auf den Vorhalt des Beinstellens: «könnte wohl so

gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»; «es war ein Gerangel, das

weiss ich, ich weiss nicht mehr genau die Bewegungen»; auf den Vorhalt eines

Pfefferspray-Einsatzes gegen den am Boden liegenden Privatkläger 2: «das

könnte so stimmen, ja»; auf die Nachfrage, ob er sich nicht mehr genau daran

erinnern könne: «Nein, nicht mehr genau, ich war ja richtig besoffen zu diesem

Zeitpunkt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183 f.]).

Nach Ansicht der Vorinstanz wecke es begründete Skepsis, dass der

Berufungskläger sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann, aber dennoch

sicher zu wissen meine, welche drei Sätze die Beteiligten im genauen Wortlaut

gewechselt hätten (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022

E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Demgegenüber macht der

Berufungskläger geltend, in den Einvernahmen angegeben zu haben, dass er sich

nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne (Berufungsbegründung vom

2.

Februar 2023 Rz. 26, Akten S. 607 f.), dies – wie sich

aus den Akten ergibt – weitgehend zu Recht («ich glaube, etwas gesagt zu haben,

wie ‹denkst Du, ich will dich ausrauben?›» [Einvernahme vom 27. März 2022,

Akten S. 190]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder

‹entschuldigen Sie›»; «ich habe dann zu diesem Herrn so was gesagt wie – meinst

du, dass ich dich ausrauben wolle»; «ich habe ihm gesagt, dass ich ihn nicht

beklauen [wolle] oder so etwas in dieser Art. Den genauen Satz weiss ich nicht

mehr, es war, glaub ich: ‹ich will sie nicht ausrauben›» [Einvernahme vom

11.

Mai 2022, Akten S. 196, 197]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie

bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› –

was auch immer hat der zu mir gesagt. Da habe ich gesagt: ‹Denkst du, ich will

dich› – so was in der Richtung ‹abziehen, ausrauben›, oder irgendetwas in der

Richtung» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Jedenfalls

kann hinsichtlich der Erinnerungsfähigkeit festgehalten werden, dass die Wahrnehmungsschärfe

des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt aufgrund der Alkoholisierung

beeinträchtigt gewesen ist.

2.7.3.5

Hinsichtlich

des Strukturvergleichs zwischen den Aussagen des Berufungsklägers zum Motiv für

den gewalttätigen Übergriff und den Geschehnissen rundherum hat die Vorinstanz zu

Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Nebensächlichkeiten redselig

ausschmückt, während er die relevante Kernfrage jeweils lediglich knapp

schildert (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1,

Akten S. 496 f.). Der Berufungskläger moniert diesbezüglich, die

Vorinstanz habe beim Strukturvergleich keinen Unterschied zwischen von ihm in

nüchterner und trunkener Verfassung erlebten Begebenheiten gemacht (vgl.

Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 28, Akten

S. 608 f.). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands spricht der

Strukturvergleich derjenigen Aussagen, die sich auf die am 26. Juni 2022

in trunkenem Zustand («ich habe vormittags 8 Bier getrunken und

nachmittags habe ich mir nochmals 8 Bier gekauft und getrunken»

[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) erlebten Begebenheiten

beziehen, gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. So sind insbesondere

die Schilderungen seiner Stadtbesichtigung (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022,

Akten S. 196), seiner Schwierigkeiten, den Rückweg zu finden (z.B.

Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185) und der Verfolgung durch

den Zeugen D____ ausgesprochen ausführlich (z.B. Einvernahme vom 11. Mai

2022, Akten S. 196 f.), während die relevante Kernfrage – wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – verhältnismässig knapp geschildert

wird (vgl. hierzu oben Ziff. 2.7.3.2).

2.7.3.6

In

Bezug auf die Konstanzanalyse kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4

StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten

S. 497).

2.7.3.7

Schliesslich

hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger auch

ein offensichtliches Motiv für eine Falschaussage im Sinne der Abschwächung des

Tatvorwurfs von versuchtem Raub auf eine blosse – auf eine Provokation hin

begangene – Körperverletzung hat. Der Berufungskläger ist in Deutschland sowohl

wegen Raubes als auch wegen Körperverletzung vorbestraft (Auskunft aus dem

Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25).

Zudem war er sich der grundsätzlich höheren Strafdrohung im Falle eines Raubes

gegenüber einer blossen Körperverletzung bewusst («ich weiss, was einem auf

Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen 10 Euro oder so. Ich

wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» [Einvernahme vom 11. Mai

2022, Akten S. 199]).

2.7.3.8

Zusammenfassend

erweist sich die vom Berufungskläger geschilderte Version seines Motivs für den

gewalttätigen Übergriff – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz –

aufgrund seiner massiven Alkoholisierung zur Tatzeit, seiner detailarmen

Schilderungen des Kerngeschehens, der feststellbaren Anreicherungen und

Widersprüche in seinen verschiedenen Aussagen sowie seiner Motivlage als nicht

glaubhaft.

2.7.4

Hinsichtlich

der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni

2022.

E. 1.1.2.2, Akten S. 498 ff.).

In Bezug auf die

Konstanzanalyse kritisiert die Verteidigung die Auffassung der Vor­instanz, wonach

der Privatkläger 2 zum Kerngeschehen stets gleichbleibende Aussagen

gemacht habe und keine Widersprüche ersichtlich seien. Im Gegenteil habe der

Privatkläger 2 – so die Verteidigung – schon in der zweiten Einvernahme

anderslautende Aussagen gemacht und sich nicht daran erinnern können, was der

Berufungskläger vor dem gewalttätigen Übergriff zu ihm gesagt habe

(Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 35, Akten

S. 610 f.). Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf die

Aussage des Privatklägers 2 in der Einvernahme vom 27. März 2022,

dass der Berufungskläger irgendetwas zu ihm gesagt habe, er – der

Privatkläger 2 – aber nicht mehr genau sagen könne, was («dann habe ich

gesehen, dass er bei mir abbremste, ich habe abgedreht und bin zum

Haltestellenhäuschen gegangen. Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und

mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendetwas zu mir gesagt, aber ich kann

nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt,

er solle mich in Ruhe lassen» (Akten S. 248). Zutreffend ist, dass der

Privatkläger 2 in seiner in freier Rede erfolgten Schilderung zu Beginn

der Einvernahme am 27. März 2022 sich wie vom Berufungskläger dargelegt

geäussert hat. Auf Nachfrage hin («Sie haben zwar gesagt, dass Sie nicht genau

verstanden haben, was er zu Ihnen gesagte hatte. An was können Sie sich

erinnern?» [Akten S. 250]) gab der Privatkläger 2 indes an: «Also was

ich verstanden habe ist, wie er gesagt hatte: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›.

Das habe ich verstanden mehr nicht» (Akten S. 250). Zwischen dieser

Aussage und der in freier Rede erfolgten Angabe, er könne «nicht mehr genau

sagen», was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, besteht kein Widerspruch. Die

vorinstanzliche Konstanzanalyse ist folglich nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des

Privatklägers 2 eine grosse Anzahl qualitativ gut ausgeprägter

Realkriterien erfüllen und insgesamt als ausgesprochen glaubhaft einzustufen sind.

2.7.5

Im

Ergebnis kann festgehalten werden, dass die – wie erwähnt – ausgesprochen glaubhaften

Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. Ziff. 2.5 und 2.7.4) punktuell

durch die Angaben der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ untermauert

werden (vgl. Ziff. 2.6). Demgegenüber lässt sich die vom Berufungskläger

behauptete Motivlage (vgl. Ziff. 2.4) auch von den objektiven

Gegebenheiten her nicht stützen. Einerseits war der Berufungskläger nach

eigener – wenn auch widersprüchlicher – Schilderung soeben über eine

Rheinbrücke gefahren («als ich über die Brücke führ, habe ich aus dem

Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle»

[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) und konnte somit

unmöglich eine solche suchen. Andererseits lässt sich ein blosses «Ausflippen»,

weil der Privatkläger 2 unfreundlich auf die Frage nach dem Weg reagiert

haben soll, kaum damit in Einklang bringen, dass der Berufungskläger dem

Privatkläger 2, als dieser sich in Sicherheit bringen wollte, sogar noch

nachgeeilt ist, ihn im anschliessenden «Gerangel» zu Fall gebracht und ihn

nochmals mit Pfefferspray besprüht hat. Schliesslich ist auch noch darauf

hinzuweisen, dass ein Raubdelikt – und nicht nur aggressives Verhalten –

durchaus täteradäquat ist (vgl. die Auskunft aus dem Zentralregister vom

1.

April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25) und der

Berufungskläger während seiner Velotour eigenen Angaben zufolge von monatlich

EUR 440.– Arbeitslosengeld II («Hartz IV») gelebt und im

Zeitpunkt seiner Festnahme leidglich noch eine Barschaft von EUR 0.07 auf

sich getragen hat (Effektenverzeichnis, Akten S. 58 ff.). Insgesamt

bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach Würdigung der verschiedenen

Aussagen keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass dieser

als erstellt gelten kann.

3.

Rechtliches

3.1

In rechtlicher Hinsicht erklärte das

Strafgericht den Berufungskläger hinsichtlich des vorliegend noch strittigen

Anklagepunktes des versuchten Raubes für schuldig (Urteil des Strafgerichts vom

27.

Juni 2022 Dispositivziffer 1, Akten S. 518). Der

Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes

(Berufungsbegründung, Akten S. 600).

3.2

Die rechtliche Qualifikation als versuchter

Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert worden, sodass in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende Erwägung des

Strafgerichts verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni

2022.

E. 1.2, Akten S. 505). Zu ergänzen ist einzig, dass die

Strafbarkeit des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) voraussetzt, dass der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Diese Voraussetzungen sind

vorliegend erfüllt, da der Berufungskläger – gemäss dem als erstellt geltenden

Sachverhalt (vgl. oben Ziff. 2) – versucht hat, unter Anwendung physischer

Gewalt (u.a. durch den Einsatz eines Pfeffersprays) das Portemonnaie des

Privatklägers 2 zu behändigen, was ihm jedoch aufgrund des Einschreitens

der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ nicht gelungen ist. Es ergeht

daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs gemäss

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

4.

Strafzumessung

4.1

Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen

zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2

Strafrahmen und Strafart

Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier

also des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

zehn Jahren bestraft wird (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass der Vorfall

nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem beherzten Einschreiten

zufällig herbeifahrender Dritter und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers

zu verdanken, so dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch

vorgesehene fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Der

Versuch ist jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente strafmindernd zu

berücksichtigen.

4.3

Konkrete Strafzumessung

4.3.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ

(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.3.1.1

Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens

ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger wohl keinen konkreten Plan

gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Allerdings muss sein Vorgehen als

aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. So hat er sich nicht etwa auf

die Androhung von Gewalt beschränkt, sondern den zum Tatzeitpunkt

siebzigjährigen Privatkläger 2 unvermittelt mit Pfefferspray besprüht, ihn

– als dieser zu flüchten versuchte – zu Fall gebracht und dann nochmals mit dem

Pfefferspray sowie mit einem Tritt gegen dessen Bein auf ihn eingewirkt. Tätliche

Angriffe auf ältere Menschen gehen stets mit einer – im Vergleich mit jüngeren

Opfern – höheren Gefährdung einher. Die Verletzungsfolgen des

Privatklägers 2 (auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an

der Stirn eine Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine

Schürfwunde von 5 cm auf 3 cm sowie eine auf den Einsatz des

Pfeffersprays zurückzuführende Rötung beider Augen, vgl. oben Ziff. 2.3.1)

sind im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen zwar nicht besonders gravierend,

allerdings leidet der Privatkläger 2 seinen Angaben zufolge noch immer

unter den Folgen des Übergriffs. So spüre er seit dem Übergriff eine gewisse

Abwehrhaltung, wenn ihm jemand zu nahe komme, und er könne seither schlechter

in die Ferne schauen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 460 f.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Raub nicht

über das Versuchsstadium hinausgelangt ist. Dies jedoch nur in geringem Masse,

da der Berufungskläger primär dank dem Eingreifen der Privatklägerin 1 und

dem Zeugen D____ von seinem Vorhaben abgebracht worden ist. Insgesamt wiegt das

objektive Verschulden des Berufungsklägers eher leicht und ist deshalb eher am unteren

Rand des hohen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anzusiedeln. Dem

objektiven Tatverschulden angemessen erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe

von neun Monaten.

4.3.1.2

In subjektiver Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat

und – wie dargelegt (vgl. Ziff. 2.7) – vom Privatkläger 2

vorgängig nicht provoziert worden ist. Im Gegenteil hat der Privatkläger 2

versucht, deeskalierend auf den Berufungskläger einzuwirken bzw. der Auseinandersetzung

aus dem Weg zu gehen.

Die Verteidigung hat vor erster Instanz geltend gemacht, dass

aufgrund der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat von

einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Plädoyer erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 479). Zum Zeitpunkt der Tat betrug die

Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers zwischen 1,76–2,53

Gewichtspromille (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten

S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei

einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung

der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei

der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung

zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben

Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration

von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und

darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im

Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die

Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann

jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der

Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete

Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den

Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer

alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die

Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der

psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die

Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es

besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der

Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer

6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in

BGE 141 IV 34] mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat anscheinend ein

massives Alkoholproblem («ich habe ein kleines Alkoholproblem» [Einvernahme vom

27.

März 2022, Akten S. 4]; «ich bin auch von Speed weggekommen. Aber

hin und wieder trinke ich zu viel» [Akten S. 185]; «ich hatte ein kleines

Spielproblem, mit Alkohol so ein bisschen […]. Ich habe da ein bisschen

Probleme gehabt und mich in eine Therapieeinrichtung begeben»; «seither habe

ich hin und wieder getrunken»; «ja, was heisst Rückfall. Ich hatte schon

mehrere Rückfälle, das [16 Dosen Bier an einem Tag in Basel] war nicht der

einzige»; «ich bin gar nicht Alkoholiker. Aber wenn ich dann mal trinke, dann

gern sehr viel»; «es waren vorher andere Drogen […], das habe ich dann gelassen

und dann habe ich den Alkohol als Überbrückung verwendet» [Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448 ff.]). Er befand sich

auch schon in entsprechenden Entzugsprogrammen (Auskunft aus dem

Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 21 f.). Es ist

deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse an Alkohol gewöhnt ist. Aufgrund

dieser Alkoholgewöhnung und seines zielstrebigen Handelns anlässlich des

Übergriffs (insb. seiner Flucht auf dem Fahrrad) ist – mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni

2022.

E. 1.1.2, Akten S. 508 f.) – vorliegend nicht von einer zum

Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde – selbst

bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von Art. 19

Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Berufungskläger seine

Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war («mit Alkohol bin ich

so»; «wenn ich Alkohol trinke, kommt viel hoch im Kopf»; «ich provoziere dann

auch mal» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «wenn ich

Alkohol getrunken hatte, kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe»

[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]).

Auch ohne Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist im

Rahmen des subjektiven Tatverschuldens in geringem Masse zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten

– enthemmenden Wirkung von Alkohol stand. Dem subjektiven Tatverschulden

angemessen erscheint deshalb eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat auf

acht Monate.

4.3.2

Mit Blick auf die Täterkomponente ist

festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1984 in Norddeutschland

geboren und dort – in einer Familie mit acht jüngeren Geschwistern – in

geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist. Eine erste Lehre als

Gartenlandschaftsbauer hat er seinen eigenen Angaben zufolge abgebrochen, eine

zweite Lehre als Fahrzeuglackierer dann aber abgeschlossen. Zur Tatzeit war er

bereits über ein Jahr arbeitslos (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten

S. 4). Zuvor soll er eine Therapie gemacht haben. Er habe «ein kleines

Spielproblem» und auch «mit Alkohol so ein bisschen», zudem auch mit Drogen

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448). Zurzeit lebe

er von deutschem Arbeitslosengeld II («Hartz IV») in Höhe von monatlich

EUR 440.– (Akten S. 4, 10) und befinde sich auf einer längeren

Fahrradtour, gewissermassen um einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (Akten

S. 448). Tatsächlich hat der Berufungskläger schon diverse längere und

kürzere Entzugsprogramme hinter sich, teilweise auch im Rahmen eines

Massnahmenvollzugs (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022,

Akten S. 16 ff., 21 f.). Er hat offenbar ein massives

Alkoholproblem. Zumindest früher hatte er auch ein massives Drogenproblem (vgl.

Ziff. 4.3.1.2). Zu seinen Lasten wiegt, dass er mehrfach einschlägig

vorbestraft ist. Seine Vorstrafenliste ist sehr lang, darunter Vermögens- aber

auch Gewaltdelikte (Akten S. 16 ff.). Im Jahr 2013 wurde er vom

Landgericht Bochum wegen zwei Raubüberfällen in besonders schwerer Form mit

Schusswaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Akten

S. 21 ff.). Im Jahr 2019 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher

Körperverletzung erneut verurteilt (Akten S. 23). Es folgten

Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, versuchter Körperverletzung

und im Dezember 2020 erneut eine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen (Akten

S. 24 ff.). Weder ein umfassendes Geständnis noch sein

Aussageverhalten können dem Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Er hat

zwar Teilgeständnisse gemacht, dies jedoch nur in Bezug auf diejenigen

Sachverhaltsaspekte, die durch Dritte hätten beobachtet bzw. die mit objektiven

Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können. Den zentralen Vorwurf des

Raubes hat er demgegenüber stets abgestritten und seinen Übergriff durch eine

vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 2 zu erklären versucht.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger

bei der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 entschuldigt (Akten

S. 456 f., 461 f.). Insgesamt wäre aufgrund der persönlichen

Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf zehn Monate

angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 Satz 1 StPO) erfolgt indes lediglich eine Erhöhung um einen

Monat auf neun Monate.

4.4

Modalitäten des Vollzugs

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe

von neun Monaten zu verurteilen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob

der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten

Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen

Prognose genügt (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder

unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub

nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42

Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor der

Tat mehrfach verurteilt worden ist (vgl. Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft

aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.), unter

anderem mit Urteil vom 5. Juni 2019 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ist

die Frage des bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB

zu beurteilen. Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr

muss festgehalten werden, dass die Lebensumstände des Berufungsklägers sehr

instabil sind (massiv vorbestraft, arbeitslos, ohne festen Wohnsitz und unter einer

anscheinend massiven Suchtproblematik leidend [vgl. Ziff. 4.3.2]) und er

sich durch die bisher ausgesprochen Geld- und Freiheitsstrafen in keiner Weise

hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen

und die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51

StGB anzurechnen.

4.5

Festlegung der Bussenhöhe

4.5.1

In Bezug auf die bereits rechtskräftigen

Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses

Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln ist als Sanktion zwingend eine

Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der

finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des

Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein

Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018

E. 8.5.1).

4.5.2

Für die zum Nachteil der Privatklägerin 1

begangenen Tätlichkeiten ist von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers

auszugehen. Der Einsatz von Pfefferspray gegenüber einer Zivilcourage zeigenden

Person erscheint verwerflich. Dass die Privatklägerin 1 nur leicht

verletzt wurde, ist primär ihrem Motorradhelm zu verdanken. Unter

Berücksichtigung dieser Umstände sowie der geringen finanziellen

Leistungsfähigkeit des arbeitslosen und von deutschem Arbeitslosengeld II

(«Hartz IV», EUR 440.– pro Monat [Einvernahme vom 27. März 2022,

Akten S. 4]) lebenden Berufungsklägers und seiner schwierigen persönlichen

Situation (vgl. Ziff. 4.3.2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von

CHF 400.– angemessen. Diese ist mit den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. III/2,

Akten S. 510 f.) für das mehrfache Fahrradfahren in fahrunfähigem

Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um CHF 300.– und

für das Streifen des Personenwagens um CHF 100.– auf insgesamt

CHF 800.– zu erhöhen.

5.

Landesverweisung

5.1

Das Strafgericht hat den Berufungskläger –

wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – für fünf Jahre des Landes verwiesen

(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 2, Akten

S. 518).

5.2

5.2.1

Der Berufungskläger hat die zur Diskussion

stehenden Delikte am 26. März 2022, mithin nach Inkrafttreten der in

Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen

einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die

Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon

anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1

S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.

5.2.2

Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den

Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die

Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob sie

allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den erhöhten

Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des

Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum

Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021

E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom

17.

Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom

23.

November 2018 E. 2.4.2 f.).

5.2.3

Da der Berufungskläger deutscher

Staatsangehörigkeit ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er

über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

Deutsche Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des

FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes

Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines

Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein

umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen,

wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im

Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff.

Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche,

welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2 Abs. 1

Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch nichterwerbstätige

Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende finanzielle Mittel

verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder Familienangehörige

aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines EU-Vertragsstaates (Art. 3

Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018

E. 4.3.1).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger

über ein geschütztes Aufenthaltsrecht gemäss FZA verfügen würde. Er ist zwar

deutscher Staatsangehöriger, aber weder erwerbstätig noch arbeitssuchend und

macht auch nicht geltend, Vermögen zu haben, um in der Schweiz keine

Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Auch aus familiären Gründen ist kein

Verbleiberecht ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er am Tattag,

dem 26. März 2022 zum ersten Mal in die Schweiz eingereist, dies im Rahmen

einer in Marburg (Deutschland) gestarteten mehrmonatigen Fahrradreise («Mischung

aus Pilgertour und Survival» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten

S. 182]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger

lediglich über ein aufgrund des FZA bestehendes Einreise- bzw.

Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten

Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine

Landesverweisung nicht erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai

2018.

E. 4.3.1).

5.2.4

Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht

entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines

persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung

kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen

des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der

besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren

oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364

E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung

über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage

entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der

«öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom

23.

Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2;

je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 4.1).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...]

(Norddeutschland) geboren und aufgewachsen ist sowie dort die Schule besucht

hat. Er hat zurzeit keinen festen Wohnsitz, seine letzte Meldeadresse hatte er

bei der karitativen Anlaufstelle «Haus der Diakonie Saarbrücken» in Deutschland

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 449). Zu seiner

Familie in Deutschland pflegt er guten Kontakt (Einvernahme vom 27. März

2022, Akten S. 4). Er hat weder familiäre noch berufliche Verbindungen zur

Schweiz und hat sich hier – im Rahmen einer Fahrradtour – lediglich einen Tag aufgehalten.

Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls

sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des

Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung braucht

daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung

auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts

(vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. IV, Akten

S. 517) auf fünf Jahre festzusetzen ist.

5.2.5

Da es sich beim Berufungskläger um einen

deutschen Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen

handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

6.

Kosten

6.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen

versuchten Raubs schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig sind

bekanntlich die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem

Zustand [motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln), sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'158.–

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. Für

den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

27. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand

[motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS I

Ziff. 2 und 3);

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst

den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubs schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten,

unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 26. März

2022 und dem 26. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 800.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 126

Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und

Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

lit. c des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Ver­ord­nung

im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'158.– und eine Urteilsgebühr von

CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein

Honorar in Höhe von CHF 2'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.75,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 216.75, somit total CHF 3'031.50,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin 1

-

Privatkläger 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).