SB.2022.92
versuchter Raub, Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln
30. Juni 2023Deutsch66 min
Verteidigung von einem Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Alles unter o./e. Kostenfolge.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.92
URTEIL
vom 30. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Privatklägerin 1
[...]
C____
Privatkläger 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Juni 2022
betreffend versuchter Raub,
Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zu-
stand (motorloses Fahrzeug) sowie
Verletzung der Verkehrsregeln
Inhalt
Sachverhalt 3
Erwägungen. 4
1. Formelles. 4
1.1 Legitimation.. 4
1.2 Kognition.. 4
1.3 Teilrechtskraft 4
1.4 Schriftliches Berufungsverfahren. 5
2. Tatsächliches. 6
2.1 Strittiger Sachverhalt 6
2.2 Grundlagen der Beweiswürdigung. 7
2.3 Objektive Beweismittel und Indizien. 9
2.4 Aussagen des Berufungsklägers. 9
2.5 Aussagen des Privatklägers 2. 12
2.6 Aussagen der Zeugen.. 13
2.7 Beweiswürdigung. 14
3. Rechtliches. 21
4. Strafzumessung. 22
4.1 Rechtliche Grundlagen. 22
4.2 Strafrahmen und Strafart 22
4.3 Konkrete Strafzumessung. 23
4.4 Modalitäten des Vollzugs. 26
4.5 Festlegung der Bussenhöhe. 26
5. Landesverweisung. 27
6. Kosten.. 30
Dispositiv. 31
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 27. Juni 2022 (Verfahrensnummer:
SG.2022.98) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ des
versuchten Raubes, der Tätlichkeiten, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(motorloses Fahrzeug) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und
verurteilte ihn zu neun Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 26. März 2022, sowie zu einer
Busse von CHF 800.–. Zudem wurde A____ für fünf Jahre des Landes
verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten
Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 2'158.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– und setzte das
Honorar der amtlichen Verteidigerin fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung, vertreten durch [...], mit Eingabe vom
1. September 2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, der
Berufungskläger sei vom Vorwurf des versuchten Raubes kostenlos freizusprechen,
er sei der Tätlichkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Strafe zu verurteilen. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen, die
Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien teilweise
zulasten des Staates zu verlegen und hinsichtlich der Kosten für die amtliche
Verteidigung von einem Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Alles unter o./e. Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 6. September 2022 hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung mit [...] als
Verteidigerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung
vom 19. September 2022 hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger per 26. September 2022,
zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen. In
der Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 wiederholt der Berufungskläger,
wiederum vertreten durch [...], seine schon in der Berufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich die Ausrichtung einer
Genugtuung von CHF 200.– pro Tag übermässiger Haft sowie die Anordnung des
schriftlichen Berufungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Berufungsantwort vom 22. Februar 2023 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 16. März 2023 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung
nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf
den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die
Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),
den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen
(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen
(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand
der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber
ausgedehnt werden kann (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die
nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom
13.
November 2018 E. 2.3).
1.3.2
Aufgrund der vom Berufungskläger bzw. seiner
Verteidigerin [...] eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom 1. Juli
2022, Akten S. 531; Berufungserklärung vom 1. September 2022, Akten
S. 561 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023, Akten
S. 599 ff.) stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) und Verletzung der Verkehrsregeln,
die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur
Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft
erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung
richtet sich somit lediglich noch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes,
die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
1.4
Schriftliches Berufungsverfahren
1.4.1
Die
Verteidigung hat in der Berufungsbegründung die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat
sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt; die Privatkläger haben auf
Anfrage (Verfügung vom 23. Februar 2023) keine Einwände gegen die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erhoben. In Anwendung von
Art. 406 Abs. 2 StPO hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 16. März 2023 das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet.
1.4.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn
die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a)
und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b).
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127
E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen ist
von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127
E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer
Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die
erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat oder sofern nur
Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen, zur Diskussion stehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio
in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die
eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2;
BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die
angeklagte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der
Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung
eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es
entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser
Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127
E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer,
wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein
Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483
E. 2.1.1, 2.1.2, zum Ganzen: BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3;
BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).
1.4.3
Die
kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406
Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März
2021.
E. 3.2.1). Auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien ist vorliegend
eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers
– auf die er selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht
dringend erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender
Schuldspruch steht gar nicht zur Diskussion. Die Durchführung des
verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit
statthaft.
2.
Tatsächliches
2.1
Strittiger Sachverhalt
2.1.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem
Berufungskläger vor, am 26. März 2022 an der Bushaltestelle Tinguely
Museum an der Grenzacherstrasse 210 um 22.15 Uhr erheblich
alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille) den zum
damaligen Zeitpunkt siebzigjährigen Privatkläger 2 in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht dazu aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie
auszuhändigen, in der Hoffnung, dadurch Bargeld in einem möglichst hohen Betrag
zu erbeuten. Da der Privatkläger 2 dieser Forderung nicht habe nachgekommen
wollen, soll ihm der Berufungskläger, um ihn widerstandsunfähig zu machen, zwei
Mal Pfefferspray ins Gesicht gesprüht haben. Als der Privatkläger 2 zu
flüchten versucht habe, soll der Berufungskläger ihn geschubst oder ihm ein
Bein gestellt haben (eventualiter sei der Privatkläger 2 aufgrund seiner infolge
des Einsatzes des Pfeffersprays beschränkten Sicht gestolpert), so dass er zu
Boden gefallen sei. Anschliessend sei der Berufungskläger auf ihn zugegangen
und habe ihn aufgefordert, ihm sein Geld zu geben. Dem Berufungskläger sei es
jedoch nicht gelungen, das Portemonnaie zu behändigen, da sich der auf dem
Boden liegende und um Hilfe schreiende Privatkläger 2 zur Wehr gesetzt
habe. Bei seiner Gegenwehr habe der Privatkläger 2 mit den Füssen gegen
den Berufungskläger getreten, um ihn auf diese Weise auf Distanz zu halten.
Infolgedessen soll der Berufungskläger den Privatkläger 2 getreten und ihn
wiederum mit Pfefferspray besprüht haben. Erst als die Privatklägerin 1,
welche zusammen mit ihrem Ehemann D____ auf einem Roller unterwegs gewesen sei,
verbal interveniert habe, habe der Berufungskläger vom Privatkläger 2 abgelassen.
Der Berufungskläger soll dem Privatkläger 2 durch die Pfefferspray-Attacke
und den Sturz Schürfwunden an der rechtlichen Schläfe (2 cm auf 3 cm)
und am rechten Knie (5 cm auf 3 cm) sowie eine Rötung beider Augen zugefügt
haben (AS Ziff. I/1 S. 2, Akten S. 385). Die Vorinstanz
erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für erstellt
(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17,
Akten S. 503).
2.1.2
Der angeklagte Sachverhalt ist vom
Berufungskläger weitgehend zugestanden, insbesondere auch, was das Besprühen
mit Pfefferspray sowohl vor als auch nach dem Sturz des Privatklägers 2
betrifft. Dieser soll, so der Berufungskläger, infolge eines «Gerangels» zu
Boden gegangen sein, wobei er selbst nicht ausschliesst, ihn geschubst zu haben
(Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Strittig ist einzig der
Anlass für die Pfefferspray-Attacken und das anschliessende «Gerangel»
(Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Während die Vorinstanz
gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 davon ausgeht, dass der
Berufungskläger von diesem die Herausgabe seines Portemonnaies verlangt habe
(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17,
Akten S. 503), macht der Berufungskläger geltend, das laute und aggressive
Verhalten des Privatklägers 2 sei der Auslöser für den Angriff gewesen. Aufgrund
seines exzessiven Alkoholkonsums habe er den Weg zu seinem Nachtlager nicht
mehr gefunden und den an der Bushaltestelle stehenden Privatkläger 2 deshalb
nach der nächsten Rheinbrücke fragen wollen. Kaum habe er ihn mit den Worten
«entschuldigen Sie bitte» angesprochen, sei dieser direkt und unvermittelt
aggressiv geworden und habe mit «verpiss dich» geantwortet. Daraufhin sei er seinerseits
wütend geworden, habe den Pfefferspray hervorgenommen und den
Privatkläger 2 besprüht (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 4 ff, Akten S. 453 ff.).
2.2
Grundlagen der Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.).
Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten
ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei
ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018
vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Es ist daher in jüngeren Entscheiden
eher von «Entscheidregel» die Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
unter Berufung auf den In-dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich
widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für
den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember
2022.
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom
26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, je m. w. Hinw.).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,
sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig
sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.
StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und
es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien
und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018
vom 25. Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25
und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht
publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
2.3
Objektive Beweismittel und Indizien
2.3.1
Gemäss
dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel erlitt der Privatkläger 2
auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an der Stirn eine
Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine Schürfwurde von
5.
cm auf 3 cm sowie eine auf das Reizgas zurückzuführende Rötung
beider Augen (Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2022,
Akten S. 258).
2.3.2
Der
Berufungskläger konnte unmittelbar im Anschluss an den Vorfall festgenommen
werden, nachdem bei der Polizei um 22.26 Uhr die Meldung eingegangen war,
dass eine Person niedergeschlagen worden und der Täter mit einem Fahrrad geflüchtet
sei (Polizeirapport vom 27. März 2022, Akten S. 221 ff.). Gemäss
dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel (IRM) wurde beim Berufungskläger um 00.40 Uhr ein
Blutalkoholwert von 1,8 Gewichtspromille festgestellt (forensisch-toxikologisches
Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 f.). Für den
Ereigniszeitpunkt wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille
berechnet (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 177 f.).
In den Effekten des Berufungsklägers fanden sich anlässlich der Festnahme unter
anderem eine Barschaft von EUR 0.07 (Akten S. 58 f.). Zudem
konnten bei ihm ein Klappmesser, ein Pfefferspray (Akten S. 144, 148)
sowie ein fremder Personalausweis sichergestellt werden, der zur Sachfahndung im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war, lautend auf einen in
Deutschland lebenden Mann, den die Staatsanwaltschaft ausfindig machen konnte. Dieser
berichtete, dass ihm der Ausweis in Saarbrücken von einem vorbeifahrenden
Velofahrer mitsamt seiner Geldbörse gestohlen worden sei, als diese neben ihm auf
einer Bank gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Zudem sei
am 9. März 2022 jemand ohne Ticket mit dem Zug von Kaiserslautern nach
Mannheim gefahren und habe sich anlässlich der Kontrolle mit dem gestohlenen
Personalausweis ausgewiesen (Aktennotiz vom 1. April 2022, Akten S. 156 ff.).
2.4
Aussagen des Berufungsklägers
2.4.1
Anlässlich
der ersten Einvernahme am Tag nach der Tat gab der Berufungskläger an, am Vortag
sehr viel getrunken zu haben. Er habe den Privatkläger 2 angesprochen, um
ihn nach dem Weg zu fragen. Er sei zum ersten Mal in der Schweiz gewesen und habe
wieder zurück über den Rhein gelangen wollen, den Weg aber nicht mehr gewusst
und es auch nicht mehr geschafft, ihn auf dem Mobiltelefon einzutippen. Der
Privatkläger 2 «kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt
angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv. [...]
Ich denke, er war auch alkoholisiert. Ich liess mich auf das Duell ein, weil
ich auch sauer war. Es gab dann ein Gerangel zwischen uns. Ich hatte ein Pfefferspray
in der Tasche, dies zu meiner Selbstverteidigung. Ich habe das wohl auch
eingesetzt, ich weiss es nicht mehr genau. Es war auch nicht mehr viel in der
Dose, es kam nur wenig heraus. Dann kam ein Rollerfahrer und sah den Mann am
Boden liegen, ich ging dann weg und wurde von der Polizei kontrolliert. Das war’s.
Es war auch nur ein Gerangel und nicht handgreiflich, es war nur so ein
Schubsen» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 181 ff., 182).
Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Mann geschlagen habe. Er wisse nur
noch, dass dieser auf der Strasse gelegen und dass er selbst Pfefferspray
eingesetzt habe (Akten S. 184). Auf Vorhalt will er nicht ausschliessen,
dass er den Privatkläger 2 zuerst mit Pfefferspray besprüht und ihn dann durch
das Stellen eines Beines am Wegrennen gehindert habe, so dass dieser Kopf voran
auf die Fahrbahn gestürzt sei («hm ... Könnte wohl so gewesen sein. Ich
dachte, ich hätte ihn geschubst», Akten S. 184). Er bestätigt auch, dass er
den am Boden liegenden Privatkläger 2 erneut mit Pfefferspray besprüht
habe, nachdem es diesem gelungen sei, sich umzudrehen und ihn mit den Füssen wegzustossen
(Akten S. 184: «Das könnte so stimmen, ja. Die Flasche war ja fast leer ... Ich
verstehe es nicht»). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er sei ja richtig
besoffen gewesen (Akten S. 184). Er erklärt dann, dass er auch bereits
sauer gewesen sei, weil er den Weg nicht gefunden habe. Auf die Frage, weshalb
er auf eine allfällige aggressive Reaktion des Opfers hin nicht einfach
weitergefahren sei, meint er: «Ja das ist ... nein ich bin so. Mit Alkohol
bin ich so» (Akten S. 185). Er habe über den Tag verteilt wohl 16 Dosen
Bier zu je einem halben Liter getrunken, die letzte kurz vor dem Vorfall (Akten
S. 190). Er fügte schliesslich noch an, dass er glaublich etwas gesagt habe
wie «denkst du, ich will dich ausrauben», nachdem der Mann so aggressiv reagiert
habe (Akten S. 190).
2.4.2
Am
30.
März 2022 wurde der Berufungskläger vor das Zwangsmassnahmengericht
geführt. Dort schilderte er den Vorfall gleich wie zuvor: Er habe den Privatkläger 2
nach dem Weg fragen wollen und, obwohl er ausser «Entschuldigung» noch gar
nichts gesagt habe, «direkt ein sehr aggressives Verhalten entgegengebracht
bekommen». Daraufhin habe er etwas wie «denken Sie, ich möchte Sie ausrauben?»
erwidert. Der Privatkläger 2 «war dann weiter am Schimpfen und ich war
daraufhin ziemlich wütend. Dann bin ich halt ein wenig ausgeflippt und wollte
ihn mit Pfefferspray ärgern, verjagen. Ich hatte nicht vor, ihm irgendetwas
wegzunehmen, in keiner Weise. Ich hatte in meiner anderen Jackentasche sogar
ein Messer und Tuch. Wenn ich ihn hätte ausrauben wollen, hätte ich mich
wenigstens maskiert oder auch das Messer nehmen können». Er habe an jenem Tag
viel – etwa 16 Bier – getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 30. März 2022,
Akten S. 70 ff., 71).
2.4.3
In
der Einvernahme vom 11. Mai 2022 schilderte der Berufungskläger den
Sachverhalt im Wesentlichen gleich wie bisher. In Abweichung davon meint er
jetzt aber, er sei – mit dem Fahrrad über eine Brücke kommend («als ich über
die Brücke fuhr, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand,
bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten
S. 194 ff., 196]) – von hinten an den Privatkläger 2
herangefahren und habe ihn dabei schon angesprochen (Akten S. 201). «Ich
habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›» (Akten
S. 196). Durch den Privatkläger 2 habe er sich nicht bedroht gefühlt.
Er habe sich nur darüber genervt, dass dieser ihn so «angepflaumt» habe. Er
habe auch nicht realisiert, dass dieser schon 70 Jahre alt gewesen sei (Akten
S. 197). Er habe von ihm kein Portemonnaie verlangt, dieses Wort sei gar
nicht gefallen. Der Privatkläger 2 habe ihn wohl falsch verstanden, weil
er etwas gesagt habe wie «ich will Sie nicht ausrauben» (Akten S. 197). Er
selbst hätte Zeit und Gelegenheit gehabt, um dem Opfer das Portemonnaie wegzunehmen.
Das habe er jedoch nicht getan. Wenn er es hätte tun wollen, «dann nehme ich
doch keinen Pfefferspray und verjage ihn doch nicht» (Akten S. 198). In
der rechten Aussentasche habe er ein Klappmesser gehabt. «Wenn ich mich dazu
entschieden hätte, den Mann auszurauben, dann hätte ich dieses gebraucht. Zudem
hätte ich mich maskiert, ich hatte einen Schal an und hätte diesen einfach
hochziehen können – zack». Er wisse, «was einem auf Raub blüht, dann riskiere
ich es nicht, nur wegen zehn Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann
dabeihatte» (Akten S. 199). Er sei damals «sehr betrunken und bekifft»
gewesen (Akten S. 201). Die Frage, ob er bereits ähnlich gelagerte Delikte
begangen habe, verneinte der Berufungskläger (Akten, S. 10) – entgegen den
Angaben in seinem Strafregisterauszug (vgl. Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft
aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.).
2.4.4
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Berufungskläger
weiterhin, dass er den Privatkläger 2 habe ausrauben wollen. Er bleibt
dabei, dass er diesen nur nach dem Rückweg habe fragen wollen, und zwar zu der
Stelle, an welcher sein Rucksack versteckt gewesen sei. Präzisierend führt er
aus, er habe die nächste Brücke über den Rhein gesucht, weil er davon
ausgegangen sei, dass er über solch eine Brücke zurück nach Deutschland
gelangen würde (was freilich nicht zutraf, er befand sich schon im Kleinbasel
und damit auf der richtigen Seite des Rheins): «Mir hätte die nächste
Reinbrücke gereicht, dann hätte ich den Weg schon gefunden» (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 454). Das steht allerdings im
Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er den Privatkläger 2 aus
dem Augenwinkel gesehen habe, als er selbst über die Brücke gefahren sei (Einvernahme
vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Den Pfefferspray und ein Messer habe
er immer bei sich, als Schutz. Zumal er auch draussen geschlafen habe. Es
stimme nicht, dass er den Privatkläger 2 nach dem Portemonnaie gefragt
habe. «Das einzige war der Satz in der Richtung, ob der denkt, dass ich ihn abziehen
will oder so» (Akten S. 455). Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Er
gesteht weiterhin zu, dass er dem Privatkläger 2 nach dem ersten
Pfefferspray-Einsatz noch ein Stück hinterher gegangen sei und «wohl nochmals
gesprüht» habe, als der Privatkläger 2 «irgendwo auf dem Boden» gelegen
sei (Akten S. 456).
2.5
Aussagen des Privatklägers 2
2.5.1
Der
Privatkläger 2
schilderte den Sachverhalt bei der Einvernahme vom
27.
März 2022 wie angeklagt. Er habe auf den Bus der Linie 31 gewartet und
in Richtung Tinguely Museum geschaut, als er einen Velofahrer ohne Licht gesehen
habe. «Ich habe gemerkt, dass er in meine Richtung fährt und dann hatte ich ein
ungutes Gefühl» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten
S. 246 ff., 250). Er sei deshalb in Richtung Haltestellenhäuschen
gegangen, weil es dort beleuchtet gewesen sei (Akten S. 248, 250). «Ich merkte,
wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendwas
zu mir gesagt, aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann
umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Ich habe ihm in die
Augen geschaut, der Blick war sehr angriffig. Ich habe ihm nochmals gesagt, er
solle mich in Ruhe lassen und habe dafür meine Hand als Stoppzeichen nach oben
genommen. Dann hat er sogleich mir in die Augen gesprayt. Ich drehte mich
reflexartig um und wollte davonrennen. Dann bin ich umgeflogen, zuerst habe ich
gedacht, dass ich über den Randstein gestolpert bin, aber wenn ich mir das im
Nachhinein so überlege, dann hat er eher mir das Bein gestellt. Ich bin dann
auf den Kopf geflogen, also ich bin richtig nach vorn geflogen ... ich
wollte ja wegrennen. Als ich am Boden lag, habe ich mich umgedreht, und habe
gesehen, dass er bereits über mir war. Ich habe ihn mit meinen Füssen
weggeschoben und er kam aber gleich wieder. Ich habe dann laut um Hilfe
geschrien. Ich konnte ihn dann wieder mit den Füssen wegstossen. Aus dem
Blickwinkel konnte ich einen Roller mit zwei Personen sehen, wie sie angehalten
haben. Meine Sicht war sehr betrübt von dem vielen Pfefferspray. Dank diesen
zwei Personen ist er dann von mir weggegangen» (Akten S. 248). Auf die
Frage, ob er sich erinnern könne, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe,
meint der Privatkläger 2: «Also was ich verstanden habe, ist, wie er
gesagt hat: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden, mehr
nicht» (Akten S. 250). Er selbst habe nicht viel gesagt, nur, dass der
Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Zusätzlich habe er die Hand nach oben
genommen und das Stoppzeichen gemacht. Dazu habe er laut «Stopp» geschrien und ihm
gesagt, dass er nicht näher kommen solle (Akten S. 250). Der
Berufungskläger habe sicher dreimal mit dem Spray auf ihn eingewirkt. Einmal im
Stehen und dann sicher noch zweimal, als er auf dem Boden gelegen sei. Er habe
ihm ohne Vorwarnung direkt in sein Gesicht gesprüht (Akten S. 251, 252).
2.5.2
An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert der Privatkläger 2 das
Geschehen gleich wie bisher (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 445 ff., 458–462). Er sei irritiert gewesen, als er den
Berufungskläger auf dessen Fahrrad, ohne Licht, wahrgenommen habe. Deshalb habe
er sich zum Haltestellenhäuschen begeben. «Dann stand er [der Berufungskläger]
auf einmal neben mir und forderte mich auf, ihm mein Portemonnaie zu geben»
(Akten S. 458). Vom Berufungskläger angesprochen, habe er sich umgedreht
und gesagt: «[in scharfem Ton] Lass mich in Ruhe» (Akten S. 458,
459). Er sei eigentlich wie vorbereitet gewesen, weil er gefühlt habe, dass er
nun angesprochen würde. Aber diese Aggression, das habe er so noch nie erlebt.
Er habe früher Tankstellen betrieben und da gewisse Deeskalationsübungen
mitgemacht. Daher habe er gesagt «stopp, stopp, stopp» und sich zurückziehen
wollen (Akten S. 458–460). Auf die Frage, ob er genau wisse, was der
Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Nein, das
kann ich Ihnen so nicht sagen. Ich glaube nur noch gehört zu haben ‹Portemonnaie›»
(Akten S. 459 f.). Aber er habe gemerkt, was der Berufungskläger von
ihm wolle (Akten S. 460). Auf Nachfrage hin bestätigt der Privatkläger 2,
dass das Wort «Portemonnaie» gefallen sei: «Er hat sich ja wiederholt. Als ich
auf der Strasse gelegen habe, hat er nochmals etwas gesagt. Ich habe für mich
nur ‹Portemonnaie› verstanden – was immer er wollte» (Akten S. 460),
«irgendwie – das hat sich einfach eingebrannt» (Akten S. 461). Auf den
Vorhalt, dass der Berufungskläger behaupte, er habe ihn nur nach dem Wege
fragen wollen, meint der Privatkläger 2: «Sicher nicht. Wieso hatte er
dann das Pfefferspray in der Hand?» (Akten S. 460). Auf die Frage nach weiterbestehenden
Beeinträchtigungen berichtet der Privatkläger 2 von einer Abwehrhaltung,
sobald ihm jemand näher komme. Weiter glaube er, der Pfefferspray habe sein
Augenlicht beeinträchtigt, da er nicht mehr gut in die Ferne sehen könne. Den
Sturz habe er relativ gut weggesteckt (Akten S. 460 f.).
2.6
Aussagen der Zeugen
2.6.1
D____
gibt an, zusammen mit seiner Frau B____, der Privatklägerin 1, auf dem
Roller zum Tatort gekommen zu sein. Er habe keinen Raub beobachtet, sondern
eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Als seine Frau vom Roller
gestiegen sei, habe der ältere Mann um Hilfe geschrien. Der jüngere habe
weggehen wollen und die Privatklägerin 1 habe versucht, diesen Mann
aufzuhalten (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 268 ff., 269).
D____ beschreibt dann den – nicht mehr bestrittenen – Vorfall mit seiner
eigenen Frau. Ein anderer Passant habe daraufhin die Polizei informiert. Er
habe zuerst gedacht, es seien zwei Besoffene am Streiten. Es sei wie ein
Gerangel gewesen. Er habe dann gesehen, wie der ältere Mann sich losreissen
wollte und auf die Strasse fiel. Der jüngere sei dann über ihn gegangen und habe
mit dem Bein eine Kickbewegung gemacht. Auch diese sei aber unbeholfen gewesen
(Akten S. 270). Auf die Frage, was das Opfer ihm erzählt habe, gab D____
an: «Er sagte, dass er alleine bei dieser Bushaltestelle war und dass er dann
überfallen wurde aus dem Nichts. Der andere wollte Geld» (Akten S. 272).
2.6.2
Die
Privatklägerin 1
beschreibt den Sachverhalt im Wesentlichen gleich.
Sie hätten gesehen, wie zwei Männer kämpften. «Ein Mann lag auf dem Boden und
ein anderer Mann war über ihm. Man sah, dass gekämpft wurde. Der Mann, der am
Boden lag, hatte Arme und Beine in der Luft und der Mann, der drüber war, war
ganz klar in Angriffsposition. Mein Mann bremste und ich stieg ab. Der Mann auf
dem Boden rief Hilfe, Polizei, Hilfe. Ich war noch ca. 10–15 Meter entfernt
und rief laut: ‹He und Stopp›. Der Angreifer, also die stehende Person, liess
dann vom Opfer ab und ging auf mich zu» (Einvernahme vom 6. April 2022,
Akten S. 275 ff., 276). Der Mann am Boden habe wie ein Käfer
gestrampelt (Akten S. 277). Auf die Frage, was das Opfer über den Vorfall
erzählt habe, gab die Privatklägerin 1 an: «Er sagte, dass er im
Bushäuschen war und auf den Bus wartete. […] Dann kam der andere Mann auf ihn
zu und verlangte Geld. […] Als er auf dem Boden lag, verlangte der Täter wieder
nach dem Geld und setzte den Pfefferspray weiter ein» (Akten, S. 278).
2.7
Beweiswürdigung
2.7.1
Der
äussere Ablauf ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil des
Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.1, Akten S. 491 f.)
– durch die objektiven Beweismittel und durch die Aussagen der Beteiligten
sowie der hinzugekommenen Passanten erstellt und auch im Wesentlichen
unbestritten. Wie von der Verteidigung in der Berufungsbegründung nochmals
eingeräumt, ist letztlich nur das Motiv des Berufungsklägers strittig
(Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Zu dessen Ermittlung
dienen einerseits die objektiven Gegebenheiten als Indizien, andererseits sind
die Aussagen der Beteiligten von einiger Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen
Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.7.2
Es
ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die
allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010
E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas,
Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022
S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig
erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.;
BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind
Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.
Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen
(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der
Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter
Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale
ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine
Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, in:
plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim
Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,
keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie
Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
2.7.3
2.7.3.1
In
Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint zunächst
die vom ihm geltend gemachte Ursache für den gewalttätigen Übergriff als in
sich nicht stimmig und lebensfremd. Wenig plausibel ist insbesondere, dass der
Privatkläger 2, der anlässlich des Übergriffs allgemein bekannte
Deeskalationstechniken angewendet hat (Abstand schaffen, Hochhalten der offenen
Handfläche als Stoppzeichen, Verwendung des Wortes «Stopp» [vgl. oben
Ziff. 2.5]), den Berufungskläger zuvor ohne Grund mit der Wendung «Verpiss
dich» provoziert haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, passt
die Wortwahl «Verpiss dich» nicht zu einem Herrn von siebzig Jahren. Daran vermag
auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger 2 habe dem
Berufungskläger gegenüber auch im vorliegenden Verfahren ehrverletzende
Bezeichnungen oder Schimpfworte verwendet, namentlich die Wendung «in eine
aggressive Fratze geschaut» (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023
Rz. 13, Akten S. 602 f.), nichts zu ändern. Im Gegenteil wird mit
dem Hinweis auf diese Wortwahl die Ansicht der Vorinstanz unterstrichen, entspricht
doch die Formulierung «in eine aggressive Fratze geschaut» – die im Übrigen keinesfalls
ehrverletzend zu sein hat, was vorliegend aber offen bleiben kann – viel eher dem
Vokabular eines siebzigjährigen Mannes als die Wendung «Verpiss dich».
2.7.3.2
Weiter
ist – mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urteil des
Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 9 f., Akten
S. 495 f.) – festzuhalten, dass der Berufungskläger die angebliche
Provokation bzw. sein Motiv für den gewalttätigen Übergriff in generischer Art
und Weise, mit ausgesprochen wenigen Details und mit farblosen Schilderungen
seiner inneren Vorgänge darlegt («ich wusste den Weg nicht. Ich habe den Herrn
angesprochen. Er kam sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt»
[Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182]; «ich habe gesagt,
‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›. Er hat gesagt, dass ich mich
verpissen soll. Daraufhin war ich ziemlich wütend» [Einvernahme vom
11.
Mai 2022, Akten S. 196]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie
bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› –
was auch immer hat der zu mir gesagt. […]. Ich war über seine Reaktion sehr
sauer» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Die
Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dass die Schilderungen des
Berufungsklägers sehr wohl realistisch seien. Er habe den Privatkläger 2 nach
dem Weg fragen wollen, dieser habe ihn jedoch nicht ausreden lassen und sofort
laut geschrien, was ihn wütend gemacht habe. Daraufhin habe er überreagiert,
den Pfefferspray hervorgenommen und den Privatkläger 2 damit besprüht. Da der
Berufungskläger stark alkoholisiert gewesen sei, könne er sich kaum an etwaige
innere Gedankengänge, von welcher Art auch immer, erinnern. Vielmehr seien
seine Handlungen von Emotionen (Wut, Frust) und fehlender Impulskontrolle
geleitet gewesen (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 20,
Akten S. 605). Zutreffend ist, dass ein derart unverhältnismässiger
gewalttätiger Übergriff durch den stark alkoholisierten und leicht reizbaren
Berufungskläger, ausgelöst durch die blosse Abweisung des Privatklägers 2,
nicht völlig undenkbar erscheint. Allerdings wäre in einem solchen Fall – wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt – zu erwarten, dass der Berufungskläger das
Geschehen um die angebliche Provokation nicht nur in generischer Art und Weise,
sondern deutlich detailreicher schildern sowie nähere Ausführungen zu seinen in
diesem Zusammenhang erfolgten inneren Gedankengängen machen würde. Wie sich aus
den Akten ergibt, war der Berufungskläger trotz seiner Alkoholisierung durchaus
in der Lage, sich in den Einvernahmen an innere Gedankengänge kurz vor und nach
dem Übergriff auf den Privatkläger 2 zu erinnern. So sei er aufgrund einer
Vorgeschichte aggressiv gewesen («da gab es auch noch eine Vorgeschichte, wieso
ich so aggressiv drauf war. Das war eine private Sache» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 456]), er habe sich darüber geärgert, den Rückweg
nicht mehr gefunden zu haben («ich war auch sauer, weil ich da rumgeirrt bin
und weil ich nicht die Brücke gefunden habe, wo ich hergekommen bin. Ich habe
versucht, dies auf Maps einzutippen, aber es ging nicht, weil ich zu viel
getrunken habe … die Buchstaben haben sich gedreht und ich konnte das nicht
eintippen» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «dann habe
ich mich geärgert, dass ich überhaupt so rumgeirrt bin und nicht zurückgefunden
habe»; «ich habe es nicht hingekriegt, das [die nächste Rheinbrücke] auf dem
Smartphone zu finden, weil ich zu betrunken war» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 454, 456]) und er sei sauer gewesen, weil D____
ihn mit dem Roller verfolgt habe («ein Zeuge ist mir mit dem Roller
hinterhergefahren. Darüber war ich wohl etwas sauer» [Einvernahme vom
11.
Mai 2022, Akten S. 197]).
2.7.3.3
Unstrittig
ist, dass sich der Berufungskläger – abgesehen von der Frage des Raubmotives –
auch selber belastet (u.a. «ich habe das Pfefferspray eingesetzt, als er [der
Privatkläger 2] da lag» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten
S. 183]; auf den Vorhalt, dem Privatkläger 2 ein Bein gestellt zu
haben: «hm … könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»
[Akten S. 184]; «ich bin dann auch gegen ein Auto gefahren» [Akten
S. 185]; «ich habe […] auch Marihuana geraucht» [Einvernahme vom
11.
Mai 2022, Akten S. 196]; «ich hatte einen Pfefferspray in der
Tasche gehabt und habe ihn damit angesprüht. Ich weiss nicht mehr genau, ob ich
ihn geschubst habe oder nicht. Vermutlich habe ich es versucht» [Akten
S. 196]; «ich habe unterwegs auch ein Auto gerammt» [Akten S. 197]; «ich
habe ihm gegen das Bein getreten» [Akten S. 199]). Nach Ansicht der
Vorinstanz lassen diese selbstbelastenden Aussagen mit Blick auf die Kernfrage
des Raubmotives nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers schliessen,
da dieser nur zugestanden habe, was auch die Privatklägerin 1 und D____
hätten beobachten können (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022
E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Die Verteidigung kritisiert
die vorinstanzliche Würdigung und macht geltend, dass der Berufungskläger sich
selbst mehr belaste, als es die beiden Zeugen tun würden (Berufungsbegründung
vom 2. Februar 2023 Rz. 21 f., Akten S. 605 f.). Die
Selbstbelastung ist ein Hinweis auf eine fehlende strategische
Selbstdarstellung, was als Indikator für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage
gilt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O,
S. 52). Folglich ist die Selbstbelastung des Berufungsklägers grundsätzlich
zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Relativierend muss vorliegend jedoch
berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt – lediglich einräumt, was die Zeugen ohnehin hätten beobachtet haben
können. Einzig auf die Aussage, Marihuana geraucht zu haben, trifft dies nicht zu.
Allerdings ist diese Aussage – da die am 27. März 2022 asservierte
Urinprobe des Berufungsklägers negativ auf Cannabinoide getestet wurde (forensisch-toxikologisches
Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 ff.) – als blosse Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Insgesamt sprechen die selbstbelastenden Aussagen des
Berufungsklägers kaum für seine Glaubwürdigkeit.
Weiter hat die
Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Möglichen
versucht, die Schuld auf den Privatkläger 2 zu schieben und ihn als
Provokateur darzustellen. Die entgegengesetzte Ansicht der Verteidigung, der
Berufungskläger habe sich nie als Opfer dargestellt und die Schuld auch nicht
auf den Privatkläger 2 geschoben (Berufungsbegründung vom 2. Februar
2023.
Rz. 23, Akten S. 606), findet in den Akten keine Stütze («er kam
mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt
was sagen konnte, war er schon aggressiv»; «er [der Privatkläger 2] wird
versuchen, das Maximum daraus [aus dem Vorfall] zu machen» [Einvernahme vom
27.
März 2022, Akten S. 182, 183]; «wenn ich Alkohol getrunken habe,
dann kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe. Es war aber nur wegen dem
Verhalten des Mannes [des Privatklägers 2] mir gegenüber gewesen. Das geht
überhaupt nicht» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]; «er
hat sich ziemlich asozial verhalten. Er war der Auslöser für mein Verhalten»
[Akten S. 198]; «ich habe zu Ihnen nur gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte›
und darauf haben Sie mich direkt angepflaumt. Darum habe ich so reagiert. Das
war der einzige Grund. Sonst wäre nichts passiert» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 462]).
2.7.3.4
Was
die Erinnerungsfähigkeit betrifft, ist unstrittig, dass der Berufungskläger zur
Tatzeit stark alkoholisiert war (vgl. oben Ziff. 2.3) und er in den
Einvernahmen verschiedentlich angab, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse
zu erinnern (u.a. «ich weiss nicht, ob ich ihn gehauen habe oder nicht»; «warum
ich es [das Pfefferspray] eingesetzt habe und zu welchem Zeitpunkt, weiss ich
nicht mehr»; «ich habe nicht mal das Gesicht vor mir von ihm [des
Privatklägers 2]»; auf den Vorhalt des Beinstellens: «könnte wohl so
gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»; «es war ein Gerangel, das
weiss ich, ich weiss nicht mehr genau die Bewegungen»; auf den Vorhalt eines
Pfefferspray-Einsatzes gegen den am Boden liegenden Privatkläger 2: «das
könnte so stimmen, ja»; auf die Nachfrage, ob er sich nicht mehr genau daran
erinnern könne: «Nein, nicht mehr genau, ich war ja richtig besoffen zu diesem
Zeitpunkt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183 f.]).
Nach Ansicht der Vorinstanz wecke es begründete Skepsis, dass der
Berufungskläger sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann, aber dennoch
sicher zu wissen meine, welche drei Sätze die Beteiligten im genauen Wortlaut
gewechselt hätten (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022
E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Demgegenüber macht der
Berufungskläger geltend, in den Einvernahmen angegeben zu haben, dass er sich
nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne (Berufungsbegründung vom
2.
Februar 2023 Rz. 26, Akten S. 607 f.), dies – wie sich
aus den Akten ergibt – weitgehend zu Recht («ich glaube, etwas gesagt zu haben,
wie ‹denkst Du, ich will dich ausrauben?›» [Einvernahme vom 27. März 2022,
Akten S. 190]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder
‹entschuldigen Sie›»; «ich habe dann zu diesem Herrn so was gesagt wie – meinst
du, dass ich dich ausrauben wolle»; «ich habe ihm gesagt, dass ich ihn nicht
beklauen [wolle] oder so etwas in dieser Art. Den genauen Satz weiss ich nicht
mehr, es war, glaub ich: ‹ich will sie nicht ausrauben›» [Einvernahme vom
11.
Mai 2022, Akten S. 196, 197]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie
bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› –
was auch immer hat der zu mir gesagt. Da habe ich gesagt: ‹Denkst du, ich will
dich› – so was in der Richtung ‹abziehen, ausrauben›, oder irgendetwas in der
Richtung» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Jedenfalls
kann hinsichtlich der Erinnerungsfähigkeit festgehalten werden, dass die Wahrnehmungsschärfe
des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt aufgrund der Alkoholisierung
beeinträchtigt gewesen ist.
2.7.3.5
Hinsichtlich
des Strukturvergleichs zwischen den Aussagen des Berufungsklägers zum Motiv für
den gewalttätigen Übergriff und den Geschehnissen rundherum hat die Vorinstanz zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Nebensächlichkeiten redselig
ausschmückt, während er die relevante Kernfrage jeweils lediglich knapp
schildert (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1,
Akten S. 496 f.). Der Berufungskläger moniert diesbezüglich, die
Vorinstanz habe beim Strukturvergleich keinen Unterschied zwischen von ihm in
nüchterner und trunkener Verfassung erlebten Begebenheiten gemacht (vgl.
Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 28, Akten
S. 608 f.). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands spricht der
Strukturvergleich derjenigen Aussagen, die sich auf die am 26. Juni 2022
in trunkenem Zustand («ich habe vormittags 8 Bier getrunken und
nachmittags habe ich mir nochmals 8 Bier gekauft und getrunken»
[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) erlebten Begebenheiten
beziehen, gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. So sind insbesondere
die Schilderungen seiner Stadtbesichtigung (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022,
Akten S. 196), seiner Schwierigkeiten, den Rückweg zu finden (z.B.
Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185) und der Verfolgung durch
den Zeugen D____ ausgesprochen ausführlich (z.B. Einvernahme vom 11. Mai
2022, Akten S. 196 f.), während die relevante Kernfrage – wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – verhältnismässig knapp geschildert
wird (vgl. hierzu oben Ziff. 2.7.3.2).
2.7.3.6
In
Bezug auf die Konstanzanalyse kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4
StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten
S. 497).
2.7.3.7
Schliesslich
hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger auch
ein offensichtliches Motiv für eine Falschaussage im Sinne der Abschwächung des
Tatvorwurfs von versuchtem Raub auf eine blosse – auf eine Provokation hin
begangene – Körperverletzung hat. Der Berufungskläger ist in Deutschland sowohl
wegen Raubes als auch wegen Körperverletzung vorbestraft (Auskunft aus dem
Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25).
Zudem war er sich der grundsätzlich höheren Strafdrohung im Falle eines Raubes
gegenüber einer blossen Körperverletzung bewusst («ich weiss, was einem auf
Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen 10 Euro oder so. Ich
wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» [Einvernahme vom 11. Mai
2022, Akten S. 199]).
2.7.3.8
Zusammenfassend
erweist sich die vom Berufungskläger geschilderte Version seines Motivs für den
gewalttätigen Übergriff – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz –
aufgrund seiner massiven Alkoholisierung zur Tatzeit, seiner detailarmen
Schilderungen des Kerngeschehens, der feststellbaren Anreicherungen und
Widersprüche in seinen verschiedenen Aussagen sowie seiner Motivlage als nicht
glaubhaft.
2.7.4
Hinsichtlich
der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni
2022.
E. 1.1.2.2, Akten S. 498 ff.).
In Bezug auf die
Konstanzanalyse kritisiert die Verteidigung die Auffassung der Vorinstanz, wonach
der Privatkläger 2 zum Kerngeschehen stets gleichbleibende Aussagen
gemacht habe und keine Widersprüche ersichtlich seien. Im Gegenteil habe der
Privatkläger 2 – so die Verteidigung – schon in der zweiten Einvernahme
anderslautende Aussagen gemacht und sich nicht daran erinnern können, was der
Berufungskläger vor dem gewalttätigen Übergriff zu ihm gesagt habe
(Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 35, Akten
S. 610 f.). Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf die
Aussage des Privatklägers 2 in der Einvernahme vom 27. März 2022,
dass der Berufungskläger irgendetwas zu ihm gesagt habe, er – der
Privatkläger 2 – aber nicht mehr genau sagen könne, was («dann habe ich
gesehen, dass er bei mir abbremste, ich habe abgedreht und bin zum
Haltestellenhäuschen gegangen. Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und
mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendetwas zu mir gesagt, aber ich kann
nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt,
er solle mich in Ruhe lassen» (Akten S. 248). Zutreffend ist, dass der
Privatkläger 2 in seiner in freier Rede erfolgten Schilderung zu Beginn
der Einvernahme am 27. März 2022 sich wie vom Berufungskläger dargelegt
geäussert hat. Auf Nachfrage hin («Sie haben zwar gesagt, dass Sie nicht genau
verstanden haben, was er zu Ihnen gesagte hatte. An was können Sie sich
erinnern?» [Akten S. 250]) gab der Privatkläger 2 indes an: «Also was
ich verstanden habe ist, wie er gesagt hatte: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›.
Das habe ich verstanden mehr nicht» (Akten S. 250). Zwischen dieser
Aussage und der in freier Rede erfolgten Angabe, er könne «nicht mehr genau
sagen», was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, besteht kein Widerspruch. Die
vorinstanzliche Konstanzanalyse ist folglich nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des
Privatklägers 2 eine grosse Anzahl qualitativ gut ausgeprägter
Realkriterien erfüllen und insgesamt als ausgesprochen glaubhaft einzustufen sind.
2.7.5
Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass die – wie erwähnt – ausgesprochen glaubhaften
Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. Ziff. 2.5 und 2.7.4) punktuell
durch die Angaben der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ untermauert
werden (vgl. Ziff. 2.6). Demgegenüber lässt sich die vom Berufungskläger
behauptete Motivlage (vgl. Ziff. 2.4) auch von den objektiven
Gegebenheiten her nicht stützen. Einerseits war der Berufungskläger nach
eigener – wenn auch widersprüchlicher – Schilderung soeben über eine
Rheinbrücke gefahren («als ich über die Brücke führ, habe ich aus dem
Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle»
[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) und konnte somit
unmöglich eine solche suchen. Andererseits lässt sich ein blosses «Ausflippen»,
weil der Privatkläger 2 unfreundlich auf die Frage nach dem Weg reagiert
haben soll, kaum damit in Einklang bringen, dass der Berufungskläger dem
Privatkläger 2, als dieser sich in Sicherheit bringen wollte, sogar noch
nachgeeilt ist, ihn im anschliessenden «Gerangel» zu Fall gebracht und ihn
nochmals mit Pfefferspray besprüht hat. Schliesslich ist auch noch darauf
hinzuweisen, dass ein Raubdelikt – und nicht nur aggressives Verhalten –
durchaus täteradäquat ist (vgl. die Auskunft aus dem Zentralregister vom
1.
April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25) und der
Berufungskläger während seiner Velotour eigenen Angaben zufolge von monatlich
EUR 440.– Arbeitslosengeld II («Hartz IV») gelebt und im
Zeitpunkt seiner Festnahme leidglich noch eine Barschaft von EUR 0.07 auf
sich getragen hat (Effektenverzeichnis, Akten S. 58 ff.). Insgesamt
bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach Würdigung der verschiedenen
Aussagen keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass dieser
als erstellt gelten kann.
3.
Rechtliches
3.1
In rechtlicher Hinsicht erklärte das
Strafgericht den Berufungskläger hinsichtlich des vorliegend noch strittigen
Anklagepunktes des versuchten Raubes für schuldig (Urteil des Strafgerichts vom
27.
Juni 2022 Dispositivziffer 1, Akten S. 518). Der
Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes
(Berufungsbegründung, Akten S. 600).
3.2
Die rechtliche Qualifikation als versuchter
Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert worden, sodass in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende Erwägung des
Strafgerichts verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni
2022.
E. 1.2, Akten S. 505). Zu ergänzen ist einzig, dass die
Strafbarkeit des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) voraussetzt, dass der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, da der Berufungskläger – gemäss dem als erstellt geltenden
Sachverhalt (vgl. oben Ziff. 2) – versucht hat, unter Anwendung physischer
Gewalt (u.a. durch den Einsatz eines Pfeffersprays) das Portemonnaie des
Privatklägers 2 zu behändigen, was ihm jedoch aufgrund des Einschreitens
der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ nicht gelungen ist. Es ergeht
daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs gemäss
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
4.
Strafzumessung
4.1
Rechtliche Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen
zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2
Strafrahmen und Strafart
Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier
also des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft wird (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass der Vorfall
nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem beherzten Einschreiten
zufällig herbeifahrender Dritter und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers
zu verdanken, so dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch
vorgesehene fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Der
Versuch ist jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente strafmindernd zu
berücksichtigen.
4.3
Konkrete Strafzumessung
4.3.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ
(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.3.1.1
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens
ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger wohl keinen konkreten Plan
gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Allerdings muss sein Vorgehen als
aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. So hat er sich nicht etwa auf
die Androhung von Gewalt beschränkt, sondern den zum Tatzeitpunkt
siebzigjährigen Privatkläger 2 unvermittelt mit Pfefferspray besprüht, ihn
– als dieser zu flüchten versuchte – zu Fall gebracht und dann nochmals mit dem
Pfefferspray sowie mit einem Tritt gegen dessen Bein auf ihn eingewirkt. Tätliche
Angriffe auf ältere Menschen gehen stets mit einer – im Vergleich mit jüngeren
Opfern – höheren Gefährdung einher. Die Verletzungsfolgen des
Privatklägers 2 (auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an
der Stirn eine Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine
Schürfwunde von 5 cm auf 3 cm sowie eine auf den Einsatz des
Pfeffersprays zurückzuführende Rötung beider Augen, vgl. oben Ziff. 2.3.1)
sind im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen zwar nicht besonders gravierend,
allerdings leidet der Privatkläger 2 seinen Angaben zufolge noch immer
unter den Folgen des Übergriffs. So spüre er seit dem Übergriff eine gewisse
Abwehrhaltung, wenn ihm jemand zu nahe komme, und er könne seither schlechter
in die Ferne schauen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 460 f.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Raub nicht
über das Versuchsstadium hinausgelangt ist. Dies jedoch nur in geringem Masse,
da der Berufungskläger primär dank dem Eingreifen der Privatklägerin 1 und
dem Zeugen D____ von seinem Vorhaben abgebracht worden ist. Insgesamt wiegt das
objektive Verschulden des Berufungsklägers eher leicht und ist deshalb eher am unteren
Rand des hohen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anzusiedeln. Dem
objektiven Tatverschulden angemessen erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe
von neun Monaten.
4.3.1.2
In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat
und – wie dargelegt (vgl. Ziff. 2.7) – vom Privatkläger 2
vorgängig nicht provoziert worden ist. Im Gegenteil hat der Privatkläger 2
versucht, deeskalierend auf den Berufungskläger einzuwirken bzw. der Auseinandersetzung
aus dem Weg zu gehen.
Die Verteidigung hat vor erster Instanz geltend gemacht, dass
aufgrund der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat von
einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Plädoyer erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 479). Zum Zeitpunkt der Tat betrug die
Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers zwischen 1,76–2,53
Gewichtspromille (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten
S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei
einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei
der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung
zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben
Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration
von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und
darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im
Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die
Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann
jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der
Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete
Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den
Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer
alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der
psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die
Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es
besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der
Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer
6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in
BGE 141 IV 34] mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat anscheinend ein
massives Alkoholproblem («ich habe ein kleines Alkoholproblem» [Einvernahme vom
27.
März 2022, Akten S. 4]; «ich bin auch von Speed weggekommen. Aber
hin und wieder trinke ich zu viel» [Akten S. 185]; «ich hatte ein kleines
Spielproblem, mit Alkohol so ein bisschen […]. Ich habe da ein bisschen
Probleme gehabt und mich in eine Therapieeinrichtung begeben»; «seither habe
ich hin und wieder getrunken»; «ja, was heisst Rückfall. Ich hatte schon
mehrere Rückfälle, das [16 Dosen Bier an einem Tag in Basel] war nicht der
einzige»; «ich bin gar nicht Alkoholiker. Aber wenn ich dann mal trinke, dann
gern sehr viel»; «es waren vorher andere Drogen […], das habe ich dann gelassen
und dann habe ich den Alkohol als Überbrückung verwendet» [Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448 ff.]). Er befand sich
auch schon in entsprechenden Entzugsprogrammen (Auskunft aus dem
Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 21 f.). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse an Alkohol gewöhnt ist. Aufgrund
dieser Alkoholgewöhnung und seines zielstrebigen Handelns anlässlich des
Übergriffs (insb. seiner Flucht auf dem Fahrrad) ist – mit den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni
2022.
E. 1.1.2, Akten S. 508 f.) – vorliegend nicht von einer zum
Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde – selbst
bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von Art. 19
Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Berufungskläger seine
Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war («mit Alkohol bin ich
so»; «wenn ich Alkohol trinke, kommt viel hoch im Kopf»; «ich provoziere dann
auch mal» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «wenn ich
Alkohol getrunken hatte, kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe»
[Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]).
Auch ohne Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist im
Rahmen des subjektiven Tatverschuldens in geringem Masse zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten
– enthemmenden Wirkung von Alkohol stand. Dem subjektiven Tatverschulden
angemessen erscheint deshalb eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat auf
acht Monate.
4.3.2
Mit Blick auf die Täterkomponente ist
festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1984 in Norddeutschland
geboren und dort – in einer Familie mit acht jüngeren Geschwistern – in
geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist. Eine erste Lehre als
Gartenlandschaftsbauer hat er seinen eigenen Angaben zufolge abgebrochen, eine
zweite Lehre als Fahrzeuglackierer dann aber abgeschlossen. Zur Tatzeit war er
bereits über ein Jahr arbeitslos (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten
S. 4). Zuvor soll er eine Therapie gemacht haben. Er habe «ein kleines
Spielproblem» und auch «mit Alkohol so ein bisschen», zudem auch mit Drogen
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448). Zurzeit lebe
er von deutschem Arbeitslosengeld II («Hartz IV») in Höhe von monatlich
EUR 440.– (Akten S. 4, 10) und befinde sich auf einer längeren
Fahrradtour, gewissermassen um einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (Akten
S. 448). Tatsächlich hat der Berufungskläger schon diverse längere und
kürzere Entzugsprogramme hinter sich, teilweise auch im Rahmen eines
Massnahmenvollzugs (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022,
Akten S. 16 ff., 21 f.). Er hat offenbar ein massives
Alkoholproblem. Zumindest früher hatte er auch ein massives Drogenproblem (vgl.
Ziff. 4.3.1.2). Zu seinen Lasten wiegt, dass er mehrfach einschlägig
vorbestraft ist. Seine Vorstrafenliste ist sehr lang, darunter Vermögens- aber
auch Gewaltdelikte (Akten S. 16 ff.). Im Jahr 2013 wurde er vom
Landgericht Bochum wegen zwei Raubüberfällen in besonders schwerer Form mit
Schusswaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Akten
S. 21 ff.). Im Jahr 2019 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher
Körperverletzung erneut verurteilt (Akten S. 23). Es folgten
Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, versuchter Körperverletzung
und im Dezember 2020 erneut eine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen (Akten
S. 24 ff.). Weder ein umfassendes Geständnis noch sein
Aussageverhalten können dem Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Er hat
zwar Teilgeständnisse gemacht, dies jedoch nur in Bezug auf diejenigen
Sachverhaltsaspekte, die durch Dritte hätten beobachtet bzw. die mit objektiven
Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können. Den zentralen Vorwurf des
Raubes hat er demgegenüber stets abgestritten und seinen Übergriff durch eine
vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 2 zu erklären versucht.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger
bei der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 entschuldigt (Akten
S. 456 f., 461 f.). Insgesamt wäre aufgrund der persönlichen
Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf zehn Monate
angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 Satz 1 StPO) erfolgt indes lediglich eine Erhöhung um einen
Monat auf neun Monate.
4.4
Modalitäten des Vollzugs
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten zu verurteilen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob
der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten
Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen
Prognose genügt (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub
nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42
Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor der
Tat mehrfach verurteilt worden ist (vgl. Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft
aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.), unter
anderem mit Urteil vom 5. Juni 2019 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ist
die Frage des bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB
zu beurteilen. Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr
muss festgehalten werden, dass die Lebensumstände des Berufungsklägers sehr
instabil sind (massiv vorbestraft, arbeitslos, ohne festen Wohnsitz und unter einer
anscheinend massiven Suchtproblematik leidend [vgl. Ziff. 4.3.2]) und er
sich durch die bisher ausgesprochen Geld- und Freiheitsstrafen in keiner Weise
hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen
und die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51
StGB anzurechnen.
4.5
Festlegung der Bussenhöhe
4.5.1
In Bezug auf die bereits rechtskräftigen
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses
Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln ist als Sanktion zwingend eine
Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der
finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des
Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein
Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018
E. 8.5.1).
4.5.2
Für die zum Nachteil der Privatklägerin 1
begangenen Tätlichkeiten ist von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers
auszugehen. Der Einsatz von Pfefferspray gegenüber einer Zivilcourage zeigenden
Person erscheint verwerflich. Dass die Privatklägerin 1 nur leicht
verletzt wurde, ist primär ihrem Motorradhelm zu verdanken. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände sowie der geringen finanziellen
Leistungsfähigkeit des arbeitslosen und von deutschem Arbeitslosengeld II
(«Hartz IV», EUR 440.– pro Monat [Einvernahme vom 27. März 2022,
Akten S. 4]) lebenden Berufungsklägers und seiner schwierigen persönlichen
Situation (vgl. Ziff. 4.3.2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von
CHF 400.– angemessen. Diese ist mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. III/2,
Akten S. 510 f.) für das mehrfache Fahrradfahren in fahrunfähigem
Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um CHF 300.– und
für das Streifen des Personenwagens um CHF 100.– auf insgesamt
CHF 800.– zu erhöhen.
5.
Landesverweisung
5.1
Das Strafgericht hat den Berufungskläger –
wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – für fünf Jahre des Landes verwiesen
(Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 2, Akten
S. 518).
5.2
5.2.1
Der Berufungskläger hat die zur Diskussion
stehenden Delikte am 26. März 2022, mithin nach Inkrafttreten der in
Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die
Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon
anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1
S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.
5.2.2
Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den
Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die
Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob sie
allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den erhöhten
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum
Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021
E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom
17.
Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom
23.
November 2018 E. 2.4.2 f.).
5.2.3
Da der Berufungskläger deutscher
Staatsangehörigkeit ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er
über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
Deutsche Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des
FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes
Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines
Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein
umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen,
wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im
Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff.
Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche,
welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2 Abs. 1
Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch nichterwerbstätige
Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende finanzielle Mittel
verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder Familienangehörige
aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines EU-Vertragsstaates (Art. 3
Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018
E. 4.3.1).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger
über ein geschütztes Aufenthaltsrecht gemäss FZA verfügen würde. Er ist zwar
deutscher Staatsangehöriger, aber weder erwerbstätig noch arbeitssuchend und
macht auch nicht geltend, Vermögen zu haben, um in der Schweiz keine
Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Auch aus familiären Gründen ist kein
Verbleiberecht ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er am Tattag,
dem 26. März 2022 zum ersten Mal in die Schweiz eingereist, dies im Rahmen
einer in Marburg (Deutschland) gestarteten mehrmonatigen Fahrradreise («Mischung
aus Pilgertour und Survival» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten
S. 182]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
lediglich über ein aufgrund des FZA bestehendes Einreise- bzw.
Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten
Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine
Landesverweisung nicht erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai
2018.
E. 4.3.1).
5.2.4
Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht
entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.
Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung
kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen
Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren
oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364
E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung
über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage
entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der
«öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom
23.
Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2;
je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 4.1).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...]
(Norddeutschland) geboren und aufgewachsen ist sowie dort die Schule besucht
hat. Er hat zurzeit keinen festen Wohnsitz, seine letzte Meldeadresse hatte er
bei der karitativen Anlaufstelle «Haus der Diakonie Saarbrücken» in Deutschland
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 449). Zu seiner
Familie in Deutschland pflegt er guten Kontakt (Einvernahme vom 27. März
2022, Akten S. 4). Er hat weder familiäre noch berufliche Verbindungen zur
Schweiz und hat sich hier – im Rahmen einer Fahrradtour – lediglich einen Tag aufgehalten.
Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls
sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des
Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung braucht
daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung
auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts
(vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. IV, Akten
S. 517) auf fünf Jahre festzusetzen ist.
5.2.5
Da es sich beim Berufungskläger um einen
deutschen Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen
handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
6.
Kosten
6.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen
versuchten Raubs schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig sind
bekanntlich die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand [motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln), sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'158.–
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
27. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand
[motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS I
Ziff. 2 und 3);
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst
den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 26. März
2022 und dem 26. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 126
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und
Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. c des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'158.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein
Honorar in Höhe von CHF 2'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.75,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 216.75, somit total CHF 3'031.50,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin 1
-
Privatkläger 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).