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Entscheid

SB.2022.93

ad 1 und 2: Wucher Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung des Privatklägers A____

20. Februar 2023Deutsch6 min

vom 9. September 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts den übrigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.93

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 20.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Berufungskläger

1

[...]

Privatkläger 6

gegen

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

C____, geb. [...] Berufungsklägerin

3

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____

betreffend ad 1 und 2: Wucher

Prüfung der Rechtzeitigkeit und

Gültigkeit der Berufungsanmeldung des Privatklägers A____

Sachverhalt

Sachverhalt

In einem

Strafverfahren gegen B____ und C____ führte das Strafgericht am 28. April 2022

die Hauptverhandlung durch und verurteilte beide Beschuldigten wegen

gewerbsmässigen Wuchers zu bedingten Geldstrafen von je 240 Tagessätzen.

A____ war einer

der Geschädigten des den Verurteilten vorgeworfenen Wuchers. Er war von der

Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 einvernommen worden und hatte sich

gleichentags als Privatkläger konstituiert. Als seine Adresse hatte er «[...]»

angegeben (Akten S. 265). Am 8. Mai 2015 hatte Advokat [...] der

Staatsanwaltschaft eine Vollmacht von A____ eingereicht und um eine Abschrift

des Einvernahmeprotokolls gebeten (Akten S. 266 ff.).

Am 2. Februar

2022 war den insgesamt 15 Privatklägern vom Strafgericht mitgeteilt worden,

dass die Verhandlung gegen B____ und C____ am 27. April 2022 stattfinden werde

und sie freiwillig an der Verhandlung teilnehmen könnten. Allfällige

Entschädigungsforderungen seien spätestens in der Verhandlung zu beziffern. Ob

dieses Schreiben A____ zuging, ergibt sich aus den Akten nicht. Er nahm

jedenfalls an der Verhandlung nicht teil.

Gegen das Urteil

des Strafgerichts erhoben B____ und C____ fristgemäss Berufung. Mit Verfügung

vom 9. September 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts den übrigen

Parteien die Berufungserklärungen zu und belehrte sie über ihre Möglichkeiten,

Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu

erheben. Dieses Schreiben wurde A____ zunächst am 21. November 2022 per

Einschreiben und – nachdem es nicht abgeholt und von der Post zurückspediert

worden war – am 13. Dezember 2022 mit A-Post und an die Adresse «[...]» geschickt.

Mit Schreiben

vom 4. Januar 2023 beantragte A____ beim Strafgericht, «das Urteil vom 28.04.22

aufzuheben, die versäumte zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung

wiederherzustellen und infolgedessen das Gesuch um Berufungsanmeldung sowie

Urteilsbegründung gutzuheissen». Gleichzeitig meldete er Berufung gegen das

erwähnte Urteil an. Eine Kopie dieser Schreiben liess er am 6. Januar 2023 dem

Appellationsgericht zukommen. Das Strafgericht überwies das Schreiben von A____

seinerseits «zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht, inbes. zur

Prüfung der fristgerechten Anmeldung der Berufung».

Der vorliegende

Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob

auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei

geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen

Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle

Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des

Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1

A____

möchte gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____

Berufung erheben. Er macht geltend, ihm sei das Urteil nicht rechtsgültig

zugestellt worden, so dass er auch jetzt noch Berufung anmelden könne. Die

Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung stellt sich jedoch nur,

wenn A____ im Strafverfahren gegen B____ und C____ überhaupt zur Berufung

legitimiert ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

2.2

Gemäss

Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs.

1). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der

ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2).

A____ führte in

den Jahren 2014 und 2015 in Bezug auf das dem vorliegenden Strafverfahren

zugrunde liegenden Mietverhältnis mehrere Zivilverfahren gegen B____ und C____.

Anlässlich der Verhandlung vor Zivilgericht vom 7. Dezember 2015 schlossen

die Parteien folgende Vereinbarung:

1.

Die Beklagten und Widerkläger [B____ und C____] bezahlen

dem Kläger und Widerbeklagten [A____] in solidarischer Verbindung CHF

955.00

per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis

betreffend ein möbliertes Zimmer in der Liegenschaft [...] (Mietvertrag vom 13.

September 2012). Die Zahlung erfolgt auf das […]-Konto […].

2.

Die Parteien stellen fest, dass mit dieser Zahlung auch

die Schuld der Beklagten und Widerkläger gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 21.

November 2014 getilgt ist.

[…]

5.

Der Kläger und Widerbeklagte erklärt gegenüber der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der vorliegenden zivilrechtlichen

Einigung sein Desinteresse an den gegen die Beklagten und Widerkläger geführten

Strafverfahren V [...].

[…]

Mit Entscheid EB.2016.14

vom 25. Januar 2017 hat das Zivilgericht Basel-Stadt festgestellt, dass B____

und C____ ihren Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung vom 7. Dezember

2015.

nachgekommen sind. Demgegenüber ist A____ seiner Verpflichtung, bei der

Staatsanwaltschaft sein Desinteresse am Strafverfahren zu erklären, nicht

nachgekommen, weshalb er in den Akten nach wie vor als Privatkläger im

Verfahren gegen B____ und C____ geführt wird. Aus der genannten Vereinbarung

ergibt sich jedoch, dass A____ kein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des Urteils vom 28. April 2022 mehr hat.

2.3

Daraus

folgt, dass auf die Berufung von A____ nicht einzutreten ist. Die

Desinteresseerklärung gegenüber den Strafbehörden, zu der er sich verpflichtet

hat, ist durch diesen Entscheid zu ersetzen. A____ hat somit keine Stellung als

Privatkläger mehr, sodass ihm weder weitere Korrespondenz in diesem Verfahren noch

das Urteil des Strafgerichts und das im Berufungsverfahren i.S. B____ und C____

ergehende Urteil zuzustellen sind.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu

verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung von A____ gegen das

Urteil SG.2016.26 vom 28. April 2022 gegen B____ und C____ wird nicht

eingetreten.

Es wird festgestellt, dass A____ im genannten

Verfahren keine Stellung als Privatkläger mehr hat.

Für das vorliegende Zwischenverfahren werden

umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

B____

-

C____

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid lic. iur. Barbara Noser

Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.