SB.2022.93
ad 1 und 2: Wucher Prüfung der Rechtzeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung des Privatklägers A____
20. Februar 2023Deutsch6 min
vom 9. September 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts den übrigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.93
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 20.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Berufungskläger
1
[...]
Privatkläger 6
gegen
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____, geb. [...] Berufungsklägerin
3
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____
betreffend ad 1 und 2: Wucher
Prüfung der Rechtzeitigkeit und
Gültigkeit der Berufungsanmeldung des Privatklägers A____
Sachverhalt
Sachverhalt
In einem
Strafverfahren gegen B____ und C____ führte das Strafgericht am 28. April 2022
die Hauptverhandlung durch und verurteilte beide Beschuldigten wegen
gewerbsmässigen Wuchers zu bedingten Geldstrafen von je 240 Tagessätzen.
A____ war einer
der Geschädigten des den Verurteilten vorgeworfenen Wuchers. Er war von der
Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2015 einvernommen worden und hatte sich
gleichentags als Privatkläger konstituiert. Als seine Adresse hatte er «[...]»
angegeben (Akten S. 265). Am 8. Mai 2015 hatte Advokat [...] der
Staatsanwaltschaft eine Vollmacht von A____ eingereicht und um eine Abschrift
des Einvernahmeprotokolls gebeten (Akten S. 266 ff.).
Am 2. Februar
2022 war den insgesamt 15 Privatklägern vom Strafgericht mitgeteilt worden,
dass die Verhandlung gegen B____ und C____ am 27. April 2022 stattfinden werde
und sie freiwillig an der Verhandlung teilnehmen könnten. Allfällige
Entschädigungsforderungen seien spätestens in der Verhandlung zu beziffern. Ob
dieses Schreiben A____ zuging, ergibt sich aus den Akten nicht. Er nahm
jedenfalls an der Verhandlung nicht teil.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts erhoben B____ und C____ fristgemäss Berufung. Mit Verfügung
vom 9. September 2022 stellte die Verfahrensleiterin des Berufungsgerichts den übrigen
Parteien die Berufungserklärungen zu und belehrte sie über ihre Möglichkeiten,
Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu
erheben. Dieses Schreiben wurde A____ zunächst am 21. November 2022 per
Einschreiben und – nachdem es nicht abgeholt und von der Post zurückspediert
worden war – am 13. Dezember 2022 mit A-Post und an die Adresse «[...]» geschickt.
Mit Schreiben
vom 4. Januar 2023 beantragte A____ beim Strafgericht, «das Urteil vom 28.04.22
aufzuheben, die versäumte zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung
wiederherzustellen und infolgedessen das Gesuch um Berufungsanmeldung sowie
Urteilsbegründung gutzuheissen». Gleichzeitig meldete er Berufung gegen das
erwähnte Urteil an. Eine Kopie dieser Schreiben liess er am 6. Januar 2023 dem
Appellationsgericht zukommen. Das Strafgericht überwies das Schreiben von A____
seinerseits «zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht, inbes. zur
Prüfung der fristgerechten Anmeldung der Berufung».
Der vorliegende
Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob
auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei
geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen
Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde. Bei Urteilen des
Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1
A____
möchte gegen das Urteil des Strafgerichts vom 28. April 2022 gegen B____ und C____
Berufung erheben. Er macht geltend, ihm sei das Urteil nicht rechtsgültig
zugestellt worden, so dass er auch jetzt noch Berufung anmelden könne. Die
Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung stellt sich jedoch nur,
wenn A____ im Strafverfahren gegen B____ und C____ überhaupt zur Berufung
legitimiert ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
2.2
Gemäss
Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Abs.
1). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der
ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Abs. 2).
A____ führte in
den Jahren 2014 und 2015 in Bezug auf das dem vorliegenden Strafverfahren
zugrunde liegenden Mietverhältnis mehrere Zivilverfahren gegen B____ und C____.
Anlässlich der Verhandlung vor Zivilgericht vom 7. Dezember 2015 schlossen
die Parteien folgende Vereinbarung:
1.
Die Beklagten und Widerkläger [B____ und C____] bezahlen
dem Kläger und Widerbeklagten [A____] in solidarischer Verbindung CHF
955.00
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis
betreffend ein möbliertes Zimmer in der Liegenschaft [...] (Mietvertrag vom 13.
September 2012). Die Zahlung erfolgt auf das […]-Konto […].
2.
Die Parteien stellen fest, dass mit dieser Zahlung auch
die Schuld der Beklagten und Widerkläger gemäss Ziff. 1 des Entscheids vom 21.
November 2014 getilgt ist.
[…]
5.
Der Kläger und Widerbeklagte erklärt gegenüber der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufgrund der vorliegenden zivilrechtlichen
Einigung sein Desinteresse an den gegen die Beklagten und Widerkläger geführten
Strafverfahren V [...].
[…]
Mit Entscheid EB.2016.14
vom 25. Januar 2017 hat das Zivilgericht Basel-Stadt festgestellt, dass B____
und C____ ihren Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung vom 7. Dezember
2015.
nachgekommen sind. Demgegenüber ist A____ seiner Verpflichtung, bei der
Staatsanwaltschaft sein Desinteresse am Strafverfahren zu erklären, nicht
nachgekommen, weshalb er in den Akten nach wie vor als Privatkläger im
Verfahren gegen B____ und C____ geführt wird. Aus der genannten Vereinbarung
ergibt sich jedoch, dass A____ kein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Urteils vom 28. April 2022 mehr hat.
2.3
Daraus
folgt, dass auf die Berufung von A____ nicht einzutreten ist. Die
Desinteresseerklärung gegenüber den Strafbehörden, zu der er sich verpflichtet
hat, ist durch diesen Entscheid zu ersetzen. A____ hat somit keine Stellung als
Privatkläger mehr, sodass ihm weder weitere Korrespondenz in diesem Verfahren noch
das Urteil des Strafgerichts und das im Berufungsverfahren i.S. B____ und C____
ergehende Urteil zuzustellen sind.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dem Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten aufzuerlegen. Umständehalber ist jedoch darauf zu
verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung von A____ gegen das
Urteil SG.2016.26 vom 28. April 2022 gegen B____ und C____ wird nicht
eingetreten.
Es wird festgestellt, dass A____ im genannten
Verfahren keine Stellung als Privatkläger mehr hat.
Für das vorliegende Zwischenverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
B____
-
C____
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.