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Entscheid

SB.2022.94

versuchte vorsätzliche Tötung

17. Januar 2024Deutsch112 min

Beschlagnahme A____ zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.94

URTEIL

vom 17.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,

Beschuldigter

Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Anschlussberufungskläger

[...]

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 6. Mai 2022

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6.

Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu

7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021. Des Weiteren wurde A____ für 9

Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen. Sodann wurde eine ambulante psychiatrische

Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Die unbezifferte

Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde ferner auf den Zivilweg

verwiesen. A____ wurde ausserdem zu CHF 10'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins

seit dem 22. September 2021 sowie CHF 6'649.30 Parteientschädigung (inkl.

Auslagen und MWST) an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung

im Betrage von CHF 10'000.– wurde abgewiesen. Überdies wurden das

beschlagnahmte Messer eingezogen, die beigebrachte Jeanshose mit Gurt, die

Jacke der Marke [...], der Kapuzenpullover der Marke [...] sowie die Schuhe der

Marke [...] (Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme

an B____ sowie sämtliche übrigen beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der

Beschlagnahme A____ zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt.

Schliesslich wurde der Zeuge C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens mit

einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter)

mit Eingabe vom 8. September 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das

Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei der

Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und

wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

eventualiter wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine

Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben

und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2

Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei auf die Anordnung einer Landesverweisung

zu verzichten, eventualiter sei im Falle der Anordnung einer Landesverweisung

auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Ausserdem

sei die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 %

Zins seit 22. September 2021 an B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die

Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von

CHF 6'649.30 seien aufzuheben. Ferner sei die Auferlegung der

Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des

Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten

gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben,

dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Anschlussberufungsbegründung vom 4. Oktober 2022 hat der

Privatkläger folgende Anträge gestellt: Es sei in Gutheissung der

Anschlussberufung der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF

20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. September 2021 an den Privatkläger

zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu

verurteilen, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe, dies alles

unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat der

Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. In

beweisrechtlicher Hinsicht hat er beantragt, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung

der Privatkläger, C____ sowie D____ als Zeugen, eventualiter als

Auskunftspersonen zu befragen. Des Weiteren sei bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, ein Bericht einzuholen, welcher

Auskunft darüber gebe, ob und inwiefern davon auszugehen sei, dass der

Privatkläger im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und illegalen Sportwetten zu

tun gehabt habe. Sodann seien bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten VT.[...]

der gegen den Privatkläger wegen des Vorwurfs von Delikten zum Nachteil des Beschuldigten

geführten Strafuntersuchung beizuziehen. Ferner sei bei der Leitung der JVA

Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller

Führungsbericht über den Beschuldigten sowie beim Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst der JVA Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein

aktueller Bericht zur ambulanten psychiatrischen Behandlung einzuholen.

Mit Berufungsantwort vom 3. April 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter

o/e-Kostenfolge. Des Weiteren seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Der

Privatkläger beantragt mit Berufungsantwort vom 24. April 2023, es sei die

Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Befragung

des Privatklägers zu verzichten. Eventualiter sei davon abzusehen, dass der

Privatkläger mit dem Beschuldigten konfrontiert werde.

Mit Verfügung vom 25. September 2023 (Rektifikat vom 4.

Oktober 2023) hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Sodann ist verfügt worden, dass bei der JVA Lenzburg ein Führungs-

und ein Therapiebericht eingeholt wird. Die Staatsanwaltschaft ist zudem

gebeten worden, die Akten VT.[...] den Privatkläger betreffend einzureichen.

Die übrigen Beweisanträge sind – unter Vorbehalt eines anderslautenden

Beschlusses des Gesamtgerichts – abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 26.

Oktober 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 17. Januar

2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2024 ist

der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die

Verteidigung des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die

Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung, der Privatklägerin nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in

Verbindung mit Art. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in

Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist

nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil

des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei er vom

Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen einfacher

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter wegen schwerer

Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine Verurteilung zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und er sei mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei

auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei im

Falle der Anordnung einer Landesverweisung auf eine Eintragung im Schengener

Informationssystem zu verzichten. Ausserdem seien die Verurteilung zur Zahlung

einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September

2021.

an B____ (nachfolgend: Privatkläger/Opfer) und die Verurteilung zur

Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 6'649.30

aufzuheben. Ferner seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen

Urteilsgebühr zu Lasten des Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die

amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuheben, dies

alles unter o/e-Kostenfolge. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die

folgenden Punkte: Die Einziehung des beschlagnahmten Messers der Marke [...]

(Verzeichnis KTA) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), die Rückgabe der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der

Marke [...], des Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...]

(Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den

Privatkläger, die Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...],

Pos. 1001, Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten, der Verbleib der Datenträger

(4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten, die Ordnungsbusse von CHF 100.– gegen

den Zeugen C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4

und Art. 64 Abs. 1 StPO sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1

Der Beschuldigte beantragt – neben den

bereits gutgeheissenen resp. nicht erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung

vorgebrachten Anträgen – in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst, es seien

anlässlich der Berufungsverhandlung der Privatkläger, C____ sowie D____ als

Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen zu befragen.

2.1.1

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und

Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht

Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.

2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der

Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung

zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren

auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen

Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389

Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn

die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019

vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In

diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige

Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine

solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021

vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E.

1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in

Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren

zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012

E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im

Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens

beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des

Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner

Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den

unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das

einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196

E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20.

Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was

sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.

Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren

Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2;

BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014

E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme

erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer

6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E.

2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art.

343.

Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder von der ersten

Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […]

Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer

6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art.

6.

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,

dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien

würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des

Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,

der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür

in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht

erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I

229.

E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei

der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt

sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so

erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016.

E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen.

2.1.2

Abzuweisen ist zunächst die beantragte

(erneute) Befragung des Privatklägers bzw. des Opfers. Zwar handelt es sich

vorliegend zu einem grossen Teil um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation,

bei der die Schilderungen des Opfers ein entscheidendes Beweismittel darstellen,

jedoch wurde das Opfer bereits vor dem Strafgericht (erneut) befragt, wobei der

Beschuldigte mittels indirekter Konfrontation mit den Aussagen konfrontiert wurde

und über seine Verteidigung Anschlussfragen stellen konnte. Von diesem Recht

hat er denn auch Gebrauch gemacht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369 ff.). Die

Befragung vor der ersten Instanz wurde zudem mittels Audioaufnahme

aufgezeichnet. Das Berufungsgericht konnte sich entsprechend durch die

Konsultation der Aufnahme selbst ein Bild vom Aussageverhalten des Opfers machen.

Zudem moniert der Beschuldigte auch – zu Recht – nicht, dass die

vorinstanzliche Beweisabnahme nicht ordnungsgemäss erfolgt sei. Sofern der

Beschuldigte Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Opfers geltend macht, ist

bereits hier darauf hinzuweisen, dass keine gravierenden Widersprüche und

Ungereimtheiten in den Opferaussagen vorliegen (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5.1,

4.3). Entsprechende Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Beweiswürdigung

zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer zureichenden und

verwertbaren Beweiserhebung. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass es

sich vorliegend nicht um ein reines Vier-Augen-Delikt handelt. Neben den

Opferaussagen liegen auch diverse medizinische und kriminaltechnische

Abklärungen und Unterlagen sowie weitere Zeugenaussagen vor (vgl. hinten E. 3.5.3,

4.3.2

f.).

Im Ergebnis kann somit – ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3

StPO – auf die Aussagen des Opfers in der Untersuchung abgestellt werden. Ob

diese schliesslich ausreichend für einen Schuldspruch sind, ist eine Frage der

folgend vorzunehmenden Beweiswürdigung.

2.1.3

Hinsichtlich der durchzuführenden Einvernahme

von C____ gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser keine Aussagen zum

Kerngeschehen machen konnte, die nicht auch von anderen Zeugen beobachtet

werden konnten. Er kam vielmehr erst zum Ende der Auseinandersetzung hinzu und

schilderte insbesondere, wie er das Opfer und den Beschuldigten voneinander

getrennt habe (vgl. Akten S. 580 ff., 795). Entsprechend erweist sich

die Beweiserhebung nicht als erforderlich.

Was schliesslich die beantragte Befragung von D____ anbelangt,

gilt es festzuhalten, dass von ihm keine den verfahrensgegenständlichen

Sachverhalt erhellenden weiteren Informationen zu erwarten sind. D____ konnte so

keine unmittelbaren Angaben zum Tathergang machen. Dies bestreitet auch der

Beschuldigte nicht. Sofern er jedoch vorbringt, der Zeuge könne bestätigen, dass

der Beschuldigte regelmässiger Gast in der Bar [...] an der [...] gewesen und

2-3 Mal im Monat dort vorbeigegangen sei, sowie, ob und inwiefern er das Opfer

bereits vor dem 22. September 2021 in der Nähe der [...] Bar an der [...]

gesehen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für den vorliegenden Fall

von Relevanz sein sollte. Dies wird denn auch nicht vom Beschuldigten

dargelegt. Dass der Beschuldigte ein regelmässiger Gast der [...] Bar gewesen

sein und das Opfer sich bereits vor dem 22. September 2021 in dieser Umgebung

aufgehalten haben sollte, wird ferner auch vom Opfer nicht bestritten.

Im Ergebnis sind mithin auch die Anträge auf Befragung von C____

sowie D____ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

3.

Tatsächliches

3.1

Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht

zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte bezüglich des äusseren

Geschehensablaufs im Wesentlichen geständig sei. Die abweichenden Behauptungen

hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich einer Notwehrsituation, würden

allerdings nicht zu überzeugen vermögen. Hingegen präsentierten sich die

Depositionen des Opfers als glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb auf diese

abgestellt werden könne. Zudem lägen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie

diverse objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers stützten.

Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift

geschildert werde, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung

zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer habe der Beschuldigte sein Messer gezückt

und mehrfach wuchtig auf diesen eingestochen. Im dynamischen Geschehen habe der

Beschuldigte dem Opfer dabei nicht nur lebensgefährliche Stiche bzw. Schnitte

in der Brustgegend versetzt, sondern auch im Bereich der Lippe und der linken

Hand.

3.2

Der Beschuldigte geht dagegen von einem

anderen Sachverhalt aus. So habe er am 22. September 2021, ca. 17.00 Uhr, in

der [...] Bar einen Kaffee getrunken, als er unerwartet das Opfer gesehen habe,

wie sich dieses in das Lokal nebenan ([...] Bar) begeben habe. Der Beschuldigte

sei zunächst in der [...] Bar sitzengeblieben und habe noch seinen Kaffee

fertiggetrunken, als er sich dann entschlossen habe, das Opfer auf den seit

Sommer 2018 nicht ausbezahlten Wettgewinn anzusprechen. Letzterer und dessen

Familie hätten seit vielen Jahren im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und

illegalen Sportwetten zu tun. Während der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 in

Russland habe der Beschuldigte bei einer vom Opfer und dessen Familie

betriebenen Annahmestelle für Sportwetten eine erfolgreiche Wette abgeschlossen

und aus dieser Wette einen Gewinnanspruch von beinahe CHF 200'000.–. Als

der Beschuldigte seinen Gewinn eingefordert habe, sei ihm die Auszahlung

verweigert und seitens des Opfers und dessen Familie stattdessen das Angebot

gemacht worden, wonach ihm pauschal ein Betrag von CHF 30'000.– ausbezahlt werde.

Der Beschuldigte habe diesen Kompromiss als zu gering abgelehnt. Es sei zu Drohungen

und gewalttätigen Übergriffen zum Nachteil des Beschuldigten gekommen, weswegen

er sich am 19. September 2018 zur Kantonspolizei Basel-Stadt begeben und eine

Anzeige erstattet habe. Allerdings habe der Beschuldigte am Tage danach bei

einem erneuten Besuch auf der Polizeiwache einen Strafantrag mit Bedenkfrist

unterzeichnet. Gemäss dem Bericht im Polizeirapport solle dies erfolgt sein, «da

er [der Beschuldigte] von drei Männern dazu gedrängt worden sei». In der Folge habe

der Beschuldigte sein Wettguthaben ruhen lassen, bis ihm drei Jahre später am

22.

September 2021 unerwartet das Opfer begegnet sei, als dieses sein neues

Lokal ([...] Bar) aufgesucht habe. Dies habe für den Beschuldigten die

Möglichkeit ergeben, das Opfer wegen des noch immer nicht ausbezahlten

Wettgewinns erneut anzusprechen. Er habe sich deshalb vor den Eingang des

Lokals begeben und das Opfer ersucht, herauszukommen. Das Opfer habe zwar

grimmig geschaut, aber die Bar verlassen und sei auf die Strasse herausgekommen.

Es sei zwischen den beiden zu einem Gespräch gekommen. Man habe sich auf

Türkisch unterhalten und sei zusammen auf dem Trottoir der [...] ca. 50 Meter

bis zur Kreuzung [...] gelaufen. Der Beschuldigte habe zum Opfer, als sie die

Ecke [...] erreicht gehabt hätten, gesagt: «Schau B____, wir kennen uns schon

sehr lange. Wieso tust Du mir das Alles an, hast mich betrogen, bedroht und

mich auch noch mit Deinen Kollegen verprügelt. Du hast mir nicht einmal meinen

Einsatz zurückgegeben. Was habe ich dir angetan?» Das Opfer habe auf seine

Zähne gebissen und den Beschuldigten angeschrien: «Hast Du nicht genug, willst

Du noch mehr Schläge, verpiss Dich». Wegen diesen Äusserungen sei der Beschuldigte

wütend geworden und habe das Opfer von sich weggestossen, worauf das Opfer ein

Messer gezogen und den Beschuldigten damit im rechten Augenbereich getroffen habe.

Der Beschuldigte sei schockiert gewesen und haben das Opfer an der Hand

gegriffen, ihn am Handgelenk gepackt und das Messer weggenommen. Das Opfer habe

seinerseits den Beschuldigten mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen,

wobei das Messer des Opfers bereits vorher auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte

habe einen Schritt zurück gemacht und sein eigenes Messer gezückt. Seit den

Ereignissen im Spätsommer 2018, als er bedroht und geschlagen worden sei, habe

der Beschuldigte jeweils ein Sackmesser dabei, wenn er ins Kleinbasel gegangen

sei. Das Opfer sei auf den Beschuldigten zugekommen, welcher mit seinem Messer

von unten nach oben eine schwunghafte Bewegung gegen diesen gemacht habe. Der Beschuldigte

habe das Opfer mit dem Messer an der Lippe getroffen. Da der Beschuldigte mit

seinem Messer auch die Zähne des Opfers getroffen habe, sei das Messer auf den

Boden gefallen. Im diesem Moment hätten sowohl das Messer des Beschuldigten als

auch dasjenige des Opfers auf dem Boden gelegen. In diesem Moment habe das

Opfer dem Beschuldigten einen Kick gegeben, welcher dadurch das Gleichgewicht

verloren und rückwärts auf den Boden gefallen sei. Am Boden sitzend habe der Beschuldigte

ein Messer unter seiner Hand gespürt und dieses gepackt. Er sei dem Opfer nachgerannt,

welcher von der Ecke [...] in Richtung seines Lokals [...] Bar weggerannt sei.

Der Beschuldigte habe aber nicht die Absicht gehabt, das Opfer nochmals

anzugreifen, geschweige denn zu töten. Er habe dem Opfer klarmachen wollen,

dass er «mit dem Scheiss aufhören soll». Zu keinem Zeitpunkt, als der Beschuldigte

dem Opfer nachgerannt sei, habe er diesem hinterhergerufen, er solle nicht

wegrennen und er würde ihn umbringen. Als der Beschuldigte das Opfer auf der

Höhe des Lokals [...] Bar eingeholt habe, habe er dieses von hinten an der

Jacke gepackt und umgedreht. Das Opfer habe auf dieses Packen reagiert und den

Pullover des Beschuldigten an der Kapuze ergriffen und diesem die Kapuze über

den Kopf gezogen und ihn nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe nichts mehr

gesehen und nur noch Schläge gespürt. Er habe noch immer das Messer in der Hand

gehabt, welches er an der Ecke [...] vom Boden aufgehoben habe. Mit diesem

Messer habe der Beschuldigte Bewegungen gemacht in der Hoffnung, dass das Opfer

ihn loslasse. Auf irgendeine Art und Weise habe der Beschuldigte das Opfer am

linken Ellenbogen packen und ihn nach links ziehen können. Der Beschuldigte habe

seinen linken Schuh verloren und er und das Opfer seien zu Boden gestürzt. In

diesem Moment sei dem Beschuldigten das Messer aus der Hand gefallen. Die

Auseinandersetzung sei weitergegangen, bis andere Personen die beiden

Streitenden getrennt hätten.

Der Geschehensablauf gemäss den Schilderungen des Beschuldigten

stehe in Übereinstimmung mit den objektiven Beweisen. So gebe es nicht nur

keine Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschuldigten und den

medizinischen und kriminaltechnischen Abklärungen, sondern diese Abklärungen

stützten auch den von ihm geltend gemachten Geschehensablauf. So sei auf die

ca. 22 Stunden nach dem Ereignis durchgeführte körperliche Untersuchung des Beschuldigten

durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hinzuweisen. Es seien

Verletzungen am rechtseitigen Augenoberlid und Schnittverletzungen an Zeige-

und Mittelfinger der rechten Hand festgestellt und fotografisch festgehalten worden.

Gemäss dem Bericht des IRM sei es wahrscheinlich, dass die letzteren Verletzungen

mit einer einmal tangential über die Haut geführten Messerklinge zugefügt worden

seien.

Zudem seien die Aussagen des Opfers keineswegs glaubhaft.

Sein Aussageverhalten zeichne sich nicht durch Offenheit und Ehrlichkeit aus. So

sage es bezüglich der Vorgeschichte nicht die Wahrheit und behaupte eine

Darlehensgeschichte, welche nicht nur nicht plausibel sei, sondern als Lüge

entlarvt werden könne. Es sei völlig widersinnig, dass der Beschuldigte im

Jahre 2018 über einen Betrag von CHF 10'000.– verfügt habe, den er dem Opfer

hätte leihen können, und dass das Opfer das Darlehen einer ihm nicht näher

bekannten Drittperson ohne Quittung zurückbezahlt habe, deren Namen, Adresse,

etc. es nicht kenne. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts handle es sich

bei den Aussagen des Opfers nicht um anschauliche und überzeugende Schilderungen,

welche eine Vielzahl von Realkriterien enthielten. Die Opferaussagen seien nicht

dergestalt, dass sie die Nullhypothese umstossen liessen. Das Strafgericht

führe denn auch in seinem Urteil in keiner Art und Weise aus, aus welchen

Gründen sich die Nullhypothese nicht mehr halten lasse. Auf die Aussagen des

Opfers könne deshalb nicht abgestellt werden und schon gar nicht in

entscheidender Weise.

Schliesslich stehe der Geschehensablauf gemäss den

Schilderungen des Beschuldigten auch in Übereinstimmung mit den Aussagen der

weiteren befragten Personen.

3.3

Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich

auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid. Die Schilderungen des Beschuldigten

seien teilweise widersprüchlich bzw. liessen sich nicht durch die objektiven

Beweismittel untermauern; vielmehr stünden sie teilweise im Widerspruch dazu:

So sei am rechten Augenlid gerade keine Schnittverletzung festgestellt, seine

DNA sei am Schliessmechanismus des Messers gefunden und ein zweites Messer am

Tatort gerade nicht aufgefunden worden. Sämtliche befragten Personen hätten

nicht zwei Messer gesehen. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Urteil ausführlich

dargelegt, weshalb die Opferaussagen in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft seien.

Hinzu komme, dass die Aussagen des Opfers mit den objektiven Beweismitteln

untermauert würden; es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit jener

Aussagen, weshalb darauf abzustellen sei.

3.4

Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem

Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die Aussagen

des Opfers (sogleich E. 3.5.1, 4.3), der übrigen Zeugen (hinten E. 3.5.3, 4.3.2),

die weiteren (objektive) Beweismittel und Indizien (hinten E. 4.3.3) sowie die

Schilderungen des Beschuldigten selbst einzugehen (hinten E. 3.5.2, 4.3.4).

3.5

3.5.1

Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde

es zwei Mal zum Vorfall befragt.

3.5.1.1

In der ersten Einvernahme vom 23. September

2021.

führte es aus, es habe sich an besagtem Tag in seinem Lokal der [...] Bar

befunden, als es der Beschuldigte nach draussen gerufen und mit ihm habe

sprechen wollen. Sie seien zusammen in Richtung Ecke [...] spaziert. In dem

Gespräch sei es um eine alte Geschichte wegen eines Darlehens des Beschuldigten

in der Höhe von ca. CHF 5'000.– gegangen. Dies sei jedoch schon mehrere

Jahre her gewesen und das Opfer persönlich habe seither nie mehr etwas von dem

Beschuldigten gehört. Letzterer habe demgegenüber die Ansicht vertreten, dieses

Geld nie erhalten zu haben. Das Opfer habe ihm dann erklärt, dass es das Geld

einer Person namens [...] übergeben habe, welche es ihm habe weiterleiten

sollen. Es habe dem Beschuldigten weiter mitgeteilt, dass für das Opfer die

Angelegenheit erledigt sei und er sich doch an den Mittelsmann wenden solle.

Weiter schilderte das Opfer, dass es dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe,

dass es ihm kein Geld mehr schulde, plötzlich habe dieser ein Klappmesser mit

einem Holzgriff gezückt und damit in Richtung seines Halsbereichs gezielt. Das

Opfer sei zurückgewichen und der Beschuldigte habe es mit dem Messer an der

Lippe erwischt und diese aufgeschlitzt. Es sei unter Schock gestanden und habe massiv

an der Lippe geblutet. Es habe dann versucht mit der linken Hand das Messer in

der rechten Hand des Beschuldigten zu greifen, damit dieser nicht weiter

zustechen könne. Im gleichen Moment habe dieser das Opfer jedoch in die linke

Hand geschnitten und dabei sein Handgelenk getroffen. Überall sei Blut gewesen.

Anschliessend sei es weggerannt, um nicht noch mehr Stiche abzubekommen. Der

Beschuldigte sei ihm jedoch nachgerannt und habe ihm zudem hinterhergerufen, es

solle nicht wegrennen, er bringe es um. Auf Höhe seines Geschäfts habe der

Beschuldigte das Opfer bei den Tramgleisen von hinten zu fassen bekommen. Es

habe sich abgedreht und sogleich einen Messerstich im Brustkorb gespürt. Danach

sei es ihm gelungen, die Jacke des Beschuldigten zu greifen und ihm diese über

den Kopf zu ziehen. Sie seien zu Boden gegangen, dabei habe der Beschuldigte

das mitgeführte Messer verloren. Sie hätten auf dem Boden noch einige Sekunden

weitergekämpft, bevor weitere Personen dazu gestossen seien und sie voneinander

getrennt hätten. Das Opfer sei dann zurück in sein Lokal, daher wisse es auch

nicht, wohin der Beschuldigte danach gegangen sei. Seine Servicemitarbeiterin

habe ihm geholfen das Blut zu stoppen und eine andere Person habe die Ambulanz

verständigt. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen gab das Opfer an, dass der

Beschuldigte drei Stichbewegungen mit dem Messer gemacht und es dabei an der

Lippe, am linken Handgelenk sowie dem Brustbereich verletzt habe. Mit den

Fäusten habe der Beschuldigte hingegen nicht auf es eingewirkt. Damit

konfrontiert, dass der Beschuldigte die Auffassung vertrete, von ihm ebenfalls

verletzt worden zu sein, gab das Opfer an, dazu gar keine Chance gehabt zu

haben, es sei alles so schnell gegangen. Verletzungen beim Beschuldigte habe es

keine wahrnehmen können, davon abgesehen sei es selbst auch gar nicht bewaffnet

gewesen (Akten S. 599 ff.).

3.5.1.2

An der Konfrontationseinvernahme im Rahmen der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Mai 2022 gab das Opfer erneut zu

Protokoll, dass es wegen des angeblich geschuldeten Geldes zur Eskalation

gekommen sei und es insgesamt drei Messerstiche von dem Beschuldigten

abbekommen habe. Den Beschuldigten kenne es schon seit vielen Jahren, sie

hätten auch schon zusammen bei einem Paketkurier gearbeitet. Zur Vorgeschichte

führte das Opfer präzisierend aus, dass es das Darlehen des Beschuldigten für

die geplante Eröffnung eines Cafés benötigt habe, dies müsse im Sommer 2018

gewesen sein. Es habe dann von einem Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte

das geschuldete Geld nicht erhalten habe und damit drohe, dass er ihm etwas

antun werde. Das Opfer habe diese Drohung jedoch nicht ernst genommen und drei

Jahre nichts vom Beschuldigten gesehen oder gehört. Auf Nachfrage gab es weiter

an, dass es sich bei der Tatwaffe um eine Art Klappmesser von insgesamt etwa 10

Zentimetern Länge gehandelt habe, die Farbe konnte es hingegen nicht benennen.

Dem Opfer wurde anschliessend das sichergestellte Messer vorgehalten, welches

dieses dem Tatmesser als ähnlich bezeichnete. Dass das Opfer den Beschuldigten

verletzt haben soll, wies es vehement von sich und führte aus, dass allfällige

Verletzungen vom Gerangel auf dem Boden oder vom Beschuldigten selber stammen

könnten. Ohnehin trage das Opfer nie eine Waffe auf sich. Dem Vorhalt, wonach

die DNA auf dem Klingenrücken des Tatmessers (Mischprofil) darauf hindeute,

dass das Opfer dieses angefasst habe, hielt das Opfer entgegen, dass die Blutspuren

vermutlich von dem Angriff des Beschuldigten stammten, als dieser mit dem

Messer auf es eingestochen habe. Zu den Verletzungsfolgen äusserte sich das

Opfer dahingehend, dass es zu einer Kurzatmigkeit wegen der Brustverletzung

gekommen sei, diese Behandlung sei inzwischen abgeschlossen. Wegen der

Handverletzung befände es sich hingegen nach wie vor in ärztlicher Behandlung

und müsse wöchentlich in die Ergotherapie (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369

ff.).

3.5.2

Der Beschuldigte selbst wurde zwei Mal im

Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt.

3.5.2.1

Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 23.

September 2021 gab er an, das Opfer zufällig gesehen zu haben, er habe mit ihm

sprechen wollen. Dieses würde ihm schon seit längerem eine hohe Summe Geld – genauer

gesagt etwa CHF 162'000.– aus illegalen Sportwetten schulden, er habe

deswegen auch eine Anzeige gemacht, diese später jedoch wieder zurückgezogen.

Er habe das Opfer darauf angesprochen. Dieses sei jedoch frech geworden, was

ihn aggressiv habe werden lassen und er habe es weggestossen. Sein Gegenüber

habe dann ein Messer hervorgenommen und ihn am rechten Auge verletzt. Es sei

ein Hin und Her gewesen, das Opfer habe sein Messer verloren, er habe seines

hervorgenommen und es ebenfalls irgendwie getroffen. Da alles so schnell

gegangen sei, wisse er nicht, wie genau es passiert sei. Es sei auch möglich,

dass sich der andere selber gestochen habe oder die Verletzungen durch den Fall

auf den Boden entstanden seien (Akten S. 656 ff.).

3.5.2.2

Am 9./12. November 2021 wurde der Beschuldigte

erneut zum Vorgefallenen einvernommen und blieb bei seiner Version, wonach ihn das

Opfer zuerst angegriffen und er sich nur verteidigt habe. Weiter gab er an,

sich nicht an einen Messerstich erinnern zu können. Damit konfrontiert, dass

sich seine DNA-Spuren am Haltegriff des Tatmessers befunden hätten, versuchte er

dies damit zu erklären, dass es ein Hin und Her gewesen sei, er die Wahrheit

sage und das Opfer gelogen habe. Des Weiteren führte er aus, dass es sich bei

dem sichergestellten Messer nicht um seines handle. Ausserdem brachte der

Beschuldigte abermals vor, dass er vom Opfer verletzt worden sei, dieses habe

ihm mit der Kante des Messers gegen die Augenbraue geschlagen (Akten S. 783

ff.).

3.5.2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Schilderungen im

Ermittlungsverfahren. Erneut äusserte er sich eingehend zur Vorgeschichte und

gab im Weiteren an, dass das Opfer sein Messer gezückt und ihn zuerst

angegriffen habe. Daraufhin habe er die Hand des Opfers gegriffen und das

Messer sei zu Boden gefallen. Er habe anschliessend sein eigenes Messer –

welches er seit einem Vorfall im 2018 im Kleinbasel immer auf sich trage –

genommen und sein Gegenüber am Mund getroffen. Dann seien sie zu Boden gegangen

und hätten dort weiter geprügelt. Anschliessend sei er gemütlich davon spaziert

und habe seine Jacke entsorgt, da sie beschädigt gewesen sei. Hätte er von den

schweren Verletzungen gewusst, hätte er dem Opfer schon geholfen, er habe auch

nicht die Absicht verfolgt, dieses umzubringen. Er habe jedoch nur die

Verletzungen am Mund gesehen. Dass es sich bei dem sichergestellten Messer um

das seinige handeln solle, wurde vom Beschuldigten vehement bestritten. Seine

darauf festgestellten DNA-Spuren erklärte er sich damit, dass er am Boden ein

Messer gespürt habe und nachgesehen habe, ob es seines sei, es sei daher

möglich, dass er es kurz in der Hand gehalten habe (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1382 ff.).

3.5.2.4

Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der

Beschuldigte schliesslich ebenfalls entsprechende Aussagen. Er sei in der [...]

Bar gesessen, als er das Opfer gesehen habe, wie dieses nebenan ins Lokal

gegangen sei. Er habe dieses sicher drei Jahre nicht mehr gesehen gehabt. Er

habe mit ihm sprechen wollen und dieses aufgefordert, herauszukommen. Das Opfer

sei herausgekommen und habe gefragt, was er wolle. Sie seien dann zusammen

gelaufen und er habe das Opfer gefragt, warum dieses ihm das antue, sie seien

gute Kollegen gewesen, er bekomme aber nicht einmal seinen Einsatz zurück. Das

Opfer habe ihm dann – nach den Vorkommnissen von 2018 – weitere Schläge angedroht.

Er sei daraufhin gereizt gewesen und habe das Opfer weggeschubst. Das Opfer

habe ein Messer gezogen und ihn am Auge getroffen. Dann habe er das Opfer

gepackt und das Messer sei zu Boden gefallen. Das Opfer habe ihn mit der Faust

schlagen wollen, in dem Moment habe er sein eigenes Messer, dass er seit dem

Vorfall 2018 bei sich trage, hervorgeholt. Das Opfer sei auf ihn losgegangen,

der Beschuldigte habe nur eine Bewegung gemacht «dass er zurückgeht». Er habe

das Opfer dann am Zahn oder der Lippe getroffen. Sein Messer sei dabei auch zu

Boden gefallen und das Opfer habe ihm noch einen Tritt gegeben, so dass der

Beschuldigte ausgerutscht sei. Dann habe er nur noch ein Messer unter der Hand

gespürt. Er habe es gepackt, weil das Opfer noch habe weiterschlagen wollen.

Als der Beschuldigte das Messer gepackt habe, sei das Opfer weggerannt und der

Beschuldigte sei ihm hinterhergegangen. Er habe das Opfer eingeholt, er habe es

umgedreht und sagen wollen, es solle «mit dem Scheiss» aufhören. In dem Moment

habe das Opfer ihn mit beiden Händen an der Kapuze gezogen und seinen Kopf

runtergedrückt. Er habe nichts mehr gesehen, aber noch ein Messer in der Hand

gehabt. Er habe in der Folge Fuchtelbewegungen mit der Hand gemacht, sodass das

Opfer ihn loslasse. Es könne schon sein, dass die Hand- und Brustverletzungen

dadurch entstanden seien. Irgendwann habe er das Messer fallen lassen müssen,

da das Opfer weiter auf ihn eingeschlagen und getreten habe. Er habe das Opfer

dann gepackt und sie seien beide zu Boden gefallen. Daraufhin seien schon

andere Leute gekommen und hätten sie auseinandergenommen (Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 1725 ff.).

3.5.3

Neben dem Opfer und dem Beschuldigten wurden

sodann diverse weitere Personen befragt.

3.5.3.1

So sagte die Zeugin E____, welche zum

Tatzeitpunkt in der [...] Bar als Serviceangestellte arbeitete, zusammengefasst

aus, dass der Beschuldigte in das Lokal gekommen und ihren Chef gesucht habe.

Dieser habe zuerst nicht gewollt, sei dann aber doch nach draussen gegangen.

Sie habe gehört, wie der Mann ihren Chef gefragt habe, ob er seine Sachen

erledigt habe. Über die Vorgeschichte kenne sie keine Details. Sie wisse nur,

dass die Angelegenheit etwa zwei bis drei Jahre her sei und es um Geld gehe.

Die beiden Männer hätten sich anschliessend zur linken Seite begeben. Was sich

dort abgespielt habe, habe sie nicht beobachten können. Nach wenigen Minuten

seien die beiden jedoch wieder zurückgekehrt. Das Gesicht des Opfers sei voller

Blut gewesen. Die beiden seien auf die Tramschienen gestürzt und hätten sich

geprügelt. Sie sei dann ebenfalls nach draussen gegangen und habe geschrien,

dass jemand helfen solle. Ihr Abstand zu den beiden habe etwa zwei bis drei

Meter betragen. Danach seien Personen zu Hilfe gekommen und hätten die beiden

Männer getrennt (Akten S. 504, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388). Im

Weiteren schilderte E____, dass sie den Beschuldigten mit einem Klappmesser in

der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht wahrgenommen

(Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388 f.). Sie

habe nicht erkennen können, dass der Beschuldigte auf den Tramgleisen mit dem

Messer noch etwas gemacht habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1389).

3.5.3.2

F____ sagte aus, dass er sich in seinem

Geschäft gegenüber des Tatortes befunden habe. Wie der Streit zwischen den

beiden Männern – die er schon lange kenne – angefangen habe, wisse er nicht. Er

habe die beiden erst gesehen, als der eine dem anderen vor dem Laden

nachgerannt sei. Sein Geschäftspartner C____ habe ihn dann darauf aufmerksam

gemacht, dass das Opfer verletzt sei und habe das Geschäft verlassen. Auch er

sei nach draussen geeilt, die beiden Männer hätten sich auf der Strasse

geprügelt. Sein Geschäftspartner habe den Verletzten festgehalten und er habe

den anderen Beteiligten zurückgehalten. Auf die sichergestellte Tatwaffe

angesprochen, gab F____ zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, in wessen Hand

sich das Messer befunden habe. Er habe das Messer erstmals gesehen, als es zu

Boden gefallen sei. Das Messer sei zwischen den beiden Männern gelegen. Der

Beschuldigte habe nach dem Messer greifen wollen, er habe dieses jedoch mit dem

Fuss weggestossen, anschliessend aufgenommen und in seine Hosentasche gesteckt.

Danach habe er das Messer im Laden des Opfers hinter dem Tresen deponiert. Letzterer

habe sehr stark geblutet und eine junge Dame habe daher den Notfalldienst

verständigt. Verletzungen beim Beschuldigten habe er keine erkennen können (Akten

S. 638 f., 642). Diese Version schilderte er auch im Rahmen der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.).

3.5.3.3

Der Zeuge G____, der gemäss eigenen Aussagen

weder den Beschuldigten noch das Opfer näher gekannt haben will, gab im

Ermittlungsverfahren zu Protokoll, dass er in seinem Lokal [...] gewesen sei

und lautes Geschrei gehört habe. Den Anfang der Auseinandersetzung habe er

nicht gesehen, er habe jedoch beobachten können, dass zwei Männer aneinander gezerrt

hätten. Es habe ausgesehen, als hätten die beiden Männer an einer Jacke oder

einem Rucksack gerissen. Dann habe der «Täter» nach dem Opfer gegriffen, es

habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung ausgeführt, das Opfer sei dann

rückwärts auf den Boden gefallen. Ein Klappmesser habe er hingegen nicht

gesehen. Der «Täter» habe den Ort des Geschehens verlassen und sei in Richtung [...]

davongegangen. Weiter schilderte G____, dass alles voller Blut gewesen sei,

insbesondere die Treppe vor dem Lokal des Opfers (Akten S. 707, 716, 791).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb G____ bei seinen

Aussagen, relativierte diese jedoch dahingehend, dass sein Abstand zum

Geschehen etwa 20-30 Meter betragen und er nicht gesehen habe, wie die

Verletzungen des Opfers zustande gekommen seien. Er habe lediglich gesehen, dass

die ganze Treppe vor der [...] Bar voller Blut gewesen sei (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1376 ff.).

3.5.3.4

Was die Zeugin H____ betrifft, so ist zunächst

festzuhalten, dass sie zwar unter Gewährung der Teilnahmerechte befragt, jedoch

nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde. Da eine Konfrontation jedoch

bis und mit Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, sind ihre Aussagen

gleichwohl verwertbar (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 E. 3.1

m.w.H.).

Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom [...] her in Richtung [...]

gelaufen. Sie habe zwei Männer gesehen, die im Streit beide die Hände

aneinander gehabt hätten. Sie habe zuerst gedacht, dass sie sich begrüssten,

dann habe sie aber gemerkt, dass es ein Gerangel gewesen sei. Das Ganze sei wie

in Zeitlupe gewesen, sie habe «wie eine Art schupfen» gesehen, eine Art

Kräftemessen. Derjenige, der rechts von ihr gestanden sei, habe «etwas

Silbernes» hervorgeholt. Sie habe erkannt, dass es ein Messer gewesen sei.

Dieses sei «ein riesen Ding» gewesen. Die andere Person sei davongerannt. Sie

sei dann weggelaufen und habe die Polizei angerufen. Als sie am Telefon mit der

Polizistin gewesen sei, habe diese sie gefragt, ob es Verletzte gebe, weshalb sie

nochmals zurückgegangen sei. Dabei habe sie den Mann mit den grauen Haaren

gesehen, der sich den Bauch mit beiden Händen gehalten habe (Akten S. 772 f.).

3.5.3.5

Was schliesslich die Aussagen weiterer

Personen anbelangt (bspw. D____, I____ oder J____), konnten diese keine Angaben

zum Kerngeschehen oder sonstigen umstrittenen Punkten machen. Die Schwester des

Beschuldigten, K____, war nicht vor Ort und gab im Folgenden wenig überraschend

die Version ihres Bruders wieder, welcher sie noch am Tag des Vorfalls in ihrer

Wohnung aufsuchte (Akten S. 623 ff.). Belastende Aussagen ihrerseits wären

zudem vorliegend aufgrund der nicht gewährten Teilnahmerechte in ihrer

Einvernahme nicht verwertbar.

4.

4.1

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne

einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der

zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen,

die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze

sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV

172.

E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret

bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn

nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache

Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der

beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren

Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14.

Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

4.2

Im

vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im

Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,

was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122

E. 3.3).

Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei

Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember

2010.

E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist

sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung

im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler,

a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch

davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf

129.

I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28.

August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem

Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3

Im

Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des

Beschuldigten (E. 4.3.4) sowie der übrigen Zeugen zu würdigen (E. 4.3.4).

4.3.1

4.3.1.1

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers

ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung

der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden

Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur

angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54).

Im vorliegenden

Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive

Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch

nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf

die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt

und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht

erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.

4.3.1.2

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse

der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum

Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen

vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend

auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie

Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw.

seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder

liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten

geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch

vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar

sei. So wolle das Opfer dem Beschuldigten eine möglichst lange Gefängnisstrafe

bescheren, sodass er seine Wettschulden nicht einlösen müsse. Grundsätzlich ist

bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des

Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ

bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen

werden können. Zudem ist auch die vom Beschuldigten genannte Hypothese für ein mögliches

Motiv im Besonderen nicht überzeugend, da keinerlei konkrete Anzeichen hierfür

erkennbar sind. Wäre es die Absicht des Opfers gewesen, den Beschuldigten zwecks

Verhinderung einer Auszahlung falsch zu beschuldigen, hätte er dies schon

weitaus früher veranlassen können, liegen doch die angeblichen Wettschulden –

gemäss Aussagen des Beschuldigten – bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wurde

das Aufeinandertreffen vor der [...] Bar vom Beschuldigten, und nicht vom

Opfer, initiiert. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer

Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das

Opfer.

4.3.1.3

Was des Weiteren die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.)

betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien

in hohem Mass erfüllen. So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den

übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich

gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa

die folgenden Ausführungen: «Er sagte nein ich schulde ihm das Geld. Ich sagte

nochmals zu ihm ich schulde Ihm kein Geld. Plötzlich nahm er ein Messer aus dem

Sack. Es ging alles so schnell. Er öffnete das Messer direkt von mir, es ging

alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand zu greifen. Er hat mir

exakt mit dem Messer auf meinen Hals gezielt. Ich zog mich direkt zurück und da

hat er noch meine Lippe mit dem Messer erwischt. Meine Lippe wurde da richtig

verletzt, also aufgeschnitten. Im gleichen Moment schnitt er in meine linke

Hand, also die ganze linke Hand wurde dabei verletzt» (Akten S. 600); «Er

rannte hinter mir her und wollte mich weiter stechen. Er konnte mich von Hinten

fassen und ich drehte mich ab und spürten einen Stich an meinem Herz» (Akten S.

601); «Ich konnte seine Jack greifen und ihm die Jacke über den Kopf ziehen»

(Akten S. 601); «Ich zog ihn runter und er fiel auf mich und verlor dabei

sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden noch zusammen

gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere Leute hinzu,

welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee hinein» (Akten

S. 601); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht

weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die

Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen,

um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und

Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte

mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb. Auf

dies zog ich ihn an der Jack und zog diese über den Kopf. Er fiel auf mich und

das Messer fiel ihm aus der Hand zu Boden […] Ich hielt ihn an der Jacke fest

und er konnte so nicht weiterkämpfen. Leute kamen mir zu Hilfe» (Akten S. 615);

«Ich wollte nur seine Hand halten. In diesem Moment schnitt er mir ins

Handgelenk. Ich rannte danach weg» (Akten S. 615); «Ich sagte: ich gebe dir

keinen Rappen. In dieser Sekunde hat er das Messer rausgenommen und mich direkt

angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er hat mich an der Lippe getroffen.

Diese ging direkt auf» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Ich drehte mich

um und rannte weg. Er ist hinterher. Er schrie: ich bringe dich um, renn nicht

weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Wir sind dann auf den Boden

gefallen. Er hat dabei das Messer aus der Hand verloren. Die Leute auf der

Strasse nahmen uns auseinander. Es ist alles in kurzer Zeit passiert. Zum Glück

hatte ich eine gute Reaktion mit der Jacke» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1370); «Er sagte, er habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht

mehr in der Schweiz. Und dann nahm er direkt das Messer aus der Tasche und hat

mich angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1371); «Es war ein Hin und

Her. Er hat dann das Messer rausgenommen und angegriffen […] Es ging zu

schnell. Er hat direkt gegen den Hals gezielt. Aus Reaktion habe ich etwas

zurückgezogen. Nur minimal. Aber er hat direkt so gemacht […] Dann wollte ich

ihn an der Hand packen, dann hat er mich an der Hand getroffen […] Die Hand,

mit welcher er das Messer hielt, wollte ich packen und er hat mich hier

geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und

sagte: renn nicht weg, ich bringe dich um. Er packte mich dann von hinten und

hat noch einen Stich in den Brustkorb gegeben. Aus Reaktion habe ich seine

Jacke gepackt. Wir sind dann zu Boden. Das Messer ist ihm dann weggerutscht» (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1373); «Ich versuchte nur die Hand zu halten und dann

wurde ich geschlitzt. Dann ist er mir hinterhergerannt und gab nochmals einen

Stich. Dann habe ich an der Jacke gezogen und dann gingen wir zu Boden» (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1373).

Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von

Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die

mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte noch hinter mir, renn nicht weg

ich bringe dich um» (Akten S. 600); «Er sagte zu mir komm heraus. Als ich

draussen war, sagte er zu mir komm wir gehen nach hinten. Ich dachte mir zuerst

nur wir reden zusammen. Er erwähnte mir dies wegen den Geldschulden […] Er war

aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich sagte aber nichts dazu. Ich versuchte

ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S. 614); «Als ich rannte hörte ich

noch wie er sagte renn nicht weg ich tötet dich […]» (Akten S. 615); «Ich

sagte: das Geld habe ich über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe

nichts bekommen, der Kollege ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst

mir das Geld. Ich sagte: ich gebe dir keinen Rappen. sagte: das Geld habe ich

über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe nichts bekommen, der Kollege

ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst mir das Geld. Ich sagte: ich

gebe dir keinen Rappen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er schrie: ich

bringe dich um, renn nicht weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Plötzlich

tauchte er auf. Ich sagte ihm, dass ich das Geld geschickt habe. Er sagte, er

habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht mehr in der Schweiz» (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1371); «Ich sagte: ich zahle dir keinen Rappen» (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und sagte: renn nicht weg, ich

bringe dich um» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von

unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Er öffnete das Messer

direkt von mir, es ging alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand

zu greifen» (Akten S. 600); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich

sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S.

614); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht

weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die

Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen,

um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und

Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte

mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb»

(Akten S. 615); «Dann wollte ich ihn an der Hand packen, dann hat er mich an

der Hand getroffen […] Die Hand, mit welcher er das Messer hielt, wollte ich

packen und er hat mich hier geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Ich

versuchte nur die Hand zu halten und dann wurde ich geschlitzt» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1373).

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer

Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem aus: «Ich habe

die Aggression von ihm gespürt, dass sicher etwas passieren würde» (Akten S.

600); «Ich war unter Schock und versuchte noch seine rechte Hand, wo sich das

Messer befand, mit meiner linken Hand zu greifen» (Akten S. 600); «Ich fing an

wegzurennen, damit ich nicht noch mehr Stiche erhalte. Ich habe extrem geblutet

und wollte nur noch wegrennen» (Akten S. 600); «Er wollte mich wirklich

umbringen» (Akten S. 601); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich

sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S.

614); «Aus dem Nichts, es ging alles sehr schnell. Ich war unter Schock» (Akten

S. 614); «Ich war in einem Schockzustand, ich wollte ihn mit der linken

Hand halten, er hat die ganze Hand aufgeschlitzt. Ich sah nur, wie Blut

spritzte. Ich war weg. Ich wusste, ich muss wegrennen» (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 1370); «Ich ging mit, weil ich wissen wollte, was sein Problem war […]

Er war in diesem Moment etwas aggressiv» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372);

«Meine Energie war im Keller. Mein Unterbewusstsein dachte, ich muss wegrennen»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373); «Ich ging davon aus, dass er

Rechtshänder ist» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Frage:

Wurden Sie durch A____ geschlagen?] Nein nur mit dem Messer, mit der Faust war

nichts» (Akten S. 615).

Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Ich

glaube er hat es aus dem Jackensack genommen […] ein Klappmesser. Er hielt das

Messer in seiner rechten Hand. Ich glaub der Griff war aus Holz. Die

Messerklinge öffnete er mit der anderen Hand» (Akten S. 614); «Das Blut

spritzte so richtig. Meine Energie war im Keller» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1373).

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch

Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich zog ihn runter und er fielt auf mich und

verlor dabei sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden

noch zusammen gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere

Leute hinzu, welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee

hinein» (Akten S. 601); «Ich war in der [...] Bar (auf Karte A) und traf A____

vor der Bar. Wir sind nach vorne zur Ecke [...] (zeigt die Stelle auf dem

Kartenausschnitt). Dort bei B (Tatort 1) auf der Karte vor dem Coiffeur kam es

zur Eskalation. Dort sprach ich zuerst und A____ zog das Messer und verletzte

mich zuerst an der Lippe und an der linken Hand. Ich rannte weg als ich

verletzt war zur [...] Bar (Tatort 2 C) zurück. Dort stach er mir mit dem

Messer ins Herz. Ich war bei der Tramschiene» (Akten S. 610); «Das war genau

hier auf dem Tramgeleis. Dort konnte er mich von Hinten festhalten, ich drehte

mich ab und in diesem Moment stach er mir mit dem Messer ins Herz» (Akten S.

610); «Er verlor da Messer, als er zu Boden fiel. Das Messer lag dort wo wir

umgefallen sind» (Akten S. 614); «Auf der Höhe des Cafés hat er mich von

hinten gepackt und nochmals angegriffen. Ich habe ihn an der Jacke gehalten und

die Kapuze über den Kopf gezogen. Wir sind dann auf den Boden gefallen»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Der Angriff kam von der rechten Seite.

Ich ging davon aus, dass er Rechtshänder ist. Wegen der Perspektive. Es war so

schnell» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

4.3.1.4

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des

Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

Das Opfer hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende

und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den

Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden

Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reicht über die

Vorgeschichte hinsichtlich des Darlehens über ein «paar tausend Franken» bzw.

«CHF 5'000.–», über die daraus entstandene Eskalation sowie der insgesamt drei

Messerstiche, die es vom Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung abbekommen

habe (vgl. dazu vorne E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde

vom Opfer nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren

Schilderungen erkennbar.

Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen des Opfers

ebenfalls bejaht werden.

4.3.1.5

Sodann gilt es einen intraindividuellen

Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines

Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit

der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen

zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen

erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in

Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.

vorgehenden Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine

Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen

vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits

qualitativ vergleichbare Aussagen zu einerseits den Vorkommnissen, bevor der

Beschuldigte es aus der Bar herausrief sowie anderseits zu den Ereignissen nach

den Messerstichen: «Ich war in der Bar. Gegen 5 Uhr. Meine Serviertochter

war auch da. Als ich kam, war ihr Vater noch da wir haben uns dann unterhalten.

Etwa 30 Minuten. Er ging dann. Ich hatte noch einen Termin und musste daher das

Café auch verlassen, um die Sachen zu erledigen. Vor der Türe rief mich jemand»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Im Kaffee sass ich und die

Serviertochter half mir mein Blut zu stoppen. Die Ambulanz und Polizei kam an

Ort. Eine Frau die mich auf der Strasse sah, telefonierte der Ambulanz. Ich

sagte noch zu ihr es gehe mir nicht gut» (Akten S. 601).

4.3.1.6

Eine Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als

gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich

intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht

zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen

Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von rund 7 ½ Monaten und des

durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der

entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1) zu komplex, um ein

Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit

auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.

4.3.1.7

Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik

an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz

hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3). Zu ergänzen ist

lediglich, dass nicht erhellt, weshalb – gemäss Ausführungen der Verteidigung

im Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 1728) – eine Schilderung des Opfers betreffend eine Aussage des

Beschuldigten kein Realkriterium darstellen soll, nur, weil das Opfers die

Aussage «selbst immer wieder ungefragt wiederholt» habe.

4.3.1.8

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen

Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme

der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem

wirklichen Erleben entsprechen.

4.3.2

Die Aussagen des Opfers werden sodann auch

durch die diversen Zeugen bestätigt. Wenngleich keine der befragten Personen

den Messereinsatz des Beschuldigten konkret beobachten konnte, decken ihre

jeweiligen Aussagen verschiedene Abschnitte ab und ergeben ein stimmiges

Gesamtbild (vgl. vorne E. 3.5.3 sowie die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S.

1420.

ff.). Hervorzuheben sind hierbei einerseits insbesondere die Aussagen von E____,

die bei der finalen Auseinandersetzung den Beschuldigten mit einem Klappmesser

in der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht

wahrgenommen (Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388

f.; obgleich sie zum Tatzeitpunkt beim Opfer arbeitete, kann ihre Aussage

keineswegs als parteiisch angesehen werden, arbeitete sie doch erst rund eine

Woche bei ihm, hatte nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zum Opfer resp. gab

ihre Arbeit dort auf [vgl. Akten S. 803] und belastete sie den Beschuldigten

auch nicht übermässig). Der Zeuge G____ sagte ferner aus, dass er den Anfang

der Auseinandersetzung zwar nicht gesehen habe, er habe jedoch beobachten

können, dass zwei Männer aneinander gezerrt hätten. Es habe ausgesehen, als

hätten die beiden Männer an einer Jacke oder einem Rucksack gerissen. Dann habe

der Täter nach dem Opfer gegriffen, es habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung

ausgeführt, das Opfer sei dann rückwärts auf den Boden gefallen (Akten

S. 791 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schilderte

sehr wohl auch eine Zeugin den Beginn der Auseinandersetzung an der Ecke [...].

So berichtete H____ von nur einem – silbernen – Messer, das von der einen

Person gezogen worden sei, woraufhin die andere Person davongerannt sei. Ein

zweites Messer wurde von auch von ihr nicht erwähnt (vgl. vorne E. 3.5.3.4).

Gestützt auf diese Aussagen handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass

das silberne (Tat-)Messer vom Beschuldigten – ohne einen zuvor erfolgten

Messereinsatz des Opfers – gezogen worden sein musste, ergriff die andere

Person – d.h. das Opfer – doch daraufhin unbestrittenermassen die Flucht und

wurde vom Beschuldigten verfolgt.

4.3.3

Wie das Strafgericht des Weiteren zutreffend

dargelegt hat, werden die Ausführungen des Opfers auch durch verschiedene

objektive Beweise untermauert und ergänzt. Aktenkundig ist zunächst der

Polizeirapport vom 22. September 2021 (Akten S. 489 ff.). Beschlagnahmt

wurde ferner das Messer, welches unzweifelhaft durch den Beschuldigten als

Tatwaffe eingesetzt und von den Polizeibeamten auf der Theke der [...] Bar

aufgefunden wurde (Akten S. 502). Dieses Messer wurde von F____ anlässlich der

Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten von der

Strasse mitgenommen und an besagtem Ort deponiert (vgl. Akten S. 638 ff,

Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.). Die kriminaltechnische

Untersuchung hat ergeben, dass es sich dabei um ein Klappmesser der Marke [...]

mit einer Klingenlänge von 9.5 cm und einer Grifflänge von 11.5 cm – somit

einer Gesamtlänge von 21 cm – handelt. Es konnten blutverdächtige Antragungen

an der Klinge und dem Griff des Messers festgestellt werden. Die DNA-Auswertung

ergab im Folgenden, dass sich an der Spitze des Messers Blutantragungen

befanden, die mit der DNA (Hauptprofil) des Opfers übereinstimmen. Weiter

fanden sich am Griff des Kipphebels DNA-Spuren (Hauptprofil) des Beschuldigten.

Zudem konnten an dem Rücken der Klinge sowie der linken Seite DNA gefunden

werden, welche mit den Hauptprofilen des Beschuldigten sowie des Opfers übereinstimmen

und an der rechten Seite des Klingenbereichs DNA, welche im Hauptprofil vom

Opfer stammt, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber im Nebenprofil nicht

ausgeschlossen werden kann (Akten S. 813 ff., 837 ff.). Die DNA-Spuren des

Opfers an der Messerspitze sowie diejenige des Beschuldigten am Kipphebel stützen

hierbei die vom Opfer geschilderte Version des Geschehensablaufs. Zwar bringt

der Beschuldigte zu Recht vor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass

seine DNA am Schliessmechanismus auch vom Umstand, dass er das Messer (am

Griff) in seiner Hand hielt, stammen könnte. Jedoch kann der Beschuldigte

daraus insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, als dies keinen Widerspruch

zu den glaubhaften Aussagen des Opfers darstellt.

Was die Verletzungen des Opfers angeht, können dem

Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 28. September 2021 sowie dem

rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 zusammenfassend

entnommen werden, dass das Opfer diverse Verletzungen davontrug, namentlich

eine Schnittwunde an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe), eine

Messerstichverletzung in den Brustkorb in unmittelbarer Nähe der linken

Brustwarze (3.6 cm lange und bis zu 0.9 cm breite Stichwunde) sowie eine

Schnittwunde an der linken Handinnenseite mit Durchtrennung wichtiger Nerven

sowie der Ellenschlagader. Sodann wurde im Gutachten festgehalten, dass die

Verletzungen am Brustkorb und an der linken Hand als schwerwiegend und

lebensgefährlich einzustufen sind und dringend behandlungsbedürftig waren.

Dabei bestand Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden

Sauerstoffversorgung des Körpers infolge der Schädigung des linkseitigen

Lungenflügels, andererseits aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der

Durchtrennung der linken Ellenschlagader (Akten S. 913 ff., 938 ff.).

Weiter wird im Gutachten erläutert, dass die Brustverletzung Folge eines aktiv

gegen den Körper geführten Stichwerkzeugs war, wobei die Morphologie der

Einstichstelle in der Haut für ein einschneidiges Klingenwerkzeug spricht. Die

Schnittverletzungen an der Hand und der Unterlippe seien zudem zweifelsfrei mit

der Anwendung scharfer Gewalt vereinbar (Akten S. 957 f.). Dokumentiert wird

der Befund durch Fotoaufnahmen, auf welchen die Folgen der Einwirkung eines

scharfen Tatwerkzeuges auf den Körper des Opfers klar zu erkennen sind (Akten S.

961.

ff.), sowie durch eine Fotodokumentation und den kriminaltechnischen

Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2021, welche über die Beschädigungen

des vom Opfer im Tatzeitpunkt getragenen Kleidungsstückes Aufschluss geben.

Dispositiv

Demnach wiesen die Jacke und der Kapuzenpullover des Opfers diverse Schnitt-/Stichbeschädigungen

sowie blutverdächtige Antragungen auf (Akten S. 857 ff., 862 ff.). Auch diese

lassen sich mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.

Ferner liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht

hinsichtlich des Tatorts an der [...] vor, aus welchem sich erschliesst, dass

der Kapuzenpullover des Beschuldigten in Tatortnähe an der [...] auf einem

Abfallsack aufgefunden und sichergestellt wurde. Weiter kann dem Bericht inkl.

Fotodokumentation entnommen werden, dass sich eine Bluttropfenspur von dem

Trottoir Ecke [...] bis vor die [...] Bar zog und weitere Blutspuren auf der

Strasse vor der [...] Bar – zugleich Fundort des Tatmessers – festgestellt

werden konnten (Akten S. 892 ff., 900 ff.). Die Untersuchung des

aufgefundenen Kapuzenpullovers des Beschuldigten ergab überdies, dass es sich

bei den diversen aufgerissenen Stellen nicht um Schnitt- respektive

Stichbeschädigungen handelt. Jedoch konnten umfangreiche Blutantragungen,

insbesondere vorne an den beiden Ärmeln, an der Schulter rechts, an der Kapuze

sowie dem Rücken festgestellt werden (Akten S. 820 ff., 824 ff.). Ferner

ergaben die Abklärungen, dass sich einzelne blutverdächtige Antragungen in Form

von ungeformten Kontaktspuren im Vorderschuhbereich, an der Schuhspitze sowie

der Sohle des Beschuldigten befanden (Akten S. 845 ff.). Hinsichtlich der

Verletzungen des Beschuldigten hielt das rechtsmedizinische Gutachten im

Weiteren fest, dass es sich dabei ausschliesslich um oberflächige Verletzungen

handelt. Hauptbefundlich konnte eine Schwellung und Hautunterblutung des

rechtsseitigen Augenoberlids mit begleitender Hautabschürfung festgestellt

werden, welche sowohl durch einen Schlag als auch einen Sturz entstanden sein

könnten, wobei bei einem Sturzgeschehen weitere Verletzungen an prominenten

Gesichtsregionen zu erwarten wären. Gemäss Gutachten kam es zudem zu

Schnittverletzungen an Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand, welche eine

Tiefe von 0.1 cm aufwiesen und durch scharfe Gewalteinwirkung, wie bspw. eine

Messerklinge, entstanden (Akten S. 938 ff.). Diesbezüglich hat bereits das

Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass das Verletzungsbild dafür spricht,

dass der Beschuldigte vom Opfer nicht aktiv mit einem Messer angegriffen wurde,

da es sich hierbei nicht um mit Wucht zugeführte Verletzungen handelt, was bei

einem Angriff jedoch zu erwarten wäre. Mithin kann offen gelassen werden, woher

die Verletzungen genau stammen, ist es jedoch denkbar, dass diese während des

Gerangels zwischen den beiden Kontrahenten, als das Messer an der [...] zu

Boden fiel, entstanden sein könnten.

4.3.4 Was demgegenüber die Aussagen des

Beschuldigten betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dieser vordergründig zwar

teilweise geständig war, seine Zugeständnisse sich jedoch nur auf Komponenten

erstreckten, welche ihm anhand der objektiven Beweise ohnehin nachgewiesen

werden konnten. Insgesamt sind seine Depositionen als beschönigend zu

qualifizieren. So gestand der Beschuldigte zwar grundsätzlich ein, mit dem

Opfer einen Disput gehabt zu haben, versuchte jedoch seine Schuld zu

externalisieren bzw. dem Opfer eine Mitverantwortung zuzuschieben, indem er

geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. Seine Schilderungen sind dabei

nicht frei von Widersprüchen und können teilweise auch nicht mit den objektiven

Befunden in Einklang gebracht werden. Abgesehen davon, dass kein konkretes Motiv

für einen Messerangriff des Opfers ersichtlich ist (vgl. auch vorne E. 4.3.1.2),

fehlen beispielsweise jegliche Anhaltspunkte für ein zweites Messer. So wurde

weder ein zweites Messer gefunden, noch hat eine der befragten Personen je ein

Messer beim Opfer gesehen. Auch die H____, die als einzige Zeugin den Beginn

der Auseinandersetzung an der Ecke [...] beobachten konnte, berichtete nur von

einem – silbernen – Messer, dass von der einen Person gezogen worden sei,

woraufhin die andere Person davongerannt sei. Mithin muss das vorgefundene

Messer aufgrund der Beweislage dem Beschuldigten zugeordnet werden. Das Opfer

blieb zudem schwer verletzt zurück, was es ihm verunmöglichte, ein allfälliges

zweites Messer unbemerkt verschwinden zu lassen. Darüber hinaus weist der

Beschuldigte keine Messerstich- oder substantiellen Messerschnittverletzungen

auf. Die aktenkundigen oberflächlichen geringfügigen Schnitte an der Hand des

Beschuldigten wurden – wie bereits ausgeführt – nicht mit Wucht zugeführt, was

bei einem Angriff jedoch zu erwarten wäre (Akten S. 944).

Zudem passte der Beschuldigte seine Aussagen zu seinen

eigenen Verletzungen dem jeweiligen Beweisergebnis an, sagte er doch zunächst

aus, dass ihm «fast das Auge rausgestochen» worden sei (Akten S. 661). Als ihm

jedoch die Ergebnisse des IRM-Gutachtens vorgehalten wurden, wonach seine

Augenverletzung lediglich durch einen Schlag oder einen Sturz entstanden sein

könnten, schilderte er nun, dass die Verletzung durch die «Stumpfe Seite des

Messers» entstanden sei (Akten S. 779, 786). Sodann ist auf die Aussagenpassung

hinzuweisen, dass er in den ersten Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte, dass

er das Messer des Opfers aufgehoben und benutzt hatte, nachdem letzterer es

verloren gehabt habe, sondern nur angab, sein eigenes Messer eingesetzt zu

haben (vgl. Akten S. 657 ff., 777 ff.). Die Version, dass er bei der

anfänglichen Auseinandersetzung an der Ecke [...] auch sein eigenes Messer

verloren und daher dasjenige des Opfers aufgehoben und mitgenommen habe,

brachte der Beschuldigte erst vor dem Strafgericht vor, nachdem er gefragt

worden sei, weshalb seine DNA am Messergriff habe nachgewiesen werden können

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1383). Des Weiteren konnte der Beschuldigte

auch nicht schlüssig erklären, weshalb er das Opfer verfolgt hatte, wenn er

doch zuvor von diesem angegriffen worden sein will. So mutet seine Angabe, dass

er die Sache mit dem Opfer «auf einem guten Weg» habe klären wollen (vgl.

Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725) äusserst lebensfremd an, wenn er

dieses – zugegebenermassen – mit einem Messer in der Hand verfolgte. Im

Gegensatz zu diesen Aussagen an der Berufungsverhandlung sagte er zudem noch

vor der ersten Instanz aus, dass er dem Opfer nachgerannt sei um ihm zu

«drohen» und zu «packen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1385).

Des Weiteren erhellt auch nicht, weshalb der Beschuldigte –

wenn er gemäss eigenen Aussagen eine derart grosse Angst vor dem Opfer gehabt

habe und aus diesem Grund immer ein Messer bei sich trage – dieses aktiv

aufsuchte, «nur» um dieses nach dem angeblich geschuldeten Geld zu fragen,

obgleich er hierfür vor ein paar Jahren doch verprügelt und bedroht worden sein

soll. So sagte er denn auch in der ersten Einvernahme vom 23. September 2021

aus, dass er «immer geschaut [habe], dass [er] die Plätze meide, wo die

verkehren» (Akten S. 659).

Sofern der Beschuldigte weiter vorbringt, dass niemand seine

angebliche Todesdrohung während der Verfolgung des Opfers gehört habe, so ist

dem entgegenzuhalten, dass keiner der Zeuginnen und Zeugen die ganze

Verfolgung beobachten konnte. Zudem redeten der Beschuldigte und das Opfer

gemäss eigenen Angaben Türkisch miteinander, weshalb der Inhalt des Ausrufs des

Beschuldigten für die meisten Beobachter ohnehin nicht verständlich gewesen

wäre.

Im Ergebnis sind somit die Sachverhaltsschilderung des

Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach er das Opfer versehentlich bzw. beim

Abwehrversuch mit dem Messer verletzt habe. Vielmehr scheint diese Darstellung

eine Schutzbehauptung zu sein, welche nirgends eine Stütze findet. Immerhin

zeigt die Vorgeschichte auf, das Anlass für die Tat ein schwelender Konflikt

hinsichtlich einer ursprünglich bestandenen Geldforderung – welcher Art auch

immer – war. Durch die Reaktion des Beschuldigten – und auch seine

Vorgeschichte – wird dadurch auch verdeutlicht, dass bei Umständen, die seinem

Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, mit einer impulsiven Reaktion

seinerseits gerechnet werden kann.

4.3.5 Zusammengefasst kann entsprechend in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass der Beschuldigte

bezüglich des äusseren Geschehensablaufs teilweise geständig ist. Die

abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich

einer «Notwehrsituation» und einer nicht gezielt zugefügten Stichverletzung im

Brustbereich vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Hingegen präsentieren

sich die Depositionen des Opfers als glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt

werden kann. Zudem liegen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie diverse

objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers zu stützen vermögen.

Somit ist neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift

geschildert wird, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung

zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zückte der Beschuldigte sein Messer und

verletzte dieses zunächst im Bereich der Lippe und der linken Hand, worauf das

Opfer die Flucht ergriff. Der Beschuldigte verfolgte das Opfer jedoch, holte es

ein und versetzte diesem einen wuchtigen Stich in der Brustgegend.

5. Rechtliches

5.1 Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann

grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden.

5.1.1 Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 22.

Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass die Stichverletzungen am Brustkorb und der

linken Hand (Ellenschlagaderdurchtrennung) schwerwiegend sowie lebensgefährlich

waren und einer zeitnahen operativen Versorgung bedurften. Daneben konnten

weitere Verletzungen festgestellt werden, namentlich eine massive Schnittwunde

an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe) sowie Nervenverletzungen im

Handbereich (Akten S. 948 ff.). Objektiv haben die Läsionen des Opfers somit

klarerweise die Schwere einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs.1

StGB erreicht. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der geforderten

Qualifikation als versuchte vorsätzliche Tötung zu klären, ob der Vorsatz des

Beschuldigten lediglich auf die tatsächlich eingetretenen Körperschädigungen

gerichtet war oder ob er die Möglichkeit des Todeseintritts wollte oder diese

zumindest in Kauf genommen hat. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen

oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt

eventualvorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem

Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die

ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören

die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das

Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem

der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV

222 E. 5.a). Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in

den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko

einer tödlichen Verletzung in dynamischen Auseinandersetzungen auch bei einer

eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im

allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz

erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es

namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit

der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik

des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf

Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2,

6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012

E. 2 f., 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE

SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).

5.1.2 Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt

wurde, hat der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung ein

Messer mit sich getragen und damit mehrere Stiche in äusserst sensible Bereiche

des Opfers ausgeführt. So hat er seinem Widersacher zunächst eine Schnittwunde

an der Unterlippe sowie eine Stichverletzung an der linken Hand zugefügt.

Danach hat er diesem mit einem Messer in den Brustbereich gestochen. Der Stich

in den Brustkorb muss durch eine aktive Führung des Tatwerkzeuges respektive

mit einer gewissen Wucht versetzt worden sein, ansonsten der von Kleidung und

Haut entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. Dabei bestand

Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffversorgung des

Körpers infolge der Schädigung des linksseitigen Lungenflügels (Hämatopneumothorax,

zudem in unmittelbarer Nähe des Herzens und grosser Blutgefässe), andererseits

aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der Durchtrennung der linken

Ellenschlagader (Akten S. 959). Unter den gegebenen Voraussetzungen war der

Beschuldigte nicht in der Lage, eine tödliche Verletzung gezielt zu vermeiden.

Der dynamische Einsatz eines Messers in einem körperlich geführten Kampf ist

nicht nur an sich äusserst gefährlich, sondern auch weder adäquat

kontrollierbar noch bezüglich seiner Wucht dosier- bzw. steuerbar. Der

Beschuldigte hat sich eines Tatinstruments bedient, welches in allgemein

bekannter Weise zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. Dass das Opfer

nur die tatsächlich erlittenen Verletzungen davongetragen hat, ist reiner

Zufall respektive der sofortigen medizinischen Versorgung zu verdanken.

In casu musste der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung wissen, dass ein Stich gegen die Hand schnell folgenreich sein

kann, handelt es sich hierbei doch um ein wichtiges Körperglied, in dem viele

Sehnen, Muskeln, Nervenbahnen und vor allem auch – vital – die Schlagader auf

kleiner Fläche verlaufen. Doch auch wenn man für diese Verletzung das Wissen um

eine lebensgefährliche Verletzung noch verneinen sollte, so ist spätestens bei

einem nicht kontrollierbaren heftigen Stich mit einem Messer in den Oberkörper

eines Menschen im Sinne eines sicheren Wissens allgemein bekannt, dass das

Risiko des Todeseintritts als hoch einzustufen ist. Kommt hinzu, dass der

Beschuldigte eine Stich- respektive Schnittbewegung in Richtung der Kopf-Halsregion

ausgeführt hat – was zu einer Spaltung der Unterlippe führte – und ebenfalls

als äusserst gefährlich einzustufen ist. Darüber hinaus gilt es den weiteren

Verlauf nach den ersten beiden Stichverletzungen zu würdigen. Anstatt von

diesem abzulassen, ist der Beschuldigte dem verletzten und flüchtenden Opfer

nachgerannt und hat dieses in den Brustbereich gestochen, mit der Absicht, zu

beenden, was er angefangen hatte, wodurch er den Erfolg anstrebte. Spätestens

mit dem hartnäckigen Nachsetzen lässt der Beschuldigte seine innere Haltung

nachdrücklich nach aussen treten, wodurch von der Wissens- auf die Willensseite

geschlossen werden kann. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der

Beschuldigte seinem Opfer noch nachrief, dass es nicht wegrennen solle, da er

es umbringen werde. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Tatort, ohne

sich um den Verletzten zu kümmern und entledigte sich seiner blutverschmierten

Kleidung. Aufgrund des Gesagten kann der Beschuldigte nicht für sich in

Anspruch nehmen, bloss mit Eventualvorsatz – oder nur mit dolus directus

2. Grades, der auf der Willensseite auch lediglich eine Inkaufnahme voraussetzt

(Niggli/Mäder, in Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 StGB N 47) – gehandelt zu

haben. Vielmehr lassen die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zu, als dass

der Beschuldigte mit dolus directus 1. Grades in Tötungsabsicht gehandelt

hat.

Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich ausgeführt, dass eine

Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ausser Betracht fällt. So

stellte das Verhalten des Opfers keinen Angriff dar, vielmehr verteidigte es

sich gegen einen Angriff des Beschuldigten, der den Streit initiierte und

eskalieren liess. Selbst nach der Version des Beschuldigten selbst stellte der

letzte Stich keine Reaktion auf einen bestehenden Angriff dar, da er das Opfer

nach der ersten Auseinandersetzung mit dem Messer in der Hand verfolgte und ihm

erst dann den letzten Stich in die Brustgegend zufügte.

5.2 Die vom Beschuldigte dagegen vorgebrachte

Kritik beruht insbesondere darauf, dass dieser von einem anderen Sachverhalt

ausgeht, als vorliegend als erstellt angesehen wird. Mithin ist auf die

entsprechenden Punkte nicht weiter einzugehen. Ergänzend festzuhalten gilt es jedoch

einerseits im Hinblick auf das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte

im Falle einer – von ihm bestrittenen – Tötungsabsicht in verschiedenen Phasen

anders gehandelt und zugestochen hätte (vgl. Plädoyer, Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 1729), dass sich auch dies nicht mit dem Beweisergebnis in Einklang

bringen liesse, flüchtete das Opfer doch nach den ersten Verletzungen und wurde

vom Beschuldigten in die Brust gestochen, sobald es von letzterem eingeholt

werden konnte. Dass der Beschuldigte zuerst das Opfer packte, um den Stoss

ausführen zu können, lässt ebenfalls nicht den Ausschluss des direkten

Vorsatzes zu, kann ein Messerstoss von hinten gegen ein sich wegbewegendes

Opfer doch nicht gleich wuchtig ausgeführt werden, wie wenn es mit der anderen

(nicht das Messer führenden) Hand festgehalten wird. Auch gilt es zu

berücksichtigen, dass nicht der Beschuldigte das Opfer nach dem Zupacken

umdrehte, sondern sich dieses selbst zum eigenen Schutz abdrehte, um dem

Beschuldigten nicht den Rücken zuzuwenden (vgl. Akten S. 615, Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1373). Sofern die Verteidigung andererseits einen direkten

Vorsatz des Beschuldigten bestreitet, weil «dann [der Beschuldigte] nicht die

Möglichkeit erhalten [hätte], die Kapuze über den Kopf zu ziehen» (Plädoyer,

Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1729), so gilt es darauf hinzuweisen, dass

das Opfer dem Beschuldigten nach dem Messerstich in den Brustkorb die

Kapuze über den Kopf zog, um nicht weiteren Angriffen ausgesetzt zu sein (vgl.

Akten S. 615, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).

Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der versuchten Tötung

im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

6. Strafzumessung

6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter

Instanz wegen versuchter Tötung schuldig erklärt.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3 Vorliegend ist beim Tatbestand der versuchten

Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nur das

Aussprechen einer Freiheitsstrafe (nicht unter fünf Jahren) möglich (sofern

aufgrund des Milderungsgrunds des Versuchs nicht die Mindeststrafe

unterschritten oder auf eine andere Strafart erkannt werden sollte).

6.4

6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. So

hat der Beschuldigte mehrere Messerstiche gegen den Kopf-, Hand- und

Brustbereich des Opfers ausgeführt, wodurch dieses schwerwiegende sowie

lebensgefährliche Verletzungen erlitt (vgl. vorne E. 4.3.3). Bereits ein im

Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens hinsichtlich Lokalisation und

Eindringtiefe nicht kontrollierbarer Stich hätte für das Opfer tödlich enden

können. Vom Verletzungserfolg her sind die erlittenen Verletzungen der

körperlichen Integrität mithin keinesfalls unerheblich, was

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Bei der Begehungsweise ist

vorliegend des Weiteren die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu

behandeln. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der

Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er

betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer

behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom

10. Februar 2006 E. 2; Mathys,

a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens

erschwerend aus. Durch den mehrmaligen und wahllosen Messereinsatz hat der Beschuldigte

ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit aufgezeigt. Letztlich

ist es nur einem glücklichen Zufall sowie dem sofortigen Eingreifen der

Rettungskräfte zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Mit seinem

Messereinsatz manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. So

folgte auf die erste gewalttätige Einwirkung durch den Beschuldigten mittels

eines Messereinsatzes gegen die Kopf-/Halsregion des Opfers ein Schnitt gegen

dessen Handregion. Sodann stach der Beschuldigte nach der

Verfolgungsjagd erneut auf das Opfer ein und verpasste ihm erst dort den Stich

in die Brustgegend, womit er ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit

des Opfers geschaffen hat. Durch die Verfolgung des Opfers zeigte der

Beschuldigte auf, dass er das Ziel, nämlich die Tötung des Opfers, trotz dessen

Flucht zu Ende bringen wollte, was eine hohe kriminelle Energie offenbart. Das

Mass an krimineller Energie des Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand,

dass er die Tat in der Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt durch Passanten

frequentierten [...] durchführte und sich durch die etlichen Augenzeugen nicht

in seinem Vorgehen beirren liess. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte

das Opfer nach dem Stich in die Brust nicht mit weiteren Stichen/Schnitten

verletzte, nahm er doch erst von seinem Vorhaben abstand, als Dritte die beiden

Kontrahenten trennten. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher

im Ergebnis als mindestens mittelschwer zu werten.

6.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist bei den Beweggründen des Beschuldigten erschwerend hervorzuheben, dass das

Motiv für den gewalttätigen Übergriff, nämlich die Durchsetzung einer

Geldforderung resp. die Wut über eine abschlägige Antwort, als besonders

verwerflich zu werten ist, steht sein Beweggrund doch in keinerlei Verhältnis zur

beabsichtigten Tötung des Opfers. Entsprechend kann der Beschuldigte auch

nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Vorgeschichte der

Auseinandersetzung mehr in der Strafzumessung berücksichtigt haben will. Vielmehr

ist sein rein monetäres Motiv verschuldenserhöhender zu bewerten, als dies

durch das Strafgericht geschehen ist. Die Behauptung, dass er vom Opfer einige

Jahre vor der Tat bedroht und geschlagen worden sei, hat zudem als nicht erwiesen

zu gelten, da bislang keine entsprechende Verurteilung des Opfers vorliegt. Leicht

zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die

Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder

weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung aufgrund seiner Wut über die abschlägig

beantwortete Geldforderung handelte. Diesbezüglich bringt der Beschuldigte denn

auch zu Recht vor, dass ihm mithin auch keine Hinterhältigkeit attestiert

werden kann. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte jedoch in Bezug auf

den Grad des Vorsatzes ableiten, da er mit dolus directus 1. Grades

handelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten

jedoch nicht entgegengehalten werden, dass er «den Tatort verlassen hat, ohne

dem Verletzten Hilfe zukommen zu lassen». Dabei handelt es sich um eine

Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Seelmann,

Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, 390 f.; vgl. auch Trechsel/Seel­mann,

a.a.O., Art. 47 N 34), da dem Beschuldigten damit implizit vorgeworfen wird,

sich nicht dafür eingesetzt zu haben, den möglichen Taterfolg zu verhindern.

Bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wird dem Täter aber der

Eintritt des Taterfolges bzw. der Versuch der Verwirklichung vorgeworfen. Eine

zusätzliche straferhöhende Berücksichtigung des Erfolgseintritts bzw. des Nicht-Verhinderns

des Erfolgs würde diesen Umstand entsprechend doppelt berücksichtigen. Was

schliesslich die Möglichkeit des Beschuldigten anbelangt, die Gefährdung oder

Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er

problemlos von der Auseinandersetzung absehen können, initiierte er doch selbst

das Aufeinandertreffen mit dem Opfer und musste er doch – auch bei der von ihm

geltend gemachten Vorgeschichte – damit rechnen, keine positive Antwort auf

seine Forderung zu erhalten (auch liegt keine drogen- und alkoholinduzierte

beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit vor).

6.4.3 Die vorsätzliche Tötung ist lediglich ins

Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend

aus, war es letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht

verstorben ist. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in sehr geringem

Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu

berücksichtigen.

6.4.4 Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten

daher als mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,

eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Eine

solche Einsatzstrafe ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht als

zu hoch anzusehen, ist doch aufgrund des Vorliegens des dolus directus

1. Grades ein ungleich höheres Verschulden gegeben als bei Fällen von

Eventualvorsatz (vgl. zu Einsatzstrafen mit Eventualvorsatz bei

Schuldsprüchen wegen versuchter Tötung mit Messereinsatz: Durchtrennung des

Daumen-Streckmuskels an der rechten Hand sowie Schnitt und acht Zentimeter

tiefer Stich in die linke Rückenhälfte: Einsatzstrafe 5 ½ Jahre [SB.2021.47];

zwei Stiche in den Oberkörper: Einsatzstrafe von 7 ½ Jahre [ohne

Berücksichtigung der Motive und des Versuchs, SB.2021.37]: ein Stich, nicht

besonders wuchtig, Tat nicht geplant, keine medizinischen Massnahmen zum

Abwenden eines akut lebensbedrohlichen Zustandes nötig, jedoch sei eine

potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen, 4 ½ Jahre [SB.2014 84]; mehrere

Stiche in den Brustbereich, 4 ½ Jahre [SB.2012.49]).

6.5 In einem weiteren Schritt sind die

allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als

zehnjähriger Junge mit seinen Eltern in die Schweiz zog und hier die Schule

besuchte. Er hat zwei gescheiterte Ehen hinter sich und ist Vater eines Sohnes.

In beruflicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte sowohl das

Gymnasium als auch eine Lehre zum Chemikant abgebrochen und sich anschliessend

mit diversen Jobs über Wasser gehalten hat. Nachdem er eine Zeit lang

Unterstützung vom Sozialamt bekam, erhielt der Beschuldigte eigenen Angaben

zufolge vor seiner Inhaftierung keinerlei staatliche Unterstützung mehr (Akten

S. 5 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1366 ff.). Zuungunsten des

Beschuldigten fallen seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht, handelt es sich

hierbei doch überwiegend um Gewaltdelikte oder deren Vorfeld. Berücksichtigt

werden kann immerhin, dass sich diese im Bagatellbereich befinden. Zuletzt

wurde der Beschuldigten mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen Beschimpfung

und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung einer

Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung,

sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und Drohung

verurteilt (Akten S. 1686 ff.). Auch unbedingte Geldstrafen konnten ihn dabei

nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Bedenklich ist ausserdem die zu

beobachtende Steigerung der kriminellen Energie nunmehr bis zur Anwendung von

massiver Gewalt unter Einsatz eines Messers. Ferner gilt es dem

Suchtmittelkonsum des Beschuldigten Rechnung zu tragen (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 5). Zu Gunsten des Beschuldigten gilt zu berücksichtigen, dass seine Impulsivität

bis zu einem gewissen Grad krankheitsbedingten Ursprungs ist, wenngleich nicht

von einer Schwere im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist

(vgl. Akten S. 1108 f.). Hinsichtlich des Nachttatverhalten ist zu erwägen,

dass sich die oberflächlich gebliebene Einsicht und Reue nur marginal zu

Gunsten des Beschuldigten auf das Strafmass auswirkt, gab er doch nur gerade

das zu, was ihm objektiv nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist aufgrund der

vorgenannten Täterkomponenten die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen, was zu

einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren führt.

6.6 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit eine unbedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne

von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

7. Massnahme

Was die von der Vorinstanz angeordnete ambulante

psychiatrische Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs gemäss

Art. 63 Abs. 1 StGB betrifft, so wurde diese selbst vom Beschuldigten nicht in

Frage gestellte. Da auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

sowie die Strafhöhe bestätigt wird, ist auch die Anordnung der Massnahme zu

bestätigen. Hierfür kann vollumfänglich auf die strafgerichtlichen Ausführungen

verwiesen werden (vgl. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids).

8. Landesverweisung

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 StGB für die Dauer von neun Jahren des Landes verwiesen,

wogegen sich ebenfalls die Berufung des Beschuldigten richtet.

8.1 So bringt er vor, dass ein schwerer

persönlicher Härtefall vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der

Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Es sei zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Alter von zehn Jahren in die Schweiz

gekommen und hier aufgewachsen sei. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit

und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Der Beschuldigte sei in Basel

verwurzelt, wo auch seine nächsten Familienangehörigen lebten. Bei der Prüfung

der Voraussetzungen einer Landeverweisung sei das Recht auf Privat- und

Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 BV) gebührend zu berücksichtigen.

Eine Landesverweisung würde dem Beschuldigten die nahe und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung, insbesondere zu seinem Sohn, nicht nur beeinträchtigen,

sondern geradezu verunmöglichen.

8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber,

dass der vorinstanzliche Landesverweis zu bestätigen sei. Im Rahmen der

Hauptverhandlung der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte vor den Schranken

wie folgt geäussert: «Für mich ist es egal. Ich kann die Schweiz schon verlassen,

ich habe nichts dagegen». Nunmehr wolle er doch plötzlich weiterhin in der

Schweiz leben und betrachte sich als Härtefall – das sei nicht nur sehr

widersprüchlich, sondern v.a. auch sehr unglaubhaft. Der Beschuldigte sei nicht

nur mehrfach vorbestraft, sondern auch verschuldet, habe von der Sozialhilfe gelebt

und sei nur sporadisch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Unabhängig von

einem Härtefall überwiege bei diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an

seiner Fernhaltung sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Es sei im

Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu

verweisen.

8.3

8.3.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der

wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22)

StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die

Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli

2020 E. 2.4.1).

8.3.2 Der Beschuldigte ist türkischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende versuchten Tötung nach

der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 111

i.V.m. Art. 22 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB,

verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

8.4

8.4.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in

der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum

Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl.,

Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2,

E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1,

publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt

nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen

ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl.

auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen

sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder,

die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person

primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die

Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration

zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,

welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.

1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli

2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV

332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2

Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu

tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in

diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der

Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim

Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer

6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E.

1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit

verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13.

Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch

nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der

Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die

Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem

Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie

das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder

private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.

1.3.2, E. 1.4).

8.4.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist,

bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine

Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein

völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet

(vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April

2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22.

Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23.

November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in

Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl.

das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr.

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den

im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99,

resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder

-verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von

Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E.

5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im

Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das

Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu

berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021,

Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18,

§ 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht, publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der

Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen

sein. Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112.681) darstellen.

8.5

8.5.1 Was die persönliche und familiäre Situation

des Beschuldigten betrifft, so ist er türkischer Staatsbürger und [...] mit zehn

Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte

ist ferner im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Grossteil der

Familienangehörigen des Beschuldigten lebt in der Schweiz, so auch sein zum

Urteilszeitpunkt knapp 12-jähriger Sohn, der bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und den

er eigenen Angaben zufolge regelmässig, in Haft etwa 1-2 Mal im Monat, sehe und

es gut mit ihm habe. Soweit ersichtlich, befindet sich der Beschuldigte derzeit

nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung, er brachte jedoch vor, dass auch

seine zweite Ehe auseinandergegangen sei. Ferner gab der Beschuldigte an, dass

einige seiner Tanten und Onkel in Deutschland und der Türkei wohnen würden und

er mit dem Sohn auch türkische Ferienorte besucht habe (Akten S. 5, Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1366 f., Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1724 f.). Gemäss

Betreibungsregisterauszug liegen total 16 Betreibungen in Höhe von CHF 32'666.15

sowie 53 offene Verlustscheine in Höhe von CHF 89'132.45 gegen den

Beschuldigten vor (Akten S. 28 f.). Mithin wurden ihm bereits mit mehreren

Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt Verwarnungen resp. Infoschreiben wegen

seiner Schulden bzw. schlechten finanziellen Integration zugeschickt (vgl.

Akten S. 75, 76). Auch bezog der Beschuldigte bereits Sozialhilfe (vgl.

Akten S. 74).

8.5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen

Situation des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er die Schule und

auch eine Berufslehre abgebrochen und entsprechend keinen Berufsabschluss hat

und vor seiner Inhaftierung arbeitslos war. Von einer gelungenen Integration

des Beschuldigten in die Arbeitswelt kann demnach nicht ausgegangen werden. Was

eine (berufliche) Eingliederung in der Türkei anbelangt, so verfügt der Beschuldigte

dort mit Tanten und Onkeln einerseits über Verwandte, die ihm bei der

beruflichen Eingliederung in seinem Heimatland behilflich sein können. Was die

Sprache anbelangt, so ist er des Türkischen mächtig (Protokoll 1. Instanz,

Alten S. 1367). Anderseits gibt der Beschuldigte auch an, in der Türkei, wo er

regelmässig hinreise, etwas aufbauen zu wollen. Er wolle aufgrund seiner

Sprachkenntnisse in einer Touristenstadt eine Arbeit finden, eventuell als

Manager in einem Hotel (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725). Aufgrund seiner

Intelligenz – in Basel absolvierte er die Primär- Realschule und das Gymnasium,

das er jedoch im 3. Jahr abbrach (vgl. Akten S. 5) – wäre ihm dies auch

durchaus zuzutrauen. Somit wäre dem Beschuldigten der Aufbau einer neuen Existenz

in der Türkei grundsätzlich zumutbar.

Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits

straffällig geworden (zuletzt wurde er mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen

Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung

einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und

Beschimpfung, sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und

Drohung verurteilt, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung

halten kann. Die bisher ausgesprochenen – teilweise auch unbedingt vollzogenen

– Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz

abgehalten. Auch wurde er mit Schreiben des Migrationsamtes vom 20. November

2017 bereits darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Verurteilung wegen einfacher

Körperverletzung und Beschimpfung vom 7. Juni 2016 mit einem Widerruf

seiner Bewilligung rechnen müsse, sofern er weitere Straftaten begehen sollte

(Akten S. 73). Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern

seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich. Insgesamt muss seine

Integration folglich als nicht gelungen bezeichnet werden, dies insbesondere

unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorausgesetzten besonders

intensiven, über eine normale Integration hinausgehende privaten Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.

8.5.3 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist

bereits das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles fraglich. Wie das

Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lebt der Beschuldigte zwar seit nunmehr

rund 30 Jahren in der Schweiz und weist somit eine nicht zu vernachlässigende

Aufenthaltsdauer vor. Hingegen ist seine Integration nicht als gelungen zu

bezeichnen, verfügt er doch über mehrere Vorstrafen und ging er jeweils nur

sporadisch und zuletzt gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. Darüber hinaus

vermittelte der Beschuldigte im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen

den Eindruck, keinerlei Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – und auch

bei seinem Sohn – mehr zu haben. So gab dieser auf Nachfrage hinsichtlich der

drohenden Landesverweisung zu Protokoll, dass ihm dies egal sei, er die Schweiz

schon verlassen könne und er nichts dagegen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1390). Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn aber immer in

den Ferien besuchen. Er wolle in seine Heimat zurückkehren (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 1725).

Doch selbst wenn vom Vorliegen eines schweren persönlichen

Härtefalles auszugehen wäre, fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu

prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu seinem

Nachteil aus.

8.6

8.6.1 Wird ein

schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese

Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf

die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3.

Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021

vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner

längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139

I 145 E. 2.1; je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches

Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.

2.5.2).

8.6.2 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen

versuchter Tötung im öffentlichen Raum zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt,

was bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung

begründet. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur ein geringes

Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Auch wurde bereits

dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, wobei er auch hier schon

(wenn auch weniger schwerwiegende) Delikte gegen Leib und Leben begangen hat.

Seine wiederholte und zum Teil einschlägige Delinquenz illustriert eine anhaltende

Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit

erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet

insbesondere die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in der

vorliegend zu behandelnden Straftat der versuchten Tötung manifestiert hat.

Auch das bis zur Tat vorliegende – und gemäss seinen Aussagen gute – Verhältnis

zu seinem Sohn hat ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten, womit auch

seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen

sind. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am

Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Beschuldigten.

8.6.3 Das dargelegte öffentliche Interesse ist nun

nachfolgend gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem

Verbleib abzuwägen. Dieser lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, womit ihm

grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen

wäre. Stark relativierend gilt es aber anzumerken, dass der Beschuldigte selbst

vorbringt, in seine Heimat zurückkehren und sich dort ein neues Leben aufbauen

zu wollen. Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn jedoch in den

Ferien besuchen. Wie zudem bereits ausgeführt wurde, vermochte sein

persönliches und familiäres Umfeld ihn nicht vor Delinquenz abzuhalten. Es ist

dem Beschuldigten denn auch zumutbar und möglich, die Beziehung zu seinem Sohn

einerseits durch Besuche in der Türkei, die dem Sohn aus früheren Urlauben auch

bereits bekannt ist, und andererseits ist es dem Beschuldigten zumutbar,

während der Dauer der Landesverweisung den übrigen Kontakt mittels

elektronischer Kommunikationsmittel sowie Briefverkehr aufrecht zu erhalten

(vgl. BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Zu beachten ist

hierbei zusätzlich, dass der Sohn bereits 15 Jahre alt sein wird, sofern der

Beschuldigte frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner

Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ausgeschafft werden

sollte. Zudem hat der Beschuldigte momentan keine Partnerin, die sein privates

Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz erhöhen würde. Auch die familiäre

Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern kann nicht gross zu Gunsten

des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem

Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der

Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und

regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Des Weiteren ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine wirkliche berufliche

Perspektive besitzt bzw. er seine bisherigen Chancen wiederholt nicht genutzt

hat, brach er doch die Schule sowie eine Berufslehre ab. Zudem häufte er eine erhebliche

Menge an Schulden an und bezog zeitweise Sozialhilfe. Entscheidend ist, dass er

sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die er im Falle einer

Landesverweisung verlöre. Das oftmals gegebene Interesse, die besseren

wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen

Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch nehmen zu können, vermag die

Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen

zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2,

2C_187/2010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Seine wirtschaftlichen und

persönlichen Aussichten in der Türkei dürften angesichts seiner Schulbildung

zumindest intakt sein. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem

Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Auch

beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte,

wie seine Tanten und Onkel, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen

Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens

bekannt. Schliesslich haben ihn auch die diversen Vorstrafen bisher nicht davon

abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen

Resozialisierungschancen als äusserst gering einzuschätzen sind.

Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm

das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes

würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist

nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt

und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor

Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven

hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen – selbst

gewünschten – Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten oder

sogar eine Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass

die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht

übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren

Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung

keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar leidet er an psychischen Problemen

sowie Diabetes, jedoch wären mit grösster Wahrscheinlichkeit die dafür

benötigten Medikamente resp. Therapien auch in seinem Heimatland verfügbar, ist

gemäss EDA die medizinische Grundversorgung in der Türkei doch gut (https://www.eda.admin.ch/countries/turkey/de/home/reisehinweise/vor-ort.html#eda6d3427).

Zudem wür­de sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse

Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der

Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu Urteile

6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, 6B_1226/2021 vom 1. April 2022

E. 2.3.1). Schliesslich ist ein Vollzug der Landesverweisung gemäss Bericht des

Migrationsamtes Basel-Stadt auch faktisch möglich (Akten S. 65).

Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der nur

beschränkten familiären und wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration, der

Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie des Rückfallrisikos des

Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz (es ist denn auch

erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst wiederholt angab, dass

der Landesverweis für ihn kein Problem sei). Die Landesverweisung erweist sich

demnach als verhältnismässig.

8.7 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige

völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA)

oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich der

Beschuldigte als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was

die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der

vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne E. 8.6).

8.8 Die Vorinstanz hat die Dauer der

Landesverweisung auf 9 Jahre festgelegt. Diese Dauer wird vom Beschuldigten –

aufgrund des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung – nicht

angefochten.

8.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und

höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b

StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,

in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen

Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus

einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.

9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung

der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020

vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum

Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

8.8.2 Zugunsten des Beschuldigte ist vorliegend zu

berücksichtigen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält. Wie

mehrfach dargelegt wurde, kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration

gesprochen werden (vgl. vorne E. 8.5 ff.). Auch wenn es für den Beschuldigte

unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein wird, des

Landes verwiesen zu werden, stellt er aufgrund seiner verschuldeten Verletzung

des höchsten Rechtsguts Leib und Leben und der Rückfallgefahr ein grosses

Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie ebenfalls bereits

ausgeführt, ist er mehrfach vorbestraft. Auch drückt die im vorliegenden Fall

ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden aus

(vgl. vorne E. 6). Die bereits von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 9

Jahren erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des

Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner

Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen

Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.

8.9

8.9.1 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem

Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der

N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR

0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6;

vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E.

6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014

vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,

a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen

Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Selbst wenn bei der

Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen

wurde, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht

entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig

setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren»

Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln

betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter

Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass,

sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände

sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur

Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln

und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24

Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861

stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der

persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der

Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden

Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass

nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS II-Verordnung und Art.

24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum

Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen

eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II

Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten

Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die

Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und

folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in

ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des

nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu

bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs.

1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:

Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der

übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene

Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz

gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_509/2019 vom

29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E.

4.9).

8.9.2 Durch die vorliegende Verurteilung wegen

versuchter Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB ist das

vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24

Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu

klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der

Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich mit der versuchten Tötung einer

schweren Straftat schuldig gemacht. Sodann ist dem Beschuldigten aufgrund der

bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen eine getrübte Legalprognose

zu attestieren. Von ihm geht aufgrund dieser Umstände eine grosse Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vorliegend ist nicht mithin

ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen

Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen

insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen

zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die

bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 8.5

ff.).

8.9.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in

diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

9. Zivilforderungen

9.1 Die Vorinstanz hat dem Opfer zu Lasten des

Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zugesprochen und seine unbezifferte

Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Das Opfer beantragt

diesbezüglich jedoch, dass ihm insgesamt eine Genugtuung von CHF 20'000.–

zuzusprechen und der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen

sei, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe.

9.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR

220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich

für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des

zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der

Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines

Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der

Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das

Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte

für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits

beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage

2020, Rz. 403).

9.3 Es steht, wie es bereits das Strafgericht

zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der

ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend

eine Genugtuung geschuldet ist. Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom

Strafgericht als angemessen erachtete Genugtuungssumme von CHF 10'000.– im

Vergleich mit Präjudizien nicht als zu tief bemessen anzusehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23, Beispielfälle

38, 40, 41, 43, 44, 46, 53, 54).

Entsprechend wird der Beschuldigte zur Zahlung von CHF

10'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2021) an

den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF

10'000.– wird abgewiesen.

9.4 Was des Weiteren den durch das Opfer geltend

gemachten Schadenersatz betrifft, so liegen weiterhin keine Anhaltspunkte für

einen entsprechenden Schaden vor bzw. wurde dieser nicht substantiiert, weshalb

die unbezifferte Schadenersatzforderung des Opfers auf den Zivilweg verwiesen

wird.

10. Kosten

10.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30'753.80

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt

mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.

10.3 Die Anschlussberufung des Opfers ist ebenfalls

vollumfänglich abzuweisen, weshalb auch es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

zu tragen hat. Da sich die Anschlussberufung auf seine Genugtuungs- und Zivilforderung

beschränkt und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand

generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.–

bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

11.

Parteienschädigungen und Honorare

11.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Entsprechend ist dem Opfer auch zweitinstanzlich für das

erstinstanzliche Verfahren die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Beschuldigten

zuzusprechen.

11.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden schliesslich

für die zweite Instanz antragsgemäss ein Honorar von CHF 8’560.– und ein

Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total

CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

6. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Einziehung

des beschlagnahmten Messers der Marke [...] (Verzeichnis KTA) in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Rückgabe

der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der Marke [...], des

Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...] (Verzeichnis [...],

Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Privatkläger;

- Rückgabe

der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...], Pos. 1001,

Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter Aufhebung der

Beschlagnahme an den Beurteilten;

- Verbleib

der Datenträger (4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten;

- Ordnungsbusse

von CHF 100.– gegen den Zeugen C____ wegen unentschuldigten

Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung

schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft seit dem 23.

September 2021,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1

sowie 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante

psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.

Der Beurteilte wird zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 %

Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an den Privatkläger

verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000.– wird

abgewiesen.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung des

Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8’560.– und ein Auslagenersatz von CHF 186.50,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf

CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.