SB.2022.94
versuchte vorsätzliche Tötung
17. Januar 2024Deutsch112 min
Beschlagnahme A____ zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.94
URTEIL
vom 17.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard,
lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg,
Beschuldigter
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg 1
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Anschlussberufungskläger
[...]
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 6. Mai 2022
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6.
Mai 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu
7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021. Des Weiteren wurde A____ für 9
Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen. Sodann wurde eine ambulante psychiatrische
Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet. Die unbezifferte
Schadenersatzforderung des Privatklägers wurde ferner auf den Zivilweg
verwiesen. A____ wurde ausserdem zu CHF 10'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins
seit dem 22. September 2021 sowie CHF 6'649.30 Parteientschädigung (inkl.
Auslagen und MWST) an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 10'000.– wurde abgewiesen. Überdies wurden das
beschlagnahmte Messer eingezogen, die beigebrachte Jeanshose mit Gurt, die
Jacke der Marke [...], der Kapuzenpullover der Marke [...] sowie die Schuhe der
Marke [...] (Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme
an B____ sowie sämtliche übrigen beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der
Beschlagnahme A____ zurückgegeben. Des Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– auferlegt.
Schliesslich wurde der Zeuge C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens mit
einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter)
mit Eingabe vom 8. September 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das
Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei der
Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
eventualiter wegen schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben
und er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2
Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei auf die Anordnung einer Landesverweisung
zu verzichten, eventualiter sei im Falle der Anordnung einer Landesverweisung
auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Ausserdem
sei die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 %
Zins seit 22. September 2021 an B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die
Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von
CHF 6'649.30 seien aufzuheben. Ferner sei die Auferlegung der
Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des
Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten
gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben,
dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Anschlussberufungsbegründung vom 4. Oktober 2022 hat der
Privatkläger folgende Anträge gestellt: Es sei in Gutheissung der
Anschlussberufung der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF
20'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. September 2021 an den Privatkläger
zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu
verurteilen, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe, dies alles
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat der
Beschuldigte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. In
beweisrechtlicher Hinsicht hat er beantragt, es seien anlässlich der Berufungsverhandlung
der Privatkläger, C____ sowie D____ als Zeugen, eventualiter als
Auskunftspersonen zu befragen. Des Weiteren sei bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, ein Bericht einzuholen, welcher
Auskunft darüber gebe, ob und inwiefern davon auszugehen sei, dass der
Privatkläger im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und illegalen Sportwetten zu
tun gehabt habe. Sodann seien bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Akten VT.[...]
der gegen den Privatkläger wegen des Vorwurfs von Delikten zum Nachteil des Beschuldigten
geführten Strafuntersuchung beizuziehen. Ferner sei bei der Leitung der JVA
Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller
Führungsbericht über den Beschuldigten sowie beim Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst der JVA Lenzburg auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein
aktueller Bericht zur ambulanten psychiatrischen Behandlung einzuholen.
Mit Berufungsantwort vom 3. April 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter
o/e-Kostenfolge. Des Weiteren seien sämtliche Beweisanträge abzuweisen. Der
Privatkläger beantragt mit Berufungsantwort vom 24. April 2023, es sei die
Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei auf die Befragung
des Privatklägers zu verzichten. Eventualiter sei davon abzusehen, dass der
Privatkläger mit dem Beschuldigten konfrontiert werde.
Mit Verfügung vom 25. September 2023 (Rektifikat vom 4.
Oktober 2023) hat der Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Sodann ist verfügt worden, dass bei der JVA Lenzburg ein Führungs-
und ein Therapiebericht eingeholt wird. Die Staatsanwaltschaft ist zudem
gebeten worden, die Akten VT.[...] den Privatkläger betreffend einzureichen.
Die übrigen Beweisanträge sind – unter Vorbehalt eines anderslautenden
Beschlusses des Gesamtgerichts – abgewiesen worden. Mit Vorladung vom 26.
Oktober 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 17. Januar
2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2024 ist
der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die
Verteidigung des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die
Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung, der Privatklägerin nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Art. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Beschuldigte beantragt, dass das Urteil
des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei er vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter wegen schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen. Seine Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und er sei mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Des Weiteren sei
auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei im
Falle der Anordnung einer Landesverweisung auf eine Eintragung im Schengener
Informationssystem zu verzichten. Ausserdem seien die Verurteilung zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. September
2021.
an B____ (nachfolgend: Privatkläger/Opfer) und die Verurteilung zur
Zahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger von CHF 6'649.30
aufzuheben. Ferner seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr zu Lasten des Beschuldigten sowie der Vorbehalt betreffend die
amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aufzuheben, dies
alles unter o/e-Kostenfolge. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die
folgenden Punkte: Die Einziehung des beschlagnahmten Messers der Marke [...]
(Verzeichnis KTA) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), die Rückgabe der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der
Marke [...], des Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...]
(Verzeichnis [...], Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den
Privatkläger, die Rückgabe der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...],
Pos. 1001, Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten, der Verbleib der Datenträger
(4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten, die Ordnungsbusse von CHF 100.– gegen
den Zeugen C____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4
und Art. 64 Abs. 1 StPO sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
Der Beschuldigte beantragt – neben den
bereits gutgeheissenen resp. nicht erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung
vorgebrachten Anträgen – in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst, es seien
anlässlich der Berufungsverhandlung der Privatkläger, C____ sowie D____ als
Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen zu befragen.
2.1.1
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht
Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.
2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der
Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung
zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren
auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen
Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389
Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn
die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019
vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In
diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige
Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine
solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021
vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E.
1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012
E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20.
Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was
sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.
Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2;
BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014
E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer
6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E.
2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art.
343.
Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder von der ersten
Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […]
Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer
6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art.
6.
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört,
dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien
würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt,
der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür
in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht
erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I
229.
E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei
der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016.
E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen.
2.1.2
Abzuweisen ist zunächst die beantragte
(erneute) Befragung des Privatklägers bzw. des Opfers. Zwar handelt es sich
vorliegend zu einem grossen Teil um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation,
bei der die Schilderungen des Opfers ein entscheidendes Beweismittel darstellen,
jedoch wurde das Opfer bereits vor dem Strafgericht (erneut) befragt, wobei der
Beschuldigte mittels indirekter Konfrontation mit den Aussagen konfrontiert wurde
und über seine Verteidigung Anschlussfragen stellen konnte. Von diesem Recht
hat er denn auch Gebrauch gemacht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369 ff.). Die
Befragung vor der ersten Instanz wurde zudem mittels Audioaufnahme
aufgezeichnet. Das Berufungsgericht konnte sich entsprechend durch die
Konsultation der Aufnahme selbst ein Bild vom Aussageverhalten des Opfers machen.
Zudem moniert der Beschuldigte auch – zu Recht – nicht, dass die
vorinstanzliche Beweisabnahme nicht ordnungsgemäss erfolgt sei. Sofern der
Beschuldigte Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Opfers geltend macht, ist
bereits hier darauf hinzuweisen, dass keine gravierenden Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Opferaussagen vorliegen (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5.1,
4.3). Entsprechende Vorbringen des Beschuldigten sind im Rahmen der Beweiswürdigung
zu thematisieren und berühren nicht den Aspekt einer zureichenden und
verwertbaren Beweiserhebung. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass es
sich vorliegend nicht um ein reines Vier-Augen-Delikt handelt. Neben den
Opferaussagen liegen auch diverse medizinische und kriminaltechnische
Abklärungen und Unterlagen sowie weitere Zeugenaussagen vor (vgl. hinten E. 3.5.3,
4.3.2
f.).
Im Ergebnis kann somit – ohne Verletzung von Art. 343 Abs. 3
StPO – auf die Aussagen des Opfers in der Untersuchung abgestellt werden. Ob
diese schliesslich ausreichend für einen Schuldspruch sind, ist eine Frage der
folgend vorzunehmenden Beweiswürdigung.
2.1.3
Hinsichtlich der durchzuführenden Einvernahme
von C____ gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser keine Aussagen zum
Kerngeschehen machen konnte, die nicht auch von anderen Zeugen beobachtet
werden konnten. Er kam vielmehr erst zum Ende der Auseinandersetzung hinzu und
schilderte insbesondere, wie er das Opfer und den Beschuldigten voneinander
getrennt habe (vgl. Akten S. 580 ff., 795). Entsprechend erweist sich
die Beweiserhebung nicht als erforderlich.
Was schliesslich die beantragte Befragung von D____ anbelangt,
gilt es festzuhalten, dass von ihm keine den verfahrensgegenständlichen
Sachverhalt erhellenden weiteren Informationen zu erwarten sind. D____ konnte so
keine unmittelbaren Angaben zum Tathergang machen. Dies bestreitet auch der
Beschuldigte nicht. Sofern er jedoch vorbringt, der Zeuge könne bestätigen, dass
der Beschuldigte regelmässiger Gast in der Bar [...] an der [...] gewesen und
2-3 Mal im Monat dort vorbeigegangen sei, sowie, ob und inwiefern er das Opfer
bereits vor dem 22. September 2021 in der Nähe der [...] Bar an der [...]
gesehen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für den vorliegenden Fall
von Relevanz sein sollte. Dies wird denn auch nicht vom Beschuldigten
dargelegt. Dass der Beschuldigte ein regelmässiger Gast der [...] Bar gewesen
sein und das Opfer sich bereits vor dem 22. September 2021 in dieser Umgebung
aufgehalten haben sollte, wird ferner auch vom Opfer nicht bestritten.
Im Ergebnis sind mithin auch die Anträge auf Befragung von C____
sowie D____ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.
Tatsächliches
3.1
Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht
zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte bezüglich des äusseren
Geschehensablaufs im Wesentlichen geständig sei. Die abweichenden Behauptungen
hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich einer Notwehrsituation, würden
allerdings nicht zu überzeugen vermögen. Hingegen präsentierten sich die
Depositionen des Opfers als glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb auf diese
abgestellt werden könne. Zudem lägen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie
diverse objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers stützten.
Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift
geschildert werde, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer habe der Beschuldigte sein Messer gezückt
und mehrfach wuchtig auf diesen eingestochen. Im dynamischen Geschehen habe der
Beschuldigte dem Opfer dabei nicht nur lebensgefährliche Stiche bzw. Schnitte
in der Brustgegend versetzt, sondern auch im Bereich der Lippe und der linken
Hand.
3.2
Der Beschuldigte geht dagegen von einem
anderen Sachverhalt aus. So habe er am 22. September 2021, ca. 17.00 Uhr, in
der [...] Bar einen Kaffee getrunken, als er unerwartet das Opfer gesehen habe,
wie sich dieses in das Lokal nebenan ([...] Bar) begeben habe. Der Beschuldigte
sei zunächst in der [...] Bar sitzengeblieben und habe noch seinen Kaffee
fertiggetrunken, als er sich dann entschlossen habe, das Opfer auf den seit
Sommer 2018 nicht ausbezahlten Wettgewinn anzusprechen. Letzterer und dessen
Familie hätten seit vielen Jahren im Raum Basel mit illegalem Geldspiel und
illegalen Sportwetten zu tun. Während der Fussball-Weltmeisterschaft 2018 in
Russland habe der Beschuldigte bei einer vom Opfer und dessen Familie
betriebenen Annahmestelle für Sportwetten eine erfolgreiche Wette abgeschlossen
und aus dieser Wette einen Gewinnanspruch von beinahe CHF 200'000.–. Als
der Beschuldigte seinen Gewinn eingefordert habe, sei ihm die Auszahlung
verweigert und seitens des Opfers und dessen Familie stattdessen das Angebot
gemacht worden, wonach ihm pauschal ein Betrag von CHF 30'000.– ausbezahlt werde.
Der Beschuldigte habe diesen Kompromiss als zu gering abgelehnt. Es sei zu Drohungen
und gewalttätigen Übergriffen zum Nachteil des Beschuldigten gekommen, weswegen
er sich am 19. September 2018 zur Kantonspolizei Basel-Stadt begeben und eine
Anzeige erstattet habe. Allerdings habe der Beschuldigte am Tage danach bei
einem erneuten Besuch auf der Polizeiwache einen Strafantrag mit Bedenkfrist
unterzeichnet. Gemäss dem Bericht im Polizeirapport solle dies erfolgt sein, «da
er [der Beschuldigte] von drei Männern dazu gedrängt worden sei». In der Folge habe
der Beschuldigte sein Wettguthaben ruhen lassen, bis ihm drei Jahre später am
22.
September 2021 unerwartet das Opfer begegnet sei, als dieses sein neues
Lokal ([...] Bar) aufgesucht habe. Dies habe für den Beschuldigten die
Möglichkeit ergeben, das Opfer wegen des noch immer nicht ausbezahlten
Wettgewinns erneut anzusprechen. Er habe sich deshalb vor den Eingang des
Lokals begeben und das Opfer ersucht, herauszukommen. Das Opfer habe zwar
grimmig geschaut, aber die Bar verlassen und sei auf die Strasse herausgekommen.
Es sei zwischen den beiden zu einem Gespräch gekommen. Man habe sich auf
Türkisch unterhalten und sei zusammen auf dem Trottoir der [...] ca. 50 Meter
bis zur Kreuzung [...] gelaufen. Der Beschuldigte habe zum Opfer, als sie die
Ecke [...] erreicht gehabt hätten, gesagt: «Schau B____, wir kennen uns schon
sehr lange. Wieso tust Du mir das Alles an, hast mich betrogen, bedroht und
mich auch noch mit Deinen Kollegen verprügelt. Du hast mir nicht einmal meinen
Einsatz zurückgegeben. Was habe ich dir angetan?» Das Opfer habe auf seine
Zähne gebissen und den Beschuldigten angeschrien: «Hast Du nicht genug, willst
Du noch mehr Schläge, verpiss Dich». Wegen diesen Äusserungen sei der Beschuldigte
wütend geworden und habe das Opfer von sich weggestossen, worauf das Opfer ein
Messer gezogen und den Beschuldigten damit im rechten Augenbereich getroffen habe.
Der Beschuldigte sei schockiert gewesen und haben das Opfer an der Hand
gegriffen, ihn am Handgelenk gepackt und das Messer weggenommen. Das Opfer habe
seinerseits den Beschuldigten mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen,
wobei das Messer des Opfers bereits vorher auf den Boden gefallen sei. Der Beschuldigte
habe einen Schritt zurück gemacht und sein eigenes Messer gezückt. Seit den
Ereignissen im Spätsommer 2018, als er bedroht und geschlagen worden sei, habe
der Beschuldigte jeweils ein Sackmesser dabei, wenn er ins Kleinbasel gegangen
sei. Das Opfer sei auf den Beschuldigten zugekommen, welcher mit seinem Messer
von unten nach oben eine schwunghafte Bewegung gegen diesen gemacht habe. Der Beschuldigte
habe das Opfer mit dem Messer an der Lippe getroffen. Da der Beschuldigte mit
seinem Messer auch die Zähne des Opfers getroffen habe, sei das Messer auf den
Boden gefallen. Im diesem Moment hätten sowohl das Messer des Beschuldigten als
auch dasjenige des Opfers auf dem Boden gelegen. In diesem Moment habe das
Opfer dem Beschuldigten einen Kick gegeben, welcher dadurch das Gleichgewicht
verloren und rückwärts auf den Boden gefallen sei. Am Boden sitzend habe der Beschuldigte
ein Messer unter seiner Hand gespürt und dieses gepackt. Er sei dem Opfer nachgerannt,
welcher von der Ecke [...] in Richtung seines Lokals [...] Bar weggerannt sei.
Der Beschuldigte habe aber nicht die Absicht gehabt, das Opfer nochmals
anzugreifen, geschweige denn zu töten. Er habe dem Opfer klarmachen wollen,
dass er «mit dem Scheiss aufhören soll». Zu keinem Zeitpunkt, als der Beschuldigte
dem Opfer nachgerannt sei, habe er diesem hinterhergerufen, er solle nicht
wegrennen und er würde ihn umbringen. Als der Beschuldigte das Opfer auf der
Höhe des Lokals [...] Bar eingeholt habe, habe er dieses von hinten an der
Jacke gepackt und umgedreht. Das Opfer habe auf dieses Packen reagiert und den
Pullover des Beschuldigten an der Kapuze ergriffen und diesem die Kapuze über
den Kopf gezogen und ihn nach unten gedrückt. Der Beschuldigte habe nichts mehr
gesehen und nur noch Schläge gespürt. Er habe noch immer das Messer in der Hand
gehabt, welches er an der Ecke [...] vom Boden aufgehoben habe. Mit diesem
Messer habe der Beschuldigte Bewegungen gemacht in der Hoffnung, dass das Opfer
ihn loslasse. Auf irgendeine Art und Weise habe der Beschuldigte das Opfer am
linken Ellenbogen packen und ihn nach links ziehen können. Der Beschuldigte habe
seinen linken Schuh verloren und er und das Opfer seien zu Boden gestürzt. In
diesem Moment sei dem Beschuldigten das Messer aus der Hand gefallen. Die
Auseinandersetzung sei weitergegangen, bis andere Personen die beiden
Streitenden getrennt hätten.
Der Geschehensablauf gemäss den Schilderungen des Beschuldigten
stehe in Übereinstimmung mit den objektiven Beweisen. So gebe es nicht nur
keine Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschuldigten und den
medizinischen und kriminaltechnischen Abklärungen, sondern diese Abklärungen
stützten auch den von ihm geltend gemachten Geschehensablauf. So sei auf die
ca. 22 Stunden nach dem Ereignis durchgeführte körperliche Untersuchung des Beschuldigten
durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel hinzuweisen. Es seien
Verletzungen am rechtseitigen Augenoberlid und Schnittverletzungen an Zeige-
und Mittelfinger der rechten Hand festgestellt und fotografisch festgehalten worden.
Gemäss dem Bericht des IRM sei es wahrscheinlich, dass die letzteren Verletzungen
mit einer einmal tangential über die Haut geführten Messerklinge zugefügt worden
seien.
Zudem seien die Aussagen des Opfers keineswegs glaubhaft.
Sein Aussageverhalten zeichne sich nicht durch Offenheit und Ehrlichkeit aus. So
sage es bezüglich der Vorgeschichte nicht die Wahrheit und behaupte eine
Darlehensgeschichte, welche nicht nur nicht plausibel sei, sondern als Lüge
entlarvt werden könne. Es sei völlig widersinnig, dass der Beschuldigte im
Jahre 2018 über einen Betrag von CHF 10'000.– verfügt habe, den er dem Opfer
hätte leihen können, und dass das Opfer das Darlehen einer ihm nicht näher
bekannten Drittperson ohne Quittung zurückbezahlt habe, deren Namen, Adresse,
etc. es nicht kenne. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts handle es sich
bei den Aussagen des Opfers nicht um anschauliche und überzeugende Schilderungen,
welche eine Vielzahl von Realkriterien enthielten. Die Opferaussagen seien nicht
dergestalt, dass sie die Nullhypothese umstossen liessen. Das Strafgericht
führe denn auch in seinem Urteil in keiner Art und Weise aus, aus welchen
Gründen sich die Nullhypothese nicht mehr halten lasse. Auf die Aussagen des
Opfers könne deshalb nicht abgestellt werden und schon gar nicht in
entscheidender Weise.
Schliesslich stehe der Geschehensablauf gemäss den
Schilderungen des Beschuldigten auch in Übereinstimmung mit den Aussagen der
weiteren befragten Personen.
3.3
Die Staatsanwaltschaft verweist grundsätzlich
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid. Die Schilderungen des Beschuldigten
seien teilweise widersprüchlich bzw. liessen sich nicht durch die objektiven
Beweismittel untermauern; vielmehr stünden sie teilweise im Widerspruch dazu:
So sei am rechten Augenlid gerade keine Schnittverletzung festgestellt, seine
DNA sei am Schliessmechanismus des Messers gefunden und ein zweites Messer am
Tatort gerade nicht aufgefunden worden. Sämtliche befragten Personen hätten
nicht zwei Messer gesehen. Des Weiteren habe die Vorinstanz im Urteil ausführlich
dargelegt, weshalb die Opferaussagen in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft seien.
Hinzu komme, dass die Aussagen des Opfers mit den objektiven Beweismitteln
untermauert würden; es bestehe kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit jener
Aussagen, weshalb darauf abzustellen sei.
3.4
Für die beweisrechtliche Beurteilung der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die Aussagen
des Opfers (sogleich E. 3.5.1, 4.3), der übrigen Zeugen (hinten E. 3.5.3, 4.3.2),
die weiteren (objektive) Beweismittel und Indizien (hinten E. 4.3.3) sowie die
Schilderungen des Beschuldigten selbst einzugehen (hinten E. 3.5.2, 4.3.4).
3.5
3.5.1
Was die Aussagen des Opfers betrifft, so wurde
es zwei Mal zum Vorfall befragt.
3.5.1.1
In der ersten Einvernahme vom 23. September
2021.
führte es aus, es habe sich an besagtem Tag in seinem Lokal der [...] Bar
befunden, als es der Beschuldigte nach draussen gerufen und mit ihm habe
sprechen wollen. Sie seien zusammen in Richtung Ecke [...] spaziert. In dem
Gespräch sei es um eine alte Geschichte wegen eines Darlehens des Beschuldigten
in der Höhe von ca. CHF 5'000.– gegangen. Dies sei jedoch schon mehrere
Jahre her gewesen und das Opfer persönlich habe seither nie mehr etwas von dem
Beschuldigten gehört. Letzterer habe demgegenüber die Ansicht vertreten, dieses
Geld nie erhalten zu haben. Das Opfer habe ihm dann erklärt, dass es das Geld
einer Person namens [...] übergeben habe, welche es ihm habe weiterleiten
sollen. Es habe dem Beschuldigten weiter mitgeteilt, dass für das Opfer die
Angelegenheit erledigt sei und er sich doch an den Mittelsmann wenden solle.
Weiter schilderte das Opfer, dass es dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe,
dass es ihm kein Geld mehr schulde, plötzlich habe dieser ein Klappmesser mit
einem Holzgriff gezückt und damit in Richtung seines Halsbereichs gezielt. Das
Opfer sei zurückgewichen und der Beschuldigte habe es mit dem Messer an der
Lippe erwischt und diese aufgeschlitzt. Es sei unter Schock gestanden und habe massiv
an der Lippe geblutet. Es habe dann versucht mit der linken Hand das Messer in
der rechten Hand des Beschuldigten zu greifen, damit dieser nicht weiter
zustechen könne. Im gleichen Moment habe dieser das Opfer jedoch in die linke
Hand geschnitten und dabei sein Handgelenk getroffen. Überall sei Blut gewesen.
Anschliessend sei es weggerannt, um nicht noch mehr Stiche abzubekommen. Der
Beschuldigte sei ihm jedoch nachgerannt und habe ihm zudem hinterhergerufen, es
solle nicht wegrennen, er bringe es um. Auf Höhe seines Geschäfts habe der
Beschuldigte das Opfer bei den Tramgleisen von hinten zu fassen bekommen. Es
habe sich abgedreht und sogleich einen Messerstich im Brustkorb gespürt. Danach
sei es ihm gelungen, die Jacke des Beschuldigten zu greifen und ihm diese über
den Kopf zu ziehen. Sie seien zu Boden gegangen, dabei habe der Beschuldigte
das mitgeführte Messer verloren. Sie hätten auf dem Boden noch einige Sekunden
weitergekämpft, bevor weitere Personen dazu gestossen seien und sie voneinander
getrennt hätten. Das Opfer sei dann zurück in sein Lokal, daher wisse es auch
nicht, wohin der Beschuldigte danach gegangen sei. Seine Servicemitarbeiterin
habe ihm geholfen das Blut zu stoppen und eine andere Person habe die Ambulanz
verständigt. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen gab das Opfer an, dass der
Beschuldigte drei Stichbewegungen mit dem Messer gemacht und es dabei an der
Lippe, am linken Handgelenk sowie dem Brustbereich verletzt habe. Mit den
Fäusten habe der Beschuldigte hingegen nicht auf es eingewirkt. Damit
konfrontiert, dass der Beschuldigte die Auffassung vertrete, von ihm ebenfalls
verletzt worden zu sein, gab das Opfer an, dazu gar keine Chance gehabt zu
haben, es sei alles so schnell gegangen. Verletzungen beim Beschuldigte habe es
keine wahrnehmen können, davon abgesehen sei es selbst auch gar nicht bewaffnet
gewesen (Akten S. 599 ff.).
3.5.1.2
An der Konfrontationseinvernahme im Rahmen der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Mai 2022 gab das Opfer erneut zu
Protokoll, dass es wegen des angeblich geschuldeten Geldes zur Eskalation
gekommen sei und es insgesamt drei Messerstiche von dem Beschuldigten
abbekommen habe. Den Beschuldigten kenne es schon seit vielen Jahren, sie
hätten auch schon zusammen bei einem Paketkurier gearbeitet. Zur Vorgeschichte
führte das Opfer präzisierend aus, dass es das Darlehen des Beschuldigten für
die geplante Eröffnung eines Cafés benötigt habe, dies müsse im Sommer 2018
gewesen sein. Es habe dann von einem Bekannten erfahren, dass der Beschuldigte
das geschuldete Geld nicht erhalten habe und damit drohe, dass er ihm etwas
antun werde. Das Opfer habe diese Drohung jedoch nicht ernst genommen und drei
Jahre nichts vom Beschuldigten gesehen oder gehört. Auf Nachfrage gab es weiter
an, dass es sich bei der Tatwaffe um eine Art Klappmesser von insgesamt etwa 10
Zentimetern Länge gehandelt habe, die Farbe konnte es hingegen nicht benennen.
Dem Opfer wurde anschliessend das sichergestellte Messer vorgehalten, welches
dieses dem Tatmesser als ähnlich bezeichnete. Dass das Opfer den Beschuldigten
verletzt haben soll, wies es vehement von sich und führte aus, dass allfällige
Verletzungen vom Gerangel auf dem Boden oder vom Beschuldigten selber stammen
könnten. Ohnehin trage das Opfer nie eine Waffe auf sich. Dem Vorhalt, wonach
die DNA auf dem Klingenrücken des Tatmessers (Mischprofil) darauf hindeute,
dass das Opfer dieses angefasst habe, hielt das Opfer entgegen, dass die Blutspuren
vermutlich von dem Angriff des Beschuldigten stammten, als dieser mit dem
Messer auf es eingestochen habe. Zu den Verletzungsfolgen äusserte sich das
Opfer dahingehend, dass es zu einer Kurzatmigkeit wegen der Brustverletzung
gekommen sei, diese Behandlung sei inzwischen abgeschlossen. Wegen der
Handverletzung befände es sich hingegen nach wie vor in ärztlicher Behandlung
und müsse wöchentlich in die Ergotherapie (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1369
ff.).
3.5.2
Der Beschuldigte selbst wurde zwei Mal im
Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt.
3.5.2.1
Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 23.
September 2021 gab er an, das Opfer zufällig gesehen zu haben, er habe mit ihm
sprechen wollen. Dieses würde ihm schon seit längerem eine hohe Summe Geld – genauer
gesagt etwa CHF 162'000.– aus illegalen Sportwetten schulden, er habe
deswegen auch eine Anzeige gemacht, diese später jedoch wieder zurückgezogen.
Er habe das Opfer darauf angesprochen. Dieses sei jedoch frech geworden, was
ihn aggressiv habe werden lassen und er habe es weggestossen. Sein Gegenüber
habe dann ein Messer hervorgenommen und ihn am rechten Auge verletzt. Es sei
ein Hin und Her gewesen, das Opfer habe sein Messer verloren, er habe seines
hervorgenommen und es ebenfalls irgendwie getroffen. Da alles so schnell
gegangen sei, wisse er nicht, wie genau es passiert sei. Es sei auch möglich,
dass sich der andere selber gestochen habe oder die Verletzungen durch den Fall
auf den Boden entstanden seien (Akten S. 656 ff.).
3.5.2.2
Am 9./12. November 2021 wurde der Beschuldigte
erneut zum Vorgefallenen einvernommen und blieb bei seiner Version, wonach ihn das
Opfer zuerst angegriffen und er sich nur verteidigt habe. Weiter gab er an,
sich nicht an einen Messerstich erinnern zu können. Damit konfrontiert, dass
sich seine DNA-Spuren am Haltegriff des Tatmessers befunden hätten, versuchte er
dies damit zu erklären, dass es ein Hin und Her gewesen sei, er die Wahrheit
sage und das Opfer gelogen habe. Des Weiteren führte er aus, dass es sich bei
dem sichergestellten Messer nicht um seines handle. Ausserdem brachte der
Beschuldigte abermals vor, dass er vom Opfer verletzt worden sei, dieses habe
ihm mit der Kante des Messers gegen die Augenbraue geschlagen (Akten S. 783
ff.).
3.5.2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Schilderungen im
Ermittlungsverfahren. Erneut äusserte er sich eingehend zur Vorgeschichte und
gab im Weiteren an, dass das Opfer sein Messer gezückt und ihn zuerst
angegriffen habe. Daraufhin habe er die Hand des Opfers gegriffen und das
Messer sei zu Boden gefallen. Er habe anschliessend sein eigenes Messer –
welches er seit einem Vorfall im 2018 im Kleinbasel immer auf sich trage –
genommen und sein Gegenüber am Mund getroffen. Dann seien sie zu Boden gegangen
und hätten dort weiter geprügelt. Anschliessend sei er gemütlich davon spaziert
und habe seine Jacke entsorgt, da sie beschädigt gewesen sei. Hätte er von den
schweren Verletzungen gewusst, hätte er dem Opfer schon geholfen, er habe auch
nicht die Absicht verfolgt, dieses umzubringen. Er habe jedoch nur die
Verletzungen am Mund gesehen. Dass es sich bei dem sichergestellten Messer um
das seinige handeln solle, wurde vom Beschuldigten vehement bestritten. Seine
darauf festgestellten DNA-Spuren erklärte er sich damit, dass er am Boden ein
Messer gespürt habe und nachgesehen habe, ob es seines sei, es sei daher
möglich, dass er es kurz in der Hand gehalten habe (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1382 ff.).
3.5.2.4
Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte der
Beschuldigte schliesslich ebenfalls entsprechende Aussagen. Er sei in der [...]
Bar gesessen, als er das Opfer gesehen habe, wie dieses nebenan ins Lokal
gegangen sei. Er habe dieses sicher drei Jahre nicht mehr gesehen gehabt. Er
habe mit ihm sprechen wollen und dieses aufgefordert, herauszukommen. Das Opfer
sei herausgekommen und habe gefragt, was er wolle. Sie seien dann zusammen
gelaufen und er habe das Opfer gefragt, warum dieses ihm das antue, sie seien
gute Kollegen gewesen, er bekomme aber nicht einmal seinen Einsatz zurück. Das
Opfer habe ihm dann – nach den Vorkommnissen von 2018 – weitere Schläge angedroht.
Er sei daraufhin gereizt gewesen und habe das Opfer weggeschubst. Das Opfer
habe ein Messer gezogen und ihn am Auge getroffen. Dann habe er das Opfer
gepackt und das Messer sei zu Boden gefallen. Das Opfer habe ihn mit der Faust
schlagen wollen, in dem Moment habe er sein eigenes Messer, dass er seit dem
Vorfall 2018 bei sich trage, hervorgeholt. Das Opfer sei auf ihn losgegangen,
der Beschuldigte habe nur eine Bewegung gemacht «dass er zurückgeht». Er habe
das Opfer dann am Zahn oder der Lippe getroffen. Sein Messer sei dabei auch zu
Boden gefallen und das Opfer habe ihm noch einen Tritt gegeben, so dass der
Beschuldigte ausgerutscht sei. Dann habe er nur noch ein Messer unter der Hand
gespürt. Er habe es gepackt, weil das Opfer noch habe weiterschlagen wollen.
Als der Beschuldigte das Messer gepackt habe, sei das Opfer weggerannt und der
Beschuldigte sei ihm hinterhergegangen. Er habe das Opfer eingeholt, er habe es
umgedreht und sagen wollen, es solle «mit dem Scheiss» aufhören. In dem Moment
habe das Opfer ihn mit beiden Händen an der Kapuze gezogen und seinen Kopf
runtergedrückt. Er habe nichts mehr gesehen, aber noch ein Messer in der Hand
gehabt. Er habe in der Folge Fuchtelbewegungen mit der Hand gemacht, sodass das
Opfer ihn loslasse. Es könne schon sein, dass die Hand- und Brustverletzungen
dadurch entstanden seien. Irgendwann habe er das Messer fallen lassen müssen,
da das Opfer weiter auf ihn eingeschlagen und getreten habe. Er habe das Opfer
dann gepackt und sie seien beide zu Boden gefallen. Daraufhin seien schon
andere Leute gekommen und hätten sie auseinandergenommen (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 1725 ff.).
3.5.3
Neben dem Opfer und dem Beschuldigten wurden
sodann diverse weitere Personen befragt.
3.5.3.1
So sagte die Zeugin E____, welche zum
Tatzeitpunkt in der [...] Bar als Serviceangestellte arbeitete, zusammengefasst
aus, dass der Beschuldigte in das Lokal gekommen und ihren Chef gesucht habe.
Dieser habe zuerst nicht gewollt, sei dann aber doch nach draussen gegangen.
Sie habe gehört, wie der Mann ihren Chef gefragt habe, ob er seine Sachen
erledigt habe. Über die Vorgeschichte kenne sie keine Details. Sie wisse nur,
dass die Angelegenheit etwa zwei bis drei Jahre her sei und es um Geld gehe.
Die beiden Männer hätten sich anschliessend zur linken Seite begeben. Was sich
dort abgespielt habe, habe sie nicht beobachten können. Nach wenigen Minuten
seien die beiden jedoch wieder zurückgekehrt. Das Gesicht des Opfers sei voller
Blut gewesen. Die beiden seien auf die Tramschienen gestürzt und hätten sich
geprügelt. Sie sei dann ebenfalls nach draussen gegangen und habe geschrien,
dass jemand helfen solle. Ihr Abstand zu den beiden habe etwa zwei bis drei
Meter betragen. Danach seien Personen zu Hilfe gekommen und hätten die beiden
Männer getrennt (Akten S. 504, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388). Im
Weiteren schilderte E____, dass sie den Beschuldigten mit einem Klappmesser in
der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht wahrgenommen
(Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388 f.). Sie
habe nicht erkennen können, dass der Beschuldigte auf den Tramgleisen mit dem
Messer noch etwas gemacht habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1389).
3.5.3.2
F____ sagte aus, dass er sich in seinem
Geschäft gegenüber des Tatortes befunden habe. Wie der Streit zwischen den
beiden Männern – die er schon lange kenne – angefangen habe, wisse er nicht. Er
habe die beiden erst gesehen, als der eine dem anderen vor dem Laden
nachgerannt sei. Sein Geschäftspartner C____ habe ihn dann darauf aufmerksam
gemacht, dass das Opfer verletzt sei und habe das Geschäft verlassen. Auch er
sei nach draussen geeilt, die beiden Männer hätten sich auf der Strasse
geprügelt. Sein Geschäftspartner habe den Verletzten festgehalten und er habe
den anderen Beteiligten zurückgehalten. Auf die sichergestellte Tatwaffe
angesprochen, gab F____ zu Protokoll, nicht gesehen zu haben, in wessen Hand
sich das Messer befunden habe. Er habe das Messer erstmals gesehen, als es zu
Boden gefallen sei. Das Messer sei zwischen den beiden Männern gelegen. Der
Beschuldigte habe nach dem Messer greifen wollen, er habe dieses jedoch mit dem
Fuss weggestossen, anschliessend aufgenommen und in seine Hosentasche gesteckt.
Danach habe er das Messer im Laden des Opfers hinter dem Tresen deponiert. Letzterer
habe sehr stark geblutet und eine junge Dame habe daher den Notfalldienst
verständigt. Verletzungen beim Beschuldigten habe er keine erkennen können (Akten
S. 638 f., 642). Diese Version schilderte er auch im Rahmen der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.).
3.5.3.3
Der Zeuge G____, der gemäss eigenen Aussagen
weder den Beschuldigten noch das Opfer näher gekannt haben will, gab im
Ermittlungsverfahren zu Protokoll, dass er in seinem Lokal [...] gewesen sei
und lautes Geschrei gehört habe. Den Anfang der Auseinandersetzung habe er
nicht gesehen, er habe jedoch beobachten können, dass zwei Männer aneinander gezerrt
hätten. Es habe ausgesehen, als hätten die beiden Männer an einer Jacke oder
einem Rucksack gerissen. Dann habe der «Täter» nach dem Opfer gegriffen, es
habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung ausgeführt, das Opfer sei dann
rückwärts auf den Boden gefallen. Ein Klappmesser habe er hingegen nicht
gesehen. Der «Täter» habe den Ort des Geschehens verlassen und sei in Richtung [...]
davongegangen. Weiter schilderte G____, dass alles voller Blut gewesen sei,
insbesondere die Treppe vor dem Lokal des Opfers (Akten S. 707, 716, 791).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb G____ bei seinen
Aussagen, relativierte diese jedoch dahingehend, dass sein Abstand zum
Geschehen etwa 20-30 Meter betragen und er nicht gesehen habe, wie die
Verletzungen des Opfers zustande gekommen seien. Er habe lediglich gesehen, dass
die ganze Treppe vor der [...] Bar voller Blut gewesen sei (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1376 ff.).
3.5.3.4
Was die Zeugin H____ betrifft, so ist zunächst
festzuhalten, dass sie zwar unter Gewährung der Teilnahmerechte befragt, jedoch
nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde. Da eine Konfrontation jedoch
bis und mit Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, sind ihre Aussagen
gleichwohl verwertbar (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; BGer 6B_1196/2018 E. 3.1
m.w.H.).
Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom [...] her in Richtung [...]
gelaufen. Sie habe zwei Männer gesehen, die im Streit beide die Hände
aneinander gehabt hätten. Sie habe zuerst gedacht, dass sie sich begrüssten,
dann habe sie aber gemerkt, dass es ein Gerangel gewesen sei. Das Ganze sei wie
in Zeitlupe gewesen, sie habe «wie eine Art schupfen» gesehen, eine Art
Kräftemessen. Derjenige, der rechts von ihr gestanden sei, habe «etwas
Silbernes» hervorgeholt. Sie habe erkannt, dass es ein Messer gewesen sei.
Dieses sei «ein riesen Ding» gewesen. Die andere Person sei davongerannt. Sie
sei dann weggelaufen und habe die Polizei angerufen. Als sie am Telefon mit der
Polizistin gewesen sei, habe diese sie gefragt, ob es Verletzte gebe, weshalb sie
nochmals zurückgegangen sei. Dabei habe sie den Mann mit den grauen Haaren
gesehen, der sich den Bauch mit beiden Händen gehalten habe (Akten S. 772 f.).
3.5.3.5
Was schliesslich die Aussagen weiterer
Personen anbelangt (bspw. D____, I____ oder J____), konnten diese keine Angaben
zum Kerngeschehen oder sonstigen umstrittenen Punkten machen. Die Schwester des
Beschuldigten, K____, war nicht vor Ort und gab im Folgenden wenig überraschend
die Version ihres Bruders wieder, welcher sie noch am Tag des Vorfalls in ihrer
Wohnung aufsuchte (Akten S. 623 ff.). Belastende Aussagen ihrerseits wären
zudem vorliegend aufgrund der nicht gewährten Teilnahmerechte in ihrer
Einvernahme nicht verwertbar.
4.
4.1
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne
einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der
zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen,
die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze
sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV
172.
E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret
bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn
nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der
beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren
Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14.
Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
4.2
Im
vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im
Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,
was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122
E. 3.3).
Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei
Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010.
E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist
sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung
im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf
129.
I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28.
August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem
Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3
Im
Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des
Beschuldigten (E. 4.3.4) sowie der übrigen Zeugen zu würdigen (E. 4.3.4).
4.3.1
4.3.1.1
Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers
ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung
der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden
Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur
angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden
Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch
nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf
die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt
und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht
erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.
4.3.1.2
Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse
der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum
Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen
vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend
auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie
Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw.
seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten
geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch
vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar
sei. So wolle das Opfer dem Beschuldigten eine möglichst lange Gefängnisstrafe
bescheren, sodass er seine Wettschulden nicht einlösen müsse. Grundsätzlich ist
bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des
Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ
bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen
werden können. Zudem ist auch die vom Beschuldigten genannte Hypothese für ein mögliches
Motiv im Besonderen nicht überzeugend, da keinerlei konkrete Anzeichen hierfür
erkennbar sind. Wäre es die Absicht des Opfers gewesen, den Beschuldigten zwecks
Verhinderung einer Auszahlung falsch zu beschuldigen, hätte er dies schon
weitaus früher veranlassen können, liegen doch die angeblichen Wettschulden –
gemäss Aussagen des Beschuldigten – bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wurde
das Aufeinandertreffen vor der [...] Bar vom Beschuldigten, und nicht vom
Opfer, initiiert. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das
Opfer.
4.3.1.3
Was des Weiteren die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.)
betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien
in hohem Mass erfüllen. So beschreibt er Interaktionen zwischen sich und den
übrigen Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich
gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa
die folgenden Ausführungen: «Er sagte nein ich schulde ihm das Geld. Ich sagte
nochmals zu ihm ich schulde Ihm kein Geld. Plötzlich nahm er ein Messer aus dem
Sack. Es ging alles so schnell. Er öffnete das Messer direkt von mir, es ging
alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand zu greifen. Er hat mir
exakt mit dem Messer auf meinen Hals gezielt. Ich zog mich direkt zurück und da
hat er noch meine Lippe mit dem Messer erwischt. Meine Lippe wurde da richtig
verletzt, also aufgeschnitten. Im gleichen Moment schnitt er in meine linke
Hand, also die ganze linke Hand wurde dabei verletzt» (Akten S. 600); «Er
rannte hinter mir her und wollte mich weiter stechen. Er konnte mich von Hinten
fassen und ich drehte mich ab und spürten einen Stich an meinem Herz» (Akten S.
601); «Ich konnte seine Jack greifen und ihm die Jacke über den Kopf ziehen»
(Akten S. 601); «Ich zog ihn runter und er fiel auf mich und verlor dabei
sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden noch zusammen
gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere Leute hinzu,
welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee hinein» (Akten
S. 601); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht
weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die
Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen,
um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und
Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte
mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb. Auf
dies zog ich ihn an der Jack und zog diese über den Kopf. Er fiel auf mich und
das Messer fiel ihm aus der Hand zu Boden […] Ich hielt ihn an der Jacke fest
und er konnte so nicht weiterkämpfen. Leute kamen mir zu Hilfe» (Akten S. 615);
«Ich wollte nur seine Hand halten. In diesem Moment schnitt er mir ins
Handgelenk. Ich rannte danach weg» (Akten S. 615); «Ich sagte: ich gebe dir
keinen Rappen. In dieser Sekunde hat er das Messer rausgenommen und mich direkt
angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er hat mich an der Lippe getroffen.
Diese ging direkt auf» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Ich drehte mich
um und rannte weg. Er ist hinterher. Er schrie: ich bringe dich um, renn nicht
weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Wir sind dann auf den Boden
gefallen. Er hat dabei das Messer aus der Hand verloren. Die Leute auf der
Strasse nahmen uns auseinander. Es ist alles in kurzer Zeit passiert. Zum Glück
hatte ich eine gute Reaktion mit der Jacke» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1370); «Er sagte, er habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht
mehr in der Schweiz. Und dann nahm er direkt das Messer aus der Tasche und hat
mich angegriffen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1371); «Es war ein Hin und
Her. Er hat dann das Messer rausgenommen und angegriffen […] Es ging zu
schnell. Er hat direkt gegen den Hals gezielt. Aus Reaktion habe ich etwas
zurückgezogen. Nur minimal. Aber er hat direkt so gemacht […] Dann wollte ich
ihn an der Hand packen, dann hat er mich an der Hand getroffen […] Die Hand,
mit welcher er das Messer hielt, wollte ich packen und er hat mich hier
geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und
sagte: renn nicht weg, ich bringe dich um. Er packte mich dann von hinten und
hat noch einen Stich in den Brustkorb gegeben. Aus Reaktion habe ich seine
Jacke gepackt. Wir sind dann zu Boden. Das Messer ist ihm dann weggerutscht» (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1373); «Ich versuchte nur die Hand zu halten und dann
wurde ich geschlitzt. Dann ist er mir hinterhergerannt und gab nochmals einen
Stich. Dann habe ich an der Jacke gezogen und dann gingen wir zu Boden» (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1373).
Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von
Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die
mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte noch hinter mir, renn nicht weg
ich bringe dich um» (Akten S. 600); «Er sagte zu mir komm heraus. Als ich
draussen war, sagte er zu mir komm wir gehen nach hinten. Ich dachte mir zuerst
nur wir reden zusammen. Er erwähnte mir dies wegen den Geldschulden […] Er war
aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich sagte aber nichts dazu. Ich versuchte
ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S. 614); «Als ich rannte hörte ich
noch wie er sagte renn nicht weg ich tötet dich […]» (Akten S. 615); «Ich
sagte: das Geld habe ich über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe
nichts bekommen, der Kollege ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst
mir das Geld. Ich sagte: ich gebe dir keinen Rappen. sagte: das Geld habe ich
über einen Kollegen geschickt. Er sagte: ich habe nichts bekommen, der Kollege
ist nicht mehr in der Schweiz. Er sagte: du gibst mir das Geld. Ich sagte: ich
gebe dir keinen Rappen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Er schrie: ich
bringe dich um, renn nicht weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Plötzlich
tauchte er auf. Ich sagte ihm, dass ich das Geld geschickt habe. Er sagte, er
habe das Geld nicht bekommen. Der Kollege sei nicht mehr in der Schweiz» (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1371); «Ich sagte: ich zahle dir keinen Rappen» (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1372); «Er lief hinterher und sagte: renn nicht weg, ich
bringe dich um» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).
Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von
unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Er öffnete das Messer
direkt von mir, es ging alles so schnell, ich hatte keine Zeit ihm an die Hand
zu greifen» (Akten S. 600); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich
sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S.
614); «Ich blutete extrem. Ich wollte seine Hand packen, damit er mich nicht
weiter sticht. Er traf dabei mein Handgelenk. Er hat richtig geschlitzt. Die
Arterie und Nerven waren zerschnitten, es blutete stark. Danach wollte ich wegrennen,
um mein Leben rennen» (Akten S. 615); «Ich wollte zur [...] Bar rennen und
Hilfe zu holen. Von Hinten konnte mich A____ an der Jacke packen. Ich drehte
mich ab zu ihm und in diesem Moment verspürte ich einen Stich am Brustkorb»
(Akten S. 615); «Dann wollte ich ihn an der Hand packen, dann hat er mich an
der Hand getroffen […] Die Hand, mit welcher er das Messer hielt, wollte ich
packen und er hat mich hier geschlitzt» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372); «Ich
versuchte nur die Hand zu halten und dann wurde ich geschlitzt» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1373).
Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener
psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer
Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem aus: «Ich habe
die Aggression von ihm gespürt, dass sicher etwas passieren würde» (Akten S.
600); «Ich war unter Schock und versuchte noch seine rechte Hand, wo sich das
Messer befand, mit meiner linken Hand zu greifen» (Akten S. 600); «Ich fing an
wegzurennen, damit ich nicht noch mehr Stiche erhalte. Ich habe extrem geblutet
und wollte nur noch wegrennen» (Akten S. 600); «Er wollte mich wirklich
umbringen» (Akten S. 601); «Er war aggressiv ich bemerkte dies direkt. Ich
sagte aber nichts dazu. Ich versuchte ihm dies nochmals zu erklären» (Akten S.
614); «Aus dem Nichts, es ging alles sehr schnell. Ich war unter Schock» (Akten
S. 614); «Ich war in einem Schockzustand, ich wollte ihn mit der linken
Hand halten, er hat die ganze Hand aufgeschlitzt. Ich sah nur, wie Blut
spritzte. Ich war weg. Ich wusste, ich muss wegrennen» (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 1370); «Ich ging mit, weil ich wissen wollte, was sein Problem war […]
Er war in diesem Moment etwas aggressiv» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1372);
«Meine Energie war im Keller. Mein Unterbewusstsein dachte, ich muss wegrennen»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373); «Ich ging davon aus, dass er
Rechtshänder ist» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).
Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Frage:
Wurden Sie durch A____ geschlagen?] Nein nur mit dem Messer, mit der Faust war
nichts» (Akten S. 615).
Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Ich
glaube er hat es aus dem Jackensack genommen […] ein Klappmesser. Er hielt das
Messer in seiner rechten Hand. Ich glaub der Griff war aus Holz. Die
Messerklinge öffnete er mit der anderen Hand» (Akten S. 614); «Das Blut
spritzte so richtig. Meine Energie war im Keller» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1373).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch
Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «Ich zog ihn runter und er fielt auf mich und
verlor dabei sein Messer. Das Messer fiel zu Boden. Wir haben auf dem Boden
noch zusammen gekämpft. Dies war zwei oder drei Sekunden lang. Es kamen weitere
Leute hinzu, welche uns trennten. Er ging zur Seite und ich rannte ins Kaffee
hinein» (Akten S. 601); «Ich war in der [...] Bar (auf Karte A) und traf A____
vor der Bar. Wir sind nach vorne zur Ecke [...] (zeigt die Stelle auf dem
Kartenausschnitt). Dort bei B (Tatort 1) auf der Karte vor dem Coiffeur kam es
zur Eskalation. Dort sprach ich zuerst und A____ zog das Messer und verletzte
mich zuerst an der Lippe und an der linken Hand. Ich rannte weg als ich
verletzt war zur [...] Bar (Tatort 2 C) zurück. Dort stach er mir mit dem
Messer ins Herz. Ich war bei der Tramschiene» (Akten S. 610); «Das war genau
hier auf dem Tramgeleis. Dort konnte er mich von Hinten festhalten, ich drehte
mich ab und in diesem Moment stach er mir mit dem Messer ins Herz» (Akten S.
610); «Er verlor da Messer, als er zu Boden fiel. Das Messer lag dort wo wir
umgefallen sind» (Akten S. 614); «Auf der Höhe des Cafés hat er mich von
hinten gepackt und nochmals angegriffen. Ich habe ihn an der Jacke gehalten und
die Kapuze über den Kopf gezogen. Wir sind dann auf den Boden gefallen»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Der Angriff kam von der rechten Seite.
Ich ging davon aus, dass er Rechtshänder ist. Wegen der Perspektive. Es war so
schnell» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).
4.3.1.4
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des
Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Das Opfer hat zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende
und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale Abweichungen in den
Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlenden
Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reicht über die
Vorgeschichte hinsichtlich des Darlehens über ein «paar tausend Franken» bzw.
«CHF 5'000.–», über die daraus entstandene Eskalation sowie der insgesamt drei
Messerstiche, die es vom Beschuldigten im Verlauf der Auseinandersetzung abbekommen
habe (vgl. dazu vorne E. 3.5.1). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde
vom Opfer nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren
Schilderungen erkennbar.
Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen des Opfers
ebenfalls bejaht werden.
4.3.1.5
Sodann gilt es einen intraindividuellen
Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines
Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit
der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen
zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen
erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine
Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in
Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.
vorgehenden Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine
Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen
vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall: So machte das Opfer einerseits
qualitativ vergleichbare Aussagen zu einerseits den Vorkommnissen, bevor der
Beschuldigte es aus der Bar herausrief sowie anderseits zu den Ereignissen nach
den Messerstichen: «Ich war in der Bar. Gegen 5 Uhr. Meine Serviertochter
war auch da. Als ich kam, war ihr Vater noch da wir haben uns dann unterhalten.
Etwa 30 Minuten. Er ging dann. Ich hatte noch einen Termin und musste daher das
Café auch verlassen, um die Sachen zu erledigen. Vor der Türe rief mich jemand»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1370); «Im Kaffee sass ich und die
Serviertochter half mir mein Blut zu stoppen. Die Ambulanz und Polizei kam an
Ort. Eine Frau die mich auf der Strasse sah, telefonierte der Ambulanz. Ich
sagte noch zu ihr es gehe mir nicht gut» (Akten S. 601).
4.3.1.6
Eine Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als
gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen
Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass er durchschnittlich
intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht
zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen
Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von rund 7 ½ Monaten und des
durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der
entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1) zu komplex, um ein
Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit
auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers.
4.3.1.7
Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik
an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen durch die Vorinstanz
hinsichtlich fehlender Realitätskriterien betrifft, kann auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden (s. insb. vorne E. 4.3.1.3). Zu ergänzen ist
lediglich, dass nicht erhellt, weshalb – gemäss Ausführungen der Verteidigung
im Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 1728) – eine Schilderung des Opfers betreffend eine Aussage des
Beschuldigten kein Realkriterium darstellen soll, nur, weil das Opfers die
Aussage «selbst immer wieder ungefragt wiederholt» habe.
4.3.1.8
Insgesamt ist somit zur inhaltlichen
Aussagequalität der Aussagen des Opfers festzuhalten, dass – neben der Vornahme
der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem
wirklichen Erleben entsprechen.
4.3.2
Die Aussagen des Opfers werden sodann auch
durch die diversen Zeugen bestätigt. Wenngleich keine der befragten Personen
den Messereinsatz des Beschuldigten konkret beobachten konnte, decken ihre
jeweiligen Aussagen verschiedene Abschnitte ab und ergeben ein stimmiges
Gesamtbild (vgl. vorne E. 3.5.3 sowie die Ausführungen der Vorinstanz, Akten S.
1420.
ff.). Hervorzuheben sind hierbei einerseits insbesondere die Aussagen von E____,
die bei der finalen Auseinandersetzung den Beschuldigten mit einem Klappmesser
in der Hand gesehen habe, ein zweites Messer habe sie hingegen nicht
wahrgenommen (Akten S. 504, 508, 800 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1388
f.; obgleich sie zum Tatzeitpunkt beim Opfer arbeitete, kann ihre Aussage
keineswegs als parteiisch angesehen werden, arbeitete sie doch erst rund eine
Woche bei ihm, hatte nach dem Vorfall keinen Kontakt mehr zum Opfer resp. gab
ihre Arbeit dort auf [vgl. Akten S. 803] und belastete sie den Beschuldigten
auch nicht übermässig). Der Zeuge G____ sagte ferner aus, dass er den Anfang
der Auseinandersetzung zwar nicht gesehen habe, er habe jedoch beobachten
können, dass zwei Männer aneinander gezerrt hätten. Es habe ausgesehen, als
hätten die beiden Männer an einer Jacke oder einem Rucksack gerissen. Dann habe
der Täter nach dem Opfer gegriffen, es habe gewirkt, als habe er eine Stichbewegung
ausgeführt, das Opfer sei dann rückwärts auf den Boden gefallen (Akten
S. 791 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schilderte
sehr wohl auch eine Zeugin den Beginn der Auseinandersetzung an der Ecke [...].
So berichtete H____ von nur einem – silbernen – Messer, das von der einen
Person gezogen worden sei, woraufhin die andere Person davongerannt sei. Ein
zweites Messer wurde von auch von ihr nicht erwähnt (vgl. vorne E. 3.5.3.4).
Gestützt auf diese Aussagen handelt es sich um ein starkes Indiz dafür, dass
das silberne (Tat-)Messer vom Beschuldigten – ohne einen zuvor erfolgten
Messereinsatz des Opfers – gezogen worden sein musste, ergriff die andere
Person – d.h. das Opfer – doch daraufhin unbestrittenermassen die Flucht und
wurde vom Beschuldigten verfolgt.
4.3.3
Wie das Strafgericht des Weiteren zutreffend
dargelegt hat, werden die Ausführungen des Opfers auch durch verschiedene
objektive Beweise untermauert und ergänzt. Aktenkundig ist zunächst der
Polizeirapport vom 22. September 2021 (Akten S. 489 ff.). Beschlagnahmt
wurde ferner das Messer, welches unzweifelhaft durch den Beschuldigten als
Tatwaffe eingesetzt und von den Polizeibeamten auf der Theke der [...] Bar
aufgefunden wurde (Akten S. 502). Dieses Messer wurde von F____ anlässlich der
Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten von der
Strasse mitgenommen und an besagtem Ort deponiert (vgl. Akten S. 638 ff,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1378 f.). Die kriminaltechnische
Untersuchung hat ergeben, dass es sich dabei um ein Klappmesser der Marke [...]
mit einer Klingenlänge von 9.5 cm und einer Grifflänge von 11.5 cm – somit
einer Gesamtlänge von 21 cm – handelt. Es konnten blutverdächtige Antragungen
an der Klinge und dem Griff des Messers festgestellt werden. Die DNA-Auswertung
ergab im Folgenden, dass sich an der Spitze des Messers Blutantragungen
befanden, die mit der DNA (Hauptprofil) des Opfers übereinstimmen. Weiter
fanden sich am Griff des Kipphebels DNA-Spuren (Hauptprofil) des Beschuldigten.
Zudem konnten an dem Rücken der Klinge sowie der linken Seite DNA gefunden
werden, welche mit den Hauptprofilen des Beschuldigten sowie des Opfers übereinstimmen
und an der rechten Seite des Klingenbereichs DNA, welche im Hauptprofil vom
Opfer stammt, wobei der Beschuldigte als Mitspurengeber im Nebenprofil nicht
ausgeschlossen werden kann (Akten S. 813 ff., 837 ff.). Die DNA-Spuren des
Opfers an der Messerspitze sowie diejenige des Beschuldigten am Kipphebel stützen
hierbei die vom Opfer geschilderte Version des Geschehensablaufs. Zwar bringt
der Beschuldigte zu Recht vor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
seine DNA am Schliessmechanismus auch vom Umstand, dass er das Messer (am
Griff) in seiner Hand hielt, stammen könnte. Jedoch kann der Beschuldigte
daraus insofern nichts zu seinen Gunsten ableiten, als dies keinen Widerspruch
zu den glaubhaften Aussagen des Opfers darstellt.
Was die Verletzungen des Opfers angeht, können dem
Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 28. September 2021 sowie dem
rechtsmedizinischen Gutachten vom 22. Oktober 2021 zusammenfassend
entnommen werden, dass das Opfer diverse Verletzungen davontrug, namentlich
eine Schnittwunde an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe), eine
Messerstichverletzung in den Brustkorb in unmittelbarer Nähe der linken
Brustwarze (3.6 cm lange und bis zu 0.9 cm breite Stichwunde) sowie eine
Schnittwunde an der linken Handinnenseite mit Durchtrennung wichtiger Nerven
sowie der Ellenschlagader. Sodann wurde im Gutachten festgehalten, dass die
Verletzungen am Brustkorb und an der linken Hand als schwerwiegend und
lebensgefährlich einzustufen sind und dringend behandlungsbedürftig waren.
Dabei bestand Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden
Sauerstoffversorgung des Körpers infolge der Schädigung des linkseitigen
Lungenflügels, andererseits aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der
Durchtrennung der linken Ellenschlagader (Akten S. 913 ff., 938 ff.).
Weiter wird im Gutachten erläutert, dass die Brustverletzung Folge eines aktiv
gegen den Körper geführten Stichwerkzeugs war, wobei die Morphologie der
Einstichstelle in der Haut für ein einschneidiges Klingenwerkzeug spricht. Die
Schnittverletzungen an der Hand und der Unterlippe seien zudem zweifelsfrei mit
der Anwendung scharfer Gewalt vereinbar (Akten S. 957 f.). Dokumentiert wird
der Befund durch Fotoaufnahmen, auf welchen die Folgen der Einwirkung eines
scharfen Tatwerkzeuges auf den Körper des Opfers klar zu erkennen sind (Akten S.
961.
ff.), sowie durch eine Fotodokumentation und den kriminaltechnischen
Untersuchungsbericht vom 28. Oktober 2021, welche über die Beschädigungen
des vom Opfer im Tatzeitpunkt getragenen Kleidungsstückes Aufschluss geben.
Dispositiv
Demnach wiesen die Jacke und der Kapuzenpullover des Opfers diverse Schnitt-/Stichbeschädigungen
sowie blutverdächtige Antragungen auf (Akten S. 857 ff., 862 ff.). Auch diese
lassen sich mit dem Anklagesachverhalt in Einklang bringen.
Ferner liegt ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht
hinsichtlich des Tatorts an der [...] vor, aus welchem sich erschliesst, dass
der Kapuzenpullover des Beschuldigten in Tatortnähe an der [...] auf einem
Abfallsack aufgefunden und sichergestellt wurde. Weiter kann dem Bericht inkl.
Fotodokumentation entnommen werden, dass sich eine Bluttropfenspur von dem
Trottoir Ecke [...] bis vor die [...] Bar zog und weitere Blutspuren auf der
Strasse vor der [...] Bar – zugleich Fundort des Tatmessers – festgestellt
werden konnten (Akten S. 892 ff., 900 ff.). Die Untersuchung des
aufgefundenen Kapuzenpullovers des Beschuldigten ergab überdies, dass es sich
bei den diversen aufgerissenen Stellen nicht um Schnitt- respektive
Stichbeschädigungen handelt. Jedoch konnten umfangreiche Blutantragungen,
insbesondere vorne an den beiden Ärmeln, an der Schulter rechts, an der Kapuze
sowie dem Rücken festgestellt werden (Akten S. 820 ff., 824 ff.). Ferner
ergaben die Abklärungen, dass sich einzelne blutverdächtige Antragungen in Form
von ungeformten Kontaktspuren im Vorderschuhbereich, an der Schuhspitze sowie
der Sohle des Beschuldigten befanden (Akten S. 845 ff.). Hinsichtlich der
Verletzungen des Beschuldigten hielt das rechtsmedizinische Gutachten im
Weiteren fest, dass es sich dabei ausschliesslich um oberflächige Verletzungen
handelt. Hauptbefundlich konnte eine Schwellung und Hautunterblutung des
rechtsseitigen Augenoberlids mit begleitender Hautabschürfung festgestellt
werden, welche sowohl durch einen Schlag als auch einen Sturz entstanden sein
könnten, wobei bei einem Sturzgeschehen weitere Verletzungen an prominenten
Gesichtsregionen zu erwarten wären. Gemäss Gutachten kam es zudem zu
Schnittverletzungen an Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand, welche eine
Tiefe von 0.1 cm aufwiesen und durch scharfe Gewalteinwirkung, wie bspw. eine
Messerklinge, entstanden (Akten S. 938 ff.). Diesbezüglich hat bereits das
Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass das Verletzungsbild dafür spricht,
dass der Beschuldigte vom Opfer nicht aktiv mit einem Messer angegriffen wurde,
da es sich hierbei nicht um mit Wucht zugeführte Verletzungen handelt, was bei
einem Angriff jedoch zu erwarten wäre. Mithin kann offen gelassen werden, woher
die Verletzungen genau stammen, ist es jedoch denkbar, dass diese während des
Gerangels zwischen den beiden Kontrahenten, als das Messer an der [...] zu
Boden fiel, entstanden sein könnten.
4.3.4 Was demgegenüber die Aussagen des
Beschuldigten betrifft, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dieser vordergründig zwar
teilweise geständig war, seine Zugeständnisse sich jedoch nur auf Komponenten
erstreckten, welche ihm anhand der objektiven Beweise ohnehin nachgewiesen
werden konnten. Insgesamt sind seine Depositionen als beschönigend zu
qualifizieren. So gestand der Beschuldigte zwar grundsätzlich ein, mit dem
Opfer einen Disput gehabt zu haben, versuchte jedoch seine Schuld zu
externalisieren bzw. dem Opfer eine Mitverantwortung zuzuschieben, indem er
geltend machte, in Notwehr gehandelt zu haben. Seine Schilderungen sind dabei
nicht frei von Widersprüchen und können teilweise auch nicht mit den objektiven
Befunden in Einklang gebracht werden. Abgesehen davon, dass kein konkretes Motiv
für einen Messerangriff des Opfers ersichtlich ist (vgl. auch vorne E. 4.3.1.2),
fehlen beispielsweise jegliche Anhaltspunkte für ein zweites Messer. So wurde
weder ein zweites Messer gefunden, noch hat eine der befragten Personen je ein
Messer beim Opfer gesehen. Auch die H____, die als einzige Zeugin den Beginn
der Auseinandersetzung an der Ecke [...] beobachten konnte, berichtete nur von
einem – silbernen – Messer, dass von der einen Person gezogen worden sei,
woraufhin die andere Person davongerannt sei. Mithin muss das vorgefundene
Messer aufgrund der Beweislage dem Beschuldigten zugeordnet werden. Das Opfer
blieb zudem schwer verletzt zurück, was es ihm verunmöglichte, ein allfälliges
zweites Messer unbemerkt verschwinden zu lassen. Darüber hinaus weist der
Beschuldigte keine Messerstich- oder substantiellen Messerschnittverletzungen
auf. Die aktenkundigen oberflächlichen geringfügigen Schnitte an der Hand des
Beschuldigten wurden – wie bereits ausgeführt – nicht mit Wucht zugeführt, was
bei einem Angriff jedoch zu erwarten wäre (Akten S. 944).
Zudem passte der Beschuldigte seine Aussagen zu seinen
eigenen Verletzungen dem jeweiligen Beweisergebnis an, sagte er doch zunächst
aus, dass ihm «fast das Auge rausgestochen» worden sei (Akten S. 661). Als ihm
jedoch die Ergebnisse des IRM-Gutachtens vorgehalten wurden, wonach seine
Augenverletzung lediglich durch einen Schlag oder einen Sturz entstanden sein
könnten, schilderte er nun, dass die Verletzung durch die «Stumpfe Seite des
Messers» entstanden sei (Akten S. 779, 786). Sodann ist auf die Aussagenpassung
hinzuweisen, dass er in den ersten Einvernahmen mit keinem Wort erwähnte, dass
er das Messer des Opfers aufgehoben und benutzt hatte, nachdem letzterer es
verloren gehabt habe, sondern nur angab, sein eigenes Messer eingesetzt zu
haben (vgl. Akten S. 657 ff., 777 ff.). Die Version, dass er bei der
anfänglichen Auseinandersetzung an der Ecke [...] auch sein eigenes Messer
verloren und daher dasjenige des Opfers aufgehoben und mitgenommen habe,
brachte der Beschuldigte erst vor dem Strafgericht vor, nachdem er gefragt
worden sei, weshalb seine DNA am Messergriff habe nachgewiesen werden können
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1383). Des Weiteren konnte der Beschuldigte
auch nicht schlüssig erklären, weshalb er das Opfer verfolgt hatte, wenn er
doch zuvor von diesem angegriffen worden sein will. So mutet seine Angabe, dass
er die Sache mit dem Opfer «auf einem guten Weg» habe klären wollen (vgl.
Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725) äusserst lebensfremd an, wenn er
dieses – zugegebenermassen – mit einem Messer in der Hand verfolgte. Im
Gegensatz zu diesen Aussagen an der Berufungsverhandlung sagte er zudem noch
vor der ersten Instanz aus, dass er dem Opfer nachgerannt sei um ihm zu
«drohen» und zu «packen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1385).
Des Weiteren erhellt auch nicht, weshalb der Beschuldigte –
wenn er gemäss eigenen Aussagen eine derart grosse Angst vor dem Opfer gehabt
habe und aus diesem Grund immer ein Messer bei sich trage – dieses aktiv
aufsuchte, «nur» um dieses nach dem angeblich geschuldeten Geld zu fragen,
obgleich er hierfür vor ein paar Jahren doch verprügelt und bedroht worden sein
soll. So sagte er denn auch in der ersten Einvernahme vom 23. September 2021
aus, dass er «immer geschaut [habe], dass [er] die Plätze meide, wo die
verkehren» (Akten S. 659).
Sofern der Beschuldigte weiter vorbringt, dass niemand seine
angebliche Todesdrohung während der Verfolgung des Opfers gehört habe, so ist
dem entgegenzuhalten, dass keiner der Zeuginnen und Zeugen die ganze
Verfolgung beobachten konnte. Zudem redeten der Beschuldigte und das Opfer
gemäss eigenen Angaben Türkisch miteinander, weshalb der Inhalt des Ausrufs des
Beschuldigten für die meisten Beobachter ohnehin nicht verständlich gewesen
wäre.
Im Ergebnis sind somit die Sachverhaltsschilderung des
Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach er das Opfer versehentlich bzw. beim
Abwehrversuch mit dem Messer verletzt habe. Vielmehr scheint diese Darstellung
eine Schutzbehauptung zu sein, welche nirgends eine Stütze findet. Immerhin
zeigt die Vorgeschichte auf, das Anlass für die Tat ein schwelender Konflikt
hinsichtlich einer ursprünglich bestandenen Geldforderung – welcher Art auch
immer – war. Durch die Reaktion des Beschuldigten – und auch seine
Vorgeschichte – wird dadurch auch verdeutlicht, dass bei Umständen, die seinem
Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen, mit einer impulsiven Reaktion
seinerseits gerechnet werden kann.
4.3.5 Zusammengefasst kann entsprechend in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass der Beschuldigte
bezüglich des äusseren Geschehensablaufs teilweise geständig ist. Die
abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so vor allem bezüglich
einer «Notwehrsituation» und einer nicht gezielt zugefügten Stichverletzung im
Brustbereich vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Hingegen präsentieren
sich die Depositionen des Opfers als glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt
werden kann. Zudem liegen Aussagen von weiteren Anwesenden sowie diverse
objektive Beweismittel vor, welche die Version des Opfers zu stützen vermögen.
Somit ist neben der Tat auch der Tathergang, wie er in der Anklageschrift
geschildert wird, als erstellt zu erachten. Im Zuge der Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zückte der Beschuldigte sein Messer und
verletzte dieses zunächst im Bereich der Lippe und der linken Hand, worauf das
Opfer die Flucht ergriff. Der Beschuldigte verfolgte das Opfer jedoch, holte es
ein und versetzte diesem einen wuchtigen Stich in der Brustgegend.
5. Rechtliches
5.1 Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann
grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
5.1.1 Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 22.
Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass die Stichverletzungen am Brustkorb und der
linken Hand (Ellenschlagaderdurchtrennung) schwerwiegend sowie lebensgefährlich
waren und einer zeitnahen operativen Versorgung bedurften. Daneben konnten
weitere Verletzungen festgestellt werden, namentlich eine massive Schnittwunde
an der Unterlippe (Spaltung der Unterlippe) sowie Nervenverletzungen im
Handbereich (Akten S. 948 ff.). Objektiv haben die Läsionen des Opfers somit
klarerweise die Schwere einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs.1
StGB erreicht. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der geforderten
Qualifikation als versuchte vorsätzliche Tötung zu klären, ob der Vorsatz des
Beschuldigten lediglich auf die tatsächlich eingetretenen Körperschädigungen
gerichtet war oder ob er die Möglichkeit des Todeseintritts wollte oder diese
zumindest in Kauf genommen hat. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen
oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt
eventualvorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem
Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die
ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören
die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das
Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem
der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV
222 E. 5.a). Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in
den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko
einer tödlichen Verletzung in dynamischen Auseinandersetzungen auch bei einer
eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im
allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz
erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es
namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit
der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik
des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf
Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2,
6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012
E. 2 f., 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE
SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).
5.1.2 Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt
wurde, hat der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Auseinandersetzung ein
Messer mit sich getragen und damit mehrere Stiche in äusserst sensible Bereiche
des Opfers ausgeführt. So hat er seinem Widersacher zunächst eine Schnittwunde
an der Unterlippe sowie eine Stichverletzung an der linken Hand zugefügt.
Danach hat er diesem mit einem Messer in den Brustbereich gestochen. Der Stich
in den Brustkorb muss durch eine aktive Führung des Tatwerkzeuges respektive
mit einer gewissen Wucht versetzt worden sein, ansonsten der von Kleidung und
Haut entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. Dabei bestand
Lebensgefahr einerseits aufgrund einer unzureichenden Sauerstoffversorgung des
Körpers infolge der Schädigung des linksseitigen Lungenflügels (Hämatopneumothorax,
zudem in unmittelbarer Nähe des Herzens und grosser Blutgefässe), andererseits
aufgrund der Gefahr eines Verblutens infolge der Durchtrennung der linken
Ellenschlagader (Akten S. 959). Unter den gegebenen Voraussetzungen war der
Beschuldigte nicht in der Lage, eine tödliche Verletzung gezielt zu vermeiden.
Der dynamische Einsatz eines Messers in einem körperlich geführten Kampf ist
nicht nur an sich äusserst gefährlich, sondern auch weder adäquat
kontrollierbar noch bezüglich seiner Wucht dosier- bzw. steuerbar. Der
Beschuldigte hat sich eines Tatinstruments bedient, welches in allgemein
bekannter Weise zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. Dass das Opfer
nur die tatsächlich erlittenen Verletzungen davongetragen hat, ist reiner
Zufall respektive der sofortigen medizinischen Versorgung zu verdanken.
In casu musste der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung wissen, dass ein Stich gegen die Hand schnell folgenreich sein
kann, handelt es sich hierbei doch um ein wichtiges Körperglied, in dem viele
Sehnen, Muskeln, Nervenbahnen und vor allem auch – vital – die Schlagader auf
kleiner Fläche verlaufen. Doch auch wenn man für diese Verletzung das Wissen um
eine lebensgefährliche Verletzung noch verneinen sollte, so ist spätestens bei
einem nicht kontrollierbaren heftigen Stich mit einem Messer in den Oberkörper
eines Menschen im Sinne eines sicheren Wissens allgemein bekannt, dass das
Risiko des Todeseintritts als hoch einzustufen ist. Kommt hinzu, dass der
Beschuldigte eine Stich- respektive Schnittbewegung in Richtung der Kopf-Halsregion
ausgeführt hat – was zu einer Spaltung der Unterlippe führte – und ebenfalls
als äusserst gefährlich einzustufen ist. Darüber hinaus gilt es den weiteren
Verlauf nach den ersten beiden Stichverletzungen zu würdigen. Anstatt von
diesem abzulassen, ist der Beschuldigte dem verletzten und flüchtenden Opfer
nachgerannt und hat dieses in den Brustbereich gestochen, mit der Absicht, zu
beenden, was er angefangen hatte, wodurch er den Erfolg anstrebte. Spätestens
mit dem hartnäckigen Nachsetzen lässt der Beschuldigte seine innere Haltung
nachdrücklich nach aussen treten, wodurch von der Wissens- auf die Willensseite
geschlossen werden kann. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass der
Beschuldigte seinem Opfer noch nachrief, dass es nicht wegrennen solle, da er
es umbringen werde. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Tatort, ohne
sich um den Verletzten zu kümmern und entledigte sich seiner blutverschmierten
Kleidung. Aufgrund des Gesagten kann der Beschuldigte nicht für sich in
Anspruch nehmen, bloss mit Eventualvorsatz – oder nur mit dolus directus
2. Grades, der auf der Willensseite auch lediglich eine Inkaufnahme voraussetzt
(Niggli/Mäder, in Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12 StGB N 47) – gehandelt zu
haben. Vielmehr lassen die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zu, als dass
der Beschuldigte mit dolus directus 1. Grades in Tötungsabsicht gehandelt
hat.
Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich ausgeführt, dass eine
Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ausser Betracht fällt. So
stellte das Verhalten des Opfers keinen Angriff dar, vielmehr verteidigte es
sich gegen einen Angriff des Beschuldigten, der den Streit initiierte und
eskalieren liess. Selbst nach der Version des Beschuldigten selbst stellte der
letzte Stich keine Reaktion auf einen bestehenden Angriff dar, da er das Opfer
nach der ersten Auseinandersetzung mit dem Messer in der Hand verfolgte und ihm
erst dann den letzten Stich in die Brustgegend zufügte.
5.2 Die vom Beschuldigte dagegen vorgebrachte
Kritik beruht insbesondere darauf, dass dieser von einem anderen Sachverhalt
ausgeht, als vorliegend als erstellt angesehen wird. Mithin ist auf die
entsprechenden Punkte nicht weiter einzugehen. Ergänzend festzuhalten gilt es jedoch
einerseits im Hinblick auf das Argument der Verteidigung, dass der Beschuldigte
im Falle einer – von ihm bestrittenen – Tötungsabsicht in verschiedenen Phasen
anders gehandelt und zugestochen hätte (vgl. Plädoyer, Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 1729), dass sich auch dies nicht mit dem Beweisergebnis in Einklang
bringen liesse, flüchtete das Opfer doch nach den ersten Verletzungen und wurde
vom Beschuldigten in die Brust gestochen, sobald es von letzterem eingeholt
werden konnte. Dass der Beschuldigte zuerst das Opfer packte, um den Stoss
ausführen zu können, lässt ebenfalls nicht den Ausschluss des direkten
Vorsatzes zu, kann ein Messerstoss von hinten gegen ein sich wegbewegendes
Opfer doch nicht gleich wuchtig ausgeführt werden, wie wenn es mit der anderen
(nicht das Messer führenden) Hand festgehalten wird. Auch gilt es zu
berücksichtigen, dass nicht der Beschuldigte das Opfer nach dem Zupacken
umdrehte, sondern sich dieses selbst zum eigenen Schutz abdrehte, um dem
Beschuldigten nicht den Rücken zuzuwenden (vgl. Akten S. 615, Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1373). Sofern die Verteidigung andererseits einen direkten
Vorsatz des Beschuldigten bestreitet, weil «dann [der Beschuldigte] nicht die
Möglichkeit erhalten [hätte], die Kapuze über den Kopf zu ziehen» (Plädoyer,
Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1729), so gilt es darauf hinzuweisen, dass
das Opfer dem Beschuldigten nach dem Messerstich in den Brustkorb die
Kapuze über den Kopf zog, um nicht weiteren Angriffen ausgesetzt zu sein (vgl.
Akten S. 615, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1373).
Der Beschuldigte hat demnach den Tatbestand der versuchten Tötung
im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter
Instanz wegen versuchter Tötung schuldig erklärt.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Vorliegend ist beim Tatbestand der versuchten
Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nur das
Aussprechen einer Freiheitsstrafe (nicht unter fünf Jahren) möglich (sofern
aufgrund des Milderungsgrunds des Versuchs nicht die Mindeststrafe
unterschritten oder auf eine andere Strafart erkannt werden sollte).
6.4
6.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. So
hat der Beschuldigte mehrere Messerstiche gegen den Kopf-, Hand- und
Brustbereich des Opfers ausgeführt, wodurch dieses schwerwiegende sowie
lebensgefährliche Verletzungen erlitt (vgl. vorne E. 4.3.3). Bereits ein im
Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens hinsichtlich Lokalisation und
Eindringtiefe nicht kontrollierbarer Stich hätte für das Opfer tödlich enden
können. Vom Verletzungserfolg her sind die erlittenen Verletzungen der
körperlichen Integrität mithin keinesfalls unerheblich, was
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Bei der Begehungsweise ist
vorliegend des Weiteren die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu
behandeln. In deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der
Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er
betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer
behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom
10. Februar 2006 E. 2; Mathys,
a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens
erschwerend aus. Durch den mehrmaligen und wahllosen Messereinsatz hat der Beschuldigte
ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit aufgezeigt. Letztlich
ist es nur einem glücklichen Zufall sowie dem sofortigen Eingreifen der
Rettungskräfte zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Mit seinem
Messereinsatz manifestierte der Beschuldigte eine grosse Gewaltbereitschaft. So
folgte auf die erste gewalttätige Einwirkung durch den Beschuldigten mittels
eines Messereinsatzes gegen die Kopf-/Halsregion des Opfers ein Schnitt gegen
dessen Handregion. Sodann stach der Beschuldigte nach der
Verfolgungsjagd erneut auf das Opfer ein und verpasste ihm erst dort den Stich
in die Brustgegend, womit er ein nicht berechenbares Risiko für die Gesundheit
des Opfers geschaffen hat. Durch die Verfolgung des Opfers zeigte der
Beschuldigte auf, dass er das Ziel, nämlich die Tötung des Opfers, trotz dessen
Flucht zu Ende bringen wollte, was eine hohe kriminelle Energie offenbart. Das
Mass an krimineller Energie des Beschuldigten belegt ausserdem der Umstand,
dass er die Tat in der Öffentlichkeit an der zum Tatzeitpunkt durch Passanten
frequentierten [...] durchführte und sich durch die etlichen Augenzeugen nicht
in seinem Vorgehen beirren liess. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte
das Opfer nach dem Stich in die Brust nicht mit weiteren Stichen/Schnitten
verletzte, nahm er doch erst von seinem Vorhaben abstand, als Dritte die beiden
Kontrahenten trennten. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher
im Ergebnis als mindestens mittelschwer zu werten.
6.4.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist bei den Beweggründen des Beschuldigten erschwerend hervorzuheben, dass das
Motiv für den gewalttätigen Übergriff, nämlich die Durchsetzung einer
Geldforderung resp. die Wut über eine abschlägige Antwort, als besonders
verwerflich zu werten ist, steht sein Beweggrund doch in keinerlei Verhältnis zur
beabsichtigten Tötung des Opfers. Entsprechend kann der Beschuldigte auch
nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die Vorgeschichte der
Auseinandersetzung mehr in der Strafzumessung berücksichtigt haben will. Vielmehr
ist sein rein monetäres Motiv verschuldenserhöhender zu bewerten, als dies
durch das Strafgericht geschehen ist. Die Behauptung, dass er vom Opfer einige
Jahre vor der Tat bedroht und geschlagen worden sei, hat zudem als nicht erwiesen
zu gelten, da bislang keine entsprechende Verurteilung des Opfers vorliegt. Leicht
zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die
Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder
weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung aufgrund seiner Wut über die abschlägig
beantwortete Geldforderung handelte. Diesbezüglich bringt der Beschuldigte denn
auch zu Recht vor, dass ihm mithin auch keine Hinterhältigkeit attestiert
werden kann. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte jedoch in Bezug auf
den Grad des Vorsatzes ableiten, da er mit dolus directus 1. Grades
handelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten
jedoch nicht entgegengehalten werden, dass er «den Tatort verlassen hat, ohne
dem Verletzten Hilfe zukommen zu lassen». Dabei handelt es sich um eine
Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Seelmann,
Strafzumessung und Doppelverwertung, Zürich 2023, 390 f.; vgl. auch Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 47 N 34), da dem Beschuldigten damit implizit vorgeworfen wird,
sich nicht dafür eingesetzt zu haben, den möglichen Taterfolg zu verhindern.
Bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts wird dem Täter aber der
Eintritt des Taterfolges bzw. der Versuch der Verwirklichung vorgeworfen. Eine
zusätzliche straferhöhende Berücksichtigung des Erfolgseintritts bzw. des Nicht-Verhinderns
des Erfolgs würde diesen Umstand entsprechend doppelt berücksichtigen. Was
schliesslich die Möglichkeit des Beschuldigten anbelangt, die Gefährdung oder
Verletzung nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er
problemlos von der Auseinandersetzung absehen können, initiierte er doch selbst
das Aufeinandertreffen mit dem Opfer und musste er doch – auch bei der von ihm
geltend gemachten Vorgeschichte – damit rechnen, keine positive Antwort auf
seine Forderung zu erhalten (auch liegt keine drogen- und alkoholinduzierte
beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit vor).
6.4.3 Die vorsätzliche Tötung ist lediglich ins
Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal entlastend
aus, war es letztlich doch nur dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer nicht
verstorben ist. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in sehr geringem
Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu
berücksichtigen.
6.4.4 Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten
daher als mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,
eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen. Eine
solche Einsatzstrafe ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht als
zu hoch anzusehen, ist doch aufgrund des Vorliegens des dolus directus
1. Grades ein ungleich höheres Verschulden gegeben als bei Fällen von
Eventualvorsatz (vgl. zu Einsatzstrafen mit Eventualvorsatz bei
Schuldsprüchen wegen versuchter Tötung mit Messereinsatz: Durchtrennung des
Daumen-Streckmuskels an der rechten Hand sowie Schnitt und acht Zentimeter
tiefer Stich in die linke Rückenhälfte: Einsatzstrafe 5 ½ Jahre [SB.2021.47];
zwei Stiche in den Oberkörper: Einsatzstrafe von 7 ½ Jahre [ohne
Berücksichtigung der Motive und des Versuchs, SB.2021.37]: ein Stich, nicht
besonders wuchtig, Tat nicht geplant, keine medizinischen Massnahmen zum
Abwenden eines akut lebensbedrohlichen Zustandes nötig, jedoch sei eine
potentielle Lebensgefahr gegeben gewesen, 4 ½ Jahre [SB.2014 84]; mehrere
Stiche in den Brustbereich, 4 ½ Jahre [SB.2012.49]).
6.5 In einem weiteren Schritt sind die
allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte als
zehnjähriger Junge mit seinen Eltern in die Schweiz zog und hier die Schule
besuchte. Er hat zwei gescheiterte Ehen hinter sich und ist Vater eines Sohnes.
In beruflicher Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte sowohl das
Gymnasium als auch eine Lehre zum Chemikant abgebrochen und sich anschliessend
mit diversen Jobs über Wasser gehalten hat. Nachdem er eine Zeit lang
Unterstützung vom Sozialamt bekam, erhielt der Beschuldigte eigenen Angaben
zufolge vor seiner Inhaftierung keinerlei staatliche Unterstützung mehr (Akten
S. 5 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1366 ff.). Zuungunsten des
Beschuldigten fallen seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht, handelt es sich
hierbei doch überwiegend um Gewaltdelikte oder deren Vorfeld. Berücksichtigt
werden kann immerhin, dass sich diese im Bagatellbereich befinden. Zuletzt
wurde der Beschuldigten mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen Beschimpfung
und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung einer
Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung,
sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und Drohung
verurteilt (Akten S. 1686 ff.). Auch unbedingte Geldstrafen konnten ihn dabei
nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Bedenklich ist ausserdem die zu
beobachtende Steigerung der kriminellen Energie nunmehr bis zur Anwendung von
massiver Gewalt unter Einsatz eines Messers. Ferner gilt es dem
Suchtmittelkonsum des Beschuldigten Rechnung zu tragen (Protokoll 1. Instanz,
Akten S. 5). Zu Gunsten des Beschuldigten gilt zu berücksichtigen, dass seine Impulsivität
bis zu einem gewissen Grad krankheitsbedingten Ursprungs ist, wenngleich nicht
von einer Schwere im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist
(vgl. Akten S. 1108 f.). Hinsichtlich des Nachttatverhalten ist zu erwägen,
dass sich die oberflächlich gebliebene Einsicht und Reue nur marginal zu
Gunsten des Beschuldigten auf das Strafmass auswirkt, gab er doch nur gerade
das zu, was ihm objektiv nachgewiesen werden konnte. Insgesamt ist aufgrund der
vorgenannten Täterkomponenten die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhöhen, was zu
einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren führt.
6.6 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit eine unbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszufällen. Der Anrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne
von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
7. Massnahme
Was die von der Vorinstanz angeordnete ambulante
psychiatrische Behandlung des Beschuldigten während des Strafvollzugs gemäss
Art. 63 Abs. 1 StGB betrifft, so wurde diese selbst vom Beschuldigten nicht in
Frage gestellte. Da auch der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
sowie die Strafhöhe bestätigt wird, ist auch die Anordnung der Massnahme zu
bestätigen. Hierfür kann vollumfänglich auf die strafgerichtlichen Ausführungen
verwiesen werden (vgl. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids).
8. Landesverweisung
Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 StGB für die Dauer von neun Jahren des Landes verwiesen,
wogegen sich ebenfalls die Berufung des Beschuldigten richtet.
8.1 So bringt er vor, dass ein schwerer
persönlicher Härtefall vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Alter von zehn Jahren in die Schweiz
gekommen und hier aufgewachsen sei. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit
und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Der Beschuldigte sei in Basel
verwurzelt, wo auch seine nächsten Familienangehörigen lebten. Bei der Prüfung
der Voraussetzungen einer Landeverweisung sei das Recht auf Privat- und
Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 BV) gebührend zu berücksichtigen.
Eine Landesverweisung würde dem Beschuldigten die nahe und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung, insbesondere zu seinem Sohn, nicht nur beeinträchtigen,
sondern geradezu verunmöglichen.
8.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber,
dass der vorinstanzliche Landesverweis zu bestätigen sei. Im Rahmen der
Hauptverhandlung der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte vor den Schranken
wie folgt geäussert: «Für mich ist es egal. Ich kann die Schweiz schon verlassen,
ich habe nichts dagegen». Nunmehr wolle er doch plötzlich weiterhin in der
Schweiz leben und betrachte sich als Härtefall – das sei nicht nur sehr
widersprüchlich, sondern v.a. auch sehr unglaubhaft. Der Beschuldigte sei nicht
nur mehrfach vorbestraft, sondern auch verschuldet, habe von der Sozialhilfe gelebt
und sei nur sporadisch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Unabhängig von
einem Härtefall überwiege bei diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an
seiner Fernhaltung sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Es sei im
Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz zu
verweisen.
8.3
8.3.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der
wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22)
StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die
Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.4.1).
8.3.2 Der Beschuldigte ist türkischer
Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende versuchten Tötung nach
der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 111
i.V.m. Art. 22 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB,
verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
8.4
8.4.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in
der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum
Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2,
E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt
nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen
ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl.
auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen
sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person
primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die
Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration
zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli
2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV
332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2
Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu
tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in
diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der
Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim
Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer
6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E.
1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13.
Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch
nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der
Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die
Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem
Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie
das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.2, E. 1.4).
8.4.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist,
bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine
Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein
völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet
(vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April
2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22.
Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23.
November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom
12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in
Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl.
das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr.
23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den
im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99,
resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder
-verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E.
5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im
Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das
Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu
berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021,
Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18,
§ 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht, publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der
Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen
sein. Einen weiteren Hinderungsgrund kann sodann das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) darstellen.
8.5
8.5.1 Was die persönliche und familiäre Situation
des Beschuldigten betrifft, so ist er türkischer Staatsbürger und [...] mit zehn
Jahren zusammen mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte
ist ferner im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Grossteil der
Familienangehörigen des Beschuldigten lebt in der Schweiz, so auch sein zum
Urteilszeitpunkt knapp 12-jähriger Sohn, der bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und den
er eigenen Angaben zufolge regelmässig, in Haft etwa 1-2 Mal im Monat, sehe und
es gut mit ihm habe. Soweit ersichtlich, befindet sich der Beschuldigte derzeit
nicht in einer partnerschaftlichen Beziehung, er brachte jedoch vor, dass auch
seine zweite Ehe auseinandergegangen sei. Ferner gab der Beschuldigte an, dass
einige seiner Tanten und Onkel in Deutschland und der Türkei wohnen würden und
er mit dem Sohn auch türkische Ferienorte besucht habe (Akten S. 5, Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1366 f., Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1724 f.). Gemäss
Betreibungsregisterauszug liegen total 16 Betreibungen in Höhe von CHF 32'666.15
sowie 53 offene Verlustscheine in Höhe von CHF 89'132.45 gegen den
Beschuldigten vor (Akten S. 28 f.). Mithin wurden ihm bereits mit mehreren
Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt Verwarnungen resp. Infoschreiben wegen
seiner Schulden bzw. schlechten finanziellen Integration zugeschickt (vgl.
Akten S. 75, 76). Auch bezog der Beschuldigte bereits Sozialhilfe (vgl.
Akten S. 74).
8.5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen
Situation des Beschuldigten ist des Weiteren relevant, dass er die Schule und
auch eine Berufslehre abgebrochen und entsprechend keinen Berufsabschluss hat
und vor seiner Inhaftierung arbeitslos war. Von einer gelungenen Integration
des Beschuldigten in die Arbeitswelt kann demnach nicht ausgegangen werden. Was
eine (berufliche) Eingliederung in der Türkei anbelangt, so verfügt der Beschuldigte
dort mit Tanten und Onkeln einerseits über Verwandte, die ihm bei der
beruflichen Eingliederung in seinem Heimatland behilflich sein können. Was die
Sprache anbelangt, so ist er des Türkischen mächtig (Protokoll 1. Instanz,
Alten S. 1367). Anderseits gibt der Beschuldigte auch an, in der Türkei, wo er
regelmässig hinreise, etwas aufbauen zu wollen. Er wolle aufgrund seiner
Sprachkenntnisse in einer Touristenstadt eine Arbeit finden, eventuell als
Manager in einem Hotel (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1725). Aufgrund seiner
Intelligenz – in Basel absolvierte er die Primär- Realschule und das Gymnasium,
das er jedoch im 3. Jahr abbrach (vgl. Akten S. 5) – wäre ihm dies auch
durchaus zuzutrauen. Somit wäre dem Beschuldigten der Aufbau einer neuen Existenz
in der Türkei grundsätzlich zumutbar.
Der Beschuldigte ist überdies in der Schweiz bereits
straffällig geworden (zuletzt wurde er mit Strafbefehlen vom 7. Juni 2016 wegen
Beschimpfung und einfacher Körperverletzung, vom 17. Dezember 2018 wegen Hinderung
einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und
Beschimpfung, sowie mit Strafbefehlen vom 13. Juli 2021 wegen Beschimpfung und
Drohung verurteilt, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung
halten kann. Die bisher ausgesprochenen – teilweise auch unbedingt vollzogenen
– Strafen haben den Beschuldigten mithin nicht von weiterer Delinquenz
abgehalten. Auch wurde er mit Schreiben des Migrationsamtes vom 20. November
2017 bereits darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung und Beschimpfung vom 7. Juni 2016 mit einem Widerruf
seiner Bewilligung rechnen müsse, sofern er weitere Straftaten begehen sollte
(Akten S. 73). Dieser Umstand sowie die fehlenden beruflichen Aussichten schmälern
seine Resozialisierungschancen in der Schweiz erheblich. Insgesamt muss seine
Integration folglich als nicht gelungen bezeichnet werden, dies insbesondere
unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorausgesetzten besonders
intensiven, über eine normale Integration hinausgehende privaten Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.
8.5.3 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist
bereits das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles fraglich. Wie das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lebt der Beschuldigte zwar seit nunmehr
rund 30 Jahren in der Schweiz und weist somit eine nicht zu vernachlässigende
Aufenthaltsdauer vor. Hingegen ist seine Integration nicht als gelungen zu
bezeichnen, verfügt er doch über mehrere Vorstrafen und ging er jeweils nur
sporadisch und zuletzt gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. Darüber hinaus
vermittelte der Beschuldigte im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen
den Eindruck, keinerlei Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – und auch
bei seinem Sohn – mehr zu haben. So gab dieser auf Nachfrage hinsichtlich der
drohenden Landesverweisung zu Protokoll, dass ihm dies egal sei, er die Schweiz
schon verlassen könne und er nichts dagegen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1390). Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn aber immer in
den Ferien besuchen. Er wolle in seine Heimat zurückkehren (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 1725).
Doch selbst wenn vom Vorliegen eines schweren persönlichen
Härtefalles auszugehen wäre, fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu
prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu seinem
Nachteil aus.
8.6
8.6.1 Wird ein
schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die
Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese
Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf
die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3.
Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021
vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner
längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139
I 145 E. 2.1; je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches
Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.
2.5.2).
8.6.2 Der Beschuldigte wird vorliegend wegen
versuchter Tötung im öffentlichen Raum zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt,
was bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung
begründet. Angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter ist nur ein geringes
Risiko bezüglich einer Wiederholungstat vertretbar. Auch wurde bereits
dargelegt, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, wobei er auch hier schon
(wenn auch weniger schwerwiegende) Delikte gegen Leib und Leben begangen hat.
Seine wiederholte und zum Teil einschlägige Delinquenz illustriert eine anhaltende
Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und begründet damit
erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Anlass zur Sorge bereitet
insbesondere die offensichtliche Aggravationstendenz, die sich in der
vorliegend zu behandelnden Straftat der versuchten Tötung manifestiert hat.
Auch das bis zur Tat vorliegende – und gemäss seinen Aussagen gute – Verhältnis
zu seinem Sohn hat ihn nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten, womit auch
seine diesbezüglichen Resozialisierungschancen als äusserst gering einzusteigen
sind. Im Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am
Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Beschuldigten.
8.6.3 Das dargelegte öffentliche Interesse ist nun
nachfolgend gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
Verbleib abzuwägen. Dieser lebt seit 30 Jahren in der Schweiz, womit ihm
grundsätzlich ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib zuzubilligen
wäre. Stark relativierend gilt es aber anzumerken, dass der Beschuldigte selbst
vorbringt, in seine Heimat zurückkehren und sich dort ein neues Leben aufbauen
zu wollen. Zwar werde er seinen Sohn vermissen, dieser könne ihn jedoch in den
Ferien besuchen. Wie zudem bereits ausgeführt wurde, vermochte sein
persönliches und familiäres Umfeld ihn nicht vor Delinquenz abzuhalten. Es ist
dem Beschuldigten denn auch zumutbar und möglich, die Beziehung zu seinem Sohn
einerseits durch Besuche in der Türkei, die dem Sohn aus früheren Urlauben auch
bereits bekannt ist, und andererseits ist es dem Beschuldigten zumutbar,
während der Dauer der Landesverweisung den übrigen Kontakt mittels
elektronischer Kommunikationsmittel sowie Briefverkehr aufrecht zu erhalten
(vgl. BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Zu beachten ist
hierbei zusätzlich, dass der Sohn bereits 15 Jahre alt sein wird, sofern der
Beschuldigte frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner
Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ausgeschafft werden
sollte. Zudem hat der Beschuldigte momentan keine Partnerin, die sein privates
Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz erhöhen würde. Auch die familiäre
Beziehung zu seinen Eltern und seinen Geschwistern kann nicht gross zu Gunsten
des Beschuldigten herangezogen werden. Sofern er mit ihnen in regelmässigem
Kontakt bleiben will, ist ihm zuzumuten, dies für die Dauer der
Landesverweisung ebenfalls mittels elektronischer Kommunikationsmittel und
regelmässigen Besuchen ihrerseits zu bewerkstelligen. Des Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine wirkliche berufliche
Perspektive besitzt bzw. er seine bisherigen Chancen wiederholt nicht genutzt
hat, brach er doch die Schule sowie eine Berufslehre ab. Zudem häufte er eine erhebliche
Menge an Schulden an und bezog zeitweise Sozialhilfe. Entscheidend ist, dass er
sich in der Schweiz keine berufliche Existenz aufbauen konnte, die er im Falle einer
Landesverweisung verlöre. Das oftmals gegebene Interesse, die besseren
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. allenfalls die hiesigen
Sozialleistungen nutzen respektive in Anspruch nehmen zu können, vermag die
Interessenabwägung regelmässig nicht zu Gunsten der betroffenen Person ausgehen
zu lassen (BGE 139 II 393 E. 6; BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.4.2,
2C_187/2010 vom 21. April 2010 E. 3.2.4). Seine wirtschaftlichen und
persönlichen Aussichten in der Türkei dürften angesichts seiner Schulbildung
zumindest intakt sein. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in seinem
Heimatland jedenfalls nicht schwieriger gestalten als in der Schweiz. Auch
beherrscht er die dortige Sprache, hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte,
wie seine Tanten und Onkel, und ist ihm aufgrund seiner regelmässigen
Aufenthalte in seinem Heimatland die dortige Kultur und Lebensweise bestens
bekannt. Schliesslich haben ihn auch die diversen Vorstrafen bisher nicht davon
abgehalten, weiterhin zu delinquieren, womit auch seine diesbezüglichen
Resozialisierungschancen als äusserst gering einzuschätzen sind.
Wenn der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm
das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes
würde ihn diese Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle besitzt
und sein soziales Netz – sofern es denn vorhanden ist – ihn nicht vor
Delinquenz und Verschuldung abhalten konnte, aussichtsreiche Perspektiven
hätte, während er sich umgekehrt in seinem Heimatland durch einen – selbst
gewünschten – Neustart voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten oder
sogar eine Ausbildung abschliessen könnte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass
die Landesverweisung lediglich temporär ist, mithin deren Länge nicht
übermässig ausfällt (s. sogleich E. 7.8) und es dem Beschuldigten nach deren
Ablauf möglich ist, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Auch stehen der Landesverweisung
keine medizinischen Gründe entgegen. Zwar leidet er an psychischen Problemen
sowie Diabetes, jedoch wären mit grösster Wahrscheinlichkeit die dafür
benötigten Medikamente resp. Therapien auch in seinem Heimatland verfügbar, ist
gemäss EDA die medizinische Grundversorgung in der Türkei doch gut (https://www.eda.admin.ch/countries/turkey/de/home/reisehinweise/vor-ort.html#eda6d3427).
Zudem würde sogar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse
Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der
Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu Urteile
6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, 6B_1226/2021 vom 1. April 2022
E. 2.3.1). Schliesslich ist ein Vollzug der Landesverweisung gemäss Bericht des
Migrationsamtes Basel-Stadt auch faktisch möglich (Akten S. 65).
Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der nur
beschränkten familiären und wirtschaftlichen resp. beruflichen Integration, der
Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen sowie des Rückfallrisikos des
Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz (es ist denn auch
erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst wiederholt angab, dass
der Landesverweis für ihn kein Problem sei). Die Landesverweisung erweist sich
demnach als verhältnismässig.
8.7 Schliesslich gilt es zu prüfen, ob allfällige
völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA)
oder die EMRK der Landesverweisung entgegenstehen. Auf das FZA kann sich der
Beschuldigte als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen (Art. 1 FZA). Was
die Voraussetzungen der EMRK angeht, so wurden diese bereits im Rahmen der
vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigt (s. vorne E. 8.6).
8.8 Die Vorinstanz hat die Dauer der
Landesverweisung auf 9 Jahre festgelegt. Diese Dauer wird vom Beschuldigten –
aufgrund des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung – nicht
angefochten.
8.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und
höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b
StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,
in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus
einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.
9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung
der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020
vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom
3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum
Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
8.8.2 Zugunsten des Beschuldigte ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält. Wie
mehrfach dargelegt wurde, kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration
gesprochen werden (vgl. vorne E. 8.5 ff.). Auch wenn es für den Beschuldigte
unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein wird, des
Landes verwiesen zu werden, stellt er aufgrund seiner verschuldeten Verletzung
des höchsten Rechtsguts Leib und Leben und der Rückfallgefahr ein grosses
Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Wie ebenfalls bereits
ausgeführt, ist er mehrfach vorbestraft. Auch drückt die im vorliegenden Fall
ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe ein erhebliches Verschulden aus
(vgl. vorne E. 6). Die bereits von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 9
Jahren erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des
Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner
Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen
Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig.
8.9
8.9.1 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem
Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der
N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR
0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E.
6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014
vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,
a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen
Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der
betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Selbst wenn bei der
Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen
wurde, steht dies einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht
entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig
setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren»
Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln
betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter
Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass,
sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände
sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur
Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln
und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861
stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der
persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der
Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden
Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass
nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS II-Verordnung und Art.
24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum
Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen
eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II
Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten
Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die
Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und
folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in
ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu
bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs.
1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der
übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene
Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz
gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_509/2019 vom
29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E.
4.9).
8.9.2 Durch die vorliegende Verurteilung wegen
versuchter Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB ist das
vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24
Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu
klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der
Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich mit der versuchten Tötung einer
schweren Straftat schuldig gemacht. Sodann ist dem Beschuldigten aufgrund der
bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen eine getrübte Legalprognose
zu attestieren. Von ihm geht aufgrund dieser Umstände eine grosse Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vorliegend ist nicht mithin
ersichtlich – und vom Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen
Gründen vorliegend auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen
insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen
zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen.
Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die
bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 8.5
ff.).
8.9.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in
diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
9. Zivilforderungen
9.1 Die Vorinstanz hat dem Opfer zu Lasten des
Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zugesprochen und seine unbezifferte
Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Das Opfer beantragt
diesbezüglich jedoch, dass ihm insgesamt eine Genugtuung von CHF 20'000.–
zuzusprechen und der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen
sei, wobei dessen genaue Bezifferung vorbehalten bleibe.
9.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR
220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich
für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des
zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der
Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines
Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der
Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das
Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte
für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits
beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage
2020, Rz. 403).
9.3 Es steht, wie es bereits das Strafgericht
zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der
ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend
eine Genugtuung geschuldet ist. Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom
Strafgericht als angemessen erachtete Genugtuungssumme von CHF 10'000.– im
Vergleich mit Präjudizien nicht als zu tief bemessen anzusehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23, Beispielfälle
38, 40, 41, 43, 44, 46, 53, 54).
Entsprechend wird der Beschuldigte zur Zahlung von CHF
10'000.– Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. September 2021) an
den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF
10'000.– wird abgewiesen.
9.4 Was des Weiteren den durch das Opfer geltend
gemachten Schadenersatz betrifft, so liegen weiterhin keine Anhaltspunkte für
einen entsprechenden Schaden vor bzw. wurde dieser nicht substantiiert, weshalb
die unbezifferte Schadenersatzforderung des Opfers auf den Zivilweg verwiesen
wird.
10. Kosten
10.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30'753.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt
mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
10.3 Die Anschlussberufung des Opfers ist ebenfalls
vollumfänglich abzuweisen, weshalb auch es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zu tragen hat. Da sich die Anschlussberufung auf seine Genugtuungs- und Zivilforderung
beschränkt und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand
generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.–
bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11.
Parteienschädigungen und Honorare
11.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Entsprechend ist dem Opfer auch zweitinstanzlich für das
erstinstanzliche Verfahren die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Beschuldigten
zuzusprechen.
11.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden schliesslich
für die zweite Instanz antragsgemäss ein Honorar von CHF 8’560.– und ein
Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total
CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
6. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einziehung
des beschlagnahmten Messers der Marke [...] (Verzeichnis KTA) in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Rückgabe
der beigebrachten Jeanshose mit Gurt, der Jacke der Marke [...], des
Kapuzenpullovers der Marke [...] sowie der Schuhe der Marke [...] (Verzeichnis [...],
Pos. 005-007) unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Privatkläger;
- Rückgabe
der übrigen beigebrachten Gegenstände (Verzeichnis [...], Pos. 1001,
Verzeichnis [...], Pos. 001, Verzeichnis [...], Pos. 004) unter Aufhebung der
Beschlagnahme an den Beurteilten;
- Verbleib
der Datenträger (4 USB-Sticks und 3 CDs) bei den Akten;
- Ordnungsbusse
von CHF 100.– gegen den Zeugen C____ wegen unentschuldigten
Nichterscheinens gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.
A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft seit dem 23.
September 2021,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1
sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des
Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante
psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.
Der Beurteilte wird zu CHF 10'000.– (zzgl. 5 %
Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an den Privatkläger
verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000.– wird
abgewiesen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung des
Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8’560.– und ein Auslagenersatz von CHF 186.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf
CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.