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Entscheid

SB.2022.95

Landesverweisung

8. November 2023Deutsch50 min

und 1b). Ferner sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.95

URTEIL

vom 8.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger-

schaft

B____

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 19. Juli 2022 (SG.2022.104)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022

wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. A____ wurde zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

14. August bis 16. August 2021 und vom 20. bis 21. Februar 2022

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 sowie vom

21. September 2021, verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ für sieben

Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem übertrug das

Strafdreiergericht A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigerin fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch Advokatin [...], am 20. Juli 2022 Berufung angemeldet und

diese am 12. September 2022 erklärt. In seiner Berufungserklärung beantragt

er, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022 teilweise

aufzuheben und auf eine Landesverweisung sowie auf eine Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Ziff. 1a

und 1b). Ferner sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung

zu bewilligen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen

Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat

der Berufungskläger unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung

begründet und in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien seine Akten

beim Amt für Migration und Bürgerrecht Baselland (AFMB) einzuholen und zu den

Akten zu nehmen (Ziff. 1). Des Weiteren sei beim AFMB ein Bericht

betreffend eine allfällige Landesverweisung einzuholen und ebenfalls zu den

Akten zu nehmen (Ziff. 2). Schliesslich seien die ihn betreffenden Akten

des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu vervollständigen und den

Strafakten hinzuzufügen (Ziff. 3). Mit Datum vom 3. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht und beantragt, die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen sowie das Urteil der Vorinstanz vom

19. Juli 2022 zu bestätigen (Ziff. 1 und 2). Die Beweisanträge seien

ebenfalls abzuweisen (Ziff. 3), alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Berufungsklägers (Ziff. 4). Der Berufungskläger hat innert Frist keine

Replik eingereicht.

Während des Instruktionsverfahrens hat der Berufungskläger

zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Aus

diesem Grund hat der Straf- und Massnahmenvollzug mit Schreiben vom

21. Februar 2023 einen Führungsbericht des Gefängnisses [...] eingereicht,

mit der Empfehlung, den Berufungskläger per 7. März 2023 zu Handen des

Migrationsamtes aus der Haft zu entlassen. Nachdem seitens der Parteien

diesbezüglich kein Gegenbericht eingereicht wurde, hat der Verfahrensleiter am

2. März 2023 die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per

7. März 2023 zu Handen des Migrationsamts bzw. des Straf- und

Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft (SMV BL) verfügt.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 hat Advokatin [...] mitgeteilt,

dass sie ihre Anwaltstätigkeit per […] 2023 beende, weshalb sie um Entlassung

aus der amtlichen Verteidigung ersuche und ihre Kostennote einreiche. Gleichzeitig

hat sie darauf hingewiesen, dass gegen den Berufungskläger ein neues

Strafverfahren laufe und ihre Partnerin, Advokatin [...], in diesem als

amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Letztere sei auch bereit, die

Vertretung des Berufungsklägers im laufenden Berufungsverfahren zu übernehmen. Mit

Verfügung vom 15. Mai 2023 ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung

bewilligt worden.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bzw. Vorladung vom

5. Juli 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom

8. November 2023 geladen worden. Zudem hat der Verfahrensleiter den

Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung der Migrationsakten sowie eines

aktuellen Berichts betreffend die Landesverweisung bewilligt. Ebenfalls ist

festgestellt worden, dass der Asylentscheid und das Protokoll der Anhörung in

den physischen Akten vollständig vorhanden und diese dem Berufungskläger

nochmals zur Einsicht (elektronisch) zuzustellen seien. Sodann ist – aufgrund

der Meldungen des Bundesamts für Justiz vom 24. respektive 27. Mai 2023 betreffend

die Eintragung neuer hängiger Strafverfahren gegen den Berufungskläger im

Strafregister – die Einholung der Akten (elektronisch) über die neu eröffneten

Verfahren [...] und [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügt

worden. In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 hat auch die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt die Durchführung einer neuen Strafuntersuchung ([...]; 13

Sachverhaltskomplexe umfassend, begangen ab 29. März 2023 bis

13. April 2023) gegen den Berufungskläger bestätigt. Den Parteien ist

Akteneinsicht in die eingeholten Migrationsakten und die Akten der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt bewilligt worden. Schliesslich

wurden den Parteien Kopien des Strafregisterauszugs vom 9. Oktober 2023

und des Führungsberichts des Gefängnisses [...] vom 11. Oktober 2023 zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023

ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die Verteidigerin und

die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche

Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit

verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten. Unangefochten

in Rechtskraft erwachsen sind damit einerseits die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),

mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) und andererseits der Freispruch von der Anklage der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen

Körperverletzung (in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift). Gleiches gilt für

die Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes

in der Höhe von CHF 1'500.– an die C____, die Verweisung deren

Mehrforderung von CHF 2'290.– sowie der Schadenersatzforderung der B____

in der Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg, die Einziehung der

beschlagnahmten Gegenstände und schliesslich das erstinstanzliche Honorar der

amtlichen Verteidigerin. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit

nicht mehr zu befinden.

2.

Ausgangslage

und Rechtliches

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die

Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen

Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

2.1

Der Berufungskläger hat beantragt, von einer

Landesverweisung sei abzusehen. Bei seiner Einreise im November 2015 sei er

gerade einmal knapp achtzehn Jahre alt gewesen, nachdem er sich als

Minderjähriger zusammen mit seinem Bruder auf die mehrmonatige Reise begeben

habe. Im Laufe dieser Reise habe er seinen Bruder aus den Augen verloren und

ihn nicht wiedergefunden. Auch dies müsse im Rahmen der Aufenthaltsdauer

berücksichtigt werden. Die Annahme des Strafdreiergerichts, er habe in der

Schweiz weder Verwandte noch Bekannte, treffe ebenfalls nicht zu. Seine ältere

Schwester lebe mit ihrer Familie in […]. Sie pflegten engen Kontakt zueinander und

besuchten ihn regelmässig im Vollzug. Selbstverständlich habe er auch Bekannte

und Freunde in der Schweiz. Darüber hinaus verstehe und spreche er auch

Deutsch. Er habe während der Hauptverhandlung mehrmals auf Deutsch geantwortet

bzw. vor der Übersetzung Antwort gegeben. Dies unterstreiche seine

Sprachkenntnisse. Weiter hält der Berufungskläger den Ausführungen des

Strafdreiergerichts entgegen, dass lediglich zwei Strafbefehle mit geringen

Strafen vorlägen, wobei fraglich sei, ob ihm bewusst gewesen sei, was er getan

habe. Denn er sei zu den Tatzeitpunkten von Drogen abhängig gewesen, weshalb es

sich offensichtlich um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Nachdem sein

Vorlehrvertrag seitens des Lehrbetriebs gekündigt und sein Asylantrag mit

Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen worden seien, habe sich seine

Lebenssituation als hoffnungslos präsentiert. Danach sei er mit den falschen

Personen in Kontakt gekommen und schliesslich in die Sucht abgeglitten, was zum

Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Die Drogensucht sei

eine Krankheit und könne einen Härtefall begründen. Dies sei bei der Prüfung

ebenfalls zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die intakten

Resozialisierungschancen. So sei er während des Vollzugs von der Sucht

weggekommen und habe wieder Freude am Leben gefunden. Seine Situation und die

Gründe für sein Abgleiten in die Beschaffungskriminalität müssten in ihrer

Gesamtheit und in Berücksichtigung aller Umstände erfasst werden. Er habe nur

eine sehr geringe Schulbildung und sei sehr früh Halbwaise geworden. Danach

seien er, seine Mutter und die Geschwister vom Onkel väterlicherseits

aufgenommen, jedoch sehr schlecht behandelt worden. Als seine Mutter gestorben

sei, habe er mit ca. zwölf Jahren nicht mehr zur Schule gedurft und für den

Onkel arbeiten müssen. Um dem Militärdienst zu entgehen, habe er sich als

Minderjähriger auf den gefährlichen Weg nach Europa begeben. Aus all diesen Gründen

sei von einem Härtefall auszugehen. Sodann seien auch geltend gemachte

Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu

berücksichtigen. Die Lage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert.

Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban sei davon auszugehen, dass für

Rückkehrer eine Gefahr für Leib und Leben bestehe sowie die Gefahr einer

unmenschlichen Behandlung drohe (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Schliesslich

sei bei der Gegenüberstellung der öffentlichen mit den privaten Interessen zu

berücksichtigen, dass es um Fahrraddiebstähle bzw. Entwendungen von Fahrrädern

zum Gebrauch und um Ladendiebstähle im geringfügigen Bereich gehe. Ihm würden

keine Gewaltdelikte vorgeworfen und er habe auch keine Vorstrafen in diesem Bereich.

Ausserdem habe er jetzt einen Entzug durchgemacht, weshalb davon auszugehen

sei, dass er keine derartigen Delikte mehr begehen werde. Seine Taten

erreichten keinen Schweregrad, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit als notwendig erscheinen lasse. Das private Interesse an einem

gesicherten Verbleib in der Schweiz sei als sehr hoch einzustufen (vgl. Berufungsbegründung,

Akten S. 1536 ff.).

Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der

Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung unter Verweis auf verschiedene

Bundesgerichtsentscheide hervor, dass bereits das Sachgericht im Rahmen des

Entscheides über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu

treffen habe. Wegweisungen nach Afghanistan würden seit rund drei Jahren aus

faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen. Eine

Verbesserung der Situation sei seit der nunmehr gefestigten Machtübernahme der

Taliban, die anhaltend gravierende Menschenrechtsverletzungen begingen, nicht

absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung wäre im Fall des Berufungsklägers

ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden Non-Refoulement-Gebots bis auf

Weiteres nicht möglich. Das Berufungsgericht müsse berücksichtigen, dass eine

solche Abschiebung nicht vollzogen werden könne, weshalb auf die Landesverweisung

zu verzichten sei (vgl. Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1624 f.).

2.2

Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber

beantragt, dass der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von sieben

Jahren zu bestätigen sei. Unter Verweis auf die Begründung des

Strafdreiergerichts hebt sie in ihrer Berufungsantwort hervor, dass der Berufungskläger

auch in Afghanistan über nahe Angehörige, unter anderem eine weitere Schwester,

verfüge, weshalb die familiäre Situation der Landesverweisung nicht

entgegenstehe. Zudem weise der Berufungskläger drei rechtskräftige Vorstrafen

auf, die keineswegs nur mit einer geringfügigen Strafe sanktioniert worden

seien. Zu beachten sei ferner, dass er wegen verschiedenen Delikten verurteilt

worden sei, was umso mehr für seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung

spreche. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in

keiner Weise verändert, von einer gelungenen Integration könne keine Rede sein.

Im Weiteren mache der Berufungskläger geltend, er habe seine angebliche

Drogensucht mittlerweile überwunden. Dies spreche umso mehr dafür, dass sein

Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. Beim

gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB handle es sich

um ein Verbrechen, entsprechend hoch sei das öffentliche Interesse an der

Rückführung. Ob die Rückführung effektiv zu vollziehen sei, sei dannzumal durch

die Vollzugsbehörde zu prüfen. Zusammengefasst bestehe durchaus auch ein

gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, auch weil das

Verschulden des Berufungsklägers keinesfalls leicht wiege, was sich in der

nicht unerheblichen, vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe niederschlage.

Selbst wenn vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen würde, würden die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen

deutlich überwiegen (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1562).

2.3

Das Strafdreiergericht hält in seinen Erwägungen

zur Landesverweisung im Ergebnis fest, dass kein schwerer persönlicher

Härtefall vorliege, weshalb sich eine Gegenüberstellung der privaten und

öffentlichen Interessen erübrige. Jedoch müsse das mit der Anordnung einer

Landesverweisung befasste Gericht prüfen, ob diese unter den konkreten

Umständen verhältnismässig sei. Die Verhältnismässigkeitsprüfung dürfe nicht

der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden, wenn ein

Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer

Landesverweisung entgegenstünden. In Bezug auf diese Frage und unter Verweis

auf den Entscheid des SEM vom 1. Mai 2018 hält das Strafdreiergericht fest,

dass der Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus diesem

Grund sei das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot im vorliegenden Fall

auch nicht anwendbar. Den Akten liessen sich zudem keine Hinweise entnehmen,

dass dem Berufungskläger im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere

unmenschliche Behandlung drohen würde, andernfalls sein Asylgesuch nicht

rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Folglich stünden keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Landesverweisung entgegen. Es sei zwar zutreffend, dass die

aktuelle Lage in Afghanistan nach dem Abzug der US-Truppen und der

Machtübernahme durch die Taliban äusserst volatil und die zukünftige

Entwicklung entsprechend ungewiss sei. Dass aktuell Wegweisungen nicht

vollzogen werden könnten bzw. zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend

beurteilt werden könne, wie sich die Situation in Afghanistan entwickeln werde

und ob Rückführungen in naher Zukunft möglich sein würden, stehe der Anordnung

der Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Vielmehr werde diese Frage zu

gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde zu prüfen sein, die über das

diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfüge, um die

entsprechenden Anordnungen zu treffen. Zum gegenwertigen Zeitpunkt erscheine

die Landesverweisung jedenfalls nicht unverhältnismässig. Unter

Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen sei eine

solche für die Dauer von sieben Jahren auszusprechen (vgl. vorinstanzliches

Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464 ff.).

2.4

2.4.1

Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a

StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt

wird, unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes.

Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch

geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom

3.

Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

2.4.2

Der Berufungskläger ist afghanischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am

1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen gewerbsmässigen

Diebstahls verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. c StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine

Landesverweisung sind somit erfüllt.

2.5

2.5.1

Von der Landesverweisung kann damit vorliegend

nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S.

698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des

Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei

einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf

das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;

6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers

in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen

Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz

regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom

27.

September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.

2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang

betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber.

Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private

Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9.

August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets

anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere

Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise

aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes

Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für

die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem

Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon

ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend

war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte Schulzeit

waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer

unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls

auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in

finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa

während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.

Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen

Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

2.5.2

Die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein

Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom

25.

Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der

strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das

Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte

Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem

Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember

2021.

E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7).

2.5.3

Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für

den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom

3.

Februar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in

dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich

angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt

vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass

sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden

Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden

oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).

2.5.4

Nach der gesetzlichen Systematik ist die

obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur

in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und

Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des

Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März

2022.

E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je

mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145

E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches

öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom

3.

Februar 2022 E. 2.5.2).

2.5.5

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der

obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige

Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen

Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332

E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16,

S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die

unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind

(BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29.

November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem

Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR

0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

[UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich

zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2

FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives

Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144

IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit

Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger

Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht

feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020

E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss

Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden,

wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch

die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,

Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der

Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das

Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a

zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann

der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des

Völkerrechts entgegenstehen.

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat

ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und

unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1

UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen

anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn

stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,

gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der

Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu

bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände

des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im

Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit

stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des

EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi

gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal

gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;

vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).

2.6

2.6.1

In Anbetracht der Tatsache, dass die vom

Bundesgericht entwickelte Praxis zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von

Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE obsolet

wird, wenn der Anordnung einer Landesverweisung bereits völkerrechtliche

Garantien entgegenstehen (vgl. Massara/Reusser,

Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter

17.

April 2023, S. 4), ist zunächst auf den Einwand der

Vollzugshindernisse des Berufungsklägers einzugehen. Der Berufungskläger macht

geltend, dass Wegweisungen nach Afghanistan zurzeit (und bereits seit Längerem)

aus faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen würden. Eine

Verbesserung der Situation sei nicht absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung

wäre in seinem Fall somit ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden

Non-Refoulement-Gebots bis auf Weiteres nicht möglich, weshalb bereits im

Berufungsverfahren auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei.

Unbestritten und allgemein bekannt ist, dass die aktuelle Situation

in Afghanistan angespannt, äusserst volatil und die künftige Entwicklung der

Lage ungewiss ist. Auch das SEM hat am 11. August 2021 den Vollzug von

Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf

Weiteres ausgesetzt. Es werden daher keine Rückführungen mehr durchgeführt und

im Asylverfahren keine Wegweisungsvollzüge mehr verfügt (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html).

Wie bereits vom Strafdreiergericht zutreffend hervorgehoben (vgl. S. 39,

Akten S. 1465), hält das SEM jedoch ausdrücklich fest, dass für Personen,

bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung bestehe –

dies trifft u.a. bei (schwer) straffälligen Personen zu –, die

Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt werden, auch wenn eine Rückführung

auch bei dieser Personengruppe bis auf Weiteres nicht möglich sei.

Der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag wurde

gutgeheissen und beim AFMB ein Bericht betreffend die Landesverweisung

eingeholt. Das AFMB hat daraufhin mit E-Mail-Nachricht vom 22. Juni 2023 einen

Auszug betreffend «Rückkehrdokumentation Afghanistan» eingereicht und für weitere

Fragen bezüglich des Vollzugs nach Afghanistan auf das SEM verwiesen. Der

Auszug enthält diverse Informationen und Hinweise zur aktuellen Lage in

Afghanistan. So wird etwa festgehalten, dass die Lage vor Ort volatil sei und

sich rasch weiterentwickle. Das SEM fördere angesichts der aktuellen

politischen Lage vor Ort keine Ausreise nach Afghanistan. Dennoch sei seit dem

1.

Juli 2022 die Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation für

Freiwillige wieder möglich. Begleitete Rückführungen seien hingegen bis auf

Weiteres ausgesetzt. Das SEM habe noch keine Ausschaffungen, die Rückkehr von

nicht freiwilligen Personen mit kriminellem Profil (mindestens 1 Jahr Strafhaft

verbracht) nach Afghanistan vollzogen, dies jedoch insbesondere aus

operationellen Gründen. Ein Flug mit Polizeibegleitung würde erfordern, mit

einer afghanischen Fluggesellschaft zu fliegen, die aber sowohl in der Schweiz

als auch in Europa auf der schwarzen Liste stehe. Ebenso wären die

Interventionsmöglichkeiten der Schweiz sehr gering, sollte eine polizeiliche

Begleitung während der Rückführung ein Problem beim Transit in Kabul haben.

Schliesslich seien die Angaben zur effektiven Sicherheitslage am Flughafen

Kabul zu ungewiss. Das SEM bleibe mit der afghanischen Vertretung in Genf in

Kontakt und beobachte die Entwicklung der Lage weiterhin eng. Bei Bedarf würden

die Kantone entsprechend informiert (vgl. Akten S. 1588).

Das SEM hat seine Asylpraxis zu Afghanistan zuletzt per

17.

Juli 2023 angepasst, jedoch explizit nur in Bezug auf Frauen und

Mädchen (vgl. Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende»

vom 26. September 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html):

«Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der

Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich

verschlechtert. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten

Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen

Menschenrechte und schränken ihre Grundrechte massiv ein. Neu können weibliche

Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung

als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht

ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen

kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.» Jedoch hält das

SEM auch diesbezüglich ausdrücklich fest, dass dies nicht automatisch

geschehe und die Gesuche weiterhin einzelfallspezifisch geprüft würden.

Das Asylgesuch des Berufungsklägers wurde am 1. Mai 2018

rechtskräftig abgewiesen, die Wegweisung hingegen zufolge Unzumutbarkeit im

Zeitpunkt des Asylentscheids nicht vollzogen und der Berufungskläger lediglich

vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Ausweis F; Akten S. 87 ff.).

Den Migrationsakten ist sodann zu entnehmen, dass das AFMB dem SEM am

23.

November 2022 mitteilte, dass der Berufungskläger seit dem

24.

März 2022 verschwunden sei. Infolge der Nicht-Erreichbarkeit des

Berufungsklägers stellte das SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 das

Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Nachdem der Aufenthaltsort des

Berufungsklägers wieder festgestellt werden konnte, wurde ihm mit Schreiben des

SEM vom 26. April 2023 nachträglich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der

vorläufigen Aufnahme gewährt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurde dies

nochmals wiederholt (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 211 ff.). Anlässlich

der Berufungsverhandlung konnte weder die Verteidigung noch die

Staatsanwaltschaft weiterführende Informationen hierzu tätigen, sodass der

Stand um das Verfahren betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nicht abschliessend

geklärt werden konnte (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,

Akten S. 1623). Jedenfalls steht damit fest, dass der Berufungskläger als

abgewiesener Asylbewerber mit dem (ehemaligen) Status der vorläufigen Aufnahme

über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wie dies

bereits vom Strafdreiergericht zutreffend festgehalten wurde. Folglich kann der

Berufungskläger ausländerrechtlich unter den Voraussetzungen der Zumutbarkeit

jederzeit ausgewiesen werden.

Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger bei einer Rückkehr

in sein Heimatland inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder

unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, liegen keine vor; andernfalls hätte

sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Gemäss SEM droht dem Berufungskläger

keine Verfolgung, alle von ihm im Rahmen des Asylverfahrens aufgeführten Gründe

geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr erörtert der

Berufungskläger lediglich die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche

individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu

substanziieren. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen

gemäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder

einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben

grundsätzlich nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl.

Massara/Reusser, a.a.O.,

S. 12). Inwiefern beim Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände

vorliegen, die eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten

würden, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember

2022.

E. 3.4.1). Zur Würdigung der Sicherheitslage im Heimatland verlangt

die Rechtsprechung jedoch, dass der Beurteilte sich individuell-konkret auf

eine persönliche Gefährdungssituation beruft (BGer 6B_555/2020 vom

12.

August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021

E. 3.4.4), wobei ihn bezüglich der Feststellung solcher Umstände (trotz

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes) eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer

6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom

29.

Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Auch unter Berücksichtigung

der erschwerten Lebensumstände aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban

seit August 2021 kann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des

Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht nachgewiesen

werden.

Darüber hinaus lassen sich in Bezug auf den vorliegend zu

beurteilenden Fall des Berufungsklägers aus den oben dargelegten Grundlagen die

nachfolgenden Schlussfolgerungen ziehen: Zum einen zeigt sich, dass die

landesspezifische Situation in Afghanistan vom SEM stets beobachtet und die

Praxis hierzu den Umständen entsprechend laufend aktualisiert und angepasst

wird. Andererseits wird dadurch verdeutlicht, dass die Situation in Afghanistan

noch nicht als stabil und definitiv bestimmbar im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung

(vgl. E. 2.5.5) angesehen wird. Insbesondere steht als Problem der Rückführung

nicht die politische Lage im Zielland, sondern primär die operationelle

Durchführbarkeit und die Sicherheit der Polizeibegleitung im Vordergrund. Zum

jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit definitiver Bestimmtheit ausgeschlossen

werden, dass sich die Lage langfristig betrachtet nicht wieder ändern wird. Dass

die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung

angesichts der zurzeit volatilen Situation in Afghanistan letztlich weder

terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat

die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. BGer 6B_1024/2019 vom

29.

Januar 2020 E. 1.3.6). Insofern ist übereinstimmend mit dem

Strafdreiergericht festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde

zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der hängigen Strafverfahren, allfälliger

noch (vollständig) zu vollziehender Freiheitsstrafen sowie der spezifischen

Kenntnisse zum aktuellen politischen Geschehen die Frage des (definitiven) Vollzugs

der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend darüber zu befinden haben

wird.

2.6.2

Was sodann die persönliche und familiäre

Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Afghanistan geboren. Er

hat in Afghanistan – wenn auch nur für eine kurze Zeit von drei Jahren – die

Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und war dort als Hirte für seinen

Onkel tätig (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 20; Akten S. 7). Bezüglich

der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger an, dass eine seiner

Schwestern mit ihrer Familie hier in der Nähe in […] lebe. Seine Ausführungen

zur Beziehung zu dieser Schwester sind jedoch diffus und widersprüchlich. Zwar

macht er im Rahmen seiner Berufungsbegründung einen engen Kontakt zu ihr

geltend (Berufungsbegründung, S. 4, Akten S. 1537). Allerdings hat er

anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Fragen zu ihrer Person und zum

gemeinsamen Kontakt nur äusserst oberflächlich und ausweichend beantwortet (vgl.

Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1623). Ferner

sind weder die geltend gemachten regelmässigen Besuche der Schwester im

Strafvollzug noch ein sonstiger Kontakt mit dieser, etwa in Form eines brieflichen

Austausches, aktenkundig nachgewiesen. Weitere sich in der Schweiz oder im

europäischen Raum befindliche Verwandte werden keine genannt. Gemäss Akten ist

der Berufungskläger ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Es kann

folglich keine Rede davon sein, dass sich seine eigentliche Kernfamilie hier in

der Schweiz befindet. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der

Berufungskläger bereits achtzehn Jahre alt. Sein Asylgesuch wurde, wie bereits

dargelegt, abgewiesen. Der Berufungskläger hält sich seit 2015 und damit – im

Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind –

erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist

entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als

mit der hiesigen. Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, dass das

Bundesgericht nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung

Dispositiv

in der Schweiz ausgehe und demnach nicht eine bestimmte Anzahl Jahre

erforderlich sei, nach deren Ablauf erst von einer Verwurzelung ausgegangen

werden könne, rechtfertigt dies unter den vorgenannten Bedingungen noch keine

Annahme eines Härtefalls. Der Berufungskläger nennt nebst der mittlerweile achtjährigen

Aufenthaltsdauer keine aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer

gefestigten Verwurzelung in der Schweiz zu unterstreichen vermögen. Insofern

der Berufungskläger darüber hinaus moniert, dass auch die Flucht aus

Afghanistan sowie die Trennung von seinem Bruder auf der Reise nach Europa bei

der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen seien, kann dies nicht nachvollzogen

werden. Diese Behauptung wird vom Berufungskläger auch nicht weiter begründet.

2.6.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen

Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,

sich in dieser Hinsicht zu integrieren. Auch wenn der Berufungskläger zwischenzeitlich

gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, spricht dies nicht für eine gelungene

Integration. Insbesondere ersetzt dies nicht die restlichen fehlenden

Voraussetzungen, denn er hat weder beruflich noch sozial Fuss gefasst. Vielmehr

konsumiert er auf freiem Fuss regelmässig Drogen, lebt von der Sozialhilfe und

tritt desinteressiert auf. Die berufliche Integration des Berufungsklägers in

der Schweiz muss als gescheitert angesehen werden, hat er doch keine Ausbildung

absolviert. Sein Vorlehrvertrag wurde seitens des Lehrbetriebs nach etwas mehr

als einem halben Jahr aufgrund der (mangelhaften) Arbeitseinstellung respektive

-motivation des Berufungsklägers wieder aufgelöst (vgl. Migrationsakten, USB-Stick,

S. 33). Alles in allem ist nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz

in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben wird, mit welcher er seinen

Lebensunterhalt bestreiten könnte. Was die soziale Eingliederung anbelangt, gab

er an, selbstverständlich auch über Freunde und Bekannte zu verfügen, ohne

diesbezüglich jedoch konkrete Verbindungen hervorzuheben. Anhaltspunkte für ein

tragfähiges Sozialnetz in der Schweiz liegen somit keine vor. Auch sein

unflätiges Verhalten – sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – kann ihm nicht zugutegehalten

werden (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1354

ff.; Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1621 ff.).

Zudem ist der Berufungskläger bereits mehrfach in der Schweiz

straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige

Rechtsordnung halten kann. So sind seinem Strafregisterauszug (vgl. Akten

S. 1594) drei (teilweise einschlägige) rechtskräftige Vorstrafen zu

entnehmen, wobei er jeweils wegen verschiedenen Delikten verurteilt wurde. Neben

diversen Verurteilungen wegen Diebstahls wurde der Berufungskläger u.a. auch

wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges

Vermögensdelikt), Beschimpfung (mehrfache Begehung), mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung) sowie Drohung verurteilt. Weder

die bisher ausgesprochenen Sanktionen noch das vorliegende Verfahren haben den

Berufungskläger von weiterer Delinquenz abgehalten, weshalb auch die

Rückfallgefahr zu bejahen ist. Insbesondere zu berücksichtigen ist darüber

hinaus, dass am 24. respektive 27. Mai 2023 zwei Meldungen des Bundesamts

für Justiz eingegangen sind, wonach neue hängige Strafverfahren gegen den

Berufungskläger im Strafregister eingetragen wurden (Akten S. 1580 und

1583). Der Verfahrensleiter hat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juni 2023

die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dieser hängigen

Strafverfahren beigezogen. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das

Berufungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2023 über eine neue

Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger in Kenntnis gesetzt und die

entsprechenden Akten elektronisch eingereicht (vgl. Akten S. 1589). Aus

diesen wird ersichtlich, dass – bereits wenige Tage nach seiner vorzeitigen

Entlassung am 7. März 2023 betreffend die im vorliegenden Verfahren

ausgesprochene Freiheitsstrafe – eine neue Strafuntersuchung u.a. wegen

Verdachts auf Raub, eventualiter Entreissdiebstahl, gewerbsmässigen Diebstahl

und Betäubungsmittelkonsum eröffnet wurde. Es trifft, wie vom Berufungskläger

eingewendet (Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,

Akten S. 1624), zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und

für den Beschuldigten insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt

werden kann ihm jedoch darin, dass die Erkenntnisse aus diesen Akten im

vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So ergibt sich aus

diesen Strafakten – unabhängig der vom zuständigen Sachgericht vorzunehmenden

rechtlichen Qualifikation –, dass der Berufungskläger bei seinem Vorgehen

zunehmend Gewalt an den Tag legt (vgl. etwa den Vorfall vom 13. April 2023

in der Schalterhalle des Bahnhof SBB). Dieser Umstand sowie die fehlenden

beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Der

Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens auch keine positive

Veränderung seiner Lebensumstände vorgebracht. Insgesamt muss seine persönliche

und wirtschaftliche Integration als nicht gelungen bezeichnet werden und die

Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall beim Berufungskläger unter

Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches

Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464).

2.6.4 Der Berufungskläger macht zudem eine

Drogensucht geltend. Nach Verlust der Lehrstelle und Erhalt des negativen

Asylentscheids habe sich seine Lebenssituation stark verschlechtert. Danach sei

er mit den falschen Personen in Kontakt gekommen und schliesslich aufgrund von

schlechten Einflüssen in seinem Umfeld in die Sucht abgeglitten, was zum

Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Er sei drogenabhängig

gewesen, als er die verfahrensgegenständlichen Delikte begangen hatte. Zu

prüfen ist deshalb, ob die Landesverweisung für den Berufungskläger auch im

Hinblick auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im

Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a

Abs. 2 StGB darstellt (vgl. zu den Kriterien, oben E. 2.5.3).

Den Akten lassen sich hinsichtlich der behaupteten

Drogenabhängigkeit die folgenden Anhaltspunkte entnehmen:

Anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 12. Mai 2021

hat er bei der Befragung zum Gesundheitszustand noch keine Drogensucht

angegeben. Unter «Sonstiges» ist zudem Folgendes vermerkt: «Nach seinen

Aussagen braucht er keine Medikamente und ist gesund» (vgl. Bericht

Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Mai 2021, Akten

S. 116). Auch als es am 14. August 2021 zu einer weiteren vorläufigen

Festnahme kam, gab der Berufungskläger nicht an, drogensüchtig zu sein (vgl.

Bericht Freiheitsentzug-Nachtrag der Polizei Basel-Landschaft vom

14. August 2021, Akten S. 127). Im Rahmen der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht vom 14. März 2022 war ebenfalls noch keine Rede

von einer allfälligen Drogensucht; Entsprechendes wurde vom Berufungskläger

sogar bestritten. Auf Nachfrage der Präsidentin verneinte er den Konsum von

Betäubungsmitteln. Auf den Vorhalt, dass man Betäubungsmittel bei ihm gefunden

habe, antwortete er: «Ich kann mich nicht daran erinnern. Es stimmt alles

nicht» (vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 172).

Erst anlässlich der Einvernahme zur Person am 30. März 2022 gab der

Berufungskläger an, dass er seit ca. drei bis vier Monaten drogensüchtig sei,

die Einnahme von Schmerzmitteln hat er dagegen wiederum verneint. Ebenfalls sei

er nicht in ärztlicher Behandlung (Akten S. 4).

Im Rahmen der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führt der Berufungskläger zwar ins Feld, privat viele Probleme

zu haben, macht aber – auch auf explizite Nachfrage hin, ob es ihm

gesundheitlich nicht gut gehe – keine Drogenabhängigkeit geltend (vgl.

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1364 ff.).

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger nochmals

ausführlich zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere auch zu

seinem Drogenkonsum befragt worden. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich

gehe, hat er geantwortet, dass es ihm vorläufig gut gehe. Er sei jedoch

verletzt, da ihn die «Momo» (gemeint ist die Polizei) angeblich geschlagen

habe. In ärztlicher Behandlung sei er aber nicht, da es im Gefängnis seiner

Ansicht nach keine solche gebe. Die Einnahme von Medikamenten hat er verneint.

In Bezug auf seinen Drogenkonsum führt er aus, dies sei nun besser. Auch

Entzugserscheinungen hat er verneint und wiederholt, dass es ihm gut gehe. Zu

Beginn sei es schwieriger gewesen, er habe Kopfschmerzen gehabt, danach sei es

ihm bessergegangen. Auf die mehrfache Nachfrage, ob er auch körperliche

Beschwerden habe, hat er entgegnet, dass er schon Beschwerden gehabt habe, wenn

er sich sportlich betätigt habe, sei es ihm jedoch wieder bessergegangen (vgl.

Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1622 f.).

Interessant ist in diesem Zusammenhang weiter der seitens des

Amts für Justizvollzug, Gefängnis [...], eingereichte Führungsbericht vom

11. Oktober 2023, gemäss welchem sich der Berufungskläger seit dem

22. August 2023 in dieser Institution befindet. Unter «2. Gesundheit

(inkl. Sucht)» wird Folgendes festgehalten: «Laut dem medizinischen Dienst

ist Herr A____ grundsätzlich in einer guten psychischen und physischen

Verfassung. Medikamente wurden ihm vom Arzt keine verordnet. Keine Abstinenzkontrollen

durchgeführt» (vgl. Akten S. 1600 f.).

In Bezug auf die vom Berufungskläger ins Feld geführte

Drogensucht ergeben sich demnach zahlreiche Widersprüche. Im Ergebnis kann festgehalten

werden, dass der Berufungskläger zwar unbestrittenermassen Drogen konsumiert.

So macht er im Rahmen der Einvernahmen auch immer wieder seinen Drogenkonsum

für die Delinquenz verantwortlich. Allerdings sind den Akten keine Hinweise auf

ein relevantes respektive schweres Suchtverhalten zu entnehmen. Selbst wenn im

Übrigen von einer ernsthaften Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers

auszugehen wäre, vermöchte diese für sich genommen keinen schweren persönlichen

Härtefall zu begründen, denn Drogensucht stellt keine seltene Erkrankung dar,

die nur in der Schweiz behandelt werden könnte. Ebenfalls gibt es keine

Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ihm der Entzug im Rahmen des

Strafvollzugs schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie angewiesen wäre. Wenn

der Berufungskläger keine Schwierigkeiten hat, seinen Drogenkonsum in der

Schweiz zu behandeln, darf angenommen werden, dass ihm dies auch in der Heimat

problemlos gelingen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Wegweisung

eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte. Im

Übrigen hat der Berufungskläger auch nicht geltend gemacht, dass es sich beim

vorgebrachten gesundheitlichen Problem der Drogensucht um eine Krankheit

handle, die in seiner Heimat nicht behandelt werden könnte (vgl. BGer

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.8). Jedenfalls darf davon

ausgegangen werden, dass auch in Afghanistan eine angemessene Behandlung dieses

Leidens, u.a. durch die Unterstützung privater Organisationen (siehe die

diesbezügliche Berichterstattung im Internet), ermöglicht wird. Nachdem der

Berufungskläger zudem selbst vorbringt, er habe jetzt einen Entzug

durchgemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine derartigen Delikte

mehr begehen werde, steht diese der Anordnung einer Landesverweisung nicht

entgegen. Allfällige psychische Probleme sind seitens der Verteidigung erstmals

anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht worden. Allerdings lassen sich

den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die diese Behauptungen zu stützen

vermögen. Zwar kann eine gewisse Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des

Berufungsklägers nicht geleugnet werden, wie sich dies auch anlässlich der

Berufungsverhandlung gezeigt hat. Jedoch trifft den Berufungskläger bei der

Feststellung solcher Umstände eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Blosse

Behauptungen einer psychischen Erkrankung reichen nicht aus, um einen Härtefall

zu begründen. Nach dem Gesagten sprechen somit auch die gesundheitlichen

Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a

Abs. 2 StGB.

2.6.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die

Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung

somit zu verneinen.

2.7

2.7.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,

erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein

solches wäre jedoch klar zu verneinen.

2.7.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die

Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in

sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen

Integration gesprochen werden (vgl. oben, E. 2.6.2 f.). Auch ein wirklicher Bezugspunkt

zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Weder ein familiärer Bezug noch eine

ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer sprechen für einen Verbleib in der

Schweiz. Der angeblich gute Kontakt zu seiner in […] wohnhaften Schwester

konnte nicht bestätigt werden. Der Berufungskläger lebt zwar seit knapp acht Jahren

in der Schweiz, doch ist er hier nie einer regelmässigen und beständigen Erwerbstätigkeit

nachgegangen oder hat er sich um eine Ausbildung bemüht. Über sein

Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt. Obwohl er über lose

Freundschaften verfügt, hat er keine nennenswerten engen Beziehungen oder

Bezugspersonen. Vielmehr ist er in die Drogen abgerutscht und hat sich in

dieser Szene bewegt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht einfach,

nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatstaat Afghanistan wieder Fuss zu

fassen, doch hat er immerhin die ersten achtzehn Jahre seines Lebens und somit

seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und

kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem hat er nach

eigenen Angaben eine Schwester und mindestens zwei Onkel (vgl. Akten S. 74),

die noch immer in Afghanistan leben und zu denen er den Kontakt wiederaufnehmen

könnte, zumal er auch mehrere Jahre bei seinem Onkel väterlicherseits

aufgewachsen ist. Auch ohne zum Onkel väterlicherseits zurückzukehren, verfügt er

damit in der Heimat über ein partielles Beziehungsnetz (Schwester, Onkel

mütterlicherseits), das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen

könnte. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch sein

Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist das

private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering

einzustufen.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass

allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von

gesamthaft 18 Monaten Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse

spricht. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über einen nicht unbedeutenden Katalog

an Vorstrafen verfügt. Es handelt sich zwar vorliegend primär nicht um

Gewaltdelikte, allerdings ist der Berufungskläger auch bei seinen Vorstrafen

mit einer gewissen Aggressivität, vor allem der Polizei gegenüber, aufgefallen.

Die hartnäckige Delinquenz zeigt insbesondere, dass der Berufungskläger nicht

gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. In der Zwischenzeit

sind zudem weitere Strafuntersuchungen gegen den Berufungskläger eröffnet worden,

denen eine gesteigerte Konfrontationsbereitschaft des Berufungsklägers zu

entnehmen ist. Daraus ergibt sich eine nicht nur gegenwärtige, sondern auch

zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit. Im Ergebnis besteht mithin ein

erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten

des Berufungsklägers.

Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen,

der Rückfallgefahr sowie der nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen

Integration in der Schweiz, überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib

in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als

verhältnismässig erweisen.

2.8

2.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf

und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich

(Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6).

Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss

verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit

in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der

Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019

vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E.

5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

2.8.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der

Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die

Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des

Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Häufigkeit und

der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene

Dauer von sieben Jahren als angemessen.

2.9

2.9.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom

8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems

(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können

Drittstaatangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben

werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde

vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden

Gericht angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,

den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation

[SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3; De

Weck, in: Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar,

5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95).

Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS

II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die

Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 mit Hinweis

auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung

und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019,

S. 10 f.).

2.9.2 Der

Beschuldigte ist als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der

Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr

vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des

gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 2 StGB (gemäss der im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB) eine Strafe

bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, was gemäss der

vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene unbedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend

ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt

worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So

bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere

Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung

sprechen. Den Akten lassen sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahmen

Umfeld zur Schweiz lebenden Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren

Existenz für einen Verzicht auf den Eintrag sprechen würde. Vielmehr ist darauf

hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 11. April 2023 bereits einmal

wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen worden ist (vgl. Migrationsakten,

USB-Stick, S. 228). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im

Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen

werden.

2.9.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in

diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20

N-SIS-Verordnung).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren

Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls,

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

BetmG unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der der Höhe von

CHF 7'805.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.–.

3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

3.3 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von

CHF 1'500.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.4 Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, [...],

ist aufgrund der Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bereits mit Verfügung vom

15. Mai 2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 2'809.30 für ihre anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden

Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse entrichtet worden. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.

3.5 Der (neuen) amtlichen Verteidigerin, [...], ist

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte

Aufwand von 5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur

Berufungsverhandlung vollkommen angemessen erscheint. Für die Hauptverhandlung

werden ihr überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt. Somit werden der

Verteidigerin für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– (Aufwand

Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein

Auslagenersatz von CHF 8.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 116.15,

somit total CHF 1'624.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

19. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls,

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 144

Abs. 1 i.V.m. 172ter, 186 und 286 des Strafgesetzbuches,

Art. 91 Abs. 1 lit. c und 94 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 14. bis 16. August 2021 (2 Tage) und vom 20. bis

21. Februar 2022 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs ab dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von

CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe);

-

die Freisprüche von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5);

-

der Verweis der Schadenersatzforderung der B____ in der Höhe von

CHF 200.– auf den Zivilweg;

-

die Verurteilung zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'500.– an

die C____ (Mehrforderung von CHF 2'290.– auf den Zivilweg verwiesen);

-

die Einziehung der beschlagnahmten Beisszange (Verzeichnis Nr. […])

sowie der beigebrachten Fahrräder ([…]) in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 7

Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 7'805.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen

Verteidigerin, [...], mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Mai

2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 2'809.30 (vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung)

aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 8.20 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 116.15, somit

insgesamt CHF 1'624.35, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von100% vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

[...] AG

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).