SB.2022.95
Landesverweisung
8. November 2023Deutsch50 min
und 1b). Ferner sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.95
URTEIL
vom 8.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 19. Juli 2022 (SG.2022.104)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022
wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), des mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. A____ wurde zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
14. August bis 16. August 2021 und vom 20. bis 21. Februar 2022
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2021 sowie vom
21. September 2021, verurteilt. Darüber hinaus wurde A____ für sieben
Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem übertrug das
Strafdreiergericht A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigerin fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch Advokatin [...], am 20. Juli 2022 Berufung angemeldet und
diese am 12. September 2022 erklärt. In seiner Berufungserklärung beantragt
er, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juli 2022 teilweise
aufzuheben und auf eine Landesverweisung sowie auf eine Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Ziff. 1a
und 1b). Ferner sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen
Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 hat
der Berufungskläger unter Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung
begründet und in beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien seine Akten
beim Amt für Migration und Bürgerrecht Baselland (AFMB) einzuholen und zu den
Akten zu nehmen (Ziff. 1). Des Weiteren sei beim AFMB ein Bericht
betreffend eine allfällige Landesverweisung einzuholen und ebenfalls zu den
Akten zu nehmen (Ziff. 2). Schliesslich seien die ihn betreffenden Akten
des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu vervollständigen und den
Strafakten hinzuzufügen (Ziff. 3). Mit Datum vom 3. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht und beantragt, die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen sowie das Urteil der Vorinstanz vom
19. Juli 2022 zu bestätigen (Ziff. 1 und 2). Die Beweisanträge seien
ebenfalls abzuweisen (Ziff. 3), alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Berufungsklägers (Ziff. 4). Der Berufungskläger hat innert Frist keine
Replik eingereicht.
Während des Instruktionsverfahrens hat der Berufungskläger
zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Aus
diesem Grund hat der Straf- und Massnahmenvollzug mit Schreiben vom
21. Februar 2023 einen Führungsbericht des Gefängnisses [...] eingereicht,
mit der Empfehlung, den Berufungskläger per 7. März 2023 zu Handen des
Migrationsamtes aus der Haft zu entlassen. Nachdem seitens der Parteien
diesbezüglich kein Gegenbericht eingereicht wurde, hat der Verfahrensleiter am
2. März 2023 die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per
7. März 2023 zu Handen des Migrationsamts bzw. des Straf- und
Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft (SMV BL) verfügt.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 hat Advokatin [...] mitgeteilt,
dass sie ihre Anwaltstätigkeit per […] 2023 beende, weshalb sie um Entlassung
aus der amtlichen Verteidigung ersuche und ihre Kostennote einreiche. Gleichzeitig
hat sie darauf hingewiesen, dass gegen den Berufungskläger ein neues
Strafverfahren laufe und ihre Partnerin, Advokatin [...], in diesem als
amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei. Letztere sei auch bereit, die
Vertretung des Berufungsklägers im laufenden Berufungsverfahren zu übernehmen. Mit
Verfügung vom 15. Mai 2023 ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung
bewilligt worden.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bzw. Vorladung vom
5. Juli 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom
8. November 2023 geladen worden. Zudem hat der Verfahrensleiter den
Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einholung der Migrationsakten sowie eines
aktuellen Berichts betreffend die Landesverweisung bewilligt. Ebenfalls ist
festgestellt worden, dass der Asylentscheid und das Protokoll der Anhörung in
den physischen Akten vollständig vorhanden und diese dem Berufungskläger
nochmals zur Einsicht (elektronisch) zuzustellen seien. Sodann ist – aufgrund
der Meldungen des Bundesamts für Justiz vom 24. respektive 27. Mai 2023 betreffend
die Eintragung neuer hängiger Strafverfahren gegen den Berufungskläger im
Strafregister – die Einholung der Akten (elektronisch) über die neu eröffneten
Verfahren [...] und [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügt
worden. In ihrer Eingabe vom 28. Juni 2023 hat auch die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt die Durchführung einer neuen Strafuntersuchung ([...]; 13
Sachverhaltskomplexe umfassend, begangen ab 29. März 2023 bis
13. April 2023) gegen den Berufungskläger bestätigt. Den Parteien ist
Akteneinsicht in die eingeholten Migrationsakten und die Akten der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bzw. Basel-Stadt bewilligt worden. Schliesslich
wurden den Parteien Kopien des Strafregisterauszugs vom 9. Oktober 2023
und des Führungsberichts des Gefängnisses [...] vom 11. Oktober 2023 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023
ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind die Verteidigerin und
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche
Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit
verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten. Unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sind damit einerseits die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug),
mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) und andererseits der Freispruch von der Anklage der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen
Körperverletzung (in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift). Gleiches gilt für
die Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes
in der Höhe von CHF 1'500.– an die C____, die Verweisung deren
Mehrforderung von CHF 2'290.– sowie der Schadenersatzforderung der B____
in der Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg, die Einziehung der
beschlagnahmten Gegenstände und schliesslich das erstinstanzliche Honorar der
amtlichen Verteidigerin. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit
nicht mehr zu befinden.
2.
Ausgangslage
und Rechtliches
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die
Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen
Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
2.1
Der Berufungskläger hat beantragt, von einer
Landesverweisung sei abzusehen. Bei seiner Einreise im November 2015 sei er
gerade einmal knapp achtzehn Jahre alt gewesen, nachdem er sich als
Minderjähriger zusammen mit seinem Bruder auf die mehrmonatige Reise begeben
habe. Im Laufe dieser Reise habe er seinen Bruder aus den Augen verloren und
ihn nicht wiedergefunden. Auch dies müsse im Rahmen der Aufenthaltsdauer
berücksichtigt werden. Die Annahme des Strafdreiergerichts, er habe in der
Schweiz weder Verwandte noch Bekannte, treffe ebenfalls nicht zu. Seine ältere
Schwester lebe mit ihrer Familie in […]. Sie pflegten engen Kontakt zueinander und
besuchten ihn regelmässig im Vollzug. Selbstverständlich habe er auch Bekannte
und Freunde in der Schweiz. Darüber hinaus verstehe und spreche er auch
Deutsch. Er habe während der Hauptverhandlung mehrmals auf Deutsch geantwortet
bzw. vor der Übersetzung Antwort gegeben. Dies unterstreiche seine
Sprachkenntnisse. Weiter hält der Berufungskläger den Ausführungen des
Strafdreiergerichts entgegen, dass lediglich zwei Strafbefehle mit geringen
Strafen vorlägen, wobei fraglich sei, ob ihm bewusst gewesen sei, was er getan
habe. Denn er sei zu den Tatzeitpunkten von Drogen abhängig gewesen, weshalb es
sich offensichtlich um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Nachdem sein
Vorlehrvertrag seitens des Lehrbetriebs gekündigt und sein Asylantrag mit
Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen worden seien, habe sich seine
Lebenssituation als hoffnungslos präsentiert. Danach sei er mit den falschen
Personen in Kontakt gekommen und schliesslich in die Sucht abgeglitten, was zum
Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Die Drogensucht sei
eine Krankheit und könne einen Härtefall begründen. Dies sei bei der Prüfung
ebenfalls zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die intakten
Resozialisierungschancen. So sei er während des Vollzugs von der Sucht
weggekommen und habe wieder Freude am Leben gefunden. Seine Situation und die
Gründe für sein Abgleiten in die Beschaffungskriminalität müssten in ihrer
Gesamtheit und in Berücksichtigung aller Umstände erfasst werden. Er habe nur
eine sehr geringe Schulbildung und sei sehr früh Halbwaise geworden. Danach
seien er, seine Mutter und die Geschwister vom Onkel väterlicherseits
aufgenommen, jedoch sehr schlecht behandelt worden. Als seine Mutter gestorben
sei, habe er mit ca. zwölf Jahren nicht mehr zur Schule gedurft und für den
Onkel arbeiten müssen. Um dem Militärdienst zu entgehen, habe er sich als
Minderjähriger auf den gefährlichen Weg nach Europa begeben. Aus all diesen Gründen
sei von einem Härtefall auszugehen. Sodann seien auch geltend gemachte
Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu
berücksichtigen. Die Lage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert.
Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban sei davon auszugehen, dass für
Rückkehrer eine Gefahr für Leib und Leben bestehe sowie die Gefahr einer
unmenschlichen Behandlung drohe (Art. 2 und Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Schliesslich
sei bei der Gegenüberstellung der öffentlichen mit den privaten Interessen zu
berücksichtigen, dass es um Fahrraddiebstähle bzw. Entwendungen von Fahrrädern
zum Gebrauch und um Ladendiebstähle im geringfügigen Bereich gehe. Ihm würden
keine Gewaltdelikte vorgeworfen und er habe auch keine Vorstrafen in diesem Bereich.
Ausserdem habe er jetzt einen Entzug durchgemacht, weshalb davon auszugehen
sei, dass er keine derartigen Delikte mehr begehen werde. Seine Taten
erreichten keinen Schweregrad, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit als notwendig erscheinen lasse. Das private Interesse an einem
gesicherten Verbleib in der Schweiz sei als sehr hoch einzustufen (vgl. Berufungsbegründung,
Akten S. 1536 ff.).
Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der
Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung unter Verweis auf verschiedene
Bundesgerichtsentscheide hervor, dass bereits das Sachgericht im Rahmen des
Entscheides über die Anordnung einer Landesverweisung eine Vollzugsprognose zu
treffen habe. Wegweisungen nach Afghanistan würden seit rund drei Jahren aus
faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen. Eine
Verbesserung der Situation sei seit der nunmehr gefestigten Machtübernahme der
Taliban, die anhaltend gravierende Menschenrechtsverletzungen begingen, nicht
absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung wäre im Fall des Berufungsklägers
ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden Non-Refoulement-Gebots bis auf
Weiteres nicht möglich. Das Berufungsgericht müsse berücksichtigen, dass eine
solche Abschiebung nicht vollzogen werden könne, weshalb auf die Landesverweisung
zu verzichten sei (vgl. Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1624 f.).
2.2
Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber
beantragt, dass der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von sieben
Jahren zu bestätigen sei. Unter Verweis auf die Begründung des
Strafdreiergerichts hebt sie in ihrer Berufungsantwort hervor, dass der Berufungskläger
auch in Afghanistan über nahe Angehörige, unter anderem eine weitere Schwester,
verfüge, weshalb die familiäre Situation der Landesverweisung nicht
entgegenstehe. Zudem weise der Berufungskläger drei rechtskräftige Vorstrafen
auf, die keineswegs nur mit einer geringfügigen Strafe sanktioniert worden
seien. Zu beachten sei ferner, dass er wegen verschiedenen Delikten verurteilt
worden sei, was umso mehr für seine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung
spreche. Seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich in
keiner Weise verändert, von einer gelungenen Integration könne keine Rede sein.
Im Weiteren mache der Berufungskläger geltend, er habe seine angebliche
Drogensucht mittlerweile überwunden. Dies spreche umso mehr dafür, dass sein
Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. Beim
gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB handle es sich
um ein Verbrechen, entsprechend hoch sei das öffentliche Interesse an der
Rückführung. Ob die Rückführung effektiv zu vollziehen sei, sei dannzumal durch
die Vollzugsbehörde zu prüfen. Zusammengefasst bestehe durchaus auch ein
gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, auch weil das
Verschulden des Berufungsklägers keinesfalls leicht wiege, was sich in der
nicht unerheblichen, vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe niederschlage.
Selbst wenn vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen würde, würden die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen
deutlich überwiegen (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1562).
2.3
Das Strafdreiergericht hält in seinen Erwägungen
zur Landesverweisung im Ergebnis fest, dass kein schwerer persönlicher
Härtefall vorliege, weshalb sich eine Gegenüberstellung der privaten und
öffentlichen Interessen erübrige. Jedoch müsse das mit der Anordnung einer
Landesverweisung befasste Gericht prüfen, ob diese unter den konkreten
Umständen verhältnismässig sei. Die Verhältnismässigkeitsprüfung dürfe nicht
der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden, wenn ein
Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer
Landesverweisung entgegenstünden. In Bezug auf diese Frage und unter Verweis
auf den Entscheid des SEM vom 1. Mai 2018 hält das Strafdreiergericht fest,
dass der Berufungskläger die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus diesem
Grund sei das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot im vorliegenden Fall
auch nicht anwendbar. Den Akten liessen sich zudem keine Hinweise entnehmen,
dass dem Berufungskläger im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere
unmenschliche Behandlung drohen würde, andernfalls sein Asylgesuch nicht
rechtskräftig abgewiesen worden wäre. Folglich stünden keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Landesverweisung entgegen. Es sei zwar zutreffend, dass die
aktuelle Lage in Afghanistan nach dem Abzug der US-Truppen und der
Machtübernahme durch die Taliban äusserst volatil und die zukünftige
Entwicklung entsprechend ungewiss sei. Dass aktuell Wegweisungen nicht
vollzogen werden könnten bzw. zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend
beurteilt werden könne, wie sich die Situation in Afghanistan entwickeln werde
und ob Rückführungen in naher Zukunft möglich sein würden, stehe der Anordnung
der Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Vielmehr werde diese Frage zu
gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde zu prüfen sein, die über das
diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung verfüge, um die
entsprechenden Anordnungen zu treffen. Zum gegenwertigen Zeitpunkt erscheine
die Landesverweisung jedenfalls nicht unverhältnismässig. Unter
Berücksichtigung des Verschuldens und der einschlägigen Vorstrafen sei eine
solche für die Dauer von sieben Jahren auszusprechen (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464 ff.).
2.4
2.4.1
Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a
StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt
wird, unabhängig der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes.
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).
Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch
geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom
3.
Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
2.4.2
Der Berufungskläger ist afghanischer
Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am
1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen gewerbsmässigen
Diebstahls verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. c StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine
Landesverweisung sind somit erfüllt.
2.5
2.5.1
Von der Landesverweisung kann damit vorliegend
nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S.
698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des
Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf
das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;
6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers
in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen
Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz
regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom
27.
September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.
2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang
betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber.
Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private
Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets
anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere
Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise
aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes
Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für
die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem
Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend
war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte Schulzeit
waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer
unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls
auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in
finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa
während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.
Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen
Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
2.5.2
Die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein
Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom
25.
Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der
strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das
Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte
Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem
Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember
2021.
E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7).
2.5.3
Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für
den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall
gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im
Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom
3.
Februar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in
dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich
angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt
vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass
sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden
Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden
oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).
2.5.4
Nach der gesetzlichen Systematik ist die
obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur
in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und
Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des
Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird
(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom 14. März
2022.
E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je
mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145
E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom
3.
Februar 2022 E. 2.5.2).
2.5.5
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der
obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige
Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen
Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332
E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16,
S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die
unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind
(BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29.
November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem
Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR
0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich
zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2
FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives
Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144
IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit
Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht
feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020
E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss
Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden,
wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch
die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der
Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das
Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a
zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann
der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des
Völkerrechts entgegenstehen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1
UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen
anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,
gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu
bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände
des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im
Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit
stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des
EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal
gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;
vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
2.6
2.6.1
In Anbetracht der Tatsache, dass die vom
Bundesgericht entwickelte Praxis zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE obsolet
wird, wenn der Anordnung einer Landesverweisung bereits völkerrechtliche
Garantien entgegenstehen (vgl. Massara/Reusser,
Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter
17.
April 2023, S. 4), ist zunächst auf den Einwand der
Vollzugshindernisse des Berufungsklägers einzugehen. Der Berufungskläger macht
geltend, dass Wegweisungen nach Afghanistan zurzeit (und bereits seit Längerem)
aus faktischen und völkerrechtlichen Gründen nicht mehr vollzogen würden. Eine
Verbesserung der Situation sei nicht absehbar. Der Vollzug der Landesverweisung
wäre in seinem Fall somit ohne Verletzung des völkerrechtlich zwingenden
Non-Refoulement-Gebots bis auf Weiteres nicht möglich, weshalb bereits im
Berufungsverfahren auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei.
Unbestritten und allgemein bekannt ist, dass die aktuelle Situation
in Afghanistan angespannt, äusserst volatil und die künftige Entwicklung der
Lage ungewiss ist. Auch das SEM hat am 11. August 2021 den Vollzug von
Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf
Weiteres ausgesetzt. Es werden daher keine Rückführungen mehr durchgeführt und
im Asylverfahren keine Wegweisungsvollzüge mehr verfügt (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html).
Wie bereits vom Strafdreiergericht zutreffend hervorgehoben (vgl. S. 39,
Akten S. 1465), hält das SEM jedoch ausdrücklich fest, dass für Personen,
bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückführung bestehe –
dies trifft u.a. bei (schwer) straffälligen Personen zu –, die
Vollzugshandlungen vorsorglich weitergeführt werden, auch wenn eine Rückführung
auch bei dieser Personengruppe bis auf Weiteres nicht möglich sei.
Der vom Berufungskläger gestellte Beweisantrag wurde
gutgeheissen und beim AFMB ein Bericht betreffend die Landesverweisung
eingeholt. Das AFMB hat daraufhin mit E-Mail-Nachricht vom 22. Juni 2023 einen
Auszug betreffend «Rückkehrdokumentation Afghanistan» eingereicht und für weitere
Fragen bezüglich des Vollzugs nach Afghanistan auf das SEM verwiesen. Der
Auszug enthält diverse Informationen und Hinweise zur aktuellen Lage in
Afghanistan. So wird etwa festgehalten, dass die Lage vor Ort volatil sei und
sich rasch weiterentwickle. Das SEM fördere angesichts der aktuellen
politischen Lage vor Ort keine Ausreise nach Afghanistan. Dennoch sei seit dem
1.
Juli 2022 die Papierbeschaffung und Ausreiseorganisation für
Freiwillige wieder möglich. Begleitete Rückführungen seien hingegen bis auf
Weiteres ausgesetzt. Das SEM habe noch keine Ausschaffungen, die Rückkehr von
nicht freiwilligen Personen mit kriminellem Profil (mindestens 1 Jahr Strafhaft
verbracht) nach Afghanistan vollzogen, dies jedoch insbesondere aus
operationellen Gründen. Ein Flug mit Polizeibegleitung würde erfordern, mit
einer afghanischen Fluggesellschaft zu fliegen, die aber sowohl in der Schweiz
als auch in Europa auf der schwarzen Liste stehe. Ebenso wären die
Interventionsmöglichkeiten der Schweiz sehr gering, sollte eine polizeiliche
Begleitung während der Rückführung ein Problem beim Transit in Kabul haben.
Schliesslich seien die Angaben zur effektiven Sicherheitslage am Flughafen
Kabul zu ungewiss. Das SEM bleibe mit der afghanischen Vertretung in Genf in
Kontakt und beobachte die Entwicklung der Lage weiterhin eng. Bei Bedarf würden
die Kantone entsprechend informiert (vgl. Akten S. 1588).
Das SEM hat seine Asylpraxis zu Afghanistan zuletzt per
17.
Juli 2023 angepasst, jedoch explizit nur in Bezug auf Frauen und
Mädchen (vgl. Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende»
vom 26. September 2023, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/afghanistan.html):
«Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der
Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich
verschlechtert. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten
Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen
Menschenrechte und schränken ihre Grundrechte massiv ein. Neu können weibliche
Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung
als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht
ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen
kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.» Jedoch hält das
SEM auch diesbezüglich ausdrücklich fest, dass dies nicht automatisch
geschehe und die Gesuche weiterhin einzelfallspezifisch geprüft würden.
Das Asylgesuch des Berufungsklägers wurde am 1. Mai 2018
rechtskräftig abgewiesen, die Wegweisung hingegen zufolge Unzumutbarkeit im
Zeitpunkt des Asylentscheids nicht vollzogen und der Berufungskläger lediglich
vorläufig in der Schweiz aufgenommen (Ausweis F; Akten S. 87 ff.).
Den Migrationsakten ist sodann zu entnehmen, dass das AFMB dem SEM am
23.
November 2022 mitteilte, dass der Berufungskläger seit dem
24.
März 2022 verschwunden sei. Infolge der Nicht-Erreichbarkeit des
Berufungsklägers stellte das SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 das
Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Nachdem der Aufenthaltsort des
Berufungsklägers wieder festgestellt werden konnte, wurde ihm mit Schreiben des
SEM vom 26. April 2023 nachträglich das rechtliche Gehör zum Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme gewährt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurde dies
nochmals wiederholt (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 211 ff.). Anlässlich
der Berufungsverhandlung konnte weder die Verteidigung noch die
Staatsanwaltschaft weiterführende Informationen hierzu tätigen, sodass der
Stand um das Verfahren betreffend das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme nicht abschliessend
geklärt werden konnte (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,
Akten S. 1623). Jedenfalls steht damit fest, dass der Berufungskläger als
abgewiesener Asylbewerber mit dem (ehemaligen) Status der vorläufigen Aufnahme
über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wie dies
bereits vom Strafdreiergericht zutreffend festgehalten wurde. Folglich kann der
Berufungskläger ausländerrechtlich unter den Voraussetzungen der Zumutbarkeit
jederzeit ausgewiesen werden.
Anhaltspunkte, wonach der Berufungskläger bei einer Rückkehr
in sein Heimatland inzwischen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, liegen keine vor; andernfalls hätte
sein Asylgesuch angenommen werden müssen. Gemäss SEM droht dem Berufungskläger
keine Verfolgung, alle von ihm im Rahmen des Asylverfahrens aufgeführten Gründe
geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr erörtert der
Berufungskläger lediglich die generelle Lage im Heimatland, ohne irgendwelche
individuell konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu
substanziieren. Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen
gemäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und Leben
grundsätzlich nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl.
Massara/Reusser, a.a.O.,
S. 12). Inwiefern beim Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten
würden, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember
2022.
E. 3.4.1). Zur Würdigung der Sicherheitslage im Heimatland verlangt
die Rechtsprechung jedoch, dass der Beurteilte sich individuell-konkret auf
eine persönliche Gefährdungssituation beruft (BGer 6B_555/2020 vom
12.
August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021
E. 3.4.4), wobei ihn bezüglich der Feststellung solcher Umstände (trotz
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes) eine Mitwirkungspflicht trifft (BGer
6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom
29.
Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Auch unter Berücksichtigung
der erschwerten Lebensumstände aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban
seit August 2021 kann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des
Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht nachgewiesen
werden.
Darüber hinaus lassen sich in Bezug auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall des Berufungsklägers aus den oben dargelegten Grundlagen die
nachfolgenden Schlussfolgerungen ziehen: Zum einen zeigt sich, dass die
landesspezifische Situation in Afghanistan vom SEM stets beobachtet und die
Praxis hierzu den Umständen entsprechend laufend aktualisiert und angepasst
wird. Andererseits wird dadurch verdeutlicht, dass die Situation in Afghanistan
noch nicht als stabil und definitiv bestimmbar im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung
(vgl. E. 2.5.5) angesehen wird. Insbesondere steht als Problem der Rückführung
nicht die politische Lage im Zielland, sondern primär die operationelle
Durchführbarkeit und die Sicherheit der Polizeibegleitung im Vordergrund. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit definitiver Bestimmtheit ausgeschlossen
werden, dass sich die Lage langfristig betrachtet nicht wieder ändern wird. Dass
die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung
angesichts der zurzeit volatilen Situation in Afghanistan letztlich weder
terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat
die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. BGer 6B_1024/2019 vom
29.
Januar 2020 E. 1.3.6). Insofern ist übereinstimmend mit dem
Strafdreiergericht festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde
zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der hängigen Strafverfahren, allfälliger
noch (vollständig) zu vollziehender Freiheitsstrafen sowie der spezifischen
Kenntnisse zum aktuellen politischen Geschehen die Frage des (definitiven) Vollzugs
der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend darüber zu befinden haben
wird.
2.6.2
Was sodann die persönliche und familiäre
Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Afghanistan geboren. Er
hat in Afghanistan – wenn auch nur für eine kurze Zeit von drei Jahren – die
Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und war dort als Hirte für seinen
Onkel tätig (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 20; Akten S. 7). Bezüglich
der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger an, dass eine seiner
Schwestern mit ihrer Familie hier in der Nähe in […] lebe. Seine Ausführungen
zur Beziehung zu dieser Schwester sind jedoch diffus und widersprüchlich. Zwar
macht er im Rahmen seiner Berufungsbegründung einen engen Kontakt zu ihr
geltend (Berufungsbegründung, S. 4, Akten S. 1537). Allerdings hat er
anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Fragen zu ihrer Person und zum
gemeinsamen Kontakt nur äusserst oberflächlich und ausweichend beantwortet (vgl.
Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1623). Ferner
sind weder die geltend gemachten regelmässigen Besuche der Schwester im
Strafvollzug noch ein sonstiger Kontakt mit dieser, etwa in Form eines brieflichen
Austausches, aktenkundig nachgewiesen. Weitere sich in der Schweiz oder im
europäischen Raum befindliche Verwandte werden keine genannt. Gemäss Akten ist
der Berufungskläger ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Es kann
folglich keine Rede davon sein, dass sich seine eigentliche Kernfamilie hier in
der Schweiz befindet. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der
Berufungskläger bereits achtzehn Jahre alt. Sein Asylgesuch wurde, wie bereits
dargelegt, abgewiesen. Der Berufungskläger hält sich seit 2015 und damit – im
Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind –
erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist
entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als
mit der hiesigen. Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, dass das
Bundesgericht nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung
Dispositiv
in der Schweiz ausgehe und demnach nicht eine bestimmte Anzahl Jahre
erforderlich sei, nach deren Ablauf erst von einer Verwurzelung ausgegangen
werden könne, rechtfertigt dies unter den vorgenannten Bedingungen noch keine
Annahme eines Härtefalls. Der Berufungskläger nennt nebst der mittlerweile achtjährigen
Aufenthaltsdauer keine aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer
gefestigten Verwurzelung in der Schweiz zu unterstreichen vermögen. Insofern
der Berufungskläger darüber hinaus moniert, dass auch die Flucht aus
Afghanistan sowie die Trennung von seinem Bruder auf der Reise nach Europa bei
der Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen seien, kann dies nicht nachvollzogen
werden. Diese Behauptung wird vom Berufungskläger auch nicht weiter begründet.
2.6.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen
Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,
sich in dieser Hinsicht zu integrieren. Auch wenn der Berufungskläger zwischenzeitlich
gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, spricht dies nicht für eine gelungene
Integration. Insbesondere ersetzt dies nicht die restlichen fehlenden
Voraussetzungen, denn er hat weder beruflich noch sozial Fuss gefasst. Vielmehr
konsumiert er auf freiem Fuss regelmässig Drogen, lebt von der Sozialhilfe und
tritt desinteressiert auf. Die berufliche Integration des Berufungsklägers in
der Schweiz muss als gescheitert angesehen werden, hat er doch keine Ausbildung
absolviert. Sein Vorlehrvertrag wurde seitens des Lehrbetriebs nach etwas mehr
als einem halben Jahr aufgrund der (mangelhaften) Arbeitseinstellung respektive
-motivation des Berufungsklägers wieder aufgelöst (vgl. Migrationsakten, USB-Stick,
S. 33). Alles in allem ist nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz
in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben wird, mit welcher er seinen
Lebensunterhalt bestreiten könnte. Was die soziale Eingliederung anbelangt, gab
er an, selbstverständlich auch über Freunde und Bekannte zu verfügen, ohne
diesbezüglich jedoch konkrete Verbindungen hervorzuheben. Anhaltspunkte für ein
tragfähiges Sozialnetz in der Schweiz liegen somit keine vor. Auch sein
unflätiges Verhalten – sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung – kann ihm nicht zugutegehalten
werden (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1354
ff.; Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1621 ff.).
Zudem ist der Berufungskläger bereits mehrfach in der Schweiz
straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige
Rechtsordnung halten kann. So sind seinem Strafregisterauszug (vgl. Akten
S. 1594) drei (teilweise einschlägige) rechtskräftige Vorstrafen zu
entnehmen, wobei er jeweils wegen verschiedenen Delikten verurteilt wurde. Neben
diversen Verurteilungen wegen Diebstahls wurde der Berufungskläger u.a. auch
wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges
Vermögensdelikt), Beschimpfung (mehrfache Begehung), mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung) sowie Drohung verurteilt. Weder
die bisher ausgesprochenen Sanktionen noch das vorliegende Verfahren haben den
Berufungskläger von weiterer Delinquenz abgehalten, weshalb auch die
Rückfallgefahr zu bejahen ist. Insbesondere zu berücksichtigen ist darüber
hinaus, dass am 24. respektive 27. Mai 2023 zwei Meldungen des Bundesamts
für Justiz eingegangen sind, wonach neue hängige Strafverfahren gegen den
Berufungskläger im Strafregister eingetragen wurden (Akten S. 1580 und
1583). Der Verfahrensleiter hat daraufhin mit Verfügung vom 14. Juni 2023
die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dieser hängigen
Strafverfahren beigezogen. Ebenfalls hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das
Berufungsgericht mit Schreiben vom 28. Juni 2023 über eine neue
Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger in Kenntnis gesetzt und die
entsprechenden Akten elektronisch eingereicht (vgl. Akten S. 1589). Aus
diesen wird ersichtlich, dass – bereits wenige Tage nach seiner vorzeitigen
Entlassung am 7. März 2023 betreffend die im vorliegenden Verfahren
ausgesprochene Freiheitsstrafe – eine neue Strafuntersuchung u.a. wegen
Verdachts auf Raub, eventualiter Entreissdiebstahl, gewerbsmässigen Diebstahl
und Betäubungsmittelkonsum eröffnet wurde. Es trifft, wie vom Berufungskläger
eingewendet (Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,
Akten S. 1624), zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und
für den Beschuldigten insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt
werden kann ihm jedoch darin, dass die Erkenntnisse aus diesen Akten im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So ergibt sich aus
diesen Strafakten – unabhängig der vom zuständigen Sachgericht vorzunehmenden
rechtlichen Qualifikation –, dass der Berufungskläger bei seinem Vorgehen
zunehmend Gewalt an den Tag legt (vgl. etwa den Vorfall vom 13. April 2023
in der Schalterhalle des Bahnhof SBB). Dieser Umstand sowie die fehlenden
beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. Der
Berufungskläger hat im Rahmen des Berufungsverfahrens auch keine positive
Veränderung seiner Lebensumstände vorgebracht. Insgesamt muss seine persönliche
und wirtschaftliche Integration als nicht gelungen bezeichnet werden und die
Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall beim Berufungskläger unter
Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu Recht verneint (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 38 f., Akten S. 1464).
2.6.4 Der Berufungskläger macht zudem eine
Drogensucht geltend. Nach Verlust der Lehrstelle und Erhalt des negativen
Asylentscheids habe sich seine Lebenssituation stark verschlechtert. Danach sei
er mit den falschen Personen in Kontakt gekommen und schliesslich aufgrund von
schlechten Einflüssen in seinem Umfeld in die Sucht abgeglitten, was zum
Beschaffungszwang bzw. in die Kriminalität geführt habe. Er sei drogenabhängig
gewesen, als er die verfahrensgegenständlichen Delikte begangen hatte. Zu
prüfen ist deshalb, ob die Landesverweisung für den Berufungskläger auch im
Hinblick auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a
Abs. 2 StGB darstellt (vgl. zu den Kriterien, oben E. 2.5.3).
Den Akten lassen sich hinsichtlich der behaupteten
Drogenabhängigkeit die folgenden Anhaltspunkte entnehmen:
Anlässlich der vorläufigen Festnahme vom 12. Mai 2021
hat er bei der Befragung zum Gesundheitszustand noch keine Drogensucht
angegeben. Unter «Sonstiges» ist zudem Folgendes vermerkt: «Nach seinen
Aussagen braucht er keine Medikamente und ist gesund» (vgl. Bericht
Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Mai 2021, Akten
S. 116). Auch als es am 14. August 2021 zu einer weiteren vorläufigen
Festnahme kam, gab der Berufungskläger nicht an, drogensüchtig zu sein (vgl.
Bericht Freiheitsentzug-Nachtrag der Polizei Basel-Landschaft vom
14. August 2021, Akten S. 127). Im Rahmen der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht vom 14. März 2022 war ebenfalls noch keine Rede
von einer allfälligen Drogensucht; Entsprechendes wurde vom Berufungskläger
sogar bestritten. Auf Nachfrage der Präsidentin verneinte er den Konsum von
Betäubungsmitteln. Auf den Vorhalt, dass man Betäubungsmittel bei ihm gefunden
habe, antwortete er: «Ich kann mich nicht daran erinnern. Es stimmt alles
nicht» (vgl. Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht, Akten S. 172).
Erst anlässlich der Einvernahme zur Person am 30. März 2022 gab der
Berufungskläger an, dass er seit ca. drei bis vier Monaten drogensüchtig sei,
die Einnahme von Schmerzmitteln hat er dagegen wiederum verneint. Ebenfalls sei
er nicht in ärztlicher Behandlung (Akten S. 4).
Im Rahmen der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führt der Berufungskläger zwar ins Feld, privat viele Probleme
zu haben, macht aber – auch auf explizite Nachfrage hin, ob es ihm
gesundheitlich nicht gut gehe – keine Drogenabhängigkeit geltend (vgl.
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1364 ff.).
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger nochmals
ausführlich zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand und insbesondere auch zu
seinem Drogenkonsum befragt worden. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich
gehe, hat er geantwortet, dass es ihm vorläufig gut gehe. Er sei jedoch
verletzt, da ihn die «Momo» (gemeint ist die Polizei) angeblich geschlagen
habe. In ärztlicher Behandlung sei er aber nicht, da es im Gefängnis seiner
Ansicht nach keine solche gebe. Die Einnahme von Medikamenten hat er verneint.
In Bezug auf seinen Drogenkonsum führt er aus, dies sei nun besser. Auch
Entzugserscheinungen hat er verneint und wiederholt, dass es ihm gut gehe. Zu
Beginn sei es schwieriger gewesen, er habe Kopfschmerzen gehabt, danach sei es
ihm bessergegangen. Auf die mehrfache Nachfrage, ob er auch körperliche
Beschwerden habe, hat er entgegnet, dass er schon Beschwerden gehabt habe, wenn
er sich sportlich betätigt habe, sei es ihm jedoch wieder bessergegangen (vgl.
Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1622 f.).
Interessant ist in diesem Zusammenhang weiter der seitens des
Amts für Justizvollzug, Gefängnis [...], eingereichte Führungsbericht vom
11. Oktober 2023, gemäss welchem sich der Berufungskläger seit dem
22. August 2023 in dieser Institution befindet. Unter «2. Gesundheit
(inkl. Sucht)» wird Folgendes festgehalten: «Laut dem medizinischen Dienst
ist Herr A____ grundsätzlich in einer guten psychischen und physischen
Verfassung. Medikamente wurden ihm vom Arzt keine verordnet. Keine Abstinenzkontrollen
durchgeführt» (vgl. Akten S. 1600 f.).
In Bezug auf die vom Berufungskläger ins Feld geführte
Drogensucht ergeben sich demnach zahlreiche Widersprüche. Im Ergebnis kann festgehalten
werden, dass der Berufungskläger zwar unbestrittenermassen Drogen konsumiert.
So macht er im Rahmen der Einvernahmen auch immer wieder seinen Drogenkonsum
für die Delinquenz verantwortlich. Allerdings sind den Akten keine Hinweise auf
ein relevantes respektive schweres Suchtverhalten zu entnehmen. Selbst wenn im
Übrigen von einer ernsthaften Drogenabhängigkeit des Berufungsklägers
auszugehen wäre, vermöchte diese für sich genommen keinen schweren persönlichen
Härtefall zu begründen, denn Drogensucht stellt keine seltene Erkrankung dar,
die nur in der Schweiz behandelt werden könnte. Ebenfalls gibt es keine
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ihm der Entzug im Rahmen des
Strafvollzugs schwerfalle oder er gar auf eine Suchttherapie angewiesen wäre. Wenn
der Berufungskläger keine Schwierigkeiten hat, seinen Drogenkonsum in der
Schweiz zu behandeln, darf angenommen werden, dass ihm dies auch in der Heimat
problemlos gelingen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle seiner Wegweisung
eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohen könnte. Im
Übrigen hat der Berufungskläger auch nicht geltend gemacht, dass es sich beim
vorgebrachten gesundheitlichen Problem der Drogensucht um eine Krankheit
handle, die in seiner Heimat nicht behandelt werden könnte (vgl. BGer
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.8). Jedenfalls darf davon
ausgegangen werden, dass auch in Afghanistan eine angemessene Behandlung dieses
Leidens, u.a. durch die Unterstützung privater Organisationen (siehe die
diesbezügliche Berichterstattung im Internet), ermöglicht wird. Nachdem der
Berufungskläger zudem selbst vorbringt, er habe jetzt einen Entzug
durchgemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine derartigen Delikte
mehr begehen werde, steht diese der Anordnung einer Landesverweisung nicht
entgegen. Allfällige psychische Probleme sind seitens der Verteidigung erstmals
anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht worden. Allerdings lassen sich
den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, die diese Behauptungen zu stützen
vermögen. Zwar kann eine gewisse Auffälligkeit in Bezug auf das Verhalten des
Berufungsklägers nicht geleugnet werden, wie sich dies auch anlässlich der
Berufungsverhandlung gezeigt hat. Jedoch trifft den Berufungskläger bei der
Feststellung solcher Umstände eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Blosse
Behauptungen einer psychischen Erkrankung reichen nicht aus, um einen Härtefall
zu begründen. Nach dem Gesagten sprechen somit auch die gesundheitlichen
Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a
Abs. 2 StGB.
2.6.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die
Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung
somit zu verneinen.
2.7
2.7.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,
erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein
solches wäre jedoch klar zu verneinen.
2.7.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die
Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in
sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen
Integration gesprochen werden (vgl. oben, E. 2.6.2 f.). Auch ein wirklicher Bezugspunkt
zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Weder ein familiärer Bezug noch eine
ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer sprechen für einen Verbleib in der
Schweiz. Der angeblich gute Kontakt zu seiner in […] wohnhaften Schwester
konnte nicht bestätigt werden. Der Berufungskläger lebt zwar seit knapp acht Jahren
in der Schweiz, doch ist er hier nie einer regelmässigen und beständigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen oder hat er sich um eine Ausbildung bemüht. Über sein
Bekanntennetz in der Schweiz ist wenig bekannt. Obwohl er über lose
Freundschaften verfügt, hat er keine nennenswerten engen Beziehungen oder
Bezugspersonen. Vielmehr ist er in die Drogen abgerutscht und hat sich in
dieser Szene bewegt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht einfach,
nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatstaat Afghanistan wieder Fuss zu
fassen, doch hat er immerhin die ersten achtzehn Jahre seines Lebens und somit
seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und
kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem hat er nach
eigenen Angaben eine Schwester und mindestens zwei Onkel (vgl. Akten S. 74),
die noch immer in Afghanistan leben und zu denen er den Kontakt wiederaufnehmen
könnte, zumal er auch mehrere Jahre bei seinem Onkel väterlicherseits
aufgewachsen ist. Auch ohne zum Onkel väterlicherseits zurückzukehren, verfügt er
damit in der Heimat über ein partielles Beziehungsnetz (Schwester, Onkel
mütterlicherseits), das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen
könnte. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch sein
Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist das
private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering
einzustufen.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass
allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von
gesamthaft 18 Monaten Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse
spricht. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger über einen nicht unbedeutenden Katalog
an Vorstrafen verfügt. Es handelt sich zwar vorliegend primär nicht um
Gewaltdelikte, allerdings ist der Berufungskläger auch bei seinen Vorstrafen
mit einer gewissen Aggressivität, vor allem der Polizei gegenüber, aufgefallen.
Die hartnäckige Delinquenz zeigt insbesondere, dass der Berufungskläger nicht
gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. In der Zwischenzeit
sind zudem weitere Strafuntersuchungen gegen den Berufungskläger eröffnet worden,
denen eine gesteigerte Konfrontationsbereitschaft des Berufungsklägers zu
entnehmen ist. Daraus ergibt sich eine nicht nur gegenwärtige, sondern auch
zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit. Im Ergebnis besteht mithin ein
erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten
des Berufungsklägers.
Aufgrund der Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen,
der Rückfallgefahr sowie der nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen
Integration in der Schweiz, überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib
in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als
verhältnismässig erweisen.
2.8
2.8.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf
und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich
(Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6).
Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss
verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit
in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom
27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der
Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom
27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019
vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
2.8.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der
Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die
Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des
Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Häufigkeit und
der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene
Dauer von sieben Jahren als angemessen.
2.9
2.9.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom
8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können
Drittstaatangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben
werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde
vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden
Gericht angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3; De
Weck, in: Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar,
5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95).
Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS
II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die
Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 mit Hinweis
auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung
und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019,
S. 10 f.).
2.9.2 Der
Beschuldigte ist als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der
Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr
vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des
gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 2 StGB (gemäss der im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB) eine Strafe
bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, was gemäss der
vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene unbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend
ist nicht ersichtlich – und vom Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt
worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So
bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere
Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung
sprechen. Den Akten lassen sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahmen
Umfeld zur Schweiz lebenden Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren
Existenz für einen Verzicht auf den Eintrag sprechen würde. Vielmehr ist darauf
hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 11. April 2023 bereits einmal
wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen worden ist (vgl. Migrationsakten,
USB-Stick, S. 228). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im
Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen
werden.
2.9.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in
diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art. 20
N-SIS-Verordnung).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls,
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
BetmG unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in der der Höhe von
CHF 7'805.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.–.
3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).
3.3 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von
CHF 1'500.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.4 Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, [...],
ist aufgrund der Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bereits mit Verfügung vom
15. Mai 2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 2'809.30 für ihre anwaltlichen Bemühungen im Rahmen des vorliegenden
Berufungsverfahrens aus der Gerichtskasse entrichtet worden. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.
3.5 Der (neuen) amtlichen Verteidigerin, [...], ist
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte
Aufwand von 5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur
Berufungsverhandlung vollkommen angemessen erscheint. Für die Hauptverhandlung
werden ihr überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt. Somit werden der
Verteidigerin für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– (Aufwand
Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein
Auslagenersatz von CHF 8.20, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 116.15,
somit total CHF 1'624.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
19. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls,
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, 144
Abs. 1 i.V.m. 172ter, 186 und 286 des Strafgesetzbuches,
Art. 91 Abs. 1 lit. c und 94 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 14. bis 16. August 2021 (2 Tage) und vom 20. bis
21. Februar 2022 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs ab dem 11. März 2022, zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von
CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe);
-
die Freisprüche von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5);
-
der Verweis der Schadenersatzforderung der B____ in der Höhe von
CHF 200.– auf den Zivilweg;
-
die Verurteilung zu Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'500.– an
die C____ (Mehrforderung von CHF 2'290.– auf den Zivilweg verwiesen);
-
die Einziehung der beschlagnahmten Beisszange (Verzeichnis Nr. […])
sowie der beigebrachten Fahrräder ([…]) in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 7
Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 7'805.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen
Verteidigerin, [...], mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Mai
2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 2'809.30 (vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 8.20 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 116.15, somit
insgesamt CHF 1'624.35, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von100% vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
[...] AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).