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Entscheid

SB.2022.96

gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch

9. November 2023Deutsch79 min

Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 700.– behaftet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.96

URTEIL

vom 9.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____,

[...]

C____

Versicherungsgesellschaft

AG,

[...]

D____,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Februar 2022

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl und Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom

2. Februar 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend Ziff. 1.9

der Anklageschrift wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF 1'000.–

Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft verurteilt und bei der

Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 700.– behaftet.

Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 4'600.– und von E____ im

Betrag von CHF 12'000.– sowie die Mehrforderung der C____

Versicherungsgesellschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Bezüglich der

beschlagnahmten Gegenstände wurde über einen Teil die Einziehung und über den

Rest die Rückgabe an A____ verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

am 13. September 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen mit

dem Antrag, er sei lediglich des mehrfachen, nicht aber des gewerbsmässigen

Diebstahls schuldig zu sprechen und zusätzlich von der Anklage des Diebstahls

gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift freizusprechen. Das Strafverfahren im

Anklagepunkt 3 (resp. Ziff. 1.8) sei einzustellen, eventualiter sei der

Berufungskläger vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs ebenfalls freizusprechen. Er

sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu verurteilen und der

Schadenersatzanspruch der C____ Versicherungsgesellschaft sei vollumfänglich

auf den Zivilweg zu verweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerinnen erhoben Anschlussberufung oder stellten einen Antrag auf

Nichteintreten.

Auf Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin

vom 19. Oktober 2022 ersuchte B____ mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 um

Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz; die übrigen Privatklägerinnen

liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2022 wurde auf den

Einbezug von E____ im weiteren Verfahren verzichtet. Mit Eingabe vom 16.

November 2022 beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Diesem Antrag wurde

mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2022 stattgegeben. Am

17. Dezember 2022 reichte der Berufungskläger eine schriftliche

Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2023 beantragte

die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. B____

verzichtete auf eine Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023

beantragte der Berufungskläger, die von der inzwischen rechtskräftigen

Aufhebung der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Am

15. Februar 2023 verfügte die Instruktionsrichterin die Herausgabe der betreffenden

Gegenstände. Auf erneutes Gesuch des Berufungsklägers vom 3. März 2023 wurde

mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 angeordnet, es seien die

gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2022 weiteren

aufgehobenen Beschlagnahmen ebenfalls dem Berufungskläger herauszugeben. Am 9.

Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers

eingeholt; dieser datiert vom 10. Oktober 2023.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 ist zunächst der Berufungskläger

befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind

durch die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf

die Berufung ist einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger ficht

mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur zum Teil an. Er beantragt

in AS Ziff. 1.7 vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von F____ sowie in AS

Ziff. 1.8 bzw. 3 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G____ je

einen Freispruch. Zudem stellt er Antrag auf Schuldspruch wegen mehrfachen

Diebstahls statt wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Ausgehend von diesen Rügen

werden auch die Strafzumessung und die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____versicherung

(AS 1.8) angefochten. Hingegen ist das erstinstanzliche Urteil betreffend den

Freispruch in AS Ziff. 1.9 nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind

die auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____,

sowie die vom Berufungskläger anerkannte Schadenersatzforderung von D____.

Schliesslich sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht

angefochten. Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und

werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.

1.3

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19.

Oktober 2022 wurde gestützt auf Art. 404 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO auf einen

Einbezug der Privatklägerin E____ im weiteren Verfahren verzichtet, nachdem der

sie betreffende Teil des Urteils (Freispruch in E. II.1.i) nicht angefochten

wurde.

1.4

1.4.1

Die

Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung eine Verletzung des

Akkusationsprinzips geltend gemacht, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer

Anklageschrift den Diebstahlsvorsatz nicht umschrieben habe (Plädoyer Berufungsverhandlung

Akten S. 1247 f.).

1.4.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140

IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,

Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Zugleich

bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.

2.2; 141 IV 132 E.

3.4.1; 133 IV 235 E.

6.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher

konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert

wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf

nicht Gefahr laufen, an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E.

2.2; 103 Ia 6 E. 1b;

je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber

genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die

für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer

6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.3

In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anforderungen an dessen Umschreibung

in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E.

2.3

mit Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der

Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung

des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn

der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die

Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht somit aus, wenn sich daraus die

Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden

kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März

2019.

E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit

Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3)

1.4.4

Aus der Anklageschrift vom 18. Oktober 2021 geht

hervor, der Berufungskläger habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowie

nach der Art eines Berufes zu im Einzelnen bezeichneten Zeitpunkten an im Einzelnen

bezeichneten Orten jeweils die im Einzelnen aufgeführten Wertgegenstände

behändigt, um diese im Sinne eines regelmässigen Zusatzeinkommens zur

Mitfinanzierung seines Lebensunterhaltes wie eigene zu verwenden (Akten S. 953).

Damit ergibt sich aus dem von der Anklage umschriebenen Sachverhalt in

objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkret, dass der

Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls angeklagt ist. Dass er sich die

Wertgegenstände willentlich und im Wissen, dass es sich um fremde bewegliche

Sachen handelte, und damit vorsätzlich aneignete, geht ohne weiteres aus den

dargestellten Tathandlungen, der geschilderten Bereicherungsabsicht sowie aus

der Umschreibung, er habe die Gegenstände wie eigene verwenden wollen, hervor. Aus

dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit zweifelsfrei, welche Handlungen

die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vorwirft und wie sie sein Verhalten

rechtlich qualifiziert haben will, zumal beim Tatbestand des Diebstahls ohnehin

nur eine vorsätzliche Begehung möglich ist (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der

Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes ist damit Genüge

getan und der Berufungskläger konnte sich angemessen verteidigen. Der

Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

2.

2.1

Der

Berufungskläger macht geltend, das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch sei

mangels Strafantrag einzustellen. G____ habe Strafantrag «wegen aller in Frage

kommenden Delikte» gestellt. Daraus gehe nicht genügend klar hervor, worauf

sich der Strafantrag konkret beziehe. Ausserdem sei die Strafanzeige betreffend

Diebstahl nicht etwa von der Geschädigten selbst, sondern von deren Tochter

telefonisch gestellt worden, wobei von Hausfriedensbruch, gemäss den sinngemäss

im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, keine Rede gewesen sei. Einzig im

Polizeirapport stehe etwas von Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch. Den

Rapport habe aber ein Polizist der Polizei Basel-Landschaft erstellt und nicht

die antragsberechtigte Geschädigte. Bezeichnenderweise sei der Berufungskläger

in der polizeilichen Einvernahme auch nur betreffend Diebstahl und nicht

Hausfriedensbruch befragt worden. Das Verfahren sei «zumindest bezogen auf den

Vorwurf des Hausfriedensbruchs» einzustellen (Berufungsbegründung Akten S. 1162).

2.2

2.2.1

Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 und Art. 186 StGB liegt

vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei

Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der

zuständigen Behörde den bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters

so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft

(BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je

m. Hinw.). Der Strafantrag richtet sich gegen die schädigende Person, deren

Bestrafung verlangt wird, wobei ein Antrag auch gestellt werden kann, wenn der

Täter noch unbekannt ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGer 6B_59/2020 vom 30.

November 2020 E. 3.2, 3.4). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten

Sachverhalt beziehen und wird in der Regel anlässlich der Anzeige für die

beanzeigten Geschehnisse gestellt. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des

Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Wesentlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden wissen, für welchen

Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97 E. 3.1

und E. 3.3; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_1237/2018 vom

15.

Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190). Die rechtliche Würdigung

der Handlung obliegt indessen der Strafverfolgungsbehörde. Daraus folgt, dass

selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation den Antrag

nicht ungültig macht (Riedo, in: Basler Kommentar StGB, Art. 30 N 54 mit Hinweis auf BGE 131 IV 97

E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Nennt die antragstellende Person den

Straftatbestand, der ihres Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an

diese Qualifikation somit nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E 3.1; BGer 6B_59/2020

vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3).

2.2.2

Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der

Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der

Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu

geben. Erfolgt die Antragstellung mündlich, ist hierüber nach Massgabe von Art.

76.

StPO ein Protokoll aufzunehmen (dazu ausführlich OGer ZH, 13. September

2014, UE140147, E. 6.2). Eine Unterzeichnung dieses Protokolls durch die

antragstellende Person ist nicht erforderlich (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 60 mit Verweis auf Art. 76

StPO e contrario; OGer ZH, 2. September 2013, SB130023, E. 5.2). Nach einem

Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2019 liegt ein gültiger

Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht

unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (BGE 145 IV 190 E. 1.3

Dispositiv

und 1.4). Demnach soll die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO

sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten,

d.h. dokumentiert ist. Sollen Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei – wie

in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen – wahlweise schriftlich oder mündlich

stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche

Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann. Wenn in

Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein

Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein (BGE 145 IV 190

E. 1.3.3). Eine Unterschrift des protokollierenden Polizisten ist dabei gar

entbehrlich, solange der Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1-1.4.3).

2.3

2.3.1 Im

Rapport vom 26. September 2020 des Polizeistützpunktes Liestal zur telefonisch

aufgenommenen Anzeige vom 11. September 2020 sind als Delikte «1.

Einschleichdiebstahl StGB Art. 139» und «2. Hausfriedensbruch StGB

Art. 186» aufgeführt, wobei der rapportierende Polizist explizit erklärt,

dass der Berufungskläger grundsätzlich lediglich den Auftrag gehabt habe,

ausschliesslich in der Küche der Geschädigten zu arbeiten, weshalb in der

Anzeige der Hausfriedensbruch vorsorglich aufgeführt werde (Akten S. 748,

757). Dieser Rapport führt umfassende Beilagen an (etwa Einvernahme- und

Durchsuchungsprotokolle, Fotodokumentationen u.v.m., Akten S. 759 ff.),

darunter auch das Formular «Strafantrag/Privatklage», wo der Punkt «Ich stelle

Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte» angekreuzt ist und die

Rubrik «unterschriftliche Bestätigung» in Blockschrift ausgefüllt, auf den 11.

September 2020 datiert und durch «G____» unterzeichnet ist (Akten S. 759).

Insoweit ist der Antrag zweifellos korrekt und seitens der Antragsberechtigten

gestellt worden. Die Rechtzeitigkeit steht ebenfalls ausser Frage.

2.3.2 In

der Praxis ist die Formulierung «wegen aller in Frage kommenden Delikte»

verbreitet und erscheint unproblematisch, solange die Sachverhalte, auf welche sie

sich bezieht, im Zusammenhang mit der Anzeige klar sind. Die Frage, ob und

welche Antragsdelikte aufgrund der beanzeigten Sachverhalte zu erwarten sind, ist

nach dem Gesagten im Rahmen einer juristischen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft

und letztlich durch das Gericht zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Es kann der

Antragstellerin nicht zugemutet werden, selber juristische Erwägungen

anzustellen, um zu wissen, welche Delikte sie in ihrer Anzeige bzw. dem

Strafantrag bezeichnen muss. Ebensowenig kann es einer Antragstellerin zum

Nachteil gereichen, wenn die Polizei nicht präzise alle potentiellen

Antragsdelikte aufführt. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass er am 26.

September 2020 und damit im Nachgang zu dem am 11. September 2020 von der

Geschädigten unterzeichneten Formular «Strafantrag / Privatklage» fertiggestellt

worden ist (Akten S. 748-759). Aus diesem Formular gehen keinerlei Hinweise

darauf hervor, welche Sachverhalte dem Strafantrag zugrunde liegen. Dass die

Polizei offensichtlich von der Geschädigten ein Formular unterzeichnen liess,

welchem nicht zu entnehmen ist, um welches Verfahren es überhaupt ging, muss

zwar als ungünstig bezeichnet werden. Jedoch kann dies nicht zur Missachtung

des Willens der Antragstellerin führen, wenn er aus den Akten hinreichend

deutlich hervorgeht und im Übrigen formell korrekt und rechtzeitig geäussert

wurde. Das ist hier der Fall. So fand am 11. September 2020 eine Durchsuchung

im Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten statt und wurde in diesem Zusammenhang ein

Schmucketui aus ihrer Schmuckschublade sichergestellt (vgl. dazu

unterschriftliche Bestätigung der Geschädigten Akten S. 761 sowie Rückgabe an

die Geschädigte am 19. Oktober 2020 Akten S. 792 ff.). Auch gab die Geschädigte

– wohl bei jener Gelegenheit – eine selbst angefertigte Zeichnung ihrer

vermissten Halskette zu den Akten (Akten S. 762). Damit steht fest, dass sie

durchaus wusste, auf welche Lebensvorgänge sich ihr Strafantrag bezog; vor

diesem Hintergrund war ihr Wille, eine Strafverfolgung gegen den (zu jenem

Zeitpunkt noch nicht identifizierten) Täter herbeizuführen, insoweit eindeutig.

Aus der Umschreibung im Polizeirapport geht schliesslich klar hervor, dass der

Lebenssachverhalt, den die Geschädigte G____ beanzeigt haben wollte, den

Hausfriedensbruch mitumfasst. Dass der Rapport nicht durch die Geschädigte,

sondern – gestützt auf ihre Angaben – durch den rapportierenden Polizisten

erstellt wurde, vermag an der Gültigkeit des Strafantrags nichts zu ändern.

3.

3.1

3.1.1 Der Verteidiger macht geltend, die inzwischen

verstorbene F____ sei lediglich polizeilich befragt und entgegen der

Formulierung der Vorinstanz nicht «offiziell einvernommen» worden

(Berufungsbegründung Akten S. 1161). Dies stelle eine Missachtung des Teilnahmerechtes

des Berufungsklägers und seines amtlichen Verteidigers dar und führe zur

Unverwertbarkeit der Aussagen von F____. Ebenso seien die Aussagen von G____

und ihrer Tochter unverwertbar, seien deren Angaben doch lediglich sinngemäss

im Polizeirapport wiedergegeben (Berufungsbegründung Akten S. 1164,

Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1252).

3.1.2 Es

trifft zu, dass weder F____ noch G____ im Ermittlungsverfahren formell

einvernommen wurden. Während F____ aufgrund ihres zwischenzeitlichen

Versterbens nicht mehr einvernommen werden kann, könnte G____ im

Berufungsverfahren noch als Auskunftsperson befragt werden. Allerdings erscheint

aufgrund des Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Alters der Geschädigten (Jg.

1934) zweifelhaft, ob ihre Aussagen noch wesentlich zur Klärung der nun über

drei Jahre zurückliegenden Geschehnisse beitragen könnten. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass in Bezug auf den bei G____ begangenen Diebstahl ein umfassendes

Geständnis des Berufungsklägers vorliegt. Er gestand bereits gegenüber der

Polizei Basel-Landschaft zu, anlässlich seines Einsatzes im Haushalt von G____

die fragliche Kette entwendet zu haben, die sich im Wohn-/Schlafzimmer in einer

Schublade befunden habe (Akten S. 769, 777 ff; vgl. nachfolgend E.

5.2). In ihrer Berufungsantwort führt die Staatsanwaltschaft hierzu zutreffend aus,

dass damit auch der für den Hausfriedensbruch relevante Sachverhalt erstellt

ist, zumal der Berufungskläger unbestrittenermassen hätte in der Küche einen

Backofen einbauen müssen (Berufungsantwort StA Akten S. 1176). Daran vermögen

auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen nichts

zu ändern (vgl. nachfolgend E. 5.5). Bei dieser Beweislage sind die

Aussagen von G____ verzichtbar und braucht deren Verwertbarkeit nicht erörtert

zu werden.

3.1.3 Der

Berufungskläger bringt zu Recht vor, die Vorinstanz habe sich zwar ausführlich

über das Konfrontationsrecht an sich ausgelassen, räume jedoch ein, dass diese

Auffassung nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspreche. Im Falle von F____

liege ausserdem kein Geständnis des Berufungsklägers vor, habe er doch zu

diesem Punkt die Aussage verweigert (Berufungsbegründung Akten S. 1161 f.). Damit

stellt sich neben der Frage der Verletzung des Konfrontationsrechts auch die

Frage nach einer Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers.

3.2

3.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt

gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht

fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO,

Art. 29 Abs. 2 BV). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149

Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in BGE 148 IV 22, E. 4.2.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2

m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind,

dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden,

die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2

und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m.

Hinw.).

3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die

Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306

Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme

berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 12; BGE 143 IV 397 E.

3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2;

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E.

1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes

Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der

beschuldigten Person selbst zum Tragen (zur Publikation vorges. BGE 6B_780/2021

vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die

Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der

Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3;

6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E.

2.3.1; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass

die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag

der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein

und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli

2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8.

Februar 2019 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet,

sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt,

insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141

IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der

Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch

die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen

polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht

aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die

selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren

informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante

Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147

N 13; zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).

3.2.3 Auch

nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen

Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art.

101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018

ausführlich dargelegt und seither mit dem Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig

bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen

betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und

daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO

auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1

StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die

Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von

Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im

Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis

mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der

Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der

Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei

zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die

Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen

Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und

Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit.

b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung

der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche

Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen»

(BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die blosse Möglichkeit

einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges

prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter

Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor

allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018 E. 1.2.1).

3.2.4 Auch

die herrschende Lehre weist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis

darauf hin, dass Beschränkungen der Teilnahmerechte im Anfangsstadium des

Untersuchungsverfahrens in der Praxis regemässig vorkommen, namentlich wenn

zuvor kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, sondern direkt eine Untersuchung

eröffnet wird. Das Ziel der Strafverfolgungsbehörden bestehe hier darin, sich

möglichst rasch einen Überblick zu verschaffen und zu erfassen, was sich im

Wesentlichen ereignet habe und welche Personen als Beschuldigte in Frage kämen.

Insbesondere bei einem Geschehen, welches zahlreiche Personen als (potentielle)

Beschuldigte oder Zeugen involviere, liessen sich vor diesem Hintergrund

zeitliche Überschneidungen bei den Einvernahmen kaum vermeiden (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147

N 24).

3.2.5 Der

Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab

Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine

solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer

flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101

Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren

ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten

Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar

zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 13). Weitere

Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen

auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der

Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

3.3 Die

Einvernahme von F____ erfolgte unter dem Titel «polizeiliche Einvernahme» am

16. September 2019, zu einem Zeitpunkt, da die Täterschaft des Berufungsklägers

noch gar nicht feststand. Die Einvernahme diente denn auch vielmehr dazu, zu

klären, welche Personen als Täter überhaupt in Frage kamen. F____ gab

anlässlich ihrer Anzeige gegenüber der Polizei an, es könnte sich beim

fraglichen Handwerker um einen Herrn H____ handeln (Akten S. 718). Auf dem

Arbeitsrapport vom 2. September 2019 war als Firma die I____ GmbH angegeben

und oben links handschriftlich vermerkt «Hr H____» – die Unterschrift war

unleserlich. Tatsächlich hatte die Geschädigte gemäss ihrer Auskunft bei der

Anzeige nicht die Firma J____, sondern die Firma I____ via Internet ausfindig gemacht

und kontaktiert. Die Polizei wandte sich in der Folge am 16. September 2019 an

diese Firma I____ und erfuhr von ihr, dass sie den Auftrag an die J____ mit

Inhaber A____ weitergeleitet habe, da sie selbst keine Kapazitäten gehabt habe

(Akten S. 725). Aus dem Arbeitsrapport muss geschlossen werden, dass der

Täter als Handwerker der Firma I____ bei der Geschädigten unter dem Namen H____

in Erscheinung trat. Am 16. September 2019 wurde dann auch eine

Fotowahlkonfrontation mit der Geschädigten durchgeführt zwecks Ermittlung der Identität

des mutmasslichen Täters. Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede

davon sein, dass bei der Befragung von F____ bereits eine Untersuchung gegen

den – noch nicht einmal ermittelten – Berufungskläger eröffnet war. Es handelte

sich dabei um eine bloss informatorische Befragung der Geschädigten zum

Sachverhalt, namentlich zur Abklärung, ob diese weiterführende Angaben zur

Täterschaft machen könne. Eine Verletzung von Teilnahmerechten liegt damit nicht

vor.

3.4

3.4.1 Davon unabhängig stellt sich die Frage der

Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. Ungeachtet des

allenfalls bei einer frühen Einvernahme entfallenden Teilnahmerechts besteht in

jedem Fall ein Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren

Verlauf des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für

die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs zwar wesentlich, aber nicht ohne

Weiteres ausreichend, dass es sich bei den Aussagen der Geschädigten nicht um

das einzige belastende Indiz handelt und der Berufungskläger ausreichend

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gehabt hatte. Es stellt sich die

Frage, wie das in der vorliegenden Konstellation zu beurteilen ist, welche die

Besonderheit aufweist, dass die Zeugin bereits vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung verstorben ist.

3.4.2 Gemäss

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des

Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu

stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die

beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I

476 E. 2.2; zu publ. BGE 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1; BGer

6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1, je m.

Hinw.). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht

werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», zu publ. BGE

6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1 m.w. Hinw.). Das Konfrontationsrecht

hat zwar grundsätzlich absoluten Charakter, kann aber unter besonderen

Umständen eingeschränkt werden. Es ist beispielsweise nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig wird oder verstorben ist. In

solchem Falle bleiben die Aussagen verwertbar, wenn die beschuldigte Person zu

den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen

sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf

abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte

nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen (BGer 6B_173/2022 vom 14. Juli 2021 E. 1.3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2

und 2.3.4 m. Hinw.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender

Bedeutung («preuve unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, weil der

Zeuge beispielsweise verstorben ist. Der EGMR verlangt jedoch ebenfalls, dass

ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des

Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit

des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020

E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019 E. 1.3; je m. Hinw.; Schleiminger/Schaffner,

a.a.O., Art. 147 N 49 ff. mit Hinweisen).

3.4.3 Somit ist unter dem Gesichtspunkt des

Konfrontationsrechts zu erwägen, ob es den Behörden vorzuwerfen ist, dass keine

Konfrontation mit der Zeugin F____ mehr möglich war. In diesem Zusammenhang ist

auch zu beleuchten, inwieweit es sich auswirken muss, dass der Berufungskläger

die Konfrontation nie beantragt hat. Entgegen der Auffassung des Verteidigers

kann dieser Verzicht nämlich durchaus eine Rolle spielen, und zwar sowohl in

Bezug auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht. Auf die

Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein

ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten

Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die Beschuldigte Person kann

den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen

zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E.

3.3.1; 131 I 476 E 2.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019

vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3;

6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je m Hinw.). Bis zu welchem

Zeitpunkt und in welcher Form dies zu geschehen hat, ist nicht vollständig klar.

Gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts wird grundsätzlich

verlangt, dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation

beantragt wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in 148 IV

22] E. 4.4.2). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte das

Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der

Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren

auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich

geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht

verwertet werden. Es führte dazu aus, der Beschuldigte hätte zur Antragstellung

in Bezug auf den Zeugen, der aufgrund seines – wie das Bundesgericht anerkannte:

nicht voraussehbaren – Wegzugs nach Kanada nicht mehr auffindbar gewesen sei, «jedenfalls Anlass gehabt» und erachtete den

Konfrontationsanspruch nicht als verletzt (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März

2019 E. 3.1). Mit diesem Entscheid wird zumindest suggeriert, dass

das Beantragen einer Konfrontation im Berufungsverfahren verspätet sein könnte,

jedenfalls dann, wenn «Anlass» zur Stellung eines früheren Antrags bestanden

hätte. Neu ist dabei auch, dass ein expliziter Antrag auf Befragung verlangt

wird, während gemäss früheren Entscheiden (etwa BGer 6B_295/2016

vom 24. Oktober 2016, 6B_98/2014 vom 30. September 2014) der blosse Hinweis auf

die Unverwertbarkeit genügt hatte (vgl. auch die Kommentierung

von Vetterli in ius.focus 4/2019).

Insoweit scheint sich die Auffassung des zitierten Urteils durchgesetzt zu

haben, wird doch auch in späteren Entscheiden regelmässig ein ausdrücklicher

Antrag auf Konfrontation verlangt (vgl. etwa BGer 7B_186/2022 vom 14. August

2023 E. 2.3, 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4).

3.4.4 Unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Aspekte muss die Abwägung vorliegend zugunsten der Verwertbarkeit

der Aussagen von F____ ausfallen. Sie hat Jahrgang 1951 und ist demnach am 23.

September 2020 im Alter von nur 69 Jahren verstorben. Dass sie eine allfällige

Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht mehr erleben

werde oder krankheits- bzw. altersbedingt keine zuverlässigen Angaben zum

Sachverhalt mehr machen können würde, war nicht vorhersehbar. Es bestand damit

kein dringender Anlass, eine formelle Einvernahme unter Gewährung des

Konfrontationsrechts zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen, nachdem auch

seitens des Berufungsklägers nie eine solche Konfrontation beantragt worden

war. Dass schlussendlich überhaupt keine Konfrontation stattgefunden hat, kann

unter diesen Umständen den Behörden nicht vorgeworfen werden. Der

Berufungskläger hatte sodann hinreichend Gelegenheit, sich zu den

belastenden Angaben von F____ zu äussern. Diese wurden im Übrigen bereits von

der Vorinstanz eingehend geprüft und werden im Berufungsverfahren einer

erneuten Prüfung unterzogen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.). Schliesslich

handelt es sich bei den Aussagen F____s nicht um das einzige belastende

Beweismittel, vielmehr fügen sie sich stimmig in eine Reihe von belastenden

Indizien ein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.5). Die Aussagen sind damit

indiziell auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

3.4.5 Der

Berufungskläger moniert, auch die bei der Befragung von G____ gemachten

Aussagen seien im Polizeirapport lediglich «sinngemäss» zusammengefasst und

könnten somit nicht gegen ihn verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft hat

hierzu aber korrekt angemerkt, die Angaben G____s seien von der Polizei vor Ort

im sehr detaillierten Polizeirapport zur Abklärung des Anfangsverdachts festgehalten

worden. Die Formulierung «sinngemäss» bedeute lediglich, dass kein

Wortprotokoll erstellt worden sei, was von der Polizei auch nicht verlangt

werde (Berufungsantwort StA Akten S. 1175). Tatsächlich ist der Rapport des

Polizeistützpunktes Liestal vom 11. September 2020 äusserst ausführlich und

detailliert. Auch die diesbezüglichen belastenden Angaben von G____ können

indiziell zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden (Akten S. 748-758),

zumal der Berufungskläger anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September

2020 von sich aus ein Geständnis bezüglich des Diebstahls ablegte (Akten S. 755

f.)

4.

4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den

vorliegend angefochtenen Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport vom 9. September

2019 (Akten S. 717 ff.), die Aussagen von F____ vom 16. September 2019 (Akten

S. 726 ff.) und die Mail-Korrespondenz zwischen F____ und der Firma I____ GmbH

(Akten S. 738 f.) als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 2.

September 2019, als er in der Wohnung von F____ Elektroarbeiten ausführte, zwei

Halsketten, einen Ring, eine Brosche, eine Armbanduhr sowie einen

Schmuckanhänger, alles von unbekanntem Wert, aus ihrer Wohnung entwendet habe

(Urteil Akten S. 970 f.).

4.2 Der

Berufungskläger hat erklärt, er sei am 2. September 2019 in der Wohnung von F____

als Elektriker tätig gewesen. Jedoch hat er den Diebstahl weder im

Ermittlungsverfahren noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden,

sondern jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S.

741 ff., 920). Auch in der Berufungsverhandlung hat er zu diesem Punkt die

Aussage verweigert (Akten S. 1237 f.).

4.3 Gemäss

Polizeirapport vom 9. September 2019 (Akten S. 717 ff.) befand sich der

Berufungskläger am 2. September 2019 für einen Auftrag der Firma J____, deren

Inhaber er war (Akten S. 720, 725) in der Wohnung von F____ an der [...]

in Basel. Er musste die Fassung einer Glühbirne aus einer Lampe im Hausgang

entfernen. Da ihm die Auftraggeberin erzählt habe, die Türklingel sei defekt, habe

er ihr angeboten, auch diese zu reparieren. Nachdem er F____ angewiesen habe, nach

unten zur Haustür zu gehen, um die Funktion der Klingel zu prüfen, und er sich

somit für einige Minuten allein in der Wohnung befunden habe, entnahm er vermutungsweise

den Schmuck aus dem Nachttisch im Schlafzimmer. F____ bemerkte das Fehlen am

Abend des 7. September 2019 gegen 17 Uhr und erstattete sogleich Anzeige.

Gemäss den im Rapport aufgenommenen Aussagen befand sie sich seit dem 30.

August 2019 allein in dem Haus mit drei Wohnungen, weil eine Bewohnerin im

Spital und die andere sonst abwesend gewesen sei (Akten S. 719).

4.4

4.4.1 An ihrer Einvernahme vom 16. September 2019

machte F____ ausführliche Angaben zu den Vorgängen am 2. September 2019 (Akten

S. 726-734). Ihre Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen

Würdigung durch das Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

4.4.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;

je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,

desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird

in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,

S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.

2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag

zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen

auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf

Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur

Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen

Ausgangsposition her: Haas, Ein

Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022

S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34

f.).

4.4.3 Folgende

sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung

der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung

desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere

Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen

inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

4.4.4 F____

schildete anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 in freier

Rede die Vorgänge vom 2. September 2019. Ihre diesbezüglichen Angaben sind umfassend,

differenziert, detailliert und lebensnah, die Schilderungen schlüssig, zugleich

aber auch sprunghaft; sie wirken ausgesprochen authentisch und keineswegs

auswendig gelernt. F____ erwähnte auch Nebensächliches (so etwa, dass sie dem

Berufungskläger zur Erstellung des Arbeitsrapportes einen grünen Schreibstift

mit der Aufschrift «Jazzclub» überlassen habe, Akten S. 727) und stellte Bezüge

zu den räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten her (Akten S. 727: «Ich habe am

Samstag vorher eine Glühbirne herausgeschraubt»). Sie teilte mit, wenn sie sich

an etwas nicht mehr genau erinnerte, etwa den Namen der Person am Telefon oder

seine Antwort auf ihre Frage, weshalb auf dem Arbeitsrapport die

auftragserteilende Firma nicht aufgeführt sei (Akten S. 272). Zudem beschrieb sie

auch unverstandene Elemente im Geschehen; so etwa, dass sie aus der Antwort des

Berufungsklägers auf eine Nachfrage ihrerseits «selber nicht draus gekommen»

sei und dass der Berufungskläger direkt in die Wohnung hochgegangen sei, ohne

sich zuerst vorzustellen (Akten S. 727). Mehrfach gab sie auch

Interaktionen und Gespräche wieder, etwa beim Reparaturversuch des Türöffners

und beim Erstellen des Arbeitsrapports und beschrieb anschaulich ihre eigenen

Überlegungen, etwa dass der Täter ihr seinen Namen nicht genannt habe und erst

auf ihre Bitte hin den Namen H____ auf den Rapport geschrieben habe, ausserdem,

dass es ihr komisch vorgekommen sei, dass er seinen eigenen Arbeitsrapport

fotografiert habe (Akten S. 272). Ihre Aussagen erscheinen insgesamt nicht

dramatisierend oder übermässig belastend. Schliesslich decken sie sich in allen

wesentlichen Teilen mit ihren eigenen Angaben anlässlich der Anzeigestellung (vgl.

Polizeirapport vom 9. September 2019 Akten S. 719 f.).

4.4.5 Gestützt

werden die Angaben von F____ in objektiver Hinsicht sodann auch durch die E-Mail-Korrespondenz

mit der I____ GmbH vom 7. September 2019, worin F____ unmittelbar nach dem

Vorfall von ihrem Diebstahlsverdacht berichtete (Akten S. 738/9). Die

Vorinstanz hat die Aussagen von F____ zu Recht als sehr glaubhaft bewertet.

4.5

4.5.1 Der Berufungskläger hat den Diebstahl zum

Nachteil von F____ weder zugestanden noch bestritten. Er machte dazu im

gesamten Verfahren nur vage Angaben und zeigte ein ambivalentes

Aussageverhalten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2019 machte er auf

den Vorhalt, diverse Schmuckstücke aus der Nachttischschublade von F____

gestohlen zu haben, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten

S. 327). Zugestanden ist, dass er am fraglichen Tag die Arbeiten in ihrer

Wohnung erledigte und auch den Arbeitsrapport erstellte. Jedoch machte er

geltend, nicht er, sondern F____ habe den Namen «H____» in die obere linke Ecke

des Rapports geschrieben, ohne indessen zu erklären, weshalb sie dies getan

haben sollte (Akten S. 327/8). Weitere Angaben zum Sachverhalt verweigerte

er (Akten S. 328 ff.). Zum Schluss der Einvernahme, die zu verschiedenen

Diebstahlsvorwürfen erfolgt war, erklärte er, er «habe aufgrund dieser Vorgänge

einen Psychiater besucht» (Akten S. 331). Auch an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung wollte der Berufungskläger zum diesbezüglichen Tatvorwurf

nichts sagen (Akten S. 920). Dass es sich bei dem Handwerker, welcher

gemäss den Aussagen von F____ in ihrer Wohnung beschäftigt war, als die

Schmuckstücke wegkamen, um ihn handelte, bestritt der Berufungskläger auch

anlässlich der Berufungsverhandlung nicht und verweigerte weitere Aussagen

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1237). Vor diesem Hintergrund ist der

Umstand, dass F____ ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat,

belanglos, sind doch sowohl die Interaktionen mit F____ sowie die Arbeiten, die

der Berufungskläger an diesem Tag als einziger Handwerker in ihrer Wohnung

ausführte, zugestanden. Es besteht insofern keinerlei Zweifel über die Person

des Täters des von F____ beanzeigten Diebstahls.

4.5.2 Schliesslich

ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unbestrittener-

und nachgewiesenermassen in genau gleicher Art und Weise in zahlreichen anderen

Haushalten Schmuck gestohlen hat. Das vorgeworfene Vorgehen im Falle F____s

erscheint somit absolut täteradäquat, was ebenfalls als Indiz zu Lasten des Berufungsklägers

ins Gewicht fällt.

4.6 Insgesamt

hat die Vorinstanz zutreffend auf die äusserst glaubhaften Aussagen von F____

abgestellt und den diesbezüglichen Anklagepunkt als nachgewiesen erachtet. Mit

Blick auf den von F____ beanzeigten Schmuckdiebstahl, den Umstand, dass der

Berufungskläger im Tatzeitpunkt als einziger Handwerker in der Wohnung der

Geschädigten tätig war und den mit den übrigen nachgewiesenen Delikten

übereinstimmenden modus operandi bestehen keine vernünftigen Zweifel an der

Schuld des Berufungsklägers. Es ergeht Schuldspruch gemäss Anklage.

5.

5.1 Betreffend

den zum Nachteil von G____ begangenen Diebstahl und Hausfriedensbruch

(Anklageschrift Ziff. 1.8 / 3) hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass

der Berufungskläger, der mit dem Einbau eines neuen Backofens im

Einfamilienhaus der Geschädigten betraut gewesen sei, deren Wohn- und

Schlafzimmer betreten und dort eine Goldkette entwendet habe (Urteil Akten S.

971 f.).

5.2 Der

Berufungskläger hat den Diebstahl zum Nachteil von G____ nicht nur bei der

Hausdurchsuchung vom 14. September 2020 (Protokoll Hausdurchsuchung mit

Einvernahme Akten S. 766 und 768 ff.), sondern auch anlässlich seiner Befragung

durch die Polizei Basel-Landschaft vom 18. September 2020 nach korrekter

Belehrung umfassend zugestanden und sein Tatvorgehen detailliert beschrieben

(Akten S. 776-782). Dabei hat er unter anderem ausgeführt, er sei in der

besagten Liegenschaft gewesen, um einen neuen Backofen einzubauen. Zu diesem

Zweck habe er zuerst den alten Backofen ausgebaut. Irgendwann sei er ins

Wohnzimmer gegangen, «um zu schauen, ob ich etwas finde». Er habe drei

übereinanderliegende Schubladen geöffnet, einige Schmuckstücke herausgenommen, diese

aber wieder zurückgelegt. Schlussendlich habe er eine Kette herausgenommen. Insgesamt

sei er zwei Mal ins Wohnzimmer gegangen; einmal habe er sich umgeschaut, beim

zweiten Mal die Kette genommen. Anschliessend habe er die Halskette auf dem

Flohmarkt in [...]/DE einer ihm nicht näher bekannten Person für Euro 1'800.–

verkauft. (Auss. Berufungskläger Akten S. 779 f.). An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger sein Geständnis bezüglich des

Diebstahls (Akten S. 920). Während der Vorhalt des Diebstahls damit zugestanden

ist, machte der Berufungskläger zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er sei der Meinung, es handle

sich nicht um Hausfriedensbruch, weil die Türen offengestanden hätten; auf

Frage erklärte er jedoch, er habe im Wohnraum arbeitsmässig nichts zu suchen

gehabt (Akten S. 920).

5.3 Der

Berufungskläger stellte sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs sei nicht nachgewiesen. So seien sowohl die Lage der

Wohnung, des Zimmers, der gestohlenen Ware, die Instruktionen seitens der

Arbeitgeberin, die Mehrzahl beteiligter Handwerker, als auch das Erinnerungsvermögen

des Berufungsklägers (angesichts verschiedener Vorfälle) unklar, weshalb in

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu seinen Gunsten ein Freispruch

von diesem Vorwurf erfolgen müsse. Zudem sei die Vorinstanz in Verletzung des

Anklagegrundsatzes davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob die Türe des

Wohnzimmers ver- oder geschlossen gewesen sei, stehe doch in der

Anklageschrift, der Berufungskläger habe «sich in den abgeschlossenen

Wohn/Schlafzimmerbereich begeben», was klar nicht zutreffe. Aus dem Geständnis

des Diebstahls könne jedenfalls nicht auf einen zugestandenen Hausfriedensbruch

geschlossen werden (Berufungserklärung p. 1163 f., Plädoyer Akten S. 1252

f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, es

treffe zwar zu, dass er mit dem Einbau eines neuen Backofens in der Küche

betraut gewesen sei. Da sich der Strom in der Küche an dem im Gang befindlichen

Sicherungskasten jedoch nicht habe abschalten lassen, habe er mit einem

Strommessgerät den Strom in verschiedenen Zimmern des Hauses messen müssen

(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ja, ich

musste mit dem Strommesser überall messen, weil der Strom nicht wegging in der

Küche»). Dazu führte er aus, es komme in alten Häusern vor, dass es in

einzelnen Zimmern Strom habe, selbst wenn die Sicherung draussen sei (Auss.

Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Auf Nachfrage räumte

er aber ein, dies sei aber im vorliegenden Fall nicht so gewesen, in der Küche

habe es nach dem Abschalten der Sicherung keinen Strom mehr gehabt; er habe die

Messungen in den anderen Zimmern lediglich zur Sicherheit gemacht (Auss.

Berufungskläger Akten S. 1239: «[…] Nein, es war kein Strom. […] Aber dass ich

sicher bin, dass kein Strom mehr ist, war ich dort messen gegangen»). Mit

diesen Erklärungen machte er implizit geltend, er sei zum Betreten der anderen

Räume des Hauses von G____ befugt gewesen, da dies zur Erledigung seines

Auftrags erforderlich gewesen sei.

5.4

5.4.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein

anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum

accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;

SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1

EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner

Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet.

Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass

ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2

und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2,

6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1, 6B_710/2022 vom 31. August

2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom

7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im

Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen

der beschuldigten Person grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch

ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend

gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012

vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in

gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der

Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren

Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von

EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient

dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei

«eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich

garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie

gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten

strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich

der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo

tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw.

sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

5.4.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist

dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person

der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr

gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer

6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte

Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht

kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt

oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8.

November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips

immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für

«zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde],

wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben

zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente

vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022

E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar

2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April

2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2,

in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt

geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo

tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo»

sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der

Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei

es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen

vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,

zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es

unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine

Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet

werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen

u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli

2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das

Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der

Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die

beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht»

(BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer

6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3,

1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden

hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn

belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person

zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung

nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere

Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist

(«C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que

l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut

permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe

aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom

24. April 2001 E. 3).

5.4.3 Das

soeben Referierte muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten

auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt

nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente.

Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen

der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel

erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht

publiziert in: BGE 147 IV 176]). Wenn also der Beschuldigte – wie vorliegend – anlässlich

der Berufungsverhandlung eine vollkommen neue, zu seinen früheren Angaben im

Widerspruch stehende und zudem logisch unplausible Sachverhaltsversion

präsentiert, obwohl er spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Gelegenheit gehabt hätte, sich durch entsprechende Aussagen zu entlasten, kann

und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt

werden.

5.5 Dass der Berufungskläger, der mit dem

Einbau eines neuen Backofens in der Küche beauftragt war, das Wohn-/Schlafzimmer

von G____ betreten und eine Goldkette aus deren Nachttischschublade entwendet

hat, ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 5.2). Er hat bereits im

Ermittlungsverfahren angegeben, dass er das Wohnzimmer einzig zur Begehung

eines Diebstahls betreten habe (Auss. Berufungskläger Akten S. 778). Damit steht

die Täterschaft des Berufungsklägers ebenso wie seine Vorgehensweise – er nahm

den Schmuck aus dem Nachttisch der Geschädigten – ausser Frage. Zudem hat er in

der erstinstanzlichen Verhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung auf

Frage zugestanden, der Einbau des Backofens habe in der Küche stattgefunden, arbeitsmässig

habe er in den übrigen Räumen der Wohnung nichts zu suchen gehabt (Auss.

Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 920, Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Vielmehr gab er zu seiner vermeintlichen

Entlastung an, die Tür zum Schlafzimmer sei offen gewesen, weshalb er keinen

Hausfriedensbruch begangen habe (Akten S. 920). Seine Erklärung vor

Berufungsgericht, wonach er in sämtlichen Zimmern den Strom habe messen müssen,

erscheint nicht nur aufgrund ihres späten Vorbringens als Schutzbehauptung,

sondern vermag auch in logischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Während er

zunächst behauptete, es habe trotz ausgeschalteter Sicherung am Herd noch Strom

gehabt, was eine Strommessung in den übrigen Zimmern der Wohnung, wenn schon

nicht zwingend, doch immerhin nachvollziehbar hätte erscheinen lassen, räumte

er im Zug der weiteren Befragung ein, der Strom in der Küche sei weg gewesen;

vor diesem Hintergrund erscheint das Messen des Stromes in den übrigen Zimmern

geradezu widersinnig und muss klar als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Daran

vermag auch sein Vorbringen, in alten Häusern komme es vor, dass trotz

ausgeschalteter Sicherung in gewissen Räumen dennoch Strom auf den Steckdosen

sei, nichts zu ändern, war dies ja zugestandenermassen gerade in der

vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist schliesslich

auch der Umstand, dass der Berufungskläger auf Konfrontation mit seinen

früheren Aussagen, wonach er das Wohnzimmer betreten habe, um zu schauen, ob er

etwas finde, tatsachenwidrig angab, der einvernehmende Polizist habe ihm

gedroht, falls er nicht gestehe, werde er auf den Polizeiposten mitgenommen. Um

dies zu vermeiden, habe er den Hausfriedensbruch zugestanden (Auss.

Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ich habe einfach

irgendetwas gesagt, vor allem, dass ich nicht auf den Polizeiposten mitgehen

musste» […] Er sagte einfach, ja, wenn ich es nicht zugebe und so weiter, dann

muss ich mitgehen»). Dass es sich hierbei ebenfalls um eine Schutzbehauptung

handelt, erhellt aus dem Umstand, dass das entsprechende Geständnis nicht etwa anlässlich

einer Befragung der Polizei bei ihm zu Hause, sondern auf dem Polizeistützpunkt

Liestal gemacht, protokolliert und unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. dazu

Akten S. 776-782a). Des Weiteren gab der Berufungskläger auf Nachfrage an, er

sei vom befragenden Polizisten nicht explizit mit dem Vorwurf des

Hausfriedensbruchs konfrontiert worden (Akten S. 1238); dies geht auch aus

dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme hervor und führt seine

Argumentation, wonach er von der Polizei zu einem diesbezüglichen Geständnis

genötigt worden sei, vollends ad absurdum. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit vollumfänglich erstellt.

5.6

5.6.1 Hausfriedensbruch

im Sinn von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen der berechtigten Person

in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig

eindringt oder, trotz Aufforderung der berechtigten Person, sich zu entfernen,

darin verweilt. Dazu gehören auch abgeschlossene Räume einer Wohnung wie ein

einzelnes Zimmer, wobei entgegen dem Einwand des Berufungsklägers abgeschlossen

nach einhelliger Lehre und konstanter Rechtsprechung nicht verschlossen,

sondern lediglich umschlossen bedeutet (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 15 mit weiteren

Hinweisen). Diese Bestimmung schützt die Freiheit der berechtigten Person,

darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer

nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die

Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den

eigenen Willen frei zu betätigen (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 186 N 12; BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille der

berechtigten Person, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen

soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den

Umständen ergeben. Hausfriedensbruch schützt damit nicht in erster Linie die

Privatsphäre der betroffenen Person, sondern das Hausrecht.

5.6.2 Gestützt

auf das Beweisergebnis ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs zweifelsohne erfüllt.

Dadurch, dass der Berufungskläger das Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten ohne

ihre Einwilligung und zum Zweck der Begehung des Diebstahls betreten hat, hat

er das geschützte Rechtsgut verletzt. Es ergeht entsprechend Schuldspruch

gemäss Art. 186 StGB.

6.

6.1 Der

Berufungskläger verlangt, er sei des mehrfachen Diebstahls schuldig zu

sprechen; von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls sei er hingegen

freizusprechen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von «deliktischen Einkünften von

sicher mehr als CHF 400.– pro Monat» «über einen Zeitraum von gut zwei Jahren»

ausgegangen. Dies verletze das Akkusationsprinzip, sei doch in der

Anklageschrift von einem Tatzeitraum von ca. drei Jahren die Rede. In diesem

Zusammenhang machte er geltend, die Bewertungen hinsichtlich der Diebstähle zum

Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1), K____ (AS Ziff. 1.5), L____ (AS Ziff.

1.6) und G____ (AS Ziff. 1.8) seien bestritten. Bei der Festsetzung der

Deliktsbeträge sei nicht unbesehen auf die Angaben der Geschädigten

abzustellen, sondern zu Gunsten des angeklagten Berufungsklägers von wesentlich

tieferen Beträgen auszugehen (Plädoyer Verteidigung Akten S. 1254). Dem

Berufungskläger müsse überdies ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.–

angerechnet werden. Zudem sei der Verwendungszweck der deliktischen Erlöse

durchaus massgeblich; ein Spielsüchtiger, der die Deliktseinkünfte sogleich im

Casino wieder verliere, könne diese nicht zur Deckung der Lebenskosten

verwenden. Völlig irrelevant für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sei hingegen

der gleichbleibende modus operandi (Berufungsbegründung Akten S. 1160 f.,

Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1247).

6.2 Der Diebstahl zum Nachteil von F____ ist

erstellt (vgl. vorstehend E. 4.6). Die übrigen Diebstähle sind vom

Berufungskläger nicht bestritten; auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen

der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.3

6.3.1

Was den Wert des gestohlenen Schmuckes anbelangt, ist die Vorinstanz betreffend

den Diebstahl zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1) gestützt auf die

Schätzungen der Geschädigten sowie die Auswertung der kriminaltechnischen

Abteilung von einem Gesamtwert von CHF 3'100.– ausgegangen (Urteil Akten S.

966). Der Berufungskläger hat dagegen geltend gemacht, die gestohlenen

Schmuckstücke hätten höchstens einen Wert von total CHF 100.– (Aussagen Berufungskläger

Akten S. 392). Die Auflistung sowie die Auswertung des vom Berufungskläger

teilweise wieder zurückgegeben Schmucks zeigt indessen nicht nur, dass die

Beschreibung der einzelnen Schmuckstücke durch die Geschädigte sehr präzise

war, sondern dass der entwendete Schmuck entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers durchaus Prägestempel aufwies, woraus sich die Materialzusammensetzung

entnehmen lässt; damit ist belegt, dass es sich keineswegs um wertlosen

Schmuck, sondern grösstenteils um echten Goldschmuck handelte (vgl. Akten S.

369). Die Vorinstanz ist in dubio von einem Deliktsbetrag von lediglich CHF

3'100.– ausgegangen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als äusserst

moderat erscheint. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das

Strafgericht den Sachverhalt hinsichtlich der beiden nicht wieder aufgetauchten

Ringe (geerbter Ehering aus Gelbgold und Damenring aus Gelbgold mit Quittung,

AKS Ziff. 1.1.6 und 1.1.10) als nicht erstellt erachtet hat (Urteil Akten S.

966 f.). Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist das

Berufungsgericht an diese vorinstanzlichen Erwägungen gebunden und geht damit

von einem Deliktsbetrag von CHF 3'100.– aus.

6.3.2 Betreffend

den Diebstahl zum Nachteil von K____ bestätigte der Berufungskläger anlässlich

der Einvernahme vom 1. Oktober 2019 implizit, dass er mit seiner früheren

Aussage, er habe «etwas Goldiges» gestohlen, die von der Geschädigten drei

beanzeigten Schmuckstücke gemeint hatte (Auss. Berufungskläger Akten S. 609).

Die Vorinstanz hat zu Recht auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren

abgestellt und ist zutreffend von einem Wert von insgesamt CHF 900.–

ausgegangen. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Wert

lediglich auf Schätzungen der Geschädigten beruhe und zu Gunsten des

Berufungsklägers auf CHF 200.– zu korrigieren sei, nichts zu ändern.

Zugestanden ist der Diebstahl von drei wertvollen Schmuckstücken, wobei es sich

um eine ca. 40 cm lange vergoldete Halskette, eine Halskette aus Gold von ca.

50 cm sowie einen Schmuckanhänger aus 18 Karat Gold handelte (vgl.

Polizeirapport vom 16. Mai 2019 Akten S. 584). Dass die Geschädigte pro

Schmuckstück einen Wert von CHF 300.– geschätzt hat, scheint keineswegs

übertrieben.

6.3.3 Die

beiden bei L____ gestohlenen Ringe konnten der Geschädigten wieder

zurückgegeben werden. Es handelte sich um einen roségoldenen Fingerring mit

drei Brillanten der Marke Tiffany sowie einen gravierten Ehering ebenfalls aus

Roségold mit einem Brillanten (Bilder Akten S. 666 f.). Dass der von der

Geschädigten für die beiden Ringe geschätzte Wert von CHF 2'000.– und CHF

1'500.– keinesfalls unangemessen hoch ist, zeigt ein Blick auf vergleichbare

Ringe im Angebot der Marke Tiffany (vgl. etwa https://www.tiffany.de/jewelry/rings/tiffany-1837-narrow-ring-GRP09884/tiffany-1837-narrow-ring-37954942).

Es besteht damit auch in diesem Fall kein Anlass für eine Wertkorrektur des

Deliktsguts zugunsten des Berufungsklägers.

6.3.4 Was

schliesslich den zugestandenen Diebstahl der Halskette zum Nachteil von G____

anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verteidiger eine Korrektur zu

Gunsten des Berufungsklägers verlangt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf

das Plädoyer seines Vorgängers in der erstinstanzlichen Verhandlung

(Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 1254), aus dem indessen in diesem Punkt kein gegenüber der Anklageschrift

reduzierter Wert hervorgeht (Akten S. 939). Insbesondere mit Blick auf den

Umstand, dass der Berufungskläger die gestohlene Halskette zugestandenermassen

für Euro 1'800.– verkauft hat, als Wert für die Kette aber lediglich von der

Erstschätzung der Geschädigten von CHF 1'000.– ausgegangen wurde (was weit

unter dem tatsächlichen Wert des Schmuckstücks liegen dürfte), wäre eine

weitere Reduktion des Deliktsbetrags klarerweise ungerechtfertigt.

Zusammengefasst ist der Bewertung der Vorinstanz hinsichtlich des Werts des

gestohlenen Schmucks vollumfänglich zu folgen und von einem Gesamtdelitksbetrag

von CHF 10'850.– auszugehen.

6.4

6.4.1 Ansatzpunkt

für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit bildet nach bundesgerichtlicher Praxis

das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der

Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den

angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit

nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi «nebenberufliche»

deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen

zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch

deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die

Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die

erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits

mehrfach begangen haben, und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er

sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen

bereit gewesen (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 123 E. 3a; 116

IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom

25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022

E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18.

Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 89 ff.). Zu

beachten gilt, dass die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende

Umschreibung der Gewerbsmässigkeit letztlich eine Richtlinienfunktion hat. Dem

Gericht wird im durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein

Beurteilungsermessen überlassen (BGE 116 IV 319 E. 3b; BGer 6B_409/2021 vom 19.

August 2022 E. 2.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1;

6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

6.4.2 Subjektiv

setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der

Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die

Gewerbsmässigkeit kennzeichnend ist eine Absicht, die auf eine nicht unbedeutende

und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist. Diese ist – als innere

Tatsache – im Urteil aufzuzeigen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

6.4.3 Im

vorliegenden Verfahren stehen acht vollendete Diebstähle zur Beurteilung; das

Kriterium der mehrfachen Begehung ist damit ohne weiteres erfüllt. Der Zweck

der Qualifizierung gewerbsmässigen Diebstahls wird gemäss einhelliger Lehre und

Rechtsprechung in der Sozialgefährlichkeit solchen Tuns erblickt, ist doch mit

berufsmässigem Delinquieren regelmässig eine Mehrzahl von Opfern und eine nicht

geringe Deliktssumme verbunden (Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 84 mit weiteren

Hinweisen). Betreffend die deliktisch erzielten Einkünfte ist nicht auf einen

absoluten Betrag abzustellen, sondern dieser ist in Relation zu den konkreten

finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Zwar stellt das Bundesgericht

regelmässig entsprechende Relationen her (vgl. statt vieler etwa BGer 6B_409/2021

vom 19. August 2022 E. 2.3), äussert sich aber auch immer wieder kritisch

gegenüber der Festlegung eines spezifischen Verhältnisses von deliktischen

Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit

(vgl. etwa BGE 147 IV 176

E. 2.4.1, 123 IV 113 E. 2.c); BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember

2015 E. 3.4). Gerade bei Tätern in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen

muss bei Vorliegen der übrigen Kriterien aber wohl bereits bei relativ geringen

einzelnen Deliktsbeträgen aufgrund der manifesten sozialen Gefährlichkeit von

Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden.

6.4.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Berufungskläger

habe gemäss Beweisergebnis innert 27 Monaten acht Diebstähle begangen, mit

welchen er Schmuck und Wertgegenstände im Wert von insgesamt CHF 10'850.–

erbeutet habe (Urteil Akten S. 973). Der Einwand des Verteidigers, wonach die

Vorinstanz in Verletzung des Akkusationsprinzips von einem Tatzeitraum von

lediglich rund zwei Jahren anstelle des angeklagten Zeitraums von drei Jahren ausgegangen

sei, ist nicht zu hören. So erfolgte vor erster Instanz ein Freispruch vom

chronologisch letzten Diebstahlsvorwurf zum Nachteil von E____ (gemäss

Anklageschrift begangen zwischen 3. Januar 2020 und 15. Oktober 2020), was den

Deliktszeitraum auf ziemlich genau 27 Monate verkürzt. Im Übrigen ist

aufgrund der vorinstanzlichen – und in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche –

gegenüber dem angeklagten Sachverhalt nicht nur von einem verminderten Deliktszeitraum,

sondern auch von einem entsprechend reduzierten Deliktsbetrag auszugehen, was

zweifellos keineswegs eine Verletzung des Anklageprinzips darstellt. Die

Vorinstanz ist damit zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung von

deliktischen Einkünften von rund CHF 400.– pro Monat ausgegangen.

6.4.5 Nicht

nachvollziehbar ist auch das Argument der Verteidigung, wonach dem

Berufungskläger ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.– zugestanden

werden müsse (Berufungsbegründung Akten S. 1160). Gemäss den Angaben des

Berufungsklägers selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren

seine finanziellen Verhältnisse zur Tatzeit desolat. Er habe sich 2017 oder

2018 mit der Einzelfirma «J____» selbständig gemacht, über welche später der

Konkurs eröffnet worden sei – bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft

im Juli 2019 sei die Firma bereits in Konkurs gewesen. Er habe zu wenig Arbeit

gehabt, die Kunden hätten nicht gezahlt und er habe die Rechnungen für die

Materialien nicht begleichen können (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten

S. 916). Angesichts dieser Auskünfte sowie des Umstandes, dass der

Berufungskläger gemäss Betreibungsregisterauszügen von Basel-Stadt und

Basel-Landschaft Schulden in Höhe von rund CHF 665'000.– angehäuft hatte

(Akten S. 51 ff. und S. 64 ff.), kann seinen widersprüchlichen

Angaben gegenüber den Polizeibehörden Zürich, Solothurn und Bern (er gab am 30.

Mai 2019 gegenüber der Polizei Solothurn an, er verdiene monatlich CHF 4'000.– [Akten

S. 7], in Basel-Stadt gab er am 1. Oktober 2019 ebenfalls ein Nettoeinkommen

von CHF 4'000.– an [Akten S. 10], anlässlich einer Einvernahme der

Stadtpolizei Zürich am 17. April 2019 erklärte er hingegen, er erziele ein

Nettoeinkommen von CHF 2'000.- bis CHF 3'000.– [Akten S. 12] und am 26. Juli

gegenüber der Regionalpolizei Bern, er verdiene netto CHF 5'000.– [Akten

S. 17]) keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entgegen dem Vorbringen der

Verteidigung ist ein Einkommen von über CHF 4'000.– nicht anzunehmen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zur Tatzeit in einer äusserst

prekären wirtschaftlichen Situation befand. Selbst ein monatlicher Betrag von

einigen hundert Franken stellte unter diesen Umständen einen namhaften Betrag

dar, der zur Deckung der Lebenskosten sehr gut gebraucht werden konnte, wobei

es auf den genauen Betrag der Zusatzeinkünfte nicht ankommen kann. Dass der

Berufungskläger die erzielten Einkünfte sogleich «verspielt» hätte, macht er

nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht eingegangen werden muss;

anzumerken bleibt dennoch, dass er wohl mit Blick auf die höchstrichterliche

Rechtsprechung ohnehin verfehlt wäre (vgl. dazu etwa BGer 6B_310/2021 vom 5.

Oktober 2022 E. 2.4).

6.4.6 Massgeblich

ist schliesslich nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte

Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in seinem Vorgehen manifestiert.

Dabei spielt der modus operandi entgegen der Argumentation der Verteidigung durchaus

eine Rolle. So ist nach ständiger Rechtsprechung als zusätzliches Kriterium für

die Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat,

«mehr oder minder regelmässige Einkünfte» bzw. «relativ regelmässige Einnahmen»

zu erzielen (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022

vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021

E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Dass sich der

Täter somit für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen

zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll, wird als zusätzliches Indiz für die

Annahme von Gewerbsmässigkeit gewertet (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021

vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022

E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

6.4.7 Der

Berufungskläger hat wiederholt erklärt, er habe die einzelnen Taten zufällig

und ungeplant begangen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 918:

«Es war immer ungeplant. […] Das war ein Zufall, dass ich das dort gefunden habe.

Ich machte die Schublade auf und habe das zufällig gefunden. Ich kann nichts

dafür, dass die Leute das dort haben»). Entgegen diesen Beteuerungen kann jedoch

nicht von Gelegenheitstaten gesprochen werden, nutzte der Berufungskläger doch offenbar

jede sich bietende Gelegenheit, um sich am Goldschmuck seiner Auftraggeberinnen

zu vergreifen. Sein stets sehr ähnlicher modus operandi deutet jedenfalls keineswegs

auf spontane Tatbegehungen hin. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass er sich bewusst für ein systematisches Vorgehen entschied, das

ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Durch das immer

wieder gleiche Vorgehen erlangte er bei seinen Einsätzen als Handwerker in

Privathaushalten insgesamt eine ansehnliche Anzahl von Wertgegenständen, die er

jeweils gegen Bargeld umsetzte. Dafür musste er einiges an strategischen

Erwägungen und Vorgehen aufwenden, um Situationen zu schaffen, in welchen er die

die betreffende Auftraggeberin jeweils – wenn sie ihn nicht von sich aus

unbeaufsichtigt liess (etwa im Fall G____ Akten S.753) – mit einem Vorwand vor

die Haustür (angeblich zur Überprüfung der Klingel [im Fall F____ Akten S.

727]) oder in den Keller (angeblich zur Überprüfung der Sicherungen [im Fall K____

Akten S. 592 und L____ Akten S. 697]) schickte, um sich ungestört nach

Wertsachen umzusehen und sich diese einzustecken. Von Kurzschlusshandlungen,

wie er in der Einvernahme vom 30. Mai 2019 geltend machte (Akten S. 682:

«Wie gesagt, es war eine Kurzschluss-reaktion. Ich hatte heute einen

Scheisstag»), kann bei einem solch systematischen Vorgehen jedenfalls nicht die

Rede sein. In seinem zielgerichteten Vorgehen zeigt sich eine erhebliche

kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation

von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind.

6.4.8 Schliesslich

ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von

Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann

wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert

hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N

108). Davon ist vorliegend bei im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung

stehenden acht Fällen und vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen klarerweise

auszugehen (vgl. Akten S. 717 ff.).

6.5 Die

Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten sowohl

in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Per 1. Juli 2023 wurde

der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens

einer Revision unterzogen. So beträgt der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren (früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder

Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in

Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB (früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist.

Da der Berufungskläger die zur Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt

vor dem 1. Juli 2023 begangen hat und das neue Recht für ihn nicht milder ist,

ist vorliegend noch Art. 139 Ziff. 2 aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB). Es

ergeht entsprechend Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB.

7.

7.1 Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche

Strafmass explizit nur in Bezug auf die objektive Deliktsschwere, die sich

aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. entfallenden Schuldpunkte verringere.

Im Übrigen werde der Wert der entwendeten Schmuckstücke und damit die Höhe des

Deliktsbetrags bestritten (Berufungsbegründung Akten S. 1164).

7.2

7.2.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

7.2.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe

der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab

der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater

Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend

berücksichtigt werden können, da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten

einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E.

8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Umgekehrt beschränkt

die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender

Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren

ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Strafrahmen bei der

Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3

142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je m.w. Hinw.). Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE

SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

7.2.3 Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.

Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die

(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)

gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt

demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217

E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Gemäss gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen

werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken» (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 5.3.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23.

Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2;

6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).

7.2.4 Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.

2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck

einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und

3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen

Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine

Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver

Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit

kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020

E. 1.2.3).

7.2.5 Gemäss

dem aktuellen Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2023 (Akten S. 1212

ff.) wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2008

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Betrugs, Veruntreuung, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie gewerbsmässigen Betrugs zu einer (unbedingten)

dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2011 wurde er der mehrfachen

Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

des bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des

gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

6 Monaten erfolgte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27.

April 2012 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil vom

29. August 2011. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2015 des gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs

erneut zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

7.2.6 Aus

diesen mehrfachen einschlägigen Verurteilungen folgt, dass sämtliche bisher ausgefällte

(Freiheits-) Strafen beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung

bewirken konnten. Dies wäre von der grundsätzlich milderen Sanktion der

Geldstrafe erst Recht nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe wohl

ohnehin nicht vollzogen werden könnte, lebt doch der hoch verschuldete

Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen nach wie vor in angespannten

finanziellen Verhältnissen, wobei er seit kurzem zusätzlich zu seinem eigenen

auch noch den Lebensbedarf seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zu bestreiten

hat. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelinquenz

steht zu befürchten, dass die Verhängung einer Geldstrafe die kriminelle

Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern könnte. Damit

kommt für den gewerbsmässigen Diebstahl aus spezialpräventiven Gründen nur eine

Freiheitsstrafe in Betracht. Für den an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren,

weit weniger schwer wiegenden Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist unter Würdigung

der gesamten Umstände, insbesondere angesichts des engen zeitlichen und

sachlichen Zusammenhangs ebenfalls eine (zu asperierende) Freiheitsstrafe zu

verhängen.

7.3

7.3.1 Vorliegend hat sich der Berufungskläger des

gewerbsmässigen Diebstahls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn

Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht. Bei der Bemessung des objektiven

Tatverschuldens ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts bei

Vermögensdelikten der Deliktsbetrag ein zwar wichtiger, aber keineswegs

vorrangiger Gesichtspunkt, der die Höhe der Strafe mitbestimmt (BGer 6S.170/2000 vom 19.

Juni 2000 E. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die

Vorinstanz ist zutreffend von einer Gesamtdeliktssumme in Höhe von über CHF

10'800.– ausgegangen, was im Verhältnis zu anderen denkbaren Vermögensdelikten ein

nicht besonders hohes Tatverschulden begründe (Urteil Akten S. 977). Zu Lasten

des Berufungsklägers hat die Vorinstanz aber zutreffend berücksichtigt, dass er

bei sämtlichen Taten das Vertrauen seiner Auftraggeberinnen schamlos ausgenutzt

hat. Als Handwerker wurde ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht und Zugang

zu deren privaten Räumlichkeiten gewährt, wo er sich unbeaufsichtigt nach

wertvollen Schmuckstücken umsehen konnte. Zusätzlich erschwerend hat die

Vorinstanz den

Umstand gewichtet, dass es sich in etlichen Fällen um

unersetzlichen Erbschmuck handelte, der für die Geschädigten einen grossen

emotionalen Wert hatte.

7.3.2 Die

vom Strafgericht ausgesprochene Einsatzstrafe von 10 Monaten ist angemessen. Keine

Korrektur erfährt die vorinstanzliche Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven

Tatverschuldens. Der Berufungskläger hat klar ersichtlich aus finanziellen

Motiven gehandelt, ohne indessen in einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage

zu sein, verfügte er doch als alleinstehender, gut ausgebildeter Mann ohne

Unterhaltspflichten stets über Einnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit. Hinzu

kommt der Hausfriedensbruch, der in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl zum

Nachteil von G____ steht. Dieser wiegt verschuldensmässig sehr leicht, so dass

die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49

Abs. 1 StGB um 10 Tage erhöht wird.

7.3.3 Im

Rahmen der Täterkomponente wurde vom Strafgericht positiv berücksichtigt, dass

der Berufungskläger ein Teilgeständnis abgelegt und in zwei Fällen auf

Aufforderung von zwei der Geschädigten einen Teil des Diebesguts wieder

zurückgegeben hat (Akten S. 353 ff., 407 ff.). Stark zu seinen Lasten wurden

hingegen die zahlreichen Vorstrafen gewertet. So wurde er in den Jahren 2008,

2011, 2012 und 2015 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu

empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, was ihn jedoch offensichtlich

nicht nachhaltig beeindruckte (vgl. dazu vorstehend E. 7.2.5). So setzte er

bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September

2017 zu der hier zu beurteilenden Diebstahlsserie an. Auch die im vorliegenden

Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft vom

30. Mai bis 17. Juni 2019 entfaltete augenscheinlich keinerlei abschreckende

Wirkung, verübte der Berufungskläger doch kurz nach seiner Entlassung die

beiden Diebstähle zum Nachteil von F____ und G____ (Akten S. 137, 158). Vor

diesem Hintergrund hat ihm die Vorinstanz zu Recht Unbelehrbarkeit attestiert

(Urteil Akten S. 978). Der Hinweis des Verteidigers, wonach der Berufungskläger

seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, trifft zwar zu, ist jedoch nicht

zu seinen Gunsten, sondern lediglich neutral zu bewerten.

7.3.4 Insgesamt

trägt in Abwägung sämtlicher erörterten be- und entlastenden Elemente eine

Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 10 Tagen dem Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Aufgrund

des Verbots der «reformatio in peius» ist die Freiheisstrafe indessen mit der

Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.

7.4

Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug gemäss

Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger

Umstände möglich. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen einschlägigen

Vorstrafen muss dem Berufungskläger indessen eine negative Rückfallprognose

gestellt werden. Die Tatsache, dass er nach wie vor erwerbstätig ist und inzwischen

geheiratet hat, vermag die Prognose nicht wesentlich zu verbessern. Gemäss

seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er noch keine Schritte zur

Sanierung seiner beträchtlichen Schulden unternommen. Seine frisch angetraute Ehefrau

verfüge über kein Erwerbseinkommen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236

f.), woraus geschlossen werden muss, dass der Berufungskläger mit seinen

Einkünften künftig den Lebensunterhalt von zwei Personen wird decken müssen.

Seine finanzielle Situation dürfte sich somit in absehbarer Zeit nicht

wesentlich verbessern. Aus dem Umstand, dass er nach wie vor als Elektriker

tätig ist, kann ebenfalls nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen

werden, hat ihn seine Tätigkeit als Elektriker doch auch während der vorliegend

zu beurteilenden Deliktsserie nicht von der Begehung der einzelnen Diebstähle

abgehalten. Insgesamt hat der Berufungskläger auch an der Berufungsverhandlung

nichts vorgebracht, was eine besonders positive Legalprognose rechtfertigt.

Zwar hat er angegeben, er habe sich im Anschluss an die Straftaten freiwillig

für drei bis vier Monate in Therapie begeben und sei sich sicher, in Zukunft

nicht mehr zu delinquieren. Allerdings konnte er auf Nachfrage des Gerichts

nicht darlegen, welche Erkenntnisse ihm die therapeutische Behandlung gebracht

habe und inwiefern diese sich positiv auf die Legalprognose auswirken werde

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236 f.). Die Strafe wird deshalb

unbedingt ausgesprochen.

8.

8.1 Die von der Vorinstanz auf den Zivilweg

verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____ sind nicht angefochten

und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen ist die Anerkennung der Ersatzforderung von D____.

8.2

8.2.1 Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft

verurteilt; die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen

(Urteil Akten S. 979). Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche

Verweisung auf den Zivilweg mangels Substantiierung der angefochtenen

Forderung. Es gehe nicht an, dass eine Versicherung eine Kulanzzahlung an ihre

Kundschaft leiste und diese nun auf den Berufungskläger überwälzen wolle

(Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Verteidigung Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 1253 f.).

8.2.2 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin

zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren

geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei diese zu beziffern und,

unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen sind (Art. 123

StPO). Nach Massgabe von Art. 126 StPO entscheidet das Strafgericht

zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig

gemachte Zivilklage oder verweist diese auf den Zivilweg.

8.3

8.3.1 Die C____ Versicherungsgesellschaft AG

konstituierte sich mit Schreiben vom 18. November 2020 als Privatklägerin

und machte gegen den Berufungskläger eine Schadenersatzforderung in Höhe von

CHF 4000.– geltend (Akten S. 806).

8.3.2 Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von

Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist zu

ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde. Durch

den Diebstahl der Halskette hat der Berufungskläger den der

Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden kausal verursacht. Die

Widerrechtlichkeit und das Verschulden (vorwerfbares, vorsätzliches Handeln)

ergeben sich aus dem Schuldspruch (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

Nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den

Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geht der

Ersatzanspruch, der der anspruchsberechtigten Person gegenüber Dritten

aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über,

als er Entschädigung geleistet hat (Subrogation). Damit sind die

Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung des Berufungsklägers erfüllt.

8.3.3 Eine hinreichende Schadensbegründung und -bezifferung im

Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO liegt ebenfalls vor. Die C____

Versicherungsgesellschaft belegte ihre Forderung mit der von G____ ausgefüllten

Schadensliste Diebstahl (Akten S. 807), einem Schreiben der C____

Versicherungsgesellschaft an G____ vom 27. Oktober 2020 (Akten S. 606), einer

Zeichnung des gestohlenen Colliers (Akten S. 809) sowie dem Bild eines

vergleichbaren Schmuckstücks (Akten S. 810). Aus ihrem Schreiben vom 27.

Oktober 2020 an die Versicherungsnehmerin geht hervor, dass die Schadenhöhe

weder durch Kaufunterlagen noch durch sonstige dem Besitzesnachweis dienlich

Unterlagen belegt werde und die Übernahme des Schadens in Höhe von CHF 4'000.–

unter Offenlassung einer Ersatzpflicht und unpräjudiziell erfolge (Akten S.

808). Die Auszahlung der umstrittenen Schadenssumme erfolgte aufgrund eines –

dem Gericht nicht vorliegenden, aber seitens der Parteien unbestrittenen – Hausratsversicherungsvertra­ges,

der den Hausrat unter anderem auch gegen einfachen Diebstahl zum Neuwert

versichert ([...]). Die Versicherung deckte den der Versicherungsnehmerin

entstandenen Schaden damit in Erfüllung ihrer primären Leistungspflicht aus dem

Versicherungsvertrag. Der Vorbehalt einer allfälligen Ersatzpflicht sowie

der Hinweis auf die unpräjudizielle Erledigung sind entgegen der Argumentation

des Berufungsklägers somit nicht mit einer Kulanzzahlung gleichzusetzen. Zwar

konnte G____ den Wert der gestohlenen Halskette nicht durch Kauf- oder andere

Unterlagen belegen, die Auszahlung der Schadenssumme impliziert jedoch die

Anerkennung des Schadens in der geltend gemachten Höhe durch die Versicherung. Es

ist notorisch, dass über zahlreiche Gegenstände des Hausrats (z.B. Erbschmuck)

keine Kauf- oder andere Besitzbelege mehr vorhanden sind, was indessen die

Versicherung nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Schadensregulierung

entbindet. Mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger das Diebesgut

für Euro 1'800.– weiterverkaufte, erscheint – insbesondere vor dem

Hintergrund der notorischen Tatsache, dass Hehlerware meist deutlich unter

ihrem tatsächlichen Wert veräussert wird – die von der Versicherung an G____

ausbezahlte Schadenssumme von CHF 4'000.– jedenfalls nicht als

unangemessen hoch. Vorliegend ist ohnehin lediglich die angefochtene

Verurteilung zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____

Versicherungsgesellschaft AG zu beurteilen. Diese Summe ist aufgrund der

vorstehenden Erwägungen hinreichend belegt. Entsprechend wird der Berufungskläger

zur Zahlung von CHF 1'000.– an die C____ Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.

9.

Die mit dem

erstinstanzlichen Urteil aufgehobene Beschlagnahme ist mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen (Urteil Akten S. 979 f.); die entsprechenden Gegenstände sowie

die gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2023 zusätzlich

dem Berufungskläger herauszugebenden Gegenstände wurden ihm auf seinen Antrag hin

bereits zurückgegeben (Verfügung vom 15. Februar 2023 Akten S. 1184, Verfügung

vom 3. Februar 2022 Akten S. 1194, Bestätigung der Asservatenverwaltung vom 7.

März 2023 Akten S. 1198 f.). Zudem werden der im vorinstanzlichen Urteil

unerwähnt gebliebene, im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte Pfandschein

(Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919) unter

Aufhebung der Beschlagnahme ebenfalls dem Berufungskläger zurückgegeben (Akten

S. 1201 f.).

10.

10.1 Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es

Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche

kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis).

Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 5'898.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das

erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des

angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt

bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).

10.2 Nach

dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich

abzuweisen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’300.– (inkl. Kanzleiauslagen) gehen somit zu

Lasten des Berufungsklägers.

10.3 Der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat [...], ist für seine

Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt

auf seine Honorarnote vom 8. November 2023, zuzüglich vier Stunden für die

Dauer der Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten, werden

ihm ein Honorar von CHF 5'670.– sowie ein Auslagenersatz in Höhe von 178.80,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35, somit total CHF 6'299.15,

aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend

AS Ziff. 1.9 und des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage;

-

Verweisung der Schadenersatzforderungen von B____ im Betrag von

CHF 4'600.– und von E____ im Betrag von CHF 12'000.– auf den Zivilweg;

-

Verweisung der Schadenersatzmehrforderung der C____

Versicherungsgesellschaft im Betrag von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;

-

Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im

Betrag von CHF 700.–;

-

Aufhebung der Beschlagnahme über die Gegenstände in Effektenverzeichnis

Nr. 149 900 und Nr. 149 952 sowie Rückgabe der betreffenden Gegenstände an den

Beurteilten (inkl. Gegenstände gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. Februar 2022);

-

Verrechnung des beim Beurteilten erhobenen Barbetrags in Höhe von

USD 455.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr;

-

Einziehung sämtlicher übriger in der Anklageschrift aufgeführten

beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des gewerbsmässigen

Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. April 2019

(1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 30. Mai bis 17. Juni 2019 (18 Tage),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 und 186 sowie Art. 49 Abs. 1 und

51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____

Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.

Der im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte

Pfandschein (Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919)

werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten im Betrag von CHF 5'898.50

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’670.– sowie eine Auslagenentschädigung

von CHF 178.80, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35,

somit total CHF 6'299.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin C____ Versicherungsgesellschaft AG [z.H. Frau [...]]

-

Privatklägerin B____

-

Privatklägerin D____

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).