SB.2022.96
gewerbsmässiger Diebstahl und Hausfriedensbruch
9. November 2023Deutsch79 min
Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 700.– behaftet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.96
URTEIL
vom 9.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____,
[...]
C____
Versicherungsgesellschaft
AG,
[...]
D____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2022
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom
2. Februar 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend Ziff. 1.9
der Anklageschrift wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF 1'000.–
Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft verurteilt und bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 700.– behaftet.
Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 4'600.– und von E____ im
Betrag von CHF 12'000.– sowie die Mehrforderung der C____
Versicherungsgesellschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Bezüglich der
beschlagnahmten Gegenstände wurde über einen Teil die Einziehung und über den
Rest die Rückgabe an A____ verfügt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
am 13. September 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen mit
dem Antrag, er sei lediglich des mehrfachen, nicht aber des gewerbsmässigen
Diebstahls schuldig zu sprechen und zusätzlich von der Anklage des Diebstahls
gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift freizusprechen. Das Strafverfahren im
Anklagepunkt 3 (resp. Ziff. 1.8) sei einzustellen, eventualiter sei der
Berufungskläger vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs ebenfalls freizusprechen. Er
sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu verurteilen und der
Schadenersatzanspruch der C____ Versicherungsgesellschaft sei vollumfänglich
auf den Zivilweg zu verweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerinnen erhoben Anschlussberufung oder stellten einen Antrag auf
Nichteintreten.
Auf Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
vom 19. Oktober 2022 ersuchte B____ mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 um
Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz; die übrigen Privatklägerinnen
liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2022 wurde auf den
Einbezug von E____ im weiteren Verfahren verzichtet. Mit Eingabe vom 16.
November 2022 beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Diesem Antrag wurde
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2022 stattgegeben. Am
17. Dezember 2022 reichte der Berufungskläger eine schriftliche
Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2023 beantragte
die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. B____
verzichtete auf eine Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023
beantragte der Berufungskläger, die von der inzwischen rechtskräftigen
Aufhebung der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Am
15. Februar 2023 verfügte die Instruktionsrichterin die Herausgabe der betreffenden
Gegenstände. Auf erneutes Gesuch des Berufungsklägers vom 3. März 2023 wurde
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 angeordnet, es seien die
gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2022 weiteren
aufgehobenen Beschlagnahmen ebenfalls dem Berufungskläger herauszugeben. Am 9.
Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers
eingeholt; dieser datiert vom 10. Oktober 2023.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 ist zunächst der Berufungskläger
befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind
durch die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf
die Berufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger ficht
mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur zum Teil an. Er beantragt
in AS Ziff. 1.7 vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von F____ sowie in AS
Ziff. 1.8 bzw. 3 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G____ je
einen Freispruch. Zudem stellt er Antrag auf Schuldspruch wegen mehrfachen
Diebstahls statt wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Ausgehend von diesen Rügen
werden auch die Strafzumessung und die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____versicherung
(AS 1.8) angefochten. Hingegen ist das erstinstanzliche Urteil betreffend den
Freispruch in AS Ziff. 1.9 nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind
die auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____,
sowie die vom Berufungskläger anerkannte Schadenersatzforderung von D____.
Schliesslich sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht
angefochten. Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und
werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.
1.3
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19.
Oktober 2022 wurde gestützt auf Art. 404 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO auf einen
Einbezug der Privatklägerin E____ im weiteren Verfahren verzichtet, nachdem der
sie betreffende Teil des Urteils (Freispruch in E. II.1.i) nicht angefochten
wurde.
1.4
1.4.1
Die
Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung eine Verletzung des
Akkusationsprinzips geltend gemacht, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer
Anklageschrift den Diebstahlsvorsatz nicht umschrieben habe (Plädoyer Berufungsverhandlung
Akten S. 1247 f.).
1.4.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140
IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.
2.2; 141 IV 132 E.
3.4.1; 133 IV 235 E.
6.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher
konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf
nicht Gefahr laufen, an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E.
2.2; 103 Ia 6 E. 1b;
je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber
genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die
für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer
6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4.3
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anforderungen an dessen Umschreibung
in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E.
2.3
mit Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der
Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung
des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn
der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die
Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht somit aus, wenn sich daraus die
Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden
kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März
2019.
E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit
Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3)
1.4.4
Aus der Anklageschrift vom 18. Oktober 2021 geht
hervor, der Berufungskläger habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowie
nach der Art eines Berufes zu im Einzelnen bezeichneten Zeitpunkten an im Einzelnen
bezeichneten Orten jeweils die im Einzelnen aufgeführten Wertgegenstände
behändigt, um diese im Sinne eines regelmässigen Zusatzeinkommens zur
Mitfinanzierung seines Lebensunterhaltes wie eigene zu verwenden (Akten S. 953).
Damit ergibt sich aus dem von der Anklage umschriebenen Sachverhalt in
objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkret, dass der
Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls angeklagt ist. Dass er sich die
Wertgegenstände willentlich und im Wissen, dass es sich um fremde bewegliche
Sachen handelte, und damit vorsätzlich aneignete, geht ohne weiteres aus den
dargestellten Tathandlungen, der geschilderten Bereicherungsabsicht sowie aus
der Umschreibung, er habe die Gegenstände wie eigene verwenden wollen, hervor. Aus
dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit zweifelsfrei, welche Handlungen
die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vorwirft und wie sie sein Verhalten
rechtlich qualifiziert haben will, zumal beim Tatbestand des Diebstahls ohnehin
nur eine vorsätzliche Begehung möglich ist (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der
Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes ist damit Genüge
getan und der Berufungskläger konnte sich angemessen verteidigen. Der
Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
2.
2.1
Der
Berufungskläger macht geltend, das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch sei
mangels Strafantrag einzustellen. G____ habe Strafantrag «wegen aller in Frage
kommenden Delikte» gestellt. Daraus gehe nicht genügend klar hervor, worauf
sich der Strafantrag konkret beziehe. Ausserdem sei die Strafanzeige betreffend
Diebstahl nicht etwa von der Geschädigten selbst, sondern von deren Tochter
telefonisch gestellt worden, wobei von Hausfriedensbruch, gemäss den sinngemäss
im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, keine Rede gewesen sei. Einzig im
Polizeirapport stehe etwas von Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch. Den
Rapport habe aber ein Polizist der Polizei Basel-Landschaft erstellt und nicht
die antragsberechtigte Geschädigte. Bezeichnenderweise sei der Berufungskläger
in der polizeilichen Einvernahme auch nur betreffend Diebstahl und nicht
Hausfriedensbruch befragt worden. Das Verfahren sei «zumindest bezogen auf den
Vorwurf des Hausfriedensbruchs» einzustellen (Berufungsbegründung Akten S. 1162).
2.2
2.2.1
Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 und Art. 186 StGB liegt
vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei
Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der
zuständigen Behörde den bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters
so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft
(BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je
m. Hinw.). Der Strafantrag richtet sich gegen die schädigende Person, deren
Bestrafung verlangt wird, wobei ein Antrag auch gestellt werden kann, wenn der
Täter noch unbekannt ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGer 6B_59/2020 vom 30.
November 2020 E. 3.2, 3.4). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten
Sachverhalt beziehen und wird in der Regel anlässlich der Anzeige für die
beanzeigten Geschehnisse gestellt. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des
Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Wesentlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden wissen, für welchen
Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97 E. 3.1
und E. 3.3; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_1237/2018 vom
15.
Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190). Die rechtliche Würdigung
der Handlung obliegt indessen der Strafverfolgungsbehörde. Daraus folgt, dass
selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation den Antrag
nicht ungültig macht (Riedo, in: Basler Kommentar StGB, Art. 30 N 54 mit Hinweis auf BGE 131 IV 97
E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Nennt die antragstellende Person den
Straftatbestand, der ihres Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an
diese Qualifikation somit nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E 3.1; BGer 6B_59/2020
vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3).
2.2.2
Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der
Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben. Erfolgt die Antragstellung mündlich, ist hierüber nach Massgabe von Art.
76.
StPO ein Protokoll aufzunehmen (dazu ausführlich OGer ZH, 13. September
2014, UE140147, E. 6.2). Eine Unterzeichnung dieses Protokolls durch die
antragstellende Person ist nicht erforderlich (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 60 mit Verweis auf Art. 76
StPO e contrario; OGer ZH, 2. September 2013, SB130023, E. 5.2). Nach einem
Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2019 liegt ein gültiger
Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht
unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (BGE 145 IV 190 E. 1.3
Dispositiv
und 1.4). Demnach soll die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO
sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten,
d.h. dokumentiert ist. Sollen Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei – wie
in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen – wahlweise schriftlich oder mündlich
stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche
Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann. Wenn in
Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein
Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein (BGE 145 IV 190
E. 1.3.3). Eine Unterschrift des protokollierenden Polizisten ist dabei gar
entbehrlich, solange der Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1-1.4.3).
2.3
2.3.1 Im
Rapport vom 26. September 2020 des Polizeistützpunktes Liestal zur telefonisch
aufgenommenen Anzeige vom 11. September 2020 sind als Delikte «1.
Einschleichdiebstahl StGB Art. 139» und «2. Hausfriedensbruch StGB
Art. 186» aufgeführt, wobei der rapportierende Polizist explizit erklärt,
dass der Berufungskläger grundsätzlich lediglich den Auftrag gehabt habe,
ausschliesslich in der Küche der Geschädigten zu arbeiten, weshalb in der
Anzeige der Hausfriedensbruch vorsorglich aufgeführt werde (Akten S. 748,
757). Dieser Rapport führt umfassende Beilagen an (etwa Einvernahme- und
Durchsuchungsprotokolle, Fotodokumentationen u.v.m., Akten S. 759 ff.),
darunter auch das Formular «Strafantrag/Privatklage», wo der Punkt «Ich stelle
Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte» angekreuzt ist und die
Rubrik «unterschriftliche Bestätigung» in Blockschrift ausgefüllt, auf den 11.
September 2020 datiert und durch «G____» unterzeichnet ist (Akten S. 759).
Insoweit ist der Antrag zweifellos korrekt und seitens der Antragsberechtigten
gestellt worden. Die Rechtzeitigkeit steht ebenfalls ausser Frage.
2.3.2 In
der Praxis ist die Formulierung «wegen aller in Frage kommenden Delikte»
verbreitet und erscheint unproblematisch, solange die Sachverhalte, auf welche sie
sich bezieht, im Zusammenhang mit der Anzeige klar sind. Die Frage, ob und
welche Antragsdelikte aufgrund der beanzeigten Sachverhalte zu erwarten sind, ist
nach dem Gesagten im Rahmen einer juristischen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft
und letztlich durch das Gericht zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Es kann der
Antragstellerin nicht zugemutet werden, selber juristische Erwägungen
anzustellen, um zu wissen, welche Delikte sie in ihrer Anzeige bzw. dem
Strafantrag bezeichnen muss. Ebensowenig kann es einer Antragstellerin zum
Nachteil gereichen, wenn die Polizei nicht präzise alle potentiellen
Antragsdelikte aufführt. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass er am 26.
September 2020 und damit im Nachgang zu dem am 11. September 2020 von der
Geschädigten unterzeichneten Formular «Strafantrag / Privatklage» fertiggestellt
worden ist (Akten S. 748-759). Aus diesem Formular gehen keinerlei Hinweise
darauf hervor, welche Sachverhalte dem Strafantrag zugrunde liegen. Dass die
Polizei offensichtlich von der Geschädigten ein Formular unterzeichnen liess,
welchem nicht zu entnehmen ist, um welches Verfahren es überhaupt ging, muss
zwar als ungünstig bezeichnet werden. Jedoch kann dies nicht zur Missachtung
des Willens der Antragstellerin führen, wenn er aus den Akten hinreichend
deutlich hervorgeht und im Übrigen formell korrekt und rechtzeitig geäussert
wurde. Das ist hier der Fall. So fand am 11. September 2020 eine Durchsuchung
im Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten statt und wurde in diesem Zusammenhang ein
Schmucketui aus ihrer Schmuckschublade sichergestellt (vgl. dazu
unterschriftliche Bestätigung der Geschädigten Akten S. 761 sowie Rückgabe an
die Geschädigte am 19. Oktober 2020 Akten S. 792 ff.). Auch gab die Geschädigte
– wohl bei jener Gelegenheit – eine selbst angefertigte Zeichnung ihrer
vermissten Halskette zu den Akten (Akten S. 762). Damit steht fest, dass sie
durchaus wusste, auf welche Lebensvorgänge sich ihr Strafantrag bezog; vor
diesem Hintergrund war ihr Wille, eine Strafverfolgung gegen den (zu jenem
Zeitpunkt noch nicht identifizierten) Täter herbeizuführen, insoweit eindeutig.
Aus der Umschreibung im Polizeirapport geht schliesslich klar hervor, dass der
Lebenssachverhalt, den die Geschädigte G____ beanzeigt haben wollte, den
Hausfriedensbruch mitumfasst. Dass der Rapport nicht durch die Geschädigte,
sondern – gestützt auf ihre Angaben – durch den rapportierenden Polizisten
erstellt wurde, vermag an der Gültigkeit des Strafantrags nichts zu ändern.
3.
3.1
3.1.1 Der Verteidiger macht geltend, die inzwischen
verstorbene F____ sei lediglich polizeilich befragt und entgegen der
Formulierung der Vorinstanz nicht «offiziell einvernommen» worden
(Berufungsbegründung Akten S. 1161). Dies stelle eine Missachtung des Teilnahmerechtes
des Berufungsklägers und seines amtlichen Verteidigers dar und führe zur
Unverwertbarkeit der Aussagen von F____. Ebenso seien die Aussagen von G____
und ihrer Tochter unverwertbar, seien deren Angaben doch lediglich sinngemäss
im Polizeirapport wiedergegeben (Berufungsbegründung Akten S. 1164,
Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1252).
3.1.2 Es
trifft zu, dass weder F____ noch G____ im Ermittlungsverfahren formell
einvernommen wurden. Während F____ aufgrund ihres zwischenzeitlichen
Versterbens nicht mehr einvernommen werden kann, könnte G____ im
Berufungsverfahren noch als Auskunftsperson befragt werden. Allerdings erscheint
aufgrund des Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Alters der Geschädigten (Jg.
1934) zweifelhaft, ob ihre Aussagen noch wesentlich zur Klärung der nun über
drei Jahre zurückliegenden Geschehnisse beitragen könnten. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass in Bezug auf den bei G____ begangenen Diebstahl ein umfassendes
Geständnis des Berufungsklägers vorliegt. Er gestand bereits gegenüber der
Polizei Basel-Landschaft zu, anlässlich seines Einsatzes im Haushalt von G____
die fragliche Kette entwendet zu haben, die sich im Wohn-/Schlafzimmer in einer
Schublade befunden habe (Akten S. 769, 777 ff; vgl. nachfolgend E.
5.2). In ihrer Berufungsantwort führt die Staatsanwaltschaft hierzu zutreffend aus,
dass damit auch der für den Hausfriedensbruch relevante Sachverhalt erstellt
ist, zumal der Berufungskläger unbestrittenermassen hätte in der Küche einen
Backofen einbauen müssen (Berufungsantwort StA Akten S. 1176). Daran vermögen
auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen nichts
zu ändern (vgl. nachfolgend E. 5.5). Bei dieser Beweislage sind die
Aussagen von G____ verzichtbar und braucht deren Verwertbarkeit nicht erörtert
zu werden.
3.1.3 Der
Berufungskläger bringt zu Recht vor, die Vorinstanz habe sich zwar ausführlich
über das Konfrontationsrecht an sich ausgelassen, räume jedoch ein, dass diese
Auffassung nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspreche. Im Falle von F____
liege ausserdem kein Geständnis des Berufungsklägers vor, habe er doch zu
diesem Punkt die Aussage verweigert (Berufungsbegründung Akten S. 1161 f.). Damit
stellt sich neben der Frage der Verletzung des Konfrontationsrechts auch die
Frage nach einer Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers.
3.2
3.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht
fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO,
Art. 29 Abs. 2 BV). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149
Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in BGE 148 IV 22, E. 4.2.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2
m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind,
dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden,
die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2
und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m.
Hinw.).
3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306
Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme
berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 12; BGE 143 IV 397 E.
3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2;
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E.
1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes
Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der
beschuldigten Person selbst zum Tragen (zur Publikation vorges. BGE 6B_780/2021
vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die
Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3;
6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E.
2.3.1; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass
die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag
der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein
und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli
2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8.
Februar 2019 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet,
sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt,
insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141
IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der
Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch
die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen
polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht
aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die
selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren
informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante
Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147
N 13; zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).
3.2.3 Auch
nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen
Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art.
101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018
ausführlich dargelegt und seither mit dem Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig
bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen
betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und
daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO
auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1
StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die
Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von
Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im
Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis
mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der
Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der
Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei
zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die
Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen
Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit.
b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung
der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche
Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen»
(BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die blosse Möglichkeit
einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges
prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter
Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor
allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018 E. 1.2.1).
3.2.4 Auch
die herrschende Lehre weist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis
darauf hin, dass Beschränkungen der Teilnahmerechte im Anfangsstadium des
Untersuchungsverfahrens in der Praxis regemässig vorkommen, namentlich wenn
zuvor kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, sondern direkt eine Untersuchung
eröffnet wird. Das Ziel der Strafverfolgungsbehörden bestehe hier darin, sich
möglichst rasch einen Überblick zu verschaffen und zu erfassen, was sich im
Wesentlichen ereignet habe und welche Personen als Beschuldigte in Frage kämen.
Insbesondere bei einem Geschehen, welches zahlreiche Personen als (potentielle)
Beschuldigte oder Zeugen involviere, liessen sich vor diesem Hintergrund
zeitliche Überschneidungen bei den Einvernahmen kaum vermeiden (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147
N 24).
3.2.5 Der
Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab
Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine
solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer
flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101
Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren
ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten
Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 13). Weitere
Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen
auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der
Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
3.3 Die
Einvernahme von F____ erfolgte unter dem Titel «polizeiliche Einvernahme» am
16. September 2019, zu einem Zeitpunkt, da die Täterschaft des Berufungsklägers
noch gar nicht feststand. Die Einvernahme diente denn auch vielmehr dazu, zu
klären, welche Personen als Täter überhaupt in Frage kamen. F____ gab
anlässlich ihrer Anzeige gegenüber der Polizei an, es könnte sich beim
fraglichen Handwerker um einen Herrn H____ handeln (Akten S. 718). Auf dem
Arbeitsrapport vom 2. September 2019 war als Firma die I____ GmbH angegeben
und oben links handschriftlich vermerkt «Hr H____» – die Unterschrift war
unleserlich. Tatsächlich hatte die Geschädigte gemäss ihrer Auskunft bei der
Anzeige nicht die Firma J____, sondern die Firma I____ via Internet ausfindig gemacht
und kontaktiert. Die Polizei wandte sich in der Folge am 16. September 2019 an
diese Firma I____ und erfuhr von ihr, dass sie den Auftrag an die J____ mit
Inhaber A____ weitergeleitet habe, da sie selbst keine Kapazitäten gehabt habe
(Akten S. 725). Aus dem Arbeitsrapport muss geschlossen werden, dass der
Täter als Handwerker der Firma I____ bei der Geschädigten unter dem Namen H____
in Erscheinung trat. Am 16. September 2019 wurde dann auch eine
Fotowahlkonfrontation mit der Geschädigten durchgeführt zwecks Ermittlung der Identität
des mutmasslichen Täters. Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede
davon sein, dass bei der Befragung von F____ bereits eine Untersuchung gegen
den – noch nicht einmal ermittelten – Berufungskläger eröffnet war. Es handelte
sich dabei um eine bloss informatorische Befragung der Geschädigten zum
Sachverhalt, namentlich zur Abklärung, ob diese weiterführende Angaben zur
Täterschaft machen könne. Eine Verletzung von Teilnahmerechten liegt damit nicht
vor.
3.4
3.4.1 Davon unabhängig stellt sich die Frage der
Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. Ungeachtet des
allenfalls bei einer frühen Einvernahme entfallenden Teilnahmerechts besteht in
jedem Fall ein Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren
Verlauf des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für
die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs zwar wesentlich, aber nicht ohne
Weiteres ausreichend, dass es sich bei den Aussagen der Geschädigten nicht um
das einzige belastende Indiz handelt und der Berufungskläger ausreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gehabt hatte. Es stellt sich die
Frage, wie das in der vorliegenden Konstellation zu beurteilen ist, welche die
Besonderheit aufweist, dass die Zeugin bereits vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung verstorben ist.
3.4.2 Gemäss
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des
Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die
beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I
476 E. 2.2; zu publ. BGE 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1; BGer
6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1, je m.
Hinw.). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht
werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», zu publ. BGE
6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1 m.w. Hinw.). Das Konfrontationsrecht
hat zwar grundsätzlich absoluten Charakter, kann aber unter besonderen
Umständen eingeschränkt werden. Es ist beispielsweise nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig wird oder verstorben ist. In
solchem Falle bleiben die Aussagen verwertbar, wenn die beschuldigte Person zu
den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen
sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf
abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte
nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGer 6B_173/2022 vom 14. Juli 2021 E. 1.3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2
und 2.3.4 m. Hinw.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender
Bedeutung («preuve unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, weil der
Zeuge beispielsweise verstorben ist. Der EGMR verlangt jedoch ebenfalls, dass
ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des
Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit
des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020
E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019 E. 1.3; je m. Hinw.; Schleiminger/Schaffner,
a.a.O., Art. 147 N 49 ff. mit Hinweisen).
3.4.3 Somit ist unter dem Gesichtspunkt des
Konfrontationsrechts zu erwägen, ob es den Behörden vorzuwerfen ist, dass keine
Konfrontation mit der Zeugin F____ mehr möglich war. In diesem Zusammenhang ist
auch zu beleuchten, inwieweit es sich auswirken muss, dass der Berufungskläger
die Konfrontation nie beantragt hat. Entgegen der Auffassung des Verteidigers
kann dieser Verzicht nämlich durchaus eine Rolle spielen, und zwar sowohl in
Bezug auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht. Auf die
Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten
Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die Beschuldigte Person kann
den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen
zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E.
3.3.1; 131 I 476 E 2.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3;
6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je m Hinw.). Bis zu welchem
Zeitpunkt und in welcher Form dies zu geschehen hat, ist nicht vollständig klar.
Gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts wird grundsätzlich
verlangt, dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation
beantragt wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in 148 IV
22] E. 4.4.2). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte das
Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der
Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich
geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht
verwertet werden. Es führte dazu aus, der Beschuldigte hätte zur Antragstellung
in Bezug auf den Zeugen, der aufgrund seines – wie das Bundesgericht anerkannte:
nicht voraussehbaren – Wegzugs nach Kanada nicht mehr auffindbar gewesen sei, «jedenfalls Anlass gehabt» und erachtete den
Konfrontationsanspruch nicht als verletzt (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März
2019 E. 3.1). Mit diesem Entscheid wird zumindest suggeriert, dass
das Beantragen einer Konfrontation im Berufungsverfahren verspätet sein könnte,
jedenfalls dann, wenn «Anlass» zur Stellung eines früheren Antrags bestanden
hätte. Neu ist dabei auch, dass ein expliziter Antrag auf Befragung verlangt
wird, während gemäss früheren Entscheiden (etwa BGer 6B_295/2016
vom 24. Oktober 2016, 6B_98/2014 vom 30. September 2014) der blosse Hinweis auf
die Unverwertbarkeit genügt hatte (vgl. auch die Kommentierung
von Vetterli in ius.focus 4/2019).
Insoweit scheint sich die Auffassung des zitierten Urteils durchgesetzt zu
haben, wird doch auch in späteren Entscheiden regelmässig ein ausdrücklicher
Antrag auf Konfrontation verlangt (vgl. etwa BGer 7B_186/2022 vom 14. August
2023 E. 2.3, 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4).
3.4.4 Unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Aspekte muss die Abwägung vorliegend zugunsten der Verwertbarkeit
der Aussagen von F____ ausfallen. Sie hat Jahrgang 1951 und ist demnach am 23.
September 2020 im Alter von nur 69 Jahren verstorben. Dass sie eine allfällige
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht mehr erleben
werde oder krankheits- bzw. altersbedingt keine zuverlässigen Angaben zum
Sachverhalt mehr machen können würde, war nicht vorhersehbar. Es bestand damit
kein dringender Anlass, eine formelle Einvernahme unter Gewährung des
Konfrontationsrechts zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen, nachdem auch
seitens des Berufungsklägers nie eine solche Konfrontation beantragt worden
war. Dass schlussendlich überhaupt keine Konfrontation stattgefunden hat, kann
unter diesen Umständen den Behörden nicht vorgeworfen werden. Der
Berufungskläger hatte sodann hinreichend Gelegenheit, sich zu den
belastenden Angaben von F____ zu äussern. Diese wurden im Übrigen bereits von
der Vorinstanz eingehend geprüft und werden im Berufungsverfahren einer
erneuten Prüfung unterzogen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.). Schliesslich
handelt es sich bei den Aussagen F____s nicht um das einzige belastende
Beweismittel, vielmehr fügen sie sich stimmig in eine Reihe von belastenden
Indizien ein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.5). Die Aussagen sind damit
indiziell auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
3.4.5 Der
Berufungskläger moniert, auch die bei der Befragung von G____ gemachten
Aussagen seien im Polizeirapport lediglich «sinngemäss» zusammengefasst und
könnten somit nicht gegen ihn verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft hat
hierzu aber korrekt angemerkt, die Angaben G____s seien von der Polizei vor Ort
im sehr detaillierten Polizeirapport zur Abklärung des Anfangsverdachts festgehalten
worden. Die Formulierung «sinngemäss» bedeute lediglich, dass kein
Wortprotokoll erstellt worden sei, was von der Polizei auch nicht verlangt
werde (Berufungsantwort StA Akten S. 1175). Tatsächlich ist der Rapport des
Polizeistützpunktes Liestal vom 11. September 2020 äusserst ausführlich und
detailliert. Auch die diesbezüglichen belastenden Angaben von G____ können
indiziell zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden (Akten S. 748-758),
zumal der Berufungskläger anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September
2020 von sich aus ein Geständnis bezüglich des Diebstahls ablegte (Akten S. 755
f.)
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den
vorliegend angefochtenen Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport vom 9. September
2019 (Akten S. 717 ff.), die Aussagen von F____ vom 16. September 2019 (Akten
S. 726 ff.) und die Mail-Korrespondenz zwischen F____ und der Firma I____ GmbH
(Akten S. 738 f.) als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 2.
September 2019, als er in der Wohnung von F____ Elektroarbeiten ausführte, zwei
Halsketten, einen Ring, eine Brosche, eine Armbanduhr sowie einen
Schmuckanhänger, alles von unbekanntem Wert, aus ihrer Wohnung entwendet habe
(Urteil Akten S. 970 f.).
4.2 Der
Berufungskläger hat erklärt, er sei am 2. September 2019 in der Wohnung von F____
als Elektriker tätig gewesen. Jedoch hat er den Diebstahl weder im
Ermittlungsverfahren noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden,
sondern jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S.
741 ff., 920). Auch in der Berufungsverhandlung hat er zu diesem Punkt die
Aussage verweigert (Akten S. 1237 f.).
4.3 Gemäss
Polizeirapport vom 9. September 2019 (Akten S. 717 ff.) befand sich der
Berufungskläger am 2. September 2019 für einen Auftrag der Firma J____, deren
Inhaber er war (Akten S. 720, 725) in der Wohnung von F____ an der [...]
in Basel. Er musste die Fassung einer Glühbirne aus einer Lampe im Hausgang
entfernen. Da ihm die Auftraggeberin erzählt habe, die Türklingel sei defekt, habe
er ihr angeboten, auch diese zu reparieren. Nachdem er F____ angewiesen habe, nach
unten zur Haustür zu gehen, um die Funktion der Klingel zu prüfen, und er sich
somit für einige Minuten allein in der Wohnung befunden habe, entnahm er vermutungsweise
den Schmuck aus dem Nachttisch im Schlafzimmer. F____ bemerkte das Fehlen am
Abend des 7. September 2019 gegen 17 Uhr und erstattete sogleich Anzeige.
Gemäss den im Rapport aufgenommenen Aussagen befand sie sich seit dem 30.
August 2019 allein in dem Haus mit drei Wohnungen, weil eine Bewohnerin im
Spital und die andere sonst abwesend gewesen sei (Akten S. 719).
4.4
4.4.1 An ihrer Einvernahme vom 16. September 2019
machte F____ ausführliche Angaben zu den Vorgängen am 2. September 2019 (Akten
S. 726-734). Ihre Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen
Würdigung durch das Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
4.4.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;
je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,
desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird
in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher
kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung
als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,
S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.
2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag
zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen
auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf
Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur
Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen
Ausgangsposition her: Haas, Ein
Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022
S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34
f.).
4.4.3 Folgende
sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis
etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung
der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung
desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen
inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
4.4.4 F____
schildete anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 in freier
Rede die Vorgänge vom 2. September 2019. Ihre diesbezüglichen Angaben sind umfassend,
differenziert, detailliert und lebensnah, die Schilderungen schlüssig, zugleich
aber auch sprunghaft; sie wirken ausgesprochen authentisch und keineswegs
auswendig gelernt. F____ erwähnte auch Nebensächliches (so etwa, dass sie dem
Berufungskläger zur Erstellung des Arbeitsrapportes einen grünen Schreibstift
mit der Aufschrift «Jazzclub» überlassen habe, Akten S. 727) und stellte Bezüge
zu den räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten her (Akten S. 727: «Ich habe am
Samstag vorher eine Glühbirne herausgeschraubt»). Sie teilte mit, wenn sie sich
an etwas nicht mehr genau erinnerte, etwa den Namen der Person am Telefon oder
seine Antwort auf ihre Frage, weshalb auf dem Arbeitsrapport die
auftragserteilende Firma nicht aufgeführt sei (Akten S. 272). Zudem beschrieb sie
auch unverstandene Elemente im Geschehen; so etwa, dass sie aus der Antwort des
Berufungsklägers auf eine Nachfrage ihrerseits «selber nicht draus gekommen»
sei und dass der Berufungskläger direkt in die Wohnung hochgegangen sei, ohne
sich zuerst vorzustellen (Akten S. 727). Mehrfach gab sie auch
Interaktionen und Gespräche wieder, etwa beim Reparaturversuch des Türöffners
und beim Erstellen des Arbeitsrapports und beschrieb anschaulich ihre eigenen
Überlegungen, etwa dass der Täter ihr seinen Namen nicht genannt habe und erst
auf ihre Bitte hin den Namen H____ auf den Rapport geschrieben habe, ausserdem,
dass es ihr komisch vorgekommen sei, dass er seinen eigenen Arbeitsrapport
fotografiert habe (Akten S. 272). Ihre Aussagen erscheinen insgesamt nicht
dramatisierend oder übermässig belastend. Schliesslich decken sie sich in allen
wesentlichen Teilen mit ihren eigenen Angaben anlässlich der Anzeigestellung (vgl.
Polizeirapport vom 9. September 2019 Akten S. 719 f.).
4.4.5 Gestützt
werden die Angaben von F____ in objektiver Hinsicht sodann auch durch die E-Mail-Korrespondenz
mit der I____ GmbH vom 7. September 2019, worin F____ unmittelbar nach dem
Vorfall von ihrem Diebstahlsverdacht berichtete (Akten S. 738/9). Die
Vorinstanz hat die Aussagen von F____ zu Recht als sehr glaubhaft bewertet.
4.5
4.5.1 Der Berufungskläger hat den Diebstahl zum
Nachteil von F____ weder zugestanden noch bestritten. Er machte dazu im
gesamten Verfahren nur vage Angaben und zeigte ein ambivalentes
Aussageverhalten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2019 machte er auf
den Vorhalt, diverse Schmuckstücke aus der Nachttischschublade von F____
gestohlen zu haben, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten
S. 327). Zugestanden ist, dass er am fraglichen Tag die Arbeiten in ihrer
Wohnung erledigte und auch den Arbeitsrapport erstellte. Jedoch machte er
geltend, nicht er, sondern F____ habe den Namen «H____» in die obere linke Ecke
des Rapports geschrieben, ohne indessen zu erklären, weshalb sie dies getan
haben sollte (Akten S. 327/8). Weitere Angaben zum Sachverhalt verweigerte
er (Akten S. 328 ff.). Zum Schluss der Einvernahme, die zu verschiedenen
Diebstahlsvorwürfen erfolgt war, erklärte er, er «habe aufgrund dieser Vorgänge
einen Psychiater besucht» (Akten S. 331). Auch an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung wollte der Berufungskläger zum diesbezüglichen Tatvorwurf
nichts sagen (Akten S. 920). Dass es sich bei dem Handwerker, welcher
gemäss den Aussagen von F____ in ihrer Wohnung beschäftigt war, als die
Schmuckstücke wegkamen, um ihn handelte, bestritt der Berufungskläger auch
anlässlich der Berufungsverhandlung nicht und verweigerte weitere Aussagen
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1237). Vor diesem Hintergrund ist der
Umstand, dass F____ ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat,
belanglos, sind doch sowohl die Interaktionen mit F____ sowie die Arbeiten, die
der Berufungskläger an diesem Tag als einziger Handwerker in ihrer Wohnung
ausführte, zugestanden. Es besteht insofern keinerlei Zweifel über die Person
des Täters des von F____ beanzeigten Diebstahls.
4.5.2 Schliesslich
ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unbestrittener-
und nachgewiesenermassen in genau gleicher Art und Weise in zahlreichen anderen
Haushalten Schmuck gestohlen hat. Das vorgeworfene Vorgehen im Falle F____s
erscheint somit absolut täteradäquat, was ebenfalls als Indiz zu Lasten des Berufungsklägers
ins Gewicht fällt.
4.6 Insgesamt
hat die Vorinstanz zutreffend auf die äusserst glaubhaften Aussagen von F____
abgestellt und den diesbezüglichen Anklagepunkt als nachgewiesen erachtet. Mit
Blick auf den von F____ beanzeigten Schmuckdiebstahl, den Umstand, dass der
Berufungskläger im Tatzeitpunkt als einziger Handwerker in der Wohnung der
Geschädigten tätig war und den mit den übrigen nachgewiesenen Delikten
übereinstimmenden modus operandi bestehen keine vernünftigen Zweifel an der
Schuld des Berufungsklägers. Es ergeht Schuldspruch gemäss Anklage.
5.
5.1 Betreffend
den zum Nachteil von G____ begangenen Diebstahl und Hausfriedensbruch
(Anklageschrift Ziff. 1.8 / 3) hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass
der Berufungskläger, der mit dem Einbau eines neuen Backofens im
Einfamilienhaus der Geschädigten betraut gewesen sei, deren Wohn- und
Schlafzimmer betreten und dort eine Goldkette entwendet habe (Urteil Akten S.
971 f.).
5.2 Der
Berufungskläger hat den Diebstahl zum Nachteil von G____ nicht nur bei der
Hausdurchsuchung vom 14. September 2020 (Protokoll Hausdurchsuchung mit
Einvernahme Akten S. 766 und 768 ff.), sondern auch anlässlich seiner Befragung
durch die Polizei Basel-Landschaft vom 18. September 2020 nach korrekter
Belehrung umfassend zugestanden und sein Tatvorgehen detailliert beschrieben
(Akten S. 776-782). Dabei hat er unter anderem ausgeführt, er sei in der
besagten Liegenschaft gewesen, um einen neuen Backofen einzubauen. Zu diesem
Zweck habe er zuerst den alten Backofen ausgebaut. Irgendwann sei er ins
Wohnzimmer gegangen, «um zu schauen, ob ich etwas finde». Er habe drei
übereinanderliegende Schubladen geöffnet, einige Schmuckstücke herausgenommen, diese
aber wieder zurückgelegt. Schlussendlich habe er eine Kette herausgenommen. Insgesamt
sei er zwei Mal ins Wohnzimmer gegangen; einmal habe er sich umgeschaut, beim
zweiten Mal die Kette genommen. Anschliessend habe er die Halskette auf dem
Flohmarkt in [...]/DE einer ihm nicht näher bekannten Person für Euro 1'800.–
verkauft. (Auss. Berufungskläger Akten S. 779 f.). An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger sein Geständnis bezüglich des
Diebstahls (Akten S. 920). Während der Vorhalt des Diebstahls damit zugestanden
ist, machte der Berufungskläger zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er sei der Meinung, es handle
sich nicht um Hausfriedensbruch, weil die Türen offengestanden hätten; auf
Frage erklärte er jedoch, er habe im Wohnraum arbeitsmässig nichts zu suchen
gehabt (Akten S. 920).
5.3 Der
Berufungskläger stellte sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs sei nicht nachgewiesen. So seien sowohl die Lage der
Wohnung, des Zimmers, der gestohlenen Ware, die Instruktionen seitens der
Arbeitgeberin, die Mehrzahl beteiligter Handwerker, als auch das Erinnerungsvermögen
des Berufungsklägers (angesichts verschiedener Vorfälle) unklar, weshalb in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu seinen Gunsten ein Freispruch
von diesem Vorwurf erfolgen müsse. Zudem sei die Vorinstanz in Verletzung des
Anklagegrundsatzes davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob die Türe des
Wohnzimmers ver- oder geschlossen gewesen sei, stehe doch in der
Anklageschrift, der Berufungskläger habe «sich in den abgeschlossenen
Wohn/Schlafzimmerbereich begeben», was klar nicht zutreffe. Aus dem Geständnis
des Diebstahls könne jedenfalls nicht auf einen zugestandenen Hausfriedensbruch
geschlossen werden (Berufungserklärung p. 1163 f., Plädoyer Akten S. 1252
f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, es
treffe zwar zu, dass er mit dem Einbau eines neuen Backofens in der Küche
betraut gewesen sei. Da sich der Strom in der Küche an dem im Gang befindlichen
Sicherungskasten jedoch nicht habe abschalten lassen, habe er mit einem
Strommessgerät den Strom in verschiedenen Zimmern des Hauses messen müssen
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ja, ich
musste mit dem Strommesser überall messen, weil der Strom nicht wegging in der
Küche»). Dazu führte er aus, es komme in alten Häusern vor, dass es in
einzelnen Zimmern Strom habe, selbst wenn die Sicherung draussen sei (Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Auf Nachfrage räumte
er aber ein, dies sei aber im vorliegenden Fall nicht so gewesen, in der Küche
habe es nach dem Abschalten der Sicherung keinen Strom mehr gehabt; er habe die
Messungen in den anderen Zimmern lediglich zur Sicherheit gemacht (Auss.
Berufungskläger Akten S. 1239: «[…] Nein, es war kein Strom. […] Aber dass ich
sicher bin, dass kein Strom mehr ist, war ich dort messen gegangen»). Mit
diesen Erklärungen machte er implizit geltend, er sei zum Betreten der anderen
Räume des Hauses von G____ befugt gewesen, da dies zur Erledigung seines
Auftrags erforderlich gewesen sei.
5.4
5.4.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein
anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum
accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner
Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet.
Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass
ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2
und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2,
6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1, 6B_710/2022 vom 31. August
2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom
7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im
Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen
der beschuldigten Person grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch
ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend
gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012
vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in
gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der
Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren
Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von
EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient
dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei
«eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich
garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie
gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten
strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich
der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo
tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw.
sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).
5.4.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist
dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person
der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr
gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer
6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte
Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht
kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt
oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8.
November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips
immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für
«zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde],
wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben
zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente
vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022
E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar
2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April
2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2,
in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt
geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo
tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo»
sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei
es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen
vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,
zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es
unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine
Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet
werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen
u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli
2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das
Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der
Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die
beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht»
(BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer
6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3,
1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden
hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn
belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person
zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung
nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere
Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist
(«C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que
l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut
permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe
aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 3).
5.4.3 Das
soeben Referierte muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten
auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt
nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente.
Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen
der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel
erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht
publiziert in: BGE 147 IV 176]). Wenn also der Beschuldigte – wie vorliegend – anlässlich
der Berufungsverhandlung eine vollkommen neue, zu seinen früheren Angaben im
Widerspruch stehende und zudem logisch unplausible Sachverhaltsversion
präsentiert, obwohl er spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Gelegenheit gehabt hätte, sich durch entsprechende Aussagen zu entlasten, kann
und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt
werden.
5.5 Dass der Berufungskläger, der mit dem
Einbau eines neuen Backofens in der Küche beauftragt war, das Wohn-/Schlafzimmer
von G____ betreten und eine Goldkette aus deren Nachttischschublade entwendet
hat, ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 5.2). Er hat bereits im
Ermittlungsverfahren angegeben, dass er das Wohnzimmer einzig zur Begehung
eines Diebstahls betreten habe (Auss. Berufungskläger Akten S. 778). Damit steht
die Täterschaft des Berufungsklägers ebenso wie seine Vorgehensweise – er nahm
den Schmuck aus dem Nachttisch der Geschädigten – ausser Frage. Zudem hat er in
der erstinstanzlichen Verhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung auf
Frage zugestanden, der Einbau des Backofens habe in der Küche stattgefunden, arbeitsmässig
habe er in den übrigen Räumen der Wohnung nichts zu suchen gehabt (Auss.
Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 920, Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Vielmehr gab er zu seiner vermeintlichen
Entlastung an, die Tür zum Schlafzimmer sei offen gewesen, weshalb er keinen
Hausfriedensbruch begangen habe (Akten S. 920). Seine Erklärung vor
Berufungsgericht, wonach er in sämtlichen Zimmern den Strom habe messen müssen,
erscheint nicht nur aufgrund ihres späten Vorbringens als Schutzbehauptung,
sondern vermag auch in logischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Während er
zunächst behauptete, es habe trotz ausgeschalteter Sicherung am Herd noch Strom
gehabt, was eine Strommessung in den übrigen Zimmern der Wohnung, wenn schon
nicht zwingend, doch immerhin nachvollziehbar hätte erscheinen lassen, räumte
er im Zug der weiteren Befragung ein, der Strom in der Küche sei weg gewesen;
vor diesem Hintergrund erscheint das Messen des Stromes in den übrigen Zimmern
geradezu widersinnig und muss klar als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Daran
vermag auch sein Vorbringen, in alten Häusern komme es vor, dass trotz
ausgeschalteter Sicherung in gewissen Räumen dennoch Strom auf den Steckdosen
sei, nichts zu ändern, war dies ja zugestandenermassen gerade in der
vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist schliesslich
auch der Umstand, dass der Berufungskläger auf Konfrontation mit seinen
früheren Aussagen, wonach er das Wohnzimmer betreten habe, um zu schauen, ob er
etwas finde, tatsachenwidrig angab, der einvernehmende Polizist habe ihm
gedroht, falls er nicht gestehe, werde er auf den Polizeiposten mitgenommen. Um
dies zu vermeiden, habe er den Hausfriedensbruch zugestanden (Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ich habe einfach
irgendetwas gesagt, vor allem, dass ich nicht auf den Polizeiposten mitgehen
musste» […] Er sagte einfach, ja, wenn ich es nicht zugebe und so weiter, dann
muss ich mitgehen»). Dass es sich hierbei ebenfalls um eine Schutzbehauptung
handelt, erhellt aus dem Umstand, dass das entsprechende Geständnis nicht etwa anlässlich
einer Befragung der Polizei bei ihm zu Hause, sondern auf dem Polizeistützpunkt
Liestal gemacht, protokolliert und unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. dazu
Akten S. 776-782a). Des Weiteren gab der Berufungskläger auf Nachfrage an, er
sei vom befragenden Polizisten nicht explizit mit dem Vorwurf des
Hausfriedensbruchs konfrontiert worden (Akten S. 1238); dies geht auch aus
dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme hervor und führt seine
Argumentation, wonach er von der Polizei zu einem diesbezüglichen Geständnis
genötigt worden sei, vollends ad absurdum. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit vollumfänglich erstellt.
5.6
5.6.1 Hausfriedensbruch
im Sinn von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen der berechtigten Person
in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig
eindringt oder, trotz Aufforderung der berechtigten Person, sich zu entfernen,
darin verweilt. Dazu gehören auch abgeschlossene Räume einer Wohnung wie ein
einzelnes Zimmer, wobei entgegen dem Einwand des Berufungsklägers abgeschlossen
nach einhelliger Lehre und konstanter Rechtsprechung nicht verschlossen,
sondern lediglich umschlossen bedeutet (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 15 mit weiteren
Hinweisen). Diese Bestimmung schützt die Freiheit der berechtigten Person,
darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer
nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die
Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den
eigenen Willen frei zu betätigen (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 186 N 12; BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille der
berechtigten Person, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen
soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den
Umständen ergeben. Hausfriedensbruch schützt damit nicht in erster Linie die
Privatsphäre der betroffenen Person, sondern das Hausrecht.
5.6.2 Gestützt
auf das Beweisergebnis ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs zweifelsohne erfüllt.
Dadurch, dass der Berufungskläger das Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten ohne
ihre Einwilligung und zum Zweck der Begehung des Diebstahls betreten hat, hat
er das geschützte Rechtsgut verletzt. Es ergeht entsprechend Schuldspruch
gemäss Art. 186 StGB.
6.
6.1 Der
Berufungskläger verlangt, er sei des mehrfachen Diebstahls schuldig zu
sprechen; von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls sei er hingegen
freizusprechen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von «deliktischen Einkünften von
sicher mehr als CHF 400.– pro Monat» «über einen Zeitraum von gut zwei Jahren»
ausgegangen. Dies verletze das Akkusationsprinzip, sei doch in der
Anklageschrift von einem Tatzeitraum von ca. drei Jahren die Rede. In diesem
Zusammenhang machte er geltend, die Bewertungen hinsichtlich der Diebstähle zum
Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1), K____ (AS Ziff. 1.5), L____ (AS Ziff.
1.6) und G____ (AS Ziff. 1.8) seien bestritten. Bei der Festsetzung der
Deliktsbeträge sei nicht unbesehen auf die Angaben der Geschädigten
abzustellen, sondern zu Gunsten des angeklagten Berufungsklägers von wesentlich
tieferen Beträgen auszugehen (Plädoyer Verteidigung Akten S. 1254). Dem
Berufungskläger müsse überdies ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.–
angerechnet werden. Zudem sei der Verwendungszweck der deliktischen Erlöse
durchaus massgeblich; ein Spielsüchtiger, der die Deliktseinkünfte sogleich im
Casino wieder verliere, könne diese nicht zur Deckung der Lebenskosten
verwenden. Völlig irrelevant für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sei hingegen
der gleichbleibende modus operandi (Berufungsbegründung Akten S. 1160 f.,
Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1247).
6.2 Der Diebstahl zum Nachteil von F____ ist
erstellt (vgl. vorstehend E. 4.6). Die übrigen Diebstähle sind vom
Berufungskläger nicht bestritten; auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen
der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6.3
6.3.1
Was den Wert des gestohlenen Schmuckes anbelangt, ist die Vorinstanz betreffend
den Diebstahl zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1) gestützt auf die
Schätzungen der Geschädigten sowie die Auswertung der kriminaltechnischen
Abteilung von einem Gesamtwert von CHF 3'100.– ausgegangen (Urteil Akten S.
966). Der Berufungskläger hat dagegen geltend gemacht, die gestohlenen
Schmuckstücke hätten höchstens einen Wert von total CHF 100.– (Aussagen Berufungskläger
Akten S. 392). Die Auflistung sowie die Auswertung des vom Berufungskläger
teilweise wieder zurückgegeben Schmucks zeigt indessen nicht nur, dass die
Beschreibung der einzelnen Schmuckstücke durch die Geschädigte sehr präzise
war, sondern dass der entwendete Schmuck entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers durchaus Prägestempel aufwies, woraus sich die Materialzusammensetzung
entnehmen lässt; damit ist belegt, dass es sich keineswegs um wertlosen
Schmuck, sondern grösstenteils um echten Goldschmuck handelte (vgl. Akten S.
369). Die Vorinstanz ist in dubio von einem Deliktsbetrag von lediglich CHF
3'100.– ausgegangen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als äusserst
moderat erscheint. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das
Strafgericht den Sachverhalt hinsichtlich der beiden nicht wieder aufgetauchten
Ringe (geerbter Ehering aus Gelbgold und Damenring aus Gelbgold mit Quittung,
AKS Ziff. 1.1.6 und 1.1.10) als nicht erstellt erachtet hat (Urteil Akten S.
966 f.). Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist das
Berufungsgericht an diese vorinstanzlichen Erwägungen gebunden und geht damit
von einem Deliktsbetrag von CHF 3'100.– aus.
6.3.2 Betreffend
den Diebstahl zum Nachteil von K____ bestätigte der Berufungskläger anlässlich
der Einvernahme vom 1. Oktober 2019 implizit, dass er mit seiner früheren
Aussage, er habe «etwas Goldiges» gestohlen, die von der Geschädigten drei
beanzeigten Schmuckstücke gemeint hatte (Auss. Berufungskläger Akten S. 609).
Die Vorinstanz hat zu Recht auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren
abgestellt und ist zutreffend von einem Wert von insgesamt CHF 900.–
ausgegangen. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Wert
lediglich auf Schätzungen der Geschädigten beruhe und zu Gunsten des
Berufungsklägers auf CHF 200.– zu korrigieren sei, nichts zu ändern.
Zugestanden ist der Diebstahl von drei wertvollen Schmuckstücken, wobei es sich
um eine ca. 40 cm lange vergoldete Halskette, eine Halskette aus Gold von ca.
50 cm sowie einen Schmuckanhänger aus 18 Karat Gold handelte (vgl.
Polizeirapport vom 16. Mai 2019 Akten S. 584). Dass die Geschädigte pro
Schmuckstück einen Wert von CHF 300.– geschätzt hat, scheint keineswegs
übertrieben.
6.3.3 Die
beiden bei L____ gestohlenen Ringe konnten der Geschädigten wieder
zurückgegeben werden. Es handelte sich um einen roségoldenen Fingerring mit
drei Brillanten der Marke Tiffany sowie einen gravierten Ehering ebenfalls aus
Roségold mit einem Brillanten (Bilder Akten S. 666 f.). Dass der von der
Geschädigten für die beiden Ringe geschätzte Wert von CHF 2'000.– und CHF
1'500.– keinesfalls unangemessen hoch ist, zeigt ein Blick auf vergleichbare
Ringe im Angebot der Marke Tiffany (vgl. etwa https://www.tiffany.de/jewelry/rings/tiffany-1837-narrow-ring-GRP09884/tiffany-1837-narrow-ring-37954942).
Es besteht damit auch in diesem Fall kein Anlass für eine Wertkorrektur des
Deliktsguts zugunsten des Berufungsklägers.
6.3.4 Was
schliesslich den zugestandenen Diebstahl der Halskette zum Nachteil von G____
anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verteidiger eine Korrektur zu
Gunsten des Berufungsklägers verlangt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf
das Plädoyer seines Vorgängers in der erstinstanzlichen Verhandlung
(Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 1254), aus dem indessen in diesem Punkt kein gegenüber der Anklageschrift
reduzierter Wert hervorgeht (Akten S. 939). Insbesondere mit Blick auf den
Umstand, dass der Berufungskläger die gestohlene Halskette zugestandenermassen
für Euro 1'800.– verkauft hat, als Wert für die Kette aber lediglich von der
Erstschätzung der Geschädigten von CHF 1'000.– ausgegangen wurde (was weit
unter dem tatsächlichen Wert des Schmuckstücks liegen dürfte), wäre eine
weitere Reduktion des Deliktsbetrags klarerweise ungerechtfertigt.
Zusammengefasst ist der Bewertung der Vorinstanz hinsichtlich des Werts des
gestohlenen Schmucks vollumfänglich zu folgen und von einem Gesamtdelitksbetrag
von CHF 10'850.– auszugehen.
6.4
6.4.1 Ansatzpunkt
für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit bildet nach bundesgerichtlicher Praxis
das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi «nebenberufliche»
deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen
zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die
erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben, und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er
sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen
bereit gewesen (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 123 E. 3a; 116
IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom
25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022
E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18.
Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 89 ff.). Zu
beachten gilt, dass die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende
Umschreibung der Gewerbsmässigkeit letztlich eine Richtlinienfunktion hat. Dem
Gericht wird im durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein
Beurteilungsermessen überlassen (BGE 116 IV 319 E. 3b; BGer 6B_409/2021 vom 19.
August 2022 E. 2.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1;
6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
6.4.2 Subjektiv
setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der
Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die
Gewerbsmässigkeit kennzeichnend ist eine Absicht, die auf eine nicht unbedeutende
und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist. Diese ist – als innere
Tatsache – im Urteil aufzuzeigen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
6.4.3 Im
vorliegenden Verfahren stehen acht vollendete Diebstähle zur Beurteilung; das
Kriterium der mehrfachen Begehung ist damit ohne weiteres erfüllt. Der Zweck
der Qualifizierung gewerbsmässigen Diebstahls wird gemäss einhelliger Lehre und
Rechtsprechung in der Sozialgefährlichkeit solchen Tuns erblickt, ist doch mit
berufsmässigem Delinquieren regelmässig eine Mehrzahl von Opfern und eine nicht
geringe Deliktssumme verbunden (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 84 mit weiteren
Hinweisen). Betreffend die deliktisch erzielten Einkünfte ist nicht auf einen
absoluten Betrag abzustellen, sondern dieser ist in Relation zu den konkreten
finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Zwar stellt das Bundesgericht
regelmässig entsprechende Relationen her (vgl. statt vieler etwa BGer 6B_409/2021
vom 19. August 2022 E. 2.3), äussert sich aber auch immer wieder kritisch
gegenüber der Festlegung eines spezifischen Verhältnisses von deliktischen
Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit
(vgl. etwa BGE 147 IV 176
E. 2.4.1, 123 IV 113 E. 2.c); BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember
2015 E. 3.4). Gerade bei Tätern in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen
muss bei Vorliegen der übrigen Kriterien aber wohl bereits bei relativ geringen
einzelnen Deliktsbeträgen aufgrund der manifesten sozialen Gefährlichkeit von
Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden.
6.4.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Berufungskläger
habe gemäss Beweisergebnis innert 27 Monaten acht Diebstähle begangen, mit
welchen er Schmuck und Wertgegenstände im Wert von insgesamt CHF 10'850.–
erbeutet habe (Urteil Akten S. 973). Der Einwand des Verteidigers, wonach die
Vorinstanz in Verletzung des Akkusationsprinzips von einem Tatzeitraum von
lediglich rund zwei Jahren anstelle des angeklagten Zeitraums von drei Jahren ausgegangen
sei, ist nicht zu hören. So erfolgte vor erster Instanz ein Freispruch vom
chronologisch letzten Diebstahlsvorwurf zum Nachteil von E____ (gemäss
Anklageschrift begangen zwischen 3. Januar 2020 und 15. Oktober 2020), was den
Deliktszeitraum auf ziemlich genau 27 Monate verkürzt. Im Übrigen ist
aufgrund der vorinstanzlichen – und in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche –
gegenüber dem angeklagten Sachverhalt nicht nur von einem verminderten Deliktszeitraum,
sondern auch von einem entsprechend reduzierten Deliktsbetrag auszugehen, was
zweifellos keineswegs eine Verletzung des Anklageprinzips darstellt. Die
Vorinstanz ist damit zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung von
deliktischen Einkünften von rund CHF 400.– pro Monat ausgegangen.
6.4.5 Nicht
nachvollziehbar ist auch das Argument der Verteidigung, wonach dem
Berufungskläger ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.– zugestanden
werden müsse (Berufungsbegründung Akten S. 1160). Gemäss den Angaben des
Berufungsklägers selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren
seine finanziellen Verhältnisse zur Tatzeit desolat. Er habe sich 2017 oder
2018 mit der Einzelfirma «J____» selbständig gemacht, über welche später der
Konkurs eröffnet worden sei – bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
im Juli 2019 sei die Firma bereits in Konkurs gewesen. Er habe zu wenig Arbeit
gehabt, die Kunden hätten nicht gezahlt und er habe die Rechnungen für die
Materialien nicht begleichen können (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten
S. 916). Angesichts dieser Auskünfte sowie des Umstandes, dass der
Berufungskläger gemäss Betreibungsregisterauszügen von Basel-Stadt und
Basel-Landschaft Schulden in Höhe von rund CHF 665'000.– angehäuft hatte
(Akten S. 51 ff. und S. 64 ff.), kann seinen widersprüchlichen
Angaben gegenüber den Polizeibehörden Zürich, Solothurn und Bern (er gab am 30.
Mai 2019 gegenüber der Polizei Solothurn an, er verdiene monatlich CHF 4'000.– [Akten
S. 7], in Basel-Stadt gab er am 1. Oktober 2019 ebenfalls ein Nettoeinkommen
von CHF 4'000.– an [Akten S. 10], anlässlich einer Einvernahme der
Stadtpolizei Zürich am 17. April 2019 erklärte er hingegen, er erziele ein
Nettoeinkommen von CHF 2'000.- bis CHF 3'000.– [Akten S. 12] und am 26. Juli
gegenüber der Regionalpolizei Bern, er verdiene netto CHF 5'000.– [Akten
S. 17]) keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung ist ein Einkommen von über CHF 4'000.– nicht anzunehmen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zur Tatzeit in einer äusserst
prekären wirtschaftlichen Situation befand. Selbst ein monatlicher Betrag von
einigen hundert Franken stellte unter diesen Umständen einen namhaften Betrag
dar, der zur Deckung der Lebenskosten sehr gut gebraucht werden konnte, wobei
es auf den genauen Betrag der Zusatzeinkünfte nicht ankommen kann. Dass der
Berufungskläger die erzielten Einkünfte sogleich «verspielt» hätte, macht er
nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht eingegangen werden muss;
anzumerken bleibt dennoch, dass er wohl mit Blick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung ohnehin verfehlt wäre (vgl. dazu etwa BGer 6B_310/2021 vom 5.
Oktober 2022 E. 2.4).
6.4.6 Massgeblich
ist schliesslich nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte
Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in seinem Vorgehen manifestiert.
Dabei spielt der modus operandi entgegen der Argumentation der Verteidigung durchaus
eine Rolle. So ist nach ständiger Rechtsprechung als zusätzliches Kriterium für
die Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat,
«mehr oder minder regelmässige Einkünfte» bzw. «relativ regelmässige Einnahmen»
zu erzielen (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022
vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021
E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Dass sich der
Täter somit für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen
zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll, wird als zusätzliches Indiz für die
Annahme von Gewerbsmässigkeit gewertet (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021
vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022
E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
6.4.7 Der
Berufungskläger hat wiederholt erklärt, er habe die einzelnen Taten zufällig
und ungeplant begangen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 918:
«Es war immer ungeplant. […] Das war ein Zufall, dass ich das dort gefunden habe.
Ich machte die Schublade auf und habe das zufällig gefunden. Ich kann nichts
dafür, dass die Leute das dort haben»). Entgegen diesen Beteuerungen kann jedoch
nicht von Gelegenheitstaten gesprochen werden, nutzte der Berufungskläger doch offenbar
jede sich bietende Gelegenheit, um sich am Goldschmuck seiner Auftraggeberinnen
zu vergreifen. Sein stets sehr ähnlicher modus operandi deutet jedenfalls keineswegs
auf spontane Tatbegehungen hin. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass er sich bewusst für ein systematisches Vorgehen entschied, das
ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Durch das immer
wieder gleiche Vorgehen erlangte er bei seinen Einsätzen als Handwerker in
Privathaushalten insgesamt eine ansehnliche Anzahl von Wertgegenständen, die er
jeweils gegen Bargeld umsetzte. Dafür musste er einiges an strategischen
Erwägungen und Vorgehen aufwenden, um Situationen zu schaffen, in welchen er die
die betreffende Auftraggeberin jeweils – wenn sie ihn nicht von sich aus
unbeaufsichtigt liess (etwa im Fall G____ Akten S.753) – mit einem Vorwand vor
die Haustür (angeblich zur Überprüfung der Klingel [im Fall F____ Akten S.
727]) oder in den Keller (angeblich zur Überprüfung der Sicherungen [im Fall K____
Akten S. 592 und L____ Akten S. 697]) schickte, um sich ungestört nach
Wertsachen umzusehen und sich diese einzustecken. Von Kurzschlusshandlungen,
wie er in der Einvernahme vom 30. Mai 2019 geltend machte (Akten S. 682:
«Wie gesagt, es war eine Kurzschluss-reaktion. Ich hatte heute einen
Scheisstag»), kann bei einem solch systematischen Vorgehen jedenfalls nicht die
Rede sein. In seinem zielgerichteten Vorgehen zeigt sich eine erhebliche
kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation
von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind.
6.4.8 Schliesslich
ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von
Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann
wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert
hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N
108). Davon ist vorliegend bei im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung
stehenden acht Fällen und vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen klarerweise
auszugehen (vgl. Akten S. 717 ff.).
6.5 Die
Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten sowohl
in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Per 1. Juli 2023 wurde
der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens
einer Revision unterzogen. So beträgt der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren (früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder
Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in
Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB (früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist.
Da der Berufungskläger die zur Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt
vor dem 1. Juli 2023 begangen hat und das neue Recht für ihn nicht milder ist,
ist vorliegend noch Art. 139 Ziff. 2 aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB). Es
ergeht entsprechend Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB.
7.
7.1 Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche
Strafmass explizit nur in Bezug auf die objektive Deliktsschwere, die sich
aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. entfallenden Schuldpunkte verringere.
Im Übrigen werde der Wert der entwendeten Schmuckstücke und damit die Höhe des
Deliktsbetrags bestritten (Berufungsbegründung Akten S. 1164).
7.2
7.2.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
7.2.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe
der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei
ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab
der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater
Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend
berücksichtigt werden können, da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten
einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E.
8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Umgekehrt beschränkt
die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender
Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren
ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Strafrahmen bei der
Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3
142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je m.w. Hinw.). Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE
SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
7.2.3 Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m.
Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die
(hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich)
gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt
demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217
E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Gemäss gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen
werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken» (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 5.3.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23.
Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2;
6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).
7.2.4 Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.
2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck
einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und
3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen
Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine
Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver
Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit
kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020
E. 1.2.3).
7.2.5 Gemäss
dem aktuellen Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2023 (Akten S. 1212
ff.) wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2008
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Betrugs, Veruntreuung, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie gewerbsmässigen Betrugs zu einer (unbedingten)
dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2011 wurde er der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
des bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des
gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
6 Monaten erfolgte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27.
April 2012 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil vom
29. August 2011. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2015 des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs
erneut zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
7.2.6 Aus
diesen mehrfachen einschlägigen Verurteilungen folgt, dass sämtliche bisher ausgefällte
(Freiheits-) Strafen beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung
bewirken konnten. Dies wäre von der grundsätzlich milderen Sanktion der
Geldstrafe erst Recht nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe wohl
ohnehin nicht vollzogen werden könnte, lebt doch der hoch verschuldete
Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen nach wie vor in angespannten
finanziellen Verhältnissen, wobei er seit kurzem zusätzlich zu seinem eigenen
auch noch den Lebensbedarf seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zu bestreiten
hat. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelinquenz
steht zu befürchten, dass die Verhängung einer Geldstrafe die kriminelle
Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern könnte. Damit
kommt für den gewerbsmässigen Diebstahl aus spezialpräventiven Gründen nur eine
Freiheitsstrafe in Betracht. Für den an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren,
weit weniger schwer wiegenden Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist unter Würdigung
der gesamten Umstände, insbesondere angesichts des engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs ebenfalls eine (zu asperierende) Freiheitsstrafe zu
verhängen.
7.3
7.3.1 Vorliegend hat sich der Berufungskläger des
gewerbsmässigen Diebstahls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht. Bei der Bemessung des objektiven
Tatverschuldens ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts bei
Vermögensdelikten der Deliktsbetrag ein zwar wichtiger, aber keineswegs
vorrangiger Gesichtspunkt, der die Höhe der Strafe mitbestimmt (BGer 6S.170/2000 vom 19.
Juni 2000 E. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die
Vorinstanz ist zutreffend von einer Gesamtdeliktssumme in Höhe von über CHF
10'800.– ausgegangen, was im Verhältnis zu anderen denkbaren Vermögensdelikten ein
nicht besonders hohes Tatverschulden begründe (Urteil Akten S. 977). Zu Lasten
des Berufungsklägers hat die Vorinstanz aber zutreffend berücksichtigt, dass er
bei sämtlichen Taten das Vertrauen seiner Auftraggeberinnen schamlos ausgenutzt
hat. Als Handwerker wurde ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht und Zugang
zu deren privaten Räumlichkeiten gewährt, wo er sich unbeaufsichtigt nach
wertvollen Schmuckstücken umsehen konnte. Zusätzlich erschwerend hat die
Vorinstanz den
Umstand gewichtet, dass es sich in etlichen Fällen um
unersetzlichen Erbschmuck handelte, der für die Geschädigten einen grossen
emotionalen Wert hatte.
7.3.2 Die
vom Strafgericht ausgesprochene Einsatzstrafe von 10 Monaten ist angemessen. Keine
Korrektur erfährt die vorinstanzliche Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven
Tatverschuldens. Der Berufungskläger hat klar ersichtlich aus finanziellen
Motiven gehandelt, ohne indessen in einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage
zu sein, verfügte er doch als alleinstehender, gut ausgebildeter Mann ohne
Unterhaltspflichten stets über Einnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit. Hinzu
kommt der Hausfriedensbruch, der in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl zum
Nachteil von G____ steht. Dieser wiegt verschuldensmässig sehr leicht, so dass
die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49
Abs. 1 StGB um 10 Tage erhöht wird.
7.3.3 Im
Rahmen der Täterkomponente wurde vom Strafgericht positiv berücksichtigt, dass
der Berufungskläger ein Teilgeständnis abgelegt und in zwei Fällen auf
Aufforderung von zwei der Geschädigten einen Teil des Diebesguts wieder
zurückgegeben hat (Akten S. 353 ff., 407 ff.). Stark zu seinen Lasten wurden
hingegen die zahlreichen Vorstrafen gewertet. So wurde er in den Jahren 2008,
2011, 2012 und 2015 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu
empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, was ihn jedoch offensichtlich
nicht nachhaltig beeindruckte (vgl. dazu vorstehend E. 7.2.5). So setzte er
bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September
2017 zu der hier zu beurteilenden Diebstahlsserie an. Auch die im vorliegenden
Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft vom
30. Mai bis 17. Juni 2019 entfaltete augenscheinlich keinerlei abschreckende
Wirkung, verübte der Berufungskläger doch kurz nach seiner Entlassung die
beiden Diebstähle zum Nachteil von F____ und G____ (Akten S. 137, 158). Vor
diesem Hintergrund hat ihm die Vorinstanz zu Recht Unbelehrbarkeit attestiert
(Urteil Akten S. 978). Der Hinweis des Verteidigers, wonach der Berufungskläger
seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, trifft zwar zu, ist jedoch nicht
zu seinen Gunsten, sondern lediglich neutral zu bewerten.
7.3.4 Insgesamt
trägt in Abwägung sämtlicher erörterten be- und entlastenden Elemente eine
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 10 Tagen dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Aufgrund
des Verbots der «reformatio in peius» ist die Freiheisstrafe indessen mit der
Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.
7.4
Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger
Umstände möglich. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen einschlägigen
Vorstrafen muss dem Berufungskläger indessen eine negative Rückfallprognose
gestellt werden. Die Tatsache, dass er nach wie vor erwerbstätig ist und inzwischen
geheiratet hat, vermag die Prognose nicht wesentlich zu verbessern. Gemäss
seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er noch keine Schritte zur
Sanierung seiner beträchtlichen Schulden unternommen. Seine frisch angetraute Ehefrau
verfüge über kein Erwerbseinkommen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236
f.), woraus geschlossen werden muss, dass der Berufungskläger mit seinen
Einkünften künftig den Lebensunterhalt von zwei Personen wird decken müssen.
Seine finanzielle Situation dürfte sich somit in absehbarer Zeit nicht
wesentlich verbessern. Aus dem Umstand, dass er nach wie vor als Elektriker
tätig ist, kann ebenfalls nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen
werden, hat ihn seine Tätigkeit als Elektriker doch auch während der vorliegend
zu beurteilenden Deliktsserie nicht von der Begehung der einzelnen Diebstähle
abgehalten. Insgesamt hat der Berufungskläger auch an der Berufungsverhandlung
nichts vorgebracht, was eine besonders positive Legalprognose rechtfertigt.
Zwar hat er angegeben, er habe sich im Anschluss an die Straftaten freiwillig
für drei bis vier Monate in Therapie begeben und sei sich sicher, in Zukunft
nicht mehr zu delinquieren. Allerdings konnte er auf Nachfrage des Gerichts
nicht darlegen, welche Erkenntnisse ihm die therapeutische Behandlung gebracht
habe und inwiefern diese sich positiv auf die Legalprognose auswirken werde
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236 f.). Die Strafe wird deshalb
unbedingt ausgesprochen.
8.
8.1 Die von der Vorinstanz auf den Zivilweg
verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____ sind nicht angefochten
und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen ist die Anerkennung der Ersatzforderung von D____.
8.2
8.2.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft
verurteilt; die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen
(Urteil Akten S. 979). Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche
Verweisung auf den Zivilweg mangels Substantiierung der angefochtenen
Forderung. Es gehe nicht an, dass eine Versicherung eine Kulanzzahlung an ihre
Kundschaft leiste und diese nun auf den Berufungskläger überwälzen wolle
(Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Verteidigung Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 1253 f.).
8.2.2 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin
zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren
geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei diese zu beziffern und,
unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen sind (Art. 123
StPO). Nach Massgabe von Art. 126 StPO entscheidet das Strafgericht
zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig
gemachte Zivilklage oder verweist diese auf den Zivilweg.
8.3
8.3.1 Die C____ Versicherungsgesellschaft AG
konstituierte sich mit Schreiben vom 18. November 2020 als Privatklägerin
und machte gegen den Berufungskläger eine Schadenersatzforderung in Höhe von
CHF 4000.– geltend (Akten S. 806).
8.3.2 Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist zu
ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde. Durch
den Diebstahl der Halskette hat der Berufungskläger den der
Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden kausal verursacht. Die
Widerrechtlichkeit und das Verschulden (vorwerfbares, vorsätzliches Handeln)
ergeben sich aus dem Schuldspruch (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geht der
Ersatzanspruch, der der anspruchsberechtigten Person gegenüber Dritten
aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über,
als er Entschädigung geleistet hat (Subrogation). Damit sind die
Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung des Berufungsklägers erfüllt.
8.3.3 Eine hinreichende Schadensbegründung und -bezifferung im
Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO liegt ebenfalls vor. Die C____
Versicherungsgesellschaft belegte ihre Forderung mit der von G____ ausgefüllten
Schadensliste Diebstahl (Akten S. 807), einem Schreiben der C____
Versicherungsgesellschaft an G____ vom 27. Oktober 2020 (Akten S. 606), einer
Zeichnung des gestohlenen Colliers (Akten S. 809) sowie dem Bild eines
vergleichbaren Schmuckstücks (Akten S. 810). Aus ihrem Schreiben vom 27.
Oktober 2020 an die Versicherungsnehmerin geht hervor, dass die Schadenhöhe
weder durch Kaufunterlagen noch durch sonstige dem Besitzesnachweis dienlich
Unterlagen belegt werde und die Übernahme des Schadens in Höhe von CHF 4'000.–
unter Offenlassung einer Ersatzpflicht und unpräjudiziell erfolge (Akten S.
808). Die Auszahlung der umstrittenen Schadenssumme erfolgte aufgrund eines –
dem Gericht nicht vorliegenden, aber seitens der Parteien unbestrittenen – Hausratsversicherungsvertrages,
der den Hausrat unter anderem auch gegen einfachen Diebstahl zum Neuwert
versichert ([...]). Die Versicherung deckte den der Versicherungsnehmerin
entstandenen Schaden damit in Erfüllung ihrer primären Leistungspflicht aus dem
Versicherungsvertrag. Der Vorbehalt einer allfälligen Ersatzpflicht sowie
der Hinweis auf die unpräjudizielle Erledigung sind entgegen der Argumentation
des Berufungsklägers somit nicht mit einer Kulanzzahlung gleichzusetzen. Zwar
konnte G____ den Wert der gestohlenen Halskette nicht durch Kauf- oder andere
Unterlagen belegen, die Auszahlung der Schadenssumme impliziert jedoch die
Anerkennung des Schadens in der geltend gemachten Höhe durch die Versicherung. Es
ist notorisch, dass über zahlreiche Gegenstände des Hausrats (z.B. Erbschmuck)
keine Kauf- oder andere Besitzbelege mehr vorhanden sind, was indessen die
Versicherung nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Schadensregulierung
entbindet. Mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger das Diebesgut
für Euro 1'800.– weiterverkaufte, erscheint – insbesondere vor dem
Hintergrund der notorischen Tatsache, dass Hehlerware meist deutlich unter
ihrem tatsächlichen Wert veräussert wird – die von der Versicherung an G____
ausbezahlte Schadenssumme von CHF 4'000.– jedenfalls nicht als
unangemessen hoch. Vorliegend ist ohnehin lediglich die angefochtene
Verurteilung zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____
Versicherungsgesellschaft AG zu beurteilen. Diese Summe ist aufgrund der
vorstehenden Erwägungen hinreichend belegt. Entsprechend wird der Berufungskläger
zur Zahlung von CHF 1'000.– an die C____ Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.
9.
Die mit dem
erstinstanzlichen Urteil aufgehobene Beschlagnahme ist mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen (Urteil Akten S. 979 f.); die entsprechenden Gegenstände sowie
die gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2023 zusätzlich
dem Berufungskläger herauszugebenden Gegenstände wurden ihm auf seinen Antrag hin
bereits zurückgegeben (Verfügung vom 15. Februar 2023 Akten S. 1184, Verfügung
vom 3. Februar 2022 Akten S. 1194, Bestätigung der Asservatenverwaltung vom 7.
März 2023 Akten S. 1198 f.). Zudem werden der im vorinstanzlichen Urteil
unerwähnt gebliebene, im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte Pfandschein
(Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919) unter
Aufhebung der Beschlagnahme ebenfalls dem Berufungskläger zurückgegeben (Akten
S. 1201 f.).
10.
10.1 Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es
Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche
kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis).
Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 5'898.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das
erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des
angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt
bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
10.2 Nach
dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich
abzuweisen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’300.– (inkl. Kanzleiauslagen) gehen somit zu
Lasten des Berufungsklägers.
10.3 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat [...], ist für seine
Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt
auf seine Honorarnote vom 8. November 2023, zuzüglich vier Stunden für die
Dauer der Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten, werden
ihm ein Honorar von CHF 5'670.– sowie ein Auslagenersatz in Höhe von 178.80,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35, somit total CHF 6'299.15,
aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend
AS Ziff. 1.9 und des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage;
-
Verweisung der Schadenersatzforderungen von B____ im Betrag von
CHF 4'600.– und von E____ im Betrag von CHF 12'000.– auf den Zivilweg;
-
Verweisung der Schadenersatzmehrforderung der C____
Versicherungsgesellschaft im Betrag von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;
-
Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im
Betrag von CHF 700.–;
-
Aufhebung der Beschlagnahme über die Gegenstände in Effektenverzeichnis
Nr. 149 900 und Nr. 149 952 sowie Rückgabe der betreffenden Gegenstände an den
Beurteilten (inkl. Gegenstände gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 3. Februar 2022);
-
Verrechnung des beim Beurteilten erhobenen Barbetrags in Höhe von
USD 455.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr;
-
Einziehung sämtlicher übriger in der Anklageschrift aufgeführten
beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des gewerbsmässigen
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. April 2019
(1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 30. Mai bis 17. Juni 2019 (18 Tage),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 und 186 sowie Art. 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____
Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.
Der im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte
Pfandschein (Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919)
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten im Betrag von CHF 5'898.50
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’670.– sowie eine Auslagenentschädigung
von CHF 178.80, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35,
somit total CHF 6'299.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin C____ Versicherungsgesellschaft AG [z.H. Frau [...]]
-
Privatklägerin B____
-
Privatklägerin D____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).