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Entscheid

SB.2022.97

Eintreten auf Anschlussberufung des Beschuldigten 1

23. Dezember 2022Deutsch8 min

wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.97

ZWISCHENENTSCHEID

vom 14. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Beschuldigter

1

Wohnort unbekannt Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin,

[...]

und

B____, geb. [...] Beschuldigter

2

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

und

C____, geb. [...] Beschuldigter

3

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2022

betreffend Eintreten auf

Anschlussberufung des Beschuldigten 1

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschuldigter 1) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 in

Abwesenheit wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 30. Oktober 2020 bis zum 12. November

2020 (13 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.- (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2020. Überdies

wurde er von der Anklage des Raufhandels freigesprochen und es wurde der Antrag

der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen. Die

gegen ihn am 19. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt

wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 30. November 2020 um 1 Jahr

verlängert), wurde vollziehbar erklärt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 12. September 2022 Berufung erklärt. Darin

beantragt sie unter anderem, es sei der Beschuldigte 1 wegen Raufhandels im

Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 3. August 2021 (im Übrigen

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und zu 10

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu

einer Busse von CHF 600.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 30. November 2020, zu verurteilen. Weiter sei die

Vorstrafe vom 19. Dezember 2019 vollziehbar zu erklären und es sei der

Beschuldigte 1 mit einer Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintrag im SIS

zu belegen.

Der Beschuldigte

1, vertreten durch Advokatin [...], hat am 12. Oktober 2022 Anschlussberufung

erklärt. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, soweit darauf einzutreten sei,

und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Freispruch

von der Anklage des Raufhandels. Überdies sei er in teilweiser Abänderung des Urteils

des Strafgerichts vom 25. April 2022 vom Vorwurf des Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz von

Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei von

einem Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch abzusehen. Eventualiter

sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Demzufolge sei er der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer

Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Es sei ihm für jeden zu Unrecht in der

Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.–,

insgesamt CHF 2'800.–, auszurichten. Schliesslich sei ihm die amtliche

Verteidigung auch für das Berufungsverfahren mit Advokatin [...] als amtliche

Verteidigerin zu gewähren.

Mit Eingabe vom

1. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Nichteintreten

auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 gestellt, wozu dieser mit Schreiben

vom 24. November 2022 Stellung genommen hat.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in

einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die

Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Es

rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren auch für die in

Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte Anschlussberufung heranzuziehen

und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist für den weiteren Ablauf des

Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über die Prozessrollen und das

Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein Interesse, dass die

Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise

unzulässiges Rechtsmittel betreiben. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch

die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird,

bei Urteilen des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im

vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in

Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]; vgl. AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022, SB.2021.60 vom 10.

Februar 2022, SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft

begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung mit dem

Umstand, dass die Verteidigung – wie aus der Anschlussberufungserklärung vom

12.

Oktober 2022 hervorgehe – nach wie vor keinen Kontakt zum

Beschuldigten 1 habe und sie somit nicht wisse, ob dieser ein Rechtsmittel

ergreifen möchte oder nicht. Es fehle daher an der Legitimation. Da die

Instruktion der amtlichen Verteidigung eine wesentliche Prozessvoraussetzung im

Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstelle und eine solche im

vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, sei auf die Berufung zudem zufolge

Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.

2.2

Die

Verteidigerin des Beschuldigten 1 macht geltend, die Instruktion über das

Prozessziel sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Da das

erstinstanzliche Urteil nicht diesem erklärten Prozessziel entspreche, würden

für die Verteidigung mangels Vorliegen einer anderslautenden Instruktion nach

wie vor die damals getroffenen Anweisungen gelten. Es wäre zudem denkbar, dass

die Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 in Kontakt stehe, sie diesen Umstand

dem Gericht jedoch nicht mitteilen dürfe aufgrund des Anwaltsgeheimnisses, weil

der Beschuldigte 1 ihr dies verbiete.

3.

3.1

Das

erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 im Abwesenheitsverfahren

ergangen (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Verteidigerin konnte nach eigenen

Angaben seither keinen Kontakt zum Beschuldigten 1 herstellen

(Anschlussberufungserklärung vom 12. Oktober 2022, S. 2). Ob dem wirklich

so ist oder sie das Bestehen eines Kontakts aufgrund des Anwaltsgeheimnisses dem

Gericht lediglich nicht mitteilen darf (Stellungnahme der Verteidigung vom

24.

November 2022, S. 2), kann dabei offenbleiben. Mangels anderweitiger

Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass nach dem erstinstanzlichen

Urteil keine Instruktion durch den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Ergreifung

eines Rechtsmittels erfolgte. Bei dieser Ausgangslage fragt es sich, ob auf die

Anschlussberufung mangels einer Prozessvor­aussetzung gemäss Art. 403 Abs. 1

lit. c StPO nicht einzutreten ist, da die Instruktion der Verteidigung im

Hinblick auf die wirksame Interessenwahrung des Beschuldigten als Prozessvoraussetzung

betrachtet werden könnte (vgl. KGer SG ST.2016.7 vom 2. Juli 2019 E. 2a; AGE

SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.4, SB.2012.73 vom 13. November

2014; Wyss, Ergreifung eines

Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten

Person, in: Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91, mit Hinweisen).

3.2

Diese

Frage ist vorliegend zu verneinen. Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 hat

in ihrer Stellungnahme versichert, bereits vor der erstinstanzlichen

Verhandlung klar und persönlich über das Prozessziel instruiert worden zu sein.

Sie hat dazu weiter aufgeführt, ihr Mandant habe die in Frage stehenden Punkte

im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Auf diese Erklärung ist abzustellen

und somit davon auszugehen, dass eine ausreichende Instruktion bereits im

erstinstanzlichen Verfahren erfolgte. Damit besteht vorliegend eine andere

Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7 vom

2.

Juli 2019 und die dem Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.73 vom 13.

November 2014 zugrundeliegende (vgl. in diesem Sinne auch SB.2020.118 vom 21.

Januar 2022 E. 1.2.3). Das gewählte Vorgehen der Verteidigung gewährleistet

eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Beschuldigten 1 auch im

Berufungsverfahren.

3.3

Es

ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zur Anschlussberufung

legitimiert ist und sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen

Umständen ist auf die Anschlussberufung einzutreten, auch wenn der Aufenthalt

des Beschuldigten 1 nicht bekannt ist.

4.

Davon zu

unterscheiden ist die Frage, ob im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs der

Vorladung für die Berufungsverhandlung die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung gelangen wird (vgl. dazu BGer

6B_998/2021 vom 22. Juni 2022). Es wird sich zeigen, ob der Aufenthaltsort

des Beschuldigten 1 im Zeitpunkt der Vorladung nach wie vor unbekannt sein wird.

Über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, aufgrund des unbekannten

Aufenthaltsortes könne keine Vorladung erfolgen und es werde die

Rückzugsfiktion zur Anwendung kommen (Nichteintretensantrag vom

1.

November 2022, S. 2), ist somit allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt

zu befinden.

5.

5.1

Die

beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wird bewilligt. Über

die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung ist mit dem Urteil in der Sache zu befinden.

5.2

Gegen

den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im

Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann.

Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans

Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. AGE SB.2022.23 vom 3. August

2022.

E. 4.2, SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 5; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Anschlussberufung des

Beschuldigten 1 wird eingetreten.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt. Über

die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens sowie der Entschädigung der

Dispositiv

amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter 1

-

Beschuldigter 2

-

Beschuldigter 3

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von

Kaenel