SB.2022.97
Eintreten auf Anschlussberufung des Beschuldigten 1
23. Dezember 2022Deutsch8 min
wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.97
ZWISCHENENTSCHEID
vom 14. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
1
Wohnort unbekannt Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
und
B____, geb. [...] Beschuldigter
2
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
und
C____, geb. [...] Beschuldigter
3
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2022
betreffend Eintreten auf
Anschlussberufung des Beschuldigten 1
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschuldigter 1) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 in
Abwesenheit wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 30. Oktober 2020 bis zum 12. November
2020 (13 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.- (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2020. Überdies
wurde er von der Anklage des Raufhandels freigesprochen und es wurde der Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen. Die
gegen ihn am 19. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt
wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 30. November 2020 um 1 Jahr
verlängert), wurde vollziehbar erklärt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 12. September 2022 Berufung erklärt. Darin
beantragt sie unter anderem, es sei der Beschuldigte 1 wegen Raufhandels im
Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 3. August 2021 (im Übrigen
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und zu 10
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu
einer Busse von CHF 600.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. November 2020, zu verurteilen. Weiter sei die
Vorstrafe vom 19. Dezember 2019 vollziehbar zu erklären und es sei der
Beschuldigte 1 mit einer Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintrag im SIS
zu belegen.
Der Beschuldigte
1, vertreten durch Advokatin [...], hat am 12. Oktober 2022 Anschlussberufung
erklärt. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, soweit darauf einzutreten sei,
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Freispruch
von der Anklage des Raufhandels. Überdies sei er in teilweiser Abänderung des Urteils
des Strafgerichts vom 25. April 2022 vom Vorwurf des Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz von
Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei von
einem Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch abzusehen. Eventualiter
sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Demzufolge sei er der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer
Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Es sei ihm für jeden zu Unrecht in der
Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.–,
insgesamt CHF 2'800.–, auszurichten. Schliesslich sei ihm die amtliche
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren mit Advokatin [...] als amtliche
Verteidigerin zu gewähren.
Mit Eingabe vom
1. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Nichteintreten
auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 gestellt, wozu dieser mit Schreiben
vom 24. November 2022 Stellung genommen hat.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Es
rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren auch für die in
Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte Anschlussberufung heranzuziehen
und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist für den weiteren Ablauf des
Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über die Prozessrollen und das
Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein Interesse, dass die
Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise
unzulässiges Rechtsmittel betreiben. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch
die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird,
bei Urteilen des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im
vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in
Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]; vgl. AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022, SB.2021.60 vom 10.
Februar 2022, SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft
begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung mit dem
Umstand, dass die Verteidigung – wie aus der Anschlussberufungserklärung vom
12.
Oktober 2022 hervorgehe – nach wie vor keinen Kontakt zum
Beschuldigten 1 habe und sie somit nicht wisse, ob dieser ein Rechtsmittel
ergreifen möchte oder nicht. Es fehle daher an der Legitimation. Da die
Instruktion der amtlichen Verteidigung eine wesentliche Prozessvoraussetzung im
Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstelle und eine solche im
vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, sei auf die Berufung zudem zufolge
Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.
2.2
Die
Verteidigerin des Beschuldigten 1 macht geltend, die Instruktion über das
Prozessziel sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Da das
erstinstanzliche Urteil nicht diesem erklärten Prozessziel entspreche, würden
für die Verteidigung mangels Vorliegen einer anderslautenden Instruktion nach
wie vor die damals getroffenen Anweisungen gelten. Es wäre zudem denkbar, dass
die Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 in Kontakt stehe, sie diesen Umstand
dem Gericht jedoch nicht mitteilen dürfe aufgrund des Anwaltsgeheimnisses, weil
der Beschuldigte 1 ihr dies verbiete.
3.
3.1
Das
erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 im Abwesenheitsverfahren
ergangen (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Verteidigerin konnte nach eigenen
Angaben seither keinen Kontakt zum Beschuldigten 1 herstellen
(Anschlussberufungserklärung vom 12. Oktober 2022, S. 2). Ob dem wirklich
so ist oder sie das Bestehen eines Kontakts aufgrund des Anwaltsgeheimnisses dem
Gericht lediglich nicht mitteilen darf (Stellungnahme der Verteidigung vom
24.
November 2022, S. 2), kann dabei offenbleiben. Mangels anderweitiger
Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass nach dem erstinstanzlichen
Urteil keine Instruktion durch den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Ergreifung
eines Rechtsmittels erfolgte. Bei dieser Ausgangslage fragt es sich, ob auf die
Anschlussberufung mangels einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 403 Abs. 1
lit. c StPO nicht einzutreten ist, da die Instruktion der Verteidigung im
Hinblick auf die wirksame Interessenwahrung des Beschuldigten als Prozessvoraussetzung
betrachtet werden könnte (vgl. KGer SG ST.2016.7 vom 2. Juli 2019 E. 2a; AGE
SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.4, SB.2012.73 vom 13. November
2014; Wyss, Ergreifung eines
Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten
Person, in: Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91, mit Hinweisen).
3.2
Diese
Frage ist vorliegend zu verneinen. Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 hat
in ihrer Stellungnahme versichert, bereits vor der erstinstanzlichen
Verhandlung klar und persönlich über das Prozessziel instruiert worden zu sein.
Sie hat dazu weiter aufgeführt, ihr Mandant habe die in Frage stehenden Punkte
im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Auf diese Erklärung ist abzustellen
und somit davon auszugehen, dass eine ausreichende Instruktion bereits im
erstinstanzlichen Verfahren erfolgte. Damit besteht vorliegend eine andere
Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7 vom
2.
Juli 2019 und die dem Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.73 vom 13.
November 2014 zugrundeliegende (vgl. in diesem Sinne auch SB.2020.118 vom 21.
Januar 2022 E. 1.2.3). Das gewählte Vorgehen der Verteidigung gewährleistet
eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Beschuldigten 1 auch im
Berufungsverfahren.
3.3
Es
ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zur Anschlussberufung
legitimiert ist und sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen
Umständen ist auf die Anschlussberufung einzutreten, auch wenn der Aufenthalt
des Beschuldigten 1 nicht bekannt ist.
4.
Davon zu
unterscheiden ist die Frage, ob im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs der
Vorladung für die Berufungsverhandlung die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung gelangen wird (vgl. dazu BGer
6B_998/2021 vom 22. Juni 2022). Es wird sich zeigen, ob der Aufenthaltsort
des Beschuldigten 1 im Zeitpunkt der Vorladung nach wie vor unbekannt sein wird.
Über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, aufgrund des unbekannten
Aufenthaltsortes könne keine Vorladung erfolgen und es werde die
Rückzugsfiktion zur Anwendung kommen (Nichteintretensantrag vom
1.
November 2022, S. 2), ist somit allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
zu befinden.
5.
5.1
Die
beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wird bewilligt. Über
die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung ist mit dem Urteil in der Sache zu befinden.
5.2
Gegen
den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im
Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann.
Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans
Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. AGE SB.2022.23 vom 3. August
2022.
E. 4.2, SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 5; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung des
Beschuldigten 1 wird eingetreten.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt. Über
die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens sowie der Entschädigung der
Dispositiv
amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter 1
-
Beschuldigter 2
-
Beschuldigter 3
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von
Kaenel