SB.2022.98
Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln
18. September 2023Deutsch27 min
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.98
URTEIL
vom 18. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2022
betreffend Diensterschwerung und
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 10. März 2021 wurde A____ der Verletzung
der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im
Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl
Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit
Urteil vom 17. Mai 2022 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.–
(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die
Verfahrenskosten im Umfang von CHF 350.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.–
auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.–
zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz hingegen abgewiesen.
Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung
eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragt sie einen
kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und
elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr
Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren.
Sie liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der
Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst
«im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt
werden kann, welche nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neuen
Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung
aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung
allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung
weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.
Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder
Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die
dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im
Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406
Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten
wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht).
Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der
schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In
der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um
Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März
2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um
«reguläre» Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihr mit
Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische
Fristerstreckungen, letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22.
Mai 2023 um nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der
Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme
unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die
Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine
weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen
zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen
Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter beantragt sie, es sei
unter Verzicht auf die Gewährung einer weiteren nachperemptorischen
Fristerstreckung auf die «ausführlich begründete» Berufungserklärung als
Begründung der Berufung abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger
mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung
betreffend Frist ergehen werde. Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom
6. Juni 2023 nicht nochmals zur beantragten nachperemptorischen
Fristerstreckung, sondern verlangte den Ausstand der in der Sache zuständigen
Staatsanwältin. Das entsprechende Ausstandsverfahren ist beim
Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS 2023.21). Schliesslich wurde
dem Verteidiger mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eine (weitere)
peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023 zur Einreichung der
Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398
Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden peremptorischen
Nachfrist bis Mitte August 2023 wurde abgewiesen. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit
wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin bei
Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert gesetzter Frist dem
Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die Berufungserklärung vom
21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung enthalte, zu fällen.
Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das beabsichtigte
Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich ab der
31-igsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen werde. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023
reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag auf
Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im
Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem
Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische
Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu
seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die
Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form
nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste
Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung
standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und
habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach
beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit
Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung
abgelehnt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre
Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt, die Berufungsklägerin vom Vorwurf
der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Gleichzeitig verlangt sie einen
Schuldspruch wegen Diensterschwerung und die Bestrafung der Berufungsklägerin
mit einer Busse von CHF 100.–, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zu Kenntnisname zugestellt und die
Verteidigung aufgefordert, dem Berufungsgericht seine Honorarnote bis zum 4.
August 2023 dem Gericht zukommen zu lassen. Auf entsprechenden Antrag des
Verteidigers ist die Frist zur Einreichung der Honorarnote bis zum 18. August
2023 erstreckt worden.
Mit Eingabe vom 14. August 2023 hat die Verteidigung die
Berufung ausführlich begründet, stellt diverse Beweisanträge und beantragt die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Instruktionsverfügung
vom 15. August 2023 ist die Eingabe der Berufungsklägerin der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und der Verteidiger darauf hingewiesen
worden, dass die Frist des Verteidigers für die Einreichung der Honorarnote bis
18. August 2023 vorbehältlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
bestehen bleibe. Eine weitere Erstreckung der Frist könne nur kurz und
letztmalig erfolgen, andernfalls werde das Honorar für seine Bemühungen
geschätzt. Mit Eingabe vom 18. August 2023 hat der Verteidiger seine
Honorarnote eingereicht.
Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren
ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Urteile des
Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht
(Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des
Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382
StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden
(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher
unten E. 3).
2.
2.1
Die
Berufungsklägerin hat vorliegend eine (zweite und ausführliche: s. unten E. 2.3)
Berufungsbegründung nach Ablauf der gesetzten und zum sechsten Mal erstreckten Frist
einreichen lassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Schrift trotz
Ablauf der letzten peremtorischen Nachfrist nach insgesamt grosszügig gewährten
Fristerstreckungen zu den Akten zu nehmen und auf ihren Inhalt bzw. die darin
gestellten Anträge sowie die Begründung im Berufungsurteil einzugehen ist.
2.2
Anders
als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung
einer schriftlichen Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren
grundsätzlich zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Geht
keine Berufungsbegründung ein, sieht das Gesetz die Fiktion des
Berufungsrückzugs vor (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Dies hat
grundsätzlich ohne weiteres zu gelten, wenn die beschuldigte Person wie
vorliegend anwaltlich vertreten ist (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 407 N 5;
Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage 2017, Art. 407 N 4). Allerdings erscheint es prinzipiell als
zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits ausführlich begründeten
Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte Begründung verwiesen wird (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 12). Die
Verfahrensleitung setzt der die Berufung erklärenden Partei Frist zur
Einreichung einer Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Danach richtet sich das
Verfahren nach Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO (i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). Bei
der von der Verfahrensleitung zu setzenden Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung handelt es sich um eine erstreckbare behördliche Frist (im
Gegensatz zu gesetzlichen Fristen). Die Möglichkeit zur Erstreckung von
behördlichen oder gerichtlichen Fristen kann als Ausdruck des allgemeinen
Verfahrensgrundsatzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus
dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Allerdings besteht kein
Rechtsanspruch auf Fristerstreckung, auch wenn vor Ablauf der ursprünglichen
Frist darum ersucht wird und zureichende Gründe geltend gemacht werden. Die
zuständige Behörde hat vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob nach
pflichtgemässem Ermessen eine Fristerstreckung zu gewähren und falls ja, wie
diese zu bemessen ist. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Natur der
Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände zu tun.
Grundsätzlich ist alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf des
Verfahrens unnötig zu verzögern (vgl. Egli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 22 N 14 f.). Sodann
hat das Bundesgericht in Bezug auf zivilrechtliche Verfahren betreffend
Kinderbelange, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der
Offizialgrundsatz gelten (s. Art. 296 Abs. 1 und 3 Zivilprozessrecht [ZPO, SR
272]), ausgeführt, dass auch hier Noven nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht
werden können. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem Abschluss einer
allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung an die
Parteien, dass die Berufungssache spruchreif sei und das Gericht zur Beratung
übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Das Gleiche hat für
Art. 109 Abs. 1 StPO zu gelten, wonach die Parteien jederzeit Eingaben an die Verfahrensleitung
machen können. Auch im Strafverfahren können die Parteien im Lichte des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des
Untersuchungsgrundsatzes rechtliche Aspekte und Ausführungen zum Sachverhalt nämlich
«nur» bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung einreichen. Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 109 Abs. 2 StPO allerdings besondere Bestimmungen
der Strafprozessordnung, welche Parteieingaben in zeitlicher oder formeller
Hinsicht generell eingrenzen (Lieber;
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a
ff.). So ist etwa im Anwendungsfall der gesetzlichen Frist von Art. 396
Abs. 1 StPO, nach welcher die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet einzureichen ist, im Falle einer ungenügenden Begründung nach Ablauf
der gesetzlichen Frist grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen (Lieber, a.a.O., Art. 110 N 10).
2.3
2.3.1
Wie
im Sachverhalt dargelegt, ist den Parteien die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt
worden. Allfällig notwendige Beweiserhebungen sowie ein anderslautender
Entscheid des erkennenden Spruchkörpers sind in der Verfügung vorbehalten
worden. Damit ist verdeutlicht worden, dass einem schriftlichen Verfahren
entgegenstehende Gründe beweisrechtlicher Natur vom Gericht noch von Amtes
wegen eingebracht werden können oder aber von den Parteien vorzubringen und
entsprechende Anträge zu stellen sind. Gleichzeitig ist der Berufungsklägerin
Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt und damit auch die
Gelegenheit eingeräumt worden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
beantragen und Beweisanträge zu stellen.
2.3.2
Das
Appellationsgericht erstreckt Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln in aller
Regel zwei- bis dreimal und kündigt an, wenn eine gesetzte Frist grundsätzlich
nicht mehr erstreckt werden kann bzw. kündigt gar an, wenn im Falle eines
erneuten Fristerstreckungsgesuchs die nächste Fristerstreckung peremptorisch
angesetzt werden wird. Der Verteidiger hat seine Fristerstreckungsgesuche von
Beginn an mit seiner beeinträchtigen Gesundheit (Rekonvaleszenz nach
Schlaganfall) sowie einer hohen Arbeitsbelastung begründet. Mit Eingabe vom 22.
Mai 2023 hat er zudem geltend gemacht, neue Mandate angenommen zu haben, die in
zeitlich ebenfalls beanspruchen würden, und im Juli 2023 in den Ferien zu
weilen. Die Verfahrensleitung ist dem Dargelegten nach im Rahmen der
Fristerstreckung über die üblichen zwei bis drei Fristerstreckungen hinausgegangen
und hat nach drei regulären Fristerstreckungen insgesamt dreimal peremptorische
Nachfristen gewährt, wobei in der letzten Anordnung in aller Deutlichkeit
ausgedrückt worden ist, dass eine weitere Erstreckung nicht mehr möglich sein
werde; dies, nachdem die Staatsanwaltschaft sich gegen eine nochmalige Fristerstreckung
ausgesprochen hat. Sodann ist in der letzten Fristerstreckungsverfügung vom 8.
Juni 2023 angekündigt worden, dass die Sache bald in Zirkulation gehen werde,
womit die Urteilsberatung im schriftlichen Verfahren beginnt.
2.3.3
Die
in Art. 406 Abs. 3 StPO vorgesehene Kompetenz der Verfahrensleitung, der
Berufungsklägerin Frist zu Einreichung der Begründung anzusetzen, ist
angesichts der rechtlichen Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass zwar
jederzeit Eingaben zu Sache gemacht werden können (Art. 109 Abs. 1 StPO), die
Verfahrensleitung dazu aber – den im schriftlichen Verfahren sich nicht aus der
Ansetzung und dem Ablauf der mündlichen Verhandlung ergebenden – Zeitrahmen
setzt. Die von der Verfahrensleitung gesetzten Fristen sind folglich
grundsätzlich einzuhalten, auch wenn aufgrund des Verbotes des überspitzten
Formalismus die gerichtsüblichen (soweit keine besondere Dringlichkeit
dagegenspricht) Fristerstreckungen zu gewähren sind. Darüber hinaus können in
begründeten Fällen auch noch weitere Fristerstreckungen und auch peremtorische
Nachfristen gewährt werden. Dabei hat die Verfahrensleitung im Strafverfahren aber
auf alle Parteien Rücksicht zu nehmen und das im Strafverfahren für die Behörden
geltende Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten. Dies hat die
Verfahrensleitung vorliegend getan. Da als weitere Partei vorliegend «nur» die
Staatsanwaltschaft in das Verfahren involviert ist, hat sie das
Beschleunigungsgebot zu Gunsten der Berufungsklägerin (bzw. wohl der
Verteidigung) über rund 8 Monate hinweg nicht vordergründig beachtet. Erst als
ein drittes nachperemtorisches Fristerstreckungsgesuch faktisch einer
Sistierung gleichkam, hat sie die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme ersucht
und danach entgegen deren Antrag gleichwohl nochmals eine peremtorische
Nachfrist gesetzt, wenn auch eine etwas kürzere, als die Verteidigung beantragt
hat. Dass die Verteidigung sich über diese Anordnung hinweggesetzt hat, kommt einer
Missachtung der der Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz der Fristensetzung
und damit einem Rechtsmissbrauch gleich. Dies umso mehr, als die Verteidigung
Gründe für die letztmals beantragte Fristerstreckung geltend gemacht hat, die
sie selber zu verantworten hat. Nachdem auf die gesundheitliche Situation der
Verteidigung bereits mit den regulären Fristerstreckungen sowie den ersten zwei
peremtorisch angeordneten Nachfristen umfassend Rücksicht genommen worden ist,
hatte diese es nämlich in der Hand, nicht noch mehr Mandate anzunehmen oder
aber die Ferien anders zu organisieren. Gleichzeitig ist der Verteidiger –
trotz seinen vorgebrachten Gründen für eine Fristerstreckung – in der Lage
gewesen, am 6. Juni 2023 ein ausführlich begründetes Ausstandsgesuch
gegen die Staatsanwaltschaft und am 14. Juli 2023 – dem Tag der letztmaligen
peremtorischen Nachfrist – anstelle einer Berufungsbegründung ein
Dispositiv
Sistierungsgesuch einzureichen. Es rechtfertigt sich demnach nicht, dem trölerischen
und eigenmächtigen Verhalten der Verteidigung nachzugeben. Eine anderslautende
Entscheidung würde letztlich faktisch dem Gericht die Verfahrensleitung
entziehen. Von Relevanz ist ausserdem, dass in der Instruktionsverfügung vom 14.
Juli 2023 auch darauf hingewiesen worden ist, dass das Zirkulationsverfahren
ungefähr in der 31. Kalenderwoche seinen Lauf nehmen werde. Dementsprechend
datiert das Votum der vorsitzenden Präsidentin zu Handen des Spruchkörpers vom
26. Juli 2023 und sind die Akten danach an die Gerichtsschreiberin zur
Ausarbeitung eines Urteilsentwurfs für das Zirkulationsverfahren übergeben
worden. Die Sache war mit anderen Worten bei Eingang der Berufungsbegründung
vom 14. August 2023 bereits spruchreif und das Zirkulationsverfahren hat
angefangen. Zudem hat die Verfahrensleitung schon am 8.Juni 2023 verfügt, dass
die Rechtsfolge des Nichteintretens mangels Begründung (Art. 407 Abs. 1 lit. b
StPO) vorliegend nicht greife, da bereits die Berufungserklärung vom 21.
September 2022 hinreichend begründet sei, so dass nach ihrer Auffassung auch
ohne weitere Berufungsbegründung auf die Berufung eingetreten werden könne. Der
Entscheid, die Berufungsbegründung vom 14. August 2023 aus dem Recht zu
weisen und nicht zu den Akten zu nehmen, bringt die Berufung folglich nicht zu
Fall, womit deren Nichtbeachtung in jedem Fall auch verhältnismässig ist (s.
dazu auch unten E. 3). Sodann spricht auch der Grundsatz der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht gegen diesen Entscheid (s. dazu unten E. 3)
Angesichts des
Dargelegten finden die Berufungsbegründung sowie die darin enthaltenen Anträge vom
14. August 2023 keinen Eingang in das Verfahren.
3.
Die
Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert
mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die
Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung
eingereicht bzw. ist die verspätet eingereichte Begründung unbeachtlich (s.
oben E. 2). Dies erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit
vorwiegendem Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör
der beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es
zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr
Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben
E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und
die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren
eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch
bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens
eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen
kommen sollte. Die Berufungsklägerinnen haben sich mithin beim schriftlichen
Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von
lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind.
Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen
Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere
nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden,
ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift
(rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese
Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der
Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022
konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der
Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die
Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung
einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre
dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im
Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der
Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer
(weiteren) schriftlichen Begründung innert Frist kein ernsthafter Nachteil
erwachsen.
4.
4.1 Art.
406 Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf
Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis
der Parteien durchgeführt werden darf. Dies ist unter anderem möglich, wenn
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der
Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens
beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend der Fall.
Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit
den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen
für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere
unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz
von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17.
März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition
hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung
durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa
abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt
hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die
sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob
eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die
eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine
neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts
geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November
2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig
sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Art. 406 RZ 1576).
Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter
Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden
kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,
dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV
483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
4.2 Vorliegend
sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen
Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer
mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich,
zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit,
sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch machte (act.
234). Dies dank der anwaltlichen Vertretung wohl im Bewusstsein, dass bei der
gerichtlichen Beurteilung von Übertretungen die Verhandlung vor Strafgericht
die einzige gerichtliche Instanz sein kann, bei der sich diese Gelegenheit
bietet. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht
sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine
Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall
klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit.
c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens
durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid
erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE
SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; s. auch Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3,
der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich
wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkularweg ergangen.
5.
5.1
5.1.1 Hintergrund
der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24.
Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem
dortigen Verhalten der Verkehrsregelverletzungen und der Diensterschwerung strafbar
gemacht haben soll. In der Sache moniert die Berufungsklägerin unter anderem,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf
der Verletzung von Verkehrsregeln unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine
im Rahmen der im gegebenen Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts
zulässige Rüge vor (s. Art. 398 Abs. 4 StPO).
Gemäss der
Berufungsklägerin ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie
sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe,
der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand, nachdem er zuvor die
Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift verletzten die sich im
Demonstrationszug befindenden Personen dabei die Verkehrsregeln, da sie zur
Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen Fussgängerstreifen benutzten,
noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei auf den vorhandenen
Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin zum inkriminierten
Zeitpunkt direkt neben [...],
einer von den nämlichen Vorwürfen freigesprochenen Person, im Bereich der
Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei auch sie von den Vorwürfen der
Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Weshalb sie auch vom Vorwurf der
Diensterschwerung freizusprechen sei, legt sie nicht dar.
5.1.2 Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort betreffend die Sachverhaltsfeststellung
im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln der Berufungsklägerin an
und beantragt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Dies ändere aber nichts am
Umstand, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt der Polizeikontrolle zunächst
wiedersetzt und sich damit der Diensterschwerung schuldig gemacht habe. Sie sei
dafür mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen.
5.2 Der
Sachverhaltsfeststellung beider Parteien betreffend die
Verkehrsregelverletzungen ist zuzustimmen. Auf den von der Polizei erstellten
Videodateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei welcher es sich um die
Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr direkt bei der Ampel auf dem
Trottoir steht (Bilddateien BES00142-145 im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe
Haarfarbe und Frisur, trägt dieselbe Kleidung sowie eine auffällige rote
Sonnenbrille, wie sie die Berufungsklägerin bei der anschliessenden
polizeilichen Personenkontrolle trug. Ausserdem trug sie bereits hier eine
schwarze Mundschutzmaske (vgl. Foto act. 72). Dies anders als der
Grossteil der Demonstrierenden, der eine blaue Mundschutzmaske trug. Damit ist
den Parteien zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass in dubio pro reo davon
auszugehen ist, dass sich die Berufungsklägerin erst später dem
Demonstrationszug anschloss, weshalb sie vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung
freizusprechen ist.
5.3
5.3.1 Als
Diensterschwerung wird der Berufungsklägerin im Anklagesachverhalt angelastet,
dass sie (unter abschätzigen Bemerkungen an die Adresse der Polizei) die
Personenkontrolle erschwert habe, indem sie sich bei den neben ihr stehenden
Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen einhängte. Das Strafgericht
geht im angefochtenen Strafurteil allerdings davon aus, dass die
Berufungsklägerin noch rund 20 Minuten im «Demonstrationskessel» (die Polizei
hatte die Demonstrierenden umstellt) verweilte, anstatt sich freiwillig zu der
von der Polizei mehrfach angekündigten Personenkontrolle zu begeben. Folglich
habe sie mit ihrem Verhalten die Personenkontrolle und damit den Dienst der
Polizeibeamten und –beamtinnen dahingehend erschwert, als dass für die
Kontrolle erheblich mehr Zeit habe aufgewendet werden müssen, als im Falle
eines kooperativen Verhaltens der Berufungsklägerin (Strafurteil S. 9, act.
259).
5.3.2 Nach
§ 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.10) wird mit Busse bestraft,
wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen
Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder
Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,
namentlich betreffend Angabe der Personalien. Paragraph 4 des revidierten
ÜStG entspricht damit im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 ÜStG
(vgl. hierzu Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom
28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). Geschütztes Rechtsgut dieses
Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren
der staatlichen Organe, wie es auch von den Art. 285 ff. Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 4 Abs. 1 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend
sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 4 Abs. 1 ÜStG
nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur
Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen
aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere
Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer
Anordnung (vgl. auch Ratschlag zum E-ÜStG Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall
stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer
Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder
geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten
dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten
Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung
qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE
ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E.
III.6, best. in AGE SB.2014.91. vom 13. November 2015).
5.3.3 Wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, befand sich die Berufungsklägerin im
Demonstrationskessel und löste sich schliesslich um 16.37 Uhr freiwillig und
zusammen mit einer anderen Frau aus diesem heraus, um sich der
Personenkontrolle zu unterziehen (Aufnahmen [...] 8_[...],
Datei C0026 ab Laufzeit 00.35 Min.). Eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz liegt damit jedenfalls nicht vor. In rechtlicher Hinsicht
hat sie mit diesem Verhalten die Arbeit der Polizei erschwert und verzögert. Als
Tathandlung reicht das nach dem Gesagten für eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 ÜStG aus und ihre Verurteilung erfolgte zu Recht.
5.3.4 Vollständigkeitshalber
ist zur anwendbaren kantonalen Strafnorm das Folgende zu ergänzen: Das
Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im
zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer
polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte
sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen
im zürcherischen Übertretungsstrafrecht im Wesentlichen gleich wie im baselstädtischen
geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und
taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, dass
durch eine Personenkontrolle nur kurzfristig und leicht in die
Bewegungsfreiheit eingegriffen werde und setzte die Anforderungen an das
öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit als nicht hoch an (BGer
6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Ähnlich entschied
es in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort stellte es fest, dass
ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams
gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt
seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die
Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September
2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest,
dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom
kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was
keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom
27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).
Die Frage, ob eine
solche kantonalrechtliche «Diensterschwerung» dann nicht strafbar ist, wenn das
Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig
erscheint, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid von 2018
unbeantwortet, allerdings weisen seine Erwägungen nicht in diese Richtung (BGer
6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.7 ff.). Schliesslich wäre auch wenig
überzeugend, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen
Übertretungstatbestand von strengeren Voraussetzungen an die Rechtmässigkeit
polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren
Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG
eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse»
liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium
gemeint, das auch einer «Amtshandlung» im Sinne. von Art. 285 ff. StGB innewohnen
muss (s. hierzu Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 285 StGB N 9).
6.
Die Vorinstanz
bestrafte die Berufungsklägerin für die begangene Diensterschwerung mit einer
Busse von CHF 100.–. Ihr ist zuzustimmen, wenn sie dazu erwägt, das Verschulden
der Berufungsklägerin bewege sich im unteren Strafrahmen und ihr dabei
anrechnet, dass sie sich nach Begehung der Diensterschwerung der Kontrolle
freiwillig unterzogen habe. Vor dem Hintergrund der maximalen Bussenhöhe von
CHF 10'000.– (Art. 106 StGB) erscheint die ausgefällte Busse als angemessen und
ist nicht zur korrigieren.
7.
Damit obsiegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, weshalb ihr für das
erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren lediglich reduzierte Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, die
erstinstanzlichen Kosten zu halbieren. Die erstinstanzliche (reduzierte)
Parteientschädigung wird auf CHF 300.– erhöht. Für die Einzelheiten wird auf
das Dispositiv verwiesen. Vor dem Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der
Berufungsklägerin seien Auslagen entstanden. Solche sind allerdings nach wie
vor nicht belegt, weshalb ein (allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen
ist. Schliesslich steht der Berufungsklägerin eine reduzierte
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu. Der Verteidiger hat dazu
seine Honorarnote eingereicht. Da die Berufungsbegründung der Verteidigung vom
14. August 2023 aus dem Recht gewiesen wird, ist der dafür entstandene Aufwand
nicht zu berücksichtigen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen.
Entschädigt wird deshalb einzig der Aufwand bis zum 2. August 2023 sowie der
Aufwand vom 18. August 2023. Abgezogen werden damit 11.66 Stunden
Arbeitsaufwand sowie Auslagen von CHF 23.30. Damit verbleiben ein geltend
gemachter Arbeitsaufwand 2.57 Stunden sowie Auslagen von CHF 113.60. Davon hat
der Staat die Hälfte sowie die darauf entfallende MWST zu tragen. Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei
den Akten.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die
Berufungsklägerin, A____, der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt,
in Anwendung von § 4 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 StGB.
Vor Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wird sie
kostenlos freigesprochen.
Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das
erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 750.40 zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 375.20.
Für das erstinstanzliche Verfahren ist der
Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 300.–
(inklusive Auslagen und inklusive 7,7 % MWST) und für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 407.15 (inklusive
Auslagenersatz von CHF 56.80 und inklusive 7,7 % MWST von CHF 29.10) aus
der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.