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Entscheid

SB.2022.98

Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln

18. September 2023Deutsch27 min

(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.98

URTEIL

vom 18. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Mai 2022

betreffend Diensterschwerung und

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 10. März 2021 wurde A____ der Verletzung

der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im

Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl

Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit

Urteil vom 17. Mai 2022 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.–

(bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die

Verfahrenskosten im Umfang von CHF 350.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.–

zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz hingegen abgewiesen.

Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung

eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragt sie einen

kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und

elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur

Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr

Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren.

Sie liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der

Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst

«im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt

werden kann, welche nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neuen

Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung

aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung

allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung

weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.

Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder

Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die

dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im

Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406

Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten

wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht).

Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der

schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In

der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um

Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März

2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um

«reguläre» Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihr mit

Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische

Fristerstreckungen, letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22.

Mai 2023 um nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der

Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme

unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die

Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine

weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen

zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen

Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter beantragt sie, es sei

unter Verzicht auf die Gewährung einer weiteren nachperemptorischen

Fristerstreckung auf die «ausführlich begründete» Berufungserklärung als

Begründung der Berufung abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger

mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung

betreffend Frist ergehen werde. Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom

6. Juni 2023 nicht nochmals zur beantragten nachperemptorischen

Fristerstreckung, sondern verlangte den Ausstand der in der Sache zuständigen

Staatsanwältin. Das entsprechende Ausstandsverfahren ist beim

Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS 2023.21). Schliesslich wurde

dem Verteidiger mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eine (weitere)

peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023 zur Einreichung der

Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398

Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden peremptorischen

Nachfrist bis Mitte August 2023 wurde abgewiesen. Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit

wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin bei

Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert gesetzter Frist dem

Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die Berufungserklärung vom

21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung enthalte, zu fällen.

Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das beabsichtigte

Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich ab der

31-igsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen werde. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023

reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag auf

Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im

Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem

Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische

Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu

seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die

Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form

nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste

Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung

standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und

habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach

beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit

Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung

abgelehnt.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre

Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt, die Berufungsklägerin vom Vorwurf

der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Gleichzeitig verlangt sie einen

Schuldspruch wegen Diensterschwerung und die Bestrafung der Berufungsklägerin

mit einer Busse von CHF 100.–, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die

Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zu Kenntnisname zugestellt und die

Verteidigung aufgefordert, dem Berufungsgericht seine Honorarnote bis zum 4.

August 2023 dem Gericht zukommen zu lassen. Auf entsprechenden Antrag des

Verteidigers ist die Frist zur Einreichung der Honorarnote bis zum 18. August

2023 erstreckt worden.

Mit Eingabe vom 14. August 2023 hat die Verteidigung die

Berufung ausführlich begründet, stellt diverse Beweisanträge und beantragt die

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Instruktionsverfügung

vom 15. August 2023 ist die Eingabe der Berufungsklägerin der

Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und der Verteidiger darauf hingewiesen

worden, dass die Frist des Verteidigers für die Einreichung der Honorarnote bis

18. August 2023 vorbehältlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

bestehen bleibe. Eine weitere Erstreckung der Frist könne nur kurz und

letztmalig erfolgen, andernfalls werde das Honorar für seine Bemühungen

geschätzt. Mit Eingabe vom 18. August 2023 hat der Verteidiger seine

Honorarnote eingereicht.

Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren

ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Urteile des

Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht

(Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des

Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382

StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden

(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher

unten E. 3).

2.

2.1

Die

Berufungsklägerin hat vorliegend eine (zweite und ausführliche: s. unten E. 2.3)

Berufungsbegründung nach Ablauf der gesetzten und zum sechsten Mal erstreckten Frist

einreichen lassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Schrift trotz

Ablauf der letzten peremtorischen Nachfrist nach insgesamt grosszügig gewährten

Fristerstreckungen zu den Akten zu nehmen und auf ihren Inhalt bzw. die darin

gestellten Anträge sowie die Begründung im Berufungsurteil einzugehen ist.

2.2

Anders

als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung

einer schriftlichen Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren

grundsätzlich zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Geht

keine Berufungsbegründung ein, sieht das Gesetz die Fiktion des

Berufungsrückzugs vor (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Dies hat

grundsätzlich ohne weiteres zu gelten, wenn die beschuldigte Person wie

vorliegend anwaltlich vertreten ist (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 407 N 5;

Schmid/Jositsch, Praxiskommentar

StPO, 3. Auflage 2017, Art. 407 N 4). Allerdings erscheint es prinzipiell als

zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits ausführlich begründeten

Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte Begründung verwiesen wird (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 12). Die

Verfahrensleitung setzt der die Berufung erklärenden Partei Frist zur

Einreichung einer Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Danach richtet sich das

Verfahren nach Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO (i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). Bei

der von der Verfahrensleitung zu setzenden Frist zur Einreichung der

Berufungsbegründung handelt es sich um eine erstreckbare behördliche Frist (im

Gegensatz zu gesetzlichen Fristen). Die Möglichkeit zur Erstreckung von

behördlichen oder gerichtlichen Fristen kann als Ausdruck des allgemeinen

Verfahrensgrundsatzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus

dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Allerdings besteht kein

Rechtsanspruch auf Fristerstreckung, auch wenn vor Ablauf der ursprünglichen

Frist darum ersucht wird und zureichende Gründe geltend gemacht werden. Die

zuständige Behörde hat vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob nach

pflichtgemässem Ermessen eine Fristerstreckung zu gewähren und falls ja, wie

diese zu bemessen ist. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Natur der

Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände zu tun.

Grundsätzlich ist alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf des

Verfahrens unnötig zu verzögern (vgl. Egli,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 22 N 14 f.). Sodann

hat das Bundesgericht in Bezug auf zivilrechtliche Verfahren betreffend

Kinderbelange, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der

Offizialgrundsatz gelten (s. Art. 296 Abs. 1 und 3 Zivilprozessrecht [ZPO, SR

272]), ausgeführt, dass auch hier Noven nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht

werden können. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem Abschluss einer

allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung an die

Parteien, dass die Berufungssache spruchreif sei und das Gericht zur Beratung

übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Das Gleiche hat für

Art. 109 Abs. 1 StPO zu gelten, wonach die Parteien jederzeit Eingaben an die Verfahrensleitung

machen können. Auch im Strafverfahren können die Parteien im Lichte des

Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des

Untersuchungsgrundsatzes rechtliche Aspekte und Ausführungen zum Sachverhalt nämlich

«nur» bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung einreichen. Vorbehalten bleiben

gemäss Art. 109 Abs. 2 StPO allerdings besondere Bestimmungen

der Strafprozessordnung, welche Parteieingaben in zeitlicher oder formeller

Hinsicht generell eingrenzen (Lieber;

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a

ff.). So ist etwa im Anwendungsfall der gesetzlichen Frist von Art. 396

Abs. 1 StPO, nach welcher die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet einzureichen ist, im Falle einer ungenügenden Begründung nach Ablauf

der gesetzlichen Frist grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen (Lieber, a.a.O., Art. 110 N 10).

2.3

2.3.1

Wie

im Sachverhalt dargelegt, ist den Parteien die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt

worden. Allfällig notwendige Beweiserhebungen sowie ein anderslautender

Entscheid des erkennenden Spruchkörpers sind in der Verfügung vorbehalten

worden. Damit ist verdeutlicht worden, dass einem schriftlichen Verfahren

entgegenstehende Gründe beweisrechtlicher Natur vom Gericht noch von Amtes

wegen eingebracht werden können oder aber von den Parteien vorzubringen und

entsprechende Anträge zu stellen sind. Gleichzeitig ist der Berufungsklägerin

Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt und damit auch die

Gelegenheit eingeräumt worden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu

beantragen und Beweisanträge zu stellen.

2.3.2

Das

Appellationsgericht erstreckt Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln in aller

Regel zwei- bis dreimal und kündigt an, wenn eine gesetzte Frist grundsätzlich

nicht mehr erstreckt werden kann bzw. kündigt gar an, wenn im Falle eines

erneuten Fristerstreckungsgesuchs die nächste Fristerstreckung peremptorisch

angesetzt werden wird. Der Verteidiger hat seine Fristerstreckungsgesuche von

Beginn an mit seiner beeinträchtigen Gesundheit (Rekonvaleszenz nach

Schlaganfall) sowie einer hohen Arbeitsbelastung begründet. Mit Eingabe vom 22.

Mai 2023 hat er zudem geltend gemacht, neue Mandate angenommen zu haben, die in

zeitlich ebenfalls beanspruchen würden, und im Juli 2023 in den Ferien zu

weilen. Die Verfahrensleitung ist dem Dargelegten nach im Rahmen der

Fristerstreckung über die üblichen zwei bis drei Fristerstreckungen hinausgegangen

und hat nach drei regulären Fristerstreckungen insgesamt dreimal peremptorische

Nachfristen gewährt, wobei in der letzten Anordnung in aller Deutlichkeit

ausgedrückt worden ist, dass eine weitere Erstreckung nicht mehr möglich sein

werde; dies, nachdem die Staatsanwaltschaft sich gegen eine nochmalige Fristerstreckung

ausgesprochen hat. Sodann ist in der letzten Fristerstreckungsverfügung vom 8.

Juni 2023 angekündigt worden, dass die Sache bald in Zirkulation gehen werde,

womit die Urteilsberatung im schriftlichen Verfahren beginnt.

2.3.3

Die

in Art. 406 Abs. 3 StPO vorgesehene Kompetenz der Verfahrensleitung, der

Berufungsklägerin Frist zu Einreichung der Begründung anzusetzen, ist

angesichts der rechtlichen Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass zwar

jederzeit Eingaben zu Sache gemacht werden können (Art. 109 Abs. 1 StPO), die

Verfahrensleitung dazu aber – den im schriftlichen Verfahren sich nicht aus der

Ansetzung und dem Ablauf der mündlichen Verhandlung ergebenden – Zeitrahmen

setzt. Die von der Verfahrensleitung gesetzten Fristen sind folglich

grundsätzlich einzuhalten, auch wenn aufgrund des Verbotes des überspitzten

Formalismus die gerichtsüblichen (soweit keine besondere Dringlichkeit

dagegenspricht) Fristerstreckungen zu gewähren sind. Darüber hinaus können in

begründeten Fällen auch noch weitere Fristerstreckungen und auch peremtorische

Nachfristen gewährt werden. Dabei hat die Verfahrensleitung im Strafverfahren aber

auf alle Parteien Rücksicht zu nehmen und das im Strafverfahren für die Behörden

geltende Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten. Dies hat die

Verfahrensleitung vorliegend getan. Da als weitere Partei vorliegend «nur» die

Staatsanwaltschaft in das Verfahren involviert ist, hat sie das

Beschleunigungsgebot zu Gunsten der Berufungsklägerin (bzw. wohl der

Verteidigung) über rund 8 Monate hinweg nicht vordergründig beachtet. Erst als

ein drittes nachperemtorisches Fristerstreckungsgesuch faktisch einer

Sistierung gleichkam, hat sie die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme ersucht

und danach entgegen deren Antrag gleichwohl nochmals eine peremtorische

Nachfrist gesetzt, wenn auch eine etwas kürzere, als die Verteidigung beantragt

hat. Dass die Verteidigung sich über diese Anordnung hinweggesetzt hat, kommt einer

Missachtung der der Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz der Fristensetzung

und damit einem Rechtsmissbrauch gleich. Dies umso mehr, als die Verteidigung

Gründe für die letztmals beantragte Fristerstreckung geltend gemacht hat, die

sie selber zu verantworten hat. Nachdem auf die gesundheitliche Situation der

Verteidigung bereits mit den regulären Fristerstreckungen sowie den ersten zwei

peremtorisch angeordneten Nachfristen umfassend Rücksicht genommen worden ist,

hatte diese es nämlich in der Hand, nicht noch mehr Mandate anzunehmen oder

aber die Ferien anders zu organisieren. Gleichzeitig ist der Verteidiger –

trotz seinen vorgebrachten Gründen für eine Fristerstreckung – in der Lage

gewesen, am 6. Juni 2023 ein ausführlich begründetes Ausstandsgesuch

gegen die Staatsanwaltschaft und am 14. Juli 2023 – dem Tag der letztmaligen

peremtorischen Nachfrist – anstelle einer Berufungsbegründung ein

Dispositiv

Sistierungsgesuch einzureichen. Es rechtfertigt sich demnach nicht, dem trölerischen

und eigenmächtigen Verhalten der Verteidigung nachzugeben. Eine anderslautende

Entscheidung würde letztlich faktisch dem Gericht die Verfahrensleitung

entziehen. Von Relevanz ist ausserdem, dass in der Instruktionsverfügung vom 14.

Juli 2023 auch darauf hingewiesen worden ist, dass das Zirkulationsverfahren

ungefähr in der 31. Kalenderwoche seinen Lauf nehmen werde. Dementsprechend

datiert das Votum der vorsitzenden Präsidentin zu Handen des Spruchkörpers vom

26. Juli 2023 und sind die Akten danach an die Gerichtsschreiberin zur

Ausarbeitung eines Urteilsentwurfs für das Zirkulationsverfahren übergeben

worden. Die Sache war mit anderen Worten bei Eingang der Berufungsbegründung

vom 14. August 2023 bereits spruchreif und das Zirkulationsverfahren hat

angefangen. Zudem hat die Verfahrensleitung schon am 8.Juni 2023 verfügt, dass

die Rechtsfolge des Nichteintretens mangels Begründung (Art. 407 Abs. 1 lit. b

StPO) vorliegend nicht greife, da bereits die Berufungserklärung vom 21.

September 2022 hinreichend begründet sei, so dass nach ihrer Auffassung auch

ohne weitere Berufungsbegründung auf die Berufung eingetreten werden könne. Der

Entscheid, die Berufungsbegründung vom 14. August 2023 aus dem Recht zu

weisen und nicht zu den Akten zu nehmen, bringt die Berufung folglich nicht zu

Fall, womit deren Nichtbeachtung in jedem Fall auch verhältnismässig ist (s.

dazu auch unten E. 3). Sodann spricht auch der Grundsatz der Gewährung des

rechtlichen Gehörs nicht gegen diesen Entscheid (s. dazu unten E. 3)

Angesichts des

Dargelegten finden die Berufungsbegründung sowie die darin enthaltenen Anträge vom

14. August 2023 keinen Eingang in das Verfahren.

3.

Die

Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert

mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die

Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung

eingereicht bzw. ist die verspätet eingereichte Begründung unbeachtlich (s.

oben E. 2). Dies erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen

Gehörs im Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit

vorwiegendem Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör

der beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es

zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr

Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben

E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und

die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren

eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch

bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens

eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen

kommen sollte. Die Berufungsklägerinnen haben sich mithin beim schriftlichen

Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von

lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind.

Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen

Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere

nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden,

ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift

(rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese

Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der

Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022

konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der

Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die

Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung

einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre

dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im

Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der

Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer

(weiteren) schriftlichen Begründung innert Frist kein ernsthafter Nachteil

erwachsen.

4.

4.1 Art.

406 Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf

Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis

der Parteien durchgeführt werden darf. Dies ist unter anderem möglich, wenn

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der

Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens

beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend der Fall.

Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit

den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen

für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere

unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz

von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17.

März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition

hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung

durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa

abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt

hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob

eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die

eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine

neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts

geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November

2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig

sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Art. 406 RZ 1576).

Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter

Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden

kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,

dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV

483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

4.2 Vorliegend

sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen

Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer

mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich,

zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit,

sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch machte (act.

234). Dies dank der anwaltlichen Vertretung wohl im Bewusstsein, dass bei der

gerichtlichen Beurteilung von Übertretungen die Verhandlung vor Strafgericht

die einzige gerichtliche Instanz sein kann, bei der sich diese Gelegenheit

bietet. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht

sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine

Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall

klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit.

c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens

durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid

erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE

SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; s. auch Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3,

der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich

wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines

schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen

Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkularweg ergangen.

5.

5.1

5.1.1 Hintergrund

der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24.

Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem

dortigen Verhalten der Verkehrsregelverletzungen und der Diensterschwerung strafbar

gemacht haben soll. In der Sache moniert die Berufungsklägerin unter anderem,

die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf

der Verletzung von Verkehrsregeln unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine

im Rahmen der im gegebenen Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts

zulässige Rüge vor (s. Art. 398 Abs. 4 StPO).

Gemäss der

Berufungsklägerin ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie

sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe,

der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand, nachdem er zuvor die

Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift verletzten die sich im

Demonstrationszug befindenden Personen dabei die Verkehrsregeln, da sie zur

Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen Fussgängerstreifen benutzten,

noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei auf den vorhandenen

Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin zum inkriminierten

Zeitpunkt direkt neben [...],

einer von den nämlichen Vorwürfen freigesprochenen Person, im Bereich der

Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei auch sie von den Vorwürfen der

Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Weshalb sie auch vom Vorwurf der

Diensterschwerung freizusprechen sei, legt sie nicht dar.

5.1.2 Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort betreffend die Sachverhaltsfeststellung

im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln der Berufungsklägerin an

und beantragt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Dies ändere aber nichts am

Umstand, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt der Polizeikontrolle zunächst

wiedersetzt und sich damit der Diensterschwerung schuldig gemacht habe. Sie sei

dafür mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen.

5.2 Der

Sachverhaltsfeststellung beider Parteien betreffend die

Verkehrsregelverletzungen ist zuzustimmen. Auf den von der Polizei erstellten

Videodateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei welcher es sich um die

Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr direkt bei der Ampel auf dem

Trottoir steht (Bilddateien BES00142-145 im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe

Haarfarbe und Frisur, trägt dieselbe Kleidung sowie eine auffällige rote

Sonnenbrille, wie sie die Berufungsklägerin bei der anschliessenden

polizeilichen Personenkontrolle trug. Ausserdem trug sie bereits hier eine

schwarze Mundschutzmaske (vgl. Foto act. 72). Dies anders als der

Grossteil der Demonstrierenden, der eine blaue Mundschutzmaske trug. Damit ist

den Parteien zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass in dubio pro reo davon

auszugehen ist, dass sich die Berufungsklägerin erst später dem

Demonstrationszug anschloss, weshalb sie vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung

freizusprechen ist.

5.3

5.3.1 Als

Diensterschwerung wird der Berufungsklägerin im Anklagesachverhalt angelastet,

dass sie (unter abschätzigen Bemerkungen an die Adresse der Polizei) die

Personenkontrolle erschwert habe, indem sie sich bei den neben ihr stehenden

Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen einhängte. Das Strafgericht

geht im angefochtenen Strafurteil allerdings davon aus, dass die

Berufungsklägerin noch rund 20 Minuten im «Demonstrationskessel» (die Polizei

hatte die Demonstrierenden umstellt) verweilte, anstatt sich freiwillig zu der

von der Polizei mehrfach angekündigten Personenkontrolle zu begeben. Folglich

habe sie mit ihrem Verhalten die Personenkontrolle und damit den Dienst der

Polizeibeamten und –beamtinnen dahingehend erschwert, als dass für die

Kontrolle erheblich mehr Zeit habe aufgewendet werden müssen, als im Falle

eines kooperativen Verhaltens der Berufungsklägerin (Strafurteil S. 9, act.

259).

5.3.2 Nach

§ 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.10) wird mit Busse bestraft,

wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen

Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder

Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,

namentlich betreffend Angabe der Personalien. Paragraph 4 des revidierten

ÜStG entspricht damit im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 ÜStG

(vgl. hierzu Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom

28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). Geschütztes Rechtsgut dieses

Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren

der staatlichen Organe, wie es auch von den Art. 285 ff. Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 4 Abs. 1 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend

sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 4 Abs. 1 ÜStG

nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur

Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen

aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere

Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer

Anordnung (vgl. auch Ratschlag zum E-ÜStG Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall

stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer

Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder

geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten

dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten

Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung

qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE

ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E.

III.6, best. in AGE SB.2014.91. vom 13. November 2015).

5.3.3 Wie

die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, befand sich die Berufungsklägerin im

Demonstrationskessel und löste sich schliesslich um 16.37 Uhr freiwillig und

zusammen mit einer anderen Frau aus diesem heraus, um sich der

Personenkontrolle zu unterziehen (Aufnahmen [...] 8_[...],

Datei C0026 ab Laufzeit 00.35 Min.). Eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz liegt damit jedenfalls nicht vor. In rechtlicher Hinsicht

hat sie mit diesem Verhalten die Arbeit der Polizei erschwert und verzögert. Als

Tathandlung reicht das nach dem Gesagten für eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 ÜStG aus und ihre Verurteilung erfolgte zu Recht.

5.3.4 Vollständigkeitshalber

ist zur anwendbaren kantonalen Strafnorm das Folgende zu ergänzen: Das

Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im

zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer

polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte

sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen

im zürcherischen Übertretungsstrafrecht im Wesentlichen gleich wie im baselstädtischen

geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und

taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, dass

durch eine Personenkontrolle nur kurzfristig und leicht in die

Bewegungsfreiheit eingegriffen werde und setzte die Anforderungen an das

öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit als nicht hoch an (BGer

6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Ähnlich entschied

es in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort stellte es fest, dass

ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams

gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt

seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die

Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September

2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest,

dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom

kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was

keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom

27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).

Die Frage, ob eine

solche kantonalrechtliche «Diensterschwerung» dann nicht strafbar ist, wenn das

Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig

erscheint, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid von 2018

unbeantwortet, allerdings weisen seine Erwägungen nicht in diese Richtung (BGer

6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.7 ff.). Schliesslich wäre auch wenig

überzeugend, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen

Übertretungstatbestand von strengeren Voraussetzungen an die Rechtmässigkeit

polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren

Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG

eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse»

liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium

gemeint, das auch einer «Amtshandlung» im Sinne. von Art. 285 ff. StGB innewohnen

muss (s. hierzu Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 285 StGB N 9).

6.

Die Vorinstanz

bestrafte die Berufungsklägerin für die begangene Diensterschwerung mit einer

Busse von CHF 100.–. Ihr ist zuzustimmen, wenn sie dazu erwägt, das Verschulden

der Berufungsklägerin bewege sich im unteren Strafrahmen und ihr dabei

anrechnet, dass sie sich nach Begehung der Diensterschwerung der Kontrolle

freiwillig unterzogen habe. Vor dem Hintergrund der maximalen Bussenhöhe von

CHF 10'000.– (Art. 106 StGB) erscheint die ausgefällte Busse als angemessen und

ist nicht zur korrigieren.

7.

Damit obsiegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, weshalb ihr für das

erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren lediglich reduzierte Kosten

aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, die

erstinstanzlichen Kosten zu halbieren. Die erstinstanzliche (reduzierte)

Parteientschädigung wird auf CHF 300.– erhöht. Für die Einzelheiten wird auf

das Dispositiv verwiesen. Vor dem Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der

Berufungsklägerin seien Auslagen entstanden. Solche sind allerdings nach wie

vor nicht belegt, weshalb ein (allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen

ist. Schliesslich steht der Berufungsklägerin eine reduzierte

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu. Der Verteidiger hat dazu

seine Honorarnote eingereicht. Da die Berufungsbegründung der Verteidigung vom

14. August 2023 aus dem Recht gewiesen wird, ist der dafür entstandene Aufwand

nicht zu berücksichtigen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen.

Entschädigt wird deshalb einzig der Aufwand bis zum 2. August 2023 sowie der

Aufwand vom 18. August 2023. Abgezogen werden damit 11.66 Stunden

Arbeitsaufwand sowie Auslagen von CHF 23.30. Damit verbleiben ein geltend

gemachter Arbeitsaufwand 2.57 Stunden sowie Auslagen von CHF 113.60. Davon hat

der Staat die Hälfte sowie die darauf entfallende MWST zu tragen. Für die

Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei

den Akten.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die

Berufungsklägerin, A____, der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse

von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt,

in Anwendung von § 4 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 StGB.

Vor Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wird sie

kostenlos freigesprochen.

Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das

erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 750.40 zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 375.20.

Für das erstinstanzliche Verfahren ist der

Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 300.–

(inklusive Auslagen und inklusive 7,7 % MWST) und für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 407.15 (inklusive

Auslagenersatz von CHF 56.80 und inklusive 7,7 % MWST von CHF 29.10) aus

der Gerichtskasse zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

VOSTRA Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.