SB.2022.99
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung
30. Januar 2024Deutsch95 min
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen geringfügigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.99
URTEIL
vom 30.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
K____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 24. Mai 2022 (SG.2022.32)
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, mehrfache einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
24. Mai 2022 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Diebstahls,
der Hehlerei, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage),
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen
das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt. Die gegen A____ am 26. Mai
2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von
110 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde verurteilt zu 4
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
1.-2. September 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem vom 25. September 2021, unter Einbezug der
vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021. Ausserdem
wurde A____ bei der Anerkennung der Parteientschädigung der B____ im Betrage
von CHF 4'004.35 und der Parteientschädigung des C____ (im Strafgerichtsurteil
irrtümlicherweise als «[...]» bezeichnet, recte «C____») im Betrage von
CHF 571.15 behaftet. Weiter wurde A____ bei der grundsätzlichen Anerkennung der
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen je von B____ und C____ behaftet;
bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche wurden B____ und C____ auf den Zivilweg verwiesen.
Sodann befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände,
Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie die Aufzeichnungen von
Videoüberwachungen, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21. September 2022 an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass
das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – nebst
Verfahrensanträgen – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von
den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls sowie des
Hausfriedensbruchs kostenlos freizusprechen; es sei eine angemessene Strafe
auszufällen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige
Vollzug anzurechnen seien; es sei die ausgefällte Strafe zugunsten einer
allenfalls stationär einzuleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB aufzuschieben und es sei der Berufungskläger von der Bezahlung der
Verfahrenskosten bzw. der Urteilsgebühr im je hälftigen Umfang zu befreien;
dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das
Verfahren vor dem Appellationsgericht. Von den übrigen Parteien ist weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt
worden. Mit Berufungsbegründung vom 31. März 2023 hat der Berufungskläger
seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet, die Berufung
hinsichtlich der Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs zurückgezogen sowie den Antrag gestellt, die
Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.
Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die
Staatsanwaltschaft, die Berufung hinsichtlich der versuchten schweren
Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sei
vollumfänglich abzuweisen; über die Zivilklagen und weiteren
Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil
entsprechend zu befinden; unter o/e-Kostenfolge.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde
dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Sodann hat die Instruktionsrichterin
den Verteidiger mit Verfügung vom 1. Juni 2023 gebeten, dem
Appellationsgericht innert Frist mitzuteilen, ob er mit dem Antrag auf Aufschub
der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme implizit den Antrag auf Einholung
eines Gutachtens stelle. Dies hat der Verteidiger mit Eingabe vom 30. Juni
2023 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Juli
2023 hierzu die Abweisung des Antrags auf ein Gutachten beantragt. Mit Replik
des Verteidigers vom 7. August 2023 hat dieser mitgeteilt, nach
Rücksprache mit dem Berufungskläger könne er mitteilen, dass letzterer in eigener
Initiative eine vollzugsbegleitende Therapie begonnen habe und dementsprechend
seinen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zurückziehe, womit auch die
Notwendigkeit einer Begutachtung entfalle. Entsprechend hat die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. August 2023 die
Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang
mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt.
Mit Verfügung vom 19. September 2023 bzw. Vorladung
vom 28. September 2023 sind der Berufungskläger, dessen Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatkläger B____ und C____ mit
Rechtsvertretung zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2024 geladen worden.
Im Instruktionsverfahren ist sodann eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023 eingegangen, wonach
eine gegen den Berufungskläger geführte Strafuntersuchung betreffend Entwenden
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem
Führerausweis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Missbrauch von Ausweisen
und Kontrollschildern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der
vorliegend vom Appellationsgericht zu beurteilenden Sache sistiert wurde. Ausserdem
sind ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember
2023 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 3. Januar
2024 eingegangen. Die genannten Unterlagen wurden zu den Akten genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 ist
der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin repliziert.
Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Im Gegensatz
zu den schriftlich gestellten Anträgen hat der Verteidiger an der
Berufungsverhandlung beantragt, der Berufungskläger sei wegen mehrfacher
fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die
nicht angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von
insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht
angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse; alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger wendet sich in seiner
Berufung gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung. Diesbezüglich sei
das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und er sei der mehrfachen fahrlässigen
Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die nicht
angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von
insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht
angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse. Alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht
angefochten wurden mithin die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfacher Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz. Diese sind folglich in Rechtskraft
erwachsen und vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich
sind mangels Anfechtung die Vollziehbarerklärung der von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe, die Behaftung des Berufungsklägers bei der
Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____ sowie der
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____ (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten, S. 2213 f.), die Verfügungen
über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Über diese
Punkte ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Das
Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch
strittigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
mehrfacher einfacher Körperverletzung als erstellt, dass sich der
Berufungskläger am 1. September 2021 nach dem kombinierten Konsum von
Kokain und Heroin hinter das Steuer eines von ihm zuvor entwendeten Personenwagens
(ausführlich hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 f.) setzte, obschon
er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte, und sich über die Autobahn
auf den Weg ins Gassenzimmer im Kleinbasel machen wollte. Von der
Autobahnausfahrt herkommend habe er vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage
an der Verzweigung St. Jakobs-Strasse/Sevogelstrasse – auf dem
Geradeaus-Fahrstreifen – hinter einem bereits dort stehenden Lieferwagen angehalten
und die Flucht ergriffen, als er einen sich seinem Fahrzeug von hinten nähernden
Beamten der Grenzwache bemerkt habe. Dabei sei er über einen Radstreifen sowie
das rechtsseitige Trottoir der St. Jakobs-Strasse gefahren, um am Lieferwagen
vorbeizukommen, habe das immer noch auf Rot geschaltete Lichtsignal missachtet und
sei quer über sämtliche Fahrspuren der St. Jakobs-Strasse nach links in
Richtung Münchensteinerstrasse abgebogen. Entlang der Münchensteinerstrasse habe
er seine Fluchtfahrt mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Tramtrassee in
Richtung Nauenstrasse fortgesetzt. Bei der Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse
habe er erneut das Rotlichtsignal missachtet, sei mit einer
Durchschnittgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h (bei einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auf die genannte Verzweigung zugefahren und
um ca. 18:40 Uhr mit dem von der Nauenstrasse herkommenden sowie
vortrittsberechtigten Personenwagen der D____ und E____ kollidiert, sodass deren
Personenwagen nach rechts in Richtung Münchensteinerbrücke weggeschleudert worden
und erst nach ca. 30 Metern zum Stillstand gekommen sei. Durch die Wucht der
Kollision sei das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug mit einer Verkehrsinsel
kollidiert, sodass es sich mehrmals überschlagen habe, dabei die auf dem
Radstreifen der Münchensteinerstrasse in Richtung St. Jakobs-Strasse vor der
auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage wartende Fahrradfahrerin B____ getroffen
und schliesslich mit dem auf der Rechtsabbiegespur der Münchensteinerstrasse in
Richtung Grosspeterstrasse stehenden Personenwagen von C____ kollidiert sei. Bei
diesem Unfall seien D____, E____, B____, C____ sowie der Beschuldigte verletzt
worden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1977 f.). Zu den Verletzungen der
Beteiligten führte das Strafgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen aus,
D____ und E____ hätten sich je eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen,
während C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels erlitten und
unter starken Schmerzen gelitten habe. Der zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100%
arbeitsunfähige C____ habe nach Angaben seines behandelnden Arztes an sich aufgrund
der Unfallfolgen ca. 10 bis 14 Tage krankgeschrieben werden müssen. Entgegen
den Ausführungen in der Anklageschrift habe sich C____ allerdings den
aktenkundigen Rippenbruch anlässlich eines Sturzes Ende Juli 2022 und nicht
beim verfahrensgegenständlichen Unfall zugezogen (erstinstanzliches Urteil,
Akten, S. 1978). B____ habe sodann eine mehrfragmentäre Fraktur des
rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten
Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine
gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5
sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein erlitten. Ihre
Verletzungen hätten mehrere operative Eingriffe erfordert und sie sei vom
1.
September 2021 bis 10. November 2021 im [...] bzw. in [...]
hospitalisiert und während der genannten Zeit auch arbeitsunfähig gewesen (erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1979). Im Ergebnis erachtete das Strafgericht den in der
Anklageschrift vom 10. Februar 2022 in Ziffer 9 geschilderten Sachverhalt unter
Berücksichtigung der erwähnten Korrektur als erstellt (erstinstanzliches Urteil,
Akten, S. 1978).
3.2
Dieser
(äussere) Sachverhalt ist vom Berufungskläger mit seiner Berufung grundsätzlich
nicht in Frage gestellt worden.
3.2.1
Allerdings
machte der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an der
Berufungsverhandlung geltend, er habe nicht erkannt, dass die hinter ihm an der
Ampel aussteigende Person ein Mitarbeiter der Grenzwache oder der Polizei gewesen
sei. Er habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf sein Auto zukomme, und
Panik bekommen (Akten S. 2212).
Das bisherige
Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Thematik präsentiert sich
folgendermassen: Im Polizeirapport vom 2. September 2021 wird ausgeführt,
der Berufungskläger habe während des Transports in das Universitätsspital
gegenüber einer Sanitäterin folgende Angaben gemacht: «Vor einigen Tagen habe
ich das Auto gestohlen. Als ich heute beim Autofahren verfolgt wurde, bekam ich
Panik und flüchtete. Dann kam es zum Unfall. Ich weiss eigentlich, dass ich
nicht Autofahren [sic] darf. Ich habe keinen Führerausweis mehr» (Akten,
S. 812); sodann gab der Berufungskläger während der Spitalbewachung
gegenüber der Verfasserin des Polizeirapports an: «Ich bekam Panik und flüchtete
mit dem Auto. [...]» (Akten, S. 813). Direkt zu Beginn seiner ersten Einvernahme
vom 2. September 2021 antwortete der Berufungskläger auf die Frage: «Was hat
sich aus Ihrer Sicht am 01.09.2021 ereignet?» in freier Rede: «[...] Nach der
Ausfahrt musste ich wegen einem Rotlicht in erster Position anhalten. Als die
Lichtsignalanlage kurz darauf wieder auf grün schaltete, bemerkte ich zwei
polizisten [sic] welche zurück zu ihrem Auto rannten. Das Auto der
Polizei befand sich hinter mir. Da ich mit einem ausgeschriebenen Fahrzeug
unterwegs war, war mir klar [,] was die Polizisten von mir wollten. Da ich
Panik bekommen habe [,] fuhr ich davon» (Akten, S. 369). Nochmals konkret
nach seiner Absicht gefragt, gab der Berufungskläger an: «Ich hatte Panik und
wollte von [sic] der Polizei flüchten» (Akten, S. 374). An seiner
zweiten Einvernahme vom 26. September 2021 wurde der Berufungskläger primär
zu den vom Strafgericht rechtskräftig beurteilten, späteren Vorfällen vom
25.
September 2021 (Fluchtfahrt vor der Polizei, siehe erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1987 ff. sowie unten E. 4.2.6.4) befragt. In
diesem Zusammenhang wurde ihm vorgehalten, er sei ja bereits am 1. September
2021.
vor dem Grenzwachkorps geflohen, welches er gemäss seinen Aussagen für die
Polizei gehalten habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb er einige Tage später
praktisch genau das Gleiche in ähnlicher Form gemacht habe, antwortete der
Berufungskläger mit «Ich weiss nicht, das gleiche [sic] fragte ich mich»
(Akten, S. 390). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021
antwortete der Berufungskläger sodann auf die Frage, ob er sehen konnte, dass
ihm die Grenzwache folge, nachdem er davongefahren sei, mit «Nach einer
gewissen Zeit, [sic] habe ich es schon mitbekommen» sowie auf die Frage
«Woher wussten Sie, dass es sich um die Grenzwache handelte?» mit «Nein, ich
habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war. Ich war der Meinung, es sei die
Polizei» (Akten, S. 429). Den weiteren Einvernahmen des Berufungsklägers
vom 30. September 2021 (Akten, S. 392 ff.), 29. November 2021
(Akten, S. 406 ff.) und 19. Januar 2022 (Akten, S. 445 ff.) sind
keine Einzelheiten zu dieser Frage zu entnehmen. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger auf Nachfrage,
wieso er geflüchtet sei, aus: «Ich hatte Panik und Herzrasen. Ich wusste, dass
das Auto nicht mir gehört». Auf konkrete Nachfrage gab er sodann an: «Ich
wusste nicht, dass es die Grenzwache war». Er habe auch nicht gemerkt, dass sie
ihm nachgefahren seien; es sei ein ziviles Fahrzeug gewesen (zum Ganzen Akten,
S. 1920).
Im Rahmen seiner
Befragung zu den Vorfällen an der Berufungsverhandlung erläuterte der
Berufungskläger von sich aus: «Ich dachte, es ist eine Frau, aber jetzt weiss
ich, es ist ein Mann. Ich weiss nur, dass jemand plötzlich hinten auf der
Strasse stand und in meine Richtung gelaufen ist» (Akten, S. 2211). Auf
Nachfrage des Gerichts hin, wovor er Angst gehabt habe, gab er an: «Jemand ist
hinter Ihnen auf der Strasse und will an Ihr Auto kommen – das war eine
Reaktion. Vielleicht war ich auch «plem» [wischt sich mit der Hand
waagerecht vors Gesicht]. Ich kann Ihnen nicht auf alles Antwort geben»
(Akten, S. 2211). Auf konkreten Vorhalt des Gerichts, die Grenzwache sei
zwar in zivil unterwegs gewesen, aber der Berufungskläger sei dennoch davon
ausgegangen, dass das die Polizei sei, erwiderte der Berufungskläger: «Nein,
das war mir nicht klar, sie waren in einem Zivilauto, zivil gewesen, das ist
mir doch nicht klar. Ich arbeite nicht für den Staat oder die Polizei [...].
Ich habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf mein Auto zukommt» (Akten
S. 2212). Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er dann Panik bekommen habe,
antwortete der Berufungskläger, er haue ab, wenn jemand mitten auf der Strasse
auf sein Auto zu komme und es aufmachen wolle. Auf den Philippinen gäbe es
ständig Carjacking. Er habe sich einfach geschützt, indem er abgehauen sei.
Auf konkrete Nachfrage des Gerichts bestritt er sodann, daran gedacht zu haben,
dass er das Auto entwendet habe (Akten, S. 2212). Von der
Staatsanwaltschaft mit dem Umstand konfrontiert, dass die Mitarbeiter des
Grenzwachtkorps uniformiert gewesen seien und der Berufungskläger kurz nach dem
Unfall ausgesagt habe, er könne sich schon vorstellen, was die Polizei von ihm
wolle, weil er mit einem entwendeten Auto unterwegs gewesen sei, sagte der
Berufungskläger aus: «Dort habe ich einfach gesagt, was sie hören wollten,
damit es schnell vorbei ist. Ich war auf Entzug [...] ich wollte weg» (Akten,
S. 2213).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Berufungskläger zu Beginn der Ermittlungen
schilderte, dass er «Polizisten» hinter seinem Auto sah und floh, weil ihm
bewusst war, dass er in einem entwendeten Auto bzw. ohne gültigen Führerausweis
unterwegs war. Dies bestätigte der Berufungskläger während des gesamten
Ermittlungsverfahrens anlässlich verschiedener Einvernahmen. Dass er die
Amtspersonen hierbei fälschlicherweise als Polizisten und nicht konkret als
Angehörige des Grenzwachkorps identifizierte, spielt keine Rolle. Relevant ist,
dass der Berufungskläger eingestand, im Bewusstsein um seine diversen
Verfehlungen Angst vor einer amtlichen Kontrolle gehabt zu haben und daher geflüchtet
zu sein. Die blosse Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache gewesen sei,
bedeutet noch nicht, dass ihm nicht bewusst war, dass es sich hierbei um Amtspersonen
(welcher Art auch immer) handelte – zumal er seine Flucht auch bei dieser
Befragung damit begründete, dass er Panik bekommen habe, da er wusste, dass das
Auto nicht ihm gehöre (zum Ganzen Akten, S. 1920) und er bereits an seiner
Einvernahme vom 10. Dezember 2021 aussagte, er habe nicht gewusst, dass es
die Grenzwache war; er sei der Meinung gewesen, es sei die Polizei (Akten,
S. 429). Bezeichnenderweise ging anschliessend die Verteidigung in ihrem
erstinstanzlichen Protokoll (Akten, S. 1931) sowie ihrer schriftlichen
Berufungsbegründung (Akten, S. 2119 f.) weiterhin davon aus, der
Berufungskläger sei aufgrund seines durch das Erblicken der Uniformträger
ausgelösten Panikausbruchs geflohen – was der Berufungskläger auch nicht
korrigierte (etwa anlässlich des letzten Wortes an der erstinstanzlichen
Verhandlung; dort gab der Berufungskläger vielmehr an: «Es ist alles gesagt»,
Akten, S. 1934). Erst an der Berufungsverhandlung, fast 2 ½ Jahre nach dem
Vorfall, bestritt der Berufungskläger also, überhaupt Amtspersonen erkannt zu
haben. Diese plötzliche Kehrtwende überzeugt angesichts seiner bisherigen klaren
und konstanten Aussagen in keiner Weise – zumal der aussteigende Mitarbeiter
der Grenzwache uniformiert (Akten, S. 805, 807, 1923) und daher leicht als
Amtsperson erkennbar war. Unerheblich ist daher auch, dass die Grenzwache – wie
der Berufungskläger zutreffend ausführt – in einem zivilen Fahrzeug unterwegs
war (Akten, S. 807). Konfrontiert mit seinen ersten Aussagen, gab der
Berufungskläger zwar an, er habe an seiner ersten Einvernahme wegen seines
Entzugs gesagt, was man von ihm habe hören wollen. Dies überzeugt wiederum
nicht, da der Berufungskläger an seiner ersten Einvernahme die Gründe für seine
Flucht vor der «Polizei» nicht etwa auf Vorhalt oder konkrete Nachfrage hin,
sondern in freier Rede – direkt nach Verlesung der vorgeworfenen Tatbestände
und der Rechtsbelehrung – schilderte (Akten, S. 369) und diesen Tathergang
wie erwähnt in der Folge mehrfach bestätigte. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger explizit eingestand, durch seine Fluchtfahrt die Hinderung
einer Amtshandlung – und zwar einer Kontrolle – begangen zu haben
(Akten, S. 372 und 429), und diesen erstinstanzlichen Schuldspruch auch
nicht angefochten hat.
Angesichts des
Erwogenen ist die jüngste Darstellung des Berufungsklägers, er habe eine nicht
näher definierbare weibliche Person aus dem Auto hinter ihm steigen und auf ihn
zukommen sehen und sei aus diffuser Angst vor einem Überfall («Carjacking») durch
diese geflohen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren – zumal eine solche
Befürchtung in Basel bei dichtem Feierabendverkehr und an einer roten Ampel stehend
reichlich lebensfremd anmutet. Möglicherweise ist die Kehrtwende des
Berufungsklägers dadurch motiviert, dass die Vorinstanz die Flucht vor einer
Kontrolle der Grenzwächter im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Körperverletzungsdelikte
erschwerend berücksichtigte (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1993
f.). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der
Berufungskläger hinter sich uniformierte Amtspersonen erblickte, Angst davor bekam,
dass er wegen des entwendeten Fahrzeugs kontrolliert werde bzw. dass bei
einer (zufälligen) Kontrolle in Erfahrung gebracht werde, dass er ohne
Fahrausweis und auf Drogen einen Personenwagen lenkte, und anschliessend vor diesen
Amtspersonen floh, um eine (berechtigte) Kontrolle zu verhindern.
3.2.2
Sodann
gehen die Aussagen des Berufungsklägers und der Mitarbeiter der Grenzwache dazu
auseinander, ob der aussteigende Grenzwächter auf das am ersten Rotlicht
haltende Fahrzeug des Berufungsklägers zugegangen oder zugerannt sei. Nach
Auffassung des Appellationsgerichts ist mit den überzeugenden Aussagen der
Grenzwächter (Akten, S. 805, 807, 1923) davon auszugehen, dass der
aussteigende Grenzwächter einige wenige Schritte auf das Fahrzeug des
Berufungskläger zugegangen war, mag dies auch schnellen Schrittes gewesen sein,
bevor der Berufungskläger die Flucht ergriff – zumal letzterer an seiner fünften
Einvernahme erstmalig geltend machte, eine Person sei auf ihn zugerannt
(Akten, S. 428 f., 431; siehe weiter Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, Akten, S. 1920) und im Übrigen widersprüchliche Angaben
machte (die Grenzwächter seien zurück zu ihrem Auto gerannt, Akten, S. 369
und 1920; der Grenzwächter sei in seine Richtung «gelaufen» (Akten,
S. 2211), «ziemlich schnell gekommen» (Akten, S. 2211) bzw. «fast
rennend» (Akten, S. 2212). Letztlich erscheint dieses Detail aber nicht
zentral, da das Erblicken einer auf den Berufungskläger zugehenden oder -rennenden
Amtsperson keine wesentlich andere Beurteilung der vom Berufungskläger geltend
gemachten Angstsituation (siehe hierzu unten E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6) rechtfertigt.
3.2.3
Zuletzt bestreitet der Berufungskläger, mit
(Eventual-)Vorsatz betreffend Körperverletzungsdelikte gehandelt zu haben. Diese
Frage wird vorliegend entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil im Rahmen der rechtlichen
Erwägungen untersucht (unten E. 4.2).
3.3
An dieser Stelle kann festgehalten werden,
dass der äussere Sachverhalt entsprechend den zutreffenden Feststellungen der
Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 20-22) mit den soeben
dargelegten Präzisierungen (E. 3.2) erstellt ist. Zu ergänzen ist in
sachverhaltlicher Hinsicht, dass sich der Berufungskläger eigenen Angaben
zufolge bei Fahrtantritt «normal» fühlte (Akten, S. 369 f.) und die Fahrt
des Berufungsklägers bis zur Lichtsignalanlage gemäss den Wahrnehmungen der
beiden Grenzwächter unauffällig verlief (Akten, S. 807 und 1922). Weiter ist
zu betonen, dass der Berufungskläger das zweite Rotlicht und mithin die
Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse bei Feierabendverkehr
(Akten, S. 373, 785, 963 f., 971, 984, 1015 und 1923) sowie ungebremst
(Akten, S. 808) befahren hat. Insbesondere erwies sich der Verkehr auf den
Fahrspuren, welche zum Unfallzeitpunkt im Gegensatz zum Berufungskläger Grünlicht
hatten, als stark und stockend (Akten, S. 433, 964, 1015), sodass der
Berufungskläger letztlich in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr
hineingefahren ist. Bei der genannten Kreuzung handelt es sich sodann um eine grosse,
unübersichtliche, mehrspurige Kreuzung (Akten, S. 781 ff., 804). Ausserdem
war dem Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt der Fahrausweis bereits seit über
zwei Jahrzehnten entzogen worden (Akten, S. 19 ff.). Zudem hat der
Berufungskläger eingeräumt, sich in Basel und auch am Unfallort nicht
auszukennen (Akten, S. 432, 1925). Zu erwähnen ist zu guter Letzt, dass
der Berufungskläger vom Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug (Akten,
S. 891 f.).
4.
4.1
In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist,
dass D____, E____, C____ sowie B____ objektiv betrachtet lediglich einfache Körperverletzungen
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) vom Unfall davontrugen. Die Verletzungen von B____ erweisen
sich zwar als einigermassen gravierend, erreichen allerdings objektiv noch
nicht die Schwere einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts
verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978 f.). In
Anbetracht des Unfallhergangs und der daraus resultierten Verletzungen sind die
objektiven Voraussetzung des Tatbestands der (mehrfachen) einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt.
4.2
4.2.1
Streitig ist hingegen, ob auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist. Dies einerseits mit Blick auf die bei D____, E____, C____
und B____ tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen (Art. 123
Ziff. 1 StGB); andererseits aber auch mit Blick auf eine mangels
Vollendung bloss versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B____ (zum
subjektiven Tatbestand als Erfordernis sowohl des vollendeten als auch des
bloss ins Versuchsstadium gelangten (Vorsatz-)Delikts siehe Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Dass
konsequenterweise auch eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der
übrigen Unfallverletzten zu prüfen gewesen wäre, dies vorliegend aber nicht angeklagt
ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten (erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1983).
4.2.2
Vorauszuschicken ist, dass der Berufungskläger
– entgegen der Einschätzung des Strafgerichts (erstinstanzliches Urteil, Akten,
S. 1978) – das Vorliegen eines Eventualvorsatzes betreffend
Körperverletzungsdelikte nicht seit Beginn des Ermittlungsverfahrens konsequent
in Abrede gestellt hat. Zwar hat er teilweise auf entsprechende Vorhalte hin
beteuert, er würde nie anderes Leben vorsätzlich in Gefahr bringen
(Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 374)
bzw. die Aussage verweigert (Einvernahme vom 10. Dezember 2021,
Akten, S. 434). Allerdings hat er in seinen Einvernahmen auf entsprechende
Vorhalte hin verschiedentlich auch zustimmend bzw. einsichtig reagiert («Vorhalt:
Sie verletzten vorsätzlich elementare Verkehrsregeln mit Unfallfolge und
unter Inkaufnahme von Schwerverletzten oder Todesopfern, durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen Fahrmanövern.
Dadurch verursachten Sie vier Kollisionen, namentlich mit zwei anderen korrekt
fahrenden PWs, einem Verkehrsteiler und einer korrekt am Rotlicht auf dem
Radstreifen wartenden Fahrradfahrerin. Antwort: Ja, das stimmt»
[Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 373]; «Frage:
Sie haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende
Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon
dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und
Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in
ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort:
Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die
Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde» [Einvernahme
vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f.]; vgl. ferner Akten,
S. 438). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich
der Berufungskläger gar nicht zum Vorliegen oder Fehlen seines
Körperverletzungsvorsatzes (vgl. Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
Akten, S. 1920 ff.). An der Berufungsverhandlung schliesslich erklärte er
sich mit der Bejahung des Vorsatzes durch die Vorinstanz als nicht einverstanden.
Er «hätte nie in Kauf genommen, bewusst einen Menschen zu verletzten oder sogar
totzufahren» (Akten, S. 2211 f.).
4.2.3
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits
vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E.
5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide
Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen
jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt
in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB (zum Ganzen BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3). Nicht erforderlich
ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 96 IV 99 mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie
erwähnt auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen
Erfolg (BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1, 6B_789/2020 vom 31.
Januar 2022 E. 2.3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. bereits BGE 119 IV 193
E. 2.cc).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person
– aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242
E. 3c). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1
E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.4; vgl. auch
125.
IV 242 E. 3c und 3f mit weiteren Hinweisen).
Im Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein
Fahrverhalten meist selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen
das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten
Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin
angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus
der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf
dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker
dazu, einerseits die Gefahren zu unter- und andererseits ihre Fähigkeiten zu
überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der
Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus
aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen
ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen
anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der
Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (zum Ganzen BGer
6B_500/2023 Urteil vom 20. November 2023 E. 2.3.5, mit zahlreichen Hinweisen
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Eine Zusammenschau der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Thematik ergibt, dass im Bereich von
Strassenverkehrsunfällen und den damit einhergehenden Verletzungsfolgen namentlich
dann von Eventualvorsatz auszugehen ist, wenn ein Unfall mit schwerwiegenden
Folgen für Fahrer, Passagiere und andere Verkehrsteilnehmer etwa aufgrund der
mit sehr hohen Geschwindigkeiten durchgeführten Fahrmanöver sowie der örtlichen
Verhältnisse höchstwahrscheinlich und selbst durch grosses fahrerisches Können
nicht mehr zu verhindern ist (BGE 133 IV 1 E. 4.4 mit Hinweisen). Ist der
Eintritt des Erfolgs hingegen sowohl objektiv als auch nach den subjektiven
Vorstellungen des Täters bloss möglich, so ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts etwa von Eventualvorsatz auszugehen, wenn der Fahrzeuglenker das
ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die Opfer
keinerlei Abwehrchancen haben, d.h. keine reelle Möglichkeit, einen Unfall mit
schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden (BGer
6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen auf die HIV-Rechtsprechung des
Bundesgerichts; BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.2).
Muss es der Fahrzeuglenker letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die
Gefahr verwirklichen werde oder nicht (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1) und erscheint
der weitere Verlauf des Geschehens nicht mehr als offen bzw. nicht mehr in den
Händen des Fahrzeuglenkers (etwa, weil der Eintritt einer Frontalkollision
einzig mit dem Auftauchen von Gegenverkehr steht und fällt oder weil sich
Fahrzeuglenker mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen liefern),
so mag der Fahrzeuglenker zwar auf das Ausbleiben eines Unfalls hoffen; allerdings
liegt darin nur die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand dank glücklicher
Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht
ausschliesst (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4; vgl. auch
6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.5.3, 6B_463/2012 vom
6.
Mai 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Wenn der
Fahrzeuglenker das Geschehen also gleichsam «aus der Hand gibt», es nicht mehr
in der Hand hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene
Machtmittel zu vermeiden, bzw. wenn sich der noch glimpfliche Ausgang
alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, ist folglich nach der
Rechtsprechung – ungeachtet der damit einhergehenden Selbstgefährdung des
Fahrzeuglenkers – eine Inkaufnahme des Unfalls im Sinne des Eventualdolus anzunehmen
(BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4
Das Appellationsgericht hatte sich bereits
verschiedentlich mit einschlägigen Fällen, d.h. Rotlichtfahrten bzw. dem
Befahren von Kreuzungen mit übersetzter Geschwindigkeit im städtischen Gebiet durch
Lenker von Personenkraftwagen zu beschäftigen.
So hat das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 9. März
1994.
in Sachen P.B. E. II. 2 ausgeführt, wer während geraumer Zeit
mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h im städtischen Gebiet fahre
und dabei Rotlichter missachte, müsse als «Kamikazefahrer am Steuer einer
rollenden Bombe» bezeichnet werden, weshalb die Bejahung von Eventualvorsatz zu
erwägen sei (was in casu allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius ausser
Betracht fiel).
Sodann hatte das Appellationsgericht in AGE SB.2011.46 vom
24.
Oktober 2012 einen Fall zu beurteilen, in dem der Beschuldigte nach
dem Konsum von Alkohol, Amphetamin und Ecstasy an einem Samstag zwischen 00:00
und 01:00 Uhr morgens das Fahrzeug eines Kollegen auf einem Parkplatz gestartet
hatte und anschliessend mit massiv übersetzter Geschwindigkeit durch mehrere
Strassen im Gundeldingerquartier gerast war, bevor er mit einer Geschwindigkeit
zwischen 103 und 109 km/h auf einer Kreuzung ungebremst in die Beifahrerseite
eines von einem anderen Verkehrsteilnehmer gelenkten Wagens gefahren war, wobei
die Kollision zum Tod des Beifahrers dieses anderen Verkehrsteilnehmers, zu
gravierenden Verletzungen des anderen Verkehrsteilnehmers mit hoher
potentieller Lebensgefahr sowie zur Verletzung der Mitfahrer des Beschuldigten
geführt hatte (a.a.O., E. 2.4). Das Appellationsgericht erwog, dass die
übrigen Verkehrsteilnehmer in dieser Situation nicht mit einem (an sich
vorfahrtsberechtigten) Fahrzeug von rechts rechnen mussten, das mit einer
derart übersetzten Geschwindigkeit durch die Güterstrasse fährt, und daher auch
keine Anstalten treffen konnten, um eine Kollision zu vermeiden (a.a.O.,
E. 5.4). Es sei eine Frage des Zufalls gewesen, ob dem Beschuldigten eine
Fussgängerin oder ein Fussgänger, eine Velofahrerin oder ein Velofahrer oder
ein Motorfahrzeug in die Quere kam. Im belebten Gundeldingerquartier könne ein
ungebremstes Befahren der Kreuzung mit mehr als 100 km/h nicht anders gewertet
werden, als dass es dem Lenker absolut gleichgültig sei, ob es zu einer
Kollision mit Todesfolgen komme oder nicht. Das hohe Tempo lasse den anderen
Verkehrspartnern bei nächtlicher Dunkelheit und den engräumigen städtischen
Strassenverhältnissen nur ein Minimum an Abwehrchancen, so dass darauf
geschlossen werden müsse, dass sich dem Beschuldigten das Risiko einer Kollision
mit Todesfolge damals als wahrscheinlich aufdrängte, er eine Kollision mit
Todesfolgen für möglich hielt und in Kauf nahm. In der Folge schützte das
Appellationsgericht die Schuldsprüche der Vorinstanz unter anderem wegen
eventualvorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung (a.a.O., E. 5.5 f.).
Schliesslich ging es in einem jüngeren einschlägigen
Entscheid des Appellationsgerichts um einen Beschuldigten, der nachts von der
Eulerstrasse kommend entlang der Schützenmattstrasse einen Mietwagen während
eines kurzen Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92
km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt hatte,
bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage
missachtet hatte, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden war, und
kurz vor 01:43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit
der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h herkommenden
und vortrittsberechtigten Personenwagens kollidiert war. Bei diesem Unfall
waren die beiden Fahrzeuginsassen – teilweise schwer – verletzt worden. Der
Beschuldigte hatte bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1.11
‰ aufgewiesen (AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 2.1 f.). Auf
Nachfrage, weshalb er dies getan habe, hatte der Beschuldigte ausgeführt, er
habe die rote Ampel vermeiden wollen, vielleicht, weil er schnell nach Hause
habe kommen wollen (a.a.O., E. 2.3). Das Appellationsgericht entschied,
aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem Überfahren
des Rotlichts habe dieser um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von
links kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche Kollision sei sodann zweifelsohne
geeignet, schwerste Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen
Todesfolgen zu enden, was für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorauszusehen
gewesen sei (a.a.O., E. 3.3.2). In Bezug auf das Willenselement des
subjektiven Tatbestands hielt das Appellationsgericht fest, der Beschuldigte habe
selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müssen und nicht
darauf vertrauen können, dass kein anderes Auto auf die unübersichtliche Kreuzung
fahre. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe er bei dieser
Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen Fähigkeiten vertrauen können, um eine
Kollision zu verhindern, zumal seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seines
alkoholisierten Zustands beträchtlich eingeschränkt gewesen sein musste. Der von
der Austrasse herkommende Fahrer habe aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf
Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen müssen. Ob es zu einer
Kollision komme, sei somit einzig vom Zufall abhängig gewesen. Zudem sei bei
der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht zuletzt auch aufgrund der
massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die Wahrscheinlichkeit einer
schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten Personen äusserst gross gewesen.
Das Appellationsgericht bejahte in der Folge den Eventualvorsatz betreffend
schwere Körperverletzung (a.a.O., E. 3.3.3.1) und verurteilte den
Beschuldigten u.a. wegen schwerer Körperverletzung sowie versuchter schwerer
Körperverletzung (a.a.O., E. 3.4). Diese Einschätzung wurde vom
Bundesgericht geschützt (BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4).
4.2.5
Der Berufungskläger ist entgegen der
Vorinstanz der Ansicht, dass ihm bezüglich der Körperverletzungsdelikte kein
(Eventual)-Vorsatz vorgeworfen werden könne (schriftliche Berufungsbegründung,
Akten, S. 2118 ff.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten,
S. 2211 ff.; Plädoyer AV, Akten, S. 2214 ff.). Aus diesem Grund weist
er die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie mehrfachen
einfachen Körperverletzung zurück und beantragt diesbezüglich lediglich eine
Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten S. 2216).
4.2.6
4.2.6.1
Das Strafgericht kam betreffend die
Wissensseite des Vorsatzes zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe der
Berufungskläger bei seinen Fahrmanövern um die grosse Gefahr einer Kollision
mit einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche sei nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens unter den
gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste
Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was
für den Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen gewesen sei. Die
Wissensseite des subjektiven Tatbestands sei damit erfüllt (erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1980 ff.).
4.2.6.2
Dem widerspricht der Berufungskläger. So
machte er an der Berufungsverhandlung geltend, die Inkaufnahme setze voraus,
zuvor an den entsprechenden Erfolg zu denken («Wenn du etwas in Kauf nimmst,
heisst das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir
ja nicht im Kopf», siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2211).
Er habe aber nur Herzklopfen bekommen und Gas gegeben, das wisse er (a.a.O.). Die
Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, dass dem Berufungskläger unterstellt
werde, er habe um die Gefahr einer Kollision wissen müssen. Wenn man aus
heutiger Sicht retrospektiv annehme, der Berufungskläger habe, als er am
Rotlicht stand und einfach so losgefahren sei, wissen müssen, dass es zum
Unfall kommt und Verletzte gibt, werde dies der Situation nicht gerecht
(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214 und 2217). Denn der
Berufungskläger habe von Anfang an immer gesagt und es sei erstellt, dass er am
Rotlicht gestanden sei und jemanden zumindest schnellen Schrittes habe kommen
sehen. Er habe Herzrasen bekommen, es sei alles schwammig geworden, er habe
angefangen zu schwitzen und Angst bekommen. Der Berufungskläger habe damit eine
typische Paniksituation erlebt. Infolgedessen habe bei ihm eine in der DNA
einprogrammierte Reaktion eingesetzt, die jeder Mensch in sich trage: Kampf,
Flucht oder Verstecken. Verstecken habe der Berufungskläger sich nicht mehr
können und sei daher geflohen. Nachdem die Panik vorbei gewesen sei und die
Realität eingesetzt habe, habe sich ganz deutlich gezeigt, dass der
Berufungskläger gegenüber Leib und Leben anderer Menschen nicht gleichgültig
sei, sondern es sofort bedauert und sich um die anderen gekümmert habe. Wenn er
den Erfolg in dem Moment bedacht und sich die Möglichkeit vorgestellt hätte,
dann hätte er nicht so reagiert (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2215 f.).
4.2.6.3
Soweit der Berufungskläger geltend macht, die
Wissensseite des Vorwurfs setze voraus, dass der Beschuldigte im Vorfeld der
Vornahme der Tathandlung über die möglichen Folgen seines Handelns nachdenken
müsse, so ist zu betonen, dass es für die Annahme des Wissenselements genügt,
wenn der Täter bei der Tat ein «sachgedankliches (Mit-)Bewusstsein» bzw.
«dauerndes Begleitwissen» über die relevanten Tatumstände hat, auch wenn er sie
bei der Tatausführung nicht besonders bedenkt bzw. nicht ausdrücklich
reflektiert (Stratenwerth,
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 74
mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Wissensseite des Eventualvorsatzes bei
Strassenverkehrsunfällen geht die Rechtsprechung sodann regelmässig von dem
aus, was jedem Verkehrsteilnehmer klarerweise vor Augen stehen muss (vgl. etwa
BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E.
2.2.1,
6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3, 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der
Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2021 auf
den Vorhalt, er habe zum wiederholten Male die Lichtsignalanlage missachtet und
sei bei Rot auf die Verzweigung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse gefahren,
antwortete: «Ja das stimmt». Auf Hinweis, dass die Lichtsignalanlagen überprüft
worden seien und einwandfrei funktionierten, sodass er bei Rot auf die
Verzweigung gefahren sein müsse, antwortete der Berufungskläger ebenfalls «Ja,
das stimmt» (zum Ganzen Akten, S. 372). Gleichlautend antwortete er auf den
entsprechenden Vorhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021
(Akten, S. 433). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der
Berufungskläger aus, er wisse noch, dass er Gas gegeben habe und nach links
abgebogen sei, auf ein Rotlicht zu. Er sei nach «oben» (d.h. an der
Kreuzung seiner zweiten Rotlichtfahrt) gefahren, dort habe es viele Autos
gegeben. Er sei über Rot gefahren und deshalb habe es «geklöpft». Auf konkrete
Nachfrage hin, ob er wahrgenommen habe, dass die Ampel rot gewesen sein, stellte
der Berufungskläger klar, dass er wisse, dass es rot gewesen sein müsse,
ansonsten das Auto, mit welchem er kollidierte, dort nicht durchgefahren wäre.
Er habe aber gar nicht gesehen, dass es rot gewesen sei, er habe sich nicht
darauf geachtet (Akten, S. 1920). An der Berufungsverhandlung führte der
Berufungskläger aus: «Was mir unbegreiflich ist, dort oben ist die Strasse, es
hat so viel Verkehr. Ich versteh nicht, wieso ich rausgefahren bin, in den
Verkehr» (Akten, S. 2211). Auf konkrete Nachfrage hin, ob er sich daran
erinnern könne, dass er bei der zweiten Ampel über Rot gefahren sei, machte er geltend,
er wisse nicht mehr genau, was passiert sei (Akten, S. 2212). In einer
Gesamtbetrachtung dieser Aussagen des Berufungsklägers und angesichts der
damaligen Verkehrssituation ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, als
er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter Geschwindigkeit, im
dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend über eine grosse, unübersichtliche
und vielseitig (d.h. auch durch Fahrradfahrer und Passanten) genutzte, mehrspurige
Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr fuhr (siehe oben
E. 3.1 und 3.3), zumindest im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins
das Begleitwissen hatte, dass er gerade nicht vortrittsberechtigt war und
mithin Rot haben musste. Ist dies aber erstellt, so kann sich der
Berufungskläger zur Verneinung der Wissensseite des Vorsatzes, d.h. der Frage,
ob er die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannte, nicht drauf berufen, er
habe nicht darauf geachtet, ob er Rot habe, und auch nicht ausdrücklich darüber
nachgedacht, möglicherweise einen Verkehrsunfall mit (Schwer-)Verletzten zu
verursachen. Denn die Möglichkeit einer heftigen Kollision mit Personenwagen,
Fahrradfahrern und Fussgängern, mithin eines Unfalls mit (Schwer-)Verletzten,
steht bei solch einer halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer zweifellos
in klarer Weise vor Augen. Dass der Berufungskläger um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts hätte wissen müssen und können, räumte er anlässlich seiner
Einvernahme vom 26. September 2021 letztlich auch ein («Frage: Sie
haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende
Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon
dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und
Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in
ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort:
Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die
Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde»,
Akten, S. 390 f.). Der Berufungskläger mag sich seinen anderweitigen Angaben
zufolge zwar mit dieser zweifellos vorhersehbaren Möglichkeit des
Erfolgseintritts nicht auseinandergesetzt haben («Mein Kopf war irgendwie
voller Gedanken und gleichzeitig leer. Ich habe das irgendwie gemacht», Akten,
S. 396; «Es war eine Dummheit gewesen. Ich habe nichts überlegt dabei»,
Akten, S. 428; «Das war eine Reaktion. [...] Ich versteh nicht, wieso ich
rausgefahren bin, in den Verkehr. Ich versteh es nicht, ich kann es nicht
verstehen. [...], Akten, S. 221; «Wenn du etwas in Kauf nimmst, heisst
das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir ja
nicht im Kopf. Ich hab nur Herzklopfen bekommen [...] und habe Gas gegeben»,
Akten, S. 2211). Dies entlastet ihn aber nicht. Vielmehr manifestiert sich
darin eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Taterfolg, welche nach der
Rechtsprechung dafür spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf
ankommen liess», dass dieser eintritt (zum Ganzen BGer 6B_463/2012 vom
6.
Mai 2013 E. 3.3; Näheres hierzu unten im Rahmen der Willensseite des
Vorsatzes E. 4.2.7.5).
4.2.6.4
Es stellt sich die Frage, ob die vom
Berufungskläger geltend gemachte «Paniksituation» etwas an dieser Einschätzung
ändert. Das Appellationsgericht ist aufgrund der konstanten und
nachvollziehbaren Aussagen des Berufungsklägers (Akten, S. 812, 369, 372,
374, 428, 431, 1920, 2211 f.) zwar überzeugt, dass bei ihm unmittelbar vor und
während seiner Fluchtfahrt «Panik» im umgangssprachlichen Sinne, d.h. ein plötzlich
auftretender Angstzustand mit erhöhter Anspannung, beschleunigtem Herzschlag und
einem gewissen Adrenalinschub, vorlag. Eine ausgewachsene «Panikattacke» im
medizinischen Sinne – welche mit blosser Angst nicht gleichzusetzen ist – hat
der Berufungskläger aber selbst nie geltend gemacht und ist auch aus den Akten
nicht ersichtlich. So schilderte der Berufungskläger die meisten der von der
Verteidigung im Zusammenhang mit einer Panikattacke geschilderten Symptome (z.B. Herzrasen,
Schwindelgefühle, Atemnot, Übelkeit, Schweissausbrüche, Zittern, siehe
schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120) selbst gar nicht. Der
Berufungskläger sprach stets nur von «Panik» und «Herzklopfen» bzw. ein
Mal von «Herzrasen» (Akten, S. 812 f., 369, 372, 374, 428, 431, 1920, 2211
f.).
Der mithin für das Appellationsgericht erstellte, nicht
weiter ungewöhnliche Angstzustand des Berufungsklägers vermag das
Wissenselement des Eventualvorsatzes nicht auszuschliessen. So müssen gerade im
Strassenverkehr Einschätzungen und Entscheidungen oftmals in Sekundenschnelle
und durchaus auch in gefährlichen, mithin beängstigenden Situationen erfolgen.
Dass der geschilderte Angstzustand des Berufungsklägers aber etwas daran geändert
haben soll, was ihm als Verkehrsteilnehmer innert Sekundenbruchteilen klar vor
Augen stehen musste, überzeugt nicht. Nur weil der Berufungskläger in einer
Stresssituation impulsiv, überstürzt und unvernünftig reagierte, schliesst dies
nicht aus, dass ihm hierbei sehr wohl klar war, was seine Handlung für mögliche
Folgen haben könnte. Auch dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung
geltend macht – nach dem Unfall von den möglichen Folgen seines Tuns
erschüttert war (Akten, S. 2216), ändert daran nichts. Ungeachtet dieses erschütternden
Eindrucks liess sich der Berufungskläger rund drei Wochen später, am
25.
September 2021, erneut unter dem Einfluss von Heroin sowie Kokain zu
einer äusserst gefährlichen Fluchtfahrt vor der Polizei durch mehrere belebte
Basler Stadtquartiere mit um 70-90 km/h übersetzter Geschwindigkeit, mehreren
Rotlichtfahrten, einem Überholmanöver trotz Gegenverkehr und weiteren
hochriskanten Fahrmanövern hinreissen, welche nur aufgrund eines Selbstunfalls
des Berufungsklägers ein Ende fanden (erstinstanzliches Urteil, Akten,
S. 1987 ff.). Selbst die unmittelbare Erfahrung der möglichen Auswirkungen
eines solchen Verhaltens, eines effektiv eingetretenen Unfalls mit gravierenden
Verletzungen für Dritte am 1. September 2021, vermochten den
Berufungskläger keine Lektion zu lehren und ihn von einer erneuten Entscheidung
für eben dieses Verhalten abzuhalten – was er auf Vorhalt auch einräumte
(Einvernahme vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f., Näheres hierzu
bereits oben E. 4.2.2). Damit steht für das Appellationsgericht fest, dass
der Berufungskläger sich nicht etwa durch ein fehlendes Bewusstsein für die
möglichen Folgen einer halsbrecherischen Fluchtfahrt dazu hinreissen liess. Vielmehr
war er sich der möglichen Folgen seines Tuns (auch bei seiner ersten
Fluchtfahrt) mit hinreichender Deutlichkeit bewusst. Ob der Angstzustand des
Berufungsklägers hingegen im Sinne einer Drucksituation das Willenselement
des Vorsatzes entfallen lässt, ist an gegebener Stelle zu erörtern (siehe unten
E. 4.2.7.5).
4.2.6.5
Auch der Hinweis der
Verteidigung auf die Lebensumstände des Berufungsklägers zeichnet kein anderes
Bild. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Berufungskläger sei
infolge der Covid-19-Pandemie von seiner auf die Philippinen verreisten Familie
getrennt gewesen, in eine Lebenskrise gefallen und über einen Kollegen dem Drogenkonsum
verfallen (schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120; Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten, S. 10). Darin liegen aber lediglich
Gründe für den Drogenkonsum des Berufungsklägers, welche für sich genommen
nichts am Vorsatz, mithin dem Wissen des Berufungsklägers um die Möglichkeit
der Erfolgsverwirklichung sowie dessen Inkaufnahme zur Gewährleistung der
Flucht vor der Grenzwache, ändern.
4.2.6.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wie
bereits vom Strafgericht zutreffend erwogen und begründet wurde – das Vorliegen
des Wissenselements des subjektiven Tatbestands betreffend Körperverletzungsdelikte
zu bejahen ist.
4.2.7
4.2.7.1
Auch in Bezug auf das Willenselement des
subjektiven Tatbestands der Körperverletzungsdelikte beruft sich der
Berufungskläger auf seine Paniksituation. Er hätte nie in Kauf genommen,
bewusst einen Menschen zu verletzen oder sogar totzufahren (Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten, S. 2212). Die Verteidigung führt hierzu aus,
bezeichnenderweise könne der Berufungskläger bis heute nicht sagen, warum er die
Tat begangen habe. Er könne nur sagen, er habe weggewollt, weg von der
Situation, er habe Angst und Panik gehabt. Bei Betrachtung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde beim Eventualvorsatz immer auch berücksichtigt,
wie der Beschuldigte zum Taterfolg stehe, ob er diesem gegenüber eher
gleichgültig sei oder ob ihn dieser belaste. Unmittelbar nach dem Unfall habe
man den «wahren Herrn A____» gesehen und was das für ihn bedeutet habe, als er
dachte, er habe jemanden umgebracht (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2216; siehe auch oben, E. 4.2.6.2).
4.2.7.2
In Anwendung der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zum Willenselement des Eventualvorsatzes (siehe oben
E. 4.2.3) ist zunächst mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass die vom
Berufungskläger begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen und
gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen kaum denkbar sind (erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 1982). Dem Strafgericht ist sodann darin zuzustimmen, dass
der Unfall für keinen der Beteiligten mehr mittels fahrerischen Könnens bzw.
einer bewussten Reaktion zu verhindern gewesen war, nachdem der Berufungskläger
sich erst einmal dazu entschlossen hatte, in starkem, teilweise stockendem Feierabendverkehr
und bei Rot mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst die mehrspurige
Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse zu befahren. Dies
räumten sowohl der Berufungskläger als auch die anderen Verkehrsbeteiligten ein
(Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich konnte die
Kollision nicht verhindern, da ich das korrekt fahrende Auto nicht sah» [Akten,
S. 373]; Einvernahme E____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert
werden können? Antwort: Von meiner Seite aus nicht, nein», Akten,
S. 964; Einvernahme D____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert
werden können? Antwort: Ich glaube nicht. Wenn der andere schon sicher
über Rot gefahren ist und nicht uns erwischt hätte, wäre es zehn Sekunden
später ein anderes Auto gewesen», Akten, S. 972; Einvernahme B____: «[...]
bei dritten Mal [Überschlagen] hat er mich voll mitgenommen. Ich konnte auch
nicht ausweichen, weil ich nicht wusste, wo er durchfliegt und ich hatte
jeweils ein Bein links und rechts vom Fahrrad, als ich dort stand. Und es ging
so schnell, so schnell kann man gar nicht reagieren», Akten, S. 984, «Frage:
Hätte diese erste Kollision verhindert werden können? Antwort: Hätte
der Unfallverursacher, Herr A____ abgebremst, dann ja. Er hätte eine
Vollbremsung machen können an der Roten [sic] Ampel», Akten, S. 985).
Der Berufungskläger konnte sich ohnehin nicht auf besonderes fahrerisches
Können verlassen, ganz im Gegenteil. Schliesslich war ihm – wie das
Strafgericht zutreffend erwog – zum Unfallzeitpunkt der Führerausweis bereits
seit über zwei Jahrzehnten entzogen worden, sodass er kaum über Fahrpraxis
verfügte. Zudem war er in einem entwendeten und mithin für ihn fremden Fahrzeug
unterwegs, stand weiter unter dem Einfluss von Heroin und Kokain und kannte
sich eigenen Angaben zufolge in Basel nicht aus. Die anderen
Verkehrsbeteiligten, namentlich die Fahrer der Kollisionsfahrzeuge und die
betroffene Fahrradfahrerin, erblickten das Fahrzeug des Berufungsklägers erst,
als es bereits zu spät für eine Reaktion war (Einvernahme E____, «Frage:
Wann nahmen Sie das andere Fahrzeug zum ersten Mal wahr, bevor diese mit dem
von Ihnen gelenkte Fahrzeug kollidierte? Antwort: Nur beim Aufprall, das
war das erste Mal, als ich es bemerkt habe», Akten, S. 963 f.; Einvernahme
D____: «Gerade dann bei der Kollision selbst. Wir sahen es wirklich gar nicht.
Es war plötzlich da», Akten, S. 971). Umgekehrt gilt freilich das Gleiche
(siehe Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich habe die
Fahrzeuge bei der Kollision zum ersten Mal wahrgenommen» [Akten, S. 373], «Ich
sah diese Fahrradfahrerin nie, erst nach dem Unfall bekam ich mit, dass eine
Radfahrerin involviert war» [Akten, S. 374]; bestätigt an der Einvernahme
vom 10. Dezember 2021 [Akten, S. 433]). Der Berufungskläger selbst
räumte ein, dass er den Unfall nur hätte verhindern können, indem er gar nicht
erst seine Fluchtfahrt angetreten hätte (Einvernahme Berufungskläger vom
2.
September 2021: «Frage: Hätte die Kollision verhindert werden
können? Wenn ja, wie? Antwort: Ja, wenn ich nicht in der Panik
davongefahren wäre» [Akten, S. 373]). Damit steht fest, dass der
Berufungskläger das Geschehen in jenem Moment, als er sich dazu entschloss, die
Kreuzung zu befahren, aus der Hand gab. Ab diesem Zeitpunkt konnte er das ihm
bekannte (siehe oben E. 4.2.6) Risiko einer schweren Kollision in keiner
Weise mehr kalkulieren bzw. dosieren und liess auch den anderen
Verkehrsteilnehmer keinerlei reelle Möglichkeit mehr, einen Unfall mit
schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Ob
eine Kollision eintrat und welche Art von Verletzungen bei den anderen
Verkehrsbeteiligten die Folge wären, überliess der Berufungskläger damit Glück
oder Zufall – was im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.3)
klar für die Annahme von Eventualvorsatz spricht.
Bemerkenswert erscheint denn auch, dass die vorliegend zu
beurteilende Fluchtfahrt verglichen mit den einschlägigen Fällen des
Appellationsgerichts, in denen Eventualvorsatz angenommen wurde (siehe oben
E. 4.2.4), zumindest vergleichbar gefährlich und unberechenbar bzw. tendenziell
sogar noch gefährlicher erscheint. So war der Berufungskläger zwar nicht ganz
so schnell unterwegs (mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h
bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) wie die
Beschuldigten in den oben dargelegten Fällen (über 100 km/h
bzw. durchschnittlich 92 km/h). Allerdings fuhr der Berufungskläger im
Gegensatz zu den oben geschilderten Fällen nicht nachts, sondern werktags und bei
dichtem Feierabendverkehr sehenden Auges in eine Kolonne Kreuzungsverkehr hinein.
Die Gefahr einer Kollision mit Schwerverletzten war angesichts dessen vorliegend
besonders hoch und konkret, was nach der Rechtsprechung ebenfalls für die
Annahme von Eventualvorsatz spricht (siehe oben E. 4.2.3).
4.2.7.3
Zu den Umständen, welche nach der
Rechtsprechung bei der Schlussfolgerung auf Eventualvorsatz zu berücksichtigen
sind, gehören sodann die Beweggründe des Täters (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend
wird eine Verletzung Dritter zwar fraglos nicht das eigentliche Handlungsziel
des Berufungsklägers gewesen sein. Als primäres Ziel des Berufungsklägers ist
vielmehr die Flucht vor einer Kontrolle und mithin die Vermeidung unangenehmer
Ermittlungshandlungen ihm gegenüber auszumachen (siehe oben E. 3.2.1). Die
drohende Kontrolle hatte der Berufungskläger allerdings durch seine
Fahrzeugentwendung selbst ausgelöst und deren Verhinderung stellte bereits in
sich eine Straftat (Hinderung einer Amtshandlung) dar. Die Beweggründe des
Berufungsklägers erweisen sich damit letztlich als egoistisch (so auch zurecht
das Strafgericht, erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983), illegal und
gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen der anderen
Verkehrsbeteiligten als geradezu nichtig.
4.2.7.4
Damit sprechen auch die Beweggründe des
Berufungsklägers und mithin sämtliche in der Rechtsprechung genannten relevanten
Umstände für die Annahme von Eventualvorsatz. Und auch die in der
Rechtsprechung geforderte Betrachtung des gesamten Geschehens (siehe oben
E. 4.2.3) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, wie nachfolgend
aufgezeigt wird.
4.2.7.5
Der Berufungskläger hat verschiedentlich sein
Bedauern für die Verletzungsfolgen seiner Fluchtfahrt bei den anderen
Verkehrsbeteiligten, insbesondere bei B____, zum Ausdruck gebracht (Akten,
S. 374, 434, 438, 1920 f., 1929). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte
er aus, als er an der Unfallstelle das Fahrrad gesehen habe, habe er gedacht,
er habe jemanden umgebracht, was das Schlimmste für ihn gewesen sei
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2213). Allerdings
erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie erwähnt nach der
Rechtsprechung auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen
hingenommenen Erfolg (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend lag der alleinige
Fokus des Berufungsklägers auf der Gewährleistung seiner Flucht; dies stellte
sein primäres Handlungsziel dar, dem er die Verkehrssicherheit und den Schutz
anderer Verkehrsbeteiligter offensichtlich unterordnete. Selbst wenn anzunehmen
wäre, der Berufungskläger habe bewusst auf das Ausbleiben eines – unerwünschten
– Unfalls gehofft, so läge darin die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand
dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Inkaufnahme des Erfolgs nicht
ausschliesst (siehe oben E. 4.2.3). Die Angaben des Berufungsklägers
lassen aber weniger auf seine bewusste Hoffnung auf das Nichteintreten des
Taterfolgs schliessen, sondern vielmehr darauf, dass er über die Nebenfolgen
seines Tuns gar nicht ausdrücklich reflektierte. Wie bereits ausgeführt,
entlastet ihn aber auch dies nicht. Angesichts des offensichtlichen äusserst
hohen Unfallrisikos und des aleatorischen Charakters seines Tuns kann in einer
derartigen Ausblendung jeglicher Konsequenzen zur Erreichung seines
eigentlichen Handlungsziels (Flucht) nur eine frappierende Gleichgültigkeit
gegenüber anderen Rechtsgütern gesehen werden, welche nach der Rechtsprechung dafür
spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf ankommen liess»
(siehe zum Ganzen oben E. 4.2.3 und 4.2.6.3). Auch in diesem Zusammenhang
ist auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers wenige Wochen später
hinzuweisen (siehe oben E. 4.2.6.4). Angesichts seiner offensichtlichen
Unbelehrbarkeit muss ihm durchaus eine gewisse Rücksichtslosigkeit
bzw. Gleichgültigkeit in Bezug auf Leib und Leben anderer Menschen
attestiert werden, wenn es um die Erreichung seiner jeweiligen persönlichen
Handlungsziele geht. In einem solchen Fall kann freilich auch das nachträgliche
Bedauern eines bereits eingetretenen Taterfolgs den Vorsatz zum Zeitpunkt der
Vornahme einer Tathandlung nicht ausschliessen. Das glaubhafte Bedauern und die
Reue des Berufungsklägers kann unter diesen Umständen nur – aber immerhin – im
Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (siehe dazu unten
E. 6.3.7).
4.2.7.6
Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein
Panikzustand lasse (auch) das Willenselement des Vorsatzes entfallen. Hierzu
ist zu bemerken, dass das Bundesgericht mit Blick auf den Spezialtatbestand der
besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) festgehalten hat, das
Gericht müsse einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in
besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand ausschliessen zu können.
Als Beispiele für solche Situationen hat das Bundesgericht unter Hinweis auf
die Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug
(Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation
(Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei es
darauf hinwies, gewisse Autoren würden in diesem Zusammenhang auch von
Rechtfertigungsgründen sprechen (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019
E. 1.3.3
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 137 E. 10.1 f.; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura,
2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 165 mit Hinweis,
der in diesem Zusammenhang freilich von einem Handeln ohne Verschulden
spricht). In gewissen Drucksituationen soll damit nach Auffassung des
Bundesgerichts der Vorsatz entfallen können, wobei die genannten Beispiele
(Geiselnahme, Drohung) deutlich machen, dass hierbei an extreme und vom
Betroffenen vollkommen unverschuldete Situationen zu denken ist. Vorliegend
aber war der Berufungskläger ohne gültigen Fahrausweis unter Heroin- und Kokaineinfluss
in einem von ihm entwendeten Fahrzeug unterwegs – allesamt Umstände, die er
sich selbst zuzuschreiben hatte. In die Situation, dass er aufgrund des
entwendeten Fahrzeugs im Rahmen einer Fahndung von der Grenzwache entdeckt und
verfolgt wurde und sich ihm bei einem Rotlicht stehend ein Mitarbeiter der
Grenzwache näherte, hatte sich der Berufungskläger selbst begeben. Seine Angst
resultierte daraus, dass er sich der diversen Delikte bewusst war, welche er
gerade beging bzw. begangen hatte (siehe oben 3.2.1). Sein Ziel, vor einer
Kontrolle zu fliehen, stellte seinerseits eine illegale Hinderung einer
Amtshandlung dar. Eine solche selbstverschuldete, aus illegalen Handlungen
resultierende Drucksituation mit wiederum illegalem Handlungsziel kann nach dem
Gesagten jedoch keinen strafrechtlichen Zurechnungs- bzw. Vorsatzausschluss
begründen. Entgegen gewissen Andeutungen der Verteidigung kann der Grenzwache auch
kein gänzlich unvorbereitetes, unkoordiniertes Verhalten vorgeworfen werden
(schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2117 f.), das die
Verantwortung des Berufungsklägers relativieren würde. Sodann ist auch in
diesem Zusammenhang auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers hinzuweisen
(siehe oben E. 4.2.6.4). Diese Wiederholung der Vorfälle verdeutlicht, dass
dabei nicht etwa von einem einmaligen Totalaussetzer infolge eines
medizinischen Ausnahmezustands auszugehen ist, sondern vielmehr von einer eingeschliffenen,
für Rechtsgüter Dritter gefährlichen Bewältigungsstrategie des Berufungsklägers
auf Drucksituationen. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch eine
Aussage des Berufungsklägers zum zweiten Vorfall vom 25. September 2021:
«[...] Was haben die das Gefühl? Ich war auf der Flucht und ich halte doch dann
nicht am Rotlicht an. [...]» (Akten, S. 388). Diese
Selbstverständlichkeit, mit welcher der Berufungskläger die Verwirklichung
seiner unmittelbaren Handlungsziele ohne Rücksicht auf Verluste propagiert,
entspringt offenbar eher einer inneren Einstellung denn blinder Panik. In
Anbetracht dieser Umstände erreicht der – ohnehin selbstverschuldete – Angstzustand
des Berufungsklägers auch nicht die Intensität einer Drucksituation, welche
allenfalls den Vorsatz oder die Schuld auszuschliessen vermöchte.
4.2.7.7
Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der
Verteidigung, der Eventualvorsatz betreffe innere Tatsachen, der
Berufungskläger sei von Anfang an geständig gewesen und habe glaubhafte
Aussagen gemacht, weshalb ihm auch in Bezug auf diese inneren Tatsachen zu
glauben sei, welche sich von vornherein nicht objektiv überprüfen liessen
(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten, S. 2217). Einerseits beruht die
Ermittlung des Sachverhalts vorliegend nebst den Aussagen des Berufungsklägers auf
zahlreichen objektiven Beweismitteln und Aussagen anderer Beteiligter (siehe
oben E. 3). Sodann hat der Berufungskläger durchaus nicht immer die
Wahrheit (siehe etwa sein schwankendes Aussageverhalten in Bezug auf das Überfahren
des ersten Rotlichts, Akten, S. 369, 373, 431, 432, 1920 und 2211) und
auch sonst nicht immer konstant und widerspruchsfrei ausgesagt (siehe etwa oben
E. 3.2.1 und 3.2.2). Vor allem aber hat die Rechtsprechung gerade aufgrund
des Umstandes, dass der Vorsatz innere Tatsachen betrifft, ausführliche
Grundsätze dazu entwickelt, wann aufgrund der Umstände auf Vorsatz zu
schliessen ist (siehe oben E. 4.2.3). Wie oben dargelegt, spricht die
Anwendung dieser Grundsätze vorliegend klar für die Bejahung auch des
Willenselements und mithin für die Annahme von Eventualvorsatz.
4.2.8
Soweit der Berufungskläger und die
Verteidigung die Fluchtfahrt des Berufungsklägers sogar als unmittelbare, nicht
steuerbare, physiologische Reaktion des Berufungsklägers auf seinen
Panikausbruch erklären wollen (vgl. Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2215 f.; deutlicher in diese Richtung die schriftliche
Berufungsbegründung, Akten, S. 2120 f.), so wird dogmatisch gesehen nicht mit fehlendem Vorsatz, sondern mit dem Fehlen einer zurechenbaren
Handlung im strafrechtlichen Sinne bzw. eventualiter mit fehlender Steuerungs-
oder Einsichtsfähigkeit, d.h. Schuldunfähigkeit, argumentiert. In diesem
Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der herrschenden finalen
Handlungslehre eine zurechenbare Handlung im strafrechtlichen Sinne «ein vom
zwecktätigen Willen beherrschtes, final – auf ein Ziel hin – gesteuertes
Geschehen» voraussetzt (Stratenwerth,
a.a.O., § 7 N 6). Ausgeschlossen ist eine strafrechtlich relevante
Handlung demgegenüber etwa in Fällen absoluten Zwangs, instinktgeleiteten
Schreckreaktionen, Reflexen oder bei Tätigkeiten unter Hypnose (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7.
Auflage, Basel 2021, N 95). Als Körperreflexe werden wiederum nur
Reaktionsweise verstanden, die unmittelbar durch einen das Nervensystem
treffenden Reiz ausgelöst werden, während sich etwa auch unbewusst ablaufende
Verhaltensweisen durchaus als im Sinne der finalen Handlungslehre gesteuert
erweisen können (Stratenwerth,
a.a.O., § 7 N 7). Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger
die ihm vorgeworfene Handlung mit dem Motiv, vor der Grenzwache (seiner
Vorstellung nach vor der Polizei) zu fliehen und sich einer Kontrolle zu entziehen,
begangen hat (siehe oben E. 3.2.1). Damit lag beim Berufungskläger
zweifellos ein willensgesteuertes Verhalten, mithin eine ihm zurechenbare
Handlung im strafrechtlichen Sinne vor. Sein Verhalten kann angesichts des
klaren Fluchtmotivs namentlich weder als reiner Körperreflex betrachtet werden,
noch kann die Fluchtfahrt mit mehreren Manövern und über mehrere Kreuzungen
hinweg als rein instinktgeleitete Schreckreaktion qualifiziert werden.
Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers erfolgen unten
(E. 4.5).
4.2.9
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Berufungskläger
hinsichtlich der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil der B____
eventualvorsätzlich gehandelt hat. Gleiches gilt mit Blick auf die
(vollendeten) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E____ und D____
sowie C____.
4.3
Was die versuchte schwere Körperverletzung
zum Nachteil von B____ angeht, so setzt deren objektives Unrechtselement zudem den
Beginn der Ausführungshandlung voraus (Art. 22 Abs. 1 StGB; Geth, a.a.O., N 325). Gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählt zur Ausführung der Tat «jede
Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die
eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 10; je
mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger mit seiner
halsbrecherischen Fluchtfahrt und spätestens im Moment, als er ungebremst über das
zweite Rotlicht auf eine mehrspurige, stark befahrene Kreuzung fuhr, den Eintritt
eines Unfalls und entsprechender Unfallfolgen dem Zufall überlassen, das
Geschehen aus der Hand gegeben (siehe auch oben E. 4.2.7.2) und damit
zweifelsohne den letzten entscheidenden Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung
einer schweren Körperverletzung getan.
4.4
Da die Paniksituation des Berufungsklägers
wie bereits erwähnt aus illegalen Handlungen des Berufungsklägers resultierte,
mithin selbstverschuldet war, und die durch den Berufungskläger angestrebte
Flucht ihrerseits ein illegales Handlungsziel darstellte, kann in dieser
Situation auch kein Rechtfertigungsgrund zugunsten des Berufungsklägers gesehen
werden. Das Verhalten des Berufungsklägers erweist sich vielmehr als
rechtswidrig.
4.5
Was sodann die Schuld des Berufungsklägers angeht,
so hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass beim Berufungskläger von
keiner nennenswerten bewusstseinstrübenden Wirkung durch die von ihm zuvor
konsumierten Betäubungsmittel auszugehen ist, da es ihm vor seiner Flucht
gelang, das Fahrzeug unauffällig und unfallfrei auf der Autobahn sowie durch
die Stadt zu führen, er also seine Fahrt durchaus konzentriert unternahm (vgl. erstinstanzliches
Urteil, Akten, S. 36; siehe auch oben E. 3.3). Auch können den Akten
keine Anzeichen entnommen werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des
durchaus zielgerichtet handelnden Berufungsklägers im Sinne von Art. 19
Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Zwar macht die Verteidigung einen
beginnenden Entzug beim Berufungskläger geltend (Plädoyer AV, Akten,
S. 2215). Allerdings hat der Berufungskläger selbst nie geltend gemacht,
während seiner Fluchtfahrt auf Entzug gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, sich
vor Antritt der Fahrt «normal» gefühlt zu haben (siehe oben E. 3.3). Zudem
hatte er zu dem Zeitpunkt noch pharmakologisch wirksame Betäubungsmittelmengen Kokain
und Heroin/Morphin im System, wobei die Kokain-Konzentration zusätzlich über
dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten, S. 879). Sodann spricht die konzentrierte,
längere unfallfreie Fahrt vor der durch das Erblicken der Grenzwache
ausgelösten Flucht des Berufungsklägers auch klar gegen einen Entzugszustand
mit schuldvermindernder oder –ausschliessender Wirkung zum Tatzeitpunkt und
lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Berufungskläger durchaus in der Lage
war, systematisch zu handeln.
Abgesehen davon wäre beim Berufungskläger die Rechtsfigur der
actio libera in causa zu beachten (Art. 19 Abs. 4 StGB), welche die
Anwendung der Regeln zur Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit
ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Berufungskläger die Betäubungsmittel vorsätzlich einnahm (vgl. Akten,
S. 375) und bereits rechtskräftig infolge des Lenkens eines Fahrzeugs
unter Heroin- und Kokaineinfluss mit anschliessender Vereitelung der
Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde (Akten, S. 13 und 15
f.), sodass der Berufungskläger durchaus mit weiteren vergleichbaren Delikten unter
Drogeneinfluss bzw. dem Einfluss eines allfälligen Entzugs rechnen musste.
Zuletzt sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch der Angstzustand
des Berufungsklägers seine Schuld nicht auszuschliessen vermag – und zwar
aufgrund der bereits im Rahmen des Vorsatzes erörterten Umstände (eingehend
oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). So entsteht nicht etwa der Eindruck einer
aussergewöhnlichen, entschuldigenden Drucksituation beim Berufungskläger, welche
die Unzumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens zur Folge haben könnte (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 60
ff.), sondern vielmehr der Eindruck eines Verhaltensmusters des
Berufungsklägers in Reaktion auf eine gewöhnliche (und überdies
selbstverschuldete) Angstsituation. Auch die Verteidigung räumt im Ergebnis ein,
es werde kein Schuldausschlussgrund aufgrund der Panik geltend gemacht; soweit
solle es gar nicht gehen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214;
Audioaufzeichnung Berufungsverhandlung, Laufzeit 29:10-29:27 Minuten).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der
Berufungskläger auch schuldhaft gehandelt hat.
5.
Nach dem
Gesagten ergehen gegen den Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid – Schuldsprüche wegen (eventualvorsätzlicher)
versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (eventualvorsätzlicher)
einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu ergänzen
ist, dass die bei B____ tatsächlich eingetretene einfache Körperverletzung
gegenüber der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil im Wege
der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 28
mit weiteren Hinweisen). Diese Schuldsprüche treten neben die bereits in
Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. 1.2.2),
betreffend welche auf die unangefochten gebliebenen rechtlichen Erwägungen des
Strafgerichts verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983–1992).
6.
6.1
Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'800.– ausgesprochen. Die
Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der
Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen
sei. Dies jedoch gestützt auf den Umstand, dass sie anstelle des Schuldspruchs
wegen versuchter schwerer sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung eine
Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung beantragt (Plädoyer
AV, Akten, S. 2216 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids
(Plädoyer StA, Akten, S. 2203).
6.2
6.2.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie
N 311 ff.).
6.2.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.
49.
Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die
Dispositiv
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter
Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem
dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen.
Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung
der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische)
Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke
Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer
Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der
Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;
AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom
9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;
Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480
f. und 520).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich
und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
6.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3
6.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend unter
anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, für die
Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht, womit die Ausfällung einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist
(siehe zum fakultativen Strafmilderungsgrund beim Versuch gemäss Art. 22
Abs. 1 StGB unten E. 6.3.2). Weiter hat sich der Berufungskläger der
mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldigt
gemacht, für die Art. 90 Abs. 3 SVG ebenfalls nur Freiheitsstrafe (von einem
bis zu vier Jahren) vorsieht. Auch diesbezüglich kommt von vornherein keine
Geldstrafe in Betracht.
Für die ebenfalls gefällten Schuldsprüche wegen mehrfachen
Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die
Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich ist
zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 26. Mai 2021 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer) sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt wurde (Strafregisterauszug
vom 28. Dezember 2023, Akten, S. 2193 ff.; Strafbefehl vom 26. Mai 2021,
Akten, S. 15 f.). Aus dem betreffenden Strafbefehl ergibt sich unter
anderem, dass der Berufungskläger – jeweils ohne Führerausweis – in einem
Personenwagen innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h
überschritt sowie nach verbotenem Konsum von Heroin und Kokain in fahrunfähigem
Zustand einen Personenwagen lenkte und anschliessend die Durchführung der
angeordneten Blutprobe, d.h. die Feststellung der Fahrunfähigkeit, vereitelte
(Akten, S. 16). Die ihm damals auferlegte Geldstrafe hat ihn nicht vor
erneuter Straffälligkeit – noch dazu während laufender Probezeit – abhalten
können, sodass von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe keine genügend
abschreckende Wirkung zu erwarten ist. Insbesondere mit Blick auf die
vorliegend zu beurteilenden zahlreichen Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (vgl. dazu
auch unten E. 6.4) erscheint diese Vorstrafe als einschlägig. Unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher jedenfalls für diese
Delikte als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug
zu geben. Mit Blick auf die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte
allgemein ist sodann zu bemerken, dass gegen den Berufungskläger gemäss den
Akten bereits für den Zeitraum bis zum 23. November 2021 Betreibungen von
CHF 84'480.14 und Verlustscheine in Höhe von CHF 72'182.10 bestehen,
wobei ins Auge fällt, dass unter anderem auch eine Forderung der Zentralen Gerichtskasse
Staat Solothurn unbezahlt geblieben ist (Akten, S. 23 ff.). Weiter wies der
Berufungskläger gemäss seiner Steuerveranlagung aus dem Jahre 2020 ein steuerbares
Gesamteinkommen von lediglich CHF 9'189.– auf (Akten, S. 30;
vgl. auch Leumundsbericht, Akten, S. 28). Eigenen Angaben zufolge war
er wegen der Covid-19-Pandemie seit März 2020 erwerbslos und wurde von seiner
Ehefrau unterstützt (Akten, S. 4 ff., 1917 f.). Seit seiner Verhaftung am 25. September
2021 wurde dem Berufungskläger die Freiheit entzogen. Das während des
Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt (vgl. Vollzugsbericht vom 20. Dezember
2023, Akten, S. 2187 ff.) kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet
noch mit Arrest belegt werden, was angesichts der anzustrebenden Resozialisierung
auch nicht sinnvoll erschiene. Mit Blick auf die Vielzahl der betreffenden
Delikte des Berufungsklägers wäre hierfür an sich eine Gesamtgeldstrafe zu
verhängen, welche das Höchstmass von 180 Tagessätzen erreichen bzw. übersteigen
würde (vgl. unten E. 6.3.3 und 6.3.6, freilich unter Berücksichtigung
der Asperation). Hinzu käme die in jedem Fall daneben auszufällende,
beachtliche Busse für die Vielzahl der vom Berufungskläger begangenen
Übertretungen (siehe unten E. 6.3.6). Vor diesem Hintergrund wäre der
Vollzug dieser Geldstrafe beim Berufungskläger im Sinne einer negativen
Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe auch
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos
erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar
2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,
SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist gegen den Berufungskläger
auch für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine
Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde
vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung denn auch nicht beanstandet;
vielmehr beantragt auch die Verteidigung implizit die Verhängung einer
Freiheitsstrafe für diese Delikte (Plädoyer, Akten, S. 2216 f.).
Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind von
Gesetzes wegen die Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe und die
geringfügigen Vermögensdelikte sowie die Übertretungen des Strassenverkehrs-, des
Betäubungsmittel- sowie des Personenbeförderungsgesetzes mit Busse zu ahnden.
6.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend
die versuchte schwere Körperverletzung ist, welche gemäss Art. 122 StGB
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die in
Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative
Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, ist es doch lediglich dem
Zufall zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen
ist (zum Versuch als Strafminderungsgrund siehe unten). Ergänzend sei erwähnt,
dass die Verschärfung der Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung per
1. Juli 2023 (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren)
vorliegend infolge des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Rückwirkungsverbots
(Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf
das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie das
Strafgericht zutreffend festgehalten hat, trug vorliegend B____ massive
Verletzungen vom Unfall davon. Konkret erlitt sie eine mehrfragmentäre Fraktur
des rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten
Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine
gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5
sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein. Die Verletzungen
erforderten mehrere operative Eingriffe. Vom 1. September 2021 bis am 10.
November 2021 war sie im Universitätsspital Basel bzw. in der Reha [...]
hospitalisiert und während der genannten Zeit auch zu 100% arbeitsunfähig (Akten
S. 1979). Demgegenüber sind die bei den anderen Verkehrsteilnehmern
eingetretenen Verletzungen ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung
betreffend die (mehrfache) einfache Körperverletzung zu berücksichtigen. Leicht
zugunsten des Berufungsklägers ist sodann zu berücksichtigen, dass er vom
Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug. Die Vorinstanz hat sodann zu
Recht das Tatvorgehen des Berufungsklägers erschwerend berücksichtigt. So entzog
sich der Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt einer Kontrolle der
Grenzwächter und missachtete dabei zahlreiche, fundamentale Verkehrsregeln. Unmittelbar
vor dem Unfall fuhr er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter
Geschwindigkeit, im dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend
über eine grosse, unübersichtliche und vielseitig (d.h. auch von Fahrradfahrern
und Passanten) genutzte, mehrspurige Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne
Kreuzungsverkehr hinein. Bei diesem Vorgehen hätte B____ ohne weiteres auch
schwerste Verletzungen erleiden können. Dass dies nicht geschehen ist, ist
lediglich dem Zufall zu verdanken. Bei seinem Fahrmanöver beliess der
Berufungskläger den anderen, sich korrekt verhaltenden Verkehrsbeteiligten,
konkret B____, keinerlei Abwehrchancen. Vielmehr bemerkte sie das Fahrzeug des
Berufungsklägers erst bei der Kollision (siehe oben E. 4.2.7.2). Das objektive
Verschulden des Berufungsklägers liegt angesichts dieser Umstände und mit Blick
auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im mittleren Bereich
des unteren Drittels.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers erschwerend
zu berücksichtigen. So stand das Motiv des Berufungsklägers für seine Tat
(Flucht vor einer Kontrolle durch die Grenzwache) in einem krassen
Missverhältnis zu den Interessen sämtlicher Verkehrsteilnehmer und auch von B____.
Wie oben ausgeführt, erweist sich dieses Motiv überdies als widerrechtlich und
selbstverschuldet (siehe oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). Die entsprechenden
Erwägungen des Strafgerichts sind allerdings zu relativieren: So ist dem
Berufungskläger zuzugestehen, dass er sich bei seiner Flucht in einer –
wenngleich durch deliktisches Verhalten selbstverschuldeten – emotionalen
Druck- und Stresssituation befunden hat (siehe oben E. 4.2.6.4), was sein
Verschulden wiederum leicht mindert. Sodann ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich
verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bezüglich des
Erfolgs einer schweren Körperverletzung bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat
(siehe oben E. 4.2). Dies wird wiederum dadurch relativiert, dass der
Berufungskläger sich gar nicht erst mit den – offensichtlichen und sehr
wahrscheinlichen – Folgen seines Handelns auseinandergesetzt hat und mithin
eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter an den
Tag gelegt hat (siehe oben E. 4.2.7.5): Zudem hat er sich im vollen
Bewusstsein unter der kombinierten Wirkung mehrerer Betäubungsmittel stehend,
ohne gültigen Führerausweis und mithin ohne Fahrpraxis an das Steuer eines
fremden Wagens gesetzt und in einer ihm nicht gut bekannten Gegend mehrere
fundamentale Verkehrsregeln verletzt, was ihm das Strafgericht infolge des
darin liegenden erheblichen Gefährdungspotenzials zu Recht als weiteren Ausdruck
seiner Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit ausgelegt hat. Insgesamt
reduziert sich das Verschulden mit Blick auf den Eventualvorsatz mithin nur in
leichtem Umfang. Zuzustimmen ist dem Strafgericht wiederum darin, dass der
Berufungskläger aus seinem Betäubungsmittelkonsum nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Wie oben aufgezeigt wurde (E. 4.5), ist vielmehr davon
auszugehen, dass beim Berufungskläger keine nennenswerte verschuldensmindernde
Wirkung aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel vorlag. Das subjektive
Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher im Ergebnis im unteren
Bereich des unteren Drittels.
Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die
versuchte schwere Körperverletzung nicht mehr am untersten Rand angesiedelt
werden. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die
Festsetzung einer (hypothetischen) verschuldensangemessenen (Erfolgs-)Strafe
von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins
Versuchsstadium gelangt, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu einer
Strafreduktion führen muss (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, a.a.O., N 298 ff.). Ist allerdings – wie hier – beispielsweise
beim Versuch einer schweren Körperverletzung zusätzlich eine einfache Körperverletzung
eingetreten, welche im Rahmen der unechten Konkurrenz zurücktritt, und erweist
sich die mitverursachte Körperverletzung als ausgeprägt, so kann auf eine
Strafreduktion betreffend die versuchte Tat verzichtet werden (Mathys, a.a.O., N 302 mit Hinweis
auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend handelt es sich um einen
vollendeten, tauglichen Versuch, da der Berufungskläger alles aus seiner Sicht
dafür Nötige getan hat, damit der Erfolg eintreten kann (Mathys, a.a.O., N 119 ff., 298 ff.).
Weiter ist von einer grossen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
auszugehen, was sich auch daran zeigt, dass die massiven Verletzungen, welche
sich B____ zugezogen hat, durchaus in die Nähe einer schweren Körperverletzung
gerückt sind. Letztlich ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass B____ keine
schwereren Verletzungen davongetragen hat. Insbesondere mit Blick auf die
tatsächlich eingetretenen massiven Verletzungen bei B____ ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Strafminderung infolge des Versuchs vorzunehmen.
Es bleibt mithin bei einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.
6.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für
die mehrfachen (drei) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von D____, E____
sowie C____ festzusetzen, wobei Art. 123 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen
von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Auf der
objektiven Seite ist auch hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Diesbezüglich ist mit dem Strafgericht
festzuhalten, dass sich D____ und E____ durch den Unfall je eine
Halswirbelsäulendistorsion zuzogen (Akten, S. 966 und 975). Demgegenüber
erlitt C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels. Zwar war er
zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100 % arbeitsunfähig, allerdings hielt sein Arzt
fest, dass er aufgrund der durch den Unfall erlittenen Blessuren rund zwei
Wochen hätte krankgeschrieben werden müssen (Akten, S. 1663 f.). Die
Körperverletzungen erscheinen vom herbeigeführten Erfolg her verschuldensmässig
vergleichbar. Bezüglich der weiteren objektiven Bewertungskriterien sowie in
subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte schwere
Körperverletzung verwiesen werden (E. 6.3.2 oben), da diese Delikte auf
ein und derselben Handlung des Berufungsklägers beruhen. Vor diesem Hintergrund
ist das objektive Tatverschulden für die mehrfachen einfachen
Körperverletzungen als eher leicht, das subjektive Tatverschulden hingegen als
leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für
die mehrfache einfache Körperverletzung im unteren bis mittleren Bereich des
unteren Drittels einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher für jede der drei einfachen Körperverletzungen
eine hypothetische Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten angemessen. Bei
der Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist
bezüglich dieser Delikte zu beachten, dass diese sich zwar gegen
unterschiedliche Rechtsgüter richteten, jedoch in einem engen zeitlichen,
sachlichen und situativen Konnex zueinander sowie zur Einsatzstrafe stehen und
eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr
Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des
Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 16 Monaten für die einfachen
Körperverletzungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – je um zwei Monate,
d.h. um insgesamt 6 Monate zu erhöhen.
6.3.4 Was sodann den unangefochten gebliebenen
Schuldspruch betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen
der Vorfälle vom 1. September 2021 (AKS, Ziff. 9, zum Sachverhalt siehe
oben E. 3) angeht, so hat das Strafgericht erwogen, dass der
Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt eine hohe abstrakte Gefahr für sich und
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, welche sich letztlich in mehreren
Kollisionen realisierte. Dabei sei es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken,
dass bei den Kollisionsopfern keine schwereren Verletzungen eingetreten seien.
Zu Gunsten des Berufungsklägers sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit einer
massiv übersetzten Geschwindigkeit das Fahrzeug lenkte, sondern die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 bis 20 km/h überschritt und sich diese
Geschwindigkeitsüberschreitung zudem auf einer relativ kurzen Strecke ereignet
habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen und die
Übersicht der Fahrbahn ungünstig waren. Komme hinzu, dass der Beschuldigte
unter Einfluss von Betäubungsmitteln das Fahrzeug lenkte. Überdies habe das
Manöver in relativ stark frequentierten Strassen stattgefunden, wo
grundsätzlich zu jeder Zeit mit Verkehr und Passanten zu rechnen sei, zumal
sich auch in unmittelbarer Nähe des Unfallortes die Autobahneinfahrt bzw.
Ausfahrt nach Basel, Tramstationen, Fussgängerstreifen sowie ein Hotel
befinden. In subjektiver Hinsicht sei von direktvorsätzlichem Handeln in Bezug
auf die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung auszugehen. So habe der
Berufungskläger den Wagen bewusst beschleunigt und gewollt mehrere elementare
Verkehrsregeln missachtet, wobei er ein hohes Risiko eines Unfalls eingegangen
sei. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten (Flucht vor der
Kontrolle) seien rein egoistischer Natur gewesen. Dass der Berufungskläger
unter Drogeneinfluss stand, habe sicherlich zu einer gewissen Enthemmung
geführt, was marginal entlastend zu berücksichtigen sei. Ebenso wirke sich
leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus, dass auch er bei diesem Unfall
verletzt worden sei. Vor diesem Hintergrund erachtete das Strafgericht eine (hypothetische)
Strafe von 12 Monaten und damit am unteren Rand des Strafrahmens als
angemessen.
Diesen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden und die von
der Vorinstanz am unteren Rand des Strafrahmens bemessene hypothetische Strafe
von 12 Monaten erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auch
dieses Delikt steht in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex
zu den bereits abgehandelten Delikten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass
die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe
um 6 Monate erhöht hat.
6.3.5 Mit
Blick auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Vorfälle vom 25. September
2021 (AKS, Ziff. 14) ist unter Abstützung auf den ebenfalls nicht
angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten Sachverhalt
(erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1986-1989) das Tatvorgehen des
Berufungsklägers deutlich erschwerend zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das
Strafgericht zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger auf Strassen mit der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h diese um mindestens 70 km/h
überschritt und auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste
Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem
Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei
dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark
befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem
sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern,
Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in
fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit
zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht
vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach
elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu
Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte
Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen
Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der
Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der
anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt
wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses
Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.
Sodann hat das
Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut
die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des
Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener
Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend
erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die
Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz
innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit
zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden
Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern
ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers
berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich
des mittleren Drittels anzusiedeln.
Insgesamt bewegt
sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren
Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten
angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als
zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in
Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.
6.3.6 Die Vorinstanz hat sodann bezüglich der rechtskräftigen
Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unter
Abstützung auf den nicht angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten
Sachverhalt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 ff.) ausgeführt,
dass diese zwar angesichts der Verkehrsunfälle und der damit verbundenen
Körperverletzungsdelikte in den Hintergrund rücken, dennoch aber zeigten, dass
sich der Berufungskläger nicht um die hiesigen Regeln des Strassenverkehrs kümmere.
Die Taten würden das fehlende Verantwortungsbewusstsein sowie die
Gleichgültigkeit für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer des
Berufungsklägers eindrücklich unter Beweis stellen. Insgesamt erachtete die
Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine
asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen, was von keiner Partei
beanstandet wurde. Vielmehr hat die Verteidigung eine Bestätigung der für die nicht
angefochtenen Schuldsprüche bemessenen Strafe beantragt (Plädoyer AV, Akten,
S. 1998 f.). Auch den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen
mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mass die Vorinstanz zu Recht eher
untergeordnete Bedeutung bei. Das Verschulden siedelte die Vorinstanz jeweils
im unteren Drittel an und veranschlagte hierfür insgesamt eine asperierte
Freiheitsstrafe von 2 Monaten, was angemessen ist. Für die mehrfache Hinderung
einer Amtshandlung veranschlagte die Vorinstanz sodann eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen, welche ebenfalls angemessen ist. Diese Geldstrafe ist mit der im Urteil
vom 26. Mai 2021 (Akten, S. 15 ff.) ausgefällten bedingten Geldstrafe
von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe zu verbinden,
weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor dieser Verurteilung
begangen wurden. Im Strafbefehl vom 26. Mai 2021 geht es um
Geschwindigkeitsüberschreitungen um 29 km/h mit einem Personenwagen innerorts,
mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Akten, S. 15 f.). Die Vorinstanz hat mit Blick auf den
Umstand, dass sowohl die Vorstrafe als auch zahlreiche der vorliegend zu
beurteilenden Delikte ein ähnliches Tatvorgehen aufweisen, in Anwendung des
Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt (siehe
erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 2000 f.) – was angemessen erscheint.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitungen
praxisgemäss eine Busse in der Höhe von CHF 380.– veranschlagt hat. Auch
die von der Vorinstanz bemessenen Bussen von CHF 300.– und
CHF 1'000.– für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- bzw.
das Personenbeförderungsgesetz, die Busse von CHF 300.– für den
geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der [...] (AKS vom 10. Februar 2022,
Ziff. 7), die Busse von CHF 150.– für die abgebissene Salami (ergänzte AKS vom
22. März 2022, Ziff. 5) sowie die Busse von CHF 1'000.– für den mehrfachen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von H____
(AKS vom 10. Februar 2022, Ziff. 6) sind angemessen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die gegen den Berufungskläger zu
verhängende Busse unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf
insgesamt CHF 1’800.– festzusetzen.
6.3.7 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
dass der Berufungskläger am [...] geboren sei. Seine Aussage anlässlich der
Einvernahme zur Person, wonach er sehr gewalttätig aufgezogen worden sei
(Akten, S. 4), widerspricht seiner Angabe vor Appellationsgericht, wonach
er tolle Eltern gehabt habe (Akten, S. 2209). Angesichts des mittleren Alters
des Berufungsklägers ist seine Kindheit allerdings ohnehin von nachrangiger
Bedeutung für die Strafzumessung. Nach der obligatorischen Schulzeit
absolvierte der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Maler.
Er war Trainer in […] und unterrichtete privat fernöstliche Kampfsportarten.
Seit März 2020 konnte er aufgrund der Covid-19-bedingten Einschränkungen seiner
Arbeit als Trainer nicht mehr nachgehen und ist seither arbeitslos. Er bezieht
weder eine Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfeleistungen, sondern wird
von seiner Frau unterstützt, die sich zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern
seit einigen Jahren auf den Philippinen aufhält, zunächst um ihre kranke Mutter
zu pflegen, anschliessend wegen der Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen und
zuletzt aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet
(Akten, S. 4 ff., 27, 1917 f., 2209). Wie bereits erwähnt weist der
Beschuldigte Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe auf (Akten,
S. 23 ff.). Gemäss eigenen Angaben geriet der Berufungskläger im
Spätherbst 2020 «aus Dummheit» auf die schiefe Bahn. Er habe nach der Abreise
seiner Familie zunächst im […] logiert, habe dann aber etwas Privatsphäre
gebraucht und sei deshalb zu einem Kollegen nach Basel. Dieser sei ein
schlechter Kontakt gewesen, er habe «Drogenzeugs zu Hause» gehabt. Nach
mehreren Tagen bei seinem Kollegen sei der Berufungskläger mit Heroin
eingestiegen und ein paar Wochen später sei Kokain dazugekommen (Akten,
S. 439 f., 1917 f., 2209). Seit November 2020 konsumierte der Berufungskläger
eigenen Angaben zufolge täglich ca. 1 Gramm Heroin und zwischendurch ein halbes
Gramm oder ein Gramm Kokain (Akten, S. 375, 382, 416, 439, 512). Dessen
ungeachtet hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger nicht
dem typischen Drogenkonsumenten entspricht, der, ohne soziales Netz und
Perspektive, einem stetigen Suchtdruck unterworfen ist und fortwährend nach
Mitteln sucht, diesen zu befriedigen. Mit seiner Lebenspartnerin, den gemeinsamen
Kindern und seiner Tätigkeit als Trainer verfügt er vielmehr über ein intaktes
Umfeld, das ihn unterstützt und ihm die Grundlage für ein geordnetes Leben bietet.
Zwar sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger trotz des
kalten Entzuges in der Haft keinen Suchtdruck verspüre (Akten, S. 1916 f.),
angesichts des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember
2023, wonach der Berufungskläger für den Berichtszeitraum vom 14. Juni 2022 bis
zum 13. Dezember 2023 zwei Disziplinarverfügungen wegen positiver
Drogentests (eine vom 9. März 2023 [Cannabis] sowie eine vom
1. November 2023 [Cannabis und Kokain, Akten, S. 2186]) aufweist,
teilweise zu relativieren. Gleichwohl scheinen der Drogenkonsum und die eng in
diesem Zusammenhang stehende Delinquenz des Berufungsklägers ganz erheblich auf
seiner schwierigen sozialen und beruflichen Ausgangslage ab 2020 zu gründen,
welche eine eigentliche Ausnahmesituation darstellte. Zu berücksichtigen ist
ferner, dass ungeachtet der Disziplinarverfügungen der Vollzugsbericht vom 20. Dezember
2023 dem Berufungskläger einen insgesamt positiven Vollzugsverlauf attestiert.
Der Berufungskläger übernehme insbesondere Verantwortung für seine Delikte,
äusserte, dass es ein grosser Blödsinn gewesen sei, stehe zu seinen Fehlern und
bereue, damit unschuldige Menschen verletzt zu haben. Vom 4. Mai 2023 bis
zum 18. Dezember 2023 unterzog sich der Berufungskläger zudem einer
freiwilligen, psychiatrisch-psychologischen Behandlung (Akten, S. 2186,
2188 und 2190). Vor diesem Hintergrund fallen die vereinzelten Verstösse gegen
die Drogenabstinenz bzw. die Hausordnung nicht stark ins Gewicht und der
Vollzugsverlauf ist dem Berufungskläger insgesamt positiv anzurechnen.
Die Vorinstanz hat sodann betont, dass sich der Berufungskläger
selbst als Auto- respektive BMW-Liebhaber bezeichnet und am 25. September 2021
Schlüssel von zwei weiteren Personenwagen seines Sportvereins bei sich hatte,
was ihm zumindest die Möglichkeit verschaffte, diese ebenfalls für Fahrten zu
benutzen (Akten, S. 1921 und 1926). Weiter führte die Vorinstanz
zutreffend aus, dass der Berufungskläger 1995 erstmals wegen Fahrens eines
Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand auffiel und ihm – nach zwei weiteren
Vorfällen unter anderem wegen Angetrunkenheit am Steuer – am 12. März 1998
der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen wurde (Akten, S. 19 ff.).
Negativ berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021 wegen teilweise
einschlägiger Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie
zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt wurde (Akten, S. 7 f., 15
ff., 2194 ff.). Überdies habe er während der laufenden Probezeit von 2 Jahren
bzw. am 1. September 2021 die vorliegend schwersten Delikte begangen, weshalb
von einem krassen Rückfall und einer Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers
auszugehen sei. Dies ist insofern zu relativieren, als die Vorstrafe Taten vom
18. September und 4. November 2020 betrifft, die ebenfalls im Zusammenhang mit
dem Drogenkonsum des Berufungsklägers stehen, weshalb sich seine anschliessenden
Delikte weniger als Rückfall denn als eskalierende Fortsetzung mangels Ausbruch
aus dem Drogenkreislauf präsentieren.
Die Vorinstanz hat sodann zur grundsätzlichen Geständigkeit
des Berufungsklägers zutreffend ausgeführt, dass ihm die vorliegenden Delikte
insbesondere angesichts seiner Aussagen nachgewiesen werden konnten. Zum
anderen hat er mit seiner Kooperationsbereitschaft das Verfahren vereinfacht,
weshalb dafür eine Strafreduktion angezeigt erscheint. Weiter ist dem
Berufungskläger – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – seine Reue zugute zu
halten. Sowohl im Vorverfahren als auch vor der Vorinstanz erkundigte er sich
nach dem Zustand der verletzten Velofahrerin und entschuldigte sich mehrmals
für seine Tat (Akten, S. 374, 389, 434, 438, 1920 f., 1929). Dieser
Eindruck setzte sich auch in der Berufungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht fort, wo sich der Berufungskläger über seine Taten bestürzt
zeigte (Akten, S. 2211, 2213). Auch wenn die Beweggründe für seine Taten
nicht nachvollziehbar sind, werden sie von ihm immerhin nicht beschönigt (siehe
etwa Akten, S. 1925 f.). Schliesslich hat das Strafgericht dem
Berufungskläger zu Recht positiv angerechnet, dass dieser die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung der Privatkläger diskussionslos anerkannt hat (Akten,
S. 1929).
Vor diesem Hintergrund sind die Täterkomponenten mit der
Vorinstanz insgesamt als strafmindernd zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz
vorgenommene Reduktion der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um 4 Monate ist
im Lichte der dargelegten Umstände angemessen, sodass sich diese auf 3 Jahre
und 10 Monate reduziert.
6.4 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist im Ergebnis über den Berufungskläger zunächst eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten auszufällen, an welche die bislang
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige
Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem
Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus.
Was sodann die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen angeht, ist
angesichts der oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Tagessatz auf
CHF 30.– festzusetzen – zumal der Berufungskläger keine Unterschreitung
dieses Mindestansatzes geltend macht. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie
bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger unter anderem wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbestraft. Da dieser
Tatbestand in erster Linie dem Schutz des geordneten Gangs der Rechtspflege
bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativrechtlichen
Sanktionsnormen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 91a N 2) dient, und auch der Tatbestand der Hinderung
einer Amtshandlung das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Vor Art. 285 N 1) und die Durchsetzung der Rechtsordnung
gewährleisten soll (Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 285 StGB
N 2), erscheint diese Verurteilung als einschlägig. Die vorliegend zu
beurteilende Hinderung einer Amtshandlung hat der Berufungskläger noch während
der entsprechenden Probezeit begangen. Vor diesem Hintergrund ist beim
Berufungskläger von einer insgesamt schlechten Prognose bezüglich solcher
Delikte auszugehen, weshalb das Strafgericht die Geldstrafe zu Recht unbedingt
ausgesprochen hat.
Schliesslich ist der Berufungskläger zu einer Busse in Höhe
von CHF 1’800.– zu verurteilen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2
StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher
einfacher Körperverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden,
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 28'451.50.
Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 11'200.– ist zu
bestätigen.
Gemäss
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die
Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten,
S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben
(vgl. Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt
die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid
entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der
Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in
Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu
behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten, S. 2214).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die
Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit
Hinweisen; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei,
die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so
können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des
richterlichen Ermessens abgeändert wird, etwa wenn die Rechtsmittelinstanz die
Dauer oder Höhe einer Sanktion gegenüber dem angefochtenen Entscheid
geringfügig abändert (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21,
mit Hinweisen).
7.2.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich
sowohl gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
mehrfacher einfacher Körperverletzung als auch die Strafzumessung betreffend
die Körperverletzungsdelikte. Vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger im
Schuldpunkt und in der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens vollumfänglich
unterlegen. Auch betreffend die Folgen seines Schuldspruchs unterliegt der
Berufungskläger mehrheitlich. Wie vorgehend gesehen (E. 6.4), wird die ihm
auferlegte Strafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 10 Monate, mithin einzig um 2
Monate bzw. 1/24, reduziert. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner
Berufung damit nur eine marginale Strafreduktion und damit eine unwesentliche
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf
das Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2
lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger für
das Berufungsverfahren die Kosten von CHF 1'800.– zu überbinden
(vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
7.2.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen
Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Januar 2024 abgestellt werden
kann (Akten, S. 2204 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die
Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 sowie ½ Stunde für die
Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem
amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–
sowie
8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der
Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das
Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer
wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023
E. 7).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen
-
mehrfacher qualifizierter grober Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 teilweise in
Verbindung mit 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes,
-
mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches,
-
Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,
-
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des
Strafgesetzbuches,
-
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes,
-
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss
Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes,
-
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes,
-
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.
19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes,
-
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des
Strafgesetzbuches,
-
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss
Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs.
1 des
Strafgesetzbuches,
-
mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss Art. 147 Abs. 1 in
Verbindung mit 172ter Abs.
1 des Strafgesetzbuches,
-
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung,
-
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
-
mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz
gemäss Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
-
Vollziehbarerklärung der von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe;
-
Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung
der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____;
-
Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung
der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____
wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der
mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3
Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des
vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,
unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe
zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu
einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1
sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von
CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich
vorbehalten.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–
sowie
8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vollumfänglich vorbehalten.
Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1
i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers
für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1
i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für
die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin B____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)
-
Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin D____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)
-
Privatkläger E____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)
-
Privatkläger F____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Privatklägerin G____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Privatklägerin H____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Privatklägerin I____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Privatkläger J____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Privatkläger K____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.