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Entscheid

SB.2022.99

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung

30. Januar 2024Deutsch95 min

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen geringfügigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.99

URTEIL

vom 30.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

G____

H____

I____

J____

K____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 24. Mai 2022 (SG.2022.32)

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, mehrfache einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

24. Mai 2022 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen

qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Diebstahls,

der Hehlerei, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

andere Gründe), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage),

der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung gegen

das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt. Die gegen A____ am 26. Mai

2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von

110 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.

1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde verurteilt zu 4

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

1.-2. September 2021 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem vom 25. September 2021, unter Einbezug der

vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021. Ausserdem

wurde A____ bei der Anerkennung der Parteientschädigung der B____ im Betrage

von CHF 4'004.35 und der Parteientschädigung des C____ (im Strafgerichtsurteil

irrtümlicherweise als «[...]» bezeichnet, recte «C____») im Betrage von

CHF 571.15 behaftet. Weiter wurde A____ bei der grundsätzlichen Anerkennung der

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen je von B____ und C____ behaftet;

bezüglich der Höhe ihrer Ansprüche wurden B____ und C____ auf den Zivilweg verwiesen.

Sodann befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände,

Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie die Aufzeichnungen von

Videoüberwachungen, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie

eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21. September 2022 an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass

das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten werde. Hierbei hat er – nebst

Verfahrensanträgen – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger von

den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls sowie des

Hausfriedensbruchs kostenlos freizusprechen; es sei eine angemessene Strafe

auszufällen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige

Vollzug anzurechnen seien; es sei die ausgefällte Strafe zugunsten einer

allenfalls stationär einzuleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1

StGB aufzuschieben und es sei der Berufungskläger von der Bezahlung der

Verfahrenskosten bzw. der Urteilsgebühr im je hälftigen Umfang zu befreien;

dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das

Verfahren vor dem Appellationsgericht. Von den übrigen Parteien ist weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt

worden. Mit Berufungsbegründung vom 31. März 2023 hat der Berufungskläger

seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet, die Berufung

hinsichtlich der Schuldsprüche des mehrfachen Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs zurückgezogen sowie den Antrag gestellt, die

Verfahrenskosten seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen.

Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die

Staatsanwaltschaft, die Berufung hinsichtlich der versuchten schweren

Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sei

vollumfänglich abzuweisen; über die Zivilklagen und weiteren

Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil

entsprechend zu befinden; unter o/e-Kostenfolge.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde

dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren mit [...], Advokat, bewilligt. Sodann hat die Instruktionsrichterin

den Verteidiger mit Verfügung vom 1. Juni 2023 gebeten, dem

Appellationsgericht innert Frist mitzuteilen, ob er mit dem Antrag auf Aufschub

der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme implizit den Antrag auf Einholung

eines Gutachtens stelle. Dies hat der Verteidiger mit Eingabe vom 30. Juni

2023 bestätigt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Juli

2023 hierzu die Abweisung des Antrags auf ein Gutachten beantragt. Mit Replik

des Verteidigers vom 7. August 2023 hat dieser mitgeteilt, nach

Rücksprache mit dem Berufungskläger könne er mitteilen, dass letzterer in eigener

Initiative eine vollzugsbegleitende Therapie begonnen habe und dementsprechend

seinen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zurückziehe, womit auch die

Notwendigkeit einer Begutachtung entfalle. Entsprechend hat die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. August 2023 die

Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einholung eines Gutachtens im Zusammenhang

mit der Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt.

Mit Verfügung vom 19. September 2023 bzw. Vorladung

vom 28. September 2023 sind der Berufungskläger, dessen Verteidiger, die

Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatkläger B____ und C____ mit

Rechtsvertretung zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2024 geladen worden.

Im Instruktionsverfahren ist sodann eine Verfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Juni 2023 eingegangen, wonach

eine gegen den Berufungskläger geführte Strafuntersuchung betreffend Entwenden

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem

Führerausweis, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie Missbrauch von Ausweisen

und Kontrollschildern bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der

vorliegend vom Appellationsgericht zu beurteilenden Sache sistiert wurde. Ausserdem

sind ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember

2023 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 3. Januar

2024 eingegangen. Die genannten Unterlagen wurden zu den Akten genommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 ist

der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens sind der Verteidiger des Berufungsklägers und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin repliziert.

Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Im Gegensatz

zu den schriftlich gestellten Anträgen hat der Verteidiger an der

Berufungsverhandlung beantragt, der Berufungskläger sei wegen mehrfacher

fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die

nicht angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von

insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht

angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse; alles unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der

Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger wendet sich in seiner

Berufung gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung. Diesbezüglich sei

das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und er sei der mehrfachen fahrlässigen

Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür sowie für die nicht

angefochtenen Schuldsprüche zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von

insgesamt 27 Monaten, nebst der vom Strafgericht ausgesprochenen, nicht

angefochtenen Gesamtgeldstrafe und Busse. Alles unter o/e-Kostenfolge. Nicht

angefochten wurden mithin die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen

Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), mehrfacher Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des

Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz. Diese sind folglich in Rechtskraft

erwachsen und vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Schliesslich

sind mangels Anfechtung die Vollziehbarerklärung der von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe, die Behaftung des Berufungsklägers bei der

Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____ sowie der

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____ (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten, S. 2213 f.), die Verfügungen

über die beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Über diese

Punkte ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Das

Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch

strittigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und

mehrfacher einfacher Körperverletzung als erstellt, dass sich der

Berufungskläger am 1. September 2021 nach dem kombinierten Konsum von

Kokain und Heroin hinter das Steuer eines von ihm zuvor entwendeten Personenwagens

(ausführlich hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 f.) setzte, obschon

er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte, und sich über die Autobahn

auf den Weg ins Gassenzimmer im Kleinbasel machen wollte. Von der

Autobahnausfahrt herkommend habe er vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage

an der Verzweigung St. Jakobs-Strasse/Sevogelstrasse – auf dem

Geradeaus-Fahrstreifen – hinter einem bereits dort stehenden Lieferwagen angehalten

und die Flucht ergriffen, als er einen sich seinem Fahrzeug von hinten nähernden

Beamten der Grenzwache bemerkt habe. Dabei sei er über einen Radstreifen sowie

das rechtsseitige Trottoir der St. Jakobs-Strasse gefahren, um am Lieferwagen

vorbeizukommen, habe das immer noch auf Rot geschaltete Lichtsignal missachtet und

sei quer über sämtliche Fahrspuren der St. Jakobs-Strasse nach links in

Richtung Münchensteinerstrasse abgebogen. Entlang der Münchensteinerstrasse habe

er seine Fluchtfahrt mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Tramtrassee in

Richtung Nauenstrasse fortgesetzt. Bei der Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse

habe er erneut das Rotlichtsignal missachtet, sei mit einer

Durchschnittgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h (bei einer zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auf die genannte Verzweigung zugefahren und

um ca. 18:40 Uhr mit dem von der Nauenstrasse herkommenden sowie

vortrittsberechtigten Personenwagen der D____ und E____ kollidiert, sodass deren

Personenwagen nach rechts in Richtung Münchensteinerbrücke weggeschleudert worden

und erst nach ca. 30 Metern zum Stillstand gekommen sei. Durch die Wucht der

Kollision sei das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug mit einer Verkehrsinsel

kollidiert, sodass es sich mehrmals überschlagen habe, dabei die auf dem

Radstreifen der Münchensteinerstrasse in Richtung St. Jakobs-Strasse vor der

auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage wartende Fahrradfahrerin B____ getroffen

und schliesslich mit dem auf der Rechtsabbiegespur der Münchensteinerstrasse in

Richtung Grosspeterstrasse stehenden Personenwagen von C____ kollidiert sei. Bei

diesem Unfall seien D____, E____, B____, C____ sowie der Beschuldigte verletzt

worden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1977 f.). Zu den Verletzungen der

Beteiligten führte das Strafgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen aus,

D____ und E____ hätten sich je eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen,

während C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels erlitten und

unter starken Schmerzen gelitten habe. Der zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100%

arbeitsunfähige C____ habe nach Angaben seines behandelnden Arztes an sich aufgrund

der Unfallfolgen ca. 10 bis 14 Tage krankgeschrieben werden müssen. Entgegen

den Ausführungen in der Anklageschrift habe sich C____ allerdings den

aktenkundigen Rippenbruch anlässlich eines Sturzes Ende Juli 2022 und nicht

beim verfahrensgegenständlichen Unfall zugezogen (erstinstanzliches Urteil,

Akten, S. 1978). B____ habe sodann eine mehrfragmentäre Fraktur des

rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten

Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine

gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5

sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein erlitten. Ihre

Verletzungen hätten mehrere operative Eingriffe erfordert und sie sei vom

1.

September 2021 bis 10. November 2021 im [...] bzw. in [...]

hospitalisiert und während der genannten Zeit auch arbeitsunfähig gewesen (erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1979). Im Ergebnis erachtete das Strafgericht den in der

Anklageschrift vom 10. Februar 2022 in Ziffer 9 geschilderten Sachverhalt unter

Berücksichtigung der erwähnten Korrektur als erstellt (erstinstanzliches Urteil,

Akten, S. 1978).

3.2

Dieser

(äussere) Sachverhalt ist vom Berufungskläger mit seiner Berufung grundsätzlich

nicht in Frage gestellt worden.

3.2.1

Allerdings

machte der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an der

Berufungsverhandlung geltend, er habe nicht erkannt, dass die hinter ihm an der

Ampel aussteigende Person ein Mitarbeiter der Grenzwache oder der Polizei gewesen

sei. Er habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf sein Auto zukomme, und

Panik bekommen (Akten S. 2212).

Das bisherige

Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Thematik präsentiert sich

folgendermassen: Im Polizeirapport vom 2. September 2021 wird ausgeführt,

der Berufungskläger habe während des Transports in das Universitätsspital

gegenüber einer Sanitäterin folgende Angaben gemacht: «Vor einigen Tagen habe

ich das Auto gestohlen. Als ich heute beim Autofahren verfolgt wurde, bekam ich

Panik und flüchtete. Dann kam es zum Unfall. Ich weiss eigentlich, dass ich

nicht Autofahren [sic] darf. Ich habe keinen Führerausweis mehr» (Akten,

S. 812); sodann gab der Berufungskläger während der Spitalbewachung

gegenüber der Verfasserin des Polizeirapports an: «Ich bekam Panik und flüchtete

mit dem Auto. [...]» (Akten, S. 813). Direkt zu Beginn seiner ersten Einvernahme

vom 2. September 2021 antwortete der Berufungskläger auf die Frage: «Was hat

sich aus Ihrer Sicht am 01.09.2021 ereignet?» in freier Rede: «[...] Nach der

Ausfahrt musste ich wegen einem Rotlicht in erster Position anhalten. Als die

Lichtsignalanlage kurz darauf wieder auf grün schaltete, bemerkte ich zwei

polizisten [sic] welche zurück zu ihrem Auto rannten. Das Auto der

Polizei befand sich hinter mir. Da ich mit einem ausgeschriebenen Fahrzeug

unterwegs war, war mir klar [,] was die Polizisten von mir wollten. Da ich

Panik bekommen habe [,] fuhr ich davon» (Akten, S. 369). Nochmals konkret

nach seiner Absicht gefragt, gab der Berufungskläger an: «Ich hatte Panik und

wollte von [sic] der Polizei flüchten» (Akten, S. 374). An seiner

zweiten Einvernahme vom 26. September 2021 wurde der Berufungskläger primär

zu den vom Strafgericht rechtskräftig beurteilten, späteren Vorfällen vom

25.

September 2021 (Fluchtfahrt vor der Polizei, siehe erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1987 ff. sowie unten E. 4.2.6.4) befragt. In

diesem Zusammenhang wurde ihm vorgehalten, er sei ja bereits am 1. September

2021.

vor dem Grenzwachkorps geflohen, welches er gemäss seinen Aussagen für die

Polizei gehalten habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb er einige Tage später

praktisch genau das Gleiche in ähnlicher Form gemacht habe, antwortete der

Berufungskläger mit «Ich weiss nicht, das gleiche [sic] fragte ich mich»

(Akten, S. 390). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021

antwortete der Berufungskläger sodann auf die Frage, ob er sehen konnte, dass

ihm die Grenzwache folge, nachdem er davongefahren sei, mit «Nach einer

gewissen Zeit, [sic] habe ich es schon mitbekommen» sowie auf die Frage

«Woher wussten Sie, dass es sich um die Grenzwache handelte?» mit «Nein, ich

habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war. Ich war der Meinung, es sei die

Polizei» (Akten, S. 429). Den weiteren Einvernahmen des Berufungsklägers

vom 30. September 2021 (Akten, S. 392 ff.), 29. November 2021

(Akten, S. 406 ff.) und 19. Januar 2022 (Akten, S. 445 ff.) sind

keine Einzelheiten zu dieser Frage zu entnehmen. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger auf Nachfrage,

wieso er geflüchtet sei, aus: «Ich hatte Panik und Herzrasen. Ich wusste, dass

das Auto nicht mir gehört». Auf konkrete Nachfrage gab er sodann an: «Ich

wusste nicht, dass es die Grenzwache war». Er habe auch nicht gemerkt, dass sie

ihm nachgefahren seien; es sei ein ziviles Fahrzeug gewesen (zum Ganzen Akten,

S. 1920).

Im Rahmen seiner

Befragung zu den Vorfällen an der Berufungsverhandlung erläuterte der

Berufungskläger von sich aus: «Ich dachte, es ist eine Frau, aber jetzt weiss

ich, es ist ein Mann. Ich weiss nur, dass jemand plötzlich hinten auf der

Strasse stand und in meine Richtung gelaufen ist» (Akten, S. 2211). Auf

Nachfrage des Gerichts hin, wovor er Angst gehabt habe, gab er an: «Jemand ist

hinter Ihnen auf der Strasse und will an Ihr Auto kommen – das war eine

Reaktion. Vielleicht war ich auch «plem» [wischt sich mit der Hand

waagerecht vors Gesicht]. Ich kann Ihnen nicht auf alles Antwort geben»

(Akten, S. 2211). Auf konkreten Vorhalt des Gerichts, die Grenzwache sei

zwar in zivil unterwegs gewesen, aber der Berufungskläger sei dennoch davon

ausgegangen, dass das die Polizei sei, erwiderte der Berufungskläger: «Nein,

das war mir nicht klar, sie waren in einem Zivilauto, zivil gewesen, das ist

mir doch nicht klar. Ich arbeite nicht für den Staat oder die Polizei [...].

Ich habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf mein Auto zukommt» (Akten

S. 2212). Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er dann Panik bekommen habe,

antwortete der Berufungskläger, er haue ab, wenn jemand mitten auf der Strasse

auf sein Auto zu komme und es aufmachen wolle. Auf den Philippinen gäbe es

ständig Carjacking. Er habe sich einfach geschützt, indem er abgehauen sei.

Auf konkrete Nachfrage des Gerichts bestritt er sodann, daran gedacht zu haben,

dass er das Auto entwendet habe (Akten, S. 2212). Von der

Staatsanwaltschaft mit dem Umstand konfrontiert, dass die Mitarbeiter des

Grenzwachtkorps uniformiert gewesen seien und der Berufungskläger kurz nach dem

Unfall ausgesagt habe, er könne sich schon vorstellen, was die Polizei von ihm

wolle, weil er mit einem entwendeten Auto unterwegs gewesen sei, sagte der

Berufungskläger aus: «Dort habe ich einfach gesagt, was sie hören wollten,

damit es schnell vorbei ist. Ich war auf Entzug [...] ich wollte weg» (Akten,

S. 2213).

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Berufungskläger zu Beginn der Ermittlungen

schilderte, dass er «Polizisten» hinter seinem Auto sah und floh, weil ihm

bewusst war, dass er in einem entwendeten Auto bzw. ohne gültigen Führerausweis

unterwegs war. Dies bestätigte der Berufungskläger während des gesamten

Ermittlungsverfahrens anlässlich verschiedener Einvernahmen. Dass er die

Amtspersonen hierbei fälschlicherweise als Polizisten und nicht konkret als

Angehörige des Grenzwachkorps identifizierte, spielt keine Rolle. Relevant ist,

dass der Berufungskläger eingestand, im Bewusstsein um seine diversen

Verfehlungen Angst vor einer amtlichen Kontrolle gehabt zu haben und daher geflüchtet

zu sein. Die blosse Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache gewesen sei,

bedeutet noch nicht, dass ihm nicht bewusst war, dass es sich hierbei um Amtspersonen

(welcher Art auch immer) handelte – zumal er seine Flucht auch bei dieser

Befragung damit begründete, dass er Panik bekommen habe, da er wusste, dass das

Auto nicht ihm gehöre (zum Ganzen Akten, S. 1920) und er bereits an seiner

Einvernahme vom 10. Dezember 2021 aussagte, er habe nicht gewusst, dass es

die Grenzwache war; er sei der Meinung gewesen, es sei die Polizei (Akten,

S. 429). Bezeichnenderweise ging anschliessend die Verteidigung in ihrem

erstinstanzlichen Protokoll (Akten, S. 1931) sowie ihrer schriftlichen

Berufungsbegründung (Akten, S. 2119 f.) weiterhin davon aus, der

Berufungskläger sei aufgrund seines durch das Erblicken der Uniformträger

ausgelösten Panikausbruchs geflohen – was der Berufungskläger auch nicht

korrigierte (etwa anlässlich des letzten Wortes an der erstinstanzlichen

Verhandlung; dort gab der Berufungskläger vielmehr an: «Es ist alles gesagt»,

Akten, S. 1934). Erst an der Berufungsverhandlung, fast 2 ½ Jahre nach dem

Vorfall, bestritt der Berufungskläger also, überhaupt Amtspersonen erkannt zu

haben. Diese plötzliche Kehrtwende überzeugt angesichts seiner bisherigen klaren

und konstanten Aussagen in keiner Weise – zumal der aussteigende Mitarbeiter

der Grenzwache uniformiert (Akten, S. 805, 807, 1923) und daher leicht als

Amtsperson erkennbar war. Unerheblich ist daher auch, dass die Grenzwache – wie

der Berufungskläger zutreffend ausführt – in einem zivilen Fahrzeug unterwegs

war (Akten, S. 807). Konfrontiert mit seinen ersten Aussagen, gab der

Berufungskläger zwar an, er habe an seiner ersten Einvernahme wegen seines

Entzugs gesagt, was man von ihm habe hören wollen. Dies überzeugt wiederum

nicht, da der Berufungskläger an seiner ersten Einvernahme die Gründe für seine

Flucht vor der «Polizei» nicht etwa auf Vorhalt oder konkrete Nachfrage hin,

sondern in freier Rede – direkt nach Verlesung der vorgeworfenen Tatbestände

und der Rechtsbelehrung – schilderte (Akten, S. 369) und diesen Tathergang

wie erwähnt in der Folge mehrfach bestätigte. Hinzu kommt, dass der

Berufungskläger explizit eingestand, durch seine Fluchtfahrt die Hinderung

einer Amtshandlung – und zwar einer Kontrolle – begangen zu haben

(Akten, S. 372 und 429), und diesen erstinstanzlichen Schuldspruch auch

nicht angefochten hat.

Angesichts des

Erwogenen ist die jüngste Darstellung des Berufungsklägers, er habe eine nicht

näher definierbare weibliche Person aus dem Auto hinter ihm steigen und auf ihn

zukommen sehen und sei aus diffuser Angst vor einem Überfall («Carjacking») durch

diese geflohen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren – zumal eine solche

Befürchtung in Basel bei dichtem Feierabendverkehr und an einer roten Ampel stehend

reichlich lebensfremd anmutet. Möglicherweise ist die Kehrtwende des

Berufungsklägers dadurch motiviert, dass die Vorinstanz die Flucht vor einer

Kontrolle der Grenzwächter im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Körperverletzungsdelikte

erschwerend berücksichtigte (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1993

f.). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der

Berufungskläger hinter sich uniformierte Amtspersonen erblickte, Angst davor bekam,

dass er wegen des entwendeten Fahrzeugs kontrolliert werde bzw. dass bei

einer (zufälligen) Kontrolle in Erfahrung gebracht werde, dass er ohne

Fahrausweis und auf Drogen einen Personenwagen lenkte, und anschliessend vor diesen

Amtspersonen floh, um eine (berechtigte) Kontrolle zu verhindern.

3.2.2

Sodann

gehen die Aussagen des Berufungsklägers und der Mitarbeiter der Grenzwache dazu

auseinander, ob der aussteigende Grenzwächter auf das am ersten Rotlicht

haltende Fahrzeug des Berufungsklägers zugegangen oder zugerannt sei. Nach

Auffassung des Appellationsgerichts ist mit den überzeugenden Aussagen der

Grenzwächter (Akten, S. 805, 807, 1923) davon auszugehen, dass der

aussteigende Grenzwächter einige wenige Schritte auf das Fahrzeug des

Berufungskläger zugegangen war, mag dies auch schnellen Schrittes gewesen sein,

bevor der Berufungskläger die Flucht ergriff – zumal letzterer an seiner fünften

Einvernahme erstmalig geltend machte, eine Person sei auf ihn zugerannt

(Akten, S. 428 f., 431; siehe weiter Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, Akten, S. 1920) und im Übrigen widersprüchliche Angaben

machte (die Grenzwächter seien zurück zu ihrem Auto gerannt, Akten, S. 369

und 1920; der Grenzwächter sei in seine Richtung «gelaufen» (Akten,

S. 2211), «ziemlich schnell gekommen» (Akten, S. 2211) bzw. «fast

rennend» (Akten, S. 2212). Letztlich erscheint dieses Detail aber nicht

zentral, da das Erblicken einer auf den Berufungskläger zugehenden oder -rennenden

Amtsperson keine wesentlich andere Beurteilung der vom Berufungskläger geltend

gemachten Angstsituation (siehe hierzu unten E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6) rechtfertigt.

3.2.3

Zuletzt bestreitet der Berufungskläger, mit

(Eventual-)Vorsatz betreffend Körperverletzungsdelikte gehandelt zu haben. Diese

Frage wird vorliegend entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil im Rahmen der rechtlichen

Erwägungen untersucht (unten E. 4.2).

3.3

An dieser Stelle kann festgehalten werden,

dass der äussere Sachverhalt entsprechend den zutreffenden Feststellungen der

Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 20-22) mit den soeben

dargelegten Präzisierungen (E. 3.2) erstellt ist. Zu ergänzen ist in

sachverhaltlicher Hinsicht, dass sich der Berufungskläger eigenen Angaben

zufolge bei Fahrtantritt «normal» fühlte (Akten, S. 369 f.) und die Fahrt

des Berufungsklägers bis zur Lichtsignalanlage gemäss den Wahrnehmungen der

beiden Grenzwächter unauffällig verlief (Akten, S. 807 und 1922). Weiter ist

zu betonen, dass der Berufungskläger das zweite Rotlicht und mithin die

Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse bei Feierabendverkehr

(Akten, S. 373, 785, 963 f., 971, 984, 1015 und 1923) sowie ungebremst

(Akten, S. 808) befahren hat. Insbesondere erwies sich der Verkehr auf den

Fahrspuren, welche zum Unfallzeitpunkt im Gegensatz zum Berufungskläger Grünlicht

hatten, als stark und stockend (Akten, S. 433, 964, 1015), sodass der

Berufungskläger letztlich in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr

hineingefahren ist. Bei der genannten Kreuzung handelt es sich sodann um eine grosse,

unübersichtliche, mehrspurige Kreuzung (Akten, S. 781 ff., 804). Ausserdem

war dem Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt der Fahrausweis bereits seit über

zwei Jahrzehnten entzogen worden (Akten, S. 19 ff.). Zudem hat der

Berufungskläger eingeräumt, sich in Basel und auch am Unfallort nicht

auszukennen (Akten, S. 432, 1925). Zu erwähnen ist zu guter Letzt, dass

der Berufungskläger vom Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug (Akten,

S. 891 f.).

4.

4.1

In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist,

dass D____, E____, C____ sowie B____ objektiv betrachtet lediglich einfache Körperverletzungen

im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) vom Unfall davontrugen. Die Verletzungen von B____ erweisen

sich zwar als einigermassen gravierend, erreichen allerdings objektiv noch

nicht die Schwere einer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts

verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978 f.). In

Anbetracht des Unfallhergangs und der daraus resultierten Verletzungen sind die

objektiven Voraussetzung des Tatbestands der (mehrfachen) einfachen

Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt.

4.2

4.2.1

Streitig ist hingegen, ob auch der subjektive

Tatbestand erfüllt ist. Dies einerseits mit Blick auf die bei D____, E____, C____

und B____ tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen (Art. 123

Ziff. 1 StGB); andererseits aber auch mit Blick auf eine mangels

Vollendung bloss versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B____ (zum

subjektiven Tatbestand als Erfordernis sowohl des vollendeten als auch des

bloss ins Versuchsstadium gelangten (Vorsatz-)Delikts siehe Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 1 mit Hinweis). Dass

konsequenterweise auch eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil der

übrigen Unfallverletzten zu prüfen gewesen wäre, dies vorliegend aber nicht angeklagt

ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten (erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1983).

4.2.2

Vorauszuschicken ist, dass der Berufungskläger

– entgegen der Einschätzung des Strafgerichts (erstinstanzliches Urteil, Akten,

S. 1978) – das Vorliegen eines Eventualvorsatzes betreffend

Körperverletzungsdelikte nicht seit Beginn des Ermittlungsverfahrens konsequent

in Abrede gestellt hat. Zwar hat er teilweise auf entsprechende Vorhalte hin

beteuert, er würde nie anderes Leben vorsätzlich in Gefahr bringen

(Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 374)

bzw. die Aussage verweigert (Einvernahme vom 10. Dezember 2021,

Akten, S. 434). Allerdings hat er in seinen Einvernahmen auf entsprechende

Vorhalte hin verschiedentlich auch zustimmend bzw. einsichtig reagiert («Vorhalt:

Sie verletzten vorsätzlich elementare Verkehrsregeln mit Unfallfolge und

unter Inkaufnahme von Schwerverletzten oder Todesopfern, durch besonders krasse

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen Fahrmanövern.

Dadurch verursachten Sie vier Kollisionen, namentlich mit zwei anderen korrekt

fahrenden PWs, einem Verkehrsteiler und einer korrekt am Rotlicht auf dem

Radstreifen wartenden Fahrradfahrerin. Antwort: Ja, das stimmt»

[Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021, Akten, S. 373]; «Frage:

Sie haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende

Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon

dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und

Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in

ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort:

Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die

Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde» [Einvernahme

vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f.]; vgl. ferner Akten,

S. 438). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich

der Berufungskläger gar nicht zum Vorliegen oder Fehlen seines

Körperverletzungsvorsatzes (vgl. Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

Akten, S. 1920 ff.). An der Berufungsverhandlung schliesslich erklärte er

sich mit der Bejahung des Vorsatzes durch die Vorinstanz als nicht einverstanden.

Er «hätte nie in Kauf genommen, bewusst einen Menschen zu verletzten oder sogar

totzufahren» (Akten, S. 2211 f.).

4.2.3

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Es handelt bereits

vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die

Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er

den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E.

5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2 mit

weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen

jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich

mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich

handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet

mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt

in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB (zum Ganzen BGE 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3). Nicht erforderlich

ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend BGE 96 IV 99 mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie

erwähnt auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen

Erfolg (BGer 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1, 6B_789/2020 vom 31.

Januar 2022 E. 2.3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. bereits BGE 119 IV 193

E. 2.cc).

Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person

– aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 133 IV 1 E. 4, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242

E. 3c). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,

wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,

dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1

E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.4; vgl. auch

125.

IV 242 E. 3c und 3f mit weiteren Hinweisen).

Im Strassenverkehr droht ein Fahrzeuglenker durch sein

Fahrverhalten meist selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen

das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten

Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin

angenommen werden. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus

der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf

dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker

dazu, einerseits die Gefahren zu unter- und andererseits ihre Fähigkeiten zu

überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der

Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus

aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen

ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen

anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der

Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (zum Ganzen BGer

6B_500/2023 Urteil vom 20. November 2023 E. 2.3.5, mit zahlreichen Hinweisen

zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Eine Zusammenschau der einschlägigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur Thematik ergibt, dass im Bereich von

Strassenverkehrsunfällen und den damit einhergehenden Verletzungsfolgen namentlich

dann von Eventualvorsatz auszugehen ist, wenn ein Unfall mit schwerwiegenden

Folgen für Fahrer, Passagiere und andere Verkehrsteilnehmer etwa aufgrund der

mit sehr hohen Geschwindigkeiten durchgeführten Fahrmanöver sowie der örtlichen

Verhältnisse höchstwahrscheinlich und selbst durch grosses fahrerisches Können

nicht mehr zu verhindern ist (BGE 133 IV 1 E. 4.4 mit Hinweisen). Ist der

Eintritt des Erfolgs hingegen sowohl objektiv als auch nach den subjektiven

Vorstellungen des Täters bloss möglich, so ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts etwa von Eventualvorsatz auszugehen, wenn der Fahrzeuglenker das

ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und die Opfer

keinerlei Abwehrchancen haben, d.h. keine reelle Möglichkeit, einen Unfall mit

schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden (BGer

6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen auf die HIV-Rechtsprechung des

Bundesgerichts; BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4.2).

Muss es der Fahrzeuglenker letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die

Gefahr verwirklichen werde oder nicht (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1) und erscheint

der weitere Verlauf des Geschehens nicht mehr als offen bzw. nicht mehr in den

Händen des Fahrzeuglenkers (etwa, weil der Eintritt einer Frontalkollision

einzig mit dem Auftauchen von Gegenverkehr steht und fällt oder weil sich

Fahrzeuglenker mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rennen liefern),

so mag der Fahrzeuglenker zwar auf das Ausbleiben eines Unfalls hoffen; allerdings

liegt darin nur die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand dank glücklicher

Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche die Inkaufnahme des Erfolgs nicht

ausschliesst (BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4; vgl. auch

6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.5.3, 6B_463/2012 vom

6.

Mai 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Wenn der

Fahrzeuglenker das Geschehen also gleichsam «aus der Hand gibt», es nicht mehr

in der Hand hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene

Machtmittel zu vermeiden, bzw. wenn sich der noch glimpfliche Ausgang

alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, ist folglich nach der

Rechtsprechung – ungeachtet der damit einhergehenden Selbstgefährdung des

Fahrzeuglenkers – eine Inkaufnahme des Unfalls im Sinne des Eventualdolus anzunehmen

(BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

4.2.4

Das Appellationsgericht hatte sich bereits

verschiedentlich mit einschlägigen Fällen, d.h. Rotlichtfahrten bzw. dem

Befahren von Kreuzungen mit übersetzter Geschwindigkeit im städtischen Gebiet durch

Lenker von Personenkraftwagen zu beschäftigen.

So hat das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 9. März

1994.

in Sachen P.B. E. II. 2 ausgeführt, wer während geraumer Zeit

mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h im städtischen Gebiet fahre

und dabei Rotlichter missachte, müsse als «Kamikazefahrer am Steuer einer

rollenden Bombe» bezeichnet werden, weshalb die Bejahung von Eventualvorsatz zu

erwägen sei (was in casu allerdings wegen des Verbots der reformatio in peius ausser

Betracht fiel).

Sodann hatte das Appellationsgericht in AGE SB.2011.46 vom

24.

Oktober 2012 einen Fall zu beurteilen, in dem der Beschuldigte nach

dem Konsum von Alkohol, Amphetamin und Ecstasy an einem Samstag zwischen 00:00

und 01:00 Uhr morgens das Fahrzeug eines Kollegen auf einem Parkplatz gestartet

hatte und anschliessend mit massiv übersetzter Geschwindigkeit durch mehrere

Strassen im Gundeldingerquartier gerast war, bevor er mit einer Geschwindigkeit

zwischen 103 und 109 km/h auf einer Kreuzung ungebremst in die Beifahrerseite

eines von einem anderen Verkehrsteilnehmer gelenkten Wagens gefahren war, wobei

die Kollision zum Tod des Beifahrers dieses anderen Verkehrsteilnehmers, zu

gravierenden Verletzungen des anderen Verkehrsteilnehmers mit hoher

potentieller Lebensgefahr sowie zur Verletzung der Mitfahrer des Beschuldigten

geführt hatte (a.a.O., E. 2.4). Das Appellationsgericht erwog, dass die

übrigen Verkehrsteilnehmer in dieser Situation nicht mit einem (an sich

vorfahrtsberechtigten) Fahrzeug von rechts rechnen mussten, das mit einer

derart übersetzten Geschwindigkeit durch die Güterstrasse fährt, und daher auch

keine Anstalten treffen konnten, um eine Kollision zu vermeiden (a.a.O.,

E. 5.4). Es sei eine Frage des Zufalls gewesen, ob dem Beschuldigten eine

Fussgängerin oder ein Fussgänger, eine Velofahrerin oder ein Velofahrer oder

ein Motorfahrzeug in die Quere kam. Im belebten Gundeldingerquartier könne ein

ungebremstes Befahren der Kreuzung mit mehr als 100 km/h nicht anders gewertet

werden, als dass es dem Lenker absolut gleichgültig sei, ob es zu einer

Kollision mit Todesfolgen komme oder nicht. Das hohe Tempo lasse den anderen

Verkehrspartnern bei nächtlicher Dunkelheit und den engräumigen städtischen

Strassenverhältnissen nur ein Minimum an Abwehrchancen, so dass darauf

geschlossen werden müsse, dass sich dem Beschuldigten das Risiko einer Kollision

mit Todesfolge damals als wahrscheinlich aufdrängte, er eine Kollision mit

Todesfolgen für möglich hielt und in Kauf nahm. In der Folge schützte das

Appellationsgericht die Schuldsprüche der Vorinstanz unter anderem wegen

eventualvorsätzlicher Tötung sowie mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher

Tötung (a.a.O., E. 5.5 f.).

Schliesslich ging es in einem jüngeren einschlägigen

Entscheid des Appellationsgerichts um einen Beschuldigten, der nachts von der

Eulerstrasse kommend entlang der Schützenmattstrasse einen Mietwagen während

eines kurzen Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92

km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt hatte,

bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse das Rotlicht einer Lichtsignalanlage

missachtet hatte, welche bereits seit 4.5 Sekunden auf Rot gestanden war, und

kurz vor 01:43 Uhr bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit

der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h herkommenden

und vortrittsberechtigten Personenwagens kollidiert war. Bei diesem Unfall

waren die beiden Fahrzeuginsassen – teilweise schwer – verletzt worden. Der

Beschuldigte hatte bei der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens

1.11

‰ aufgewiesen (AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 2.1 f.). Auf

Nachfrage, weshalb er dies getan habe, hatte der Beschuldigte ausgeführt, er

habe die rote Ampel vermeiden wollen, vielleicht, weil er schnell nach Hause

habe kommen wollen (a.a.O., E. 2.3). Das Appellationsgericht entschied,

aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit und dem Überfahren

des Rotlichts habe dieser um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von

links kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche Kollision sei sodann zweifelsohne

geeignet, schwerste Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen

Todesfolgen zu enden, was für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorauszusehen

gewesen sei (a.a.O., E. 3.3.2). In Bezug auf das Willenselement des

subjektiven Tatbestands hielt das Appellationsgericht fest, der Beschuldigte habe

selbst um diese Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müssen und nicht

darauf vertrauen können, dass kein anderes Auto auf die unübersichtliche Kreuzung

fahre. Bei der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit habe er bei dieser

Ausgangslage nicht auf seine fahrerischen Fähigkeiten vertrauen können, um eine

Kollision zu verhindern, zumal seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seines

alkoholisierten Zustands beträchtlich eingeschränkt gewesen sein musste. Der von

der Austrasse herkommende Fahrer habe aufgrund der in seine Fahrtrichtung auf

Grün stehenden Ampel nicht mit dem Beschuldigten rechnen müssen. Ob es zu einer

Kollision komme, sei somit einzig vom Zufall abhängig gewesen. Zudem sei bei

der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht zuletzt auch aufgrund der

massiven Geschwindigkeit des Beschuldigten, die Wahrscheinlichkeit einer

schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten Personen äusserst gross gewesen.

Das Appellationsgericht bejahte in der Folge den Eventualvorsatz betreffend

schwere Körperverletzung (a.a.O., E. 3.3.3.1) und verurteilte den

Beschuldigten u.a. wegen schwerer Körperverletzung sowie versuchter schwerer

Körperverletzung (a.a.O., E. 3.4). Diese Einschätzung wurde vom

Bundesgericht geschützt (BGer 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4).

4.2.5

Der Berufungskläger ist entgegen der

Vorinstanz der Ansicht, dass ihm bezüglich der Körperverletzungsdelikte kein

(Eventual)-Vorsatz vorgeworfen werden könne (schriftliche Berufungsbegründung,

Akten, S. 2118 ff.; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten,

S. 2211 ff.; Plädoyer AV, Akten, S. 2214 ff.). Aus diesem Grund weist

er die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung sowie mehrfachen

einfachen Körperverletzung zurück und beantragt diesbezüglich lediglich eine

Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten S. 2216).

4.2.6

4.2.6.1

Das Strafgericht kam betreffend die

Wissensseite des Vorsatzes zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe der

Berufungskläger bei seinen Fahrmanövern um die grosse Gefahr einer Kollision

mit einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst. Eine solche sei nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens unter den

gegebenen Umständen sodann auch zweifelsohne geeignet, schwerste

Körperverletzungen zu verursachen oder in allfälligen Todesfolgen zu enden, was

für den Beschuldigten auch ohne weiteres vorauszusehen gewesen sei. Die

Wissensseite des subjektiven Tatbestands sei damit erfüllt (erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1980 ff.).

4.2.6.2

Dem widerspricht der Berufungskläger. So

machte er an der Berufungsverhandlung geltend, die Inkaufnahme setze voraus,

zuvor an den entsprechenden Erfolg zu denken («Wenn du etwas in Kauf nimmst,

heisst das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir

ja nicht im Kopf», siehe Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2211).

Er habe aber nur Herzklopfen bekommen und Gas gegeben, das wisse er (a.a.O.). Die

Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, dass dem Berufungskläger unterstellt

werde, er habe um die Gefahr einer Kollision wissen müssen. Wenn man aus

heutiger Sicht retrospektiv annehme, der Berufungskläger habe, als er am

Rotlicht stand und einfach so losgefahren sei, wissen müssen, dass es zum

Unfall kommt und Verletzte gibt, werde dies der Situation nicht gerecht

(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214 und 2217). Denn der

Berufungskläger habe von Anfang an immer gesagt und es sei erstellt, dass er am

Rotlicht gestanden sei und jemanden zumindest schnellen Schrittes habe kommen

sehen. Er habe Herzrasen bekommen, es sei alles schwammig geworden, er habe

angefangen zu schwitzen und Angst bekommen. Der Berufungskläger habe damit eine

typische Paniksituation erlebt. Infolgedessen habe bei ihm eine in der DNA

einprogrammierte Reaktion eingesetzt, die jeder Mensch in sich trage: Kampf,

Flucht oder Verstecken. Verstecken habe der Berufungskläger sich nicht mehr

können und sei daher geflohen. Nachdem die Panik vorbei gewesen sei und die

Realität eingesetzt habe, habe sich ganz deutlich gezeigt, dass der

Berufungskläger gegenüber Leib und Leben anderer Menschen nicht gleichgültig

sei, sondern es sofort bedauert und sich um die anderen gekümmert habe. Wenn er

den Erfolg in dem Moment bedacht und sich die Möglichkeit vorgestellt hätte,

dann hätte er nicht so reagiert (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2215 f.).

4.2.6.3

Soweit der Berufungskläger geltend macht, die

Wissensseite des Vorwurfs setze voraus, dass der Beschuldigte im Vorfeld der

Vornahme der Tathandlung über die möglichen Folgen seines Handelns nachdenken

müsse, so ist zu betonen, dass es für die Annahme des Wissenselements genügt,

wenn der Täter bei der Tat ein «sachgedankliches (Mit-)Bewusstsein» bzw.

«dauerndes Begleitwissen» über die relevanten Tatumstände hat, auch wenn er sie

bei der Tatausführung nicht besonders bedenkt bzw. nicht ausdrücklich

reflektiert (Stratenwerth,

Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 74

mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Wissensseite des Eventualvorsatzes bei

Strassenverkehrsunfällen geht die Rechtsprechung sodann regelmässig von dem

aus, was jedem Verkehrsteilnehmer klarerweise vor Augen stehen muss (vgl. etwa

BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2017 E.

2.2.1,

6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3, 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der

Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 2. September 2021 auf

den Vorhalt, er habe zum wiederholten Male die Lichtsignalanlage missachtet und

sei bei Rot auf die Verzweigung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse gefahren,

antwortete: «Ja das stimmt». Auf Hinweis, dass die Lichtsignalanlagen überprüft

worden seien und einwandfrei funktionierten, sodass er bei Rot auf die

Verzweigung gefahren sein müsse, antwortete der Berufungskläger ebenfalls «Ja,

das stimmt» (zum Ganzen Akten, S. 372). Gleichlautend antwortete er auf den

entsprechenden Vorhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021

(Akten, S. 433). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der

Berufungskläger aus, er wisse noch, dass er Gas gegeben habe und nach links

abgebogen sei, auf ein Rotlicht zu. Er sei nach «oben» (d.h. an der

Kreuzung seiner zweiten Rotlichtfahrt) gefahren, dort habe es viele Autos

gegeben. Er sei über Rot gefahren und deshalb habe es «geklöpft». Auf konkrete

Nachfrage hin, ob er wahrgenommen habe, dass die Ampel rot gewesen sein, stellte

der Berufungskläger klar, dass er wisse, dass es rot gewesen sein müsse,

ansonsten das Auto, mit welchem er kollidierte, dort nicht durchgefahren wäre.

Er habe aber gar nicht gesehen, dass es rot gewesen sei, er habe sich nicht

darauf geachtet (Akten, S. 1920). An der Berufungsverhandlung führte der

Berufungskläger aus: «Was mir unbegreiflich ist, dort oben ist die Strasse, es

hat so viel Verkehr. Ich versteh nicht, wieso ich rausgefahren bin, in den

Verkehr» (Akten, S. 2211). Auf konkrete Nachfrage hin, ob er sich daran

erinnern könne, dass er bei der zweiten Ampel über Rot gefahren sei, machte er geltend,

er wisse nicht mehr genau, was passiert sei (Akten, S. 2212). In einer

Gesamtbetrachtung dieser Aussagen des Berufungsklägers und angesichts der

damaligen Verkehrssituation ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, als

er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter Geschwindigkeit, im

dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend über eine grosse, unübersichtliche

und vielseitig (d.h. auch durch Fahrradfahrer und Passanten) genutzte, mehrspurige

Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne Kreuzungsverkehr fuhr (siehe oben

E. 3.1 und 3.3), zumindest im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins

das Begleitwissen hatte, dass er gerade nicht vortrittsberechtigt war und

mithin Rot haben musste. Ist dies aber erstellt, so kann sich der

Berufungskläger zur Verneinung der Wissensseite des Vorsatzes, d.h. der Frage,

ob er die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannte, nicht drauf berufen, er

habe nicht darauf geachtet, ob er Rot habe, und auch nicht ausdrücklich darüber

nachgedacht, möglicherweise einen Verkehrsunfall mit (Schwer-)Verletzten zu

verursachen. Denn die Möglichkeit einer heftigen Kollision mit Personenwagen,

Fahrradfahrern und Fussgängern, mithin eines Unfalls mit (Schwer-)Verletzten,

steht bei solch einer halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer zweifellos

in klarer Weise vor Augen. Dass der Berufungskläger um die Möglichkeit des

Erfolgseintritts hätte wissen müssen und können, räumte er anlässlich seiner

Einvernahme vom 26. September 2021 letztlich auch ein («Frage: Sie

haben am 01.09.2021 beim Verkehrsunfall bereits drei korrekt fahrende

Verkehrsteilnehmer verletzt und eine Fahrradfahrerin schwer verletzt. Schon

dort hätten Sie wissen müssen und können, dass Sie dadurch Schwerverletzte und

Tote in Kauf nehmen. [....] Dennoch hinderte Sie dies nicht dran, das Ganze in

ähnlicher bzw. fast identischer Art und Weise zu wiederholen. Warum? Antwort:

Das kann ich nicht beantworten. Das stimmt alles da haben Sie recht. Die

Frage ist so dämlich und überflüssig, dass ich sie nicht beantworten werde»,

Akten, S. 390 f.). Der Berufungskläger mag sich seinen anderweitigen Angaben

zufolge zwar mit dieser zweifellos vorhersehbaren Möglichkeit des

Erfolgseintritts nicht auseinandergesetzt haben («Mein Kopf war irgendwie

voller Gedanken und gleichzeitig leer. Ich habe das irgendwie gemacht», Akten,

S. 396; «Es war eine Dummheit gewesen. Ich habe nichts überlegt dabei»,

Akten, S. 428; «Das war eine Reaktion. [...] Ich versteh nicht, wieso ich

rausgefahren bin, in den Verkehr. Ich versteh es nicht, ich kann es nicht

verstehen. [...], Akten, S. 221; «Wenn du etwas in Kauf nimmst, heisst

das, du denkst an das. Sonst nimmst du es nicht in Kauf, weil es ist dir ja

nicht im Kopf. Ich hab nur Herzklopfen bekommen [...] und habe Gas gegeben»,

Akten, S. 2211). Dies entlastet ihn aber nicht. Vielmehr manifestiert sich

darin eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Taterfolg, welche nach der

Rechtsprechung dafür spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf

ankommen liess», dass dieser eintritt (zum Ganzen BGer 6B_463/2012 vom

6.

Mai 2013 E. 3.3; Näheres hierzu unten im Rahmen der Willensseite des

Vorsatzes E. 4.2.7.5).

4.2.6.4

Es stellt sich die Frage, ob die vom

Berufungskläger geltend gemachte «Paniksituation» etwas an dieser Einschätzung

ändert. Das Appellationsgericht ist aufgrund der konstanten und

nachvollziehbaren Aussagen des Berufungsklägers (Akten, S. 812, 369, 372,

374, 428, 431, 1920, 2211 f.) zwar überzeugt, dass bei ihm unmittelbar vor und

während seiner Fluchtfahrt «Panik» im umgangssprachlichen Sinne, d.h. ein plötzlich

auftretender Angstzustand mit erhöhter Anspannung, beschleunigtem Herzschlag und

einem gewissen Adrenalinschub, vorlag. Eine ausgewachsene «Panikattacke» im

medizinischen Sinne – welche mit blosser Angst nicht gleichzusetzen ist – hat

der Berufungskläger aber selbst nie geltend gemacht und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich. So schilderte der Berufungskläger die meisten der von der

Verteidigung im Zusammenhang mit einer Panikattacke geschilderten Symptome (z.B. Herzrasen,

Schwindelgefühle, Atemnot, Übelkeit, Schweissausbrüche, Zittern, siehe

schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120) selbst gar nicht. Der

Berufungskläger sprach stets nur von «Panik» und «Herzklopfen» bzw. ein

Mal von «Herzrasen» (Akten, S. 812 f., 369, 372, 374, 428, 431, 1920, 2211

f.).

Der mithin für das Appellationsgericht erstellte, nicht

weiter ungewöhnliche Angstzustand des Berufungsklägers vermag das

Wissenselement des Eventualvorsatzes nicht auszuschliessen. So müssen gerade im

Strassenverkehr Einschätzungen und Entscheidungen oftmals in Sekundenschnelle

und durchaus auch in gefährlichen, mithin beängstigenden Situationen erfolgen.

Dass der geschilderte Angstzustand des Berufungsklägers aber etwas daran geändert

haben soll, was ihm als Verkehrsteilnehmer innert Sekundenbruchteilen klar vor

Augen stehen musste, überzeugt nicht. Nur weil der Berufungskläger in einer

Stresssituation impulsiv, überstürzt und unvernünftig reagierte, schliesst dies

nicht aus, dass ihm hierbei sehr wohl klar war, was seine Handlung für mögliche

Folgen haben könnte. Auch dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung

geltend macht – nach dem Unfall von den möglichen Folgen seines Tuns

erschüttert war (Akten, S. 2216), ändert daran nichts. Ungeachtet dieses erschütternden

Eindrucks liess sich der Berufungskläger rund drei Wochen später, am

25.

September 2021, erneut unter dem Einfluss von Heroin sowie Kokain zu

einer äusserst gefährlichen Fluchtfahrt vor der Polizei durch mehrere belebte

Basler Stadtquartiere mit um 70-90 km/h übersetzter Geschwindigkeit, mehreren

Rotlichtfahrten, einem Überholmanöver trotz Gegenverkehr und weiteren

hochriskanten Fahrmanövern hinreissen, welche nur aufgrund eines Selbstunfalls

des Berufungsklägers ein Ende fanden (erstinstanzliches Urteil, Akten,

S. 1987 ff.). Selbst die unmittelbare Erfahrung der möglichen Auswirkungen

eines solchen Verhaltens, eines effektiv eingetretenen Unfalls mit gravierenden

Verletzungen für Dritte am 1. September 2021, vermochten den

Berufungskläger keine Lektion zu lehren und ihn von einer erneuten Entscheidung

für eben dieses Verhalten abzuhalten – was er auf Vorhalt auch einräumte

(Einvernahme vom 26. September 2021, Akten, S. 390 f., Näheres hierzu

bereits oben E. 4.2.2). Damit steht für das Appellationsgericht fest, dass

der Berufungskläger sich nicht etwa durch ein fehlendes Bewusstsein für die

möglichen Folgen einer halsbrecherischen Fluchtfahrt dazu hinreissen liess. Vielmehr

war er sich der möglichen Folgen seines Tuns (auch bei seiner ersten

Fluchtfahrt) mit hinreichender Deutlichkeit bewusst. Ob der Angstzustand des

Berufungsklägers hingegen im Sinne einer Drucksituation das Willenselement

des Vorsatzes entfallen lässt, ist an gegebener Stelle zu erörtern (siehe unten

E. 4.2.7.5).

4.2.6.5

Auch der Hinweis der

Verteidigung auf die Lebensumstände des Berufungsklägers zeichnet kein anderes

Bild. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, der Berufungskläger sei

infolge der Covid-19-Pandemie von seiner auf die Philippinen verreisten Familie

getrennt gewesen, in eine Lebenskrise gefallen und über einen Kollegen dem Drogenkonsum

verfallen (schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2120; Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten, S. 10). Darin liegen aber lediglich

Gründe für den Drogenkonsum des Berufungsklägers, welche für sich genommen

nichts am Vorsatz, mithin dem Wissen des Berufungsklägers um die Möglichkeit

der Erfolgsverwirklichung sowie dessen Inkaufnahme zur Gewährleistung der

Flucht vor der Grenzwache, ändern.

4.2.6.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wie

bereits vom Strafgericht zutreffend erwogen und begründet wurde – das Vorliegen

des Wissenselements des subjektiven Tatbestands betreffend Körperverletzungsdelikte

zu bejahen ist.

4.2.7

4.2.7.1

Auch in Bezug auf das Willenselement des

subjektiven Tatbestands der Körperverletzungsdelikte beruft sich der

Berufungskläger auf seine Paniksituation. Er hätte nie in Kauf genommen,

bewusst einen Menschen zu verletzen oder sogar totzufahren (Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten, S. 2212). Die Verteidigung führt hierzu aus,

bezeichnenderweise könne der Berufungskläger bis heute nicht sagen, warum er die

Tat begangen habe. Er könne nur sagen, er habe weggewollt, weg von der

Situation, er habe Angst und Panik gehabt. Bei Betrachtung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde beim Eventualvorsatz immer auch berücksichtigt,

wie der Beschuldigte zum Taterfolg stehe, ob er diesem gegenüber eher

gleichgültig sei oder ob ihn dieser belaste. Unmittelbar nach dem Unfall habe

man den «wahren Herrn A____» gesehen und was das für ihn bedeutet habe, als er

dachte, er habe jemanden umgebracht (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2216; siehe auch oben, E. 4.2.6.2).

4.2.7.2

In Anwendung der von der Rechtsprechung

entwickelten Grundsätze zum Willenselement des Eventualvorsatzes (siehe oben

E. 4.2.3) ist zunächst mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass die vom

Berufungskläger begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen schwer wiegen und

gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen kaum denkbar sind (erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 1982). Dem Strafgericht ist sodann darin zuzustimmen, dass

der Unfall für keinen der Beteiligten mehr mittels fahrerischen Könnens bzw.

einer bewussten Reaktion zu verhindern gewesen war, nachdem der Berufungskläger

sich erst einmal dazu entschlossen hatte, in starkem, teilweise stockendem Feierabendverkehr

und bei Rot mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h ungebremst die mehrspurige

Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse zu befahren. Dies

räumten sowohl der Berufungskläger als auch die anderen Verkehrsbeteiligten ein

(Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich konnte die

Kollision nicht verhindern, da ich das korrekt fahrende Auto nicht sah» [Akten,

S. 373]; Einvernahme E____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert

werden können? Antwort: Von meiner Seite aus nicht, nein», Akten,

S. 964; Einvernahme D____: «Frage: Hätte die Kollision verhindert

werden können? Antwort: Ich glaube nicht. Wenn der andere schon sicher

über Rot gefahren ist und nicht uns erwischt hätte, wäre es zehn Sekunden

später ein anderes Auto gewesen», Akten, S. 972; Einvernahme B____: «[...]

bei dritten Mal [Überschlagen] hat er mich voll mitgenommen. Ich konnte auch

nicht ausweichen, weil ich nicht wusste, wo er durchfliegt und ich hatte

jeweils ein Bein links und rechts vom Fahrrad, als ich dort stand. Und es ging

so schnell, so schnell kann man gar nicht reagieren», Akten, S. 984, «Frage:

Hätte diese erste Kollision verhindert werden können? Antwort: Hätte

der Unfallverursacher, Herr A____ abgebremst, dann ja. Er hätte eine

Vollbremsung machen können an der Roten [sic] Ampel», Akten, S. 985).

Der Berufungskläger konnte sich ohnehin nicht auf besonderes fahrerisches

Können verlassen, ganz im Gegenteil. Schliesslich war ihm – wie das

Strafgericht zutreffend erwog – zum Unfallzeitpunkt der Führerausweis bereits

seit über zwei Jahrzehnten entzogen worden, sodass er kaum über Fahrpraxis

verfügte. Zudem war er in einem entwendeten und mithin für ihn fremden Fahrzeug

unterwegs, stand weiter unter dem Einfluss von Heroin und Kokain und kannte

sich eigenen Angaben zufolge in Basel nicht aus. Die anderen

Verkehrsbeteiligten, namentlich die Fahrer der Kollisionsfahrzeuge und die

betroffene Fahrradfahrerin, erblickten das Fahrzeug des Berufungsklägers erst,

als es bereits zu spät für eine Reaktion war (Einvernahme E____, «Frage:

Wann nahmen Sie das andere Fahrzeug zum ersten Mal wahr, bevor diese mit dem

von Ihnen gelenkte Fahrzeug kollidierte? Antwort: Nur beim Aufprall, das

war das erste Mal, als ich es bemerkt habe», Akten, S. 963 f.; Einvernahme

D____: «Gerade dann bei der Kollision selbst. Wir sahen es wirklich gar nicht.

Es war plötzlich da», Akten, S. 971). Umgekehrt gilt freilich das Gleiche

(siehe Einvernahme Berufungskläger vom 2. September 2021: «Ich habe die

Fahrzeuge bei der Kollision zum ersten Mal wahrgenommen» [Akten, S. 373], «Ich

sah diese Fahrradfahrerin nie, erst nach dem Unfall bekam ich mit, dass eine

Radfahrerin involviert war» [Akten, S. 374]; bestätigt an der Einvernahme

vom 10. Dezember 2021 [Akten, S. 433]). Der Berufungskläger selbst

räumte ein, dass er den Unfall nur hätte verhindern können, indem er gar nicht

erst seine Fluchtfahrt angetreten hätte (Einvernahme Berufungskläger vom

2.

September 2021: «Frage: Hätte die Kollision verhindert werden

können? Wenn ja, wie? Antwort: Ja, wenn ich nicht in der Panik

davongefahren wäre» [Akten, S. 373]). Damit steht fest, dass der

Berufungskläger das Geschehen in jenem Moment, als er sich dazu entschloss, die

Kreuzung zu befahren, aus der Hand gab. Ab diesem Zeitpunkt konnte er das ihm

bekannte (siehe oben E. 4.2.6) Risiko einer schweren Kollision in keiner

Weise mehr kalkulieren bzw. dosieren und liess auch den anderen

Verkehrsteilnehmer keinerlei reelle Möglichkeit mehr, einen Unfall mit

schwerwiegenden Konsequenzen durch eine zweckmässige Reaktion abzuwenden. Ob

eine Kollision eintrat und welche Art von Verletzungen bei den anderen

Verkehrsbeteiligten die Folge wären, überliess der Berufungskläger damit Glück

oder Zufall – was im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.3)

klar für die Annahme von Eventualvorsatz spricht.

Bemerkenswert erscheint denn auch, dass die vorliegend zu

beurteilende Fluchtfahrt verglichen mit den einschlägigen Fällen des

Appellationsgerichts, in denen Eventualvorsatz angenommen wurde (siehe oben

E. 4.2.4), zumindest vergleichbar gefährlich und unberechenbar bzw. tendenziell

sogar noch gefährlicher erscheint. So war der Berufungskläger zwar nicht ganz

so schnell unterwegs (mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h

bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) wie die

Beschuldigten in den oben dargelegten Fällen (über 100 km/h

bzw. durchschnittlich 92 km/h). Allerdings fuhr der Berufungskläger im

Gegensatz zu den oben geschilderten Fällen nicht nachts, sondern werktags und bei

dichtem Feierabendverkehr sehenden Auges in eine Kolonne Kreuzungsverkehr hinein.

Die Gefahr einer Kollision mit Schwerverletzten war angesichts dessen vorliegend

besonders hoch und konkret, was nach der Rechtsprechung ebenfalls für die

Annahme von Eventualvorsatz spricht (siehe oben E. 4.2.3).

4.2.7.3

Zu den Umständen, welche nach der

Rechtsprechung bei der Schlussfolgerung auf Eventualvorsatz zu berücksichtigen

sind, gehören sodann die Beweggründe des Täters (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend

wird eine Verletzung Dritter zwar fraglos nicht das eigentliche Handlungsziel

des Berufungsklägers gewesen sein. Als primäres Ziel des Berufungsklägers ist

vielmehr die Flucht vor einer Kontrolle und mithin die Vermeidung unangenehmer

Ermittlungshandlungen ihm gegenüber auszumachen (siehe oben E. 3.2.1). Die

drohende Kontrolle hatte der Berufungskläger allerdings durch seine

Fahrzeugentwendung selbst ausgelöst und deren Verhinderung stellte bereits in

sich eine Straftat (Hinderung einer Amtshandlung) dar. Die Beweggründe des

Berufungsklägers erweisen sich damit letztlich als egoistisch (so auch zurecht

das Strafgericht, erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983), illegal und

gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen der anderen

Verkehrsbeteiligten als geradezu nichtig.

4.2.7.4

Damit sprechen auch die Beweggründe des

Berufungsklägers und mithin sämtliche in der Rechtsprechung genannten relevanten

Umstände für die Annahme von Eventualvorsatz. Und auch die in der

Rechtsprechung geforderte Betrachtung des gesamten Geschehens (siehe oben

E. 4.2.3) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, wie nachfolgend

aufgezeigt wird.

4.2.7.5

Der Berufungskläger hat verschiedentlich sein

Bedauern für die Verletzungsfolgen seiner Fluchtfahrt bei den anderen

Verkehrsbeteiligten, insbesondere bei B____, zum Ausdruck gebracht (Akten,

S. 374, 434, 438, 1920 f., 1929). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte

er aus, als er an der Unfallstelle das Fahrrad gesehen habe, habe er gedacht,

er habe jemanden umgebracht, was das Schlimmste für ihn gewesen sei

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten, S. 2213). Allerdings

erfasst die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes wie erwähnt nach der

Rechtsprechung auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen

hingenommenen Erfolg (siehe oben E. 4.2.3). Vorliegend lag der alleinige

Fokus des Berufungsklägers auf der Gewährleistung seiner Flucht; dies stellte

sein primäres Handlungsziel dar, dem er die Verkehrssicherheit und den Schutz

anderer Verkehrsbeteiligter offensichtlich unterordnete. Selbst wenn anzunehmen

wäre, der Berufungskläger habe bewusst auf das Ausbleiben eines – unerwünschten

– Unfalls gehofft, so läge darin die blosse Hoffnung, dass sich der Tatbestand

dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen werde, welche nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Inkaufnahme des Erfolgs nicht

ausschliesst (siehe oben E. 4.2.3). Die Angaben des Berufungsklägers

lassen aber weniger auf seine bewusste Hoffnung auf das Nichteintreten des

Taterfolgs schliessen, sondern vielmehr darauf, dass er über die Nebenfolgen

seines Tuns gar nicht ausdrücklich reflektierte. Wie bereits ausgeführt,

entlastet ihn aber auch dies nicht. Angesichts des offensichtlichen äusserst

hohen Unfallrisikos und des aleatorischen Charakters seines Tuns kann in einer

derartigen Ausblendung jeglicher Konsequenzen zur Erreichung seines

eigentlichen Handlungsziels (Flucht) nur eine frappierende Gleichgültigkeit

gegenüber anderen Rechtsgütern gesehen werden, welche nach der Rechtsprechung dafür

spricht, dass er es im Sinne des Eventualvorsatzes «darauf ankommen liess»

(siehe zum Ganzen oben E. 4.2.3 und 4.2.6.3). Auch in diesem Zusammenhang

ist auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers wenige Wochen später

hinzuweisen (siehe oben E. 4.2.6.4). Angesichts seiner offensichtlichen

Unbelehrbarkeit muss ihm durchaus eine gewisse Rücksichtslosigkeit

bzw. Gleichgültigkeit in Bezug auf Leib und Leben anderer Menschen

attestiert werden, wenn es um die Erreichung seiner jeweiligen persönlichen

Handlungsziele geht. In einem solchen Fall kann freilich auch das nachträgliche

Bedauern eines bereits eingetretenen Taterfolgs den Vorsatz zum Zeitpunkt der

Vornahme einer Tathandlung nicht ausschliessen. Das glaubhafte Bedauern und die

Reue des Berufungsklägers kann unter diesen Umständen nur – aber immerhin – im

Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden (siehe dazu unten

E. 6.3.7).

4.2.7.6

Der Berufungskläger macht weiter geltend, sein

Panikzustand lasse (auch) das Willenselement des Vorsatzes entfallen. Hierzu

ist zu bemerken, dass das Bundesgericht mit Blick auf den Spezialtatbestand der

besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) festgehalten hat, das

Gericht müsse einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in

besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand ausschliessen zu können.

Als Beispiele für solche Situationen hat das Bundesgericht unter Hinweis auf

die Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug

(Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation

(Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei es

darauf hinwies, gewisse Autoren würden in diesem Zusammenhang auch von

Rechtfertigungsgründen sprechen (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019

E. 1.3.3

mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 137 E. 10.1 f.; Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura,

2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 165 mit Hinweis,

der in diesem Zusammenhang freilich von einem Handeln ohne Verschulden

spricht). In gewissen Drucksituationen soll damit nach Auffassung des

Bundesgerichts der Vorsatz entfallen können, wobei die genannten Beispiele

(Geiselnahme, Drohung) deutlich machen, dass hierbei an extreme und vom

Betroffenen vollkommen unverschuldete Situationen zu denken ist. Vorliegend

aber war der Berufungskläger ohne gültigen Fahrausweis unter Heroin- und Kokaineinfluss

in einem von ihm entwendeten Fahrzeug unterwegs – allesamt Umstände, die er

sich selbst zuzuschreiben hatte. In die Situation, dass er aufgrund des

entwendeten Fahrzeugs im Rahmen einer Fahndung von der Grenzwache entdeckt und

verfolgt wurde und sich ihm bei einem Rotlicht stehend ein Mitarbeiter der

Grenzwache näherte, hatte sich der Berufungskläger selbst begeben. Seine Angst

resultierte daraus, dass er sich der diversen Delikte bewusst war, welche er

gerade beging bzw. begangen hatte (siehe oben 3.2.1). Sein Ziel, vor einer

Kontrolle zu fliehen, stellte seinerseits eine illegale Hinderung einer

Amtshandlung dar. Eine solche selbstverschuldete, aus illegalen Handlungen

resultierende Drucksituation mit wiederum illegalem Handlungsziel kann nach dem

Gesagten jedoch keinen strafrechtlichen Zurechnungs- bzw. Vorsatzausschluss

begründen. Entgegen gewissen Andeutungen der Verteidigung kann der Grenzwache auch

kein gänzlich unvorbereitetes, unkoordiniertes Verhalten vorgeworfen werden

(schriftliche Berufungsbegründung, Akten, S. 2117 f.), das die

Verantwortung des Berufungsklägers relativieren würde. Sodann ist auch in

diesem Zusammenhang auf die zweite Fluchtfahrt des Berufungsklägers hinzuweisen

(siehe oben E. 4.2.6.4). Diese Wiederholung der Vorfälle verdeutlicht, dass

dabei nicht etwa von einem einmaligen Totalaussetzer infolge eines

medizinischen Ausnahmezustands auszugehen ist, sondern vielmehr von einer eingeschliffenen,

für Rechtsgüter Dritter gefährlichen Bewältigungsstrategie des Berufungsklägers

auf Drucksituationen. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch eine

Aussage des Berufungsklägers zum zweiten Vorfall vom 25. September 2021:

«[...] Was haben die das Gefühl? Ich war auf der Flucht und ich halte doch dann

nicht am Rotlicht an. [...]» (Akten, S. 388). Diese

Selbstverständlichkeit, mit welcher der Berufungskläger die Verwirklichung

seiner unmittelbaren Handlungsziele ohne Rücksicht auf Verluste propagiert,

entspringt offenbar eher einer inneren Einstellung denn blinder Panik. In

Anbetracht dieser Umstände erreicht der – ohnehin selbstverschuldete – Angstzustand

des Berufungsklägers auch nicht die Intensität einer Drucksituation, welche

allenfalls den Vorsatz oder die Schuld auszuschliessen vermöchte.

4.2.7.7

Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der

Verteidigung, der Eventualvorsatz betreffe innere Tatsachen, der

Berufungskläger sei von Anfang an geständig gewesen und habe glaubhafte

Aussagen gemacht, weshalb ihm auch in Bezug auf diese inneren Tatsachen zu

glauben sei, welche sich von vornherein nicht objektiv überprüfen liessen

(Plädoyer AV 2. Instanz, Akten, S. 2217). Einerseits beruht die

Ermittlung des Sachverhalts vorliegend nebst den Aussagen des Berufungsklägers auf

zahlreichen objektiven Beweismitteln und Aussagen anderer Beteiligter (siehe

oben E. 3). Sodann hat der Berufungskläger durchaus nicht immer die

Wahrheit (siehe etwa sein schwankendes Aussageverhalten in Bezug auf das Überfahren

des ersten Rotlichts, Akten, S. 369, 373, 431, 432, 1920 und 2211) und

auch sonst nicht immer konstant und widerspruchsfrei ausgesagt (siehe etwa oben

E. 3.2.1 und 3.2.2). Vor allem aber hat die Rechtsprechung gerade aufgrund

des Umstandes, dass der Vorsatz innere Tatsachen betrifft, ausführliche

Grundsätze dazu entwickelt, wann aufgrund der Umstände auf Vorsatz zu

schliessen ist (siehe oben E. 4.2.3). Wie oben dargelegt, spricht die

Anwendung dieser Grundsätze vorliegend klar für die Bejahung auch des

Willenselements und mithin für die Annahme von Eventualvorsatz.

4.2.8

Soweit der Berufungskläger und die

Verteidigung die Fluchtfahrt des Berufungsklägers sogar als unmittelbare, nicht

steuerbare, physiologische Reaktion des Berufungsklägers auf seinen

Panikausbruch erklären wollen (vgl. Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2215 f.; deutlicher in diese Richtung die schriftliche

Berufungsbegründung, Akten, S. 2120 f.), so wird dogmatisch gesehen nicht mit fehlendem Vorsatz, sondern mit dem Fehlen einer zurechenbaren

Handlung im strafrechtlichen Sinne bzw. eventualiter mit fehlender Steuerungs-

oder Einsichtsfähigkeit, d.h. Schuldunfähigkeit, argumentiert. In diesem

Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der herrschenden finalen

Handlungslehre eine zurechenbare Handlung im strafrechtlichen Sinne «ein vom

zwecktätigen Willen beherrschtes, final – auf ein Ziel hin – gesteuertes

Geschehen» voraussetzt (Stratenwerth,

a.a.O., § 7 N 6). Ausgeschlossen ist eine strafrechtlich relevante

Handlung demgegenüber etwa in Fällen absoluten Zwangs, instinktgeleiteten

Schreckreaktionen, Reflexen oder bei Tätigkeiten unter Hypnose (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7.

Auflage, Basel 2021, N 95). Als Körperreflexe werden wiederum nur

Reaktionsweise verstanden, die unmittelbar durch einen das Nervensystem

treffenden Reiz ausgelöst werden, während sich etwa auch unbewusst ablaufende

Verhaltensweisen durchaus als im Sinne der finalen Handlungslehre gesteuert

erweisen können (Stratenwerth,

a.a.O., § 7 N 7). Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger

die ihm vorgeworfene Handlung mit dem Motiv, vor der Grenzwache (seiner

Vorstellung nach vor der Polizei) zu fliehen und sich einer Kontrolle zu entziehen,

begangen hat (siehe oben E. 3.2.1). Damit lag beim Berufungskläger

zweifellos ein willensgesteuertes Verhalten, mithin eine ihm zurechenbare

Handlung im strafrechtlichen Sinne vor. Sein Verhalten kann angesichts des

klaren Fluchtmotivs namentlich weder als reiner Körperreflex betrachtet werden,

noch kann die Fluchtfahrt mit mehreren Manövern und über mehrere Kreuzungen

hinweg als rein instinktgeleitete Schreckreaktion qualifiziert werden.

Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers erfolgen unten

(E. 4.5).

4.2.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Berufungskläger

hinsichtlich der (versuchten) schweren Körperverletzung zum Nachteil der B____

eventualvorsätzlich gehandelt hat. Gleiches gilt mit Blick auf die

(vollendeten) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E____ und D____

sowie C____.

4.3

Was die versuchte schwere Körperverletzung

zum Nachteil von B____ angeht, so setzt deren objektives Unrechtselement zudem den

Beginn der Ausführungshandlung voraus (Art. 22 Abs. 1 StGB; Geth, a.a.O., N 325). Gemäss

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählt zur Ausführung der Tat «jede

Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem

es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die

eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N 10; je

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger mit seiner

halsbrecherischen Fluchtfahrt und spätestens im Moment, als er ungebremst über das

zweite Rotlicht auf eine mehrspurige, stark befahrene Kreuzung fuhr, den Eintritt

eines Unfalls und entsprechender Unfallfolgen dem Zufall überlassen, das

Geschehen aus der Hand gegeben (siehe auch oben E. 4.2.7.2) und damit

zweifelsohne den letzten entscheidenden Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung

einer schweren Körperverletzung getan.

4.4

Da die Paniksituation des Berufungsklägers

wie bereits erwähnt aus illegalen Handlungen des Berufungsklägers resultierte,

mithin selbstverschuldet war, und die durch den Berufungskläger angestrebte

Flucht ihrerseits ein illegales Handlungsziel darstellte, kann in dieser

Situation auch kein Rechtfertigungsgrund zugunsten des Berufungsklägers gesehen

werden. Das Verhalten des Berufungsklägers erweist sich vielmehr als

rechtswidrig.

4.5

Was sodann die Schuld des Berufungsklägers angeht,

so hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass beim Berufungskläger von

keiner nennenswerten bewusstseinstrübenden Wirkung durch die von ihm zuvor

konsumierten Betäubungsmittel auszugehen ist, da es ihm vor seiner Flucht

gelang, das Fahrzeug unauffällig und unfallfrei auf der Autobahn sowie durch

die Stadt zu führen, er also seine Fahrt durchaus konzentriert unternahm (vgl. erstinstanzliches

Urteil, Akten, S. 36; siehe auch oben E. 3.3). Auch können den Akten

keine Anzeichen entnommen werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des

durchaus zielgerichtet handelnden Berufungsklägers im Sinne von Art. 19

Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Zwar macht die Verteidigung einen

beginnenden Entzug beim Berufungskläger geltend (Plädoyer AV, Akten,

S. 2215). Allerdings hat der Berufungskläger selbst nie geltend gemacht,

während seiner Fluchtfahrt auf Entzug gewesen zu sein. Vielmehr gab er an, sich

vor Antritt der Fahrt «normal» gefühlt zu haben (siehe oben E. 3.3). Zudem

hatte er zu dem Zeitpunkt noch pharmakologisch wirksame Betäubungsmittelmengen Kokain

und Heroin/Morphin im System, wobei die Kokain-Konzentration zusätzlich über

dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten, S. 879). Sodann spricht die konzentrierte,

längere unfallfreie Fahrt vor der durch das Erblicken der Grenzwache

ausgelösten Flucht des Berufungsklägers auch klar gegen einen Entzugszustand

mit schuldvermindernder oder –ausschliessender Wirkung zum Tatzeitpunkt und

lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Berufungskläger durchaus in der Lage

war, systematisch zu handeln.

Abgesehen davon wäre beim Berufungskläger die Rechtsfigur der

actio libera in causa zu beachten (Art. 19 Abs. 4 StGB), welche die

Anwendung der Regeln zur Schuldunfähigkeit und verminderten Schuldfähigkeit

ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der

Berufungskläger die Betäubungsmittel vorsätzlich einnahm (vgl. Akten,

S. 375) und bereits rechtskräftig infolge des Lenkens eines Fahrzeugs

unter Heroin- und Kokaineinfluss mit anschliessender Vereitelung der

Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt wurde (Akten, S. 13 und 15

f.), sodass der Berufungskläger durchaus mit weiteren vergleichbaren Delikten unter

Drogeneinfluss bzw. dem Einfluss eines allfälligen Entzugs rechnen musste.

Zuletzt sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch der Angstzustand

des Berufungsklägers seine Schuld nicht auszuschliessen vermag – und zwar

aufgrund der bereits im Rahmen des Vorsatzes erörterten Umstände (eingehend

oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). So entsteht nicht etwa der Eindruck einer

aussergewöhnlichen, entschuldigenden Drucksituation beim Berufungskläger, welche

die Unzumutbarkeit rechtmässigen Verhaltens zur Folge haben könnte (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 11 N 60

ff.), sondern vielmehr der Eindruck eines Verhaltensmusters des

Berufungsklägers in Reaktion auf eine gewöhnliche (und überdies

selbstverschuldete) Angstsituation. Auch die Verteidigung räumt im Ergebnis ein,

es werde kein Schuldausschlussgrund aufgrund der Panik geltend gemacht; soweit

solle es gar nicht gehen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2214;

Audioaufzeichnung Berufungsverhandlung, Laufzeit 29:10-29:27 Minuten).

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der

Berufungskläger auch schuldhaft gehandelt hat.

5.

Nach dem

Gesagten ergehen gegen den Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid – Schuldsprüche wegen (eventualvorsätzlicher)

versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (eventualvorsätzlicher)

einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu ergänzen

ist, dass die bei B____ tatsächlich eingetretene einfache Körperverletzung

gegenüber der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil im Wege

der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 28

mit weiteren Hinweisen). Diese Schuldsprüche treten neben die bereits in

Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. 1.2.2),

betreffend welche auf die unangefochten gebliebenen rechtlichen Erwägungen des

Strafgerichts verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983–1992).

6.

6.1

Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 30.– sowie eine Busse von CHF 1'800.– ausgesprochen. Die

Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der

Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen

sei. Dies jedoch gestützt auf den Umstand, dass sie anstelle des Schuldspruchs

wegen versuchter schwerer sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung eine

Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung beantragt (Plädoyer

AV, Akten, S. 2216 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber eine

vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafzumessungsentscheids

(Plädoyer StA, Akten, S. 2203).

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie

N 311 ff.).

6.2.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.

49.

Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden

Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die

Dispositiv

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter

Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem

dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen.

Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung

der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische)

Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke

Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer

Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der

Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;

AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom

9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;

Ackermann, a.a.O., Art. 49

StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480

f. und 520).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich

und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

6.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1

lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3

6.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend unter

anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, für die

Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

vorsieht, womit die Ausfällung einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist

(siehe zum fakultativen Strafmilderungsgrund beim Versuch gemäss Art. 22

Abs. 1 StGB unten E. 6.3.2). Weiter hat sich der Berufungskläger der

mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldigt

gemacht, für die Art. 90 Abs. 3 SVG ebenfalls nur Freiheitsstrafe (von einem

bis zu vier Jahren) vorsieht. Auch diesbezüglich kommt von vornherein keine

Geldstrafe in Betracht.

Für die ebenfalls gefällten Schuldsprüche wegen mehrfachen

Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

andere Gründe), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises sowie mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die

Verhängung sowohl von Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. Diesbezüglich ist

zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits am 26. Mai 2021 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

andere Gründe), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer) sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt wurde (Strafregisterauszug

vom 28. Dezember 2023, Akten, S. 2193 ff.; Strafbefehl vom 26. Mai 2021,

Akten, S. 15 f.). Aus dem betreffenden Strafbefehl ergibt sich unter

anderem, dass der Berufungskläger – jeweils ohne Führerausweis – in einem

Personenwagen innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h

überschritt sowie nach verbotenem Konsum von Heroin und Kokain in fahrunfähigem

Zustand einen Personenwagen lenkte und anschliessend die Durchführung der

angeordneten Blutprobe, d.h. die Feststellung der Fahrunfähigkeit, vereitelte

(Akten, S. 16). Die ihm damals auferlegte Geldstrafe hat ihn nicht vor

erneuter Straffälligkeit – noch dazu während laufender Probezeit – abhalten

können, sodass von der erneuten Verhängung einer Geldstrafe keine genügend

abschreckende Wirkung zu erwarten ist. Insbesondere mit Blick auf die

vorliegend zu beurteilenden zahlreichen Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (vgl. dazu

auch unten E. 6.4) erscheint diese Vorstrafe als einschlägig. Unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher jedenfalls für diese

Delikte als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug

zu geben. Mit Blick auf die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte

allgemein ist sodann zu bemerken, dass gegen den Berufungskläger gemäss den

Akten bereits für den Zeitraum bis zum 23. November 2021 Betreibungen von

CHF 84'480.14 und Verlustscheine in Höhe von CHF 72'182.10 bestehen,

wobei ins Auge fällt, dass unter anderem auch eine Forderung der Zentralen Gerichtskasse

Staat Solothurn unbezahlt geblieben ist (Akten, S. 23 ff.). Weiter wies der

Berufungskläger gemäss seiner Steuerveranlagung aus dem Jahre 2020 ein steuerbares

Gesamteinkommen von lediglich CHF 9'189.– auf (Akten, S. 30;

vgl. auch Leumundsbericht, Akten, S. 28). Eigenen Angaben zufolge war

er wegen der Covid-19-Pandemie seit März 2020 erwerbslos und wurde von seiner

Ehefrau unterstützt (Akten, S. 4 ff., 1917 f.). Seit seiner Verhaftung am 25. September

2021 wurde dem Berufungskläger die Freiheit entzogen. Das während des

Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt (vgl. Vollzugsbericht vom 20. Dezember

2023, Akten, S. 2187 ff.) kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet

noch mit Arrest belegt werden, was angesichts der anzustrebenden Resozialisierung

auch nicht sinnvoll erschiene. Mit Blick auf die Vielzahl der betreffenden

Delikte des Berufungsklägers wäre hierfür an sich eine Gesamtgeldstrafe zu

verhängen, welche das Höchstmass von 180 Tagessätzen erreichen bzw. übersteigen

würde (vgl. unten E. 6.3.3 und 6.3.6, freilich unter Berücksichtigung

der Asperation). Hinzu käme die in jedem Fall daneben auszufällende,

beachtliche Busse für die Vielzahl der vom Berufungskläger begangenen

Übertretungen (siehe unten E. 6.3.6). Vor diesem Hintergrund wäre der

Vollzug dieser Geldstrafe beim Berufungskläger im Sinne einer negativen

Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich, weshalb eine Geldstrafe auch

im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos

erscheint (vgl. zum Ganzen Mazzuchelli,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2018.23 vom 8. Februar

2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2,

SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5). Damit ist gegen den Berufungskläger

auch für die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndeten Delikte eine

Freiheitsstrafe zu verhängen. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde

vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung denn auch nicht beanstandet;

vielmehr beantragt auch die Verteidigung implizit die Verhängung einer

Freiheitsstrafe für diese Delikte (Plädoyer, Akten, S. 2216 f.).

Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind von

Gesetzes wegen die Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe und die

geringfügigen Vermögensdelikte sowie die Übertretungen des Strassenverkehrs-, des

Betäubungsmittel- sowie des Personenbeförderungsgesetzes mit Busse zu ahnden.

6.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend

die versuchte schwere Körperverletzung ist, welche gemäss Art. 122 StGB

eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die in

Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative

Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, ist es doch lediglich dem

Zufall zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen

ist (zum Versuch als Strafminderungsgrund siehe unten). Ergänzend sei erwähnt,

dass die Verschärfung der Mindeststrafe für die schwere Körperverletzung per

1. Juli 2023 (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren)

vorliegend infolge des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Rückwirkungsverbots

(Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar ist.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf

das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie das

Strafgericht zutreffend festgehalten hat, trug vorliegend B____ massive

Verletzungen vom Unfall davon. Konkret erlitt sie eine mehrfragmentäre Fraktur

des rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten

Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine

gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5

sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein. Die Verletzungen

erforderten mehrere operative Eingriffe. Vom 1. September 2021 bis am 10.

November 2021 war sie im Universitätsspital Basel bzw. in der Reha [...]

hospitalisiert und während der genannten Zeit auch zu 100% arbeitsunfähig (Akten

S. 1979). Demgegenüber sind die bei den anderen Verkehrsteilnehmern

eingetretenen Verletzungen ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung

betreffend die (mehrfache) einfache Körperverletzung zu berücksichtigen. Leicht

zugunsten des Berufungsklägers ist sodann zu berücksichtigen, dass er vom

Unfall selbst multiple Kontusionen davontrug. Die Vorinstanz hat sodann zu

Recht das Tatvorgehen des Berufungsklägers erschwerend berücksichtigt. So entzog

sich der Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt einer Kontrolle der

Grenzwächter und missachtete dabei zahlreiche, fundamentale Verkehrsregeln. Unmittelbar

vor dem Unfall fuhr er sehenden Auges ungebremst mit um 10-20 km/h übersetzter

Geschwindigkeit, im dichten Feierabendverkehr sowie ein Rotlicht missachtend

über eine grosse, unübersichtliche und vielseitig (d.h. auch von Fahrradfahrern

und Passanten) genutzte, mehrspurige Kreuzung und direkt in eine dichte Kolonne

Kreuzungsverkehr hinein. Bei diesem Vorgehen hätte B____ ohne weiteres auch

schwerste Verletzungen erleiden können. Dass dies nicht geschehen ist, ist

lediglich dem Zufall zu verdanken. Bei seinem Fahrmanöver beliess der

Berufungskläger den anderen, sich korrekt verhaltenden Verkehrsbeteiligten,

konkret B____, keinerlei Abwehrchancen. Vielmehr bemerkte sie das Fahrzeug des

Berufungsklägers erst bei der Kollision (siehe oben E. 4.2.7.2). Das objektive

Verschulden des Berufungsklägers liegt angesichts dieser Umstände und mit Blick

auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren im mittleren Bereich

des unteren Drittels.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten sind zunächst in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Beweggründe des Berufungsklägers erschwerend

zu berücksichtigen. So stand das Motiv des Berufungsklägers für seine Tat

(Flucht vor einer Kontrolle durch die Grenzwache) in einem krassen

Missverhältnis zu den Interessen sämtlicher Verkehrsteilnehmer und auch von B____.

Wie oben ausgeführt, erweist sich dieses Motiv überdies als widerrechtlich und

selbstverschuldet (siehe oben E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6). Die entsprechenden

Erwägungen des Strafgerichts sind allerdings zu relativieren: So ist dem

Berufungskläger zuzugestehen, dass er sich bei seiner Flucht in einer –

wenngleich durch deliktisches Verhalten selbstverschuldeten – emotionalen

Druck- und Stresssituation befunden hat (siehe oben E. 4.2.6.4), was sein

Verschulden wiederum leicht mindert. Sodann ist in subjektiver Hinsicht grundsätzlich

verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bezüglich des

Erfolgs einer schweren Körperverletzung bloss eventualvorsätzlich gehandelt hat

(siehe oben E. 4.2). Dies wird wiederum dadurch relativiert, dass der

Berufungskläger sich gar nicht erst mit den – offensichtlichen und sehr

wahrscheinlichen – Folgen seines Handelns auseinandergesetzt hat und mithin

eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter an den

Tag gelegt hat (siehe oben E. 4.2.7.5): Zudem hat er sich im vollen

Bewusstsein unter der kombinierten Wirkung mehrerer Betäubungsmittel stehend,

ohne gültigen Führerausweis und mithin ohne Fahrpraxis an das Steuer eines

fremden Wagens gesetzt und in einer ihm nicht gut bekannten Gegend mehrere

fundamentale Verkehrsregeln verletzt, was ihm das Strafgericht infolge des

darin liegenden erheblichen Gefährdungspotenzials zu Recht als weiteren Ausdruck

seiner Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit ausgelegt hat. Insgesamt

reduziert sich das Verschulden mit Blick auf den Eventualvorsatz mithin nur in

leichtem Umfang. Zuzustimmen ist dem Strafgericht wiederum darin, dass der

Berufungskläger aus seinem Betäubungsmittelkonsum nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Wie oben aufgezeigt wurde (E. 4.5), ist vielmehr davon

auszugehen, dass beim Berufungskläger keine nennenswerte verschuldensmindernde

Wirkung aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel vorlag. Das subjektive

Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher im Ergebnis im unteren

Bereich des unteren Drittels.

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers für die

versuchte schwere Körperverletzung nicht mehr am untersten Rand angesiedelt

werden. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die

Festsetzung einer (hypothetischen) verschuldensangemessenen (Erfolgs-)Strafe

von 16 Monaten Freiheitsstrafe.

Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins

Versuchsstadium gelangt, was nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu einer

Strafreduktion führen muss (BGE 121 IV 49 E. 1; Mathys, a.a.O., N 298 ff.). Ist allerdings – wie hier – beispielsweise

beim Versuch einer schweren Körperverletzung zusätzlich eine einfache Körperverletzung

eingetreten, welche im Rahmen der unechten Konkurrenz zurücktritt, und erweist

sich die mitverursachte Körperverletzung als ausgeprägt, so kann auf eine

Strafreduktion betreffend die versuchte Tat verzichtet werden (Mathys, a.a.O., N 302 mit Hinweis

auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend handelt es sich um einen

vollendeten, tauglichen Versuch, da der Berufungskläger alles aus seiner Sicht

dafür Nötige getan hat, damit der Erfolg eintreten kann (Mathys, a.a.O., N 119 ff., 298 ff.).

Weiter ist von einer grossen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts

auszugehen, was sich auch daran zeigt, dass die massiven Verletzungen, welche

sich B____ zugezogen hat, durchaus in die Nähe einer schweren Körperverletzung

gerückt sind. Letztlich ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass B____ keine

schwereren Verletzungen davongetragen hat. Insbesondere mit Blick auf die

tatsächlich eingetretenen massiven Verletzungen bei B____ ist – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Strafminderung infolge des Versuchs vorzunehmen.

Es bleibt mithin bei einer Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.

6.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für

die mehrfachen (drei) einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von D____, E____

sowie C____ festzusetzen, wobei Art. 123 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen

von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Auf der

objektiven Seite ist auch hier zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Diesbezüglich ist mit dem Strafgericht

festzuhalten, dass sich D____ und E____ durch den Unfall je eine

Halswirbelsäulendistorsion zuzogen (Akten, S. 966 und 975). Demgegenüber

erlitt C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels. Zwar war er

zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100 % arbeitsunfähig, allerdings hielt sein Arzt

fest, dass er aufgrund der durch den Unfall erlittenen Blessuren rund zwei

Wochen hätte krankgeschrieben werden müssen (Akten, S. 1663 f.). Die

Körperverletzungen erscheinen vom herbeigeführten Erfolg her verschuldensmässig

vergleichbar. Bezüglich der weiteren objektiven Bewertungskriterien sowie in

subjektiver Hinsicht kann auf die Ausführungen betreffend die versuchte schwere

Körperverletzung verwiesen werden (E. 6.3.2 oben), da diese Delikte auf

ein und derselben Handlung des Berufungsklägers beruhen. Vor diesem Hintergrund

ist das objektive Tatverschulden für die mehrfachen einfachen

Körperverletzungen als eher leicht, das subjektive Tatverschulden hingegen als

leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers für

die mehrfache einfache Körperverletzung im unteren bis mittleren Bereich des

unteren Drittels einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher für jede der drei einfachen Körperverletzungen

eine hypothetische Freiheitsstrafe im Umfang von vier Monaten angemessen. Bei

der Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist

bezüglich dieser Delikte zu beachten, dass diese sich zwar gegen

unterschiedliche Rechtsgüter richteten, jedoch in einem engen zeitlichen,

sachlichen und situativen Konnex zueinander sowie zur Einsatzstrafe stehen und

eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Insgesamt verringert sich dadurch ihr

Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 16 Monaten für die einfachen

Körperverletzungen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – je um zwei Monate,

d.h. um insgesamt 6 Monate zu erhöhen.

6.3.4 Was sodann den unangefochten gebliebenen

Schuldspruch betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen

der Vorfälle vom 1. September 2021 (AKS, Ziff. 9, zum Sachverhalt siehe

oben E. 3) angeht, so hat das Strafgericht erwogen, dass der

Berufungskläger durch seine Fluchtfahrt eine hohe abstrakte Gefahr für sich und

andere Verkehrsteilnehmer geschaffen habe, welche sich letztlich in mehreren

Kollisionen realisierte. Dabei sei es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken,

dass bei den Kollisionsopfern keine schwereren Verletzungen eingetreten seien.

Zu Gunsten des Berufungsklägers sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit einer

massiv übersetzten Geschwindigkeit das Fahrzeug lenkte, sondern die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 10 bis 20 km/h überschritt und sich diese

Geschwindigkeitsüberschreitung zudem auf einer relativ kurzen Strecke ereignet

habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen und die

Übersicht der Fahrbahn ungünstig waren. Komme hinzu, dass der Beschuldigte

unter Einfluss von Betäubungsmitteln das Fahrzeug lenkte. Überdies habe das

Manöver in relativ stark frequentierten Strassen stattgefunden, wo

grundsätzlich zu jeder Zeit mit Verkehr und Passanten zu rechnen sei, zumal

sich auch in unmittelbarer Nähe des Unfallortes die Autobahneinfahrt bzw.

Ausfahrt nach Basel, Tramstationen, Fussgängerstreifen sowie ein Hotel

befinden. In subjektiver Hinsicht sei von direktvorsätzlichem Handeln in Bezug

auf die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung auszugehen. So habe der

Berufungskläger den Wagen bewusst beschleunigt und gewollt mehrere elementare

Verkehrsregeln missachtet, wobei er ein hohes Risiko eines Unfalls eingegangen

sei. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten (Flucht vor der

Kontrolle) seien rein egoistischer Natur gewesen. Dass der Berufungskläger

unter Drogeneinfluss stand, habe sicherlich zu einer gewissen Enthemmung

geführt, was marginal entlastend zu berücksichtigen sei. Ebenso wirke sich

leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus, dass auch er bei diesem Unfall

verletzt worden sei. Vor diesem Hintergrund erachtete das Strafgericht eine (hypothetische)

Strafe von 12 Monaten und damit am unteren Rand des Strafrahmens als

angemessen.

Diesen Erwägungen kann grundsätzlich gefolgt werden und die von

der Vorinstanz am unteren Rand des Strafrahmens bemessene hypothetische Strafe

von 12 Monaten erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auch

dieses Delikt steht in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex

zu den bereits abgehandelten Delikten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass

die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe

um 6 Monate erhöht hat.

6.3.5 Mit

Blick auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Vorfälle vom 25. September

2021 (AKS, Ziff. 14) ist unter Abstützung auf den ebenfalls nicht

angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten Sachverhalt

(erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1986-1989) das Tatvorgehen des

Berufungsklägers deutlich erschwerend zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das

Strafgericht zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger auf Strassen mit der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h diese um mindestens 70 km/h

überschritt und auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste

Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem

Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei

dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark

befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem

sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern,

Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in

fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit

zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht

vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach

elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu

Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte

Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen

Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der

Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der

anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt

wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses

Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.

Sodann hat das

Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut

die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des

Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener

Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend

erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die

Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz

innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit

zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden

Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern

ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers

berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich

des mittleren Drittels anzusiedeln.

Insgesamt bewegt

sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren

Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten

angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als

zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor

diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in

Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.

6.3.6 Die Vorinstanz hat sodann bezüglich der rechtskräftigen

Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unter

Abstützung auf den nicht angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten

Sachverhalt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 ff.) ausgeführt,

dass diese zwar angesichts der Verkehrsunfälle und der damit verbundenen

Körperverletzungsdelikte in den Hintergrund rücken, dennoch aber zeigten, dass

sich der Berufungskläger nicht um die hiesigen Regeln des Strassenverkehrs kümmere.

Die Taten würden das fehlende Verantwortungsbewusstsein sowie die

Gleichgültigkeit für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer des

Berufungsklägers eindrücklich unter Beweis stellen. Insgesamt erachtete die

Vorinstanz für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine

asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen, was von keiner Partei

beanstandet wurde. Vielmehr hat die Verteidigung eine Bestätigung der für die nicht

angefochtenen Schuldsprüche bemessenen Strafe beantragt (Plädoyer AV, Akten,

S. 1998 f.). Auch den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen

mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mass die Vorinstanz zu Recht eher

untergeordnete Bedeutung bei. Das Verschulden siedelte die Vorinstanz jeweils

im unteren Drittel an und veranschlagte hierfür insgesamt eine asperierte

Freiheitsstrafe von 2 Monaten, was angemessen ist. Für die mehrfache Hinderung

einer Amtshandlung veranschlagte die Vorinstanz sodann eine Geldstrafe von 20

Tagessätzen, welche ebenfalls angemessen ist. Diese Geldstrafe ist mit der im Urteil

vom 26. Mai 2021 (Akten, S. 15 ff.) ausgefällten bedingten Geldstrafe

von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– zu einer Gesamtgeldstrafe zu verbinden,

weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise vor dieser Verurteilung

begangen wurden. Im Strafbefehl vom 26. Mai 2021 geht es um

Geschwindigkeitsüberschreitungen um 29 km/h mit einem Personenwagen innerorts,

mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, Fahren unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Akten, S. 15 f.). Die Vorinstanz hat mit Blick auf den

Umstand, dass sowohl die Vorstrafe als auch zahlreiche der vorliegend zu

beurteilenden Delikte ein ähnliches Tatvorgehen aufweisen, in Anwendung des

Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt (siehe

erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 2000 f.) – was angemessen erscheint.

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für die Geschwindigkeitsüberschreitungen

praxisgemäss eine Busse in der Höhe von CHF 380.– veranschlagt hat. Auch

die von der Vorinstanz bemessenen Bussen von CHF 300.– und

CHF 1'000.– für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittel- bzw.

das Personenbeförderungsgesetz, die Busse von CHF 300.– für den

geringfügigen Diebstahl zum Nachteil der [...] (AKS vom 10. Februar 2022,

Ziff. 7), die Busse von CHF 150.– für die abgebissene Salami (ergänzte AKS vom

22. März 2022, Ziff. 5) sowie die Busse von CHF 1'000.– für den mehrfachen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von H____

(AKS vom 10. Februar 2022, Ziff. 6) sind angemessen. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die gegen den Berufungskläger zu

verhängende Busse unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf

insgesamt CHF 1’800.– festzusetzen.

6.3.7 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt,

dass der Berufungskläger am [...] geboren sei. Seine Aussage anlässlich der

Einvernahme zur Person, wonach er sehr gewalttätig aufgezogen worden sei

(Akten, S. 4), widerspricht seiner Angabe vor Appellationsgericht, wonach

er tolle Eltern gehabt habe (Akten, S. 2209). Angesichts des mittleren Alters

des Berufungsklägers ist seine Kindheit allerdings ohnehin von nachrangiger

Bedeutung für die Strafzumessung. Nach der obligatorischen Schulzeit

absolvierte der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge eine Anlehre als Maler.

Er war Trainer in […] und unterrichtete privat fernöstliche Kampfsportarten.

Seit März 2020 konnte er aufgrund der Covid-19-bedingten Einschränkungen seiner

Arbeit als Trainer nicht mehr nachgehen und ist seither arbeitslos. Er bezieht

weder eine Arbeitslosenentschädigung noch Sozialhilfeleistungen, sondern wird

von seiner Frau unterstützt, die sich zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern

seit einigen Jahren auf den Philippinen aufhält, zunächst um ihre kranke Mutter

zu pflegen, anschliessend wegen der Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen und

zuletzt aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungskläger in Haft befindet

(Akten, S. 4 ff., 27, 1917 f., 2209). Wie bereits erwähnt weist der

Beschuldigte Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe auf (Akten,

S. 23 ff.). Gemäss eigenen Angaben geriet der Berufungskläger im

Spätherbst 2020 «aus Dummheit» auf die schiefe Bahn. Er habe nach der Abreise

seiner Familie zunächst im […] logiert, habe dann aber etwas Privatsphäre

gebraucht und sei deshalb zu einem Kollegen nach Basel. Dieser sei ein

schlechter Kontakt gewesen, er habe «Drogenzeugs zu Hause» gehabt. Nach

mehreren Tagen bei seinem Kollegen sei der Berufungskläger mit Heroin

eingestiegen und ein paar Wochen später sei Kokain dazugekommen (Akten,

S. 439 f., 1917 f., 2209). Seit November 2020 konsumierte der Berufungskläger

eigenen Angaben zufolge täglich ca. 1 Gramm Heroin und zwischendurch ein halbes

Gramm oder ein Gramm Kokain (Akten, S. 375, 382, 416, 439, 512). Dessen

ungeachtet hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger nicht

dem typischen Drogenkonsumenten entspricht, der, ohne soziales Netz und

Perspektive, einem stetigen Suchtdruck unterworfen ist und fortwährend nach

Mitteln sucht, diesen zu befriedigen. Mit seiner Lebenspartnerin, den gemeinsamen

Kindern und seiner Tätigkeit als Trainer verfügt er vielmehr über ein intaktes

Umfeld, das ihn unterstützt und ihm die Grundlage für ein geordnetes Leben bietet.

Zwar sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger trotz des

kalten Entzuges in der Haft keinen Suchtdruck verspüre (Akten, S. 1916 f.),

angesichts des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 20. Dezember

2023, wonach der Berufungskläger für den Berichtszeitraum vom 14. Juni 2022 bis

zum 13. Dezember 2023 zwei Disziplinarverfügungen wegen positiver

Drogentests (eine vom 9. März 2023 [Cannabis] sowie eine vom

1. November 2023 [Cannabis und Kokain, Akten, S. 2186]) aufweist,

teilweise zu relativieren. Gleichwohl scheinen der Drogenkonsum und die eng in

diesem Zusammenhang stehende Delinquenz des Berufungsklägers ganz erheblich auf

seiner schwierigen sozialen und beruflichen Ausgangslage ab 2020 zu gründen,

welche eine eigentliche Ausnahmesituation darstellte. Zu berücksichtigen ist

ferner, dass ungeachtet der Disziplinarverfügungen der Vollzugsbericht vom 20. Dezember

2023 dem Berufungskläger einen insgesamt positiven Vollzugsverlauf attestiert.

Der Berufungskläger übernehme insbesondere Verantwortung für seine Delikte,

äusserte, dass es ein grosser Blödsinn gewesen sei, stehe zu seinen Fehlern und

bereue, damit unschuldige Menschen verletzt zu haben. Vom 4. Mai 2023 bis

zum 18. Dezember 2023 unterzog sich der Berufungskläger zudem einer

freiwilligen, psychiatrisch-psychologischen Behandlung (Akten, S. 2186,

2188 und 2190). Vor diesem Hintergrund fallen die vereinzelten Verstösse gegen

die Drogenabstinenz bzw. die Hausordnung nicht stark ins Gewicht und der

Vollzugsverlauf ist dem Berufungskläger insgesamt positiv anzurechnen.

Die Vorinstanz hat sodann betont, dass sich der Berufungskläger

selbst als Auto- respektive BMW-Liebhaber bezeichnet und am 25. September 2021

Schlüssel von zwei weiteren Personenwagen seines Sportvereins bei sich hatte,

was ihm zumindest die Möglichkeit verschaffte, diese ebenfalls für Fahrten zu

benutzen (Akten, S. 1921 und 1926). Weiter führte die Vorinstanz

zutreffend aus, dass der Berufungskläger 1995 erstmals wegen Fahrens eines

Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand auffiel und ihm – nach zwei weiteren

Vorfällen unter anderem wegen Angetrunkenheit am Steuer – am 12. März 1998

der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen wurde (Akten, S. 19 ff.).

Negativ berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021 wegen teilweise

einschlägiger Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie

zu einer Busse von CHF 2'000.– verurteilt wurde (Akten, S. 7 f., 15

ff., 2194 ff.). Überdies habe er während der laufenden Probezeit von 2 Jahren

bzw. am 1. September 2021 die vorliegend schwersten Delikte begangen, weshalb

von einem krassen Rückfall und einer Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers

auszugehen sei. Dies ist insofern zu relativieren, als die Vorstrafe Taten vom

18. September und 4. November 2020 betrifft, die ebenfalls im Zusammenhang mit

dem Drogenkonsum des Berufungsklägers stehen, weshalb sich seine anschliessenden

Delikte weniger als Rückfall denn als eskalierende Fortsetzung mangels Ausbruch

aus dem Drogenkreislauf präsentieren.

Die Vorinstanz hat sodann zur grundsätzlichen Geständigkeit

des Berufungsklägers zutreffend ausgeführt, dass ihm die vorliegenden Delikte

insbesondere angesichts seiner Aussagen nachgewiesen werden konnten. Zum

anderen hat er mit seiner Kooperationsbereitschaft das Verfahren vereinfacht,

weshalb dafür eine Strafreduktion angezeigt erscheint. Weiter ist dem

Berufungskläger – in Übereinstimmung mit der Vor­instanz – seine Reue zugute zu

halten. Sowohl im Vorverfahren als auch vor der Vor­instanz erkundigte er sich

nach dem Zustand der verletzten Velofahrerin und entschuldigte sich mehrmals

für seine Tat (Akten, S. 374, 389, 434, 438, 1920 f., 1929). Dieser

Eindruck setzte sich auch in der Berufungsverhandlung vor dem

Appellationsgericht fort, wo sich der Berufungskläger über seine Taten bestürzt

zeigte (Akten, S. 2211, 2213). Auch wenn die Beweggründe für seine Taten

nicht nachvollziehbar sind, werden sie von ihm immerhin nicht beschönigt (siehe

etwa Akten, S. 1925 f.). Schliesslich hat das Strafgericht dem

Berufungskläger zu Recht positiv angerechnet, dass dieser die Schadenersatz-

und Genugtuungsforderung der Privatkläger diskussionslos anerkannt hat (Akten,

S. 1929).

Vor diesem Hintergrund sind die Täterkomponenten mit der

Vorinstanz insgesamt als strafmindernd zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz

vorgenommene Reduktion der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um 4 Monate ist

im Lichte der dargelegten Umstände angemessen, sodass sich diese auf 3 Jahre

und 10 Monate reduziert.

6.4 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist im Ergebnis über den Berufungskläger zunächst eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten auszufällen, an welche die bislang

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige

Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Bei diesem

Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB bereits aus formellen Gründen aus.

Was sodann die Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen angeht, ist

angesichts der oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Tagessatz auf

CHF 30.– festzusetzen – zumal der Berufungskläger keine Unterschreitung

dieses Mindestansatzes geltend macht. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie

bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger unter anderem wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbestraft. Da dieser

Tatbestand in erster Linie dem Schutz des geordneten Gangs der Rechtspflege

bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativrechtlichen

Sanktionsnormen (Weissenberger,

a.a.O., Art. 91a N 2) dient, und auch der Tatbestand der Hinderung

einer Amtshandlung das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2018, Vor Art. 285 N 1) und die Durchsetzung der Rechtsordnung

gewährleisten soll (Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 285 StGB

N 2), erscheint diese Verurteilung als einschlägig. Die vorliegend zu

beurteilende Hinderung einer Amtshandlung hat der Berufungskläger noch während

der entsprechenden Probezeit begangen. Vor diesem Hintergrund ist beim

Berufungskläger von einer insgesamt schlechten Prognose bezüglich solcher

Delikte auszugehen, weshalb das Strafgericht die Geldstrafe zu Recht unbedingt

ausgesprochen hat.

Schliesslich ist der Berufungskläger zu einer Busse in Höhe

von CHF 1’800.– zu verurteilen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 2

StGB im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

umzuwandeln.

7.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher

einfacher Körperverletzung im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden,

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 28'451.50.

Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 11'200.– ist zu

bestätigen.

Gemäss

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die

Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten,

S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben

(vgl. Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt

die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid

entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,

Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der

Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in

Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu

behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten, S. 2214).

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die

Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit

Hinweisen; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 428 StPO N 6). Erwirkt eine Partei,

die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so

können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des

richterlichen Ermessens abgeändert wird, etwa wenn die Rechtsmittelinstanz die

Dauer oder Höhe einer Sanktion gegenüber dem angefochtenen Entscheid

geringfügig abändert (BGer 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.4; Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 21,

mit Hinweisen).

7.2.2 Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich

sowohl gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und

mehrfacher einfacher Körperverletzung als auch die Strafzumessung betreffend

die Körperverletzungsdelikte. Vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger im

Schuldpunkt und in der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens vollumfänglich

unterlegen. Auch betreffend die Folgen seines Schuldspruchs unterliegt der

Berufungskläger mehrheitlich. Wie vorgehend gesehen (E. 6.4), wird die ihm

auferlegte Strafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 10 Monate, mithin einzig um 2

Monate bzw. 1/24, reduziert. Insgesamt hat der Berufungskläger mit seiner

Berufung damit nur eine marginale Strafreduktion und damit eine unwesentliche

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erwirkt, weshalb es sich in Bezug auf

das Berufungsverfahren rechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 428 Abs. 2

lit. b StPO die vollen Kosten aufzuerlegen. Somit sind dem Berufungskläger für

das Berufungsverfahren die Kosten von CHF 1'800.– zu überbinden

(vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

7.2.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen

Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei

grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Januar 2024 abgestellt werden

kann (Akten, S. 2204 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die

Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 sowie ½ Stunde für die

Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Folglich sind dem

amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar

von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–

sowie

8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der

Gerichtskasse zu entrichten.

Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das

Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Falle einer

wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023

E. 7).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen

-

mehrfacher qualifizierter grober Verletzung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 teilweise in

Verbindung mit 90 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes,

-

mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches,

-

Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,

-

mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des

Strafgesetzbuches,

-

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes,

-

mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss

Art. 94 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes,

-

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes,

-

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art.

19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes,

-

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des

Strafgesetzbuches,

-

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) gemäss

Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs.

1 des

Strafgesetzbuches,

-

mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) gemäss Art. 147 Abs. 1 in

Verbindung mit 172ter Abs.

1 des Strafgesetzbuches,

-

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in

Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1

der Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung,

-

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie

-

mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz

gemäss Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes;

-

Vollziehbarerklärung der von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 26. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe;

-

Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung

der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der B____;

-

Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung

der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des C____;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

sowie über die Aufzeichnungen der Videoüberwachungen;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____

wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der

mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3

Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des

vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,

unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe

zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu

einer Busse von CHF 1'800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18

Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1

sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von

CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich

vorbehalten.

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–

sowie

8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vollumfänglich vorbehalten.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1

i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers

für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1

i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für

die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin B____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)

-

Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5 und 7.1, Dispositiv)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin D____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)

-

Privatkläger E____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)

-

Privatkläger F____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Privatklägerin G____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Privatklägerin H____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Privatklägerin I____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Privatkläger J____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Privatkläger K____ (nur Sachverhalt, Dispositiv)

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.