SB.2023.1
falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten (Beschwerde beim BG hängig)
22. Mai 2025Deutsch57 min
Einzelgericht in Strafsachen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten zum
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.1
URTEIL
vom 22.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Gabriel
Giess, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach
312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Privatkläger
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas
Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Oktober 2022 (ES.2022.170)
betreffend falsche Anschuldigung
und Tätlichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 6. Oktober 2022 durch das
Einzelgericht in Strafsachen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten zum
Nachteil von B____ schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Der
erstinstanzlichen Verurteilung lag ein Strafbefehl vom 5. April 2022 zugrunde,
welcher infolge rechtzeitiger Einsprache zur Anklageschrift wurde.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Berufung gegen
das Urteil vom 6. Oktober 2022 erklärt und dieses vollumfänglich angefochten.
Er sei freizusprechen und dem Privatkläger sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen und ihm, dem
Berufungskläger, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Sinne eines
Verfahrensantrags sei unter anderem von Amtes wegen abzuklären, ob der
angefochtene Strafbefehl vom 5. April 2022 ordnungsgemäss unterzeichnet worden
ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass innert Frist
keine der Parteien Anschlussberufung eingereicht oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt hat. Zudem wurde dem Berufungskläger Frist bis zum 24. Februar
2023 zur allfälligen Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger
Beweisanträge gesetzt, sowie den Parteien die Akteneinsicht bewilligt. Nach
viermalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 28. Juni 2023 seine
Berufungsbegründung dem Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 sinngemäss die
Abweisung der Berufung bzw. die Verurteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil
beantragt. B____ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Dr. Andreas Noll,
Advokat, hat seine Stellungnahme zur Berufung nach dreimalig erstreckter Frist
am 27. Dezember 2023 dem Berufungsgericht eingereicht und die Abweisung der
Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Innert ebenfalls dreimalig
erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 23. April 2024 seine Replik
zu den Berufungsantworten eingereicht.
Der Verteidiger des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 28.
Februar 2025 mitgeteilt, dass sein Mandant mittlerweile in den USA lebe und er deshalb
dessen Dispensation von der Hauptverhandlung beantrage. Der Privatkläger hat am
31. März 2025 auf einen diesbezüglichen Gegenantrag – allerdings mit Verweis auf
die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) – verzichtet. Innert Frist ist dazu keine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft eingegangen. Mit Verfügung vom 3. April 2025 ist der Antrag
auf Dispensation des Berufungsklägers gutgeheissen worden.
An der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2025, haben als
Verteidiger für den dispensierten Berufungskläger die Advokaten MLaw Gabriel
Giess und Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl sowie für den Privatkläger Advokat Dr.
Andreas Noll teilgenommen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
Art. 398 Abs. 3 StPO entsprechend können mit
der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall
hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.4
1.4.1
Der Berufungskläger hat beantragt, es sei von
Amtes wegen zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 formgültig
unterzeichnet worden ist. In Basel-Stadt sei es gemäss einem
Bundesgerichtsentscheid vom 22. Juni 2022 gelebte Praxis gewesen, dass
Strafbefehle nicht persönlich unterzeichnet, sondern die Unterschriften mittels
Stempel von der Kanzlei hinzugefügt worden seien (BGer 6B_684/2021; Berufungserklärung
S. 3, Akten S. 522). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Verteidigung weiter ausgeführt, dass sich das Formerfordernis der eigenhändigen
Unterschrift auch auf jenes Exemplar erstrecke, das der beschuldigten Person
zugestellt werde. Dabei hat sie auf einen erst kürzlich ergangenen
Bundesgerichtsentscheid verwiesen, der erneut die «Faksimile-Praxis» der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025). Der
Strafbefehl, welcher dem Berufungskläger zugestellt worden sei, habe keine
originale Unterschrift enthalten. Vielmehr sei der original unterzeichnete
Strafbefehl wohl durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft kopiert und dann an
den Berufungskläger versendet worden. Ob jener Strafbefehl in den Akten eine
originale Unterschrift aufweise, sei dabei irrelevant. Trage jenes Exemplar,
das an die beschuldigte Person gehe, keine originale Unterschrift, sei der
Strafbefehl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig.
1.4.2
Seitens des Privatklägers wurde diesbezüglich
vorgebracht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Faksimile-Unterschriften
nicht in jedem Fall und auch nicht absolut gelte. Ausnahmen seien weiterhin
möglich, sofern nicht eine eigentliche Praxis vorliege. Im Wesentlichen gehe es
darum, dass ersichtlich sei, dass jener Staatsanwalt oder jene Staatsanwältin,
welche die Anklage verantworte, auch den Strafbefehl erlassen habe. Würde der
Argumentation des Berufungsklägers gefolgt, müssten die Beschuldigten zukünftig
lediglich behaupten, sie hätten nur eine Kopie erhalten, wodurch der
Strafbefehl ungültig würde. Dies hätte zur Folge, dass jeweils die
Unterzeichnung, das Verpacken und Versenden mittels Video durch die
Staatsanwaltschaft dokumentiert werden müsste (Verhandlungsprotokoll S. 5,
Akten S. 697).
1.4.3
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt
die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines
Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis dar (Art. 353 Abs. 1 lit. k
und Art. 80 Abs. 2 StPO). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener
Strafbefehl ist zwar nicht nichtig, leidet aber an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Nach Eingang eines als Anklage überwiesenen Strafbefehls hat die
Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die
Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen.
Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über
die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an
Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Das Gericht hebt ihn auf und weist
diesen bzw. den Fall grundsätzlich zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens
an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Überweisung an das Gericht ersetzt weder
den Strafbefehl noch heilt sie den Formmangel. Eine Heilung des Formmangels ist
hingegen im Sinne einer Ausnahme dann zuzulassen, wenn auf die eigenhändige
Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden ist, sondern diese versehentlich
unterblieben ist und die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht
auf einer eigentlichen Praxis beruht (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1 f. mit weiteren
Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025 E. 1.3.1 ff.).
1.4.4
Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres aus den
Akten, dass sowohl der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 (Akten. S. 314 f.) als
auch der diesen ersetzende Strafbefehl vom 5. April 2022 (Akten S. 319 f.)
eigenhändig durch die zuständige Staatsanwältin [...] unterzeichnet wurden. Dass
im vorliegenden Verfahren ein Faksimile-Stempel verwendet wurde, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Berufungskläger stellt lediglich
die Vermutung an, die Kanzlei der Staatsanwaltschaft habe den original
unterzeichneten Strafbefehl kopiert und anschliessend die Kopie versendet. Die
Ansicht der Verteidigung, wonach auch das Exemplar, welches an die beschuldigte
Person versendet wird, eigenhändig zu unterzeichnen und nicht nur eine Kopie
des unterzeichneten Strafbefehls zuzustellen sei, verfängt indes nicht. Für das
gerichtliche Verfahren kann einzig von Bedeutung sein, dass das Exemplar in den
Akten eigenhändig unterzeichnet wurde. Aus der oben zitierten
Bundesgerichtspraxis ist jedenfalls nichts Anderes abzuleiten und der Zweck der
persönlichen handschriftlichen Unterschrift ist damit ebenfalls erfüllt. Zudem
ist ohnehin nicht mehr überprüfbar, ob der Berufungskläger tatsächlich eine
Kopie des Strafbefehls erhalten hat. Im Übrigen ist auch dem Privatkläger
zuzustimmen, wonach die Beschuldigten künftig lediglich behaupten müssten, sie
hätten nur eine Kopie des Strafbefehls erhalten. Das Rechtsverständnis der
Verteidigung würde zu einem enormen administrativen Mehraufwand führen, wenn
sämtliche Empfänger eines Strafbefehls jeweils ein handschriftlich
unterzeichnetes Exemplar und nicht lediglich eine Kopie erhalten müssten.
Dieser Vorgang müsste zudem auf irgendeine Weise belastbar dokumentiert werden.
Der Mehrwert eines solchen Vorgehens ist nicht erkennbar. An der Berufungsverhandlung
hat die Verteidigung vorgebracht, sie selbst würde es auch nicht wagen, dem
Gericht lediglich Kopien einzureichen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten,
dass die Eingaben der Verteidigung – gleich wie der original unterzeichnete
Strafbefehl – jeweils zu den Akten genommen werden und somit für das Verfahren
entscheidend sind.
2.
Prozessuales
2.1
Beschlagnahme der Videoaufnahmen
2.1.1
Der Berufungskläger hat in seiner
Berufungsbegründung vom 28. Juni 2023 (S. 9 Rz. 35 ff., Akten S. 562 f.)
geltend gemacht, aus der Anzeige des Privatklägers vom 14. November 2019 gehe
hervor, dass die [...] Bar «diese Aufnahmen nur auf entsprechende Anordnung der
Staatsanwaltschaft herausgeben würde» bzw., dass die [...] Bar «klar zum
Ausdruck gebracht habe, das Video nur auf Befehl der Staatsanwaltschaft
herausgeben zu wollen». Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO sei die Beschlagnahme
in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei die
anordnende Behörde die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei sei. Dass damit
eine formlose Herausgabe an Mitarbeitende der Kriminalpolizei gemeint gewesen
sein solle, sei nicht ohne Weiteres zu vermuten. Die zuständigen Mitarbeiter
der Kriminalpolizei hätten: «offensichtlich bei den Verantwortlichen der [...]
Bar den Eindruck erweckt, über die hoheitlichen Befugnisse zu verfügen, eine
solche Beschlagnahme durchführen zu dürfen». Demzufolge bestehe die
Möglichkeit, dass die Herausgabe der Videodatei mit einer Straftat verbunden
gewesen sei (mit Verweis auf Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch, Sachentziehung
und «allenfalls weitere Delikte»). Jedenfalls sei das Vorgehen betreffend die
Herausgabe der Videoaufnahmen rechtswidrig gewesen. Mit Blick auf Art. 141 Abs.
2.
StPO sei das Video deshalb zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar.
An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung diesen
Standpunkt im Wesentlichen wiederholt. Im Endeffekt sei es aber unerheblich,
auf welche Weise das Video in den Besitz der Staatsanwaltschaft gekommen sei,
da diese die Aufnahmen in jedem Fall formell hätte beschlagnahmen müssen, was
aber nicht geschehen sei (Plädoyer Vorfragen Rz. 23 ff., Akten S. 664 ff.). Es
sei auch egal, ob das Beweismittel mit Willen der Berechtigten, ohne oder gar
entgegen deren Willen beschlagnahmt werde: In jedem Fall müsse das Beweismittel
beschlagnahmt werden (Plädoyer Vorfragen Rz. 26, Akten S. 665).
2.1.2
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576 ff.) entgegnet, die [...]
Bar habe die Herausgabe der Aufnahmen nicht verweigert, wodurch die Anordnung
einer Zwangsmassnahme nicht notwendig gewesen sei und nach Art. 265 Abs. 4 StPO
auch gar nicht zulässig gewesen wäre. Die [...] Bar habe anfänglich lediglich
gegenüber dem Privatkläger respektive dessen Rechtsvertreter zum Ausdruck
gebracht, dass die Aufnahmen nicht ihm, sondern nur direkt der
Staatsanwaltschaft herausgegeben würden. Im Übrigen verweist die
Staatsanwaltschaft auf das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll und die
vorinstanzliche Feststellung, wonach das Video der Polizei auf freiwilliger
Basis herausgegeben worden sei, ohne dass eine Zwangsmassnahme habe ergriffen
werden müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).
2.1.3
Seitens des Privatklägers wurde an der
Berufungsverhandlung zunächst angezweifelt, ob überhaupt davon ausgegangen
werden könne, dass die Videoaufzeichnungen nicht freiwillig herausgegeben
wurden. Weiter sei es zwar wünschenswert, dass Gegenstände formell
beschlagnahmt würden. Wenn allerdings einmal etwas untergehe, könne dies nicht
dazu führen, dass der Beweis unverwertbar werde (Verhandlungsprotokoll S. 4,
Akten S. 696).
2.1.4
Im Rahmen des 5. Titels «Zwangsmassnahmen»
regelt das 7. Kapitel der StPO die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art.
263.
und Art. 266 StPO), die Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264
StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5.
Titel der StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und Art.
268.
StPO) sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs.
3.
StPO) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn eine
Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn
anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme
vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; vgl. BGer 1B_136/2012 vom 25. September
2012.
E. 3.1; s.a. BGer 1B_423/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4 und 4.5.3,
wo es sich bei einer freiwilligen Herausgabe von Fahrzeugen nicht um eine Beschlagnahme
oder vorläufige Sicherstellung im Sinne von Art. 263 StPO handelte). Die
Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte,
die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben
(Art. 265 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Beschlagnahme wird vom Gesetz allerdings
nicht näher umschrieben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jene
Zwangsmassnahme, mit welcher deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne
Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens
ihrer Verfügungsgewalt entzogen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen
werden (Jositsch/Schmid, in:
Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2023,
Vor Art. 263-268 N 1; Dies.,
a.a.O., Art. 265 N 1). Demgegenüber wird in der Literatur die Ansicht
vertreten, dass es kein Kennzeichen der Beschlagnahme sei, dass diese gegen den
erklärten oder mutmasslichen Willen der betroffenen Person erfolge. Komplett
sei die Beschlagnahme – unabhängig davon, ob der Gegenstand oder Vermögenswert
mit Zwang genommen werde – erst, wenn staatliche Herrschaft über den Gegenstand
oder Vermögenswert begründet sei. Das Mittel zur Begründung solcher Herrschaft
sei in jedem Fall die Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 263-268 StPO N 1 mit
weiteren Hinweisen).
2.1.5
Dem Berufungsgericht stellt sich zunächst die
Frage, ob vorliegend die Videoaufzeichnungen der Verfügungsmacht der [...] Bar überhaupt
entzogen worden sind. Aus der Aktennotiz vom 15. November 2019 (Akten S.
196) geht hervor, dass die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei (als Teil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) am Freitag dem 15. November 2019 mit einem eigenen
USB-Stick zur Sicherung der Videoaufzeichnungen – und nach Absprache mit den
Betreibern – bei der [...] Bar vorbeigingen. Nach Sichtung des Videomaterials
sei vereinbart worden, dass der USB-Stick am darauffolgenden Montag abgeholt
werden solle. Grund hierfür war offenbar, dass die Sicherung der Aufzeichnungen
auf dem USB-Stick der Staatsanwaltschaft voraussichtlich viel Zeit in Anspruch
nehmen würde. Aus der Aktennotiz geht keine Absicht, die Verfügungsmacht über
die Videoaufzeichnungen der [...] Bar entziehen zu wollen, hervor. Vielmehr
ging es darum, die Aufzeichnungen vor der geplanten Löschung zu sichern und
zwar auf einem USB-Stick der Staatsanwaltschaft. Am naheliegendsten ist, dass
hierfür eine Kopie auf dem Speichermedium der Staatsanwaltschaft erstellt wurde.
Wäre es tatsächlich darum gegangen, die originalen Videoaufzeichnungen der
Verfügungsmacht der [...] Bar zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb
sich die Kriminalpolizei damit hätte einverstanden erklären sollen, den
USB-Stick erst drei Tage später abzuholen. Schliesslich gibt es weder in den
Akten Hinweise darauf, noch werden solche von der Verteidigung vorgebracht,
dass die Videoaufzeichnungen der Herrschaft der [...] Bar entzogen wurden. Das
Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde ist deshalb vergleichbar mit einem
Szenario, in welchem die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei vor Ort Fotografien
der Örtlichkeit erstellen oder Kopien von Dokumenten anfertigen lassen, ohne
die Originale mitzunehmen. Von einer Zwangsmassnahme zu Lasten der [...] Bar
kann vorliegend nicht die Rede sein.
2.1.6
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die [...]
Bar die Verfügungsmacht über die sichergestellten Videoaufzeichnungen verloren
hat, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine von Beginn an freiwillige
Herausgabe handelt und entsprechend nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von
Art. 263 StPO ausgegangen werden kann.
Wie sich aus den Akten ergibt, haben sich Mitarbeitende der
Kriminalpolizei bei den Betreibern der [...] Bar gemeldet (Akten S. 196 ff.). Namentlich
kontaktierte eine Detektivin der Kriminalpolizei den Geschäftsinhaber und
-führer per Telefon. Der Geschäftsführer habe sie daraufhin an die zuständige
Mitarbeiterin weiterverwiesen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die
Aufzeichnungen 14 Tage gespeichert würden und zur Sicherung der Aufnahme ein
eigener USB-Stick zur Verfügung gestellt werden müsse. Aus dieser Schilderung
der Geschehnisse geht nicht hervor, dass die «Herausgabe» der Aufzeichnungen
gegen den Willen der [...] Bar erfolgt ist. Es erscheint zudem äusserst
unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer an die zuständige Mitarbeiterin verweisen
würde, wenn er nicht zugleich auch mit der Herausgabe einverstanden wäre. Es
ist auch sonst nirgends ersichtlich, dass sich die Inhaber der Aufzeichnungen
gegen deren Herausgabe gewehrt haben oder diese nicht freiwillig erfolgt ist. Wie
sich aus der Strafanzeige des Privatklägers ergibt, wussten die Betreiber der [...]
Bar die Herausgabe der Aufzeichnungen durchaus auch zu verweigern (Akten S. 191).
Alleine aus dieser Verweigerung gegenüber dem Privatkläger (was gerade mit
Blick auf den Datenschutz nachvollziehbar ist), kann allerdings nicht auf eine
Verweigerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Aufgrund
des gesamten in den Akten vermerkten Verhaltens der [...] Bar muss davon
ausgegangen werden, dass die Betreiber von Beginn an kooperiert und die
Aufzeichnungen freiwillig herausgegeben haben. Mit Verweis auf die genannte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.4) handelt es sich vorliegend aufgrund
der freiwilligen «Herausgabe» nicht um eine Beschlagnahme im Sinne von
Art. 263 StPO. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einwand der
Verteidigung, wonach bei der Beschlagnahme zwingend ein Beschlagnahmebefehl
auszustellen sei. Diesbezüglich sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine
verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten
Beschlagnahme keine Unverwertbarkeit zur Folge hat. Bei der entsprechenden
Vorschrift handelt es sich nicht um eine Gültigkeits- sondern um eine
Ordnungsvorschrift (Heimgartner,
in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 25). Vorliegend wurde die
Beweiserhebung in den Akten zudem ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und
die Aufzeichnungen sind transparent zu den Akten genommen worden (Berichte in
den Akten vom Freitag 15. November 2019, Montag 18. November 2019 und Mittwoch
20.
November 2019, Akten S. 196 ff.). Dem Berufungskläger ist mithin kein
Nachteil erwachsen.
2.2
Verwertbarkeit der privaten
Videoüberwachungsaufnahmen
2.2.1
Wie vom Berufungskläger in seiner
Berufungsbegründung zu Recht moniert wird, hat sich die Vorinstanz in ihrem begründeten
Urteil vom 6. Oktober 2022 nicht zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
geäussert, sondern lediglich auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (erstinstanzliches
Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 4, Akten S. 493). Gemäss Begründung des
Einzelrichters sei es absolut üblich, dass in «solchen Lokalitäten» eine
Videoüberwachung stattfinde. Gemäss der Vorinstanz müsse man mit
Videoüberwachung rechnen, wenn man die Lokalität betrete. Die Kamera sei auch nicht
versteckt, sondern «absolut sichtbar und offensichtlich». Es sei auch
grundsätzlich das Recht des Hausherrn, eine solche Überwachung zu installieren
(Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).
2.2.2
Der Berufungskläger hat in seiner
Berufungsbegründung (Akten S. 554 ff.) wie bereits vor erster Instanz
vorgebracht, die von der [...] Bar in der Tatnacht erstellten Videoaufnahmen
seien unverwertbar. Es sei auch der Aussenbereich durch die grosse Fensterfront
mitgefilmt worden, was unzulässig sei. Überdies sei der Dauerbetrieb einer
Videoüberwachungsanlage und die Videoüberwachung an einem Wochentag mit
mässigem Besucheraufkommen unverhältnismässig. Eine Videoüberwachung könne
zudem keine Sicherheit garantieren, weshalb der Einsatz von Sicherheitspersonal
besser geeignet gewesen wäre.
An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausgeführt,
dass die Datenbearbeitung in Form der Videoaufzeichnungen gegen die
Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes verstosse (Akten S. 660 ff.). Die
Datenbearbeitung müsse – dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend –
transparent bzw. klar erkennbar sein. Dass die Videoüberwachung in Bars und
Restaurants mittlerweile angeblich üblich sei, sei nicht erwiesen und werde
bestritten. Indem die Videoüberwachung nicht üblich sei und es auch keine
Hinweisschilder gegeben habe, sei die Videoaufzeichnung bereits deshalb
rechtswidrig erfolgt. Um in einem nächsten Schritt die Einhaltung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit beurteilen zu können, müsse der Zweck der
Datenbearbeitung klar sein. Im vorliegenden Fall sei dieser aber unbekannt.
Jedenfalls sei der Zweck, das Verhalten der Gäste untereinander zu
dokumentieren, weder selbstverständlich noch aus den Umständen heraus
erkennbar. Würde als Bearbeitungszweck der Eigenschutz der Bar angenommen, läge
eine Zweckänderung vor. Dies wiederum sei nur zulässig, wenn dafür eine
Rechtsgrundlage oder ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Beides sei vorliegend
nicht gegeben. Schliesslich sei auch die Aufbewahrungsdauer von zwei Wochen
unverhältnismässig. Entsprechend der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz-
und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), wäre lediglich eine
Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden verhältnismässig gewesen. Innert dieser Frist
würden Einbrüche und Portemonnaiediebstähle entdeckt oder Übergriffe auf das
Personal könnten beanzeigt werden. Eine derart lange Aufbewahrungsdauer von
über zwei Wochen wie im vorliegenden Fall sei zur Verfolgung der erwähnten Zwecke
klarerweise nicht nötig.
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576
ff.) festgehalten, dass es sich bei den Videoaufnahmen in der [...] Bar um eine
zulässige Datenbearbeitung handle und auch keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung
vorliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müsse nicht zwingend
über die Videoüberwachung informiert werden, respektive müsse eine solche nicht
«klar ersichtlich» sein. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG müsse eine Aufzeichnung
lediglich erkennbar sein. Dabei genüge, wenn aus den konkreten Umständen heraus
mit einer solchen Datenbearbeitung zu rechnen sei. Vorliegend sei dies
unzweifelhaft zu bejahen. Videoüberwachungen in Bars und Restaurants seien
schliesslich durchaus üblich und weit verbreitet. Selbst wenn die
Aufzeichnungen unter Missachtung der Datenbearbeitungsgrundsätze erhoben worden
wären, mangle es aufgrund überwiegender privater Interessen und aufgrund der
stillschweigenden Einwilligung des Berufungsklägers an der Widerrechtlichkeit.
2.2.4
Der
Privatkläger hat in seiner Berufungsantwort vom 27. Dezember 2023 (Akten S. 590
ff.) vorgebracht, die «seitenlangen Abhandlungen» des Berufungsklägers zur
Verwertbarkeit der Videoaufnahmen seien «rein akademischer Natur». Indem dieser
die fraglichen Videoaufnahmen selber ins Recht gelegt habe, könne er sich nicht
mehr auf die geltend gemachten Gründe berufen. Ebenso wenig könne er sich auf
den Standpunkt stellen, die Videos dürften nur zu seinen Gunsten verwendet
werden. Es verhalte sich insofern genau gleich, wie wenn der Berufungskläger
freiwillig Aussagen zur Sache gemacht hätte.
2.2.5
Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise
oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss
Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei
zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig
erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den
Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ
dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der
Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen
anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung
einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 146 IV 226 E.
2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B_902/2019 vom
8.
Januar 2020 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne
des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I
11.
E. 4.2, 137 I 218 E. 2.3.5.2, je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren
Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie
begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu
prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die
zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der
Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 131 I 272 E.
4.1.2, 130 I 126 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, stehen vorliegend
keine Vorwürfe im Raum, die eine Beweisverwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2
StPO erlauben würden. Die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen hängt somit einzig
davon ab, ob diese rechtmässig erhoben wurden und ob eine allfällig
persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung gerechtfertigt war.
2.2.6
Das private Erstellen von Aufnahmen im
öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von
Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG, SR 235.1), bzw. Art. 5 lit. a des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020, das am 1. September
2023.
in Kraft getreten ist (DSG, SR 235.1), dar (zum alten Recht: BGE 147 IV 9
E. 1.3.2, 146 IV 226 E. 3.1, 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1.
Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019
vom 17. August 2020 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend wurden die
Videoaufzeichnungen noch unter altem Recht erstellt, weshalb die
Rechtmässigkeit der Erstellung grundsätzlich auch nach altem Recht zu
beurteilen ist. Im Nachfolgenden wird dennoch zusätzlich auf die
korrespondierenden Normen des inzwischen geltenden Datenschutzgesetzes
verwiesen.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG bzw. Art. 6 Abs. 2 DSG hat die
Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss
verhältnismässig sein. Personendaten durften altrechtlich nur zu dem Zweck
bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen
ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen war (Art. 4 Abs. 3 aDSG). Zudem musste
die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung
für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 aDSG). Die Missachtung
(eines) dieser Grundsätze stellte eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12
Abs. 2 lit. a aDSG, Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2, 146 IV
226.
E. 3.1; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). An diesen
Grundsätzen hat sich mit dem neuen Datenschutzgesetz im Wesentlichen nichts geändert
(vgl. Art. 6 Abs. 1-3 DSG; Bühlmann/Reinle,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 17).
Dies gilt
namentlich auch für den Grundsatz der Erkennbarkeit, der im totalrevidierten
Datenschutzgesetz neu in Art. 6 Abs. 3 DSG geregelt ist (Botschaft des
Bundesrats zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den
Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September
2017.
BBl 2017 6941, 7025; s.a. Bühlmann/Reinle,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 111, 162 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG musste es für die betroffene Person
«erkennbar» sein, ob und wann Daten, die sie betrafen, beschafft wurden (BGer
6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die
Anforderungen, die erfüllt sein mussten, damit von einer erkennbaren
Beschaffung gesprochen werden konnte, waren nach den Umständen sowie den
Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben zu beurteilen
(Art. 4 Abs. 2 aDSG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes
über den Datenschutz [DSG] und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der
Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19.
Februar 2003, BBl 2003 2101, 2125 f.). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4
Abs. 4 aDSG bedeutete, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen
heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen
musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wurde (BGer
6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023
E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153, mit ausführlichen Hinweisen).
2.2.7
Abklärungen des Berufungsgerichts vorgängig
zur Verhandlung haben ergeben, dass neben der Eingangstür der [...] Bar auf die
Videoüberwachung hingewiesen wird. Zum einen wurde dieses Hinweisschild am
Vortag der Verhandlung durch den Vorsitzenden gesichtet, zum anderen sind auf
der Webseite https://maps.google.com unter dem Unternehmensprofil «[...]» an
der Adresse [...], Bilder abrufbar, auf welchen der rote Hinweiskleber
erkennbar ist und die sowohl von vor als auch nach dem Tatzeitpunkt datieren.
Den Parteien wurde dies an der Berufungsverhandlung mitgeteilt. Aufgrund
dessen, dass rechts neben der Eingangstüre auf die Videoüberwachung hingewiesen
wurde und sich die Kamera zudem gut erkennbar im Sichtfeld des Berufungsklägers
befunden hat, ist dem Bearbeitungsgrundsatz der Transparenz vorliegend genügend
Rechnung getragen worden. Auch der Einwand des Verteidigers, wonach der Hinweiskleber
bei geöffneter Türe nicht erkennbar gewesen sei, verfängt nicht. Zum einen war
die Fensterfront, auf welcher der Hinweis angebracht ist, zu jener Jahreszeit
geschlossen und der Kleber somit beim Betreten der Bar erkennbar. Zum anderen
öffnet sich die Eingangstür nach innen (ebenfalls erkennbar auf den öffentlich
einsehbaren Bildern der Bar auf Google Maps), wodurch die Sicht auf das
Hinweisschild bei geöffneter Tür ebenfalls nicht verdeckt ist. Im Übrigen wird
in der Literatur zu Recht die Meinung vertreten, dass die Anforderungen an die
Signalisierung nicht übermässig hoch anzusetzen seien, da bei gegebenen
faktischen Erfordernisse mittlerweile im Grundsatz mit Installationen zur
Überwachung gerechnet werden müsse (in Bezug auf Parkhäuser Kern/Guhl, in: Forum Europarecht Band
45, Aktuelle Rechtsprechung im Datenschutzrecht, Zürich 2024, S. 84).
Dass die Anforderungen an private Videoüberwachungen je nach
Umständen heutzutage nicht übermässig hoch angesetzt werden sollten, muss auch
für die Erkennbarkeit des Zwecks der Datenbearbeitung gelten. Dementsprechend
darf heutzutage vorausgesetzt werden, dass bei privaten Videoaufzeichnungen in einer
vielfrequentierten «Ausgangsmeile» die Deliktsprävention «auf eigenem Boden»
und die Möglichkeit, zur Aufklärung von im Bereich der Betriebe begangenen
Straftaten (bspw. gegen Mitarbeitende, Gäste oder Sachen des Betriebs)
beitragen zu können, ohne Weiteres als Zweck erkennbar ist. Es entspricht einem
nachvollziehbaren Interesse – sowohl der Barbetreibenden als auch der Gäste –,
dass Betriebe in einer für strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorisch
bekannten Strasse Videoaufzeichnungen erstellen und diese bei Bedarf den
Strafverfolgungsbehörden überlassen.
Auch der Einwand, der Bearbeitungsgrundsatz der
Verhältnismässigkeit sei vorliegend verletzt worden, verfängt nicht. Die
vorgebrachte Empfehlung des EDÖB, wonach derartige Videoaufzeichnungen nach
spätestens 24 Stunden zu löschen seien, ist rechtlich nicht verbindlich. Eine
solch kurze Speicherdauer erweist sich insbesondere mit Blick auf den Zweck der
Aufklärung von im Bereich der Bar begangenen Delikten als kaum praxistauglich.
Regelmässig dauert es deutlich länger als 24 Stunden, bis die
Strafverfolgungsbehörden auf Aufzeichnungen zuzugreifen versuchen; dies nicht
zuletzt auch vor dem Hintergrund der bekanntermassen überlasteten Polizei und
Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt. Daran ändert auch das Vorbringen der
Verteidigung, wonach Delikte wie Taschendiebstähle oder Angriffe auf
Mitarbeitende innert 24 Stunden bekannt seien und angezeigt würden, nichts.
Entscheidend ist nicht, innert welcher Frist eine Strafanzeige in der Praxis
realistisch ist, sondern innert welcher Frist die Strafverfolgungsbehörden in
der Regel handeln. Im Übrigen kann gerade in einer zu kurz programmierten Speicherdauer
eine datenschutzrechtliche Gefahr liegen: Namentlich dann, wenn dies dazu
führt, dass Mitarbeitende die Aufzeichnungen immer dann zusätzlich sichten und sichern
müssten, wenn sie von einer möglichen im Raum stehenden Straftat erfahren. Eine
solch zusätzliche Datenbearbeitung stellt einen deutlich stärkeren Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte dar als eine etwas länger gespeicherte Aufzeichnung,
die bis zur allfälligen Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden von
niemandem zusätzlich bearbeitet und insbesondere nicht gesichtet werden muss.
Die Videoaufzeichnungen erweisen sich auch mit Blick auf den von ihr erfassten
Bereich als verhältnismässig. Die [...] Bar befindet sich in einer für
strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorische Strasse. Mit Blick auf das
oben erwähnte Sicherheitsinteresse ist es sinnvoll, dass die ganze
Betriebsfläche (inklusive Aussensitzplätze) von den Kameras erfasst wird und
beispielsweis nicht nur der Kassen- oder unmittelbare Barbereich: Dies bereits
deshalb, weil Mitarbeitende, Gäste und Mobiliar ganz offensichtlich nicht nur
im Bar- oder Kassenbereich möglichen Delikten ausgesetzt sind. Selbstredend
kann dabei auch keine Rolle spielen, ob die Bar gerade gut oder weniger gut
besucht ist. Dass auch ein kleiner Teil der Fussgängerzone auf den
Aufzeichnungen sichtbar ist, lässt die Datenbearbeitung ebenfalls nicht als
unverhältnismässig erscheinen, zumal die dort vorbeilaufenden Personen kaum
erkennbar und wohl selbst für Strafverfolgungsbehörden, wenn überhaupt, nur
äusserst schwer identifizierbar wären. Schliesslich sei auch festgehalten, dass
es sich um eine Aufzeichnung ohne Ton handelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sämtliche
Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzrechts eingehalten wurden. Wie
nachfolgend im Sinne einer Eventualerwägung aufgezeigt wird, wäre eine
Persönlichkeitsverletzung infolge Nichteinhaltung der Bearbeitungsgrundsätze jedenfalls
durch ein überwiegendes privates Interesse des Datenbearbeiters gerechtfertigt.
2.2.8
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG
bzw. Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn,
es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG / Art. 31 DSG vor
(BGE 147 IV 16 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_301/2022
vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen
Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Eine
Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung der verletzten Person, durch ein überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG,
Art. 31 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Bearbeitungsgrundsatz
dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung
bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E. 7.2, 136 II 508 E. 6.3.1; BGer
6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der
systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis,
der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E.
7.2
und E. 8 mit Hinweis; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Ob
eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private
Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an
der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu
ermitteln (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153 mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3). Als
überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der
bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E.
2.2.1, 136 II 508 E. 6.3.3; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2,
nicht publ. in BGE 149 IV 153). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen
Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse
darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen
und/oder Sachen in Betracht (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2
mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3, 6B_536/2009 vom
12.
November 2009 E. 3.7).
2.2.9
Das legitime Interesse an der Prävention von
Straftaten und das Interesse, zur Aufklärung von in der Bar begangenen
Straftaten beitragen zu können, ist gegen eine allfällige
Persönlichkeitsverletzung der gefilmten Gäste abzuwägen. Zu berücksichtigen
ist, dass die Überwachung von Barbesuchern über einen längeren Zeitraum hinweg
durchaus einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, als
dies an anderen Orten der Fall ist. Vorliegend wird dies allerdings durch die
Lage der Bar in einem «Kriminalitäts-Hotspot» aufgewogen. Dies führt dazu, dass
ein grösseres Bedürfnis nach Videoaufzeichnungen besteht; einerseits seitens
der dortigen Betriebe zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Mitarbeitenden,
anderseits auch seitens der Gäste, die sich dadurch mehr präventive Sicherheit
durch Abschreckung oder aber bessere Aufklärung von Straftaten erhoffen. Indem
die Bearbeitung von Personendaten mit dem Zweck der Sicherheit von Personen und
Sachen ein schützenswertes privates Interesse darstellen kann und vorliegend
die Bar nachvollziehbarerweise um diese besorgt ist, wäre selbst eine
persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung im hier zu beurteilenden Fall
gerechtfertigt. Dass die [...] Bar im Vergleich zu anderen Betrieben einer grösseren
Gefahr von Delikten ausgesetzt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des
Verteidigers, wonach offenbar regelmässig privates Sicherheitspersonal und
Türsteher beigezogen werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 21, Akten
S. 560).
Aus dem Erwogenen folgt, dass die Videoaufnahmen aus der
Tatnacht ohne Weiteres als Beweis verwertet werden können.
2.3
Befragung von C____ und der Mitarbeitenden
2.3.1
Zur bereits erstinstanzlich beantragten
Zeugenbefragung hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht direkt geäussert,
sondern auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 verwiesen (Akten S. 462
Dispositiv
ff., 468). Demnach rechnete die Vorinstanz nicht damit, C____ könne etwas
Relevantes zum Sachverhalt beitragen. Dieser habe explizit gesagt, dass er in
Bezug auf die relevanten Fragen keine Erinnerung habe, weshalb davon auszugehen
sei, dass er als Zeuge nichts Relevantes beitragen könne. Bezüglich der
Mitarbeitenden der [...] Bar sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass
niemand im entscheidenden Moment hingeschaut habe, weshalb diese gar nichts
dazu sagen könnten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese nach (damals)
drei Jahren noch irgendeine Erinnerung an diese Sache hätten.
2.3.2 Der Berufungskläger hat in seiner
Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 vollumfänglich an seinen bisher
gestellten Beweisanträgen festgehalten (Akten S. 520 ff.). In Bezug auf die
Befragung von C____ als Zeuge sei unbestritten, dass dieser am fraglichen Abend
direkt anwesend gewesen und daher auch Augenzeuge des Vorfalls geworden sei.
Dass er zuweilen schriftlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, spreche
umso mehr für eine mündliche Befragung vor den Schranken. Jedenfalls habe C____
mit Email vom 27. Oktober 2021 die Ausführungen des Berufungsklägers eindeutig
bestätigt, worauf abzustellen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde der Beweisantrag auf Befragung von C____ wiederholt. Wenn von
Widersprüchlichkeiten ausgegangen werde, müsse der Zeuge mündlich befragt
werden.
2.3.3 Nach Ansicht des Privatklägers gehe aus den
Akten hervor, dass der Berufungskläger in offensichtlicher Weise kollusiv auf C____
eingewirkt habe. Überdies sei Letzterer zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse
«buchstäblich sturzbetrunken» gewesen (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 12 ff.,
Akten S. 596 ff.). Der bereits jetzt erweckte Anschein einer
Gefälligkeitsaussage könne auch bei einer Befragung vor den Schranken nicht mehr
aus der Welt geräumt werden (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 694).
2.3.4 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich
auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache
erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu
beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits
rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E.
3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom
17. September 2021 E. 2.2.2).
2.3.5 Vorliegend ist die beantrage Befragung von C____
als Zeuge aus mehreren Gründen abzuweisen. Wie auch die Vorinstanz festgehalten
hat, teilte dieser zunächst schriftlich mit, hinsichtlich der relevanten Fragen
keine Erinnerung zu haben (Akten S. 220). Erst später änderte er seine Aussagen
zu Gunsten des Berufungsklägers. Auch aus der anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung eingereichten WhatsApp-Konversation zwischen C____ und dem
Privatkläger geht hervor, dass dieser seine ursprüngliche Version
offensichtlich abgeändert hat. Dabei entsteht auch der Eindruck, als wollte er
mit seiner Nachricht insofern Druck auf den Privatkläger ausüben, als er hoffe,
seine Nachricht helfe dem Privatkläger bei der Entscheidfindung (Akten S. 441).
Insgesamt muss von einer Beeinflussung des Zeugen durch den Berufungskläger
ausgegangen werden. Nebst dem, dass eine zusätzliche Zeugenbefragung aufgrund
der Videoaufzeichnungen nicht notwendig ist, hat das Berufungsgericht zudem Zweifel
daran, dass der Zeuge nach derart langer Zeit überhaupt noch belastbare
Aussagen tätigen könnte. Dazu trägt auch die erhebliche Intoxikation zum
Zeitpunkt der Tat – C____ kippte an jenem Abend betrunken und ohne sichtlicher
Reaktionsfähigkeit vom Barhocker – bei. Wie C____ selbst gegenüber der
Staatsanwaltschaft angegeben hat, habe er ebenfalls die Videoaufzeichnungen von
jenem Abend gesehen (Akten S. 233). Auch deshalb – wobei offengelassen
werden kann, auf welchem Weg der Zeuge an die Aufnahmen gelangt ist – muss
davon ausgegangen werden, dass heutige Aussagen nicht ausschliesslich auf
effektiven Erinnerungen beruhen würden. Insgesamt erscheint die beantragte
Zeugenbefragung für die weitere Klärung des Sachverhalts weder notwendig noch
geeignet.
Auch die beantragte Befragung der Mitarbeitenden der [...]
Bar erscheint weder notwendig noch sinnvoll zu sein. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass keiner
der Mitarbeiter den Vorfall beobachtet hat. Sodann haben die Mitarbeiter auch
nicht unmittelbar auf den Vorfall reagiert. Gestützt darauf ist nicht zu
erwarten, dass diese etwas zur Sachverhaltsklärung beitragen können.
2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung
des Anklagegrundsatzes in Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen
Anschuldigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022
S. 3 f., Akten S. 492 f.).
3. Tatsächliches
3.1 Die Anklage gemäss Strafbefehl vom 5. April
2022 (Akten S. 319 ff.) lautet wie folgt:
«1. Tätlichkeiten zum Nachteil
des B____ [Privatkläger]
Der Beschuldigte und C____ befanden
sich am Abend des 5. Novembers 2019 in der [...] Bar [...] in Basel. Etwas
später gesellte sich B____, ein Arbeitskollege des Beschuldigten, hinzu.
Gemeinsam konsumierten sie alsdann ein paar Drinks und diskutierten über die
Arbeit. Im Verlaufe des Gesprächs begann der Beschuldigte sich immer mehr
abfällig über die Arbeitsleistungen von B____ zu äussern. Im Rahmen dieser
verbalen Auseinandersetzung sagte der Beschuldigte zu B____ schliesslich: „l’m
done with you. Go fuck yourself!“, was dieser mit einem „fuck off/you“
erwiderte. Sodann stand der Beschuldigte um 23.08 Uhr auf und stiess seinen
Arbeitskollegen B____ mit der linken offenen Hand kräftig gegen dessen rechte
Unterkieferseite, sodass dieser einige Schritte rückwärts machen musste, um das
Gleichgewicht nicht zu verlieren. In der Folge verliess B____ das Lokal.
B____ hat am 14. November 2019
Strafantrag gestellt.
2. Falsche Anschuldigung
Am 6. Dezember 2019 erstattete
der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Eingang des
Schreibens: 10. Dezember 2019) wider besseres Wissen eine Anzeige gegen B____
wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, woraufhin gegen B____ ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
Am 4. April 2022 zog der
Beschuldigte den gegen B____ gestellten Strafantrag indessen wieder zurück.»
3.2 In Bezug auf die Tätlichkeit ging die
Vorinstanz davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Aussagen
des Privatklägers und den damit korrespondierenden Videoaufnahmen erstellt sei.
Ein Angriff seitens des Privatklägers und somit ein Rechtfertigungsgrund für
den Berufungskläger bestehe nicht. Die Vorinstanz wertete die Aussagen des
Privatklägers als glaubhaft. Dieser habe die Vorkommnisse gleichbleibend
geschildert und zugegeben, er habe sich auf eine hitzige Diskussion mit seinem
damaligen Vorgesetzten eingelassen, was schliesslich der Auslöser für die
Tätlichkeit gewesen sei (Strafgerichtsurteil S. 4 f., Akten S. 493 f.).
Demgegenüber seien die Angaben des Berufungsklägers – insbesondere in Bezug auf
den von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund – nicht konsistent. Der
Berufungskläger habe seine Darstellung im Verlaufe der Zeit stark abgeschwächt.
Zunächst habe er sehr konkret von einem Faustschlag gegen seine auf dem Tisch
liegende Hand berichtet. Später habe er hingegen lediglich vage geschildert, er
habe eine Berührung gespürt respektive sei vom Privatkläger gepackt worden. Die
Schilderung, wo ihn der Privatkläger berührt haben soll, sei ebenfalls nicht
einheitlich. Für die Vorinstanz entscheidend sei jedoch, dass die Aussagen des
Privatklägers – im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – durch die
Aufnahmen der Überwachungskamera im Innern der Bar gestützt würden. Namentlich
die Behauptung, der Privatkläger habe sich aggressiv und drohend verhalten und
ihn vorgängig berührt bzw. ihm mit der Hand auf seine, auf dem Tisch liegende
Hand geschlagen, werde durch die Bilder widerlegt. Zwar sei aufgrund der
Kameraposition lediglich der Rücken des Privatklägers erkennbar, dennoch müsste
sich bei einer vom Berufungskläger geschilderten Bewegung die Schulterpartie
des Privatklägers bewegen, was aber nicht ersichtlich sei. Demgegenüber sei die
Schilderung des Privatklägers, wonach sich der Berufungskläger an jenem Abend
zunehmend abfällig über die Arbeitsleistungen des Privatklägers geäussert habe,
anhand der Aufnahmen nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund seien auch die vom
Berufungskläger geltend gemachten, womöglich rechtfertigenden Umstände nicht
glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.
Bezüglich falscher Anschuldigung erwog die Vorinstanz, dass
die vom Berufungskläger unterzeichnete Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 bei
der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. In der Folge sei der Privatkläger am 1.
Juli 2021 als beschuldigte Person einvernommen worden (Akten S. 290 ff.). Am 4.
April 2022 sei der Strafantrag dann zurückgezogen worden. Der Berufungskläger
habe – so seine Begründung – die von seinem «Anwalt» auf Deutsch formulierte
Strafanzeige unterschrieben und versendet, ohne den genauen Inhalt verstanden
zu haben. Er habe gar kein Strafverfahren gegen den Privatkläger einleiten
wollen. Die Schilderungen, wonach der Privatkläger ihn bedroht, beschimpft und
tätlich angegangen habe, entsprächen jedoch der Wahrheit. Die Vorinstanz erachtete
es als offensichtlich, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht vom
Berufungskläger selbst verfasst worden sei. Die Behauptung, sein «Anwalt» habe
ihm das Schreiben ohne jede Erklärung oder gar unter der falschen Prämisse, die
Eingabe bewirke mehr oder weniger die Erledigung des Falles, sei hingegen nicht
glaubhaft. Gemäss Vorinstanz stehe fest, dass es zum Nachteil des
Berufungsklägers weder zu einer Tätlichkeit noch zu einer Drohung gekommen sei.
Der Sachverhalt sei somit – mit der Einschränkung, dass gegenseitige
Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden könnten – erstellt.
3.3 Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung
vom 28. Juni 2023 (Akten S. 554 ff.) den Sachverhalt wie folgt dargestellt: Es
sei der Privatkläger gewesen, der sich mit steigendem Alkoholpegel in Rage
geredet und wütend auf den Berufungskläger einzureden begonnen habe. Er, der
Berufungskläger, sei seinerseits die ganze Zeit ruhig geblieben. Weiter sei es
auch – entgegen der Vorinstanz – der Privatkläger gewesen, der im Verlaufe des
Abends immer näher an ihn herangerückt sei und ihn schliesslich bedrängt und
persönlich verbal angegriffen habe. Er habe dann C____ mitgeteilt, dass er die
Bar verlassen werde. Der Privatkläger habe dies unterbinden wollen und mit
einer plötzlichen Bewegung auf die Hand des Berufungsklägers gedrückt. Gleichzeitig
habe er zu ihm gesagt: «you go nowhere you bastard». Darauf habe er in Panik mit
einem Reflex reagiert, indem er den Privatkläger weggestossen habe. Dadurch
habe er sich aus einer immer bedrohlicheren und unangenehmen Situation befreien
wollen. Danach sei er ruhig sitzen geblieben, ohne die Beherrschung zu
verlieren. Diesen Verfahrensablauf habe er im Übrigen bereits in der
Einsprachebegründung und seither konstant vertreten. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, wie der Vorrichter in der Hauptverhandlung auf die Idee
gekommen sei, es habe sich beim geltend gemachten Schlag seitens des
Privatklägers um einen Schlag aus dem Schultergelenk gehandelt. Richtig sei,
dass er immer nur von einer Bewegung aus dem Ellenbogengelenk gesprochen habe.
Dass in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 von einem «Schlag» die Rede sei,
sei auf eine «Nuance bei der Übersetzung» zurückzuführen. Er habe gegenüber
seinen Voranwälten immer das Verb «to strike» verwendet, was mit «schlagen»,
«berühren» oder «streifen» übersetzt werden könne. Dementsprechend habe er das
Geschehen während der ganzen Zeit konsistent erzählt.
Die Verteidigung hat diese Vorbringen anlässlich der
Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt und dabei betont, es habe sich
nicht um einen Stoss gegen den Kopf oder Hals gehandelt. Hätte es sich beim
Stoss um einen direktvorsätzlichen Schlag gehandelt, hätte der Berufungskläger
den Privatkläger währenddessen angeschaut. Der Umstand, dass er C____
angeschaut habe, spreche für ein reflexartiges Handeln. Weiter habe mit der
«Nachkonstruktion» der Videoaufnahmen nachgewiesen werden können, dass es aus
der Perspektive der Kamera nicht ersichtlich sei, was vorne bei den Händen passiert
sei.
3.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Berufungsantwort vom 18. August 2023 auf die ihrer Ansicht nach «zutreffenden
und überzeugenden» Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und diesbezüglich auf
weitere Ausführungen verzichtet. Der Sachverhalt sei erstellt.
3.5 Der Privatkläger sieht in der
Berufungsbegründung ein: «Paradebeispiel […], wie versucht wird, einen
glasklaren Sachverhalt und eine glasklare Strafbarkeit des Berufungsklägers
durch gleichermassen weitschweifige und rabulistische Wiederholungen von
Redundanzen ins offenkundige Gegenteil dessen zu verkehren, was tatsächlich
passiert ist» (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 1, Akten S. 590 f.). Im Wesentlichen
wird vom Privatkläger Nachfolgendes vorgebracht: Die Videoaufzeichnungen seien
eindeutig und würden den angeklagten Sachverhalt bestätigen. Selbst wenn die
Videos aber nicht verwertbar wären, zeige eine Glaubhaftigkeitsanalyse der
Aussagen des Privatklägers zum einen und des Berufungsklägers zum anderen, dass
der beanklagte Sachverhalt erstellt sei. Der Privatkläger habe seine Aussagen
ohne Kenntnis der Videos und allein aus seiner Erinnerung schöpfend in
konsistenter Art und Weise in seiner Strafanzeige vom 14. November 2019
dargelegt und in der Folge gleichbleibend geschildert. Demgegenüber rede sich
der Berufungskläger «um Kopf und Kragen»; unter anderem indem er behaupte, er
habe den Inhalt der Strafanzeige aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht
verstanden bzw. das englische Verb «to strike» sei mehrdeutig. Weiter sei
offenkundig, dass der Berufungskläger «massiv kolludierend» auf C____
eingewirkt habe.
An der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des
Privatklägers die Ansicht wiederholt, wonach es sich in diesem Fall – mit einem
unvermittelten Schlag ins Gesicht – eigentlich um eine versuchte einfache
Körperverletzung handle. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Berufungskläger
ruhig gewesen sei. Dieser habe sich «wahnsinnig enerviert» und sei dem
Privatkläger immer nähergekommen. Es sei auch offenkundig, dass das englische
Verb «to strike» nicht als Synonym für «to touch» verwendet wurde. Der geltend
gemachte Sachverhaltsirrtum sei überdies eine reine Schutzbehauptung.
3.6
3.6.1 Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen (Akten
S. 1a) und Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat das Berufungsgericht
keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so abgespielt hat, wie
dies vom Privatkläger und in der Anklageschrift geschildert wird. Dabei kann
zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese
hat zu Recht erwogen, dass der Privatkläger gleichbleibend konsistent ausgesagt
habe. Hierbei ist hervorzuheben, dass sich der Privatkläger von Beginn an auch
selbst belastet hat, indem er zugestand, dass er dem Berufungskläger mit «fuck
you» oder «fuck off» geantwortet habe und es sich um eine teilweise hitzige
Diskussion gehandelt habe.
3.6.2 Demgegenüber erscheinen die Schilderungen des
Berufungsklägers über das ganze Verfahren hinweg betrachtet als nicht konsistent.
In der Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 kommt die Schilderung deutlich
dramatischer daher, als in der später vertretenen Version. Namentlich heisst es
in der Strafanzeige: «Ich fühlte mich von ihm bedroht, insbesondere aufgrund
des Umstandes, dass er angab, in seinem Umfeld wären ausreichend Personen,
welche mich in der Freizeit abfangen würden. Ich habe versucht, mich ruhig zu
verhalten und ihn mehrfach gebeten, sich zu mässigen. Doch er wurde immer
aggressiver und schlug, als ich ihm mitteilte, nun gehen zu wollen, mit der
Faust auf meine auf dem Tisch abgesetzte, flache Hand. Dieser Schlag war
begleitet von den Worten, «you go nowhere you bastard». Davon verängstigt,
stiess ich den Beanzeigten mit der flachen Hand auf die Brust und damit von mir
weg, da er mich in die Ecke drängte und ich nach dem Faustschlag auf meine Hand
befürchtete, er würde mir auch noch ins Gesicht schlagen. Er schien hierdurch
zur Vernunft gekommen zu sein, schüttelte den Kopf ab seinem Verhalten, nahm
die Jacke und verliess das Lokal» (Akten S. 90 f.). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe
versucht, den Tisch auf der Seite von C____ zu verlassen. Dann habe der
Privatkläger seinen Arm angefasst. Davon überrascht habe er seinen Arm in die
Richtung des Privatklägers gestreckt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 8 f., Akten S. 469 f.). Von der in der Strafanzeige erwähnten Faust und dem
angeblichen Faustschlag war bei der erstinstanzlichen Befragung keine Rede
mehr. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das gegenüber seinem damaligen
Rechtsberater angeblich verwendete Verb «to strike» zu einem Missverständnis in
der Übersetzung geführt hat – was vorliegend im Gesamtkontext der Schilderungen
allerdings nicht überzeugt – hat der Berufungskläger seine Aussage dahingehend
abgeschwächt, als er (nachdem er von den Videoaufnahmen Kenntnis erlangt hat)
nicht mehr von einer Faust und einem Faustschlag sprach. Die Erwähnung der
Faust kann nicht ernsthaft auf eine «Nuance bei der Übersetzung»
(Berufungsbegründung S. 5 Rz. 13, Akten S. 558) zurückgeführt werden. Weiter
wurde die ursprüngliche Aussage, dass er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt
worden sei und einen Schlag ins Gesicht befürchtet habe, später nie mehr
erwähnt. Selbiges gilt für die angebliche Drohung, es gäbe Personen im Umfeld
des Privatklägers, die den Berufungskläger in seiner Freizeit abfangen könnten.
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nicht gegen die
Einstellungsverfügung vom 5. April 2022 im Verfahren gegen den
Privatkläger (Akten S. 322 f.) Beschwerde erhoben hat.
3.6.3 Bezüglich der Videoaufzeichnungen hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese die Aussagen des Privatklägers –
im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – stützen. Über den Verlauf des
Abends hin ist klar erkennbar, dass sich sowohl der Berufungskläger als auch
der Privatkläger mit der Zeit Stück für Stück gegenseitig annähern und sich
teilweise wieder voneinander entfernen. In den Minuten vor der Tat ist es eher
der Berufungskläger, der näher zum Privatkläger rückt. Anhand der erkennbaren
Gestik und Mimik des Berufungsklägers ist auch widerlegt, dass dieser den
ganzen Abend über ruhig und es der Privatkläger gewesen sei, welcher zusehends
aggressiv geworden sei. Wie vom Privatkläger zutreffend darauf hingewiesen
wurde, ist beispielsweise auch erkennbar, wie der Berufungskläger mit der Hand auf
den Stehtisch schlägt (Stellungnahme Privatkläger S. 4 Ziff. 5, Akten S. 593)
und dabei auch mit dem Finger auf den Privatkläger zeigt (Akten S. 1a,
NVR_ch3_main_20191105220001_20191105230001 [nachfolgend: Video 2] ab Minute
43:10). Demgegenüber bewegt sich der Privatkläger kaum. Bereits dieses
Bewegungsverhalten spricht gegen die Darstellung des Berufungsklägers, wonach
es der Privatkläger gewesen sei, der sich aggressiv oder bedrohlich
verhalten habe. Was den Moment kurz vor der vorgeworfenen Tätlichkeit
betrifft, ist erkennbar, dass der Berufungskläger seinen rechten Fuss auf dem
Boden absetzt um daraufhin mit dem linken Arm den kräftigen Stoss gegen den
Privatkläger auszuführen (Akten S. 1a,
NVR_ch3_main_20191105230001_20191105235900 [nachfolgend: Video 3] ab
Minute 08:50). Entgegen dem Berufungskläger kann in der Fussbewegung kein
Beweis für das behauptete Verlassenwollen der Bar gesehen werden. Diese
Bewegung und Gewichtsverlagerung lässt sich nur dadurch sinnvoll erklären, dass
der Berufungskläger vor seinem Stoss genügend Halt gesucht und seinen Fuss
entsprechend positioniert hat. Auch das unmittelbare Verhalten nach dem Stoss
spricht klar gegen die Version des Berufungsklägers und dagegen, dass dieser
angeblich genug gehabt habe und deshalb vom Privatkläger habe weggehen wollen
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8, Akten S. 469). Der
Berufungskläger blieb nämlich an seinem Platz sitzen und trank sein Getränk
weiter, während der Privatkläger sichtlich um Fassung rang. Entgegen der Behauptung
des Berufungsklägers ist auch erkennbar, dass der Stoss nicht bloss gegen den
Arm oder die Brust des Privatklägers ging, sondern er diesen im oberen Hals-
bzw. im unteren Kopfbereich getroffen hat. Dies ergibt sich bereits aus der
Drehbewegung des Kopfes des Privatklägers, die sich nicht mit einem Stoss gegen
die Brust erklären lässt. Hätte sich der Berufungskläger zudem tatsächlich
bedroht gefühlt und wäre der Stoss effektiv aus einem Reflex erfolgt, wäre zu
erwarten gewesen, dass der Berufungskläger mit einer direkten Gegenreaktion gerechnet
oder sich für einen angeblich eben noch erwarteten Schlag gegen sein Gesicht
gewappnet hätte. Nichts Derartiges ist erkennbar. Auch der behauptete Plan, die
Bar verlassen zu wollen, scheint nicht ansatzweise verfolgt zu werden. Der
Berufungskläger bleibt zunächst grinsend sitzen, trinkt weiter und schiebt die
Getränkegläser in Richtung Privatkläger, als würde er ihn zum Weitertrinken
auffordern (Akten S. 1a, Video 3 ab Minute 09:10). Inwiefern dies dem Verhalten
einer Person entsprechen soll, die sich angeblich bedroht und in die Ecke
gedrängt gefühlt hat, erhellt nicht. Zwar lässt sich entgegen der Vorinstanz
nicht gänzlich ausschliessen, dass es vorgängig zum Stoss zu einer Berührung
zwischen den Beiden gekommen ist. Aufgrund der wechselnden Angaben des
Berufungsklägers ist allerdings nicht klar, ob es sich dabei um einen
Faustschlag, einen Schlag, eine Berührung oder ein Packen gehandelt haben soll.
Selbst wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, ist aber aufgrund des gesamten
Verhaltens davon auszugehen, dass diesem nicht die Bedeutung zukam, welche ihm
nachträglich seitens der Verteidigung zugemessen wird. Auch die Haltung des
Privatklägers – dieser steht mit überkreuzten Beinen und auf den Stehtisch
gestützt dort – spricht gegen das behauptete aggressive Verhalten. Wäre es
tatsächlich zu einer Tätlichkeit zum Nachteil des Berufungsklägers gekommen,
wäre überdies zu erwarten gewesen, dass dieser zumindest an einem Punkt auf seine
Hand bzw. seinen Arm schaut oder auf diesen hindeutet. Nichts in diese Richtung
ist erkennbar. Der Berufungskläger bleibt unbeeindruckt sitzen, wobei er den
Privatkläger hämisch angrinst und ihm schliesslich beim Verlassen der Bar mit
den Fingern hinterherwinkt (Akten S. 1a Video 3 ab Minute 09:45). In
Verbindung damit, dass der Berufungskläger genügend Zeit fand, einen stabilen
Stand einzunehmen und den übrigen Inkonsistenzen seiner Version muss davon
ausgegangen werden, dass keine Tätlichkeit seitens des Privatklägers
vorausgegangen ist, welche den Berufungskläger zu einem reflexartigen Stoss veranlasst
hat. Insgesamt entsteht auch unweigerlich der Eindruck, dass der
Berufungskläger seine Version nachträglich auf die Videoaufnahmen angepasst hat.
3.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Die Schilderungen des Privatklägers (welche
dieser noch vor Sichtung des Videomaterials getätigt hat) und die
Videoaufzeichnungen ergeben ein schlüssiges Gesamtbild des Vorgefallenen.
4. Rechtliches
4.1
Tätlichkeiten
4.1.1 Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB
gilt jeder geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines
anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur
Folge hat (Roth/Keshelava, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5). Damit indes von
einer strafbaren Tätlichkeit ausgegangen werden kann, muss die Einwirkung
mindestens eine bestimmte Intensität erreichen. Während hierfür gemäss früherer
Praxis des Bundesgerichts verlangt wurde, dass die Handlung wenigstens «einige
Schmerzen» verursacht habe, liegt nunmehr eine Tätlichkeit vor, wenn: «das
allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den
Körper eines andern überschritten wird» (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E.
2a, 117 IV 17 E. 2bb, Roth/Keshelava,
a.a.O., Art. 126 StGB N 3).
4.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der
erstellte und auf den Videoaufnahmen erkennbare Stoss bzw. Schlag gegen den
Hals bzw. Kopfbereich des Privatklägers eine das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende Einwirkung auf den Körper
darstellt. Wie anhand der Reaktion des Privatklägers erkennbar ist, wurde die
Schwelle vom straflosen «Schubser» hin zu den Tätlichkeiten vorliegend klar
überschritten. Wie bereits festgehalten wurde, kann auch nicht von einem vorausgehenden
Angriff seitens des Privatklägers ausgegangen werden. Ein Rechtfertigungsgrund
fällt somit ausser Betracht. Auch der Einwand, es habe sich beim Stoss um einen
nicht vorsätzlichen Reflex gehandelt, verfängt dem Erwogenen entsprechend nicht.
Nach dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art.
126 Abs. 1 StGB.
4.2 Falsche Anschuldigung
4.2.1 Gemäss Art. 303 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder
eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand der falschen
Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am
korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher
Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht
Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre,
Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom
19. Oktober 2020 E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November
2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 5 f.).
4.2.2 Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die
Beschuldigung eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bzw. einer
Übertretung bei einer Behörde. Diese Elemente sind vorliegend mit der
Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit und
sämtlicher weiterer, infrage kommender Delikte erfüllt (Akten S. 286 f.). Weiter
ist vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die
beanzeigten Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also
nicht verübt hat. Davon ist nach höchstrichterlicher Praxis jedenfalls
auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen oder das
gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht, das über
die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer Tatsachen
oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den
Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023
E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1;
kritisch: Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis, dass sich der zugunsten des
Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo nicht zu Ungunsten des
Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter angezeigt, dass das im
Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht zunächst den Ausgang des
mit der potentiellen falschen Anschuldigung ausgelösten Verfahrens abwartet,
bevor es das Verfahren betreffend die falsche Anschuldigung
weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E. 2).
Vorliegend hat der Privatkläger zum einen die Strafanzeige gegen den
Privatkläger am 4. April 2022 zurückgezogen (Akten S. 52), zum anderen wurde
das Verfahren gegen den Privatkläger mit Einstellungsverfügung vom 5. April
2022 eingestellt (Akten S. 322). Gemäss der Einstellungsverfügung könne dem
Privatkläger nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachgewiesen werden,
dass er den Berufungskläger bedroht, beschimpft und/oder geschlagen habe. Dies
insbesondere deshalb, weil der Tatvorwurf bestritten worden sei, ein solches
Verhalten auch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei und der Zeuge C____
kein solches Verhalten festgestellt habe.
Indem sich der Berufungskläger offensichtlich mit der
Einstellung des Verfahrens (welcher die Wirkung eines Freispruchs zukommt)
zufriedengegeben hat und sich insbesondere auch nicht mittels Beschwerde gegen
die Begründung, wonach der Zeuge C____ kein «solches Verhalten» festgestellt
habe, gewehrt hat, muss beim Privatkläger vorliegend von einem
«Nichtschuldigen» ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat,
kann mit Bezug auf die Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden, dass es
gegenseitig zu solchen gekommen ist. Allerdings kann vorliegend offengelassen
werden, ob es sich bei der zugestandenen Aussage «fuck you» bzw. «fuck off»
überhaupt um eine strafrechtlich relevante Beschimpfung handelt.
4.2.3 Mit Bezug auf die subjektive Seite des
Tatbestands ist festzuhalten, dass gestützt auf die Videoaufzeichnungen davon
ausgegangen werden muss, dass dem Berufungskläger die Unwahrheit seiner
Beschuldigung bewusst war. Sein Verteidiger hat erstinstanzlich denn auch
ausgeführt, es sei darum gegangen, Gegenanzeige zu erstatten, damit die
Anzeigen gegenseitig zurückgezogen werden können. Dies sei dem Berufungskläger
damals offenbar von seinem Rechtsberater geraten worden (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 476). Die Behauptung, der Berufungskläger
habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Strafanzeige gehandelt habe, ist
bereits unter diesen Umständen nicht glaubhaft; zumal es sich beim
Berufungskläger selbst um einen Juristen handelt. Im Übrigen darf auch bezweifelt
werden, dass jemand, der in der Position als «[...]» bei [...] beschäftigt war
(Akten S. 5), Dokumente unterzeichnet, ohne über deren Inhalt und Folgen im
Bilde zu sein. Zumindest dann, wenn ein Dokument gross mit Strafanzeige
überschrieben und nach Art einer Rechtsschrift aufgebaut ist (Akten S. 90),
muss davon ausgegangen werden, dass auch einem englischsprachigen Juristen
bewusst ist, dass es sich nicht bloss um eine Schilderung der Vorfälle handelt.
4.2.4 Aus dem Erwogenen folgt, dass der
erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nicht zu
beanstanden ist.
5. Strafzumessung
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2 Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde
nachvollziehbar begründet und im Übrigen von den Parteien im Berufungsverfahren
nicht bemängelt. Es kann deshalb zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 8 f., Akten
S. 497).
5.2.1 In Bezug auf die falsche Anschuldigung wurde
zu Recht festgehalten, dass aufgrund der vorsätzlichen und wider besseren
Wissens erfolgten Beschuldigung ein Strafverfahren gegen den Privatkläger
eröffnet und dieser auch als Beschuldigter einvernommen wurde. In Anbetracht
dessen, dass dieses strafrechtliche Verfahren auch Auswirkungen auf das
Anstellungsverhältnis des Privatklägers hatte bzw. es aufgrund des Vorfalls
zumindest zu einer internen Untersuchung bei der Arbeitgeberin der Parteien kam
und die Absicht hinter der Strafanzeige offenbar der gegenseitige Rückzug der
Anzeigen war, erscheint eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.
Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bindet das Berufungsgericht vorliegend
sowieso an das vorinstanzliche Strafmass, womit sich weitergehende Ausführungen
erübrigen. Die vorinstanzlich geschätzte Tagessatzhöhe von CHF 270.– wurde
vom Berufungskläger nicht bemängelt und ist angesichts des Berufsprofils des
Berufungsklägers nicht zu beanstanden.
5.2.2 Hinsichtlich der Tätlichkeiten wurde seitens
der Verteidigung auf den fakultativen Strafbefreiungsgrund in Art. 177 Abs. 3
StGB verwiesen. Dieser sieht vor, dass das Gericht einen oder beide Täter von
Strafe befreien kann, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung
oder Tätlichkeit erwidert wurde. Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben
werden, von Strafe abzusehen, wenn die sich streitenden Parteien schon an Ort
und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,
als dass das öffentliche Interesse «nochmalige Sühne» verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, 82 IV 177 E. 2; BGer 6B_480/20242 vom 20. November 2024 E. 2.1).
Von einer strafbefreienden Retorsion mittels Tätlichkeit –
wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird – kann vorliegend nicht
ausgegangen werden. Es ist erstellt, dass der Tätlichkeit eine angeregte
Diskussion unter Alkoholeinfluss vorausging. Sämtliche dabei gefallenen Äusserungen,
die das Mass einer Beschimpfung erreichten, können als retorsiert betrachtet
werden («go fuck yourself» gegenüber «fuck you» oder «fuck off» etc.). Die
zusätzlich erfolgte Tätlichkeit durch den Berufungskläger kam zu all dem hinzu
und stellte im Vergleich zum vorherigen Verhalten eine zusätzliche Eskalation dar.
Weil es sich beim Berufungskläger zudem um den Vorgesetzten des Privatklägers
gehandelt hat und es bei der Diskussion offenbar um arbeitsplatzbezogene Themen
ging, kommt der Tätlichkeit zusätzliches Gewicht zu. Eine gänzliche Strafbefreiung
erscheint dem Berufungsgericht unter diesen Umständen als nicht angemessen. Den
genannten Umständen wird aber insofern Rechnung getragen, als die vorinstanzliche
ausgesprochene Busse von CHF 200.– vergleichsweise milde ausfällt. Die
Busse in Höhe von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, wird folglich bestätigt.
6. Kosten
6.1
Erstinstanzliche Kosten
6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2 Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen falscher Anschuldigung und Tätlichkeiten schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in der Höhe von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.
6.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt
Art. 428 Abs. 1 StPO. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinem
Rechtsmittel vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
7. Entschädigungsfolgen
7.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung
am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
7.2 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger für seine
Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dies erscheint zur Wahrung
der Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu
bestätigen, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung
nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend aber abgewiesenen)
Freisprüche angefochten hat.
7.3 Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger
beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Er obsiegt somit auch im
Rechtsmittelverfahren, weshalb der Berufungskläger zur Zahlung einer
Parteientschädigung zu verurteilen ist. Der vom Vertreter für das
Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden erscheint angemessen
und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch notwendig.
Hinzuzurechnen sind 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl.
Nachbesprechung). Der Aufwand ist – entgegen der eingereichten Honorarnote –
zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 bzw. 8,1 %,
zu entschädigen. Die dadurch entstehende Mehrforderung des Privatklägers wird
abgewiesen. Insgesamt wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zulasten des Berufungsklägers zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der falschen Anschuldigung und der
Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1,
42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
Die USB-Sticks verbleiben als Beweismittel bei den
Akten.
A____ trägt die Kosten von CHF 3'476.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine
Parteientschädigung von CHF 8'701.30 für das erstinstanzliche verfahren und
eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inkl. Auslagen und MWST) für
das Berufungsverfahren zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.