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Entscheid

SB.2023.1

falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten (Beschwerde beim BG hängig)

22. Mai 2025Deutsch57 min

Einzelgericht in Strafsachen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten zum

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.1

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt

Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel

Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach

312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...] Privatkläger

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas

Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Oktober 2022 (ES.2022.170)

betreffend falsche Anschuldigung

und Tätlichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil vom 6. Oktober 2022 durch das

Einzelgericht in Strafsachen der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten zum

Nachteil von B____ schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Der

erstinstanzlichen Verurteilung lag ein Strafbefehl vom 5. April 2022 zugrunde,

welcher infolge rechtzeitiger Einsprache zur Anklageschrift wurde.

Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 hat A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Berufung gegen

das Urteil vom 6. Oktober 2022 erklärt und dieses vollumfänglich angefochten.

Er sei freizusprechen und dem Privatkläger sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten seien neu zu verlegen und ihm, dem

Berufungskläger, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Sinne eines

Verfahrensantrags sei unter anderem von Amtes wegen abzuklären, ob der

angefochtene Strafbefehl vom 5. April 2022 ordnungsgemäss unterzeichnet worden

ist. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde festgestellt, dass innert Frist

keine der Parteien Anschlussberufung eingereicht oder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt hat. Zudem wurde dem Berufungskläger Frist bis zum 24. Februar

2023 zur allfälligen Einreichung einer Berufungsbegründung und allfälliger

Beweisanträge gesetzt, sowie den Parteien die Akteneinsicht bewilligt. Nach

viermalig erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 28. Juni 2023 seine

Berufungsbegründung dem Appellationsgericht eingereicht. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 sinngemäss die

Abweisung der Berufung bzw. die Verurteilung gemäss vorinstanzlichem Urteil

beantragt. B____ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Dr. Andreas Noll,

Advokat, hat seine Stellungnahme zur Berufung nach dreimalig erstreckter Frist

am 27. Dezember 2023 dem Berufungsgericht eingereicht und die Abweisung der

Berufung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Innert ebenfalls dreimalig

erstreckter Frist hat der Berufungskläger am 23. April 2024 seine Replik

zu den Berufungsantworten eingereicht.

Der Verteidiger des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 28.

Februar 2025 mitgeteilt, dass sein Mandant mittlerweile in den USA lebe und er deshalb

dessen Dispensation von der Hauptverhandlung beantrage. Der Privatkläger hat am

31. März 2025 auf einen diesbezüglichen Gegenantrag – allerdings mit Verweis auf

die Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) – verzichtet. Innert Frist ist dazu keine Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft eingegangen. Mit Verfügung vom 3. April 2025 ist der Antrag

auf Dispensation des Berufungsklägers gutgeheissen worden.

An der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2025, haben als

Verteidiger für den dispensierten Berufungskläger die Advokaten MLaw Gabriel

Giess und Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl sowie für den Privatkläger Advokat Dr.

Andreas Noll teilgenommen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

Art. 398 Abs. 3 StPO entsprechend können mit

der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall

hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.4

1.4.1

Der Berufungskläger hat beantragt, es sei von

Amtes wegen zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 formgültig

unterzeichnet worden ist. In Basel-Stadt sei es gemäss einem

Bundesgerichtsentscheid vom 22. Juni 2022 gelebte Praxis gewesen, dass

Strafbefehle nicht persönlich unterzeichnet, sondern die Unterschriften mittels

Stempel von der Kanzlei hinzugefügt worden seien (BGer 6B_684/2021; Berufungserklärung

S. 3, Akten S. 522). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die

Verteidigung weiter ausgeführt, dass sich das Formerfordernis der eigenhändigen

Unterschrift auch auf jenes Exemplar erstrecke, das der beschuldigten Person

zugestellt werde. Dabei hat sie auf einen erst kürzlich ergangenen

Bundesgerichtsentscheid verwiesen, der erneut die «Faksimile-Praxis» der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe (BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025). Der

Strafbefehl, welcher dem Berufungskläger zugestellt worden sei, habe keine

originale Unterschrift enthalten. Vielmehr sei der original unterzeichnete

Strafbefehl wohl durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft kopiert und dann an

den Berufungskläger versendet worden. Ob jener Strafbefehl in den Akten eine

originale Unterschrift aufweise, sei dabei irrelevant. Trage jenes Exemplar,

das an die beschuldigte Person gehe, keine originale Unterschrift, sei der

Strafbefehl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungültig.

1.4.2

Seitens des Privatklägers wurde diesbezüglich

vorgebracht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Faksimile-Unterschriften

nicht in jedem Fall und auch nicht absolut gelte. Ausnahmen seien weiterhin

möglich, sofern nicht eine eigentliche Praxis vorliege. Im Wesentlichen gehe es

darum, dass ersichtlich sei, dass jener Staatsanwalt oder jene Staatsanwältin,

welche die Anklage verantworte, auch den Strafbefehl erlassen habe. Würde der

Argumentation des Berufungsklägers gefolgt, müssten die Beschuldigten zukünftig

lediglich behaupten, sie hätten nur eine Kopie erhalten, wodurch der

Strafbefehl ungültig würde. Dies hätte zur Folge, dass jeweils die

Unterzeichnung, das Verpacken und Versenden mittels Video durch die

Staatsanwaltschaft dokumentiert werden müsste (Verhandlungsprotokoll S. 5,

Akten S. 697).

1.4.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt

die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines

Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis dar (Art. 353 Abs. 1 lit. k

und Art. 80 Abs. 2 StPO). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener

Strafbefehl ist zwar nicht nichtig, leidet aber an einem Formmangel (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Nach Eingang eines als Anklage überwiesenen Strafbefehls hat die

Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die

Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen.

Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über

die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an

Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Das Gericht hebt ihn auf und weist

diesen bzw. den Fall grundsätzlich zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens

an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Überweisung an das Gericht ersetzt weder

den Strafbefehl noch heilt sie den Formmangel. Eine Heilung des Formmangels ist

hingegen im Sinne einer Ausnahme dann zuzulassen, wenn auf die eigenhändige

Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden ist, sondern diese versehentlich

unterblieben ist und die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht

auf einer eigentlichen Praxis beruht (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1 f. mit weiteren

Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025 E. 1.3.1 ff.).

1.4.4

Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres aus den

Akten, dass sowohl der Strafbefehl vom 23. Januar 2020 (Akten. S. 314 f.) als

auch der diesen ersetzende Strafbefehl vom 5. April 2022 (Akten S. 319 f.)

eigenhändig durch die zuständige Staatsanwältin [...] unterzeichnet wurden. Dass

im vorliegenden Verfahren ein Faksimile-Stempel verwendet wurde, ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Der Berufungskläger stellt lediglich

die Vermutung an, die Kanzlei der Staatsanwaltschaft habe den original

unterzeichneten Strafbefehl kopiert und anschliessend die Kopie versendet. Die

Ansicht der Verteidigung, wonach auch das Exemplar, welches an die beschuldigte

Person versendet wird, eigenhändig zu unterzeichnen und nicht nur eine Kopie

des unterzeichneten Strafbefehls zuzustellen sei, verfängt indes nicht. Für das

gerichtliche Verfahren kann einzig von Bedeutung sein, dass das Exemplar in den

Akten eigenhändig unterzeichnet wurde. Aus der oben zitierten

Bundesgerichtspraxis ist jedenfalls nichts Anderes abzuleiten und der Zweck der

persönlichen handschriftlichen Unterschrift ist damit ebenfalls erfüllt. Zudem

ist ohnehin nicht mehr überprüfbar, ob der Berufungskläger tatsächlich eine

Kopie des Strafbefehls erhalten hat. Im Übrigen ist auch dem Privatkläger

zuzustimmen, wonach die Beschuldigten künftig lediglich behaupten müssten, sie

hätten nur eine Kopie des Strafbefehls erhalten. Das Rechtsverständnis der

Verteidigung würde zu einem enormen administrativen Mehraufwand führen, wenn

sämtliche Empfänger eines Strafbefehls jeweils ein handschriftlich

unterzeichnetes Exemplar und nicht lediglich eine Kopie erhalten müssten.

Dieser Vorgang müsste zudem auf irgendeine Weise belastbar dokumentiert werden.

Der Mehrwert eines solchen Vorgehens ist nicht erkennbar. An der Berufungsverhandlung

hat die Verteidigung vorgebracht, sie selbst würde es auch nicht wagen, dem

Gericht lediglich Kopien einzureichen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten,

dass die Eingaben der Verteidigung – gleich wie der original unterzeichnete

Strafbefehl – jeweils zu den Akten genommen werden und somit für das Verfahren

entscheidend sind.

2.

Prozessuales

2.1

Beschlagnahme der Videoaufnahmen

2.1.1

Der Berufungskläger hat in seiner

Berufungsbegründung vom 28. Juni 2023 (S. 9 Rz. 35 ff., Akten S. 562 f.)

geltend gemacht, aus der Anzeige des Privatklägers vom 14. November 2019 gehe

hervor, dass die [...] Bar «diese Aufnahmen nur auf entsprechende Anordnung der

Staatsanwaltschaft herausgeben würde» bzw., dass die [...] Bar «klar zum

Ausdruck gebracht habe, das Video nur auf Befehl der Staatsanwaltschaft

herausgeben zu wollen». Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO sei die Beschlagnahme

in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen, wobei die

anordnende Behörde die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei sei. Dass damit

eine formlose Herausgabe an Mitarbeitende der Kriminalpolizei gemeint gewesen

sein solle, sei nicht ohne Weiteres zu vermuten. Die zuständigen Mitarbeiter

der Kriminalpolizei hätten: «offensichtlich bei den Verantwortlichen der [...]

Bar den Eindruck erweckt, über die hoheitlichen Befugnisse zu verfügen, eine

solche Beschlagnahme durchführen zu dürfen». Demzufolge bestehe die

Möglichkeit, dass die Herausgabe der Videodatei mit einer Straftat verbunden

gewesen sei (mit Verweis auf Amtsmissbrauch, Hausfriedensbruch, Sachentziehung

und «allenfalls weitere Delikte»). Jedenfalls sei das Vorgehen betreffend die

Herausgabe der Videoaufnahmen rechtswidrig gewesen. Mit Blick auf Art. 141 Abs.

2.

StPO sei das Video deshalb zu Lasten des Berufungsklägers unverwertbar.

An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung diesen

Standpunkt im Wesentlichen wiederholt. Im Endeffekt sei es aber unerheblich,

auf welche Weise das Video in den Besitz der Staatsanwaltschaft gekommen sei,

da diese die Aufnahmen in jedem Fall formell hätte beschlagnahmen müssen, was

aber nicht geschehen sei (Plädoyer Vorfragen Rz. 23 ff., Akten S. 664 ff.). Es

sei auch egal, ob das Beweismittel mit Willen der Berechtigten, ohne oder gar

entgegen deren Willen beschlagnahmt werde: In jedem Fall müsse das Beweismittel

beschlagnahmt werden (Plädoyer Vorfragen Rz. 26, Akten S. 665).

2.1.2

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576 ff.) entgegnet, die [...]

Bar habe die Herausgabe der Aufnahmen nicht verweigert, wodurch die Anordnung

einer Zwangsmassnahme nicht notwendig gewesen sei und nach Art. 265 Abs. 4 StPO

auch gar nicht zulässig gewesen wäre. Die [...] Bar habe anfänglich lediglich

gegenüber dem Privatkläger respektive dessen Rechtsvertreter zum Ausdruck

gebracht, dass die Aufnahmen nicht ihm, sondern nur direkt der

Staatsanwaltschaft herausgegeben würden. Im Übrigen verweist die

Staatsanwaltschaft auf das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll und die

vorinstanzliche Feststellung, wonach das Video der Polizei auf freiwilliger

Basis herausgegeben worden sei, ohne dass eine Zwangsmassnahme habe ergriffen

werden müssen (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).

2.1.3

Seitens des Privatklägers wurde an der

Berufungsverhandlung zunächst angezweifelt, ob überhaupt davon ausgegangen

werden könne, dass die Videoaufzeichnungen nicht freiwillig herausgegeben

wurden. Weiter sei es zwar wünschenswert, dass Gegenstände formell

beschlagnahmt würden. Wenn allerdings einmal etwas untergehe, könne dies nicht

dazu führen, dass der Beweis unverwertbar werde (Verhandlungsprotokoll S. 4,

Akten S. 696).

2.1.4

Im Rahmen des 5. Titels «Zwangsmassnahmen»

regelt das 7. Kapitel der StPO die Arten und Modalitäten der Beschlagnahme (Art.

263.

und Art. 266 StPO), die Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264

StPO) sowie die Herausgabepflicht (Art. 265 StPO). Zwangsmassnahmen nach dem 5.

Titel der StPO, insbesondere Beschlagnahmen (im engeren Sinne nach Art. 263 und Art.

268.

StPO) sowie vorläufige Sicherstellungen (nach Art. 263 Abs.

3.

StPO) sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn eine

Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn

anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme

vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO; vgl. BGer 1B_136/2012 vom 25. September

2012.

E. 3.1; s.a. BGer 1B_423/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.4 und 4.5.3,

wo es sich bei einer freiwilligen Herausgabe von Fahrzeugen nicht um eine Beschlagnahme

oder vorläufige Sicherstellung im Sinne von Art. 263 StPO handelte). Die

Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte,

die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben

(Art. 265 Abs. 1 StPO). Der Begriff der Beschlagnahme wird vom Gesetz allerdings

nicht näher umschrieben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jene

Zwangsmassnahme, mit welcher deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne

Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens

ihrer Verfügungsgewalt entzogen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen

werden (Jositsch/Schmid, in:

Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2023,

Vor Art. 263-268 N 1; Dies.,

a.a.O., Art. 265 N 1). Demgegenüber wird in der Literatur die Ansicht

vertreten, dass es kein Kennzeichen der Beschlagnahme sei, dass diese gegen den

erklärten oder mutmasslichen Willen der betroffenen Person erfolge. Komplett

sei die Beschlagnahme – unabhängig davon, ob der Gegenstand oder Vermögenswert

mit Zwang genommen werde – erst, wenn staatliche Herrschaft über den Gegenstand

oder Vermögenswert begründet sei. Das Mittel zur Begründung solcher Herrschaft

sei in jedem Fall die Beschlagnahme (Bommer/Goldschmid,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Vor Art. 263-268 StPO N 1 mit

weiteren Hinweisen).

2.1.5

Dem Berufungsgericht stellt sich zunächst die

Frage, ob vorliegend die Videoaufzeichnungen der Verfügungsmacht der [...] Bar überhaupt

entzogen worden sind. Aus der Aktennotiz vom 15. November 2019 (Akten S.

196) geht hervor, dass die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei (als Teil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) am Freitag dem 15. November 2019 mit einem eigenen

USB-Stick zur Sicherung der Videoaufzeichnungen – und nach Absprache mit den

Betreibern – bei der [...] Bar vorbeigingen. Nach Sichtung des Videomaterials

sei vereinbart worden, dass der USB-Stick am darauffolgenden Montag abgeholt

werden solle. Grund hierfür war offenbar, dass die Sicherung der Aufzeichnungen

auf dem USB-Stick der Staatsanwaltschaft voraussichtlich viel Zeit in Anspruch

nehmen würde. Aus der Aktennotiz geht keine Absicht, die Verfügungsmacht über

die Videoaufzeichnungen der [...] Bar entziehen zu wollen, hervor. Vielmehr

ging es darum, die Aufzeichnungen vor der geplanten Löschung zu sichern und

zwar auf einem USB-Stick der Staatsanwaltschaft. Am naheliegendsten ist, dass

hierfür eine Kopie auf dem Speichermedium der Staatsanwaltschaft erstellt wurde.

Wäre es tatsächlich darum gegangen, die originalen Videoaufzeichnungen der

Verfügungsmacht der [...] Bar zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb

sich die Kriminalpolizei damit hätte einverstanden erklären sollen, den

USB-Stick erst drei Tage später abzuholen. Schliesslich gibt es weder in den

Akten Hinweise darauf, noch werden solche von der Verteidigung vorgebracht,

dass die Videoaufzeichnungen der Herrschaft der [...] Bar entzogen wurden. Das

Vorgehen der Strafverfolgungsbehörde ist deshalb vergleichbar mit einem

Szenario, in welchem die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei vor Ort Fotografien

der Örtlichkeit erstellen oder Kopien von Dokumenten anfertigen lassen, ohne

die Originale mitzunehmen. Von einer Zwangsmassnahme zu Lasten der [...] Bar

kann vorliegend nicht die Rede sein.

2.1.6

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die [...]

Bar die Verfügungsmacht über die sichergestellten Videoaufzeichnungen verloren

hat, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine von Beginn an freiwillige

Herausgabe handelt und entsprechend nicht von einer Beschlagnahme im Sinne von

Art. 263 StPO ausgegangen werden kann.

Wie sich aus den Akten ergibt, haben sich Mitarbeitende der

Kriminalpolizei bei den Betreibern der [...] Bar gemeldet (Akten S. 196 ff.). Namentlich

kontaktierte eine Detektivin der Kriminalpolizei den Geschäftsinhaber und

-führer per Telefon. Der Geschäftsführer habe sie daraufhin an die zuständige

Mitarbeiterin weiterverwiesen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die

Aufzeichnungen 14 Tage gespeichert würden und zur Sicherung der Aufnahme ein

eigener USB-Stick zur Verfügung gestellt werden müsse. Aus dieser Schilderung

der Geschehnisse geht nicht hervor, dass die «Herausgabe» der Aufzeichnungen

gegen den Willen der [...] Bar erfolgt ist. Es erscheint zudem äusserst

unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer an die zuständige Mitarbeiterin verweisen

würde, wenn er nicht zugleich auch mit der Herausgabe einverstanden wäre. Es

ist auch sonst nirgends ersichtlich, dass sich die Inhaber der Aufzeichnungen

gegen deren Herausgabe gewehrt haben oder diese nicht freiwillig erfolgt ist. Wie

sich aus der Strafanzeige des Privatklägers ergibt, wussten die Betreiber der [...]

Bar die Herausgabe der Aufzeichnungen durchaus auch zu verweigern (Akten S. 191).

Alleine aus dieser Verweigerung gegenüber dem Privatkläger (was gerade mit

Blick auf den Datenschutz nachvollziehbar ist), kann allerdings nicht auf eine

Verweigerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Aufgrund

des gesamten in den Akten vermerkten Verhaltens der [...] Bar muss davon

ausgegangen werden, dass die Betreiber von Beginn an kooperiert und die

Aufzeichnungen freiwillig herausgegeben haben. Mit Verweis auf die genannte

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.4) handelt es sich vorliegend aufgrund

der freiwilligen «Herausgabe» nicht um eine Beschlagnahme im Sinne von

Art. 263 StPO. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Einwand der

Verteidigung, wonach bei der Beschlagnahme zwingend ein Beschlagnahmebefehl

auszustellen sei. Diesbezüglich sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine

verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten

Beschlagnahme keine Unverwertbarkeit zur Folge hat. Bei der entsprechenden

Vorschrift handelt es sich nicht um eine Gültigkeits- sondern um eine

Ordnungsvorschrift (Heimgartner,

in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 25). Vorliegend wurde die

Beweiserhebung in den Akten zudem ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und

die Aufzeichnungen sind transparent zu den Akten genommen worden (Berichte in

den Akten vom Freitag 15. November 2019, Montag 18. November 2019 und Mittwoch

20.

November 2019, Akten S. 196 ff.). Dem Berufungskläger ist mithin kein

Nachteil erwachsen.

2.2

Verwertbarkeit der privaten

Videoüberwachungsaufnahmen

2.2.1

Wie vom Berufungskläger in seiner

Berufungsbegründung zu Recht moniert wird, hat sich die Vorinstanz in ihrem begründeten

Urteil vom 6. Oktober 2022 nicht zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen

geäussert, sondern lediglich auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (erstinstanzliches

Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 4, Akten S. 493). Gemäss Begründung des

Einzelrichters sei es absolut üblich, dass in «solchen Lokalitäten» eine

Videoüberwachung stattfinde. Gemäss der Vorinstanz müsse man mit

Videoüberwachung rechnen, wenn man die Lokalität betrete. Die Kamera sei auch nicht

versteckt, sondern «absolut sichtbar und offensichtlich». Es sei auch

grundsätzlich das Recht des Hausherrn, eine solche Überwachung zu installieren

(Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 S. 7, Akten S. 468).

2.2.2

Der Berufungskläger hat in seiner

Berufungsbegründung (Akten S. 554 ff.) wie bereits vor erster Instanz

vorgebracht, die von der [...] Bar in der Tatnacht erstellten Videoaufnahmen

seien unverwertbar. Es sei auch der Aussenbereich durch die grosse Fensterfront

mitgefilmt worden, was unzulässig sei. Überdies sei der Dauerbetrieb einer

Videoüberwachungsanlage und die Videoüberwachung an einem Wochentag mit

mässigem Besucheraufkommen unverhältnismässig. Eine Videoüberwachung könne

zudem keine Sicherheit garantieren, weshalb der Einsatz von Sicherheitspersonal

besser geeignet gewesen wäre.

An der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung ausgeführt,

dass die Datenbearbeitung in Form der Videoaufzeichnungen gegen die

Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes verstosse (Akten S. 660 ff.). Die

Datenbearbeitung müsse – dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend –

transparent bzw. klar erkennbar sein. Dass die Videoüberwachung in Bars und

Restaurants mittlerweile angeblich üblich sei, sei nicht erwiesen und werde

bestritten. Indem die Videoüberwachung nicht üblich sei und es auch keine

Hinweisschilder gegeben habe, sei die Videoaufzeichnung bereits deshalb

rechtswidrig erfolgt. Um in einem nächsten Schritt die Einhaltung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit beurteilen zu können, müsse der Zweck der

Datenbearbeitung klar sein. Im vorliegenden Fall sei dieser aber unbekannt.

Jedenfalls sei der Zweck, das Verhalten der Gäste untereinander zu

dokumentieren, weder selbstverständlich noch aus den Umständen heraus

erkennbar. Würde als Bearbeitungszweck der Eigenschutz der Bar angenommen, läge

eine Zweckänderung vor. Dies wiederum sei nur zulässig, wenn dafür eine

Rechtsgrundlage oder ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Beides sei vorliegend

nicht gegeben. Schliesslich sei auch die Aufbewahrungsdauer von zwei Wochen

unverhältnismässig. Entsprechend der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz-

und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), wäre lediglich eine

Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden verhältnismässig gewesen. Innert dieser Frist

würden Einbrüche und Portemonnaiediebstähle entdeckt oder Übergriffe auf das

Personal könnten beanzeigt werden. Eine derart lange Aufbewahrungsdauer von

über zwei Wochen wie im vorliegenden Fall sei zur Verfolgung der erwähnten Zwecke

klarerweise nicht nötig.

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 18. August 2023 (Akten S. 576

ff.) festgehalten, dass es sich bei den Videoaufnahmen in der [...] Bar um eine

zulässige Datenbearbeitung handle und auch keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung

vorliege. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müsse nicht zwingend

über die Videoüberwachung informiert werden, respektive müsse eine solche nicht

«klar ersichtlich» sein. Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG müsse eine Aufzeichnung

lediglich erkennbar sein. Dabei genüge, wenn aus den konkreten Umständen heraus

mit einer solchen Datenbearbeitung zu rechnen sei. Vorliegend sei dies

unzweifelhaft zu bejahen. Videoüberwachungen in Bars und Restaurants seien

schliesslich durchaus üblich und weit verbreitet. Selbst wenn die

Aufzeichnungen unter Missachtung der Datenbearbeitungsgrundsätze erhoben worden

wären, mangle es aufgrund überwiegender privater Interessen und aufgrund der

stillschweigenden Einwilligung des Berufungsklägers an der Widerrechtlichkeit.

2.2.4

Der

Privatkläger hat in seiner Berufungsantwort vom 27. Dezember 2023 (Akten S. 590

ff.) vorgebracht, die «seitenlangen Abhandlungen» des Berufungsklägers zur

Verwertbarkeit der Videoaufnahmen seien «rein akademischer Natur». Indem dieser

die fraglichen Videoaufnahmen selber ins Recht gelegt habe, könne er sich nicht

mehr auf die geltend gemachten Gründe berufen. Ebenso wenig könne er sich auf

den Standpunkt stellen, die Videos dürften nur zu seinen Gunsten verwendet

werden. Es verhalte sich insofern genau gleich, wie wenn der Berufungskläger

freiwillig Aussagen zur Sache gemacht hätte.

2.2.5

Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise

oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen gemäss

Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei

zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig

erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den

Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ

dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der

Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen

anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung

einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 146 IV 226 E.

2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.1, 6B_902/2019 vom

8.

Januar 2020 E. 1.2, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne

des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I

11.

E. 4.2, 137 I 218 E. 2.3.5.2, je mit Hinweisen). Der Begriff der schweren

Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie

begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu

prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die

zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an

der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der

Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 131 I 272 E.

4.1.2, 130 I 126 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, stehen vorliegend

keine Vorwürfe im Raum, die eine Beweisverwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2

StPO erlauben würden. Die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen hängt somit einzig

davon ab, ob diese rechtmässig erhoben wurden und ob eine allfällig

persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung gerechtfertigt war.

2.2.6

Das private Erstellen von Aufnahmen im

öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von

Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den

Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG, SR 235.1), bzw. Art. 5 lit. a des

Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020, das am 1. September

2023.

in Kraft getreten ist (DSG, SR 235.1), dar (zum alten Recht: BGE 147 IV 9

E. 1.3.2, 146 IV 226 E. 3.1, 138 II 346 E. 6.5; BGer 6B_1133/2021 vom 1.

Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019

vom 17. August 2020 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend wurden die

Videoaufzeichnungen noch unter altem Recht erstellt, weshalb die

Rechtmässigkeit der Erstellung grundsätzlich auch nach altem Recht zu

beurteilen ist. Im Nachfolgenden wird dennoch zusätzlich auf die

korrespondierenden Normen des inzwischen geltenden Datenschutzgesetzes

verwiesen.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG bzw. Art. 6 Abs. 2 DSG hat die

Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss

verhältnismässig sein. Personendaten durften altrechtlich nur zu dem Zweck

bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen

ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen war (Art. 4 Abs. 3 aDSG). Zudem musste

die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung

für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 aDSG). Die Missachtung

(eines) dieser Grundsätze stellte eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12

Abs. 2 lit. a aDSG, Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2, 146 IV

226.

E. 3.1; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). An diesen

Grundsätzen hat sich mit dem neuen Datenschutzgesetz im Wesentlichen nichts geändert

(vgl. Art. 6 Abs. 1-3 DSG; Bühlmann/Reinle,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 17).

Dies gilt

namentlich auch für den Grundsatz der Erkennbarkeit, der im totalrevidierten

Datenschutzgesetz neu in Art. 6 Abs. 3 DSG geregelt ist (Botschaft des

Bundesrats zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den

Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September

2017.

BBl 2017 6941, 7025; s.a. Bühlmann/Reinle,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSG N 111, 162 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG musste es für die betroffene Person

«erkennbar» sein, ob und wann Daten, die sie betrafen, beschafft wurden (BGer

6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die

Anforderungen, die erfüllt sein mussten, damit von einer erkennbaren

Beschaffung gesprochen werden konnte, waren nach den Umständen sowie den

Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben zu beurteilen

(Art. 4 Abs. 2 aDSG; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes

über den Datenschutz [DSG] und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der

Schweiz zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz

des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung vom 19.

Februar 2003, BBl 2003 2101, 2125 f.). Erkennbarkeit im Sinne von Art. 4

Abs. 4 aDSG bedeutete, dass eine betroffene Person aus den konkreten Umständen

heraus mit einer Datenbeschaffung und dem Zweck der Datenbearbeitung rechnen

musste oder dass sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wurde (BGer

6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023

E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153, mit ausführlichen Hinweisen).

2.2.7

Abklärungen des Berufungsgerichts vorgängig

zur Verhandlung haben ergeben, dass neben der Eingangstür der [...] Bar auf die

Videoüberwachung hingewiesen wird. Zum einen wurde dieses Hinweisschild am

Vortag der Verhandlung durch den Vorsitzenden gesichtet, zum anderen sind auf

der Webseite https://maps.google.com unter dem Unternehmensprofil «[...]» an

der Adresse [...], Bilder abrufbar, auf welchen der rote Hinweiskleber

erkennbar ist und die sowohl von vor als auch nach dem Tatzeitpunkt datieren.

Den Parteien wurde dies an der Berufungsverhandlung mitgeteilt. Aufgrund

dessen, dass rechts neben der Eingangstüre auf die Videoüberwachung hingewiesen

wurde und sich die Kamera zudem gut erkennbar im Sichtfeld des Berufungsklägers

befunden hat, ist dem Bearbeitungsgrundsatz der Transparenz vorliegend genügend

Rechnung getragen worden. Auch der Einwand des Verteidigers, wonach der Hinweiskleber

bei geöffneter Türe nicht erkennbar gewesen sei, verfängt nicht. Zum einen war

die Fensterfront, auf welcher der Hinweis angebracht ist, zu jener Jahreszeit

geschlossen und der Kleber somit beim Betreten der Bar erkennbar. Zum anderen

öffnet sich die Eingangstür nach innen (ebenfalls erkennbar auf den öffentlich

einsehbaren Bildern der Bar auf Google Maps), wodurch die Sicht auf das

Hinweisschild bei geöffneter Tür ebenfalls nicht verdeckt ist. Im Übrigen wird

in der Literatur zu Recht die Meinung vertreten, dass die Anforderungen an die

Signalisierung nicht übermässig hoch anzusetzen seien, da bei gegebenen

faktischen Erfordernisse mittlerweile im Grundsatz mit Installationen zur

Überwachung gerechnet werden müsse (in Bezug auf Parkhäuser Kern/Guhl, in: Forum Europarecht Band

45, Aktuelle Rechtsprechung im Datenschutzrecht, Zürich 2024, S. 84).

Dass die Anforderungen an private Videoüberwachungen je nach

Umständen heutzutage nicht übermässig hoch angesetzt werden sollten, muss auch

für die Erkennbarkeit des Zwecks der Datenbearbeitung gelten. Dementsprechend

darf heutzutage vorausgesetzt werden, dass bei privaten Videoaufzeichnungen in einer

vielfrequentierten «Ausgangsmeile» die Deliktsprävention «auf eigenem Boden»

und die Möglichkeit, zur Aufklärung von im Bereich der Betriebe begangenen

Straftaten (bspw. gegen Mitarbeitende, Gäste oder Sachen des Betriebs)

beitragen zu können, ohne Weiteres als Zweck erkennbar ist. Es entspricht einem

nachvollziehbaren Interesse – sowohl der Barbetreibenden als auch der Gäste –,

dass Betriebe in einer für strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorisch

bekannten Strasse Videoaufzeichnungen erstellen und diese bei Bedarf den

Strafverfolgungsbehörden überlassen.

Auch der Einwand, der Bearbeitungsgrundsatz der

Verhältnismässigkeit sei vorliegend verletzt worden, verfängt nicht. Die

vorgebrachte Empfehlung des EDÖB, wonach derartige Videoaufzeichnungen nach

spätestens 24 Stunden zu löschen seien, ist rechtlich nicht verbindlich. Eine

solch kurze Speicherdauer erweist sich insbesondere mit Blick auf den Zweck der

Aufklärung von im Bereich der Bar begangenen Delikten als kaum praxistauglich.

Regelmässig dauert es deutlich länger als 24 Stunden, bis die

Strafverfolgungsbehörden auf Aufzeichnungen zuzugreifen versuchen; dies nicht

zuletzt auch vor dem Hintergrund der bekanntermassen überlasteten Polizei und

Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt. Daran ändert auch das Vorbringen der

Verteidigung, wonach Delikte wie Taschendiebstähle oder Angriffe auf

Mitarbeitende innert 24 Stunden bekannt seien und angezeigt würden, nichts.

Entscheidend ist nicht, innert welcher Frist eine Strafanzeige in der Praxis

realistisch ist, sondern innert welcher Frist die Strafverfolgungsbehörden in

der Regel handeln. Im Übrigen kann gerade in einer zu kurz programmierten Speicherdauer

eine datenschutzrechtliche Gefahr liegen: Namentlich dann, wenn dies dazu

führt, dass Mitarbeitende die Aufzeichnungen immer dann zusätzlich sichten und sichern

müssten, wenn sie von einer möglichen im Raum stehenden Straftat erfahren. Eine

solch zusätzliche Datenbearbeitung stellt einen deutlich stärkeren Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte dar als eine etwas länger gespeicherte Aufzeichnung,

die bis zur allfälligen Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden von

niemandem zusätzlich bearbeitet und insbesondere nicht gesichtet werden muss.

Die Videoaufzeichnungen erweisen sich auch mit Blick auf den von ihr erfassten

Bereich als verhältnismässig. Die [...] Bar befindet sich in einer für

strafrechtlich relevante Zwischenfälle notorische Strasse. Mit Blick auf das

oben erwähnte Sicherheitsinteresse ist es sinnvoll, dass die ganze

Betriebsfläche (inklusive Aussensitzplätze) von den Kameras erfasst wird und

beispielsweis nicht nur der Kassen- oder unmittelbare Barbereich: Dies bereits

deshalb, weil Mitarbeitende, Gäste und Mobiliar ganz offensichtlich nicht nur

im Bar- oder Kassenbereich möglichen Delikten ausgesetzt sind. Selbstredend

kann dabei auch keine Rolle spielen, ob die Bar gerade gut oder weniger gut

besucht ist. Dass auch ein kleiner Teil der Fussgängerzone auf den

Aufzeichnungen sichtbar ist, lässt die Datenbearbeitung ebenfalls nicht als

unverhältnismässig erscheinen, zumal die dort vorbeilaufenden Personen kaum

erkennbar und wohl selbst für Strafverfolgungsbehörden, wenn überhaupt, nur

äusserst schwer identifizierbar wären. Schliesslich sei auch festgehalten, dass

es sich um eine Aufzeichnung ohne Ton handelt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sämtliche

Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzrechts eingehalten wurden. Wie

nachfolgend im Sinne einer Eventualerwägung aufgezeigt wird, wäre eine

Persönlichkeitsverletzung infolge Nichteinhaltung der Bearbeitungsgrundsätze jedenfalls

durch ein überwiegendes privates Interesse des Datenbearbeiters gerechtfertigt.

2.2.8

Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG

bzw. Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn,

es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG / Art. 31 DSG vor

(BGE 147 IV 16 E. 2; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, 6B_301/2022

vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen

Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Eine

Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch

Einwilligung der verletzten Person, durch ein überwiegendes privates oder

öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG,

Art. 31 Abs. 1 DSG). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Bearbeitungsgrundsatz

dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung

bejaht werden (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E. 7.2, 136 II 508 E. 6.3.1; BGer

6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4). Hierzu sind die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der

systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis,

der auf die Daten zugreifen kann, gehören (BGE 147 IV 16 E. 2.3, 138 II 346 E.

7.2

und E. 8 mit Hinweis; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Ob

eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private

Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an

der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu

ermitteln (BGer 6B­_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153 mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3). Als

überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der

bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage (BGE 142 III 263 E.

2.2.1, 136 II 508 E. 6.3.3; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2,

nicht publ. in BGE 149 IV 153). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen

Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse

darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen

und/oder Sachen in Betracht (BGer 6B­_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2

mit Hinweisen, 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 3.3, 6B_536/2009 vom

12.

November 2009 E. 3.7).

2.2.9

Das legitime Interesse an der Prävention von

Straftaten und das Interesse, zur Aufklärung von in der Bar begangenen

Straftaten beitragen zu können, ist gegen eine allfällige

Persönlichkeitsverletzung der gefilmten Gäste abzuwägen. Zu berücksichtigen

ist, dass die Überwachung von Barbesuchern über einen längeren Zeitraum hinweg

durchaus einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, als

dies an anderen Orten der Fall ist. Vorliegend wird dies allerdings durch die

Lage der Bar in einem «Kriminalitäts-Hotspot» aufgewogen. Dies führt dazu, dass

ein grösseres Bedürfnis nach Videoaufzeichnungen besteht; einerseits seitens

der dortigen Betriebe zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Mitarbeitenden,

anderseits auch seitens der Gäste, die sich dadurch mehr präventive Sicherheit

durch Abschreckung oder aber bessere Aufklärung von Straftaten erhoffen. Indem

die Bearbeitung von Personendaten mit dem Zweck der Sicherheit von Personen und

Sachen ein schützenswertes privates Interesse darstellen kann und vorliegend

die Bar nachvollziehbarerweise um diese besorgt ist, wäre selbst eine

persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung im hier zu beurteilenden Fall

gerechtfertigt. Dass die [...] Bar im Vergleich zu anderen Betrieben einer grösseren

Gefahr von Delikten ausgesetzt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des

Verteidigers, wonach offenbar regelmässig privates Sicherheitspersonal und

Türsteher beigezogen werden (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 21, Akten

S. 560).

Aus dem Erwogenen folgt, dass die Videoaufnahmen aus der

Tatnacht ohne Weiteres als Beweis verwertet werden können.

2.3

Befragung von C____ und der Mitarbeitenden

2.3.1

Zur bereits erstinstanzlich beantragten

Zeugenbefragung hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht direkt geäussert,

sondern auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2022 verwiesen (Akten S. 462

Dispositiv

ff., 468). Demnach rechnete die Vorinstanz nicht damit, C____ könne etwas

Relevantes zum Sachverhalt beitragen. Dieser habe explizit gesagt, dass er in

Bezug auf die relevanten Fragen keine Erinnerung habe, weshalb davon auszugehen

sei, dass er als Zeuge nichts Relevantes beitragen könne. Bezüglich der

Mitarbeitenden der [...] Bar sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass

niemand im entscheidenden Moment hingeschaut habe, weshalb diese gar nichts

dazu sagen könnten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese nach (damals)

drei Jahren noch irgendeine Erinnerung an diese Sache hätten.

2.3.2 Der Berufungskläger hat in seiner

Berufungserklärung vom 2. Januar 2023 vollumfänglich an seinen bisher

gestellten Beweisanträgen festgehalten (Akten S. 520 ff.). In Bezug auf die

Befragung von C____ als Zeuge sei unbestritten, dass dieser am fraglichen Abend

direkt anwesend gewesen und daher auch Augenzeuge des Vorfalls geworden sei.

Dass er zuweilen schriftlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, spreche

umso mehr für eine mündliche Befragung vor den Schranken. Jedenfalls habe C____

mit Email vom 27. Oktober 2021 die Ausführungen des Berufungsklägers eindeutig

bestätigt, worauf abzustellen sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde der Beweisantrag auf Befragung von C____ wiederholt. Wenn von

Widersprüchlichkeiten ausgegangen werde, müsse der Zeuge mündlich befragt

werden.

2.3.3 Nach Ansicht des Privatklägers gehe aus den

Akten hervor, dass der Berufungskläger in offensichtlicher Weise kollusiv auf C____

eingewirkt habe. Überdies sei Letzterer zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse

«buchstäblich sturzbetrunken» gewesen (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 12 ff.,

Akten S. 596 ff.). Der bereits jetzt erweckte Anschein einer

Gefälligkeitsaussage könne auch bei einer Befragung vor den Schranken nicht mehr

aus der Welt geräumt werden (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 694).

2.3.4 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich

auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren

erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache

erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu

beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits

rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E.

3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom

17. September 2021 E. 2.2.2).

2.3.5 Vorliegend ist die beantrage Befragung von C____

als Zeuge aus mehreren Gründen abzuweisen. Wie auch die Vorinstanz festgehalten

hat, teilte dieser zunächst schriftlich mit, hinsichtlich der relevanten Fragen

keine Erinnerung zu haben (Akten S. 220). Erst später änderte er seine Aussagen

zu Gunsten des Berufungsklägers. Auch aus der anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung eingereichten WhatsApp-Konversation zwischen C____ und dem

Privatkläger geht hervor, dass dieser seine ursprüngliche Version

offensichtlich abgeändert hat. Dabei entsteht auch der Eindruck, als wollte er

mit seiner Nachricht insofern Druck auf den Privatkläger ausüben, als er hoffe,

seine Nachricht helfe dem Privatkläger bei der Entscheidfindung (Akten S. 441).

Insgesamt muss von einer Beeinflussung des Zeugen durch den Berufungskläger

ausgegangen werden. Nebst dem, dass eine zusätzliche Zeugenbefragung aufgrund

der Videoaufzeichnungen nicht notwendig ist, hat das Berufungsgericht zudem Zweifel

daran, dass der Zeuge nach derart langer Zeit überhaupt noch belastbare

Aussagen tätigen könnte. Dazu trägt auch die erhebliche Intoxikation zum

Zeitpunkt der Tat – C____ kippte an jenem Abend betrunken und ohne sichtlicher

Reaktionsfähigkeit vom Barhocker – bei. Wie C____ selbst gegenüber der

Staatsanwaltschaft angegeben hat, habe er ebenfalls die Videoaufzeichnungen von

jenem Abend gesehen (Akten S. 233). Auch deshalb – wobei offengelassen

werden kann, auf welchem Weg der Zeuge an die Aufnahmen gelangt ist – muss

davon ausgegangen werden, dass heutige Aussagen nicht ausschliesslich auf

effektiven Erinnerungen beruhen würden. Insgesamt erscheint die beantragte

Zeugenbefragung für die weitere Klärung des Sachverhalts weder notwendig noch

geeignet.

Auch die beantragte Befragung der Mitarbeitenden der [...]

Bar erscheint weder notwendig noch sinnvoll zu sein. Wie die Vorinstanz zu

Recht festgehalten hat, ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass keiner

der Mitarbeiter den Vorfall beobachtet hat. Sodann haben die Mitarbeiter auch

nicht unmittelbar auf den Vorfall reagiert. Gestützt darauf ist nicht zu

erwarten, dass diese etwas zur Sachverhaltsklärung beitragen können.

2.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung

des Anklagegrundsatzes in Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen

Anschuldigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022

S. 3 f., Akten S. 492 f.).

3. Tatsächliches

3.1 Die Anklage gemäss Strafbefehl vom 5. April

2022 (Akten S. 319 ff.) lautet wie folgt:

«1. Tätlichkeiten zum Nachteil

des B____ [Privatkläger]

Der Beschuldigte und C____ befanden

sich am Abend des 5. Novembers 2019 in der [...] Bar [...] in Basel. Etwas

später gesellte sich B____, ein Arbeitskollege des Beschuldigten, hinzu.

Gemeinsam konsumierten sie alsdann ein paar Drinks und diskutierten über die

Arbeit. Im Verlaufe des Gesprächs begann der Beschuldigte sich immer mehr

abfällig über die Arbeitsleistungen von B____ zu äussern. Im Rahmen dieser

verbalen Auseinandersetzung sagte der Beschuldigte zu B____ schliesslich: „l’m

done with you. Go fuck yourself!“, was dieser mit einem „fuck off/you“

erwiderte. Sodann stand der Beschuldigte um 23.08 Uhr auf und stiess seinen

Arbeitskollegen B____ mit der linken offenen Hand kräftig gegen dessen rechte

Unterkieferseite, sodass dieser einige Schritte rückwärts machen musste, um das

Gleichgewicht nicht zu verlieren. In der Folge verliess B____ das Lokal.

B____ hat am 14. November 2019

Strafantrag gestellt.

2. Falsche Anschuldigung

Am 6. Dezember 2019 erstattete

der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Eingang des

Schreibens: 10. Dezember 2019) wider besseres Wissen eine Anzeige gegen B____

wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten, woraufhin gegen B____ ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.

Am 4. April 2022 zog der

Beschuldigte den gegen B____ gestellten Strafantrag indessen wieder zurück.»

3.2 In Bezug auf die Tätlichkeit ging die

Vorinstanz davon aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Aussagen

des Privatklägers und den damit korrespondierenden Videoaufnahmen erstellt sei.

Ein Angriff seitens des Privatklägers und somit ein Rechtfertigungsgrund für

den Berufungskläger bestehe nicht. Die Vorinstanz wertete die Aussagen des

Privatklägers als glaubhaft. Dieser habe die Vorkommnisse gleichbleibend

geschildert und zugegeben, er habe sich auf eine hitzige Diskussion mit seinem

damaligen Vorgesetzten eingelassen, was schliesslich der Auslöser für die

Tätlichkeit gewesen sei (Strafgerichtsurteil S. 4 f., Akten S. 493 f.).

Demgegenüber seien die Angaben des Berufungsklägers – insbesondere in Bezug auf

den von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund – nicht konsistent. Der

Berufungskläger habe seine Darstellung im Verlaufe der Zeit stark abgeschwächt.

Zunächst habe er sehr konkret von einem Faustschlag gegen seine auf dem Tisch

liegende Hand berichtet. Später habe er hingegen lediglich vage geschildert, er

habe eine Berührung gespürt respektive sei vom Privatkläger gepackt worden. Die

Schilderung, wo ihn der Privatkläger berührt haben soll, sei ebenfalls nicht

einheitlich. Für die Vorinstanz entscheidend sei jedoch, dass die Aussagen des

Privatklägers – im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – durch die

Aufnahmen der Überwachungskamera im Innern der Bar gestützt würden. Namentlich

die Behauptung, der Privatkläger habe sich aggressiv und drohend verhalten und

ihn vorgängig berührt bzw. ihm mit der Hand auf seine, auf dem Tisch liegende

Hand geschlagen, werde durch die Bilder widerlegt. Zwar sei aufgrund der

Kameraposition lediglich der Rücken des Privatklägers erkennbar, dennoch müsste

sich bei einer vom Berufungskläger geschilderten Bewegung die Schulterpartie

des Privatklägers bewegen, was aber nicht ersichtlich sei. Demgegenüber sei die

Schilderung des Privatklägers, wonach sich der Berufungskläger an jenem Abend

zunehmend abfällig über die Arbeitsleistungen des Privatklägers geäussert habe,

anhand der Aufnahmen nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund seien auch die vom

Berufungskläger geltend gemachten, womöglich rechtfertigenden Umstände nicht

glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.

Bezüglich falscher Anschuldigung erwog die Vorinstanz, dass

die vom Berufungskläger unterzeichnete Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 bei

der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. In der Folge sei der Privatkläger am 1.

Juli 2021 als beschuldigte Person einvernommen worden (Akten S. 290 ff.). Am 4.

April 2022 sei der Strafantrag dann zurückgezogen worden. Der Berufungskläger

habe – so seine Begründung – die von seinem «Anwalt» auf Deutsch formulierte

Strafanzeige unterschrieben und versendet, ohne den genauen Inhalt verstanden

zu haben. Er habe gar kein Strafverfahren gegen den Privatkläger einleiten

wollen. Die Schilderungen, wonach der Privatkläger ihn bedroht, beschimpft und

tätlich angegangen habe, entsprächen jedoch der Wahrheit. Die Vorinstanz erachtete

es als offensichtlich, dass die Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht vom

Berufungskläger selbst verfasst worden sei. Die Behauptung, sein «Anwalt» habe

ihm das Schreiben ohne jede Erklärung oder gar unter der falschen Prämisse, die

Eingabe bewirke mehr oder weniger die Erledigung des Falles, sei hingegen nicht

glaubhaft. Gemäss Vorinstanz stehe fest, dass es zum Nachteil des

Berufungsklägers weder zu einer Tätlichkeit noch zu einer Drohung gekommen sei.

Der Sachverhalt sei somit – mit der Einschränkung, dass gegenseitige

Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden könnten – erstellt.

3.3 Der Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung

vom 28. Juni 2023 (Akten S. 554 ff.) den Sachverhalt wie folgt dargestellt: Es

sei der Privatkläger gewesen, der sich mit steigendem Alkoholpegel in Rage

geredet und wütend auf den Berufungskläger einzureden begonnen habe. Er, der

Berufungskläger, sei seinerseits die ganze Zeit ruhig geblieben. Weiter sei es

auch – entgegen der Vorinstanz – der Privatkläger gewesen, der im Verlaufe des

Abends immer näher an ihn herangerückt sei und ihn schliesslich bedrängt und

persönlich verbal angegriffen habe. Er habe dann C____ mitgeteilt, dass er die

Bar verlassen werde. Der Privatkläger habe dies unterbinden wollen und mit

einer plötzlichen Bewegung auf die Hand des Berufungsklägers gedrückt. Gleichzeitig

habe er zu ihm gesagt: «you go nowhere you bastard». Darauf habe er in Panik mit

einem Reflex reagiert, indem er den Privatkläger weggestossen habe. Dadurch

habe er sich aus einer immer bedrohlicheren und unangenehmen Situation befreien

wollen. Danach sei er ruhig sitzen geblieben, ohne die Beherrschung zu

verlieren. Diesen Verfahrensablauf habe er im Übrigen bereits in der

Einsprachebegründung und seither konstant vertreten. Es sei auch nicht

nachvollziehbar, wie der Vorrichter in der Hauptverhandlung auf die Idee

gekommen sei, es habe sich beim geltend gemachten Schlag seitens des

Privatklägers um einen Schlag aus dem Schultergelenk gehandelt. Richtig sei,

dass er immer nur von einer Bewegung aus dem Ellenbogengelenk gesprochen habe.

Dass in der Strafanzeige vom 9. Dezember 2019 von einem «Schlag» die Rede sei,

sei auf eine «Nuance bei der Übersetzung» zurückzuführen. Er habe gegenüber

seinen Voranwälten immer das Verb «to strike» verwendet, was mit «schlagen»,

«berühren» oder «streifen» übersetzt werden könne. Dementsprechend habe er das

Geschehen während der ganzen Zeit konsistent erzählt.

Die Verteidigung hat diese Vorbringen anlässlich der

Berufungsverhandlung im Wesentlichen wiederholt und dabei betont, es habe sich

nicht um einen Stoss gegen den Kopf oder Hals gehandelt. Hätte es sich beim

Stoss um einen direktvorsätzlichen Schlag gehandelt, hätte der Berufungskläger

den Privatkläger währenddessen angeschaut. Der Umstand, dass er C____

angeschaut habe, spreche für ein reflexartiges Handeln. Weiter habe mit der

«Nachkonstruktion» der Videoaufnahmen nachgewiesen werden können, dass es aus

der Perspektive der Kamera nicht ersichtlich sei, was vorne bei den Händen passiert

sei.

3.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Berufungsantwort vom 18. August 2023 auf die ihrer Ansicht nach «zutreffenden

und überzeugenden» Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und diesbezüglich auf

weitere Ausführungen verzichtet. Der Sachverhalt sei erstellt.

3.5 Der Privatkläger sieht in der

Berufungsbegründung ein: «Paradebeispiel […], wie versucht wird, einen

glasklaren Sachverhalt und eine glasklare Strafbarkeit des Berufungsklägers

durch gleichermassen weitschweifige und rabulistische Wiederholungen von

Redundanzen ins offenkundige Gegenteil dessen zu verkehren, was tatsächlich

passiert ist» (Stellungnahme Privatkläger Ziff. 1, Akten S. 590 f.). Im Wesentlichen

wird vom Privatkläger Nachfolgendes vorgebracht: Die Videoaufzeichnungen seien

eindeutig und würden den angeklagten Sachverhalt bestätigen. Selbst wenn die

Videos aber nicht verwertbar wären, zeige eine Glaubhaftigkeitsanalyse der

Aussagen des Privatklägers zum einen und des Berufungsklägers zum anderen, dass

der beanklagte Sachverhalt erstellt sei. Der Privatkläger habe seine Aussagen

ohne Kenntnis der Videos und allein aus seiner Erinnerung schöpfend in

konsistenter Art und Weise in seiner Strafanzeige vom 14. November 2019

dargelegt und in der Folge gleichbleibend geschildert. Demgegenüber rede sich

der Berufungskläger «um Kopf und Kragen»; unter anderem indem er behaupte, er

habe den Inhalt der Strafanzeige aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht

verstanden bzw. das englische Verb «to strike» sei mehrdeutig. Weiter sei

offenkundig, dass der Berufungskläger «massiv kolludierend» auf C____

eingewirkt habe.

An der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter des

Privatklägers die Ansicht wiederholt, wonach es sich in diesem Fall – mit einem

unvermittelten Schlag ins Gesicht – eigentlich um eine versuchte einfache

Körperverletzung handle. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Berufungskläger

ruhig gewesen sei. Dieser habe sich «wahnsinnig enerviert» und sei dem

Privatkläger immer nähergekommen. Es sei auch offenkundig, dass das englische

Verb «to strike» nicht als Synonym für «to touch» verwendet wurde. Der geltend

gemachte Sachverhaltsirrtum sei überdies eine reine Schutzbehauptung.

3.6

3.6.1 Nach Sichtung der Videoaufzeichnungen (Akten

S. 1a) und Würdigung der Aussagen der Beteiligten hat das Berufungsgericht

keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so abgespielt hat, wie

dies vom Privatkläger und in der Anklageschrift geschildert wird. Dabei kann

zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese

hat zu Recht erwogen, dass der Privatkläger gleichbleibend konsistent ausgesagt

habe. Hierbei ist hervorzuheben, dass sich der Privatkläger von Beginn an auch

selbst belastet hat, indem er zugestand, dass er dem Berufungskläger mit «fuck

you» oder «fuck off» geantwortet habe und es sich um eine teilweise hitzige

Diskussion gehandelt habe.

3.6.2 Demgegenüber erscheinen die Schilderungen des

Berufungsklägers über das ganze Verfahren hinweg betrachtet als nicht konsistent.

In der Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 kommt die Schilderung deutlich

dramatischer daher, als in der später vertretenen Version. Namentlich heisst es

in der Strafanzeige: «Ich fühlte mich von ihm bedroht, insbesondere aufgrund

des Umstandes, dass er angab, in seinem Umfeld wären ausreichend Personen,

welche mich in der Freizeit abfangen würden. Ich habe versucht, mich ruhig zu

verhalten und ihn mehrfach gebeten, sich zu mässigen. Doch er wurde immer

aggressiver und schlug, als ich ihm mitteilte, nun gehen zu wollen, mit der

Faust auf meine auf dem Tisch abgesetzte, flache Hand. Dieser Schlag war

begleitet von den Worten, «you go nowhere you bastard». Davon verängstigt,

stiess ich den Beanzeigten mit der flachen Hand auf die Brust und damit von mir

weg, da er mich in die Ecke drängte und ich nach dem Faustschlag auf meine Hand

befürchtete, er würde mir auch noch ins Gesicht schlagen. Er schien hierdurch

zur Vernunft gekommen zu sein, schüttelte den Kopf ab seinem Verhalten, nahm

die Jacke und verliess das Lokal» (Akten S. 90 f.). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger an, er habe

versucht, den Tisch auf der Seite von C____ zu verlassen. Dann habe der

Privatkläger seinen Arm angefasst. Davon überrascht habe er seinen Arm in die

Richtung des Privatklägers gestreckt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll

S. 8 f., Akten S. 469 f.). Von der in der Strafanzeige erwähnten Faust und dem

angeblichen Faustschlag war bei der erstinstanzlichen Befragung keine Rede

mehr. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass das gegenüber seinem damaligen

Rechtsberater angeblich verwendete Verb «to strike» zu einem Missverständnis in

der Übersetzung geführt hat – was vorliegend im Gesamtkontext der Schilderungen

allerdings nicht überzeugt – hat der Berufungskläger seine Aussage dahingehend

abgeschwächt, als er (nachdem er von den Videoaufnahmen Kenntnis erlangt hat)

nicht mehr von einer Faust und einem Faustschlag sprach. Die Erwähnung der

Faust kann nicht ernsthaft auf eine «Nuance bei der Übersetzung»

(Berufungsbegründung S. 5 Rz. 13, Akten S. 558) zurückgeführt werden. Weiter

wurde die ursprüngliche Aussage, dass er vom Privatkläger in die Ecke gedrängt

worden sei und einen Schlag ins Gesicht befürchtet habe, später nie mehr

erwähnt. Selbiges gilt für die angebliche Drohung, es gäbe Personen im Umfeld

des Privatklägers, die den Berufungskläger in seiner Freizeit abfangen könnten.

Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nicht gegen die

Einstellungsverfügung vom 5. April 2022 im Verfahren gegen den

Privatkläger (Akten S. 322 f.) Beschwerde erhoben hat.

3.6.3 Bezüglich der Videoaufzeichnungen hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese die Aussagen des Privatklägers –

im Gegensatz zu jenen des Berufungsklägers – stützen. Über den Verlauf des

Abends hin ist klar erkennbar, dass sich sowohl der Berufungskläger als auch

der Privatkläger mit der Zeit Stück für Stück gegenseitig annähern und sich

teilweise wieder voneinander entfernen. In den Minuten vor der Tat ist es eher

der Berufungskläger, der näher zum Privatkläger rückt. Anhand der erkennbaren

Gestik und Mimik des Berufungsklägers ist auch widerlegt, dass dieser den

ganzen Abend über ruhig und es der Privatkläger gewesen sei, welcher zusehends

aggressiv geworden sei. Wie vom Privatkläger zutreffend darauf hingewiesen

wurde, ist beispielsweise auch erkennbar, wie der Berufungskläger mit der Hand auf

den Stehtisch schlägt (Stellungnahme Privatkläger S. 4 Ziff. 5, Akten S. 593)

und dabei auch mit dem Finger auf den Privatkläger zeigt (Akten S. 1a,

NVR_ch3_main_20191105220001_20191105230001 [nachfolgend: Video 2] ab Minute

43:10). Demgegenüber bewegt sich der Privatkläger kaum. Bereits dieses

Bewegungsverhalten spricht gegen die Darstellung des Berufungsklägers, wonach

es der Privatkläger gewesen sei, der sich aggressiv oder bedrohlich

verhalten habe. Was den Moment kurz vor der vorgeworfenen Tätlichkeit

betrifft, ist erkennbar, dass der Berufungskläger seinen rechten Fuss auf dem

Boden absetzt um daraufhin mit dem linken Arm den kräftigen Stoss gegen den

Privatkläger auszuführen (Akten S. 1a,

NVR_ch3_main_20191105230001_20191105235900 [nachfolgend: Video 3] ab

Minute 08:50). Entgegen dem Berufungskläger kann in der Fussbewegung kein

Beweis für das behauptete Verlassenwollen der Bar gesehen werden. Diese

Bewegung und Gewichtsverlagerung lässt sich nur dadurch sinnvoll erklären, dass

der Berufungskläger vor seinem Stoss genügend Halt gesucht und seinen Fuss

entsprechend positioniert hat. Auch das unmittelbare Verhalten nach dem Stoss

spricht klar gegen die Version des Berufungsklägers und dagegen, dass dieser

angeblich genug gehabt habe und deshalb vom Privatkläger habe weggehen wollen

(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8, Akten S. 469). Der

Berufungskläger blieb nämlich an seinem Platz sitzen und trank sein Getränk

weiter, während der Privatkläger sichtlich um Fassung rang. Entgegen der Behauptung

des Berufungsklägers ist auch erkennbar, dass der Stoss nicht bloss gegen den

Arm oder die Brust des Privatklägers ging, sondern er diesen im oberen Hals-

bzw. im unteren Kopfbereich getroffen hat. Dies ergibt sich bereits aus der

Drehbewegung des Kopfes des Privatklägers, die sich nicht mit einem Stoss gegen

die Brust erklären lässt. Hätte sich der Berufungskläger zudem tatsächlich

bedroht gefühlt und wäre der Stoss effektiv aus einem Reflex erfolgt, wäre zu

erwarten gewesen, dass der Berufungskläger mit einer direkten Gegenreaktion gerechnet

oder sich für einen angeblich eben noch erwarteten Schlag gegen sein Gesicht

gewappnet hätte. Nichts Derartiges ist erkennbar. Auch der behauptete Plan, die

Bar verlassen zu wollen, scheint nicht ansatzweise verfolgt zu werden. Der

Berufungskläger bleibt zunächst grinsend sitzen, trinkt weiter und schiebt die

Getränkegläser in Richtung Privatkläger, als würde er ihn zum Weitertrinken

auffordern (Akten S. 1a, Video 3 ab Minute 09:10). Inwiefern dies dem Verhalten

einer Person entsprechen soll, die sich angeblich bedroht und in die Ecke

gedrängt gefühlt hat, erhellt nicht. Zwar lässt sich entgegen der Vorinstanz

nicht gänzlich ausschliessen, dass es vorgängig zum Stoss zu einer Berührung

zwischen den Beiden gekommen ist. Aufgrund der wechselnden Angaben des

Berufungsklägers ist allerdings nicht klar, ob es sich dabei um einen

Faustschlag, einen Schlag, eine Berührung oder ein Packen gehandelt haben soll.

Selbst wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, ist aber aufgrund des gesamten

Verhaltens davon auszugehen, dass diesem nicht die Bedeutung zukam, welche ihm

nachträglich seitens der Verteidigung zugemessen wird. Auch die Haltung des

Privatklägers – dieser steht mit überkreuzten Beinen und auf den Stehtisch

gestützt dort – spricht gegen das behauptete aggressive Verhalten. Wäre es

tatsächlich zu einer Tätlichkeit zum Nachteil des Berufungsklägers gekommen,

wäre überdies zu erwarten gewesen, dass dieser zumindest an einem Punkt auf seine

Hand bzw. seinen Arm schaut oder auf diesen hindeutet. Nichts in diese Richtung

ist erkennbar. Der Berufungskläger bleibt unbeeindruckt sitzen, wobei er den

Privatkläger hämisch angrinst und ihm schliesslich beim Verlassen der Bar mit

den Fingern hinterherwinkt (Akten S. 1a Video 3 ab Minute 09:45). In

Verbindung damit, dass der Berufungskläger genügend Zeit fand, einen stabilen

Stand einzunehmen und den übrigen Inkonsistenzen seiner Version muss davon

ausgegangen werden, dass keine Tätlichkeit seitens des Privatklägers

vorausgegangen ist, welche den Berufungskläger zu einem reflexartigen Stoss veranlasst

hat. Insgesamt entsteht auch unweigerlich der Eindruck, dass der

Berufungskläger seine Version nachträglich auf die Videoaufnahmen angepasst hat.

3.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Die Schilderungen des Privatklägers (welche

dieser noch vor Sichtung des Videomaterials getätigt hat) und die

Videoaufzeichnungen ergeben ein schlüssiges Gesamtbild des Vorgefallenen.

4. Rechtliches

4.1

Tätlichkeiten

4.1.1 Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB

gilt jeder geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines

anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur

Folge hat (Roth/Keshelava, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5). Damit indes von

einer strafbaren Tätlichkeit ausgegangen werden kann, muss die Einwirkung

mindestens eine bestimmte Intensität erreichen. Während hierfür gemäss früherer

Praxis des Bundesgerichts verlangt wurde, dass die Handlung wenigstens «einige

Schmerzen» verursacht habe, liegt nunmehr eine Tätlichkeit vor, wenn: «das

allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den

Körper eines andern überschritten wird» (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E.

2a, 117 IV 17 E. 2bb, Roth/Keshelava,

a.a.O., Art. 126 StGB N 3).

4.1.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass der

erstellte und auf den Videoaufnahmen erkennbare Stoss bzw. Schlag gegen den

Hals bzw. Kopfbereich des Privatklägers eine das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende Einwirkung auf den Körper

darstellt. Wie anhand der Reaktion des Privatklägers erkennbar ist, wurde die

Schwelle vom straflosen «Schubser» hin zu den Tätlichkeiten vorliegend klar

überschritten. Wie bereits festgehalten wurde, kann auch nicht von einem vorausgehenden

Angriff seitens des Privatklägers ausgegangen werden. Ein Rechtfertigungsgrund

fällt somit ausser Betracht. Auch der Einwand, es habe sich beim Stoss um einen

nicht vorsätzlichen Reflex gehandelt, verfängt dem Erwogenen entsprechend nicht.

Nach dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art.

126 Abs. 1 StGB.

4.2 Falsche Anschuldigung

4.2.1 Gemäss Art. 303 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen

Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder

eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Tatbestand der falschen

Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am

korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher

Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht

Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre,

Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom

19. Oktober 2020 E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November

2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 5 f.).

4.2.2 Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die

Beschuldigung eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bzw. einer

Übertretung bei einer Behörde. Diese Elemente sind vorliegend mit der

Strafanzeige vom 6. Dezember 2019 wegen Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeit und

sämtlicher weiterer, infrage kommender Delikte erfüllt (Akten S. 286 f.). Weiter

ist vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die

beanzeigten Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also

nicht verübt hat. Davon ist nach höchstrichterlicher Praxis jedenfalls

auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen oder das

gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht, das über

die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer Tatsachen

oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den

Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023

E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1;

kritisch: Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis, dass sich der zugunsten des

Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo nicht zu Ungunsten des

Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter angezeigt, dass das im

Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht zunächst den Ausgang des

mit der potentiellen falschen Anschuldigung ausgelösten Verfahrens abwartet,

bevor es das Verfahren betreffend die falsche Anschuldigung

weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E. 2).

Vorliegend hat der Privatkläger zum einen die Strafanzeige gegen den

Privatkläger am 4. April 2022 zurückgezogen (Akten S. 52), zum anderen wurde

das Verfahren gegen den Privatkläger mit Einstellungsverfügung vom 5. April

2022 eingestellt (Akten S. 322). Gemäss der Einstellungsverfügung könne dem

Privatkläger nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachgewiesen werden,

dass er den Berufungskläger bedroht, beschimpft und/oder geschlagen habe. Dies

insbesondere deshalb, weil der Tatvorwurf bestritten worden sei, ein solches

Verhalten auch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlich sei und der Zeuge C____

kein solches Verhalten festgestellt habe.

Indem sich der Berufungskläger offensichtlich mit der

Einstellung des Verfahrens (welcher die Wirkung eines Freispruchs zukommt)

zufriedengegeben hat und sich insbesondere auch nicht mittels Beschwerde gegen

die Begründung, wonach der Zeuge C____ kein «solches Verhalten» festgestellt

habe, gewehrt hat, muss beim Privatkläger vorliegend von einem

«Nichtschuldigen» ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat,

kann mit Bezug auf die Beschimpfungen nicht ausgeschlossen werden, dass es

gegenseitig zu solchen gekommen ist. Allerdings kann vorliegend offengelassen

werden, ob es sich bei der zugestandenen Aussage «fuck you» bzw. «fuck off»

überhaupt um eine strafrechtlich relevante Beschimpfung handelt.

4.2.3 Mit Bezug auf die subjektive Seite des

Tatbestands ist festzuhalten, dass gestützt auf die Videoaufzeichnungen davon

ausgegangen werden muss, dass dem Berufungskläger die Unwahrheit seiner

Beschuldigung bewusst war. Sein Verteidiger hat erstinstanzlich denn auch

ausgeführt, es sei darum gegangen, Gegenanzeige zu erstatten, damit die

Anzeigen gegenseitig zurückgezogen werden können. Dies sei dem Berufungskläger

damals offenbar von seinem Rechtsberater geraten worden (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 476). Die Behauptung, der Berufungskläger

habe nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Strafanzeige gehandelt habe, ist

bereits unter diesen Umständen nicht glaubhaft; zumal es sich beim

Berufungskläger selbst um einen Juristen handelt. Im Übrigen darf auch bezweifelt

werden, dass jemand, der in der Position als «[...]» bei [...] beschäftigt war

(Akten S. 5), Dokumente unterzeichnet, ohne über deren Inhalt und Folgen im

Bilde zu sein. Zumindest dann, wenn ein Dokument gross mit Strafanzeige

überschrieben und nach Art einer Rechtsschrift aufgebaut ist (Akten S. 90),

muss davon ausgegangen werden, dass auch einem englischsprachigen Juristen

bewusst ist, dass es sich nicht bloss um eine Schilderung der Vorfälle handelt.

4.2.4 Aus dem Erwogenen folgt, dass der

erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung nicht zu

beanstanden ist.

5. Strafzumessung

5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.2 Die vorinstanzliche Strafzumessung wurde

nachvollziehbar begründet und im Übrigen von den Parteien im Berufungsverfahren

nicht bemängelt. Es kann deshalb zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil vom 6. Oktober 2022 S. 8 f., Akten

S. 497).

5.2.1 In Bezug auf die falsche Anschuldigung wurde

zu Recht festgehalten, dass aufgrund der vorsätzlichen und wider besseren

Wissens erfolgten Beschuldigung ein Strafverfahren gegen den Privatkläger

eröffnet und dieser auch als Beschuldigter einvernommen wurde. In Anbetracht

dessen, dass dieses strafrechtliche Verfahren auch Auswirkungen auf das

Anstellungsverhältnis des Privatklägers hatte bzw. es aufgrund des Vorfalls

zumindest zu einer internen Untersuchung bei der Arbeitgeberin der Parteien kam

und die Absicht hinter der Strafanzeige offenbar der gegenseitige Rückzug der

Anzeigen war, erscheint eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.

Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius bindet das Berufungsgericht vorliegend

sowieso an das vorinstanzliche Strafmass, womit sich weitergehende Ausführungen

erübrigen. Die vorinstanzlich geschätzte Tagessatzhöhe von CHF 270.– wurde

vom Berufungskläger nicht bemängelt und ist angesichts des Berufsprofils des

Berufungsklägers nicht zu beanstanden.

5.2.2 Hinsichtlich der Tätlichkeiten wurde seitens

der Verteidigung auf den fakultativen Strafbefreiungsgrund in Art. 177 Abs. 3

StGB verwiesen. Dieser sieht vor, dass das Gericht einen oder beide Täter von

Strafe befreien kann, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung

oder Tätlichkeit erwidert wurde. Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben

werden, von Strafe abzusehen, wenn die sich streitenden Parteien schon an Ort

und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,

als dass das öffentliche Interesse «nochmalige Sühne» verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2, 82 IV 177 E. 2; BGer 6B_480/20242 vom 20. November 2024 E. 2.1).

Von einer strafbefreienden Retorsion mittels Tätlichkeit –

wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird – kann vorliegend nicht

ausgegangen werden. Es ist erstellt, dass der Tätlichkeit eine angeregte

Diskussion unter Alkoholeinfluss vorausging. Sämtliche dabei gefallenen Äusserungen,

die das Mass einer Beschimpfung erreichten, können als retorsiert betrachtet

werden («go fuck yourself» gegenüber «fuck you» oder «fuck off» etc.). Die

zusätzlich erfolgte Tätlichkeit durch den Berufungskläger kam zu all dem hinzu

und stellte im Vergleich zum vorherigen Verhalten eine zusätzliche Eskalation dar.

Weil es sich beim Berufungskläger zudem um den Vorgesetzten des Privatklägers

gehandelt hat und es bei der Diskussion offenbar um arbeitsplatzbezogene Themen

ging, kommt der Tätlichkeit zusätzliches Gewicht zu. Eine gänzliche Strafbefreiung

erscheint dem Berufungsgericht unter diesen Umständen als nicht angemessen. Den

genannten Umständen wird aber insofern Rechnung getragen, als die vorinstanzliche

ausgesprochene Busse von CHF 200.– vergleichsweise milde ausfällt. Die

Busse in Höhe von CHF 200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, wird folglich bestätigt.

6. Kosten

6.1

Erstinstanzliche Kosten

6.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2 Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren wegen falscher Anschuldigung und Tätlichkeiten schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in der Höhe von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

6.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gilt

Art. 428 Abs. 1 StPO. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinem

Rechtsmittel vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

7. Entschädigungsfolgen

7.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung

am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen

der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

7.2 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger für seine

Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Dies erscheint zur Wahrung

der Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu

bestätigen, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung

nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend aber abgewiesenen)

Freisprüche angefochten hat.

7.3 Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger

beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Er obsiegt somit auch im

Rechtsmittelverfahren, weshalb der Berufungskläger zur Zahlung einer

Parteientschädigung zu verurteilen ist. Der vom Vertreter für das

Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden erscheint angemessen

und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch notwendig.

Hinzuzurechnen sind 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl.

Nachbesprechung). Der Aufwand ist – entgegen der eingereichten Honorarnote –

zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 bzw. 8,1 %,

zu entschädigen. Die dadurch entstehende Mehrforderung des Privatklägers wird

abgewiesen. Insgesamt wird dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)

zulasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der falschen Anschuldigung und der

Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1,

42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Die USB-Sticks verbleiben als Beweismittel bei den

Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 3'476.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine

Parteientschädigung von CHF 8'701.30 für das erstinstanzliche verfahren und

eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inkl. Auslagen und MWST) für

das Berufungsverfahren zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.