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Entscheid

SB.2023.10

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

26. Oktober 2023Deutsch17 min

begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.10

URTEIL

vom 26.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2022 (ES.2022.28)

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. November

2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurden ihm die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung CHF 250.–) auferlegt. Der Antrag auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat

verteidigt durch [...], am 4. November 2022 Berufung angemeldet. Am 17. Januar

2023 hat er die Berufungserklärung eingereicht und seine Anträge gleichzeitig

begründet. Es wird beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Berufungskläger

vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf

der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen, lediglich wegen

einfacher Verletzung von Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz schuldig zu erklären und zu einer Busse von höchstens

CHF 300.– zu verurteilen. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für

das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staates und unter

Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Von der Staatsanwaltschaft ist

weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten beantragt worden. Sie hat in

ihrer Berufungsantwort vom 26. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

verlangt.

An der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2023 hat der

Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene

Staatsanwalt ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist

befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine

schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen

sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Die Vorinstanz ist – im Wesentlichen in Übereinstimmung

mit dem Strafbefehl – zusammengefasst davon ausgegangen, dass der Berufungskläger

auf der Autobahn A3 in Basel in Fahrtrichtung Frankreich die Autobahnausfahrt

verpasst habe und deshalb auf der Autobahn weiter in Richtung Frankreich gefahren

sei. Beim Grenzübergang Basel St. Louis habe der Berufungskläger sein Fahrzeug linksabbiegend

gewendet und sei anschliessend in falscher Richtung auf der Autobahn durch den

St. Johannstunnel gefahren. Erst als ihm ein korrekt fahrendes Auto entgegengekommen

sei, habe er dies bemerkt und im Tunnel erneut gewendet. Daraufhin habe er die

Autobahn bei der nächsten Gelegenheit verlassen. Dieser Geschehensablauf wird

vom Berufungskläger grundsätzlich auch nicht bestritten (Berufungsbegründung,

Akten S. 153).

2.2

2.2.1

Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass

der Berufungskläger durch das Wenden seines Fahrzeugs beim Zollübergang

Basel/St.Louis-Autobahn und die Auffahrt bzw. Fahrt in falscher Fahrtrichtung

auf der Autobahn A3 den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss

Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) erfüllt habe.

Die Beschilderung sei nach Ansicht der Vorinstanz ausreichend

gewesen und der Berufungskläger hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die

Verkehrssituation korrekt erfassen können. Aufgrund der Signalisation habe er nicht

davon ausgehen können, dass der Wegweiser auch für die zweite Verzweigung gelte

und er beim Stopp links abbiegen dürfe. Weiter sei die Aufmerksamkeit des

Lenkers primär auf die Strassensignalisation zu richten und nicht auf das

Navigationsgerät, das den Berufungskläger gemäss Einwand des Verteidigers in

die falsche Fahrtrichtung geführt habe. Bei ausreichender Analyse der

Verkehrssituation hätte der Berufungskläger ferner bemerken müssen, dass sich

der Gegenverkehr nicht wie üblich auf der linken, sondern auf der rechten Seite

befunden habe. Nicht zuletzt sei es notorisch, dass bei Grenzübertritten auf

Autobahnen jeweils auf beiden Seiten ein Zollgebäude stehe. So hätte der

Berufungskläger nach der Durchfahrt beim französischen Zollgebäude bei

gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass der schweizerische Grenzposten

gegenüber der Stoppstrasse stationiert gewesen sei. Schliesslich hätte er

spätestens im Zeitpunkt, als ihm ein Auto entgegengekommen sei, bemerken

müssen, dass er in die falsche Fahrtrichtung gefahren sei.

Gemäss Vorinstanz sei der Berufungskläger somit über eine

längere Strecke derart unaufmerksam gefahren, dass er sämtliche Hinweise

bezüglich der Verkehrssituation ignoriert habe. Er habe mit einem erheblichen

Mass an Unaufmerksamkeit und somit grobfahrlässig eine wichtige

Verkehrsvorschrift missachtet (Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 36 Abs. 1

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) und – wenn auch unbewusst

– damit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht gezogen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 132 f.).

2.2.2

Der Verteidiger des Berufungsklägers macht vor

der 2. Instanz geltend, dass die Vorinstanz seine Depositionen, namentlich die

fehlende Signalisation bis zum Wendepunkt des Berufungsklägers auf der falschen

Fahrbahn sowie die Richtung des Wegweisers «Suisse», falsch gewürdigt habe. Er

sei ortsunkundig und habe weder ein Signal missachtet noch sei er unaufmerksam

gewesen. Vielmehr habe der einzig sichtbare Wegweiser nach links gezeigt und

dorthin sei der Berufungskläger gefahren (Berufungsschreiben, Akten S. 153

f., Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 184). Auch wenn sich vor der

Auffahrt auf die Gegenfahrbahn eine Schranke befunden habe, sei der grössere

Teil der Zufahrt völlig frei gewesen. Es sei normal und üblich, dass bei

Grenzdurchgängen bewusst gewisse Hindernisse wie Kegel, Pfosten oder Barrieren

eingebaut würden, damit die Autos Slalom fahren und abbremsen müssten (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 185). Der Berufungskläger habe sich in einem

Sachverhaltsirrtum befunden und es sei zudem in einer Detailanalyse nach

einem Vorfall sowie aus der Vogelperspektive stets einfacher, eine Situation zu

beurteilen, als im Zeitpunkt des Vorfalls, wo man in Sekundenbruchteilen

entscheiden müsse (Berufungsschreiben, Akten S. 156).

2.3

2.3.1

Gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung von

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist nach der

Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

(BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober

2017.

E. 5.1, je mit Hinweisen; Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage

2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in

Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 90 N 41 ff.).

Subjektiv

erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie

schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68).

Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung

der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht

Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Die Annahme von

Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht

unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung

geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer

6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung

bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der

konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgüter offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1,

je m.H.). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter

unbewusster Fahrlässigkeit. Zieht der Täter die Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht, handelt er also

unbewusst fahrlässig, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend

anzunehmen. Sie ist einzig gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher

besonders vorwerfbar ist (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 69; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 4).

Art. 43 Abs. 2

SVG regelt, dass auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, nur

die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren dürfen.

Zudem ist gemäss dieser Bestimmung die Zufahrt ausschliesslich an den dafür

vorgesehenen Stellen gestattet. Weiter sieht Art. 36 Abs. 1 VRV vor, dass auf

Autobahnen und Autostrassen das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten

Stellen gestattet ist und Wenden und Rückwärtsfahren untersagt ist. Bei diesen

Bestimmungen handelt es sich diskussionslos um wichtige

Verkehrsregelvorschriften.

2.3.2

Es

ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Berufungskläger den Tatbestand

der schweren Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht an sich

erfüllt hat, indem er an einer falschen Stelle auf die Autobahn gefahren ist,

als Falschfahrer unterwegs war und sein Fahrzeug auf der Autobahn gewendet hat

– wobei dies als Tateinheit angeklagt wird, da nicht von einer mehrfachen

groben Verkehrsregelverletzung gesprochen wird. Durch seine Fahrweise hat er

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

ausserdem die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich

gefährdet. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass er sich in einem

Sachverhaltsirrtum befunden und mithin ohne Vorsatz gehandelt habe. Dies ist im

Folgenden zu prüfen.

2.3.3

Ein

Sachverhaltsirrtum liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

vor, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt.

Das Gericht beurteilt die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den

sich der Täter vorgestellt hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter wegen

Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorstellung

hätte vermeiden können. Der Begriff des Sachverhaltsirrtums wird normalerweise

in einem engeren Sinn, zugunsten des Täters, verwendet. Damit ist gemeint, dass

die Vorstellung des Täters vom Sachverhalt überhaupt keinem, oder einem weniger

schwerwiegenden, Sachverhalt entsprach als dem objektiv wirklich erfüllten (Donatsch/Godenzi/Tag in Jositsch [Hrsg.],

Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Auflage 2022, § 10 Ziff. 2.). Der

Sachverhaltsirrtum (auch Tatbestandsirrtum) wird unter dem subjektiven

Tatbestand geprüft. Der Vorsatz kann sich auch auf Tatumstände erstrecken,

deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für möglich, nicht für sicher

hält. In diesen Fällen stellt sich die Frage, worauf der Wille des Täters

gerichtet war. Dennoch sind in solchen Fällen gewisse Minimalanforderungen auch

an die Wissensseite zu stellen, wobei es darauf ankommt, was der Täter nicht

nur als abstrakte Gefahr bedenkt, sondern im konkreten Fall auch tatsächlich

für möglich hält – für eine irreale Eventualität entscheidet man sich nicht.

Wenn diese Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen bezüglich der

objektiven Tatbestandsmerkmale in irgendeiner Weise nicht erfüllt sind, so kann

auch der Vorsatz nicht gegeben sein (Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, § 9 Ziff. 2.

cc) f.).

2.3.4

Die

Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum mit der Begründung

verneint, dass die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vorliegend zu keinem

anderen Resultat führen würde, da der Berufungskläger den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen, womit dieser vermeidbar gewesen

wäre und sich der Berufungskläger wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar

gemacht hätte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 133 f.). Nachfolgend ist somit

der vom Berufungskläger geltend gemachte Sachverhalt nochmals sorgfältig anzuschauen

und abzuwägen, ob er mit seiner Vorstellung in der damaligen konkreten Situation

die von der Vorinstanz festgehaltenen Hinweise bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit tatsächlich hätte erkennen können, und ob sein Verhalten unter

den gegebenen Umständen ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten darstellt, mithin also grobfahrlässig ist womit der

subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt wäre.

2.3.5

Anlässlich

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger seine vor der

Vorinstanz gemachten Aussagen grundsätzlich bestätigt. Nach dem Überqueren des

Zolls, habe ihm das Navigationsgerät angezeigt zu wenden (Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 114; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S.

196). Er habe dann den gelb-orangen Wegweiser «Suisse» gesehen und sei diesem

gefolgt. Dieser habe in seiner Wahrnehmung nach links gezeigt, und es sei für

ihn als ortsunkundigen Lenker der einzige Orientierungspunkt gewesen. Er sei

deshalb an der ersten Verzweigung beim Stopp nach links abgebogen, zumal es

dort auch kein Schild gehabt habe, welches das Abbiegen oder die Einfahrt

verboten hätte. Er sei dann links zum Zollhäuschen gekommen, wo es eine Schranke

gehabt habe. Hindernisse am Zoll seien nicht ungewöhnlich, deshalb habe er sich

nichts dabei gedacht, zumal eine Durchfahrt neben der Schranke problemlos

möglich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, auf einer Nebenstrasse zu sein, weshalb

es für ihn auch normal gewesen sei, dass ihn am Zollhäuschen auf der anderen

Fahrbahn ein Auto gekreuzt habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 199).

Ausserdem sei es an diesem Vormittag des Feiertags 1. Mai 2021 sehr ruhig auf

den Strassen gewesen. Es habe kaum Verkehr gehabt, was man auch daran sehe,

dass er 1.3 km habe fahren können, ohne einem Auto zu begegnen. Als er den St.

Johanns-Tunnel gesehen habe, habe er zum ersten Mal ein mulmiges Gefühl bekommen

und überlegt, was falsch gelaufen sein könnte. Vor dem Tunnel sei ihm dann noch

ein anderes Auto entgegengekommen und habe gehupt und er habe realisiert, dass

er falsch unterwegs sei. Erst da habe ihm auch das Navigationsgerät angezeigt,

zu wenden (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 197). Er habe dann den Warnblinker

eingeschaltet und das Auto gewendet, weil ihm dies als das kleinere Übel

erschienen sei (Akten S. 41 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 114 ff.;

Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196 ff.).

2.3.6

Es ist zunächst festzuhalten, dass der

Wegweiser «Suisse» nach dem Zollübergang Basel/St. Louis nach Ansicht des

Berufungsgerichts für sich alleine genommen insofern missverständlich ist, als

nicht ganz klar ist, ob er nach links oder geradeaus zeigt. Auch ist

festzuhalten, dass an der zweiten Verzweigung, wo richtigerweise abgebogen

werden sollte, kein weiteres Schild steht (vgl. Fotos, Akten S. 41 f.; Akten S. 73

f.). Die Kantonspolizei hat auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft am 4. November

2021.

ausgeführt, dass sie die Wegführung nach dem französischen Zoll als eindeutig

qualifiziere, insbesondere, weil eine Schranke vor der Gegenfahrbahn stehe, die

aufwendig umfahren werden müsse, um überhaupt auf die Gegenfahrbahn zu gelangen.

Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Kombination

des Wegweisers mit der Schranke dazu führt, dass eine Zufahrt an dieser Stelle

klarerweise nicht erlaubt ist (Akten S. 71 ff.). Auch die Vorinstanz hat die

Signalisation in Kombination mit den aufgezeigten weiteren Hinweisen als

eindeutig qualifiziert (vgl. oben E. 2.2.1; vorinstanzliches Urteil, Akten S.

133). Demgegenüber hat der Berufungskläger stets angegeben, dass die Schranke zwar

unten gewesen sei, links davon aber alles offen gewesen sei und man ungebremst

habe durchfahren können. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich um eine

an Grenzübergangen übliche Umfahrung handle, in Chiasso habe es beispielsweise

Betonklötze am Boden und zudem stehe die Zollhäuschen beider Länder in der

Mitte (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 115; Protokoll zweitinstanzliche

HV, Akten S. 196; S. 198). Diese konstante Aussage des Berufungsklägers lässt

sich schlicht nicht mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft und der

Vorinstanz in Einklang bringen, weshalb das Berufungsgericht nochmals sämtliche

Fotos in den Akten genau überprüft hat. Dabei ist aufgefallen, dass sich die

konkrete Situation bei der Schranke auf den Fotos vom Tattag am 1. Mai 2021

anders darstellt, als diejenige, welche anlässlich des Ermittlungsauftrags im

November 2021 eingereicht wurde (vgl. Polizeirapport, Akten S. 27 vs.

Ermittlungsauftrag, Akten S. 73 f.). Tatsächlich versperrt auf dem Foto vom

November 2021 ein Pylon die Zufahrt, und es ist aufgrund dieses Fotos klar,

dass man nicht neben der Barriere durchfahren darf. Eine Durchfahrt wäre in

dieser Situation nur möglich gewesen, wenn man angehalten und den Pylon

entfernt hätte. Wäre die Verkehrssituation am Tattag so gewesen, hätte auch

offenbleiben können, ob der Wegweiser «Suisse» klar genug ist, da die Situation

bei der Schranke zweifellos eine Zufahrt an dieser Stelle verhindern sollte. Allerdings

handelt es sich bei diesen Aufnahmen um nachträglich aufgenommene

Bilder, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Verkehrssituation an der

entsprechenden Stelle an einem Tag Anfang November 2021 erstellt worden sind.

Somit können diese Aufnahmen nicht tel quel für die Beurteilung der Situation

massgebend sein. Vielmehr sind die Fotos von derselben Stelle am Tattag, welche

sich ebenfalls in den Akten befinden, relevant. Einzig diese Bilder vom 1. Mai 2021

können und dürfen für die Beurteilung der effektiven Verkehrssituation

ausschlaggebend sein. Auf diesen Bildern ist hingegen deutlich zu sehen, dass

neben der Barriere ausreichend Platz vorhanden ist, um daran vorbeizufahren.

Die Schranke ist zwar auch am Tattag unten, doch versperrt weder ein Pylon noch

ein sonstiges Hindernis die Zufahrt auf die Gegenfahrbahn, sondern ist eine freie

Durchfahrt – wie der Berufungskläger stets sagte – problemlos möglich.

Entsprechend sind denn auch die Aussagen des Berufungsklägers, die Schranke als

Umfahrung und nicht als Verbot wahrgenommen zu haben, plausibel. Aus diesem

Grund sowie wegen der nicht gänzlich eindeutigen Richtungsanzeige und mangels

weiterer Signalisation ist in dubio die vom Berufungskläger vorgenommene Interpretation

der Verkehrssituation nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger

ortsunkundig und das Verkehrsaufkommen am Morgen des Feiertags gering war,

weshalb der Berufungskläger sein Versehen auch nicht sofort bemerken konnte. Aus

der Perspektive des Berufungsklägers ex ante – und nur diese ist

relevant – ist der Sachverhalt, den sich der Berufungskläger vorgestellt hat,

somit zumindest nicht abwegig. Vor diesem Hintergrund ist im Zweifel von der

Version des Berufungsklägers auszugehen und festzuhalten, dass sich der

Berufungskläger in einem Sachverhaltsirrtum befunden hat. Mangels (gemäss seinen

Vorstellungen) pflichtwidrigen Verhaltens kann dieses Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch nicht als rücksichtslos eingestuft

werden und ist somit nicht grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Ferner war der Irrtum entsprechend der Vorstellung des Berufungsklägers auch

nicht vermeidbar und eine Strafe wegen fahrlässiger Tatbegehung fällt auch aus

diesem Grund ausser Betracht.

Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG nicht erfüllt und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung

kostenlos freizusprechen.

3.

3.1

Der Berufungskläger dringt mit seinem

Begehren durch und er wird von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung

kostenlos freigesprochen.

3.2

Die Ansprüche auf Entschädigung und

Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429–434 StPO (Art.

436.

Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte

Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Falle eines ganzen oder teilweisen

Freispruchs. Somit ist dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF

7'176.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Gutheissung seiner

Berufung – von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos

freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von

CHF 4'176.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'999.75 für das

zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.