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Entscheid

SB.2023.15

Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (BGer 6B_411/2024 vom 11. Juli 2024)

26. April 2024Deutsch18 min

Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.15

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. November 2022

betreffend Drohung, Hausfriedensbruch,

Beschimpfung,

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

25. November 2022 wurde A____ der mehrfachen Drohung, des

Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Alkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1

Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von

CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Von der Anklage des Diebstahls wurde er freigesprochen. Die von der

Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit 2 Jahre) wurde für

nicht vollziehbar erklärt; A____ wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um ein

Jahr verlängert. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 1'595.10 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt und eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...],

am 1. Dezember 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung am 9. Februar 2023 die Berufungserklärung ein, mit

der er verlangte, das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich sämtlicher

Schuldsprüche aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Zu bestätigen

seien hingegen der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und die Erklärung

der Nichtvollziehbarkeit der bedingten Geldstrafe vom 29. Juli 2019.

Alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder

Anschlussberufung noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Die

Frist zur schriftlichen Begründung und zum Stellen von Beweisanträgen erstreckte

der Verfahrensleiter auf Gesuch des Berufungsklägers hin bis zum

11. Juli 2023. Am 23. Juni 2023 ersuchte der Berufungskläger

um Sistierung des Berufungsverfahrens, da eine gütliche Einigung mit B____ (nachfolgend:

Privatklägerin) in Aussicht stehe. Dem entsprach der Verfahrensleiter mit

Verfügung vom 18. Juli 2023. Er verlängerte sodann die Sistierung mit

Verfügung vom 25. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 und

hob sie schliesslich am 8. November 2023 auf, nachdem die

Privatklägerin am 3. November 2023 erklärte, sie ziehe sämtliche

Strafanträge zurück.

Mit Eingabe vom 28. November 2023 hat der

Berufungskläger seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand zurückgezogen und beantragt, er sei zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag

Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Im

Endentscheid seien die Einstellungsverfügungen für die Straftatbestände der

mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung zu erlassen. Weiter

sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und neu zu fällen, wobei der

Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin entsprechend zu

berücksichtigen sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Berufungskläger

seine Berufung nur noch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalte seien

ausserdem bei der Festlegung der Kosten für das Berufungsverfahren zu

berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2023

mit dem Antrag auf teilweise Einstellung des Verfahrens vernehmen lassen. Für

das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) sei der

Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu

CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3

Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Da er das Strafverfahren

rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, seien ihm überdies die Kosten

aufzuerlegen. Der Berufungskläger macht mit Replik vom

18. Januar 2024 geltend, eine Auferlegung der Kosten würde die

Unschuldsvermutung verletzen und sei deshalb abzulehnen. Im Übrigen hält er an

seinen zuvor gestellten Anträgen fest.

Am 19. Januar 2024 hat der Verfahrensleiter die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Der vorliegende Entscheid ist

aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den

gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden.

1.3

Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich

unter anderem der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der

Beschimpfung verurteilt. Die Privatklägerin hat am 3. November 2023

erklärt, sämtliche Strafanträge zurückzuziehen (Akten S. 496).

Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine

Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Gemäss

Art. 33 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag

zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht

eröffnet ist.

Der Rückzug der Strafanträge hinsichtlich der Tatbestände des

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung

(Art. 177 StGB) ist ohne Weiteres möglich. Im Zusammenhang mit der Drohung

gemäss Art. 180 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um ein

Offizialdelikt handelt, sofern es sich beim Beschuldigten um den Ehegatten, eingetragenen

Partner oder Lebenspartner des Opfers handelt (Abs. 2). Da die

Privatklägerin und der Berufungskläger nie miteinander verheiratet waren und

seit mindestens einem Jahr vor mutmasslicher Tatbegehung nicht mehr im gleichen

Haushalt lebten (Akten S. 160, 167, 186), erweist sich keine der in

Art. 180 Abs. 2 StGB aufgeführten Varianten als einschlägig.

Der Rückzug des Strafantrags ist im vorliegenden Fall deshalb auch bezüglich des

Tatbestands der Drohung möglich. Das Verfahren ist hinsichtlich der Tatbestände

des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Beschimpfung

(Art. 177 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB)

einzustellen.

1.4

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und der

Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind nicht angefochten und

deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Erklärung, die von der

Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene

Geldstrafe sei nicht vollziehbar, allerdings werde der Berufungskläger verwarnt

und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Darüber ist im Berufungsverfahren

nicht mehr zu befinden.

1.5

Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das

schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten

Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts

Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

(BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020

vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

Vorliegend ist

beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von

Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor (Akten S. 500, 503). Auch mit

Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung

offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483

E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg beurteilt werden.

2.

Strafzumessung

2.1

Nachdem

die Privatklägerin sämtliche Strafanträge zurückgezogen und der Berufungskläger

erklärt hat, seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch für das Fahren in

fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zurückzuziehen, ist in

materieller Hinsicht einzig über die Strafzumessung zu befinden.

Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag

Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von

CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen (Akten S. 499). Demgegenüber

beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer bedingten

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für

1.

Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von

CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

zu verurteilen (S. 503). Sowohl der Berufungskläger als auch die

Staatsanwaltschaft haben auf eine Begründung ihrer Anträge verzichtet.

2.2

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3).

2.3

Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz sieht

Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als Sanktion eine

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vor. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots steht eine Änderung der Strafart vorliegend nicht zur

Diskussion, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist

(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.4

Als qualifiziert gilt eine Alkoholkonzentration

gemäss Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (BAGV,

SR 741.13) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille

(lit. a). Das rechtsmedizinische Institut der Universität Basel errechnete

für den Ereigniszeitpunkt 07.00 eine Blutalkoholkonzentration von 1.16 Promille

(vgl. Akten S. 142 f.). Dieser Wert liegt dem unangefochtenen

Schuldspruch der Vorinstanz zu Grunde.

Im Hinblick auf die Beurteilung des objektiven

Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Empfehlungen der

Schweizerischen Staatsanwältekonferenz ausgehend von der im vorliegenden Fall

errechneten Blutalkoholkonzentration eine Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen

auszusprechen wäre (vgl. Strafmassempfehlungen SVG, https://www.ssk-cmp.ch/sites/default/files/2023-12/20231201_Strafmassempfehlungen%20SVG.pdf,

besucht am 27. März 2024). Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt,

dass der Berufungskläger mit der rund 20 Kilometer langen Fahrt von [...] nach [...]

eine eher längere Strecke zurückgelegt hat. Entlastend wirkt sich aus, dass in

den Morgenstunden des 19. Januars 2020 wohl noch kein grosses

Verkehrsaufkommen herrschte.

Betreffend subjektivem Tatverschulden wirkt sich zu Ungunsten

des Berufungsklägers aus, dass er im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes

vorbestraft ist. Entlastend wirkt sich das Engagement am Kurs gegen häusliche

Gewalt aus (Akten S. 202 f.), da das Delikt des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand im konkreten Fall einen Zusammenhang zum

Beziehungskonflikt mit der Privatklägerin aufweist.

Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von

35.

Tagessätzen im vorliegenden Fall als schuldadäquat.

2.5

2.5.1

Die Tagessatzhöhe wurde durch die Vorinstanz

auf Antrag des Berufungsklägers hin auf CHF 80.– festgesetzt und ist im

Berufungsverfahren unumstritten (S. 434, 499).

Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis

20.

Januar 2020 nach Art. 51 StGB steht im Übrigen nichts

im Wege; ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

2.5.2

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gibt die Vorstrafe

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zwar zu gewissen Zweifeln am

Wohlverhalten des Berufungsklägers Anlass. Da der Verurteilung jedoch

Bagatellcharakter zu kommt und sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils

bereits über 3,5 Jahre zurücklag, ist dem Berufungskläger jedoch keine

schlechte Prognose zu stellen. Somit kann ihm der bedingte Vollzug mit einer

Probezeit von 3 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.5.3

Bei Aussprache einer bedingten Strafe entspricht

die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe

schuldangemessen sein; die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung

führen. Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell

von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei

gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2020.14

vom 31. Januar 2024 E. 5.8, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021

E. 5.9, SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom

18.

September 2019 E. 6). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten

Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt

grundsätzlich ein Fünftel (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E.

3.3

f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f., 134 IV 53 E. 5.2).

Der Berufungskläger wäre wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration mit 35 Tagessätzen Geldstrafe

zu CHF 80.– (gesamthaft CHF 2'800.–) zu bestrafen. Es erscheint

angemessen, eine Verbindungsbusse auszufällen. Dabei ist von einem Fünftel der

Geldstrafe auszugehen, was einer Busse von CHF 560.– entspricht. Die

Geldstrafe ist um diesen Betrag auf CHF 2'240.– zu reduzieren. Da es bei

der Tagessatzhöhe von CHF 80.– bleibt, ist die Anzahl der Tagessätze auf

28.

zu reduzieren (= vier Fünftel von 35). Für die Busse ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, wobei sich der Umrechnungsschlüssel an der

Tagessatzhöhe der Geldstrafe zu orientieren hat; der Betrag der

Verbindungsbusse ist durch die Tagessatzhöhe zu dividieren

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Daraus ergibt sich eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

2.6

Zusammengefasst ist der Berufungskläger mit

einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie mit einer Busse in

Höhe von CHF 560.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist

aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der

schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen

auszufällen.

3.

Kostenfolgen

3.1

3.1.1

Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu

tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt nach

dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können

ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu

qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst; die Praxis

spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten

(BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGer 6B_1200/2017 vom

4.

Juni 2018 E. 4.4). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die

Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände

stützen (BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2017 E. 1.2; AGE SB.2022.112 vom

11.

Oktober 2023, je mit Hinweisen). Zwischen

dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann

ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer

6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober

2022.

E. 2.3.2).

3.1.2

Der Berufungskläger hat angegeben, sich am

Morgen des 19. Januars 2020 in alkoholisiertem Zustand zum Wohnort

der Privatklägerin begeben zu haben (Akten S. 169). Dort habe er deren

unverschlossene Wohnung betreten, die Identitätskarte seiner Tochter [...] an

sich genommen, sich ins Bett der Privatklägerin gelegt und sei eingeschlafen

(Akten S. 171).

Es besteht aufgrund der glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin (vgl. Akten S. 158) kein Zweifel daran, dass sie mit

diesem Verhalten nicht einverstanden war. Bei den Handlungen des Berufungsklägers

handelt es sich damit um einen widerrechtlichen Eingriff in den Besitz der

Privatklägerin (vgl. Ernst/Zogg, Basler

Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 9). Irrelevant ist,

ob der Berufungskläger – wie er behauptet – der Auffassung war, er dürfe die

Wohnung betreten (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O.,

Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3). Das Verhalten war sodann nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, ein

Verfahren wie das vorliegende auszulösen, womit auch ein adäquater

Kausalzusammengang zwischen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten und den

Verfahrenskosten besteht.

3.1.3

Weiter gab der Berufungskläger an, dass nach

der Rückkehr der Privatklägerin ein Streit entbrannt sei, im Zuge dessen er die

Privatklägerin beschimpft habe. Er habe gesagt: «Arschloch», «du bist scheisse»

und sie gefragt, «ob sie eine Schlampe sei, ob sie bei ihrer Mutter arbeite»

(Akten S. 168, 183).

Bei diesen Äusserungen handelt es sich offensichtlich um unnötig

verletzende Werturteile, wie sie von Art. 28 Abs. 1 ZGB erfasst

werden (vgl. Meili, Basler

Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 28 ZGB N 44). Es ist kein

Rechtfertigungsgrund ersichtlich, sodass die Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich

ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im Weiteren ist sie in

Bezug auf die Verfahrenskosten der strafrechtlichen Untersuchung auch adäquat

kausal.

3.1.4

Anzumerken ist, dass die Qualifizierung des

Verhaltens des Berufungsklägers als widerrechtlich im zivilrechtlichen Sinne

nicht indiziert, dass es im Falle einer strafrechtlichen Beurteilung zu

Schuldsprüchen wegen Drohung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung gekommen wäre.

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Delikte gelten andere,

strengere Voraussetzungen (vgl. z.B. Ernst/Zogg,

Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3,

wonach für eine Besitzesstörung kein Vorsatz vorausgesetzt wird und Irrtümer

über die Sach- oder Rechtslage gleichgültig sind; vgl. ferner Meili, Basler Kommentar, 7. Aufl.

2022, Art. 28 ZGB N 55).

3.2

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März

2021.

E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat sein Rechtsmittel teilweise

zurückgezogen. In dem Umfang, in dem er die Berufung aufrechterhält, wird sie

teilweise gutgeheissen. Ihm sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.

4.

Entschädigungsfolgen

Die beschuldigte Person gegen die das Verfahren eingestellt

wurde, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf

die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 lit. b StPO

auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Die Strafbehörde kann die

Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen oder verweigern, wenn die

beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat

(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Wie oben dargelegt (siehe E. 3.1), hat der

Berufungskläger die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft

verursacht, weshalb ihm – abgesehen von der im erstinstanzlichen Verfahren

zugesprochenen Parteientschädigung wegen des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls

– weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. November 2022 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes;

-

Freispruch von der

Anklage des Diebstahls;

-

Erklärung der Nichtvollziehbarkeit der von der

Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie Verwarnung und Verlängerung

der Probezeit um ein Jahr;

-

Ausrichtung der reduzierten Parteientschädigung von

CHF 807.75 für das erstinstanzliche Verfahren.

Das Verfahren wird in den Anklagepunkten der mehrfachen

Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung eingestellt.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 28

Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam

vom 19. bis 20. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 560.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung

von Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'595.10.– und

eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten)

Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.