SB.2023.15
Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (BGer 6B_411/2024 vom 11. Juli 2024)
26. April 2024Deutsch18 min
Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.15
URTEIL
vom 26. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. November 2022
betreffend Drohung, Hausfriedensbruch,
Beschimpfung,
Fahren in fahrunfähigem Zustand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25. November 2022 wurde A____ der mehrfachen Drohung, des
Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Alkoholkonzentration) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1
Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von
CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Von der Anklage des Diebstahls wurde er freigesprochen. Die von der
Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (Probezeit 2 Jahre) wurde für
nicht vollziehbar erklärt; A____ wurde jedoch verwarnt und die Probezeit um ein
Jahr verlängert. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 1'595.10 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'200.– auferlegt und eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 zugesprochen.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokatin [...],
am 1. Dezember 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung am 9. Februar 2023 die Berufungserklärung ein, mit
der er verlangte, das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich sämtlicher
Schuldsprüche aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. Zu bestätigen
seien hingegen der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und die Erklärung
der Nichtvollziehbarkeit der bedingten Geldstrafe vom 29. Juli 2019.
Alles unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder
Anschlussberufung noch beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Die
Frist zur schriftlichen Begründung und zum Stellen von Beweisanträgen erstreckte
der Verfahrensleiter auf Gesuch des Berufungsklägers hin bis zum
11. Juli 2023. Am 23. Juni 2023 ersuchte der Berufungskläger
um Sistierung des Berufungsverfahrens, da eine gütliche Einigung mit B____ (nachfolgend:
Privatklägerin) in Aussicht stehe. Dem entsprach der Verfahrensleiter mit
Verfügung vom 18. Juli 2023. Er verlängerte sodann die Sistierung mit
Verfügung vom 25. Oktober 2023 bis zum 19. Januar 2024 und
hob sie schliesslich am 8. November 2023 auf, nachdem die
Privatklägerin am 3. November 2023 erklärte, sie ziehe sämtliche
Strafanträge zurück.
Mit Eingabe vom 28. November 2023 hat der
Berufungskläger seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand zurückgezogen und beantragt, er sei zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Im
Endentscheid seien die Einstellungsverfügungen für die Straftatbestände der
mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung zu erlassen. Weiter
sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und neu zu fällen, wobei der
Rückzug des Strafantrages durch die Privatklägerin entsprechend zu
berücksichtigen sei. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Berufungskläger
seine Berufung nur noch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalte seien
ausserdem bei der Festlegung der Kosten für das Berufungsverfahren zu
berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2023
mit dem Antrag auf teilweise Einstellung des Verfahrens vernehmen lassen. Für
das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) sei der
Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3
Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Da er das Strafverfahren
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe, seien ihm überdies die Kosten
aufzuerlegen. Der Berufungskläger macht mit Replik vom
18. Januar 2024 geltend, eine Auferlegung der Kosten würde die
Unschuldsvermutung verletzen und sei deshalb abzulehnen. Im Übrigen hält er an
seinen zuvor gestellten Anträgen fest.
Am 19. Januar 2024 hat der Verfahrensleiter die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO
können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden.
1.3
Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich
unter anderem der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der
Beschimpfung verurteilt. Die Privatklägerin hat am 3. November 2023
erklärt, sämtliche Strafanträge zurückzuziehen (Akten S. 496).
Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine
Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO
ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Gemäss
Art. 33 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag
zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht
eröffnet ist.
Der Rückzug der Strafanträge hinsichtlich der Tatbestände des
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung
(Art. 177 StGB) ist ohne Weiteres möglich. Im Zusammenhang mit der Drohung
gemäss Art. 180 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um ein
Offizialdelikt handelt, sofern es sich beim Beschuldigten um den Ehegatten, eingetragenen
Partner oder Lebenspartner des Opfers handelt (Abs. 2). Da die
Privatklägerin und der Berufungskläger nie miteinander verheiratet waren und
seit mindestens einem Jahr vor mutmasslicher Tatbegehung nicht mehr im gleichen
Haushalt lebten (Akten S. 160, 167, 186), erweist sich keine der in
Art. 180 Abs. 2 StGB aufgeführten Varianten als einschlägig.
Der Rückzug des Strafantrags ist im vorliegenden Fall deshalb auch bezüglich des
Tatbestands der Drohung möglich. Das Verfahren ist hinsichtlich der Tatbestände
des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Beschimpfung
(Art. 177 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB)
einzustellen.
1.4
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Der Freispruch von der Anklage des Diebstahls und der
Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sind nicht angefochten und
deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Erklärung, die von der
Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe sei nicht vollziehbar, allerdings werde der Berufungskläger verwarnt
und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Darüber ist im Berufungsverfahren
nicht mehr zu befinden.
1.5
Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das
schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil eines Einzelgerichts
Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
(BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020
vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
Vorliegend ist
beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von
Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor (Akten S. 500, 503). Auch mit
Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung
offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483
E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg beurteilt werden.
2.
Strafzumessung
2.1
Nachdem
die Privatklägerin sämtliche Strafanträge zurückgezogen und der Berufungskläger
erklärt hat, seine Berufung in Bezug auf den Schuldspruch für das Fahren in
fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zurückzuziehen, ist in
materieller Hinsicht einzig über die Strafzumessung zu befinden.
Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen (Akten S. 499). Demgegenüber
beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer bedingten
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 80.– (abzüglich 1 Tagessatz für
1.
Tag Polizeigewahrsam; Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von
CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
zu verurteilen (S. 503). Sowohl der Berufungskläger als auch die
Staatsanwaltschaft haben auf eine Begründung ihrer Anträge verzichtet.
2.2
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3).
2.3
Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz sieht
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als Sanktion eine
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vor. Aufgrund des
Verschlechterungsverbots steht eine Änderung der Strafart vorliegend nicht zur
Diskussion, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist
(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.4
Als qualifiziert gilt eine Alkoholkonzentration
gemäss Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (BAGV,
SR 741.13) ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille
(lit. a). Das rechtsmedizinische Institut der Universität Basel errechnete
für den Ereigniszeitpunkt 07.00 eine Blutalkoholkonzentration von 1.16 Promille
(vgl. Akten S. 142 f.). Dieser Wert liegt dem unangefochtenen
Schuldspruch der Vorinstanz zu Grunde.
Im Hinblick auf die Beurteilung des objektiven
Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Empfehlungen der
Schweizerischen Staatsanwältekonferenz ausgehend von der im vorliegenden Fall
errechneten Blutalkoholkonzentration eine Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen
auszusprechen wäre (vgl. Strafmassempfehlungen SVG, https://www.ssk-cmp.ch/sites/default/files/2023-12/20231201_Strafmassempfehlungen%20SVG.pdf,
besucht am 27. März 2024). Verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt,
dass der Berufungskläger mit der rund 20 Kilometer langen Fahrt von [...] nach [...]
eine eher längere Strecke zurückgelegt hat. Entlastend wirkt sich aus, dass in
den Morgenstunden des 19. Januars 2020 wohl noch kein grosses
Verkehrsaufkommen herrschte.
Betreffend subjektivem Tatverschulden wirkt sich zu Ungunsten
des Berufungsklägers aus, dass er im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes
vorbestraft ist. Entlastend wirkt sich das Engagement am Kurs gegen häusliche
Gewalt aus (Akten S. 202 f.), da das Delikt des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand im konkreten Fall einen Zusammenhang zum
Beziehungskonflikt mit der Privatklägerin aufweist.
Unter Würdigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von
35.
Tagessätzen im vorliegenden Fall als schuldadäquat.
2.5
2.5.1
Die Tagessatzhöhe wurde durch die Vorinstanz
auf Antrag des Berufungsklägers hin auf CHF 80.– festgesetzt und ist im
Berufungsverfahren unumstritten (S. 434, 499).
Der Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 19. bis
20.
Januar 2020 nach Art. 51 StGB steht im Übrigen nichts
im Wege; ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.
2.5.2
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gibt die Vorstrafe
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zwar zu gewissen Zweifeln am
Wohlverhalten des Berufungsklägers Anlass. Da der Verurteilung jedoch
Bagatellcharakter zu kommt und sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
bereits über 3,5 Jahre zurücklag, ist dem Berufungskläger jedoch keine
schlechte Prognose zu stellen. Somit kann ihm der bedingte Vollzug mit einer
Probezeit von 3 Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.5.3
Bei Aussprache einer bedingten Strafe entspricht
die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe
schuldangemessen sein; die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung
führen. Bei Verhängung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist deshalb virtuell
von einer bestimmten Anzahl Tagessätzen auszugehen und sind diese dann bei
gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen (vgl. AGE SB.2020.14
vom 31. Januar 2024 E. 5.8, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021
E. 5.9, SB.2017.131 vom 7. November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom
18.
September 2019 E. 6). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten
Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt
grundsätzlich ein Fünftel (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E.
3.3
f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f., 134 IV 53 E. 5.2).
Der Berufungskläger wäre wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration mit 35 Tagessätzen Geldstrafe
zu CHF 80.– (gesamthaft CHF 2'800.–) zu bestrafen. Es erscheint
angemessen, eine Verbindungsbusse auszufällen. Dabei ist von einem Fünftel der
Geldstrafe auszugehen, was einer Busse von CHF 560.– entspricht. Die
Geldstrafe ist um diesen Betrag auf CHF 2'240.– zu reduzieren. Da es bei
der Tagessatzhöhe von CHF 80.– bleibt, ist die Anzahl der Tagessätze auf
28.
zu reduzieren (= vier Fünftel von 35). Für die Busse ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen, wobei sich der Umrechnungsschlüssel an der
Tagessatzhöhe der Geldstrafe zu orientieren hat; der Betrag der
Verbindungsbusse ist durch die Tagessatzhöhe zu dividieren
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Daraus ergibt sich eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
2.6
Zusammengefasst ist der Berufungskläger mit
einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie mit einer Busse in
Höhe von CHF 560.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist
aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen
auszufällen.
3.
Kostenfolgen
3.1
3.1.1
Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu
tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt nach
dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können
ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu
qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst; die Praxis
spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten
(BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGer 6B_1200/2017 vom
4.
Juni 2018 E. 4.4). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2017 E. 1.2; AGE SB.2022.112 vom
11.
Oktober 2023, je mit Hinweisen). Zwischen
dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann
ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer
6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober
2022.
E. 2.3.2).
3.1.2
Der Berufungskläger hat angegeben, sich am
Morgen des 19. Januars 2020 in alkoholisiertem Zustand zum Wohnort
der Privatklägerin begeben zu haben (Akten S. 169). Dort habe er deren
unverschlossene Wohnung betreten, die Identitätskarte seiner Tochter [...] an
sich genommen, sich ins Bett der Privatklägerin gelegt und sei eingeschlafen
(Akten S. 171).
Es besteht aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin (vgl. Akten S. 158) kein Zweifel daran, dass sie mit
diesem Verhalten nicht einverstanden war. Bei den Handlungen des Berufungsklägers
handelt es sich damit um einen widerrechtlichen Eingriff in den Besitz der
Privatklägerin (vgl. Ernst/Zogg, Basler
Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 9). Irrelevant ist,
ob der Berufungskläger – wie er behauptet – der Auffassung war, er dürfe die
Wohnung betreten (vgl. Ernst/Zogg, a.a.O.,
Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3). Das Verhalten war sodann nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, ein
Verfahren wie das vorliegende auszulösen, womit auch ein adäquater
Kausalzusammengang zwischen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhalten und den
Verfahrenskosten besteht.
3.1.3
Weiter gab der Berufungskläger an, dass nach
der Rückkehr der Privatklägerin ein Streit entbrannt sei, im Zuge dessen er die
Privatklägerin beschimpft habe. Er habe gesagt: «Arschloch», «du bist scheisse»
und sie gefragt, «ob sie eine Schlampe sei, ob sie bei ihrer Mutter arbeite»
(Akten S. 168, 183).
Bei diesen Äusserungen handelt es sich offensichtlich um unnötig
verletzende Werturteile, wie sie von Art. 28 Abs. 1 ZGB erfasst
werden (vgl. Meili, Basler
Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 28 ZGB N 44). Es ist kein
Rechtfertigungsgrund ersichtlich, sodass die Persönlichkeitsverletzung auch widerrechtlich
ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im Weiteren ist sie in
Bezug auf die Verfahrenskosten der strafrechtlichen Untersuchung auch adäquat
kausal.
3.1.4
Anzumerken ist, dass die Qualifizierung des
Verhaltens des Berufungsklägers als widerrechtlich im zivilrechtlichen Sinne
nicht indiziert, dass es im Falle einer strafrechtlichen Beurteilung zu
Schuldsprüchen wegen Drohung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung gekommen wäre.
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Delikte gelten andere,
strengere Voraussetzungen (vgl. z.B. Ernst/Zogg,
Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 926 – 929 ZGB N 3,
wonach für eine Besitzesstörung kein Vorsatz vorausgesetzt wird und Irrtümer
über die Sach- oder Rechtslage gleichgültig sind; vgl. ferner Meili, Basler Kommentar, 7. Aufl.
2022, Art. 28 ZGB N 55).
3.2
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März
2021.
E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat sein Rechtsmittel teilweise
zurückgezogen. In dem Umfang, in dem er die Berufung aufrechterhält, wird sie
teilweise gutgeheissen. Ihm sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– aufzuerlegen.
4.
Entschädigungsfolgen
Die beschuldigte Person gegen die das Verfahren eingestellt
wurde, hat gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf
die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 lit. b StPO
auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Die Strafbehörde kann die
Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen oder verweigern, wenn die
beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat
(Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie oben dargelegt (siehe E. 3.1), hat der
Berufungskläger die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft
verursacht, weshalb ihm – abgesehen von der im erstinstanzlichen Verfahren
zugesprochenen Parteientschädigung wegen des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls
– weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. November 2022 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes;
-
Freispruch von der
Anklage des Diebstahls;
-
Erklärung der Nichtvollziehbarkeit der von der
Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie Verwarnung und Verlängerung
der Probezeit um ein Jahr;
-
Ausrichtung der reduzierten Parteientschädigung von
CHF 807.75 für das erstinstanzliche Verfahren.
Das Verfahren wird in den Anklagepunkten der mehrfachen
Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung eingestellt.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 28
Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam
vom 19. bis 20. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 560.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung
von Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'595.10.– und
eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten)
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.