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Entscheid

SB.2023.19

ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, (Beschwerde beim BGer hängig) ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung, etc.

16. Oktober 2024Deutsch85 min

2019 bis 2. September 2019 (66 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.19

URTEIL

vom 16.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

Beschuldigter

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...],

Advokat, Beschuldigter

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Geschädigter

C____

Adresse

bekannt

Gegenstand

Berufungen und

Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 20. Dezember 2022 (SG. […])

ad Bkl. 1: mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung,

mehrfache Gefährdung des Lebens,

Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz, Strafzumessung und

Landesverweisung

ad Bkl. 2: versuchte

schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur ver-

suchten schweren

Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,

mehrfache Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, Strafzumessung

und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 wurde A____

der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 43

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni

2019 bis 2. September 2019 (66 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren

mit Eintragung in das Schengener Informationssystem verfügt. Der Beurteilte

wurde in Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der Erpressung

sowie in Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift von den Vorwürfen der

mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung,

eventualiter Versuch) freigesprochen. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit

Entscheid vom 2. September 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde

aufgehoben. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Patronen (Pos. 2112) seien in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen. Mit Ausnahme

dieser Patronen seien die in den Verzeichnissen […], […] und […] beigebrachten

Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben.

Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17’243.95 sowie

eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot des

Beurteilten im Betrage von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wurde mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Mit gleichem Urteil wurde B____ der versuchten schweren

Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung

sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 26

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

29. Juni bis 28. August 2019 (61 Tage), davon 20 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde

eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintragung in das Schengener

Informationssystem verfügt. In Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift wurde

der Beurteilte von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der

Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) freigesprochen. In

Anklagepunkt Ziffer 3 wurde das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff.

1 des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung eingestellt. Die vom

Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. August 2019 angeordnete

wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben. Es wurde verfügt, die

beschlagnahmte Pistole […] sei dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt

zur weiteren Verfügung zuzustellen. Der im Verzeichnis […] beschlagnahmte

Schlüsselbund bleibe zu Handen des Rechts beschlagnahmt. Die übrigen im

Verzeichnis […] beschlagnahmten Gegenstände sowie die unter Pos. […]

beschlagnahmte Niederlassungsbewilligung seien unter Aufhebung der

Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Die im Verzeichnis […] asservierten

Kleider von C____ seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF

18’375.35 sowie eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das

Kostendepot im Betrage von CHF 2’452.48 wurde mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat A____ Berufung erklärt

und die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der

Freisprüche beantragt. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, der Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kostenlos

freizusprechen. Zudem wird die ausgesprochene Landesverweisung angefochten. Aus

den beantragten Abänderungen des Urteils ergebe sich auch eine Neubeurteilung

der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 21. Februar 2023 hat auch B____ Berufung erklärt und

beantragt, das Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen

sowie der Landesverweisung und der Kostenauflegung aufzuheben. Er sei von der

Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm für den

Freiheitsentzug vom 29. Juni bis 28. August 2019 eine Haftentschädigung von CHF

12’200.‒ aus der Staatskasse auszurichten. Für seine erst- und

zweitinstanzlichen Verteidigungskosten sei ihm eine Entschädigung gemäss den eingereichten

Honorarnoten aus der Staatskasse auszurichten.

Mit Anschlussberufungserklärung vom 1. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung

(in Mittäterschaft), mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) sowie

Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu

einer Freiheitstrafe von 5 ½ Jahren zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des

Landes zu verweisen; diese Landesverweisung sei im SIS einzutragen. B____ sei

wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (in Mittäterschaft),

mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) und Widerhandlung gegen

das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

zu verurteilen. Er sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen; diese

Landesverweisung sei im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil

des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 zu bestätigen. Die Berufungen der

Beschuldigten seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungskläger.

Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 26. Juni 2023,

die Berufungsbegründung von B____ vom 30. August 2023 und eine Stellungnahme

von A____ vom 25. September 2023. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom

19. Oktober 2023 auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die

Anschlussberufungsantwort von B____ datiert vom 9. Februar 2024, A____ hat auf

eine solche mit Eingabe vom 9. Februar 2024 verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024

wurden die beiden Berufungskläger befragt, wobei sie sich nicht mehr zur Sache

äusserten. Im Anschluss gelangten ihre Rechtsvertreter und die Staatsanwältin

zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind

vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse

an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

sind mangels Anfechtung folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits

in Rechtskraft erwachsen:

Betreffend A____

der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2 und

2.4

(mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG

vom 2. September 2019 angeordneten Meldepflicht und die Rückgabe der

beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.

Betreffend B____

der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit

Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3

betreffend Art. 19a Ziff. 1 BetmG zufolge Verjährung, die Aufhebung der mit

Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten Meldepflicht, die Zustellung

der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei BS zur weiteren

Verfügung, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Schlüsselbundes zu

Handen des Rechts, die Einziehung der asservierten Kleider von C____ und die

Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.

2.

Verwertbarkeit

von Beweisen

2.1

Zeugenaussagen von D____

2.1.1

Bereits die Vorinstanz hat sich mit der

Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen beschäftigt. Sie hat festgestellt, da

mit D____ während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation habe stattfinden

können, sei das Konfrontationsrecht verletzt worden, womit die Einvernahme vom

29.

Juni 2019 nicht zu Lasten des Beschuldigten A____ verwertet werden könne.

Sie sei hingegen zugunsten des Beschuldigten B____ verwertbar (Urteil Vorinstanz,

Akten S. 2134 f.).

2.1.2

Der Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, dass

es zwar in formaler Hinsicht grundsätzlich korrekt sei, dass eine Verletzung

des Konfrontationsanspruchs die Verwertung einer Aussage zugunsten einer

beschuldigten Person nicht ausschliesse. In der vorliegenden Konstellation habe

die Verwertung der Zeugenaussage zugunsten des einen Angeklagten aber

zwangsläufig zur Folge, dass sie sich zu Lasten des Mitangeklagten auswirke.

Aufgrund der absoluten Natur des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Abs. 3

lit. c EMRK sei in dieser Konstellation eine Verwertung der Aussagen von D____

generell ausgeschlossen (Stellungnahme Rz 3, Akten S. 2311).

2.1.3

Nachdem der Zeuge D____ der Vorladung des

Strafgerichts keine Folge geleistet hatte, wurde von Seiten des

Berufungsgerichts erneut versucht, ihn als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu

laden. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht zugestellt werden konnte und

innert Frist auch nicht abgeholt und daher ans Gericht zurückgesendet worden

war, wurden die Verhältnisse vor Ort abgeklärt. An der angegebenen Wohnadresse

fand sich ein – unter anderem – mit dem Namen des Zeugen beschrifteter

Briefkasten, in welchem die Vorladung deponiert wurde (Aktennotiz vom 8. August

2024, Akten S. 2385). Der Zeuge erschien dennoch nicht zur

Dispositiv

Berufungsverhandlung. Das Gericht hat sich dagegen entschieden, ihn polizeilich

vorführen zu lassen, da er durch das mehrfache Nichtbefolgen gerichtlicher

Vorladungen einerseits konkludent und andererseits mit seinen E-Mails vom 19.

Juli und 25. August 2021 (Akten S. 1072, 1087) explizit zum Ausdruck gebracht

hat, dass er aus Angst vor Problemen nicht aussagen wolle, womit antizipiert

werden kann, dass von ihm auch bei einer Befragung keine sachdienlichen Angaben

zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu erwarten wären. Es bleibt somit mangels

Konfrontation dabei, dass die den Berufungskläger 1 belastenden Depositionen

von D____ nicht verwertbar sind, wobei im Weiteren auf die diesbezüglich zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

Was die Verwertbarkeit zu Gunsten des Berufungsklägers 2

anbetrifft, teilt das Gericht die Ansicht der Verteidigung des Berufungsklägers

1: Es ist zwar im Grundsatz korrekt, dass entlastenden Aussagen trotz

Verletzung des Konfrontationsanspruches verwertbar sind, allerdings ist dabei

den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Hier

verhält es sich so, dass die betroffene Zeugenaussage für die entscheidende

Frage herangezogen würde, welcher der beiden Beschuldigten auf das Opfer

geschossen hat. Eine dritte Variante ist nicht ersichtlich, sodass die

Entlastung des einen Beschuldigten im Umkehrschluss notwendigerweise eine

Belastung des anderen bedeutet und eine ausschliesslich entlastende

Berücksichtigung des Beweismittels somit nicht möglich ist. Es ist daher dem Antrag

des Berufungsklägers 1 zu folgen und die vorhandene Zeugenaussage in keiner

Weise zu verwerten.

2.2. Videoaufnahmen

2.2.1 Zur Verwertbarkeit der vorhandenen

Videoaufnahmen aus dem Lokal des […]vereins hat die Vorinstanz erwogen, die

Kamera habe sich im Inneren des […]vereins, mithin einer privaten Räumlichkeit

befunden. Es handle sich folglich um eine private Videoaufnahme, die auf

privatem Grund erstellt worden sei. Zwar sei weder aktenkundig, ob mittels

Schildern auf die Kamera hingewiesen worden sei, noch wie gut sichtbar die

Kamera installiert gewesen sei, es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor,

dass diese versteckt gewesen sei. Es könne jedoch als notorisch gelten, dass

solche Lokalitäten zum Schutz ihres Eigentums regelmässig mit Kameras

ausgestattet seien, und die Beschuldigten hätten mit einer Videoüberwachung

rechnen müssen. Die Datenbeschaffung sei daher rechtmässig erfolgt, weshalb die

Videoaufnahme verwertbar sei. Die Videoaufnahmen wäre aber auch dann

verwertbar, wenn diese durch die Betreiber des […]vereins unrechtmässig erhoben

worden wären: In Literatur und Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten,

dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar seien, wenn sie

von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ

dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spreche. Mit dem Tatvorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung stehe ein sehr schwerwiegender Verdacht im

Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes der

Beschuldigten daran, dass die Videoaufnahme unverwertbar sei, deutlich

überwiege (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2136 f.).

2.2.2 Der Berufungskläger 1 bestreitet die

Verwertbarkeit dieser Aufnahmen. Bei korrekter Würdigung der Akten sei mangels

anderweitiger Informationen davon auszugehen, dass die Videoüberwachung in

Verletzung des damals geltenden Datenschutzgesetzes erfolgt sei und die

Videoaufnahmen deshalb als rechtswidriges erlangtes Beweismittel qualifiziert

werden müssten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die

Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig erlangten Beweisen von zwei

kumulativen Voraussetzungen abhängig; Zunächst sei erforderlich, dass das

Beweismittel von den Behörden auf legalem Weg hätte erlangt werden können,

zweitens sei erforderlich, dass eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141

Abs. 2 StPO für die Verwertung spreche. Die Vorinstanz habe dies grundsätzlich

korrekt referiert, dann aber darauf verzichtet, die sogenannte Hypothese

legaler staatlicher Beweiserlangung zu prüfen und sei stattdessen direkt zur

Interessenabwägung übergegangen. Damit setze sie sich in Widerspruch zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO und verletze

Bundesrecht. Ob eine Strafbehörde ein Beweismittel rechtmässig hätte erlangen

können, hänge davon ab, ob zum fraglichen Zeitpunkt der Tatverdacht die

entsprechende Beweiserhebung legitimiert hätte. Dies müsse in Bezug auf

illegale, festinstallierte Videoüberwachungsanlagen, die bereits vor der

fraglichen Tat in Betrieb waren, dazu führen, dass die so erstellten Aufzeichnungen

per se unverwertbar seien, denn diese seien ohne entsprechenden Tatverdacht, ja

sogar ohne Wissen von der im Zeitpunkt der Installation noch in der Zukunft

liegenden Straftat erstellt worden und hätten somit von den Behörden nicht

legal erlangt werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2313 f.).

2.2.3 Die Einwände des Verteidigers vermögen nicht

zu überzeugen. Auch wenn die Aufnahmen als Datenschutzrechtswidrig qualifiziert

würden, könnten sie zur Aufklärung der vorliegenden Verbrechen verwendet

werden. Dass die Interessenabwägung in casu zu Gunsten der Tataufklärung

spricht, ist offensichtlich und wird auch von Seiten der Verteidigung nicht

bestritten. Aber auch die Prüfung der hypothetischen staatlichen

Beweiserlangung steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Nachdem auf das Opfer

geschossen worden war, lag klarerweise der Verdacht auf eine gravierende

Straftat vor, zu deren Klärung die Strafverfolgungsbehörden nach Möglichkeit

Videoaufnahmen der Täterschaft und deren Nachtatverhalten angefertigt hätten.

Dass die Verwertbarkeit daran scheitern soll, dass die Kamera lange vor der Tat

in Betrieb genommen wurde, ist nicht überzeugend. Zu verweisen ist hier auf die

Rechtsprechung zu fest im Auto installierten «Dashcams», auf welche das auch

zutreffen würde und deren Bildmaterial beim Vorliegen einer hinreichend

schweren Straftat nach Vorliegen eines Tatverdachts ebenfalls verwertbar ist.

[D]ie Hypothese legaler Beweiserlangung [ist] jedenfalls bei nach Kenntnisnahme

von der Straftat erfolgter Beweiserlangung dann erfüllt, wenn der infrage

stehende Eingriff abstrakt gesehen möglich gewesen wäre. Es kommt also nicht

darauf an, ob ein Polizeibeamter eine Dashcam im Moment der – fingierten –

Kenntniserlangung praktisch gesehen noch rechtzeitig hätte einschalten können,

es reicht vielmehr aus, dass er dies grundsätzlich hätte machen dürfen (Wohlers, in: Beweisverwertungsverbote

nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen

rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet

werden?, forumpoenale 2S/2020 S. 198 ff., 207 f.). Es ist der Vorinstanz somit

zu folgen, dass das vorhandene Videomaterial unabhängig von der Rechtmässigkeit

seiner Erstellung verwertet werden kann.

3. Nötigung (Anklageziffer

2.2)

3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 1 vom

Vorwurf der Erpressung in den Anklageziffern 2.2 und 2.4 freigesprochen, in

Ziffer 2.2 jedoch auf vollendete Nötigung erkannt. Sie hat dazu erwogen, zwar

habe keiner der Beteiligten nähere Angaben zu den Hintergründen des Streits

machen wollen, es sei aber aufgrund der Aussagen A____s, B____s und E____s

erstellt, dass der Konflikt von A____ und C____ mit Spielautomaten zu tun

gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass Gegenstand der Auseinandersetzung

eine Schutzgeldforderung im Zusammenhang mit Spielautomaten gewesen sei. Aus

den genannten Aussagen ergebe sich weiter, dass C____ Drohungen gegen A____ und

dessen Familie ausgestossen habe. Gemäss E____ habe A____ im Vorfeld geäussert,

wenn es so weitergehe, lege er C____ um. Da E____ als eine Art «Vermittler»

zwischen den beiden Parteien fungiert habe, habe dem Beschuldigten A____ klar

sein müssen, dass E____ diese Drohungen C____ zutragen würde, was dieser

eigenen Angaben zufolge auch getan habe. Es liege damit eine vollendete

Nötigung vor, denn C____ habe in der Folge mindestens für eine gewisse Zeit von

der Geltendmachung seiner Forderung abgesehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2145

f.).

3.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat in

diesem Punkt einen Freispruch beantragt, sich in der Berufungsbegründung und im

Plädoyer vor Berufungsgericht jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen

zu diesem Schuldpunkt auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Plädoyer hat der

Verteidiger in diesem Zusammenhang die Einseitigkeit der Ermittlungen moniert,

da gegen C____ nicht wegen Drohung, Nötigung oder Erpressung ermittelt worden

sei, obschon auch dieser Todesdrohungen ausgestossen haben solle (Prot. S. 2076).

3.3 Die Freisprüche bezüglich Erpressung sind

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, die Staatsanwaltschaft beantragt

jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung

betreffend Anklageziffer 2.2. Sie hat in ihrem Plädoyer keine weiteren

Ausführungen dazu getätigt.

3.4 Die Kritik der Verteidigung ist

nachvollziehbar: Tatsächlich erscheint es inkonsequent, wenn in der

Anklageschrift erst von angeblichen Todesdrohungen C____s die Rede ist,

die jedoch für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht hirneichend

konkretisiert seien (AS 2.1 «Vorgeschichte»), diese Drohungen später aber als

Tatsache betrachtet werden und unter Ziff. 2.2 als Grund für die Todesdrohungen

von Seite A____s bezeichnet werden. Der Hintergrund der zu beurteilenden

Geschehnisse kann zwar mit hinreichender Sicherheit im Spielautomatengeschäft

verortet werden, eine exakte Aufarbeitung der Entstehung der Differenzen

zwischen A____ und C____ scheiterte jedoch am Unwillen sämtlicher Befragten,

den Behörden umfassend Einblick in diese Hintergründe zu gewähren. Entsprechend

handelt es sich bereits bei der Annahme, dass C____ Schutzgeld forderte, um

eine Mutmassung. Die Staatsanwaltschaft geht sodann davon aus, dass der

Verletzung C____s die Androhung von Gewalt durch A____ vorangegangen ist, wenn

auch nicht direkt, sondern über den gemeinsamen Bekannten E____.

Dass damit eine vollendete Nötigung vorliegen soll,

vermag nicht zu überzeugen, wurde doch bereits 10 Tage später das folgenschwere

Treffen für eine erneute Aussprache vereinbart, was belegt, dass das Problem

noch immer bestand und die inkriminierte Drohung offensichtlich erfolglos

geblieben war. Dies stünde zwar einem Schuldspruch wegen versuchter

Nötigung nicht entgegen, das vorliegende Konstrukt der Anklage ist jedoch auch

hierfür mit zu vielen Ungewissheiten behaftet: E____ betätigte sich als

Vermittler zwischen A____ und C____ und genoss offensichtlich das Vertrauen

beider Parteien. Es lag daher keineswegs auf der Hand, dass er eine Äusserung A____s

ohne entsprechende Aufforderung an C____ weiterleiten würde ‒ in der

Anklageschrift wurde denn auch offengelassen, ob E____ dies getan hat. Es ist A____

jedenfalls nicht zu unterstellen, dass er die Weiterleitung seiner Worte

beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Freispruch

vom Vorwurf der (vollendeten oder versuchten) Nötigung.

4. Tatsächliches und Rechtliches zur Schussabgabe

4.1 Vorgeschichte und Umfeld

Was die Vorgeschichte zum Tatgeschehen anbelangt, ist

aufgrund der Verschwiegenheit sämtlicher Beteiligter vieles im Dunkeln

geblieben. Klar ist, dass zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Opfer ein Streit

schwelte. Offenbar hatte E____ bereits vor dem hier zu behandelnden Vorfall

einen vergeblichen Schlichtungsversuch unternommen und ein Treffen der beiden

Kontrahenten organisiert, welches mit den dokumentierten Verletzungen C____s

endete. Es gibt etliche Anzeichen dafür, dass der Streitigkeit Geldforderung

aus dem Spielautomaten-Geschäft zugrunde lagen. So sagte der Zeuge E____ aus,

der Berufungskläger A____ betreibe solche und das Opfer habe daraus Geld

entnommen ‒ was freilich nicht erklären würde, warum das Opfer Drohungen

gegen A____ ausgestossen haben sollte und nicht umgekehrt. Der Berufungskläger B____

gab an, das Opfer habe «Schutzgeld» von A____ verlangt, wobei er keine näheren

Kenntnisse davon gehabt haben will. Ein weiterer Beleg für die Betätigung der

Beteiligten im Spielautomatengeschäft sind die bei B____ aufgefundenen

Automatenschlüssel, die er teilweise als «privat» bezeichnete, dann wieder am

Tatort gefunden haben will. Dass er selbst keinerlei Bezug zu diesem Geschäft

gehabt haben will, ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Schliesslich ist

auf die auffällig hohen Münzbeträge hinzuweisen, welche anlässlich der

Hausdurchsuchung in der Wohnung A____s sichergestellt werden konnten, die sich

ebenfalls gut mit Erlös aus dem Betrieb von Spielautomaten erklären lassen. In welcher

Weise die beiden Berufungskläger in diesem Geschäftsbereich tätig waren, ob es

eine feste Hierarchie gab und welche Rolle das Opfer C____ spielte, muss offenbleiben

‒ die Strafverfolgungsbehörden stiessen bei sämtlichen Beteiligten auf

eine Wand des Schweigens.

4.2 Sachverhalt

4.2.1 Die Staatsanwaltschaft akzeptiert das

erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung, dass nur ein Schuss

abgefeuert wurde und auch, dass dieser von A____ im Zweifel gezielt gegen den

Fuss von C____ abgegeben wurde (Anschlussberufungsbegründung, Akten S.2288).

4.2.2 Nach Ansicht des Berufungsklägers 1 lässt sich

der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nicht beweisen. Er rügt, das

Strafgericht habe eine Vielzahl entlastender Elemente ignoriert und sich

stattdessen auf die ‒ nach einem anfänglichen Geständnis ‒ den

Berufungskläger A____ belastenden Aussagen B____s und einzelne aus dem Zusammenhang

gerissene Angaben des Zeugen E____ gestützt. Bei der Würdigung der Aussagen B____s

habe sich die Vorinstanz auf eine laienhafte Glaubhaftigkeitsanalyse seiner

belastenden Aussagen beschränkt, welche sie sodann den Angaben von A____

gegenübergestellt habe. Lege artis hätte sie die Depositionen B____s indes mit

dessen anfänglichen Aussagen vergleichen müssen, mit welchen er sich selbst als

Schützen bezeichnet habe und die mindestens ebenso viele Realkennzeichen

aufweisen würden. Mit dem Widerruf seines Geständnisses habe B____ ganz

offensichtlich seine Haut retten wollen. Sodann sei E____ als Belastungszeuge

konstruiert worden, seine Aussagen in der Verhandlung vor Strafgericht

entlasteten A____ jedoch. Seine Aussage, warum er geschossen habe, könne sich ebenso

gut auf B____ beziehen. Er habe ausgesagt, er habe die Waffe zuletzt in der

Hand von B____ gesehen, er habe nicht gesehen, wer geschossen habe und die Berufungskläger

hätten das Opfer lediglich (erfolglos) zu treten versucht. Es lägen diverse weitere

entlastende Momente vor. Auf den Videoaufnahmen sehe man, wie B____ die Waffe

beim Betreten des Lokals trage. Beim Verlassen des Lokals scheine A____ sie zu

halten, es könne sich bei diesem Gegenstand aber ebensogut um ein Mobiltelefon

handeln. Bei der Anhaltung sei die Waffe bei B____ aufgefunden worden. Aber

auch wenn A____ sie zuvor gehalten hätte, wäre dies nicht belastend, könnte er

sie B____ doch auch abgenommen haben, um weiteres Unheil zu verhindern. Weder

die Schmauchspuren noch die Untersuchung der Datenträger würden den

Berufungskläger 1 belasten. Entlastend seien dafür diverse Aussagen Dritter zu

berücksichtigen: [...] habe gesagt, der mit dem schwarzen T-Shirt ‒ also B____

‒ habe die Waffe in der Hand gehabt. Auch F____ habe gesagt, der Täter,

der geschossen habe, habe ein dunkles Shirt getragen. Die Person mit dem

schwarzem T-Shirt habe die Waffe bei sich gehabt. Die Waffe habe nie den

Besitzer gewechselt. F____ habe B____ auf Fotos als den Mann mit der Waffe und

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal als Schützen bezeichnet (Plädoyer

2. Instanz, Akten. S. 2461-2463).

4.2.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat die

Ausführungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt für überzeugend befunden.

Das Strafgericht habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers

B____ abgestellt, um das Kerngeschehen zu beurteilen. Die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und schlüssig. B____ habe

zwecks Begünstigung seines älteren Cousins zunächst falsche Angaben gemacht.

Erst die ab dem 17. November 2020 präsentierte Version, wie sie der

Berufungskläger B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe,

entspreche der Wahrheit. Demnach habe das Strafgericht richtig erkannt, dass

nicht der Berufungskläger B____ auf C____ geschossen habe, sondern A____, was

auch mit den schlüssigen und überzeugenden Angaben des Zeugen D____ übereinstimme

(Berufungsbegründung, Akten S. 2303).

4.2.4 Erwägungen Sachverhalt

4.2.4.1 Der Berufungskläger 1 behauptet, B____ habe

die Waffe mitgeführt und eingesetzt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 2054). Ansonsten hat er während des gesamten Verfahrens keine Angaben

zur Schussabgabe gemacht (dazu Urteil Vorinstanz, Akten S. 2139 f.) und auch in

der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

(Akten S. 2458). Wie der Verteidiger des Berufungsklägers 1 richtig festgestellt

hat, wird sein Mandant in den verwertbaren Aussagen einzig vom Berufungskläger

2 direkt als Schütze bezeichnet. Aufgrund der vorliegenden Konstellation ‒

C____ erlitt einen Fussdurchschuss, und einer der beiden Berufungskläger muss

der Schütze gewesen sein ‒ ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung zur

gleichzeitigen eigenen Entlastung evident, und entsprechend kritisch sind die

Aussagen des Berufungsklägers B____ zu würdigen, zumal dieser anfänglich

bezüglich der Schussabgabe noch ein Geständnis abgelegt hatte.

Das Berufungsgericht hat sowohl die selbstbelastenden Angaben

B____s als auch deren Widerruf mit gleichzeitiger Belastung A____s einer

Aussagewürdigung unterzogen. Augenfällig ist in den früheren Einvernahmen vom

30. Juni 2019 (Akten S. 574 ff.) und 16. Juli 2019 (Akten S. 669 ff.), dass der

Berufungskläger 2 keinen plausiblen Grund dafür angeben konnte, weshalb er zum

Treffen mit dem Geschädigten eine geladene Waffe mitgebracht haben sollte und

dies notabene ohne das Wissen seines Cousins. Auch vermochte er nicht schlüssig

zu begründen, weshalb er die Waffe gegen C____ eingesetzt haben will. Am 30.

Juni 2019 hat er zu Protokoll gegeben, er sei am 26. oder 27. Juni 2019 zu

seinem Cousin nach Basel gekommen. Er habe gedacht, die Probleme seien gelöst,

gestern sei jedoch auf der Strasse wieder etwas passiert. Er habe sich von

C____ bedroht gefühlt, da dieser von «Geld und so» gesprochen habe und dass er

schiessen werde. B____ habe deswegen «einfach so nebendran geschossen, dass er

Angst bekommt». Der Typ habe Geld von seinem Cousin haben wollen und gesagt,

dass er schiessen wolle, weshalb sich B____ ebenfalls bedroht gefühlt habe.

Sein Cousin habe ihn 10 Minuten zuvor angerufen, als er gerade beim Einkaufen

gewesen sei, und sie seien gemeinsam dort hingegangen, wo es passiert sei. Auf

Frage, weshalb er eine Waffe bei sich getragen habe, antwortete er, er habe

diese «wegen ihm» [dem Geschädigten] auf sich getragen, da dieser seine Familie

bedroht habe. Über das anstehende Treffen habe B____ aber nichts gewusst. Auf

Vorhalt, dass er dann keinen Grund gehabt habe, in diesem Moment eine Waffe bei

sich zu tragen, antwortete er, er habe sie einfach zur Sicherheit bei sich

getragen. Er habe die Waffe etwa seit einer Woche und wisse nicht, wem sie

gehöre (Akten S. 574-578). Bereits der damalige Einvernehmende äusserte Zweifel

an dieser Darstellung und machte den Vorhalt, es sei eigenartig, dass B____ bei

diesem Treffen unvermittelt losgeschossen haben wolle. Dieser vermochte dazu

lediglich zu sagen, jede Situation sei anders. Er habe in diesem Moment nicht

alles kontrollieren können (Akten S. 579). Auch in seiner Befragung vom 16.

Juli 2019 vermochte der Berufungskläger 2 die aufgetretenen Unstimmigkeiten

nicht zu erklären: Er gab zu Protokoll, er habe die Pistole seit einer bis zwei

Stunden vor der Tat auf sich getragen ‒ seinem Cousin habe er nichts von

der Waffe gesagt. Dieser habe die Waffe nie in der Hand gehabt. Er habe sich

indirekt auch bedroht gefühlt, weil C____ seinem Cousin gedroht habe, er werde

ihn erschiessen. Er habe beim Geschädigten keine Waffe gesehen, aber gespürt,

dass dieser es machen werde. Er habe keine Ahnung, welche Gedanken ihm dabei

durch den Kopf gegangen seien; es sei ein bisschen ein «Mischmasch» gewesen (Akten

S. 673-678).

Mit Eingabe vom 17. November 2020 zog der Berufungskläger 2 sein

Geständnis zurück. Er erklärte schriftlich, nicht er, sondern der Berufungskläger

1 habe den Schuss abgegeben. Er habe von der Waffe A____s nichts gewusst und

sei davon überrascht worden. Nach der Tat habe ein anwesender Kollege den

Schützen an die Wand gedrückt und B____ habe ihm die Waffe abgenommen und diese

im Hosenbund verstaut. Er habe die Tat ursprünglich auf sich genommen, da A____

im Gegensatz zu ihm Kinder habe. Zudem habe sich seine Aussage auch daraus

ergeben, dass die Waffe bei der Festnahme bei ihm gefunden worden sei (Akten S.

750.21). In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 schilderte er,

sein Cousin und er seien in eine Strasse gekommen, wo ein Typ gestanden sei,

der Geld verlangt und gedroht habe. Dann habe er die Waffe in der Hand seines

Cousins gesehen. Er glaube, dass E____ «nein, nein» gerufen habe, und dann habe

er einen Schuss gehört. Er habe seinem Cousin dann die Waffe weggenommen und

nachgesehen, ob das Opfer getroffen worden sei, wobei er kein Blut gesehen

habe. Er habe das Magazin aus der Waffe genommen und beide Bestandteile separat

im Hosenbund versorgt. Sie seien ins Lokal gegangen und danach bei der Kirche

von der Polizei angehalten worden. Die Waffe habe er aus Reflex an sich

genommen. Er habe die Sache erst auf sich nehmen wollen, da sein Cousin Familie

habe. Danach habe er sich aber schlecht gefühlt und seine Aussagen berichtigen

wollen (Akten S. 750.33 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

schilderte B____ erneut, sie hätten C____ auf der Strasse getroffen, ein Streit

habe angefangen, sein Cousin habe zu seiner Überraschung die Pistole aus dem

Hosenbund genommen und auf C____ geschossen. E____ habe A____ darauf gegen ein

Schaufenster gedrückt und er habe seinem Cousin die Waffe abgenommen. Daraufhin

habe er kontrolliert, ob C____ verletzt worden sei, aber kein Blut gesehen. C____

habe Schutzgeld verlangt und B____ habe von dem Streit der beiden gewusst. Er

habe C____ zuvor nie getroffen. Im […] Verein habe A____ die Waffe wieder an

sich genommen und sie nach dem Verlassen des Lokals wieder B____ übergegeben.

Mit seinen früheren Aussagen habe er A____ schützen wollen, da dieser ein Kind

habe (Akten S. 2055 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich

nicht mehr zur Sache äussern (Akten S. 2460).

Es ist augenfällig, dass der Berufungskläger 2 in den

Einvernahmen vom Juni/Juli 2019 nicht plausibel erklären konnte, weshalb er

überhaupt eine Waffe mitführte und worin sein Motiv gelegen haben sollte, diese

gegen den ihm unbekannten C____ einzusetzen. Weder war er selbst jemals von

diesem bedroht worden, noch bestand beim Zusammentreffen mit C____ eine akute

Bedrohungslage ‒ C____ war unbewaffnet und die beiden Berufungskläger

standen ihm zu zweit gegenüber, während E____ die Rolle eines neutralen

Vermittlers zukam. Das Gericht teilt die Ansicht der Verteidigung daher nicht,

dass die anfänglichen Aussagen ebenso glaubhaft erscheinen würden wie die

späteren Depositionen. Die späteren, A____ belastenden Aussagen sind als klar

glaubhafter zu bewerten.

4.2.4.2 Neben den beiden Berufungsklägern waren zwei

weitere Personen am Tatort: Der Geschädigte C____ und der vermittelnde E____.

Das Opfer selbst will den Schützen nicht identifiziert haben (verwertbare

Einvernahme C____ vom 7. August 2019, Akten S. 701 ff.).

E____ hat in seiner ersten Einvernahme vom 10. Juli 2019 zur

Schussabgabe ausgesagt, er habe die Waffe zwar zuerst bei A____ gesehen, als

dieser sein T-Shirt gehoben und die Waffe hervorgeholt habe (Akten S. 646),

dann habe aber dessen Begleiter [B____] die Waffe in der Hand gehabt. Er habe

die Waffe erst beim Begleiter gesehen, als C____ am Boden gelegen und er schützend

vor ihm gestanden sei. Er habe drei bis vier Schüsse gehört. Zum Zeitpunkt der

Schüsse habe der Begleiter die Waffe in den Händen gehalten und in den Boden

geschossen (Akten S. 648). Er habe die Abgabe der Schüsse in den Boden gesehen

(Akten S. 650).

In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 konnte er

dies nicht mehr so bestätigen. Die beiden Berufungskläger seien zu ihm und C____

gekommen. Zuerst habe A____ die Waffe in der Hand gehabt; wer geschossen habe,

wisse er aber nicht. Danach habe er die Waffe in der Hand des Cousins gesehen (Akten

S. 750.27). Auf Nachfrage, wer geschossen habe, sagte E____, er habe die Waffe

bei A____ gesehen und den anderen [C____] zu Boden geworfen. Er habe nach

hinten geschaut und einen Schuss gehört. Dann habe er C____ gefragt, ob er ok

sei und dieser habe gesagt, er sei angeschossen worden. Er meine, er habe sich

wieder umgedreht, A____ gestossen und geschrien, was das solle und dass er dumm

sei (Akten S. 750.28). Er habe nur einen Schuss gehört. Auf Vorhalt, er

habe von drei bis vier Schüssen gesprochen, sagte er, er wisse es nicht mehr (Akten

S. 750.29).

Vor Strafgericht hat E____ dann angegeben, A____ habe zu

C____ gesagt: «Wieso bedrohst Du mich?». Der andere habe dies bestritten und

dann sei es zur Schiesserei gekommen. Zuletzt habe er die Waffe in der Hand des

Cousins gesehen (Akten S. 2069). Wer geschossen habe, habe er nicht

gesehen, sondern nur den Schuss gehört. Als er sich umgedreht habe, habe er die

Waffe in der Hand des Cousins gesehen. Er wisse nicht, ob es zu einer Übergabe

der Waffe gekommen sei; er habe diese nie bei A____ gesehen (Akten S. 2070).

Es ist zu konstatieren, dass E____ nicht konstant ausgesagt

hat. Namentlich wollte er erst den Berufungskläger 2 bei der Abgabe von drei

Schüssen beobachtet haben, konnte sich später aber nur noch an einen Schuss

erinnern und auch nur daran, dass der Berufungskläger 1 die Waffe aus dem

Hosenbund gezogen habe und er diese nach der Schussabgabe beim Berufungskläger

2 gesehen habe, nicht aber an die Schussabgabe an sich. In der Einvernahme vor

Strafgericht wollte er die Waffe dann zu keinem Zeitpunkt bei A____ gesehen

haben. Dass es zu mehr als drei Schussabgaben gekommen sein soll, widerspricht

den Angaben diverser weiterer Zeugen und dem Ergebnis der Spurensicherung und

ist auszuschliessen, womit E____ erste Schilderung diesbezüglich offensichtlich

falsch ist. Seine Angaben sind während des Untersuchungsverfahrens immerhin

insofern konstant geblieben, dass er die Pistole zuerst bei A____ gesehen habe

und erst danach bei B____. Dass er seiner Befragung vor erster Instanz

unentschuldigt ferngeblieben ist und polizeilich zugeführt werden musste,

deutet bereits darauf hin, dass er nicht mehr als Belastungszeuge zur Verfügung

stehen wollte. Dennoch vor Gericht befragt, wollte er denn auch erstmals die

Waffe gar nie bei A____ gesehen haben, was nach seinen früheren Angaben

unglaubhaft erscheint und offensichtlich seinem Bekannten A____ zugutekommen

sollte. Dass A____ die Pistole zog, deckt sich indes ebenso mit der Schilderung

B____s wie die von E____ in der Konfrontationseinvernahme geschilderte

Reaktion, dass er [E____] A____ nach der Schussabgabe gestossen und

angeschrieben habe.

Dass weder C____ noch E____ das direkt vor ihnen ablaufende zentrale

Tatgeschehen gesehen haben wollen, erscheint sehr unwahrscheinlich und ist nur

so zu erklären, dass sie den Täter schützen wollen. Beide sind offensichtlich

in erster Linie mit dem Berufungskläger A____ bekannt: C____ führte mit ihm

einen bereits länger andauernden Streit und E____ übernahm in diesem

Zusammenhang die Vermittlerrolle. Eine persönliche Beziehung zum

Berufungskläger 2 ist hingegen weder im Falle von C____ noch von E____

ersichtlich. Hätte der ihnen nicht näher bekannte B____ geschossen, ist nicht

einzusehen, weshalb sie ihn nicht als Schützen bezeichnen und A____ dadurch

entlasten sollten. Vor dem Hintergrund des Schweigens, in welches die

Auseinandersetzung von A____ und C____ gehüllt wurde, erscheint es

wahrscheinlich, dass ihr Aussageverhalten A____ zugutekommen sollte, was ein

Indiz für seine Täterschaft ist. Dass A____ innerhalb der am Tatort anwesenden

Personengruppe eine Stellung innehatte, die ihn vor belastenden Aussagen

schützte, zeigt nicht zuletzt das Aussageverhalten B____s: Dass ihm sein Cousin

hierarchisch übergeordnet war, ist augenfällig, da er auf dessen Geheiss

anreiste, um ihn bei seiner Fehde mit C____ zu unterstützen. Er verwahrte zudem

für diesen die Tatwaffe, wurde durch die Polizei damit angetroffen und ging

zunächst gar so weit, zu Gunsten des Berufungsklägers 2 die Verantwortung für

die Schussabgabe zu übernehmen. Einzig die Aussicht auf eine empfindliche

Freiheitstrafe dürfte ihn später dazu bewogen haben, dieses Geständnis zu

widerrufen.

4.2.4.3 Die weiteren vom Verteidiger A____s zitierten

Personen sind erst durch das Geräusch des Schusses auf den Vorfall aufmerksam

geworden. So hat F____ ausgesagt, er habe vor dem […] Verein Kaffee getrunken,

als er einen Schuss gehört habe. Er habe den Tatort von dort aus nicht sehen

können und sei um die Strassenecke nachsehen gegangen, wo drei Männer neben dem

am Boden liegenden Mann gestanden hätten. Der Mann mit der Waffe habe

Ladebewegungen gemacht ‒ F____ identifizierte ihn auf Fotos als den

Berufungskläger 2 (Einvernahme vom 5. Juli 2019, Akten S. 598 ff.) In der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er diese Angaben im Wesentlichen

bestätigt und den Berufungskläger 2 auch nicht als «Schützen» bezeichnet,

sondern lediglich als der Person ähnlich, welche die Waffe in der Hand gehabt

habe, als er nach der Schussabgabe Sicht auf den Tatort gehabt habe

(Prot. S. 14-17). Dies spricht nicht gegen die Darstellung B____s, wonach

er die Waffe unmittelbar nach der Schussabgabe von A____ übernommen habe. Auch

die beobachteten Ladebewegungen des Berufungsklägers 2 lassen sich mit dessen

Schilderung in Einklang bringen, wonach er die Waffe am Tatort entladen hat.

Auch die Beobachtungen von [...] setzen erst nach der

Schussabgabe ein: Nachdem sie den Knall gehört habe, seien 10 bis 30 Sekunden

verstrichen, worauf sie ein Wortgefecht gehört, hinausgeschaut und einen am Boden

liegen gesehen habe. Sie gab an, dass die Person im schwarzen T-Shirt ‒

der Berufungskläger 2 ‒ die Waffe schliesslich eingesteckt habe, was unbestritten

ist und hinsichtlich der Schussabgabe keinen Erkenntnisgewinn bringt

(Einvernahme vom 15. August 2019, Akten S. 730 f.).

4.2.4.4 Zu würdigen sind sodann die vorhandenen Sachbeweise:

Es wurden Schmauchspuren bei beiden Berufungsklägern festgestellt

(KTA-Berichte, Akten S. 831 ff.), was aber lediglich bestätigt, dass sich

zum Zeitpunkt der Schussabgabe beide in unmittelbarer Nähe der Waffe

aufgehalten haben, was unbestritten ist und bei der Bestimmung des Schützen

nicht weiterhilft. Zu interpretieren sind sodann die Videoaufnahmen, welche im

Innern des […]vereins aufgezeichnet wurden und die beiden Berufungskläger bei

ihrer Ankunft nach der Tat zusammen mit E____ und später wieder kurz vor

Verlassen des Lokals zeigen (zur Verwertbarkeit siehe E. 2.2). Hier finden sich

ebenfalls Indizien, welche für die Täterschaft A____s sprechen. Zum einen ist

die Szene zu nennen, in welcher sich E____ und A____ offensichtlich lautstark

unterhalten, derweil B____ ruhig danebensteht und die Pistole in der Hand hält.

Es ist nachvollziehbar, dass sich E____, der zum wiederholten Mal ein Treffen

zwischen A____ und C____ zur Streitbeilegung organisiert hatte, missbraucht

vorkam, da es statt einer Aussprache zu einer Schussabgabe mit gravierender

Verletzung C____s gekommen war. Naheliegenderweise richtete sich seine Wut

darüber gegen den Schützen. Als weiteres belastendes Indiz ist zu nennen, dass

sich die Waffe kurz vor dem Verlassen des Lokals in der Hand von A____

befindet. Das Gericht ist nach eingehender Sichtung des Videomaterials in Form

von Standbildern aber auch als Film abgespielt zum Schluss gelangt, dass es

sich bei diesem Gegenstand um eine Faustfeuerwaffe handelt, deren Lauf und

Magazin klar zu erkennen sind (Standbilder, Akten S. 664). Es stellt sich somit

die Frage, weshalb A____ diese in der Hand hielt. Nach Darstellung der

Verteidigung würde ihn dies nicht belasten, da er die Waffe B____ womöglich

entzogen habe, um weiteres Unheil zu verhindern. Diese Erklärung ergibt indes

keinen Sinn, denn bei der polizeilichen Anhaltung kurz danach war die Waffe

wieder bei B____. Eine Wegnahme der Waffe aus den behaupteten Gründen hätte aber

nicht im Innern des Lokals Sinn ergeben, wo gerade keine Gefahr eines erneuten

Waffeneinsatzes drohte, sondern allenfalls nach der Schussabgabe oder aber beim

erneuten Betreten des öffentlichen Raums. Zu diesen Zeitpunkten war die Pistole

aber gerade nicht bei A____, sondern bei B____. Sinn ergibt hingegen, dass A____

unmittelbar nach der Schussabgabe die inkriminierende Tatwaffe B____ überreicht

hat, die Waffe im geschützten Rahmen des […] Vereins zeitweilig wieder an sich

genommen und vor dem Weggehen zur eigenen Entlastung erneut B____ übergeben

hat.

4.2.4.5 Schliesslich deutet insbesondere die Motivlage

klar auf A____ als Schützen hin: Er war es, der mit C____ im Streit lag, wie B____

und E____ übereinstimmend ausgesagt haben. Dass B____, der offensichtlich nur zur

Verstärkung beigezogen wurde, ein Interesse daran haben sollte, einen verbal

geführten Disput des Opfers und seines Cousins derart eskalieren zu lassen, ist

nicht nachvollziehbar. Es wurde bereits bei der Würdigung seiner anfänglichen

Selbstbelastung festgestellt, dass für B____ weder eine im Hintergrund

schwelende noch akut auftretende Bedrohungslage vorlag. Hingegen befanden sich

die beiden Kontrahenten C____ und A____ seit geraumer Zeit im Streit, ein

erstes Treffen hatte zumindest keine dauerhafte Beruhigung der Situation

gebracht und nach den Aussagen von E____ hatte A____ bereits angetönt, er

könnte sich zu einer Gewalttat hinreissen lassen: E____ gab im

Ermittlungsverfahren an, «A____ sagte zu mir, wenn es so weitergehe, lege er

C____ um» und führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, A____ habe gesagt,

wenn er nicht aufhöre, dann kommt «was Blödes». Er wolle nichts machen, dass er

nachher «im Knast bleibe» (Einvernahme E____ vom 10. Juli 2019, act. 642;

Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021, act. 750.23 ff.; Protokoll HV, Akten

S. 2071). Die Bestrafung C____s durch einen Schuss in den Fuss und die nachfolgenden

Übergriffe (siehe dazu E. 5.) erscheint als konsequente Umsetzung dieser Ankündigungen.

Die Gesamtheit der Sachbeweise und Aussagen belegen somit

rechtsgenüglich, dass der Berufungskläger 1 den Schuss auf C____ abgegeben hat.

4.2.5 Erwägungen Rechtliches A____

4.2.5.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das

rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019 festgestellt, dass C____ einen

Durchschuss am Fuss erlitten hat. Er habe auf dem Fussrücken sowie an der

Fusssohle blutende Gewebsdefekte sowie einen offenen mehrfragmentären Bruch des

mittleren Teils des 2. Mittelfussknochens aufgewiesen. Konkrete

Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei folglich objektiv

betrachtet bei einer einfachen Körperverletzung geblieben. Auch wenn die

Situation insofern leicht dynamisch gewesen sei, als eine verbale

Auseinandersetzung im Gang gewesen sei, hätten sich weder das Opfer noch der

Beschuldigte stark bewegt. Die Distanz bei der Schussabgabe sei bei guter Sicht

gering gewesen und der Schuss sei kontrolliert erfolgt. Die Gefahr von

tödlichen Verletzungen sei unter diesen Bedingungen nicht derart auf der Hand

gelegen, dass die Schussabgabe nicht anders als Inkaufnahme der Tötung des

Opfers gewertet werden könnte. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz daher

(ohne formellen Freispruch) den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf

einer versuchten vorsätzlichen Tötung verneint. Hingegen habe der Beschuldigte A____

zumindest mit (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung im

Sinne von Art. 122 StGB gehandelt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2153 ff.). Die

Staatsanwaltschaft hat sich in der Anschlussberufungsbegründung dieser rechtlichen

Würdigung angeschlossen. Der auf Freispruch plädierende Verteidiger A____s hat

sich nicht zum Rechtlichen geäussert.

Die Qualifikation der Tat als versuchte schwere

Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Der Fussdurchschuss hätte ohne

weiteres schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringen können

– in Kauf genommen wurde dabei insbesondere eine dauerhafte Verstümmelung des

Fusses und eine damit einhergehende bleibende Gehbehinderung. Im Falle des

Berufungsklägers 1 ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung.

4.2.5.2 Mit der Schussabgabe hat A____ zudem nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des

Lebens erfüllt. Dies hat die Vorinstanz verneint, da der Schuss bei geringem

Abstand direkt auf den Boden, respektive den Fuss von C____ gerichtet gewesen

sei und keine hohe Dynamik zwischen den beteiligten Personen geherrscht habe.

Es sei daher keine Gefährdung anderer Personen nachgewiesen, liege doch

angesichts der räumlichen Nähe der Beteiligten zueinander und der

Schussrichtung kein Hinweis darauf vor, dass irgendjemand durch einen Abpraller

gefährdet worden wäre. Darüber hinaus könne auch kein entsprechender Vorsatz

bejaht werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2157 f.).

Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Anschlussberufung

entgegen, dass bei jeder Schussabgabe einerseits die Gefahr bestehe, dass der

Schuss nicht dort eintreffe, wo es geplant sei und dass andererseits

regelmässig die Gefahr bestehe, dass es zu nicht steuerbaren Querschlägern oder

Abprallern komme. So habe vorliegend die Gefahr bestanden, dass der Schuss oder

sein Abpraller die herumstehenden oder vorbeigehenden Personen treffen würde,

insbesondere E____, aber auch Hausbewohner und zufällige Passanten, sei der

Schuss doch in einer Wohnstrasse an einem schönen Sommernachmittag abgegeben

worden. Auch C____ hätte zusätzlich lebensgefährlich getroffen werden können.

Die Schussabgabe von A____ sei in skrupelloser Weise und somit mit direktem

Vorsatz erfolgt. Dieser sei daher zusätzlich zum Verletzungsdelikt wegen

mehrfacher Gefährdung des Lebens zu verurteilen (Akten S. 2289).

Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die

Schussabgabe in der erfolgten Weise sowohl das Opfer in weitergehender Weise

und zudem die umstehenden Personen gefährdet hat. Auch wenn ein Schuss aus

relativ geringer Distanz gezielt in den Fuss erfolgt, bannt dies keineswegs die

Gefahr eines nicht vorhersehbaren Querschlägers. So blieb die Kugel denn auch

nicht stecken, sondern durchschlug den Fuss und Schuh mit unbekannter weiterer

Flugbahn. Vorliegend war neben C____ die Gefährdung der weiteren in nächster

Nähe stehenden E____ und B____ offensichtlich, die Staatsanwaltschaft hat aber

mit Recht auf den Tatort aufmerksam gemacht, an welchem zu dieser Tageszeit

auch mit weiteren Passanten zu rechnen war. Es hat somit auch ein Schuldspruch

wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu ergehen.

4.3 Teilnahme des Berufungsklägers 2

4.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest,

dass B____ seinen Cousin zum Treffen mit C____ begleitet habe und dies in Kenntnis

davon, dass zwischen diesen ein Konflikt wegen illegaler, mutmasslich mit

Spielautomaten in Zusammenhang stehender Schutzgeldforderungen bestanden habe

und im Rahmen dieses Konflikts bereits Todesdrohungen ausgesprochen worden seien.

Bezüglich einer Absprache zwischen den beiden Beschuldigten oder einem

eigentlichen Tatplan sei zwar nichts bekannt, dem Berufungskläger B____ müsse

aber bekannt gewesen sein, dass sein Cousin A____ bewaffnet war und ebenso habe

er um die Ernsthaftigkeit des Konflikts gewusst. Entsprechend habe er die

naheliegende Möglichkeit einer Eskalation mit Einsatz von Waffengewalt durch

seinen Cousin mitgetragen. Während der Schussabgabe sei B____ unterstützend

anwesend gewesen. Ohne erkennbares Überraschungsmoment habe er direkt nach der

Schussabgabe die Tat zum Schutz seines Cousins und seiner Familie auf sich genommen

und zu diesem Zweck auch die Waffe an sich genommen. Seine Unterstützungshandlungen

hätten sich folglich nicht nur in der personellen Verstärkung erschöpft. Es sei

ihm bei der Übernahme der Waffe nicht darum gegangen, Schlimmeres zu

verhindern, sondern darum, seinen Cousin in Schutz zu nehmen. Die Tat sei aber

nicht mit seinem Beitrag gestanden und gefallen, sondern dieser sei

untergeordneter Natur gewesen. Es sei daher nicht von Mittäterschaft auszugehen.

Im Zweifel gehe das Gericht davon aus, dass B____ lediglich unterstützend in

Kauf genommen habe, dass der Beschuldigte A____ die Waffe gegen C____ einsetzen

würde und dies maximal in einer Weise, die eine schwere Körperverletzung zur

Folge haben könnte. Im Ergebnis liege damit Gehilfenschaft zur versuchten

schweren Körperverletzung vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2155 ff.).

4.3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Falle des

Berufungsklägers 2 für diesen Sachverhaltsabschnitt einen Schuldspruch wegen

mittäterschaftlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung. Nach

Ansicht der Vorinstanz habe er gewusst, dass der Berufungskläger 1 eine Waffe dabeigehabt

habe. B____ habe wahrscheinlich die Waffe zum Tatort gebracht und damit einen

wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er habe seinen Cousin zudem psychisch durch

seine Präsenz gestärkt und auch physisch, da sie gegenüber C____ in der

Überzahl gewesen seien. Die eigentliche Entschlussfassung zur Tat sei wohl vom

Berufungskläger 1 ausgegangen, gemäss Bundesgericht sei jedoch nicht

erforderlich, dass der Mittäter dabei mitwirke. Am Tatort seien die beiden

koordiniert und zielstrebig vorgegangen. B____ sei vom Schuss nicht überrascht

worden, da er darauf vorbereitet gewesen sei. Anschliessend hätten sie

gemeinsam auf C____ eingetreten, wobei die Vorinstanz Mittäterschaft angenommen

habe. Daraufhin seien sie gemeinsam geflohen. Auch das Nachtatverhalten spreche

für Mittäterschaft, denn eine Selbstbelastung, wie sie B____ zu Beginn zu

Gunsten seines Cousins getätigt habe, wäre durch einen blossen Gehilfen nicht

erfolgt (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 2408 f.).

4.3.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 bringt

dagegen vor, es gebe keinerlei Indizien dafür, dass B____ vor der Schussabgabe

Kenntnis von der Pistole gehabt habe, die A____ mitgeführt habe. Der Einbezug

von B____ in den Konflikt mit C____ habe das Ziel verfolgt, mit diesem eine

einvernehmliche und friedliche Lösung zu finden, ansonsten sich B____ vor diesem

Treffen ebenfalls bewaffnet hätte. Es sei verständlich, dass A____ zum

Selbstschutz eine Waffe eingesteckt habe, nachdem er von C____ mehrfach massiv

bedroht worden sei. Es habe aus A____s Sicht keine Notwendigkeit bestanden, B____

über das Mitführen der Waffe zu informieren, und selbst wenn B____ von der

Waffe gewusst hätte, hätte er nicht für möglich halten und in Kauf nehmen

müssen, dass A____ sie ohne einen körperlichen Angriff von C____ benutzen würde.

Entsprechend könne nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen

werden, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Es liege nahe, dass B____ unmittelbar

nach der Schussabgabe die Waffe an sich genommen habe, um eine weitere

Schussabgabe zu verhindern. Dass dieses Verhalten gemäss Vorinstanz zum

Ausdruck gebracht haben solle, dass B____ den Einsatz der Waffe unterstützt

habe, sei paradox. Die vorinstanzliche Annahme der Mittäterschaft [recte:

Gehilfenschaft, Anm. Gerichtsschreiber] für den Schuss auf C____ sei somit

willkürlich. Die Argumentation, weil B____ schon früher bei einem Treffen der

Parteien unter Vermittlung von E____ teilgenommen habe, müsse es gelogen sein,

dass er nicht gewusst habe, dass A____ zum zweiten Treffen eine Schusswaffe

mitnehme, entbehre jeder Logik. (Berufungsbegründung, Akten S. 2304 ff.,

Anschlussberufungsantwort, Akten S. 2342 f., Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 2400 ff.).

4.3.4 Wenn die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger

2 im Plädoyer vor Berufungsgericht zur Last legt, er habe vermutlich die

Pistole an den Tatort gebracht, so wäre dies bei einer geladenen Waffe ohne Zweifel

ein starkes Indiz für eine mittäterschaftlich begangene Tat. Dieser Tatbeitrag

ist indes nicht nachgewiesen, und auch die Staatsanwaltschaft widerspricht sich

in der Folge, wenn sie B____ zum Vorwurf macht, er habe lediglich gewusst, dass

A____ die Pistole mitgebracht habe (Plädoyer StA, Akten S. 2408). Wer die Waffe

vorgängig beschafft hat, muss offenbleiben. Fakt ist, dass B____ nach der

Schussabgabe recht fachmännisch damit hantiert haben will, indem er das Magazin

entfernt und den Lauf kontrolliert habe (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten

S. 2057). Es ist wenig glaubhaft, wenn er angibt die angewandten Manipulationen

lediglich aus Videos gekannt zu haben und keinerlei Erfahrung im Umgang mit

Waffen zu haben (a.a.O. Akten S. 2060). Andererseits wurden bei A____ zuhause

diverse Patronen sichergestellt (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 316), zu

denen er sich nicht äussern wollte (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten S.

2060), was auch in seinem Fall vermuten lässt, dass eine Affinität zu Schusswaffen

besteht und er die Pistole durchaus selbst beschafft haben kann. Um dem

Berufungskläger 2 eine irgend geartete Form der Teilnahme an der

Schussabgabe auf das Opfer C____ nachzuweisen, müsste er zumindest in groben

Zügen über den möglichen Tatverlauf informiert gewesen sein. Dies gilt nicht

nur für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Mittäterschaft, sondern auch

für die vorinstanzlich angenommene Gehilfenschaft. Es ist dem Verteidiger beizupflichten,

dass selbst die Kenntnis von der mitgeführten Pistole nicht gleichbedeutend

wäre mit der Inkaufnahme des erfolgten Schusses auf C____. So hat auch das

Bundesgericht bei einem mittäterschaftlich begangenen Raubüberfall, bei welchem

einer der Täter eine Schusswaffe eingesetzt hatte, das Vorliegen eines

qualifizierten Raubes auch für den zweiten Täter verneint. Dieser habe zwar

gewusst, dass sein Mittäter eine Waffe mitführe, jedoch sei ihm nicht bekannt

gewesen, dass diese geladen sei. Selbst das Wissen, dass bei einem früheren

Raubüberfall ein Schuss abgegeben wurde, reichte für das Bundesgericht nicht zu

Annahme aus, der zweite Täter habe konkludent die Herbeiführung einer

Lebensgefahr billigend in Kauf genommen (BGer 6B_797/2020 vom 31. Januar 2020,

E. 4.4).

Dass sich der Berufungskläger 2 direkt im Anschluss an die

Schussabgabe um die Waffe gekümmert hat, kann keine Gehilfenschaft begründen,

da die Tat – was den Schusswaffeneinsatz und damit den ersten, separat

angeklagten Sachverhaltsabschnitt anbetrifft – mit der Schussabgabe bereits

vollendet war. Allenfalls könnte dieses Verhalten darauf hinweisen, dass der

Berufungskläger 2 in die Planung der Tat involviert war: Dass mehrere Zeugen den

Berufungskläger 2 unmittelbar nach der Schussabgabe mit der Waffe sahen, könnte

ein Hinweis darauf sein, dass diese Übergabe der Waffe bereits zuvor

abgesprochen worden war. Zu den Umständen dieser Waffenübergabe bzw. – übernahme

liegen indes keinerlei Aussagen vor. Je nachdem, ob A____ seinem Cousin die

Tatwaffe Kraft seiner Stellung autoritativ zur Aufbewahrung übergeben hat, ob B____

entsprechend einer vorangegangenen Absprache darauf gewartet hat, die Tatwaffe

an sich zu nehmen oder aber B____ in seiner Bestürzung über das Vorgefallene

seinem Cousin die Waffe entwunden hat, würden diese Umstände zu

unterschiedlichen Schlüssen führen. Auch aus dem weiteren Verlauf der

Auseinandersetzung lassen sich keine belastbaren Erkenntnisse für die Phase der

Schussabgabe gewinnen: Dass sich B____ zur Verfügung stellte, beim Zusammenschlagen

des Opfers mit seinem Cousin zusammenzuwirken (siehe dazu E.5.), beweist nicht,

dass er diesen zuvor in irgendeiner Weise beim Schuss auf C____ unterstützt hat

und auch nicht, dass er überhaupt von der mitgeführten Waffe gewusst hat.

Nach dem Gesagten ist dem Berufungskläger 2 weder

Mittäterschaft noch Gehilfenschaft bezüglich der Schussabgabe nachzuweisen. Er

ist somit sowohl von der vorinstanzlich angenommenen Gehilfenschaft zur

versuchten schweren Körperverletzung als auch von der Anklage wegen

mittäterschaftlich begangener mehrfacher Gefährdung des Lebens freizusprechen.

5. Übergriffe nach der Schussabgabe

5.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht

unter Bezugnahme auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019

festgestellt, C____ sei mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt

gewesen. Es stehe fest, dass das Opfer mehrfacher Gewalteinwirkung in Form von

Fusstritten und Faustschlägen insbesondere gegen den Kopf ausgesetzt gewesen

sei und seine Verletzungen nicht nur vom Sturz herrühren würden. Der Zeuge E____

habe angegeben, beide Beschuldigten hätten versucht, den am Boden liegenden C____

zu treten, während das Opfer lediglich den Beschuldigten B____ beschuldigt

habe, ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Aufgrund des

kriminaltechnischen Untersuchungsberichts stehe zudem fest, dass ihm die

Verletzung am Handrücken durch den rechten Schuh des Beschuldigten A____

zugefügt worden sei. Damit sei erstellt, dass beide Beschuldigte mit Gewalt auf

das am Boden liegende Opfer eingewirkt hätten. Der Beschuldigte B____ habe dabei

die ihm zugedachte Rolle wahrgenommen und seinen Cousin A____ nach dessen

Schussabgabe tatkräftig unterstützt. Dass die Verletzung an der Hand durch ein

versehentliches Drauftreten entstanden sein könne, sei als Schutzbehauptung zu

werten. Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger in dieser Sachverhaltsphase

als Mittäter behandelt. Nach der Schussabgabe hätten sie gemeinsam auf das

Opfer eingeschlagen und –getreten und sodann den Tatort gemeinsam verlassen.

Diese Umstände würden in Bezug auf die Faustschläge und Fusstritte klar ein

gemeinsames, aufeinander abgestimmtes und keinesfalls rein zufälliges Vorgehen

zeigen. Somit sei der Beitrag eines jeden Beschuldigten wesentlich für die

Ausführung des Delikts, so dass sie als Mittäter zu betrachten seien und sich

die Handlungen des anderen anrechnen lassen müssten. Es sei unerheblich, wer

welche Verletzungen verursacht habe, da der eingetretene Erfolg offensichtlich

die Folge einer gemeinsam begangenen Handlung gewesen sei. Da die Tritte und

Schläge gegen das am Boden liegende Opfer erst nach der Schussabgabe erfolgt

seien und es sich um eine völlig andere Tathandlung gehandelt habe, sei von

einem separaten Tatentschluss auszugehen. Die festgestellten Verletzungen

wurden als einfache Körperverletzungen qualifiziert. Es sei sodann zu klären,

ob die Beschuldigten mit dem Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung

gehandelt hätten. Eventualvorsatz sei gegeben, wenn der Täter die

Tatbestandsverwirklichung für möglich halte, aber dennoch handle. Gemäss

Bundesgericht entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass

Gewalteinwirkungen gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie u.a. Frakturen,

Gehirnerschütterungen und Hirnblutungen führen können (BGE 136 IV 49 E.4.2).

Insbesondere Fusstritte gegen den Kopf oder das Gesicht einer am Boden

liegenden Person würden in der Praxis regelmässig als versuchte schwere

Körperverletzung qualifiziert. Die Verletzungsfolgen seien bei Tritten gegen

den Kopf nicht berechenbar und damit vom Zufall abhängig. Die beiden

Beschuldigten hätten auch gewusst, dass das gemeinschaftliche Einschlagen und

Eintreten auf Körper und Kopf des Opfers durch Wechselwirkungen die

Verletzungsbereitschaft und -gefahr bis hin zu schweren Körperverletzungen

steigern könne. Im Falle des Berufungsklägers 1 würden auch die Beweggründe auf

die Inkaufnahme eines schweren Verletzungserfolgs schliessen lassen. Er habe

sich von C____ bedroht gefühlt und ihm deswegen auch schon schwere Konsequenzen

in Aussicht gestellt, sollte er nicht damit aufhören. Der Berufungskläger 2 habe

sich zwar persönlich nicht in dieser Situation befunden, er habe sich dem

Racheakt seines Cousins jedoch kritiklos angeschlossen. Dass C____ keine

schwerwiegenden Verletzungen davongetragen habe, entlaste die Beschuldigten

nicht, könne der Täter die Verletzungsschwere bei einem Übergriff wie dem

vorliegenden doch nicht steuern. Das Verhalten der Beschuldigten sei als

gemeinschaftliche Inkaufnahme mindestens einer schweren Körperverletzung zu

interpretieren und die Beschuldigten hätten sich somit der mittäterschaftlich

begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil Vorinstanz,

Akten S. 2158 ff.).

5.2 Der Verteidiger 1 hat einen Freispruch von

diesem Anklagepunkt beantragt, sich in seiner Berufungserklärung jedoch nicht mehr

mit diesem Sachverhaltsabschnitt befasst. Im Plädoyer hat er geäussert, auch

bei den Tritten gebe es keine eindeutige Belastung A____s (Akten S. 2463). Im

Plädoyer vor erster Instanz, auf welches er vor Berufungsgericht verwiesen hat,

hatte er ausgeführt, es sei einzig belegt, dass der Berufungskläger 1 C____ möglicherweise

auf die rechte Hand gestanden sei, was allenfalls eine einfache

Körperverletzung darstelle, zu welcher jedoch kein Strafantrag vorliege. Hingegen

gebe es keine Hinweise, dass er für die festgestellten Kopf- oder

Zahnverletzungen verantwortlich sei. Der Zeuge F____ habe keine Tritte gesehen

und E____ habe in der Einvernahme vom 28. April 2021 gesagt, C____ sei nicht

getreten worden und wenn, dann vom Berufungskläger 2. Das Opfer wiederum habe angegeben,

der Berufungskläger 2 habe ihm sicherlich ein bis zwei Schläge verpasst, von

einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers 1 jedoch nichts gesagt (Akten S. 2083

ff.).

5.3 Der Verteidiger 2 hat ausgeführt, es sei offensichtlich,

dass weder E____ noch C____ glaubhafte Angaben machten. Es verwundere daher,

dass deren Aussagen aus vorinstanzlicher Sicht belegen sollten, dass neben A____

auch B____ auf den am Boden liegenden C____ eingewirkt habe. Das

rechtsmedizinische Gutachten erbringe nur den Beweis dafür, dass auf C____

eingewirkt worden sei, wobei mögliche Sturzverletzungen von Verletzungen

aufgrund eines tätlichen Einwirkens abzugrenzen seien. Die Schuhabdruckspur auf

der Hand des Opfers stamme aktenkundig nicht von B____, sondern sei A____

zuzuordnen. Willkürlich unberücksichtigt lasse die Vorinstanz die Angaben des

Zeugen D____, welche zweifelsohne viel stimmiger und glaubhafter seien, als jene

von E____ und die erst in der Konfrontationseinvernahme erfolgte Behauptung von

C____, es sei B____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Die Aussagen von C____ in

der Konfrontationseinvernahme stünden im Widerspruch zu seinen ersten Angaben

und der übrigen Beweise, namentlich auch zur erwähnten Fussabdruckspur, welche

für eine Täterschaft von A____ sprächen. D____ habe ausgesagt, dass der

Begleiter des Schützen (B____) sehr ruhig gewesen sei, und an Ort stehen

geblieben sei, während der Begleiter des Opfers (E____) versucht habe, den am

Boden liegenden C____ vor den Fusstritten des Schützen zu bewahren. Gemäss

diesen glaubhaften Schilderungen des unbeteiligten Zeugen D____ habe nur A____

mit Fusstritten und/oder Schlägen auf C____ eingewirkt. Die Annahme der

Vorinstanz, dass B____ mit Fusstritten und Faustschlägen auf C____ eingewirkt habe,

sei geradezu willkürlich erfolgt (Berufungsbegründung, Akten S. 2305 f.). Das

objektive Beweisergebnis und die glaubhaften Zeugenaussagen würden dafür

sprechen, dass B____ mit den von A____ ausgeübten Tritten und Schlägen gegen C____

nichts zu tun habe. Er sei auch hier weder als Mittäter noch als Gehilfe zu

qualifizieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2343). In seinem Plädoyer

vor Berufungsgericht hat der Verteidiger ausgeführt, weil die Angaben von D____

zu Gunsten des Berufungsklägers 2 verwertbar seien, sei nicht haltbar, wenn B____

wegen angeblicher Tritte und Schläge gegen den Geschädigten verurteilt werde.

Wie in der schriftlichen Berufungsbegründung dargelegt, entlasteten die

Aussagen von D____ den Berufungskläger 2 auch bezüglich der Mitwirkung bei

Schlägen und Tritten. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen und unglaubhaften

Angaben von E____ und C____ könne nicht abgestellt werden. Zumindest müssten

die Angaben von D____ für begründete Zweifel ausreichen, weshalb der

Berufungskläger 2 in jedem Fall freizusprechen ist, wenn auch nur nach dem

Grundsatz in dubio pro reo (Akten S. 2404).

5.4 Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt auf

eine Berufungsantwort verzichtet und sich auch im Plädoyer vor Berufungsgericht

nicht mehr zum Beweisergebnis geäussert.

5.5

5.5.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass C____ neben

der Schussverletzung (offener mehrfragmentärer Bruch des zweiten rechten

Mittelfussknochens) weitere einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123

StGB erlitten hat. Wenn der Verteidiger 2 fordert, die beigebrachten Verletzungen

seien vom Sturzgeschehen abzugrenzen, so ist dies bereits geschehen: Wo sich

die festgestellten Verletzungen durch einen Sturz erklären lassen, wurde dies

durch das IRM festgehalten, so bei den Hautschürfungen am rechten Unterarm. Ein

Auftreffen des bewegten Körpers auf ruhendem Untergrund im Rahmen eines Sturzes

sei auch als Ursache für die im Bereich der Knie beidseits vorhandenen

oberflächliche Schürfungen wahrscheinlich.

Hingegen wird im Gutachten festgestellt, dass der eingeblutete,

unterblutete und geschwollene Handrücken aufgrund der waffeleisenartigen

Einblutung wohl von einem beschuhten Fuss stamme – die Vorinstanz hat diese

Verletzung unter Bezugnahme auf den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht

vom 20. August 2019 dem Berufungskläger A____ zugeordnet (Urteil Vorinstanz,

Akten S. 2160, Untersuchungsbericht KTA, Akten S. 897 ff.). Auch nicht vom

Sturzgeschehen her rühren gemäss IRM die diagnostizierten Kopfverletzungen: Es

wird ausgeführt, im Bereich der linken Schläfenregion zeigten sich mit der

Hautschwellung und der darin liegenden Hautunterblutung und den Hautschürfungen

Verletzungen, die durch stumpfe Gewalt mit einer tangentialen Komponente

entstanden sein müssten. Eine Widerlagerverletzung sei dabei eine mögliche Entstehungsweise.

Diese entstehe, wenn das verletzte Körperteil während der Einwirkung auf einer

festen Unterlage liege, wobei die direkte Gewalteinwirkung an der gegenüberliegenden

Körperseite erfolge. Hier zeige die rechte Schläfenregion ebenso Zeichen einer

stumpfen Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente, wobei der tangentiale

Anteil hier wesentlich schwächer ausgeprägt sei. Wahrscheinliche Ursache für

das Verletzungsbild sei ein Tritt mit einem beschuhten Fuss. Den

Ermittlungsunterlagen sei zu entnehmen, dass das Opfer nach eigenen Angaben

nach dem Sturz auf dem Rücken liegend schützend die Hände vor das Gesicht

gehalten habe. Dabei soll es zu mehreren Fusstritten gekommen sein. Diese

Angaben seien vereinbar mit den festgestellten Verletzungen. Ein einzelner

Tritt mit beschuhtem Fuss auf die rechte Gesichtsseite bei vor das Gesicht

gehaltenen Händen reiche bereits, um die besagten Verletzungen im Gesicht und

an der Hand herbeizuführen. Mehrfache Fusstritte seien jedoch nicht

ausgeschlossen. Die frischen Zahnabbrüche im Bereich der Molaren des rechten

Oberkiefers würden auf stumpfe Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form eines

Fusstrittes oder eines Faustschlages, schliessen lassen (IRM-Gutachten, Akten

S. 759 ff.).

5.5.2 Der am Tatort anwesende E____ hat anschaulich

geschildert, wie er das Opfer schützend hinter sich gezogen habe und beide

Berufungskläger vergeblich versucht hätten, C____ zu treten. Diese Darstellung E____s,

wonach es ihm gelungen sei, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen, ist

aufgrund der Verletzungsbefunde offensichtlich falsch, passt jedoch ins gesamte

Bild der Aussagen E____s. Dieser verfolgte das gesamte Geschehen aus nächster

Nähe, war jedoch offensichtlich darum bemüht, die Täter und namentlich den ihm

näher bekannten A____ bestmöglich zu entlasten (siehe dazu bereits E. 4.2.4.2).

Auch das Opfer machte möglichst keine Aussagen, welche die

Strafverfolgungsbehörden als belastende Elemente gegen seinen Widersacher A____

hätten verwenden können. Bezeichnenderweise belastete er ausschliesslich B____,

mehrfach auf ihn eingeschlagen zu haben. Im Falle des Berufungsklägers 2 wurde

seine Beteiligung an den Übergriffen somit von zwei direkt am Tatort anwesenden

Personen geschildert. Der Berufungskläger 1 wird hinsichtlich seines Bemühens,

das Opfer zu treten, immerhin von E____ belastet und in seinem Fall kommt als zusätzliches

starkes Indiz für seine Täterschaft der ihm zugeordnete Schuhabdruck auf der

Hand des Opfers hinzu. Seinen Einwand, er sei dem Opfer allenfalls

versehentlich auf die Hand gestanden, hat die Vorinstanz zu Recht als

Schutzbehauptung qualifiziert. Dass diese Handverletzung ‒ vorsätzlich

oder nicht ‒ überhaupt entstehen konnte, erforderte eine unmittelbare

Nähe zum am Boden liegenden Opfer, welche nur dann einen Sinn ergibt, wenn A____

sich in Schlag- bzw. Trittdistanz begeben hat. Eine alternative Erklärung für

diese Nähe ‒ etwa, dass er dem angeschossenen Opfer helfen wollte ‒

wurde nicht vorgebracht und wäre nach der vorangegangenen Schussabgabe auch nicht

glaubhaft.

Es trifft zu, dass der Zeuge F____ angegeben hat, das Opfer

sei nicht getreten worden. Hier gilt aber das Gleiche wie bei der Aussage E____s:

Die festgestellten Verletzungen widerlegen diese Aussage. Während bei E____

naheliegend ist, dass er mit seiner Aussage die Täter entlasten wollte, ist im

Falle von F____, der die Szene nicht aus nächster Nähe, sondern aus geschätzten

50 bis 100 Metern Entfernung und auch nicht von Anfang an beobachtet hat, eher

davon auszugehen, dass er die erfolgten Übergriffe nicht mitbekommen hat

(Einvernahme vom 5.7.2019, Akten S. 602, 606; vor erster Instanz wurde er

zu diesem Punkt nicht mehr befragt, hat von sich aus aber ebenfalls keine

Übergriffe erwähnt: Prot. 1. Instanz, Akten S. 2063 ff.).

5.5.3 Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher

vorhandener Beweise und Indizien nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum

Schluss gelangt ist, dass beide Berufungskläger auf das am Boden liegende Opfer

eingewirkt haben.

Nachdem nachgewiesen ist, dass der verbale Disput durch den

Schusswaffeneinsatz des Berufungsklägers 1 massiv eskaliert ist, erstaunt es in

seinem Fall nicht, dass er danach auf das Opfer eintrat, als dieses wehrlos am

Boden lag. Im Unterschied zum Schusswaffeneinsatz ist auch naheliegend, dass

sich der Berufungskläger 2 in dieser Phase am tätlichen Übergriff auf C____

beteiligte, denn er war zur personellen Verstärkung aufgeboten worden, und

durch das gemeinsame Traktieren des Opfers wurde diese personelle Übermacht

ausgenutzt.

Das Vorgehen wurde zutreffend als mittäterschaftliches

Zusammenwirken qualifiziert, wobei auf die ausführlichen Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes

auf eine schwere Körperverletzung bei heftigen Schlägen und Tritten gegen den

Kopf eines Menschen sind die vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend und mit

der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 2163 ff.). Hinsichtlich der äusseren Umstände, welche auf

den Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung bzw. mindestens deren Inkaufnahme

im Sinne des Eventualvorsatzes schliessen lassen, ist hervorzuheben, dass die

hier behandelten Übergriffe stattfanden, nachdem das Opfer bereits mit einer

Schussverletzung am Boden lag. Da die beiden Täter nach einer Schussabgabe,

welche eine extreme Form der Gewaltanwendung darstellt, weiter auf das Opfer

einwirkten, ist nicht denkbar, dass sie sich in dieser Phase plötzlich eine

Zurückhaltung auferlegten, welche der Annahme des Eventualvorsatzes auf eine

schwere Körperverletzung entgegenstehen würde.

Beide Berufungskläger sind demnach der mittäterschaftlich

begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

6.

Widerhandlung gegen das Waffengesetz

6.1 Beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Es wurde in diesem

Zusammenhang festgestellt, was den Vorwurf des Erwerbs und des Lagerns der

Waffe [durch den Beschuldigten B____] angehe, sei der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift nicht nachgewiesen. Erstellt sei hingegen, dass beide

Beschuldigte am 29. Juni 2019 die Waffe getragen hätten und der

Beschuldigte A____ darüber hinaus einen Schuss abgefeuert habe. Der Sachverhalt

gemäss Anklageschrift erweise sich mit entsprechender Einschränkung als

nachgewiesen. Gemäss Art. 7 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1

lit. g der Waffenverordnung seien beide Beschuldigte als türkische Staatsbürger

grundsätzlich nicht berechtigt, Waffen zu besitzen, zu tragen und damit zu

schiessen. Indem beide Beschuldigte dennoch mindestens zeitweilig mit Wissen

und Willen die Pistole getragen respektive eingesetzt hätten, sei von beiden

der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt worden.

6.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat

auch einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragt, in der Berufungsbegründung

oder den Plädoyers vor Straf- oder Berufungsgericht aber nicht weiter Stellung

dazu genommen.

6.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat in

seiner Berufungsbegründung geäussert, der Berufungskläger 2 sei aufgrund des

überraschenden Schusswaffengebrauchs durch den Berufungskläger 1 schockiert

gewesen, und habe die Waffe nur an sich genommen, um diese zu sichern und zu

verhindern, dass erneut damit geschossen werde (Akten S. 2304 ff.).

6.4 Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer vor

Berufungsgericht mit Verweis auf die Aussagen B____s aus dessen erster

Einvernahme daran festgehalten, dass dieser die Waffe nach eigenen Angaben eine

Woche vor der Tat von einer unbekannten Person erhalten habe (Akten S. 2407).

6.5 Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass ungeklärt ist, welcher der beiden Berufungskläger die Waffe

organisiert hat. Auch die von der Staatsanwaltschaft zitierte Aussage des

Berufungsklägers 2 aus der ersten Einvernahme vom 30. Juni 2019 (Akten S. 578)

ist nicht geeignet, diesem die Waffe zuzuordnen, erfolgte diese Aussage doch

noch im Rahmen der später widerrufenen und auch von Staatsanwaltschaft als

unglaubhaft eingestuften Selbstbelastung. Später hat er hingegen bestritten,

vor dem Einsatz der Waffe überhaupt von dieser gewusst zu haben (stellvertretend

Aussage Bkl. 2, Prot. Strafgericht, Akten S. 2055). Hingegen ist aufgrund der

Videoaufnahmen erstellt, dass beide Berufungskläger mit der Waffe hantierten

und auch B____ diese nicht nur unmittelbar nach der Schussabgabe durch A____

auf sich trug, sondern ‒ nach einer zwischenzeitlichen Rückgabe an A____

‒ erneut, nach dem Verlassen des […] Vereinslokals (siehe dazu E 4.2.4).

Auch wenn er die Waffe also zunächst zur Verhinderung einer weiteren

Schussangabe behändigt haben sollte, bestand diese akute Gefahr zu diesem

späteren Zeitpunkt nicht mehr. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz ist somit in beiden Fällen zu Recht erfolgt.

7. Strafzumessung

7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer

Anschlussberufung höhere Strafen für beide Berufungskläger. Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft ist die Einsatzstrafe im Falle des Berufungsklägers 1 mit 24

Monaten Freiheitsstrafe zu tief ausgefallen. Der Umstand, dass die versuchte

schwere Körperverletzung mit einer Schusswaffe begangen worden sei und das

äusserst verwerfliche Motiv der Selbstjustiz seien zu wenig strafschärfend

berücksichtigt worden. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten sei dem Verschulden angemessen.

Auch die vorgenommene Erhöhung der Strafe um 15 Monate für die weitere

versuchte schwere Körperverletzung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht

ausreichend. Sie verlangt unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung

um 20 Monate. Zusätzlich sei die Strafe wegen der mehrfachen Gefährdung des

Lebens um 6 Monate zu erhöhen. Auch für die Nötigung sei die Strafe erstinstanzlich

zu tief angesetzt worden; es gehe um einen krassen Fall von Selbstjustiz, was

sich deutlicher auswirken müsse. Hierfür seien 6 Monate schuldangemessen. Auch

die Widerhandlung gegen das Waffengesetz müsse stärker zu Ungunsten des Berufungsklägers

1 berücksichtigt werden, immerhin sei mit dieser Waffe geschossen worden. 4

Monate seien hierfür verschuldensadäquat. Hieraus ergebe sich eine

Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 2289).

Betreffend den Berufungskläger 2 erachtet die

Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit

einer Schusswaffe eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für gerechtfertigt. Wegen

der Schläge und Tritte sei die Einsatzstrafe um 20 Monate zu erhöhen. Da er

nicht selber geschossen habe, sei wegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens

eine gegenüber A____ reduzierte Erhöhung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen.

Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei mit 4 Monaten zu sanktionieren.

Wegen der Täterkomponente könne im Einklang mit dem Strafgericht eine Reduktion

um 3 Monate vorgenommen werden. Zusammenfassend werde eine Freiheitsstrafe von

4 Jahren beantragt (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2290).

7.2 Der Berufungskläger 1 hat sich in seiner

schriftlichen Eingabe im Berufungsverfahren nicht zum Strafmass geäussert. Im

Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger für den Fall einer

Verurteilung vorgebracht, die Strafe müsste wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebotes reduziert werden. Eine teilbedingte Strafe wäre

angemessen. Zudem sei für die Nötigung keine Freiheitsstrafe angezeigt (Akten

S. 2463).

7.3 Der Berufungskläger 2 hat die Strafzumessung

mit der Berufungsbegründung nicht thematisiert. Im Rahmen der

Anschlussberufungsantwort hat er dazu geäussert, die von der Staatsanwaltschaft

geforderte Straferhöhung sei gänzlich unbegründet und es habe ohnehin ein

vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (Akten S. 2343). Im Plädoyer vor

Berufungsgericht hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert (Akten S. 2400

ff.).

7.4

7.4.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen

Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen

Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

7.4.3 Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe

in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

7.5 Berufungskläger 1

Im Falle des Berufungsklägers 1 stellt die versuchte schwere

Körperverletzung durch den Schuss auf den Geschädigten das schwerste Delikt

dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu bemessen ist. Der Strafrahmen von Art.

122 StGB reichte in der zum Tatzeitpunkt geltenden (milderen) Fassung von 6

Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der

Begehungsweise mit einer Schusswaffe nicht leicht. Zu beachten ist das

Doppelverwertungsverbot: Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt,

dass die Tat «auf offener und belebter Strasse am frühen Feierabend» erfolgt

sei, was jedoch vorliegend mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des

Lebens separat zu ahnden ist. Deutlich strafmildernd ist zu berücksichtigen,

dass der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es

bei einer einfachen Körperverletzung geblieben ist. Das Opfer hat zudem durch

sein Verhalten im Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinerlei

Interesse an einer strafrechtlichen Belangung des Berufungsklägers 1 hat, wobei

offenbleiben muss, wieso dem so ist. Das subjektive Tatverschulden wiegt

relativ schwer, hat der Berufungskläger sich doch anlässlich eines Treffens, zu

welchem er in personeller Überzahl erschienen war ohne Not für eine extreme

Eskalation in Form eines Schusswaffeneinsatzes entschieden. In subjektiver

Hinsicht ist das Tatverschulden immerhin deshalb zu Gunsten des

Berufungsklägers 1 zu relativieren, da ihm hinsichtlich der schweren

Körperverletzung lediglich Eventualdolus nachzuweisen ist. Daraus resultiert

gesamthaft ein – innerhalb dieses Tatbestandes ‒ relativ leichtes Verschulden,

was eine Sanktion im unteren Bereich des Strafrahmens zur Folge hat. Dem

Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe

angemessen Rechnung.

Diese Einsatzstrafe ist zunächst wegen der zusätzlich

vorliegenden versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Das objektive

Tatverschulden wiegt auch hier nicht leicht, haben die beiden Täter doch zu

zweit auf das bereits angeschossene und wehrlos am Boden liegende Opfer

eingeschlagen und –getreten und dies gegen den Kopf. Auch hier ist zu

berücksichtigen, dass kein direkter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung

nachzuweisen ist und die entstandenen Verletzungen die Schwere von einfachen

Körperverletzungen nicht überschritten haben. Für sich alleine wäre diese Tat

mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden, asperierend ist eine Straferhöhung

von 15 Monaten angezeigt. Die mehrfache Gefährdung des Lebens in Form der

Schussabgabe auf offener Strasse mit mehreren umstehenden Personen wäre für

sich alleine mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, asperierend mit einer

Straferhöhung um 8 Monate.

Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten. Die

Täterkomponente führt zu keiner Straferhöhung oder –minderung: Dass der

Berufungskläger 1 nicht vorbestraft ist, wird als Normalfall vorausgesetzt. Er

hat mit den Strafverfolgungsbehörden in keiner Weise kooperiert.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor:

Nachdem den Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger mit

peremptorischer Frist zu Einreichung der Berufungsantworten bis zum 9. Februar

2024 entsprochen worden war, gingen am letzten Tag dieser Frist die letzten

Eingaben der Verteidigung ein. Bereits am 10. April 2024 erging die Verfügung,

es sei die Berufungsverhandlung anzusetzen. Am 3. Juni 2024 wurde zur

Verhandlung vom 16. Oktober 2024 geladen. Es ist nicht ersichtlich, dass in

diesem Ablauf von Seiten des Berufungsgerichts gegen das Beschleunigungsverbot

verstossen worden wäre.

Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 2.

September 2019 (66 Tage) ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.

Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das unbefugte

Tragen einer Schusswaffe ist separat mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden.

Die Tagessatzhöhe ist entsprechend dem aktuellen Einkommen von rund CHF 6’000.‒

(gemäss Angaben des Berufungsklägers 1 aktuell CHF 5’800.‒ bis

6’300.‒: Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2458) nach einem

Pauschalabzug von 25% und weiteren 15% Abzug für die familiären

Unterstützungspflichten auf CHF 130.‒ zu bemessen. Aufgrund der

Vorstrafenlosigkeit muss dem Berufungskläger 1 keine schlechte Legalprognose

gestellt werden, weshalb die Geldstrafe unter Auferlegung einer zweijährigen

Probezeit bedingt ausgesprochen werden kann.

7.6

Berufungskläger 2

Auch beim Berufungskläger 2 gibt die versuchte schwere

Körperverletzung den Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe

vor. In seinem Fall wurde der Tatbestand einzig durch das mittäterschaftliche

Einschlagen und Eintreten auf das Opfer verwirklicht. Es kann für das objektive

Tatverschulden auf die Erwägungen zum Berufungskläger 1 verwiesen werden. In

subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger zur

Verfügung gestellt hat, seinen Cousin bei der gewaltsamen Abstrafung eines

Widersachers zu Unterstützen. Angesichts der bei ihm aufgefundenen

Automatenschlüssel kann angenommen werden, dass B____ entgegen seiner Angaben

ebenfalls eine Rolle im Spielautomatengeschäft spielte. Es liegen keine

Erkenntnisse vor, aufgrund derer das objektive Verschulden aus subjektiven

Gründen korrigiert werden müsste. Dem Tatverschulden trägt eine Freiheitsstrafe

von 18 Monaten angemessen Rechnung.

Die Vorinstanz hat die Täterkomponente insgesamt zu Gunsten

des Berufungsklägers 2 gewertet, da dieser zwar zunächst Falschaussagen

gemacht, diese dann aber widerrufen und im Anschluss konstante Aussagen gemacht

habe. Diese Kooperation sei leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden, hat der Berufungskläger 2 die Ermittlung

durch seine anfänglich falschen Angaben doch erheblich erschwert. Auch hat er

nach seinem Sinneswandel keineswegs umfassend kooperiert ‒ wie gesagt

sind die Hintergründe der Tat wie auch die Rolle des Berufungsklägers 2 im

Automatengeschäft weitestgehend im Dunkeln geblieben. Hinzu kommt, dass er mit

Strafbefehl vom 19. April 2016 wegen einfacher Körperverletzung zu einer

bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit verurteilt worden ist, womit er

einschlägig vorbestraft ist und die hier beurteilte Tat nur ein Jahr nach

Ablauf dieser Probezeit begangen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit

nicht zu seinen Gunsten, sondern mit einer Straferhöhung von einem Monat zu

seinen Lasten zu berücksichtigen.

Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten

auszusprechen, woran die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum

28. August 2019 (61 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Wie

erwähnt, weist der Berufungskläger 2 eine einschlägige Vorstrafe auf, weshalb

ihm hinsichtlich weiterer Körperverletzungsdelikte keine gute Legalprognose

mehr ausgestellt werden kann. Nachdem eine bedingte Sanktion ihn nicht von

weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, ist ein Teil der verhängten Strafe

unbedingt auszufällen. Der unbedingte Strafanteil wird dabei auf 9 Monate

bemessen. Die verbleibenden 10 Monate können bedingt ausgesprochen werden,

unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren.

Auch der Berufungskläger 2 ist aufgrund des unbefugten

Tragens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

verurteilen. Er verfügt monatlich netto über CHF 3’900.‒ und hat keine

Unterhaltspflichten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2460). Die

Tagessatzhöhe wird nach Abzug einer Pauschale von 25% auf CHF 100.‒

bemessen. Es kann mangels einschlägiger Vorstrafen in diesem Punkt der bedingte

Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden.

8. Landesverweisung

8.1

8.1.1 Die Vorinstanz hat im Falle des

Berufungsklägers 1 eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintrag ins

Schengener Informationssystem (SIS) ausgesprochen. Bei der Härtefallprüfung hat

sie festgestellt, dass der Beschuldigte A____ türkischer Staatsangehöriger sei und

sich seit seinem vierzehnten Lebensjahr in der Schweiz aufhalte. Ursprünglich

sei er im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz gekommen und verfüge

mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Er habe damit einen Teil der

prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er sei in wirtschaftlicher

Hinsicht integriert. Obschon er sich bereits seit über 20 Jahren in Basel aufhalte,

beherrsche er die deutsche Sprache nur in den Grundzügen. Eigenen Angaben zufolge

rede er fliessend Italienisch, was angesichts seiner Jugendjahre im Tessin erwartet

werden könne. Er sei nicht vorbestraft und insgesamt könne die Integration A____s

als gelungen bezeichnet werden. Bei der Härtefallprüfung sei neben der

Anwesenheitsdauer und Integration der familiären Situation Rechnung zu tragen.

Von einem schweren persönlichen Härtefall sei auch bei einem Eingriff von einer

gewissen Tragweite in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK

verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Der Berufungskläger

2 sei verheiratet und Vater eines 11-jährigen Sohnes. Er wohne mit seiner

Ehefrau und seinem Sohn zusammen. Seine Ehefrau besitze die Schweizer

Staatsangehörigkeit. Auch sie stamme ursprünglich aus der Türkei, hingegen sei

nicht bekannt, wie lange sie sich bereits hier aufhalte. Aufgrund des

Zusammenlebens mit ihrem Ehemann dürften ihr die Gepflogenheiten ihres

Heimatlandes vertraut sein. Dasselbe gelte für den gemeinsamen Sohn. Es könne

dennoch nicht als ohne Weiteres zumutbar betrachtet werden, dass der

Beschuldigte A____ sein Familienleben mit der Familie in der Türkei fortführe.

So dürfte sein schulpflichtiger Sohn ein Interesse daran haben, in der Schweiz

zu verbleiben. In der Gesamtbetrachtung sei somit zweifellos von einem

Härtefall auszugehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung wurde erwogen, der

Beschuldigte A____ habe eine Straftat gegen Leib und Leben in Form eines

Verbrechens begangen und werde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt. Insbesondere der Einsatz einer Schusswaffe auf einer belebten

Strasse lasse ihn als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

erscheinen, was ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an seiner

Landesverweisung begründe. Zu seinen Gunsten sei einzig sein Familienleben heranzuziehen,

bestehe doch eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seiner Ehefrau und

seinem Sohn. Hingegen vermöge die gelungene wirtschaftliche Integration kein

überwiegendes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen. Auch

erscheine die Rückkehr in das Heimatland zumutbar. Er spreche die Landessprache

und sei aufgrund der Tatsache, dass er hauptsächlich in türkischen Kreisen

verkehre, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. In Würdigung dieser Umstände

überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die Interessen des

Beschuldigten knapp. Auch in asylrechtlicher Hinsicht und unter Beachtung des

Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK) sei

die Landesverweisung zulässig. Der Beschuldigte A____ sei anerkannter

Flüchtling und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Aus den Akten

erhelle jedoch nicht, aus welchen Gründen ihm die Flüchtlingseigenschaft

zugesprochen worden sei. Er bringe vor, er sei politischer Flüchtling und seine

Eltern seien bei der Rückreise in die Türkei verhaftet worden, detailliertere

Angaben habe er hingegen nicht gemacht. Es könne somit nicht abschliessend

beurteilt werden, ob er sich zum jetzigen Zeitpunkt noch auf den ihm vor Jahren

gewährten Flüchtlingsstatus berufen könnte. Auch unter Annahme des

Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft erweise sich eine Landesverweisung als

zulässig. Nach Art. 32 Abs. 1 FK dürfe ein Flüchtling, der sich rechtmässig in

der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen

Ordnung ausgewiesen werden. Dies bedeute für die Interessenabwägung nach Art.

66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in

einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten

Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen müsse. Das Bundesgericht habe

den Fall einer versuchten schweren Körperverletzung als schwerwiegende

Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beurteilt (vgl. BGer

6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). In die Interessenabwägung

einzubeziehen seien mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse,

wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben würden. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der

Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen und sich die Umstände bis zum

Vollzugsentscheid ändern könnten. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende

Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen. Wie ausgeführt, erweise

sich die Rückkehr in sein Heimatland Türkei auch als zumutbar. Zu prüfen bleibe,

ob allfällige aus seiner Flüchtlingseigenschaft hervorgehende

Vollzugshindernisse gegen eine Landesverweisung sprächen. Das mit der Anordnung

der Landesverweisung befasste Gericht dürfe diese Frage nicht einfach der für

den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot

(Non-Refoulement-Gebot) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer

Landesverweisung entgegenstehen könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Jedoch müsse

es bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer

Landesverweisung verzichten. Vielmehr sei konkret zu prüfen, ob sich eine

Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise, wobei der

Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme

bleiben solle. Die Flüchtlingseigenschaft stehe nicht per se der Anordnung

einer Landesverweisung entgegen. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten

Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se

als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst

bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Der

Berufungskläger 1 bringe substanziell nichts vor, was aus völkerrechtlicher

Sicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung sprechen würde. Er müsste nach

der Rechtsprechung ein ernsthaftes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen

Behandlung beweisen oder zumindest substantiieren. Seine Aussage, wonach seine

Eltern bei der Einreise in die Türkei verhaftet worden seien, genüge diesen

Anforderungen jedenfalls nicht und liefere keine Hinweise auf eine konkrete

Gefährdung oder gar existenzbedrohende Situation für ihn. Zum jetzigen

Zeitpunkt sei jedenfalls nicht erkennbar, dass ihm bei einer Rückkehr eine

Gefahr für Leib und Leben drohe, womit eine Verletzung des Rückschiebeverbots

nicht bejaht werden könne. Die zuständige Behörde werde zum Zeitpunkt des

Vollzugs jedoch zu prüfen haben, ob allfällige Gründe für einen Aufschub

vorliegen würden. Der Beschuldigte A____ sei somit des Landes zu verweisen

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 2172 ff.).

8.1.2 Der Berufungskläger 1 ficht die

Landesverweisung an. Er hat im Rahmen der Berufungsbegründung betont, er habe

die Türkei bereits als Jugendlicher verlassen und lebe mittlerweile mehr als

doppelt so lange in der Schweiz wie in der Türkei. Hier sei das Zentrum seines

Lebens, wo sich alle seine relevanten persönlichen, sozialen und

wirtschaftlichen Beziehungen befänden. Müsste er in die Türkei zurückkehren,

stünde er vor dem Nichts. Demnach müsse von einem äusserst gewichtigen

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Nach dem

Gesetzeswortlaut sei der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als in der Schweiz

aufgewachsen gelte eine Person, die die prägenden Jahre in der Schweiz

verbracht habe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Person, die 5

Jahre vor ihrem 18. Geburtstag in der Schweiz verbracht hat, als hier

aufgewachsen gilt. Der Berufungskläger 1 habe 4 Jahre vor seinem 18. Geburtstag

in der Schweiz verbracht. Die Vorinstanz anerkenne, dass er aufgrund seiner

familiären Situation ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

habe. Dies sei evident, sei er doch verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und

seinem 11-Jährigen Sohn zusammen. Zu bemängeln sei, dass im angefochtenen

Urteil keine echte Interessenabwägung stattfinde. Die Vorinstanz anerkenne

zwar, dass das Familienleben grundsätzlich für einen Verbleib in der Schweiz spreche,

anschliessend führe sie aber lediglich aus, dass der Berufungskläger 1 Türkisch

spreche und die dortige Kultur wohl noch kenne, weshalb eine Landesverweisung

verhältnismässig sei. Eine echte Abwägung einzelner Interessen finde jedoch

nicht statt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stünden bei der

Beurteilung der öffentlichen Interessen die Natur und Schwere der Anlasstat,

die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und die Prognose über das deliktische Rückfallrisiko im Vordergrund.

Die Vorinstanz gehe vor allem aufgrund des Tatvorgehens davon aus, dass von

einer sozialen Gefährlichkeit auszugehen sei, welche nicht toleriert werden

könne. Die vorliegende Straftat sei jedoch im Rahmen eines persönlichen

Konflikts verübt worden. Ansonsten sei der Berufungskläger 1 noch nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sein Nachtatverhalten sei als

absolut makellos zu bezeichnen. Schliesslich äussere sich die Vorinstanz nicht

zum Rückfallrisiko. Bei korrekter Würdigung sämtlicher relevanten Faktoren sei

ihm jedoch eine äusserst gute Legalprognose zu stellen (Berufungsbegründung,

Akten S. 2317 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem gerügt, dass die

Vorinstanz zwar die bestehende Flüchtlingseigenschaft bejaht habe, aber

allfällige Vollzugshindernisse an den Vollzug delegiert habe. Die dazu zitierte

Rechtsprechung sei indes überholt. Für eine Ausnahme vom Non-Refoulement-Prinzip

müsste der Täter gemäss Bundesgericht eine Gefahr für die Schweiz darstellen.

Es sei sodann zu beantworten, ob die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des

Vollzugs stabil seien. Der Berufungskläger 1 sei anerkannter Flüchtling und es

gelte Art. 66d Abs. 1lit. a StGB. Er sei Kurde und die Verhältnisse stabil im

Sinne einer Verfolgungssituation von politisch aktiven Kurden in der Türkei. Sein

Familienanwalt in der Türkei habe dringend von einer Rückreise in die Türkei

abgeraten, weil dort mit Inhaftierung und Folter zu rechnen wäre. Auch stelle

er keine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Dies sei sein einziges Strafverfahren

in 35 Jahren, und er sei wirtschaftlich integriert. Eventualiter, im Falle

einer Härtefallprüfung, sei die Interessenabwägung des Strafgerichts falsch

erfolgt. Seine persönlichen Interessen seien gross und der inzwischen

13-Jährige Sohn stark auf ihn angewiesen, weshalb Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention

in die Erwägungen einfliessen müsse (Akten S. 2463 f.).

8.1.3 Die Staatsanwaltschaft ficht die

Landesverweisung in der vorinstanzlich ausgesprochenen Höhe an. Der

Berufungskläger 1 habe an einem schönen Sommertag um 18:00 Uhr auf offener

Strasse mit einer Schusswaffe und Schlägen und Tritten eine persönliche Fehde

ausgetragen und dadurch in eklatanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung verstossen, was eine längere Landesverweisung von 10 Jahren nach

sich ziehen müsse (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2289).

8.1.4 Dass eine Landesverweisung für den seit 35

Jahren in der Schweiz lebenden Berufungskläger, der mit Frau und minderjährigem

Kind zusammenlebt und wirtschaftlich sehr gut integriert ist, einen schweren

persönlichen Härtefall darstellen würde, ist unbestritten. Es kann dazu auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Eine nähere Betrachtung erfordert hingegen das öffentliche

Interesse an einer Landesverweisung, das gegen das Interesse des

Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz abzuwägen ist.

Nach

Ansicht der Vorinstanz fällt diese Abwägung knapp zu Ungunsten des Berufungsklägers

aus. Auf Seiten des öffentlichen Interessens wird angeführt, dass der

Berufungskläger 1 in Selbstjustiz eine Straftat gegen Leib und Leben in Form

eines Verbrechens begangen habe. Insbesondere der Einsatz einer Schusswaffe auf

einer belebten Strasse am frühen Feierabend lasse ihn als eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen. Die Verteidigung beanstandet

diese Argumentation, denn es sei zu prüfen, ob der Täter eine Gefahr für die

Gesellschaft darstelle und ihm somit eine schlechte Legalprognose gestellt

werden müsste. Dies sei einerseits daher zu verneinen, da es sich um einen

singulären Vorfall vor dem Hintergrund 35-jähriger strafrechtlicher

Unauffälligkeit handle und andererseits, dass es sich um eine Tatbegehung im

Rahmen eines persönlichen Konflikts gehandelt habe. Beide Argumentationen haben

ihre Berechtigung: Zwar haben die verübten Gewaltdaten tatsächlich im Rahmen

einer Auseinandersetzung mit einer mit dem Berufungskläger bekannten Person

stattgefunden, jedoch hätten durch die Schussabgabe auf offener Strasse auch

unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen können. Was die Legalprognose anbetrifft,

ist eine solche nur schwer zu erstellen, da es sämtliche Beteiligten vorgezogen

haben, über die exakten Hintergründe der Geschehnisse zu schweigen. Mangels

Kenntnis dieser Umstände ist auch keine sichere Aussage darüber zu treffen, ob

sich der Berufungskläger inzwischen von dieser Szene gelöst hat oder es auch in

Zukunft zu ähnlich ausgetragenen Abrechnungen kommen könnte. Immerhin kann ihm

aber zugutegehalten werden, dass er erstmalig straffällig geworden ist und seit

den hier beurteilten Vorfällen immerhin 5 ½ Jahre verstrichen sind, ohne dass

es zu weiteren aktenkundigen Vorfällen gekommen ist, was eine gute

Legalprognose zulässt.

Dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung stehen

die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz

gegenüber. Nach Ansicht der Vorinstanz kann dazu «einzig sein Familienleben»

herangezogen werden, dies wird seiner hiesigen Verwurzelung indes nicht

gerecht, ist doch insbesondere zu würdigen, dass er wirtschaftlich sehr gut integriert

ist und Teile seiner Jugendjahre und sein gesamtes Erwachsenenleben hier

verbracht hat und insgesamt ‒ auch nach Ansicht der Vorinstanz ‒

erfolgreich integriert ist. Wenn auch knapp kann aufgrund dieser

Interessenabwägung von einer Landesverweisung abgesehen werden. Dabei sind die

bestehende Flüchtlingseigenschaft und die damit einhergehenden möglichen Probleme

in der Türkei noch nicht berücksichtigt. Aufgrund der zu Gunsten des

Berufungsklägers 1 ausfallenden Interessensabwägung kann auf Erwägungen zum

Non-Refoulement-Prinzip, Abklärungen zu den für den Berufungskläger 1 zu

erwartenden Problemen in der Türkei und auf das Einholen weiterer Unterlagen betreffend

sein Asylverfahren verzichtet werden. Es ist nach dem Gesagten ohnehin auf eine

Landesverweisung zu verzichten.

8.2

8.2.1 Der Berufungskläger 2 wurde durch die

Vorinstanz für 7 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung ins SIS. Er sei mit

14 Jahren ursprünglich ebenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz

gekommen, habe aber in der Folge auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet,

weshalb bei ihm die Flüchtlingskonvention nicht zum Tragen komme. Auch er habe

einen Teil seiner prägenden Jugendjahre in der Schweiz verlebt. In sprachlicher

und sozialer Hinsicht sei er gut integriert und könne sich problemlos auf

Schweizerdeutsch verständigen. Eigenen Angaben zufolge arbeite er seit 3 Jahren,

vorher habe er jedoch von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er habe

also erst im Alter von 30 Jahren beruflich Fuss gefasst. Sein

Strafregisterauszug weise eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aus

dem Jahr 2016 auf und seine Integration könne somit als durchzogen beurteilt

werden. Er sei ledig und kinderlos. Er habe folglich keine Kernfamilie im Sinne

von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Was den Bezug zu seinem Heimatland angehe,

beherrsche er die türkische Sprache und scheine auch in der Schweiz

ausgeprägten Kontakt zu seinen türkischen Familienangehörigen zu pflegen. Es

sei daher davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten, der Kultur und der

Lebensweise seines Heimatlandes noch bestens vertraut sei. In der

Gesamtbetrachtung spreche einzig die langjährige Anwesenheit für einen

Härtefall. Da seine berufliche Integration jedoch nicht gefestigt erscheine und

er sich in familiärer Hinsicht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, sei das

Vorliegen eines Härtefalles zu verneinen. Selbst wenn ein Härtefall knapp zu

bejahen wäre, so würde die Interessenabwägung zudem klar zugunsten des öffentlichen

Interesses ausfallen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2177 ff.).

8.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 macht

geltend, der Landesverweis sei auch bei einem Schuldspruch nicht

verhältnismässig, da ein Härtefall vorliege und die Interessenabwägung nicht zu

Ungunsten des Berufungsklägers ausfalle (Berufungsbegründung, Akten S. 2306).

8.2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere

Landesverweisung von 8 Jahren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 229) und

hat vor Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger 2 noch

immer Arbeitslosengeld beziehe und keinen Arbeitsvertrag habe vorlegen können

(Plädoyer, Akten S. 2411).

8.2.4 Für die relevanten Faktoren bei der

Härfefallprüfung kann zunächst auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz

verwiesen werden: Zusammenfassend ist der Berufungskläger zwar bereits im Alter

von 14 Jahren in die Schweiz gekommen und spricht gut Schweizerdeutsch, es ist

ihm jedoch nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich zu integrieren und damit

einhergehend wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Er ist mit einer

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung einschlägig vorbestraft. Das

Gericht hat ihn anlässlich der Berufungsverhandlung zu den aktuellen

Verhältnissen befragt und es hat sich keine relevante Veränderung der persönlichen

und beruflichen Verhältnisse gezeigt, welche eine Neubewertung der persönlichen

Situation erforderlich machen würde: Der Berufungskläger 2 hat angegeben, noch

immer Single und kinderlos zu sein. Er sei beim RAV und arbeite im

Zwischenverdienst. Er verfüge über keinen Lehrabschluss, sei aber daran, einen

Ausbildungsvertrag als Gartenbauer abzuschliessen. Dieser Vertrag sei noch

nicht unterzeichnet, er verfüge jedoch bereits über einen Entwurf, den er

jedoch nicht eingereicht hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 2460). Zu seinen

Möglichkeiten, in die Türkei zu reisen, führte er aus, er sei letztmalig

2014/2015 zu einem Onkel in die Türkei gereist, und es habe keine Probleme

gegeben – er könne jederzeit hingehen. Damit ist nicht nur erstellt, dass er auf

die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, sondern dass er sich tatsächlich

problemlos in der Türkei bewegen kann. Zudem ist damit belegt, dass der

Berufungskläger 2 Kontakt zu Verwandten in der Türkei pflegt, an die er

sich nach einer Landesverweisung wenden kann.

Zusammenfassend liegt mit der versuchten schweren

Körperverletzung ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor, welches

eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nach dem Gesagten liegt

kein schwerer persönlicher Härtefall nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor, welcher

der Landesverweisung entgegenstehen würde. Das Gericht erachtet jedoch eine

Dauer von 5 Jahren als ausreichend. Der Berufungskläger 2 ist türkischer

Staatsangehöriger. Die Vorinstanz hat zu den Voraussetzung einer Eintragung ins

SIS zutreffend ausgeführt, dass es sich gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr.

1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über

die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems

der zweiten Generation (SIS II) bei der betroffenen Person um einen

Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung bestehen muss, um eine Eintragung vorzunehmen. Letztere

Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem

Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

beurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht

ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a; BGE 147 IV 340), was vorliegend der Fall ist,

weshalb die Landesverweisung im SIS einzutragen ist.

9. Kosten

9.1 Erstinstanzlich hat die schuldig gesprochene Person

– sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März

2021 E. 10.3.1).

9.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer

Anschlussberufung dahingehend durch, dass der Berufungskläger 1 zusätzlich der

mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und zu einer im Vergleich zum

erstinstanzlichen Urteil vier Monate höheren Freiheitsstrafe (und einer

zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen) verurteilt wird. Hingegen erreicht

der Berufungskläger 1 mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch von der Anklage

wegen Erpressung (vorinstanzlich umqualifiziert in Nötigung) und den Verzicht

auf eine Landesverweisung. Er trägt nach dem Verursacherprinzip die Kosten von

CHF 17’243.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt er für das

zweitinstanzliche Verfahren eine um 30 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer

Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit

den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

9.3 Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten von

CHF 18’375.35 und eine ‒ aufgrund des zweitinstanzlichen Freispruchs

von der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung durch

Schusswaffeneinsatz ‒ reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für

das erstinstanzliche Verfahren. Er erreicht mit seiner Berufung eine Reduktion

der Freiheitsstrafe und eine kürzere Landesverweisung, während die

Staatsanwaltschaft in seinem Fall mit ihrer Anschlussberufung unterliegt. Für

das zweitinstanzliche Verfahren trägt er eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer

Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

9.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist beiden

Berufungsklägern eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent ihres

ausgewiesenen Verteidigungsaufwands auszurichten. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: 1.

Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2

und 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch);

-

Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 2. September 2019 angeordneten

Meldepflicht;

-

Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.

A____ wird der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 47 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis

zum 2. September 2019 (66 Tage) sowie zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF

130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, und 129 des

Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes

sowie Art. 42 Abs.1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird verzichtet.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’243.95 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger weiterer Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von

30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden

für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total

CHF 9’052.30) ausgerichtet.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit

Gewaltanwendung, ev. Versuch);

-

Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3 wegen Art. 19a Ziff. 1

BetmG zufolge Verjährung;

-

Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten

Meldepflicht;

-

Zustellung der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei

BS zur weiteren Verfügung, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des

Schlüsselbundes zu Handen wes Rechts, Einziehung der asservierten Kleider von C____,

Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.

B____ wird der versuchten schweren

Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt

und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 28. August 2019 (61

Tage), und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes

sowie Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten schweren

Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens freigesprochen.

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’375.35 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet.

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30

Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die

Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total

CHF 7’765.55) ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Migrationsamt Bern

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

Nach Rechtskraft:

-

Geschädigter (Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.