SB.2023.19
ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, (Beschwerde beim BGer hängig) ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung, etc.
16. Oktober 2024Deutsch85 min
2019 bis 2. September 2019 (66 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.19
URTEIL
vom 16.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
Beschuldigter
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...],
Advokat, Beschuldigter
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Geschädigter
C____
Adresse
bekannt
Gegenstand
Berufungen und
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 20. Dezember 2022 (SG. […])
ad Bkl. 1: mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung,
mehrfache Gefährdung des Lebens,
Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz, Strafzumessung und
Landesverweisung
ad Bkl. 2: versuchte
schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur ver-
suchten schweren
Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,
mehrfache Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, Strafzumessung
und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 wurde A____
der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Nötigung sowie der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 43
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni
2019 bis 2. September 2019 (66 Tage). Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren
mit Eintragung in das Schengener Informationssystem verfügt. Der Beurteilte
wurde in Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift vom Vorwurf der Erpressung
sowie in Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift von den Vorwürfen der
mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Erpressung (mit Gewaltanwendung,
eventualiter Versuch) freigesprochen. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit
Entscheid vom 2. September 2019 angeordnete wöchentliche Meldepflicht wurde
aufgehoben. Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Patronen (Pos. 2112) seien in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen. Mit Ausnahme
dieser Patronen seien die in den Verzeichnissen […], […] und […] beigebrachten
Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17’243.95 sowie
eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das Kostendepot des
Beurteilten im Betrage von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wurde mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Mit gleichem Urteil wurde B____ der versuchten schweren
Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung
sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 26
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
29. Juni bis 28. August 2019 (61 Tage), davon 20 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Es wurde
eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintragung in das Schengener
Informationssystem verfügt. In Bezug auf Ziffer 2.4 der Anklageschrift wurde
der Beurteilte von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der
Erpressung (mit Gewaltanwendung, eventualiter Versuch) freigesprochen. In
Anklagepunkt Ziffer 3 wurde das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff.
1 des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Verjährung eingestellt. Die vom
Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. August 2019 angeordnete
wöchentliche Meldepflicht wurde aufgehoben. Es wurde verfügt, die
beschlagnahmte Pistole […] sei dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt
zur weiteren Verfügung zuzustellen. Der im Verzeichnis […] beschlagnahmte
Schlüsselbund bleibe zu Handen des Rechts beschlagnahmt. Die übrigen im
Verzeichnis […] beschlagnahmten Gegenstände sowie die unter Pos. […]
beschlagnahmte Niederlassungsbewilligung seien unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben. Die im Verzeichnis […] asservierten
Kleider von C____ seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
einzuziehen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
18’375.35 sowie eine Urteilgebühr von CHF 8’000.‒ auferlegt. Das
Kostendepot im Betrage von CHF 2’452.48 wurde mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 hat A____ Berufung erklärt
und die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der
Freisprüche beantragt. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz kostenlos
freizusprechen. Zudem wird die ausgesprochene Landesverweisung angefochten. Aus
den beantragten Abänderungen des Urteils ergebe sich auch eine Neubeurteilung
der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 21. Februar 2023 hat auch B____ Berufung erklärt und
beantragt, das Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen
sowie der Landesverweisung und der Kostenauflegung aufzuheben. Er sei von der
Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei ihm für den
Freiheitsentzug vom 29. Juni bis 28. August 2019 eine Haftentschädigung von CHF
12’200.‒ aus der Staatskasse auszurichten. Für seine erst- und
zweitinstanzlichen Verteidigungskosten sei ihm eine Entschädigung gemäss den eingereichten
Honorarnoten aus der Staatskasse auszurichten.
Mit Anschlussberufungserklärung vom 1. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, A____ sei wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung
(in Mittäterschaft), mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) sowie
Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu
einer Freiheitstrafe von 5 ½ Jahren zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des
Landes zu verweisen; diese Landesverweisung sei im SIS einzutragen. B____ sei
wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (in Mittäterschaft),
mehrfacher Gefährdung des Lebens (in Mittäterschaft) und Widerhandlung gegen
das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
zu verurteilen. Er sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen; diese
Landesverweisung sei im SIS einzutragen. In den übrigen Punkten sei das Urteil
des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 zu bestätigen. Die Berufungen der
Beschuldigten seien abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungskläger.
Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 26. Juni 2023,
die Berufungsbegründung von B____ vom 30. August 2023 und eine Stellungnahme
von A____ vom 25. September 2023. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
19. Oktober 2023 auf eine Berufungsantwort verzichtet. Die
Anschlussberufungsantwort von B____ datiert vom 9. Februar 2024, A____ hat auf
eine solche mit Eingabe vom 9. Februar 2024 verzichtet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024
wurden die beiden Berufungskläger befragt, wobei sie sich nicht mehr zur Sache
äusserten. Im Anschluss gelangten ihre Rechtsvertreter und die Staatsanwältin
zum Vortrag. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind
vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
sind mangels Anfechtung folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits
in Rechtskraft erwachsen:
Betreffend A____
der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2 und
2.4
(mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG
vom 2. September 2019 angeordneten Meldepflicht und die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.
Betreffend B____
der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit
Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3
betreffend Art. 19a Ziff. 1 BetmG zufolge Verjährung, die Aufhebung der mit
Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten Meldepflicht, die Zustellung
der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei BS zur weiteren
Verfügung, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Schlüsselbundes zu
Handen des Rechts, die Einziehung der asservierten Kleider von C____ und die
Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.
2.
Verwertbarkeit
von Beweisen
2.1
Zeugenaussagen von D____
2.1.1
Bereits die Vorinstanz hat sich mit der
Verwertbarkeit der Aussagen des Zeugen beschäftigt. Sie hat festgestellt, da
mit D____ während des gesamten Verfahrens keine Konfrontation habe stattfinden
können, sei das Konfrontationsrecht verletzt worden, womit die Einvernahme vom
29.
Juni 2019 nicht zu Lasten des Beschuldigten A____ verwertet werden könne.
Sie sei hingegen zugunsten des Beschuldigten B____ verwertbar (Urteil Vorinstanz,
Akten S. 2134 f.).
2.1.2
Der Berufungskläger 1 wendet dagegen ein, dass
es zwar in formaler Hinsicht grundsätzlich korrekt sei, dass eine Verletzung
des Konfrontationsanspruchs die Verwertung einer Aussage zugunsten einer
beschuldigten Person nicht ausschliesse. In der vorliegenden Konstellation habe
die Verwertung der Zeugenaussage zugunsten des einen Angeklagten aber
zwangsläufig zur Folge, dass sie sich zu Lasten des Mitangeklagten auswirke.
Aufgrund der absoluten Natur des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Abs. 3
lit. c EMRK sei in dieser Konstellation eine Verwertung der Aussagen von D____
generell ausgeschlossen (Stellungnahme Rz 3, Akten S. 2311).
2.1.3
Nachdem der Zeuge D____ der Vorladung des
Strafgerichts keine Folge geleistet hatte, wurde von Seiten des
Berufungsgerichts erneut versucht, ihn als Zeugen zur Berufungsverhandlung zu
laden. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht zugestellt werden konnte und
innert Frist auch nicht abgeholt und daher ans Gericht zurückgesendet worden
war, wurden die Verhältnisse vor Ort abgeklärt. An der angegebenen Wohnadresse
fand sich ein – unter anderem – mit dem Namen des Zeugen beschrifteter
Briefkasten, in welchem die Vorladung deponiert wurde (Aktennotiz vom 8. August
2024, Akten S. 2385). Der Zeuge erschien dennoch nicht zur
Dispositiv
Berufungsverhandlung. Das Gericht hat sich dagegen entschieden, ihn polizeilich
vorführen zu lassen, da er durch das mehrfache Nichtbefolgen gerichtlicher
Vorladungen einerseits konkludent und andererseits mit seinen E-Mails vom 19.
Juli und 25. August 2021 (Akten S. 1072, 1087) explizit zum Ausdruck gebracht
hat, dass er aus Angst vor Problemen nicht aussagen wolle, womit antizipiert
werden kann, dass von ihm auch bei einer Befragung keine sachdienlichen Angaben
zum Tathergang bzw. zur Täterschaft zu erwarten wären. Es bleibt somit mangels
Konfrontation dabei, dass die den Berufungskläger 1 belastenden Depositionen
von D____ nicht verwertbar sind, wobei im Weiteren auf die diesbezüglich zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
Was die Verwertbarkeit zu Gunsten des Berufungsklägers 2
anbetrifft, teilt das Gericht die Ansicht der Verteidigung des Berufungsklägers
1: Es ist zwar im Grundsatz korrekt, dass entlastenden Aussagen trotz
Verletzung des Konfrontationsanspruches verwertbar sind, allerdings ist dabei
den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Hier
verhält es sich so, dass die betroffene Zeugenaussage für die entscheidende
Frage herangezogen würde, welcher der beiden Beschuldigten auf das Opfer
geschossen hat. Eine dritte Variante ist nicht ersichtlich, sodass die
Entlastung des einen Beschuldigten im Umkehrschluss notwendigerweise eine
Belastung des anderen bedeutet und eine ausschliesslich entlastende
Berücksichtigung des Beweismittels somit nicht möglich ist. Es ist daher dem Antrag
des Berufungsklägers 1 zu folgen und die vorhandene Zeugenaussage in keiner
Weise zu verwerten.
2.2. Videoaufnahmen
2.2.1 Zur Verwertbarkeit der vorhandenen
Videoaufnahmen aus dem Lokal des […]vereins hat die Vorinstanz erwogen, die
Kamera habe sich im Inneren des […]vereins, mithin einer privaten Räumlichkeit
befunden. Es handle sich folglich um eine private Videoaufnahme, die auf
privatem Grund erstellt worden sei. Zwar sei weder aktenkundig, ob mittels
Schildern auf die Kamera hingewiesen worden sei, noch wie gut sichtbar die
Kamera installiert gewesen sei, es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass diese versteckt gewesen sei. Es könne jedoch als notorisch gelten, dass
solche Lokalitäten zum Schutz ihres Eigentums regelmässig mit Kameras
ausgestattet seien, und die Beschuldigten hätten mit einer Videoüberwachung
rechnen müssen. Die Datenbeschaffung sei daher rechtmässig erfolgt, weshalb die
Videoaufnahme verwertbar sei. Die Videoaufnahmen wäre aber auch dann
verwertbar, wenn diese durch die Betreiber des […]vereins unrechtmässig erhoben
worden wären: In Literatur und Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten,
dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar seien, wenn sie
von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ
dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spreche. Mit dem Tatvorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung stehe ein sehr schwerwiegender Verdacht im
Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes der
Beschuldigten daran, dass die Videoaufnahme unverwertbar sei, deutlich
überwiege (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2136 f.).
2.2.2 Der Berufungskläger 1 bestreitet die
Verwertbarkeit dieser Aufnahmen. Bei korrekter Würdigung der Akten sei mangels
anderweitiger Informationen davon auszugehen, dass die Videoüberwachung in
Verletzung des damals geltenden Datenschutzgesetzes erfolgt sei und die
Videoaufnahmen deshalb als rechtswidriges erlangtes Beweismittel qualifiziert
werden müssten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die
Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig erlangten Beweisen von zwei
kumulativen Voraussetzungen abhängig; Zunächst sei erforderlich, dass das
Beweismittel von den Behörden auf legalem Weg hätte erlangt werden können,
zweitens sei erforderlich, dass eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141
Abs. 2 StPO für die Verwertung spreche. Die Vorinstanz habe dies grundsätzlich
korrekt referiert, dann aber darauf verzichtet, die sogenannte Hypothese
legaler staatlicher Beweiserlangung zu prüfen und sei stattdessen direkt zur
Interessenabwägung übergegangen. Damit setze sie sich in Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 2 StPO und verletze
Bundesrecht. Ob eine Strafbehörde ein Beweismittel rechtmässig hätte erlangen
können, hänge davon ab, ob zum fraglichen Zeitpunkt der Tatverdacht die
entsprechende Beweiserhebung legitimiert hätte. Dies müsse in Bezug auf
illegale, festinstallierte Videoüberwachungsanlagen, die bereits vor der
fraglichen Tat in Betrieb waren, dazu führen, dass die so erstellten Aufzeichnungen
per se unverwertbar seien, denn diese seien ohne entsprechenden Tatverdacht, ja
sogar ohne Wissen von der im Zeitpunkt der Installation noch in der Zukunft
liegenden Straftat erstellt worden und hätten somit von den Behörden nicht
legal erlangt werden können (Berufungsbegründung, Akten S. 2313 f.).
2.2.3 Die Einwände des Verteidigers vermögen nicht
zu überzeugen. Auch wenn die Aufnahmen als Datenschutzrechtswidrig qualifiziert
würden, könnten sie zur Aufklärung der vorliegenden Verbrechen verwendet
werden. Dass die Interessenabwägung in casu zu Gunsten der Tataufklärung
spricht, ist offensichtlich und wird auch von Seiten der Verteidigung nicht
bestritten. Aber auch die Prüfung der hypothetischen staatlichen
Beweiserlangung steht der Verwertbarkeit nicht entgegen. Nachdem auf das Opfer
geschossen worden war, lag klarerweise der Verdacht auf eine gravierende
Straftat vor, zu deren Klärung die Strafverfolgungsbehörden nach Möglichkeit
Videoaufnahmen der Täterschaft und deren Nachtatverhalten angefertigt hätten.
Dass die Verwertbarkeit daran scheitern soll, dass die Kamera lange vor der Tat
in Betrieb genommen wurde, ist nicht überzeugend. Zu verweisen ist hier auf die
Rechtsprechung zu fest im Auto installierten «Dashcams», auf welche das auch
zutreffen würde und deren Bildmaterial beim Vorliegen einer hinreichend
schweren Straftat nach Vorliegen eines Tatverdachts ebenfalls verwertbar ist.
[D]ie Hypothese legaler Beweiserlangung [ist] jedenfalls bei nach Kenntnisnahme
von der Straftat erfolgter Beweiserlangung dann erfüllt, wenn der infrage
stehende Eingriff abstrakt gesehen möglich gewesen wäre. Es kommt also nicht
darauf an, ob ein Polizeibeamter eine Dashcam im Moment der – fingierten –
Kenntniserlangung praktisch gesehen noch rechtzeitig hätte einschalten können,
es reicht vielmehr aus, dass er dies grundsätzlich hätte machen dürfen (Wohlers, in: Beweisverwertungsverbote
nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen
rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet
werden?, forumpoenale 2S/2020 S. 198 ff., 207 f.). Es ist der Vorinstanz somit
zu folgen, dass das vorhandene Videomaterial unabhängig von der Rechtmässigkeit
seiner Erstellung verwertet werden kann.
3. Nötigung (Anklageziffer
2.2)
3.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger 1 vom
Vorwurf der Erpressung in den Anklageziffern 2.2 und 2.4 freigesprochen, in
Ziffer 2.2 jedoch auf vollendete Nötigung erkannt. Sie hat dazu erwogen, zwar
habe keiner der Beteiligten nähere Angaben zu den Hintergründen des Streits
machen wollen, es sei aber aufgrund der Aussagen A____s, B____s und E____s
erstellt, dass der Konflikt von A____ und C____ mit Spielautomaten zu tun
gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass Gegenstand der Auseinandersetzung
eine Schutzgeldforderung im Zusammenhang mit Spielautomaten gewesen sei. Aus
den genannten Aussagen ergebe sich weiter, dass C____ Drohungen gegen A____ und
dessen Familie ausgestossen habe. Gemäss E____ habe A____ im Vorfeld geäussert,
wenn es so weitergehe, lege er C____ um. Da E____ als eine Art «Vermittler»
zwischen den beiden Parteien fungiert habe, habe dem Beschuldigten A____ klar
sein müssen, dass E____ diese Drohungen C____ zutragen würde, was dieser
eigenen Angaben zufolge auch getan habe. Es liege damit eine vollendete
Nötigung vor, denn C____ habe in der Folge mindestens für eine gewisse Zeit von
der Geltendmachung seiner Forderung abgesehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2145
f.).
3.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat in
diesem Punkt einen Freispruch beantragt, sich in der Berufungsbegründung und im
Plädoyer vor Berufungsgericht jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen
zu diesem Schuldpunkt auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Plädoyer hat der
Verteidiger in diesem Zusammenhang die Einseitigkeit der Ermittlungen moniert,
da gegen C____ nicht wegen Drohung, Nötigung oder Erpressung ermittelt worden
sei, obschon auch dieser Todesdrohungen ausgestossen haben solle (Prot. S. 2076).
3.3 Die Freisprüche bezüglich Erpressung sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, die Staatsanwaltschaft beantragt
jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Nötigung
betreffend Anklageziffer 2.2. Sie hat in ihrem Plädoyer keine weiteren
Ausführungen dazu getätigt.
3.4 Die Kritik der Verteidigung ist
nachvollziehbar: Tatsächlich erscheint es inkonsequent, wenn in der
Anklageschrift erst von angeblichen Todesdrohungen C____s die Rede ist,
die jedoch für die Einleitung eines Strafverfahrens nicht hirneichend
konkretisiert seien (AS 2.1 «Vorgeschichte»), diese Drohungen später aber als
Tatsache betrachtet werden und unter Ziff. 2.2 als Grund für die Todesdrohungen
von Seite A____s bezeichnet werden. Der Hintergrund der zu beurteilenden
Geschehnisse kann zwar mit hinreichender Sicherheit im Spielautomatengeschäft
verortet werden, eine exakte Aufarbeitung der Entstehung der Differenzen
zwischen A____ und C____ scheiterte jedoch am Unwillen sämtlicher Befragten,
den Behörden umfassend Einblick in diese Hintergründe zu gewähren. Entsprechend
handelt es sich bereits bei der Annahme, dass C____ Schutzgeld forderte, um
eine Mutmassung. Die Staatsanwaltschaft geht sodann davon aus, dass der
Verletzung C____s die Androhung von Gewalt durch A____ vorangegangen ist, wenn
auch nicht direkt, sondern über den gemeinsamen Bekannten E____.
Dass damit eine vollendete Nötigung vorliegen soll,
vermag nicht zu überzeugen, wurde doch bereits 10 Tage später das folgenschwere
Treffen für eine erneute Aussprache vereinbart, was belegt, dass das Problem
noch immer bestand und die inkriminierte Drohung offensichtlich erfolglos
geblieben war. Dies stünde zwar einem Schuldspruch wegen versuchter
Nötigung nicht entgegen, das vorliegende Konstrukt der Anklage ist jedoch auch
hierfür mit zu vielen Ungewissheiten behaftet: E____ betätigte sich als
Vermittler zwischen A____ und C____ und genoss offensichtlich das Vertrauen
beider Parteien. Es lag daher keineswegs auf der Hand, dass er eine Äusserung A____s
ohne entsprechende Aufforderung an C____ weiterleiten würde ‒ in der
Anklageschrift wurde denn auch offengelassen, ob E____ dies getan hat. Es ist A____
jedenfalls nicht zu unterstellen, dass er die Weiterleitung seiner Worte
beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hat. Es ergeht somit ein Freispruch
vom Vorwurf der (vollendeten oder versuchten) Nötigung.
4. Tatsächliches und Rechtliches zur Schussabgabe
4.1 Vorgeschichte und Umfeld
Was die Vorgeschichte zum Tatgeschehen anbelangt, ist
aufgrund der Verschwiegenheit sämtlicher Beteiligter vieles im Dunkeln
geblieben. Klar ist, dass zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Opfer ein Streit
schwelte. Offenbar hatte E____ bereits vor dem hier zu behandelnden Vorfall
einen vergeblichen Schlichtungsversuch unternommen und ein Treffen der beiden
Kontrahenten organisiert, welches mit den dokumentierten Verletzungen C____s
endete. Es gibt etliche Anzeichen dafür, dass der Streitigkeit Geldforderung
aus dem Spielautomaten-Geschäft zugrunde lagen. So sagte der Zeuge E____ aus,
der Berufungskläger A____ betreibe solche und das Opfer habe daraus Geld
entnommen ‒ was freilich nicht erklären würde, warum das Opfer Drohungen
gegen A____ ausgestossen haben sollte und nicht umgekehrt. Der Berufungskläger B____
gab an, das Opfer habe «Schutzgeld» von A____ verlangt, wobei er keine näheren
Kenntnisse davon gehabt haben will. Ein weiterer Beleg für die Betätigung der
Beteiligten im Spielautomatengeschäft sind die bei B____ aufgefundenen
Automatenschlüssel, die er teilweise als «privat» bezeichnete, dann wieder am
Tatort gefunden haben will. Dass er selbst keinerlei Bezug zu diesem Geschäft
gehabt haben will, ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Schliesslich ist
auf die auffällig hohen Münzbeträge hinzuweisen, welche anlässlich der
Hausdurchsuchung in der Wohnung A____s sichergestellt werden konnten, die sich
ebenfalls gut mit Erlös aus dem Betrieb von Spielautomaten erklären lassen. In welcher
Weise die beiden Berufungskläger in diesem Geschäftsbereich tätig waren, ob es
eine feste Hierarchie gab und welche Rolle das Opfer C____ spielte, muss offenbleiben
‒ die Strafverfolgungsbehörden stiessen bei sämtlichen Beteiligten auf
eine Wand des Schweigens.
4.2 Sachverhalt
4.2.1 Die Staatsanwaltschaft akzeptiert das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Feststellung, dass nur ein Schuss
abgefeuert wurde und auch, dass dieser von A____ im Zweifel gezielt gegen den
Fuss von C____ abgegeben wurde (Anschlussberufungsbegründung, Akten S.2288).
4.2.2 Nach Ansicht des Berufungsklägers 1 lässt sich
der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nicht beweisen. Er rügt, das
Strafgericht habe eine Vielzahl entlastender Elemente ignoriert und sich
stattdessen auf die ‒ nach einem anfänglichen Geständnis ‒ den
Berufungskläger A____ belastenden Aussagen B____s und einzelne aus dem Zusammenhang
gerissene Angaben des Zeugen E____ gestützt. Bei der Würdigung der Aussagen B____s
habe sich die Vorinstanz auf eine laienhafte Glaubhaftigkeitsanalyse seiner
belastenden Aussagen beschränkt, welche sie sodann den Angaben von A____
gegenübergestellt habe. Lege artis hätte sie die Depositionen B____s indes mit
dessen anfänglichen Aussagen vergleichen müssen, mit welchen er sich selbst als
Schützen bezeichnet habe und die mindestens ebenso viele Realkennzeichen
aufweisen würden. Mit dem Widerruf seines Geständnisses habe B____ ganz
offensichtlich seine Haut retten wollen. Sodann sei E____ als Belastungszeuge
konstruiert worden, seine Aussagen in der Verhandlung vor Strafgericht
entlasteten A____ jedoch. Seine Aussage, warum er geschossen habe, könne sich ebenso
gut auf B____ beziehen. Er habe ausgesagt, er habe die Waffe zuletzt in der
Hand von B____ gesehen, er habe nicht gesehen, wer geschossen habe und die Berufungskläger
hätten das Opfer lediglich (erfolglos) zu treten versucht. Es lägen diverse weitere
entlastende Momente vor. Auf den Videoaufnahmen sehe man, wie B____ die Waffe
beim Betreten des Lokals trage. Beim Verlassen des Lokals scheine A____ sie zu
halten, es könne sich bei diesem Gegenstand aber ebensogut um ein Mobiltelefon
handeln. Bei der Anhaltung sei die Waffe bei B____ aufgefunden worden. Aber
auch wenn A____ sie zuvor gehalten hätte, wäre dies nicht belastend, könnte er
sie B____ doch auch abgenommen haben, um weiteres Unheil zu verhindern. Weder
die Schmauchspuren noch die Untersuchung der Datenträger würden den
Berufungskläger 1 belasten. Entlastend seien dafür diverse Aussagen Dritter zu
berücksichtigen: [...] habe gesagt, der mit dem schwarzen T-Shirt ‒ also B____
‒ habe die Waffe in der Hand gehabt. Auch F____ habe gesagt, der Täter,
der geschossen habe, habe ein dunkles Shirt getragen. Die Person mit dem
schwarzem T-Shirt habe die Waffe bei sich gehabt. Die Waffe habe nie den
Besitzer gewechselt. F____ habe B____ auf Fotos als den Mann mit der Waffe und
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch einmal als Schützen bezeichnet (Plädoyer
2. Instanz, Akten. S. 2461-2463).
4.2.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat die
Ausführungen der Vorinstanz zum äusseren Sachverhalt für überzeugend befunden.
Das Strafgericht habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers
B____ abgestellt, um das Kerngeschehen zu beurteilen. Die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und schlüssig. B____ habe
zwecks Begünstigung seines älteren Cousins zunächst falsche Angaben gemacht.
Erst die ab dem 17. November 2020 präsentierte Version, wie sie der
Berufungskläger B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt habe,
entspreche der Wahrheit. Demnach habe das Strafgericht richtig erkannt, dass
nicht der Berufungskläger B____ auf C____ geschossen habe, sondern A____, was
auch mit den schlüssigen und überzeugenden Angaben des Zeugen D____ übereinstimme
(Berufungsbegründung, Akten S. 2303).
4.2.4 Erwägungen Sachverhalt
4.2.4.1 Der Berufungskläger 1 behauptet, B____ habe
die Waffe mitgeführt und eingesetzt (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 2054). Ansonsten hat er während des gesamten Verfahrens keine Angaben
zur Schussabgabe gemacht (dazu Urteil Vorinstanz, Akten S. 2139 f.) und auch in
der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
(Akten S. 2458). Wie der Verteidiger des Berufungsklägers 1 richtig festgestellt
hat, wird sein Mandant in den verwertbaren Aussagen einzig vom Berufungskläger
2 direkt als Schütze bezeichnet. Aufgrund der vorliegenden Konstellation ‒
C____ erlitt einen Fussdurchschuss, und einer der beiden Berufungskläger muss
der Schütze gewesen sein ‒ ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung zur
gleichzeitigen eigenen Entlastung evident, und entsprechend kritisch sind die
Aussagen des Berufungsklägers B____ zu würdigen, zumal dieser anfänglich
bezüglich der Schussabgabe noch ein Geständnis abgelegt hatte.
Das Berufungsgericht hat sowohl die selbstbelastenden Angaben
B____s als auch deren Widerruf mit gleichzeitiger Belastung A____s einer
Aussagewürdigung unterzogen. Augenfällig ist in den früheren Einvernahmen vom
30. Juni 2019 (Akten S. 574 ff.) und 16. Juli 2019 (Akten S. 669 ff.), dass der
Berufungskläger 2 keinen plausiblen Grund dafür angeben konnte, weshalb er zum
Treffen mit dem Geschädigten eine geladene Waffe mitgebracht haben sollte und
dies notabene ohne das Wissen seines Cousins. Auch vermochte er nicht schlüssig
zu begründen, weshalb er die Waffe gegen C____ eingesetzt haben will. Am 30.
Juni 2019 hat er zu Protokoll gegeben, er sei am 26. oder 27. Juni 2019 zu
seinem Cousin nach Basel gekommen. Er habe gedacht, die Probleme seien gelöst,
gestern sei jedoch auf der Strasse wieder etwas passiert. Er habe sich von
C____ bedroht gefühlt, da dieser von «Geld und so» gesprochen habe und dass er
schiessen werde. B____ habe deswegen «einfach so nebendran geschossen, dass er
Angst bekommt». Der Typ habe Geld von seinem Cousin haben wollen und gesagt,
dass er schiessen wolle, weshalb sich B____ ebenfalls bedroht gefühlt habe.
Sein Cousin habe ihn 10 Minuten zuvor angerufen, als er gerade beim Einkaufen
gewesen sei, und sie seien gemeinsam dort hingegangen, wo es passiert sei. Auf
Frage, weshalb er eine Waffe bei sich getragen habe, antwortete er, er habe
diese «wegen ihm» [dem Geschädigten] auf sich getragen, da dieser seine Familie
bedroht habe. Über das anstehende Treffen habe B____ aber nichts gewusst. Auf
Vorhalt, dass er dann keinen Grund gehabt habe, in diesem Moment eine Waffe bei
sich zu tragen, antwortete er, er habe sie einfach zur Sicherheit bei sich
getragen. Er habe die Waffe etwa seit einer Woche und wisse nicht, wem sie
gehöre (Akten S. 574-578). Bereits der damalige Einvernehmende äusserte Zweifel
an dieser Darstellung und machte den Vorhalt, es sei eigenartig, dass B____ bei
diesem Treffen unvermittelt losgeschossen haben wolle. Dieser vermochte dazu
lediglich zu sagen, jede Situation sei anders. Er habe in diesem Moment nicht
alles kontrollieren können (Akten S. 579). Auch in seiner Befragung vom 16.
Juli 2019 vermochte der Berufungskläger 2 die aufgetretenen Unstimmigkeiten
nicht zu erklären: Er gab zu Protokoll, er habe die Pistole seit einer bis zwei
Stunden vor der Tat auf sich getragen ‒ seinem Cousin habe er nichts von
der Waffe gesagt. Dieser habe die Waffe nie in der Hand gehabt. Er habe sich
indirekt auch bedroht gefühlt, weil C____ seinem Cousin gedroht habe, er werde
ihn erschiessen. Er habe beim Geschädigten keine Waffe gesehen, aber gespürt,
dass dieser es machen werde. Er habe keine Ahnung, welche Gedanken ihm dabei
durch den Kopf gegangen seien; es sei ein bisschen ein «Mischmasch» gewesen (Akten
S. 673-678).
Mit Eingabe vom 17. November 2020 zog der Berufungskläger 2 sein
Geständnis zurück. Er erklärte schriftlich, nicht er, sondern der Berufungskläger
1 habe den Schuss abgegeben. Er habe von der Waffe A____s nichts gewusst und
sei davon überrascht worden. Nach der Tat habe ein anwesender Kollege den
Schützen an die Wand gedrückt und B____ habe ihm die Waffe abgenommen und diese
im Hosenbund verstaut. Er habe die Tat ursprünglich auf sich genommen, da A____
im Gegensatz zu ihm Kinder habe. Zudem habe sich seine Aussage auch daraus
ergeben, dass die Waffe bei der Festnahme bei ihm gefunden worden sei (Akten S.
750.21). In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 schilderte er,
sein Cousin und er seien in eine Strasse gekommen, wo ein Typ gestanden sei,
der Geld verlangt und gedroht habe. Dann habe er die Waffe in der Hand seines
Cousins gesehen. Er glaube, dass E____ «nein, nein» gerufen habe, und dann habe
er einen Schuss gehört. Er habe seinem Cousin dann die Waffe weggenommen und
nachgesehen, ob das Opfer getroffen worden sei, wobei er kein Blut gesehen
habe. Er habe das Magazin aus der Waffe genommen und beide Bestandteile separat
im Hosenbund versorgt. Sie seien ins Lokal gegangen und danach bei der Kirche
von der Polizei angehalten worden. Die Waffe habe er aus Reflex an sich
genommen. Er habe die Sache erst auf sich nehmen wollen, da sein Cousin Familie
habe. Danach habe er sich aber schlecht gefühlt und seine Aussagen berichtigen
wollen (Akten S. 750.33 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
schilderte B____ erneut, sie hätten C____ auf der Strasse getroffen, ein Streit
habe angefangen, sein Cousin habe zu seiner Überraschung die Pistole aus dem
Hosenbund genommen und auf C____ geschossen. E____ habe A____ darauf gegen ein
Schaufenster gedrückt und er habe seinem Cousin die Waffe abgenommen. Daraufhin
habe er kontrolliert, ob C____ verletzt worden sei, aber kein Blut gesehen. C____
habe Schutzgeld verlangt und B____ habe von dem Streit der beiden gewusst. Er
habe C____ zuvor nie getroffen. Im […] Verein habe A____ die Waffe wieder an
sich genommen und sie nach dem Verlassen des Lokals wieder B____ übergegeben.
Mit seinen früheren Aussagen habe er A____ schützen wollen, da dieser ein Kind
habe (Akten S. 2055 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich
nicht mehr zur Sache äussern (Akten S. 2460).
Es ist augenfällig, dass der Berufungskläger 2 in den
Einvernahmen vom Juni/Juli 2019 nicht plausibel erklären konnte, weshalb er
überhaupt eine Waffe mitführte und worin sein Motiv gelegen haben sollte, diese
gegen den ihm unbekannten C____ einzusetzen. Weder war er selbst jemals von
diesem bedroht worden, noch bestand beim Zusammentreffen mit C____ eine akute
Bedrohungslage ‒ C____ war unbewaffnet und die beiden Berufungskläger
standen ihm zu zweit gegenüber, während E____ die Rolle eines neutralen
Vermittlers zukam. Das Gericht teilt die Ansicht der Verteidigung daher nicht,
dass die anfänglichen Aussagen ebenso glaubhaft erscheinen würden wie die
späteren Depositionen. Die späteren, A____ belastenden Aussagen sind als klar
glaubhafter zu bewerten.
4.2.4.2 Neben den beiden Berufungsklägern waren zwei
weitere Personen am Tatort: Der Geschädigte C____ und der vermittelnde E____.
Das Opfer selbst will den Schützen nicht identifiziert haben (verwertbare
Einvernahme C____ vom 7. August 2019, Akten S. 701 ff.).
E____ hat in seiner ersten Einvernahme vom 10. Juli 2019 zur
Schussabgabe ausgesagt, er habe die Waffe zwar zuerst bei A____ gesehen, als
dieser sein T-Shirt gehoben und die Waffe hervorgeholt habe (Akten S. 646),
dann habe aber dessen Begleiter [B____] die Waffe in der Hand gehabt. Er habe
die Waffe erst beim Begleiter gesehen, als C____ am Boden gelegen und er schützend
vor ihm gestanden sei. Er habe drei bis vier Schüsse gehört. Zum Zeitpunkt der
Schüsse habe der Begleiter die Waffe in den Händen gehalten und in den Boden
geschossen (Akten S. 648). Er habe die Abgabe der Schüsse in den Boden gesehen
(Akten S. 650).
In der Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021 konnte er
dies nicht mehr so bestätigen. Die beiden Berufungskläger seien zu ihm und C____
gekommen. Zuerst habe A____ die Waffe in der Hand gehabt; wer geschossen habe,
wisse er aber nicht. Danach habe er die Waffe in der Hand des Cousins gesehen (Akten
S. 750.27). Auf Nachfrage, wer geschossen habe, sagte E____, er habe die Waffe
bei A____ gesehen und den anderen [C____] zu Boden geworfen. Er habe nach
hinten geschaut und einen Schuss gehört. Dann habe er C____ gefragt, ob er ok
sei und dieser habe gesagt, er sei angeschossen worden. Er meine, er habe sich
wieder umgedreht, A____ gestossen und geschrien, was das solle und dass er dumm
sei (Akten S. 750.28). Er habe nur einen Schuss gehört. Auf Vorhalt, er
habe von drei bis vier Schüssen gesprochen, sagte er, er wisse es nicht mehr (Akten
S. 750.29).
Vor Strafgericht hat E____ dann angegeben, A____ habe zu
C____ gesagt: «Wieso bedrohst Du mich?». Der andere habe dies bestritten und
dann sei es zur Schiesserei gekommen. Zuletzt habe er die Waffe in der Hand des
Cousins gesehen (Akten S. 2069). Wer geschossen habe, habe er nicht
gesehen, sondern nur den Schuss gehört. Als er sich umgedreht habe, habe er die
Waffe in der Hand des Cousins gesehen. Er wisse nicht, ob es zu einer Übergabe
der Waffe gekommen sei; er habe diese nie bei A____ gesehen (Akten S. 2070).
Es ist zu konstatieren, dass E____ nicht konstant ausgesagt
hat. Namentlich wollte er erst den Berufungskläger 2 bei der Abgabe von drei
Schüssen beobachtet haben, konnte sich später aber nur noch an einen Schuss
erinnern und auch nur daran, dass der Berufungskläger 1 die Waffe aus dem
Hosenbund gezogen habe und er diese nach der Schussabgabe beim Berufungskläger
2 gesehen habe, nicht aber an die Schussabgabe an sich. In der Einvernahme vor
Strafgericht wollte er die Waffe dann zu keinem Zeitpunkt bei A____ gesehen
haben. Dass es zu mehr als drei Schussabgaben gekommen sein soll, widerspricht
den Angaben diverser weiterer Zeugen und dem Ergebnis der Spurensicherung und
ist auszuschliessen, womit E____ erste Schilderung diesbezüglich offensichtlich
falsch ist. Seine Angaben sind während des Untersuchungsverfahrens immerhin
insofern konstant geblieben, dass er die Pistole zuerst bei A____ gesehen habe
und erst danach bei B____. Dass er seiner Befragung vor erster Instanz
unentschuldigt ferngeblieben ist und polizeilich zugeführt werden musste,
deutet bereits darauf hin, dass er nicht mehr als Belastungszeuge zur Verfügung
stehen wollte. Dennoch vor Gericht befragt, wollte er denn auch erstmals die
Waffe gar nie bei A____ gesehen haben, was nach seinen früheren Angaben
unglaubhaft erscheint und offensichtlich seinem Bekannten A____ zugutekommen
sollte. Dass A____ die Pistole zog, deckt sich indes ebenso mit der Schilderung
B____s wie die von E____ in der Konfrontationseinvernahme geschilderte
Reaktion, dass er [E____] A____ nach der Schussabgabe gestossen und
angeschrieben habe.
Dass weder C____ noch E____ das direkt vor ihnen ablaufende zentrale
Tatgeschehen gesehen haben wollen, erscheint sehr unwahrscheinlich und ist nur
so zu erklären, dass sie den Täter schützen wollen. Beide sind offensichtlich
in erster Linie mit dem Berufungskläger A____ bekannt: C____ führte mit ihm
einen bereits länger andauernden Streit und E____ übernahm in diesem
Zusammenhang die Vermittlerrolle. Eine persönliche Beziehung zum
Berufungskläger 2 ist hingegen weder im Falle von C____ noch von E____
ersichtlich. Hätte der ihnen nicht näher bekannte B____ geschossen, ist nicht
einzusehen, weshalb sie ihn nicht als Schützen bezeichnen und A____ dadurch
entlasten sollten. Vor dem Hintergrund des Schweigens, in welches die
Auseinandersetzung von A____ und C____ gehüllt wurde, erscheint es
wahrscheinlich, dass ihr Aussageverhalten A____ zugutekommen sollte, was ein
Indiz für seine Täterschaft ist. Dass A____ innerhalb der am Tatort anwesenden
Personengruppe eine Stellung innehatte, die ihn vor belastenden Aussagen
schützte, zeigt nicht zuletzt das Aussageverhalten B____s: Dass ihm sein Cousin
hierarchisch übergeordnet war, ist augenfällig, da er auf dessen Geheiss
anreiste, um ihn bei seiner Fehde mit C____ zu unterstützen. Er verwahrte zudem
für diesen die Tatwaffe, wurde durch die Polizei damit angetroffen und ging
zunächst gar so weit, zu Gunsten des Berufungsklägers 2 die Verantwortung für
die Schussabgabe zu übernehmen. Einzig die Aussicht auf eine empfindliche
Freiheitstrafe dürfte ihn später dazu bewogen haben, dieses Geständnis zu
widerrufen.
4.2.4.3 Die weiteren vom Verteidiger A____s zitierten
Personen sind erst durch das Geräusch des Schusses auf den Vorfall aufmerksam
geworden. So hat F____ ausgesagt, er habe vor dem […] Verein Kaffee getrunken,
als er einen Schuss gehört habe. Er habe den Tatort von dort aus nicht sehen
können und sei um die Strassenecke nachsehen gegangen, wo drei Männer neben dem
am Boden liegenden Mann gestanden hätten. Der Mann mit der Waffe habe
Ladebewegungen gemacht ‒ F____ identifizierte ihn auf Fotos als den
Berufungskläger 2 (Einvernahme vom 5. Juli 2019, Akten S. 598 ff.) In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er diese Angaben im Wesentlichen
bestätigt und den Berufungskläger 2 auch nicht als «Schützen» bezeichnet,
sondern lediglich als der Person ähnlich, welche die Waffe in der Hand gehabt
habe, als er nach der Schussabgabe Sicht auf den Tatort gehabt habe
(Prot. S. 14-17). Dies spricht nicht gegen die Darstellung B____s, wonach
er die Waffe unmittelbar nach der Schussabgabe von A____ übernommen habe. Auch
die beobachteten Ladebewegungen des Berufungsklägers 2 lassen sich mit dessen
Schilderung in Einklang bringen, wonach er die Waffe am Tatort entladen hat.
Auch die Beobachtungen von [...] setzen erst nach der
Schussabgabe ein: Nachdem sie den Knall gehört habe, seien 10 bis 30 Sekunden
verstrichen, worauf sie ein Wortgefecht gehört, hinausgeschaut und einen am Boden
liegen gesehen habe. Sie gab an, dass die Person im schwarzen T-Shirt ‒
der Berufungskläger 2 ‒ die Waffe schliesslich eingesteckt habe, was unbestritten
ist und hinsichtlich der Schussabgabe keinen Erkenntnisgewinn bringt
(Einvernahme vom 15. August 2019, Akten S. 730 f.).
4.2.4.4 Zu würdigen sind sodann die vorhandenen Sachbeweise:
Es wurden Schmauchspuren bei beiden Berufungsklägern festgestellt
(KTA-Berichte, Akten S. 831 ff.), was aber lediglich bestätigt, dass sich
zum Zeitpunkt der Schussabgabe beide in unmittelbarer Nähe der Waffe
aufgehalten haben, was unbestritten ist und bei der Bestimmung des Schützen
nicht weiterhilft. Zu interpretieren sind sodann die Videoaufnahmen, welche im
Innern des […]vereins aufgezeichnet wurden und die beiden Berufungskläger bei
ihrer Ankunft nach der Tat zusammen mit E____ und später wieder kurz vor
Verlassen des Lokals zeigen (zur Verwertbarkeit siehe E. 2.2). Hier finden sich
ebenfalls Indizien, welche für die Täterschaft A____s sprechen. Zum einen ist
die Szene zu nennen, in welcher sich E____ und A____ offensichtlich lautstark
unterhalten, derweil B____ ruhig danebensteht und die Pistole in der Hand hält.
Es ist nachvollziehbar, dass sich E____, der zum wiederholten Mal ein Treffen
zwischen A____ und C____ zur Streitbeilegung organisiert hatte, missbraucht
vorkam, da es statt einer Aussprache zu einer Schussabgabe mit gravierender
Verletzung C____s gekommen war. Naheliegenderweise richtete sich seine Wut
darüber gegen den Schützen. Als weiteres belastendes Indiz ist zu nennen, dass
sich die Waffe kurz vor dem Verlassen des Lokals in der Hand von A____
befindet. Das Gericht ist nach eingehender Sichtung des Videomaterials in Form
von Standbildern aber auch als Film abgespielt zum Schluss gelangt, dass es
sich bei diesem Gegenstand um eine Faustfeuerwaffe handelt, deren Lauf und
Magazin klar zu erkennen sind (Standbilder, Akten S. 664). Es stellt sich somit
die Frage, weshalb A____ diese in der Hand hielt. Nach Darstellung der
Verteidigung würde ihn dies nicht belasten, da er die Waffe B____ womöglich
entzogen habe, um weiteres Unheil zu verhindern. Diese Erklärung ergibt indes
keinen Sinn, denn bei der polizeilichen Anhaltung kurz danach war die Waffe
wieder bei B____. Eine Wegnahme der Waffe aus den behaupteten Gründen hätte aber
nicht im Innern des Lokals Sinn ergeben, wo gerade keine Gefahr eines erneuten
Waffeneinsatzes drohte, sondern allenfalls nach der Schussabgabe oder aber beim
erneuten Betreten des öffentlichen Raums. Zu diesen Zeitpunkten war die Pistole
aber gerade nicht bei A____, sondern bei B____. Sinn ergibt hingegen, dass A____
unmittelbar nach der Schussabgabe die inkriminierende Tatwaffe B____ überreicht
hat, die Waffe im geschützten Rahmen des […] Vereins zeitweilig wieder an sich
genommen und vor dem Weggehen zur eigenen Entlastung erneut B____ übergeben
hat.
4.2.4.5 Schliesslich deutet insbesondere die Motivlage
klar auf A____ als Schützen hin: Er war es, der mit C____ im Streit lag, wie B____
und E____ übereinstimmend ausgesagt haben. Dass B____, der offensichtlich nur zur
Verstärkung beigezogen wurde, ein Interesse daran haben sollte, einen verbal
geführten Disput des Opfers und seines Cousins derart eskalieren zu lassen, ist
nicht nachvollziehbar. Es wurde bereits bei der Würdigung seiner anfänglichen
Selbstbelastung festgestellt, dass für B____ weder eine im Hintergrund
schwelende noch akut auftretende Bedrohungslage vorlag. Hingegen befanden sich
die beiden Kontrahenten C____ und A____ seit geraumer Zeit im Streit, ein
erstes Treffen hatte zumindest keine dauerhafte Beruhigung der Situation
gebracht und nach den Aussagen von E____ hatte A____ bereits angetönt, er
könnte sich zu einer Gewalttat hinreissen lassen: E____ gab im
Ermittlungsverfahren an, «A____ sagte zu mir, wenn es so weitergehe, lege er
C____ um» und führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, A____ habe gesagt,
wenn er nicht aufhöre, dann kommt «was Blödes». Er wolle nichts machen, dass er
nachher «im Knast bleibe» (Einvernahme E____ vom 10. Juli 2019, act. 642;
Konfrontationseinvernahme vom 28. April 2021, act. 750.23 ff.; Protokoll HV, Akten
S. 2071). Die Bestrafung C____s durch einen Schuss in den Fuss und die nachfolgenden
Übergriffe (siehe dazu E. 5.) erscheint als konsequente Umsetzung dieser Ankündigungen.
Die Gesamtheit der Sachbeweise und Aussagen belegen somit
rechtsgenüglich, dass der Berufungskläger 1 den Schuss auf C____ abgegeben hat.
4.2.5 Erwägungen Rechtliches A____
4.2.5.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das
rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019 festgestellt, dass C____ einen
Durchschuss am Fuss erlitten hat. Er habe auf dem Fussrücken sowie an der
Fusssohle blutende Gewebsdefekte sowie einen offenen mehrfragmentären Bruch des
mittleren Teils des 2. Mittelfussknochens aufgewiesen. Konkrete
Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei folglich objektiv
betrachtet bei einer einfachen Körperverletzung geblieben. Auch wenn die
Situation insofern leicht dynamisch gewesen sei, als eine verbale
Auseinandersetzung im Gang gewesen sei, hätten sich weder das Opfer noch der
Beschuldigte stark bewegt. Die Distanz bei der Schussabgabe sei bei guter Sicht
gering gewesen und der Schuss sei kontrolliert erfolgt. Die Gefahr von
tödlichen Verletzungen sei unter diesen Bedingungen nicht derart auf der Hand
gelegen, dass die Schussabgabe nicht anders als Inkaufnahme der Tötung des
Opfers gewertet werden könnte. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz daher
(ohne formellen Freispruch) den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf
einer versuchten vorsätzlichen Tötung verneint. Hingegen habe der Beschuldigte A____
zumindest mit (Eventual-) Vorsatz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB gehandelt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2153 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hat sich in der Anschlussberufungsbegründung dieser rechtlichen
Würdigung angeschlossen. Der auf Freispruch plädierende Verteidiger A____s hat
sich nicht zum Rechtlichen geäussert.
Die Qualifikation der Tat als versuchte schwere
Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Der Fussdurchschuss hätte ohne
weiteres schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringen können
– in Kauf genommen wurde dabei insbesondere eine dauerhafte Verstümmelung des
Fusses und eine damit einhergehende bleibende Gehbehinderung. Im Falle des
Berufungsklägers 1 ergeht somit ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung.
4.2.5.2 Mit der Schussabgabe hat A____ zudem nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft den Tatbestand der mehrfachen Gefährdung des
Lebens erfüllt. Dies hat die Vorinstanz verneint, da der Schuss bei geringem
Abstand direkt auf den Boden, respektive den Fuss von C____ gerichtet gewesen
sei und keine hohe Dynamik zwischen den beteiligten Personen geherrscht habe.
Es sei daher keine Gefährdung anderer Personen nachgewiesen, liege doch
angesichts der räumlichen Nähe der Beteiligten zueinander und der
Schussrichtung kein Hinweis darauf vor, dass irgendjemand durch einen Abpraller
gefährdet worden wäre. Darüber hinaus könne auch kein entsprechender Vorsatz
bejaht werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2157 f.).
Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Anschlussberufung
entgegen, dass bei jeder Schussabgabe einerseits die Gefahr bestehe, dass der
Schuss nicht dort eintreffe, wo es geplant sei und dass andererseits
regelmässig die Gefahr bestehe, dass es zu nicht steuerbaren Querschlägern oder
Abprallern komme. So habe vorliegend die Gefahr bestanden, dass der Schuss oder
sein Abpraller die herumstehenden oder vorbeigehenden Personen treffen würde,
insbesondere E____, aber auch Hausbewohner und zufällige Passanten, sei der
Schuss doch in einer Wohnstrasse an einem schönen Sommernachmittag abgegeben
worden. Auch C____ hätte zusätzlich lebensgefährlich getroffen werden können.
Die Schussabgabe von A____ sei in skrupelloser Weise und somit mit direktem
Vorsatz erfolgt. Dieser sei daher zusätzlich zum Verletzungsdelikt wegen
mehrfacher Gefährdung des Lebens zu verurteilen (Akten S. 2289).
Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die
Schussabgabe in der erfolgten Weise sowohl das Opfer in weitergehender Weise
und zudem die umstehenden Personen gefährdet hat. Auch wenn ein Schuss aus
relativ geringer Distanz gezielt in den Fuss erfolgt, bannt dies keineswegs die
Gefahr eines nicht vorhersehbaren Querschlägers. So blieb die Kugel denn auch
nicht stecken, sondern durchschlug den Fuss und Schuh mit unbekannter weiterer
Flugbahn. Vorliegend war neben C____ die Gefährdung der weiteren in nächster
Nähe stehenden E____ und B____ offensichtlich, die Staatsanwaltschaft hat aber
mit Recht auf den Tatort aufmerksam gemacht, an welchem zu dieser Tageszeit
auch mit weiteren Passanten zu rechnen war. Es hat somit auch ein Schuldspruch
wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zu ergehen.
4.3 Teilnahme des Berufungsklägers 2
4.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe fest,
dass B____ seinen Cousin zum Treffen mit C____ begleitet habe und dies in Kenntnis
davon, dass zwischen diesen ein Konflikt wegen illegaler, mutmasslich mit
Spielautomaten in Zusammenhang stehender Schutzgeldforderungen bestanden habe
und im Rahmen dieses Konflikts bereits Todesdrohungen ausgesprochen worden seien.
Bezüglich einer Absprache zwischen den beiden Beschuldigten oder einem
eigentlichen Tatplan sei zwar nichts bekannt, dem Berufungskläger B____ müsse
aber bekannt gewesen sein, dass sein Cousin A____ bewaffnet war und ebenso habe
er um die Ernsthaftigkeit des Konflikts gewusst. Entsprechend habe er die
naheliegende Möglichkeit einer Eskalation mit Einsatz von Waffengewalt durch
seinen Cousin mitgetragen. Während der Schussabgabe sei B____ unterstützend
anwesend gewesen. Ohne erkennbares Überraschungsmoment habe er direkt nach der
Schussabgabe die Tat zum Schutz seines Cousins und seiner Familie auf sich genommen
und zu diesem Zweck auch die Waffe an sich genommen. Seine Unterstützungshandlungen
hätten sich folglich nicht nur in der personellen Verstärkung erschöpft. Es sei
ihm bei der Übernahme der Waffe nicht darum gegangen, Schlimmeres zu
verhindern, sondern darum, seinen Cousin in Schutz zu nehmen. Die Tat sei aber
nicht mit seinem Beitrag gestanden und gefallen, sondern dieser sei
untergeordneter Natur gewesen. Es sei daher nicht von Mittäterschaft auszugehen.
Im Zweifel gehe das Gericht davon aus, dass B____ lediglich unterstützend in
Kauf genommen habe, dass der Beschuldigte A____ die Waffe gegen C____ einsetzen
würde und dies maximal in einer Weise, die eine schwere Körperverletzung zur
Folge haben könnte. Im Ergebnis liege damit Gehilfenschaft zur versuchten
schweren Körperverletzung vor (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2155 ff.).
4.3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Falle des
Berufungsklägers 2 für diesen Sachverhaltsabschnitt einen Schuldspruch wegen
mittäterschaftlich begangener versuchter schwerer Körperverletzung. Nach
Ansicht der Vorinstanz habe er gewusst, dass der Berufungskläger 1 eine Waffe dabeigehabt
habe. B____ habe wahrscheinlich die Waffe zum Tatort gebracht und damit einen
wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er habe seinen Cousin zudem psychisch durch
seine Präsenz gestärkt und auch physisch, da sie gegenüber C____ in der
Überzahl gewesen seien. Die eigentliche Entschlussfassung zur Tat sei wohl vom
Berufungskläger 1 ausgegangen, gemäss Bundesgericht sei jedoch nicht
erforderlich, dass der Mittäter dabei mitwirke. Am Tatort seien die beiden
koordiniert und zielstrebig vorgegangen. B____ sei vom Schuss nicht überrascht
worden, da er darauf vorbereitet gewesen sei. Anschliessend hätten sie
gemeinsam auf C____ eingetreten, wobei die Vorinstanz Mittäterschaft angenommen
habe. Daraufhin seien sie gemeinsam geflohen. Auch das Nachtatverhalten spreche
für Mittäterschaft, denn eine Selbstbelastung, wie sie B____ zu Beginn zu
Gunsten seines Cousins getätigt habe, wäre durch einen blossen Gehilfen nicht
erfolgt (Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 2408 f.).
4.3.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 bringt
dagegen vor, es gebe keinerlei Indizien dafür, dass B____ vor der Schussabgabe
Kenntnis von der Pistole gehabt habe, die A____ mitgeführt habe. Der Einbezug
von B____ in den Konflikt mit C____ habe das Ziel verfolgt, mit diesem eine
einvernehmliche und friedliche Lösung zu finden, ansonsten sich B____ vor diesem
Treffen ebenfalls bewaffnet hätte. Es sei verständlich, dass A____ zum
Selbstschutz eine Waffe eingesteckt habe, nachdem er von C____ mehrfach massiv
bedroht worden sei. Es habe aus A____s Sicht keine Notwendigkeit bestanden, B____
über das Mitführen der Waffe zu informieren, und selbst wenn B____ von der
Waffe gewusst hätte, hätte er nicht für möglich halten und in Kauf nehmen
müssen, dass A____ sie ohne einen körperlichen Angriff von C____ benutzen würde.
Entsprechend könne nicht von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen
werden, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Es liege nahe, dass B____ unmittelbar
nach der Schussabgabe die Waffe an sich genommen habe, um eine weitere
Schussabgabe zu verhindern. Dass dieses Verhalten gemäss Vorinstanz zum
Ausdruck gebracht haben solle, dass B____ den Einsatz der Waffe unterstützt
habe, sei paradox. Die vorinstanzliche Annahme der Mittäterschaft [recte:
Gehilfenschaft, Anm. Gerichtsschreiber] für den Schuss auf C____ sei somit
willkürlich. Die Argumentation, weil B____ schon früher bei einem Treffen der
Parteien unter Vermittlung von E____ teilgenommen habe, müsse es gelogen sein,
dass er nicht gewusst habe, dass A____ zum zweiten Treffen eine Schusswaffe
mitnehme, entbehre jeder Logik. (Berufungsbegründung, Akten S. 2304 ff.,
Anschlussberufungsantwort, Akten S. 2342 f., Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 2400 ff.).
4.3.4 Wenn die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger
2 im Plädoyer vor Berufungsgericht zur Last legt, er habe vermutlich die
Pistole an den Tatort gebracht, so wäre dies bei einer geladenen Waffe ohne Zweifel
ein starkes Indiz für eine mittäterschaftlich begangene Tat. Dieser Tatbeitrag
ist indes nicht nachgewiesen, und auch die Staatsanwaltschaft widerspricht sich
in der Folge, wenn sie B____ zum Vorwurf macht, er habe lediglich gewusst, dass
A____ die Pistole mitgebracht habe (Plädoyer StA, Akten S. 2408). Wer die Waffe
vorgängig beschafft hat, muss offenbleiben. Fakt ist, dass B____ nach der
Schussabgabe recht fachmännisch damit hantiert haben will, indem er das Magazin
entfernt und den Lauf kontrolliert habe (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten
S. 2057). Es ist wenig glaubhaft, wenn er angibt die angewandten Manipulationen
lediglich aus Videos gekannt zu haben und keinerlei Erfahrung im Umgang mit
Waffen zu haben (a.a.O. Akten S. 2060). Andererseits wurden bei A____ zuhause
diverse Patronen sichergestellt (Bericht Hausdurchsuchung, Akten S. 316), zu
denen er sich nicht äussern wollte (Prot. Verhandlung Strafgericht, Akten S.
2060), was auch in seinem Fall vermuten lässt, dass eine Affinität zu Schusswaffen
besteht und er die Pistole durchaus selbst beschafft haben kann. Um dem
Berufungskläger 2 eine irgend geartete Form der Teilnahme an der
Schussabgabe auf das Opfer C____ nachzuweisen, müsste er zumindest in groben
Zügen über den möglichen Tatverlauf informiert gewesen sein. Dies gilt nicht
nur für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Mittäterschaft, sondern auch
für die vorinstanzlich angenommene Gehilfenschaft. Es ist dem Verteidiger beizupflichten,
dass selbst die Kenntnis von der mitgeführten Pistole nicht gleichbedeutend
wäre mit der Inkaufnahme des erfolgten Schusses auf C____. So hat auch das
Bundesgericht bei einem mittäterschaftlich begangenen Raubüberfall, bei welchem
einer der Täter eine Schusswaffe eingesetzt hatte, das Vorliegen eines
qualifizierten Raubes auch für den zweiten Täter verneint. Dieser habe zwar
gewusst, dass sein Mittäter eine Waffe mitführe, jedoch sei ihm nicht bekannt
gewesen, dass diese geladen sei. Selbst das Wissen, dass bei einem früheren
Raubüberfall ein Schuss abgegeben wurde, reichte für das Bundesgericht nicht zu
Annahme aus, der zweite Täter habe konkludent die Herbeiführung einer
Lebensgefahr billigend in Kauf genommen (BGer 6B_797/2020 vom 31. Januar 2020,
E. 4.4).
Dass sich der Berufungskläger 2 direkt im Anschluss an die
Schussabgabe um die Waffe gekümmert hat, kann keine Gehilfenschaft begründen,
da die Tat – was den Schusswaffeneinsatz und damit den ersten, separat
angeklagten Sachverhaltsabschnitt anbetrifft – mit der Schussabgabe bereits
vollendet war. Allenfalls könnte dieses Verhalten darauf hinweisen, dass der
Berufungskläger 2 in die Planung der Tat involviert war: Dass mehrere Zeugen den
Berufungskläger 2 unmittelbar nach der Schussabgabe mit der Waffe sahen, könnte
ein Hinweis darauf sein, dass diese Übergabe der Waffe bereits zuvor
abgesprochen worden war. Zu den Umständen dieser Waffenübergabe bzw. – übernahme
liegen indes keinerlei Aussagen vor. Je nachdem, ob A____ seinem Cousin die
Tatwaffe Kraft seiner Stellung autoritativ zur Aufbewahrung übergeben hat, ob B____
entsprechend einer vorangegangenen Absprache darauf gewartet hat, die Tatwaffe
an sich zu nehmen oder aber B____ in seiner Bestürzung über das Vorgefallene
seinem Cousin die Waffe entwunden hat, würden diese Umstände zu
unterschiedlichen Schlüssen führen. Auch aus dem weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung lassen sich keine belastbaren Erkenntnisse für die Phase der
Schussabgabe gewinnen: Dass sich B____ zur Verfügung stellte, beim Zusammenschlagen
des Opfers mit seinem Cousin zusammenzuwirken (siehe dazu E.5.), beweist nicht,
dass er diesen zuvor in irgendeiner Weise beim Schuss auf C____ unterstützt hat
und auch nicht, dass er überhaupt von der mitgeführten Waffe gewusst hat.
Nach dem Gesagten ist dem Berufungskläger 2 weder
Mittäterschaft noch Gehilfenschaft bezüglich der Schussabgabe nachzuweisen. Er
ist somit sowohl von der vorinstanzlich angenommenen Gehilfenschaft zur
versuchten schweren Körperverletzung als auch von der Anklage wegen
mittäterschaftlich begangener mehrfacher Gefährdung des Lebens freizusprechen.
5. Übergriffe nach der Schussabgabe
5.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht
unter Bezugnahme auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 31. Juli 2019
festgestellt, C____ sei mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt
gewesen. Es stehe fest, dass das Opfer mehrfacher Gewalteinwirkung in Form von
Fusstritten und Faustschlägen insbesondere gegen den Kopf ausgesetzt gewesen
sei und seine Verletzungen nicht nur vom Sturz herrühren würden. Der Zeuge E____
habe angegeben, beide Beschuldigten hätten versucht, den am Boden liegenden C____
zu treten, während das Opfer lediglich den Beschuldigten B____ beschuldigt
habe, ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Aufgrund des
kriminaltechnischen Untersuchungsberichts stehe zudem fest, dass ihm die
Verletzung am Handrücken durch den rechten Schuh des Beschuldigten A____
zugefügt worden sei. Damit sei erstellt, dass beide Beschuldigte mit Gewalt auf
das am Boden liegende Opfer eingewirkt hätten. Der Beschuldigte B____ habe dabei
die ihm zugedachte Rolle wahrgenommen und seinen Cousin A____ nach dessen
Schussabgabe tatkräftig unterstützt. Dass die Verletzung an der Hand durch ein
versehentliches Drauftreten entstanden sein könne, sei als Schutzbehauptung zu
werten. Die Vorinstanz hat die beiden Berufungskläger in dieser Sachverhaltsphase
als Mittäter behandelt. Nach der Schussabgabe hätten sie gemeinsam auf das
Opfer eingeschlagen und –getreten und sodann den Tatort gemeinsam verlassen.
Diese Umstände würden in Bezug auf die Faustschläge und Fusstritte klar ein
gemeinsames, aufeinander abgestimmtes und keinesfalls rein zufälliges Vorgehen
zeigen. Somit sei der Beitrag eines jeden Beschuldigten wesentlich für die
Ausführung des Delikts, so dass sie als Mittäter zu betrachten seien und sich
die Handlungen des anderen anrechnen lassen müssten. Es sei unerheblich, wer
welche Verletzungen verursacht habe, da der eingetretene Erfolg offensichtlich
die Folge einer gemeinsam begangenen Handlung gewesen sei. Da die Tritte und
Schläge gegen das am Boden liegende Opfer erst nach der Schussabgabe erfolgt
seien und es sich um eine völlig andere Tathandlung gehandelt habe, sei von
einem separaten Tatentschluss auszugehen. Die festgestellten Verletzungen
wurden als einfache Körperverletzungen qualifiziert. Es sei sodann zu klären,
ob die Beschuldigten mit dem Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung
gehandelt hätten. Eventualvorsatz sei gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich halte, aber dennoch handle. Gemäss
Bundesgericht entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Gewalteinwirkungen gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität wie u.a. Frakturen,
Gehirnerschütterungen und Hirnblutungen führen können (BGE 136 IV 49 E.4.2).
Insbesondere Fusstritte gegen den Kopf oder das Gesicht einer am Boden
liegenden Person würden in der Praxis regelmässig als versuchte schwere
Körperverletzung qualifiziert. Die Verletzungsfolgen seien bei Tritten gegen
den Kopf nicht berechenbar und damit vom Zufall abhängig. Die beiden
Beschuldigten hätten auch gewusst, dass das gemeinschaftliche Einschlagen und
Eintreten auf Körper und Kopf des Opfers durch Wechselwirkungen die
Verletzungsbereitschaft und -gefahr bis hin zu schweren Körperverletzungen
steigern könne. Im Falle des Berufungsklägers 1 würden auch die Beweggründe auf
die Inkaufnahme eines schweren Verletzungserfolgs schliessen lassen. Er habe
sich von C____ bedroht gefühlt und ihm deswegen auch schon schwere Konsequenzen
in Aussicht gestellt, sollte er nicht damit aufhören. Der Berufungskläger 2 habe
sich zwar persönlich nicht in dieser Situation befunden, er habe sich dem
Racheakt seines Cousins jedoch kritiklos angeschlossen. Dass C____ keine
schwerwiegenden Verletzungen davongetragen habe, entlaste die Beschuldigten
nicht, könne der Täter die Verletzungsschwere bei einem Übergriff wie dem
vorliegenden doch nicht steuern. Das Verhalten der Beschuldigten sei als
gemeinschaftliche Inkaufnahme mindestens einer schweren Körperverletzung zu
interpretieren und die Beschuldigten hätten sich somit der mittäterschaftlich
begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil Vorinstanz,
Akten S. 2158 ff.).
5.2 Der Verteidiger 1 hat einen Freispruch von
diesem Anklagepunkt beantragt, sich in seiner Berufungserklärung jedoch nicht mehr
mit diesem Sachverhaltsabschnitt befasst. Im Plädoyer hat er geäussert, auch
bei den Tritten gebe es keine eindeutige Belastung A____s (Akten S. 2463). Im
Plädoyer vor erster Instanz, auf welches er vor Berufungsgericht verwiesen hat,
hatte er ausgeführt, es sei einzig belegt, dass der Berufungskläger 1 C____ möglicherweise
auf die rechte Hand gestanden sei, was allenfalls eine einfache
Körperverletzung darstelle, zu welcher jedoch kein Strafantrag vorliege. Hingegen
gebe es keine Hinweise, dass er für die festgestellten Kopf- oder
Zahnverletzungen verantwortlich sei. Der Zeuge F____ habe keine Tritte gesehen
und E____ habe in der Einvernahme vom 28. April 2021 gesagt, C____ sei nicht
getreten worden und wenn, dann vom Berufungskläger 2. Das Opfer wiederum habe angegeben,
der Berufungskläger 2 habe ihm sicherlich ein bis zwei Schläge verpasst, von
einer Tatbeteiligung des Berufungsklägers 1 jedoch nichts gesagt (Akten S. 2083
ff.).
5.3 Der Verteidiger 2 hat ausgeführt, es sei offensichtlich,
dass weder E____ noch C____ glaubhafte Angaben machten. Es verwundere daher,
dass deren Aussagen aus vorinstanzlicher Sicht belegen sollten, dass neben A____
auch B____ auf den am Boden liegenden C____ eingewirkt habe. Das
rechtsmedizinische Gutachten erbringe nur den Beweis dafür, dass auf C____
eingewirkt worden sei, wobei mögliche Sturzverletzungen von Verletzungen
aufgrund eines tätlichen Einwirkens abzugrenzen seien. Die Schuhabdruckspur auf
der Hand des Opfers stamme aktenkundig nicht von B____, sondern sei A____
zuzuordnen. Willkürlich unberücksichtigt lasse die Vorinstanz die Angaben des
Zeugen D____, welche zweifelsohne viel stimmiger und glaubhafter seien, als jene
von E____ und die erst in der Konfrontationseinvernahme erfolgte Behauptung von
C____, es sei B____ gewesen, der ihn geschlagen habe. Die Aussagen von C____ in
der Konfrontationseinvernahme stünden im Widerspruch zu seinen ersten Angaben
und der übrigen Beweise, namentlich auch zur erwähnten Fussabdruckspur, welche
für eine Täterschaft von A____ sprächen. D____ habe ausgesagt, dass der
Begleiter des Schützen (B____) sehr ruhig gewesen sei, und an Ort stehen
geblieben sei, während der Begleiter des Opfers (E____) versucht habe, den am
Boden liegenden C____ vor den Fusstritten des Schützen zu bewahren. Gemäss
diesen glaubhaften Schilderungen des unbeteiligten Zeugen D____ habe nur A____
mit Fusstritten und/oder Schlägen auf C____ eingewirkt. Die Annahme der
Vorinstanz, dass B____ mit Fusstritten und Faustschlägen auf C____ eingewirkt habe,
sei geradezu willkürlich erfolgt (Berufungsbegründung, Akten S. 2305 f.). Das
objektive Beweisergebnis und die glaubhaften Zeugenaussagen würden dafür
sprechen, dass B____ mit den von A____ ausgeübten Tritten und Schlägen gegen C____
nichts zu tun habe. Er sei auch hier weder als Mittäter noch als Gehilfe zu
qualifizieren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2343). In seinem Plädoyer
vor Berufungsgericht hat der Verteidiger ausgeführt, weil die Angaben von D____
zu Gunsten des Berufungsklägers 2 verwertbar seien, sei nicht haltbar, wenn B____
wegen angeblicher Tritte und Schläge gegen den Geschädigten verurteilt werde.
Wie in der schriftlichen Berufungsbegründung dargelegt, entlasteten die
Aussagen von D____ den Berufungskläger 2 auch bezüglich der Mitwirkung bei
Schlägen und Tritten. Auf die diesbezüglich widersprüchlichen und unglaubhaften
Angaben von E____ und C____ könne nicht abgestellt werden. Zumindest müssten
die Angaben von D____ für begründete Zweifel ausreichen, weshalb der
Berufungskläger 2 in jedem Fall freizusprechen ist, wenn auch nur nach dem
Grundsatz in dubio pro reo (Akten S. 2404).
5.4 Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Punkt auf
eine Berufungsantwort verzichtet und sich auch im Plädoyer vor Berufungsgericht
nicht mehr zum Beweisergebnis geäussert.
5.5
5.5.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass C____ neben
der Schussverletzung (offener mehrfragmentärer Bruch des zweiten rechten
Mittelfussknochens) weitere einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123
StGB erlitten hat. Wenn der Verteidiger 2 fordert, die beigebrachten Verletzungen
seien vom Sturzgeschehen abzugrenzen, so ist dies bereits geschehen: Wo sich
die festgestellten Verletzungen durch einen Sturz erklären lassen, wurde dies
durch das IRM festgehalten, so bei den Hautschürfungen am rechten Unterarm. Ein
Auftreffen des bewegten Körpers auf ruhendem Untergrund im Rahmen eines Sturzes
sei auch als Ursache für die im Bereich der Knie beidseits vorhandenen
oberflächliche Schürfungen wahrscheinlich.
Hingegen wird im Gutachten festgestellt, dass der eingeblutete,
unterblutete und geschwollene Handrücken aufgrund der waffeleisenartigen
Einblutung wohl von einem beschuhten Fuss stamme – die Vorinstanz hat diese
Verletzung unter Bezugnahme auf den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
vom 20. August 2019 dem Berufungskläger A____ zugeordnet (Urteil Vorinstanz,
Akten S. 2160, Untersuchungsbericht KTA, Akten S. 897 ff.). Auch nicht vom
Sturzgeschehen her rühren gemäss IRM die diagnostizierten Kopfverletzungen: Es
wird ausgeführt, im Bereich der linken Schläfenregion zeigten sich mit der
Hautschwellung und der darin liegenden Hautunterblutung und den Hautschürfungen
Verletzungen, die durch stumpfe Gewalt mit einer tangentialen Komponente
entstanden sein müssten. Eine Widerlagerverletzung sei dabei eine mögliche Entstehungsweise.
Diese entstehe, wenn das verletzte Körperteil während der Einwirkung auf einer
festen Unterlage liege, wobei die direkte Gewalteinwirkung an der gegenüberliegenden
Körperseite erfolge. Hier zeige die rechte Schläfenregion ebenso Zeichen einer
stumpfen Gewalteinwirkung mit tangentialer Komponente, wobei der tangentiale
Anteil hier wesentlich schwächer ausgeprägt sei. Wahrscheinliche Ursache für
das Verletzungsbild sei ein Tritt mit einem beschuhten Fuss. Den
Ermittlungsunterlagen sei zu entnehmen, dass das Opfer nach eigenen Angaben
nach dem Sturz auf dem Rücken liegend schützend die Hände vor das Gesicht
gehalten habe. Dabei soll es zu mehreren Fusstritten gekommen sein. Diese
Angaben seien vereinbar mit den festgestellten Verletzungen. Ein einzelner
Tritt mit beschuhtem Fuss auf die rechte Gesichtsseite bei vor das Gesicht
gehaltenen Händen reiche bereits, um die besagten Verletzungen im Gesicht und
an der Hand herbeizuführen. Mehrfache Fusstritte seien jedoch nicht
ausgeschlossen. Die frischen Zahnabbrüche im Bereich der Molaren des rechten
Oberkiefers würden auf stumpfe Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form eines
Fusstrittes oder eines Faustschlages, schliessen lassen (IRM-Gutachten, Akten
S. 759 ff.).
5.5.2 Der am Tatort anwesende E____ hat anschaulich
geschildert, wie er das Opfer schützend hinter sich gezogen habe und beide
Berufungskläger vergeblich versucht hätten, C____ zu treten. Diese Darstellung E____s,
wonach es ihm gelungen sei, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen, ist
aufgrund der Verletzungsbefunde offensichtlich falsch, passt jedoch ins gesamte
Bild der Aussagen E____s. Dieser verfolgte das gesamte Geschehen aus nächster
Nähe, war jedoch offensichtlich darum bemüht, die Täter und namentlich den ihm
näher bekannten A____ bestmöglich zu entlasten (siehe dazu bereits E. 4.2.4.2).
Auch das Opfer machte möglichst keine Aussagen, welche die
Strafverfolgungsbehörden als belastende Elemente gegen seinen Widersacher A____
hätten verwenden können. Bezeichnenderweise belastete er ausschliesslich B____,
mehrfach auf ihn eingeschlagen zu haben. Im Falle des Berufungsklägers 2 wurde
seine Beteiligung an den Übergriffen somit von zwei direkt am Tatort anwesenden
Personen geschildert. Der Berufungskläger 1 wird hinsichtlich seines Bemühens,
das Opfer zu treten, immerhin von E____ belastet und in seinem Fall kommt als zusätzliches
starkes Indiz für seine Täterschaft der ihm zugeordnete Schuhabdruck auf der
Hand des Opfers hinzu. Seinen Einwand, er sei dem Opfer allenfalls
versehentlich auf die Hand gestanden, hat die Vorinstanz zu Recht als
Schutzbehauptung qualifiziert. Dass diese Handverletzung ‒ vorsätzlich
oder nicht ‒ überhaupt entstehen konnte, erforderte eine unmittelbare
Nähe zum am Boden liegenden Opfer, welche nur dann einen Sinn ergibt, wenn A____
sich in Schlag- bzw. Trittdistanz begeben hat. Eine alternative Erklärung für
diese Nähe ‒ etwa, dass er dem angeschossenen Opfer helfen wollte ‒
wurde nicht vorgebracht und wäre nach der vorangegangenen Schussabgabe auch nicht
glaubhaft.
Es trifft zu, dass der Zeuge F____ angegeben hat, das Opfer
sei nicht getreten worden. Hier gilt aber das Gleiche wie bei der Aussage E____s:
Die festgestellten Verletzungen widerlegen diese Aussage. Während bei E____
naheliegend ist, dass er mit seiner Aussage die Täter entlasten wollte, ist im
Falle von F____, der die Szene nicht aus nächster Nähe, sondern aus geschätzten
50 bis 100 Metern Entfernung und auch nicht von Anfang an beobachtet hat, eher
davon auszugehen, dass er die erfolgten Übergriffe nicht mitbekommen hat
(Einvernahme vom 5.7.2019, Akten S. 602, 606; vor erster Instanz wurde er
zu diesem Punkt nicht mehr befragt, hat von sich aus aber ebenfalls keine
Übergriffe erwähnt: Prot. 1. Instanz, Akten S. 2063 ff.).
5.5.3 Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher
vorhandener Beweise und Indizien nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum
Schluss gelangt ist, dass beide Berufungskläger auf das am Boden liegende Opfer
eingewirkt haben.
Nachdem nachgewiesen ist, dass der verbale Disput durch den
Schusswaffeneinsatz des Berufungsklägers 1 massiv eskaliert ist, erstaunt es in
seinem Fall nicht, dass er danach auf das Opfer eintrat, als dieses wehrlos am
Boden lag. Im Unterschied zum Schusswaffeneinsatz ist auch naheliegend, dass
sich der Berufungskläger 2 in dieser Phase am tätlichen Übergriff auf C____
beteiligte, denn er war zur personellen Verstärkung aufgeboten worden, und
durch das gemeinsame Traktieren des Opfers wurde diese personelle Übermacht
ausgenutzt.
Das Vorgehen wurde zutreffend als mittäterschaftliches
Zusammenwirken qualifiziert, wobei auf die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich des angenommenen Vorsatzes
auf eine schwere Körperverletzung bei heftigen Schlägen und Tritten gegen den
Kopf eines Menschen sind die vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend und mit
der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 2163 ff.). Hinsichtlich der äusseren Umstände, welche auf
den Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung bzw. mindestens deren Inkaufnahme
im Sinne des Eventualvorsatzes schliessen lassen, ist hervorzuheben, dass die
hier behandelten Übergriffe stattfanden, nachdem das Opfer bereits mit einer
Schussverletzung am Boden lag. Da die beiden Täter nach einer Schussabgabe,
welche eine extreme Form der Gewaltanwendung darstellt, weiter auf das Opfer
einwirkten, ist nicht denkbar, dass sie sich in dieser Phase plötzlich eine
Zurückhaltung auferlegten, welche der Annahme des Eventualvorsatzes auf eine
schwere Körperverletzung entgegenstehen würde.
Beide Berufungskläger sind demnach der mittäterschaftlich
begangenen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
6.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
6.1 Beide Berufungskläger wurden vorinstanzlich der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Es wurde in diesem
Zusammenhang festgestellt, was den Vorwurf des Erwerbs und des Lagerns der
Waffe [durch den Beschuldigten B____] angehe, sei der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift nicht nachgewiesen. Erstellt sei hingegen, dass beide
Beschuldigte am 29. Juni 2019 die Waffe getragen hätten und der
Beschuldigte A____ darüber hinaus einen Schuss abgefeuert habe. Der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift erweise sich mit entsprechender Einschränkung als
nachgewiesen. Gemäss Art. 7 des Waffengesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1
lit. g der Waffenverordnung seien beide Beschuldigte als türkische Staatsbürger
grundsätzlich nicht berechtigt, Waffen zu besitzen, zu tragen und damit zu
schiessen. Indem beide Beschuldigte dennoch mindestens zeitweilig mit Wissen
und Willen die Pistole getragen respektive eingesetzt hätten, sei von beiden
der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt worden.
6.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 1 hat
auch einen Freispruch von diesem Vorwurf beantragt, in der Berufungsbegründung
oder den Plädoyers vor Straf- oder Berufungsgericht aber nicht weiter Stellung
dazu genommen.
6.3 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 hat in
seiner Berufungsbegründung geäussert, der Berufungskläger 2 sei aufgrund des
überraschenden Schusswaffengebrauchs durch den Berufungskläger 1 schockiert
gewesen, und habe die Waffe nur an sich genommen, um diese zu sichern und zu
verhindern, dass erneut damit geschossen werde (Akten S. 2304 ff.).
6.4 Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer vor
Berufungsgericht mit Verweis auf die Aussagen B____s aus dessen erster
Einvernahme daran festgehalten, dass dieser die Waffe nach eigenen Angaben eine
Woche vor der Tat von einer unbekannten Person erhalten habe (Akten S. 2407).
6.5 Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass ungeklärt ist, welcher der beiden Berufungskläger die Waffe
organisiert hat. Auch die von der Staatsanwaltschaft zitierte Aussage des
Berufungsklägers 2 aus der ersten Einvernahme vom 30. Juni 2019 (Akten S. 578)
ist nicht geeignet, diesem die Waffe zuzuordnen, erfolgte diese Aussage doch
noch im Rahmen der später widerrufenen und auch von Staatsanwaltschaft als
unglaubhaft eingestuften Selbstbelastung. Später hat er hingegen bestritten,
vor dem Einsatz der Waffe überhaupt von dieser gewusst zu haben (stellvertretend
Aussage Bkl. 2, Prot. Strafgericht, Akten S. 2055). Hingegen ist aufgrund der
Videoaufnahmen erstellt, dass beide Berufungskläger mit der Waffe hantierten
und auch B____ diese nicht nur unmittelbar nach der Schussabgabe durch A____
auf sich trug, sondern ‒ nach einer zwischenzeitlichen Rückgabe an A____
‒ erneut, nach dem Verlassen des […] Vereinslokals (siehe dazu E 4.2.4).
Auch wenn er die Waffe also zunächst zur Verhinderung einer weiteren
Schussangabe behändigt haben sollte, bestand diese akute Gefahr zu diesem
späteren Zeitpunkt nicht mehr. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ist somit in beiden Fällen zu Recht erfolgt.
7. Strafzumessung
7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Anschlussberufung höhere Strafen für beide Berufungskläger. Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft ist die Einsatzstrafe im Falle des Berufungsklägers 1 mit 24
Monaten Freiheitsstrafe zu tief ausgefallen. Der Umstand, dass die versuchte
schwere Körperverletzung mit einer Schusswaffe begangen worden sei und das
äusserst verwerfliche Motiv der Selbstjustiz seien zu wenig strafschärfend
berücksichtigt worden. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten sei dem Verschulden angemessen.
Auch die vorgenommene Erhöhung der Strafe um 15 Monate für die weitere
versuchte schwere Körperverletzung ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht
ausreichend. Sie verlangt unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung
um 20 Monate. Zusätzlich sei die Strafe wegen der mehrfachen Gefährdung des
Lebens um 6 Monate zu erhöhen. Auch für die Nötigung sei die Strafe erstinstanzlich
zu tief angesetzt worden; es gehe um einen krassen Fall von Selbstjustiz, was
sich deutlicher auswirken müsse. Hierfür seien 6 Monate schuldangemessen. Auch
die Widerhandlung gegen das Waffengesetz müsse stärker zu Ungunsten des Berufungsklägers
1 berücksichtigt werden, immerhin sei mit dieser Waffe geschossen worden. 4
Monate seien hierfür verschuldensadäquat. Hieraus ergebe sich eine
Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 2289).
Betreffend den Berufungskläger 2 erachtet die
Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit
einer Schusswaffe eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für gerechtfertigt. Wegen
der Schläge und Tritte sei die Einsatzstrafe um 20 Monate zu erhöhen. Da er
nicht selber geschossen habe, sei wegen der mehrfachen Gefährdung des Lebens
eine gegenüber A____ reduzierte Erhöhung der Strafe um 3 Monate vorzunehmen.
Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei mit 4 Monaten zu sanktionieren.
Wegen der Täterkomponente könne im Einklang mit dem Strafgericht eine Reduktion
um 3 Monate vorgenommen werden. Zusammenfassend werde eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren beantragt (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2290).
7.2 Der Berufungskläger 1 hat sich in seiner
schriftlichen Eingabe im Berufungsverfahren nicht zum Strafmass geäussert. Im
Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger für den Fall einer
Verurteilung vorgebracht, die Strafe müsste wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebotes reduziert werden. Eine teilbedingte Strafe wäre
angemessen. Zudem sei für die Nötigung keine Freiheitsstrafe angezeigt (Akten
S. 2463).
7.3 Der Berufungskläger 2 hat die Strafzumessung
mit der Berufungsbegründung nicht thematisiert. Im Rahmen der
Anschlussberufungsantwort hat er dazu geäussert, die von der Staatsanwaltschaft
geforderte Straferhöhung sei gänzlich unbegründet und es habe ohnehin ein
vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen (Akten S. 2343). Im Plädoyer vor
Berufungsgericht hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert (Akten S. 2400
ff.).
7.4
7.4.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen
Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
7.4.3 Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
7.5 Berufungskläger 1
Im Falle des Berufungsklägers 1 stellt die versuchte schwere
Körperverletzung durch den Schuss auf den Geschädigten das schwerste Delikt
dar, anhand dessen die Einsatzstrafe zu bemessen ist. Der Strafrahmen von Art.
122 StGB reichte in der zum Tatzeitpunkt geltenden (milderen) Fassung von 6
Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts der
Begehungsweise mit einer Schusswaffe nicht leicht. Zu beachten ist das
Doppelverwertungsverbot: Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt,
dass die Tat «auf offener und belebter Strasse am frühen Feierabend» erfolgt
sei, was jedoch vorliegend mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des
Lebens separat zu ahnden ist. Deutlich strafmildernd ist zu berücksichtigen,
dass der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist und es
bei einer einfachen Körperverletzung geblieben ist. Das Opfer hat zudem durch
sein Verhalten im Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinerlei
Interesse an einer strafrechtlichen Belangung des Berufungsklägers 1 hat, wobei
offenbleiben muss, wieso dem so ist. Das subjektive Tatverschulden wiegt
relativ schwer, hat der Berufungskläger sich doch anlässlich eines Treffens, zu
welchem er in personeller Überzahl erschienen war ohne Not für eine extreme
Eskalation in Form eines Schusswaffeneinsatzes entschieden. In subjektiver
Hinsicht ist das Tatverschulden immerhin deshalb zu Gunsten des
Berufungsklägers 1 zu relativieren, da ihm hinsichtlich der schweren
Körperverletzung lediglich Eventualdolus nachzuweisen ist. Daraus resultiert
gesamthaft ein – innerhalb dieses Tatbestandes ‒ relativ leichtes Verschulden,
was eine Sanktion im unteren Bereich des Strafrahmens zur Folge hat. Dem
Tatverschulden trägt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe
angemessen Rechnung.
Diese Einsatzstrafe ist zunächst wegen der zusätzlich
vorliegenden versuchten schweren Körperverletzung in Mittäterschaft in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Das objektive
Tatverschulden wiegt auch hier nicht leicht, haben die beiden Täter doch zu
zweit auf das bereits angeschossene und wehrlos am Boden liegende Opfer
eingeschlagen und –getreten und dies gegen den Kopf. Auch hier ist zu
berücksichtigen, dass kein direkter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung
nachzuweisen ist und die entstandenen Verletzungen die Schwere von einfachen
Körperverletzungen nicht überschritten haben. Für sich alleine wäre diese Tat
mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden, asperierend ist eine Straferhöhung
von 15 Monaten angezeigt. Die mehrfache Gefährdung des Lebens in Form der
Schussabgabe auf offener Strasse mit mehreren umstehenden Personen wäre für
sich alleine mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, asperierend mit einer
Straferhöhung um 8 Monate.
Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten. Die
Täterkomponente führt zu keiner Straferhöhung oder –minderung: Dass der
Berufungskläger 1 nicht vorbestraft ist, wird als Normalfall vorausgesetzt. Er
hat mit den Strafverfolgungsbehörden in keiner Weise kooperiert.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor:
Nachdem den Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger mit
peremptorischer Frist zu Einreichung der Berufungsantworten bis zum 9. Februar
2024 entsprochen worden war, gingen am letzten Tag dieser Frist die letzten
Eingaben der Verteidigung ein. Bereits am 10. April 2024 erging die Verfügung,
es sei die Berufungsverhandlung anzusetzen. Am 3. Juni 2024 wurde zur
Verhandlung vom 16. Oktober 2024 geladen. Es ist nicht ersichtlich, dass in
diesem Ablauf von Seiten des Berufungsgerichts gegen das Beschleunigungsverbot
verstossen worden wäre.
Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 2.
September 2019 (66 Tage) ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen.
Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das unbefugte
Tragen einer Schusswaffe ist separat mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden.
Die Tagessatzhöhe ist entsprechend dem aktuellen Einkommen von rund CHF 6’000.‒
(gemäss Angaben des Berufungsklägers 1 aktuell CHF 5’800.‒ bis
6’300.‒: Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2458) nach einem
Pauschalabzug von 25% und weiteren 15% Abzug für die familiären
Unterstützungspflichten auf CHF 130.‒ zu bemessen. Aufgrund der
Vorstrafenlosigkeit muss dem Berufungskläger 1 keine schlechte Legalprognose
gestellt werden, weshalb die Geldstrafe unter Auferlegung einer zweijährigen
Probezeit bedingt ausgesprochen werden kann.
7.6
Berufungskläger 2
Auch beim Berufungskläger 2 gibt die versuchte schwere
Körperverletzung den Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
vor. In seinem Fall wurde der Tatbestand einzig durch das mittäterschaftliche
Einschlagen und Eintreten auf das Opfer verwirklicht. Es kann für das objektive
Tatverschulden auf die Erwägungen zum Berufungskläger 1 verwiesen werden. In
subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass sich der Berufungskläger zur
Verfügung gestellt hat, seinen Cousin bei der gewaltsamen Abstrafung eines
Widersachers zu Unterstützen. Angesichts der bei ihm aufgefundenen
Automatenschlüssel kann angenommen werden, dass B____ entgegen seiner Angaben
ebenfalls eine Rolle im Spielautomatengeschäft spielte. Es liegen keine
Erkenntnisse vor, aufgrund derer das objektive Verschulden aus subjektiven
Gründen korrigiert werden müsste. Dem Tatverschulden trägt eine Freiheitsstrafe
von 18 Monaten angemessen Rechnung.
Die Vorinstanz hat die Täterkomponente insgesamt zu Gunsten
des Berufungsklägers 2 gewertet, da dieser zwar zunächst Falschaussagen
gemacht, diese dann aber widerrufen und im Anschluss konstante Aussagen gemacht
habe. Diese Kooperation sei leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden, hat der Berufungskläger 2 die Ermittlung
durch seine anfänglich falschen Angaben doch erheblich erschwert. Auch hat er
nach seinem Sinneswandel keineswegs umfassend kooperiert ‒ wie gesagt
sind die Hintergründe der Tat wie auch die Rolle des Berufungsklägers 2 im
Automatengeschäft weitestgehend im Dunkeln geblieben. Hinzu kommt, dass er mit
Strafbefehl vom 19. April 2016 wegen einfacher Körperverletzung zu einer
bedingten Geldstrafe mit zweijähriger Probezeit verurteilt worden ist, womit er
einschlägig vorbestraft ist und die hier beurteilte Tat nur ein Jahr nach
Ablauf dieser Probezeit begangen hat. Insgesamt ist die Täterkomponente somit
nicht zu seinen Gunsten, sondern mit einer Straferhöhung von einem Monat zu
seinen Lasten zu berücksichtigen.
Es ist somit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten
auszusprechen, woran die ausgestandene Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum
28. August 2019 (61 Tage) in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Wie
erwähnt, weist der Berufungskläger 2 eine einschlägige Vorstrafe auf, weshalb
ihm hinsichtlich weiterer Körperverletzungsdelikte keine gute Legalprognose
mehr ausgestellt werden kann. Nachdem eine bedingte Sanktion ihn nicht von
weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, ist ein Teil der verhängten Strafe
unbedingt auszufällen. Der unbedingte Strafanteil wird dabei auf 9 Monate
bemessen. Die verbleibenden 10 Monate können bedingt ausgesprochen werden,
unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren.
Auch der Berufungskläger 2 ist aufgrund des unbefugten
Tragens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
verurteilen. Er verfügt monatlich netto über CHF 3’900.‒ und hat keine
Unterhaltspflichten (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 2460). Die
Tagessatzhöhe wird nach Abzug einer Pauschale von 25% auf CHF 100.‒
bemessen. Es kann mangels einschlägiger Vorstrafen in diesem Punkt der bedingte
Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt werden.
8. Landesverweisung
8.1
8.1.1 Die Vorinstanz hat im Falle des
Berufungsklägers 1 eine Landesverweisung von 8 Jahren mit Eintrag ins
Schengener Informationssystem (SIS) ausgesprochen. Bei der Härtefallprüfung hat
sie festgestellt, dass der Beschuldigte A____ türkischer Staatsangehöriger sei und
sich seit seinem vierzehnten Lebensjahr in der Schweiz aufhalte. Ursprünglich
sei er im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz gekommen und verfüge
mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Er habe damit einen Teil der
prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er sei in wirtschaftlicher
Hinsicht integriert. Obschon er sich bereits seit über 20 Jahren in Basel aufhalte,
beherrsche er die deutsche Sprache nur in den Grundzügen. Eigenen Angaben zufolge
rede er fliessend Italienisch, was angesichts seiner Jugendjahre im Tessin erwartet
werden könne. Er sei nicht vorbestraft und insgesamt könne die Integration A____s
als gelungen bezeichnet werden. Bei der Härtefallprüfung sei neben der
Anwesenheitsdauer und Integration der familiären Situation Rechnung zu tragen.
Von einem schweren persönlichen Härtefall sei auch bei einem Eingriff von einer
gewissen Tragweite in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Der Berufungskläger
2 sei verheiratet und Vater eines 11-jährigen Sohnes. Er wohne mit seiner
Ehefrau und seinem Sohn zusammen. Seine Ehefrau besitze die Schweizer
Staatsangehörigkeit. Auch sie stamme ursprünglich aus der Türkei, hingegen sei
nicht bekannt, wie lange sie sich bereits hier aufhalte. Aufgrund des
Zusammenlebens mit ihrem Ehemann dürften ihr die Gepflogenheiten ihres
Heimatlandes vertraut sein. Dasselbe gelte für den gemeinsamen Sohn. Es könne
dennoch nicht als ohne Weiteres zumutbar betrachtet werden, dass der
Beschuldigte A____ sein Familienleben mit der Familie in der Türkei fortführe.
So dürfte sein schulpflichtiger Sohn ein Interesse daran haben, in der Schweiz
zu verbleiben. In der Gesamtbetrachtung sei somit zweifellos von einem
Härtefall auszugehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung wurde erwogen, der
Beschuldigte A____ habe eine Straftat gegen Leib und Leben in Form eines
Verbrechens begangen und werde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Insbesondere der Einsatz einer Schusswaffe auf einer belebten
Strasse lasse ihn als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erscheinen, was ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an seiner
Landesverweisung begründe. Zu seinen Gunsten sei einzig sein Familienleben heranzuziehen,
bestehe doch eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seiner Ehefrau und
seinem Sohn. Hingegen vermöge die gelungene wirtschaftliche Integration kein
überwiegendes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen. Auch
erscheine die Rückkehr in das Heimatland zumutbar. Er spreche die Landessprache
und sei aufgrund der Tatsache, dass er hauptsächlich in türkischen Kreisen
verkehre, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. In Würdigung dieser Umstände
überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die Interessen des
Beschuldigten knapp. Auch in asylrechtlicher Hinsicht und unter Beachtung des
Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK) sei
die Landesverweisung zulässig. Der Beschuldigte A____ sei anerkannter
Flüchtling und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Aus den Akten
erhelle jedoch nicht, aus welchen Gründen ihm die Flüchtlingseigenschaft
zugesprochen worden sei. Er bringe vor, er sei politischer Flüchtling und seine
Eltern seien bei der Rückreise in die Türkei verhaftet worden, detailliertere
Angaben habe er hingegen nicht gemacht. Es könne somit nicht abschliessend
beurteilt werden, ob er sich zum jetzigen Zeitpunkt noch auf den ihm vor Jahren
gewährten Flüchtlingsstatus berufen könnte. Auch unter Annahme des
Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft erweise sich eine Landesverweisung als
zulässig. Nach Art. 32 Abs. 1 FK dürfe ein Flüchtling, der sich rechtmässig in
der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen
Ordnung ausgewiesen werden. Dies bedeute für die Interessenabwägung nach Art.
66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in
einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten
Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen müsse. Das Bundesgericht habe
den Fall einer versuchten schweren Körperverletzung als schwerwiegende
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beurteilt (vgl. BGer
6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5). In die Interessenabwägung
einzubeziehen seien mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland auch Vollzugshindernisse,
wie sie sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben würden. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der
Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen und sich die Umstände bis zum
Vollzugsentscheid ändern könnten. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen. Wie ausgeführt, erweise
sich die Rückkehr in sein Heimatland Türkei auch als zumutbar. Zu prüfen bleibe,
ob allfällige aus seiner Flüchtlingseigenschaft hervorgehende
Vollzugshindernisse gegen eine Landesverweisung sprächen. Das mit der Anordnung
der Landesverweisung befasste Gericht dürfe diese Frage nicht einfach der für
den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot
(Non-Refoulement-Gebot) oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer
Landesverweisung entgegenstehen könnten (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Jedoch müsse
es bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer
Landesverweisung verzichten. Vielmehr sei konkret zu prüfen, ob sich eine
Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise, wobei der
Verzicht nach ausdrücklichem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Ausnahme
bleiben solle. Die Flüchtlingseigenschaft stehe nicht per se der Anordnung
einer Landesverweisung entgegen. Würde eine Landesverweisung bei anerkannten
Flüchtlingen aufgrund der zum Entscheidzeitpunkt massgebenden Situation per se
als unzulässig betrachtet, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst
bei nachträglichem Wegfall des Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Der
Berufungskläger 1 bringe substanziell nichts vor, was aus völkerrechtlicher
Sicht gegen den Vollzug einer Landesverweisung sprechen würde. Er müsste nach
der Rechtsprechung ein ernsthaftes Risiko einer zukünftigen unmenschlichen
Behandlung beweisen oder zumindest substantiieren. Seine Aussage, wonach seine
Eltern bei der Einreise in die Türkei verhaftet worden seien, genüge diesen
Anforderungen jedenfalls nicht und liefere keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung oder gar existenzbedrohende Situation für ihn. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei jedenfalls nicht erkennbar, dass ihm bei einer Rückkehr eine
Gefahr für Leib und Leben drohe, womit eine Verletzung des Rückschiebeverbots
nicht bejaht werden könne. Die zuständige Behörde werde zum Zeitpunkt des
Vollzugs jedoch zu prüfen haben, ob allfällige Gründe für einen Aufschub
vorliegen würden. Der Beschuldigte A____ sei somit des Landes zu verweisen
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 2172 ff.).
8.1.2 Der Berufungskläger 1 ficht die
Landesverweisung an. Er hat im Rahmen der Berufungsbegründung betont, er habe
die Türkei bereits als Jugendlicher verlassen und lebe mittlerweile mehr als
doppelt so lange in der Schweiz wie in der Türkei. Hier sei das Zentrum seines
Lebens, wo sich alle seine relevanten persönlichen, sozialen und
wirtschaftlichen Beziehungen befänden. Müsste er in die Türkei zurückkehren,
stünde er vor dem Nichts. Demnach müsse von einem äusserst gewichtigen
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Nach dem
Gesetzeswortlaut sei der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als in der Schweiz
aufgewachsen gelte eine Person, die die prägenden Jahre in der Schweiz
verbracht habe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Person, die 5
Jahre vor ihrem 18. Geburtstag in der Schweiz verbracht hat, als hier
aufgewachsen gilt. Der Berufungskläger 1 habe 4 Jahre vor seinem 18. Geburtstag
in der Schweiz verbracht. Die Vorinstanz anerkenne, dass er aufgrund seiner
familiären Situation ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
habe. Dies sei evident, sei er doch verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und
seinem 11-Jährigen Sohn zusammen. Zu bemängeln sei, dass im angefochtenen
Urteil keine echte Interessenabwägung stattfinde. Die Vorinstanz anerkenne
zwar, dass das Familienleben grundsätzlich für einen Verbleib in der Schweiz spreche,
anschliessend führe sie aber lediglich aus, dass der Berufungskläger 1 Türkisch
spreche und die dortige Kultur wohl noch kenne, weshalb eine Landesverweisung
verhältnismässig sei. Eine echte Abwägung einzelner Interessen finde jedoch
nicht statt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stünden bei der
Beurteilung der öffentlichen Interessen die Natur und Schwere der Anlasstat,
die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und die Prognose über das deliktische Rückfallrisiko im Vordergrund.
Die Vorinstanz gehe vor allem aufgrund des Tatvorgehens davon aus, dass von
einer sozialen Gefährlichkeit auszugehen sei, welche nicht toleriert werden
könne. Die vorliegende Straftat sei jedoch im Rahmen eines persönlichen
Konflikts verübt worden. Ansonsten sei der Berufungskläger 1 noch nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sein Nachtatverhalten sei als
absolut makellos zu bezeichnen. Schliesslich äussere sich die Vorinstanz nicht
zum Rückfallrisiko. Bei korrekter Würdigung sämtlicher relevanten Faktoren sei
ihm jedoch eine äusserst gute Legalprognose zu stellen (Berufungsbegründung,
Akten S. 2317 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde zudem gerügt, dass die
Vorinstanz zwar die bestehende Flüchtlingseigenschaft bejaht habe, aber
allfällige Vollzugshindernisse an den Vollzug delegiert habe. Die dazu zitierte
Rechtsprechung sei indes überholt. Für eine Ausnahme vom Non-Refoulement-Prinzip
müsste der Täter gemäss Bundesgericht eine Gefahr für die Schweiz darstellen.
Es sei sodann zu beantworten, ob die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Vollzugs stabil seien. Der Berufungskläger 1 sei anerkannter Flüchtling und es
gelte Art. 66d Abs. 1lit. a StGB. Er sei Kurde und die Verhältnisse stabil im
Sinne einer Verfolgungssituation von politisch aktiven Kurden in der Türkei. Sein
Familienanwalt in der Türkei habe dringend von einer Rückreise in die Türkei
abgeraten, weil dort mit Inhaftierung und Folter zu rechnen wäre. Auch stelle
er keine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Dies sei sein einziges Strafverfahren
in 35 Jahren, und er sei wirtschaftlich integriert. Eventualiter, im Falle
einer Härtefallprüfung, sei die Interessenabwägung des Strafgerichts falsch
erfolgt. Seine persönlichen Interessen seien gross und der inzwischen
13-Jährige Sohn stark auf ihn angewiesen, weshalb Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention
in die Erwägungen einfliessen müsse (Akten S. 2463 f.).
8.1.3 Die Staatsanwaltschaft ficht die
Landesverweisung in der vorinstanzlich ausgesprochenen Höhe an. Der
Berufungskläger 1 habe an einem schönen Sommertag um 18:00 Uhr auf offener
Strasse mit einer Schusswaffe und Schlägen und Tritten eine persönliche Fehde
ausgetragen und dadurch in eklatanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen, was eine längere Landesverweisung von 10 Jahren nach
sich ziehen müsse (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2289).
8.1.4 Dass eine Landesverweisung für den seit 35
Jahren in der Schweiz lebenden Berufungskläger, der mit Frau und minderjährigem
Kind zusammenlebt und wirtschaftlich sehr gut integriert ist, einen schweren
persönlichen Härtefall darstellen würde, ist unbestritten. Es kann dazu auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Eine nähere Betrachtung erfordert hingegen das öffentliche
Interesse an einer Landesverweisung, das gegen das Interesse des
Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz abzuwägen ist.
Nach
Ansicht der Vorinstanz fällt diese Abwägung knapp zu Ungunsten des Berufungsklägers
aus. Auf Seiten des öffentlichen Interessens wird angeführt, dass der
Berufungskläger 1 in Selbstjustiz eine Straftat gegen Leib und Leben in Form
eines Verbrechens begangen habe. Insbesondere der Einsatz einer Schusswaffe auf
einer belebten Strasse am frühen Feierabend lasse ihn als eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen. Die Verteidigung beanstandet
diese Argumentation, denn es sei zu prüfen, ob der Täter eine Gefahr für die
Gesellschaft darstelle und ihm somit eine schlechte Legalprognose gestellt
werden müsste. Dies sei einerseits daher zu verneinen, da es sich um einen
singulären Vorfall vor dem Hintergrund 35-jähriger strafrechtlicher
Unauffälligkeit handle und andererseits, dass es sich um eine Tatbegehung im
Rahmen eines persönlichen Konflikts gehandelt habe. Beide Argumentationen haben
ihre Berechtigung: Zwar haben die verübten Gewaltdaten tatsächlich im Rahmen
einer Auseinandersetzung mit einer mit dem Berufungskläger bekannten Person
stattgefunden, jedoch hätten durch die Schussabgabe auf offener Strasse auch
unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen können. Was die Legalprognose anbetrifft,
ist eine solche nur schwer zu erstellen, da es sämtliche Beteiligten vorgezogen
haben, über die exakten Hintergründe der Geschehnisse zu schweigen. Mangels
Kenntnis dieser Umstände ist auch keine sichere Aussage darüber zu treffen, ob
sich der Berufungskläger inzwischen von dieser Szene gelöst hat oder es auch in
Zukunft zu ähnlich ausgetragenen Abrechnungen kommen könnte. Immerhin kann ihm
aber zugutegehalten werden, dass er erstmalig straffällig geworden ist und seit
den hier beurteilten Vorfällen immerhin 5 ½ Jahre verstrichen sind, ohne dass
es zu weiteren aktenkundigen Vorfällen gekommen ist, was eine gute
Legalprognose zulässt.
Dem öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung stehen
die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz
gegenüber. Nach Ansicht der Vorinstanz kann dazu «einzig sein Familienleben»
herangezogen werden, dies wird seiner hiesigen Verwurzelung indes nicht
gerecht, ist doch insbesondere zu würdigen, dass er wirtschaftlich sehr gut integriert
ist und Teile seiner Jugendjahre und sein gesamtes Erwachsenenleben hier
verbracht hat und insgesamt ‒ auch nach Ansicht der Vorinstanz ‒
erfolgreich integriert ist. Wenn auch knapp kann aufgrund dieser
Interessenabwägung von einer Landesverweisung abgesehen werden. Dabei sind die
bestehende Flüchtlingseigenschaft und die damit einhergehenden möglichen Probleme
in der Türkei noch nicht berücksichtigt. Aufgrund der zu Gunsten des
Berufungsklägers 1 ausfallenden Interessensabwägung kann auf Erwägungen zum
Non-Refoulement-Prinzip, Abklärungen zu den für den Berufungskläger 1 zu
erwartenden Problemen in der Türkei und auf das Einholen weiterer Unterlagen betreffend
sein Asylverfahren verzichtet werden. Es ist nach dem Gesagten ohnehin auf eine
Landesverweisung zu verzichten.
8.2
8.2.1 Der Berufungskläger 2 wurde durch die
Vorinstanz für 7 Jahre des Landes verwiesen, mit Eintragung ins SIS. Er sei mit
14 Jahren ursprünglich ebenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz
gekommen, habe aber in der Folge auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet,
weshalb bei ihm die Flüchtlingskonvention nicht zum Tragen komme. Auch er habe
einen Teil seiner prägenden Jugendjahre in der Schweiz verlebt. In sprachlicher
und sozialer Hinsicht sei er gut integriert und könne sich problemlos auf
Schweizerdeutsch verständigen. Eigenen Angaben zufolge arbeite er seit 3 Jahren,
vorher habe er jedoch von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er habe
also erst im Alter von 30 Jahren beruflich Fuss gefasst. Sein
Strafregisterauszug weise eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aus
dem Jahr 2016 auf und seine Integration könne somit als durchzogen beurteilt
werden. Er sei ledig und kinderlos. Er habe folglich keine Kernfamilie im Sinne
von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Was den Bezug zu seinem Heimatland angehe,
beherrsche er die türkische Sprache und scheine auch in der Schweiz
ausgeprägten Kontakt zu seinen türkischen Familienangehörigen zu pflegen. Es
sei daher davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten, der Kultur und der
Lebensweise seines Heimatlandes noch bestens vertraut sei. In der
Gesamtbetrachtung spreche einzig die langjährige Anwesenheit für einen
Härtefall. Da seine berufliche Integration jedoch nicht gefestigt erscheine und
er sich in familiärer Hinsicht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, sei das
Vorliegen eines Härtefalles zu verneinen. Selbst wenn ein Härtefall knapp zu
bejahen wäre, so würde die Interessenabwägung zudem klar zugunsten des öffentlichen
Interesses ausfallen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 2177 ff.).
8.2.2 Der Verteidiger des Berufungsklägers 2 macht
geltend, der Landesverweis sei auch bei einem Schuldspruch nicht
verhältnismässig, da ein Härtefall vorliege und die Interessenabwägung nicht zu
Ungunsten des Berufungsklägers ausfalle (Berufungsbegründung, Akten S. 2306).
8.2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere
Landesverweisung von 8 Jahren (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 229) und
hat vor Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger 2 noch
immer Arbeitslosengeld beziehe und keinen Arbeitsvertrag habe vorlegen können
(Plädoyer, Akten S. 2411).
8.2.4 Für die relevanten Faktoren bei der
Härfefallprüfung kann zunächst auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz
verwiesen werden: Zusammenfassend ist der Berufungskläger zwar bereits im Alter
von 14 Jahren in die Schweiz gekommen und spricht gut Schweizerdeutsch, es ist
ihm jedoch nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich zu integrieren und damit
einhergehend wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Er ist mit einer
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung einschlägig vorbestraft. Das
Gericht hat ihn anlässlich der Berufungsverhandlung zu den aktuellen
Verhältnissen befragt und es hat sich keine relevante Veränderung der persönlichen
und beruflichen Verhältnisse gezeigt, welche eine Neubewertung der persönlichen
Situation erforderlich machen würde: Der Berufungskläger 2 hat angegeben, noch
immer Single und kinderlos zu sein. Er sei beim RAV und arbeite im
Zwischenverdienst. Er verfüge über keinen Lehrabschluss, sei aber daran, einen
Ausbildungsvertrag als Gartenbauer abzuschliessen. Dieser Vertrag sei noch
nicht unterzeichnet, er verfüge jedoch bereits über einen Entwurf, den er
jedoch nicht eingereicht hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 2460). Zu seinen
Möglichkeiten, in die Türkei zu reisen, führte er aus, er sei letztmalig
2014/2015 zu einem Onkel in die Türkei gereist, und es habe keine Probleme
gegeben – er könne jederzeit hingehen. Damit ist nicht nur erstellt, dass er auf
die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, sondern dass er sich tatsächlich
problemlos in der Türkei bewegen kann. Zudem ist damit belegt, dass der
Berufungskläger 2 Kontakt zu Verwandten in der Türkei pflegt, an die er
sich nach einer Landesverweisung wenden kann.
Zusammenfassend liegt mit der versuchten schweren
Körperverletzung ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB vor, welches
eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nach dem Gesagten liegt
kein schwerer persönlicher Härtefall nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor, welcher
der Landesverweisung entgegenstehen würde. Das Gericht erachtet jedoch eine
Dauer von 5 Jahren als ausreichend. Der Berufungskläger 2 ist türkischer
Staatsangehöriger. Die Vorinstanz hat zu den Voraussetzung einer Eintragung ins
SIS zutreffend ausgeführt, dass es sich gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II) bei der betroffenen Person um einen
Drittstaatsangehörigen handeln und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bestehen muss, um eine Eintragung vorzunehmen. Letztere
Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem
Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
beurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht
ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a; BGE 147 IV 340), was vorliegend der Fall ist,
weshalb die Landesverweisung im SIS einzutragen ist.
9. Kosten
9.1 Erstinstanzlich hat die schuldig gesprochene Person
– sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März
2021 E. 10.3.1).
9.2 Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer
Anschlussberufung dahingehend durch, dass der Berufungskläger 1 zusätzlich der
mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und zu einer im Vergleich zum
erstinstanzlichen Urteil vier Monate höheren Freiheitsstrafe (und einer
zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen) verurteilt wird. Hingegen erreicht
der Berufungskläger 1 mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch von der Anklage
wegen Erpressung (vorinstanzlich umqualifiziert in Nötigung) und den Verzicht
auf eine Landesverweisung. Er trägt nach dem Verursacherprinzip die Kosten von
CHF 17’243.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt er für das
zweitinstanzliche Verfahren eine um 30 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer
Auslagen).
Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit
den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
9.3 Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten von
CHF 18’375.35 und eine ‒ aufgrund des zweitinstanzlichen Freispruchs
von der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung durch
Schusswaffeneinsatz ‒ reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für
das erstinstanzliche Verfahren. Er erreicht mit seiner Berufung eine Reduktion
der Freiheitsstrafe und eine kürzere Landesverweisung, während die
Staatsanwaltschaft in seinem Fall mit ihrer Anschlussberufung unterliegt. Für
das zweitinstanzliche Verfahren trägt er eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer
Auslagen).
Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
9.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist beiden
Berufungsklägern eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent ihres
ausgewiesenen Verteidigungsaufwands auszurichten. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: 1.
Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2
und 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch);
-
Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 2. September 2019 angeordneten
Meldepflicht;
-
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.
A____ wird der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 47 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis
zum 2. September 2019 (66 Tage) sowie zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF
130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, und 129 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes
sowie Art. 42 Abs.1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung wird verzichtet.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’243.95 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger weiterer Auslagen).
Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von
30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden
für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total
CHF 9’052.30) ausgerichtet.
2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit
Gewaltanwendung, ev. Versuch);
-
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3 wegen Art. 19a Ziff. 1
BetmG zufolge Verjährung;
-
Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten
Meldepflicht;
-
Zustellung der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei
BS zur weiteren Verfügung, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des
Schlüsselbundes zu Handen wes Rechts, Einziehung der asservierten Kleider von C____,
Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.
B____ wird der versuchten schweren
Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt
und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 28. August 2019 (61
Tage), und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes
sowie Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten schweren
Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebens freigesprochen.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’375.35 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30
Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die
Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total
CHF 7’765.55) ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Migrationsamt Bern
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Nach Rechtskraft:
-
Geschädigter (Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.