SB.2023.2
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit), Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz
12. August 2025Deutsch69 min
Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.2
URTEIL
vom 12.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber,
MLaw Désirée Stramandino
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Cinzia
Fallegger-Santo, Advokatin Beschuldigter
Gellertstrasse 55,
4052 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. Juni 2022 (SG.2021.243)
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und
Gewerbsmässigkeit),
Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie
Vergehen gegen
das Heilmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2022 wurde A____
(Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu drei Jahren
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis 28.
April 2021 [55 Tage]) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von
der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie von der Anklage des
mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz wurde der
Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 17. Juni
2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 11. August 2016 vom Strafgericht
Basel- Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten
(Probezeit drei Jahre [durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert]) wurde in Anwendung von
Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar
erklärt. Darüber hinaus wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt
und wurden die beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.– gestützt auf Art.
70 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 12‘424.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt.
Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, im Rechtsmittelverfahren amtlich verteidigt durch MLaw Cinzia
Fallegger-Santo, hat am 27. Juni 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 9. Januar
2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 13. Juli 2023 begründet. Es
wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die
Gewerbsmässigkeit aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen vom Vorwurf der
Gewerbsmässigkeit freizusprechen. Zudem sei das angefochtene Urteil in Bezug
auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren aufzuheben und der
Beschuldigte stattdessen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Im Übrigen
sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge (inklusive
Kosten der Vorinstanz). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung
der Berufung.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 1. Februar 2023
Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. September 2023 begründet. Es wird
beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils – zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen
– auch der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie des mehrfachen, teilweise versuchten
Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei der
Beschuldigte unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte hat hierzu mit
Schreiben vom 6. Dezember 2023 Stellung bezogen und beantragt, es sei die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung hat die
Staatsanwaltschaft im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, Kopien der
Polizeirapporte vom 9. Februar 2022 (samt Sicherstellungsverzeichnis und
IRM-Gutachten betreffend Wirkstoffgehalt) und 12. Mai 2023 (samt
Sicherstellungsverzeichnis) aus dem bei der Kriminalpolizei gegen den Beschuldigten
hängigen Strafverfahren VT.[…] zu den Akten zu nehmen. Zudem seien Berichte bei
der […]-Klinik sowie bei seinem Arbeitgeber einzuholen. Der Beschuldigte hat
sich mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 hierzu vernehmen lassen. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2025 hiess die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft
insofern gut, als dass sie den Beschuldigten aufforderte, dem Gericht diverse
Unterlagen (aktueller Arbeitsvertrag im Original mit Lohnabrechnungen der
letzten sechs Monate; Verfügung Sozialamt betreffend Unterstützung, sofern eine
solche in Anspruch genommen werde; aktueller Mietvertrag; aktuelle Unterlagen
zu einer allfälligen Substitutionsbehandlung; Unterlagen zu allfällig
absolvierten Therapien; falls der Beschuldigte sich aktuell ambulant in einer
Behandlung befinde, aktueller Therapiebericht) einzureichen. Die verlangten
Unterlagen gingen jedoch nie beim Appellationsgericht ein.
Die per Einschreiben versendete Vorladung zur
Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 wurde vom Beschuldigten nicht
entgegengenommen. Auch ein Zustellversuch durch den Gerichtsweibel (am 29.
April 2025) scheiterte, sodass die Verfahrensleiterin den Beschuldigten zwecks
Aushändigung der Vorladung kantonal zur Aufenthaltsforschung ausschreiben
liess. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 bat die Verfahrensleiterin das
Betreibungsamt zudem um Einreichung eines Auszugs aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister.
Dieser ging am 17. Juli 2025 beim Appellationsgericht ein. Aus dem
standardmässig eingeholten Strafregisterauszug, der am 16. Juli 2025 beim
Appellationsgericht einging, ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 20. Juni
2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit einem neuen Strafverfahren
verzeichnet ist. Die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft teilte der
Verfahrensleiterin auf entsprechende Nachfrage in der Folge mit, dass der
Beschuldigte eine an die gemäss Datenmarkt aktuelle Adresse ([...]) gesendete
Vorladung vom 3. Juli 2025 nicht abgeholt habe. Vor diesem Hintergrund gewährte
die Verfahrensleiterin den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2025 das
rechtliche Gehör betreffend die beabsichtige Anwendung der Rückzugsfiktion im
Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Entsprechende Stellungnahmen gingen am 23. Juli 2025 (Staatsanwaltschaft) und 29.
Juli 2025 (Beschuldigter) beim Appellationsgericht ein. Die Verfahrensleiterin
stellte die Schreiben den Parteien gegenseitig zu und forderte die
Staatsanwaltschaft in der Folge auf, dem Appellationsgericht den Rapport
betreffend den für das neue Strafverfahren ursächlichen Vorfall vom 16. März
2025 umgehend einzureichen. Der Rapport ging am 6. August 2025 beim
Appellationsgericht ein. Darüber hinaus tätigte die Verfahrensleiterin weitere
Abklärungen bei der Bewährungshilfe, beim Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)
und der Sozialhilfe. Die entsprechende Korrespondenz wurde den Parteien
zugestellt und ihnen mitgeteilt, dass noch versucht werde, die Vorladung dem
Beschuldigten über die Sozialhilfe auszuhändigen. Sollte diesem Vorgehen kein
Erfolg beschieden sein, werde das Berufungsgericht am 12. August 2025 darüber
entscheiden, ob die Rückzugsfiktion zur Anwendung gelange oder nicht. Den
Parteien werde im Rahmen der Verhandlung zuvor nochmals das rechtliche Gehör
gewährt (Verfügung vom 5. August 2025). Am 7. August 2025 versuchte der
Gerichtsweibel noch einmal dem Beschuldigten die Vorladung zuzustellen. Er
gelangte zwar in das Mehrfamilienhaus hinein, indes öffnete ihm niemand die
Türe zur Wohnung des Beschuldigten, sodass er die Vorladung in den Türschlitz
steckte.
Trotz aller Bemühungen betreffend Vorladungszustellung
erschien der Beschuldigte nicht zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.
August 2025, sodass nach kurzer Zwischenberatung zur Anwendung der
Rückzugsfiktion bereits die Verteidigung und die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die
Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die
Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten
Betäubungsmittelkonsum, die Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht
Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert), die Verfügung über
die beschlagnahmten Gegenstände, die Einziehung der beim Beschuldigten
beschlagnahmten CHF 1'500.– sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
1.4
Fehlen
des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung
1.4.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
greift die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dann, wenn eine Partei,
welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Dies ist bereits
dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist und er trotz
zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Sind die zumutbaren Nachforschungen
erfolglos geblieben und kann die Vorladung folglich nicht zugestellt werden,
ist das Berufungsverfahren als zu jenem Zeitpunkt beendet abzuschreiben (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 2.1.2,
6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich
schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 StPO). Die
Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO)
oder elektronisch gemäss Art. 86 StPO. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind
Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Mitteilungen an
Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an
diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu
einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen,
so wird ihr die Mitteilung aber direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine
Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine eingeschrieben versendete
Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt – sofern die Person mit einer
Zustellung rechnen musste – am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die
Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung (Art. 84 ff. StPO) gelten auch
im Rechtsmittelverfahren.
1.4.2
Die Verfahrensleiterin hat nach Eingang der
Stellungnahmen betreffend Rückzugsfiktion nochmals diverse Anstrengungen
unternommen, um den Beschuldigten ausfindig zu machen (Akten S. 2107 ff.). Insbesondere
aus der Auskunft der Sozialhilfe erhellt, dass der Beschuldigte nach wie vor am
[...], wohin die erste Vorladung denn auch spediert wurde, wohnhaft ist, da er
letztmals am 25. Juli 2025 bei der Sozialhilfe Geld abgeholt und gleichzeitig
ein Schreiben seines Vermieters eingereicht hat, aus welchem sich ergibt, dass
der Mietzins für die Wohnung am [...] in Zukunft erhöht werde (Akten S. 2169). Die
an die korrekte Adresse spedierte Vorladung vom 7. April 2025 gilt daher als
zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), zumal der Beschuldigte bis im Herbst
2024.
zwecks Instruktion in regelmässigem Austausch mit seiner Verteidigerin
stand (Akten S. 2103 f., 2181 ff., 2187; vgl. dazu BGE 149 IV 259 E. 2) und daher mit Zustellungen des Appellationsgerichts rechnen musste. Es
ist nach dem Gesagten von der Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art.
407.
Abs. 1 lit. c StPO abzusehen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte
unentschuldigt nicht an der Berufungsverhandlung erschienen ist.
1.4.3
Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren
unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff.
StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im
Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren
gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die
Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung
ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein
Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368
StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person
Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern
und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen
Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art.
407.
Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und
erscheint zur Berufungsverhandlung – wie hier – die Verteidigung, nicht aber
die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige
beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art.
366.
ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_547/2025
vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3, 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1, 6B_1293/2018
vom 14. März 2019 E. 3.3.2).
1.4.4
Da in letztgenannter Konstellation Art. 368
StPO nicht zur Anwendung gelangt, steht der säumigen beschuldigten Person der
Rechtsbehelf gemäss Art. 94 StPO zur Verfügung. Die säumige Partei kann die
Wiederherstellung einer versäumten Frist oder eines versäumten Termins ‒
so auch einer versäumten Berufungsverhandlung (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März
2018.
E. 2.2) ‒ verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu
machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 5
StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes
schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO).
Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO hat die Frist als gewahrt zu gelten, wenn das
Gesuch bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (BGer
6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4.1; zum Ganzen: BGer 6B_1293/2018 vom 14.
März 2019 E. 3.3.2).
1.4.5
Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten
unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, obschon ihm die
Vorladung am 7. April 2025 an seine gültige Wohnadresse zugestellt wurde. Ihm
wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 150.– auferlegt (Art. 205
Abs. 4 und 64 Abs. 1 StPO).
2.
Tatbestand
des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels
2.1
Ausgangslage,
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren und auch vor
Strafgericht eingeräumt, in der inkriminierten Tatzeit von anfangs August 2020
bis zu seiner Festnahme am 5. März 2021 auf der Gasse vor allem Heroin,
seltener Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten verkauft zu haben (vgl. zum
massgeblichen Deliktszeitraum E. 2.6). Sowohl das Kokain als auch das Heroin
habe er bei einem Albaner namens «Bro» bzw. bei dessen Läufern bezogen (Akten
S. 108 f., 135, 892 ff., 990, 992 f., 1028, 1867 f., 2038). Die gemäss der
Anklageschrift errechneten Betäubungsmittelmengen (Verkauf von 1’860 Gramm
Heroin und 2'400 Gramm Kokain [AS Ziff. 1.2.14.a]), stellt er jedoch auch im
Berufungsverfahren vehement in Abrede. Diese Zahlen seien viel zu hoch (Akten
S. 1869, 1872, 2038 f., 2043 ff., 2174). Ferner bestreitet der Beschuldigte
eine Zusammenarbeit mit seinem damaligen Mitbewohner B____. Er habe diesen nie
beauftragt, für ihn Betäubungsmittel zu verkaufen oder auszuliefern. Er und B____
hätten vielmehr separat Drogengeschäfte getätigt; jeder habe «sein Ding gemacht»
(Akten S. 896 f., 980, 989, 1867 f., 1871, 1873, 2039 ff.).
2.2
Grundlagen
zur Beweiswürdigung
2.2.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als
Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.
7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.2.2
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet
das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach
erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache
Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des
Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).
2.2.3
Nach
dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2.
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der
Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –
im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze
sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.
2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O.,
Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom
21.
Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.2.4
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023
E. 1.2.3).
2.3
Kontrolle
am Riehenring vom 19. August 2020
Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte am Riehenring einer
Polizeikontrolle unterzogen, wobei in seinen Schuhen 21 Minigrips mit insgesamt
52.
Gramm Heroingemisch (20 x 2,5 Gramm und 1 x 2 Gramm) mit einem
Hydrochloridgehalt von 12.1 % gefunden wurden. Am Öffnungsbereich zweier
Minigrips konnte seine DNA ermittelt werden. Die Kleider- und Effektenkontrolle
förderte sodann in der Unterhose des Beschuldigten ein weiteres Minigrip mit insgesamt
9,4 Gramm Kokaingemisch, woran seine DNA gefunden wurde, mit einem
Wirkstoffgehalt von 78.4 % zu Tage. Im Weiteren wurden eine Digitalwaage, ein
Schöpflöffelchen, zwei Plastikbehälter und diverse leere Minigrips
sichergestellt (Akten S. 161 f., 166, 704 ff.). Wie der Beschuldigte selbst
einräumt, sind ihm daher rund 6.3 Gramm reines Heroin und rund 7.4 Gramm reines
Kokain zwecks Weiterverkauf zuzurechnen (Akten S. 2043, 2175).
2.4
Kontrollen
von B____/Zusammenarbeit mit B____
2.4.1
2.4.1.1
Am 9. Februar 2021 wurde B____ bei der
Kontakt- und Anlaufstelle (K+A) am Riehenring kontrolliert, wobei bei der
durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle neben einer Feinwaage und einer
leeren präparierten Getränkedose eine präparierte Deodorantdose mit 13
Minigrips von insgesamt 32.8 Gramm Heroingemisch (11 x 2,5 Gramm, einmal 2.4
Gramm und einmal 2.9 Gramm) zum Vorschein kam. Gemäss dem Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin wies das Heroingemisch einen Hydrochloridgehalt von
10.6
% auf. Neben 14 Tabletten Sevre-Long zu 200 Milligramm und 20
Valium-Tabletten zu 10 Milligramm trug B____ ferner eine weitere präparierte
Deodorantdose auf sich, welche in drei Minigrips abgepacktes Kokaingemisch von
insgesamt 29,8 Gramm (Minigrips à 10.1 Gramm, 9.8 Gramm und 9.9 Gramm) mit
einem Hydrochloridgehalt von 88.5 % enthielt (Akten S. 487 ff., 755 ff., 1231
ff., 1298 ff.). An nicht weniger als fünf der beschlagnahmten dreizehn
Minigrips mit Heroingemisch und an allen Minigrips mit Kokaingemisch wurde an
den Öffnungsbereichen innen bzw. aussen die DNA des Beschuldigten
sichergestellt (Akten S. 1133 ff.), was ein Verpacken durch ihn ohne weiteres
belegt. Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2040, 2175) sind die aufgefundenen
Spuren, insbesondere an der Innenseite des Verpackungsmaterials, durch das
gemeinsame Wohnen und den gemeinsamen Gebrauch von Räumlichkeiten nicht zu
erklären.
2.4.1.2
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Bestreitungen
des Beschuldigten sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) zudem
alles andere als glaubhaft. Während er in der Voruntersuchung auch auf Vorhalt
seiner DNA an den bei B____ beschlagnahmten Minigrips keine Aussagen machen
wollte bzw. pauschal abgestritten hat, diesen zum Transport der Drogen
beauftragt zu haben (Akten S. 988 f.), hatte er vor Strafgericht plötzlich eine
Erklärung parat. So anerkannte er zwar, dass die bei B____ sichergestellten
Betäubungsmittel ihm gehören würden; allerdings hätten sie beide an jenem Tag
die Wohnung in einem Abstand von fünf Minuten in Richtung «Gasse» verlassen und
B____ habe seine [die Tasche des Beschuldigten] mit den Drogen einfach schon
einmal «mitgenommen» (Akten S. 1868 f.). Dies ist jedoch – selbst wenn der
Beschuldigte dazumals «schwerst drogenabhängig» gewesen sein mag (Akten S. 2041)
– als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen macht es bei der behaupteten
separaten Drogenhandelstätigkeit wenig Sinn, wenn B____ mit den
Betäubungsmitteln des Beschuldigten vorgeht und Letzterer ohnehin die Wohnung
ein paar Minuten später verlässt. Zum anderen wurde nur eine der zwei
Deodorantdosen mit Drogen in der Einkaufstasche von B____ sichergestellt. Die
andere Dose kam erst anlässlich der auf der Polizeiwache durchgeführten
Kleider- und Effektenkontrolle zum Vorschein (Akten S. 756), was ebenfalls
gegen die Version des Beschuldigten mit der vorsorglichen Mitnahme der Tasche
spricht. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass B____ in der Voruntersuchung
angegeben hat, der Beschuldigte habe die Betäubungsmittel in die getarnten
Dosen verpackt und ihn beauftragt, diese zum Gassenzimmer zu transportieren
(Akten S. 801 f., 962).
2.4.2
Nicht anders verhält es sich im Zusammenhang
mit der Polizeikontrolle von B____ vom 5. März 2021. Um 10:57 Uhr wurde beim Riehenring
[...] ein Taxi aufgrund seiner unsicheren Fahrweise von Polizeibeamten
angehalten und der sichtlich nervöse Fahrgast B____ kontrolliert. Dieser hatte
in seiner Unterhose sechs Minigrips mit insgesamt 29.5 Gramm Heroingemisch mit
einem Hydrochloridgehalt von 8.3 % versteckt (Akten S. 613 ff., 786 ff., 1261
ff., 1298 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit den bei B____
sichergestellten Betäubungsmitteln nichts zu tun (Akten S. 979, 1867), wird durch
die Auswertung des Mobiltelefons von B____ und die Abklärungen bei der
Taxizentrale widerlegt. Fest steht, dass der Beschuldigte an jenem Morgen des
5.
März 2021 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr einen Arbeitseinsatz in der
Vollzugsanstalt Klosterfiechten vollzog (Akten S. 841 ff.). Nachdem der
Beschuldigte B____ um 08:25 Uhr angerufen hatte, hat er ihm um 10:43 Uhr eine
SMS mit dem Text «B____ nun dimenticare 12 orario dreispitz vedere se che C____
grazie» («B____, vergiss nicht 12 Uhr Dreispitz. Schau ob C____ da ist»)
gesendet (Akten S. 1056 f.). Gemäss Abklärungen bei der Taxizentrale [...]
wurde exakt fünf Minuten nach dieser Textnachricht um 10:48 Uhr durch die
Person mit dem Namen «D____» ein Taxi an den Wohnort von B____ am [...]
bestellt. Der Taxometer wurde dort um 10:52 Uhr gestartet und um 10:57 Uhr –
anlässlich der nachfolgenden Polizeikontrolle – angehalten (Akten S. 884).
Somit steht fest, dass sich B____ – dessen verstorbene Partnerin D____ hiess –
unmittelbar nach der Nachricht des Beschuldigten mitsamt den sichergestellten
Betäubungsmitteln auf den Weg zum Gassenzimmer machte. Vor diesem Hintergrund
erscheint die Behauptung des Beschuldigten vor dem Strafgericht, der erwähnte C____
habe ihm bloss Geld geschuldet und er habe gewusst, dass B____ an jenem Morgen
ohnehin zum Gassenzimmer gehe, mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.
17) nicht glaubhaft (Akten S. 1867). Wäre es nämlich nur darum gegangen, C____
auf die noch offenen Schulden anzusprechen, hätte er die SMS direkt an C____
richten können. Der Umweg über B____ macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn
und belegt entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2041 f., 2175), dass es sich
um einen Auftrag für einen Betäubungsmitteltransport gehandelt hat.
2.4.3
Aufgrund des Gesagten ist als erstellt zu
betrachten, dass der Beschuldigte seinen Kollegen B____ sowohl am 9. Februar
2021.
als auch am 5. März 2021 damit beauftragt hat, die fraglichen Kokain- und
Heroinmengen an eine jeweils unbekannt gebliebene Person in der Umgebung des
Gassenzimmers «Riehenring» auszuliefern. Insofern ist auch der zur Anklage
gebrachte Sachverhalt rund um die Polizeikontrollen vom 9. Februar 2021 und vom
5.
März 2021 vollumfänglich erstellt und sind die bei B____ festgestellten
Betäubungsmittelmengen dem Beschuldigten zuzurechnen.
2.5
Hausdurchsuchung
am [...] vom 5. März 2021
2.5.1
Nachdem der Mitbewohner des Beschuldigten, B____,
am 5. März 2021 von der Polizei kontrolliert und bei ihm 29.5 Gramm
Heroingemisch sichergestellt wurde, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung an
der von beiden bewohnten Wohnung am [...] durchgeführt. Im Wohnzimmer fanden
sich diverse Utensilien zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Digitalwaagen,
Mixer, Siebe, Löffel etc.), diverses Verpackungsmaterial (leere Minigrips,
vorbereitete Papierbrieflein, zahlreiche präparierte Getränkedosen) sowie 9.7
Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch (Akten S. 499 ff., 1278 ff.).
2.5.2
Im abgeschlossenen Zimmer des Beschuldigten wurden
neben weiteren leeren Minigrips und Betäubungsmittelutensilien ein Beutel mit
996.8
Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sowie in einer Kunststoffbox ein
weiterer Sack mit 346 Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sichergestellt, wobei
an der Box zwei Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt wurden (Akten S. 499
ff., 1111 ff., 1156 ff., 1278 ff.). Weiter befanden sich in einem Tresor in
10er-, 20er- und 50er-Noten gestückelte CHF 1500.‒ (kontaminiert mit
Kokain) sowie im Nachttisch fünf Prepaid-Kreditkarten (Akten S. 196, 499 ff., 591).
Aus dem Nachttisch wurden ausserdem insgesamt 99 Tabletten Sevre-Long (45 Stück
à 200 Miligramm, 53 Stück à 120 Miligramm, eine Tablette zu 60 Miligramm) und
64.
Tabletten Entumin 40 Miligramm beschlagnahmt (Akten S. 499 ff., 851). Ferner
fanden sich im Zimmer des Beschuldigten diverse Notizblöcke mit
handschriftlichen Aufzeichnungen. Hervorzuheben sind die mit Datum, «Material»
und «Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen in der Zeit
von Februar bis März (Akten S. 584, 885 ff.). Zu erwähnen ist auch das vom
Beschuldigten geführte Tagebuch, welchem sich anfangs Dezember 2020 Passagen
wie «Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung Zimmer aber ohne Material»,
«Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht. Da geht’s ums Geschäft. [...]
stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde, sondern [...] wie immer
musste er mir drohens» und «Dann kam auch noch meine Lieferung zum Arbeiten,
habe dann alles vorbereitet» entnehmen lassen (Akten S. 586 ff.). Zu guter
Letzt belegt die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zahlreiche
unter dem Namen seines Dealers «Bro» abgespeicherte Rufnummern (Akten S. 1165 ff.,
1180.
ff.).
2.5.3
Nach dem soeben Gesagten und dem zuvor in den
Erwägungen 2.3-2.4 Erwogenen ist erstellt, dass der Beschuldigte das bei «Bro»
bezogene Heroin und Kokain in der Wohnung am [...] weiterverarbeitete, in dem
er es streckte und in vertriebsfertige Portionen abpackte, bevor er es
weiterveräusserte. Die erhebliche Menge des sichergestellten Streckmittels, die
diversen Verpackungsmaterialien, die beschlagnahmten Abrechnungen und die
Tagebucheintragungen legen nahe, dass der Beschuldigte intensiv dem
Betäubungsmittelhandel nachging.
2.6
Massgeblicher
Deliktszeitraum
2.6.1
Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren
hinsichtlich des massgeblichen Tatzeitraums erstmals vorgebracht, insbesondere
die Vorweihnachtszeit 2020 sei für ihn eine schwierige Zeit gewesen, in welcher
er antriebslos gewesen sei und seine Sucht regelrecht die Oberhand gewonnen
habe. Im November und Dezember 2020 sei er nur «zuhause rumgesessen» und habe
sich in einem körperlich und psychisch desolaten Zustand befunden. Obschon er
die Absicht gehabt habe, die bezogenen Betäubungsmittel weiterzuverkaufen, habe
er in dieser Zeit die gesamten bezogenen Drogen selbst konsumiert, womit
keinerlei Erlös aus den bezogenen Betäubungsmitteln resultierte. Auch im ersten
Quartal 2021 (Januar 2021 bis zur Verhaftung) habe er keine Drogengeschäfte zur
Finanzierung seines Eigenkonsums getätigt (Akten S. 2042 f., 2175).
2.6.2
Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten
gemäss seinen Ausführungen im Tagebuch in der Vorweihnachtszeit 2020 gut ging
und er sich in dieser Zeit auch einen neuen Laptop kaufte (Akten S. 587 ff.),
ist darin mit Hinweis auf zuvor Erwogenes (vgl. dazu E. 2.5.2) auch
dokumentiert, dass der Beschuldigte dazumals sehr wohl dem
Betäubungsmittelhandel nachging («Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung
Zimmer aber ohne Material»; «Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht.
Da geht’s ums Geschäft. [...] stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde,
sondern [...] wie immer musste er mir drohens»; «Dann kam auch noch meine
Lieferung zum Arbeiten, habe dann alles vorbereitet»). Zudem erhellt aus den
Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten, dass es im zur Diskussion stehenden Zeitraum
zu keinem Unterbruch kam, wurden doch im November 2020 CHF 3'038.50, im
Dezember 2020 CHF 6'500.–, im Februar 2021 CHF 2'400.– und im März 2021
(CHF 850.–) einbezahlt (Akten S. 197), was der Sozialhilfe beziehende
Beschuldigte nicht hätte tun können, wäre er nicht dem Drogenhandel
nachgegangen. Im Übrigen hat der Beschuldigte im Vorverfahren und auch vor
Strafgericht stets gleichbleibend ausgesagt, dass er Anfang August 2020 nach
einem Spitalaufenthalt mit dem Verkauf von Drogen angefangen habe (Akten S.
990, 1868). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf
hingewiesen (Akten S. 2061), dass bei Geschäften auf Kommission (der
Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe die
Betäubungsmittel auf Kommission bei «Bro» bezogen [Akten S. 2174; vgl. auch
Akten S. 894, 992]) der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird nicht
mehr beliefert». Folgte man der Argumentation des Beschuldigten, ist nicht
ersichtlich, wie er die bezogenen Betäubungsmittel hätte bezahlen bzw. weshalb
sein Dealer ihn weiterhin mit Drogen hätte beliefern sollen. Folglich ist ein
Deliktszeitraum von Anfang August 2020 bis zur Festnahme vom 5. März 2021,
mithin von sieben Monate respektive rund 30 Wochen, als erstellt anzusehen.
2.7
Konkret
umgesetzte Betäubungsmittelmengen
2.7.1
2.7.1.1
Während der Beschuldigte anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht die ihm seitens der Staatsanwaltschaft
vorgeworfenen Drogenmengen als «utopisch» von sich gewiesen hat (Akten S. 1869)
und im Berufungsverfahren ebenfalls in Abrede stellt (vgl. dazu schon E. 2.1), hat
er im Ermittlungsverfahren noch detaillierte und durchaus nachvollziehbare
Angaben zu den bezogenen und veräusserten Betäubungsmittelmengen gemacht. So
gab er beispielsweise an, einmal pro Woche bei seinem Lieferanten «Bro» Heroin
bezogen zu haben (Akten S. 894). Pro Übergabe habe er 30 Gramm oder auch 50
Gramm Heroin bezogen, aber nie mehr als 50 Gramm. Betreffend Kokain seien es 10
bis 20 Gramm pro Übergabe gewesen (Akten S. 992). Verkauft habe er nicht
täglich, sondern vielleicht zweimal wöchentlich. Da habe er vielleicht 30 Gramm
Heroin und 10 Gramm Kokain täglich verkauft (Akten S. 990). Dass die
diesbezüglichen Aussagen unter Entzugsbedingungen zustande gekommen seien und
dementsprechend kaum Beweiswert aufwiesen (Akten S. 2043 f., 2176), trifft
nicht zu: Es ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte an seiner ersten
Einvernahme vom 6. März 2021 tatsächlich in einem schlechten
Gesundheitszustand befand und danach seine Medikation (Sevre-Long) einnehmen
musste, wobei er seine Aussage ohnehin verweigerte (Akten S. 87 ff., 710 ff.).
In den Befragungen vom 17. März 2021 (Akten S. 889 ff.), 30. März 2021
(Akten S. 977 ff.), 9. April 2021 (Akten S. 1027 ff.) und 22. April 2021
(Akten S. 1062 ff.) gab der Beschuldigte aber adäquat Auskunft und es deutet
nichts darauf hin, dass er sich dazumals in einem schlechten physischen oder
psychischen Zustand befunden hätte. Zudem hätte die jeweils anwesende
Verteidigung bestimmt interveniert, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage
gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen. Zudem schrieb der Beschuldigte zu
dieser Zeit mehrfach «Wunschzettel» an die Verfahrensleitung (Akten S. 107
ff.). Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte den Streitgegenstand
korrekt erfasste, seine Gedanken ordnen und auch auf neue Erkenntnisse
reagieren konnte. Es bestehen keinerlei Hinweise auf etwelche Fehlleistungen.
2.7.1.2
Gemäss diesen Aussagen ist gestützt auf
vorstehend Erwogenes zur Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 2.2) bzw. den zuvor im
Einzelnen thematisierten Vorgängen (vgl. dazu E. 2.3-2.5) – konservativ
gerechnet – bezüglich des Heroins von zwei Mal wöchentlich verkauften,
insgesamt 50 Gramm (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) auszugehen. Bei
einem Tatzeitraum von 30 Wochen resultiert daraus eine veräusserte Menge von
insgesamt 1’500 Gramm Heroin. Der Beschuldigte hat angegeben, im angeklagten
Zeitraum täglich 2.5 Gramm Heroin konsumiert zu haben (Akten S. 904). Unter
Berücksichtigung dieses Eigenkonsums von total 542.5 Gramm Heroin (217 Tage) ist
somit der Bezug von gesamthaft 2'042.5 Gramm Heroin erstellt.
2.7.2
2.7.2.1
Gestützt auf die mit «Datum», «Material» und
«Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen (Akten S. 584,
885.
ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Februar 2021 und März
2021.
recht intensiv mit Kokain handelte und entgegen seiner vorzitierten
Angaben bei seinem Dealer insgesamt 353 Gramm bezog. Wenn er in diesem
Zusammenhang vorbringt (Akten S. 903, 2175, 2042 f.), er habe diese Menge nie
gewinnbringend umgesetzt, dies sei lediglich eine theoretische Vorgabe seines
Lieferanten gewesen, er habe in dieser Phase in einem Kreislauf aus Schulden,
Abhängigkeit und Rückzug gelebt und einfach mit den Schulden gelebt bzw. nur
noch Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, aber keinen Handel mehr
betrieben, ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.6.2) – festzuhalten, dass
bei Geschäften auf Kommission der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird
nicht mehr beliefert». Kommt dazu, dass auch im Februar 2021 (CHF 2'400.–) und
im März 2021 (CHF 850.–) Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten erfolgten (vgl.
dazu schon E. 2.6.2). Schliesslich wurde das Argument betreffend Rückzug und
soziale Isolation bereits im Zusammenhang mit dem massgeblichen Deliktszeitraum
vorgebracht, dort aber widerlegt (vgl. dazu E. 2.6.2).
2.7.2.2
Da über den Kokainhandel zwischen August 2020
und Januar 2021 wenig bekannt ist, rechtfertigt es sich trotz vorstehend
Erwogenem, gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – wiederum konservativ
gerechnet – von zweimal pro Woche verkauften 10 Gramm Kokain, insgesamt also 20
Gramm pro Woche (teilweise in Zusammenarbeit mit B____), auszugehen. Da sich
aus den Tagebucheinträgen ergibt, dass der Beschuldigte zumindest am
4.
Dezember 2020 («bin um 7:30 aufgestanden, meine Linie gezogen») und am
5.
Dezember 2020 («ich habe natürlich heute dazu gekokst») auch Kokain
konsumiert hat (Akten S. 589 f.), erscheint es angezeigt, davon zu Gunsten des
Beschuldigten 50 Gramm Kokain zwecks Eigenkonsums abzuziehen. Dies führt zum
Schluss, dass der Beschuldigte im vorliegenden Tatzeitraum 600 Gramm Kokain
bezogen und 550 Gramm Kokain weiterveräussert hat.
2.7.3
Die soeben berechneten Verkaufsmengen lassen
sich mit den zuvor dargestellten, objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen
bzw. illustrieren diese, dass sogar konservativ gerechnet wurde. So wurde der
Beschuldigte anlässlich seiner Kontrolle vom 19. August 2020 mit 52 Gramm
Heroin und 9.4 Gramm Kokain betroffen (vgl. dazu E. 2.3). B____ wurde am 9.
Februar 2021 mit 32.9 Gramm Heroin und 29.8 Gramm Kokain und am 5. März 2021
mit 29.5 Gramm Heroin (vgl. dazu E. 2.4) kontrolliert. Zudem belegen die
anlässlich der Hausdurchsuchung am [...] (vgl. dazu E. 2.5) sichergestellten
Gegenstände, insbesondere das Streckmittel von rund 1.3 Kilogramm, dass der
Beschuldigte (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) in nicht unerheblichen
Mass dem Betäubungsmittelhandel nachging.
2.7.4
Dass die errechneten Mengen an veräussertem
Kokain sowie Heroin – nebst der Finanzierung des Eigenkonsums – nicht zu hoch
berechnet wurden, legt auch ein Blick auf die vom Beschuldigten getätigten
Einzahlungen auf die bei ihm sichergestellten Prepaid-Kreditkarten nahe. Der
Beschuldigte war im Besitz von fünf Prepaidkarten und hat im inkriminierten
Tatzeitraum, nämlich in der Zeit vom 9. September 2020 bis zum 1. März
2021, insgesamt CHF 23’788.– auf die besagten Karten einbezahlt (Akten S. 196
ff.). Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Einzahlungen in der Höhe von
CHF 3’900.–, wobei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. März 2021 auch
Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– gefunden wurde (vgl. dazu E. 2.5). Der
Beschuldigte hat zwar von Beginn an eingeräumt, dass ein Teil dieses Geldes aus
den Einnahmen aus seinen Drogengeschäften stamme. Selbst bei der Annahme, der
Beschuldigte habe die laut eigenen Angaben (Akten S. 899, 987, 1869 f.) von der
Sozialhilfe monatlich ausbezahlten CHF 1’000.– direkt auf eine seiner
Prepaid-Kreditkarten einbezahlt (was an sich wenig plausibel ist), verblieben
monatliche Einnahmen von nicht weniger als CHF 2'900.–, für die der
Beschuldigte keine vernünftige Erklärung hat. Auch seine Aussagen zu
angeblichen Ersparnissen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.
20) nicht plausibel. So behauptete er vor Strafgericht, er habe während zwei
Spitalaufenthalten weiter Geld von der Sozialhilfe erhalten, dieses in jener
Zeit aber nicht gebraucht (Akten S. 1869). Diesbezüglich ist allerdings
festzuhalten, dass diese Spitalaufenthalte laut den Angaben des Beschuldigten
vor der inkriminierten Tatzeit gewesen sein sollen – der erste sogar im Jahr
2018.
– und deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die fraglichen
Sozialhilfegelder erst so spät auf die Prepaidkarten einbezahlt worden sein
sollen (Akten S. 1869). Hinzu kommt, dass die Aufenthalte im Spital gemäss dem
Beschuldigten bloss zwei Monate respektive einen Monat gedauert haben sollen
und folglich die hohen Aufladungen der Karten ebenfalls nicht zu erklären
vermögen. Ganz abgesehen davon, hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren
auf die Frage nach der Herkunft der einbezahlten Gelder mit keinem Wort
Ersparnisse aus Spitalaufenthalten erwähnt. Vielmehr hat er damals zu Protokoll
gegeben, auch Geld von seinen Eltern erhalten zu haben (Akten S. 987). Dies
steht allerdings im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Strafgericht, wonach er
zu seinen Eltern keinerlei Kontakt habe (Akten S. 1861 f.). Die Prepaid-Kreditkarten
belegen somit einen erheblichen persönlichen Gewinn aus dem Drogenhandel des
Beschuldigten und untermauern die gestützt auf seine Aussagen in der
Voruntersuchung ermittelten Betäubungsmittelmengen ohne weiteres.
2.7.5
Nach dem Gesagten sind 550 Gramm Kokain und 1’500
Gramm Heroin in den Verkauf gelangt, wobei mit Blick auf die im vorliegenden
Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel sowie die allgemein bekannte
Gassenqualität beim Heroin von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 %
Dispositiv
und beim Kokain von 70 % ausgegangen wird. Demnach hat der Beschuldigte mit 385
Gramm reinem Kokain und 150 Gramm reinem Heroin gehandelt.
2.8 Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit
2.8.1 Der Handel mit Betäubungsmitteln
stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein
Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über
CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der
qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der
Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich
aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat
Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder
regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann
als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die
erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist
ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches
Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag
an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden,
er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender
Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV
129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
2.8.2 Der Beschuldigte hat mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 23 f.) gewerbsmässig gehandelt: Dafür sprechen
nicht nur die umgesetzten und zuvor referierten Betäubungsmittelmengen, sondern
auch das über einen Zeitraum von sieben Monaten regelmässige und professionelle
Vorgehen, welches überdies bloss mit der Festnahme am 5. März 2021 ein Ende
fand. Der Gewerbsmässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte kein
Grossdealer ist und sich durch seine Geschäftstätigkeit nicht nur Mittel für
seinen Lebensunterhalt, sondern auch Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei
es in Form von Drogen, sei es in Form von Geld beschaffen wollte (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107, 1111).
Eine auf die Drogenabhängigkeit zurückzuführende Zwangslage ist im Rahmen der
Strafzumessung (vgl. dazu E. E. 5.4.3.3) zu berücksichtigen.
2.8.3 Aufgrund der vom Beschuldigten angefertigten
Abrechnungen zu seinen Drogengeschäften steht fest, dass er bei seinem
Lieferanten für 30 Gramm Kokain CHF 2'100.– bezahlt hat, was CHF 70.– pro
Gramm Kokain entspricht. Ebenso ist aufgrund der Notizen erwiesen, dass der
Beschuldigte die 30 Gramm Kokain für insgesamt CHF 2'400.– weiterverkaufte. Für
ein Gramm Kokain hat der Beschuldigte somit von seinen Kunden gassenübliche CHF
80.– verlangt (Akten S. 885 ff.). Dementsprechend erzielte der Beschuldigte im
Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 550 Gramm Kokain einen Gewinn von
CHF 5'500.–. Heroin wird von den Konsumdealern erfahrungsgemäss für CHF 80.–
pro Mindestbezugsmenge von fünf Gramm (entspricht CHF 16.– pro Gramm) bei den
Dealer-Gruppierungen beschafft und für CHF 100.– (entspricht CHF 20.– pro
Gramm) an die Endkonsumenten weiterveräussert. Durch den Verkauf von insgesamt
1500 Gramm Heroin erwirtschaftete der Beschuldigte somit einen Gewinn in der
Höhe von CHF 6'000.–. Der gesamte Gewinn beträgt folglich CHF 11'500.–, womit
der Schwellenwert des erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– erreicht ist (dass
dieser Betrag konservativ berechnet wurde, ergibt sich aus dem zuvor
Ausgeführten [vgl. dazu E. 2.7]).
2.8.4 Aus den Monatsauszügen der bereits erwähnten
Prepaid-Kreditkarten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte regelmässig,
teilweise sogar mehrfach pro Tag, für einen Gegenwert von nicht selten mehr als
CHF 100.– online Essen bestellte, häufig Taxi fuhr und sehr oft kostspielige
Online-Dienstleistungen, insbesondere online-Games, in Anspruch nahm (Akten S. 196
ff., 572 ff.). Zudem nahmen er und B____ für drei Stunden wöchentlich die Hilfe
einer Reinigungskraft in Anspruch (Akten S. 587) und leistete sich der
Beschuldigte die Anschaffung eines neuen Laptops (inklusive spezieller Maus zum
«Gamen» [Akten S. 587 ff.]). All dies hätte sich der hoch verschuldete (vgl.
dazu E. 5.3.2.2) und von der Sozialhilfe lebende Beschuldigte zweifellos nicht
leisten können, hätte er seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
nicht durch Betäubungsmittelhandel erweitert. Der Beschuldigte ist deshalb auch
des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu
sprechen.
3. Gehilfenschaft
zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.1 Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird im Weiteren eine Beteiligung an der
Lagerung von total 39.7 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der [...] im
Sinne einer Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, weil er die dort von ihm gemietete Wohnung
im Wissen um die zukünftige Nutzung als Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte
für harte Drogen weitervermietet haben soll (AS Ziff. I.2.2 und 2.12).
3.2 Objektive
Beweismittel
In objektiver Hinsicht steht fest, dass am 5. März 2021 im
Anschluss an die Hausdurchsuchung am [...] auch eine Durchsuchung in der vom
Beschuldigten angemieteten 1-Zimmerwohnung im [...] der Liegenschaft an der [...],
wo er dazumals behördlich gemeldet war (Akten S. 13), durchgeführt wurde. Auf
dem Dachboden, der nur über eine Luke aus der Wohnung zugänglich ist, wurde
neben einer Digitalwaage eine Socke mit vier Fingerlingen zu 9.1 bis 10 Gramm,
insgesamt 39.7 Gramm, Kokaingemisch mit einem Hydrochloridgehalt von 63.8 %
gefunden. An der Sockeninnenseite wurde die DNA von E____ sichergestellt (Akten
S. 171 ff., 499 ff., 1095 ff., 1101 ff., 1123, 1154 ff.).
3.3 Aussagen
des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat von Anfang an bestritten, mit diesem
Kokain etwas zu tun zu haben. Als er B____ auf der Gasse kennengelernt habe und
dieser nach dem Tod seiner Partnerin Unterstützung gebraucht habe und zudem die
Miete seiner Wohnung am [...] nicht mehr alleine habe stemmen können, sei er
bei diesem eingezogen. Sein Zimmer an der [...] habe er an einen Kollegen
namens «F____» untervermietet, welcher ihm den Mietzins jeweils in bar
übergeben habe und insgesamt ein Jahr in der 1-Zimmerwohnung gelebt habe. Er
selber habe keinen Schlüssel mehr zur Wohnung gehabt und bloss sporadisch den
Briefkasten geleert. Ob «F____» im Drogengeschäft sei, wisse er nicht. Über die
Verwendung seiner Wohnung als Drogenlager habe er ebenfalls nicht Bescheid
gewusst und dies auch nicht in Kauf genommen (Akten S. 903, 981 ff., 986, 1068,
1865 f.).
3.4 Würdigung
3.4.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 21), stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte
nach dem zuvor Erwogenen nachweislich im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu E. 2),
zwar ein Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts dar. Entscheidend
ist aber, dass im Sinne des vorstehend Erwogenen zur Beweiswürdigung (vgl. dazu
E. 2.2.) rechtsgenügliche Hinweise für eine Verbindung des Beschuldigten zu der
in seiner Wohnung gelagerten Kokainlieferung fehlen. So sind von ihm weder an
der Socke noch an den Kokainfingerlingen Spuren gefunden worden. Dafür, dass
der Beschuldigte hinsichtlich der Vorgänge in seiner Wohnung tatsächlich
ahnungslos war, spricht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21) auch
seine freimütige Identifizierung von «F____» als G____ auf Vorlage eines
entsprechenden Fotos in der Einvernahme vom 30. März 2021 (Akten S. 983,
1076 f.). Dies hätte er im Wissen um die Verbindungen von G____ zum
Drogenhandel (Akten S. 684 ff.) wohl nicht ohne weiteres getan bzw. die
Bekanntschaft zunächst abzustreiten versucht, zumal der Beschuldigte diesfalls
damit rechnen musste, dass sich die Staatsanwaltschaft unmittelbar auch für
seine diesbezügliche Rolle interessiert. Auch aus der Behauptung des
Beschuldigten, wonach er deshalb aus dem Zimmer an der [...] ausgezogen sei und
einen Untervermieter gesucht habe, weil er seinen Kollegen B____ habe
unterstützen wollen, ist – auch wenn er angesichts der identischen Mietzinse
daraus keinen finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 981) und «F____», wenn
er nichts Verbotenes im Schilde geführt hätte, unter dem eigenen Namen eine
Wohnung hätte anmieten können (Akten S. 2059) – nicht rechtsgenüglich
abzuleiten, dass er seine Wohnung im Wissen um die zukünftige Nutzung als
Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte für harte Drogen weitervermietet hat,
zumal auch keine Mobiltelefonkontakte zwischen «F____» und dem Beschuldigten
aktenkundig sind.
3.4.2 Unter diesen Umständen kann der Nachweis, dass
der Beschuldigte über die Verwendung seines Zimmers zur Abwicklung von
Drogengeschäften – im notabene mengenmässig qualifizierten Bereich – mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bescheid gewusst hat oder dies
zumindest hat annehmen müssen, nicht erbracht werden. Demzufolge sind die an
der [...] sichergestellten 39.7 Gramm Kokain dem Beschuldigten nicht
zuzurechnen und er ist von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) auch im
Berufungsverfahren freizusprechen.
4. Widerhandlung
gegen das Heilmittelgesetz
4.1 Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, er habe zum
einen eine unbestimmte Anzahl an Sevre-Long-, Valium- und Entumin-Tabletten
veräussert und zum anderen weitere für den gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmte 45 Tabletten Sevre-Long à 200 Miligramm, 53 Tabletten Sevre-Long à
120 Miligramm und 1 Sevre-Long Tablette zu 60 Miligramm sowie 64 Tabletten
Entumin à 40 Miligramm besessen (AS Ziff. I.2.11 und 2.14 a).
4.2 Objektive
Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten
Hinsichtlich der Beschlagnahme- und Auffindesituation der
Medikamente kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Hausdurchsuchung
vom 5. März 2021 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.5). Der Beschuldigte
bestreitet, gegen das Heilmittelgesetz verstossen zu haben und macht geltend,
die bei ihm beschlagnahmten Medikamente habe er im Rahmen seines
Substitutionsprogramms bezogen. Da er aber zu dieser Zeit auch Heroin
konsumiert habe, habe er die Medikamente nicht immer eingenommen und in seinem
Nachttisch aufbewahrt. Er habe nicht die Absicht gehabt, diese
weiterzuverkaufen (Akten S. 1865).
4.3 Würdigung
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten
S. 2059), befand sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge zum Tatzeitpunkt
in einem Substitutionsprogramm, hat aber trotz allem Heroin und teilweise
Kokain konsumiert (Akten S. 1865, 2049; vgl. dazu schon E. 2.7.2). Da er die
Substitution im Rahmen des Programms ohnehin verschrieben erhält, macht es
wenig Sinn, derart viele Medikamente regelrecht zu «horten». Zudem ist der
Beschuldigte offensichtlich nicht absprachefähig (vgl. dazu E. 5.8),
sodass nicht davon auszugehen ist, dass er seine Medikation regelmässig bezogen
hätte, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, diese zu veräussern. Kommt
hinzu, dass er sein Zimmer stets abgeschlossen hatte und dergestalt wohl auch
hat verhindern wollen, dass sich sein selbst Sevre-Long konsumierender
Mitbewohner an diesem Vorrat hätte bedienen können, was ihm, wenn er selbst
tatsächlich keinen Verwendungszweck für diese Tabletten hatte, hätte egal sein
können. Gegen eine Verkaufsabsicht spricht entgegen der Ansicht des
Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 22) auch nicht der Fundort im
Nachttisch (Akten S. 501), zumal nicht ersichtlich ist, wo sonst der
Beschuldigte die Tabletten hätte aufbewahren sollen. Es ist folglich davon auszugehen,
dass die sichergestellten Tabletten für den unbefugten Weiterverkauf bestimmt
gewesen wären. Dass der Beschuldigte von den beschlagnahmten und unter das
Heilmittelgesetz fallenden Substanzen bereits etwas veräussert hat, ist mangels
rechtsgenüglichen Anhaltspunkten aber nicht nachgewiesen.
4.4 Rechtliches
4.4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des
Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Arzneimittel ohne die
erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder
Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den
Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 HMG statuierten Sorgfaltspflichten
herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder
damit im Ausland handelt.
4.4.2 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die
beim Beschuldigten aufgefundenen Tabletten zum Weiterverkauf bestimmt gewesen
wären. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte Tabletten vorgängig
veräussert hat (vgl. dazu E. 4.3). Insofern ergeht ein Schuldspruch wegen eines
versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a
HMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da ein «Anstalten treffen» analog zu
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG im Heilmittelgesetz nicht strafbewehrt ist.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1
5.3.1.1 Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.3.1.2 Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid
ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die
Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste),
so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr
festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der
Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das
Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit
Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung
einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.3.1.3 Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach
dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.
Mai 2020 E. 1.2.3).
5.3.2
5.3.2.1 Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.4), kommt für den Schuldspruch
wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den
Schuldspruch wegen des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz fällt ebenfalls
nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach
straffällig geworden ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile
(Akten S. 2119 ff.):
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September
2013: Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmitteigesetzes und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse von CHF 800.‒;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2014:
Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens
ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verurteilung zu
einer (unbedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ sowie
einer Busse von CHF 100.‒;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2016:
Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und Verurteilung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.‒ (Probezeit zwei
Jahre);
-
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2016: Schuldsprüche
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, mehrfacher
Nötigung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanalage und Verurteilung zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre)
und einer Busse in der Höhe von CHF 500.‒;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Mai 2017:
Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer
(unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse
von CHF 300.‒;
-
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2018:
Schuldsprüche wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020:
Schuldsprüche wegen mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, geringfügigen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung,
mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung und Verurteilung zu
einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒.
5.3.2.2 Der
Beschuldigte weist nach dem Gesagten mehrere ‒ teils einschlägige ‒
Vorstrafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geld- bzw.
Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend
aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe
zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die
zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der sich mitunter aus dem
Betreibungsregisterauszug ergebenden desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten
(49 Verlustscheine von insgesamt CHF 128'967.38; gelöschte Verlustscheine in
der Gesamthöhe von ebenfalls knapp CHF 130'000.– [Akten S. 2109 ff.]) zum
vornherein uneinbringlich wäre und im Übrigen im Sinne des vorstehend Erwogenen
seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte.
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet
Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr
vorsieht, welche mit Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht
somit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB in Verbindung
mit Art. 26 BetmG). Dass der Beschuldigte nicht nur einen, sondern gleich zwei
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (lit. a und
c), führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann
sich gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E.
2.2.2; AGE SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1).
5.4.2
5.4.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das
Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach
freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und
die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte
dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. dazu Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, das heisst um
einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Gemäss der Botschaft (Botschaft über
die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 [BBI 2001, S. 3715
ff., 3773) ist diese Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren
Abhängigkeit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den
Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben.
Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats
bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Nationalrats vom 4. Mai 2006 [BBI 2006, S. 8573 ff., 8613; AGE SB.2012.8
vom 21. Mai 2013 E. 6.3, AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1).
5.4.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschuldigte im Tatzeitraum heroinabhängig war. Der vom Beschuldigten betriebene
Betäubungsmittelhandel mit einem Gewinn von CHF 11‘500.– in sieben Monaten (vgl.
dazu E. 2.7) ging aber weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von den erworbenen 2‘042.5 Gramm
Heroin knapp einen Viertel, mithin 542.5 Gramm, selbst konsumiert hat. Beim
Kokain handelt es sich um knapp 10 %. Dass der Beschuldigte den Handel nicht
einzig und alleine zur Deckung seines Betäubungsmittelkonsums betrieb, ergibt
sich auch aus dem Umstand, dass er sich mit dem Erlös aus dem Verkauf von
Betäubungsmitteln diverse Extras (wöchentliche Putzfrau, Taxifahrten, Lieferung
von Essen, Elektronik-Artikel) leistete (vgl. dazu E. 2.8.4). Damit
hat er sich einen Lebensunterhalt finanziert, der ihm als Sozialhilfeempfänger
verwehrt geblieben wäre. Bei dieser Sachlage gelangt die fakultative
Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zur
Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des Berufungsklägers im
Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl.
dazu E. 5.4.3.3).
5.4.3
5.4.3.1 Das Tatverschulden orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt
sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die bundesgerichtlichen Schwellenwerte
zur Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im
Umfang von 150 Gramm reinem Heroin und von 385 Gramm reinem Kokain hinsichtlich
beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Indes
ist mit Blick auf andere mögliche Fälle von gewerbsmässigem Handeln
relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den bundesgerichtlich
festgesetzten Grenzwert von CHF 10'000.– mit dem erzielten Gewinn von CHF 11‘500.–
nur knapp überschritten hat. Der Beschuldigte hatte als süchtiger
Gassendealer, welcher in der Endverbraucherszene Drogen verkauft hat, keine
näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu seinem
Lieferanten. Zudem war der Beschuldigte als Frontperson gegen aussen hin
exponiert und – auch wenn er seinen Kollegen B____ für gewisse Transporte
einsetzte – einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Die Intensität
seines deliktischen Treibens war allerdings gross, wickelte er doch an jeweils
zwei Tagen in der Woche seine Drogengeschäfte ab. Mit rund sieben Monaten
erscheint ferner die Dauer der kriminellen Aktivität des Beschuldigten nicht
sehr kurz und wurde diese erst durch dessen Festnahme beendet. Auch liess er
sich von Polizeikontrollen, einem gegen seine Person hängigen Strafverfahren und
der gleichzeitig laufenden Strafverbüssung aus einem früheren Urteil
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020) im
Vollzugszentrum Klosterfiechten (gemeinnützige Arbeit) nicht beeindrucken. Hervorzuheben
ist schliesslich, dass der Beschuldigte die von seinem Lieferanten bezogenen
Betäubungsmittel in seiner Wohnung noch weiter streckte und abpackte.
5.4.3.3 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt,
ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht nur
finanzielle Motive verfolgte («money-dealing»), sondern die vorliegende
Delinquenz auch der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte im obersten Bereich
der Hierarchiestufe 5 des in der Lehre entwickelten Modells für die
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln, für welche die Autoren
eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorschlagen (vgl. dazu
Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 336). Der
Beschuldigte erfüllt aber durchaus gewisse für die höhere Stufe
(Hierarchiestufe 4) charakteristische Elemente (Verkauf an Endverbraucher,
gewerbsmässige Ausübung, Kommissionsgeschäfte), für die eine Einsatzstrafe von
drei bis fünf Jahren angeführt wird. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint
eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
5.5 Bildung
der Gesamtstrafe
5.5.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.5.2 Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden
Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den
Gesamtschuldbetrag erheblich verringert, wobei mit den Strafbestimmungen des
Heilmittelgesetzes nicht vollkommen identische Rechtsgüter geschützt werden
(Art. 1 HMG; vgl. dazu E. 4.4). Es ist insgesamt von einem sehr leichten
Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von drei
Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) um einen halben Monat (isoliert betrachtet ein Monat), zu erhöhen (die
Strafandrohung beträgt gemäss Art. 86 HMG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe).
5.6 Persönliche
Verhältnisse
5.6.1 Der Beschuldigte ist im Jahr [...] in Basel
geboren und bis zu seinem [...] Altersjahr bei den Eltern aufgewachsen. Danach
kam er für [...] Jahre nach [...] in ein Heim und danach für weitere [...]
Jahre in ein anderes Heim nach [...], wo er auch die obligatorischen Schulen
besucht und abgeschlossen hat. Danach hat er eine Ausbildung als [...]
begonnen, jedoch nach [...] wieder abgebrochen. Danach schloss er eine
dreijährige Lehre als [...] erfolgreich ab. Auf diesem Beruf arbeitete der
Beschuldigte dann auch bis ins Jahr 2016. Danach wurde er arbeitslos. Seither
bezog er Sozialhilfe. In familiärer Hinsicht ist zu erwähnen, dass der
Beschuldigte [...] hat, zu denen aber aktuell kein Kontakt besteht. Der
Beschuldigte ist seit dem Jahr [...] geschieden und hat [...] Kinder (Akten S.
4 ff., 1861 ff., 2119 ff.). Auf die Schuldensituation wurde bereits eingegangen
(vgl. dazu E. 5.3.2.2).
5.6.2 Der Beschuldigte ist – wie zuvor erwogen
(vgl. dazu E. 5.3.2.1) – strafrechtlich nicht unbelastet. In der Schweiz weist
er nicht weniger als sieben Vorstrafen auf, welche bis ins Jahr 2013
zurückgehen. Die fraglichen Verurteilungen sind zwar nur teilweise einschlägig.
Nichtsdestotrotz fällt negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weder
durch laufende (teilweise verlängerte) Probezeiten und ausgesprochene
Verwarnungen noch durch unbedingte Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz hat
abhalten lassen. Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren, hat der Beschuldigte
doch trotz in flagranti erfolgter Anhaltungen und Sicherstellungen seiner
Betäubungsmittel jeweils im gleichen Stil weitergehandelt. Damit nicht genug,
hat er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2020 zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten um gemeinnützige Arbeit gestellt. Dieses
wurde ihm seitens der Vollzugsbehörde auch bewilligt, so dass er neben seinen
Drogengeschäften Arbeitseinsätze in der Vollzugsanstalt Klosterfiechten leistete
bzw. hätte leisten sollen (Akten S. 104 ff., 841, 847 ff.). Dadurch
manifestierte der Beschuldigte eine beachtliche Unbelehrbarkeit.
5.6.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist
schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte insofern geständig
zeigte, indem er einen Weiterverkauf von Betäubungsmitteln nie in Abrede
stellte. Auch was die umgesetzten Drogenmengen angeht, zeigte sich der
Beschuldigte zumindest im Ermittlungsverfahren noch kooperativ und machte
entsprechende Angaben. Dies ist positiv zu berücksichtigen, zumal in diesem
Punkt massgebend auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abgestellt
wird (vgl. dazu E. 2.7).
5.6.4 Zusammenfassend wirkt sich der kriminelle
Werdegang des Beschuldigten straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten ist jedoch
seine teilweise Geständigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es
sich, die Täterkomponenten neutral zu werten.
5.7 Verletzung
des Beschleunigungsgebots
5.7.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden
verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots
ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen
sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014
E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der
fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und
die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.
3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.
Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,
Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie
sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein
Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird
(BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann
verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen
haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation
berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
5.7.2 Die
Hausdurchsuchungen am [...] und an der [...] wurden am 5. März 2021
durchgeführt. In der Folge befand sich der Beschuldigte bis am 28. April 2021
in Untersuchungshaft. Die umfangreiche Anklageschrift wurde dann zügig erstellt
und bereits Ende November 2021 dem Strafgericht übermittelt. Danach wurde das
Verfahren durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts instruiert, woraufhin schon
fünf Monate später, am 28. April 2022 die erste Hauptverhandlung stattfand.
Dass der Beschuldigte hierbei nicht erschien, ist alleine seiner Person
zuzuschreiben, wobei die Dauer bis zur nächsten Hauptverhandlung von nicht
einmal zwei Monaten ebenfalls als schnell zu qualifizieren ist. Das
erstinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung am 15. Dezember 2022 nach knapp sechs
Monaten zugestellt, womit die von Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zwar
überschritten wurde. Dies fällt aufgrund des ansonsten zügig durchgeführten
Verfahrens indes nicht ins Gewicht. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang
der Berufungserklärung im Januar 2023 bis zum Urteil im August 2025 insgesamt
gut 2 ½ Jahre, wobei der Schriftenwechsel aufgrund der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft umfangreicher ausfiel und seitens der Verteidigung auch mehrfach
Fristerstreckungen verlangt wurden, sodass der Zeitraum von knapp einem Jahr
als angemessen bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fällt allerdings, dass nach
Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2023 erst im Februar 2025 zur
Berufungsverhandlung geladen wurde und das Verfahren damit während mehr als
einem Jahr stillstand. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden und sich
im Sinne des vorstehend Erwogenen als Strafreduktion im Umfang von 6 ½ Monaten zu
Gunsten des Beschuldigten auswirken. Zudem ist die Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten (vgl.
zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E.
3.3.2; Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich, Art. 5 StPO N 12). Im
Ergebnis resultiert aus dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5.8 Modalitäten
des Vollzugs
5.8.1
5.8.1.1 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil
darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der
aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate
betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
5.8.1.2 Für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB
genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei
Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug
kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils
der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil
unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen
keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten
Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv
beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
5.8.1.3 Bei
der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu
beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen
etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen
sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den
bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019
E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht
bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über-
bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).
5.8.2
5.8.2.1 Der
Beschuldigte weist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2.1) – teilweise einschlägige
Vorstrafen auf. Zudem hat er auch im vorliegenden Strafverfahren nach
polizeilichen Kontrollen und Sicherstellungen von Betäubungsmitteln weiter
delinquiert, ohne sich davon beeindrucken zu lassen. Ebenso unbekümmert liessen
den Beschuldigten seine zahlreichen früheren Verurteilungen und
Freiheitsentzüge und nicht zuletzt die von ihm im Tatzeitpunkt betreffend den
Strafbefehl vom 24. Februar 2020 geleistete gemeinnützige Arbeit. Beim
Beschuldigten handelt es sich offenkundig um eine schwer drogenabhängige
Person, die – nachdem er zwischen Mai 2023 und Herbst 2024 für die Verteidigung
regelmässig erreichbar war (Akten S. 2172, 2176 f., 2181 ff.; vgl. dazu schon
E. 1.4) – nunmehr wiederum ins (alte) Drogenmilieu abgedriftet ist, was selbst die
Verteidigung (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Anwendung der Rückzugsfiktion) einräumen
musste (Akten S. 2103 f., 2173 ff., 2186 f.) und auch durch den Polizeirapport
vom 16. März 2025 (Akten S. 2160 ff.) dokumentiert ist. Seither ist der
Beschuldigte auch für die Verteidigung nicht mehr erreichbar und auch sonst in
keinem Masse absprachefähig. So ergibt sich aus den von der Verfahrensleiterin
im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Rückzugsfiktion getätigten Abklärungen,
dass der Beschuldigte weder Termine bei der Sozialhilfe wahrnimmt noch mit der Bewährungshilfe
in Kontakt steht (Akten S. 2156 ff.). Dementsprechend gestaltete sich die
Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung als ausserordentlich
schwierig.
5.8.2.2 Nach
dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte (insbesondere zur
Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums) weitere Delikte begehen wird und
sich auch durch einen nur teilweise unbedingten Vollzug nicht abschrecken lassen
würde. Auch gibt es nicht einmal ansatzweise Hinweise, die für eine positive
Zukunftsperspektive sprechen würden, zumal sich der Beschuldigte zufolge seiner
selbstverschuldeten Abwesenheit anlässlich der Berufungsverhandlung
diesbezüglich auch nicht erklären konnte. Angesichts dieser Tatsachen kann ihm
keine gute Prognose gestellt werden, Der teilbedingte Strafvollzug kann dem
Beschuldigten daher nicht gewährt werden und die Freiheitsstrafe von 30 Monaten
ist zu vollziehen. Der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht
selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
6.1 Erstinstanzliche
Kosten
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
6.1.2 Da
der Beschuldigte im Berufungsverfahren von der Anklage der Gehilfenschaft zu
einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) freigesprochen wird, hat er die diesbezüglich
entstandenen Verfahrenskosten (insbesondere des IRM und der KTA) nicht zu
tragen. Die auf dem Kostenbogen dokumentierten Kosten lassen sich jedoch nicht
im Detail aufschlüsseln, sodass die Verfahrenskosten pauschal um CHF 2'000.–
reduziert werden. Da dem Freispruch im Gesamtkontext des vorliegenden Falls jedoch
bloss marginale Bedeutung zukommt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21), ist die erstinstanzliche
Urteilsgebühr nicht zu reduzieren. Demgemäss trägt A____ für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'424.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.–.
6.1.3 Da
der Beschuldigte leicht reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten trägt,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Umfang von 90 % vorbehalten.
6.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2 Der
Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren insofern, als dass er einen
Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) erreicht und die
erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht reduziert wird, weshalb
es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
6.3 Honorar
der amtlichen Verteidigung
6.3.1 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia
Fallegger-Santo, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung (Akten S. 2181 ff.), zuzüglich 1 ½ Stunden für
Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
6.3.2 Da
dem Beschuldigten eine «bloss» reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr
auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner
amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 %
des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
17. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten
Betäubungsmittelkonsum;
-
Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August
2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei
Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai
2017 um ein Jahr verlängert);
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.–;
-
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.
Die Berufung von A____ und die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft werden je teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie des versuchten Vergehens gegen das
Heilmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis
28. April 2021 (55 Tage),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a + c des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der
Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.
Von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung [AS Ziff. I.2.2
+ 2.12]) wird A____ freigesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'424.60
und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia
Fallegger-Santo, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’066.65 und
ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 79.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 712.50 (7,7 % auf CHF 7'078.45 sowie 8,1 % auf CHF 2’067.60),
somit total CHF 9’858.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie
nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.