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Entscheid

SB.2023.2

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit), Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

12. August 2025Deutsch69 min

Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.2

URTEIL

vom 12.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Désirée Stramandino

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Cinzia

Fallegger-Santo, Advokatin Beschuldigter

Gellertstrasse 55,

4052 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 17. Juni 2022 (SG.2021.243)

betreffend Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und

Gewerbsmässigkeit),

Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie

Vergehen gegen

das Heilmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2022 wurde A____

(Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu drei Jahren

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis 28.

April 2021 [55 Tage]) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von

der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie von der Anklage des

mehrfachen, teilweise versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz wurde der

Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 17. Juni

2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 11. August 2016 vom Strafgericht

Basel- Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten

(Probezeit drei Jahre [durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert]) wurde in Anwendung von

Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar

erklärt. Darüber hinaus wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt

und wurden die beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.– gestützt auf Art.

70 Abs. 1 StGB eingezogen. Ferner wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 12‘424.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– auferlegt.

Im Übrigen ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

A____, im Rechtsmittelverfahren amtlich verteidigt durch MLaw Cinzia

Fallegger-Santo, hat am 27. Juni 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 9. Januar

2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 13. Juli 2023 begründet. Es

wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die

Gewerbsmässigkeit aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen vom Vorwurf der

Gewerbsmässigkeit freizusprechen. Zudem sei das angefochtene Urteil in Bezug

auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren aufzuheben und der

Beschuldigte stattdessen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten

unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Im Übrigen

sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge (inklusive

Kosten der Vorinstanz). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung

der Berufung.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 1. Februar 2023

Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 5. September 2023 begründet. Es wird

beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils – zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen

– auch der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung) sowie des mehrfachen, teilweise versuchten

Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig zu sprechen. Dementsprechend sei der

Beschuldigte unter Einrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte hat hierzu mit

Schreiben vom 6. Dezember 2023 Stellung bezogen und beantragt, es sei die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung hat die

Staatsanwaltschaft im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, Kopien der

Polizeirapporte vom 9. Februar 2022 (samt Sicherstellungsverzeichnis und

IRM-Gutachten betreffend Wirkstoffgehalt) und 12. Mai 2023 (samt

Sicherstellungsverzeichnis) aus dem bei der Kriminalpolizei gegen den Beschuldigten

hängigen Strafverfahren VT.[…] zu den Akten zu nehmen. Zudem seien Berichte bei

der […]-Klinik sowie bei seinem Arbeitgeber einzuholen. Der Beschuldigte hat

sich mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 hierzu vernehmen lassen. Mit

Verfügung vom 11. Februar 2025 hiess die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft

insofern gut, als dass sie den Beschuldigten aufforderte, dem Gericht diverse

Unterlagen (aktueller Arbeitsvertrag im Original mit Lohnabrechnungen der

letzten sechs Monate; Verfügung Sozialamt betreffend Unterstützung, sofern eine

solche in Anspruch genommen werde; aktueller Mietvertrag; aktuelle Unterlagen

zu einer allfälligen Substitutionsbehandlung; Unterlagen zu allfällig

absolvierten Therapien; falls der Beschuldigte sich aktuell ambulant in einer

Behandlung befinde, aktueller Therapiebericht) einzureichen. Die verlangten

Unterlagen gingen jedoch nie beim Appellationsgericht ein.

Die per Einschreiben versendete Vorladung zur

Berufungsverhandlung vom 7. April 2025 wurde vom Beschuldigten nicht

entgegengenommen. Auch ein Zustellversuch durch den Gerichtsweibel (am 29.

April 2025) scheiterte, sodass die Verfahrensleiterin den Beschuldigten zwecks

Aushändigung der Vorladung kantonal zur Aufenthaltsforschung ausschreiben

liess. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 bat die Verfahrensleiterin das

Betreibungsamt zudem um Einreichung eines Auszugs aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister.

Dieser ging am 17. Juli 2025 beim Appellationsgericht ein. Aus dem

standardmässig eingeholten Strafregisterauszug, der am 16. Juli 2025 beim

Appellationsgericht einging, ergibt sich, dass der Beschuldigte seit dem 20. Juni

2025 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit einem neuen Strafverfahren

verzeichnet ist. Die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft teilte der

Verfahrensleiterin auf entsprechende Nachfrage in der Folge mit, dass der

Beschuldigte eine an die gemäss Datenmarkt aktuelle Adresse ([...]) gesendete

Vorladung vom 3. Juli 2025 nicht abgeholt habe. Vor diesem Hintergrund gewährte

die Verfahrensleiterin den Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2025 das

rechtliche Gehör betreffend die beabsichtige Anwendung der Rückzugsfiktion im

Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Entsprechende Stellungnahmen gingen am 23. Juli 2025 (Staatsanwaltschaft) und 29.

Juli 2025 (Beschuldigter) beim Appellationsgericht ein. Die Verfahrensleiterin

stellte die Schreiben den Parteien gegenseitig zu und forderte die

Staatsanwaltschaft in der Folge auf, dem Appellationsgericht den Rapport

betreffend den für das neue Strafverfahren ursächlichen Vorfall vom 16. März

2025 umgehend einzureichen. Der Rapport ging am 6. August 2025 beim

Appellationsgericht ein. Darüber hinaus tätigte die Verfahrensleiterin weitere

Abklärungen bei der Bewährungshilfe, beim Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

und der Sozialhilfe. Die entsprechende Korrespondenz wurde den Parteien

zugestellt und ihnen mitgeteilt, dass noch versucht werde, die Vorladung dem

Beschuldigten über die Sozialhilfe auszuhändigen. Sollte diesem Vorgehen kein

Erfolg beschieden sein, werde das Berufungsgericht am 12. August 2025 darüber

entscheiden, ob die Rückzugsfiktion zur Anwendung gelange oder nicht. Den

Parteien werde im Rahmen der Verhandlung zuvor nochmals das rechtliche Gehör

gewährt (Verfügung vom 5. August 2025). Am 7. August 2025 versuchte der

Gerichtsweibel noch einmal dem Beschuldigten die Vorladung zuzustellen. Er

gelangte zwar in das Mehrfamilienhaus hinein, indes öffnete ihm niemand die

Türe zur Wohnung des Beschuldigten, sodass er die Vorladung in den Türschlitz

steckte.

Trotz aller Bemühungen betreffend Vorladungszustellung

erschien der Beschuldigte nicht zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.

August 2025, sodass nach kurzer Zwischenberatung zur Anwendung der

Rückzugsfiktion bereits die Verteidigung und die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die

Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die

Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten

Betäubungsmittelkonsum, die Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht

Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert), die Verfügung über

die beschlagnahmten Gegenstände, die Einziehung der beim Beschuldigten

beschlagnahmten CHF 1'500.– sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

1.4

Fehlen

des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung

1.4.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

greift die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dann, wenn eine Partei,

welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Dies ist bereits

dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist und er trotz

zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Sind die zumutbaren Nachforschungen

erfolglos geblieben und kann die Vorladung folglich nicht zugestellt werden,

ist das Berufungsverfahren als zu jenem Zeitpunkt beendet abzuschreiben (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 2.1.2,

6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2). Vorladungen ergehen grundsätzlich

schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 StPO). Die

Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise

gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO)

oder elektronisch gemäss Art. 86 StPO. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind

Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Mitteilungen an

Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an

diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu

einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen,

so wird ihr die Mitteilung aber direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine

Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Eine eingeschrieben versendete

Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt – sofern die Person mit einer

Zustellung rechnen musste – am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die

Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung (Art. 84 ff. StPO) gelten auch

im Rechtsmittelverfahren.

1.4.2

Die Verfahrensleiterin hat nach Eingang der

Stellungnahmen betreffend Rückzugsfiktion nochmals diverse Anstrengungen

unternommen, um den Beschuldigten ausfindig zu machen (Akten S. 2107 ff.). Insbesondere

aus der Auskunft der Sozialhilfe erhellt, dass der Beschuldigte nach wie vor am

[...], wohin die erste Vorladung denn auch spediert wurde, wohnhaft ist, da er

letztmals am 25. Juli 2025 bei der Sozialhilfe Geld abgeholt und gleichzeitig

ein Schreiben seines Vermieters eingereicht hat, aus welchem sich ergibt, dass

der Mietzins für die Wohnung am [...] in Zukunft erhöht werde (Akten S. 2169). Die

an die korrekte Adresse spedierte Vorladung vom 7. April 2025 gilt daher als

zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), zumal der Beschuldigte bis im Herbst

2024.

zwecks Instruktion in regelmässigem Austausch mit seiner Verteidigerin

stand (Akten S. 2103 f., 2181 ff., 2187; vgl. dazu BGE 149 IV 259 E. 2) und daher mit Zustellungen des Appellationsgerichts rechnen musste. Es

ist nach dem Gesagten von der Anwendung der Rückzugsfiktion im Sinne von Art.

407.

Abs. 1 lit. c StPO abzusehen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte

unentschuldigt nicht an der Berufungsverhandlung erschienen ist.

1.4.3

Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren

unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff.

StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im

Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren

gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die

Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung

ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein

Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368

StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (Scheer, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2023, Art. 366 StPO N 18). Hat hingegen die beschuldigte Person

Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern

und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen

Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art.

407.

Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und

erscheint zur Berufungsverhandlung – wie hier – die Verteidigung, nicht aber

die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige

beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art.

366.

ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_547/2025

vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3, 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1, 6B_1293/2018

vom 14. März 2019 E. 3.3.2).

1.4.4

Da in letztgenannter Konstellation Art. 368

StPO nicht zur Anwendung gelangt, steht der säumigen beschuldigten Person der

Rechtsbehelf gemäss Art. 94 StPO zur Verfügung. Die säumige Partei kann die

Wiederherstellung einer versäumten Frist oder eines versäumten Termins ‒

so auch einer versäumten Berufungsverhandlung (BGer 6B_1112/2017 vom 12. März

2018.

E. 2.2) ‒ verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu

machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 5

StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes

schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte

Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO).

Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO hat die Frist als gewahrt zu gelten, wenn das

Gesuch bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (BGer

6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4.1; zum Ganzen: BGer 6B_1293/2018 vom 14.

März 2019 E. 3.3.2).

1.4.5

Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten

unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, obschon ihm die

Vorladung am 7. April 2025 an seine gültige Wohnadresse zugestellt wurde. Ihm

wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 150.– auferlegt (Art. 205

Abs. 4 und 64 Abs. 1 StPO).

2.

Tatbestand

des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels

2.1

Ausgangslage,

Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren und auch vor

Strafgericht eingeräumt, in der inkriminierten Tatzeit von anfangs August 2020

bis zu seiner Festnahme am 5. März 2021 auf der Gasse vor allem Heroin,

seltener Kokain an Betäubungsmittelkonsumenten verkauft zu haben (vgl. zum

massgeblichen Deliktszeitraum E. 2.6). Sowohl das Kokain als auch das Heroin

habe er bei einem Albaner namens «Bro» bzw. bei dessen Läufern bezogen (Akten

S. 108 f., 135, 892 ff., 990, 992 f., 1028, 1867 f., 2038). Die gemäss der

Anklageschrift errechneten Betäubungsmittelmengen (Verkauf von 1’860 Gramm

Heroin und 2'400 Gramm Kokain [AS Ziff. 1.2.14.a]), stellt er jedoch auch im

Berufungsverfahren vehement in Abrede. Diese Zahlen seien viel zu hoch (Akten

S. 1869, 1872, 2038 f., 2043 ff., 2174). Ferner bestreitet der Beschuldigte

eine Zusammenarbeit mit seinem damaligen Mitbewohner B____. Er habe diesen nie

beauftragt, für ihn Betäubungsmittel zu verkaufen oder auszuliefern. Er und B____

hätten vielmehr separat Drogengeschäfte getätigt; jeder habe «sein Ding gemacht»

(Akten S. 896 f., 980, 989, 1867 f., 1871, 1873, 2039 ff.).

2.2

Grundlagen

zur Beweiswürdigung

2.2.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als

Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.

7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1;

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet

das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach

erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache

Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des

Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

2.2.3

Nach

dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2.

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der

Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich –

im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze

sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E.

2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O.,

Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom

21.

Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

2.2.4

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023

E. 1.2.3).

2.3

Kontrolle

am Riehenring vom 19. August 2020

Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte am Riehenring einer

Polizeikontrolle unterzogen, wobei in seinen Schuhen 21 Minigrips mit insgesamt

52.

Gramm Heroingemisch (20 x 2,5 Gramm und 1 x 2 Gramm) mit einem

Hydrochloridgehalt von 12.1 % gefunden wurden. Am Öffnungsbereich zweier

Minigrips konnte seine DNA ermittelt werden. Die Kleider- und Effektenkontrolle

förderte sodann in der Unterhose des Beschuldigten ein weiteres Minigrip mit insgesamt

9,4 Gramm Kokaingemisch, woran seine DNA gefunden wurde, mit einem

Wirkstoffgehalt von 78.4 % zu Tage. Im Weiteren wurden eine Digitalwaage, ein

Schöpflöffelchen, zwei Plastikbehälter und diverse leere Minigrips

sichergestellt (Akten S. 161 f., 166, 704 ff.). Wie der Beschuldigte selbst

einräumt, sind ihm daher rund 6.3 Gramm reines Heroin und rund 7.4 Gramm reines

Kokain zwecks Weiterverkauf zuzurechnen (Akten S. 2043, 2175).

2.4

Kontrollen

von B____/Zusammenarbeit mit B____

2.4.1

2.4.1.1

Am 9. Februar 2021 wurde B____ bei der

Kontakt- und Anlaufstelle (K+A) am Riehenring kontrolliert, wobei bei der

durchgeführten Kleider- und Effektenkontrolle neben einer Feinwaage und einer

leeren präparierten Getränkedose eine präparierte Deodorantdose mit 13

Minigrips von insgesamt 32.8 Gramm Heroingemisch (11 x 2,5 Gramm, einmal 2.4

Gramm und einmal 2.9 Gramm) zum Vorschein kam. Gemäss dem Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin wies das Heroingemisch einen Hydrochloridgehalt von

10.6

% auf. Neben 14 Tabletten Sevre-Long zu 200 Milligramm und 20

Valium-Tabletten zu 10 Milligramm trug B____ ferner eine weitere präparierte

Deodorantdose auf sich, welche in drei Minigrips abgepacktes Kokaingemisch von

insgesamt 29,8 Gramm (Minigrips à 10.1 Gramm, 9.8 Gramm und 9.9 Gramm) mit

einem Hydrochloridgehalt von 88.5 % enthielt (Akten S. 487 ff., 755 ff., 1231

ff., 1298 ff.). An nicht weniger als fünf der beschlagnahmten dreizehn

Minigrips mit Heroingemisch und an allen Minigrips mit Kokaingemisch wurde an

den Öffnungsbereichen innen bzw. aussen die DNA des Beschuldigten

sichergestellt (Akten S. 1133 ff.), was ein Verpacken durch ihn ohne weiteres

belegt. Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2040, 2175) sind die aufgefundenen

Spuren, insbesondere an der Innenseite des Verpackungsmaterials, durch das

gemeinsame Wohnen und den gemeinsamen Gebrauch von Räumlichkeiten nicht zu

erklären.

2.4.1.2

Die in diesem Zusammenhang erfolgten Bestreitungen

des Beschuldigten sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) zudem

alles andere als glaubhaft. Während er in der Voruntersuchung auch auf Vorhalt

seiner DNA an den bei B____ beschlagnahmten Minigrips keine Aussagen machen

wollte bzw. pauschal abgestritten hat, diesen zum Transport der Drogen

beauftragt zu haben (Akten S. 988 f.), hatte er vor Strafgericht plötzlich eine

Erklärung parat. So anerkannte er zwar, dass die bei B____ sichergestellten

Betäubungsmittel ihm gehören würden; allerdings hätten sie beide an jenem Tag

die Wohnung in einem Abstand von fünf Minuten in Richtung «Gasse» verlassen und

B____ habe seine [die Tasche des Beschuldigten] mit den Drogen einfach schon

einmal «mitgenommen» (Akten S. 1868 f.). Dies ist jedoch – selbst wenn der

Beschuldigte dazumals «schwerst drogenabhängig» gewesen sein mag (Akten S. 2041)

– als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen macht es bei der behaupteten

separaten Drogenhandelstätigkeit wenig Sinn, wenn B____ mit den

Betäubungsmitteln des Beschuldigten vorgeht und Letzterer ohnehin die Wohnung

ein paar Minuten später verlässt. Zum anderen wurde nur eine der zwei

Deodorantdosen mit Drogen in der Einkaufstasche von B____ sichergestellt. Die

andere Dose kam erst anlässlich der auf der Polizeiwache durchgeführten

Kleider- und Effektenkontrolle zum Vorschein (Akten S. 756), was ebenfalls

gegen die Version des Beschuldigten mit der vorsorglichen Mitnahme der Tasche

spricht. Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass B____ in der Voruntersuchung

angegeben hat, der Beschuldigte habe die Betäubungsmittel in die getarnten

Dosen verpackt und ihn beauftragt, diese zum Gassenzimmer zu transportieren

(Akten S. 801 f., 962).

2.4.2

Nicht anders verhält es sich im Zusammenhang

mit der Polizeikontrolle von B____ vom 5. März 2021. Um 10:57 Uhr wurde beim Riehenring

[...] ein Taxi aufgrund seiner unsicheren Fahrweise von Polizeibeamten

angehalten und der sichtlich nervöse Fahrgast B____ kontrolliert. Dieser hatte

in seiner Unterhose sechs Minigrips mit insgesamt 29.5 Gramm Heroingemisch mit

einem Hydrochloridgehalt von 8.3 % versteckt (Akten S. 613 ff., 786 ff., 1261

ff., 1298 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe mit den bei B____

sichergestellten Betäubungsmitteln nichts zu tun (Akten S. 979, 1867), wird durch

die Auswertung des Mobiltelefons von B____ und die Abklärungen bei der

Taxizentrale widerlegt. Fest steht, dass der Beschuldigte an jenem Morgen des

5.

März 2021 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr einen Arbeitseinsatz in der

Vollzugsanstalt Klosterfiechten vollzog (Akten S. 841 ff.). Nachdem der

Beschuldigte B____ um 08:25 Uhr angerufen hatte, hat er ihm um 10:43 Uhr eine

SMS mit dem Text «B____ nun dimenticare 12 orario dreispitz vedere se che C____

grazie» («B____, vergiss nicht 12 Uhr Dreispitz. Schau ob C____ da ist»)

gesendet (Akten S. 1056 f.). Gemäss Abklärungen bei der Taxizentrale [...]

wurde exakt fünf Minuten nach dieser Textnachricht um 10:48 Uhr durch die

Person mit dem Namen «D____» ein Taxi an den Wohnort von B____ am [...]

bestellt. Der Taxometer wurde dort um 10:52 Uhr gestartet und um 10:57 Uhr –

anlässlich der nachfolgenden Polizeikontrolle – angehalten (Akten S. 884).

Somit steht fest, dass sich B____ – dessen verstorbene Partnerin D____ hiess –

unmittelbar nach der Nachricht des Beschuldigten mitsamt den sichergestellten

Betäubungsmitteln auf den Weg zum Gassenzimmer machte. Vor diesem Hintergrund

erscheint die Behauptung des Beschuldigten vor dem Strafgericht, der erwähnte C____

habe ihm bloss Geld geschuldet und er habe gewusst, dass B____ an jenem Morgen

ohnehin zum Gassenzimmer gehe, mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

17) nicht glaubhaft (Akten S. 1867). Wäre es nämlich nur darum gegangen, C____

auf die noch offenen Schulden anzusprechen, hätte er die SMS direkt an C____

richten können. Der Umweg über B____ macht in diesem Zusammenhang keinen Sinn

und belegt entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2041 f., 2175), dass es sich

um einen Auftrag für einen Betäubungsmitteltransport gehandelt hat.

2.4.3

Aufgrund des Gesagten ist als erstellt zu

betrachten, dass der Beschuldigte seinen Kollegen B____ sowohl am 9. Februar

2021.

als auch am 5. März 2021 damit beauftragt hat, die fraglichen Kokain- und

Heroinmengen an eine jeweils unbekannt gebliebene Person in der Umgebung des

Gassenzimmers «Riehenring» auszuliefern. Insofern ist auch der zur Anklage

gebrachte Sachverhalt rund um die Polizeikontrollen vom 9. Februar 2021 und vom

5.

März 2021 vollumfänglich erstellt und sind die bei B____ festgestellten

Betäubungsmittelmengen dem Beschuldigten zuzurechnen.

2.5

Hausdurchsuchung

am [...] vom 5. März 2021

2.5.1

Nachdem der Mitbewohner des Beschuldigten, B____,

am 5. März 2021 von der Polizei kontrolliert und bei ihm 29.5 Gramm

Heroingemisch sichergestellt wurde, wurde gleichentags eine Hausdurchsuchung an

der von beiden bewohnten Wohnung am [...] durchgeführt. Im Wohnzimmer fanden

sich diverse Utensilien zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln (Digitalwaagen,

Mixer, Siebe, Löffel etc.), diverses Verpackungsmaterial (leere Minigrips,

vorbereitete Papierbrieflein, zahlreiche präparierte Getränkedosen) sowie 9.7

Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch (Akten S. 499 ff., 1278 ff.).

2.5.2

Im abgeschlossenen Zimmer des Beschuldigten wurden

neben weiteren leeren Minigrips und Betäubungsmittelutensilien ein Beutel mit

996.8

Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sowie in einer Kunststoffbox ein

weiterer Sack mit 346 Gramm Paracetamol/Coffein-Gemisch sichergestellt, wobei

an der Box zwei Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt wurden (Akten S. 499

ff., 1111 ff., 1156 ff., 1278 ff.). Weiter befanden sich in einem Tresor in

10er-, 20er- und 50er-Noten gestückelte CHF 1500.‒ (kontaminiert mit

Kokain) sowie im Nachttisch fünf Prepaid-Kreditkarten (Akten S. 196, 499 ff., 591).

Aus dem Nachttisch wurden ausserdem insgesamt 99 Tabletten Sevre-Long (45 Stück

à 200 Miligramm, 53 Stück à 120 Miligramm, eine Tablette zu 60 Miligramm) und

64.

Tabletten Entumin 40 Miligramm beschlagnahmt (Akten S. 499 ff., 851). Ferner

fanden sich im Zimmer des Beschuldigten diverse Notizblöcke mit

handschriftlichen Aufzeichnungen. Hervorzuheben sind die mit Datum, «Material»

und «Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen in der Zeit

von Februar bis März (Akten S. 584, 885 ff.). Zu erwähnen ist auch das vom

Beschuldigten geführte Tagebuch, welchem sich anfangs Dezember 2020 Passagen

wie «Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung Zimmer aber ohne Material»,

«Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht. Da geht’s ums Geschäft. [...]

stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde, sondern [...] wie immer

musste er mir drohens» und «Dann kam auch noch meine Lieferung zum Arbeiten,

habe dann alles vorbereitet» entnehmen lassen (Akten S. 586 ff.). Zu guter

Letzt belegt die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten zahlreiche

unter dem Namen seines Dealers «Bro» abgespeicherte Rufnummern (Akten S. 1165 ff.,

1180.

ff.).

2.5.3

Nach dem soeben Gesagten und dem zuvor in den

Erwägungen 2.3-2.4 Erwogenen ist erstellt, dass der Beschuldigte das bei «Bro»

bezogene Heroin und Kokain in der Wohnung am [...] weiterverarbeitete, in dem

er es streckte und in vertriebsfertige Portionen abpackte, bevor er es

weiterveräusserte. Die erhebliche Menge des sichergestellten Streckmittels, die

diversen Verpackungsmaterialien, die beschlagnahmten Abrechnungen und die

Tagebucheintragungen legen nahe, dass der Beschuldigte intensiv dem

Betäubungsmittelhandel nachging.

2.6

Massgeblicher

Deliktszeitraum

2.6.1

Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren

hinsichtlich des massgeblichen Tatzeitraums erstmals vorgebracht, insbesondere

die Vorweihnachtszeit 2020 sei für ihn eine schwierige Zeit gewesen, in welcher

er antriebslos gewesen sei und seine Sucht regelrecht die Oberhand gewonnen

habe. Im November und Dezember 2020 sei er nur «zuhause rumgesessen» und habe

sich in einem körperlich und psychisch desolaten Zustand befunden. Obschon er

die Absicht gehabt habe, die bezogenen Betäubungsmittel weiterzuverkaufen, habe

er in dieser Zeit die gesamten bezogenen Drogen selbst konsumiert, womit

keinerlei Erlös aus den bezogenen Betäubungsmitteln resultierte. Auch im ersten

Quartal 2021 (Januar 2021 bis zur Verhaftung) habe er keine Drogengeschäfte zur

Finanzierung seines Eigenkonsums getätigt (Akten S. 2042 f., 2175).

2.6.2

Abgesehen davon, dass es dem Beschuldigten

gemäss seinen Ausführungen im Tagebuch in der Vorweihnachtszeit 2020 gut ging

und er sich in dieser Zeit auch einen neuen Laptop kaufte (Akten S. 587 ff.),

ist darin mit Hinweis auf zuvor Erwogenes (vgl. dazu E. 2.5.2) auch

dokumentiert, dass der Beschuldigte dazumals sehr wohl dem

Betäubungsmittelhandel nachging («Um 10 Uhr bin ich aus dem Haus Richtung

Zimmer aber ohne Material»; «Danach habe ich um 17 Uhr noch mit [...] abgemacht.

Da geht’s ums Geschäft. [...] stresst mich wegen Geld wo ich ihm nicht schulde,

sondern [...] wie immer musste er mir drohens»; «Dann kam auch noch meine

Lieferung zum Arbeiten, habe dann alles vorbereitet»). Zudem erhellt aus den

Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten, dass es im zur Diskussion stehenden Zeitraum

zu keinem Unterbruch kam, wurden doch im November 2020 CHF 3'038.50, im

Dezember 2020 CHF 6'500.–, im Februar 2021 CHF 2'400.– und im März 2021

(CHF 850.–) einbezahlt (Akten S. 197), was der Sozialhilfe beziehende

Beschuldigte nicht hätte tun können, wäre er nicht dem Drogenhandel

nachgegangen. Im Übrigen hat der Beschuldigte im Vorverfahren und auch vor

Strafgericht stets gleichbleibend ausgesagt, dass er Anfang August 2020 nach

einem Spitalaufenthalt mit dem Verkauf von Drogen angefangen habe (Akten S.

990, 1868). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf

hingewiesen (Akten S. 2061), dass bei Geschäften auf Kommission (der

Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe die

Betäubungsmittel auf Kommission bei «Bro» bezogen [Akten S. 2174; vgl. auch

Akten S. 894, 992]) der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird nicht

mehr beliefert». Folgte man der Argumentation des Beschuldigten, ist nicht

ersichtlich, wie er die bezogenen Betäubungsmittel hätte bezahlen bzw. weshalb

sein Dealer ihn weiterhin mit Drogen hätte beliefern sollen. Folglich ist ein

Deliktszeitraum von Anfang August 2020 bis zur Festnahme vom 5. März 2021,

mithin von sieben Monate respektive rund 30 Wochen, als erstellt anzusehen.

2.7

Konkret

umgesetzte Betäubungsmittelmengen

2.7.1

2.7.1.1

Während der Beschuldigte anlässlich der

Hauptverhandlung vor Strafgericht die ihm seitens der Staatsanwaltschaft

vorgeworfenen Drogenmengen als «utopisch» von sich gewiesen hat (Akten S. 1869)

und im Berufungsverfahren ebenfalls in Abrede stellt (vgl. dazu schon E. 2.1), hat

er im Ermittlungsverfahren noch detaillierte und durchaus nachvollziehbare

Angaben zu den bezogenen und veräusserten Betäubungsmittelmengen gemacht. So

gab er beispielsweise an, einmal pro Woche bei seinem Lieferanten «Bro» Heroin

bezogen zu haben (Akten S. 894). Pro Übergabe habe er 30 Gramm oder auch 50

Gramm Heroin bezogen, aber nie mehr als 50 Gramm. Betreffend Kokain seien es 10

bis 20 Gramm pro Übergabe gewesen (Akten S. 992). Verkauft habe er nicht

täglich, sondern vielleicht zweimal wöchentlich. Da habe er vielleicht 30 Gramm

Heroin und 10 Gramm Kokain täglich verkauft (Akten S. 990). Dass die

diesbezüglichen Aussagen unter Entzugsbedingungen zustande gekommen seien und

dementsprechend kaum Beweiswert aufwiesen (Akten S. 2043 f., 2176), trifft

nicht zu: Es ist zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte an seiner ersten

Einvernahme vom 6. März 2021 tatsächlich in einem schlechten

Gesundheitszustand befand und danach seine Medikation (Sevre-Long) einnehmen

musste, wobei er seine Aussage ohnehin verweigerte (Akten S. 87 ff., 710 ff.).

In den Befragungen vom 17. März 2021 (Akten S. 889 ff.), 30. März 2021

(Akten S. 977 ff.), 9. April 2021 (Akten S. 1027 ff.) und 22. April 2021

(Akten S. 1062 ff.) gab der Beschuldigte aber adäquat Auskunft und es deutet

nichts darauf hin, dass er sich dazumals in einem schlechten physischen oder

psychischen Zustand befunden hätte. Zudem hätte die jeweils anwesende

Verteidigung bestimmt interveniert, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage

gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen. Zudem schrieb der Beschuldigte zu

dieser Zeit mehrfach «Wunschzettel» an die Verfahrensleitung (Akten S. 107

ff.). Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte den Streitgegenstand

korrekt erfasste, seine Gedanken ordnen und auch auf neue Erkenntnisse

reagieren konnte. Es bestehen keinerlei Hinweise auf etwelche Fehlleistungen.

2.7.1.2

Gemäss diesen Aussagen ist gestützt auf

vorstehend Erwogenes zur Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 2.2) bzw. den zuvor im

Einzelnen thematisierten Vorgängen (vgl. dazu E. 2.3-2.5) – konservativ

gerechnet – bezüglich des Heroins von zwei Mal wöchentlich verkauften,

insgesamt 50 Gramm (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) auszugehen. Bei

einem Tatzeitraum von 30 Wochen resultiert daraus eine veräusserte Menge von

insgesamt 1’500 Gramm Heroin. Der Beschuldigte hat angegeben, im angeklagten

Zeitraum täglich 2.5 Gramm Heroin konsumiert zu haben (Akten S. 904). Unter

Berücksichtigung dieses Eigenkonsums von total 542.5 Gramm Heroin (217 Tage) ist

somit der Bezug von gesamthaft 2'042.5 Gramm Heroin erstellt.

2.7.2

2.7.2.1

Gestützt auf die mit «Datum», «Material» und

«Schulden» versehenen Abrechnungen zu Drogenein- bzw. verkäufen (Akten S. 584,

885.

ff.) ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest im Februar 2021 und März

2021.

recht intensiv mit Kokain handelte und entgegen seiner vorzitierten

Angaben bei seinem Dealer insgesamt 353 Gramm bezog. Wenn er in diesem

Zusammenhang vorbringt (Akten S. 903, 2175, 2042 f.), er habe diese Menge nie

gewinnbringend umgesetzt, dies sei lediglich eine theoretische Vorgabe seines

Lieferanten gewesen, er habe in dieser Phase in einem Kreislauf aus Schulden,

Abhängigkeit und Rückzug gelebt und einfach mit den Schulden gelebt bzw. nur

noch Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, aber keinen Handel mehr

betrieben, ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.6.2) – festzuhalten, dass

bei Geschäften auf Kommission der Grundsatz gilt, «wer nicht bezahlt, wird

nicht mehr beliefert». Kommt dazu, dass auch im Februar 2021 (CHF 2'400.–) und

im März 2021 (CHF 850.–) Einzahlungen auf die Prepaid-Kreditkarten erfolgten (vgl.

dazu schon E. 2.6.2). Schliesslich wurde das Argument betreffend Rückzug und

soziale Isolation bereits im Zusammenhang mit dem massgeblichen Deliktszeitraum

vorgebracht, dort aber widerlegt (vgl. dazu E. 2.6.2).

2.7.2.2

Da über den Kokainhandel zwischen August 2020

und Januar 2021 wenig bekannt ist, rechtfertigt es sich trotz vorstehend

Erwogenem, gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – wiederum konservativ

gerechnet – von zweimal pro Woche verkauften 10 Gramm Kokain, insgesamt also 20

Gramm pro Woche (teilweise in Zusammenarbeit mit B____), auszugehen. Da sich

aus den Tagebucheinträgen ergibt, dass der Beschuldigte zumindest am

4.

Dezember 2020 («bin um 7:30 aufgestanden, meine Linie gezogen») und am

5.

Dezember 2020 («ich habe natürlich heute dazu gekokst») auch Kokain

konsumiert hat (Akten S. 589 f.), erscheint es angezeigt, davon zu Gunsten des

Beschuldigten 50 Gramm Kokain zwecks Eigenkonsums abzuziehen. Dies führt zum

Schluss, dass der Beschuldigte im vorliegenden Tatzeitraum 600 Gramm Kokain

bezogen und 550 Gramm Kokain weiterveräussert hat.

2.7.3

Die soeben berechneten Verkaufsmengen lassen

sich mit den zuvor dargestellten, objektiven Beweisen in Übereinstimmung bringen

bzw. illustrieren diese, dass sogar konservativ gerechnet wurde. So wurde der

Beschuldigte anlässlich seiner Kontrolle vom 19. August 2020 mit 52 Gramm

Heroin und 9.4 Gramm Kokain betroffen (vgl. dazu E. 2.3). B____ wurde am 9.

Februar 2021 mit 32.9 Gramm Heroin und 29.8 Gramm Kokain und am 5. März 2021

mit 29.5 Gramm Heroin (vgl. dazu E. 2.4) kontrolliert. Zudem belegen die

anlässlich der Hausdurchsuchung am [...] (vgl. dazu E. 2.5) sichergestellten

Gegenstände, insbesondere das Streckmittel von rund 1.3 Kilogramm, dass der

Beschuldigte (teilweise in Zusammenarbeit mit B____) in nicht unerheblichen

Mass dem Betäubungsmittelhandel nachging.

2.7.4

Dass die errechneten Mengen an veräussertem

Kokain sowie Heroin – nebst der Finanzierung des Eigenkonsums – nicht zu hoch

berechnet wurden, legt auch ein Blick auf die vom Beschuldigten getätigten

Einzahlungen auf die bei ihm sichergestellten Prepaid-Kreditkarten nahe. Der

Beschuldigte war im Besitz von fünf Prepaidkarten und hat im inkriminierten

Tatzeitraum, nämlich in der Zeit vom 9. September 2020 bis zum 1. März

2021, insgesamt CHF 23’788.– auf die besagten Karten einbezahlt (Akten S. 196

ff.). Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Einzahlungen in der Höhe von

CHF 3’900.–, wobei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. März 2021 auch

Bargeld in der Höhe von CHF 1'500.– gefunden wurde (vgl. dazu E. 2.5). Der

Beschuldigte hat zwar von Beginn an eingeräumt, dass ein Teil dieses Geldes aus

den Einnahmen aus seinen Drogengeschäften stamme. Selbst bei der Annahme, der

Beschuldigte habe die laut eigenen Angaben (Akten S. 899, 987, 1869 f.) von der

Sozialhilfe monatlich ausbezahlten CHF 1’000.– direkt auf eine seiner

Prepaid-Kreditkarten einbezahlt (was an sich wenig plausibel ist), verblieben

monatliche Einnahmen von nicht weniger als CHF 2'900.–, für die der

Beschuldigte keine vernünftige Erklärung hat. Auch seine Aussagen zu

angeblichen Ersparnissen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

20) nicht plausibel. So behauptete er vor Strafgericht, er habe während zwei

Spitalaufenthalten weiter Geld von der Sozialhilfe erhalten, dieses in jener

Zeit aber nicht gebraucht (Akten S. 1869). Diesbezüglich ist allerdings

festzuhalten, dass diese Spitalaufenthalte laut den Angaben des Beschuldigten

vor der inkriminierten Tatzeit gewesen sein sollen – der erste sogar im Jahr

2018.

– und deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die fraglichen

Sozialhilfegelder erst so spät auf die Prepaidkarten einbezahlt worden sein

sollen (Akten S. 1869). Hinzu kommt, dass die Aufenthalte im Spital gemäss dem

Beschuldigten bloss zwei Monate respektive einen Monat gedauert haben sollen

und folglich die hohen Aufladungen der Karten ebenfalls nicht zu erklären

vermögen. Ganz abgesehen davon, hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

auf die Frage nach der Herkunft der einbezahlten Gelder mit keinem Wort

Ersparnisse aus Spitalaufenthalten erwähnt. Vielmehr hat er damals zu Protokoll

gegeben, auch Geld von seinen Eltern erhalten zu haben (Akten S. 987). Dies

steht allerdings im Widerspruch zu seinen Aussagen vor Strafgericht, wonach er

zu seinen Eltern keinerlei Kontakt habe (Akten S. 1861 f.). Die Prepaid-Kreditkarten

belegen somit einen erheblichen persönlichen Gewinn aus dem Drogenhandel des

Beschuldigten und untermauern die gestützt auf seine Aussagen in der

Voruntersuchung ermittelten Betäubungsmittelmengen ohne weiteres.

2.7.5

Nach dem Gesagten sind 550 Gramm Kokain und 1’500

Gramm Heroin in den Verkauf gelangt, wobei mit Blick auf die im vorliegenden

Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel sowie die allgemein bekannte

Gassenqualität beim Heroin von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 %

Dispositiv

und beim Kokain von 70 % ausgegangen wird. Demnach hat der Beschuldigte mit 385

Gramm reinem Kokain und 150 Gramm reinem Heroin gehandelt.

2.8 Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit

2.8.1 Der Handel mit Betäubungsmitteln

stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz

oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein

Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über

CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der

qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der

Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich

aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat

Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder

regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann

als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die

erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist

ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches

Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag

an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits

mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden,

er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender

Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV

129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, Kommentar zum

Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).

2.8.2 Der Beschuldigte hat mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 23 f.) gewerbsmässig gehandelt: Dafür sprechen

nicht nur die umgesetzten und zuvor referierten Betäubungsmittelmengen, sondern

auch das über einen Zeitraum von sieben Monaten regelmässige und professionelle

Vorgehen, welches überdies bloss mit der Festnahme am 5. März 2021 ein Ende

fand. Der Gewerbsmässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte kein

Grossdealer ist und sich durch seine Geschäftstätigkeit nicht nur Mittel für

seinen Lebensunterhalt, sondern auch Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei

es in Form von Drogen, sei es in Form von Geld beschaffen wollte (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107, 1111).

Eine auf die Drogenabhängigkeit zurückzuführende Zwangslage ist im Rahmen der

Strafzumessung (vgl. dazu E. E. 5.4.3.3) zu berücksichtigen.

2.8.3 Aufgrund der vom Beschuldigten angefertigten

Abrechnungen zu seinen Drogengeschäften steht fest, dass er bei seinem

Lieferanten für 30 Gramm Kokain CHF 2'100.– bezahlt hat, was CHF 70.– pro

Gramm Kokain entspricht. Ebenso ist aufgrund der Notizen erwiesen, dass der

Beschuldigte die 30 Gramm Kokain für insgesamt CHF 2'400.– weiterverkaufte. Für

ein Gramm Kokain hat der Beschuldigte somit von seinen Kunden gassenübliche CHF

80.– verlangt (Akten S. 885 ff.). Dementsprechend erzielte der Beschuldigte im

Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 550 Gramm Kokain einen Gewinn von

CHF 5'500.–. Heroin wird von den Konsumdealern erfahrungsgemäss für CHF 80.–

pro Mindestbezugsmenge von fünf Gramm (entspricht CHF 16.– pro Gramm) bei den

Dealer-Gruppierungen beschafft und für CHF 100.– (entspricht CHF 20.– pro

Gramm) an die Endkonsumenten weiterveräussert. Durch den Verkauf von insgesamt

1500 Gramm Heroin erwirtschaftete der Beschuldigte somit einen Gewinn in der

Höhe von CHF 6'000.–. Der gesamte Gewinn beträgt folglich CHF 11'500.–, womit

der Schwellenwert des erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– erreicht ist (dass

dieser Betrag konservativ berechnet wurde, ergibt sich aus dem zuvor

Ausgeführten [vgl. dazu E. 2.7]).

2.8.4 Aus den Monatsauszügen der bereits erwähnten

Prepaid-Kreditkarten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte regelmässig,

teilweise sogar mehrfach pro Tag, für einen Gegenwert von nicht selten mehr als

CHF 100.– online Essen bestellte, häufig Taxi fuhr und sehr oft kostspielige

Online-Dienstleistungen, insbesondere online-Games, in Anspruch nahm (Akten S. 196

ff., 572 ff.). Zudem nahmen er und B____ für drei Stunden wöchentlich die Hilfe

einer Reinigungskraft in Anspruch (Akten S. 587) und leistete sich der

Beschuldigte die Anschaffung eines neuen Laptops (inklusive spezieller Maus zum

«Gamen» [Akten S. 587 ff.]). All dies hätte sich der hoch verschuldete (vgl.

dazu E. 5.3.2.2) und von der Sozialhilfe lebende Beschuldigte zweifellos nicht

leisten können, hätte er seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel

nicht durch Betäubungsmittelhandel erweitert. Der Beschuldigte ist deshalb auch

des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19

Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu

sprechen.

3. Gehilfenschaft

zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.1 Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird im Weiteren eine Beteiligung an der

Lagerung von total 39.7 Gramm Kokaingemisch in der Wohnung an der [...] im

Sinne einer Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, weil er die dort von ihm gemietete Wohnung

im Wissen um die zukünftige Nutzung als Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte

für harte Drogen weitervermietet haben soll (AS Ziff. I.2.2 und 2.12).

3.2 Objektive

Beweismittel

In objektiver Hinsicht steht fest, dass am 5. März 2021 im

Anschluss an die Hausdurchsuchung am [...] auch eine Durchsuchung in der vom

Beschuldigten angemieteten 1-Zimmerwohnung im [...] der Liegenschaft an der [...],

wo er dazumals behördlich gemeldet war (Akten S. 13), durchgeführt wurde. Auf

dem Dachboden, der nur über eine Luke aus der Wohnung zugänglich ist, wurde

neben einer Digitalwaage eine Socke mit vier Fingerlingen zu 9.1 bis 10 Gramm,

insgesamt 39.7 Gramm, Kokaingemisch mit einem Hydrochloridgehalt von 63.8 %

gefunden. An der Sockeninnenseite wurde die DNA von E____ sichergestellt (Akten

S. 171 ff., 499 ff., 1095 ff., 1101 ff., 1123, 1154 ff.).

3.3 Aussagen

des Beschuldigten

Der Beschuldigte hat von Anfang an bestritten, mit diesem

Kokain etwas zu tun zu haben. Als er B____ auf der Gasse kennengelernt habe und

dieser nach dem Tod seiner Partnerin Unterstützung gebraucht habe und zudem die

Miete seiner Wohnung am [...] nicht mehr alleine habe stemmen können, sei er

bei diesem eingezogen. Sein Zimmer an der [...] habe er an einen Kollegen

namens «F____» untervermietet, welcher ihm den Mietzins jeweils in bar

übergeben habe und insgesamt ein Jahr in der 1-Zimmerwohnung gelebt habe. Er

selber habe keinen Schlüssel mehr zur Wohnung gehabt und bloss sporadisch den

Briefkasten geleert. Ob «F____» im Drogengeschäft sei, wisse er nicht. Über die

Verwendung seiner Wohnung als Drogenlager habe er ebenfalls nicht Bescheid

gewusst und dies auch nicht in Kauf genommen (Akten S. 903, 981 ff., 986, 1068,

1865 f.).

3.4 Würdigung

3.4.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 21), stellt die Tatsache, dass der Beschuldigte

nach dem zuvor Erwogenen nachweislich im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu E. 2),

zwar ein Indiz für die Richtigkeit des Anklagesachverhalts dar. Entscheidend

ist aber, dass im Sinne des vorstehend Erwogenen zur Beweiswürdigung (vgl. dazu

E. 2.2.) rechtsgenügliche Hinweise für eine Verbindung des Beschuldigten zu der

in seiner Wohnung gelagerten Kokainlieferung fehlen. So sind von ihm weder an

der Socke noch an den Kokainfingerlingen Spuren gefunden worden. Dafür, dass

der Beschuldigte hinsichtlich der Vorgänge in seiner Wohnung tatsächlich

ahnungslos war, spricht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21) auch

seine freimütige Identifizierung von «F____» als G____ auf Vorlage eines

entsprechenden Fotos in der Einvernahme vom 30. März 2021 (Akten S. 983,

1076 f.). Dies hätte er im Wissen um die Verbindungen von G____ zum

Drogenhandel (Akten S. 684 ff.) wohl nicht ohne weiteres getan bzw. die

Bekanntschaft zunächst abzustreiten versucht, zumal der Beschuldigte diesfalls

damit rechnen musste, dass sich die Staatsanwaltschaft unmittelbar auch für

seine diesbezügliche Rolle interessiert. Auch aus der Behauptung des

Beschuldigten, wonach er deshalb aus dem Zimmer an der [...] ausgezogen sei und

einen Untervermieter gesucht habe, weil er seinen Kollegen B____ habe

unterstützen wollen, ist – auch wenn er angesichts der identischen Mietzinse

daraus keinen finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 981) und «F____», wenn

er nichts Verbotenes im Schilde geführt hätte, unter dem eigenen Namen eine

Wohnung hätte anmieten können (Akten S. 2059) – nicht rechtsgenüglich

abzuleiten, dass er seine Wohnung im Wissen um die zukünftige Nutzung als

Verarbeitungs- und Aufbewahrungsstätte für harte Drogen weitervermietet hat,

zumal auch keine Mobiltelefonkontakte zwischen «F____» und dem Beschuldigten

aktenkundig sind.

3.4.2 Unter diesen Umständen kann der Nachweis, dass

der Beschuldigte über die Verwendung seines Zimmers zur Abwicklung von

Drogengeschäften – im notabene mengenmässig qualifizierten Bereich – mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bescheid gewusst hat oder dies

zumindest hat annehmen müssen, nicht erbracht werden. Demzufolge sind die an

der [...] sichergestellten 39.7 Gramm Kokain dem Beschuldigten nicht

zuzurechnen und er ist von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) auch im

Berufungsverfahren freizusprechen.

4. Widerhandlung

gegen das Heilmittelgesetz

4.1 Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, er habe zum

einen eine unbestimmte Anzahl an Sevre-Long-, Valium- und Entumin-Tabletten

veräussert und zum anderen weitere für den gewinnbringenden Weiterverkauf

bestimmte 45 Tabletten Sevre-Long à 200 Miligramm, 53 Tabletten Sevre-Long à

120 Miligramm und 1 Sevre-Long Tablette zu 60 Miligramm sowie 64 Tabletten

Entumin à 40 Miligramm besessen (AS Ziff. I.2.11 und 2.14 a).

4.2 Objektive

Beweismittel und Aussagen des Beschuldigten

Hinsichtlich der Beschlagnahme- und Auffindesituation der

Medikamente kann auf die bereits gemachten Ausführungen zur Hausdurchsuchung

vom 5. März 2021 verwiesen werden (vgl. dazu E. 2.5). Der Beschuldigte

bestreitet, gegen das Heilmittelgesetz verstossen zu haben und macht geltend,

die bei ihm beschlagnahmten Medikamente habe er im Rahmen seines

Substitutionsprogramms bezogen. Da er aber zu dieser Zeit auch Heroin

konsumiert habe, habe er die Medikamente nicht immer eingenommen und in seinem

Nachttisch aufbewahrt. Er habe nicht die Absicht gehabt, diese

weiterzuverkaufen (Akten S. 1865).

4.3 Würdigung

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten

S. 2059), befand sich der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge zum Tatzeitpunkt

in einem Substitutionsprogramm, hat aber trotz allem Heroin und teilweise

Kokain konsumiert (Akten S. 1865, 2049; vgl. dazu schon E. 2.7.2). Da er die

Substitution im Rahmen des Programms ohnehin verschrieben erhält, macht es

wenig Sinn, derart viele Medikamente regelrecht zu «horten». Zudem ist der

Beschuldigte offensichtlich nicht absprachefähig (vgl. dazu E. 5.8),

sodass nicht davon auszugehen ist, dass er seine Medikation regelmässig bezogen

hätte, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, diese zu veräussern. Kommt

hinzu, dass er sein Zimmer stets abgeschlossen hatte und dergestalt wohl auch

hat verhindern wollen, dass sich sein selbst Sevre-Long konsumierender

Mitbewohner an diesem Vorrat hätte bedienen können, was ihm, wenn er selbst

tatsächlich keinen Verwendungszweck für diese Tabletten hatte, hätte egal sein

können. Gegen eine Verkaufsabsicht spricht entgegen der Ansicht des

Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 22) auch nicht der Fundort im

Nachttisch (Akten S. 501), zumal nicht ersichtlich ist, wo sonst der

Beschuldigte die Tabletten hätte aufbewahren sollen. Es ist folglich davon auszugehen,

dass die sichergestellten Tabletten für den unbefugten Weiterverkauf bestimmt

gewesen wären. Dass der Beschuldigte von den beschlagnahmten und unter das

Heilmittelgesetz fallenden Substanzen bereits etwas veräussert hat, ist mangels

rechtsgenüglichen Anhaltspunkten aber nicht nachgewiesen.

4.4 Rechtliches

4.4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a des

Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Arzneimittel ohne die

erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder

Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den

Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 HMG statuierten Sorgfaltspflichten

herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder

damit im Ausland handelt.

4.4.2 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die

beim Beschuldigten aufgefundenen Tabletten zum Weiterverkauf bestimmt gewesen

wären. Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte Tabletten vorgängig

veräussert hat (vgl. dazu E. 4.3). Insofern ergeht ein Schuldspruch wegen eines

versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a

HMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da ein «Anstalten treffen» analog zu

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG im Heilmittelgesetz nicht strafbewehrt ist.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Strafart

5.3.1

5.3.1.1 Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so

insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.

April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.3.1.2 Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid

ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die

Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste),

so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr

festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der

Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das

Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit

Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung

einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3 Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach

dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.

Mai 2020 E. 1.2.3).

5.3.2

5.3.2.1 Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.4), kommt für den Schuldspruch

wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den

Schuldspruch wegen des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz fällt ebenfalls

nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach

straffällig geworden ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile

(Akten S. 2119 ff.):

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. September

2013: Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmitteigesetzes und Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse von CHF 800.‒;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. September 2014:

Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens

ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem

Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

sowie Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Verurteilung zu

einer (unbedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 110.‒ sowie

einer Busse von CHF 100.‒;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2016:

Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und Verurteilung zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.‒ (Probezeit zwei

Jahre);

-

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2016: Schuldsprüche

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Drohung, mehrfacher

Nötigung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanalage und Verurteilung zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre)

und einer Busse in der Höhe von CHF 500.‒;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Mai 2017:

Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Sachbeschädigung und Verurteilung zu einer

(unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie einer Busse

von CHF 300.‒;

-

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2018:

Schuldsprüche wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs und

Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020:

Schuldsprüche wegen mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots, geringfügigen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Diebstahls, versuchter Sachbeschädigung,

mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung und Verurteilung zu

einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.‒.

5.3.2.2 Der

Beschuldigte weist nach dem Gesagten mehrere ‒ teils einschlägige ‒

Vorstrafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geld- bzw.

Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend

aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe

zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die

zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der sich mitunter aus dem

Betreibungsregisterauszug ergebenden desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten

(49 Verlustscheine von insgesamt CHF 128'967.38; gelöschte Verlustscheine in

der Gesamthöhe von ebenfalls knapp CHF 130'000.– [Akten S. 2109 ff.]) zum

vornherein uneinbringlich wäre und im Übrigen im Sinne des vorstehend Erwogenen

seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte.

5.4 Einsatzstrafe

5.4.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet

Art. 19 Abs. 2 BetmG, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr

vorsieht, welche mit Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht

somit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB in Verbindung

mit Art. 26 BetmG). Dass der Beschuldigte nicht nur einen, sondern gleich zwei

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt hat (lit. a und

c), führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann

sich gemäss Art. 47 StGB innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c; BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E.

2.2.2; AGE SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1).

5.4.2

5.4.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das

Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach

freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und

die Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte

dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. dazu Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, das heisst um

einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Gemäss der Botschaft (Botschaft über

die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 [BBI 2001, S. 3715

ff., 3773) ist diese Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren

Abhängigkeit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den

Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben.

Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats

bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des

Nationalrats vom 4. Mai 2006 [BBI 2006, S. 8573 ff., 8613; AGE SB.2012.8

vom 21. Mai 2013 E. 6.3, AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1).

5.4.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschuldigte im Tatzeitraum heroinabhängig war. Der vom Beschuldigten betriebene

Betäubungsmittelhandel mit einem Gewinn von CHF 11‘500.– in sieben Monaten (vgl.

dazu E. 2.7) ging aber weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von den erworbenen 2‘042.5 Gramm

Heroin knapp einen Viertel, mithin 542.5 Gramm, selbst konsumiert hat. Beim

Kokain handelt es sich um knapp 10 %. Dass der Beschuldigte den Handel nicht

einzig und alleine zur Deckung seines Betäubungsmittelkonsums betrieb, ergibt

sich auch aus dem Umstand, dass er sich mit dem Erlös aus dem Verkauf von

Betäubungsmitteln diverse Extras (wöchentliche Putzfrau, Taxifahrten, Lieferung

von Essen, Elektronik-Artikel) leistete (vgl. dazu E. 2.8.4). Damit

hat er sich einen Lebensunterhalt finanziert, der ihm als Sozialhilfeempfänger

verwehrt geblieben wäre. Bei dieser Sachlage gelangt die fakultative

Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zur

Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des Berufungsklägers im

Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl.

dazu E. 5.4.3.3).

5.4.3

5.4.3.1 Das Tatverschulden orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wirkt

sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die bundesgerichtlichen Schwellenwerte

zur Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im

Umfang von 150 Gramm reinem Heroin und von 385 Gramm reinem Kokain hinsichtlich

beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Indes

ist mit Blick auf andere mögliche Fälle von gewerbsmässigem Handeln

relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den bundesgerichtlich

festgesetzten Grenzwert von CHF 10'000.– mit dem erzielten Gewinn von CHF 11‘500.–

nur knapp überschritten hat. Der Beschuldigte hatte als süchtiger

Gassendealer, welcher in der Endverbraucherszene Drogen verkauft hat, keine

näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu seinem

Lieferanten. Zudem war der Beschuldigte als Frontperson gegen aussen hin

exponiert und – auch wenn er seinen Kollegen B____ für gewisse Transporte

einsetzte – einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Die Intensität

seines deliktischen Treibens war allerdings gross, wickelte er doch an jeweils

zwei Tagen in der Woche seine Drogengeschäfte ab. Mit rund sieben Monaten

erscheint ferner die Dauer der kriminellen Aktivität des Beschuldigten nicht

sehr kurz und wurde diese erst durch dessen Festnahme beendet. Auch liess er

sich von Polizeikontrollen, einem gegen seine Person hängigen Strafverfahren und

der gleichzeitig laufenden Strafverbüssung aus einem früheren Urteil

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2020) im

Vollzugszentrum Klosterfiechten (gemeinnützige Arbeit) nicht beeindrucken. Hervorzuheben

ist schliesslich, dass der Beschuldigte die von seinem Lieferanten bezogenen

Betäubungsmittel in seiner Wohnung noch weiter streckte und abpackte.

5.4.3.3 Was das subjektive Tatverschulden anbelangt,

ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht nur

finanzielle Motive verfolgte («money-dealing»), sondern die vorliegende

Delinquenz auch der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschuldigte im obersten Bereich

der Hierarchiestufe 5 des in der Lehre entwickelten Modells für die

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln, für welche die Autoren

eine Einsatzstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorschlagen (vgl. dazu

Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 336). Der

Beschuldigte erfüllt aber durchaus gewisse für die höhere Stufe

(Hierarchiestufe 4) charakteristische Elemente (Verkauf an Endverbraucher,

gewerbsmässige Ausübung, Kommissionsgeschäfte), für die eine Einsatzstrafe von

drei bis fünf Jahren angeführt wird. Unter Würdigung dieser Umstände erscheint

eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

5.5 Bildung

der Gesamtstrafe

5.5.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.5.2 Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden

Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den

Gesamtschuldbetrag erheblich verringert, wobei mit den Strafbestimmungen des

Heilmittelgesetzes nicht vollkommen identische Rechtsgüter geschützt werden

(Art. 1 HMG; vgl. dazu E. 4.4). Es ist insgesamt von einem sehr leichten

Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von drei

Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) um einen halben Monat (isoliert betrachtet ein Monat), zu erhöhen (die

Strafandrohung beträgt gemäss Art. 86 HMG bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe).

5.6 Persönliche

Verhältnisse

5.6.1 Der Beschuldigte ist im Jahr [...] in Basel

geboren und bis zu seinem [...] Altersjahr bei den Eltern aufgewachsen. Danach

kam er für [...] Jahre nach [...] in ein Heim und danach für weitere [...]

Jahre in ein anderes Heim nach [...], wo er auch die obligatorischen Schulen

besucht und abgeschlossen hat. Danach hat er eine Ausbildung als [...]

begonnen, jedoch nach [...] wieder abgebrochen. Danach schloss er eine

dreijährige Lehre als [...] erfolgreich ab. Auf diesem Beruf arbeitete der

Beschuldigte dann auch bis ins Jahr 2016. Danach wurde er arbeitslos. Seither

bezog er Sozialhilfe. In familiärer Hinsicht ist zu erwähnen, dass der

Beschuldigte [...] hat, zu denen aber aktuell kein Kontakt besteht. Der

Beschuldigte ist seit dem Jahr [...] geschieden und hat [...] Kinder (Akten S.

4 ff., 1861 ff., 2119 ff.). Auf die Schuldensituation wurde bereits eingegangen

(vgl. dazu E. 5.3.2.2).

5.6.2 Der Beschuldigte ist – wie zuvor erwogen

(vgl. dazu E. 5.3.2.1) – strafrechtlich nicht unbelastet. In der Schweiz weist

er nicht weniger als sieben Vorstrafen auf, welche bis ins Jahr 2013

zurückgehen. Die fraglichen Verurteilungen sind zwar nur teilweise einschlägig.

Nichtsdestotrotz fällt negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte weder

durch laufende (teilweise verlängerte) Probezeiten und ausgesprochene

Verwarnungen noch durch unbedingte Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz hat

abhalten lassen. Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren, hat der Beschuldigte

doch trotz in flagranti erfolgter Anhaltungen und Sicherstellungen seiner

Betäubungsmittel jeweils im gleichen Stil weitergehandelt. Damit nicht genug,

hat er im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2020 zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten um gemeinnützige Arbeit gestellt. Dieses

wurde ihm seitens der Vollzugsbehörde auch bewilligt, so dass er neben seinen

Drogengeschäften Arbeitseinsätze in der Vollzugsanstalt Klosterfiechten leistete

bzw. hätte leisten sollen (Akten S. 104 ff., 841, 847 ff.). Dadurch

manifestierte der Beschuldigte eine beachtliche Unbelehrbarkeit.

5.6.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist

schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschuldigte insofern geständig

zeigte, indem er einen Weiterverkauf von Betäubungsmitteln nie in Abrede

stellte. Auch was die umgesetzten Drogenmengen angeht, zeigte sich der

Beschuldigte zumindest im Ermittlungsverfahren noch kooperativ und machte

entsprechende Angaben. Dies ist positiv zu berücksichtigen, zumal in diesem

Punkt massgebend auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten abgestellt

wird (vgl. dazu E. 2.7).

5.6.4 Zusammenfassend wirkt sich der kriminelle

Werdegang des Beschuldigten straferhöhend aus. Zu seinen Gunsten ist jedoch

seine teilweise Geständigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es

sich, die Täterkomponenten neutral zu werten.

5.7 Verletzung

des Beschleunigungsgebots

5.7.1 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs.

1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden

verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots

ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen

sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3;

AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des

Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014

E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der

fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der

Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und

die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten

Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für

die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.

3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.

Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,

Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie

sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein

Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird

(BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann

verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen

haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation

berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

5.7.2 Die

Hausdurchsuchungen am [...] und an der [...] wurden am 5. März 2021

durchgeführt. In der Folge befand sich der Beschuldigte bis am 28. April 2021

in Untersuchungshaft. Die umfangreiche Anklageschrift wurde dann zügig erstellt

und bereits Ende November 2021 dem Strafgericht übermittelt. Danach wurde das

Verfahren durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts instruiert, woraufhin schon

fünf Monate später, am 28. April 2022 die erste Hauptverhandlung stattfand.

Dass der Beschuldigte hierbei nicht erschien, ist alleine seiner Person

zuzuschreiben, wobei die Dauer bis zur nächsten Hauptverhandlung von nicht

einmal zwei Monaten ebenfalls als schnell zu qualifizieren ist. Das

erstinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung am 15. Dezember 2022 nach knapp sechs

Monaten zugestellt, womit die von Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zwar

überschritten wurde. Dies fällt aufgrund des ansonsten zügig durchgeführten

Verfahrens indes nicht ins Gewicht. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang

der Berufungserklärung im Januar 2023 bis zum Urteil im August 2025 insgesamt

gut 2 ½ Jahre, wobei der Schriftenwechsel aufgrund der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft umfangreicher ausfiel und seitens der Verteidigung auch mehrfach

Fristerstreckungen verlangt wurden, sodass der Zeitraum von knapp einem Jahr

als angemessen bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fällt allerdings, dass nach

Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2023 erst im Februar 2025 zur

Berufungsverhandlung geladen wurde und das Verfahren damit während mehr als

einem Jahr stillstand. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden und sich

im Sinne des vorstehend Erwogenen als Strafreduktion im Umfang von 6 ½ Monaten zu

Gunsten des Beschuldigten auswirken. Zudem ist die Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten (vgl.

zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E.

3.3.2; Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich, Art. 5 StPO N 12). Im

Ergebnis resultiert aus dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5.8 Modalitäten

des Vollzugs

5.8.1

5.8.1.1 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil

darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der

aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate

betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).

5.8.1.2 Für

die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB

genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei

Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1

StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug

kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils

der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil

unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer

Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die

bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch

nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs

den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat

die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des

gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere

Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen

keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten

Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv

beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

5.8.1.3 Bei

der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu

beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse

auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen

etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen

sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den

bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019

E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht

bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das

Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über-

bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).

5.8.2

5.8.2.1 Der

Beschuldigte weist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2.1) – teilweise einschlägige

Vorstrafen auf. Zudem hat er auch im vorliegenden Strafverfahren nach

polizeilichen Kontrollen und Sicherstellungen von Betäubungsmitteln weiter

delinquiert, ohne sich davon beeindrucken zu lassen. Ebenso unbekümmert liessen

den Beschuldigten seine zahlreichen früheren Verurteilungen und

Freiheitsentzüge und nicht zuletzt die von ihm im Tatzeitpunkt betreffend den

Strafbefehl vom 24. Februar 2020 geleistete gemeinnützige Arbeit. Beim

Beschuldigten handelt es sich offenkundig um eine schwer drogenabhängige

Person, die – nachdem er zwischen Mai 2023 und Herbst 2024 für die Verteidigung

regelmässig erreichbar war (Akten S. 2172, 2176 f., 2181 ff.; vgl. dazu schon

E. 1.4) – nunmehr wiederum ins (alte) Drogenmilieu abgedriftet ist, was selbst die

Verteidigung (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Anwendung der Rückzugsfiktion) einräumen

musste (Akten S. 2103 f., 2173 ff., 2186 f.) und auch durch den Polizeirapport

vom 16. März 2025 (Akten S. 2160 ff.) dokumentiert ist. Seither ist der

Beschuldigte auch für die Verteidigung nicht mehr erreichbar und auch sonst in

keinem Masse absprachefähig. So ergibt sich aus den von der Verfahrensleiterin

im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Rückzugsfiktion getätigten Abklärungen,

dass der Beschuldigte weder Termine bei der Sozialhilfe wahrnimmt noch mit der Bewährungshilfe

in Kontakt steht (Akten S. 2156 ff.). Dementsprechend gestaltete sich die

Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung als ausserordentlich

schwierig.

5.8.2.2 Nach

dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte (insbesondere zur

Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums) weitere Delikte begehen wird und

sich auch durch einen nur teilweise unbedingten Vollzug nicht abschrecken lassen

würde. Auch gibt es nicht einmal ansatzweise Hinweise, die für eine positive

Zukunftsperspektive sprechen würden, zumal sich der Beschuldigte zufolge seiner

selbstverschuldeten Abwesenheit anlässlich der Berufungsverhandlung

diesbezüglich auch nicht erklären konnte. Angesichts dieser Tatsachen kann ihm

keine gute Prognose gestellt werden, Der teilbedingte Strafvollzug kann dem

Beschuldigten daher nicht gewährt werden und die Freiheitsstrafe von 30 Monaten

ist zu vollziehen. Der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht

selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

6.1 Erstinstanzliche

Kosten

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

6.1.2 Da

der Beschuldigte im Berufungsverfahren von der Anklage der Gehilfenschaft zu

einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) freigesprochen wird, hat er die diesbezüglich

entstandenen Verfahrenskosten (insbesondere des IRM und der KTA) nicht zu

tragen. Die auf dem Kostenbogen dokumentierten Kosten lassen sich jedoch nicht

im Detail aufschlüsseln, sodass die Verfahrenskosten pauschal um CHF 2'000.–

reduziert werden. Da dem Freispruch im Gesamtkontext des vorliegenden Falls jedoch

bloss marginale Bedeutung zukommt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21), ist die erstinstanzliche

Urteilsgebühr nicht zu reduzieren. Demgemäss trägt A____ für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'424.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.–.

6.1.3 Da

der Beschuldigte leicht reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten trägt,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 90 % vorbehalten.

6.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2 Der

Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren insofern, als dass er einen

Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) erreicht und die

erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht reduziert wird, weshalb

es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2’000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

6.3 Honorar

der amtlichen Verteidigung

6.3.1 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia

Fallegger-Santo, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung (Akten S. 2181 ff.), zuzüglich 1 ½ Stunden für

Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

6.3.2 Da

dem Beschuldigten eine «bloss» reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr

auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner

amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 %

des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

17. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten

Betäubungsmittelkonsum;

-

Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August

2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei

Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai

2017 um ein Jahr verlängert);

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.–;

-

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ und die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft werden je teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____ wird – nebst den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie des versuchten Vergehens gegen das

Heilmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis

28. April 2021 (55 Tage),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a + c des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der

Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– belegt.

Von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung [AS Ziff. I.2.2

+ 2.12]) wird A____ freigesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'424.60

und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’000.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia

Fallegger-Santo, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’066.65 und

ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 79.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 712.50 (7,7 % auf CHF 7'078.45 sowie 8,1 % auf CHF 2’067.60),

somit total CHF 9’858.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie

nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.