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Entscheid

SB.2023.21

mehrfache Veruntreuung (Urteil Bundesgericht vom 10.10.2024 6B_537/2024)

26. April 2024Deutsch32 min

Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.21

URTEIL

vom 26.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Jacqueline Frossard (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

z. Hd. Herr C____,

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. September 2022

(ES.2022.186)

betreffend mehrfache Veruntreuung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschuldigter, Berufungskläger) wurde mit Urteil vom

20. September 2022 des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen

Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–,

bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat

der anwaltlich nicht vertretene A____ am 28. Februar 2023 eine bereits

begründete Berufungserklärung eingelegt. Er beantragt einen Freispruch und hält

an seiner Zivilforderung von CHF 2’000.– gegenüber der Fahrschule B____

(Anzeigestellerin, Privatklägerin) fest. Am 16. Mai 2023 hat er eine erweiterte

schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In seinen Schreiben verweist er

auf sein Beweismittel 1, eine Liste mit Adresse und Telefonnummer mehrerer

ehemaliger Fahrschülerinnen und ‑schüler, welche «eigene

Fahrschüler/innen» gewesen seien und dies bezeugen könnten. Dies wurde von der

Instruktionsrichterin als Beweisantrag gewertet.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 27. Juni 2023

auf die «schlüssige Begründung» des vor­instanzlichen Urteils verwiesen und auf

eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt mit

Berufungsantwort vom 29. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung

und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu

Lasten des Berufungsklägers. Seine Beweisanträge wurden, zusammen mit dem

Beweisantrag des Berufungsklägers, mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

22. Dezember 2023 behandelt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom heutigen Tag wurde

der Berufungskläger befragt und erhielt Gelegenheit, seinen Standpunkt

vorzutragen. Dabei hat er auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung in

Anspruch zu nehmen, ausdrücklich verzichtet. C____, der Inhaber der Fahrschule B____,

wurde als Auskunftsperson einvernommen. Anschliessend gelangten der

Berufungskläger sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Zurzeit ist am Appellationsgericht das

konnexe Berufungsverfahren SB.2019.26 hängig, in dem sich C____ gegen seinen

Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von A____ wehrt. C____

wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2018 zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Dieses Parallelverfahren

ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens

sistiert.

2.2

Die Staatsanwaltschaft stellte das

Strafverfahren gegen den Berufungskläger zunächst ein (Einstellungsverfügung

vom 21. April 2020, Akten S. 243). C____ erhob dagegen erfolgreich

Beschwerde (AGE BES.2020.92 vom 17. August 2020, Akten S. 289).

Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen Strafbefehl gegen

den Berufungskläger (Akten S. 590). Nachdem der Berufungskläger dagegen Einsprache

erhob, kam es zum Gerichtsverfahren, in welchem der Strafbefehl vom 20. April

2022.

als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.3).

Das Strafgericht sprach den Berufungskläger der mehrfachen

Veruntreuung schuldig. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger vom

Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 CHF 900.– für 10 Fahrstunden

(inklusive Versicherung) und am 13. Februar 2017 erneut

CHF 800.– für weitere 10 Lektionen erhalten habe (Quittungen, Akten

S. 123, 126). Der Berufungskläger hätte dieses fremde, anvertraute Geld

sofort der Privatklägerin abliefern müssen. Indessen habe er nur CHF 190.–

sofort abgeliefert. Das übrige Geld habe er teils nur sukzessive – nach

Massgabe der geleisteten Fahrstunden und sofern die Privatklägerin überhaupt davon

erfahren habe – oder gar nicht weitergegeben. Im Umfang der zurückgehaltenen

Beträge von CHF 710.– und 800.– habe der Berufungskläger sich daher der

mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.

2.3

Der Berufungskläger macht geltend, D____ sei

sein eigener Fahrschüler gewesen. Zum Beweis, dass er eigene Fahrschüler

unterrichtet habe, benennt er insgesamt 6 Zeuginnen und Zeugen (Beweismittel 1

zur Berufungserklärung und Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 686, 783). Es

habe eine Vereinbarung mit der Privatklägerin gegeben, dass er (der Berufungskläger)

mit dem Auto der Privatklägerin auch eigene Schüler habe unterrichten dürfen.

Dafür habe er das Auto der Privatklägerin zum Preis von CHF 55.– oder 60.–

gemietet. C____ habe die nicht abgelieferten Fahrschulgelder und Automieten

über einen längeren Zeitraum toleriert und sie jeweils Ende Monat vom Gehalt

des Berufungsklägers abgezogen. Belegen lasse sich dies zum einen damit, dass D____

den Berufungskläger direkt für Fahrstunden angefragt habe. Zum anderen ergebe

es sich aus den beiden Quittungen für die bezahlten Abonnemente, die der Berufungskläger

ausgestellt habe. C____ habe nie bewiesen, dass alle in der gemeinsamen Agenda

eingetragenen Fahrschüler seine eigenen Kunden gewesen seien. Weiter wirft der Berufungskläger

C____ vor, dass er es während der mehrjährigen Zusammenarbeit vom 13. Oktober

2013.

bis zum 19. Mai 2017 stets abgelehnt habe, dem Berufungskläger einen

Arbeitsvertrag auszustellen. Zudem habe C____ keine Sozialbeiträge abgeführt,

obwohl er einen Rekordumsatz erwirtschaftet habe.

2.4

Die Privatklägerin lässt geltend machen, dass

die Namen zweier vom Berufungskläger genannter Zeugen (Fahrschülerin [...] und [...])

in zahlreichen Unterlagen der B____ aufgeführt seien. Indessen seien die beiden

mit der Berufungsbegründung ergänzten Namen (Fahrschülerin [...] und [...]) der

Privatklägerin unbekannt. Deren Befragung könne zum Vorwurf der Veruntreuung

von Geldern des Fahrschülers D____ aber kaum etwas beitragen. Weiter sei die

Behauptung des Berufungsklägers, dass er das Fahrschulfahrzeug der B____

gemietet habe, «völliger Unsinn» und in keiner Weise belegt. Sodann unterlasse

es der Berufungskläger, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen, zu deren

Erstellung er verpflichtet gewesen wäre und mit der er den Nachweis hätte

erbringen können, dass D____ sein eigener Fahrschüler gewesen wäre. Die geltend

gemachte Tätigkeit auf eigene Rechnung sei allenfalls mit Abklärungen bei den

Steuerverwaltungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Bern sowie bei der

für den Berufungskläger zuständigen Ausgleichskasse in Erfahrung zu bringen.

3.

3.1

Was zunächst die vom Berufungskläger

beantragten Zeugeneinvernahmen angeht, so wurden diese mit verfahrensleitender

Verfügung vom 22. Dezember 2023 abgelehnt, unter Vorbehalt der abweichenden

Beurteilung durch das Gesamtgericht. Dabei wurde ausgeführt, dass einzig das

Rechtsverhältnis mit D____ bzw. zwischen dem Berufungskläger und der

Privatklägerin massgebend sei. Es gehe namentlich um die Frage, ob eine

Vereinbarung bestanden habe hinsichtlich der Miete eines Autos zu

Unterrichtszwecken mit Privatschülerinnen und -schülern. Die Existenz

allfälliger dritter Privatschülerinnen und -schüler vermöchten dies nicht zu

klären.

Daran ist in gesamtgerichtlicher Beurteilung festzuhalten.

Angeklagt ist einzig das Zurückbehalten von Geldern des Fahrschülers D____.

Dieser wurde in der Straf-untersuchung in Anwesenheit des Berufungsklägers

befragt (Akten S. 329 ff.). Bezüglich aller übrigen Fahrschülerinnen

und ‑schüler wurde kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben, so dass

insoweit keine Befragungen notwendig sind. Was das Verhältnis zwischen den

Parteien (zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin) angeht, ist zu

beurteilen, ob es Anzeichen für die behauptete Fahrzeugmiete gibt. Dass die

Erstellung dieses allfälligen Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anklage

wesentlich ist, lässt sich ebenfalls der Verfügung vom 22. Dezember 2023 entnehmen.

Davon ist von den beantragten Zeugeneinvernahmen ebenfalls keine Klärung zu

erwarten. Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

3.2

Ähnliches gilt für die Beweisanträge der

Privatklägerin. Der vorliegende Sachverhalt ist genügend ermittelt. Von der

Erhebung weiterer Unterlagen, etwa von der Steuerverwaltung, der AHV oder des

Amts für Wirtschaft und Arbeit, kann abgesehen werden.

3.3

Zur Vorgeschichte ist festzustellen, dass der

Berufungskläger von 2012 bis 2017 bei der Fahrschule B____ als Fahrlehrer

arbeitete. Im Rahmen der Zusammenarbeit kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten

zwischen dem Berufungskläger und C____, dem Inhaber der B____, wegen diverser

Probleme, auch im Zusammenhang mit den Abrechnungen von Fahrschülern. Mit

Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur

Berufungserklärung, Akten S. 687) ermahnte die Privatklägerin den Berufungskläger,

sich an alle Weisungen zu halten. Die Spannungen gipfelten am 19. Mai 2017 in

der fristlosen Kündigung des Berufungsklägers seitens der B____. In diesem

Zusammenhang erstellte C____ zwei Einträge auf der Facebook-Seite der

Fahrschule sowie ein Schreiben, mit denen er seine Kunden vor dem Berufungskläger

warnte («Vorsicht Betrüger!», «Geld Veruntreuung», er habe «seit längerer Zeit

Geld von uns unterschlagen», er habe jetzt, wie schon bei seinem früheren

Arbeitgeber, die «fristlose Kündigung erhalten»; vgl. Beweismittel 3 zur

Berufungserklärung, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger reichte Strafantrag

gegen C____ ein, worauf dieser vom Strafgericht Basel-Stadt am 27. November

2018.

wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil des Berufungsklägers zu 40 Tagessätzen

à CHF 70.–, bedingt, verurteilt wurde. Anlässlich der Urteilseröffnung

hörte C____, dass ihm die fehlende Anzeigeerhebung gegen den Berufungskläger im

Verfahren wegen übler Nachrede geschadet habe, worauf er gegen den

Berufungskläger am 26. Februar 2019 Strafanzeige wegen Betrugs erstattete (Akten

S. 107 ff.) und Berufung gegen seine eigene Verurteilung wegen

mehrfacher übler Nachrede einreichte. Dieses Verfahren ist inzwischen ebenfalls

am Appellationsgericht hängig und wurde sistiert, bis das vorliegende Verfahren

rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Einigungsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vom 17.

November 2021 blieb erfolgslos, da der Berufungskläger sich nach eigenem

Bekunden einer Einigung mit C____ widersetzte (Berufungserklärung S. 9,

Akten S. 760; Vorladung und Protokoll, Akten S. 300 ff.; ebenso

Aussagen C____, Akten S. 134).

3.4

Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe

vom Fahrschüler D____ im Namen der B____ CHF 900.– und später CHF 800.–

entgegengenommen, davon aber lediglich CHF 190.– aus der Entgegennahme der

ersten Zahlung an die B____ weitergeleitet. Der Berufungskläger seinerseits erklärt,

dass er mit den Autos der B____ auch eigene Fahrschülerinnen und ‑schüler

habe unterrichten dürfen und dafür das Gleiche bekommen habe, d.h. CHF 35.–

pro Fahrstunde, während er CHF 55.– für das Auto und die weiteren Unkosten

bezahlt habe. Er habe als eigenständiger Fahrlehrer seinem Schüler D____ ein

Abo zum reduzierten Tarif verkauft (CHF 800.– statt 900.–) und der

Privatklägerin danach für jede erfolgte Fahrstunde CHF 90.– übergeben

wollen. Aufgrund der fristlosen Kündigung sei dies aber nicht vollumfänglich

möglich gewesen. D____ habe sein Abo nicht aufgebraucht.

Die Entgegennahme der beiden Zahlungen D____s im Gesamtwert

von CHF 1'700.– ist unbestritten. Es gibt hierfür auch Quittungen (Akten

S. 123, 126). Diese Quittungen belegen, dass D____ dem Beschuldigen am 21.

Dezember 2016 und am 13. Februar 2017 die genannten Beträge für jeweils 10

Fahrstunden bezahlt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass CHF 190.– an die

B____ weitergeleitet wurden, davon CHF 100.– für Versicherung und

CHF 90.– für eine geleistete Fahrstunde. Der Berufungskläger hat insgesamt

14.

Fahrstunden auf der Ausbildungskarte des Fahrschülers D____ eingetragen, die

letzte am 31. März 2017 (Akten S. 382 f.). Weitere Fahrstunden konnte

der Berufungskläger nicht mehr erteilen (und das entsprechende Geld nicht mehr

abliefern), weil D____ aufgrund seiner Prüfungen eine Pause einlegte und dem Berufungskläger

am 19. Mai 2017 gekündigt wurde. Bezüglich der zweiten Quittung vom 13. Februar

2017.

ist auffallend, dass diese an einem Tag ausgestellt wurde, an dem gemäss

Ausbildungskarte keine Fahrstunde stattfand. Auffallend ist auch, dass die auf

der Ausbildungskarte angegebenen Bezahldaten (1. Februar 2017, 1. März 2017)

nicht mit den Quittungsdaten übereinstimmen.

C____ und der Berufungskläger erklären übereinstimmend, dass

dieser pro Lektion CHF 35.– verdient habe. Eine Fahrstunde habe

CHF 90.– gekostet. Dabei sei vorerst abgemacht worden, dass C____ am

Morgen und der Berufungskläger am Nachmittag arbeiten würden (Akten S. 62, 137,

141).

Es bestehen keinerlei schriftliche Vereinbarungen, die das Rechtsverhältnis

zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin klären und belegen würden.

Wie bereits die Vor­instanz feststellte, spielt es aber hier auch keine Rolle,

ob der Berufungskläger als Angestellter oder als Auftragnehmer gearbeitet hat,

sondern lediglich, ob ein direktes, von der B____ unabhängiges

Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrschüler D____ und dem Berufungskläger bestand

und ob dieser befugt war, das Fahrzeug der B____ für allfällige Privatstunden

zu verwenden.

4.

4.1

In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger,

dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ gewesen sei und er die

vereinnahmten Beträge habe weiterleiten müssen. Vielmehr sei D____ sein eigener

Fahrschüler gewesen, den er in einem (von der Fahrschule B____) gemieteten Auto

unterrichtet habe. Der dafür geschuldete «Mietzins» von CHF 35.– pro

Stunde habe die Privatklägerin jeweils Ende Monat mit seinem Lohn verrechnet.

Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass D____ ihn direkt angerufen habe

und so zu seinem eigenen Schüler geworden sei. Zudem fehle auf den beiden

Quittungen vom 21. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 jeweils der Stempel der

Fahrschule B____. Dies beweise ebenfalls, dass D____ sein eigener Fahrschüler

gewesen sei.

4.2

Was zunächst die äusseren Begebenheiten

angeht, so gelangte D____ über seine Schwester [...], welche er zu einer

Fahrstunde begleitet hat, zum Unterricht. Die Schwester wurde durch den

Berufungskläger im Namen der Fahrschule B____ unterrichtet. Für D____s

Fahrstunden wurde das Fahrzeug der Fahrschule B____ eingesetzt, welches mit dem

Logo dieser Fahrschule beschriftet war. Der äussere Anschein mit dem beschrifteten

Lehrfahrzeug und die Anknüpfung an das Ausbildungsverhältnis seiner Schwester

mit der Privatklägerin sprechen dafür, dass D____ ebenfalls zum Kunden der

Privatklägerin wurde. Explizite Hinweise dafür, dass er nicht der Fahrschule

seiner Schwester hätte beitreten wollen, werden nicht vorgebracht und sind auch

nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich als Fahrschüler

der B____ verstand, wandte er sich doch zwecks Einforderung der ihm noch

zustehenden Fahrstunden an diese und nicht an A____, dessen Handynummer er, wie

vom Berufungskläger eingestanden, hatte. A____ seinerseits beklagte dann auch, D____

habe ihm nie den Wechsel der Fahrschule mitgeteilt und die restlichen

Fahrstunden bzw. deren Ersatz auch nie bei ihm geltend gemacht (S. 10 der

Berufungserklärung vom 28. Februar 2023).

4.3

Der Berufungskläger beruft sich darauf, er

sei von D____ auf seiner eigenen Handynummer angerufen worden, weshalb dieser

zum Privatschüler geworden sei. Gemäss den Aussagen von D____ begann der Kontakt

tatsächlich mit einem Anruf auf die Nummer des Berufungsklägers sowie mit einer

Probefahrt, bei der D____ in der Fahrstunde seiner Schwester mitgefahren ist

(Aussagen D____, Akten S. 331, 338). Allerdings berichtet D____ in diesem

Zusammenhang nicht von einem beabsichtigten Wechsel der Fahrschule, sondern

bestätigt vielmehr, dass er Kunde der B____ war. Er habe sich auf dem Büro der B____

angemeldet und habe jeweils draussen vor dem Büro auf seinen Fahrlehrer

gewartet (Akten S. 331). Bei diesen Umständen ist davon auszugehen, dass D____

das Gleiche wählen wollte wie seine Schwester – also Fahrschule und Fahrlehrer.

Das eingesetzte Fahrzeug war gemäss D____ in der Regel ein [...] mit

Schaltgetriebe, welches überall mit Logos der B____ überzogen gewesen sei

(Akten S. 337). Schliesslich könne es sein, dass er nach seiner Pause und dem

Abgang des Berufungsklägers an die B____ gelangt sei, um die restlichen

Fahrstunden zu erhalten. Es habe ihn jedenfalls genervt, dass die B____ ihm

dann noch mehr Fahrstunden habe verkaufen wollen (Akten S. 332).

Zunächst ist vorauszuschicken, dass Fahrschülerinnen und

Fahrschüler im Bekanntenkreis üblicherweise auf ihre Fahrschule und den Fahrlehrer

verweisen, wenn sie mit der Leistung zufrieden sind. Dabei spielt die interne

rechtliche Organisation der Fahrschule (wie die Selbständigkeit oder

Unselbständigkeit des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin) üblicherweise keine

Rolle. Wesentlich ist die gute Erfahrung des Empfehlenden. Es ist eine – und

wohl auch die vornehmste – Requisitionsart eines Unternehmens, durch

Empfehlungen zufriedener Kundschaft neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Wenn

der Fahrschüler D____ darauf Wert legte, vom Berufungskläger unterrichtet zu

werden, dann ist davon auszugehen, dass damit gleichermassen die gleiche

Lehrperson und den gleichen Betrieb wählen wollte. Weder die telefonische

Kontaktnahme noch die Probefahrt bieten handfeste Anhaltspunkte dafür, dass der

Schüler zwar den gleichen Fahrlehrer wie seine Schwester, aber eine andere Fahrschule

engagieren wollte.

4.4

Die Quittungen vom 21. Dezember 2016 und vom

13.

Februar 2017 (Akten S. 123, 126) zeigen im Wesentlichen, dass der Berufungskläger

von seinem Fahrschüler Geldbeträge entgegengenommen hat. Sie zeigen indessen

nicht, in welchem Namen dies erfolgte. Es handelt sich um ein Formular eines

handelsüblichen, in Grossverteilern und Papeterien erhältlichen Quittungsblocks.

Es fehlt die Angabe der Fahrschule: Kein Eintrag, kein Stempel und kein Logo

Dispositiv

geben einen Hinweis darauf, in wessen Namen das Geld eingenommen wurde. Demnach

lässt sich aus diesen Quittungen keinen Hinweis auf die behauptete Tätigkeit

der Fahrschule A____ entnehmen.

4.5 Schliesslich verbleibt das Argument der

Einvernehmlichkeit, wonach die Privatklägerin nicht nur gewusst und toleriert

habe, dass der Berufungskläger eigene Schüler unterrichte, sondern dazu auch

mit der mietweisen Überlassung des Lehrfahrzeugs beigetragen habe. Dies würde

eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der

Privatklägerin bzw. deren Geschäftsführer C____ voraussetzen.

4.5.1 C____ sagte in der Einvernahme vom 18.

Dezember 2019 (Akten S. 134), er habe dem Berufungskläger jeweils ab 14:00

Uhr ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Kundschaft sei diesem über das

Sekretariat der Fahrschule zugeteilt worden. Vormittags von 08:00 Uhr bis 14:00

Uhr habe er, C____, selbst Fahrstunden erteilt. Der Berufungskläger habe ihm

gesagt, ein Einsatz ab 14:00 Uhr sei ihm recht, weil er am Morgen in Bern bzw.

Steffisburg Fahrstunden erteile. In Basel habe er nur die Autos der B____ benützen

dürfen. Kunden, die sich direkt an ihn gewandt hätten, habe er an das Büro der B____

verweisen müssen. Das Konkurrenzverbot sei klar gewesen. Der Berufungskläger

habe keine Jobs in der Region annehmen dürfen, die ihn konkurrieren. C____

räumt ein, dass nichts schriftlich abgemacht gewesen sei, mit Ausnahme seines Briefes

vom 8. August 2016. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten

S. 344) verwies C____ zutreffend darauf, dass die Ausbildungskarte von D____

mit «B____» angeschrieben sei (vgl. Ausbildungskarte oben rechts, Akten S.

382). Er habe nicht gewusst, dass der Berufungskläger dem Fahrschüler ein

10er-Abo verkauft habe. Erst als der Fahrschüler angerufen habe, um seine

restlichen Fahrstunden zu beziehen, habe er die Quittungen gesehen und vom

10er-Abo Kenntnis erhalten. In der Verhandlung vor Strafgericht

(Verhandlungsprotokoll S. 6, Akten S. 661) sagte C____, der

Berufungskläger habe von Anfang an als externer Fahrlehrer bei der

Privatklägerin angefangen. Er habe jede Minute der Fahrstunden mit dem

Geschäftsauto in die Tagesrapporte eintragen müssen. Er habe ausfüllen müssen,

was er eingenommen habe, mit wem er gefahren sei, den Kilometerstand und das

Total seiner Arbeitszeit. Bei Pauschalangeboten habe er den ganzen Betrag

aufschreiben und abliefern müssen. Da der Berufungskläger immer zu wenig Geld

abgegeben habe, sei ihm, C____, der Aufwand zu gross geworden, so dass er die

säumigen Zahlungen einfach direkt vom «Lohn» des Berufungsklägers abgezogen

habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). C____ bestritt, dass er dem Berufungskläger

sein Auto vermietet habe (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Das Berufungsgericht befragte C____ als Auskunftsperson. Er

hielt an seiner Aussage fest, dass er das Auto dem Berufungskläger nicht

vermietet habe. Es wäre für ihn ein Verlust gewesen und er hätte die Konkurrenz

nie toleriert. Sobald er von der Tätigkeit des Berufungsklägers erfahren habe,

sei die Kündigung ausgesprochen worden (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten

S. 901).

4.5.2 Der Berufungskläger beruft sich seit seiner

ersten Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 195 ff.) auf eine

Abmachung mit C____, wonach er seine Schüler weiterhin unterrichten und dafür

das Auto der B____ einsetzen dürfe. Zuerst sagt er, er habe am Nachmittag für

seine eigenen Schüler ein Auto für Automat-Fahrstunden gemietet. Davon habe C____

nichts gewusst (Akten S. 202). Gleichzeitig sagt er aber auch, er habe an

Nachmittagen nie auf eigene Rechnung gearbeitet. Tagsüber bis am Abend habe er

immer nur Fahrten für die B____ durchgeführt. Auf eigene Rechnung sei er nur am

Abend tätig gewesen (Akten S. 203). Zu den eingenommenen Vorauszahlungen

macht er geltend, die Pauschalbeträge seiner eigenen Fahrschüler gingen C____

nichts an. Er habe das Geld von Fahrstunde zu Fahrstunde immer wieder aus der

Tasche genommen und C____ gegeben (Akten S. 216). In der

Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten S. 344 ff.) sagte

der Berufungskläger erstmals, er habe das Auto der Privatklägerin für seine

eigenen Fahrschüler «gemietet» (Akten S. 390). Er wiederholte, dass der

Erstkontakt von D____ über dessen Schwester erfolgte und dieser «dort im Büro»

nur deshalb auf den Berufungskläger gewartet habe, weil es Standard gewesen

sei. Er habe sich jedoch direkt bei ihm für Fahrstunden angemeldet. In der

Verhandlung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 655)

berief sich der Berufungskläger wieder auf den «Deal», dass er die eigenen

Schüler mit dem Fahrschulauto der B____ habe bedienen dürfen. Er habe das

eingenommene Geld jeweils täglich ins Auto gelegt und seinen Anteil dann

monatlich erhalten, und zwar für eigene und fremde Schüler jeweils

CHF 35.– pro Stunde, weshalb man es voneinander nicht unterscheiden könne.

Das Geld von Fahrschüler D____ habe er schrittweise oder Ende Monat

weitergegeben. C____ habe ihm ja alles, was fehlte, direkt vom Lohn abgezogen.

Dass D____ ein Privatschüler sei, könne man am anderen Preis und an der

Quittung ohne Stempel der B____ erkennen.

In der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, bei

Arbeitsantritt im Oktober habe er mit C____ den Preis von CHF 35.–

abgemacht (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., Akten S. 901 f.). Dieser

sei damit einverstanden gewesen, dass er, der Berufungskläger, eigene

Fahrschüler zu gleichen Konditionen betreue. Es habe rentiert. Der

Berufungskläger räumte ein, dass man buchhalterisch nicht unterscheiden könne,

ob ein fremder oder eigener Schüler unterrichtet wurde. Angesprochen auf seine

anfängliche Aussage, wonach er die eigenen Schüler am Vormittag, die Schüler

der Fahrschule B____ indes am Nachmittag bedient habe, wobei D____ aber

wiederholt auch am Nachmittag unterrichtet worden sei, wich der Beschuldige

aus. Er sagte, er habe eigene Schüler auch am Abend oder Nachmittag

unterrichtet. Wenn es irgendwo Lücken gegeben habe, sei ein eigener Schüler

eingeschoben worden. Man könne es nicht strikt trennen. Das Ganze sei sehr

flexibel (Verhandlungsprotokoll S. 6). Weiter machte der Berufungskläger

geltend, dass seine Geschäftsunterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit

«hängen geblieben» seien. Angesprochen auf Belege für die behauptete

Fahrzeugmiete räumte er aber ein, dass es keine solchen Unterlagen gebe.

4.5.3 Zum Verhältnis zwischen den Parteien ist auch

das Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur

Berufungserklärung, Akten S. 687) heranzuziehen. Darin ermahnt C____ den

Berufungskläger, alle seine «Anweisungen als Arbeitgeber sofort und ohne wenn

oder aber zu befolgen». Er beanstandet insbesondere die Ausstände: C____

verlangt, dass die Einnahmen mit dem Tagesrapport übereinstimmen, dass keine

Fahrstunden mehr auf Kredit gegeben werden und dass das Auto ausserhalb der

Einsatzzeiten in der Garage abgestellt wird (Akten S. 177, 182). In

Übereinstimmung mit seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung bringt C____ in

diesem Schreiben zum Ausdruck, dass er um die Tätigkeit des Berufungsklägers

als Fahrlehrer in Bern, nicht aber in Basel wusste. Ebenso wenig ist vom

Einsatz des Lehrfahrzeugs für Privatzwecke oder einem Mietverhältnis die Rede.

Angesprochen auf das Schreiben vom 8. August 2016 sagte C____

in der Berufungsverhandlung, es habe darin Deutsch- und Verständnisfehler, er

habe sich irrtümlich als Arbeitgeber bezeichnet. Er habe nicht gewusst, dass

der Berufungskläger Privatschüler bediene. Auch eine Automiete habe es nicht

gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4; Akten S. 901). Der Berufungskläger

sagte zu diesem Schreiben, es habe eine chronische Unzufriedenheit geherrscht.

Die Anweisungen hätten einfach so gewechselt. Wohl symbolisch meinte er, einmal

habe er rote Schuhe, dann wieder grüne Schuhe tragen müssen. Weiter räumte er

ein, dass C____ von seinen Privatschülern nichts gewusst und sie persönlich

nicht gesehen habe. Sie seien einfach in der Kartei gewesen (Verhandlungsprotokoll

S. 6, Akten S. 903).

Insgesamt stützt das Schreiben der Privatklägerin vom 8.

August 2016 die Angaben von C____, wonach keine Vereinbarung bestanden habe,

die den Berufungskläger zur privaten Nutzung des Lehrfahrzeugs ermächtigt

hätte. Bei der gegebenen Lage hätte C____ allen Anlass gehabt, die

Konkurrenztätigkeit in Basel explizit anzusprechen, wenn er darum gewusst

hätte. Auch die Anweisung, der Berufungskläger möge sich zu hundert Prozent in

die Fahrschule B____ integrieren und müsse das Auto in den Pausen und nach

Feierabend in der Garage abstellen, spricht klar gegen das Einverständnis mit

einer mietweisen Überlassung des Fahrzeugs an einen Konkurrenten auf dem Platz

Basel.

4.5.4 Das Aussageverhalten des Berufungsklägers trägt

taktische Züge. Seine anfänglich eher allgemeinen Angaben wurden im Verlaufe

des Verfahrens entsprechend den Ermittlungen präzisiert und angepasst. So gab

er den Einsatz von angemieteten Lehrfahrzeugen mit Automatikgetriebe im

Verfahren nur schrittweise preis. Zuerst sagte er, er habe für Fahrstunden auf

eigene Rechnung am Nachmittag einen Automaten gemietet, was C____ nicht gewusst

habe. Fahrstunden auf eigene Rechnung habe er «mit dem Automat vom Basler

Fahrschulteam» erteilt (Einvernahme vom 15. Januar 2020, Akten

S. 202 f.). Bezüglich Privatstunden am Nachmittag war sein

Aussageverhalten ausweichend und jedenfalls nicht schlüssig. So wollte er

zuerst (abgesehen von Lektionen mit dem Automaten) am Nachmittag nur für die

Privatklägerin und nie auf eigene Rechnung gearbeitet haben (Akten

S. 203). D____ hatte in der Zeit bis Ende März 2017 gemäss seiner

Ausbildungskarte sechs Mal vor 17.00 Uhr Unterricht, davon dreimal bereits

am frühen Nachmittag (Akten S. 383). Auf diesen Vorhalt behauptete der

Berufungskläger in der Berufungsverhandlung, der Zeitplan sei sehr flexibel

gewesen und er habe mit eigenen Fahrschülern Lücken aufgefüllt.

Aufgrund der erhobenen Aussagen ist erstellt, dass zwischen

den Parteien anfänglich eine Beschäftigung am Nachmittag vereinbart wurde.

Dabei kam es zu Unstimmigkeiten, namentlich auch zu finanziellen Ausständen des

Berufungsklägers, was die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. August 2016

beanstandete. Die Angabe C____s, der Berufungskläger habe von einer

selbständigen Tätigkeit im Raum Bern gesprochen, lässt sich aufgrund der

Darstellung im Schreiben vom 8. August 2016 plausibilisieren. Für eine

Abmachung, wonach der Berufungskläger im Raum Basel eine Konkurrenztätigkeit

als Fahrlehrer hätte ausüben und dafür sogar das Auto der anderen Fahrschule hätte

einsetzen dürfen, gibt es jedoch keine Hinweise. Sie ist als Schutzbehauptungen

des Berufungsklägers zu werten. Dass die Ausstände Ende Monat mittels

Verrechnung beglichen wurde, ist gemäss den überzeugenden Aussagen von C____

und dessen Schreiben vom 8. August 2016 als Notbehelf zu verstehen und kann

nicht als Hinweis auf einen Mietvertrag oder das Einverständnis mit einer

Konkurrenztätigkeit gewertet werden. Vielmehr bestand eine Weisung der

Privatklägerin, dass der Berufungskläger die Einnahmen täglich abliefern und

das Auto ausserhalb seiner Dienstzeit parkieren musste (Schreiben der

Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen C____ in der

Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). In diesem Zusammenhang ist die

Behauptung einzuordnen, dass auffallend viele Fahrschülerinnen und ‑schüler

angeblich nicht bezahlt hätten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 ff.,

Akten S. 661), was Ende Monat notgedrungen zur Verrechnung der Ausstände mit

dem «Lohn» bzw. der Entschädigung des Berufungsklägers führte. Darin wird eine

Verzögerungstaktik des Berufungsklägers erkennbar. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger

in der ersten Einvernahme noch nicht von einer Fahrzeugmiete sprach. Das Wort

Miete nannte er erst am Ende des Ermittlungsverfahrens in der

Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022.

Zweifel an der geltend gemachten Vereinbarung betreffend

Privatschüler ergeben sich übrigens auch aus wirtschaftlichen Gründen. Der

Berufungskläger hätte, nachdem er seinem Fahrschüler Rabatt gewährte, CHF 10.–

pro Stunde (= fast 30 %) weniger verdient (CHF 80 minus 55 = CHF 25

statt 35), mit dem einzigen Vorteil, dass er sich selber damit legitimiert

hätte, das Geld sofort zu beziehen. Eine solche Abmachung erscheint für beide

Seiten sinnlos: Für die Privatklägerin, weil sie sich kaum mit dem eigenen

Fahrzeug hätte Kunden abwerben lassen; für den Berufungskläger, weil er bei den

gegebenen Bedingungen jedenfalls keinen Mehrerlös und durch die Rabattgewährung

gar eine Einbusse erzielt hätte. Der einzige Vorteil für den Berufungskläger

lag darin, dass das eingenommene Geld der Privatklägerin möglicherweise nicht

bekannt wurde und er es jedenfalls erst später abliefern musste.

4.6 Zusammenfassend erweist sich daher die

Behauptung des Berufungsklägers, D____ sei sein eigener Fahrschüler gewesen und

die Privatklägerin habe ihm das Lehrfahrzeug mietweise überlassen, als

unzutreffend. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen und der Umstände erstellt,

dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ war und der Berufungskläger die

eingenommenen Vorauszahlungen in diesem Rahmen entgegennahm.

5.

Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung des

vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten. Sie erweisen sich als

zutreffend, so dass diesbezüglich der Vor­instanz zu folgen ist und ihre

Erwägungen weitgehend wiederholt werden können.

5.1 In rechtlicher Hinsicht macht sich der

Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig, wer sich eine ihm anvertraute

fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit

unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte

unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Massgeblich ist

die ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung, das erhaltene Geld in

bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren,

verwalten oder abzuliefern (Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 138 N 40; BGE 143 IV 297

E. 1.4; 106 IV 257 E. 2). Ein Vermögensschaden ist auch gegeben, wenn das

Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert

vermindert ist. Eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1;

142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E.

5.3.5 zur Veruntreuung; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E.4.2, 6B_604/2022

vom 11. Januar 2024 E. 6.8; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 138 N

19, mit Hinweis auf BGE 118 IV 27, 29 f.; 133 IV 21, 27 und BGer 6B_1161/2017 vom

20. Juni 2018 E. 3.4.2).

A____ war als Fahrlehrer in einem Arbeits- oder

Auftragsverhältnis für die B____ tätig. Seine Aufgabe bestand unter anderem

darin, die von den Kunden für die erteilten oder noch zu leistenden Fahrstunden

erhaltenen Geldbeträge stellvertretend für die B____ entgegen zu nehmen und an

letztere weiterzuleiten, und zwar gemäss den Weisungen der Privatklägerin auf

Tagesbasis (Schreiben der Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen von

C____ in der Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). Die gesetzliche

Herausgabepflicht eingenommener Gelder besteht für Arbeitnehmer und

Beauftragte, hängt also nicht von der strittigen Qualifikation der

Rechtsbeziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin ab (vgl.

Art. 321b Abs. 1 und Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Indem der Berufungskläger die von D____ an ihn entrichteten Bareinnahmen in der

Höhe von CHF 800.– und CHF 900.– bis auf CHF 190.– für sich

behielt, eignete er sich wiederholt ihm anvertrautes fremdes Geld an. Selbst

unter der Prämisse, dass dem Berufungskläger Ende Monat jeweils die Summen für

die von den Fahrschülern angeblich nicht bezahlten Lektionen von seinem Honorar

abgezogen wurden, ist der Eintritt eines Vermögensschadens als ungeschriebenes

Tatbestandsmerkmal zu bejahen, genügt doch nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung mit einem

vorübergehenden Schaden. Im Umfang des Betrags, den der Berufungskläger aufgaben-

bzw. abredewidrig nicht sofort ablieferte, liegt ein derartiger vorübergehender

Schaden vor. Gar ein definitiver Schaden liegt im Umfang des überhaupt nicht

abgelieferten Geldes vor. Zunächst, weil die Privatklägerin davon gar keine

Kenntnis hatte und es nicht einfordern konnte. Sodann auch, weil der

Berufungskläger nach der fristlosen Kündigung vom 19. Mai 2017 nicht mehr

in der Lage war, Fahrstunden zu geben. Das Restguthaben des Abonnements von D____

wurde also nicht verspätet, sondern überhaupt nicht abgeliefert. Dass A____

dabei vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte,

ergibt sich aus seiner Berechnung, dass das eingenommene Geld der

Privatklägerin teils gar nicht, teils erst später bekannt würde und der

Berufungskläger es nur in diesem Masse abliefern müsste. Demnach ist der

Tatbestand der Veruntreuung nach Art.138 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt und

der Berufungskläger im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

5.2 Der Strafrahmen für Veruntreuung sieht

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 138 Ziff. 1

StGB). Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend

zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass

sich das Verschulden von A____ in einem Bereich bewegt, in welchem der weniger

eingriffsintensiven Geldstrafe der Vorrang zukommt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3,

4.1 m.w.H.). Da ausserdem auch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1

StGB nicht erfüllt sind, erscheint eine Geldstrafe als einzige zulässige

Sanktionsart.

Innerhalb des Strafrahmens legt das Gericht die Sanktion nach

dem Verschulden des Täters fest (Art. 47 StGB). Dieses bestimmt sich nach

dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen

der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene

Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe

und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes.

Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach

der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue. Bei der

Gewichtung der Strafzumessungskomponenten steht dem Gericht ein erheblicher

Ermessensspielraum zu.

Wie bereits erwähnt, ist das Verschulden des Berufungsklägers

gemessen an der Bandbreite möglicher von Art. 138 Ziff. 1 StGB

erfasster Tathandlungen am unteren Rand anzusiedeln. Bezüglich der objektiven

Tatschwere ist zu erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von CHF 1’510.–

als relativ gering zu bezeichnen ist. A____ hat im Abstand von knapp zwei

Monaten dem Fahrschüler D____ jeweils ein 10er-Abonnement verkauft und die

dafür kassierten Bareinnahmen bis auf CHF 190.– entgegen seiner Aufgabe

bzw. der getroffenen Absprache nicht an die B____ abgeliefert. Auf diese Weise

hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen von C____ schamlos ausgenutzt. In

subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass A____ hinsichtlich der verspäteten

Ablieferung mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen gehandelt

hat. Er war zwar verschuldet, befand sich aber nicht in einer finanziellen

Notlage, welche die verübten Delikte erklären würde, zumal er über solide

Grundausbildungen als Polymechaniker und Fahrlehrer verfügte, welche ihm die

Erzielung eines legalen Einkommens ermöglichten. Nicht zuletzt dürfte er aus

einem gewissen, auch im Berufungsverfahren spürbaren Unmut über den mehrjährigen

Konflikt mit C____ gehandelt haben. In Würdigung dieser Umstände und im

Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen rechtfertigt es sich daher, für die am

21. Dezember 2016 begangene Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tages­sätzen

festzulegen und diese wegen der isoliert betrachtet ebenfalls mit 30

Tagessätzen zu ahndenden Veruntreuung vom 13. Februar 2017 unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen,

so dass eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.

Was die Täterkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den

persönlichen Hintergrund des ledigen und kinderlosen Berufungsklägers

festzuhalten, dass er nicht nur die Ausbildung zum Fahrlehrer, sondern auch zum

Polymechaniker erfolgreich absolviert hat. Heute arbeitet er als selbständiger

Fahrlehrer und ist kurz vor der Berufungsverhandlung wegen einer Frozen

Shoulder ausgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2; Akten S. 899).

Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung war er infolge einer Erbschaft

in der Lage, seine Schulden auf rund CHF 22'000.– zu reduzieren, nachdem sich

im Jahr 2020 seine Betreibungen noch auf über CHF 290’000.– beliefen und

offene Verlustscheine in der Höhe von knapp CHF 20’000.– vorlagen (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht, S. 2, Akten S. 655; Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 10 ff.).

Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung sind seine Schulden seither

auf CHF 36'000.– bis 37'000.– angestiegen. Ein Geständnis kann ihm nicht

zugutegehalten werden. Folglich sind weder be- noch entlastende Umstände zu

erkennen, so dass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es bei einer

Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. In Anbetracht des bescheidenen

Einkommens von A____ in der Höhe von CHF 2’000.– pro Monat (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2) und den immer noch bestehenden Schulden wird die

Tagessatzhöhe auf den für den Regelfall vorgesehenen Mindestbetrag von CHF 30.–

bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.3 Der Berufungskläger hat sich seit den

angeklagten Vorgängen nichts mehr zuschulden kommen lassen (Strafregisterauszug

vom 25. März 2024, Akten S. 888). Es ist deshalb von einer guten Prognose

auszugehen und der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren

zu gewähren.

6.

Der Berufungskläger hält im Berufungsverfahren an seiner adhäsionsweise

geltend gemachten Zivilforderung in der Höhe von CHF 2’000.– für

erlittenes Unrecht und entgangene Arbeitszeit fest. Da es zu einem Schuldspruch

gekommen ist, steht ihm indessen weder eine Genugtuung noch Schadenersatz zu,

weshalb seine Forderung abzuweisen ist.

7.

7.1 Die Berufung ist nach dem Gesagten

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die vor­instanzlichen

Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Im Umfang seines Unterliegens hat der Berufungskläger

der Privatklägerin überdies eine angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.

mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat am 29. November

2023 einen Entschädigungsantrag zu Lasten des Berufungsklägers gestellt und am

Verhandlungstag ihre Honorarnote eingereicht, zu der sich der Berufungskläger

äussern konnte. Von den geltend gemachten 21,1 Stunden erachtet das Gericht

einen Aufwand von 17,1 Stunden als angemessen, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Die Parteientschädigung

beläuft sich demnach auf 20,1 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 sowie 42

Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Zivilforderung von A____ gegenüber der B____ in

der Höhe von CHF 2'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 615.90

sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von

CHF 5'025.– für das Berufungsverfahren zugunsten der B____ verurteilt.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Jacqueline Frossard Dr. Urs

Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.