SB.2023.21
mehrfache Veruntreuung (Urteil Bundesgericht vom 10.10.2024 6B_537/2024)
26. April 2024Deutsch32 min
Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.21
URTEIL
vom 26.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Jacqueline Frossard (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
z. Hd. Herr C____,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. September 2022
(ES.2022.186)
betreffend mehrfache Veruntreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter, Berufungskläger) wurde mit Urteil vom
20. September 2022 des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen
Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–,
bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat
der anwaltlich nicht vertretene A____ am 28. Februar 2023 eine bereits
begründete Berufungserklärung eingelegt. Er beantragt einen Freispruch und hält
an seiner Zivilforderung von CHF 2’000.– gegenüber der Fahrschule B____
(Anzeigestellerin, Privatklägerin) fest. Am 16. Mai 2023 hat er eine erweiterte
schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In seinen Schreiben verweist er
auf sein Beweismittel 1, eine Liste mit Adresse und Telefonnummer mehrerer
ehemaliger Fahrschülerinnen und ‑schüler, welche «eigene
Fahrschüler/innen» gewesen seien und dies bezeugen könnten. Dies wurde von der
Instruktionsrichterin als Beweisantrag gewertet.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 27. Juni 2023
auf die «schlüssige Begründung» des vorinstanzlichen Urteils verwiesen und auf
eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt mit
Berufungsantwort vom 29. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung
und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu
Lasten des Berufungsklägers. Seine Beweisanträge wurden, zusammen mit dem
Beweisantrag des Berufungsklägers, mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
22. Dezember 2023 behandelt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom heutigen Tag wurde
der Berufungskläger befragt und erhielt Gelegenheit, seinen Standpunkt
vorzutragen. Dabei hat er auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung in
Anspruch zu nehmen, ausdrücklich verzichtet. C____, der Inhaber der Fahrschule B____,
wurde als Auskunftsperson einvernommen. Anschliessend gelangten der
Berufungskläger sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Zurzeit ist am Appellationsgericht das
konnexe Berufungsverfahren SB.2019.26 hängig, in dem sich C____ gegen seinen
Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von A____ wehrt. C____
wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2018 zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Dieses Parallelverfahren
ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens
sistiert.
2.2
Die Staatsanwaltschaft stellte das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger zunächst ein (Einstellungsverfügung
vom 21. April 2020, Akten S. 243). C____ erhob dagegen erfolgreich
Beschwerde (AGE BES.2020.92 vom 17. August 2020, Akten S. 289).
Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen Strafbefehl gegen
den Berufungskläger (Akten S. 590). Nachdem der Berufungskläger dagegen Einsprache
erhob, kam es zum Gerichtsverfahren, in welchem der Strafbefehl vom 20. April
2022.
als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.3).
Das Strafgericht sprach den Berufungskläger der mehrfachen
Veruntreuung schuldig. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger vom
Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 CHF 900.– für 10 Fahrstunden
(inklusive Versicherung) und am 13. Februar 2017 erneut
CHF 800.– für weitere 10 Lektionen erhalten habe (Quittungen, Akten
S. 123, 126). Der Berufungskläger hätte dieses fremde, anvertraute Geld
sofort der Privatklägerin abliefern müssen. Indessen habe er nur CHF 190.–
sofort abgeliefert. Das übrige Geld habe er teils nur sukzessive – nach
Massgabe der geleisteten Fahrstunden und sofern die Privatklägerin überhaupt davon
erfahren habe – oder gar nicht weitergegeben. Im Umfang der zurückgehaltenen
Beträge von CHF 710.– und 800.– habe der Berufungskläger sich daher der
mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.
2.3
Der Berufungskläger macht geltend, D____ sei
sein eigener Fahrschüler gewesen. Zum Beweis, dass er eigene Fahrschüler
unterrichtet habe, benennt er insgesamt 6 Zeuginnen und Zeugen (Beweismittel 1
zur Berufungserklärung und Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 686, 783). Es
habe eine Vereinbarung mit der Privatklägerin gegeben, dass er (der Berufungskläger)
mit dem Auto der Privatklägerin auch eigene Schüler habe unterrichten dürfen.
Dafür habe er das Auto der Privatklägerin zum Preis von CHF 55.– oder 60.–
gemietet. C____ habe die nicht abgelieferten Fahrschulgelder und Automieten
über einen längeren Zeitraum toleriert und sie jeweils Ende Monat vom Gehalt
des Berufungsklägers abgezogen. Belegen lasse sich dies zum einen damit, dass D____
den Berufungskläger direkt für Fahrstunden angefragt habe. Zum anderen ergebe
es sich aus den beiden Quittungen für die bezahlten Abonnemente, die der Berufungskläger
ausgestellt habe. C____ habe nie bewiesen, dass alle in der gemeinsamen Agenda
eingetragenen Fahrschüler seine eigenen Kunden gewesen seien. Weiter wirft der Berufungskläger
C____ vor, dass er es während der mehrjährigen Zusammenarbeit vom 13. Oktober
2013.
bis zum 19. Mai 2017 stets abgelehnt habe, dem Berufungskläger einen
Arbeitsvertrag auszustellen. Zudem habe C____ keine Sozialbeiträge abgeführt,
obwohl er einen Rekordumsatz erwirtschaftet habe.
2.4
Die Privatklägerin lässt geltend machen, dass
die Namen zweier vom Berufungskläger genannter Zeugen (Fahrschülerin [...] und [...])
in zahlreichen Unterlagen der B____ aufgeführt seien. Indessen seien die beiden
mit der Berufungsbegründung ergänzten Namen (Fahrschülerin [...] und [...]) der
Privatklägerin unbekannt. Deren Befragung könne zum Vorwurf der Veruntreuung
von Geldern des Fahrschülers D____ aber kaum etwas beitragen. Weiter sei die
Behauptung des Berufungsklägers, dass er das Fahrschulfahrzeug der B____
gemietet habe, «völliger Unsinn» und in keiner Weise belegt. Sodann unterlasse
es der Berufungskläger, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen, zu deren
Erstellung er verpflichtet gewesen wäre und mit der er den Nachweis hätte
erbringen können, dass D____ sein eigener Fahrschüler gewesen wäre. Die geltend
gemachte Tätigkeit auf eigene Rechnung sei allenfalls mit Abklärungen bei den
Steuerverwaltungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Bern sowie bei der
für den Berufungskläger zuständigen Ausgleichskasse in Erfahrung zu bringen.
3.
3.1
Was zunächst die vom Berufungskläger
beantragten Zeugeneinvernahmen angeht, so wurden diese mit verfahrensleitender
Verfügung vom 22. Dezember 2023 abgelehnt, unter Vorbehalt der abweichenden
Beurteilung durch das Gesamtgericht. Dabei wurde ausgeführt, dass einzig das
Rechtsverhältnis mit D____ bzw. zwischen dem Berufungskläger und der
Privatklägerin massgebend sei. Es gehe namentlich um die Frage, ob eine
Vereinbarung bestanden habe hinsichtlich der Miete eines Autos zu
Unterrichtszwecken mit Privatschülerinnen und -schülern. Die Existenz
allfälliger dritter Privatschülerinnen und -schüler vermöchten dies nicht zu
klären.
Daran ist in gesamtgerichtlicher Beurteilung festzuhalten.
Angeklagt ist einzig das Zurückbehalten von Geldern des Fahrschülers D____.
Dieser wurde in der Straf-untersuchung in Anwesenheit des Berufungsklägers
befragt (Akten S. 329 ff.). Bezüglich aller übrigen Fahrschülerinnen
und ‑schüler wurde kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben, so dass
insoweit keine Befragungen notwendig sind. Was das Verhältnis zwischen den
Parteien (zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin) angeht, ist zu
beurteilen, ob es Anzeichen für die behauptete Fahrzeugmiete gibt. Dass die
Erstellung dieses allfälligen Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anklage
wesentlich ist, lässt sich ebenfalls der Verfügung vom 22. Dezember 2023 entnehmen.
Davon ist von den beantragten Zeugeneinvernahmen ebenfalls keine Klärung zu
erwarten. Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.
3.2
Ähnliches gilt für die Beweisanträge der
Privatklägerin. Der vorliegende Sachverhalt ist genügend ermittelt. Von der
Erhebung weiterer Unterlagen, etwa von der Steuerverwaltung, der AHV oder des
Amts für Wirtschaft und Arbeit, kann abgesehen werden.
3.3
Zur Vorgeschichte ist festzustellen, dass der
Berufungskläger von 2012 bis 2017 bei der Fahrschule B____ als Fahrlehrer
arbeitete. Im Rahmen der Zusammenarbeit kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten
zwischen dem Berufungskläger und C____, dem Inhaber der B____, wegen diverser
Probleme, auch im Zusammenhang mit den Abrechnungen von Fahrschülern. Mit
Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur
Berufungserklärung, Akten S. 687) ermahnte die Privatklägerin den Berufungskläger,
sich an alle Weisungen zu halten. Die Spannungen gipfelten am 19. Mai 2017 in
der fristlosen Kündigung des Berufungsklägers seitens der B____. In diesem
Zusammenhang erstellte C____ zwei Einträge auf der Facebook-Seite der
Fahrschule sowie ein Schreiben, mit denen er seine Kunden vor dem Berufungskläger
warnte («Vorsicht Betrüger!», «Geld Veruntreuung», er habe «seit längerer Zeit
Geld von uns unterschlagen», er habe jetzt, wie schon bei seinem früheren
Arbeitgeber, die «fristlose Kündigung erhalten»; vgl. Beweismittel 3 zur
Berufungserklärung, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger reichte Strafantrag
gegen C____ ein, worauf dieser vom Strafgericht Basel-Stadt am 27. November
2018.
wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil des Berufungsklägers zu 40 Tagessätzen
à CHF 70.–, bedingt, verurteilt wurde. Anlässlich der Urteilseröffnung
hörte C____, dass ihm die fehlende Anzeigeerhebung gegen den Berufungskläger im
Verfahren wegen übler Nachrede geschadet habe, worauf er gegen den
Berufungskläger am 26. Februar 2019 Strafanzeige wegen Betrugs erstattete (Akten
S. 107 ff.) und Berufung gegen seine eigene Verurteilung wegen
mehrfacher übler Nachrede einreichte. Dieses Verfahren ist inzwischen ebenfalls
am Appellationsgericht hängig und wurde sistiert, bis das vorliegende Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Einigungsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vom 17.
November 2021 blieb erfolgslos, da der Berufungskläger sich nach eigenem
Bekunden einer Einigung mit C____ widersetzte (Berufungserklärung S. 9,
Akten S. 760; Vorladung und Protokoll, Akten S. 300 ff.; ebenso
Aussagen C____, Akten S. 134).
3.4
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe
vom Fahrschüler D____ im Namen der B____ CHF 900.– und später CHF 800.–
entgegengenommen, davon aber lediglich CHF 190.– aus der Entgegennahme der
ersten Zahlung an die B____ weitergeleitet. Der Berufungskläger seinerseits erklärt,
dass er mit den Autos der B____ auch eigene Fahrschülerinnen und ‑schüler
habe unterrichten dürfen und dafür das Gleiche bekommen habe, d.h. CHF 35.–
pro Fahrstunde, während er CHF 55.– für das Auto und die weiteren Unkosten
bezahlt habe. Er habe als eigenständiger Fahrlehrer seinem Schüler D____ ein
Abo zum reduzierten Tarif verkauft (CHF 800.– statt 900.–) und der
Privatklägerin danach für jede erfolgte Fahrstunde CHF 90.– übergeben
wollen. Aufgrund der fristlosen Kündigung sei dies aber nicht vollumfänglich
möglich gewesen. D____ habe sein Abo nicht aufgebraucht.
Die Entgegennahme der beiden Zahlungen D____s im Gesamtwert
von CHF 1'700.– ist unbestritten. Es gibt hierfür auch Quittungen (Akten
S. 123, 126). Diese Quittungen belegen, dass D____ dem Beschuldigen am 21.
Dezember 2016 und am 13. Februar 2017 die genannten Beträge für jeweils 10
Fahrstunden bezahlt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass CHF 190.– an die
B____ weitergeleitet wurden, davon CHF 100.– für Versicherung und
CHF 90.– für eine geleistete Fahrstunde. Der Berufungskläger hat insgesamt
14.
Fahrstunden auf der Ausbildungskarte des Fahrschülers D____ eingetragen, die
letzte am 31. März 2017 (Akten S. 382 f.). Weitere Fahrstunden konnte
der Berufungskläger nicht mehr erteilen (und das entsprechende Geld nicht mehr
abliefern), weil D____ aufgrund seiner Prüfungen eine Pause einlegte und dem Berufungskläger
am 19. Mai 2017 gekündigt wurde. Bezüglich der zweiten Quittung vom 13. Februar
2017.
ist auffallend, dass diese an einem Tag ausgestellt wurde, an dem gemäss
Ausbildungskarte keine Fahrstunde stattfand. Auffallend ist auch, dass die auf
der Ausbildungskarte angegebenen Bezahldaten (1. Februar 2017, 1. März 2017)
nicht mit den Quittungsdaten übereinstimmen.
C____ und der Berufungskläger erklären übereinstimmend, dass
dieser pro Lektion CHF 35.– verdient habe. Eine Fahrstunde habe
CHF 90.– gekostet. Dabei sei vorerst abgemacht worden, dass C____ am
Morgen und der Berufungskläger am Nachmittag arbeiten würden (Akten S. 62, 137,
141).
Es bestehen keinerlei schriftliche Vereinbarungen, die das Rechtsverhältnis
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin klären und belegen würden.
Wie bereits die Vorinstanz feststellte, spielt es aber hier auch keine Rolle,
ob der Berufungskläger als Angestellter oder als Auftragnehmer gearbeitet hat,
sondern lediglich, ob ein direktes, von der B____ unabhängiges
Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrschüler D____ und dem Berufungskläger bestand
und ob dieser befugt war, das Fahrzeug der B____ für allfällige Privatstunden
zu verwenden.
4.
4.1
In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger,
dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ gewesen sei und er die
vereinnahmten Beträge habe weiterleiten müssen. Vielmehr sei D____ sein eigener
Fahrschüler gewesen, den er in einem (von der Fahrschule B____) gemieteten Auto
unterrichtet habe. Der dafür geschuldete «Mietzins» von CHF 35.– pro
Stunde habe die Privatklägerin jeweils Ende Monat mit seinem Lohn verrechnet.
Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass D____ ihn direkt angerufen habe
und so zu seinem eigenen Schüler geworden sei. Zudem fehle auf den beiden
Quittungen vom 21. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 jeweils der Stempel der
Fahrschule B____. Dies beweise ebenfalls, dass D____ sein eigener Fahrschüler
gewesen sei.
4.2
Was zunächst die äusseren Begebenheiten
angeht, so gelangte D____ über seine Schwester [...], welche er zu einer
Fahrstunde begleitet hat, zum Unterricht. Die Schwester wurde durch den
Berufungskläger im Namen der Fahrschule B____ unterrichtet. Für D____s
Fahrstunden wurde das Fahrzeug der Fahrschule B____ eingesetzt, welches mit dem
Logo dieser Fahrschule beschriftet war. Der äussere Anschein mit dem beschrifteten
Lehrfahrzeug und die Anknüpfung an das Ausbildungsverhältnis seiner Schwester
mit der Privatklägerin sprechen dafür, dass D____ ebenfalls zum Kunden der
Privatklägerin wurde. Explizite Hinweise dafür, dass er nicht der Fahrschule
seiner Schwester hätte beitreten wollen, werden nicht vorgebracht und sind auch
nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich als Fahrschüler
der B____ verstand, wandte er sich doch zwecks Einforderung der ihm noch
zustehenden Fahrstunden an diese und nicht an A____, dessen Handynummer er, wie
vom Berufungskläger eingestanden, hatte. A____ seinerseits beklagte dann auch, D____
habe ihm nie den Wechsel der Fahrschule mitgeteilt und die restlichen
Fahrstunden bzw. deren Ersatz auch nie bei ihm geltend gemacht (S. 10 der
Berufungserklärung vom 28. Februar 2023).
4.3
Der Berufungskläger beruft sich darauf, er
sei von D____ auf seiner eigenen Handynummer angerufen worden, weshalb dieser
zum Privatschüler geworden sei. Gemäss den Aussagen von D____ begann der Kontakt
tatsächlich mit einem Anruf auf die Nummer des Berufungsklägers sowie mit einer
Probefahrt, bei der D____ in der Fahrstunde seiner Schwester mitgefahren ist
(Aussagen D____, Akten S. 331, 338). Allerdings berichtet D____ in diesem
Zusammenhang nicht von einem beabsichtigten Wechsel der Fahrschule, sondern
bestätigt vielmehr, dass er Kunde der B____ war. Er habe sich auf dem Büro der B____
angemeldet und habe jeweils draussen vor dem Büro auf seinen Fahrlehrer
gewartet (Akten S. 331). Bei diesen Umständen ist davon auszugehen, dass D____
das Gleiche wählen wollte wie seine Schwester – also Fahrschule und Fahrlehrer.
Das eingesetzte Fahrzeug war gemäss D____ in der Regel ein [...] mit
Schaltgetriebe, welches überall mit Logos der B____ überzogen gewesen sei
(Akten S. 337). Schliesslich könne es sein, dass er nach seiner Pause und dem
Abgang des Berufungsklägers an die B____ gelangt sei, um die restlichen
Fahrstunden zu erhalten. Es habe ihn jedenfalls genervt, dass die B____ ihm
dann noch mehr Fahrstunden habe verkaufen wollen (Akten S. 332).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass Fahrschülerinnen und
Fahrschüler im Bekanntenkreis üblicherweise auf ihre Fahrschule und den Fahrlehrer
verweisen, wenn sie mit der Leistung zufrieden sind. Dabei spielt die interne
rechtliche Organisation der Fahrschule (wie die Selbständigkeit oder
Unselbständigkeit des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin) üblicherweise keine
Rolle. Wesentlich ist die gute Erfahrung des Empfehlenden. Es ist eine – und
wohl auch die vornehmste – Requisitionsart eines Unternehmens, durch
Empfehlungen zufriedener Kundschaft neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Wenn
der Fahrschüler D____ darauf Wert legte, vom Berufungskläger unterrichtet zu
werden, dann ist davon auszugehen, dass damit gleichermassen die gleiche
Lehrperson und den gleichen Betrieb wählen wollte. Weder die telefonische
Kontaktnahme noch die Probefahrt bieten handfeste Anhaltspunkte dafür, dass der
Schüler zwar den gleichen Fahrlehrer wie seine Schwester, aber eine andere Fahrschule
engagieren wollte.
4.4
Die Quittungen vom 21. Dezember 2016 und vom
13.
Februar 2017 (Akten S. 123, 126) zeigen im Wesentlichen, dass der Berufungskläger
von seinem Fahrschüler Geldbeträge entgegengenommen hat. Sie zeigen indessen
nicht, in welchem Namen dies erfolgte. Es handelt sich um ein Formular eines
handelsüblichen, in Grossverteilern und Papeterien erhältlichen Quittungsblocks.
Es fehlt die Angabe der Fahrschule: Kein Eintrag, kein Stempel und kein Logo
Dispositiv
geben einen Hinweis darauf, in wessen Namen das Geld eingenommen wurde. Demnach
lässt sich aus diesen Quittungen keinen Hinweis auf die behauptete Tätigkeit
der Fahrschule A____ entnehmen.
4.5 Schliesslich verbleibt das Argument der
Einvernehmlichkeit, wonach die Privatklägerin nicht nur gewusst und toleriert
habe, dass der Berufungskläger eigene Schüler unterrichte, sondern dazu auch
mit der mietweisen Überlassung des Lehrfahrzeugs beigetragen habe. Dies würde
eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der
Privatklägerin bzw. deren Geschäftsführer C____ voraussetzen.
4.5.1 C____ sagte in der Einvernahme vom 18.
Dezember 2019 (Akten S. 134), er habe dem Berufungskläger jeweils ab 14:00
Uhr ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Kundschaft sei diesem über das
Sekretariat der Fahrschule zugeteilt worden. Vormittags von 08:00 Uhr bis 14:00
Uhr habe er, C____, selbst Fahrstunden erteilt. Der Berufungskläger habe ihm
gesagt, ein Einsatz ab 14:00 Uhr sei ihm recht, weil er am Morgen in Bern bzw.
Steffisburg Fahrstunden erteile. In Basel habe er nur die Autos der B____ benützen
dürfen. Kunden, die sich direkt an ihn gewandt hätten, habe er an das Büro der B____
verweisen müssen. Das Konkurrenzverbot sei klar gewesen. Der Berufungskläger
habe keine Jobs in der Region annehmen dürfen, die ihn konkurrieren. C____
räumt ein, dass nichts schriftlich abgemacht gewesen sei, mit Ausnahme seines Briefes
vom 8. August 2016. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten
S. 344) verwies C____ zutreffend darauf, dass die Ausbildungskarte von D____
mit «B____» angeschrieben sei (vgl. Ausbildungskarte oben rechts, Akten S.
382). Er habe nicht gewusst, dass der Berufungskläger dem Fahrschüler ein
10er-Abo verkauft habe. Erst als der Fahrschüler angerufen habe, um seine
restlichen Fahrstunden zu beziehen, habe er die Quittungen gesehen und vom
10er-Abo Kenntnis erhalten. In der Verhandlung vor Strafgericht
(Verhandlungsprotokoll S. 6, Akten S. 661) sagte C____, der
Berufungskläger habe von Anfang an als externer Fahrlehrer bei der
Privatklägerin angefangen. Er habe jede Minute der Fahrstunden mit dem
Geschäftsauto in die Tagesrapporte eintragen müssen. Er habe ausfüllen müssen,
was er eingenommen habe, mit wem er gefahren sei, den Kilometerstand und das
Total seiner Arbeitszeit. Bei Pauschalangeboten habe er den ganzen Betrag
aufschreiben und abliefern müssen. Da der Berufungskläger immer zu wenig Geld
abgegeben habe, sei ihm, C____, der Aufwand zu gross geworden, so dass er die
säumigen Zahlungen einfach direkt vom «Lohn» des Berufungsklägers abgezogen
habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). C____ bestritt, dass er dem Berufungskläger
sein Auto vermietet habe (Verhandlungsprotokoll S. 7).
Das Berufungsgericht befragte C____ als Auskunftsperson. Er
hielt an seiner Aussage fest, dass er das Auto dem Berufungskläger nicht
vermietet habe. Es wäre für ihn ein Verlust gewesen und er hätte die Konkurrenz
nie toleriert. Sobald er von der Tätigkeit des Berufungsklägers erfahren habe,
sei die Kündigung ausgesprochen worden (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten
S. 901).
4.5.2 Der Berufungskläger beruft sich seit seiner
ersten Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 195 ff.) auf eine
Abmachung mit C____, wonach er seine Schüler weiterhin unterrichten und dafür
das Auto der B____ einsetzen dürfe. Zuerst sagt er, er habe am Nachmittag für
seine eigenen Schüler ein Auto für Automat-Fahrstunden gemietet. Davon habe C____
nichts gewusst (Akten S. 202). Gleichzeitig sagt er aber auch, er habe an
Nachmittagen nie auf eigene Rechnung gearbeitet. Tagsüber bis am Abend habe er
immer nur Fahrten für die B____ durchgeführt. Auf eigene Rechnung sei er nur am
Abend tätig gewesen (Akten S. 203). Zu den eingenommenen Vorauszahlungen
macht er geltend, die Pauschalbeträge seiner eigenen Fahrschüler gingen C____
nichts an. Er habe das Geld von Fahrstunde zu Fahrstunde immer wieder aus der
Tasche genommen und C____ gegeben (Akten S. 216). In der
Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten S. 344 ff.) sagte
der Berufungskläger erstmals, er habe das Auto der Privatklägerin für seine
eigenen Fahrschüler «gemietet» (Akten S. 390). Er wiederholte, dass der
Erstkontakt von D____ über dessen Schwester erfolgte und dieser «dort im Büro»
nur deshalb auf den Berufungskläger gewartet habe, weil es Standard gewesen
sei. Er habe sich jedoch direkt bei ihm für Fahrstunden angemeldet. In der
Verhandlung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 655)
berief sich der Berufungskläger wieder auf den «Deal», dass er die eigenen
Schüler mit dem Fahrschulauto der B____ habe bedienen dürfen. Er habe das
eingenommene Geld jeweils täglich ins Auto gelegt und seinen Anteil dann
monatlich erhalten, und zwar für eigene und fremde Schüler jeweils
CHF 35.– pro Stunde, weshalb man es voneinander nicht unterscheiden könne.
Das Geld von Fahrschüler D____ habe er schrittweise oder Ende Monat
weitergegeben. C____ habe ihm ja alles, was fehlte, direkt vom Lohn abgezogen.
Dass D____ ein Privatschüler sei, könne man am anderen Preis und an der
Quittung ohne Stempel der B____ erkennen.
In der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, bei
Arbeitsantritt im Oktober habe er mit C____ den Preis von CHF 35.–
abgemacht (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., Akten S. 901 f.). Dieser
sei damit einverstanden gewesen, dass er, der Berufungskläger, eigene
Fahrschüler zu gleichen Konditionen betreue. Es habe rentiert. Der
Berufungskläger räumte ein, dass man buchhalterisch nicht unterscheiden könne,
ob ein fremder oder eigener Schüler unterrichtet wurde. Angesprochen auf seine
anfängliche Aussage, wonach er die eigenen Schüler am Vormittag, die Schüler
der Fahrschule B____ indes am Nachmittag bedient habe, wobei D____ aber
wiederholt auch am Nachmittag unterrichtet worden sei, wich der Beschuldige
aus. Er sagte, er habe eigene Schüler auch am Abend oder Nachmittag
unterrichtet. Wenn es irgendwo Lücken gegeben habe, sei ein eigener Schüler
eingeschoben worden. Man könne es nicht strikt trennen. Das Ganze sei sehr
flexibel (Verhandlungsprotokoll S. 6). Weiter machte der Berufungskläger
geltend, dass seine Geschäftsunterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
«hängen geblieben» seien. Angesprochen auf Belege für die behauptete
Fahrzeugmiete räumte er aber ein, dass es keine solchen Unterlagen gebe.
4.5.3 Zum Verhältnis zwischen den Parteien ist auch
das Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur
Berufungserklärung, Akten S. 687) heranzuziehen. Darin ermahnt C____ den
Berufungskläger, alle seine «Anweisungen als Arbeitgeber sofort und ohne wenn
oder aber zu befolgen». Er beanstandet insbesondere die Ausstände: C____
verlangt, dass die Einnahmen mit dem Tagesrapport übereinstimmen, dass keine
Fahrstunden mehr auf Kredit gegeben werden und dass das Auto ausserhalb der
Einsatzzeiten in der Garage abgestellt wird (Akten S. 177, 182). In
Übereinstimmung mit seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung bringt C____ in
diesem Schreiben zum Ausdruck, dass er um die Tätigkeit des Berufungsklägers
als Fahrlehrer in Bern, nicht aber in Basel wusste. Ebenso wenig ist vom
Einsatz des Lehrfahrzeugs für Privatzwecke oder einem Mietverhältnis die Rede.
Angesprochen auf das Schreiben vom 8. August 2016 sagte C____
in der Berufungsverhandlung, es habe darin Deutsch- und Verständnisfehler, er
habe sich irrtümlich als Arbeitgeber bezeichnet. Er habe nicht gewusst, dass
der Berufungskläger Privatschüler bediene. Auch eine Automiete habe es nicht
gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4; Akten S. 901). Der Berufungskläger
sagte zu diesem Schreiben, es habe eine chronische Unzufriedenheit geherrscht.
Die Anweisungen hätten einfach so gewechselt. Wohl symbolisch meinte er, einmal
habe er rote Schuhe, dann wieder grüne Schuhe tragen müssen. Weiter räumte er
ein, dass C____ von seinen Privatschülern nichts gewusst und sie persönlich
nicht gesehen habe. Sie seien einfach in der Kartei gewesen (Verhandlungsprotokoll
S. 6, Akten S. 903).
Insgesamt stützt das Schreiben der Privatklägerin vom 8.
August 2016 die Angaben von C____, wonach keine Vereinbarung bestanden habe,
die den Berufungskläger zur privaten Nutzung des Lehrfahrzeugs ermächtigt
hätte. Bei der gegebenen Lage hätte C____ allen Anlass gehabt, die
Konkurrenztätigkeit in Basel explizit anzusprechen, wenn er darum gewusst
hätte. Auch die Anweisung, der Berufungskläger möge sich zu hundert Prozent in
die Fahrschule B____ integrieren und müsse das Auto in den Pausen und nach
Feierabend in der Garage abstellen, spricht klar gegen das Einverständnis mit
einer mietweisen Überlassung des Fahrzeugs an einen Konkurrenten auf dem Platz
Basel.
4.5.4 Das Aussageverhalten des Berufungsklägers trägt
taktische Züge. Seine anfänglich eher allgemeinen Angaben wurden im Verlaufe
des Verfahrens entsprechend den Ermittlungen präzisiert und angepasst. So gab
er den Einsatz von angemieteten Lehrfahrzeugen mit Automatikgetriebe im
Verfahren nur schrittweise preis. Zuerst sagte er, er habe für Fahrstunden auf
eigene Rechnung am Nachmittag einen Automaten gemietet, was C____ nicht gewusst
habe. Fahrstunden auf eigene Rechnung habe er «mit dem Automat vom Basler
Fahrschulteam» erteilt (Einvernahme vom 15. Januar 2020, Akten
S. 202 f.). Bezüglich Privatstunden am Nachmittag war sein
Aussageverhalten ausweichend und jedenfalls nicht schlüssig. So wollte er
zuerst (abgesehen von Lektionen mit dem Automaten) am Nachmittag nur für die
Privatklägerin und nie auf eigene Rechnung gearbeitet haben (Akten
S. 203). D____ hatte in der Zeit bis Ende März 2017 gemäss seiner
Ausbildungskarte sechs Mal vor 17.00 Uhr Unterricht, davon dreimal bereits
am frühen Nachmittag (Akten S. 383). Auf diesen Vorhalt behauptete der
Berufungskläger in der Berufungsverhandlung, der Zeitplan sei sehr flexibel
gewesen und er habe mit eigenen Fahrschülern Lücken aufgefüllt.
Aufgrund der erhobenen Aussagen ist erstellt, dass zwischen
den Parteien anfänglich eine Beschäftigung am Nachmittag vereinbart wurde.
Dabei kam es zu Unstimmigkeiten, namentlich auch zu finanziellen Ausständen des
Berufungsklägers, was die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. August 2016
beanstandete. Die Angabe C____s, der Berufungskläger habe von einer
selbständigen Tätigkeit im Raum Bern gesprochen, lässt sich aufgrund der
Darstellung im Schreiben vom 8. August 2016 plausibilisieren. Für eine
Abmachung, wonach der Berufungskläger im Raum Basel eine Konkurrenztätigkeit
als Fahrlehrer hätte ausüben und dafür sogar das Auto der anderen Fahrschule hätte
einsetzen dürfen, gibt es jedoch keine Hinweise. Sie ist als Schutzbehauptungen
des Berufungsklägers zu werten. Dass die Ausstände Ende Monat mittels
Verrechnung beglichen wurde, ist gemäss den überzeugenden Aussagen von C____
und dessen Schreiben vom 8. August 2016 als Notbehelf zu verstehen und kann
nicht als Hinweis auf einen Mietvertrag oder das Einverständnis mit einer
Konkurrenztätigkeit gewertet werden. Vielmehr bestand eine Weisung der
Privatklägerin, dass der Berufungskläger die Einnahmen täglich abliefern und
das Auto ausserhalb seiner Dienstzeit parkieren musste (Schreiben der
Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen C____ in der
Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). In diesem Zusammenhang ist die
Behauptung einzuordnen, dass auffallend viele Fahrschülerinnen und ‑schüler
angeblich nicht bezahlt hätten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 ff.,
Akten S. 661), was Ende Monat notgedrungen zur Verrechnung der Ausstände mit
dem «Lohn» bzw. der Entschädigung des Berufungsklägers führte. Darin wird eine
Verzögerungstaktik des Berufungsklägers erkennbar. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger
in der ersten Einvernahme noch nicht von einer Fahrzeugmiete sprach. Das Wort
Miete nannte er erst am Ende des Ermittlungsverfahrens in der
Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022.
Zweifel an der geltend gemachten Vereinbarung betreffend
Privatschüler ergeben sich übrigens auch aus wirtschaftlichen Gründen. Der
Berufungskläger hätte, nachdem er seinem Fahrschüler Rabatt gewährte, CHF 10.–
pro Stunde (= fast 30 %) weniger verdient (CHF 80 minus 55 = CHF 25
statt 35), mit dem einzigen Vorteil, dass er sich selber damit legitimiert
hätte, das Geld sofort zu beziehen. Eine solche Abmachung erscheint für beide
Seiten sinnlos: Für die Privatklägerin, weil sie sich kaum mit dem eigenen
Fahrzeug hätte Kunden abwerben lassen; für den Berufungskläger, weil er bei den
gegebenen Bedingungen jedenfalls keinen Mehrerlös und durch die Rabattgewährung
gar eine Einbusse erzielt hätte. Der einzige Vorteil für den Berufungskläger
lag darin, dass das eingenommene Geld der Privatklägerin möglicherweise nicht
bekannt wurde und er es jedenfalls erst später abliefern musste.
4.6 Zusammenfassend erweist sich daher die
Behauptung des Berufungsklägers, D____ sei sein eigener Fahrschüler gewesen und
die Privatklägerin habe ihm das Lehrfahrzeug mietweise überlassen, als
unzutreffend. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen und der Umstände erstellt,
dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ war und der Berufungskläger die
eingenommenen Vorauszahlungen in diesem Rahmen entgegennahm.
5.
Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung des
vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten. Sie erweisen sich als
zutreffend, so dass diesbezüglich der Vorinstanz zu folgen ist und ihre
Erwägungen weitgehend wiederholt werden können.
5.1 In rechtlicher Hinsicht macht sich der
Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig, wer sich eine ihm anvertraute
fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit
unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte
unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Massgeblich ist
die ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung, das erhaltene Geld in
bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren,
verwalten oder abzuliefern (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 138 N 40; BGE 143 IV 297
E. 1.4; 106 IV 257 E. 2). Ein Vermögensschaden ist auch gegeben, wenn das
Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert
vermindert ist. Eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1;
142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E.
5.3.5 zur Veruntreuung; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E.4.2, 6B_604/2022
vom 11. Januar 2024 E. 6.8; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 138 N
19, mit Hinweis auf BGE 118 IV 27, 29 f.; 133 IV 21, 27 und BGer 6B_1161/2017 vom
20. Juni 2018 E. 3.4.2).
A____ war als Fahrlehrer in einem Arbeits- oder
Auftragsverhältnis für die B____ tätig. Seine Aufgabe bestand unter anderem
darin, die von den Kunden für die erteilten oder noch zu leistenden Fahrstunden
erhaltenen Geldbeträge stellvertretend für die B____ entgegen zu nehmen und an
letztere weiterzuleiten, und zwar gemäss den Weisungen der Privatklägerin auf
Tagesbasis (Schreiben der Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen von
C____ in der Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). Die gesetzliche
Herausgabepflicht eingenommener Gelder besteht für Arbeitnehmer und
Beauftragte, hängt also nicht von der strittigen Qualifikation der
Rechtsbeziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin ab (vgl.
Art. 321b Abs. 1 und Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).
Indem der Berufungskläger die von D____ an ihn entrichteten Bareinnahmen in der
Höhe von CHF 800.– und CHF 900.– bis auf CHF 190.– für sich
behielt, eignete er sich wiederholt ihm anvertrautes fremdes Geld an. Selbst
unter der Prämisse, dass dem Berufungskläger Ende Monat jeweils die Summen für
die von den Fahrschülern angeblich nicht bezahlten Lektionen von seinem Honorar
abgezogen wurden, ist der Eintritt eines Vermögensschadens als ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal zu bejahen, genügt doch nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung mit einem
vorübergehenden Schaden. Im Umfang des Betrags, den der Berufungskläger aufgaben-
bzw. abredewidrig nicht sofort ablieferte, liegt ein derartiger vorübergehender
Schaden vor. Gar ein definitiver Schaden liegt im Umfang des überhaupt nicht
abgelieferten Geldes vor. Zunächst, weil die Privatklägerin davon gar keine
Kenntnis hatte und es nicht einfordern konnte. Sodann auch, weil der
Berufungskläger nach der fristlosen Kündigung vom 19. Mai 2017 nicht mehr
in der Lage war, Fahrstunden zu geben. Das Restguthaben des Abonnements von D____
wurde also nicht verspätet, sondern überhaupt nicht abgeliefert. Dass A____
dabei vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte,
ergibt sich aus seiner Berechnung, dass das eingenommene Geld der
Privatklägerin teils gar nicht, teils erst später bekannt würde und der
Berufungskläger es nur in diesem Masse abliefern müsste. Demnach ist der
Tatbestand der Veruntreuung nach Art.138 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt und
der Berufungskläger im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
5.2 Der Strafrahmen für Veruntreuung sieht
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 138 Ziff. 1
StGB). Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass
sich das Verschulden von A____ in einem Bereich bewegt, in welchem der weniger
eingriffsintensiven Geldstrafe der Vorrang zukommt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3,
4.1 m.w.H.). Da ausserdem auch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
StGB nicht erfüllt sind, erscheint eine Geldstrafe als einzige zulässige
Sanktionsart.
Innerhalb des Strafrahmens legt das Gericht die Sanktion nach
dem Verschulden des Täters fest (Art. 47 StGB). Dieses bestimmt sich nach
dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen
der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene
Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe
und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes.
Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach
der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue. Bei der
Gewichtung der Strafzumessungskomponenten steht dem Gericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu.
Wie bereits erwähnt, ist das Verschulden des Berufungsklägers
gemessen an der Bandbreite möglicher von Art. 138 Ziff. 1 StGB
erfasster Tathandlungen am unteren Rand anzusiedeln. Bezüglich der objektiven
Tatschwere ist zu erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von CHF 1’510.–
als relativ gering zu bezeichnen ist. A____ hat im Abstand von knapp zwei
Monaten dem Fahrschüler D____ jeweils ein 10er-Abonnement verkauft und die
dafür kassierten Bareinnahmen bis auf CHF 190.– entgegen seiner Aufgabe
bzw. der getroffenen Absprache nicht an die B____ abgeliefert. Auf diese Weise
hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen von C____ schamlos ausgenutzt. In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass A____ hinsichtlich der verspäteten
Ablieferung mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen gehandelt
hat. Er war zwar verschuldet, befand sich aber nicht in einer finanziellen
Notlage, welche die verübten Delikte erklären würde, zumal er über solide
Grundausbildungen als Polymechaniker und Fahrlehrer verfügte, welche ihm die
Erzielung eines legalen Einkommens ermöglichten. Nicht zuletzt dürfte er aus
einem gewissen, auch im Berufungsverfahren spürbaren Unmut über den mehrjährigen
Konflikt mit C____ gehandelt haben. In Würdigung dieser Umstände und im
Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen rechtfertigt es sich daher, für die am
21. Dezember 2016 begangene Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen
festzulegen und diese wegen der isoliert betrachtet ebenfalls mit 30
Tagessätzen zu ahndenden Veruntreuung vom 13. Februar 2017 unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen,
so dass eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den
persönlichen Hintergrund des ledigen und kinderlosen Berufungsklägers
festzuhalten, dass er nicht nur die Ausbildung zum Fahrlehrer, sondern auch zum
Polymechaniker erfolgreich absolviert hat. Heute arbeitet er als selbständiger
Fahrlehrer und ist kurz vor der Berufungsverhandlung wegen einer Frozen
Shoulder ausgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2; Akten S. 899).
Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung war er infolge einer Erbschaft
in der Lage, seine Schulden auf rund CHF 22'000.– zu reduzieren, nachdem sich
im Jahr 2020 seine Betreibungen noch auf über CHF 290’000.– beliefen und
offene Verlustscheine in der Höhe von knapp CHF 20’000.– vorlagen (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht, S. 2, Akten S. 655; Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 10 ff.).
Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung sind seine Schulden seither
auf CHF 36'000.– bis 37'000.– angestiegen. Ein Geständnis kann ihm nicht
zugutegehalten werden. Folglich sind weder be- noch entlastende Umstände zu
erkennen, so dass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es bei einer
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. In Anbetracht des bescheidenen
Einkommens von A____ in der Höhe von CHF 2’000.– pro Monat (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2) und den immer noch bestehenden Schulden wird die
Tagessatzhöhe auf den für den Regelfall vorgesehenen Mindestbetrag von CHF 30.–
bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.3 Der Berufungskläger hat sich seit den
angeklagten Vorgängen nichts mehr zuschulden kommen lassen (Strafregisterauszug
vom 25. März 2024, Akten S. 888). Es ist deshalb von einer guten Prognose
auszugehen und der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren
zu gewähren.
6.
Der Berufungskläger hält im Berufungsverfahren an seiner adhäsionsweise
geltend gemachten Zivilforderung in der Höhe von CHF 2’000.– für
erlittenes Unrecht und entgangene Arbeitszeit fest. Da es zu einem Schuldspruch
gekommen ist, steht ihm indessen weder eine Genugtuung noch Schadenersatz zu,
weshalb seine Forderung abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Berufung ist nach dem Gesagten
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die vorinstanzlichen
Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Im Umfang seines Unterliegens hat der Berufungskläger
der Privatklägerin überdies eine angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.
mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat am 29. November
2023 einen Entschädigungsantrag zu Lasten des Berufungsklägers gestellt und am
Verhandlungstag ihre Honorarnote eingereicht, zu der sich der Berufungskläger
äussern konnte. Von den geltend gemachten 21,1 Stunden erachtet das Gericht
einen Aufwand von 17,1 Stunden als angemessen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Die Parteientschädigung
beläuft sich demnach auf 20,1 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 sowie 42
Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Zivilforderung von A____ gegenüber der B____ in
der Höhe von CHF 2'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 615.90
sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von
CHF 5'025.– für das Berufungsverfahren zugunsten der B____ verurteilt.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jacqueline Frossard Dr. Urs
Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.