SB.2023.24
mehrfache falsche Anschuldigung (Urteil Bundesgericht 6B_955/2024 vom 13. April 2026)
3. September 2024Deutsch48 min
der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Befragung von [...] von der Ausgleichskasse Basel-Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.24
URTEIL
vom 3.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2022
betreffend mehrfache falsche
Anschuldigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
20. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der
mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____ (nachfolgend
Privatkläger) schuldig erklärt. Die gegen den Berufungskläger am
2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler
Nachrede, Verleumdung (mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2
Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe wurde der Berufungskläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen
zu CHF 30.– verurteilt, und es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger am 10 März 2023,
vertreten durch Rechtsanwalt [...], Berufung erklären. Er beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch.
Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zuzusprechen und die
Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den
Zivilweg zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Im Rahmen der
Berufungsbegründung stellte der Berufungskläger die folgenden Beweisanträge:
Edition sämtlicher Akten (inklusive Vereinbarungen, Abrechnungen etc.)
betreffend die Fahrschule [...] bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Edition
sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Privatkläger, [...] und/oder [...] bei
der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Befragung von [...] von der Ausgleichskasse Basel-Stadt
und von [...] als Zeugen sowie Untersuchung der Fahreignung und Fahrfähigkeit
des Privatklägers durch einen Sachverständigen. Der Privatkläger und die
Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 hat die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt
und sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers – unter Vorbehalt eines
anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024,
an welcher der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen hat, hat der
Berufungskläger erklärt, keine Aussagen zur Sache zu machen und an der Berufung
festzuhalten. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Die bloss fakultativ
geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet, die Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], war
kurzfristig verhindert und nahm ebenfalls nicht an der Berufungsverhandlung teil.
Sie reichte ihr Plädoyer und die Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein.
Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Rechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich angefochten.
1.4
Akkusationsprinzip
1.4.1
Der
Berufungskläger bzw. sein Verteidiger rügt eine Verletzung des
Akkusationsprinzips in mehrfacher Hinsicht.
1.4.2
Wie
der Verteidiger insoweit richtig feststellt, ist vorliegend der Strafbefehl zur
Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen,
und damit muss die Sachverhaltsumschreibung den an eine Anklageschrift
gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und
1.5; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.3).
Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9
Abs. 1StPO verankerten Anklagegrundsatz können Gegenstand
des Gerichtsverfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip), jedoch explizit nicht an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was
ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt
ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten
kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2, 147 IV 505 E. 2.1 [Pra.
6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188
E. 1.3, 126 I 19 E. 2a). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert
den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar
2023.
E. 1.2.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3;
BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des
erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1;
BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Es ist
vielmehr Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und
darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024
E. 8.2.1, 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt
das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen
Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert
der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, den Beschuldigten aufgrund
des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 7B_6/2021
vom 5. März 2024 E. 8.2.1, 6B_543/2023 vom
4.
Oktober 2023 E. 3.1, 6B_239/2022 vom 22. März 2023
E. 4.3, 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den
Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet
wird. Trifft dies zu, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht
dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2,
145.
IV 407 E. 3.3.2, 144 I 234 E. 5.6.1; BGer 7B_6/2021 vom
5.
März 2024 E. 8.2.1, 6B_684/2017 vom 13. März 2018
E. 2.2. je m. Hinw.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto
höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016
vom 24. August 2017 E. 1.4 m. w. Hinw., zum Ganzen: BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 2.1, 6B_167/2014 vom
5.
Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.
Hinw.).
1.4.3
Der
Verteidiger moniert, es gehe aus der Beschreibung der Tatvorwürfe im zur
Anklage gewordenen Strafbefehl nicht hervor, inwiefern das Angriffsobjekt, B____,
als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu qualifizieren sei. Die Staatsanwaltschaft
habe insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern die Deliktsbezichtigungen von
vornherein unbegründet gewesen seien und ob eine Untersuchung bezüglich der
Vorwürfe stattgefunden habe, «die allenfalls die inhaltliche Nichtschuld des
Privatklägers in einem Einstellungsentscheid verbindlich feststellte» (Berufungsbegründung
Rz. 11-12, 32, Akten S. 290, 296; Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 369).
1.4.4
Die
Argumentation des Verteidigers ist nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft
hat die wesentlichen Sachverhaltselemente, die nach ihrer Meinung zur Annahme
des Tatbestandes führen müssen, hinreichend präzise umschrieben. Indem sie
festgehalten hat, dass der Berufungskläger die Anzeigen erstattet habe, «obwohl
er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren», hat sie den
Anforderungen auch in Bezug auf die Tatbestandselemente «Nichtschuldiger» und
«wider besseres Wissen» Genüge getan. Inwiefern der Privatkläger als
Nichtschuldiger zu qualifizieren sei, musste sie dabei nicht beschreiben. Diese
Frage, wie auch die Frage, ob und weshalb der Berufungskläger subjektiv von der
Nichtschuld des Privatklägers ausging und ob das vermeidbar war, sind sämtlich
Aspekte der richterlichen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Einordnung und
tangieren nicht das Akkusationsprinzip.
1.4.5
Ebenfalls
als Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt der Verteidiger sodann, dass die
Staatsanwaltschaft für den Widerruf der Vorstrafe nach Art. 46 StPO
eine «rechtlich ungenügende Begründung» geliefert habe. Denn sie habe nicht
dargelegt, weshalb zu erwarten sei, dass der Berufungskläger weitere Straftaten
verüben werde und dass deshalb die bedingte Strafe widerrufen werden solle
(Berufungsbegründung Rz. 15-16, Akten S. 291; Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 369). Ausserdem sei der Berufungskläger zum
beabsichtigten Widerruf der Vorstrafe vorgängig auch nicht angehört worden, was
überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle
(Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369).
1.4.6
Der
Einwand des Verteidigers hält einem Blick in die Akten und in das Gesetz jedoch
nicht Stand: Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO enthält der
Strafbefehl unter anderem den kurz begründeten Widerruf einer bedingt
ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung. Der zweiten Seite des
Strafbefehls (Akten S. 75) ist sodann die kurze Begründung des Widerrufs zu
entnehmen. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.
Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken,
dass der Berufungskläger sowohl während des erstinstanzlichen als auch während
des zweitinstanzlichen Verfahrens mehrfach die Gelegenheit hatte, sich zum
beantragten Widerruf zu äussern. Damit wurden weder das Akkusationsprinzip noch
der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
1.5
Unzulässige
Eröffnung der Untersuchung
Nach Auffassung des Verteidigers hätte die Staatsanwaltschaft
mangels eines hinreichenden Tatverdachts die Strafuntersuchung gar nicht
eröffnen dürfen. Dass es zum Strafbefehl kam, sei «somit das Resultat einer
rechtswidrigen und damit unverwertbaren Handlungskette» (Berufungsbegründung
Rz. 17, Akten S. 291 f.).
Das kann nicht verfangen. Die Anklageerhebung ist gemäss
expliziter Bestimmung in Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Wie
das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid betont, impliziert
das, dass «die beschuldigte Person z.B. die Frage, ob ein hinreichender
Tatverdacht besteht, nicht zum Gegenstand eines separaten
Rechtsmittelverfahrens machen kann, d.h. das Verfahren vor dem Sachgericht auch
durchzuführen ist, wenn die Anklage nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht
basiert» (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Sachverhalt gemäss Anklage
Gemäss Strafbefehl vom 19. August 2022, der nach
Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der
Sachverhalt wie folgt: «Der Beschuldigte erstattete am 15. Juni 2021
um ca. 11.00 Uhr bei der Polizeiwache Clara an der Clarastrasse 38 in
Basel Anzeige gegen B____ und beschuldigte ihn, im Jahre 2018 bekifft
praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben und ihn um
CHF 57'319.– betrogen zu haben. Weiter beschuldigte er B____ am
16.
Oktober 2021 an seinem Wohnort, mittels eines Schreibens an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut, ihn anlässlich eines
Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Fahrschule [...] (Inhaber B____) im
Zeitraum 2015 bis 2018 um CHF 57'319.– betrogen zu haben. Diese Anzeigen
erstattete der Beschuldigte, um eine Strafverfolgung gegen B____ herbeizuführen
und obwohl er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren.»
2.2
Vorgeschichte
Der Privatkläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der
Fahrschule [...]. Der Berufungskläger hatte dort ein Praktikum absolviert und
war von Anfang 2016 bis Ende 2018 im Rahmen einer Zusammenarbeit als Fahrlehrer
tätig. In den Jahren 2019 und 2020 machte der Berufungskläger verschiedentlich
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Fahrschule [...] geltend. Es kam
zu mehreren Schlichtungsversuchen am Zivilgericht Basel-Stadt. Nach Erhalt der
Klagebewilligungen wurde jedoch jeweils kein ordentliches Gerichtsverfahren
eingeleitet. 2019 und 2020 kam es auch zu mehreren verbalen und tätlichen
Streitigkeiten zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger sowie dessen
Ehefrau. In der Folge strengte der Privatkläger vorsorgliche Massnahmen gegen
den Berufungskläger an. Auch in einer sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeit prozessierte der Berufungskläger erfolglos gegen den Privatkläger.
Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger bezüglich seiner Tätigkeit mit
der [...] als selbständig Erwerbender gelte.
2.3
Strittiger
Sachverhalt
2.3.1
Am
15.
Juni 2021 erstattete der Berufungskläger bei der Polizeiwache
Clara Anzeige gegen den Privatkläger. Er beschuldigten diesen, im Jahr 2018 in
bekifftem Zustand praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben.
Ausserdem habe er ihn selbst um CHF 57'319.– betrogen (Anzeigerapport,
Akten S. 35 ff.). Betreffend diesen angeblichen Betrug erstattete er
am 16. Oktober 2021 erneut Anzeige mittels eines Schreibens an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (schriftliche Strafanzeige, Akten
S. 38 ff.). In dieser schriftlichen Strafanzeige wiederholte er die
Anschuldigung, der Privatkläger habe theoretischen und praktischen
Fahrunterricht unter Drogeneinfluss erteilt. Eine weitere Anzeige wegen
«Missachtung des Einheitsgebot des Firmenrecht» und «Mehrfache Missachtung des
Wahrheit Gebot respektive Täuschung Verbot» ging bei der Staatsanwaltschaft am
26.
Oktober 2021 ein (Akten S. 41-45). Der Berufungskläger
begründet den angeblichen Betrug damit, dass der Privatkläger ihn zu Unrecht
als selbstständig erwerbend eingestuft und ihm Provisionen abgezogen habe.
Die Staatsanwaltschaft trat mittels Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. Januar 2022 auf diese Strafanzeigen nicht ein, weil die
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Akten S. 2 ff.). Das
Appellationsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
12.
Juli 2022 ab (BES.2022.27, bei den Zusatzakten zum Verfahren
VT.[…]). Der Entscheid ist inzwischen rechtskräftig.
In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten ist auf die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt (Akten S. 168 ff.) erwähnte Verfügung vom
3.
April 2019 hinzuweisen, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft, Binningen, den Berufungskläger bezüglich seiner Aktivitäten
im Rahmen der Kooperation mit dem Privatkläger bzw. dessen Fahrschule als
selbständig erwerbend qualifizierte. Er selbst hatte sich dort am
29.
Januar 2016 als selbständiger Fahrlehrer angemeldet und war per
1.
Januar 2016 entsprechend erfasst worden. Diese Verfügung wurde
rechtskräftig und auf ein Begehren des Berufungsklägers, sie in Wiedererwägung
zu ziehen, wurde nicht eingetreten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. August 2020 (Akten
S. 168 ff.).
2.3.2
Der
Berufungskläger macht geltend, zum Zeitpunkt der Tatbegehung habe kein
Nichtschuldiger i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB vorgelegen
(Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten
S. 303 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 370). Er habe
subjektiv ein Unrecht wahrgenommen und die als rechtswidrig empfundenen
Sachverhalte untersuchen lassen wollen. Dass er die Vorkommnisse als
besorgniserregend wahrgenommen habe, habe auf objektiven Anhaltspunkten basiert
und es sei ihm bei seiner Anzeigeerstattung nicht darum gegangen, den
Privatkläger zu schikanieren, wie das die Vorinstanz unterstellte. Er sei auch
kein Querulant. Seine Anzeigen seien voreilig und zu Unrecht als irrelevant
abgetan worden. Die Tatverdachte könnten nicht als falsch und unwahr
qualifiziert werden, wenn sie gar nicht untersucht worden seien. Mindestens
eine verkehrsmedizinische Untersuchung oder einen Drogen-Schnelltest hätte man
durchführen müssen. Eine inhaltlich fehlende Schuld bzw. Nichtschuld des
Privatklägers sei weder in der Nichtanhandnahmeverfügung vom
22.
Januar 2022 noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom
12.
Juli 2022 verbindlich festgestellt oder untersucht worden. Damit
fehle es an einem tauglichen Angriffsobjekt des Art. 303 StGB
(Berufungsbegründung Rz. 20–30, Akten S. 292 ff.). Das gelte erst
recht, da die inkriminierten Tathandlungen erfolgten, bevor die
Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig geworden sei. Selbst unter der Annahme,
dass der Privatkläger als Nichtschuldiger im Sinne von Art 303 StGB
gelte, könnten nur Handlungen tatbestandsmässig sein, die in zeitlicher
Hinsicht nach Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt seien. Jede
andere Würdigung von Art. 303 führe dazu, dass jede rechtsunkundige
Person, welche einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, sich nach
Art. 303 StGB strafbar machen könnte, wenn dieser von der
Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen würde (Berufungsbegründung
Rz. 55 f., Akten S. 303 f).
Ausserdem fehle es auch am für Art. 303 StGB
vorausgesetzten direkten Vorsatz (wider besseres Wissen). Es wäre vorausgesetzt
gewesen, dass der Berufungskläger positive Kenntnis davon hatte, dass seine
Aussagen unwahr sein sollten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr
habe er gutgläubig an seiner Sachdarstellung festgehalten und wiederholt
erklärt, weshalb er der Auffassung gewesen sei, dass er und/oder die
zuständigen Ausgleichskassen geschädigt worden seien und dass der Privatkläger
in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (wobei der Verteidiger
nun von «entweder Cannabis- oder Medikamentenkonsum» spricht, mit Verweis auf
das erstinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung). Der subjektive Tatbestand
des Art. 303 StGB sei damit nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz.
31–35, Akten S. 296 f; vgl. auch Rz. 39 ff., 57–61, Akten
S. 298 ff, 304 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten
S. 370 f). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der
Verteidiger des Berufungsklägers, dass dieser nicht bösgläubig oder mit
Schädigungsabsicht gehandelt habe. Wäre dem so gewesen, dann hätte der
Berufungskläger nicht derart komplexe sozialversicherungsrechtliche
Sachverhalte dargelegt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 379).
2.3.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.), der besagt, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem
direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.).
Wie das Bundesgericht betont, findet der in dubio-Grundsatz
keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie
sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird – im Sinne einer «Entscheidregel»
– erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen
Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Angeklagten
unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich
widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für
den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom
26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14.
Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,
sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig
sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO)
– sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10
StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in
BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014
E. 1.1 und 1.4).
2.3.4
Die
äusseren Geschehensabläufe betreffend die inkriminierten Anzeigeerstattungen
sind hinreichend erstellt und insoweit auch unbestritten.
Der Berufungskläger sagte anlässlich der Einvernahme vom
4.
April 2022, er wisse, dass der Privatkläger «in seiner Jugend mit
Drogen zu tun hatte». Er beantrage, dass der Privatkläger eine Urinprobe und
Haarprobe abgeben müsse. «Wenn herauskommt, dass der Test negativ ist, werde
ich das bezahlen und mich der Strafe stellen, die dann wegen Verleumdung fällig
wäre» (Akten S. 59). Auf Frage, wie er darauf komme, dass der Privatkläger
im Jahr 2018 gekifft habe, meinte er: «Bei der Anzeige erwähnte ich nicht
explizit 2018. Ich hatte vertraglich Kontakt mit ihm von 2016 bis 2018 und
darüber hinaus in den diversen Verfahren zivilrechtlich. [...] In meinem Frust,
dass ich zivilrechtlich nichts gegen ihn machen kann, schrieb ich seiner
Anwältin ein bis zwei E-Mails, welche ich besser nicht geschrieben hätte. Ich
wurde dafür verurteilt und bezahlte meine Strafe. Ich sagte auch nicht konkret
gekifft, sondern ich sagte Drogenkonsum. Für mich hat er den Bezug zur Realität
verloren. Er ist wahrnehmungsgestört» (Akten S. 61 f.). Auf Frage
nach Beweisen für diese Anschuldigung meinte er, die habe er nicht, aber er
verlange eine Untersuchung. Mit seiner Anschuldigung wolle er bezwecken, «dass
man sieht, dass dieser Herr nicht vertrauenswürdig ist. Er hat eine ganz
verzerrte Wahrnehmung» (Akten S. 62). Auf den Hinweis, dass er sich strafbar
mache, wenn er jemanden wider besseres Wissen falsch beschuldige, antwortete
er, das habe er verstanden. Hierauf wurde er gefragt, ob er bei seiner Aussage
bleibe, dass der Privatkläger Drogen konsumiere und somit unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln theoretische und praktische Fahrstunden gegeben habe. Er
erwiderte: «Wenn er untersucht wird, ja, wenn er nicht untersucht wird, dann
verzichte ich darauf» (Akten S. 62). Er begründete seinen Verdacht mit
Aussagen, die über den Privatkläger gemacht worden seien, als dieser fast 20
Jahre zuvor, als 15–17-Jähriger, im Judo-Club Basel aktiv gewesen sei. Dort sei
ihm, dem Berufungskläger, mitgeteilt worden, dass der Privatkläger mit Drogen
Kontakt gehabt habe (Akten S. 62 f.).
Was den Betrug betrifft, meinte der Berufungskläger
anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, er habe «Dokumente,
dass er die Ausgleichskasse Basel-Stadt betrügt. Ich kann das beweisen» (Akten
s. 64).
Vor erster Instanz erklärte der Berufungskläger auf die
Frage, was es mit der Anschuldigung betreffend Drogenkonsum auf sich habe, dass
es diesbezüglich um einen Medikamentenmissbrauch gehe. Der Privatkläger habe
«erwiesenermassen eine Tierhaarallergie» und nehme stark cortisonhaltige
Medikamente. «Bei ihm zuhause sieht es aus wie in einem Zoo. Er hat etwa drei
Hunde und sieben Katzen» (Akten S. 190). Auf den Hinweis, dass in der
Anzeige stehe, der Privatkläger sei bekifft gewesen und keine Erwähnung eines
Medikamentenkonsums, führte der Berufungskläger aus: «Ich unterstelle ihm in
der ersten Linie Medikamentenmissbrauch» – und auf den Vorhalt, das sei neu:
«Ja, aber das mache ich» (Akten S. 190 f.). Den Drogenkonsum habe er
dem Privatkläger unterstellt, als «Absicherung, damit es sicher zu einem
Verfahren kommt» – er habe dem Privatkläger drei Punkte angelastet und dieser
dritte Punkt «war für mich meine Absicherung, dass wir uns vor einem Gericht
treffen». Auf Rückfrage (Haben Sie einfach ins Blaue raus behauptet, er habe
gekifft?) antwortete er: «Genau». Er habe gehofft, dass sich der Privatkläger
einem Drogentest unterziehen müsse (Akten S. 191).
Betreffend den Betrug erklärte der Berufungskläger vor erster
Instanz, der Privatkläger habe sich nicht an die mündlich getroffenen
Vereinbarungen gehalten – schriftlich sei nichts vereinbart worden. Die Zahlen
auf den aktenkundigen monatlichen Arbeitsrapporten seien die Zahlen, die
mündlich vereinbart gewesen seien. Es fehle aber der zweite Teil der
Vereinbarung, wonach ab dem zweiten Jahr weniger Provision zu bezahlen sei. Der
mündliche Vertrag sei also nicht eingehalten worden. Er habe das nicht
frühzeitig moniert, weil es ständig geheissen habe, das Geld komme noch, er
müsse keine Angst haben. Irgendwann habe er bemerkt, dass das nicht stimme und
alle anderen viel mehr verdienten (Akten S. 181 f.). Der Privatkläger
habe ein Konzept mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt gehabt, damit
Scheinselbständigkeit kein Thema gewesen sei. Er habe dieses Konzept aber nicht
eingehalten. Die Ausgleichskasse habe das offenbar nicht festgestellt. Sie habe
die Rapporte besessen und «offensichtlich nicht festgestellt, dass zu viel
Provision bezahlt wurde» (Akten S. 183). «Die Ausgleichskasse müsste
eigentlich schon lange etwas machen. Das Problem war ein Formfehler. Ich habe
nicht rechtzeitig gegen die Verfügung Einsprache erhoben» (Akten S. 183).
Er selbst habe auch Fahrstunden in eigenem Namen verkauft, dann nämlich, wenn
er eine Stunde im Fahrzeug verkauft habe. Es seien aber permanent Provisionen
abgeführt worden. Auf den wiederholten Hinweis, dass er das ja bemerkt habe und
dass all seine Rügen nur das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem
Privatkläger, nicht aber das Verhältnis zwischen ihm selbst und dem
Privatkläger beträfen, wich er aus und wiederholte nur seinen Vorwurf, die
mündliche Vereinbarung sei nicht übereinstimmend mit der Vereinbarung zwischen
dem Privatkläger und der Ausgleichskasse gewesen (Akten S. 184 f.).
Ein ordentliches Zivilverfahren habe er in allen drei Fällen nicht eingeleitet
bzw. weitergeführt, weil ihm im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen jeweils
davon abgeraten worden sei, einerseits mit Blick auf den bloss mündlichen
Vertrag, andererseits, weil die Summe nicht klar feststellbar sei. Auf die
Frage, weshalb er ein Strafverfahren eingeleitet habe, erwiderte er: Wenn
jemand Verträge abschliesse, die rechtswidrig seien, also hinter dem Rücken der
Behörden mündlich Verträge abschliesse, die nicht dem entsprächen, was im Vertrag
mit der Behörde vereinbart worden sei, dann «ist doch das nicht sauber» (Akten
S. 185). Er verneinte, einen Anwalt beigezogen zu haben, um die
Rechtswidrigkeit abzuklären; das habe er sich nicht leisten können. Er verneinte
auch, dass ein Jurist je erwähnt habe, dass eine strafrechtliche Relevanz vorliegen
könnte (Akten S. 185 f.). Mit dem strafrechtlichen Verfahren habe er
bezweckt, «dass endlich das Konzept vorliegen muss, damit man sieht, dass er
sich nicht an die Vereinbarung mit den Behörden hält und so Scheinselbständige
beschäftigt» (Akten S. 186).
2.3.5
Es
ist strittig, ob es sich beim Privatkläger um einen Unschuldigen im Sinne von
Art. 303 StGB handelt. Formell ist er das, nachdem die Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 (Akten
S. 26 ff.) abgewiesen und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Verteidiger stellt sich nun auf den Standpunkt, damit sei die materielle
Nichtschuld nicht erstellt, da (im Unterschied etwa zu einem Freispruch) die
strafrechtlichen Vorwürfe ja gar nicht untersucht worden seien, und dies sei
vorliegend relevant. Diese Argumentation erscheint zwar nicht abwegig, sie
entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Praxis, die sich damit schon
auseinandergesetzt hat. Es erübrigt sich damit, diesbezüglich noch eine Würdigung
in der Sache vorzunehmen, soweit der Berufungskläger darauf abzielt, die
tatsächliche Nichtschuld in Frage zu stellen. Es ist stattdessen auf die
nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Eine materielle Würdigung
der näheren Umstände und Hintergründe ist dagegen erforderlich für die
Feststellung der subjektiven Seite. Auch hierfür ist wesentlich, welches die
rechtlichen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der falschen
Anschuldigung sind.
Es ist daher zunächst der Tatbestand von Art. 303
Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
2.4
Rechtliche
Würdigung
2.4.1
Gemäss
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der
Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen
Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am
korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher
Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht
Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre,
Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020
E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November 2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 303 StGB N. 5 f.).
Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die Beschuldigung
eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bei einer Behörde. Diese
Elemente sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Weiter ist
vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die beanzeigten
Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also nicht verübt
hat. Davon ist nach jüngst wieder bestätigter höchstrichterlicher Praxis
jedenfalls auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen
oder das gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht,
das über die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer
Tatsachen oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den
Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023
E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1;
kritisch: Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis,
dass sich der zugunsten des Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo
nicht zu Ungunsten des Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter
angezeigt, dass das im Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht
zunächst den Ausgang des mit der potentiellen falschen Anschuldigung
ausgelösten Verfahrens abwartet, bevor es das Verfahren betreffend die falsche
Anschuldigung weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020
E. 2).
Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 IV 170 mit der in der
Lehre geäusserten Kritik befasst, welche sich vor allem dagegen richtete, dass
auch im Falle einer Nichtanhandnahme des Verfahrens eine Bindungswirkung
entstehen soll (vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., m. Hinw.). Es hat aber an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege
im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem
späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil
oder ein Einstellungsbeschluss binde das Gericht im Verfahren über die falsche
Anschuldigung jedoch nur insoweit, als jene sich über Schuld oder Nichtschuld
des Angeschuldigten aussprächen. Sei das frühere Verfahren etwa aus
Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden,
hindere dies das Gericht im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung nicht,
über die Schuld des Beanzeigten erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1;
insoweit ebenso: Delnon/Rüdy,
a.a.O.).
2.4.2
Die
Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
20.
Januar 2022 auf immerhin eineinhalb Seiten mit den vom Berufungskläger
vorgebrachten Anschuldigungen gegen den Privatkläger auseinander und geht inhaltlich
darauf ein (Akten S. 26 f.). Sie begründet, warum keiner der
angeführten Tatbestände erfüllt sei und spricht sich klarerweise über die
Schuld bzw. eben Nichtschuld des Privatklägers aus. Das Appellationsgericht hat
sich in seinem Beschwerdeentscheid vom 12. Juli 2022 ebenfalls
inhaltlich mit den Anschuldigungen des Berufungsklägers befasst und sich über
die Schuld bzw. Nichtschuld des Privatklägers in Bezug auf die erhobenen
Vorwürfe ausgesprochen. Zum Vorwurf des Betrugs hat es ausgeführt, es sei
unerfindlich, wie der Berufungskläger in irgendeiner Weise getäuscht worden
sein sollte. Es habe ihm aufgrund der geschlossenen Verträge stets bewusst sein
müssen, wann er wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Allein die vom
Berufungskläger eingereichten Monatsrapporte zeigten, dass er die Bedingungen
seines Vertragsverhältnisses jederzeit gekannt habe. Eine Täuschung – und erst
recht eine arglistige – könne daher ausgeschlossen werden (Beschwerdeentscheid BES.2022.27
E. 2.5.1, bei den Zusatzakten zum Verfahren VT.[…]). Auch fehle es an
einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition. Für den Berufungskläger sei aus
den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich gewesen, welche Provisionen
ihm abgezogen wurden. Er mache auch gar nicht geltend, er habe nachträglich
einen Irrtum bemerkt. Wäre er tatsächlich der Auffassung gewesen,
unrechtmässige Abzüge erlitten zu haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass er
diese unmittelbar gerügt hätte und nicht erst nach dem für ihn wohl nicht
zufriedenstellenden Ende der Zusammenarbeit (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E 2.5.1).
Auch betreffend den Vorwurf des Drogenkonsums bleibe es bei unbelegten
Behauptungen und es sei kein Hinweis ersichtlich, dass der Privatkläger
irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Der Berufungskläger nenne keinerlei
konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung und gebe in der Beschwerde auch
implizit zu, dass keine konkreten Verdachtsmomente bestünden. Die von ihm
geäusserte Anschuldigung stelle «eine haltlose Verdächtigung dar, welche die
Staatsanwaltschaft zu einer breiten Ermittlung veranlassen soll. Das Institut
der Strafanzeige dient indes nicht dazu, persönliche Konflikte auszutragen und
zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe
Nachdruck zu verleihen». Die Umstände des Falles erweckten «den Eindruck, dass
die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen
Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der
zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen» (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E. 2.4.2).
2.4.3
Unter
diesen Umständen ist das Gericht, welches die falsche Anschuldigung zu
beurteilen hat, gemäss der zuvor ausgeführten höchstrichterlichen Praxis, an
die Entscheide betreffend die Haltlosigkeit der Vorwürfe an die Adresse des
Privatklägers gebunden. Der Privatkläger hat objektiv als Nichtschuldiger und
damit als Angriffsobjekt nach Art. 303 StGB zu gelten. Das erscheint
insoweit unproblematisch, als der Berufungskläger bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine neuen Tatsachen oder Beweise geltend macht, die seine Anschuldigungen
in Abweichung von der früheren Ausgangslage untermauern könnten. Vielmehr
weicht er auf neue Vorwürfe aus. So hat er gemäss dem Anzeigerapport vom
15.
Juni 2021 (Akten S. 35 ff.) die Vermutung geäussert, der
Privatkläger habe «im 2018 auch noch gekifft [...] und dann praktische und
theoretische Fahrstunden gegeben» sowie konkret geltend gemacht, selbst
betrogen und um eine Gesamtsumme von CHF 57'319.– aus ungerechtfertigt
abgezogenen Provisionen gebracht worden zu sein (Akten S. 36 f.). In
der späteren schriftlichen Anzeige vom 16. Oktober 2021 hat er
ebenfalls konkret das «Erteilen von Fahrunterricht unter Einfluss von Drogen»
sowie die «unrechtmässige Bereicherung aus Vertragsverhältnis mit A____»
behauptet und die ungerechtfertigte Entgegennahme von Provisionen sowie
Versicherungspauschalen geltend gemacht (Akten S. 38 ff.). Diese klar
geäusserten Anschuldigungen sind im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung
seines Vorgehens massgeblich. Es ist damit unbehelflich, wenn der
Berufungskläger diese, nachdem sie sich als haltlos erwiesen haben, durch neue
Verdächtigungen (unzulässiges Vorgehen gegenüber der Ausgleichskasse,
Medikamentenmissbrauch) ersetzt, um seine damaligen Anzeigen zu rechtfertigen.
2.4.4
Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der
Dispositiv
Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Es ist demnach sicheres Wissen
um die Unschuld des Beanzeigten bzw. die Unwahrheit der Anschuldigung
vorausgesetzt. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch
sein, genügt nicht. Damit scheidet Eventualdolus diesbezüglich aus, während er
in Bezug auf die Absicht, ein Strafverfahren herbeizuführen, genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2,
6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1, 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022
E. 5, 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1).
Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang, dass sich
aus dem Umstand, dass das gegen einen Beanzeigten eröffnete Strafverfahren
später eingestellt wird, nicht ableiten lässt, die Strafanzeige selbst sei
wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden;
jedenfalls dann nicht, wenn die Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigestellung
noch nicht verbindlich festgestellt war. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, «darf
nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung
einreichen» (BGE 136 IV 170 E. 2.2; ebenso BGer 6B_1352/2021 vom
2. Mai 2022 E. 5, 1C_230/2018 vom 26. März 2019
E. 4.1 m.w.H.). An den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung
sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis, dass die Beschuldigung
«wider besseres Wissen» erfolgt sein muss, will es im kriminalpolitischen
Interesse der Aufdeckung von Straftaten jeder Person ermöglichen, eine von ihr
verdächtigte Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn sie nicht mit
Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 vom
26. März 2019 E. 4.1). Durch diese Handhabung wird der Kritik
der Lehre in Bezug auf das objektive Tatbestandselement des «Unschuldigen» als
Angriffsobjekt weitgehend begegnet.
Indessen ist (selbstverständlich) auch nicht unbesehen auf
die Behauptungen des Anzeigeerstatters abzustellen und eine bewusste
Falschbezichtigung nur bei dessen Geständnis anzunehmen. Vielmehr ist das
Wissen des Bezichtigenden nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu
ermitteln und es kann aus den konkreten äusseren Umständen auf die innere
Tatsache geschlossen werden, dass er tatsächlich um die Falschheit seiner
Anschuldigung wusste (BGE 102 IV 103 E. 1; BGer 6B_593/2020 vom 19.
Oktober 2020 E. 2.3.5). Das kann etwa zutreffen, weil es sich dabei erkennbar
um eine reine Vergeltungsaktion gehandelt hat (vgl. BGer 6B_662/2022 vom
21. September 2022 E. 2.4.2 betreffend das Basler Urteil SB.2021.6
vom 24. März 2022).
2.4.5 Der Berufungskläger hat, wie zuvor ausgeführt,
schlussendlich selbst eingestanden, dass er den Vorwurf, der Privatkläger habe
«bekifft» Fahrstunden erteilt, einfach ins Blaue hinaus erhoben habe, als
Absicherung, dass es sicher zu einer Verhandlung vor Gericht komme. Er konnte
seine ursprüngliche Anschuldigung denn auch lediglich mit über 20 Jahre
zurückliegenden Gerüchten aus der Jugendzeit des Privatklägers begründen und
wollte später nichts mehr von einem angeblichen Marihuanakonsum wissen, sondern
ist vielmehr auf die Behauptung eines Medikamentenmissbrauchs umgeschwenkt.
Diese gewissermassen ersatzweise vorgebrachte Verdächtigung ist indessen für
die Beurteilung seines Wissens zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht
massgeblich, denn wie bereits erwähnt, ist der Tatbestand der falschen
Anschuldigung mit Bezug auf die konkret erhobenen Beschuldigungen zu prüfen.
Und diese lauteten damals auf Erteilung von Fahrunterricht in bekifftem Zustand
bzw. unter Drogeneinfluss.
Gleiches gilt in Bezug auf die Anschuldigung, der
Privatkläger habe den Berufungskläger betrogen, indem er unzulässige
Provisionen und sonstige unberechtigte Leistungen im Gesamtbetrag von
CHF 57'319.– eingezogen habe. Was diesen konkreten Vorwurf betrifft, hat
der Berufungskläger keinerlei plausible Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen
dartun können. Er machte zwar in seiner Anzeige geltend, er habe als
Selbständiger Fahrstunden verkauft, wofür nach seiner Ansicht keine Provisionen
hätten verlangt werden dürfen (Akten S. 38 f.). Allerdings war ihm
dieses Modell seit jeher bekannt und er war stets darüber im Bild, dass und in
welchem Umfang er Provisionen entrichtete. Darauf angesprochen, hat sich der
Berufungskläger vor erster Instanz in weitschweifige Ausführungen betreffend
das angebliche Fehlverhalten des Privatklägers gegenüber der Ausgleichskasse
verstrickt, welches aber gar nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden
Anzeigen ist. Dass und wie er selbst getäuscht und irrtümlich (zu viel) Geld
abgeführt worden sei, hat er indessen in keiner Weise dargetan. Vielmehr hat er
bestätigt, dass die Zahlen auf den von ihm erhaltenen Rapporten den mündlich
vereinbarten Zahlen entsprachen. Weshalb er nie auf der Einhaltung eines
angeblichen zweiten Teils der Vereinbarung, den er vor erster Instanz plötzlich
nennt, bestanden habe, konnte er nicht erklären; er wich aus und kam in etwas
wirren Ausführungen nur immer wieder auf das «Konzept» mit der Ausgleichskasse
zu sprechen (vgl. Akten S. 183 ff.). In seinen Anzeigen findet ein solcher
angeblicher zweiter Teil der Vereinbarung denn auch gar keine Erwähnung.
Damit ist hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger
seine Anschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat. Es kann im Übrigen in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Strafgericht E. III.2.,
Akten S. 236 ff.). Die dort verwendete Formulierung, es sei «zu
bezweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte, der Privatkläger
habe sich wegen Betrugs strafbar gemacht», ist insofern zu korrigieren, als
tatsächlich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass
der Berufungskläger den Privatkläger bewusst mit unbegründeten und zweckfremden
Anzeigen eingedeckt hat, mit dem erklärten Ziel, ein Strafverfahren gegen
diesen herbeizuführen. Der Berufungskläger wollte offenkundig Vergeltung üben,
da er mit dem damals geschlossenen, für ihn nicht optimalen «Deal» mit der [...]
nicht zufrieden war.
3. Strafzumessung
3.1 Die
Vorinstanz hat eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit unbedingtem Strafvollzug, ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die
Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch
verlangt. Der Privatkläger beantragt demgegenüber die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen
Strafzumessung.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014
S. 327 ff., 332).
3.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die
höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, Rz. 520).
3.4 Der
Berufungskläger hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe
bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend besteht zwischen den beiden
falschen Anschuldigungen ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer
Konnex, weshalb sie eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richten
sich gegen den gleichen Rechtsgutträger und die Tatbegehung erfolgte im selben
engen Zusammenhang (Auseinandersetzung betreffend die [...]). Insofern
rechtfertigt es sich, das Tatverschulden im Zusammenhang mit den beiden
Vorwürfen gemeinsam zu beurteilen.
3.4.1 Hinsichtlich
des objektiven Tatverschuldens ist, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, straferhöhend
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht nur eines
Verbrechens und eines Vergehens bezichtigte, sondern ihm als Geschäftsführer
einer Fahrschule auch ein stark ruf- und geschäftsschädigendes Verhalten
vorwarf.
3.4.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten erscheint in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz besonders verwerflich, dass der Berufungskläger den Vorwurf des
Erteilens theoretischen und praktischen Fahrunterrichts unter Drogeneinfluss
nach eigenen Angaben äusserte, damit sich der Privatkläger hinsichtlich des
Vorwurfs des Betrugs vor Gericht verantworten müsse. Der Berufungskläger
handelte aus rein egoistischen Beweggründen und zog, nachdem er auf zivil- und
sozialversicherungsrechtlicher Ebene gescheitert war, mit den Strafanzeigen die
letzten Register. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass
die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem
Privatkläger stehen.
Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als
nicht mehr ganz leicht einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – insgesamt und in Anwendung des
Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe vom 30 Tagessätzen als schuldangemessen.
3.5 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch
miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist zwar einschlägig vorbestraft und
uneinsichtig, ansonsten aber bisher nie deliktisch aufgefallen. Entsprechend
der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die
Verschuldens- und Strafhöhe aus.
3.6
3.6.1 Der Berufungskläger moniert schliesslich noch
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
3.6.2 Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO
ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um
den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines
Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3;
BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten
– in erster Linie die Beschuldigten – Anspruch auf einen Entscheid haben,
sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.,
Zürich 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das
Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist
die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt,
an dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003
vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere
des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden
und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur
Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.
Hinw.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004
vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2;
AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).
3.6.3 Entgegen
der Ansicht der Verteidigung ist eine Strafreduktion wegen überlanger
Verfahrensdauer nicht angezeigt. Das gesamte Verfahren dauerte vom Zeitpunkt
der Anlasstat gerechnet drei Jahre. Das Verfahren betreffend die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 sowie das
darauffolgende Beschwerdeverfahren implizierten bzw. erforderten das Verstreichen
einer gewissen Zeitspanne und der Berufungskläger reichte im Rahmen des Berufungsverfahrens
immerhin zweimal ein Fristerstreckungsgesuch ein. Zwar vergingen zwischen dem
Eingang der Berufungsantwort des Privatklägers und der Ladungsverfügung zehn
Monate, allerdings handelt es sich vorliegend um keinen prioritär zu
behandelnden Haftfall und es wurde lediglich eine niedrige Geldstrafe verhängt.
Eine totale kantonale Verfahrensdauer von drei Jahren verstösst im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot.
3.7
3.7.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen
nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79
E. 4.2.2).
3.7.2 Der
Berufungskläger weist – wie bereits erwähnt – zwar eine einschlägige Vorstrafe
auf, ist jedoch ansonsten nie deliktisch aufgefallen. Überdies ist der
Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch gemäss
eigenen Aussagen als Lastwagenchauffeur bei der [...]. Ebenso wenig liegen
Hinweise dafür vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
Insofern drängt sich keine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf und es ist
aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)
ohnehin eine Geldstrafe auszusprechen.
3.8 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des
Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er
monatlich brutto ein Einkommen von ca. CHF 5'300.– erzielen würde und
einen Teil des Lohns pfänden müsse, die Tagessatzhöhe auf CHF 30.–
festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe
sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die
Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– bestätigt werden kann.
3.9 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine
Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des
bedingten Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im
Hinblick auf weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger mit Strafbefehl vom 2. April 2020 (Akten
S. 4 ff.) wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung
und Nötigung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt wurde.
Noch während laufender Probezeit beging der Berufungskläger die vorliegend zu
beurteilenden Straftaten. Die bedingte Geldstrafe reichte offenbar nicht aus,
den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund
des Gesagten ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen, weshalb die
verhängte Strafe als unbedingt vollziehbar auszusprechen ist.
4. Widerrufsverfahren
4.1 Der Berufungskläger wurde am
2. April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung,
Beschimpfung und Nötigung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
verurteilt.
4.2 Begeht
die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die
widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung
von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46
Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteile Person
weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf
(Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur
zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten
auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen,
dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen
werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom
26. Oktober 2020 E. 1.3.1 m. Hinw.).
4.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die vorliegend zu beurteilenden
Delikte gleichgelagert wie die mit Strafbefehl vom 2. April 2020
beurteilten Taten und richten sich gegen dieselbe Person. Der Berufungskläger
zeigt hinsichtlich seiner Taten weder Einsicht noch Reue und scheint in seiner
Überzeugung, der Privatkläger habe ihm Unrecht getan, festgefahren. Unter
diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Berufungskläger in
Zukunft bewähren wird. Entsprechend ist von einer ungünstigen Prognose
auszugehen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären.
Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden sowie
der widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden Fällen um
Geldstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des
Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Es erscheint vorliegend
angemessen, die neu ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz um 10 Tagessätze zu erhöhen. Die
auszusprechende Strafe ist deshalb auf 40 Tagessätze zu CHF 30.–
festzusetzen.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.
Hinw.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428
Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je m. Hinw.). Die Kosten sind nach
den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Der Berufungskläger trägt infolge des Verursacherprinzips die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 360.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.–. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
5.2 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter
Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'664.05 geltend. Da
der Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung bestätigt wird, ist
ihm für das Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
Der Privatkläger hat sich als Strafkläger am vorliegenden Verfahren
beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein
Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafkläger dann vor, wenn es zu
einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433
N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO
betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung
am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen
der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Die Vertreterin des Privatklägers machte vor erster Instanz
einen Aufwand von insgesamt rund neuneinhalb Stunden inklusive den Aufwand für
die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.–sowie
Auslagen von CHF 56.80, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer,
geltend (vgl. Akten S. 175 ff.). Dieser Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger
vorliegend im Strafpunkt wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Privatkläger somit für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung von CHF 2'596.60 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zuzusprechen.
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im
Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO
(Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger
beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
Damit obsiegt der Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der
Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433
Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu
verurteilen. Der von der Vertreterin des Privatklägers für das
Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von rund zehn Stunden zum Ansatz
von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 27.30 zuzüglich Mehrwertsteuer
von 7,7% bzw. 8,1% insgesamt also CHF 2'768.35 (Akten S. 358 f.),
erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch
als notwendig.
5.3 Der
Berufungskläger hat eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– beantragt
(Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten S. 285,
306; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 366, 372). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens ist der Antrag abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen falschen
Anschuldigung schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 303
Ziff. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 2. April 2020 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung
(mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 30.–,
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 360.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der Antrag von A____ auf Genugtuung in Höhe von
CHF 1'000.– wird abgewiesen.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433
Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine
Parteientschädigung von CHF 2'596.90 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'768.35 für das
Berufungsverfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.