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Entscheid

SB.2023.24

mehrfache falsche Anschuldigung (Urteil Bundesgericht 6B_955/2024 vom 13. April 2026)

3. September 2024Deutsch48 min

der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Befragung von [...] von der Ausgleichskasse Basel-Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.24

URTEIL

vom 3.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2022

betreffend mehrfache falsche

Anschuldigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

20. Dezember 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der

mehrfachen falschen Anschuldigung zum Nachteil von B____ (nachfolgend

Privatkläger) schuldig erklärt. Die gegen den Berufungskläger am

2. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler

Nachrede, Verleumdung (mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2

Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Strafe wurde der Berufungskläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen

zu CHF 30.– verurteilt, und es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 360.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil liess der Berufungskläger am 10 März 2023,

vertreten durch Rechtsanwalt [...], Berufung erklären. Er beantragt die

Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch.

Es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zuzusprechen und die

Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen, eventualiter auf den

Zivilweg zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Im Rahmen der

Berufungsbegründung stellte der Berufungskläger die folgenden Beweisanträge:

Edition sämtlicher Akten (inklusive Vereinbarungen, Abrechnungen etc.)

betreffend die Fahrschule [...] bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Edition

sämtlicher Korrespondenz zwischen dem Privatkläger, [...] und/oder [...] bei

der Ausgleichskasse Basel-Stadt, Befragung von [...] von der Ausgleichskasse Basel-Stadt

und von [...] als Zeugen sowie Untersuchung der Fahreignung und Fahrfähigkeit

des Privatklägers durch einen Sachverständigen. Der Privatkläger und die

Staatsanwaltschaft haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten

auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 hat die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt

und sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers – unter Vorbehalt eines

anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 3. September 2024,

an welcher der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen hat, hat der

Berufungskläger erklärt, keine Aussagen zur Sache zu machen und an der Berufung

festzuhalten. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Die bloss fakultativ

geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der

Verhandlung verzichtet, die Vertreterin des Privatklägers, Advokatin [...], war

kurzfristig verhindert und nahm ebenfalls nicht an der Berufungsverhandlung teil.

Sie reichte ihr Plädoyer und die Honorarnote vor der Berufungsverhandlung ein.

Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt

werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche

Urteil vollumfänglich angefochten.

1.4

Akkusationsprinzip

1.4.1

Der

Berufungskläger bzw. sein Verteidiger rügt eine Verletzung des

Akkusationsprinzips in mehrfacher Hinsicht.

1.4.2

Wie

der Verteidiger insoweit richtig feststellt, ist vorliegend der Strafbefehl zur

Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen,

und damit muss die Sachverhaltsumschreibung den an eine Anklageschrift

gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und

1.5; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.3).

Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2

und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9

Abs. 1StPO verankerten Anklagegrundsatz können Gegenstand

des Gerichtsverfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der

Anklageschrift vorgeworfen werden. Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Umgrenzungsfunktion;

Immutabilitätsprinzip), jedoch explizit nicht an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in

objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was

ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt

ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten

kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2, 147 IV 505 E. 2.1 [Pra.

6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188

E. 1.3, 126 I 19 E. 2a). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich

den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert

den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar

2023.

E. 1.2.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen

Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und

welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht

insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen

Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3;

BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des

erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1;

BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Es ist

vielmehr Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und

darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; BGer 7B_6/2021 vom 5. März 2024

E. 8.2.1, 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt

das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen

Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert

der Anklagegrundsatz das Gericht denn auch nicht, den Beschuldigten aufgrund

des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 7B_6/2021

vom 5. März 2024 E. 8.2.1, 6B_543/2023 vom

4.

Oktober 2023 E. 3.1, 6B_239/2022 vom 22. März 2023

E. 4.3, 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2).

Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den

Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet

wird. Trifft dies zu, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht

dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2,

145.

IV 407 E. 3.3.2, 144 I 234 E. 5.6.1; BGer 7B_6/2021 vom

5.

März 2024 E. 8.2.1, 6B_684/2017 vom 13. März 2018

E. 2.2. je m. Hinw.). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto

höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016

vom 24. August 2017 E. 1.4 m. w. Hinw., zum Ganzen: BGer 6B_584/2016

vom 6. Februar 2017 E. 2.1, 6B_167/2014 vom

5.

Januar 2015 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.

Hinw.).

1.4.3

Der

Verteidiger moniert, es gehe aus der Beschreibung der Tatvorwürfe im zur

Anklage gewordenen Strafbefehl nicht hervor, inwiefern das Angriffsobjekt, B____,

als Nichtschuldiger im Sinne von Art. 303 StGB zu qualifizieren sei. Die Staatsanwaltschaft

habe insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern die Deliktsbezichtigungen von

vornherein unbegründet gewesen seien und ob eine Untersuchung bezüglich der

Vorwürfe stattgefunden habe, «die allenfalls die inhaltliche Nichtschuld des

Privatklägers in einem Einstellungsentscheid verbindlich feststellte» (Berufungsbegründung

Rz. 11-12, 32, Akten S. 290, 296; Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 369).

1.4.4

Die

Argumentation des Verteidigers ist nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft

hat die wesentlichen Sachverhaltselemente, die nach ihrer Meinung zur Annahme

des Tatbestandes führen müssen, hinreichend präzise umschrieben. Indem sie

festgehalten hat, dass der Berufungskläger die Anzeigen erstattet habe, «obwohl

er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren», hat sie den

Anforderungen auch in Bezug auf die Tatbestandselemente «Nichtschuldiger» und

«wider besseres Wissen» Genüge getan. Inwiefern der Privatkläger als

Nichtschuldiger zu qualifizieren sei, musste sie dabei nicht beschreiben. Diese

Frage, wie auch die Frage, ob und weshalb der Berufungskläger subjektiv von der

Nichtschuld des Privatklägers ausging und ob das vermeidbar war, sind sämtlich

Aspekte der richterlichen Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Einordnung und

tangieren nicht das Akkusationsprinzip.

1.4.5

Ebenfalls

als Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt der Verteidiger sodann, dass die

Staatsanwaltschaft für den Widerruf der Vorstrafe nach Art. 46 StPO

eine «rechtlich ungenügende Begründung» geliefert habe. Denn sie habe nicht

dargelegt, weshalb zu erwarten sei, dass der Berufungskläger weitere Straftaten

verüben werde und dass deshalb die bedingte Strafe widerrufen werden solle

(Berufungsbegründung Rz. 15-16, Akten S. 291; Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 369). Ausserdem sei der Berufungskläger zum

beabsichtigten Widerruf der Vorstrafe vorgängig auch nicht angehört worden, was

überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle

(Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 369).

1.4.6

Der

Einwand des Verteidigers hält einem Blick in die Akten und in das Gesetz jedoch

nicht Stand: Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. f StPO enthält der

Strafbefehl unter anderem den kurz begründeten Widerruf einer bedingt

ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung. Der zweiten Seite des

Strafbefehls (Akten S. 75) ist sodann die kurze Begründung des Widerrufs zu

entnehmen. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich.

Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzumerken,

dass der Berufungskläger sowohl während des erstinstanzlichen als auch während

des zweitinstanzlichen Verfahrens mehrfach die Gelegenheit hatte, sich zum

beantragten Widerruf zu äussern. Damit wurden weder das Akkusationsprinzip noch

der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.5

Unzulässige

Eröffnung der Untersuchung

Nach Auffassung des Verteidigers hätte die Staatsanwaltschaft

mangels eines hinreichenden Tatverdachts die Strafuntersuchung gar nicht

eröffnen dürfen. Dass es zum Strafbefehl kam, sei «somit das Resultat einer

rechtswidrigen und damit unverwertbaren Handlungskette» (Berufungsbegründung

Rz. 17, Akten S. 291 f.).

Das kann nicht verfangen. Die Anklageerhebung ist gemäss

expliziter Bestimmung in Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Wie

das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid betont, impliziert

das, dass «die beschuldigte Person z.B. die Frage, ob ein hinreichender

Tatverdacht besteht, nicht zum Gegenstand eines separaten

Rechtsmittelverfahrens machen kann, d.h. das Verfahren vor dem Sachgericht auch

durchzuführen ist, wenn die Anklage nicht auf einem hinreichenden Tatverdacht

basiert» (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Sachverhalt gemäss Anklage

Gemäss Strafbefehl vom 19. August 2022, der nach

Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der

Sachverhalt wie folgt: «Der Beschuldigte erstattete am 15. Juni 2021

um ca. 11.00 Uhr bei der Polizeiwache Clara an der Clarastrasse 38 in

Basel Anzeige gegen B____ und beschuldigte ihn, im Jahre 2018 bekifft

praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben und ihn um

CHF 57'319.– betrogen zu haben. Weiter beschuldigte er B____ am

16.

Oktober 2021 an seinem Wohnort, mittels eines Schreibens an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut, ihn anlässlich eines

Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Fahrschule [...] (Inhaber B____) im

Zeitraum 2015 bis 2018 um CHF 57'319.– betrogen zu haben. Diese Anzeigen

erstattete der Beschuldigte, um eine Strafverfolgung gegen B____ herbeizuführen

und obwohl er wusste, dass die gegen B____ erhobenen Vorwürfe falsch waren.»

2.2

Vorgeschichte

Der Privatkläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der

Fahrschule [...]. Der Berufungskläger hatte dort ein Praktikum absolviert und

war von Anfang 2016 bis Ende 2018 im Rahmen einer Zusammenarbeit als Fahrlehrer

tätig. In den Jahren 2019 und 2020 machte der Berufungskläger verschiedentlich

Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Fahrschule [...] geltend. Es kam

zu mehreren Schlichtungsversuchen am Zivilgericht Basel-Stadt. Nach Erhalt der

Klagebewilligungen wurde jedoch jeweils kein ordentliches Gerichtsverfahren

eingeleitet. 2019 und 2020 kam es auch zu mehreren verbalen und tätlichen

Streitigkeiten zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger sowie dessen

Ehefrau. In der Folge strengte der Privatkläger vorsorgliche Massnahmen gegen

den Berufungskläger an. Auch in einer sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeit prozessierte der Berufungskläger erfolglos gegen den Privatkläger.

Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger bezüglich seiner Tätigkeit mit

der [...] als selbständig Erwerbender gelte.

2.3

Strittiger

Sachverhalt

2.3.1

Am

15.

Juni 2021 erstattete der Berufungskläger bei der Polizeiwache

Clara Anzeige gegen den Privatkläger. Er beschuldigten diesen, im Jahr 2018 in

bekifftem Zustand praktische und theoretische Fahrstunden erteilt zu haben.

Ausserdem habe er ihn selbst um CHF 57'319.– betrogen (Anzeigerapport,

Akten S. 35 ff.). Betreffend diesen angeblichen Betrug erstattete er

am 16. Oktober 2021 erneut Anzeige mittels eines Schreibens an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (schriftliche Strafanzeige, Akten

S. 38 ff.). In dieser schriftlichen Strafanzeige wiederholte er die

Anschuldigung, der Privatkläger habe theoretischen und praktischen

Fahrunterricht unter Drogeneinfluss erteilt. Eine weitere Anzeige wegen

«Missachtung des Einheitsgebot des Firmenrecht» und «Mehrfache Missachtung des

Wahrheit Gebot respektive Täuschung Verbot» ging bei der Staatsanwaltschaft am

26.

Oktober 2021 ein (Akten S. 41-45). Der Berufungskläger

begründet den angeblichen Betrug damit, dass der Privatkläger ihn zu Unrecht

als selbstständig erwerbend eingestuft und ihm Provisionen abgezogen habe.

Die Staatsanwaltschaft trat mittels Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. Januar 2022 auf diese Strafanzeigen nicht ein, weil die

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Akten S. 2 ff.). Das

Appellationsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

12.

Juli 2022 ab (BES.2022.27, bei den Zusatzakten zum Verfahren

VT.[…]). Der Entscheid ist inzwischen rechtskräftig.

In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten ist auf die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt (Akten S. 168 ff.) erwähnte Verfügung vom

3.

April 2019 hinzuweisen, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt

Basel-Landschaft, Binningen, den Berufungskläger bezüglich seiner Aktivitäten

im Rahmen der Kooperation mit dem Privatkläger bzw. dessen Fahrschule als

selbständig erwerbend qualifizierte. Er selbst hatte sich dort am

29.

Januar 2016 als selbständiger Fahrlehrer angemeldet und war per

1.

Januar 2016 entsprechend erfasst worden. Diese Verfügung wurde

rechtskräftig und auf ein Begehren des Berufungsklägers, sie in Wiedererwägung

zu ziehen, wurde nicht eingetreten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. August 2020 (Akten

S. 168 ff.).

2.3.2

Der

Berufungskläger macht geltend, zum Zeitpunkt der Tatbegehung habe kein

Nichtschuldiger i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB vorgelegen

(Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten

S. 303 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 370). Er habe

subjektiv ein Unrecht wahrgenommen und die als rechtswidrig empfundenen

Sachverhalte untersuchen lassen wollen. Dass er die Vorkommnisse als

besorgniserregend wahrgenommen habe, habe auf objektiven Anhaltspunkten basiert

und es sei ihm bei seiner Anzeigeerstattung nicht darum gegangen, den

Privatkläger zu schikanieren, wie das die Vorinstanz unterstellte. Er sei auch

kein Querulant. Seine Anzeigen seien voreilig und zu Unrecht als irrelevant

abgetan worden. Die Tatverdachte könnten nicht als falsch und unwahr

qualifiziert werden, wenn sie gar nicht untersucht worden seien. Mindestens

eine verkehrsmedizinische Untersuchung oder einen Drogen-Schnelltest hätte man

durchführen müssen. Eine inhaltlich fehlende Schuld bzw. Nichtschuld des

Privatklägers sei weder in der Nichtanhandnahmeverfügung vom

22.

Januar 2022 noch im Entscheid des Appellationsgerichts vom

12.

Juli 2022 verbindlich festgestellt oder untersucht worden. Damit

fehle es an einem tauglichen Angriffsobjekt des Art. 303 StGB

(Berufungsbegründung Rz. 20–30, Akten S. 292 ff.). Das gelte erst

recht, da die inkriminierten Tathandlungen erfolgten, bevor die

Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig geworden sei. Selbst unter der Annahme,

dass der Privatkläger als Nichtschuldiger im Sinne von Art 303 StGB

gelte, könnten nur Handlungen tatbestandsmässig sein, die in zeitlicher

Hinsicht nach Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt seien. Jede

andere Würdigung von Art. 303 führe dazu, dass jede rechtsunkundige

Person, welche einen Sachverhalt zur Anzeige bringe, sich nach

Art. 303 StGB strafbar machen könnte, wenn dieser von der

Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen würde (Berufungsbegründung

Rz. 55 f., Akten S. 303 f).

Ausserdem fehle es auch am für Art. 303 StGB

vorausgesetzten direkten Vorsatz (wider besseres Wissen). Es wäre vorausgesetzt

gewesen, dass der Berufungskläger positive Kenntnis davon hatte, dass seine

Aussagen unwahr sein sollten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr

habe er gutgläubig an seiner Sachdarstellung festgehalten und wiederholt

erklärt, weshalb er der Auffassung gewesen sei, dass er und/oder die

zuständigen Ausgleichskassen geschädigt worden seien und dass der Privatkläger

in einem fahrunfähigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe (wobei der Verteidiger

nun von «entweder Cannabis- oder Medikamentenkonsum» spricht, mit Verweis auf

das erstinstanzliche Protokoll der Hauptverhandlung). Der subjektive Tatbestand

des Art. 303 StGB sei damit nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz.

31–35, Akten S. 296 f; vgl. auch Rz. 39 ff., 57–61, Akten

S. 298 ff, 304 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten

S. 370 f). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der

Verteidiger des Berufungsklägers, dass dieser nicht bösgläubig oder mit

Schädigungsabsicht gehandelt habe. Wäre dem so gewesen, dann hätte der

Berufungskläger nicht derart komplexe sozialversicherungsrechtliche

Sachverhalte dargelegt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 379).

2.3.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.), der besagt, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.).

Wie das Bundesgericht betont, findet der in dubio-Grundsatz

keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie

sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird – im Sinne einer «Entscheidregel»

– erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen

Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Angeklagten

unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich

widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für

den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom

26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14.

Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,

sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von

Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig

sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO)

– sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10

StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in

BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014

E. 1.1 und 1.4).

2.3.4

Die

äusseren Geschehensabläufe betreffend die inkriminierten Anzeigeerstattungen

sind hinreichend erstellt und insoweit auch unbestritten.

Der Berufungskläger sagte anlässlich der Einvernahme vom

4.

April 2022, er wisse, dass der Privatkläger «in seiner Jugend mit

Drogen zu tun hatte». Er beantrage, dass der Privatkläger eine Urinprobe und

Haarprobe abgeben müsse. «Wenn herauskommt, dass der Test negativ ist, werde

ich das bezahlen und mich der Strafe stellen, die dann wegen Verleumdung fällig

wäre» (Akten S. 59). Auf Frage, wie er darauf komme, dass der Privatkläger

im Jahr 2018 gekifft habe, meinte er: «Bei der Anzeige erwähnte ich nicht

explizit 2018. Ich hatte vertraglich Kontakt mit ihm von 2016 bis 2018 und

darüber hinaus in den diversen Verfahren zivilrechtlich. [...] In meinem Frust,

dass ich zivilrechtlich nichts gegen ihn machen kann, schrieb ich seiner

Anwältin ein bis zwei E-Mails, welche ich besser nicht geschrieben hätte. Ich

wurde dafür verurteilt und bezahlte meine Strafe. Ich sagte auch nicht konkret

gekifft, sondern ich sagte Drogenkonsum. Für mich hat er den Bezug zur Realität

verloren. Er ist wahrnehmungsgestört» (Akten S. 61 f.). Auf Frage

nach Beweisen für diese Anschuldigung meinte er, die habe er nicht, aber er

verlange eine Untersuchung. Mit seiner Anschuldigung wolle er bezwecken, «dass

man sieht, dass dieser Herr nicht vertrauenswürdig ist. Er hat eine ganz

verzerrte Wahrnehmung» (Akten S. 62). Auf den Hinweis, dass er sich strafbar

mache, wenn er jemanden wider besseres Wissen falsch beschuldige, antwortete

er, das habe er verstanden. Hierauf wurde er gefragt, ob er bei seiner Aussage

bleibe, dass der Privatkläger Drogen konsumiere und somit unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln theoretische und praktische Fahrstunden gegeben habe. Er

erwiderte: «Wenn er untersucht wird, ja, wenn er nicht untersucht wird, dann

verzichte ich darauf» (Akten S. 62). Er begründete seinen Verdacht mit

Aussagen, die über den Privatkläger gemacht worden seien, als dieser fast 20

Jahre zuvor, als 15–17-Jähriger, im Judo-Club Basel aktiv gewesen sei. Dort sei

ihm, dem Berufungskläger, mitgeteilt worden, dass der Privatkläger mit Drogen

Kontakt gehabt habe (Akten S. 62 f.).

Was den Betrug betrifft, meinte der Berufungskläger

anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022, er habe «Dokumente,

dass er die Ausgleichskasse Basel-Stadt betrügt. Ich kann das beweisen» (Akten

s. 64).

Vor erster Instanz erklärte der Berufungskläger auf die

Frage, was es mit der Anschuldigung betreffend Drogenkonsum auf sich habe, dass

es diesbezüglich um einen Medikamentenmissbrauch gehe. Der Privatkläger habe

«erwiesenermassen eine Tierhaarallergie» und nehme stark cortisonhaltige

Medikamente. «Bei ihm zuhause sieht es aus wie in einem Zoo. Er hat etwa drei

Hunde und sieben Katzen» (Akten S. 190). Auf den Hinweis, dass in der

Anzeige stehe, der Privatkläger sei bekifft gewesen und keine Erwähnung eines

Medikamentenkonsums, führte der Berufungskläger aus: «Ich unterstelle ihm in

der ersten Linie Medikamentenmissbrauch» – und auf den Vorhalt, das sei neu:

«Ja, aber das mache ich» (Akten S. 190 f.). Den Drogenkonsum habe er

dem Privatkläger unterstellt, als «Absicherung, damit es sicher zu einem

Verfahren kommt» – er habe dem Privatkläger drei Punkte angelastet und dieser

dritte Punkt «war für mich meine Absicherung, dass wir uns vor einem Gericht

treffen». Auf Rückfrage (Haben Sie einfach ins Blaue raus behauptet, er habe

gekifft?) antwortete er: «Genau». Er habe gehofft, dass sich der Privatkläger

einem Drogentest unterziehen müsse (Akten S. 191).

Betreffend den Betrug erklärte der Berufungskläger vor erster

Instanz, der Privatkläger habe sich nicht an die mündlich getroffenen

Vereinbarungen gehalten – schriftlich sei nichts vereinbart worden. Die Zahlen

auf den aktenkundigen monatlichen Arbeitsrapporten seien die Zahlen, die

mündlich vereinbart gewesen seien. Es fehle aber der zweite Teil der

Vereinbarung, wonach ab dem zweiten Jahr weniger Provision zu bezahlen sei. Der

mündliche Vertrag sei also nicht eingehalten worden. Er habe das nicht

frühzeitig moniert, weil es ständig geheissen habe, das Geld komme noch, er

müsse keine Angst haben. Irgendwann habe er bemerkt, dass das nicht stimme und

alle anderen viel mehr verdienten (Akten S. 181 f.). Der Privatkläger

habe ein Konzept mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt gehabt, damit

Scheinselbständigkeit kein Thema gewesen sei. Er habe dieses Konzept aber nicht

eingehalten. Die Ausgleichskasse habe das offenbar nicht festgestellt. Sie habe

die Rapporte besessen und «offensichtlich nicht festgestellt, dass zu viel

Provision bezahlt wurde» (Akten S. 183). «Die Ausgleichskasse müsste

eigentlich schon lange etwas machen. Das Problem war ein Formfehler. Ich habe

nicht rechtzeitig gegen die Verfügung Einsprache erhoben» (Akten S. 183).

Er selbst habe auch Fahrstunden in eigenem Namen verkauft, dann nämlich, wenn

er eine Stunde im Fahrzeug verkauft habe. Es seien aber permanent Provisionen

abgeführt worden. Auf den wiederholten Hinweis, dass er das ja bemerkt habe und

dass all seine Rügen nur das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem

Privatkläger, nicht aber das Verhältnis zwischen ihm selbst und dem

Privatkläger beträfen, wich er aus und wiederholte nur seinen Vorwurf, die

mündliche Vereinbarung sei nicht übereinstimmend mit der Vereinbarung zwischen

dem Privatkläger und der Ausgleichskasse gewesen (Akten S. 184 f.).

Ein ordentliches Zivilverfahren habe er in allen drei Fällen nicht eingeleitet

bzw. weitergeführt, weil ihm im Rahmen der Schlichtungsverhandlungen jeweils

davon abgeraten worden sei, einerseits mit Blick auf den bloss mündlichen

Vertrag, andererseits, weil die Summe nicht klar feststellbar sei. Auf die

Frage, weshalb er ein Strafverfahren eingeleitet habe, erwiderte er: Wenn

jemand Verträge abschliesse, die rechtswidrig seien, also hinter dem Rücken der

Behörden mündlich Verträge abschliesse, die nicht dem entsprächen, was im Vertrag

mit der Behörde vereinbart worden sei, dann «ist doch das nicht sauber» (Akten

S. 185). Er verneinte, einen Anwalt beigezogen zu haben, um die

Rechtswidrigkeit abzuklären; das habe er sich nicht leisten können. Er verneinte

auch, dass ein Jurist je erwähnt habe, dass eine strafrechtliche Relevanz vorliegen

könnte (Akten S. 185 f.). Mit dem strafrechtlichen Verfahren habe er

bezweckt, «dass endlich das Konzept vorliegen muss, damit man sieht, dass er

sich nicht an die Vereinbarung mit den Behörden hält und so Scheinselbständige

beschäftigt» (Akten S. 186).

2.3.5

Es

ist strittig, ob es sich beim Privatkläger um einen Unschuldigen im Sinne von

Art. 303 StGB handelt. Formell ist er das, nachdem die Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 (Akten

S. 26 ff.) abgewiesen und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Verteidiger stellt sich nun auf den Standpunkt, damit sei die materielle

Nichtschuld nicht erstellt, da (im Unterschied etwa zu einem Freispruch) die

strafrechtlichen Vorwürfe ja gar nicht untersucht worden seien, und dies sei

vorliegend relevant. Diese Argumentation erscheint zwar nicht abwegig, sie

entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Praxis, die sich damit schon

auseinandergesetzt hat. Es erübrigt sich damit, diesbezüglich noch eine Würdigung

in der Sache vorzunehmen, soweit der Berufungskläger darauf abzielt, die

tatsächliche Nichtschuld in Frage zu stellen. Es ist stattdessen auf die

nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zu verweisen. Eine materielle Würdigung

der näheren Umstände und Hintergründe ist dagegen erforderlich für die

Feststellung der subjektiven Seite. Auch hierfür ist wesentlich, welches die

rechtlichen Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der falschen

Anschuldigung sind.

Es ist daher zunächst der Tatbestand von Art. 303

Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.

2.4

Rechtliche

Würdigung

2.4.1

Gemäss

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der

Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,

eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen

Anschuldigung schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit am

korrekten Funktionieren der Justiz und soll den unnützen Einsatz öffentlicher

Mittel verhindern. Zusätzlich schützt die Strafnorm auch zu Unrecht

Angeschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten mit Bezug auf deren Ehre,

Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020

E. 2.3.1; BStGer SK.2019.39 vom 26. November 2019 E. 2.2.2; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, Art. 303 StGB N. 5 f.).

Der objektive Tatbestand verlangt zunächst die Beschuldigung

eines anderen wegen eines Verbrechens oder Vergehens bei einer Behörde. Diese

Elemente sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Weiter ist

vorausgesetzt, dass der Angeschuldigte tatsächlich in Bezug auf die beanzeigten

Delikte ein «Nichtschuldiger» ist, die behaupteten Straftaten also nicht verübt

hat. Davon ist nach jüngst wieder bestätigter höchstrichterlicher Praxis

jedenfalls auszugehen, wenn der Beschuldigte durch ein Urteil freigesprochen

oder das gegen ihn angehobene Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht,

das über die falsche Anschuldigung zu urteilen hat, ist vorbehältlich neuer

Tatsachen oder Beweismittel an den entsprechenden Entscheid betreffend den

Angeschuldigten gebunden (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023

E. 3.1, 6B_483/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1;

kritisch: Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 11, mit dem Hinweis,

dass sich der zugunsten des Bezichtigten anwendbare Grundsatz in dubio pro reo

nicht zu Ungunsten des Bezichtigenden auswirken sollte). Es ist sogar mitunter

angezeigt, dass das im Fall der falschen Anschuldigung zuständige Sachgericht

zunächst den Ausgang des mit der potentiellen falschen Anschuldigung

ausgelösten Verfahrens abwartet, bevor es das Verfahren betreffend die falsche

Anschuldigung weiterführt (BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020

E. 2).

Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 IV 170 mit der in der

Lehre geäusserten Kritik befasst, welche sich vor allem dagegen richtete, dass

auch im Falle einer Nichtanhandnahme des Verfahrens eine Bindungswirkung

entstehen soll (vgl. Delnon/Rüdy,

a.a.O., m. Hinw.). Es hat aber an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege

im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem

späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil

oder ein Einstellungsbeschluss binde das Gericht im Verfahren über die falsche

Anschuldigung jedoch nur insoweit, als jene sich über Schuld oder Nichtschuld

des Angeschuldigten aussprächen. Sei das frühere Verfahren etwa aus

Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden,

hindere dies das Gericht im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung nicht,

über die Schuld des Beanzeigten erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1;

insoweit ebenso: Delnon/Rüdy,

a.a.O.).

2.4.2

Die

Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom

20.

Januar 2022 auf immerhin eineinhalb Seiten mit den vom Berufungskläger

vorgebrachten Anschuldigungen gegen den Privatkläger auseinander und geht inhaltlich

darauf ein (Akten S. 26 f.). Sie begründet, warum keiner der

angeführten Tatbestände erfüllt sei und spricht sich klarerweise über die

Schuld bzw. eben Nichtschuld des Privatklägers aus. Das Appellationsgericht hat

sich in seinem Beschwerdeentscheid vom 12. Juli 2022 ebenfalls

inhaltlich mit den Anschuldigungen des Berufungsklägers befasst und sich über

die Schuld bzw. Nichtschuld des Privatklägers in Bezug auf die erhobenen

Vorwürfe ausgesprochen. Zum Vorwurf des Betrugs hat es ausgeführt, es sei

unerfindlich, wie der Berufungskläger in irgendeiner Weise getäuscht worden

sein sollte. Es habe ihm aufgrund der geschlossenen Verträge stets bewusst sein

müssen, wann er wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Allein die vom

Berufungskläger eingereichten Monatsrapporte zeigten, dass er die Bedingungen

seines Vertragsverhältnisses jederzeit gekannt habe. Eine Täuschung – und erst

recht eine arglistige – könne daher ausgeschlossen werden (Beschwerdeentscheid BES.2022.27

E. 2.5.1, bei den Zusatzakten zum Verfahren VT.[…]). Auch fehle es an

einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition. Für den Berufungskläger sei aus

den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich gewesen, welche Provisionen

ihm abgezogen wurden. Er mache auch gar nicht geltend, er habe nachträglich

einen Irrtum bemerkt. Wäre er tatsächlich der Auffassung gewesen,

unrechtmässige Abzüge erlitten zu haben, so wäre zu erwarten gewesen, dass er

diese unmittelbar gerügt hätte und nicht erst nach dem für ihn wohl nicht

zufriedenstellenden Ende der Zusammenarbeit (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E 2.5.1).

Auch betreffend den Vorwurf des Drogenkonsums bleibe es bei unbelegten

Behauptungen und es sei kein Hinweis ersichtlich, dass der Privatkläger

irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Der Berufungskläger nenne keinerlei

konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung und gebe in der Beschwerde auch

implizit zu, dass keine konkreten Verdachtsmomente bestünden. Die von ihm

geäusserte Anschuldigung stelle «eine haltlose Verdächtigung dar, welche die

Staatsanwaltschaft zu einer breiten Ermittlung veranlassen soll. Das Institut

der Strafanzeige dient indes nicht dazu, persönliche Konflikte auszutragen und

zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe

Nachdruck zu verleihen». Die Umstände des Falles erweckten «den Eindruck, dass

die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen

Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der

zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen» (Beschwerdeentscheid BES.2022.27 E. 2.4.2).

2.4.3

Unter

diesen Umständen ist das Gericht, welches die falsche Anschuldigung zu

beurteilen hat, gemäss der zuvor ausgeführten höchstrichterlichen Praxis, an

die Entscheide betreffend die Haltlosigkeit der Vorwürfe an die Adresse des

Privatklägers gebunden. Der Privatkläger hat objektiv als Nichtschuldiger und

damit als Angriffsobjekt nach Art. 303 StGB zu gelten. Das erscheint

insoweit unproblematisch, als der Berufungskläger bis zum gegenwärtigen

Zeitpunkt keine neuen Tatsachen oder Beweise geltend macht, die seine Anschuldigungen

in Abweichung von der früheren Ausgangslage untermauern könnten. Vielmehr

weicht er auf neue Vorwürfe aus. So hat er gemäss dem Anzeigerapport vom

15.

Juni 2021 (Akten S. 35 ff.) die Vermutung geäussert, der

Privatkläger habe «im 2018 auch noch gekifft [...] und dann praktische und

theoretische Fahrstunden gegeben» sowie konkret geltend gemacht, selbst

betrogen und um eine Gesamtsumme von CHF 57'319.– aus ungerechtfertigt

abgezogenen Provisionen gebracht worden zu sein (Akten S. 36 f.). In

der späteren schriftlichen Anzeige vom 16. Oktober 2021 hat er

ebenfalls konkret das «Erteilen von Fahrunterricht unter Einfluss von Drogen»

sowie die «unrechtmässige Bereicherung aus Vertragsverhältnis mit A____»

behauptet und die ungerechtfertigte Entgegennahme von Provisionen sowie

Versicherungspauschalen geltend gemacht (Akten S. 38 ff.). Diese klar

geäusserten Anschuldigungen sind im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung

seines Vorgehens massgeblich. Es ist damit unbehelflich, wenn der

Berufungskläger diese, nachdem sie sich als haltlos erwiesen haben, durch neue

Verdächtigungen (unzulässiges Vorgehen gegenüber der Ausgleichskasse,

Medikamentenmissbrauch) ersetzt, um seine damaligen Anzeigen zu rechtfertigen.

2.4.4

Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der

Dispositiv

Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Es ist demnach sicheres Wissen

um die Unschuld des Beanzeigten bzw. die Unwahrheit der Anschuldigung

vorausgesetzt. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch

sein, genügt nicht. Damit scheidet Eventualdolus diesbezüglich aus, während er

in Bezug auf die Absicht, ein Strafverfahren herbeizuführen, genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2,

6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1, 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022

E. 5, 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1).

Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang, dass sich

aus dem Umstand, dass das gegen einen Beanzeigten eröffnete Strafverfahren

später eingestellt wird, nicht ableiten lässt, die Strafanzeige selbst sei

wider besseres Wissen gegen eine nichtschuldige Person erhoben worden;

jedenfalls dann nicht, wenn die Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigestellung

noch nicht verbindlich festgestellt war. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, «darf

nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung

einreichen» (BGE 136 IV 170 E. 2.2; ebenso BGer 6B_1352/2021 vom

2. Mai 2022 E. 5, 1C_230/2018 vom 26. März 2019

E. 4.1 m.w.H.). An den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung

sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis, dass die Beschuldigung

«wider besseres Wissen» erfolgt sein muss, will es im kriminalpolitischen

Interesse der Aufdeckung von Straftaten jeder Person ermöglichen, eine von ihr

verdächtigte Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn sie nicht mit

Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 vom

26. März 2019 E. 4.1). Durch diese Handhabung wird der Kritik

der Lehre in Bezug auf das objektive Tatbestandselement des «Unschuldigen» als

Angriffsobjekt weitgehend begegnet.

Indessen ist (selbstverständlich) auch nicht unbesehen auf

die Behauptungen des Anzeigeerstatters abzustellen und eine bewusste

Falschbezichtigung nur bei dessen Geständnis anzunehmen. Vielmehr ist das

Wissen des Bezichtigenden nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu

ermitteln und es kann aus den konkreten äusseren Umständen auf die innere

Tatsache geschlossen werden, dass er tatsächlich um die Falschheit seiner

Anschuldigung wusste (BGE 102 IV 103 E. 1; BGer 6B_593/2020 vom 19.

Oktober 2020 E. 2.3.5). Das kann etwa zutreffen, weil es sich dabei erkennbar

um eine reine Vergeltungsaktion gehandelt hat (vgl. BGer 6B_662/2022 vom

21. September 2022 E. 2.4.2 betreffend das Basler Urteil SB.2021.6

vom 24. März 2022).

2.4.5 Der Berufungskläger hat, wie zuvor ausgeführt,

schlussendlich selbst eingestanden, dass er den Vorwurf, der Privatkläger habe

«bekifft» Fahrstunden erteilt, einfach ins Blaue hinaus erhoben habe, als

Absicherung, dass es sicher zu einer Verhandlung vor Gericht komme. Er konnte

seine ursprüngliche Anschuldigung denn auch lediglich mit über 20 Jahre

zurückliegenden Gerüchten aus der Jugendzeit des Privatklägers begründen und

wollte später nichts mehr von einem angeblichen Marihuanakonsum wissen, sondern

ist vielmehr auf die Behauptung eines Medikamentenmissbrauchs umgeschwenkt.

Diese gewissermassen ersatzweise vorgebrachte Verdächtigung ist indessen für

die Beurteilung seines Wissens zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht

massgeblich, denn wie bereits erwähnt, ist der Tatbestand der falschen

Anschuldigung mit Bezug auf die konkret erhobenen Beschuldigungen zu prüfen.

Und diese lauteten damals auf Erteilung von Fahrunterricht in bekifftem Zustand

bzw. unter Drogeneinfluss.

Gleiches gilt in Bezug auf die Anschuldigung, der

Privatkläger habe den Berufungskläger betrogen, indem er unzulässige

Provisionen und sonstige unberechtigte Leistungen im Gesamtbetrag von

CHF 57'319.– eingezogen habe. Was diesen konkreten Vorwurf betrifft, hat

der Berufungskläger keinerlei plausible Anhaltspunkte für seine Verdächtigungen

dartun können. Er machte zwar in seiner Anzeige geltend, er habe als

Selbständiger Fahrstunden verkauft, wofür nach seiner Ansicht keine Provisionen

hätten verlangt werden dürfen (Akten S. 38 f.). Allerdings war ihm

dieses Modell seit jeher bekannt und er war stets darüber im Bild, dass und in

welchem Umfang er Provisionen entrichtete. Darauf angesprochen, hat sich der

Berufungskläger vor erster Instanz in weitschweifige Ausführungen betreffend

das angebliche Fehlverhalten des Privatklägers gegenüber der Ausgleichskasse

verstrickt, welches aber gar nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden

Anzeigen ist. Dass und wie er selbst getäuscht und irrtümlich (zu viel) Geld

abgeführt worden sei, hat er indessen in keiner Weise dargetan. Vielmehr hat er

bestätigt, dass die Zahlen auf den von ihm erhaltenen Rapporten den mündlich

vereinbarten Zahlen entsprachen. Weshalb er nie auf der Einhaltung eines

angeblichen zweiten Teils der Vereinbarung, den er vor erster Instanz plötzlich

nennt, bestanden habe, konnte er nicht erklären; er wich aus und kam in etwas

wirren Ausführungen nur immer wieder auf das «Konzept» mit der Ausgleichskasse

zu sprechen (vgl. Akten S. 183 ff.). In seinen Anzeigen findet ein solcher

angeblicher zweiter Teil der Vereinbarung denn auch gar keine Erwähnung.

Damit ist hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger

seine Anschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat. Es kann im Übrigen in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Strafgericht E. III.2.,

Akten S. 236 ff.). Die dort verwendete Formulierung, es sei «zu

bezweifeln, dass der Beschuldigte tatsächlich glaubte, der Privatkläger

habe sich wegen Betrugs strafbar gemacht», ist insofern zu korrigieren, als

tatsächlich nach dem Gesagten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass

der Berufungskläger den Privatkläger bewusst mit unbegründeten und zweckfremden

Anzeigen eingedeckt hat, mit dem erklärten Ziel, ein Strafverfahren gegen

diesen herbeizuführen. Der Berufungskläger wollte offenkundig Vergeltung üben,

da er mit dem damals geschlossenen, für ihn nicht optimalen «Deal» mit der [...]

nicht zufrieden war.

3. Strafzumessung

3.1 Die

Vorinstanz hat eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit unbedingtem Strafvollzug, ausgesprochen. Der Berufungskläger ficht die

Strafzumessung nicht explizit an, da er einen vollumfänglichen Freispruch

verlangt. Der Privatkläger beantragt demgegenüber die kostenpflichtige

Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen

Strafzumessung.

3.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17

E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014

S. 327 ff., 332).

3.3 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1

StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die

höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013

vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011

E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl. 2019, Rz. 520).

3.4 Der

Berufungskläger hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss

Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, die eine Freiheitsstrafe

bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend besteht zwischen den beiden

falschen Anschuldigungen ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer

Konnex, weshalb sie eine geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richten

sich gegen den gleichen Rechtsgutträger und die Tatbegehung erfolgte im selben

engen Zusammenhang (Auseinandersetzung betreffend die [...]). Insofern

rechtfertigt es sich, das Tatverschulden im Zusammenhang mit den beiden

Vorwürfen gemeinsam zu beurteilen.

3.4.1 Hinsichtlich

des objektiven Tatverschuldens ist, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, straferhöhend

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht nur eines

Verbrechens und eines Vergehens bezichtigte, sondern ihm als Geschäftsführer

einer Fahrschule auch ein stark ruf- und geschäftsschädigendes Verhalten

vorwarf.

3.4.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten erscheint in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz besonders verwerflich, dass der Berufungskläger den Vorwurf des

Erteilens theoretischen und praktischen Fahrunterrichts unter Drogeneinfluss

nach eigenen Angaben äusserte, damit sich der Privatkläger hinsichtlich des

Vorwurfs des Betrugs vor Gericht verantworten müsse. Der Berufungskläger

handelte aus rein egoistischen Beweggründen und zog, nachdem er auf zivil- und

sozialversicherungsrechtlicher Ebene gescheitert war, mit den Strafanzeigen die

letzten Register. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass

die falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Konflikt mit dem

Privatkläger stehen.

Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als

nicht mehr ganz leicht einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – insgesamt und in Anwendung des

Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe vom 30 Tagessätzen als schuldangemessen.

3.5 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch

miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist zwar einschlägig vorbestraft und

uneinsichtig, ansonsten aber bisher nie deliktisch aufgefallen. Entsprechend

der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die

Verschuldens- und Strafhöhe aus.

3.6

3.6.1 Der Berufungskläger moniert schliesslich noch

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

3.6.2 Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO

ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um

den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines

Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3;

BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 5 StPO N 1). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten

– in erster Linie die Beschuldigten – Anspruch auf einen Entscheid haben,

sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.,

Zürich 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das

Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist

die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt,

an dem der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3).

Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003

vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere

des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden

und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur

Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit

für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.

Hinw.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004

vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2;

AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).

3.6.3 Entgegen

der Ansicht der Verteidigung ist eine Strafreduktion wegen überlanger

Verfahrensdauer nicht angezeigt. Das gesamte Verfahren dauerte vom Zeitpunkt

der Anlasstat gerechnet drei Jahre. Das Verfahren betreffend die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 sowie das

darauffolgende Beschwerdeverfahren implizierten bzw. erforderten das Verstreichen

einer gewissen Zeitspanne und der Berufungskläger reichte im Rahmen des Berufungsverfahrens

immerhin zweimal ein Fristerstreckungsgesuch ein. Zwar vergingen zwischen dem

Eingang der Berufungsantwort des Privatklägers und der Ladungsverfügung zehn

Monate, allerdings handelt es sich vorliegend um keinen prioritär zu

behandelnden Haftfall und es wurde lediglich eine niedrige Geldstrafe verhängt.

Eine totale kantonale Verfahrensdauer von drei Jahren verstösst im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot.

3.7

3.7.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe

in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen

nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79

E. 4.2.2).

3.7.2 Der

Berufungskläger weist – wie bereits erwähnt – zwar eine einschlägige Vorstrafe

auf, ist jedoch ansonsten nie deliktisch aufgefallen. Überdies ist der

Berufungskläger in der Arbeitswelt gut integriert, arbeitet er doch gemäss

eigenen Aussagen als Lastwagenchauffeur bei der [...]. Ebenso wenig liegen

Hinweise dafür vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

Insofern drängt sich keine Verhängung einer Freiheitsstrafe auf und es ist

aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO)

ohnehin eine Geldstrafe auszusprechen.

3.8 Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des

Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er

monatlich brutto ein Einkommen von ca. CHF 5'300.– erzielen würde und

einen Teil des Lohns pfänden müsse, die Tagessatzhöhe auf CHF 30.–

festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe

sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die

Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– bestätigt werden kann.

3.9 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine

Prognose für das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des

bedingten Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im

Hinblick auf weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger mit Strafbefehl vom 2. April 2020 (Akten

S. 4 ff.) wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung

und Nötigung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt wurde.

Noch während laufender Probezeit beging der Berufungskläger die vorliegend zu

beurteilenden Straftaten. Die bedingte Geldstrafe reichte offenbar nicht aus,

den Berufungskläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund

des Gesagten ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen, weshalb die

verhängte Strafe als unbedingt vollziehbar auszusprechen ist.

4. Widerrufsverfahren

4.1 Der Berufungskläger wurde am

2. April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung,

Beschimpfung und Nötigung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

verurteilt.

4.2 Begeht

die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die

widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung

von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46

Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteile Person

weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf

(Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur

zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten

auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine

eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen,

dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen

werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGer 6B_744/2020 vom

26. Oktober 2020 E. 1.3.1 m. Hinw.).

4.3 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die vorliegend zu beurteilenden

Delikte gleichgelagert wie die mit Strafbefehl vom 2. April 2020

beurteilten Taten und richten sich gegen dieselbe Person. Der Berufungskläger

zeigt hinsichtlich seiner Taten weder Einsicht noch Reue und scheint in seiner

Überzeugung, der Privatkläger habe ihm Unrecht getan, festgefahren. Unter

diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Berufungskläger in

Zukunft bewähren wird. Entsprechend ist von einer ungünstigen Prognose

auszugehen und die Vorstrafe für vollziehbar zu erklären.

Vorliegend handelt es sich bei der neu auszusprechenden sowie

der widerrufenen Strafe um gleichartige Strafen, da es sich in beiden Fällen um

Geldstrafen handelt. Mithin ist nach Art. 49 StGB unter Anwendung des

Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Es erscheint vorliegend

angemessen, die neu ausgesprochene Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz um 10 Tagessätze zu erhöhen. Die

auszusprechende Strafe ist deshalb auf 40 Tagessätze zu CHF 30.–

festzusetzen.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.

Hinw.). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428

Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je m. Hinw.). Die Kosten sind nach

den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.

Der Berufungskläger trägt infolge des Verursacherprinzips die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 360.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.–. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

5.2 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter

Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'664.05 geltend. Da

der Schuldspruch wegen mehrfacher falscher Anschuldigung bestätigt wird, ist

ihm für das Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten

(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

Der Privatkläger hat sich als Strafkläger am vorliegenden Verfahren

beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein

Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafkläger dann vor, wenn es zu

einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433

N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO

betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung

am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen

der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Die Vertreterin des Privatklägers machte vor erster Instanz

einen Aufwand von insgesamt rund neuneinhalb Stunden inklusive den Aufwand für

die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.–sowie

Auslagen von CHF 56.80, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer,

geltend (vgl. Akten S. 175 ff.). Dieser Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger

vorliegend im Strafpunkt wegen mehrfacher falscher Anschuldigung verurteilt. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Privatkläger somit für das

erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine

Parteientschädigung von CHF 2'596.60 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) zuzusprechen.

Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im

Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO

(Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat der Privatkläger

beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

Damit obsiegt der Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der

Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433

Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an ihn zu

verurteilen. Der von der Vertreterin des Privatklägers für das

Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von rund zehn Stunden zum Ansatz

von CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 27.30 zuzüglich Mehrwertsteuer

von 7,7% bzw. 8,1% insgesamt also CHF 2'768.35 (Akten S. 358 f.),

erscheinen angemessen und für die Wahrung der Interessen des Privatklägers auch

als notwendig.

5.3 Der

Berufungskläger hat eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– beantragt

(Berufungserklärung, Akten S. 261; Berufungsbegründung, Akten S. 285,

306; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 366, 372). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens ist der Antrag abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen falschen

Anschuldigung schuldig erklärt, in Anwendung von Art. 303

Ziff. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 2. April 2020 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen übler Nachrede, Verleumdung

(mehrfache Begehung), Beschimpfung und Nötigung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Strafe verurteilt zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu

CHF 30.–,

in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie

Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 360.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der Antrag von A____ auf Genugtuung in Höhe von

CHF 1'000.– wird abgewiesen.

B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433

Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine

Parteientschädigung von CHF 2'596.90 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'768.35 für das

Berufungsverfahren zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.