SB.2023.25
Schreckung der Bevölkerung
19. April 2024Deutsch36 min
Probezeit von drei Jahren. Nicht für vollziehbar erklärt wurde die gegen A____ mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.25
URTEIL
vom 19.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2023 (ES.2022.[...])
betreffend Schreckung der
Bevölkerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 sprach das Strafgericht
Basel-Stadt, Einzelgericht, A____ der Schreckung der Bevölkerung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu CHF 30.–,
abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 2. bis
3. Dezember 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von drei Jahren. Nicht für vollziehbar erklärt wurde die gegen A____ mit
Strafbefehl vom 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit zwei Jahre. Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Das Strafgericht befand weiter
über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– und
setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. März 2023 die – bis
auf den Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erklärt.
Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Schreckung der
Bevölkerung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei die amtliche
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In der nach
mehrfacher Fristerstreckung eingereichten Berufungsbegründung vom
29. September 2023 wiederholt der Berufungskläger seine schon in der
Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich eine
Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021
für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie in beweisrechtlicher Hinsicht die
Einvernahme von C____, B____ sowie des Verfassers des Einsatzzettels der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021. Mit Berufungsantwort vom
4. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Berufung. Der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von C____ sei
gutzuheissen, die übrigen Beweisanträge seien abzuweisen. Mit Verfügung der verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Dezember 2023 sind die
Beweisanträge betreffend die Einvernahme von C____ und B____ gutgeheissen und
der Beweisantrag betreffend die Einvernahme des Verfassers des Einsatzzettels
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021 vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt worden. Zudem wurde
die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren bewilligt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2024 sind vor
dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger [...], sowie
die Zeugen C____ und B____ erschienen. Der Verteidiger beantragt, den Berufungskläger
vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung vollumfänglich freizusprechen, ihm eine
Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021
zuzusprechen sowie sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu löschen, alles
unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates. Für die Aussagen des
Berufungsklägers sowie der Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung vom 15. März 2023 wird das
erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie hinsichtlich
der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten (Akten
S. 206). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Beweisanträge
2.1
Der Berufungskläger beantragt, es sei die
Berufungsverhandlung auszustellen und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
mittels amtlicher Erkundigung in Erfahrung zu bringen, von wem die im Einsatzzettel
der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2021 mit dem Kürzel «[...]»
gekennzeichneten Einträge getätigt wurden. Diese Person sei anschliessend
vorzuladen und über den Einsatzzettel, insbesondere über das mit C____ am
2.
Dezember 2021 geführte Telefonat, zu befragen. Zur Begründung beruft
sich der Berufungskläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach jede
beschuldigte Person das Recht habe, den Beamten, welche die Dokumente
verfassen, die allenfalls als Beweismittel gebraucht werden, Fragen stellen zu
können (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 294).
2.2
Polizeirapporte und andere von der Polizei
erstellte Akten sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei
den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der
Polizeibeamten, sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt
ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass,
davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der
Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom
5.
Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,
6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni
2022.
E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen
von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der
beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden
Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in
einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten wiedergegeben
und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die rapportierenden
Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen einzuvernehmen
(vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2, SB.2020.626 vom
19.
November 2020 E. 3.3.2).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme
weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427
E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.3
Vorliegend kann auf die Vorladung des
Verfassers der auf dem Einsatzzettel der Kantonspolizei mit dem Kürzel «[...]»
gekennzeichneten Einträge verzichtet werden, da es sich bei der fraglichen
Passage im Einsatzzettel um eine Wiedergabe von Angaben handelt, die C____ am
2.
Dezember 2021 gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats gemacht
haben soll, und der Berufungskläger mit C____ anlässlich der
Berufungsverhandlung indirekt konfrontiert worden ist (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 288 ff.). Folglich
wird der Beweisantrag des Berufungsklägers abgewiesen.
3.
Tatsächliches
3.1
Angeklagter Sachverhalt
Gemäss dem Strafbefehl vom 14. Juni 2022 (Akten
S. 109 ff.) soll der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 um
14.20
Uhr bei der UPK Basel, wo er sich bis am 13. November 2021 auf
der Abteilung [...] in stationärer Behandlung befunden habe, angerufen und der
Mitarbeiter der Telefonzentrale C____ mitgeteilt haben, dass er während des
gesamten Klinikaufenthalts vom Personal nicht verstanden worden sei und er sich
rächen wolle. Deshalb habe er – in der Absicht, die Mitarbeiter der UPK in
Angst und Schrecken zu versetzen – damit gedroht, am Samstag einen Amoklauf zu
verüben. In der Folge habe C____ die Leiterin der Abteilung [...], D____, über
den Inhalt des Telefonats informiert. D____ soll die Drohung des
Berufungsklägers sehr ernst genommen, die Polizei sowie sämtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung [...] informiert und die
Schliessung sämtlicher Türen der Abteilung [...] veranlasst haben. Die
Polizeizentrale habe daraufhin unter anderem die Sondereinheit Basilisk zur UPK
sowie zum Wohnort des Beschuldigten beordert, wo dieser um 16.39 Uhr
angehalten und festgenommen werden konnte. Durch die Drohung mit einem Amoklauf
habe der Berufungskläger die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UPK, insbesondere
diejenigen der Abteilung [...], in Angst und Schrecken versetzt.
3.2
Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger machte weder in der Einvernahme vom
3.
Dezember 2021 (Akten 95 ff.), noch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 12. Januar 2023 (Akten 164a ff.) oder der
Berufungsverhandlung vom 19. April 2024 (Akten S. 286 ff.) Aussagen
zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung reichte er eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt
ein: «Ich bestreite, dass ich am 2. Dezember 2021 irgendjemandem bei der
UPK gedroht habe» (Akten S. 159, 165). In der Berufungsverhandlung verweist
der Berufungskläger auf die erstinstanzlich eingereichte Erklärung und machte
sonst keine Aussagen (Verhandlungsprotokoll, Berufungsverhandlung [Akten
S. 288]).
3.3
Aussagen der Zeuginnen C____
und D____
3.3.1
D____ hat gemäss dem Einsatzzettel gegenüber
der Kantonspolizei am 2. Dezember 2021 um 14.20 Uhr telefonisch angegeben,
dass eine Mitarbeiterin vom Empfang gerade einen Telefonanruf des
Berufungsklägers erhalten habe. Dieser sei auf der Abteilung [...] der UPK
wegen Suchtproblemen in Behandlung gewesen und am 13. November 2021
entlassen worden. Da er sich «von uns» nicht verstanden gefühlt habe und der
Meinung gewesen sei, «wir können ihm nicht helfen», habe er mit einer Amoktat
gegen die Abteilung [...] gedroht. Als Sofortmassnahmen seien in der [...] alle
Türen geschlossen und das gesamte Personal orientiert worden (Akten
S. 92).
C____ hat gemäss den Angaben im Einsatzzettel um
14.26
Uhr der Kantonspolizei gegenüber mitgeteilt, dass sie um
13.25
Uhr einen Anruf des Berufungsklägers erhalten habe. Der
Berufungskläger sei sehr freundlich und gesprächig gewesen. Er habe sich
beklagt, dass er sich in der Abteilung [...], wo er in Behandlung gewesen sei,
nicht verstanden und ungerecht behandelt gefühlt habe. «Dann sagte er
sinngemäss: ‹Ich mache am Samstag Amok›». Er habe – auf Nachfrage – seinen
Namen genannt. Gemäss den Angaben im Einsatzzettel soll C____ zudem gesagt
haben, dass ihr die Drohung «eher wie ein Bluff rüber» gekommen sei (Akten
S. 92; siehe dazu unten E. 3.3.4).
3.3.2
D____ hat gemäss dem Polizeirapport vom
2.
Dezember 2021 der Kantonspolizei gegenüber angegeben, ihr sei von der
Telefonzentrale der UPK am 2. Dezember 2021 mitgeteilt worden, dass sich
der Berufungskläger, der bis vor zwei Wochen auf der Abteilung [...] in
stationärer Behandlung gewesen sei, telefonisch gemeldet habe. Er habe der
Telefonzentrale mitgeteilt, dass er sich während des gesamten Klinikaufenthalts
vom Personal nicht verstanden gefühlt habe und er sich deshalb rächen wolle,
indem er einen Amoklauf auf der Abteilung [...] verüben werde (Akten
S. 79).
3.3.3
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D____
an, dass der Berufungskläger kurz vor dem Vorfall vom 2. Dezember 2021 auf
freiwilliger Basis für rund zwei Wochen als Patient zwecks Durchführung eines
Alkoholentzugs auf der Abteilung [...] stationiert gewesen sei. Während des
Aufenthalts habe der Berufungskläger mehrfach betont, dass er unzufrieden sei
und er gerne die Abteilung wechseln würde. Es sei mehrfach zu Konsumrückfällen
gekommen, weshalb ein frühzeitiger Abbruch des Aufenthalts diskutiert und dann
ein Datum für den Austritt festgesetzt worden sei. Der Aufenthalt sei
schliesslich nochmals über ein Wochenende verlängert worden, der Berufungskläger
sei dann aber auf eigenen Wunsch schon am Freitag ausgetreten (Akten
S. 166). Während seines Aufenthalts habe er seiner Unzufriedenheit ab und
an lautstark Luft verschafft, aber ein solches Verhalten sei auf dieser
Abteilung nicht besonders auffällig (Akten S. 167). Am 2. Dezember
2021.
habe D____ vom Empfang einen Anruf erhalten. Die Telefonistin, deren Name
ihr leider entfallen sei, habe ihr mitgeteilt, dass der Berufungskläger
angerufen habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen und habe mitgeteilt, dass er
das Gefühl habe, dass man ihm in der UPK nicht helfen könne, weshalb er sehr
enttäuscht sei und jetzt einen Amoklauf planen würde (Akten S. 166). D____
selbst habe nicht mit dem Berufungskläger gesprochen, sondern nur mitbekommen,
was ihr von der Zentrale gesagt worden sei (Akten S. 167). Die Frage, ob
ihr die Ankündigung des Berufungsklägers Angst gemacht habe, bejahte D____. Der
Berufungskläger sei nicht derart psychisch krank, dass er so etwas einfach
daher sagen würde. Sie habe nicht wissen können, ob er seine Drohung wahrmachen
würde (Akten S. 167). Auch wenn die Wahrscheinlichkeit klein sei, wären
die möglichen Folgen schwerwiegend. Deshalb habe sie nach Rücksprache mit
verschiedenen Personen (unter anderem mit ihrer direkten Vorgesetzten und dem
für die Pflege verantwortlichen Direktionsmitglied der UPK) in der ganzen UPK
via Alarmsignal und Nottelefon die Schliessung sämtlicher Türen veranlasst und
anschliessend die Polizei alarmiert (Akten S. 167). Die UPK habe sowohl
die Patienten als auch das Personal über den Vorfall informiert (Akten
S. 167 f.). Von den Patienten habe – soweit D____ dies beurteilen
könne – niemand Todesangst gehabt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei
das Risiko bewusst gewesen, da sie – wie D____ auch – nicht abschätzen konnten,
ob etwas passieren werde oder nicht (Akten S. 168). Seit diesem Vorfall
werde der Berufungskläger im Gebäude [...] nicht mehr aufgenommen,
allerdings werde seine ambulante Behandlung fortgeführt (Akten S. 168).
3.3.4
In der Berufungsverhandlung führte C____ aus,
dass sie sich gut an den Telefonanruf vom 2. Dezember 2021 mit dem
Berufungskläger erinnern könne (Akten S. 288). Er sei freundlich gewesen
(«er war sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «mit mir war er
höflich», «er war gesprächig, freundlich» [Akten S. 292]), aber er habe
angekündigt, in der UPK «Amok» zu machen («er sagte, er würde am Samstag ‹Amok›
zu uns kommen in der UPK»; «dann hat er gesagt, er komme am Samstag ‹Amok›
machen [Akten S. 288]; «er hat wirklich dieses Wort ‹Amok› genannt und ich
kann mich nicht mehr erinnern, was noch dazu. Aber ‹Amok› das ist ganz klar, da
habe ich wirklich zugehört» [Akten S. 290]). Auf Nachfrage habe der
Berufungskläger als Zeitpunkt «Samstag» genannt («ich habe ihn eben gefragt,
wann er komme. Und er hat gesagt, am Samstag. Das hat er betont» [Akten
S. 290, vgl. auch S. 288]), ebenso seinen Namen («dann habe ich ihn
nach seinem Namen gefragt» [Akten S. 288]), die Abteilung [...]
(Akten S. 288) sowie den Grund seiner Drohung («dann habe ich ihn gefragt,
warum. […]. Und dann hat er gesagt, weil er im [...] nicht richtig behandelt
worden ist» [Akten S. 288]). Sie glaube, den Berufungskläger gefragt zu
haben, ob sie ihn mit der Abteilung [...] verbinden solle und er habe dies
bejaht. Allerdings könne sie nicht sagen, ob er aus der Leitung gefallen sei
oder nicht, sie habe ihn einfach verbunden (Akten S. 288 f.). Sie
habe bewusst versucht, mit dem Berufungskläger ins Gespräch zu kommen, um
weitere Informationen zu erhalten («wir wissen, bei solchen Telefonaten, je
länger wir mit den Personen reden, desto eher erfahren wir, was die Personen
machen wollen»; «durch das habe ich seinen Namen und den Zeitpunkt
herausbekommen» [Akten S. 290]). Nach dem Verbinden des Berufungsklägers mit der Abteilung [...] habe
sie ihre Chefin, die zugleich Sicherheitsbeauftragte sei, informiert. Diese
habe den Krisenstab und dieser seinerseits schliesslich die Polizei alarmiert
(Akten S. 290). Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, sich nicht mehr
daran erinnern zu können, ob sie an jenem Tag auch selbst noch mit der Polizei
telefoniert habe (Akten S. 290). Dass sie der Polizei gegenüber – wie im
Einsatzzettel vom 2. Dezember 2021 protokolliert (Akten S. 92) –
gesagt haben solle: «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff rüber», verneinte
C____ vehement («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht, nein. Ganz ehrlich» [Akten
S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein Amok-Telefon, ganz ehrlich,
ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290]; «aber einen ‹Bluff›, nein, das
gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein, einen ‹Bluff›, das würde ich
nie …» [Akten S. 292]). Sie habe dieses Telefonat sehr ernst genommen
(«habe das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich
sehr ernst. Bei mir ist ein Amok-Telefon ernst. Weil er hat wirklich dieses
Wort ‹Amok› genannt»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade
reagiert habe» [Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich
habe das ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). Weil es in der UPK
einen Katastrophen-Plan für solche Vorkommnisse gebe, habe sie aber keine Angst
gehabt («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK»
[Akten S. 290]).
3.4
Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen
3.4.1
Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Angaben
von D____ und C____ unverwertbar seien. Hinsichtlich der im Einsatzzettel vom
2.
Dezember 2021 und im Polizeirapport vom 2. Dezember 2021 wiedergegebenen
Angaben der Zeuginnen bringt er vor, dass ihm zu keinem Zeitpunkt die
Konfrontation mit den Verfassern dieser Berichte ermöglicht worden sei.
Folglich dürften weder der Einsatzzettel noch der Polizeirapport zu seinen
Lasten verwertet werden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 228;
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 295). Die Unverwertbarkeit der
Aussagen der Zeuginnen ergebe sich nach Ansicht des Berufungsklägers zudem aus
der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB, dem die
Zeuginnen C____ und D____ als Mitarbeiterinnen der UPK unterstünden. Da keine
Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei und auch keines der gesetzlich
statuierten Melderechte vorliege – insb. sei keine Katalogtat von § 27 Abs. 3
des baselstädtischen Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) einschlägig –,
seien die am 2. Dezember 2021 und im seitherigen Strafverfahren gegenüber
den Strafbehörden gemachten Aussagen der Zeuginnen nicht zulasten des
Berufungsklägers verwertbar (Berufungsbegründung Rz. 7–10, Akten
S. 229 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 295 f.).
3.4.2
Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der
im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen C____
und D____ ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar diese Aussagen der
beiden Zeuginnen bestreitet, sich aber nicht etwa auf den Standpunkt stellt,
dass die Rapportierung als solche fehlerhaft erfolgt sei. Sodann belasten den
Berufungskläger nicht etwa direkte Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern
die in Einsatzzettel und Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen. Vor
dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.2) ist zur
Wahrung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers eine Konfrontation mit
den Zeuginnen erforderlich, nicht aber mit den rapportierenden Beamten. Da eine
Konfrontation mit D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und mit C____
in der Berufungsverhandlung erfolgt ist, steht der indiziellen Verwendung der
im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der beiden
Zeuginnen nichts im Weg.
3.4.3
3.4.3.1
Das Berufsgeheimnis wird auf Bundesebene durch
Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt. Gemäss dieser Norm werden unter
anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen
infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist indes nicht
strafbar, wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder
einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der
vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart. Zudem behält Art. 321
Ziff. 3 StGB die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die
Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die
Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Auf kantonaler Ebene verpflichtet
§ 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) Fachpersonen
im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen, vorbehältlich der Ausnahmen in
§ 27 GesG BS, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von
und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten
Stillschweigen zu bewahren.
3.4.3.2
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von Art. 321
Ziff. 1 StGB und § 26 Abs. 1 GesG BS nur sog. Geheimnisse
geschützt werden (Oberholzer, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 321 N 14; Ratschlag
des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum Gesundheitsgesetz Basel-Stadt,
S. 40 f.), das heisst Tatsachen, die nur einem beschränkten
Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn
ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321
N 14). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Geheimnis im
Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB alles, was der Patient dem Arzt (oder
einer Hilfsperson) zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt
(oder eine Hilfsperson) in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 1a 10
E. 5c). Vorliegend sind die Angaben, die der Berufungskläger am
2.
Dezember 2021 während des mutmasslichen Telefonats mit C____ gemacht
hat (die Ankündigung der Amoktat, seinen Namen, seine Telefonnummer, seinen
Aufenthalt in der Station [...] und die dort erlittene ungerechte
Behandlung [vgl. oben E. 3.3]), nicht im Rahmen der beruflichen, hier
ärztlichen, Tätigkeit (z.B. während einer Terminvereinbarung, im Rahmen einer
ärztlichen Sprechstunde oder anlässlich einer Heilbehandlung) erfolgt. Zudem
ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben von einem Geheimhaltungswillen seitens
des Berufungsklägers getragen gewesen wären. Folglich ist davon auszugehen, dass
die vom Berufungskläger am 2. Dezember 2021 im Rahmen des mutmasslichen
Telefonats mit C____ gemachten Angaben nicht vom Berufsgeheimnisses nach
Art. 321 Ziff. 1 StGB und auch nicht von der Schweigepflicht nach
§ 26 Abs. 1 GesG BS umfasst waren.
3.4.3.3
Die Informationen, die D____ der Polizei am
2.
Dezember 2021 mitteilte, ohne dass diese vom Berufungskläger zuvor im
Rahmen seines Telefonats mit C____ offenbart worden sind (Geburtsdatum,
Wohnadresse, Behandlungsgrund, Signalement, Termin zwecks Methadonabgabe um
15.
Uhr auf dem Gelände der UPK [Akten S. 92 f.), sind
demgegenüber als Geheimnisse im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und
§ 26 Abs. 1 GesG BS zu qualifizieren. Zu beachten ist jedoch, dass § 27 Abs. 3 GesG BS eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber
den Strafbehörden statuiert, wenn der Verdacht auf Erfüllung bestimmter
Straftatbestände, unter anderem von Tötungsdelikten (lit. a),
qualifizierter einfacher Körperverletzungen (lit. abis), schwerer
Körperverletzungen (lit. b) oder der Gefährdung des Lebens (lit. c)
besteht. Diese Ausnahme kommt gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB auch hinsichtlich
des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Art. 258
StGB nicht um eine im Katalog von § 27 Abs. 3 GesG BS aufgeführten
Tatbestand handle, weshalb weder C____ noch D____ zur Meldung an die
Strafbehörden berechtigt gewesen seien (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten
S. 229). Er unterstellt damit, dass § 27 Abs. 3 GesG BS lediglich
den Verdacht auf eine bereits erfolgte, nicht aber den Verdacht auf eine
erst drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasse.
Aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS ergibt
sich indes nicht, ob nur der Verdacht auf eine bereits erfolgte oder
auch auf eine drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasst
ist. Weder dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum GesG (vgl.
S. 42) noch dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2017 zur
Teilrevision des GesG (vgl. S. 10 f.) lassen sich Hinweise zur
Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS entnehmen. Aus systematischen
Gründen drängt sich indes eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS auf,
die auch den Verdacht einer bloss drohenden Erfüllung erfasst: So besteht
seit 1. März 2023 in § 27 Abs. 6 GesG BS eine weitere Ausnahme
von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der für das kantonale Bedrohungsmanagement
zuständigen Stelle, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft
erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet
ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu
gefährden. Sodann bestimmt Art. 453 Abs. 1 ZGB, dass die
Erwachsenenschutzbehörde, die Polizei und die betroffenen Stellen – wozu unter
anderem auch Psychiatriedienste gehören (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006
7001, 7091; Cottier/Hassler, in: Büchler
et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 453 N 6) –
zusammenarbeiten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige
Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem
sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Gemäss
Art. 453 Abs. 2 ZGB sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis
unterstehen, in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde
Mitteilung zu machen. Es wäre widersprüchlich, wenn die UPK in einer Situation
wie der vorliegend zu beurteilenden zwar die Erwachsenenschutzbehörde sowie die
für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle informieren dürfte, aber gegenüber
der Kantonspolizei eine Entbindung erforderlich sein sollte.
Eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS, die nicht
nur hinsichtlich bereits erfolgter, sondern auch bei erst drohender
Erfüllung der Katalogtaten eine Information der Kantonspolizei gestattet, ist
auch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Kantonen geboten: So halten
mehrere Kantone ausdrücklich fest, dass neben bereits verübten auch erst
drohende Delikte eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht
begründen (vgl. etwa § 15 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons
Schaffhausen [GesG SH, SHR 810.100] und identisch § 22 Abs. 2
des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [GesG BL, SGS 901]:
«von der Schweigepflicht befreit: […] in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes
oder drohendes Verbrechen oder Vergehen […] gegen Leib und Leben […]
schliessen lassen»; § 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons
Luzern [GesG LU, SRL 800]: «bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die
auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen
gegen Leib und Leben […] schliessen lassen»; § 35 Abs. 3 des
Gesundheitsgesetzes des Kantons Glarus [GesG GL, GS VIII A/1/1]:
«Wahrnehmungen zu melden, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder
auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen […] schliessen
lassen. Namentlich […] Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben»). Nach
dem Gesagten ist § 27 Abs. 3 GesG BS gemäss der ratio legis dahingehend
auszulegen, dass ein Melderecht nicht nur beim Verdacht auf eine bereits erfolgte,
sondern auch beim Verdacht auf eine bloss drohende Erfüllung einer
Katalogtat besteht.
Soweit D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber von
Art. 321 Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS erfasste
Informationen preisgegeben hat, war sie diesbezüglich somit aufgrund der
Ausnahmebestimmung von § 27 Abs. 3 GesG BS von der beruflichen
Schweigepflicht befreit. Dasselbe würde auch hinsichtlich derjenigen
Informationen gelten, die der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 C____
gegenüber telefonisch mitgeteilt hat, wenn diese – entgegen der obigen Erwägung
(vgl. E. 3.4.3.2) – unter den Geheimnisbegriff von Art. 321
Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS zu subsumieren wären.
3.4.3.4
Wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 3.4.3.2 f.) – davon ausgegangen würde, dass C____ und D____
am 2. Dezember 2021 mit der Preisgabe der den Berufungskläger betreffenden
Informationen gegenüber der Polizei den objektiven und subjektiven
Straftatbestand von Art. 321 StGB erfüllt hätten, so wäre dieses tatbestandsmässige
Verhalten im Übrigen auch aufgrund von Art. 17 StGB gerechtfertigt
gewesen. In Bezug auf D____ hätte zudem eine rechtfertigende Pflichtenkollision
vorgelegen, da sie als Leiterin der Abteilung [...] gemäss § 12 Abs. 3 des
Öffentliche Spitäler Gesetzes (ÖSpG, SG 331.100) i.V.m. Ziff. 2.8.1.1 des
Gesamtarbeitsvertrages USB/FPS/UPK zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet ist.
3.4.3.5
Weiter hat D____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung verschiedene Angaben über den Berufungskläger gemacht, ohne
dass sie von der beruflichen Schweigepflicht entbunden gewesen wäre (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Soweit es sich dabei um
Angaben handelt, die den Strafbeh.den schon am 2. Dezember 2021
mitgeteilt und in den Akten festgehalten worden sind, können diese nicht als geheim
im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG
BS bezeichnet werden, so dass diesbezüglich keine Verletzung von Art. 321
StGB oder § 26 GesG vorliegt. In Bezug auf Informationen, die den
Strafbehörden zuvor nicht bekannt gewesen sind (die früheren Aufenthalte in der
UPK, die Konsumrückfälle während des letzten Aufenthalts, der Wunsch des
Berufungsklägers nach einem Wechsel der Abteilung und einem frühzeitigen
Austritt, die Fortführung einer ambulanten Therapie [Akten S. 166 ff.])
stellt sich die Frage, ob diesbezüglich ebenfalls gestützt auf Art. 321
Ziff. 3 StGB i.V.m. § 27 Abs. 3 GesG BS von einer Ausnahme von
der Schweigepflicht ausgegangen werden kann, bzw. ob die Ausnahmen gemäss
§ 27 Abs. 3 GesG BS auch im weiteren Strafverfahren gelten.
Der Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS «Auskünfte an
die Strafbehörden dürfen erteilt werden» spricht für diese Ansicht, da
von dem Begriff der Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO auch
die Gerichte erfasst werden. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 27
E. 4.9 – mit der Begründung, dass es sich bei der Strafprozessordnung gegenüber
dem Strafgesetzbuch um eine lex posterior handelt – festgehalten, dass
sich aus Art. 321 Ziff. 3 StGB keine Kompetenz der Kantone ableiten lasse,
die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1–2
StPO zu regeln. Dementsprechend richte sich die Befreiung von der beruflichen
Geheimhaltungspflicht innerhalb eines Strafprozesses ausschliesslich nach den
strafprozessualen Bestimmungen (Art. 171 StPO), so dass weitergehenden
kantonalen Ausnahmen – wie z.B. gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB i.V.m.
§ 27 Abs. 3 GesG BS – unzulässig seien. Dieser Entscheid des
Bundesgerichts wird in der Lehre jedoch mit dem Hinweis kritisiert, dass der
Anwendungsbereich von Art. 321 Ziff. 3 StGB per 1. Januar 2019
vom Gesetzgeber ausgeweitet worden sei, so dass diese Bestimmung gegenüber
Art. 171 StPO als lex posterior bezeichnet werden müsste (vgl. Graf, Besprechung von BGer 1B_545/2019,
in: AJP 2021, S. 273 ff.). Die Frage kann vorliegend indes offen
gelassen werden, da auf die wenigen von D____ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zusätzlich preisgegebenen Informationen zum Berufungskläger im
Folgenden gar nicht abgestellt wird (vgl. unten E. 3.5).
3.4.3.6
In der Berufungsverhandlung hat C____ eine
Entbindungserklärung des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 3 April
2024.
eingereicht, gemäss derer «Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung» hätten erteilt werden dürfen (Akten S. 303). Da diese
Verfügung dem Berufungskläger nicht eröffnet worden sei, macht dieser geltend,
dass die Rechtsmittelfrist nie zu laufen begonnen habe, die Verfügung deshalb
nicht rechtskräftig geworden sei und die anlässlich der Berufungsverhandlung
von C____ gemachten Aussagen daher in Verletzung der beruflichen
Schweigepflicht erfolgt seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 295 f.).
Bei den von C____ in der Berufungsverhandlung über den
Berufungskläger preisgegebenen Informationen handelt es sich jedoch ausschliesslich
um Angaben, die den Strafbehörden schon am 2. Dezember 2021 mitgeteilt und
in den Akten festgehalten worden sind, so dass diese Informationen nicht als geheim
im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG
BS bezeichnet werden können. Eine Verletzung von Art. 321 StGB oder
§ 26 GesG ist somit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann die
Frage nach der Gültigkeit der Entbindungserklärung offen gelassen werden.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen
von C____ und D____ verwertbar sind.
3.5
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.5.1
Die in der Berufungsverhandlung erfolgten Aussagen
der Zeugin C____ sind ausgesprochen konstant und schlüssig. Ihre Schilderungen sind
teilweise etwas sprunghaft und wirken äusserst lebensnah und authentisch. Sie
sind eingebettet in einen zeitlichen und räumlichen Kontext und weisen einen
hohen Detailreichtum auf. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung bestehen
keine. Wenn C____ etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr genau erinnern
kann, deklariert sie das («da bin ich mir nicht mehr sicher, ob er das nicht
gesagt hat» [Akten S. 288]; «das kann sein, da bin ich ganz ehrlich, ich
kann mich wirklich nicht mehr erinnern» [Akten S. 290]). Sie dramatisiert
nicht («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK»
[Akten S. 290]) und belastet den Berufungskläger nicht übermässig («er war
sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «ich kann mich nicht
erinnern, dass er mich beschimpft hätte oder so etwas, nein, nein. Er war
freundlich» [Akten S. 292]). Vielmehr erscheinen ihre Schilderungen
zurückhaltend und differenziert. Insgesamt ist den Aussagen von C____ eine hohe
Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Gestützt werden diese zudem durch die anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin D____
sowie die im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen, von C____ und
D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber gemachten, Angaben.
Lediglich in einem Punkt scheinen sich die Angaben von C____ zu
widersprechen. Gemäss dem Einsatzzettel soll sie am 2. Dezember 2021 einem
Polizeibeamten gegenüber gesagt haben «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff
rüber» (Akten S. 92). In der Berufungsverhandlung hat sie dies dezidiert
und ausgesprochen glaubhaft bestritten («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht,
nein. Ganz ehrlich» [Akten S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein
Amok-Telefon, ganz ehrlich, ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290];
«aber einen ‹Bluff›, nein, das gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein,
einen «Bluff», das würde ich nie …» [Akten S. 292]). Zudem hat sie überaus
glaubhaft dargelegt, dass sie die Amokdrohung sehr ernst genommen habe («ich habe
das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich sehr
ernst»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade reagiert habe»
[Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich habe das
ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). In der Tat scheint weder das
Wort «Bluff» noch die Formulierung «rüber kommen» in das Vokabular der Zeugin
zu passen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Zeugin dies am
2.
Dezember 2021 dem Polizeibeamten gegenüber so nicht gesagt hat und
diesem Protokolleintrag vielmehr eine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis auf
Seiten des protokollierenden Beamten zu Grunde lag. Jedenfalls führt dieser
(scheinbare) Widerspruch nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____
erschüttert würde.
3.5.2
Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von D____
kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.1, Akten
S. 191). Dementsprechend sind auch ihre Aussagen als ausgesprochen glaubhaft
zu qualifizieren.
3.5.3
Insgesamt bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage
keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 2,
Akten S. 185). Insbesondere hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger
am 2. Dezember 2021 um 13.25 Uhr bei der UPK angerufen und mit einer
Amoktat gedroht hat. Die Telefonistin C____ hat zwar aufgrund des Vorliegens
eines Katastrophen Plans keine Angst gehabt, die Drohung aber sehr ernst
genommen und den zuständigen Stellen weitergeleitet, D____, die Leiterin sowie
das ärztliche Personal der Abteilung [...], auf der sich der Berufungskläger
kurz zuvor noch befunden hatte, wurden durch die Ankündigung des
Berufungsklägers in Angst versetzt, da für sie durchaus unklar war, ob der
Berufungskläger seine Drohung wahrmachen würde. Deshalb wurde entschieden, in
der ganzen UPK ein Alarmsignal auszulösen, sämtliche Türen der UPK schliessen
zu lassen und die Polizei zu informieren.
4.
Rechtliches
In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend,
dass der Tatbestand von Art. 258 StGB nicht erfüllt sei, da sein Telefonanruf
weder ernst gemeint gewesen, noch ernst gemeint erschienen sei. C____ sei von
einem «Bluff» ausgegangen und habe erst über eine Stunde nach dem Anruf die
Polizei verständigt (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten
S. 233 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296). Diese
Auffassung ist mit Verweis auf das oben dargelegte Beweisergebnis (vgl.
E. 3.5) als unzutreffend zu bezeichnen: Die Drohung des Berufungsklägers
wurde sowohl von C____ als auch von D____ sehr ernst genommen (vgl. oben
E. 3.5) und die Polizei ist nicht von C____, sondern von D____ nach
Rücksprache mit verschiedenen Personen und der Ergreifung von Sofortmassnahmen
alarmiert worden (vgl. oben E. 3.3.3). Im Übrigen kann in rechtlicher
Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.2, Akten
Dispositiv
S. 191 f.). Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Schreckung der
Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB.
5. Strafzumessung
5.1 Der Berufungskläger äussert sich nicht zur
vorinstanzlichen Strafzumessung (Berufungsbegründung, Akten S. 234;
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296).
5.2 Gemäss Art. 258 StGB wird die Schreckung
der Bevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Aufgrund der massiven Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt
(BAK von 2,58 Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) ist – wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023
E. III/3, Akten S. 193) – von einer verminderten Schuldfähigkeit
auszugehen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden Berufungsverfahren eine bedingte
Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. BGer
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei der Ankündigung seiner Amoktat weder
besonders raffiniert noch besonders verwerflich vorgegangen, sondern seine
Drohung der Mitarbeiterin der Telefonzentrale, C____, bestimmt, aber höflich
mitgeteilt und auf Nachfrage hin sogar seinen Namen und seine Telefonnummer
angegeben hat (vgl. oben E. 3.3.4). Zudem wurden die Patientinnen und
Patienten von der Drohung nicht in Todesangst versetzt (vgl. oben
E. 3.3.3). Zu beachten ist aber auch, dass von der Drohung eine Vielzahl von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten der UPK
betroffen waren (vgl. oben E. 3.3.3) und die Drohung einen umfangreichen
Polizeieinsatz ausgelöst hat (vgl. Polizeirapport vom 2. Dezember 2021
[Akten S. 77 ff.]). Insgesamt ist von einem nicht mehr ganz leichten objektiven
Tatverschulden des Berufungsklägers auszugehen. In Anbetracht dessen ist mit
der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten
S. 194) eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen festzusetzen.
In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Berufungsklägers zu
werten, dass er die Drohung aus einem Motiv der Rache heraus ausgesprochen hat,
da er seiner Ansicht nach während seines Aufenthalts in der UPK nicht richtig
behandelt worden sei (vgl. oben E. 3.3.4). Allerdings ist die erwähnte
massive Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt (BAK von 2,58
Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) strafmindernd zu berücksichtigten,
so dass die Einsatzstrafe – wiederum mit der Vorinstanz (vgl. Urteil vom
12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 193 f.) – um dreissig Tagessätze
zu reduzieren ist.
5.3.2 Mit Blick auf die Täterkomponente ist zu
beachten, dass der Berufungskläger unter einer akuten Suchtproblematik leidet
(vgl. oben E. 3.3.3 sowie Akten, S. 79, 166 ff.), aber mehrfach
– wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist (Strafregisterauszug vom
3. Dezember 2021 [Akten S. 9 f.]; Strafregisterauszug vom 15. März
2024 [Akten S. 278 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu
werten.
5.3.3 Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an
den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 288), mit der Vorinstanz auf CHF 30.–
festzusetzen (Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194).
5.4 Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da von einer gewissen Rückfallgefahr
auszugehen ist, eine Dauer von drei Jahren als angemessen.
5.5 Hinsichtlich der am 2. September 2020
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger unter
Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.– ist mit der Vorinstanz (vgl. Urteil
vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194) davon auszugehen, dass
der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe nicht notwendig ist, um den
Berufungskläger von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demzufolge ist
die am 2. September 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung
von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar zu erklären.
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen wird,
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'490.60
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Folglich sind ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines
Aufwands von drei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger
vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Januar 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der Schreckung der Bevölkerung schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag
Polizeigewahrsam vom 2. Dezember bis 3. Dezember 2021, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,
in Anwendung von Art. 258, Art. 19
Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und
Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 2. September 2020 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'490.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2682.50 und ein Auslagenersatz von
CHF 43.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 215.60, somit total CHF 2'941.75,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Beiständin [...] (nur Dispositiv Abs. 5–7)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.