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Entscheid

SB.2023.25

Schreckung der Bevölkerung

19. April 2024Deutsch36 min

Probezeit von drei Jahren. Nicht für vollziehbar erklärt wurde die gegen A____ mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.25

URTEIL

vom 19.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2023 (ES.2022.[...])

betreffend Schreckung der

Bevölkerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 sprach das Strafgericht

Basel-Stadt, Einzelgericht, A____ der Schreckung der Bevölkerung schuldig und

verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu CHF 30.–,

abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 2. bis

3. Dezember 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von drei Jahren. Nicht für vollziehbar erklärt wurde die gegen A____ mit

Strafbefehl vom 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit zwei Jahre. Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Das Strafgericht befand weiter

über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– und

setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. März 2023 die – bis

auf den Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erklärt.

Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Schreckung der

Bevölkerung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei die amtliche

Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In der nach

mehrfacher Fristerstreckung eingereichten Berufungsbegründung vom

29. September 2023 wiederholt der Berufungskläger seine schon in der

Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich eine

Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021

für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie in beweisrechtlicher Hinsicht die

Einvernahme von C____, B____ sowie des Verfassers des Einsatzzettels der

Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021. Mit Berufungsantwort vom

4. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige

Abweisung der Berufung. Der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von C____ sei

gutzuheissen, die übrigen Beweisanträge seien abzuweisen. Mit Verfügung der verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Dezember 2023 sind die

Beweisanträge betreffend die Einvernahme von C____ und B____ gutgeheissen und

der Beweisantrag betreffend die Einvernahme des Verfassers des Einsatzzettels

der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021 vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt worden. Zudem wurde

die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren bewilligt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2024 sind vor

dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger [...], sowie

die Zeugen C____ und B____ erschienen. Der Verteidiger beantragt, den Berufungskläger

vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung vollumfänglich freizusprechen, ihm eine

Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021

zuzusprechen sowie sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu löschen, alles

unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates. Für die Aussagen des

Berufungsklägers sowie der Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Gemäss der Berufungserklärung vom 15. März 2023 wird das

erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie hinsichtlich

der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten (Akten

S. 206). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

Beweisanträge

2.1

Der Berufungskläger beantragt, es sei die

Berufungsverhandlung auszustellen und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

mittels amtlicher Erkundigung in Erfahrung zu bringen, von wem die im Einsatzzettel

der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2021 mit dem Kürzel «[...]»

gekennzeichneten Einträge getätigt wurden. Diese Person sei anschliessend

vorzuladen und über den Einsatzzettel, insbesondere über das mit C____ am

2.

Dezember 2021 geführte Telefonat, zu befragen. Zur Begründung beruft

sich der Berufungskläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach jede

beschuldigte Person das Recht habe, den Beamten, welche die Dokumente

verfassen, die allenfalls als Beweismittel gebraucht werden, Fragen stellen zu

können (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 294).

2.2

Polizeirapporte und andere von der Polizei

erstellte Akten sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei

den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der

Polizeibeamten, sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt

ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass,

davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und

später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der

Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom

5.

Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,

6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni

2022.

E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen

von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der

beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden

Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in

einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten wiedergegeben

und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die rapportierenden

Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen einzuvernehmen

(vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2, SB.2020.626 vom

19.

November 2020 E. 3.3.2).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme

weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427

E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.3

Vorliegend kann auf die Vorladung des

Verfassers der auf dem Einsatzzettel der Kantonspolizei mit dem Kürzel «[...]»

gekennzeichneten Einträge verzichtet werden, da es sich bei der fraglichen

Passage im Einsatzzettel um eine Wiedergabe von Angaben handelt, die C____ am

2.

Dezember 2021 gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats gemacht

haben soll, und der Berufungskläger mit C____ anlässlich der

Berufungsverhandlung indirekt konfrontiert worden ist (vgl.

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 288 ff.). Folglich

wird der Beweisantrag des Berufungsklägers abgewiesen.

3.

Tatsächliches

3.1

Angeklagter Sachverhalt

Gemäss dem Strafbefehl vom 14. Juni 2022 (Akten

S. 109 ff.) soll der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 um

14.20

Uhr bei der UPK Basel, wo er sich bis am 13. November 2021 auf

der Abteilung [...] in stationärer Behandlung befunden habe, angerufen und der

Mitarbeiter der Telefonzentrale C____ mitgeteilt haben, dass er während des

gesamten Klinikaufenthalts vom Personal nicht verstanden worden sei und er sich

rächen wolle. Deshalb habe er – in der Absicht, die Mitarbeiter der UPK in

Angst und Schrecken zu versetzen – damit gedroht, am Samstag einen Amoklauf zu

verüben. In der Folge habe C____ die Leiterin der Abteilung [...], D____, über

den Inhalt des Telefonats informiert. D____ soll die Drohung des

Berufungsklägers sehr ernst genommen, die Polizei sowie sämtliche

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung [...] informiert und die

Schliessung sämtlicher Türen der Abteilung [...] veranlasst haben. Die

Polizeizentrale habe daraufhin unter anderem die Sondereinheit Basilisk zur UPK

sowie zum Wohnort des Beschuldigten beordert, wo dieser um 16.39 Uhr

angehalten und festgenommen werden konnte. Durch die Drohung mit einem Amoklauf

habe der Berufungskläger die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UPK, insbesondere

diejenigen der Abteilung [...], in Angst und Schrecken ver­setzt.

3.2

Standpunkt des Berufungsklägers

Der Berufungskläger machte weder in der Einvernahme vom

3.

Dezember 2021 (Akten 95 ff.), noch in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 12. Januar 2023 (Akten 164a ff.) oder der

Berufungsverhandlung vom 19. April 2024 (Akten S. 286 ff.) Aussagen

zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung reichte er eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt

ein: «Ich bestreite, dass ich am 2. Dezember 2021 irgendjemandem bei der

UPK gedroht habe» (Akten S. 159, 165). In der Berufungsverhandlung verweist

der Berufungskläger auf die erstinstanzlich eingereichte Erklärung und machte

sonst keine Aussagen (Verhandlungsprotokoll, Berufungsverhandlung [Akten

S. 288]).

3.3

Aussagen der Zeuginnen C____

und D____

3.3.1

D____ hat gemäss dem Einsatzzettel gegenüber

der Kantonspolizei am 2. Dezember 2021 um 14.20 Uhr telefonisch angegeben,

dass eine Mitarbeiterin vom Empfang gerade einen Telefonanruf des

Berufungsklägers erhalten habe. Dieser sei auf der Abteilung [...] der UPK

wegen Suchtproblemen in Behandlung gewesen und am 13. November 2021

entlassen worden. Da er sich «von uns» nicht verstanden gefühlt habe und der

Meinung gewesen sei, «wir können ihm nicht helfen», habe er mit einer Amoktat

gegen die Abteilung [...] gedroht. Als Sofortmassnahmen seien in der [...] alle

Türen geschlossen und das gesamte Personal orientiert worden (Akten

S. 92).

C____ hat gemäss den Angaben im Einsatzzettel um

14.26

Uhr der Kantonspolizei gegenüber mitgeteilt, dass sie um

13.25

Uhr einen Anruf des Berufungsklägers erhalten habe. Der

Berufungskläger sei sehr freundlich und gesprächig gewesen. Er habe sich

beklagt, dass er sich in der Abteilung [...], wo er in Behandlung gewesen sei,

nicht verstanden und ungerecht behandelt gefühlt habe. «Dann sagte er

sinngemäss: ‹Ich mache am Samstag Amok›». Er habe – auf Nachfrage – seinen

Namen genannt. Gemäss den Angaben im Einsatzzettel soll C____ zudem gesagt

haben, dass ihr die Drohung «eher wie ein Bluff rüber» gekommen sei (Akten

S. 92; siehe dazu unten E. 3.3.4).

3.3.2

D____ hat gemäss dem Polizeirapport vom

2.

Dezember 2021 der Kantonspolizei gegenüber angegeben, ihr sei von der

Telefonzentrale der UPK am 2. Dezember 2021 mitgeteilt worden, dass sich

der Berufungskläger, der bis vor zwei Wochen auf der Abteilung [...] in

stationärer Behandlung gewesen sei, telefonisch gemeldet habe. Er habe der

Telefonzentrale mitgeteilt, dass er sich während des gesamten Klinikaufenthalts

vom Personal nicht verstanden gefühlt habe und er sich deshalb rächen wolle,

indem er einen Amoklauf auf der Abteilung [...] verüben werde (Akten

S. 79).

3.3.3

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D____

an, dass der Berufungskläger kurz vor dem Vorfall vom 2. Dezember 2021 auf

freiwilliger Basis für rund zwei Wochen als Patient zwecks Durchführung eines

Alkoholentzugs auf der Abteilung [...] stationiert gewesen sei. Während des

Aufenthalts habe der Berufungskläger mehrfach betont, dass er unzufrieden sei

und er gerne die Abteilung wechseln würde. Es sei mehrfach zu Konsumrückfällen

gekommen, weshalb ein frühzeitiger Abbruch des Aufenthalts diskutiert und dann

ein Datum für den Austritt festgesetzt worden sei. Der Aufenthalt sei

schliesslich nochmals über ein Wochenende verlängert worden, der Berufungskläger

sei dann aber auf eigenen Wunsch schon am Freitag ausgetreten (Akten

S. 166). Während seines Aufenthalts habe er seiner Unzufriedenheit ab und

an lautstark Luft verschafft, aber ein solches Verhalten sei auf dieser

Abteilung nicht besonders auffällig (Akten S. 167). Am 2. Dezember

2021.

habe D____ vom Empfang einen Anruf erhalten. Die Telefonistin, deren Name

ihr leider entfallen sei, habe ihr mitgeteilt, dass der Berufungskläger

angerufen habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen und habe mitgeteilt, dass er

das Gefühl habe, dass man ihm in der UPK nicht helfen könne, weshalb er sehr

enttäuscht sei und jetzt einen Amoklauf planen würde (Akten S. 166). D____

selbst habe nicht mit dem Berufungskläger gesprochen, sondern nur mitbekommen,

was ihr von der Zentrale gesagt worden sei (Akten S. 167). Die Frage, ob

ihr die Ankündigung des Berufungsklägers Angst gemacht habe, bejahte D____. Der

Berufungskläger sei nicht derart psychisch krank, dass er so etwas einfach

daher sagen würde. Sie habe nicht wissen können, ob er seine Drohung wahrmachen

würde (Akten S. 167). Auch wenn die Wahrscheinlichkeit klein sei, wären

die möglichen Folgen schwerwiegend. Deshalb habe sie nach Rücksprache mit

verschiedenen Personen (unter anderem mit ihrer direkten Vorgesetzten und dem

für die Pflege verantwortlichen Direktionsmitglied der UPK) in der ganzen UPK

via Alarmsignal und Nottelefon die Schliessung sämtlicher Türen veranlasst und

anschliessend die Polizei alarmiert (Akten S. 167). Die UPK habe sowohl

die Patienten als auch das Personal über den Vorfall informiert (Akten

S. 167 f.). Von den Patienten habe – soweit D____ dies beurteilen

könne – niemand Todesangst gehabt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei

das Risiko bewusst gewesen, da sie – wie D____ auch – nicht abschätzen konnten,

ob etwas passieren werde oder nicht (Akten S. 168). Seit diesem Vorfall

werde der Berufungskläger im Gebäude [...] nicht mehr aufgenommen,

allerdings werde seine ambulante Behandlung fortgeführt (Akten S. 168).

3.3.4

In der Berufungsverhandlung führte C____ aus,

dass sie sich gut an den Telefonanruf vom 2. Dezember 2021 mit dem

Berufungskläger erinnern könne (Akten S. 288). Er sei freundlich gewesen

(«er war sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «mit mir war er

höflich», «er war gesprächig, freundlich» [Akten S. 292]), aber er habe

angekündigt, in der UPK «Amok» zu machen («er sagte, er würde am Samstag ‹Amok›

zu uns kommen in der UPK»; «dann hat er gesagt, er komme am Samstag ‹Amok›

machen [Akten S. 288]; «er hat wirklich dieses Wort ‹Amok› genannt und ich

kann mich nicht mehr erinnern, was noch dazu. Aber ‹Amok› das ist ganz klar, da

habe ich wirklich zugehört» [Akten S. 290]). Auf Nachfrage habe der

Berufungskläger als Zeitpunkt «Samstag» genannt («ich habe ihn eben gefragt,

wann er komme. Und er hat gesagt, am Samstag. Das hat er betont» [Akten

S. 290, vgl. auch S. 288]), ebenso seinen Namen («dann habe ich ihn

nach seinem Namen gefragt» [Akten S. 288]), die Abteilung [...]

(Akten S. 288) sowie den Grund seiner Drohung («dann habe ich ihn gefragt,

warum. […]. Und dann hat er gesagt, weil er im [...] nicht richtig behandelt

worden ist» [Akten S. 288]). Sie glaube, den Berufungskläger gefragt zu

haben, ob sie ihn mit der Abteilung [...] verbinden solle und er habe dies

bejaht. Allerdings könne sie nicht sagen, ob er aus der Leitung gefallen sei

oder nicht, sie habe ihn einfach verbunden (Akten S. 288 f.). Sie

habe bewusst versucht, mit dem Berufungskläger ins Gespräch zu kommen, um

weitere Informationen zu erhalten («wir wissen, bei solchen Telefonaten, je

länger wir mit den Personen reden, desto eher erfahren wir, was die Personen

machen wollen»; «durch das habe ich seinen Namen und den Zeitpunkt

herausbekommen» [Akten S. 290]). Nach dem Verbinden des Berufungsklägers mit der Abteilung [...] habe

sie ihre Chefin, die zugleich Sicherheitsbeauftragte sei, informiert. Diese

habe den Krisenstab und dieser seinerseits schliesslich die Polizei alarmiert

(Akten S. 290). Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, sich nicht mehr

daran erinnern zu können, ob sie an jenem Tag auch selbst noch mit der Polizei

telefoniert habe (Akten S. 290). Dass sie der Polizei gegenüber – wie im

Einsatzzettel vom 2. Dezember 2021 protokolliert (Akten S. 92) –

gesagt haben solle: «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff rüber», verneinte

C____ vehement («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht, nein. Ganz ehrlich» [Akten

S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein Amok-Telefon, ganz ehrlich,

ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290]; «aber einen ‹Bluff›, nein, das

gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein, einen ‹Bluff›, das würde ich

nie …» [Akten S. 292]). Sie habe dieses Telefonat sehr ernst genommen

(«habe das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich

sehr ernst. Bei mir ist ein Amok-Telefon ernst. Weil er hat wirklich dieses

Wort ‹Amok› genannt»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade

reagiert habe» [Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich

habe das ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). Weil es in der UPK

einen Katastrophen-Plan für solche Vorkommnisse gebe, habe sie aber keine Angst

gehabt («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK»

[Akten S. 290]).

3.4

Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen

3.4.1

Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Angaben

von D____ und C____ unverwertbar seien. Hinsichtlich der im Einsatzzettel vom

2.

Dezember 2021 und im Polizeirapport vom 2. Dezember 2021 wiedergegebenen

Angaben der Zeuginnen bringt er vor, dass ihm zu keinem Zeitpunkt die

Konfrontation mit den Verfassern dieser Berichte ermöglicht worden sei.

Folglich dürften weder der Einsatzzettel noch der Polizeirapport zu seinen

Lasten verwertet werden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 228;

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 295). Die Unverwertbarkeit der

Aussagen der Zeuginnen ergebe sich nach Ansicht des Berufungsklägers zudem aus

der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB, dem die

Zeuginnen C____ und D____ als Mitarbeiterinnen der UPK unterstünden. Da keine

Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei und auch keines der gesetzlich

statuierten Melderechte vorliege – insb. sei keine Katalogtat von § 27 Abs. 3

des baselstädtischen Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) einschlägig –,

seien die am 2. Dezember 2021 und im seitherigen Strafverfahren gegenüber

den Strafbehörden gemachten Aussagen der Zeuginnen nicht zulasten des

Berufungsklägers verwertbar (Berufungsbegründung Rz. 7–10, Akten

S. 229 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 295 f.).

3.4.2

Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der

im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen C____

und D____ ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar diese Aussagen der

beiden Zeuginnen bestreitet, sich aber nicht etwa auf den Standpunkt stellt,

dass die Rapportierung als solche fehlerhaft erfolgt sei. Sodann belasten den

Berufungskläger nicht etwa direkte Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern

die in Einsatzzettel und Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen. Vor

dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.2) ist zur

Wahrung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers eine Konfrontation mit

den Zeuginnen erforderlich, nicht aber mit den rapportierenden Beamten. Da eine

Konfrontation mit D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und mit C____

in der Berufungsverhandlung erfolgt ist, steht der indiziellen Verwendung der

im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der beiden

Zeuginnen nichts im Weg.

3.4.3

3.4.3.1

Das Berufsgeheimnis wird auf Bundesebene durch

Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt. Gemäss dieser Norm werden unter

anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen

infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung

wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist indes nicht

strafbar, wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder

einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der

vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart. Zudem behält Art. 321

Ziff. 3 StGB die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die

Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die

Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Auf kantonaler Ebene verpflichtet

§ 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) Fachpersonen

im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen, vorbehältlich der Ausnahmen in

§ 27 GesG BS, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von

und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten

Stillschweigen zu bewahren.

3.4.3.2

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von Art. 321

Ziff. 1 StGB und § 26 Abs. 1 GesG BS nur sog. Geheimnisse

geschützt werden (Oberholzer, in:

Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 321 N 14; Ratschlag

des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum Gesundheitsgesetz Basel-Stadt,

S. 40 f.), das heisst Tatsachen, die nur einem beschränkten

Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn

ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321

N 14). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Geheimnis im

Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB alles, was der Patient dem Arzt (oder

einer Hilfsperson) zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt

(oder eine Hilfsperson) in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 1a 10

E. 5c). Vorliegend sind die Angaben, die der Berufungskläger am

2.

Dezember 2021 während des mutmasslichen Telefonats mit C____ gemacht

hat (die Ankündigung der Amoktat, seinen Namen, seine Telefonnummer, seinen

Aufenthalt in der Station [...] und die dort erlittene ungerechte

Behandlung [vgl. oben E. 3.3]), nicht im Rahmen der beruflichen, hier

ärztlichen, Tätigkeit (z.B. während einer Terminvereinbarung, im Rahmen einer

ärztlichen Sprechstunde oder anlässlich einer Heilbehandlung) erfolgt. Zudem

ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben von einem Geheimhaltungswillen seitens

des Berufungsklägers getragen gewesen wären. Folglich ist davon auszugehen, dass

die vom Berufungskläger am 2. Dezember 2021 im Rahmen des mutmasslichen

Telefonats mit C____ gemachten Angaben nicht vom Berufsgeheimnisses nach

Art. 321 Ziff. 1 StGB und auch nicht von der Schweigepflicht nach

§ 26 Abs. 1 GesG BS umfasst waren.

3.4.3.3

Die Informationen, die D____ der Polizei am

2.

Dezember 2021 mitteilte, ohne dass diese vom Berufungskläger zuvor im

Rahmen seines Telefonats mit C____ offenbart worden sind (Geburtsdatum,

Wohnadresse, Behandlungsgrund, Signalement, Termin zwecks Methadonabgabe um

15.

Uhr auf dem Gelände der UPK [Akten S. 92 f.), sind

demgegenüber als Geheimnisse im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und

§ 26 Abs. 1 GesG BS zu qualifizieren. Zu beachten ist jedoch, dass § 27 Abs. 3 GesG BS eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber

den Strafbehörden statuiert, wenn der Verdacht auf Erfüllung bestimmter

Straftatbestände, unter anderem von Tötungsdelikten (lit. a),

qualifizierter einfacher Körperverletzungen (lit. abis), schwerer

Körperverletzungen (lit. b) oder der Gefährdung des Lebens (lit. c)

besteht. Diese Ausnahme kommt gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB auch hinsichtlich

des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der

Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Art. 258

StGB nicht um eine im Katalog von § 27 Abs. 3 GesG BS aufgeführten

Tatbestand handle, weshalb weder C____ noch D____ zur Meldung an die

Strafbehörden berechtigt gewesen seien (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten

S. 229). Er unterstellt damit, dass § 27 Abs. 3 GesG BS lediglich

den Verdacht auf eine bereits erfolgte, nicht aber den Verdacht auf eine

erst drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasse.

Aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS ergibt

sich indes nicht, ob nur der Verdacht auf eine bereits erfolgte oder

auch auf eine drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasst

ist. Weder dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum GesG (vgl.

S. 42) noch dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2017 zur

Teilrevision des GesG (vgl. S. 10 f.) lassen sich Hinweise zur

Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS entnehmen. Aus systematischen

Gründen drängt sich indes eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS auf,

die auch den Verdacht einer bloss drohenden Erfüllung erfasst: So besteht

seit 1. März 2023 in § 27 Abs. 6 GesG BS eine weitere Ausnahme

von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der für das kantonale Bedrohungsmanagement

zuständigen Stelle, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft

erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet

ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu

gefährden. Sodann bestimmt Art. 453 Abs. 1 ZGB, dass die

Erwachsenenschutzbehörde, die Polizei und die betroffenen Stellen – wozu unter

anderem auch Psychiatriedienste gehören (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006

7001, 7091; Cottier/Hass­ler, in: Büchler

et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 453 N 6) –

zusammenarbeiten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige

Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem

sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Gemäss

Art. 453 Abs. 2 ZGB sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis

unterstehen, in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde

Mitteilung zu machen. Es wäre widersprüchlich, wenn die UPK in einer Situation

wie der vorliegend zu beurteilenden zwar die Erwachsenenschutzbehörde sowie die

für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle informieren dürfte, aber gegenüber

der Kantonspolizei eine Entbindung erforderlich sein sollte.

Eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS, die nicht

nur hinsichtlich bereits erfolgter, sondern auch bei erst drohender

Erfüllung der Katalogtaten eine Information der Kantonspolizei gestattet, ist

auch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Kantonen geboten: So halten

mehrere Kantone ausdrücklich fest, dass neben bereits verübten auch erst

drohende Delikte eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht

begründen (vgl. etwa § 15 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons

Schaffhausen [GesG SH, SHR 810.100] und identisch § 22 Abs. 2

des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [GesG BL, SGS 901]:

«von der Schweigepflicht befreit: […] in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes

oder drohendes Verbrechen oder Vergehen […] gegen Leib und Leben […]

schliessen lassen»; § 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons

Luzern [GesG LU, SRL 800]: «bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die

auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen

gegen Leib und Leben […] schliessen lassen»; § 35 Abs. 3 des

Gesundheitsgesetzes des Kantons Glarus [GesG GL, GS VIII A/1/1]:

«Wahrnehmungen zu melden, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder

auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen […] schliessen

lassen. Namentlich […] Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben»). Nach

dem Gesagten ist § 27 Abs. 3 GesG BS gemäss der ratio legis dahingehend

auszulegen, dass ein Melderecht nicht nur beim Verdacht auf eine bereits erfolgte,

sondern auch beim Verdacht auf eine bloss drohende Erfüllung einer

Katalogtat besteht.

Soweit D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber von

Art. 321 Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS erfasste

Informationen preisgegeben hat, war sie diesbezüglich somit aufgrund der

Ausnahmebestimmung von § 27 Abs. 3 GesG BS von der beruflichen

Schweigepflicht befreit. Dasselbe würde auch hinsichtlich derjenigen

Informationen gelten, die der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 C____

gegenüber telefonisch mitgeteilt hat, wenn diese – entgegen der obigen Erwägung

(vgl. E. 3.4.3.2) – unter den Geheimnisbegriff von Art. 321

Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS zu subsumieren wären.

3.4.3.4

Wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen

(vgl. E. 3.4.3.2 f.) – davon ausgegangen würde, dass C____ und D____

am 2. Dezember 2021 mit der Preisgabe der den Berufungskläger betreffenden

Informationen gegenüber der Polizei den objektiven und subjektiven

Straftatbestand von Art. 321 StGB erfüllt hätten, so wäre dieses tatbestandsmässige

Verhalten im Übrigen auch aufgrund von Art. 17 StGB gerechtfertigt

gewesen. In Bezug auf D____ hätte zudem eine rechtfertigende Pflichtenkollision

vorgelegen, da sie als Leiterin der Abteilung [...] gemäss § 12 Abs. 3 des

Öffentliche Spitäler Gesetzes (ÖSpG, SG 331.100) i.V.m. Ziff. 2.8.1.1 des

Gesamtarbeitsvertrages USB/FPS/UPK zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit

ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet ist.

3.4.3.5

Weiter hat D____ in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung verschiedene Angaben über den Berufungskläger gemacht, ohne

dass sie von der beruflichen Schweigepflicht entbunden gewesen wäre (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Soweit es sich dabei um

Angaben handelt, die den Strafbeh.den schon am 2. Dezember 2021

mitgeteilt und in den Akten festgehalten worden sind, können diese nicht als geheim

im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG

BS bezeichnet werden, so dass diesbezüglich keine Verletzung von Art. 321

StGB oder § 26 GesG vorliegt. In Bezug auf Informationen, die den

Strafbehörden zuvor nicht bekannt gewesen sind (die früheren Aufenthalte in der

UPK, die Konsumrückfälle während des letzten Aufenthalts, der Wunsch des

Berufungsklägers nach einem Wechsel der Abteilung und einem frühzeitigen

Austritt, die Fortführung einer ambulanten Therapie [Akten S. 166 ff.])

stellt sich die Frage, ob diesbezüglich ebenfalls gestützt auf Art. 321

Ziff. 3 StGB i.V.m. § 27 Abs. 3 GesG BS von einer Ausnahme von

der Schweigepflicht ausgegangen werden kann, bzw. ob die Ausnahmen gemäss

§ 27 Abs. 3 GesG BS auch im weiteren Strafverfahren gelten.

Der Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS «Auskünfte an

die Strafbehörden dürfen erteilt werden» spricht für diese Ansicht, da

von dem Begriff der Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO auch

die Gerichte erfasst werden. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 27

E. 4.9 – mit der Begründung, dass es sich bei der Strafprozessordnung gegenüber

dem Strafgesetzbuch um eine lex posterior handelt – festgehalten, dass

sich aus Art. 321 Ziff. 3 StGB keine Kompetenz der Kantone ableiten lasse,

die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1–2

StPO zu regeln. Dementsprechend richte sich die Befreiung von der beruflichen

Geheimhaltungspflicht innerhalb eines Strafprozesses ausschliesslich nach den

strafprozessualen Bestimmungen (Art. 171 StPO), so dass weitergehenden

kantonalen Ausnahmen – wie z.B. gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB i.V.m.

§ 27 Abs. 3 GesG BS – unzulässig seien. Dieser Entscheid des

Bundesgerichts wird in der Lehre jedoch mit dem Hinweis kritisiert, dass der

Anwendungsbereich von Art. 321 Ziff. 3 StGB per 1. Januar 2019

vom Gesetzgeber ausgeweitet worden sei, so dass diese Bestimmung gegenüber

Art. 171 StPO als lex posterior bezeichnet werden müsste (vgl. Graf, Besprechung von BGer 1B_545/2019,

in: AJP 2021, S. 273 ff.). Die Frage kann vorliegend indes offen

gelassen werden, da auf die wenigen von D____ in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zusätzlich preisgegebenen Informationen zum Berufungskläger im

Folgenden gar nicht abgestellt wird (vgl. unten E. 3.5).

3.4.3.6

In der Berufungsverhandlung hat C____ eine

Entbindungserklärung des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 3 April

2024.

eingereicht, gemäss derer «Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft

dieser Verfügung» hätten erteilt werden dürfen (Akten S. 303). Da diese

Verfügung dem Berufungskläger nicht eröffnet worden sei, macht dieser geltend,

dass die Rechtsmittelfrist nie zu laufen begonnen habe, die Verfügung deshalb

nicht rechtskräftig geworden sei und die anlässlich der Berufungsverhandlung

von C____ gemachten Aussagen daher in Verletzung der beruflichen

Schweigepflicht erfolgt seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 295 f.).

Bei den von C____ in der Berufungsverhandlung über den

Berufungskläger preisgegebenen Informationen handelt es sich jedoch ausschliesslich

um Angaben, die den Strafbehörden schon am 2. Dezember 2021 mitgeteilt und

in den Akten festgehalten worden sind, so dass diese Informationen nicht als geheim

im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG

BS bezeichnet werden können. Eine Verletzung von Art. 321 StGB oder

§ 26 GesG ist somit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann die

Frage nach der Gültigkeit der Entbindungserklärung offen gelassen werden.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen

von C____ und D____ verwertbar sind.

3.5

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

3.5.1

Die in der Berufungsverhandlung erfolgten Aussagen

der Zeugin C____ sind ausgesprochen konstant und schlüssig. Ihre Schilderungen sind

teilweise etwas sprunghaft und wirken äusserst lebensnah und authentisch. Sie

sind eingebettet in einen zeitlichen und räumlichen Kontext und weisen einen

hohen Detailreichtum auf. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung bestehen

keine. Wenn C____ etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr genau erinnern

kann, deklariert sie das («da bin ich mir nicht mehr sicher, ob er das nicht

gesagt hat» [Akten S. 288]; «das kann sein, da bin ich ganz ehrlich, ich

kann mich wirklich nicht mehr erinnern» [Akten S. 290]). Sie dramatisiert

nicht («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK»

[Akten S. 290]) und belastet den Berufungskläger nicht übermässig («er war

sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «ich kann mich nicht

erinnern, dass er mich beschimpft hätte oder so etwas, nein, nein. Er war

freundlich» [Akten S. 292]). Vielmehr erscheinen ihre Schilderungen

zurückhaltend und differenziert. Insgesamt ist den Aussagen von C____ eine hohe

Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Gestützt werden diese zudem durch die anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin D____

sowie die im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen, von C____ und

D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber gemachten, Angaben.

Lediglich in einem Punkt scheinen sich die Angaben von C____ zu

widersprechen. Gemäss dem Einsatzzettel soll sie am 2. Dezember 2021 einem

Polizeibeamten gegenüber gesagt haben «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff

rüber» (Akten S. 92). In der Berufungsverhandlung hat sie dies dezidiert

und ausgesprochen glaubhaft bestritten («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht,

nein. Ganz ehrlich» [Akten S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein

Amok-Telefon, ganz ehrlich, ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290];

«aber einen ‹Bluff›, nein, das gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein,

einen «Bluff», das würde ich nie …» [Akten S. 292]). Zudem hat sie überaus

glaubhaft dargelegt, dass sie die Amokdrohung sehr ernst genommen habe («ich habe

das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich sehr

ernst»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade reagiert habe»

[Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich habe das

ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). In der Tat scheint weder das

Wort «Bluff» noch die Formulierung «rüber kommen» in das Vokabular der Zeugin

zu passen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Zeugin dies am

2.

Dezember 2021 dem Polizeibeamten gegenüber so nicht gesagt hat und

diesem Protokolleintrag vielmehr eine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis auf

Seiten des protokollierenden Beamten zu Grunde lag. Jedenfalls führt dieser

(scheinbare) Widerspruch nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____

erschüttert würde.

3.5.2

Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von D____

kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.1, Akten

S. 191). Dementsprechend sind auch ihre Aussagen als ausgesprochen glaubhaft

zu qualifizieren.

3.5.3

Insgesamt bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage

keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 2,

Akten S. 185). Insbesondere hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger

am 2. Dezember 2021 um 13.25 Uhr bei der UPK angerufen und mit einer

Amoktat gedroht hat. Die Telefonistin C____ hat zwar aufgrund des Vorliegens

eines Katastrophen Plans keine Angst gehabt, die Drohung aber sehr ernst

genommen und den zuständigen Stellen weitergeleitet, D____, die Leiterin sowie

das ärztliche Personal der Abteilung [...], auf der sich der Berufungskläger

kurz zuvor noch befunden hatte, wurden durch die Ankündigung des

Berufungsklägers in Angst versetzt, da für sie durchaus unklar war, ob der

Berufungskläger seine Drohung wahrmachen würde. Deshalb wurde entschieden, in

der ganzen UPK ein Alarmsignal auszulösen, sämtliche Türen der UPK schliessen

zu lassen und die Polizei zu informieren.

4.

Rechtliches

In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend,

dass der Tatbestand von Art. 258 StGB nicht erfüllt sei, da sein Telefonanruf

weder ernst gemeint gewesen, noch ernst gemeint erschienen sei. C____ sei von

einem «Bluff» ausgegangen und habe erst über eine Stunde nach dem Anruf die

Polizei verständigt (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten

S. 233 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296). Diese

Auffassung ist mit Verweis auf das oben dargelegte Beweisergebnis (vgl.

E. 3.5) als unzutreffend zu bezeichnen: Die Drohung des Berufungsklägers

wurde sowohl von C____ als auch von D____ sehr ernst genommen (vgl. oben

E. 3.5) und die Polizei ist nicht von C____, sondern von D____ nach

Rücksprache mit verschiedenen Personen und der Ergreifung von Sofortmassnahmen

alarmiert worden (vgl. oben E. 3.3.3). Im Übrigen kann in rechtlicher

Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.2, Akten

Dispositiv

S. 191 f.). Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Schreckung der

Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB.

5. Strafzumessung

5.1 Der Berufungskläger äussert sich nicht zur

vorinstanzlichen Strafzumessung (Berufungsbegründung, Akten S. 234;

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296).

5.2 Gemäss Art. 258 StGB wird die Schreckung

der Bevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Aufgrund der massiven Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt

(BAK von 2,58 Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) ist – wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023

E. III/3, Akten S. 193) – von einer verminderten Schuldfähigkeit

auszugehen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden Berufungsverfahren eine bedingte

Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. BGer

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).

5.3

5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei der Ankündigung seiner Amoktat weder

besonders raffiniert noch besonders verwerflich vorgegangen, sondern seine

Drohung der Mitarbeiterin der Telefonzentrale, C____, bestimmt, aber höflich

mitgeteilt und auf Nachfrage hin sogar seinen Namen und seine Telefonnummer

angegeben hat (vgl. oben E. 3.3.4). Zudem wurden die Patientinnen und

Patienten von der Drohung nicht in Todesangst versetzt (vgl. oben

E. 3.3.3). Zu beachten ist aber auch, dass von der Drohung eine Vielzahl von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten der UPK

betroffen waren (vgl. oben E. 3.3.3) und die Drohung einen umfangreichen

Polizeieinsatz ausgelöst hat (vgl. Polizeirapport vom 2. Dezember 2021

[Akten S. 77 ff.]). Insgesamt ist von einem nicht mehr ganz leichten objektiven

Tatverschulden des Berufungsklägers auszugehen. In Anbetracht dessen ist mit

der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten

S. 194) eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen festzusetzen.

In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Berufungsklägers zu

werten, dass er die Drohung aus einem Motiv der Rache heraus ausgesprochen hat,

da er seiner Ansicht nach während seines Aufenthalts in der UPK nicht richtig

behandelt worden sei (vgl. oben E. 3.3.4). Allerdings ist die erwähnte

massive Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt (BAK von 2,58

Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) strafmindernd zu berücksichtigten,

so dass die Einsatzstrafe – wiederum mit der Vorinstanz (vgl. Urteil vom

12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 193 f.) – um dreissig Tagessätze

zu reduzieren ist.

5.3.2 Mit Blick auf die Täterkomponente ist zu

beachten, dass der Berufungskläger unter einer akuten Suchtproblematik leidet

(vgl. oben E. 3.3.3 sowie Akten, S. 79, 166 ff.), aber mehrfach

– wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist (Strafregisterauszug vom

3. Dezember 2021 [Akten S. 9 f.]; Strafregisterauszug vom 15. März

2024 [Akten S. 278 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu

werten.

5.3.3 Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an

den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 288), mit der Vorinstanz auf CHF 30.–

festzusetzen (Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194).

5.4 Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da von einer gewissen Rückfallgefahr

auszugehen ist, eine Dauer von drei Jahren als angemessen.

5.5 Hinsichtlich der am 2. September 2020

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger unter

Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.– ist mit der Vorinstanz (vgl. Urteil

vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194) davon auszugehen, dass

der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe nicht notwendig ist, um den

Berufungskläger von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demzufolge ist

die am 2. September 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung

von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar zu erklären.

6. Kosten

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen wird,

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'490.60

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Folglich sind ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus

der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines

Aufwands von drei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger

vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Januar 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Schreckung der Bevölkerung schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag

Polizeigewahrsam vom 2. Dezember bis 3. Dezember 2021, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,

in Anwendung von Art. 258, Art. 19

Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und

Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 2. September 2020 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar

erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'490.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 2682.50 und ein Auslagenersatz von

CHF 43.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 215.60, somit total CHF 2'941.75,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Beiständin [...] (nur Dispositiv Abs. 5–7)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.