SB.2023.26
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
31. Juli 2023Deutsch34 min
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.26
URTEIL
vom 31. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina
Wirz, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Dezember 2022
betreffend qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15.
Dezember 2022 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 550.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
am 15. Dezember 2022 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das schriftliche Urteil
am 9. März 2023 zugestellt worden war, hat sich der Berufungskläger mit
Berufungserklärung vom 27. März 2023 gegen den Schuldspruch gewandt und
beantragt, er sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates,
vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Weiter hat er beantragt, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.
Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft
mitgeteilt, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, keine
Anschlussberufung erkläre und mit der beantragten Durchführung des
schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Im Übrigen wurde beantragt, das
Verfahren sei nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, das vorinstanzliche
Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung
kostenpflichtig abzuweisen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2023 wurde
der Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz vorläufig abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids
des erkennenden Gerichts. Dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens wurde stattgegeben.
Mit Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 27. März 2023 gestellten
Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge mit Eingabe vom
12. Mai 2023 an ihren Anträgen fest, wonach das erstinstanzliche Urteil vom 15.
Dezember 2023 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung
unter Kostenfolge abzuweisen sei. Sie verzichtete auf eine ausführliche
Stellungnahme und verwies auf die vorinstanzlichen Ausführungen.
Der vorliegende Entscheid wurde im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der Verfahrensakten erstellt. Die entscheidrelevanten Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 15. Dezember 2022 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte
Berufung ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung
vom 27. März 2023 und der Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 jeweils als
Eventualantrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründet
wird der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz damit, dass die für Italienisch
als Muttersprache des Berufungsklägers aufgebotene Dolmetscherin an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung völlig unfähig gewesen sei. Es sei äusserst
zweifelhaft, ob der Berufungskläger während seiner Befragung alles verstanden
habe, was die Dolmetscherin zu übersetzen versucht habe. Bezeichnenderweise sei
dann für die Übersetzung der mündlichen Urteilseröffnung auch eine andere
Person als Dolmetscherin berufen worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich in
ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 gegen eine Kassation des
erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen.
1.2.2
Nach
Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und
weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung
eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu
fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle
einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien.
1.2.3
Der
Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige
Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2). Der Berufungskläger ist somit vorliegend
korrekt vorgegangen. Die Rückweisung hat durch Beschluss des Berufungsgerichts
und ohne Sachurteil zu erfolgen. Je nach den konkreten Umständen drängt sich
die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, so dass die
Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O.). Vorliegend lässt sich
die Frage der Rückweisung wegen der geltend gemachten Missachtung von
Verfahrensrechten ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, was zumindest
implizit auch vom Berufungskläger selbst beantragt wird, indem er für die
gesamte Berufung das schriftliche Verfahren beantragt. Es rechtfertigt sich
daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung
und auf dem Zirkularweg zu entscheiden. Da für das Berufungsverfahren das
beantragte schriftliche Verfahren im Einverständnis beider Parteien angeordnet
worden ist (dazu E. 1.3), ist es sodann angezeigt, den abschliessenden
Entscheid über den Kassationsantrag in das Endurteil zu integrieren. In jedem
Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zum
Rückweisungsantrag zu gewähren, was vorliegend durch die Einholung einer
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Anordnung des weiteren
Schriftenwechsels auch geschehen ist.
1.2.4
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber
kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das
erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des
Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei
wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in
schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien
eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in
erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E.
1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht
richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte
Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder
die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und
Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich
unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch
auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer
6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer
Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe
Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges
Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die
Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit
einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den
Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
1.2.5
Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218
E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.
2.2.3, je mit Hinweisen).
1.2.6
Nach
Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für
eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass die
erstinstanzlich eingesetzte Dolmetscherin auch nach Auffassung der Vorrichterin
nicht in der Lage war, mittels ihrer Italienischkenntnisse in ausreichender
Qualität während der gesamten Gerichtsverhandlung zu übersetzen. Das lag wohl
vor allem daran, dass die Übersetzung sehr mühsam voranging und dass sie
erwarten liess, für komplexere Sachverhalte nicht zu taugen. Immerhin hat der
Berufungskläger selbst aber zu Beginn der Verhandlung gemeint, er verstehe die
Dolmetscherin «genug» gut und hat auf die von ihr – wenn auch stockend und mit
Fehlern, so doch schliesslich inhaltlich korrekt – übersetzten ersten Fragen
zur Person auch passende Antworten gegeben, was zumindest im Ergebnis und nach
Rückfragen zutreffend zurückübersetzt wurde. Das alles lässt sich anhand des
Audioprotokolls verifizieren. Die Übersetzung wurde dann auf Französisch
fortgesetzt, was ohne Probleme ging. Der Berufungskläger hat die ihm gestellten
Fragen zur Person, insbesondere seinem Vorleben, offensichtlich verstanden und
in fliessendem, wenn auch nicht akzentfreiem Französisch beantwortet. Die
Vorrichterin beherrscht zudem das Französische perfekt und hätte Fehler in den
Übersetzungen sofort bemerkt und gegebenenfalls intervenieren können. Sodann
vertritt auch der Berufungskläger, dass sowohl die erstinstanzliche
Einzelrichterin als auch der Verteidiger des Berufungsklägers über ausreichende
Französischsprachkenntnisse verfügt haben (Berufungsbegründung, S. 6).
1.2.7
Insgesamt
liegt – wie ein Abgleich mit dem Audioprotokoll ergibt – eine korrekte
Übersetzung vor und der Berufungskläger hat, entgegen den Mutmassungen seines
Verteidigers, sehr wohl verstanden, was ihm übersetzt worden war. Das deckt
sich auch mit der Tatsache, dass seine rechtshilfeweise Befragung in [...] auf
Französisch und ohne Übersetzung stattgefunden hat, wobei sich der
Berufungskläger zu den Fragen zu seiner Person gewandt ausgedrückt und das
Protokoll auch persönlich durchgelesen und unterzeichnet hat (Akten S. 48-51). So
heisst es darin auch explizit, dass der Berufungskläger einwandfrei
(«parfaitement») Französisch sprechen, lesen und verstehen könne und dieser
einverstanden sei, seine Erklärungen auf Französisch abzugeben (Akten S. 49).
Hinzu kommt, dass er bei der erstinstanzlichen Befragung zur Sache umfassend
von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Fragen zum Sachverhalt
beantwortet hat; mit Ausnahme der Auskunft, dass er aktuell einen elektrischen Porsche
fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Gemäss der Mitteilung seines
Verteidigers wird der Berufungskläger sodann auch im weiteren Verfahren
gestützt auf Art. 113 StPO seine Mitwirkung verweigern und keine Aussagen
machen, was er unter anderem als Begründung für den Antrag auf ein
schriftliches Berufungsverfahren ins Feld führt (Berufungserklärung, S. 4).
1.2.8
Nach
dem Gesagten besteht kein gerechtfertigtes Interesse an einer nochmaligen
Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung. Vielmehr stellt die Rüge der
angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen gewissen Widerspruch zur
Tatsache dar, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit, sich vor der
Rechtsmittelinstanz in einer persönlichen Anhörung und Befragung zu äussern –
und damit gegebenenfalls die Heilung des behaupteten Mangels herbeizuführen –,
explizit verzichtet. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Berufungskläger
und sein Verteidiger vor erster Instanz im Rahmen des Beweisverfahrens wie auch
im Plädoyer die behauptete unzureichende Übersetzung bzw. das Unvermögen, den
Fragen zu folgen, mit keiner Silbe thematisiert haben. Dieser Vorwurf wird erst
erhoben, nachdem das erstinstanzliche Urteil gefällt und nicht im Sinne des
Berufungsklägers ausgefallen ist. So scheint der Kassationsantrag eher dem Bestreben,
eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zu entspringen denn einem
berechtigten Interesse. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde unter den
gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf darstellen
und ist abzulehnen.
1.3
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13.
April 2023 wurde – auf Antrag des Berufungsklägers und mit dem Einverständnis
der Staatsanwaltschaft – die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet.
1.3.1
Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das
Berufungsgericht auf Anordnung der Verfahrensleitung mit Einverständnis der
Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt
vieler AGE SB.2020.108 E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem
Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK –, ist von der Berufungsinstanz von Amtes
wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021
E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition
hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung
durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa
abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt
hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die
sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob
eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die
vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens
betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E.
3.3). Sodann soll der Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in
der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der
Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft
kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all
dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass
immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).
1.3.2
Die kumulativ erforderlichen formellen
Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend
beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Auch gemäss den weiteren Kriterien
ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des
Berufungsklägers – auf die er selbst verzichtet – erscheint für die
Urteilsfindung nicht dringend erforderlich. Ein persönlicher Eindruck von der
äusseren Erscheinung des Berufungsklägers könnte einzig zum Abgleich mit den
Radarfotos zweckmässig sein. Das vorhandene Bildmaterial lässt indessen schon
einen gewissen Abgleich zu und es ist nicht zu erwarten, dass eine direkte
visuelle Wahrnehmung einen besseren Vergleich ermöglichen würde, zumal der
Berufungskläger sein Erscheinungsbild auch verändern könnte. Ein über das
erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich nicht
zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben
hat. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen
Berufungsverfahrens ist somit statthaft.
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 4. März 2021, um 21.12 Uhr, einen Ferrari
auf der Autobahn A2 in Basel gelenkt zu haben und dabei die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben. Dies
stellte gemäss Anklage eine besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit dar, verbunden mit dem Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern. Dass die fragliche
Geschwindigkeitsverletzung mit dem Ferrari begangen wurde, ist durch objektive
Beweismittel erstellt (Fallprotokoll mit Radarfoto, Eich- und
Bedienerzertifikat, Messprotokoll) und wird vom Berufungskläger auch nicht
bestritten. Dieser stellt indes in Abrede, den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt
zu haben.
2.2
Der Berufungskläger macht in seiner
Berufungsbegründung geltend, dass der Grundsatz in dubio pro reo
vorliegend einen Freispruch gebiete (Berufungsbegründung, S. 7). Es sei im
Urteil der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden, dass sich aus den
Fotografien nicht ergebe, wer den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Der
Anklägerin sei es nicht gelungen, mittels Indizien nachzuweisen, dass der
Berufungskläger auch der Lenker des Fahrzeugs war. Sodann sei die
vorinstanzliche Würdigung der Indizien, welche zu seiner Verurteilung geführt habe,
auch nicht haltbar. Namentlich könne die [...] GmbH, welche den Ferrari dem
Berufungskläger in Köln zur Verfügung gestellt habe, nicht bestätigen, dass
dieser zum fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des Ferraris war. Auch bei der
Fotografie, die anlässlich einer zweiten Geschwindigkeitsübertretung um 21.13
Uhr erstellt wurde, handle es sich um ein Indiz ohne Beweiswert. Dass der
darauf abgebildete Lenker gemäss Vorinstanz «eine gewisse Ähnlichkeit zu A____»
aufweise, sei in keinem Fall genügend, um ein Indiz mit Beweiswert darstellen
zu können. Weiter wird vom Berufungskläger die Qualifikation der Tat als eine
qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG
bestritten. Das Risiko für einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder
Todesopfern habe nicht bestanden.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38
E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus
Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für
seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich
hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs.
1.
StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber
zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich
nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022.
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3.
Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und
1.4).
3.1.3
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
3.1.4
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig
betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar, weshalb eher von
einer «Entscheidungsregel» die Rede ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom
17.
Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen
auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022.
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021
vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil dem
Prinzip der Unschuldsvermutung standhält. Wie auch der Berufungskläger weiter
anführt, stellt sich dabei die Frage, inwieweit eine Berücksichtigung seines
Aussageverhaltens bzw. des von ihm wahrgenommenen Rechts auf
Aussageverweigerung mit dem in Art. 113 StPO verankerten Grundsatz «nemo
tenetur se ipsum accusare» vereinbar ist (vgl. Berufungsbegründung
S. 7).
3.2.1
Der Berufungskläger
hat an der rechtshilfeweisen
Befragung in [...] vom 9. Dezember 2021 wie auch vor erster Instanz fast
keine Aussagen zur Sache gemacht. Er beruft sich auf den in Art. 113 StPO
verankerten Grundsatz «nemo tenetur». An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er lediglich erklärt, dass er aktuell einen Porsche fahre,
den er im April 2021 gekauft habe. Auf die Anschlussfrage, ob er bis am 29.
September 2021 einen Ferrari besessen habe, hat er die Aussage wieder
verweigert (Akten S. 100).
3.2.2
3.2.2.1
Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein
anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum
accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom
16.
Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)
grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet
wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen.
Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn
sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile
erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer
6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019
E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6.
September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je mit
weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri,
Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317
ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral
registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht
in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.
September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings
steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit
dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit.
Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das
Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht
‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung
zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen
[den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen
Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer
effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener
Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte
Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten
Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4,
140.
II 384 E. 3.3.5).
3.2.2.2
In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist
dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der
richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes
Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6.
September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis
jedenfalls gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur
punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn
der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus
Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das
Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder
hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend»
erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn
sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu
machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente
vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018
E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in
welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt
wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip
befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar
verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es nach
der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen
vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,
zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es
unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine
Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet
werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen
u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli
2013.
E. 1.5). Das Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht
weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung
belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte
Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer
6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013
vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004
vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das
Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn
belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu
liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung
nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere
Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est
seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé
devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de
concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune
explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24.
April 2001 E. 3).
3.2.2.3
Dies alles gilt gemäss älteren Entscheiden
jedenfalls in Fällen von selektivem Schweigen uneingeschränkt (vgl. etwa BGer
6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2 oder 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E.
1.4.2: «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell
Gebrauch mache»). In seinem Entscheid vom November 2020 (BGer 6B_299/2020 vom
13.
November 2020) bringt das Bundesgericht aber keinen Hinweis an, dass seine
Erwägungen nur bei selektivem Schweigen gelten sollen. Auch hat das
Bundesgericht im bereits erwähnten Leitentscheid von 2014 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des EGMR und auf eigene frühere Entscheide (6B_439/2010 vom 29.
Juni 2010 E. 5.3 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2) festgehalten,
dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits
eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn
etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit
verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer
6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9).
3.2.3
Vorliegend sprechen die objektiven Indizien
sehr stark dafür, dass es tatsächlich der Berufungskläger war, welcher zur
Tatzeit den Ferrari gelenkt hat. Er bestreitet selbst nicht, das Fahrzeug am 4.
März 2021, um 16.30 Uhr, in Köln übernommen zu haben, was aufgrund des von ihm
unterzeichneten Benutzungsvertrags auch erstellt ist (Akten S. 30, 51).
Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger als Nutzungsberechtigter
für sämtliche während der Nutzungszeit entstandenen Schäden haftete. Schon das
stellt namentlich angesichts des Werts dieses Fahrzeugs ein nicht unerhebliches
Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger das Auto nicht für eine längere Fahrt
einem Dritten überlassen hätte. Er selbst räumt sodann ein, dass der Wagen im
Anschluss an die Übernahme in Köln nach [...] – dem Wohnsitz des
Berufungsklägers – überführt werden sollte (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 2.4.7). Die Fahrt nach [...] musste, wie sich aus den zeitlichen
Umständen ergibt und wie der Berufungskläger anerkennt, unmittelbar nach der
Fahrzeugübernahme angetreten und ohne grössere Pause bis zum Begehungsort in
Basel durchgeführt worden sein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 sowie
Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Eine Erkundigung bei der Halterin des
Ferrari, der [...] GmbH, ergab, dass der Wagen am fraglichen 4. März 2021
tatsächlich vom Berufungskläger bei ihr in Köln übernommen worden war, was
dieser in der Berufungsbegründung auch zugesteht (Akten S. 24 ff.;
Berufungsbegründung Ziff. 2.4.3). Dass ein späterer Wechsel des
Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, weil ein solcher «bekanntlich regelmässig
nur einige Sekunden» dauere, wie der Berufungskläger einwendet, trifft zwar zu.
Die theoretische Möglichkeit bedeutet aber selbstverständlich keineswegs, dass
«auch der angegebenen Fahrtzeit für die Strecke Köln-Basel jeglicher Schluss
auf die Täterschaft des Beschuldigten abgeht», wie er weiter folgert
(Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Vielmehr stellen die dargelegten
Umstände ganz offenkundig äusserst starke Indizien dafür dar, dass der
Berufungskläger nach der Übernahme des Autos damit in Köln losgefahren ist, um
es an seinen Wohnort in [...] zu überführen, und es auch während der
Begehungszeit in Basel noch selbst gelenkt hat. Das vorliegend erfasste
Radarbild ist sodann zwar von mangelnder Qualität, um darauf eine Person
konkret zu identifizieren. Es zeigt aber immerhin, dass der Lenker des
geblitzten Autos sich darin ohne eine weitere Person auf dem Beifahrersitz
befand und dass es sich um eine männliche Person jungen oder mittleren Alters
handelte. Unbestritten und erstellt ist ausserdem, dass mit demselben Fahrzeug
um 21.13 Uhr – und damit nur eine Minute nach der ersten Erfassung – auf der
Autobahn A2 (km 2.68 R) eine weitere Geschwindigkeitsübertretung begangen
wurde, wobei diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens rechtskräftig
erledigt wurde (Akten S. 24, 58 ff.). Auf dem hierbei erstellten Radarbild ist doch
eine gewisse Ähnlichkeit zum Berufungskläger erkennbar, was immerhin als Indiz
für dessen Identität zu gelten hat (vgl. Akten S. 53).
3.2.4
Nach dem Gesagten spricht alles dafür, dass
der Berufungskläger das Auto zur Tatzeit gelenkt hat. Aus Haftungsgründen, aber
auch angesichts des Umstandes, dass sich im Auto anlässlich der fotografierten
Verkehrsregelverletzung kein Beifahrer befand, erscheint es höchst unplausibel,
dass der Berufungskläger das Fahrzeug unmittelbar nach der eigenhändigen
Übernahme oder im Rahmen eines späteren, «sekundenschnellen» Wechsels einem
Dritten überlassen hätte, um es ausgerechnet an seinen eigenen Wohnort zu
befördern. Weshalb er das hätte tun sollen, wen er mit der Beförderung
beauftragt hätte und wann und wie er selbst demzufolge von Köln oder von einer
Autobahnraststätte unterwegs an seinen Wohnort zurückgelangt wäre, sind Fragen,
die sich aufdrängen und laut nach einer Erklärung rufen, die vom
Berufungskläger ohne Weiteres gegeben werden könnte – wenn es denn eine solche
Erklärung gäbe. Daraus folgt nach dem Ausgeführten, dass das Aussageverhalten
des Berufungsklägers vorliegend zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann und
muss. Sein bloss theoretischer Einwand, dass auch eine Drittperson, deren
Identität er nicht offenlegt, als Lenker in Frage komme, bedeutet keineswegs,
dass ihm in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfach theoretische
Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen wären (vgl. BGer
6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9.). Vielmehr ist aus seinem Schweigen
und dem Verzicht, eine alternative Erklärung zu der sich aufdrängenden
Belastung zu liefern – um es mit dem Bundesgericht auszudrücken –, nach
gesundem Menschenverstand zu schliessen, dass es keine andere Erklärung als
jene gemäss Anklage gibt und dass er schuldig ist.
3.3
3.3.1
Der Berufungskläger wendet sich ergänzend auch
gegen die vorinstanzliche Qualifikation des Delikts als qualifizierte grobe
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 (i.V. mit Art. 90
Abs. 4 lit. c) SVG. Der fragliche Autobahnabschnitt sei zweispurig
und richtungsgetrennt und nur für motorisierte Fahrzeuge zugelassen gewesen. Es
«müsse davon ausgegangen werden», dass am frühen Abend des 4. März 2021
praktisch kein Verkehr geherrscht habe. Das Risiko für einen schweren Unfall
mit Schwerverletzten oder Todesopfern habe daher nicht bestanden. Ausserdem sei
vorliegend, wie auch die Vorinstanz anerkenne, die Grenze von Art. 90 Abs.
4.
lit. c SVG nur um 1 km/h überschritten gewesen (Berufungsbegründung
D).
3.3.2
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit
Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, was namentlich bei besonders krasser
Missachtung der Höchstgeschwindigkeit der Fall ist (BGE 140 IV 133 E. 3.2).
Gemäss Rechtsprechung und gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Art.
90.
Abs. 3 SVG in jedem Fall dann erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten
wird (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.1; AGE SB.2019.80 vom 7.
September 2021 E. 3.2.1). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der
Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer
6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt derjenige, der eine von Art. 90 Abs.
4.
SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der
qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3 sowohl objektiv als
auch im Grundsatz subjektiv (BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_636/2019
vom 12. August 2019 E. 1.1.3). Dem Gericht bleibt entsprechend nur ein
sehr beschränkter Spielraum, um in besonderen Konstellationen die
Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG
auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019
E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.3
Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche
Würdigung vorgenommen und insbesondere auch eingehend dargelegt, weshalb aufgrund
der vorliegenden konkreten Umstände keineswegs von einer Situation die Rede
sein kann, in welcher ausnahmsweise trotz Überschreitung des Schwellenwerts
gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG die in Abs. 3 der Vorschrift
vorausgesetzte qualifizierte Gefahr zu verneinen wäre (angefochtenes Urteil,
Ziff. II.2. S. 5/6). Namentlich die unbestrittene Tatsache, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt baustellenbedingt
auf 60 km/h reduziert war, dass die Fahrbahn verengt war und ein Pannenstreifen
aufgrund der Baustelle fehlte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der
Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hat. Es muss dem Berufungskläger bewusst
gewesen sein, dass eine signalisierte Geschwindigkeitsreduktion im
Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient, mithin die Überschreitung dieser
Höchstgeschwindigkeit um knapp mehr als das Doppelte in diesem Bereich eine
besondere Gefahr darstellt. Im Übrigen kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
3.4
Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil
vollumfänglich zu entsprechen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.
Der Berufungskläger wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt.
4.
4.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
4.2
Der Berufungskläger hat sich im
Berufungsverfahren nicht explizit zur Strafzumessung geäussert. Er bringt indes
vor, dass die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehene Schwelle lediglich um
1.
km/h überschritten wurde. Dieses Vorbringen ist unter dem Gesichtspunkt
der Strafzumessung zu würdigen. Aufgrund nämlich der nur knappen Überschreitung
der in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehenen Schwelle ist
vorliegendenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen. Dies wurde im
angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt, zumal die Vorinstanz nicht über
die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe hinausgegangen ist und somit eine Strafe am untersten Ende des
Strafrahmens verhängt hat. Es besteht auch deshalb kein Anlass zur Reduktion
der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, weil die Höchstgeschwindigkeit
vorliegend mit 60 km/h und nicht mit 80 km/h signalisiert war und weil
die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 61 km/h in einem
Baustellenbereich stattfand. Aufgrund dessen wiegt das Verschulden auch
entsprechend etwas schwerer, obschon die Schwellengeschwindigkeit mit
1.
km/h nur knapp überschritten wurde. Somit handelt es sich vorliegend
zwar um ein leichtes Verschulden seitens des Berufungsklägers, nicht aber um das
denkbar leichteste Verschulden überhaupt, weshalb auch eine etwas über der
Mindeststrafe angesiedelte Strafe noch gerechtfertigt gewesen wäre. Nachdem einzig
der Beschuldigte Berufung erhoben hat, wäre eine höhere Strafe zufolge des
Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im vorliegenden
Berufungsverfahren aber nicht zulässig. Im Übrigen liegen auch keine
ausserordentlichen Umstände vor, die eine Strafrahmenerweiterung nach unten
rechtfertigen würden. Der sorgfältigen Begründung auf S. 7/8 des Urteils
der Vorinstanz kann im Weiteren gefolgt werden.
Dem Gesagten entsprechend wird der Berufungskläger zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auflegung einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
5.
5.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015.
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird und der
Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 550.– und die Urteilsgebühr von CHF 500.–
vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2
5.2.1
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17.
Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat beantragt, er
sei vollumfänglich von Schuld und Strafe wegen qualifizierter grober
Verkehrsregelverletzung freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit diesen
Anträgen vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
5.2.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai
2019.
E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,
die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es
gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung
auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der
Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine
Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
Privatverteidigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung
der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 550.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.