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Entscheid

SB.2023.26

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

31. Juli 2023Deutsch34 min

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.26

URTEIL

vom 31. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina

Wirz, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Denis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Dezember 2022

betreffend qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15.

Dezember 2022 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt

und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 550.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

am 15. Dezember 2022 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das schriftliche Urteil

am 9. März 2023 zugestellt worden war, hat sich der Berufungskläger mit

Berufungserklärung vom 27. März 2023 gegen den Schuldspruch gewandt und

beantragt, er sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates,

vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Weiter hat er beantragt, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.

Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft

mitgeteilt, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, keine

Anschlussberufung erkläre und mit der beantragten Durchführung des

schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Im Übrigen wurde beantragt, das

Verfahren sei nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, das vorinstanzliche

Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung

kostenpflichtig abzuweisen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2023 wurde

der Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die

Vorinstanz vorläufig abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids

des erkennenden Gerichts. Dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens wurde stattgegeben.

Mit Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 hat der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 27. März 2023 gestellten

Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge mit Eingabe vom

12. Mai 2023 an ihren Anträgen fest, wonach das erstinstanzliche Urteil vom 15.

Dezember 2023 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung

unter Kostenfolge abzuweisen sei. Sie verzichtete auf eine ausführliche

Stellungnahme und verwies auf die vorinstanzlichen Ausführungen.

Der vorliegende Entscheid wurde im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der Verfahrensakten erstellt. Die entscheidrelevanten Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 15. Dezember 2022 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu

ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur

Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte

Berufung ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung

vom 27. März 2023 und der Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 jeweils als

Eventualantrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründet

wird der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz damit, dass die für Italienisch

als Muttersprache des Berufungsklägers aufgebotene Dolmetscherin an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung völlig unfähig gewesen sei. Es sei äusserst

zweifelhaft, ob der Berufungskläger während seiner Befragung alles verstanden

habe, was die Dolmetscherin zu übersetzen versucht habe. Bezeichnenderweise sei

dann für die Übersetzung der mündlichen Urteilseröffnung auch eine andere

Person als Dolmetscherin berufen worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich in

ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 gegen eine Kassation des

erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen.

1.2.2

Nach

Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und

weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung

eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu

fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle

einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien.

1.2.3

Der

Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige

Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2). Der Berufungskläger ist somit vorliegend

korrekt vorgegangen. Die Rückweisung hat durch Beschluss des Berufungsgerichts

und ohne Sachurteil zu erfolgen. Je nach den konkreten Umständen drängt sich

die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, so dass die

Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O.). Vorliegend lässt sich

die Frage der Rückweisung wegen der geltend gemachten Missachtung von

Verfahrensrechten ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, was zumindest

implizit auch vom Berufungskläger selbst beantragt wird, indem er für die

gesamte Berufung das schriftliche Verfahren beantragt. Es rechtfertigt sich

daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung

und auf dem Zirkularweg zu entscheiden. Da für das Berufungsverfahren das

beantragte schriftliche Verfahren im Einverständnis beider Parteien angeordnet

worden ist (dazu E. 1.3), ist es sodann angezeigt, den abschliessenden

Entscheid über den Kassationsantrag in das Endurteil zu integrieren. In jedem

Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zum

Rückweisungsantrag zu gewähren, was vorliegend durch die Einholung einer

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Anordnung des weiteren

Schriftenwechsels auch geschehen ist.

1.2.4

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber

kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das

erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des

Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei

wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in

schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien

eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in

erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E.

1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht

richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte

Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder

die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und

Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich

unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch

auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer

6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer

Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe

Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges

Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die

Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit

einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den

Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).

1.2.5

Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218

E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.

2.2.3, je mit Hinweisen).

1.2.6

Nach

Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für

eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass die

erstinstanzlich eingesetzte Dolmetscherin auch nach Auffassung der Vorrichterin

nicht in der Lage war, mittels ihrer Italienischkenntnisse in ausreichender

Qualität während der gesamten Gerichtsverhandlung zu übersetzen. Das lag wohl

vor allem daran, dass die Übersetzung sehr mühsam voranging und dass sie

erwarten liess, für komplexere Sachverhalte nicht zu taugen. Immerhin hat der

Berufungskläger selbst aber zu Beginn der Verhandlung gemeint, er verstehe die

Dolmetscherin «genug» gut und hat auf die von ihr – wenn auch stockend und mit

Fehlern, so doch schliesslich inhaltlich korrekt – übersetzten ersten Fragen

zur Person auch passende Antworten gegeben, was zumindest im Ergebnis und nach

Rückfragen zutreffend zurückübersetzt wurde. Das alles lässt sich anhand des

Audioprotokolls verifizieren. Die Übersetzung wurde dann auf Französisch

fortgesetzt, was ohne Probleme ging. Der Berufungskläger hat die ihm gestellten

Fragen zur Person, insbesondere seinem Vorleben, offensichtlich verstanden und

in fliessendem, wenn auch nicht akzentfreiem Französisch beantwortet. Die

Vorrichterin beherrscht zudem das Französische perfekt und hätte Fehler in den

Übersetzungen sofort bemerkt und gegebenenfalls intervenieren können. Sodann

vertritt auch der Berufungskläger, dass sowohl die erstinstanzliche

Einzelrichterin als auch der Verteidiger des Berufungsklägers über ausreichende

Französischsprachkenntnisse verfügt haben (Berufungsbegründung, S. 6).

1.2.7

Insgesamt

liegt – wie ein Abgleich mit dem Audioprotokoll ergibt – eine korrekte

Übersetzung vor und der Berufungskläger hat, entgegen den Mutmassungen seines

Verteidigers, sehr wohl verstanden, was ihm übersetzt worden war. Das deckt

sich auch mit der Tatsache, dass seine rechtshilfeweise Befragung in [...] auf

Französisch und ohne Übersetzung stattgefunden hat, wobei sich der

Berufungskläger zu den Fragen zu seiner Person gewandt ausgedrückt und das

Protokoll auch persönlich durchgelesen und unterzeichnet hat (Akten S. 48-51). So

heisst es darin auch explizit, dass der Berufungskläger einwandfrei

(«parfaitement») Französisch sprechen, lesen und verstehen könne und dieser

einverstanden sei, seine Erklärungen auf Französisch abzugeben (Akten S. 49).

Hinzu kommt, dass er bei der erstinstanzlichen Befragung zur Sache umfassend

von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Fragen zum Sachverhalt

beantwortet hat; mit Ausnahme der Auskunft, dass er aktuell einen elektrischen Porsche

fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Gemäss der Mitteilung seines

Verteidigers wird der Berufungskläger sodann auch im weiteren Verfahren

gestützt auf Art. 113 StPO seine Mitwirkung verweigern und keine Aussagen

machen, was er unter anderem als Begründung für den Antrag auf ein

schriftliches Berufungsverfahren ins Feld führt (Berufungserklärung, S. 4).

1.2.8

Nach

dem Gesagten besteht kein gerechtfertigtes Interesse an einer nochmaligen

Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung. Vielmehr stellt die Rüge der

angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen gewissen Widerspruch zur

Tatsache dar, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit, sich vor der

Rechtsmittelinstanz in einer persönlichen Anhörung und Befragung zu äussern –

und damit gegebenenfalls die Heilung des behaupteten Mangels herbeizuführen –,

explizit verzichtet. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Berufungskläger

und sein Verteidiger vor erster Instanz im Rahmen des Beweisverfahrens wie auch

im Plädoyer die behauptete unzureichende Übersetzung bzw. das Unvermögen, den

Fragen zu folgen, mit keiner Silbe thematisiert haben. Dieser Vorwurf wird erst

erhoben, nachdem das erstinstanzliche Urteil gefällt und nicht im Sinne des

Berufungsklägers ausgefallen ist. So scheint der Kassationsantrag eher dem Bestreben,

eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zu entspringen denn einem

berechtigten Interesse. Die Rückweisung an die Vor­instanz würde unter den

gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf darstellen

und ist abzulehnen.

1.3

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13.

April 2023 wurde – auf Antrag des Berufungsklägers und mit dem Einverständnis

der Staatsanwaltschaft – die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens

im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet.

1.3.1

Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das

Berufungsgericht auf Anordnung der Verfahrensleitung mit Einverständnis der

Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein

Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt

vieler AGE SB.2020.108 E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem

Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK –, ist von der Berufungsinstanz von Amtes

wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021

E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition

hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung

durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa

abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt

hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob

eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die

vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens

betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E.

3.3). Sodann soll der Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in

der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der

Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft

kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all

dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass

immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).

1.3.2

Die kumulativ erforderlichen formellen

Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend

beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Auch gemäss den weiteren Kriterien

ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des

Berufungsklägers – auf die er selbst verzichtet – erscheint für die

Urteilsfindung nicht dringend erforderlich. Ein persönlicher Eindruck von der

äusseren Erscheinung des Berufungsklägers könnte einzig zum Abgleich mit den

Radarfotos zweckmässig sein. Das vorhandene Bildmaterial lässt indessen schon

einen gewissen Abgleich zu und es ist nicht zu erwarten, dass eine direkte

visuelle Wahrnehmung einen besseren Vergleich ermöglichen würde, zumal der

Berufungskläger sein Erscheinungsbild auch verändern könnte. Ein über das

erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich nicht

zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben

hat. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen

Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, am 4. März 2021, um 21.12 Uhr, einen Ferrari

auf der Autobahn A2 in Basel gelenkt zu haben und dabei die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben. Dies

stellte gemäss Anklage eine besonders krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit dar, verbunden mit dem Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern. Dass die fragliche

Geschwindigkeitsverletzung mit dem Ferrari begangen wurde, ist durch objektive

Beweismittel erstellt (Fallprotokoll mit Radarfoto, Eich- und

Bedienerzertifikat, Messprotokoll) und wird vom Berufungskläger auch nicht

bestritten. Dieser stellt indes in Abrede, den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt

zu haben.

2.2

Der Berufungskläger macht in seiner

Berufungsbegründung geltend, dass der Grundsatz in dubio pro reo

vorliegend einen Freispruch gebiete (Berufungsbegründung, S. 7). Es sei im

Urteil der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden, dass sich aus den

Fotografien nicht ergebe, wer den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Der

Anklägerin sei es nicht gelungen, mittels Indizien nachzuweisen, dass der

Berufungskläger auch der Lenker des Fahrzeugs war. Sodann sei die

vorinstanzliche Würdigung der Indizien, welche zu seiner Verurteilung geführt habe,

auch nicht haltbar. Namentlich könne die [...] GmbH, welche den Ferrari dem

Berufungskläger in Köln zur Verfügung gestellt habe, nicht bestätigen, dass

dieser zum fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des Ferraris war. Auch bei der

Fotografie, die anlässlich einer zweiten Geschwindigkeitsübertretung um 21.13

Uhr erstellt wurde, handle es sich um ein Indiz ohne Beweiswert. Dass der

darauf abgebildete Lenker gemäss Vorinstanz «eine gewisse Ähnlichkeit zu A____»

aufweise, sei in keinem Fall genügend, um ein Indiz mit Beweiswert darstellen

zu können. Weiter wird vom Berufungskläger die Qualifikation der Tat als eine

qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG

bestritten. Das Risiko für einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder

Todesopfern habe nicht bestanden.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38

E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit

nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus

Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für

seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich

hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs.

1.

StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber

zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich

nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022.

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3.

Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

3.1.3

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

3.1.4

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig

betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage,

welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar, weshalb eher von

einer «Entscheidungsregel» die Rede ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom

17.

Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen

auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022.

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021

vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil dem

Prinzip der Unschuldsvermutung standhält. Wie auch der Berufungskläger weiter

anführt, stellt sich dabei die Frage, inwieweit eine Berücksichtigung seines

Aussageverhaltens bzw. des von ihm wahrgenommenen Rechts auf

Aussageverweigerung mit dem in Art. 113 StPO verankerten Grundsatz «nemo

tenetur se ipsum accusare» vereinbar ist (vgl. Berufungsbegründung

S. 7).

3.2.1

Der Berufungskläger

hat an der rechtshilfeweisen

Befragung in [...] vom 9. Dezember 2021 wie auch vor erster Instanz fast

keine Aussagen zur Sache gemacht. Er beruft sich auf den in Art. 113 StPO

verankerten Grundsatz «nemo tenetur». An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat er lediglich erklärt, dass er aktuell einen Porsche fahre,

den er im April 2021 gekauft habe. Auf die Anschlussfrage, ob er bis am 29.

September 2021 einen Ferrari besessen habe, hat er die Aussage wieder

verweigert (Akten S. 100).

3.2.2

3.2.2.1

Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein

anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum

accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom

16.

Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)

grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet

wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen.

Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn

sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile

erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer

6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019

E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6.

September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je mit

weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri,

Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317

ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral

registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht

in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.

September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings

steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit

dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit.

Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das

Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht

‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung

zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen

[den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen

Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer

effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener

Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte

Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten

Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4,

140.

II 384 E. 3.3.5).

3.2.2.2

In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist

dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der

richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes

Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6.

September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis

jedenfalls gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur

punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn

der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus

Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das

Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder

hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend»

erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn

sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu

machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente

vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018

E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in

welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt

wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip

befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar

verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung

verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es nach

der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen

vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,

zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es

unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine

Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet

werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen

u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli

2013.

E. 1.5). Das Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht

weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung

belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte

Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer

6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013

vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004

vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das

Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn

belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu

liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung

nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere

Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est

seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé

devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de

concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune

explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24.

April 2001 E. 3).

3.2.2.3

Dies alles gilt gemäss älteren Entscheiden

jedenfalls in Fällen von selektivem Schweigen uneingeschränkt (vgl. etwa BGer

6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2 oder 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E.

1.4.2: «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell

Gebrauch mache»). In seinem Entscheid vom November 2020 (BGer 6B_299/2020 vom

13.

November 2020) bringt das Bundesgericht aber keinen Hinweis an, dass seine

Erwägungen nur bei selektivem Schweigen gelten sollen. Auch hat das

Bundesgericht im bereits erwähnten Leitentscheid von 2014 unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des EGMR und auf eigene frühere Entscheide (6B_439/2010 vom 29.

Juni 2010 E. 5.3 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2) festgehalten,

dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits

eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn

etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit

verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer

6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9).

3.2.3

Vorliegend sprechen die objektiven Indizien

sehr stark dafür, dass es tatsächlich der Berufungskläger war, welcher zur

Tatzeit den Ferrari gelenkt hat. Er bestreitet selbst nicht, das Fahrzeug am 4.

März 2021, um 16.30 Uhr, in Köln übernommen zu haben, was aufgrund des von ihm

unterzeichneten Benutzungsvertrags auch erstellt ist (Akten S. 30, 51).

Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger als Nutzungsberechtigter

für sämtliche während der Nutzungszeit entstandenen Schäden haftete. Schon das

stellt namentlich angesichts des Werts dieses Fahrzeugs ein nicht unerhebliches

Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger das Auto nicht für eine längere Fahrt

einem Dritten überlassen hätte. Er selbst räumt sodann ein, dass der Wagen im

Anschluss an die Übernahme in Köln nach [...] – dem Wohnsitz des

Berufungsklägers – überführt werden sollte (vgl. Berufungsbegründung

Ziff. 2.4.7). Die Fahrt nach [...] musste, wie sich aus den zeitlichen

Umständen ergibt und wie der Berufungskläger anerkennt, unmittelbar nach der

Fahrzeugübernahme angetreten und ohne grössere Pause bis zum Begehungsort in

Basel durchgeführt worden sein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 sowie

Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Eine Erkundigung bei der Halterin des

Ferrari, der [...] GmbH, ergab, dass der Wagen am fraglichen 4. März 2021

tatsächlich vom Berufungskläger bei ihr in Köln übernommen worden war, was

dieser in der Berufungsbegründung auch zugesteht (Akten S. 24 ff.;

Berufungsbegründung Ziff. 2.4.3). Dass ein späterer Wechsel des

Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, weil ein solcher «bekanntlich regelmässig

nur einige Sekunden» dauere, wie der Berufungskläger einwendet, trifft zwar zu.

Die theoretische Möglichkeit bedeutet aber selbstverständlich keineswegs, dass

«auch der angegebenen Fahrtzeit für die Strecke Köln-Basel jeglicher Schluss

auf die Täterschaft des Beschuldigten abgeht», wie er weiter folgert

(Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Vielmehr stellen die dargelegten

Umstände ganz offenkundig äusserst starke Indizien dafür dar, dass der

Berufungskläger nach der Übernahme des Autos damit in Köln losgefahren ist, um

es an seinen Wohnort in [...] zu überführen, und es auch während der

Begehungszeit in Basel noch selbst gelenkt hat. Das vorliegend erfasste

Radarbild ist sodann zwar von mangelnder Qualität, um darauf eine Person

konkret zu identifizieren. Es zeigt aber immerhin, dass der Lenker des

geblitzten Autos sich darin ohne eine weitere Person auf dem Beifahrersitz

befand und dass es sich um eine männliche Person jungen oder mittleren Alters

handelte. Unbestritten und erstellt ist ausserdem, dass mit demselben Fahrzeug

um 21.13 Uhr – und damit nur eine Minute nach der ersten Erfassung – auf der

Autobahn A2 (km 2.68 R) eine weitere Geschwindigkeitsübertretung begangen

wurde, wobei diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens rechtskräftig

erledigt wurde (Akten S. 24, 58 ff.). Auf dem hierbei erstellten Radarbild ist doch

eine gewisse Ähnlichkeit zum Berufungskläger erkennbar, was immerhin als Indiz

für dessen Identität zu gelten hat (vgl. Akten S. 53).

3.2.4

Nach dem Gesagten spricht alles dafür, dass

der Berufungskläger das Auto zur Tatzeit gelenkt hat. Aus Haftungsgründen, aber

auch angesichts des Umstandes, dass sich im Auto anlässlich der fotografierten

Verkehrsregelverletzung kein Beifahrer befand, erscheint es höchst unplausibel,

dass der Berufungskläger das Fahrzeug unmittelbar nach der eigenhändigen

Übernahme oder im Rahmen eines späteren, «sekundenschnellen» Wechsels einem

Dritten überlassen hätte, um es ausgerechnet an seinen eigenen Wohnort zu

befördern. Weshalb er das hätte tun sollen, wen er mit der Beförderung

beauftragt hätte und wann und wie er selbst demzufolge von Köln oder von einer

Autobahnraststätte unterwegs an seinen Wohnort zurückgelangt wäre, sind Fragen,

die sich aufdrängen und laut nach einer Erklärung rufen, die vom

Berufungskläger ohne Weiteres gegeben werden könnte – wenn es denn eine solche

Erklärung gäbe. Daraus folgt nach dem Ausgeführten, dass das Aussageverhalten

des Berufungsklägers vorliegend zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann und

muss. Sein bloss theoretischer Einwand, dass auch eine Drittperson, deren

Identität er nicht offenlegt, als Lenker in Frage komme, bedeutet keineswegs,

dass ihm in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfach theoretische

Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen wären (vgl. BGer

6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9.). Vielmehr ist aus seinem Schweigen

und dem Verzicht, eine alternative Erklärung zu der sich aufdrängenden

Belastung zu liefern – um es mit dem Bundesgericht auszudrücken –, nach

gesundem Menschenverstand zu schliessen, dass es keine andere Erklärung als

jene gemäss Anklage gibt und dass er schuldig ist.

3.3

3.3.1

Der Berufungskläger wendet sich ergänzend auch

gegen die vorinstanzliche Qualifikation des Delikts als qualifizierte grobe

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 (i.V. mit Art. 90

Abs. 4 lit. c) SVG. Der fragliche Autobahnabschnitt sei zweispurig

und richtungsgetrennt und nur für motorisierte Fahrzeuge zugelassen gewesen. Es

«müsse davon ausgegangen werden», dass am frühen Abend des 4. März 2021

praktisch kein Verkehr geherrscht habe. Das Risiko für einen schweren Unfall

mit Schwerverletzten oder Todesopfern habe daher nicht bestanden. Ausserdem sei

vorliegend, wie auch die Vorinstanz anerkenne, die Grenze von Art. 90 Abs.

4.

lit. c SVG nur um 1 km/h überschritten gewesen (Berufungsbegründung

D).

3.3.2

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit

Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche

Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, was namentlich bei besonders krasser

Missachtung der Höchstgeschwindigkeit der Fall ist (BGE 140 IV 133 E. 3.2).

Gemäss Rechtsprechung und gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Art.

90.

Abs. 3 SVG in jedem Fall dann erfüllt, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten

wird (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.1; AGE SB.2019.80 vom 7.

September 2021 E. 3.2.1). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz

bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der

Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer

6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt derjenige, der eine von Art. 90 Abs.

4.

SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der

qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3 sowohl objektiv als

auch im Grundsatz subjektiv (BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_636/2019

vom 12. August 2019 E. 1.1.3). Dem Gericht bleibt entsprechend nur ein

sehr beschränkter Spielraum, um in besonderen Konstellationen die

Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG

auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019

E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.3

Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche

Würdigung vorgenommen und insbesondere auch eingehend dargelegt, weshalb aufgrund

der vorliegenden konkreten Umstände keineswegs von einer Situation die Rede

sein kann, in welcher ausnahmsweise trotz Überschreitung des Schwellenwerts

gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG die in Abs. 3 der Vorschrift

vorausgesetzte qualifizierte Gefahr zu verneinen wäre (angefochtenes Urteil,

Ziff. II.2. S. 5/6). Namentlich die unbestrittene Tatsache, dass die

Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt baustellenbedingt

auf 60 km/h reduziert war, dass die Fahrbahn verengt war und ein Pannenstreifen

aufgrund der Baustelle fehlte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der

Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hat. Es muss dem Berufungskläger bewusst

gewesen sein, dass eine signalisierte Geschwindigkeitsreduktion im

Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient, mithin die Überschreitung dieser

Höchstgeschwindigkeit um knapp mehr als das Doppelte in diesem Bereich eine

besondere Gefahr darstellt. Im Übrigen kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

3.4

Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil

vollumfänglich zu entsprechen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen.

Der Berufungskläger wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt.

4.

4.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

4.2

Der Berufungskläger hat sich im

Berufungsverfahren nicht explizit zur Strafzumessung geäussert. Er bringt indes

vor, dass die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehene Schwelle lediglich um

1.

km/h überschritten wurde. Dieses Vorbringen ist unter dem Gesichtspunkt

der Strafzumessung zu würdigen. Aufgrund nämlich der nur knappen Überschreitung

der in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehenen Schwelle ist

vorliegendenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen. Dies wurde im

angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt, zumal die Vorinstanz nicht über

die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe hinausgegangen ist und somit eine Strafe am untersten Ende des

Strafrahmens verhängt hat. Es besteht auch deshalb kein Anlass zur Reduktion

der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, weil die Höchstgeschwindigkeit

vorliegend mit 60 km/h und nicht mit 80 km/h signalisiert war und weil

die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 61 km/h in einem

Baustellenbereich stattfand. Aufgrund dessen wiegt das Verschulden auch

entsprechend etwas schwerer, obschon die Schwellengeschwindigkeit mit

1.

km/h nur knapp überschritten wurde. Somit handelt es sich vorliegend

zwar um ein leichtes Verschulden seitens des Berufungsklägers, nicht aber um das

denkbar leichteste Verschulden überhaupt, weshalb auch eine etwas über der

Mindeststrafe angesiedelte Strafe noch gerechtfertigt gewesen wäre. Nachdem einzig

der Beschuldigte Berufung erhoben hat, wäre eine höhere Strafe zufolge des

Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im vorliegenden

Berufungsverfahren aber nicht zulässig. Im Übrigen liegen auch keine

ausserordentlichen Umstände vor, die eine Strafrahmenerweiterung nach unten

rechtfertigen würden. Der sorgfältigen Begründung auf S. 7/8 des Urteils

der Vor­instanz kann im Weiteren gefolgt werden.

Dem Gesagten entsprechend wird der Berufungskläger zu 12

Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auflegung einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

5.

5.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015.

E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

auferlegt. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird und der

Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von CHF 550.– und die Urteilsgebühr von CHF 500.–

vollumfänglich aufzuerlegen.

5.2

5.2.1

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17.

Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat beantragt, er

sei vollumfänglich von Schuld und Strafe wegen qualifizierter grober

Verkehrsregelverletzung freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit diesen

Anträgen vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

5.2.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai

2019.

E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt,

die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es

gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung

auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die

beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der

Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine

Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner

Privatverteidigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung

der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung

mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 550.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.