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Entscheid

SB.2023.29

fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede

11. September 2024Deutsch48 min

A____ der fahrlässigen Körperverletzung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.29

URTEIL

vom 11.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte 2

vertreten durch [...],

Advokatin, Privatklägerin 1

[...]

C____ Berufungsbeklagte 3

Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. November 2022 (ES.[...])

betreffend fahrlässige Körperverletzung,

üble Nachrede

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 28. November 2022 sprach das Strafgericht

A____ der fahrlässigen Körperverletzung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte

ihn zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 140.–. In Bezug auf

den Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich des von A____ der C____ (nachfolgend

Privatklägerin 2) unterstellten Verstosses gegen die während der

Covid-19-Pandemie geltenden Maskenpflicht erging ein Freispruch. Weiter verwies

das Strafgericht die von B____ (nachfolgend Privatklägerin 1) geltend

gemachte Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Zudem legte es A____ die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 661.80 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– auf und verurteilte ihn zu einer Parteientschädigung an die

Privatklägerin 1 von CHF 1'800.–, wobei die Mehrforderung auf den

Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich erhielt A____ eine Entschädigung für die

unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung in Höhe von CHF 300.– zzgl.

5% Zins seit dem 1. September 2021 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch [...], mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Berufung

angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom

30. März 2023 die – bis auf den erwähnten Freispruch, die Verweisung der

Schadenersatzforderung der C____ auf den Zivilweg sowie die Entschädigung für

die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung – vollumfängliche Anfechtung

des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Es wird beantragt, das Verfahren betreffend

üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 2 infolge Rückzugs des

Strafantrags einzustellen, den Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen

Körperverletzung freizusprechen sowie von einer Parteientschädigung an die

Gegenpartei abzusehen. Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Staates. Nach mehrfacher Fristerstreckung hat der Berufungskläger, wiederum

vertreten durch [...], am 15. Januar 2024 eine Berufungsbegründung eingereicht.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2024 die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung

des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Hierauf hat der Berufungskläger, wiederum

vertreten durch [...], nach zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom

21. Mai 2024 repliziert. Schliesslich hat er mit Eingabe vom

9. September 2024 um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur

Berufungsverhandlung ersucht, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom

gleichen Tag bewilligt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September

2024 ist der Verteidiger des Berufungsklägers, [...], vor dem Appellationsgericht

erschienen, hat an den mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festgehalten

und darüber hinaus eventualiter die Ausfällung einer bedingten Strafe beantragt.

Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius, vgl. BGer

6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3, 6B_1485/2022 vom

23.

Februar 2023 E. 1.4.2, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Gemäss der Berufungserklärung vom 30. März 2023 wird das

erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung für die unrechtmässige

erkennungsdienstliche Erfassung, die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1

auf den Zivilweg sowie in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der üblen

Nachrede betreffend Verstosses gegen die Maskenpflicht nicht angefochten (Akten

S. 417). Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede hat die

Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 ihren Strafantrag

zurückgezogen (Akten S. 439; vgl. unten E. 1.4). Im Übrigen sind die

nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft

erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

1.4

Strafanträge

1.4.1

Die Privatklägerin 1 hat am 22. Juni

2020.

Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt

(Polizeirapport, Akten S. 84).

1.4.2

Die Privatklägerin 2 hat am 14. Juli

2021.

Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen Verleumdung gestellt (Polizeirapport,

Akten S. 127) und an diesem auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung festgehalten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 353). Ihren Strafantrag hat die Privatklägerin 2 indes im

Nachgang der erstinstanzlichen Verhandlung mit Eingabe vom 13. Dezember

2022.

zurückgezogen (Akten S. 439). Der erstinstanzliche Präsident hat das

Schreiben zu den Akten genommen und mitsamt dem schriftlichen Urteil

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (Verfügung vom

19.

Dezember 2022, Akten S. 438). Der Verteidiger beantragt, das

Verfahren in diesem Punkt einzustellen (Berufungserklärung vom 30. März

2023, Akten S. 417; Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 482;

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 534 f.).

Strafanträge

können von der Antragstellerin zurückgezogen werden, solange das Urteil der

zweiten Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]). Der Rückzug ist endgültig, d.h. der Antrag kann danach

nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug

wäre wirkungslos, soweit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden

wäre, wenn also etwa der Beschuldigte den betreffenden Punkt nicht angefochten

hätte (Trechsel/Geth, in:

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 5). Vorliegend hat der

Berufungskläger am 8. Dezember 2022 «vorsorglich» Berufung gegen das

gesamte Urteil vom 28. November 2022 eingelegt. Hinsichtlich des vom Antrag

der Privatklägerin 2 betroffenen Punktes (Ziff. I/2 der

Anklageschrift) war zu diesem Zeitpunkt somit noch keine Rechtskraft eingetreten.

Folglich hat der Rückzug Wirksamkeit entfaltet. Er ist auch unmissverständlich

erklärt worden – dass die Antragstellerin von «Anzeige» statt Antrag spricht,

ist dabei nicht von Relevanz, zumal sie klar den Willen bekundet hat, das

«Verfahren abzuschliessen» (Akten S. 439; vgl. Trechsel/Geth, a.a.O. N 3).

Folglich fällt

in Bezug auf das Verfahren wegen übler Nachrede gemäss Ziff. I/2. der

Anklageschrift die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags dahin. Das

Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 303 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, vor Art. 30 N 23, Art. 30 N 108/9, Art. 33

N 29).

2.

Tatsächliches

2.1

Angeklagter Sachverhalt

2.1.1

In Ziff. 2 der Begründung des gemäss

Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom

3.

Februar 2022 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, sich

am 12. Juni 2020 um ca. 10 Uhr abends zusammen mit weiteren Personen

sowie seinem mittelgrossen Hund «[...]» an einem Tisch im Aussenbereich des Hotel

[...] aufgehalten und es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen zu

haben, die Verwirklichung der von seinem Hund ausgehenden Gefahren durch

entsprechende Vorkehrungen, wie etwa durch Festmachen des Hundes mittels Leine,

zu verhindern. Deswegen sei sein Hund «[...]», als die Privatklägerin 1

mit ihrem Partner C____ und der Labrador-Hündin «[...]» den Aussenbereich des

Restaurants passiert habe, bellend auf diese zugestürmt und habe der

Privatklägerin 1 unvermittelt in den rechten Oberschenkel gebissen. Wegen

des Bisses habe die Privatklägerin 1 für sieben Tage hospitalisiert werden

müssen und sei für mehr als einen Monat arbeitsunfähig gewesen (Akten

S. 157).

Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für

erstellt, ging aber in dubio davon aus, dass der Hund des Berufungsklägers eine

Leine getragen habe, die allerdings bloss leicht um das Bein des

Berufungsklägers gewickelt gewesen sei (Strafgerichtsurteil E. II/1/a,

Akten S. 395).

2.1.2

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er

sich am fraglichen Abend mit seinem Hund im Hotel [...] aufgehalten und dass

sein Hund die Privatklägerin 1 gebissen habe (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 361). Allerdings verneint der Verteidiger

jegliche pflichtwidrige Unvorsichtigkeit: Der Hund sei angeleint gewesen und habe

einen Maulkorb getragen. Die Leine sei ausreichend fixiert gewesen und nur

unter dem Fuss des Berufungsklägers hervorgerutscht, weil der Hund mit grosser

Kraft weggerannt sei, wobei sich auch der Maulkorb gelöst habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 482; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 535).

2.2

Beweismittel

2.2.1

Medizinische

Dokumente

2.2.1.1

Gemäss dem Austrittsbericht des USB erlitt die

Privatklägerin 1 eine ausgedehnte, bis zu 2 cm tiefe Hundebisswunde

am medialen Oberschenkel rechts. Dabei handelte es sich um einen

Weichteildefekt (Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten

S. 85 f.). Aufgrund dieser Verletzung war die Privatklägerin 1 vom

12.

bis 19. Juni 2020 im Universitätsspital Basel (USB) hospitalisiert

(Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten S. 85). Während dieser

Zeit wurden zwei (kleinere) Operationen/Wundversorgungen vorgenommen (Austrittsbericht

USB vom 15. Juli 2020, Akten S. 288). Die Privatklägerin 1 war zunächst

bis am 26. Juni 2020 (Arztzeugnis vom 18. Juni 2020, Akten

S. 87) und dann weiter bis am 19. Juli 2020 zu 100 % und bis am 9. August

2020.

teilweise arbeitsunfähig (Arztzeugnisse vom 22. Juni, 1. Juli

und 14. Juli 2020 [Akten S. 101–103]). Zudem erfolgte eine Behandlung

mit einem Anti­biotikum und Schmerzmitteln (Akten S. 85 f.).

2.2.1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

hat der Berufungskläger Dokumente des [...]spitals Basel

eingereicht, aus

denen hervorgeht, dass er am 13. Juni 2020 die Notfallstation wegen einer angeblichen

Bissesverletzung am linken Unterarm aufsuchte, die ihm – seinen Angaben zufolge

– von der Labrador-Hündin der Privatklägerin 1 am Vortrag zugefügt worden

sein soll. Gemäss dem Schreiben des [...]spitals vom 24. Juli 2020 konnte bloss

eine «winzige Wunde» und keine lokalen Infektzeichen festgestellt werden (Akten

S. 305). Im Übrigen geht aus diesem Schreiben hervor, dass der

Berufungskläger seinen Hund gegenüber den Ärzten offenbar als «Pitbull» bezeichnete

(Akten S. 305).

2.2.2

Polizeirapport

vom 16. Juni 2020

Gemäss den

Abklärungen der Polizei vor Ort (teils offenbar aufgrund von Aussagen

Anwesender) soll sich der Berufungskläger mit Freunden und seinem Hund im

Aussenbereich des Hotels [...] befunden haben. Sein Hund sei «nicht angeleint

und ohne Leine» unter dem Tisch gelegen. Er habe einen Maulkorb getragen, der

«wirkungslos unter dem Unterkiefer» gehangen sei. Nach dem Vorfall habe der

Vater des Berufungsklägers den Hund vom Tatort weggebracht, beim Eintreffen der

Polizei sei der Vater telefonisch nicht erreichbar gewesen (Polizeirapport vom 16. Juni

2020, Akten S. 88 ff.). Der Berufungskläger wies den Beamten gegenüber

eine Amicus Pet Card vor, dergemäss es sich bei seinem Hund um einen

mittelgrossen, grau-weissen Mischlingsrüden mit Wurfdatum am 1. November

2016.

handle (Akten S. 90, 93 f.). Der Freund der Privatklägerin 1,

D____, sprach gegenüber den Beamten von einem bräunlichen, schwarz bzw. dunkel

getupften, potentiell gefährlichen Hund, möglicherweise einem Amstaff oder

Pitbull; die Privatklägerin 1 von einem Pitbull (Akten S. 90). Nach

dem Vorfall wurde dem Berufungskläger eine Frist gesetzt, um seinen Hund auf der

Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, da dessen Identität nicht klar war. Diese

Frist liess er offenbar ohne Reaktion verstreichen (Akten S. 90).

2.2.3

Aussagen

der Privatklägerin 1

2.2.3.1

Die

Privatklägerin 1 hat am 22. Juni 2020 um 15.15 Uhr Anzeige auf dem

Polizeiposten Spiegelhof erstattet. Sie gab zu Protokoll, dass sie auf dem

Nachhauseweg die [...]gasse auf der linken Strassenseite in Richtung [...]gässlein

entlang gegangen sei und dabei ihre Labradorhündin an der Leine geführt habe.

«Plötzlich kam vom Strassenrestaurant des Hotels [...] bellend ein Hund über

die Strasse auf uns zugesprungen» (Polizeirapport vom 22. Juni 2020, Akten

S. 83). Nach ihrer Meinung habe der Hund keine Leine getragen. «Es war ein

Pitbull» (Akten S. 83). Er habe vermutlich auf ihren Labrador losgehen

wollen. Dieser sei ausgewichen und sie selbst sei in den Oberschenkel gebissen

worden. Sie habe den Biss noch bemerkt und sei dann ohnmächtig geworden. Sie

könne sich erst wieder daran erinnern, wie sie auf dem Trottoir gesessen sei

und die Beine ausgestreckt gehabt habe. Den Pitbull habe sie gegenüber bei

einem Mann im Strassenrestaurant gesehen. Es seien noch weitere Leute dort

gewesen, die wohl zum Hundehalter gehört hätten. «Ich schrie zu dem Mann: ‹Wie

können Sie nur so einen Hund loslassen›» (Akten S. 83). Er habe

geantwortet, der Hund sei nicht frei gewesen. Sie habe dann ihren Freund mit

dem Labrador nach Hause geschickt. Passanten hätten die Sanität gerufen, die

recht schnell gekommen sei. Etwas später sei dann auch die Polizei eingetroffen

(Akten S. 83 f.).

2.2.3.2

Anlässlich

ihrer Einvernahme vom 16. Juli 2020 schilderte die Privatklägerin 1

den Vorfall in allen wesentlichen Punkten gleich. Sie ergänzte, dass eine Frau

zu ihr gekommen sei, die offenbar zur Gruppe um den Berufungskläger gehört und

teils Französisch gesprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass der Vater des

Berufungsklägers kommen werde. Um sie zu beruhigen, habe die Frau versucht, mit

ihr Yoga-Übungen zu machen. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie

den Hundehalter aufgefordert habe, wegen seinen Personalien vor Ort zu bleiben (Akten

S. 96). Es sei auch eine junge, schwangere Frau zu ihr gekommen und habe ihr

mitgeteilt, dass sie alles gesehen habe. Da sie aber schwanger gewesen sei,

habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die

Frau habe jedoch noch ihre Kontaktdaten auf dem Handy der Privatklägerin 1

eingetippt (Akten S. 96). Den Hund des Berufungsklägers beschrieb sie auf

Frage hin als einen kräftigen, nicht zu hohen Hund mit bräunlicher, grau/brauner

Grundfarbe und dunklen Punkten; «für mich ist das ein Pitbull» (Akten

S. 97). Nach Auffälligkeiten beim Hund gefragt, gab die

Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass es ja dunkel gewesen sei und sie darum

keine genaueren Angaben machen könne. Jedenfalls habe der Hund nach dem Vorfall

einen Mundschutz getragen und sei an der Leine gewesen. «Ich wunderte mich nur,

dass der Hund nun einen Mundschutz anhatte» (Akten S. 97).

2.2.3.3

Auch

vor erster Instanz schilderte die Privatklägerin 1 dasselbe. Sie sei mit

ihrem Partner und ihrem Hund auf dem Weg nach Hause gewesen und habe sich «an

der Ecke vom Hotel [...]» befunden. «Da habe ich einen Hund bellen gehört und

dann habe ich starke Schmerzen an meinem Bein gespürt und dann war ich weg»

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 352). Auf Nachfrage

hin präzisierte sie, dass der Hund laufend und bellend auf sie zu gerannt sei.

Sie habe aber niemanden gesehen, der hinter dem Hund hergerannt sei. Ebenfalls

auf Nachfrage hin verneinte sie, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger dem

Hund hinterher gerannt sei: «Nein, ich habe nur den Hund, das Bellen und einen

starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe ich nicht gesehen»

(Akten S. 352). Ihr Partner habe ihr aber gesagt, dass der Halter den Hund

weggerissen habe bzw. dass da jemand gewesen sei und den Hund weggenommen habe.

Sie selbst habe das aber nicht gesehen (Akten S. 355). Als sie wieder zu

sich gekommen sei, habe sie den Hund mit seinem Halter beim Hotel [...] sitzen

gesehen. Ihr Partner sei, da sie damals gleich um die Ecke gewohnt hätten, schnell

nach Hause gegangen, um ihren Hund nach Hause zu bringen und ihr Portemonnaie

zu holen. In der Zwischenzeit sei sie wohl «noch einmal weg» gewesen, denn

danach sei eine schwarzhaarige Dame bei ihr gewesen, die Französisch gesprochen

und mit ihr dann «so Yoga oder Atmungsübungen» gemacht habe (Akten S. 352).

Als sie dem Halter des Hundes gesagt habe, dass der Hund weggehen solle, habe sie

zunächst befürchtet, dass der Hundehalter auch verschwinden würde. Schliesslich

sei ihr Partner wieder gekommen. Auf ihr Geheiss sei ein Krankenwagen gerufen

worden. Als sie sich in diesem befunden habe, sei auch die Polizei gekommen (Akten

S. 352). Nach ihrer Gesundheit gefragt, gab die Privatklägerin 1 vor

Strafgericht an, dass es bis zu ihrer vollständigen Genesung ungefähr fünf Monate

gedauert habe. Anfang Dezember sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen.

Physische Beschwerden habe sie keine davon getragen, aber sie habe seither «ein

Mund-/Hundetattoo» auf ihrem Oberschenkel. Das sei nicht so gut und sehe auch

nicht schön aus. Sie sehe es jeden Tag. Es sei eine bleibende Narbe (Akten

S. 353).

2.2.4

Aussagen

der Zeugin E____

2.2.4.1

E____

bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020, dass sie

den Vorfall gesehen habe. Sie habe sich auf ihrem Abendspaziergang auf der Höhe

der Bäckerei [...] befunden und in Richtung Hotel [...] geblickt. «Plötzlich rannte

dort ein Hund über die Strasse auf eine Dame und einen Herrn, welche einen anderen

Hund an der Leine führten, zu». Sie könne jetzt nicht mehr sagen, «ob der Hund

erst den anderen Hund […] angefallen hat oder direkt die Frau» (Einvernahme vom

29.

Juli 2020, Akten S. 112). Jedenfalls sei dem rennenden Hund ein junger

Herr hinterher gesprungen. Sie selbst sei erschrocken und deshalb zunächst weggelaufen.

Da die übrigen Passanten einfach weiter gelaufen seien, habe sie beschlossen,

der Privatklägerin 1 zu helfen. Ihrer Meinung nach sei die

Privatklägerin 1 unter Schock gestanden: «sie meinte zu mir, da ich

hochschwanger war, ich solle gehen» (Akten S. 112). Dann sei eine – wohl

zur Begleitung des Berufungsklägers gehörende – junge Frau mit französischen

Akzent gekommen und habe die Sanität verständigt. Der Begleiter der

Privatklägerin 1 sei für kurze Zeit verschwunden und dann ohne Hund wieder

zurückgekommen. Anschliessend habe der Berufungskläger seinen Vater angerufen

und diesen gebeten, seinen Hund abzuholen. Sie selbst sei anschliessend den [...]

hochgegangen und habe auf der Höhe der Bäckerei [...] eine junge Frau gesehen,

die dort mit dem Hund des Berufungsklägers gewartet habe. Der Hund habe einen

Maulkorb getragen. Oben am [...] habe sie, E____, dann die Polizei verständigt

(Akten S. 112). Der Hund habe für sie ausgesehen wie ein Kampfhund, wohl

zweifarbig, unter anderem weiss. Er sei sehr bullig gewesen. Ob er ein Halsband

getragen habe, könne sie nicht mehr sagen. Ebenso wenig, ob da eine Leine

gewesen sei (Akten S. 112 f.).

2.2.4.2

Vor

erster Instanz wurde E____ via Webex als Zeugin befragt. Hinsichtlich des

Verfalls vom 12. Juni 2020 gab sie zu Protokoll, dass sie sich auf der Höhe

des Ladens «[...]» befunden habe und in Richtung des Hotel [...] gegangen sei.

«Plötzlich habe ich gesehen, wie ein Hund vom Hotel [...] eine Frau auf dem

Trottoir angesprungen hat. Ich glaube, es ist dort ein Herrenmodegeschäft»

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 354). Die Frau sei

ebenfalls mit einem Hund unterwegs gewesen. Dieser habe aufgeheult und sei auf

die Seite gesprungen. Dann sei die Frau auf dem Boden gelegen. Sie selbst habe das

Telefonat mit einer Freundin beendet und sei zur verletzten Frau hingegangen.

Diese habe ihr Bein gehalten und nicht aufstehen können, aber zu ihr gesagt, dass

alles gut sei und sie, da sie (die Zeugin) damals hochschwanger gewesen sei, wieder

gehen solle. Auf die Frage, ob der Hund des Berufungsklägers direkt auf die

Privatklägerin 1 oder zuerst auf deren Hund losgegangen sei, meinte die

Zeugin, dass sie dies nicht mehr sagen könne, da alles so schnell gegangen sei.

Sie habe es aber so in Erinnerung, dass der Hund direkt zur Privatklägerin 1

gerannt sei (Akten S. 354). Danach seien zwei Personen aufgetaucht, darunter,

so glaube sie, auch der Halter. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob sich dieser bereits

dort befunden habe, als die Frau am Boden gelegen sei, sie glaube es aber. Nicht

gesehen habe sie, so die Zeugin, wie der Halter versucht habe, den Hund von der

Privatklägerin 1 oder deren Hund wegzureissen oder wegzubringen. Auf die entsprechende

Schilderung des Vorgangs gemäss den Angaben des Berufungsklägers meinte sie:

«Ich kann es nicht sagen, ob er ihn weggezogen hat oder nicht. Habe es so nicht

mitbekommen» (Akten S. 354). Er sei wohl am Telefon gewesen, habe jemanden

angerufen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Herr, der dem Hund hinterher

gerannt sei, diesen festgehalten habe, meinte sie in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, dass sie sich an das Nachrennen nicht mehr genau erinnern

könne. Sie wisse es nicht mehr. Aber wenn sie es damals so gesagt habe, dann

habe sie es so gesehen (Akten S. 355). Nach dem Vorfall habe sie auf ihrem

Nachhauseweg vor der Bäckerei [...] am [...] eine junge Frau mit dem Hund des

Berufungsklägers gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Maulkorb getragen (Akten

S. 355).

2.2.5

Aussagen

des Berufungsklägers

2.2.5.1

In der ersten Einvernahme vom

1.

September 2021 machte der Berufungskläger mit dem Hinweis, sich erst

nach erfolgter Akteneinsicht äussern zu wollen, keine Aussagen (Akten

S. 118).

2.2.5.2

Vor

erster Instanz gab der Berufungskläger an, dass der Hund angeleint gewesen sei

und er die Leine in der Hand gehalten habe. Er habe dann «etwas am Tisch

gemacht» und für paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt. Dann seien die

beiden Hunde, es sei sehr schnell gegangen, «ineinander zusammengekommen»

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Nach dem

Losreissen des Hundes habe er noch versucht, auf die Leine draufzustehen. Dadurch

habe er den Maulkorb runtergerissen, da die Leine, um den Hund besser leiten zu

können, am Maulkorb und am Halsband befestigt gewesen sei. Die Hunde hätten

sich dann «ineinander verkeilt», er sei dann «auch dazwischengekommen» und habe

auch etwas «vom anderen Hund abbekommen». Er habe die Hunde dann voneinander

getrennt (Akten S. 350). Die Privatklägerin habe «etwas abgekommen» und er

habe «etwas abbekommen» (Akten S. 350). Sie habe ihn dann darum gebeten, dass

sein Hund weggebracht werde, «weil auch der andere Hund […] weggebracht worden»

sei. Der Hund sei dann zu seinem Vater gebracht worden (Akten S. 350). Er

selbst sei vor Ort geblieben und habe auf die Polizei und den Krankenwagen

gewartet. Er habe seine Kontaktdaten auch dem Partner der Privatklägerin 1

gegeben. Auf Nachfrage verneinte der Berufungskläger, dass sein Hund auf den

anderen losgegangen sei, vielmehr hätten sich die Hunde «ineinander verkeilt»,

er sei selber erschrocken. «Am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die

Leine darauf gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf

gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich

bin diesem Hund hinterher». Als die Hunde wieder getrennt gewesen seien, habe

er seinem Hund den Maulkorb «wieder angezogen. Besser gesagt: wieder gelöst,

weil er halb am Kopf gehangen ist und ihm dann wieder richtig angezogen» (Akten

S. 351). Vom Losreisen seines Hundes bis zu seinem Eingreifen habe es maximal

eine oder eineinhalb Sekunden gedauert. «Wir sind ineinander verkeilt gewesen

und haben uns so bewegt [zeigt mit den Händen eine kreisende Bewegung]. Wir

waren ineinander und die Leinen sind auch noch ineinander gewesen. Wo die Leine

unter meinem Fuss weggerutscht ist, war ich gerade hinter der Leine. Wir sind

dann gerade in so eine Art Kreisel hineingekommen» (Akten S. 351). Auf den

Vorhalt, dass zwei von drei Hunden, die er besass, jemanden gebissen hätten,

räumte der Berufungskläger ein: «einer hatte Mal eine Schnapperei. Also der

älteste von ihnen hat einmal eine Schnapperei gehabt». Aber keiner seiner Hunde

habe jemanden angegriffen, bis zum aktuellen Vorfall. Auf die Frage, ob das Verfahren

in Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Kostenfolgen zu Lasten des

Berufungsklägers eingestellt worden sei, antwortete er: «Das weiss ich nicht

mehr, zu welchen Lasten es eingestellt wurde. Ich weiss nur, dass etwas

gelaufen ist, wo dann eingestellt wurde» (Akten S. 359).

2.3

Beweiswürdigung

und Beweisergebnis

2.3.1

Die Aussagen von E____ sind sehr glaubhaft. Als

Passantin, welche zufällig am Ort des Geschehens war und keine der involvierten

Personen kannte, ist sie eine neutrale Augenzeugin. Ihre Darstellung ist

lebendig und von angemessenem Detailreichtum. Sie hat die äusseren Umstände in

örtlicher und zeitlicher Hinsicht präzise geschildert, ebenso ihre eigene

Situation (gerade am Telefon mit einer Freundin [Akten S. 354], erst nach

kurzem Überlegen zur Privatklägerin 1 hingegangen [Akten S. 112]). Dabei

hat sie auch eigene Überlegungen und Gefühle beschrieben (u.a.: «ich hatte das

Gefühl, dass die Frau unter Schock stand»; «so wie ich das wahrgenommen habe,

gehörte sie [die junge Frau mit französischem Akzent] zu dem jungen Mann», «ich

kann mich genau erinnern, weil ich Angst vor dem Hund hatte» [Akten

S. 112]), wie auch von ihr wahrgenommene Dialoge in direkter und

indirekter Rede. Ihre Angaben sind in sich schlüssig und über zwei Einvernahmen

konsistent, es ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche. Wo sie etwas nicht

gewusst hat oder sich nicht mehr genau hat erinnern können, hat sie das angegeben

(«wenn ich mich richtig erinnere»; «[ich] kann mich nicht mehr genau erinnern.

Ich weiss es nicht mehr»; [Akten S. 355]). Auf ihre Schilderungen kann

uneingeschränkt abgestellt werden.

2.3.2

Auch die Aussagen der Privatklägerin 1

erfüllen zahlreiche Realkriterien und sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin 1

hat sowohl bei ihrer Anzeige (gemäss Anzeigerapport) als auch bei ihren

Einvernahmen kurz nach dem Vorfall und vor erster Instanz ausgesprochen

konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, ohne dass ihre Angaben dabei stereotyp

oder auswendig gelernt erscheinen. Vielmehr sind sie farbig und lebensnah, in

sich schlüssig, aber doch teilweise sprunghaft. Die Privatklägerin bettet das

Geschehen in die damaligen zeitlichen und örtlichen Umstände ein, erwähnt auch

nebensächliche und aussergewöhnliche Details (z.B. Yoga- oder Atemübungen; der

französische Akzent bzw. die französische Sprache einer Frau; die schwangere

Augenzeugin [Akten S. 96, 352]) und gibt an, wenn sie etwas nicht

mitbekommen hat (z.B. auf die Frage nach einem Gerangel zwischen den Hunden:

«das weiss ich nicht mehr» [Akten S. 352]; «ich habe nur den Hund, das

Bellen und einen starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe

ich nicht mitbekommen» [Akten S. 352]). Sie schildert eigene Aussagen und

wahrgenommene Gespräche. Sie beschreibt ihren Gemütszustand sowie ihre

Gedanken, auch ihre Verwunderung (z.B. darüber, dass der Hund nach dem Vorfall

einen Mundschutz trug [Akten S. 97]). Zu betonen ist, dass sie nicht

dramatisiert und den Berufungskläger auch nicht übermässig belastet. So erwähnt

sie etwa, dass sie zwar selbst nicht gesehen habe, ob der Halter dem Hund

gefolgt sei und ihn weggezogen habe; ihr Partner habe das aber offenbar gesehen

und es ihr danach gesagt (Akten S. 355). Ihre Aussagen wirken insgesamt

differenziert und unaufgeregt. Es kann ebenfalls auf sie abgestellt werden.

2.3.3

Die

Depositionen des Berufungsklägers erscheinen dagegen nicht in allen Teilen

schlüssig. Er vermag insbesondere nicht zu beschreiben, wie es dazu gekommen

sein soll, dass sich die Hunde «ineinander verkeilt» hätten, wenn nicht sein

Hund auf den auf der anderen Strassenseite vorbeigehenden und

unbestrittenermassen an der Leine geführten Labrador der Privatklägerin 1

losgegangen wäre. Dies jedoch bestreitet der Berufungskläger (auf den Vorhalt,

dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei: «Nein, die Hunde haben sich

ineinander verkeilt» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 351]). Lebensfern erscheint sodann seine Schilderung, dass sich ein korrekt

montierter Maulkorb durch nach hinten ausgeübten Zug an der Leine gelöst haben

soll («ich habe dann versucht, […] den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die

Leine draufstehe. […] Ich habe dadurch den Maulkorb runtergerissen» [Akten

S. 350], «am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine gestanden.

Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine

ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund

hinterher» [Akten S. 351] und «ich bin auf die Leine gestanden, somit ist

der Maulkorb so nach vorne heruntergerutscht, weil die Leine vorne festgemacht

war» [Akten S. 351]). Schliesslich widerspricht seine Darstellung, dass

die Hunde «ineinander verkeilt» gewesen seien und sowohl die Privatklägerin 1

als auch er selbst «etwas abbekommen» hätten («die Hunde haben sich dann

ineinander verkeilt. Ich bin dann auch dazwischengekommen. […] [Die

Privatklägerin 1] hat etwas abbekommen und ich habe etwas abbekommen»

[Akten S. 350]) nicht nur den Aussagen der Augenzeugin und der

Privatklägerin 1, sondern auch den objektiven Befunden. So trugen beide

Hunde offenbar keine Verletzungen davon. Die Privatklägerin 1 hingegen

erlitt eine schwere Bisswunde (oben E. 2.2.1.1), während der

Berufungskläger selbst offenbar nicht oder – stellt man zu seinen Gunsten auf

das von ihm nachgereichte Dokument des [...]spitals ab – jedenfalls nicht

ernstlich verletzt wurde («winzige Wunde», keine lokalen Infektzeichen; oben

E. 2.2.1.2).

2.3.4

Dass

der Hund des Berufungsklägers die Privatklägerin 1 gebissen hat, ist

unbestritten und durch objektive Beweismittel (oben E. 2.2.1.1) sowie die

Aussagen unter anderem der neutralen Augenzeugin belegt (oben E. 2.2.4). Bei

der vorliegenden Beweislage ist weiter davon auszugehen, dass die beiden Hunde

nicht etwa aufeinander losgegangen sind, wie es der Berufungskläger suggerieren

will, sondern dass sein Hund plötzlich von seinem Platz beim Hotel [...] weggerannt

und auf die mit dem angeleinten Labrador vorbeischlendernde Privatklägerin 1

bzw. deren Hund losgegangen ist, wobei er möglicherweise zwar den Labrador

anfallen wollte, letztlich aber die Privatklägerin 1 angriff.

Die Vorinstanz ist

in dubio davon ausgegangen, dass sich der Hund des Berufungsklägers an einer

Leine befunden und der Berufungskläger sich diese, um kurz etwas am Tisch

machen zu können, für ein paar Sekunden ums Bein gewickelt hat (Strafgerichtsurteil

E. II/1/a, Akten S. 394 f.). In der Berufungsbegründung wird

indes geltend gemacht, dass die Leine durch den Fuss des Berufungsklägers genügend

fixiert gewesen und erst durch das mit grosser Energie erfolgte Wegrennen unter

dem Fuss weggerutscht sei (Berufungsbegründung, Akten S. 482 f.).

Dies lässt sich mit den vom Berufungskläger selbst getätigten Aussagen nicht in

Einklang bringen. So hat er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar ausgesagt,

dass er die zuvor gehaltene Leine losgelassen habe, um etwas «am Tisch» zu

machen, und «für diese paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt» habe. Dann

seien die Hunde plötzlich «ineinander zusammengekommen», alles sei sehr schnell

gegangen: «Ich habe dann versucht, weil der Hund hat sich dann bei mir

losgerissen, den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe». Er

sei denn auch erst «am Schluss [...] nur noch reflexartig auf die Leine darauf

gestanden», worauf sich der Maulkorb gelöst habe und ihm die Leine «dann noch

unter dem Fuss weggerutscht» sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 350 f.). Daraus ergibt sich ein klares Bild, wie es die Vorinstanz

gezeichnet hat: Der Berufungskläger hatte die – in dubio vorhandene – Leine zunächst

in der Hand gehalten und dann mindestens für eine kurze Zeit nur so lose um

sein Bein gewickelt, dass sie seinen Hund nicht am Wegrennen hindern konnte.

Erst als dieser bereits auf die Privatklägerin und deren Hund losstürmte, hat

der Berufungskläger versucht, seinen Hund noch zu stoppen, indem er mit dem

Fuss auf die Leine trat, dies allerdings ohne Erfolg.

Weiter kann als

gesichert gelten, dass der Hund zu jenem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug, der

ihn am Zubeissen gehindert hätte. Ob ein Maulkorb um seinen Hals hing oder ob er

gar keinen trug, kann offen bleiben. Die Behauptung des Berufungsklägers, der

Maulkorb habe sich just dadurch, dass er mit dem Fuss auf die Leine gestanden

sei, gelöst, ist offensichtlich abwegig. Wäre tatsächlich eine Leine am

Halsband und am Maulkorb zugleich befestigt gewesen, da man so «den Hund besser

leiten» könne, so hätte sich der Maulkorb bei einem Zug oder Ruck an der Leine

nicht gelöst. Jedenfalls dann nicht, wenn er korrekt um die Schnauze des Hundes

angebracht und befestigt worden wäre. Vielmehr hätte sich ein Zug oder Ruck in

Richtung nach hinten (der Berufungskläger gab an, er sei nach dem Losreissen

des Hundes «gerade hinter der Leine» gestanden [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 351]) auf das Halsband ausgewirkt, während der

um die Schnauze des Hundes befestigte Maulkorb höchstens noch enger um die

Schnauze zu liegen gekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass ein Maulkorb, der

sich beim Vorausrennen des Hundes aufgrund eines Zugs oder Rucks an der Leine

löst, seinen Zweck nicht erfüllt und nicht sachgerecht montiert sein kann. Zu

konstatieren ist noch, dass nach der Darstellung des Berufungsklägers sein Hund

normalerweise einen Maulkorb getragen habe. Das deckt sich mit den übereinstimmenden

Wahrnehmungen der Augenzeugin E____ und der Privatklägerin 1, welche

gesehen haben, wie der Hund im Anschluss an den Vorfall einen Maulkorb getragen

habe.

2.3.5

Insgesamt

bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel am vom Strafgericht

als erstellt erachteten Sachverhalt (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten

S. 395).

3.

Rechtliches

3.1

Art. 125 StGB stellt die fahrlässige

Verletzung eines Menschen an Körper oder Gesundheit unter Strafe. Der

Tatbestand setzt eine (auch bloss einfache) Verletzung einer Person, eine

Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen

Sorgfaltswidrigkeit und Körperverletzung voraus (BGE 122 IV 145 E. 3; BGer

6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1, 6B_280/2018 vom

14.

Oktober 2018 E. 3.3, je m.w.Hinw.). Gemäss Art. 12

Abs. 3 StGB begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn

er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste

Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die

Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die

Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein, sei diese in Form

einer Handlung oder einer Unterlassung erfolgt (Pflichtwidrigkeitszusammenhang;

vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, in:

Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022,

§ 31 Ziff. 2.3 und § 32 Ziff. 2.5). Fahrlässigkeitsdelikte

sind fast zwangsläufig in aller Regel Erfolgsdelikte (wobei auch ein fahrlässig

verursachter Gefährdungserfolg denkbar ist), denn bleibt ein sorgfaltswidriges

Verhalten folgenlos, und sei es auch nur durch besonders grosses Glück, dann

bleibt es straflos – im Unterschied zum Vorsatzdelikt fehlt ja die Anknüpfung

an einen strafwürdigen Vorsatz und damit kann es auch keinen fahrlässigen

Versuch geben (vgl. auch Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 24; allenfalls

kann auch eine fahrlässige Tätigkeit ausnahmsweise – spezialgesetzlich – unter

Strafe stehen).

3.1.1

Zentrales

Element der Fahrlässigkeitshaftung ist die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung

oder Unterlassung. Gemäss der bundesgerichtlichen Formel ist eine

Handlungsweise sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund

der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der

Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich

die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (statt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2). Wo

besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein

bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu

beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3,

145.

IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_985/2023 vom

8.

Januar 2024 E. 2.3.1.). Das Gleiche gilt für entsprechende

allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen

(in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese

keine Rechtsnormen darstellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 134 IV 193 E. 7.2,

127.

IV 62 E. 2d–e; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1,

6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Fehlen solche speziellen

Regelungen, sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann

Fahrlässigkeit sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen

Gefahrensatz stützen, gemäss welchem derjenige, welcher eine gefährliche

Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu

einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV

56.

E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d). Denn einerseits

begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte

Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit,

und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen

eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter

verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine

persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen

Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen: BGE 148 IV 39

E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7

E. 3.2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1,

6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_47/2021 vom 22. März

2023.

E. 3.3.2).

3.1.2

Grundvoraussetzung

für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die

Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7

E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer 6B_1058/2022

vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die zum Erfolg führenden

Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren

wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt

der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den

eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist

nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden

des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder

Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht

gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten

Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145

E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022

vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die adäquate Kausalität ist eine

Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E.

7.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom

29.

Januar 2024 E. 3.2).

3.1.3

Verlangt

wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar

war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des

Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen

Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer

Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134

IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar

2024.

E. 3.3). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische

Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei

Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des

Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur

Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130

E. 2a, 116 IV 182 E. 4a, 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_1058/2022 vom

29.

Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer

Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die

entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten

Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner

Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom

29.

Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend

ist nach dem Gesagten zu fragen, ob dem Berufungskläger anzulasten ist, dass es

seinem Hund gelang, auf die in einigem Abstand mit ihrem angeleinten Hund

vorbeispazierende Passantin loszustürmen und sie zu attackieren sowie, ob diese

Attacke mit Verletzungsfolgen für den Berufungskläger voraussehbar war und mit

pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können.

3.2.1

Dass der Hund eine Gefährdung für Passanten

darstellte, steht jedenfalls ex post fest. Ebenso steht fest und wird auch

nicht bestritten, dass sein Angriff für die Bissverletzung des Opfers kausal

war. Ein relevantes Selbstverschulden der Privatklägerin wird nicht ernsthaft

geltend gemacht und ist beim zuvor ermittelten Sachverhalt auch klar nicht

gegeben. Unbestreitbar und unbestritten ist sodann, dass die von der

Privatklägerin erlittene Bissverletzung die Schwelle zu einer einfachen

Körperverletzung klar überschritten hat.

3.2.2

3.2.2.1

Die Gesetzgebung verbietet das Halten von

Hunden nicht generell, so dass es sich bei der Hundehaltung und dem Aufenthalt

mit Hunden im öffentlichen Raum im Grundsatz um ein erlaubtes Risiko handelt.

Mass der gebotenen Sorgfalt ist denn auch nicht ein permanentes und im

absoluten Sinne ununterbrochenes Beobachten des eigenen Hundes, sobald man sich

mit ihm in den öffentlichen Raum begibt, was eine erspriessliche und

artgerechte Haltung praktisch verunmöglichen würde. Allerdings ist festzuhalten,

dass der Massstab betreffend Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung nicht

zuletzt durch kantonale Hundegesetze hoch angesetzt wird (OGer ZH Urteil

SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 6).

Für das Mass der

vorgeschriebenen Sorgfalt und damit die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung

ist zunächst auf allfällige einschlägige Gesetzesvorschriften zu verweisen.

Dazu ist einerseits die Bestimmung zur Tierhalterhaftpflicht gemäss

Art. 56 OR zu nennen, andererseits die Regelung im kantonalen Gesetz

betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz, SG 365.100) sowie der

dazugehörigen Hundeverordnung (SG 365.110). Art. 56 OR macht den

Halter für von einem Tier angerichtete Schäden haftbar, wenn er das Tier nicht

mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt hat und diese

mangelhafte Sorgfalt für den Schaden kausal war (Abs. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 Hundegesetz müssen Hunde so gehalten werden, dass weder Mensch noch

Tier durch sie belästigt oder gefährdet werden. § 2 Hundeverordnung

(SG 365.110) verpflichtet Halterinnen und Halter von Hunden dazu, diese

stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen (Abs. 1). Die mit der

Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mittel

einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden

Sachen Schaden zufügt (Abs. 2). § 5 Abs. 2 Hundeverordnung schreibt

zudem vor, dass Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie in Gastwirtschaften,

einschliesslich Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, und auf stark

frequentierten Strassen und Plätzen in jedem Fall an der kurzen Leine geführt

werden müssen.

Der

Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 56 Abs. 1 OR,

da es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorschrift und nicht um eine Norm des

Strafrechts handle. Das geht an der Sache vorbei. Freilich ist Art. 56

Abs. 1 OR nicht direkt als strafbarkeitsbegründende Norm im Strafrecht

anwendbar. Indessen kann die Bestimmung durchaus massgeblich sein bei der

Bestimmung der geforderten Sorgfalt, handelt es sich doch um eine Vorschrift,

die jedenfalls indirekt ein Verhalten vorschreibt, das auf die Unfallverhütung

und Sicherheit ausgerichtet ist. Dasselbe gilt für die Vorschriften des

Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Das Hundegesetz verwies in der zur

Tatzeit (gerade noch) geltenden Fassung für Strafen bei Verstössen auf das

damals geltende Übertretungsstrafgesetz (§ 21 altes Hundegesetz) und sah

damit lediglich eine Übertretungssanktion vor (so auch in der seit 1. Juli

2020.

geltenden Fassung: direkte Androhung von Busse). Das ändert aber nichts

daran, dass auch diese einschlägigen, zur Sicherheit und Unfallverhütung

aufgestellten Regelungen für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der

strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung heranzuziehen sind.

3.2.2.2

Der

Berufungskläger hat nach dem Gesagten die an ihn als Hundehalter bzw. zur

Tatzeit mit der Beaufsichtigung des Hundes betraute Person gestellten

Sorgfaltsanforderungen verletzt. Er hat die Pflicht, seinen Hund stets unter

Kontrolle zu halten und zu überwachen, nicht eingehalten, sondern es

zugelassen, dass sein Hund in seiner Anwesenheit mitten auf einem öffentlichen

Platz mit Publikumsverkehr weggerannt und aggressiv auf eine Passantin

losgestürmt ist. Dies in einer Weise, welche dem Berufungskläger ein

rechtzeitiges und wirksames Eingreifen verunmöglicht hat. Dabei hat er auch den

in der damaligen Situation explizit vorgeschriebenen Leinenzwang missachtet.

Dass mit der Formulierung «müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden»

nicht gemeint ist, Hunden zwar eine Leine anzulegen, diese aber gar nicht so zu

halten oder befestigen, dass sie das Tier am Wegrennen hindert, ergibt sich

bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus der ratio legis: Der mit dem Zusatz der

«kurzen Leine» verbundene, entsprechend strenge Leinenzwang in Restaurants und

Garten- bzw. Boulevardwirtschaften sowie auf stark frequentierten Strassen und

Plätzen soll offensichtlich gerade dazu dienen, an solch sensiblen Orten die

Belästigung oder gar Verletzung Dritter (Menschen oder ggf. Tiere) zu

verhindern, indem der unfreiwillige physische Kontakt mit dem Hund unterbunden

wird. Im Übrigen wäre die Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend schon aufgrund

des allgemeinen Gefahrensatzes zu bejahen: Der Berufungskläger hat den Hund im

Wissen um dessen erhöhte Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit (vgl. sogleich

E. 3.2.3) und in einer Situation, welche erst recht zu einer unerwünschten

Reaktion führen konnte – auf einem belebten Platz, wo insbesondere auch

Passanten mit Hunden zu erwarten waren – zumindest für einen Moment derart aus

der Kontrolle gelassen, dass er ihn auch durch sein späteres Eingreifen nicht

mehr stoppen konnte. Dies, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Hund von

Anfang an am Wegrennen zu hindern. Damit hat er nicht alles Zumutbare

vorgekehrt, um zu verhindern, dass die vom Hund ausgehenden Gefährdung zu einem

Verletzungserfolg führte (vgl. in diesem Sinne auch Kantonsgericht AI, Urteil

AR GVP 31/2019 Nr. 3763 vom 12. Februar 2019 E. 2.5.2 sowie OGer

ZH Urteil SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 9).

3.2.3

Sodann

war das Risiko eines Bissunfalls vorliegend objektiv erkennbar und für den

Berufungskläger auch subjektiv voraussehbar. Dass Hunde zu unberechenbarem

Verhalten neigen und wie schnell es zu einem Bissunfall kommen kann, war dem

Berufungskläger aus eigener Erfahrung (vgl. hierzu das eingestellte Verfahren

im Kanton Graubünden [Akten S. 10 f., 359]) bekannt. Gemäss den

Angaben des Berufungsklägers trägt sein Hund gewöhnlich einen Maulkorb und auch

an jenem Abend war zumindest ein Maulkorb vorhanden, welcher dem Hund im

Anschluss an den Vorfall angezogen worden ist. Diese jedenfalls hierzulande

ungewöhnliche Massnahme weist darauf hin, dass der Berufungskläger selbst davon

ausging, dass bei seinem Hund ein besonderes Risiko für aggressives Verhalten bestehe.

Es handelt sich um einen Fall der bewussten Fahrlässigkeit, die in Art. 12

Abs. 3 StGB der unbewussten Fahrlässigkeit gleichgestellt wird. Bei der

bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des

Erfolgseintritts, vertraut aber sorgfaltspflichtwidrig auf das Ausbleiben des

Erfolgs. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter bereits die

Möglichkeit des Erfolgseintritts, er zieht diesen pflichtwidrig gar nicht in

Betracht (zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1235/2021 vom

23.

Mai 2022 E. 1.4.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019

E. 1.5.5 je m. Hinw.). Der Berufungskläger hatte nach dem Gesagten das

Risiko eines Bissunfalls grundsätzlich vor Augen, tat es aber als unwichtig

bzw. vernachlässigbar ab und vertraute darauf, es werde nichts passieren, wenn

er «für einige Sekunden» auf einem belebten Platz die Leine losliess bzw.

lediglich so locker um sein Bein wickelte, dass der Hund entweichen konnte.

Dass ein Hundebiss, zumal von einem mittelgrossen, kräftigen Hund, eine

Körperverletzung nach sich ziehen kann, entspricht der allgemeinen

Lebenserfahrung und war ebenfalls voraussehbar

(vgl. auch BGer

6B_1021/2023 vom 26. April 2024).

3.2.4

Schliesslich

war die Verletzung der Privatklägerin auch klarerweise vermeidbar. Das vom

Verteidiger vorgebrachte Argument, es habe sich beim Losreissen des Hundes um

eine überraschende und nicht vorhersehbare Reaktion gehandelt habe, die im

konkreten Fall «schon gar nicht vermeidbar» gewesen sei (Berufungsbegründung,

Akten S. 483), verfängt nicht. Ein Anbinden des Hundes oder Festhalten der

Leine in der Hand unter Zuhilfenahme der Schlaufe (statt die Leine nur lose ums

Bein zu wickeln) hätte ein Wegrennen des Hundes zuverlässig verhindert. Wie das

Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, gehen vorliegend

«die Beurteilung des erlaubten Risikos, wie sie aus der einschlägigen

kantonalen Tierschutzgesetzgebung folgt, und der Vermeidbarkeit naturgemäss

teilweise ineinander über. Das erlaubte Risiko wurde (...) durch die fehlende

Kontrolle über [den Hund] und den Angriff auf die [Privatklägerin]

überschritten. Es scheint offensichtlich, dass der Angriff bei hinreichender

Kontrolle über den Hund – sei es etwa durch Führen an der (straffen) Leine oder

durch tadellose Folgsamkeit des Hundes – hätte vermieden werden können» (BGer

6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4).

3.2.5

Nach

dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

4.

Strafzumessung

4.1

Gemäss Art. 125 StGB wird die

fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft.

4.2

4.2.1

Massgeblich für die

Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hinsichtlich des Tatverschuldens macht der

Verteidiger

geltend, dass dem Berufungskläger, der nur kurz etwas am Tisch getan und dabei

die Leine locker um sein Bein gewickelt habe, lediglich ein relativ kurzer

Moment der Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 535). Dies ist indes nicht ganz zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger, als er «etwas am Tisch machen» und dafür die Leine

kurz loslassen musste, es nicht für nötig erachtet hat, die Leine an seinem

Stuhl oder am Tisch zu fixieren oder seinem Hund einen korrekt sitzenden

Maulkorb anzuziehen, obwohl der Berufungskläger um die Aggressivität seines

Hundes wusste (vgl. oben E. 3.2.3). Mit diesem Verhalten brachte der

Berufungskläger klar zum Ausdruck, dass er zum Schutz von Rechtsgütern Dritter

nicht bereit ist, im Umgang mit seinem Hund elementare Sorgfaltspflichten

einzuhalten. Dies ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des

Verteidigers (Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483)

als grobfahrlässig zu qualifizieren. Diese Gleichgültigkeit zeigt sich im

Übrigen auch darin, dass er der polizeilichen Anordnung, seinen Hund auf der

Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, nicht nachgekommen ist (Akten S. 90).

Weiter sind die Tatfolgen als erheblich zu qualifizieren: Die Privatklägerin 1

musste eine Woche hospitalisiert werden, war über einen Monat arbeitsunfähig (vgl.

oben E. 2.2.1.1) und hat vom Biss eine gut sichtbare Narbe am Oberschenkel

davongetragen (vgl. oben E. 2.2.3.3). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von

einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen (Strafgerichtsurteil,

E. III, Akten S. 400) und in Anbetracht dessen eine Einsatzstrafe von

60.

Tagessätzen festzusetzen.

Was die Täterkomponente anbelangt, ist dem Berufungskläger

mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401) zu Gute

zu halten, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine

gewisse Einsicht und Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat

(Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 353). Allerdings ist

auch zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist,

unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

12.

Januar 2017 [Akten S. 510]) sowie wegen mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall durch Fahrerflucht, Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September

2019.

[Akten S. 510 f.]). Bei diesen Vorstrafen handelt es sich zwar

nicht um gleich gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte, aber sie können doch in einem

gewissen Sinne als einschlägig bezeichnet werden. Denn sie zeigen klar auf,

dass der Berufungskläger gegenüber dem Wohlbefinden anderer Menschen eine

erhebliche Gleichgültigkeit zum Ausdruck bringt, was einem

Fahrlässigkeitsvorwurf nicht unähnlich ist. Zudem ist ein mit Kostenfolgen zu

Lasten des Berufungsklägers eingestelltes Verfahren wegen fahrlässiger

Körperverletzung durch einen Hundebiss aktenkundig (Teileinstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2019 [Akten

S. 10 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente gerade noch neutral zu

werten.

4.2.2

Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an

den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 534), mit der Vorinstanz auf CHF 140.–

festzusetzen (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401).

4.2.3

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.– zu verurteilen. Bei

diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt

werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges

Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schnei­der/Garré, in: Basler Kommentar,

Art. 42 StGB N 37).

Nach Ansicht des Verteidigers sei der bedingte Vollzug zu

gewähren, da es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle und mangels

einschlägiger Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden könne

(Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 535). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten

Vorstrafen können, wie dargelegt, obschon es sich bei ihnen nicht um gleich

gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte handelt, doch in einem gewissen Sinne als

einschlägig bezeichnet werden (vgl. oben E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass der

Berufungskläger sich durch die bisher ausgesprochenen bedingten und unbedingten

Geldstrafen – zuletzt weniger als ein Jahr vor dem vorliegend zu beurteilenden

Vorfall (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September 2019 [Akten

S. 510 f.]) – in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Vor diesen

Hintergrund ist mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten

S. 401 f.) von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die

Geldstrafe unbedingt auszusprechen.

4.2.4

Hinsichtlich der am 12. Januar 2017 von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 150.– sind seit

Ablauf der – von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. September 2019 bis

zum 24. September 2020 verlängerten – Probezeit inzwischen über drei Jahre

vergangen, sodass im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 46

Abs. 5 StGB über die Frage eines allfälligen Widerrufs des bedingten Vollzugs

der erwähnten Geldstrafe nicht mehr zu befinden ist.

5.

Kosten

5.1

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat

die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom

Dispositiv

11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

Körperverletzung ergeht (vgl. oben E. 3.2.5), aber das Verfahren wegen

übler Nachrede zum Nachteil der C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift

einzustellen ist (vgl. oben E. 1.4.2), hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen

Kosten nur teilweise zu tragen. So ist ihm die erstinstanzliche Abschlussgebühr

der Staatsanwaltschaft von CHF 300.– (vgl. Akten S. 171) im Umfang des

auf das eingestellte Verfahren entfallenden Aufwands nicht aufzuerlegen. Dieser

Aufwand beträgt – dem Umfang der Untersuchungsakten entsprechend – einen

Drittel, sodass der Berufungskläger reduzierte erstinstanzliche

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 561.80 (CHF 661.80 – CHF 100.–)

zu tragen hat. Ebenso ist ihm die erstinstanzliche Spruchgebühr im Umfang des

auf das eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der Geldstrafe, d.h. im

Umfang von einem Fünftel, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Berufungskläger

für die erste Instanz eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (CHF 1'000.–

– CHF 200.–) zu tragen.

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu

beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.

Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine

Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren daher im Umfang der erwähnten Reduktion der Kosten,

d.h. im Umfang von ca. 15 %, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter

Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands (Akten S. 333 ff.)

sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von CHF 250.– ergibt dies

einen Betrag von CHF 1'100.– inkl. Mehrwertsteuer.

5.2 Da die Privatklägerin 1 zumindest im

Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt, ist ihr entsprechend den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten 402 f.)

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– auszurichten.

5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Folglich sind die Kosten

des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 1'250.– festzusetzen sind, dem

Berufungskläger im Ausmass seines Obsiegens, d.h. im Umfang des auf das

eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe,

was einem Fünftel entspricht, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat er für

das Berufungsverfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (CHF 1'250.– – CHF 250.–), inklusive Kanzleiauslagen

und zuzüglich allfälliger übriger Auslagen, zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Im Umfang seines Obsiegens ist dem Berufungskläger sodann für

das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Akten

S. 524 ff.) und unter Ansetzung eines Stundenansatzes von

CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 550.– inkl. Mehrwertsteuer

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts 28. November

2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;

-

Entschädigung von A____ für die unrechtmässige erkennungsdienstliche

Erfassung.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu CHF 140.–,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und

Art. 47 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der

C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift wird eingestellt.

B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–

(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 561.80

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 550.–

für das Berufungsverfahren (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten Geldstrafe, den

Verfahrenskosten, der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen

Verfahrens sowie der reduzierten Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens

verrechnet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin 1

-

Privatklägerin 2 (auszugsweise)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Veterinärsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.