SB.2023.29
fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede
11. September 2024Deutsch48 min
A____ der fahrlässigen Körperverletzung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.29
URTEIL
vom 11.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte 2
vertreten durch [...],
Advokatin, Privatklägerin 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte 3
Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. November 2022 (ES.[...])
betreffend fahrlässige Körperverletzung,
üble Nachrede
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 28. November 2022 sprach das Strafgericht
A____ der fahrlässigen Körperverletzung sowie der üblen Nachrede schuldig und verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 140.–. In Bezug auf
den Vorwurf der üblen Nachrede hinsichtlich des von A____ der C____ (nachfolgend
Privatklägerin 2) unterstellten Verstosses gegen die während der
Covid-19-Pandemie geltenden Maskenpflicht erging ein Freispruch. Weiter verwies
das Strafgericht die von B____ (nachfolgend Privatklägerin 1) geltend
gemachte Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Zudem legte es A____ die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 661.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– auf und verurteilte ihn zu einer Parteientschädigung an die
Privatklägerin 1 von CHF 1'800.–, wobei die Mehrforderung auf den
Zivilweg verwiesen wurde. Schliesslich erhielt A____ eine Entschädigung für die
unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung in Höhe von CHF 300.– zzgl.
5% Zins seit dem 1. September 2021 zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Berufung
angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
30. März 2023 die – bis auf den erwähnten Freispruch, die Verweisung der
Schadenersatzforderung der C____ auf den Zivilweg sowie die Entschädigung für
die unrechtmässige erkennungsdienstliche Erfassung – vollumfängliche Anfechtung
des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Es wird beantragt, das Verfahren betreffend
üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 2 infolge Rückzugs des
Strafantrags einzustellen, den Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung freizusprechen sowie von einer Parteientschädigung an die
Gegenpartei abzusehen. Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Nach mehrfacher Fristerstreckung hat der Berufungskläger, wiederum
vertreten durch [...], am 15. Januar 2024 eine Berufungsbegründung eingereicht.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2024 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Hierauf hat der Berufungskläger, wiederum
vertreten durch [...], nach zweifach erstreckter Frist mit Eingabe vom
21. Mai 2024 repliziert. Schliesslich hat er mit Eingabe vom
9. September 2024 um Dispensation vom persönlichen Erscheinen zur
Berufungsverhandlung ersucht, was ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom
gleichen Tag bewilligt worden ist.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September
2024 ist der Verteidiger des Berufungsklägers, [...], vor dem Appellationsgericht
erschienen, hat an den mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festgehalten
und darüber hinaus eventualiter die Ausfällung einer bedingten Strafe beantragt.
Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius, vgl. BGer
6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3, 6B_1485/2022 vom
23.
Februar 2023 E. 1.4.2, 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung vom 30. März 2023 wird das
erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Entschädigung für die unrechtmässige
erkennungsdienstliche Erfassung, die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1
auf den Zivilweg sowie in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der üblen
Nachrede betreffend Verstosses gegen die Maskenpflicht nicht angefochten (Akten
S. 417). Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede hat die
Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 ihren Strafantrag
zurückgezogen (Akten S. 439; vgl. unten E. 1.4). Im Übrigen sind die
nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft
erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
1.4
Strafanträge
1.4.1
Die Privatklägerin 1 hat am 22. Juni
2020.
Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt
(Polizeirapport, Akten S. 84).
1.4.2
Die Privatklägerin 2 hat am 14. Juli
2021.
Strafantrag gegen den Berufungskläger wegen Verleumdung gestellt (Polizeirapport,
Akten S. 127) und an diesem auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung festgehalten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 353). Ihren Strafantrag hat die Privatklägerin 2 indes im
Nachgang der erstinstanzlichen Verhandlung mit Eingabe vom 13. Dezember
2022.
zurückgezogen (Akten S. 439). Der erstinstanzliche Präsident hat das
Schreiben zu den Akten genommen und mitsamt dem schriftlichen Urteil
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet (Verfügung vom
19.
Dezember 2022, Akten S. 438). Der Verteidiger beantragt, das
Verfahren in diesem Punkt einzustellen (Berufungserklärung vom 30. März
2023, Akten S. 417; Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 482;
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 534 f.).
Strafanträge
können von der Antragstellerin zurückgezogen werden, solange das Urteil der
zweiten Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]). Der Rückzug ist endgültig, d.h. der Antrag kann danach
nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug
wäre wirkungslos, soweit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden
wäre, wenn also etwa der Beschuldigte den betreffenden Punkt nicht angefochten
hätte (Trechsel/Geth, in:
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 5). Vorliegend hat der
Berufungskläger am 8. Dezember 2022 «vorsorglich» Berufung gegen das
gesamte Urteil vom 28. November 2022 eingelegt. Hinsichtlich des vom Antrag
der Privatklägerin 2 betroffenen Punktes (Ziff. I/2 der
Anklageschrift) war zu diesem Zeitpunkt somit noch keine Rechtskraft eingetreten.
Folglich hat der Rückzug Wirksamkeit entfaltet. Er ist auch unmissverständlich
erklärt worden – dass die Antragstellerin von «Anzeige» statt Antrag spricht,
ist dabei nicht von Relevanz, zumal sie klar den Willen bekundet hat, das
«Verfahren abzuschliessen» (Akten S. 439; vgl. Trechsel/Geth, a.a.O. N 3).
Folglich fällt
in Bezug auf das Verfahren wegen übler Nachrede gemäss Ziff. I/2. der
Anklageschrift die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags dahin. Das
Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 303 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, vor Art. 30 N 23, Art. 30 N 108/9, Art. 33
N 29).
2.
Tatsächliches
2.1
Angeklagter Sachverhalt
2.1.1
In Ziff. 2 der Begründung des gemäss
Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehls vom
3.
Februar 2022 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, sich
am 12. Juni 2020 um ca. 10 Uhr abends zusammen mit weiteren Personen
sowie seinem mittelgrossen Hund «[...]» an einem Tisch im Aussenbereich des Hotel
[...] aufgehalten und es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen zu
haben, die Verwirklichung der von seinem Hund ausgehenden Gefahren durch
entsprechende Vorkehrungen, wie etwa durch Festmachen des Hundes mittels Leine,
zu verhindern. Deswegen sei sein Hund «[...]», als die Privatklägerin 1
mit ihrem Partner C____ und der Labrador-Hündin «[...]» den Aussenbereich des
Restaurants passiert habe, bellend auf diese zugestürmt und habe der
Privatklägerin 1 unvermittelt in den rechten Oberschenkel gebissen. Wegen
des Bisses habe die Privatklägerin 1 für sieben Tage hospitalisiert werden
müssen und sei für mehr als einen Monat arbeitsunfähig gewesen (Akten
S. 157).
Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt für
erstellt, ging aber in dubio davon aus, dass der Hund des Berufungsklägers eine
Leine getragen habe, die allerdings bloss leicht um das Bein des
Berufungsklägers gewickelt gewesen sei (Strafgerichtsurteil E. II/1/a,
Akten S. 395).
2.1.2
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er
sich am fraglichen Abend mit seinem Hund im Hotel [...] aufgehalten und dass
sein Hund die Privatklägerin 1 gebissen habe (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 361). Allerdings verneint der Verteidiger
jegliche pflichtwidrige Unvorsichtigkeit: Der Hund sei angeleint gewesen und habe
einen Maulkorb getragen. Die Leine sei ausreichend fixiert gewesen und nur
unter dem Fuss des Berufungsklägers hervorgerutscht, weil der Hund mit grosser
Kraft weggerannt sei, wobei sich auch der Maulkorb gelöst habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 482; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 535).
2.2
Beweismittel
2.2.1
Medizinische
Dokumente
2.2.1.1
Gemäss dem Austrittsbericht des USB erlitt die
Privatklägerin 1 eine ausgedehnte, bis zu 2 cm tiefe Hundebisswunde
am medialen Oberschenkel rechts. Dabei handelte es sich um einen
Weichteildefekt (Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten
S. 85 f.). Aufgrund dieser Verletzung war die Privatklägerin 1 vom
12.
bis 19. Juni 2020 im Universitätsspital Basel (USB) hospitalisiert
(Austrittsbericht USB vom 18. Juni 2020, Akten S. 85). Während dieser
Zeit wurden zwei (kleinere) Operationen/Wundversorgungen vorgenommen (Austrittsbericht
USB vom 15. Juli 2020, Akten S. 288). Die Privatklägerin 1 war zunächst
bis am 26. Juni 2020 (Arztzeugnis vom 18. Juni 2020, Akten
S. 87) und dann weiter bis am 19. Juli 2020 zu 100 % und bis am 9. August
2020.
teilweise arbeitsunfähig (Arztzeugnisse vom 22. Juni, 1. Juli
und 14. Juli 2020 [Akten S. 101–103]). Zudem erfolgte eine Behandlung
mit einem Antibiotikum und Schmerzmitteln (Akten S. 85 f.).
2.2.1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
hat der Berufungskläger Dokumente des [...]spitals Basel
eingereicht, aus
denen hervorgeht, dass er am 13. Juni 2020 die Notfallstation wegen einer angeblichen
Bissesverletzung am linken Unterarm aufsuchte, die ihm – seinen Angaben zufolge
– von der Labrador-Hündin der Privatklägerin 1 am Vortrag zugefügt worden
sein soll. Gemäss dem Schreiben des [...]spitals vom 24. Juli 2020 konnte bloss
eine «winzige Wunde» und keine lokalen Infektzeichen festgestellt werden (Akten
S. 305). Im Übrigen geht aus diesem Schreiben hervor, dass der
Berufungskläger seinen Hund gegenüber den Ärzten offenbar als «Pitbull» bezeichnete
(Akten S. 305).
2.2.2
Polizeirapport
vom 16. Juni 2020
Gemäss den
Abklärungen der Polizei vor Ort (teils offenbar aufgrund von Aussagen
Anwesender) soll sich der Berufungskläger mit Freunden und seinem Hund im
Aussenbereich des Hotels [...] befunden haben. Sein Hund sei «nicht angeleint
und ohne Leine» unter dem Tisch gelegen. Er habe einen Maulkorb getragen, der
«wirkungslos unter dem Unterkiefer» gehangen sei. Nach dem Vorfall habe der
Vater des Berufungsklägers den Hund vom Tatort weggebracht, beim Eintreffen der
Polizei sei der Vater telefonisch nicht erreichbar gewesen (Polizeirapport vom 16. Juni
2020, Akten S. 88 ff.). Der Berufungskläger wies den Beamten gegenüber
eine Amicus Pet Card vor, dergemäss es sich bei seinem Hund um einen
mittelgrossen, grau-weissen Mischlingsrüden mit Wurfdatum am 1. November
2016.
handle (Akten S. 90, 93 f.). Der Freund der Privatklägerin 1,
D____, sprach gegenüber den Beamten von einem bräunlichen, schwarz bzw. dunkel
getupften, potentiell gefährlichen Hund, möglicherweise einem Amstaff oder
Pitbull; die Privatklägerin 1 von einem Pitbull (Akten S. 90). Nach
dem Vorfall wurde dem Berufungskläger eine Frist gesetzt, um seinen Hund auf der
Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, da dessen Identität nicht klar war. Diese
Frist liess er offenbar ohne Reaktion verstreichen (Akten S. 90).
2.2.3
Aussagen
der Privatklägerin 1
2.2.3.1
Die
Privatklägerin 1 hat am 22. Juni 2020 um 15.15 Uhr Anzeige auf dem
Polizeiposten Spiegelhof erstattet. Sie gab zu Protokoll, dass sie auf dem
Nachhauseweg die [...]gasse auf der linken Strassenseite in Richtung [...]gässlein
entlang gegangen sei und dabei ihre Labradorhündin an der Leine geführt habe.
«Plötzlich kam vom Strassenrestaurant des Hotels [...] bellend ein Hund über
die Strasse auf uns zugesprungen» (Polizeirapport vom 22. Juni 2020, Akten
S. 83). Nach ihrer Meinung habe der Hund keine Leine getragen. «Es war ein
Pitbull» (Akten S. 83). Er habe vermutlich auf ihren Labrador losgehen
wollen. Dieser sei ausgewichen und sie selbst sei in den Oberschenkel gebissen
worden. Sie habe den Biss noch bemerkt und sei dann ohnmächtig geworden. Sie
könne sich erst wieder daran erinnern, wie sie auf dem Trottoir gesessen sei
und die Beine ausgestreckt gehabt habe. Den Pitbull habe sie gegenüber bei
einem Mann im Strassenrestaurant gesehen. Es seien noch weitere Leute dort
gewesen, die wohl zum Hundehalter gehört hätten. «Ich schrie zu dem Mann: ‹Wie
können Sie nur so einen Hund loslassen›» (Akten S. 83). Er habe
geantwortet, der Hund sei nicht frei gewesen. Sie habe dann ihren Freund mit
dem Labrador nach Hause geschickt. Passanten hätten die Sanität gerufen, die
recht schnell gekommen sei. Etwas später sei dann auch die Polizei eingetroffen
(Akten S. 83 f.).
2.2.3.2
Anlässlich
ihrer Einvernahme vom 16. Juli 2020 schilderte die Privatklägerin 1
den Vorfall in allen wesentlichen Punkten gleich. Sie ergänzte, dass eine Frau
zu ihr gekommen sei, die offenbar zur Gruppe um den Berufungskläger gehört und
teils Französisch gesprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass der Vater des
Berufungsklägers kommen werde. Um sie zu beruhigen, habe die Frau versucht, mit
ihr Yoga-Übungen zu machen. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie
den Hundehalter aufgefordert habe, wegen seinen Personalien vor Ort zu bleiben (Akten
S. 96). Es sei auch eine junge, schwangere Frau zu ihr gekommen und habe ihr
mitgeteilt, dass sie alles gesehen habe. Da sie aber schwanger gewesen sei,
habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die
Frau habe jedoch noch ihre Kontaktdaten auf dem Handy der Privatklägerin 1
eingetippt (Akten S. 96). Den Hund des Berufungsklägers beschrieb sie auf
Frage hin als einen kräftigen, nicht zu hohen Hund mit bräunlicher, grau/brauner
Grundfarbe und dunklen Punkten; «für mich ist das ein Pitbull» (Akten
S. 97). Nach Auffälligkeiten beim Hund gefragt, gab die
Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass es ja dunkel gewesen sei und sie darum
keine genaueren Angaben machen könne. Jedenfalls habe der Hund nach dem Vorfall
einen Mundschutz getragen und sei an der Leine gewesen. «Ich wunderte mich nur,
dass der Hund nun einen Mundschutz anhatte» (Akten S. 97).
2.2.3.3
Auch
vor erster Instanz schilderte die Privatklägerin 1 dasselbe. Sie sei mit
ihrem Partner und ihrem Hund auf dem Weg nach Hause gewesen und habe sich «an
der Ecke vom Hotel [...]» befunden. «Da habe ich einen Hund bellen gehört und
dann habe ich starke Schmerzen an meinem Bein gespürt und dann war ich weg»
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 352). Auf Nachfrage
hin präzisierte sie, dass der Hund laufend und bellend auf sie zu gerannt sei.
Sie habe aber niemanden gesehen, der hinter dem Hund hergerannt sei. Ebenfalls
auf Nachfrage hin verneinte sie, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger dem
Hund hinterher gerannt sei: «Nein, ich habe nur den Hund, das Bellen und einen
starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe ich nicht gesehen»
(Akten S. 352). Ihr Partner habe ihr aber gesagt, dass der Halter den Hund
weggerissen habe bzw. dass da jemand gewesen sei und den Hund weggenommen habe.
Sie selbst habe das aber nicht gesehen (Akten S. 355). Als sie wieder zu
sich gekommen sei, habe sie den Hund mit seinem Halter beim Hotel [...] sitzen
gesehen. Ihr Partner sei, da sie damals gleich um die Ecke gewohnt hätten, schnell
nach Hause gegangen, um ihren Hund nach Hause zu bringen und ihr Portemonnaie
zu holen. In der Zwischenzeit sei sie wohl «noch einmal weg» gewesen, denn
danach sei eine schwarzhaarige Dame bei ihr gewesen, die Französisch gesprochen
und mit ihr dann «so Yoga oder Atmungsübungen» gemacht habe (Akten S. 352).
Als sie dem Halter des Hundes gesagt habe, dass der Hund weggehen solle, habe sie
zunächst befürchtet, dass der Hundehalter auch verschwinden würde. Schliesslich
sei ihr Partner wieder gekommen. Auf ihr Geheiss sei ein Krankenwagen gerufen
worden. Als sie sich in diesem befunden habe, sei auch die Polizei gekommen (Akten
S. 352). Nach ihrer Gesundheit gefragt, gab die Privatklägerin 1 vor
Strafgericht an, dass es bis zu ihrer vollständigen Genesung ungefähr fünf Monate
gedauert habe. Anfang Dezember sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen.
Physische Beschwerden habe sie keine davon getragen, aber sie habe seither «ein
Mund-/Hundetattoo» auf ihrem Oberschenkel. Das sei nicht so gut und sehe auch
nicht schön aus. Sie sehe es jeden Tag. Es sei eine bleibende Narbe (Akten
S. 353).
2.2.4
Aussagen
der Zeugin E____
2.2.4.1
E____
bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020, dass sie
den Vorfall gesehen habe. Sie habe sich auf ihrem Abendspaziergang auf der Höhe
der Bäckerei [...] befunden und in Richtung Hotel [...] geblickt. «Plötzlich rannte
dort ein Hund über die Strasse auf eine Dame und einen Herrn, welche einen anderen
Hund an der Leine führten, zu». Sie könne jetzt nicht mehr sagen, «ob der Hund
erst den anderen Hund […] angefallen hat oder direkt die Frau» (Einvernahme vom
29.
Juli 2020, Akten S. 112). Jedenfalls sei dem rennenden Hund ein junger
Herr hinterher gesprungen. Sie selbst sei erschrocken und deshalb zunächst weggelaufen.
Da die übrigen Passanten einfach weiter gelaufen seien, habe sie beschlossen,
der Privatklägerin 1 zu helfen. Ihrer Meinung nach sei die
Privatklägerin 1 unter Schock gestanden: «sie meinte zu mir, da ich
hochschwanger war, ich solle gehen» (Akten S. 112). Dann sei eine – wohl
zur Begleitung des Berufungsklägers gehörende – junge Frau mit französischen
Akzent gekommen und habe die Sanität verständigt. Der Begleiter der
Privatklägerin 1 sei für kurze Zeit verschwunden und dann ohne Hund wieder
zurückgekommen. Anschliessend habe der Berufungskläger seinen Vater angerufen
und diesen gebeten, seinen Hund abzuholen. Sie selbst sei anschliessend den [...]
hochgegangen und habe auf der Höhe der Bäckerei [...] eine junge Frau gesehen,
die dort mit dem Hund des Berufungsklägers gewartet habe. Der Hund habe einen
Maulkorb getragen. Oben am [...] habe sie, E____, dann die Polizei verständigt
(Akten S. 112). Der Hund habe für sie ausgesehen wie ein Kampfhund, wohl
zweifarbig, unter anderem weiss. Er sei sehr bullig gewesen. Ob er ein Halsband
getragen habe, könne sie nicht mehr sagen. Ebenso wenig, ob da eine Leine
gewesen sei (Akten S. 112 f.).
2.2.4.2
Vor
erster Instanz wurde E____ via Webex als Zeugin befragt. Hinsichtlich des
Verfalls vom 12. Juni 2020 gab sie zu Protokoll, dass sie sich auf der Höhe
des Ladens «[...]» befunden habe und in Richtung des Hotel [...] gegangen sei.
«Plötzlich habe ich gesehen, wie ein Hund vom Hotel [...] eine Frau auf dem
Trottoir angesprungen hat. Ich glaube, es ist dort ein Herrenmodegeschäft»
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 354). Die Frau sei
ebenfalls mit einem Hund unterwegs gewesen. Dieser habe aufgeheult und sei auf
die Seite gesprungen. Dann sei die Frau auf dem Boden gelegen. Sie selbst habe das
Telefonat mit einer Freundin beendet und sei zur verletzten Frau hingegangen.
Diese habe ihr Bein gehalten und nicht aufstehen können, aber zu ihr gesagt, dass
alles gut sei und sie, da sie (die Zeugin) damals hochschwanger gewesen sei, wieder
gehen solle. Auf die Frage, ob der Hund des Berufungsklägers direkt auf die
Privatklägerin 1 oder zuerst auf deren Hund losgegangen sei, meinte die
Zeugin, dass sie dies nicht mehr sagen könne, da alles so schnell gegangen sei.
Sie habe es aber so in Erinnerung, dass der Hund direkt zur Privatklägerin 1
gerannt sei (Akten S. 354). Danach seien zwei Personen aufgetaucht, darunter,
so glaube sie, auch der Halter. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob sich dieser bereits
dort befunden habe, als die Frau am Boden gelegen sei, sie glaube es aber. Nicht
gesehen habe sie, so die Zeugin, wie der Halter versucht habe, den Hund von der
Privatklägerin 1 oder deren Hund wegzureissen oder wegzubringen. Auf die entsprechende
Schilderung des Vorgangs gemäss den Angaben des Berufungsklägers meinte sie:
«Ich kann es nicht sagen, ob er ihn weggezogen hat oder nicht. Habe es so nicht
mitbekommen» (Akten S. 354). Er sei wohl am Telefon gewesen, habe jemanden
angerufen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Herr, der dem Hund hinterher
gerannt sei, diesen festgehalten habe, meinte sie in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, dass sie sich an das Nachrennen nicht mehr genau erinnern
könne. Sie wisse es nicht mehr. Aber wenn sie es damals so gesagt habe, dann
habe sie es so gesehen (Akten S. 355). Nach dem Vorfall habe sie auf ihrem
Nachhauseweg vor der Bäckerei [...] am [...] eine junge Frau mit dem Hund des
Berufungsklägers gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Maulkorb getragen (Akten
S. 355).
2.2.5
Aussagen
des Berufungsklägers
2.2.5.1
In der ersten Einvernahme vom
1.
September 2021 machte der Berufungskläger mit dem Hinweis, sich erst
nach erfolgter Akteneinsicht äussern zu wollen, keine Aussagen (Akten
S. 118).
2.2.5.2
Vor
erster Instanz gab der Berufungskläger an, dass der Hund angeleint gewesen sei
und er die Leine in der Hand gehalten habe. Er habe dann «etwas am Tisch
gemacht» und für paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt. Dann seien die
beiden Hunde, es sei sehr schnell gegangen, «ineinander zusammengekommen»
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Nach dem
Losreissen des Hundes habe er noch versucht, auf die Leine draufzustehen. Dadurch
habe er den Maulkorb runtergerissen, da die Leine, um den Hund besser leiten zu
können, am Maulkorb und am Halsband befestigt gewesen sei. Die Hunde hätten
sich dann «ineinander verkeilt», er sei dann «auch dazwischengekommen» und habe
auch etwas «vom anderen Hund abbekommen». Er habe die Hunde dann voneinander
getrennt (Akten S. 350). Die Privatklägerin habe «etwas abgekommen» und er
habe «etwas abbekommen» (Akten S. 350). Sie habe ihn dann darum gebeten, dass
sein Hund weggebracht werde, «weil auch der andere Hund […] weggebracht worden»
sei. Der Hund sei dann zu seinem Vater gebracht worden (Akten S. 350). Er
selbst sei vor Ort geblieben und habe auf die Polizei und den Krankenwagen
gewartet. Er habe seine Kontaktdaten auch dem Partner der Privatklägerin 1
gegeben. Auf Nachfrage verneinte der Berufungskläger, dass sein Hund auf den
anderen losgegangen sei, vielmehr hätten sich die Hunde «ineinander verkeilt»,
er sei selber erschrocken. «Am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die
Leine darauf gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf
gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich
bin diesem Hund hinterher». Als die Hunde wieder getrennt gewesen seien, habe
er seinem Hund den Maulkorb «wieder angezogen. Besser gesagt: wieder gelöst,
weil er halb am Kopf gehangen ist und ihm dann wieder richtig angezogen» (Akten
S. 351). Vom Losreisen seines Hundes bis zu seinem Eingreifen habe es maximal
eine oder eineinhalb Sekunden gedauert. «Wir sind ineinander verkeilt gewesen
und haben uns so bewegt [zeigt mit den Händen eine kreisende Bewegung]. Wir
waren ineinander und die Leinen sind auch noch ineinander gewesen. Wo die Leine
unter meinem Fuss weggerutscht ist, war ich gerade hinter der Leine. Wir sind
dann gerade in so eine Art Kreisel hineingekommen» (Akten S. 351). Auf den
Vorhalt, dass zwei von drei Hunden, die er besass, jemanden gebissen hätten,
räumte der Berufungskläger ein: «einer hatte Mal eine Schnapperei. Also der
älteste von ihnen hat einmal eine Schnapperei gehabt». Aber keiner seiner Hunde
habe jemanden angegriffen, bis zum aktuellen Vorfall. Auf die Frage, ob das Verfahren
in Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Kostenfolgen zu Lasten des
Berufungsklägers eingestellt worden sei, antwortete er: «Das weiss ich nicht
mehr, zu welchen Lasten es eingestellt wurde. Ich weiss nur, dass etwas
gelaufen ist, wo dann eingestellt wurde» (Akten S. 359).
2.3
Beweiswürdigung
und Beweisergebnis
2.3.1
Die Aussagen von E____ sind sehr glaubhaft. Als
Passantin, welche zufällig am Ort des Geschehens war und keine der involvierten
Personen kannte, ist sie eine neutrale Augenzeugin. Ihre Darstellung ist
lebendig und von angemessenem Detailreichtum. Sie hat die äusseren Umstände in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht präzise geschildert, ebenso ihre eigene
Situation (gerade am Telefon mit einer Freundin [Akten S. 354], erst nach
kurzem Überlegen zur Privatklägerin 1 hingegangen [Akten S. 112]). Dabei
hat sie auch eigene Überlegungen und Gefühle beschrieben (u.a.: «ich hatte das
Gefühl, dass die Frau unter Schock stand»; «so wie ich das wahrgenommen habe,
gehörte sie [die junge Frau mit französischem Akzent] zu dem jungen Mann», «ich
kann mich genau erinnern, weil ich Angst vor dem Hund hatte» [Akten
S. 112]), wie auch von ihr wahrgenommene Dialoge in direkter und
indirekter Rede. Ihre Angaben sind in sich schlüssig und über zwei Einvernahmen
konsistent, es ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche. Wo sie etwas nicht
gewusst hat oder sich nicht mehr genau hat erinnern können, hat sie das angegeben
(«wenn ich mich richtig erinnere»; «[ich] kann mich nicht mehr genau erinnern.
Ich weiss es nicht mehr»; [Akten S. 355]). Auf ihre Schilderungen kann
uneingeschränkt abgestellt werden.
2.3.2
Auch die Aussagen der Privatklägerin 1
erfüllen zahlreiche Realkriterien und sind sehr glaubhaft. Die Privatklägerin 1
hat sowohl bei ihrer Anzeige (gemäss Anzeigerapport) als auch bei ihren
Einvernahmen kurz nach dem Vorfall und vor erster Instanz ausgesprochen
konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, ohne dass ihre Angaben dabei stereotyp
oder auswendig gelernt erscheinen. Vielmehr sind sie farbig und lebensnah, in
sich schlüssig, aber doch teilweise sprunghaft. Die Privatklägerin bettet das
Geschehen in die damaligen zeitlichen und örtlichen Umstände ein, erwähnt auch
nebensächliche und aussergewöhnliche Details (z.B. Yoga- oder Atemübungen; der
französische Akzent bzw. die französische Sprache einer Frau; die schwangere
Augenzeugin [Akten S. 96, 352]) und gibt an, wenn sie etwas nicht
mitbekommen hat (z.B. auf die Frage nach einem Gerangel zwischen den Hunden:
«das weiss ich nicht mehr» [Akten S. 352]; «ich habe nur den Hund, das
Bellen und einen starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe
ich nicht mitbekommen» [Akten S. 352]). Sie schildert eigene Aussagen und
wahrgenommene Gespräche. Sie beschreibt ihren Gemütszustand sowie ihre
Gedanken, auch ihre Verwunderung (z.B. darüber, dass der Hund nach dem Vorfall
einen Mundschutz trug [Akten S. 97]). Zu betonen ist, dass sie nicht
dramatisiert und den Berufungskläger auch nicht übermässig belastet. So erwähnt
sie etwa, dass sie zwar selbst nicht gesehen habe, ob der Halter dem Hund
gefolgt sei und ihn weggezogen habe; ihr Partner habe das aber offenbar gesehen
und es ihr danach gesagt (Akten S. 355). Ihre Aussagen wirken insgesamt
differenziert und unaufgeregt. Es kann ebenfalls auf sie abgestellt werden.
2.3.3
Die
Depositionen des Berufungsklägers erscheinen dagegen nicht in allen Teilen
schlüssig. Er vermag insbesondere nicht zu beschreiben, wie es dazu gekommen
sein soll, dass sich die Hunde «ineinander verkeilt» hätten, wenn nicht sein
Hund auf den auf der anderen Strassenseite vorbeigehenden und
unbestrittenermassen an der Leine geführten Labrador der Privatklägerin 1
losgegangen wäre. Dies jedoch bestreitet der Berufungskläger (auf den Vorhalt,
dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei: «Nein, die Hunde haben sich
ineinander verkeilt» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 351]). Lebensfern erscheint sodann seine Schilderung, dass sich ein korrekt
montierter Maulkorb durch nach hinten ausgeübten Zug an der Leine gelöst haben
soll («ich habe dann versucht, […] den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die
Leine draufstehe. […] Ich habe dadurch den Maulkorb runtergerissen» [Akten
S. 350], «am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine gestanden.
Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine
ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund
hinterher» [Akten S. 351] und «ich bin auf die Leine gestanden, somit ist
der Maulkorb so nach vorne heruntergerutscht, weil die Leine vorne festgemacht
war» [Akten S. 351]). Schliesslich widerspricht seine Darstellung, dass
die Hunde «ineinander verkeilt» gewesen seien und sowohl die Privatklägerin 1
als auch er selbst «etwas abbekommen» hätten («die Hunde haben sich dann
ineinander verkeilt. Ich bin dann auch dazwischengekommen. […] [Die
Privatklägerin 1] hat etwas abbekommen und ich habe etwas abbekommen»
[Akten S. 350]) nicht nur den Aussagen der Augenzeugin und der
Privatklägerin 1, sondern auch den objektiven Befunden. So trugen beide
Hunde offenbar keine Verletzungen davon. Die Privatklägerin 1 hingegen
erlitt eine schwere Bisswunde (oben E. 2.2.1.1), während der
Berufungskläger selbst offenbar nicht oder – stellt man zu seinen Gunsten auf
das von ihm nachgereichte Dokument des [...]spitals ab – jedenfalls nicht
ernstlich verletzt wurde («winzige Wunde», keine lokalen Infektzeichen; oben
E. 2.2.1.2).
2.3.4
Dass
der Hund des Berufungsklägers die Privatklägerin 1 gebissen hat, ist
unbestritten und durch objektive Beweismittel (oben E. 2.2.1.1) sowie die
Aussagen unter anderem der neutralen Augenzeugin belegt (oben E. 2.2.4). Bei
der vorliegenden Beweislage ist weiter davon auszugehen, dass die beiden Hunde
nicht etwa aufeinander losgegangen sind, wie es der Berufungskläger suggerieren
will, sondern dass sein Hund plötzlich von seinem Platz beim Hotel [...] weggerannt
und auf die mit dem angeleinten Labrador vorbeischlendernde Privatklägerin 1
bzw. deren Hund losgegangen ist, wobei er möglicherweise zwar den Labrador
anfallen wollte, letztlich aber die Privatklägerin 1 angriff.
Die Vorinstanz ist
in dubio davon ausgegangen, dass sich der Hund des Berufungsklägers an einer
Leine befunden und der Berufungskläger sich diese, um kurz etwas am Tisch
machen zu können, für ein paar Sekunden ums Bein gewickelt hat (Strafgerichtsurteil
E. II/1/a, Akten S. 394 f.). In der Berufungsbegründung wird
indes geltend gemacht, dass die Leine durch den Fuss des Berufungsklägers genügend
fixiert gewesen und erst durch das mit grosser Energie erfolgte Wegrennen unter
dem Fuss weggerutscht sei (Berufungsbegründung, Akten S. 482 f.).
Dies lässt sich mit den vom Berufungskläger selbst getätigten Aussagen nicht in
Einklang bringen. So hat er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar ausgesagt,
dass er die zuvor gehaltene Leine losgelassen habe, um etwas «am Tisch» zu
machen, und «für diese paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt» habe. Dann
seien die Hunde plötzlich «ineinander zusammengekommen», alles sei sehr schnell
gegangen: «Ich habe dann versucht, weil der Hund hat sich dann bei mir
losgerissen, den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe». Er
sei denn auch erst «am Schluss [...] nur noch reflexartig auf die Leine darauf
gestanden», worauf sich der Maulkorb gelöst habe und ihm die Leine «dann noch
unter dem Fuss weggerutscht» sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 350 f.). Daraus ergibt sich ein klares Bild, wie es die Vorinstanz
gezeichnet hat: Der Berufungskläger hatte die – in dubio vorhandene – Leine zunächst
in der Hand gehalten und dann mindestens für eine kurze Zeit nur so lose um
sein Bein gewickelt, dass sie seinen Hund nicht am Wegrennen hindern konnte.
Erst als dieser bereits auf die Privatklägerin und deren Hund losstürmte, hat
der Berufungskläger versucht, seinen Hund noch zu stoppen, indem er mit dem
Fuss auf die Leine trat, dies allerdings ohne Erfolg.
Weiter kann als
gesichert gelten, dass der Hund zu jenem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug, der
ihn am Zubeissen gehindert hätte. Ob ein Maulkorb um seinen Hals hing oder ob er
gar keinen trug, kann offen bleiben. Die Behauptung des Berufungsklägers, der
Maulkorb habe sich just dadurch, dass er mit dem Fuss auf die Leine gestanden
sei, gelöst, ist offensichtlich abwegig. Wäre tatsächlich eine Leine am
Halsband und am Maulkorb zugleich befestigt gewesen, da man so «den Hund besser
leiten» könne, so hätte sich der Maulkorb bei einem Zug oder Ruck an der Leine
nicht gelöst. Jedenfalls dann nicht, wenn er korrekt um die Schnauze des Hundes
angebracht und befestigt worden wäre. Vielmehr hätte sich ein Zug oder Ruck in
Richtung nach hinten (der Berufungskläger gab an, er sei nach dem Losreissen
des Hundes «gerade hinter der Leine» gestanden [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 351]) auf das Halsband ausgewirkt, während der
um die Schnauze des Hundes befestigte Maulkorb höchstens noch enger um die
Schnauze zu liegen gekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass ein Maulkorb, der
sich beim Vorausrennen des Hundes aufgrund eines Zugs oder Rucks an der Leine
löst, seinen Zweck nicht erfüllt und nicht sachgerecht montiert sein kann. Zu
konstatieren ist noch, dass nach der Darstellung des Berufungsklägers sein Hund
normalerweise einen Maulkorb getragen habe. Das deckt sich mit den übereinstimmenden
Wahrnehmungen der Augenzeugin E____ und der Privatklägerin 1, welche
gesehen haben, wie der Hund im Anschluss an den Vorfall einen Maulkorb getragen
habe.
2.3.5
Insgesamt
bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel am vom Strafgericht
als erstellt erachteten Sachverhalt (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten
S. 395).
3.
Rechtliches
3.1
Art. 125 StGB stellt die fahrlässige
Verletzung eines Menschen an Körper oder Gesundheit unter Strafe. Der
Tatbestand setzt eine (auch bloss einfache) Verletzung einer Person, eine
Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen
Sorgfaltswidrigkeit und Körperverletzung voraus (BGE 122 IV 145 E. 3; BGer
6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1, 6B_280/2018 vom
14.
Oktober 2018 E. 3.3, je m.w.Hinw.). Gemäss Art. 12
Abs. 3 StGB begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn
er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste
Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein, sei diese in Form
einer Handlung oder einer Unterlassung erfolgt (Pflichtwidrigkeitszusammenhang;
vgl. Donatsch/Godenzi/Tag, in:
Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022,
§ 31 Ziff. 2.3 und § 32 Ziff. 2.5). Fahrlässigkeitsdelikte
sind fast zwangsläufig in aller Regel Erfolgsdelikte (wobei auch ein fahrlässig
verursachter Gefährdungserfolg denkbar ist), denn bleibt ein sorgfaltswidriges
Verhalten folgenlos, und sei es auch nur durch besonders grosses Glück, dann
bleibt es straflos – im Unterschied zum Vorsatzdelikt fehlt ja die Anknüpfung
an einen strafwürdigen Vorsatz und damit kann es auch keinen fahrlässigen
Versuch geben (vgl. auch Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 24; allenfalls
kann auch eine fahrlässige Tätigkeit ausnahmsweise – spezialgesetzlich – unter
Strafe stehen).
3.1.1
Zentrales
Element der Fahrlässigkeitshaftung ist die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
oder Unterlassung. Gemäss der bundesgerichtlichen Formel ist eine
Handlungsweise sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund
der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (statt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2). Wo
besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3,
145.
IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_985/2023 vom
8.
Januar 2024 E. 2.3.1.). Das Gleiche gilt für entsprechende
allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen
(in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese
keine Rechtsnormen darstellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 134 IV 193 E. 7.2,
127.
IV 62 E. 2d–e; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1,
6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Fehlen solche speziellen
Regelungen, sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann
Fahrlässigkeit sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen
Gefahrensatz stützen, gemäss welchem derjenige, welcher eine gefährliche
Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu
einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV
56.
E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d). Denn einerseits
begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte
Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit,
und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen
eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter
verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine
persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen
Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen: BGE 148 IV 39
E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7
E. 3.2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1,
6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_47/2021 vom 22. März
2023.
E. 3.3.2).
3.1.2
Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7
E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer 6B_1058/2022
vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt
der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist
nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden
des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten
Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145
E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022
vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die adäquate Kausalität ist eine
Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E.
7.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom
29.
Januar 2024 E. 3.2).
3.1.3
Verlangt
wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar
war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des
Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen
Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer
Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134
IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar
2024.
E. 3.3). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische
Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei
Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des
Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur
Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130
E. 2a, 116 IV 182 E. 4a, 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_1058/2022 vom
29.
Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer
Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die
entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten
Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner
Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom
29.
Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend
ist nach dem Gesagten zu fragen, ob dem Berufungskläger anzulasten ist, dass es
seinem Hund gelang, auf die in einigem Abstand mit ihrem angeleinten Hund
vorbeispazierende Passantin loszustürmen und sie zu attackieren sowie, ob diese
Attacke mit Verletzungsfolgen für den Berufungskläger voraussehbar war und mit
pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können.
3.2.1
Dass der Hund eine Gefährdung für Passanten
darstellte, steht jedenfalls ex post fest. Ebenso steht fest und wird auch
nicht bestritten, dass sein Angriff für die Bissverletzung des Opfers kausal
war. Ein relevantes Selbstverschulden der Privatklägerin wird nicht ernsthaft
geltend gemacht und ist beim zuvor ermittelten Sachverhalt auch klar nicht
gegeben. Unbestreitbar und unbestritten ist sodann, dass die von der
Privatklägerin erlittene Bissverletzung die Schwelle zu einer einfachen
Körperverletzung klar überschritten hat.
3.2.2
3.2.2.1
Die Gesetzgebung verbietet das Halten von
Hunden nicht generell, so dass es sich bei der Hundehaltung und dem Aufenthalt
mit Hunden im öffentlichen Raum im Grundsatz um ein erlaubtes Risiko handelt.
Mass der gebotenen Sorgfalt ist denn auch nicht ein permanentes und im
absoluten Sinne ununterbrochenes Beobachten des eigenen Hundes, sobald man sich
mit ihm in den öffentlichen Raum begibt, was eine erspriessliche und
artgerechte Haltung praktisch verunmöglichen würde. Allerdings ist festzuhalten,
dass der Massstab betreffend Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung nicht
zuletzt durch kantonale Hundegesetze hoch angesetzt wird (OGer ZH Urteil
SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 6).
Für das Mass der
vorgeschriebenen Sorgfalt und damit die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung
ist zunächst auf allfällige einschlägige Gesetzesvorschriften zu verweisen.
Dazu ist einerseits die Bestimmung zur Tierhalterhaftpflicht gemäss
Art. 56 OR zu nennen, andererseits die Regelung im kantonalen Gesetz
betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz, SG 365.100) sowie der
dazugehörigen Hundeverordnung (SG 365.110). Art. 56 OR macht den
Halter für von einem Tier angerichtete Schäden haftbar, wenn er das Tier nicht
mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt hat und diese
mangelhafte Sorgfalt für den Schaden kausal war (Abs. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 Hundegesetz müssen Hunde so gehalten werden, dass weder Mensch noch
Tier durch sie belästigt oder gefährdet werden. § 2 Hundeverordnung
(SG 365.110) verpflichtet Halterinnen und Halter von Hunden dazu, diese
stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen (Abs. 1). Die mit der
Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mittel
einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden
Sachen Schaden zufügt (Abs. 2). § 5 Abs. 2 Hundeverordnung schreibt
zudem vor, dass Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie in Gastwirtschaften,
einschliesslich Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, und auf stark
frequentierten Strassen und Plätzen in jedem Fall an der kurzen Leine geführt
werden müssen.
Der
Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 56 Abs. 1 OR,
da es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorschrift und nicht um eine Norm des
Strafrechts handle. Das geht an der Sache vorbei. Freilich ist Art. 56
Abs. 1 OR nicht direkt als strafbarkeitsbegründende Norm im Strafrecht
anwendbar. Indessen kann die Bestimmung durchaus massgeblich sein bei der
Bestimmung der geforderten Sorgfalt, handelt es sich doch um eine Vorschrift,
die jedenfalls indirekt ein Verhalten vorschreibt, das auf die Unfallverhütung
und Sicherheit ausgerichtet ist. Dasselbe gilt für die Vorschriften des
Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Das Hundegesetz verwies in der zur
Tatzeit (gerade noch) geltenden Fassung für Strafen bei Verstössen auf das
damals geltende Übertretungsstrafgesetz (§ 21 altes Hundegesetz) und sah
damit lediglich eine Übertretungssanktion vor (so auch in der seit 1. Juli
2020.
geltenden Fassung: direkte Androhung von Busse). Das ändert aber nichts
daran, dass auch diese einschlägigen, zur Sicherheit und Unfallverhütung
aufgestellten Regelungen für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der
strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung heranzuziehen sind.
3.2.2.2
Der
Berufungskläger hat nach dem Gesagten die an ihn als Hundehalter bzw. zur
Tatzeit mit der Beaufsichtigung des Hundes betraute Person gestellten
Sorgfaltsanforderungen verletzt. Er hat die Pflicht, seinen Hund stets unter
Kontrolle zu halten und zu überwachen, nicht eingehalten, sondern es
zugelassen, dass sein Hund in seiner Anwesenheit mitten auf einem öffentlichen
Platz mit Publikumsverkehr weggerannt und aggressiv auf eine Passantin
losgestürmt ist. Dies in einer Weise, welche dem Berufungskläger ein
rechtzeitiges und wirksames Eingreifen verunmöglicht hat. Dabei hat er auch den
in der damaligen Situation explizit vorgeschriebenen Leinenzwang missachtet.
Dass mit der Formulierung «müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden»
nicht gemeint ist, Hunden zwar eine Leine anzulegen, diese aber gar nicht so zu
halten oder befestigen, dass sie das Tier am Wegrennen hindert, ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus der ratio legis: Der mit dem Zusatz der
«kurzen Leine» verbundene, entsprechend strenge Leinenzwang in Restaurants und
Garten- bzw. Boulevardwirtschaften sowie auf stark frequentierten Strassen und
Plätzen soll offensichtlich gerade dazu dienen, an solch sensiblen Orten die
Belästigung oder gar Verletzung Dritter (Menschen oder ggf. Tiere) zu
verhindern, indem der unfreiwillige physische Kontakt mit dem Hund unterbunden
wird. Im Übrigen wäre die Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend schon aufgrund
des allgemeinen Gefahrensatzes zu bejahen: Der Berufungskläger hat den Hund im
Wissen um dessen erhöhte Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit (vgl. sogleich
E. 3.2.3) und in einer Situation, welche erst recht zu einer unerwünschten
Reaktion führen konnte – auf einem belebten Platz, wo insbesondere auch
Passanten mit Hunden zu erwarten waren – zumindest für einen Moment derart aus
der Kontrolle gelassen, dass er ihn auch durch sein späteres Eingreifen nicht
mehr stoppen konnte. Dies, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Hund von
Anfang an am Wegrennen zu hindern. Damit hat er nicht alles Zumutbare
vorgekehrt, um zu verhindern, dass die vom Hund ausgehenden Gefährdung zu einem
Verletzungserfolg führte (vgl. in diesem Sinne auch Kantonsgericht AI, Urteil
AR GVP 31/2019 Nr. 3763 vom 12. Februar 2019 E. 2.5.2 sowie OGer
ZH Urteil SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 9).
3.2.3
Sodann
war das Risiko eines Bissunfalls vorliegend objektiv erkennbar und für den
Berufungskläger auch subjektiv voraussehbar. Dass Hunde zu unberechenbarem
Verhalten neigen und wie schnell es zu einem Bissunfall kommen kann, war dem
Berufungskläger aus eigener Erfahrung (vgl. hierzu das eingestellte Verfahren
im Kanton Graubünden [Akten S. 10 f., 359]) bekannt. Gemäss den
Angaben des Berufungsklägers trägt sein Hund gewöhnlich einen Maulkorb und auch
an jenem Abend war zumindest ein Maulkorb vorhanden, welcher dem Hund im
Anschluss an den Vorfall angezogen worden ist. Diese jedenfalls hierzulande
ungewöhnliche Massnahme weist darauf hin, dass der Berufungskläger selbst davon
ausging, dass bei seinem Hund ein besonderes Risiko für aggressives Verhalten bestehe.
Es handelt sich um einen Fall der bewussten Fahrlässigkeit, die in Art. 12
Abs. 3 StGB der unbewussten Fahrlässigkeit gleichgestellt wird. Bei der
bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des
Erfolgseintritts, vertraut aber sorgfaltspflichtwidrig auf das Ausbleiben des
Erfolgs. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter bereits die
Möglichkeit des Erfolgseintritts, er zieht diesen pflichtwidrig gar nicht in
Betracht (zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1235/2021 vom
23.
Mai 2022 E. 1.4.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019
E. 1.5.5 je m. Hinw.). Der Berufungskläger hatte nach dem Gesagten das
Risiko eines Bissunfalls grundsätzlich vor Augen, tat es aber als unwichtig
bzw. vernachlässigbar ab und vertraute darauf, es werde nichts passieren, wenn
er «für einige Sekunden» auf einem belebten Platz die Leine losliess bzw.
lediglich so locker um sein Bein wickelte, dass der Hund entweichen konnte.
Dass ein Hundebiss, zumal von einem mittelgrossen, kräftigen Hund, eine
Körperverletzung nach sich ziehen kann, entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung und war ebenfalls voraussehbar
(vgl. auch BGer
6B_1021/2023 vom 26. April 2024).
3.2.4
Schliesslich
war die Verletzung der Privatklägerin auch klarerweise vermeidbar. Das vom
Verteidiger vorgebrachte Argument, es habe sich beim Losreissen des Hundes um
eine überraschende und nicht vorhersehbare Reaktion gehandelt habe, die im
konkreten Fall «schon gar nicht vermeidbar» gewesen sei (Berufungsbegründung,
Akten S. 483), verfängt nicht. Ein Anbinden des Hundes oder Festhalten der
Leine in der Hand unter Zuhilfenahme der Schlaufe (statt die Leine nur lose ums
Bein zu wickeln) hätte ein Wegrennen des Hundes zuverlässig verhindert. Wie das
Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, gehen vorliegend
«die Beurteilung des erlaubten Risikos, wie sie aus der einschlägigen
kantonalen Tierschutzgesetzgebung folgt, und der Vermeidbarkeit naturgemäss
teilweise ineinander über. Das erlaubte Risiko wurde (...) durch die fehlende
Kontrolle über [den Hund] und den Angriff auf die [Privatklägerin]
überschritten. Es scheint offensichtlich, dass der Angriff bei hinreichender
Kontrolle über den Hund – sei es etwa durch Führen an der (straffen) Leine oder
durch tadellose Folgsamkeit des Hundes – hätte vermieden werden können» (BGer
6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4).
3.2.5
Nach
dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.
4.
Strafzumessung
4.1
Gemäss Art. 125 StGB wird die
fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
4.2
4.2.1
Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei
zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hinsichtlich des Tatverschuldens macht der
Verteidiger
geltend, dass dem Berufungskläger, der nur kurz etwas am Tisch getan und dabei
die Leine locker um sein Bein gewickelt habe, lediglich ein relativ kurzer
Moment der Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 535). Dies ist indes nicht ganz zutreffend. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger, als er «etwas am Tisch machen» und dafür die Leine
kurz loslassen musste, es nicht für nötig erachtet hat, die Leine an seinem
Stuhl oder am Tisch zu fixieren oder seinem Hund einen korrekt sitzenden
Maulkorb anzuziehen, obwohl der Berufungskläger um die Aggressivität seines
Hundes wusste (vgl. oben E. 3.2.3). Mit diesem Verhalten brachte der
Berufungskläger klar zum Ausdruck, dass er zum Schutz von Rechtsgütern Dritter
nicht bereit ist, im Umgang mit seinem Hund elementare Sorgfaltspflichten
einzuhalten. Dies ist mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des
Verteidigers (Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483)
als grobfahrlässig zu qualifizieren. Diese Gleichgültigkeit zeigt sich im
Übrigen auch darin, dass er der polizeilichen Anordnung, seinen Hund auf der
Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, nicht nachgekommen ist (Akten S. 90).
Weiter sind die Tatfolgen als erheblich zu qualifizieren: Die Privatklägerin 1
musste eine Woche hospitalisiert werden, war über einen Monat arbeitsunfähig (vgl.
oben E. 2.2.1.1) und hat vom Biss eine gut sichtbare Narbe am Oberschenkel
davongetragen (vgl. oben E. 2.2.3.3). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von
einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen (Strafgerichtsurteil,
E. III, Akten S. 400) und in Anbetracht dessen eine Einsatzstrafe von
60.
Tagessätzen festzusetzen.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist dem Berufungskläger
mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401) zu Gute
zu halten, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine
gewisse Einsicht und Reue gezeigt und sich für sein Verhalten entschuldigt hat
(Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 353). Allerdings ist
auch zu berücksichtigten, dass der Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist,
unter anderem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
12.
Januar 2017 [Akten S. 510]) sowie wegen mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall durch Fahrerflucht, Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September
2019.
[Akten S. 510 f.]). Bei diesen Vorstrafen handelt es sich zwar
nicht um gleich gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte, aber sie können doch in einem
gewissen Sinne als einschlägig bezeichnet werden. Denn sie zeigen klar auf,
dass der Berufungskläger gegenüber dem Wohlbefinden anderer Menschen eine
erhebliche Gleichgültigkeit zum Ausdruck bringt, was einem
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht unähnlich ist. Zudem ist ein mit Kostenfolgen zu
Lasten des Berufungsklägers eingestelltes Verfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung durch einen Hundebiss aktenkundig (Teileinstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. September 2019 [Akten
S. 10 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente gerade noch neutral zu
werten.
4.2.2
Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an
den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 534), mit der Vorinstanz auf CHF 140.–
festzusetzen (Strafgerichtsurteil E. III, Akten S. 401).
4.2.3
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.– zu verurteilen. Bei
diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt
werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges
Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 42 StGB N 37).
Nach Ansicht des Verteidigers sei der bedingte Vollzug zu
gewähren, da es sich vorliegend um ein Fahrlässigkeitsdelikt handle und mangels
einschlägiger Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden könne
(Berufungsbegründung vom 15. Januar 2024, Akten S. 483; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 535). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten
Vorstrafen können, wie dargelegt, obschon es sich bei ihnen nicht um gleich
gelagerte Fahrlässigkeitsdelikte handelt, doch in einem gewissen Sinne als
einschlägig bezeichnet werden (vgl. oben E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger sich durch die bisher ausgesprochenen bedingten und unbedingten
Geldstrafen – zuletzt weniger als ein Jahr vor dem vorliegend zu beurteilenden
Vorfall (Staatsanwaltschaft Graubünden, 16. September 2019 [Akten
S. 510 f.]) – in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Vor diesen
Hintergrund ist mit der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. III, Akten
S. 401 f.) von einer schlechten Legalprognose auszugehen und die
Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
4.2.4
Hinsichtlich der am 12. Januar 2017 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 150.– sind seit
Ablauf der – von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. September 2019 bis
zum 24. September 2020 verlängerten – Probezeit inzwischen über drei Jahre
vergangen, sodass im vorliegenden Berufungsverfahren gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB über die Frage eines allfälligen Widerrufs des bedingten Vollzugs
der erwähnten Geldstrafe nicht mehr zu befinden ist.
5.
Kosten
5.1
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat
die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom
Dispositiv
11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung ergeht (vgl. oben E. 3.2.5), aber das Verfahren wegen
übler Nachrede zum Nachteil der C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift
einzustellen ist (vgl. oben E. 1.4.2), hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen
Kosten nur teilweise zu tragen. So ist ihm die erstinstanzliche Abschlussgebühr
der Staatsanwaltschaft von CHF 300.– (vgl. Akten S. 171) im Umfang des
auf das eingestellte Verfahren entfallenden Aufwands nicht aufzuerlegen. Dieser
Aufwand beträgt – dem Umfang der Untersuchungsakten entsprechend – einen
Drittel, sodass der Berufungskläger reduzierte erstinstanzliche
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 561.80 (CHF 661.80 – CHF 100.–)
zu tragen hat. Ebenso ist ihm die erstinstanzliche Spruchgebühr im Umfang des
auf das eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der Geldstrafe, d.h. im
Umfang von einem Fünftel, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Berufungskläger
für die erste Instanz eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– (CHF 1'000.–
– CHF 200.–) zu tragen.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu
beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.
Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren daher im Umfang der erwähnten Reduktion der Kosten,
d.h. im Umfang von ca. 15 %, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands (Akten S. 333 ff.)
sowie unter Ansetzung eines Stundenansatzes von CHF 250.– ergibt dies
einen Betrag von CHF 1'100.– inkl. Mehrwertsteuer.
5.2 Da die Privatklägerin 1 zumindest im
Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt, ist ihr entsprechend den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. IV, Akten 402 f.)
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.– auszurichten.
5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Folglich sind die Kosten
des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 1'250.– festzusetzen sind, dem
Berufungskläger im Ausmass seines Obsiegens, d.h. im Umfang des auf das
eingestellte Verfahren entfallenden Anteils der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe,
was einem Fünftel entspricht, nicht aufzuerlegen. Dementsprechend hat er für
das Berufungsverfahren reduzierte Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (CHF 1'250.– – CHF 250.–), inklusive Kanzleiauslagen
und zuzüglich allfälliger übriger Auslagen, zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Im Umfang seines Obsiegens ist dem Berufungskläger sodann für
das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (Akten
S. 524 ff.) und unter Ansetzung eines Stundenansatzes von
CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 550.– inkl. Mehrwertsteuer
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts 28. November
2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;
-
Entschädigung von A____ für die unrechtmässige erkennungsdienstliche
Erfassung.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 140.–,
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und
Art. 47 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der
C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift wird eingestellt.
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'800.–
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 561.80
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 550.–
für das Berufungsverfahren (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten Geldstrafe, den
Verfahrenskosten, der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie der reduzierten Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens
verrechnet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin 1
-
Privatklägerin 2 (auszugsweise)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Veterinärsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.