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Entscheid

SB.2023.3

fahrlässige Körperverletzung

23. April 2024Deutsch68 min

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.3

URTEIL

vom 23.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Oktober 2022 (ES.2021.708)

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Oktober

2022 wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022. Die

Zivilforderung von B____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____

wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’070.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 500.–) auferlegt.

Zudem wurde A____ zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an die

Privatklägerin im Betrag von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen und MWST) verurteilt.

Die Mehrforderung der Privatklägerin wurde abgewiesen.

Gegen das Urteil vom 27. Oktober 2022 hat A____ (nachfolgend

Berufungskläger) mit Schreiben vom 7. November 2022 Berufung angemeldet und mit

Schreiben vom 9. Januar 2023 Berufung erklärt. Dabei wird die vollumfängliche

Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt; unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben innert Frist weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Eingabe vom 12. April 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Darin

hält er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Mit Berufungsantwort

vom 18. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und mit Berufungsantwort

vom 19. Juni 2023 die Privatklägerin jeweils Abweisung der Berufung und Bestätigung

des angefochtenen Urteils. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat

die Privatklägerin mitteilen lassen, dass sie und ihre Rechtsvertreterin an der

Berufungsverhandlung voraussichtlich nicht teilnehmen werden. Zudem wurde die

Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht.

In der Berufungsverhandlung vom 23. April 2024, an welcher

die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht

teilgenommen haben, ist der Berufungskläger befragt worden und hat nochmals

Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der

Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der

Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.

Sachverhalt

gemäss Anklage / Vorinstanz

Gemäss Strafbefehl vom 13. September 2021, der nach Art. 356

Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der Sachverhalt wie folgt:

«Der Beschuldigte führte am 16. Juli 2020 um ca. 18.15 Uhr in Basel den

Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse kommend über das

Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/ Breisacherstrasse in Richtung

Amerbachstrasse. Dabei bemerkte der Beschuldigte, die Vorsichts- und

Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links in Richtung

Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung Amerbachstrasse von

rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen überquerende

Fussgängerin B____ zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den Vortritt

nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen rechten

Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten Vorderrad

über deren linken Fuss. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des

Beschuldigten erlitt die Fussgängerin B____ eine Fraktur und ein Hämatom am

linken Fuss». Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil zunächst auf die Aussagen

der Privatklägerin, wonach «[…] sie sich nach dem Einkauf entschlossen habe,

über den Fussgängerstreifen zu gehen. Das Fahrzeug sei noch ziemlich weit weg

gewesen. Sie habe den Fussgängerstreifen betreten und habe plötzlich bemerkt,

dass das Fahrzeug sehr nahe sei. Dann habe es eine Bremsung gegeben und das

Fahrzeug sei nach links ausgewichen. Sie sei vom Fahrzeug berührt worden, habe

sich nicht daran festhalten können und sei dann nach hinten gestürzt. Sodann

habe sie bemerkt, dass ihr Fuss auch noch unter dem Vorderreifen gewesen sei

und sie deshalb nicht wieder habe aufstehen können […]. Die Privatklägerin gab

unmissverständlich an, dass sie sich auf dem Fussgängerstreifen befunden habe,

als die Kollision passiert sei». Weiter verweist die Vorinstanz auf die

wesentliche Aussage einer Zeugin, «[…] dass der Personenwagen des Beschuldigten

nach der Vollbremsung mittig auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe.»

Zusammengefasst erachtet sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der damit korrespondierenden

objektiven Beweismittel als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II).

3.

Akkusationsprinzip

3.1

Der

Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips.

Gemäss Anklage sei der Berufungskläger trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem

vorderen rechten Kotflügel seines Personenwagens in die Privatklägerin hinein

und mit dem rechten Vorderrad über deren linken Fuss gefahren. Indem die

Vorinstanz auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt habe, wonach ihr

Fuss unter dem Vorderreifen gewesen sei, sei sie vom angeklagten Sachverhalt

abgewichen und habe somit den Grundsatz der Fixierung verletzt.

3.2

Das

Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der

Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,

welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er

beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich

in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV

132.

E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung

trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt

daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich

dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer

6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016

E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz

denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von

der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des

Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung

des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist

(BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E.

3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 8 StPO N 53).

3.3

Es trifft vorliegend zwar zu, dass die Vorinstanz im

Rahmen ihrer Beweiswürdigung – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin

anders als im angeklagten Sachverhalt – davon ausging, dass das Fahrzeug des

Berufungsklägers nicht über, sondern auf den Fuss der Privatklägerin gefahren

sei. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt führte aber nicht zu einer

anderen rechtlichen Würdigung und es war dem Berufungskläger aufgrund der Akten

jederzeit klar, was seitens der Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht geschildert

wurde. Die Ungenauigkeit im Strafbefehl verunmöglichte es dem anwaltlich vertretenen

Berufungskläger nicht, sich wirksam verteidigen zu können. Die Rüge der

Dispositiv

Verletzung des Akkusationsprinzips erweist sich demnach als unbegründet.

4. Tatsächliches und Rechtliches

4.1 Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt. Er macht im

Wesentlichen geltend, die Privatklägerin rechtzeitig bemerkt zu haben. Er sei

vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020,

Akten S. 30, 32; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 224), höchstens 20 cm auf dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme

vom 10. Oktober 2020, Akten S. 39) bzw. mit dem Vorderrad 50 cm und

der Stossstange 30 cm vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Berufungsverhandlung,

Akten S. 367) zum Stehen gekommen. Eine Berührung zwischen der Fussgängerin und

dem Auto habe gar nicht stattgefunden; er habe 30 cm vor ihr gebremst (Protokoll

der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.; Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Die Privatklägerin sei

ausserdem zu schnell und ohne nach rechts und links zu schauen, ob Verkehr

komme, über den Fussgängerstreifen gegangen (Protokoll der Einvernahme vom 16.

September 2020, Akten S. 224; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S.

367). In der Berufungsbegründung lässt er zunächst ausführen, es bestehe keine

Gewissheit darüber, ob sich die Privatklägerin von weitem klar erkennbar auf

den Zebrastreifen begeben habe (wie sie behaupte) oder ob sie, wie der

Berufungskläger geltend mache, unvermittelt die Strasse betreten habe, als sich

der Berufungskläger bereits kurz vor dem Fussgängerstreifen befand. Sodann

bestreitet er nach wie vor, dass es überhaupt zu einer Kollision mit der

Privatklägerin gekommen sei (Berufungsbegründung, Rz. 15).

Er moniert insbesondere, dass anders als in Vergleichsfällen

hier keine unmittelbare Sachverhaltsaufnahme durch die Verkehrspolizei erfolgt

sei. Es habe sich daher keine der betroffenen Personen unmittelbar zum Sachverhalt

geäussert und der vermeintliche Unfallhergang sei auch weder protokollarisch

noch bildlich festgehalten worden. Erst am 25. Juli 2020 habe die

Privatklägerin erste Angaben zum Vorfall gemacht. Eine erste Befragung

unterschriftlich zu Protokoll sei erst rund zwei Monate nach dem Vorfall

durchgeführt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die

Wahrnehmung der Privatklägerin, bewusst oder unbewusst, vom tatsächlich

Vorgefallenen abweiche (Berufungsbegründung, Rz. 11). Ausserdem stünden ihre

Schilderungen auch nicht mit den weiteren objektiven Erkenntnissen im Einklang.

Insbesondere ihre Schilderungen vom 11. August 2020, wonach sie umgefallen sei,

weil ihr Fuss durch das Fahrzeug blockiert gewesen sei, wobei sie im Liegen

festgestellt habe, dass sich ihr Fuss noch unter dem Rad des Autos befunden

haben soll, könnten so nicht zutreffen. Ein solcher Ablauf hätte ein anderes

Verletzungsbild nach sich ziehen müssen (Berufungsbegründung, Rz. 12). Hinzu

komme, dass die Privatklägerin erst im Januar 2022 Fotos von weiteren

angeblichen Unfallverletzungen eingereicht habe. Solche seien zuvor weder

aufgefallen noch seitens der Privatklägerin selbst im Juli und August 2020

erwähnt worden. Es entstehe der Eindruck, als versuche die Privatklägerin

nachträglich Verletzungen zu belegen, welche die behauptete Touchierung durch

den rechten Kotflügel respektive das Umfallen auf die rechte Seite belegen

sollten (Berufungsbegründung, Rz. 13). Dieses Prozessverhalten führe dazu, dass

die Depositionen der Privatklägerin insgesamt mit Vorsicht zu würdigen seien.

Auf ihre Angaben könne grundsätzlich nicht abgestellt werden

(Berufungsbegründung, Rz. 13 f.).

Auch die Aussage der Zeugin C____ belege nicht, dass es

tatsächlich zu einer Kollision gekommen sei. Den Aussagen könne «[…] allerhöchstens

entnommen werden, dass sie davon ausgeht, dass sich das Fahrzeug [des

Berufungsklägers] nach erfolgter Vollbremsung auf der Hälfte des Zebrastreifens

selbst befunden habe, was seitens [des Berufungsklägers] in Abrede gestellt

wird» (Berufungsbegründung, Rz. 15). Das objektivierte Verletzungsbild der

Privatklägerin lasse sich zudem «nie und in keiner Weise» durch einen Kontakt

mit dem Fahrzeug der Marke […], insbesondere mit dem rechten Vorderrad,

erklären; erst recht nicht, wenn die Privatklägerin vorgängig vom rechten

Kotflügel des Fahrzeugs leicht geschubst worden wäre. Denn diesfalls hätte sie

sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden müssen, wovon sie

nie berichtet habe. Es sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch

unmöglich, dass sich die Privatklägerin am Fahrzeug hätte verletzen können.

Insbesondere wenn der Berufungskläger «[…] tatsächlich links Gegensteuer

gegeben hätte, ist nicht nachvollziehbar, wie der linke Fuss [der Privatklägerin]

derart am Fahrzeug im Bereich des Grundgelenks des grossen Zehs links und

ansonsten nicht hätte verletzt werden können» (Berufungsbegründung, Rz. 16).

Wie es zur Verletzung der Frau gekommen sein könnte, darüber

mutmasst der Berufungskläger in verschiedenen Versionen. In der

Berufungsbegründung verweist er auf die von seinem Verteidiger bereits im

erstinstanzlichen Verfahren vertretene These, wonach die Privatklägerin mit

ihrer linken Grosszehe in einem der Tramgleise stecken geblieben und sich dabei

eine Fraktur des Grundgelenks der grossen Zehe links zugezogen habe, wobei

aufgrund des Zerreissens der darüber liegenden kleineren Blutgefässe/Kapillaren

ein von aussen sichtbares Hämatom entstanden sei (Berufungsbegründung, Rz. 17).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger noch

gemeint, «[…] vom Einkaufswagen wurde ihr Fuss getroffen und sie ist auf den

Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach vorne gegangen und der linke Fuss nach

unten gesessen und was ist mit dem ‘Wäggeli’ passiert? Es ist über ihren Fuss,

nur die Frau weiss das» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 224) – die Privatklägerin hatte ein Einkaufswägelchen bei sich gehabt.

Nach dem Unfall sei die Privatklägerin «Mit ihrem ‘Wäggeli’ gelaufen wie eine

Prinzessin und es ist gar nichts passiert»; sie habe auch trotz seinem

Vorschlag die Polizei nicht zuziehen wollen, lediglich seine Telefonnummer

verlangt, was er allerdings auch nicht verstehe (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 225). Auch an der

Berufungsverhandlung führt er auf Nachfrage an, dass möglicherweise der

Einkaufswagen ihren Fuss getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung,

Akten S. 368).

4.2 Tatsächliches

4.2.1 Beweiswürdigung

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant

sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem

Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom

20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit

Hinweisen).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel.

Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der

zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat

es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli

2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, jeweils mit Hinweisen).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob und inwiefern sich namentlich

die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bestätigen lässt.

4.2.2 Objektive

Beweismittel

Das Unfallaufnahmeprotokoll samt Skizze und Beschreibung des

Unfallhergangs stammt – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – nicht

vom Tattag und -ort selbst, sondern wurde offenbar erst aufgrund der

Unfallmeldung erstellt, welche die Privatklägerin am Samstag, 25. Juli 2020, bei

der Polizei erstattete (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 19 ff.).

Bei der Unfallmeldung auf der Polizeiwache wurde auch der linke Schuh der

Privatklägerin sichergestellt (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten

S. 24). Die Privatklägerin gab einen Notizzettel (Stück von einer Zeitung)

ab (Akten S. 63), auf welchem der Berufungskläger auf der Unfallstelle seinen

Namen und seine Telefonnummer notiert hatte. Weitere zwei Tage später, am 27.

Juli 2020, ging die Privatklägerin in die […] D____, wo sie von C____, welche

im Verlauf des Verfahrens als Zeugin befragt wurde, die Nummer des

Kontrollschildes des Berufungsklägers erhielt. C____ hatte sich diese an der

Unfallstelle aufgeschrieben (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten

S. 25).

Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom

5. August 2020 begab sich die Privatklägerin am Tag nach dem Unfall (Freitag,

17. Juli 2020) zuerst zu ihrem Hausarzt. Dieser habe sie für ein

traumatologisches Konsil an das USB (Interdisziplinäre Notfallstation,

Ambulante Chirurgie) zugewiesen. Die Diagnosen des USB ergaben «1. Fraktur

Basis Phalanx proximalis D1 Fuss links vom 16.7.2020 mit/bei: -Z.n. Arthrodese

naviculare auf cuniforme mediale und TMT; - Z.n. mehreren fusschirurgischen

Eingriffen bei bekannter rheumatoider Arthritis» (Austrittsbericht des USB vom

5. August 2020, Akten S. 48). Dieser Befund weist auf einen Bruch des hinteren

Zehenknochens (Grundgelenk) des linken grossen Zehs (der grosse Zeh hat nur 2 Knochen)

und auf den Zustand nach Versteifung von Mittelfussknochen (auf der Höhe des

Rists) hin. Konkret bedeutet dies, dass Platten und/oder Schrauben / Nägel

angebracht worden sind, die dann dazu führen, dass die Knochen miteinander

verwachsen. Dies wurde bei der Privatklägerin offenbar wegen ihrer rheumatoiden

Arthritis gemacht (vgl. auch Bericht des Hausarztes der Privatklägerin vom 19.

Oktober 2020, Akten S. 53). Als Status hielt das USB weiter fest:

«Klinisch zeigt sich ein Hämatom im Vorfussbereich Fuss links sowie

Druckschmerz im Bereich von MTP 1 Fuss links. Integument reizlos und intakt.

Keine Schmerzangabe im Bereich vom Naviculare und Cuneiforme mediale Gelenk und

TMT 1 Gelenk» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten

S. 48). Es gab mithin im Vorfussbereich (nicht im Bereich des Mittelfusses)

ein Hämatom und Druckschmerzen. Das passt zu den Befunden der bildgebenden

Verfahren: Gemäss Austrittsbericht des USB zeigte sich beim Röntgen «[…] ein Bruch

der proximalen Schraube der proximalsten Platte. Es gibt Voraufnahmen von 2019

die aber nur in der DP Ebene erfolgt sind. Dort zeigt sich dieser Bruch der

Schraube nicht. Im CT zeigt sich keine ossäre Läsion im Bereich der Arthrodese

vom 1. Strahl. Bis auf den Schraubenbruch zeigt sich kein weiterer

Implantatbruch. Es zeigt eine vollständige Arthrodese im Gelenk zwischen Os

naviculare und os cuneiforme mediale und TMT 1» (Austrittsbericht des USB vom

5. August 2020, Akten S. 48). Daraus ergibt sich, dass einzig das Implantat am

Grosszehengrundgelenk gebrochen war (vgl. auch Bericht des Hausarztes der

Privatklägerin vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53), und es war lediglich

der grosse Zeh gebrochen. Der Mittelfuss dagegen war intakt – ohne

Knochenverletzungen und ohne Bruch der Implantate. Damit war der Mittelfuss offenbar

bereits vollständig versteift (Knochen zusammengewachsen). Das USB hielt in seinem

Austrittsbericht schliesslich fest, dass nicht gesagt werden könne, ob der

Bruch des einen Implantats Folge des Unfalls oder ob die Schraube bereits zuvor

gebrochen war. Indessen sei der Bruch des linken grossen Zehs «zu einer

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. […] Klinisch

(Hämatom und Schmerz) und radiologisch spricht alles dafür» (Austrittsbericht

des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f.).

Der behandelnde Hausarzt der Privatklägerin schildert in

seinem Bericht an die Kantonspolizei Basel-Stadt, dass die Visitation der

Privatklägerin am Tag nach dem Unfall, am 17. Juli 2020, stattgefunden habe.

Zudem führte er aus, dass die Privatklägerin ein Hämatom am linken Vorfuss aufweisen

würde und bestätigte, dass durch die radiologische Untersuchung im USB zwei

kleine Knochenbrüche festgestellt worden seien. Er erläuterte, dass vor dem

Unfall trotz Arthrose (medizinische Vorgeschichte) keine derartige Fraktur

bekannt gewesen sei und somit ein Energieeffekt auf den Fuss stattgefunden

haben müsse (Arztbericht vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53).

Die Privatklägerin hat sodann am 18. Januar 2022 Fotos vom

Fuss und Bein mit Hämatomen eingereicht (Akten S. 132-140). Gemäss ihrer Rechtsvertreterin

sind diese «wenige Tage nach dem Vorfall» erstellt worden (Akten S. 130),

die Privatklägerin erklärte bei ihrer Befragung vor 1. Instanz, sie seien am

Tag nach dem Vorfall gemacht worden; «es wurde erst am Abend [des Unfalltages]

blau» (Akten S. 227).

Der Berufungskläger schliesslich hat das Foto eines […], ein

Modell des damals gefahrenen Wagens, eingereicht (Akten S. 313). Weiter

hat er vor der Vorinstanz (Akten S. 208-210) wie auch im Berufungsverfahren

(Akten S. 311 f.) Fotos vom Unfallgebiet bzw. dem dortigen Laden eingereicht.

An der Berufungsverhandlung hat er eine signierte Skizze eingereicht, auf

welcher er eingezeichnet hat, wo sein Fahrzeug gehalten haben soll (Akten S. 362).

4.2.3 Parteiaussagen

Die objektiven Beweismittel vermögen das angeklagte

Unfallgeschehen nicht klar zu belegen. Neben ihnen ist daher auf die Aussagen

der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen

abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,

was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122

E. 3.3).

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen)

Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage

bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,

S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.

2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag

zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein

von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,

deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.

Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen

(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der

Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter

Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale

ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5

und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse

von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,

a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

4.2.3.1 Aussage

C____

Im Vorverfahren und vor der Vorinstanz wurde C____ als Zeugin

befragt. Sie hat den Unfallhergang selbst nicht gesehen. Sie hat gemäss ihren

Angaben, aufmerksam geworden durch das Bremsgeräusch, aber gesehen, wie und wo

das Auto des Berufungsklägers zum Stillstand gekommen war und was dann geschah

(vgl. nachfolgend). Der Berufungskläger versucht, ihre Depositionen in Zweifel

zu ziehen, indem er geltend macht, sie habe von ihrem Standort im Ladenlokal

des D____ das Geschehen gar nicht (richtig) sehen können, was er mit Fotos

nachweisen will (Akten S. 312). Die Privatklägerin lässt einwenden, dass die

Fotos keinen Beweis dafür erbrächten, wie das Ladenlokal zum Unfallzeitpunkt

gestaltet war und damit auch nichts zur damals bestehenden freien Sicht vom

Verkaufstresen aus besagten. Ausserdem habe sich C____ ja auf den Unfallort zu

bewegt. Der Berufungskläger hätte, wenn er die freie Sicht hätte anzweifeln

wollen, eine entsprechende Frage anlässlich der Zeugeneinvernahme von C____ vor

der Vorinstanz an diese richten müssen.

Tatsächlich hat der Berufungskläger die Frage der Sicht auf

den Unfallort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht

aufgeworfen. Auch in der Berufungsbegründung drückt er sich diesbezüglich

bezeichnenderweise sehr zurückhaltend aus: Es könne den beigelegten Bildern der

Aussen- und Inneneinsicht des Verkaufsgeschäfts D____ «grundsätzlich entnommen

werden, dass die Sicht [der Privatklägerin] aus dem Geschäft hinaus sicherlich

stark eingeschränkt gewesen ist» (Berufungsbegründung, Rz. 8). Der

Privatklägerin bzw. ihrer Vertreterin ist allerdings beizupflichten, dass die

eingereichten Fotos nichts für die Argumentation zu belegen vermöchten. Der

Fussgängerstreifen befindet sich genau vor dem Ladenlokal (Schaufenster und

Eingangstür). Auf dem Foto der Innenansicht ist zu sehen, wie einige mobile

Gegenstände (Korpus, Pflanze) vor dem Fenster sehen und die Sicht begrenzen. Ob

dies zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls schon so war, lässt sich nicht

sagen und jetzt im Nachhinein auch nicht mehr rekonstruieren. Erst recht

widerlegen die Fotos in keiner Weise, dass die Zeugin aus dem Ladeninneren

genau auf den Fussgängerstreifen sehen konnte, wenn sie sich – wie sie es

selbst beschrieb – nur etwas hinter dem Tresen bewegte: «Ich (...) stand hinter

der Theke, wenn ich mich nach rechts umdrehte, dann sah ich den Eingang und den

Fussgängerstreifen, welcher davor ist» (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 230). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____

wird daher durch die eingereichten Fotos nicht beeinträchtigt.

Ansonsten ist festzustellen, dass es sich bei C____ um eine

neutrale Augenzeugin handelt und ihre Aussagen somit von der Aussagegenese her

sehr glaubhaft sind. Auch inhaltlich weisen sie eine hohe Qualität auf und erfüllen

zahlreiche Realkennzeichen: C____ berichtet kohärent und schlüssig und über

drei Einvernahmen hinweg – die letzte vor Gericht unter Wahrheitspflicht als

Zeugin – in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig,

mit angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnt, die

nicht unmittelbar mit dem Vorfall zu tun haben. Sie bettet das Geschilderte in

räumlicher und zeitlicher Hinsicht in ein Gesamtgeschehen ein. Sie erwähnt

etwa, dass sie nach dem Vorfall wieder ins Geschäft ging, danach Ferien hatte

und erst nach den Ferien im Geschäft vernommen habe, dass die Privatklägerin

ein bis zwei Tage nach dem Unfall ins Geschäft gekommen sei (vgl. Protokoll der

Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 231). Sie gibt an, was sie gesehen, aber auch,

was sie nicht gesehen hat. Sie habe den Vorfall aus dem Ladenlokal der […] D____

heraus beobachtet, aber erst, nachdem das Auto bereits zum Stillstand gekommen sei.

Aufmerksam sei sie geworden, als sie Bremsgeräusche gehört habe (Protokoll der

Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65; Protokoll der Einvernahme

vom 4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe dann zuerst nur das Auto auf

dem Fussgängerstreifen gesehen. Kurz darauf habe das Tram geklingelt, weil es

nicht vorbeifahren konnte, und da habe der Autofahrer das Auto etwas zur Seite

gestellt (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65 f.; Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Sie erklärt sehr präzise

und differenziert, dass sie den Unfallhergang selbst nicht habe beobachten

können und aufgrund der Aussagen des Unfallopfers geschlossen habe, es habe

sich um einen Unfall gehandelt: «Ich habe gedacht, jetzt ist etwas passiert.

Ich habe aber nicht gesehen was. Einen kurzen Moment später sah ich eine ältere

Dame mit einem Einkaufswägeli auf dem Trottoir stehen. Sie war geschockt. Sie

hatte einen Unfall mit dem Auto, welches auf dem Fussgängerstreifen stand und

vorher gebremst hatte. Den Unfall konnte ich aber von meiner Seite aus nicht

sehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; vgl. auch Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). «Nachdem ich die

Bremsgeräusche gehört habe, sah ich mehrere Leute zum Auto rennen. Ich sah

dann, wie eine ältere Frau links und rechts durch Personen gestützt wurde und

langsam von der Strasse aufs Trottoir begleitet wurde» (Protokoll der

Einvernahme vom 4. Januar 2021, Akten S. 69; vgl. auch Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Dabei belastet sie auch

den Berufungskläger nicht übermässig, sondern gibt klar an, dass sie über die

eigentliche Verletzungsursache keine Angabe machen könne. Sie habe nicht sehen

können, ob die Privatklägerin auf dem Boden lag und der Personenwagen

tatsächlich auf ihrem Fuss stand: «Wenn die Frau am Boden lag, konnte ich sie

nicht sehen, da der Kombi mir die Sicht nahm. Deshalb konnte ich auch nicht sehen,

ob der Kombi auf dem Fuss von Frau B____ stand» (Protokoll der Einvernahme vom

4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe die Frau nicht wahrgenommen, als

sie das Auto sah. «Nein, weil das Auto war im Weg. Ich habe die Dame nicht

gesehen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 232).

Die Aussagen von C____ erweisen sich damit insgesamt als sehr

glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.

4.2.3.2 Aussage

der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren und vor der Vorinstanz

als Auskunftsperson befragt. Ausserdem sind ihre Aussagen anlässlich der

Anzeigeerstattung neun Tage nach dem Vorfall im Polizeirapport dokumentiert. Im

Vorverfahren hat die Privatklägerin ausgesagt, der Berufungskläger habe sie mit

dem rechten vorderen Kotflügel erfasst und sei mit dem rechten Vorderrad auf

ihren linken Fuss zu stehen gekommen. Sie sei dabei zu Fall gekommen (Unfallaufnahmeprotokoll

vom 25. Juli 2020, Akten S. 21; Protokoll der Einvernahme vom 11. August

2020, Akten S. 44): «Als ich auf Höhe der ersten Tramschiene war, war plötzlich

das blaue Auto da und ich bekam einen Schubs mit dem vorderen rechten

Kotflügel». Sie habe nach dem Schubs noch die linke Hand kurz auf den Kotflügel

gelegt, aber bemerkt, dass sie sich auf der rauhen Oberfläche gar nicht habe

festhalten können. Sie habe einen Schritt zurückmachen wollen, aber nicht

gekonnt, weil der Fuss durch das Auto blockiert gewesen sei. Sie habe in dem

Moment noch nicht gesehen, dass das Rad auf dem Fuss stand. Das habe sie erst nach

dem Umfallen auf die rechte Seite gesehen (Protokoll der Einvernahme vom 11.

August 2020, Akten S. 44).

Vor der Vorinstanz beschreibt die Privatklägerin, sie sei

über den Fussgängerstreifen gegangen und habe nach unten geschaut, damit sie

bei den Schienen nicht stolpere. Als sie einmal aufgeblickt habe, habe sie

gesehen, dass das blaue Auto des Berufungsklägers bereits beim Bläsiring war.

«Ich habe mich still gefragt, er fährt doch nicht über mich. Dann bin ich

stehen geblieben, es waren zwei paar Schienen auf der Fussgängerstrecke, ich

war ungefähr bei der zweiten Schiene angelangt, und dann war das Auto da» (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf Rückfrage des Privatverteidigers

und mittels Foto erklärt sie, sie sei noch nicht auf den zweiten Gleisen

gewesen, es sei ungefähr bei den ersten Gleisen gewesen, also zwischen den

beiden Gleisen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 228). Sie könne es nicht zu 100% sagen, denn das Auto sei auch noch auf

den zweiten Schienen gestanden, quer auf dem Fussgängerstreifen. Er [der Berufungskläger]

habe die Räder sofort nach links gedreht (mit dem Stift auf das vorgelegte Bild

zeigend) (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 228).

Den Unfallhergang selbst beschreibt sie vor der Vorinstanz

wie folgt: «Er ist so nahegekommen, dass ich mich auf der Fahrzeughaube

irgendwo halten wollte, das war aber nicht möglich. Dann bin ich umgefallen,

weil er hat die Räder sofort nach links gedreht und ist stehen geblieben. Er

hat mich auf den Boden gestossen. Ich bin dann dagelegen und habe gemerkt, dass

mein Vorfuss ein bisschen unter dem Pneu ist, als er das Auto schräg gestellt

hat. Ich bin dann natürlich runtergefallen. Ich konnte meinen Fuss dann mit

Mühe wegziehen, viele Leute kamen, um zu helfen und er auch [...]. Und dann

wollten mich alle Leute hochziehen und ich sagte, sie sollen nicht so schnell,

weil ich muss meinen Fuss lösen und schauen, dass keine Knochen kaputt bzw.

gebrochen sind. Nachher haben sie mich hochgezogen» (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Ihr linker Fuss habe

geschmerzt, aber sie habe darauf stehen können. Es habe «ein bisschen weh»

getan. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, sie werde ihn anrufen. Sie werde

zum Hausarzt gehen, wenn der Fuss am Abend noch schmerze. Der Fuss sei erst am

Abend blau geworden – die entsprechenden Fotos stammten vom nächsten Tag (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Übereinstimmend mit

der Zeugin C____ sagte sie aus, dass der Berufungskläger sein Auto habe

wegstellen müssen, weil ein Tram gekommen sei und «wie wild bimmelte» (Protokoll

der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227).

Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson

gelten. Zwar wurden die Heilungskosten von der Versicherung bezahlt und werden

von ihr nicht geltend gemacht. Sie beantragt aber eine Genugtuung und beteiligt

sich mit einer Rechtsvertreterin am Verfahren. Insoweit sind die Aussagen mit

einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Inhaltlich ist den Aussagen aber eine

hohe Qualität zuzugestehen. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien. So sind sie

insgesamt schlüssig und in sich konsistent und weisen auch über mehrere

Befragungen hinweg keine nennenswerten Widersprüche auf. Dass die

Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme von einem Schubs mit dem

Kotflügel berichtet, worauf sie sich am Auto habe festhalten wollen und

vor der Vorinstanz dann einen Festhalteversuch etwas vor dem Schubs

schildert, erscheint angesichts der Dynamik des Geschehens als absolut

nebensächliches Detail. Stets schilderte die Privatklägerin, dass der

Berufungskläger mit seinem Auto so nah an sie herangefahren sei, dass er sie zu

Fall gebracht habe, wobei sie noch vergeblich versucht habe, sich am Fahrzeug

festzuhalten. Ob sie letztlich das Gleichgewicht verloren hat, weil der

Berufungskläger sie umgeschubst hatte oder vielmehr, weil ihr Fuss unter dem

Vorderrad blockiert war, kann die Privatklägerin realistischerweise selbst gar

nicht wissen, zumal sich das Ganze innert Sekunden abgespielt haben musste und

in einem absoluten Schreckensmoment. Insgesamt und auch in Bezug auf zahlreiche

weitere Details, die zum Teil nicht unmittelbar mit dem Unfallgeschehen zu tun

haben, erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin über das ganze

Verfahren hinweg als ausgesprochen konstant. Ihre Schilderungen wirken aber

keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. Vielmehr sind sie anschaulich,

farbig und angemessen detailreich, wobei auch Nebensächliches erwähnt wird. So

führte sie etwa was folgt aus: «Eine Frau kam aus der […] und gab mir ein Glas

Wasser. Ich könne mich auch bei ihnen im Laden hinsetzen. Ich erklärte, dass

ich nach Hause ginge, da es nicht weit war und ich Lebensmittel bei mir habe,

welche in den Kühlschrank müssen. […] Der Lenker redete nicht so gut Deutsch, aber

ich habe ihn verstanden und er mich auch» (Protokoll der Einvernahme vom 11.

August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin beschrieb Interaktionen und

Gespräche, teils in direkter Rede, und sie schilderte auch ihre eigenen

Gedanken und Unverstandenes: «Der Lenker hat noch zu mir gesagt, dass er vor

dem Unfall auf die Seite geschaut habe in die Querstrassen, er habe eine ältere

Dame gesucht (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44;

[tatsächlich hatte er gemäss eigenen Angaben geschaut, weil er abbiegen wollte;

er habe im USB eine Frau besuchen wollen; vgl. Protokoll der Einvernahme vom

16. September 2020, Akten S. 33]). Bevor der Lenker ging, sagte er zu mir:

‘Danke. Danke. Danke.’ Ich verstand nicht, wieso er mir Danke sagte» (Protokoll

der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin hat

keine Aggravationstendenzen gezeigt, sondern ihr Bericht wirkt sachlich und

zurückhaltend. Zum Teil hat sie den Berufungskläger von sich aus auch entlastet.

So erzählte sie etwa, dass er sofort gestoppt habe und zu ihr gekommen sei und

dass er nach dem Wegstellen des Autos nochmals zu ihr gekommen sei. Ebenfalls

erwähnte sie spontan, dass sie auf der Unfallstelle keine Polizei haben wollte,

da sie noch dachte, es sei nicht so schlimm mit dem Fuss (Protokoll der

Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf die Frage nach

ihrem Eindruck vom Lenker meinte sie: «Er machte einen anständigen und normalen

Eindruck auf mich. Alkohol habe ich auch keinen geschmeckt» (Protokoll der

Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 45).

Nach dem Gesagten ist auch den Aussagen der Privatklägerin

grosse Glaubhaftigkeit zu attestieren. Sehr glaubhaft ist insbesondere auch

ihre konstante und lebensnahe Darstellung des konkreten Unfallhergangs. Wie sie

etwa versucht habe, sich noch mittels Festhalten am Auto vor dem Hinfallen zu

bewahren oder wie sie erst nach dem Umfallen – im Liegen – realisiert habe,

dass ihr Fuss etwas unter das Vorderrad des Wagens geraten sei und sie den Fuss

zuerst aus dieser Situation habe «lösen» müssen, bevor sie habe aufstehen bzw.

hinaufgezogen werden können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August

2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.

227).

4.2.3.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Wie erwähnt (vgl. bereits oben E. 4.1), hat der

Berufungskläger stets bestritten, dass es zu einer Kollision mit der

Privatklägerin gekommen sei.

Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 16.

September 2020 schildert er, dass er nach links geschaut habe, um eine Strasse

zum Abbiegen zu finden. Als er die Privatklägerin auf dem Fussgängerstreifen

gesehen habe, sei sie schon ca. 80 cm darauf gewesen. Er habe sofort

gebremst. Sie habe Angst bekommen und sei einen Schritt zurückgegangen und dann

von alleine umgefallen. Sie sei langsam gefallen, wegen dem Einkaufswagen, den

sie bei sich gehabt habe. Er sei mit dem Auto vor dem Fussgängerstreifen zum

Stillstand gekommen, habe normal anhalten und bremsen können. Er sei dann zur

Privatklägerin hingegangen und habe ihr mit einer Hand beim Aufstehen geholfen.

Eine Frau aus der […] sei hinzugeeilt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie brauche

keine Hilfe und keine Polizei. Er habe sein Auto sogar auf ihr Anraten hin

weggestellt und sei nochmals zur Privatklägerin hingegangen. Diese habe nichts

von Schmerzen gesagt, aber sie habe seine Telefonnummer verlangt, falls doch

noch etwas sein sollte. Er habe ihr diese auf eine Zeitung geschrieben. Sein

Angebot, die Privatklägerin ins Unispital zu fahren, wo er sowieso habe

hinfahren wollen, habe sie ausgeschlagen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September

2020, Akten S. 29 f. und 32). Sie sei ganz normal gegangen, habe nicht

gehinkt. Aus seiner Sicht sei sie nicht verletzt gewesen. Der Berufungskläger

sagt, er sei «normal weitergefahren», als er die Privatklägerin zuerst gesehen

habe – rund 4 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt –, da er nicht damit

gerechnet habe, dass sie über den Fussgängerstreifen gehen wolle (Protokoll der

Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 31). Zu den Bremsgeräuschen,

welche die Auskunftsperson beschrieben hatte, meint er: «Es kann sein, dass die

Bremsgeräusche von meinem Auto stammen. Ich wollte die Frau ja nicht anfahren».

Er sei aber nicht mit 30-40 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren – «wenn

ich so schnell gefahren wäre, würde diese Frau nicht mehr leben. Dann hätte ich

sie überfahren» (Protokoll der Einvernahme vom 16. August 2020, Akten

S. 33).

Bei der zweiten Einvernahme vom 10. Oktober 2020 meinte er

auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin C____, dass es nicht stimme, was diese

sage. Er sei höchstens ca. 20 cm mit der Front seines Autos auf dem Fussgängerstreifen

zum Stehen gekommen. Beide vorderen Reifen hätten sich nach der Bremsung noch

vor dem Fussgängerstreifen befunden (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober

2020, Akten S. 39).

In seiner Einsprache vom 13. September 2021 schildert er das

Ganze anders. Er habe schon von Weitem gesehen, dass eine ältere Frau rechts am

Fussgängerstreifen mit ihrem Einkaufswagen wartete, um über den

Fussgängerstreifen zu gehen. Also habe er seine Geschwindigkeit rechtzeitig gemässigt,

um ihr den Vortritt zu gewähren, da es für ihn ersichtlich gewesen sei, dass

sie den Fussgängerstreifen überqueren wolle. Er habe die Geschwindigkeit auf

Schritttempo, also 3-5 km/h reduziert und sei korrekt über die Kreuzung

gerollt. In diesem Moment habe er gesehen, wie die «alte Fussgängerin» auf dem

zweiten gelben Streifen des Fussgängerstreifens am Boden gesessen sei. Links

neben ihr immer noch den Einkaufswagen in ihrer linken Hand. Er habe sofort

eine Vollbremsung gemacht, und ohne Bremsgequietsche und ohne quietschende

Reifen sei sein Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Kein

Teil seines Autos habe die Begrenzung des Fussgängerstreifens überdeckt. Der

zweirädrige Einkaufswagen sei zwischen der Frau und dem Auto gewesen (vgl.

Einsprache vom 13. September 2021, Akten S. 100).

Vor der Vorinstanz schildert der Berufungskläger wiederum,

dass er die Privatklägerin zuerst auf dem Trottoir gesehen und gedacht habe,

sie werde dort weiter in den Supermarkt gehen. Sie sei auf der linken Seite

gegangen. «Ich habe das Trottoir gesehen, aber ganz kurz ist sie auf den

Fussgänger gegangen ohne vorher nach rechts oder links zu schauen. Ich habe sie

vor 80 Zentimeter schon gesehen. Sie ist ein- oder zwei Mal gelaufen. Ich habe

sofort gebremst. Gott sei Dank gebremst und noch heute lebt die Frau. Ich habe

aber mit dem Auto nichts gedruckt. Die Frau ist aus Angst, von ihrem ‘Wäggeli’

gegangen. Sie hatte links einen Einkaufswagen. Von Ihrem Einkaufswagen wurde

ihr Fuss getroffen und sie ist auf dem Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach

vorne gegangen und der linke Fuss nach unten gesessen. Und was ist mit dem

‘Wäggli’ passiert? Es ist über ihren Fuss, nur die Frau weiss das» (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Er habe «nicht Gas

gegeben, wegen der Konzentration, wohin ich gehen muss. Ich habe 30 Zentimeter

vor ihr gebremst. Hatte Glück, weil ich habe nichts gedrückt oder gestossen, es

war nichts. Die Frau hat gesagt, ‘Sie sind mit Ihrem Reifen über meinen Fuss

gefahren’. Das war aber garantiert nicht so. Wenn der Reifen über ihren Fuss

gegangen wäre, dann hätte sie keinen Fuss mehr, da das Auto schwer ist» (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Auf Nachfrage macht

er geltend, dass er vor dem Fussgängerstreifen gehalten habe und aus dem Auto

ausgestiegen sei, um der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen. Sie habe die

Polizei nicht holen und sich auch nicht von ihm ins Unispital fahren lassen

wollen, nur seine Telefonnummer habe sie haben wollen. Schliesslich sei sie mit

ihrem Einkaufswagen normal weitergelaufen: 50 Meter «[…] mit ihrem ‘Wäggeli’

gelaufen, wie eine Prinzessin und es ist gar nichts passiert. Warum nimmt sie

die Telefonnummer, um zur Polizei zu gehen?» (Akten S. 225).

An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ausgeführt,

dass die Privatklägerin ohne «links und rechts zu schauen, […] auf den

Fussgängerstreifen getreten» sei. «(A.F.) Ja, ich habe sie gesehen. Ich

habe sofort gebremst. Der liebe Gott hat mir geholfen, dass ich bremsen konnte.

Es war ihr Glück, dass nicht mehr passiert ist […]. Ich bin vielleicht 18, 15,

20 Kilometer pro Stunde gefahren. Das geht nicht bei einer Geschwindigkeit von

über 30 oder 40. Gewisse Leute sollen eine Vollbremsung gehört haben. Bei

meinem Tempo hätte man das nicht hören können. Ich bin 30 Zentimeter vor der

Frau gehalten. […] Das Vorderteil des Autos stand vor dem Fussgängerstreifen.

Die Vorderreifen standen ungefähr 50 Zentimeter weit vom Fussgängerstreifen. (A.F.)

Das Vorderteil des Autos stand kurz vor dem Fussgänger streifen. Die Frau fiel

am Rand des Fussgängerstreifens um» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung,

Akten S. 367 f.).

Der Berufungskläger spricht zwar nicht so gut Deutsch und er hat

teilweise jeweils mit Dolmetscher ausgesagt. Gleichwohl war der Kern seiner Erklärungen

jeweils verständlich. Dabei ist zusammengefasst festzustellen, dass er in den

verschiedenen Befragungen in Bezug auf den Standort seines Fahrzeugs, die

Position der Privatklägerin und die möglichen Ursachen von deren Verletzungen teilweise

unterschiedliche Aussagen gemacht hat, die durchaus als Hinweis auf ein

unglaubhaftes Aussageverhalten des Berufungsklägers gewertet werden können. Dass

etwa der Einkaufswagen der Privatklägerin, welcher gemäss Aussagen des

Berufungsklägers kaum befüllt gewesen sei («zwei, drei Sachen», Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 368), zur streitbetroffenen Verletzung geführt

haben soll, vermag in der Sache ebenso nicht zu überzeugen. Völlig lebensfremd

auch die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Privatklägerin vor Schreck

auf den Boden gesessen sei, als er sein Auto vor dem Fussgängerstreifen angehalten

habe. Hervorzuheben ist im Weiteren auch, dass er die Position der

Privatklägerin beim Stillstand seines Fahrzeugs einerseits im Rahmen seiner

ersten Einvernahme am 16. September 2020 mitten auf dem Zebrastreifen (Akten S.

36) andererseits an der Berufungsverhandlung am Rande des Zebrastreifens (Akten

S. 362) skizziert hat.

4.3 Gegenüberstellung

der Aussagen und Fazit

4.3.1 Die Zeugin C____ hat, wie erwähnt (vgl. oben

E. 4.2.3.1), das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet. Sie kann

indessen mit Sicherheit sagen, dass das Auto des Berufungsklägers auf dem

Fussgängerstreifen – und nicht davor – gestanden habe, als sie es wahrgenommen

habe (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 und 69; Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Der Lenker habe das Auto

auf dem Fussgängerstreifen stehen lassen und sei ausgestiegen (Protokoll der

Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66). Danach habe er es nach dem

Fussgängerstreifen halb aufs Trottoir gestellt, um einem Tram die Durchfahrt zu

ermöglichen (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). An der Einvernahme vom

10. Oktober 2020 meinte sie, dass das Auto mit dem vordersten Teil ca. 1 Meter

vor Ende des Fussgängerstreifens zum Stehen gekommen sei (Protokoll der

Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 f.). Auf die gegenteilige Angabe

des Autolenkers gemäss Protokoll angesprochen, empört sie sich: «Das ist ja

unglaublich[,] was dieser Mann gesagt hat. Das stimmt überhaupt nicht, was

diese Person ausgesagt hat. Der Fussgängerstreifen befindet sich genau auf der

Höhe von unserem Geschäftseingang. Von der Kasse aus konnte ich genau

beobachten, wie der dunkelblaue Kombi beim Bremsen auf den Fussgängerstreifen

gefahren ist. Fast das ganze Auto stand nach dem Bremsen auf dem

Fussgängerstreifen. Wenn das Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand

gekommen wäre, hätte ich dieses Auto von meiner Position aus im Laden gar nicht

gesehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 67). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, sie sehe beim Herausschauen

aus dem Laden den ganzen Fussgängerstreifen. Der Wagen sei darauf gestanden.

«Es kann sein, dass es vielleicht noch paar Meter noch Fussgängerstreifen war,

aber er war in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, also er hat es ausgefüllt.

(a.F.) Ja, das Auto stand in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, nicht vorher

und nicht nachher» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.

231). Auf Frage des Privatverteidigers und Vorlage eines Fotos hin führte sie

aus, dass das Auto auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (zeigt es, leicht

quer). «Also mittendrin, einfach auf dem Fussgängerstreifen» (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231). Auf die Frage des

Privatverteidigers, wo die Vorderräder gewesen seien: «Ich kann mich nicht mehr

erinnern, er ist auf dem Fussgängerstreifen gestanden». Das Auto habe den

Fussgängerstreifen aus Sicht von der Kasse ausgefüllt (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231 f.). Auch die Privatklägerin

hat ausgesagt, dass das Auto des Berufungsklägers nach dem Unfall zum grössten

Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (Protokoll der Einvernahme vom

11. August 2020, Akten S. 46, vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 228).

4.3.2 Der Berufungskläger demgegenüber ist nach

eigenem Bekunden nicht mehr nach vorne gefahren oder gerollt, nachdem er einmal

zum Stillstand gekommen sei (was auch lebensfern wäre), sondern zunächst

ausgestiegen, um sich zur Privatklägerin zu begeben. Demnach ist seine

Darstellung, wonach er noch vor dem Fussgängerstreifen seine Bremsfahrt beendet

habe – bzw. maximal mit der Front 20 cm auf den Fussgängerstreifen geragt sei

–, durch die glaubhaften Aussagen von C____ und auch der Privatklägerin

widerlegt. Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie ausgeführt (vgl. E.

4.2.3.2 in fine), sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Sie werden hinsichtlich

des Unfallhergangs gestützt und objektiviert durch die Aussagen der Zeugin C____

(starke Bremsgeräusche, Auto kam mitten auf dem Fussgängerstreifen zum

Stillstand, leicht quer) und weiter durch die ärztlichen Befunde (vgl. u.a. Austrittsbericht

des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f., wonach der Bruch des grossen Zehens

«zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist»;

oben E. 4.2.2) und die eingereichten Fotos (Akten S. 132-140), welche (wiederum

gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin) kurz nach dem Unfall gemacht

worden sind. Dass sich Hämatome erst einige Stunden nach einer Verletzung bzw.

einem Knochenbruch ausbilden und dass die dunkelblaue Farbe typisch ist für

frische Hämatome (später verfärben sie sich grün bis gelb), ist im Übrigen

medizinisches Basiswissen und darf als notorisch vorausgesetzt werden; das

stützt die Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahmen der Privatklägerin

zusätzlich. Abwegig erscheint schliesslich die Annahme des Berufungsklägers,

die Privatklägerin (Jahrgang 1946) – mit ihren von einer äusserst schmerzhaften

Erkrankung betroffenen, mehrfach voroperierten Füssen – habe sich die Hämatome

zur Tatzeit oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt gezielt beigebracht, um Fotos

für den Prozess zu erhalten (bei welchem es um eine Genugtuung von CHF 800.–

geht), und ebenso unwahrscheinlich die Annahme, die Privatklägerin habe sich

zufällig bei anderer Gelegenheit derart massive Hämatome an genau den

«passenden» Stellen zugezogen und diese dann dokumentiert, um sie unter

falschen Angaben ins Recht zu legen.

4.3.3 Der Einwand des Verteidigers, dass der

Verletzungsbefund mit dem beschriebenen Unfallhergang gar nicht vereinbar sei,

verfängt nicht. Die Privatklägerin beschreibt konstant, dass sie zuerst

versucht habe, sich noch am Auto festzuhalten, um nicht das Gleichgewicht zu

verlieren. Dass sie aber vom Auto umgestossen worden sei und erst im Liegen,

nachdem sie bereits umgefallen war, bemerkte, dass ihr linker Vorfuss unter den

Pneu des Vorderrads geraten sei. Sie beschreibt auch, dass sie ihren Fuss aus

der Unfallposition gelöst habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August

2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.

227). Das ist sehr wohl nachvollziehbar. Der Berufungskläger ist demnach nicht

«über deren linken Fuss» gefahren – insoweit ist die Anklageschrift zu

präzisieren – sondern er hat die Privatklägerin nur ganz leicht mit dem

Kotflügel touchiert, so dass sie das Gleichgewicht verlor, umfiel und mit dem

linkten Vorfuss etwas unter das rechte Vorderrad des […] geriet, welches sich,

wie sie es beschreibt, noch etwas gedreht habe (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 227). In diesen Ablauf fügt sich auch schlüssig ein,

dass die Privatklägerin ihren Fuss selber (allenfalls gestützt durch ein, zwei

Helfer) aus ihrer Position «lösen» konnte, ohne dass das Auto zurückgefahren

oder angehoben werden musste, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Rad auf

dem gesamten Fuss stehen geblieben wäre. Und bei diesem Ablauf leuchtet es

weiter ein, dass die Privatklägerin keine schwerwiegenderen Verletzungen (etwa

des Mittelfusses) erlitten und überhaupt den Unfall so vergleichsweise

glimpflich überstanden hat. Wo genau die Privatklägerin zu liegen kam und

inwieweit sie sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden musste,

wie der Verteidiger einwendet, kann dabei letztlich offenbleiben. Festzustellen

ist immerhin, dass sie bei der Sturzrichtung eher seitlich nach hinten, wie sie

auch der Berufungskläger selbst beschrieben hat, nicht vor die Front des Autos

(dort hätte sie die Zeugin C____ wahrscheinlich gesehen), sondern seitlich

neben das Auto zu liegen kam. Damit konnte ersichtlich (vgl. Foto, Akten S.

313) nicht einmal ein kleiner Teil des Beins unter das Fahrzeug geraten. Wie

der Verteidiger des Berufungsklägers zur Überzeugung gelangt, das

Verletzungsbild sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch

unmöglich, ist mithin nicht nachvollziehbar.

4.3.4 Ergänzend sei bemerkt, dass auch die

Täteradäquanz den Tatvorwurf indiziell stützt. Nicht so sehr in Bezug auf die

Verursachung eines Unfalls, welche dem Berufungskläger ja nur fahrlässig

vorgeworfen wird, aber doch in Bezug auf ein gefährdendes Fahrverhalten. So hat

der Berufungskläger gemäss ADMAS-Register in den 11 Jahren bis zum

vorliegenden Fall zwei Verwarnungen und drei Fahrausweisentzüge erlitten, wobei

in drei Fällen der Massnahme ein Unfall vorausgegangen ist, einmal davon wegen

Unaufmerksamkeit und zweimal wegen Missachtung des Vortritts (einmal dazu noch eine

Geschwindigkeitsüberschreitung). Obwohl ihm der Fahrausweis von Juli 2017 bis Juli

2018 ein Jahr lang entzogen worden war und er Verkehrsunterricht besuchen

musste, hat er bereits zwei Jahre danach mit dem vorliegend beurteilten

Fahrverhalten wieder einen Unfall verursacht. Und nur drei Wochen nach dem hier

beurteilten Vorfall, am 6. August 2020, hat er sich wieder eine grobe und

einfache Verletzung der Verkehrsregeln zuschulden kommen lassen (vgl. zum

Ganzen Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff.). Daraus

erhellt, dass das inkriminierte Fahrverhalten für den Berufungskläger als

typisch qualifiziert werden muss.

4.3.5 Der Sachverhalt ist durch die objektiven

Indizien sowie die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der neutralen

Zeugin C____ insofern erstellt, als der Berufungskläger am 16. Juli 2020 um ca.

18.15 Uhr in Basel den Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse

kommend über das Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/

Breisacherstrasse in Richtung Amerbachstrasse fuhr. Dabei bemerkte er, die

Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links

in Richtung Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung

Amerbachstrasse von rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen

überquerende Privatklägerin zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den

Vortritt nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen

rechten Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten

Vorderrad auf deren linken Vorderfuss. Dadurch erlitt die Privatklägerin einen Bruch

des Grundgelenks des grossen Zehs.

4.4 Rechtliche

Würdigung

4.4.1 Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0), wird, auf – den hier unbestrittenermassen formgültig eingereichten

(vgl. angefochtenes Urteil E. I.1) – Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder

Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt,

die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre, und

die Folge seines Verhaltens aus dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht

bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. statt

vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1). Der Erfolg muss durch die Verletzung der

Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Grundvoraussetzung für das Bestehen

einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung

bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt

der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den

eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die

zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter wenigstens in

ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. (BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138

E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer

6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

4.4.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist

der Erfolg einer Körperverletzung erfüllt. Die Privatklägerin hat den grossen

Zehen gebrochen. Gemäss ihren Aussagen hatte die Verletzung zur Folge, dass

noch alte Metallteile aus dem Vorderfuss entfernt werden mussten (Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Die Operation fand am

25. August 2020 statt und die Privatklägerin habe deswegen zwei Wochen im

Spital bleiben müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten

S. 229). Die Privatklägerin habe auch ein Hämatom an der Wade aussen und

am Oberschenkel und der Hüfte gehabt. Sie habe seither Rückenschmerzen (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Auch wenn

allenfalls fraglich ist, inwieweit diese Folgen tatsächlich ursächlich auf den

Verkehrsunfall zurück zu führen sind (und inwieweit sie einer Prädisposition

entspringen), überschreitet der Bruch des Grundgelenks des grossen Zehs die

Schwelle einer blossen Tätlichkeit und stellt offensichtlich eine Körperverletzung

im Sinne von Art. 125 StGB dar.

4.4.3 Es ist aufgrund des Beweisergebnisses

vorliegend erstellt, dass tatsächlich das Geraten unter den Vorderreifen des

Unfallfahrzeugs zum Bruch des grossen Zehens der Privatklägerin führte. Diese

Verletzung erweist sich entgegen den Einwänden des Verteidigers offensichtlich auch

als kausal zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. Das würde im Übrigen selbst

dann zutreffen, wenn die Privatklägerin ihren Zeh beim Sturz, weil sie vom

Fahrzeug touchiert wurde, anderweitig gebrochen hätte – etwa durch Einklemmen

in den Tramschienen, wie der Verteidiger des Berufungsklägers u.a. mutmasst. Um

zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes Verhalten des

Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von einem hypothetischen

Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten des Täters

ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56

E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung im Sinne der

Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit

abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus

vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls

wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich

mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr

verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten

(BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Für die Zurechnung

des Erfolgs genügt es dabei, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem

hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7

E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2,

128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4).

Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche

oder auch nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein

Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere

Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April

2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu

verneinen bzw. der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz

aussergewöhnliche Umstände vorliegen – wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder

eines Dritten –, welche derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen,

derart unsinnig sind, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und

die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste

Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

in den Hintergrund drängen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5; BGer

6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3).

Wäre der erlittene Bruch des Zehengelenks also tatsächlich unmittelbare Folge

des Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts (ohne Beteiligung des

Vorderrades), so wäre letzteres ebenfalls ausgelöst worden durch das

Fahrverhalten des Berufungsklägers und würde keinesfalls als derart «intensive»

Drittursache erscheinen, dass die Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers

verdrängt würde und dieser als «unbedeutend» erschiene (vgl. AGE SB.2021.32 vom

29. Oktober 2021 E. 5.2).

4.4.4 Wie erwähnt, tritt die Fahrlässigkeitshaftung

nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters pflichtwidrig und wenn

der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar war. Pflichtwidrig ist

die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er

nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter

zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und

Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte

erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten bzw.

sozialadäquaten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober

2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 140 II 7 E.

3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit

dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften

(BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Im Strassenverkehr

sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der

dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021

E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).

Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten

Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die

anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht

behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf

den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst

verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und

dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht

erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch

gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der

Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er

sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4;

BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3;

jeweils mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt weiter vor, dass gegenüber allen

Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim

Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter

einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist,

hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten

Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E.

2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die Abstandsregel nach Art. 34

Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an

Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht

nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren

(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.

3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Grösse des

seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht

allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr u.a. nach

der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der

Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger

(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.

3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2).

Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen

Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein

sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres

möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist etwa

ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann,

gemäss Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni

2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2; vgl.

zum Ganzen AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.3.2). Nach Art. 33 Abs. 2

SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu

fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen,

die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu

betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer

jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich

bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die

Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit

rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht

nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Art.

6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene

Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den

Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,

sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV;

vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss

insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens

haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu

verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit

anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3).

4.4.5 Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

übersah der Berufungskläger vorliegend aus Mangel an Vorsicht – er

konzentrierte sich auf eine Abbiegemöglichkeit nach links (vgl. Protokoll der

Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.) – die damals 74-jährige

Privatklägerin und folgte daher dem Verkehrsgeschehen nicht mit der nötigen

Aufmerksamkeit. Als Folge dessen gewährte er der vortrittsberechtigten

Privatklägerin am Fussgängerstreifen den Vortritt nicht. Die Privatklägerin wurde

durch das Fahrzeug berührt und stürzte aufgrund dessen, dabei fuhr der

Fahrzeugführer mit dem Vorderrad der Privatklägerin auf den Zehen. Unter diesen

Erwägungen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte die Situation offenkundig

nicht überblickt hat und nicht die erforderliche Vorsicht hat walten lassen,

womit er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Verhalten des Beschuldigten

war für die Verletzung der Privatklägerin zudem kausal. Er musste damit rechnen,

dass die Privatklägerin ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher

kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen.

Ebenso war die Herbeiführung des Erfolgs fraglos vermeidbar: Hätte der

Berufungskläger die erforderliche Vorsicht bzw. genügende Aufmerksamkeit walten

lassen, so hätte er die Privatklägerin gesehen. Er hätte zuwarten können, um

dieser das Überqueren der Strasse zu ermöglichen und so eine Kollision

vermieden.

4.4.6 Schliesslich ist bei der

Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das sozialadäquate oder erlaubte Risiko zu

beachten, das gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle spielt. Es setzt der

Strafbarkeit Grenzen, wo eine Tätigkeit einen grossen Nutzen bringt, der durch

ein Übermass an Vorsicht wieder aufgehoben würde. Beim solchen Tätigkeiten

tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf

dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die

entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um die Frage,

welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung

der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b; AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober

2021 E. 5.4; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 12 N 32).

Das erlaubte Risiko impliziert selbstverständlich nicht, dass

jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre (vgl. AGE

SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.4). Der Berufungskläger hat mit seiner

rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung der Privatklägerin als weitere Verkehrsteilnehmerin

keineswegs auf ein Minimum beschränkt, sondern diese vielmehr völlig unnötig

einer erheblichen Gefährdung und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist

sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unrechtmässig.

4.5 Zusammenfassend sind somit sämtliche

Tatbestandsvoraussetzungen von

Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erfolgt

daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

5. Strafzumessung

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt

worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 399 StPO N 7 und 11).

5.1

5.1.1 An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich

für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters.

Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und

seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.1.2 Der Strafrahmen für den Tatbestand der fahrlässigen

Körperverletzung beträgt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in

Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt

letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der

Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im

Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017,

365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz

gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der

Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der

Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die

Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots

der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom

9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Es ist somit mit der Vor­instanz eine

Geldstrafe auszusprechen.

5.2

5.2.1 Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze

nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das objektive Verschulden

bzw. die Tatkomponente wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz letztlich

nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren. Wie die Vorinstanz zwar zutreffend

erwog, ist dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der

Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Es trifft auch zu, dass die Verletzungen der

Geschädigten objektiv im unteren Bereich der einfachen Körperverletzungen

einzustufen sind. Dabei ist relativierend jedoch zu berücksichtigen, dass es

ein Stück weit dem Zufall zu verdanken ist, dass das Unfallopfer nicht weit

gravierendere Verletzungen davongetragen hat, wie sie schon bei einem blossen

Sturz nahegelegen hätten. Zudem hat der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt

konkret geltend gemacht, dass irgendetwas seine Sicht beeinträchtigt hätte. In

subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die objektive

Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Vielmehr hat der Berufungskläger

die Fussgängerin nach eigenem Bekunden schon weit vorher auf dem Trottoir gehen

sehen und einfach angenommen, sie werde die Strasse nicht überqueren. Er hat

zugegeben, dass er schlicht nicht genau hingeschaut hat, weil er in die

Seitenstrassen blickte, um allenfalls abbiegen zu können. Es ist auch

unbestritten, dass die 74-jährige Privatklägerin mit ihrem Einkaufswägelchen

ihm nicht vors Auto gerannt ist. Wenn jemand bei einwandfreier Sicht einfach

auf einen Fussgängerstreifen zufährt und sich überhaupt nicht darauf achtet,

dass sich jemand anschickt, die Strasse zu überqueren, so dass es selbst nach

Vollbremsung noch zur leichten Kollision mitten auf dem Fussgängerstreifen

kommt, kann nicht mehr von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Zudem

können dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder

Einsicht zu Gute gehalten werden. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass

er schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist

und diverse Administrativverfahren eingetragen hat. Wie die Vorinstanz richtig

erwogen hat, lagen mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden–Laufenburg

vom 2. August 2022, gemäss welchem der Berufungskläger wegen mehrfacher

geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt wurde, die

Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB vor und musste zu diesem Urteil eine infolge

Asperation reduzierte Zusatzstrafe gebildet werden (vgl. AGE SB.2020.40 vom 15.

Februar 2023 E. 11.4.1 f.). Die von der Vorinstanz dabei errechnete Strafe von

20 Tagessätzen ist aber im Ergebnis viel zu tief. Da jedoch nur der

Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots

(reformatio in peius) die Anzahl der Tagessätze nicht mehr nach oben korrigiert

werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.

5.2.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes

nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vor­instanz hat basierend auf den

Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

wonach er monatlich netto ein Einkommen von ca. CHF 2'437.– erzielen würde, die

Tagessatzhöhe auf CHF 50.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur

Bestimmung der Tagessatzhöhe sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin

darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 50.– bestätigt

werden kann.

5.2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens

sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht

innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder

unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen

ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs.

2). Der Berufungskläger ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise

einschlägig vorbestraft. Demnach muss berücksichtigt werden, dass der

Beschuldigte schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig

vorbestraft ist und diverse Administrativverfahren eingetragen hat

(Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff; ADMAS

Auszug, Akten S. 10). Dies vermochte aber nicht zu verhindern, dass er erneut

straffällig wurde. Zudem beging er nur drei Wochen nach dem hier beurteilten

Vorfall, am 6. August 2020, wieder eine grobe und einfache Verletzung der

Verkehrsregeln, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter Beweis

stellte und ihm keine günstige Legalprognose attestiert werden kann. Damit ist

in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.

5.3 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in

Abweisung der Berufung der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu erklären

und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, zu

verurteilen.

6. Zivilforderungen

Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung von

CHF 800.– zuzüglich Zins auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat

keine Berufung erhoben und mithin auch keinen Antrag auf Zusprechung der

Genugtuung (sondern lediglich auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils)

gestellt. Da das Berufungsgericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht über

den Entscheid der Vorinstanz hinausgehen darf, kann die Verweisung auf den

Zivilweg bestätigt werden.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1 Kostenfolgen

7.1.1 Vorinstanz

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.

1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung

seiner Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Daraus folgt,

dass in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids die Verfahrenskosten

von CHF 1'070.60 und die Urteilsgebühr von CHF 1’000.– gemäss § 19 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) dem Berufungskläger

aufzuerlegen sind.

7.1.2 Rechtsmittelverfahren

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich

unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt (§ 21 GGR).

7.2 Entschädigungsfolgen

7.2.1 Berufungskläger

Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung

vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das Verfahren auch keine

(Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

e contrario).

7.2.2 Privatklägerin

7.2.2.1 Die Privatklägerin hat sich sowohl als Straf- als auch als

Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer

Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der

beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die Privatklägerin im

Zivilpunkt obsiegt (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1).

Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten ist dabei eine zumindest dem

Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne von Art. 126 Abs. 3

StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 433 StPO N 13). Die Aufwendungen

im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die

Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst

verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft

notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

7.2.2.2 Die

Vertretung der Privatklägerin machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt

17 Stunden und 40 Minuten zuzüglich den Aufwand für die erstinstanzliche

Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von

CHF 96.95 – alles unter Berücksichtigung der MWST – geltend (vgl. Akten S.

213 ff.; angefochtenes Urteil E. V). Dieser Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger

vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und die

Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Es ist vor diesem

Hintergrund nicht zu beanstanden und von der Privatklägerin denn auch nicht

bestritten worden, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Parteientschädigung

auf den Teil des Strafverfahrens beschränkte und das Honorar mithin von

CHF 4'609.65 um CHF 3'109.65 reduzierte. In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist der Privatklägerin somit für das erstinstanzliche Verfahren zu

Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl.

MWST und Auslagen) zuzusprechen.

7.2.2.3 Ansprüche

auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den

Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die

Privatklägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich

abzuweisen. Damit obsiegt die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren

vollumfänglich und der Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433

Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der

von der Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend

gemachte Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten zum Ansatz von CHF 250.–

bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 86.40 zuzüglich MWST von 7,7%,

insgesamt also CHF 3'193.80 (Akten S. 333 ff.), erscheinen angemessen und für

die Wahrung der Interessen der Privatklägerin auch als notwendig. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung wird abgewiesen.

A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1

sowie 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Der beigebrachte Schuh (Posten BS-200725) wird nach

Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zurückgegeben.

Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den

Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'070.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche

Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'193.80

(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

-

Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.