SB.2023.3
fahrlässige Körperverletzung
23. April 2024Deutsch68 min
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.3
URTEIL
vom 23.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Oktober 2022 (ES.2021.708)
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Oktober
2022 wurde A____ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022. Die
Zivilforderung von B____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’070.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 500.–) auferlegt.
Zudem wurde A____ zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an die
Privatklägerin im Betrag von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen und MWST) verurteilt.
Die Mehrforderung der Privatklägerin wurde abgewiesen.
Gegen das Urteil vom 27. Oktober 2022 hat A____ (nachfolgend
Berufungskläger) mit Schreiben vom 7. November 2022 Berufung angemeldet und mit
Schreiben vom 9. Januar 2023 Berufung erklärt. Dabei wird die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt; unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben innert Frist weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Eingabe vom 12. April 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Darin
hält er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Mit Berufungsantwort
vom 18. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und mit Berufungsantwort
vom 19. Juni 2023 die Privatklägerin jeweils Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat
die Privatklägerin mitteilen lassen, dass sie und ihre Rechtsvertreterin an der
Berufungsverhandlung voraussichtlich nicht teilnehmen werden. Zudem wurde die
Honorarnote der Rechtsvertreterin eingereicht.
In der Berufungsverhandlung vom 23. April 2024, an welcher
die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin nicht
teilgenommen haben, ist der Berufungskläger befragt worden und hat nochmals
Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der
Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
2.
Sachverhalt
gemäss Anklage / Vorinstanz
Gemäss Strafbefehl vom 13. September 2021, der nach Art. 356
Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der Sachverhalt wie folgt:
«Der Beschuldigte führte am 16. Juli 2020 um ca. 18.15 Uhr in Basel den
Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse kommend über das
Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/ Breisacherstrasse in Richtung
Amerbachstrasse. Dabei bemerkte der Beschuldigte, die Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links in Richtung
Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung Amerbachstrasse von
rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen überquerende
Fussgängerin B____ zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den Vortritt
nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen rechten
Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten Vorderrad
über deren linken Fuss. Durch diese grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des
Beschuldigten erlitt die Fussgängerin B____ eine Fraktur und ein Hämatom am
linken Fuss». Die Vorinstanz verweist in ihrem Urteil zunächst auf die Aussagen
der Privatklägerin, wonach «[…] sie sich nach dem Einkauf entschlossen habe,
über den Fussgängerstreifen zu gehen. Das Fahrzeug sei noch ziemlich weit weg
gewesen. Sie habe den Fussgängerstreifen betreten und habe plötzlich bemerkt,
dass das Fahrzeug sehr nahe sei. Dann habe es eine Bremsung gegeben und das
Fahrzeug sei nach links ausgewichen. Sie sei vom Fahrzeug berührt worden, habe
sich nicht daran festhalten können und sei dann nach hinten gestürzt. Sodann
habe sie bemerkt, dass ihr Fuss auch noch unter dem Vorderreifen gewesen sei
und sie deshalb nicht wieder habe aufstehen können […]. Die Privatklägerin gab
unmissverständlich an, dass sie sich auf dem Fussgängerstreifen befunden habe,
als die Kollision passiert sei». Weiter verweist die Vorinstanz auf die
wesentliche Aussage einer Zeugin, «[…] dass der Personenwagen des Beschuldigten
nach der Vollbremsung mittig auf dem Fussgängerstreifen gestanden habe.»
Zusammengefasst erachtet sie den Sachverhalt gemäss Strafbefehl aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der damit korrespondierenden
objektiven Beweismittel als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. II).
3.
Akkusationsprinzip
3.1
Der
Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akkusationsprinzips.
Gemäss Anklage sei der Berufungskläger trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem
vorderen rechten Kotflügel seines Personenwagens in die Privatklägerin hinein
und mit dem rechten Vorderrad über deren linken Fuss gefahren. Indem die
Vorinstanz auf die Ausführungen der Privatklägerin abgestellt habe, wonach ihr
Fuss unter dem Vorderreifen gewesen sei, sei sie vom angeklagten Sachverhalt
abgewichen und habe somit den Grundsatz der Fixierung verletzt.
3.2
Das
Akkusationsprinzip verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der
Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV
132.
E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung
trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt
daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich
dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer
6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016
E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz
denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von
der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des
Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung
des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist
(BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E.
3.4.1; vgl. auch Niggli/Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 8 StPO N 53).
3.3
Es trifft vorliegend zwar zu, dass die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Beweiswürdigung – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin
anders als im angeklagten Sachverhalt – davon ausging, dass das Fahrzeug des
Berufungsklägers nicht über, sondern auf den Fuss der Privatklägerin gefahren
sei. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt führte aber nicht zu einer
anderen rechtlichen Würdigung und es war dem Berufungskläger aufgrund der Akten
jederzeit klar, was seitens der Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht geschildert
wurde. Die Ungenauigkeit im Strafbefehl verunmöglichte es dem anwaltlich vertretenen
Berufungskläger nicht, sich wirksam verteidigen zu können. Die Rüge der
Dispositiv
Verletzung des Akkusationsprinzips erweist sich demnach als unbegründet.
4. Tatsächliches und Rechtliches
4.1 Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet den Sachverhalt. Er macht im
Wesentlichen geltend, die Privatklägerin rechtzeitig bemerkt zu haben. Er sei
vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September 2020,
Akten S. 30, 32; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 224), höchstens 20 cm auf dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Einvernahme
vom 10. Oktober 2020, Akten S. 39) bzw. mit dem Vorderrad 50 cm und
der Stossstange 30 cm vor dem Fussgängerstreifen (Protokoll der Berufungsverhandlung,
Akten S. 367) zum Stehen gekommen. Eine Berührung zwischen der Fussgängerin und
dem Auto habe gar nicht stattgefunden; er habe 30 cm vor ihr gebremst (Protokoll
der Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.; Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Die Privatklägerin sei
ausserdem zu schnell und ohne nach rechts und links zu schauen, ob Verkehr
komme, über den Fussgängerstreifen gegangen (Protokoll der Einvernahme vom 16.
September 2020, Akten S. 224; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S.
367). In der Berufungsbegründung lässt er zunächst ausführen, es bestehe keine
Gewissheit darüber, ob sich die Privatklägerin von weitem klar erkennbar auf
den Zebrastreifen begeben habe (wie sie behaupte) oder ob sie, wie der
Berufungskläger geltend mache, unvermittelt die Strasse betreten habe, als sich
der Berufungskläger bereits kurz vor dem Fussgängerstreifen befand. Sodann
bestreitet er nach wie vor, dass es überhaupt zu einer Kollision mit der
Privatklägerin gekommen sei (Berufungsbegründung, Rz. 15).
Er moniert insbesondere, dass anders als in Vergleichsfällen
hier keine unmittelbare Sachverhaltsaufnahme durch die Verkehrspolizei erfolgt
sei. Es habe sich daher keine der betroffenen Personen unmittelbar zum Sachverhalt
geäussert und der vermeintliche Unfallhergang sei auch weder protokollarisch
noch bildlich festgehalten worden. Erst am 25. Juli 2020 habe die
Privatklägerin erste Angaben zum Vorfall gemacht. Eine erste Befragung
unterschriftlich zu Protokoll sei erst rund zwei Monate nach dem Vorfall
durchgeführt worden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die
Wahrnehmung der Privatklägerin, bewusst oder unbewusst, vom tatsächlich
Vorgefallenen abweiche (Berufungsbegründung, Rz. 11). Ausserdem stünden ihre
Schilderungen auch nicht mit den weiteren objektiven Erkenntnissen im Einklang.
Insbesondere ihre Schilderungen vom 11. August 2020, wonach sie umgefallen sei,
weil ihr Fuss durch das Fahrzeug blockiert gewesen sei, wobei sie im Liegen
festgestellt habe, dass sich ihr Fuss noch unter dem Rad des Autos befunden
haben soll, könnten so nicht zutreffen. Ein solcher Ablauf hätte ein anderes
Verletzungsbild nach sich ziehen müssen (Berufungsbegründung, Rz. 12). Hinzu
komme, dass die Privatklägerin erst im Januar 2022 Fotos von weiteren
angeblichen Unfallverletzungen eingereicht habe. Solche seien zuvor weder
aufgefallen noch seitens der Privatklägerin selbst im Juli und August 2020
erwähnt worden. Es entstehe der Eindruck, als versuche die Privatklägerin
nachträglich Verletzungen zu belegen, welche die behauptete Touchierung durch
den rechten Kotflügel respektive das Umfallen auf die rechte Seite belegen
sollten (Berufungsbegründung, Rz. 13). Dieses Prozessverhalten führe dazu, dass
die Depositionen der Privatklägerin insgesamt mit Vorsicht zu würdigen seien.
Auf ihre Angaben könne grundsätzlich nicht abgestellt werden
(Berufungsbegründung, Rz. 13 f.).
Auch die Aussage der Zeugin C____ belege nicht, dass es
tatsächlich zu einer Kollision gekommen sei. Den Aussagen könne «[…] allerhöchstens
entnommen werden, dass sie davon ausgeht, dass sich das Fahrzeug [des
Berufungsklägers] nach erfolgter Vollbremsung auf der Hälfte des Zebrastreifens
selbst befunden habe, was seitens [des Berufungsklägers] in Abrede gestellt
wird» (Berufungsbegründung, Rz. 15). Das objektivierte Verletzungsbild der
Privatklägerin lasse sich zudem «nie und in keiner Weise» durch einen Kontakt
mit dem Fahrzeug der Marke […], insbesondere mit dem rechten Vorderrad,
erklären; erst recht nicht, wenn die Privatklägerin vorgängig vom rechten
Kotflügel des Fahrzeugs leicht geschubst worden wäre. Denn diesfalls hätte sie
sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden müssen, wovon sie
nie berichtet habe. Es sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch
unmöglich, dass sich die Privatklägerin am Fahrzeug hätte verletzen können.
Insbesondere wenn der Berufungskläger «[…] tatsächlich links Gegensteuer
gegeben hätte, ist nicht nachvollziehbar, wie der linke Fuss [der Privatklägerin]
derart am Fahrzeug im Bereich des Grundgelenks des grossen Zehs links und
ansonsten nicht hätte verletzt werden können» (Berufungsbegründung, Rz. 16).
Wie es zur Verletzung der Frau gekommen sein könnte, darüber
mutmasst der Berufungskläger in verschiedenen Versionen. In der
Berufungsbegründung verweist er auf die von seinem Verteidiger bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vertretene These, wonach die Privatklägerin mit
ihrer linken Grosszehe in einem der Tramgleise stecken geblieben und sich dabei
eine Fraktur des Grundgelenks der grossen Zehe links zugezogen habe, wobei
aufgrund des Zerreissens der darüber liegenden kleineren Blutgefässe/Kapillaren
ein von aussen sichtbares Hämatom entstanden sei (Berufungsbegründung, Rz. 17).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger noch
gemeint, «[…] vom Einkaufswagen wurde ihr Fuss getroffen und sie ist auf den
Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach vorne gegangen und der linke Fuss nach
unten gesessen und was ist mit dem ‘Wäggeli’ passiert? Es ist über ihren Fuss,
nur die Frau weiss das» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 224) – die Privatklägerin hatte ein Einkaufswägelchen bei sich gehabt.
Nach dem Unfall sei die Privatklägerin «Mit ihrem ‘Wäggeli’ gelaufen wie eine
Prinzessin und es ist gar nichts passiert»; sie habe auch trotz seinem
Vorschlag die Polizei nicht zuziehen wollen, lediglich seine Telefonnummer
verlangt, was er allerdings auch nicht verstehe (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 225). Auch an der
Berufungsverhandlung führt er auf Nachfrage an, dass möglicherweise der
Einkaufswagen ihren Fuss getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung,
Akten S. 368).
4.2 Tatsächliches
4.2.1 Beweiswürdigung
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant
sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem
Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom
20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit
Hinweisen).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel.
Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der
zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25
und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat
es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli
2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1, jeweils mit Hinweisen).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob und inwiefern sich namentlich
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bestätigen lässt.
4.2.2 Objektive
Beweismittel
Das Unfallaufnahmeprotokoll samt Skizze und Beschreibung des
Unfallhergangs stammt – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – nicht
vom Tattag und -ort selbst, sondern wurde offenbar erst aufgrund der
Unfallmeldung erstellt, welche die Privatklägerin am Samstag, 25. Juli 2020, bei
der Polizei erstattete (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten S. 19 ff.).
Bei der Unfallmeldung auf der Polizeiwache wurde auch der linke Schuh der
Privatklägerin sichergestellt (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten
S. 24). Die Privatklägerin gab einen Notizzettel (Stück von einer Zeitung)
ab (Akten S. 63), auf welchem der Berufungskläger auf der Unfallstelle seinen
Namen und seine Telefonnummer notiert hatte. Weitere zwei Tage später, am 27.
Juli 2020, ging die Privatklägerin in die […] D____, wo sie von C____, welche
im Verlauf des Verfahrens als Zeugin befragt wurde, die Nummer des
Kontrollschildes des Berufungsklägers erhielt. C____ hatte sich diese an der
Unfallstelle aufgeschrieben (Unfallaufnahmeprotokoll vom 25. Juli 2020, Akten
S. 25).
Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom
5. August 2020 begab sich die Privatklägerin am Tag nach dem Unfall (Freitag,
17. Juli 2020) zuerst zu ihrem Hausarzt. Dieser habe sie für ein
traumatologisches Konsil an das USB (Interdisziplinäre Notfallstation,
Ambulante Chirurgie) zugewiesen. Die Diagnosen des USB ergaben «1. Fraktur
Basis Phalanx proximalis D1 Fuss links vom 16.7.2020 mit/bei: -Z.n. Arthrodese
naviculare auf cuniforme mediale und TMT; - Z.n. mehreren fusschirurgischen
Eingriffen bei bekannter rheumatoider Arthritis» (Austrittsbericht des USB vom
5. August 2020, Akten S. 48). Dieser Befund weist auf einen Bruch des hinteren
Zehenknochens (Grundgelenk) des linken grossen Zehs (der grosse Zeh hat nur 2 Knochen)
und auf den Zustand nach Versteifung von Mittelfussknochen (auf der Höhe des
Rists) hin. Konkret bedeutet dies, dass Platten und/oder Schrauben / Nägel
angebracht worden sind, die dann dazu führen, dass die Knochen miteinander
verwachsen. Dies wurde bei der Privatklägerin offenbar wegen ihrer rheumatoiden
Arthritis gemacht (vgl. auch Bericht des Hausarztes der Privatklägerin vom 19.
Oktober 2020, Akten S. 53). Als Status hielt das USB weiter fest:
«Klinisch zeigt sich ein Hämatom im Vorfussbereich Fuss links sowie
Druckschmerz im Bereich von MTP 1 Fuss links. Integument reizlos und intakt.
Keine Schmerzangabe im Bereich vom Naviculare und Cuneiforme mediale Gelenk und
TMT 1 Gelenk» (Austrittsbericht des USB vom 5. August 2020, Akten
S. 48). Es gab mithin im Vorfussbereich (nicht im Bereich des Mittelfusses)
ein Hämatom und Druckschmerzen. Das passt zu den Befunden der bildgebenden
Verfahren: Gemäss Austrittsbericht des USB zeigte sich beim Röntgen «[…] ein Bruch
der proximalen Schraube der proximalsten Platte. Es gibt Voraufnahmen von 2019
die aber nur in der DP Ebene erfolgt sind. Dort zeigt sich dieser Bruch der
Schraube nicht. Im CT zeigt sich keine ossäre Läsion im Bereich der Arthrodese
vom 1. Strahl. Bis auf den Schraubenbruch zeigt sich kein weiterer
Implantatbruch. Es zeigt eine vollständige Arthrodese im Gelenk zwischen Os
naviculare und os cuneiforme mediale und TMT 1» (Austrittsbericht des USB vom
5. August 2020, Akten S. 48). Daraus ergibt sich, dass einzig das Implantat am
Grosszehengrundgelenk gebrochen war (vgl. auch Bericht des Hausarztes der
Privatklägerin vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53), und es war lediglich
der grosse Zeh gebrochen. Der Mittelfuss dagegen war intakt – ohne
Knochenverletzungen und ohne Bruch der Implantate. Damit war der Mittelfuss offenbar
bereits vollständig versteift (Knochen zusammengewachsen). Das USB hielt in seinem
Austrittsbericht schliesslich fest, dass nicht gesagt werden könne, ob der
Bruch des einen Implantats Folge des Unfalls oder ob die Schraube bereits zuvor
gebrochen war. Indessen sei der Bruch des linken grossen Zehs «zu einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. […] Klinisch
(Hämatom und Schmerz) und radiologisch spricht alles dafür» (Austrittsbericht
des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f.).
Der behandelnde Hausarzt der Privatklägerin schildert in
seinem Bericht an die Kantonspolizei Basel-Stadt, dass die Visitation der
Privatklägerin am Tag nach dem Unfall, am 17. Juli 2020, stattgefunden habe.
Zudem führte er aus, dass die Privatklägerin ein Hämatom am linken Vorfuss aufweisen
würde und bestätigte, dass durch die radiologische Untersuchung im USB zwei
kleine Knochenbrüche festgestellt worden seien. Er erläuterte, dass vor dem
Unfall trotz Arthrose (medizinische Vorgeschichte) keine derartige Fraktur
bekannt gewesen sei und somit ein Energieeffekt auf den Fuss stattgefunden
haben müsse (Arztbericht vom 19. Oktober 2020, Akten S. 53).
Die Privatklägerin hat sodann am 18. Januar 2022 Fotos vom
Fuss und Bein mit Hämatomen eingereicht (Akten S. 132-140). Gemäss ihrer Rechtsvertreterin
sind diese «wenige Tage nach dem Vorfall» erstellt worden (Akten S. 130),
die Privatklägerin erklärte bei ihrer Befragung vor 1. Instanz, sie seien am
Tag nach dem Vorfall gemacht worden; «es wurde erst am Abend [des Unfalltages]
blau» (Akten S. 227).
Der Berufungskläger schliesslich hat das Foto eines […], ein
Modell des damals gefahrenen Wagens, eingereicht (Akten S. 313). Weiter
hat er vor der Vorinstanz (Akten S. 208-210) wie auch im Berufungsverfahren
(Akten S. 311 f.) Fotos vom Unfallgebiet bzw. dem dortigen Laden eingereicht.
An der Berufungsverhandlung hat er eine signierte Skizze eingereicht, auf
welcher er eingezeichnet hat, wo sein Fahrzeug gehalten haben soll (Akten S. 362).
4.2.3 Parteiaussagen
Die objektiven Beweismittel vermögen das angeklagte
Unfallgeschehen nicht klar zu belegen. Neben ihnen ist daher auf die Aussagen
der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen
abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,
was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122
E. 3.3).
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen)
Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage
bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher
kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung
als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,
S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.
2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag
zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,
deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.
Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen
(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der
Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter
Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale
ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse
von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,
a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
4.2.3.1 Aussage
C____
Im Vorverfahren und vor der Vorinstanz wurde C____ als Zeugin
befragt. Sie hat den Unfallhergang selbst nicht gesehen. Sie hat gemäss ihren
Angaben, aufmerksam geworden durch das Bremsgeräusch, aber gesehen, wie und wo
das Auto des Berufungsklägers zum Stillstand gekommen war und was dann geschah
(vgl. nachfolgend). Der Berufungskläger versucht, ihre Depositionen in Zweifel
zu ziehen, indem er geltend macht, sie habe von ihrem Standort im Ladenlokal
des D____ das Geschehen gar nicht (richtig) sehen können, was er mit Fotos
nachweisen will (Akten S. 312). Die Privatklägerin lässt einwenden, dass die
Fotos keinen Beweis dafür erbrächten, wie das Ladenlokal zum Unfallzeitpunkt
gestaltet war und damit auch nichts zur damals bestehenden freien Sicht vom
Verkaufstresen aus besagten. Ausserdem habe sich C____ ja auf den Unfallort zu
bewegt. Der Berufungskläger hätte, wenn er die freie Sicht hätte anzweifeln
wollen, eine entsprechende Frage anlässlich der Zeugeneinvernahme von C____ vor
der Vorinstanz an diese richten müssen.
Tatsächlich hat der Berufungskläger die Frage der Sicht auf
den Unfallort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht
aufgeworfen. Auch in der Berufungsbegründung drückt er sich diesbezüglich
bezeichnenderweise sehr zurückhaltend aus: Es könne den beigelegten Bildern der
Aussen- und Inneneinsicht des Verkaufsgeschäfts D____ «grundsätzlich entnommen
werden, dass die Sicht [der Privatklägerin] aus dem Geschäft hinaus sicherlich
stark eingeschränkt gewesen ist» (Berufungsbegründung, Rz. 8). Der
Privatklägerin bzw. ihrer Vertreterin ist allerdings beizupflichten, dass die
eingereichten Fotos nichts für die Argumentation zu belegen vermöchten. Der
Fussgängerstreifen befindet sich genau vor dem Ladenlokal (Schaufenster und
Eingangstür). Auf dem Foto der Innenansicht ist zu sehen, wie einige mobile
Gegenstände (Korpus, Pflanze) vor dem Fenster sehen und die Sicht begrenzen. Ob
dies zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls schon so war, lässt sich nicht
sagen und jetzt im Nachhinein auch nicht mehr rekonstruieren. Erst recht
widerlegen die Fotos in keiner Weise, dass die Zeugin aus dem Ladeninneren
genau auf den Fussgängerstreifen sehen konnte, wenn sie sich – wie sie es
selbst beschrieb – nur etwas hinter dem Tresen bewegte: «Ich (...) stand hinter
der Theke, wenn ich mich nach rechts umdrehte, dann sah ich den Eingang und den
Fussgängerstreifen, welcher davor ist» (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 230). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____
wird daher durch die eingereichten Fotos nicht beeinträchtigt.
Ansonsten ist festzustellen, dass es sich bei C____ um eine
neutrale Augenzeugin handelt und ihre Aussagen somit von der Aussagegenese her
sehr glaubhaft sind. Auch inhaltlich weisen sie eine hohe Qualität auf und erfüllen
zahlreiche Realkennzeichen: C____ berichtet kohärent und schlüssig und über
drei Einvernahmen hinweg – die letzte vor Gericht unter Wahrheitspflicht als
Zeugin – in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig,
mit angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnt, die
nicht unmittelbar mit dem Vorfall zu tun haben. Sie bettet das Geschilderte in
räumlicher und zeitlicher Hinsicht in ein Gesamtgeschehen ein. Sie erwähnt
etwa, dass sie nach dem Vorfall wieder ins Geschäft ging, danach Ferien hatte
und erst nach den Ferien im Geschäft vernommen habe, dass die Privatklägerin
ein bis zwei Tage nach dem Unfall ins Geschäft gekommen sei (vgl. Protokoll der
Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 231). Sie gibt an, was sie gesehen, aber auch,
was sie nicht gesehen hat. Sie habe den Vorfall aus dem Ladenlokal der […] D____
heraus beobachtet, aber erst, nachdem das Auto bereits zum Stillstand gekommen sei.
Aufmerksam sei sie geworden, als sie Bremsgeräusche gehört habe (Protokoll der
Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65; Protokoll der Einvernahme
vom 4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe dann zuerst nur das Auto auf
dem Fussgängerstreifen gesehen. Kurz darauf habe das Tram geklingelt, weil es
nicht vorbeifahren konnte, und da habe der Autofahrer das Auto etwas zur Seite
gestellt (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 65 f.; Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Sie erklärt sehr präzise
und differenziert, dass sie den Unfallhergang selbst nicht habe beobachten
können und aufgrund der Aussagen des Unfallopfers geschlossen habe, es habe
sich um einen Unfall gehandelt: «Ich habe gedacht, jetzt ist etwas passiert.
Ich habe aber nicht gesehen was. Einen kurzen Moment später sah ich eine ältere
Dame mit einem Einkaufswägeli auf dem Trottoir stehen. Sie war geschockt. Sie
hatte einen Unfall mit dem Auto, welches auf dem Fussgängerstreifen stand und
vorher gebremst hatte. Den Unfall konnte ich aber von meiner Seite aus nicht
sehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; vgl. auch Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). «Nachdem ich die
Bremsgeräusche gehört habe, sah ich mehrere Leute zum Auto rennen. Ich sah
dann, wie eine ältere Frau links und rechts durch Personen gestützt wurde und
langsam von der Strasse aufs Trottoir begleitet wurde» (Protokoll der
Einvernahme vom 4. Januar 2021, Akten S. 69; vgl. auch Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Dabei belastet sie auch
den Berufungskläger nicht übermässig, sondern gibt klar an, dass sie über die
eigentliche Verletzungsursache keine Angabe machen könne. Sie habe nicht sehen
können, ob die Privatklägerin auf dem Boden lag und der Personenwagen
tatsächlich auf ihrem Fuss stand: «Wenn die Frau am Boden lag, konnte ich sie
nicht sehen, da der Kombi mir die Sicht nahm. Deshalb konnte ich auch nicht sehen,
ob der Kombi auf dem Fuss von Frau B____ stand» (Protokoll der Einvernahme vom
4. Januar 2021, Akten S. 69). Sie habe die Frau nicht wahrgenommen, als
sie das Auto sah. «Nein, weil das Auto war im Weg. Ich habe die Dame nicht
gesehen» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 232).
Die Aussagen von C____ erweisen sich damit insgesamt als sehr
glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.
4.2.3.2 Aussage
der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde im Vorverfahren und vor der Vorinstanz
als Auskunftsperson befragt. Ausserdem sind ihre Aussagen anlässlich der
Anzeigeerstattung neun Tage nach dem Vorfall im Polizeirapport dokumentiert. Im
Vorverfahren hat die Privatklägerin ausgesagt, der Berufungskläger habe sie mit
dem rechten vorderen Kotflügel erfasst und sei mit dem rechten Vorderrad auf
ihren linken Fuss zu stehen gekommen. Sie sei dabei zu Fall gekommen (Unfallaufnahmeprotokoll
vom 25. Juli 2020, Akten S. 21; Protokoll der Einvernahme vom 11. August
2020, Akten S. 44): «Als ich auf Höhe der ersten Tramschiene war, war plötzlich
das blaue Auto da und ich bekam einen Schubs mit dem vorderen rechten
Kotflügel». Sie habe nach dem Schubs noch die linke Hand kurz auf den Kotflügel
gelegt, aber bemerkt, dass sie sich auf der rauhen Oberfläche gar nicht habe
festhalten können. Sie habe einen Schritt zurückmachen wollen, aber nicht
gekonnt, weil der Fuss durch das Auto blockiert gewesen sei. Sie habe in dem
Moment noch nicht gesehen, dass das Rad auf dem Fuss stand. Das habe sie erst nach
dem Umfallen auf die rechte Seite gesehen (Protokoll der Einvernahme vom 11.
August 2020, Akten S. 44).
Vor der Vorinstanz beschreibt die Privatklägerin, sie sei
über den Fussgängerstreifen gegangen und habe nach unten geschaut, damit sie
bei den Schienen nicht stolpere. Als sie einmal aufgeblickt habe, habe sie
gesehen, dass das blaue Auto des Berufungsklägers bereits beim Bläsiring war.
«Ich habe mich still gefragt, er fährt doch nicht über mich. Dann bin ich
stehen geblieben, es waren zwei paar Schienen auf der Fussgängerstrecke, ich
war ungefähr bei der zweiten Schiene angelangt, und dann war das Auto da» (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf Rückfrage des Privatverteidigers
und mittels Foto erklärt sie, sie sei noch nicht auf den zweiten Gleisen
gewesen, es sei ungefähr bei den ersten Gleisen gewesen, also zwischen den
beiden Gleisen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 228). Sie könne es nicht zu 100% sagen, denn das Auto sei auch noch auf
den zweiten Schienen gestanden, quer auf dem Fussgängerstreifen. Er [der Berufungskläger]
habe die Räder sofort nach links gedreht (mit dem Stift auf das vorgelegte Bild
zeigend) (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 228).
Den Unfallhergang selbst beschreibt sie vor der Vorinstanz
wie folgt: «Er ist so nahegekommen, dass ich mich auf der Fahrzeughaube
irgendwo halten wollte, das war aber nicht möglich. Dann bin ich umgefallen,
weil er hat die Räder sofort nach links gedreht und ist stehen geblieben. Er
hat mich auf den Boden gestossen. Ich bin dann dagelegen und habe gemerkt, dass
mein Vorfuss ein bisschen unter dem Pneu ist, als er das Auto schräg gestellt
hat. Ich bin dann natürlich runtergefallen. Ich konnte meinen Fuss dann mit
Mühe wegziehen, viele Leute kamen, um zu helfen und er auch [...]. Und dann
wollten mich alle Leute hochziehen und ich sagte, sie sollen nicht so schnell,
weil ich muss meinen Fuss lösen und schauen, dass keine Knochen kaputt bzw.
gebrochen sind. Nachher haben sie mich hochgezogen» (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Ihr linker Fuss habe
geschmerzt, aber sie habe darauf stehen können. Es habe «ein bisschen weh»
getan. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, sie werde ihn anrufen. Sie werde
zum Hausarzt gehen, wenn der Fuss am Abend noch schmerze. Der Fuss sei erst am
Abend blau geworden – die entsprechenden Fotos stammten vom nächsten Tag (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Übereinstimmend mit
der Zeugin C____ sagte sie aus, dass der Berufungskläger sein Auto habe
wegstellen müssen, weil ein Tram gekommen sei und «wie wild bimmelte» (Protokoll
der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227).
Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson
gelten. Zwar wurden die Heilungskosten von der Versicherung bezahlt und werden
von ihr nicht geltend gemacht. Sie beantragt aber eine Genugtuung und beteiligt
sich mit einer Rechtsvertreterin am Verfahren. Insoweit sind die Aussagen mit
einer gewissen Zurückhaltung zu werten. Inhaltlich ist den Aussagen aber eine
hohe Qualität zuzugestehen. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien. So sind sie
insgesamt schlüssig und in sich konsistent und weisen auch über mehrere
Befragungen hinweg keine nennenswerten Widersprüche auf. Dass die
Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme von einem Schubs mit dem
Kotflügel berichtet, worauf sie sich am Auto habe festhalten wollen und
vor der Vorinstanz dann einen Festhalteversuch etwas vor dem Schubs
schildert, erscheint angesichts der Dynamik des Geschehens als absolut
nebensächliches Detail. Stets schilderte die Privatklägerin, dass der
Berufungskläger mit seinem Auto so nah an sie herangefahren sei, dass er sie zu
Fall gebracht habe, wobei sie noch vergeblich versucht habe, sich am Fahrzeug
festzuhalten. Ob sie letztlich das Gleichgewicht verloren hat, weil der
Berufungskläger sie umgeschubst hatte oder vielmehr, weil ihr Fuss unter dem
Vorderrad blockiert war, kann die Privatklägerin realistischerweise selbst gar
nicht wissen, zumal sich das Ganze innert Sekunden abgespielt haben musste und
in einem absoluten Schreckensmoment. Insgesamt und auch in Bezug auf zahlreiche
weitere Details, die zum Teil nicht unmittelbar mit dem Unfallgeschehen zu tun
haben, erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin über das ganze
Verfahren hinweg als ausgesprochen konstant. Ihre Schilderungen wirken aber
keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt. Vielmehr sind sie anschaulich,
farbig und angemessen detailreich, wobei auch Nebensächliches erwähnt wird. So
führte sie etwa was folgt aus: «Eine Frau kam aus der […] und gab mir ein Glas
Wasser. Ich könne mich auch bei ihnen im Laden hinsetzen. Ich erklärte, dass
ich nach Hause ginge, da es nicht weit war und ich Lebensmittel bei mir habe,
welche in den Kühlschrank müssen. […] Der Lenker redete nicht so gut Deutsch, aber
ich habe ihn verstanden und er mich auch» (Protokoll der Einvernahme vom 11.
August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin beschrieb Interaktionen und
Gespräche, teils in direkter Rede, und sie schilderte auch ihre eigenen
Gedanken und Unverstandenes: «Der Lenker hat noch zu mir gesagt, dass er vor
dem Unfall auf die Seite geschaut habe in die Querstrassen, er habe eine ältere
Dame gesucht (Protokoll der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44;
[tatsächlich hatte er gemäss eigenen Angaben geschaut, weil er abbiegen wollte;
er habe im USB eine Frau besuchen wollen; vgl. Protokoll der Einvernahme vom
16. September 2020, Akten S. 33]). Bevor der Lenker ging, sagte er zu mir:
‘Danke. Danke. Danke.’ Ich verstand nicht, wieso er mir Danke sagte» (Protokoll
der Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44). Die Privatklägerin hat
keine Aggravationstendenzen gezeigt, sondern ihr Bericht wirkt sachlich und
zurückhaltend. Zum Teil hat sie den Berufungskläger von sich aus auch entlastet.
So erzählte sie etwa, dass er sofort gestoppt habe und zu ihr gekommen sei und
dass er nach dem Wegstellen des Autos nochmals zu ihr gekommen sei. Ebenfalls
erwähnte sie spontan, dass sie auf der Unfallstelle keine Polizei haben wollte,
da sie noch dachte, es sei nicht so schlimm mit dem Fuss (Protokoll der
Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 44, vgl. auch Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 227). Auf die Frage nach
ihrem Eindruck vom Lenker meinte sie: «Er machte einen anständigen und normalen
Eindruck auf mich. Alkohol habe ich auch keinen geschmeckt» (Protokoll der
Einvernahme vom 11. August 2020, Akten S. 45).
Nach dem Gesagten ist auch den Aussagen der Privatklägerin
grosse Glaubhaftigkeit zu attestieren. Sehr glaubhaft ist insbesondere auch
ihre konstante und lebensnahe Darstellung des konkreten Unfallhergangs. Wie sie
etwa versucht habe, sich noch mittels Festhalten am Auto vor dem Hinfallen zu
bewahren oder wie sie erst nach dem Umfallen – im Liegen – realisiert habe,
dass ihr Fuss etwas unter das Vorderrad des Wagens geraten sei und sie den Fuss
zuerst aus dieser Situation habe «lösen» müssen, bevor sie habe aufstehen bzw.
hinaufgezogen werden können (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August
2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.
227).
4.2.3.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Wie erwähnt (vgl. bereits oben E. 4.1), hat der
Berufungskläger stets bestritten, dass es zu einer Kollision mit der
Privatklägerin gekommen sei.
Anlässlich der ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 16.
September 2020 schildert er, dass er nach links geschaut habe, um eine Strasse
zum Abbiegen zu finden. Als er die Privatklägerin auf dem Fussgängerstreifen
gesehen habe, sei sie schon ca. 80 cm darauf gewesen. Er habe sofort
gebremst. Sie habe Angst bekommen und sei einen Schritt zurückgegangen und dann
von alleine umgefallen. Sie sei langsam gefallen, wegen dem Einkaufswagen, den
sie bei sich gehabt habe. Er sei mit dem Auto vor dem Fussgängerstreifen zum
Stillstand gekommen, habe normal anhalten und bremsen können. Er sei dann zur
Privatklägerin hingegangen und habe ihr mit einer Hand beim Aufstehen geholfen.
Eine Frau aus der […] sei hinzugeeilt. Die Privatklägerin habe gesagt, sie brauche
keine Hilfe und keine Polizei. Er habe sein Auto sogar auf ihr Anraten hin
weggestellt und sei nochmals zur Privatklägerin hingegangen. Diese habe nichts
von Schmerzen gesagt, aber sie habe seine Telefonnummer verlangt, falls doch
noch etwas sein sollte. Er habe ihr diese auf eine Zeitung geschrieben. Sein
Angebot, die Privatklägerin ins Unispital zu fahren, wo er sowieso habe
hinfahren wollen, habe sie ausgeschlagen (Protokoll der Einvernahme vom 16. September
2020, Akten S. 29 f. und 32). Sie sei ganz normal gegangen, habe nicht
gehinkt. Aus seiner Sicht sei sie nicht verletzt gewesen. Der Berufungskläger
sagt, er sei «normal weitergefahren», als er die Privatklägerin zuerst gesehen
habe – rund 4 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt –, da er nicht damit
gerechnet habe, dass sie über den Fussgängerstreifen gehen wolle (Protokoll der
Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 31). Zu den Bremsgeräuschen,
welche die Auskunftsperson beschrieben hatte, meint er: «Es kann sein, dass die
Bremsgeräusche von meinem Auto stammen. Ich wollte die Frau ja nicht anfahren».
Er sei aber nicht mit 30-40 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren – «wenn
ich so schnell gefahren wäre, würde diese Frau nicht mehr leben. Dann hätte ich
sie überfahren» (Protokoll der Einvernahme vom 16. August 2020, Akten
S. 33).
Bei der zweiten Einvernahme vom 10. Oktober 2020 meinte er
auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin C____, dass es nicht stimme, was diese
sage. Er sei höchstens ca. 20 cm mit der Front seines Autos auf dem Fussgängerstreifen
zum Stehen gekommen. Beide vorderen Reifen hätten sich nach der Bremsung noch
vor dem Fussgängerstreifen befunden (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober
2020, Akten S. 39).
In seiner Einsprache vom 13. September 2021 schildert er das
Ganze anders. Er habe schon von Weitem gesehen, dass eine ältere Frau rechts am
Fussgängerstreifen mit ihrem Einkaufswagen wartete, um über den
Fussgängerstreifen zu gehen. Also habe er seine Geschwindigkeit rechtzeitig gemässigt,
um ihr den Vortritt zu gewähren, da es für ihn ersichtlich gewesen sei, dass
sie den Fussgängerstreifen überqueren wolle. Er habe die Geschwindigkeit auf
Schritttempo, also 3-5 km/h reduziert und sei korrekt über die Kreuzung
gerollt. In diesem Moment habe er gesehen, wie die «alte Fussgängerin» auf dem
zweiten gelben Streifen des Fussgängerstreifens am Boden gesessen sei. Links
neben ihr immer noch den Einkaufswagen in ihrer linken Hand. Er habe sofort
eine Vollbremsung gemacht, und ohne Bremsgequietsche und ohne quietschende
Reifen sei sein Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen. Kein
Teil seines Autos habe die Begrenzung des Fussgängerstreifens überdeckt. Der
zweirädrige Einkaufswagen sei zwischen der Frau und dem Auto gewesen (vgl.
Einsprache vom 13. September 2021, Akten S. 100).
Vor der Vorinstanz schildert der Berufungskläger wiederum,
dass er die Privatklägerin zuerst auf dem Trottoir gesehen und gedacht habe,
sie werde dort weiter in den Supermarkt gehen. Sie sei auf der linken Seite
gegangen. «Ich habe das Trottoir gesehen, aber ganz kurz ist sie auf den
Fussgänger gegangen ohne vorher nach rechts oder links zu schauen. Ich habe sie
vor 80 Zentimeter schon gesehen. Sie ist ein- oder zwei Mal gelaufen. Ich habe
sofort gebremst. Gott sei Dank gebremst und noch heute lebt die Frau. Ich habe
aber mit dem Auto nichts gedruckt. Die Frau ist aus Angst, von ihrem ‘Wäggeli’
gegangen. Sie hatte links einen Einkaufswagen. Von Ihrem Einkaufswagen wurde
ihr Fuss getroffen und sie ist auf dem Boden gegangen. Rechter Fuss ist nach
vorne gegangen und der linke Fuss nach unten gesessen. Und was ist mit dem
‘Wäggli’ passiert? Es ist über ihren Fuss, nur die Frau weiss das» (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Er habe «nicht Gas
gegeben, wegen der Konzentration, wohin ich gehen muss. Ich habe 30 Zentimeter
vor ihr gebremst. Hatte Glück, weil ich habe nichts gedrückt oder gestossen, es
war nichts. Die Frau hat gesagt, ‘Sie sind mit Ihrem Reifen über meinen Fuss
gefahren’. Das war aber garantiert nicht so. Wenn der Reifen über ihren Fuss
gegangen wäre, dann hätte sie keinen Fuss mehr, da das Auto schwer ist» (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 224). Auf Nachfrage macht
er geltend, dass er vor dem Fussgängerstreifen gehalten habe und aus dem Auto
ausgestiegen sei, um der Privatklägerin beim Aufstehen zu helfen. Sie habe die
Polizei nicht holen und sich auch nicht von ihm ins Unispital fahren lassen
wollen, nur seine Telefonnummer habe sie haben wollen. Schliesslich sei sie mit
ihrem Einkaufswagen normal weitergelaufen: 50 Meter «[…] mit ihrem ‘Wäggeli’
gelaufen, wie eine Prinzessin und es ist gar nichts passiert. Warum nimmt sie
die Telefonnummer, um zur Polizei zu gehen?» (Akten S. 225).
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger ausgeführt,
dass die Privatklägerin ohne «links und rechts zu schauen, […] auf den
Fussgängerstreifen getreten» sei. «(A.F.) Ja, ich habe sie gesehen. Ich
habe sofort gebremst. Der liebe Gott hat mir geholfen, dass ich bremsen konnte.
Es war ihr Glück, dass nicht mehr passiert ist […]. Ich bin vielleicht 18, 15,
20 Kilometer pro Stunde gefahren. Das geht nicht bei einer Geschwindigkeit von
über 30 oder 40. Gewisse Leute sollen eine Vollbremsung gehört haben. Bei
meinem Tempo hätte man das nicht hören können. Ich bin 30 Zentimeter vor der
Frau gehalten. […] Das Vorderteil des Autos stand vor dem Fussgängerstreifen.
Die Vorderreifen standen ungefähr 50 Zentimeter weit vom Fussgängerstreifen. (A.F.)
Das Vorderteil des Autos stand kurz vor dem Fussgänger streifen. Die Frau fiel
am Rand des Fussgängerstreifens um» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung,
Akten S. 367 f.).
Der Berufungskläger spricht zwar nicht so gut Deutsch und er hat
teilweise jeweils mit Dolmetscher ausgesagt. Gleichwohl war der Kern seiner Erklärungen
jeweils verständlich. Dabei ist zusammengefasst festzustellen, dass er in den
verschiedenen Befragungen in Bezug auf den Standort seines Fahrzeugs, die
Position der Privatklägerin und die möglichen Ursachen von deren Verletzungen teilweise
unterschiedliche Aussagen gemacht hat, die durchaus als Hinweis auf ein
unglaubhaftes Aussageverhalten des Berufungsklägers gewertet werden können. Dass
etwa der Einkaufswagen der Privatklägerin, welcher gemäss Aussagen des
Berufungsklägers kaum befüllt gewesen sei («zwei, drei Sachen», Protokoll der
Berufungsverhandlung, Akten S. 368), zur streitbetroffenen Verletzung geführt
haben soll, vermag in der Sache ebenso nicht zu überzeugen. Völlig lebensfremd
auch die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Privatklägerin vor Schreck
auf den Boden gesessen sei, als er sein Auto vor dem Fussgängerstreifen angehalten
habe. Hervorzuheben ist im Weiteren auch, dass er die Position der
Privatklägerin beim Stillstand seines Fahrzeugs einerseits im Rahmen seiner
ersten Einvernahme am 16. September 2020 mitten auf dem Zebrastreifen (Akten S.
36) andererseits an der Berufungsverhandlung am Rande des Zebrastreifens (Akten
S. 362) skizziert hat.
4.3 Gegenüberstellung
der Aussagen und Fazit
4.3.1 Die Zeugin C____ hat, wie erwähnt (vgl. oben
E. 4.2.3.1), das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet. Sie kann
indessen mit Sicherheit sagen, dass das Auto des Berufungsklägers auf dem
Fussgängerstreifen – und nicht davor – gestanden habe, als sie es wahrgenommen
habe (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 und 69; Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). Der Lenker habe das Auto
auf dem Fussgängerstreifen stehen lassen und sei ausgestiegen (Protokoll der
Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66). Danach habe er es nach dem
Fussgängerstreifen halb aufs Trottoir gestellt, um einem Tram die Durchfahrt zu
ermöglichen (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66; Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 230). An der Einvernahme vom
10. Oktober 2020 meinte sie, dass das Auto mit dem vordersten Teil ca. 1 Meter
vor Ende des Fussgängerstreifens zum Stehen gekommen sei (Protokoll der
Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 66 f.). Auf die gegenteilige Angabe
des Autolenkers gemäss Protokoll angesprochen, empört sie sich: «Das ist ja
unglaublich[,] was dieser Mann gesagt hat. Das stimmt überhaupt nicht, was
diese Person ausgesagt hat. Der Fussgängerstreifen befindet sich genau auf der
Höhe von unserem Geschäftseingang. Von der Kasse aus konnte ich genau
beobachten, wie der dunkelblaue Kombi beim Bremsen auf den Fussgängerstreifen
gefahren ist. Fast das ganze Auto stand nach dem Bremsen auf dem
Fussgängerstreifen. Wenn das Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand
gekommen wäre, hätte ich dieses Auto von meiner Position aus im Laden gar nicht
gesehen» (Protokoll der Einvernahme vom 10. Oktober 2020, Akten S. 67). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, sie sehe beim Herausschauen
aus dem Laden den ganzen Fussgängerstreifen. Der Wagen sei darauf gestanden.
«Es kann sein, dass es vielleicht noch paar Meter noch Fussgängerstreifen war,
aber er war in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, also er hat es ausgefüllt.
(a.F.) Ja, das Auto stand in der Mitte auf dem Fussgängerstreifen, nicht vorher
und nicht nachher» (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.
231). Auf Frage des Privatverteidigers und Vorlage eines Fotos hin führte sie
aus, dass das Auto auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (zeigt es, leicht
quer). «Also mittendrin, einfach auf dem Fussgängerstreifen» (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231). Auf die Frage des
Privatverteidigers, wo die Vorderräder gewesen seien: «Ich kann mich nicht mehr
erinnern, er ist auf dem Fussgängerstreifen gestanden». Das Auto habe den
Fussgängerstreifen aus Sicht von der Kasse ausgefüllt (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 231 f.). Auch die Privatklägerin
hat ausgesagt, dass das Auto des Berufungsklägers nach dem Unfall zum grössten
Teil auf dem Fussgängerstreifen gestanden sei (Protokoll der Einvernahme vom
11. August 2020, Akten S. 46, vgl. auch Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 228).
4.3.2 Der Berufungskläger demgegenüber ist nach
eigenem Bekunden nicht mehr nach vorne gefahren oder gerollt, nachdem er einmal
zum Stillstand gekommen sei (was auch lebensfern wäre), sondern zunächst
ausgestiegen, um sich zur Privatklägerin zu begeben. Demnach ist seine
Darstellung, wonach er noch vor dem Fussgängerstreifen seine Bremsfahrt beendet
habe – bzw. maximal mit der Front 20 cm auf den Fussgängerstreifen geragt sei
–, durch die glaubhaften Aussagen von C____ und auch der Privatklägerin
widerlegt. Die Aussagen der Privatklägerin sind, wie ausgeführt (vgl. E.
4.2.3.2 in fine), sehr glaubhaft und nachvollziehbar. Sie werden hinsichtlich
des Unfallhergangs gestützt und objektiviert durch die Aussagen der Zeugin C____
(starke Bremsgeräusche, Auto kam mitten auf dem Fussgängerstreifen zum
Stillstand, leicht quer) und weiter durch die ärztlichen Befunde (vgl. u.a. Austrittsbericht
des USB vom 5. August 2020, Akten S. 48 f., wonach der Bruch des grossen Zehens
«zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist»;
oben E. 4.2.2) und die eingereichten Fotos (Akten S. 132-140), welche (wiederum
gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin) kurz nach dem Unfall gemacht
worden sind. Dass sich Hämatome erst einige Stunden nach einer Verletzung bzw.
einem Knochenbruch ausbilden und dass die dunkelblaue Farbe typisch ist für
frische Hämatome (später verfärben sie sich grün bis gelb), ist im Übrigen
medizinisches Basiswissen und darf als notorisch vorausgesetzt werden; das
stützt die Angaben über den Zeitpunkt der Aufnahmen der Privatklägerin
zusätzlich. Abwegig erscheint schliesslich die Annahme des Berufungsklägers,
die Privatklägerin (Jahrgang 1946) – mit ihren von einer äusserst schmerzhaften
Erkrankung betroffenen, mehrfach voroperierten Füssen – habe sich die Hämatome
zur Tatzeit oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt gezielt beigebracht, um Fotos
für den Prozess zu erhalten (bei welchem es um eine Genugtuung von CHF 800.–
geht), und ebenso unwahrscheinlich die Annahme, die Privatklägerin habe sich
zufällig bei anderer Gelegenheit derart massive Hämatome an genau den
«passenden» Stellen zugezogen und diese dann dokumentiert, um sie unter
falschen Angaben ins Recht zu legen.
4.3.3 Der Einwand des Verteidigers, dass der
Verletzungsbefund mit dem beschriebenen Unfallhergang gar nicht vereinbar sei,
verfängt nicht. Die Privatklägerin beschreibt konstant, dass sie zuerst
versucht habe, sich noch am Auto festzuhalten, um nicht das Gleichgewicht zu
verlieren. Dass sie aber vom Auto umgestossen worden sei und erst im Liegen,
nachdem sie bereits umgefallen war, bemerkte, dass ihr linker Vorfuss unter den
Pneu des Vorderrads geraten sei. Sie beschreibt auch, dass sie ihren Fuss aus
der Unfallposition gelöst habe (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 11. August
2020, Akten S. 44, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S.
227). Das ist sehr wohl nachvollziehbar. Der Berufungskläger ist demnach nicht
«über deren linken Fuss» gefahren – insoweit ist die Anklageschrift zu
präzisieren – sondern er hat die Privatklägerin nur ganz leicht mit dem
Kotflügel touchiert, so dass sie das Gleichgewicht verlor, umfiel und mit dem
linkten Vorfuss etwas unter das rechte Vorderrad des […] geriet, welches sich,
wie sie es beschreibt, noch etwas gedreht habe (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 227). In diesen Ablauf fügt sich auch schlüssig ein,
dass die Privatklägerin ihren Fuss selber (allenfalls gestützt durch ein, zwei
Helfer) aus ihrer Position «lösen» konnte, ohne dass das Auto zurückgefahren
oder angehoben werden musste, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Rad auf
dem gesamten Fuss stehen geblieben wäre. Und bei diesem Ablauf leuchtet es
weiter ein, dass die Privatklägerin keine schwerwiegenderen Verletzungen (etwa
des Mittelfusses) erlitten und überhaupt den Unfall so vergleichsweise
glimpflich überstanden hat. Wo genau die Privatklägerin zu liegen kam und
inwieweit sie sich mit der Hälfte ihres Beins unter dem Fahrzeug befinden musste,
wie der Verteidiger einwendet, kann dabei letztlich offenbleiben. Festzustellen
ist immerhin, dass sie bei der Sturzrichtung eher seitlich nach hinten, wie sie
auch der Berufungskläger selbst beschrieben hat, nicht vor die Front des Autos
(dort hätte sie die Zeugin C____ wahrscheinlich gesehen), sondern seitlich
neben das Auto zu liegen kam. Damit konnte ersichtlich (vgl. Foto, Akten S.
313) nicht einmal ein kleiner Teil des Beins unter das Fahrzeug geraten. Wie
der Verteidiger des Berufungsklägers zur Überzeugung gelangt, das
Verletzungsbild sei bei der Frontstruktur des Unfallautos […] anatomisch
unmöglich, ist mithin nicht nachvollziehbar.
4.3.4 Ergänzend sei bemerkt, dass auch die
Täteradäquanz den Tatvorwurf indiziell stützt. Nicht so sehr in Bezug auf die
Verursachung eines Unfalls, welche dem Berufungskläger ja nur fahrlässig
vorgeworfen wird, aber doch in Bezug auf ein gefährdendes Fahrverhalten. So hat
der Berufungskläger gemäss ADMAS-Register in den 11 Jahren bis zum
vorliegenden Fall zwei Verwarnungen und drei Fahrausweisentzüge erlitten, wobei
in drei Fällen der Massnahme ein Unfall vorausgegangen ist, einmal davon wegen
Unaufmerksamkeit und zweimal wegen Missachtung des Vortritts (einmal dazu noch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung). Obwohl ihm der Fahrausweis von Juli 2017 bis Juli
2018 ein Jahr lang entzogen worden war und er Verkehrsunterricht besuchen
musste, hat er bereits zwei Jahre danach mit dem vorliegend beurteilten
Fahrverhalten wieder einen Unfall verursacht. Und nur drei Wochen nach dem hier
beurteilten Vorfall, am 6. August 2020, hat er sich wieder eine grobe und
einfache Verletzung der Verkehrsregeln zuschulden kommen lassen (vgl. zum
Ganzen Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff.). Daraus
erhellt, dass das inkriminierte Fahrverhalten für den Berufungskläger als
typisch qualifiziert werden muss.
4.3.5 Der Sachverhalt ist durch die objektiven
Indizien sowie die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der neutralen
Zeugin C____ insofern erstellt, als der Berufungskläger am 16. Juli 2020 um ca.
18.15 Uhr in Basel den Personenwagen [...] aus Richtung Oetlingerstrasse
kommend über das Verzweigungsgebiet Klybeckstrasse/ Bläsiring/
Breisacherstrasse in Richtung Amerbachstrasse fuhr. Dabei bemerkte er, die
Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend (Aufmerksamkeit nach links
in Richtung Querstrasse gerichtet), die die Klybeckstrasse in Richtung
Amerbachstrasse von rechts nach links über den dortigen Fussgängerstreifen
überquerende Privatklägerin zu spät, gewährte dieser vorschriftswidrig den
Vortritt nicht und fuhr trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem vorderen
rechten Kotflügel seines Personenwagens in diese hinein und mit dem rechten
Vorderrad auf deren linken Vorderfuss. Dadurch erlitt die Privatklägerin einen Bruch
des Grundgelenks des grossen Zehs.
4.4 Rechtliche
Würdigung
4.4.1 Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0), wird, auf – den hier unbestrittenermassen formgültig eingereichten
(vgl. angefochtenes Urteil E. I.1) – Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen fahrlässig an Körper oder
Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt,
die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre, und
die Folge seines Verhaltens aus dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht
bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB; vgl. statt
vieler: BGE 145 IV 154 E. 2.1). Der Erfolg muss durch die Verletzung der
Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Grundvoraussetzung für das Bestehen
einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt
der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die
zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter wenigstens in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. (BGE 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138
E. 2.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer
6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
4.4.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist
der Erfolg einer Körperverletzung erfüllt. Die Privatklägerin hat den grossen
Zehen gebrochen. Gemäss ihren Aussagen hatte die Verletzung zur Folge, dass
noch alte Metallteile aus dem Vorderfuss entfernt werden mussten (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Die Operation fand am
25. August 2020 statt und die Privatklägerin habe deswegen zwei Wochen im
Spital bleiben müssen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten
S. 229). Die Privatklägerin habe auch ein Hämatom an der Wade aussen und
am Oberschenkel und der Hüfte gehabt. Sie habe seither Rückenschmerzen (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 228). Auch wenn
allenfalls fraglich ist, inwieweit diese Folgen tatsächlich ursächlich auf den
Verkehrsunfall zurück zu führen sind (und inwieweit sie einer Prädisposition
entspringen), überschreitet der Bruch des Grundgelenks des grossen Zehs die
Schwelle einer blossen Tätlichkeit und stellt offensichtlich eine Körperverletzung
im Sinne von Art. 125 StGB dar.
4.4.3 Es ist aufgrund des Beweisergebnisses
vorliegend erstellt, dass tatsächlich das Geraten unter den Vorderreifen des
Unfallfahrzeugs zum Bruch des grossen Zehens der Privatklägerin führte. Diese
Verletzung erweist sich entgegen den Einwänden des Verteidigers offensichtlich auch
als kausal zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. Das würde im Übrigen selbst
dann zutreffen, wenn die Privatklägerin ihren Zeh beim Sturz, weil sie vom
Fahrzeug touchiert wurde, anderweitig gebrochen hätte – etwa durch Einklemmen
in den Tramschienen, wie der Verteidiger des Berufungsklägers u.a. mutmasst. Um
zu beurteilen, ob der Eintritt des Erfolgs auf ein bestimmtes Verhalten des
Täters zurückzuführen ist, wird ausgehend von einem hypothetischen
Kausalverlauf geprüft, ob der Erfolg bei anderem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4; BGE 135 IV 56
E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Bei der Kausalitätsprüfung im Sinne der
Adäquanztheorie ist dabei, wie zuvor ausgeführt, auf die Vorhersehbarkeit
abzustellen, d.h. es muss eine Betrachtung vom Zeitpunkt des Handelns aus
vorgenommen werden. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls
wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich
mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr
verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten
(BGE 140 II 7 E. 3.4, 116 IV 306 E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Für die Zurechnung
des Erfolgs genügt es dabei, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7
E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2,
128 IV 49 E. 2b, 127 IV 62 E. 2d; BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 2.3.4).
Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung des Täters die ausschliessliche
oder auch nur die Hauptursache für den Erfolg gewesen ist, weshalb ein
Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere
Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGer 6B_1388/2017 vom 4. April
2018 E. 4.5.3; BGE 120 IV 300 E. 3e). Die Adäquanz ist vielmehr nur zu
verneinen bzw. der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände vorliegen – wie etwa das Mitverschulden des Opfers oder
eines Dritten –, welche derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen,
derart unsinnig sind, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste und
die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste
Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren
in den Hintergrund drängen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2, 142 III 433 E. 4.5; BGer
6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1, 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3).
Wäre der erlittene Bruch des Zehengelenks also tatsächlich unmittelbare Folge
des Stolperns und Umfallens bzw. eines Fehltritts (ohne Beteiligung des
Vorderrades), so wäre letzteres ebenfalls ausgelöst worden durch das
Fahrverhalten des Berufungsklägers und würde keinesfalls als derart «intensive»
Drittursache erscheinen, dass die Tatsache des konkurrierenden Fahrfehlers
verdrängt würde und dieser als «unbedeutend» erschiene (vgl. AGE SB.2021.32 vom
29. Oktober 2021 E. 5.2).
4.4.4 Wie erwähnt, tritt die Fahrlässigkeitshaftung
nur ein, wenn das erfolgsauslösende Verhalten des Täters pflichtwidrig und wenn
der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten auch vermeidbar war. Pflichtwidrig ist
die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter
zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten bzw.
sozialadäquaten Risikos überschritten hat (BGer 6B_976/2019 vom 1. Oktober
2020 E. 2.3.4, 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1; BGE 140 II 7 E.
3.4, 135 IV 56 E. 2.1). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 26 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Im Strassenverkehr
sind das die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der
dazugehörenden Verordnungen (statt vieler: BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021
E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3).
Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten
Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die
anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht
behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf
den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst
verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und
dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht
erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch
gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der
Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er
sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4;
BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3;
jeweils mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt weiter vor, dass gegenüber allen
Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim
Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter
einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist,
hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten
Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E.
2.1, 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die Abstandsregel nach Art. 34
Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an
Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht
nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren
(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.
3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3, mit Hinweisen). Die Grösse des
seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht
allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr u.a. nach
der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der
Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger
(BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E.
3.2.2, 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3; vgl. auch BGE 91 IV 86 E. 2).
Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen
Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein
sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres
möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist etwa
ein Abstand von 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann,
gemäss Rechtsprechung nicht ausreichend (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni
2021 E. 4.2, 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; BGE 91 IV 86 E. 2; vgl.
zum Ganzen AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.3.2). Nach Art. 33 Abs. 2
SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu
fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen,
die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu
betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer
jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich
bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die
Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit
rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht
nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Art.
6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene
Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den
Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung,
sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV;
vgl. BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss
insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens
haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu
verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit
anhalten kann (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3).
4.4.5 Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
übersah der Berufungskläger vorliegend aus Mangel an Vorsicht – er
konzentrierte sich auf eine Abbiegemöglichkeit nach links (vgl. Protokoll der
Einvernahme vom 16. September 2020, Akten S. 29 ff.) – die damals 74-jährige
Privatklägerin und folgte daher dem Verkehrsgeschehen nicht mit der nötigen
Aufmerksamkeit. Als Folge dessen gewährte er der vortrittsberechtigten
Privatklägerin am Fussgängerstreifen den Vortritt nicht. Die Privatklägerin wurde
durch das Fahrzeug berührt und stürzte aufgrund dessen, dabei fuhr der
Fahrzeugführer mit dem Vorderrad der Privatklägerin auf den Zehen. Unter diesen
Erwägungen ergibt sich klar, dass der Beschuldigte die Situation offenkundig
nicht überblickt hat und nicht die erforderliche Vorsicht hat walten lassen,
womit er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Verhalten des Beschuldigten
war für die Verletzung der Privatklägerin zudem kausal. Er musste damit rechnen,
dass die Privatklägerin ihm nicht in geeigneter Weise ausweichen werde. Daher
kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 StGB berufen.
Ebenso war die Herbeiführung des Erfolgs fraglos vermeidbar: Hätte der
Berufungskläger die erforderliche Vorsicht bzw. genügende Aufmerksamkeit walten
lassen, so hätte er die Privatklägerin gesehen. Er hätte zuwarten können, um
dieser das Überqueren der Strasse zu ermöglichen und so eine Kollision
vermieden.
4.4.6 Schliesslich ist bei der
Fahrlässigkeitshaftung, wie erwähnt, das sozialadäquate oder erlaubte Risiko zu
beachten, das gerade im Strassenverkehr eine grosse Rolle spielt. Es setzt der
Strafbarkeit Grenzen, wo eine Tätigkeit einen grossen Nutzen bringt, der durch
ein Übermass an Vorsicht wieder aufgehoben würde. Beim solchen Tätigkeiten
tritt an die Stelle des Verbots jeglicher Gefährdung das Gebot, die Gefahr auf
dasjenige Minimum einzuschränken, das gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wenn man die
entsprechende Tätigkeit überhaupt zulassen will. Dabei geht es um die Frage,
welche Risiken allgemein in Kauf zu nehmen sind, und nicht um eine Ermässigung
der Sorgfaltsanforderungen (BGE 117 IV 58 E. 2b; AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober
2021 E. 5.4; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 12 N 32).
Das erlaubte Risiko impliziert selbstverständlich nicht, dass
jedes unvorsichtige Verhalten eines Automobilisten zulässig wäre (vgl. AGE
SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 5.4). Der Berufungskläger hat mit seiner
rücksichtslosen Fahrweise die Gefährdung der Privatklägerin als weitere Verkehrsteilnehmerin
keineswegs auf ein Minimum beschränkt, sondern diese vielmehr völlig unnötig
einer erheblichen Gefährdung und Verletzung ausgesetzt. Sein Verhalten erweist
sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unrechtmässig.
4.5 Zusammenfassend sind somit sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erfolgt
daher ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.
5. Strafzumessung
Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt
worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 399 StPO N 7 und 11).
5.1
5.1.1 An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich
für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters.
Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und
seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.1.2 Der Strafrahmen für den Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung beträgt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in
Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt
letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der
Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im
Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017,
365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz
gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der
Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der
Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die
Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots
der reformatio in peius kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom
9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Es ist somit mit der Vorinstanz eine
Geldstrafe auszusprechen.
5.2
5.2.1 Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze
nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das objektive Verschulden
bzw. die Tatkomponente wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz letztlich
nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren. Wie die Vorinstanz zwar zutreffend
erwog, ist dem Berufungskläger lediglich ein relativ kurzer Moment der
Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Es trifft auch zu, dass die Verletzungen der
Geschädigten objektiv im unteren Bereich der einfachen Körperverletzungen
einzustufen sind. Dabei ist relativierend jedoch zu berücksichtigen, dass es
ein Stück weit dem Zufall zu verdanken ist, dass das Unfallopfer nicht weit
gravierendere Verletzungen davongetragen hat, wie sie schon bei einem blossen
Sturz nahegelegen hätten. Zudem hat der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt
konkret geltend gemacht, dass irgendetwas seine Sicht beeinträchtigt hätte. In
subjektiver Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die objektive
Schwere der Tat zu relativieren vermöchten. Vielmehr hat der Berufungskläger
die Fussgängerin nach eigenem Bekunden schon weit vorher auf dem Trottoir gehen
sehen und einfach angenommen, sie werde die Strasse nicht überqueren. Er hat
zugegeben, dass er schlicht nicht genau hingeschaut hat, weil er in die
Seitenstrassen blickte, um allenfalls abbiegen zu können. Es ist auch
unbestritten, dass die 74-jährige Privatklägerin mit ihrem Einkaufswägelchen
ihm nicht vors Auto gerannt ist. Wenn jemand bei einwandfreier Sicht einfach
auf einen Fussgängerstreifen zufährt und sich überhaupt nicht darauf achtet,
dass sich jemand anschickt, die Strasse zu überqueren, so dass es selbst nach
Vollbremsung noch zur leichten Kollision mitten auf dem Fussgängerstreifen
kommt, kann nicht mehr von einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Zudem
können dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder
Einsicht zu Gute gehalten werden. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass
er schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist
und diverse Administrativverfahren eingetragen hat. Wie die Vorinstanz richtig
erwogen hat, lagen mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden–Laufenburg
vom 2. August 2022, gemäss welchem der Berufungskläger wegen mehrfacher
geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt wurde, die
Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB vor und musste zu diesem Urteil eine infolge
Asperation reduzierte Zusatzstrafe gebildet werden (vgl. AGE SB.2020.40 vom 15.
Februar 2023 E. 11.4.1 f.). Die von der Vorinstanz dabei errechnete Strafe von
20 Tagessätzen ist aber im Ergebnis viel zu tief. Da jedoch nur der
Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots
(reformatio in peius) die Anzahl der Tagessätze nicht mehr nach oben korrigiert
werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 20 Tagessätzen.
5.2.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den
Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
wonach er monatlich netto ein Einkommen von ca. CHF 2'437.– erzielen würde, die
Tagessatzhöhe auf CHF 50.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur
Bestimmung der Tagessatzhöhe sind unverändert geblieben, weshalb weiterhin
darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 50.– bestätigt
werden kann.
5.2.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
StGB). Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1), sofern er nicht
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. In diesen Fällen
ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs.
2). Der Berufungskläger ist wie bereits dargelegt mehrfach, teilweise
einschlägig vorbestraft. Demnach muss berücksichtigt werden, dass der
Beschuldigte schon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig
vorbestraft ist und diverse Administrativverfahren eingetragen hat
(Behördenauszug des Strafregisters vom 25. März 2024, Akten S. 344 ff; ADMAS
Auszug, Akten S. 10). Dies vermochte aber nicht zu verhindern, dass er erneut
straffällig wurde. Zudem beging er nur drei Wochen nach dem hier beurteilten
Vorfall, am 6. August 2020, wieder eine grobe und einfache Verletzung der
Verkehrsregeln, womit er seine Unbelehrbarkeit eindrücklich unter Beweis
stellte und ihm keine günstige Legalprognose attestiert werden kann. Damit ist
in Bestätigung des angefochtenen Urteils die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
5.3 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in
Abweisung der Berufung der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu erklären
und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, zu
verurteilen.
6. Zivilforderungen
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung von
CHF 800.– zuzüglich Zins auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat
keine Berufung erhoben und mithin auch keinen Antrag auf Zusprechung der
Genugtuung (sondern lediglich auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils)
gestellt. Da das Berufungsgericht aufgrund der Dispositionsmaxime nicht über
den Entscheid der Vorinstanz hinausgehen darf, kann die Verweisung auf den
Zivilweg bestätigt werden.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1 Kostenfolgen
7.1.1 Vorinstanz
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.
1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren in vollumfänglicher Abweisung
seiner Berufung wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Daraus folgt,
dass in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids die Verfahrenskosten
von CHF 1'070.60 und die Urteilsgebühr von CHF 1’000.– gemäss § 19 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind.
7.1.2 Rechtsmittelverfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich
unterlegen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Diese wird auf CHF 1‘000.– festgesetzt (§ 21 GGR).
7.2 Entschädigungsfolgen
7.2.1 Berufungskläger
Da der Schuldspruch wegen fahrlässiger Köperverletzung
vorliegend bestätigt wird, ist dem Berufungskläger für das Verfahren auch keine
(Partei-)Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
e contrario).
7.2.2 Privatklägerin
7.2.2.1 Die Privatklägerin hat sich sowohl als Straf- als auch als
Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer
Teilnahme als Strafklägerin dann vor, wenn es zu einer Verurteilung der
beschuldigten Person kommt; als Zivilklägerin, wenn die Privatklägerin im
Zivilpunkt obsiegt (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1).
Grundsätzlich ebenfalls als Obsiegen zu werten ist dabei eine zumindest dem
Grundsatz nach gutgeheissene Zivilklage im Sinne von Art. 126 Abs. 3
StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 433 StPO N 13). Die Aufwendungen
im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die
Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst
verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft
notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
7.2.2.2 Die
Vertretung der Privatklägerin machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt
17 Stunden und 40 Minuten zuzüglich den Aufwand für die erstinstanzliche
Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von
CHF 96.95 – alles unter Berücksichtigung der MWST – geltend (vgl. Akten S.
213 ff.; angefochtenes Urteil E. V). Dieser Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger
vorliegend im Strafpunkt wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und die
Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Es ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden und von der Privatklägerin denn auch nicht
bestritten worden, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Parteientschädigung
auf den Teil des Strafverfahrens beschränkte und das Honorar mithin von
CHF 4'609.65 um CHF 3'109.65 reduzierte. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist der Privatklägerin somit für das erstinstanzliche Verfahren zu
Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl.
MWST und Auslagen) zuzusprechen.
7.2.2.3 Ansprüche
auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die
Privatklägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich
abzuweisen. Damit obsiegt die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren
vollumfänglich und der Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433
Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der
von der Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren geltend
gemachte Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten zum Ansatz von CHF 250.–
bzw. CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 86.40 zuzüglich MWST von 7,7%,
insgesamt also CHF 3'193.80 (Akten S. 333 ff.), erscheinen angemessen und für
die Wahrung der Interessen der Privatklägerin auch als notwendig. Für den
genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 50.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 2. August 2022, in Anwendung von Art. 125 Abs. 1
sowie 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Der beigebrachte Schuh (Posten BS-200725) wird nach
Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zurückgegeben.
Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den
Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'070.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das erstinstanzliche
Verfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'193.80
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
-
Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.