Lexipedia

Entscheid

SB.2023.30

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

24. Januar 2025Deutsch16 min

Unterlagen, die ihr die Nachprüfung der Margennachforderung erlauben sollten. In

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.30

URTEIL

vom 24.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. November 2022

(ES.2022.198)

betreffend Ungehorsam gegen

amtliche Verfügung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die C____ AG (nachfolgend:C____) und die B____ (nachfolgend:

Privatklägerin) waren ab dem Jahr 2004 geschäftlich verbunden. Insbesondere

schloss die C____ im Rahmen eines sog. «Margin Trading» im Auftrag und auf

Rechnung der Privatklägerin Optionskontrakte ab. Zwischen Dezember 2006 und

Januar 2007 forderte die C____ von der Privatklägerin mittels vier «Margin

Calls» einen Betrag von über CHF 5 Millionen. Die Privatklägerin kam der

Nachforderung nach, verlangte von der C____ jedoch die Edition zahlreicher

Unterlagen, die ihr die Nachprüfung der Margennachforderung erlauben sollten. In

der Folge entbrannte ein langjähriger Rechtsstreit über die Rechenschafts- und

Herausgabepflicht der C____ gegenüber der Privatklägerin (vgl. für eine

umfassende Darstellung BGE 139 III 49 und BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober

2022).

Mit Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete das

Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

zur Herausgabe von Unterlagen. Am 15. September 2021 beantragte die

Privatklägerin die Bestrafung der verantwortlichen Organe der C____, da sie der

Anordnung des Appellationsgerichts nicht nachgekommen seien. Die C____

bezeichnete A____ mit Schreiben vom 16. November 2020 gegenüber der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als verantwortliche Person. Auf Einsprache gegen

den Strafbefehl vom 11. April 2022 hin wurde A____ vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von

CHF 300.– verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom

2. Dezember 2022 Berufung an und erklärte dieselbe nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. April 2023. Darin stellte

er die Anträge, das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2022

sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Weiter sei ihm für das Berufungs-, das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und/oder der Privatklägerin. Mit

Eingabe vom 31. Oktober 2023 hielt der Berufungskläger an den zuvor gestellten

Anträgen fest und begründete diese. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023

liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung

der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils

vernehmen. Mit (gekürzter) Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte die

Privatklägerin zusammengefasst die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung

der Berufung. Dazu replizierte der Berufungskläger am 30. August 2024.

An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar

2025, an welcher die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der

Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen Verteidiger und der

Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese

ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt

worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Im Rahmen einer Berufung wird der

vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen

frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie

vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO

die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der

Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf

Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Bähler, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 398 N 6).

2.

Für den äusseren Sachverhalt kann auf die verbindlichen, im

Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl.

Dispositiv

vorinstanzliches Urteil E. II. 1.2). Demnach verpflichtete das

Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ mit Urteil vom 31. März 2020 und

unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die

Monate November 2006 bis Januar 2007, eine lückenlose und detaillierte

Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der C____

als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin dienten

(inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten

der Privatklägerin) nachzuweisen. Diese Frist liess die C____ ungenutzt

verstreichen.

3.

3.1

3.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe als

Organ der C____ gehandelt und sei auch als solches verurteilt worden. Nachdem die

C____ aufgrund der Fusion mit der [...] untergegangen sei, könne er nicht mehr

als deren Organ verurteilt werden (Plädoyer Berufungsverhandlung

Ziff. III. 2.).

3.1.2 Vergleichbar ist die vorliegende Konstellation

mit jener, wie sie bei Sonderdelikten besteht, da es auch dort auf den

besonderen Status einer Person ankommt. Eine Verurteilung z.B. wegen

Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) kann erfolgen, auch wenn die

betroffene Person zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden ist. Entsprechendes

muss auch im vorliegenden Fall gelten: Für die Frage der Organstellung ist auf

den Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung, nicht auf den Urteilszeitpunkt

abzustellen. Es würde zu einer Sinnentleerung strafrechtlicher Normen führen,

könnte die strafrechtliche Beurteilung mittels Wechsel der Stelle oder durch

Fusion verhindert werden. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des

Berufungsklägers, wonach ohne gesetzliche Grundlage keine Übertragung der

Beschuldigteneigenschaft im Zusammenhang mit einer Fusion möglich sei, an der

Sache vorbei. Festzuhalten ist somit, dass die am 31. Mai 2024

erfolgte Fusion der C____ mit der [...] nichts an der Stellung des

Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren ändert.

3.2

3.2.1 Weiter rügt der Berufungskläger eine

Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB). Dieses

stelle höhere Anforderungen als das zivilrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die zur

Frage stehende Verfügung sei uneindeutig und missverständlich. Das

Appellationsgericht habe 14 Seiten zur Auslegung der fraglichen

Dispositivziffer benötigt, wobei kein einziges Dokument, das ediert werden

müsse, habe bezeichnet werden können. Hinzu komme, dass dem Berufungskläger

eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankgeheimnisses obliege.

In dieser Konstellation hätte jedes einzelne zu edierende Dokument konkret bezeichnet

werden müssen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung

Ziff. III. 3).

3.2.2

3.2.2.1 Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer

Anordnung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht abstrakt festlegen.

Entscheidend ist, dass der Adressat einer Anordnung diese nachvollziehen und

sein Verhalten danach ausrichten kann, d.h. die Bestrafung im Moment der

Handlung (oder des Unterlassens) voraussehbar ist (BGE 138 IV 13 E. 4.1; Bopp/Berkemeier, in Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 1 StGB N 50 m.w.H.). Ins Gewicht fällt

dabei insbesondere, wer Adressat ist und wie schwer der Eingriff in die Rechte

der betroffenen Personen wiegt (BGE 138 IV 13 E. 4.1, 132 I 49 E. 6.2, 128

I 327 E. 4.2).

3.2.2.2 Vorliegend von der Anordnung betroffen waren

die C____ sowie die Bankkunden, deren Daten im Rahmen der Herausgabe dem

Privatkläger zugänglich gemacht werden sollten. Wenngleich mit Art. 47 des

Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) eine Norm zum Schutz der Geheimhaltung

von Kundendaten existiert, ist der Eingriff als eher leicht zu bezeichnen, da

nur eine Handvoll Kunden in einem Teilbereich der jeweiligen Bankbeziehung von

der Offenlegung betroffen war. Weiter handelte es sich beim Adressaten des Entscheids

um die C____, deren «Head of Litigation», ein Rechtsanwalt, zur Interpretation

einer wenn auch eher komplexen und umfangreichen Anordnung in der Lage war. Die

Vorinstanz führte daher zu Recht aus, dass es im vorliegenden Fall zumutbar

war, die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 31. März

2020 zum besseren Verständnis der fraglichen Dispositivziffer zu konsultieren.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger die von

der Anordnung erfassten Unterlagen zur Einsicht auflegte und edierte –

allerdings erst nach Ablauf der 90-tägigen Editionsfrist (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 7 ff., in: Akten S 894 ff.; Plädoyer Strafgericht S.

6, in: Akten S. 877; Verhandlungsprotokoll Berufungsverfahren S. 4, in: Akten

S. 891). Dem Berufungskläger war somit offenkundig klar, welche Unterlagen

herausgegeben werden sollten. Die Bezeichnung jedes einzelnen zu edierenden Dokuments

war nicht erforderlich.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die

Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen im Entscheid des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 31. März 2020 (BEZ.2019.74) dem strafrechtlichen

Bestimmtheitsgebot genügt.

3.3

3.3.1 Der Berufungskläger bringt weiter vor, nicht vorsätzlich

gehandelt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des

Appellationsgerichts – trotz vollumfänglicher Anfechtung beim Bundesgericht – erfüllen

und dabei hätte in Kauf nehmen müssen, dass das Bundesgericht allenfalls zu

einem anderen Schluss gekommen wäre und die ihm auferlegte Verpflichtung wieder

aufgehoben hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die 90-tägige Editionsfrist

erst mit dem rechtskräftigen Urteil zu laufen beginne. In dieser Annahme

bestärkt worden sei er durch das frühere Verhalten der Privatklägerin im

Editionsprozess, die die C____ erst nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils zur

Edition der zugesprochenen Unterlagen aufgefordert habe. Hinzu komme, dass der

Berufungskläger vor dem Hintergrund des standesrechtlichen

Kollegialitätsprinzips vom Anwalt der Privatklägerin hätte erwarten dürfen,

dass dieser ihn vorgängig nochmals zur Edition auffordere. Die Vorinstanz

unterstelle dem Berufungskläger vorsätzlich gehandelt zu haben, ohne dafür

Belege zu liefern. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör,

den Untersuchungsgrundsatz, stelle den Sachverhalt falsch dar und verletze die

Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Rz. 19 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. III. 4).

3.3.2

3.3.2.1 In Bezug auf das Vorbringen, das

rechtliche Gehör sei verletzt, ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sich

die Vorinstanz eher knapp geäussert hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden,

da ihre wesentlichen Überlegungen aus der Begründung des Urteils hervorgehen:

Aufgrund der Eigenschaft des Berufungsklägers als Rechtsanwalt und seiner

Stellung innerhalb der C____ als «Head of Litigation» erachtete sie es als

nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger keine Kenntnis von der

Vollstreckbarkeit der Verfügung des Appellationsgerichts gehabt haben soll.

Diese Begründung ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu

beanstanden (vgl. Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).

3.3.2.2 Ferner erweist sich auch die Rüge, wonach

der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, als unbegründet. In Anbetracht der

eher geringen Bedeutung der Streitsache – es geht um eine blosse Übertretung –

durfte auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. Riedo/Fiolka, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 6 StPO N 80). Es ist nicht ersichtlich,

welche mit angemessenem Aufwand verbundenen Untersuchungshandlungen noch hätten

vorgenommen werden sollen.

3.3.2.3 Indem der Berufungskläger geltend macht,

er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des Appellationsgerichts hätte erfüllen

müssen, beruft er sich sinngemäss auf das Vorhandensein eines Verbots- bzw.

Gebotsirrtums. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der

Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War

der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ob und inwieweit Art.

21 StGB dem Täter zugutekommen kann, hängt von den Voraussetzungen ab, unter

welchen sich sagen lässt, er habe um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (1)

weder gewusst, noch (2) um sie wissen können. Daraus ergibt sich, dass die

Anwendung von Art. 21 StGB in zwei Schritten erfolgt: Zuerst ist zu prüfen, ob

sich der Täter überhaupt in einem Irrtum befand. Im zweiten Schritt ist zu

prüfen, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht,

ist die Strafe zu mildern, andernfalls fehlt jegliche Schuld und der Täter

bleibt straflos (Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 21 StGB N 12a f.).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm ist laut der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Tatfrage und daher im vorliegenden Verfahren

nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV

242 E. 3c). Rechtsfrage ist hingegen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf Vorsatz

geschlossen werden darf (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2). Ohne

in Willkür zu verfallen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein «Head of

Litigation» von einem Team von weiteren Juristen unterstützt wird.

Entsprechendes gilt für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt sich darüber im

Klaren sein muss, dass Vollstreckbarkeit und Rechtskraft eines Urteils nicht

gleichbedeutend sind. Sodann verletzt sie das Recht nicht, wenn sie daraus den

Schluss zieht, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger von der

Vollstreckbarkeit der Anordnung des Appellationsgerichts Kenntnis hatte.

3.3.3 Zusammengefasst ist die vorinstanzliche

Feststellung, wonach der Berufungskläger vorsätzlich handelte, weder offensichtlich

unrichtig, noch basiert sie auf einer Rechtsverletzung.

3.4

3.4.1 Zuletzt macht der Berufungskläger geltend, er

habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden. Einerseits

habe er über eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses

nach Art. 47 BankG verfügt, anderserseits sei die Anordnung zur

Herausgabe von Unterlagen derart unbestimmt gewesen, dass die ernsthafte Gefahr

bestanden hätte, dass in Vollzug der Anordnung des Vollstreckungsentscheids das

Bankkundengeheimnis verletzt worden wäre. In dieser Zwickmühle habe sich der

Berufungskläger zum Schutz des Bankkundengeheimnisses als höherrangiges

Rechtsgut entschieden (Berufungsbegründung Rz. 28 ff.; Plädoyer

Berufungsverhandlung Ziff. 5).

3.4.2 Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn

mindestens zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass

der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann.

Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur die

gleichwertige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt nicht

rechtswidrig (BGE 130 IV 7 E. 7, 113 IV 4 E. 3). Es handelt sich um ein

notstandsähnliches Widerstandsrecht gegen eine Amtshandlung (BGer 6B_1031/2015

E. 1.4.2 m.H.). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das

geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn

die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (BGer 6B_200/2018

E. 3.2 vom 8. August 2018; vgl. zum Ganzen Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21.

Auflage, Zürich 2022, Art. 14 N 7).

3.4.3

3.4.3.1 Soweit der Berufungskläger sich auf den

Standpunkt stellt, die Anordnung im Vollstreckungsentscheid sei zu unbestimmt

gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen und kann auf die Ausführungen zum

Bestimmtheitsgebot verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.2).

3.4.3.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass das Bankkundengeheimnis im Zivilprozess keinen umfassenden Schutz erfährt.

Der Entscheid, ob eine Offenbarung von geheimen Tatsachen im Einzelfall

notwendig ist, ist nicht den Parteien anheimgestellt. Vielmehr bestimmt das

Gericht, ob eine Partei zur Edition von Unterlagen verpflichtet wird. Daraus

folgt, dass eine vollstreckbare richterliche Anordnung einen

Rechtfertigungsgrund für deren Adressaten bildet (vgl. vorinstanzliches Urteil

II. 1.4). Es bestand somit von vornherein keine Pflichtenkollision.

3.4.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der

Berufungskläger keine Anstalten zur Vermeidung oder Lösung der behaupteten

Pflichtenkollision getroffen hat. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der

Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) können Geheimnisschutzfragen mitberücksichtigt werden (vgl. Oser/weber, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2020, Art. 400 OR N 5; Gehrer/Giger,

in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, Art. 400 OR N 3; Fellmann, in:

Berner Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 400 OR N 79). Aus keinem der ergangenen

zivilrechtlichen Entscheide, für die der Berufungskläger als «Head of

Litigation» verantwortlich war, geht hervor, dass von der C____ der Einwand

einer möglichen Bankgeheimnisverletzung vorgebracht worden wäre. In BGE 139 III 49 stellte das Bundesgericht etwa fest: «Sie [die C____] macht auch keine

konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend […]» (E. 4.3.2). Auch ist nicht

ersichtlich, dass mittels Beantragung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103

Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) versucht worden

wäre, die Vollstreckbarkeit des appellationsgerichtlichen Entscheids während

des Rechtsmittelverfahrens zu verhindern. Demnach wäre selbst im Falle des

Vorliegens einer Pflichtenkollision das Verhalten des Berufungsklägers nicht

gerechtfertigt, da er nicht alles Zumutbare zur Vermeidung oder Lösung derselben

unternommen hat.

3.5 Nach vorstehend Erwogenem ist der

Berufungskläger des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu erklären.

4.

In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich

der Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden (vgl.

vorinstanzliches Urteil E. II. 2.). Der Berufungskläger hat es

gezielt unterlassen, die erforderlichen Informationen innerhalb der 90-tägigen

Frist seit der am 27. April 2020 erfolgten Zustellung des massgeblichen

Appellationsgerichtsentscheides anzufechten. Allerdings ist ihm zugutezuhalten,

dass im Hinblick auf das Bankkundengeheimnis zwar keine rechtfertigende

Pflichtenkollision, aber immerhin ein gewisser Interessenkonflikt bestand. In

Berücksichtigung dessen erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 300.–

angemessen. Diese ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

5.

5.1

5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren

des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 205.30

und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.

5.2

5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

5.2.2 Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch

vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird abgewiesen und das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Ihm sind daher die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

2'000.– aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Ungehorsams gegen eine amtliche

Verfügung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu eine Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 292 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.