SB.2023.30
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
24. Januar 2025Deutsch16 min
Unterlagen, die ihr die Nachprüfung der Margennachforderung erlauben sollten. In
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.30
URTEIL
vom 24.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. November 2022
(ES.2022.198)
betreffend Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die C____ AG (nachfolgend:C____) und die B____ (nachfolgend:
Privatklägerin) waren ab dem Jahr 2004 geschäftlich verbunden. Insbesondere
schloss die C____ im Rahmen eines sog. «Margin Trading» im Auftrag und auf
Rechnung der Privatklägerin Optionskontrakte ab. Zwischen Dezember 2006 und
Januar 2007 forderte die C____ von der Privatklägerin mittels vier «Margin
Calls» einen Betrag von über CHF 5 Millionen. Die Privatklägerin kam der
Nachforderung nach, verlangte von der C____ jedoch die Edition zahlreicher
Unterlagen, die ihr die Nachprüfung der Margennachforderung erlauben sollten. In
der Folge entbrannte ein langjähriger Rechtsstreit über die Rechenschafts- und
Herausgabepflicht der C____ gegenüber der Privatklägerin (vgl. für eine
umfassende Darstellung BGE 139 III 49 und BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober
2022).
Mit Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete das
Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
zur Herausgabe von Unterlagen. Am 15. September 2021 beantragte die
Privatklägerin die Bestrafung der verantwortlichen Organe der C____, da sie der
Anordnung des Appellationsgerichts nicht nachgekommen seien. Die C____
bezeichnete A____ mit Schreiben vom 16. November 2020 gegenüber der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als verantwortliche Person. Auf Einsprache gegen
den Strafbefehl vom 11. April 2022 hin wurde A____ vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch [...], mit Eingabe vom
2. Dezember 2022 Berufung an und erklärte dieselbe nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 3. April 2023. Darin stellte
er die Anträge, das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2022
sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Weiter sei ihm für das Berufungs-, das erstinstanzliche Verfahren und das Vorverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und/oder der Privatklägerin. Mit
Eingabe vom 31. Oktober 2023 hielt der Berufungskläger an den zuvor gestellten
Anträgen fest und begründete diese. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023
liess sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils
vernehmen. Mit (gekürzter) Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte die
Privatklägerin zusammengefasst die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
der Berufung. Dazu replizierte der Berufungskläger am 30. August 2024.
An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar
2025, an welcher die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der
Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind dessen Verteidiger und der
Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese
ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Im Rahmen einer Berufung wird der
vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen
frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie
vorliegend – von vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO
die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Bähler, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 398 N 6).
2.
Für den äusseren Sachverhalt kann auf die verbindlichen, im
Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl.
Dispositiv
vorinstanzliches Urteil E. II. 1.2). Demnach verpflichtete das
Appellationsgericht Basel-Stadt die C____ mit Urteil vom 31. März 2020 und
unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0), innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die
Monate November 2006 bis Januar 2007, eine lückenlose und detaillierte
Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der C____
als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin dienten
(inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten
der Privatklägerin) nachzuweisen. Diese Frist liess die C____ ungenutzt
verstreichen.
3.
3.1
3.1.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe als
Organ der C____ gehandelt und sei auch als solches verurteilt worden. Nachdem die
C____ aufgrund der Fusion mit der [...] untergegangen sei, könne er nicht mehr
als deren Organ verurteilt werden (Plädoyer Berufungsverhandlung
Ziff. III. 2.).
3.1.2 Vergleichbar ist die vorliegende Konstellation
mit jener, wie sie bei Sonderdelikten besteht, da es auch dort auf den
besonderen Status einer Person ankommt. Eine Verurteilung z.B. wegen
Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) kann erfolgen, auch wenn die
betroffene Person zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden ist. Entsprechendes
muss auch im vorliegenden Fall gelten: Für die Frage der Organstellung ist auf
den Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung, nicht auf den Urteilszeitpunkt
abzustellen. Es würde zu einer Sinnentleerung strafrechtlicher Normen führen,
könnte die strafrechtliche Beurteilung mittels Wechsel der Stelle oder durch
Fusion verhindert werden. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des
Berufungsklägers, wonach ohne gesetzliche Grundlage keine Übertragung der
Beschuldigteneigenschaft im Zusammenhang mit einer Fusion möglich sei, an der
Sache vorbei. Festzuhalten ist somit, dass die am 31. Mai 2024
erfolgte Fusion der C____ mit der [...] nichts an der Stellung des
Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren ändert.
3.2
3.2.1 Weiter rügt der Berufungskläger eine
Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots (Art. 1 StGB). Dieses
stelle höhere Anforderungen als das zivilrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die zur
Frage stehende Verfügung sei uneindeutig und missverständlich. Das
Appellationsgericht habe 14 Seiten zur Auslegung der fraglichen
Dispositivziffer benötigt, wobei kein einziges Dokument, das ediert werden
müsse, habe bezeichnet werden können. Hinzu komme, dass dem Berufungskläger
eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankgeheimnisses obliege.
In dieser Konstellation hätte jedes einzelne zu edierende Dokument konkret bezeichnet
werden müssen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung
Ziff. III. 3).
3.2.2
3.2.2.1 Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer
Anordnung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht abstrakt festlegen.
Entscheidend ist, dass der Adressat einer Anordnung diese nachvollziehen und
sein Verhalten danach ausrichten kann, d.h. die Bestrafung im Moment der
Handlung (oder des Unterlassens) voraussehbar ist (BGE 138 IV 13 E. 4.1; Bopp/Berkemeier, in Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 1 StGB N 50 m.w.H.). Ins Gewicht fällt
dabei insbesondere, wer Adressat ist und wie schwer der Eingriff in die Rechte
der betroffenen Personen wiegt (BGE 138 IV 13 E. 4.1, 132 I 49 E. 6.2, 128
I 327 E. 4.2).
3.2.2.2 Vorliegend von der Anordnung betroffen waren
die C____ sowie die Bankkunden, deren Daten im Rahmen der Herausgabe dem
Privatkläger zugänglich gemacht werden sollten. Wenngleich mit Art. 47 des
Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) eine Norm zum Schutz der Geheimhaltung
von Kundendaten existiert, ist der Eingriff als eher leicht zu bezeichnen, da
nur eine Handvoll Kunden in einem Teilbereich der jeweiligen Bankbeziehung von
der Offenlegung betroffen war. Weiter handelte es sich beim Adressaten des Entscheids
um die C____, deren «Head of Litigation», ein Rechtsanwalt, zur Interpretation
einer wenn auch eher komplexen und umfangreichen Anordnung in der Lage war. Die
Vorinstanz führte daher zu Recht aus, dass es im vorliegenden Fall zumutbar
war, die Begründung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 31. März
2020 zum besseren Verständnis der fraglichen Dispositivziffer zu konsultieren.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger die von
der Anordnung erfassten Unterlagen zur Einsicht auflegte und edierte –
allerdings erst nach Ablauf der 90-tägigen Editionsfrist (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 7 ff., in: Akten S 894 ff.; Plädoyer Strafgericht S.
6, in: Akten S. 877; Verhandlungsprotokoll Berufungsverfahren S. 4, in: Akten
S. 891). Dem Berufungskläger war somit offenkundig klar, welche Unterlagen
herausgegeben werden sollten. Die Bezeichnung jedes einzelnen zu edierenden Dokuments
war nicht erforderlich.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die
Anordnung zur Herausgabe von Unterlagen im Entscheid des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 31. März 2020 (BEZ.2019.74) dem strafrechtlichen
Bestimmtheitsgebot genügt.
3.3
3.3.1 Der Berufungskläger bringt weiter vor, nicht vorsätzlich
gehandelt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des
Appellationsgerichts – trotz vollumfänglicher Anfechtung beim Bundesgericht – erfüllen
und dabei hätte in Kauf nehmen müssen, dass das Bundesgericht allenfalls zu
einem anderen Schluss gekommen wäre und die ihm auferlegte Verpflichtung wieder
aufgehoben hätte. Er sei davon ausgegangen, dass die 90-tägige Editionsfrist
erst mit dem rechtskräftigen Urteil zu laufen beginne. In dieser Annahme
bestärkt worden sei er durch das frühere Verhalten der Privatklägerin im
Editionsprozess, die die C____ erst nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils zur
Edition der zugesprochenen Unterlagen aufgefordert habe. Hinzu komme, dass der
Berufungskläger vor dem Hintergrund des standesrechtlichen
Kollegialitätsprinzips vom Anwalt der Privatklägerin hätte erwarten dürfen,
dass dieser ihn vorgängig nochmals zur Edition auffordere. Die Vorinstanz
unterstelle dem Berufungskläger vorsätzlich gehandelt zu haben, ohne dafür
Belege zu liefern. Dadurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör,
den Untersuchungsgrundsatz, stelle den Sachverhalt falsch dar und verletze die
Unschuldsvermutung (Berufungsbegründung Rz. 19 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. III. 4).
3.3.2
3.3.2.1 In Bezug auf das Vorbringen, das
rechtliche Gehör sei verletzt, ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass sich
die Vorinstanz eher knapp geäussert hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden,
da ihre wesentlichen Überlegungen aus der Begründung des Urteils hervorgehen:
Aufgrund der Eigenschaft des Berufungsklägers als Rechtsanwalt und seiner
Stellung innerhalb der C____ als «Head of Litigation» erachtete sie es als
nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger keine Kenntnis von der
Vollstreckbarkeit der Verfügung des Appellationsgerichts gehabt haben soll.
Diese Begründung ist im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu
beanstanden (vgl. Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).
3.3.2.2 Ferner erweist sich auch die Rüge, wonach
der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei, als unbegründet. In Anbetracht der
eher geringen Bedeutung der Streitsache – es geht um eine blosse Übertretung –
durfte auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (vgl. Riedo/Fiolka, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 6 StPO N 80). Es ist nicht ersichtlich,
welche mit angemessenem Aufwand verbundenen Untersuchungshandlungen noch hätten
vorgenommen werden sollen.
3.3.2.3 Indem der Berufungskläger geltend macht,
er habe nicht gewusst, dass er die Anordnung des Appellationsgerichts hätte erfüllen
müssen, beruft er sich sinngemäss auf das Vorhandensein eines Verbots- bzw.
Gebotsirrtums. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der
Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War
der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ob und inwieweit Art.
21 StGB dem Täter zugutekommen kann, hängt von den Voraussetzungen ab, unter
welchen sich sagen lässt, er habe um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (1)
weder gewusst, noch (2) um sie wissen können. Daraus ergibt sich, dass die
Anwendung von Art. 21 StGB in zwei Schritten erfolgt: Zuerst ist zu prüfen, ob
sich der Täter überhaupt in einem Irrtum befand. Im zweiten Schritt ist zu
prüfen, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht,
ist die Strafe zu mildern, andernfalls fehlt jegliche Schuld und der Täter
bleibt straflos (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 21 StGB N 12a f.).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm ist laut der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Tatfrage und daher im vorliegenden Verfahren
nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV
242 E. 3c). Rechtsfrage ist hingegen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf Vorsatz
geschlossen werden darf (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2). Ohne
in Willkür zu verfallen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass ein «Head of
Litigation» von einem Team von weiteren Juristen unterstützt wird.
Entsprechendes gilt für die Annahme, dass ein Rechtsanwalt sich darüber im
Klaren sein muss, dass Vollstreckbarkeit und Rechtskraft eines Urteils nicht
gleichbedeutend sind. Sodann verletzt sie das Recht nicht, wenn sie daraus den
Schluss zieht, es sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger von der
Vollstreckbarkeit der Anordnung des Appellationsgerichts Kenntnis hatte.
3.3.3 Zusammengefasst ist die vorinstanzliche
Feststellung, wonach der Berufungskläger vorsätzlich handelte, weder offensichtlich
unrichtig, noch basiert sie auf einer Rechtsverletzung.
3.4
3.4.1 Zuletzt macht der Berufungskläger geltend, er
habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden. Einerseits
habe er über eine strafbewehrte Garantenstellung zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses
nach Art. 47 BankG verfügt, anderserseits sei die Anordnung zur
Herausgabe von Unterlagen derart unbestimmt gewesen, dass die ernsthafte Gefahr
bestanden hätte, dass in Vollzug der Anordnung des Vollstreckungsentscheids das
Bankkundengeheimnis verletzt worden wäre. In dieser Zwickmühle habe sich der
Berufungskläger zum Schutz des Bankkundengeheimnisses als höherrangiges
Rechtsgut entschieden (Berufungsbegründung Rz. 28 ff.; Plädoyer
Berufungsverhandlung Ziff. 5).
3.4.2 Eine Pflichtenkollision liegt vor, wenn
mindestens zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass
der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann.
Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur die
gleichwertige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt nicht
rechtswidrig (BGE 130 IV 7 E. 7, 113 IV 4 E. 3). Es handelt sich um ein
notstandsähnliches Widerstandsrecht gegen eine Amtshandlung (BGer 6B_1031/2015
E. 1.4.2 m.H.). Dieser Rechtfertigungsgrund kommt nur zum Tragen, wenn das
geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn
die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt (BGer 6B_200/2018
E. 3.2 vom 8. August 2018; vgl. zum Ganzen Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21.
Auflage, Zürich 2022, Art. 14 N 7).
3.4.3
3.4.3.1 Soweit der Berufungskläger sich auf den
Standpunkt stellt, die Anordnung im Vollstreckungsentscheid sei zu unbestimmt
gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen und kann auf die Ausführungen zum
Bestimmtheitsgebot verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2.2).
3.4.3.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass das Bankkundengeheimnis im Zivilprozess keinen umfassenden Schutz erfährt.
Der Entscheid, ob eine Offenbarung von geheimen Tatsachen im Einzelfall
notwendig ist, ist nicht den Parteien anheimgestellt. Vielmehr bestimmt das
Gericht, ob eine Partei zur Edition von Unterlagen verpflichtet wird. Daraus
folgt, dass eine vollstreckbare richterliche Anordnung einen
Rechtfertigungsgrund für deren Adressaten bildet (vgl. vorinstanzliches Urteil
II. 1.4). Es bestand somit von vornherein keine Pflichtenkollision.
3.4.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Berufungskläger keine Anstalten zur Vermeidung oder Lösung der behaupteten
Pflichtenkollision getroffen hat. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) können Geheimnisschutzfragen mitberücksichtigt werden (vgl. Oser/weber, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2020, Art. 400 OR N 5; Gehrer/Giger,
in: Hochstrasser et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Art. 400 OR N 3; Fellmann, in:
Berner Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 400 OR N 79). Aus keinem der ergangenen
zivilrechtlichen Entscheide, für die der Berufungskläger als «Head of
Litigation» verantwortlich war, geht hervor, dass von der C____ der Einwand
einer möglichen Bankgeheimnisverletzung vorgebracht worden wäre. In BGE 139 III 49 stellte das Bundesgericht etwa fest: «Sie [die C____] macht auch keine
konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend […]» (E. 4.3.2). Auch ist nicht
ersichtlich, dass mittels Beantragung der aufschiebenden Wirkung (Art. 103
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) versucht worden
wäre, die Vollstreckbarkeit des appellationsgerichtlichen Entscheids während
des Rechtsmittelverfahrens zu verhindern. Demnach wäre selbst im Falle des
Vorliegens einer Pflichtenkollision das Verhalten des Berufungsklägers nicht
gerechtfertigt, da er nicht alles Zumutbare zur Vermeidung oder Lösung derselben
unternommen hat.
3.5 Nach vorstehend Erwogenem ist der
Berufungskläger des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu erklären.
4.
In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich
der Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden (vgl.
vorinstanzliches Urteil E. II. 2.). Der Berufungskläger hat es
gezielt unterlassen, die erforderlichen Informationen innerhalb der 90-tägigen
Frist seit der am 27. April 2020 erfolgten Zustellung des massgeblichen
Appellationsgerichtsentscheides anzufechten. Allerdings ist ihm zugutezuhalten,
dass im Hinblick auf das Bankkundengeheimnis zwar keine rechtfertigende
Pflichtenkollision, aber immerhin ein gewisser Interessenkonflikt bestand. In
Berücksichtigung dessen erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 300.–
angemessen. Diese ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
5.
5.1
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 205.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–.
5.2
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
5.2.2 Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch
vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird abgewiesen und das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Ihm sind daher die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
2'000.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu eine Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 292 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.