SB.2023.31
ad BK 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand]), Raufhandel ad BK 2: Raufhandel
3. April 2025Deutsch207 min
verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.31
URTEIL
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Daniel
Wagner, Advokat, Beschuldigter 1
Stänzlergasse 3, Postfach,
4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch lic. iur.
Christoph Dumartheray, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
C____ Berufungsbeklagter
1
vertreten durch Dr. Heinrich
Ueberwasser, Advokat, Privatkläger 1
Moosweg 70, 4125 Riehen
D____
Berufungsbeklagter 2
vertreten durch Dr. iur. Yves
Waldmann, Advokat, Privatkläger 2
St. Johanns-Vorstadt 23,
Postfach 1328, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 7. Dezember 2022 (SG.2022.80)
betreffend
ad 1: versuchte
vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung
(eventualiter einfache
Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem
Gegenstand]), Raufhandel
ad 2: Raufhandel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 7. Dezember 2022 wurde A____ der
versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und
verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft.
Von einer Landesverweisung A____s wurde ausnahmsweise abgesehen. Die gegen A____
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Juli 2018 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht
vollziehbar erklärt. Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend
gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies das Strafgericht
auf den Zivilweg.
C____
(nachfolgend: Privatkläger 1) wurde von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung sowie des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
D____ (nachfolgend:
Privatkläger 2) wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen;
das gegen ihn geführte Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde eingestellt.
B____ wurde des
Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann
wurde B____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an
den Privatkläger 2 verurteilt.
E____ wurde der
Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 10 Tagessätze
für 10 Tage Untersuchungshaft vom […]. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des
Raufhandels freigesprochen.
Des Weiteren
befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
sowie die bei den Akten befindlichen USB-Sticks (siehe hierzu im Einzelnen das Dispositiv
des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 2578). Ferner wurden A____, B____
sowie E____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 14'717.05;
B____: CHF 2'773.10; E____ CHF 200.–) sowie Urteilsgebühren auferlegt
(A____: CHF 9'500.–; B____: CHF 2'773.10; E____: keine Urteilsgebühr).
Sodann ordnete das Strafgericht an, die zugunsten von A____ von dessen Ehefrau
beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– werde bis
zum Antritt seiner unbedingten Freiheitstrafe aufrechterhalten. Schliesslich setzte
das Strafgericht das Honorar und die Spesenvergütung für die Verteidigungen der
Beurteilten fest. Gegenüber A____ sowie B____ wurde diesbezüglich jeweils
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger
1), neu vertreten durch seinen Privatverteidiger Advokat lic. iur. Daniel
Wagner, B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat lic.
iur. Christoph Dumartheray, und zunächst auch E____, vertreten durch Advokatin
lic. phil. / MLaw Constanze Seelmann, mit Eingaben vom 19. April 2023 bzw.
14. April 2023 bzw. 18. April 2023 jeweils Berufung an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt.
Der Berufungskläger 1 beantragte zunächst, er sei vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels kostenlos
freizusprechen. Seiner Ehefrau sei die durch sie geleistete Kaution von
CHF 20'000.– zurückzuerstatten. Ihm selbst sei eine Haftentschädigung von
insgesamt CHF 18‘000.– auszurichten. Des Weiteren seien die von den
Privatklägern 1 und 2 geltend gemachten Entschädigungsforderungen abzuweisen.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
Der Berufungskläger 2 beantragt im Wesentlichen, er sei in
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos
freizusprechen. Seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 sei aufzuheben. Ihm sei
für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'800.–
auszurichten. Der Vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung
gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sei aufzuheben. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. E____
hat demgegenüber seine Berufung mit Eingabe vom 17. November 2023
zurückgezogen, weshalb auf seine Anträge nicht weiter eingegangen wird.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 4. Mai
2023 fristgerecht Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7.
Dezember 2022 erhoben. Darin beantragt sie, der Berufungskläger 1 sei unter
Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Urteils nebst der versuchten
vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels auch der versuchten schweren
Körperverletzung (eventualiter der einfachen Körperverletzung mit
Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) schuldig zu sprechen. Die gegen den
Berufungskläger 1 ausgesprochene Strafe sei auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu
erhöhen. Sodann sei der Berufungskläger 1 für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
Alles unter o/e-Kostenfolge. Von den übrigen Parteien ist weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufungen bzw. die Anschlussberufung
beantragt worden.
Mit Berufungsbegründungen vom 21. Februar 2024 (Berufungskläger 1)
und vom 20. Februar 2024 (Berufungskläger 2) sowie mit
Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2023 (Staatsanwaltschaft)
haben die Parteien jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen
gestellten Anträge begründet. Mit Eingabe vom 14. März 2024 hat die
Staatsanwaltschaft sodann eine Berufungsantwort betreffend den Berufungskläger
1 eingereicht. Hierzu hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 22. April
2024 repliziert. Sodann hat der Privatkläger 1, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinrich
Ueberwasser, mit Eingabe vom 26. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege
mit dem Unterzeichnenden sowie Akteneinsicht unter «Kosten- und
Parteientschädigungsfolge» beantragt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober
2023 wurde dem Berufungskläger 2 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren
bewilligt. Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde der Privatkläger 1
dazu aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine
finanzielle Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 18. November
2024 bzw. Vorladung vom 22. Januar 2025 sind sodann die Berufungskläger 1
und 2, jeweils mit Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, sowie fakultativ die
Privatkläger 1 und 2, jeweils mit Vertretung, zur Hauptverhandlung am 2. und
3. April 2025 geladen worden. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem aktuelle
Strafregisterauszüge der Berufungskläger 1 und 2, jeweils vom 4. März
2025, eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.-3. April 2023
sind die Berufungskläger 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache
befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Privatverteidiger
des Berufungsklägers 1, der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2 sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Privatverteidiger des
Berufungsklägers 1 hat daraufhin repliziert. Schliesslich äusserten sich
nacheinander der Berufungskläger 1 sowie der Berufungskläger 2 im Rahmen des
letzten Wortes. Der Berufungskläger 1 hat dabei grundsätzlich an seinen bereits
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch neu im Sinne von
Eventualanträgen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu
sprechen, (sub-)eventualiter auch wegen Raufhandels, sowie zu verurteilen zu
einer bedingten Gefängnisstrafe mit 2 Jahren Probezeit. Weiter verlangt
der Berufungskläger 1 nunmehr, er sei von den erstinstanzlichen Kosten zu
befreien, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren; für das
zweitinstanzliche Verfahren seien keine Kosten zu erheben. Wie bereits im
Instruktionsverfahren verlangt der Berufungskläger 1 sodann nach wie vor die Rückerstattung
der Kaution von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, die Abweisung der
Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine Haftentschädigung für seine
ungerechtfertigte Untersuchungshaft, wobei er nunmehr vorbringt, dass die
ursprünglich verlangte Haftentschädigung von CHF 18'000.– wegen der
allenfalls zu fällenden Schuldsprüche eventualiter zu kürzen sei; sofern ein
Anspruch auf Haftentschädigung bestehe, verlange er pro Tag CHF 250.–. Mit
Blick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verlangt der
Berufungskläger 1 deren vollumfängliche Abweisung, insbesondere sei von einer
Landesverweisung abzusehen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2
hat vollumfänglich auf seine mit Berufungsbegründung vom 20. Februar 2024
gestellten Rechtsbegehren verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich an
ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, hat an der
Berufungsverhandlung jedoch keinen Eventualantrag auf Verurteilung des
Berufungsklägers 1 wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe bzw. gefährlichem
Gegenstand mehr gestellt. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft für den
Berufungskläger 1 nur noch eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und
2 Monaten (vier Monate weniger als schriftlich gefordert). Zusätzlich zur
bereits schriftlich beantragten Landesverweisung von 10 Jahren verlangt die
Staatsanwaltschaft nunmehr auch eine Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem. Schliesslich verlangt die Staatsanwaltschaft neu
die Verrechnung der von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleisteten
Kaution in Höhe von CHF 20'000.– mit den Verfahrenskosten.
Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll
der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das angefochtene Urteil unterliegt nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Die beiden Berufungskläger
1.
und 2 sind jeweils als Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die beiden Berufungen
sind gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401
in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden. Auf die drei Rechtsmittel ist mithin einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91
Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger 1 wendet sich in seiner
Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie
Raufhandels. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung ficht er an. Sodann
verlangt der Berufungskläger 1 in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die
Rückerstattung der Kaution in Höhe von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, eine
Haftentschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, die Abweisung der
Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine entsprechende
Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2962).
Demgegenüber richtet sich die Berufung des Berufungsklägers 2
gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels, die deswegen
verhängte Geldstrafe sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an
den Privatkläger 2. Weiter verlangt der Berufungskl.er 2 eine
Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Neuverteilung
der Kosten (Akten S. 2740 f., 2821 f., 2997).
Die Staatsanwaltschaft verlangt schliesslich in ihrer Anschlussberufung
nebst den vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Berufungsklägers 1 dessen
zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter
wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung,
das vorinstanzliche Absehen von einer Landesverweisung des Berufungsklägers 1
und die Anordnung der Vorinstanz betreffend die von der Ehefrau des
Berufungsklägers 1 geleistete Kaution (Akten S. 2961).
Dementsprechend sind – neben den allein die (ehemaligen) Mitbeschuldigten
C____, D____ bzw. E____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids
– mit Blick auf den Berufungskläger 1 in Rechtskraft erwachsen: die
Nichtvollziehbarerklärung der am 10. Juli 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Berufungskläger 1 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe; die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des
Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147 628) an den Berufungskläger 1; die
Übergabe der USB-Sticks betreffend Handysicherung an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt unter Vernichtung der Daten sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung des Berufungsklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren (für
weitere Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Darüber ist folglich
nicht mehr zu befinden. Mit Blick auf den Berufungskläger 2 ist lediglich die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren in Rechtskraft erwachsen, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand
ist.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
Tatsächliches
3.1
Sachverhalt
gemäss Anklageschrift vom […]
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom […] (Akten
S. 2206 ff.) mit Blick auf die angefochtenen Punkte zusammengefasst
von folgendem Sachverhalt aus:
Am […], mutmasslich nach 02:45 Uhr, hätten die beiden Brüder C____
und D____ (Privatkläger 1 und 2) als Besucher des [...] Nachtclubs «F____»
auf der Tanzfläche getanzt. Der stark angetrunkene Privatkläger 2 habe dabei die
vor ihm tanzende und ihm unbekannte G____ in das Hinterteil gekniffen (das
Verfahren gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung wurde allerdings
rechtskräftig eingestellt, siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2509). Hierauf
sei G____ gegen 03:00 Uhr zu […] E____ und zum Berufungskläger 1 (der jüngere
Bruder von E____ […]). G____ habe die beiden über den Vorfall auf der
Tanzfläche orientiert und ihnen den Privatkläger 2 gezeigt. Daraufhin sei E____
an die unterdessen wieder an ihrem Tisch sitzenden Privatkläger 1 und 2
herangetreten, habe den Privatkläger 2 auf dessen angeblichen sexuellen
Übergriff auf der Tanzfläche angesprochen und diesem angedroht, dass er ihn «hier
begraben» werde. Ausserdem habe er die beiden Privatkläger aufgefordert, den
Nachtclub umgehend zu verlassen. Während der stark angetrunkene Privatkläger 2
den Ernst der Lage nicht habe einschätzen können, habe der Privatkläger 1 die
Situation verbal zu schlichten versucht und ohne Weiteres zugestimmt, das Lokal
zusammen mit seinem Bruder unverzüglich zu verlassen. Dementsprechend hätten
sich die Privatkläger zwecks Bezahlung ihrer Konsumation zu E____ an die Bar begeben
und den Nachtclub anschliessend durch den Haupteingang verlassen.
Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern nach draussen
gefolgt bzw. habe sich kurz vor diesen nach draussen begeben, um sie dort
abzupassen. Kaum seien die Privatkläger aus dem Nachtclub herausgetreten, habe
der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 dazu aufgefordert, sich zu ihm zu
begeben. Die Privatkläger hätten sich indessen in Richtung ihres um die Ecke
abgestellten Personenwagens entfernt und gesagt, dass sie nun gehen würden. Der
Berufungskläger 1 sei den Privatklägern auf die Allmend vor dem Nachtclub gefolgt
und habe sich dabei zielgerichtet und schnellen Schrittes dem Privatkläger 2
genähert, sodass der Privatkläger 1 zum Schutze seines Bruders dem
Berufungskläger 1 mit in dessen Richtung ausgestreckter Hand den Weg versperrt
habe. Daraufhin, gegen 03:20 Uhr, habe der Berufungskläger 1 mit seiner linken
Hand ein Klappmesser (mögliche Klingenlänge von rund 15 cm) behändigt und damit
sogleich eine Schnittbewegung gegen die rechte Halsseite des
Privatklägers 1 durchgeführt, womit der Berufungskläger 1 unmittelbar lebensgefährliche
Verletzungen im hochsensiblen Halsbereich des Privatklägers 1 und dessen
Versterben zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe.
Der Privatkläger 1 habe sodann die Hand des Berufungsklägers 1 ergriffen,
um ihm das Messer abzunehmen, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei, bei dem
die beiden zu Boden gefallen seien und jeweils versucht hätten, die Kontrolle über
das Klappmesser zu erobern, was ihnen abwechselnd auch gelungen sei. Hierbei
hätten sie sich jeweils Verletzungen an ihren Händen und Armen zugezogen. Als der
Berufungskläger 1 die Kontrolle über das Klappmesser gehabt habe, habe er den Privatkläger
1.
insgesamt 3 Mal in den Bereich des rechten Oberschenkels, und des
Gesässes gestochen, womit er lebensgefährliche Verletzungen bzw. schwere oder
bleibende Schäden beim Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe.
Eventualiter habe der Berufungskläger 1 beabsichtigt bzw. zumindest in
Kauf genommen, den Privatkläger 1 mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper
und Gesundheit zu schädigen. Ausserdem habe der Privatkläger 1 – mutmasslich im
Gerangel um die Kontrolle des Klappmessers – eine Stichverletzung an der
Streckseite des linken Unterarms sowie eine verletzte Fingerkuppe am linken
Mittelfinger (Griff in Messerscheide) erlitten.
Der Privatkläger 1 habe seinerseits den Berufungskläger 1 mit
dem zwischenzeitlich erlangten Messer in dessen rechten Unterschenkel gestochen.
Ausserdem habe der Berufungskläger 1 – mutmasslich im Rahmen des Gerangels um
die Kontrolle des Klappmessers – eine Schnittverletzung am rechten Daumen
davongetragen.
Der Privatkläger 2 habe eingegriffen, indem er dem
Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen dessen Stirnbereich verpasst habe.
Mutmasslich dadurch habe der Berufungskläger 1 eine Schürfung oberhalb der
Nasenwurzel erlitten.
Mutmasslich zu diesem Zeitpunkt seien E____ und der
Berufungskläger 2 hinzugeeilt und hätten sich an der fortlaufenden
Auseinandersetzung beteiligt. Dabei sei E____ dem am Boden liegenden Privatkläger
1.
auf dessen Hand gestanden und habe versucht, in Besitz des Klappmessers zu
gelangen. Der Berufungskläger 2 habe dem Privatkläger 2, in der Absicht bzw.
unter Inkaufnahme, diesen an Körper und Gesundheit zu schädigen, zahlreiche
Faustschläge und/oder Fusstritte, unter anderem gegen dessen Kopfbereich,
verpasst. Anschliessend hätten sich die Gebrüder A____ vom Tatort entfernt. Die
Gebrüder C____ seien beide verletzt am Tatort zurückgeblieben, wobei der
Privatkläger 2 mittels Mobiltelefon die Polizei und die Sanität gerufen habe,
während der Privatkläger 1 schwer verletzt und mit Unterstützung um sein Leben gerungen
habe.
Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung habe der
Privatkläger 1 eine unmittelbar lebensbedrohliche, ca. 15 cm lange, glattrandig
begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung an der rechten Halsseite dicht
unterhalb des Ohres (schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den
Unterkiefer) mit vollständiger Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe
unterhalb des Ohres sowie mit Sichtbarwerden der Muskelhaut des
Kopfwendermuskels, zwei Stichverletzungen an der Aussenseite des rechten
Oberschenkels, eine Stichverletzung am Gesäss, eine Stichverletzung an der
Streckseite des linken Unterarms sowie eine kleine Verletzung an der
Fingerkuppe des linken Mittelfingers erlitten.
Der Berufungskläger 1 habe eine Stichverletzung (mutmasslich Durchstich)
am rechten Unterschenkel, eine Schnittverletzung am rechten Daumen,
Hautunterblutungen am rechten Unterarm, Kratzspuren an der rechten Halsseite
und eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzerartiger
Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.
Der Privatkläger 2 habe mehrere geringfügige Verletzungen,
welche überwiegend aus stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkung
stammten, davongetragen.
3.2
Strafgerichtsurteil
vom 7. Dezember 2022
Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember
2022.
in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgehalten, es sei unbestritten, dass
es in der Nacht vom […] um 03:00 Uhr vor dem Nachtclub F____ [...] zu einer
gewalttätigen Auseinandersetzung kam, bei welcher drei Personen – der
Privatkläger 1, der Berufungskläger 1 sowie der Privatkläger 2 – teils sehr
schwere Verletzungen davontrugen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.).
Das Strafgericht führte sodann aus, die Aussagen der Beteiligten zu den
Ereignissen würden allerdings zum Teil weit auseinandergehen. Vor diesem
Hintergrund legte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten bzw. sonstiger
befragter Personen dar und unterzog diese einer Würdigung unter
Berücksichtigung allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2514 ff.). Mit Blick auf die Vorgeschichte auf der
Tanzfläche des Clubs F____ kam das Strafgericht hierbei zum Schluss, ungeachtet
der Einstellung des Verfahrens gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller
Belästigung müsse davon ausgegangen werden, dass dieser während des Tanzes G____
am Gesäss anfasste, woraufhin letztere dies umgehend E____ meldete
(angefochtenes Urteil, Akten S. 1517 ff.). Hinsichtlich der weiteren
Geschehnisse im Club erwog das Strafgericht, es könne durchaus von einer
gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten, d.h. sowohl seitens der
involvierten Gebrüder A____ als auch der Gebrüder C____, ausgegangen werden,
welche sich im Falle des Privatklägers 2 aufgrund dessen Alkoholisierung
noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Allerdings erweise sich die vom
Berufungskläger behauptete Aggressivität der Gebrüder C____ als stark
übertrieben. Über die von den Gebrüdern C____ vorgebrachte Todesdrohung seitens
E____ müsse bereits mangels entsprechenden Strafantrags nicht abschliessend
befunden werden. Die beiden Privatkläger hätten zwar von Beginn an und ohne
Absprachemöglichkeit hiervon berichtet, allerdings würden ihre Schilderungen in
Bezug auf Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung auseinandergehen, weshalb die
Frage ob, mit welchen Worten und bei welcher Gelegenheit eine solche Drohung
erfolgt sei, offengelassen werden müsse (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2520 ff.). Zum Tatgeschehen vor dem Club F____ erwog das Strafgericht,
dass die vorhandenen diversen kriminaltechnischen Untersuchungen und
Spurenauswertungen (insbesondere rund um den Tatort vor der Liegenschaft [...])
alleine keine Auskunft über die eigentlichen Geschehensabläufe und eine
strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten hieran geben würden.
Sodann hätten sich beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort zwar zahlreiche
Gäste im Club F____ aufgehalten, welche von der Polizei allesamt kontrolliert
worden und teilweise befragt worden seien. Allerdings habe von diesen […]
Personen niemand sachdienliche Angaben zum Tathergang machen können oder
wollen. Die überwiegenden Befragten hätten insgesamt vage und ausweichend ausgesagt
sowie den Eindruck erweckt, nicht in die Angelegenheit involviert werden zu
wollen […]. Die befragten Gäste seien nicht neutral, sondern vielmehr dem Lager
der Gebrüder A____ zuzuordnen, sodass auf deren Aussagen alleine nicht
abgestellt werden könne (im Einzelnen hierzu angefochtenes Urteil, Akten
S. 2522 ff.). Im Vordergrund standen für das Strafgericht vielmehr die
Aussagen der fünf vor erster Instanz beschuldigten Personen (des
Berufungsklägers 1, des Berufungsklägers 2, deren Bruders E____, des
Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 2), weshalb es diese Aussagen einer
eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzog. Hierbei kam das Strafgericht zusammengefasst
zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 würden sich als
weitaus überzeugender und stimmiger erweisen als die Aussagen der
Berufungskläger 1 und 2 sowie deren Bruders E____ (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2524 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtete das
Strafgericht den angeklagten Sachverhalt grösstenteils als erstellt und
präzisierte diesen teilweise (angefochtenes Urteil, Akten S. 2542 ff.).
Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. eventualiter infolge Notwehr
gerechtfertigt erachtete das Strafgericht hingegen den angeklagten Fusstritt
seitens des Privatklägers 2 gegen die Stirn des Berufungsklägers 1
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2544). Mit Blick auf die Beteiligung des
Berufungsklägers 2 im Besonderen stand für das Strafgericht fest, dass
dieser gegen Ende der Auseinandersetzung auf den Privatkläger 2 einschlug.
Allerdings liesse sich nicht nachweisen, dass der Berufungskläger 2 dem
Privatkläger 2 die bei ihm festgestellten Verletzungen zufügte. Nicht erstellt
sei ausserdem, dass der Berufungskläger 2 auch getreten habe
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.). Als nicht erwiesen bzw.
eventualiter infolge Notwehrhilfe gerechtfertigt erachtete das Strafgericht
sodann die angeklagte Beteiligung E____s an der gewalttätigen
Auseinandersetzung (angefochtenes Urteil, Akten S. 2545 f.).
3.3
Vorbringen
des Berufungsklägers 1
Der Berufungskläger 1 bringt zum Tatsächlichen zusammengefasst
vor, die Vorinstanz stelle fälschlicherweise rein auf die unwahren Aussagen der
Privatkläger 1 und 2 ab. Entgegen deren Aussagen sei es in Wahrheit so gewesen,
dass er den Privatklägern aufgrund ihrer im Club gezeigten Aggression zum
Schutze der im Korridor und Aussenbereich befindlichen anderen Clubgäste und
zur Vermeidung eines weiteren Konflikts aus dem Club nach draussen gefolgt sei.
Die Privatkläger hätten ihn dann nach Verlassen des Clubs beleidigt und versucht
zu provozieren (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.). Die
im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch in seiner Berufungsbegründung
vorgebrachte Version, wonach ausserdem die Privatkläger ihn zuerst körperlich
angegriffen hätten, nachdem er auf ihre Provokationen und Beleidigungen nicht
eingegangen sei, wonach er nicht mehr genau wisse, ob er auch einmal das Messer
in der Hand gehabt und sich damit verteidigt habe, sowie wonach bloss er und
die beiden Privatkläger – und keine weiteren Personen – an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Berufungsbegründung BK 1, Akten
S. 2833 ff.), brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung indessen
nicht mehr vor. Vielmehr räumte er inzwischen ein, einen Begleiter an seiner
Seite gehabt zu haben sowie nach den Beleidigungen der beiden Privatkläger dem
Privatkläger 1 einen Faustschlag und dem Privatkläger 2 mehrere Faustschläge
und eine «Kopfnuss» verpasst zu haben. Anschliessend habe ihm der
Privatkläger 1 ein Messer in die Wade gerammt, woraufhin ein Kampf um das
Messer entbrannt sei. Hierbei könne es auch zu den Verletzungen beim
Privatkläger 1 gekommen sein. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1
plädierte auf dieser Grundlage, es sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger
1.
das Messer gezogen und es zuerst gehabt habe. Ausserdem stellte der
Privatverteidiger die These in den Raum, dass die Aussagen der Zeugen, welche
alle behauptet hätten, sich nicht eingemischt zu haben, nicht glaubhaft seien;
es bestehe die Vermutung, dass die C____-Brüder zwar hätten einstecken müssen,
der Berufungskläger 1 aber bloss ein «Bauernopfer» sei, während gewisse
Leute sich aus der Verantwortung stehlen wollten (Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten S. 2982 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz,
Akten S. 2994 ff.).
3.4
Vorbringen
des Berufungsklägers 2
Der Berufungskläger 2 macht in tatsächlicher Hinsicht im
Wesentlichen geltend, er habe nur schlichtend und trennend in die
Auseinandersetzung vor dem Club F____ eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft habe
das Strafverfahren gegen ihn denn auch zunächst eingestellt, da der Tatverdacht
gegen ihn nicht habe erhärtet werden können. Vor Strafgericht habe die
Staatsanwaltschaft sodann seinen Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe
im Sinne von Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
beantragt. Für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er auf den
Privatkläger 2 eingeschlagen habe, gebe es keinerlei objektive Anhaltspunkte
bzw. objektive Beweise. Der Vorwurf gegen ihn selbst beruhe nur auf den
Aussagen des Privatklägers 1, welche aber völlig isoliert dastünden. Des
Weiteren sei der Privatkläger 1 klar parteiisch. Auch inhaltlich seien die
Aussagen des Privatklägers 1 nicht hinreichend glaubhaft (Berufungsbegründung
BK 2, Akten S. 2822 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
S. 2997 ff.).
3.5
Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft verweist in tatsächlicher Hinsicht auf
die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und entgegnet den diesbezüglichen
Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass beide Privatkläger den
Berufungskläger 1 unabhängig voneinander und von Anfang an als den fraglichen
Angreifer, welcher dem Privatkläger 1 mittels eines Messers mehrere
Verletzungen zugefügt habe, bezeichnet bzw. identifiziert hätten. Das vom
Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen stehe im Einklang mit den objektiven
Beweismitteln und werde durch die in etlichen relevanten Elementen
übereinstimmende Darstellung des Privatklägers 2 bestätigt. Die glaubhaften
Aussagen der beiden Privatkläger seien konstant und enthielten jeweils mehrere
Realitätskriterien. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers 1
äusserst unglaubhaft. Sie würden in wesentlichen Punkten ernsthafte
Widersprüche aufweisen, seien teilweise schlicht nicht plausibel, enthielten so
gut wie keine Realitätskriterien, liessen sich in keiner Weise in Einklang mit
der objektiven Spurenlage bringen und widersprächen den Schilderungen
zahlreicher Auskunftspersonen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der
Berufungsverhandlung eine neue Version der Geschehnisse kurz vor der
gewalttätigen Auseinandersetzung geschildert (Berufungsantwort StA, Akten
S. 2857; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2952 ff.).
3.6
Unschuldsvermutung,
in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung
3.6.1
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10
Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in
dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen
muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.
2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.6.2
In engem Zusammenhang zum Grundsatz in
dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es
hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht
nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172
E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je
mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.6.3
In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September
2022.
E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.6.4
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der
Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1
und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom
5.
Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.6.5
Zu
berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in
Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der
Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein
zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer
protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter
handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten
und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu.
Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport
zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,
objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass
dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch
einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass
die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen
werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom
5.
Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,
6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022
E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom
19.
Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).
3.7
Vorhandene
Beweismittel
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden
zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts,
einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch angefochtenes
Urteil, Akten S. 2512 ff.).
3.7.1
Gutachten
des IRM betreffend den Privatkläger 1
Im
rechtsmedizinischen Gutachten vom […] zum Privatkläger 1 wurden bei diesem neben
oberflächlichen Hautabschürfungen an den beiden Kniegelenken, die zwanglos
durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten, verschiedene Folgen scharfer
Gewalteinwirkungen festgestellt. Als schwerwiegendste Verletzung zeige sich an
der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres eine 15 cm lange, glattrandig
begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung, die schräg von hinten oben von der
Nackenregion bis unter den Unterkiefer verlaufe. Zentral unterhalb des Ohres
seien Haut- und Unterhautfettgewebe vollständig durchtrennt und die Muskelhaut
des Kopfwendemuskels sei sichtbar. Davor und dahinter reiche die Verletzung bis
ins Unterhautfettgewebe. Laut Gutachten handelt es sich hierbei um die Folge
einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnittverletzung, wobei ein
scharfes Messer als Tatwerkzeug in Frage kommt. Im Gutachten wird weiter
ausgeführt, bei Halsverletzungen bestehe die Gefahr der Eröffnung der
Halsschlagader, was einerseits zu einem Verbluten durch raschen hochgradigen
Blutverlust führen könne. Andererseits könne dadurch auch die Hirndurchblutung
relevant beeinträchtigt werden, wodurch lebensbedrohliche Schäden des Gehirns
resultieren könnten. Weiter bestehe die Gefahr der Eröffnung von Blutadern,
wodurch Luft in das Gefässsystem eindringen könne, sodass ab einem bestimmten
Luftvolumen eine oftmals tödlich verlaufende Lungenembolie entstehen könne.
Aufgrund der Grösse und Tiefe der Halsverletzung beim Privatkläger 1 müsse
es als Zufall angesehen werden, dass keine der genannten lebensbedrohlichen
Komplikationen eingetreten sei. Trotzdem sei in jedem Fall von einer
unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzung auszugehen. Ferner habe der
Privatkläger 1 insgesamt vier Stichverletzungen erlitten, wobei angesichts
der fehlenden klinischen Angaben keine Aussagen zur Tiefe dieser Verletzungen
getroffen werden könne. Der Stich an der Streckseite des linken Unterarms sei 2
cm lang und zeige ein symmetrisches Hervorquellen von Fettgewebe, was für eine
eher senkrecht zur Hautoberfläche gerichtete Stichrichtung spreche. Aus
rechtsmedizinischer Sicht seien Verletzungen an den Streckseiten des Unterarms
immer auch als Abwehrverletzungen interpretierbar. An der Aussenseite des
rechten Oberschenkels zeigten sich zwei Stichverletzungen von 4 bzw. 1,8
cm Länge, wobei laut Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes der Einstich ins
Gewebe schräg von unten nach oben erfolgt und ein Messer als Tatwerkzeug
geeignet sei. Bei den Verletzungen am Oberschenkel und am Gesäss sei die Gefahr
der Verletzung grösserer Blutgefässe relativ gering, sodass hier nicht zwingend
von einer Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Allerdings bestehe auch hier
die Gefahr der Wundinfektion durch eingetragene Krankheitserreger. Bei der
Stichverletzung am Arm sei die Gefahr der Verletzung von grösseren Blutgefässen
grösser als an der Aussenseite des Oberschenkels. Zu guter Letzt habe der
Privatkläger 1 an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine leicht
dreieckig konfigurierte, scharfrandige Hautdurchtrennung erlitten, für welche
laut Gutachten ein Griff in die Messerschneide eine plausible Erklärung ist
(Akten S. 2055 ff.). Dem Gutachten liegen sodann mehrere eindrückliche
Fotografien der beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bei (Akten
S. 2062 f.).
3.7.2
Gutachten
des IRM betreffend den Berufungskläger 1
Den Akten liegt
des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom […] zum Berufungskläger 1
vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 neben einem
Durchstich durch den rechten Unterschenkel zur Wade hin eine Schnittverletzung
am Daumen der rechten Hand in Form eines flächigen Oberhautverlusts von ca. 5 bis
6.
cm Länge durch mutmasslich scharfe Gewalt erlitten habe. An der Stirn
zeige sich quer oberhalb der Nasenwurzel eine leicht bogenförmige
Hauteinblutung mit zentraler, kratzartiger Schürfung als Folge einer stumpfen,
tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Diese Verletzung kann gemäss Gutachten
durchaus als Folge eines Fusstritts interpretiert werden. Denkbar sei aber auch
jede andere Form einer kantigen Gewalteinwirkung. Bei der an der rechten Wange
dicht oberhalb des rechten Mundwinkels festgestellten kleinfleckigen
Hauteinblutung mit geringer Schürfung sei ebenfalls von tangential schürfender
Gewalteinwirkung auszugehen. Das Fehlen entsprechender Schleimhautverletzungen
der Mundschleimhaut spreche gegen stärkere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die
Mundregion, wie sie häufig bei Faustschlägen gesehen würden. An der rechten
Halsseite seien feinstreifige, kratzerartige Hautveränderungen festgestellt
worden, welche eher unspezifisch seien und in einem allgemeinen Gerangel
entstanden sein könnten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 an der
Beugeseite des rechten Oberarms unregelmässige und unscharf begrenzte
Hauteinblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen. Diese
Verletzungen könnten aufgrund der Lage und der Form am ehesten als Griffspuren
interpretiert werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass für die
Annahme einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation. Im Bereich der
Stichverletzung am rechten Unterschenkel könnten jedoch in der Tiefe der
Unterschenkelmuskulatur verlaufende Schlagadern verletzt werden, aus denen eine
lebensbedrohliche Blutung resultieren könne. Ausserdem berge jede Verletzung
der körperlichen Integrität mit Durchtrennung der Haut die Gefahr einer
Wundinfektion. Fusstritte gegen den Kopf seien potentiell lebensbedrohlich, da
es zu Verletzungen von Schädel und Hirn kommen könne (Akten S. 2034 ff.).
Auch diesem Gutachten liegen mehrere Fotografien zu den Verletzungen bei, wobei
zur Stichwunde am rechten Unterschenkel ein Foto in verbundenem Zustand sowie
ein Röntgenbild vorliegen (Akten S. 2041 ff.).
3.7.3
Gutachten
des IRM betreffend den Privatkläger 2
Beim
Privatkläger 2 zeigten sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom […] verschiedene
Folgen überwiegend stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkungen. Im
Gutachten wird ausgeführt, in Schädelhöhe direkt rechts der Körpermittellinie befinde
sich eine kleinfleckig akzentuierte Schürfung in der Kopfhaut von 1,5 cm
Durchmesser. Ferner weise der Privatkläger 2 eine Schwellung und beginnende
blau-rötliche Hautveränderung über dem linken Jochbein mit Blauverfärbung des
linken Unterlids auf. Über dem druckschmerzhaften Nasenrücken befinde sich eine
blau-rötliche Hautverfärbung von 0,5 cm Durchmesser. Die Schleimhaut der
Lippen und des Mundes im Bereich des linken Mundwinkels sei bläulich verfärbt
und schmerzhaft. In der Halshaut rechts am Halsansatz zeigten sich mehrere
kleinfleckige sowie kratzerartige Hauteinblutungen. Auch an der linken
Halsseite stellten die Gutachter mehrere kleinfleckige Hauteinblutungen fest.
Ferner zeige sich an der Aussenseite des linken Unterschenkels eine 3 cm grosse
Schürfung. Die Gutachter stellten fest, diese Verletzungen seien überwiegend
unspezifisch und liessen sich keinem besonderen Tatablauf zuordnen. Das
Verletzungsmuster sei jedoch mit einem allgemeinen Gerangel bei einer
körperlichen Auseinandersetzung zwanglos zu vereinbaren. Hinweise auf scharfe
Gewalteinwirkung lägen keine vor. Insgesamt seien die Verletzungen laut
Gutachten geringfügig; eine Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender
Gesundheitsschäden lasse sich nicht ableiten (Akten S. 2076 ff.).
3.7.4
Diverse
kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen
Des Weiteren liegen den Akten diverse kriminaltechnische
Untersuchungen und Spurenauswertungen bei. Dem kriminaltechnischen
Untersuchungsbericht zur Tatortarbeit lässt sich etwa entnehmen, dass sich auf
der linken Seite der Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der
Gebäudefassade, eine Stelle mit grossflächigen Blutantragungen, Blutlachen,
blutigen Schuhspuren und tatrelevanten Gegenständen auf der Fahrbahn befand,
wobei sich auch an der Gebäudefassade einzelne Blutantragungen fanden (Bericht
der Kriminaltechnischen Abteilung [KTA], Akten S. 1937; Skizze
Örtlichkeit, Akten S. 1939; Fotodokumentation Akten S. 1949 ff.,
insbesondere 1955 ff.). Hervorzuheben ist, dass im Bereich dieser
grossflächigen Blutantragung eine Goldkette mit beschädigtem Verschluss
sichergestellt wurde, welche zugestandenermassen dem Privatkläger 2 gehört
(Akten S. 1153 f.) und die zudem in einem komplexen DNA-Mischprofil
die DNA der beiden Privatkläger aufwies (Akten S. 2101 f.). Ausserdem
befand sich auf der Fahrbahn eine blutverschmierte Armbanduhr mit einseitig
abgerissenem Lederarmband, wobei der Berufungskläger 2 im Verlauf des
Vorverfahrens einräumte, diese gehöre ihm (Akten S. 1468). In einem ab dem
Uhrengehäuse gesicherten komplexen DNA-Mischprofil war sowohl die DNA des
Berufungsklägers 2 als auch jene des Privatklägers 1 enthalten (Akten
S. 1920). Schliesslich lag am Boden ein Stück Haut mit Fingernagel, das
vom rechten Daumen des Berufungsklägers 1 stammt (vgl. z.B. Akten
S. 2380; zum Ganzen siehe auch KTA-Bericht, Tatrelevante Gegenstände,
Akten S. 1941).
3.7.5
Aussagen
des Privatklägers 1
Der Privatkläger 1, auf dessen Sachverhaltsversion die
Anklageschrift im Wesentlichen basiert, betonte stets, nicht mitbekommen zu
haben, dass sein Bruder, der Privatkläger 1, auf der Tanzfläche eine Frau
belästigt habe (Akten S. 610 f., 1353 f., 2364; vgl. auch
1094). Er bekräftigte jedoch, dass E____ zu ihnen an den Tisch gekommen sei und
dem Privatkläger 2 dort vorgeworfen habe, eine Frau «betatscht» zu haben. Zudem
habe E____ den Privatkläger 2 mit den Worten «ich begrabe dich hier» bedroht.
Um die Situation zu beruhigen, habe man in der Folge an der Bar bei E____ die
Rechnung bezahlt und den Club verlassen (Akten S. 611, 1246, 1259, 1354,
1444, 1450, 1571, 2364, 2367, 2399; vgl. auch 1094). Der Privatkläger 1
führte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor der ersten Instanz aus, wie
draussen vor dem Clubeingang der Berufungskläger 1 zusammen mit einer weiteren
Person gestanden und den Privatkläger 2 sogleich dazu aufgefordert habe, sich
mit ihm «nach hinten» bzw. neben das Gebäude zu begeben. Er selbst habe dies
jedoch verhindern können und sei mit seinem Bruder in Richtung ihres Fahrzeugs
davongegangen. Der Berufungskläger 1 und dessen Begleiter hätten sie aber
verfolgt und als der Berufungskläger 1 auf den Privatkläger 2 habe zugehen wollen,
habe er (der Privatkläger 1) diesem den Weg versperrt. Daraufhin sei er
vom Berufungskläger 1 unvermittelt mit einem Messer mit einer Klingenlänge von
ca. 15 cm angegriffen und am Hals verletzt worden (Akten S. 612, 1266,
2370). Als er dem Berufungskläger 1 das Messer aus der Hand habe reissen
wollen, seien sie in einem Gerangel zu Boden gegangen (Akten S. 1245 ff.,
1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.; vgl. auch 611 f., 1094,
1571.
f.). Der Privatkläger 1 schilderte sodann, im Verlauf der
Auseinandersetzung seien weitere Personen dazugekommen und hätten sich am
Angriff auf ihn und seinen Bruder beteiligt. Konkret habe er den
Berufungskläger 2 gesehen, wie dieser am Schluss auf den Privatkläger 2
eingeschlagen habe (Akten S. 1354, 1362 f., 1447, 1450, 2371, 2376,
2397.
f.; vgl. auch 613 f., 1094, 1245, 1261, 1266, 1572). Der
Privatkläger 1 räumte ein, dass es ihm irgendwann gelungen sei, dem
Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen und dass er seinem Kontrahenten
im Verlaufe des Gerangels die Stichwunde am Unterschenkel zugefügt haben könnte
(Akten S. 613, 1470, 2371). Weiter führte er aus, dass E____ ihm auf die
Hand gestanden sei und ihm das Messer weggenommen habe, woraufhin sich
sämtliche Angreifer entfernt hätten (Akten S. 1354, 1447, 2371,
2375.
f.; vgl. auch 1245). Er selbst habe hierauf in das Auto steigen
wollen, aber kaum Luft bekommen. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu
Boden gefallen. Sein Bruder habe die Ambulanz benachrichtigt und auf seine
Halswunde gedrückt, bis die Ambulanz gekommen sei (Akten S. 1245, 1354 f.,
2371; vgl. auch 614). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ
geladene Privatkläger 1 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu
den Vorfällen befragt.
3.7.6
Aussagen
des Privatklägers 2
Der Privatkläger 2 bestritt, im Club einer Frau in das Gesäss
gekniffen zu haben (Akten S. 1090, 1135 f.). Allerdings räumte er die
Möglichkeit einer unabsichtlichen Berührung während des Tanzens auf der vollen
und engen Tanzfläche ein (Akten S. 2364). Sodann schilderte der
Privatkläger 2, von E____ mit den Worten «verpisst euch, was habt ihr das
Gefühl, dass ihr Frauen anschaut und anfasst» und der Drohung «ihr seid tot»
aus dem Lokal herausgeworfen worden zu sein (Akten S. 2364, 2367; siehe auch
764, 1090, 1128, 1450). Nachdem er und sein Bruder an der Bar bezahlt und den
Club verlassen hätten, seien sie auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug vom
Berufungskläger 1 und zwei weiteren Personen schnellen Schrittes verfolgt
worden. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «hey, geh schneller, wir werden
verfolgt und ich glaube, die wollen uns etwas machen». Als sie sich umgedreht
hätten, sei sein Bruder, der Privatkläger 1, plötzlich vom Berufungskläger
1.
mit einem Messer angegriffen worden. Er selbst sei von den Begleitern des
Berufungsklägers 1 und in der Folge von zahlreichen weiteren, hinzukommenden
Personen von allen Seiten geschlagen und getreten worden, auch auf den Kopf, sodass
er gestürzt sei. Der Privatkläger 2 bestritt, dem am Boden liegenden
Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen die Stirn verpasst zu haben, da er
selbst gar nicht habe aufstehen und sich gegen all’ die Schläge zur Wehr setzen
können. Währenddessen habe er seitlich am Boden liegend zusehen müssen, wie
sein ebenfalls hingefallener Bruder vom Berufungskläger 1 gestochen worden
sei und andere ihn gehalten hätten. Wer die anderen seien, könne er nicht
sagen. Sein Bruder sei am Hals und am Bein verletzt worden. Dann habe es
irgendwann aufgehört und plötzlich seien alle Angreifer abgehauen. Er selbst
sei irgendwann zu sich gekommen und habe gehört, wie sein Bruder ihm sage, dass
er am Sterben sei, er solle ihm helfen. Er habe sich dann um seinen schwer
verletzten Bruder gekümmert, indem er die Ambulanz respektive die Polizei
alarmiert und die Wunde am Hals seines Bruders zugehalten habe (Akten S. 764 ff.,
1090.
f., 1128 ff., 1448 f., 1458, 2368, 2371 f., 2400). An
der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene
Privatkläger 2 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den
Vorfällen befragt.
3.7.7
Aussagen
des Berufungsklägers 1
Der Berufungskläger 1 brachte im Wesentlichen vor, im
Clubinnern mitbekommen zu haben, wie sein Bruder E____ – nachdem diesem ein
weiblicher Gast gemeldet habe, dass sie von einem der Privatkläger am Hintern
berührt worden sei – die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals
aufgefordert habe. Da sich die beiden Privatkläger aggressiv verhalten hätten
und laut geworden seien, sei er selbst (der Berufungskläger 1) ihnen mit
Abstand bis draussen vor die Clubtüre gefolgt. Dies habe er deshalb getan, um
sich einerseits zu vergewissern, dass die Gebrüder den Club auch wirklich
verlassen, und andererseits, um sicherzustellen, dass sie auf dem Weg nach
draussen nicht weiter Unruhe stiften (Akten S. 490, 1096, 1279 f., 1301 f.,
1442.
f., 2367, 2369, 2372 f., 2378 f., 2393 ff.). Der
Berufungskläger 1 bestritt kategorisch, die Privatkläger draussen abgepasst,
verfolgt und schliesslich mit einem Messer angegriffen zu haben. Die
Provokationen und Gewalttätigkeiten seien vielmehr von den beiden Privatklägern
ausgegangen. Während der Berufungskläger 1 im Vorverfahren noch erzählte, der
Privatkläger 2 hätte ihn draussen «hinter das Haus eingeladen [,] um etwas zu
besprechen» (Akten S. 1443, ähnlich 1096, 1280, 1573), brachte er
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die beiden hätten ihn
mit schweren Beleidigungen und Beschimpfungen provoziert (Akten S. 2372 f.).
Der Berufungskläger 1 betonte im Vorverfahren sowie vor erster Instanz, er sei
von den Privatklägern unvermittelt angegriffen und geschlagen worden. Plötzlich
habe er am Unterschenkel einen Schmerz verspürt und beim Privatkläger 1
ein Messer in der Hand wahrgenommen. In der Folge habe er nach dem Messer
gegriffen und sei dabei am Daumen geschnitten worden. Anschliessend sei er mit dem
Privatkläger 1 zu Boden gegangen. Währenddessen habe der jüngere Bruder weiter
auf ihn (den Berufungskläger 1) eingeschlagen bzw. getreten. Er selbst
habe mehrere Fusstritte an seinen Kopf, ins Gesicht erhalten. Geendet habe die
Schlägerei, als jemand das Messer weggenommen habe (Akten S. 1280 f.,
1286, 1288, 1443, 1455, 2372 ff.; vgl. auch 491). Der
Berufungskläger 1 beteuerte wiederholt, selbst nie ein Messer in der Hand
gehalten zu haben und sich die Verletzungen beim Privatkläger 1 nicht
erklären zu können (Akten S. 494, 1280, 1300, 1310). Teilweise verneinte
er explizit die Möglichkeit, dass er (der Berufungskläger 1) diese Verletzungen
verursacht haben könnte, vielleicht habe sich der Privatkläger 1 im Kampf selbst
verletzt (Akten S. 2373). Teilweise räumte der Berufungskläger 1 aber
auch ein, dass der Privatkläger 1 möglicherweise beim Gerangel auf dem
Boden am Hals verletzt wurde, als er selbst (der Berufungskläger 1) dessen Hand
mit dem Messer weggedrückt habe, um sich selbst zu schützen (Akten
S. 1455). Sodann stellte der Berufungskläger 1 in Abrede, dass sich an der
gewalttätigen Auseinandersetzung weitere Personen, insbesondere seine Brüder B____
(der Berufungskläger 2) und E____, beteiligt hätten (Akten S. 1300, 1443,
1453.
f., 1471).
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der
Berufungskläger 1 sodann eine von seiner bisherigen Version deutlich
abweichende und viel detailliertere Beschreibung der Ereignisse vor: Nunmehr
behauptete er, der «Betrunkene» (d.h. der Privatkläger 2) habe nicht aus
dem Club herausgehen wollen, weshalb E____ gesagt habe, dass die beiden
hinausbegleitet werden sollten. Der Berufungskläger 1 habe die Privatkläger
dann hinausbegleitet, am Arm gepackt, geschubst und ihnen gesagt, sie sollten
gehen. Nach den Treppen hätten die Privatkläger 4-5 Schritte gemacht bzw. 6-7 Meter
zurückgelegt, sich dann umgedreht und angefangen, gegen die Mutter und
Schwester des Berufungsklägers 1 zu fluchen. Wer der beiden genau geflucht
habe, wisse er nicht mehr. Er selbst sei dann in ihre Richtung hinuntergegangen
und habe dann – als erster – zugeschlagen. Er habe zuerst den Privatkläger 1 mit
der Faust ins Gesicht geschlagen, sich dann mit dem Privatkläger 2 mit den
Fäusten geprügelt und diesem eine Kopfnuss verpasst und anschliessend hinten an
der Wade einen Schmerz verspürt. Hierauf habe er sich umgedreht und den
Privatkläger 1 mit einem Messer in der Hand gesehen. Er habe dann dessen
Handgelenke festgehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn hierauf am Kragen
gepackt. Es habe dann ein Gerangel mit dem Privatkläger 1 gegeben, bei dem
ein Begleiter des Berufungsklägers 1 (dessen Namen er nicht nennen könne) den
Privatkläger 1 von hinten geschlagen habe und er selbst (der Berufungskläger 1)
dem Privatkläger 1 das Messer habe aus der Hand reissen können. Danach habe der
Berufungskläger 1 auf den Fuss des Privatklägers 1 gestampft, um diesen zu Fall
zu bringen. Als dieser gefallen sei, habe er den Berufungskläger 1 mit zu Boden
gerissen. Auf dem Boden sei ihm selbst (dem Berufungskläger 1) das Messer
aus der Hand gefallen und er und der Privatkläger 1 hätten sich
gegenseitig geschlagen. Der Privatkläger 2 habe auch von hinten ständig auf ihn
eingeschlagen. Plötzlich habe er seinen Bruder, den Berufungskläger 2, gehört,
wie er ihm gesagt habe, er solle loslassen, der andere habe kein Messer.
Anschliessend habe man sie auseinandergebracht und er selbst sei aufgestanden.
Er habe gemerkt, dass ein Stückchen Fleisch bei seinem Finger abgeschnitten
gewesen sei und habe gesehen, wie die Privatkläger in Richtung ihres Autos
gegangen seien. Er habe dann zu seinem Bruder E____ gesagt, dieser solle ihn
wegbringen. Er sei mit dem Auto ins Spital gefahren worden und dabei immer
wieder in Ohnmacht gefallen. Die Verletzungen beim Privatkläger 1 konnte sich
der Berufungskläger 1 immer noch nicht erklären, räumte aber ein, die
Halsverletzung und möglicherweise auch die anderen Stich- bzw.
Schnittverletzungen beim Privatkläger 1 könnten vielleicht während des
Gerangels oder beim Fall zu Boden entstanden sein, als er selbst (der
Berufungskläger 1) das Messer in der Hand gehabt habe. Der
Berufungskläger 1 machte auch geltend, dass ihn wegen dieser Verletzungen sein
Gewissen plage (Akten S. 2982 ff., 2991 ff.; ergänzend Audioprotokoll
Berufungsverhandlung, Laufzeit 01:13:28-01:13:38).
3.7.8
Aussagen
des Berufungsklägers 2
Der
Berufungskläger 2 bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls.
Während er sich in seiner ersten Einvernahme zur Sache noch auf den Standpunkt
stellte, zur inkriminierten Tatzeit überhaupt nicht im Club F____, sondern
zuhause bei seinem Bruder E____ gewesen zu sein (Akten S. 1371, 1373),
stritt er in den nachfolgenden Befragungen im Vorverfahren sowie auch vor dem
Strafgericht nicht mehr ab, sich damals im Lokal aufgehalten zu haben. Er
machte ab diesem Zeitpunkt aber im Grundsatz geltend, er sei alkoholisiert
gewesen und habe bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen. Als
er im Club ein Hin und Her von Leuten beobachtet habe, habe er sich aus Neugier
nach draussen begeben, wo er gesehen habe, wie zwei Männer auf seinen Bruder,
den Berufungskläger 1, losgegangen seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er
habe die beiden Angreifer, die Privatkläger 1 und 2, von seinem Bruder
weggezogen bzw. dies versucht. Als er beim Berufungskläger 1 die stark
blutenden Verletzungen am Finger und am Bein festgestellt habe, habe er Angst
und Panik bekommen, sich vom Tatort entfernt und die Nacht im nahegelegenen
Park […] verbracht (Akten S. 886 f., 1399 ff., 1446, 2368, 2374 ff.,
siehe aber auch: «Ich kam später und war zur Tatzeit nicht dort»
[erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2363]). Der Berufungskläger 2
beteuerte, niemanden geschlagen, kein Messer wahrgenommen bzw. angefasst und
bei den beiden Angreifern keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben (Akten
S. 1413, 886).
Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger
2.
im Grundsatz bei seiner zweiten Version (Akten S. 2987 ff.), wich aber
in Bezug auf mehrere Aspekte nochmals von seinen zuvor gemachten Aussagen ab.
So räumte er ein, den Privatkläger 2 «weggeschubst» zu haben (Akten
S. 2990). Bei seinem Bruder, dem Berufungskläger 1, wollte er nunmehr
bloss die Verletzung am Finger gesehen haben (Akten S. 2988, 2990). Schliesslich
wollte er von seiner bisherigen Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht
in […] verbracht, nichts mehr wissen und behauptete stattdessen, er sei danach in
der Wohnung seines Bruders gewesen (Akten S. 2987 f.) – nur um zum
Ende seiner Befragung diesbezüglich zu relativieren, er erinnere sich momentan
nicht mehr an alles (Akten S. 2991).
3.7.9
Aussagen
von E____
Auch E____ stellte vehement in Abrede, sich an der
gewalttätigen Auseinandersetzung vor dem Club F____ beteiligt zu haben.
Betreffend die Ereignisse im Inneren des Clubs gab er zwar an, die beiden
Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert zu haben, nachdem ihm ein
weiblicher Gast eine sexuelle Belästigung gemeldet habe. Die Privatkläger seien
dann an die Kasse, hätten bezahlt und Trinkgeld gegeben; er selbst habe
einkassiert. Er bestritt aber, die Privatkläger dabei mit dem Tod bedroht zu
haben und betonte, sich stets anständig und freundlich verhalten zu haben. Dies
ganz im Gegenteil zu den beiden Privatklägern, welche sich aggressiv verhalten
hätten – wie E____ allerdings erst vor dem Strafgericht behauptete. Nachdem die
Privatkläger ihre Rechnung bezahlt hätten, hätten sie – ohne Begleitung – das
Lokal verlassen und er habe sie danach nicht mehr gesehen (Akten S. 957 f.,
1190.
ff., 1350, 1353, 1355 ff., 1448, 1452, 1458, 2364 f., 2368,
2379.
f., 2394). Er selbst habe sich in der Folge stets an der Bar
aufgehalten und deshalb vom Vorfall draussen nichts mitgekriegt. Erst als er Schreie
gehört bzw. durch die Gäste darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass draussen
etwas passiere, sei er vor das Lokal gegangen. In diesem Moment sei aber
bereits die Polizei erschienen; er selbst habe weder den Berufungskläger 1 noch
die beiden Privatkläger gesehen und wisse nicht, was sich vor dem Club auf der
Strasse abgespielt habe (Akten S. 957 f., 1186 ff., 1350, 1448 f.,
1452.
f., 1458 f., 2375, 2379, 2402). An die Berufungsverhandlung wurde
E____ nicht mehr vorgeladen und folglich auch nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.
3.8
Vorgeschichte
Die vom Strafgericht eingehend dargelegte Vorgeschichte (zum
eigentlichen Kerngeschehen im Freigelände vor dem Club F____) wird von den
Parteien vor Berufungsgericht nicht bestritten, sodass grundsätzlich auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.
Das Strafgericht hat diesbezüglich zunächst zutreffend dargelegt,
dass es sich beim Club F____ im Tatzeitpunkt um […] handelte. In der Tatnacht,
in der eine sogenannte [...] veranstaltet wurde, arbeiteten sowohl der
Berufungskläger 1 als auch sein Bruder E____ im Club. Demgegenüber waren die in
[...] wohnhaften Gebrüder C____, die Privatkläger 1 und 2, nach
einer Hochzeitsfeier in [...] zu zweit eigens für den Besuch der [...] im Club F____
angereist, blieben beim Clubbesuch unter sich und waren nicht etwa mit weiteren
Bekannten oder Verwandten unterwegs (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514).
Sodann hat das Strafgericht die mutmassliche sexuelle
Belästigung durch den Privatkläger 2 geprüft und ist nach einer Würdigung der
diesbezüglichen Aussagen des mutmasslichen Opfers G____, deren Cousins I____,
der beschuldigten Personen sowie eines Videos von der Tanzfläche des Clubs zum
Schluss gekommen, dass auf der Tanzfläche «etwas passiert» sein müsse. Auch auf
diese Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2517-2520). Einschränkend anzumerken ist,
dass es – entgegen der anschliessenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung – höchst
zweifelhaft erscheint, ob der Privatkläger 2 tatsächlich G____ an das
Gesäss griff. Den Akten liegt ein aus den sozialen Medien erhältlich gemachtes
Video bei, welches die Tanzfläche des Clubs F____ zeigt (Video «[...]», ab ca.
00:48 Minuten Laufzeit, USB-Stick VT.[…], «Video Club [...]», abgelegt im
Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige Fotodokumentation, Akten
S. 1554 ff.). Auf diesem Video ist zu sehen, wie die Clubgäste auf
der Tanzfläche […] sehr eng beieinander sind, dies insbesondere in der Nähe der
Bühne, wo u.a. der Privatkläger 2 sowie G____ tanzen. Auch ist zu sehen,
wie der Privatkläger 2 zunächst beim ausgelassenen Tanzen beide Hände
wiederholt zusammenklatscht und sich hierauf nach rechts hinten in Richtung der
Sänger bzw. der Bühne dreht, sich dabei von der […] vor ihm tanzenden G____ seitlich
abwendet und mit dem rechten Arm im Takt der Musik winkt. Bei alledem scheint
er nicht auf die dicht vor ihm tanzende G____ fokussiert bzw. sie überhaupt nicht
wahrzunehmen. Kurz darauf dreht sich G____ unvermittelt nach hinten in seine
Richtung, was die Vorinstanz offenbar als Indiz für den Kniff in ihr Gesäss interpretierte
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2520). Dieser Schluss erscheint indessen nicht
zwingend – auch nicht im Kontext der übrigen Beweismittel bzw. Aussagen.
Vielmehr erscheint es angesichts des Videos keineswegs als unglaubhaft, dass
der Privatkläger 2 G____ höchstens versehentlich beim Tanz auf der vollen
Tanzfläche berührt haben will (Akten S. 2364). Letztlich ist es nach
Auffassung des Appellationsgerichts für die vorliegend zu beurteilenden
Vorwürfe aber nicht entscheidend, ob die von G____ gemeldete sexuelle Belästigung
durch den Privatkläger 2 tatsächlich stattfand oder nicht. Relevant ist
vielmehr, dass die Gebrüder A____ und insbesondere A____ diese Meldung
erhielten, sie ernstnahmen und davon ausgehend die beiden Privatkläger aus
ihrem Club herauswerfen wollten – was unbestritten ist.
Die Vorinstanz hat es sodann hinsichtlich der weiteren
Geschehnisse im Club zutreffend als unstrittig erachtet, dass E____ in der
Folge zum Tisch der beiden Privatkläger gegangen sei und diese aufgefordert
habe, den Club zu verlassen, worauf die Privatkläger an der Bar ihre Rechnung
beglichen hätten und den Club verlassen hätten. Das Strafgericht führte weiter
aus, beide Seiten würden ihr Verhalten während dieser Phase des Geschehens
allerdings sehr gegensätzlich präsentieren; so bezichtige jede Seite die
jeweils andere, aggressiv und bedrohlich aufgetreten zu sein, während man sich
selbst stets freundlich und anständig verhalten haben wolle. Es sei aber
offensichtlich, dass die vorliegende Konstellation […] äusserst unangenehm sei
und ein gewisses Aggressivitätspotenzial aufweise. So sei die Meldung einer
sexuellen Belästigung […] höchst unerfreulich und der verantwortliche […] habe
die (mutmasslich) fehlbaren Gäste mit Nachdruck aus seinem Lokal verweisen
müssen, während es für die betreffenden Gäste beschämend gewesen sei, wegen
eines angeblichen Sexualdelikts aus einem Club hinausgeworfen zu werden. Es
könne deshalb durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten
ausgegangen werden, welche sich im Fall des Privatklägers 2 aufgrund seiner
Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal
2,28 Promille [Akten S. 2073 f.]) noch zusätzlich akzentuiert haben
dürfte. Zudem habe auch dessen Bruder, der Privatkläger 1, geschildert, dass
der Privatkläger 2 habe ausdiskutieren wollen, weshalb er das Lokal
verlassen müsse. Zugleich fügte das Strafgericht einschränkend an, dass sich
die vom Berufungskläger 1 und E____ behauptete Aggressivität der Privatkläger
als stark übertrieben erweise. Das Strafgericht verwies namentlich darauf, dass
auf mehrmaliges Nachfragen weder der Berufungskläger 1 noch sein Bruder E____
vor erster Instanz hätten darlegen können oder wollen, auf welche Art und Weise
die beiden Privatkläger aggressiv gewesen sein sollten; vielmehr seien ihre
Aussagen diffus geblieben. Ausserdem habe zumindest E____ über das gesamte
Vorverfahren hinweg nie ausgesagt, dass sich die Privatkläger ihm gegenüber
aggressiv verhalten hätten. Vielmehr habe er ausgesagt, die Privatkläger hätten
ordnungsgemäss bezahlt und sogar noch Trinkgeld gegeben. Danach hätten sie das
Lokal alleine und ohne den Beizug des Sicherheitsdienstes verlassen, während er
selbst unbekümmert an der Bar weitergearbeitet habe. Sodann hätten sowohl der
Berufungskläger 1 als auch E____ den Privatkläger 1 als denjenigen beschreiben,
der sich deeskalierend verhalten habe, indem er seinen alkoholisierten Bruder
am Arm gefasst und aus dem Club gezogen habe. Ferner habe auch der im
Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson befragte J____, der sich zur besagten
Zeit an der Bar aufgehalten habe, geschildert, dass dort alles friedlich und
anständig abgelaufen sei. Auch diesen ausführlichen und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen, weshalb auf diese verwiesen werden
kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520-2522) – zumal der
Berufungskläger 1 ihnen im Berufungsverfahren bloss seine eigene Version der
Geschehnisse entgegenbringt (Akten S. 2982 ff.), welche indessen
seinen Behauptungen im Vorverfahren sowie vor Strafgericht widerspricht
(Näheres hierzu unten E. 3.9.6), und der Berufungskläger 2 bzw. dessen
Verteidigung sich gar nicht zu diesen Punkten äussern (Akten
S. 2987 ff., 2997 ff.).
Die Frage, ob E____ gegenüber den Privatklägern – wie von
diesen behauptet – eine Todesdrohung aussprach, liess das Strafgericht offen
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2522, siehe auch oben E. 3.2), wobei
dieser Aspekt für die vorliegend angefochtenen Schuldsprüche nicht wesentlich
erscheint, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
3.9
Tatgeschehen
vor dem Club F____
3.9.1
Überblick
Mit Blick auf das anschliessende Tatgeschehen vor dem Club F____
hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten, dass die vorliegenden
objektiven Beweismittel (siehe oben E. 3.7.1 ff.) für sich genommen
nicht ausreichen, um den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2522).
Sodann hat das Strafgericht nachvollziehbar begründet,
weshalb es grundsätzlich nicht auf die Aussagen der zahlreichen Gäste des
Clubs, welche von der Polizei kontrolliert und teilweise als Zeugen bzw. Auskunftspersonen
befragt wurden, abgestellt hat. Das Strafgericht kam nach einer Würdigung der
entsprechenden Aussagen zum Schluss, diese Personen seien nicht neutral, da sie
dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen seien, und hätten überdies zu vage und
ausweichende Aussagen gemacht, als dass auf diese alleine abgestellt werden
könnte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2523-2524). Der Berufungskläger 1
rügt zwar pauschal, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf
diese Aussagen abstelle (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833),
bringt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz indessen inhaltlich nichts
entgegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Es sei aber auch angemerkt,
dass das Strafgericht vereinzelt sehr wohl – indiziell – auf diese Aussagen
abgestellt hat, insbesondere dort, wo die Befragten nicht entsprechend ihrem
Falschbelastungsmotiv zugunsten der Gebrüder A____ aussagten, sondern neutral
erscheinen – was nicht zu beanstanden ist und worauf jeweils an gegebener
Stelle zu verweisen ist.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Aussagen der (mutmasslich) Beteiligten, d.h. der Berufungskläger 1 und
2, ihres Bruders E____ sowie der Privatkläger 1 und 2, im Vordergrund stehen,
welche das Gericht einlässlich zu würdigen hat (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2524; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.9.2
Grundlagen
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person
entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie
insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das
Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende
Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise
vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch
Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der
Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis
entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E.
5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).
3.9.3
Vorbemerkungen
zur Motivationsanalyse
Vorweg ist mit dem Strafgericht zur Motivationsanalyse
betreffend C____, D____, A____, B____ sowie E____ festzuhalten, dass sie alle bei
ihren Befragungen jeweils als beschuldigte Person ausgesagt haben, und aufgrund
der mutmasslichen Wechselseitigkeit ihres Verhaltens und ihrer
verwandtschaftlichen Verbindung (Gebrüder) zu jeweils einer der beiden
Konfliktparteien die Neigung (gehabt) haben dürften, ihre eigenen Tatbeiträge
sowie jene der ihnen nahestehenden Person(en) zu verharmlosen und umgekehrt die
Gegenseite zu belasten. Hinzu kommt, dass sie als beschuldigte Personen
insbesondere in Bezug auf sie selbst belastende Umstände keiner
Wahrheitspflicht unterstanden. Im Lichte dieser offensichtlichen Motivlage sind
sämtliche Aussagen der Beschuldigten (bzw. der Privatkläger) mit Vorsicht zu
würdigen, wobei es neben einer sorgfältigen inhaltlichen Analyse auch eines
Abgleichs mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln der Tatbeiträge bedarf
(vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2524).
3.9.4
Aussagen
des Privatklägers 1
Zunächst sind die Aussagen des Privatklägers 1 eingehend zu
würdigen, auf denen die Anklageschrift massgeblich basiert.
3.9.4.1
Aussagetüchtigkeit
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen einer Person ist deren Aussagetüchtigkeit.
Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine
Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese
Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten
wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der
Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person
erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,
wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle
Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen
– für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person
oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch
welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm
dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine
fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert
wäre. Solche Auffälligkeiten werden von den Berufungsklägern auch nicht
dargetan. Insbesondere war der Privatkläger 1 trotz seines nächtlichen Clubbesuchs
zum Tatzeitpunkt nicht etwa alkoholisiert; auch fanden sich bei ihm keine
Anhaltspunkte auf eine relevante Beeinflussung durch Betäubungsmittel oder
Arzneistoffe zum Tatzeitpunkt (Forensisch-toxikologisches Gutachten zu C____,
Akten S. 2044 ff.).
3.9.4.2
Aussagegenese und Motivationsanalyse
3.9.4.2.1
Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der
Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt
der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung
vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche
Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im
Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in
gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder
unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung
begründen (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu
beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im
konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76).
3.9.4.2.2
Zur
Aussagegenese beim Privatkläger 1 ist zu sagen, dass dieser in der Nacht vom […],
kurz nachdem er schwerverletzt in das Universitätsspital gebracht wurde, von
den Polizeibeamten informell befragt wurde (Polizeirapport, Akten
S. 1571 f.). In der gleichen Nacht, um 05:10 Uhr, fand eine weitere
Anhörung durch die Kriminalpolizei statt (Ausrückbericht, Akten S. 1094). Eine
erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger 1 fand am […] im
Universitätsspital statt (Akten S. 1244 ff.; Befragung als
beschuldigte Person). Ein weiteres Mal wurde der Privatkläger 1 am […] vor dem
Zwangsmassnahmengericht zur Sache einvernommen (Akten S. 608 ff.).
Nachdem er in Untersuchungshaft kam (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
[…], Akten S. 619 ff.), wurden am […] eine Konfrontationseinvernahme
mit E____ (Akten S. 1348 ff.) und am […] eine weitere Konfrontationseinvernahme
mit allen Beschuldigten (Einvernahme, Akten S. 1438 ff.) durchgeführt.
Ausserdem machte der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nochmals Angaben zu den Ereignissen (Akten S. 2362 ff.).
Bereits bei seinen frühen Depositionen gegenüber der Polizei unmittelbar bzw.
wenige Stunden nach dem Vorfall machte der Privatkläger 1 ausführliche
Angaben, welche mit seinen späteren Depositionen im Wesentlichen
übereinstimmen. Hierbei konnte er den Berufungskläger 1 als angreifenden
Messerstecher freilich noch nicht beim Namen nennen, sondern zunächst nur
bezeichnen als […]cm grossen Bartträger mit […] Haar, der die beiden
Privatkläger im Club […] bedient habe (Akten S. 1571, 1094 f., 1246,
1251; wobei der Berufungskläger 1 selbst schilderte, die Privatkläger im
Club […] bedient zu haben [Akten S. 1300]). Bereits anlässlich der am […],
d.h. am Folgetag nach den Ereignissen, und noch im Universitätsspital durchgeführten
Fotowahlkonfrontation erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1
sofort als den «[…]mann» bzw. den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1251)
und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten
S. 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.). Auf den Umstand, dass
eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch
einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Die Aussagegenese beim Privatkläger 1
bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.
3.9.4.2.3
Der Berufungskläger 1 macht in seiner
Berufung geltend, dass der Privatkläger 1 die Geschehnisse aufgrund seines
Aktenstudiums nachträglich rekonstruiert habe, wie die Vorinstanz selbst
darlege. Dementsprechend seien die Aussagen des Privatklägers 1 zu Beginn
der Untersuchung ungenau gewesen, während sie im weiteren Verlauf immer genauer
geworden seien. Dies erwecke den starken Eindruck, dass er seine Wahrnehmung
der Geschehnisse nachträglich an das sich aus dem Aktenstudium ergebende
Beweisergebnis angepasst habe (Berufungsbegründung BK 1, Akten
S. 2824; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 und 2996). Auch
der Berufungskläger 2 rügt in seiner Berufung, der Privatkläger 1 habe
zunächst bloss vage und schwammige Aussagen gemacht, um anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Anschluss an sein Aktenstudium zuvor
noch nie geschilderte Details zu nennen (Berufungsbegründung BK 2, Akten
S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998).
Damit machen die Berufungskläger im Ergebnis die Einwirkung
suggestiver Effekte auf die Aussagen des Privatklägers 1 geltend. Diese
Einwände hat die Vorinstanz allerdings bereits angemessen berücksichtigt.
Insbesondere hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der
Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offengelegt
habe, dass sein wiederkehrendes Erinnerungsvermögen und die zunehmende
Sicherheit seiner Belastungen auf sein Aktenstudium zurückzuführen seien, wobei
er insbesondere die Einvernahmen der anderen durchgelesen habe und sich so das
Ganze habe «rekonstruieren» können. Das Strafgericht hat überzeugend dargelegt,
dass der Umstand, dass der Privatkläger 1 die bei ihm vorhandenen Lücken
durch eigene Schlussfolgerungen aus dem Aktenstudium füllte, noch nicht
bedeutet, dass es sich hierbei um bewusste falsche Anschuldigungen handelt und
seine gesamten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieses Aussageverhalten
lasse sich vielmehr mit dem Bedürfnis erklären, die Straftat lückenlos
aufklären und möglichst alle Angreifer ausfindig machen zu wollen. Dazu komme,
dass die ersten Depositionen des Privatklägers 1, bei denen er sich noch
unsicher gezeigt habe und bei denen noch keine Beeinflussung von aussen
stattgefunden habe, keineswegs unglaubhaft ausgefallen seien. Zentral ist
sodann, dass das Strafgericht bei dieser Ausgangslage zum zutreffenden Schluss
kam, bei den Aussagen des Privatklägers 1 sei die Entstehung der jeweiligen
Aussage bzw. Belastung genau zu prüfen, wobei im Zweifel auf die noch
unbeeinflussten Erstaussagen abzustellen sei. Auf die sorgfältigen und
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen
werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535-2537). Ergänzend sei betont,
dass die nach dem Aktenstudium erfolgten Anreicherungen bzw. die zunehmende
Sicherheit in den Aussagen des Privatklägers 1 sehr punktuelle Aspekte
betreffen (siehe insbesondere Akten S. 2376, 2398) und er entgegen den
Vorbringen der Berufungskläger auch in seinen frühen Befragungen durchaus
ausführliche und detaillierte Aussagen gemacht hat (siehe etwa Akten S. 1571 f.,
1094.
f., 1244 ff., 609 ff.). Zusammenfassend betrachtet führen die
im späteren Verlauf der Untersuchung möglicherweise hinzutretenden suggestiven
Effekte infolge Aktenstudiums für sich genommen nicht dazu, dass die
unbeeinflussten früheren Aussagen des Privatklägers 1 sowie auch seine damit
übereinstimmenden späteren Aussagen (abzüglich allfälliger Anreicherungen) als
unglaubhaft einzustufen wären.
3.9.4.2.4
Der Berufungskläger 1 macht mit Blick auf
die Motivlage geltend, der Privatkläger 1 sei an der Auseinandersetzung
beteiligt und davon stark betroffen gewesen, weshalb er verständlicherweise
eigene Interessen verfolge und dazu geneigt sei, eine für sich möglichst
vorteilhafte Situation darzustellen (Berufungsbegründung BK 1, Akten
S. 2834). Auch der Berufungskläger 2 bringt vor, der Privatkläger 1 sei
klar parteiisch. Er habe einerseits das Interesse, selbst ungeschoren aus der
gegen ihn geführten Strafuntersuchung herauszukommen und mehrfach manifestiert,
es auf eine Bestrafung der Gegenseite, also der Gebrüder A____, abgesehen zu
haben. Weiter habe der Privatkläger 1 die Einstellung der
Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger 2 angefochten und sei damit
ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen (Berufungsbegründung BK 2, Akten
S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 f.).
Wie bereits erörtert (E. 3.9.3) haben in casu
allerdings
sämtliche beschuldigten Personen ein offenkundiges Interesse daran,
selbst möglichst ungeschoren davonzukommen und dementsprechend ihr eigenes
Verhalten zu verharmlosen und die Gegenseite als die eigentlichen Übeltäter darzustellen.
Die Berufungskläger 1 und 2 müssen sich dies also selbst entgegenhalten lassen.
Zudem führt das blosse Vorhandensein einer möglichen Motivation für eine
bewusst falsche Aussage nicht automatisch dazu, dass die Aussage auch erlogen
sein muss (siehe die Nachweise oben in E. 3.9.4.2.1). Mit Blick auf ein
allfälliges Falschbelastungsmotiv des Privatklägers 1 erscheint vielmehr
relevant, dass bei diesem bereits kein plausibles Motiv für die ihm seitens des
Berufungsklägers 1 vorgeworfene Tat erkennbar ist, womit beim Privatkläger
1.
auch die Notwendigkeit entfiele, die entsprechende eigene Verantwortung
mittels einer Falschbezichtigung auf andere abzuschieben. So räumte sogar der
Berufungskläger 1 verschiedentlich ein, der ältere Bruder (der
Privatkläger 1) habe keinen Streit gewollt und seinen Bruder (den Privatkläger
2) weggezogen bzw. der Ältere (der Privatkläger 1) habe schlichten wollen
(Akten S. 1443, 2369, 2372). Es erscheint lebensfremd, dass der
Privatkläger 1 hiernach den Berufungskläger 1 hätte massiv beleidigen und
mit einem Messer attackieren sollen, um den Angriff dann fälschlicherweise auf
den Berufungskläger 1 und dessen Brüder, darunter auch den Berufungskläger 2, zu
schieben – zumal die Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen
Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss mit E____ und nicht
auch mit den Berufungsklägern interagiert hatten (vgl. z.B. Aussagen des
Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.). Vor diesem
Hintergrund spricht auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers
1, dass er schlichtweg von seinen Rechten als Zivilkläger Gebrauch gemacht und
die Einstellungsverfügung betreffend den Berufungskläger 2 angefochten
hat.
3.9.4.3
Realkennzeichen
Was des Weiteren
die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug
auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)
betrifft, kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, in denen anhand zahlreicher Beispiele und Zitate eingehend
aufgezeigt wird, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl gut
ausgeprägter Realitätskriterien enthalten. Der Privatkläger 1 hat dementsprechend
in sich stimmige und detaillierte Aussagen gemacht, ohne dass diese einstudiert
oder stereotyp wirken würden. Er schilderte Komplikationen im Geschehensablauf,
wechselseitige Interaktionen, Nebensächlichkeiten, eigene Gedanken und Gefühle,
raum-zeitliche Verknüpfungen sowie psychische Vorgänge, die er beim
Berufungskläger 1 vermutete. Weiter gab der Privatkläger 1 Gesprächsteile
in direkter Rede wieder. Insbesondere in seinen ersten Befragungen räumte er
sodann auch verschiedentlich Unsicherheiten wie Wahrnehmungs- und
Erinnerungslücken ein (angefochtenes Urteil, Akten S. 2531-2533 und 2534-2537,
zu den späteren Anreicherungen und deren Würdigung siehe bereits oben E. 3.9.4.2.3).
Unter den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass
der Privatkläger 1 in seiner ersten Einvernahme im Spital zwar angab, nicht zu
wissen, wie die Verletzungen beim Berufungskläger 1 entstanden sein könnten
(Akten S. 1265), er allerdings dann doch relativ früh, nämlich ab seiner
(zweiten) Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht konstant einräumte, dass
die Verletzungen des Berufungsklägers 1 entstanden sein könnten, nachdem es ihm
(dem Privatkläger 1) gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu
entreissen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2534 f., siehe auch z.B.
Akten S. 613, 1354, 1470, 2371). Damit belastete der Privatkläger 1 sich
selbst, was als weiteres wichtiges Realkriterium zu werten ist. Mit der
Vorinstanz ist ausserdem zu betonen, dass die Version des Privatklägers 1,
wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen
zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler ist
als die vom Berufungskläger 1 behauptete Version, wonach ihm der
Privatkläger 1 diesen Stich im Stehen beigebracht habe (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2535; dazu auch unten E. 3.9.6).
Diesen bereits von
der Vorinstanz herausgearbeiteten Realkennzeichen kann ergänzend hinzugefügt
werden, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede verschiedentlich
auch sprunghaft sind und die Geschehnisse nicht streng chronologisch beschreiben
(z.B. Akten S. 1245, 1353 ff.; 1444 f., 1447, 1450 f.). Auch
dies spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen
ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das
Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche
zu schildern.
Zu betonen ist
sodann, dass der Privatkläger 1 – trotz der Schwere der bei ihm eingetretenen
Verletzungen – die Vorfälle keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr das
Geschehen differenziert schilderte und verschiedentlich auf eine Mehrbelastung
der Gegenseite (Gebrüder A____) verzichtete, obschon eine solche nur schwer
überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend
gewesen wäre («Mir hatte er nicht gedroht. Er sagte meinem Bruder, wenn du so
weiter machst, begrabe ich dich hier» [Akten S. 1357]; er wisse nicht, ob
sein Bruder, bevor er geschlagen wurde, auch Schläge ausgeteilt habe oder nicht
[Akten S. 1366]; «Ich weiss nicht ob er [der Berufungskläger 1] noch
seinen Kumpel rächen wollte. Wenn es so ist, ist es umso wichtiger, dass diese
Person auch aussagt und nicht die ganze Schuld an A____ hängt» [Akten
S. 1447]; «Ich habe keine Motivation A____ ‘Abzustechen’ [,] er hat mir ja
im Club nichts angetan» [Akten S. 1457]; […] «B____ hat meinem Bruder ein
paar Schläge erteilt» [Akten S. 1457]; «B____ erzählt nicht alles, aber
ich behaupte [,] er lügt auch nicht» [Akten S. 1457]; «Mein Apell [sic]
ist an A____. Ich finde es ganz tragisch, dass B____, ein so
liebenswürdiger Mensch, in so einen Fall verwickelt wurde» [Akten S. 1469];
«A____ hat uns drinnen mit […] bedient. D____ hat mit ihm drinnen auch
gesprochen, also sie waren freundlich zueinander» [Akten S. 2370]; «Es
ging so schnell, ich spürte gar nichts am Bein» [Akten S. 2371]; «Als ich
dann aufgestanden bin, sah ich noch B____, wie er auf meinen Bruder einschlägt
und ich sagte ihm ‘hey, hör auf, was machst du?’. B____ ging dann auch» [Akten
S. 2371]; «Und dann habe ich ihm [dem Berufungskläger 2] gesagt ‘hör auf,
was machst du da?’. Und dann hat er aufgehört» [Akten S. 2397]; «Nein, ich
habe nicht gesehen, dass er [der Berufungskläger 2] mit den Füssen geschlagen
hat» [Akten S. 2398]).
Der Berufungskläger 1 bringt zwar vor, wenn der «riesige»
Schnitt in den Hals des Privatklägers 1 – wie von diesem behauptet –
tatsächlich direkt zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre,
dann wäre der Privatkläger 1 nicht mehr dazu in der Lage gewesen zu atmen und
sich an der nachfolgenden Auseinandersetzung zu beteiligen. Es sei damit weder
bewiesen, dass der Schnitt in den Hals als erstes erfolgt sei, noch, dass er
selbst (der Berufungskläger 1) das Messer gezogen habe (Plädoyer PV
2.
Instanz, Akten S. 2995). Im Ergebnis wendet sich der
Berufungskläger 1 damit gegen die Plausibilität der Schilderungen des
Privatklägers 1. Allerdings schilderte der Privatkläger 1 im Anschluss an
den von ihm erlittenen Schnitt in den Hals einen regelrechten Kampf um Leben
oder Tod, wobei notorisch ist, dass in solchen Situationen körperliche
Reaktionen ablaufen (etwa die Ausschüttung von Adrenalin), welche selbst schwer
verletzte Betroffene während einer gewissen Zeit sogar zu ausserordentlichen
körperlichen Leistungen befähigen können (siehe z.B. auch Aussagen Privatkläger 1,
Akten S. 1470 f., 2370 f.). Sodann ist anhand der Schilderungen sämtlicher
Beteiligter eher von einem hektischen und bloss kurzen anschliessenden Gerangel
und nicht etwa von einer lang andauernden körperlichen Auseinandersetzung
auszugehen. Ausserdem gingen der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 im
Verlaufe dieses Gerangels gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen schnell zu
Boden. Hinzu kommt, dass auf den Aufzeichnungen des vom Privatkläger 2
abgesetzten Notrufs eine Drittperson zu vernehmen ist, welche wiederholt laut,
deutlich und energisch einzelne Ergänzungen (etwa zur Frage, wo man sich genau
aufhalte) zuruft (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs,
Akten S. 1592 ff.). Aufgrund der von der Polizei anschliessend am
Tatort vorgefundenen Situation (Akten S. 1573) ist davon auszugehen, dass
es sich hierbei um den Privatkläger 1 handelt. Mithin konnte sich der
Privatkläger 1 sogar nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und
ungeachtet der bei ihm vorliegenden Lebensgefahr noch sinnvoll und laut äussern.
Schliesslich passt der Schnitt auf der rechten Seite des Halses des
Privatklägers 1 (Akten S. 2058 ff.) gut zu einer Schnittbewegung
durch eine ihm gegenüber stehende Person, welche das Messer – wie vom
Privatkläger 1 geschildert – mit der linken Hand führte (z.B. Akten
S. 1266, 2370 f.), wobei der Berufungskläger 1 zugestandenermassen
Linkshänder ist (z.B. Akten S. 5, 1288). Bei dieser Ausgangslage erscheint
der vom Privatkläger 1 geschilderte Geschehensablauf durchaus plausibel
und keinesfalls lebensfremd.
Sodann macht der Berufungskläger 2 geltend, die ihn
betreffenden Aussagen des Privatklägers 1 seien vage und schwammig.
Insbesondere hält der Berufungskläger 2 es für wenig glaubhaft, dass der
Privatkläger 1, der in das Ereignis involviert gewesen sei und für den es
sich um eine stressbesetzte Situation gehandelt habe, an welche man sich mithin
besser erinnere, sich 10 Tage später einerseits daran erinnere, dass sein
Bruder, der Privatkläger 2, «richtig mit den Fäusten» geschlagen worden
sei, andererseits aber nicht gesehen haben wolle, wohin geschlagen worden sei (Berufungsbegründung
BK 2, Akten S. 2825; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998). Dem
kann indessen nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass es geradezu für die Differenziertheit der entsprechenden
Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er (jedenfalls im Vorverfahren)
nicht sagen konnte, wo sein Bruder getroffen wurde und dass er auf die Frage,
was der Berufungskläger 2 sonst noch getan habe, angab: «Nichts das ich wüsste.
Danach ist er sowieso gegangen» (z.B. Akten S. 1362). Mit diesem
Aussageverhalten verzichtete der Privatkläger 1 auf eine Mehrbelastung des
Berufungsklägers 2 und räumte stattdessen Wahrnehmungslücken ein, was
gleich zwei Realkriterien erfüllt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil,
Akten S. 2537; siehe auch oben). Zu ergänzen ist einerseits, dass sich während
eines Vorfalls wie dem vorliegenden, der mit starken Emotionen wie Todesangst
einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge
auf ein Opfer einwirken, die Wahrnehmung der betroffenen Person aus
aussagepsychologischer Sicht durchaus auf einzelne Details (etwa geballte
Fäuste im Gerangel) einengen kann (aus einer einseitigen
Aufmerksamkeitsverteilung resultierendes, sog. «Tunnelgedächtnis», siehe
hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja
Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern,
Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.,
S. 1418 f.). Andererseits führte der Privatkläger 1 aus, der
Berufungskläger 2 sei bei dieser Prügelszene zwischen ihm selbst (dem
Privatkläger 1) und seinem Bruder (dem Privatkläger 2) gestanden (Akten
S. 1366). Bei einem derart eingeschränkten Sichtfeld des Privatklägers 1 ist
nachvollziehbar, dass er nicht sehen konnte, wo der Berufungskläger 2 den
Privatkläger 2 genau traf. Den vom Berufungskläger 2 gerügten Umstand, der
Privatkläger 1 habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin
3½ Jahre nach dem Ereignis und zugestandenermassen im Anschluss an das Studium
der Akten – zuvor noch nie geschilderte Details geschildert und sich
insbesondere daran erinnern können, dass der Berufungskläger 2 den
Privatkläger 2 an den Kopf geschlagen habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten
S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998), hat die
Vorinstanz wie gesagt bereits angemessen und nachvollziehbar berücksichtigt (Näheres
hierzu oben E. 3.9.4.2.3). Die Vorinstanz hat es bei dieser Ausgangslage insbesondere
nicht als erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger 2 den
Privatkläger 2 konkret auf den Kopf schlug – was nicht zu beanstanden ist (Näheres
hierzu unten E. 3.9.9.3).
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des
Privatklägers 1 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – eine Vielzahl an
Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.
3.9.4.4
Konstanzanalyse
Des Weiteren ist
die Konstanz der jeweiligen Aussagen bezüglich der Vorgeschichte, des
mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen
Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und
Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse
Inkonstanz z.B. betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens oder
betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende
Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,
kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein.
Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen
mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht,
da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Vorliegend hat
der Privatkläger 1 zur Vorgeschichte im Club, zum Kerngeschehen vor dem Club sowie
zu den Ereignissen unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat im Wesentlichen wiederholt
gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig
gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des
Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein
starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (siehe im Einzelnen die
Zusammenfassung seiner Aussagen mit entsprechenden Aktenstellen oben E. 3.7.5).
Relevante Widersprüche vermögen auch die Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Die
punktuellen Anreicherungen in den Aussagen des Privatklägers 1 bzw. der
Umstand, dass der Privatkläger 1 sich bezüglich gewisser Einzelheiten zunächst
unsicher war, diese Zweifel aber gegen Ende des Verfahrens eher schwanden,
wurden bereits thematisiert (siehe oben E. 3.9.4.2.3). Daraus ergeben sich
keine relevanten Einschränkungen in der Konstanz der Aussagen des Privatklägers
1, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken würden.
3.9.4.5
Kompetenzanalyse
Eine weitere
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.).
Hinsichtlich der
Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.9.4.1).
Was seine intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren,
dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher
grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.
Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter
eine derartige Schilderung zu erfinden. Die vorliegende Situation erscheint
jedoch aufgrund der hohen Anzahl seiner Befragungen (formeller sowie informeller
Natur), der mehrstündigen Dauer seiner formellen Befragungen (siehe Akten
S. 1244 ff., 1348 ff., 1438 ff., 2362 ff.), der Vielzahl der von ihm geschilderten
Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), der zwischen dem Vorfall und seiner
letzten Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergangenen
Zeit von […] Jahren und rund […] Monaten, des hohen Detaillierungsgrades seiner
Aussagen zum Kerngeschehen und der zahlreichen anderen, in seinen Aussagen vorhandenen
Realitätskriterien als zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine
solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die
Aussagegenese (siehe oben E. 3.9.4.2) spricht gegen eine Falschaussage, da
der Privatkläger 1 hierfür innert weniger Minuten nach dem Vorfall und in
lebensgefährlich verletztem Zustand eine derart detaillierte Geschichte hätte
erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw.
stimmig ergänzen müssen.
3.9.4.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Sodann gilt es
einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1
vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die
Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von
Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer
falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen
aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten
kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66) Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere
Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für
die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe
Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein.
Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann
dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über
ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation
verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die
Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation
jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 68 f.).
Vorliegend
zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1,
welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend
insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Allgemeines
zum Clubbesuch der Privatkläger, Vorwürfe der sexuellen Belästigung,
Konfrontation durch E____ und Rauswurf, siehe etwa Akten S. 609 ff., 1246,
1353.
f., 1444, 1450, 2364, 2367) bzw. nach dem Vorfall, als die
Privatkläger verletzt am Tatort zurückblieben (siehe etwa Akten S. 614, 1245,
1354.
f., 2371), keine höhere Qualität auf als jene zum Kerngeschehen vor
dem Club F____ (siehe etwa Akten S. 611 ff., 1094, 1245 ff.,
1354.
ff., 1444 ff., 1571 f., 2369 ff.). Die Aussagen des
Privatklägers 1 zum Kerngeschehen erweisen sich wie oben aufgezeigt (E. 3.9.4.3)
sogar als besonders ausführlich, detailliert und mit zahlreichen
Realkennzeichen versehen.
3.9.4.7
Gesamtwürdigung und Fazit
Insgesamt spricht die methodische Analyse für den
Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1.
Seine Aussagen enthalten namentlich eine grosse Anzahl an Realkennzeichen.
Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt,
dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist
vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen
Erleben entsprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der
Sachverhaltsermittlung im Zweifel aber auf die – noch vom Aktenstudium
unbeeinflussten – früheren Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen (siehe oben
E. 3.9.4.2.3).
3.9.5
Aussagen
des Privatklägers 2
In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Privatklägers
2.
zu würdigen, auf welche sich die Anklage ebenfalls stützt.
3.9.5.1
Aussagetüchtigkeit
Zur Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 wird vom Berufungskläger
1.
pauschal vorgebracht, dieser sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sehr
stark alkoholisiert gewesen, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei.
Es sei allgemein bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit sowie das
Erinnerungsvermögen von Personen unter starkem Alkoholeinfluss erheblich
beeinträchtigt sind (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833). Die
Vorinstanz hat aber nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie sich trotzdem
teilweise auf diese Aussagen stützt. So hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass
der Privatkläger 1 den Geschehensablauf im Kern konstant, logisch und sachlich
wiedergab, wobei seine Darstellung in Einklagen mit derjenigen seines Bruders
gebracht werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2537 f.). Ergänzend
sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die beiden Privatkläger keinerlei
Absprachemöglichkeiten im Vorfeld zu ihren Befragungen im Vorverfahren hatten (Näheres
hierzu unten E. 3.9.9.1). Zudem stellt die Blutalkoholkonzentration für
sich genommen bloss eine grobe Orientierungshilfe für den Zustand der
betreffenden Person dar. So gibt es medizinisch betrachtet keine feste
Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch
relevanter Psychopathologie und es sind vielmehr stets Gewöhnung,
Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. mit
Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit BGE 122 IV 49 E. 1b mit weiteren
Nachweisen). Vorliegend ist dem forensisch-toxikologischen Gutachten 2 vom […] zu
entnehmen, dass sich die beim Privatkläger 2 zum Tatzeitpunkt vorliegende
Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal 2,28 Promille
bewegt, was eine ausgesprochen grosse Bandbreite darstellt, wobei die Gutachter
explizit darauf hinwiesen, dass das Ausmass der beim Privatkläger 2
resultierenden Beeinträchtigung von seiner Gewöhnung an Alkohol abhänge (Akten
S. 2073 f.). Der Privatkläger 2 gab sinngemäss an, Alkohol gut zu
vertragen und an dem Abend wahrscheinlich 1-2 Gläser mehr getrunken zu haben
als sonst (Akten S. 2399). Davon ausgehend läge bei ihm eine gewisse
Gewöhnung an Alkohol vor. Vor allem aber lässt das zielstrebige Absetzen des
Notrufs (Akten S. 1592 ff.) und Zuhalten der Wunde des Privatklägers
1.
(siehe etwa Akten S. 1091, 2371) darauf schliessen, dass der
Privatkläger 2 durchaus noch in der Lage war, systematisch zu handeln.
Insbesondere vermochte er anlässlich des aufgezeichneten und aktenkundigen, über
6.
Minuten dauernden Notrufs – trotz teilweisen Lallens – sinnvolle Anweisungen bzw.
Antworten auf die zahlreichen Fragen des Mitarbeiters der Einsatzzentrale zu
geben und erweckt nicht den Eindruck, als habe er sein Umfeld nicht mehr
zuverlässig wahrnehmen bzw. über seine Wahrnehmungen nicht zuverlässig Auskunft
geben können (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs, Akten
S. 1592 ff.). Sodann wurde der Privatkläger ein erstes Mal kurz nach
der Tat und noch am Tatort von der Polizei befragt, wobei er ebenfalls zusammenhängende,
plausible Aussagen machen konnte, obschon im entsprechenden Ausrückbericht
erwähnt ist, dass der Privatkläger 2 einen alkoholisierten Eindruck gemacht
habe (Akten S. 1090 f.). Auch bei seinen späteren Einvernahmen,
welche im Wesentlichen mit seinen Erstaussagen übereinstimmen, zeigten sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Aussagetüchtigkeit in Bezug auf seine
tatrelevanten Schilderungen geradezu zu verneinen wäre. Vielmehr schilderte er
ein zusammenhängendes und plausibles Geschehen und deklarierte es stets offen,
wenn er sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte bzw. er diese –
womöglich wegen seiner Alkoholisierung – nicht oder nur teilweise wahrgenommen
haben könnte (z.B. Akten S. 764, 766, 1132). Vor diesem Hintergrund ist beim
Privatkläger 2 zwar von einer wohl eingeschränkten Aussagetüchtigkeit
auszugehen, diese aber insgesamt zu bejahen. Seine Aussagen können mithin
anhand der übrigen aussagepsychologischen Analyseelemente gewürdigt werden.
3.9.5.2
Aussagegenese und Motivationsanalyse
Zur
Aussagegenese ist zu sagen, dass beim Privatkläger 2 keine Anhaltspunkte für
suggestive Einflüsse wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazu
Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S.
17, 71 ff.) vorliegen. Auch die Berufungskläger machen keine Anzeichen für
solche suggestiven Effekte geltend. Vielmehr hat der Privatkläger 2
unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei requiriert und bereits bei dieser
Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 1090 f.),
welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 1128 ff.,
1447.
ff. und 2364 ff.). Er identifizierte den Berufungskläger 1
bereits anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme anhand einer
Fotowahlkonfrontation als den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1150,
1156) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation
(Akten S. 1447 ff. und 2364 ff.). Auf den Umstand, dass angesichts
der direkt nach dem Vorfall am Tatort vorhandenen Ausgangslage eine Absprache
zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen
(siehe unten E. 3.9.9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
ist beim Privatkläger 2 (anders als bei seinem Bruder) auch nicht erkennbar,
dass er im Verlaufe des Verfahrens Lücken bzw. Unsicherheiten mit Informationen
aus dem Vorverfahren ergänzt hätte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2540). Zur
Motivationsanalyse ist schliesslich zu bemerken, dass der Privatkläger 2 – wie
alle Beschuldigten in diesem Verfahren – zwar grundsätzlich ein offenkundiges
Interesse an seiner Entlastung hat (siehe oben E. 3.9.3). Allerdings folgt
hieraus noch nicht automatisch, dass seine Aussagen erlogen sein müssen (vgl. zum
Ganzen oben E. 3.9.4.2.1).
3.9.5.3
Realkennzeichen
Zur logischen Konsistenz der Aussagen des Privatklägers 2 und
deren inhaltlicher Qualität kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher
Beispiele und Zitate herausgearbeitet hat, dass die Aussagen des Privatklägers
2.
eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien aufweisen. Der Privatkläger
2.
hat namentlich den Geschehensablauf logisch und plausibel geschildert und
hierbei Gesprochenes wiedergegeben, Komplikationen und spezielle Einzelheiten
geschildert, eigene psychische Vorgänge beschrieben, verschiedentlich Wissens-
und Erinnerungslücken eingeräumt und die Angreifer nicht übermässig belastet
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2538 f.).
Zu ergänzen ist,
dass die Angaben des Privatklägers 2 im freien Bericht äusserst sprunghaft sind
und mehrfach spontane Ergänzungen enthalten (Akten S. 1128 f.; 1448;
2371.
f.). Sodann weisen seine Aussagen auch raum-zeitliche Verknüpfungen
auf (z.B. «Ich lag dann am Boden und sah, dass mein Bruder abgestochen wird»
[Akten S. 1133, siehe auch 1448]; «Wir liefen raus und rechts hinter das
Gebäude […] in Richtung Auto» [Akten S. 2371]). Auch beschreibt der
Privatkläger Interaktionen zwischen ihm, seinem Bruder, dem Berufungskläger 1
und den übrigen unbekannten Angreifern im Sinne von Handlungen, die sich
gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen (die Privatkläger seien aus dem
Club gegangen; sofort seien drei Männer hinter ihnen hergekommen; sein Bruder
habe gemahnt, schneller zu laufen; Umdrehen der Privatkläger; Hinzukommen
weiterer Personen; Angriff, Schläge und Kicks auf den Privatkläger 2; Messerstiche
durch den Berufungskläger auf den Privatkläger 1; Verschwinden der Angreifer;
erste Hilfe und Absetzen des Notrufs durch den Privatkläger 2, siehe oben
E. 3.7.6).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen
zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.
3.9.5.4
Konstanzanalyse
Im Rahmen der Konstanzanalyse ist festzustellen, dass der
Privatkläger 2 zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende Aussagen gemacht
hat, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Namentlich
schilderte der Privatkläger 2 konstant, wie er mit seinem Bruder den Club
verlassen und anschliessend u.a. vom Berufungskläger 1 verfolgt worden sei; wie
sein Bruder ihm gesagt habe, dass sie schneller laufen sollten, da die
Verfolger ihnen etwas antun wollten; wie die Privatkläger sich umgedreht hätten
und angegriffen worden seien; wie er selbst mit Fäusten und Tritten von
mehreren unbekannten Leuten malträtiert worden und auf den Boden gestürzt sei;
wie sein Bruder vom Berufungskläger 1 mit einem Messer verletzt worden sei; wie
im Verlauf des Ganzen zahlreiche weitere Personen hinzugekommen seien; wie
plötzlich alle verschwunden und er mit seinem Bruder am Tatort verblieben sei;
wie er seinen Bruder um Hilfe rufen gehört habe und anschliessend seine
Halswunde zugerdrückt und den Notruf kontaktiert habe. Auch eine Anreicherung
seiner Ausführungen wurde von ihm nicht vorgenommen, insbesondere sind keine
Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar (siehe auch oben
E. 3.7.6).
3.9.5.5
Kompetenzanalyse
Die
Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 ist wie erwähnt grundsätzlich gegeben
(siehe oben E. 3.9.5.1). Sodann wirkt der Privatkläger 2 durchschnittlich
intelligent und mithin grundsätzlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrecht zu
erhalten. Allerdings hat der Privatkläger 2 in vorliegendem Fall über den
Zeitraum von […] Jahren und rund […] Monaten anlässlich mehrerer Befragungen,
welche sich teilweise über mehrere Stunden erstreckt haben, wiederholt
gleichbleibende Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht. Die erste
(informelle) Befragung des Privatklägers 2 erfolgte sodann unmittelbar
nach dem Vorfall und noch in alkoholisiertem Zustand, wobei sich seine
damaligen Aussagen im Wesentlichen mit seinen späteren Depositionen decken.
Alle diese Umstände sprechen deutlich gegen eine Falschaussage, da der
Privatkläger 2 innert kürzester Zeit nach dem Vorfall und noch unter
Alkoholeinfluss eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über
eine sehr lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig hätte ergänzen
müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint. Im Ergebnis spricht somit auch die
Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2.
3.9.5.6
Qualitäts-Strukturvergleich
Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs
ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zu nicht tatbezogenen
Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem
fraglichen Vorfall (Hochzeitsfest in [...], dann Clubbesuch im F____ in […],
Angaben zum Konsum von Alkohol und […] etc., siehe etwa Akten S. 763 f.,
1129.
ff.) keine höhere Qualität aufweisen als jene zum Kerngeschehen vor
dem Club. Ganz im Gegenteil erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 2
zum Kerngeschehen als viel ausführlicher und detaillierter als seine eher knappen
Antworten zu nicht direkt tatbezogenen Aspekten. Mithin bietet auch der
Qualitäts-Strukturvergleich keine Anhaltspunkte, welche die Erlebnisbasiertheit
der Aussagen des Privatklägers 2 in Frage stellen würden.
3.9.5.7
Gesamtwürdigung und Fazit
Vor diesem Hintergrund kann die Annahme, dass die Aussagen
des Privatklägers 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht
mehr aufrechterhalten werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine
Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.9.6
Aussagen
des Berufungsklägers 1
Ganz anders als die Aussagen der beiden Privatkläger
präsentieren sich die Aussagen des Berufungsklägers 1.
Beispielsweise gab der Berufungskläger 1 im Vorverfahren bzw.
vor erster Instanz als Grund, weshalb er den Privatklägern nach draussen
gefolgt sei, an, er habe kontrollieren wollen, dass diese wirklich gehen und
hierbei keine weiteren Gäste belästigen würden. Die Vorinstanz hat diese
Erklärung zurecht als unplausibel qualifiziert und zutreffend dargelegt, dass
der Berufungskläger 1 selbst einräumte, dass der Privatkläger 1 den
betrunkenen Privatkläger 2 am Arm nach draussen gezogen habe, worauf die beiden
den Club selbständig verlassen hätten (z.B. «Ich merkte, dass der ältere Bruder
den jüngeren mitnnahm [sic]. Der jüngere war voll betrunken. […] Der
älteste Bruder wollte keinen Streit er zog seinen Bruder weg […] Der ältere
wollte schlichten» [Akten S. 1443]; «Sie bezahlten und gingen» [Akten
S. 1450]; «Der Jüngere wollte nicht rausgehen und der Bruder zog ihn an
der Hand. […] Dann sah ich, dass sie den Raum verlassen» [Akten S. 2369]; «Der
eine riss an der Hand des anderen. Ich verfolgte sie» [Akten S. 2372]; entsprechend
widersprüchlich ist dann die vage Behauptung des Berufungsklägers, beide
Privatkläger seien aggressiv gewesen [Akten S. 1302, 2369]). Zudem hätte
der Berufungskläger 1 durchaus auch aus einiger Distanz beobachten können,
dass die beiden den Club ohne Probleme verlassen – wie der Berufungskläger 1
ja selbst ausführte («Ja, wir haben sie gebeten und sie gingen zur Kasse, haben
bezahlt und dann waren sie weg» [Akten S. 490]; «Sie bezahlten und gingen»
[Akten S. 1450, ähnlich Akten S. 1096]; «Nach dem Zahlen gingen diese
nach draussen. Ich ging den Korridor Richtung Ausgang entlang [,] um zu
kontrollieren, ob die beiden wirklich gegangen sind» [Akten S. 1280]; «[…]
mein Bruder sagte, sie sollen mit Ruhe […] Lokal verlassen. Als die beiden Raus
[sic] gingen [,] bin ich nachgelaufen» [Akten S. 1443]; es sei
seine eigene Entscheidung gewesen, zu kontrollieren, dass die Privatkläger den
Club ohne Probleme verlassen [Akten S. 2395]). Die Begleitung im Abstand
von wenigen Metern erscheint vor diesem Hintergrund nicht nötig (ergänzend hierzu
angefochtenes Urteil, Akten S. 2525). Bezeichnenderweise passte der
Berufungskläger 1 seine Aussagen vor dem Berufungsgericht an diesen
Erwägungen der Vorinstanz an, indem er nunmehr vorbrachte, die Privatkläger
bzw. jedenfalls der Privatkläger 2 hätte nicht hinausgehen wollen. Sein Bruder E____
habe daher gesagt, dass die beiden hinausbegleitet werden sollten. Der
Berufungskläger 1 habe die Privatkläger am Arm gepackt, hinausbegleitet und
«quasi gezwungen rauszugehen»; bei der Treppe habe er sie schliesslich auch
noch geschubst und ihnen gesagt, sie sollten gehen (Akten S. 2982, 2984).
Abgesehen davon, dass sich der Berufungskläger 1 mit diesen taktischen
Aussagen in Widerspruch zu seinen früheren Angaben setzt, stimmt seine neueste
Version auch nicht mit den Aussagen seines Bruders E____ überein. Denn dieser
gab an, die Privatkläger hätten den Club alleine, ohne Begleitung durch
Clubangestellte verlassen (Akten S. 1191, 2368); er selbst sei hinter der
Theke gestanden, die Privatkläger hätten bezahlt und seien dann «schon durch
die innere Türe gegangen», sonst habe er nichts gesehen. Er habe aber
jedenfalls auch niemanden geschickt, um zu kontrollieren, dass die Privatkläger
hinausgehen (Akten S. 2394 und 2379; vgl. auch 1350 ff.). Der
Privatkläger 1 habe den Privatkläger 2 an der Hand genommen und versucht, ihn
rauszunehmen (Akten S. 2368). Auch der als Auskunftsperson befragte J____ […]
gab an, er habe gesehen, wie die Privatkläger die Rechnung bezahlt und
anschliessend den Club verlassen hätten, wobei das Ganze von beiden Seiten aus
anständig abgelaufen sei (Akten S. 1422, 1430). Die gegenläufigen, nachgeschobenen
Schilderungen des Berufungsklägers 1 überzeugen auch vor diesem
Hintergrund nicht.
Sodann hat der Berufungskläger 1 im Verlaufe des gesamten
Strafverfahrens auch diverse Versionen der Geschehnisse unmittelbar vor der
gewalttätigen Auseinandersetzung zum Besten gegeben: So behauptete er im
Vorverfahren noch, der Privatkläger 2 habe ihn draussen vor dem Club «hinter
das Haus eingeladen, um etwas zu besprechen», worauf er den beiden Privatklägern
gesagt habe, dass er im Lokal weiterarbeiten müsse. Daraufhin hätten die beiden
Privatkläger ihm erneut zugerufen, er solle zu ihnen kommen, um etwas zu besprechen.
Da […] sei er die Treppe vor dem Eingang des Lokals zu ihnen hinuntergegangen,
worauf er aber sogleich angegriffen und geschlagen worden sei (siehe zum Ganzen
die diesbezüglichen, in den Details übrigens auch nicht konstanten Aussagen des
Berufungsklägers 1 unter Akten S. 1096, 1280, 1443, 1573). Eine völlig
neue Darstellung präsentierte der Berufungskläger 1 anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr schilderte er, wie er oben auf der
Treppe stehend von den sich unten an der Treppe bei den Velos befindlichen
Privatklägern massiv beleidigt und provoziert worden sei. Er sei dann die
Treppe hinunter und von den Privatklägern angegriffen worden (Akten
S. 2372 ff.). Selbst innerhalb seiner Befragung vor der ersten
Instanz schilderte er im Übrigen nicht konstant, mit welchem der Privatkläger
er zuerst gekämpft habe («Der Jüngere griff mich an und dann griff mich der
Ältere auch an» [Akten S. 2372]; «Der ältere Bruder griff zuerst an und
ich habe ihn gehalten und brachte ihn auf die Seite und der Jüngere kam so
schräg» [Akten S. 2374]).
Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen,
dass auch diese – ohnehin äusserst uneinheitlichen – Schilderungen des
Berufungsklägers 1 unplausibel sind: So leuchtet weder ein, weshalb einer der
Privatkläger oder gar beide, nachdem sie den Club verlassen hatten, den
Berufungskläger 1 noch hätten hinter das Haus einladen wollen, um noch etwas zu
besprechen, noch weshalb sie den Berufungskläger draussen hätten massiv
beleidigen und provozieren sollen, noch weshalb der Privatkläger 1 den Berufungskläger
1.
hierauf aus heiterem Himmel mit einem Messer hätte attackieren sollen. Denn –
wie der Berufungskläger 1 selbst einräumte – hatte sich der Privatkläger 1
zuvor deeskalierend verhalten und seinen betrunkenen Bruder schliesslich
beschwichtigend aus dem Club gezogen (zu den diesbezüglichen, nicht
überzeugenden Abweichungen in den Aussagen des Berufungsklägers 1 vor dem
Berufungsgericht siehe oben). Zudem hatten die Privatkläger in Bezug auf den
Vorwurf der sexuellen Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss
mit E____ und nicht auch dem Berufungskläger 1 interagiert (siehe z.B.
Aussagen des Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.;
ergänzend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2525 f.).
Besonders bezeichnend ist, dass der Berufungskläger im
Anschluss an das erstinstanzliche Urteil und anlässlich der
Berufungsverhandlung – mithin […] Jahre und […] Monate nach dem
Vorfall – eine nochmals gänzlich andere Version der Ereignisse präsentierte und
hierbei einen gewissen Anteil an den Geschehnissen einräumte. Neu will er die
Privatkläger aus dem Club begleitet und geschubst haben, weil sie (bzw. der
Privatkläger 2) derart renitent gewesen seien (was er freilich wie oben
dargelegt bislang anders geschildert hatte). Hierauf sollen die Privatkläger
ihn (den Berufungskläger 1) massiv beleidigt haben, was ihn provoziert
habe, weshalb er sich zu Faustschlägen und einer Kopfnuss gegen die
Privatkläger habe hinreissen lassen. Nach einem Schlagabtausch mit dem
Privatkläger 1 und anschliessend dem Privatkläger 2 habe ihm dann der
Privatkläger 1 von hinten das Messer in die Wade gerammt (Akten
S. 2982 ff., eingehend zum Ganzen oben E. 3.7.8).
Als Grund für diese letzte Kehrtwende nennt der
Berufungskläger 1 eine ganze Reihe von Motiven: Einerseits brachte er vor,
er habe bislang aus Angst falsch ausgesagt, weil er sich selbst habe schützen
wollen. Ihm sei etwa im Gefängnis gesagt worden, wenn er zugebe, dass er zuerst
geschlagen habe, sei er der Schuldige und die Strafe werde höher ausfallen. Weiter
machte er geltend, er habe realisiert, dass er detaillierter aussagen müsse,
damit man sich besser in die Situation hineinversetzen könne. Vielleicht sei es
aber auch an der Dolmetschung gelegen. Schliesslich brachte der Berufungskläger 1
vor, sein Gewissen spiele inzwischen auch eine grosse Rolle. So habe er bislang
immer gedacht, die Halsverletzung beim Privatkläger 1 sei «so ein kleiner
Schlitz» gewesen. Nunmehr habe ihm sein Anwalt aber ein Foto von der Verletzung
gezeigt und er sei schockiert gewesen und habe 2 Tage lang nicht schlafen
können (Akten S. 2983 f., 2985, 2991 f.).
Dass es ein Problem mit der Dolmetschung gehabt haben könnte,
überzeugt schon allein aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen Befragungen
des Berufungsklägers 1 nicht – zumal jedenfalls seine formellen
Einvernahmen auch jeweils rückübersetzt wurden. Zudem räumte der
Berufungskläger 1 selbst ein, nunmehr eine abweichende Version vorzubringen,
weil er eben seine Gründe dafür habe. Dass der Berufungskläger 1 sich
selbst schützen wollte (bzw. will), erscheint wiederum offensichtlich. Dass
seine letzte Version nun aber der vollen Wahrheit entsprechen soll, erscheint
höchst zweifelhaft, zumal die damit verbundenen Selbstbelastungen des
Berufungsklägers 1 (insbesondere das Packen und Herausschubsen der
Privatkläger, das Verpassen des ersten Faustschlags in der Auseinandersetzung, die
Kopfnuss gegen den Privatkläger 2) von den beiden Privatklägern – den
angeblichen Opfern dieser Handlungen – überhaupt nicht geschildert wurden.
Weshalb die Privatkläger aber einen Grund haben sollten, trotz ihrer
grundsätzlich detaillierten Aussagen solche Handlungen des Berufungsklägers 1
wegzulassen, leuchtet nicht ein. Der eigentliche Grund für das Umschwenken des
Berufungsklägers 1 dürfte damit vielmehr darin liegen, dass er nach dem
erstinstanzlichen Urteil – wie er selbst andeutet – gemerkt hat, dass er
detailliertere bzw. plausiblere Aussagen machen muss, wenn er sich Glauben
verschaffen will. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der
Berufungskläger 1 mit seiner vor dem Berufungsgericht vorgebrachten, neuen
Version den von ihm bislang behaupteten und von der Vorinstanz mit
überzeugender Begründung als unplausibel qualifizierten, gänzlich unvermittelten
Angriff seitens der Privatkläger zu plausibilisieren versucht. Auch hat es den
Anschein, als hoffe der Berufungskläger 1 durch das Eingeständnis gewisser
– vergleichsweise geringfügiger – Tathandlungen glaubhafter zu erscheinen als
durch seine vorgängigen kategorischen Unschuldsbeteuerungen, denen die
Vorinstanz keinen Glauben schenkte – ohne aber die volle Verantwortung für den
ihm gemachten Hauptvorwurf (Messerstiche/-schnitte bzw. versuchtes
Tötungsdelikt) übernehmen zu müssen. Ob ihn tatsächlich auch das schlechte
Gewissen gepackt hat, ist vor diesem Hintergrund fraglich. Allerdings erstaunen
die von ihm geschilderten Gewissensbisse mit Schlafstörungen auch angesichts
seiner letzten Version der Ereignisse, da er ja immer noch den
Privatkläger 1 als eigentlichen Messerstecher und die bei diesem
vorhandenen Verletzungen höchstens als unabsichtliche Folge seiner Gegenwehr
darstellt – womit der Berufungskläger 1 sich diese ja kaum vorwerfen
müsste. Zusammenfassend betrachtet spricht auch dieses äusserst späte
Umschwenken aus aussagepsychologsicher Sicht nicht für die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen, sondern weckt vielmehr grosse Skepsis – zumal auch diese neue
Version des Berufungsklägers 1 zu weiten Teilen unplausibel bleibt und nicht
zur objektiven Spurenlage passt (dazu sogleich mehr) und im krassen Gegensatz
zu den von Beginn weg konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Gebrüder C____
steht.
Der Berufungskläger 1 machte aber auch noch in anderer
Hinsicht wechselhafte, offenkundig taktische Aussagen. Als weiteres Beispiel zu
nennen ist etwa seine Lokalisierung des Tatorts. So behauptete der
Berufungskläger 1 im Vorverfahren zunächst, unmittelbar vor dem Eingang des
Clubs F____ von den Privatklägern angegriffen und niedergestochen worden zu
sein («Die beiden Männer standen gerade vor der Eingangstür zum Club auf der
Strasse. Die beiden Männer griffen mich an, einer hatte mich geschlagen […]»
[Akten S. 1280]; «1 – 2 Meter vor der Clubtür» [Akten S. 1444]).
Nachdem die befragende Person den Berufungskläger 1 darauf hinwies, dass
mehrere Personen als Tatort einen Ort zehn Meter rechts neben dem Club
angegeben hätten, erwiderte der Berufungskläger 1: «Es ist unmöglich, dass
es 10 Meter sein sollen. Gerade an der rechten Seite haben wir einen [...]
Parkplatz. Dort hat es angefangen» (Akten S. 1454) – verschob den Tatort
also bereits von der Clubtür zum [...] Parkplatz. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, sie hätten «bei den Velos
angefangen» und seien bis zum [...] Parkplatz (Akten S. 2372 ff.) – nur
um später nachzuschieben, sie seien danach «ein bisschen nach vorne» und das
Ganze sei dann weiter hinten geendet, nicht aber so weit hinten, wie die
Privatkläger behauptet hätten (Akten S. 2380). Dementsprechend verschob der
Berufungskläger 1 den Tatort nochmals etwas weiter vom Clubeingang weg. Auf
den anschliessenden Hinweis, wo man ein Stück des Daumens des Berufungsklägers
aufgefunden habe (nämlich nochmals weiter hinten), erwiderte der
Berufungskläger 1: «Hier? Nein hier kann es nicht sein. Es kann nicht so weit
sein» (Akten S. 2380). Das Strafgericht hat hierauf eingehend und zutreffend
dargelegt, weshalb sich die Aussagen des Berufungsklägers 1 zum Tatort
schlichtweg nicht mit der objektiven Spurenlage (siehe hierzu oben E. 3.7.4)
und den Schilderungen zahlreicher Auskunftspersonen in Einklang bringen lassen,
und dass der Tatort dementsprechend vielmehr auf der linken Seite der
Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der Gebäudefassade, anzusiedeln ist.
Die Vorinstanz hat auch überzeugend erwogen, dass der Berufungskläger 1 aber
ein offenkundiges Interesse daran hatte, den Tatort in die Nähe des
Clubeingangs zu verlegen, da ansonsten seine Version mit dem plötzlichen
Angriff auf ihn nicht aufgegangen wäre und er hätte erklären müssen, weshalb er
sich mehr als zehn Meter um das Gebäude herum in eine dunkle Gasse begeben
hatte, wenn er angeblich die Privatkläger doch nur beim Verlassen des Clubs habe
kontrollieren wollen (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten
S. 1526-2528). Bezeichnenderweise passte der Berufungskläger 1 auch
seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an
und lokalisierte den Tatort noch weiter weg vom Clubeingang, nämlich «höchstens
6-7 Meter» nach den Treppen (Akten S. 2985). Vom Berufungsgericht konfrontiert
mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Tatort rund 10-15 Meter beim
Ausgang rechts liege, relativierte der Berufungskläger 1 das Ganze weiter:
«der Streit hat ja begonnen und da [,] wo man das Blut gesehen hat, die
Entfernung, da hat es dann geendet. Der Streit» (Akten S. 2985), womit er den
von ihm angegebenen Tatort nachträglich noch weiter mit der objektiven
Spurenlage (insbesondere den grossflächigen Blutantragungen und Blutlachen) in
Einklang zu bringen versuchte. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger auch
hier offenkundig taktische Aussagen machte, verbleiben die von der Vorinstanz
herausgearbeiteten Ungereimtheiten zwischen dem anhand der Spurenlage
erstellten Tatort und den Schilderungen des Berufungsklägers 1: So deutet die
Spurenlage darauf, dass der Berufungskläger 1 den sich entfernenden
Privatklägern über zehn Meter in Richtung ihres geparkten Fahrzeugs gefolgt
bzw. mit diesen dorthin gegangen sein musste, bevor es zur Messerstecherei kam,
was nicht zum vom Berufungskläger 1 behaupteten Geschehen – auch nicht
seiner letzten Version – passt. Denn zuletzt behauptete er, die Privatkläger
seien nach den Treppen ca. 4-5 Schritte gelaufen, hätten sich dann umgedreht
und ihn beleidigt, worauf er zu ihnen sei, sie geschlagen habe und
anschliessend das Messer in der Wade gehabt habe, worauf das kurze Gerangel mit
dem Messer gefolgt sei (Akten S. 2982 f.).
Wie das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt hat,
vermögen auch die unplausiblen Schilderungen des Berufungsklägers 1 zur
Entstehung seiner Stichverletzung in der rechten Wade nicht ansatzweise zu
überzeugen: So behauptete er bis zuletzt (d.h. auch noch anlässlich der
Berufungsverhandlung, Akten S. 2983), vom Privatkläger 1 noch im
Stehen von hinten mit einem Messerstich in die Wade attackiert worden zu sein.
Hätte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 indessen gezielt mit einem
Messer angreifen wollen, hätte er wohl kaum dessen Unterschenkel anvisiert, da
er sich hierfür umständlich hätte hinunterbücken müssen und dadurch auch noch
in eine äusserst angreifbare Position gebracht hätte (angefochtenes Urteil,
Akten S. 2526). Wie bereits ausgeführt, ist die Version des Privatklägers
1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen
zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler
(siehe oben E. 3.9.4.3).
Der Berufungskläger 1 konnte auch die Verletzungen bei den
Privatklägern nicht schlüssig erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, ist die vom Berufungskläger 1 teilweise angestellte Vermutung, der
Privatkläger 1 könnte sich im Kampf selbst verletzt haben, angesichts des
massiven Verletzungsbilds schlichtweg lebensfremd. Sodann konnte der
Berufungskläger 1 die Verletzungen beim Privatkläger 2 zunächst nicht
erklären, behauptet er doch überwiegend, alleine von den Privatklägern
angegriffen worden zu sein, wobei die draussen stehenden Gäste sich nicht an
der Auseinandersetzung beteiligt bzw. höchstens geschlichtet hätten (z.B.: «Ich
war alleine, sie waren zu zweit» [Akten S. 2372]; vgl. auch Akten
S. 1096, 1282, 1443, 1450, 1453 f., 1471; ergänzend zum Ganzen
angefochtenes Urteil, Akten S. 2528). Freilich waren seine Aussagen auch
diesbezüglich nicht konstant, schilderte er doch teilweise eine heftige
Schlägerei, an der offenbar auch andere Gäste beteiligt waren («a.F. ob Raucher
geholfen haben) Ja, sie haben geholfen und wollten das Messer von ihnen
wegnehmen. (a.F. ob er jemanden von denen kenne) Nein, ich kann niemanden
beschreiben, weil da eine heftige Schlägerei war» [Akten S. 491]). Und anlässlich
der Berufungsverhandlung schob der Berufungskläger 1 nach, dass er selbst einen
Begleiter gehabt habe, welcher auch zugeschlagen habe, den er aber bezeichnenderweise
nicht beim Namen nennen wolle (Akten S. 2983, 2993). An der
Berufungsverhandlung stritt der Berufungskläger 1 es insbesondere auch
nicht mehr kategorisch ab, dass er die Verletzungen beim Privatkläger 1
verursacht haben könnte und machte diesbezüglich wie gesagt sogar massive
Gewissensbisse geltend. Allerdings vermochte der Berufungskläger 1 diese
Verletzungen immer noch nicht in einen plausiblen Geschehensablauf einzubetten:
So wollte er das Messer nunmehr zwar kurz – für drei oder fünf Sekunden – in
der Hand gehabt haben (teilweise explizit anders noch im Vorverfahren: «Ich
habe kein Messer in der Hand gehabt» [Akten S. 494]; «Ich hatte kein
Messer» [Akten S. 1300]; vgl. aber auch «Einer hat geschrien, als ich das
Messer weggenommen habe» [Akten S. 491]). Allerdings behauptete der
Berufungskläger 1, hierauf mit dem Privatkläger 1 zu Boden gegangen zu
sein, worauf ihm das Messer aus der Hand gefallen sei und er es nie mehr
gesehen habe (Akten S. 2986, 2991 ff.). Dass er bei diesem kurzen Geschehensablauf
möglicherweise und jedenfalls aus Versehen beim Privatkläger 1 einen massiven, verhältnismässig
tiefen und 15 cm langen Schnitt in den Hals, eine Schnittverletzung am Arm
sowie mehrere massive Stichwunden (für welche man folglich kräftig und gezielt
zustechen und nicht nur herumfuchteln musste, siehe zum Ganzen auch die
entsprechenden Fotografien [Akten S. 2062 f.]) zugefügt haben soll,
erscheint gänzlich lebensfremd.
Sodann erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers 1
zu den Geschehnissen nach der Auseinandersetzung als nicht konstant: So
führte er im Vorverfahren wiederholt aus, sein Bruder E____ habe ihn, als er
verletzt gewesen sei, zu seinem Fahrzeug gebracht und K____ damit beauftragt,
ihn ins Spital zu fahren (Akten S. 1300 f., 1308, 1443, vgl. auch
Akten S. 1097, 1280), was von K____ bestätigt wurde (Akten S. 1119, 1121 f.).
Nachdem der Berufungskläger vor der ersten Instanz von den diesbezüglichen
Bestreitungen seines Bruders erfahren hatte, wollte er plötzlich nichts mehr
von seinen früheren Depositionen wissen (Akten S. 2395 f.). Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass dieses Aussageverhalten den Verdacht weckt,
dass der Berufungskläger 1 seine Brüder möglichst in Schutz nimmt
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2528 f.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung, als das Urteil betreffend E____ bereits rechtskräftig
geworden war, schilderte der Berufungskläger 1 bezeichnenderweise erneut, dass er
seinem Bruder E____ «Auto, Auto» zugerufen habe, damit dieser ihn wegbringen
könne (Akten S. 2983).
Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die
Schilderungen des Berufungsklägers 1 – gerade in den umstrittenen Punkten
des Kerngeschehens – blass geblieben sind, obwohl insbesondere die Beschreibung
eigener Gedanken und Emotionen beim Erleben eines derart gewalttätigen
Übergriffs zu erwarten gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Akten S. 2529).
Zusammenfassend betrachtet hat der Berufungskläger 1 die
Ereignisse einerseits sehr inkonsistent und uneinheitlich geschildert.
Verschiedentlich ist hierbei auch erkennbar, dass er seine Schilderungen den
ihm jeweils bekannt gewordenen Erkenntnissen bzw. Wertungen der
Strafbehörden anpasste, womit er ein offenkundig taktisches Aussageverhalten
manifestierte. Andererseits sind seine Schilderungen verschiedentlich
inkohärent, unplausibel und voller Ungereimtheiten, wohingegen die logische
Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird
(Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 51). Sodann stehen seine Aussagen teilweise im Widerspruch zu den
objektiven Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des
Berufungsklägers 1 – jedenfalls soweit er entsprechend seiner offenkundigen
Motivlage sich oder seine Brüder entlastet – mit der Vorinstanz als nicht
glaubhaft zu qualifizieren und vermögen die konstanten, überzeugenden Aussagen
der beiden Privatkläger nicht zu entkräften. Bezeichnenderweise räumte der
Berufungskläger 1 an der Berufungsverhandlung teilweise sogar eine
mögliche (Mit-)Verantwortung für die Verletzungen beim Privatkläger 1,
insbesondere auch dessen schwere Schnittverletzung am Hals, ein. Und auf die
einleitende Frage des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, was er am
vorinstanzlichen Urteil nicht akzeptiere, führte er vor der Darlegung seiner
Version der Ereignisse bloss aus: «Ich habe von Anfang an nie geleugnet, dass
ich irgendwie in diese Sache involviert war, aber ich denke mir, die Strafe ist
zu hoch» (Akten S. 2982).
3.9.7
Aussagen
des Berufungsklägers 2
Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Berufungsklägers 2 mit
überzeugender Begründung als nicht glaubhaft gewertet, wobei auf ihre
entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Namentlich hat das
Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger 2 ein klar
strategisches Aussageverhalten zeigte, indem er bei seiner ersten Einvernahme
behauptete, zur Tatzeit gar nicht beim Club F____ gewesen zu sein, und dass
keine der am Tatort sichergestellten Armbanduhren ihm gehöre – nur um zu Beginn
seiner nächsten Einvernahme seine Anwesenheit am Tatort einzuräumen,
offensichtlich um allfällige DNA-Spuren auf seiner am Tatort zurückgebliebenen
und beschädigten Armbanduhr erklären zu können, deren Eigentümerschaft er
nunmehr nicht mehr leugnete. Freilich stellte der Berufungskläger 2 sich von
nun an auf den Standpunkt, bloss schlichtend in die gewalttätige
Auseinandersetzung vor dem Lokal eingegriffen zu haben (siehe zum Ganzen angefochtenes
Urteil, Akten S. 2529). Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2
in seiner ersten Einvernahme nach seinen Bestreitungen explizit darauf
hingewiesen worden war, dass die – ihm fotografisch vorgelegten – am Tatort
aufgefundenen Armbanduhren auf DNA-Spuren untersucht worden waren (Akten
S. 1388 f., 1392).
Das Strafgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die
Aussagen des Berufungsklägers 2 im Allgemeinen verhaftet blieben, wollte er
doch nichts von einem Messer wissen und auch nicht erklären können, wie es zu
den Verletzungen seines Bruders und der Privatkläger gekommen sei. Mit dem
Strafgericht als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren ist sodann das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2, sagte er doch aus, in Angst und Panik
verfallen zu sein, als er die schweren Verletzungen bei seinem Bruder bemerkt
habe. Er habe deshalb den Tatort verlassen und die Nacht im Freien in […] verbracht
(siehe zum Ganzen Akten S. 886 f., 1399, 1404, 1446, vgl. auch
2375). Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, gibt es aber keinerlei Grund
zu fliehen und anschliessend die Nacht im Freien zu verbringen, wenn der eigene
Bruder Opfer einer massiven Gewalttat geworden ist (und man selbst bloss
schlichtend und trennend eingegriffen hat). Viel naheliegender wäre es gewesen,
umgehend die Polizei und Sanität herbeizuziehen. Die Vorinstanz hat sodann
zutreffend aufgezeigt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2
verschiedentlich im Widerspruch zu den Aussagen seiner Brüder stehen und
überdies nicht konstant sind. Beispielsweise behauptete der Berufungskläger 2
zunächst, gemeinsam mit seinem Bruder E____ versucht zu haben, die Streitenden
zu trennen, nur um nach der Konfrontationseinvernahme mit seinen Brüdern zu
behaupten, E____ sei erst nach der Auseinandersetzung nach draussen gekommen
(eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2529 f.).
Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich
seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ebenfalls ein inkonstantes,
ausweichendes und offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den Tag legte: So
blieb er zwar grundsätzlich bei seiner zweiten Version, wonach er bloss
schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe (Akten S. 2987 ff.).
Allerdings gab er nunmehr auf die Frage, weshalb er denn nach dieser
Auseinandersetzung gegangen sei, an, er sei alkoholisiert gewesen und habe
«einfach nicht realisiert, dass es wirklich so etwas Grosses» gewesen sei
(Akten S. 2987) – zumal er beim Berufungskläger 1 nur einen blutenden
Finger und sonst bei niemandem eine blutende Verletzung gesehen habe (Akten
S. 2988, 2990). Diese Behauptungen stehen in krassem Widerspruch zu seinen
Aussagen im Vorverfahren bzw. vor der ersten Instanz (er habe beim
Berufungskläger 1 eine Wunde am Bein bemerkt und als er Blut gesehen habe, habe
er den Tatort aus Angst verlassen, weil er keine Bewilligung habe und kein
schlechtes Bild habe abgeben wollen [Akten S. 886 f.]; er sei
schockiert gewesen, als er die Schlägerei gesehen habe und habe Angst bekommen,
als er bei seinem Bruder einen Schnitt im Finger sowie Blut am Unterschenkel gesehen
habe [Akten S. 1399, 1403]; er habe den Tatort verlassen, weil er Angst
bekommen habe und habe weinen müssen (Akten S. 1404, so auch Akten
S. 886 f.]; er sei schwer darüber betroffen gewesen, dass er seinen
Bruder in dieser Lage gesehen habe und «sie» [gemeint sind wohl die Behörden]
ihn mitnehmen könnten [Akten S. 2375]). Von seiner im Vorverfahren
vorgebrachten Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht in […] verbracht,
wollte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch nichts mehr wissen und
behauptete stattdessen, er sei danach in der Wohnung seines Bruders gewesen
(Akten S. 2987 f.) – nur um am Ende seiner Befragung, nachdem er auf
diese Diskrepanz hingewiesen worden war, zu relativieren, dass er sich momentan
nicht mehr an alles erinnere (Akten S. 2991). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger
2.
das angebliche Verlassen des Tatorts in Richtung dieser Wohnung äusserst
inkonsistent schilderte («ich bin zu Fuss gegangen» [Akten S. 2988];
«(a.F. ob er gewusst habe, wo diese Wohnung sei, als er aufwachte) nein, ich
glaube, jemand hat mich danach mit dem Auto hingefahren […] Es ist
wahrscheinlich weit entfernt gewesen. Ich glaube nicht, dass man zu Fuss hätte
dahingehen können» [Akten S. 2988 f.]), wirken auch seine diesbezüglichen
Aussagen äusserst taktisch motiviert und nicht glaubhaft, hatte doch die
Vorinstanz in ihrem Urteil seine zuvor geschilderte panische Flucht in […] im
Rahmen ihrer Aussagewürdigung – zurecht – zu seinen Ungunsten berücksichtigt.
Schliesslich schilderte der Berufungskläger 2 auch die
angebliche «Schlichtungsarbeit», welche er geleistet haben will – mithin seine
Version vom Kerngeschehen – höchst vage und überdies uneinheitlich: «Als ich
das bemerkte, habe ich versucht, sie zu trennen» (Akten S. 886); «Wir
haben dann die beiden getrennt» (Akten S. 1399); «Ich wollte schlichten
und habe eine von den drei Personen hochgezogen» (Akten S. 1446), «Ich
habe niemanden geschlagen. Ich war auch alkoholisiert. Wenn ich jemanden
irrtümlicherweise jemanden [sic] mit der Hand berührt habe, war es ein Missverständnis»
(Akten S. 1460); «Ich versuchte, sie voneinander zu trennen. Auf Details
kann ich immer noch nicht gehen, aber sie waren irgendwie voneinander getrennt»
(Akten S. 2374, ähnlich 2395); «habe ich ihn einfach zur Seite geschubst.
Aber ich habe ihn sicher nicht absichtlich geschlagen» (Akten S. 2990).
Insgesamt erweisen sich mithin auch die Aussagen des
Berufungsklägers 2 als äusserst inkonsistent, widersprüchlich und überdies
unplausibel sowie gerade in den zentralen Aspekten als ausgesprochen vage und
farblos. Verschiedentlich hat er seine Aussagen zudem offensichtlich dem Stand
der Ermittlungen bzw. den Erwägungen der Vorinstanz angepasst und damit ein
strategisches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sind
seine Aussagen – jedenfalls soweit er sich oder seine Brüder entlastet – als
nicht glaubhaft zu werten.
3.9.8
Aussagen
von E____
Schliesslich sind auch die Aussagen von E____ als unglaubhaft
zu qualifizieren, soweit er sich oder seine Brüder entsprechend seiner
offensichtlichen Motivlage entlastet. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Strafgericht hat namentlich zurecht
darauf hingewiesen, dass die Aussagen von E____ in Bezug auf seine Anwesenheit
vor dem Club sowohl den Schilderungen seiner eigenen Brüder als auch den
Ausführungen seines Bekannten K____ widersprechen, wobei er diesem Umstand
bloss zu entgegnen wusste, die anderen würden sich falsch erinnern bzw. hätten
ihn verwechselt. Eine solche Verwechslung – insbesondere durch die eigenen
Brüder – erscheint indessen ausgeschlossen. Das Strafgericht hat sodann zurecht
aufgezeigt, dass E____ ein offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den
Tag legte, indem er bei jeder Gelegenheit darauf hingewiesen habe, dass der
Privatkläger 1 ein unverbesserlicher Widerholungstäter sei, der im Ausgang
Frauen belästige (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2530 f.).
Diesen überzeugenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
3.9.9
Gesamtwürdigung
der Aussagen im Lichte der übrigen Beweismittel
3.9.9.1
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aussagen ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Privatkläger 1 und 2 in den zentralen Punkten
übereinstimmende Aussagen gemacht haben (zu den wenigen unwesentlichen bzw.
erklärbaren Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatkläger siehe die
sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, denen die
Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts entgegnet haben [angefochtenes
Urteil, Akten S. 2539 f.]). Dies im Gegensatz zu den Gebrüdern A____,
welche bis zum Schluss voneinander abweichende und bereits in sich wechselhafte
bzw. widersprüchliche Aussagen zum Besten gaben, welche zudem im Lichte der
Ausgangslage verschiedentlich als unplausibel erscheinen.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben
die Privatkläger insbesondere einheitlich den Berufungskläger 1 als Angreifer
und Messerstecher identifiziert und den Ablauf der Geschehnisse in zahlreichen
relevanten Aspekten übereinstimmend geschildert, ohne dabei aber schematisch
gleichlautende Angaben zu machen, wie dies bei einer Absprache zu erwarten
gewesen wäre. Sodann hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend dargelegt,
weshalb eine Absprache zwischen den Privatklägern sogar ausgeschlossen werden
kann. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der
Privatkläger 1 durch den Vorfall unmittelbar lebensbedrohlich verletzt worden
war und der Privatkläger 2 – merklich panisch – umgehend die Polizei bzw.
Sanität alarmierte und bis zu deren Eintreffen ununterbrochen mit der
Einsatzzentrale am Telefon war, wobei während dieses Telefonats nachweislich
keine Absprache zwischen den Privatklägern stattfand. Anschliessend wurden die
Privatkläger getrennt: Der Privatkläger 1 wurde mit der Ambulanz in das
Universitätsspital gebracht, wo er später festgenommen und in Untersuchungshaft
genommen wurde, während der Privatkläger 2 vor Ort von der Polizei befragt,
festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis verbracht wurde.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint bei dieser Ausgangslage
auch ein Entsorgen der Tatwaffe durch die Privatkläger unmöglich. Dies
namentlich vor dem Hintergrund, dass der Tatort durch die Kriminalpolizei sehr
intensiv und unter Beizug der Feuerwehr abgesucht wurde, ohne dass das
Tatmesser gefunden werden konnte (ausführlich hierzu angefochtenes Urteil,
Akten S. 2540-2542).
Das Messer muss damit zwangsläufig durch den Berufungskläger
1.
oder eine in seinem Interesse handelnde Person vom Tatort entfernt worden
sein – etwa von einem seiner Brüder oder von einem der anwesenden Gäste, welche
nach oben Gesagtem (E. 3.9.1) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen
sind bzw. mit welchen jedenfalls die von auswärts anreisenden Privatkläger
nichts zu tun hatten. Nur wer etwas zu verbergen hatte, konnte aber ein
Interesse daran haben, das Messer (gegebenenfalls durch eine Hilfsperson)
verschwinden zu lassen und entsprechende Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden zu verhindern – was als weiteres Indiz zugunsten der
Version der Privatkläger zu werten ist. Der Berufungskläger 1 bzw. dessen
gegebenenfalls in seinem Interesse handelnde Brüder bzw. Bekannte hatten –
entgegen den Vorbringen seines Verteidigers (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten
S. 2996) – durchaus ein Motiv, das Messer verschwinden zu lassen, gerade
wenn der Berufungskläger 1 es – wie vom Privatkläger 1 behauptet – auf sich
getragen und gezogen hatte. Denn bei Auffinden der Tatwaffe hätte man unter
Umständen beispielsweise eruieren können, ob der Berufungskläger 1 diese
Waffe erworben bzw. zuvor in seinem Besitz gehabt hatte.
Gleichermassen entlarvend erscheint der Umstand, dass von den
Gebrüdern A____ niemand die Polizei bzw. die Sanität verständigte […]. Bei der
von ihnen behaupteten, grundsätzlichen Ausgangslage, wonach die Aggression und
auch der Messerangriff in bzw. vor dem Club F____ von den Privatklägern – d.h. von
nicht näher bekannten und mithin im Nachhinein kaum identifizierbaren bzw. greifbaren
Clubgästen – ausging und wonach der Berufungskläger 1 durch das vom
Privatkläger 1 gezückte Messer erheblich verletzt wurde, erstaunt dieser
Umstand doch sehr, hätten die Gebrüder A____ diesfalls doch ein grosses
Interesse daran gehabt, den Berufungskläger 1 schnellstmöglich ärztlich
versorgen und die Täter von der Polizei noch am Tatort fassen zu lassen.
Stattdessen liessen sie den Berufungskläger 1 privat ins Spital fahren und
hüteten sich, die Polizei einzuschalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das vom
Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen, insbesondere der von ihnen
angegebene Tatort, ausserdem mit den objektiven Beweismitteln sowie mit den
Aussagen der befragten Auskunftspersonen im Einklang (eingehend hierzu
angefochtenes Urteil, Akten S. 2533 f.). Demgegenüber stehen die
uneinheitlichen, offenkundig taktischen Aussagen des Berufungsklägers 1 im
Widerspruch zur objektiven Spurenlage und den entsprechenden Aussagen der
Auskunftspersonen (siehe bereits oben E. 3.9.6). Das Verletzungsbild bei
den Beteiligten (siehe oben E. 3.7.1 ff.) stützt die Version der
Privatkläger zusätzlich.
3.9.9.2
Des Weiteren ist unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz (siehe dazu BGer
6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.11 vom 25. August
2021.
E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen, SB.2020.44 vom 6. Januar 2021
E. 3.8.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März
2018.
E. 5.2) auf drei bemerkenswert einschlägige Vorstrafen des
Berufungsklägers 1 hinzuweisen:
So wurde der Berufungskläger 1 gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Bern Region Bern-Mittelland vom […] wegen Raufhandels
verurteilt (siehe zum Ganzen Separatbeilagen SB Band 1/5, «Vorakten Stawa […]»,
unpaginiert). Diese Vorstrafe ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 4. März
2025.
zwar nicht mehr aufgeführt (Akten S. 2911 ff.). Indessen gilt in
Bezug auf gelöschte Vorstrafen kein Verwertungsverbot mehr, sondern ihre Berücksichtigung
steht vielmehr im freien Ermessen des Rechtsanwenders (Botschaft
Strafregistergesetz, in: BBl 2014 S. 5713, 5724, 5770 f., 5775 ff.; BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 f.; BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024
E. 5.6.1). Eine marginale bzw. ergänzende, indizielle
Berücksichtigung auch dieser gelöschten, aber klar einschlägigen Vorstrafe
erscheint vorliegend auch angesichts der Schwere des vorliegenden Tatvorwurfs angebracht.
Sodann wurde der Berufungskläger 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Fribourg vom […] (unter anderem) erneut wegen Raufhandels verurteilt, wobei es
um folgenden Sachverhalt ging: Die damalige Freundin und heutige Ehefrau des
Berufungsklägers 1 wurde wiederholt von einem Mann auf Facebook kontaktiert,
was der Berufungskläger 1 nicht auf sich sitzen lassen konnte. Er machte
besagten Mann ausfindig, wobei das Aufeinandertreffen der beiden in einer
Schlägerei mit zahlreichen weiteren Beteiligten mündete (Separatbeilagen SB
Band 1/5, «Vorakten Stawa […]», unpaginiert; siehe auch die Zusammenfassung des
Sachverhalts im angefochtenen Urteil, Akten S. 2543). Diese Vorstrafe
weist deutliche Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall auf und
lässt bezeichnende Rückschlüsse auf das Temperament und die Haltung des
Berufungsklägers 1 zu.
Schliesslich wurde der Berufungskläger 1 gemäss
Strafbefehl vom […] wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54)
verurteilt, weil er bei einer Kontrolle ein Springmesser mitgeführt hatte
(Akten S. 15; siehe zum Ganzen auch Strafregisterauszüge Akten S. 10 f.;
2913).
Insgesamt ist das
dem Berufungskläger 1 vorliegend vorgeworfene Verhalten mit Blick auf mehrere
seiner Vorstrafen durchaus als persönlichkeitsadäquat zu qualifizieren, was ein
weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 bzw. die Version der
Privatkläger darstellt.
Demgegenüber kann dem Privatkläger 1 bloss eine nicht
einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am […],
d.h. rund fünf Jahre vor dem vorliegend angeklagten Vorfall, bzw. dem
Privatkläger 2 gar keine Vorstrafe (Strafregisterauszüge vom […] [Akten
S. 33, 48] bzw. vom 1. Dezember 2022 [Akten S. 2334 f.])
entgegengehalten werden. Damit findet die – ohnehin unplausible – Version des
Berufungsklägers 1 auch in Bezug auf die Persönlichkeitsadäquanz
betreffend die Privatkläger keine Stütze.
3.9.9.3
Der Berufungskläger 2 rügt mit Blick auf den Nachweis seiner Beteiligung an der
tätlichen Auseinandersetzung, dass die Vorinstanz die Aussagen des
Privatklägers 1, wonach eine männliche Person in einem hellblauen Pullover
auf seinen Bruder, den Privatkläger 2, eingeschlagen habe, mit den Aussagen des
Privatklägers 1 zu ihm (dem Berufungskläger 2) verknüpfe, um letzteren
verurteilen zu können. Als der Privatkläger 1 indessen anlässlich seiner
Konfrontationseinvernahme die Person auf Bild Nr. 4 (= Berufungskläger 2)
als jenen, der am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe, habe erkennen
wollen, habe er indessen weder einen hellblauen Pullover erwähnt, noch die
Person auf dem Bild Nr. 4 zur Person im hellblauen Pullover in einen Bezug
gebracht. Nachdem der Privatkläger 1 stets von einer Person im hellblauen
Pullover berichtet hatte, wäre eine Erwähnung des hellblauen Pullovers aber zu
erwarten gewesen. Der Berufungskläger 2 trage zudem eigenen Aussagen zufolge
fast ausschliesslich dunkle Kleider. Gemäss den Aussagen von E____ habe der
Berufungskläger 2 zur Tatzeit ein schwarzes Hemd getragen, zumal er von einer
Hochzeit gekommen sei […]. Die männliche Person im hellblauen Pullover könne
somit nicht er sein (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2826 f; Plädoyer
AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.).
Indessen hat die Vorinstanz überzeugend und schlüssig
begründet, weshalb sie die Identifikation des Berufungsklägers 2 durch den
Privatkläger 1 als hinreichend erachtete. Das Strafgericht hat namentlich zutreffend
erwogen, dass der Privatkläger 1 schon früh im Verfahren, insbesondere
auch schon in seiner ersten Einvernahme, von einer Person in einem hellblauen
Pullover berichtete, die am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe.
Gleichzeitig hielt der Privatkläger 1 differenziert fest, dass es sich
dabei nicht um den Kassierer […] (= E____) […] gehandelt habe (Akten
S. 614, 1245, 1261, 1266). Anlässlich der am […] durchgeführten
Fotowahlkonfrontation, bei der das Bild vom Berufungskläger 2 noch nicht dabei
war, betonte der Privatkläger 1, dass der Mann im hellblauen Pullover, der
seinen Bruder auf der Strasse verprügelt habe, fehle (Akten S. 1261). Als
ihm im Rahmen der mit E____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme eine
weitere Auswahl von Bildern, darunter nun auch dasjenige von B____ (=
Berufungskläger 2), vorlegt wurde, erkannte der Privatkläger 1 den
Berufungskläger 2 klar und deutlich als den Mann, der am Schluss auf seinen
Bruder eingeschlagen habe (Akten S. 1362 f.). In der späteren Konfrontationseinvernahme
vom […] und auch vor der ersten Instanz blieb der Privatkläger 1 dabei,
dass der Berufungskläger 2 derjenige sei, der am Schluss auf seinen Bruder
eingeprügelt habe (Akten S. 1447, 2371, 2376, 2397 f.). Das
Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgehalten, bezüglich der
Identifizierung des Berufungsklägers 2 durch den Privatkläger 1 lägen
keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass letzterer nachträglich
(Erinnerungs-)Lücken bei sich ausgefüllt hätte – zumal der
Berufungskläger 2 sich zugestandenermassen zur Tatzeit am Tatort aufgehalten
habe. Dafür, dass der Berufungskläger 2 nicht nur schlichtend intervenierte,
sondern sich tatkräftig an der Auseinandersetzung beteiligte und auf den
Privatkläger 2 einschlug, sprechen mit der Vorinstanz nicht nur die wenig
überzeugenden Bestreitungen des Berufungsklägers 2 hierzu, sondern auch
seine am Tatort aufgefundene, blutverschmierte Uhr mit abgerissenem Armband.
Die Vorinstanz hat hierbei zutreffend erwogen, dass sich allerdings nicht
nachweisen lässt, ob der Berufungskläger 2 dem Privatkläger 2 die bei ihm
festgestellten Verletzungen zufügte, zumal letzterer von mehreren Personen
getreten und geschlagen wurde. Ausserdem handle es sich bei der anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Äusserung des Privatklägers 1,
wonach der Berufungskläger 2 seinen Bruder auf den Kopf geschlagen habe,
wohl um ein nachträglich rekonstruiertes Detail, weshalb offenbleiben müsse, wo
der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 getroffen habe. Auch auf diese
sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.).
Angesichts der Vorbringen des Berufungsklägers 2 im
Berufungsverfahren sei nochmals betont, dass der Privatkläger 1 anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ausführte, er sei sich sicher,
dass der Berufungskläger 2 auf seinen Bruder (den Privatkläger 2) eingeschlagen
habe, wobei er selbst (der Privatkläger 1) den Namen des Berufungsklägers
2.
zunächst nicht gekannt und ihn daher nur als Person mit dem hellblauen Pulli
beschrieben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob die Person mit dem hellblauen
Pullover diejenige sei, die auf seinen Bruder eingeschlagen habe, bestätigte
der Privatkläger 1 explizit: «Ja. Das war B____» (zum Ganzen Akten
S. 2376). Entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungsklägers 2 ist es
also mitnichten so, dass der Privatkläger 1 jeweils entweder von einem Mann im blauen
Pullover oder aber vom Berufungskläger 2 gesprochen hätte, weshalb die zwei
Personen nicht miteinander gleichgesetzt werden dürften. Abgesehen davon leuchtet
ein, dass der Privatkläger 1 – nachdem er den Berufungskläger 2 bei der
Fotowahlkonfrontation vom […] erkannt hatte (Akten S. 1362 f.) bzw.
ab der Konfrontationseinvernahme vom […], an welcher auch der Berufungskläger 2
teilnahm (Akten S. 1438 ff.) – den Berufungskläger 2 in seinen
Sachverhaltsschilderungen grundsätzlich nicht mehr als «Mann im hellblauen
Pullover» bezeichnete, da er ihn nunmehr beim Namen nennen konnte. Sodann sei
ergänzt, dass der Hinweis des Privatklägers 1, wonach der Mann im blauen
Pullover, welcher seinen Bruder geschlagen habe, nicht auf den ihm vorgelegten
Fotos zu sehen sei, deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen
Aussagen spricht. Denn hätte der Privatkläger 1 – etwa aus Rache – die Gebrüder
A____ zu Unrecht bezichtigen wollen, so wäre es auf diese Differenzierung nicht
angekommen bzw. vielmehr nahegelegen, das Ganze E____ anzuhängen, mit dem die
Privatkläger im Club unbestrittenermassen Schwierigkeiten bekommen hatten. Des
Weiteren sei auch angemerkt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich seiner
ersten Einvernahme – noch vor seiner Konfrontation mit den Aussagen des
Privatklägers 1 – auf die Frage, was er in der Tatnacht getragen habe,
bezeichnenderweise noch erwiderte: «Ein Hemd und wahrscheinlich eine schwarze
Hose. Ich erinnere mich nicht so genau» (Akten S. 1393). An der
Berufungsverhandlung hatte der Berufungskläger 2 sodann ein weisses Hemd an
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2990 f.). Er trägt also entgegen
seinen Behauptungen durchaus auch helle bzw. nicht bloss schwarze Kleidung. Ausserdem
ist es durchaus denkbar, dass der Berufungskläger 2 zwar wie von ihm
behauptet wegen seines Auftritts ein (schwarzes) Hemd anhatte, draussen aber aufgrund
der kühlen Nacht […] noch einen (blauen) Pullover darüber anzog.
Die Ansicht des Berufungsklägers 2, wonach es keinerlei
objektive Anhaltspunkte für sein strafbares Verhalten gäbe (Berufungsbegründung
BK 2, Akten S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998),
kann angesichts des bereits erwähnten und von der Vorinstanz zurecht
berücksichtigten Umstands, dass am Tatort seine Uhr blutverschmiert und mit
abgerissenem Armband aufgefunden wurde (Näheres hierzu oben E. 3.7.4),
nicht geteilt werden. Dass die Kleidung, welche der Berufungsklägers 2 in
der Tatnacht trug, von den Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt bzw.
untersucht wurde (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.), ist
nicht zu beanstanden, resultierte dies doch aus dem (Flucht-)Verhalten des
Berufungsklägers 2 selbst. So verschwand er vom Tatort und stellte sich erst am
[…] bei der Polizei, mithin neun volle Tage nach dem Vorfall und nachdem er zur
Verhaftung ausgeschrieben worden war (Akten S. 839 ff., 867 f.).
Und auf den einzigen vorhandenen Videoaufzeichnungen zur Party im Club F____
ist der Berufungskläger 2 nicht erkennbar (Video «[...]», USB-Stick VT.[…],
«Video Club [...]», abgelegt im Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige
Fotodokumentation, Akten S. 1554 ff.).
[…]
3.9.9.4
Zusammenfassend betrachtet hat das Strafgericht zurecht erwogen, dass die
Aussagen der Privatkläger – anders als jene der Gebrüder A____ – als glaubhaft
zu bezeichnen und mithin dem relevanten Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Bei dieser Ausgangslage kann der Berufungskläger 1 aus den –
ohnehin sehr vagen – Vermutungen seines Verteidigers, wonach andere «Zeugen»
für die Verletzungen bei den Privatklägern, insbesondere beim Privatkläger 1,
verantwortlich sein könnten und der Berufungskläger 1 bloss ein Bauernopfer
sein könnte, dem nun alles angelastet werde (Plädoyer PV 2. Instanz,
Akten S. 2995 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. In die gleiche
Richtung gehen und gleichermassen unbehelflich sind die Vorbringen des
Verteidigers des Berufungsklägers 2, wonach bei der Auseinandersetzung
eine Vielzahl von Personen involviert gewesen seien, wobei möglicherweise auch
nicht alle beteiligten Personen in die Akten eingeflossen seien (Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten S. 2999). Die etwaige Beteiligung (allenfalls
unbekannter) Dritter an der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club F____ ist
nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu klären ist vielmehr die Beteiligung der
Berufungskläger 1 und 2, was anhand der nach oben Erwogenem glaubhaften und
insofern auch hinreichend klaren Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie im
Rahmen einer Gesamtwürdigung der übrigen Beweismittel und Indizien ohne
Weiteres möglich ist.
3.9.10
Beweisergebnis
und Fazit der Sachverhaltsermittlung
Nach dem Erwogenen ist in Bezug auf die angefochtenen Punkte
mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Privatkläger haben
den Club F____ via Haupteingang verlassen, wobei der Berufungskläger 1 ebenfalls
hinausgegangen ist. Ob dieser sich bereits vor oder erst nach den Privatklägern
nach draussen begab, kann (und muss) dabei offengelassen werden. Die beiden
Privatkläger wollten zu ihrem rechts um die Ecke an der Gebäudefassade der
Liegenschaft [...] abgestellten Fahrzeug gehen. Dabei wurden sie vom
Berufungskläger 1 vor dem Club ein erstes Mal angesprochen, wobei dieser offensichtlich
etwas mit dem Privatkläger 2 klären wollte. Der Privatkläger 1 wies den
Berufungskläger 1 darauf hin, dass sein Bruder alkoholisiert sei und sie nach
Hause gehen würden. Daraufhin gingen die Privatkläger weiter in Richtung ihres
Fahrzeugs und wurden dabei vom Berufungskläger 1 verfolgt, wobei dieser in
Begleitung von mindestens einer weiteren Person war. Kurz bevor die Privatkläger
ihr Fahrzeug erreichten, ging der Berufungskläger 1 auf den
Privatkläger 2 zu, worauf sich der Privatkläger 1 schützend vor seinen
Bruder stellte. In der Folge zog der Berufungskläger 1 ein Messer aus seiner Hosentasche
und griff damit den Privatkläger 1 an. Dieser versuchte die Attacke mit den
Händen abzuwehren und das Messer zu ergreifen, worauf es zu einem Kampf um das
Messer kam. Der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 gingen in diesem
Gerangel zusammen zu Boden und kämpften dort weiter um das Messer, bis es dem
Privatkläger 1 irgendwann gelang, das Messer unter Kontrolle zu bringen.
Eine weitere Person nahm ihm das Messer wieder weg, indem sie ihm zuvor auf die
Hand stand. Des Weiteren kamen eine unbekannte Anzahl weiterer Personen hinzu,
die sich gewalttätig an der Auseinandersetzung beteiligten und auch auf den
Privatkläger 2, insbesondere auf dessen Kopfbereich, einschlugen. Auch der
Berufungskläger 2 kam gegen Ende der Auseinandersetzung hinzu und schlug auf
den Privatkläger 2 ein, wobei offenbleiben muss, wohin er den Privatkläger 2
schlug und ob bzw. welche Verletzungen er diesem zufügte. Dass der
Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 auch trat – wie angeklagt – ist ebenso
wenig erstellt, denn der Privatkläger 1 verneinte vor dem Strafgericht
explizit, solche Tritte seitens des Berufungsklägers 2 gesehen zu haben
(Akten S. 2398). Vorliegend nicht angefochten, aber der Vollständigkeit
halber dennoch zu erwähnen ist, dass auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden
kann, ob der Privatkläger 2 dem Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen
dessen Stirn verpasste sowie ob E____ sich zu einem späteren Zeitpunkt an der
gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligte, indem er dem Privatkläger 1 auf
die Hand stand und ihm so das Messer wegnahm (eingehend zum Ganzen
angefochtenes Urteil, Akten S. 2542-2546).
Zu den Hintergründen der Tat ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Berufungskläger 1 die Angelegenheit rund um den im Raum
stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht so stehenlassen wollte.
Entgegen dem Handeln seines Bruders E____, der die Privatkläger ziehen liess,
wollte der Berufungskläger 1 die beiden nicht einfach gehen lassen,
sondern zur Rede stellen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Vorstrafe
des Berufungsklägers 1 wegen Raufhandels vom […] hinzuweisen, die eine
vergleichbare Konstellation betraf (siehe oben E. 3.9.9.2; eingehend
hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2543).
Sodann hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb gestützt
auf das Verletzungsbild sowie die formellen Befragungen des Privatklägers 1
davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger 1, unmittelbar nachdem er das
Messer ergriff und noch in stehender Position, dem Privatkläger 1 die
Schnittverletzung am Hals zufügte (zu den diesbezüglichen Einwänden des
Berufungsklägers 1 siehe bereits oben E. 3.9.4.3). Allenfalls fügte er dem
Privatkläger 1 den Stich in den Arm ebenfalls noch im Stehen zu, während die
übrigen Stiche zum Nachteil des Privatklägers 1 aber im Kampfgeschehen am Boden
erfolgten. Ausserdem steht fest, dass sich der Berufungskläger 1 im
Gerangel um das Messer am rechten Daumen verletzte und dass der
Privatkläger 1 den Berufungskläger 1, nachdem er diesen entwaffnen konnte,
im Kampfgeschehen mit dem Messer in den Unterschenkel stach (eingehend zum
Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2543 f.).
4.
Rechtliches
Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich
zu würdigen.
4.1
Verhalten
des Berufungsklägers 1
4.1.1
Strafgerichtsurteil
vom 7. Dezember 2022
Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen,
der Berufungskläger 1 habe die Tatbestände der eventualvorsätzlichen versuchten
Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, der
versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133
Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei die versuchte schwere Körperverletzung im
Rahmen der unechten Konkurrenz ausscheide. Das Strafgericht fällte damit im
Ergebnis Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2550).
4.1.2
Tötungsvorsatz
Der Berufungskläger 1 rügt in rechtlicher Hinsicht zunächst,
dass er den Privatkläger 1 nicht absichtlich mit dem Messer einen Schnitt
am Hals oder sonst wo am Körper zugefügt habe und sicherlich keine Absicht
gehabt habe, diesen zu töten. Er habe mit keinerlei Absicht zur Verletzung oder
gar Tötung des Privatklägers 1 gehandelt. Vielleicht seien die
Messerverletzungen beim Privatkläger 1 eingetreten, als er selbst (der
Berufungskläger 1) diesem das Messer abgenommen bzw. mit ihm um das Messer
gerungen habe. Diesbezüglich könne allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung
angenommen werden (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2835 ff.; Replik
BK 1, Akten S. 2863; Aussagen BK 1, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz,
Akten S. 2991 ff.).
Die Staatsanwaltschaft bringt dem entgegen, es sei allgemein
bekannt, dass bei einem Schnitt mit einem Messer gegen den Hals eines Menschen
wie dem vorliegend getätigten die Gefahr unmittelbar lebensbedrohlicher
Verletzungen bestehe, an welchen das Opfer ohne Weiteres versterben könne. Wer
eine solch massive Schnittbewegung trotz dieser grossen Wahrscheinlichkeit des
Todes des Opfers ausführe, müsse diesen in Kauf genommen haben, sodass
klarerweise zumindest Eventualvorsatz vorliege (Berufungsantwort StA, Akten
S. 2857 f.).
Angesichts des obigen Beweisergebnisses kann sich der
Berufungskläger 1 nicht darauf berufen, die Verletzungen beim Privatkläger 1,
insbesondere dessen lebensgefährliche Verletzung am Hals, sei allenfalls aus
Versehen im Rahmen eines Gerangels um das Messer eingetreten. Vielmehr ist
erstellt, dass der Berufungskläger 1 das Messer zog und dem Privatkläger 1
unmittelbar anschliessend die Schnittverletzung am Hals zufügte (siehe oben
E. 3.9.10).
Die Vorinstanz hat ausgehend von diesem Beweisergebnis sorgfältig
und zutreffend dargelegt, weshalb bei der Messerattacke gegen die rechte
Halsseite des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger 1 von einem
mindestens eventualvorsätzlichen Tötungsversuch auszugehen ist. Sie machte
zunächst eingehende Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
(Eventual-)Vorsatz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2547). Gestützt hierauf hat die
Vorinstanz sodann zusammengefasst erwogen, aus dem Verletzungsbild beim
Privatkläger 1 sei zwingend zu schliessen, dass die Schnittbewegung mit
beachtlicher Wucht durchgeführt wurde. Zudem sei diese Halsverletzung gemäss
dem Beweisergebnis als unvermittelter Angriff in ruhender und stehender
Position erfolgt, wobei ein gezielter Messerangriff gegen den Hals als äusserst
sensible Körperpartie als besonders pflichtwidrig zu werten sei. Dass bei einem
derartigen Vorgehen das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen sei,
sei allgemein bekannt und habe auch dem Berufungskläger 1 bewusst sein müssen.
Des Weiteren müsse es laut dem IRM-Gutachten als Zufall angesehen werden, dass
keine grossen Blutgefässe eröffnet worden seien. Schliesslich sei diese Attacke
für den Privatkläger 1 völlig überraschend gekommen, weshalb er keine
Ausweichmöglichkeit gehabt habe, zumal er sich schützend vor seinen Bruder
gestellt habe. Auch auf diese eingehenden Ausführungen der Vorinstanz ist
vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2547-2548) –
zumal ihnen der Berufungskläger 1 nichts entgegenbringt, sondern sich darauf
beschränkt, seine Version der Dinge darzulegen bzw. pauschal jeglichen Vorsatz
zu bestreiten.
Ergänzend sei angemerkt, dass Messerangriffe auf den Hals in
der Rechtsprechung in vergleichbaren Situationen schon verschiedentlich als zumindest
eventualvorsätzliche Tötungsdelikte gewertet wurden (siehe etwa BGer
7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.2, 6B_536/2021 vom 2. November
2022.
E. 2.2 und 2.5, 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_234/2016
vom 5. August 2015 E. 3.3, 6B_404/2013 vom 28 Oktober 2013 E.2, 6B_480/2011
vom 17. August 2011 E. 1.4; AGE SB.2023.71 vom 8. August 2024 E. 3.3,
SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 5.2.2). Mit Blick auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, in welcher betont wird, dass bei dieser Beurteilung auch die
Beschaffenheit des Messers bzw. der Tatwaffe sowie die Klingenlänge und die
daraus hervorgehende Verletzung mitzuberücksichtigen sind (siehe etwa BGer
6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3 f., 2.4.2 ff.), sei zudem darauf hingewiesen,
dass das Messer anhand der glaubhaften und konstanten Aussagen des
Privatklägers 1 eine Klingenlänge von rund 15 cm hatte und sehr spitz und scharf
war (siehe etwa Akten S. 1094, 1266, 1275, 1571 f.) – was durch das
beim Privatkläger 1, aber auch beim Berufungskläger 1 feststellbare
Verletzungsbild (siehe hierzu oben E. 3.7.1 f.) auch objektiviert wird.
Zu beachten ist insbesondere, dass der Berufungskläger 1 einen
Unterschenkeldurchstich erlitt (Akten S. 2034 ff.,
2041.
ff.), d.h. das Messer durchdrang seinen Unterschenkel, sodass es eine
lange Klinge in der vom Privatkläger 1 geschilderten Grössenordnung
aufweisen musste. Im IRM-Gutachten zum Privatkläger 1 wird zudem explizit
ausgeführt, als Tatwerkzeug komme ein «scharfes Messer» in Frage (Akten
S. 2059). Angesichts des gezielten und heftigen Schnitts in den Hals des
Privatklägers 1 mit einem scharfen Messer von ca. 15 cm Klingenlänge muss
mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass
der Berufungskläger 1 dadurch den Tod des Privatklägers 1 zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf nahm.
Es stellt sich die Frage, ob eine solche Schnittverletzung in
den Hals gar direktvorsätzlich verursacht sein könnte. Direkter Vorsatz ersten
Grades liegt vor, wenn es dem Täter auf die Verwirklichung des Tatbestandes
gerade ankommt, in ihr das eigentliche Ziel der Handlung liegt oder wenn der
Täter in der Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung
auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Direkter Vorsatz zweiten
Grades liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung als
notwendige Nebenfolge versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des
Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner
Vorbedingungen (zum Ganzen Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 12 StGB
N 43 ff., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Messerangriffen auf
den Hals hat die Rechtsprechung direkten Vorsatz indessen tendenziell bei Vorliegen
zusätzlicher, hierauf deutender Umstände bejaht (vgl. hierzu etwa BGer
6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 4, 6B_1464/2019 vom 17. Juli
2020.
E. 2.2, 6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; AGE SB.2022.94
vom 17. Januar 2024 E. 5.1.2). Eher für direkten Vorsatz kann unter
Umständen etwa ein zielgerichteter Stich in den Hals sprechen (vgl. BGer
6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; vgl. aber auch BGer
6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4.4 [Vorgehen im Grenzbereich zum
direkten Vorsatz]). In casu liegt aber kein Stich in den Hals vor, sondern der
Berufungskläger 1 führte eine generelle Schnittbewegung in Richtung des Halses
des Privatklägers 1 aus. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 es angesichts
der Vorgeschichte eigentlich auf den angeblichen Frauenbelästiger, den
Privatkläger 2, abgesehen hatte und den Privatkläger 1 offenbar bzw. im Zweifel
nur deshalb mit dem Messer angriff, weil dieser sich zwischen die beiden
stellte. Auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 im
fortlaufenden Gerangel offenbar mehr oder weniger wahllos auf gerade
erreichbare Körperteile des Privatklägers 1 einstach und nicht etwa
nochmals besonders lebensgefährliche Körperpartien wie die Herzgegend oder
erneut den Hals anpeilte, spricht eher gegen direkten Tötungsvorsatz. Vor
diesem Hintergrund erscheint der Tod des Privatklägers 1 weder als eigentliches
Handlungsziel des Berufungsklägers 1 bzw. als notwendige Durchgangsstufe
auf dem Weg zu dessen eigentlichem Handlungsziel noch als geradezu notwendige
Nebenfolge seines – nicht näher identifizierbaren – eigentlichen
Handlungsziels. Nach oben Erwogenem kann als eigentliches Handlungsziel des
Berufungsklägers 1 aus den Umständen bloss abgeleitet werden, dass dieser die
angebliche sexuelle Belästigung in […] – wie auch immer genau – ahnden wollte
(oben E. 3.9.10). Insgesamt liegen damit zu wenig Anhaltspunkte für die
Annahme von direktem Tötungsvorsatz vor. Insbesondere angesichts der sehr
heftig und gezielt ausgeführten Schnittbewegung in Richtung eines hochsensiblen
Körperteils und der daraus resultierenden, sehr nahen Todeswahrscheinlichkeit
mit effektiv eingetretener Lebensgefahr beim Privatkläger 1 erweist sich die
Situation indessen als Grenzfall, was im Rahmen der Strafzumessung bei der
subjektiven Verschuldenskomponente zu berücksichtigen sein wird.
4.1.3
Notwehr
Weiter macht der Berufungskläger 1 geltend, er habe sowohl in
Bezug auf die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bzw. den Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung als auch in Bezug auf den Vorwurf des
Raufhandels in einer Notwehrsituation und in der Hitze des Gefechts aufgrund
seiner erhöhten Emotionen im Kampf um Leben oder Tod gehandelt
(Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2836 ff.; Replik BK 1, Akten
S. 2863; vgl. auch – relativierend – Plädoyer PV 2. Instanz,
Akten S. 2996). Dem kann indessen angesichts des obigen Beweisergebnisses und
des entsprechend erstellten Sachverhalts (E. 3.9) klarerweise nicht
gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, lag bei dieser
Ausgangslage vielmehr eine Notwehrsituation seitens der Gebrüder C____ vor
(Berufungsantwort StA, Akten S. 2858), wobei dem Berufungskläger 1 als Angreifer
freilich kein Notwehrrecht gegenüber der rechtmässigen Abwehr durch die
Angegriffenen (Privatkläger) zukam (BGE 93 IV 81 E. a; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 15 StGB N 21). Die Stiche und Schnitte geschahen
gemäss dem Beweisergebnis auch nicht in der Hitze des Gefechts und aufgrund –
im Rahmen des Schuldspruchs relevanter – erhöhter Emotionen beim
Berufungskläger 1, sondern aufgrund der Vorgeschichte im Club und des Umstandes,
dass der Berufungskläger 1 die angebliche sexuelle Belästigung durch den
Privatkläger 2 im […] Club nicht auf sich beruhen lassen wollte und
offensichtlich bereit war, seiner Position sogar mittels einer
todesgefährlichen Messerstecherei Nachdruck zu verschaffen – obwohl die
Privatkläger inzwischen dabei waren, sich friedlich vom Club zu entfernen und
nach Hause zu gehen.
4.1.4
Versuchte
schwere Körperverletzung
Mit Blick auf die übrigen vier Stichverletzungen in
Oberschenkel, Gesäss und Unterarm, welche der Privatkläger 1 erlitt, erwog die
Vorinstanz zusammengefasst, dass diese zwar objektiv als einfache
Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB einzustufen seien. Da sie
allerdings in einem Kampfgeschehen erfolgt seien, in welchem dem
Berufungskläger 1 die Steuerung von Intensität und Lokalisation der
Messereinwirkung aufgrund der Dynamik der Auseinandersetzung nicht möglich gewesen
sei, sei das Risiko einer schweren Körperverletzung indessen sehr hoch gewesen
und der Berufungskläger 1 habe keine Möglichkeit gehabt, einen derartigen
Ausgang gezielt zu vermeiden. Daher habe er hier eine lebensgefährliche
Verletzung in Kauf genommen, weshalb der Tatbestand der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2
StGB erfüllt habe. Allerdings bestehe nach der Rechtsprechung zwischen einer
versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und einer Körperverletzung
grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzungen durch die
versuchte Tötung konsumiert würden, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergehe (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2548 f.).
Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung in
rechtlicher Hinsicht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bestehe zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und einer
Körperverletzung nur dann unechte Konkurrenz, wenn der Körperverletzung nebst
der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukomme. Vorliegend habe der
Berufungskläger 1 hinsichtlich der Schnittverletzung im Halsbereich den
Tod des Privatkläger 1 mindestens in Kauf genommen. Die weiteren vier Stichverletzungen
– am rechten Oberschenkel, am Gesäss und am linken Unterarm des Privatklägers 1
– würden indessen nicht unter diesen Eventualvorsatz fallen, da bei diesen
nicht von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Allerdings sei
allgemein bekannt, dass Messerstiche schwerwiegende Verletzungen nach sich
ziehen könnten, weshalb der Berufungskläger damit zumindest in Kauf genommen
habe, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen. Daher komme vorliegend der
versuchten schweren Körperverletzung selbständige Bedeutung zu, sodass sie in
echter Konkurrenz zur versuchten vorsätzlichen Tötung stehe (Anschlussberufungsbegründung,
Akten S. 2802 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten
S. 2956 f.).
Der Berufungskläger 1 äusserte sich nicht zu diesen
Argumenten (siehe insbesondere Replik BK 1, Akten S. 2863; Plädoyer PV
2.
Instanz, Akten S. 2994 ff.).
Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die
zusätzlichen vier Stichverletzungen beim Privatkläger 1 zutreffend als
versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert hat, sodass auf ihre
sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2548 f.). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger 1 – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – im dynamischen Geschehen nicht steuern
konnte, wo und mit welcher Intensität er auf den Privatkläger 1 zustach und der
Berufungskläger 1 den Privatkläger 1 u.a. auch am Arm, mithin am
besonders sensiblen Oberkörper, traf (zur Bejahung einer eventualvorsätzlich
versuchten schweren Körperverletzung bei Messerstichen in dynamischen
Situationen siehe etwa BGer 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3,
6B_8/2019 vom 19 Februar 2019 E. 8, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018
E. 5.1.4), bestand auch bei den konkret zugefügten, heftigen Messerstichen an
den Extremitäten (Arm, Oberschenkel) und am Gesäss mit einer rund 15 cm
langen, scharfen Messerklinge eine gewisse Gefahr der Verletzung grösserer
Blutgefässe sowie der Wundinfektion (vgl. auch das IRM-Gutachten, Akten
S. 2061).
Es stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der versuchten
schweren Körperverletzung hinter dem versuchten Tötungsdelikt zurücktritt.
Das Bundesgericht hat in seinem von der Staatsanwaltschaft
zitierten Entscheid nach eingehender Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung an
seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach nicht nur zwischen der vollendeten
Tötung (Art. 111 StGB) und damit einhergehenden einfachen oder schweren
Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB) unechte Konkurrenz besteht, sondern
grundsätzlich auch zwischen der versuchten Tötung und der einfachen und
schweren Körperverletzung, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung
konsumiert wird. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichts aber nur dann,
wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige
Bedeutung zukommt (BGE 137 IV 113 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). Wann der
Körperverletzung nach Auffassung des Bundesgerichts selbständige Bedeutung
zukommen soll, bleibt indessen unklar (vgl. nebst dem Leitentscheid etwa BGer
6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.1, 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012
E. 6.3).
Vorliegend erscheint wesentlich, dass der Messerschnitt am
Hals und die anschliessenden Messerschnitte bzw. –stiche in Unterarm,
Oberschenkel und Gesäss des Privatklägers 1 anhand der Aussagen sämtlicher
Beteiligten in einer relativ kurzen tätlichen Auseinandersetzung sowie schnell
bzw. ohne relevante zeitliche und/oder sachliche Zäsur aufeinanderfolgten. Die
gesamte Messerstecherei ereignete sich auch räumlich in einem klar umgrenzten
Bereich, dem festgestellten Tatort (siehe oben E. 3.7.4 und 3.9.6), und aufgrund
der Aussagen der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, dass nach dem ersten
Messerschnitt beispielsweise noch eine wesentliche Verfolgung des Privatklägers
1.
durch den Berufungskläger 1 oder eine andere räumliche Verschiebung
stattgefunden hätte. Bei dieser Ausgangslage erscheinen aber sämtliche
Messerstiche bzw. –schnitte durch den Berufungskläger 1 vom gleichen (Eventual-)Vorsatz
getragen, wobei er sogar den Tod des Privatklägers 1 in Kauf nahm, wie er
zunächst anhand seines heftigen Schnitts am Hals des Privatklägers 1
manifestierte. Bei den späteren Messerstichen konnte der Berufungskläger 1 es wie
gesagt aufgrund des dynamischen Geschehens und Gerangels nicht steuern, sondern
überliess es offensichtlich dem Zufall, an welchem Körperteil und mit welcher
Intensität er den Privatkläger 1 letztlich mit dem Messer treffen würde.
Ein gegenüber dem Halsschnitt massgeblich veränderter, neu gefasster
Tatentschluss scheint diesen Handlungen des Berufungsklägers 1 mithin nicht
zugrunde zu liegen. Die Vielzahl der Messerstiche ist vielmehr (je nach
Terminologie) als tatbestandliche bzw. natürliche Handlungseinheit im Sinne der
iterativen Tatbestandsverwirklichung des eventualvorsätzlich versuchten
Tötungsdelikts zu betrachten. Bei der iterativen Tatbestandsverwirklichung wird der massgebende
Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese
Einzelakte einander aber unmittelbar folgen bzw. zueinander in einem engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen
Willensentschluss getragen werden, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands
mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Als typische
Beispiele werden in der Literatur die Tötung durch mehrere Messerstiche oder
die Tracht Prügel angeführt (zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Ackermann,
in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30 und 45 mit
weiteren Hinweisen).
Demgegenüber überzeugt die von der Staatsanwaltschaft
postulierte Aufteilung der Messerhiebe in solche mit Tötungseventualvorsatz und
solche mit einem separat gefassten, bloss auf schwere Körperverletzungen
bezogenen und mithin begrenzten Vorsatz nicht, sondern erscheint künstlich und
lebensfremd – zumal bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrere
Handlungen zu einer Bewertungseinheit der Grundsatz in dubio pro reo
gilt (Ackermann, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 25)
und vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für eine relevante Zäsur
zwischen dem ersten und den weiteren Messerstichen vorliegen. Der blosse
Umstand, dass die Beteiligten im (raschen) Verlaufe der Auseinandersetzung von
einer stehenden Position in ein Gerangel am Boden übertraten, reicht für die
Annahme zweier separater Willensakte nicht aus.
Ist aber zwischen den einzelnen Messerstichen bzw. –schnitten
Handlungseinheit zu bejahen, so überzeugt es nicht, die auf den Halsschnitt
folgenden Messerstiche als gegenüber dem Tötungsdelikt «selbständige» versuchte
schwere Körperverletzungen zu betrachten und folglich echte Konkurrenz im Sinne
der Rechtsprechung anzunehmen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten,
dass der mitverwirklichte Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung
im Wege der Konsumtion hinter das versuchte Tötungsdelikt zurücktritt. Freilich
sind die mehrfachen, beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetreten
Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass
der Berufungskläger 1 durch die Halsverletzung beim Privatkläger 1
aufgrund der dabei konkret eingetretenen, unmittelbaren Lebensgefahr (siehe zum
IRM-Gutachten oben E. 3.7.1) auch den Tatbestand der vollendeten
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verwirklicht hat,
welcher aber klarerweise keine selbständige Bedeutung gegenüber dem versuchten
Tötungsdelikt aufweist und mithin im Lichte der Rechtsprechung ebenfalls im
Wege der Konsumtion hinter dieses zurücktritt. Auch diese Verletzung ist allerdings
im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigen.
4.1.5
Raufhandel
Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des Raufhandels
einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er
sich auch des Raufhandels schuldig gemacht habe, abgesehen von seinem bereits
behandelten Notwehreinwand (siehe oben E. 4.1.3) nichts entgegen. Er macht
aber eventualiter geltend, der Raufhandel werde konsumiert (Plädoyer PV
2.
Instanz, Akten S. 2997). Die Vorinstanz hat indessen in ihren
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen u.a. auch dargelegt, weshalb zwischen
dem Raufhandel und dem versuchten Tötungsdelikt echte Konkurrenz anzunehmen
ist. Insbesondere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, dass der Berufungskläger
1.
[…] damit rechnen musste, dass sich weitere Personen daran beteiligen und
sich dadurch die Gefahr für Leib und Leben auch anderer Personen als des vom
Tötungsdelikt betroffenen Privatklägers 1, namentlich des Privatklägers 2,
verschärfen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts ist
vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2549 f.).
4.1.6
Ergebnis
/ Schuldsprüche
Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 somit in
Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
4.2
Verhalten
des Berufungsklägers 2
Zur rechtlichen Würdigung der Beteiligung des
Berufungsklägers 2 hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger
2.
sei zwar erst am Schluss der Auseinandersetzung hinzugekommen. Dennoch habe
er sich aktiv am Raufhandel beteiligt, indem er auf den Privatkläger 2
eingeschlagen habe. Diese Schläge hätten auch nicht bloss der Abwehr oder
Schlichtung gedient, habe er doch nicht etwa auf den Kontrahenten seines
Bruders (den Privatkläger 1), sondern den wehrlosen Privatkläger 2
eingeschlagen. Dadurch habe der Berufungskläger 2 die tätliche
Auseinandersetzung gefördert und die damit verbundene Gefährdung für Leib und
Leben erhöht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2552).
Der Berufungskläger 2 rügt in rechtlicher Hinsicht –
gewissermassen eventualiter – dass für das Trennen von Streithähnen in einer
derartigen tätlichen Auseinandersetzung, in welcher ein Messer zum Einsatz
gelange, auch dann eine gewisse körperliche Kraft angewendet werden müsse, wenn
nur schlichtend eingegriffen und die Auseinandersetzung gestoppt werden solle.
Damit sei das durch ihn erfolgte bloss schlichtende und trennende Eingreifen
auch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB
rechtmässig, wie dies ja auch die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht geltend
gemacht habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2828; Plädoyer AV
2.
Instanz, Akten S. 2998 f.). Vor erster Instanz hatte die
Staatsanwaltschaft ausgeführt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 2 vom vorgängigen Angriff seines Bruders, des Berufungsklägers
1, auf die Privatkläger nichts mitbekommen habe, weshalb der Berufungskläger 2
von einem unmittelbaren, unrechtmässigen Angriff auf seinen Bruder ausgehend
und durch Notwehrhilfe gedeckt gehandelt habe (vgl. Plädoyer
1.
Instanz, Akten S. 2426 f.).
Mit diesen Ausführungen bzw. Verweisen bringt der Berufungskläger
2.
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz indessen keine überzeugenden
Einwände entgegen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, schlug der
Berufungskläger 2 gemäss obigem Beweisergebnis (E. 3.9) auf den wehrlosen
Privatkläger 2 ein und brachte nicht (nur) die miteinander am Boden Kämpfenden
(Berufungskläger 1 und Privatkläger 1) auseinander bzw. wehrte nicht
bloss – vermeintlich – rechtswidrige Angriffe gegen seinen Bruder ab. Inwiefern
mit den Schlägen des Berufungsklägers 2 die Situation geschlichtet bzw. die
Beteiligten getrennt werden sollten oder er irrtümlich von einer Notwehrsituation
ausgehen durfte (Putativnotwehr), deren Abwehr seine Schläge gegen den
Privatkläger 2 gedient hätten, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil.
Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 zwar erst
am Ende der Auseinandersetzung hinzukam, sodass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die bei den Privatklägern (auch dem Privatkläger 2) festgestellten
Verletzungen beim Hinzutreten des Berufungsklägers 2 allesamt bereits
eingetreten waren. Indessen ändert es nichts an der Strafbarkeit wegen
Raufhandels, wenn der Täter sich erst nach Eintritt der objektiven
Strafbarkeitsbedingung (z.B. Körperverletzung) an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.3 f.; Maeder, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, Basel 2019, Art. 133 StGB N 26 mit weiteren
Hinweisen).
Im Ergebnis ergeht – in Übereinstimmung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid – auch gegen den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch
wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
5.
Strafzumessung
Nachfolgend sind die über die beiden Berufungskläger zu
verhängenden Strafen festzusetzen.
5.1
Grundlagen
5.1.1
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2).
Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung
orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des
fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit
einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2023.71
vom 8. August 2024 E. 4.2, SB.2021.47 vom 26. Januar 2022
E. 4.3.1, SB.2016.101 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.2, je mit
weiteren Hinweisen).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,
N 69 ff. sowie N 311 ff.).
5.1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von
Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung
stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).
Dispositiv
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt
eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,
SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,
a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
5.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)
oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97
E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.2 Berufungskläger
1
5.2.1 Strafgerichtsurteil
vom 7. Dezember 2022
Für den Berufungskläger 1 hat das Strafgericht eine
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren ausgesprochen.
5.2.2 Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer eine
Erhöhung der Freiheitsstrafe des Berufungsklägers 1 auf insgesamt 8 Jahre
und 2 Monate (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961). Zur Begründung
führt sie aus, das Verschulden des Berufungsklägers 1 sei beträchtlich. Er
habe den sich entfernenden Privatkläger 1 auf äusserst brutale Art und
Weise attackiert, indem er diesen unmittelbar sowie völlig unvorhersehbar unter
der Verwendung eines Messers – welches mit Sicherheit als gefährlicher
Gegenstand und je nach Art allenfalls als Waffe zu qualifizieren sei – in
dessen hochsensiblen Halsbereich verletzt habe. Das Opfer habe sich daher in
einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befunden und habe eine gut
sichtbare grosse Narbe davongetragen. Auch die subjektive Tatschwere des
Tötungsversuchs sei erheblich. Die Attacke sei aus völlig nichtigen
Beweggründen und total unnötig erfolgt. Dadurch habe der Berufungskläger 1 eine
totale Geringschätzung gegenüber dem Leben seines Opfers, beträchtliches
Gewaltpotenzial und eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz offenbart.
Die eventualvorsätzliche Tatbegehung sei leicht verschuldensmindernd zu
berücksichtigen. Dass das Opfer den zugefügten lebensbedrohlichen Verletzungen
nicht erlegen sei, sei blosser Zufall gewesen, sodass der Versuch sich
lediglich leicht strafmindernd auszuwirken habe. Zugunsten des Berufungsklägers
1 sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der fraglichen Auseinandersetzung
ebenfalls Verletzungen erlitten habe, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit
nach sich gezogen hätten. Dies sei mit 3 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt sei
die Einsatzstrafe auf 7 Jahre festzulegen. Für den Fall, dass das
Appellationsgericht echte Konkurrenz zwischen der versuchten vorsätzlichen
Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung (betreffend die nebst der
Halsverletzung erfolgten, zusätzlichen vier Schnittverletzungen beim
Privatkläger 1) verneinen sollte, verlangt die Staatsanwaltschaft sodann
eine erheblich straferhöhende Berücksichtigung dieser zusätzlichen vier
Stichverletzungen, konkret eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate. Für den
Raufhandel sei eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate angezeigt.
Im Rahmen der Täterkomponente führt die Staatsanwaltschaft
aus, der Berufungskläger 1 habe während des gesamten Verfahrens keinerlei
Anzeichen für Einsicht und/oder Reue gezeigt und vielmehr die ihm gemachten
Vorwürfe grösstenteils abgestritten sowie versucht, die Schuld seinem Gegenüber
zuzuschieben. Zudem habe der Berufungskläger 1 das Opfer (den Privatkläger 1)
ohne Notwendigkeit verunglimpft, indem er diesen als Frauenbelästigter
hingestellt habe, sodass die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren
Monat zu erhöhen sei. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
das Vorleben des Berufungsklägers 1 nicht als neutral zu werten. Der Berufungskläger 1
sei aufgrund seiner Verurteilungen wegen Raufhandels sowie wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft und habe sich von den
angeordneten Sanktionen in keiner Weise beeindrucken lassen. Dass der
Berufungskläger 1 seit dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht mit
weiteren Gewalttaten aufgefallen sei, sei angesichts der ihm drohenden
empfindlichen Freiheitsstrafe nicht verwunderlich. Der zeitliche Abstand
zwischen den Vorstrafen und den vorliegend zu beurteilenden Taten sei nicht
derart gross, dass diese nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen wären. Demzufolge
sei eine weitere Erhöhung der Strafe um einen Monat angezeigt. Aufgrund der
mittlerweile doch beträchtlichen Verfahrensdauer sei die Strafe allerdings
wiederum um 4 Monate zu reduzieren (zum Ganzen Anschlussberufungsbegründung,
Akten S. 2803 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2957
ff.)
5.2.3 Vorbringen
des Berufungsklägers 1
Der Berufungskläger 1 bringt im Rahmen der Strafzumessung
hingegen vor, die Verletzungen bei den Privatklägern seien ein unerwünschtes
Resultat seiner Verteidigung gewesen. Er habe um sein eigenes Leben gekämpft
und dabei unbeabsichtigt den Privatkläger 1 verletzt, weshalb von einer Strafe
abzusehen bzw. diese zu mindern sei. Er habe weder rücksichtslos noch mit
besonderer Brutalität gehandelt. Ausserdem sei er in der Auseinandersetzung
selbst schwer verletzt worden und habe erhebliche gesundheitliche Folgen
davongetragen. Er habe sich einer Vollhauttransplantation unterziehen müssen
und sei bis Anfang […] vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sowie habe sich
regelmässiger Ergotherapie unterziehen müssen, weshalb die von der Vorinstanz
verhängte Strafe zu hoch und zu mindern sei (Berufungsbegründung BK 1, Akten
S. 2839 f.).
5.2.4 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
5.2.4.1
Versuchte vorsätzliche Tötung
Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt
der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchte
vorsätzliche Tötung ist, für welche Art. 111 StGB eine Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den
Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge,
ist es doch lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung des
Privatklägers 1 zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen
ist. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist vorliegend
zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (siehe unten
E. 5.2.4.6), jedoch erweist sich diese nicht als derart gravierend, dass
sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen
Mindeststrafrahmens oder gar ein Absehen von Strafe gebieten würde.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf
das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Zu
berücksichtigen ist zunächst der tiefe und lange Schnitt am Hals, den der
Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 zufügte. Damit wurde der Privatkläger 1
unmittelbar lebensgefährlich, mithin schwer verletzt. Darüber hinaus hat der
Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 mit dem Messer vier weitere erhebliche Schnitt-
bzw. Stichverletzungen zugefügt, nämlich am Arm, am Oberschenkel und am Gesäss.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Heilungsprozess beim
Privatkläger 1 zwar komplikationslos verlaufen, jedoch wird dieser insbesondere
durch die verbleibende, gut sichtbare und grosse Narbe am Hals (der Schnitt
hatte nota bene eine Länge von 15 cm) unweigerlich stets an seine verhängnisvolle
Begegnung mit dem Berufungskläger 1 erinnert. Des Weiteren hatte für den
Privatkläger 1 seine lange krankheitsbedingte Abwesenheit am Arbeitsplatz
berufliche Konsequenzen in Form einer Herabstufung, welche gemäss seinen
Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls damals
noch andauerte. Der Privatkläger 1 führte zudem nachvollziehbar aus, dass er
durch den Vorfall traumatisiert sei und dieser nebst den Narben auch gewisse
psychische Spuren hinterlassen habe (Akten S. 2358). Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zurecht verlangt, müssen sich die
beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetretenen Verletzungen und hieraus
resultierenden Folgen erheblich – und im Vergleich zur vorinstanzlichen
Würdigung deutlicher – verschuldenserhöhend auswirken. Zu berücksichtigen ist
sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. In diesem Zusammenhang ist deutlich
zulasten des Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er das Messer für den
Privatkläger 1 völlig unvermittelt und überraschend zückte, sodass letzterem
kaum Abwehrmöglichkeiten verblieben. Ebenfalls in ausgeprägtem Mass erschwerend
wirkt sich aus, dass der Berufungskläger 1 für seinen Angriff ein spitzes,
scharfes Messer mit einer Klinge von rund 15 cm – also ein per se äusserst
gefährliches und schwer kontrollierbares Tatmittel – verwendete; dies zudem in
der Nähe mehrerer Personen (des Privatklägers 1, aber auch dessen Bruders sowie
auch des vom Berufungskläger 1 erwähnten eigenen Begleiters), wobei das
anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in
welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den
Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Insgesamt bewegt sich das
objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 damit im mittleren bis oberen Bereich
des unteren Drittels.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den
Beweggründen des Berufungsklägers in ausgeprägtem Mass erschwerend
hervorzuheben, dass das Motiv für seine Tat nicht nachvollziehbar erscheint.
Wie die Staatsanwaltschaft zurecht geltend macht, erweisen sich die Beweggründe
des Berufungsklägers 1 – insbesondere auch im Vergleich zum aufs Spiel
gesetzten Leben des Privatklägers 1 – als geradezu nichtig, sodass der
Berufungskläger 1 mit seiner Attacke eine erschreckende Geringschätzung
menschlichen Lebens manifestierte. Abgesehen davon, dass die angebliche
sexuelle Belästigung eines weiblichen Gasts durch den Privatkläger 2 zu jenem
Zeitpunkt eine reine Mutmassung darstellte, ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Ordnung im Club ohnehin wiederhergestellt worden war,
indem die Privatkläger zum Verlassen des Clubs aufgefordert worden und dem auch
nachgekommen waren. Für den Berufungskläger 1 bestand deshalb – im Übrigen aber
auch von vornherein – keinerlei Grund, sich in diesen Konflikt einzumischen.
Vielmehr war es Sache des betroffenen weiblichen Gasts, zu entscheiden, ob und
inwiefern sie das mutmassliche Sexualdelikt weiterzuverfolgen gedachte. Die vom
Berufungskläger 1 anschliessend an den Tag gelegte, völlig überbordende
Aggression mit Inkaufnahme des Todes einer Person – noch dazu des Privatklägers
1, der ja nicht einmal des Sexualdelikts beschuldigt worden war, sondern sich
bloss schützend vor seinen Bruder stellte – ist nicht ansatzweise
nachvollziehbar, sondern offenbart eine besorgniserregend niedrige
Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial des
Berufungsklägers 1 (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten
S. 2557 f.). Das Ganze geschah nota bene ohne jeglichen
Alkohol- Betäubungsmittel oder Medikamenteneinfluss beim Berufungskläger 1
(Akten S. 2031 ff.), sodass die Entgleisung nicht einmal teilweise
auf eine substanzinduzierte Enthemmung, sondern vielmehr vollständig auf sein
Naturell und seine Haltung zurückzuführen ist. Der Umstand, dass der
Berufungskläger 1 mit Eventualvorsatz handelte, ist mit der Vorinstanz und
der Staatsanwaltschaft bloss leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen –
zumal der vorliegende Fall als Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und direktem
Vorsatz einzuordnen ist (siehe oben E. 4.1.2). Zulasten des
Berufungsklägers 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat
eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart hat. So verfolgte der
Berufungskläger 1 die beiden Privatkläger, welche den Club nach ihrem Rauswurf
freiwillig und ohne weitere Probleme verliessen, hartnäckig. Insbesondere der
vom versuchten Tötungsdelikt betroffene Privatkläger 1 verhielt sich nie
provokativ und suchte keinerlei Streit, sondern versuchte vielmehr, zu
deeskalieren und ohne weitere Zwischenfälle mit seinem Bruder nach Hause zu
gehen. Dessen ungeachtet folgte der Berufungskläger 1 gemeinsam mit mindestens
einer Begleitperson den Privatklägern bis fast zu deren Fahrzeug. Sodann
beliess es der Berufungskläger 1 etwa nicht beim Halsschnitt, sondern fügte dem
Privatkläger 1 weitere Messerstiche bzw. –schnitte zu, was aufzeigt, wie
beharrlich der Berufungskläger 1 vorging (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes
Urteil, Akten S. 2557). Er liess sich letztlich erst von der
Weiterverfolgung seines Zieles abhalten, als ihm das Messer abgenommen wurde,
mehrere Menschen in das Gerangel eingriffen und er sich gezwungen sah, nach
seinem eigenen Wohl zu sehen, um seine eigene Verletzung zu versorgen und sich
vom Tatort zu entfernen. Im Ergebnis ist daher das subjektive Verschulden des
Berufungsklägers im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.
Gesamthaft liegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 im
mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmens, wiegt aber gemessen an
der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tötungstatbestands immer
noch als eher leicht (siehe zu den Verschuldensprädikaten bei einem Strafrahmen
von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wie Art. 111 in Verbindung mit Art.
40 Abs. 2 StGB ihn vorsieht, Hürlimann/Vesely,
Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St.
Gallen 2023, S. 182). In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich – vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die
Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von acht
Jahren Freiheitsstrafe.
Die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers 1 ist
lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, war es aber nur dem Zufall und der raschen medizinischen
Intervention (welche nicht etwa der Berufungskläger 1 sicherstellte) zu
verdanken, dass sich die beim Privatkläger 1 eingetretene, unmittelbare
Lebensgefahr nicht verwirklicht hat, weshalb sich der Versuch nicht stark
zugunsten des Berufungsklägers 1 auswirkt (siehe auch angefochtenes Urteil,
Akten S. 2558). In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem Versuch mit
einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Jahr Rechnung zu tragen.
Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche
Tötung ist somit auf sieben Jahre festzusetzen.
5.2.4.2
Raufhandel
Sodann ist die hypothetische Strafe für den Raufhandel
festzusetzen, wobei Art. 133 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Mit Blick auf das objektive Verschulden ist zunächst
festzuhalten, dass beim Raufhandel mehrere Personen verletzt wurden – soweit
bekannt nämlich die beiden Privatkläger, der Privatkläger 1 teilweise sogar
schwer, sowie der Berufungskläger 1 selbst. Bis auf die – gemäss IRM-Gutachten
eher geringfügigen (siehe oben E. 3.7.3) – Verletzungen beim Privatkläger
2 – sind diese Verletzungen allerdings bereits durch die für das versuchte
Tötungsdelikt veranschlagte Strafe abgegolten. Bei den Verletzungen des Privatklägers
2 kann wiederum nicht gesagt werden, ob der Berufungskläger 1 diese
verursacht hat. Da diese geringfügigen Verletzungen zudem das Mindestmass
dessen umfassen, das für die Bejahung eines Raufhandels vorliegen muss, wirken sie
sich insgesamt nicht erhöhend auf das diesbezügliche Verschulden des
Berufungsklägers 1 aus. Sodann brachte der Berufungskläger 1 zwar wie
gesagt ein scharfes, spitzes Messer mit rund 15 cm Klinge – mithin ein
gefährliches Tatmittel – ohne Not in eine physische Auseinandersetzung ein und
setzte dieses Messer in der Nähe mehrerer Personen ein, wobei das
anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in
welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den
Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Auch diese Umstände erscheinen
allerdings bereits durch die ihm Rahmen des versuchten Tötungsdelikts
vorgenommene Strafzumessung abgegolten. Im Rahmen des Raufhandels erschwerend
zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass der Berufungskläger 1 mit seiner
Verfolgung der Privatkläger und seiner Messerattacke den Anstoss für den
Raufhandel gab. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 liegt damit
zwar nicht mehr am untersten Rand, aber noch immer im mittleren Bereich des
unteren Drittels.
In subjektiver Hinsicht kann teilweise auf die Ausführungen
betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen werden (E. 4.2.4.1
oben). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Beweggründe des
Berufungsklägers 1, welche hier wie dort in keiner Weise nachvollzogen werden
können und sich zu seinen Lasten auswirken. Sodann handelte der Berufungskläger
1 bloss mit Eventualvorsatz, da im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass
abgesprochen war, dass sein Begleiter bzw. die rauchenden Clubgäste und seine
Brüder sich an der Auseinandersetzung tätlich beteiligen würden. Anders als im
Rahmen des Tötungsdelikts als Grenzfall, wirkt sich das blosse Vorliegen von
Eventualvorsatz hier deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers 1 aus. Das
subjektive Verschulden des Berufungsklägers 1 ist vor diesem Hintergrund zwar
nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln, bewegt sich aber immer noch im unteren
Bereich des unteren Drittels.
Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 für den
Raufhandel noch im mittleren bis unteren Bereich des unteren Drittels
einzuordnen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen,
falls eine Geldstrafe zu verhängen wäre.
Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als
auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, siehe auch oben
E. 5.1.3). Allerdings ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 1 wie
bereits dargelegt bereits mehrfach einschlägig wegen Raufhandels verurteilt wurde,
wenngleich eine der beiden Tatzeiten ([…]) zeitlich sehr lange zurückliegt. Wie
ebenfalls oben aufgezeigt, betraf die zweite Vorstrafe wegen Raufhandels auch
eine vergleichbare Konstellation wie die vorliegende (siehe zum Ganzen oben
E. 3.9.9.2). Abgesehen von diesen beiden äusserst einschlägigen Vorstrafen
weist der Berufungskläger 1 zudem drei weitere Vorstrafen auf. Er wurde
bereits mehrfach mit Geldstrafen sanktioniert, welche teilweise bedingt, aber
auch bereits mehrfach unbedingt ausgesprochen wurden. Insbesondere auch wegen
Raufhandels wurden ihm bereits eine bedingte Geldstrafe sowie auch eine
unbedingte Geldstrafe auferlegt (siehe zum Ganzen Strafregisterauszüge, Akten
S. 10 f. und 2911 ff.). Keines von beidem vermochte den
Berufungskläger 1 von der erneuten Begehung eines Raufhandels abzuhalten. Vor
diesem Hintergrund ist von der erneuten Verhängung einer (selbst unbedingten) Geldstrafe
keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten. Unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten erweist es sich daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den
Vorzug zu geben. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde vom Berufungskläger 1
bzw. seiner Verteidigung denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt
die Verteidigung nebst dem geforderten vollumfänglichen Freispruch eventualiter
die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe (Plädoyer PV 2. Instanz,
Akten S. 2997).
5.2.4.3
Asperation
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217
E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht zwischen der versuchten vorsätzlichen
Tötung und dem Raufhandel ein überaus enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine geringe
Selbständigkeit auf. Allerdings betraf der Raufhandel auch andere Rechtsgüter
als Leib und Leben des von der versuchten Tötung betroffenen Privatklägers 1.
Die Begehung der beiden Taten erfolgte allerdings im selben Zusammenhang und
grösstenteils auch gleichzeitig. Insgesamt verringert sich dadurch ihr
Gesamtschuldbeitrag erheblich. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der für die
versuchte vorsätzliche Tötung bemessenen Einsatzstrafe wegen des Raufhandels um
zwei Monate. Insgesamt ergibt sich für beide Taten, für die jeweils eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene
(provisorische) Gesamtstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.
5.2.4.4 Betroffenheit
durch die Tat
Sodann ist als Strafminderungsgrund zugunsten des
Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er als Folge seines Verhaltens vom
Privatkläger 1 mit dem Messer verletzt wurde und operativ versorgt werden
musste. Neben einer Stichverletzung im Unterschenkel zog er sich eine
Schnittverletzung am rechten Daumen zu, wobei letztere eine
Vollhauttransplantation von der Leiste erforderlich machte. Der
Berufungskläger 1 war ausserdem bis Anfang […] voll arbeitsunfähig und
befand sich in regelmässiger Ergotherapie. Der Heilungsverlauf verlief jedoch
problemlos (siehe oben E. 3.7.2 sowie ergänzend Akten
S. 2024-2042.38). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend
festgehalten, dass die unmittelbaren Folgen der Tat beim Berufungskläger 1
nicht unerheblich waren, weshalb er dadurch zu einem gewissen Grad bereits als
bestraft erscheine. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1
infolge eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und im Rahmen einer durchaus
vorhersehbaren Reaktion des Opfers verletzt wurde, sowie vor dem Hintergrund,
dass das Opfer weitaus schwerer verletzt wurde als er selbst, ist die
Betroffenheit des Berufungsklägers 1 durch seine Tat zwar spürbar, aber auch
nicht massiv zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine Strafbefreiung
rechtfertigt sich vorliegend umso weniger (vgl. Art. 54 StGB). Der von der
Vorinstanz hierfür vorgenommene Abzug von 4 Monaten Freiheitsstrafe
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2557 f.) erscheint deutlich zu hoch
und ist auf 2 Monate herabzusetzen.
5.2.4.5
Täterkomponenten
In einem
weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese
umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters,
insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 f.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 anlässlich der
Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte,
mit seiner Frau und seinen zwei Kindern ([…] Jahre alt) in einem Haushalt zu
leben. Er arbeite zwischenzeitlich in einem 100%-Pensum bei seinem Bruder als […],
bis sein eigenes Restaurant umgebaut sei. Für letzteres legte er einen
Mietvertrag vor. Seine Ehefrau arbeite im 40%-Pensum. Er habe freilich Schulden,
da er Geschäfte mache, ein Teil sei aber abbezahlt (Akten S. 2919 ff.,
2975 ff.).
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt,
das Vorleben des Berufungsklägers 1 wirke sich – trotz seiner zahlreichen
Vorstrafen – insgesamt neutral aus, weil die Tatzeiten bereits lange
zurückliegen würden und sich der Berufungskläger 1 seit seiner
Haftentlassung im […] nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2559 f.). Zwar liegt einer der beiden Raufhändel
tatsächlich lange zurück ([…]). Den zweiten Raufhandel ([…]) beging der
Berufungskläger allerdings nicht einmal fünf Jahre vor dem vorliegend zu
beurteilenden Vorfall ([…]). Nebst zahlreichen anderen Delikten beging der
Berufungskläger sodann am […] ein Vergehen gegen das Waffengesetz durch das
Mitführen eines Springmessers, was wiederum bloss rund 2 Jahre vor dem
vorliegend zu beurteilenden Vorfall datiert. Die letzten (nicht einschlägigen) Vorstrafen
betreffen sodann Vorfälle vom […], mithin nicht einmal zwei Jahre vor dem
vorliegenden Vorfall im Club F____ (Akten S. 10 f. und 2911 ff.).
Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die Tatzeiten mithin nicht
derart lange zurückliegen, dass eine straferhöhende Berücksichtigung nicht mehr
angemessen schiene – zumal drei dieser Vorstrafen einschlägig sind und sich der
Berufungskläger 1 von den dafür verhängten, teilweise auch unbedingten Strafen
bislang in keiner Weise beeindrucken liess. Der Umstand, dass der
Berufungskläger 1 seit seiner Entlassung aus der Haft keine weitere
rechtskräftige Verurteilung mehr erfahren hat, vermag dies nicht aufzuwiegen.
Allgemein stellt Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere
Leistung dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt (Mathys, a.a.O., N 392). Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist es vorliegend nicht verwunderlich,
dass der Berufungskläger 1 seit dem angeklagten Vorfall, für welchen ihm eine
empfindliche Freiheitsstrafe drohte, nicht mehr mit weiteren Gewalttaten
aufgefallen ist. Die übrigen Umstände des Vorlebens des Berufungsklägers 1 und
seine persönlichen Umstände vermögen seine Vorstrafen nicht zu kompensieren. Im
Ergebnis ist mithin dem Vorleben des Berufungsklägers 1 mit einer
Straferhöhung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.
Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
dass der Berufungskläger 1 die Tat bis zuletzt mithilfe eines Lügengebäudes
abgestritten und keinerlei Verantwortung hierfür übernommen habe, was per se
neutral zu bewerten sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Auch vor
der zweiten Instanz können dem Berufungskläger 1 kein eigentliches Geständnis
und keine aufrichtige Reue zugutegehalten werden. So räumte er inzwischen zwar
gewisse geringfügigere Verfehlungen ein. Allerdings erschienen die entsprechenden
Aussagen des Berufungsklägers 1 äusserst taktisch motiviert und nicht
glaubhaft. Insbesondere versuchte er nach wie vor die Privatkläger als
Provokateure und Messerstecher darzustellen und wollte letztlich keine
wirkliche Verantwortung für den ihm gemachten Hauptvorwurf übernehmen, sondern
die Verletzungen höchstens versehentlich bei der Abwehr zugefügt haben – weshalb
auch seine Ausführungen, wonach er ein schlechtes Gewissen habe, nicht
überzeugen und berechnend wirken (Näheres hierzu oben E. 3.9.6). Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, soweit sie die
Strafe beim Berufungskläger 1 um einen Monat erhöhen möchten, weil er den
Privatkläger 1 ohne Notwendigkeit als Frauenbelästiger verunglimpft habe
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Denn diese Stimmungsmache ist vor
allem dem Bruder des Berufungsklägers 1, E____, anzulasten (eingehend
hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2519 f.). Demgegenüber äusserte
der Berufungskläger 1 diesbezüglich bloss […]. Hierbei bezog er sich weder
auf den Privatkläger 1 im Besonderen, noch scheinen die entsprechenden
zurückhaltenden Ausführungen, mit welchen der Berufungskläger 1 offensichtlich
zu erklären versucht, weshalb er den Privatklägern gefolgt sei, als derart
problematisches Nachtatverhalten, dass es eine Straferhöhung rechtfertigen
würde. Vielmehr ist das Nachtatverhalten des Berufungsklägers 1 insgesamt
neutral zu gewichten.
Zusammenfassend betrachtet ist die Strafe im Rahmen der
Täterkomponenten um zwei Monate zu erhöhen.
5.2.4.6
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Zugute zu halten ist dem Berufungskläger 1 schliesslich in
mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dieses Gebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3, BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 124 E.
3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
Basel 2023, Art. 5 StPO N 1 f.).
Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht
festgehalten, dass das vorliegende Strafverfahren auf Ebene der Kriminalpolizei
am […] eingeleitet und am […] bereits abgeschlossen war, was keinesfalls als
übermässig lang zu bezeichnen ist. Demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft
drei Jahre, bis zum […], gebraucht, um Anklage beim Strafgericht zu erheben,
obwohl sie seit […] keinerlei Ermittlungen mehr getätigt habe. Mit der
Vorinstanz ist diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen,
welcher mit einer Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu
tragen ist. Für die Einzelheiten sei auf die sorgfältigen Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2561).
Hinzu kommt, dass seitens des Appellationsgerichts zwischen
Juni und Ende Oktober 2023 keine Verfahrenshandlung erfolgte, womit das
Verfahren für weitere vier bis fünf Monate nicht vorangetrieben wurde
(vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Oktober 2023,
Akten S. 2786). Es rechtfertigt sich darum eine weitere Reduktion der
Strafhöhe um einen Monat auf insgesamt sechs Jahre und 10 Monate
Freiheitsstrafe.
5.2.4.7
Ergebnis
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren
ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und
10 Monaten auszusprechen. Bei diesem Strafmass scheidet ein bedingter oder auch
teilbedingter Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1
StGB) bereits aus formellen Gründen aus.
An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in
Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem
Zusammenhang beim Berufungskläger 1 von 60 anrechenbaren Hafttagen aus
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2561). Die vorläufige Festnahme des
Berufungsklägers 1 erfolgte indessen am […] um 06:30 Uhr und er wurde am […]
um 15:00 Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 472, 474), wobei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich
als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377
E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich
beim Berufungskläger 1 insgesamt 61 anrechenbare Hafttage.
5.3 Berufungskläger
2
5.3.1 Für den Berufungskläger 2 hat das Strafgericht
eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen.
Der Berufungskläger 2 bzw. sein Verteidiger haben zur
Strafzumessung keine Ausführungen gemacht, sondern einen Freispruch beantragt
(Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV
2. Instanz, Akten S. 2997 ff.).
Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Strafzumessung betreffend
den Berufungskläger 2 ebenfalls nicht geäussert, aber allgemein auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten
S. 2952).
5.3.2 Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für
Raufhandel einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine
ersichtlich.
Zum objektiven Tatverschulden hat die Vorinstanz ausgeführt,
dass der Berufungskläger 2 die Schlägerei vor dem Club zwar nicht entfachte und
erst am Schluss dazustiess. Allerdings habe er sich nicht vom Geschehen
distanziert oder bloss schlichtend eingegriffen, sondern ebenfalls den Gegner
angegriffen, obwohl dieser ihm gegenüber gar nicht gewalttätig geworden sei.
Dadurch habe der Berufungskläger 2 die Übermacht seiner Gruppe gestärkt. Danach
habe er sich mit den anderen Gewalttätern solidarisiert, indem er die
verletzten Opfer zurückgelassen habe und geflüchtet sei. Der Privatkläger 2
habe aufgrund des Raufhandels nicht unerhebliche Kopfverletzungen erlitten,
wobei der konkrete Raufhandel aufgrund der gegen den Kopf des Privatklägers 2
gerichteten Gewalt eine schwerwiegende konkrete Gefahr für dessen körperliche
Integrität dargestellt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen, wobei klarzustellen ist, dass weder nachgewiesen
ist, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 am Kopf traf, noch,
dass er ihm konkrete (Kopf-)Verletzungen kausal zufügte. Diese Aspekte sind
lediglich insofern für die Strafzumessung beim Berufungskläger 2 relevant, als
sie die Gefährlichkeit des Raufhandels umschreiben, an dem er sich beteiligte.
Sie sind bei ihm mithin bloss in geringerem Umfang verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen. Erheblich zu seinen Lasten wirkt sich indessen sein erwähntes Nachtatverhalten
(Flucht) aus, war doch der Privatkläger 1 sogar schwer verletzt, wobei
namentlich anhand der Blutlachen am Tatort für jedermann klar erkennbar war,
dass etwas Gravierendes geschehen war. Anders als der Berufungskläger 1 war der
Berufungskläger 2 auch nicht etwa selbst verletzt und hätte sich problemlos um
die ärztliche Versorgung der beiden Privatkläger kümmern können. Ergänzend sei schliesslich
angemerkt, dass der Privatkläger 2 wehrlos war und bereits von anderen
Angreifern geschlagen und getreten wurde, als der Berufungskläger 2 hinzukam
und zuschlug, was ebenfalls deutlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Das
objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher nicht mehr am
unteren Rand, ist aber als noch leicht einzustufen.
Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden hat die
Vorinstanz erschwerend berücksichtigt, dass es für den Berufungskläger 2 keinen
nachvollziehbaren Grund gegeben habe, sich in die gewalttätige
Auseinandersetzung einzumischen, da er mit der Vorgeschichte doch gar nichts zu
tun gehabt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Auch diesbezüglich
ist der Vorinstanz zuzustimmen. Zwar ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger 2 sich durch seine Beteiligung am Raufhandel mit seinem Bruder,
dem Berufungskläger 1, solidarisieren wollte, selbst wenn er nichts von der Vorgeschichte
wusste. Allerdings erscheint selbst vor diesem Hintergrund nicht einfühlbar,
sondern spricht eher für eine impulsiv-unreflektierte, aggressive Haltung, dass
der Berufungskläger 2 hierauf mit Schlägen gegen den ohnehin schon wehrlosen
Privatkläger 2 reagierte und sich damit für Eskalation anstatt Schlichtung
entschied. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers ist insgesamt dennoch
als eher leicht zu qualifizieren.
Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten nicht
mehr am untersten Rand, ist aber noch im mittleren Bereich des unteren Drittels
anzusiedeln. In Würdigung der Umstände sowie in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine
Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als schuldangemessen.
5.3.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34
Abs. 1 StGB, siehe auch oben E. 5.1.3). Der Berufungskläger 2 weist
nach wie vor keinerlei Vorstrafen auf (Strafregisterauszug BK 2 vom
4. März 2025, Akten S. 2916) und ist mithin Ersttäter. Zudem geht er
einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 2980). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine gute Prognose zu stellen und
es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um
ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr
ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe auszusprechen.
5.3.4 Was die Täterkomponenten anbelangt, kann
zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach
sich diese neutral auswirken (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562-2563). An
diesen Umständen hat sich auch zum Stand der Berufungsverhandlung im Ergebnis
nichts geändert, insbesondere konnte dem Berufungskläger 2 bis zuletzt kein Geständnis
zugutegehalten werden und wies er – wie bereits erwähnt – nach wie vor
keinerlei Vorstrafen auf. Es bleibt mithin bei einer neutralen Gewichtung der Täterkomponenten.
5.3.5 Der Tagessatz für die Geldstrafe ist angesichts
der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 und in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil, Akten S. 2563), auf CHF 30.– festzusetzen, zumal
der Berufungskläger 2 keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend
macht und anlässlich der Berufungsverhandlung sogar etwas bessere finanzielle
Verhältnisse angab als vor der ersten Instanz (Teilzeiterwerbstätigkeit
seinerseits und seiner Ehefrau sowie von der Sozialhilfe ausbezahlte Beiträge zwischen
CHF 2'3000.– und CHF 2'400.– pro Monat, wobei der Lohn an die
Sozialhilfe abzugeben sei; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
S. 2980 f.).
5.3.6 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht
vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig
wohlverhalten wird, sodass ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm
ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der bedingte Strafvollzug
zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf das Minimum von zwei Jahren
(Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen.
5.3.7 Im Ergebnis ist für den Berufungskläger 2 eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
An die Strafe wird die bislang ausgestandene Haft in
Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem
Zusammenhang beim Berufungskläger 2 von 14 anrechenbaren Hafttagen aus (angefochtenes
Urteil, Akten S. 2563). Die Festnahme des Berufungsklägers 2 erfolgte
indessen am […] um 06:40 Uhr (Akten S. 867) und er wurde am […] um 15:15
Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 899), wobei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich
als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377
E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich
beim Berufungskläger 2 insgesamt 15 anrechenbare Hafttage.
6. Landesverweisung
des Berufungsklägers 1
6.1 Strafgerichtsurteil
vom 7. Dezember 2022
Mit Blick auf den von der Staatsanwaltschaft beantragten
Landesverweis erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beim Berufungskläger 1
liege aufgrund seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kernfamilie ein
schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die gegen
ihn ausgesprochene, unbedingte Freiheitsstrafe ihm Warnung genug sein werde, um
ihn von erneuten Straftaten abzuhalten. Nebst seiner beruflichen Integration
seien seine familiären Beziehungen zu seiner bestens integrierten Ehefrau und
den beiden minderjährigen Kindern stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,
womit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem
Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung überwiege.
Das Strafgericht verzichtete vor diesem Hintergrund ausnahmsweise auf die
Anordnung einer Landesverweisung (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2565-2572).
6.2 Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung
demgegenüber, es sei über den Berufungskläger 1 eine Landesverweisung von 10
Jahren auszusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Staatsanwaltschaft zusätzlich die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem beantragt (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961).
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Dauer des
Aufenthalts des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sei eher kurz. Ausserdem habe
er seine Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, in welchem
seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden, und sei mit der
heimatlichen Kultur und Sprache vertraut. In der Schweiz sei der
Berufungskläger 1 weder sprachlich noch wirtschaftlich gut integriert. Er
spreche lediglich gebrochen Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene
Ausbildung und die kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgenommene
selbständige Berufstätigkeit im Gastgewerbe ([...]) sei für einen Quereinsteiger
äusserst schwierig und unsicher. Wegen der mehrfachen Vorstrafen – auch wegen
Gewaltdelikten – müsse beim Berufungskläger 1 von einer schlechten
Legalprognose ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz sei eine Bedrohungslage
im Heimatland des Berufungsklägers zu verneinen. Sodann sei zwar von einer
nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und
seinen beiden minderjährigen Kindern auszugehen. Indessen habe der
Berufungskläger den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz durch
seine Tat selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt, während seine Ehefrau mit dem
ersten gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei, sodass er es hinzunehmen habe,
seine Beziehung zur Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
leben zu können. Zudem besitze die Ehefrau des Berufungsklägers 1 neben der
Schweizer Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsbürgerschaft und könne
sich – wovon auch bei den Kindern auszugehen sei – auf Türkisch verständigen.
Vor diesem Hintergrund sei es der Kernfamilie des Berufungsklägers 1 durchaus
zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. Mithin liege kein
Härtefall vor. Eventualiter sei im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass aufgrund der beträchtlichen Schwere der massiven
Gewalttat des Berufungsklägers 1 sowie seiner wiederholten Begehung von
Gewaltdelikten aus absolut nichtigen Beweggründen ein offensichtliches grosses
öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers 1 vorliege.
Dieses überwiege dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
klar, da das Familienleben seiner Kernfamilie auch in seinem Heimatland
gepflegt werden könnte und die sprachliche sowie wirtschaftlich Integration des
Berufungsklägers 1 mangelhaft sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten
S. 2804 ff.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2959 f.).
6.3 Vorbringen
des Berufungsklägers 1
Der Berufungskläger 1 bringt dem entgegen, es liege sehr wohl
ein Härtefall vor. Er wohne seit April 2018 endgültig in der Schweiz. Er habe
bereits seit seinem 15. Altersjahr nicht mehr in der Türkei gewohnt und fühle
sich mit der Türkei auch nicht verbunden. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung
stehe er vielmehr in einem konstanten politischen Konflikt zur Türkei. Er habe
sich zwischenzeitlich mit seiner Kernfamilie sehr gut integriert und fühle sich
sehr wohl hier. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in der Schweiz. Er sei
Gastronom, im November 2023 sei er Inhaber [...] geworden bzw. habe nunmehr ein
anderes Restaurant. Er habe zu grossen Teilen die schweizerische Kultur
übernommen und spreche gut Deutsch. Seine Ehefrau sowie seine Kinder seien alle
in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hätten die schweizerische
Staatsbürgerschaft. Sie hätten zwar die türkische Sprache in ihrem
Familienumfeld gelernt, aber würden die Türkei nicht kennen und sich damit auch
nicht verbunden fühlen. Es sei den integrierten Familienangehörigen des
Berufungsklägers, welche zu keiner Zeit je in der Türkei gelebt hätten,
entsprechend nicht zumutbar, ihr gesamtes Leben hier in der Schweiz zu
entwurzeln und in ein komplett neues Land zu verschieben. Im Rahmen der Interessenabwägung
sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 sich seither nichts mehr
zuschulden habe kommen lassen und nicht zu befürchten sei, dass er wieder
straffällig werde. Das Ganze sei ihm eine Lehre gewesen (Berufungsbegründung BK
1, Akten S. 2841 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997).
6.4 Beurteilung
durch das Appellationsgericht
6.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3
mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim
Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit
Hinweisen).
Der Berufungskläger 1 ist türkischer Staatsangehöriger und
hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft
getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung
verübt. Er wird u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt, mithin zu einer
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.
6.4.2 Von der Landesverweisung kann damit nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB;
sog. Härtefallklausel).
Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in: Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
[AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.
in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Resozialisierungschancen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2;
vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Nicht zu übersehen ist aber, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt
(BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; vgl. auch
BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art.
66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen
Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8
EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen
(BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.
1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Andere
familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,
eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, je mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist
nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon
auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall
kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen
übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.
7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August
2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine
strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als
sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der
betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder
familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] »
(BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). So ist denn selbst bei
ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind,
keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der
gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei
insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit
einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der
Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und für die Bejahung eines Härtefalls zu werten
ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als
zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).
Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben
familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob
die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz
gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache
beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person
primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die
Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration
zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober
2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25.
Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der
Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die
(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung
regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art
der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor
allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei
darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene
Straftaten sowie aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte
berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020
E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet
sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die
obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich
nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur
und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit
des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt
wird (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember
2023 E. 8.1.5, je mit weiteren Hinweisen).
6.4.3 Was zunächst die persönliche und familiäre
Situation des Berufungsklägers 1 betrifft, so ist zunächst mit der
Vorinstanz festzustellen, dass dieser in der Türkei in […] geboren wurde und
dort zusammen mit seinen […] Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Im Oktober
2010 kam er als […]-Jähriger in die Schweiz und durchlief hier ein ordentliches
Asylverfahren, das seinen Abschluss im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
[…] fand. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und ihm wurde eine Ausreisefrist zum
Verlassen der Schweiz bis zum 8. Januar 2013 eingeräumt. Zwei von ihm eingereichte
Wiedererwägungsgesuche wurden in der Folge ebenfalls abgewiesen. Dasselbe gilt
für ein weiteres Asylgesuch vom 14. Juni 2013. Mit Urteil vom […] bestätigte
das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Bundesamts für Migration, wonach
der Berufungskläger 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wegzuweisen
sei. Er hatte die Schweiz neu bis am 29. Januar 2015 zu verlassen. Am 10. Januar
2015 wurde er als untergetaucht abgemeldet, da er nicht mehr bei den
zuständigen Behörden erschienen war; eigenen Angaben zufolge ging er nach
Italien. Im März 2015 reiste er abermals in die Schweiz ein, kam hier in
Ausschaffungshaft und wurde am 23. April 2015 in die Türkei zurückgeführt. Von
dort aus reiste er nach ein paar Monaten nach Frankreich, wo er eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt und fortan in Mulhouse lebte. Nachdem er in
Frankreich eine Schweizerin heiratete, zog er am 6. April 2018 im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihr in den Kanton […] und verfügt seither über eine
Aufenthaltsbewilligung B. Mit seiner Ehefrau H____ hat der Berufungskläger 1
zwei Kinder im Alter von aktuell rund […] bzw. […] Jahren (Akten
S. 5 ff., 2354 ff., 2975 ff.; Separatbeilagen SB Band 2/5
bis 4/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; siehe zum Ganzen
auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 ff. und 2570 f.).
Der Berufungskläger 1 lebte folglich vor Abschluss seiner
beiden Asylverfahren bereits einmal für vier Jahre und rund vier Monate in der
Schweiz, bevor er diese verlassen musste. Seine anschliessende kurzzeitige
illegale Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Jahr 2015 kann vorliegend nicht
berücksichtigt werden. Seit April 2018, mithin seit nunmehr rund sieben Jahren
hält sich der Berufungskläger 1 indessen wieder im Rahmen des Familiennachzugs
in der Schweiz auf, weist also insgesamt – wenngleich mit mehrjährigem
Unterbruch – eine rund elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Die
prägendsten Kindheits- und Jugendjahre hat der Berufungskläger 1 zwar in seinem
Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und
Sprache gut vertraut. Allerdings reiste er noch […] minderjährig in die Schweiz
ein und verbrachte auch hier einen Teil seiner Jugendjahre bzw. seiner Jahre
als junger Erwachsener.
Mit der
Vorinstanz ist als besonders gewichtiger Aspekt, welcher beim Berufungskläger 1
für einen Härtefall spricht, seine familiäre Situation zu nennen: Sowohl zu
seiner Ehefrau als auch zu seinen beiden minderjährigen Kindern, welche aktuell
rund […] bzw. […] Jahre alt sind, scheint eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu
bestehen. Die Ehefrau des Berufungsklägers 1 besitzt neben der Schweizer
Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit, jedoch ist sie in
der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die beiden Kinder sind ebenfalls
Schweizer Bürger (Akten S. 5 ff., 100 ff., 2354 ff.,
2975 ff., siehe hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2571). Zum
Zeitpunkt des Vollzugs eines allfälligen Landesverweises im Anschluss an den
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden die Kinder beide im
Schulalter und das älteste Kind bereits im Teenageralter sein, was eine
besonders vulnerable Phase darstellt.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des
Berufungsklägers ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Vorlehre als […]
absolvierte und mit einer Lehre als […] anfing, diese aber offenbar aufgrund
der Abweisung seiner Asylgesuche und seiner Wegweisung abbrechen musste, was
ihm letztlich nicht angelastet werde kann (Akten S. 5 ff.;
Separatbeilagen SB Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend
paginiert). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs
arbeitete er eigenen Angaben zufolge zunächst als […] und machte sich einige
Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer [...] in […] selbstständig.
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, inzwischen als […] im
100%-Pensum in der [...] in [...] zu arbeiten, bis der Umbau seines neuen
Restaurants in [...] abgeschlossen sei. Seine Ehefrau arbeite seit März 2025 im
40%-Pensum in einer Kita (Akten S. 5 ff., 2354 ff.,
2975 ff., 2919 ff.). Insofern ist der Berufungskläger 1 in gewissem
Masse auch wirtschaftlich integriert, vermag er doch (gemeinsam mit der neu
aufgenommenen Teilzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau) den Lebensunterhalt für
seine vierköpfige Familie selbst zu bestreiten und ist nicht etwa auf Sozialhilfe
angewiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung war sodann festzustellen,
dass der Berufungskläger 1 inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse
verfügt, sich aber auch über gewisse Themen, die über den Grundwortschatz
hinausgehen (wie etwa das Einspracheverfahren zum Baugesuch für den Umbau
seines geplanten Restaurants), in einfacher deutscher Sprache verständigen kann
(Akten S. 2975 ff.). Obwohl der Grossteil der Berufungsverhandlung –
schon sicherheitshalber aufgrund der herausragenden Bedeutung der Aussagen der
Beteiligten in vorliegendem Fall – mit Dolmetschung erfolgte, ist dem
Berufungskläger 1 auch eine, wenngleich eingeschränkte, sprachliche Integration
zugutezuhalten.
Allerdings ist der Berufungskläger 1 wie erwähnt (siehe oben
E. 5.2.4.5) bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden, hat also
offenbar Schwierigkeiten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Wie die
Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, wurde der Berufungskläger 1 vor der
vorliegenden Verurteilung noch nie wegen eines schweren Gewaltdelikts, sondern
bloss wegen Raufhandels sowie wegen anderer – von vornherein nicht als
Gewaltdelikte zu qualifizierender – Delikte verurteilt, wobei die Raufhändel inzwischen
zeitlich lange zurückliegen. Alle seine bisherigen Delikte konnten zudem im
Strafbefehlsverfahren erledigt werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2572).
Zwar ist seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall eine weitere
Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger eröffnet worden; diese betrifft
aber bloss das fahrlässige Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.).
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände hat die
Vorinstanz den persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beim
Berufungskläger zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f.).
Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass seine in der Schweiz
anwesenheitsberechtigte Kernfamilie hier lebt bzw. aufgrund des mit einer Landesverweisung einhergehenden Eingriffs in den Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Ergänzend sprechen aber auch die gesamthaft dann doch erhebliche
Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sowie seine inzwischen
zufriedenstellende, wenngleich weiterhin entwicklungsfähige, sprachliche und
wirtschaftliche Integration für das Vorliegen eines Härtefalls.
6.4.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalles bejaht, hat wie erwähnt in einem weiteren Schritt eine
Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung zu
erfolgen.
Hinsichtlich der privaten Interessen des
Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die
Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Nebst dem besonders
gewichtigen familiären Bezug sprechen beim Berufungskläger 1 inzwischen auch
eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von immerhin gesamthaft rund elf Jahren (abzüglich
Unterbrechung) sowie eine gewisse sprachliche und wirtschaftliche Integration für
seinen Verbleib in der Schweiz (siehe oben E. 6.4.3).
Die Eltern des Berufungsklägers 1 sowie drei seiner Schwestern
leben zwar noch in der Türkei (Akten S. 2977), womit er über ein gewisses
Beziehungsnetz verfügt, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem
Heimatland unterstützen kann. Auch hat er den grössten Teil seiner prägenden
Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und kennt die dortigen
Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Dennoch dürfte es für den
Berufungskläger nicht einfach sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen,
nachdem er seit rund der Hälfte seines Lebens nicht mehr dort lebt.
Mit Blick auf die geltend gemachte politische Verfolgung des kurdischstämmigen
Berufungsklägers 1 in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend auf die beiden in
casu vorliegenden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach
beim Berufungskläger 1 auf keine asylrechtlich relevante konkrete
Gefährdung zu schliessen und seine Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu
verneinen sei (siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f.
mit Aktenverweisen). Inzwischen hat sich die Lage offenbar weiter entschärft,
gab der Berufungskläger 1 doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, letztes
Jahr wegen einer «Verhandlung» in der Türkei gewesen zu sein, wobei
herausgekommen sei, dass «es» verjährt sei. Er sei dann zwar noch festgehalten
worden, weil er seinem Bruder ähnle, der auch politische Probleme habe,
schlussendlich habe er aber ausreisen können (Akten S. 2977). Bei besagter
Verhandlung ging es offenbar um die vom Berufungskläger 1 vorgebrachten, seiner
Auffassung nach politisch motivierten Strafverfahren in der Türkei (siehe etwa
Akten S. 2356). Ungeachtet dessen ist es notorisch, dass die politische Lage
für kurdischstämmige Personen in der Türkei schwierig und unsicher ist, was
auch für die Kinder des Berufungsklägers 1 gilt, sollten sie ihm in die Türkei
folgen.
Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers 1
am Verbleib in der Schweiz – vor allem wegen seiner hier lebenden und
aufenthaltsberechtigten Kernfamilie mit Schweizer Staatsangehörigkeit – als hoch
einzustufen.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen,
dass die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von sechs Jahren und
zehn Monaten Freiheitstrafe grundsätzlich für ein erhöhtes öffentliches
Interesse spricht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, wird
dem Berufungskläger 1 eine massive Gewalttat zur Last gelegt, hat er doch aus
nichtigem Grund C____ mit einem Messer angegriffen und diesen durch einen
heftigen Schnitt am Hals lebensbedrohlich verletzt. Damit hat der Berufungskläger
1 ein besonders hochwertiges Rechtsgut – Leib und Leben – beeinträchtigt. Das
massgebliche Interesse an der Verhinderung derartiger Taten kann daher mit der
Vorinstanz als bedeutend bezeichnet werden (angefochtenes Urteil, Akten
S. 2571 f.).
Im vorliegenden
Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger 1 wegen Raufhandels vorbestraft ist
und sich uneinsichtig zeigt. Andererseits ist mit der Vorinstanz auch zu
betonen, dass der Berufungskläger 1 vorliegend erstmals wegen eines
gravierenden Delikts vor Gericht steht, wurden seine Vorstrafen – so auch die
Verurteilung wegen Raufhandels – doch allesamt im Strafbefehlsverfahren
erledigt. Auch musste er noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen
(einzig 20 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise, Akten S. 10 f.,
2912 f.). Hinzu kommt, dass die jeweiligen Tatzeiten der früheren
Gewaltdelikte (Raufhandel) nunmehr über dreizehn bzw. fast elf Jahre
zurückliegen. Ausserdem ist der Berufungskläger 1 seit den heute zu
beurteilenden Straftaten, mithin seit mittlerweile […] Jahren, davon nach rund
2 Monaten Untersuchungshaft der grösste Teil in Freiheit, nicht mehr mit
Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das am 10. Januar 2025 eröffnete Strafverfahren
wegen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne
erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.) erscheint
für seine Legalprognose betreffend (schwere) Gewaltdelikte nicht wesentlich.
Ohne die vorliegend zu beurteilende Katalogtat
bagatellisieren zu wollen, ist sodann relativierend auszuführen, dass sich die
vom Berufungskläger begangene versuchte vorsätzliche Tötung verschuldensmässig (d.h.
noch ohne Berücksichtigung der fehlenden Vollendung bzw. des Überlebens des
Privatklägers 1, siehe Mathys,
a.a.O., Rz. 298) gemessen an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des
Tötungstatbestands im Sinne von Art. 111 StGB immer noch als eher leicht
erweist (Näheres hierzu oben E. 5.2.4.1).
Schliesslich darf
mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung der heute
ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und
10 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug sein wird, um den Berufungskläger 1
von erneuten Straftaten abzuhalten. Begünstigt wird die Legalprognose des
Berufungsklägers 1 auch durch den Umstand, dass er – im Gegensatz zur
Tatzeit – nunmehr eine mehrköpfige Familie hat, mit der er zusammenlebt und für
die er offensichtlich Verantwortung übernimmt, namentlich indem er einer
Erwerbstätigkeit nachgeht – womit er von einer sinnstiftenden Lebensperspektive
sowie einer strukturierten Alltagsgestaltung bzw. einer entsprechenden Aussicht
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug profitiert. Auch resultierte die Tat
aus einer sehr spezifischen Lebenssituation und gründete in einer
Auseinandersetzung vor einem Nachtclub […]. Die Lebenssituation des
Berufungsklägers 1 hat sich demgegenüber inzwischen stark verändert.
Zusammenfassend
betrachtet ist die Legalprognose des Berufungsklägers 1 in Bezug auf schwerere
Delikte, an deren Verhinderung ein grosses öffentliches Interesse besteht, im
Lichte der aktuellen Situation des Berufungsklägers 1 als durchaus tragfähig zu
bezeichnen. Ungeachtet des mit Blick auf seine Vorstrafen bestehenden erhöhten
Risikos für leichtere Delinquenz ist die vom Berufungskläger 1 ausgehende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insgesamt mit der Vorinstanz zu
relativieren und gegenüber dem Tatzeitpunkt, als der Berufungskläger 1 noch
keine Kinder hatte, deutlich gesunken.
Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seiner grundsätzlich
gelungenen sozialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration in der
Schweiz, insbesondere seine familiäre Einbindung in der Schweiz, überwiegen im
Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des
Berufungsklägers 1 dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz knapp
nicht und es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Sinne von Art.
66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Die Frage
nach einer SIS-Eintragung der Landesverweisung stellt sich mithin nicht mehr.
7. Zivilforderungen
7.1 Zivilforderungen
des Privatklägers 1 gegen den Berufungskläger 1
Der Berufungskläger 1 verlangt mit seiner Berufung sodann
die Abweisung der «Entschädigungsforderungen» der Privatkläger (gemeint sind
wohl die Zivilforderungen).
Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen des Privatklägers 1 gegen den
Berufungskläger 1 auf den Zivilweg verwiesen (im Einzelnen hierzu
angefochtenes Urteil, Akten S. 2572 f.). Der Berufungskläger 1
begründet seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen bloss mit seinem
Handeln in Notwehr bzw. gar nicht näher (Berufungsbegründung BK 1,
Akten S. 2840; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.). Angesichts
dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 – entgegen seinen Anträgen
– auch in zweiter Instanz namentlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum
Nachteil des Privatklägers 1 verurteilt wurde, kann sein Antrag nicht
gutgeheissen werden. Die Frage, ob die Vorinstanz eine der oder sogar beide
Zivilforderungen des Privatklägers 1 nicht bloss auf den Zivilweg
verweisen, sondern vielmehr sogar (dem Grundsatz nach) hätte gutheissen müssen,
kann vorliegend nicht überprüft werden, da der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung
erhoben hat, womit diesbezüglich zugunsten des Berufungsklägers 1 das
Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot,
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) greift.
Überdies verlangt der Berufungskläger 1 mit seiner Berufung
eine Abweisung der Entschädigungsforderungen explizit auch des Privatklägers
2 (z.B. Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2831.1). Allerdings hat
letzterer gar keine Zivilforderungen gegen den Berufungskläger 1 geltend
gemacht (siehe zu dessen Anträgen etwa Akten S. 2478) und die Vorinstanz
hat naturgemäss auch nicht über solche Forderungen entschieden (vgl. angefochtenes
Urteil, Akten S. 2573 ff.) – sodass sich weitere Ausführungen hierzu
erübrigen.
7.2 Genugtuungsforderung
des Privatklägers 2 gegen den Berufungskläger 2
Sodann verlangt der Berufungskläger 2 die Aufhebung seiner
Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich 5% Zins
seit dem […] an den Privatkläger 2, begründet diesen Antrag indessen nicht
näher, sondern stützt ihn im Ergebnis wohl auf den von ihm beantragten Freispruch
(Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV
2. Instanz, Akten S. 2997 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie
angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 2 – entgegen seinen Anträgen
– auch in zweiter Instanz wegen jenen Raufhandels, welcher zu Verletzungen u.a.
beim Privatkläger 2 führte, verurteilt wurde, sowie mit Blick auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen
werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2573-2575), ist die
vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 zu
bestätigen.
8. Nebenpunkte
8.1 Sicherheitsleistung
Der Berufungskläger 1 verlangt sodann, seiner Ehefrau sei die
durch sie geleistete Kaution in Höhe von CHF 20'000.– zurückzuerstatten.
Beim Berufungskläger 1 liege keinesfalls Fluchtgefahr vor. Er sei
Eigentümer einer [...], habe seine Familie hier und wünsche, sein Leben hier zu
führen, weshalb er sicherlich kein Interesse daran habe, das Land zu verlassen.
Die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung sei mithin nicht notwendig
(Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2840).
Damit bringt der Berufungskläger 1 indessen den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die Vorinstanz hat
zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger 1 zu einer langen unbedingten Freiheitsstrafe
– von nunmehr 6 Jahren und 10 Monaten – verurteilt wurde, weshalb nach wie
vor Fluchtgefahr bestehe. Da er die freiheitsentziehende Sanktion noch nicht
angetreten habe, habe die Sicherheitsleistung ihren Zweck nach Art. 238 Abs. 1
StPO (Sicherstellung, dass der Berufungskläger 1 sich jederzeit zu
Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion
einstellt) noch nicht erfüllt und könne deshalb nicht freigegeben werden.
Hierauf ist zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2575). Ergänzend
sei festgestellt, dass der Berufungskläger 1 bereits einmal während seines
Wegweisungsverfahrens im Jahre 2015 untertauchte, womit bei ihm auch konkrete
Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen. Zudem könnte er sich namentlich ins
grenznahe Ausland, beispielweise nach Frankreich, absetzen, wo er eine Zeit
lang lebte und seine jetzige Ehefrau heiratete (vgl. Separatbeilagen SB
Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; Akten
S. 5 ff., Akten S. 2354 ff.), womit er für die
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr ohne Weiteres greifbar wäre. Vor diesem
Hintergrund ist die Sicherheitsleistung mit der Vorinstanz gestützt auf
Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO bis zum Antritt der unbedingten
Freiheitsstrafe aufrecht zu erhalten.
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer (ohne
nähere Begründung) zusätzlich die Verrechnung der erwähnten Sicherheitsleistung
mit den Verfahrenskosten (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961).
Dies fällt allerdings von vornherein ausser Betracht, da der klare Wortlaut von
Art. 239 Abs. 2 StPO die Verwendung einer (freigegebenen) Sicherheit
zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten oder Entschädigungen nur für den
Fall vorsieht, dass die beschuldigte Person die Sicherheit geleistet
hat. Hat hingegen – wie vorliegend – eine Drittperson die Sicherheit geleistet,
ist sie dieser Drittperson (in casu der Ehefrau des beschuldigten Berufungsklägers 1)
zurückzuerstatten, wenn ein Freigabegrund eintritt (Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 239 StPO N 8) – wobei Letzteres nach oben Gesagtem noch nicht
der Fall ist.
8.2 Verfügung
über beschlagnahmte Gegenstände
In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände wird auf das Dispositiv verwiesen.
9. Kosten
und Entschädigungen
Schliesslich ist noch über die Kosten- und
Entschädigungsfolge zu befinden. Vorweg sei festgestellt, dass die vom
Berufungskläger 1 und 2 jeweils verlangten Haftentschädigungen (Berufungsbegründung
BK 1, Akten S. 2840, Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997; Berufungsbegründung
BK 2, Akten S. 2822, Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997)
angesichts der gegen den Berufungskläger 1 bzw. 2 jeweils verhängten Strafe ausser
Betracht fallen.
9.1 Vorinstanzliche
Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).
Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen
den Berufungskläger 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie
Raufhandels bzw. gegen den Berufungskläger 2 wegen Raufhandels im
vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die jeweiligen erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für
das erstinstanzliche Verfahren seine persönlichen Verfahrenskosten von
CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.–. Der
Berufungskläger 2 trägt für das erstinstanzliche Verfahren seine
persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3'000.–.
9.2 Kosten
des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt
oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten
Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Wenn die Staatsanwaltschaft
ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und hierbei
vollumfänglich unterliegt, so trägt der Bund oder der Kanton die
Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach
Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton
und der beschuldigten Person auferlegt. Für die Bemessung des auf die jeweilige
Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen
Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte. Diese
Grundsätze gelten auch für die Kostenregelung bei einer Anschlussberufung (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8 und 12; vgl. auch BGer
7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_176/2019 vom
13. September 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer – ausschliesslich den
Berufungskläger 1 betreffenden, umfangmässig gegenüber seiner Berufung
geringeren – Anschlussberufung mehrheitlich unterliegt (nämlich in Bezug auf
den geforderten, zusätzlichen Schuldspruch wegen eines
Körperverletzungsdelikts, den Landesverweis, welcher einen spürbaren
Zusatzaufwand verursachte, sowie die Verwendung der Sicherheitsleistung zur
Kostendeckung, welche als blosser Nebenpunkt einen vernachlässigbaren Aufwand
verursachte), in Bezug auf die Strafzumessung aber auch teilweise durchdringt (zweitinstanzliche
Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate). Es rechtfertigt sich daher, dem
Berufungskläger 1 vier Fünftel der ihn betreffenden Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'500.–
festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger 1
CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) überbunden werden.
Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung
vollständig, weshalb er die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 GGR) zu tragen hat.
9.3 Honorar
des Verteidigers des Berufungsklägers 1
9.3.1 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47
E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom 8. April
2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die
Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie
der Kostenentscheid (vgl. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,
während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person
Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer
teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung
zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019
E. 5.2).
9.3.2 Der
Berufungskläger 1 wird im Berufungsverfahren privat verteidigt, wobei sein
Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner – noch ohne Berücksichtigung der
Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 39,0833 Stunden à CHF 270.–
sowie von 21,25 Stunden à CHF 120.– (wohl für Volontärsarbeiten),
zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 321.30 sowie Mehrwertsteuer von pauschal
8,1 %, ausweist (Honorarnote vom 1. April 2025, Akten S. 2967 ff.).
Allerdings obsiegt
der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren nur insofern, als die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, weshalb ihm für
die zweite Instanz eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird (siehe
oben E. 9.2). Wie erwähnt folgt die Entschädigungsfolge dem
Kostenentscheid, sodass dem Berufungskläger 1 eine (reduzierte) Entschädigung
für seine Verteidigungskosten in entsprechendem Umfang zuzusprechen ist. Dabei
wird konkret wie folgt vorgegangen: Dort, wo (z.B. anhand der zugehörigen
Seitenzahlen der Rechtsschriften) bestimmt werden kann, welcher Aufwand im
Hinblick auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft entstanden ist, wird dieser Aufwand (voll) entschädigt. Jene
Posten, bei denen eine entsprechende Ausscheidung nicht möglich ist, werden
analog dem Kostenentscheid mit 20 % des angefallenen Gesamtaufwands
entschädigt. Jene Posten, welche beim Berufungskläger 1 unabhängig von den abgewiesenen
Anträgen der Staatsanwaltschaft angefallen sind, werden entsprechend der
Kostenfolge nicht entschädigt. Da diese Differenzierung bereits
hinreichend komplex ist und vorliegend der grösste Teil des zu entschädigenden Aufwands
vom Privatverteidiger selbst und nicht von Volontären bzw. Volontärinnen
erbracht wurde, wird grosszügigerweise alles zum Anwaltstarif entschädigt. Massstab
für die Beurteilung der Entschädigung bildet das Honorarreglement des
Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende
Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in
durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für
Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis
zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes vorsieht
(sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1
mit weiteren Hinweisen, SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3). In Anbetracht der
nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von
dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein Stundensatz von
CHF 250.– zu vergüten ist.
Dementsprechend
können im Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %) folgende Posten
entschädigt werden: Brief an Klient vom 24. Mai 2023 mit 15 Minuten
Aufwand sowie Telefonat mit Klient vom 30. Mai 2023 mit 10 Minuten Aufwand
(erfolgte beides kurz nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
22. Mai 2023 die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft an die
Parteien zustellen liess); Studium Verfügung und Anschlussberufungsbegründung
der Staatsanwaltschaft sowie Brief an Klient vom 24. November 2023 mit 50 Minuten
Aufwand. Bei diesen Posten erscheint eine differenzierte Ausscheidung jener
Punkte, in denen die Staatsanwaltschaft unterlegen ist, nicht angebracht,
sodass diese voll entschädigt werden. Zusammengefasst ergibt sich im Jahr 2023
ein zu entschädigender Aufwand von 1,25 Stunden à CHF 250.–,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.
Für die Zeit ab
dem Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) kommen hinzu: Berufungsbegründung
vom 21. Februar 2024, welche in Bezug auf die abgewiesenen Punkte der
Anschlussberufung ca. 2,5 Seiten umfasst, und für die grosszügig gerechnet
2 Stunden Aufwand entschädigt werden; Replik vom 22. April 2024, welche inhaltlich
knapp eine Seite umfasst, sich kaum auf die Anschlussberufung bezieht
bzw. nichts Neues enthält, und für die grosszügigerweise 0,5 Stunden
entschädigt werden; Aktenstudium vom 22. März 2025 und 29. März 2025 in
Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit total 5 Stunden Aufwand, wovon
20 %, d.h. 1 Stunde, entschädigt werden; Besprechung mit Klient und
Begleitung vom 24. März 2025 sowie Vorbereitung Verhandlung und Plädoyer
vom 1. April 2025 mit total 7 Stunden Aufwand (beides im Vorfeld zur
Berufungsverhandlung), wovon 20 % bzw. grosszügigerweise 1,5 Stunden
entschädigt werden. Schliesslich sind für die Berufungsverhandlung sowie die
Nachbesprechung mit der Klientschaft 20% von total 5 Stunden, d.h. 1 Stunde,
zu entschädigen. Zusammengefasst ergibt sich für die Zeit ab dem Jahr 2024 ein
zu entschädigender Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.
Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 wurde
anlässlich der Berufungsverhandlung vor der mündlichen Urteilseröffnung vom
vorsitzenden Gerichtspräsidenten über die beabsichtigte Kürzung seiner
Entschädigung informiert und erhielt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
Er teilte mit, er nehme die Kürzung zur Kenntnis (Verhandlungsprotokoll
2. Instanz, Akten S. 3000).
Im Ergebnis wird
dem Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 für das zweitinstanzliche
Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von total CHF 2'016.85 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von
CHF 1'812.50, zuzüglich einem Auslagenersatz von CHF 54.50 sowie
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.95 (7,7 % auf CHF 321.90
sowie 8,1 % auf CHF 1'545.–).
9.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der
Berufungskläger 1 (noch) amtlich verteidigt. Die Entschädigung seiner amtlichen
Verteidigung als solche ist in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.2.2).
Als mitangefochten gelten muss demgegenüber der vorinstanzlich angeordnete
Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten
des Berufungsklägers 1. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte
Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der
amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger 1 für das
vorinstanzliche Verfahren nach wie vor die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde
(siehe oben E 9.1), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die
Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren
vollumfänglich vorbehalten.
9.4 Honorar
des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, Advokat
lic. iur. Christoph Dumartheray, wird für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 2. April 2025 abgestellt werden
kann (Akten, S. 2963). Hierzu werden 4,5 Stunden für die
Berufungsverhandlung sowie ½ Stunde für die Nachbesprechung zum Ansatz von
CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG
291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von
CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95
(7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10),
somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Da dem Berufungskläger 2 für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren jeweils die volle ihn betreffende Urteilsgebühr auferlegt wurde,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowohl
im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
vorbehalten.
9.5 Entschädigung
der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2
Die Privatkläger haben keine (substantiierten) Anträge auf
Parteientschädigung bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht,
womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 StPO
bzw. Art. 136 StPO; Akten S. 2868 ff., 2871).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Nichtvollziehbarerklärung der am
10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuches;
- Anordnung der Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147
628) an A____;
- Verfügung über USB-Sticks
betreffend Handysicherung (Übergabe an Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und
Vernichtung der Daten);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung
sowie des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Jahren und
10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom […]
bis […] (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft vom […] bis […] (59 Tage),
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49
Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die von der Ehefrau des Beurteilten A____ beigebrachte
Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird bis zum Antritt der
unbedingten Freiheitstrafe des Beurteilten in Anwendung von Art. 239
Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung aufrechterhalten.
Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie A____
betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von
CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Advokat, wird eine
reduzierte Entschädigung von CHF 2'016.85
für das zweitinstanzliche
Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von B____ wird abgewiesen.
B____ wird des Raufhandels schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
abzüglich 15 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom […] bis […] sowie
13 Tage Untersuchungshaft vom […] bis […], mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
B____ wird zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […]
an D____ verurteilt.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie B____
betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
B____ trägt die Kosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'480.– und ein
Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10),
somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
1
- Berufungskläger
2
- Privatverteidiger
des Berufungsklägers 1
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatkläger
1
- Privatkläger
2
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt
- Amt
für Bevölkerung und Migration Kanton Fribourg
- Amt
für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst
sowie nach Rechtskraft des Urteils
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.