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Entscheid

SB.2023.31

ad BK 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand]), Raufhandel ad BK 2: Raufhandel

3. April 2025Deutsch207 min

verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.31

URTEIL

vom 3.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Daniel

Wagner, Advokat, Beschuldigter 1

Stänzlergasse 3, Postfach,

4001 Basel

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch lic. iur.

Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

C____ Berufungsbeklagter

1

vertreten durch Dr. Heinrich

Ueberwasser, Advokat, Privatkläger 1

Moosweg 70, 4125 Riehen

D____

Berufungsbeklagter 2

vertreten durch Dr. iur. Yves

Waldmann, Advokat, Privatkläger 2

St. Johanns-Vorstadt 23,

Postfach 1328, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 7. Dezember 2022 (SG.2022.80)

betreffend

ad 1: versuchte

vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung

(eventualiter einfache

Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand]), Raufhandel

ad 2: Raufhandel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 7. Dezember 2022 wurde A____ der

versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und

verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft.

Von einer Landesverweisung A____s wurde ausnahmsweise abgesehen. Die gegen A____

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Juli 2018 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht

vollziehbar erklärt. Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend

gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies das Strafgericht

auf den Zivilweg.

C____

(nachfolgend: Privatkläger 1) wurde von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung sowie des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

D____ (nachfolgend:

Privatkläger 2) wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen;

das gegen ihn geführte Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde eingestellt.

B____ wurde des

Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann

wurde B____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an

den Privatkläger 2 verurteilt.

E____ wurde der

Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 10 Tagessätze

für 10 Tage Untersuchungshaft vom […]. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des

Raufhandels freigesprochen.

Des Weiteren

befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

sowie die bei den Akten befindlichen USB-Sticks (siehe hierzu im Einzelnen das Dispositiv

des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 2578). Ferner wurden A____, B____

sowie E____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 14'717.05;

B____: CHF 2'773.10; E____ CHF 200.–) sowie Urteilsgebühren auferlegt

(A____: CHF 9'500.–; B____: CHF 2'773.10; E____: keine Urteilsgebühr).

Sodann ordnete das Strafgericht an, die zugunsten von A____ von dessen Ehefrau

beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– werde bis

zum Antritt seiner unbedingten Freiheitstrafe aufrechterhalten. Schliesslich setzte

das Strafgericht das Honorar und die Spesenvergütung für die Verteidigungen der

Beurteilten fest. Gegenüber A____ sowie B____ wurde diesbezüglich jeweils

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger

1), neu vertreten durch seinen Privatverteidiger Advokat lic. iur. Daniel

Wagner, B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat lic.

iur. Christoph Dumartheray, und zunächst auch E____, vertreten durch Advokatin

lic. phil. / MLaw Constanze Seelmann, mit Eingaben vom 19. April 2023 bzw.

14. April 2023 bzw. 18. April 2023 jeweils Berufung an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt.

Der Berufungskläger 1 beantragte zunächst, er sei vom Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels kostenlos

freizusprechen. Seiner Ehefrau sei die durch sie geleistete Kaution von

CHF 20'000.– zurückzuerstatten. Ihm selbst sei eine Haftentschädigung von

insgesamt CHF 18‘000.– auszurichten. Des Weiteren seien die von den

Privatklägern 1 und 2 geltend gemachten Entschädigungsforderungen abzuweisen.

Alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Berufungskläger 2 beantragt im Wesentlichen, er sei in

teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos

freizusprechen. Seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 sei aufzuheben. Ihm sei

für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'800.–

auszurichten. Der Vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung

gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sei aufzuheben. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. E____

hat demgegenüber seine Berufung mit Eingabe vom 17. November 2023

zurückgezogen, weshalb auf seine Anträge nicht weiter eingegangen wird.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 4. Mai

2023 fristgerecht Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7.

Dezember 2022 erhoben. Darin beantragt sie, der Berufungskläger 1 sei unter

Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Urteils nebst der versuchten

vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels auch der versuchten schweren

Körperverletzung (eventualiter der einfachen Körperverletzung mit

Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) schuldig zu sprechen. Die gegen den

Berufungskläger 1 ausgesprochene Strafe sei auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu

erhöhen. Sodann sei der Berufungskläger 1 für 10 Jahre des Landes zu verweisen.

Alles unter o/e-Kostenfolge. Von den übrigen Parteien ist weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufungen bzw. die Anschlussberufung

beantragt worden.

Mit Berufungsbegründungen vom 21. Februar 2024 (Berufungskläger 1)

und vom 20. Februar 2024 (Berufungskläger 2) sowie mit

Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2023 (Staatsanwaltschaft)

haben die Parteien jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen

gestellten Anträge begründet. Mit Eingabe vom 14. März 2024 hat die

Staatsanwaltschaft sodann eine Berufungsantwort betreffend den Berufungskläger

1 eingereicht. Hierzu hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 22. April

2024 repliziert. Sodann hat der Privatkläger 1, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinrich

Ueberwasser, mit Eingabe vom 26. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege

mit dem Unterzeichnenden sowie Akteneinsicht unter «Kosten- und

Parteientschädigungsfolge» beantragt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober

2023 wurde dem Berufungskläger 2 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren

bewilligt. Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde der Privatkläger 1

dazu aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine

finanzielle Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 18. November

2024 bzw. Vorladung vom 22. Januar 2025 sind sodann die Berufungskläger 1

und 2, jeweils mit Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, sowie fakultativ die

Privatkläger 1 und 2, jeweils mit Vertretung, zur Hauptverhandlung am 2. und

3. April 2025 geladen worden. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem aktuelle

Strafregisterauszüge der Berufungskläger 1 und 2, jeweils vom 4. März

2025, eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.-3. April 2023

sind die Berufungskläger 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache

befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Privatverteidiger

des Berufungsklägers 1, der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2 sowie die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Privatverteidiger des

Berufungsklägers 1 hat daraufhin repliziert. Schliesslich äusserten sich

nacheinander der Berufungskläger 1 sowie der Berufungskläger 2 im Rahmen des

letzten Wortes. Der Berufungskläger 1 hat dabei grundsätzlich an seinen bereits

schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch neu im Sinne von

Eventualanträgen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu

sprechen, (sub-)eventualiter auch wegen Raufhandels, sowie zu verurteilen zu

einer bedingten Gefängnisstrafe mit 2 Jahren Probezeit. Weiter verlangt

der Berufungskläger 1 nunmehr, er sei von den erstinstanzlichen Kosten zu

befreien, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren; für das

zweitinstanzliche Verfahren seien keine Kosten zu erheben. Wie bereits im

Instruktionsverfahren verlangt der Berufungskläger 1 sodann nach wie vor die Rückerstattung

der Kaution von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, die Abweisung der

Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine Haftentschädigung für seine

ungerechtfertigte Untersuchungshaft, wobei er nunmehr vorbringt, dass die

ursprünglich verlangte Haftentschädigung von CHF 18'000.– wegen der

allenfalls zu fällenden Schuldsprüche eventualiter zu kürzen sei; sofern ein

Anspruch auf Haftentschädigung bestehe, verlange er pro Tag CHF 250.–. Mit

Blick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verlangt der

Berufungskläger 1 deren vollumfängliche Abweisung, insbesondere sei von einer

Landesverweisung abzusehen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2

hat vollumfänglich auf seine mit Berufungsbegründung vom 20. Februar 2024

gestellten Rechtsbegehren verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich an

ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, hat an der

Berufungsverhandlung jedoch keinen Eventualantrag auf Verurteilung des

Berufungsklägers 1 wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe bzw. gefährlichem

Gegenstand mehr gestellt. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft für den

Berufungskläger 1 nur noch eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und

2 Monaten (vier Monate weniger als schriftlich gefordert). Zusätzlich zur

bereits schriftlich beantragten Landesverweisung von 10 Jahren verlangt die

Staatsanwaltschaft nunmehr auch eine Eintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem. Schliesslich verlangt die Staatsanwaltschaft neu

die Verrechnung der von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleisteten

Kaution in Höhe von CHF 20'000.– mit den Verfahrenskosten.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll

der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Das angefochtene Urteil unterliegt nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Die beiden Berufungskläger

1.

und 2 sind jeweils als Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die beiden Berufungen

sind gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401

in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden. Auf die drei Rechtsmittel ist mithin einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91

Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger 1 wendet sich in seiner

Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie

Raufhandels. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung ficht er an. Sodann

verlangt der Berufungskläger 1 in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die

Rückerstattung der Kaution in Höhe von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, eine

Haftentschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, die Abweisung der

Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine entsprechende

Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2962).

Demgegenüber richtet sich die Berufung des Berufungsklägers 2

gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels, die deswegen

verhängte Geldstrafe sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an

den Privatkläger 2. Weiter verlangt der Berufungskl.er 2 eine

Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Neuverteilung

der Kosten (Akten S. 2740 f., 2821 f., 2997).

Die Staatsanwaltschaft verlangt schliesslich in ihrer Anschlussberufung

nebst den vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Berufungsklägers 1 dessen

zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter

wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung,

das vorinstanzliche Absehen von einer Landesverweisung des Berufungsklägers 1

und die Anordnung der Vorinstanz betreffend die von der Ehefrau des

Berufungsklägers 1 geleistete Kaution (Akten S. 2961).

Dementsprechend sind – neben den allein die (ehemaligen) Mitbeschuldigten

C____, D____ bzw. E____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids

– mit Blick auf den Berufungskläger 1 in Rechtskraft erwachsen: die

Nichtvollziehbarerklärung der am 10. Juli 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Berufungskläger 1 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe; die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des

Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147 628) an den Berufungskläger 1; die

Übergabe der USB-Sticks betreffend Handysicherung an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt unter Vernichtung der Daten sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung des Berufungsklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren (für

weitere Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Darüber ist folglich

nicht mehr zu befinden. Mit Blick auf den Berufungskläger 2 ist lediglich die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren in Rechtskraft erwachsen, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand

ist.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

Tatsächliches

3.1

Sachverhalt

gemäss Anklageschrift vom […]

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom […] (Akten

S. 2206 ff.) mit Blick auf die angefochtenen Punkte zusammengefasst

von folgendem Sachverhalt aus:

Am […], mutmasslich nach 02:45 Uhr, hätten die beiden Brüder C____

und D____ (Privatkläger 1 und 2) als Besucher des [...] Nachtclubs «F____»

auf der Tanzfläche getanzt. Der stark angetrunkene Privatkläger 2 habe dabei die

vor ihm tanzende und ihm unbekannte G____ in das Hinterteil gekniffen (das

Verfahren gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung wurde allerdings

rechtskräftig eingestellt, siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2509). Hierauf

sei G____ gegen 03:00 Uhr zu […] E____ und zum Berufungskläger 1 (der jüngere

Bruder von E____ […]). G____ habe die beiden über den Vorfall auf der

Tanzfläche orientiert und ihnen den Privatkläger 2 gezeigt. Daraufhin sei E____

an die unterdessen wieder an ihrem Tisch sitzenden Privatkläger 1 und 2

herangetreten, habe den Privatkläger 2 auf dessen angeblichen sexuellen

Übergriff auf der Tanzfläche angesprochen und diesem angedroht, dass er ihn «hier

begraben» werde. Ausserdem habe er die beiden Privatkläger aufgefordert, den

Nachtclub umgehend zu verlassen. Während der stark angetrunkene Privatkläger 2

den Ernst der Lage nicht habe einschätzen können, habe der Privatkläger 1 die

Situation verbal zu schlichten versucht und ohne Weiteres zugestimmt, das Lokal

zusammen mit seinem Bruder unverzüglich zu verlassen. Dementsprechend hätten

sich die Privatkläger zwecks Bezahlung ihrer Konsumation zu E____ an die Bar begeben

und den Nachtclub anschliessend durch den Haupteingang verlassen.

Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern nach draussen

gefolgt bzw. habe sich kurz vor diesen nach draussen begeben, um sie dort

abzupassen. Kaum seien die Privatkläger aus dem Nachtclub herausgetreten, habe

der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 dazu aufgefordert, sich zu ihm zu

begeben. Die Privatkläger hätten sich indessen in Richtung ihres um die Ecke

abgestellten Personenwagens entfernt und gesagt, dass sie nun gehen würden. Der

Berufungskläger 1 sei den Privatklägern auf die Allmend vor dem Nachtclub gefolgt

und habe sich dabei zielgerichtet und schnellen Schrittes dem Privatkläger 2

genähert, sodass der Privatkläger 1 zum Schutze seines Bruders dem

Berufungskläger 1 mit in dessen Richtung ausgestreckter Hand den Weg versperrt

habe. Daraufhin, gegen 03:20 Uhr, habe der Berufungskläger 1 mit seiner linken

Hand ein Klappmesser (mögliche Klingenlänge von rund 15 cm) behändigt und damit

sogleich eine Schnittbewegung gegen die rechte Halsseite des

Privatklägers 1 durchgeführt, womit der Berufungskläger 1 unmittelbar lebensgefährliche

Verletzungen im hochsensiblen Halsbereich des Privatklägers 1 und dessen

Versterben zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe.

Der Privatkläger 1 habe sodann die Hand des Berufungsklägers 1 ergriffen,

um ihm das Messer abzunehmen, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei, bei dem

die beiden zu Boden gefallen seien und jeweils versucht hätten, die Kontrolle über

das Klappmesser zu erobern, was ihnen abwechselnd auch gelungen sei. Hierbei

hätten sie sich jeweils Verletzungen an ihren Händen und Armen zugezogen. Als der

Berufungskläger 1 die Kontrolle über das Klappmesser gehabt habe, habe er den Privatkläger

1.

insgesamt 3 Mal in den Bereich des rechten Oberschenkels, und des

Gesässes gestochen, womit er lebensgefährliche Verletzungen bzw. schwere oder

bleibende Schäden beim Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe.

Eventualiter habe der Berufungskläger 1 beabsichtigt bzw. zumindest in

Kauf genommen, den Privatkläger 1 mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper

und Gesundheit zu schädigen. Ausserdem habe der Privatkläger 1 – mutmasslich im

Gerangel um die Kontrolle des Klappmessers – eine Stichverletzung an der

Streckseite des linken Unterarms sowie eine verletzte Fingerkuppe am linken

Mittelfinger (Griff in Messerscheide) erlitten.

Der Privatkläger 1 habe seinerseits den Berufungskläger 1 mit

dem zwischenzeitlich erlangten Messer in dessen rechten Unterschenkel gestochen.

Ausserdem habe der Berufungskläger 1 – mutmasslich im Rahmen des Gerangels um

die Kontrolle des Klappmessers – eine Schnittverletzung am rechten Daumen

davongetragen.

Der Privatkläger 2 habe eingegriffen, indem er dem

Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen dessen Stirnbereich verpasst habe.

Mutmasslich dadurch habe der Berufungskläger 1 eine Schürfung oberhalb der

Nasenwurzel erlitten.

Mutmasslich zu diesem Zeitpunkt seien E____ und der

Berufungskläger 2 hinzugeeilt und hätten sich an der fortlaufenden

Auseinandersetzung beteiligt. Dabei sei E____ dem am Boden liegenden Privatkläger

1.

auf dessen Hand gestanden und habe versucht, in Besitz des Klappmessers zu

gelangen. Der Berufungskläger 2 habe dem Privatkläger 2, in der Absicht bzw.

unter Inkaufnahme, diesen an Körper und Gesundheit zu schädigen, zahlreiche

Faustschläge und/oder Fusstritte, unter anderem gegen dessen Kopfbereich,

verpasst. Anschliessend hätten sich die Gebrüder A____ vom Tatort entfernt. Die

Gebrüder C____ seien beide verletzt am Tatort zurückgeblieben, wobei der

Privatkläger 2 mittels Mobiltelefon die Polizei und die Sanität gerufen habe,

während der Privatkläger 1 schwer verletzt und mit Unterstützung um sein Leben gerungen

habe.

Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung habe der

Privatkläger 1 eine unmittelbar lebensbedrohliche, ca. 15 cm lange, glattrandig

begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung an der rechten Halsseite dicht

unterhalb des Ohres (schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den

Unterkiefer) mit vollständiger Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe

unterhalb des Ohres sowie mit Sichtbarwerden der Muskelhaut des

Kopfwendermuskels, zwei Stichverletzungen an der Aussenseite des rechten

Oberschenkels, eine Stichverletzung am Gesäss, eine Stichverletzung an der

Streckseite des linken Unterarms sowie eine kleine Verletzung an der

Fingerkuppe des linken Mittelfingers erlitten.

Der Berufungskläger 1 habe eine Stichverletzung (mutmasslich Durchstich)

am rechten Unterschenkel, eine Schnittverletzung am rechten Daumen,

Hautunterblutungen am rechten Unterarm, Kratzspuren an der rechten Halsseite

und eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzerartiger

Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.

Der Privatkläger 2 habe mehrere geringfügige Verletzungen,

welche überwiegend aus stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkung

stammten, davongetragen.

3.2

Strafgerichtsurteil

vom 7. Dezember 2022

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember

2022.

in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgehalten, es sei unbestritten, dass

es in der Nacht vom […] um 03:00 Uhr vor dem Nachtclub F____ [...] zu einer

gewalttätigen Auseinandersetzung kam, bei welcher drei Personen – der

Privatkläger 1, der Berufungskläger 1 sowie der Privatkläger 2 – teils sehr

schwere Verletzungen davontrugen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.).

Das Strafgericht führte sodann aus, die Aussagen der Beteiligten zu den

Ereignissen würden allerdings zum Teil weit auseinandergehen. Vor diesem

Hintergrund legte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten bzw. sonstiger

befragter Personen dar und unterzog diese einer Würdigung unter

Berücksichtigung allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2514 ff.). Mit Blick auf die Vorgeschichte auf der

Tanzfläche des Clubs F____ kam das Strafgericht hierbei zum Schluss, ungeachtet

der Einstellung des Verfahrens gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller

Belästigung müsse davon ausgegangen werden, dass dieser während des Tanzes G____

am Gesäss anfasste, woraufhin letztere dies umgehend E____ meldete

(angefochtenes Urteil, Akten S. 1517 ff.). Hinsichtlich der weiteren

Geschehnisse im Club erwog das Strafgericht, es könne durchaus von einer

gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten, d.h. sowohl seitens der

involvierten Gebrüder A____ als auch der Gebrüder C____, ausgegangen werden,

welche sich im Falle des Privatklägers 2 aufgrund dessen Alkoholisierung

noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Allerdings erweise sich die vom

Berufungskläger behauptete Aggressivität der Gebrüder C____ als stark

übertrieben. Über die von den Gebrüdern C____ vorgebrachte Todesdrohung seitens

E____ müsse bereits mangels entsprechenden Strafantrags nicht abschliessend

befunden werden. Die beiden Privatkläger hätten zwar von Beginn an und ohne

Absprachemöglichkeit hiervon berichtet, allerdings würden ihre Schilderungen in

Bezug auf Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung auseinandergehen, weshalb die

Frage ob, mit welchen Worten und bei welcher Gelegenheit eine solche Drohung

erfolgt sei, offengelassen werden müsse (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2520 ff.). Zum Tatgeschehen vor dem Club F____ erwog das Strafgericht,

dass die vorhandenen diversen kriminaltechnischen Untersuchungen und

Spurenauswertungen (insbesondere rund um den Tatort vor der Liegenschaft [...])

alleine keine Auskunft über die eigentlichen Geschehensabläufe und eine

strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten hieran geben würden.

Sodann hätten sich beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort zwar zahlreiche

Gäste im Club F____ aufgehalten, welche von der Polizei allesamt kontrolliert

worden und teilweise befragt worden seien. Allerdings habe von diesen […]

Personen niemand sachdienliche Angaben zum Tathergang machen können oder

wollen. Die überwiegenden Befragten hätten insgesamt vage und ausweichend ausgesagt

sowie den Eindruck erweckt, nicht in die Angelegenheit involviert werden zu

wollen […]. Die befragten Gäste seien nicht neutral, sondern vielmehr dem Lager

der Gebrüder A____ zuzuordnen, sodass auf deren Aussagen alleine nicht

abgestellt werden könne (im Einzelnen hierzu angefochtenes Urteil, Akten

S. 2522 ff.). Im Vordergrund standen für das Strafgericht vielmehr die

Aussagen der fünf vor erster Instanz beschuldigten Personen (des

Berufungsklägers 1, des Berufungsklägers 2, deren Bruders E____, des

Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 2), weshalb es diese Aussagen einer

eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzog. Hierbei kam das Strafgericht zusammengefasst

zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 würden sich als

weitaus überzeugender und stimmiger erweisen als die Aussagen der

Berufungskläger 1 und 2 sowie deren Bruders E____ (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2524 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtete das

Strafgericht den angeklagten Sachverhalt grösstenteils als erstellt und

präzisierte diesen teilweise (angefochtenes Urteil, Akten S. 2542 ff.).

Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. eventualiter infolge Notwehr

gerechtfertigt erachtete das Strafgericht hingegen den angeklagten Fusstritt

seitens des Privatklägers 2 gegen die Stirn des Berufungsklägers 1

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2544). Mit Blick auf die Beteiligung des

Berufungsklägers 2 im Besonderen stand für das Strafgericht fest, dass

dieser gegen Ende der Auseinandersetzung auf den Privatkläger 2 einschlug.

Allerdings liesse sich nicht nachweisen, dass der Berufungskläger 2 dem

Privatkläger 2 die bei ihm festgestellten Verletzungen zufügte. Nicht erstellt

sei ausserdem, dass der Berufungskläger 2 auch getreten habe

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.). Als nicht erwiesen bzw.

eventualiter infolge Notwehrhilfe gerechtfertigt erachtete das Strafgericht

sodann die angeklagte Beteiligung E____s an der gewalttätigen

Auseinandersetzung (angefochtenes Urteil, Akten S. 2545 f.).

3.3

Vorbringen

des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt zum Tatsächlichen zusammengefasst

vor, die Vorinstanz stelle fälschlicherweise rein auf die unwahren Aussagen der

Privatkläger 1 und 2 ab. Entgegen deren Aussagen sei es in Wahrheit so gewesen,

dass er den Privatklägern aufgrund ihrer im Club gezeigten Aggression zum

Schutze der im Korridor und Aussenbereich befindlichen anderen Clubgäste und

zur Vermeidung eines weiteren Konflikts aus dem Club nach draussen gefolgt sei.

Die Privatkläger hätten ihn dann nach Verlassen des Clubs beleidigt und versucht

zu provozieren (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.). Die

im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch in seiner Berufungsbegründung

vorgebrachte Version, wonach ausserdem die Privatkläger ihn zuerst körperlich

angegriffen hätten, nachdem er auf ihre Provokationen und Beleidigungen nicht

eingegangen sei, wonach er nicht mehr genau wisse, ob er auch einmal das Messer

in der Hand gehabt und sich damit verteidigt habe, sowie wonach bloss er und

die beiden Privatkläger – und keine weiteren Personen – an der

Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Berufungsbegründung BK 1, Akten

S. 2833 ff.), brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung indessen

nicht mehr vor. Vielmehr räumte er inzwischen ein, einen Begleiter an seiner

Seite gehabt zu haben sowie nach den Beleidigungen der beiden Privatkläger dem

Privatkläger 1 einen Faustschlag und dem Privatkläger 2 mehrere Faustschläge

und eine «Kopfnuss» verpasst zu haben. Anschliessend habe ihm der

Privatkläger 1 ein Messer in die Wade gerammt, woraufhin ein Kampf um das

Messer entbrannt sei. Hierbei könne es auch zu den Verletzungen beim

Privatkläger 1 gekommen sein. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1

plädierte auf dieser Grundlage, es sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger

1.

das Messer gezogen und es zuerst gehabt habe. Ausserdem stellte der

Privatverteidiger die These in den Raum, dass die Aussagen der Zeugen, welche

alle behauptet hätten, sich nicht eingemischt zu haben, nicht glaubhaft seien;

es bestehe die Vermutung, dass die C____-Brüder zwar hätten einstecken müssen,

der Berufungskläger 1 aber bloss ein «Bauernopfer» sei, während gewisse

Leute sich aus der Verantwortung stehlen wollten (Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten S. 2982 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz,

Akten S. 2994 ff.).

3.4

Vorbringen

des Berufungsklägers 2

Der Berufungskläger 2 macht in tatsächlicher Hinsicht im

Wesentlichen geltend, er habe nur schlichtend und trennend in die

Auseinandersetzung vor dem Club F____ eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft habe

das Strafverfahren gegen ihn denn auch zunächst eingestellt, da der Tatverdacht

gegen ihn nicht habe erhärtet werden können. Vor Strafgericht habe die

Staatsanwaltschaft sodann seinen Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe

im Sinne von Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

beantragt. Für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er auf den

Privatkläger 2 eingeschlagen habe, gebe es keinerlei objektive Anhaltspunkte

bzw. objektive Beweise. Der Vorwurf gegen ihn selbst beruhe nur auf den

Aussagen des Privatklägers 1, welche aber völlig isoliert dastünden. Des

Weiteren sei der Privatkläger 1 klar parteiisch. Auch inhaltlich seien die

Aussagen des Privatklägers 1 nicht hinreichend glaubhaft (Berufungsbegründung

BK 2, Akten S. 2822 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

S. 2997 ff.).

3.5

Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft verweist in tatsächlicher Hinsicht auf

die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und entgegnet den diesbezüglichen

Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass beide Privatkläger den

Berufungskläger 1 unabhängig voneinander und von Anfang an als den fraglichen

Angreifer, welcher dem Privatkläger 1 mittels eines Messers mehrere

Verletzungen zugefügt habe, bezeichnet bzw. identifiziert hätten. Das vom

Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen stehe im Einklang mit den objektiven

Beweismitteln und werde durch die in etlichen relevanten Elementen

übereinstimmende Darstellung des Privatklägers 2 bestätigt. Die glaubhaften

Aussagen der beiden Privatkläger seien konstant und enthielten jeweils mehrere

Realitätskriterien. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers 1

äusserst unglaubhaft. Sie würden in wesentlichen Punkten ernsthafte

Widersprüche aufweisen, seien teilweise schlicht nicht plausibel, enthielten so

gut wie keine Realitätskriterien, liessen sich in keiner Weise in Einklang mit

der objektiven Spurenlage bringen und widersprächen den Schilderungen

zahlreicher Auskunftspersonen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der

Berufungsverhandlung eine neue Version der Geschehnisse kurz vor der

gewalttätigen Auseinandersetzung geschildert (Berufungsantwort StA, Akten

S. 2857; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2952 ff.).

3.6

Unschuldsvermutung,

in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

3.6.1

Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10

Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in

dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen

muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.

2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.6.2

In engem Zusammenhang zum Grundsatz in

dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es

hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht

nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172

E. 3a; vgl. auch Wohlers, in:

Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je

mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.6.3

In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September

2022.

E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.6.4

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der

Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1

und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom

5.

Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.6.5

Zu

berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in

Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der

Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein

zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer

protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter

handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten

und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu.

Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport

zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,

objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass

dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch

einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass

die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen

werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom

5.

Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,

6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022

E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom

19.

Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.7

Vorhandene

Beweismittel

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden

zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts,

einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch angefochtenes

Urteil, Akten S. 2512 ff.).

3.7.1

Gutachten

des IRM betreffend den Privatkläger 1

Im

rechtsmedizinischen Gutachten vom […] zum Privatkläger 1 wurden bei diesem neben

oberflächlichen Hautabschürfungen an den beiden Kniegelenken, die zwanglos

durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten, verschiedene Folgen scharfer

Gewalteinwirkungen festgestellt. Als schwerwiegendste Verletzung zeige sich an

der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres eine 15 cm lange, glattrandig

begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung, die schräg von hinten oben von der

Nackenregion bis unter den Unterkiefer verlaufe. Zentral unterhalb des Ohres

seien Haut- und Unterhautfettgewebe vollständig durchtrennt und die Muskelhaut

des Kopfwendemuskels sei sichtbar. Davor und dahinter reiche die Verletzung bis

ins Unterhautfettgewebe. Laut Gutachten handelt es sich hierbei um die Folge

einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnittverletzung, wobei ein

scharfes Messer als Tatwerkzeug in Frage kommt. Im Gutachten wird weiter

ausgeführt, bei Halsverletzungen bestehe die Gefahr der Eröffnung der

Halsschlagader, was einerseits zu einem Verbluten durch raschen hochgradigen

Blutverlust führen könne. Andererseits könne dadurch auch die Hirndurchblutung

relevant beeinträchtigt werden, wodurch lebensbedrohliche Schäden des Gehirns

resultieren könnten. Weiter bestehe die Gefahr der Eröffnung von Blutadern,

wodurch Luft in das Gefässsystem eindringen könne, sodass ab einem bestimmten

Luftvolumen eine oftmals tödlich verlaufende Lungenembolie entstehen könne.

Aufgrund der Grösse und Tiefe der Halsverletzung beim Privatkläger 1 müsse

es als Zufall angesehen werden, dass keine der genannten lebensbedrohlichen

Komplikationen eingetreten sei. Trotzdem sei in jedem Fall von einer

unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzung auszugehen. Ferner habe der

Privatkläger 1 insgesamt vier Stichverletzungen erlitten, wobei angesichts

der fehlenden klinischen Angaben keine Aussagen zur Tiefe dieser Verletzungen

getroffen werden könne. Der Stich an der Streckseite des linken Unterarms sei 2

cm lang und zeige ein symmetrisches Hervorquellen von Fettgewebe, was für eine

eher senkrecht zur Hautoberfläche gerichtete Stichrichtung spreche. Aus

rechtsmedizinischer Sicht seien Verletzungen an den Streckseiten des Unterarms

immer auch als Abwehrverletzungen interpretierbar. An der Aussenseite des

rechten Oberschenkels zeigten sich zwei Stichverletzungen von 4 bzw. 1,8

cm Länge, wobei laut Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes der Einstich ins

Gewebe schräg von unten nach oben erfolgt und ein Messer als Tatwerkzeug

geeignet sei. Bei den Verletzungen am Oberschenkel und am Gesäss sei die Gefahr

der Verletzung grösserer Blutgefässe relativ gering, sodass hier nicht zwingend

von einer Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Allerdings bestehe auch hier

die Gefahr der Wundinfektion durch eingetragene Krankheitserreger. Bei der

Stichverletzung am Arm sei die Gefahr der Verletzung von grösseren Blutgefässen

grösser als an der Aussenseite des Oberschenkels. Zu guter Letzt habe der

Privatkläger 1 an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine leicht

dreieckig konfigurierte, scharfrandige Hautdurchtrennung erlitten, für welche

laut Gutachten ein Griff in die Messerschneide eine plausible Erklärung ist

(Akten S. 2055 ff.). Dem Gutachten liegen sodann mehrere eindrückliche

Fotografien der beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bei (Akten

S. 2062 f.).

3.7.2

Gutachten

des IRM betreffend den Berufungskläger 1

Den Akten liegt

des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom […] zum Berufungskläger 1

vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 neben einem

Durchstich durch den rechten Unterschenkel zur Wade hin eine Schnittverletzung

am Daumen der rechten Hand in Form eines flächigen Oberhautverlusts von ca. 5 bis

6.

cm Länge durch mutmasslich scharfe Gewalt erlitten habe. An der Stirn

zeige sich quer oberhalb der Nasenwurzel eine leicht bogenförmige

Hauteinblutung mit zentraler, kratzartiger Schürfung als Folge einer stumpfen,

tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Diese Verletzung kann gemäss Gutachten

durchaus als Folge eines Fusstritts interpretiert werden. Denkbar sei aber auch

jede andere Form einer kantigen Gewalteinwirkung. Bei der an der rechten Wange

dicht oberhalb des rechten Mundwinkels festgestellten kleinfleckigen

Hauteinblutung mit geringer Schürfung sei ebenfalls von tangential schürfender

Gewalteinwirkung auszugehen. Das Fehlen entsprechender Schleimhautverletzungen

der Mundschleimhaut spreche gegen stärkere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die

Mundregion, wie sie häufig bei Faustschlägen gesehen würden. An der rechten

Halsseite seien feinstreifige, kratzerartige Hautveränderungen festgestellt

worden, welche eher unspezifisch seien und in einem allgemeinen Gerangel

entstanden sein könnten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 an der

Beugeseite des rechten Oberarms unregelmässige und unscharf begrenzte

Hauteinblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen. Diese

Verletzungen könnten aufgrund der Lage und der Form am ehesten als Griffspuren

interpretiert werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass für die

Annahme einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation. Im Bereich der

Stichverletzung am rechten Unterschenkel könnten jedoch in der Tiefe der

Unterschenkelmuskulatur verlaufende Schlagadern verletzt werden, aus denen eine

lebensbedrohliche Blutung resultieren könne. Ausserdem berge jede Verletzung

der körperlichen Integrität mit Durchtrennung der Haut die Gefahr einer

Wundinfektion. Fusstritte gegen den Kopf seien potentiell lebensbedrohlich, da

es zu Verletzungen von Schädel und Hirn kommen könne (Akten S. 2034 ff.).

Auch diesem Gutachten liegen mehrere Fotografien zu den Verletzungen bei, wobei

zur Stichwunde am rechten Unterschenkel ein Foto in verbundenem Zustand sowie

ein Röntgenbild vorliegen (Akten S. 2041 ff.).

3.7.3

Gutachten

des IRM betreffend den Privatkläger 2

Beim

Privatkläger 2 zeigten sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom […] verschiedene

Folgen überwiegend stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkungen. Im

Gutachten wird ausgeführt, in Schädelhöhe direkt rechts der Körpermittellinie befinde

sich eine kleinfleckig akzentuierte Schürfung in der Kopfhaut von 1,5 cm

Durchmesser. Ferner weise der Privatkläger 2 eine Schwellung und beginnende

blau-rötliche Hautveränderung über dem linken Jochbein mit Blauverfärbung des

linken Unterlids auf. Über dem druckschmerzhaften Nasenrücken befinde sich eine

blau-rötliche Hautverfärbung von 0,5 cm Durchmesser. Die Schleimhaut der

Lippen und des Mundes im Bereich des linken Mundwinkels sei bläulich verfärbt

und schmerzhaft. In der Halshaut rechts am Halsansatz zeigten sich mehrere

kleinfleckige sowie kratzerartige Hauteinblutungen. Auch an der linken

Halsseite stellten die Gutachter mehrere kleinfleckige Hauteinblutungen fest.

Ferner zeige sich an der Aussenseite des linken Unterschenkels eine 3 cm grosse

Schürfung. Die Gutachter stellten fest, diese Verletzungen seien überwiegend

unspezifisch und liessen sich keinem besonderen Tatablauf zuordnen. Das

Verletzungsmuster sei jedoch mit einem allgemeinen Gerangel bei einer

körperlichen Auseinandersetzung zwanglos zu vereinbaren. Hinweise auf scharfe

Gewalteinwirkung lägen keine vor. Insgesamt seien die Verletzungen laut

Gutachten geringfügig; eine Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender

Gesundheitsschäden lasse sich nicht ableiten (Akten S. 2076 ff.).

3.7.4

Diverse

kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen

Des Weiteren liegen den Akten diverse kriminaltechnische

Untersuchungen und Spurenauswertungen bei. Dem kriminaltechnischen

Untersuchungsbericht zur Tatortarbeit lässt sich etwa entnehmen, dass sich auf

der linken Seite der Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der

Gebäudefassade, eine Stelle mit grossflächigen Blutantragungen, Blutlachen,

blutigen Schuhspuren und tatrelevanten Gegenständen auf der Fahrbahn befand,

wobei sich auch an der Gebäudefassade einzelne Blutantragungen fanden (Bericht

der Kriminaltechnischen Abteilung [KTA], Akten S. 1937; Skizze

Örtlichkeit, Akten S. 1939; Fotodokumentation Akten S. 1949 ff.,

insbesondere 1955 ff.). Hervorzuheben ist, dass im Bereich dieser

grossflächigen Blutantragung eine Goldkette mit beschädigtem Verschluss

sichergestellt wurde, welche zugestandenermassen dem Privatkläger 2 gehört

(Akten S. 1153 f.) und die zudem in einem komplexen DNA-Mischprofil

die DNA der beiden Privatkläger aufwies (Akten S. 2101 f.). Ausserdem

befand sich auf der Fahrbahn eine blutverschmierte Armbanduhr mit einseitig

abgerissenem Lederarmband, wobei der Berufungskläger 2 im Verlauf des

Vorverfahrens einräumte, diese gehöre ihm (Akten S. 1468). In einem ab dem

Uhrengehäuse gesicherten komplexen DNA-Mischprofil war sowohl die DNA des

Berufungsklägers 2 als auch jene des Privatklägers 1 enthalten (Akten

S. 1920). Schliesslich lag am Boden ein Stück Haut mit Fingernagel, das

vom rechten Daumen des Berufungsklägers 1 stammt (vgl. z.B. Akten

S. 2380; zum Ganzen siehe auch KTA-Bericht, Tatrelevante Gegenstände,

Akten S. 1941).

3.7.5

Aussagen

des Privatklägers 1

Der Privatkläger 1, auf dessen Sachverhaltsversion die

Anklageschrift im Wesentlichen basiert, betonte stets, nicht mitbekommen zu

haben, dass sein Bruder, der Privatkläger 1, auf der Tanzfläche eine Frau

belästigt habe (Akten S. 610 f., 1353 f., 2364; vgl. auch

1094). Er bekräftigte jedoch, dass E____ zu ihnen an den Tisch gekommen sei und

dem Privatkläger 2 dort vorgeworfen habe, eine Frau «betatscht» zu haben. Zudem

habe E____ den Privatkläger 2 mit den Worten «ich begrabe dich hier» bedroht.

Um die Situation zu beruhigen, habe man in der Folge an der Bar bei E____ die

Rechnung bezahlt und den Club verlassen (Akten S. 611, 1246, 1259, 1354,

1444, 1450, 1571, 2364, 2367, 2399; vgl. auch 1094). Der Privatkläger 1

führte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor der ersten Instanz aus, wie

draussen vor dem Clubeingang der Berufungskläger 1 zusammen mit einer weiteren

Person gestanden und den Privatkläger 2 sogleich dazu aufgefordert habe, sich

mit ihm «nach hinten» bzw. neben das Gebäude zu begeben. Er selbst habe dies

jedoch verhindern können und sei mit seinem Bruder in Richtung ihres Fahrzeugs

davongegangen. Der Berufungskläger 1 und dessen Begleiter hätten sie aber

verfolgt und als der Berufungskläger 1 auf den Privatkläger 2 habe zugehen wollen,

habe er (der Privatkläger 1) diesem den Weg versperrt. Daraufhin sei er

vom Berufungskläger 1 unvermittelt mit einem Messer mit einer Klingenlänge von

ca. 15 cm angegriffen und am Hals verletzt worden (Akten S. 612, 1266,

2370). Als er dem Berufungskläger 1 das Messer aus der Hand habe reissen

wollen, seien sie in einem Gerangel zu Boden gegangen (Akten S. 1245 ff.,

1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.; vgl. auch 611 f., 1094,

1571.

f.). Der Privatkläger 1 schilderte sodann, im Verlauf der

Auseinandersetzung seien weitere Personen dazugekommen und hätten sich am

Angriff auf ihn und seinen Bruder beteiligt. Konkret habe er den

Berufungskläger 2 gesehen, wie dieser am Schluss auf den Privatkläger 2

eingeschlagen habe (Akten S. 1354, 1362 f., 1447, 1450, 2371, 2376,

2397.

f.; vgl. auch 613 f., 1094, 1245, 1261, 1266, 1572). Der

Privatkläger 1 räumte ein, dass es ihm irgendwann gelungen sei, dem

Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen und dass er seinem Kontrahenten

im Verlaufe des Gerangels die Stichwunde am Unterschenkel zugefügt haben könnte

(Akten S. 613, 1470, 2371). Weiter führte er aus, dass E____ ihm auf die

Hand gestanden sei und ihm das Messer weggenommen habe, woraufhin sich

sämtliche Angreifer entfernt hätten (Akten S. 1354, 1447, 2371,

2375.

f.; vgl. auch 1245). Er selbst habe hierauf in das Auto steigen

wollen, aber kaum Luft bekommen. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu

Boden gefallen. Sein Bruder habe die Ambulanz benachrichtigt und auf seine

Halswunde gedrückt, bis die Ambulanz gekommen sei (Akten S. 1245, 1354 f.,

2371; vgl. auch 614). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ

geladene Privatkläger 1 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu

den Vorfällen befragt.

3.7.6

Aussagen

des Privatklägers 2

Der Privatkläger 2 bestritt, im Club einer Frau in das Gesäss

gekniffen zu haben (Akten S. 1090, 1135 f.). Allerdings räumte er die

Möglichkeit einer unabsichtlichen Berührung während des Tanzens auf der vollen

und engen Tanzfläche ein (Akten S. 2364). Sodann schilderte der

Privatkläger 2, von E____ mit den Worten «verpisst euch, was habt ihr das

Gefühl, dass ihr Frauen anschaut und anfasst» und der Drohung «ihr seid tot»

aus dem Lokal herausgeworfen worden zu sein (Akten S. 2364, 2367; siehe auch

764, 1090, 1128, 1450). Nachdem er und sein Bruder an der Bar bezahlt und den

Club verlassen hätten, seien sie auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug vom

Berufungskläger 1 und zwei weiteren Personen schnellen Schrittes verfolgt

worden. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «hey, geh schneller, wir werden

verfolgt und ich glaube, die wollen uns etwas machen». Als sie sich umgedreht

hätten, sei sein Bruder, der Privatkläger 1, plötzlich vom Berufungskläger

1.

mit einem Messer angegriffen worden. Er selbst sei von den Begleitern des

Berufungsklägers 1 und in der Folge von zahlreichen weiteren, hinzukommenden

Personen von allen Seiten geschlagen und getreten worden, auch auf den Kopf, sodass

er gestürzt sei. Der Privatkläger 2 bestritt, dem am Boden liegenden

Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen die Stirn verpasst zu haben, da er

selbst gar nicht habe aufstehen und sich gegen all’ die Schläge zur Wehr setzen

können. Währenddessen habe er seitlich am Boden liegend zusehen müssen, wie

sein ebenfalls hingefallener Bruder vom Berufungskläger 1 gestochen worden

sei und andere ihn gehalten hätten. Wer die anderen seien, könne er nicht

sagen. Sein Bruder sei am Hals und am Bein verletzt worden. Dann habe es

irgendwann aufgehört und plötzlich seien alle Angreifer abgehauen. Er selbst

sei irgendwann zu sich gekommen und habe gehört, wie sein Bruder ihm sage, dass

er am Sterben sei, er solle ihm helfen. Er habe sich dann um seinen schwer

verletzten Bruder gekümmert, indem er die Ambulanz respektive die Polizei

alarmiert und die Wunde am Hals seines Bruders zugehalten habe (Akten S. 764 ff.,

1090.

f., 1128 ff., 1448 f., 1458, 2368, 2371 f., 2400). An

der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene

Privatkläger 2 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den

Vorfällen befragt.

3.7.7

Aussagen

des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 brachte im Wesentlichen vor, im

Clubinnern mitbekommen zu haben, wie sein Bruder E____ – nachdem diesem ein

weiblicher Gast gemeldet habe, dass sie von einem der Privatkläger am Hintern

berührt worden sei – die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals

aufgefordert habe. Da sich die beiden Privatkläger aggressiv verhalten hätten

und laut geworden seien, sei er selbst (der Berufungskläger 1) ihnen mit

Abstand bis draussen vor die Clubtüre gefolgt. Dies habe er deshalb getan, um

sich einerseits zu vergewissern, dass die Gebrüder den Club auch wirklich

verlassen, und andererseits, um sicherzustellen, dass sie auf dem Weg nach

draussen nicht weiter Unruhe stiften (Akten S. 490, 1096, 1279 f., 1301 f.,

1442.

f., 2367, 2369, 2372 f., 2378 f., 2393 ff.). Der

Berufungskläger 1 bestritt kategorisch, die Privatkläger draussen abgepasst,

verfolgt und schliesslich mit einem Messer angegriffen zu haben. Die

Provokationen und Gewalttätigkeiten seien vielmehr von den beiden Privatklägern

ausgegangen. Während der Berufungskläger 1 im Vorverfahren noch erzählte, der

Privatkläger 2 hätte ihn draussen «hinter das Haus eingeladen [,] um etwas zu

besprechen» (Akten S. 1443, ähnlich 1096, 1280, 1573), brachte er

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die beiden hätten ihn

mit schweren Beleidigungen und Beschimpfungen provoziert (Akten S. 2372 f.).

Der Berufungskläger 1 betonte im Vorverfahren sowie vor erster Instanz, er sei

von den Privatklägern unvermittelt angegriffen und geschlagen worden. Plötzlich

habe er am Unterschenkel einen Schmerz verspürt und beim Privatkläger 1

ein Messer in der Hand wahrgenommen. In der Folge habe er nach dem Messer

gegriffen und sei dabei am Daumen geschnitten worden. Anschliessend sei er mit dem

Privatkläger 1 zu Boden gegangen. Währenddessen habe der jüngere Bruder weiter

auf ihn (den Berufungskläger 1) eingeschlagen bzw. getreten. Er selbst

habe mehrere Fusstritte an seinen Kopf, ins Gesicht erhalten. Geendet habe die

Schlägerei, als jemand das Messer weggenommen habe (Akten S. 1280 f.,

1286, 1288, 1443, 1455, 2372 ff.; vgl. auch 491). Der

Berufungskläger 1 beteuerte wiederholt, selbst nie ein Messer in der Hand

gehalten zu haben und sich die Verletzungen beim Privatkläger 1 nicht

erklären zu können (Akten S. 494, 1280, 1300, 1310). Teilweise verneinte

er explizit die Möglichkeit, dass er (der Berufungskläger 1) diese Verletzungen

verursacht haben könnte, vielleicht habe sich der Privatkläger 1 im Kampf selbst

verletzt (Akten S. 2373). Teilweise räumte der Berufungskläger 1 aber

auch ein, dass der Privatkläger 1 möglicherweise beim Gerangel auf dem

Boden am Hals verletzt wurde, als er selbst (der Berufungskläger 1) dessen Hand

mit dem Messer weggedrückt habe, um sich selbst zu schützen (Akten

S. 1455). Sodann stellte der Berufungskläger 1 in Abrede, dass sich an der

gewalttätigen Auseinandersetzung weitere Personen, insbesondere seine Brüder B____

(der Berufungskläger 2) und E____, beteiligt hätten (Akten S. 1300, 1443,

1453.

f., 1471).

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der

Berufungskläger 1 sodann eine von seiner bisherigen Version deutlich

abweichende und viel detailliertere Beschreibung der Ereignisse vor: Nunmehr

behauptete er, der «Betrunkene» (d.h. der Privatkläger 2) habe nicht aus

dem Club herausgehen wollen, weshalb E____ gesagt habe, dass die beiden

hinausbegleitet werden sollten. Der Berufungskläger 1 habe die Privatkläger

dann hinausbegleitet, am Arm gepackt, geschubst und ihnen gesagt, sie sollten

gehen. Nach den Treppen hätten die Privatkläger 4-5 Schritte gemacht bzw. 6-7 Meter

zurückgelegt, sich dann umgedreht und angefangen, gegen die Mutter und

Schwester des Berufungsklägers 1 zu fluchen. Wer der beiden genau geflucht

habe, wisse er nicht mehr. Er selbst sei dann in ihre Richtung hinuntergegangen

und habe dann – als erster – zugeschlagen. Er habe zuerst den Privatkläger 1 mit

der Faust ins Gesicht geschlagen, sich dann mit dem Privatkläger 2 mit den

Fäusten geprügelt und diesem eine Kopfnuss verpasst und anschliessend hinten an

der Wade einen Schmerz verspürt. Hierauf habe er sich umgedreht und den

Privatkläger 1 mit einem Messer in der Hand gesehen. Er habe dann dessen

Handgelenke festgehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn hierauf am Kragen

gepackt. Es habe dann ein Gerangel mit dem Privatkläger 1 gegeben, bei dem

ein Begleiter des Berufungsklägers 1 (dessen Namen er nicht nennen könne) den

Privatkläger 1 von hinten geschlagen habe und er selbst (der Berufungskläger 1)

dem Privatkläger 1 das Messer habe aus der Hand reissen können. Danach habe der

Berufungskläger 1 auf den Fuss des Privatklägers 1 gestampft, um diesen zu Fall

zu bringen. Als dieser gefallen sei, habe er den Berufungskläger 1 mit zu Boden

gerissen. Auf dem Boden sei ihm selbst (dem Berufungskläger 1) das Messer

aus der Hand gefallen und er und der Privatkläger 1 hätten sich

gegenseitig geschlagen. Der Privatkläger 2 habe auch von hinten ständig auf ihn

eingeschlagen. Plötzlich habe er seinen Bruder, den Berufungskläger 2, gehört,

wie er ihm gesagt habe, er solle loslassen, der andere habe kein Messer.

Anschliessend habe man sie auseinandergebracht und er selbst sei aufgestanden.

Er habe gemerkt, dass ein Stückchen Fleisch bei seinem Finger abgeschnitten

gewesen sei und habe gesehen, wie die Privatkläger in Richtung ihres Autos

gegangen seien. Er habe dann zu seinem Bruder E____ gesagt, dieser solle ihn

wegbringen. Er sei mit dem Auto ins Spital gefahren worden und dabei immer

wieder in Ohnmacht gefallen. Die Verletzungen beim Privatkläger 1 konnte sich

der Berufungskläger 1 immer noch nicht erklären, räumte aber ein, die

Halsverletzung und möglicherweise auch die anderen Stich- bzw.

Schnittverletzungen beim Privatkläger 1 könnten vielleicht während des

Gerangels oder beim Fall zu Boden entstanden sein, als er selbst (der

Berufungskläger 1) das Messer in der Hand gehabt habe. Der

Berufungskläger 1 machte auch geltend, dass ihn wegen dieser Verletzungen sein

Gewissen plage (Akten S. 2982 ff., 2991 ff.; ergänzend Audioprotokoll

Berufungsverhandlung, Laufzeit 01:13:28-01:13:38).

3.7.8

Aussagen

des Berufungsklägers 2

Der

Berufungskläger 2 bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls.

Während er sich in seiner ersten Einvernahme zur Sache noch auf den Standpunkt

stellte, zur inkriminierten Tatzeit überhaupt nicht im Club F____, sondern

zuhause bei seinem Bruder E____ gewesen zu sein (Akten S. 1371, 1373),

stritt er in den nachfolgenden Befragungen im Vorverfahren sowie auch vor dem

Strafgericht nicht mehr ab, sich damals im Lokal aufgehalten zu haben. Er

machte ab diesem Zeitpunkt aber im Grundsatz geltend, er sei alkoholisiert

gewesen und habe bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen. Als

er im Club ein Hin und Her von Leuten beobachtet habe, habe er sich aus Neugier

nach draussen begeben, wo er gesehen habe, wie zwei Männer auf seinen Bruder,

den Berufungskläger 1, losgegangen seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er

habe die beiden Angreifer, die Privatkläger 1 und 2, von seinem Bruder

weggezogen bzw. dies versucht. Als er beim Berufungskläger 1 die stark

blutenden Verletzungen am Finger und am Bein festgestellt habe, habe er Angst

und Panik bekommen, sich vom Tatort entfernt und die Nacht im nahegelegenen

Park […] verbracht (Akten S. 886 f., 1399 ff., 1446, 2368, 2374 ff.,

siehe aber auch: «Ich kam später und war zur Tatzeit nicht dort»

[erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2363]). Der Berufungskläger 2

beteuerte, niemanden geschlagen, kein Messer wahrgenommen bzw. angefasst und

bei den beiden Angreifern keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben (Akten

S. 1413, 886).

Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger

2.

im Grundsatz bei seiner zweiten Version (Akten S. 2987 ff.), wich aber

in Bezug auf mehrere Aspekte nochmals von seinen zuvor gemachten Aussagen ab.

So räumte er ein, den Privatkläger 2 «weggeschubst» zu haben (Akten

S. 2990). Bei seinem Bruder, dem Berufungskläger 1, wollte er nunmehr

bloss die Verletzung am Finger gesehen haben (Akten S. 2988, 2990). Schliesslich

wollte er von seiner bisherigen Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht

in […] verbracht, nichts mehr wissen und behauptete stattdessen, er sei danach in

der Wohnung seines Bruders gewesen (Akten S. 2987 f.) – nur um zum

Ende seiner Befragung diesbezüglich zu relativieren, er erinnere sich momentan

nicht mehr an alles (Akten S. 2991).

3.7.9

Aussagen

von E____

Auch E____ stellte vehement in Abrede, sich an der

gewalttätigen Auseinandersetzung vor dem Club F____ beteiligt zu haben.

Betreffend die Ereignisse im Inneren des Clubs gab er zwar an, die beiden

Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert zu haben, nachdem ihm ein

weiblicher Gast eine sexuelle Belästigung gemeldet habe. Die Privatkläger seien

dann an die Kasse, hätten bezahlt und Trinkgeld gegeben; er selbst habe

einkassiert. Er bestritt aber, die Privatkläger dabei mit dem Tod bedroht zu

haben und betonte, sich stets anständig und freundlich verhalten zu haben. Dies

ganz im Gegenteil zu den beiden Privatklägern, welche sich aggressiv verhalten

hätten – wie E____ allerdings erst vor dem Strafgericht behauptete. Nachdem die

Privatkläger ihre Rechnung bezahlt hätten, hätten sie – ohne Begleitung – das

Lokal verlassen und er habe sie danach nicht mehr gesehen (Akten S. 957 f.,

1190.

ff., 1350, 1353, 1355 ff., 1448, 1452, 1458, 2364 f., 2368,

2379.

f., 2394). Er selbst habe sich in der Folge stets an der Bar

aufgehalten und deshalb vom Vorfall draussen nichts mitgekriegt. Erst als er Schreie

gehört bzw. durch die Gäste darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass draussen

etwas passiere, sei er vor das Lokal gegangen. In diesem Moment sei aber

bereits die Polizei erschienen; er selbst habe weder den Berufungskläger 1 noch

die beiden Privatkläger gesehen und wisse nicht, was sich vor dem Club auf der

Strasse abgespielt habe (Akten S. 957 f., 1186 ff., 1350, 1448 f.,

1452.

f., 1458 f., 2375, 2379, 2402). An die Berufungsverhandlung wurde

E____ nicht mehr vorgeladen und folglich auch nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

3.8

Vorgeschichte

Die vom Strafgericht eingehend dargelegte Vorgeschichte (zum

eigentlichen Kerngeschehen im Freigelände vor dem Club F____) wird von den

Parteien vor Berufungsgericht nicht bestritten, sodass grundsätzlich auf die

entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Das Strafgericht hat diesbezüglich zunächst zutreffend dargelegt,

dass es sich beim Club F____ im Tatzeitpunkt um […] handelte. In der Tatnacht,

in der eine sogenannte [...] veranstaltet wurde, arbeiteten sowohl der

Berufungskläger 1 als auch sein Bruder E____ im Club. Demgegenüber waren die in

[...] wohnhaften Gebrüder C____, die Privatkläger 1 und 2, nach

einer Hochzeitsfeier in [...] zu zweit eigens für den Besuch der [...] im Club F____

angereist, blieben beim Clubbesuch unter sich und waren nicht etwa mit weiteren

Bekannten oder Verwandten unterwegs (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514).

Sodann hat das Strafgericht die mutmassliche sexuelle

Belästigung durch den Privatkläger 2 geprüft und ist nach einer Würdigung der

diesbezüglichen Aussagen des mutmasslichen Opfers G____, deren Cousins I____,

der beschuldigten Personen sowie eines Videos von der Tanzfläche des Clubs zum

Schluss gekommen, dass auf der Tanzfläche «etwas passiert» sein müsse. Auch auf

diese Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2517-2520). Einschränkend anzumerken ist,

dass es – entgegen der anschliessenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung – höchst

zweifelhaft erscheint, ob der Privatkläger 2 tatsächlich G____ an das

Gesäss griff. Den Akten liegt ein aus den sozialen Medien erhältlich gemachtes

Video bei, welches die Tanzfläche des Clubs F____ zeigt (Video «[...]», ab ca.

00:48 Minuten Laufzeit, USB-Stick VT.[…], «Video Club [...]», abgelegt im

Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige Fotodokumentation, Akten

S. 1554 ff.). Auf diesem Video ist zu sehen, wie die Clubgäste auf

der Tanzfläche […] sehr eng beieinander sind, dies insbesondere in der Nähe der

Bühne, wo u.a. der Privatkläger 2 sowie G____ tanzen. Auch ist zu sehen,

wie der Privatkläger 2 zunächst beim ausgelassenen Tanzen beide Hände

wiederholt zusammenklatscht und sich hierauf nach rechts hinten in Richtung der

Sänger bzw. der Bühne dreht, sich dabei von der […] vor ihm tanzenden G____ seitlich

abwendet und mit dem rechten Arm im Takt der Musik winkt. Bei alledem scheint

er nicht auf die dicht vor ihm tanzende G____ fokussiert bzw. sie überhaupt nicht

wahrzunehmen. Kurz darauf dreht sich G____ unvermittelt nach hinten in seine

Richtung, was die Vorinstanz offenbar als Indiz für den Kniff in ihr Gesäss interpretierte

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2520). Dieser Schluss erscheint indessen nicht

zwingend – auch nicht im Kontext der übrigen Beweismittel bzw. Aussagen.

Vielmehr erscheint es angesichts des Videos keineswegs als unglaubhaft, dass

der Privatkläger 2 G____ höchstens versehentlich beim Tanz auf der vollen

Tanzfläche berührt haben will (Akten S. 2364). Letztlich ist es nach

Auffassung des Appellationsgerichts für die vorliegend zu beurteilenden

Vorwürfe aber nicht entscheidend, ob die von G____ gemeldete sexuelle Belästigung

durch den Privatkläger 2 tatsächlich stattfand oder nicht. Relevant ist

vielmehr, dass die Gebrüder A____ und insbesondere A____ diese Meldung

erhielten, sie ernstnahmen und davon ausgehend die beiden Privatkläger aus

ihrem Club herauswerfen wollten – was unbestritten ist.

Die Vorinstanz hat es sodann hinsichtlich der weiteren

Geschehnisse im Club zutreffend als unstrittig erachtet, dass E____ in der

Folge zum Tisch der beiden Privatkläger gegangen sei und diese aufgefordert

habe, den Club zu verlassen, worauf die Privatkläger an der Bar ihre Rechnung

beglichen hätten und den Club verlassen hätten. Das Strafgericht führte weiter

aus, beide Seiten würden ihr Verhalten während dieser Phase des Geschehens

allerdings sehr gegensätzlich präsentieren; so bezichtige jede Seite die

jeweils andere, aggressiv und bedrohlich aufgetreten zu sein, während man sich

selbst stets freundlich und anständig verhalten haben wolle. Es sei aber

offensichtlich, dass die vorliegende Konstellation […] äusserst unangenehm sei

und ein gewisses Aggressivitätspotenzial aufweise. So sei die Meldung einer

sexuellen Belästigung […] höchst unerfreulich und der verantwortliche […] habe

die (mutmasslich) fehlbaren Gäste mit Nachdruck aus seinem Lokal verweisen

müssen, während es für die betreffenden Gäste beschämend gewesen sei, wegen

eines angeblichen Sexualdelikts aus einem Club hinausgeworfen zu werden. Es

könne deshalb durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten

ausgegangen werden, welche sich im Fall des Privatklägers 2 aufgrund seiner

Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal

2,28 Promille [Akten S. 2073 f.]) noch zusätzlich akzentuiert haben

dürfte. Zudem habe auch dessen Bruder, der Privatkläger 1, geschildert, dass

der Privatkläger 2 habe ausdiskutieren wollen, weshalb er das Lokal

verlassen müsse. Zugleich fügte das Strafgericht einschränkend an, dass sich

die vom Berufungskläger 1 und E____ behauptete Aggressivität der Privatkläger

als stark übertrieben erweise. Das Strafgericht verwies namentlich darauf, dass

auf mehrmaliges Nachfragen weder der Berufungskläger 1 noch sein Bruder E____

vor erster Instanz hätten darlegen können oder wollen, auf welche Art und Weise

die beiden Privatkläger aggressiv gewesen sein sollten; vielmehr seien ihre

Aussagen diffus geblieben. Ausserdem habe zumindest E____ über das gesamte

Vorverfahren hinweg nie ausgesagt, dass sich die Privatkläger ihm gegenüber

aggressiv verhalten hätten. Vielmehr habe er ausgesagt, die Privatkläger hätten

ordnungsgemäss bezahlt und sogar noch Trinkgeld gegeben. Danach hätten sie das

Lokal alleine und ohne den Beizug des Sicherheitsdienstes verlassen, während er

selbst unbekümmert an der Bar weitergearbeitet habe. Sodann hätten sowohl der

Berufungskläger 1 als auch E____ den Privatkläger 1 als denjenigen beschreiben,

der sich deeskalierend verhalten habe, indem er seinen alkoholisierten Bruder

am Arm gefasst und aus dem Club gezogen habe. Ferner habe auch der im

Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson befragte J____, der sich zur besagten

Zeit an der Bar aufgehalten habe, geschildert, dass dort alles friedlich und

anständig abgelaufen sei. Auch diesen ausführlichen und überzeugenden

Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen, weshalb auf diese verwiesen werden

kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520-2522) – zumal der

Berufungskläger 1 ihnen im Berufungsverfahren bloss seine eigene Version der

Geschehnisse entgegenbringt (Akten S. 2982 ff.), welche indessen

seinen Behauptungen im Vorverfahren sowie vor Strafgericht widerspricht

(Näheres hierzu unten E. 3.9.6), und der Berufungskläger 2 bzw. dessen

Verteidigung sich gar nicht zu diesen Punkten äussern (Akten

S. 2987 ff., 2997 ff.).

Die Frage, ob E____ gegenüber den Privatklägern – wie von

diesen behauptet – eine Todesdrohung aussprach, liess das Strafgericht offen

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2522, siehe auch oben E. 3.2), wobei

dieser Aspekt für die vorliegend angefochtenen Schuldsprüche nicht wesentlich

erscheint, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3.9

Tatgeschehen

vor dem Club F____

3.9.1

Überblick

Mit Blick auf das anschliessende Tatgeschehen vor dem Club F____

hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten, dass die vorliegenden

objektiven Beweismittel (siehe oben E. 3.7.1 ff.) für sich genommen

nicht ausreichen, um den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2522).

Sodann hat das Strafgericht nachvollziehbar begründet,

weshalb es grundsätzlich nicht auf die Aussagen der zahlreichen Gäste des

Clubs, welche von der Polizei kontrolliert und teilweise als Zeugen bzw. Auskunftspersonen

befragt wurden, abgestellt hat. Das Strafgericht kam nach einer Würdigung der

entsprechenden Aussagen zum Schluss, diese Personen seien nicht neutral, da sie

dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen seien, und hätten überdies zu vage und

ausweichende Aussagen gemacht, als dass auf diese alleine abgestellt werden

könnte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2523-2524). Der Berufungskläger 1

rügt zwar pauschal, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf

diese Aussagen abstelle (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833),

bringt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz indessen inhaltlich nichts

entgegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Es sei aber auch angemerkt,

dass das Strafgericht vereinzelt sehr wohl – indiziell – auf diese Aussagen

abgestellt hat, insbesondere dort, wo die Befragten nicht entsprechend ihrem

Falschbelastungsmotiv zugunsten der Gebrüder A____ aussagten, sondern neutral

erscheinen – was nicht zu beanstanden ist und worauf jeweils an gegebener

Stelle zu verweisen ist.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass die Aussagen der (mutmasslich) Beteiligten, d.h. der Berufungskläger 1 und

2, ihres Bruders E____ sowie der Privatkläger 1 und 2, im Vordergrund stehen,

welche das Gericht einlässlich zu würdigen hat (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2524; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.9.2

Grundlagen

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse

ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen

bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person

entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie

insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das

Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende

Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise

vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch

Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der

Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis

entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E.

5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.9.3

Vorbemerkungen

zur Motivationsanalyse

Vorweg ist mit dem Strafgericht zur Motivationsanalyse

betreffend C____, D____, A____, B____ sowie E____ festzuhalten, dass sie alle bei

ihren Befragungen jeweils als beschuldigte Person ausgesagt haben, und aufgrund

der mutmasslichen Wechselseitigkeit ihres Verhaltens und ihrer

verwandtschaftlichen Verbindung (Gebrüder) zu jeweils einer der beiden

Konfliktparteien die Neigung (gehabt) haben dürften, ihre eigenen Tatbeiträge

sowie jene der ihnen nahestehenden Person(en) zu verharmlosen und umgekehrt die

Gegenseite zu belasten. Hinzu kommt, dass sie als beschuldigte Personen

insbesondere in Bezug auf sie selbst belastende Umstände keiner

Wahrheitspflicht unterstanden. Im Lichte dieser offensichtlichen Motivlage sind

sämtliche Aussagen der Beschuldigten (bzw. der Privatkläger) mit Vorsicht zu

würdigen, wobei es neben einer sorgfältigen inhaltlichen Analyse auch eines

Abgleichs mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln der Tatbeiträge bedarf

(vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2524).

3.9.4

Aussagen

des Privatklägers 1

Zunächst sind die Aussagen des Privatklägers 1 eingehend zu

würdigen, auf denen die Anklageschrift massgeblich basiert.

3.9.4.1

Aussagetüchtigkeit

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen einer Person ist deren Aussagetüchtigkeit.

Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine

Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese

Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten

wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der

Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,

wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle

Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen

– für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person

oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch

welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm

dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine

fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert

wäre. Solche Auffälligkeiten werden von den Berufungsklägern auch nicht

dargetan. Insbesondere war der Privatkläger 1 trotz seines nächtlichen Clubbesuchs

zum Tatzeitpunkt nicht etwa alkoholisiert; auch fanden sich bei ihm keine

Anhaltspunkte auf eine relevante Beeinflussung durch Betäubungsmittel oder

Arzneistoffe zum Tatzeitpunkt (Forensisch-toxikologisches Gutachten zu C____,

Akten S. 2044 ff.).

3.9.4.2

Aussagegenese und Motivationsanalyse

3.9.4.2.1

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der

Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt

der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung

vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche

Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im

Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in

gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder

unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung

begründen (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu

beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im

konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

3.9.4.2.2

Zur

Aussagegenese beim Privatkläger 1 ist zu sagen, dass dieser in der Nacht vom […],

kurz nachdem er schwerverletzt in das Universitätsspital gebracht wurde, von

den Polizeibeamten informell befragt wurde (Polizeirapport, Akten

S. 1571 f.). In der gleichen Nacht, um 05:10 Uhr, fand eine weitere

Anhörung durch die Kriminalpolizei statt (Ausrückbericht, Akten S. 1094). Eine

erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger 1 fand am […] im

Universitätsspital statt (Akten S. 1244 ff.; Befragung als

beschuldigte Person). Ein weiteres Mal wurde der Privatkläger 1 am […] vor dem

Zwangsmassnahmengericht zur Sache einvernommen (Akten S. 608 ff.).

Nachdem er in Untersuchungshaft kam (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom

[…], Akten S. 619 ff.), wurden am […] eine Konfrontationseinvernahme

mit E____ (Akten S. 1348 ff.) und am […] eine weitere Konfrontationseinvernahme

mit allen Beschuldigten (Einvernahme, Akten S. 1438 ff.) durchgeführt.

Ausserdem machte der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nochmals Angaben zu den Ereignissen (Akten S. 2362 ff.).

Bereits bei seinen frühen Depositionen gegenüber der Polizei unmittelbar bzw.

wenige Stunden nach dem Vorfall machte der Privatkläger 1 ausführliche

Angaben, welche mit seinen späteren Depositionen im Wesentlichen

übereinstimmen. Hierbei konnte er den Berufungskläger 1 als angreifenden

Messerstecher freilich noch nicht beim Namen nennen, sondern zunächst nur

bezeichnen als […]cm grossen Bartträger mit […] Haar, der die beiden

Privatkläger im Club […] bedient habe (Akten S. 1571, 1094 f., 1246,

1251; wobei der Berufungskläger 1 selbst schilderte, die Privatkläger im

Club […] bedient zu haben [Akten S. 1300]). Bereits anlässlich der am […],

d.h. am Folgetag nach den Ereignissen, und noch im Universitätsspital durchgeführten

Fotowahlkonfrontation erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1

sofort als den «[…]mann» bzw. den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1251)

und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten

S. 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.). Auf den Umstand, dass

eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch

einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Die Aussagegenese beim Privatkläger 1

bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

3.9.4.2.3

Der Berufungskläger 1 macht in seiner

Berufung geltend, dass der Privatkläger 1 die Geschehnisse aufgrund seines

Aktenstudiums nachträglich rekonstruiert habe, wie die Vorinstanz selbst

darlege. Dementsprechend seien die Aussagen des Privatklägers 1 zu Beginn

der Untersuchung ungenau gewesen, während sie im weiteren Verlauf immer genauer

geworden seien. Dies erwecke den starken Eindruck, dass er seine Wahrnehmung

der Geschehnisse nachträglich an das sich aus dem Aktenstudium ergebende

Beweisergebnis angepasst habe (Berufungsbegründung BK 1, Akten

S. 2824; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 und 2996). Auch

der Berufungskläger 2 rügt in seiner Berufung, der Privatkläger 1 habe

zunächst bloss vage und schwammige Aussagen gemacht, um anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Anschluss an sein Aktenstudium zuvor

noch nie geschilderte Details zu nennen (Berufungsbegründung BK 2, Akten

S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998).

Damit machen die Berufungskläger im Ergebnis die Einwirkung

suggestiver Effekte auf die Aussagen des Privatklägers 1 geltend. Diese

Einwände hat die Vorinstanz allerdings bereits angemessen berücksichtigt.

Insbesondere hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der

Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offengelegt

habe, dass sein wiederkehrendes Erinnerungsvermögen und die zunehmende

Sicherheit seiner Belastungen auf sein Aktenstudium zurückzuführen seien, wobei

er insbesondere die Einvernahmen der anderen durchgelesen habe und sich so das

Ganze habe «rekonstruieren» können. Das Strafgericht hat überzeugend dargelegt,

dass der Umstand, dass der Privatkläger 1 die bei ihm vorhandenen Lücken

durch eigene Schlussfolgerungen aus dem Aktenstudium füllte, noch nicht

bedeutet, dass es sich hierbei um bewusste falsche Anschuldigungen handelt und

seine gesamten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieses Aussageverhalten

lasse sich vielmehr mit dem Bedürfnis erklären, die Straftat lückenlos

aufklären und möglichst alle Angreifer ausfindig machen zu wollen. Dazu komme,

dass die ersten Depositionen des Privatklägers 1, bei denen er sich noch

unsicher gezeigt habe und bei denen noch keine Beeinflussung von aussen

stattgefunden habe, keineswegs unglaubhaft ausgefallen seien. Zentral ist

sodann, dass das Strafgericht bei dieser Ausgangslage zum zutreffenden Schluss

kam, bei den Aussagen des Privatklägers 1 sei die Entstehung der jeweiligen

Aussage bzw. Belastung genau zu prüfen, wobei im Zweifel auf die noch

unbeeinflussten Erstaussagen abzustellen sei. Auf die sorgfältigen und

überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen

werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535-2537). Ergänzend sei betont,

dass die nach dem Aktenstudium erfolgten Anreicherungen bzw. die zunehmende

Sicherheit in den Aussagen des Privatklägers 1 sehr punktuelle Aspekte

betreffen (siehe insbesondere Akten S. 2376, 2398) und er entgegen den

Vorbringen der Berufungskläger auch in seinen frühen Befragungen durchaus

ausführliche und detaillierte Aussagen gemacht hat (siehe etwa Akten S. 1571 f.,

1094.

f., 1244 ff., 609 ff.). Zusammenfassend betrachtet führen die

im späteren Verlauf der Untersuchung möglicherweise hinzutretenden suggestiven

Effekte infolge Aktenstudiums für sich genommen nicht dazu, dass die

unbeeinflussten früheren Aussagen des Privatklägers 1 sowie auch seine damit

übereinstimmenden späteren Aussagen (abzüglich allfälliger Anreicherungen) als

unglaubhaft einzustufen wären.

3.9.4.2.4

Der Berufungskläger 1 macht mit Blick auf

die Motivlage geltend, der Privatkläger 1 sei an der Auseinandersetzung

beteiligt und davon stark betroffen gewesen, weshalb er verständlicherweise

eigene Interessen verfolge und dazu geneigt sei, eine für sich möglichst

vorteilhafte Situation darzustellen (Berufungsbegründung BK 1, Akten

S. 2834). Auch der Berufungskläger 2 bringt vor, der Privatkläger 1 sei

klar parteiisch. Er habe einerseits das Interesse, selbst ungeschoren aus der

gegen ihn geführten Strafuntersuchung herauszukommen und mehrfach manifestiert,

es auf eine Bestrafung der Gegenseite, also der Gebrüder A____, abgesehen zu

haben. Weiter habe der Privatkläger 1 die Einstellung der

Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger 2 angefochten und sei damit

ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen (Berufungsbegründung BK 2, Akten

S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 f.).

Wie bereits erörtert (E. 3.9.3) haben in casu

allerdings

sämtliche beschuldigten Personen ein offenkundiges Interesse daran,

selbst möglichst ungeschoren davonzukommen und dementsprechend ihr eigenes

Verhalten zu verharmlosen und die Gegenseite als die eigentlichen Übeltäter darzustellen.

Die Berufungskläger 1 und 2 müssen sich dies also selbst entgegenhalten lassen.

Zudem führt das blosse Vorhandensein einer möglichen Motivation für eine

bewusst falsche Aussage nicht automatisch dazu, dass die Aussage auch erlogen

sein muss (siehe die Nachweise oben in E. 3.9.4.2.1). Mit Blick auf ein

allfälliges Falschbelastungsmotiv des Privatklägers 1 erscheint vielmehr

relevant, dass bei diesem bereits kein plausibles Motiv für die ihm seitens des

Berufungsklägers 1 vorgeworfene Tat erkennbar ist, womit beim Privatkläger

1.

auch die Notwendigkeit entfiele, die entsprechende eigene Verantwortung

mittels einer Falschbezichtigung auf andere abzuschieben. So räumte sogar der

Berufungskläger 1 verschiedentlich ein, der ältere Bruder (der

Privatkläger 1) habe keinen Streit gewollt und seinen Bruder (den Privatkläger

2) weggezogen bzw. der Ältere (der Privatkläger 1) habe schlichten wollen

(Akten S. 1443, 2369, 2372). Es erscheint lebensfremd, dass der

Privatkläger 1 hiernach den Berufungskläger 1 hätte massiv beleidigen und

mit einem Messer attackieren sollen, um den Angriff dann fälschlicherweise auf

den Berufungskläger 1 und dessen Brüder, darunter auch den Berufungskläger 2, zu

schieben – zumal die Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen

Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss mit E____ und nicht

auch mit den Berufungsklägern interagiert hatten (vgl. z.B. Aussagen des

Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.). Vor diesem

Hintergrund spricht auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers

1, dass er schlichtweg von seinen Rechten als Zivilkläger Gebrauch gemacht und

die Einstellungsverfügung betreffend den Berufungskläger 2 angefochten

hat.

3.9.4.3

Realkennzeichen

Was des Weiteren

die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug

auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)

betrifft, kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, in denen anhand zahlreicher Beispiele und Zitate eingehend

aufgezeigt wird, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl gut

ausgeprägter Realitätskriterien enthalten. Der Privatkläger 1 hat dementsprechend

in sich stimmige und detaillierte Aussagen gemacht, ohne dass diese einstudiert

oder stereotyp wirken würden. Er schilderte Komplikationen im Geschehensablauf,

wechselseitige Interaktionen, Nebensächlichkeiten, eigene Gedanken und Gefühle,

raum-zeitliche Verknüpfungen sowie psychische Vorgänge, die er beim

Berufungskläger 1 vermutete. Weiter gab der Privatkläger 1 Gesprächsteile

in direkter Rede wieder. Insbesondere in seinen ersten Befragungen räumte er

sodann auch verschiedentlich Unsicherheiten wie Wahrnehmungs- und

Erinnerungslücken ein (angefochtenes Urteil, Akten S. 2531-2533 und 2534-2537,

zu den späteren Anreicherungen und deren Würdigung siehe bereits oben E. 3.9.4.2.3).

Unter den

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass

der Privatkläger 1 in seiner ersten Einvernahme im Spital zwar angab, nicht zu

wissen, wie die Verletzungen beim Berufungskläger 1 entstanden sein könnten

(Akten S. 1265), er allerdings dann doch relativ früh, nämlich ab seiner

(zweiten) Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht konstant einräumte, dass

die Verletzungen des Berufungsklägers 1 entstanden sein könnten, nachdem es ihm

(dem Privatkläger 1) gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu

entreissen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2534 f., siehe auch z.B.

Akten S. 613, 1354, 1470, 2371). Damit belastete der Privatkläger 1 sich

selbst, was als weiteres wichtiges Realkriterium zu werten ist. Mit der

Vorinstanz ist ausserdem zu betonen, dass die Version des Privatklägers 1,

wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen

zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler ist

als die vom Berufungskläger 1 behauptete Version, wonach ihm der

Privatkläger 1 diesen Stich im Stehen beigebracht habe (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2535; dazu auch unten E. 3.9.6).

Diesen bereits von

der Vorinstanz herausgearbeiteten Realkennzeichen kann ergänzend hinzugefügt

werden, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede verschiedentlich

auch sprunghaft sind und die Geschehnisse nicht streng chronologisch beschreiben

(z.B. Akten S. 1245, 1353 ff.; 1444 f., 1447, 1450 f.). Auch

dies spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen

ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das

Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche

zu schildern.

Zu betonen ist

sodann, dass der Privatkläger 1 – trotz der Schwere der bei ihm eingetretenen

Verletzungen – die Vorfälle keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr das

Geschehen differenziert schilderte und verschiedentlich auf eine Mehrbelastung

der Gegenseite (Gebrüder A____) verzichtete, obschon eine solche nur schwer

überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend

gewesen wäre («Mir hatte er nicht gedroht. Er sagte meinem Bruder, wenn du so

weiter machst, begrabe ich dich hier» [Akten S. 1357]; er wisse nicht, ob

sein Bruder, bevor er geschlagen wurde, auch Schläge ausgeteilt habe oder nicht

[Akten S. 1366]; «Ich weiss nicht ob er [der Berufungskläger 1] noch

seinen Kumpel rächen wollte. Wenn es so ist, ist es umso wichtiger, dass diese

Person auch aussagt und nicht die ganze Schuld an A____ hängt» [Akten

S. 1447]; «Ich habe keine Motivation A____ ‘Abzustechen’ [,] er hat mir ja

im Club nichts angetan» [Akten S. 1457]; […] «B____ hat meinem Bruder ein

paar Schläge erteilt» [Akten S. 1457]; «B____ erzählt nicht alles, aber

ich behaupte [,] er lügt auch nicht» [Akten S. 1457]; «Mein Apell [sic]

ist an A____. Ich finde es ganz tragisch, dass B____, ein so

liebenswürdiger Mensch, in so einen Fall verwickelt wurde» [Akten S. 1469];

«A____ hat uns drinnen mit […] bedient. D____ hat mit ihm drinnen auch

gesprochen, also sie waren freundlich zueinander» [Akten S. 2370]; «Es

ging so schnell, ich spürte gar nichts am Bein» [Akten S. 2371]; «Als ich

dann aufgestanden bin, sah ich noch B____, wie er auf meinen Bruder einschlägt

und ich sagte ihm ‘hey, hör auf, was machst du?’. B____ ging dann auch» [Akten

S. 2371]; «Und dann habe ich ihm [dem Berufungskläger 2] gesagt ‘hör auf,

was machst du da?’. Und dann hat er aufgehört» [Akten S. 2397]; «Nein, ich

habe nicht gesehen, dass er [der Berufungskläger 2] mit den Füssen geschlagen

hat» [Akten S. 2398]).

Der Berufungskläger 1 bringt zwar vor, wenn der «riesige»

Schnitt in den Hals des Privatklägers 1 – wie von diesem behauptet –

tatsächlich direkt zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre,

dann wäre der Privatkläger 1 nicht mehr dazu in der Lage gewesen zu atmen und

sich an der nachfolgenden Auseinandersetzung zu beteiligen. Es sei damit weder

bewiesen, dass der Schnitt in den Hals als erstes erfolgt sei, noch, dass er

selbst (der Berufungskläger 1) das Messer gezogen habe (Plädoyer PV

2.

Instanz, Akten S. 2995). Im Ergebnis wendet sich der

Berufungskläger 1 damit gegen die Plausibilität der Schilderungen des

Privatklägers 1. Allerdings schilderte der Privatkläger 1 im Anschluss an

den von ihm erlittenen Schnitt in den Hals einen regelrechten Kampf um Leben

oder Tod, wobei notorisch ist, dass in solchen Situationen körperliche

Reaktionen ablaufen (etwa die Ausschüttung von Adrenalin), welche selbst schwer

verletzte Betroffene während einer gewissen Zeit sogar zu ausserordentlichen

körperlichen Leistungen befähigen können (siehe z.B. auch Aussagen Privatkläger 1,

Akten S. 1470 f., 2370 f.). Sodann ist anhand der Schilderungen sämtlicher

Beteiligter eher von einem hektischen und bloss kurzen anschliessenden Gerangel

und nicht etwa von einer lang andauernden körperlichen Auseinandersetzung

auszugehen. Ausserdem gingen der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 im

Verlaufe dieses Gerangels gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen schnell zu

Boden. Hinzu kommt, dass auf den Aufzeichnungen des vom Privatkläger 2

abgesetzten Notrufs eine Drittperson zu vernehmen ist, welche wiederholt laut,

deutlich und energisch einzelne Ergänzungen (etwa zur Frage, wo man sich genau

aufhalte) zuruft (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs,

Akten S. 1592 ff.). Aufgrund der von der Polizei anschliessend am

Tatort vorgefundenen Situation (Akten S. 1573) ist davon auszugehen, dass

es sich hierbei um den Privatkläger 1 handelt. Mithin konnte sich der

Privatkläger 1 sogar nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und

ungeachtet der bei ihm vorliegenden Lebensgefahr noch sinnvoll und laut äussern.

Schliesslich passt der Schnitt auf der rechten Seite des Halses des

Privatklägers 1 (Akten S. 2058 ff.) gut zu einer Schnittbewegung

durch eine ihm gegenüber stehende Person, welche das Messer – wie vom

Privatkläger 1 geschildert – mit der linken Hand führte (z.B. Akten

S. 1266, 2370 f.), wobei der Berufungskläger 1 zugestandenermassen

Linkshänder ist (z.B. Akten S. 5, 1288). Bei dieser Ausgangslage erscheint

der vom Privatkläger 1 geschilderte Geschehensablauf durchaus plausibel

und keinesfalls lebensfremd.

Sodann macht der Berufungskläger 2 geltend, die ihn

betreffenden Aussagen des Privatklägers 1 seien vage und schwammig.

Insbesondere hält der Berufungskläger 2 es für wenig glaubhaft, dass der

Privatkläger 1, der in das Ereignis involviert gewesen sei und für den es

sich um eine stressbesetzte Situation gehandelt habe, an welche man sich mithin

besser erinnere, sich 10 Tage später einerseits daran erinnere, dass sein

Bruder, der Privatkläger 2, «richtig mit den Fäusten» geschlagen worden

sei, andererseits aber nicht gesehen haben wolle, wohin geschlagen worden sei (Berufungsbegründung

BK 2, Akten S. 2825; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998). Dem

kann indessen nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass es geradezu für die Differenziertheit der entsprechenden

Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er (jedenfalls im Vorverfahren)

nicht sagen konnte, wo sein Bruder getroffen wurde und dass er auf die Frage,

was der Berufungskläger 2 sonst noch getan habe, angab: «Nichts das ich wüsste.

Danach ist er sowieso gegangen» (z.B. Akten S. 1362). Mit diesem

Aussageverhalten verzichtete der Privatkläger 1 auf eine Mehrbelastung des

Berufungsklägers 2 und räumte stattdessen Wahrnehmungslücken ein, was

gleich zwei Realkriterien erfüllt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil,

Akten S. 2537; siehe auch oben). Zu ergänzen ist einerseits, dass sich während

eines Vorfalls wie dem vorliegenden, der mit starken Emotionen wie Todesangst

einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge

auf ein Opfer einwirken, die Wahrnehmung der betroffenen Person aus

aussagepsychologischer Sicht durchaus auf einzelne Details (etwa geballte

Fäuste im Gerangel) einengen kann (aus einer einseitigen

Aufmerksamkeitsverteilung resultierendes, sog. «Tunnelgedächtnis», siehe

hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja

Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern,

Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.,

S. 1418 f.). Andererseits führte der Privatkläger 1 aus, der

Berufungskläger 2 sei bei dieser Prügelszene zwischen ihm selbst (dem

Privatkläger 1) und seinem Bruder (dem Privatkläger 2) gestanden (Akten

S. 1366). Bei einem derart eingeschränkten Sichtfeld des Privatklägers 1 ist

nachvollziehbar, dass er nicht sehen konnte, wo der Berufungskläger 2 den

Privatkläger 2 genau traf. Den vom Berufungskläger 2 gerügten Umstand, der

Privatkläger 1 habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin

3½ Jahre nach dem Ereignis und zugestandenermassen im Anschluss an das Studium

der Akten – zuvor noch nie geschilderte Details geschildert und sich

insbesondere daran erinnern können, dass der Berufungskläger 2 den

Privatkläger 2 an den Kopf geschlagen habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten

S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998), hat die

Vorinstanz wie gesagt bereits angemessen und nachvollziehbar berücksichtigt (Näheres

hierzu oben E. 3.9.4.2.3). Die Vorinstanz hat es bei dieser Ausgangslage insbesondere

nicht als erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger 2 den

Privatkläger 2 konkret auf den Kopf schlug – was nicht zu beanstanden ist (Näheres

hierzu unten E. 3.9.9.3).

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des

Privatklägers 1 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – eine Vielzahl an

Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

3.9.4.4

Konstanzanalyse

Des Weiteren ist

die Konstanz der jeweiligen Aussagen bezüglich der Vorgeschichte, des

mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen

Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanz­analyse auf Auslassungen, Ergänzungen und

Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte bewertet werden (Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse

Inkonstanz z.B. betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens oder

betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende

Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung,

kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein.

Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen

mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht,

da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Vorliegend hat

der Privatkläger 1 zur Vorgeschichte im Club, zum Kerngeschehen vor dem Club sowie

zu den Ereignissen unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat im Wesentlichen wiederholt

gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig

gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des

Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein

starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (siehe im Einzelnen die

Zusammenfassung seiner Aussagen mit entsprechenden Aktenstellen oben E. 3.7.5).

Relevante Widersprüche vermögen auch die Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Die

punktuellen Anreicherungen in den Aussagen des Privatklägers 1 bzw. der

Umstand, dass der Privatkläger 1 sich bezüglich gewisser Einzelheiten zunächst

unsicher war, diese Zweifel aber gegen Ende des Verfahrens eher schwanden,

wurden bereits thematisiert (siehe oben E. 3.9.4.2.3). Daraus ergeben sich

keine relevanten Einschränkungen in der Konstanz der Aussagen des Privatklägers

1, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken würden.

3.9.4.5

Kompetenzanalyse

Eine weitere

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der

Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte

verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.9.4.1).

Was seine intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren,

dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher

grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter

eine derartige Schilderung zu erfinden. Die vorliegende Situation erscheint

jedoch aufgrund der hohen Anzahl seiner Befragungen (formeller sowie informeller

Natur), der mehrstündigen Dauer seiner formellen Befragungen (siehe Akten

S. 1244 ff., 1348 ff., 1438 ff., 2362 ff.), der Vielzahl der von ihm geschilderten

Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), der zwischen dem Vorfall und seiner

letzten Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergangenen

Zeit von […] Jahren und rund […] Monaten, des hohen Detaillierungsgrades seiner

Aussagen zum Kerngeschehen und der zahlreichen anderen, in seinen Aussagen vorhandenen

Realitätskriterien als zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine

solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die

Aussagegenese (siehe oben E. 3.9.4.2) spricht gegen eine Falschaussage, da

der Privatkläger 1 hierfür innert weniger Minuten nach dem Vorfall und in

lebensgefährlich verletztem Zustand eine derart detaillierte Geschichte hätte

erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw.

stimmig ergänzen müssen.

3.9.4.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Sodann gilt es

einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1

vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die

Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von

Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer

falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen

aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten

kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66) Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere

Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für

die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe

Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein.

Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann

dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über

ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation

verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die

Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation

jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend

zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1,

welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr

weisen seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend

insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Allgemeines

zum Clubbesuch der Privatkläger, Vorwürfe der sexuellen Belästigung,

Konfrontation durch E____ und Rauswurf, siehe etwa Akten S. 609 ff., 1246,

1353.

f., 1444, 1450, 2364, 2367) bzw. nach dem Vorfall, als die

Privatkläger verletzt am Tatort zurückblieben (siehe etwa Akten S. 614, 1245,

1354.

f., 2371), keine höhere Qualität auf als jene zum Kerngeschehen vor

dem Club F____ (siehe etwa Akten S. 611 ff., 1094, 1245 ff.,

1354.

ff., 1444 ff., 1571 f., 2369 ff.). Die Aussagen des

Privatklägers 1 zum Kerngeschehen erweisen sich wie oben aufgezeigt (E. 3.9.4.3)

sogar als besonders ausführlich, detailliert und mit zahlreichen

Realkennzeichen versehen.

3.9.4.7

Gesamtwürdigung und Fazit

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den

Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1.

Seine Aussagen enthalten namentlich eine grosse Anzahl an Realkennzeichen.

Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt,

dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist

vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen

Erleben entsprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der

Sachverhaltsermittlung im Zweifel aber auf die – noch vom Aktenstudium

unbeeinflussten – früheren Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen (siehe oben

E. 3.9.4.2.3).

3.9.5

Aussagen

des Privatklägers 2

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Privatklägers

2.

zu würdigen, auf welche sich die Anklage ebenfalls stützt.

3.9.5.1

Aussagetüchtigkeit

Zur Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 wird vom Berufungskläger

1.

pauschal vorgebracht, dieser sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sehr

stark alkoholisiert gewesen, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei.

Es sei allgemein bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit sowie das

Erinnerungsvermögen von Personen unter starkem Alkoholeinfluss erheblich

beeinträchtigt sind (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833). Die

Vorinstanz hat aber nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie sich trotzdem

teilweise auf diese Aussagen stützt. So hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass

der Privatkläger 1 den Geschehensablauf im Kern konstant, logisch und sachlich

wiedergab, wobei seine Darstellung in Einklagen mit derjenigen seines Bruders

gebracht werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2537 f.). Ergänzend

sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die beiden Privatkläger keinerlei

Absprachemöglichkeiten im Vorfeld zu ihren Befragungen im Vorverfahren hatten (Näheres

hierzu unten E. 3.9.9.1). Zudem stellt die Blutalkoholkonzentration für

sich genommen bloss eine grobe Orientierungshilfe für den Zustand der

betreffenden Person dar. So gibt es medizinisch betrachtet keine feste

Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch

relevanter Psychopathologie und es sind vielmehr stets Gewöhnung,

Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. mit

Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit BGE 122 IV 49 E. 1b mit weiteren

Nachweisen). Vorliegend ist dem forensisch-toxikologischen Gutachten 2 vom […] zu

entnehmen, dass sich die beim Privatkläger 2 zum Tatzeitpunkt vorliegende

Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal 2,28 Promille

bewegt, was eine ausgesprochen grosse Bandbreite darstellt, wobei die Gutachter

explizit darauf hinwiesen, dass das Ausmass der beim Privatkläger 2

resultierenden Beeinträchtigung von seiner Gewöhnung an Alkohol abhänge (Akten

S. 2073 f.). Der Privatkläger 2 gab sinngemäss an, Alkohol gut zu

vertragen und an dem Abend wahrscheinlich 1-2 Gläser mehr getrunken zu haben

als sonst (Akten S. 2399). Davon ausgehend läge bei ihm eine gewisse

Gewöhnung an Alkohol vor. Vor allem aber lässt das zielstrebige Absetzen des

Notrufs (Akten S. 1592 ff.) und Zuhalten der Wunde des Privatklägers

1.

(siehe etwa Akten S. 1091, 2371) darauf schliessen, dass der

Privatkläger 2 durchaus noch in der Lage war, systematisch zu handeln.

Insbesondere vermochte er anlässlich des aufgezeichneten und aktenkundigen, über

6.

Minuten dauernden Notrufs – trotz teilweisen Lallens – sinnvolle Anweisungen bzw.

Antworten auf die zahlreichen Fragen des Mitarbeiters der Einsatzzentrale zu

geben und erweckt nicht den Eindruck, als habe er sein Umfeld nicht mehr

zuverlässig wahrnehmen bzw. über seine Wahrnehmungen nicht zuverlässig Auskunft

geben können (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs, Akten

S. 1592 ff.). Sodann wurde der Privatkläger ein erstes Mal kurz nach

der Tat und noch am Tatort von der Polizei befragt, wobei er ebenfalls zusammenhängende,

plausible Aussagen machen konnte, obschon im entsprechenden Ausrückbericht

erwähnt ist, dass der Privatkläger 2 einen alkoholisierten Eindruck gemacht

habe (Akten S. 1090 f.). Auch bei seinen späteren Einvernahmen,

welche im Wesentlichen mit seinen Erstaussagen übereinstimmen, zeigten sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Aussagetüchtigkeit in Bezug auf seine

tatrelevanten Schilderungen geradezu zu verneinen wäre. Vielmehr schilderte er

ein zusammenhängendes und plausibles Geschehen und deklarierte es stets offen,

wenn er sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte bzw. er diese –

womöglich wegen seiner Alkoholisierung – nicht oder nur teilweise wahrgenommen

haben könnte (z.B. Akten S. 764, 766, 1132). Vor diesem Hintergrund ist beim

Privatkläger 2 zwar von einer wohl eingeschränkten Aussagetüchtigkeit

auszugehen, diese aber insgesamt zu bejahen. Seine Aussagen können mithin

anhand der übrigen aussagepsychologischen Analyseelemente gewürdigt werden.

3.9.5.2

Aussagegenese und Motivationsanalyse

Zur

Aussagegenese ist zu sagen, dass beim Privatkläger 2 keine Anhaltspunkte für

suggestive Einflüsse wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazu

Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S.

17, 71 ff.) vorliegen. Auch die Berufungskläger machen keine Anzeichen für

solche suggestiven Effekte geltend. Vielmehr hat der Privatkläger 2

unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei requiriert und bereits bei dieser

Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 1090 f.),

welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 1128 ff.,

1447.

ff. und 2364 ff.). Er identifizierte den Berufungskläger 1

bereits anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme anhand einer

Fotowahlkonfrontation als den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1150,

1156) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation

(Akten S. 1447 ff. und 2364 ff.). Auf den Umstand, dass angesichts

der direkt nach dem Vorfall am Tatort vorhandenen Ausgangslage eine Absprache

zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen

(siehe unten E. 3.9.9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

ist beim Privatkläger 2 (anders als bei seinem Bruder) auch nicht erkennbar,

dass er im Verlaufe des Verfahrens Lücken bzw. Unsicherheiten mit Informationen

aus dem Vorverfahren ergänzt hätte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2540). Zur

Motivationsanalyse ist schliesslich zu bemerken, dass der Privatkläger 2 – wie

alle Beschuldigten in diesem Verfahren – zwar grundsätzlich ein offenkundiges

Interesse an seiner Entlastung hat (siehe oben E. 3.9.3). Allerdings folgt

hieraus noch nicht automatisch, dass seine Aussagen erlogen sein müssen (vgl. zum

Ganzen oben E. 3.9.4.2.1).

3.9.5.3

Realkennzeichen

Zur logischen Konsistenz der Aussagen des Privatklägers 2 und

deren inhaltlicher Qualität kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher

Beispiele und Zitate herausgearbeitet hat, dass die Aussagen des Privatklägers

2.

eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien aufweisen. Der Privatkläger

2.

hat namentlich den Geschehensablauf logisch und plausibel geschildert und

hierbei Gesprochenes wiedergegeben, Komplikationen und spezielle Einzelheiten

geschildert, eigene psychische Vorgänge beschrieben, verschiedentlich Wissens-

und Erinnerungslücken eingeräumt und die Angreifer nicht übermässig belastet

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2538 f.).

Zu ergänzen ist,

dass die Angaben des Privatklägers 2 im freien Bericht äusserst sprunghaft sind

und mehrfach spontane Ergänzungen enthalten (Akten S. 1128 f.; 1448;

2371.

f.). Sodann weisen seine Aussagen auch raum-zeitliche Verknüpfungen

auf (z.B. «Ich lag dann am Boden und sah, dass mein Bruder abgestochen wird»

[Akten S. 1133, siehe auch 1448]; «Wir liefen raus und rechts hinter das

Gebäude […] in Richtung Auto» [Akten S. 2371]). Auch beschreibt der

Privatkläger Interaktionen zwischen ihm, seinem Bruder, dem Berufungskläger 1

und den übrigen unbekannten Angreifern im Sinne von Handlungen, die sich

gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen (die Privatkläger seien aus dem

Club gegangen; sofort seien drei Männer hinter ihnen hergekommen; sein Bruder

habe gemahnt, schneller zu laufen; Umdrehen der Privatkläger; Hinzukommen

weiterer Personen; Angriff, Schläge und Kicks auf den Privatkläger 2; Messerstiche

durch den Berufungskläger auf den Privatkläger 1; Verschwinden der Angreifer;

erste Hilfe und Absetzen des Notrufs durch den Privatkläger 2, siehe oben

E. 3.7.6).

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen

zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.

3.9.5.4

Konstanzanalyse

Im Rahmen der Konstanzanalyse ist festzustellen, dass der

Privatkläger 2 zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende Aussagen gemacht

hat, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Namentlich

schilderte der Privatkläger 2 konstant, wie er mit seinem Bruder den Club

verlassen und anschliessend u.a. vom Berufungskläger 1 verfolgt worden sei; wie

sein Bruder ihm gesagt habe, dass sie schneller laufen sollten, da die

Verfolger ihnen etwas antun wollten; wie die Privatkläger sich umgedreht hätten

und angegriffen worden seien; wie er selbst mit Fäusten und Tritten von

mehreren unbekannten Leuten malträtiert worden und auf den Boden gestürzt sei;

wie sein Bruder vom Berufungskläger 1 mit einem Messer verletzt worden sei; wie

im Verlauf des Ganzen zahlreiche weitere Personen hinzugekommen seien; wie

plötzlich alle verschwunden und er mit seinem Bruder am Tatort verblieben sei;

wie er seinen Bruder um Hilfe rufen gehört habe und anschliessend seine

Halswunde zugerdrückt und den Notruf kontaktiert habe. Auch eine Anreicherung

seiner Ausführungen wurde von ihm nicht vorgenommen, insbesondere sind keine

Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar (siehe auch oben

E. 3.7.6).

3.9.5.5

Kompetenzanalyse

Die

Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 ist wie erwähnt grundsätzlich gegeben

(siehe oben E. 3.9.5.1). Sodann wirkt der Privatkläger 2 durchschnittlich

intelligent und mithin grundsätzlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrecht zu

erhalten. Allerdings hat der Privatkläger 2 in vorliegendem Fall über den

Zeitraum von […] Jahren und rund […] Monaten anlässlich mehrerer Befragungen,

welche sich teilweise über mehrere Stunden erstreckt haben, wiederholt

gleichbleibende Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht. Die erste

(informelle) Befragung des Privatklägers 2 erfolgte sodann unmittelbar

nach dem Vorfall und noch in alkoholisiertem Zustand, wobei sich seine

damaligen Aussagen im Wesentlichen mit seinen späteren Depositionen decken.

Alle diese Umstände sprechen deutlich gegen eine Falschaussage, da der

Privatkläger 2 innert kürzester Zeit nach dem Vorfall und noch unter

Alkoholeinfluss eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über

eine sehr lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig hätte ergänzen

müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint. Im Ergebnis spricht somit auch die

Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2.

3.9.5.6

Qualitäts-Strukturvergleich

Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs

ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zu nicht tatbezogenen

Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem

fraglichen Vorfall (Hochzeitsfest in [...], dann Clubbesuch im F____ in […],

Angaben zum Konsum von Alkohol und […] etc., siehe etwa Akten S. 763 f.,

1129.

ff.) keine höhere Qualität aufweisen als jene zum Kerngeschehen vor

dem Club. Ganz im Gegenteil erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 2

zum Kerngeschehen als viel ausführlicher und detaillierter als seine eher knappen

Antworten zu nicht direkt tatbezogenen Aspekten. Mithin bietet auch der

Qualitäts-Strukturvergleich keine Anhaltspunkte, welche die Erlebnisbasiertheit

der Aussagen des Privatklägers 2 in Frage stellen würden.

3.9.5.7

Gesamtwürdigung und Fazit

Vor diesem Hintergrund kann die Annahme, dass die Aussagen

des Privatklägers 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht

mehr aufrechterhalten werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine

Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.9.6

Aussagen

des Berufungsklägers 1

Ganz anders als die Aussagen der beiden Privatkläger

präsentieren sich die Aussagen des Berufungsklägers 1.

Beispielsweise gab der Berufungskläger 1 im Vorverfahren bzw.

vor erster Instanz als Grund, weshalb er den Privatklägern nach draussen

gefolgt sei, an, er habe kontrollieren wollen, dass diese wirklich gehen und

hierbei keine weiteren Gäste belästigen würden. Die Vorinstanz hat diese

Erklärung zurecht als unplausibel qualifiziert und zutreffend dargelegt, dass

der Berufungskläger 1 selbst einräumte, dass der Privatkläger 1 den

betrunkenen Privatkläger 2 am Arm nach draussen gezogen habe, worauf die beiden

den Club selbständig verlassen hätten (z.B. «Ich merkte, dass der ältere Bruder

den jüngeren mitnnahm [sic]. Der jüngere war voll betrunken. […] Der

älteste Bruder wollte keinen Streit er zog seinen Bruder weg […] Der ältere

wollte schlichten» [Akten S. 1443]; «Sie bezahlten und gingen» [Akten

S. 1450]; «Der Jüngere wollte nicht rausgehen und der Bruder zog ihn an

der Hand. […] Dann sah ich, dass sie den Raum verlassen» [Akten S. 2369]; «Der

eine riss an der Hand des anderen. Ich verfolgte sie» [Akten S. 2372]; entsprechend

widersprüchlich ist dann die vage Behauptung des Berufungsklägers, beide

Privatkläger seien aggressiv gewesen [Akten S. 1302, 2369]). Zudem hätte

der Berufungskläger 1 durchaus auch aus einiger Distanz beobachten können,

dass die beiden den Club ohne Probleme verlassen – wie der Berufungskläger 1

ja selbst ausführte («Ja, wir haben sie gebeten und sie gingen zur Kasse, haben

bezahlt und dann waren sie weg» [Akten S. 490]; «Sie bezahlten und gingen»

[Akten S. 1450, ähnlich Akten S. 1096]; «Nach dem Zahlen gingen diese

nach draussen. Ich ging den Korridor Richtung Ausgang entlang [,] um zu

kontrollieren, ob die beiden wirklich gegangen sind» [Akten S. 1280]; «[…]

mein Bruder sagte, sie sollen mit Ruhe […] Lokal verlassen. Als die beiden Raus

[sic] gingen [,] bin ich nachgelaufen» [Akten S. 1443]; es sei

seine eigene Entscheidung gewesen, zu kontrollieren, dass die Privatkläger den

Club ohne Probleme verlassen [Akten S. 2395]). Die Begleitung im Abstand

von wenigen Metern erscheint vor diesem Hintergrund nicht nötig (ergänzend hierzu

angefochtenes Urteil, Akten S. 2525). Bezeichnenderweise passte der

Berufungskläger 1 seine Aussagen vor dem Berufungsgericht an diesen

Erwägungen der Vorinstanz an, indem er nunmehr vorbrachte, die Privatkläger

bzw. jedenfalls der Privatkläger 2 hätte nicht hinausgehen wollen. Sein Bruder E____

habe daher gesagt, dass die beiden hinausbegleitet werden sollten. Der

Berufungskläger 1 habe die Privatkläger am Arm gepackt, hinausbegleitet und

«quasi gezwungen rauszugehen»; bei der Treppe habe er sie schliesslich auch

noch geschubst und ihnen gesagt, sie sollten gehen (Akten S. 2982, 2984).

Abgesehen davon, dass sich der Berufungskläger 1 mit diesen taktischen

Aussagen in Widerspruch zu seinen früheren Angaben setzt, stimmt seine neueste

Version auch nicht mit den Aussagen seines Bruders E____ überein. Denn dieser

gab an, die Privatkläger hätten den Club alleine, ohne Begleitung durch

Clubangestellte verlassen (Akten S. 1191, 2368); er selbst sei hinter der

Theke gestanden, die Privatkläger hätten bezahlt und seien dann «schon durch

die innere Türe gegangen», sonst habe er nichts gesehen. Er habe aber

jedenfalls auch niemanden geschickt, um zu kontrollieren, dass die Privatkläger

hinausgehen (Akten S. 2394 und 2379; vgl. auch 1350 ff.). Der

Privatkläger 1 habe den Privatkläger 2 an der Hand genommen und versucht, ihn

rauszunehmen (Akten S. 2368). Auch der als Auskunftsperson befragte J____ […]

gab an, er habe gesehen, wie die Privatkläger die Rechnung bezahlt und

anschliessend den Club verlassen hätten, wobei das Ganze von beiden Seiten aus

anständig abgelaufen sei (Akten S. 1422, 1430). Die gegenläufigen, nachgeschobenen

Schilderungen des Berufungsklägers 1 überzeugen auch vor diesem

Hintergrund nicht.

Sodann hat der Berufungskläger 1 im Verlaufe des gesamten

Strafverfahrens auch diverse Versionen der Geschehnisse unmittelbar vor der

gewalttätigen Auseinandersetzung zum Besten gegeben: So behauptete er im

Vorverfahren noch, der Privatkläger 2 habe ihn draussen vor dem Club «hinter

das Haus eingeladen, um etwas zu besprechen», worauf er den beiden Privatklägern

gesagt habe, dass er im Lokal weiterarbeiten müsse. Daraufhin hätten die beiden

Privatkläger ihm erneut zugerufen, er solle zu ihnen kommen, um etwas zu besprechen.

Da […] sei er die Treppe vor dem Eingang des Lokals zu ihnen hinuntergegangen,

worauf er aber sogleich angegriffen und geschlagen worden sei (siehe zum Ganzen

die diesbezüglichen, in den Details übrigens auch nicht konstanten Aussagen des

Berufungsklägers 1 unter Akten S. 1096, 1280, 1443, 1573). Eine völlig

neue Darstellung präsentierte der Berufungskläger 1 anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr schilderte er, wie er oben auf der

Treppe stehend von den sich unten an der Treppe bei den Velos befindlichen

Privatklägern massiv beleidigt und provoziert worden sei. Er sei dann die

Treppe hinunter und von den Privatklägern angegriffen worden (Akten

S. 2372 ff.). Selbst innerhalb seiner Befragung vor der ersten

Instanz schilderte er im Übrigen nicht konstant, mit welchem der Privatkläger

er zuerst gekämpft habe («Der Jüngere griff mich an und dann griff mich der

Ältere auch an» [Akten S. 2372]; «Der ältere Bruder griff zuerst an und

ich habe ihn gehalten und brachte ihn auf die Seite und der Jüngere kam so

schräg» [Akten S. 2374]).

Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen,

dass auch diese – ohnehin äusserst uneinheitlichen – Schilderungen des

Berufungsklägers 1 unplausibel sind: So leuchtet weder ein, weshalb einer der

Privatkläger oder gar beide, nachdem sie den Club verlassen hatten, den

Berufungskläger 1 noch hätten hinter das Haus einladen wollen, um noch etwas zu

besprechen, noch weshalb sie den Berufungskläger draussen hätten massiv

beleidigen und provozieren sollen, noch weshalb der Privatkläger 1 den Berufungskläger

1.

hierauf aus heiterem Himmel mit einem Messer hätte attackieren sollen. Denn –

wie der Berufungskläger 1 selbst einräumte – hatte sich der Privatkläger 1

zuvor deeskalierend verhalten und seinen betrunkenen Bruder schliesslich

beschwichtigend aus dem Club gezogen (zu den diesbezüglichen, nicht

überzeugenden Abweichungen in den Aussagen des Berufungsklägers 1 vor dem

Berufungsgericht siehe oben). Zudem hatten die Privatkläger in Bezug auf den

Vorwurf der sexuellen Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss

mit E____ und nicht auch dem Berufungskläger 1 interagiert (siehe z.B.

Aussagen des Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.;

ergänzend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2525 f.).

Besonders bezeichnend ist, dass der Berufungskläger im

Anschluss an das erstinstanzliche Urteil und anlässlich der

Berufungsverhandlung – mithin […] Jahre und […] Monate nach dem

Vorfall – eine nochmals gänzlich andere Version der Ereignisse präsentierte und

hierbei einen gewissen Anteil an den Geschehnissen einräumte. Neu will er die

Privatkläger aus dem Club begleitet und geschubst haben, weil sie (bzw. der

Privatkläger 2) derart renitent gewesen seien (was er freilich wie oben

dargelegt bislang anders geschildert hatte). Hierauf sollen die Privatkläger

ihn (den Berufungskläger 1) massiv beleidigt haben, was ihn provoziert

habe, weshalb er sich zu Faustschlägen und einer Kopfnuss gegen die

Privatkläger habe hinreissen lassen. Nach einem Schlagabtausch mit dem

Privatkläger 1 und anschliessend dem Privatkläger 2 habe ihm dann der

Privatkläger 1 von hinten das Messer in die Wade gerammt (Akten

S. 2982 ff., eingehend zum Ganzen oben E. 3.7.8).

Als Grund für diese letzte Kehrtwende nennt der

Berufungskläger 1 eine ganze Reihe von Motiven: Einerseits brachte er vor,

er habe bislang aus Angst falsch ausgesagt, weil er sich selbst habe schützen

wollen. Ihm sei etwa im Gefängnis gesagt worden, wenn er zugebe, dass er zuerst

geschlagen habe, sei er der Schuldige und die Strafe werde höher ausfallen. Weiter

machte er geltend, er habe realisiert, dass er detaillierter aussagen müsse,

damit man sich besser in die Situation hineinversetzen könne. Vielleicht sei es

aber auch an der Dolmetschung gelegen. Schliesslich brachte der Berufungskläger 1

vor, sein Gewissen spiele inzwischen auch eine grosse Rolle. So habe er bislang

immer gedacht, die Halsverletzung beim Privatkläger 1 sei «so ein kleiner

Schlitz» gewesen. Nunmehr habe ihm sein Anwalt aber ein Foto von der Verletzung

gezeigt und er sei schockiert gewesen und habe 2 Tage lang nicht schlafen

können (Akten S. 2983 f., 2985, 2991 f.).

Dass es ein Problem mit der Dolmetschung gehabt haben könnte,

überzeugt schon allein aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen Befragungen

des Berufungsklägers 1 nicht – zumal jedenfalls seine formellen

Einvernahmen auch jeweils rückübersetzt wurden. Zudem räumte der

Berufungskläger 1 selbst ein, nunmehr eine abweichende Version vorzubringen,

weil er eben seine Gründe dafür habe. Dass der Berufungskläger 1 sich

selbst schützen wollte (bzw. will), erscheint wiederum offensichtlich. Dass

seine letzte Version nun aber der vollen Wahrheit entsprechen soll, erscheint

höchst zweifelhaft, zumal die damit verbundenen Selbstbelastungen des

Berufungsklägers 1 (insbesondere das Packen und Herausschubsen der

Privatkläger, das Verpassen des ersten Faustschlags in der Auseinandersetzung, die

Kopfnuss gegen den Privatkläger 2) von den beiden Privatklägern – den

angeblichen Opfern dieser Handlungen – überhaupt nicht geschildert wurden.

Weshalb die Privatkläger aber einen Grund haben sollten, trotz ihrer

grundsätzlich detaillierten Aussagen solche Handlungen des Berufungsklägers 1

wegzulassen, leuchtet nicht ein. Der eigentliche Grund für das Umschwenken des

Berufungsklägers 1 dürfte damit vielmehr darin liegen, dass er nach dem

erstinstanzlichen Urteil – wie er selbst andeutet – gemerkt hat, dass er

detailliertere bzw. plausiblere Aussagen machen muss, wenn er sich Glauben

verschaffen will. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der

Berufungskläger 1 mit seiner vor dem Berufungsgericht vorgebrachten, neuen

Version den von ihm bislang behaupteten und von der Vorinstanz mit

überzeugender Begründung als unplausibel qualifizierten, gänzlich unvermittelten

Angriff seitens der Privatkläger zu plausibilisieren versucht. Auch hat es den

Anschein, als hoffe der Berufungskläger 1 durch das Eingeständnis gewisser

– vergleichsweise geringfügiger – Tathandlungen glaubhafter zu erscheinen als

durch seine vorgängigen kategorischen Unschuldsbeteuerungen, denen die

Vorinstanz keinen Glauben schenkte – ohne aber die volle Verantwortung für den

ihm gemachten Hauptvorwurf (Messerstiche/-schnitte bzw. versuchtes

Tötungsdelikt) übernehmen zu müssen. Ob ihn tatsächlich auch das schlechte

Gewissen gepackt hat, ist vor diesem Hintergrund fraglich. Allerdings erstaunen

die von ihm geschilderten Gewissensbisse mit Schlafstörungen auch angesichts

seiner letzten Version der Ereignisse, da er ja immer noch den

Privatkläger 1 als eigentlichen Messerstecher und die bei diesem

vorhandenen Verletzungen höchstens als unabsichtliche Folge seiner Gegenwehr

darstellt – womit der Berufungskläger 1 sich diese ja kaum vorwerfen

müsste. Zusammenfassend betrachtet spricht auch dieses äusserst späte

Umschwenken aus aussagepsychologsicher Sicht nicht für die Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen, sondern weckt vielmehr grosse Skepsis – zumal auch diese neue

Version des Berufungsklägers 1 zu weiten Teilen unplausibel bleibt und nicht

zur objektiven Spurenlage passt (dazu sogleich mehr) und im krassen Gegensatz

zu den von Beginn weg konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Gebrüder C____

steht.

Der Berufungskläger 1 machte aber auch noch in anderer

Hinsicht wechselhafte, offenkundig taktische Aussagen. Als weiteres Beispiel zu

nennen ist etwa seine Lokalisierung des Tatorts. So behauptete der

Berufungskläger 1 im Vorverfahren zunächst, unmittelbar vor dem Eingang des

Clubs F____ von den Privatklägern angegriffen und niedergestochen worden zu

sein («Die beiden Männer standen gerade vor der Eingangstür zum Club auf der

Strasse. Die beiden Männer griffen mich an, einer hatte mich geschlagen […]»

[Akten S. 1280]; «1 – 2 Meter vor der Clubtür» [Akten S. 1444]).

Nachdem die befragende Person den Berufungskläger 1 darauf hinwies, dass

mehrere Personen als Tatort einen Ort zehn Meter rechts neben dem Club

angegeben hätten, erwiderte der Berufungskläger 1: «Es ist unmöglich, dass

es 10 Meter sein sollen. Gerade an der rechten Seite haben wir einen [...]

Parkplatz. Dort hat es angefangen» (Akten S. 1454) – verschob den Tatort

also bereits von der Clubtür zum [...] Parkplatz. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, sie hätten «bei den Velos

angefangen» und seien bis zum [...] Parkplatz (Akten S. 2372 ff.) – nur

um später nachzuschieben, sie seien danach «ein bisschen nach vorne» und das

Ganze sei dann weiter hinten geendet, nicht aber so weit hinten, wie die

Privatkläger behauptet hätten (Akten S. 2380). Dementsprechend verschob der

Berufungskläger 1 den Tatort nochmals etwas weiter vom Clubeingang weg. Auf

den anschliessenden Hinweis, wo man ein Stück des Daumens des Berufungsklägers

aufgefunden habe (nämlich nochmals weiter hinten), erwiderte der

Berufungskläger 1: «Hier? Nein hier kann es nicht sein. Es kann nicht so weit

sein» (Akten S. 2380). Das Strafgericht hat hierauf eingehend und zutreffend

dargelegt, weshalb sich die Aussagen des Berufungsklägers 1 zum Tatort

schlichtweg nicht mit der objektiven Spurenlage (siehe hierzu oben E. 3.7.4)

und den Schilderungen zahlreicher Auskunftspersonen in Einklang bringen lassen,

und dass der Tatort dementsprechend vielmehr auf der linken Seite der

Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der Gebäudefassade, anzusiedeln ist.

Die Vorinstanz hat auch überzeugend erwogen, dass der Berufungskläger 1 aber

ein offenkundiges Interesse daran hatte, den Tatort in die Nähe des

Clubeingangs zu verlegen, da ansonsten seine Version mit dem plötzlichen

Angriff auf ihn nicht aufgegangen wäre und er hätte erklären müssen, weshalb er

sich mehr als zehn Meter um das Gebäude herum in eine dunkle Gasse begeben

hatte, wenn er angeblich die Privatkläger doch nur beim Verlassen des Clubs habe

kontrollieren wollen (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten

S. 1526-2528). Bezeichnenderweise passte der Berufungskläger 1 auch

seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an

und lokalisierte den Tatort noch weiter weg vom Clubeingang, nämlich «höchstens

6-7 Meter» nach den Treppen (Akten S. 2985). Vom Berufungsgericht konfrontiert

mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Tatort rund 10-15 Meter beim

Ausgang rechts liege, relativierte der Berufungskläger 1 das Ganze weiter:

«der Streit hat ja begonnen und da [,] wo man das Blut gesehen hat, die

Entfernung, da hat es dann geendet. Der Streit» (Akten S. 2985), womit er den

von ihm angegebenen Tatort nachträglich noch weiter mit der objektiven

Spurenlage (insbesondere den grossflächigen Blutantragungen und Blutlachen) in

Einklang zu bringen versuchte. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger auch

hier offenkundig taktische Aussagen machte, verbleiben die von der Vorinstanz

herausgearbeiteten Ungereimtheiten zwischen dem anhand der Spurenlage

erstellten Tatort und den Schilderungen des Berufungsklägers 1: So deutet die

Spurenlage darauf, dass der Berufungskläger 1 den sich entfernenden

Privatklägern über zehn Meter in Richtung ihres geparkten Fahrzeugs gefolgt

bzw. mit diesen dorthin gegangen sein musste, bevor es zur Messerstecherei kam,

was nicht zum vom Berufungskläger 1 behaupteten Geschehen – auch nicht

seiner letzten Version – passt. Denn zuletzt behauptete er, die Privatkläger

seien nach den Treppen ca. 4-5 Schritte gelaufen, hätten sich dann umgedreht

und ihn beleidigt, worauf er zu ihnen sei, sie geschlagen habe und

anschliessend das Messer in der Wade gehabt habe, worauf das kurze Gerangel mit

dem Messer gefolgt sei (Akten S. 2982 f.).

Wie das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt hat,

vermögen auch die unplausiblen Schilderungen des Berufungsklägers 1 zur

Entstehung seiner Stichverletzung in der rechten Wade nicht ansatzweise zu

überzeugen: So behauptete er bis zuletzt (d.h. auch noch anlässlich der

Berufungsverhandlung, Akten S. 2983), vom Privatkläger 1 noch im

Stehen von hinten mit einem Messerstich in die Wade attackiert worden zu sein.

Hätte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 indessen gezielt mit einem

Messer angreifen wollen, hätte er wohl kaum dessen Unterschenkel anvisiert, da

er sich hierfür umständlich hätte hinunterbücken müssen und dadurch auch noch

in eine äusserst angreifbare Position gebracht hätte (angefochtenes Urteil,

Akten S. 2526). Wie bereits ausgeführt, ist die Version des Privatklägers

1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen

zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler

(siehe oben E. 3.9.4.3).

Der Berufungskläger 1 konnte auch die Verletzungen bei den

Privatklägern nicht schlüssig erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, ist die vom Berufungskläger 1 teilweise angestellte Vermutung, der

Privatkläger 1 könnte sich im Kampf selbst verletzt haben, angesichts des

massiven Verletzungsbilds schlichtweg lebensfremd. Sodann konnte der

Berufungskläger 1 die Verletzungen beim Privatkläger 2 zunächst nicht

erklären, behauptet er doch überwiegend, alleine von den Privatklägern

angegriffen worden zu sein, wobei die draussen stehenden Gäste sich nicht an

der Auseinandersetzung beteiligt bzw. höchstens geschlichtet hätten (z.B.: «Ich

war alleine, sie waren zu zweit» [Akten S. 2372]; vgl. auch Akten

S. 1096, 1282, 1443, 1450, 1453 f., 1471; ergänzend zum Ganzen

angefochtenes Urteil, Akten S. 2528). Freilich waren seine Aussagen auch

diesbezüglich nicht konstant, schilderte er doch teilweise eine heftige

Schlägerei, an der offenbar auch andere Gäste beteiligt waren («a.F. ob Raucher

geholfen haben) Ja, sie haben geholfen und wollten das Messer von ihnen

wegnehmen. (a.F. ob er jemanden von denen kenne) Nein, ich kann niemanden

beschreiben, weil da eine heftige Schlägerei war» [Akten S. 491]). Und anlässlich

der Berufungsverhandlung schob der Berufungskläger 1 nach, dass er selbst einen

Begleiter gehabt habe, welcher auch zugeschlagen habe, den er aber bezeichnenderweise

nicht beim Namen nennen wolle (Akten S. 2983, 2993). An der

Berufungsverhandlung stritt der Berufungskläger 1 es insbesondere auch

nicht mehr kategorisch ab, dass er die Verletzungen beim Privatkläger 1

verursacht haben könnte und machte diesbezüglich wie gesagt sogar massive

Gewissensbisse geltend. Allerdings vermochte der Berufungskläger 1 diese

Verletzungen immer noch nicht in einen plausiblen Geschehensablauf einzubetten:

So wollte er das Messer nunmehr zwar kurz – für drei oder fünf Sekunden – in

der Hand gehabt haben (teilweise explizit anders noch im Vorverfahren: «Ich

habe kein Messer in der Hand gehabt» [Akten S. 494]; «Ich hatte kein

Messer» [Akten S. 1300]; vgl. aber auch «Einer hat geschrien, als ich das

Messer weggenommen habe» [Akten S. 491]). Allerdings behauptete der

Berufungskläger 1, hierauf mit dem Privatkläger 1 zu Boden gegangen zu

sein, worauf ihm das Messer aus der Hand gefallen sei und er es nie mehr

gesehen habe (Akten S. 2986, 2991 ff.). Dass er bei diesem kurzen Geschehensablauf

möglicherweise und jedenfalls aus Versehen beim Privatkläger 1 einen massiven, verhältnismässig

tiefen und 15 cm langen Schnitt in den Hals, eine Schnittverletzung am Arm

sowie mehrere massive Stichwunden (für welche man folglich kräftig und gezielt

zustechen und nicht nur herumfuchteln musste, siehe zum Ganzen auch die

entsprechenden Fotografien [Akten S. 2062 f.]) zugefügt haben soll,

erscheint gänzlich lebensfremd.

Sodann erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers 1

zu den Geschehnissen nach der Auseinandersetzung als nicht konstant: So

führte er im Vorverfahren wiederholt aus, sein Bruder E____ habe ihn, als er

verletzt gewesen sei, zu seinem Fahrzeug gebracht und K____ damit beauftragt,

ihn ins Spital zu fahren (Akten S. 1300 f., 1308, 1443, vgl. auch

Akten S. 1097, 1280), was von K____ bestätigt wurde (Akten S. 1119, 1121 f.).

Nachdem der Berufungskläger vor der ersten Instanz von den diesbezüglichen

Bestreitungen seines Bruders erfahren hatte, wollte er plötzlich nichts mehr

von seinen früheren Depositionen wissen (Akten S. 2395 f.). Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass dieses Aussageverhalten den Verdacht weckt,

dass der Berufungskläger 1 seine Brüder möglichst in Schutz nimmt

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2528 f.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung, als das Urteil betreffend E____ bereits rechtskräftig

geworden war, schilderte der Berufungskläger 1 bezeichnenderweise erneut, dass er

seinem Bruder E____ «Auto, Auto» zugerufen habe, damit dieser ihn wegbringen

könne (Akten S. 2983).

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die

Schilderungen des Berufungsklägers 1 – gerade in den umstrittenen Punkten

des Kerngeschehens – blass geblieben sind, obwohl insbesondere die Beschreibung

eigener Gedanken und Emotionen beim Erleben eines derart gewalttätigen

Übergriffs zu erwarten gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Akten S. 2529).

Zusammenfassend betrachtet hat der Berufungskläger 1 die

Ereignisse einerseits sehr inkonsistent und uneinheitlich geschildert.

Verschiedentlich ist hierbei auch erkennbar, dass er seine Schilderungen den

ihm jeweils bekannt gewordenen Erkenntnissen bzw. Wertungen der

Strafbehörden anpasste, womit er ein offenkundig taktisches Aussageverhalten

manifestierte. Andererseits sind seine Schilderungen verschiedentlich

inkohärent, unplausibel und voller Ungereimtheiten, wohingegen die logische

Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird

(Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O.,

S. 51). Sodann stehen seine Aussagen teilweise im Widerspruch zu den

objektiven Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des

Berufungsklägers 1 – jedenfalls soweit er entsprechend seiner offenkundigen

Motivlage sich oder seine Brüder entlastet – mit der Vorinstanz als nicht

glaubhaft zu qualifizieren und vermögen die konstanten, überzeugenden Aussagen

der beiden Privatkläger nicht zu entkräften. Bezeichnenderweise räumte der

Berufungskläger 1 an der Berufungsverhandlung teilweise sogar eine

mögliche (Mit-)Verantwortung für die Verletzungen beim Privatkläger 1,

insbesondere auch dessen schwere Schnittverletzung am Hals, ein. Und auf die

einleitende Frage des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, was er am

vorinstanzlichen Urteil nicht akzeptiere, führte er vor der Darlegung seiner

Version der Ereignisse bloss aus: «Ich habe von Anfang an nie geleugnet, dass

ich irgendwie in diese Sache involviert war, aber ich denke mir, die Strafe ist

zu hoch» (Akten S. 2982).

3.9.7

Aussagen

des Berufungsklägers 2

Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Berufungsklägers 2 mit

überzeugender Begründung als nicht glaubhaft gewertet, wobei auf ihre

entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Namentlich hat das

Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger 2 ein klar

strategisches Aussageverhalten zeigte, indem er bei seiner ersten Einvernahme

behauptete, zur Tatzeit gar nicht beim Club F____ gewesen zu sein, und dass

keine der am Tatort sichergestellten Armbanduhren ihm gehöre – nur um zu Beginn

seiner nächsten Einvernahme seine Anwesenheit am Tatort einzuräumen,

offensichtlich um allfällige DNA-Spuren auf seiner am Tatort zurückgebliebenen

und beschädigten Armbanduhr erklären zu können, deren Eigentümerschaft er

nunmehr nicht mehr leugnete. Freilich stellte der Berufungskläger 2 sich von

nun an auf den Standpunkt, bloss schlichtend in die gewalttätige

Auseinandersetzung vor dem Lokal eingegriffen zu haben (siehe zum Ganzen angefochtenes

Urteil, Akten S. 2529). Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2

in seiner ersten Einvernahme nach seinen Bestreitungen explizit darauf

hingewiesen worden war, dass die – ihm fotografisch vorgelegten – am Tatort

aufgefundenen Armbanduhren auf DNA-Spuren untersucht worden waren (Akten

S. 1388 f., 1392).

Das Strafgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die

Aussagen des Berufungsklägers 2 im Allgemeinen verhaftet blieben, wollte er

doch nichts von einem Messer wissen und auch nicht erklären können, wie es zu

den Verletzungen seines Bruders und der Privatkläger gekommen sei. Mit dem

Strafgericht als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren ist sodann das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2, sagte er doch aus, in Angst und Panik

verfallen zu sein, als er die schweren Verletzungen bei seinem Bruder bemerkt

habe. Er habe deshalb den Tatort verlassen und die Nacht im Freien in […] verbracht

(siehe zum Ganzen Akten S. 886 f., 1399, 1404, 1446, vgl. auch

2375). Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, gibt es aber keinerlei Grund

zu fliehen und anschliessend die Nacht im Freien zu verbringen, wenn der eigene

Bruder Opfer einer massiven Gewalttat geworden ist (und man selbst bloss

schlichtend und trennend eingegriffen hat). Viel naheliegender wäre es gewesen,

umgehend die Polizei und Sanität herbeizuziehen. Die Vorinstanz hat sodann

zutreffend aufgezeigt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2

verschiedentlich im Widerspruch zu den Aussagen seiner Brüder stehen und

überdies nicht konstant sind. Beispielsweise behauptete der Berufungskläger 2

zunächst, gemeinsam mit seinem Bruder E____ versucht zu haben, die Streitenden

zu trennen, nur um nach der Konfrontationseinvernahme mit seinen Brüdern zu

behaupten, E____ sei erst nach der Auseinandersetzung nach draussen gekommen

(eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2529 f.).

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich

seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ebenfalls ein inkonstantes,

ausweichendes und offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den Tag legte: So

blieb er zwar grundsätzlich bei seiner zweiten Version, wonach er bloss

schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe (Akten S. 2987 ff.).

Allerdings gab er nunmehr auf die Frage, weshalb er denn nach dieser

Auseinandersetzung gegangen sei, an, er sei alkoholisiert gewesen und habe

«einfach nicht realisiert, dass es wirklich so etwas Grosses» gewesen sei

(Akten S. 2987) – zumal er beim Berufungskläger 1 nur einen blutenden

Finger und sonst bei niemandem eine blutende Verletzung gesehen habe (Akten

S. 2988, 2990). Diese Behauptungen stehen in krassem Widerspruch zu seinen

Aussagen im Vorverfahren bzw. vor der ersten Instanz (er habe beim

Berufungskläger 1 eine Wunde am Bein bemerkt und als er Blut gesehen habe, habe

er den Tatort aus Angst verlassen, weil er keine Bewilligung habe und kein

schlechtes Bild habe abgeben wollen [Akten S. 886 f.]; er sei

schockiert gewesen, als er die Schlägerei gesehen habe und habe Angst bekommen,

als er bei seinem Bruder einen Schnitt im Finger sowie Blut am Unterschenkel gesehen

habe [Akten S. 1399, 1403]; er habe den Tatort verlassen, weil er Angst

bekommen habe und habe weinen müssen (Akten S. 1404, so auch Akten

S. 886 f.]; er sei schwer darüber betroffen gewesen, dass er seinen

Bruder in dieser Lage gesehen habe und «sie» [gemeint sind wohl die Behörden]

ihn mitnehmen könnten [Akten S. 2375]). Von seiner im Vorverfahren

vorgebrachten Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht in […] verbracht,

wollte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch nichts mehr wissen und

behauptete stattdessen, er sei danach in der Wohnung seines Bruders gewesen

(Akten S. 2987 f.) – nur um am Ende seiner Befragung, nachdem er auf

diese Diskrepanz hingewiesen worden war, zu relativieren, dass er sich momentan

nicht mehr an alles erinnere (Akten S. 2991). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger

2.

das angebliche Verlassen des Tatorts in Richtung dieser Wohnung äusserst

inkonsistent schilderte («ich bin zu Fuss gegangen» [Akten S. 2988];

«(a.F. ob er gewusst habe, wo diese Wohnung sei, als er aufwachte) nein, ich

glaube, jemand hat mich danach mit dem Auto hingefahren […] Es ist

wahrscheinlich weit entfernt gewesen. Ich glaube nicht, dass man zu Fuss hätte

dahingehen können» [Akten S. 2988 f.]), wirken auch seine diesbezüglichen

Aussagen äusserst taktisch motiviert und nicht glaubhaft, hatte doch die

Vorinstanz in ihrem Urteil seine zuvor geschilderte panische Flucht in […] im

Rahmen ihrer Aussagewürdigung – zurecht – zu seinen Ungunsten berücksichtigt.

Schliesslich schilderte der Berufungskläger 2 auch die

angebliche «Schlichtungsarbeit», welche er geleistet haben will – mithin seine

Version vom Kerngeschehen – höchst vage und überdies uneinheitlich: «Als ich

das bemerkte, habe ich versucht, sie zu trennen» (Akten S. 886); «Wir

haben dann die beiden getrennt» (Akten S. 1399); «Ich wollte schlichten

und habe eine von den drei Personen hochgezogen» (Akten S. 1446), «Ich

habe niemanden geschlagen. Ich war auch alkoholisiert. Wenn ich jemanden

irrtümlicherweise jemanden [sic] mit der Hand berührt habe, war es ein Missverständnis»

(Akten S. 1460); «Ich versuchte, sie voneinander zu trennen. Auf Details

kann ich immer noch nicht gehen, aber sie waren irgendwie voneinander getrennt»

(Akten S. 2374, ähnlich 2395); «habe ich ihn einfach zur Seite geschubst.

Aber ich habe ihn sicher nicht absichtlich geschlagen» (Akten S. 2990).

Insgesamt erweisen sich mithin auch die Aussagen des

Berufungsklägers 2 als äusserst inkonsistent, widersprüchlich und überdies

unplausibel sowie gerade in den zentralen Aspekten als ausgesprochen vage und

farblos. Verschiedentlich hat er seine Aussagen zudem offensichtlich dem Stand

der Ermittlungen bzw. den Erwägungen der Vorinstanz angepasst und damit ein

strategisches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sind

seine Aussagen – jedenfalls soweit er sich oder seine Brüder entlastet – als

nicht glaubhaft zu werten.

3.9.8

Aussagen

von E____

Schliesslich sind auch die Aussagen von E____ als unglaubhaft

zu qualifizieren, soweit er sich oder seine Brüder entsprechend seiner

offensichtlichen Motivlage entlastet. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Strafgericht hat namentlich zurecht

darauf hingewiesen, dass die Aussagen von E____ in Bezug auf seine Anwesenheit

vor dem Club sowohl den Schilderungen seiner eigenen Brüder als auch den

Ausführungen seines Bekannten K____ widersprechen, wobei er diesem Umstand

bloss zu entgegnen wusste, die anderen würden sich falsch erinnern bzw. hätten

ihn verwechselt. Eine solche Verwechslung – insbesondere durch die eigenen

Brüder – erscheint indessen ausgeschlossen. Das Strafgericht hat sodann zurecht

aufgezeigt, dass E____ ein offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den

Tag legte, indem er bei jeder Gelegenheit darauf hingewiesen habe, dass der

Privatkläger 1 ein unverbesserlicher Widerholungstäter sei, der im Ausgang

Frauen belästige (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2530 f.).

Diesen überzeugenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

3.9.9

Gesamtwürdigung

der Aussagen im Lichte der übrigen Beweismittel

3.9.9.1

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aussagen ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Privatkläger 1 und 2 in den zentralen Punkten

übereinstimmende Aussagen gemacht haben (zu den wenigen unwesentlichen bzw.

erklärbaren Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatkläger siehe die

sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, denen die

Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts entgegnet haben [angefochtenes

Urteil, Akten S. 2539 f.]). Dies im Gegensatz zu den Gebrüdern A____,

welche bis zum Schluss voneinander abweichende und bereits in sich wechselhafte

bzw. widersprüchliche Aussagen zum Besten gaben, welche zudem im Lichte der

Ausgangslage verschiedentlich als unplausibel erscheinen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben

die Privatkläger insbesondere einheitlich den Berufungskläger 1 als Angreifer

und Messerstecher identifiziert und den Ablauf der Geschehnisse in zahlreichen

relevanten Aspekten übereinstimmend geschildert, ohne dabei aber schematisch

gleichlautende Angaben zu machen, wie dies bei einer Absprache zu erwarten

gewesen wäre. Sodann hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend dargelegt,

weshalb eine Absprache zwischen den Privatklägern sogar ausgeschlossen werden

kann. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der

Privatkläger 1 durch den Vorfall unmittelbar lebensbedrohlich verletzt worden

war und der Privatkläger 2 – merklich panisch – umgehend die Polizei bzw.

Sanität alarmierte und bis zu deren Eintreffen ununterbrochen mit der

Einsatzzentrale am Telefon war, wobei während dieses Telefonats nachweislich

keine Absprache zwischen den Privatklägern stattfand. Anschliessend wurden die

Privatkläger getrennt: Der Privatkläger 1 wurde mit der Ambulanz in das

Universitätsspital gebracht, wo er später festgenommen und in Untersuchungshaft

genommen wurde, während der Privatkläger 2 vor Ort von der Polizei befragt,

festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis verbracht wurde.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint bei dieser Ausgangslage

auch ein Entsorgen der Tatwaffe durch die Privatkläger unmöglich. Dies

namentlich vor dem Hintergrund, dass der Tatort durch die Kriminalpolizei sehr

intensiv und unter Beizug der Feuerwehr abgesucht wurde, ohne dass das

Tatmesser gefunden werden konnte (ausführlich hierzu angefochtenes Urteil,

Akten S. 2540-2542).

Das Messer muss damit zwangsläufig durch den Berufungskläger

1.

oder eine in seinem Interesse handelnde Person vom Tatort entfernt worden

sein – etwa von einem seiner Brüder oder von einem der anwesenden Gäste, welche

nach oben Gesagtem (E. 3.9.1) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen

sind bzw. mit welchen jedenfalls die von auswärts anreisenden Privatkläger

nichts zu tun hatten. Nur wer etwas zu verbergen hatte, konnte aber ein

Interesse daran haben, das Messer (gegebenenfalls durch eine Hilfsperson)

verschwinden zu lassen und entsprechende Ermittlungen der

Strafverfolgungsbehörden zu verhindern – was als weiteres Indiz zugunsten der

Version der Privatkläger zu werten ist. Der Berufungskläger 1 bzw. dessen

gegebenenfalls in seinem Interesse handelnde Brüder bzw. Bekannte hatten –

entgegen den Vorbringen seines Verteidigers (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten

S. 2996) – durchaus ein Motiv, das Messer verschwinden zu lassen, gerade

wenn der Berufungskläger 1 es – wie vom Privatkläger 1 behauptet – auf sich

getragen und gezogen hatte. Denn bei Auffinden der Tatwaffe hätte man unter

Umständen beispielsweise eruieren können, ob der Berufungskläger 1 diese

Waffe erworben bzw. zuvor in seinem Besitz gehabt hatte.

Gleichermassen entlarvend erscheint der Umstand, dass von den

Gebrüdern A____ niemand die Polizei bzw. die Sanität verständigte […]. Bei der

von ihnen behaupteten, grundsätzlichen Ausgangslage, wonach die Aggression und

auch der Messerangriff in bzw. vor dem Club F____ von den Privatklägern – d.h. von

nicht näher bekannten und mithin im Nachhinein kaum identifizierbaren bzw. greifbaren

Clubgästen – ausging und wonach der Berufungskläger 1 durch das vom

Privatkläger 1 gezückte Messer erheblich verletzt wurde, erstaunt dieser

Umstand doch sehr, hätten die Gebrüder A____ diesfalls doch ein grosses

Interesse daran gehabt, den Berufungskläger 1 schnellstmöglich ärztlich

versorgen und die Täter von der Polizei noch am Tatort fassen zu lassen.

Stattdessen liessen sie den Berufungskläger 1 privat ins Spital fahren und

hüteten sich, die Polizei einzuschalten.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das vom

Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen, insbesondere der von ihnen

angegebene Tatort, ausserdem mit den objektiven Beweismitteln sowie mit den

Aussagen der befragten Auskunftspersonen im Einklang (eingehend hierzu

angefochtenes Urteil, Akten S. 2533 f.). Demgegenüber stehen die

uneinheitlichen, offenkundig taktischen Aussagen des Berufungsklägers 1 im

Widerspruch zur objektiven Spurenlage und den entsprechenden Aussagen der

Auskunftspersonen (siehe bereits oben E. 3.9.6). Das Verletzungsbild bei

den Beteiligten (siehe oben E. 3.7.1 ff.) stützt die Version der

Privatkläger zusätzlich.

3.9.9.2

Des Weiteren ist unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz (siehe dazu BGer

6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.11 vom 25. August

2021.

E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen, SB.2020.44 vom 6. Januar 2021

E. 3.8.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März

2018.

E. 5.2) auf drei bemerkenswert einschlägige Vorstrafen des

Berufungsklägers 1 hinzuweisen:

So wurde der Berufungskläger 1 gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Bern Region Bern-Mittelland vom […] wegen Raufhandels

verurteilt (siehe zum Ganzen Separatbeilagen SB Band 1/5, «Vorakten Stawa […]»,

unpaginiert). Diese Vorstrafe ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 4. März

2025.

zwar nicht mehr aufgeführt (Akten S. 2911 ff.). Indessen gilt in

Bezug auf gelöschte Vorstrafen kein Verwertungsverbot mehr, sondern ihre Berücksichtigung

steht vielmehr im freien Ermessen des Rechtsanwenders (Botschaft

Strafregistergesetz, in: BBl 2014 S. 5713, 5724, 5770 f., 5775 ff.; BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 f.; BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024

E. 5.6.1). Eine marginale bzw. ergänzende, indizielle

Berücksichtigung auch dieser gelöschten, aber klar einschlägigen Vorstrafe

erscheint vorliegend auch angesichts der Schwere des vorliegenden Tatvorwurfs angebracht.

Sodann wurde der Berufungskläger 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Fribourg vom […] (unter anderem) erneut wegen Raufhandels verurteilt, wobei es

um folgenden Sachverhalt ging: Die damalige Freundin und heutige Ehefrau des

Berufungsklägers 1 wurde wiederholt von einem Mann auf Facebook kontaktiert,

was der Berufungskläger 1 nicht auf sich sitzen lassen konnte. Er machte

besagten Mann ausfindig, wobei das Aufeinandertreffen der beiden in einer

Schlägerei mit zahlreichen weiteren Beteiligten mündete (Separatbeilagen SB

Band 1/5, «Vorakten Stawa […]», unpaginiert; siehe auch die Zusammenfassung des

Sachverhalts im angefochtenen Urteil, Akten S. 2543). Diese Vorstrafe

weist deutliche Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall auf und

lässt bezeichnende Rückschlüsse auf das Temperament und die Haltung des

Berufungsklägers 1 zu.

Schliesslich wurde der Berufungskläger 1 gemäss

Strafbefehl vom […] wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54)

verurteilt, weil er bei einer Kontrolle ein Springmesser mitgeführt hatte

(Akten S. 15; siehe zum Ganzen auch Strafregisterauszüge Akten S. 10 f.;

2913).

Insgesamt ist das

dem Berufungskläger 1 vorliegend vorgeworfene Verhalten mit Blick auf mehrere

seiner Vorstrafen durchaus als persönlichkeitsadäquat zu qualifizieren, was ein

weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 bzw. die Version der

Privatkläger darstellt.

Demgegenüber kann dem Privatkläger 1 bloss eine nicht

einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am […],

d.h. rund fünf Jahre vor dem vorliegend angeklagten Vorfall, bzw. dem

Privatkläger 2 gar keine Vorstrafe (Strafregisterauszüge vom […] [Akten

S. 33, 48] bzw. vom 1. Dezember 2022 [Akten S. 2334 f.])

entgegengehalten werden. Damit findet die – ohnehin unplausible – Version des

Berufungsklägers 1 auch in Bezug auf die Persönlichkeitsadäquanz

betreffend die Privatkläger keine Stütze.

3.9.9.3

Der Berufungskläger 2 rügt mit Blick auf den Nachweis seiner Beteiligung an der

tätlichen Auseinandersetzung, dass die Vorinstanz die Aussagen des

Privatklägers 1, wonach eine männliche Person in einem hellblauen Pullover

auf seinen Bruder, den Privatkläger 2, eingeschlagen habe, mit den Aussagen des

Privatklägers 1 zu ihm (dem Berufungskläger 2) verknüpfe, um letzteren

verurteilen zu können. Als der Privatkläger 1 indessen anlässlich seiner

Konfrontationseinvernahme die Person auf Bild Nr. 4 (= Berufungskläger 2)

als jenen, der am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe, habe erkennen

wollen, habe er indessen weder einen hellblauen Pullover erwähnt, noch die

Person auf dem Bild Nr. 4 zur Person im hellblauen Pullover in einen Bezug

gebracht. Nachdem der Privatkläger 1 stets von einer Person im hellblauen

Pullover berichtet hatte, wäre eine Erwähnung des hellblauen Pullovers aber zu

erwarten gewesen. Der Berufungskläger 2 trage zudem eigenen Aussagen zufolge

fast ausschliesslich dunkle Kleider. Gemäss den Aussagen von E____ habe der

Berufungskläger 2 zur Tatzeit ein schwarzes Hemd getragen, zumal er von einer

Hochzeit gekommen sei […]. Die männliche Person im hellblauen Pullover könne

somit nicht er sein (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2826 f; Plädoyer

AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.).

Indessen hat die Vorinstanz überzeugend und schlüssig

begründet, weshalb sie die Identifikation des Berufungsklägers 2 durch den

Privatkläger 1 als hinreichend erachtete. Das Strafgericht hat namentlich zutreffend

erwogen, dass der Privatkläger 1 schon früh im Verfahren, insbesondere

auch schon in seiner ersten Einvernahme, von einer Person in einem hellblauen

Pullover berichtete, die am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe.

Gleichzeitig hielt der Privatkläger 1 differenziert fest, dass es sich

dabei nicht um den Kassierer […] (= E____) […] gehandelt habe (Akten

S. 614, 1245, 1261, 1266). Anlässlich der am […] durchgeführten

Fotowahlkonfrontation, bei der das Bild vom Berufungskläger 2 noch nicht dabei

war, betonte der Privatkläger 1, dass der Mann im hellblauen Pullover, der

seinen Bruder auf der Strasse verprügelt habe, fehle (Akten S. 1261). Als

ihm im Rahmen der mit E____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme eine

weitere Auswahl von Bildern, darunter nun auch dasjenige von B____ (=

Berufungskläger 2), vorlegt wurde, erkannte der Privatkläger 1 den

Berufungskläger 2 klar und deutlich als den Mann, der am Schluss auf seinen

Bruder eingeschlagen habe (Akten S. 1362 f.). In der späteren Konfrontationseinvernahme

vom […] und auch vor der ersten Instanz blieb der Privatkläger 1 dabei,

dass der Berufungskläger 2 derjenige sei, der am Schluss auf seinen Bruder

eingeprügelt habe (Akten S. 1447, 2371, 2376, 2397 f.). Das

Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgehalten, bezüglich der

Identifizierung des Berufungsklägers 2 durch den Privatkläger 1 lägen

keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass letzterer nachträglich

(Erinnerungs-)Lücken bei sich ausgefüllt hätte – zumal der

Berufungskläger 2 sich zugestandenermassen zur Tatzeit am Tatort aufgehalten

habe. Dafür, dass der Berufungskläger 2 nicht nur schlichtend intervenierte,

sondern sich tatkräftig an der Auseinandersetzung beteiligte und auf den

Privatkläger 2 einschlug, sprechen mit der Vorinstanz nicht nur die wenig

überzeugenden Bestreitungen des Berufungsklägers 2 hierzu, sondern auch

seine am Tatort aufgefundene, blutverschmierte Uhr mit abgerissenem Armband.

Die Vorinstanz hat hierbei zutreffend erwogen, dass sich allerdings nicht

nachweisen lässt, ob der Berufungskläger 2 dem Privatkläger 2 die bei ihm

festgestellten Verletzungen zufügte, zumal letzterer von mehreren Personen

getreten und geschlagen wurde. Ausserdem handle es sich bei der anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Äusserung des Privatklägers 1,

wonach der Berufungskläger 2 seinen Bruder auf den Kopf geschlagen habe,

wohl um ein nachträglich rekonstruiertes Detail, weshalb offenbleiben müsse, wo

der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 getroffen habe. Auch auf diese

sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen

werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.).

Angesichts der Vorbringen des Berufungsklägers 2 im

Berufungsverfahren sei nochmals betont, dass der Privatkläger 1 anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ausführte, er sei sich sicher,

dass der Berufungskläger 2 auf seinen Bruder (den Privatkläger 2) eingeschlagen

habe, wobei er selbst (der Privatkläger 1) den Namen des Berufungsklägers

2.

zunächst nicht gekannt und ihn daher nur als Person mit dem hellblauen Pulli

beschrieben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob die Person mit dem hellblauen

Pullover diejenige sei, die auf seinen Bruder eingeschlagen habe, bestätigte

der Privatkläger 1 explizit: «Ja. Das war B____» (zum Ganzen Akten

S. 2376). Entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungsklägers 2 ist es

also mitnichten so, dass der Privatkläger 1 jeweils entweder von einem Mann im blauen

Pullover oder aber vom Berufungskläger 2 gesprochen hätte, weshalb die zwei

Personen nicht miteinander gleichgesetzt werden dürften. Abgesehen davon leuchtet

ein, dass der Privatkläger 1 – nachdem er den Berufungskläger 2 bei der

Fotowahlkonfrontation vom […] erkannt hatte (Akten S. 1362 f.) bzw.

ab der Konfrontationseinvernahme vom […], an welcher auch der Berufungskläger 2

teilnahm (Akten S. 1438 ff.) – den Berufungskläger 2 in seinen

Sachverhaltsschilderungen grundsätzlich nicht mehr als «Mann im hellblauen

Pullover» bezeichnete, da er ihn nunmehr beim Namen nennen konnte. Sodann sei

ergänzt, dass der Hinweis des Privatklägers 1, wonach der Mann im blauen

Pullover, welcher seinen Bruder geschlagen habe, nicht auf den ihm vorgelegten

Fotos zu sehen sei, deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen

Aussagen spricht. Denn hätte der Privatkläger 1 – etwa aus Rache – die Gebrüder

A____ zu Unrecht bezichtigen wollen, so wäre es auf diese Differenzierung nicht

angekommen bzw. vielmehr nahegelegen, das Ganze E____ anzuhängen, mit dem die

Privatkläger im Club unbestrittenermassen Schwierigkeiten bekommen hatten. Des

Weiteren sei auch angemerkt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich seiner

ersten Einvernahme – noch vor seiner Konfrontation mit den Aussagen des

Privatklägers 1 – auf die Frage, was er in der Tatnacht getragen habe,

bezeichnenderweise noch erwiderte: «Ein Hemd und wahrscheinlich eine schwarze

Hose. Ich erinnere mich nicht so genau» (Akten S. 1393). An der

Berufungsverhandlung hatte der Berufungskläger 2 sodann ein weisses Hemd an

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2990 f.). Er trägt also entgegen

seinen Behauptungen durchaus auch helle bzw. nicht bloss schwarze Kleidung. Ausserdem

ist es durchaus denkbar, dass der Berufungskläger 2 zwar wie von ihm

behauptet wegen seines Auftritts ein (schwarzes) Hemd anhatte, draussen aber aufgrund

der kühlen Nacht […] noch einen (blauen) Pullover darüber anzog.

Die Ansicht des Berufungsklägers 2, wonach es keinerlei

objektive Anhaltspunkte für sein strafbares Verhalten gäbe (Berufungsbegründung

BK 2, Akten S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998),

kann angesichts des bereits erwähnten und von der Vorinstanz zurecht

berücksichtigten Umstands, dass am Tatort seine Uhr blutverschmiert und mit

abgerissenem Armband aufgefunden wurde (Näheres hierzu oben E. 3.7.4),

nicht geteilt werden. Dass die Kleidung, welche der Berufungsklägers 2 in

der Tatnacht trug, von den Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt bzw.

untersucht wurde (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.), ist

nicht zu beanstanden, resultierte dies doch aus dem (Flucht-)Verhalten des

Berufungsklägers 2 selbst. So verschwand er vom Tatort und stellte sich erst am

[…] bei der Polizei, mithin neun volle Tage nach dem Vorfall und nachdem er zur

Verhaftung ausgeschrieben worden war (Akten S. 839 ff., 867 f.).

Und auf den einzigen vorhandenen Videoaufzeichnungen zur Party im Club F____

ist der Berufungskläger 2 nicht erkennbar (Video «[...]», USB-Stick VT.[…],

«Video Club [...]», abgelegt im Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige

Fotodokumentation, Akten S. 1554 ff.).

[…]

3.9.9.4

Zusammenfassend betrachtet hat das Strafgericht zurecht erwogen, dass die

Aussagen der Privatkläger – anders als jene der Gebrüder A____ – als glaubhaft

zu bezeichnen und mithin dem relevanten Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

Bei dieser Ausgangslage kann der Berufungskläger 1 aus den –

ohnehin sehr vagen – Vermutungen seines Verteidigers, wonach andere «Zeugen»

für die Verletzungen bei den Privatklägern, insbesondere beim Privatkläger 1,

verantwortlich sein könnten und der Berufungskläger 1 bloss ein Bauernopfer

sein könnte, dem nun alles ange­lastet werde (Plädoyer PV 2. Instanz,

Akten S. 2995 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. In die gleiche

Richtung gehen und gleichermassen unbehelflich sind die Vorbringen des

Verteidigers des Berufungsklägers 2, wonach bei der Auseinandersetzung

eine Vielzahl von Personen involviert gewesen seien, wobei möglicherweise auch

nicht alle beteiligten Personen in die Akten eingeflossen seien (Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten S. 2999). Die etwaige Beteiligung (allenfalls

unbekannter) Dritter an der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club F____ ist

nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu klären ist vielmehr die Beteiligung der

Berufungskläger 1 und 2, was anhand der nach oben Erwogenem glaubhaften und

insofern auch hinreichend klaren Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie im

Rahmen einer Gesamtwürdigung der übrigen Beweismittel und Indizien ohne

Weiteres möglich ist.

3.9.10

Beweisergebnis

und Fazit der Sachverhaltsermittlung

Nach dem Erwogenen ist in Bezug auf die angefochtenen Punkte

mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Privatkläger haben

den Club F____ via Haupteingang verlassen, wobei der Berufungskläger 1 ebenfalls

hinausgegangen ist. Ob dieser sich bereits vor oder erst nach den Privatklägern

nach draussen begab, kann (und muss) dabei offengelassen werden. Die beiden

Privatkläger wollten zu ihrem rechts um die Ecke an der Gebäudefassade der

Liegenschaft [...] abgestellten Fahrzeug gehen. Dabei wurden sie vom

Berufungskläger 1 vor dem Club ein erstes Mal angesprochen, wobei dieser offensichtlich

etwas mit dem Privatkläger 2 klären wollte. Der Privatkläger 1 wies den

Berufungskläger 1 darauf hin, dass sein Bruder alkoholisiert sei und sie nach

Hause gehen würden. Daraufhin gingen die Privatkläger weiter in Richtung ihres

Fahrzeugs und wurden dabei vom Berufungskläger 1 verfolgt, wobei dieser in

Begleitung von mindestens einer weiteren Person war. Kurz bevor die Privatkläger

ihr Fahrzeug erreichten, ging der Berufungskläger 1 auf den

Privatkläger 2 zu, worauf sich der Privatkläger 1 schützend vor seinen

Bruder stellte. In der Folge zog der Berufungskläger 1 ein Messer aus seiner Hosentasche

und griff damit den Privatkläger 1 an. Dieser versuchte die Attacke mit den

Händen abzuwehren und das Messer zu ergreifen, worauf es zu einem Kampf um das

Messer kam. Der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 gingen in diesem

Gerangel zusammen zu Boden und kämpften dort weiter um das Messer, bis es dem

Privatkläger 1 irgendwann gelang, das Messer unter Kontrolle zu bringen.

Eine weitere Person nahm ihm das Messer wieder weg, indem sie ihm zuvor auf die

Hand stand. Des Weiteren kamen eine unbekannte Anzahl weiterer Personen hinzu,

die sich gewalttätig an der Auseinandersetzung beteiligten und auch auf den

Privatkläger 2, insbesondere auf dessen Kopfbereich, einschlugen. Auch der

Berufungskläger 2 kam gegen Ende der Auseinandersetzung hinzu und schlug auf

den Privatkläger 2 ein, wobei offenbleiben muss, wohin er den Privatkläger 2

schlug und ob bzw. welche Verletzungen er diesem zufügte. Dass der

Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 auch trat – wie angeklagt – ist ebenso

wenig erstellt, denn der Privatkläger 1 verneinte vor dem Strafgericht

explizit, solche Tritte seitens des Berufungsklägers 2 gesehen zu haben

(Akten S. 2398). Vorliegend nicht angefochten, aber der Vollständigkeit

halber dennoch zu erwähnen ist, dass auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden

kann, ob der Privatkläger 2 dem Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen

dessen Stirn verpasste sowie ob E____ sich zu einem späteren Zeitpunkt an der

gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligte, indem er dem Privatkläger 1 auf

die Hand stand und ihm so das Messer wegnahm (eingehend zum Ganzen

angefochtenes Urteil, Akten S. 2542-2546).

Zu den Hintergründen der Tat ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Berufungskläger 1 die Angelegenheit rund um den im Raum

stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht so stehenlassen wollte.

Entgegen dem Handeln seines Bruders E____, der die Privatkläger ziehen liess,

wollte der Berufungskläger 1 die beiden nicht einfach gehen lassen,

sondern zur Rede stellen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Vorstrafe

des Berufungsklägers 1 wegen Raufhandels vom […] hinzuweisen, die eine

vergleichbare Konstellation betraf (siehe oben E. 3.9.9.2; eingehend

hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2543).

Sodann hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb gestützt

auf das Verletzungsbild sowie die formellen Befragungen des Privatklägers 1

davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger 1, unmittelbar nachdem er das

Messer ergriff und noch in stehender Position, dem Privatkläger 1 die

Schnittverletzung am Hals zufügte (zu den diesbezüglichen Einwänden des

Berufungsklägers 1 siehe bereits oben E. 3.9.4.3). Allenfalls fügte er dem

Privatkläger 1 den Stich in den Arm ebenfalls noch im Stehen zu, während die

übrigen Stiche zum Nachteil des Privatklägers 1 aber im Kampfgeschehen am Boden

erfolgten. Ausserdem steht fest, dass sich der Berufungskläger 1 im

Gerangel um das Messer am rechten Daumen verletzte und dass der

Privatkläger 1 den Berufungskläger 1, nachdem er diesen entwaffnen konnte,

im Kampfgeschehen mit dem Messer in den Unterschenkel stach (eingehend zum

Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2543 f.).

4.

Rechtliches

Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich

zu würdigen.

4.1

Verhalten

des Berufungsklägers 1

4.1.1

Strafgerichtsurteil

vom 7. Dezember 2022

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen,

der Berufungskläger 1 habe die Tatbestände der eventualvorsätzlichen versuchten

Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, der

versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133

Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei die versuchte schwere Körperverletzung im

Rahmen der unechten Konkurrenz ausscheide. Das Strafgericht fällte damit im

Ergebnis Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2550).

4.1.2

Tötungsvorsatz

Der Berufungskläger 1 rügt in rechtlicher Hinsicht zunächst,

dass er den Privatkläger 1 nicht absichtlich mit dem Messer einen Schnitt

am Hals oder sonst wo am Körper zugefügt habe und sicherlich keine Absicht

gehabt habe, diesen zu töten. Er habe mit keinerlei Absicht zur Verletzung oder

gar Tötung des Privatklägers 1 gehandelt. Vielleicht seien die

Messerverletzungen beim Privatkläger 1 eingetreten, als er selbst (der

Berufungskläger 1) diesem das Messer abgenommen bzw. mit ihm um das Messer

gerungen habe. Diesbezüglich könne allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung

angenommen werden (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2835 ff.; Replik

BK 1, Akten S. 2863; Aussagen BK 1, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz,

Akten S. 2991 ff.).

Die Staatsanwaltschaft bringt dem entgegen, es sei allgemein

bekannt, dass bei einem Schnitt mit einem Messer gegen den Hals eines Menschen

wie dem vorliegend getätigten die Gefahr unmittelbar lebensbedrohlicher

Verletzungen bestehe, an welchen das Opfer ohne Weiteres versterben könne. Wer

eine solch massive Schnittbewegung trotz dieser grossen Wahrscheinlichkeit des

Todes des Opfers ausführe, müsse diesen in Kauf genommen haben, sodass

klarerweise zumindest Eventualvorsatz vorliege (Berufungsantwort StA, Akten

S. 2857 f.).

Angesichts des obigen Beweisergebnisses kann sich der

Berufungskläger 1 nicht darauf berufen, die Verletzungen beim Privatkläger 1,

insbesondere dessen lebensgefährliche Verletzung am Hals, sei allenfalls aus

Versehen im Rahmen eines Gerangels um das Messer eingetreten. Vielmehr ist

erstellt, dass der Berufungskläger 1 das Messer zog und dem Privatkläger 1

unmittelbar anschliessend die Schnittverletzung am Hals zufügte (siehe oben

E. 3.9.10).

Die Vorinstanz hat ausgehend von diesem Beweisergebnis sorgfältig

und zutreffend dargelegt, weshalb bei der Messerattacke gegen die rechte

Halsseite des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger 1 von einem

mindestens eventualvorsätzlichen Tötungsversuch auszugehen ist. Sie machte

zunächst eingehende Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

(Eventual-)Vorsatz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2547). Gestützt hierauf hat die

Vorinstanz sodann zusammengefasst erwogen, aus dem Verletzungsbild beim

Privatkläger 1 sei zwingend zu schliessen, dass die Schnittbewegung mit

beachtlicher Wucht durchgeführt wurde. Zudem sei diese Halsverletzung gemäss

dem Beweisergebnis als unvermittelter Angriff in ruhender und stehender

Position erfolgt, wobei ein gezielter Messerangriff gegen den Hals als äusserst

sensible Körperpartie als besonders pflichtwidrig zu werten sei. Dass bei einem

derartigen Vorgehen das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen sei,

sei allgemein bekannt und habe auch dem Berufungskläger 1 bewusst sein müssen.

Des Weiteren müsse es laut dem IRM-Gutachten als Zufall angesehen werden, dass

keine grossen Blutgefässe eröffnet worden seien. Schliesslich sei diese Attacke

für den Privatkläger 1 völlig überraschend gekommen, weshalb er keine

Ausweichmöglichkeit gehabt habe, zumal er sich schützend vor seinen Bruder

gestellt habe. Auch auf diese eingehenden Ausführungen der Vorinstanz ist

vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2547-2548) –

zumal ihnen der Berufungskläger 1 nichts entgegenbringt, sondern sich darauf

beschränkt, seine Version der Dinge darzulegen bzw. pauschal jeglichen Vorsatz

zu bestreiten.

Ergänzend sei angemerkt, dass Messerangriffe auf den Hals in

der Rechtsprechung in vergleichbaren Situationen schon verschiedentlich als zumindest

eventualvorsätzliche Tötungsdelikte gewertet wurden (siehe etwa BGer

7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.2, 6B_536/2021 vom 2. November

2022.

E. 2.2 und 2.5, 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_234/2016

vom 5. August 2015 E. 3.3, 6B_404/2013 vom 28 Oktober 2013 E.2, 6B_480/2011

vom 17. August 2011 E. 1.4; AGE SB.2023.71 vom 8. August 2024 E. 3.3,

SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 5.2.2). Mit Blick auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts, in welcher betont wird, dass bei dieser Beurteilung auch die

Beschaffenheit des Messers bzw. der Tatwaffe sowie die Klingenlänge und die

daraus hervorgehende Verletzung mitzuberücksichtigen sind (siehe etwa BGer

6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3 f., 2.4.2 ff.), sei zudem darauf hingewiesen,

dass das Messer anhand der glaubhaften und konstanten Aussagen des

Privatklägers 1 eine Klingenlänge von rund 15 cm hatte und sehr spitz und scharf

war (siehe etwa Akten S. 1094, 1266, 1275, 1571 f.) – was durch das

beim Privatkläger 1, aber auch beim Berufungskläger 1 feststellbare

Verletzungsbild (siehe hierzu oben E. 3.7.1 f.) auch objektiviert wird.

Zu beachten ist insbesondere, dass der Berufungskläger 1 einen

Unterschenkeldurchstich erlitt (Akten S. 2034 ff.,

2041.

ff.), d.h. das Messer durchdrang seinen Unterschenkel, sodass es eine

lange Klinge in der vom Privatkläger 1 geschilderten Grössenordnung

aufweisen musste. Im IRM-Gutachten zum Privatkläger 1 wird zudem explizit

ausgeführt, als Tatwerkzeug komme ein «scharfes Messer» in Frage (Akten

S. 2059). Angesichts des gezielten und heftigen Schnitts in den Hals des

Privatklägers 1 mit einem scharfen Messer von ca. 15 cm Klingenlänge muss

mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass

der Berufungskläger 1 dadurch den Tod des Privatklägers 1 zumindest

eventualvorsätzlich in Kauf nahm.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Schnittverletzung in

den Hals gar direktvorsätzlich verursacht sein könnte. Direkter Vorsatz ersten

Grades liegt vor, wenn es dem Täter auf die Verwirklichung des Tatbestandes

gerade ankommt, in ihr das eigentliche Ziel der Handlung liegt oder wenn der

Täter in der Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung

auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Direkter Vorsatz zweiten

Grades liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung als

notwendige Nebenfolge versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des

Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner

Vorbedingungen (zum Ganzen Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 12 StGB

N 43 ff., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Messerangriffen auf

den Hals hat die Rechtsprechung direkten Vorsatz indessen tendenziell bei Vorliegen

zusätzlicher, hierauf deutender Umstände bejaht (vgl. hierzu etwa BGer

6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 4, 6B_1464/2019 vom 17. Juli

2020.

E. 2.2, 6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; AGE SB.2022.94

vom 17. Januar 2024 E. 5.1.2). Eher für direkten Vorsatz kann unter

Umständen etwa ein zielgerichteter Stich in den Hals sprechen (vgl. BGer

6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; vgl. aber auch BGer

6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4.4 [Vorgehen im Grenzbereich zum

direkten Vorsatz]). In casu liegt aber kein Stich in den Hals vor, sondern der

Berufungskläger 1 führte eine generelle Schnittbewegung in Richtung des Halses

des Privatklägers 1 aus. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 es angesichts

der Vorgeschichte eigentlich auf den angeblichen Frauenbelästiger, den

Privatkläger 2, abgesehen hatte und den Privatkläger 1 offenbar bzw. im Zweifel

nur deshalb mit dem Messer angriff, weil dieser sich zwischen die beiden

stellte. Auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 im

fortlaufenden Gerangel offenbar mehr oder weniger wahllos auf gerade

erreichbare Körperteile des Privatklägers 1 einstach und nicht etwa

nochmals besonders lebensgefährliche Körperpartien wie die Herzgegend oder

erneut den Hals anpeilte, spricht eher gegen direkten Tötungsvorsatz. Vor

diesem Hintergrund erscheint der Tod des Privatklägers 1 weder als eigentliches

Handlungsziel des Berufungsklägers 1 bzw. als notwendige Durchgangsstufe

auf dem Weg zu dessen eigentlichem Handlungsziel noch als geradezu notwendige

Nebenfolge seines – nicht näher identifizierbaren – eigentlichen

Handlungsziels. Nach oben Erwogenem kann als eigentliches Handlungsziel des

Berufungsklägers 1 aus den Umständen bloss abgeleitet werden, dass dieser die

angebliche sexuelle Belästigung in […] – wie auch immer genau – ahnden wollte

(oben E. 3.9.10). Insgesamt liegen damit zu wenig Anhaltspunkte für die

Annahme von direktem Tötungsvorsatz vor. Insbesondere angesichts der sehr

heftig und gezielt ausgeführten Schnittbewegung in Richtung eines hochsensiblen

Körperteils und der daraus resultierenden, sehr nahen Todeswahrscheinlichkeit

mit effektiv eingetretener Lebensgefahr beim Privatkläger 1 erweist sich die

Situation indessen als Grenzfall, was im Rahmen der Strafzumessung bei der

subjektiven Verschuldenskomponente zu berücksichtigen sein wird.

4.1.3

Notwehr

Weiter macht der Berufungskläger 1 geltend, er habe sowohl in

Bezug auf die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bzw. den Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung als auch in Bezug auf den Vorwurf des

Raufhandels in einer Notwehrsituation und in der Hitze des Gefechts aufgrund

seiner erhöhten Emotionen im Kampf um Leben oder Tod gehandelt

(Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2836 ff.; Replik BK 1, Akten

S. 2863; vgl. auch – relativierend – Plädoyer PV 2. Instanz,

Akten S. 2996). Dem kann indessen angesichts des obigen Beweisergebnisses und

des entsprechend erstellten Sachverhalts (E. 3.9) klarerweise nicht

gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, lag bei dieser

Ausgangslage vielmehr eine Notwehrsituation seitens der Gebrüder C____ vor

(Berufungsantwort StA, Akten S. 2858), wobei dem Berufungskläger 1 als Angreifer

freilich kein Notwehrrecht gegenüber der rechtmässigen Abwehr durch die

Angegriffenen (Privatkläger) zukam (BGE 93 IV 81 E. a; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 15 StGB N 21). Die Stiche und Schnitte geschahen

gemäss dem Beweisergebnis auch nicht in der Hitze des Gefechts und aufgrund –

im Rahmen des Schuldspruchs relevanter – erhöhter Emotionen beim

Berufungskläger 1, sondern aufgrund der Vorgeschichte im Club und des Umstandes,

dass der Berufungskläger 1 die angebliche sexuelle Belästigung durch den

Privatkläger 2 im […] Club nicht auf sich beruhen lassen wollte und

offensichtlich bereit war, seiner Position sogar mittels einer

todesgefährlichen Messerstecherei Nachdruck zu verschaffen – obwohl die

Privatkläger inzwischen dabei waren, sich friedlich vom Club zu entfernen und

nach Hause zu gehen.

4.1.4

Versuchte

schwere Körperverletzung

Mit Blick auf die übrigen vier Stichverletzungen in

Oberschenkel, Gesäss und Unterarm, welche der Privatkläger 1 erlitt, erwog die

Vorinstanz zusammengefasst, dass diese zwar objektiv als einfache

Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB einzustufen seien. Da sie

allerdings in einem Kampfgeschehen erfolgt seien, in welchem dem

Berufungskläger 1 die Steuerung von Intensität und Lokalisation der

Messereinwirkung aufgrund der Dynamik der Auseinandersetzung nicht möglich gewesen

sei, sei das Risiko einer schweren Körperverletzung indessen sehr hoch gewesen

und der Berufungskläger 1 habe keine Möglichkeit gehabt, einen derartigen

Ausgang gezielt zu vermeiden. Daher habe er hier eine lebensgefährliche

Verletzung in Kauf genommen, weshalb der Tatbestand der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2

StGB erfüllt habe. Allerdings bestehe nach der Rechtsprechung zwischen einer

versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und einer Körperverletzung

grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzungen durch die

versuchte Tötung konsumiert würden, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergehe (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2548 f.).

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung in

rechtlicher Hinsicht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bestehe zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und einer

Körperverletzung nur dann unechte Konkurrenz, wenn der Körperverletzung nebst

der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukomme. Vorliegend habe der

Berufungskläger 1 hinsichtlich der Schnittverletzung im Halsbereich den

Tod des Privatkläger 1 mindestens in Kauf genommen. Die weiteren vier Stichverletzungen

– am rechten Oberschenkel, am Gesäss und am linken Unterarm des Privatklägers 1

– würden indessen nicht unter diesen Eventualvorsatz fallen, da bei diesen

nicht von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Allerdings sei

allgemein bekannt, dass Messerstiche schwerwiegende Verletzungen nach sich

ziehen könnten, weshalb der Berufungskläger damit zumindest in Kauf genommen

habe, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen. Daher komme vorliegend der

versuchten schweren Körperverletzung selbständige Bedeutung zu, sodass sie in

echter Konkurrenz zur versuchten vorsätzlichen Tötung stehe (Anschlussberufungsbegründung,

Akten S. 2802 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten

S. 2956 f.).

Der Berufungskläger 1 äusserte sich nicht zu diesen

Argumenten (siehe insbesondere Replik BK 1, Akten S. 2863; Plädoyer PV

2.

Instanz, Akten S. 2994 ff.).

Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die

zusätzlichen vier Stichverletzungen beim Privatkläger 1 zutreffend als

versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert hat, sodass auf ihre

sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2548 f.). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger 1 – wie die

Vorinstanz zutreffend ausführte – im dynamischen Geschehen nicht steuern

konnte, wo und mit welcher Intensität er auf den Privatkläger 1 zustach und der

Berufungskläger 1 den Privatkläger 1 u.a. auch am Arm, mithin am

besonders sensiblen Oberkörper, traf (zur Bejahung einer eventualvorsätzlich

versuchten schweren Körperverletzung bei Messerstichen in dynamischen

Situationen siehe etwa BGer 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3,

6B_8/2019 vom 19 Februar 2019 E. 8, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018

E. 5.1.4), bestand auch bei den konkret zugefügten, heftigen Messerstichen an

den Extremitäten (Arm, Oberschenkel) und am Gesäss mit einer rund 15 cm

langen, scharfen Messerklinge eine gewisse Gefahr der Verletzung grösserer

Blutgefässe sowie der Wundinfektion (vgl. auch das IRM-Gutachten, Akten

S. 2061).

Es stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der versuchten

schweren Körperverletzung hinter dem versuchten Tötungsdelikt zurücktritt.

Das Bundesgericht hat in seinem von der Staatsanwaltschaft

zitierten Entscheid nach eingehender Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung an

seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach nicht nur zwischen der vollendeten

Tötung (Art. 111 StGB) und damit einhergehenden einfachen oder schweren

Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB) unechte Konkurrenz besteht, sondern

grundsätzlich auch zwischen der versuchten Tötung und der einfachen und

schweren Körperverletzung, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung

konsumiert wird. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichts aber nur dann,

wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige

Bedeutung zukommt (BGE 137 IV 113 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). Wann der

Körperverletzung nach Auffassung des Bundesgerichts selbständige Bedeutung

zukommen soll, bleibt indessen unklar (vgl. nebst dem Leitentscheid etwa BGer

6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.1, 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012

E. 6.3).

Vorliegend erscheint wesentlich, dass der Messerschnitt am

Hals und die anschliessenden Messerschnitte bzw. –stiche in Unterarm,

Oberschenkel und Gesäss des Privatklägers 1 anhand der Aussagen sämtlicher

Beteiligten in einer relativ kurzen tätlichen Auseinandersetzung sowie schnell

bzw. ohne relevante zeitliche und/oder sachliche Zäsur aufeinanderfolgten. Die

gesamte Messerstecherei ereignete sich auch räumlich in einem klar umgrenzten

Bereich, dem festgestellten Tatort (siehe oben E. 3.7.4 und 3.9.6), und aufgrund

der Aussagen der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, dass nach dem ersten

Messerschnitt beispielsweise noch eine wesentliche Verfolgung des Privatklägers

1.

durch den Berufungskläger 1 oder eine andere räumliche Verschiebung

stattgefunden hätte. Bei dieser Ausgangslage erscheinen aber sämtliche

Messerstiche bzw. –schnitte durch den Berufungskläger 1 vom gleichen (Eventual-)Vorsatz

getragen, wobei er sogar den Tod des Privatklägers 1 in Kauf nahm, wie er

zunächst anhand seines heftigen Schnitts am Hals des Privatklägers 1

manifestierte. Bei den späteren Messerstichen konnte der Berufungskläger 1 es wie

gesagt aufgrund des dynamischen Geschehens und Gerangels nicht steuern, sondern

überliess es offensichtlich dem Zufall, an welchem Körperteil und mit welcher

Intensität er den Privatkläger 1 letztlich mit dem Messer treffen würde.

Ein gegenüber dem Halsschnitt massgeblich veränderter, neu gefasster

Tatentschluss scheint diesen Handlungen des Berufungsklägers 1 mithin nicht

zugrunde zu liegen. Die Vielzahl der Messerstiche ist vielmehr (je nach

Terminologie) als tatbestandliche bzw. natürliche Handlungseinheit im Sinne der

iterativen Tatbestandsverwirklichung des eventualvorsätzlich versuchten

Tötungsdelikts zu betrachten. Bei der iterativen Tatbestandsverwirklichung wird der massgebende

Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese

Einzelakte einander aber unmittelbar folgen bzw. zueinander in einem engen

räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen

Willensentschluss getragen werden, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands

mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Als typische

Beispiele werden in der Literatur die Tötung durch mehrere Messerstiche oder

die Tracht Prügel angeführt (zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Ackermann,

in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30 und 45 mit

weiteren Hinweisen).

Demgegenüber überzeugt die von der Staatsanwaltschaft

postulierte Aufteilung der Messerhiebe in solche mit Tötungseventualvorsatz und

solche mit einem separat gefassten, bloss auf schwere Körperverletzungen

bezogenen und mithin begrenzten Vorsatz nicht, sondern erscheint künstlich und

lebensfremd – zumal bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrere

Handlungen zu einer Bewertungseinheit der Grundsatz in dubio pro reo

gilt (Ackermann, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 25)

und vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für eine relevante Zäsur

zwischen dem ersten und den weiteren Messerstichen vorliegen. Der blosse

Umstand, dass die Beteiligten im (raschen) Verlaufe der Auseinandersetzung von

einer stehenden Position in ein Gerangel am Boden übertraten, reicht für die

Annahme zweier separater Willensakte nicht aus.

Ist aber zwischen den einzelnen Messerstichen bzw. –schnitten

Handlungseinheit zu bejahen, so überzeugt es nicht, die auf den Halsschnitt

folgenden Messerstiche als gegenüber dem Tötungsdelikt «selbständige» versuchte

schwere Körperverletzungen zu betrachten und folglich echte Konkurrenz im Sinne

der Rechtsprechung anzunehmen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten,

dass der mitverwirklichte Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung

im Wege der Konsumtion hinter das versuchte Tötungsdelikt zurücktritt. Freilich

sind die mehrfachen, beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetreten

Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass

der Berufungskläger 1 durch die Halsverletzung beim Privatkläger 1

aufgrund der dabei konkret eingetretenen, unmittelbaren Lebensgefahr (siehe zum

IRM-Gutachten oben E. 3.7.1) auch den Tatbestand der vollendeten

schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verwirklicht hat,

welcher aber klarerweise keine selbständige Bedeutung gegenüber dem versuchten

Tötungsdelikt aufweist und mithin im Lichte der Rechtsprechung ebenfalls im

Wege der Konsumtion hinter dieses zurücktritt. Auch diese Verletzung ist allerdings

im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigen.

4.1.5

Raufhandel

Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des Raufhandels

einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er

sich auch des Raufhandels schuldig gemacht habe, abgesehen von seinem bereits

behandelten Notwehreinwand (siehe oben E. 4.1.3) nichts entgegen. Er macht

aber eventualiter geltend, der Raufhandel werde konsumiert (Plädoyer PV

2.

Instanz, Akten S. 2997). Die Vorinstanz hat indessen in ihren

ausführlichen und zutreffenden Erwägungen u.a. auch dargelegt, weshalb zwischen

dem Raufhandel und dem versuchten Tötungsdelikt echte Konkurrenz anzunehmen

ist. Insbesondere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, dass der Berufungskläger

1.

[…] damit rechnen musste, dass sich weitere Personen daran beteiligen und

sich dadurch die Gefahr für Leib und Leben auch anderer Personen als des vom

Tötungsdelikt betroffenen Privatklägers 1, namentlich des Privatklägers 2,

verschärfen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts ist

vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2549 f.).

4.1.6

Ergebnis

/ Schuldsprüche

Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 somit in

Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

4.2

Verhalten

des Berufungsklägers 2

Zur rechtlichen Würdigung der Beteiligung des

Berufungsklägers 2 hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger

2.

sei zwar erst am Schluss der Auseinandersetzung hinzugekommen. Dennoch habe

er sich aktiv am Raufhandel beteiligt, indem er auf den Privatkläger 2

eingeschlagen habe. Diese Schläge hätten auch nicht bloss der Abwehr oder

Schlichtung gedient, habe er doch nicht etwa auf den Kontrahenten seines

Bruders (den Privatkläger 1), sondern den wehrlosen Privatkläger 2

eingeschlagen. Dadurch habe der Berufungskläger 2 die tätliche

Auseinandersetzung gefördert und die damit verbundene Gefährdung für Leib und

Leben erhöht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2552).

Der Berufungskläger 2 rügt in rechtlicher Hinsicht –

gewissermassen eventualiter – dass für das Trennen von Streithähnen in einer

derartigen tätlichen Auseinandersetzung, in welcher ein Messer zum Einsatz

gelange, auch dann eine gewisse körperliche Kraft angewendet werden müsse, wenn

nur schlichtend eingegriffen und die Auseinandersetzung gestoppt werden solle.

Damit sei das durch ihn erfolgte bloss schlichtende und trennende Eingreifen

auch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB

rechtmässig, wie dies ja auch die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht geltend

gemacht habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2828; Plädoyer AV

2.

Instanz, Akten S. 2998 f.). Vor erster Instanz hatte die

Staatsanwaltschaft ausgeführt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass der

Berufungskläger 2 vom vorgängigen Angriff seines Bruders, des Berufungsklägers

1, auf die Privatkläger nichts mitbekommen habe, weshalb der Berufungskläger 2

von einem unmittelbaren, unrechtmässigen Angriff auf seinen Bruder ausgehend

und durch Notwehrhilfe gedeckt gehandelt habe (vgl. Plädoyer

1.

Instanz, Akten S. 2426 f.).

Mit diesen Ausführungen bzw. Verweisen bringt der Berufungskläger

2.

den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz indessen keine überzeugenden

Einwände entgegen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, schlug der

Berufungskläger 2 gemäss obigem Beweisergebnis (E. 3.9) auf den wehrlosen

Privatkläger 2 ein und brachte nicht (nur) die miteinander am Boden Kämpfenden

(Berufungskläger 1 und Privatkläger 1) auseinander bzw. wehrte nicht

bloss – vermeintlich – rechtswidrige Angriffe gegen seinen Bruder ab. Inwiefern

mit den Schlägen des Berufungsklägers 2 die Situation geschlichtet bzw. die

Beteiligten getrennt werden sollten oder er irrtümlich von einer Notwehrsituation

ausgehen durfte (Putativnotwehr), deren Abwehr seine Schläge gegen den

Privatkläger 2 gedient hätten, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 zwar erst

am Ende der Auseinandersetzung hinzukam, sodass nicht ausgeschlossen werden

kann, dass die bei den Privatklägern (auch dem Privatkläger 2) festgestellten

Verletzungen beim Hinzutreten des Berufungsklägers 2 allesamt bereits

eingetreten waren. Indessen ändert es nichts an der Strafbarkeit wegen

Raufhandels, wenn der Täter sich erst nach Eintritt der objektiven

Strafbarkeitsbedingung (z.B. Körperverletzung) an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.3 f.; Maeder, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, Basel 2019, Art. 133 StGB N 26 mit weiteren

Hinweisen).

Im Ergebnis ergeht – in Übereinstimmung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid – auch gegen den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch

wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.

5.

Strafzumessung

Nachfolgend sind die über die beiden Berufungskläger zu

verhängenden Strafen festzusetzen.

5.1

Grundlagen

5.1.1

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Abs. 2).

Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung

orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des

fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines

Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn

Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit

einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2023.71

vom 8. August 2024 E. 4.2, SB.2021.47 vom 26. Januar 2022

E. 4.3.1, SB.2016.101 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.2, je mit

weiteren Hinweisen).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das

Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung

des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff.,

N 69 ff. sowie N 311 ff.).

5.1.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von

Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung

stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).

Dispositiv

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt

eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,

SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,

a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

5.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat

keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)

oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97

E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.2 Berufungskläger

1

5.2.1 Strafgerichtsurteil

vom 7. Dezember 2022

Für den Berufungskläger 1 hat das Strafgericht eine

Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren ausgesprochen.

5.2.2 Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer eine

Erhöhung der Freiheitsstrafe des Berufungsklägers 1 auf insgesamt 8 Jahre

und 2 Monate (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961). Zur Begründung

führt sie aus, das Verschulden des Berufungsklägers 1 sei beträchtlich. Er

habe den sich entfernenden Privatkläger 1 auf äusserst brutale Art und

Weise attackiert, indem er diesen unmittelbar sowie völlig unvorhersehbar unter

der Verwendung eines Messers – welches mit Sicherheit als gefährlicher

Gegenstand und je nach Art allenfalls als Waffe zu qualifizieren sei – in

dessen hochsensiblen Halsbereich verletzt habe. Das Opfer habe sich daher in

einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befunden und habe eine gut

sichtbare grosse Narbe davongetragen. Auch die subjektive Tatschwere des

Tötungsversuchs sei erheblich. Die Attacke sei aus völlig nichtigen

Beweggründen und total unnötig erfolgt. Dadurch habe der Berufungskläger 1 eine

totale Geringschätzung gegenüber dem Leben seines Opfers, beträchtliches

Gewaltpotenzial und eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz offenbart.

Die eventualvorsätzliche Tatbegehung sei leicht verschuldensmindernd zu

berücksichtigen. Dass das Opfer den zugefügten lebensbedrohlichen Verletzungen

nicht erlegen sei, sei blosser Zufall gewesen, sodass der Versuch sich

lediglich leicht strafmindernd auszuwirken habe. Zugunsten des Berufungsklägers

1 sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der fraglichen Auseinandersetzung

ebenfalls Verletzungen erlitten habe, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit

nach sich gezogen hätten. Dies sei mit 3 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt sei

die Einsatzstrafe auf 7 Jahre festzulegen. Für den Fall, dass das

Appellationsgericht echte Konkurrenz zwischen der versuchten vorsätzlichen

Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung (betreffend die nebst der

Halsverletzung erfolgten, zusätzlichen vier Schnittverletzungen beim

Privatkläger 1) verneinen sollte, verlangt die Staatsanwaltschaft sodann

eine erheblich straferhöhende Berücksichtigung dieser zusätzlichen vier

Stichverletzungen, konkret eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate. Für den

Raufhandel sei eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate angezeigt.

Im Rahmen der Täterkomponente führt die Staatsanwaltschaft

aus, der Berufungskläger 1 habe während des gesamten Verfahrens keinerlei

Anzeichen für Einsicht und/oder Reue gezeigt und vielmehr die ihm gemachten

Vorwürfe grösstenteils abgestritten sowie versucht, die Schuld seinem Gegenüber

zuzuschieben. Zudem habe der Berufungskläger 1 das Opfer (den Privatkläger 1)

ohne Notwendigkeit verunglimpft, indem er diesen als Frauenbelästigter

hingestellt habe, sodass die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren

Monat zu erhöhen sei. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

das Vorleben des Berufungsklägers 1 nicht als neutral zu werten. Der Berufungskläger 1

sei aufgrund seiner Verurteilungen wegen Raufhandels sowie wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft und habe sich von den

angeordneten Sanktionen in keiner Weise beeindrucken lassen. Dass der

Berufungskläger 1 seit dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht mit

weiteren Gewalttaten aufgefallen sei, sei angesichts der ihm drohenden

empfindlichen Freiheitsstrafe nicht verwunderlich. Der zeitliche Abstand

zwischen den Vorstrafen und den vorliegend zu beurteilenden Taten sei nicht

derart gross, dass diese nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen wären. Demzufolge

sei eine weitere Erhöhung der Strafe um einen Monat angezeigt. Aufgrund der

mittlerweile doch beträchtlichen Verfahrensdauer sei die Strafe allerdings

wiederum um 4 Monate zu reduzieren (zum Ganzen Anschlussberufungsbegründung,

Akten S. 2803 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2957

ff.)

5.2.3 Vorbringen

des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt im Rahmen der Strafzumessung

hingegen vor, die Verletzungen bei den Privatklägern seien ein unerwünschtes

Resultat seiner Verteidigung gewesen. Er habe um sein eigenes Leben gekämpft

und dabei unbeabsichtigt den Privatkläger 1 verletzt, weshalb von einer Strafe

abzusehen bzw. diese zu mindern sei. Er habe weder rücksichtslos noch mit

besonderer Brutalität gehandelt. Ausserdem sei er in der Auseinandersetzung

selbst schwer verletzt worden und habe erhebliche gesundheitliche Folgen

davongetragen. Er habe sich einer Vollhauttransplantation unterziehen müssen

und sei bis Anfang […] vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sowie habe sich

regelmässiger Ergotherapie unterziehen müssen, weshalb die von der Vorinstanz

verhängte Strafe zu hoch und zu mindern sei (Berufungsbegründung BK 1, Akten

S. 2839 f.).

5.2.4 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

5.2.4.1

Versuchte vorsätzliche Tötung

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt

der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchte

vorsätzliche Tötung ist, für welche Art. 111 StGB eine Freiheitsstrafe

nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den

Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge,

ist es doch lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung des

Privatklägers 1 zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen

ist. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist vorliegend

zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (siehe unten

E. 5.2.4.6), jedoch erweist sich diese nicht als derart gravierend, dass

sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen

Mindeststrafrahmens oder gar ein Absehen von Strafe gebieten würde.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf

das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Zu

berücksichtigen ist zunächst der tiefe und lange Schnitt am Hals, den der

Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 zufügte. Damit wurde der Privatkläger 1

unmittelbar lebensgefährlich, mithin schwer verletzt. Darüber hinaus hat der

Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 mit dem Messer vier weitere erhebliche Schnitt-

bzw. Stichverletzungen zugefügt, nämlich am Arm, am Oberschenkel und am Gesäss.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Heilungsprozess beim

Privatkläger 1 zwar komplikationslos verlaufen, jedoch wird dieser insbesondere

durch die verbleibende, gut sichtbare und grosse Narbe am Hals (der Schnitt

hatte nota bene eine Länge von 15 cm) unweigerlich stets an seine verhängnisvolle

Begegnung mit dem Berufungskläger 1 erinnert. Des Weiteren hatte für den

Privatkläger 1 seine lange krankheitsbedingte Abwesenheit am Arbeitsplatz

berufliche Konsequenzen in Form einer Herabstufung, welche gemäss seinen

Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls damals

noch andauerte. Der Privatkläger 1 führte zudem nachvollziehbar aus, dass er

durch den Vorfall traumatisiert sei und dieser nebst den Narben auch gewisse

psychische Spuren hinterlassen habe (Akten S. 2358). Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zurecht verlangt, müssen sich die

beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetretenen Verletzungen und hieraus

resultierenden Folgen erheblich – und im Vergleich zur vorinstanzlichen

Würdigung deutlicher – verschuldenserhöhend auswirken. Zu berücksichtigen ist

sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. In diesem Zusammenhang ist deutlich

zulasten des Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er das Messer für den

Privatkläger 1 völlig unvermittelt und überraschend zückte, sodass letzterem

kaum Abwehrmöglichkeiten verblieben. Ebenfalls in ausgeprägtem Mass erschwerend

wirkt sich aus, dass der Berufungskläger 1 für seinen Angriff ein spitzes,

scharfes Messer mit einer Klinge von rund 15 cm – also ein per se äusserst

gefährliches und schwer kontrollierbares Tatmittel – verwendete; dies zudem in

der Nähe mehrerer Personen (des Privatklägers 1, aber auch dessen Bruders sowie

auch des vom Berufungskläger 1 erwähnten eigenen Begleiters), wobei das

anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in

welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den

Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Insgesamt bewegt sich das

objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 damit im mittleren bis oberen Bereich

des unteren Drittels.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den

Beweggründen des Berufungsklägers in ausgeprägtem Mass erschwerend

hervorzuheben, dass das Motiv für seine Tat nicht nachvollziehbar erscheint.

Wie die Staatsanwaltschaft zurecht geltend macht, erweisen sich die Beweggründe

des Berufungsklägers 1 – insbesondere auch im Vergleich zum aufs Spiel

gesetzten Leben des Privatklägers 1 – als geradezu nichtig, sodass der

Berufungskläger 1 mit seiner Attacke eine erschreckende Geringschätzung

menschlichen Lebens manifestierte. Abgesehen davon, dass die angebliche

sexuelle Belästigung eines weiblichen Gasts durch den Privatkläger 2 zu jenem

Zeitpunkt eine reine Mutmassung darstellte, ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Ordnung im Club ohnehin wiederhergestellt worden war,

indem die Privatkläger zum Verlassen des Clubs aufgefordert worden und dem auch

nachgekommen waren. Für den Berufungskläger 1 bestand deshalb – im Übrigen aber

auch von vornherein – keinerlei Grund, sich in diesen Konflikt einzumischen.

Vielmehr war es Sache des betroffenen weiblichen Gasts, zu entscheiden, ob und

inwiefern sie das mutmassliche Sexualdelikt weiterzuverfolgen gedachte. Die vom

Berufungskläger 1 anschliessend an den Tag gelegte, völlig überbordende

Aggression mit Inkaufnahme des Todes einer Person – noch dazu des Privatklägers

1, der ja nicht einmal des Sexualdelikts beschuldigt worden war, sondern sich

bloss schützend vor seinen Bruder stellte – ist nicht ansatzweise

nachvollziehbar, sondern offenbart eine besorgniserregend niedrige

Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial des

Berufungsklägers 1 (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten

S. 2557 f.). Das Ganze geschah nota bene ohne jeglichen

Alkohol- Betäubungsmittel oder Medikamenteneinfluss beim Berufungskläger 1

(Akten S. 2031 ff.), sodass die Entgleisung nicht einmal teilweise

auf eine substanzinduzierte Enthemmung, sondern vielmehr vollständig auf sein

Naturell und seine Haltung zurückzuführen ist. Der Umstand, dass der

Berufungskläger 1 mit Eventualvorsatz handelte, ist mit der Vorinstanz und

der Staatsanwaltschaft bloss leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen –

zumal der vorliegende Fall als Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und direktem

Vorsatz einzuordnen ist (siehe oben E. 4.1.2). Zulasten des

Berufungsklägers 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat

eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart hat. So verfolgte der

Berufungskläger 1 die beiden Privatkläger, welche den Club nach ihrem Rauswurf

freiwillig und ohne weitere Probleme verliessen, hartnäckig. Insbesondere der

vom versuchten Tötungsdelikt betroffene Privatkläger 1 verhielt sich nie

provokativ und suchte keinerlei Streit, sondern versuchte vielmehr, zu

deeskalieren und ohne weitere Zwischenfälle mit seinem Bruder nach Hause zu

gehen. Dessen ungeachtet folgte der Berufungskläger 1 gemeinsam mit mindestens

einer Begleitperson den Privatklägern bis fast zu deren Fahrzeug. Sodann

beliess es der Berufungskläger 1 etwa nicht beim Halsschnitt, sondern fügte dem

Privatkläger 1 weitere Messerstiche bzw. –schnitte zu, was aufzeigt, wie

beharrlich der Berufungskläger 1 vorging (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes

Urteil, Akten S. 2557). Er liess sich letztlich erst von der

Weiterverfolgung seines Zieles abhalten, als ihm das Messer abgenommen wurde,

mehrere Menschen in das Gerangel eingriffen und er sich gezwungen sah, nach

seinem eigenen Wohl zu sehen, um seine eigene Verletzung zu versorgen und sich

vom Tatort zu entfernen. Im Ergebnis ist daher das subjektive Verschulden des

Berufungsklägers im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

Gesamthaft liegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 im

mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmens, wiegt aber gemessen an

der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tötungstatbestands immer

noch als eher leicht (siehe zu den Verschuldensprädikaten bei einem Strafrahmen

von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wie Art. 111 in Verbindung mit Art.

40 Abs. 2 StGB ihn vorsieht, Hürlimann/Vesely,

Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St.

Gallen 2023, S. 182). In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich – vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die

Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von acht

Jahren Freiheitsstrafe.

Die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers 1 ist

lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, war es aber nur dem Zufall und der raschen medizinischen

Intervention (welche nicht etwa der Berufungskläger 1 sicherstellte) zu

verdanken, dass sich die beim Privatkläger 1 eingetretene, unmittelbare

Lebensgefahr nicht verwirklicht hat, weshalb sich der Versuch nicht stark

zugunsten des Berufungsklägers 1 auswirkt (siehe auch angefochtenes Urteil,

Akten S. 2558). In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem Versuch mit

einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Jahr Rechnung zu tragen.

Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche

Tötung ist somit auf sieben Jahre festzusetzen.

5.2.4.2

Raufhandel

Sodann ist die hypothetische Strafe für den Raufhandel

festzusetzen, wobei Art. 133 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Mit Blick auf das objektive Verschulden ist zunächst

festzuhalten, dass beim Raufhandel mehrere Personen verletzt wurden – soweit

bekannt nämlich die beiden Privatkläger, der Privatkläger 1 teilweise sogar

schwer, sowie der Berufungskläger 1 selbst. Bis auf die – gemäss IRM-Gutachten

eher geringfügigen (siehe oben E. 3.7.3) – Verletzungen beim Privatkläger

2 – sind diese Verletzungen allerdings bereits durch die für das versuchte

Tötungsdelikt veranschlagte Strafe abgegolten. Bei den Verletzungen des Privatklägers

2 kann wiederum nicht gesagt werden, ob der Berufungskläger 1 diese

verursacht hat. Da diese geringfügigen Verletzungen zudem das Mindestmass

dessen umfassen, das für die Bejahung eines Raufhandels vorliegen muss, wirken sie

sich insgesamt nicht erhöhend auf das diesbezügliche Verschulden des

Berufungsklägers 1 aus. Sodann brachte der Berufungskläger 1 zwar wie

gesagt ein scharfes, spitzes Messer mit rund 15 cm Klinge – mithin ein

gefährliches Tatmittel – ohne Not in eine physische Auseinandersetzung ein und

setzte dieses Messer in der Nähe mehrerer Personen ein, wobei das

anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in

welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den

Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Auch diese Umstände erscheinen

allerdings bereits durch die ihm Rahmen des versuchten Tötungsdelikts

vorgenommene Strafzumessung abgegolten. Im Rahmen des Raufhandels erschwerend

zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass der Berufungskläger 1 mit seiner

Verfolgung der Privatkläger und seiner Messerattacke den Anstoss für den

Raufhandel gab. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 liegt damit

zwar nicht mehr am untersten Rand, aber noch immer im mittleren Bereich des

unteren Drittels.

In subjektiver Hinsicht kann teilweise auf die Ausführungen

betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen werden (E. 4.2.4.1

oben). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Beweggründe des

Berufungsklägers 1, welche hier wie dort in keiner Weise nachvollzogen werden

können und sich zu seinen Lasten auswirken. Sodann handelte der Berufungskläger

1 bloss mit Eventualvorsatz, da im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass

abgesprochen war, dass sein Begleiter bzw. die rauchenden Clubgäste und seine

Brüder sich an der Auseinandersetzung tätlich beteiligen würden. Anders als im

Rahmen des Tötungsdelikts als Grenzfall, wirkt sich das blosse Vorliegen von

Eventualvorsatz hier deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers 1 aus. Das

subjektive Verschulden des Berufungsklägers 1 ist vor diesem Hintergrund zwar

nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln, bewegt sich aber immer noch im unteren

Bereich des unteren Drittels.

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 für den

Raufhandel noch im mittleren bis unteren Bereich des unteren Drittels

einzuordnen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen,

falls eine Geldstrafe zu verhängen wäre.

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als

auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, siehe auch oben

E. 5.1.3). Allerdings ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 1 wie

bereits dargelegt bereits mehrfach einschlägig wegen Raufhandels verurteilt wurde,

wenngleich eine der beiden Tatzeiten ([…]) zeitlich sehr lange zurückliegt. Wie

ebenfalls oben aufgezeigt, betraf die zweite Vorstrafe wegen Raufhandels auch

eine vergleichbare Konstellation wie die vorliegende (siehe zum Ganzen oben

E. 3.9.9.2). Abgesehen von diesen beiden äusserst einschlägigen Vorstrafen

weist der Berufungskläger 1 zudem drei weitere Vorstrafen auf. Er wurde

bereits mehrfach mit Geldstrafen sanktioniert, welche teilweise bedingt, aber

auch bereits mehrfach unbedingt ausgesprochen wurden. Insbesondere auch wegen

Raufhandels wurden ihm bereits eine bedingte Geldstrafe sowie auch eine

unbedingte Geldstrafe auferlegt (siehe zum Ganzen Strafregisterauszüge, Akten

S. 10 f. und 2911 ff.). Keines von beidem vermochte den

Berufungskläger 1 von der erneuten Begehung eines Raufhandels abzuhalten. Vor

diesem Hintergrund ist von der erneuten Verhängung einer (selbst unbedingten) Geldstrafe

keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten. Unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten erweist es sich daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz – als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den

Vorzug zu geben. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde vom Berufungskläger 1

bzw. seiner Verteidigung denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt

die Verteidigung nebst dem geforderten vollumfänglichen Freispruch eventualiter

die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe (Plädoyer PV 2. Instanz,

Akten S. 2997).

5.2.4.3

Asperation

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217

E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend besteht zwischen der versuchten vorsätzlichen

Tötung und dem Raufhandel ein überaus enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine geringe

Selbständigkeit auf. Allerdings betraf der Raufhandel auch andere Rechtsgüter

als Leib und Leben des von der versuchten Tötung betroffenen Privatklägers 1.

Die Begehung der beiden Taten erfolgte allerdings im selben Zusammenhang und

grösstenteils auch gleichzeitig. Insgesamt verringert sich dadurch ihr

Gesamtschuldbeitrag erheblich. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der für die

versuchte vorsätzliche Tötung bemessenen Einsatzstrafe wegen des Raufhandels um

zwei Monate. Insgesamt ergibt sich für beide Taten, für die jeweils eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene

(provisorische) Gesamtstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.

5.2.4.4 Betroffenheit

durch die Tat

Sodann ist als Strafminderungsgrund zugunsten des

Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er als Folge seines Verhaltens vom

Privatkläger 1 mit dem Messer verletzt wurde und operativ versorgt werden

musste. Neben einer Stichverletzung im Unterschenkel zog er sich eine

Schnittverletzung am rechten Daumen zu, wobei letztere eine

Vollhauttransplantation von der Leiste erforderlich machte. Der

Berufungskläger 1 war ausserdem bis Anfang […] voll arbeitsunfähig und

befand sich in regelmässiger Ergotherapie. Der Heilungsverlauf verlief jedoch

problemlos (siehe oben E. 3.7.2 sowie ergänzend Akten

S. 2024-2042.38). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend

festgehalten, dass die unmittelbaren Folgen der Tat beim Berufungskläger 1

nicht unerheblich waren, weshalb er dadurch zu einem gewissen Grad bereits als

bestraft erscheine. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1

infolge eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und im Rahmen einer durchaus

vorhersehbaren Reaktion des Opfers verletzt wurde, sowie vor dem Hintergrund,

dass das Opfer weitaus schwerer verletzt wurde als er selbst, ist die

Betroffenheit des Berufungsklägers 1 durch seine Tat zwar spürbar, aber auch

nicht massiv zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine Strafbefreiung

rechtfertigt sich vorliegend umso weniger (vgl. Art. 54 StGB). Der von der

Vorinstanz hierfür vorgenommene Abzug von 4 Monaten Freiheitsstrafe

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2557 f.) erscheint deutlich zu hoch

und ist auf 2 Monate herabzusetzen.

5.2.4.5

Täterkomponenten

In einem

weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese

umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters,

insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse

des Berufungsklägers kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 f.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 anlässlich der

Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte,

mit seiner Frau und seinen zwei Kindern ([…] Jahre alt) in einem Haushalt zu

leben. Er arbeite zwischenzeitlich in einem 100%-Pensum bei seinem Bruder als […],

bis sein eigenes Restaurant umgebaut sei. Für letzteres legte er einen

Mietvertrag vor. Seine Ehefrau arbeite im 40%-Pensum. Er habe freilich Schulden,

da er Geschäfte mache, ein Teil sei aber abbezahlt (Akten S. 2919 ff.,

2975 ff.).

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt,

das Vorleben des Berufungsklägers 1 wirke sich – trotz seiner zahlreichen

Vorstrafen – insgesamt neutral aus, weil die Tatzeiten bereits lange

zurückliegen würden und sich der Berufungskläger 1 seit seiner

Haftentlassung im […] nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2559 f.). Zwar liegt einer der beiden Raufhändel

tatsächlich lange zurück ([…]). Den zweiten Raufhandel ([…]) beging der

Berufungskläger allerdings nicht einmal fünf Jahre vor dem vorliegend zu

beurteilenden Vorfall ([…]). Nebst zahlreichen anderen Delikten beging der

Berufungskläger sodann am […] ein Vergehen gegen das Waffengesetz durch das

Mitführen eines Springmessers, was wiederum bloss rund 2 Jahre vor dem

vorliegend zu beurteilenden Vorfall datiert. Die letzten (nicht einschlägigen) Vorstrafen

betreffen sodann Vorfälle vom […], mithin nicht einmal zwei Jahre vor dem

vorliegenden Vorfall im Club F____ (Akten S. 10 f. und 2911 ff.).

Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die Tatzeiten mithin nicht

derart lange zurückliegen, dass eine straferhöhende Berücksichtigung nicht mehr

angemessen schiene – zumal drei dieser Vorstrafen einschlägig sind und sich der

Berufungskläger 1 von den dafür verhängten, teilweise auch unbedingten Strafen

bislang in keiner Weise beeindrucken liess. Der Umstand, dass der

Berufungskläger 1 seit seiner Entlassung aus der Haft keine weitere

rechtskräftige Verurteilung mehr erfahren hat, vermag dies nicht aufzuwiegen.

Allgemein stellt Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere

Leistung dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt (Mathys, a.a.O., N 392). Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist es vorliegend nicht verwunderlich,

dass der Berufungskläger 1 seit dem angeklagten Vorfall, für welchen ihm eine

empfindliche Freiheitsstrafe drohte, nicht mehr mit weiteren Gewalttaten

aufgefallen ist. Die übrigen Umstände des Vorlebens des Berufungsklägers 1 und

seine persönlichen Umstände vermögen seine Vorstrafen nicht zu kompensieren. Im

Ergebnis ist mithin dem Vorleben des Berufungsklägers 1 mit einer

Straferhöhung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.

Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt,

dass der Berufungskläger 1 die Tat bis zuletzt mithilfe eines Lügengebäudes

abgestritten und keinerlei Verantwortung hierfür übernommen habe, was per se

neutral zu bewerten sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Auch vor

der zweiten Instanz können dem Berufungskläger 1 kein eigentliches Geständnis

und keine aufrichtige Reue zugutegehalten werden. So räumte er inzwischen zwar

gewisse geringfügigere Verfehlungen ein. Allerdings erschienen die entsprechenden

Aussagen des Berufungsklägers 1 äusserst taktisch motiviert und nicht

glaubhaft. Insbesondere versuchte er nach wie vor die Privatkläger als

Provokateure und Messerstecher darzustellen und wollte letztlich keine

wirkliche Verantwortung für den ihm gemachten Hauptvorwurf übernehmen, sondern

die Verletzungen höchstens versehentlich bei der Abwehr zugefügt haben – weshalb

auch seine Ausführungen, wonach er ein schlechtes Gewissen habe, nicht

überzeugen und berechnend wirken (Näheres hierzu oben E. 3.9.6). Nicht

gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, soweit sie die

Strafe beim Berufungskläger 1 um einen Monat erhöhen möchten, weil er den

Privatkläger 1 ohne Notwendigkeit als Frauenbelästiger verunglimpft habe

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Denn diese Stimmungsmache ist vor

allem dem Bruder des Berufungsklägers 1, E____, anzulasten (eingehend

hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2519 f.). Demgegenüber äusserte

der Berufungskläger 1 diesbezüglich bloss […]. Hierbei bezog er sich weder

auf den Privatkläger 1 im Besonderen, noch scheinen die entsprechenden

zurückhaltenden Ausführungen, mit welchen der Berufungskläger 1 offensichtlich

zu erklären versucht, weshalb er den Privatklägern gefolgt sei, als derart

problematisches Nachtatverhalten, dass es eine Straferhöhung rechtfertigen

würde. Vielmehr ist das Nachtatverhalten des Berufungsklägers 1 insgesamt

neutral zu gewichten.

Zusammenfassend betrachtet ist die Strafe im Rahmen der

Täterkomponenten um zwei Monate zu erhöhen.

5.2.4.6

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zugute zu halten ist dem Berufungskläger 1 schliesslich in

mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dieses Gebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3, BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 124 E.

3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

Basel 2023, Art. 5 StPO N 1 f.).

Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht

festgehalten, dass das vorliegende Strafverfahren auf Ebene der Kriminalpolizei

am […] eingeleitet und am […] bereits abgeschlossen war, was keinesfalls als

übermässig lang zu bezeichnen ist. Demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft

drei Jahre, bis zum […], gebraucht, um Anklage beim Strafgericht zu erheben,

obwohl sie seit […] keinerlei Ermittlungen mehr getätigt habe. Mit der

Vorinstanz ist diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen,

welcher mit einer Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu

tragen ist. Für die Einzelheiten sei auf die sorgfältigen Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2561).

Hinzu kommt, dass seitens des Appellationsgerichts zwischen

Juni und Ende Oktober 2023 keine Verfahrenshandlung erfolgte, womit das

Verfahren für weitere vier bis fünf Monate nicht vorangetrieben wurde

(vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Oktober 2023,

Akten S. 2786). Es rechtfertigt sich darum eine weitere Reduktion der

Strafhöhe um einen Monat auf insgesamt sechs Jahre und 10 Monate

Freiheitsstrafe.

5.2.4.7

Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren

ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und

10 Monaten auszusprechen. Bei diesem Strafmass scheidet ein bedingter oder auch

teilbedingter Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1

StGB) bereits aus formellen Gründen aus.

An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in

Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem

Zusammenhang beim Berufungskläger 1 von 60 anrechenbaren Hafttagen aus

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2561). Die vorläufige Festnahme des

Berufungsklägers 1 erfolgte indessen am […] um 06:30 Uhr und er wurde am […]

um 15:00 Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 472, 474), wobei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich

als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377

E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich

beim Berufungskläger 1 insgesamt 61 anrechenbare Hafttage.

5.3 Berufungskläger

2

5.3.1 Für den Berufungskläger 2 hat das Strafgericht

eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen.

Der Berufungskläger 2 bzw. sein Verteidiger haben zur

Strafzumessung keine Ausführungen gemacht, sondern einen Freispruch beantragt

(Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV

2. Instanz, Akten S. 2997 ff.).

Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Strafzumessung betreffend

den Berufungskläger 2 ebenfalls nicht geäussert, aber allgemein auf die

vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten

S. 2952).

5.3.2 Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für

Raufhandel einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine

ersichtlich.

Zum objektiven Tatverschulden hat die Vorinstanz ausgeführt,

dass der Berufungskläger 2 die Schlägerei vor dem Club zwar nicht entfachte und

erst am Schluss dazustiess. Allerdings habe er sich nicht vom Geschehen

distanziert oder bloss schlichtend eingegriffen, sondern ebenfalls den Gegner

angegriffen, obwohl dieser ihm gegenüber gar nicht gewalttätig geworden sei.

Dadurch habe der Berufungskläger 2 die Übermacht seiner Gruppe gestärkt. Danach

habe er sich mit den anderen Gewalttätern solidarisiert, indem er die

verletzten Opfer zurückgelassen habe und geflüchtet sei. Der Privatkläger 2

habe aufgrund des Raufhandels nicht unerhebliche Kopfverletzungen erlitten,

wobei der konkrete Raufhandel aufgrund der gegen den Kopf des Privatklägers 2

gerichteten Gewalt eine schwerwiegende konkrete Gefahr für dessen körperliche

Integrität dargestellt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Diesen

Ausführungen ist zuzustimmen, wobei klarzustellen ist, dass weder nachgewiesen

ist, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 am Kopf traf, noch,

dass er ihm konkrete (Kopf-)Verletzungen kausal zufügte. Diese Aspekte sind

lediglich insofern für die Strafzumessung beim Berufungskläger 2 relevant, als

sie die Gefährlichkeit des Raufhandels umschreiben, an dem er sich beteiligte.

Sie sind bei ihm mithin bloss in geringerem Umfang verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen. Erheblich zu seinen Lasten wirkt sich indessen sein erwähntes Nachtatverhalten

(Flucht) aus, war doch der Privatkläger 1 sogar schwer verletzt, wobei

namentlich anhand der Blutlachen am Tatort für jedermann klar erkennbar war,

dass etwas Gravierendes geschehen war. Anders als der Berufungskläger 1 war der

Berufungskläger 2 auch nicht etwa selbst verletzt und hätte sich problemlos um

die ärztliche Versorgung der beiden Privatkläger kümmern können. Ergänzend sei schliesslich

angemerkt, dass der Privatkläger 2 wehrlos war und bereits von anderen

Angreifern geschlagen und getreten wurde, als der Berufungskläger 2 hinzukam

und zuschlug, was ebenfalls deutlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Das

objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher nicht mehr am

unteren Rand, ist aber als noch leicht einzustufen.

Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden hat die

Vorinstanz erschwerend berücksichtigt, dass es für den Berufungskläger 2 keinen

nachvollziehbaren Grund gegeben habe, sich in die gewalttätige

Auseinandersetzung einzumischen, da er mit der Vorgeschichte doch gar nichts zu

tun gehabt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Auch diesbezüglich

ist der Vorinstanz zuzustimmen. Zwar ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger 2 sich durch seine Beteiligung am Raufhandel mit seinem Bruder,

dem Berufungskläger 1, solidarisieren wollte, selbst wenn er nichts von der Vorgeschichte

wusste. Allerdings erscheint selbst vor diesem Hintergrund nicht einfühlbar,

sondern spricht eher für eine impulsiv-unreflektierte, aggressive Haltung, dass

der Berufungskläger 2 hierauf mit Schlägen gegen den ohnehin schon wehrlosen

Privatkläger 2 reagierte und sich damit für Eskalation anstatt Schlichtung

entschied. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers ist insgesamt dennoch

als eher leicht zu qualifizieren.

Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten nicht

mehr am untersten Rand, ist aber noch im mittleren Bereich des unteren Drittels

anzusiedeln. In Würdigung der Umstände sowie in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine

Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als schuldangemessen.

5.3.3 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34

Abs. 1 StGB, siehe auch oben E. 5.1.3). Der Berufungskläger 2 weist

nach wie vor keinerlei Vorstrafen auf (Strafregisterauszug BK 2 vom

4. März 2025, Akten S. 2916) und ist mithin Ersttäter. Zudem geht er

einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 2980). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine gute Prognose zu stellen und

es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um

ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr

ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe auszusprechen.

5.3.4 Was die Täterkomponenten anbelangt, kann

zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach

sich diese neutral auswirken (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562-2563). An

diesen Umständen hat sich auch zum Stand der Berufungsverhandlung im Ergebnis

nichts geändert, insbesondere konnte dem Berufungskläger 2 bis zuletzt kein Geständnis

zugutegehalten werden und wies er – wie bereits erwähnt – nach wie vor

keinerlei Vorstrafen auf. Es bleibt mithin bei einer neutralen Gewichtung der Täterkomponenten.

5.3.5 Der Tagessatz für die Geldstrafe ist angesichts

der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 und in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil, Akten S. 2563), auf CHF 30.– festzusetzen, zumal

der Berufungskläger 2 keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend

macht und anlässlich der Berufungsverhandlung sogar etwas bessere finanzielle

Verhältnisse angab als vor der ersten Instanz (Teilzeiterwerbstätigkeit

seinerseits und seiner Ehefrau sowie von der Sozialhilfe ausbezahlte Beiträge zwischen

CHF 2'3000.– und CHF 2'400.– pro Monat, wobei der Lohn an die

Sozialhilfe abzugeben sei; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

S. 2980 f.).

5.3.6 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42

Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht

vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig

wohlverhalten wird, sodass ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm

ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der bedingte Strafvollzug

zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf das Minimum von zwei Jahren

(Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen.

5.3.7 Im Ergebnis ist für den Berufungskläger 2 eine

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

An die Strafe wird die bislang ausgestandene Haft in

Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem

Zusammenhang beim Berufungskläger 2 von 14 anrechenbaren Hafttagen aus (angefochtenes

Urteil, Akten S. 2563). Die Festnahme des Berufungsklägers 2 erfolgte

indessen am […] um 06:40 Uhr (Akten S. 867) und er wurde am […] um 15:15

Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 899), wobei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich

als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377

E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich

beim Berufungskläger 2 insgesamt 15 anrechenbare Hafttage.

6. Landesverweisung

des Berufungsklägers 1

6.1 Strafgerichtsurteil

vom 7. Dezember 2022

Mit Blick auf den von der Staatsanwaltschaft beantragten

Landesverweis erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beim Berufungskläger 1

liege aufgrund seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kernfamilie ein

schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die gegen

ihn ausgesprochene, unbedingte Freiheitsstrafe ihm Warnung genug sein werde, um

ihn von erneuten Straftaten abzuhalten. Nebst seiner beruflichen Integration

seien seine familiären Beziehungen zu seiner bestens integrierten Ehefrau und

den beiden minderjährigen Kindern stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,

womit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem

Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung überwiege.

Das Strafgericht verzichtete vor diesem Hintergrund ausnahmsweise auf die

Anordnung einer Landesverweisung (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2565-2572).

6.2 Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung

demgegenüber, es sei über den Berufungskläger 1 eine Landesverweisung von 10

Jahren auszusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die

Staatsanwaltschaft zusätzlich die Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem beantragt (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961).

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Dauer des

Aufenthalts des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sei eher kurz. Ausserdem habe

er seine Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, in welchem

seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden, und sei mit der

heimatlichen Kultur und Sprache vertraut. In der Schweiz sei der

Berufungskläger 1 weder sprachlich noch wirtschaftlich gut integriert. Er

spreche lediglich gebrochen Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene

Ausbildung und die kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgenommene

selbständige Berufstätigkeit im Gastgewerbe ([...]) sei für einen Quereinsteiger

äusserst schwierig und unsicher. Wegen der mehrfachen Vorstrafen – auch wegen

Gewaltdelikten – müsse beim Berufungs­kläger 1 von einer schlechten

Legalprognose ausgegangen werden. Mit der Vor­instanz sei eine Bedrohungslage

im Heimatland des Berufungsklägers zu verneinen. Sodann sei zwar von einer

nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und

seinen beiden minderjährigen Kindern auszugehen. Indessen habe der

Berufungskläger den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz durch

seine Tat selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt, während seine Ehefrau mit dem

ersten gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei, sodass er es hinzunehmen habe,

seine Beziehung zur Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

leben zu können. Zudem besitze die Ehefrau des Berufungsklägers 1 neben der

Schweizer Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsbürgerschaft und könne

sich – wovon auch bei den Kindern auszugehen sei – auf Türkisch verständigen.

Vor diesem Hintergrund sei es der Kernfamilie des Berufungsklägers 1 durchaus

zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. Mithin liege kein

Härtefall vor. Eventualiter sei im Rahmen der Interessenabwägung zu

berücksichtigen, dass aufgrund der beträchtlichen Schwere der massiven

Gewalttat des Berufungsklägers 1 sowie seiner wiederholten Begehung von

Gewaltdelikten aus absolut nichtigen Beweggründen ein offensichtliches grosses

öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers 1 vorliege.

Dieses überwiege dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

klar, da das Familienleben seiner Kernfamilie auch in seinem Heimatland

gepflegt werden könnte und die sprachliche sowie wirtschaftlich Integration des

Berufungsklägers 1 mangelhaft sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten

S. 2804 ff.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2959 f.).

6.3 Vorbringen

des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt dem entgegen, es liege sehr wohl

ein Härtefall vor. Er wohne seit April 2018 endgültig in der Schweiz. Er habe

bereits seit seinem 15. Altersjahr nicht mehr in der Türkei gewohnt und fühle

sich mit der Türkei auch nicht verbunden. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung

stehe er vielmehr in einem konstanten politischen Konflikt zur Türkei. Er habe

sich zwischenzeitlich mit seiner Kernfamilie sehr gut integriert und fühle sich

sehr wohl hier. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in der Schweiz. Er sei

Gastronom, im November 2023 sei er Inhaber [...] geworden bzw. habe nunmehr ein

anderes Restaurant. Er habe zu grossen Teilen die schweizerische Kultur

übernommen und spreche gut Deutsch. Seine Ehefrau sowie seine Kinder seien alle

in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hätten die schweizerische

Staatsbürgerschaft. Sie hätten zwar die türkische Sprache in ihrem

Familienumfeld gelernt, aber würden die Türkei nicht kennen und sich damit auch

nicht verbunden fühlen. Es sei den integrierten Familienangehörigen des

Berufungsklägers, welche zu keiner Zeit je in der Türkei gelebt hätten,

entsprechend nicht zumutbar, ihr gesamtes Leben hier in der Schweiz zu

entwurzeln und in ein komplett neues Land zu verschieben. Im Rahmen der Interessenabwägung

sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 sich seither nichts mehr

zuschulden habe kommen lassen und nicht zu befürchten sei, dass er wieder

straffällig werde. Das Ganze sei ihm eine Lehre gewesen (Berufungsbegründung BK

1, Akten S. 2841 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997).

6.4 Beurteilung

durch das Appellationsgericht

6.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,

unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3

mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim

Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit

Hinweisen).

Der Berufungskläger 1 ist türkischer Staatsangehöriger und

hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung

verübt. Er wird u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt, mithin zu einer

Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die

grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.

6.4.2 Von der Landesverweisung kann damit nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB;

sog. Härtefallklausel).

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in: Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

[AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw.

in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die

Resozialisierungschancen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2;

vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Nicht zu übersehen ist aber, dass die

strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer

klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt

(BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; vgl. auch

BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art.

66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen

Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8

EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen

(BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.

1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Andere

familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise

für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige

Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, je mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist

nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon

auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind,

dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall

kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen

übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.

7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August

2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine

strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als

sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der

betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder

familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] »

(BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). So ist denn selbst bei

ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind,

keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der

gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei

insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit

einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der

Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und für die Bejahung eines Härtefalls zu werten

ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als

zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben

familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob

die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz

gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache

beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person

primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die

Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration

zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,

welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober

2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25.

Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der

Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die

(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung

regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art

der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor

allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei

darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene

Straftaten sowie aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte

berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020

E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet

sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die

obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich

nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur

und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit

des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt

wird (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren

Hinweisen, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember

2023 E. 8.1.5, je mit weiteren Hinweisen).

6.4.3 Was zunächst die persönliche und familiäre

Situation des Berufungsklägers 1 betrifft, so ist zunächst mit der

Vorinstanz festzustellen, dass dieser in der Türkei in […] geboren wurde und

dort zusammen mit seinen […] Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Im Oktober

2010 kam er als […]-Jähriger in die Schweiz und durchlief hier ein ordentliches

Asylverfahren, das seinen Abschluss im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

[…] fand. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und ihm wurde eine Ausreisefrist zum

Verlassen der Schweiz bis zum 8. Januar 2013 eingeräumt. Zwei von ihm eingereichte

Wiedererwägungsgesuche wurden in der Folge ebenfalls abgewiesen. Dasselbe gilt

für ein weiteres Asylgesuch vom 14. Juni 2013. Mit Urteil vom […] bestätigte

das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Bundesamts für Migration, wonach

der Berufungskläger 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wegzuweisen

sei. Er hatte die Schweiz neu bis am 29. Januar 2015 zu verlassen. Am 10. Januar

2015 wurde er als untergetaucht abgemeldet, da er nicht mehr bei den

zuständigen Behörden erschienen war; eigenen Angaben zufolge ging er nach

Italien. Im März 2015 reiste er abermals in die Schweiz ein, kam hier in

Ausschaffungshaft und wurde am 23. April 2015 in die Türkei zurückgeführt. Von

dort aus reiste er nach ein paar Monaten nach Frankreich, wo er eine

Aufenthaltsbewilligung erhielt und fortan in Mulhouse lebte. Nachdem er in

Frankreich eine Schweizerin heiratete, zog er am 6. April 2018 im Rahmen

des Familiennachzugs zu ihr in den Kanton […] und verfügt seither über eine

Aufenthaltsbewilligung B. Mit seiner Ehefrau H____ hat der Berufungskläger 1

zwei Kinder im Alter von aktuell rund […] bzw. […] Jahren (Akten

S. 5 ff., 2354 ff., 2975 ff.; Separatbeilagen SB Band 2/5

bis 4/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; siehe zum Ganzen

auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 ff. und 2570 f.).

Der Berufungskläger 1 lebte folglich vor Abschluss seiner

beiden Asylverfahren bereits einmal für vier Jahre und rund vier Monate in der

Schweiz, bevor er diese verlassen musste. Seine anschliessende kurzzeitige

illegale Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Jahr 2015 kann vorliegend nicht

berücksichtigt werden. Seit April 2018, mithin seit nunmehr rund sieben Jahren

hält sich der Berufungskläger 1 indessen wieder im Rahmen des Familiennachzugs

in der Schweiz auf, weist also insgesamt – wenngleich mit mehrjährigem

Unterbruch – eine rund elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Die

prägendsten Kindheits- und Jugendjahre hat der Berufungskläger 1 zwar in seinem

Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und

Sprache gut vertraut. Allerdings reiste er noch […] minderjährig in die Schweiz

ein und verbrachte auch hier einen Teil seiner Jugendjahre bzw. seiner Jahre

als junger Erwachsener.

Mit der

Vorinstanz ist als besonders gewichtiger Aspekt, welcher beim Berufungskläger 1

für einen Härtefall spricht, seine familiäre Situation zu nennen: Sowohl zu

seiner Ehefrau als auch zu seinen beiden minderjährigen Kindern, welche aktuell

rund […] bzw. […] Jahre alt sind, scheint eine nahe, echte und tatsächlich

gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu

bestehen. Die Ehefrau des Berufungsklägers 1 besitzt neben der Schweizer

Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit, jedoch ist sie in

der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die beiden Kinder sind ebenfalls

Schweizer Bürger (Akten S. 5 ff., 100 ff., 2354 ff.,

2975 ff., siehe hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2571). Zum

Zeitpunkt des Vollzugs eines allfälligen Landesverweises im Anschluss an den

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden die Kinder beide im

Schulalter und das älteste Kind bereits im Teenageralter sein, was eine

besonders vulnerable Phase darstellt.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des

Berufungsklägers ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Vorlehre als […]

absolvierte und mit einer Lehre als […] anfing, diese aber offenbar aufgrund

der Abweisung seiner Asylgesuche und seiner Wegweisung abbrechen musste, was

ihm letztlich nicht angelastet werde kann (Akten S. 5 ff.;

Separatbeilagen SB Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend

paginiert). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs

arbeitete er eigenen Angaben zufolge zunächst als […] und machte sich einige

Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer [...] in […] selbstständig.

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, inzwischen als […] im

100%-Pensum in der [...] in [...] zu arbeiten, bis der Umbau seines neuen

Restaurants in [...] abgeschlossen sei. Seine Ehefrau arbeite seit März 2025 im

40%-Pensum in einer Kita (Akten S. 5 ff., 2354 ff.,

2975 ff., 2919 ff.). Insofern ist der Berufungskläger 1 in gewissem

Masse auch wirtschaftlich integriert, vermag er doch (gemeinsam mit der neu

aufgenommenen Teilzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau) den Lebensunterhalt für

seine vierköpfige Familie selbst zu bestreiten und ist nicht etwa auf Sozialhilfe

angewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung war sodann festzustellen,

dass der Berufungskläger 1 inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse

verfügt, sich aber auch über gewisse Themen, die über den Grundwortschatz

hinausgehen (wie etwa das Einspracheverfahren zum Baugesuch für den Umbau

seines geplanten Restaurants), in einfacher deutscher Sprache verständigen kann

(Akten S. 2975 ff.). Obwohl der Grossteil der Berufungsverhandlung –

schon sicherheitshalber aufgrund der herausragenden Bedeutung der Aussagen der

Beteiligten in vorliegendem Fall – mit Dolmetschung erfolgte, ist dem

Berufungskläger 1 auch eine, wenngleich eingeschränkte, sprachliche Integration

zugutezuhalten.

Allerdings ist der Berufungskläger 1 wie erwähnt (siehe oben

E. 5.2.4.5) bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden, hat also

offenbar Schwierigkeiten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Wie die

Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, wurde der Berufungskläger 1 vor der

vorliegenden Verurteilung noch nie wegen eines schweren Gewaltdelikts, sondern

bloss wegen Raufhandels sowie wegen anderer – von vornherein nicht als

Gewaltdelikte zu qualifizierender – Delikte verurteilt, wobei die Raufhändel inzwischen

zeitlich lange zurückliegen. Alle seine bisherigen Delikte konnten zudem im

Strafbefehlsverfahren erledigt werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2572).

Zwar ist seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall eine weitere

Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger eröffnet worden; diese betrifft

aber bloss das fahrlässige Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.).

Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände hat die

Vorinstanz den persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beim

Berufungskläger zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f.).

Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass seine in der Schweiz

anwesenheitsberechtigte Kernfamilie hier lebt bzw. aufgrund des mit einer Landesverweisung einhergehenden Eingriffs in den Anspruch auf

Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Ergänzend sprechen aber auch die gesamthaft dann doch erhebliche

Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sowie seine inzwischen

zufriedenstellende, wenngleich weiterhin entwicklungsfähige, sprachliche und

wirtschaftliche Integration für das Vorliegen eines Härtefalls.

6.4.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalles bejaht, hat wie erwähnt in einem weiteren Schritt eine

Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung zu

erfolgen.

Hinsichtlich der privaten Interessen des

Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die

Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Nebst dem besonders

gewichtigen familiären Bezug sprechen beim Berufungskläger 1 inzwischen auch

eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von immerhin gesamthaft rund elf Jahren (abzüglich

Unterbrechung) sowie eine gewisse sprachliche und wirtschaftliche Integration für

seinen Verbleib in der Schweiz (siehe oben E. 6.4.3).

Die Eltern des Berufungsklägers 1 sowie drei seiner Schwestern

leben zwar noch in der Türkei (Akten S. 2977), womit er über ein gewisses

Beziehungsnetz verfügt, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem

Heimatland unterstützen kann. Auch hat er den grössten Teil seiner prägenden

Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und kennt die dortigen

Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Dennoch dürfte es für den

Berufungskläger nicht einfach sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen,

nachdem er seit rund der Hälfte seines Lebens nicht mehr dort lebt.

Mit Blick auf die geltend gemachte politische Verfolgung des kurdischstämmigen

Berufungsklägers 1 in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend auf die beiden in

casu vorliegenden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach

beim Berufungskläger 1 auf keine asylrechtlich relevante konkrete

Gefährdung zu schliessen und seine Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu

verneinen sei (siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f.

mit Aktenverweisen). Inzwischen hat sich die Lage offenbar weiter entschärft,

gab der Berufungskläger 1 doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, letztes

Jahr wegen einer «Verhandlung» in der Türkei gewesen zu sein, wobei

herausgekommen sei, dass «es» verjährt sei. Er sei dann zwar noch festgehalten

worden, weil er seinem Bruder ähnle, der auch politische Probleme habe,

schlussendlich habe er aber ausreisen können (Akten S. 2977). Bei besagter

Verhandlung ging es offenbar um die vom Berufungskläger 1 vorgebrachten, seiner

Auffassung nach politisch motivierten Strafverfahren in der Türkei (siehe etwa

Akten S. 2356). Ungeachtet dessen ist es notorisch, dass die politische Lage

für kurdischstämmige Personen in der Türkei schwierig und unsicher ist, was

auch für die Kinder des Berufungsklägers 1 gilt, sollten sie ihm in die Türkei

folgen.

Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers 1

am Verbleib in der Schweiz – vor allem wegen seiner hier lebenden und

aufenthaltsberechtigten Kernfamilie mit Schweizer Staatsangehörigkeit – als hoch

einzustufen.

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen,

dass die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von sechs Jahren und

zehn Monaten Freiheitstrafe grundsätzlich für ein erhöhtes öffentliches

Interesse spricht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, wird

dem Berufungskläger 1 eine massive Gewalttat zur Last gelegt, hat er doch aus

nichtigem Grund C____ mit einem Messer angegriffen und diesen durch einen

heftigen Schnitt am Hals lebensbedrohlich verletzt. Damit hat der Berufungskläger

1 ein besonders hochwertiges Rechtsgut – Leib und Leben – beeinträchtigt. Das

massgebliche Interesse an der Verhinderung derartiger Taten kann daher mit der

Vorinstanz als bedeutend bezeichnet werden (angefochtenes Urteil, Akten

S. 2571 f.).

Im vorliegenden

Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger 1 wegen Raufhandels vorbestraft ist

und sich uneinsichtig zeigt. Andererseits ist mit der Vorinstanz auch zu

betonen, dass der Berufungskläger 1 vorliegend erstmals wegen eines

gravierenden Delikts vor Gericht steht, wurden seine Vorstrafen – so auch die

Verurteilung wegen Raufhandels – doch allesamt im Strafbefehlsverfahren

erledigt. Auch musste er noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen

(einzig 20 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise, Akten S. 10 f.,

2912 f.). Hinzu kommt, dass die jeweiligen Tatzeiten der früheren

Gewaltdelikte (Raufhandel) nunmehr über dreizehn bzw. fast elf Jahre

zurückliegen. Ausserdem ist der Berufungskläger 1 seit den heute zu

beurteilenden Straftaten, mithin seit mittlerweile […] Jahren, davon nach rund

2 Monaten Untersuchungshaft der grösste Teil in Freiheit, nicht mehr mit

Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das am 10. Januar 2025 eröffnete Strafverfahren

wegen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.) erscheint

für seine Legalprognose betreffend (schwere) Gewaltdelikte nicht wesentlich.

Ohne die vorliegend zu beurteilende Katalogtat

bagatellisieren zu wollen, ist sodann relativierend auszuführen, dass sich die

vom Berufungskläger begangene versuchte vorsätzliche Tötung verschuldensmässig (d.h.

noch ohne Berücksichtigung der fehlenden Vollendung bzw. des Überlebens des

Privatklägers 1, siehe Mathys,

a.a.O., Rz. 298) gemessen an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des

Tötungstatbestands im Sinne von Art. 111 StGB immer noch als eher leicht

erweist (Näheres hierzu oben E. 5.2.4.1).

Schliesslich darf

mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung der heute

ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und

10 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug sein wird, um den Berufungskläger 1

von erneuten Straftaten abzuhalten. Begünstigt wird die Legalprognose des

Berufungsklägers 1 auch durch den Umstand, dass er – im Gegensatz zur

Tatzeit – nunmehr eine mehrköpfige Familie hat, mit der er zusammenlebt und für

die er offensichtlich Verantwortung übernimmt, namentlich indem er einer

Erwerbstätigkeit nachgeht – womit er von einer sinnstiftenden Lebensperspektive

sowie einer strukturierten Alltagsgestaltung bzw. einer entsprechenden Aussicht

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug profitiert. Auch resultierte die Tat

aus einer sehr spezifischen Lebenssituation und gründete in einer

Auseinandersetzung vor einem Nachtclub […]. Die Lebenssituation des

Berufungsklägers 1 hat sich demgegenüber inzwischen stark verändert.

Zusammenfassend

betrachtet ist die Legalprognose des Berufungsklägers 1 in Bezug auf schwerere

Delikte, an deren Verhinderung ein grosses öffentliches Interesse besteht, im

Lichte der aktuellen Situation des Berufungsklägers 1 als durchaus tragfähig zu

bezeichnen. Ungeachtet des mit Blick auf seine Vorstrafen bestehenden erhöhten

Risikos für leichtere Delinquenz ist die vom Berufungskläger 1 ausgehende

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insgesamt mit der Vorinstanz zu

relativieren und gegenüber dem Tatzeitpunkt, als der Berufungskläger 1 noch

keine Kinder hatte, deutlich gesunken.

Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seiner grundsätzlich

gelungenen sozialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration in der

Schweiz, insbesondere seine familiäre Einbindung in der Schweiz, überwiegen im

Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des

Berufungsklägers 1 dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz knapp

nicht und es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Sinne von Art.

66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Die Frage

nach einer SIS-Eintragung der Landesverweisung stellt sich mithin nicht mehr.

7. Zivilforderungen

7.1 Zivilforderungen

des Privatklägers 1 gegen den Berufungskläger 1

Der Berufungskläger 1 verlangt mit seiner Berufung sodann

die Abweisung der «Entschädigungsforderungen» der Privatkläger (gemeint sind

wohl die Zivilforderungen).

Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen des Privatklägers 1 gegen den

Berufungskläger 1 auf den Zivilweg verwiesen (im Einzelnen hierzu

angefochtenes Urteil, Akten S. 2572 f.). Der Berufungskläger 1

begründet seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen bloss mit seinem

Handeln in Notwehr bzw. gar nicht näher (Berufungsbegründung BK 1,

Akten S. 2840; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.). Angesichts

dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 – entgegen seinen Anträgen

– auch in zweiter Instanz namentlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum

Nachteil des Privatklägers 1 verurteilt wurde, kann sein Antrag nicht

gutgeheissen werden. Die Frage, ob die Vorinstanz eine der oder sogar beide

Zivilforderungen des Privatklägers 1 nicht bloss auf den Zivilweg

verweisen, sondern vielmehr sogar (dem Grundsatz nach) hätte gutheissen müssen,

kann vorliegend nicht überprüft werden, da der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung

erhoben hat, womit diesbezüglich zugunsten des Berufungsklägers 1 das

Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot,

Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) greift.

Überdies verlangt der Berufungskläger 1 mit seiner Berufung

eine Abweisung der Entschädigungsforderungen explizit auch des Privatklägers

2 (z.B. Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2831.1). Allerdings hat

letzterer gar keine Zivilforderungen gegen den Berufungskläger 1 geltend

gemacht (siehe zu dessen Anträgen etwa Akten S. 2478) und die Vorinstanz

hat naturgemäss auch nicht über solche Forderungen entschieden (vgl. angefochtenes

Urteil, Akten S. 2573 ff.) – sodass sich weitere Ausführungen hierzu

erübrigen.

7.2 Genugtuungsforderung

des Privatklägers 2 gegen den Berufungskläger 2

Sodann verlangt der Berufungskläger 2 die Aufhebung seiner

Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich 5% Zins

seit dem […] an den Privatkläger 2, begründet diesen Antrag indessen nicht

näher, sondern stützt ihn im Ergebnis wohl auf den von ihm beantragten Freispruch

(Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV

2. Instanz, Akten S. 2997 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie

angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 2 – entgegen seinen Anträgen

– auch in zweiter Instanz wegen jenen Raufhandels, welcher zu Verletzungen u.a.

beim Privatkläger 2 führte, verurteilt wurde, sowie mit Blick auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen

werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2573-2575), ist die

vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 zu

bestätigen.

8. Nebenpunkte

8.1 Sicherheitsleistung

Der Berufungskläger 1 verlangt sodann, seiner Ehefrau sei die

durch sie geleistete Kaution in Höhe von CHF 20'000.– zurückzuerstatten.

Beim Berufungskläger 1 liege keinesfalls Fluchtgefahr vor. Er sei

Eigentümer einer [...], habe seine Familie hier und wünsche, sein Leben hier zu

führen, weshalb er sicherlich kein Interesse daran habe, das Land zu verlassen.

Die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung sei mithin nicht notwendig

(Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2840).

Damit bringt der Berufungskläger 1 indessen den

vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die Vorinstanz hat

zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger 1 zu einer langen unbedingten Freiheitsstrafe

– von nunmehr 6 Jahren und 10 Monaten – verurteilt wurde, weshalb nach wie

vor Fluchtgefahr bestehe. Da er die freiheitsentziehende Sanktion noch nicht

angetreten habe, habe die Sicherheitsleistung ihren Zweck nach Art. 238 Abs. 1

StPO (Sicherstellung, dass der Berufungskläger 1 sich jederzeit zu

Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion

einstellt) noch nicht erfüllt und könne deshalb nicht freigegeben werden.

Hierauf ist zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2575). Ergänzend

sei festgestellt, dass der Berufungskläger 1 bereits einmal während seines

Wegweisungsverfahrens im Jahre 2015 untertauchte, womit bei ihm auch konkrete

Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen. Zudem könnte er sich namentlich ins

grenznahe Ausland, beispielweise nach Frankreich, absetzen, wo er eine Zeit

lang lebte und seine jetzige Ehefrau heiratete (vgl. Separatbeilagen SB

Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; Akten

S. 5 ff., Akten S. 2354 ff.), womit er für die

Strafverfolgungsbehörden nicht mehr ohne Weiteres greifbar wäre. Vor diesem

Hintergrund ist die Sicherheitsleistung mit der Vorinstanz gestützt auf

Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO bis zum Antritt der unbedingten

Freiheitsstrafe aufrecht zu erhalten.

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer (ohne

nähere Begründung) zusätzlich die Verrechnung der erwähnten Sicherheitsleistung

mit den Verfahrenskosten (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961).

Dies fällt allerdings von vornherein ausser Betracht, da der klare Wortlaut von

Art. 239 Abs. 2 StPO die Verwendung einer (freigegebenen) Sicherheit

zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten oder Entschädigungen nur für den

Fall vorsieht, dass die beschuldigte Person die Sicherheit geleistet

hat. Hat hingegen – wie vorliegend – eine Drittperson die Sicherheit geleistet,

ist sie dieser Drittperson (in casu der Ehefrau des beschuldigten Berufungsklägers 1)

zurückzuerstatten, wenn ein Freigabegrund eintritt (Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023,

Art. 239 StPO N 8) – wobei Letzteres nach oben Gesagtem noch nicht

der Fall ist.

8.2 Verfügung

über beschlagnahmte Gegenstände

In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände wird auf das Dispositiv verwiesen.

9. Kosten

und Entschädigungen

Schliesslich ist noch über die Kosten- und

Entschädigungsfolge zu befinden. Vorweg sei festgestellt, dass die vom

Berufungskläger 1 und 2 jeweils verlangten Haftentschädigungen (Berufungsbegründung

BK 1, Akten S. 2840, Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997; Berufungsbegründung

BK 2, Akten S. 2822, Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997)

angesichts der gegen den Berufungskläger 1 bzw. 2 jeweils verhängten Strafe ausser

Betracht fallen.

9.1 Vorinstanzliche

Kosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen

den Berufungskläger 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie

Raufhandels bzw. gegen den Berufungskläger 2 wegen Raufhandels im

vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die jeweiligen erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für

das erstinstanzliche Verfahren seine persönlichen Verfahrenskosten von

CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.–. Der

Berufungskläger 2 trägt für das erstinstanzliche Verfahren seine

persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von

CHF 3'000.–.

9.2 Kosten

des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Wenn die Staatsanwaltschaft

ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und hierbei

vollumfänglich unterliegt, so trägt der Bund oder der Kanton die

Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach

Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton

und der beschuldigten Person auferlegt. Für die Bemessung des auf die jeweilige

Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen

Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte. Diese

Grundsätze gelten auch für die Kostenregelung bei einer Anschlussberufung (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8 und 12; vgl. auch BGer

7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_176/2019 vom

13. September 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer – ausschliesslich den

Berufungskläger 1 betreffenden, umfangmässig gegenüber seiner Berufung

geringeren – Anschlussberufung mehrheitlich unterliegt (nämlich in Bezug auf

den geforderten, zusätzlichen Schuldspruch wegen eines

Körperverletzungsdelikts, den Landesverweis, welcher einen spürbaren

Zusatzaufwand verursachte, sowie die Verwendung der Sicherheitsleistung zur

Kostendeckung, welche als blosser Nebenpunkt einen vernachlässigbaren Aufwand

verursachte), in Bezug auf die Strafzumessung aber auch teilweise durchdringt (zweitinstanzliche

Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate). Es rechtfertigt sich daher, dem

Berufungskläger 1 vier Fünftel der ihn betreffenden Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'500.–

festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger 1

CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) überbunden werden.

Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung

vollständig, weshalb er die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 GGR) zu tragen hat.

9.3 Honorar

des Verteidigers des Berufungsklägers 1

9.3.1 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47

E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom 8. April

2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019

vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die

Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie

der Kostenentscheid (vgl. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei

Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,

während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer

teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung

zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019

E. 5.2).

9.3.2 Der

Berufungskläger 1 wird im Berufungsverfahren privat verteidigt, wobei sein

Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner – noch ohne Berücksichtigung der

Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 39,0833 Stunden à CHF 270.–

sowie von 21,25 Stunden à CHF 120.– (wohl für Volontärsarbeiten),

zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 321.30 sowie Mehrwertsteuer von pauschal

8,1 %, ausweist (Honorarnote vom 1. April 2025, Akten S. 2967 ff.).

Allerdings obsiegt

der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren nur insofern, als die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, weshalb ihm für

die zweite Instanz eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird (siehe

oben E. 9.2). Wie erwähnt folgt die Entschädigungsfolge dem

Kostenentscheid, sodass dem Berufungskläger 1 eine (reduzierte) Entschädigung

für seine Verteidigungskosten in entsprechendem Umfang zuzusprechen ist. Dabei

wird konkret wie folgt vorgegangen: Dort, wo (z.B. anhand der zugehörigen

Seitenzahlen der Rechtsschriften) bestimmt werden kann, welcher Aufwand im

Hinblick auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft entstanden ist, wird dieser Aufwand (voll) entschädigt. Jene

Posten, bei denen eine entsprechende Ausscheidung nicht möglich ist, werden

analog dem Kostenentscheid mit 20 % des angefallenen Gesamtaufwands

entschädigt. Jene Posten, welche beim Berufungskläger 1 unabhängig von den abgewiesenen

Anträgen der Staatsanwaltschaft angefallen sind, werden entsprechend der

Kostenfolge nicht entschädigt. Da diese Differenzierung bereits

hinreichend komplex ist und vorliegend der grösste Teil des zu entschädigenden Aufwands

vom Privatverteidiger selbst und nicht von Volontären bzw. Volontärinnen

erbracht wurde, wird grosszügigerweise alles zum Anwaltstarif entschädigt. Massstab

für die Beurteilung der Entschädigung bildet das Honorarreglement des

Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende

Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in

durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für

Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis

zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes vorsieht

(sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1

mit weiteren Hinweisen, SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3). In Anbetracht der

nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von

dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein Stundensatz von

CHF 250.– zu vergüten ist.

Dementsprechend

können im Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %) folgende Posten

entschädigt werden: Brief an Klient vom 24. Mai 2023 mit 15 Minuten

Aufwand sowie Telefonat mit Klient vom 30. Mai 2023 mit 10 Minuten Aufwand

(erfolgte beides kurz nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom

22. Mai 2023 die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft an die

Parteien zustellen liess); Studium Verfügung und Anschlussberufungsbegründung

der Staatsanwaltschaft sowie Brief an Klient vom 24. November 2023 mit 50 Minuten

Aufwand. Bei diesen Posten erscheint eine differenzierte Ausscheidung jener

Punkte, in denen die Staatsanwaltschaft unterlegen ist, nicht angebracht,

sodass diese voll entschädigt werden. Zusammengefasst ergibt sich im Jahr 2023

ein zu entschädigender Aufwand von 1,25 Stunden à CHF 250.–,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

Für die Zeit ab

dem Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) kommen hinzu: Berufungsbegründung

vom 21. Februar 2024, welche in Bezug auf die abgewiesenen Punkte der

Anschlussberufung ca. 2,5 Seiten umfasst, und für die grosszügig gerechnet

2 Stunden Aufwand entschädigt werden; Replik vom 22. April 2024, welche inhaltlich

knapp eine Seite umfasst, sich kaum auf die Anschlussberufung bezieht

bzw. nichts Neues enthält, und für die grosszügigerweise 0,5 Stunden

entschädigt werden; Aktenstudium vom 22. März 2025 und 29. März 2025 in

Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit total 5 Stunden Aufwand, wovon

20 %, d.h. 1 Stunde, entschädigt werden; Besprechung mit Klient und

Begleitung vom 24. März 2025 sowie Vorbereitung Verhandlung und Plädoyer

vom 1. April 2025 mit total 7 Stunden Aufwand (beides im Vorfeld zur

Berufungsverhandlung), wovon 20 % bzw. grosszügigerweise 1,5 Stunden

entschädigt werden. Schliesslich sind für die Berufungsverhandlung sowie die

Nachbesprechung mit der Klientschaft 20% von total 5 Stunden, d.h. 1 Stunde,

zu entschädigen. Zusammengefasst ergibt sich für die Zeit ab dem Jahr 2024 ein

zu entschädigender Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 wurde

anlässlich der Berufungsverhandlung vor der mündlichen Urteilseröffnung vom

vorsitzenden Gerichtspräsidenten über die beabsichtigte Kürzung seiner

Entschädigung informiert und erhielt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

Er teilte mit, er nehme die Kürzung zur Kenntnis (Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten S. 3000).

Im Ergebnis wird

dem Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 für das zweitinstanzliche

Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von total CHF 2'016.85 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von

CHF 1'812.50, zuzüglich einem Auslagenersatz von CHF 54.50 sowie

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.95 (7,7 % auf CHF 321.90

sowie 8,1 % auf CHF 1'545.–).

9.3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der

Berufungskläger 1 (noch) amtlich verteidigt. Die Entschädigung seiner amtlichen

Verteidigung als solche ist in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.2.2).

Als mitangefochten gelten muss demgegenüber der vorinstanzlich angeordnete

Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten

des Berufungsklägers 1. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte

Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der

amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger 1 für das

vorinstanzliche Verfahren nach wie vor die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde

(siehe oben E 9.1), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die

Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren

vollumfänglich vorbehalten.

9.4 Honorar

des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, Advokat

lic. iur. Christoph Dumartheray, wird für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei

grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 2. April 2025 abgestellt werden

kann (Akten, S. 2963). Hierzu werden 4,5 Stunden für die

Berufungsverhandlung sowie ½ Stunde für die Nachbesprechung zum Ansatz von

CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG

291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von

CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95

(7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10),

somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Da dem Berufungskläger 2 für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren jeweils die volle ihn betreffende Urteilsgebühr auferlegt wurde,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowohl

im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich

vorbehalten.

9.5 Entschädigung

der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2

Die Privatkläger haben keine (substantiierten) Anträge auf

Parteientschädigung bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht,

womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Art. 436 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 StPO

bzw. Art. 136 StPO; Akten S. 2868 ff., 2871).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Nichtvollziehbarerklärung der am

10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der

Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des

Strafgesetzbuches;

- Anordnung der Aufhebung der

Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147

628) an A____;

- Verfügung über USB-Sticks

betreffend Handysicherung (Übergabe an Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und

Vernichtung der Daten);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung

sowie des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Jahren und

10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom […]

bis […] (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft vom […] bis […] (59 Tage),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49

Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die von der Ehefrau des Beurteilten A____ beigebrachte

Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird bis zum Antritt der

unbedingten Freiheitstrafe des Beurteilten in Anwendung von Art. 239

Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung aufrechterhalten.

Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie A____

betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von

CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Advokat, wird eine

reduzierte Entschädigung von CHF 2'016.85

für das zweitinstanzliche

Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

B____ wird des Raufhandels schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

abzüglich 15 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom […] bis […] sowie

13 Tage Untersuchungshaft vom […] bis […], mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

B____ wird zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […]

an D____ verurteilt.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie B____

betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen und vernichtet.

B____ trägt die Kosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von

CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'480.– und ein

Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10),

somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

1

- Berufungskläger

2

- Privatverteidiger

des Berufungsklägers 1

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatkläger

1

- Privatkläger

2

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt

- Amt

für Bevölkerung und Migration Kanton Fribourg

- Amt

für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

sowie nach Rechtskraft des Urteils

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.