SB.2023.32
Angriff
23. November 2023Deutsch35 min
wurde A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]; auch Berufungskläger,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.32
URTEIL
vom 23. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,
MLaw Anja Dillena und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
C____
Anschlussberufungskläger
vertreten durch D____,
Rechtsanwalt, Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 12. Juni 2020 (SG.2019.215)
betreffend Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020
wurde A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]; auch Berufungskläger,
Beschuldigter) wegen Angriffs zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren
Landesverweisung verurteilt, und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung
(Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–) vollziehbar erklärt. Der
Verurteilung liegt ein Vorfall vom 9. Februar 2019 zugrunde, an dem der
Berufungskläger mit einer Gruppe von insgesamt 5 Personen nach Basel fuhr. Sinn
und Zweck dieser Reise war gemäss Anklagevorwurf eine Abrechnung mit dem
Privatkläger C____ (im Folgenden auch Opfer, Geschädigter), welcher im Verlauf
der Auseinandersetzung mit einem 30 cm langen Messer niedergestochen
wurde.
Das Strafgericht verurteilte die Mitbeschuldigten E____ ([...])
und F____ ([...]) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren
Freiheitsstrafe und je 12 Jahren Landesverweisung. G____ ([...]) wurde
ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6
Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. H____ ([...])
und I____ ([...]) wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Das Strafgericht wies
sodann die Zivilforderungen des Privatklägers teils ab (Schadenersatz), hiess
sie teils gut (Genugtuung von CHF 12’000.–) und auferlegte sie den
Beschuldigten.
Auf Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
und des Privatklägers verurteilte das Appellationsgericht mit Urteil SB.2020.112
vom 16. März 2023 E____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 6 Jahren
und 4 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafurteil)
und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. F____, G____ und H____ wurden
wegen Nötigung zu bedingten Freiheitsstrafen von 16, 11 und 8 Monaten
verurteilt. I____ wurde freigesprochen. Dem Privatkläger wurde zu Lasten von E____
eine Zivilforderung von CHF 13'742.70 Schadenersatz und CHF 12'000.–
Genugtuung zugesprochen, unter Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg.
Die Berufung von A____ wurde auf Antrag von dessen
Verteidiger, B____, abgetrennt, da dieser kurz vor der Berufungsverhandlung
krankheitshalber ausfiel (Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023; AGE
SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 2.1). Das Berufungsverfahren in Sachen A____
wurde unter dem Aktenzeichen SB.2023.32 weitergeführt. Die Akten des abgetrennten
Verfahrens werden zusammen mit den bisherigen Akten in Band 20 abgelegt.
An der Berufungsverhandlung vom 23. November 2023 sind
zunächst der Berufungskläger und der Privatkläger befragt worden. Anschliessend
sind die Rechtsvertreter der Parteien sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. A____ beantragt einen kostenlosen Freispruch einschliesslich
Haftentschädigung, weiter die Nichtvollziehbar-erklärung der Vorstrafe
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016 wegen Nötigung),
die Aufhebung der Landesverweisung und deren Eintragung ins Schengener
Informationssystem, schliesslich die Aufhebung der dem Berufungskläger
auferlegten Zivilforderung, Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie des
Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Verteidigungskosten.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung A____s
wegen Nötigung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und zu 7 Jahren
Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem.
Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des Strafurteils bezüglich
des A____ betreffenden Hauptpunkts. Zudem sei A____ die mit Berufungsurteil vom
16. März 2023 gutgeheissene Zivilforderung des Privatklägers aufzuerlegen, und
zwar im Anteil von einem Drittel solidarisch mit den Mithaftenden.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
(Akten Band 20, S. 58 ff.) verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach
Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist
nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung
mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Der Privatkläger hat akzeptiert, dass das Strafgericht seine
Schadenersatzforderung bezüglich der Uhr der Marke [...] und seine
Genugtuungsmehrforderung von CHF 8’000.– abgewiesen hat. Weiter wurde die
aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung der Verteidigung nicht beanstandet.
Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu
beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
2.
Ausgangslage
und Vorbringen
2.1
Das
Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass A____ zusammen mit I____ in
den (an der Flughafenstrasse in Basel gelegenen) M____ getreten war, wo sie den
Privatkläger erblickt hatten, welcher während seines Aufenthalts im Laden in
tamilischer Sprache telefoniert habe. Als I____ den Laden verlassen habe und E____
eingetreten sei, habe A____ noch Zigaretten gekauft. I____ sei zu seinem in der
Lachenstrasse parkierten Van zurückgekehrt. Später sei A____ in die
Lachenstrasse gerannt, um seine Jacke im Auto zu holen und habe sich an die
Ecke Lachenstrasse / Flughafenstrasse begeben, wo er auf die Rückkehr der
anderen gewartet habe. Bei der Ankunft von E____ und F____ mit C____, gefolgt
von H____ und G____, seien sie zusammen mit A____ von der Strassenecke bis
hinter die in der Lachenstrasse parkierten Autos gegangen, wo sich in den
nächsten zwei Minuten eine Auseinandersetzung mit Messerstichen abgespielt
habe. I____ sei nach einer Minute weggefahren. Etwa eine weitere Minute später
seien die fünf anderen Beschuldigten – einschliesslich A____ – in den Seat
gestiegen und ebenfalls weggefahren. Sie seien während der Auseinandersetzung und
der Messerattacke in nächster Nähe zu den beiden Kontrahenten E____ und C____
gestanden. Sie hätten dadurch eine Flucht von C____ verhindert und zudem mit
ihren Körpern Sichtschutz geboten. Erst nach den erfolgten Messerstichen seien
sie eingeschritten, indem A____ E____ von C____ weggezogen habe und G____ und H____
sie zum Aufhören aufgefordert hätten. A____, G____ und H____ seien während des
Tatgeschehens höchstens ein paar Meter von E____, F____ und C____ entfernt
gestanden und seien deshalb in der Lage gewesen, zeitnah einzugreifen und
weitere Messerstiche zu verhindern. Kurz vor dieser Auseinandersetzung in der
Lachen-strasse habe C____ mehrfach den Namen seines entfernten Bekannten A____
gerufen, nachdem er ihn erkannt hatte, damit dieser ihm in seiner misslichen
Situation beistehe. A____ habe jedoch nicht auf diese Hilferufe reagiert. Zur
Vorgeschichte erachtete das Strafgericht als erwiesen, dass A____ in Zuchwil zur
Gruppe gestossen sei. Dort habe er mit den andern auf dem Parkplatz geraucht. E____
habe im Beisein von F____, A____, H____ und G____ gesagt, dass er nochmals nach
Basel fahren wolle, um mit C____ zu reden. A____ sei von E____ wegen seiner
Bekanntschaft mit dem in der Region Basel ansässigen I____ angefragt worden,
der seinerseits mit dem Privatkläger auf Facebook befreundet gewesen sei. Daher
sei A____ die Aufgabe zugekommen, während der Fahrt nach Basel den Kontakt zu I____
herzustellen. E____ habe sodann auch anlässlich des Treffens mit I____ beim
tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB gesagt, dass er mit C____ reden
wolle. Spätestens dann sei A____ klargeworden, was für einen Aufwand E____ bis
dahin betrieben habe, um C____ aufzuspüren. Er habe von der Schmach erfahren,
die E____ wegen der Facebook-Nachrichten von C____ empfunden habe, und
namentlich aufgrund der organisierten Verstärkung gewusst, dass es zu einer
körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Gleichwohl habe A____ sich aktiv
an der Suche nach C____ beteiligt. A____ sei mit seinen Kollegen zunächst zum M____
gefahren, um dort über J____ an weitere Informationen zu kommen. Im weiteren
Verlauf habe A____ auch gewusst, dass sich seine Kollegen mit C____ in die
Lachenstrasse begeben würden. Dies folge aus der Tatsache, dass A____ nach dem
Holen seiner Jacke nicht mehr zum M____ zurückgekehrt sei, sondern in der
Lachenstrasse an der Ecke zur Flughafenstrasse auf das Eintreffen der übrigen
Beschuldigten gewartet habe. Er habe sich an einer Auseinandersetzung mit einem
unausgeglichenen Kräfteverhältnis beteiligt und sei seinem Bekannten erst
beigestanden, als dieser bereits verletzt worden war. Der Schuldspruch A____
beruht auf dem Vorwurf, dass er mit einer körperlichen Auseinandersetzung
gerechnet habe, ihm aber die Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag
beim Zustechen nicht nachgewiesen werden könne.
Gemäss dem Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 9. April 2019 wurden dem Privatkläger
folgende Verletzungen zugefügt (Akten S. 2021 ff.):
-
Augapfelprellung links, mit Monokelhämatom
-
am rechten Oberbauch, seitlich, ca. 12 cm über dem rechten Beckenkamm,
eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, 3 cm lange und bis 1.5 cm weit
klaffende, glatt berandete Wunde, Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von
zwei Rippen
-
im linken Unterbauch eine schräg von rechts oben nach links unten ziehende,
ca. 3.5 cm lange und 2.3 cm klaffende, glattrandige Wunde
-
am rechten Oberschenkel, aussenseitig, eine in Beinlängsachse
verlaufende, ca. 4 cm lange und ca. 1.7 cm klaffende, glattrandige Wunde
-
am rechten Unterschenkel, vorderseitig, mit dem Zentrum 7.5 cm unter der
rechten Kniescheibe, eine zur Beinlängsachse annährend quer verlaufende ca. 2.8
cm lange und 1 cm klaffende, glattrandige Wunde, Knochenstück abgetrennt
-
an der rechten Handinnenfläche, daumenseitig, ca. 2 cm lange, 0.2 cm
breite, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung
2.2
Die Verteidigung anerkennt, dass A____
an seinem Wohnort Zuchwil zur Gruppe mit E____, F____, G____ und H____ gestossen
ist. Sie hätten zuerst eine Rauchpause gemacht und miteinander geplaudert,
bevor sie nach Basel fuhren. Für die Vorgänge in der Umgebung des M____ an der
Flughafenstrasse verweist der Verteidiger auf die Videoaufnahmen. Er macht
geltend, dass der Berufungskläger seine Jacke holen gegangen ist. Er habe daher
von den Vorkommnissen beim Ladeneingang «in den nächsten Minuten» nichts
mitbekommen. Er bestreitet, mit seinem Körper Sichtschutz geboten oder den
Geschädigten an der Flucht gehindert zu haben. Er habe lediglich gewusst, dass E____
mit dem Geschädigten sprechen wollte. Der ganze Tagesablauf habe sich zufällig
ergeben und E____ habe sich spontan seinen Kollegen angeschlossen, die ihren
Freund K____ hätten abholen und anschliessend die Diskothek hätten besuchen
wollen. Es sei für die Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches, sich gemeinsam
zu treffen und etwas zu unternehmen. Der Berufungskläger habe aus der Tessiner Vorstrafe
die Lehren gezogen. Er habe unter keinen Umständen gewollt, dass sich eine
entsprechende Sache wiederhole. Es sei ihm bis zuletzt nichts von einem Messer
bekannt gewesen. Er sei selber schockiert gewesen, als E____ mit dem Messer
zugestochen habe, und habe danach eingegriffen. Er habe die Handlungsfähigkeit
des Geschädigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Er sei nicht dabei gewesen,
als die anderen ihn vor dem Laden festhielten. Ihm sei die dortige Atmosphäre
unbekannt geblieben. Beim Abbiegen in die Lachenstrasse sei für ihn nicht
erkennbar gewesen, dass der Geschädigte in seinem freien Willen eingeschränkt
war. Wenn dieser weggegangen wäre, hätte er ihn daran nicht gehindert. Der Berufungskläger
sei daher von den Vorwürfen des Angriffs und der Nötigung freizusprechen.
2.3
Die Staatsanwaltschaft macht geltend,
auf den Videoaufnahmen sei A____ aktive Beteiligung an der Suche nach dem
Privatkläger im Laden ersichtlich. Zudem sei er am Eskortieren, das heisst dem
zwangsweisen Abführen des Privatklägers, beteiligt gewesen. Er habe gemerkt,
dass der Privatkläger nicht freiwillig mitgekommen, sondern von E____ und F____
abgeführt worden sei. A____ habe sich der Gruppe angeschlossen und sich mit
dieser in die Lachenstrasse begeben. Er habe dem Privatkläger den Fluchtweg
versperrt. Es sei absehbar gewesen, dass es anlässlich des Gesprächs zum
Einsatz von Gewalt und Zwang kommen würde, zumal A____ mit Strafbefehl des
Kantons Tessin vom 5. Juni 2016 (Migrationsakten S. 255) bereits in einer
ähnlichen Situation wegen Nötigung verurteilt worden sei. A____ habe zusammen
mit G____ und H____ mitgeholfen, den Privatkläger in Schach zu halten. Es
handle sich um eine mit Gewalt vergleichbare Zwangslage.
3.
Tatsächliches
3.1
Der Berufungskläger sagte zunächst
aus, er sei in den M____ gegangen, um Zigaretten zu kaufen, mit seinem Kollegen
I____ um 19.20 Uhr. Anschliessend seien sie zum Bahnhof gefahren, hätten sich
dort zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr mit anderen Kollegen getroffen, mit denen
er dann mitgefahren sei, um eine Party in Biberist zu besuchen. Sie hätten im M____
den Kollegen J____ treffen wollen, welcher aber nicht im M____ gewesen sei. Der
Geschädigte heisse [...], er kenne seinen richtigen Namen nicht (Akten S. 1413
f.). Dann sagte der Berufungskläger, er sei mit I____ rotem Van zur
Lachenstrasse gefahren und dann mit I____ zusammen wieder weggefahren (Akten S.
1413, 1437). In der späteren Einvernahme wiederholte er, er sei mit I____ zum
Laden gegangen und habe dort G____ getroffen, der seinerseits mit Begleitern
und mit dem Auto angekommen sei. Die anderen seien mitgekommen, um einen Freund
in Basel abzuholen. G____ und er seien beim Auto gestanden. Sie hätten mit der
Auseinandersetzung nichts zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er dann mit G____s
Leuten im gleichen Auto zurückgefahren. A____ sagte weiter, er und I____ hätten
von der Abrechnung nichts gewusst. Das Ganze sei wie ein Unfall gewesen. Sie
hätten den Geschädigten zufällig getroffen, als sie J____ besuchen wollten
(Akten S. 1597 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme wurde A____ mit den
Mitbeschuldigten konfrontiert. Er sagte, er sei mit den anderen mitgefahren,
weil ein Cousin aus Deutschland nach Basel gekommen sei (Akten S. 1740).
In einer weiteren Einvernahme wurden die Beschuldigten mit
dem Geschädigten konfrontiert, der seine frühere Aussage wiederholte, wonach A____
zur Auseinandersetzung hinzugetreten sei und ihm einen Messerstich versetzt
habe. Allerdings habe der Geschädigte das Messer nicht gesehen (Akten S. 1760).
A____ bestritt diese Belastung und sagte, er habe den Geschädigten und E____
auseinandergenommen und zur Seite gestellt (Akten S. 1762). Anlässlich einer
nochmaligen Konfrontation mit den Mitbeschuldigten sagte A____ zur
Vorgeschichte, dass er von F____ angerufen worden sei (Akten S. 1794 ff.). Die
Mitbeschuldigten hätten ihn zu Hause abgeholt. Der Geschädigte sei ein
Facebook-Freund. Weiter sagte A____, er habe auf der Fahrt I____ angerufen und
mit ihm ein Treffen am Bahnhof abgemacht. Sie seien zum M____ gegangen, um J____
zu treffen und hätten dort zufällig den Geschädigten gesehen. E____ sei in den
Laden gekommen, währendem er seine Zigaretten an der Kasse bezahlt habe.
Anschliessend habe er mit G____ geraucht. Weil ihm kalt geworden sei, habe er
die Jacke im Auto geholt und anschliessend nochmals eine Zigarette geraucht.
Auf Vorhalt, die Beschuldigten hätten dem Opfer den Fluchtweg versperrt und der
Tat Sichtschutz geboten, sagte A____: «Wir deckten nicht zu. Während dieses
Vorfalls war I____ nicht dabei. Dann ging ich mit G____ zusammen zu den beiden.
Ich nahm E____ zur Seite, G____ nahm C____ [den Geschädigten] zur Seite. Danach
hob ich das Curry-Pulver vom Boden auf, gab es C____ und sagte, er solle von
dort wegrennen. H____ und F____ waren auf der Seite. Nachdem C____ von dort
wegging, gingen wir auch weg. Das ist alles, was dort passiert war» (Akten S.
1805). A____ sagte, er habe gewusst, dass E____ mit dem Opfer reden wollte,
aber es habe keine Verletzungsabsicht gegeben (Akten S. 1807 f.).
Mit dem Strafgericht (Urteil S. 23) ist festzuhalten, dass A____
seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens wiederholt änderte und dem jeweils
aktuellen Ermittlungsergebnis anpasste. Zunächst verschwieg er, dass er mit den
übrigen Beschuldigten gemeinsam nach Basel gefahren war und verleugnete
weitgehend die Bekanntschaft mit dem Privatkläger. Auch zu seiner Rolle bei der
Identifikation des Opfers und zum Warten auf die Gruppe an der Strassenecke
erweisen sich seine anfänglichen Angaben nicht als zuverlässig.
3.2
Diese Aussagen sind zunächst mit der örtlichen
Situation, wie sie sich aus der Strassenkarte (Akten S. 2848) und den
Videoaufnahmen der Überwachungskameras ergibt (USB-Stick als Separatbeilage zur
Anklageschrift; Akten vor S. 2426; Videoprints, Akten
S. 1284 ff.) abzugleichen. Auf der Strassenkarte sind die Distanzen
ersichtlich. Vom im Video sichtbaren Fussgängerstreifen an der Ecke
Lachenstrasse/ Flughafenstrasse (mit Stein, Plan Ziffer 3) bis zum Eingang des
Ladens (Flughafenstrasse [...]) sind es rund 50 Meter. Dem Video lässt
sich der zeitliche Ablauf entnehmen. A____ ist an seiner hellen Dächlikappe
(Baseball Cap) zu erkennen (Bild, Akten S. 1421). Nach der Ankunft der Gruppe
macht er sich zusammen mit I____ als erster in Richtung Laden auf (Video [...],
Spielzeit 22:50). I____ (helle Kleider, schwarze Schuhe) kommt nach rund 2 ½
Minuten wieder zu den Autos zurück und begibt sich zu seinem Van (Video [...],
ab 25:22, 25:54). Nochmals 2 ½ Minuten später rennt A____ zum Seat, öffnet den
Kofferraum und zieht seine helle Jacke an (ab 28:05, 28:38).
In den 2 ½ Minuten vom Verlassen der Autos bis zur Rückkehr I____s
hat sich die Ladenszene ereignet: I____ und A____ betreten den Laden (Video [...]3,
0:40). Sie durchkämmen gemeinsam die Gänge zwischen den Regalen. I____ blickt
in einen Seitengang, zeigt sich erfreut und tuschelt mit A____. Dieser blickt
ebenfalls in den Seitengang, worauf beide umkehren und sich in Richtung des
Ausgangs entfernen (Video [...]12, 0:25-0:50). I____ verlässt den Laden nach
einem Aufenthalt von einer Minute (Video [...]3, 1:35). A____ kauft an der
Kasse Zigaretten (Videos [...]1, 1:35 und [...]7, 1:27). Während er zahlt,
tritt E____ in den Laden ein (Videos [...]7, 1:40 und [...]3, 1:46). A____
verlässt den Laden nach einem Aufenthalt von 1 ½ Minuten (Video [...]3, 2:20).
3.3
Aus den Aussagen der Mitbeschuldigten
ergibt sich, dass A____ gemeinsam mit den vier Mitbeschuldigten in Zuchwil auf
dem Parkplatz stand. Sie rauchten gemeinsam. Bei dieser Gelegenheit sagte E____,
er wolle nach Basel fahren, um mit dem Privatkläger zu reden (Aussage G____,
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 2869; Aussage H____,
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 17; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 23). Anschliessend stiegen alle fünf in den weissen Seat und
fuhren nach Basel. Auf Bitte von E____ rief A____ I____ an, den sie in Basel beim
tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB trafen. Dort stieg A____ ins
Fahrzeug von I____, einen roten Van, und fuhr gemeinsam mit ihm an die Lachenstrasse
(Aussage A____, Akten S. 1732; Aussage E____, Akten S. 1733). Geplant war, zum M____
zu fahren und dort J____ aufzusuchen, der den Arbeitsort des Privatklägers
kannte (Aussage A____, Akten S. 1732, 1795, 1796 und Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 46, Akten S. 2902; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 23; Aussage G____, Akten S. 1738). Aus dem geschilderten Ablauf
wird deutlich, dass im Verlauf der Anfahrt von Zuchwil nach Basel unter Reisenden
im Seat Wissen ausgetauscht worden sein musste, welches dazu führte, dass A____
I____ rekrutierte und der Plan entstand, im M____ (bei J____) weitere
Abklärungen zur Identifikation des Privatklägers zu treffen.
3.4
3.4.1
Die Aussagen des Privatklägers erwiesen
sich in der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen als glaubhaft. Das
Strafgericht berücksichtigte bei der Würdigung, dass er bei der
Konfrontationseinvernahme die Beschuldigten stärker belastet habe. An der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er einen guten Eindruck gemacht und
die Beschuldigten zurückhaltend belastet. Seine Aussagen stimmten insbesondere
mit den gesicherten Videoaufzeichnungen überein: Beschreibung der Kleidung und
Zahl der Beschuldigten, die ihn abgepasst hätten. Als Haupttäter habe er
denjenigen bezichtigt, der eine Militärjacke trug (E____). Zur nicht
objektivierten Angabe des Privatklägers, dass zwei Messer im Einsatz gewesen
seien, hielt das Strafgericht fest, der Privatkläger habe gemäss seinen
Aussagen nur ein Messer gesehen, aber angenommen, dass ein zweites Messer im
Einsatz war, während er das erste mit der Hand abzuwehren versucht habe. Auf
die Mehrbelastungen des Privatklägers in der Konfrontationseinvernahme stellte
das Strafgericht aus Vorsicht nicht ab.
3.4.2
Zu den Aussagen des Privatklägers in Bezug auf
den Berufungskläger ist festzuhalten, dass er den Berufungskläger im Verlauf
der Strafuntersuchung konstant und mehrfach belastete. Er sagte, A____ habe ihm
einen Messerstich versetzt, wobei er das Messer nicht gesehen habe (Akten S. 1379,
1758, 1760). Demgegenüber lassen sich in der Berufungsverhandlung gewisse Entlastungstendenzen
erkennen. Trotz seiner Anträge im Berufungsverfahren (Bestätigung des
Schuldspruchs wegen Angriffs und der Zivilforderung), versuchte der Privatkläger
den Beitrag von A____ zu relativieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,
Akten Band 20, S. 61). Etwa indem er sagte, die Mitbeschuldigten hätten mit ihm
sprechen wollen. In diesem Moment habe er «A____» gerufen, währenddessen dieser
in Richtung Zebrastreifen weitergelaufen sei. Nachdem er A____ gerufen habe,
hätten sie ihn auf die Augen geschlagen. Auffällig ist, dass der Privatkläger
seine früheren Belastungen zurückzunehmen versucht. So habe er den
Berufungskläger nach dem Rufen bald «nicht mehr gesehen». Er sei «zirka 10
Meter» weit weg gestanden. Mehr wisse der Privatkläger nicht, es sei dunkel
gewesen. Nach seinem Eindruck gefragt, antwortete der Privatkläger er habe nur A____
gekannt, die anderen Mitbeschuldigten seien ihm unbekannt gewesen. Er habe
gespürt, dass etwas nicht stimmte. A____ sei auf sein Rufen hin nicht gekommen
und habe nicht reagiert. Weiter wich der Privatkläger den Fragen des
Berufungsgerichts zur Bedrohlichkeit durch A____s Handeln eher aus. Die Situation
als solche weist objektiv betrachtet eine erhebliche Bedrohlichkeit auf:
Abführung durch unbekannte Männer, wobei das einzige bekannte Gesicht, jenes
von A____, auf Zurufe nicht reagiert. Das Unbehagen kommt in den früheren Aussagen
des Privatklägers besser zur Geltung. Diese sind tatnäher und insbesondere
hinsichtlich der emotionalen Situation als glaubhafter zu werten. Seine
wiederholt gemachte Aussage, dass A____ mit einem Messer zustach, ist
unbewiesen geblieben. Sie beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem
Fehlschluss der Schmerzwahrnehmung (unsichtbarer Schlag statt Stich, vgl. Berufungsurteil
SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 4.3.2).
3.4.3
Die Aussagen des Privatklägers bestätigen, dass
der Berufungskläger der laufenden Abführung (ab der Strassenecke) beitrat und
sich der Gruppe, welche den Privatkläger in Schach hielt, auf dem letzten
Wegstück anschloss. So lässt sich auf dem Video [...] (Spielzeit ab 30:46 =
eingeblendete Uhrzeit 19:31:26) erkennen, dass A____ (mit der hellen Kappe und
der kurz zuvor übergezogenen hellen Jacke) vom Auto zur Strassenecke läuft,
dort auf die Gruppe wartet, welche den Privatkläger in Gewahrsam genommen hat,
und sich dieser Gruppe anschliesst. Er nimmt mit Armbewegungen Kontakt mit der
Clique auf und marschiert an der Spitze der Formation in Richtung Tatort, auf
dem Trottoir der Lachenstrasse hinter den parkierten Autos. Die genaue Position
am Tatort lässt sich den Videos nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber die
anlässlich der Befragung von H____ erhobene Skizze aufschlussreich (Akten S. 1726).
Diese zeigt die Beschuldigten im Nahfeld des Privatklägers, wobei sich A____ zwischen
H____ und G____ befindet und alle drei gleich weit entfernt vom Privatkläger
aufgestellt sind. Bei der Würdigung dieser Skizze ist zu berücksichtigen, dass H____
sie im Kontext der Frage «Wo genau war die Messerstecherei?» anfertigte. Er
erläuterte dazu: «Wir gingen alle zusammen, da sie [E____ und der Privatkläger]
im Gespräch waren, blieben wir etwas entfernt» (Akten S. 1724). H____ und G____
wurden in den sie betreffenden Verfahren unter anderem deshalb verurteilt, weil
sie am Tatort, als Teil einer Formation, das Opfer abschirmten und dadurch das
Opfer hinderten, sich der Bedrohung zu entziehen und von der Bewegungsfreiheit
Gebrauch zu machen (Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.4). A____
stand gleich nahe beim Opfer wie G____ und H____. Der Videoaufnahme und den
Aussagen von H____ ist zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger ab der
Strassenecke der Formation angeschlossen hatte und sich am Tatort in gleicher
Distanz zum Opfer positionierte wie G____ und H____. Sogar die Aussagen des
Berufungsklägers selber passen zu diesem Beweisergebnis, soweit er aussagt, er
sei neben G____ gestanden. Es steht ebenso fest, dass E____ und F____ noch
näher beim Opfer standen als A____, H____ und G____. Letztere standen aber doch
so nahe, dass sie zur Drohkulisse beitrugen und sich des Zwingens und
Abschirmens des Opfers sowie des Versperrens seines Fluchtwegs verantworten
müssen.
3.4.4
Bezüglich des Vorwurf des Stechens wurde A____
bereits vor erster Instanz entlastet. Es konnte keine Tatwaffe sichergestellt
werden. Der Nachweis der Tatwaffe E____s wurde mittels Fotografie eines langen,
furchteinflössenden Messers erbracht, welches E____ im WhatsApp-Chat in die
Kamera hielt (Klingenlänge ca. 30 cm, Akten S. 1585), sowie mittels
rechtsmedizinischer Beurteilung des Verletzungsbilds (Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin vom 9. April 2019, Akten S. 2021 ff.). Es fehlt
jede Spur eines zweiten Messers, so dass A____ insoweit nichts vorzuwerfen ist.
Es ist vielmehr erstellt, dass die Messerstiche durch E____ verabreicht wurden.
Die Aussage des Privatklägers bewahrheitet sich aber
insoweit, als der Berufungskläger in seiner Nähe stehen musste, um überhaupt
als Aggressor wahrgenommen zu werden. Die in der Berufungsverhandlung nach
einer längeren Pause aus Verlegenheit genannte Distanz von 10 Meter (Akten Band
20, S. 61) hat sich gegenüber der früheren Aussage des Privatklägers (Akten S.
1605) ohne erkennbaren Grund verdoppelt. Als erstellt hat daher ein
Wirkungsraum in Schlag- oder Stichdistanz von bis ca. 5 Meter zu gelten. Ein
solcher Abstand wird auch durch die Skizze von H____ belegt, die eine
gleichmässige Nähe von A____, G____ und H____ zu den Streitenden zeigt (Akten
S. 1726). Hinzuweisen ist auch auf die Aussagen von G____, H____ und A____,
wonach alle drei am Ort bzw. in der Nähe der Messerstecherei gestanden seien,
wobei sie zu ihrer Entlastung geltend machen, dass sie zunächst etwas entfernt
gestanden und später dazwischen gegangen seien. Sie hätten den Privatkläger nicht
umzingelt und nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen (Aussagen H____, Akten
S. 1723, 1728 f.; Aussage A____, Akten S. 1732, 1805, 1808).
3.4.5
Bei einem Vergleich der Beiträge von A____ und
I____ zeigen sich deutliche Unterschiede. I____ wurde ganz am Schluss
aufgeboten, er sass nicht mit den Beteiligten im Seat und konnte von den dort
geführten Gesprächen nichts wissen. Sein Beitrag beschränkte sich auf einen Gang
durch den Laden von einer Minute Dauer, wobei er die Folgen seiner Identifikation
des Privatklägers nicht vorhersehen konnte. I____ hielt sich von der Abführung
des Opfers fern und verliess die Lachenstrasse als erster und einziger, während
die Auseinandersetzung noch im Gange war. Demgegenüber kannte A____ die
Gespräche, die im Seat geführt wurden, trug aktiv zum Beizug von I____ bei,
lauerte an der Strassenecke, um sich der Abführung anzuschliessen, und bildete
Teil der Drohkulisse, welche das Opfer umstellte. Er blieb bis zum Ende der
Auseinandersetzung und distanzierte sich nicht von den Mitbeschuldigten,
sondern stieg in den Seat und reiste gemeinsam mit ihnen wieder ab, um die
Party in Biberist zu besuchen.
3.5
Zusammenfassend ist erstellt, dass sich A____
an der Identifikation des Privatklägers im M____ beteiligte, dessen Abführung
an der Strassenecke abwartete und die Formation von dort aus bis zum Tatort
begleitete, wo er sich zusammen mit G____ und H____ im nahen Wirkungskreis der
tätlichen Auseinandersetzung aufstellte und der – in ihrer Bedrohlichkeit und
Unausweichlichkeit, nicht aber hinsichtlich des Messereinsatzes vorhersehbaren
– Abrechnung Sichtschutz bot. Zudem versperrte er mit seinem Beitrag den
Fluchtweg des Opfers.
4.
Rechtliches
4.1
Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht
wegen Angriffs schuldig gesprochen. Der Tatbestand des Angriffs gemäss
Art. 134 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setzt eine gewaltsame
tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen voraus, wobei es genügt, wenn
sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen
anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die
Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_1257/2020
vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2;
6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August
2016.
E. 6.3). In Bezug auf F____, G____ und H____ erachtete es das
Berufungsgericht als nicht nachgewiesen, dass diese sich an der tätlichen
Einwirkung beteiligt oder sich daran angeschlossen hätten. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass sie von der Eskalation mit den Messerstichen überrascht
gewesen seien und, sobald sie den Ernst der Lage begriffen hätten, sofort dazu
übergangen seien, den Aggressor vom Opfer zu trennen (Berufungsurteil
SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.2). Dieselben Erwägungen haben für
den vorliegend beurteilten A____ zu gelten, so dass auch er vom Vorwurf des
Angriffs zu entlasten ist.
4.2
Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit einer
abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts gemäss
Art. 344 und 350 StPO unter dem Gesichtspunkt der Nötigung in Aussicht
gestellt und den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, Akten Band 20, S. 59). Der Nötigung gemäss
Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und
Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1).
Gewalt bezeichnet ein körperliches, tätliches Vorgehen in Form von «vis
absoluta» (unwiderstehliche Gewalt) oder «vis compulsiva» (relativ
unwiderstehliche Gewalt; Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. Art. 181
N 22; Trechsel/Mona, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 181
N 2). Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines – nach objektiven
Kriterien – ernstlichen Nachteils, der vom Willen des Täters abhängt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181
N 25; Trechsel/Mona, a.a.O.,
Art. 181 N 4 f.). Eine «andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit» muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in
ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die anderen genannten
Zwangsmittel (Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) gilt. Es muss ihr
eine vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437
E. 3.2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1
mit Hinweisen).
4.3
Nachdem der Beschuldigte zusammen mit I____ den
Privatkläger im Laden gefunden hatte, holte er seine Jacke und wartete an der
Strassenecke, bis die Gruppe den Privatkläger zum Tatort hinter den parkierten
Autos in der Lachenstrasse verbrachte. A____ marschierte mit der Formation mit
und unterstützte so den Gewahrsam, in dem sich der Privatkläger befand. Wie A____
aus den Vorgesprächen wusste, wollte E____ eine Abrechnung vornehmen. Der Privatkläger
kannte nur A____, die anderen an der Abführung beteiligten Männer waren ihm
fremd. Der nach A____ rufende Privatkläger befand sich angesichts dieser
Fremdheit, der herrschenden Dunkelheit und des Kräfteverhältnisses von 5 zu 1
in einer gefährlichen Unterlegenheit und Unausweichlichkeit. Am Tatort stand A____
zusammen mit G____ und H____ in der Nähe der Streitenden, während das Powerplay
mit Schlägen und schliesslich auch mit – für A____ nicht vorhersehbaren –
Messerstichen erfolgte. A____ und die weiteren Anwesenden versperrten dem Opfer
den Fluchtweg und boten der Tat Sichtschutz. Damit wurde das üblicherweise
geduldete Mass an Zwang für ein Gespräch unter Unbekannten klar überschritten. A____
wusste auch aufgrund seiner Vorstrafe, dass es verboten ist, Menschen auf diese
Art zu stellen und gefügig zu machen. Der Privatkläger wurde daran gehindert,
nach dem Verlassen des Ladens seines Weges zu gehen und seine Bewegungsfreiheit
auszuüben. Stattdessen wurde er unter der Mitwirkung A____ in eine gefährliche
Situation gezwungen, deren Eskalation bis zu einem bestimmten Mass absehbar
Dispositiv
war. Es handelt sich um eine mit Körpergewalt vergleichbare Zwangslage. Demnach
ist A____ wegen Nötigung schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Die Strafe bemisst sich innerhalb des
Strafrahmens der Nötigung (Art. 181 StGB), das heisst Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Zum
einen ist der Berufungskläger einschlägig vorbestraft (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016, Migrationsakten S. 255). Zum
anderen würde eine Geldstrafe nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung entfalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies wäre ein Urteil kaum
ernst zu nehmen, das die Mitwirkung an verbotener, gewaltsamer Selbstjustiz mit
einer blossen Geldstrafe ahnden würde. Das vorliegend gegebene Verschulden kann
nur mit einer Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise sanktioniert werden
(BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8; 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Nachdem bereits eine
einschlägige Verurteilung wegen Nötigung zu einer Geldstrafe erfolgt ist, fällt
eine weitere Geldstrafe ausser Betracht.
5.2 A____ hat sich für eine Abrechnung anwerben
lassen, von der er wusste, dass eine ganze Gruppe in Überzahl Druck auf einen
weitgehend unbekannten Mann ausüben würde. Er hat zu dessen Identifikation
beigetragen, indem er einen weiteren Mann (I____) rekrutierte und gemeinsam mit
diesem im M____ den involvierten Personenkreis nochmals zu erweitern suchte (J____).
Er hat sich sodann an der Strassenecke der Abführung des Gesuchten hin zum
Tatort angeschlossen und das Kräfteverhältnis während der Abrechnung zu dessen
Ungunsten unterstützt. Danach stand er mit G____ und H____ im Nahfeld der
Auseinandersetzung und trug dazu bei, den Privatkläger einzuschüchtern und
seine Flucht zu verhindern. Für diese Nötigungshandlung ist eine Einsatzstrafe
von 10 Monaten angemessen. Dieser Wert erweist sich auch im Vergleich mit der
Einsatzstrafe von G____ (12 Monate, Beitrag als Chauffeur des weissen Seat und
anfängliche Mitwirkung bei der Abführung) und H____ (9 Monate, keinen
Beitrag zur Identifikation des Opfers) als zutreffend.
5.3 Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des
Kantons Solothurn ist A____ im März 2008 im Alter von 32 Jahren erneut in die
Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt, nachdem er zuvor nach
seinen illegalen Einreisen in den Jahren 2002 und 2007 jeweils wieder nach
Frankreich zurückgeschafft worden war. Im Februar 2010 wurde die
Flüchtlingseigenschaft von A____ vom Bundesamt für Migration verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt, jedoch wurde auf eine Wegweisung aufgrund von
Unzumutbarkeit verzichtet. Seither besitzt A____ eine F-Bewilligung und gilt
als vorläufig aufgenommen. Er ist im Strafregisterauszug mit acht
Falschpersonalien verzeichnet (Akten Band 20, S. 21). Gemäss seinen Angaben in
der Berufungsverhandlung ist er verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet bei
der L____ AG in [...] zu einem Monatslohn von CHF 3'567.40 netto (Akten Band
20, S. 26 ff., 59). Die persönlichen Umstände wirken sich bei der
Strafzumessung neutral aus.
5.4 Belastend wirkt sich aus, dass er während der
Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe delinquiert hat. Gemäss Strafbefehl der
Tessiner Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2016 wurde der wegen Nötigung zu
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.– bei einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit war gemäss
Strafregistereintrag bis zum 25. Januar 2020 verlängert worden und war zur
Tatzeit am 9. Februar 2019 noch nicht abgelaufen (Migrationsakten S. S. 255;
Strafregisterauszug, Akten Band 20, S. 22). Diesem Schuldspruch liegt der
Vorwurf zu Grunde, er habe am 4. Juni 2016 in Stabio, Mendrisio, Grancia und
Bellinzona in Absprache mit drei Mitbeteiligten einen Mann gezwungen, in ein
Fahrzeug der Marke [...] mit Thurgauer Autokennzeichen einzusteigen, nachdem
dieser von einem Mitbeteiligten mehrmals unter Androhung einer schweren
Körperverletzung zusammengeschlagen worden war. Ziel der Aktion war es, eine
Angelegenheit im Zusammenhang mit Nachrichten zu besprechen, die der genötigte
Mann an die Frau des Mitbeteiligten geschickt hatte (Migrationsakten S. 255).
Dieser Vorgang ist dem vorliegend beurteilten Sachverhalt auffallend ähnlich.
Im Strafregister ist zudem eine zweite Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise
und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Busse von CHF 800.– und einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verzeichnet (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Januar 2019). Dies führt insgesamt zu einer
Straferhöhung von 2 Monaten.
5.5 Der beurteilte Vorfall ereignete sich am 9.
Februar 2019 und wurde mit Anklage vom 31. Oktober 2019 und erstinstanzlichem
Urteil vom 12. Juni 2020 zügig behandelt, zumal es sich um einen sehr
umfangreichen Fall mit sechs Beschuldigten handelt. Das anschliessende
Berufungsverfahren dauerte indessen rund 3 Jahre. In Würdigung dieser Verfahrensdauer
ist eine Strafreduktion von 1 Monat angemessen, so dass die auszufällende
Strafe bei 11 Monaten liegt.
6. Bedingter
Strafvollzug und Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe
6.1 Zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist
zu erwägen, dass der Berufungskläger sich seit der Tat vom 9. Februar 2019,
also seit bald 5 Jahren, wohlverhalten hat und insbesondere keine Gewalttaten
bekannt geworden sind. Er hat eine Arbeitsstelle und eine Familie mit
schulpflichtigen Kindern. Es besteht daher kein Anlass, eine schlechte Prognose
zu stellen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vorstrafensituation ist mit einer
verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.2 Die bedingte Vorstrafe gemäss Tessiner
Strafbefehl vom 5. Juni 2016 kann nicht mehr vollziehbar erklärt werden,
nachdem die Probezeit am 25. Januar 2020 und damit vor mehr als drei Jahren
abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 5 StGB).
7. Fakultative
Landesverweisung
7.1 Von einer Landesverweisung ist – wie bei den
separat beurteilten Mitbeteiligten F____, G____ und H____ – abzusehen. Nötigung
ist keine Katalogtat, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach
Art. 66a StGB führen würde. Indessen kann – unter Umständen – eine
fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet
werden. So hat das Bundesgericht fakultative Landesverweisungen wegen
Verurteilungen von geringerer Schwere bestätigt, wenn es sich um wiederholte
Delinquenz handelte und die Massnahme verhältnismässig war (vgl. BGer
6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; 6B_1054/2020 vom 30.
November 2020 E. 1.1.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022
E. 1.3.3 f.).
7.2 Die Strafe des Berufungsklägers liegt
deutlich unter der Jahresgrenze, welche nach der migrationsrechtlichen Praxis
die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen vermöchte
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3 zu
Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR
142.20]). Zwar gelten für die strafrechtliche Landesverweisung strengere
Massstäbe und hat der Berufungskläger jetzt schon zum zweiten Mal an einer als
Nötigung strafbaren Abrechnung mitgewirkt. Die dadurch geschaffene Gefahr für
die öffentliche Sicherheit ist aber nicht derart hoch, dass sie eine
fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. Eine Landesverweisung nach
Sri Lanka wäre sehr einschneidend. Trotz bescheidener sprachlicher Integration kann
der Berufungskläger eine Arbeitsstelle und geordnete familiäre Verhältnisse
vorweisen. Bei dieser Lage erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als
unverhältnismässig.
8. Zivilforderungen
Wie im Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 (E. 8
und 9) ausgeführt, wurde der Privatkläger durch die Messerstiche zeitweise
arbeitsunfähig, so dass ein Erwerbsausfall eintrat. Daher wurde ihm eine
Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 13'742.70 zugesprochen. Zudem hat er
durch die Stiche potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten und musste
operiert werden, weshalb ihm auch Schmerzensgeld (Genugtuung) von CHF 12'000.–
zugesprochen wurde. Die Zivilforderungen wurden E____ auferlegt, der für die
Messerstiche verantwortlich war. Demgegenüber konnten die übrigen Beschuldigten
nach den tatsächlichen Feststellungen nicht voraussehen, dass es zu einem
Messereinsatz kommen würde. Sie haben daher für die Zivilforderung nicht
einzustehen. Der Antrag des Privatklägers, die Zivilforderung anteilsmässig und
unter Solidarhaft dem Berufungskläger aufzuerlegen, ist demnach abzuweisen.
9. Kosten
9.1 Die Berufung von A____ und die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind nach dem Gesagten je in Teilen
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die vorinstanzlichen Kosten dem Berufungskläger
aufzuerlegen, da er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die
Kosten des Berufungsverfahrens werden ihm nach Massgabe seines Unterliegens
auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht sich vorliegend
an der Bemessung der Kosten im abgetrennten Berufungsverfahren orientiert.
9.2 Die Rechtsvertreter werden je für den geltend
gemachten Aufwand (zuzüglich Berufungsverhandlung) entschädigt, wobei der
Ansatz für Fotokopien CHF 0.25 beträgt. Von einem Rückforderungsvorbehalt nach
Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen, weil der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel zu einem erheblichen Teil durchgedrungen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung
der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der
Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.–;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 14. Februar bis 21. März 2019 (35 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art.
181, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Das im Verzeichnis Nr. 146642 bei der
Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon mit SIM-Karte und der im
Verzeichnis Nr. 147126 bei der Effektenverwaltung beigebrachte USB-Stick mit
Adapter werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
Die gegenüber dem Beurteilten erhobenen
Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.
A____ trägt seine persönlichen Verfahrenskosten von
CHF 10'137.50 sowie die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren
von CHF 4'000.–.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger B____ werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 9’950.15 und ein Auslagenersatz von CHF 289.55,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 788.45, somit total
CHF 11'028.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 193.40, somit total CHF 2'705.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Kanton Solothurn
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs
Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).