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Entscheid

SB.2023.32

Angriff

23. November 2023Deutsch35 min

wurde A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]; auch Berufungskläger,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.32

URTEIL

vom 23. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Anja Dillena und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

C____

Anschlussberufungskläger

vertreten durch D____,

Rechtsanwalt, Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 12. Juni 2020 (SG.2019.215)

betreffend Angriff

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020

wurde A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]; auch Berufungskläger,

Beschuldigter) wegen Angriffs zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren

Landesverweisung verurteilt, und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung

(Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–) vollziehbar erklärt. Der

Verurteilung liegt ein Vorfall vom 9. Februar 2019 zugrunde, an dem der

Berufungskläger mit einer Gruppe von insgesamt 5 Personen nach Basel fuhr. Sinn

und Zweck dieser Reise war gemäss Anklagevorwurf eine Abrechnung mit dem

Privatkläger C____ (im Folgenden auch Opfer, Geschädigter), welcher im Verlauf

der Auseinandersetzung mit einem 30 cm langen Messer niedergestochen

wurde.

Das Strafgericht verurteilte die Mitbeschuldigten E____ ([...])

und F____ ([...]) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren

Freiheitsstrafe und je 12 Jahren Landesverweisung. G____ ([...]) wurde

ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6

Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. H____ ([...])

und I____ ([...]) wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Das Strafgericht wies

sodann die Zivilforderungen des Privatklägers teils ab (Schadenersatz), hiess

sie teils gut (Genugtuung von CHF 12’000.–) und auferlegte sie den

Beschuldigten.

Auf Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

und des Privatklägers verurteilte das Appellationsgericht mit Urteil SB.2020.112

vom 16. März 2023 E____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 6 Jahren

und 4 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafurteil)

und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. F____, G____ und H____ wurden

wegen Nötigung zu bedingten Freiheitsstrafen von 16, 11 und 8 Monaten

verurteilt. I____ wurde freigesprochen. Dem Privatkläger wurde zu Lasten von E____

eine Zivilforderung von CHF 13'742.70 Schadenersatz und CHF 12'000.–

Genugtuung zugesprochen, unter Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg.

Die Berufung von A____ wurde auf Antrag von dessen

Verteidiger, B____, abgetrennt, da dieser kurz vor der Berufungsverhandlung

krankheitshalber ausfiel (Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023; AGE

SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 2.1). Das Berufungsverfahren in Sachen A____

wurde unter dem Aktenzeichen SB.2023.32 weitergeführt. Die Akten des abgetrennten

Verfahrens werden zusammen mit den bisherigen Akten in Band 20 abgelegt.

An der Berufungsverhandlung vom 23. November 2023 sind

zunächst der Berufungskläger und der Privatkläger befragt worden. Anschliessend

sind die Rechtsvertreter der Parteien sowie die Staatsanwältin zum Vortrag

gelangt. A____ beantragt einen kostenlosen Freispruch einschliesslich

Haftentschädigung, weiter die Nichtvollziehbar-erklärung der Vorstrafe

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016 wegen Nötigung),

die Aufhebung der Landesverweisung und deren Eintragung ins Schengener

Informationssystem, schliesslich die Aufhebung der dem Berufungskläger

auferlegten Zivilforderung, Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie des

Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Verteidigungskosten.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung A____s

wegen Nötigung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und zu 7 Jahren

Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem.

Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des Strafurteils bezüglich

des A____ betreffenden Hauptpunkts. Zudem sei A____ die mit Berufungsurteil vom

16. März 2023 gutgeheissene Zivilforderung des Privatklägers aufzuerlegen, und

zwar im Anteil von einem Drittel solidarisch mit den Mithaftenden.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

(Akten Band 20, S. 58 ff.) verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach

Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist

nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung

mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

Der Privatkläger hat akzeptiert, dass das Strafgericht seine

Schadenersatzforderung bezüglich der Uhr der Marke [...] und seine

Genugtuungsmehrforderung von CHF 8’000.– abgewiesen hat. Weiter wurde die

aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung der Verteidigung nicht beanstandet.

Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu

beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

2.

Ausgangslage

und Vorbringen

2.1

Das

Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass A____ zusammen mit I____ in

den (an der Flughafenstrasse in Basel gelegenen) M____ getreten war, wo sie den

Privatkläger erblickt hatten, welcher während seines Aufenthalts im Laden in

tamilischer Sprache telefoniert habe. Als I____ den Laden verlassen habe und E____

eingetreten sei, habe A____ noch Zigaretten gekauft. I____ sei zu seinem in der

Lachenstrasse parkierten Van zurückgekehrt. Später sei A____ in die

Lachenstrasse gerannt, um seine Jacke im Auto zu holen und habe sich an die

Ecke Lachenstrasse / Flughafenstrasse begeben, wo er auf die Rückkehr der

anderen gewartet habe. Bei der Ankunft von E____ und F____ mit C____, gefolgt

von H____ und G____, seien sie zusammen mit A____ von der Strassenecke bis

hinter die in der Lachenstrasse parkierten Autos gegangen, wo sich in den

nächsten zwei Minuten eine Auseinandersetzung mit Messerstichen abgespielt

habe. I____ sei nach einer Minute weggefahren. Etwa eine weitere Minute später

seien die fünf anderen Beschuldigten – einschliesslich A____ – in den Seat

gestiegen und ebenfalls weggefahren. Sie seien während der Auseinandersetzung und

der Messerattacke in nächster Nähe zu den beiden Kontrahenten E____ und C____

gestanden. Sie hätten dadurch eine Flucht von C____ verhindert und zudem mit

ihren Körpern Sichtschutz geboten. Erst nach den erfolgten Messerstichen seien

sie eingeschritten, indem A____ E____ von C____ weggezogen habe und G____ und H____

sie zum Aufhören aufgefordert hätten. A____, G____ und H____ seien während des

Tatgeschehens höchstens ein paar Meter von E____, F____ und C____ entfernt

gestanden und seien deshalb in der Lage gewesen, zeitnah einzugreifen und

weitere Messerstiche zu verhindern. Kurz vor dieser Auseinandersetzung in der

Lachen-strasse habe C____ mehrfach den Namen seines entfernten Bekannten A____

gerufen, nachdem er ihn erkannt hatte, damit dieser ihm in seiner misslichen

Situation beistehe. A____ habe jedoch nicht auf diese Hilferufe reagiert. Zur

Vorgeschichte erachtete das Strafgericht als erwiesen, dass A____ in Zuchwil zur

Gruppe gestossen sei. Dort habe er mit den andern auf dem Parkplatz geraucht. E____

habe im Beisein von F____, A____, H____ und G____ gesagt, dass er nochmals nach

Basel fahren wolle, um mit C____ zu reden. A____ sei von E____ wegen seiner

Bekanntschaft mit dem in der Region Basel ansässigen I____ angefragt worden,

der seinerseits mit dem Privatkläger auf Facebook befreundet gewesen sei. Daher

sei A____ die Aufgabe zugekommen, während der Fahrt nach Basel den Kontakt zu I____

herzustellen. E____ habe sodann auch anlässlich des Treffens mit I____ beim

tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB gesagt, dass er mit C____ reden

wolle. Spätestens dann sei A____ klargeworden, was für einen Aufwand E____ bis

dahin betrieben habe, um C____ aufzuspüren. Er habe von der Schmach erfahren,

die E____ wegen der Facebook-Nachrichten von C____ empfunden habe, und

namentlich aufgrund der organisierten Verstärkung gewusst, dass es zu einer

körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Gleichwohl habe A____ sich aktiv

an der Suche nach C____ beteiligt. A____ sei mit seinen Kollegen zunächst zum M____

gefahren, um dort über J____ an weitere Informationen zu kommen. Im weiteren

Verlauf habe A____ auch gewusst, dass sich seine Kollegen mit C____ in die

Lachenstrasse begeben würden. Dies folge aus der Tatsache, dass A____ nach dem

Holen seiner Jacke nicht mehr zum M____ zurückgekehrt sei, sondern in der

Lachenstrasse an der Ecke zur Flughafenstrasse auf das Eintreffen der übrigen

Beschuldigten gewartet habe. Er habe sich an einer Auseinandersetzung mit einem

unausgeglichenen Kräfteverhältnis beteiligt und sei seinem Bekannten erst

beigestanden, als dieser bereits verletzt worden war. Der Schuldspruch A____

beruht auf dem Vorwurf, dass er mit einer körperlichen Auseinandersetzung

gerechnet habe, ihm aber die Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag

beim Zustechen nicht nachgewiesen werden könne.

Gemäss dem Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 9. April 2019 wurden dem Privatkläger

folgende Verletzungen zugefügt (Akten S. 2021 ff.):

-

Augapfelprellung links, mit Monokelhämatom

-

am rechten Oberbauch, seitlich, ca. 12 cm über dem rechten Beckenkamm,

eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, 3 cm lange und bis 1.5 cm weit

klaffende, glatt berandete Wunde, Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von

zwei Rippen

-

im linken Unterbauch eine schräg von rechts oben nach links unten ziehende,

ca. 3.5 cm lange und 2.3 cm klaffende, glattrandige Wunde

-

am rechten Oberschenkel, aussenseitig, eine in Beinlängsachse

verlaufende, ca. 4 cm lange und ca. 1.7 cm klaffende, glattrandige Wunde

-

am rechten Unterschenkel, vorderseitig, mit dem Zentrum 7.5 cm unter der

rechten Kniescheibe, eine zur Beinlängsachse annährend quer verlaufende ca. 2.8

cm lange und 1 cm klaffende, glattrandige Wunde, Knochenstück abgetrennt

-

an der rechten Handinnenfläche, daumenseitig, ca. 2 cm lange, 0.2 cm

breite, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung

2.2

Die Verteidigung anerkennt, dass A____

an seinem Wohnort Zuchwil zur Gruppe mit E____, F____, G____ und H____ gestossen

ist. Sie hätten zuerst eine Rauchpause gemacht und miteinander geplaudert,

bevor sie nach Basel fuhren. Für die Vorgänge in der Umgebung des M____ an der

Flughafenstrasse verweist der Verteidiger auf die Videoaufnahmen. Er macht

geltend, dass der Berufungskläger seine Jacke holen gegangen ist. Er habe daher

von den Vorkommnissen beim Ladeneingang «in den nächsten Minuten» nichts

mitbekommen. Er bestreitet, mit seinem Körper Sichtschutz geboten oder den

Geschädigten an der Flucht gehindert zu haben. Er habe lediglich gewusst, dass E____

mit dem Geschädigten sprechen wollte. Der ganze Tagesablauf habe sich zufällig

ergeben und E____ habe sich spontan seinen Kollegen angeschlossen, die ihren

Freund K____ hätten abholen und anschliessend die Diskothek hätten besuchen

wollen. Es sei für die Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches, sich gemeinsam

zu treffen und etwas zu unternehmen. Der Berufungskläger habe aus der Tessiner Vorstrafe

die Lehren gezogen. Er habe unter keinen Umständen gewollt, dass sich eine

entsprechende Sache wiederhole. Es sei ihm bis zuletzt nichts von einem Messer

bekannt gewesen. Er sei selber schockiert gewesen, als E____ mit dem Messer

zugestochen habe, und habe danach eingegriffen. Er habe die Handlungsfähigkeit

des Geschädigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Er sei nicht dabei gewesen,

als die anderen ihn vor dem Laden festhielten. Ihm sei die dortige Atmosphäre

unbekannt geblieben. Beim Abbiegen in die Lachenstrasse sei für ihn nicht

erkennbar gewesen, dass der Geschädigte in seinem freien Willen eingeschränkt

war. Wenn dieser weggegangen wäre, hätte er ihn daran nicht gehindert. Der Berufungskläger

sei daher von den Vorwürfen des Angriffs und der Nötigung freizusprechen.

2.3

Die Staatsanwaltschaft macht geltend,

auf den Videoaufnahmen sei A____ aktive Beteiligung an der Suche nach dem

Privatkläger im Laden ersichtlich. Zudem sei er am Eskortieren, das heisst dem

zwangsweisen Abführen des Privatklägers, beteiligt gewesen. Er habe gemerkt,

dass der Privatkläger nicht freiwillig mitgekommen, sondern von E____ und F____

abgeführt worden sei. A____ habe sich der Gruppe angeschlossen und sich mit

dieser in die Lachenstrasse begeben. Er habe dem Privatkläger den Fluchtweg

versperrt. Es sei absehbar gewesen, dass es anlässlich des Gesprächs zum

Einsatz von Gewalt und Zwang kommen würde, zumal A____ mit Strafbefehl des

Kantons Tessin vom 5. Juni 2016 (Migrationsakten S. 255) bereits in einer

ähnlichen Situation wegen Nötigung verurteilt worden sei. A____ habe zusammen

mit G____ und H____ mitgeholfen, den Privatkläger in Schach zu halten. Es

handle sich um eine mit Gewalt vergleichbare Zwangslage.

3.

Tatsächliches

3.1

Der Berufungskläger sagte zunächst

aus, er sei in den M____ gegangen, um Zigaretten zu kaufen, mit seinem Kollegen

I____ um 19.20 Uhr. Anschliessend seien sie zum Bahnhof gefahren, hätten sich

dort zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr mit anderen Kollegen getroffen, mit denen

er dann mitgefahren sei, um eine Party in Biberist zu besuchen. Sie hätten im M____

den Kollegen J____ treffen wollen, welcher aber nicht im M____ gewesen sei. Der

Geschädigte heisse [...], er kenne seinen richtigen Namen nicht (Akten S. 1413

f.). Dann sagte der Berufungskläger, er sei mit I____ rotem Van zur

Lachenstrasse gefahren und dann mit I____ zusammen wieder weggefahren (Akten S.

1413, 1437). In der späteren Einvernahme wiederholte er, er sei mit I____ zum

Laden gegangen und habe dort G____ getroffen, der seinerseits mit Begleitern

und mit dem Auto angekommen sei. Die anderen seien mitgekommen, um einen Freund

in Basel abzuholen. G____ und er seien beim Auto gestanden. Sie hätten mit der

Auseinandersetzung nichts zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er dann mit G____s

Leuten im gleichen Auto zurückgefahren. A____ sagte weiter, er und I____ hätten

von der Abrechnung nichts gewusst. Das Ganze sei wie ein Unfall gewesen. Sie

hätten den Geschädigten zufällig getroffen, als sie J____ besuchen wollten

(Akten S. 1597 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme wurde A____ mit den

Mitbeschuldigten konfrontiert. Er sagte, er sei mit den anderen mitgefahren,

weil ein Cousin aus Deutschland nach Basel gekommen sei (Akten S. 1740).

In einer weiteren Einvernahme wurden die Beschuldigten mit

dem Geschädigten konfrontiert, der seine frühere Aussage wiederholte, wonach A____

zur Auseinandersetzung hinzugetreten sei und ihm einen Messerstich versetzt

habe. Allerdings habe der Geschädigte das Messer nicht gesehen (Akten S. 1760).

A____ bestritt diese Belastung und sagte, er habe den Geschädigten und E____

auseinandergenommen und zur Seite gestellt (Akten S. 1762). Anlässlich einer

nochmaligen Konfrontation mit den Mitbeschuldigten sagte A____ zur

Vorgeschichte, dass er von F____ angerufen worden sei (Akten S. 1794 ff.). Die

Mitbeschuldigten hätten ihn zu Hause abgeholt. Der Geschädigte sei ein

Facebook-Freund. Weiter sagte A____, er habe auf der Fahrt I____ angerufen und

mit ihm ein Treffen am Bahnhof abgemacht. Sie seien zum M____ gegangen, um J____

zu treffen und hätten dort zufällig den Geschädigten gesehen. E____ sei in den

Laden gekommen, währendem er seine Zigaretten an der Kasse bezahlt habe.

Anschliessend habe er mit G____ geraucht. Weil ihm kalt geworden sei, habe er

die Jacke im Auto geholt und anschliessend nochmals eine Zigarette geraucht.

Auf Vorhalt, die Beschuldigten hätten dem Opfer den Fluchtweg versperrt und der

Tat Sichtschutz geboten, sagte A____: «Wir deckten nicht zu. Während dieses

Vorfalls war I____ nicht dabei. Dann ging ich mit G____ zusammen zu den beiden.

Ich nahm E____ zur Seite, G____ nahm C____ [den Geschädigten] zur Seite. Danach

hob ich das Curry-Pulver vom Boden auf, gab es C____ und sagte, er solle von

dort wegrennen. H____ und F____ waren auf der Seite. Nachdem C____ von dort

wegging, gingen wir auch weg. Das ist alles, was dort passiert war» (Akten S.

1805). A____ sagte, er habe gewusst, dass E____ mit dem Opfer reden wollte,

aber es habe keine Verletzungsabsicht gegeben (Akten S. 1807 f.).

Mit dem Strafgericht (Urteil S. 23) ist festzuhalten, dass A____

seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens wiederholt änderte und dem jeweils

aktuellen Ermittlungsergebnis anpasste. Zunächst verschwieg er, dass er mit den

übrigen Beschuldigten gemeinsam nach Basel gefahren war und verleugnete

weitgehend die Bekanntschaft mit dem Privatkläger. Auch zu seiner Rolle bei der

Identifikation des Opfers und zum Warten auf die Gruppe an der Strassenecke

erweisen sich seine anfänglichen Angaben nicht als zuverlässig.

3.2

Diese Aussagen sind zunächst mit der örtlichen

Situation, wie sie sich aus der Strassenkarte (Akten S. 2848) und den

Videoaufnahmen der Überwachungskameras ergibt (USB-Stick als Separatbeilage zur

Anklageschrift; Akten vor S. 2426; Videoprints, Akten

S. 1284 ff.) abzugleichen. Auf der Strassenkarte sind die Distanzen

ersichtlich. Vom im Video sichtbaren Fussgängerstreifen an der Ecke

Lachenstrasse/ Flughafenstrasse (mit Stein, Plan Ziffer 3) bis zum Eingang des

Ladens (Flughafenstrasse [...]) sind es rund 50 Meter. Dem Video lässt

sich der zeitliche Ablauf entnehmen. A____ ist an seiner hellen Dächlikappe

(Baseball Cap) zu erkennen (Bild, Akten S. 1421). Nach der Ankunft der Gruppe

macht er sich zusammen mit I____ als erster in Richtung Laden auf (Video [...],

Spielzeit 22:50). I____ (helle Kleider, schwarze Schuhe) kommt nach rund 2 ½

Minuten wieder zu den Autos zurück und begibt sich zu seinem Van (Video [...],

ab 25:22, 25:54). Nochmals 2 ½ Minuten später rennt A____ zum Seat, öffnet den

Kofferraum und zieht seine helle Jacke an (ab 28:05, 28:38).

In den 2 ½ Minuten vom Verlassen der Autos bis zur Rückkehr I____s

hat sich die Ladenszene ereignet: I____ und A____ betreten den Laden (Video [...]3,

0:40). Sie durchkämmen gemeinsam die Gänge zwischen den Regalen. I____ blickt

in einen Seitengang, zeigt sich erfreut und tuschelt mit A____. Dieser blickt

ebenfalls in den Seitengang, worauf beide umkehren und sich in Richtung des

Ausgangs entfernen (Video [...]12, 0:25-0:50). I____ verlässt den Laden nach

einem Aufenthalt von einer Minute (Video [...]3, 1:35). A____ kauft an der

Kasse Zigaretten (Videos [...]1, 1:35 und [...]7, 1:27). Während er zahlt,

tritt E____ in den Laden ein (Videos [...]7, 1:40 und [...]3, 1:46). A____

verlässt den Laden nach einem Aufenthalt von 1 ½ Minuten (Video [...]3, 2:20).

3.3

Aus den Aussagen der Mitbeschuldigten

ergibt sich, dass A____ gemeinsam mit den vier Mitbeschuldigten in Zuchwil auf

dem Parkplatz stand. Sie rauchten gemeinsam. Bei dieser Gelegenheit sagte E____,

er wolle nach Basel fahren, um mit dem Privatkläger zu reden (Aussage G____,

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 2869; Aussage H____,

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 17; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 23). Anschliessend stiegen alle fünf in den weissen Seat und

fuhren nach Basel. Auf Bitte von E____ rief A____ I____ an, den sie in Basel beim

tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB trafen. Dort stieg A____ ins

Fahrzeug von I____, einen roten Van, und fuhr gemeinsam mit ihm an die Lachenstrasse

(Aussage A____, Akten S. 1732; Aussage E____, Akten S. 1733). Geplant war, zum M____

zu fahren und dort J____ aufzusuchen, der den Arbeitsort des Privatklägers

kannte (Aussage A____, Akten S. 1732, 1795, 1796 und Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 46, Akten S. 2902; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 23; Aussage G____, Akten S. 1738). Aus dem geschilderten Ablauf

wird deutlich, dass im Verlauf der Anfahrt von Zuchwil nach Basel unter Reisenden

im Seat Wissen ausgetauscht worden sein musste, welches dazu führte, dass A____

I____ rekrutierte und der Plan entstand, im M____ (bei J____) weitere

Abklärungen zur Identifikation des Privatklägers zu treffen.

3.4

3.4.1

Die Aussagen des Privatklägers erwiesen

sich in der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen als glaubhaft. Das

Strafgericht berücksichtigte bei der Würdigung, dass er bei der

Konfrontationseinvernahme die Beschuldigten stärker belastet habe. An der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er einen guten Eindruck gemacht und

die Beschuldigten zurückhaltend belastet. Seine Aussagen stimmten insbesondere

mit den gesicherten Videoaufzeichnungen überein: Beschreibung der Kleidung und

Zahl der Beschuldigten, die ihn abgepasst hätten. Als Haupttäter habe er

denjenigen bezichtigt, der eine Militärjacke trug (E____). Zur nicht

objektivierten Angabe des Privatklägers, dass zwei Messer im Einsatz gewesen

seien, hielt das Strafgericht fest, der Privatkläger habe gemäss seinen

Aussagen nur ein Messer gesehen, aber angenommen, dass ein zweites Messer im

Einsatz war, während er das erste mit der Hand abzuwehren versucht habe. Auf

die Mehrbelastungen des Privatklägers in der Konfrontationseinvernahme stellte

das Strafgericht aus Vorsicht nicht ab.

3.4.2

Zu den Aussagen des Privatklägers in Bezug auf

den Berufungskläger ist festzuhalten, dass er den Berufungskläger im Verlauf

der Strafuntersuchung konstant und mehrfach belastete. Er sagte, A____ habe ihm

einen Messerstich versetzt, wobei er das Messer nicht gesehen habe (Akten S. 1379,

1758, 1760). Demgegenüber lassen sich in der Berufungsverhandlung gewisse Entlastungstendenzen

erkennen. Trotz seiner Anträge im Berufungsverfahren (Bestätigung des

Schuldspruchs wegen Angriffs und der Zivilforderung), versuchte der Privatkläger

den Beitrag von A____ zu relativieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4,

Akten Band 20, S. 61). Etwa indem er sagte, die Mitbeschuldigten hätten mit ihm

sprechen wollen. In diesem Moment habe er «A____» gerufen, währenddessen dieser

in Richtung Zebrastreifen weitergelaufen sei. Nachdem er A____ gerufen habe,

hätten sie ihn auf die Augen geschlagen. Auffällig ist, dass der Privatkläger

seine früheren Belastungen zurückzunehmen versucht. So habe er den

Berufungskläger nach dem Rufen bald «nicht mehr gesehen». Er sei «zirka 10

Meter» weit weg gestanden. Mehr wisse der Privatkläger nicht, es sei dunkel

gewesen. Nach seinem Eindruck gefragt, antwortete der Privatkläger er habe nur A____

gekannt, die anderen Mitbeschuldigten seien ihm unbekannt gewesen. Er habe

gespürt, dass etwas nicht stimmte. A____ sei auf sein Rufen hin nicht gekommen

und habe nicht reagiert. Weiter wich der Privatkläger den Fragen des

Berufungsgerichts zur Bedrohlichkeit durch A____s Handeln eher aus. Die Situation

als solche weist objektiv betrachtet eine erhebliche Bedrohlichkeit auf:

Abführung durch unbekannte Männer, wobei das einzige bekannte Gesicht, jenes

von A____, auf Zurufe nicht reagiert. Das Unbehagen kommt in den früheren Aussagen

des Privatklägers besser zur Geltung. Diese sind tatnäher und insbesondere

hinsichtlich der emotionalen Situation als glaubhafter zu werten. Seine

wiederholt gemachte Aussage, dass A____ mit einem Messer zustach, ist

unbewiesen geblieben. Sie beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem

Fehlschluss der Schmerzwahrnehmung (unsichtbarer Schlag statt Stich, vgl. Berufungsurteil

SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 4.3.2).

3.4.3

Die Aussagen des Privatklägers bestätigen, dass

der Berufungskläger der laufenden Abführung (ab der Strassenecke) beitrat und

sich der Gruppe, welche den Privatkläger in Schach hielt, auf dem letzten

Wegstück anschloss. So lässt sich auf dem Video [...] (Spielzeit ab 30:46 =

eingeblendete Uhrzeit 19:31:26) erkennen, dass A____ (mit der hellen Kappe und

der kurz zuvor übergezogenen hellen Jacke) vom Auto zur Strassenecke läuft,

dort auf die Gruppe wartet, welche den Privatkläger in Gewahrsam genommen hat,

und sich dieser Gruppe anschliesst. Er nimmt mit Armbewegungen Kontakt mit der

Clique auf und marschiert an der Spitze der Formation in Richtung Tatort, auf

dem Trottoir der Lachenstrasse hinter den parkierten Autos. Die genaue Position

am Tatort lässt sich den Videos nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber die

anlässlich der Befragung von H____ erhobene Skizze aufschlussreich (Akten S. 1726).

Diese zeigt die Beschuldigten im Nahfeld des Privatklägers, wobei sich A____ zwischen

H____ und G____ befindet und alle drei gleich weit entfernt vom Privatkläger

aufgestellt sind. Bei der Würdigung dieser Skizze ist zu berücksichtigen, dass H____

sie im Kontext der Frage «Wo genau war die Messerstecherei?» anfertigte. Er

erläuterte dazu: «Wir gingen alle zusammen, da sie [E____ und der Privatkläger]

im Gespräch waren, blieben wir etwas entfernt» (Akten S. 1724). H____ und G____

wurden in den sie betreffenden Verfahren unter anderem deshalb verurteilt, weil

sie am Tatort, als Teil einer Formation, das Opfer abschirmten und dadurch das

Opfer hinderten, sich der Bedrohung zu entziehen und von der Bewegungsfreiheit

Gebrauch zu machen (Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.4). A____

stand gleich nahe beim Opfer wie G____ und H____. Der Videoaufnahme und den

Aussagen von H____ ist zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger ab der

Strassenecke der Formation angeschlossen hatte und sich am Tatort in gleicher

Distanz zum Opfer positionierte wie G____ und H____. Sogar die Aussagen des

Berufungsklägers selber passen zu diesem Beweisergebnis, soweit er aussagt, er

sei neben G____ gestanden. Es steht ebenso fest, dass E____ und F____ noch

näher beim Opfer standen als A____, H____ und G____. Letztere standen aber doch

so nahe, dass sie zur Drohkulisse beitrugen und sich des Zwingens und

Abschirmens des Opfers sowie des Versperrens seines Fluchtwegs verantworten

müssen.

3.4.4

Bezüglich des Vorwurf des Stechens wurde A____

bereits vor erster Instanz entlastet. Es konnte keine Tatwaffe sichergestellt

werden. Der Nachweis der Tatwaffe E____s wurde mittels Fotografie eines langen,

furchteinflössenden Messers erbracht, welches E____ im WhatsApp-Chat in die

Kamera hielt (Klingenlänge ca. 30 cm, Akten S. 1585), sowie mittels

rechtsmedizinischer Beurteilung des Verletzungsbilds (Gutachten des Instituts

für Rechtsmedizin vom 9. April 2019, Akten S. 2021 ff.). Es fehlt

jede Spur eines zweiten Messers, so dass A____ insoweit nichts vorzuwerfen ist.

Es ist vielmehr erstellt, dass die Messerstiche durch E____ verabreicht wurden.

Die Aussage des Privatklägers bewahrheitet sich aber

insoweit, als der Berufungskläger in seiner Nähe stehen musste, um überhaupt

als Aggressor wahrgenommen zu werden. Die in der Berufungsverhandlung nach

einer längeren Pause aus Verlegenheit genannte Distanz von 10 Meter (Akten Band

20, S. 61) hat sich gegenüber der früheren Aussage des Privatklägers (Akten S.

1605) ohne erkennbaren Grund verdoppelt. Als erstellt hat daher ein

Wirkungsraum in Schlag- oder Stichdistanz von bis ca. 5 Meter zu gelten. Ein

solcher Abstand wird auch durch die Skizze von H____ belegt, die eine

gleichmässige Nähe von A____, G____ und H____ zu den Streitenden zeigt (Akten

S. 1726). Hinzuweisen ist auch auf die Aussagen von G____, H____ und A____,

wonach alle drei am Ort bzw. in der Nähe der Messerstecherei gestanden seien,

wobei sie zu ihrer Entlastung geltend machen, dass sie zunächst etwas entfernt

gestanden und später dazwischen gegangen seien. Sie hätten den Privatkläger nicht

umzingelt und nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen (Aussagen H____, Akten

S. 1723, 1728 f.; Aussage A____, Akten S. 1732, 1805, 1808).

3.4.5

Bei einem Vergleich der Beiträge von A____ und

I____ zeigen sich deutliche Unterschiede. I____ wurde ganz am Schluss

aufgeboten, er sass nicht mit den Beteiligten im Seat und konnte von den dort

geführten Gesprächen nichts wissen. Sein Beitrag beschränkte sich auf einen Gang

durch den Laden von einer Minute Dauer, wobei er die Folgen seiner Identifikation

des Privatklägers nicht vorhersehen konnte. I____ hielt sich von der Abführung

des Opfers fern und verliess die Lachenstrasse als erster und einziger, während

die Auseinandersetzung noch im Gange war. Demgegenüber kannte A____ die

Gespräche, die im Seat geführt wurden, trug aktiv zum Beizug von I____ bei,

lauerte an der Strassenecke, um sich der Abführung anzuschliessen, und bildete

Teil der Drohkulisse, welche das Opfer umstellte. Er blieb bis zum Ende der

Auseinandersetzung und distanzierte sich nicht von den Mitbeschuldigten,

sondern stieg in den Seat und reiste gemeinsam mit ihnen wieder ab, um die

Party in Biberist zu besuchen.

3.5

Zusammenfassend ist erstellt, dass sich A____

an der Identifikation des Privatklägers im M____ beteiligte, dessen Abführung

an der Strassenecke abwartete und die Formation von dort aus bis zum Tatort

begleitete, wo er sich zusammen mit G____ und H____ im nahen Wirkungskreis der

tätlichen Auseinandersetzung aufstellte und der – in ihrer Bedrohlichkeit und

Unausweichlichkeit, nicht aber hinsichtlich des Messereinsatzes vorhersehbaren

– Abrechnung Sichtschutz bot. Zudem versperrte er mit seinem Beitrag den

Fluchtweg des Opfers.

4.

Rechtliches

4.1

Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht

wegen Angriffs schuldig gesprochen. Der Tatbestand des Angriffs gemäss

Art. 134 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setzt eine gewaltsame

tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen voraus, wobei es genügt, wenn

sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen

anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die

Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_1257/2020

vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2;

6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August

2016.

E. 6.3). In Bezug auf F____, G____ und H____ erachtete es das

Berufungsgericht als nicht nachgewiesen, dass diese sich an der tätlichen

Einwirkung beteiligt oder sich daran angeschlossen hätten. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass sie von der Eskalation mit den Messerstichen überrascht

gewesen seien und, sobald sie den Ernst der Lage begriffen hätten, sofort dazu

übergangen seien, den Aggressor vom Opfer zu trennen (Berufungsurteil

SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.2). Dieselben Erwägungen haben für

den vorliegend beurteilten A____ zu gelten, so dass auch er vom Vorwurf des

Angriffs zu entlasten ist.

4.2

Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit einer

abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts gemäss

Art. 344 und 350 StPO unter dem Gesichtspunkt der Nötigung in Aussicht

gestellt und den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2, Akten Band 20, S. 59). Der Nötigung gemäss

Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und

Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1).

Gewalt bezeichnet ein körperliches, tätliches Vorgehen in Form von «vis

absoluta» (unwiderstehliche Gewalt) oder «vis compulsiva» (relativ

unwiderstehliche Gewalt; Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. Art. 181

N 22; Trechsel/Mona, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 181

N 2). Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines – nach objektiven

Kriterien – ernstlichen Nachteils, der vom Willen des Täters abhängt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181

N 25; Trechsel/Mona, a.a.O.,

Art. 181 N 4 f.). Eine «andere Beschränkung der

Handlungsfreiheit» muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in

ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die anderen genannten

Zwangsmittel (Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) gilt. Es muss ihr

eine vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437

E. 3.2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1

mit Hinweisen).

4.3

Nachdem der Beschuldigte zusammen mit I____ den

Privatkläger im Laden gefunden hatte, holte er seine Jacke und wartete an der

Strassenecke, bis die Gruppe den Privatkläger zum Tatort hinter den parkierten

Autos in der Lachenstrasse verbrachte. A____ marschierte mit der Formation mit

und unterstützte so den Gewahrsam, in dem sich der Privatkläger befand. Wie A____

aus den Vorgesprächen wusste, wollte E____ eine Abrechnung vornehmen. Der Privatkläger

kannte nur A____, die anderen an der Abführung beteiligten Männer waren ihm

fremd. Der nach A____ rufende Privatkläger befand sich angesichts dieser

Fremdheit, der herrschenden Dunkelheit und des Kräfteverhältnisses von 5 zu 1

in einer gefährlichen Unterlegenheit und Unausweichlichkeit. Am Tatort stand A____

zusammen mit G____ und H____ in der Nähe der Streitenden, während das Powerplay

mit Schlägen und schliesslich auch mit – für A____ nicht vorhersehbaren –

Messerstichen erfolgte. A____ und die weiteren Anwesenden versperrten dem Opfer

den Fluchtweg und boten der Tat Sichtschutz. Damit wurde das üblicherweise

geduldete Mass an Zwang für ein Gespräch unter Unbekannten klar überschritten. A____

wusste auch aufgrund seiner Vorstrafe, dass es verboten ist, Menschen auf diese

Art zu stellen und gefügig zu machen. Der Privatkläger wurde daran gehindert,

nach dem Verlassen des Ladens seines Weges zu gehen und seine Bewegungsfreiheit

auszuüben. Stattdessen wurde er unter der Mitwirkung A____ in eine gefährliche

Situation gezwungen, deren Eskalation bis zu einem bestimmten Mass absehbar

Dispositiv

war. Es handelt sich um eine mit Körpergewalt vergleichbare Zwangslage. Demnach

ist A____ wegen Nötigung schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Die Strafe bemisst sich innerhalb des

Strafrahmens der Nötigung (Art. 181 StGB), das heisst Freiheitsstrafe bis

zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Zum

einen ist der Berufungskläger einschlägig vorbestraft (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016, Migrationsakten S. 255). Zum

anderen würde eine Geldstrafe nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung entfalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies wäre ein Urteil kaum

ernst zu nehmen, das die Mitwirkung an verbotener, gewaltsamer Selbstjustiz mit

einer blossen Geldstrafe ahnden würde. Das vorliegend gegebene Verschulden kann

nur mit einer Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise sanktioniert werden

(BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8; 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Nachdem bereits eine

einschlägige Verurteilung wegen Nötigung zu einer Geldstrafe erfolgt ist, fällt

eine weitere Geldstrafe ausser Betracht.

5.2 A____ hat sich für eine Abrechnung anwerben

lassen, von der er wusste, dass eine ganze Gruppe in Überzahl Druck auf einen

weitgehend unbekannten Mann ausüben würde. Er hat zu dessen Identifikation

beigetragen, indem er einen weiteren Mann (I____) rekrutierte und gemeinsam mit

diesem im M____ den involvierten Personenkreis nochmals zu erweitern suchte (J____).

Er hat sich sodann an der Strassenecke der Abführung des Gesuchten hin zum

Tatort angeschlossen und das Kräfteverhältnis während der Abrechnung zu dessen

Ungunsten unterstützt. Danach stand er mit G____ und H____ im Nahfeld der

Auseinandersetzung und trug dazu bei, den Privatkläger einzuschüchtern und

seine Flucht zu verhindern. Für diese Nötigungshandlung ist eine Einsatzstrafe

von 10 Monaten angemessen. Dieser Wert erweist sich auch im Vergleich mit der

Einsatzstrafe von G____ (12 Monate, Beitrag als Chauffeur des weissen Seat und

anfängliche Mitwirkung bei der Abführung) und H____ (9 Monate, keinen

Beitrag zur Identifikation des Opfers) als zutreffend.

5.3 Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des

Kantons Solothurn ist A____ im März 2008 im Alter von 32 Jahren erneut in die

Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt, nachdem er zuvor nach

seinen illegalen Einreisen in den Jahren 2002 und 2007 jeweils wieder nach

Frankreich zurückgeschafft worden war. Im Februar 2010 wurde die

Flüchtlingseigenschaft von A____ vom Bundesamt für Migration verneint und sein

Asylgesuch abgelehnt, jedoch wurde auf eine Wegweisung aufgrund von

Unzumutbarkeit verzichtet. Seither besitzt A____ eine F-Bewilligung und gilt

als vorläufig aufgenommen. Er ist im Strafregisterauszug mit acht

Falschpersonalien verzeichnet (Akten Band 20, S. 21). Gemäss seinen Angaben in

der Berufungsverhandlung ist er verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet bei

der L____ AG in [...] zu einem Monatslohn von CHF 3'567.40 netto (Akten Band

20, S. 26 ff., 59). Die persönlichen Umstände wirken sich bei der

Strafzumessung neutral aus.

5.4 Belastend wirkt sich aus, dass er während der

Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe delinquiert hat. Gemäss Strafbefehl der

Tessiner Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2016 wurde der wegen Nötigung zu

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages­sätzen à CHF 50.– bei einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit war gemäss

Strafregistereintrag bis zum 25. Januar 2020 verlängert worden und war zur

Tatzeit am 9. Februar 2019 noch nicht abgelaufen (Migrationsakten S. S. 255;

Strafregisterauszug, Akten Band 20, S. 22). Diesem Schuldspruch liegt der

Vorwurf zu Grunde, er habe am 4. Juni 2016 in Stabio, Mendrisio, Grancia und

Bellinzona in Absprache mit drei Mitbeteiligten einen Mann gezwungen, in ein

Fahrzeug der Marke [...] mit Thurgauer Autokennzeichen einzusteigen, nachdem

dieser von einem Mitbeteiligten mehrmals unter Androhung einer schweren

Körperverletzung zusammengeschlagen worden war. Ziel der Aktion war es, eine

Angelegenheit im Zusammenhang mit Nachrichten zu besprechen, die der genötigte

Mann an die Frau des Mitbeteiligten geschickt hatte (Migrationsakten S. 255).

Dieser Vorgang ist dem vorliegend beurteilten Sachverhalt auffallend ähnlich.

Im Strafregister ist zudem eine zweite Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise

und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Busse von CHF 800.– und einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verzeichnet (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Januar 2019). Dies führt insgesamt zu einer

Straferhöhung von 2 Monaten.

5.5 Der beurteilte Vorfall ereignete sich am 9.

Februar 2019 und wurde mit Anklage vom 31. Oktober 2019 und erstinstanzlichem

Urteil vom 12. Juni 2020 zügig behandelt, zumal es sich um einen sehr

umfangreichen Fall mit sechs Beschuldigten handelt. Das anschliessende

Berufungsverfahren dauerte indessen rund 3 Jahre. In Würdigung dieser Verfahrensdauer

ist eine Strafreduktion von 1 Monat angemessen, so dass die auszufällende

Strafe bei 11 Monaten liegt.

6. Bedingter

Strafvollzug und Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe

6.1 Zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist

zu erwägen, dass der Berufungskläger sich seit der Tat vom 9. Februar 2019,

also seit bald 5 Jahren, wohlverhalten hat und insbesondere keine Gewalttaten

bekannt geworden sind. Er hat eine Arbeitsstelle und eine Familie mit

schulpflichtigen Kindern. Es besteht daher kein Anlass, eine schlechte Prognose

zu stellen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vorstrafensituation ist mit einer

verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.2 Die bedingte Vorstrafe gemäss Tessiner

Strafbefehl vom 5. Juni 2016 kann nicht mehr vollziehbar erklärt werden,

nachdem die Probezeit am 25. Januar 2020 und damit vor mehr als drei Jahren

abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 5 StGB).

7. Fakultative

Landesverweisung

7.1 Von einer Landesverweisung ist – wie bei den

separat beurteilten Mitbeteiligten F____, G____ und H____ – abzusehen. Nötigung

ist keine Katalogtat, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach

Art. 66a StGB führen würde. Indessen kann – unter Umständen – eine

fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet

werden. So hat das Bundesgericht fakultative Landesverweisungen wegen

Verurteilungen von geringerer Schwere bestätigt, wenn es sich um wiederholte

Delinquenz handelte und die Massnahme verhältnismässig war (vgl. BGer

6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; 6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1.1.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022

E. 1.3.3 f.).

7.2 Die Strafe des Berufungsklägers liegt

deutlich unter der Jahresgrenze, welche nach der migrationsrechtlichen Praxis

die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen vermöchte

(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3 zu

Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR

142.20]). Zwar gelten für die strafrechtliche Landesverweisung strengere

Massstäbe und hat der Berufungskläger jetzt schon zum zweiten Mal an einer als

Nötigung strafbaren Abrechnung mitgewirkt. Die dadurch geschaffene Gefahr für

die öffentliche Sicherheit ist aber nicht derart hoch, dass sie eine

fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. Eine Landesverweisung nach

Sri Lanka wäre sehr einschneidend. Trotz bescheidener sprachlicher Integration kann

der Berufungskläger eine Arbeitsstelle und geordnete familiäre Verhältnisse

vorweisen. Bei dieser Lage erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als

unverhältnismässig.

8. Zivilforderungen

Wie im Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 (E. 8

und 9) ausgeführt, wurde der Privatkläger durch die Messerstiche zeitweise

arbeitsunfähig, so dass ein Erwerbsausfall eintrat. Daher wurde ihm eine

Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 13'742.70 zugesprochen. Zudem hat er

durch die Stiche potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten und musste

operiert werden, weshalb ihm auch Schmerzensgeld (Genugtuung) von CHF 12'000.–

zugesprochen wurde. Die Zivilforderungen wurden E____ auferlegt, der für die

Messerstiche verantwortlich war. Demgegenüber konnten die übrigen Beschuldigten

nach den tatsächlichen Feststellungen nicht voraussehen, dass es zu einem

Messereinsatz kommen würde. Sie haben daher für die Zivilforderung nicht

einzustehen. Der Antrag des Privatklägers, die Zivilforderung anteilsmässig und

unter Solidarhaft dem Berufungskläger aufzuerlegen, ist demnach abzuweisen.

9. Kosten

9.1 Die Berufung von A____ und die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind nach dem Gesagten je in Teilen

gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die vor­instanzlichen Kosten dem Berufungskläger

aufzuerlegen, da er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die

Kosten des Berufungsverfahrens werden ihm nach Massgabe seines Unterliegens

auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht sich vorliegend

an der Bemessung der Kosten im abgetrennten Berufungsverfahren orientiert.

9.2 Die Rechtsvertreter werden je für den geltend

gemachten Aufwand (zuzüglich Berufungsverhandlung) entschädigt, wobei der

Ansatz für Fotokopien CHF 0.25 beträgt. Von einem Rückforderungsvorbehalt nach

Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen, weil der Berufungskläger mit seinem

Rechtsmittel zu einem erheblichen Teil durchgedrungen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Abweisung

der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der

Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.–;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 14. Februar bis 21. März 2019 (35 Tage), mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art.

181, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 51 des Straf­gesetzbuches.

Das im Verzeichnis Nr. 146642 bei der

Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon mit SIM-Karte und der im

Verzeichnis Nr. 147126 bei der Effektenverwaltung beigebrachte USB-Stick mit

Adapter werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

Die gegenüber dem Beurteilten erhobenen

Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.

A____ trägt seine persönlichen Verfahrenskosten von

CHF 10'137.50 sowie die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren

von CHF 4'000.–.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem Verteidiger B____ werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 9’950.15 und ein Auslagenersatz von CHF 289.55,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 788.45, somit total

CHF 11'028.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____,

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 193.40, somit total CHF 2'705.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Privatkläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Kanton Solothurn

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs

Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).