SB.2023.33
mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung, stationäre Massnahme
27. August 2024Deutsch39 min
Verteidigung innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat und aufgrund
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.33
URTEIL
vom 27.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ GmbH
Berufungsbeklagte 2
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...] GmbH, [...],
[...]
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 13. Januar 2023 (SG.2022.180)
betreffend mehrfache, teilweise
versuchte, qualifizierte Brandstiftung,
stationäre Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Januar 2023 wurde in
Anwendung von Art.
19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ (nachfolgend
Berufungsklägerin) die Delikte der mehrfachen, teilweise versuchten,
qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB),
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie
der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldlos begangen hat. Vom
Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde die Berufungsklägerin
freigesprochen. Über sie wurde ausserdem eine stationäre psychiatrische
Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 StGB sowie Art.
375 Abs. 1 StPO angeordnet. Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im
Betrage von CHF 10'048.– wurde abgewiesen und die von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben.
Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von CHF 16'748.50 sowie die
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auf die Strafgerichtskasse genommen und der
Privatklägerschaft eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, wenn nur sie
allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein begründetes Urteil verlangt. Der
amtlichen Verteidigung wurde aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von
insgesamt CHF 2'961.25 ausgerichtet und auf eine Rückforderung wurde
verzichtet.
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt
durch [...], mit Eingabe vom 18. April 2023 Berufung erklärt. Die Verteidigerin
hat vorgebracht, dass die Berufungsklägerin keine mehrfache, teilweise
versuchte, qualifizierte Brandstiftung begangen habe und es sei keine
stationäre psychiatrische Behandlung anzuordnen. Dies alles unter o/e
Kostenfolge. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin
festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft
Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben.
Zudem ist die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das zweitinstanzliche
Verfahren bewilligt worden.
Am 23. November 2023 ist verfügt worden, dass die
Verteidigung innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat und aufgrund
der Tatsache, dass kein Kontakt mit der Verteidigung bestehe, ein
Nichteintreten auf die Berufung geprüft werde. Die Parteien haben Gelegenheit
erhalten, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Während die Staatsanwaltschaft
einen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 27. November 2023 begrüsst
hat, hat die Verteidigung hingegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2023
beantragt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Aufgrund der gutachterlich diagnostizierten
Erkrankung der Berufungsklägerin könne der fehlende Kontakt zur Verteidigerin
nicht als Desinteresse gewertet werden, sondern sei dieser vielmehr auf ihren
Zustand zurückzuführen. Die Berufungsklägerin sei auf eine notwendige
Verteidigerin angewiesen und die Instruktion zur Einleitung des
Berufungsverfahrens sei klar und unmissverständlich erfolgt. Zudem soll der Aufenthaltsort
der Berufungsklägerin ausfindig gemacht, der Verteidigerin die Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Urteilsbegründung abgenommen und nach
Bekanntwerden des Aufenthaltsortes zur Hauptverhandlung geladen werden. Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2023 hat die Verfahrensleiterin mit Verweis auf den
dokumentierten Gesundheitszustand der Berufungsklägerin von einer
Rückzugsfiktion abgesehen. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2024
ist die neue Adresse der Berufungsklägerin festgestellt worden.
Am 9. April 2024 sind die Berufungsklägerin und ihre
Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie die Gutachterin als Sachverständige
zur Verhandlung geladen worden. Die Berufungsklägerin hat am 29. April 2024
mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung am 27. August 2024 erscheinen werde,
da sie krank sei und im August auch nicht mehr in Basel sein werde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft
über zwei neue Verfahren betreffend die Berufungsklägerin informiert. Zudem ist
am 31. Juli 2024 ein aktueller Strafregisterauszug beim Appellationsgericht
eingegangen.
Die Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 hat schliesslich
in Abwesenheit der Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihrer Verteidigerin
stattgefunden. Ebenso sind die Staatsanwältin und die Sachverständige anwesend
gewesen. Nachdem die Sachverständige befragt worden ist, sind die Verteidigerin
und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid wesentlichen
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles und Verfahrensanträge
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre
Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Vorliegend
wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Feststellung, dass die
Berufungsklägerin die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt
hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist sowie der
Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen sind die Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft
sichergestellten Gegenstände, der vorinstanzliche Kostenentscheid sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Dispositiv
Angefochten und zu überprüfen sind demnach die Feststellung, dass die
Berufungsklägerin die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte
Brandstiftung begangen hat und die Anordnung der stationären, psychiatrischen
Behandlung.
1.3
1.3.1 Die
Berufungsklägerin ist, wie sie mit Telefonat vom 29. April 2024 angekündigt hat,
nicht zur Berufungsverhandlung erschienen (Akten S. 496). Aus diesem Grund hat
die Verfahrensleiterin vorgeschlagen, die Berufungsklägerin vorführen zu lassen.
Während die amtliche Verteidigerin mit der Vorführung einverstanden gewesen ist,
hat die Staatsanwältin dies abgelehnt und stattdessen beantragt, den Rückzug der
Berufung erneut zu prüfen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570).
1.3.2 Wird
eine beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass
sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein
Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt
(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO
e contrario). Gemäss einem
aktuellen Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von
einer konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte
Person selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten
verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines
Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert
werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022
vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
1.3.3 Vorliegend hat die Verteidigerin der Berufungsklägerin
die Vorladung zwar per A-Post zugestellt, doch hat zwischen ihnen seit einem
Telefonat nach der erstinstanzlichen Verhandlung im Februar 2023 und der
Instruktion für die Berufung kein weiterer Kontakt mehr stattgefunden. Wie die
Verfahrensleiterin bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 festgestellt
hat, kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO vorliegend trotz
fehlenden Kontakts nicht greifen. Das Verhalten der Berufungsklägerin kann ohne
Weiteres mit ihrem chronischen Misstrauen gegenüber den Behörden sowie einem
grundsätzlich feindseligen Verhalten gegenüber Drittpersonen erklärt werden
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572; Gutachten Akten S. 63). Aufgrund
der dokumentierten psychischen Erkrankung und ihres geistigen Zustands ist somit
davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 130 lit. c StPO
nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Seit
der erstinstanzlichen Verurteilung ist es zu zwei weiteren Verfahren und
mehreren Requisitionen der Polizei gekommen, wo die Berufungsklägerin erneut
mit krankheitstypischem Verhalten aufgefallen ist (Einreichen
Staatsanwaltschaft, Akten S. 500 ff., S. 556 ff.). Vor diesem Hintergrund greift
die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO nicht, weshalb die Berufung
trotz Nichterscheinens zur Hauptverhandlung
und fehlenden Kontakts zur
Verteidigerin nicht als zurückgezogen gilt.
1.3.4 Es
bestehen Hinweise, dass die Berufungsklägerin nach wie vor an ihrer angegebenen
Adresse wohnhaft ist, zumal der Briefkasten noch angeschrieben ist. Deshalb hat
die Verfahrensleiterin nach Beratung mit dem Gesamtgericht schliesslich die
Vorführung der Berufungsklägerin angeordnet (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 570). Die Berufungsklägerin ist in ihrer Wohnung allerdings nicht
angetroffen worden. Es ist bekannt geworden, dass die Wohnung per Ende August
gekündigt worden ist und die Berufungsklägerin gemäss Angaben der Verwaltung
der Wohnung in einer Klinik sei. Erkundigungen bei der UPK und weiteren
psychiatrischen Kliniken in der Umgebung sind jedoch negativ ausgefallen. Die
Verteidigung hat schliesslich mit der Begründung, dass der persönliche Eindruck
im Hinblick auf die Anordnung einer stationären Massnahme sinnvoll sei, die
Ausstellung des Verfahrens beantragt und auf das Stellen eines
Dispensationsgesuchs verzichtet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570
f.). Demgegenüber hat die Staatsanwältin ein Abwesenheitsverfahren beantragt.
Das Risiko, dass die Berufungsklägerin auch in einigen Monaten nicht zur
Verhandlung erscheine, sei gross. Sie habe zum Ausdruck gebracht, nicht mit der
Massnahme einverstanden zu sein und die Gutachterin habe sich bereits an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Bild von der Berufungsklägerin machen
können. Zudem seien zwischenzeitlich weitere Verfahren eingeleitet worden (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 571).
1.3.5 Nach
erneuter Zwischenberatung hat das Berufungsgericht eine Ausstellung und
Verschiebung der Berufungsverhandlung als wenig erfolgsversprechend erachtet. Die
aktuelle Wohnung der Berufungsklägerin ist gekündigt worden. Sie hat sich zwar
noch nicht definitiv aus der Schweiz abgemeldet, doch hat sie weder eine neue
Adresse bekannt gegeben noch nimmt sie Kontakt zu ihrer Verteidigerin auf. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin auch zu einem späteren Zeitpunkt
für das Gericht und die Verteidigung nicht erreichbar ist, ist gross. Vor diesem
Hintergrund wird der Antrag der Verteidigung auf Ausstellung des Verfahrens
abgewiesen. Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 1.3.3) greift
vorliegend Art. 130 lit. c StPO. Die Verteidigerin ist zur Verhandlung
erschienen, weshalb die Verhandlung zwar in Abwesenheit der Berufungsklägerin
durchgeführt wird, es sich formell allerdings nicht um ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO handelt.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Tatsächliches
Vorliegend nicht bestritten wird der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Verursachung der Feuer an den
Wohnungstüren der Bewohnerin C____ und des Bewohners D____. Diesbezüglich kann
gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 384 ff.).
2.2 Rechtliches
2.2.1 Ausgangslage
2.2.1.1 Die
Vorinstanz hat die Verursachung des Feuers in rechtlicher Hinsicht als
mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung qualifiziert. Sie
hat in Bezug auf den Brand an der Wohnungstür von D____ eine konkrete
Gefährdung angenommen, da die nahe Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben
zum Nachteil von D____ bestanden habe. Dies deshalb, weil die lichterloh
brennende Wohnungstür seine einzige Fluchtmöglichkeit gewesen sei, das Feuer
auf den danebenstehenden Kleiderschrank überzugreifen gedroht habe und sich in
der Einzimmerwohnung starker Rauch entwickelt habe. Dass D____ das Feuer selber
löschen konnte, sei seinem mutigen und raschen Handeln zuzuschreiben gewesen,
wo er sich der Gefahr gar noch direkter ausgesetzt habe. Somit sei die objektiv
erforderliche nahe Gefahr für Leib und Leben für die Annahme einer
qualifizierten Brandstiftung gegeben. Bei C____ verhalte es sich anders, da
sich der Brand nicht stark ausgedehnt habe und auch wieder von selbst erloschen
sei. Ebenso sei die Rauchentwicklung nicht gravierend gewesen. Eine konkrete
Gefährdung könne deshalb nicht angenommen werden. Der subjektive Tatbestand sei
bei beiden Taten zu bejahen, weshalb sich im Ergebnis die Berufungsklägerin
wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung schuldig gemacht habe. Im Falle
von C____ sei allerdings die konkrete Gefährdung ausgeblieben und es habe beim
Versuch zu bleiben (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.3, Akten S. 387 ff.).
2.2.1.2
Die Staatsanwaltschaft ist in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift noch
davon ausgegangen, dass weder bei D____ noch bei C____ eine konkrete Gefährdung
bestanden habe und hat eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter
qualifizierter Brandstiftung beantragt (Anklageschrift, Akten S. 268 f.;
Plädoyer Staatsanwaltschaft, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 365).
Anlässlich der Berufungsverhandlung schliesst sie sich allerdings der
vorinstanzlichen Begründung an bzw. bejaht gar eine vollendete qualifizierte
Brandstiftung in beiden Fällen (Plädoyer Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung, Akten S. 560).
2.2.1.3
Die Verteidigung hat sich in rechtlicher Hinsicht gegen die vorinstanzliche
Qualifikation des Feuers als mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte
Brandstiftung gewendet. Sie hat auf ihre Begründung im vorinstanzlichen
Verfahren verwiesen und in rechtlicher Hinsicht eine erneute Überprüfung
beantragt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573). Im vorinstanzlichen
Verfahren hat die Verteidigung hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in
Frage gestellt, dass die gelegten Brände eine Feuersbrunst im Sinne des
Straftatbestandes darstellen würden. Im Falle von C____ sei das Feuer von
alleine ausgegangen und D____ habe das Feuer selbständig löschen können. In
subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung vorgebracht, dass die
Schuldunfähigkeit den Vorsatz vorliegend beeinträchtigen würde (Plädoyer AV,
Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 355 f.).
2.2.2 Grundlagen
2.2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(SR.311.0; StGB) begeht Brandstiftung, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern
oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der
Tatbestand erfährt in Art. 221 Abs. 2 StGB eine Qualifikation, wenn die Täterin
wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Unter einer
Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der von der Urheberin nicht mehr
selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist.
Es genügt auch ein Verglühen oder Verglimmen von einem gewissen Ausmass, sofern
die Urheberin das Feuer nicht mehr beherrschen kann (BGE 117 IV 285 E. 2a, 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 224 E. I.1.). Dabei ist der
konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln der
Verursacherin Rechnung zu tragen (Niggli/Wiprächtiger
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 7). Die Täterin muss
ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum
Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr verhindern. Im Merkmal der Feuersbrunst
ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts
durch die Urheberin ergibt sich allerdings, dass es sich um einen Brand von
einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGer 6B_725/2017 vom 4. April
2018 E. 1.3). Als zusätzliches Kriterium muss ein Schaden bei einem anderen
oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten. Darunter fällt allein
der Sachschaden, zudem kann der Schaden nicht nur durch Feuer, sondern auch
durch Rauch entstanden sein (Roelli
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 10 ff.). Der Vorsatz der
Täterin muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen,
zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines andern oder auf das Herbeiführen
einer Gemeingefahr (BGE 105 IV 39 E. 2c).
Nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus, weshalb es genügt, wenn
sich die Täterin mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder
ihn in Kauf nimmt, und zwar auch dann, wenn er ihr nicht genehm ist (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 16 m.w.H.).
2.2.2.2 Die qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221
Abs. 2 StGB ist eine weitere Variante der strafbaren vorsätzlichen
Brandstiftung und es kommt ihr selbstständige Bedeutung zu. An die Stelle des
Schadens und der Gemeingefahr tritt die konkrete Gefährdung von Menschen (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 13). Leib und
Leben von Menschen müssen demnach tatsächlich konkret gefährdet werden.
Erforderlich für die Verurteilung wegen der vollendeten Tat ist zudem, dass die
Täterin im Sinne des direkten Vorsatzes um die konkrete Gefährdung weiss und
diese auch will. Lediglich die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes
genügt bei der qualifizierten Tatbestandsvariante nicht (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 21). Somit
muss die durch die Täterin mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so
wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten
Sinne konkret gefährden, und die Täterin muss diese Gefährdung gekannt und
gewollt haben. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Es genügt somit
nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es
tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Es ist einzig
massgebend, was sich tatsächlich ereignet hat. Fehlt es an der konkreten
Gefährdung einer Person kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter
Brandstiftung in Betracht (Roelli,
a.a.O., Art. 221 N 18; BGE 123 IV 128 E. 2a). Die bei konkreten
Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung
des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2; 124 IV 114 E. 1). Die
Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die
konkrete Gefahr können mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Angesichts der
hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221
Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der
Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies ist
schon deshalb gerechtfertigt, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung
keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen
individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 285; BGE 123 IV 128 E. 2a).
2.2.3 Objektiver
Tatbestand
2.2.3.1
Die Verteidigung bezweifelt die Qualifizierung der gelegten Brände als Feuersbrunst
(vgl. oben E. 2.2.1.3). Bei einer Feuersbrunst handelt es sich, wie aufgezeigt,
um einen Brand, den die Täterin nicht mehr unter Kontrolle hat und der eine
gewisse Erheblichkeit aufweise (vgl. oben E. 2.2.2.1 m.w.H.).
Vorliegend hat die Berufungsklägerin Brandbeschleuniger
verwendet und die Türen zweier bewohnter Wohnungen angezündet. Der
kriminaltechnische Untersuchungsbericht hat festgehalten, dass an beiden
Wohnungstüren Brandspuren an der Innen- und Aussenseite festgestellt werden
konnten und es zu einer Rauchentwicklung gekommen sei, die von den Anwohnenden
bemerkt worden sei (kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 f.,
Fotos, Akten S. 134 ff.). Aufgrund der Ausprägung der Brandspurenbilder sei das
Schadenfeuer im 4. Obergeschoss wesentlich intensiver gewesen. In beiden Fällen
wurde zudem Brandbeschleuniger auf den Bodenmatten nachgewiesen
(kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 ff.;
forensisch-chemischer Abschlussbericht, Akten S. 125 ff.). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, hat das Feuer in beiden Fällen in das Wohnungsinnere
übergegriffen und die Berufungsklägerin hatte, wenn sie denn gewollt hätte,
keinerlei Möglichkeit mehr, das Feuer von aussen unter Kontrolle zu bekommen.
Sie konnte somit weder die schädigende Ausbreitung des Feuers noch die
Rauchentwicklung in den Wohnungsräumen verhindern. Dabei ist es im Übrigen nicht
relevant, dass D____ das Feuer selbst gelöscht und sich der Brand bei C____ von
selbst wieder gelegt hat. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
einzig relevant, dass die Berufungsklägerin die Kontrolle über das Feuer
verloren hat, was vorliegend zu bejahen ist. In beiden Wohnungen ist zudem erheblicher
Sachschaden entstanden. Das Merkmal des Schadens ist jedoch im Falle der
Annahme des qualifizierten Tatbestands nicht als objektives Tatbestandmerkmal
notwendig (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.2.3, Akten S. 387; vgl. oben E.
2.2.3.1 m.w.H.). Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen und hinsichtlich
des objektiven Tatbestandes zunächst das Vorliegen einer Feuersbrunst
anzunehmen.
2.2.3.2
Die Vorinstanz ist im Fall von D____ von einer vollendeten qualifizierten
Brandstiftung ausgegangen, bei C____ hingegen hat sie eine versuchte
qualifizierte Brandstiftung bejaht (vgl. oben E. 2.2.1.1).
Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, sind die beiden
Vorfälle gesondert zu betrachten. Ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten
hat sich bei C____ das Feuer nicht annähernd so stark ausgedehnt wie bei D____,
was bereits anhand der Fotos deutlich zu sehen ist. Bei C____ ist der Brand
zudem nach kurzer Zeit von selbst erloschen, wobei auch die Rauchentwicklung
gemäss ihren Angaben nicht gravierend gewesen sei (Akten S. 198 f., Fotos Akten
S. 149 f.). Eine konkrete Gefährdung kann unter diesen Umständen bei C____ nicht
angenommen werden, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 2 StGB sind
demnach bei C____ nicht erfüllt. Im Falle des Nachweises der subjektiven
Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB kommt bei ihr deshalb lediglich
eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht
(vgl. oben E. 2.2.2.2 und vgl. unten E. 2.2.4).
Anders ist der Fall bei D____ zu beurteilen. Bereits die
Fotos zeigen eine wesentlich intensivere Brandentwicklung, welche im Übrigen
auf den danebenstehenden vollen Kleiderschrank überzugreifen gedroht hat. Es
hat sich in der kleinen Wohnung starker Rauch entwickelt, dem die Feuerwehr mit
einer Entlüftungsmaschine entgegenwirken musste. Gemäss Angaben von D____ war
die Tür überdies auch der einzige Weg nach draussen. Sein Zimmer hat nur ein
Fenster auf den Hinterhof und es wäre für die Feuerwehr nicht ohne weiteres
möglich gewesen, ihn aus dem Fenster zu retten (Akten S. 221). Hinzu kommt,
dass sich D____ bei seinem mutigen und schnellen Handeln, das Feuer zu löschen,
direkt der Gefahr ausgesetzt hat. In Anbetracht dieser tatsächlichen
Bedingungen ist die Vorinstanz zu Recht von einer nahen Gefahr einer Verletzung
von Leib und Leben von D____ ausgegangen und die objektiven Tatbestandsmerkmale
von Art. 221 Abs. 2 StGB sind in seinem Fall erfüllt.
2.2.4 Subjektiver
Tatbestand
Schliesslich sind noch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Die Verteidigung hat diesbezüglich
eingewendet, dass wegen der Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin nicht von
einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei (vgl. oben E. 2.2.1.3). Dieser
Einwand ist nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,
bedeutet Schuldunfähigkeit nicht, dass die Täterin keinen tatbestandsmässigen
Vorsatz bilden könne. Auch eine völlig Schuldunfähige könne somit vorsätzlich
handeln (Bommer/Dittmann in:
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19 m.w.H.). Die
Berufungsklägerin hat eine hoch entzündliche Flüssigkeit auf die Fussmatte vor
den Wohnungstüren und somit auf entzündliches Material geleert. Sie hat die
Matten angezündet und sich zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund steht bereits
aufgrund der Tatumstände fest, dass sie das Feuer mit Wissen und Willen gelegt
hat. Für die Annahme des qualifizierten Tatbestands ist zudem auch bezüglich
der konkreten Gefährdung von C____ und D____ direkter Vorsatz anzunehmen.
Einerseits hat die Berufungsklägerin die zwei Bewohner als für die von ihr
wahrgenommene Strahlung verantwortlich gemacht und wollte diese Gefahr
entsprechend bannen, andererseits hat sie um die mit den Bränden verbundene
Gefährlichkeit gewusst. Es war ihr jedoch gleichgültig, dass das gesamte Haus
hätte in Brand geraten können (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 347).
Somit hat sie mit Wissen und Willen einen Zustand geschaffen, aus dem sich eine
für sie erkennbare Gefahr ergeben hat, weshalb gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin diese Gefahr
auch gewollt hat (vgl. dazu oben zitierte Rechtsprechung E. 2.2.2.2). Die
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind demnach sowohl im Fall von D____
als auch im Fall von C____ gegeben.
2.2.5 Somit
erfüllt die Berufungsklägerin mehrfach den Tatbestand der qualifizierten
Brandstiftung, im Falle von C____ ist es beim Versuch geblieben.
3. Schuldfähigkeit
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ist
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. [...] eingeholt worden (Akten
S. 28 ff.). Dieses ist mit einer Befragung von Dr. med. [...] sowohl an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung ergänzt worden (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).
Bezüglich der formellen Anforderungen an ein Gutachten und
dessen Inhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 392 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz
im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StGB für die ihr vorgeworfenen Delikte der mehrfachen, teilweise
versuchten, qualifizierten Brandstiftung sowie der bereits rechtskräftig
gewordenen Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfacher Beschimpfung erkannt. Diese Erkenntnis ist denn auch weder von der
Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung in Frage gestellt worden. Somit
hat die Berufungsklägerin die tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichte
mehrfach, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung schuldlos begangen,
mit der Folge, dass ihre Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art.
19 Abs. 1 StGB).
4. Massnahme
4.1 Aufgrund
der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ist keine Strafe
auszusprechen, stattdessen gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu
befinden. Die Staatsanwaltschaft hat eine solche, in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz, nach Art. 59 StGB als geboten angesehen, während die Verteidigung
beantragt hat, mangels Verhältnismässigkeit auf die Anordnung einer solchen
Massnahme zu verzichten.
4.2
4.2.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung
einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs.
2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn die Täterin im
Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).
4.2.2 Ist
die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder
Vergehen der Täterin mit ihrer Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen.
4.2.3 Die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56
in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h.
die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder
Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren
psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand der
Täterin; Erforderlichkeit
der Massnahme, d.h. alternativ
Behandlungsbedürftigkeit der Täterin oder Gefahr für die öffentliche
Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme;
Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen
Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob
die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
4.3 Was
das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat die Berufungsklägerin – nebst
den bereits rechtskräftigen Feststellungen – den Straftatbestand der mehrfachen,
teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung in rechtswidriger Weise
erfüllt, wobei es sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB
vorausgesetzt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 395).
4.4
4.4.1 Das
Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf
eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und
mit weiteren Hinweisen Heer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.,
Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und
die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1
E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020
E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2,
6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon
indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet
werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen.
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246
E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019
vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).
4.4.2 Über
die Berufungsklägerin liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 6.
April 2022 vor (vgl. oben E. 3.). In Ergänzung dazu ist Dr. med. [...] – neben
einer ebenfalls erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.) – in der
Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt worden (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).
4.4.3 Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2022 ist bei der
Berufungsklägerin eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf
sowie ein schädlicher Missbrauch von Alkohol diagnostiziert worden, welche in
kausalem Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom
6. April 2022, Akten S. 53 ff.; S. 64 f.). Diese Diagnose ist durch die
Gutachterin zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt sowie anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigt worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340
ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.). Mithin liegt eine für
die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor
(vgl. etwa Heer/Habermeyer, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB
N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung
siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird von der
Berufungsklägerin auch nicht bestritten.
4.4.4 Im Hinblick auf das in Frage stehende
Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin ohne störungsspezifische
Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht
eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr für die Begehung ähnlicher
Delikte. Einzig mit einer stationären Therapie lasse sich die Rückfallgefahr
nach gutachterlicher Einschätzung verringern und die Legalprognose verbessern
(Akten S. 59 ff.; S. 66 f.).
4.4.5 Was
die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die
Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des
Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.
Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über
einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es
rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu
geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020
E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017
vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).
Im vorliegenden Fall besteht aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive ein Behandlungsbedarf. Das
Risiko zukünftiger Straftaten, ähnlich denen, die der Berufungsklägerin
vorliegend vorgeworfen werden, sei hoch, sollte die schwere psychische
Erkrankung und die ausserdem bestehende Störung durch Alkohol nicht behandelt
werden. Denkbar sei zudem, dass alltägliche Konflikte und Situationen mit
unbekannten Personen eskalieren könnten. Immerhin bestehe für die psychische
Störung eine Behandlung, durch die sich die Rückfallwahrscheinlichkeit senken
lasse (Akten S. 67). Nötig sei eine integrierte
psychiatrisch-psychotherapeutische und soziotherapeutische Behandlung in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik. Angesichts der chronifizierten Störung sei
von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen (Akten S. 62 f.; S. 67
f.). Die Berufungsklägerin sei zudem nicht krankheitseinsichtig und nicht
behandlungsbereit. Die Erkennung einer Behandlungsbedürftigkeit durch die
Berufungsklägerin werde durch die psychische Störung mindestens erschwert, doch
könne auch eine gegen ihren Willen angeordnete Behandlung die
Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen senken (Akten S. 68 f.): Anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Gutachterin in ihrer Funktion als
Sachverständige präzisiert, dass aufgrund der bisherigen Behandlungserfahrungen
mit der Berufungsklägerin in einem ambulanten Setting der Zugriff nicht
ausreichend sei – dies aufgrund ihrer fehlender Tagesstruktur, dem Zugang zu
Alkohol sowie der schlechten sozialen Integration. Deshalb sei auch mit einer
medikamentösen Einstellung eine ambulante Behandlung wenig aussichtsreich (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Da die Berufungsklägerin nach
wie vor nicht in Behandlung sei, hat die Sachverständige ihre damaligen Angaben
auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Sie hat nochmals das
chronische Misstrauen, die feindselige Haltung gegenüber Drittpersonen sowie
den Alkoholmissbrauch hervorgehoben. Die neuen Delikte würden dieses chronische
Misstrauen belegen und aufzeigen, dass sie ihre Emotionen schlecht regulieren
könne. All dies führe dazu, dass die Berufungsklägerin weiterhin nicht
behandlungseinsichtig sei und deshalb ambulant nicht erreicht werden könne (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Das normale Prozedere bei einer
stationären Massnahme wäre, dass die Berufungsklägerin nach erfolgreicher
Einstellung der Medikamente sowie entsprechender Compliance allmählich
Lockerungen erfahren dürfte. So wäre nach einiger Zeit beispielsweise ein
geeignetes Wohnheim mit einer Anbindung an das forensische Ambulatorium denkbar
(Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 353).
Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den
weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. [...] schliessen, dass sich
durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in
einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von
mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern
lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei
adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer
Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59
N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung
des Alkoholkonsums miteinzuschliessen.
4.4.6 Zur
Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits
erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bei der
Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 63) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der
Massnahme führt. So hat die Sachverständigen Dr. med. [...] hervorgehoben, dass
auch eine gegen den Willen der Berufungsklägerin angeordnete Behandlung
erfolgsversprechend sei (Akten S. 69).
4.4.7 Was
schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,
so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme
(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die
Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern und der vernünftigen Relation
zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).
Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung
erneut angemerkt, dass es fraglich sei, ob die Gefährlichkeit der Berufungsklägerin
für die Anordnung einer stationären Massnahme gegen ihren Willen in
rechtsgenüglichem Umfang vorliege. Bereits im Plädoyer vor erster Instanz hat
die Verteidigung ausgeführt, dass bis zur Berufungsverhandlung nochmals etwas
geschehen müsste, damit eine stationäre Massnahme gegen den Willen der
Berufungsklägerin verhältnismässig sei (Plädoyer AV, Protokoll vorinstanzliche
HV, Akten S. 356). Vor Berufungsgericht hat die Verteidigerin schliesslich
angemerkt, dass kein weiteres Feuer mehr dazugekommen sei, was es rechtfertigen
würde, die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig zu
bezeichnen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573 f.).
Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Rückfallgefahr
auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass keine
Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme bestehen würde (Plädoyer
Staatsanwaltschaft, Akten S.
561).
4.4.7.1
Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen
einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des
Störungsbilds der Berufungsklägerin und zur Verbesserung ihrer Legalprognose
geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter
Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Medikation
nicht ausreichend (Akten S.
62 f.; S. 67 f.). Die Berufungsklägerin
lebt nach wie vor in prekären sozialen Verhältnissen und zwischenzeitlich auch
in einer gekündigten Wohnung, wobei nicht ersichtlich ist, was ihre zukünftigen
Pläne sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Erkrankung um eine chronisch
weiterverlaufende Schizophrenie in Kombination mit andauerndem Alkoholkonsum,
wie die neuesten Vorkommnisse eindrücklich belegen (Akten S. 500 f.; S. 556). Hinzu
kommt ein durch die Krankheit hervorgerufenes, chronisches Misstrauen. All dies
verhindert ihre Behandlungseinsicht sowie eine zuverlässige Kooperation in
einem ambulanten Setting. Per ambulanter Therapie wird sie somit nicht
erreichbar sein (Akten S. 63 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.
572).
Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
erweist sich demnach zur Behandlung der Berufungsklägerin als notwendig.
4.4.7.2
Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose der
Berufungsklägerin zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen
werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen
empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen
(vgl. vorne E. 4.4.5).
4.4.7.3
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte der Berufungsklägerin in Betracht. Anderseits sind ihr
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020
E. 1.3.2; Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch
nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern
ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105
E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017
vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen
ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen
Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene
Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit der
Berufungsklägerin gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen
werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere
Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020
E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die Betroffene zudem darin,
dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar
begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt
ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die
verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte der Berufungsklägerin
eingreift.
Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und
grosses Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin (vgl. dazu vorne E. 4.4.5).
Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende
Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden
adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr
im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist
(Akten S. 63; S. 67). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seit den
Vorfällen im 2021 keine erneuten Feuer mehr dazugekommen sind (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Die verübte Tat der mehrfachen, teilweise
versuchten, qualifizierten Brandstiftung wiegt schwer. Auch die neuen Vorfälle
zeigen, dass die Berufungsklägerin nach wie vor äusserst feindselig gegenüber
ihren Mitmenschen ist und der Alkoholmissbrauch dabei zusätzlich zu einer
Enthemmung führt. Bereits im Gutachten hat die Gutachterin festgehalten, dass
sich die Berufungsklägerin durch tätlich-aggressives Verhalten gegen bestimmte
Personen zur Wehr setzen könnte oder sie sich im Rahmen ihres Wahnerlebens
bedroht fühle. Allerdings könnten auch alltägliche Situationen und Konflikte
mit unbekannten Personen eskalieren (Gutachten, Akten S. 63). Diese von der
Berufungsklägerin ausgehende Gefährlichkeit hat sich seit den Vorfällen mit dem
Feuer denn auch eindrücklich manifestiert und werden durch diverse
Requisitionen belegt. Es ist überdies einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass
zwischenzeitlich nichts Schlimmeres passiert ist (vgl. Protokoll
Hauptverhandlung, Akten S. 572). Somit ist eine von der Berufungsklägerin
ausgehende Gefährlichkeit noch immer zu bejahen. Angesichts der erheblichen
Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der
Berufungsklägerin in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine
stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom
15. Juli 2020 E. 4.4.3). Hinzu kommt im Übrigen, dass sie bereits in
der Vergangenheit für eine ambulante Therapie schlecht erreichbar gewesen ist
und sich diese Situation angesichts der gekündigten Wohnung nicht verbessern
wird (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 22, vgl. oben E. 4.4.7.1).
Neben den Ansprüchen der Berufungsklägerin ist auch das Sicherheitsbedürfnis der
Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende
Massnahme geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch
im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen
geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen
ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.
Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
für die Berufungsklägerin demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes
angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte
als verhältnismässig.
Es ist der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass die
Episode mit dem Messer für die Urteilsfindung nicht relevant ist und es wird
auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 397).
4.4.8 Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer
Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Die
Berufungsklägerin hat mit der durch sie begangenen schweren Delikte nicht
unerhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die
Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger
strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020
E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender
Begründung, insbesondere angesichts der chronifizierten Störung, eine mehrjährige
stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu
können (Gutachten, Akten S. 68). Berücksichtigt man hierbei, dass die
Berufungsklägerin bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch
Bestand haben und keine Anzeichen für eine Medikamenteninnahme bestehen, so erscheint
ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten,
durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Zudem empfiehlt die
Sachverständige zivilrechtliche Massnahmen sowie eine IV-Anmeldung (Gutachten,
Akten S. 69).
4.4.9 Für
die Behandlung der schweren psychischen Störung der Berufungsklägerin gibt es
laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten
Einrichtung, wobei sie insbesondere die Forensische Klinik der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) nennt (Gutachten, Akten S. 68).
4.5 Im
Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche
Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier
geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.
5. Zivilforderung
Was die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von
CHF 10'048.– anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin
die mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung in
schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. oben E. 3). Gemäss Art. 375 Abs. 1
StPO hat im Massnahmeverfahren auch im Falle einer schuldunfähigen
beschuldigten Person ein Entscheid über Zivilforderungen zu ergehen. Zwar ist
für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16
des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung
nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) von vornherein als
Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung
gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen
nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit,
insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt,
was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage der Schädigerin der Fall
ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der oder
die Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl.,
Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann bei
der Berufungsklägerin klarerweise nicht ausgegangen werden. Sie ist
offensichtlich mittellos bzw. von der Sozialhilfe abhängig. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Privatklägerin dazu imstande ist, den finanziellen Schaden
zu verkraften, zumal keine übermässige Belastung ersichtlich ist. Demnach ist
die geltend gemachte Zivilforderung mangels zivilrechtlichem Verschulden der
Berufungsklägerin abzuweisen.
6. Kosten
6.1 Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt
werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419
StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog
anzuwenden (Bommer, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 375 StPO N 22 ff.). Die
Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine
Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den
Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten
Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Domeisen, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7 f.).
6.2 Wie
bereits dargelegt worden ist, kann bei der Berufungsklägerin klarerweise nicht
von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen
werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen
Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.
7. Honorar
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf CHF 880.– sowie
8,1% auf CHF
2'142.–
), somit total CHF 3'263.25 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten
auferlegt worden sind (vgl. oben E. 6), ist kein Rückforderungsvorbehalt
anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO
e contrario).
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von A____ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung;
-
Feststellung, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 285
Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise
erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art.
19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);
-
Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände;
-
Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Feststellungen – die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen, teilweise
versuchten, qualifizierten Brandstiftung, gemäss Art. 221 Abs. 2, teilw. i.V.m.
22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat,
diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19
Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung
eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1
des Strafgesetzbuches angeordnet.
Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von
CHF 10'048.– wird abgewiesen.
Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF
72.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf
CHF 880.– sowie 8,1 % auf CHF 2'142.–), somit total CHF 3'263.25
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagte 2 (E. 5, Dispositiv und RMB)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Gutachterin Dr. med. [...]
-
Gebäudeversicherung Basel-Stadt
-
Privatkläger [...] (Dispositiv)
-
Privatkläger [...] (Dispositiv)
-
Privatklägerin [...] (Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.