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Entscheid

SB.2023.33

mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung, stationäre Massnahme

27. August 2024Deutsch39 min

Verteidigung innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat und aufgrund

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.33

URTEIL

vom 27.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____ GmbH

Berufungsbeklagte 2

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...] GmbH, [...],

[...]

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 13. Januar 2023 (SG.2022.180)

betreffend mehrfache, teilweise

versuchte, qualifizierte Brandstiftung,

stationäre Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Januar 2023 wurde in

Anwendung von Art.

19 Abs. 1 StGB festgestellt, dass A____ (nachfolgend

Berufungsklägerin) die Delikte der mehrfachen, teilweise versuchten,

qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB),

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie

der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldlos begangen hat. Vom

Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde die Berufungsklägerin

freigesprochen. Über sie wurde ausserdem eine stationäre psychiatrische

Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 StGB sowie Art.

375 Abs. 1 StPO angeordnet. Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im

Betrage von CHF 10'048.– wurde abgewiesen und die von der Staatsanwaltschaft

beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben.

Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von CHF 16'748.50 sowie die

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– auf die Strafgerichtskasse genommen und der

Privatklägerschaft eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt, wenn nur sie

allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein begründetes Urteil verlangt. Der

amtlichen Verteidigung wurde aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von

insgesamt CHF 2'961.25 ausgerichtet und auf eine Rückforderung wurde

verzichtet.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt

durch [...], mit Eingabe vom 18. April 2023 Berufung erklärt. Die Verteidigerin

hat vorgebracht, dass die Berufungsklägerin keine mehrfache, teilweise

versuchte, qualifizierte Brandstiftung begangen habe und es sei keine

stationäre psychiatrische Behandlung anzuordnen. Dies alles unter o/e

Kostenfolge. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin

festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft

Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben.

Zudem ist die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das zweitinstanzliche

Verfahren bewilligt worden.

Am 23. November 2023 ist verfügt worden, dass die

Verteidigung innert Frist keine Berufungsbegründung eingereicht hat und aufgrund

der Tatsache, dass kein Kontakt mit der Verteidigung bestehe, ein

Nichteintreten auf die Berufung geprüft werde. Die Parteien haben Gelegenheit

erhalten, sich zur Eintretensfrage zu äussern. Während die Staatsanwaltschaft

einen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 27. November 2023 begrüsst

hat, hat die Verteidigung hingegen mit Schreiben vom 8. Dezember 2023

beantragt, das Berufungsverfahren weiterzuführen. Aufgrund der gutachterlich diagnostizierten

Erkrankung der Berufungsklägerin könne der fehlende Kontakt zur Verteidigerin

nicht als Desinteresse gewertet werden, sondern sei dieser vielmehr auf ihren

Zustand zurückzuführen. Die Berufungsklägerin sei auf eine notwendige

Verteidigerin angewiesen und die Instruktion zur Einleitung des

Berufungsverfahrens sei klar und unmissverständlich erfolgt. Zudem soll der Aufenthaltsort

der Berufungsklägerin ausfindig gemacht, der Verteidigerin die Frist zur

Einreichung einer schriftlichen Urteilsbegründung abgenommen und nach

Bekanntwerden des Aufenthaltsortes zur Hauptverhandlung geladen werden. Mit

Verfügung vom 22. Dezember 2023 hat die Verfahrensleiterin mit Verweis auf den

dokumentierten Gesundheitszustand der Berufungsklägerin von einer

Rückzugsfiktion abgesehen. Mit Verfügung vom 27.

Februar 2024

ist die neue Adresse der Berufungsklägerin festgestellt worden.

Am 9. April 2024 sind die Berufungsklägerin und ihre

Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft sowie die Gutachterin als Sachverständige

zur Verhandlung geladen worden. Die Berufungsklägerin hat am 29. April 2024

mitgeteilt, dass sie nicht zur Verhandlung am 27. August 2024 erscheinen werde,

da sie krank sei und im August auch nicht mehr in Basel sein werde.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft

über zwei neue Verfahren betreffend die Berufungsklägerin informiert. Zudem ist

am 31. Juli 2024 ein aktueller Strafregisterauszug beim Appellationsgericht

eingegangen.

Die Berufungsverhandlung vom 27. August 2024 hat schliesslich

in Abwesenheit der Berufungsklägerin, jedoch im Beisein ihrer Verteidigerin

stattgefunden. Ebenso sind die Staatsanwältin und die Sachverständige anwesend

gewesen. Nachdem die Sachverständige befragt worden ist, sind die Verteidigerin

und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid wesentlichen

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles und Verfahrensanträge

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die

Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Sie hat ihre

Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist

gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Vorliegend

wurde das Rechtsmittel einzig durch die Berufungsklägerin erhoben. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Feststellung, dass die

Berufungsklägerin die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung in rechtswidriger Weise erfüllt

hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist sowie der

Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen sind die Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft

sichergestellten Gegenstände, der vorinstanzliche Kostenentscheid sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Dispositiv

Angefochten und zu überprüfen sind demnach die Feststellung, dass die

Berufungsklägerin die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte

Brandstiftung begangen hat und die Anordnung der stationären, psychiatrischen

Behandlung.

1.3

1.3.1 Die

Berufungsklägerin ist, wie sie mit Telefonat vom 29. April 2024 angekündigt hat,

nicht zur Berufungsverhandlung erschienen (Akten S. 496). Aus diesem Grund hat

die Verfahrensleiterin vorgeschlagen, die Berufungsklägerin vorführen zu lassen.

Während die amtliche Verteidigerin mit der Vorführung einverstanden gewesen ist,

hat die Staatsanwältin dies abgelehnt und stattdessen beantragt, den Rückzug der

Berufung erneut zu prüfen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570).

1.3.2 Wird

eine beschuldigte Person ordnungsgemäss vorgeladen, so liegt im Umstand, dass

sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich kein

Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt

(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO

e contrario). Gemäss einem

aktuellen Bundesgerichtsentscheid darf indes auch im Falle einer Vertretung von

einer konkludenten Rückzugserklärung ausgegangen werden, wenn die beschuldigte

Person selbst für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten

verstosse nämlich gegen Treu und Glauben. Es könne nicht die Durchführung eines

Berufungsverfahrens verlangt und zugleich sämtlich Mitwirkung daran verweigert

werden. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz (BGer 6B_1433/2022

vom 17. April 2023 E. 2.4.1, mit Hinweisen).

1.3.3 Vorliegend hat die Verteidigerin der Berufungsklägerin

die Vorladung zwar per A-Post zugestellt, doch hat zwischen ihnen seit einem

Telefonat nach der erstinstanzlichen Verhandlung im Februar 2023 und der

Instruktion für die Berufung kein weiterer Kontakt mehr stattgefunden. Wie die

Verfahrensleiterin bereits mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 festgestellt

hat, kann die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO vorliegend trotz

fehlenden Kontakts nicht greifen. Das Verhalten der Berufungsklägerin kann ohne

Weiteres mit ihrem chronischen Misstrauen gegenüber den Behörden sowie einem

grundsätzlich feindseligen Verhalten gegenüber Drittpersonen erklärt werden

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572; Gutachten Akten S. 63). Aufgrund

der dokumentierten psychischen Erkrankung und ihres geistigen Zustands ist somit

davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 130 lit. c StPO

nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Seit

der erstinstanzlichen Verurteilung ist es zu zwei weiteren Verfahren und

mehreren Requisitionen der Polizei gekommen, wo die Berufungsklägerin erneut

mit krankheitstypischem Verhalten aufgefallen ist (Einreichen

Staatsanwaltschaft, Akten S. 500 ff., S. 556 ff.). Vor diesem Hintergrund greift

die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO nicht, weshalb die Berufung

trotz Nichterscheinens zur Hauptverhandlung

und fehlenden Kontakts zur

Verteidigerin nicht als zurückgezogen gilt.

1.3.4 Es

bestehen Hinweise, dass die Berufungsklägerin nach wie vor an ihrer angegebenen

Adresse wohnhaft ist, zumal der Briefkasten noch angeschrieben ist. Deshalb hat

die Verfahrensleiterin nach Beratung mit dem Gesamtgericht schliesslich die

Vorführung der Berufungsklägerin angeordnet (Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 570). Die Berufungsklägerin ist in ihrer Wohnung allerdings nicht

angetroffen worden. Es ist bekannt geworden, dass die Wohnung per Ende August

gekündigt worden ist und die Berufungsklägerin gemäss Angaben der Verwaltung

der Wohnung in einer Klinik sei. Erkundigungen bei der UPK und weiteren

psychiatrischen Kliniken in der Umgebung sind jedoch negativ ausgefallen. Die

Verteidigung hat schliesslich mit der Begründung, dass der persönliche Eindruck

im Hinblick auf die Anordnung einer sta­tionären Massnahme sinnvoll sei, die

Ausstellung des Verfahrens beantragt und auf das Stellen eines

Dispensationsgesuchs verzichtet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 570

f.). Demgegenüber hat die Staatsanwältin ein Abwesenheitsverfahren beantragt.

Das Risiko, dass die Berufungsklägerin auch in einigen Monaten nicht zur

Verhandlung erscheine, sei gross. Sie habe zum Ausdruck gebracht, nicht mit der

Massnahme einverstanden zu sein und die Gutachterin habe sich bereits an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Bild von der Berufungsklägerin machen

können. Zudem seien zwischenzeitlich weitere Verfahren eingeleitet worden (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 571).

1.3.5 Nach

erneuter Zwischenberatung hat das Berufungsgericht eine Ausstellung und

Verschiebung der Berufungsverhandlung als wenig erfolgsversprechend erachtet. Die

aktuelle Wohnung der Berufungsklägerin ist gekündigt worden. Sie hat sich zwar

noch nicht definitiv aus der Schweiz abgemeldet, doch hat sie weder eine neue

Adresse bekannt gegeben noch nimmt sie Kontakt zu ihrer Verteidigerin auf. Die

Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin auch zu einem späteren Zeitpunkt

für das Gericht und die Verteidigung nicht erreichbar ist, ist gross. Vor diesem

Hintergrund wird der Antrag der Verteidigung auf Ausstellung des Verfahrens

abgewiesen. Wie bereits festgestellt worden ist (vgl. oben E. 1.3.3) greift

vorliegend Art. 130 lit. c StPO. Die Verteidigerin ist zur Verhandlung

erschienen, weshalb die Verhandlung zwar in Abwesenheit der Berufungsklägerin

durchgeführt wird, es sich formell allerdings nicht um ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO handelt.

2. Tatsächliches und Rechtliches

2.1 Tatsächliches

Vorliegend nicht bestritten wird der von der Vorinstanz

festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Verursachung der Feuer an den

Wohnungstüren der Bewohnerin C____ und des Bewohners D____. Diesbezüglich kann

gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (vor­instanzliches Urteil, Akten S. 384 ff.).

2.2 Rechtliches

2.2.1 Ausgangslage

2.2.1.1 Die

Vorinstanz hat die Verursachung des Feuers in rechtlicher Hinsicht als

mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung qualifiziert. Sie

hat in Bezug auf den Brand an der Wohnungstür von D____ eine konkrete

Gefährdung angenommen, da die nahe Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben

zum Nachteil von D____ bestanden habe. Dies deshalb, weil die lichterloh

brennende Wohnungstür seine einzige Fluchtmöglichkeit gewesen sei, das Feuer

auf den danebenstehenden Kleiderschrank überzugreifen gedroht habe und sich in

der Einzimmerwohnung starker Rauch entwickelt habe. Dass D____ das Feuer selber

löschen konnte, sei seinem mutigen und raschen Handeln zuzuschreiben gewesen,

wo er sich der Gefahr gar noch direkter ausgesetzt habe. Somit sei die objektiv

erforderliche nahe Gefahr für Leib und Leben für die Annahme einer

qualifizierten Brandstiftung gegeben. Bei C____ verhalte es sich anders, da

sich der Brand nicht stark ausgedehnt habe und auch wieder von selbst erloschen

sei. Ebenso sei die Rauchentwicklung nicht gravierend gewesen. Eine konkrete

Gefährdung könne deshalb nicht angenommen werden. Der subjektive Tatbestand sei

bei beiden Taten zu bejahen, weshalb sich im Ergebnis die Berufungsklägerin

wegen mehrfacher qualifizierter Brandstiftung schuldig gemacht habe. Im Falle

von C____ sei allerdings die konkrete Gefährdung ausgeblieben und es habe beim

Versuch zu bleiben (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.3, Akten S. 387 ff.).

2.2.1.2

Die Staatsanwaltschaft ist in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift noch

davon ausgegangen, dass weder bei D____ noch bei C____ eine konkrete Gefährdung

bestanden habe und hat eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter

qualifizierter Brandstiftung beantragt (Anklageschrift, Akten S. 268 f.;

Plädoyer Staatsanwaltschaft, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 365).

Anlässlich der Berufungsverhandlung schliesst sie sich allerdings der

vorinstanzlichen Begründung an bzw. bejaht gar eine vollendete qualifizierte

Brandstiftung in beiden Fällen (Plädoyer Staatsanwaltschaft

Berufungsverhandlung, Akten S. 560).

2.2.1.3

Die Verteidigung hat sich in rechtlicher Hinsicht gegen die vorinstanzliche

Qualifikation des Feuers als mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte

Brandstiftung gewendet. Sie hat auf ihre Begründung im vorinstanzlichen

Verfahren verwiesen und in rechtlicher Hinsicht eine erneute Überprüfung

beantragt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573). Im vorinstanzlichen

Verfahren hat die Verteidigung hinsichtlich des objektiven Tatbestandes in

Frage gestellt, dass die gelegten Brände eine Feuersbrunst im Sinne des

Straftatbestandes darstellen würden. Im Falle von C____ sei das Feuer von

alleine ausgegangen und D____ habe das Feuer selbständig löschen können. In

subjektiver Hinsicht hat die Verteidigung vorgebracht, dass die

Schuldunfähigkeit den Vorsatz vorliegend beeinträchtigen würde (Plädoyer AV,

Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 355 f.).

2.2.2 Grundlagen

2.2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

(SR.311.0; StGB) begeht Brandstiftung, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern

oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Der

Tatbestand erfährt in Art. 221 Abs. 2 StGB eine Qualifikation, wenn die Täterin

wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Unter einer

Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der von der Urheberin nicht mehr

selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist.

Es genügt auch ein Verglühen oder Verglimmen von einem gewissen Ausmass, sofern

die Urheberin das Feuer nicht mehr beherrschen kann (BGE 117 IV 285 E. 2a, 105 IV 127 E. 1a; 85 IV 224 E. I.1.). Dabei ist der

konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln der

Verursacherin Rechnung zu tragen (Niggli/Wiprächtiger

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 7). Die Täterin muss

ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum

Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr verhindern. Im Merkmal der Feuersbrunst

ist die Gemeingefahr nicht enthalten. Aus dem Kriterium des Kontrollverlusts

durch die Urheberin ergibt sich allerdings, dass es sich um einen Brand von

einer gewissen Erheblichkeit handeln muss (BGer 6B_725/2017 vom 4. April

2018 E. 1.3). Als zusätzliches Kriterium muss ein Schaden bei einem anderen

oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten. Darunter fällt allein

der Sachschaden, zudem kann der Schaden nicht nur durch Feuer, sondern auch

durch Rauch entstanden sein (Roelli

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 221 N 10 ff.). Der Vorsatz der

Täterin muss sich vorerst auf das Entstehen einer Feuersbrunst beziehen,

zusätzlich aber auch auf die Schädigung eines andern oder auf das Herbeiführen

einer Gemeingefahr (BGE 105 IV 39 E. 2c).

Nach den allgemeinen Regeln reicht Eventualvorsatz aus, weshalb es genügt, wenn

sich die Täterin mit dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs abfindet oder

ihn in Kauf nimmt, und zwar auch dann, wenn er ihr nicht genehm ist (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 16 m.w.H.).

2.2.2.2 Die qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221

Abs. 2 StGB ist eine weitere Variante der strafbaren vorsätzlichen

Brandstiftung und es kommt ihr selbstständige Bedeutung zu. An die Stelle des

Schadens und der Gemeingefahr tritt die konkrete Gefährdung von Menschen (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 13). Leib und

Leben von Menschen müssen demnach tatsächlich konkret gefährdet werden.

Erforderlich für die Verurteilung wegen der vollendeten Tat ist zudem, dass die

Täterin im Sinne des direkten Vorsatzes um die konkrete Gefährdung weiss und

diese auch will. Lediglich die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes

genügt bei der qualifizierten Tatbestandsvariante nicht (Roelli, a.a.O., Art. 221 N 21). Somit

muss die durch die Täterin mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so

wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten

Sinne konkret gefährden, und die Täterin muss diese Gefährdung gekannt und

gewollt haben. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Es genügt somit

nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es

tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Es ist einzig

massgebend, was sich tatsächlich ereignet hat. Fehlt es an der konkreten

Gefährdung einer Person kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale

erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter

Brandstiftung in Betracht (Roelli,

a.a.O., Art. 221 N 18; BGE 123 IV 128 E. 2a). Die bei konkreten

Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung

des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2; 124 IV 114 E. 1). Die

Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die

konkrete Gefahr können mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Angesichts der

hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221

Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahrscheinlichkeit der

Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Dies ist

schon deshalb gerechtfertigt, weil Art. 221 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung

keine Gemeingefahr voraussetzt und schon im Falle der Gefährdung einer einzigen

individuell bestimmten Person erfüllt sein kann (BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 285; BGE 123 IV 128 E. 2a).

2.2.3 Objektiver

Tatbestand

2.2.3.1

Die Verteidigung bezweifelt die Qualifizierung der gelegten Brände als Feuersbrunst

(vgl. oben E. 2.2.1.3). Bei einer Feuersbrunst handelt es sich, wie aufgezeigt,

um einen Brand, den die Täterin nicht mehr unter Kontrolle hat und der eine

gewisse Erheblichkeit aufweise (vgl. oben E. 2.2.2.1 m.w.H.).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin Brandbeschleuniger

verwendet und die Türen zweier bewohnter Wohnungen angezündet. Der

kriminaltechnische Untersuchungsbericht hat festgehalten, dass an beiden

Wohnungstüren Brandspuren an der Innen- und Aussenseite festgestellt werden

konnten und es zu einer Rauchentwicklung gekommen sei, die von den Anwohnenden

bemerkt worden sei (kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 f.,

Fotos, Akten S. 134 ff.). Aufgrund der Ausprägung der Brandspurenbilder sei das

Schadenfeuer im 4. Obergeschoss wesentlich intensiver gewesen. In beiden Fällen

wurde zudem Brandbeschleuniger auf den Bodenmatten nachgewiesen

(kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Akten S. 118 ff.;

forensisch-chemischer Abschlussbericht, Akten S. 125 ff.). Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, hat das Feuer in beiden Fällen in das Wohnungsinnere

übergegriffen und die Berufungsklägerin hatte, wenn sie denn gewollt hätte,

keinerlei Möglichkeit mehr, das Feuer von aussen unter Kontrolle zu bekommen.

Sie konnte somit weder die schädigende Ausbreitung des Feuers noch die

Rauchentwicklung in den Wohnungsräumen verhindern. Dabei ist es im Übrigen nicht

relevant, dass D____ das Feuer selbst gelöscht und sich der Brand bei C____ von

selbst wieder gelegt hat. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

einzig relevant, dass die Berufungsklägerin die Kontrolle über das Feuer

verloren hat, was vorliegend zu bejahen ist. In beiden Wohnungen ist zudem erheblicher

Sachschaden entstanden. Das Merkmal des Schadens ist jedoch im Falle der

Annahme des qualifizierten Tatbestands nicht als objektives Tatbestandmerkmal

notwendig (vorinstanzliches Urteil, E. 1.2.2.3, Akten S. 387; vgl. oben E.

2.2.3.1 m.w.H.). Es ist demnach der Vor­instanz zuzustimmen und hinsichtlich

des objektiven Tatbestandes zunächst das Vorliegen einer Feuersbrunst

anzunehmen.

2.2.3.2

Die Vorinstanz ist im Fall von D____ von einer vollendeten qualifizierten

Brandstiftung ausgegangen, bei C____ hingegen hat sie eine versuchte

qualifizierte Brandstiftung bejaht (vgl. oben E. 2.2.1.1).

Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, sind die beiden

Vorfälle gesondert zu betrachten. Ausgehend von den tatsächlichen Gegebenheiten

hat sich bei C____ das Feuer nicht annähernd so stark ausgedehnt wie bei D____,

was bereits anhand der Fotos deutlich zu sehen ist. Bei C____ ist der Brand

zudem nach kurzer Zeit von selbst erloschen, wobei auch die Rauchentwicklung

gemäss ihren Angaben nicht gravierend gewesen sei (Akten S. 198 f., Fotos Akten

S. 149 f.). Eine konkrete Gefährdung kann unter diesen Umständen bei C____ nicht

angenommen werden, die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 2 StGB sind

demnach bei C____ nicht erfüllt. Im Falle des Nachweises der subjektiven

Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB kommt bei ihr deshalb lediglich

eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht

(vgl. oben E. 2.2.2.2 und vgl. unten E. 2.2.4).

Anders ist der Fall bei D____ zu beurteilen. Bereits die

Fotos zeigen eine wesentlich intensivere Brandentwicklung, welche im Übrigen

auf den danebenstehenden vollen Kleiderschrank überzugreifen gedroht hat. Es

hat sich in der kleinen Wohnung starker Rauch entwickelt, dem die Feuerwehr mit

einer Entlüftungsmaschine entgegenwirken musste. Gemäss Angaben von D____ war

die Tür überdies auch der einzige Weg nach draussen. Sein Zimmer hat nur ein

Fenster auf den Hinterhof und es wäre für die Feuerwehr nicht ohne weiteres

möglich gewesen, ihn aus dem Fenster zu retten (Akten S. 221). Hinzu kommt,

dass sich D____ bei seinem mutigen und schnellen Handeln, das Feuer zu löschen,

direkt der Gefahr ausgesetzt hat. In Anbetracht dieser tatsächlichen

Bedingungen ist die Vorinstanz zu Recht von einer nahen Gefahr einer Verletzung

von Leib und Leben von D____ ausgegangen und die objektiven Tatbestandsmerkmale

von Art. 221 Abs. 2 StGB sind in seinem Fall erfüllt.

2.2.4 Subjektiver

Tatbestand

Schliesslich sind noch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Die Verteidigung hat diesbezüglich

eingewendet, dass wegen der Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin nicht von

einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei (vgl. oben E. 2.2.1.3). Dieser

Einwand ist nicht zu hören. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat,

bedeutet Schuldunfähigkeit nicht, dass die Täterin keinen tatbestandsmässigen

Vorsatz bilden könne. Auch eine völlig Schuldunfähige könne somit vorsätzlich

handeln (Bommer/Dittmann in:

Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19 m.w.H.). Die

Berufungsklägerin hat eine hoch entzündliche Flüssigkeit auf die Fussmatte vor

den Wohnungstüren und somit auf entzündliches Material geleert. Sie hat die

Matten angezündet und sich zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund steht bereits

aufgrund der Tatumstände fest, dass sie das Feuer mit Wissen und Willen gelegt

hat. Für die Annahme des qualifizierten Tatbestands ist zudem auch bezüglich

der konkreten Gefährdung von C____ und D____ direkter Vorsatz anzunehmen.

Einerseits hat die Berufungsklägerin die zwei Bewohner als für die von ihr

wahrgenommene Strahlung verantwortlich gemacht und wollte diese Gefahr

entsprechend bannen, andererseits hat sie um die mit den Bränden verbundene

Gefährlichkeit gewusst. Es war ihr jedoch gleichgültig, dass das gesamte Haus

hätte in Brand geraten können (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 347).

Somit hat sie mit Wissen und Willen einen Zustand geschaffen, aus dem sich eine

für sie erkennbare Gefahr ergeben hat, weshalb gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin diese Gefahr

auch gewollt hat (vgl. dazu oben zitierte Rechtsprechung E. 2.2.2.2). Die

subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind demnach sowohl im Fall von D____

als auch im Fall von C____ gegeben.

2.2.5 Somit

erfüllt die Berufungsklägerin mehrfach den Tatbestand der qualifizierten

Brandstiftung, im Falle von C____ ist es beim Versuch geblieben.

3. Schuldfähigkeit

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin ist

ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. [...] eingeholt worden (Akten

S. 28 ff.). Dieses ist mit einer Befragung von Dr. med. [...] sowohl an der vor­instanzlichen

Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung ergänzt worden (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).

Bezüglich der formellen Anforderungen an ein Gutachten und

dessen Inhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 392 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz

im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 19

Abs. 1 StGB für die ihr vorgeworfenen Delikte der mehrfachen, teilweise

versuchten, qualifizierten Brandstiftung sowie der bereits rechtskräftig

gewordenen Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

mehrfacher Beschimpfung erkannt. Diese Erkenntnis ist denn auch weder von der

Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung in Frage gestellt worden. Somit

hat die Berufungsklägerin die tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichte

mehrfach, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung schuldlos begangen,

mit der Folge, dass ihre Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art.

19 Abs. 1 StGB).

4. Massnahme

4.1 Aufgrund

der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ist keine Strafe

auszusprechen, stattdessen gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu

befinden. Die Staatsanwaltschaft hat eine solche, in Übereinstimmung mit der

Vor­instanz, nach Art. 59 StGB als geboten angesehen, während die Verteidigung

beantragt hat, mangels Verhältnismässigkeit auf die Anordnung einer solchen

Massnahme zu verzichten.

4.2

4.2.1 Nach

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten

Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung

einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit

und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs.

2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn die Täterin im

Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).

4.2.2 Ist

die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder

Vergehen der Täterin mit ihrer Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen.

4.2.3 Die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56

in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h.

die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder

Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren

psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand der

Täterin; Erforderlichkeit

der Massnahme, d.h. alternativ

Behandlungsbedürftigkeit der Täterin oder Gefahr für die öffentliche

Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme;

Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen

Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht

II., 9. Auflage, Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob

die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

4.3 Was

das Erfordernis der Anlasstat anbelangt, so hat die Berufungsklägerin – nebst

den bereits rechtskräftigen Feststellungen – den Straftatbestand der mehrfachen,

teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung in rechtswidriger Weise

erfüllt, wobei es sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB

vorausgesetzt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 395).

4.4

4.4.1 Das

Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf

eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und

mit weiteren Hinweisen Heer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.,

Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und

die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1

E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020

E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2,

6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon

indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet

werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen

gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen.

Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser

Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246

E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019

vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

4.4.2 Über

die Berufungsklägerin liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 6.

April 2022 vor (vgl. oben E. 3.). In Ergänzung dazu ist Dr. med. [...] – neben

einer ebenfalls erfolgten Befragung vor dem Strafgericht (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340 ff.) – in der

Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt worden (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.).

4.4.3 Im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. April 2022 ist bei der

Berufungsklägerin eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf

sowie ein schädlicher Missbrauch von Alkohol diagnostiziert worden, welche in

kausalem Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom

6. April 2022, Akten S. 53 ff.; S. 64 f.). Diese Diagnose ist durch die

Gutachterin zudem im Rahmen ihrer Befragung als Sachverständige in der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt sowie anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigt worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 340

ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 572 ff.). Mithin liegt eine für

die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor

(vgl. etwa Heer/Habermeyer, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59 StGB

N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung

siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Dieser Umstand wird von der

Berufungsklägerin auch nicht bestritten.

4.4.4 Im Hinblick auf das in Frage stehende

Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die

Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin ohne störungsspezifische

Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als deutlich erhöht

eingestuft wird. Es bestehe eine hohe Gefahr für die Begehung ähnlicher

Delikte. Einzig mit einer stationären Therapie lasse sich die Rückfallgefahr

nach gutachterlicher Einschätzung verringern und die Legalprognose verbessern

(Akten S. 59 ff.; S. 66 f.).

4.4.5 Was

die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die

Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des

Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische

Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.

Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über

einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es

rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu

geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020

E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017

vom 9. April 2018 E. 2.5; je m.H.).

Im vorliegenden Fall besteht aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive ein Behandlungsbedarf. Das

Risiko zukünftiger Straftaten, ähnlich denen, die der Berufungsklägerin

vorliegend vorgeworfen werden, sei hoch, sollte die schwere psychische

Erkrankung und die ausserdem bestehende Störung durch Alkohol nicht behandelt

werden. Denkbar sei zudem, dass alltägliche Konflikte und Situationen mit

unbekannten Personen eskalieren könnten. Immerhin bestehe für die psychische

Störung eine Behandlung, durch die sich die Rückfallwahrscheinlichkeit senken

lasse (Akten S. 67). Nötig sei eine integrierte

psychiatrisch-psychotherapeutische und soziotherapeutische Behandlung in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik. Angesichts der chronifizierten Störung sei

von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen (Akten S. 62 f.; S. 67

f.). Die Berufungsklägerin sei zudem nicht krankheitseinsichtig und nicht

behandlungsbereit. Die Erkennung einer Behandlungsbedürftigkeit durch die

Berufungsklägerin werde durch die psychische Störung mindestens erschwert, doch

könne auch eine gegen ihren Willen angeordnete Behandlung die

Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen senken (Akten S. 68 f.): Anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Gutachterin in ihrer Funktion als

Sachverständige präzisiert, dass aufgrund der bisherigen Behandlungserfahrungen

mit der Berufungsklägerin in einem ambulanten Setting der Zugriff nicht

ausreichend sei – dies aufgrund ihrer fehlender Tagesstruktur, dem Zugang zu

Alkohol sowie der schlechten sozialen Integration. Deshalb sei auch mit einer

medikamentösen Einstellung eine ambulante Behandlung wenig aussichtsreich (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Da die Berufungsklägerin nach

wie vor nicht in Behandlung sei, hat die Sachverständige ihre damaligen Angaben

auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Sie hat nochmals das

chronische Misstrauen, die feindselige Haltung gegenüber Drittpersonen sowie

den Alkoholmissbrauch hervorgehoben. Die neuen Delikte würden dieses chronische

Misstrauen belegen und aufzeigen, dass sie ihre Emotionen schlecht regulieren

könne. All dies führe dazu, dass die Berufungsklägerin weiterhin nicht

behandlungseinsichtig sei und deshalb ambulant nicht erreicht werden könne (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Das normale Prozedere bei einer

stationären Massnahme wäre, dass die Berufungsklägerin nach erfolgreicher

Einstellung der Medikamente sowie entsprechender Compliance allmählich

Lockerungen erfahren dürfte. So wäre nach einiger Zeit beispielsweise ein

geeignetes Wohnheim mit einer Anbindung an das forensische Ambulatorium denkbar

(Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 353).

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten sowie den

weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. [...] schliessen, dass sich

durch die von ihr empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in

einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wobei eine Behandlungsdauer von

mehreren Jahren veranschlagt wird, die Gefahr weiterer mit der psychischen

Störung der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern

lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei

adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer

Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O. Art. 59

N 69a). Im Rahmen einer solchen Massnahme ist zudem auch die Behandlung

des Alkoholkonsums miteinzuschliessen.

4.4.6 Zur

Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der bereits

erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bei der

Berufungsklägerin (vgl. Akten S. 63) nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der

Mass­nahme führt. So hat die Sachverständigen Dr. med. [...] hervorgehoben, dass

auch eine gegen den Willen der Berufungsklägerin angeordnete Behandlung

erfolgsversprechend sei (Akten S. 69).

4.4.7 Was

schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,

so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme

(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach

Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die

Legalprognose der Berufungsklägerin zu verbessern und der vernünftigen Relation

zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung

erneut angemerkt, dass es fraglich sei, ob die Gefährlichkeit der Berufungsklägerin

für die Anordnung einer stationären Massnahme gegen ihren Willen in

rechtsgenüglichem Umfang vorliege. Bereits im Plädoyer vor erster Instanz hat

die Verteidigung ausgeführt, dass bis zur Berufungsverhandlung nochmals etwas

geschehen müsste, damit eine stationäre Massnahme gegen den Willen der

Berufungsklägerin verhältnismässig sei (Plädoyer AV, Protokoll vorinstanzliche

HV, Akten S. 356). Vor Berufungsgericht hat die Verteidigerin schliesslich

angemerkt, dass kein weiteres Feuer mehr dazugekommen sei, was es rechtfertigen

würde, die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig zu

bezeichnen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 573 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Rückfallgefahr

auf die gutachterlichen Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass keine

Alternative zur Anordnung einer stationären Massnahme bestehen würde (Plädoyer

Staatsanwaltschaft, Akten S.

561).

4.4.7.1

Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn

eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg

ausreichen würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen

einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des

Störungsbilds der Berufungsklägerin und zur Verbesserung ihrer Legalprognose

geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach auch unter

Vorbehalt einer stationären Einleitung und einer neuroleptischen Medikation

nicht ausreichend (Akten S.

62 f.; S. 67 f.). Die Berufungsklägerin

lebt nach wie vor in prekären sozialen Verhältnissen und zwischenzeitlich auch

in einer gekündigten Wohnung, wobei nicht ersichtlich ist, was ihre zukünftigen

Pläne sind. Zudem handelt es sich bei ihrer Erkrankung um eine chronisch

weiterverlaufende Schizophrenie in Kombination mit andauerndem Alkoholkonsum,

wie die neuesten Vorkommnisse eindrücklich belegen (Akten S. 500 f.; S. 556). Hinzu

kommt ein durch die Krankheit hervorgerufenes, chronisches Misstrauen. All dies

verhindert ihre Behandlungseinsicht sowie eine zuverlässige Kooperation in

einem ambulanten Setting. Per ambulanter Therapie wird sie somit nicht

erreichbar sein (Akten S. 63 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.

572).

Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

erweist sich demnach zur Behandlung der Berufungsklägerin als notwendig.

4.4.7.2

Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose der

Berufungsklägerin zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen

werden, wonach die im Gutachten sowie ergänzend von der Sachverständigen

empfohlene statio­näre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen

(vgl. vorne E. 4.4.5).

4.4.7.3

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. fallen im Rahmen einer

Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte der Berufungsklägerin in Betracht. Anderseits sind ihr

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten

relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.3.2; Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Eine unverhältnismässige Mass­nahme darf nicht angeordnet und auch

nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern

ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105

E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017

vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,

a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen

ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen

Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene

Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit der

Berufungsklägerin gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen

werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere

Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die Betroffene zudem darin,

dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar

begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt

ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die

verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte der Berufungsklägerin

eingreift.

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und

grosses Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin (vgl. dazu vorne E. 4.4.5).

Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende

Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden

adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhebliche Rückfallgefahr

im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist

(Akten S. 63; S. 67). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seit den

Vorfällen im 2021 keine erneuten Feuer mehr dazugekommen sind (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 572). Die verübte Tat der mehrfachen, teilweise

versuchten, qualifizierten Brandstiftung wiegt schwer. Auch die neuen Vorfälle

zeigen, dass die Berufungsklägerin nach wie vor äusserst feindselig gegenüber

ihren Mitmenschen ist und der Alkoholmissbrauch dabei zusätzlich zu einer

Enthemmung führt. Bereits im Gutachten hat die Gutachterin festgehalten, dass

sich die Berufungsklägerin durch tätlich-aggressives Verhalten gegen bestimmte

Personen zur Wehr setzen könnte oder sie sich im Rahmen ihres Wahnerlebens

bedroht fühle. Allerdings könnten auch alltägliche Situationen und Konflikte

mit unbekannten Personen eskalieren (Gutachten, Akten S. 63). Diese von der

Berufungsklägerin ausgehende Gefährlichkeit hat sich seit den Vorfällen mit dem

Feuer denn auch eindrücklich manifestiert und werden durch diverse

Requisitionen belegt. Es ist überdies einzig dem Zufall zuzuschreiben, dass

zwischenzeitlich nichts Schlimmeres passiert ist (vgl. Protokoll

Hauptverhandlung, Akten S. 572). Somit ist eine von der Berufungsklägerin

ausgehende Gefährlichkeit noch immer zu bejahen. Angesichts der erheblichen

Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die von der

Berufungsklägerin in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine

stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom

15. Juli 2020 E. 4.4.3). Hinzu kommt im Übrigen, dass sie bereits in

der Vergangenheit für eine ambulante Therapie schlecht erreichbar gewesen ist

und sich diese Situation angesichts der gekündigten Wohnung nicht verbessern

wird (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 22, vgl. oben E. 4.4.7.1).

Neben den Ansprüchen der Berufungsklägerin ist auch das Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende

Massnahme geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch

im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen

geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen

ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.

Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

für die Berufungsklägerin demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes

angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte

als verhältnismässig.

Es ist der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass die

Episode mit dem Messer für die Urteilsfindung nicht relevant ist und es wird

auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 397).

4.4.8 Der

Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer

Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Die

Berufungsklägerin hat mit der durch sie begangenen schweren Delikte nicht

unerhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die

Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger

strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020

E. 1.7.3). Die Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender

Begründung, insbesondere angesichts der chronifizierten Störung, eine mehrjährige

stationäre Behandlung als notwendig, ohne jedoch eine genaue Dauer nennen zu

können (Gutachten, Akten S. 68). Berücksichtigt man hierbei, dass die

Berufungsklägerin bisher keine Krankheitseinsicht zeigt, die Wahninhalte noch

Bestand haben und keine Anzeichen für eine Medikamenteninnahme bestehen, so erscheint

ein Behandlungszeitraum von 5 Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten,

durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Zudem empfiehlt die

Sachverständige zivilrechtliche Massnahmen sowie eine IV-Anmeldung (Gutachten,

Akten S. 69).

4.4.9 Für

die Behandlung der schweren psychischen Störung der Berufungsklägerin gibt es

laut der Sachverständigen eine reale Therapiemöglichkeit in einer geeigneten

Einrichtung, wobei sie insbesondere die Forensische Klinik der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) nennt (Gutachten, Akten S. 68).

4.5 Im

Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche

Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier

geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.

5. Zivilforderung

Was die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von

CHF 10'048.– anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin

die mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte Brandstiftung in

schuldunfähigem Zustand begangen hat (vgl. oben E. 3). Gemäss Art. 375 Abs. 1

StPO hat im Massnahmeverfahren auch im Falle einer schuldunfähigen

beschuldigten Person ein Entscheid über Zivilforderungen zu ergehen. Zwar ist

für den Bereich des Zivilrechts von fehlender Urteilsfähigkeit nach Art. 16

des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auszugehen, wodurch die Verschuldenshaftung

nach Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) von vornherein als

Anspruchsgrundlage entfällt. In Frage käme allenfalls eine Billigkeitshaftung

gemäss Art. 54 OR. Nach dieser Bestimmung haften urteilsunfähige Personen

nur, wenn sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aus Billigkeit,

insbesondere Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit, eine Haftung aufdrängt,

was gewöhnlich bei besonders guter finanzieller Lage der Schädigerin der Fall

ist. Aus Billigkeit zu verneinen ist die Haftpflicht umso eher, je mehr der oder

die Geschädigte selber imstande ist, einen Schaden zu verkraften (Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Aufl.,

Basel 2020, Art. 54 OR N 8). Von einer guten finanziellen Lage kann bei

der Berufungsklägerin klarerweise nicht ausgegangen werden. Sie ist

offensichtlich mittellos bzw. von der Sozialhilfe abhängig. Zudem ist davon

auszugehen, dass die Privatklägerin dazu imstande ist, den finanziellen Schaden

zu verkraften, zumal keine übermässige Belastung ersichtlich ist. Demnach ist

die geltend gemachte Zivilforderung mangels zivilrechtlichem Verschulden der

Berufungsklägerin abzuweisen.

6. Kosten

6.1 Wurde

das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder

wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt

werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419

StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog

anzuwenden (Bommer, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 375 StPO N 22 ff.). Die

Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine

Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der

beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den

Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten

Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Domeisen, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7 f.).

6.2 Wie

bereits dargelegt worden ist, kann bei der Berufungsklägerin klarerweise nicht

von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen

werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und das

zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche ordentlichen

Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.

7. Honorar

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.–,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf CHF 880.– sowie

8,1% auf CHF

2'142.–

), somit total CHF 3'263.25 aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten

auferlegt worden sind (vgl. oben E. 6), ist kein Rückforderungsvorbehalt

anzuordnen (Art. 135 Abs. 4 StPO

e contrario).

Das

Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von A____ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung;

-

Feststellung, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 285

Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise

erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art.

19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);

-

Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gegenstände;

-

Entscheid über die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Feststellungen – die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen, teilweise

versuchten, qualifizierten Brandstiftung, gemäss Art. 221 Abs. 2, teilw. i.V.m.

22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat,

diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19

Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung

eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1

des Strafgesetzbuches angeordnet.

Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von

CHF 10'048.– wird abgewiesen.

Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF

72.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf

CHF 880.– sowie 8,1 % auf CHF 2'142.–), somit total CHF 3'263.25

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagte 2 (E. 5, Dispositiv und RMB)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Gutachterin Dr. med. [...]

-

Gebäudeversicherung Basel-Stadt

-

Privatkläger [...] (Dispositiv)

-

Privatkläger [...] (Dispositiv)

-

Privatklägerin [...] (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.