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Entscheid

SB.2023.34

mehrfache Beschimpfung

14. November 2023Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte die Berufungsklägerin mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.34

ENTSCHEID

vom 14. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

lic. iur. Sara Lamm und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. Januar 2020

Entscheide des

Appellationsgerichts DGS.2022.6 vom 11. April 2023

und SB.2020.12 vom 19. Januar

2022 (wiederhergestelltes Berufungs-

verfahren)

betreffend mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungsklägerin) lebt in Belgien. Sie hat mit dem in

Basel wohnhaften B____ (Privatkläger) einen gemeinsamen Sohn. Im E-Mail-Verkehr

vom 18. Juni 2019 zwischen den Eltern kam es zu Äusserungen der

Berufungsklägerin, derentwegen der Privatkläger bei der Kantonspolizei

Basel-Stadt gleichentags Strafanzeige und Strafantrag wegen Beschimpfung erhob.

Die beanstandeten E-Mails sind in englischer Sprache verfasst und ergingen

gemäss den Betreffzeilen (Re: Warte auf ihre Anzeige, Re: Jetzt müssen sie

warten) in Beantwortung von Nachrichten des Privatklägers.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte die Berufungsklägerin mit Strafbefehl

vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 360.– und zur

Tragung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl wurde in der Amtssprache (auf

Deutsch) geschrieben.

Dagegen erhob

sie in eigenem Namen mit Schreiben vom 23. August 2029 Einsprache. In diesem

auf Französisch verfasste Schreiben macht die Berufungsklägerin sprachliche

Verständnisschwierigkeiten geltend. Sie sei bisher nie angehört worden. Es gebe

einen Konflikt mit dem Privatkläger und ein Verfahren in Belgien wegen der

Obhut und der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn. Zudem habe auch der

Privatkläger Beleidigungen geäussert.

Im Hinblick auf

die Hauptverhandlung vor Strafgericht Basel-Stadt wurde die Berufungsklägerin

mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Dezember 2019 dispensiert, so dass

das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020 in ihrer

Abwesenheit erging. Mit diesem Strafurteil wurde die Berufungsklägerin der

mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von

30 Tages­sätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit 2 Jahre).

Die

Berufungsklägerin meldete dagegen wiederum in eigenem Namen am 30. Januar 2020 Berufung

an, welche gemäss Zwischenentscheid des Appellationsgericht vom 28. April 2020

rechtzeitig erfolgte. Da die Berufungsklägerin der Verhandlung vom 19. Januar

2022 fernblieb, hat das Appellationsgericht das Berufungsverfahren zunächst als

erledigt abgeschrieben (Entscheid vom 19. Januar 2022). Auf Gesuch der

Berufungsklägerin stellte das Appellationsgericht den Berufungstermin später wieder

her (Entscheid vom 11. April 2023) und lud die Berufungsklägerin zur zweiten

Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 vor, an der sie wiederum nicht

erschien. Anlässlich dieses Verhandlungstermins hat das Berufungsgericht in

Abwesenheit der Berufungsklägerin gestützt auf die Verfahrensakten eine mündliche

Beratung durchgeführt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Zwischenentscheid vom 28. April 2020

wurde die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben. Die Berufungsklägerin wohnt

in Belgien, so dass die Rückzugsfiktion zufolge Nichterscheinens fragwürdig

erscheint und jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht in Frage

kommt. Befindet sich die vorgeladene Person im Ausland, besteht keine

Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Die Vorladung stellt daher in

der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr die beschuldigte Person keine Folge,

darf sie keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (BGE 140 IV 86 E. 2.3; Jositsch/‌Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 205 N 2; Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.

201.

N 2a und 6b, Art. 205 N 1a). Demzufolge ist der versäumte

Verhandlungstermin vom 19. Januar 2022 mit Entscheid vom 11. April 2023

wiederhergestellt worden.

1.2

Die Berufungsklägerin ist zum zweiten

Verhandlungstermin von heute wiederum nicht erschienen. Ein

Abschreibungsbeschluss gestützt auf die Rückzugsfiktion kommt im vorliegenden

Einzelfall wiederum nicht infrage. Vielmehr bietet es sich an, dem Präjudiz des

Kantonsgericht Luzern zu folgen und sinngemäss nach den Bestimmungen über das

Abwesenheitsverfahren vorzugehen (KGer LU vom 18. Oktober 2017, in: CAN 2018

Nr. 36, S. 109). Dabei ist allerdings (in sinngemässer Anwendung von Art. 366

Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) den

bisherigen Äusserungsmöglichkeiten der beschuldigten Person und der Beweislage

Rechnung zu tragen.

2.

2.1

Dem vorliegenden Verfahren liegt ein mutmassliches

Antragsdelikt zugrunde, welches im Ausland begangen wurde. Es handelt sich also

um ein internationales Verhältnis. Die streitbetroffenen E-Mails wurden in

Belgien verfasst. Entsprechend befindet sich der Handlungsort (als primäre

Anknüpfung für die Zuständigkeit) in Belgien. Art. 3 des belgischen

Strafgesetzbuchs sieht die Zuständigkeit Belgiens für auf dem eigenen

Staatsgebiet begangene Straftaten vor. Alternativ besteht in der Schweiz bei

ehrverletzenden Äusserungen, die per E-Mail vom Ausland in die Schweiz gesandt

werden, am Erfolgsort eine Zuständigkeit für die Strafverfolgung (BGE 125 IV 177; Obergericht Zürich UE210332 vom 10. Mai 2022; AGE SB.2015.61 vom 13. Juni

2017). Allerdings bildet der Erfolgsort (gegenüber dem Handlungsort) bloss

subsidiäres Anknüpfungskriterium. In erster Linie ist der Ort entscheidend, wo

sich der Täter im Zeitpunkt der Tat physisch befindet (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Auflage 2019, Art. 8 N 9). Angesichts des völkerrechtlichen

Territorialitätsprinzips, wonach die Straf- und Staatsgewalt eines Staates

nicht über die Landesgrenzen hinausreicht, und des grundrechtlichen Anspruchs

der im Ausland befindlichen beschuldigten Person, in Anwesenheit beurteilt zu

werden, bieten sich bei der Zuständigkeit am Erfolgsort praktische Probleme,

welche bei der Abwicklung eines Strafverfahrens zu Komplikationen führen

können.

2.2

Die beschuldigte Person hat einen

grundrechtlichen Anspruch, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101]; BGE 127 I 213 E. 3, 129 II 56 E. 6.2; BGer 6B_45/2021 vom 27.

April 2022 E. 1.4.1 und 1.6). Sie hat überdies das Recht, in einer ihr

verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie

erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden und unentgeltliche Unterstützung

durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des

Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 32

Abs. 2 BV). Gemäss der Strafprozessordnung darf das Vorverfahren (zum Beispiel

mit dem Erlass eines Strafbefehls) abgeschlossen werden, wenn die Staatsanwaltschaft

die Untersuchung als «vollständig» erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei sind

insbesondere die Vorschriften über die Befragung der beschuldigten Person über

ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 161 StPO), die tatsächliche und rechtliche

Abklärung des Sachverhalts und die Abklärung der persönlichen Verhältnisse der

beschuldigten Person (Art. 308 Abs. 1 und 2 StPO) zu beachten. Im Falle

einer Einsprache gegen einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft

nötigenfalls weitere Beweise abzunehmen und zu entscheiden, ob sie das

Verfahren mittels Strafbefehls oder Anklage weiterzuführen oder mittels

Einstellungsverfügung abzuschliessen hat (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Zu den

erforderlichen Beweisabnahmen vor Erlass des Strafbefehls gehört gemäss der

Kommentierung primär die Einvernahme der beschuldigten Person. Unterlassene

Beweiserhebungen können dazu führen, dass das Gericht die Strafsache an die

Staatsanwaltschaft zurückweist (Jositsch/‌Schmid,

a.a.O., Art. 355 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_240/2011 vom 28. Juni 2011).

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren wurde die Berufungsklägerin

ohne Anhörung allein gestützt auf die vom Privatkläger eingereichten Unterlagen

verurteilt. Im Unterschied zum Luzerner Präjudiz wurde im Vorverfahren weder

versucht, die Berufungsklägerin in der Schweiz vorzuladen, noch sie auf dem

Rechtshilfeweg zu befragen (vgl. KGer LU vom 18. Oktober 2017 E. 1.2 und 5.3.1,

in: CAN 2018 Nr. 36 S. 109). Die Sachverhaltsabklärungen sind im vorliegenden

Fall klarerweise unvollständig und lückenhaft, so dass gestützt darauf kein

Schuldspruch ergehen kann.

Sodann besteht ein sprachliches Problem. Die in Belgien

wohnhafte Berufungsklägerin hat auf Französisch (und Englisch) geschrieben und macht

geltend, kein Deutsch zu verstehen. Sie hat als Beschuldigte das Recht, dass

ihr die Vorwürfe in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet werden. Dies ist

im Verlauf des Strafverfahrens bisher nicht geschehen, weshalb auch insoweit

kein Schuldspruch ergehen kann.

3.2

Nach erhobener Einsprache wurde die Berufungsklägerin

im Verfahren vor Strafgericht dispensiert (Akten S. 86 f.). Diese Dispensierung

vermag allerdings weder die lückenhafte Sachverhaltsabklärung noch die

sprachliche Aufklärungslücke zu heilen. Damit konnten die Mängel des

Vorverfahrens auch im strafgerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Vielmehr

wäre die Anwesenheit der Berufungsklägerin in der Hauptverhandlung im Sinne von

Art. 336 Abs. 3 StPO «erforderlich» gewesen, um sie zur Person und zur

Sache zu befragen und um ihr die Anklagevorwürfe in einer ihr verständlichen

Sprache mitzuteilen. Der in Abwesenheit der Berufungsklägerin ergangene

Schuldspruch des Strafgerichts ist aufzuheben.

3.3

Im Berufungsverfahren ist zunächst am

verfahrensleitenden Entscheid, der Berufungsklägerin keine amtliche

Verteidigung zu bestellen, festzuhalten. Zum einen handelt es sich um einen

Bagatellfall ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, für den die

amtliche Verteidigung nicht bewilligt werden kann (vgl. Verfügung vom 9.

Dezember 2021). Zum andern vermöchte in der vorliegenden Konstellation auch die

Bestellung eines Verteidigers nichts daran zu ändern, dass die Strafbehörden die

Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen zu ergänzen haben.

Eine Heilung der bisherigen Verfahrensmängel fällt auch im

Berufungsverfahren ausser Betracht. Es widerspricht dem Wesen des

Berufungsverfahrens, wenn die Berufungsinstanz grundlegende Ergänzungen

vornehmen muss, die das Anklagefundament betreffen oder erstmals Rechtshilfegesuche

stellen muss, welche bereits die Staatsanwaltschaft hätte in Erwägung ziehen

müssen (vgl. KGer LU vom 18. Oktober 2017 E. 1.2 und 5.3.1, in: CAN 2018 Nr. 36

S. 109).

Der Anzeigesteller und die Berufungsklägerin haben einen

gemeinsamen Sohn, der mit seiner Mutter in Belgien lebt. Es gibt Anhaltspunkte

für Konflikte zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit kindesrechtlichen

Belangen. Die mit der Strafanzeige eingereichten E-Mails müssen in diesem Kontext

betrachtet werden, was beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht möglich ist.

Gerade bei Beschimpfungen kann der Kontext einer Äusserung Bedeutung erlangen,

etwa im Hinblick auf die Fragen der Provokation oder Retorsion (Art. 177 Abs. 2

und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).

3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit

Strafbefehl zur Anklage gebrachte Strafsache nicht beurteilt werden kann. Sie

ist zum Entscheid über die Ergänzung des Vorverfahrens und das weitere Vorgehen

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO).

4.

Für den vorliegenden Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu

erheben (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Im wiederhergestellten Berufungsverfahren

wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird

zum Entscheid über die Ergänzung des Vorverfahrens und das weitere Vorgehen an

die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 355 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung).

Für das Berufungsverfahren wird keine Gebühr erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.