SB.2023.34
mehrfache Beschimpfung
14. November 2023Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte die Berufungsklägerin mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.34
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Sara Lamm und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Januar 2020
Entscheide des
Appellationsgerichts DGS.2022.6 vom 11. April 2023
und SB.2020.12 vom 19. Januar
2022 (wiederhergestelltes Berufungs-
verfahren)
betreffend mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin) lebt in Belgien. Sie hat mit dem in
Basel wohnhaften B____ (Privatkläger) einen gemeinsamen Sohn. Im E-Mail-Verkehr
vom 18. Juni 2019 zwischen den Eltern kam es zu Äusserungen der
Berufungsklägerin, derentwegen der Privatkläger bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt gleichentags Strafanzeige und Strafantrag wegen Beschimpfung erhob.
Die beanstandeten E-Mails sind in englischer Sprache verfasst und ergingen
gemäss den Betreffzeilen (Re: Warte auf ihre Anzeige, Re: Jetzt müssen sie
warten) in Beantwortung von Nachrichten des Privatklägers.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte die Berufungsklägerin mit Strafbefehl
vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 360.– und zur
Tragung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl wurde in der Amtssprache (auf
Deutsch) geschrieben.
Dagegen erhob
sie in eigenem Namen mit Schreiben vom 23. August 2029 Einsprache. In diesem
auf Französisch verfasste Schreiben macht die Berufungsklägerin sprachliche
Verständnisschwierigkeiten geltend. Sie sei bisher nie angehört worden. Es gebe
einen Konflikt mit dem Privatkläger und ein Verfahren in Belgien wegen der
Obhut und der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn. Zudem habe auch der
Privatkläger Beleidigungen geäussert.
Im Hinblick auf
die Hauptverhandlung vor Strafgericht Basel-Stadt wurde die Berufungsklägerin
mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Dezember 2019 dispensiert, so dass
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020 in ihrer
Abwesenheit erging. Mit diesem Strafurteil wurde die Berufungsklägerin der
mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit 2 Jahre).
Die
Berufungsklägerin meldete dagegen wiederum in eigenem Namen am 30. Januar 2020 Berufung
an, welche gemäss Zwischenentscheid des Appellationsgericht vom 28. April 2020
rechtzeitig erfolgte. Da die Berufungsklägerin der Verhandlung vom 19. Januar
2022 fernblieb, hat das Appellationsgericht das Berufungsverfahren zunächst als
erledigt abgeschrieben (Entscheid vom 19. Januar 2022). Auf Gesuch der
Berufungsklägerin stellte das Appellationsgericht den Berufungstermin später wieder
her (Entscheid vom 11. April 2023) und lud die Berufungsklägerin zur zweiten
Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 vor, an der sie wiederum nicht
erschien. Anlässlich dieses Verhandlungstermins hat das Berufungsgericht in
Abwesenheit der Berufungsklägerin gestützt auf die Verfahrensakten eine mündliche
Beratung durchgeführt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Zwischenentscheid vom 28. April 2020
wurde die vorliegende Berufung rechtzeitig erhoben. Die Berufungsklägerin wohnt
in Belgien, so dass die Rückzugsfiktion zufolge Nichterscheinens fragwürdig
erscheint und jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht in Frage
kommt. Befindet sich die vorgeladene Person im Ausland, besteht keine
Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten. Die Vorladung stellt daher in
der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr die beschuldigte Person keine Folge,
darf sie keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden (BGE 140 IV 86 E. 2.3; Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 205 N 2; Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
201.
N 2a und 6b, Art. 205 N 1a). Demzufolge ist der versäumte
Verhandlungstermin vom 19. Januar 2022 mit Entscheid vom 11. April 2023
wiederhergestellt worden.
1.2
Die Berufungsklägerin ist zum zweiten
Verhandlungstermin von heute wiederum nicht erschienen. Ein
Abschreibungsbeschluss gestützt auf die Rückzugsfiktion kommt im vorliegenden
Einzelfall wiederum nicht infrage. Vielmehr bietet es sich an, dem Präjudiz des
Kantonsgericht Luzern zu folgen und sinngemäss nach den Bestimmungen über das
Abwesenheitsverfahren vorzugehen (KGer LU vom 18. Oktober 2017, in: CAN 2018
Nr. 36, S. 109). Dabei ist allerdings (in sinngemässer Anwendung von Art. 366
Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) den
bisherigen Äusserungsmöglichkeiten der beschuldigten Person und der Beweislage
Rechnung zu tragen.
2.
2.1
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein mutmassliches
Antragsdelikt zugrunde, welches im Ausland begangen wurde. Es handelt sich also
um ein internationales Verhältnis. Die streitbetroffenen E-Mails wurden in
Belgien verfasst. Entsprechend befindet sich der Handlungsort (als primäre
Anknüpfung für die Zuständigkeit) in Belgien. Art. 3 des belgischen
Strafgesetzbuchs sieht die Zuständigkeit Belgiens für auf dem eigenen
Staatsgebiet begangene Straftaten vor. Alternativ besteht in der Schweiz bei
ehrverletzenden Äusserungen, die per E-Mail vom Ausland in die Schweiz gesandt
werden, am Erfolgsort eine Zuständigkeit für die Strafverfolgung (BGE 125 IV 177; Obergericht Zürich UE210332 vom 10. Mai 2022; AGE SB.2015.61 vom 13. Juni
2017). Allerdings bildet der Erfolgsort (gegenüber dem Handlungsort) bloss
subsidiäres Anknüpfungskriterium. In erster Linie ist der Ort entscheidend, wo
sich der Täter im Zeitpunkt der Tat physisch befindet (Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Auflage 2019, Art. 8 N 9). Angesichts des völkerrechtlichen
Territorialitätsprinzips, wonach die Straf- und Staatsgewalt eines Staates
nicht über die Landesgrenzen hinausreicht, und des grundrechtlichen Anspruchs
der im Ausland befindlichen beschuldigten Person, in Anwesenheit beurteilt zu
werden, bieten sich bei der Zuständigkeit am Erfolgsort praktische Probleme,
welche bei der Abwicklung eines Strafverfahrens zu Komplikationen führen
können.
2.2
Die beschuldigte Person hat einen
grundrechtlichen Anspruch, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; BGE 127 I 213 E. 3, 129 II 56 E. 6.2; BGer 6B_45/2021 vom 27.
April 2022 E. 1.4.1 und 1.6). Sie hat überdies das Recht, in einer ihr
verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie
erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden und unentgeltliche Unterstützung
durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des
Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 32
Abs. 2 BV). Gemäss der Strafprozessordnung darf das Vorverfahren (zum Beispiel
mit dem Erlass eines Strafbefehls) abgeschlossen werden, wenn die Staatsanwaltschaft
die Untersuchung als «vollständig» erachtet (Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei sind
insbesondere die Vorschriften über die Befragung der beschuldigten Person über
ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 161 StPO), die tatsächliche und rechtliche
Abklärung des Sachverhalts und die Abklärung der persönlichen Verhältnisse der
beschuldigten Person (Art. 308 Abs. 1 und 2 StPO) zu beachten. Im Falle
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft
nötigenfalls weitere Beweise abzunehmen und zu entscheiden, ob sie das
Verfahren mittels Strafbefehls oder Anklage weiterzuführen oder mittels
Einstellungsverfügung abzuschliessen hat (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO). Zu den
erforderlichen Beweisabnahmen vor Erlass des Strafbefehls gehört gemäss der
Kommentierung primär die Einvernahme der beschuldigten Person. Unterlassene
Beweiserhebungen können dazu führen, dass das Gericht die Strafsache an die
Staatsanwaltschaft zurückweist (Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 355 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_240/2011 vom 28. Juni 2011).
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren wurde die Berufungsklägerin
ohne Anhörung allein gestützt auf die vom Privatkläger eingereichten Unterlagen
verurteilt. Im Unterschied zum Luzerner Präjudiz wurde im Vorverfahren weder
versucht, die Berufungsklägerin in der Schweiz vorzuladen, noch sie auf dem
Rechtshilfeweg zu befragen (vgl. KGer LU vom 18. Oktober 2017 E. 1.2 und 5.3.1,
in: CAN 2018 Nr. 36 S. 109). Die Sachverhaltsabklärungen sind im vorliegenden
Fall klarerweise unvollständig und lückenhaft, so dass gestützt darauf kein
Schuldspruch ergehen kann.
Sodann besteht ein sprachliches Problem. Die in Belgien
wohnhafte Berufungsklägerin hat auf Französisch (und Englisch) geschrieben und macht
geltend, kein Deutsch zu verstehen. Sie hat als Beschuldigte das Recht, dass
ihr die Vorwürfe in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet werden. Dies ist
im Verlauf des Strafverfahrens bisher nicht geschehen, weshalb auch insoweit
kein Schuldspruch ergehen kann.
3.2
Nach erhobener Einsprache wurde die Berufungsklägerin
im Verfahren vor Strafgericht dispensiert (Akten S. 86 f.). Diese Dispensierung
vermag allerdings weder die lückenhafte Sachverhaltsabklärung noch die
sprachliche Aufklärungslücke zu heilen. Damit konnten die Mängel des
Vorverfahrens auch im strafgerichtlichen Verfahren nicht behoben werden. Vielmehr
wäre die Anwesenheit der Berufungsklägerin in der Hauptverhandlung im Sinne von
Art. 336 Abs. 3 StPO «erforderlich» gewesen, um sie zur Person und zur
Sache zu befragen und um ihr die Anklagevorwürfe in einer ihr verständlichen
Sprache mitzuteilen. Der in Abwesenheit der Berufungsklägerin ergangene
Schuldspruch des Strafgerichts ist aufzuheben.
3.3
Im Berufungsverfahren ist zunächst am
verfahrensleitenden Entscheid, der Berufungsklägerin keine amtliche
Verteidigung zu bestellen, festzuhalten. Zum einen handelt es sich um einen
Bagatellfall ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, für den die
amtliche Verteidigung nicht bewilligt werden kann (vgl. Verfügung vom 9.
Dezember 2021). Zum andern vermöchte in der vorliegenden Konstellation auch die
Bestellung eines Verteidigers nichts daran zu ändern, dass die Strafbehörden die
Sachverhaltsabklärungen von Amtes wegen zu ergänzen haben.
Eine Heilung der bisherigen Verfahrensmängel fällt auch im
Berufungsverfahren ausser Betracht. Es widerspricht dem Wesen des
Berufungsverfahrens, wenn die Berufungsinstanz grundlegende Ergänzungen
vornehmen muss, die das Anklagefundament betreffen oder erstmals Rechtshilfegesuche
stellen muss, welche bereits die Staatsanwaltschaft hätte in Erwägung ziehen
müssen (vgl. KGer LU vom 18. Oktober 2017 E. 1.2 und 5.3.1, in: CAN 2018 Nr. 36
S. 109).
Der Anzeigesteller und die Berufungsklägerin haben einen
gemeinsamen Sohn, der mit seiner Mutter in Belgien lebt. Es gibt Anhaltspunkte
für Konflikte zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit kindesrechtlichen
Belangen. Die mit der Strafanzeige eingereichten E-Mails müssen in diesem Kontext
betrachtet werden, was beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht möglich ist.
Gerade bei Beschimpfungen kann der Kontext einer Äusserung Bedeutung erlangen,
etwa im Hinblick auf die Fragen der Provokation oder Retorsion (Art. 177 Abs. 2
und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]).
3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit
Strafbefehl zur Anklage gebrachte Strafsache nicht beurteilt werden kann. Sie
ist zum Entscheid über die Ergänzung des Vorverfahrens und das weitere Vorgehen
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO).
4.
Für den vorliegenden Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Im wiederhergestellten Berufungsverfahren
wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird
zum Entscheid über die Ergänzung des Vorverfahrens und das weitere Vorgehen an
die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 355 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung).
Für das Berufungsverfahren wird keine Gebühr erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.