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Entscheid

SB.2023.35

Landesverweisung

22. April 2024Deutsch44 min

Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.35

URTEIL

vom 22.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic iur. Lucienne

Renaud, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 29. September 2022

(SG.2022.86)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022 wurde A____

der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren, unter Einreichung der Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt.

Zudem wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine

Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen sowie die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem angeordnet. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF

10'872.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt. Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wurde (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung) ein Honorar von CHF 11'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und

Spesenvergütung) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Mit demselben Urteil wurde B____ der versuchten schweren

Körperverletzung, des Unterlassens der Nothilfe (Behinderung der Nothilfe)

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

Erwägungen

der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu

einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. B____ wurden Verfahrenskosten in der

Höhe von CHF 19'958.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt.

Sein amtlicher Verteidiger wurde, ebenfalls unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

StPO, aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

A____ und B____ wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung

einer Genugtuung von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15.

Oktober 2021, an [...] verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von

CHF 5'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die

künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg vorbehalten

bleibt.

Sämtliche beschlagnahmten Kleidungsstücke wurden in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die CD und der

USB-Stick mit der Krankengeschichte des Opfers verblieben bei den Akten.

Schliesslich wurde dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ebenfalls

ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil haben sowohl B____ als auch A____

Berufung angemeldet und Letzterer hat diese mit Datum vom 24. April 2023

erklärt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde festgestellt, dass B____ keine

Berufungserklärung eingereicht hat. Seinem amtlichen Verteidiger, [...],

Advokat, ist daraufhin ein Honorar sowie eine Entschädigung für die von ihm

bezahlten Dolmetscherkosten und Auslagen von total CHF 1'774.35

Dispositiv

ausgerichtet worden. Demnach hat B____ das Urteil des Strafgerichts akzeptiert,

sodass sämtliche ihn betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2023 beantragt A____

(nachfolgend: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, es

sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 29. September 2022 von

einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und folglich von

einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen (Ziff. 1). Im

Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 2). Sodann sei dem

Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

gewähren (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ist dem Berufungskläger die

amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, auch für das Berufungsverfahren

bewilligt worden. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben

innert Frist Anschlussberufung erklärt resp. Nichteintreten auf die Berufung

beantragt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 hat der Berufungskläger unter

Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung begründet und mitgeteilt,

dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde erhoben habe. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er deshalb, es sei das vorliegende

Berufungsverfahren bis zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

(Verfahrensnummer [...]) zu sistieren (Ziff. 1). Zudem sei das

Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, das entsprechende Urteil umgehend dem

Appellationsgericht zukommen zu lassen (Ziff. 2). Mit Berufungsantwort vom 19.

Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der

Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin

den Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Berufungsverfahrens

abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich vorliegend um einen Haftfall

handle, welcher somit besonders beförderlich zu behandeln sei. Zudem stehe die

Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se

entgegen. Den Betroffenen treffe – unabhängig davon, aus welchen Gründen ihm in

der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei – bei der

Feststellung von Umständen, die eine individuelle Gefährdung in seinem

Heimatland begründen, stets eine Mitwirkungspflicht (mit Verweis auf BGer

6B_1367/2022 vom 7. August 2023). Gegen diese Verfügung ist innert Frist kein

Rechtsmittel ergriffen worden. Gleichentags ist dem Bundesverwaltungsgericht

eine Verfahrensstandanfrage bezüglich der Beschwerde des Berufungsklägers gegen

die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Mai 2020

betreffend Asyl und Wegweisung zugestellt worden, mit der Bitte um Zustellung

des Beschwerdeentscheids. Mit Schreiben vom 16. November 2023 hat das

Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren des

Berufungsklägers gegen die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 betreffend Asyl

und Wegweisung aufgrund anderweitiger, dringlicher Verfahren nach wie vor hängig

und das Urteil noch ausstehend sei.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 15.

Januar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 geladen

worden. Zugleich ist den Parteien die Stellungnahme des

Bundesverwaltungsgerichts zur Verfahrensstandanfrage zur Kenntnisnahme

zugestellt worden. Mit weiterer Verfügung vom 4. Januar 2024 ist das SEM um

aktuelle Auskünfte zur Frage, ob eine Landesverweisung nach Sri Lanka im

konkreten Fall vollzogen werden kann, gebeten worden. Mit Schreiben vom 29.

Februar 2024 ist dem SEM die Verfügung vom 4. Januar 2024 nochmals zugestellt

worden, mit dem Hinweis, dass die Anfrage bisher unbeantwortet geblieben sei

und um zeitnahe Beantwortung gebeten werde. Dieses Schreiben ist seitens des

SEM wiederum an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, woraufhin

dieses in seinem Antwortschreiben an das SEM (mit Kopie an das Appellationsgericht)

vom 19. März 2024 mitgeteilt hat, dass das Urteil noch ausstehend sei und

das Gericht darum bemüht sein werde, es möglichst rasch zum Abschluss zu

bringen. Über diesen Umstand sei das Appellationsgericht bereits mit Eingabe

vom 16. November 2023 informiert worden. Dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens

komme nach wie vor eine hohe Priorität zu und das Bundesverwaltungsgericht sei

darum bemüht, dieses so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Mit

Verfügung vom 17. April 2024 ist das SEM letztmalig aufgefordert worden, eine

Stellungnahme zur Anfrage vom 4. Januar bzw. 29. Februar 2024 einzureichen.

Diesem Ersuchen kam das SEM nunmehr mit Schreiben vom 18. April 2024 nach.

Schliesslich hat die Verfahrensleiterin den Parteien den

Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] vom 28. März 2024 zur

Kenntnis weitergeleitet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 ist

der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2 Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche

Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit

verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten.

Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Schuldsprüche wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Gleiches gilt für die

Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF

15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] (in

solidarischer Haftung mit B____), die Abweisung der Mehrforderung im Betrage

von CHF 5'000.–, die Einziehung der beschlagnahmten Kleidungsstücke und schliesslich

das erstinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sowie des

unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers. Über diese Punkte ist im

Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

2. Materielles

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von

zehn Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen

Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, von einer

Landesverweisung sei abzusehen. Zum einen begründet er dies mit seinem hängigen

Asylverfahren: Es sei zwar richtig, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.

Allerdings habe er dagegen Beschwerde erhoben und das diesbezügliche Verfahren

sei nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht pendent. Im Falle einer

Gutheissung durch das Bundesverwaltungsgericht würde er einen verstärkten

Schutz geniessen. So könne die Landesverweisung zwar auch gegenüber

Flüchtlingen und Asylbewerbern ausgesprochen werden, jedoch würden die Genfer

Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz eine Einschränkung der Zulässigkeit

der Ausweisung eines Flüchtlings aus der Schweiz vorsehen. Eine Ausweisung

dürfe demnach nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen

Ordnung ergehen (vgl. Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30] sowie

Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). In Bezug auf den schweren

persönlichen Härtefall führt der Berufungskläger zudem aus, es sei nicht

ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihn und den Mittäter B____ in dieser

Hinsicht unterschiedlich behandelt habe. So habe die Vorinstanz den schweren

persönlichen Härtefall des Mittäters primär mit seiner familiären Situation

begründet. Tatsache sei aber, dass dessen Frau der Staatsanwaltschaft

mitgeteilt habe, dass sie geschieden seien. Sodann habe es sich nur um eine

kirchliche Eheschliessung gehandelt, die Ehegatten hätten auch nie

zusammengelebt und die Ex-Frau habe B____ erst knapp zwei Monate nach der

Inhaftierung überhaupt besucht. Auch die Kinder scheinen nicht wirklich ein

intaktes Verhältnis zum Vater gehabt zu haben. Unter diesen Umständen könne der

schwere persönliche Härtefall offensichtlich nicht mit der

Familienkonstellation begründet werden. Ein normales Familienleben habe beim

Mittäter nie existiert. Auch die weiteren Gesichtspunkte könnten keine Bevorzugung

des Mittäters rechtfertigen. Dieser habe stets nur auf Abruf gearbeitet, sei

seit seiner Einreise sozialhilfeabhängig, verfüge über zwei Vorstrafen und ein

reiches Betreibungsregister. Es könne also auch beim Mittäter mitnichten von einer

gelungenen Integration ausgegangen werden. Vielmehr sei der Härtefall bei

beiden Parteien einzig und allein mit dem (allfälligen) Asylstatus zu

rechtfertigen. Der Berufungskläger müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit

massiven physischen Repressalien rechnen. Er sei vor seiner Flucht zwei Mal

massiv mit einem Messer traktiert worden, sodass er sich in Spitalpflege

begeben musste. Offensichtlich sei im Gegenzug auch ein öffentliches Interesse

an einer Wegweisung gegeben. Doch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

zum Mittäter würden auch für den Berufungskläger gelten. Auch er sei zuvor nie

als Gewalttäter in Erscheinung getreten. Auch bei ihm handle es sich um eine

ungewöhnliche Konstellation und es könne mitnichten darauf geschlossen werden,

dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Zudem sei

anzufügen, dass der Berufungskläger weniger auf das Opfer eingewirkt habe als

der Mittäter, was denn auch aus dem tieferen Strafmass erkennbar sei. Der

vorliegende Vorfall sei offenkundig aufgrund eines Alkohol- und Drogenexzesses

ausgelöst worden. Der Berufungskläger habe im Rahmen des Strafvollzuges keinen

Zugang mehr zu Rauschmitteln und habe die diesbezügliche Problematik erkannt

und werde sich auch nach einer Entlassung daran halten. Dementsprechend sei

auch beim Berufungskläger von einer Landesverweisung unter der Voraussetzung,

dass seine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich sei,

abzusehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1624 ff.).

Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der

Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung nochmals hervor, dass der

Berufungskläger gegen den negativen Asylentscheid rekurriert und das

Bundesverwaltungsgericht noch keinen Entscheid getroffen habe. Es bestehe deshalb

noch immer die Möglichkeit, dass ihm ein Asylstatus gewährt werde. Deshalb

stelle sich die Frage, was passieren würde, wenn das Berufungsgericht nun

aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels die Landesverweisung bestätige und in

der Folge dem Berufungskläger doch noch ein Asylstatus zugebilligt werde. Es

sei fraglich, dass dann ein Revisionsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte (vgl.

Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1687).

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber

beantragt, dass die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Landesverweis

für die Dauer von zehn Jahren zu bestätigen sei. Der Berufungskläger sei wegen

versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mithin wegen einer

Katalogtat, verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil sei im Strafpunkt unangefochten

geblieben, womit die Voraussetzungen von Art. 66a StGB erfüllt seien: Es

liege ein Fall von obligatorischer Landesverweisung vor. Der Berufungskläger

sei kein Bürger eines EU-Staates, womit das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch

nicht zur Anwendung gelange. Weiter verfüge er weder über einen gesicherten

Aufenthaltsstatus noch über gefestigte berufliche oder familiäre Beziehungen

zur Schweiz, weshalb nicht von einem Härtefall ausgegangen werden könne. Im

Übrigen würde auch eine Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer

Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Allfällige Belege, die die bei

einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland geltend gemachte Gefahr von massiven

physischen Repressalien objektivieren würden, seien indes nicht eingereicht

worden. Wie das SEM in seiner Stellungnahme an das Strafgericht vom 15. August

2022 ausgeführt habe, könne sich ein Flüchtling im Rahmen des

Wegweisungsvollzugs nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot

berufen, wenn er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle oder – wie

vorliegend der Berufungskläger – rechtskräftig wegen eines besonders schweren

Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei. Das menschenrechtliche

Rückschiebungsverbot gelte hingegen absolut, allerdings hindere der Grundsatz

des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb

die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der

Vollzugsbehörde liege (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der

Landesverweisung sei es deshalb erforderlich, dass auf den aktuellen

Sachverhalt, somit auch auf den gegenwärtigen Aufenthaltsstatus des

Berufungsklägers, abgestellt werde. Der Gesichtspunkt des

Non-Refoulement-Gebots wäre im Falle, dass die im Asylverfahren erhobene

Beschwerde gutgeheissen würde, in einem späteren Stadium durch die sachlich

zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen und der Vollzug der rechtskräftigen

Landesverweisung gegebenenfalls gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben. In

Bezug auf die Argumente betreffend den Mittäter sei schliesslich anzumerken,

dass sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lasse (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1638

ff.).

2.3 Das Strafgericht hält in seinen Erwägungen

zur gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Landesverweisung fest, dass

dieser als abgewiesener Asylbewerber bereits migrationsrechtlich über keinen

Aufenthaltstitel verfüge. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2

StGB stehe sodann zunächst die geringe Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der

Annahme eines persönlichen Härtefalls entgegen. Ausser zu einem in […] lebenden

Bruder verfüge der Berufungskläger in der Schweiz ausserdem über keine

nennenswerten sozialen Kontakte. Auch sonst sei er in keiner Weise integriert.

Es liege deshalb kein Härtefall vor und es müsse eine Landesverweisung

ausgesprochen werden. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat erscheine

eine Landesverweisung von zehn Jahren gerechtfertigt. Diese sei, da der

Berufungskläger nicht Angehöriger eines Schengen-Staates sei, im Schengener

Informationssystem einzutragen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 50 f., Akten S.

1482 f.).

2.4

2.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,

unabhängig der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten

Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss

zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist

und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar

2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

2.4.2 Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von

Sri Lanka und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober

2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten

Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer

Körperverletzung verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine

Landesverweisung sind somit erfüllt.

2.5

2.5.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend

nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen

des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S.

698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des

Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei

einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf

das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;

6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen

und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen

Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz

regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom

27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.

2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang

betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber.

Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private

Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9.

August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets

anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere

Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise

aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes

Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für

die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem

Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon

ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger

prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte

Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer

unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls

auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in

finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa

während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.

Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort

gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht

auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E.

2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

2.5.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein

Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der

strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das

Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte

Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem

Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember

2021 E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7).

2.5.3 Nach der gesetzlichen Systematik ist die

obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur

in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und

Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des

Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021

E. 1.1.1; je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145

E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches

öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.5.2).

2.5.4

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der

obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige

Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen

Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332

E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16,

S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die

unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind

(BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29.

November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem

Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK;

Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

[UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich

zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2

FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives

Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144

IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit

Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger

Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht

feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;

6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5;

je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss

Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden,

wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch

die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,

Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder

seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der

Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das

Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a

zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann

der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des

Völkerrechts entgegenstehen.

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat

ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und

unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1

UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen

anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn

stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,

gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der

Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu

bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der

Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder

Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit

stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des

EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi

gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal

gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;

vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).

2.6

2.6.1 Was zunächst die persönliche und familiäre

Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Sri Lanka geboren. Er

hat dort bis zur 11. Klasse die Schule besucht, jedoch keine Lehre

abgeschlossen und auch sonst keinen Beruf erlernt, aber als Maler gearbeitet

(vgl. Migrationsakten). Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der

Berufungskläger bereits längst volljährig. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid

des SEM vom 1. Mai 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und der

Berufungskläger aus der Schweiz weggewiesen, mithin auch nicht vorläufig

aufgenommen (vgl. Migrationsakten). Gegen diesen negativen Asylentscheid hat

der Berufungskläger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei

dieses Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor hängig ist. Der

Berufungskläger hält sich seit Juli 2017 und damit – im Unterschied zu

Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit

vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der

heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als mit der hiesigen. Die

Vorinstanz ist diesbezüglich noch von einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren

ausgegangen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Oktober

2021 in Haft genommen wurde, womit lediglich von einer geringen

Aufenthaltsdauer von gerade einmal vier Jahren ausgegangen werden kann, hat er

doch die restliche Zeit seither in Haft verbracht.

Bezüglich der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger

an, dass eine Schwester in Norwegen, ein Bruder in der Schweiz, ein weiterer

Bruder mittlerweile in Katar und der grösste Teil seiner Familie –

einschliesslich seiner Eltern und noch eines weiteren Bruders – in der Heimat

in Sri Lanka wohnhaft seien (vgl. Akten S. 29; Protokoll der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Gemäss Akten ist der Berufungskläger

ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Der sich in der Schweiz

aufhaltende Bruder des Berufungsklägers, [...], verfügt ebenfalls über kein

gefestigtes Aufenthaltsrecht, ist er doch selbst (abgewiesener) Asylsuchender

in der Schweiz. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger

sodann zum ersten Mal seine Freundin, mit der er angeblich seit sechs Jahren

zusammen sein soll, ins Feld geführt (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Es kann folglich keine Rede davon sein,

dass sich seine eigentliche Kernfamilie in der Schweiz befindet. Zur gelebten

Intensität der Beziehung zum Bruder, aber auch zu seiner mutmasslichen

Freundin, ist wenig bekannt. Zwar macht der Berufungskläger geltend, der Bruder

besuche ihn in der JVA […], es ist allerdings unklar geblieben, ob es sich

hierbei um regelmässige Besuche handelt. Auch auf explizite Nachfrage in Bezug

auf Besuche der Freundin im Gefängnis hat der Berufungskläger lediglich angegeben,

dies sei schwierig (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,

Akten S. 1698). Darüber hinaus ist auch kein enger Kontakt mit dem Bruder oder

der Freundin in Form eines brieflichen Austausches aktenkundig. Gleiches gilt

für die in Norwegen lebende Schwester.

2.6.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen

Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,

sich in dieser Hinsicht zu integrieren, denn er hat weder beruflich noch sozial

Fuss gefasst und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Er vermag zudem keinerlei Deutschkenntnisse

aufzuzeigen, auch wenn er geltend macht, im Vollzug an einem Deutschkurs

teilgenommen zu haben. Abgesehen vom in […] wohnhaften Bruder und der sich

angeblich in Basel aufhaltenden Freundin nennt er keine namhaften

Bezugspersonen aus seinem Umfeld. Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sozialnetz

in der Schweiz liegen somit keine vor. Hingegen gibt er konstant an, dass er Kontakt

zur Familie in Sri Lanka pflege. Der Berufungskläger nennt darüber hinaus keine

aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer gefestigten Verwurzelung in der

Schweiz zu unterstreichen vermögen. Es kann somit mitnichten von einer

gelungenen persönlichen und wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.

2.6.3 Der Berufungskläger argumentiert über weite

Teile, es sei von der Landesverweisung abzusehen, da auch bei seinem Mittäter

von einer Landesverweisung abgesehen worden sei. Dieser sei gar zu einer

längeren Freiheitsstrafe als er selbst verurteilt worden und weise keine

bessere Integration auf. Zwar bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht, aber es scheine in der vorliegenden Konstellation stossend, wenn er im

Gegensatz zum Mittäter des Landes verwiesen werde. Entgegen der Argumentation

des Berufungsklägers kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum

einen ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der Landesverweisung stets eine

umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob die

betroffenen Personen der gleichen Taten beschuldigt werden oder nicht. Zum

anderen ist die Situation des Berufungsklägers keinesfalls mit derjenigen von B____

vergleichbar: Zwar weist auch dieser durchaus eine mangelhafte Integration auf,

im Gegensatz zum Berufungskläger hält er sich jedoch als anerkannter Flüchtling

rechtmässig in der Schweiz auf und ist zumindest eine gewisse Zeit lang einer

geregelten Arbeit als Aushilfskoch nachgegangen. Insbesondere ist er jedoch

Vater dreier in der Schweiz geborener minderjähriger Kinder. Unabhängig davon,

ob B____ nach Ansicht des Berufungsklägers seiner Vaterrolle gerecht wird und

ein normales Familienleben führt, kann diese Argumentation nicht zur Begründung

des Härtefalls für den Berufungskläger selbst herangezogen werden. Wie soeben

dargelegt (vgl. E. 2.6.1 f.), hat der Berufungskläger keine in der Schweiz

lebende Kernfamilie, geht keiner beständigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt

vor allem migrationsrechtlich über keinen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis ist

somit festzuhalten, dass es durchaus zahlreiche Unterschiede zwischen dem

Berufungskläger und B____ gibt, die eine «Bevorzugung» im Rahmen der

Einzelfallprüfung zur Landesverweisung rechtfertigen, wobei nicht einzig der

unterschiedliche Asylstatus, sondern die Gesamtsituation ausschlaggebend ist.

2.6.4 Sodann sprechen vorliegend auch die gesundheitlichen

Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art.

66a Abs. 2 StGB. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu

seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt worden, wobei er angegeben hat,

dass er im Vollzug Xanax und ein weiteres Medikament einnehmen würde. Dies

helfe ihm dabei, besser einzuschlafen. Als Grund für die Einnahme der

Medikamente nennt er nebst den Schwierigkeiten beim Einschlafen Albträume sowie

psychische Probleme. Als weitere Ursache nennt er zwar auch den negativen

Asylentscheid. Allerdings lässt sich dieser nicht mit der Verschreibung der

Medikamente in zeitlichen Einklang bringen. Auf explizite Nachfrage hin, seit

wann er Xanax erhalte, hat er geantwortet, seit über sechs Monaten. Der

negative Asylentscheid datiert jedoch vom 1. Mai 2020. Auf diese Diskrepanz

angesprochen, hat der Berufungskläger angegeben, dass vor sechs Monaten ein

Entscheid gekommen sei, gemäss welchem er die Schweiz verlassen müsse, weshalb

er die Tabletten genommen habe (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1698). In Anbetracht der Tatsache, dass das

Verfahren gegen den negativen Asylentscheid nach wie vor beim

Bundesverwaltungsgericht hängig und der Entscheid noch ausstehend ist, ist

nicht erkennbar, auf welchen Entscheid sich der Berufungskläger hier bezieht.

Es kann vor diesem Hintergrund jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er die

Medikamente einzig aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs einnimmt. Auch

wenn dem so wäre, begründet die Einnahme dieser Medikamente keinen schweren

persönlichen Härtefall hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Dem seitens der

JVA […] eingereichten Führungsbericht vom 28. März 2024 sind denn auch keinerlei

Anhaltspunkte auf gesundheitliche Einschränkungen zu entnehmen. Dieser äussert

sich unter «2. Gesundheit (inkl. Sucht)» wie folgt dazu: «Unseres Wissens

gibt es bis zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Einschränkungen, die

den Vollzugsverlauf tangieren würden. Bei seinen Besuchen im Gesundheitsdienst

ist sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes korrekt

und höflich. Zwei Routinekontrollen auf gängige Substanzmittel ergaben einen

negativen Befund». Die Einnahme von etwaigen Medikamenten wird explizit

nicht erwähnt (vgl. Akten S. 1681). Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers

steht einer Rückkehr somit nicht im Weg. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im

Falle seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen

Situation drohen könnte, zumal es sich bei der Einnahme der genannten

Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt, die nur in

der Schweiz gewährleistet werden könnte.

Abschliessend ist unter diesem Punkt noch Folgendes

festzuhalten: Der Berufungskläger macht geltend, der dem vorliegenden

Berufungsverfahren zu Grunde liegende Vorfall sei auf exzessiven Alkohol- und

Drogenkonsum zurückzuführen. Insoweit er damit auf ein Abhängigkeitsproblem

hinweisen möchte, ist daran zu erinnern, dass es nicht ausreicht, dies einfach

zu behaupten. Vielmehr trifft ihn bei der Feststellung solcher Umstände eine

entsprechende Mitwirkungspflicht. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen,

dass es sich um eine für die Landesverweisung relevante Suchtproblematik

handelt, führt der Berufungskläger doch schliesslich selbst aus, er habe die

Problematik erkannt und seine Sucht im Strafvollzug in den Griff bekommen (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 1626; Plädoyer AV, Protokoll der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1686 ff.).

2.6.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die

Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische

Landesverweisung somit zu verneinen.

2.7

2.7.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,

erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein

solches wäre jedoch klar zu verneinen.

2.7.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die

Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in

sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen

Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher Bezugspunkt zur Schweiz ist

nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt eines Bruders in […] nichts

zu ändern, ist dessen zukünftiger Verbleib in der Schweiz doch genauso ungewiss.

Ein enger Kontakt zwischen ihnen konnte zudem nicht bestätigt werden. Folglich

spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange

Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz. Vor

seiner Arretierung hat sich der Berufungskläger gerade einmal vier Jahre in der

Schweiz aufgehalten und ist in dieser Zeit nie einer regelmässigen und

beständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Über ein allfälliges Bekanntennetz

in der Schweiz ist wenig bekannt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger

nicht einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss

zu fassen, doch hat er 25 Jahre seines Lebens dort verbracht und kennt die

dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben nach seinen

eigenen Angaben sowohl seine Eltern als auch zahlreiche weitere Verwandte noch immer

in Sri Lanka, womit er über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt, das ihn

beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Ebenfalls war er in Sri

Linka bereits als Maler beruflich tätig und kann in dieser Branche wieder einen

Einstieg planen. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch

sein Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist

das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als äusserst

gering einzustufen.

2.7.3 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist

festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene

Strafhöhe von 4¼ Jahren Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse

spricht. Es trifft, wie vom Berufungskläger eingewendet, zwar zu, dass er – wie

auch sein Mittäter – bis zur vorliegend beurteilten Straftat nicht nennenswert

als Gewalttäter in Erscheinung getreten ist. Allerdings reicht dieser Punkt für

sich alleine betrachtet nicht aus, um das legitime Interesse der Öffentlichkeit

an der Landesverweisung zu schmälern. Angesichts des in Frage stehenden

Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat

vertretbar. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger mehrfach (harte)

Drogen konsumiert hat und bei der Anlasstat massiv unter Alkoholeinfluss stand.

Auch wenn er angibt, seine Konsumproblematik im Vollzug in den Griff bekommen

zu haben, so ist dies keine Garantie dafür, dass es in Zukunft nicht zu

ähnlichen «Ausrastern» unter Einfluss von Rauschmitteln kommen könnte. Dies

wird auch durch die Umstände begünstigt, dass der Berufungskläger hier nicht

integriert ist und keine Tagesstruktur hat. Im Ergebnis besteht mithin ein

erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren

(Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers, womit die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

klarerweise überwiegen. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als

verhältnismässig erweisen.

2.8

2.8.1 Nicht gefolgt werden kann der

Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation, wonach für das Gericht gemäss der

gesetzlich festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den

Vollzugsbehörden nur Gründe zu berücksichtigen seien, die der Anordnung einer

Landesverweisung entgegenstünden, zumal diese Rechtsauffassung durch die

inzwischen ergangene Rechtsprechung als überholt gilt (vgl. BGer 6B_747/2019 E.

2.1.1 f.). Allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 66d Abs. 1 StGB

sind bereits bei der gerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu

berücksichtigen, soweit die erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche

Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein

definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten. In Nachachtung der unter E. 2.5.4 dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es deshalb abschliessend zu prüfen, ob

der Anordnung der Landesverweisung Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der

Flüchtlingseigenschaft oder anderen völkerrechtlichen Garantien ergeben, entgegenstehen.

Nach Ansicht des Berufungsklägers ist auf die Landesverweisung zu verzichten,

da er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

erhoben habe und er bei einer allfälligen Gutheissung dieser Beschwerde einen

verstärkten Schutz als Flüchtling geniessen würde.

2.8.2 Der Berufungskläger argumentiert damit mit

einem sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden Szenario, welches nicht den

jetzigen Gegebenheiten entspricht. Zur Beurteilung der Landesverweisung ist

allerdings auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen, wie dies richtigerweise

von der Vorinstanz getan wurde. Status quo erfüllt der Berufungskläger, wie

bereits unter E. 2.6.1 dargelegt, die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb

sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 1. Mai 2020 abgewiesen wurde. Die

gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist nach wie vor hängig. Unter

diesem Gesichtspunkt kann er sich im für das Berufungsverfahren relevanten

Zeitpunkt nicht auf das flüchtlingsrechtliche, jedoch auf das

menschenrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Anhaltspunkte, wonach der

Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland inzwischen mit hoher

Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre,

liegen jedoch keine vor; andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden

müssen. Gemäss SEM ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, die befürchtete Verfolgung

zumindest glaubhaft zu machen, aus seinen Erzählungen hätten sich zahlreiche

Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens

aufgeführten Gründe geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr

erörtert der Berufungskläger eine generelle Verfolgungssituation von sich und

weiteren Familienmitgliedern, ohne irgendwelche individuell-konkret

gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu substanziieren. Der

Berufungskläger macht auch heute namentlich geltend, er müsse bei einer

Rückkehr in seine Heimat mit massiven physischen Repressalien rechnen, ohne

jedoch überzeugend aufzuzeigen, von wem er diese physischen Repressalien zu

befürchten habe und insbesondere aus welchen Gründen. So hat er auch anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung wiederum neue Schilderungen zu seinen

Fluchtgründen aufgeführt, die nicht im Einklang zu seinen Aussagen anlässlich

der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens stehen. Inwiefern beim

Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine konkrete,

ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, geht aus seinen

Ausführungen somit nicht hervor (vgl. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022

E.3.4.1). Der Berufungskläger gesteht denn auch selbst ein, dass nicht

abgeschätzt werden könne, wie real diese Gefahr zum heutigen Zeitpunkt noch sei

(vgl. Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1688).

Nichts zu Gunsten des Berufungsklägers lässt sich im Übrigen

aus der seitens des SEM eingereichten Stellungnahme vom 18. April 2024

ableiten, da in dieser lediglich auf das abgewiesene Asylgesuch und das hängige

Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, weshalb das SEM

nicht dem Entscheid der ihnen übergeordneten Instanz vorgreifen und sich zu

allfälligen Vollzugshindernissen äussern könne (vgl. Akten S. 1664 f.).

2.8.3 Wie bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2023

dargelegt, steht selbst die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer

Landesverweisung nicht per se entgegen. Zum einen kann sich ein anerkannter

Flüchtling nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen, wenn

erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser die Sicherheit der

Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er

wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig

verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 FK). Zum

anderen trifft den Betroffenen – unabhängig davon, aus welchen Gründen er in

der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde – bei der Feststellung von

Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland

begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes stets eine

Mitwirkungspflicht (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; mit

Hinweisen). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den

abweisenden Asylentscheid erhobene Beschwerde des Berufungsklägers gutheissen sollte,

bleibt somit Folgendes anzumerken: Selbst wenn dem Berufungskläger die

Flüchtlingseigenschaft zugebilligt würde, so wäre er verpflichtet, aktiv

mitzuwirken und darzulegen, weshalb er denn konkret gefährdet ist. Im Falle

einer Gutheissung seiner Beschwerde wird es folglich Aufgabe des

Berufungsklägers sein, der Vollzugsbehörde gegenüber darzulegen, inwieweit

durch den Vollzug der Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet

wäre, wobei er sich nicht einfach nur pauschal auf das flüchtlingsrechtliche

Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Insofern ist übereinstimmend mit der

Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde

zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren

den definitiven Vollzug der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend

darüber zu befinden haben wird.

2.9

2.9.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf

und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis

lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.

66a StGB N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom

22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen

Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus

einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021

E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt

bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl.

BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021

E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021

E. 7.3).

2.9.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der

Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die

Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des

Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Schwere der

Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von zehn

Jahren als angemessen.

2.10

2.10.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März

2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und

das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige

zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der

entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht

angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24

Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den

Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der

Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]

Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172

E. 3; De Weck, in: Marc

Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019,

Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine

individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs.

1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle

Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden

Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und

Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen

muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme

Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E.

4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861

verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt

es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne

von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer

Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24

Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots

im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3

mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung

und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019,

S. 10 f.).

2.10.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger

von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der

nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im

Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370 E. 4.6). Im

vorliegenden Fall sieht der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art.

122 StGB (gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden

Fassung des StGB) eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was

gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret

ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren deutlich

über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom

Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt worden – aus welchen Gründen

auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine

Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem

Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Den Akten lassen

sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahen Umfeld zur Schweiz lebenden

Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren Existenz für einen Verzicht

auf den Eintrag sprechen würde. Daran vermag auch der Aufenthalt seiner

Schwester in Norwegen nichts zu ändern, zumal keine nähere Bindung zu ihr als

zu den übrigen Angehörigen in Sri Lanka besteht. Bezüglich der

Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten

Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden.

2.10.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in

diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art.

20 N-SIS-Verordnung).

3. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren

Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung

sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm

für seinen Teil auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 10'872.45 und eine

Urteilsgebühr von CHF 9'500.–.

3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre von der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

3.3 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von

CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.4 Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ist

ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte

Aufwand von 13.5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur

Berufungsverhandlung angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

zzgl. Fahrtweg und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger werden dem amtlichen

Verteidiger überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt (vgl. Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2024 betreffend Nachvergütung des Honorars). Somit

werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.–

(Aufwand Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein

Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. Dolmetscherentschädigung), zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95, somit total CHF 3'979.95 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich

vorbehalten.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

29. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung

von Art. 122 Abs. 2 und 3 (i.V.m. 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1) des

Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Verurteilung zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-

die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.–,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] in solidarischer

Haftung mit B____ sowie die Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF

5'000.– (künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg

bleibt vorbehalten);

-

die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kleidungsstücke;

-

der Verbleib der CD und des USB-Sticks mit der Krankengeschichte des

Opfers bei den Akten;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen

Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit.

b des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10'872.45 und eine

Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 524.–

(inkl. CHF 470.– Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 255.95 (7,7 % auf CHF 1'904.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie

8,1 % auf CHF 1’350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'979.95 aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

im Umfang von 100 % vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Solothurn

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.