SB.2023.35
Landesverweisung
22. April 2024Deutsch44 min
Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.35
URTEIL
vom 22.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic iur. Lucienne
Renaud, Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 29. September 2022
(SG.2022.86)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022 wurde A____
der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren, unter Einreichung der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt.
Zudem wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine
Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren ausgesprochen sowie die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem angeordnet. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF
10'872.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt. Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wurde (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung) ein Honorar von CHF 11'800.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und
Spesenvergütung) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Mit demselben Urteil wurde B____ der versuchten schweren
Körperverletzung, des Unterlassens der Nothilfe (Behinderung der Nothilfe)
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
Erwägungen
der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 15. Oktober 2021, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. B____ wurden Verfahrenskosten in der
Höhe von CHF 19'958.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– auferlegt.
Sein amtlicher Verteidiger wurde, ebenfalls unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
StPO, aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
A____ und B____ wurden in solidarischer Haftung zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
15.
Oktober 2021, an [...] verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von
CHF 5'000.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die
künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg vorbehalten
bleibt.
Sämtliche beschlagnahmten Kleidungsstücke wurden in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Die CD und der
USB-Stick mit der Krankengeschichte des Opfers verblieben bei den Akten.
Schliesslich wurde dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers ebenfalls
ein Honorar und eine Spesenvergütung aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil haben sowohl B____ als auch A____
Berufung angemeldet und Letzterer hat diese mit Datum vom 24. April 2023
erklärt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wurde festgestellt, dass B____ keine
Berufungserklärung eingereicht hat. Seinem amtlichen Verteidiger, [...],
Advokat, ist daraufhin ein Honorar sowie eine Entschädigung für die von ihm
bezahlten Dolmetscherkosten und Auslagen von total CHF 1'774.35
Dispositiv
ausgerichtet worden. Demnach hat B____ das Urteil des Strafgerichts akzeptiert,
sodass sämtliche ihn betreffenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.
In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2023 beantragt A____
(nachfolgend: Berufungskläger), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, es
sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 29. September 2022 von
einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB und folglich von
einer Eintragung im Schengener Informationssystem abzusehen (Ziff. 1). Im
Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 2). Sodann sei dem
Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ist dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, auch für das Berufungsverfahren
bewilligt worden. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben
innert Frist Anschlussberufung erklärt resp. Nichteintreten auf die Berufung
beantragt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 hat der Berufungskläger unter
Festhaltung an seinen Rechtsbegehren seine Berufung begründet und mitgeteilt,
dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde erhoben habe. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er deshalb, es sei das vorliegende
Berufungsverfahren bis zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
(Verfahrensnummer [...]) zu sistieren (Ziff. 1). Zudem sei das
Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, das entsprechende Urteil umgehend dem
Appellationsgericht zukommen zu lassen (Ziff. 2). Mit Berufungsantwort vom 19.
Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der
Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin
den Antrag des Berufungsklägers auf Sistierung des Berufungsverfahrens
abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich vorliegend um einen Haftfall
handle, welcher somit besonders beförderlich zu behandeln sei. Zudem stehe die
Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se
entgegen. Den Betroffenen treffe – unabhängig davon, aus welchen Gründen ihm in
der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei – bei der
Feststellung von Umständen, die eine individuelle Gefährdung in seinem
Heimatland begründen, stets eine Mitwirkungspflicht (mit Verweis auf BGer
6B_1367/2022 vom 7. August 2023). Gegen diese Verfügung ist innert Frist kein
Rechtsmittel ergriffen worden. Gleichentags ist dem Bundesverwaltungsgericht
eine Verfahrensstandanfrage bezüglich der Beschwerde des Berufungsklägers gegen
die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Mai 2020
betreffend Asyl und Wegweisung zugestellt worden, mit der Bitte um Zustellung
des Beschwerdeentscheids. Mit Schreiben vom 16. November 2023 hat das
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren des
Berufungsklägers gegen die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 betreffend Asyl
und Wegweisung aufgrund anderweitiger, dringlicher Verfahren nach wie vor hängig
und das Urteil noch ausstehend sei.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 15.
Januar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 geladen
worden. Zugleich ist den Parteien die Stellungnahme des
Bundesverwaltungsgerichts zur Verfahrensstandanfrage zur Kenntnisnahme
zugestellt worden. Mit weiterer Verfügung vom 4. Januar 2024 ist das SEM um
aktuelle Auskünfte zur Frage, ob eine Landesverweisung nach Sri Lanka im
konkreten Fall vollzogen werden kann, gebeten worden. Mit Schreiben vom 29.
Februar 2024 ist dem SEM die Verfügung vom 4. Januar 2024 nochmals zugestellt
worden, mit dem Hinweis, dass die Anfrage bisher unbeantwortet geblieben sei
und um zeitnahe Beantwortung gebeten werde. Dieses Schreiben ist seitens des
SEM wiederum an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, woraufhin
dieses in seinem Antwortschreiben an das SEM (mit Kopie an das Appellationsgericht)
vom 19. März 2024 mitgeteilt hat, dass das Urteil noch ausstehend sei und
das Gericht darum bemüht sein werde, es möglichst rasch zum Abschluss zu
bringen. Über diesen Umstand sei das Appellationsgericht bereits mit Eingabe
vom 16. November 2023 informiert worden. Dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
komme nach wie vor eine hohe Priorität zu und das Bundesverwaltungsgericht sei
darum bemüht, dieses so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Mit
Verfügung vom 17. April 2024 ist das SEM letztmalig aufgefordert worden, eine
Stellungnahme zur Anfrage vom 4. Januar bzw. 29. Februar 2024 einzureichen.
Diesem Ersuchen kam das SEM nunmehr mit Schreiben vom 18. April 2024 nach.
Schliesslich hat die Verfahrensleiterin den Parteien den
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] vom 28. März 2024 zur
Kenntnis weitergeleitet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. April 2024 ist
der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche
Urteil lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung und die damit
verbundene Eintragung im Schengener Informationssystem angefochten.
Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind damit die Schuldsprüche wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121). Gleiches gilt für die
Bemessung der Strafe, die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF
15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] (in
solidarischer Haftung mit B____), die Abweisung der Mehrforderung im Betrage
von CHF 5'000.–, die Einziehung der beschlagnahmten Kleidungsstücke und schliesslich
das erstinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers sowie des
unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers. Über diese Punkte ist im
Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.
2. Materielles
Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von
zehn Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der ausgesprochenen
Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, von einer
Landesverweisung sei abzusehen. Zum einen begründet er dies mit seinem hängigen
Asylverfahren: Es sei zwar richtig, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.
Allerdings habe er dagegen Beschwerde erhoben und das diesbezügliche Verfahren
sei nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht pendent. Im Falle einer
Gutheissung durch das Bundesverwaltungsgericht würde er einen verstärkten
Schutz geniessen. So könne die Landesverweisung zwar auch gegenüber
Flüchtlingen und Asylbewerbern ausgesprochen werden, jedoch würden die Genfer
Flüchtlingskonvention und das Asylgesetz eine Einschränkung der Zulässigkeit
der Ausweisung eines Flüchtlings aus der Schweiz vorsehen. Eine Ausweisung
dürfe demnach nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Ordnung ergehen (vgl. Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30] sowie
Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). In Bezug auf den schweren
persönlichen Härtefall führt der Berufungskläger zudem aus, es sei nicht
ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihn und den Mittäter B____ in dieser
Hinsicht unterschiedlich behandelt habe. So habe die Vorinstanz den schweren
persönlichen Härtefall des Mittäters primär mit seiner familiären Situation
begründet. Tatsache sei aber, dass dessen Frau der Staatsanwaltschaft
mitgeteilt habe, dass sie geschieden seien. Sodann habe es sich nur um eine
kirchliche Eheschliessung gehandelt, die Ehegatten hätten auch nie
zusammengelebt und die Ex-Frau habe B____ erst knapp zwei Monate nach der
Inhaftierung überhaupt besucht. Auch die Kinder scheinen nicht wirklich ein
intaktes Verhältnis zum Vater gehabt zu haben. Unter diesen Umständen könne der
schwere persönliche Härtefall offensichtlich nicht mit der
Familienkonstellation begründet werden. Ein normales Familienleben habe beim
Mittäter nie existiert. Auch die weiteren Gesichtspunkte könnten keine Bevorzugung
des Mittäters rechtfertigen. Dieser habe stets nur auf Abruf gearbeitet, sei
seit seiner Einreise sozialhilfeabhängig, verfüge über zwei Vorstrafen und ein
reiches Betreibungsregister. Es könne also auch beim Mittäter mitnichten von einer
gelungenen Integration ausgegangen werden. Vielmehr sei der Härtefall bei
beiden Parteien einzig und allein mit dem (allfälligen) Asylstatus zu
rechtfertigen. Der Berufungskläger müsse bei einer allfälligen Rückkehr mit
massiven physischen Repressalien rechnen. Er sei vor seiner Flucht zwei Mal
massiv mit einem Messer traktiert worden, sodass er sich in Spitalpflege
begeben musste. Offensichtlich sei im Gegenzug auch ein öffentliches Interesse
an einer Wegweisung gegeben. Doch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
zum Mittäter würden auch für den Berufungskläger gelten. Auch er sei zuvor nie
als Gewalttäter in Erscheinung getreten. Auch bei ihm handle es sich um eine
ungewöhnliche Konstellation und es könne mitnichten darauf geschlossen werden,
dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Zudem sei
anzufügen, dass der Berufungskläger weniger auf das Opfer eingewirkt habe als
der Mittäter, was denn auch aus dem tieferen Strafmass erkennbar sei. Der
vorliegende Vorfall sei offenkundig aufgrund eines Alkohol- und Drogenexzesses
ausgelöst worden. Der Berufungskläger habe im Rahmen des Strafvollzuges keinen
Zugang mehr zu Rauschmitteln und habe die diesbezügliche Problematik erkannt
und werde sich auch nach einer Entlassung daran halten. Dementsprechend sei
auch beim Berufungskläger von einer Landesverweisung unter der Voraussetzung,
dass seine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich sei,
abzusehen (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 1624 ff.).
Im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der
Berufungsverhandlung hebt die Verteidigung nochmals hervor, dass der
Berufungskläger gegen den negativen Asylentscheid rekurriert und das
Bundesverwaltungsgericht noch keinen Entscheid getroffen habe. Es bestehe deshalb
noch immer die Möglichkeit, dass ihm ein Asylstatus gewährt werde. Deshalb
stelle sich die Frage, was passieren würde, wenn das Berufungsgericht nun
aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels die Landesverweisung bestätige und in
der Folge dem Berufungskläger doch noch ein Asylstatus zugebilligt werde. Es
sei fraglich, dass dann ein Revisionsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte (vgl.
Plädoyer AV, Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1687).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber
beantragt, dass die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Landesverweis
für die Dauer von zehn Jahren zu bestätigen sei. Der Berufungskläger sei wegen
versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, mithin wegen einer
Katalogtat, verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil sei im Strafpunkt unangefochten
geblieben, womit die Voraussetzungen von Art. 66a StGB erfüllt seien: Es
liege ein Fall von obligatorischer Landesverweisung vor. Der Berufungskläger
sei kein Bürger eines EU-Staates, womit das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auch
nicht zur Anwendung gelange. Weiter verfüge er weder über einen gesicherten
Aufenthaltsstatus noch über gefestigte berufliche oder familiäre Beziehungen
zur Schweiz, weshalb nicht von einem Härtefall ausgegangen werden könne. Im
Übrigen würde auch eine Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer
Landesverweisung nicht per se entgegenstehen. Allfällige Belege, die die bei
einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland geltend gemachte Gefahr von massiven
physischen Repressalien objektivieren würden, seien indes nicht eingereicht
worden. Wie das SEM in seiner Stellungnahme an das Strafgericht vom 15. August
2022 ausgeführt habe, könne sich ein Flüchtling im Rahmen des
Wegweisungsvollzugs nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
berufen, wenn er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle oder – wie
vorliegend der Berufungskläger – rechtskräftig wegen eines besonders schweren
Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei. Das menschenrechtliche
Rückschiebungsverbot gelte hingegen absolut, allerdings hindere der Grundsatz
des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb
die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der
Vollzugsbehörde liege (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der
Landesverweisung sei es deshalb erforderlich, dass auf den aktuellen
Sachverhalt, somit auch auf den gegenwärtigen Aufenthaltsstatus des
Berufungsklägers, abgestellt werde. Der Gesichtspunkt des
Non-Refoulement-Gebots wäre im Falle, dass die im Asylverfahren erhobene
Beschwerde gutgeheissen würde, in einem späteren Stadium durch die sachlich
zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen und der Vollzug der rechtskräftigen
Landesverweisung gegebenenfalls gemäss Art. 66d StGB aufzuschieben. In
Bezug auf die Argumente betreffend den Mittäter sei schliesslich anzumerken,
dass sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lasse (vgl. Berufungsantwort, Akten S. 1638
ff.).
2.3 Das Strafgericht hält in seinen Erwägungen
zur gegen den Berufungskläger ausgesprochenen Landesverweisung fest, dass
dieser als abgewiesener Asylbewerber bereits migrationsrechtlich über keinen
Aufenthaltstitel verfüge. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2
StGB stehe sodann zunächst die geringe Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der
Annahme eines persönlichen Härtefalls entgegen. Ausser zu einem in […] lebenden
Bruder verfüge der Berufungskläger in der Schweiz ausserdem über keine
nennenswerten sozialen Kontakte. Auch sonst sei er in keiner Weise integriert.
Es liege deshalb kein Härtefall vor und es müsse eine Landesverweisung
ausgesprochen werden. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat erscheine
eine Landesverweisung von zehn Jahren gerechtfertigt. Diese sei, da der
Berufungskläger nicht Angehöriger eines Schengen-Staates sei, im Schengener
Informationssystem einzutragen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 50 f., Akten S.
1482 f.).
2.4
2.4.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten
Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist
und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar
2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
2.4.2 Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger von
Sri Lanka und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober
2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten
Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer
Körperverletzung verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine
Landesverweisung sind somit erfüllt.
2.5
2.5.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend
nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019, S.
698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des
Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf
das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;
6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen
und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen
Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz
regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom
27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.
2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang
betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. (…) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber.
Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private
Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).
So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets
anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere
Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise
aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes
Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für
die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem
Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger
prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte
Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer
unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls
auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in
finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa
während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.
Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort
gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht
auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E.
2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
2.5.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein
Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der
strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben, das
Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte
Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem
Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember
2021 E. 4.2.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7).
2.5.3 Nach der gesetzlichen Systematik ist die
obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur
in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und
Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des
Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird
(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.1.1; je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145
E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom
3. Februar 2022 E. 2.5.2).
2.5.4
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der
obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige
Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der
Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen
Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332
E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16,
S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die
unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind
(BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29.
November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem
Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK;
Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich
zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2
FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives
Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144
IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit
Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht
feststehen, zuständig (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3;
6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5;
je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss
Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden,
wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch
die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der
Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AslyG nicht auf das
Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a
zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann
der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des
Völkerrechts entgegenstehen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1
UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen
anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,
gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches reelles Risiko zu
bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der
Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder
Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit
stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des
EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal
gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96;
vgl. BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
2.6
2.6.1 Was zunächst die persönliche und familiäre
Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser in Sri Lanka geboren. Er
hat dort bis zur 11. Klasse die Schule besucht, jedoch keine Lehre
abgeschlossen und auch sonst keinen Beruf erlernt, aber als Maler gearbeitet
(vgl. Migrationsakten). Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz war der
Berufungskläger bereits längst volljährig. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid
des SEM vom 1. Mai 2020 mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und der
Berufungskläger aus der Schweiz weggewiesen, mithin auch nicht vorläufig
aufgenommen (vgl. Migrationsakten). Gegen diesen negativen Asylentscheid hat
der Berufungskläger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei
dieses Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor hängig ist. Der
Berufungskläger hält sich seit Juli 2017 und damit – im Unterschied zu
Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind – erst seit
vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der
heimatlichen Kultur und Sprache weit besser vertraut als mit der hiesigen. Die
Vorinstanz ist diesbezüglich noch von einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren
ausgegangen, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Oktober
2021 in Haft genommen wurde, womit lediglich von einer geringen
Aufenthaltsdauer von gerade einmal vier Jahren ausgegangen werden kann, hat er
doch die restliche Zeit seither in Haft verbracht.
Bezüglich der familiären Beziehungen gab der Berufungskläger
an, dass eine Schwester in Norwegen, ein Bruder in der Schweiz, ein weiterer
Bruder mittlerweile in Katar und der grösste Teil seiner Familie –
einschliesslich seiner Eltern und noch eines weiteren Bruders – in der Heimat
in Sri Lanka wohnhaft seien (vgl. Akten S. 29; Protokoll der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Gemäss Akten ist der Berufungskläger
ausserdem ledig und hat keine eigenen Kinder. Der sich in der Schweiz
aufhaltende Bruder des Berufungsklägers, [...], verfügt ebenfalls über kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht, ist er doch selbst (abgewiesener) Asylsuchender
in der Schweiz. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
sodann zum ersten Mal seine Freundin, mit der er angeblich seit sechs Jahren
zusammen sein soll, ins Feld geführt (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1698). Es kann folglich keine Rede davon sein,
dass sich seine eigentliche Kernfamilie in der Schweiz befindet. Zur gelebten
Intensität der Beziehung zum Bruder, aber auch zu seiner mutmasslichen
Freundin, ist wenig bekannt. Zwar macht der Berufungskläger geltend, der Bruder
besuche ihn in der JVA […], es ist allerdings unklar geblieben, ob es sich
hierbei um regelmässige Besuche handelt. Auch auf explizite Nachfrage in Bezug
auf Besuche der Freundin im Gefängnis hat der Berufungskläger lediglich angegeben,
dies sei schwierig (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung,
Akten S. 1698). Darüber hinaus ist auch kein enger Kontakt mit dem Bruder oder
der Freundin in Form eines brieflichen Austausches aktenkundig. Gleiches gilt
für die in Norwegen lebende Schwester.
2.6.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen
Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,
sich in dieser Hinsicht zu integrieren, denn er hat weder beruflich noch sozial
Fuss gefasst und ist auf Sozialhilfe angewiesen. Er vermag zudem keinerlei Deutschkenntnisse
aufzuzeigen, auch wenn er geltend macht, im Vollzug an einem Deutschkurs
teilgenommen zu haben. Abgesehen vom in […] wohnhaften Bruder und der sich
angeblich in Basel aufhaltenden Freundin nennt er keine namhaften
Bezugspersonen aus seinem Umfeld. Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sozialnetz
in der Schweiz liegen somit keine vor. Hingegen gibt er konstant an, dass er Kontakt
zur Familie in Sri Lanka pflege. Der Berufungskläger nennt darüber hinaus keine
aussagekräftigen Gründe, die die Annahme einer gefestigten Verwurzelung in der
Schweiz zu unterstreichen vermögen. Es kann somit mitnichten von einer
gelungenen persönlichen und wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden.
2.6.3 Der Berufungskläger argumentiert über weite
Teile, es sei von der Landesverweisung abzusehen, da auch bei seinem Mittäter
von einer Landesverweisung abgesehen worden sei. Dieser sei gar zu einer
längeren Freiheitsstrafe als er selbst verurteilt worden und weise keine
bessere Integration auf. Zwar bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, aber es scheine in der vorliegenden Konstellation stossend, wenn er im
Gegensatz zum Mittäter des Landes verwiesen werde. Entgegen der Argumentation
des Berufungsklägers kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum
einen ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der Landesverweisung stets eine
umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, unabhängig davon, ob die
betroffenen Personen der gleichen Taten beschuldigt werden oder nicht. Zum
anderen ist die Situation des Berufungsklägers keinesfalls mit derjenigen von B____
vergleichbar: Zwar weist auch dieser durchaus eine mangelhafte Integration auf,
im Gegensatz zum Berufungskläger hält er sich jedoch als anerkannter Flüchtling
rechtmässig in der Schweiz auf und ist zumindest eine gewisse Zeit lang einer
geregelten Arbeit als Aushilfskoch nachgegangen. Insbesondere ist er jedoch
Vater dreier in der Schweiz geborener minderjähriger Kinder. Unabhängig davon,
ob B____ nach Ansicht des Berufungsklägers seiner Vaterrolle gerecht wird und
ein normales Familienleben führt, kann diese Argumentation nicht zur Begründung
des Härtefalls für den Berufungskläger selbst herangezogen werden. Wie soeben
dargelegt (vgl. E. 2.6.1 f.), hat der Berufungskläger keine in der Schweiz
lebende Kernfamilie, geht keiner beständigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt
vor allem migrationsrechtlich über keinen Aufenthaltstitel. Im Ergebnis ist
somit festzuhalten, dass es durchaus zahlreiche Unterschiede zwischen dem
Berufungskläger und B____ gibt, die eine «Bevorzugung» im Rahmen der
Einzelfallprüfung zur Landesverweisung rechtfertigen, wobei nicht einzig der
unterschiedliche Asylstatus, sondern die Gesamtsituation ausschlaggebend ist.
2.6.4 Sodann sprechen vorliegend auch die gesundheitlichen
Aspekte nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art.
66a Abs. 2 StGB. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu
seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt worden, wobei er angegeben hat,
dass er im Vollzug Xanax und ein weiteres Medikament einnehmen würde. Dies
helfe ihm dabei, besser einzuschlafen. Als Grund für die Einnahme der
Medikamente nennt er nebst den Schwierigkeiten beim Einschlafen Albträume sowie
psychische Probleme. Als weitere Ursache nennt er zwar auch den negativen
Asylentscheid. Allerdings lässt sich dieser nicht mit der Verschreibung der
Medikamente in zeitlichen Einklang bringen. Auf explizite Nachfrage hin, seit
wann er Xanax erhalte, hat er geantwortet, seit über sechs Monaten. Der
negative Asylentscheid datiert jedoch vom 1. Mai 2020. Auf diese Diskrepanz
angesprochen, hat der Berufungskläger angegeben, dass vor sechs Monaten ein
Entscheid gekommen sei, gemäss welchem er die Schweiz verlassen müsse, weshalb
er die Tabletten genommen habe (vgl. Protokoll der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1698). In Anbetracht der Tatsache, dass das
Verfahren gegen den negativen Asylentscheid nach wie vor beim
Bundesverwaltungsgericht hängig und der Entscheid noch ausstehend ist, ist
nicht erkennbar, auf welchen Entscheid sich der Berufungskläger hier bezieht.
Es kann vor diesem Hintergrund jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er die
Medikamente einzig aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs einnimmt. Auch
wenn dem so wäre, begründet die Einnahme dieser Medikamente keinen schweren
persönlichen Härtefall hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Dem seitens der
JVA […] eingereichten Führungsbericht vom 28. März 2024 sind denn auch keinerlei
Anhaltspunkte auf gesundheitliche Einschränkungen zu entnehmen. Dieser äussert
sich unter «2. Gesundheit (inkl. Sucht)» wie folgt dazu: «Unseres Wissens
gibt es bis zum aktuellen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Einschränkungen, die
den Vollzugsverlauf tangieren würden. Bei seinen Besuchen im Gesundheitsdienst
ist sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes korrekt
und höflich. Zwei Routinekontrollen auf gängige Substanzmittel ergaben einen
negativen Befund». Die Einnahme von etwaigen Medikamenten wird explizit
nicht erwähnt (vgl. Akten S. 1681). Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers
steht einer Rückkehr somit nicht im Weg. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im
Falle seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen
Situation drohen könnte, zumal es sich bei der Einnahme der genannten
Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt, die nur in
der Schweiz gewährleistet werden könnte.
Abschliessend ist unter diesem Punkt noch Folgendes
festzuhalten: Der Berufungskläger macht geltend, der dem vorliegenden
Berufungsverfahren zu Grunde liegende Vorfall sei auf exzessiven Alkohol- und
Drogenkonsum zurückzuführen. Insoweit er damit auf ein Abhängigkeitsproblem
hinweisen möchte, ist daran zu erinnern, dass es nicht ausreicht, dies einfach
zu behaupten. Vielmehr trifft ihn bei der Feststellung solcher Umstände eine
entsprechende Mitwirkungspflicht. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen,
dass es sich um eine für die Landesverweisung relevante Suchtproblematik
handelt, führt der Berufungskläger doch schliesslich selbst aus, er habe die
Problematik erkannt und seine Sucht im Strafvollzug in den Griff bekommen (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 1626; Plädoyer AV, Protokoll der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 1686 ff.).
2.6.5 Nach Prüfung der relevanten Kriterien ist die
Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die obligatorische
Landesverweisung somit zu verneinen.
2.7
2.7.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,
erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Ein
solches wäre jedoch klar zu verneinen.
2.7.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die
Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann weder in
sprachlicher, wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht von einer gelungenen
Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher Bezugspunkt zur Schweiz ist
nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt eines Bruders in […] nichts
zu ändern, ist dessen zukünftiger Verbleib in der Schweiz doch genauso ungewiss.
Ein enger Kontakt zwischen ihnen konnte zudem nicht bestätigt werden. Folglich
spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange
Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz. Vor
seiner Arretierung hat sich der Berufungskläger gerade einmal vier Jahre in der
Schweiz aufgehalten und ist in dieser Zeit nie einer regelmässigen und
beständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Über ein allfälliges Bekanntennetz
in der Schweiz ist wenig bekannt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger
nicht einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss
zu fassen, doch hat er 25 Jahre seines Lebens dort verbracht und kennt die
dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben nach seinen
eigenen Angaben sowohl seine Eltern als auch zahlreiche weitere Verwandte noch immer
in Sri Lanka, womit er über ein weitreichendes Beziehungsnetz verfügt, das ihn
beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann. Ebenfalls war er in Sri
Linka bereits als Maler beruflich tätig und kann in dieser Branche wieder einen
Einstieg planen. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, spricht auch
sein Gesundheitszustand nicht für die Annahme eines Härtefalls. Insgesamt ist
das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als äusserst
gering einzustufen.
2.7.3 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist
festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene
Strafhöhe von 4¼ Jahren Freiheitstrafe für ein erhöhtes öffentliches Interesse
spricht. Es trifft, wie vom Berufungskläger eingewendet, zwar zu, dass er – wie
auch sein Mittäter – bis zur vorliegend beurteilten Straftat nicht nennenswert
als Gewalttäter in Erscheinung getreten ist. Allerdings reicht dieser Punkt für
sich alleine betrachtet nicht aus, um das legitime Interesse der Öffentlichkeit
an der Landesverweisung zu schmälern. Angesichts des in Frage stehenden
Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat
vertretbar. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger mehrfach (harte)
Drogen konsumiert hat und bei der Anlasstat massiv unter Alkoholeinfluss stand.
Auch wenn er angibt, seine Konsumproblematik im Vollzug in den Griff bekommen
zu haben, so ist dies keine Garantie dafür, dass es in Zukunft nicht zu
ähnlichen «Ausrastern» unter Einfluss von Rauschmitteln kommen könnte. Dies
wird auch durch die Umstände begünstigt, dass der Berufungskläger hier nicht
integriert ist und keine Tagesstruktur hat. Im Ergebnis besteht mithin ein
erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren
(Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers, womit die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
klarerweise überwiegen. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als
verhältnismässig erweisen.
2.8
2.8.1 Nicht gefolgt werden kann der
Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation, wonach für das Gericht gemäss der
gesetzlich festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den
Vollzugsbehörden nur Gründe zu berücksichtigen seien, die der Anordnung einer
Landesverweisung entgegenstünden, zumal diese Rechtsauffassung durch die
inzwischen ergangene Rechtsprechung als überholt gilt (vgl. BGer 6B_747/2019 E.
2.1.1 f.). Allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 66d Abs. 1 StGB
sind bereits bei der gerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu
berücksichtigen, soweit die erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche
Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein
definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten. In Nachachtung der unter E. 2.5.4 dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es deshalb abschliessend zu prüfen, ob
der Anordnung der Landesverweisung Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der
Flüchtlingseigenschaft oder anderen völkerrechtlichen Garantien ergeben, entgegenstehen.
Nach Ansicht des Berufungsklägers ist auf die Landesverweisung zu verzichten,
da er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
erhoben habe und er bei einer allfälligen Gutheissung dieser Beschwerde einen
verstärkten Schutz als Flüchtling geniessen würde.
2.8.2 Der Berufungskläger argumentiert damit mit
einem sich möglicherweise in der Zukunft ergebenden Szenario, welches nicht den
jetzigen Gegebenheiten entspricht. Zur Beurteilung der Landesverweisung ist
allerdings auf den aktuellen Sachverhalt abzustellen, wie dies richtigerweise
von der Vorinstanz getan wurde. Status quo erfüllt der Berufungskläger, wie
bereits unter E. 2.6.1 dargelegt, die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
sein Asylgesuch mit Entscheid des SEM vom 1. Mai 2020 abgewiesen wurde. Die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist nach wie vor hängig. Unter
diesem Gesichtspunkt kann er sich im für das Berufungsverfahren relevanten
Zeitpunkt nicht auf das flüchtlingsrechtliche, jedoch auf das
menschenrechtliche Rückschiebeverbot berufen. Anhaltspunkte, wonach der
Berufungskläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland inzwischen mit hoher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre,
liegen jedoch keine vor; andernfalls hätte sein Asylgesuch angenommen werden
müssen. Gemäss SEM ist es dem Berufungskläger nicht gelungen, die befürchtete Verfolgung
zumindest glaubhaft zu machen, aus seinen Erzählungen hätten sich zahlreiche
Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens
aufgeführten Gründe geben keine persönliche Gefährdungssituation wieder. Vielmehr
erörtert der Berufungskläger eine generelle Verfolgungssituation von sich und
weiteren Familienmitgliedern, ohne irgendwelche individuell-konkret
gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder zu substanziieren. Der
Berufungskläger macht auch heute namentlich geltend, er müsse bei einer
Rückkehr in seine Heimat mit massiven physischen Repressalien rechnen, ohne
jedoch überzeugend aufzuzeigen, von wem er diese physischen Repressalien zu
befürchten habe und insbesondere aus welchen Gründen. So hat er auch anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung wiederum neue Schilderungen zu seinen
Fluchtgründen aufgeführt, die nicht im Einklang zu seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens stehen. Inwiefern beim
Berufungskläger aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine konkrete,
ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, geht aus seinen
Ausführungen somit nicht hervor (vgl. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022
E.3.4.1). Der Berufungskläger gesteht denn auch selbst ein, dass nicht
abgeschätzt werden könne, wie real diese Gefahr zum heutigen Zeitpunkt noch sei
(vgl. Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1688).
Nichts zu Gunsten des Berufungsklägers lässt sich im Übrigen
aus der seitens des SEM eingereichten Stellungnahme vom 18. April 2024
ableiten, da in dieser lediglich auf das abgewiesene Asylgesuch und das hängige
Beschwerdeverfahren am Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird, weshalb das SEM
nicht dem Entscheid der ihnen übergeordneten Instanz vorgreifen und sich zu
allfälligen Vollzugshindernissen äussern könne (vgl. Akten S. 1664 f.).
2.8.3 Wie bereits mit Verfügung vom 12. Oktober 2023
dargelegt, steht selbst die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer
Landesverweisung nicht per se entgegen. Zum einen kann sich ein anerkannter
Flüchtling nicht auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot berufen, wenn
erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser die Sicherheit der
Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er
wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 FK). Zum
anderen trifft den Betroffenen – unabhängig davon, aus welchen Gründen er in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde – bei der Feststellung von
Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland
begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes stets eine
Mitwirkungspflicht (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; mit
Hinweisen). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den
abweisenden Asylentscheid erhobene Beschwerde des Berufungsklägers gutheissen sollte,
bleibt somit Folgendes anzumerken: Selbst wenn dem Berufungskläger die
Flüchtlingseigenschaft zugebilligt würde, so wäre er verpflichtet, aktiv
mitzuwirken und darzulegen, weshalb er denn konkret gefährdet ist. Im Falle
einer Gutheissung seiner Beschwerde wird es folglich Aufgabe des
Berufungsklägers sein, der Vollzugsbehörde gegenüber darzulegen, inwieweit
durch den Vollzug der Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit gefährdet
wäre, wobei er sich nicht einfach nur pauschal auf das flüchtlingsrechtliche
Non-Refoulement-Gebot berufen kann. Insofern ist übereinstimmend mit der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass letztlich die zuständige Vollzugsbehörde
zum gegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren
den definitiven Vollzug der Landesverweisung zu prüfen und abschliessend
darüber zu befinden haben wird.
2.9
2.9.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens fünf
und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis
lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.
66a StGB N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus
einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen
(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021
E. 9.5; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt
bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl.
BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021
E. 9.5; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021
E. 7.3).
2.9.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der
Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert, die
Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt. Angesichts des
Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der Schwere der
Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von zehn
Jahren als angemessen.
2.10
2.10.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März
2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und
das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der
entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht
angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der
Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172
E. 3; De Weck, in: Marc
Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019,
Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine
individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs.
1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle
Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden
Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und
Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen
muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme
Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E.
4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861
verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt
es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne
von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer
Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24
Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots
im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3
mit Hinweis auf Schneider/Gfeller, Landesverweisung
und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019,
S. 10 f.).
2.10.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger
von Sri Lanka Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der
nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im
Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370 E. 4.6). Im
vorliegenden Fall sieht der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art.
122 StGB (gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden
Fassung des StGB) eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was
gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret
ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren deutlich
über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom
Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt worden – aus welchen Gründen
auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine
Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem
Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Den Akten lassen
sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahen Umfeld zur Schweiz lebenden
Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren Existenz für einen Verzicht
auf den Eintrag sprechen würde. Daran vermag auch der Aufenthalt seiner
Schwester in Norwegen nichts zu ändern, zumal keine nähere Bindung zu ihr als
zu den übrigen Angehörigen in Sri Lanka besteht. Bezüglich der
Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten
Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden.
2.10.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in
diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS einzutragen (Art.
20 N-SIS-Verordnung).
3. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung
sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm
für seinen Teil auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 10'872.45 und eine
Urteilsgebühr von CHF 9'500.–.
3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre von der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).
3.3 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von
CHF 1'000.–, inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen (Art. 428 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
3.4 Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ist
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der geltend gemachte
Aufwand von 13.5 Stunden betreffend die Vorbereitungshandlungen zur
Berufungsverhandlung angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
zzgl. Fahrtweg und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger werden dem amtlichen
Verteidiger überdies zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt (vgl. Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2024 betreffend Nachvergütung des Honorars). Somit
werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.–
(Aufwand Honorarnote zuzüglich 2.5 Stunden für die Hauptverhandlung) und ein
Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. Dolmetscherentschädigung), zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95, somit total CHF 3'979.95 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vollumfänglich
vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
29. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in Anwendung
von Art. 122 Abs. 2 und 3 (i.V.m. 19 Abs. 2 und 22 Abs. 1) des
Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Verurteilung zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 15. Oktober 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-
die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.–,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2021, an [...] in solidarischer
Haftung mit B____ sowie die Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF
5'000.– (künftige Geltendmachung einer Schadenersatzklage auf dem Zivilweg
bleibt vorbehalten);
-
die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Kleidungsstücke;
-
der Verbleib der CD und des USB-Sticks mit der Krankengeschichte des
Opfers bei den Akten;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen
Vertreters des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit.
b des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10'872.45 und eine
Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 524.–
(inkl. CHF 470.– Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 255.95 (7,7 % auf CHF 1'904.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie
8,1 % auf CHF 1’350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'979.95 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
im Umfang von 100 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Solothurn
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.