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Entscheid

SB.2023.37

Verweisungsbruch

13. März 2024Deutsch15 min

Informationssystem eingetragen werde. Vom Vorwurf des Verweisungsbruchs wurde der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.37

URTEIL

vom 13.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Februar 2023

betreffend Verweisungsbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom

6. Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 3 ½ Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 2 Tagen

Polizeigewahrsams und von 84 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem wurde er

für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei verfügt wurde, dass die angeordnete

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener

Informationssystem eingetragen werde. Vom Vorwurf des Verweisungsbruchs wurde der

Beschuldigte freigesprochen. Eine gegen ihn vom 2. Oktober 2022 von der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar

erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr

verlängert. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 1'502.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (bei

Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung

CHF 300.–) auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9.

Februar 2023 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 9. Mai 2023 die Berufungserklärung ein, mit

der sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich einen

Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs und die Verurteilung des Beschuldigten zu

einer Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten beantragte. Der Beschuldigte

reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen ein noch beantragte er Nichteintreten auf die Berufung der

Staatsanwaltschaft oder erhob Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023

beantragte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Gewährung der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 begründete die

Staatsanwaltschaft ihre Berufung. Hierzu hat der Beschuldigte am 17. Juli 2023

repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 hat die Verfahrensleiterin

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und

b StPO in Aussicht gestellt und die Parteien aufgefordert, allfällige Einwände

dagegen bis zum 21. August 2023 geltend zu machen. Innerhalb der gleichen Frist

könnten die Parteien ihre Eingaben ergänzen oder zur Eingabe der jeweiligen

Gegenpartei (nochmals) Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erklärte

sich die Verteidigerin des Beschuldigten mit der Durchführung des schriftlichen

Verfahrens einverstanden und liess dem Gericht ihre Honorarnote zukommen. Die

Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.

381.

Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat Ihre

Berufungsanmeldung und -erklärung form- und fristgerecht gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Nach

Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu

entscheiden sind (vgl. Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 406 N 7). Dies ist vorliegend der Fall.

1.3

Mit

der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im

vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausschliesslich den Freispruch von

der Anklage des Verweisungsbruchs und damit zusammenhängend die Strafzumessung

angefochten. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, die

Landesverweisung sowie die Verfügung betreffend den Nichtvollzug der Vorstrafe

(mit Verlängerung der Probezeit) sind daher in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 hat das

Migrationsamt des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten eine

Wegweisungsverfügung erlassen. Darin wurde verfügt, (1) dass A____ aus der

Schweiz weggewiesen werde, (2) dass er die Schweiz unverzüglich (innert eines

Tages) zu verlassen habe, (3) dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung

keine aufschiebende Wirkung habe und (4) dass innert fünf Arbeitstagen gegen

diese Verfügung Rekurs eingereicht werden könne. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Schweiz gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen habe, indem er sich des Diebstahls schuldig

gemacht habe. Dementsprechend erfülle er die Einreisevoraussetzungen gemäss

Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr. Private Interessen an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz, die das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien

solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gelten gemacht worden (Akten S. 128

ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten von der Kantonspolizei Zürich,

Dienststelle FPSA-AM-K, stellvertretend für das Migrationsamt Zürich am 2.

Oktober 2022 gegen Unterschrift eröffnet (Akten S. 127 ff.). In der

entsprechenden Notiz der Kantonspolizei Zürich wurde festgehalten, dass

Fernhaltemassnahmen (ein Einreiseverbot) durch das Migrationsamt des Kantons

Zürich geprüft würden (Akten S. 127).

2.2

Der

Grund für die Wegweisungsverfügung lag in einem am 30. September 2022 im

Bahnhof Zürich begangenen Diebstahl. Gleichentags war der Beschuldigte im

Besitz von Diebesgut kontrolliert und verhaftet worden. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Oktober 2022 wurde er wegen

Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt

(Akten S. 21 ff.). Der Strafbefehl wurde ihm am 2. Oktober 2022, am gleichen

Tag wie die Wegweisungsverfügung, direkt ausgehändigt (Empfangsbescheinigung,

Akten S. 26). Anschliessend wurde er aus der Haft entlassen und verliess

noch gleichentags die Schweiz via Basel nach Mulhouse (Aussage Besch., Akten S.

210). Zwar hatte die Kantonspolizei Zürich am 1. Oktober 2023 eine Einvernahme

mit dem Beschuldigten durchgeführt, in welchem ihm unter Beizug eines […]

sprechenden Dolmetschers mitgeteilt worden war, dass das Migrationsamt ihn

wegen Verletzung der öffentlichen Sicherheit aus der Schweiz wegweisen und

zwecks Vollzugs der Ausweisung die Haft und die Ausschaffung anordnen könne.

Dies hatte der Beschuldigte zur Kenntnis genommen. Weiter war ihm mitgeteilt

worden, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme (eines

Einreiseverbots) gestützt auf Art. 67 ff. AIG gegen ihn prüfen könnten. Hierzu hatte

er gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle und daher nicht möchte, dass

ein Einreiseverbot ausgesprochen werde (Akten S. 21 f.). Dass die tags darauf, am

2.

Oktober 2023, erlassene Wegweisungsverfügung selbst oder der dieser zugrunde

liegende Strafbefehl in eine dem Beschuldigten verständliche Sprache übersetzt

worden wären, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Der Beschuldigte machte

diesbezüglich geltend, er habe keinen Dolmetscher gehabt und daher nicht

verstanden, was er unterschrieben habe. Er habe gedacht, das «Einreiseverbot»

gelte nur für Zürich. Er habe Freunde, die wegen Bettelns kantonale

Einreiseverbote erhalten hätten, und habe gedacht, auch er dürfe einzig nicht

mehr nach Zürich einreisen (Akten S. 213).

2.3

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten

ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Dieses konnte ihm jedoch erst am 12.

November 2022 eröffnet werden (Akten S. 214).

3.

3.1

Des

Verweisungsbruchs nach Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht

sich schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder

Kantonsverweisung bricht. Die Tathandlung besteht in einer Missachtung der

Ausweisung durch illegale Einreise oder illegales Verweilen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 10).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis vom

Ausweisungsurteil haben (Trechsel/Vest,

a.a.O. Art. 291 N 12).

3.2

Das

Strafgericht hat erwogen, da dem Beschuldigten das gegen ihn am 3. Oktober 2022

verfügte Einreiseverbot erst am 12. November 2022 eröffnet werden konnte, habe

er mit seiner erneuten Einreise vor dem 8. November 2022 nicht gegen eine

fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme verstossen. Da gegen den Beschuldigten (im

Zeitpunkt seiner Wiedereinreise) weder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG noch

eine Kombination aus Wegweisung nach Art. 64 ff. AIG und Einreiseverbot nach

Art. 67 verfügt worden sei, sei er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs

freizusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 5).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft macht in der Berufungsbegründung geltend, da eine

Wegweisungsverfügung das Gebiet der Schweiz zum Gegenstand habe, führe diese

materiell zu einer Landesverweisung. Mit dem Erlass der Wegweisungsverfügung

sei der Beschuldigte einerseits aufgefordert worden, das Gebiet der Schweiz zu

verlassen, andererseits sei ihm damit auch verboten worden, wieder in die

Schweiz einzureisen. Dass neben einer Wegweisung im Ausländerrecht in der Regel

auch ein Einreiseverbot erlassen werde, sei im Hinblick auf den Tatbestand des

Verweisungsbruchs nicht relevant. Die Ausdrücke «Verweisung», «Ausweisung»,

«Wegweisung», «Landesverweisung» liessen sich generell-abstrakt kaum klar

voneinander abgrenzen. Neben der Landesverweisung nach Art. 66a – 66d StGB gelte

auch die Wegweisung nach Art. 64 AIG als Ausschaffung und Entfernungsmassnahme.

Indem der Beschuldigte in Missachtung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung

des Migrationsamts des Kantons Zürich, welche ihm korrekt eröffnet und in einer

ihm verständlichen Sprache übersetzt und erklärt worden sei, in die Schweiz eingereist

sei, habe er sich des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 StGB schuldig gemacht.

3.4

Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft

kann nicht gefolgt werden. Die Ausdrücke «Wegweisung», «Ausweisung» und

«Landesverweisung» sind sehr wohl voneinander abzugrenzen und können nicht

einfach gleichgesetzt und ausgetauscht werden. Die entsprechenden Verfügungen

werden auch von unterschiedlichen Behörden erlassen. Eine Wegweisung

nach Art. 64 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) kann

durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die

weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer

bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein

Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht

(mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein

Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl.

auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar

unter: 8

Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine

reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur

(Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss

Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat

für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren

Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung

verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden

wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen

hinfällig (Freytag/ Bürgin,

a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird

von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen

bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a

StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet

eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil

genannten Zeit wieder zu betreten.

Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und

Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine

reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine

Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die

Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten

beides.

3.5

Die

Tathandlung von Art. 291 StGB wird im Gesetz mit «Bruch einer von einer

zuständigen Behörde auferlegten Landes- oder Kantonsverweisung» umschrieben,

wobei dem Bruch einer Kantonsverweisung seit Langem keine Bedeutung mehr

zukommt. Nach der Lehre und Rechtsprechung können Ausweisungsmassnahmen, deren

Missachtung durch Art. 291 StGB sanktioniert wird, sowohl gestützt auf die

strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB wie

auch gestützt auf eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und Art. 65

Asylgesetz (SR 142.31) erfolgen (Isenring,

in: Orell Füssli Kommentar StGB, Art. 291 N 2c). Denkbar ist auch, eine

Wegweisung gemäss Art. 64 ff. AIG verbunden mit einem Einreiseverbot gemäss

Art. 67 AIG als Ausweisung zu behandeln (Freytag/Bürgin,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 25, 29, m.w.H.

– wobei das gemäss Trechsel/Vest [in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 291 N 7] nur für das frühere Recht galt). Die

administrative Wegweisung allein ist jedoch nicht Verbotsmaterie des Art. 291 (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 7). Auch

für eine Strafbarkeit nach Art. 115 lit. a AIG genügt die Wiedereinreise nach

einer blossen Wegweisung nicht (Zünd,

in: Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 115 N

2). Eine ausdehnende Interpretation des Tatbestands des Verweisungsbruchs ist

gemäss dem Grundsatz «keine Sanktion ohne Gesetz» nach Art. 1 StGB nicht

zulässig.

3.6

Der Beschuldigte ist der ihm mit der

Wegweisung auferlegten Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, am 2. Oktober

2022.

nachgekommen. Das Einreiseverbot des SEM vom 3. Oktober 2022 war bis zur

Eröffnung am 12. November 2022 nicht wirksam. Damit hat sich der Beschuldigte durch

die Wiedereinreise in die Schweiz vor dem 8. November 2022 nicht des

Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf

des Verweisungsbruchs ist daher zu bestätigen.

3.7

Unter diesen Umständen kann offengelassen

werden, ob dem Beschuldigten die Wegweisungsverfügung überhaupt rechtsgültig

eröffnet wurde. Zwar war bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. Oktober

2022.

ein Dolmetscher anwesend, für die Eröffnung der Wegweisungsverfügung am 2.

Oktober 2022 wurde indessen kein Dolmetscher beigezogen. Der Beschuldigte macht

denn auch geltend, dass er gar nicht verstanden habe, was er unterschrieben

habe. Ebenfalls offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob – falls der

Beschuldigte den Text der Wegweisungsverfügung verstanden hätte –, bei einer

Wiedereinreise nach erfolgter Ausreise der subjektive Tatbestand des

Verweisungsbruchs gegeben wäre. Das ist zu bezweifeln, verpflichtet doch die

Wegweisung einzig zur Ausreise.

4.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½

Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) verurteilt. Die Strafzumessung für diese

beiden Delikte wird von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Aufgrund des

auch zweitinstanzlich erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung des

Verweisungsbruchs ist diese Strafe nicht zu erhöhen.

5.

5.1

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Da er das

erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung gestellt hat, ist ihm die für diesen Fall

ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.

5.2

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu

nehmen.

5.3

Die Voraussetzungen für die Gewährung der

amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind erfüllt. Die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten, [...], ist für ihren Aufwand vor zweiter

Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom

24.

Juli 2023 geltend gemachte Aufwand von 5,05 Stunden erscheint angemessen.

Der Verteidigerin sind somit antragsgemäss ein Honorar von CHF 1'010.– und ein

Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75

auszurichten. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kommt

aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens des Beschuldigten nicht zur

Anwendung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 6. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Die Schuldsprüche wegen Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);

- die Landesverweisung für 5

Jahre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- die Nichteintragung der

angeordneten Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem;

- der Nichtvollzug der von der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 2. Oktober 2022 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;

- die Verwarnung des Beurteilten

und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

- die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

- Rückforderungsvorbehalt von

Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag.

A____ wird in Abweisung der

Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freigesprochen.

A____ wird wegen der bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 30. September 2022 bis 2. Oktober 2022 (2 Tage) und der Untersuchungshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. November 2022 bis 6. Februar 2023

(84 Tage).

A____ trägt Kosten von CHF 1'502.70 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'010.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.60,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75, somit total CHF 1'101.35

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Beschuldigten (Dispo und RMB auch auf Rumänisch)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.