SB.2023.37
Verweisungsbruch
13. März 2024Deutsch15 min
Informationssystem eingetragen werde. Vom Vorwurf des Verweisungsbruchs wurde der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.37
URTEIL
vom 13.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Februar 2023
betreffend Verweisungsbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom
6. Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 3 ½ Monaten verurteilt, unter Einrechnung von 2 Tagen
Polizeigewahrsams und von 84 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem wurde er
für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei verfügt wurde, dass die angeordnete
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener
Informationssystem eingetragen werde. Vom Vorwurf des Verweisungsbruchs wurde der
Beschuldigte freigesprochen. Eine gegen ihn vom 2. Oktober 2022 von der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar
erklärt. Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr
verlängert. Dem Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 1'502.70 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (bei
Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung
CHF 300.–) auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9.
Februar 2023 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 9. Mai 2023 die Berufungserklärung ein, mit
der sie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich einen
Schuldspruch wegen Verweisungsbruchs und die Verurteilung des Beschuldigten zu
einer Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten beantragte. Der Beschuldigte
reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen ein noch beantragte er Nichteintreten auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft oder erhob Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023
beantragte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Gewährung der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 begründete die
Staatsanwaltschaft ihre Berufung. Hierzu hat der Beschuldigte am 17. Juli 2023
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 hat die Verfahrensleiterin
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und
b StPO in Aussicht gestellt und die Parteien aufgefordert, allfällige Einwände
dagegen bis zum 21. August 2023 geltend zu machen. Innerhalb der gleichen Frist
könnten die Parteien ihre Eingaben ergänzen oder zur Eingabe der jeweiligen
Gegenpartei (nochmals) Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 erklärte
sich die Verteidigerin des Beschuldigten mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens einverstanden und liess dem Gericht ihre Honorarnote zukommen. Die
Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art.
381.
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat Ihre
Berufungsanmeldung und -erklärung form- und fristgerecht gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Nach
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu
entscheiden sind (vgl. Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 406 N 7). Dies ist vorliegend der Fall.
1.3
Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im
vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ausschliesslich den Freispruch von
der Anklage des Verweisungsbruchs und damit zusammenhängend die Strafzumessung
angefochten. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, die
Landesverweisung sowie die Verfügung betreffend den Nichtvollzug der Vorstrafe
(mit Verlängerung der Probezeit) sind daher in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 hat das
Migrationsamt des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten eine
Wegweisungsverfügung erlassen. Darin wurde verfügt, (1) dass A____ aus der
Schweiz weggewiesen werde, (2) dass er die Schweiz unverzüglich (innert eines
Tages) zu verlassen habe, (3) dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung
keine aufschiebende Wirkung habe und (4) dass innert fünf Arbeitstagen gegen
diese Verfügung Rekurs eingereicht werden könne. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Schweiz gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen habe, indem er sich des Diebstahls schuldig
gemacht habe. Dementsprechend erfülle er die Einreisevoraussetzungen gemäss
Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr. Private Interessen an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz, die das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien
solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs gelten gemacht worden (Akten S. 128
ff.). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten von der Kantonspolizei Zürich,
Dienststelle FPSA-AM-K, stellvertretend für das Migrationsamt Zürich am 2.
Oktober 2022 gegen Unterschrift eröffnet (Akten S. 127 ff.). In der
entsprechenden Notiz der Kantonspolizei Zürich wurde festgehalten, dass
Fernhaltemassnahmen (ein Einreiseverbot) durch das Migrationsamt des Kantons
Zürich geprüft würden (Akten S. 127).
2.2
Der
Grund für die Wegweisungsverfügung lag in einem am 30. September 2022 im
Bahnhof Zürich begangenen Diebstahl. Gleichentags war der Beschuldigte im
Besitz von Diebesgut kontrolliert und verhaftet worden. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Oktober 2022 wurde er wegen
Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt
(Akten S. 21 ff.). Der Strafbefehl wurde ihm am 2. Oktober 2022, am gleichen
Tag wie die Wegweisungsverfügung, direkt ausgehändigt (Empfangsbescheinigung,
Akten S. 26). Anschliessend wurde er aus der Haft entlassen und verliess
noch gleichentags die Schweiz via Basel nach Mulhouse (Aussage Besch., Akten S.
210). Zwar hatte die Kantonspolizei Zürich am 1. Oktober 2023 eine Einvernahme
mit dem Beschuldigten durchgeführt, in welchem ihm unter Beizug eines […]
sprechenden Dolmetschers mitgeteilt worden war, dass das Migrationsamt ihn
wegen Verletzung der öffentlichen Sicherheit aus der Schweiz wegweisen und
zwecks Vollzugs der Ausweisung die Haft und die Ausschaffung anordnen könne.
Dies hatte der Beschuldigte zur Kenntnis genommen. Weiter war ihm mitgeteilt
worden, dass die zuständigen Behörden die Verhängung einer Fernhaltemassnahme (eines
Einreiseverbots) gestützt auf Art. 67 ff. AIG gegen ihn prüfen könnten. Hierzu hatte
er gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle und daher nicht möchte, dass
ein Einreiseverbot ausgesprochen werde (Akten S. 21 f.). Dass die tags darauf, am
2.
Oktober 2023, erlassene Wegweisungsverfügung selbst oder der dieser zugrunde
liegende Strafbefehl in eine dem Beschuldigten verständliche Sprache übersetzt
worden wären, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Der Beschuldigte machte
diesbezüglich geltend, er habe keinen Dolmetscher gehabt und daher nicht
verstanden, was er unterschrieben habe. Er habe gedacht, das «Einreiseverbot»
gelte nur für Zürich. Er habe Freunde, die wegen Bettelns kantonale
Einreiseverbote erhalten hätten, und habe gedacht, auch er dürfe einzig nicht
mehr nach Zürich einreisen (Akten S. 213).
2.3
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten
ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Dieses konnte ihm jedoch erst am 12.
November 2022 eröffnet werden (Akten S. 214).
3.
3.1
Des
Verweisungsbruchs nach Art. 291 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht
sich schuldig, wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder
Kantonsverweisung bricht. Die Tathandlung besteht in einer Missachtung der
Ausweisung durch illegale Einreise oder illegales Verweilen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 10).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss Kenntnis vom
Ausweisungsurteil haben (Trechsel/Vest,
a.a.O. Art. 291 N 12).
3.2
Das
Strafgericht hat erwogen, da dem Beschuldigten das gegen ihn am 3. Oktober 2022
verfügte Einreiseverbot erst am 12. November 2022 eröffnet werden konnte, habe
er mit seiner erneuten Einreise vor dem 8. November 2022 nicht gegen eine
fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme verstossen. Da gegen den Beschuldigten (im
Zeitpunkt seiner Wiedereinreise) weder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG noch
eine Kombination aus Wegweisung nach Art. 64 ff. AIG und Einreiseverbot nach
Art. 67 verfügt worden sei, sei er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs
freizusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 5).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft macht in der Berufungsbegründung geltend, da eine
Wegweisungsverfügung das Gebiet der Schweiz zum Gegenstand habe, führe diese
materiell zu einer Landesverweisung. Mit dem Erlass der Wegweisungsverfügung
sei der Beschuldigte einerseits aufgefordert worden, das Gebiet der Schweiz zu
verlassen, andererseits sei ihm damit auch verboten worden, wieder in die
Schweiz einzureisen. Dass neben einer Wegweisung im Ausländerrecht in der Regel
auch ein Einreiseverbot erlassen werde, sei im Hinblick auf den Tatbestand des
Verweisungsbruchs nicht relevant. Die Ausdrücke «Verweisung», «Ausweisung»,
«Wegweisung», «Landesverweisung» liessen sich generell-abstrakt kaum klar
voneinander abgrenzen. Neben der Landesverweisung nach Art. 66a – 66d StGB gelte
auch die Wegweisung nach Art. 64 AIG als Ausschaffung und Entfernungsmassnahme.
Indem der Beschuldigte in Missachtung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung
des Migrationsamts des Kantons Zürich, welche ihm korrekt eröffnet und in einer
ihm verständlichen Sprache übersetzt und erklärt worden sei, in die Schweiz eingereist
sei, habe er sich des Verweisungsbruchs i.S.v. Art. 291 StGB schuldig gemacht.
3.4
Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft
kann nicht gefolgt werden. Die Ausdrücke «Wegweisung», «Ausweisung» und
«Landesverweisung» sind sehr wohl voneinander abzugrenzen und können nicht
einfach gleichgesetzt und ausgetauscht werden. Die entsprechenden Verfügungen
werden auch von unterschiedlichen Behörden erlassen. Eine Wegweisung
nach Art. 64 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) kann
durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die
weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer
bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein
Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht
(mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein
Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl.
auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar
unter: 8
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine
reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur
(Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss
Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat
für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren
Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung
verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden
wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen
hinfällig (Freytag/ Bürgin,
a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird
von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen
bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a
StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet
eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil
genannten Zeit wieder zu betreten.
Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und
Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine
reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine
Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die
Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten
beides.
3.5
Die
Tathandlung von Art. 291 StGB wird im Gesetz mit «Bruch einer von einer
zuständigen Behörde auferlegten Landes- oder Kantonsverweisung» umschrieben,
wobei dem Bruch einer Kantonsverweisung seit Langem keine Bedeutung mehr
zukommt. Nach der Lehre und Rechtsprechung können Ausweisungsmassnahmen, deren
Missachtung durch Art. 291 StGB sanktioniert wird, sowohl gestützt auf die
strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB wie
auch gestützt auf eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und Art. 65
Asylgesetz (SR 142.31) erfolgen (Isenring,
in: Orell Füssli Kommentar StGB, Art. 291 N 2c). Denkbar ist auch, eine
Wegweisung gemäss Art. 64 ff. AIG verbunden mit einem Einreiseverbot gemäss
Art. 67 AIG als Ausweisung zu behandeln (Freytag/Bürgin,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 25, 29, m.w.H.
– wobei das gemäss Trechsel/Vest [in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 291 N 7] nur für das frühere Recht galt). Die
administrative Wegweisung allein ist jedoch nicht Verbotsmaterie des Art. 291 (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 7). Auch
für eine Strafbarkeit nach Art. 115 lit. a AIG genügt die Wiedereinreise nach
einer blossen Wegweisung nicht (Zünd,
in: Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 115 N
2). Eine ausdehnende Interpretation des Tatbestands des Verweisungsbruchs ist
gemäss dem Grundsatz «keine Sanktion ohne Gesetz» nach Art. 1 StGB nicht
zulässig.
3.6
Der Beschuldigte ist der ihm mit der
Wegweisung auferlegten Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, am 2. Oktober
2022.
nachgekommen. Das Einreiseverbot des SEM vom 3. Oktober 2022 war bis zur
Eröffnung am 12. November 2022 nicht wirksam. Damit hat sich der Beschuldigte durch
die Wiedereinreise in die Schweiz vor dem 8. November 2022 nicht des
Verweisungsbruchs schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf
des Verweisungsbruchs ist daher zu bestätigen.
3.7
Unter diesen Umständen kann offengelassen
werden, ob dem Beschuldigten die Wegweisungsverfügung überhaupt rechtsgültig
eröffnet wurde. Zwar war bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. Oktober
2022.
ein Dolmetscher anwesend, für die Eröffnung der Wegweisungsverfügung am 2.
Oktober 2022 wurde indessen kein Dolmetscher beigezogen. Der Beschuldigte macht
denn auch geltend, dass er gar nicht verstanden habe, was er unterschrieben
habe. Ebenfalls offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob – falls der
Beschuldigte den Text der Wegweisungsverfügung verstanden hätte –, bei einer
Wiedereinreise nach erfolgter Ausreise der subjektive Tatbestand des
Verweisungsbruchs gegeben wäre. Das ist zu bezweifeln, verpflichtet doch die
Wegweisung einzig zur Ausreise.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen der in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½
Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) verurteilt. Die Strafzumessung für diese
beiden Delikte wird von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Aufgrund des
auch zweitinstanzlich erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung des
Verweisungsbruchs ist diese Strafe nicht zu erhöhen.
5.
5.1
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Da er das
erstinstanzliche Urteil akzeptiert und keinen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung gestellt hat, ist ihm die für diesen Fall
ausgesprochene niedrigere Urteilsgebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.
5.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung unterliegt, sind die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu
nehmen.
5.3
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind erfüllt. Die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten, [...], ist für ihren Aufwand vor zweiter
Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr mit Honorarnote vom
24.
Juli 2023 geltend gemachte Aufwand von 5,05 Stunden erscheint angemessen.
Der Verteidigerin sind somit antragsgemäss ein Honorar von CHF 1'010.– und ein
Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75
auszurichten. Der Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kommt
aufgrund des zweitinstanzlichen Obsiegens des Beschuldigten nicht zur
Anwendung.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 6. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Die Schuldsprüche wegen Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
- die Landesverweisung für 5
Jahre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- die Nichteintragung der
angeordneten Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem;
- der Nichtvollzug der von der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 2. Oktober 2022 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;
- die Verwarnung des Beurteilten
und die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;
- die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückforderungsvorbehalt von
Art. 135 Abs. 4 StPO für diesen Betrag.
A____ wird in Abweisung der
Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freigesprochen.
A____ wird wegen der bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu 3 ½
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 30. September 2022 bis 2. Oktober 2022 (2 Tage) und der Untersuchungshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. November 2022 bis 6. Februar 2023
(84 Tage).
A____ trägt Kosten von CHF 1'502.70 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'010.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.60,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 78.75, somit total CHF 1'101.35
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Beschuldigten (Dispo und RMB auch auf Rumänisch)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.