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Entscheid

SB.2023.4

Raub (mehrfache, versuchte Begehung), Genugtuung zugunsten von C____, Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

30. Mai 2024Deutsch55 min

der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.4

URTEIL

vom 30.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

B____

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...] Opfer

/ Privatkläger 1

C____ Berufungsbeklagter

vertreten durch [...]

Opfer / Privatkläger 2

sowie Opferhilfe beider Basel,

Steinengraben 5,

4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Jugendgerichts

vom 30. September 2022 (J.2022.6)

betreffend Raub (mehrfache, versuchte

Begehung),

Genugtuung zugunsten von C____,

Rückerstattungspflicht gemäss

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 des

mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der

mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls,

der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der

Diensterschwerung schuldig erklärt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage

des versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 3), des

versuchten Raubes zum Nachteil von E____ (Anklagepunkt 6.1), des Diebstahls zum

Nachteil von F____ (Anklagepunkt 7) und G____ (Anklagepunkt 13), der

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H____ (Anklagepunkt 9), der

versuchten Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 14) sowie der versuchten

schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung

und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrechereischer Absicht

(Anklagepunkt 15) freigesprochen. Die Verfahren in den Anklagepunkt 1 und 10

wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wurden

eingestellt.

Das

Jugendgericht ordnete für A____ eine Unterbringung gemäss Art. 15

Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch

die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des A____ sah das Jugendgericht

ab. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF

1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2020) an C____

verurteilt sowie bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in

der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020

behaftet. Ausserdem wurde A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen

Mitbeteiligten bei der Anerkennung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250.–

nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 von I____ behaftet sowie

zur Zahlung einer Genugtuung an letzteren in der Höhe von CHF 250.– nebst Zins

zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 verurteilt. Die Zivilforderung des J____

wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von K____ geltend gemachten Genugtuungs-

und Schadenersatzforderungen wurden abgewiesen. Sodann ordnete das

Jugendgericht die Entsorgung des in Anklage, Ziff. II erwähnten Kammes

unter Aufhebung der Beschlagnahme an, verlegte die Verfahrenskosten von

CHF 21'600.70 zulasten des Staates, überband A____ in solidarischer

Haftung mit seiner Mutter eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

wurde vorbehalten.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...],

Advokat, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt Berufung eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen

angefochten. Der Berufungskläger hat – neben einer Präzisierung der Aufzählung

der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____

und O____ im Anklagepunkt 6.2 sowie einem Verfahrensantrag auf Zustellung des

erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls – folgende Anträge gestellt: Es

sei der Berufungskläger – nebst den bereits ergangenen Freisprüchen – von den

Vorwürfen des versuchten Raubes zum Nachteil von B____ (Anklagefall 2) und C____

(Anklagefall 5) freizusprechen. Weiter sei die Genugtuungsforderung von C____

vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter

ficht der Berufungskläger den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs.

4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend das Honorar der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an und beantragt die

amtliche Verteidigung in der Person von [...], Advokat, für das

Berufungsverfahren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die

Jugendanwaltschaft sowie die Privatkläger 1 und 2 haben weder Anschlussberufung

erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dem Berufungskläger

wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 die

amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...]

bewilligt. Mit Berufungsbegründung vom 26. Juni 2023 hat der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.

Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. August 2023 unter

Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort, beantragt jedoch

die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des

jugendgerichtlichen Entscheids.

Parallel sind in

Bezug auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Unterbringung gemäss

Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und ambulanten Behandlung

gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes mehrere

Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht initiiert worden (BES.2023.72,

BES.2023.116, BES.2023.136). Nach Einholung der Stellungnahmen der Verteidigung

und der Jugendanwaltschaft wurden diese Beschwerdeverfahren mit Verfügung des

Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom

5. Februar 2024 an die das vorliegende Berufungsverfahren instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt. Im späteren Verlauf des

Instruktionsverfahrens wurde ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den

Vollzug (BES.2024.71) eröffnet, welches ebenfalls der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin zugeteilt wurde. Im Instruktionsverfahren sind

ausserdem unter anderem die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in

elektronischer Form und eine Übersicht vom 12. April 2024 der

Jugendanwaltschaft hierzu sowie ein aktueller Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 2. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen

worden.

Mit Verfügung

vom 7. November 2023 bzw. Vorladung vom 11. April 2024 sind die

beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen

worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 ist der

Berufungskläger zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind

der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich

das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers an seinen

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft

beantragt die Abweisung der Anträge des Verteidigers und eine vollumfängliche

Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts sowie eine Kostenauflage zulasten

des Berufungsklägers. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gegen

das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a

der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die

Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92

Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung

ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und

3.

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO).

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.2

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.3

Der Berufungskläger wendet sich in seiner

Berufung gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes im Anklagefall 2 sowie

wegen versuchten Raubes im Anklagefall 5. Weiter ficht der Berufungskläger

seine vom Jugendgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung

einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit

dem 19. Mai 2020, an C____ an. Schliesslich wendet sich der

Berufungskläger gegen den von der Vorinstanz ausgesprochenen

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO betreffend die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind dementsprechend

die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Raubes (mehrfache

Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS

Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS

Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter

einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]),

Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS

Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS

Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss

Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1),

Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,

Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes

(ÜStG, SG 253.100). Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind auch der

Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS

Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS

Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der

versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten

schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und

Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15)

sowie die Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS

Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10)

zufolge Verjährung. Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft

erwachsen sind die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen

(Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des

Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] sowie einer ambulanten Behandlung gemäss

Art. 14 Abs. 1 JStG, beides zu vollziehen durch die

Jugendanwaltschaft) sowie das Absehen von einer Bestrafung des Berufungsklägers

in Anwendung von Art. 21 lit. a JStG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen

sind die Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg,

die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der

Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu

5% seit dem 19. Mai 2020, die Behaftung des Berufungsklägers bei der

Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von CHF 250.–

sowie Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung in der

Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit

allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5% seit dem

16.

Januar 2022, die Verweisung der Zivilforderung des J____ auf den

Zivilweg sowie die Abweisung der von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und

Schadenersatzforderungen. Gleiches gilt für die Verfügung über den

beschlagnahmten Kamm, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (exklusive

der Urteilsgebühr) zulasten des Staates. Über die genannten Aspekte ist

folglich nicht mehr zu befinden. Die mit den Berufungsanträgen erbetene

Präzisierung der Schuldsprüche mittels Nennung der betroffenen Geschädigten

sowie der zugehörigen Anklageziffern erfolgt vorliegend durch eine genaue

Umschreibung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – dies angesichts der

zahlreichen Schuldsprüche der Klarheit halber.

2.

Verfahrensrechtliche Anträge

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

Versuchter

Raub zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2)

3.1

Ausgangslage

Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht

zunächst gegen seinen vor­instanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Raubes

zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2). Diesbezüglich sei das Urteil des

Jugendgerichts aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen.

3.2

Tatsächliches

und Rechtliches

3.2.1

Anklageschrift

Gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 23. Mai 2023 wird dem

Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am 7. März 2020 zusammen mit fünf

anderen Jugendlichen in einem Tram der Linie 6 in Basel in Richtung Allschwil Sand

in Papier gewickelt zu haben und im Tram herumgeworfen zu haben. Der ebenfalls

im Tram sitzende, 13-jährige B____ sei möglicherweise zunächst zufällig

getroffen worden. Danach hätten Einzelne aus der Gruppe absichtlich Sandkugeln

nach ihm geworfen, was zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Gruppe geführt

habe. Als B____ am [...] in Basel mit seinem Trottinett ausgestiegen sei, seien

der Berufungskläger und seine Begleiter ihm gefolgt. Bei der Tramstation habe

der Berufungskläger B____ befohlen, zu warten. Letzterer sei stehengeblieben

und in der Folge vom Berufungskläger und dreien seiner Begleiter eingekreist

worden, sodass er sich nicht mehr habe entfernen können. Der Berufungskläger

habe B____ sodann mit geballter Faust ins Gesicht geschlagen, ein Begleiter des

Berufungsklägers habe B____ angespuckt, wieder ein anderer habe ihm mindestens

einen Fusstritt verpasst. Unter dem Eindruck der Überzahl und nach dem

Faustschlag habe der Berufungskläger, ohne Rücksprache mit seinen Kollegen und

in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, zu B____ gesagt, dass er ihm sein Geld

herausgeben solle. Zudem hätten zwei Begleiter des Berufungsklägers versucht, B____

sein Trottinett gewaltsam zu entreissen, um dieses für sich zu behalten und zu

verwenden, wie wenn es ihr eigenes wäre. Weil B____ die Flucht gelungen sei, habe

der Berufungskläger keine Beute gemacht (Verfahrensakten S. 2003 f.).

3.2.2

Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat in Bezug auf diesen Vorwurf

zusammengefasst erwogen, unter Berücksichtigung aller Aussagen seien diejenigen

des Opfers als zuverlässig einzustufen, da sie als sehr zurückhaltend und nicht

dramatisierend erschienen. Sie würden auch in den Einzelteilen von den

Beschuldigten, die ihren eigenen Anteil allerdings weitgehend zu mindern

versuchten, bestätigt. So sei die Frage nach Geld von verschiedenen Beteiligten

geschildert und dem Berufungskläger zugeschrieben worden. Gemäss dem Opfer sei

es wohl auch er gewesen, der es ins Gesicht geschlagen habe, da der Schlag aus

seiner Richtung erfolgte. Er sei es auch gewesen, der nach Geld gefragt habe. Das

Jugendgericht ging folglich von der Schilderung des Tatgeschehens in der

Anklageschrift aus, wobei es aber nicht als genügend geklärt erachtete, wer den

Schlag ins Gesicht von B____ ausgeführt habe. Fest stehe indessen, dass es sich

um eine für das Opfer sehr bedrohlich wirkende, ohnmächtige Situation gehandelt

habe, und das Opfer durch den Faustschlag eine Rissquetschwunde an der

Oberlippe erlitten habe (Verfahrensakten S. 2041 f.).

Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das Jugendgericht in

rechtlicher Hinsicht und mit Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes (der

weitere Schuldspruch im Rahmen von Anklageziffer 2 wegen Angriffs wurde vom

Berufungskläger nicht angefochten) ausgeführt, insgesamt sei die

Gewaltsituation, der B____ ausgesetzt gewesen sei, augenfällig. Er sei durch

Umzingelung daran gehindert worden, zu flüchten. Er sei durch die Übermacht der

Täter und die Schläge eingeschüchtert und verletzt worden. Wenn bei einer

solchen Ausgangslage jemand nach Geld gefragt werde, brauche es in der Regel

weder eine weitere Gewaltanwendung noch ein Durchsuchen des Opfers, um dieses

gefügig zu machen. Hätte B____ das Geld, nach welchem er vom Berufungskläger gefragt

worden sei, herausgegeben, wäre der Tatbestand des Raubes offensichtlich

erfüllt gewesen. Da B____ die Frage nach Geld aber verneint habe und keines gab,

bleibe es beim Versuch des Raubes, dessen der Berufungskläger schuldig zu

sprechen sei (Verfahrensakten S. 2042).

3.2.3

Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet den vom Jugendgericht

angenommenen Sachverhalt nicht, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen

im Jugendgerichtsurteil sowie ergänzend die Anklageschrift verwiesen werden

kann (Verfahrensakten S. 2003 f. und 2041 f., oben E. 3.2.1 f.).

Der Berufungskläger macht aber in rechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz

sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er mit der Tatausführung begonnen habe.

Das Fragen nach Geld sei noch nicht der letzte entscheidende Schritt, von dem

es in der Regel kein Zurück mehr gibt, gewesen. Vielmehr hätte es zusätzlicher

Handlungen bedurft, wie etwa eine konkrete Androhung «gib mir Geld oder ich

schlage dich/es passiert etwas», die Aufforderung, das Portemonnaie

herauszuholen und aufzumachen, oder das Durchsuchen eines Rucksacks oder der

(Kleidungs-)Taschen. Eben solche zusätzlichen Handlungen habe die Vorinstanz

bei der Beurteilung der Vorfälle in einem anderen Anklagepunkt (Anklageziffer

6.2) als notwendige Voraussetzungen für die Verurteilung erachtet. Die

Vorinstanz habe im Zusammenhang mit Anklageziffer 6.2 ausgeführt, es genüge

anzudeuten, dass man sonst mit den Cousins komme, dass man Kinder auf die Knie

zwinge oder sie dazu bringe, die Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu

suchen. Davon abgesehen sei nach Auffassung des Berufungsklägers in beiden

Anklageziffern eine vergleichbare Ausgangslage vorgelegen, nämlich eine vom

Berufungskläger geschaffene allgemeinen Angstsituation. Im Ablauf des

Anklagepunktes 2 habe es allerdings nebst dem Fragen nach Geld keine

zusätzlichen Handlungen durch den Berufungskläger gegeben, weshalb er

diesbezüglich vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen sei (Berufungsbegründung,

Schlussfaszikel S. 36 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 368

f.).

3.2.4

Vorbringen der Jugendanwaltschaft

Dem hält die Jugendanwaltschaft entgegen, B____ sei schon

zuvor im Tram angegangen und eingekreist worden und hätte sich in einer

bedrohlichen Lage befunden. Die Gefahr für B____ sei unmittelbar und hoch

gewesen, es hätte jederzeit eine Faust fliegen können. Es sei nicht bloss nach

Geld gefragt worden, sondern zuerst eine Bedrohungslage in Überzahl geschaffen

worden. Ausserdem hätten die Täter B____ auch das Trottinett wegnehmen wollen;

sie hätten schon ihre Hände drangehabt. Die Fälle gemäss Anklageziffer 6.2

taugten nicht zum Vergleich; dort sei der Berufungskläger viel weiter gegangen

und habe die Opfer auch durchsucht. Der vollendete Raub sei letztlich daran

gescheitert, dass B____ einen Fluchtversuch unternahm, welcher ihm gelang (Plädoyer

JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 365 f.)

3.2.5

Grundlagen

Des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig,

wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gewalt für

Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht

hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl begeht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB,

wer einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich in

Bereicherungsabsicht anzueignen.

Nach der heute herrschenden Meinung wird Gewalt im Kontext

des Raubes verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper

einer Person (Niggli/Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 140 StGB N 20 mit

Hinweisen). In Bezug auf die zweite Tatbestandsvariante der Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist darauf hinzuweisen, dass

die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden muss. Vielmehr reicht nach

Rechtsprechung und Lehre auch konkludentes Handeln (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB

N 33 mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur). In der Rechtsprechung

wurde beispielsweise das nächtliche Auflauern durch vier Personen als

konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überlegenheit und

Überraschung qualifiziert (siehe die Nachweise [auch zur zustimmenden

Literatur] bei Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 140 StGB N 33). Im Rahmen der dritten

Tatbestandsvariante des Bewirkens der Widerstandsunfähigkeit beim Opfer muss

der Täter einen bestehenden Widerstand des Opfers brechen oder zumindest dessen

potenziellen Widerstand ausschalten, sodass letzteres den Diebstahl nicht mehr

verhindern kann. «Vollständige» Widerstandsunfähigkeit wird häufig dahingehend

definiert, dass sich das Opfer genötigt sieht, sich dem Willen des Täters zu

beugen und den Diebstahl zu dulden. Widerstandsunfähig ist das Opfer aber auch

dann, wenn es sich zwar wehren will, dies aber nicht kann oder nur noch um

Hilfe rufen kann (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 140 StGB N 37 und 39 mit Hinweisen).

Vollendet ist der eigentliche Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)

mit Vollendung des Diebstahls, d.h. mit der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB

N 43 und 174 mit Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein

strafbarer Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines

Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende

führt, oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt

oder nicht eintreten kann. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede

Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem

es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die

eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich

ist hierbei ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht

tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit

weiteren Hinweisen). Der Versuch eines Raubes nach Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 StGB beginnt vor diesem Hintergrund bereits mit dem unmittelbaren

Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird,

einen Diebstahl zu begehen. Versuch kommt etwa in Betracht, wenn die Nötigung

des Opfers misslingt, beispielsweise, weil dieses sich wehrt oder weil Dritte

zu Hilfe eilen, sodass der angestrebte Diebstahl (Wegnahme der Sache) nicht

wenigstens teilweise ausgeführt werden kann (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 140 StGB N 43, 172 und 174 mit Hinweisen).

3.2.6

Beginn der Tatausführung in casu

Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt schufen der

Berufungskläger und seine Begleiter vorliegend eine Bedrohungssituation für B____,

welche – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführt – bereits im Tram

mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe begann, sich über die Verfolgung bis zur

Tramhaltestelle zog und schliesslich darin mündete, dass die Gruppe B____

umzingelte und an der Flucht hinderte. Durch diese Übermacht und Umzingelung

machten der Berufungskläger und seine Begleiter das Opfer einerseits zum

Widerstand unfähig, andererseits schufen sie dadurch auch eine konkludente Bedrohungssituation

betreffend Leib oder Leben, zumal sie bereits im Tram mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe

die Grenze zur physischen Einwirkung auf B____ überschritten hatten. Hierbei

blieb es aber nicht: Vielmehr wurden B____ ein Faustschlag ins Gesicht sowie

mindestens ein Fusstritt verpasst, womit auch effektiv physische Gewalt gegen

ihn angewendet wurde. Dass letzteres nach den Feststellungen des Jugendgerichts

nicht nachweislich vom Berufungskläger, sondern allenfalls einem seiner

Mittäter ausging, spielt keine Rolle, und muss er sich jedenfalls zurechnen

lassen. Damit wandten der Berufungskläger und seine Begleiter letztlich

sämtliche qualifizierten Nötigungsmittel im Sinne von Art. 140 Ziff. 1

StGB (siehe oben E. 3.2.5) an. Bei dieser Ausgangslage fragte der

Berufungskläger B____ sodann nach Geld. Damit wurden die diversen Nötigungsmittel

bzw. die dadurch geschaffene gewaltsame und nach wie vor andauernde

Zwangssituation mit der Forderung nach einer unrechtmässigen Bereicherung

verbunden, womit zweifelsohne der letzte entscheidende Schritt zum Versuch

eines Raubes im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.5) getan ist.

Zudem weist die Jugendanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der

Berufungskläger bzw. seine Begleiter in der geschilderten Situation auch

versuchten, B____ dessen Tretroller wegzunehmen, indem sie effektiv danach

griffen. Dies gelang ihnen aber nicht, weil B____ nicht losliess. Es blieb

bloss deshalb beim Versuch, weil B____ die Frage nach Geld verneinte und ihnen keines

gab (vgl. erstinstanzliches Urteil, Verfahrensakten S. 2042) und dann einen

Fluchtversuch auf seinem Tretroller unternahm, welcher ihm gelang (vgl. Plädoyer

JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366; zum Ganzen siehe auch

Verfahrensakten S. 572 ff., insbesondere Einvernahme B____ vom 14. Mai

2020, Verfahrensakten S. 613 ff., 613, 614; Einvernahme P____ vom 25. Mai

2020, Verfahrensakten S. 621 ff., 627; Einvernahme Q____ vom 5. Juni 2020,

Verfahrensakten S. 644 ff., 647, 651; Einvernahme R____ vom 5. Juni

202, Verfahrensakten S. 659 ff., 664-666). Der vollendete Raub scheiterte

mithin bloss an äusseren Umständen.

Der Vergleich der Verteidigung mit der Begründung der

Vorinstanz bezüglich Anklagepunkt 6.2 geht fehl, weil es sich bei Anklageziffer

2.

bzw. 6.2 um wesentlich unterschiedliche Situationen handelt: So stand der Berufungskläger

bei Anklagepunkt 6.2 als Täter den Opfern jeweils allein gegenüber. Daher

bejahte die Vorinstanz die qualifizierte Nötigung als Tatbestandselement des

Raubes erst aufgrund zusätzlicher Umstände, nämlich, dass der Berufungskläger

sich im Vorfeld unter den betroffenen Kindern im Quartier einen üblen,

kriminellen Ruf und deren Grundangst erarbeitet hatte und dass er bei dieser

Ausgangslage Geld von den Kindern verlangte sowie diesen drohte, sonst mit den

Cousins zu kommen bzw. sie auf die Knie zwang bzw. sie dazu brachte, ihre

Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu suchen. Das Jugendgericht legte

solche Handlungen aber richtigerweise nicht als zwingende Voraussetzung für

jegliche Fälle (versuchten) Raubes dar, sondern subsumierte diese verschiedenen

Fälle gemäss Anklageziffer 6.2 schlichtweg unter den Tatbestand. Im Rahmen von Anklagepunkt

2.

bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zwingend analoger «zusätzlicher

Handlungen», wie etwa der konkreten Androhung «gib mir Geld oder es passiert

etwas», der Aufforderung, das Portemonnaie herauszuholen und aufzumachen, oder

des Durchsuchens eines Rucksacks oder der (Kleidungs-)Taschen. Vielmehr kann

der Tatbestand auch durch andere Umstände erfüllt werden. Entgegen der

Verteidigung ist es nicht etwa so, dass das Jugendgericht in Anklageziffer 2 den

versuchten Raub bloss deshalb bejaht hätte, weil der Berufungskläger in einer

Angstsituation nach Geld fragte (wobei unter Umständen auch eine solche

Situation im Sinne einer konkludenten Drohung genügen kann). Vielmehr

berücksichtigte das Jugendgericht zurecht auch die Umzingelung des Opfers, die

Übermacht der Täter, die Schläge gegen das Opfer sowie die erlittenen

Verletzungen. Hinzu kommt nach oben Gesagtem der Versuch des Berufungsklägers und

seiner Begleiter, B____ dessen Tretroller zu entreissen. Bei einer derartigen

Gesamtsituation ist der Beginn der Tatausführung eines Raubes zweifelsohne zu

bejahen.

3.2.7

Subjektive Tatbestandselemente in casu

Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, die Vorinstanz

habe sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Tatentschluss nicht

geäussert. Diese seien einfach als gegeben erachtet worden, ohne aufzuzeigen,

wie genau der Berufungskläger, den Entschluss, einen Raub zu begehen, gefasst

und ob er dies tatsächlich auch gewollt habe. Eine andere, ebenfalls plausible

Erklärung, für das Fragen nach Geld, könne das Ziel sein, den Geschädigten noch

mehr zu provozieren. Dies sei auch durch einen der Mitbeschuldigten als

Möglichkeit vorgebracht worden. Gemäss dem Prinzip in dubio pro reo,

hätte die Vorinstanz von der für den Berufungskläger günstigsten Variante

ausgehen müssen (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 369). Die

Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass besagter

Mitbeschuldigter, P____, nicht primär behauptete, die Frage nach Geld habe der

weiteren Provokation gedient, sondern auf die Frage, weshalb B____ nach Geld

gefragt worden sei, antwortete: «Keine Ahnung. Ich habe mich dort nicht

reingemischt. [...]». Erst auf die Folgefrage, wann beschlossen worden sei, das

Opfer zu berauben, behauptete P____, es habe nichts mit Ausrauben zu tun

gehabt, der Berufungskläger und einer seiner Begleiter hätten Stress machen

wollen und seien allgemein schon «hässig» gewesen (Verfahrensakten

S. 627). Das Gericht ist nicht an die – diesbezüglich ohnehin kaum

aussagekräftigen – Mutmassungen des Mitbeschuldigten P____ gebunden, zumal

dieser von vornherein die falsche Person ist, um Aussagen über innere Vorgänge

beim Berufungskläger zu machen, und als Mitbeschuldigter zudem ein erhebliches Interesse

daran hatte, die Geschehnisse zu beschönigen und nicht als Raubversuch

darzustellen. Demgegenüber sagte etwa der Mitbeschuldigte Q____ aus, der

Berufungskläger habe das Opfer nach Geld gefragt, um es ihm wahrscheinlich

wegzunehmen (Verfahrensakten S. 650). Auf den Vorhalt, er sei in einer

Gruppe dabei gewesen, welche versucht habe, B____ unter Gewaltanwendung zu

berauben, erwiderte Q____ bezeichnenderweise: «Ja das war auch dumm. Ich mach

das auch nicht mehr. [...]» (Verfahrensakten S. 654). In der Tat erscheint

es gänzlich lebensfremd, nach der Schaffung einer Angst- und Übermachtsituation

mit Anwendung bzw. konkludenter Androhung von Gewalt das Opfer nach Geld zu

fragen, wenn man es nicht – zumindest auch – auf dessen Geld abgesehen hätte

(vgl. auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366). Als

reiner Provokationsversuch erscheint das Fragen nach Geld denn auch untauglich.

Hierfür wären eher Beleidigungen oder die weitere Anwendung bzw. Androhung

von Gewalt geeignete Mittel. Zudem ist das Anstreben unrechtmässiger

Bereicherungen mittels qualifizierter Nötigungsmittel durch den Berufungskläger

im Rahmen von Anklageziffer 2 kein Einzelfall, sondern der Berufungskläger ging

auch bei anderen (teilweise bloss versuchten) Raubüberfällen, wegen derer er

inzwischen rechtskräftig schuldiggesprochen wurde, ähnlich vor (siehe hierzu

erstinstanzliches Urteil inklusive Vorbemerkungen, Verfahrensakten S. 2038

ff.). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen

zurückzuweisen und es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der

Berufungskläger den Willen gefasst hatte, B____ mittels qualifizierter

Nötigungsmittel wie der (mittäterschaftlichen) Androhung sowie Anwendung von

Gewalt allfälliges Geld wegzunehmen. Auf dieses Geld hatte der Berufungskläger

auch keinerlei Anspruch, sodass auch dessen unrechtmässige Bereicherungsabsicht

zu bejahen ist. Auch die subjektiven Voraussetzungen für den versuchten Raub

sind mithin erfüllt.

3.3

Ergebnis zu Anklageziffer 2

In Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit dem

vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

4.

Versuchter Raub zum Nachteil von C____

(Anklageziffer 5)

Sodann fordert der Berufungskläger einen Freispruch vom

Vorwurf des versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 5.

4.1

Anklageschrift

Gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift ist der Berufungskläger am

19.

Mai 2020, zusammen mit zwei Kollegen, im Verzweigungsgebiet [...] in Basel

kurz vor 20:30 Uhr auf die ihnen unbekannten, jeweils 11-jährigen C____ sowie S____,

welche zusammen auf ihren Fahrrädern unterwegs waren, getroffen. Der

Berufungskläger und seine Begleiter hätten die beiden zu sich gerufen. Nach

einem kurzen Wortwechsel hätten die beiden gesagt, dass sie nun weiterfahren

würden. Als sie bereits losgefahren seien, sei der Berufungskläger ihnen

nachgerannt und habe sie aufgefordert, zu warten. S____ sei weitergefahren,

während C____ stehengeblieben sei. Der Berufungskläger habe sich zu letzterem

begeben und ihm gesagt, er solle ihm (dem Berufungskläger) seine Trinkflasche

geben. C____ habe dies zuerst verneint, nach wiederholter Aufforderung

allerdings Angst bekommen und dem Berufungskläger seine Trinkflasche ausgehändigt.

Der Berufungskläger habe hierauf C____ den Inhalt der Trinkflasche ins Gesicht

gespritzt und daraufhin von letzterem sein Geld verlangt. C____ habe sich

geweigert und versucht, auf seinem Fahrrad zu entkommen, woraufhin der Berufungskläger

ihm nachgerannt sei und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Unterdessen

habe S____ eine Passantin um Hilfe gebeten, welche sich zu den beiden begeben

habe. C____ habe erneut versucht vor dem Berufungskläger zu fliehen, der ihn

allerdings verfolgt und ihm einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht

verpasst habe, dass C____ vom Fahrrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem

Betonboden aufgeschlagen sei (Verfahrensakten S. 2006 f.).

4.2

Tatsächliches

4.2.1

Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat zu Anklageziffer 5 in tatsächlicher

Hinsicht zusammengefasst erwogen, an der Hauptverhandlung habe der

Berufungskläger angegeben, er könne sich nicht mehr an den Fall erinnern,

zugleich habe er nicht mehr bestritten, dass er wie in der Anklageschrift

geschildert vorgegangen sei. Er könne sich auch vorstellen, dass er dem Opfer

eine Faust gegeben habe. Aus den Aussagen der durch das Gericht befragten

Zeugin T____, der Auskunftsperson S____ und des Opfers C____ gehe wie schon in

der Voruntersuchung eindeutig hervor, dass die Aggression vom Berufungskläger

und seinen Begleitern ausgegangen sei. So habe die Zeugin T____ angegeben, dass

der Junge mit dem Fahrrad gezittert und geweint habe. C____ selbst will dem

Berufungskläger seine Wasserflasche aus Angst gegeben haben. Dies passe einerseits

vollkommen zum allgemeinen Verhalten des Berufungsklägers in jener Zeit,

andererseits auch zum Umstand, dass das Opfer ihm und seinen älteren Begleitern

absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es eine Auseinandersetzung provoziert

hätte. Auf die ursprünglich beschönigenden Angaben des Berufungsklägers im

Vorverfahren könne damit nicht abgestellt werden. Ebenso wenig könnten die

Angaben seiner damaligen Begleiter als glaubhaft erachtet werden, welche den

Berufungskläger offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchten (Verfahrensakten

S. 2044 f.).

Umstritten sei geblieben, wohin das Opfer gefallen sei. Nach

Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Anwesenden, stellte das

Jugendgericht fest, bei der gegebenen Ausgangslage könne offenbleiben, ob die

festgestellten Spuren am Oberkiefer von C____ durch den Sturz oder durch einen

Schlag verursacht worden seien, da beides auf das Verhalten des Beschuldigten

zurückzuführen sei (Verfahrensakten S. 2045 f.).

Bezüglich des angeklagten versuchten Raubes hielt das

Jugendgericht fest, der Berufungskläger habe in der Voruntersuchung angegeben,

nie nach Geld gefragt zu haben. In der Hauptverhandlung habe er demgegenüber «nichts

Falsches» dazu sagen wollen. Dem stünden die Aussagen des Opfers gegenüber der

Polizei, in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung, sowie die Aussagen

der T____ als Auskunftsperson in der Voruntersuchung und in der vorsorglichen

Zeugeneinvernahme entgegen, wonach die Gruppe um den Berufungskläger bzw.

letzterer selbst behauptet habe, C____ habe ihm CHF 5.– weggenommen, welche er

nur zurückverlange. Gemäss der Augenzeugin T____ habe der Berufungskläger gar

in die Jackentasche des Opfers gelangt, was sie aktiv durch Zurückhalten

verhindert habe. Der Junge mit dem Fahrrad habe gezittert und geweint. Vom

Gefühl her sei ihr klar gewesen, das die Behauptung, dass der weinende Junge

zuvor Geld entwendet hätte, falsch sei. Sie habe sich, als der Berufungskläger

CHF 5.– von C____ verlangt habe, sogar noch überlegt, ob sie ihm nicht selbst zur

Entschärfung der Situation das Geld geben sollte. Dass es tatsächlich um ein

Fünffrankenstück gegangen sei, habe auch U____ bestätigt. Das Jugendgericht sah

vor diesem Hintergrund genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger

von C____, ohne einen Anspruch darauf zu haben, CHF 5.– verlangt und ihm dazu

in die Jackentasche gegriffen habe, und dass C____ zu diesem Zeitpunkt durch

die faktische und physische Überlegenheit der Gruppe um den Berufungskläger sowie

insbesondere das aggressive Auftreten des Berufungsklägers bereits erheblich

eingeschüchtert gewesen sei (Verfahrensakten S. 2046).

4.2.2

Vorbringen der Parteien

Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung in tatsächlicher

Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der

Berufungskläger versucht habe, in die Tasche des Opfers zu greifen.

Erstaunlicherweise habe aber C____ in all seinen Befragungen, nämlich gegenüber

der Polizei, gegenüber der Jugendanwaltschaft und auch gegenüber der Vorinstanz

nie angegeben, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem die Zeugin T____

bei den beiden gestanden sei, versucht hätte, in seine Tasche bzw. Jackentasche

zu greifen, um an die 5 Franken zu gelangen. C____ habe gegenüber der

Jugendanwaltschaft zwar ausgesagt, der Berufungskläger habe eine Flasche aus seiner

(C____s) Jackentasche genommen. Dieses Greifen sei jedoch erfolgt, bevor die

Zeugin zu den beiden herangetreten sei. Wenn es im Zeitpunkt, als die Zeugin

bereits bei den beiden gestanden sei, ein Greifen des Berufungsklägers in eine

Tasche von C____ gegeben hätte, dann hätte letzterer dies doch auch so

ausgesagt. Direkt bei der Befragung am Folgetag durch die Polizei hätte C____

doch mit Sicherheit solch ein wichtiges Detail erwähnt. Die Behauptung der

Zeugin T____, wonach der Berufungskläger versucht habe, nach dem Geld in der

Jackentasche von C____ zu greifen, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe,

könne sich laut den Aussagen von C____ mithin gar nicht so ereignet haben. In

Anwendung des Prinzips in dubio pro reo hätte die Vorinstanz diesbezüglich

von der für den Berufungskläger günstigsten Ablaufvariante ausgehen müssen,

nämlich derjenigen, dass der Berufungskläger höchstens zeitlich vorher, als er

alleine beim Geschädigten gestanden sei, nach dessen Wasserflasche versucht

habe zu greifen, wobei dieses Greifen weit vor dem Fragen nach Geld erfolgt

sei. Somit hätte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen müssen, dass der

Berufungskläger nicht versucht habe, nach dem Geldstück in der Jackentasche des

C____ zu greifen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV

2.

Instanz, Schlussfaszikel S. 370).

Die Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.

4.2.3

Beurteilung durch das Appellationsgericht

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist vom

Berufungskläger mit seiner Berufung nicht grundsätzlich in Frage gestellt

worden. Insbesondere bestritt der Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

nicht mehr, von C____ Geld verlangt zu haben. Vielmehr gab der Berufungskläger

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es könne schon sein, dass es sich

so zugetragen habe, wie es in der Anklageschrift stehe (Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, Akten, S. 2318; vgl. auch die Ausführungen der

Verteidigung in der Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38 Rz. 14;

leicht relativierend in Bezug auf die Frage nach Geld allerdings Plädoyer AV

2.

Instanz, Schlussfaszikel S. 370 Rz. 13 [«Selbst wenn die

Vorinstanz es als erstellt erachtet, der Berufungskläger habe nach den 5

Franken gefragt»], jedoch ohne Begründung). An der Berufungsverhandlung sagte der

Berufungskläger aus, er könne sich an die gegenständlichen Vorfälle nicht mehr

erinnern, weshalb er hierzu nicht weiter befragt wurde (Schlussfaszikel

S. 378). Da der Berufungskläger mit seiner Berufung ausschliesslich die

erstinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungskläger in die Tasche von C____

gegriffen habe, um an das Fünffrankenstück zu kommen, als falsch rügt

(Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV

2.

Instanz, Schlussfaszikel S. 370), kann in Bezug auf den übrigen

Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts (Verfahrensakten

S. 2044 ff.) verwiesen werden. Darin geht das Jugendgericht, gestützt auf

die Aussagen von T____, S____ und C____ grundsätzlich vom in der Anklageschrift

geschilderten Sachverhalt aus, liess allerdings offen, wohin C____ gefallen

sei.

Was den umstrittenen Griff in die Tasche von C____ angeht, so

gab die Zeugin T____ bei ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 an, nachdem sie zu

den Jungs herangetreten sei und gefragt habe, was los sei, hätten der Berufungskläger

und seine Begleiter behauptet, C____ habe dem Berufungskläger seine 5 Franken

weggenommen. Letzterer habe dies verneint. Dann sei es einen Moment lang ruhig

gewesen. Daraufhin habe der Berufungskläger in die Jackentasche von C____

gelangt. T____ sei eingeschritten und habe gefragt, was das solle und den

Berufungskläger an der Jacke oder am Rucksack gepackt (Einvernahme T____ vom

28.

Mai 2020, Verfahrensakten S. 875 sowie 877 f.). Anlässlich ihrer

vorsorglichen Zeugenbefragung vom 2. September 2022 – mithin über zwei Jahre

später – durch das Jugendgericht gab T____ in freier Rede an, sie habe versucht,

den Jungen, der das Fahrrad des anderen blockierte (d.h. den Berufungskläger),

«wegzunehmen». Sie habe zu dem anderen Jungen mit dem Velo (C____) gesagt:

«bitte fahr weg». Die Frage, ob sie versucht habe, dem anderen Jungen (d.h. C____)

die Flucht zu ermöglichen, bejahte sie. Sie gab weiter an, sie habe versucht,

den Jungen, der das Velo blockiert habe (d.h. den Berufungskläger), auf die

Seite zu schieben. Auf Frage präzisierte sie, das habe sie getan, als er (der

Berufungskläger) versucht habe, die Tasche des anderen (von C____) zu nehmen.

Sie habe versucht den Jungen, der das Geld gewollt habe (d.h. den

Berufungskläger), auf die Seite zu nehmen (Verfahrensakten S. 2343 f.).

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin T____ (allgemein

zur Glaubhaftigkeitsanalyse siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die

Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und

Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff) ist – insbesondere mit

Blick auf den umstrittenen Punkt des Griffs nach der Tasche von C____ – Folgendes

zu sagen: Zunächst ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der

Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen. Sodann ist zu betonen, dass die

Zeugin bereits in ihrer Einvernahme kurz nach dem Vorfall den Griff in die

Tasche von C____ schilderte. Vor allem hat sie als aussenstehende, erwachsene

Person keinerlei erkennbares Interesse und mithin keinerlei Motiv für eine

falsche oder übertriebene Aussage zulasten des Berufungsklägers. Weder die

Aussagenentstehung noch eine Motivationsanalyse ergeben mithin Anhaltspunkte

für eine Falschaussage. Zudem wiederholte T____ ihre Aussagen vor dem Jugendgericht,

in Anwesenheit der Verteidigung und nach ihrer Belehrung betreffend

Wahrheitspflicht und Straffolgen (Verfahrensakten S. 2342 f.). Sie machte

insgesamt und auch mit Blick auf den Griff in die Tasche von C____ im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Geld plausible, anschauliche und

konstante Aussagen, ohne dass diese schematisch oder auswendiggelernt wirken. Ihre

Befragungen erfolgten sodann mit einem zeitlichen Abstand von über zwei Jahren,

sodass es auch äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Zeugin die

Geschehnisse und auch das Detail betreffend den Griff in die Tasche frei erfunden

und so viel später erneut hätte wiedergeben können – zumal sie keine

Akteneinsicht hatte. Ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie

vorliegend etwa der Grund, weshalb sie sich am Tatort befand, weisen auch keine

höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen – ganz im Gegenteil. Auch im

Qualitäts-Strukturvergleich ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte für

eine Falschaussage. Insgesamt weisen die Aussagen von T____ eine hohe Qualität

auf.

Der Berufungskläger bestreitet den Griff in die Jackentasche

mit der Argumentation, das Opfer selbst, C____, habe diesen ja nicht einmal

geschildert. Dem ist entgegenzuhalten, dass C____ einen solchen Griff auch

nicht explizit verneinte. Vielmehr schilderte C____, der Berufungskläger habe

ihm gesagt, er solle ihm die 5 Franken geben, woraufhin seine Kollegin

eine Frau um Hilfe gebeten habe. Die Frau sei zu Hilfe gekommen und hätte dem

Berufungskläger gesagt, er solle ihn (C____) nicht anfassen. Der Berufungskläger

habe aber «weitergemacht» und zur Frau gesagt, er (C____) habe ihm 5 Franken

gestohlen (Einvernahme C____ vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten

S. 851). Mit diesen Schilderungen wäre ein physisches Greifen des

Berufungsklägers nach C____s (Jacken-)Tasche durchaus vereinbar. Abgesehen

davon kann es viele Gründe haben, weshalb C____ dieses Detail nicht explizit geschildert

hat, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von T____ zu tun haben

müssen. So ist möglich, dass das Opfer aufgrund des damals unbestrittenermassen

bei ihm vorliegenden psychischen Ausnahme- bzw. Schockzustands dieses Detail

gar nicht wahrnahm bzw. seine Aufmerksamkeit im relevanten Moment einseitig

auf andere, für ihn wichtigere Dinge fokussierte (zum sogenannten Tunnelgedächtnis

siehe etwa Revital Ludewig/Daphna

Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse

Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.,

S. 1418 f.). Denkbar ist auch, dass dieses Detail dem Opfer später nicht

derart wichtig schien, dass es eine Nennung wert gewesen wäre – zumal es sich

beim in der Jackentasche befindlichen Geldstück bloss um CHF 5.– handelte

und es daher nicht verwundern würde, sollte der Griff des Berufungsklägers

danach angesichts der anderen Vorfälle mit konkreten Verletzungsfolgen

(Verfolgung, Faustschläge etc.) für das Opfer in den Hintergrund gedrängt

worden bzw. in Vergessenheit geraten sein. Die vermeintlichen Widersprüche

in den Aussagen von C____ und T____ erweisen sich mithin nicht als eigentliche

Unvereinbarkeiten, sodass daraus auch nicht zu schlussfolgern ist, die Aussagen

der beiden bzw. eines der beiden seien nicht glaubhaft.

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von T____ zum

Vorfall im Allgemeinen und insbesondere auch zur umstrittenen Frage nach dem

Griff des Berufungsklägers in die Tasche von C____ – mit dem Ziel, an dessen

Geld zu gelangen – als ausgesprochen glaubhaft zu bezeichnen. Es ist

dementsprechend – mit dem Jugendgericht – von diesen glaubhaften Aussagen

auszugehen.

Glaubhaft sind auch die Aussagen von C____, welche sich

widerspruchslos in die Angaben der neutralen Zeugin T____ einfügen. So hatte C____

bereits gegenüber der Polizei und mithin ganz zu Beginn des Verfahrens

angegeben, dass der Berufungskläger zuerst seine Trinkflasche und dann die CHF 5.–,

welche er (C____) zuvor in der Hand gehalten habe, von ihm verlangt habe. Er

habe dem Berufungskläger gesagt, dass er ihm das Geld nicht geben werde.

Vielmehr habe er versucht, auf dem Fahrrad zu fliehen. Der Berufungskläger sei

ihm hinterhergerannt und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst,

woraufhin er (C____) vom Fahrrad gefallen sei. Die Angreifer seien davongerannt

und hätten seine Trinkflasche mitgenommen (Polizeirapport vom 20. Mai 20220, Verfahrensakten

S. 815). Bei diesen Aussagen blieb C____ im Verlauf des weiteren

Verfahrens (Einvernahme vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten S. 851 ff.;

Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Verfahrensakten, S. 2318). Auch in

der Unfallmeldung vom 30. Juni 2020, die die Familie des Opfers bei der

Versicherung [...] gemacht hat (Verfahrensakten S. 924), wurde beschrieben,

dass von C____ Geld verlangt wurde, er sich aber weigerte und ihm daraufhin ins

Gesicht geschlagen wurde. Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Mai 2020

ergeben sich entsprechende Angaben (Verfahrensakten S. 848).

4.2.4

Ergebnis zur Sachverhaltsermittlung

Nach dem Erwogenen ist mit dem Jugendgericht auf die

glaubhaften Aussagen von C____, T____ sowie S____ abzustellen, sodass der Sachverhalt

gemäss Anklageschrift Ziff. 5 grundsätzlich erstellt ist. Mit dem Jugendgericht

ist zu ergänzen, dass der Berufungskläger nach der Jackentasche von C____

griff, wo letzterer sein Geld aufbewahrte. Sodann kann und muss mit dem

Jugendgericht offengelassen werden, wohin C____ genau gefallen ist.

4.3

Rechtliches

4.3.1

Ausführungen des Jugendgerichts

In rechtlicher Hinsicht hat das Jugendgericht mit Bezug auf

den Vorwurf des versuchten Raubes (der weitere Schuldspruch im Rahmen von

Anklageziffer 5 wegen versuchter Körperverletzung wurde vom Berufungskläger

nicht angefochten) ausgeführt, der Berufungskläger habe, bevor er Geld verlangt

habe, eine derartige Drohkulisse aufgebaut, dass C____ gezittert und geweint

habe. Auch ohne weitere Drohung sei dieser zum Zeitpunkt, als der

Berufungskläger in dessen Tasche zu greifen versucht habe, zum Widerstand

unfähig gemacht worden und es wäre ohne das Eingreifen der Zeugin T____ zur

Wegnahme des Geldes gekommen. Dass es sich dabei um eine unrechtmässige

Bereicherung gehandelt hätte, sei aufgrund aller Aussagen evident. Da der

Berufungskläger kein Geld erbeutet habe, sei er wegen versuchten Raubes

schuldig zu sprechen (Verfahrensakten S. 2046).

4.3.2

Vorbringen der Parteien

Auch in Bezug auf Anklageziffer 5 rügt der Berufungskläger

zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Fragen

nach Geld durch den Berufungskläger, dieser mit der Ausführung der Tat begonnen

habe und auf dem Weg zu einem Erfolg – einem vollendeten Raub – den letzten

entscheidenden Schritt vollzogen habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr

gibt. Nachdem der Berufungskläger C____ nach dem 5-Franken-Stück gefragt habe,

habe es keine weiteren Handlungen mehr gegeben, vor allem kein Greifen nach dem

Geldstück. Der Berufungskläger habe auch keine sonstigen Handlungen getätigt,

um die Forderung nach Geld zu verstärken. Er habe C____ weder durchsucht, noch zum

Öffnen der Taschen oder Vorzeigen des Portemonnaies aufgefordert, noch diesem

konkret körperliche Gewalt in Form von einem Schlag oder Tritt angedroht, wenn

er das Geld nicht herausgebe (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38

f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370).

Die Jugendanwaltschaft äusserte sich hierzu nicht.

4.3.3

Beginn der Tatausführung in casu

Die Vorbringen der Verteidigung zum Beginn der Tatausführung

gehen auch mit Blick auf Anklageziffer 5 fehl. So unterscheidet sich auch diese

Situation massgeblich von Anklageziffer 6.2, bei welcher der Berufungskläger

alleine unterwegs war. Ausserdem ging das Jugendgericht auch in Bezug auf

Anklageziffer 5 mitnichten nur aufgrund des blossen Fragens nach Geld von einem

versuchten Raub aus. Vielmehr berücksichtigte es zu Recht, dass der Berufungskläger

mit seinen Begleitern gegenüber C____ eine regelrechte Drohkulisse aufbaute.

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Berufungskläger zwar nur rund sieben

Monate, seine Begleiter mit Jahrgang [...][...] (Verfahrensakten S. 840

ff.) allerdings rund drei bzw. zwei Jahre älter als der damals nur

Elfjährige C____ waren. Die (erwachsene) Zeugin T____ gab an, die grösseren

Jungs hätten fast ihre Grösse gehabt. Aufgrund von deren Anwesenheit sei die

Stimmung noch angespannter gewesen (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020,

Verfahrensakten S. 875 und 879). Auch nach der Einschätzung von S____ war C____

«in der Unterzahl und viel schwächer als die anderen» (Einvernahme S____ vom

28.

Mai 2020, Verfahrensakten S. 890). Und schliesslich bestätigte auch

der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seine

deutlich älteren Begleiter hätten wohl jederzeit für ihn eingreifen können

(«Ja, ich denke schon», Verfahrensakten S. 2318). Die Bedrohungssituation

für C____ schilderte etwa die Zeugin T____ eindrücklich: «Der eine der beiden

Jüngeren weinte und zitterte, das war derjenige mit dem Fahrrad», «Er hat sich

nicht verteidigt oder zurückgeschlagen. Er war verängstigt und zitterte [...]

Er stand unter Schock und zitterte stark» (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020,

Verfahrensakten S. 875 und 879); «Der Junge mit dem Fahrrad war zittrig

und nervös und er hat geweint» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,

Verfahrensakten, S. 2343). Vor der Frage nach dem Geld hatte der

Berufungskläger C____ zudem bereits seine Trinkflasche weggenommen und ihn

damit auf erniedrigende Weise Wasser ins Gesicht gespritzt. Bereits hierbei

handelte es sich offenbar um eine Art Machtdemonstration des Berufungsklägers,

welche C____ aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage erduldete. Das

Jugendgericht hat zutreffend ausgeführt, dass C____ dem Berufungskläger und

seinen älteren Begleitern absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es er eine

Auseinandersetzung provoziert hätte (Verfahrensakten S. 2045). Vor dem

Hintergrund dieser allgemeinen Bedrohungslage, verlangte der Berufungskläger

von C____ Geld. Auch im Rahmen von Anklageziffer 5 blieb es aber nicht bei

dieser Drohkulisse, sondern vielmehr wandte der Berufungskläger in der Folge konkrete

Gewalt gegen das Opfer an. So verfolgte er das Opfer und hinderte es an einer

Flucht, indem er ihm einen derart wuchtigen Schlag ins Gesicht verpasste, dass

das Opfer vom Fahrrad stürzte. Das Opfer erlitt hierbei auch Verletzungen. Entgegen

den Vorbringen der Verteidigung liegen damit sehr wohl «zusätzliche Handlungen»

jenseits des blossen Fragens nach Geld, d.h. konkrete Nötigungsmittel im Sinne

des Raubtatbestands, und mithin ein Beginn der Tatausführung vor. Der Griff des

Berufungsklägers nach der Tasche des Opfers (siehe oben E. 4.2.3) ist ein

weiterer Aspekt, angesichts der übrigen Handlungen des Berufungsklägers

letztlich aber nicht für die Überschreitung der Versuchsschwelle entscheidend. Damit

hat der Berufungskläger zweifelsohne mit der Tatausführung begonnen. Mit dem

Jugendgericht ist davon auszugehen, dass es ohne das Eingreifen von T____ wohl

auch zur Wegnahme des Geldes gekommen wäre.

4.3.4

Subjektive Tatbestandselemente in casu

Die Verteidigung wendet auch im Rahmen von Anklageziffer 5

ein, die Vorinstanz habe sich nicht zum Tatentschluss bzw. subjektiven

Tatbestand geäussert. Die Verteidigung mutmasst, auch hier könne das Fragen

nach Geld einfach als zusätzliche Provokation des Berufungsklägers verstanden

werden (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370). Dies überzeugt

hier ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 2, sodass mutatis

mutandis auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (oben

E. 3.2.7).

4.4

Ergebnis zu Anklageziffer 5

Auch in Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit

dem vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

5.

Genugtuungsforderung zugunsten von C____

Sodann wendet sich der Berufungskläger gegen seine

Verurteilung zu einer Genugtuung in der Höhe von

CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____.

5.1

Ausführungen des Jugendgerichts

Das Jugendgericht hat in Bezug auf die Genugtuungsforderung

von C____ festgehalten, gemäss der durch die Opferhilfe eingereichten

Genugtuungsbegründung vom 24. September 2020 stütze sich die

Genugtuungsforderung einerseits auf die beim Sturz vom Fahrrad erlittene

Kontusion der Maxilla, andererseits auf der durch die Opferhilfe

entgegengenommenen Schilderung von C____ und dessen Mutter, dass seit jenem

Vorfall Kopfschmerzen, welche mit Schmerzmitteln bekämpft werden müssten, sowie

Kieferschmerzen beim Kauen aufträten. Überdies leide das Opfer gemäss seinen

Schilderungen an psychischen Problemen. So getraue er sich auch vier Monate

nach dem Vorfall aus Angst, dem Berufungskläger und seinen Kollegen zu

begegnen, nicht ohne seine Mutter auf die Strasse. Seit dem Vorfall habe er

auch wiederholt in Albträumen das Geschehen nochmals erlitten. Das

Jugendgericht erwog, der Berufungskläger habe – zumindest psychisch unterstützt

von seinen älteren Kollegen – für den hilflosen und am Ganzen unschuldigen C____

ein Schreckensszenario aufgebaut, welches das Vertrauen in ein ungestörtes

Aufwachsen des zum Tatzeitpunkt Elfjährigen nachhaltig zerstört habe. So habe

dieser in der Hauptverhandlung angegeben, sich nach wie vor unwohl zu fühlen,

wenn er in der Gegend des Tatortes sei. Immerhin hätten die Kopfschmerzen

nachgelassen. Mit Blick auf die behaupteten Kopfschmerzen erkannte das

Jugendgericht, der Ursprung der Feststellung im ärztlichen Zeugnis, dass C____

bereits seit einigen Tagen unverändert Kopfschmerzen gehabt habe, sei nicht

belegt. Diese Feststellung kontrastiere auffällig mit den Aussagen des Opfers

am Tag nach dem Vorfall, wo dieser ausgesagt habe, nach dem Schlag habe es fest

weh gemacht; er habe Schmerzen am Kiefer und Kopf gehabt. Das Jugendgericht

erwog, dass es auch durch eine fundierte medizinische Abklärung kaum möglich

wäre, festzustellen, in welchem Mass sich Kopfschmerzen auf ein konkretes

Ereignis zurückführen lassen, wenn bereits zuvor möglicherweise gelegentlich

Kopfschmerzen aufgetreten wären. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das

Jugendgericht exemplarisch die Angaben des Opfers zu den momentanen ärztlichen

Abklärungen zu neu aufgetretenen Kopfschmerzen, wonach die ärztlichen Bemühungen

zur Ursachenforschung zu keinem Ergebnis geführt hätten. Im Ergebnis stellte

das Jugendgericht daher auf die Angaben des Opfers ab, welches die

anfänglichen, später nachlassenden Kopfschmerzen eindeutig auf den Vorfall vom

19.

Mai 2020 zurückführte. Insgesamt war die eingegebene Genugtuungsforderung

von CHF 2'000.– nach Auffassung des Jugendgerichts aber zu hoch angesetzt.

Mit Bezug auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität eines

Elfjährigen, der Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und der

ausgestandenen Angst sei aber eine Genugtuung von CHF 1'000.–, auch angesichts

des jugendlichen Alters und der momentanen Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers,

angemessen (Verfahrensakten S. 2047 f.).

5.2

Vorbringen des Berufungsklägers

In diesem Zusammenhang bringt der

Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ohne das Vorliegen von

aktuellen Arztzeugnissen oder irgendwelcher anderer Belege auf Aussagen

abgestellt, die entweder C____ und seine Mutter anlässlich der Hauptverhandlung

von sich gegeben hätten oder die durch die Opferhilfe beim Antrag am 24. September

2020.

eingegeben worden seien. Die von C____ behaupteten Kopf- und

Kieferschmerzen seien in Intensität und Dauer nicht belegt worden. Gemäss dem

ärztlichen Zeugnis, welches die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe, habe C____

bereits in den Tagen vor dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt. Damit könne nicht

klar gesagt werden, die Ursache für die Kopfschmerzen läge im Handeln des

Berufungsklägers. Zudem habe nicht erstellt werden können, ob bzw. wie sich C____

nach dem Stossen überhaupt den Kopf angeschlagen habe. Diese wichtige Tatsache

hätte die Vorinstanz vor der Zusprache einer Genugtuung eindeutig abklären

müssen. Die allfälligen Kopfschmerzen dürften daher nicht als Begründung für

eine allfällige Genugtuung herangezogen werden. C____ habe zwar auch psychische

Probleme geschildert, welche ihn im Alltag über Monate hinweg eingeschränkt

hätten. So habe er sich angeblich monatelang nicht alleine auf die Strasse

getraut und gefürchtet, erneut angegriffen zu werden. Bei solch einer massiven

Einschränkung aus psychischen Gründen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass C____

zusammen mit seinen Eltern zumindest einmal professionelle Unterstützung, z.B.

bei einem Psychologen, in Anspruch genommen und sich beraten lassen hätte. Dies

sei aber weder vorgebracht, geschweige denn belegt worden. Vor diesem

Hintergrund seien die Voraussetzung für die Zusprache einer Genugtuung nicht gegeben,

sodass die gesamte Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter

auf den Zivilweg zu verweisen sei (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel

S. 39 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 371).

5.3

Vorbringen der Jugendanwaltschaft

Demgegenüber hält die Jugendanwaltschaft entgegen, unabhängig

davon ob C____ aufgrund dieses Vorfalls oder aus einem anderen Grund an

Kopfschmerzen leide, sei er Opfer einer Straftat und dabei verletzt worden,

weshalb eine Genugtuung angebracht sei. Das Jugendgericht habe die eingegebene

Forderung von CHF 2'000.– auf CHF 1'000.– herabgesetzt, was

verhältnismässig sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366).

5.4

Grundlagen

Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter

Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene

Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist hier

im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische

(bzw. seelische) Beeinträchtigungen (BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010

E. 5.1, nicht publ. in BGE 136 III 310; hierzu sowie zu den weiteren

Voraussetzungen Kessler, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 OR N 12 ff.). Die Genugtuung bezweckt

den Ausgleich für erlittene seelische Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.

Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der

Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem

allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E.

2.2.2; BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach

Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (zum Ganzen BGer 6B_675/2018

vom 26. Oktober 2018 E. 7.2, 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2).

5.5

Beurteilung durch das Appellationsgericht

Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat das

Jugendgericht das ärztliche Zeugnis vom 19. Mai 2020 (Verfahrensakten S. 848)

sehr wohl berücksichtigt, dies aber zu Recht auch im Lichte der glaubhaften

Aussagen von C____ gewürdigt. Das Jugendgericht ist bei dieser Ausgangslage

zutreffend davon ausgegangen, dass C____ wohl zwar einerseits Kopfschmerzen

habe, welche sich nicht eindeutig auf den inkriminierten Vorfall zurückbeziehen

liessen. Andererseits sei mit den Angaben von C____ auch davon auszugehen, dass

dieser nach dem Vorfall feste Schmerzen am Kopf und Kiefer gehabt habe, welche auf

den Vorfall zurückzuführen seien. Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit

den tatsächlichen, nicht angefochtenen Feststellungen des Jugendgerichts,

wonach offenbleiben könne, ob die Verletzungen am Oberkiefer von C____ durch

den Sturz oder aber durch den Schlag ins Gesicht verursacht wurden, da jedenfalls

beides auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sei. Gemäss dem Bericht

des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 19. Mai 2020 erlitt C____

eine 2 cm lange Schürfwunde an der linken Maxilla (Oberkiefer) sowie eine

Prellmarke am Übergang vom Ohr zum Ohrläppchen. Als Diagnose wurde eine

Kontusion des linken Oberkiefers festgestellt (Verfahrensakten S. 848).

Angesichts dieser – nach dem Gesagten auf das Verhalten des Berufungsklägers

zurückgehenden – ärztlich festgestellten Verletzungen und der glaubhaften

Aussagen von C____ (Verfahrensakten S. 855) bedarf es keiner weiteren

Abklärungen, um hinreichend zu substantiieren, dass C____ zumindest gewisse

Schmerzen vom Vorfall davongetragen hat. Ohnehin hat das Jugendgericht die

Schmerzen zu Recht nicht als einzigen bzw. ausschlaggebenden Faktor für

die Bemessung der Genugtuung erachtet, sondern die Genugtuungssumme auch massgeblich

mit Blick auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität des

Elfjährigen, dessen Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und seine

ausgestandene Angst sowie das jugendliche Alter und die momentane

Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers bemessen. Die geschilderten psychischen

Auswirkungen bei C____ (siehe hierzu oben E. 5.1 sowie Urteil des

Jugendgerichts, Verfahrensakten S. 2045, 2047 f.; Einvernahme C____ vom

20.

Mai 2020, Verfahrensakten S. 856 f.; Eingabe der Opferhilfe

beider Basel vom 24. September 2020, Verfahrensakten 933; Verhandlungsprotokoll

1.

Instanz, Verfahrensakten, S. 2318) sind glaubhaft, absolut

nachvollziehbar und bedürfen bei einer solchen Ausgangslage keiner weiteren

Belege, wie die Verteidigung sie fordert. Denn psychische Folgen, etwa eine

Traumatisierung, beim Opfer sind bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden

geradezu notorisch. Ein derart überraschender, hartnäckiger Übergriff, dem sich

ein Elfjähriger an einem öffentlichen Ort plötzlich und ohne jegliches

Eigenverschulden ausgesetzt sieht und bei dem er seinem Gegenüber bzw. dessen

Begleitern alters- und zahlenmässig unterlegen ist, vermag zweifellos das

Sicherheitsgefühl und auch die ungetrübte Entwicklung des betroffenen Kindes

spürbar zu beeinträchtigen. Der Berufungskläger kann auch aus der fehlenden

Konsultation professioneller Hilfe durch C____ bzw. dessen Familie nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Hierfür kann es viele Gründe geben, etwa

Vermeidungstendenzen infolge posttraumatischer Belastungsstörungen, Scham,

fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, mangelnde Therapieplätze etc., welche

nichts über das Vorliegen einer Beeinträchtigung beim Opfer aussagen.

Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger C____ widerrechtlich,

adäquat kausal und in verschuldeter Weise in seiner physischen sowie

psychischen Integrität verletzt und diesem eine nicht unerhebliche seelische

Unbill zugefügt, womit die Vor­aussetzungen für die Zusprache einer Genugtuung

erfüllt sind.

Sodann ist auch die Bemessung der Genugtuung durch das

Jugendgericht in Höhe von CHF 1'000.– angesichts der konkreten Umstände (sehr

junges Alter sowie zahlen- und altersmässige Unterlegenheit des Opfers, welches

keinerlei Mitverschulden an den Vorfällen trägt; wiederholte Aufforderungen zur

Übergabe der Trinkflasche; demütigendes Wasser ins Gesicht Spritzen an

öffentlichem Ort; Verlangen nach Geld; Schlag ins Gesicht; Verhinderung

mehrfacher Fluchtversuche und Verfolgungen; Sturz vom Fahrrad sowie die daraus

resultierenden physischen Verletzungen und psychischen Folgen) und im Lichte

der Praxis durchaus angemessen und nicht zu beanstanden.

5.6

Ergebnis

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zur

Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 %

seit dem 19. Mai 2020, an C____ zu verurteilen.

6.

Kosten und Entschädigungen

6.1

Erstinstanzliche Kosten

6.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die

Dispositiv

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen

versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 2 und 5 schuldig gesprochen, weshalb die

erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr zu belassen ist. Die Kostenauflage in

solidarischer Haftung mit der Mutter des Berufungsklägers steht im Einklang mit

Art. 44 Abs. 3 JStPO und ist nicht zu beanstanden.

6.1.2 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe

von CHF 23'976.50 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Jugendgericht hat

bezüglich dieser Entschädigung Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Diesen Rückerstattungsvorbehalt

hat der Berufungskläger mit seiner Berufung angefochten. Er macht geltend, Voraussetzung

für solch einen Rückerstattungsvorbehalt sei die Verurteilung des

Berufungsklägers zu den Verfahrenskosten. Gemäss Dispositivziffer 9 seien dem

Berufungskläger die Verfahrenskosten jedoch nicht auferlegt worden, sondern zu

Lasten des Staates gegangen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 40;

Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 372).

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die

zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund oder dem Kanton die der

Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zu den Verfahrenskosten zählen sowohl die

Auslagen als auch die Gerichtsgebühr (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 1).

Vorliegend trifft es zwar zu, dass in erster Instanz

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21'600.70 auf die Staatskasse genommen

wurden. Allerdings wurde dem Berufungskläger (in solidarischer Haftung mit

seiner Mutter) die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'800.–

auferlegt, welche nach oben Gesagtem auch Bestandteil der Verfahrenskosten ist

(so auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366 f.). Diese

Kostenauflage wird in zweiter Instanz vollumfänglich bestätigt (oben

E. 6.1.1). Damit sind die Voraussetzungen für einen

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfüllt. Da dem

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die volle Urteilsgebühr

auferlegt wird (E. 6.1.1 oben), umfasst die Rückerstattungspflicht

betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im

Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars

(vgl. AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 7).

6.2 Zweitinstanzliche Kosten

6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen.

Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im

zweitinstanzlichen Verfahren vollständig, weshalb er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;

vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu tragen hat. In Anwendung von

Art. 44 Abs. 3 JStPO ist auch diese dem Berufungskläger in

solidarischer Haftung mit seiner Mutter aufzuerlegen.

6.2.2 Für die zweite Instanz wird dem amtlichen

Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen

Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei

grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Mai 2024 abgestellt werden kann

(Akten, S. 374 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die

Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, die Urteilseröffnung am 30. Mai

2024 sowie die Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt

(§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind

dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 3'900.– und ein Auslagenersatz von

CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 311.50

(7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 % auf CHF 1'112.–), somit

total CHF 4'299.30 aus der Gerichtskasse zu

entrichten.

Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle

Urteilsgebühr auferlegt wird (E. 6.2.1 oben), umfasst die

Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für

das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch oben

E. 6.1.2).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Jugendgerichts vom 30. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Raubes

(mehrfache Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS

Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS

Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter

einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]),

Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS

Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS

Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss

Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1),

Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,

Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des

Strafgesetzbuches sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes;

- Freispruch von der Anklage des

versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS

Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen

Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS

Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen

Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in

verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15);

- Einstellung der Verfahren wegen

geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und

Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung;

- Anordnung einer Unterbringung

gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie einer ambulanten

Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes, beides zu

vollziehen durch die Jugendanwaltschaft;

- Absehen von einer Bestrafung

des Beurteilten in Anwendung von Art. 21 lit. a des

Jugendstrafgesetzes;

- Verweisung der

Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg;

- Behaftung des Beurteilten bei

der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von

CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020;

- Behaftung des Beurteilten bei

der Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von

CHF 250.– sowie Verurteilung des Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung

in der Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit

allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem

16. Januar 2022;

- Verweisung der Zivilforderung

des J____ auf den Zivilweg;

- Abweisung der von K____ geltend

gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;

- Anordnung der Entsorgung des

Kamms (AS Ziff. II) unter Aufhebung der Beschlagnahme;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

- Auferlegung der

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21'600.70 zu Lasten des Staates.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes (mehrfache Begehung [AS

Ziff. 2 und Ziff. 5] schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 140

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird

zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 %

seit dem 19. Mai 2020, an C____ verurteilt.

A____ trägt, in solidarischer Haftung mit seiner

Mutter V____, eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der

Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'900.– und

ein Auslagenersatz von CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 311.50 (7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 %

auf CHF 1'112.–), somit total CHF 4'299.30 aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und

Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

V____, Mutter

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger 1 (nur Erwägung 1 und 3 sowie Dispositiv Absatz 3

[Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und Ziff. 5])

-

Privatkläger 2 sowie Opferhilfe beider Basel (jeweils nur Erwägung 1, 4

und 5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und

Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

[...] Versicherungen, [...], zu Handen [...], [...] (Erwägungen 1, 4 und

5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und

Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.