SB.2023.4
Raub (mehrfache, versuchte Begehung), Genugtuung zugunsten von C____, Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
30. Mai 2024Deutsch55 min
der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.4
URTEIL
vom 30.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
B____
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...] Opfer
/ Privatkläger 1
C____ Berufungsbeklagter
vertreten durch [...]
Opfer / Privatkläger 2
sowie Opferhilfe beider Basel,
Steinengraben 5,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Jugendgerichts
vom 30. September 2022 (J.2022.6)
betreffend Raub (mehrfache, versuchte
Begehung),
Genugtuung zugunsten von C____,
Rückerstattungspflicht gemäss
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 des
mehrfachen, teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der
mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls,
der Nötigung, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der
Diensterschwerung schuldig erklärt. Demgegenüber wurde A____ von der Anklage
des versuchten Diebstahls zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt 3), des
versuchten Raubes zum Nachteil von E____ (Anklagepunkt 6.1), des Diebstahls zum
Nachteil von F____ (Anklagepunkt 7) und G____ (Anklagepunkt 13), der
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H____ (Anklagepunkt 9), der
versuchten Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 14) sowie der versuchten
schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung
und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrechereischer Absicht
(Anklagepunkt 15) freigesprochen. Die Verfahren in den Anklagepunkt 1 und 10
wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung wurden
eingestellt.
Das
Jugendgericht ordnete für A____ eine Unterbringung gemäss Art. 15
Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine ambulante Behandlung gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der Vollzug erfolge durch
die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des A____ sah das Jugendgericht
ab. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF
1'000.– (zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Mai 2020) an C____
verurteilt sowie bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in
der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020
behaftet. Ausserdem wurde A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen
Mitbeteiligten bei der Anerkennung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 250.–
nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 von I____ behaftet sowie
zur Zahlung einer Genugtuung an letzteren in der Höhe von CHF 250.– nebst Zins
zu 5 % seit dem 16. Januar 2022 verurteilt. Die Zivilforderung des J____
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die von K____ geltend gemachten Genugtuungs-
und Schadenersatzforderungen wurden abgewiesen. Sodann ordnete das
Jugendgericht die Entsorgung des in Anklage, Ziff. II erwähnten Kammes
unter Aufhebung der Beschlagnahme an, verlegte die Verfahrenskosten von
CHF 21'600.70 zulasten des Staates, überband A____ in solidarischer
Haftung mit seiner Mutter eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Art. 135 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
wurde vorbehalten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...],
Advokat, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt Berufung eingelegt und erklärt, das Urteil werde in Teilen
angefochten. Der Berufungskläger hat – neben einer Präzisierung der Aufzählung
der Fälle bloss versuchten Raubes, nämlich jene zum Nachteil von L____, M____, N____
und O____ im Anklagepunkt 6.2 sowie einem Verfahrensantrag auf Zustellung des
erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls – folgende Anträge gestellt: Es
sei der Berufungskläger – nebst den bereits ergangenen Freisprüchen – von den
Vorwürfen des versuchten Raubes zum Nachteil von B____ (Anklagefall 2) und C____
(Anklagefall 5) freizusprechen. Weiter sei die Genugtuungsforderung von C____
vollumfänglich abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Weiter
ficht der Berufungskläger den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs.
4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung betreffend das Honorar der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren an und beantragt die
amtliche Verteidigung in der Person von [...], Advokat, für das
Berufungsverfahren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die
Jugendanwaltschaft sowie die Privatkläger 1 und 2 haben weder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dem Berufungskläger
wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 die
amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat [...]
bewilligt. Mit Berufungsbegründung vom 26. Juni 2023 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.
Die Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. August 2023 unter
Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort, beantragt jedoch
die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des
jugendgerichtlichen Entscheids.
Parallel sind in
Bezug auf den Vollzug der rechtskräftig angeordneten Unterbringung gemäss
Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und ambulanten Behandlung
gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes mehrere
Beschwerdeverfahren beim Appellationsgericht initiiert worden (BES.2023.72,
BES.2023.116, BES.2023.136). Nach Einholung der Stellungnahmen der Verteidigung
und der Jugendanwaltschaft wurden diese Beschwerdeverfahren mit Verfügung des
Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom
5. Februar 2024 an die das vorliegende Berufungsverfahren instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt. Im späteren Verlauf des
Instruktionsverfahrens wurde ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den
Vollzug (BES.2024.71) eröffnet, welches ebenfalls der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin zugeteilt wurde. Im Instruktionsverfahren sind
ausserdem unter anderem die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in
elektronischer Form und eine Übersicht vom 12. April 2024 der
Jugendanwaltschaft hierzu sowie ein aktueller Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 2. Mai 2024 eingegangen und zu den Akten genommen
worden.
Mit Verfügung
vom 7. November 2023 bzw. Vorladung vom 11. April 2024 sind die
beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen
worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 ist der
Berufungskläger zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind
der Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Auf eine Replik wurde verzichtet. Dem Berufungskläger ist schliesslich
das letzte Wort zugekommen. Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers an seinen
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Jugendanwaltschaft
beantragt die Abweisung der Anträge des Verteidigers und eine vollumfängliche
Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts sowie eine Kostenauflage zulasten
des Berufungsklägers. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die
Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92
Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung
ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und
3.
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO).
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.2
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 JStPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.3
Der Berufungskläger wendet sich in seiner
Berufung gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes im Anklagefall 2 sowie
wegen versuchten Raubes im Anklagefall 5. Weiter ficht der Berufungskläger
seine vom Jugendgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung
einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit
dem 19. Mai 2020, an C____ an. Schliesslich wendet sich der
Berufungskläger gegen den von der Vorinstanz ausgesprochenen
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO betreffend die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind dementsprechend
die Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen Raubes (mehrfache
Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS
Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS
Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter
einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]),
Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS
Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS
Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss
Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1),
Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,
Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes
(ÜStG, SG 253.100). Nicht angefochten und mithin rechtskräftig sind auch der
Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des versuchten Diebstahls (AS
Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS
Ziff. 7 und 13), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 9), der
versuchten Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 14) sowie der versuchten
schweren Körperverletzung, einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15)
sowie die Einstellung der Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (AS
Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (AS Ziff. 10)
zufolge Verjährung. Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft
erwachsen sind die mit dem Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen
(Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des
Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1] sowie einer ambulanten Behandlung gemäss
Art. 14 Abs. 1 JStG, beides zu vollziehen durch die
Jugendanwaltschaft) sowie das Absehen von einer Bestrafung des Berufungsklägers
in Anwendung von Art. 21 lit. a JStG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen
sind die Verweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg,
die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 45.15 nebst Zins zu
5% seit dem 19. Mai 2020, die Behaftung des Berufungsklägers bei der
Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von CHF 250.–
sowie Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung in der
Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit
allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5% seit dem
16.
Januar 2022, die Verweisung der Zivilforderung des J____ auf den
Zivilweg sowie die Abweisung der von K____ geltend gemachten Genugtuungs- und
Schadenersatzforderungen. Gleiches gilt für die Verfügung über den
beschlagnahmten Kamm, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (exklusive
der Urteilsgebühr) zulasten des Staates. Über die genannten Aspekte ist
folglich nicht mehr zu befinden. Die mit den Berufungsanträgen erbetene
Präzisierung der Schuldsprüche mittels Nennung der betroffenen Geschädigten
sowie der zugehörigen Anklageziffern erfolgt vorliegend durch eine genaue
Umschreibung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – dies angesichts der
zahlreichen Schuldsprüche der Klarheit halber.
2.
Verfahrensrechtliche Anträge
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
Versuchter
Raub zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2)
3.1
Ausgangslage
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht
zunächst gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchten Raubes
zum Nachteil von B____ (Anklageziffer 2). Diesbezüglich sei das Urteil des
Jugendgerichts aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen.
3.2
Tatsächliches
und Rechtliches
3.2.1
Anklageschrift
Gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 23. Mai 2023 wird dem
Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am 7. März 2020 zusammen mit fünf
anderen Jugendlichen in einem Tram der Linie 6 in Basel in Richtung Allschwil Sand
in Papier gewickelt zu haben und im Tram herumgeworfen zu haben. Der ebenfalls
im Tram sitzende, 13-jährige B____ sei möglicherweise zunächst zufällig
getroffen worden. Danach hätten Einzelne aus der Gruppe absichtlich Sandkugeln
nach ihm geworfen, was zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Gruppe geführt
habe. Als B____ am [...] in Basel mit seinem Trottinett ausgestiegen sei, seien
der Berufungskläger und seine Begleiter ihm gefolgt. Bei der Tramstation habe
der Berufungskläger B____ befohlen, zu warten. Letzterer sei stehengeblieben
und in der Folge vom Berufungskläger und dreien seiner Begleiter eingekreist
worden, sodass er sich nicht mehr habe entfernen können. Der Berufungskläger
habe B____ sodann mit geballter Faust ins Gesicht geschlagen, ein Begleiter des
Berufungsklägers habe B____ angespuckt, wieder ein anderer habe ihm mindestens
einen Fusstritt verpasst. Unter dem Eindruck der Überzahl und nach dem
Faustschlag habe der Berufungskläger, ohne Rücksprache mit seinen Kollegen und
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, zu B____ gesagt, dass er ihm sein Geld
herausgeben solle. Zudem hätten zwei Begleiter des Berufungsklägers versucht, B____
sein Trottinett gewaltsam zu entreissen, um dieses für sich zu behalten und zu
verwenden, wie wenn es ihr eigenes wäre. Weil B____ die Flucht gelungen sei, habe
der Berufungskläger keine Beute gemacht (Verfahrensakten S. 2003 f.).
3.2.2
Ausführungen des Jugendgerichts
Das Jugendgericht hat in Bezug auf diesen Vorwurf
zusammengefasst erwogen, unter Berücksichtigung aller Aussagen seien diejenigen
des Opfers als zuverlässig einzustufen, da sie als sehr zurückhaltend und nicht
dramatisierend erschienen. Sie würden auch in den Einzelteilen von den
Beschuldigten, die ihren eigenen Anteil allerdings weitgehend zu mindern
versuchten, bestätigt. So sei die Frage nach Geld von verschiedenen Beteiligten
geschildert und dem Berufungskläger zugeschrieben worden. Gemäss dem Opfer sei
es wohl auch er gewesen, der es ins Gesicht geschlagen habe, da der Schlag aus
seiner Richtung erfolgte. Er sei es auch gewesen, der nach Geld gefragt habe. Das
Jugendgericht ging folglich von der Schilderung des Tatgeschehens in der
Anklageschrift aus, wobei es aber nicht als genügend geklärt erachtete, wer den
Schlag ins Gesicht von B____ ausgeführt habe. Fest stehe indessen, dass es sich
um eine für das Opfer sehr bedrohlich wirkende, ohnmächtige Situation gehandelt
habe, und das Opfer durch den Faustschlag eine Rissquetschwunde an der
Oberlippe erlitten habe (Verfahrensakten S. 2041 f.).
Gestützt auf diesen Sachverhalt hat das Jugendgericht in
rechtlicher Hinsicht und mit Bezug auf den Vorwurf des versuchten Raubes (der
weitere Schuldspruch im Rahmen von Anklageziffer 2 wegen Angriffs wurde vom
Berufungskläger nicht angefochten) ausgeführt, insgesamt sei die
Gewaltsituation, der B____ ausgesetzt gewesen sei, augenfällig. Er sei durch
Umzingelung daran gehindert worden, zu flüchten. Er sei durch die Übermacht der
Täter und die Schläge eingeschüchtert und verletzt worden. Wenn bei einer
solchen Ausgangslage jemand nach Geld gefragt werde, brauche es in der Regel
weder eine weitere Gewaltanwendung noch ein Durchsuchen des Opfers, um dieses
gefügig zu machen. Hätte B____ das Geld, nach welchem er vom Berufungskläger gefragt
worden sei, herausgegeben, wäre der Tatbestand des Raubes offensichtlich
erfüllt gewesen. Da B____ die Frage nach Geld aber verneint habe und keines gab,
bleibe es beim Versuch des Raubes, dessen der Berufungskläger schuldig zu
sprechen sei (Verfahrensakten S. 2042).
3.2.3
Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet den vom Jugendgericht
angenommenen Sachverhalt nicht, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen
im Jugendgerichtsurteil sowie ergänzend die Anklageschrift verwiesen werden
kann (Verfahrensakten S. 2003 f. und 2041 f., oben E. 3.2.1 f.).
Der Berufungskläger macht aber in rechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er mit der Tatausführung begonnen habe.
Das Fragen nach Geld sei noch nicht der letzte entscheidende Schritt, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, gewesen. Vielmehr hätte es zusätzlicher
Handlungen bedurft, wie etwa eine konkrete Androhung «gib mir Geld oder ich
schlage dich/es passiert etwas», die Aufforderung, das Portemonnaie
herauszuholen und aufzumachen, oder das Durchsuchen eines Rucksacks oder der
(Kleidungs-)Taschen. Eben solche zusätzlichen Handlungen habe die Vorinstanz
bei der Beurteilung der Vorfälle in einem anderen Anklagepunkt (Anklageziffer
6.2) als notwendige Voraussetzungen für die Verurteilung erachtet. Die
Vorinstanz habe im Zusammenhang mit Anklageziffer 6.2 ausgeführt, es genüge
anzudeuten, dass man sonst mit den Cousins komme, dass man Kinder auf die Knie
zwinge oder sie dazu bringe, die Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu
suchen. Davon abgesehen sei nach Auffassung des Berufungsklägers in beiden
Anklageziffern eine vergleichbare Ausgangslage vorgelegen, nämlich eine vom
Berufungskläger geschaffene allgemeinen Angstsituation. Im Ablauf des
Anklagepunktes 2 habe es allerdings nebst dem Fragen nach Geld keine
zusätzlichen Handlungen durch den Berufungskläger gegeben, weshalb er
diesbezüglich vom Vorwurf des versuchten Raubes freizusprechen sei (Berufungsbegründung,
Schlussfaszikel S. 36 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 368
f.).
3.2.4
Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Dem hält die Jugendanwaltschaft entgegen, B____ sei schon
zuvor im Tram angegangen und eingekreist worden und hätte sich in einer
bedrohlichen Lage befunden. Die Gefahr für B____ sei unmittelbar und hoch
gewesen, es hätte jederzeit eine Faust fliegen können. Es sei nicht bloss nach
Geld gefragt worden, sondern zuerst eine Bedrohungslage in Überzahl geschaffen
worden. Ausserdem hätten die Täter B____ auch das Trottinett wegnehmen wollen;
sie hätten schon ihre Hände drangehabt. Die Fälle gemäss Anklageziffer 6.2
taugten nicht zum Vergleich; dort sei der Berufungskläger viel weiter gegangen
und habe die Opfer auch durchsucht. Der vollendete Raub sei letztlich daran
gescheitert, dass B____ einen Fluchtversuch unternahm, welcher ihm gelang (Plädoyer
JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 365 f.)
3.2.5
Grundlagen
Des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig,
wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gewalt für
Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht
hat, einen Diebstahl begeht. Einen Diebstahl begeht nach Art. 139 Ziff. 1 StGB,
wer einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich in
Bereicherungsabsicht anzueignen.
Nach der heute herrschenden Meinung wird Gewalt im Kontext
des Raubes verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper
einer Person (Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 140 StGB N 20 mit
Hinweisen). In Bezug auf die zweite Tatbestandsvariante der Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist darauf hinzuweisen, dass
die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden muss. Vielmehr reicht nach
Rechtsprechung und Lehre auch konkludentes Handeln (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB
N 33 mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Literatur). In der Rechtsprechung
wurde beispielsweise das nächtliche Auflauern durch vier Personen als
konkludente Drohung aufgrund zahlenmässiger Überlegenheit und
Überraschung qualifiziert (siehe die Nachweise [auch zur zustimmenden
Literatur] bei Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 StGB N 33). Im Rahmen der dritten
Tatbestandsvariante des Bewirkens der Widerstandsunfähigkeit beim Opfer muss
der Täter einen bestehenden Widerstand des Opfers brechen oder zumindest dessen
potenziellen Widerstand ausschalten, sodass letzteres den Diebstahl nicht mehr
verhindern kann. «Vollständige» Widerstandsunfähigkeit wird häufig dahingehend
definiert, dass sich das Opfer genötigt sieht, sich dem Willen des Täters zu
beugen und den Diebstahl zu dulden. Widerstandsunfähig ist das Opfer aber auch
dann, wenn es sich zwar wehren will, dies aber nicht kann oder nur noch um
Hilfe rufen kann (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 StGB N 37 und 39 mit Hinweisen).
Vollendet ist der eigentliche Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1)
mit Vollendung des Diebstahls, d.h. mit der Wegnahme der Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB
N 43 und 174 mit Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein
strafbarer Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines
Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende
führt, oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt
oder nicht eintreten kann. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede
Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die
eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Erforderlich
ist hierbei ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht
tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit
weiteren Hinweisen). Der Versuch eines Raubes nach Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB beginnt vor diesem Hintergrund bereits mit dem unmittelbaren
Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird,
einen Diebstahl zu begehen. Versuch kommt etwa in Betracht, wenn die Nötigung
des Opfers misslingt, beispielsweise, weil dieses sich wehrt oder weil Dritte
zu Hilfe eilen, sodass der angestrebte Diebstahl (Wegnahme der Sache) nicht
wenigstens teilweise ausgeführt werden kann (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 StGB N 43, 172 und 174 mit Hinweisen).
3.2.6
Beginn der Tatausführung in casu
Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt schufen der
Berufungskläger und seine Begleiter vorliegend eine Bedrohungssituation für B____,
welche – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführt – bereits im Tram
mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe begann, sich über die Verfolgung bis zur
Tramhaltestelle zog und schliesslich darin mündete, dass die Gruppe B____
umzingelte und an der Flucht hinderte. Durch diese Übermacht und Umzingelung
machten der Berufungskläger und seine Begleiter das Opfer einerseits zum
Widerstand unfähig, andererseits schufen sie dadurch auch eine konkludente Bedrohungssituation
betreffend Leib oder Leben, zumal sie bereits im Tram mittels der Papier-Sand-Kugelwürfe
die Grenze zur physischen Einwirkung auf B____ überschritten hatten. Hierbei
blieb es aber nicht: Vielmehr wurden B____ ein Faustschlag ins Gesicht sowie
mindestens ein Fusstritt verpasst, womit auch effektiv physische Gewalt gegen
ihn angewendet wurde. Dass letzteres nach den Feststellungen des Jugendgerichts
nicht nachweislich vom Berufungskläger, sondern allenfalls einem seiner
Mittäter ausging, spielt keine Rolle, und muss er sich jedenfalls zurechnen
lassen. Damit wandten der Berufungskläger und seine Begleiter letztlich
sämtliche qualifizierten Nötigungsmittel im Sinne von Art. 140 Ziff. 1
StGB (siehe oben E. 3.2.5) an. Bei dieser Ausgangslage fragte der
Berufungskläger B____ sodann nach Geld. Damit wurden die diversen Nötigungsmittel
bzw. die dadurch geschaffene gewaltsame und nach wie vor andauernde
Zwangssituation mit der Forderung nach einer unrechtmässigen Bereicherung
verbunden, womit zweifelsohne der letzte entscheidende Schritt zum Versuch
eines Raubes im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.5) getan ist.
Zudem weist die Jugendanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der
Berufungskläger bzw. seine Begleiter in der geschilderten Situation auch
versuchten, B____ dessen Tretroller wegzunehmen, indem sie effektiv danach
griffen. Dies gelang ihnen aber nicht, weil B____ nicht losliess. Es blieb
bloss deshalb beim Versuch, weil B____ die Frage nach Geld verneinte und ihnen keines
gab (vgl. erstinstanzliches Urteil, Verfahrensakten S. 2042) und dann einen
Fluchtversuch auf seinem Tretroller unternahm, welcher ihm gelang (vgl. Plädoyer
JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366; zum Ganzen siehe auch
Verfahrensakten S. 572 ff., insbesondere Einvernahme B____ vom 14. Mai
2020, Verfahrensakten S. 613 ff., 613, 614; Einvernahme P____ vom 25. Mai
2020, Verfahrensakten S. 621 ff., 627; Einvernahme Q____ vom 5. Juni 2020,
Verfahrensakten S. 644 ff., 647, 651; Einvernahme R____ vom 5. Juni
202, Verfahrensakten S. 659 ff., 664-666). Der vollendete Raub scheiterte
mithin bloss an äusseren Umständen.
Der Vergleich der Verteidigung mit der Begründung der
Vorinstanz bezüglich Anklagepunkt 6.2 geht fehl, weil es sich bei Anklageziffer
2.
bzw. 6.2 um wesentlich unterschiedliche Situationen handelt: So stand der Berufungskläger
bei Anklagepunkt 6.2 als Täter den Opfern jeweils allein gegenüber. Daher
bejahte die Vorinstanz die qualifizierte Nötigung als Tatbestandselement des
Raubes erst aufgrund zusätzlicher Umstände, nämlich, dass der Berufungskläger
sich im Vorfeld unter den betroffenen Kindern im Quartier einen üblen,
kriminellen Ruf und deren Grundangst erarbeitet hatte und dass er bei dieser
Ausgangslage Geld von den Kindern verlangte sowie diesen drohte, sonst mit den
Cousins zu kommen bzw. sie auf die Knie zwang bzw. sie dazu brachte, ihre
Schuhe auszuziehen, um nach deren Geld zu suchen. Das Jugendgericht legte
solche Handlungen aber richtigerweise nicht als zwingende Voraussetzung für
jegliche Fälle (versuchten) Raubes dar, sondern subsumierte diese verschiedenen
Fälle gemäss Anklageziffer 6.2 schlichtweg unter den Tatbestand. Im Rahmen von Anklagepunkt
2.
bedarf es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zwingend analoger «zusätzlicher
Handlungen», wie etwa der konkreten Androhung «gib mir Geld oder es passiert
etwas», der Aufforderung, das Portemonnaie herauszuholen und aufzumachen, oder
des Durchsuchens eines Rucksacks oder der (Kleidungs-)Taschen. Vielmehr kann
der Tatbestand auch durch andere Umstände erfüllt werden. Entgegen der
Verteidigung ist es nicht etwa so, dass das Jugendgericht in Anklageziffer 2 den
versuchten Raub bloss deshalb bejaht hätte, weil der Berufungskläger in einer
Angstsituation nach Geld fragte (wobei unter Umständen auch eine solche
Situation im Sinne einer konkludenten Drohung genügen kann). Vielmehr
berücksichtigte das Jugendgericht zurecht auch die Umzingelung des Opfers, die
Übermacht der Täter, die Schläge gegen das Opfer sowie die erlittenen
Verletzungen. Hinzu kommt nach oben Gesagtem der Versuch des Berufungsklägers und
seiner Begleiter, B____ dessen Tretroller zu entreissen. Bei einer derartigen
Gesamtsituation ist der Beginn der Tatausführung eines Raubes zweifelsohne zu
bejahen.
3.2.7
Subjektive Tatbestandselemente in casu
Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, die Vorinstanz
habe sich zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und zum Tatentschluss nicht
geäussert. Diese seien einfach als gegeben erachtet worden, ohne aufzuzeigen,
wie genau der Berufungskläger, den Entschluss, einen Raub zu begehen, gefasst
und ob er dies tatsächlich auch gewollt habe. Eine andere, ebenfalls plausible
Erklärung, für das Fragen nach Geld, könne das Ziel sein, den Geschädigten noch
mehr zu provozieren. Dies sei auch durch einen der Mitbeschuldigten als
Möglichkeit vorgebracht worden. Gemäss dem Prinzip in dubio pro reo,
hätte die Vorinstanz von der für den Berufungskläger günstigsten Variante
ausgehen müssen (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 369). Die
Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass besagter
Mitbeschuldigter, P____, nicht primär behauptete, die Frage nach Geld habe der
weiteren Provokation gedient, sondern auf die Frage, weshalb B____ nach Geld
gefragt worden sei, antwortete: «Keine Ahnung. Ich habe mich dort nicht
reingemischt. [...]». Erst auf die Folgefrage, wann beschlossen worden sei, das
Opfer zu berauben, behauptete P____, es habe nichts mit Ausrauben zu tun
gehabt, der Berufungskläger und einer seiner Begleiter hätten Stress machen
wollen und seien allgemein schon «hässig» gewesen (Verfahrensakten
S. 627). Das Gericht ist nicht an die – diesbezüglich ohnehin kaum
aussagekräftigen – Mutmassungen des Mitbeschuldigten P____ gebunden, zumal
dieser von vornherein die falsche Person ist, um Aussagen über innere Vorgänge
beim Berufungskläger zu machen, und als Mitbeschuldigter zudem ein erhebliches Interesse
daran hatte, die Geschehnisse zu beschönigen und nicht als Raubversuch
darzustellen. Demgegenüber sagte etwa der Mitbeschuldigte Q____ aus, der
Berufungskläger habe das Opfer nach Geld gefragt, um es ihm wahrscheinlich
wegzunehmen (Verfahrensakten S. 650). Auf den Vorhalt, er sei in einer
Gruppe dabei gewesen, welche versucht habe, B____ unter Gewaltanwendung zu
berauben, erwiderte Q____ bezeichnenderweise: «Ja das war auch dumm. Ich mach
das auch nicht mehr. [...]» (Verfahrensakten S. 654). In der Tat erscheint
es gänzlich lebensfremd, nach der Schaffung einer Angst- und Übermachtsituation
mit Anwendung bzw. konkludenter Androhung von Gewalt das Opfer nach Geld zu
fragen, wenn man es nicht – zumindest auch – auf dessen Geld abgesehen hätte
(vgl. auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel Akten S. 366). Als
reiner Provokationsversuch erscheint das Fragen nach Geld denn auch untauglich.
Hierfür wären eher Beleidigungen oder die weitere Anwendung bzw. Androhung
von Gewalt geeignete Mittel. Zudem ist das Anstreben unrechtmässiger
Bereicherungen mittels qualifizierter Nötigungsmittel durch den Berufungskläger
im Rahmen von Anklageziffer 2 kein Einzelfall, sondern der Berufungskläger ging
auch bei anderen (teilweise bloss versuchten) Raubüberfällen, wegen derer er
inzwischen rechtskräftig schuldiggesprochen wurde, ähnlich vor (siehe hierzu
erstinstanzliches Urteil inklusive Vorbemerkungen, Verfahrensakten S. 2038
ff.). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen
zurückzuweisen und es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Berufungskläger den Willen gefasst hatte, B____ mittels qualifizierter
Nötigungsmittel wie der (mittäterschaftlichen) Androhung sowie Anwendung von
Gewalt allfälliges Geld wegzunehmen. Auf dieses Geld hatte der Berufungskläger
auch keinerlei Anspruch, sodass auch dessen unrechtmässige Bereicherungsabsicht
zu bejahen ist. Auch die subjektiven Voraussetzungen für den versuchten Raub
sind mithin erfüllt.
3.3
Ergebnis zu Anklageziffer 2
In Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit dem
vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
4.
Versuchter Raub zum Nachteil von C____
(Anklageziffer 5)
Sodann fordert der Berufungskläger einen Freispruch vom
Vorwurf des versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 5.
4.1
Anklageschrift
Gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift ist der Berufungskläger am
19.
Mai 2020, zusammen mit zwei Kollegen, im Verzweigungsgebiet [...] in Basel
kurz vor 20:30 Uhr auf die ihnen unbekannten, jeweils 11-jährigen C____ sowie S____,
welche zusammen auf ihren Fahrrädern unterwegs waren, getroffen. Der
Berufungskläger und seine Begleiter hätten die beiden zu sich gerufen. Nach
einem kurzen Wortwechsel hätten die beiden gesagt, dass sie nun weiterfahren
würden. Als sie bereits losgefahren seien, sei der Berufungskläger ihnen
nachgerannt und habe sie aufgefordert, zu warten. S____ sei weitergefahren,
während C____ stehengeblieben sei. Der Berufungskläger habe sich zu letzterem
begeben und ihm gesagt, er solle ihm (dem Berufungskläger) seine Trinkflasche
geben. C____ habe dies zuerst verneint, nach wiederholter Aufforderung
allerdings Angst bekommen und dem Berufungskläger seine Trinkflasche ausgehändigt.
Der Berufungskläger habe hierauf C____ den Inhalt der Trinkflasche ins Gesicht
gespritzt und daraufhin von letzterem sein Geld verlangt. C____ habe sich
geweigert und versucht, auf seinem Fahrrad zu entkommen, woraufhin der Berufungskläger
ihm nachgerannt sei und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Unterdessen
habe S____ eine Passantin um Hilfe gebeten, welche sich zu den beiden begeben
habe. C____ habe erneut versucht vor dem Berufungskläger zu fliehen, der ihn
allerdings verfolgt und ihm einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht
verpasst habe, dass C____ vom Fahrrad gestürzt und mit dem Kopf auf dem
Betonboden aufgeschlagen sei (Verfahrensakten S. 2006 f.).
4.2
Tatsächliches
4.2.1
Ausführungen des Jugendgerichts
Das Jugendgericht hat zu Anklageziffer 5 in tatsächlicher
Hinsicht zusammengefasst erwogen, an der Hauptverhandlung habe der
Berufungskläger angegeben, er könne sich nicht mehr an den Fall erinnern,
zugleich habe er nicht mehr bestritten, dass er wie in der Anklageschrift
geschildert vorgegangen sei. Er könne sich auch vorstellen, dass er dem Opfer
eine Faust gegeben habe. Aus den Aussagen der durch das Gericht befragten
Zeugin T____, der Auskunftsperson S____ und des Opfers C____ gehe wie schon in
der Voruntersuchung eindeutig hervor, dass die Aggression vom Berufungskläger
und seinen Begleitern ausgegangen sei. So habe die Zeugin T____ angegeben, dass
der Junge mit dem Fahrrad gezittert und geweint habe. C____ selbst will dem
Berufungskläger seine Wasserflasche aus Angst gegeben haben. Dies passe einerseits
vollkommen zum allgemeinen Verhalten des Berufungsklägers in jener Zeit,
andererseits auch zum Umstand, dass das Opfer ihm und seinen älteren Begleitern
absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es eine Auseinandersetzung provoziert
hätte. Auf die ursprünglich beschönigenden Angaben des Berufungsklägers im
Vorverfahren könne damit nicht abgestellt werden. Ebenso wenig könnten die
Angaben seiner damaligen Begleiter als glaubhaft erachtet werden, welche den
Berufungskläger offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchten (Verfahrensakten
S. 2044 f.).
Umstritten sei geblieben, wohin das Opfer gefallen sei. Nach
Würdigung der diesbezüglichen Aussagen der Anwesenden, stellte das
Jugendgericht fest, bei der gegebenen Ausgangslage könne offenbleiben, ob die
festgestellten Spuren am Oberkiefer von C____ durch den Sturz oder durch einen
Schlag verursacht worden seien, da beides auf das Verhalten des Beschuldigten
zurückzuführen sei (Verfahrensakten S. 2045 f.).
Bezüglich des angeklagten versuchten Raubes hielt das
Jugendgericht fest, der Berufungskläger habe in der Voruntersuchung angegeben,
nie nach Geld gefragt zu haben. In der Hauptverhandlung habe er demgegenüber «nichts
Falsches» dazu sagen wollen. Dem stünden die Aussagen des Opfers gegenüber der
Polizei, in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung, sowie die Aussagen
der T____ als Auskunftsperson in der Voruntersuchung und in der vorsorglichen
Zeugeneinvernahme entgegen, wonach die Gruppe um den Berufungskläger bzw.
letzterer selbst behauptet habe, C____ habe ihm CHF 5.– weggenommen, welche er
nur zurückverlange. Gemäss der Augenzeugin T____ habe der Berufungskläger gar
in die Jackentasche des Opfers gelangt, was sie aktiv durch Zurückhalten
verhindert habe. Der Junge mit dem Fahrrad habe gezittert und geweint. Vom
Gefühl her sei ihr klar gewesen, das die Behauptung, dass der weinende Junge
zuvor Geld entwendet hätte, falsch sei. Sie habe sich, als der Berufungskläger
CHF 5.– von C____ verlangt habe, sogar noch überlegt, ob sie ihm nicht selbst zur
Entschärfung der Situation das Geld geben sollte. Dass es tatsächlich um ein
Fünffrankenstück gegangen sei, habe auch U____ bestätigt. Das Jugendgericht sah
vor diesem Hintergrund genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger
von C____, ohne einen Anspruch darauf zu haben, CHF 5.– verlangt und ihm dazu
in die Jackentasche gegriffen habe, und dass C____ zu diesem Zeitpunkt durch
die faktische und physische Überlegenheit der Gruppe um den Berufungskläger sowie
insbesondere das aggressive Auftreten des Berufungsklägers bereits erheblich
eingeschüchtert gewesen sei (Verfahrensakten S. 2046).
4.2.2
Vorbringen der Parteien
Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung in tatsächlicher
Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Berufungskläger versucht habe, in die Tasche des Opfers zu greifen.
Erstaunlicherweise habe aber C____ in all seinen Befragungen, nämlich gegenüber
der Polizei, gegenüber der Jugendanwaltschaft und auch gegenüber der Vorinstanz
nie angegeben, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt, in welchem die Zeugin T____
bei den beiden gestanden sei, versucht hätte, in seine Tasche bzw. Jackentasche
zu greifen, um an die 5 Franken zu gelangen. C____ habe gegenüber der
Jugendanwaltschaft zwar ausgesagt, der Berufungskläger habe eine Flasche aus seiner
(C____s) Jackentasche genommen. Dieses Greifen sei jedoch erfolgt, bevor die
Zeugin zu den beiden herangetreten sei. Wenn es im Zeitpunkt, als die Zeugin
bereits bei den beiden gestanden sei, ein Greifen des Berufungsklägers in eine
Tasche von C____ gegeben hätte, dann hätte letzterer dies doch auch so
ausgesagt. Direkt bei der Befragung am Folgetag durch die Polizei hätte C____
doch mit Sicherheit solch ein wichtiges Detail erwähnt. Die Behauptung der
Zeugin T____, wonach der Berufungskläger versucht habe, nach dem Geld in der
Jackentasche von C____ zu greifen, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe,
könne sich laut den Aussagen von C____ mithin gar nicht so ereignet haben. In
Anwendung des Prinzips in dubio pro reo hätte die Vorinstanz diesbezüglich
von der für den Berufungskläger günstigsten Ablaufvariante ausgehen müssen,
nämlich derjenigen, dass der Berufungskläger höchstens zeitlich vorher, als er
alleine beim Geschädigten gestanden sei, nach dessen Wasserflasche versucht
habe zu greifen, wobei dieses Greifen weit vor dem Fragen nach Geld erfolgt
sei. Somit hätte die Vorinstanz zum Ergebnis gelangen müssen, dass der
Berufungskläger nicht versucht habe, nach dem Geldstück in der Jackentasche des
C____ zu greifen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV
2.
Instanz, Schlussfaszikel S. 370).
Die Jugendanwaltschaft äusserte sich konkret hierzu nicht.
4.2.3
Beurteilung durch das Appellationsgericht
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist vom
Berufungskläger mit seiner Berufung nicht grundsätzlich in Frage gestellt
worden. Insbesondere bestritt der Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nicht mehr, von C____ Geld verlangt zu haben. Vielmehr gab der Berufungskläger
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, es könne schon sein, dass es sich
so zugetragen habe, wie es in der Anklageschrift stehe (Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, Akten, S. 2318; vgl. auch die Ausführungen der
Verteidigung in der Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38 Rz. 14;
leicht relativierend in Bezug auf die Frage nach Geld allerdings Plädoyer AV
2.
Instanz, Schlussfaszikel S. 370 Rz. 13 [«Selbst wenn die
Vorinstanz es als erstellt erachtet, der Berufungskläger habe nach den 5
Franken gefragt»], jedoch ohne Begründung). An der Berufungsverhandlung sagte der
Berufungskläger aus, er könne sich an die gegenständlichen Vorfälle nicht mehr
erinnern, weshalb er hierzu nicht weiter befragt wurde (Schlussfaszikel
S. 378). Da der Berufungskläger mit seiner Berufung ausschliesslich die
erstinstanzliche Feststellung, wonach der Berufungskläger in die Tasche von C____
gegriffen habe, um an das Fünffrankenstück zu kommen, als falsch rügt
(Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 37 f.; Plädoyer AV
2.
Instanz, Schlussfaszikel S. 370), kann in Bezug auf den übrigen
Sachverhalt auf die zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts (Verfahrensakten
S. 2044 ff.) verwiesen werden. Darin geht das Jugendgericht, gestützt auf
die Aussagen von T____, S____ und C____ grundsätzlich vom in der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt aus, liess allerdings offen, wohin C____ gefallen
sei.
Was den umstrittenen Griff in die Tasche von C____ angeht, so
gab die Zeugin T____ bei ihrer Einvernahme vom 28. Mai 2020 an, nachdem sie zu
den Jungs herangetreten sei und gefragt habe, was los sei, hätten der Berufungskläger
und seine Begleiter behauptet, C____ habe dem Berufungskläger seine 5 Franken
weggenommen. Letzterer habe dies verneint. Dann sei es einen Moment lang ruhig
gewesen. Daraufhin habe der Berufungskläger in die Jackentasche von C____
gelangt. T____ sei eingeschritten und habe gefragt, was das solle und den
Berufungskläger an der Jacke oder am Rucksack gepackt (Einvernahme T____ vom
28.
Mai 2020, Verfahrensakten S. 875 sowie 877 f.). Anlässlich ihrer
vorsorglichen Zeugenbefragung vom 2. September 2022 – mithin über zwei Jahre
später – durch das Jugendgericht gab T____ in freier Rede an, sie habe versucht,
den Jungen, der das Fahrrad des anderen blockierte (d.h. den Berufungskläger),
«wegzunehmen». Sie habe zu dem anderen Jungen mit dem Velo (C____) gesagt:
«bitte fahr weg». Die Frage, ob sie versucht habe, dem anderen Jungen (d.h. C____)
die Flucht zu ermöglichen, bejahte sie. Sie gab weiter an, sie habe versucht,
den Jungen, der das Velo blockiert habe (d.h. den Berufungskläger), auf die
Seite zu schieben. Auf Frage präzisierte sie, das habe sie getan, als er (der
Berufungskläger) versucht habe, die Tasche des anderen (von C____) zu nehmen.
Sie habe versucht den Jungen, der das Geld gewollt habe (d.h. den
Berufungskläger), auf die Seite zu nehmen (Verfahrensakten S. 2343 f.).
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin T____ (allgemein
zur Glaubhaftigkeitsanalyse siehe etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff) ist – insbesondere mit
Blick auf den umstrittenen Punkt des Griffs nach der Tasche von C____ – Folgendes
zu sagen: Zunächst ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der
Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen. Sodann ist zu betonen, dass die
Zeugin bereits in ihrer Einvernahme kurz nach dem Vorfall den Griff in die
Tasche von C____ schilderte. Vor allem hat sie als aussenstehende, erwachsene
Person keinerlei erkennbares Interesse und mithin keinerlei Motiv für eine
falsche oder übertriebene Aussage zulasten des Berufungsklägers. Weder die
Aussagenentstehung noch eine Motivationsanalyse ergeben mithin Anhaltspunkte
für eine Falschaussage. Zudem wiederholte T____ ihre Aussagen vor dem Jugendgericht,
in Anwesenheit der Verteidigung und nach ihrer Belehrung betreffend
Wahrheitspflicht und Straffolgen (Verfahrensakten S. 2342 f.). Sie machte
insgesamt und auch mit Blick auf den Griff in die Tasche von C____ im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um das Geld plausible, anschauliche und
konstante Aussagen, ohne dass diese schematisch oder auswendiggelernt wirken. Ihre
Befragungen erfolgten sodann mit einem zeitlichen Abstand von über zwei Jahren,
sodass es auch äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Zeugin die
Geschehnisse und auch das Detail betreffend den Griff in die Tasche frei erfunden
und so viel später erneut hätte wiedergeben können – zumal sie keine
Akteneinsicht hatte. Ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie
vorliegend etwa der Grund, weshalb sie sich am Tatort befand, weisen auch keine
höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen – ganz im Gegenteil. Auch im
Qualitäts-Strukturvergleich ergeben sich mithin keinerlei Anhaltspunkte für
eine Falschaussage. Insgesamt weisen die Aussagen von T____ eine hohe Qualität
auf.
Der Berufungskläger bestreitet den Griff in die Jackentasche
mit der Argumentation, das Opfer selbst, C____, habe diesen ja nicht einmal
geschildert. Dem ist entgegenzuhalten, dass C____ einen solchen Griff auch
nicht explizit verneinte. Vielmehr schilderte C____, der Berufungskläger habe
ihm gesagt, er solle ihm die 5 Franken geben, woraufhin seine Kollegin
eine Frau um Hilfe gebeten habe. Die Frau sei zu Hilfe gekommen und hätte dem
Berufungskläger gesagt, er solle ihn (C____) nicht anfassen. Der Berufungskläger
habe aber «weitergemacht» und zur Frau gesagt, er (C____) habe ihm 5 Franken
gestohlen (Einvernahme C____ vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten
S. 851). Mit diesen Schilderungen wäre ein physisches Greifen des
Berufungsklägers nach C____s (Jacken-)Tasche durchaus vereinbar. Abgesehen
davon kann es viele Gründe haben, weshalb C____ dieses Detail nicht explizit geschildert
hat, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen von T____ zu tun haben
müssen. So ist möglich, dass das Opfer aufgrund des damals unbestrittenermassen
bei ihm vorliegenden psychischen Ausnahme- bzw. Schockzustands dieses Detail
gar nicht wahrnahm bzw. seine Aufmerksamkeit im relevanten Moment einseitig
auf andere, für ihn wichtigere Dinge fokussierte (zum sogenannten Tunnelgedächtnis
siehe etwa Revital Ludewig/Daphna
Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse
Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.,
S. 1418 f.). Denkbar ist auch, dass dieses Detail dem Opfer später nicht
derart wichtig schien, dass es eine Nennung wert gewesen wäre – zumal es sich
beim in der Jackentasche befindlichen Geldstück bloss um CHF 5.– handelte
und es daher nicht verwundern würde, sollte der Griff des Berufungsklägers
danach angesichts der anderen Vorfälle mit konkreten Verletzungsfolgen
(Verfolgung, Faustschläge etc.) für das Opfer in den Hintergrund gedrängt
worden bzw. in Vergessenheit geraten sein. Die vermeintlichen Widersprüche
in den Aussagen von C____ und T____ erweisen sich mithin nicht als eigentliche
Unvereinbarkeiten, sodass daraus auch nicht zu schlussfolgern ist, die Aussagen
der beiden bzw. eines der beiden seien nicht glaubhaft.
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von T____ zum
Vorfall im Allgemeinen und insbesondere auch zur umstrittenen Frage nach dem
Griff des Berufungsklägers in die Tasche von C____ – mit dem Ziel, an dessen
Geld zu gelangen – als ausgesprochen glaubhaft zu bezeichnen. Es ist
dementsprechend – mit dem Jugendgericht – von diesen glaubhaften Aussagen
auszugehen.
Glaubhaft sind auch die Aussagen von C____, welche sich
widerspruchslos in die Angaben der neutralen Zeugin T____ einfügen. So hatte C____
bereits gegenüber der Polizei und mithin ganz zu Beginn des Verfahrens
angegeben, dass der Berufungskläger zuerst seine Trinkflasche und dann die CHF 5.–,
welche er (C____) zuvor in der Hand gehalten habe, von ihm verlangt habe. Er
habe dem Berufungskläger gesagt, dass er ihm das Geld nicht geben werde.
Vielmehr habe er versucht, auf dem Fahrrad zu fliehen. Der Berufungskläger sei
ihm hinterhergerannt und habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst,
woraufhin er (C____) vom Fahrrad gefallen sei. Die Angreifer seien davongerannt
und hätten seine Trinkflasche mitgenommen (Polizeirapport vom 20. Mai 20220, Verfahrensakten
S. 815). Bei diesen Aussagen blieb C____ im Verlauf des weiteren
Verfahrens (Einvernahme vom 20. Mai 2020, Verfahrensakten S. 851 ff.;
Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Verfahrensakten, S. 2318). Auch in
der Unfallmeldung vom 30. Juni 2020, die die Familie des Opfers bei der
Versicherung [...] gemacht hat (Verfahrensakten S. 924), wurde beschrieben,
dass von C____ Geld verlangt wurde, er sich aber weigerte und ihm daraufhin ins
Gesicht geschlagen wurde. Auch aus dem Arztzeugnis vom 19. Mai 2020
ergeben sich entsprechende Angaben (Verfahrensakten S. 848).
4.2.4
Ergebnis zur Sachverhaltsermittlung
Nach dem Erwogenen ist mit dem Jugendgericht auf die
glaubhaften Aussagen von C____, T____ sowie S____ abzustellen, sodass der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift Ziff. 5 grundsätzlich erstellt ist. Mit dem Jugendgericht
ist zu ergänzen, dass der Berufungskläger nach der Jackentasche von C____
griff, wo letzterer sein Geld aufbewahrte. Sodann kann und muss mit dem
Jugendgericht offengelassen werden, wohin C____ genau gefallen ist.
4.3
Rechtliches
4.3.1
Ausführungen des Jugendgerichts
In rechtlicher Hinsicht hat das Jugendgericht mit Bezug auf
den Vorwurf des versuchten Raubes (der weitere Schuldspruch im Rahmen von
Anklageziffer 5 wegen versuchter Körperverletzung wurde vom Berufungskläger
nicht angefochten) ausgeführt, der Berufungskläger habe, bevor er Geld verlangt
habe, eine derartige Drohkulisse aufgebaut, dass C____ gezittert und geweint
habe. Auch ohne weitere Drohung sei dieser zum Zeitpunkt, als der
Berufungskläger in dessen Tasche zu greifen versucht habe, zum Widerstand
unfähig gemacht worden und es wäre ohne das Eingreifen der Zeugin T____ zur
Wegnahme des Geldes gekommen. Dass es sich dabei um eine unrechtmässige
Bereicherung gehandelt hätte, sei aufgrund aller Aussagen evident. Da der
Berufungskläger kein Geld erbeutet habe, sei er wegen versuchten Raubes
schuldig zu sprechen (Verfahrensakten S. 2046).
4.3.2
Vorbringen der Parteien
Auch in Bezug auf Anklageziffer 5 rügt der Berufungskläger
zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Fragen
nach Geld durch den Berufungskläger, dieser mit der Ausführung der Tat begonnen
habe und auf dem Weg zu einem Erfolg – einem vollendeten Raub – den letzten
entscheidenden Schritt vollzogen habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr
gibt. Nachdem der Berufungskläger C____ nach dem 5-Franken-Stück gefragt habe,
habe es keine weiteren Handlungen mehr gegeben, vor allem kein Greifen nach dem
Geldstück. Der Berufungskläger habe auch keine sonstigen Handlungen getätigt,
um die Forderung nach Geld zu verstärken. Er habe C____ weder durchsucht, noch zum
Öffnen der Taschen oder Vorzeigen des Portemonnaies aufgefordert, noch diesem
konkret körperliche Gewalt in Form von einem Schlag oder Tritt angedroht, wenn
er das Geld nicht herausgebe (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 38
f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370).
Die Jugendanwaltschaft äusserte sich hierzu nicht.
4.3.3
Beginn der Tatausführung in casu
Die Vorbringen der Verteidigung zum Beginn der Tatausführung
gehen auch mit Blick auf Anklageziffer 5 fehl. So unterscheidet sich auch diese
Situation massgeblich von Anklageziffer 6.2, bei welcher der Berufungskläger
alleine unterwegs war. Ausserdem ging das Jugendgericht auch in Bezug auf
Anklageziffer 5 mitnichten nur aufgrund des blossen Fragens nach Geld von einem
versuchten Raub aus. Vielmehr berücksichtigte es zu Recht, dass der Berufungskläger
mit seinen Begleitern gegenüber C____ eine regelrechte Drohkulisse aufbaute.
Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Berufungskläger zwar nur rund sieben
Monate, seine Begleiter mit Jahrgang [...][...] (Verfahrensakten S. 840
ff.) allerdings rund drei bzw. zwei Jahre älter als der damals nur
Elfjährige C____ waren. Die (erwachsene) Zeugin T____ gab an, die grösseren
Jungs hätten fast ihre Grösse gehabt. Aufgrund von deren Anwesenheit sei die
Stimmung noch angespannter gewesen (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020,
Verfahrensakten S. 875 und 879). Auch nach der Einschätzung von S____ war C____
«in der Unterzahl und viel schwächer als die anderen» (Einvernahme S____ vom
28.
Mai 2020, Verfahrensakten S. 890). Und schliesslich bestätigte auch
der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seine
deutlich älteren Begleiter hätten wohl jederzeit für ihn eingreifen können
(«Ja, ich denke schon», Verfahrensakten S. 2318). Die Bedrohungssituation
für C____ schilderte etwa die Zeugin T____ eindrücklich: «Der eine der beiden
Jüngeren weinte und zitterte, das war derjenige mit dem Fahrrad», «Er hat sich
nicht verteidigt oder zurückgeschlagen. Er war verängstigt und zitterte [...]
Er stand unter Schock und zitterte stark» (Einvernahme T____ vom 28. Mai 2020,
Verfahrensakten S. 875 und 879); «Der Junge mit dem Fahrrad war zittrig
und nervös und er hat geweint» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz,
Verfahrensakten, S. 2343). Vor der Frage nach dem Geld hatte der
Berufungskläger C____ zudem bereits seine Trinkflasche weggenommen und ihn
damit auf erniedrigende Weise Wasser ins Gesicht gespritzt. Bereits hierbei
handelte es sich offenbar um eine Art Machtdemonstration des Berufungsklägers,
welche C____ aufgrund der allgemeinen Bedrohungslage erduldete. Das
Jugendgericht hat zutreffend ausgeführt, dass C____ dem Berufungskläger und
seinen älteren Begleitern absolut unterlegen gewesen wäre, wenn es er eine
Auseinandersetzung provoziert hätte (Verfahrensakten S. 2045). Vor dem
Hintergrund dieser allgemeinen Bedrohungslage, verlangte der Berufungskläger
von C____ Geld. Auch im Rahmen von Anklageziffer 5 blieb es aber nicht bei
dieser Drohkulisse, sondern vielmehr wandte der Berufungskläger in der Folge konkrete
Gewalt gegen das Opfer an. So verfolgte er das Opfer und hinderte es an einer
Flucht, indem er ihm einen derart wuchtigen Schlag ins Gesicht verpasste, dass
das Opfer vom Fahrrad stürzte. Das Opfer erlitt hierbei auch Verletzungen. Entgegen
den Vorbringen der Verteidigung liegen damit sehr wohl «zusätzliche Handlungen»
jenseits des blossen Fragens nach Geld, d.h. konkrete Nötigungsmittel im Sinne
des Raubtatbestands, und mithin ein Beginn der Tatausführung vor. Der Griff des
Berufungsklägers nach der Tasche des Opfers (siehe oben E. 4.2.3) ist ein
weiterer Aspekt, angesichts der übrigen Handlungen des Berufungsklägers
letztlich aber nicht für die Überschreitung der Versuchsschwelle entscheidend. Damit
hat der Berufungskläger zweifelsohne mit der Tatausführung begonnen. Mit dem
Jugendgericht ist davon auszugehen, dass es ohne das Eingreifen von T____ wohl
auch zur Wegnahme des Geldes gekommen wäre.
4.3.4
Subjektive Tatbestandselemente in casu
Die Verteidigung wendet auch im Rahmen von Anklageziffer 5
ein, die Vorinstanz habe sich nicht zum Tatentschluss bzw. subjektiven
Tatbestand geäussert. Die Verteidigung mutmasst, auch hier könne das Fragen
nach Geld einfach als zusätzliche Provokation des Berufungsklägers verstanden
werden (Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 370). Dies überzeugt
hier ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Anklageziffer 2, sodass mutatis
mutandis auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann (oben
E. 3.2.7).
4.4
Ergebnis zu Anklageziffer 5
Auch in Anklageziffer 2 ergeht somit – in Übereinstimmung mit
dem vorinstanzlichen Urteil – ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
5.
Genugtuungsforderung zugunsten von C____
Sodann wendet sich der Berufungskläger gegen seine
Verurteilung zu einer Genugtuung in der Höhe von
CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020, an C____.
5.1
Ausführungen des Jugendgerichts
Das Jugendgericht hat in Bezug auf die Genugtuungsforderung
von C____ festgehalten, gemäss der durch die Opferhilfe eingereichten
Genugtuungsbegründung vom 24. September 2020 stütze sich die
Genugtuungsforderung einerseits auf die beim Sturz vom Fahrrad erlittene
Kontusion der Maxilla, andererseits auf der durch die Opferhilfe
entgegengenommenen Schilderung von C____ und dessen Mutter, dass seit jenem
Vorfall Kopfschmerzen, welche mit Schmerzmitteln bekämpft werden müssten, sowie
Kieferschmerzen beim Kauen aufträten. Überdies leide das Opfer gemäss seinen
Schilderungen an psychischen Problemen. So getraue er sich auch vier Monate
nach dem Vorfall aus Angst, dem Berufungskläger und seinen Kollegen zu
begegnen, nicht ohne seine Mutter auf die Strasse. Seit dem Vorfall habe er
auch wiederholt in Albträumen das Geschehen nochmals erlitten. Das
Jugendgericht erwog, der Berufungskläger habe – zumindest psychisch unterstützt
von seinen älteren Kollegen – für den hilflosen und am Ganzen unschuldigen C____
ein Schreckensszenario aufgebaut, welches das Vertrauen in ein ungestörtes
Aufwachsen des zum Tatzeitpunkt Elfjährigen nachhaltig zerstört habe. So habe
dieser in der Hauptverhandlung angegeben, sich nach wie vor unwohl zu fühlen,
wenn er in der Gegend des Tatortes sei. Immerhin hätten die Kopfschmerzen
nachgelassen. Mit Blick auf die behaupteten Kopfschmerzen erkannte das
Jugendgericht, der Ursprung der Feststellung im ärztlichen Zeugnis, dass C____
bereits seit einigen Tagen unverändert Kopfschmerzen gehabt habe, sei nicht
belegt. Diese Feststellung kontrastiere auffällig mit den Aussagen des Opfers
am Tag nach dem Vorfall, wo dieser ausgesagt habe, nach dem Schlag habe es fest
weh gemacht; er habe Schmerzen am Kiefer und Kopf gehabt. Das Jugendgericht
erwog, dass es auch durch eine fundierte medizinische Abklärung kaum möglich
wäre, festzustellen, in welchem Mass sich Kopfschmerzen auf ein konkretes
Ereignis zurückführen lassen, wenn bereits zuvor möglicherweise gelegentlich
Kopfschmerzen aufgetreten wären. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das
Jugendgericht exemplarisch die Angaben des Opfers zu den momentanen ärztlichen
Abklärungen zu neu aufgetretenen Kopfschmerzen, wonach die ärztlichen Bemühungen
zur Ursachenforschung zu keinem Ergebnis geführt hätten. Im Ergebnis stellte
das Jugendgericht daher auf die Angaben des Opfers ab, welches die
anfänglichen, später nachlassenden Kopfschmerzen eindeutig auf den Vorfall vom
19.
Mai 2020 zurückführte. Insgesamt war die eingegebene Genugtuungsforderung
von CHF 2'000.– nach Auffassung des Jugendgerichts aber zu hoch angesetzt.
Mit Bezug auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität eines
Elfjährigen, der Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und der
ausgestandenen Angst sei aber eine Genugtuung von CHF 1'000.–, auch angesichts
des jugendlichen Alters und der momentanen Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers,
angemessen (Verfahrensakten S. 2047 f.).
5.2
Vorbringen des Berufungsklägers
In diesem Zusammenhang bringt der
Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ohne das Vorliegen von
aktuellen Arztzeugnissen oder irgendwelcher anderer Belege auf Aussagen
abgestellt, die entweder C____ und seine Mutter anlässlich der Hauptverhandlung
von sich gegeben hätten oder die durch die Opferhilfe beim Antrag am 24. September
2020.
eingegeben worden seien. Die von C____ behaupteten Kopf- und
Kieferschmerzen seien in Intensität und Dauer nicht belegt worden. Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis, welches die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe, habe C____
bereits in den Tagen vor dem Vorfall Kopfschmerzen gehabt. Damit könne nicht
klar gesagt werden, die Ursache für die Kopfschmerzen läge im Handeln des
Berufungsklägers. Zudem habe nicht erstellt werden können, ob bzw. wie sich C____
nach dem Stossen überhaupt den Kopf angeschlagen habe. Diese wichtige Tatsache
hätte die Vorinstanz vor der Zusprache einer Genugtuung eindeutig abklären
müssen. Die allfälligen Kopfschmerzen dürften daher nicht als Begründung für
eine allfällige Genugtuung herangezogen werden. C____ habe zwar auch psychische
Probleme geschildert, welche ihn im Alltag über Monate hinweg eingeschränkt
hätten. So habe er sich angeblich monatelang nicht alleine auf die Strasse
getraut und gefürchtet, erneut angegriffen zu werden. Bei solch einer massiven
Einschränkung aus psychischen Gründen wäre es aber zu erwarten gewesen, dass C____
zusammen mit seinen Eltern zumindest einmal professionelle Unterstützung, z.B.
bei einem Psychologen, in Anspruch genommen und sich beraten lassen hätte. Dies
sei aber weder vorgebracht, geschweige denn belegt worden. Vor diesem
Hintergrund seien die Voraussetzung für die Zusprache einer Genugtuung nicht gegeben,
sodass die gesamte Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen sei (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel
S. 39 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 371).
5.3
Vorbringen der Jugendanwaltschaft
Demgegenüber hält die Jugendanwaltschaft entgegen, unabhängig
davon ob C____ aufgrund dieses Vorfalls oder aus einem anderen Grund an
Kopfschmerzen leide, sei er Opfer einer Straftat und dabei verletzt worden,
weshalb eine Genugtuung angebracht sei. Das Jugendgericht habe die eingegebene
Forderung von CHF 2'000.– auf CHF 1'000.– herabgesetzt, was
verhältnismässig sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366).
5.4
Grundlagen
Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter
Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist hier
im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische
(bzw. seelische) Beeinträchtigungen (BGer 4A_463/2008 vom 20. April 2010
E. 5.1, nicht publ. in BGE 136 III 310; hierzu sowie zu den weiteren
Voraussetzungen Kessler, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 47 OR N 12 ff.). Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene seelische Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der
Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem
allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E.
2.2.2; BGer 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach
Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (zum Ganzen BGer 6B_675/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 7.2, 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2).
5.5
Beurteilung durch das Appellationsgericht
Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat das
Jugendgericht das ärztliche Zeugnis vom 19. Mai 2020 (Verfahrensakten S. 848)
sehr wohl berücksichtigt, dies aber zu Recht auch im Lichte der glaubhaften
Aussagen von C____ gewürdigt. Das Jugendgericht ist bei dieser Ausgangslage
zutreffend davon ausgegangen, dass C____ wohl zwar einerseits Kopfschmerzen
habe, welche sich nicht eindeutig auf den inkriminierten Vorfall zurückbeziehen
liessen. Andererseits sei mit den Angaben von C____ auch davon auszugehen, dass
dieser nach dem Vorfall feste Schmerzen am Kopf und Kiefer gehabt habe, welche auf
den Vorfall zurückzuführen seien. Diese Erwägungen stehen auch im Einklang mit
den tatsächlichen, nicht angefochtenen Feststellungen des Jugendgerichts,
wonach offenbleiben könne, ob die Verletzungen am Oberkiefer von C____ durch
den Sturz oder aber durch den Schlag ins Gesicht verursacht wurden, da jedenfalls
beides auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen sei. Gemäss dem Bericht
des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 19. Mai 2020 erlitt C____
eine 2 cm lange Schürfwunde an der linken Maxilla (Oberkiefer) sowie eine
Prellmarke am Übergang vom Ohr zum Ohrläppchen. Als Diagnose wurde eine
Kontusion des linken Oberkiefers festgestellt (Verfahrensakten S. 848).
Angesichts dieser – nach dem Gesagten auf das Verhalten des Berufungsklägers
zurückgehenden – ärztlich festgestellten Verletzungen und der glaubhaften
Aussagen von C____ (Verfahrensakten S. 855) bedarf es keiner weiteren
Abklärungen, um hinreichend zu substantiieren, dass C____ zumindest gewisse
Schmerzen vom Vorfall davongetragen hat. Ohnehin hat das Jugendgericht die
Schmerzen zu Recht nicht als einzigen bzw. ausschlaggebenden Faktor für
die Bemessung der Genugtuung erachtet, sondern die Genugtuungssumme auch massgeblich
mit Blick auf die erhebliche Verletzung der psychischen Integrität des
Elfjährigen, dessen Demütigung ohne jedes eigene Verschulden und seine
ausgestandene Angst sowie das jugendliche Alter und die momentane
Erwerbslosigkeit des Berufungsklägers bemessen. Die geschilderten psychischen
Auswirkungen bei C____ (siehe hierzu oben E. 5.1 sowie Urteil des
Jugendgerichts, Verfahrensakten S. 2045, 2047 f.; Einvernahme C____ vom
20.
Mai 2020, Verfahrensakten S. 856 f.; Eingabe der Opferhilfe
beider Basel vom 24. September 2020, Verfahrensakten 933; Verhandlungsprotokoll
1.
Instanz, Verfahrensakten, S. 2318) sind glaubhaft, absolut
nachvollziehbar und bedürfen bei einer solchen Ausgangslage keiner weiteren
Belege, wie die Verteidigung sie fordert. Denn psychische Folgen, etwa eine
Traumatisierung, beim Opfer sind bei einer Ausgangslage wie der vorliegenden
geradezu notorisch. Ein derart überraschender, hartnäckiger Übergriff, dem sich
ein Elfjähriger an einem öffentlichen Ort plötzlich und ohne jegliches
Eigenverschulden ausgesetzt sieht und bei dem er seinem Gegenüber bzw. dessen
Begleitern alters- und zahlenmässig unterlegen ist, vermag zweifellos das
Sicherheitsgefühl und auch die ungetrübte Entwicklung des betroffenen Kindes
spürbar zu beeinträchtigen. Der Berufungskläger kann auch aus der fehlenden
Konsultation professioneller Hilfe durch C____ bzw. dessen Familie nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Hierfür kann es viele Gründe geben, etwa
Vermeidungstendenzen infolge posttraumatischer Belastungsstörungen, Scham,
fehlende Finanzierungsmöglichkeiten, mangelnde Therapieplätze etc., welche
nichts über das Vorliegen einer Beeinträchtigung beim Opfer aussagen.
Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger C____ widerrechtlich,
adäquat kausal und in verschuldeter Weise in seiner physischen sowie
psychischen Integrität verletzt und diesem eine nicht unerhebliche seelische
Unbill zugefügt, womit die Voraussetzungen für die Zusprache einer Genugtuung
erfüllt sind.
Sodann ist auch die Bemessung der Genugtuung durch das
Jugendgericht in Höhe von CHF 1'000.– angesichts der konkreten Umstände (sehr
junges Alter sowie zahlen- und altersmässige Unterlegenheit des Opfers, welches
keinerlei Mitverschulden an den Vorfällen trägt; wiederholte Aufforderungen zur
Übergabe der Trinkflasche; demütigendes Wasser ins Gesicht Spritzen an
öffentlichem Ort; Verlangen nach Geld; Schlag ins Gesicht; Verhinderung
mehrfacher Fluchtversuche und Verfolgungen; Sturz vom Fahrrad sowie die daraus
resultierenden physischen Verletzungen und psychischen Folgen) und im Lichte
der Praxis durchaus angemessen und nicht zu beanstanden.
5.6
Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zur
Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 %
seit dem 19. Mai 2020, an C____ zu verurteilen.
6.
Kosten und Entschädigungen
6.1
Erstinstanzliche Kosten
6.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die
Dispositiv
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren – nebst
den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des mehrfachen
versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 2 und 5 schuldig gesprochen, weshalb die
erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr zu belassen ist. Die Kostenauflage in
solidarischer Haftung mit der Mutter des Berufungsklägers steht im Einklang mit
Art. 44 Abs. 3 JStPO und ist nicht zu beanstanden.
6.1.2 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe
von CHF 23'976.50 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Jugendgericht hat
bezüglich dieser Entschädigung Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Diesen Rückerstattungsvorbehalt
hat der Berufungskläger mit seiner Berufung angefochten. Er macht geltend, Voraussetzung
für solch einen Rückerstattungsvorbehalt sei die Verurteilung des
Berufungsklägers zu den Verfahrenskosten. Gemäss Dispositivziffer 9 seien dem
Berufungskläger die Verfahrenskosten jedoch nicht auferlegt worden, sondern zu
Lasten des Staates gegangen (Berufungsbegründung, Schlussfaszikel S. 40;
Plädoyer AV 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 372).
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die
zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund oder dem Kanton die der
Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zu den Verfahrenskosten zählen sowohl die
Auslagen als auch die Gerichtsgebühr (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 1).
Vorliegend trifft es zwar zu, dass in erster Instanz
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21'600.70 auf die Staatskasse genommen
wurden. Allerdings wurde dem Berufungskläger (in solidarischer Haftung mit
seiner Mutter) die erstinstanzliche Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'800.–
auferlegt, welche nach oben Gesagtem auch Bestandteil der Verfahrenskosten ist
(so auch Plädoyer JugA 2. Instanz, Schlussfaszikel S. 366 f.). Diese
Kostenauflage wird in zweiter Instanz vollumfänglich bestätigt (oben
E. 6.1.1). Damit sind die Voraussetzungen für einen
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO erfüllt. Da dem
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die volle Urteilsgebühr
auferlegt wird (E. 6.1.1 oben), umfasst die Rückerstattungspflicht
betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im
Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars
(vgl. AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 7).
6.2 Zweitinstanzliche Kosten
6.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO zum Tragen.
Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel im
zweitinstanzlichen Verfahren vollständig, weshalb er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;
vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) zu tragen hat. In Anwendung von
Art. 44 Abs. 3 JStPO ist auch diese dem Berufungskläger in
solidarischer Haftung mit seiner Mutter aufzuerlegen.
6.2.2 Für die zweite Instanz wird dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen
Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 29. Mai 2024 abgestellt werden kann
(Akten, S. 374 ff.). Hierzu werden 2 ¾ Stunden für die
Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, die Urteilseröffnung am 30. Mai
2024 sowie die Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.– hinzugezählt
(§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind
dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 3'900.– und ein Auslagenersatz von
CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 311.50
(7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 % auf CHF 1'112.–), somit
total CHF 4'299.30 aus der Gerichtskasse zu
entrichten.
Da dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die volle
Urteilsgebühr auferlegt wird (E. 6.2.1 oben), umfasst die
Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung für
das Berufungsverfahren im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 100% des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. auch oben
E. 6.1.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Jugendgerichts vom 30. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Raubes
(mehrfache Begehung; vollendete Begehung zum Nachteil von L____ und M____ [AS
Ziff. 6.2]; versuchte Begehung zum Nachteil von N____ und O____ [AS
Ziff. 6.2]), Angriffs (mehrfache Begehung [AS Ziff. 2 und 16]), versuchter
einfacher Körperverletzung (mehrfache Begehung [AS Ziff. 1, 3, 4 und 5]),
Diebstahls (mehrfache Begehung [AS Ziff. 8 und 11]), Nötigung (AS
Ziff. 16), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfache Begehung [AS
Ziff. 12 und 17]) sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 17) gemäss
Art. 140 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1),
Art. 134, Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,
Art. 139 Ziff. 1, Art. 181 und Art. 286 des
Strafgesetzbuches sowie § 4 des Übertretungsstrafgesetzes;
- Freispruch von der Anklage des
versuchten Diebstahls (AS Ziff. 3), des versuchten Raubes (AS
Ziff. 6.1), des Diebstahls (AS Ziff. 7 und 13), der einfachen
Körperverletzung (AS Ziff. 9), der versuchten Fälschung von Ausweisen (AS
Ziff. 14) sowie der versuchten schweren Körperverletzung, einfachen
Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht (AS Ziff. 15);
- Einstellung der Verfahren wegen
geringfügiger Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) sowie wegen Tätlichkeiten und
Beschimpfung (AS Ziff. 10) zufolge Verjährung;
- Anordnung einer Unterbringung
gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie einer ambulanten
Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes, beides zu
vollziehen durch die Jugendanwaltschaft;
- Absehen von einer Bestrafung
des Beurteilten in Anwendung von Art. 21 lit. a des
Jugendstrafgesetzes;
- Verweisung der
Genugtuungsmehrforderung von C____ auf den Zivilweg;
- Behaftung des Beurteilten bei
der Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von
CHF 45.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2020;
- Behaftung des Beurteilten bei
der Anerkennung einer Genugtuungsforderung von I____ in der Höhe von
CHF 250.– sowie Verurteilung des Beurteilten zur Zahlung einer Genugtuung
in der Höhe von CHF 250.– an I____, jeweils in solidarischer Haftung mit
allfälligen haftenden Mitbeteiligten sowie jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem
16. Januar 2022;
- Verweisung der Zivilforderung
des J____ auf den Zivilweg;
- Abweisung der von K____ geltend
gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen;
- Anordnung der Entsorgung des
Kamms (AS Ziff. II) unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
- Auferlegung der
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21'600.70 zu Lasten des Staates.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des versuchten Raubes (mehrfache Begehung [AS
Ziff. 2 und Ziff. 5] schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 140
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird
zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.–, nebst Zins zu 5 %
seit dem 19. Mai 2020, an C____ verurteilt.
A____ trägt, in solidarischer Haftung mit seiner
Mutter V____, eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der
Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'900.– und
ein Auslagenersatz von CHF 87.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 311.50 (7,7 % auf CHF 2'875.80 sowie 8,1 %
auf CHF 1'112.–), somit total CHF 4'299.30 aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und
Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
V____, Mutter
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger 1 (nur Erwägung 1 und 3 sowie Dispositiv Absatz 3
[Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und Ziff. 5])
-
Privatkläger 2 sowie Opferhilfe beider Basel (jeweils nur Erwägung 1, 4
und 5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und
Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
[...] Versicherungen, [...], zu Handen [...], [...] (Erwägungen 1, 4 und
5 sowie Dispositiv Absätze 3 und 4 [Schuldspruch gemäss AS Ziff. 2 und
Ziff. 5 sowie Genugtuung zugunsten Privatkläger 2])
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.