Lexipedia

Entscheid

SB.2023.43

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

20. Dezember 2024Deutsch33 min

Urteilsgebühr vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.43

URTEIL

vom 20.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2022

(ES.2022.224)

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November

2022 wurde A____ – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 2. März 2022 hin

– der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 180.– unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe

Hochstrasse 6) wurde er freigesprochen. Weiter wurde ihm aus der

Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.–

inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Schliesslich wurden ihm die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von

CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Eingabe vom 9. November 2022 Berufung an und erklärte diese mit Eingabe vom

15. Mai 2023. Er beantragte, er sei in Abänderung von Abs. 1 und 2 des

angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm in teilweiser Abänderung von Abs. 4

des angefochtenen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'558.60 zuzusprechen. Schliesslich seien in

Abänderung von Abs. 5 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten sowie die

Urteilsgebühr vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er seine Befragung. Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte

der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 24. Juli

2024 antwortete die Staatsanwaltschaft hierauf und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie die Dispensation

von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was die Verfahrensleiterin mit

Verfügung vom 19. August 2024 guthiess.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2024, an

welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist

der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese

ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden,

womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399

Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Vorliegend ist der Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der

Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6) nicht angefochten worden und

deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr

zu befinden.

2.

2.1

2.1.1

Dem

angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger

sei durch die Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse gefahren.

Bei der Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse habe die von der

Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____

dem Berufungskläger den Vortritt genommen. Darauf seien die Lenkerin B____

vorne und der Berufungskläger hinten dicht hintereinander die

Solothurnerstrasse entlanggefahren und nach rechts in die Hochstrasse in die

Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur Peter-Merian-Brücke eingebogen. Als

die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlanggefahren seien, habe der Berufungskläger

die Lenkerin B____ überholt und sich dicht vor ihr wieder in den Verkehr eingereiht.

Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 6

in der Hochstrasse zum Stehen gekommen sei oder ob der Berufungskläger diese im

fahrenden Verkehr überholt habe, könne offenbleiben. Dieses Überholmanöver

stelle kein strafbares Verhalten dar, womit die Vorinstanz den Berufungskläger

in diesem Punkt – wie erwähnt (vgl. E. 1.3) – rechtskräftig freisprach. Anschliessend

seien die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse eingebogen.

Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse habe der Berufungskläger

auf der Höhe des Fussgängerstreifens – ohne dass dies durch konkrete Umstände gerechtfertigt

gewesen wäre – abrupt abgebremst, sodass die nachfolgende Fahrzeuglenkerin B____

ebenfalls eine abrupte Vollbremsung habe durchführen müssen, um eine Kollision

zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin C____ und des Berufungsklägers

sei es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Gemäss

Vorinstanz ist daher von einer leichten Kollision auszugehen.

2.1.2

Mit

den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist erstellt und –vorbehältlich

gewisser Details in Bezug auf die gegenseitigen Beschimpfungen – grundsätzlich unbestritten,

dass es zwischen dem Berufungskläger und der Fahrzeuglenkerin B____ kurz vor

dem angeblichen Delikt zu einem Disput kam. Der Disput kam dadurch zustande,

dass die Lenkerin B____ dem vortrittsberechtigten Berufungskläger an der

Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse den Vortritt nahm

(Verfahren wurde separat geführt). Ebenso unbestritten ist, dass sowohl das

Fahrzeug des Berufungsklägers als auch dasjenige der Lenkerin B____

letztendlich kurz nach dem Übergang der Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse

auf (Berufungskläger) bzw. kurz vor (B____) dem dortigen Fussgängerstreifen

dicht hintereinander zum Stillstand kamen (Fotos der angeblichen

Unfallstellung, Akten, S. 21). Gemäss übereinstimmender Aussagen ist

schliesslich auch erstellt, dass es im Tatzeitpunkt auf der

Peter-Merian-Strasse ziemlich viel Verkehr gab (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 102 f.). Der Berufungskläger bestreitet aber vor dem

Berufungsgericht weiterhin, dass sein Anhalten auf der Peter-Merian-Strasse als

Schikanestopp zu werten sei. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest auch in

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der groben Verletzung

von Verkehrsregeln vollumfänglich freisprechen müssen.

2.2

2.2.1

Gemäss

der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR

101], Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])

gilt ein Angeklagter bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig. Daraus

ergibt sich der Grundsatz «in dubio pro reo». Gemäss Lehre und Rechtsprechung

bedeutet dies, dass ein Sachverhalt nur dann dem Angeklagten angelastet werden

darf, wenn er mit höchster Wahrscheinlichkeit bewiesen ist und keine

ernsthaften Zweifel bestehen. Bloss theoretische Zweifel sind dabei nicht

relevant. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines

besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel

erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst

solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel

ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn

das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er

habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Der «in dubio»-Grundsatz greift jedoch

erst, wenn alle Beweise erhoben und bewertet wurden. Er ist keine Regel zur

Beweiswürdigung, sondern eine Entscheidungsregel, die bei verbleibenden

relevanten Zweifeln zur Anwendung kommt. Eine einseitige Bevorzugung zugunsten

des Angeklagten bei widersprüchlichen Beweismitteln ist unzulässig. Das Gericht

hat die Beweise gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) objektiv und umfassend zu prüfen. Dabei ist es nicht an eine begrenzte

Anzahl von Beweismitteln gebunden (kein numerus clausus der Beweismittel) und

kann alle relevanten Beweise berücksichtigen, sofern diese den rechtlichen

Anforderungen genügen. Auch Indizien können Beweise bilden, indem sie gemeinsam

eine schlüssige Grundlage liefern, die nach der Lebenserfahrung auf eine

Tatsache hinweist. In ihrer Gesamtheit können Indizien einem direkten Beweis

gleichwertig sein, wenn sie überzeugend und widerspruchsfrei zusammenspielen

(vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.

2a; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die

Vorinstanz verschiedene Aussagen analysiert, deren Glaubhaftigkeit einer

näheren Prüfung bedarf. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage

bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und

in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche

objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung

zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen – wie erwähnt – nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung

in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse

Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf

das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter

Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von

Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der

Täterschaft), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der

eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung

derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere

Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen

inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

2.3

2.3.1

Die

Lenkerin B____ machte gemäss Polizeirapport im Wesentlichen geltend, dass sie sich

beim Verzweigungsgebiet Solothurnerstrasse/Meret-Oppenheim-Strasse befunden

habe, über diese Verzweigung gefahren sei und nicht nach links geschaut habe. Sie

habe gedacht, dort Rechtsvortritt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass sie an

dieser Stelle keinen Vortritt (signalisiert «Kein Vortritt» 3.02) habe. Dabei

habe sie einem anderen Fahrzeug (Berufungskläger) den Weg abgeschnitten. Der

Berufungskläger habe aufgrund ihrer Fahrt seine Fahrt abbremsen müssen. Daher sei

der Berufungskläger wütend geworden und habe ihr den Mittelfinger gezeigt. Da sei

sie ebenfalls wütend geworden und habe dem Berufungskläger den Mittelfinger

zurückgezeigt. Anschliessend sei sie weiter durch die Solothurnerstrasse in

Richtung Hochstrasse gefahren. Der Berufungskläger sei dann hinter ihr hergefahren.

Auf der Höhe der Hochstrasse 6 (in Fahrtrichtung Peter-Merian-Brücke) habe sie

dieser ausgebremst. Sie habe ihr Fahrzeug anhalten müssen, da es ansonsten

«geknallt» hätte. Anschliessend seien sie hintereinander weitergefahren (das

Fahrzeug des Berufungsklägers vor dem Fahrzeug der Lenkerin B____). Der Berufungskläger

sei weiter auf die Peter-Merian-Brücke in Richtung Nauenstrasse gefahren. Am

Anfang der Peter-Merian-Brücke (auf der Höhe des dort befindlichen

Fussgängerstreifens) habe er nochmals ohne ersichtlichen Grund ein Bremsmanöver

gemacht, weshalb ihr Fahrzeug automatisch gebremst habe. Sie wisse nicht, ob es

zu einer Kollision gekommen sei, aber es hätte gut sein können, dass es minim

«geknallt» habe. Der Berufungskläger dürfe sich doch nicht so im

Strassenverkehr verhalten (vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Die

Mutter von B____, D____, die als Beifahrerin im Fahrzeug sass, hat die

Bestätigung der Aussagen ihrer Tochter zu Protokoll gegeben (vgl.

Polizeirapport, Akten. S. 19). Die Lenkerin B____ war als potentiell Geschädigte

direkt in die Geschehnisse involviert. Hinzu kommt, dass sie vor der Vorinstanz

nicht nochmals befragt und mit dem beschuldigten Berufungskläger konfrontiert wurde.

Den Aussagen von B____ kann damit nicht unbesehen Glauben geschenkt werden,

soweit sie überhaupt verwertbar sind. Immerhin ist im Sinne einer

objektivierbaren und unbestrittenen Tatsache vor der Würdigung der Aussagen des

Berufungsklägers festzustellen, dass es die Lenkerin B____ war, welche nach dem

streitgegenständlichen Vorfall die Polizei gerufen und dabei von sich aus auch eingeräumt

hatte, den Rechtsvortritt des Berufungsklägers verletzt und diesen damit

gereizt zu haben, womit sie sich selber freiwillig einem Strafverfahren

ausgesetzt hatte.

2.3.2

Der

Berufungskläger hat zunächst ausgeführt, dass die Lenkerin B____ das Fenster heruntergelassen

und ihn mit «scheiss Ausländer» betitelt habe. Diese Aussage hat er zwar vor

der Vorinstanz wiederholt, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass die

Lenkerin B____ selber Ausländerin ist (dominikanische Staatsangehörige), wenig

glaubhaft. Dies umso weniger, als die Aussage offensichtlich konstruiert

erscheint und vom streitgegenständlichen Kerngeschehen ablenkt. Diesbezüglich macht

der Berufungskläger geltend, dass er bei der Auffahrt auf die

Peter-Merian-Strasse resp. die Peter-Merian-Brücke direkt nach der Linkskurve,

wo die Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse übergeht, habe Bremsbereitschaft

erstellen müssen, da sich auf beiden Strassenseiten Fussgänger auf der Höhe des

dortigen Fussgängerstreifens aufgehalten hätten, deren Absichten nicht klar

ersichtlich gewesen seien. Danach sei dem Berufungskläger aufgefallen, wie das

nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ sein Fahrzeug touchiert habe. Erst

nach dem Touchieren habe er sein Fahrzeug ganz abgebremst und sei ausgestiegen,

um nachzusehen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei. Vor der

Vorinstanz machte er konkret geltend: «Ich habe ein Touchieren am Auto

gespürt und habe dann abgebremst und bin ausgestiegen» (Protokoll der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102). Während die wesentlichen

Aussagen im Polizeirapport (Polizeirapport, Akten S. 17) und vor der Vorinstanz

grundsätzlich übereinstimmten, liess er sie mit der Berufungsbegründung

zwischenzeitlich damit relativieren, dass weder er noch sonst eine Person je

behauptet hätten, der Bremsvorgang sei wegen allfälliger Fussgänger eingeleitet

worden und diese «Sachverhaltsvariante […] in den Akten nirgends eine Stütze»

finden würde (Berufungsbegründung, Akten S. 147). Vor dem Berufungsgericht kam

er auf Nachfrage hin wieder auf seine ursprüngliche Aussage zurück: «Ich

habe dort einfach gebremst, weil mir eine ins Auto gefahren ist», wobei der

Berufungskläger das Zeigen der Bremsbereitschaft («Ich bin vom Gas,

20.

bzw. 30 km/h gefahren») vom eigentlichen Bremsvorgang unterscheidet

(Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 175). Aus dieser Rabulistik

ergibt sich ein Mangel an Konstanz, welcher die Nullhypothese zumindest schmälert.

Schliesslich wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers vor dem

Hintergrund der Aussagegenese insofern getrübt, als dieser als beschuldigter

Fahrzeuglenker nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche

Administrativmassnahmen ein Interesse daran hat, entlastende Angaben zu machen

(vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; VGE VD.2020.10 vom 25.

September 2020 E. 3.4.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013

Nr. 22 E. 2c). Es war denn auch unbestrittenermassen die Lenkerin B____ und

nicht der Berufungskläger, welche die Polizei verständigte. In Bezug auf die

Fahrgeschwindigkeit liess er vor dem Berufungsgericht nochmals betonen, dass die

scharfe Linkskurve vor dem Fussgängerstreifen, die eigentlich gar keine Kurve sei,

sondern praktisch ein 90°-Winkel, ein Beweis dafür sei, dass die

Geschwindigkeit gering gewesen sein müsse.

2.3.3

Die

Schilderungen des Berufungsklägers werden aber insbesondere durch die Aussagen

der Zeugin C____, die weder zum Berufungskläger noch zur Lenkerin B____ in

irgendeiner Beziehung steht, widerlegt. Es handelt sich dabei um eine neutrale

Augenzeugin, die vor der gerichtlichen Befragung auf die Zeugen- und

Wahrheitspflicht gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie auf die möglichen

Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten hingewiesen wurde. Ihre Aussagen

sind somit von der Aussagegenese her sehr glaubhaft. Auch inhaltlich weisen sie

eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. So hat sie

berichtet, dass sie mit ihrem E-Bike während des gesamten Geschehens direkt

hinter den Fahrzeugen des Berufungsklägers und der Lenkerin B____ gefahren sei.

Gemäss den Aussagen der Zeugin im Rapport vom 18. Oktober 2022 und auch der

Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger

auf der Höhe des Fussgängerstreifens auf der Peter-Merian-Brücke ohne

ersichtlichen Grund sein Fahrzeug abrupt abgebremst, was die nachfolgende Lenkerin

B____ ihrerseits zu einer Vollbremsung gezwungen habe (Polizeirapport, Akten S.

19; Protokoll der vor-instanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102 ff.). Weiter

sagte die Zeugin aus, sie habe nicht in Erinnerung, dass sich zur Zeit der

Vollbremsung durch den Berufungskläger jemand vor oder auf dem

Fussgängerstreifen befunden habe, der vortrittsberechtigt gewesen wäre resp.

eine derartige Vollbremsung hätte rechtfertigen können: «(a.F. Hatte es

Fussgänger gehabt, die eventuell über den Fussgängerstreifen hätten gehen

wollen?) Das habe ich nicht gesehen, ich weiss es nicht. Ich habe es so in

Erinnerung, dass ich eher nein sagen würde, da es offensichtlich war. denn er

hat überholt. Für mich war es schon irritierend, dass er sie überholt hat, denn

sie ist ja gefahren. Dann ist er gefahren und ist plötzlich ist er auf die

Bremse» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 103). «Ich

habe nicht in Erinnerung, dass er jemanden ausgebremst oder irgendjemanden

behindert hätte mit seiner Aktion. Mir ist der Unfall aus diesem Grund

geblieben, weil er aprubt abgebremst hat, die Frau eingefahren ist und er sie

überholt hat. Denn ich kenne diese Strasse. Ich fahre dort jeden Tag mehrmals

durch. Als die Polizei kam, habe ich ihm auch gesagt, dass ich von hinten

gesehen habe, dass er abgebremst hat. Es ist kein ausrollen» (Protokoll der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 104). Weshalb diese Aussagen

widersprüchlich sein sollen, wie der Berufungskläger geltend macht, ist

unerfindlich. C____ berichtet kohärent und schlüssig und über zwei Befragungen

hinweg – die zweite vor Gericht unter Wahrheitspflicht als Zeugin – in allen

wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist klar und mit angemessenem

Detailreichtum. Wenn die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin geltend macht,

dass sie sich nicht an alles erinnern könne, vermag das ihre Glaubwürdigkeit in

keiner Weise zu relativieren. Das Einräumen von Erinnerungslücken stellt denn

auch ein etabliertes Realkennzeichen dar. Dass sich die Zeugin im Rahmen der

gerichtlichen Befragung etwa nicht mehr genau erinnern kann, wo das Fahrzeug

des Berufungsklägers letztlich genau angehalten hat, spricht somit vielmehr für

die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. Mit der Aussage, dass sie «in

Erinnerung habe», dass das Auto des Berufungsklägers «vor dem Zebrastreifen»

angehalten habe, bezeugt sie, dass sie ihre Aussagen sorgfältig wählt und den

Berufungskläger nicht übermässig belasten will. Diesbezüglich ist auch zu

erwähnen, dass sie in Bezug auf den Vorwurf betreffend den angeblichen «Schikanestopp»

auf der Höhe «Hochstrasse 6» im Rahmen der Befragung vor der Vorinstanz keine

Angaben mehr machen konnte. Die Aussagen von C____ erweisen sich damit

insgesamt als sehr glaubhaft. Mit der treffenden Würdigung der Vorinstanz kann

auf diese abgestellt werden.

2.3.4

Wie

die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II),

spricht auch die bildlich festgehaltene Unfallendstellung der Fahrzeuge im

Unfallrapport (Akten S. 21) gegen die Aussagen des Berufungsklägers. So kam das

Fahrzeug des Berufungsklägers erst auf und nicht vor dem Fussgängerstreifen zum

Stehen. Hätte der Berufungskläger tatsächlich wegen allfälliger auf beiden

Strassenseiten wartender Fussgänger gebremst, so hätte er aufgrund seiner

endgültigen Standposition den Bremsvorgang offensichtlich zu spät eingeleitet. Soweit

der Berufungskläger ausführen lässt, dass es die behauptete «Handlungsabfolge

(Bremsbereitschaft vor Fussgängerstreifen [das Fahrzeug also noch in Bewegung]

– leichte Touchierung – Reaktionszeit – Bremsvorgang)» nachvollziehbar mache,

weshalb das Fahrzeug des Berufungskläger mitten auf dem Fussgängerstreifen zum

Stehen kam (Berufungsbegründung, Akten S. 144), vermag er diese Feststellung nicht

zu entkräften und daraus auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

2.4

Erstellt

ist damit in Bestätigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil was folgt:

Der Berufungskläger fuhr am Samstag, 16. Oktober 2021, durch die

Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse. Bei der Verzweigung

Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse nahm ihm die von der

Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____

den Vortritt. Darauf fuhren die Lenkerin B____ vorne und der Berufungskläger

hinten dicht hintereinander die Solothurnerstrasse entlang und bogen nach

rechts in die Hochstrasse in die Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur

Peter-Merian-Brücke ein. Als die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlangfuhren,

überholte der Berufungskläger die Lenkerin B____ und reihte sich dicht vor ihr

wieder in den Verkehr ein. Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf

der Höhe der Liegenschaft Nr. 6 in der Hochstrasse zum Stehen kam oder ob der Berufungskläger

sie im fahrenden Verkehr überholte, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen.

Dieses Überholmanöver stellt denn auch kein strafbares Verhalten dar.

Anschliessend bogen die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse

ein. Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse bremste der Berufungskläger

auf der Höhe des Fussgängerstreifens abrupt – ohne dass dies durch konkrete

Umstände gerechtfertigt gewesen wäre – ab, sodass die nachfolgende

Fahrzeuglenkerin B____ ebenfalls eine abrupte Vollbremsung durchführen musste,

um eine Kollision zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin und des Berufungsklägers

kam es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Gericht geht daher

von einer leichten Kollision aus. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht anmerkte,

mag der Einwand der Verteidigung, wonach das beschriebene Verhalten nicht zum Berufungskläger

passe, grundsätzlich zutreffend sein, tut jedoch für die Erstellung des

Sachverhalts im vorliegenden Fall nichts zur Sache. Die Ausführungen der

Verteidigung resp. die durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen betreffend

die Persönlichkeit des Berufungsklägers stehen zur Feststellung des

Sachverhalts in keinerlei Verbindung und vermögen am festgestellten Sachverhalt

auch keinerlei Zweifel zu begründen. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes

Urteil E. II).

3.

Im Weiteren ist zu

klären, ob auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einer Überprüfung

standhält.

3.1

Gemäss

Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer

durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist zumindest eine erhöhte abstrakte

Gefährdung, d.h. die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Verletzung, erforderlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten,

d.h. ein schweres Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus

(BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1). Dieses ist zu bejahen, wenn sich der

Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst

ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht

gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe

Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 68 f.; OGer ZH SB180263 vom 22. Januar 2019 E. III.4.1; AGE SB.2021.96

vom 20. September 2023 E. 4). Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der

anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu

nehmen. Hierzu bestimmt Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11), dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug

folgt und im Notfall (vgl. hierzu BGE 115 IV 248 E. 2b). Nach Art. 12 Abs. 2

VRV ist unzulässiges brüskes Bremsen zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung

des eigenen Fahrzeugs. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung

den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 VRV und damit auch von Art. 37

Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur

geringfügig verzögert wurde: «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je

knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende

Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die

Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist […] davon

auszugehen, dass i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer – wenn ein anderes

Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur

unwesentlich verzögert» (BGE 117 IV 504 E. 1b). Zudem muss das Anhalten

rechtzeitig mit dem Richtungsanzeiger angekündigt werden (Art. 39 Abs. 1 lit. c

SVG). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln

dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich bergen. Dient

ein solches Verhalten dazu, den Nachfahrenden zu erschrecken, zu nötigen oder

gar zur Herbeiführung einer Kollision, wird es etwa auch als «Schikanestopp»

bezeichnet (vgl. Fiolka, in:

Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 37 SVG N 12 Fn 15, mit Hinweis auf die

Rechtsprechung). Schikanestopps sind absolut verboten. Wer aus Schikane stark

bremst, um beispielsweise den soeben überholten Fahrzeuglenker ebenfalls zu starkem

Bremsen zu zwingen, verhält sich rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

(vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 118 IV 21, mit Hinweisen; ferner auch BGer

1P.326/2006 vom 5. September 2006, wo der Ausgebremste auf die Gegenfahrbahn

ausweichen musste). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand (oder nahezu) stellt

eine Nötigung (Art. 181 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0) zum Nachteil des

nachfolgenden Fahrzeuglenkers dar. Zwischen der Nötigung und dem Tatbestand der

groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2–4 SVG)

besteht echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5 und 3.6). Gleich zu behandeln

sind Fälle, in denen ein Fahrzeuglenker aus anderen Gründen unnötig stark

abbremst und dadurch eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer

Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorruft. Ob eine

solche Gefahr bestand, hängt – wie angedeutet – von der Intensität der Bremsung,

vom Fahrbahnzustand und vom Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs

ab. Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug

seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein,

dass dessen Lenker nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit

subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6B_560/2009

vom 10. September 2009 E 3.3.2) oder gar Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 114, welcher

brüskes Bremsen [Schikanestopp] oder möglicherweise auch das Abstellen von Fahrzeugen

an gefährlichen Stellen [Art. 37 Abs. 2 SVG] «durchaus als Verstösse gegen

elementare Verkehrsregeln» sieht). Brüskes Bremsen oder Halten ist, wie

erwähnt, erlaubt, wenn kein Fahrzeug folgt oder in Notfällen. Ein Notfall im

Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen äusserer Umstände

bzw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines

plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses wie etwa ein grösseres Wirbeltier,

ein Stein oder eine heruntergefallene Ladung, wegen einer Verkehrsregelung

(z.B. Baustelle; Unfall) oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort abgebremst

werden muss. Erforderlich ist insoweit kein zwingender Grund, da lediglich das

unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Es genügen objektiv gute Gründe für

das Bremsmanöver. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise

erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung

der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 115 IV 248 E. 4c, mit

Hinweisen). Brüskes Bremsen infolge Fehleinschätzung der Situation kann unter

Umständen aber nur als leichtes Verschulden gewertet werden (BGE 127 II 302:

Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit

Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten

Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen

stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich

auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern

gerät)(vgl. zum Ganzen Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage

2014, Art. 37 SVG N 8 und Art. 90 SVG N 101, mit Hinweisen; vgl. zudem auch

angefochtenes Urteil E. III).

3.2

Gemäss

dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Berufungskläger seinen

Wagen kurz nach der Auffahrt auf die Peter-Merian-Strasse abrupt und ohne

jeglichen Grund brüsk abbremste und zum Stehen brachte. Soweit noch bestritten

sein sollte, dass vorliegend aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten von

angeblich nur 20-30 km/h keine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer

vorlag, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein unnötiges abruptes

Abbremsen des Fahrzeugs bis zum Stillstand – wie erwähnt (vgl. E. 3.1) – regelmässig

eine erhebliche Gefahr für Auffahrkollisionen oder Fehlreaktionen des

nachfolgenden Lenkers führen kann. Es zeigt sich in der Praxis immer wieder,

dass im Strassenverkehr auch ein kleines, aber pflichtwidriges Versehen einschneidende

Folgen haben kann. So besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte Gefahr, dass

die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe

Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen

Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens

auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma»)

führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3, 134 III 489, 130 V 35, 127 V 165).

Dies gilt nach der Praxis bereits bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen

mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h (vgl. BGer 1C_575/2012 vom 5.

Juli 2013 E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat sich diese Gefahr insbesondere

auch aufgrund des geringen Abstands zum hinteren Fahrzeug und des starken

Verkehrs nochmals potenziert. So geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass

vorliegend tatsächlich ein erhöhtes Risiko für eine gefährliche Auffahrkollision

bestand. Das abrupte Abbremsen als solches und zum Stillstand bringen des

Fahrzeugs des Berufungsklägers, welches vom Berufungskläger im Übrigen gar nie

substantiiert bestritten wurde, führte daher zu einer konkreten ernstlichen Gefährdung

anderer, insbesondere der Insassen des dem Berufungsklägers nachfolgenden

Fahrzeugs. Dass es vorliegend zu keinen Verletzungen der Insassen kam, wohl,

weil das nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ eine automatische

Vollbremsung auslöste, tut an der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des

Berufungsklägers nichts zur Sache. Somit ist die vorliegende

Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers in Form eines abrupten Bremsens gemäss

herrschender Lehre und Rechtsprechung in objektiver Hinsicht als grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.

Mit der

Vorinstanz lassen die Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass der

Berufungskläger in subjektiver Hinsicht die nachfolgende Lenkerin B____

aufgrund des vorangehenden Disputs zum Anhalten zwingen und ihr mithin im Sinne

eines Schikanestopps eine «Lektion» erteilen wollte. Der Berufungskläger hält

dem entgegen, dass er vor dem Abbremsen eine Kollision gespürt und folglich

abgebremst habe, um nachzuschauen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden

sei. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen,

dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte

innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen

sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich

feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den

äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom

11.

August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1). Es

erscheint widersprüchlich und kaum nachvollziehbar, dass der Berufungskläger

mitten im Verkehr abrupt abgebremst hat, um zu überprüfen, ob die kurz zuvor

wahrgenommene Kollision mit dem hinteren Fahrzeug einen Schaden verursacht hat

– insbesondere angesichts des damit verbundenen Risikos weiterer Kollisionen.

Abgesehen davon wäre eine allfällige Kollision offensichtlich kein tatbestandsausschliessender

Anlass gewesen, welcher den Berufungskläger vorliegend berechtigt hätte, bei

grossem Verkehrsaufkommen mitten auf dem Zebrastreifen brüsk abzubremsen. Angesichts

der Tatsache, dass er offenbar im Wissen des knappen Abstands zum hinteren

Fahrzeug abgebremst hat, erschwert vielmehr sein Verschulden. Sein Verhalten

ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils insgesamt als rücksichtlos und zumindest

grobfahrlässig einzustufen. Daher ist der Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich

erfüllt.

3.3

Da

ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind,

ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und

Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist mit

Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu bestätigen.

4.

Die

Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem

Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO

N 7 und 11).

4.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

4.2

4.2.1

Die

Vorinstanz ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.

2.

SVG treffend von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

ausgegangen. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts

der Gefährdung der Insassen des ihm nachfolgenden Fahrzeuges oder sogar

weiterer Verkehrsteilnehmer mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht

mehr ganz leicht. Das brüske Abbremsen bis zum Stillstand des Fahrzeuges lässt

angesichts der Tatsache, dass unmittelbar hinter dem Berufungskläger ein

Fahrzeug folgte, welches zu einer raschen Reaktion gezwungen wurde, und

angesichts des regen Verkehrsaufkommens auch als äusserst rücksichtslos erscheinen.

Allerdings kam es zu keiner schlimmeren Auffahrkollision mit Sach- und/oder

Personenschäden. Auch wenn dies wohl in erster Linie der niedrigen

Fahrgeschwindigkeit und der automatischen Notbremsung des Fahrzeugs der

Lenkerin B____ zuzuschreiben ist, ist dieser Umstand entlastend zu

berücksichtigen. Auch das subjektive Tatverschulden erscheint vorliegend nicht

mehr als ganz leicht, wollte der Berufungskläger mit seinem nötigenden

Verhalten die Lenkerin hinter ihm «massregeln». Dabei spielt aber letztlich gar

keine Rolle, ob das Abbremsen – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – im

Sinne eines eigentlichen Schikanestopps aufgrund des vorangehenden Disputs zwischen

dem Berufungskläger und der Lenkerin B____ zur Massregelung oder zur Prüfung

eines allfälligen Schadens am eigenen Fahrzeugs aufgrund der angeblichen

Kollision erfolgte. Letzteres hätte angesichts des damit verbundenen geringen

Abstands des hinteren Fahrzeugs den Berufungskläger von einer raschen Bremsung

vielmehr abhalten müssen. Dass die Vorinstanz das Verschulden des

Berufungsklägers «insgesamt» als leicht gewertet hat, lässt sich daher nicht

ohne weiteres nachvollziehen. Zur Person des Berufungsklägers liegen nur wenige

Informationen vor. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit ist die

Täterkomponente jedoch als neutral zu werten. Die von der Staatsanwaltschaft im

Strafbefehl ausgesprochene und von der Vorinstanz bestätigte Geldstrafe von 10

Tagessätzen erscheint insgesamt jedenfalls zu tief bemessen. So sehen im Zusammenhang

mit einem Schikanestopp etwa die Strafmassrichtlinien für Strassenverkehrsdelikte

des Kantons St. Gallen einen Tagessatz von mindestens 30 Tagen (vgl. https://www.sg.ch/recht/staatsanwaltschaft-jugendanwaltschaft/strafverfahren/strafen-und-massnahmen/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Strafmassrichtlinien%20f%C3%BCr%20Strassenverkehrsdelikte%2012.%20Auflage.pdf,

besucht am 27. Januar 2025) und die Strafbefehlsempfehlungen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen Tagessatz von mindestens 20 Tagen

(vgl. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/sta/erlasse/firstspirit-169821879781320231001-strafbefehlsempfehlungen.pdf,

besucht am 27. Januar 2025) vor. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben

hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in

peius») die Anzahl der Tagessätze jedoch nicht mehr nach oben korrigiert

werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 10 Tagessätzen, welche sich jedoch

im Zusammenhang mit der angeordneten Verbindungsbusse, wie zu zeigen sein wird

(vgl. E. 4.2.3), im Ergebnis als vertretbar erweist.

4.2.2

Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Tagessatzhöhe auf CHF 180.– festgelegt.

Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind

unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe

des Tagessatzes bestätigt werden kann. Da keine in zeitlicher Hinsicht zu

berücksichtigende Vorstrafen ersichtlich sind, kann der bedingte Strafvollzug bedenkenlos

gewährt werden.

4.2.3

Ein

Teil der Strafe wird als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Verbindungsbusse

nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient gemäss Rechtsprechung unter anderem dazu, die

Schnittstellenproblematik, die bei der gleichzeitigen Sanktionierung von in

unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen

besteht, zu entschärfen und übernimmt somit im Bereich der leichten

Kriminalität auch Aufgaben der Generalprävention (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3;

AGE SB.2023.43 vom 25. September 2024 E. 3.2). Die Verbindungsbusse darf zu

keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der

schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Vorliegend besteht eine Schnittstellproblematik. Gemäss

Rechtsprechung ist daher u.a. aus Gründen der Rechtsgleichheit eine

Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse wird gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gängiger Praxis jeweils auf 20 % des

Gesamtbetrages der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festgesetzt (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die vorliegend ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 360.–

ist damit zu bestätigen. Demgegenüber ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Änderung

des angefochtenen Urteils und in Rektifikat des am 20. Dezember 2024 versandten

Dispositivs an die Höhe des Tagessatzes von CHF 180.– anzugleichen und auf 2

Tage festzusetzen (vgl. Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 108). Die mit 10

Tagessätzen viel zu tief festgesetzte Einsatzstrafe erweist sich damit im

Ergebnis auf jeden Fall als schuldangemessen und braucht um den entsprechenden

Betrag nicht zusätzlich gekürzt zu werden.

5.

Somit ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche

Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger

auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die

Kosten seiner eigenen Verteidigung zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 2. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln

(Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6).

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 12 Abs. 2 der

Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen)

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatverteidiger [...], Advokat

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.