SB.2023.43
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
20. Dezember 2024Deutsch33 min
Urteilsgebühr vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.43
URTEIL
vom 20.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. November 2022
(ES.2022.224)
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. November
2022 wurde A____ – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 2. März 2022 hin
– der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 180.– unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe
Hochstrasse 6) wurde er freigesprochen. Weiter wurde ihm aus der
Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.–
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Schliesslich wurden ihm die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 300.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 150.–) auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Eingabe vom 9. November 2022 Berufung an und erklärte diese mit Eingabe vom
15. Mai 2023. Er beantragte, er sei in Abänderung von Abs. 1 und 2 des
angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm in teilweiser Abänderung von Abs. 4
des angefochtenen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'558.60 zuzusprechen. Schliesslich seien in
Abänderung von Abs. 5 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten sowie die
Urteilsgebühr vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte er seine Befragung. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte
der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 24. Juli
2024 antwortete die Staatsanwaltschaft hierauf und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem beantragte sie die Dispensation
von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 19. August 2024 guthiess.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2024, an
welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist
der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese
ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden,
womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399
Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend ist der Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6) nicht angefochten worden und
deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr
zu befinden.
2.
2.1
2.1.1
Dem
angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger
sei durch die Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse gefahren.
Bei der Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse habe die von der
Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____
dem Berufungskläger den Vortritt genommen. Darauf seien die Lenkerin B____
vorne und der Berufungskläger hinten dicht hintereinander die
Solothurnerstrasse entlanggefahren und nach rechts in die Hochstrasse in die
Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur Peter-Merian-Brücke eingebogen. Als
die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlanggefahren seien, habe der Berufungskläger
die Lenkerin B____ überholt und sich dicht vor ihr wieder in den Verkehr eingereiht.
Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 6
in der Hochstrasse zum Stehen gekommen sei oder ob der Berufungskläger diese im
fahrenden Verkehr überholt habe, könne offenbleiben. Dieses Überholmanöver
stelle kein strafbares Verhalten dar, womit die Vorinstanz den Berufungskläger
in diesem Punkt – wie erwähnt (vgl. E. 1.3) – rechtskräftig freisprach. Anschliessend
seien die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse eingebogen.
Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse habe der Berufungskläger
auf der Höhe des Fussgängerstreifens – ohne dass dies durch konkrete Umstände gerechtfertigt
gewesen wäre – abrupt abgebremst, sodass die nachfolgende Fahrzeuglenkerin B____
ebenfalls eine abrupte Vollbremsung habe durchführen müssen, um eine Kollision
zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin C____ und des Berufungsklägers
sei es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Gemäss
Vorinstanz ist daher von einer leichten Kollision auszugehen.
2.1.2
Mit
den treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist erstellt und –vorbehältlich
gewisser Details in Bezug auf die gegenseitigen Beschimpfungen – grundsätzlich unbestritten,
dass es zwischen dem Berufungskläger und der Fahrzeuglenkerin B____ kurz vor
dem angeblichen Delikt zu einem Disput kam. Der Disput kam dadurch zustande,
dass die Lenkerin B____ dem vortrittsberechtigten Berufungskläger an der
Verzweigung Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse den Vortritt nahm
(Verfahren wurde separat geführt). Ebenso unbestritten ist, dass sowohl das
Fahrzeug des Berufungsklägers als auch dasjenige der Lenkerin B____
letztendlich kurz nach dem Übergang der Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse
auf (Berufungskläger) bzw. kurz vor (B____) dem dortigen Fussgängerstreifen
dicht hintereinander zum Stillstand kamen (Fotos der angeblichen
Unfallstellung, Akten, S. 21). Gemäss übereinstimmender Aussagen ist
schliesslich auch erstellt, dass es im Tatzeitpunkt auf der
Peter-Merian-Strasse ziemlich viel Verkehr gab (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 102 f.). Der Berufungskläger bestreitet aber vor dem
Berufungsgericht weiterhin, dass sein Anhalten auf der Peter-Merian-Strasse als
Schikanestopp zu werten sei. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest auch in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der groben Verletzung
von Verkehrsregeln vollumfänglich freisprechen müssen.
2.2
2.2.1
Gemäss
der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR
101], Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101])
gilt ein Angeklagter bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig. Daraus
ergibt sich der Grundsatz «in dubio pro reo». Gemäss Lehre und Rechtsprechung
bedeutet dies, dass ein Sachverhalt nur dann dem Angeklagten angelastet werden
darf, wenn er mit höchster Wahrscheinlichkeit bewiesen ist und keine
ernsthaften Zweifel bestehen. Bloss theoretische Zweifel sind dabei nicht
relevant. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines
besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel
erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst
solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel
ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn
das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Der «in dubio»-Grundsatz greift jedoch
erst, wenn alle Beweise erhoben und bewertet wurden. Er ist keine Regel zur
Beweiswürdigung, sondern eine Entscheidungsregel, die bei verbleibenden
relevanten Zweifeln zur Anwendung kommt. Eine einseitige Bevorzugung zugunsten
des Angeklagten bei widersprüchlichen Beweismitteln ist unzulässig. Das Gericht
hat die Beweise gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) objektiv und umfassend zu prüfen. Dabei ist es nicht an eine begrenzte
Anzahl von Beweismitteln gebunden (kein numerus clausus der Beweismittel) und
kann alle relevanten Beweise berücksichtigen, sofern diese den rechtlichen
Anforderungen genügen. Auch Indizien können Beweise bilden, indem sie gemeinsam
eine schlüssige Grundlage liefern, die nach der Lebenserfahrung auf eine
Tatsache hinweist. In ihrer Gesamtheit können Indizien einem direkten Beweis
gleichwertig sein, wenn sie überzeugend und widerspruchsfrei zusammenspielen
(vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.
2a; AGE SB.2021.59 vom 4. Juni 2024 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die
Vorinstanz verschiedene Aussagen analysiert, deren Glaubhaftigkeit einer
näheren Prüfung bedarf. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage
bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und
in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche
objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung
zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen – wie erwähnt – nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung
in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse
Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter
Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, Von
Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).
Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der
Täterschaft), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der
eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung
derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen
inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
2.3
2.3.1
Die
Lenkerin B____ machte gemäss Polizeirapport im Wesentlichen geltend, dass sie sich
beim Verzweigungsgebiet Solothurnerstrasse/Meret-Oppenheim-Strasse befunden
habe, über diese Verzweigung gefahren sei und nicht nach links geschaut habe. Sie
habe gedacht, dort Rechtsvortritt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass sie an
dieser Stelle keinen Vortritt (signalisiert «Kein Vortritt» 3.02) habe. Dabei
habe sie einem anderen Fahrzeug (Berufungskläger) den Weg abgeschnitten. Der
Berufungskläger habe aufgrund ihrer Fahrt seine Fahrt abbremsen müssen. Daher sei
der Berufungskläger wütend geworden und habe ihr den Mittelfinger gezeigt. Da sei
sie ebenfalls wütend geworden und habe dem Berufungskläger den Mittelfinger
zurückgezeigt. Anschliessend sei sie weiter durch die Solothurnerstrasse in
Richtung Hochstrasse gefahren. Der Berufungskläger sei dann hinter ihr hergefahren.
Auf der Höhe der Hochstrasse 6 (in Fahrtrichtung Peter-Merian-Brücke) habe sie
dieser ausgebremst. Sie habe ihr Fahrzeug anhalten müssen, da es ansonsten
«geknallt» hätte. Anschliessend seien sie hintereinander weitergefahren (das
Fahrzeug des Berufungsklägers vor dem Fahrzeug der Lenkerin B____). Der Berufungskläger
sei weiter auf die Peter-Merian-Brücke in Richtung Nauenstrasse gefahren. Am
Anfang der Peter-Merian-Brücke (auf der Höhe des dort befindlichen
Fussgängerstreifens) habe er nochmals ohne ersichtlichen Grund ein Bremsmanöver
gemacht, weshalb ihr Fahrzeug automatisch gebremst habe. Sie wisse nicht, ob es
zu einer Kollision gekommen sei, aber es hätte gut sein können, dass es minim
«geknallt» habe. Der Berufungskläger dürfe sich doch nicht so im
Strassenverkehr verhalten (vgl. Polizeirapport, Akten S. 18). Die
Mutter von B____, D____, die als Beifahrerin im Fahrzeug sass, hat die
Bestätigung der Aussagen ihrer Tochter zu Protokoll gegeben (vgl.
Polizeirapport, Akten. S. 19). Die Lenkerin B____ war als potentiell Geschädigte
direkt in die Geschehnisse involviert. Hinzu kommt, dass sie vor der Vorinstanz
nicht nochmals befragt und mit dem beschuldigten Berufungskläger konfrontiert wurde.
Den Aussagen von B____ kann damit nicht unbesehen Glauben geschenkt werden,
soweit sie überhaupt verwertbar sind. Immerhin ist im Sinne einer
objektivierbaren und unbestrittenen Tatsache vor der Würdigung der Aussagen des
Berufungsklägers festzustellen, dass es die Lenkerin B____ war, welche nach dem
streitgegenständlichen Vorfall die Polizei gerufen und dabei von sich aus auch eingeräumt
hatte, den Rechtsvortritt des Berufungsklägers verletzt und diesen damit
gereizt zu haben, womit sie sich selber freiwillig einem Strafverfahren
ausgesetzt hatte.
2.3.2
Der
Berufungskläger hat zunächst ausgeführt, dass die Lenkerin B____ das Fenster heruntergelassen
und ihn mit «scheiss Ausländer» betitelt habe. Diese Aussage hat er zwar vor
der Vorinstanz wiederholt, erscheint aber angesichts der Tatsache, dass die
Lenkerin B____ selber Ausländerin ist (dominikanische Staatsangehörige), wenig
glaubhaft. Dies umso weniger, als die Aussage offensichtlich konstruiert
erscheint und vom streitgegenständlichen Kerngeschehen ablenkt. Diesbezüglich macht
der Berufungskläger geltend, dass er bei der Auffahrt auf die
Peter-Merian-Strasse resp. die Peter-Merian-Brücke direkt nach der Linkskurve,
wo die Hochstrasse in die Peter-Merian-Strasse übergeht, habe Bremsbereitschaft
erstellen müssen, da sich auf beiden Strassenseiten Fussgänger auf der Höhe des
dortigen Fussgängerstreifens aufgehalten hätten, deren Absichten nicht klar
ersichtlich gewesen seien. Danach sei dem Berufungskläger aufgefallen, wie das
nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ sein Fahrzeug touchiert habe. Erst
nach dem Touchieren habe er sein Fahrzeug ganz abgebremst und sei ausgestiegen,
um nachzusehen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei. Vor der
Vorinstanz machte er konkret geltend: «Ich habe ein Touchieren am Auto
gespürt und habe dann abgebremst und bin ausgestiegen» (Protokoll der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102). Während die wesentlichen
Aussagen im Polizeirapport (Polizeirapport, Akten S. 17) und vor der Vorinstanz
grundsätzlich übereinstimmten, liess er sie mit der Berufungsbegründung
zwischenzeitlich damit relativieren, dass weder er noch sonst eine Person je
behauptet hätten, der Bremsvorgang sei wegen allfälliger Fussgänger eingeleitet
worden und diese «Sachverhaltsvariante […] in den Akten nirgends eine Stütze»
finden würde (Berufungsbegründung, Akten S. 147). Vor dem Berufungsgericht kam
er auf Nachfrage hin wieder auf seine ursprüngliche Aussage zurück: «Ich
habe dort einfach gebremst, weil mir eine ins Auto gefahren ist», wobei der
Berufungskläger das Zeigen der Bremsbereitschaft («Ich bin vom Gas,
20.
bzw. 30 km/h gefahren») vom eigentlichen Bremsvorgang unterscheidet
(Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 175). Aus dieser Rabulistik
ergibt sich ein Mangel an Konstanz, welcher die Nullhypothese zumindest schmälert.
Schliesslich wird die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers vor dem
Hintergrund der Aussagegenese insofern getrübt, als dieser als beschuldigter
Fahrzeuglenker nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche
Administrativmassnahmen ein Interesse daran hat, entlastende Angaben zu machen
(vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; VGE VD.2020.10 vom 25.
September 2020 E. 3.4.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013
Nr. 22 E. 2c). Es war denn auch unbestrittenermassen die Lenkerin B____ und
nicht der Berufungskläger, welche die Polizei verständigte. In Bezug auf die
Fahrgeschwindigkeit liess er vor dem Berufungsgericht nochmals betonen, dass die
scharfe Linkskurve vor dem Fussgängerstreifen, die eigentlich gar keine Kurve sei,
sondern praktisch ein 90°-Winkel, ein Beweis dafür sei, dass die
Geschwindigkeit gering gewesen sein müsse.
2.3.3
Die
Schilderungen des Berufungsklägers werden aber insbesondere durch die Aussagen
der Zeugin C____, die weder zum Berufungskläger noch zur Lenkerin B____ in
irgendeiner Beziehung steht, widerlegt. Es handelt sich dabei um eine neutrale
Augenzeugin, die vor der gerichtlichen Befragung auf die Zeugen- und
Wahrheitspflicht gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie auf die möglichen
Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflichten hingewiesen wurde. Ihre Aussagen
sind somit von der Aussagegenese her sehr glaubhaft. Auch inhaltlich weisen sie
eine hohe Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. So hat sie
berichtet, dass sie mit ihrem E-Bike während des gesamten Geschehens direkt
hinter den Fahrzeugen des Berufungsklägers und der Lenkerin B____ gefahren sei.
Gemäss den Aussagen der Zeugin im Rapport vom 18. Oktober 2022 und auch der
Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger
auf der Höhe des Fussgängerstreifens auf der Peter-Merian-Brücke ohne
ersichtlichen Grund sein Fahrzeug abrupt abgebremst, was die nachfolgende Lenkerin
B____ ihrerseits zu einer Vollbremsung gezwungen habe (Polizeirapport, Akten S.
19; Protokoll der vor-instanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 102 ff.). Weiter
sagte die Zeugin aus, sie habe nicht in Erinnerung, dass sich zur Zeit der
Vollbremsung durch den Berufungskläger jemand vor oder auf dem
Fussgängerstreifen befunden habe, der vortrittsberechtigt gewesen wäre resp.
eine derartige Vollbremsung hätte rechtfertigen können: «(a.F. Hatte es
Fussgänger gehabt, die eventuell über den Fussgängerstreifen hätten gehen
wollen?) Das habe ich nicht gesehen, ich weiss es nicht. Ich habe es so in
Erinnerung, dass ich eher nein sagen würde, da es offensichtlich war. denn er
hat überholt. Für mich war es schon irritierend, dass er sie überholt hat, denn
sie ist ja gefahren. Dann ist er gefahren und ist plötzlich ist er auf die
Bremse» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 103). «Ich
habe nicht in Erinnerung, dass er jemanden ausgebremst oder irgendjemanden
behindert hätte mit seiner Aktion. Mir ist der Unfall aus diesem Grund
geblieben, weil er aprubt abgebremst hat, die Frau eingefahren ist und er sie
überholt hat. Denn ich kenne diese Strasse. Ich fahre dort jeden Tag mehrmals
durch. Als die Polizei kam, habe ich ihm auch gesagt, dass ich von hinten
gesehen habe, dass er abgebremst hat. Es ist kein ausrollen» (Protokoll der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 104). Weshalb diese Aussagen
widersprüchlich sein sollen, wie der Berufungskläger geltend macht, ist
unerfindlich. C____ berichtet kohärent und schlüssig und über zwei Befragungen
hinweg – die zweite vor Gericht unter Wahrheitspflicht als Zeugin – in allen
wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist klar und mit angemessenem
Detailreichtum. Wenn die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin geltend macht,
dass sie sich nicht an alles erinnern könne, vermag das ihre Glaubwürdigkeit in
keiner Weise zu relativieren. Das Einräumen von Erinnerungslücken stellt denn
auch ein etabliertes Realkennzeichen dar. Dass sich die Zeugin im Rahmen der
gerichtlichen Befragung etwa nicht mehr genau erinnern kann, wo das Fahrzeug
des Berufungsklägers letztlich genau angehalten hat, spricht somit vielmehr für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. Mit der Aussage, dass sie «in
Erinnerung habe», dass das Auto des Berufungsklägers «vor dem Zebrastreifen»
angehalten habe, bezeugt sie, dass sie ihre Aussagen sorgfältig wählt und den
Berufungskläger nicht übermässig belasten will. Diesbezüglich ist auch zu
erwähnen, dass sie in Bezug auf den Vorwurf betreffend den angeblichen «Schikanestopp»
auf der Höhe «Hochstrasse 6» im Rahmen der Befragung vor der Vorinstanz keine
Angaben mehr machen konnte. Die Aussagen von C____ erweisen sich damit
insgesamt als sehr glaubhaft. Mit der treffenden Würdigung der Vorinstanz kann
auf diese abgestellt werden.
2.3.4
Wie
die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II),
spricht auch die bildlich festgehaltene Unfallendstellung der Fahrzeuge im
Unfallrapport (Akten S. 21) gegen die Aussagen des Berufungsklägers. So kam das
Fahrzeug des Berufungsklägers erst auf und nicht vor dem Fussgängerstreifen zum
Stehen. Hätte der Berufungskläger tatsächlich wegen allfälliger auf beiden
Strassenseiten wartender Fussgänger gebremst, so hätte er aufgrund seiner
endgültigen Standposition den Bremsvorgang offensichtlich zu spät eingeleitet. Soweit
der Berufungskläger ausführen lässt, dass es die behauptete «Handlungsabfolge
(Bremsbereitschaft vor Fussgängerstreifen [das Fahrzeug also noch in Bewegung]
– leichte Touchierung – Reaktionszeit – Bremsvorgang)» nachvollziehbar mache,
weshalb das Fahrzeug des Berufungskläger mitten auf dem Fussgängerstreifen zum
Stehen kam (Berufungsbegründung, Akten S. 144), vermag er diese Feststellung nicht
zu entkräften und daraus auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
2.4
Erstellt
ist damit in Bestätigung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil was folgt:
Der Berufungskläger fuhr am Samstag, 16. Oktober 2021, durch die
Meret-Oppenheim-Strasse in Richtung Solothurnerstrasse. Bei der Verzweigung
Meret-Oppenheim-Strasse/Solothurnerstrasse nahm ihm die von der
Solothurnerstrasse herkommende und nicht vortrittsberechtigte Fahrzeuglenkerin B____
den Vortritt. Darauf fuhren die Lenkerin B____ vorne und der Berufungskläger
hinten dicht hintereinander die Solothurnerstrasse entlang und bogen nach
rechts in die Hochstrasse in die Auffahrt zur Peter-Merian-Strasse resp. zur
Peter-Merian-Brücke ein. Als die beiden Fahrzeuge die Hochstrasse entlangfuhren,
überholte der Berufungskläger die Lenkerin B____ und reihte sich dicht vor ihr
wieder in den Verkehr ein. Ob die Lenkerin B____ am rechten Strassenrand auf
der Höhe der Liegenschaft Nr. 6 in der Hochstrasse zum Stehen kam oder ob der Berufungskläger
sie im fahrenden Verkehr überholte, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen.
Dieses Überholmanöver stellt denn auch kein strafbares Verhalten dar.
Anschliessend bogen die beiden Fahrzeuge nach links in die Peter-Merian-Strasse
ein. Kurz nach dem Einbiegen in die Peter-Merian-Strasse bremste der Berufungskläger
auf der Höhe des Fussgängerstreifens abrupt – ohne dass dies durch konkrete
Umstände gerechtfertigt gewesen wäre – ab, sodass die nachfolgende
Fahrzeuglenkerin B____ ebenfalls eine abrupte Vollbremsung durchführen musste,
um eine Kollision zu vermeiden. Gemäss den Schilderungen der Zeugin und des Berufungsklägers
kam es zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge. Das Gericht geht daher
von einer leichten Kollision aus. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht anmerkte,
mag der Einwand der Verteidigung, wonach das beschriebene Verhalten nicht zum Berufungskläger
passe, grundsätzlich zutreffend sein, tut jedoch für die Erstellung des
Sachverhalts im vorliegenden Fall nichts zur Sache. Die Ausführungen der
Verteidigung resp. die durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen betreffend
die Persönlichkeit des Berufungsklägers stehen zur Feststellung des
Sachverhalts in keinerlei Verbindung und vermögen am festgestellten Sachverhalt
auch keinerlei Zweifel zu begründen. Es kann auf die in jeglicher Hinsicht
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes
Urteil E. II).
3.
Im Weiteren ist zu
klären, ob auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einer Überprüfung
standhält.
3.1
Gemäss
Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Tatbestand objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Es ist zumindest eine erhöhte abstrakte
Gefährdung, d.h. die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Verletzung, erforderlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten,
d.h. ein schweres Verschulden, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus
(BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1). Dieses ist zu bejahen, wenn sich der
Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst
ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 68 f.; OGer ZH SB180263 vom 22. Januar 2019 E. III.4.1; AGE SB.2021.96
vom 20. September 2023 E. 4). Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der
anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu
nehmen. Hierzu bestimmt Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11), dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug
folgt und im Notfall (vgl. hierzu BGE 115 IV 248 E. 2b). Nach Art. 12 Abs. 2
VRV ist unzulässiges brüskes Bremsen zunächst eine scharfe, plötzliche Verzögerung
des eigenen Fahrzeugs. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung
den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 VRV und damit auch von Art. 37
Abs. 1 SVG auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen etwa auf der Autobahn nur
geringfügig verzögert wurde: «je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je
knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende
Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die
Verkehrsteilnehmer sein. Aufgrund dieses Gefahrenpotentials ist […] davon
auszugehen, dass i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VRV brüsk bremst, wer – wenn ein anderes
Fahrzeug folgt – auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur
unwesentlich verzögert» (BGE 117 IV 504 E. 1b). Zudem muss das Anhalten
rechtzeitig mit dem Richtungsanzeiger angekündigt werden (Art. 39 Abs. 1 lit. c
SVG). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen wichtige Verkehrsregeln
dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Auffahrunfalls in sich bergen. Dient
ein solches Verhalten dazu, den Nachfahrenden zu erschrecken, zu nötigen oder
gar zur Herbeiführung einer Kollision, wird es etwa auch als «Schikanestopp»
bezeichnet (vgl. Fiolka, in:
Basler Kommentar, 1. Aufl. 2014, Art. 37 SVG N 12 Fn 15, mit Hinweis auf die
Rechtsprechung). Schikanestopps sind absolut verboten. Wer aus Schikane stark
bremst, um beispielsweise den soeben überholten Fahrzeuglenker ebenfalls zu starkem
Bremsen zu zwingen, verhält sich rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
(vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 118 IV 21, mit Hinweisen; ferner auch BGer
1P.326/2006 vom 5. September 2006, wo der Ausgebremste auf die Gegenfahrbahn
ausweichen musste). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand (oder nahezu) stellt
eine Nötigung (Art. 181 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0) zum Nachteil des
nachfolgenden Fahrzeuglenkers dar. Zwischen der Nötigung und dem Tatbestand der
groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2–4 SVG)
besteht echte Konkurrenz (BGE 137 IV 326 E. 3.5 und 3.6). Gleich zu behandeln
sind Fälle, in denen ein Fahrzeuglenker aus anderen Gründen unnötig stark
abbremst und dadurch eine erhebliche Gefahr einer Auffahrkollision oder einer
Fehlreaktion mit der Gefahr von Verletzten oder Toten hervorruft. Ob eine
solche Gefahr bestand, hängt – wie angedeutet – von der Intensität der Bremsung,
vom Fahrbahnzustand und vom Verzögerungsvermögen des nachfolgenden Fahrzeugs
ab. Wer bei knappem Abstand brüsk bremst, um das nachfolgende Fahrzeug
seinerseits zu einem brüsken Bremsen zu zwingen, geht bewusst das Risiko ein,
dass dessen Lenker nicht rechtzeitig oder falsch reagiert, und handelt damit
subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGer 6B_560/2009
vom 10. September 2009 E 3.3.2) oder gar Art. 90 Abs. 3 SVG (vgl. Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 114, welcher
brüskes Bremsen [Schikanestopp] oder möglicherweise auch das Abstellen von Fahrzeugen
an gefährlichen Stellen [Art. 37 Abs. 2 SVG] «durchaus als Verstösse gegen
elementare Verkehrsregeln» sieht). Brüskes Bremsen oder Halten ist, wie
erwähnt, erlaubt, wenn kein Fahrzeug folgt oder in Notfällen. Ein Notfall im
Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen äusserer Umstände
bzw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines
plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses wie etwa ein grösseres Wirbeltier,
ein Stein oder eine heruntergefallene Ladung, wegen einer Verkehrsregelung
(z.B. Baustelle; Unfall) oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort abgebremst
werden muss. Erforderlich ist insoweit kein zwingender Grund, da lediglich das
unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Es genügen objektiv gute Gründe für
das Bremsmanöver. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise
erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung
der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, 115 IV 248 E. 4c, mit
Hinweisen). Brüskes Bremsen infolge Fehleinschätzung der Situation kann unter
Umständen aber nur als leichtes Verschulden gewertet werden (BGE 127 II 302:
Fall eines leichten Verschuldens, in dem ein Fahrzeuglenker auf einer mit
Schneematsch bedeckten Autobahn mit einer den Strassenverhältnissen angepassten
Geschwindigkeit fährt und beim Anblick von zwei auf dem Pannenstreifen
stehenden Polizeifahrzeugen mit eingeschalteter Warnblinkanlage unwillkürlich
auf die Bremse tritt, so dass die Räder blockieren und der Wagen ins Schleudern
gerät)(vgl. zum Ganzen Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage
2014, Art. 37 SVG N 8 und Art. 90 SVG N 101, mit Hinweisen; vgl. zudem auch
angefochtenes Urteil E. III).
3.2
Gemäss
dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Berufungskläger seinen
Wagen kurz nach der Auffahrt auf die Peter-Merian-Strasse abrupt und ohne
jeglichen Grund brüsk abbremste und zum Stehen brachte. Soweit noch bestritten
sein sollte, dass vorliegend aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten von
angeblich nur 20-30 km/h keine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer
vorlag, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein unnötiges abruptes
Abbremsen des Fahrzeugs bis zum Stillstand – wie erwähnt (vgl. E. 3.1) – regelmässig
eine erhebliche Gefahr für Auffahrkollisionen oder Fehlreaktionen des
nachfolgenden Lenkers führen kann. Es zeigt sich in der Praxis immer wieder,
dass im Strassenverkehr auch ein kleines, aber pflichtwidriges Versehen einschneidende
Folgen haben kann. So besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte Gefahr, dass
die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte hohe
Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen
Fahrzeuginsassen (selbst bei blossem Zurückprallen des Hinterkopfes und Nackens
auf die Kopfstütze) zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden («Schleudertrauma»)
führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3, 134 III 489, 130 V 35, 127 V 165).
Dies gilt nach der Praxis bereits bei Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen
mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca. 10-15 km/h (vgl. BGer 1C_575/2012 vom 5.
Juli 2013 E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat sich diese Gefahr insbesondere
auch aufgrund des geringen Abstands zum hinteren Fahrzeug und des starken
Verkehrs nochmals potenziert. So geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass
vorliegend tatsächlich ein erhöhtes Risiko für eine gefährliche Auffahrkollision
bestand. Das abrupte Abbremsen als solches und zum Stillstand bringen des
Fahrzeugs des Berufungsklägers, welches vom Berufungskläger im Übrigen gar nie
substantiiert bestritten wurde, führte daher zu einer konkreten ernstlichen Gefährdung
anderer, insbesondere der Insassen des dem Berufungsklägers nachfolgenden
Fahrzeugs. Dass es vorliegend zu keinen Verletzungen der Insassen kam, wohl,
weil das nachfolgende Fahrzeug der Lenkerin B____ eine automatische
Vollbremsung auslöste, tut an der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des
Berufungsklägers nichts zur Sache. Somit ist die vorliegende
Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers in Form eines abrupten Bremsens gemäss
herrschender Lehre und Rechtsprechung in objektiver Hinsicht als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.
Mit der
Vorinstanz lassen die Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass der
Berufungskläger in subjektiver Hinsicht die nachfolgende Lenkerin B____
aufgrund des vorangehenden Disputs zum Anhalten zwingen und ihr mithin im Sinne
eines Schikanestopps eine «Lektion» erteilen wollte. Der Berufungskläger hält
dem entgegen, dass er vor dem Abbremsen eine Kollision gespürt und folglich
abgebremst habe, um nachzuschauen, ob am Fahrzeug ein Sachschaden entstanden
sei. In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen,
dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte
innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen
sich bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich
feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom
11.
August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1). Es
erscheint widersprüchlich und kaum nachvollziehbar, dass der Berufungskläger
mitten im Verkehr abrupt abgebremst hat, um zu überprüfen, ob die kurz zuvor
wahrgenommene Kollision mit dem hinteren Fahrzeug einen Schaden verursacht hat
– insbesondere angesichts des damit verbundenen Risikos weiterer Kollisionen.
Abgesehen davon wäre eine allfällige Kollision offensichtlich kein tatbestandsausschliessender
Anlass gewesen, welcher den Berufungskläger vorliegend berechtigt hätte, bei
grossem Verkehrsaufkommen mitten auf dem Zebrastreifen brüsk abzubremsen. Angesichts
der Tatsache, dass er offenbar im Wissen des knappen Abstands zum hinteren
Fahrzeug abgebremst hat, erschwert vielmehr sein Verschulden. Sein Verhalten
ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils insgesamt als rücksichtlos und zumindest
grobfahrlässig einzustufen. Daher ist der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht offensichtlich
erfüllt.
3.3
Da
ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind,
ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und
Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist mit
Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil zu bestätigen.
4.
Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem
Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO
N 7 und 11).
4.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
4.2
4.2.1
Die
Vorinstanz ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.
2.
SVG treffend von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
ausgegangen. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt angesichts
der Gefährdung der Insassen des ihm nachfolgenden Fahrzeuges oder sogar
weiterer Verkehrsteilnehmer mit den treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht
mehr ganz leicht. Das brüske Abbremsen bis zum Stillstand des Fahrzeuges lässt
angesichts der Tatsache, dass unmittelbar hinter dem Berufungskläger ein
Fahrzeug folgte, welches zu einer raschen Reaktion gezwungen wurde, und
angesichts des regen Verkehrsaufkommens auch als äusserst rücksichtslos erscheinen.
Allerdings kam es zu keiner schlimmeren Auffahrkollision mit Sach- und/oder
Personenschäden. Auch wenn dies wohl in erster Linie der niedrigen
Fahrgeschwindigkeit und der automatischen Notbremsung des Fahrzeugs der
Lenkerin B____ zuzuschreiben ist, ist dieser Umstand entlastend zu
berücksichtigen. Auch das subjektive Tatverschulden erscheint vorliegend nicht
mehr als ganz leicht, wollte der Berufungskläger mit seinem nötigenden
Verhalten die Lenkerin hinter ihm «massregeln». Dabei spielt aber letztlich gar
keine Rolle, ob das Abbremsen – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – im
Sinne eines eigentlichen Schikanestopps aufgrund des vorangehenden Disputs zwischen
dem Berufungskläger und der Lenkerin B____ zur Massregelung oder zur Prüfung
eines allfälligen Schadens am eigenen Fahrzeugs aufgrund der angeblichen
Kollision erfolgte. Letzteres hätte angesichts des damit verbundenen geringen
Abstands des hinteren Fahrzeugs den Berufungskläger von einer raschen Bremsung
vielmehr abhalten müssen. Dass die Vorinstanz das Verschulden des
Berufungsklägers «insgesamt» als leicht gewertet hat, lässt sich daher nicht
ohne weiteres nachvollziehen. Zur Person des Berufungsklägers liegen nur wenige
Informationen vor. Angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit ist die
Täterkomponente jedoch als neutral zu werten. Die von der Staatsanwaltschaft im
Strafbefehl ausgesprochene und von der Vorinstanz bestätigte Geldstrafe von 10
Tagessätzen erscheint insgesamt jedenfalls zu tief bemessen. So sehen im Zusammenhang
mit einem Schikanestopp etwa die Strafmassrichtlinien für Strassenverkehrsdelikte
des Kantons St. Gallen einen Tagessatz von mindestens 30 Tagen (vgl. https://www.sg.ch/recht/staatsanwaltschaft-jugendanwaltschaft/strafverfahren/strafen-und-massnahmen/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Strafmassrichtlinien%20f%C3%BCr%20Strassenverkehrsdelikte%2012.%20Auflage.pdf,
besucht am 27. Januar 2025) und die Strafbefehlsempfehlungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einen Tagessatz von mindestens 20 Tagen
(vgl. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/sta/erlasse/firstspirit-169821879781320231001-strafbefehlsempfehlungen.pdf,
besucht am 27. Januar 2025) vor. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben
hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in
peius») die Anzahl der Tagessätze jedoch nicht mehr nach oben korrigiert
werden. Es bleibt somit bei einer Strafe von 10 Tagessätzen, welche sich jedoch
im Zusammenhang mit der angeordneten Verbindungsbusse, wie zu zeigen sein wird
(vgl. E. 4.2.3), im Ergebnis als vertretbar erweist.
4.2.2
Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Tagessatzhöhe auf CHF 180.– festgelegt.
Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind
unverändert geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe
des Tagessatzes bestätigt werden kann. Da keine in zeitlicher Hinsicht zu
berücksichtigende Vorstrafen ersichtlich sind, kann der bedingte Strafvollzug bedenkenlos
gewährt werden.
4.2.3
Ein
Teil der Strafe wird als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Verbindungsbusse
nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient gemäss Rechtsprechung unter anderem dazu, die
Schnittstellenproblematik, die bei der gleichzeitigen Sanktionierung von in
unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden Übertretungs- und Vergehenstatbeständen
besteht, zu entschärfen und übernimmt somit im Bereich der leichten
Kriminalität auch Aufgaben der Generalprävention (vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3;
AGE SB.2023.43 vom 25. September 2024 E. 3.2). Die Verbindungsbusse darf zu
keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Vorliegend besteht eine Schnittstellproblematik. Gemäss
Rechtsprechung ist daher u.a. aus Gründen der Rechtsgleichheit eine
Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse wird gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gängiger Praxis jeweils auf 20 % des
Gesamtbetrages der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe festgesetzt (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.2). Die vorliegend ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 360.–
ist damit zu bestätigen. Demgegenüber ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Änderung
des angefochtenen Urteils und in Rektifikat des am 20. Dezember 2024 versandten
Dispositivs an die Höhe des Tagessatzes von CHF 180.– anzugleichen und auf 2
Tage festzusetzen (vgl. Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 108). Die mit 10
Tagessätzen viel zu tief festgesetzte Einsatzstrafe erweist sich damit im
Ergebnis auf jeden Fall als schuldangemessen und braucht um den entsprechenden
Betrag nicht zusätzlich gekürzt zu werden.
5.
Somit ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger
auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die
Kosten seiner eigenen Verteidigung zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 2. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Freispruch von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln
(Schikanestopp Höhe Hochstrasse 6).
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 180.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 360.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 12 Abs. 2 der
Verkehrsregelverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen)
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatverteidiger [...], Advokat
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.