SB.2023.45
mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchte Erpressung, Rücktritt vom Versuch der Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung und Strafzumessung (BG-Urteil vom 10.03.2025 6B_798/2024).
8. April 2024Deutsch47 min
Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch. Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.45
URTEIL
vom 8.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
Basler Verkehrsbetriebe
Gegenstand
Berufung
und
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreierge-
richts vom 22. Februar 2023
betreffend mehrfache, teilweise
qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfa-
che geringfügige Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruch,
versuche Erpressung, Rücktritt vom
Versuch der Gefährdung des Le-
bens, einfache Körperverletzung und
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde
A____ der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten
Erpressung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der
mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung
des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten)
und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von
Polizeigewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe
von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF 2’800.‒
(ev. 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage wegen Diebstahls
(eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und
Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14) freigesprochen. Der Vollzug
der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde
abgesehen. Der Beurteilte wurde zu CHF 500.‒ Schadenersatz an B____ und
zu CHF 2’376.25 Schadenersatz an die BVB verurteilt; deren Mehrforderung im
Betrag von CHF 225.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt,
die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21’036.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde
für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 12. Juni 2023 Berufung
erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von folgenden
Vorwürfen freizusprechen: Anklageschrift (AS) Ziffer 1: Sachbeschädigung und
geringfügige Sachbeschädigung; AS Ziffer 2: Hausfriedensbruch; AS Ziffer 4:
mehrfacher Hausfriedensbruch; AS Ziffer 5: mehrfache, teilweise
qualifizierte Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, ungebührliches
Verhalten; ergänzende (erg.) AS Ziffer 2: Sachbeschädigung, geringfügige
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 3: versuchte Erpressung;
erg. AS Ziffer 6: Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 7: versuchte Gefährdung des
Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch. Der
Berufungskläger sei der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise
versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung,
der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
und zu einer Busse von Fr. 300.‒ zu verurteilen. Es sei von der Anordnung
einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen. Es sei dem
Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.‒ für die zu Unrecht
erlittene Haft auszurichten. Die Kosten des Vorverfahrens und des
erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu
festzusetzen, und der Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter
o/e-Kostenfolge. Es sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
gewähren.
Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft
datiert vom 21. Juni 2023. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der bisher
ausgestandenen Haft. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der Anschlussbegründung vom 4.
September 2023 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft dahingehend korrigiert,
dass eine Freiheitsstrafe vom 2 ¼ Jahren auszusprechen sei.
In der Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2023 wurde der
Entschädigungsantrag abgeändert: Es sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in
der Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zu Unrecht erlittener Haft
auszurichten.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20.
Dezember 2023 die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der
Anschlussberufung beantragt.
Es wurde beim UG Waaghof ein Bericht über den aktuellen
Gesundheitszustand des Berufungsklägers und ein Führungsbericht eingeholt. Der
eingereichte Führungsbericht datiert vom 14. Februar 2024, der ärztliche
Bericht der UPK Basel vom 16. Februar 2024.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2024 wurde
der Berufungskläger befragt. Die als Zeugin geladene C____ erschien zwar zur
Berufungsverhandlung, sah sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage auszusagen (dazu E. 2.9.1). Nachfolgend gelangten die Staatsanwältin
und der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach
Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten,
in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die
Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a bis g die Teile des
Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Von keiner Seite angefochten und folglich in
Rechtskraft erwachsen sind folgende Schuld- und Freisprüche: Schuldspruch
wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4), mehrfachen, teilweise
versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16), mehrfacher, teilweise versuchter
Drohung (erg. AS 5, 7), Beschimpfung (erg. AS 7), mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl, AS 3, 4), Verletzung des
Schriftgeheimnisses (AS 3), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15) und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (erg. AS 7); Freispruch von der Anklage wegen
Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS
Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14). Rechtskräftig
geworden sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
1.2.3
Die Frage, ob die Landesverweisung innerhalb
von Art. 399 Abs. 4 StPO unter lit. c (Bemessung der Strafe) zu verorten und
somit aufgrund der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt
auch ohne einen entsprechenden Antrag neu zu beurteilen ist, wurde durch das
Bundesgericht noch nicht beantwortet. Das Berufungsgericht geht indes davon
aus, dass die Landesverweisung in erster Linie als sichernde Massnahme zu
verstehen ist und somit mangels separater Anfechtung ebenfalls rechtskräftig
geworden ist.
1.2.4
Der
Verteidiger hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der
Berufungskläger den Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von B____
ebenso angefochten habe wie die damit verbundene Schadenersatzforderung. Die
Berufungserklärung lautet in diesem Zusammenhang, es sei die
«Dispositiv-Ziffer[n] 1 […] des Urteils des Strafgerichts» aufzuheben und der
Berufungskläger freizusprechen von «AS Ziffer 1: Sachbeschädigung z.N.d. B____».
Diese Formulierung ist auslegebedürftig, da das vorinstanzliche Dispositiv
nicht in Ziffern unterteilt ist und folglich entweder Ziffer 1 der
Anklageschrift oder aber Ziffer 1 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung
gemeint sein muss. Aus dem Zusammenhang der weiteren angefochtenen Punkte
ergibt sich, dass sich der Verteidiger auf die Gliederung des erstinstanzlichen
Entscheids bezieht. In Kapitel «II. Tatsächliches und Rechtliches» befasst sich
die Vorinstanz unter Ziffer 1 mit der Anklage wegen Sachbeschädigung zum
Nachteil von B____, jedoch nicht mit der daran anknüpfenden Zivilforderung
‒ diese wird unter dem Titel «VI. Zivilforderungen» behandelt. Es ist
nach dem Gesagten festzustellen, dass die Verurteilung zu Schadenersatz nicht
Dispositiv
angefochten wurde und demnach aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime im
Berufungsverfahren ebenso in Rechtskraft erwachsen ist wie die Verurteilung zu
Schadenersatz an die BVB. Dem Berufungskläger entsteht daraus kein Nachteil, da
das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend B____
bestätigt (siehe E. 2.2) und der Berufungskläger bei gültig erfolgter
Anfechtung des Zivilpunktes auch zweitinstanzlich zu CHF 500.‒
Schadenersatz verurteilt worden wäre.
2. Angefochtene Schuldsprüche
2.1 Strafanträge betreffend Hausfriedensbruch
2.1.1 Der Verteidiger hat bezüglich mehrerer
angeklagter Hausfriedensbrüche argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag
vor, weshalb Freispruch zu ergehen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.
1024). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge jedoch die ‒ mit der
Berufungserklärung nicht beantragte ‒ Verfahrenseinstellung, womit sich
die Frage stellt, ob diesem neu gestellten (sinngemässen) Antrag auf
Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime überhaupt gefolgt
werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als
Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch
Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge
dennoch zu prüfen hat.
2.1.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesem
Einwand der Verteidigung befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die
Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags nicht aus dem
Handelsregistereintrag ablesen lässt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 f.). Das
Bundesgericht hat in vergleichbarer Konstellation entschieden, dass der
Hausrechtsinhaber den Strafantrag auch durch einen Vertreter stellen lassen
kann. Es wurde für einen Angestellten, welcher einen Strafantrag gestellt
hatte, festgestellt, es sei dessen Aufgabe gewesen, im Interesse der
Hausrechtsinhaberin für die Sicherheit und den Schutz von Kunden, Mitarbeitern
und Gegenständen besorgt zu sein, und er habe eine besondere Verantwortung für
das Aufrechterhalten der Sicherheit und die Ausübung des Hausrechts gehabt und den
Strafantrag als Vertreter für die geschädigte Beschwerdegegnerin gestellt. Es
sei sodann davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen deren Willen gestellt
worden sei. Er sei vielmehr aufgrund seiner Funktion zur Wahrung des Hausrechts
verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen der Beschwerdegegnerin
ermächtigt anzusehen (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020, E. 1.6.1 – 1.6.2). Es
ist unter den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen, ob die jeweiligen
Anzeigesteller in casu ebenfalls eine solche Funktion innegehabt haben.
2.2 AS Ziff. 1: Sachbeschädigung und geringfügige
Sachbeschädigung
2.2.1 Der Verteidiger beanstandet, die
Staatsanwaltschaft hätte eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen,
da der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt gewesen sei (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1024). Diese Rüge geht jedoch ins Leere, denn
gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 28. Juni 2022 (Akten SG.2022.139, S.
46) wurde die damalige amtliche Verteidigerin angefragt, ob ihr Mandant zu den
noch nicht vorgehaltenen Delikten zu befragen sei. Es wurde in der Folge
verteidigerinnenseitig darauf verzichtet und in Aussicht gestellt, der
Beschuldigte werde sich vor Gericht dazu äussern. Das Vorgehen der
Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden.
2.2.2 Die
Anwohnerin [...] hat am 28. November 2021 um ca. 11:30 Uhr die Polizei
requiriert und gemeldet, ein Mann habe herumgeschrien, drei Lampen zerstört und
sei um die abgestellten Personenwagen geschlichen. Sie hat beschrieben, dass
der Berufungskläger am fraglichen Audi «was machte» und zwischen Autos hin- und
hergegangen sei, einen Flaschenöffner in der Hand, mit den Worten, er wolle die
Autos zerkratzen. Eine Lampe sei auch kaputtgegangen (Polizeirapport mit
Erstbefragung, Akten S. 96). Gemäss Anzeigerapport der Polizei Solothurn
war bereits rund eine Stunde zuvor eine Meldung eingegangen, dass ein Mann in [...]
um Fahrzeuge herumschleiche, die Fahndung war aber ergebnislos verlaufen. Fotos
vom Tatort zeigen zwei beschädigte Lampen, und gemäss Rapport waren drei
Gehweglampen beschädigt. Ausserdem ist die Motorhaube des fraglichen PWs zu
sehen, allerdings ohne dass der Schaden auf den Bildern zu erkennen wäre (Akten
S. 95). Der Privatkläger 1 hat jedoch eine Rechnung für die Reparatur über
CHF 986.20 eingereicht (Akten S. 93), und der Schaden an sich wird
auch verteidigerseitig nicht angezweifelt. Die Polizei traf vor Ort auf den
Berufungskläger, der psychisch stark angeschlagen gewirkt habe. Sie nahm ihn
mit auf die Polizeiwache in Dornach, wo es im Warteraum zu weiteren
Sachbeschädigungen kam, und veranlasst wurde, dass eine Fürsorgerische
Unterbringung ausgesprochen wurde (Akten S. 86/7).
Bei einem
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer
protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Soweit im Polizeirapport Aussagen wiedergegeben
werden, handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeiangehörigen,
und es kommt der protokollarischen Aufzeichnung insoweit nicht der Beweiswert
einer formellen Befragung zu. Besteht aber ‒ wie vorliegend ‒
Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen
korrekt wiedergegeben hat – so etwa, weil diese durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:
BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020
E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Angaben der Anwohnerin [...]
sind vorliegend fraglos von indiziellem Wert, ebenso wie die von der Polizei
selbst gemachten und dokumentierten Feststellungen.
Der
Berufungskläger selbst
räumte vor erster Instanz ein, er habe bei einer
Liegenschaft eine Lampe kaputtgemacht. Es habe drei kaputte Lampen gehabt, und
er habe nochmals hineingetreten. Weshalb, wisse er nicht. Er hätte Hilfe von
der UPK gebraucht, er wisse nicht, ob er psychotisch gewesen sei. An einem Auto
habe er nichts gemacht, da wolle jemand einen Schaden auf ihn abwälzen. Er habe
sich bloss unter dem besagten Auto versteckt (Prot. 1. Instanz, Akten S. 695).
Weshalb er dies getan haben sollte, konnte er jedoch nicht erklären. Ausserdem
könnte sich ein erwachsener Mann unter einem Personenwagen, erst recht nicht
unter dem vorliegend betroffenen tiefliegenden Audi A5, kaum verstecken, womit
diese Behauptung als unglaubhaft zu bewerten ist. Weshalb der Berufungskläger
angesichts dreier angeblich bereits kaputter Lampen, in die er zugestandenermassen
hineingetreten hat, nur eine zerstört haben will, leuchtet auch nicht ein. Der
Sachverhalt ist angesichts der erhobenen objektiven Beweise, der indiziell
verwertbaren Angaben der Anwohnerin und mit Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz
des angeklagten Verhaltens (vgl. die weiteren angeklagten Vorfälle) erstellt.
In rechtlicher
Hinsicht wirft dieser Anklagepunkt keine Fragen auf; es ist der Vorinstanz zu
folgen, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und geringfügiger
Sachbeschädigung.
2.3 AS Ziff. 2: Hausfriedensbruch
Der Verteidiger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nie zu diesem
Tatvorwurf habe äussern können, sondern lediglich von der Sachbeschädigung und
der Entwendung zum Gebrauch die Rede gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 1024). Dieser Einwand hält einem Blick in die Akten jedoch nicht
stand: dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2021 ist zu entnehmen,
dass eine Befragung unter anderem wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs
stattfand. Es wurde dem Berufungskläger vorgehalten, am 1. Dezember 2021 die
Haustür beschädigt zu haben, da ihm nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei
keiner der Bewohner habe die Tür öffnen wollen. Dieser Vorhalt beinhaltet klar
das gewaltsame Eindringen ins Gebäude gegen den Willen der Bewohner. Der
Beschuldigte verweigerte dazu die Aussage (Akten S. 114 ff.).
Weitere Einwände gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch
werden nicht vorgebracht, und es ergeht mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.
2.4 AS Ziff. 4: Mehrfacher Hausfriedensbruch
Der Berufungskläger beanstandet, es werde ihm vorgeworfen, er
habe trotz Hausverbots die Liegenschaft betreten, er habe von diesem Hausverbot
jedoch keine Kenntnis gehabt, weshalb er mangels Vorsatzes freizusprechen sei
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Darstellung erweist sich als
falsch, ist doch im Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 explizit festgehalten,
dass [...] dem Berufungskläger am 11. Dezember 2021 im Beisein der Mannschaft
des BS 03 (Gfr [...] und Pol [...]) mündlich ein Hausverbot für die
Liegenschaft [...] ausgesprochen habe. Es ist zu ergänzen, dass auch ohne vorbestehendes
Hausverbot von Hausfriedensbruch auszugehen ist, wenn sich eine Person durch
das Eintreten der Tür und somit offensichtlich gegen den Willen der
Anwohnerschaft Einlass in ein Gebäude verschafft. Es ergeht somit Schuldspruch
wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs.
2.5 AS
Ziff. 5: mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch,
ungebührliches Verhalten
Der Berufungskläger macht zunächst geltend, es habe kein
Hausverbot von Seiten der UPK vorgelegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.
1025). Auch hier ist zur Annahme eines Hausfriedensbruchs jedoch gar kein
vorbestehendes Hausverbot erforderlich: Der Berufungskläger hat sich am 13.
Dezember 2021 zur Begehung von Sachbeschädigungen mehrfach in das nichtöffentliche
Gebäude PH begeben und dadurch einen mehrfachen Hausfriedensbruch begangen.
Weiter wird geltend gemacht, [...] sei nicht berechtigt
gewesen, für die UPK Strafantrag zu stellen (Plädoyer, a.a.O.). [...] war jedoch
als Leiter des Bereichs Bau und Sicherheit nach dem Gesagten (E. 2.1) zweifellos
antragsberechtigt, und der Strafantrag liegt gültig vor.
Es kann bezüglich der verwirklichten Tatbestände auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen werden ‒ deren Begehung wird von Seiten
des Berufungsklägers denn auch nicht bestritten. Hingegen wird ein
Rechtfertigungsgrund geltend gemacht: Im Plädoyer wurde argumentiert, der Berufungskläger
habe sich sofort therapieren lassen wollen, und aus seiner Sicht habe eine
unmittelbare Selbstgefährdung vorgelegen. Sein Handeln habe einen Hilferuf
dargestellt und er habe zum Erreichen dieses Ziels kein milderes Mittel gegeben
als die vorgeworfenen Straftaten. Die tatbestandsmässigen Handlungen seien gerechtfertigt,
notwendig und verhältnismässig gewesen, weshalb er wegen Vorliegens eines
rechtfertigenden Notstands freizusprechen sei (Prot. Berufungsverhandlung,
Akten S. 1025). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Annahme
einer rechtfertigenden Notstandslage erfordert, dass eine mit Strafe bedrohte
Tat begangen wird, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten (Art. 17 StGB).
Es fragt sich vorliegend bereits, ob eine lange vorbestehende psychiatrische
Störung und deren grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit eine unmittelbare
Gefahr im Sinne dieser Bestimmung darstellt, denn es ist eine Gefahr
erforderlich, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt (Donatsch, in: OFK/StGB, 21. Auflage
2022, StGB 17 N 4). Offensichtlich ist, dass das Beschädigen von Türen, das
unbefugte Betreten nichtöffentlicher Gebäude der UPK und das aus dem Fenster
Werfen eines Feuerlöschers keine tauglichen Mittel gegen den geltend gemachten
Leidensdruck darstellen. Der Argumentation, dass dieses Verhalten dem
Berufungskläger mittelbar zu einer ärztlichen psychiatrischen Behandlung
verhelfen sollte, ist zu entgegen, dass hierfür zahlreiche Anlaufstellen in
Form von Notfallstationen, Kriseninterventionsstellen und Ambulanzen zur
Verfügung standen, womit die geltend gemachte Gefahr ohne weiteres in anderer
Weise abwendbar gewesen wäre, womit die Annahme eines Notstandes ausgeschlossen
ist (Grundsatz der absoluten Subsidiarität, Donatsch,
a.a.O. N 8).
Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und ungebührlichen Verhaltens.
2.6 Ergänzende
AS Ziff. 2: Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch
Mit dem Hinweis darauf, dass kein gültiger Strafantrag
vorliege, wurde im Plädoyer ein Freispruch (recte: Verfahrenseinstellung) beantragt
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025).
In den Akten finden sich Strafanträge von [...],
Geschäftsleiter des «[...]», wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung
(Akten SG.2022.229 S. 310 ff.) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass
das Fehlen eines gültigen Strafantrags keinen Freispruch, sondern eine
Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würde und das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen ist. Zur entsprechenden
Antragsbefugnis kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. 2.1): Das Personal
des «[...]» hat verschiedene Aufgaben und ist neben der eigentlichen Betreuung
der Bewohner auch für die Ordnung und Sicherheit der Institution verantwortlich.
In Ausübung dieser Aufgabe muss es den vor Ort zuständigen Personen möglich
sein, in Vertretung der Institution Strafanträge zu stellen. Die erforderlichen
Strafanträge liegen gültig vor. Im Weiteren werden die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht bestritten, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung,
geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
2.7 Ergänzende AS Ziff. 3: versuchte Erpressung
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger die
Rückgabe des Hundes von [...] von der Zahlung von CHF 500.‒ abhängig
gemacht habe. Er habe durch das Vorenthalten des Tieres einen ernstlichen
Nachteil angedroht. Da die verlangte Zahlung nicht erfolgt sei, sei die
Erpressung im Versuchsstadium verblieben.
Im Plädoyer vor
Berufungsgericht wurde geltend gemacht, der Berufungskläger habe zunächst kein
Geld haben wollen. Erst als «[...]» ihn beschimpft und bedroht habe, habe er
CHF 500.‒ verlangt, was jedoch «nicht wucherisch» sei, da er dem Hund das
Leben gerettet habe und er den ganzen Tag zu ihm geschaut habe. Die angebliche
Erpressung habe sich zudem gegen «[...]» gerichtet, nicht gegen [...] (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Argumentation der Verteidigung
steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers selbst. Was den
Adressaten der Drohung betrifft, hat er bestätigt, diese gegenüber [...]
ausgesprochen zu haben (Einvernahme vom 18. August 2022, Akten SG.2022.229 S. 345).
Den verlangten Betrag hat er dort noch damit erklärt, dass er mit dem Hund beim
Tierarzt gewesen sei. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft
bei der
vom Berufungskläger bezeichneten Kleintierpraxis [...] an der [...] in Basel
hat jedoch ergeben, dass es ausgeschlossen werden könne, dass er am 28. oder
29. Juli 2022 dort vorgesprochen habe (Akten S. 256/7). Der
Berufungskläger insistiert zwar, dass der Tierarzt den Hund angeschaut habe, er
habe aber nichts dafür bezahlt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024)
‒ in jedem Fall kann er seine Geldforderung also nicht mit entstandenen
Tierarztkosten erklären. Dass ihm selbst durch die Betreuung des Hundes Kosten in
Form von Erwerbsausfall angefallen wären, zumal in dieser Höhe, ist angesichts
seiner damaligen Lebensführung abwegig und wird von Seiten des Berufungsklägers
auch nicht behauptet. In der Berufungsverhandlung hat er die CHF 500.‒
dann als «Finderlohn» bezeichnet, was aufgrund der erfolgten Wegnahme des Tiers
durch ihn selbst ‒ wenn auch in guter Absicht ‒ ebenfalls abwegig
ist. Widersinnig ist auch die Behauptung, dass er erst unter dem Eindruck einer
Drohung Geld verlangt habe, wäre ein solche Einflussnahme doch im Gegenteil eher
geeignet, jemanden von einer Geldforderung abzubringen. Mit Verweis auf die
Erwägungen der Vorinstanz ergeht somit Schuldspruch wegen versuchter
Erpressung.
2.8 Ergänzende AS Ziff. 5: Versuchte Drohung
Der Verteidiger hat sich im Plädoyer zum Schuldspruch wegen
versuchter Drohung geäussert, mangels Anfechtung dieses Schuldspruchs und
entsprechender Teilrechtskraft des Urteils ist darauf jedoch nicht einzugehen.
2.9 Ergänzende AS Ziff. 7: Versuchte Gefährdung des
Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch
2.9.1 Die Vorinstanz hat die Depositionen von C____
mangels Konfrontation als unverwertbar erachtet, nachdem sie der Verhandlung
trotz Vorladung als Auskunftsperson unentschuldigt ferngeblieben ist und eine
polizeiliche Vorführung gescheitert ist (siehe dazu E. II.12. lit. a, Akten S.
761).
Wie erwähnt, ist C____ zwar als Zeugin vor Berufungsgericht
erschienen, nach erfolgter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten hat sie
jedoch deutlich gemacht, dass die aufgrund ihrer Schizophrenie nicht aussagen könne
und die Verhandlung unentschuldigt verlassen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten
S. 1023). Es stellt sich dem Berufungsgericht die Frage nach der Verwertbarkeit
der früheren belastenden Aussagen. Die ausgebliebene Konfrontation mit
Belastungszeugen verletzt gemäss Bundesgericht die Garantie auf ein faires
Verfahren nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die
erneute Befragung nicht möglich ist, etwa weil sie trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur
Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die
Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die
beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen
konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre
Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E.
2.2 und 2.3.4). Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Verwertung der
unkonfrontierten belastenden Aussagen von C____ aus mehreren Gründen nicht
möglich: Zum einen liesse sich ein Schuldspruch wegen Versuchs ohne Rücktritt
einzig auf die genannten Opferaussagen abstützen, und zum andern hätte die
Staatsanwaltschaft die Zeugin nach den belastenden Depositionen zeitnah mit dem
Beschuldigten konfrontieren können. Angesichts der bekannten psychischen
Probleme des Opfers wurde durch den damaligen Verzicht auf eine Konfrontation
das Risiko in Kauf genommen, eine spätere Konfrontation bei verschlechtertem
Gesundheitszustand nicht mehr durchführen zu können, was somit die Behörde zu
verantworten hat (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation BGE 131 I 476 E
2.3.4). Es bleibt somit bei der Unverwertbarkeit der vorhandenen bealastenden Aussagen
von C____.
2.9.2 Mit der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche
Urteil in Ziffer 12 der Erwägungen mit Ausnahme der Beschimpfung und Drohung
zum Nachteil von C____ angefochten. Im Plädoyer wurde im Wesentlichen auf die
schriftliche Berufungsbegründung verwiesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten
S. 1025). Dort wiederum befasst sich der Verteidiger einzig mit dem
Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens, nicht aber mit jenem der
einfacher Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.). Dass der Berufungskläger
C____ mit einem Staubsaugerkabel aufs Bett gezogen hat, auf sie gekniet ist und
ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, hat er vor Strafgericht
zugestanden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 704) und ist durch Verletzungen in Form
von Schwellungen am Hinterkopf, Hautein- und Unterblutungen an der Nase und am
Auge sowie einer Schleimhauteinblutung an der Mundvorhofschleimhaut der
Oberlippe belegt (IRM-Gutachten: Akten SG.2022.229 S. 487 ff.). Es hat daher,
wie bereits vorinstanzlich, ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
zu ergehen.
2.9.3 Der Hausfriedensbruch ist ebenfalls zugestanden
(a.a.O.), und der Strafantrag (gestellt von Geschäftsführer [...], Akten
SG.2022.229 S. 416) liegt gültig vor, wobei abermals auf das Gesagte verwiesen
werden kann (siehe E. 2.1). Es ergeht somit Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs.
2.9.4
2.9.4.1 Der Schuldspruch wegen Rücktritts vom Versuch
der Gefährdung des Lebens wird sowohl vom Berufungskläger als auch der
Staatsanwaltschaft angefochten. Der Berufungskläger bestreitet, dass überhaupt ein
Versuch vorgelegen hat, denn er habe nicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz
gehandelt. Die Skrupellosigkeit sei zudem nicht gegeben, da eine Streithandlung
vorgelegen habe. Ein Erfolgseintritt sei stets unwahrscheinlich gewesen, da das
Zuziehen des Kabels nie geplant gewesen sei. Da der Berufungskläger sofort vom
Kabel abgelassen habe, habe er keine Tatentschlossenheit gezeigt. Anders als
von der Vorinstanz festgestellt, habe er nicht nur davon abgesehen, die
Geschädigte zu drosseln, sondern dies von Beginn an gar nicht vorgehabt und diese
Handlung entsprechend nie begonnen. Dies gehe auch aus dem Arztbericht hervor,
wonach es keinerlei Anzeichen für eine begonnene Strangulation oder
irgendwelche anderen Spuren am Körper von C____ gegeben habe. Die Schwelle zum
strafbaren Versuch sei beim blossen um den Hals Legen des Kabels nie
überschritten worden (Berufungsbegründung, Akten S. 950 f.).
2.9.4.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine
Qualifizierung der Tat als versuchte Gefährdung des Lebens ohne Rücktritt.
Gegenüber dem Gutachter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er das Kabel
um den Hals von C____ gelegt und dann das Kabel «von hinten am Hals gezogen»
habe, da er sie unter seine Kontrolle habe bringen resp. seine Macht habe demonstrieren
wollen. Weiter habe er ausgesagt, dass C____ sich gewehrt habe. Anlässlich der
Gerichtsverhandlung habe der Berufungskläger dann demonstriert, wie C____ ihre
Finger innerhalb der Schlinge gehabt habe, um sich so gegen das Zuziehen zu
wehren. Entgegen den Erwägungen im Urteil sei nicht von einem Rücktritt vom
Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen, da der Berufungskläger die
strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe,
sondern weil sich C____ erfolgreich gegen das Zuziehen der Schlinge zur Wehr
gesetzt habe (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 935).
2.9.4.3 Aus den genannten Gründen (E. 2.9.1) können
die Aussagen von C____ zur Erstellung des Sachverhalts nicht herangezogen
werden, und dem Gericht stehen lediglich die Angaben des Berufungsklägers und
als Sachbeweis das Gutachten des IRM zur Verfügung. Aus diesen Beweismitteln
ergibt sich, dass der Berufungskläger die Geschädigte aus Eifersucht mit einer
Kabelschlinge um den Hals aufs Bett gezogen und sich auf sie gesetzt hat, ihr dann
mehrfach ins Gesicht geschlagen und ein Ladekabel um den Hals geschlungen hat,
dieses dann aber nicht zugezogen hat, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine
Lebensgefahr eingetreten ist. Danach hat er von seinem Opfer abgelassen. Dass
es zu keiner Strangulation gekommen ist, wird auch vom Opfer bestätigt ‒
diese Deposition zu Gunsten des Berufungsklägers ist verwertbar.
2.9.4.4 Ein
Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu
begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter
muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E.
3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März
2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Dabei folgt das Bundesgericht in jüngeren
Entscheiden wieder der altbekannten Schwellentheorie: Zur Ausführung der Tat im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört demnach jede Tätigkeit, die nach dem Plan,
den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den
letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück
mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der
Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch
anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf
von der eigentlichen Tatbegehung allerdings nicht zu weit entfernt sein.
Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher
Hinsicht tatnahes Handeln. Die Schwelle zum Versuch ist jedenfalls dann stets
überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives
Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom
5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in
BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Der Beginn des Versuchs lässt sich nur
über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob
eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund
ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die
Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit
welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer
6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).
Diese Elemente
eines Versuchs sind vorliegend grundsätzlich gegeben; es kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 765-767) verwiesen werden.
Zum erforderlichen Vorsatz hat die Vorinstanz überzeugend
ausgeführt, dass für die vom Berufungskläger geltend gemachte
Machtdemonstration das Anlegen der Kabelschlinge nicht notwendig gewesen wäre.
Er hatte das Opfer bereits mit einem Kabel um den Hals aufs Bett gezogen, sich
auf die nur halb so schwere Frau gesetzt und ihr mehrfach ins Gesicht
geschlagen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dies für eine
Machtdemonstration ausreichte und es des Kabels zu diesem Zweck nicht mehr
bedurfte, sondern er zu diesem Zeitpunkt eine Strangulation beabsichtigte. Dass
ihm bewusst war, dass eine solche das Leben des Opfers gefährdet hätte, ist
ohne weiteres anzunehmen. Die Einwände der Verteidigung verfangen hingegen
nicht: Die Behauptung, dass sich im Verhalten des Berufungsklägers keine
Tatentschlossenheit manifestiert habe, ist unhaltbar, wenn er nach eigenen
Aussagen in Rage über einen vermeintlichen oder tatsächlichen Betrug gesagt
hat, er bringe sein Opfer um, es sodann ins Gesicht geschlagen und ihm «in der
Hitze des Gefechts» ein Kabel um den Hals geschlungen hat. Dass es «keinerlei
andere Spuren» am Körper des Opfers gegeben habe, ist unzutreffend (siehe
IRM-Bericht), und dass sich am Hals des Opfers keine Würgespuren fanden,
spricht einzig gegen eine vollendete Gefährdung des Lebens, die dem
Berufungskläger jedoch gar nicht vorgeworfen wird. Ein direkter Vorsatz ist somit
klar zu bejahen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Berufungskläger
tatsächlich nach dem Leben von C____ getrachtet hätte, ist doch sicheres Wissen
um die unmittelbare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den
Erfolgseintritt gleichzusetzen. Für den Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB
ist es vielmehr typisch und auch ausreichend, wenn der Täter trotz der
erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich
nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; 107 IV 165; BGer 6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 7.3; 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4.4;
1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1). Entsprechend den zuvor dargestellten
Tatbestandselementen von Art. 129 StGB ist ein Versuch der Lebensgefährdung
jedoch nur in relativ engen Grenzen vorstellbar. In einem Entscheid aus dem
Jahr 2006 hat das Bundesgericht den vollendeten tauglichen Versuch der
Lebensgefährdung beim Würgen ausgeschlossen, weil es an der zeitlichen Spanne
zwischen Tathandlung und möglichem Erfolg fehle: «Würgt der Täter sein Opfer
genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist
das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch
und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich
auseinanderfallen (...), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen
hingegen so schwach, dass keine Lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein
(vollendeter) Versuch vor». Indessen seien ein unvollendeter tauglicher und ein
vollendeter untauglicher Versuch vorstellbar: «Just im Zeitpunkt, als der Täter
sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt
oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause,
die dem Würgegriff des Täters Stand hält» (6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E.
2.2.3). In einem neueren Entscheid hält das Bundesgericht in Bezug auf Würge-
oder Erstickungshandlungen einen beendeten tauglichen Versuch etwa für denkbar,
wenn der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf
Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die Atmung
wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer 6B_208/2014 vom
28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos versucht, einer Frau
einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit den Atem zu nehmen und
sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu] zeigen» (vgl. BGer
6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.). Zusammenfassend lässt sich der
heutige Stand von Lehre und Praxis wohl so verstehen, dass die versuchte
Lebensgefährdung in Frage kommt, wenn eine Tathandlung durch die Intervention
eines Dritten unterbrochen wird oder wenn der Täter durch das Opfer selbst
daran gehindert wird, die Tathandlung zu Ende zu führen (BGer 6B_208/2014 vom
28. Januar 2015 E. 1.3.3; vgl. auch Kantonsgericht Waadt, Entscheid CAPE 207 / PE21.020536-LAE//SOS vom 21. Juni 2023
E. 3.3.2; Obergericht Bern, Entscheid SK 22 280 vom 26. April 2023
E. 17.2.4;). Vorliegend war eine Strangulation des Opfers mit dem
gewählten Mittel keineswegs von Vornherein unmöglich – es liegt folglich kein untauglicher
Versuch vor. Indessen ist es der sofortigen geistesgegenwärtigen Reaktion der
überrumpelten C____ zu verdanken, dass der Berufungskläger die Drosselung des
Opfers, nachdem er bereits das Kabel um dessen Hals gelegt hatte, nicht
weitergeführt hat. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt demnach einen
unvollendeten Versuch der Lebensgefährdung dar.
2.9.4.5 Zur Frage der Skrupellosigkeit hat bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Tatentschluss, eine körperlich klar
unterlegene Person aus Eifersucht völlig überraschend zu überwältigen und mit
einem Kabel zu würgen von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslos zeugt
und als Skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB zu werten ist ‒ ein sukzessive
eskalierendes Streitgeschehen, wie es die Verteidigung in diesem Zusammenhang
geltend macht, hatte vorgängig nicht stattgefunden.
2.9.4.6 Es bleibt zu klären, ob der Berufungskläger
aus eigenem Antrieb vor Vollendung des Tatbestands von seinem Opfer abgelassen
hat, oder es nur aufgrund der Gegenwehr von C____ beim Versuch geblieben ist.
Die Opferaussagen, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung
in diesem Zusammenhang zitiert, sind aus den oben genannten Gründen nicht
verwertbar. Aus den Aussagen des Berufungsklägers ergibt sich zwar insoweit
eine Gegenwehr, als C____ die Hände zwischen das Kabel und den Hals gebracht
habe. Gemäss seiner weiteren Schilderung hatte er ihre Hände jedoch bereits aus
der Schlinge entfernt, bevor er unverrichteter Dinge von ihr abgelassen hat.
«Als es darum ging anzuziehen» habe er sie gehen lassen. Nach dieser
Schilderung hatte er demnach nach dem Entfernen der Hände und damit erfolgreicher
Beseitigung des letzten Widerstandes durchaus die Möglichkeit, das Opfer zu
strangulieren, liess jedoch aus eigenem Antrieb davon ab, was einen Rücktritt
vom Versuch nach Art. 23 Abs. 1 StGB darstellt, wie ihn bereits die Vorinstanz
angenommen hat.
3. Strafzumessung
3.1 Der Berufungskläger beantragt für die
zugestandenen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse
von Fr. 300.‒ (Berufungserklärung, Akten S. 881). Die Staatsanwaltschaft
beantragt ‒ aufgrund der von ihr beantragten rechtlichen Umqualifizierung
bezüglich der versuchten Gefährdung des Lebens von C____ ‒ eine Erhöhung
der Einsatzstrafe von 8 auf 15 Monate und daraus resultierend eine
Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 934 ff.).
3.2 Bei beiden Parteien ergibt sich die
geforderte Änderung der Sanktion aus den angefochtenen Schuldsprüchen der
Vorinstanz. Die Methodik der Strafzumessung und Gewichtung der einzelnen Tat-
und Täterkomponenten wurde hingegen zu Recht nicht kritisiert. Die
Strafzumessung erweist sich in allen Teilen überzeugend, und aufgrund der
Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung besteht keinerlei
Änderungsbedarf. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, dass von einer
Geldstrafe angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers
keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr zu erwarten ist und ‒ wo möglich
‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daneben sei für die Beschimpfung
zwingend eine Geldstrafe und für die zahlreichen Übertretungen (mehrfaches
geringfügiges Vermögensdelikt, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz und Übertretung nach Art. 19a BetmG) eine Busse
auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand des Rücktritts von der versuchten
Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
gebildet. Das Verschulden wurde als vergleichsweise leicht qualifiziert und
berücksichtigt, dass der Versuch freiwillig abgebrochen wurde. Hingegen wurde
in subjektiver Hinsicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet, dass er die Tat aus
Eifersucht begangen hat, ohne vorgängig das Gespräch zu suchen. Die
Einsatzstrafe wurde auf 8 Monate bemessen und in Anwendung des Asperationsprinzips
von Art. 49 Abs. 1 StGB folgendermassen erhöht: einfache Körperverletzung (3
Monate), mehrfache, teilweise versuchte Drohung (2 Monate, 10 Tage), mehrfacher
Hausfriedensbruch (60 Tage), mehrfache Sachbeschädigung (insgesamt 10 Monate und
25 Tage), versuchte Erpressung (20 Tage).
Gestützt auf das
Gutachten ist die Vorinstanz von einer «mindestens leicht bis mittelgradig»
verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die sie mit einer Strafreduktion von
35 % berücksichtigt und die hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auf 17 ½ Monate reduziert hat. Es fragt sich,
wie mit solchen Umschreibungen («mindestens leicht bis mittelgradig») in
Gutachten umzugehen ist bzw. inwieweit hier gemäss dem Grundsatz in dubio pro
reo vorzugehen ist. Das Bundesgericht setzt sich in einem Entscheid vom 19.
November 2020 eingehend mit den Begriffen und ihren Abstufungen auseinander,
die im Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld,
Schuldfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit). Es kommt zum
Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des Ausmasses der
Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht
mitberücksichtigen darf, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun muss: Je schwerer
die Straftat, desto höher sei der Massstab für die Annahme von
Schuldunfähigkeit anzusetzen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1,
m. Verweis auf 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Indem das Bundesgericht
in diesem Zusammenhang von einer Rechtsfrage ausgeht, schliesst es auch die
Anwendung des in dubio-Grundsatzes aus: «Der Beschwerdeführer beruft sich zu
Unrecht auf den Grundsatz ‘in dubio pro reo’. (...) Zwar hat ein Freispruch
mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit
beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr)
feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz
schuldunfähig war (…). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern
eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und
die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der
Grundsatz ‘in dubio pro reo’ als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht
zur Anwendung». Aus dem Umstand, dass gemäss einem Gutachten eine gänzliche
Schuldunfähigkeit möglich sei, lasse sich daher nicht ableiten, das
Gericht müsse in ‘dubio pro reo’ von (gänzlicher) Schuldunfähigkeit
ausgehen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9; vgl. auch 6B_922/2018
vom 9. Januar 2020 E. 4.3). An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither
festgehalten, so etwa jüngst in einem Entscheid vom 5. September 2023: «Nach dem Grundsatz ‘in dubio pro reo’ hat ein
Freispruch mangels Schuldfähigkeit zu ergehen, wenn daran beweismässig nicht
behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob
der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. (...)
Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den
normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen
an die Annahme von Schuldunfähigkeit, greift der Grundsatz ‘in dubio pro reo’
als Beweiswürdigungsregel nicht (BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023
E. 1.1.3; vgl. auch 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1). Das
Bundesgericht hat bereits in seinem Grundsatzentscheid von 2007 festgehalten,
dass diese Begrifflichkeiten dem Gericht einen gewissen Spielraum lassen. Es
hält fest, dass zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit
kontinuierliche Abstufungen denkbar sind und operiert dabei selbst mit
Spielräumen (BGE 134 IV 132 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_1363/2019 vom 19.
November 2020 E. 1.6.2). Das Gericht sei nicht gehalten, die Strafe linear
nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen, es müsse nicht nach starren
mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere
Verminderung der Schuldfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer
schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 134 IV 132
E. 6.2, vgl. auch 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c). Dies lasse sich
schon damit erklären, dass auch der psychiatrische Experte die Herabsetzung der
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters nicht exakt in einem bestimmten
Prozentsatz beziffern könne. Die gutachterliche Schlussfolgerung, «dass aus
diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des
Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls
leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herabgesetzt war, lässt dem
Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens-
beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der
Reduktion der Strafe» (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Im Ergebnis ist es somit nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der «mindestens leicht bis mittelschwer»
verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion um
35% Rechnung getragen hat.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und Begehung der
Delikte nach Aufhebung einer stationären Suchtbehandlung zufolge
Aussichtslosigkeit erfolgte eine Straferhöhung auf 20 Monate. Die ausgestandene
Haft wurde in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Aufgrund der schlechten
Legalprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen. Die wegen Beschimpfung
auszufällende Geldstrafe wurde auf 10 Monate bemessen und aufgrund der
verminderten Schuldfähigkeit auf 6 Tagessätze zu CHF 30.‒ reduziert.
Die als tatangemessen erachtete Busse von CHF 4’300.‒ setzt sich wie
folgt zusammen: CHF 200.‒ für die Beschädigung von drei Lampen
(geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 1), CHF 500.‒ für das Öffnen von
mehreren fremden Briefen (Verletzung des Schriftgeheimnisses, AS Ziff. 3), CHF
200.‒ für das Öffnen und Konsumieren einer Flasche Wein in derselben
Wohnung (geringfügiger Diebstahl, AS Ziff. 3), CHF 200.‒ für das
mehrfache Beschädigen der Eingangstür resp. des Provisoriums an der [...]
innert weniger Stunden (mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 4),
CHF 300.‒ für das Werfen eines Feuerlöschers aus dem 8. OG der UPK
(ungebührliches Verhalten, AS Ziff. 5), CHF 100.‒ für die Beschädigung
eines Blumentopfs und einer Pflanze vor dem [...] (geringfügige
Sachbeschädigung, erg. AS Ziff. 2). CHF 300.‒ für den
Betäubungsmittelkonsum (Übertretung BetmG, erg. AS Ziff. 7) und insgesamt CHF
2’500.‒ für das neunmalige Missachten des Kontakt- und Rayonverbots
(mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, erg. AS Ziff. 8-15). Auch
hier erfolgte aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine Strafreduktion um
35 Prozent, woraus eine Busse von CHF 2’800.‒ resultiert, welche bei
schuldhafter Nichtbezahlung in Anwendung von Art. 106 StGB in 28 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.
Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als in allen Teilen
überzeugend, und der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu
einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF
2’800.‒ verurteilt.
4. Massnahme
4.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei von
einer stationären Massnahme abzusehen. Er rügt, dass der Gutachter eine
ungenügende Exploration durchgeführt und damit grösstenteils ein Aktengutachten
erstellt habe. Er widerspreche inhaltlich anderen Experten – 2021 sei noch von
einer Massnahme abgesehen worden. Das Gutachten sei widersprüchlich, werde dem
Berufungskläger doch einerseits ein geringes Gewaltrisiko attestiert (S. 98),
später aber plötzlich eine erhebliche Fremdgefährdung (S. 102). Eine ambulante
Massnahme werde mangels Krankheitseinsicht als nicht zielführend erachtet, der
Berufungskläger gehe aber selbständig in die UPK, und im aktuellen Bericht von Dr.
D____ würden ihm Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht bescheinigt.
Auch liege keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Der Berufungskläger
wäre mit einem betreuten Wohnen einverstanden, etwa in der Stiftung Rheinleben
(Plädoyer, Akten S. 1025 f.).
4.2 Die Staatsanwältin hat in ihrem Plädoyer zur
Frage einer stationären Massnahme ausgeführt, der Bericht der UPK-Psychiaterin Dr.
D____ vom 16. Februar 2024 zeige eindrücklich auf, dass sich der
Berufungskläger unter dem Haftregime auf der Spezialstation, seiner aktuellen Drogenabstinenz
und der regelmässigen Medikamenteneinnahme positiv entwickelt habe. Sie erachte
Vollzugslockerungen aktuell durchaus als möglich, doch müsse zuerst ein
geeignetes Setting (z.B. Wohnung, Arbeitsstelle) aufgebaut werden, welches
aktuell noch nicht bestehe. Eine Entlassung «auf die Strasse» würde ihn mit
hoher Wahrscheinlichkeit überfordern und zurück ins Drogenmilieu bringen, wobei
mit der hohen Gefahr erneuter Delinquenz zu rechnen sei. Diese Einschätzung der
Psychiaterin sei vollends nachvollziehbar. Es wird von Seiten der
Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer
stationären psychiatrischen Massnahme aufgeschoben wird (Akten S. 1012 f.).
4.3 Was die Rüge der ungenügenden persönlichen
Befragung durch den Gutachter anbetrifft, erweist sich diese als unbegründet. Neben
den Verfahrensakten, diversen Krankenunterlagen, dem Austrittsbericht der
Suchtbehandlung der ESTA-Klinik, dem Bericht der Berufsbeiständin, dem Bericht
des Gefängnisarztes vom 31. Januar 2023, dem Vollzugsverlaufsjournal des
Untersuchungsgefängnisses und dem forensische-psychiatrischen Gutachten der UPK
vom 21. Dezember 2018 inklusive einem ergänzenden Bericht stützt sich der
Gutachter auf die eigene ambulante Untersuchung vom 4. November 2022 (120 Min.)
und 9. Dezember 2022 (150 Min.), was absolut üblich und ausreichend ist
(Gutachten, Akten S. 558). Die geltend gemachten Widersprüche bezüglich der gutachterlichen
Einschätzung der Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ergeben sich einzig
aus dem selektiven Zitieren aus dem Gutachten: Zwar wird auf S. 98 (Akten S.
653) des Gutachtens festgestellt, dass der Berufungskläger «nicht unbedingt
Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit hoher
Rückfälligkeit aufweist», direkt im Anschluss wird jedoch ergänzt, dass er
jedoch der Gruppe von häuslichen/partnerbezogenen Gewalttätern mit hoher
einschlägiger Rückfallgefahr (in einer Intimpartnerschaft oder auch in einem
anderen konflikthaften Beziehungskontext) zuzuordnen sei. In einer solchen
Konstellation hat sich denn auch die vorliegend beurteilte versuchte Gefährdung
des Lebens (mit Rücktritt vom Versuch) ereignet. Bei der Frage der geeigneten
Massnahme hat der Gutachter nachvollziehbar auf die Erfahrungen im Rahmen
bisheriger psychiatrischer und suchttherapeutischer Behandlungen und namentlich
auf die gescheiterten früheren stationären Suchtbehandlungsmassnahme und die
ebenfalls erfolglos gebliebenen bisherigen ambulanten und kurzen
allgemeinpsychiatrischen Behandlungsversuche verwiesen und ist nachvollziehbar zum
Schluss gelangt, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
StGB als die einzig geeignete, zweckmässige und auch einigermassen
erfolgversprechend durchführbare Behandlungsstrategie anzusehen sei. Es trifft
zu, dass der aktuelle Bericht von Frau Dr. D____ (UPK) dem Berufungskläger attestiert,
die Krankheitseinsicht und die grundsätzlich vorhandene
Behandlungsbereitschaft, seine Introspektionsfähigkeit, sein gutes Ansprechen
auf medikamentöse Behandlungsmassnahmen, seine in abstinentem und medikamentös
ausreichend eingestelltem Zustand ausgeprägten guten sozialen Kompetenzen und
seine Leistungsbereitschaft hätten eine positive Auswirkung auf die Prognose.
Angesichts seines Behandlungsstands könnten aus forensisch-psychiatrischer
Sicht zeitnah Lockerungen erprobt werden (Bericht vom 16. Februar 2024, Akten S.
977 f.). Diese zweifellos positive Entwicklung steht den Einschätzungen des
Gutachters indes nicht entgegen, haben sich diese Fortschritte doch bezeichnenderweise
in einem stationären Setting eingestellt, nachdem der Berufungskläger bei
Aufnahme auf die Spezialstation gemäss Bericht noch gereizt und nicht
absprachefähig gezeigt und unter dem Eindruck von akustischen Halluzinationen
und Wahn gestanden hatte. Dr. D____ hält fest, dass der psychische Zustand und
die Gefährlichkeit des Berufungsklägers sehr eng verknüpft sind mit dem Konsum
von Drogen bzw. Abstinenz von diesen und der Einnahme der psychiatrischen
Medikation. Ungünstig hinsichtlich Prognose seien aktuell noch ein fehlender,
geeigneter Wohnsitz, eine fehlende Arbeitsstelle und im Zusammenhang damit die
Gefahr der Rückkehr in das Milieu, aus dem heraus sich frühere Delikte ereignet
hätten. Die von Dr. D____ für bald möglich erachteten Vollzugslockerungen
lassen sich auch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
erproben, im Falle einer Zustandsverschlechterung könnten diese indes
problemlos wieder rückgängig gemacht werden.
Zusammenfassend ist weiterhin auf das schlüssige
forensisch-psychiatrische Gutachten abzustellen. Es kann hinsichtlich der Prüfung
der Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme auf
die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 774-778).
Bezüglich der Behandlungsmotivation hat sich der Berufungskläger seit dem
Urteil des Strafgerichts positiv entwickelt. Der positive Verlauf seit dem 20.
Juni 2023 und die in Aussicht gestellte Perspektive von baldigen
Vollzugslockerungen aufgrund der gezeigten Behandlungseinsicht und Kooperation lassen
hoffen, dass er seine aktuell positive Einstellung auch im Rahmen einer
stationären Massnahme beibehalten und so rasche Vollzugslockerungen erreichen
wird.
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zugunsten
einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 12
StGB aufzuschieben.
5. Kosten
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen
sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21’036.80 und eine Urteilsgebühr
von CHF 14’750.‒.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre
vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, und er hätte
bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens eine Urteilsgebühr von CHF
2’400.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls nicht durchgedrungen ist, sich diese jedoch
nur auf die rechtliche Qualifikation in einem Punkt sowie die Strafzumessung
beschränkt hat, ist die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gebühr um ein
Viertel auf CHF 1’800.‒ zu reduzieren.
5.3 Der Berufungskläger hat bereits im Plädoyer
der Berufungsverhandlung um Erlass sämtlicher Kosten ersuchen lassen. Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig
erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung
beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N
1a; Domeisen, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15
vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass
der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist.
So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend
gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle
Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit
Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.
2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
Es ist vorliegend offensichtlich, dass der Berufungskläger,
welcher aktuell nach eigenen Angaben lediglich über Einnahmen von monatlich CHF
1’500.‒ in Form einer IV-Rente verfügt, nicht in der Lage ist, die ihm
auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation
wurde ihm denn auch die amtliche Verteidigung gewährt. Aufgrund der anstehenden
Massnahme und dem Umstand, dass er bereits seit langem IV-Bezüger ist und
ausserdem von staatlichen Ergänzungsleistungen abhängig war, ist nicht
ersichtlich, dass sich an seiner finanziellen Situation in absehbarer Zukunft
etwas ändern wird und er namentlich ein Erwerbseinkommen erzielen wird, welches
ihm die Begleichung Gerichtskosten von insgesamt CHF 37’586.80 ermöglichen
würde. Seine spätere Resozialisierung wäre somit durch diesen Schuldendruck
ernsthaft gefährdet, und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten und
-gebühren sind ihm somit zu erlassen.
5.4 Dem Berufungskläger wurde auch für das
Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter
ist für den geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen mit
den Änderungen, dass ihm für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung
zusätzlicher Aufwand von 2,5 Stunden vergütet wird und der Stundenansatz
einheitlich CHF 200.‒ beträgt (in der ergänzenden Honorarnote fälschlicherweise
zu CHF 250.-/h fakturiert). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen. Für das erstinstanzliche Verteidigerhonorar ist der Beurteilte
vollumfänglich rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanzielle Situation
erlaubt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteilung der ordentlichen Kosten folgend
beträgt die Rückzahlungspflicht des Honorars im Berufungsverfahren 75 Prozent.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4 [Art. 144 Abs. 1 StGB]), mehrfachen,
teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16 [Art. 186 teilw. i.V.m. 22
Abs. 1 StGB]), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (erg. AS 5, 7 [Art. 180
teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), Beschimpfung (erg. AS 7 [Art. 177 Abs. 1
StGB]), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und
Diebstahl, AS 3, 4 [Art. 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1
StGB]), Verletzung des Schriftgeheimnisses (AS 3 [179 StGB]), mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15
[Art. 292 StGB]) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(erg. AS 7);
- Freispruch von der Anklage
wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg.
AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14);
- Verzicht auf Landesverweisung in Anwendung
von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung zu CHF 500.‒
Schadenersatz an B____ und CHF 2‘376.25 an die Basler Verkehrsbetriebe sowie
Abweisung von deren Mehrforderung von CHF 225.‒;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung
werden abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen (teilweise geringfügigen)
Sachbeschädigung (AS 1, 5, erg. AS 2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2,
4, 5, erg. AS 2, 7), der versuchten Erpressung (erg. AS 3), der versuchten
Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) (erg. AS 7), der einfachen
Körperverletzung (erg. AS 7) und des ungebührlichen Verhaltens (AS 5) schuldig
erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 14. Dezember 2021 (1 Tag),
18. August 2022 (1 Tag), 18. bis 19. August 2022 (1 Tag) sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. August 2022, zu einer Geldstrafe
von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, teilweise in
Verbindung mit 172ter Abs. 1, 186, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 129 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 123 Ziff. 1, §3 des
Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs.
1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Kosten von CHF 21’036.80 und die Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒
für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1’800.‒ werden umständehalber erlassen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5’117.35 und ein Auslagenersatz von CHF 87.55,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 410.80 (7,7 % auf
CHF 2’707.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’497.90, somit total
CHF 5’615.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachter [...]
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.