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Entscheid

SB.2023.45

mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchte Erpressung, Rücktritt vom Versuch der Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung und Strafzumessung (BG-Urteil vom 10.03.2025 6B_798/2024).

8. April 2024Deutsch47 min

Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch. Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.45

URTEIL

vom 8.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

Basler Verkehrsbetriebe

Gegenstand

Berufung

und

Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreierge-

richts vom 22. Februar 2023

betreffend mehrfache, teilweise

qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfa-

che geringfügige Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruch,

versuche Erpressung, Rücktritt vom

Versuch der Gefährdung des Le-

bens, einfache Körperverletzung und

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde

A____ der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten

Erpressung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der

mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung

des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,

der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten)

und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von

Polizeigewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu einer Geldstrafe

von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF 2’800.‒

(ev. 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage wegen Diebstahls

(eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und

Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14) freigesprochen. Der Vollzug

der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde

abgesehen. Der Beurteilte wurde zu CHF 500.‒ Schadenersatz an B____ und

zu CHF 2’376.25 Schadenersatz an die BVB verurteilt; deren Mehrforderung im

Betrag von CHF 225.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde verfügt,

die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Dem

Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21’036.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde

für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 12. Juni 2023 Berufung

erklären lassen. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von folgenden

Vorwürfen freizusprechen: Anklageschrift (AS) Ziffer 1: Sachbeschädigung und

geringfügige Sachbeschädigung; AS Ziffer 2: Hausfriedensbruch; AS Ziffer 4:

mehrfacher Hausfriedensbruch; AS Ziffer 5: mehrfache, teilweise

qualifizierte Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch, ungebührliches

Verhalten; ergänzende (erg.) AS Ziffer 2: Sachbeschädigung, geringfügige

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 3: versuchte Erpressung;

erg. AS Ziffer 6: Hausfriedensbruch; erg. AS Ziffer 7: versuchte Gefährdung des

Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch. Der

Berufungskläger sei der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise

versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung,

der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

und zu einer Busse von Fr. 300.‒ zu verurteilen. Es sei von der Anordnung

einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen. Es sei dem

Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.‒ für die zu Unrecht

erlittene Haft auszurichten. Die Kosten des Vorverfahrens und des

erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu

festzusetzen, und der Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Unter

o/e-Kostenfolge. Es sei auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

gewähren.

Die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft

datiert vom 21. Juni 2023. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei zu einer

Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der bisher

ausgestandenen Haft. In allen übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil

zu bestätigen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der Anschlussbegründung vom 4.

September 2023 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft dahingehend korrigiert,

dass eine Freiheitsstrafe vom 2 ¼ Jahren auszusprechen sei.

In der Berufungsbegründung vom 7. Dezember 2023 wurde der

Entschädigungsantrag abgeändert: Es sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in

der Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zu Unrecht erlittener Haft

auszurichten.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20.

Dezember 2023 die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der

Anschlussberufung beantragt.

Es wurde beim UG Waaghof ein Bericht über den aktuellen

Gesundheitszustand des Berufungsklägers und ein Führungsbericht eingeholt. Der

eingereichte Führungsbericht datiert vom 14. Februar 2024, der ärztliche

Bericht der UPK Basel vom 16. Februar 2024.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. April 2024 wurde

der Berufungskläger befragt. Die als Zeugin geladene C____ erschien zwar zur

Berufungsverhandlung, sah sich jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der

Lage auszusagen (dazu E. 2.9.1). Nachfolgend gelangten die Staatsanwältin

und der Verteidiger zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach

Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten,

in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die

Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a bis g die Teile des

Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Von keiner Seite angefochten und folglich in

Rechtskraft erwachsen sind folgende Schuld- und Freisprüche: Schuldspruch

wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4), mehrfachen, teilweise

versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16), mehrfacher, teilweise versuchter

Drohung (erg. AS 5, 7), Beschimpfung (erg. AS 7), mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl, AS 3, 4), Verletzung des

Schriftgeheimnisses (AS 3), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

(erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15) und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (erg. AS 7); Freispruch von der Anklage wegen

Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS

Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14). Rechtskräftig

geworden sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

1.2.3

Die Frage, ob die Landesverweisung innerhalb

von Art. 399 Abs. 4 StPO unter lit. c (Bemessung der Strafe) zu verorten und

somit aufgrund der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt

auch ohne einen entsprechenden Antrag neu zu beurteilen ist, wurde durch das

Bundesgericht noch nicht beantwortet. Das Berufungsgericht geht indes davon

aus, dass die Landesverweisung in erster Linie als sichernde Massnahme zu

verstehen ist und somit mangels separater Anfechtung ebenfalls rechtskräftig

geworden ist.

1.2.4

Der

Verteidiger hat anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der

Berufungskläger den Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von B____

ebenso angefochten habe wie die damit verbundene Schadenersatzforderung. Die

Berufungserklärung lautet in diesem Zusammenhang, es sei die

«Dispositiv-Ziffer[n] 1 […] des Urteils des Strafgerichts» aufzuheben und der

Berufungskläger freizusprechen von «AS Ziffer 1: Sachbeschädigung z.N.d. B____».

Diese Formulierung ist auslegebedürftig, da das vorinstanzliche Dispositiv

nicht in Ziffern unterteilt ist und folglich entweder Ziffer 1 der

Anklageschrift oder aber Ziffer 1 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung

gemeint sein muss. Aus dem Zusammenhang der weiteren angefochtenen Punkte

ergibt sich, dass sich der Verteidiger auf die Gliederung des erstinstanzlichen

Entscheids bezieht. In Kapitel «II. Tatsächliches und Rechtliches» befasst sich

die Vorinstanz unter Ziffer 1 mit der Anklage wegen Sachbeschädigung zum

Nachteil von B____, jedoch nicht mit der daran anknüpfenden Zivilforderung

‒ diese wird unter dem Titel «VI. Zivilforderungen» behandelt. Es ist

nach dem Gesagten festzustellen, dass die Verurteilung zu Schadenersatz nicht

Dispositiv

angefochten wurde und demnach aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime im

Berufungsverfahren ebenso in Rechtskraft erwachsen ist wie die Verurteilung zu

Schadenersatz an die BVB. Dem Berufungskläger entsteht daraus kein Nachteil, da

das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend B____

bestätigt (siehe E. 2.2) und der Berufungskläger bei gültig erfolgter

Anfechtung des Zivilpunktes auch zweitinstanzlich zu CHF 500.‒

Schadenersatz verurteilt worden wäre.

2. Angefochtene Schuldsprüche

2.1 Strafanträge betreffend Hausfriedensbruch

2.1.1 Der Verteidiger hat bezüglich mehrerer

angeklagter Hausfriedensbrüche argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag

vor, weshalb Freispruch zu ergehen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.

1024). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge jedoch die ‒ mit der

Berufungserklärung nicht beantragte ‒ Verfahrenseinstellung, womit sich

die Frage stellt, ob diesem neu gestellten (sinngemässen) Antrag auf

Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime überhaupt gefolgt

werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als

Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch

Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge

dennoch zu prüfen hat.

2.1.2 Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesem

Einwand der Verteidigung befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die

Berechtigung zum Stellen eines Strafantrags nicht aus dem

Handelsregistereintrag ablesen lässt (Urteil Vorinstanz, Akten S. 750 f.). Das

Bundesgericht hat in vergleichbarer Konstellation entschieden, dass der

Hausrechtsinhaber den Strafantrag auch durch einen Vertreter stellen lassen

kann. Es wurde für einen Angestellten, welcher einen Strafantrag gestellt

hatte, festgestellt, es sei dessen Aufgabe gewesen, im Interesse der

Hausrechtsinhaberin für die Sicherheit und den Schutz von Kunden, Mitarbeitern

und Gegenständen besorgt zu sein, und er habe eine besondere Verantwortung für

das Aufrechterhalten der Sicherheit und die Ausübung des Hausrechts gehabt und den

Strafantrag als Vertreter für die geschädigte Beschwerdegegnerin gestellt. Es

sei sodann davon auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen deren Willen gestellt

worden sei. Er sei vielmehr aufgrund seiner Funktion zur Wahrung des Hausrechts

verpflichtet und als zur Antragstellung im Namen der Beschwerdegegnerin

ermächtigt anzusehen (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020, E. 1.6.1 – 1.6.2). Es

ist unter den einzelnen Anklagepunkten zu prüfen, ob die jeweiligen

Anzeigesteller in casu ebenfalls eine solche Funktion innegehabt haben.

2.2 AS Ziff. 1: Sachbeschädigung und geringfügige

Sachbeschädigung

2.2.1 Der Verteidiger beanstandet, die

Staatsanwaltschaft hätte eine Einvernahme des Beschuldigten durchführen müssen,

da der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellt gewesen sei (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1024). Diese Rüge geht jedoch ins Leere, denn

gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 28. Juni 2022 (Akten SG.2022.139, S.

46) wurde die damalige amtliche Verteidigerin angefragt, ob ihr Mandant zu den

noch nicht vorgehaltenen Delikten zu befragen sei. Es wurde in der Folge

verteidigerinnenseitig darauf verzichtet und in Aussicht gestellt, der

Beschuldigte werde sich vor Gericht dazu äussern. Das Vorgehen der

Staatsanwaltschaft ist demnach nicht zu beanstanden.

2.2.2 Die

Anwohnerin [...] hat am 28. November 2021 um ca. 11:30 Uhr die Polizei

requiriert und gemeldet, ein Mann habe herumgeschrien, drei Lampen zerstört und

sei um die abgestellten Personenwagen geschlichen. Sie hat beschrieben, dass

der Berufungskläger am fraglichen Audi «was machte» und zwischen Autos hin- und

hergegangen sei, einen Flaschenöffner in der Hand, mit den Worten, er wolle die

Autos zerkratzen. Eine Lampe sei auch kaputtgegangen (Polizeirapport mit

Erstbefragung, Akten S. 96). Gemäss Anzeigerapport der Polizei Solothurn

war bereits rund eine Stunde zuvor eine Meldung eingegangen, dass ein Mann in [...]

um Fahrzeuge herumschleiche, die Fahndung war aber ergebnislos verlaufen. Fotos

vom Tatort zeigen zwei beschädigte Lampen, und gemäss Rapport waren drei

Gehweglampen beschädigt. Ausserdem ist die Motorhaube des fraglichen PWs zu

sehen, allerdings ohne dass der Schaden auf den Bildern zu erkennen wäre (Akten

S. 95). Der Privatkläger 1 hat jedoch eine Rechnung für die Reparatur über

CHF 986.20 eingereicht (Akten S. 93), und der Schaden an sich wird

auch verteidigerseitig nicht angezweifelt. Die Polizei traf vor Ort auf den

Berufungskläger, der psychisch stark angeschlagen gewirkt habe. Sie nahm ihn

mit auf die Polizeiwache in Dornach, wo es im Warteraum zu weiteren

Sachbeschädigungen kam, und veranlasst wurde, dass eine Fürsorgerische

Unterbringung ausgesprochen wurde (Akten S. 86/7).

Bei einem

Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer

protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Soweit im Polizeirapport Aussagen wiedergegeben

werden, handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeiangehörigen,

und es kommt der protokollarischen Aufzeichnung insoweit nicht der Beweiswert

einer formellen Befragung zu. Besteht aber ‒ wie vorliegend ‒

Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen

korrekt wiedergegeben hat – so etwa, weil diese durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:

BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020

E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Angaben der Anwohnerin [...]

sind vorliegend fraglos von indiziellem Wert, ebenso wie die von der Polizei

selbst gemachten und dokumentierten Feststellungen.

Der

Berufungskläger selbst

räumte vor erster Instanz ein, er habe bei einer

Liegenschaft eine Lampe kaputtgemacht. Es habe drei kaputte Lampen gehabt, und

er habe nochmals hineingetreten. Weshalb, wisse er nicht. Er hätte Hilfe von

der UPK gebraucht, er wisse nicht, ob er psychotisch gewesen sei. An einem Auto

habe er nichts gemacht, da wolle jemand einen Schaden auf ihn abwälzen. Er habe

sich bloss unter dem besagten Auto versteckt (Prot. 1. Instanz, Akten S. 695).

Weshalb er dies getan haben sollte, konnte er jedoch nicht erklären. Ausserdem

könnte sich ein erwachsener Mann unter einem Personenwagen, erst recht nicht

unter dem vorliegend betroffenen tiefliegenden Audi A5, kaum verstecken, womit

diese Behauptung als unglaubhaft zu bewerten ist. Weshalb der Berufungskläger

angesichts dreier angeblich bereits kaputter Lampen, in die er zugestandenermassen

hineingetreten hat, nur eine zerstört haben will, leuchtet auch nicht ein. Der

Sachverhalt ist angesichts der erhobenen objektiven Beweise, der indiziell

verwertbaren Angaben der Anwohnerin und mit Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz

des angeklagten Verhaltens (vgl. die weiteren angeklagten Vorfälle) erstellt.

In rechtlicher

Hinsicht wirft dieser Anklagepunkt keine Fragen auf; es ist der Vorinstanz zu

folgen, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und geringfügiger

Sachbeschädigung.

2.3 AS Ziff. 2: Hausfriedensbruch

Der Verteidiger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,

da sich der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft nie zu diesem

Tatvorwurf habe äussern können, sondern lediglich von der Sachbeschädigung und

der Entwendung zum Gebrauch die Rede gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 1024). Dieser Einwand hält einem Blick in die Akten jedoch nicht

stand: dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2021 ist zu entnehmen,

dass eine Befragung unter anderem wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs

stattfand. Es wurde dem Berufungskläger vorgehalten, am 1. Dezember 2021 die

Haustür beschädigt zu haben, da ihm nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei

keiner der Bewohner habe die Tür öffnen wollen. Dieser Vorhalt beinhaltet klar

das gewaltsame Eindringen ins Gebäude gegen den Willen der Bewohner. Der

Beschuldigte verweigerte dazu die Aussage (Akten S. 114 ff.).

Weitere Einwände gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch

werden nicht vorgebracht, und es ergeht mit Verweis auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.

2.4 AS Ziff. 4: Mehrfacher Hausfriedensbruch

Der Berufungskläger beanstandet, es werde ihm vorgeworfen, er

habe trotz Hausverbots die Liegenschaft betreten, er habe von diesem Hausverbot

jedoch keine Kenntnis gehabt, weshalb er mangels Vorsatzes freizusprechen sei

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Darstellung erweist sich als

falsch, ist doch im Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 explizit festgehalten,

dass [...] dem Berufungskläger am 11. Dezember 2021 im Beisein der Mannschaft

des BS 03 (Gfr [...] und Pol [...]) mündlich ein Hausverbot für die

Liegenschaft [...] ausgesprochen habe. Es ist zu ergänzen, dass auch ohne vorbestehendes

Hausverbot von Hausfriedensbruch auszugehen ist, wenn sich eine Person durch

das Eintreten der Tür und somit offensichtlich gegen den Willen der

Anwohnerschaft Einlass in ein Gebäude verschafft. Es ergeht somit Schuldspruch

wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs.

2.5 AS

Ziff. 5: mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch,

ungebührliches Verhalten

Der Berufungskläger macht zunächst geltend, es habe kein

Hausverbot von Seiten der UPK vorgelegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S.

1025). Auch hier ist zur Annahme eines Hausfriedensbruchs jedoch gar kein

vorbestehendes Hausverbot erforderlich: Der Berufungskläger hat sich am 13.

Dezember 2021 zur Begehung von Sachbeschädigungen mehrfach in das nichtöffentliche

Gebäude PH begeben und dadurch einen mehrfachen Hausfriedensbruch begangen.

Weiter wird geltend gemacht, [...] sei nicht berechtigt

gewesen, für die UPK Strafantrag zu stellen (Plädoyer, a.a.O.). [...] war jedoch

als Leiter des Bereichs Bau und Sicherheit nach dem Gesagten (E. 2.1) zweifellos

antragsberechtigt, und der Strafantrag liegt gültig vor.

Es kann bezüglich der verwirklichten Tatbestände auf das

erstinstanzliche Urteil verwiesen werden ‒ deren Begehung wird von Seiten

des Berufungsklägers denn auch nicht bestritten. Hingegen wird ein

Rechtfertigungsgrund geltend gemacht: Im Plädoyer wurde argumentiert, der Berufungskläger

habe sich sofort therapieren lassen wollen, und aus seiner Sicht habe eine

unmittelbare Selbstgefährdung vorgelegen. Sein Handeln habe einen Hilferuf

dargestellt und er habe zum Erreichen dieses Ziels kein milderes Mittel gegeben

als die vorgeworfenen Straftaten. Die tatbestandsmässigen Handlungen seien gerechtfertigt,

notwendig und verhältnismässig gewesen, weshalb er wegen Vorliegens eines

rechtfertigenden Notstands freizusprechen sei (Prot. Berufungsverhandlung,

Akten S. 1025). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Annahme

einer rechtfertigenden Notstandslage erfordert, dass eine mit Strafe bedrohte

Tat begangen wird, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus

einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten (Art. 17 StGB).

Es fragt sich vorliegend bereits, ob eine lange vorbestehende psychiatrische

Störung und deren grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit eine unmittelbare

Gefahr im Sinne dieser Bestimmung darstellt, denn es ist eine Gefahr

erforderlich, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt (Donatsch, in: OFK/StGB, 21. Auflage

2022, StGB 17 N 4). Offensichtlich ist, dass das Beschädigen von Türen, das

unbefugte Betreten nichtöffentlicher Gebäude der UPK und das aus dem Fenster

Werfen eines Feuerlöschers keine tauglichen Mittel gegen den geltend gemachten

Leidensdruck darstellen. Der Argumentation, dass dieses Verhalten dem

Berufungskläger mittelbar zu einer ärztlichen psychiatrischen Behandlung

verhelfen sollte, ist zu entgegen, dass hierfür zahlreiche Anlaufstellen in

Form von Notfallstationen, Kriseninterventionsstellen und Ambulanzen zur

Verfügung standen, womit die geltend gemachte Gefahr ohne weiteres in anderer

Weise abwendbar gewesen wäre, womit die Annahme eines Notstandes ausgeschlossen

ist (Grundsatz der absoluten Subsidiarität, Donatsch,

a.a.O. N 8).

Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und ungebührlichen Verhaltens.

2.6 Ergänzende

AS Ziff. 2: Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch

Mit dem Hinweis darauf, dass kein gültiger Strafantrag

vorliege, wurde im Plädoyer ein Freispruch (recte: Verfahrenseinstellung) beantragt

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025).

In den Akten finden sich Strafanträge von [...],

Geschäftsleiter des «[...]», wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung

(Akten SG.2022.229 S. 310 ff.) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass

das Fehlen eines gültigen Strafantrags keinen Freispruch, sondern eine

Verfahrenseinstellung nach sich ziehen würde und das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen ist. Zur entsprechenden

Antragsbefugnis kann auf das oben Gesagte verwiesen werden (E. 2.1): Das Personal

des «[...]» hat verschiedene Aufgaben und ist neben der eigentlichen Betreuung

der Bewohner auch für die Ordnung und Sicherheit der Institution verantwortlich.

In Ausübung dieser Aufgabe muss es den vor Ort zuständigen Personen möglich

sein, in Vertretung der Institution Strafanträge zu stellen. Die erforderlichen

Strafanträge liegen gültig vor. Im Weiteren werden die vorinstanzlichen Erwägungen

nicht bestritten, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung,

geringfügiger Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

2.7 Ergänzende AS Ziff. 3: versuchte Erpressung

Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger die

Rückgabe des Hundes von [...] von der Zahlung von CHF 500.‒ abhängig

gemacht habe. Er habe durch das Vorenthalten des Tieres einen ernstlichen

Nachteil angedroht. Da die verlangte Zahlung nicht erfolgt sei, sei die

Erpressung im Versuchsstadium verblieben.

Im Plädoyer vor

Berufungsgericht wurde geltend gemacht, der Berufungskläger habe zunächst kein

Geld haben wollen. Erst als «[...]» ihn beschimpft und bedroht habe, habe er

CHF 500.‒ verlangt, was jedoch «nicht wucherisch» sei, da er dem Hund das

Leben gerettet habe und er den ganzen Tag zu ihm geschaut habe. Die angebliche

Erpressung habe sich zudem gegen «[...]» gerichtet, nicht gegen [...] (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Argumentation der Verteidigung

steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers selbst. Was den

Adressaten der Drohung betrifft, hat er bestätigt, diese gegenüber [...]

ausgesprochen zu haben (Einvernahme vom 18. August 2022, Akten SG.2022.229 S. 345).

Den verlangten Betrag hat er dort noch damit erklärt, dass er mit dem Hund beim

Tierarzt gewesen sei. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft

bei der

vom Berufungskläger bezeichneten Kleintierpraxis [...] an der [...] in Basel

hat jedoch ergeben, dass es ausgeschlossen werden könne, dass er am 28. oder

29. Juli 2022 dort vorgesprochen habe (Akten S. 256/7). Der

Berufungskläger insistiert zwar, dass der Tierarzt den Hund angeschaut habe, er

habe aber nichts dafür bezahlt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024)

‒ in jedem Fall kann er seine Geldforderung also nicht mit entstandenen

Tierarztkosten erklären. Dass ihm selbst durch die Betreuung des Hundes Kosten in

Form von Erwerbsausfall angefallen wären, zumal in dieser Höhe, ist angesichts

seiner damaligen Lebensführung abwegig und wird von Seiten des Berufungsklägers

auch nicht behauptet. In der Berufungsverhandlung hat er die CHF 500.‒

dann als «Finderlohn» bezeichnet, was aufgrund der erfolgten Wegnahme des Tiers

durch ihn selbst ‒ wenn auch in guter Absicht ‒ ebenfalls abwegig

ist. Widersinnig ist auch die Behauptung, dass er erst unter dem Eindruck einer

Drohung Geld verlangt habe, wäre ein solche Einflussnahme doch im Gegenteil eher

geeignet, jemanden von einer Geldforderung abzubringen. Mit Verweis auf die

Erwägungen der Vorinstanz ergeht somit Schuldspruch wegen versuchter

Erpressung.

2.8 Ergänzende AS Ziff. 5: Versuchte Drohung

Der Verteidiger hat sich im Plädoyer zum Schuldspruch wegen

versuchter Drohung geäussert, mangels Anfechtung dieses Schuldspruchs und

entsprechender Teilrechtskraft des Urteils ist darauf jedoch nicht einzugehen.

2.9 Ergänzende AS Ziff. 7: Versuchte Gefährdung des

Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch

2.9.1 Die Vorinstanz hat die Depositionen von C____

mangels Konfrontation als unverwertbar erachtet, nachdem sie der Verhandlung

trotz Vorladung als Auskunftsperson unentschuldigt ferngeblieben ist und eine

polizeiliche Vorführung gescheitert ist (siehe dazu E. II.12. lit. a, Akten S.

761).

Wie erwähnt, ist C____ zwar als Zeugin vor Berufungsgericht

erschienen, nach erfolgter Belehrung über ihre Rechte und Pflichten hat sie

jedoch deutlich gemacht, dass die aufgrund ihrer Schizophrenie nicht aussagen könne

und die Verhandlung unentschuldigt verlassen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten

S. 1023). Es stellt sich dem Berufungsgericht die Frage nach der Verwertbarkeit

der früheren belastenden Aussagen. Die ausgebliebene Konfrontation mit

Belastungszeugen verletzt gemäss Bundesgericht die Garantie auf ein faires

Verfahren nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die

erneute Befragung nicht möglich ist, etwa weil sie trotz angemessener

Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur

Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die

Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die

beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen

konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein

darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre

Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 mit Hinweis auf BGE 131 I 476 E.

2.2 und 2.3.4). Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Verwertung der

unkonfrontierten belastenden Aussagen von C____ aus mehreren Gründen nicht

möglich: Zum einen liesse sich ein Schuldspruch wegen Versuchs ohne Rücktritt

einzig auf die genannten Opferaussagen abstützen, und zum andern hätte die

Staatsanwaltschaft die Zeugin nach den belastenden Depositionen zeitnah mit dem

Beschuldigten konfrontieren können. Angesichts der bekannten psychischen

Probleme des Opfers wurde durch den damaligen Verzicht auf eine Konfrontation

das Risiko in Kauf genommen, eine spätere Konfrontation bei verschlechtertem

Gesundheitszustand nicht mehr durchführen zu können, was somit die Behörde zu

verantworten hat (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation BGE 131 I 476 E

2.3.4). Es bleibt somit bei der Unverwertbarkeit der vorhandenen bealastenden Aussagen

von C____.

2.9.2 Mit der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche

Urteil in Ziffer 12 der Erwägungen mit Ausnahme der Beschimpfung und Drohung

zum Nachteil von C____ angefochten. Im Plädoyer wurde im Wesentlichen auf die

schriftliche Berufungsbegründung verwiesen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten

S. 1025). Dort wiederum befasst sich der Verteidiger einzig mit dem

Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens, nicht aber mit jenem der

einfacher Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.). Dass der Berufungskläger

C____ mit einem Staubsaugerkabel aufs Bett gezogen hat, auf sie gekniet ist und

ihr mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat, hat er vor Strafgericht

zugestanden (Prot. 1. Instanz, Akten S. 704) und ist durch Verletzungen in Form

von Schwellungen am Hinterkopf, Hautein- und Unterblutungen an der Nase und am

Auge sowie einer Schleimhauteinblutung an der Mundvorhofschleimhaut der

Oberlippe belegt (IRM-Gutachten: Akten SG.2022.229 S. 487 ff.). Es hat daher,

wie bereits vorinstanzlich, ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung

zu ergehen.

2.9.3 Der Hausfriedensbruch ist ebenfalls zugestanden

(a.a.O.), und der Strafantrag (gestellt von Geschäftsführer [...], Akten

SG.2022.229 S. 416) liegt gültig vor, wobei abermals auf das Gesagte verwiesen

werden kann (siehe E. 2.1). Es ergeht somit Schuldspruch wegen

Hausfriedensbruchs.

2.9.4

2.9.4.1 Der Schuldspruch wegen Rücktritts vom Versuch

der Gefährdung des Lebens wird sowohl vom Berufungskläger als auch der

Staatsanwaltschaft angefochten. Der Berufungskläger bestreitet, dass überhaupt ein

Versuch vorgelegen hat, denn er habe nicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz

gehandelt. Die Skrupellosigkeit sei zudem nicht gegeben, da eine Streithandlung

vorgelegen habe. Ein Erfolgseintritt sei stets unwahrscheinlich gewesen, da das

Zuziehen des Kabels nie geplant gewesen sei. Da der Berufungskläger sofort vom

Kabel abgelassen habe, habe er keine Tatentschlossenheit gezeigt. Anders als

von der Vorinstanz festgestellt, habe er nicht nur davon abgesehen, die

Geschädigte zu drosseln, sondern dies von Beginn an gar nicht vorgehabt und diese

Handlung entsprechend nie begonnen. Dies gehe auch aus dem Arztbericht hervor,

wonach es keinerlei Anzeichen für eine begonnene Strangulation oder

irgendwelche anderen Spuren am Körper von C____ gegeben habe. Die Schwelle zum

strafbaren Versuch sei beim blossen um den Hals Legen des Kabels nie

überschritten worden (Berufungsbegründung, Akten S. 950 f.).

2.9.4.2 Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine

Qualifizierung der Tat als versuchte Gefährdung des Lebens ohne Rücktritt.

Gegenüber dem Gutachter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er das Kabel

um den Hals von C____ gelegt und dann das Kabel «von hinten am Hals gezogen»

habe, da er sie unter seine Kontrolle habe bringen resp. seine Macht habe demonstrieren

wollen. Weiter habe er ausgesagt, dass C____ sich gewehrt habe. Anlässlich der

Gerichtsverhandlung habe der Berufungskläger dann demonstriert, wie C____ ihre

Finger innerhalb der Schlinge gehabt habe, um sich so gegen das Zuziehen zu

wehren. Entgegen den Erwägungen im Urteil sei nicht von einem Rücktritt vom

Versuch gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen, da der Berufungskläger die

strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe,

sondern weil sich C____ erfolgreich gegen das Zuziehen der Schlinge zur Wehr

gesetzt habe (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 935).

2.9.4.3 Aus den genannten Gründen (E. 2.9.1) können

die Aussagen von C____ zur Erstellung des Sachverhalts nicht herangezogen

werden, und dem Gericht stehen lediglich die Angaben des Berufungsklägers und

als Sachbeweis das Gutachten des IRM zur Verfügung. Aus diesen Beweismitteln

ergibt sich, dass der Berufungskläger die Geschädigte aus Eifersucht mit einer

Kabelschlinge um den Hals aufs Bett gezogen und sich auf sie gesetzt hat, ihr dann

mehrfach ins Gesicht geschlagen und ein Ladekabel um den Hals geschlungen hat,

dieses dann aber nicht zugezogen hat, weshalb zu keinem Zeitpunkt eine

Lebensgefahr eingetreten ist. Danach hat er von seinem Opfer abgelassen. Dass

es zu keiner Strangulation gekommen ist, wird auch vom Opfer bestätigt ‒

diese Deposition zu Gunsten des Berufungsklägers ist verwertbar.

2.9.4.4 Ein

Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu

begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter

muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E.

3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März

2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Dabei folgt das Bundesgericht in jüngeren

Entscheiden wieder der altbekannten Schwellentheorie: Zur Ausführung der Tat im

Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört demnach jede Tätigkeit, die nach dem Plan,

den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den

letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück

mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der

Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch

anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf

von der eigentlichen Tatbegehung allerdings nicht zu weit entfernt sein.

Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher

Hinsicht tatnahes Handeln. Die Schwelle zum Versuch ist jedenfalls dann stets

überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives

Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom

5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in

BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Der Beginn des Versuchs lässt sich nur

über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob

eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund

ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die

Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit

welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des

Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer

6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).

Diese Elemente

eines Versuchs sind vorliegend grundsätzlich gegeben; es kann insoweit auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 765-767) verwiesen werden.

Zum erforderlichen Vorsatz hat die Vorinstanz überzeugend

ausgeführt, dass für die vom Berufungskläger geltend gemachte

Machtdemonstration das Anlegen der Kabelschlinge nicht notwendig gewesen wäre.

Er hatte das Opfer bereits mit einem Kabel um den Hals aufs Bett gezogen, sich

auf die nur halb so schwere Frau gesetzt und ihr mehrfach ins Gesicht

geschlagen. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass dies für eine

Machtdemonstration ausreichte und es des Kabels zu diesem Zweck nicht mehr

bedurfte, sondern er zu diesem Zeitpunkt eine Strangulation beabsichtigte. Dass

ihm bewusst war, dass eine solche das Leben des Opfers gefährdet hätte, ist

ohne weiteres anzunehmen. Die Einwände der Verteidigung verfangen hingegen

nicht: Die Behauptung, dass sich im Verhalten des Berufungsklägers keine

Tatentschlossenheit manifestiert habe, ist unhaltbar, wenn er nach eigenen

Aussagen in Rage über einen vermeintlichen oder tatsächlichen Betrug gesagt

hat, er bringe sein Opfer um, es sodann ins Gesicht geschlagen und ihm «in der

Hitze des Gefechts» ein Kabel um den Hals geschlungen hat. Dass es «keinerlei

andere Spuren» am Körper des Opfers gegeben habe, ist unzutreffend (siehe

IRM-Bericht), und dass sich am Hals des Opfers keine Würgespuren fanden,

spricht einzig gegen eine vollendete Gefährdung des Lebens, die dem

Berufungskläger jedoch gar nicht vorgeworfen wird. Ein direkter Vorsatz ist somit

klar zu bejahen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Berufungskläger

tatsächlich nach dem Leben von C____ getrachtet hätte, ist doch sicheres Wissen

um die unmittelbare Lebensgefahr nicht mit sicherem Wissen um den

Erfolgseintritt gleichzusetzen. Für den Gefährdungstatbestand von Art. 129 StGB

ist es vielmehr typisch und auch ausreichend, wenn der Täter trotz der

erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich

nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; 107 IV 165; BGer 6B_665/2022 vom 14.

September 2022 E. 7.3; 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4.4;

1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1). Entsprechend den zuvor dargestellten

Tatbestandselementen von Art. 129 StGB ist ein Versuch der Lebensgefährdung

jedoch nur in relativ engen Grenzen vorstellbar. In einem Entscheid aus dem

Jahr 2006 hat das Bundesgericht den vollendeten tauglichen Versuch der

Lebensgefährdung beim Würgen ausgeschlossen, weil es an der zeitlichen Spanne

zwischen Tathandlung und möglichem Erfolg fehle: «Würgt der Täter sein Opfer

genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist

das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch

und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich

auseinanderfallen (...), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen

hingegen so schwach, dass keine Lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein

(vollendeter) Versuch vor». Indessen seien ein unvollendeter tauglicher und ein

vollendeter untauglicher Versuch vorstellbar: «Just im Zeitpunkt, als der Täter

sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt

oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause,

die dem Würgegriff des Täters Stand hält» (6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E.

2.2.3). In einem neueren Entscheid hält das Bundesgericht in Bezug auf Würge-

oder Erstickungshandlungen einen beendeten tauglichen Versuch etwa für denkbar,

wenn der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf

Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die Atmung

wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer 6B_208/2014 vom

28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos versucht, einer Frau

einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit den Atem zu nehmen und

sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu] zeigen» (vgl. BGer

6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.). Zusammenfassend lässt sich der

heutige Stand von Lehre und Praxis wohl so verstehen, dass die versuchte

Lebensgefährdung in Frage kommt, wenn eine Tathandlung durch die Intervention

eines Dritten unterbrochen wird oder wenn der Täter durch das Opfer selbst

daran gehindert wird, die Tathandlung zu Ende zu führen (BGer 6B_208/2014 vom

28. Januar 2015 E. 1.3.3; vgl. auch Kantonsgericht Waadt, Entscheid CAPE 207 / PE21.020536-LAE//SOS vom 21. Juni 2023

E. 3.3.2; Obergericht Bern, Entscheid SK 22 280 vom 26. April 2023

E. 17.2.4;). Vorliegend war eine Strangulation des Opfers mit dem

gewählten Mittel keineswegs von Vornherein unmöglich – es liegt folglich kein untauglicher

Versuch vor. Indessen ist es der sofortigen geistesgegenwärtigen Reaktion der

überrumpelten C____ zu verdanken, dass der Berufungskläger die Drosselung des

Opfers, nachdem er bereits das Kabel um dessen Hals gelegt hatte, nicht

weitergeführt hat. Das Verhalten des Berufungsklägers stellt demnach einen

unvollendeten Versuch der Lebensgefährdung dar.

2.9.4.5 Zur Frage der Skrupellosigkeit hat bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Tatentschluss, eine körperlich klar

unterlegene Person aus Eifersucht völlig überraschend zu überwältigen und mit

einem Kabel zu würgen von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslos zeugt

und als Skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB zu werten ist ‒ ein sukzessive

eskalierendes Streitgeschehen, wie es die Verteidigung in diesem Zusammenhang

geltend macht, hatte vorgängig nicht stattgefunden.

2.9.4.6 Es bleibt zu klären, ob der Berufungskläger

aus eigenem Antrieb vor Vollendung des Tatbestands von seinem Opfer abgelassen

hat, oder es nur aufgrund der Gegenwehr von C____ beim Versuch geblieben ist.

Die Opferaussagen, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung

in diesem Zusammenhang zitiert, sind aus den oben genannten Gründen nicht

verwertbar. Aus den Aussagen des Berufungsklägers ergibt sich zwar insoweit

eine Gegenwehr, als C____ die Hände zwischen das Kabel und den Hals gebracht

habe. Gemäss seiner weiteren Schilderung hatte er ihre Hände jedoch bereits aus

der Schlinge entfernt, bevor er unverrichteter Dinge von ihr abgelassen hat.

«Als es darum ging anzuziehen» habe er sie gehen lassen. Nach dieser

Schilderung hatte er demnach nach dem Entfernen der Hände und damit erfolgreicher

Beseitigung des letzten Widerstandes durchaus die Möglichkeit, das Opfer zu

strangulieren, liess jedoch aus eigenem Antrieb davon ab, was einen Rücktritt

vom Versuch nach Art. 23 Abs. 1 StGB darstellt, wie ihn bereits die Vorinstanz

angenommen hat.

3. Strafzumessung

3.1 Der Berufungskläger beantragt für die

zugestandenen Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse

von Fr. 300.‒ (Berufungserklärung, Akten S. 881). Die Staatsanwaltschaft

beantragt ‒ aufgrund der von ihr beantragten rechtlichen Umqualifizierung

bezüglich der versuchten Gefährdung des Lebens von C____ ‒ eine Erhöhung

der Einsatzstrafe von 8 auf 15 Monate und daraus resultierend eine

Freiheitsstrafe von 27 Monaten (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 934 ff.).

3.2 Bei beiden Parteien ergibt sich die

geforderte Änderung der Sanktion aus den angefochtenen Schuldsprüchen der

Vorinstanz. Die Methodik der Strafzumessung und Gewichtung der einzelnen Tat-

und Täterkomponenten wurde hingegen zu Recht nicht kritisiert. Die

Strafzumessung erweist sich in allen Teilen überzeugend, und aufgrund der

Abweisung sowohl der Berufung als auch der Anschlussberufung besteht keinerlei

Änderungsbedarf. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, dass von einer

Geldstrafe angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers

keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr zu erwarten ist und ‒ wo möglich

‒ auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daneben sei für die Beschimpfung

zwingend eine Geldstrafe und für die zahlreichen Übertretungen (mehrfaches

geringfügiges Vermögensdelikt, Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz und Übertretung nach Art. 19a BetmG) eine Busse

auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand des Rücktritts von der versuchten

Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe

gebildet. Das Verschulden wurde als vergleichsweise leicht qualifiziert und

berücksichtigt, dass der Versuch freiwillig abgebrochen wurde. Hingegen wurde

in subjektiver Hinsicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet, dass er die Tat aus

Eifersucht begangen hat, ohne vorgängig das Gespräch zu suchen. Die

Einsatzstrafe wurde auf 8 Monate bemessen und in Anwendung des Asperationsprinzips

von Art. 49 Abs. 1 StGB folgendermassen erhöht: einfache Körperverletzung (3

Monate), mehrfache, teilweise versuchte Drohung (2 Monate, 10 Tage), mehrfacher

Hausfriedensbruch (60 Tage), mehrfache Sachbeschädigung (insgesamt 10 Monate und

25 Tage), versuchte Erpressung (20 Tage).

Gestützt auf das

Gutachten ist die Vorinstanz von einer «mindestens leicht bis mittelgradig»

verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die sie mit einer Strafreduktion von

35 % berücksichtigt und die hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auf 17 ½ Monate reduziert hat. Es fragt sich,

wie mit solchen Umschreibungen («mindestens leicht bis mittelgradig») in

Gutachten umzugehen ist bzw. inwieweit hier gemäss dem Grundsatz in dubio pro

reo vorzugehen ist. Das Bundesgericht setzt sich in einem Entscheid vom 19.

November 2020 eingehend mit den Begriffen und ihren Abstufungen auseinander,

die im Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld,

Schuldfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit). Es kommt zum

Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des Ausmasses der

Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht

mitberücksichtigen darf, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun muss: Je schwerer

die Straftat, desto höher sei der Massstab für die Annahme von

Schuldunfähigkeit anzusetzen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1,

m. Verweis auf 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Indem das Bundesgericht

in diesem Zusammenhang von einer Rechtsfrage ausgeht, schliesst es auch die

Anwendung des in dubio-Grundsatzes aus: «Der Beschwerdeführer beruft sich zu

Unrecht auf den Grundsatz ‘in dubio pro reo’. (...) Zwar hat ein Freispruch

mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit

beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr)

feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz

schuldunfähig war (…). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern

eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und

die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der

Grundsatz ‘in dubio pro reo’ als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht

zur Anwendung». Aus dem Umstand, dass gemäss einem Gutachten eine gänzliche

Schuldunfähigkeit möglich sei, lasse sich daher nicht ableiten, das

Gericht müsse in ‘dubio pro reo’ von (gänzlicher) Schuldunfähigkeit

ausgehen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9; vgl. auch 6B_922/2018

vom 9. Januar 2020 E. 4.3). An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither

festgehalten, so etwa jüngst in einem Entscheid vom 5. September 2023: «Nach dem Grundsatz ‘in dubio pro reo’ hat ein

Freispruch mangels Schuldfähigkeit zu ergehen, wenn daran beweismässig nicht

behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob

der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. (...)

Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den

normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen

an die Annahme von Schuldunfähigkeit, greift der Grundsatz ‘in dubio pro reo’

als Beweiswürdigungsregel nicht (BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023

E. 1.1.3; vgl. auch 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1). Das

Bundesgericht hat bereits in seinem Grundsatzentscheid von 2007 festgehalten,

dass diese Begrifflichkeiten dem Gericht einen gewissen Spielraum lassen. Es

hält fest, dass zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit

kontinuierliche Abstufungen denkbar sind und operiert dabei selbst mit

Spielräumen (BGE 134 IV 132 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_1363/2019 vom 19.

November 2020 E. 1.6.2). Das Gericht sei nicht gehalten, die Strafe linear

nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen, es müsse nicht nach starren

mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere

Verminderung der Schuldfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer

schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 134 IV 132

E. 6.2, vgl. auch 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c). Dies lasse sich

schon damit erklären, dass auch der psychiatrische Experte die Herabsetzung der

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters nicht exakt in einem bestimmten

Prozentsatz beziffern könne. Die gutachterliche Schlussfolgerung, «dass aus

diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des

Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade – allenfalls

leicht bis mittel respektive mittel bis schwer – herabgesetzt war, lässt dem

Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens-

beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der

Reduktion der Strafe» (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Im Ergebnis ist es somit nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der «mindestens leicht bis mittelschwer»

verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion um

35% Rechnung getragen hat.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und Begehung der

Delikte nach Aufhebung einer stationären Suchtbehandlung zufolge

Aussichtslosigkeit erfolgte eine Straferhöhung auf 20 Monate. Die ausgestandene

Haft wurde in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Aufgrund der schlechten

Legalprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen. Die wegen Beschimpfung

auszufällende Geldstrafe wurde auf 10 Monate bemessen und aufgrund der

verminderten Schuldfähigkeit auf 6 Tagessätze zu CHF 30.‒ reduziert.

Die als tatangemessen erachtete Busse von CHF 4’300.‒ setzt sich wie

folgt zusammen: CHF 200.‒ für die Beschädigung von drei Lampen

(geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 1), CHF 500.‒ für das Öffnen von

mehreren fremden Briefen (Verletzung des Schriftgeheimnisses, AS Ziff. 3), CHF

200.‒ für das Öffnen und Konsumieren einer Flasche Wein in derselben

Wohnung (geringfügiger Diebstahl, AS Ziff. 3), CHF 200.‒ für das

mehrfache Beschädigen der Eingangstür resp. des Provisoriums an der [...]

innert weniger Stunden (mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, AS Ziff. 4),

CHF 300.‒ für das Werfen eines Feuerlöschers aus dem 8. OG der UPK

(ungebührliches Verhalten, AS Ziff. 5), CHF 100.‒ für die Beschädigung

eines Blumentopfs und einer Pflanze vor dem [...] (geringfügige

Sachbeschädigung, erg. AS Ziff. 2). CHF 300.‒ für den

Betäubungsmittelkonsum (Übertretung BetmG, erg. AS Ziff. 7) und insgesamt CHF

2’500.‒ für das neunmalige Missachten des Kontakt- und Rayonverbots

(mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, erg. AS Ziff. 8-15). Auch

hier erfolgte aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit eine Strafreduktion um

35 Prozent, woraus eine Busse von CHF 2’800.‒ resultiert, welche bei

schuldhafter Nichtbezahlung in Anwendung von Art. 106 StGB in 28 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.

Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als in allen Teilen

überzeugend, und der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, zu

einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und zu einer Busse von CHF

2’800.‒ verurteilt.

4. Massnahme

4.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei von

einer stationären Massnahme abzusehen. Er rügt, dass der Gutachter eine

ungenügende Exploration durchgeführt und damit grösstenteils ein Aktengutachten

erstellt habe. Er widerspreche inhaltlich anderen Experten – 2021 sei noch von

einer Massnahme abgesehen worden. Das Gutachten sei widersprüchlich, werde dem

Berufungskläger doch einerseits ein geringes Gewaltrisiko attestiert (S. 98),

später aber plötzlich eine erhebliche Fremdgefährdung (S. 102). Eine ambulante

Massnahme werde mangels Krankheitseinsicht als nicht zielführend erachtet, der

Berufungskläger gehe aber selbständig in die UPK, und im aktuellen Bericht von Dr.

D____ würden ihm Behandlungsbereitschaft und Krankheitseinsicht bescheinigt.

Auch liege keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vor. Der Berufungskläger

wäre mit einem betreuten Wohnen einverstanden, etwa in der Stiftung Rheinleben

(Plädoyer, Akten S. 1025 f.).

4.2 Die Staatsanwältin hat in ihrem Plädoyer zur

Frage einer stationären Massnahme ausgeführt, der Bericht der UPK-Psychiaterin Dr.

D____ vom 16. Februar 2024 zeige eindrücklich auf, dass sich der

Berufungskläger unter dem Haftregime auf der Spezialstation, seiner aktuellen Drogenabstinenz

und der regelmässigen Medikamenteneinnahme positiv entwickelt habe. Sie erachte

Vollzugslockerungen aktuell durchaus als möglich, doch müsse zuerst ein

geeignetes Setting (z.B. Wohnung, Arbeitsstelle) aufgebaut werden, welches

aktuell noch nicht bestehe. Eine Entlassung «auf die Strasse» würde ihn mit

hoher Wahrscheinlichkeit überfordern und zurück ins Drogenmilieu bringen, wobei

mit der hohen Gefahr erneuter Delinquenz zu rechnen sei. Diese Einschätzung der

Psychiaterin sei vollends nachvollziehbar. Es wird von Seiten der

Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Freiheitsstrafe zugunsten einer

stationären psychiatrischen Massnahme aufgeschoben wird (Akten S. 1012 f.).

4.3 Was die Rüge der ungenügenden persönlichen

Befragung durch den Gutachter anbetrifft, erweist sich diese als unbegründet. Neben

den Verfahrensakten, diversen Krankenunterlagen, dem Austrittsbericht der

Suchtbehandlung der ESTA-Klinik, dem Bericht der Berufsbeiständin, dem Bericht

des Gefängnisarztes vom 31. Januar 2023, dem Vollzugsverlaufsjournal des

Untersuchungsgefängnisses und dem forensische-psychiatrischen Gutachten der UPK

vom 21. Dezember 2018 inklusive einem ergänzenden Bericht stützt sich der

Gutachter auf die eigene ambulante Untersuchung vom 4. November 2022 (120 Min.)

und 9. Dezember 2022 (150 Min.), was absolut üblich und ausreichend ist

(Gutachten, Akten S. 558). Die geltend gemachten Widersprüche bezüglich der gutachterlichen

Einschätzung der Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers ergeben sich einzig

aus dem selektiven Zitieren aus dem Gutachten: Zwar wird auf S. 98 (Akten S.

653) des Gutachtens festgestellt, dass der Berufungskläger «nicht unbedingt

Persönlichkeitsmerkmale eines typischen Gewaltstraftäters mit hoher

Rückfälligkeit aufweist», direkt im Anschluss wird jedoch ergänzt, dass er

jedoch der Gruppe von häuslichen/partnerbezogenen Gewalttätern mit hoher

einschlägiger Rückfallgefahr (in einer Intimpartnerschaft oder auch in einem

anderen konflikthaften Beziehungskontext) zuzuordnen sei. In einer solchen

Konstellation hat sich denn auch die vorliegend beurteilte versuchte Gefährdung

des Lebens (mit Rücktritt vom Versuch) ereignet. Bei der Frage der geeigneten

Massnahme hat der Gutachter nachvollziehbar auf die Erfahrungen im Rahmen

bisheriger psychiatrischer und suchttherapeutischer Behandlungen und namentlich

auf die gescheiterten früheren stationären Suchtbehandlungsmassnahme und die

ebenfalls erfolglos gebliebenen bisherigen ambulanten und kurzen

allgemeinpsychiatrischen Behandlungsversuche verwiesen und ist nachvollziehbar zum

Schluss gelangt, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59

StGB als die einzig geeignete, zweckmässige und auch einigermassen

erfolgversprechend durchführbare Behandlungsstrategie anzusehen sei. Es trifft

zu, dass der aktuelle Bericht von Frau Dr. D____ (UPK) dem Berufungskläger attestiert,

die Krankheitseinsicht und die grundsätzlich vorhandene

Behandlungsbereitschaft, seine Introspektionsfähigkeit, sein gutes Ansprechen

auf medikamentöse Behandlungsmassnahmen, seine in abstinentem und medikamentös

ausreichend eingestelltem Zustand ausgeprägten guten sozialen Kompetenzen und

seine Leistungsbereitschaft hätten eine positive Auswirkung auf die Prognose.

Angesichts seines Behandlungsstands könnten aus forensisch-psychiatrischer

Sicht zeitnah Lockerungen erprobt werden (Bericht vom 16. Februar 2024, Akten S.

977 f.). Diese zweifellos positive Entwicklung steht den Einschätzungen des

Gutachters indes nicht entgegen, haben sich diese Fortschritte doch bezeichnenderweise

in einem stationären Setting eingestellt, nachdem der Berufungskläger bei

Aufnahme auf die Spezialstation gemäss Bericht noch gereizt und nicht

absprachefähig gezeigt und unter dem Eindruck von akustischen Halluzinationen

und Wahn gestanden hatte. Dr. D____ hält fest, dass der psychische Zustand und

die Gefährlichkeit des Berufungsklägers sehr eng verknüpft sind mit dem Konsum

von Drogen bzw. Abstinenz von diesen und der Einnahme der psychiatrischen

Medikation. Ungünstig hinsichtlich Prognose seien aktuell noch ein fehlender,

geeigneter Wohnsitz, eine fehlende Arbeitsstelle und im Zusammenhang damit die

Gefahr der Rückkehr in das Milieu, aus dem heraus sich frühere Delikte ereignet

hätten. Die von Dr. D____ für bald möglich erachteten Vollzugslockerungen

lassen sich auch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

erproben, im Falle einer Zustandsverschlechterung könnten diese indes

problemlos wieder rückgängig gemacht werden.

Zusammenfassend ist weiterhin auf das schlüssige

forensisch-psychiatrische Gutachten abzustellen. Es kann hinsichtlich der Prüfung

der Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären psychiatrischen Massnahme auf

die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 774-778).

Bezüglich der Behandlungsmotivation hat sich der Berufungskläger seit dem

Urteil des Strafgerichts positiv entwickelt. Der positive Verlauf seit dem 20.

Juni 2023 und die in Aussicht gestellte Perspektive von baldigen

Vollzugslockerungen aufgrund der gezeigten Behandlungseinsicht und Kooperation lassen

hoffen, dass er seine aktuell positive Einstellung auch im Rahmen einer

stationären Massnahme beibehalten und so rasche Vollzugslockerungen erreichen

wird.

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten zugunsten

einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 12

StGB aufzuschieben.

5. Kosten

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen

sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21’036.80 und eine Urteilsgebühr

von CHF 14’750.‒.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre

vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, und er hätte

bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens eine Urteilsgebühr von CHF

2’400.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls nicht durchgedrungen ist, sich diese jedoch

nur auf die rechtliche Qualifikation in einem Punkt sowie die Strafzumessung

beschränkt hat, ist die dem Berufungskläger aufzuerlegende Gebühr um ein

Viertel auf CHF 1’800.‒ zu reduzieren.

5.3 Der Berufungskläger hat bereits im Plädoyer

der Berufungsverhandlung um Erlass sämtlicher Kosten ersuchen lassen. Art. 425

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen

Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass

müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart

angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig

erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die

Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung

beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N

1a; Domeisen, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15

vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass

der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist.

So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend

gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle

Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit

Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E.

2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

Es ist vorliegend offensichtlich, dass der Berufungskläger,

welcher aktuell nach eigenen Angaben lediglich über Einnahmen von monatlich CHF

1’500.‒ in Form einer IV-Rente verfügt, nicht in der Lage ist, die ihm

auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation

wurde ihm denn auch die amtliche Verteidigung gewährt. Aufgrund der anstehenden

Massnahme und dem Umstand, dass er bereits seit langem IV-Bezüger ist und

ausserdem von staatlichen Ergänzungsleistungen abhängig war, ist nicht

ersichtlich, dass sich an seiner finanziellen Situation in absehbarer Zukunft

etwas ändern wird und er namentlich ein Erwerbseinkommen erzielen wird, welches

ihm die Begleichung Gerichtskosten von insgesamt CHF 37’586.80 ermöglichen

würde. Seine spätere Resozialisierung wäre somit durch diesen Schuldendruck

ernsthaft gefährdet, und die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten und

-gebühren sind ihm somit zu erlassen.

5.4 Dem Berufungskläger wurde auch für das

Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter

ist für den geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen mit

den Änderungen, dass ihm für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung

zusätzlicher Aufwand von 2,5 Stunden vergütet wird und der Stundenansatz

einheitlich CHF 200.‒ beträgt (in der ergänzenden Honorarnote fälschlicherweise

zu CHF 250.-/h fakturiert). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen. Für das erstinstanzliche Verteidigerhonorar ist der Beurteilte

vollumfänglich rückzahlungspflichtig, sobald es seine finanzielle Situation

erlaubt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Verteilung der ordentlichen Kosten folgend

beträgt die Rückzahlungspflicht des Honorars im Berufungsverfahren 75 Prozent.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4 [Art. 144 Abs. 1 StGB]), mehrfachen,

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16 [Art. 186 teilw. i.V.m. 22

Abs. 1 StGB]), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (erg. AS 5, 7 [Art. 180

teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), Beschimpfung (erg. AS 7 [Art. 177 Abs. 1

StGB]), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und

Diebstahl, AS 3, 4 [Art. 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1

StGB]), Verletzung des Schriftgeheimnisses (AS 3 [179 StGB]), mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15

[Art. 292 StGB]) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(erg. AS 7);

- Freispruch von der Anklage

wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg.

AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14);

- Verzicht auf Landesverweisung in Anwendung

von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung zu CHF 500.‒

Schadenersatz an B____ und CHF 2‘376.25 an die Basler Verkehrsbetriebe sowie

Abweisung von deren Mehrforderung von CHF 225.‒;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung

werden abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – der mehrfachen (teilweise geringfügigen)

Sachbeschädigung (AS 1, 5, erg. AS 2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2,

4, 5, erg. AS 2, 7), der versuchten Erpressung (erg. AS 3), der versuchten

Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) (erg. AS 7), der einfachen

Körperverletzung (erg. AS 7) und des ungebührlichen Verhaltens (AS 5) schuldig

erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 14. Dezember 2021 (1 Tag),

18. August 2022 (1 Tag), 18. bis 19. August 2022 (1 Tag) sowie der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. August 2022, zu einer Geldstrafe

von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 2’800.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, teilweise in

Verbindung mit 172ter Abs. 1, 186, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 129 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 123 Ziff. 1, §3 des

Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs.

1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet,

in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Kosten von CHF 21’036.80 und die Urteilsgebühr von CHF 14’750.‒

für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1’800.‒ werden umständehalber erlassen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5’117.35 und ein Auslagenersatz von CHF 87.55,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 410.80 (7,7 % auf

CHF 2’707.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’497.90, somit total

CHF 5’615.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachter [...]

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.