Lexipedia

Entscheid

SB.2023.46

versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

3. Juni 2025Deutsch82 min

sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.46

URTEIL

vom 3.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

[...]

vertreten durch lic. iur. Mustafa

Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____ Privatklägerin

vertreten durch MLaw Andreas

Fischer, Advokat, Berufungsbeklagte 2

Steinentorstrasse 39,

4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 13. Februar 2023

(SG.2022.203)

betreffend versuchte

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13.

Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig

erklärt und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Der

Berufungskläger wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem

wurde er zu einer Genugtuung von CHF 2'000.– an B____ (nachfolgend:

Privatklägerin) verurteilt. Schliesslich befand das Strafgericht über die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte das Honorar für die amtliche

Verteidigung des Berufungsklägers und jenes des unentgeltlichen

Rechtsvertreters der Privatklägerin fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt

durch lic. iur. Mustafa Ates, am 17. Februar 2023 Berufung an, erklärte diese

am 15. Juni 2023 und reichte am 18. Dezember 2023 die Begründung ein. Er

beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2023

teilweise aufzuheben und es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der

versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Ausserdem

sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungskläger

die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen, alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Staats. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin beantragten mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2024

(Staatsanwaltschaft) bzw. vom 15. März 2024 (Privatklägerin) die Abweisung der

Berufung des Berufungsklägers sowie die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts

vom 13. Februar 2023.

Am 25. November 2024 stellte der Berufungskläger ein

Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung. Nachdem der Verfahrensleiter

der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hierzu am 26. November 2024 das

rechtliche Gehör gewährt hatte, dispensierte er den Berufungskläger mit

Verfügung vom 11. Dezember 2024 von der Berufungsverhandlung. Mit gleicher

Verfügung bzw. mit Vorladung vom 23. Januar 2025 lud der Verfahrensleiter den

amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin

und den Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025. Mit

Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die Privatklägerin mit, dass sie von einer

fakultativen Teilnahme an der Berufungsverhandlung absieht und reichte die

Honorarnote der Rechtsvertretung ein. Im Instruktionsverfahren ging

schliesslich noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 6.

Mai 2025 ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 gelangten

der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung

fest, wobei er klarstellte, dass er mit dem beantragten Freispruch auch ein

Absehen von der Landesverweisung beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte

die kostenfällige Abweisung der Berufung. Für sämtliche weitere Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch wegen

mehrfacher Beschimpfung. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels

Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen ist die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung sowie jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters der

Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Vorwürfe

der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung

2.1

Angefochtenes

Urteil und Standpunkt des Berufungsklägers

Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom 27. September

2022.

zusammengefasst vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es im

angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Berufungskläger am 7. Juli 2020 seiner

Ex-Frau (der Privatklägerin) vorgeschlagen habe, dass sie nach der Arbeit zu

ihm nach Hause kommen solle, damit sie über eine allfällige finanzielle

Beteiligung an den Ferien von ihr und der gemeinsamen Tochter sprechen könnten.

Als die Privatklägerin beim Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei und nach

dem Geld gefragt habe, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er ihr das Geld

erst gebe, wenn sie Sex miteinander hätten, was die Privatklägerin indes

vehement abgelehnt habe und daraufhin die Wohnung habe verlassen wollen. Der

Berufungskläger habe die Privatklägerin aber gepackt und in sein Schlafzimmer

gezerrt, habe sie dort aufs Bett geworfen und ihr gewaltsam die Hose und

Unterhose hinuntergezogen. Die Privatklägerin habe sich vehement zur Wehr

gesetzt und um Hilfe geschrien, sodass es dem Berufungskläger nicht gelungen

sei, mit seinem entblössten Penis in ihre Vagina einzudringen. Stattdessen habe

der Berufungskläger ihren Oberkörper hochgezogen, habe ihren Kopf und ihre

Haare gepackt und habe ihren Kopf gegen seinen entblössten Penis gedrückt,

diesen mehrfach in ihren Mund geführt und schliesslich über ihr Dekolletee

ejakuliert. Danach habe er sie aus der Wohnung geworfen (angefochtenes Urteil

S. 2 und 4 ff.).

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zu einem

sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er macht

jedoch, wie bereits vor dem Strafgericht, geltend, dass es sich um

einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt habe. Zusammengefasst führt er

aus, die Privatklägerin habe ihm Sex gegen Geld angeboten. Sie sei dafür bei

ihm in der Wohnung vorbeigekommen. Sie seien in sein Schlafzimmer, hätten sich

dort ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in sie habe eindringen wollen, habe

sie das Geld verlangt, woraufhin er dieses geholt und auf die Kommode gelegt

habe. Daraufhin habe sie ihn mit dem Mund und ihrer Hand befriedigt. Nachdem er

dabei zum Samenerguss gekommen sei, habe die Privatklägerin den

Geschlechtsverkehr für beendet erklärt. Da er nicht damit einverstanden gewesen

sei, habe er ihr das Geld nicht gegeben und habe sie vor die Wohnungstür

gestellt.

2.2

Beweislage

2.2.1

Aussagen

der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt

drei Mal einvernommen.

Am 9. November 2020 gab sie in freier Rede an, sie habe dem

Berufungskläger in einem Gespräch mitgeteilt, dass sie in einigen Tagen an den

Bodensee in die Ferien fahre. Er habe ihr angeboten, dass sie bei ihm

vorbeikommen könne, um über eine finanzielle Beteiligung zu sprechen. Sie sei

nach der Arbeit bei der Wohnung des Berufungsklägers vorbei. Er habe ihr die

Wohnungstür geöffnet und habe sie am Arm in die Wohnung hineingezogen, «auf die

liebe Art, aber auch robust». Sie habe ihn dann gefragt, wieviel Geld er ihr

geben wolle, woraufhin der Berufungskläger meinte, wenn sie Sex zusammen

hätten, würde er ihr das Geld geben, was die Privatklägerin jedoch abgelehnt

habe. Sie habe dann gehen wollen, woraufhin der Berufungsklägerin ihr auf

Türkisch gesagt habe, ob sie meine, dass er sie gehen lasse, jetzt wo sie da

sei. Er habe sie dann «sehr gewaltsam» ins Schlafzimmer gezerrt, sie auf das

Bett geworfen, ihr mit Gewalt die Unterhose runtergezogen und sie auf das Bett

gedrückt. Sie habe sich vehement dagegen gewehrt. Der Berufungskläger habe

versucht in sie einzudringen, dann ihren Oberkörper hochgenommen, habe ihren

Kopf gegen seinen Penis gedrückt und dann «gespritzt». Danach habe er sie

gepackt und sie vor die Haustür geworfen. Da sie bemerkt habe, dass sie ihre

Brille nicht habe, habe sie weinend an die Tür geklopft, woraufhin er ihr die

Brille aus der Wohnung geworfen habe. Sie habe zwei Schuhe, die sie vor der

Haustür gesehen habe, herumgeworfen, habe sich unten vor die Haustür gesetzt,

habe geweint und Fotografien (ihrer Verletzungen) erstellt (Akten S. 110).

Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 führte sie

hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls in freier Rede aus, sie habe bis

abends gearbeitet. Sie habe den Berufungskläger gefragt, ob er sich finanziell

an den Kosten für die von ihr geplanten Ferien mit den Kindern am Bodensee

beteiligen könne. Er habe dies bejaht und ihr gesagt, sie solle nach der Arbeit

kommen und er könne ihr das Geld geben. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie

ihm gesagt habe, sie wolle sich lieber draussen treffen, woraufhin er ihr

gesagt habe, sie müsse keine Angst haben. Sie sei dann nach der Arbeit mit dem

Auto zum Berufungskläger gefahren. Sie habe die Wohnung betreten, habe aber nur

kurz bleiben wollen, da ihre Tochter noch bei ihrer Mutter gewesen sei und sie

ihre Tochter dort habe abholen müssen. Sie habe den Berufungskläger dann nach

dem Geld gefragt und ihm gesagt, dass sie gehen müsse. Er habe gefragt, ob sie

nicht noch bleiben könne. Als sie dies verneint habe, habe er sie küssen

wollen, habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Im Schlafzimmer habe

er sie aufs Bett geworfen. Sie habe geschrien und sich gewehrt. Der

Berufungskläger habe ihr dann die Unterhose ausziehen und in sie eindringen

wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Am Ende habe er sie zur

Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt. Dann sei

«es halt so passiert, dass er ...». Auf Nachfragen bestätigte sie, dass er

danach zum Orgasmus gekommen sei und ihr auf das Dekolletee ejakuliert habe

(Akten S. 332). Danach habe er sie gepackt und sie vor die Wohnungstür

geworfen. Sie habe dann festgestellt, dass ihre Brille fehle, habe an die Tür

geklopft und habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie ihn anzeigen werde und

er ihr ihre Brille geben müsse. Er habe die Tür geöffnet und habe die Brille

auf sie geworfen. Sie habe dann seine Arbeitsschuhe vor der Tür umhergeworfen, sei

unten vor die Haustür und habe geweint. Sie sei unter Schock gestanden. Dann

habe sie gesehen, dass sie überall blaue Flecken bekomme und habe diese mit dem

Mobiltelefon fotografiert (Akten S. 333).

Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte sie

schliesslich aus, sie habe Geld für die Ferien benötigt, der

Berufungsklägerkläger habe gesagt, er helfe ihr, sie könne bei ihm vorbeikommen

und Geld abholen. Sie habe zunächst gedacht, dass dies keine gute Idee sei,

aber weil das Budget knapp gewesen sei, habe sie sich gedacht, dass er doch

einen Beitrag beisteuern könnte. Sie sei dann bei ihm vorbei und habe die

Wohnung betreten. Er habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort

habe er sie aufs Bett gestossen, habe sie gepackt und versucht, ihr die

Unterhosen runterzuziehen. Sie habe sich «verweigert» (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf die Frage, wie er sie fixiert habe, sodass

sie nicht weggehen konnte, gab sie an, er sei so stark und schwer gewesen, sie

habe sich kaum bewegen können. Sie habe sich gewehrt und geschrien, so sei es

zu den Hämatomen gekommen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten

S. 431). Er habe sie dann zu sich gezogen, sodass sie am Schluss auf den Knien

auf dem Boden gewesen sei. Er habe ihren Kopf an sein «Ding» gedrückt. Es sei

zwei bis drei Mal gegangen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten

S. 430). Auf Nachfragen gab sie an, er habe sie am Schluss an den Haaren

gezogen und ihr dann auf den Hals ejakuliert. Sie sei oben bekleidet gewesen.

Das Ganze habe nur kurz gedauert, sie wisse aber nicht wie lange

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). Danach habe er

sie aus der Wohnung geworfen. Sie habe an die Tür geklopft und habe geschrien,

weil ihre Brille noch in der Wohnung gewesen sei. Er habe die Brille

rausgeworfen, sie sei nach unten gegangen und habe die Fotografien gemacht

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).

2.2.2

Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestritt die Vorwürfe der versuchten

Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Er führte zunächst in freier Rede

aus, er habe an jenem Tag mit der Privatklägerin zwischen 19.00 Uhr und 20.00

Uhr abends telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er sie attraktiv finde.

Daraufhin meinte die Privatklägerin, sie würde mit ihm Geschlechtsverkehr

haben, wenn er ihr hierfür Geld gebe. Die Privatklägerin sei dann zu ihm nach

Hause gekommen, wo sie zunächst ungefähr zehn Minuten im Wohnzimmer gewesen seien.

Danach seien sie ins Schlafzimmer gegangen. Dort hätten sie sich beide

ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in die Privatklägerin habe eindringen

wollen, habe sie gesagt, dass sie Geld wolle. Er sei dann aufgestanden und habe

CHF 1'000.– gebracht und es auf die Kommode gelegt. Sie habe dann sitzend

begonnen, ihn oral und mit der Hand zu befriedigen. Er sei dann in Richtung

ihrer Brust zum Samenerguss gekommen. Die Privatklägerin habe ihm danach

mitgeteilt, dass der «Verkehr jetzt vollendet» sei. Er sei nicht einverstanden

gewesen und habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich anziehen, und er habe

sie, nachdem sie ihre Kleidung wieder angezogen gehabt habe, zur Wohnungstür

gebracht. Dabei habe die Privatklägerin ihn gebeten, sie nicht wegzuschicken,

und habe ihm gesagt, dass sie doch Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Er habe

aber nicht mehr gewollt, weil er sich benutzt und schlecht gefühlt habe.

Nachdem er die Wohnungstür verschlossen habe, habe die Privatklägerin an die

Wohnungstür geklopft und gesagt, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle.

Dies habe etwa fünf bis zehn Minuten gedauert, er habe aber nicht mehr gewollt.

Die Privatklägerin habe dann so getan, als rufe sie die Polizei (Akten S. 137

f.). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin angerufen habe, meinte der

Berufungskläger, er habe sie wegen der Tochter angerufen (Akten S. 138). Die

ihm vorgehaltene Behauptung der Privatklägerin, dass er ihr gesagt habe, dass

er sich finanziell an einem Kurzurlaub mit den Kindern am Bodensee beteiligen

würde und sie dafür nach der Arbeit bei ihm vorbeikommen solle, bestritt er.

Vielmehr sei die Privatklägerin für Geschlechtsverkehr gegen Geld bei ihm

vorbeigekommen. Das einzige, was er ihr gesagt habe, sei gewesen, dass er sie

attraktiv finde (Akten S. 139 f.). Vor diesem Tag sei Sex zwischen ihnen noch

nie Thema gewesen (Akten S. 140). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin

angab, der Berufungskläger habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er mit ihr

Sex wolle und er mit ihr schlafen werde, ob sie wolle oder nicht, und ihr

SMS-Nachrichten mit pornografischem Inhalt geschickt, räumte der

Berufungskläger plötzlich ein, dass dies stimme, er habe dies früher getan. Auf

Nachfrage, was er denn konkret getan habe, meinte er, er habe wieder mit ihr

zusammenkommen wollen. Er habe sie attraktiv gefunden, habe eine Tochter mit

ihr und habe wieder ein gemeinsames Leben führen wollen. Dass er der

Privatklägerin gesagt habe, dass er mit ihr Sex haben werde, ob sie wolle oder

nicht, und dass er «ihr Feuer löschen» müsse, stimme indessen nicht (Akten S.

141).

2.2.3

Weitere

Beweismittel

Nebst den Aussagen der Privatklägerin und des Beurteilten liegen

nur wenige objektive Beweismittel vor. Zum einen finden sich zwei Fotografien

der Privatklägerin in den Akten, die Rötungen bzw. leichte Hämatome an einem

Arm der Privatklägerin aufzeigen und welche die Privatklägerin nach dem in

Frage stehenden Vorfall vor der Liegenschaft der Wohnung des Berufungsklägers

erstellt haben soll (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den

Bildern: Akten S. 88 ff.). Des Weiteren liegen übersetzte Chatnachrichten

zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem

11.

Juni 2020 und dem 17. Juni 2020 sowie vom 15. Januar 2021 vor, welche vom

Mobiltelefon des Berufungsklägers stammen (vgl. Akten S. 213 ff.). Schliesslich

finden sich diverse Unterlagen über die gesundheitliche Verfassung des

Berufungsklägers in den Akten (vgl. Akten S. 309 ff.). Auf diese objektiven

Beweismittel ist bei der nachfolgenden Aussagewürdigung einzugehen.

Der Berufungskläger macht geltend, gegen die Version der

Privatklägerin spreche, dass sie ihr Handy nicht eingereicht habe und die

entsprechenden Chatnachrichten nicht aktenkundig seien (vgl.

Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 535). Anlässlich der Einvernahme vom 9.

November 2020 gab die Privatklägerin an, dass die Chatnachrichten auf ihrem

alten Mobiltelefon seien, welches zuhause sei; sie werde die Nachrichten

schicken (Akten S. 124). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2020 führte

sie dann aus, dass sie ein neues Mobiltelefon und ihre Telefonnummer geändert

habe, da ihr altes Telefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten lasse. Sie

müsse nachsehen, ob sie das alte Mobiltelefon noch habe, da sie in der

Zwischenzeit umgezogen sei (vgl. Akten S. 350). Diese Erklärungen

erscheinen grundsätzlich nicht abwegig. In einer Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft vom 19. November 2020 wurde zwar festgehalten, dass die

Privatklägerin telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nachgeschaut habe, jedoch

keine Textnachrichten mehr gefunden habe (Akten S. 130). Ob darin ein

Widerspruch zu ihren Aussagen auszumachen ist, wie dies der Berufungskläger

geltend zu machen scheint, oder ob damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht

wurde, dass das Mobiltelefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten

lasse, kann nicht abschliessend beurteilt werden, kann letztlich aber

offenbleiben. Der Berufungskläger schliesst aus dem Fehlen des Mobiltelefons,

dass die Privatklägerin nicht habe nachweisen können, dass der Berufungskläger

ihr Geld für die Ferien habe geben wollen (vgl. Berufungsbegründung Rz.

17, Akten S. 535). Er verkennt dabei aber, dass auch gemäss Aussagen des

Berufungsklägers vor dem fraglichen Vorfall über eine Geldübergabe gesprochen

worden sei, mit dem Unterschied, dass er der Privatklägerin kein Feriengeld in

Aussicht gestellt habe, sondern es um einen Austausch von Geld gegen

Geschlechtsverkehr gegangen sei. Aus dem vom Berufungskläger zur Verfügung

gestellten Chat-Austausch sind vor dem in Frage stehenden Vorfall weder

Nachrichten zu entnehmen, die seine Version stützen, noch solche, welche die

Version der Privatklägerin belegen. Wären Nachrichten vorhanden gewesen, welche

die Version des Berufungsklägers stützen, hätte der Berufungskläger diese aber

sicherlich eingereicht. Eine allfällige Löschung von Nachrichten durch den

Berufungskläger vorbehalten (die Staatsanwaltschaft konnte offenbar nicht

feststellen, ob der der Chatverlauf vollständig war: vgl. Akten S. 213 unten),

ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass auf andere Weise, etwa

telefonisch, über das Geld gesprochen wurde. Es kann daher ausgeschlossen

werden, dass die Privatklägerin etwas zu verheimlichen hatte. Das Fehlen des

Mobiltelefons der Privatklägerin ist daher weder für noch gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ein taugliches Indiz.

2.3

Grundlagen

der Aussagenwürdigung

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;

die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit»

wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der

allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften

personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von

Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die

Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie

die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würde (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.

2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.

2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I

49.

E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom

28.

August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese

und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen

haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung

unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen, Beschreibung

von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,

Schilderung psychischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen

von Erinnerungslücken, spontane Korrekturen und Präzisierungen der eigenen

Aussage, Unsicherheiten, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung sowie keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar

Entlastung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.).

2.4

Aussagewürdigung

im vorliegenden Fall

2.4.1

Übereinstimmung

der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln

2.4.1.1

Der Berufungskläger moniert, die objektiven

Beweismittel würden vorliegend entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht

für, sondern vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin

sprechen. Was die in den Akten befindlichen Bilder der Privatklägerin betrifft,

werde bestritten, dass diese vom in Frage stehenden Vorfall stammten. Diese

könnten auch von einem anderen Ereignis stammen. Zudem habe der Berufungskläger

ausgesagt, dass er die Privatklägerin, als sie ihre Meinung geändert habe und

sie den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, am Arm gepackt, festgehalten

und nach draussen befördert habe. Die Verletzungen könnten daher auch daher

stammen (Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 534 f.). Um den 7. Juli

2020.

seien sodann keinerlei Textnachrichten vorhanden. Aus den Textnachrichten

vom 1. Juli 2020 gehe hervor, dass der Berufungskläger der Privatklägerin

bereits Ende Juni bzw. Anfang Juli Geld für die Ferien gegeben habe. Dies stehe

im Widerspruch zu ihren Angaben, dass sie am 7. Juli 2020 deswegen beim

Berufungskläger vorbeigegangen sei. In diesem Zusammenhang sei auffällig, dass

der von der Privatklägerin anlässlich der zweiten Einvernahme berichtete, weitere

Vergewaltigungsversuch vom 30. Juni 2020 eine sehr starke Ähnlichkeit mit dem

in Frage stehenden Vorfall aufweise, was erhebliche Zweifel an ihrer Version

begründen würde. Zudem liesse sich dann nicht erklären, wie die Privatklägerin

in ihrer Einvernahme habe aussagen können, dass sie nie damit gerechnet habe,

dass er sie am 7. Juli 2020 versuchen werde, zu vergewaltigen (Berufungsbegründung,

Rz. 7 f., 17 f., Akten S. 532 f. und 535 f.; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Gegen die Version der Privatklägerin

spreche schliesslich die dokumentierte Handverletzung des Berufungsklägers. Es

sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Privatkläger so festzuhalten, wie dies

von ihr geschildert werde (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 536;

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586).

2.4.1.2

Die beiden aktenkundigen Fotografien zeigen einen

Arm der Privatklägerin, wobei leichte Rötungen bzw. leichte Hämatome

ersichtlich sind (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den

Bildern: Akten S. 88 ff.). Diese lassen sich durchaus mit den Schilderungen der

Privatklägerin, wonach sie vom Berufungskläger am Arm festgehalten und auf dem

Bett fixiert worden sei, in Einklang bringen. Dass sich das Verletzungsbild mit

einem gröberen Festhalten vereinbaren liesse, scheint der Berufungskläger denn

auch gar nicht zu bestreiten, bringt er eine solche mögliche Entstehung der

Verletzungen mit seiner Berufung, wie vorstehend dargestellt, doch selbst vor.

Zu folgen ist ihm, dass nicht erstellt ist, dass die Bilder tatsächlich am Tag

des in Frage stehenden Vorfalls geschossen wurden, ist den Fotografien doch

kein Zeitstempel zu entnehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie als

Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin hinzuhalten

vermögen.

2.4.1.3

Hinsichtlich der Chatnachrichten trifft es,

wie vom Berufungskläger ausgeführt, zu, dass gemäss dem in den Akten

befindlichen Chat-Verlauf am 7. Juli 2020 keine Nachrichten zwischen ihm und

der Privatklägerin ausgetauscht wurden.

Aus dem Chat-Verlauf wird ersichtlich, dass der

Berufungskläger am 29. Juni 2020 offenbar vermutete, dass die Privatklägerin seine

Nummer blockiert hatte, forderte er sie doch mehrfach auf, die Blockierung

wieder aufzuheben (vgl. Akten S. 249 ff.). Eine Vielzahl von Nachrichten

blieben unbeantwortet. Um 19.33 Uhr schrieb die Privatklägerin dem

Berufungskläger, dass sie ihn blockieren werde, woraufhin der Berufungskläger

die Privatklägerin beleidigte. Die Privatklägerin erwiderte, dass es reiche und

sie diese Unterhaltung nicht mehr wolle, woraufhin weitere Beleidigungen

folgten (vgl. Akten S. 254 ff.), bis die Privatklägerin schrieb, dass sie zur

Polizei gehe, woraufhin der Berufungskläger der Privatklägerin folgende

Nachrichten schrieb: «Lasse dich nicht bevor ich dich gefickt habe» (19.36:11

Uhr), «Hast mit mir gespielt» (19.36:19 Uhr), «Wenn ich dich nach dem nicht

ficke soll meine schwur sein» (19.38:14) und schliesslich «Da ist die Polizei

geh» (Akten S. 258 ff.). Es folgte ein weiterer Nachrichten-Austausch, bevor

die Privatklägerin dem Berufungskläger schrieb: «Es jemand anderes in meinem

Leben würde ich zur Polizei müsstest du ins Gefängnis» (Akten S. 263). Weitere

feindselige Nachrichten des Berufungsklägers blieben in der Folge unbeantwortet

(Akten S. 263 ff.). Am Morgen des nächsten Tags, am 30. Juni 2020, um 09.34

Uhr, meldete sich die Privatklägerin beim Berufungskläger offenkundig wütend

und liess ihn wissen, dass er sich nicht mehr bei ihr melden soll. Ausserdem

schrieb sie ihm, dass er ihre «Psyche herabgesetzt» habe, dass sie es nicht

liebe, «eine Hure» zu sein, sowie: «Das ich für Geld Geschlechtsverkehr habe»

gefolgt von drei Fragezeichen. Daraufhin schrieb der Berufungskläger der

Privatklägerin unter anderem: «Du wirst dieses Muschi geben» und «Werde in dein

Muschi stecken». Die Nachrichten sowie offenbar ein Telefonanruf blieben in der

Folge zunächst unbeantwortet (Akten S. 267 ff.). Frühmorgens am

nächsten Tag, am 1. Juli 2020, um 01.11 Uhr schrieb die Privatklägerin dem

Berufungskläger folgende Nachrichten: «Bin bescheuert hast es mir in den Mund

gegeben», «Ich werde dir morgen das Geld welches du für Ferien gegeben hast

zurück geben» sowie «Ich will dein Gesicht nicht noch einmal sehen». Der

Berufungskläger reagierte darauf lediglich mit einem Emoticon-Smiley (Akten

S. 272 f.).

Es ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass aus den

vorstehend dargestellten Nachrichten tatsächlich die Vermutung entstehen könnte,

dass es nur eine Woche zuvor zu einem sehr ähnlichen Vorfall gekommen ist (vgl.

etwa Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Die

Privatklägerin wurde anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Nachrichten

konfrontiert. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger (vgl. die

dahingehende Behauptung: Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 535) zunächst

aus der Antwort der Privatklägerin, wonach es selbst unter Annahme der

Hypothese, dass sie ihm Geschlechtsverkehr für Geld angeboten hätte, kein Grund

gewesen wäre, sie zu vergewaltigen (vgl. Akten S. 350), brachte sie damit doch

weder zum Ausdruck, dass sie ihm das tatsächlich angeboten hätte, noch, dass

die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen wären. Wie das Strafgericht sodann

zu Recht erwog, konnte sich die Privatklägerin die Nachrichten zunächst nicht

erklären. So gab sie an, anlässlich des fraglichen Vorfalls habe sie kein Geld

erhalten (vgl. Akten S. 335). Auf die Frage, ob der Vorfall vielleicht

früher war als am 7. Juli 2020, antwortete sie: «Ich glaube es war am 7. Juli.

Ich bin nicht sicher» (Akten S. 336). Die Nachrichten vom 30. Juni 2020 und

vom 1. Juli 2020, konnte sie sich nicht erklären, sondern gab an, es könne sich

auch um frühere Nachrichten halten, da er sie immer mit solchen Nachrichten

«bombardiert» habe (Akten S. 336; vgl. auch ihre Antwort auf S. 350 sowie

ihre Antworten auf die ersten beiden Fragen des amtlichen Verteidigers auf

Akten S. 351). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lassen die

Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen keineswegs darauf schliessen,

dass der Berufungskläger ihr eine Woche vor dem in Frage stehenden Vorfall Geld

für die Ferien gegeben hatte. Ebenfalls kann aus ihren Aussagen nicht der

Schluss gezogen werden, dass sie ihm einen weiteren Vergewaltigungsvorwurf

machte, der sich eine Woche vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall

zugetragen haben soll. Vielmehr wird aus ihren Erwiderungen auf die

Konfrontation mit den fraglichen Nachrichten ersichtlich, dass sie verwirrt war

und sie diese nur mit einem Vorfall in [...] in Verbindung bringen konnte, als

sie, ihre Tochter und der Berufungskläger gemeinsam einkaufen gewesen seien, er

ihr CHF 300.– gegeben habe und er sie im Lift bedrängt habe (Akten S. 353

ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f., Akten S. 431 f.).

Zwar gab sie auf den Vorhalt des amtlichen Verteidigers, wonach sie in ihrer

Nachricht vom 1. Juli 2020 um 01.11:14 Uhr («Bin beschert hast es mir in

den Mund gegeben» [Akten S. 339]) genau dasselbe angegeben habe, wie

hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls, an, er habe auch da versucht, sie

zu vergewaltigen (Akten S. 354; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 6, Akten S. 432). Aus der vorstehenden Schilderung mit dem Lift in [...]

sowie ihrer Antwort auf eine der Folgefragen des amtlichen Verteidigers, wonach

sie vermutlich am Einkaufen gewesen seien und er sie belästigt habe (vgl. Akten

S. 354), ist jedoch zu schliessen, dass sie keinen wirklichen Vergewaltigungsversuch

gemeint haben dürfte. Auf die Nachfrage des amtlichen Verteidigers, ob sie sich

also nicht an das in der Nachricht beschriebene Ereignis erinnern könne, führte

sie denn auch aus: «Er hat mich belästigt, das weiss ich. Aber ich weiss nicht

genau, was genau passiert ist. Es waren so viele Vorfälle, auf was soll ich

mich da fixieren. Aber an dem Tag war wieder etwas, sonst hätte ich das nicht

so geschrieben. Wahrscheinlich hat er wieder etwas versucht? Aber die SMS 1 bis

8, die gehören zum Vorfall beim Einkaufen» (Akten S. 355).

Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass die

Privatklägerin die Nachrichten vom 29. Juni bis 1. Juli 2020 vage mit einem Ereignis

in Verbindung brachte, das sich in [...] zugetragen haben soll. Es ist jedoch

evident, dass sie dies keineswegs mit Sicherheit bestätigen konnte, sondern

diesen Zusammenhang namentlich deshalb machte, weil sie sich die Nachrichten

ansonsten nicht erklären konnte. Zu folgen ist dem Berufungskläger, dass sich

die Nachrichten kaum mit einer Belästigung im Lift eines Warenhausgeschäfts in

Einklang bringen lassen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die

Nachrichten den vorliegend zu beurteilenden Vorfall betroffen haben könnten. Die

Privatklägerin wurde dies denn auch gefragt, worauf sie versuchte, die

zeitliche Abfolge zu rekonstruieren. Sie schloss aus, dass sich die in Frage

stehenden Sexualdelikte zu diesem Zeitpunkt zugetragen haben, da – so die

Privatklägerin – zu jenem Zeitpunkt noch Schule gewesen sei. Der Vorfall sei

aber während der Ferien geschehen (vgl. Akten S. 354). Die zeitliche Verortung

der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe machte die Privatklägerin

folglich anhand des Beginns der Schulsommerferien. Da diese im Kanton

Basel-Stadt im Jahr 2020 bereits am 27. Juni begonnen hatten, erscheint die

zeitliche Einordnung der Privatklägerin fraglich. Eine falsche zeitliche

Verortung würde aber angesichts des Umstands, dass die Einvernahme rund zwei

Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis stattfand, wenig überraschen, zumal

die Schulsommerferien in den Folgejahren jeweils erst Anfang Juli begannen

(2021: 3. Juli 2021; 2022: 2. Juli 2022).

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermögen die in

den Akten befindlichen Chatnachrichten die Aussagen der Privatklägerin nicht

als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr sprechen sie nach dem Gesagten

indiziell dafür, dass der sexuelle Übergriff tatsächlich stattfand, allerdings

bereits rund eine Woche früher, als vom Strafgericht angenommen, nämlich am 29.

Juni 2020. Ob sie damals tatsächlich Geld vom Berufungskläger erhielt, wie die

Nachricht vom 1. Juli 2020 vermuten lassen könnte, oder nicht, was sowohl vom

Berufungskläger und der Privatklägerin übereinstimmend angegeben wurde, kann

letztendlich offenbleiben. Selbst wenn sie am 29. Juni 2020 Geld vom

Berufungskläger erhalten hätte, spräche die Nachricht vom 1. Juli 2020

vielmehr für die Version der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger ihr

Feriengeld in Aussicht gestellt habe, im Gegenzug Sex verlangt habe und sich

diesen gegen ihren Willen habe nehmen wollen. Die Version des Berufungsklägers,

wonach die Privatklägerin aufgrund der unterbliebenen Bezahlung für Sex wütend

gewesen sei, liesse sich dagegen nicht im Ansatz damit vereinbaren.

2.4.1.4

Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend

gemachten Verletzung an der linken Hand trifft es zu, dass eine solche

dokumentiert ist. Ebenfalls ist zutreffend, dass er an der Hand mehrfach

operiert wurde und die Funktionalität der linken Hand auch im Tatzeitpunkt

eingeschränkt gewesen sein dürfte. Hierfür kann auf die aktenkundigen

Arztberichte verwiesen werden (vgl. Akten S. 312 ff.). Ebenfalls zutreffend

ist, wie dies vom Berufungskläger eingewendet wird, dass der von der

Staatsanwaltschaft eingeholte Bericht des behandelnden Arztes sich dahingehend

äusserte, dass bezweifelt werde, ob der Berufungskläger mit der linken Hand

einen sich wehrenden Menschen fixieren könne bzw. einer sich durch Strampeln

wehrenden Person die Hose und Unterhose vom Körper reissen könne (Akten S. 309

ff.).

Der Berufungskläger führte selbst aus, dass er die

Privatklägerin, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle die Wohnung verlassen,

und während sie darum gebettelt haben soll, sie nicht wegzuschicken und

Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, mit seinem rechten Arm zur Wohnungstür

geführt und sie aus der Wohnung geschmissen habe (vgl. Akten S. 137). Ein ins

Schlafzimmer Zerren und aufs Bett Werfen wäre folglich selbst gemäss den

Angaben des Berufungsklägers ohne weiteres möglich gewesen. Zu berücksichtigen

ist sodann, dass der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben des

Berufungsklägers und der Privatklägerin etwa 178 cm gross und etwa 85 kg schwer

ist, wogegen die Privatklägerin gerade einmal 155 cm misst und etwa 65 kg

Dispositiv

wiegt (vgl. Akten S. 121 und S. 157). Der Berufungskläger ist demnach nicht nur

einiges grösser, sondern auch deutlich schwerer als die Privatklägerin. Im

Einklang mit dem Strafgericht ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres davon

auszugehen, dass der Berufungskläger selbst mit einer beeinträchtigten linken

Hand fähig war, die Privatklägerin ins Schlafzimmer zu zerren, sie aufs Bett zu

stossen, sich auf die Privatklägerin zu legen und sie mithilfe seines

Körpergewichts zu fixieren.

Es trifft zu, dass die Privatklägerin unter anderem angab,

dass sie vom Berufungskläger mit den Armen festgehalten worden sei und er

gleichzeitig versucht habe, ihr die Hose und Unterhose herunterzureissen (Akten

S. 115, 119, S. 335). Ebenso gab sie aber auf die Frage, wie der

Berufungskläger während dem Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die

Situation aufrecht habe halten können, an, er habe eine solche Kraft gehabt, er

sei mit seiner ganzen Körperkraft (wohl: Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten

S. 118). Ihre Kleidung habe der Berufungskläger auf dem Bett ausgezogen. Er sei

auf ihr gelegen. Sie habe sich auf dem Rücken befunden und er habe ihre Hose

und Unterhose runtergezogen (Akten S. 119). Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers erscheint es angesichts dieser Ausführungen keineswegs widersprüchlich,

dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bildlich

vorzeigte, wie er sie mit dem einen Ellbogen fixiert und mit der anderen Hand

versucht habe, ihr die Hose und Unterhose runterzuziehen (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). In Anbetracht der

Tatsache, dass sich die Privatklägerin aufgrund des gewaltsamen sexuellen

Übergriffs in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben dürfte, ist es

nachvollziehbar, dass sie den äusserst dynamischen Vorgang nicht mehr genau

beschreiben und darlegen konnte, mit welcher Hand der Berufungskläger sie wann,

wo und wie festgehalten hatte. Dies vermag die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin daher nicht in Frage zu stellen. Im Einklang mit dem

Strafgericht ist damit festzuhalten, dass die Handverletzung des

Berufungsklägers die Darlegungen der Privatklägerin nicht zu entkräften vermag.

2.4.2 Aussagen

der Privatklägerin

2.4.2.1 Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist

dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin

keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive

Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die

Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen

massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und

Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden

vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

2.4.2.2 Des

Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der

Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in

welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76 ff.).

Der Berufungskläger macht geltend, es seien diverse Hinweise

auszumachen, die für eine Falschaussage der Privatklägerin sprechen würden. So

sei bemerkenswert, dass sie nicht unmittelbar nach dem sexuellen Übergriff

Anzeige erstattet habe. Vielmehr sei sie zunächst mit ihren Kindern in die

Ferien gefahren, was sehr ungewöhnlich sei. Erst zehn Tage später habe sie die

Übergriffe beiläufig gegenüber der Polizei erwähnt, als diese im Zusammenhang

mit einem verbalen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger

gerufen worden sei. Zudem wäre bei einem solchen Übergriff zu erwarten gewesen,

dass die Privatklägerin nicht nur Fotografien ihres Arms anfertige, sondern den

Arzt aufsuche, um Spuren des Überriffs festhalten zu lassen. Bei der

Anzeigeerstattung sei die Privatklägerin ausserdem unter einer suggestiven

Beeinflussung durch die Polizei gestanden. Die Privatklägerin habe auch erhebliche

Motive, den Berufungskläger falsch anzuschuldigen. Gr.de seien zunächst in

einer «riesigen enttäuschten Ehegeschichte» zu sehen. Es sei auch immer wieder

zu heftigen Streitigkeiten wegen des Besuchsrechts des gemeinsamen Kinds

gekommen. Durch die falsche Anschuldigung sei es der Privatklägerin möglich

gewesen, den Berufungskläger loszuwerden. Zu berücksichtigen sei schliesslich,

dass sie offensichtlich Vergeltung habe nehmen wollen, da der Berufungskläger

ihr nach dem einvernehmlichen sexuellen Kontakt das versprochene Geld nicht

übergeben habe (Berufungsbegründung RZ. 6, 10–14, Akten S. 532 ff.;

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 585).

Vorab sei erwähnt, dass die Argumentation des

Berufungsklägers ein wenig widersprüchlich erscheint, wenn er der

Privatklägerin einerseits unterstellt, sie habe mit der falschen Anschuldigung

Vergeltung nehmen wollen und endlich eine Lösung gefunden, den Berufungskläger

loszuwerden, andererseits aber geltend macht, sie habe die Anzeige nur aufgrund

des suggestiven Einflusses der Polizei erstattet.

Unbestritten ist, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar

nach dem zur Anklage gebrachten Vorfall Anzeige erstattete, sondern dies erst

nach einem weiteren Vorfall am 17. Juli 2020 geschah, bei dem die Polizei von

einer Drittperson aufgrund eines Streits zwischen der Privatklägerin und dem

Berufungskläger avisiert worden war (vgl. Akten S. 88 ff.). Es mag – wie vom

Berufungskläger ausgeführt – zutreffen, dass die Privatklägerin den

Berufungskläger auch am 17. Juli 2020 zunächst nicht wegen des in Frage stehenden

Vorfalls anzeigen wollte, sondern sie dies erst auf Anraten der Polizei tat.

Dass die Polizei die Privatklägerin in unzulässiger Weise beeinflusst hätte,

erweist sich jedoch als unbegründeter Vorwurf. Aus den Schilderungen der Privatklägerin

wird ersichtlich, dass die Polizei sie am 17. Juli 2020 fragte, ob sie noch

etwas zu erzählen habe, woraufhin die Privatklägerin ihr vom in Frage stehenden

Vorfall berichtet habe, wobei sie der Polizei gegenüber angegeben habe, dass

sie selber schuld sei. Die mitarbeitende Person der Polizei habe ihr

widersprochen und habe ihr gesagt, dass es nicht gehe, dass der Berufungskläger

sie zu vergewaltigen versucht habe, und sie den Berufungskläger an ihrer Stelle

anzeigen würde. Daraufhin habe sich die Privatklägerin entschieden, Anzeige zu

erstatten. Da die mitarbeitende Person der Polizei gemerkt habe, dass sie

unsicher sei, habe sie ihr noch gesagt, dass sie die Anzeige nicht zurückziehen

solle, wenn sie zur Staatsanwaltschaft gehe (vgl. Akten S. 122, 352). Dieses

Vorgehen der Polizei begründet in keiner Weise eine unzulässige Beeinflussung

der Privatklägerin. Vielmehr hat die Polizei nicht mehr und nicht weniger

getan, als es in einer solchen Situation ihre Aufgabe ist.

Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger sodann aus dem

Umstand, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge nach dem in Frage

stehenden Vorfall in den Urlaub fuhr und die Anzeige im Zusammenhang mit einem

anderen Vorfall erst am 17. Juli 2020 erstattete. Vielmehr ist es bei

Delikten gegen die sexuelle Integrität in Partnerschaften bzw. auch vormaligen

Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch ältere

Delikte zum Vorschein treten und zur Anzeige gebracht werden. Nicht überraschend

ist und keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spricht auch,

dass die Privatklägerin nach dem zu beurteilenden Vorfall keinen Arzt aufsuchte

und entsprechend kein Zeugnis vorliegt. Auch ein solches Verhalten ist in

Beziehungsdelikten oftmals anzutreffen.

Der Berufungskläger und die Privatklägerin waren verheiratet,

mittlerweile sind sie geschieden. Es trifft zu, dass das Verhältnis zwischen

ihnen belastet war (und ist) und unter anderem auch regelmässig Differenzen

wegen der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter aufkamen. Dies wird

einerseits aus den Angaben der Privatklägerin (vgl. etwa Akten S. 108 f.;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431), andererseits aber auch

aus den aktenkundigen Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger

ersichtlich (vgl. Akten S. 216 ff.). Es können daher nicht von vornherein

sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen werden. Bereits die vorstehend

dargestellten Umstände sprechen aber, entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers, gegen eine falsche Beschuldigung, wäre doch bei einer solchen

Motivlage zu erwarten gewesen, dass sie die Anzeige unmittelbar nach dem

Vorfall erstattet, zumal es selbst gemäss den Darlegungen des Berufungsklägers

anlässlich diesem Vorfall zu sexuellen Handlungen gekommen sei und er ihr das

Geld hierfür – so seine Version – nicht ausgehändigt habe, obschon dies

vereinbart gewesen sei. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird zudem ersichtlich,

dass sie den Berufungskläger wegen dem in Frage stehenden Ereignis zunächst gar

nicht anzeigen wollte. Vielmehr ist erkennbar, dass sie sich mit der

Anzeigeerstattung äusserst schwertat (vgl. etwa Akten S. 352). Sie gab gar

an, dass sie vielleicht keine Anzeige erstattet hätte, wenn nicht der Vorfall

vom 17. Juli 2020 geschehen wäre (vgl. Akten S. 127; vgl. auch Akten

S. 352). Einerseits habe sie sich selbst die Schuld gegeben an den

Übergriffen, weshalb sie auch die Ermutigung der Polizei benötigt habe (vgl.

Akten S. 352; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).

Andererseits führte sie aus, ihre Tochter liebe den Berufungskläger sehr. Sie

habe daher selbst auch ein Problem, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde.

Sie habe aber keine andere Wahl mehr gehabt (vgl. Akten S. 107 f., 109, 352;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf Vorhalt der

Verteidigung, dass der Berufungskläger ausgesagt habe, dass die Privatklägerin

ihm mehrfach gedroht habe, dass sie dafür sorgen werde, dass er ausgewiesen

werde, bekräftigte sie, dass sie ihn nicht habe anzeigen wollen aus Angst, dass

er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte und der Kontakt zur Tochter

abbreche (vgl. Akten S. 353). Diese Ausführungen überzeugen und vermögen nicht

nur die zeitlich nachgelagerte Anzeigeerstattung zu plausibilisieren, sondern

sprechen auch gegen ein Motiv, den Berufungskläger fälschlicherweise zu

belasten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Privatklägerin nicht

nur, wie vom Strafgericht erwogen, leidglich eine zurückhaltende Genugtuung

geltend machte, sondern sie zu Beginn des Verfahrens gar nicht im Sinn hatte, eine

Genugtuung zu beantragen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab sie vielmehr

an, die Opferhilfe habe ihr die Auskunft gegeben, dass sie eine Entschädigung

vom Berufungskläger fordern könne, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Sozialhilfe

habe. Sie wolle sich das Stellen eines Entschädigungsbegehrens daher noch

überlegen. Zunächst wolle sie «einfach mal den Stopp der Gewalt» (Akten

S. 127).

Insgesamt kommt

das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Aussagegenese bei der

Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ergibt.

2.4.2.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht, ist festzustellen, dass die

Aussagen der Privatklägerin in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und

logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken.

Die Privatklägerin schilderte das Geschehen, entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers, mit einem angemessenen Detailreichtum. In freier Rede führte

sie anlässlich der Einvernahmen vom 9. November 2020 und 17. August 2022

aus, dass der Berufungskläger sie ins Schlafzimmer gezerrt und aufs Bett

geworfen habe. Sie habe sich dagegen gewehrt und geschrien. Er habe sie nicht

komplett ausgezogen, sondern ihr lediglich die Unterhosen runtergezogen und

versucht, in sie einzudringen. Nachdem dies gescheitert sei, habe er sie zur

Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt (vgl. E.

2.2.1 oben). Aus letzterer Aussage wird zudem ersichtlich, dass die

Privatklägerin mit ihren Aussagen eine räumliche Verknüpfung machte, indem sie

den Vergewaltigungsversuch auf dem Rücken liegend im Bett und die sexuelle

Nötigung bei der Bettkannte unten verortete. Diese Darlegung hält auch einer

Prüfung nach der logischen Konsistenz stand, liesse sich ein Hinunterdrücken

des Kopfes zum Geschlechtsteil des Berufungsklägers rücklings auf dem Bett

liegend nämlich kaum erklären, ist aber am Bettende bzw. bei der Bettkante

durchaus plausibel. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Berufungskläger habe

ihr an ihren Armen weh getan, er sei «voller Kraft» auf ihr gewesen. Sie habe

mit ihren Beinen getreten, damit er nicht habe in sie eindringen können (Akten

S. 115 ff.). Er habe sie an ihren Armen festgehalten und habe dann mit einer

Hand gleichzeitig die Hose mit der Unterhose runtergezogen (Akten S. 115). Dies

sei auf dem Bett geschehen, als er auf ihr gelegen sei (Akten S. 119). Auf

Nachfrage, welche Kleidungsstücke der Berufungskläger ausgezogen habe, meinte

sie, er habe nur «sein Ding» vorne herausgeholt. Ausgezogen habe er sich nicht.

Sie glaube, dass er nur seine Boxershorts angehabt habe. Sie habe sich gewehrt,

er habe seinen Penis wieder reingenommen, habe dann ihren Kopf gepackt und

«sein Ding» wieder herausgenommen (Akten S. 118). Nach dem gescheiterten

Vergewaltigungsversuch habe der Berufungskläger sich selbst befriedigt, habe

ihren Kopf genommen, diesen mit Gewalt nach unten gedrückt und schliesslich auf

sie «abgespritzt» (Akten S. 119). Auf die Frage, wie ihre Position gewesen

sei, gab sie an, er sei aufgestanden und habe sie in Richtung Bettende gezogen.

Sie sei seitlich vor dem Bettende gewesen, hinter ihr sei eine Wand gewesen. Er

habe sie am Kopf festgehalten und immer wieder runter gedrückt. Ihren Kopf habe

er von hinten mit den Haaren genommen und habe ihren Mund zu seinem Penis

gedrückt. Sie habe ständig versucht, den Kopf zur Seite zu drehen. Er habe den

Penis dennoch sicherlich sechs bis sieben Male in ihren Mund führen können.

Schlussendlich habe er auf ihr T-Shirt, ihr Kinn und auf ihren Halsbereich

ejakuliert (Akten S. 119 f.). Nicht nur sind diese Schilderungen äusserst

detailreich und konkretisierte die Privatklägerin dabei die räumliche Verortung

der sexuellen Übergriffe ohne dabei in einen Widerspruch zu verfallen, sondern

stimmen ihre Angaben zur Ejakulation auf ihr T-Shirt auch mit ihrer Darlegung

überein, wonach der Berufungskläger ihr lediglich die Hose und die Unterhose

runtergezogen habe.

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil sodann zu

Recht, dass die Privatklägerin die Konversationen oft in direkter Rede

wiedergab. So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 etwa aus,

dass der Berufungskläger ihr beim Öffnen der Wohnungstür gesagt habe «Komm ich

mache dir nichts» und als er sie in die Wohnung gezogen habe, habe sie ihm

gesagt «gell du machst mir nichts», woraufhin er ihr versichert habe «nein

nein» (Akten S. 114). In der Wohnung habe sie dem Berufungskläger dann gesagt:

«Was ist jetzt, hast du mir das Geld jetzt, ich muss gehen, ich muss die Kinder

abholen». Daraufhin habe er erwidert: «[J]a setz dich, mach keinen Stress». Sie

habe sich dann aufs Sofa gesetzt, er sei vor sie hin gestanden und habe gesagt:

«Zuerst Sex, dann Geld». Sie sei aufgestanden und habe gesagt: «[N]ein, ich

gehe, ohne Sex» (Akten S. 115). Als sie sich habe losreissen wollen, habe der

Berufungskläger auf Türkisch gesagt: «Meinst du ich lasse dich, jetzt bist du

da» (Akten S. 115). Sie selbst habe geschrien «Hilfe, hör auf» und «yap ma»,

was auf Türkisch «mach nicht» bedeutet (Akten S. 117). Nach den sexuellen

Übergriffen vor der Wohnungstür habe sie auf Türkisch geschrien: «[D]u hast

kein Recht dazu, ich werde die Polizei rufen» (Akten S. 121). Auch ihre

Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie der

erstinstanzlichen Verhandlung waren gespickt von Wiedergaben von Konversationen

in direkter Rede: «ok, gibst du mir das Geld jetzt, ich muss gehen», «nein,

lass es sein, ich will nicht, was willst du jetzt von mir», «lass mich» (Akten

S. 332), «du musst es mir geben, du bist ja da», nein, du gibst Geld und ich

gehe», «du kannst machen was du willst», «ich will nicht»

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 430 f.). Ebenfalls zu

folgen ist dem Strafgericht darin, dass auffällig ist, dass die Privatklägerin

nicht selten Nebensächlichkeiten, wie das Abputzen mit dem T-Shirt nach der

sexuellen Nötigung (Akten S. 121) oder die zurückgelassene Brille und das

Herumwerfen der vor der Wohnung befindlichen Schuhe (Akten S. 121 und S. 333)

erwähnte und mehrfach ihre Gedanken und Gefühle schilderte. So gab sie etwa an,

dass der Berufungskläger sie aus der Wohnung geworfen habe, «wie, als ob ich

nichts bin» (Akten S. 334). Vor der Wohnungstür habe sie die Schuhe aus Wut

herumgeworfen (Akten S. 121). Nach dem Vorfall habe sie sich vor dem Wohnhaus

hingesetzt und habe nicht gewusst, was sie machen solle (Akten S. 121). Sie

habe sich gefragt, was sie machen sollte, wenn sie jetzt zur Polizei gehe. Sie

sei unter Schock gestanden (Akten S. 333). Sie habe vor dem Wohnhaus und

danach im Auto geweint. Im Auto habe sie sich dann gesagt, dass sie sich

zusammenreissen und ihre Tochter abholen müsse (Akten S. 110 und 121;

ferner auch Akten S. 333). Sie beschrieb auch, dass es ihr nach dem

Vorfall auch deshalb so schlecht ging, weil sie gedacht habe, dass sie selber

schuld sei, da sie zum Berufungskläger nach Hause gegangen sei (Akten

S. 110; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S.

430). Sie habe zunächst niemandem vom Vorfall erzählen wollen, auch ihren

Eltern nicht, da sie gefürchtet habe, dass sie ihr ebenfalls Vorwürfe machen

würden (Akten S. 122). Ferner führte sie aus, dass sie nicht verstanden

habe, weshalb die Nachbarn nicht reagiert hätten, obwohl sie geschrien habe

(Akten S. 334) und dass sie nicht daran gedacht habe, beim erzwungenen

Oralverkehr zuzubeissen, da sie in dem Moment nur Angst gehabt habe (Akten S.

120). Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene

Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. So gab sie etwa an, dass sie nicht

genau wisse, welche Kleidung der Berufungskläger angehabt habe. Auf die Frage,

ob der Penis des Berufungsklägers sichtbar gewesen sei, als er in sie habe

eindringen wollen, erwiderte sie, sie glaube, dass er nur eine

Boxershorts angehabt habe. Er habe sein Geschlechtsteil rausgenommen beim

Versuch, sie zu vergewaltigen. Sie glaube, danach habe er es wieder

«reingenommen» (Akten S. 118). Anlässlich der zweiten Befragung konnte sie

nicht mehr genau sagen, ob er ihr beim Vergewaltigungsversuch die Unterhose

ganz ausgezogen gehabt habe, sie glaube aber, dass er dies getan habe (Akten S.

332). Sodann gab sie an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Bettende gesessen oder

gestanden sei – sie habe aber immer wieder aufstehen wollen, woraufhin der

Berufungskläger sie jeweils wieder runtergedrängt habe (Akten S. 120). Auf

die Frage, wie viele Male er ihr den Penis in den Mund habe einführen können,

gab sie an, sicher sechs oder sieben Mal. Sie wisse aber nicht genau wie oft.

Aber es seien nicht sehr viele Male gewesen (Akten S. 120). Auch mit den Chatnachrichten

konfrontiert räumte sie ein, sich diese nicht wirklich erklären zu können (vgl.

bereits E. 2.4.1.3 oben). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie auch ihr

eigenes Verhalten hinterfragte, indem sie sagte, der Berufungskläger habe ihr

Geld für die Ferien in Aussicht stellen müssen, um an sie heranzukommen. Sie

hätte sich dies im Vornherein besser überlegen müssen (Akten S. 114 unten und

S. 115 oben).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Aussagen der

Privatklägerin nicht nur eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen, sondern

diese auch ein in sich stimmiges und farbig geschildertes Bild zeichnen.

Entgegen der Kritik des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3, 4 und

8, Akten S. 531 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 587) sprechen sie daher auch in qualitativer Hinsicht für den

Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Auch sein Einwand, dass eine Vielzahl der von

der Privatklägerin geschilderten Umstände vom Berufungskläger gar nicht

bestritten seien, weshalb diese für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht

herangezogen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 531 f.),

ist unbeheflich. Vielmehr unterstreicht dies im Gegenteil, dass ihre

Schilderungen tatsächlich erlebnisbasiert waren.

Kommt hinzu, dass die Aussagen der Privatklägerin zum

Kerngeschehen angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs

dramatisierend wirken und sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig. Zu

erwähnen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sie dem Berufungskläger

keine vollendete Vergewaltigung vorwarf, sondern «nur» einen Versuch hierzu.

Auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist keine Mehrbelastung erkennbar,

obschon Übertreibungen und Falschangaben sowohl hinsichtlich der versuchten

Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung im Nachhinein kaum überprüfbar

gewesen wären. So gab sie etwa an, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viele

Male er seinen Penis in ihren Mund geführt habe. Es seien aber nicht sehr viele

Male gewesen, sicherlich sechs bis sieben Mal. Er sei dann auch gerade

gekommen, der Übergriff habe nicht lange gedauert (Akten S. 120). Dasselbe

gilt hinsichtlich der Gewalttätigkeiten, welche der Berufungskläger ausgeübt

haben soll. Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin,

dass die Privatklägerin aussagte, der Berufungskläger habe sie zwar am Arm in

die Wohnung gezogen, aber «auf die liebe Art» (Akten S. 110). Auch im Gang sei

das Zupacken «nicht so extrem gewesen». Die meisten Hämatome seien im Bett

entstanden. Auf die Frage, wie der Berufungskläger während dem

Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die Situation aufrecht habe halten

können, gab sie an, er habe eine solche Kraft gehabt, er sei mit seiner ganzen

Körperkraft (wohl: seinem ganzen Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten S. 118).

Schliesslich weist das Strafgericht in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf

die vergleichsweise zurückhaltende Genugtuungsforderung hin (vgl. angefochtenes

Urteil S. 7).

An dieser Einschätzung ändert auch – entgegen der Auffassung

des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 532; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586) – nichts, dass die

Privatklägerin in ihren Befragungen ausführte, sie sei während der Beziehung Opfer

einer Vielzahl von gewalttätigen Übergriffen durch den Berufungskläger geworden

und der Geschlechtsverkehr während der Ehe sei nie mit ihrem Willen geschehen

(vgl. dazu etwa Akten S. 114 oder 355). Wie dargelegt, ist es bei Delikten

in Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch

ältere Vorfälle zum Vorschein treten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im

Jahr 2015 die Polizei offenbar tatsächlich einmal wegen häuslicher Gewalt avisiert

wurde, wobei das Strafverfahren im Nachhinein allerdings aufgrund eines Antrags

der Privatklägerin auf Sistierung eingestellt wurde (vgl. Akten S. 67 ff.).

Strafrechtlich kann dem Berufungskläger daher kein Vorwurf gemacht werden.

Jedoch sprechen diese Umstände indiziell dafür, dass es in der Beziehung

Probleme gab. Letztendlich kann es offenbleiben, ob die Angaben der

Privatklägerin bezogen auf ihre frühere Beziehung zum Berufungskläger zutreffen,

hat sie doch frühere Vorfälle explizit nicht zur Anzeige gebracht (vgl. Akten

S. 131). Hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe gab sie konkret denn auch

nur den Vorfall in [...] an, als der Berufungskläger sie am Hintern und an der

Brust angefasst habe (vgl. Akten S. 124). Die Schilderungen ihrer Beziehung zum

Berufungskläger vermögen daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen zum Kerngeschehen zu wecken. Im Gegenteil kommt dem Umstand, dass sie

die in Frage stehenden sexuellen Übergriffe trotz ihrer Angaben zur früheren

Beziehung derart zurückhaltend schilderte, umso mehr Gewicht zu. Im

Zusammenhang mit den Angaben der Privatklägerin betreffend häusliche Gewalt ist

es auch – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz.

7 und 9, Akten S. 532 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3,

Akten S. 586) – keineswegs als widersprüchlich zu werten, dass sie zwecks

Abholung von Geld für die Ferien beim Berufungskläger vorbeiging. Wie der

Berufungskläger selbst ausführt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S.

532), schilderte die Privatklägerin mehrheitlich Übergriffe, welche in

Beziehungen mit häuslicher Gewalt oftmals vorkommen. Die Privatklägerin

beschrieb den Berufungskläger anlässlich ihrer Befragungen zudem mehrfach als Person,

bei welcher sich «liebe» mit «bösen» Phasen abrupt abwechseln (vgl. Akten

S. 107, 111, 123 und 350). Insgesamt ist bei einer Unterwahrstellung der Angaben

der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie – wie so oft in Fällen mit

häuslicher Gewalt – ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Berufungskläger

pflegte bzw. ambivalente Gefühle ihm gegenüber hatte. Nicht ausser Acht

gelassen werden kann auch, dass sie eine gemeinsame Tochter haben und ihr die

Beziehung der Tochter zum Berufungskläger, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4.2.2

oben), äusserst wichtig war. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

führte sie denn auch sehr nachvollziehbar aus, dass sie wegen ihrer Tochter

einen guten Kontakt zum Berufungskläger habe pflegen wollen (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).

Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf die Aussagen

der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger sie bereits mehrfach versucht

habe zu vergewaltigen. Es trifft zwar zu, dass sie etwa anlässlich der

Einvernahme vom 17. August 2022 entsprechendes aussagte. Allerdings war dies im

Zusammenhang mit ihrem Versuch, die Chatnachricht vom 1. Juli 2020 zu erklären.

Auf die Nachfrage, ob er bereits früher versucht habe, sie zu vergewaltigen,

gab sie denn auch an, er habe immer gegen Geld mit ihr schlafen wollen. Er habe

sie immer so manipuliert. Er habe ihr pornografisches «Zeug» geschickt und sie

belästigt (vgl. Akten S. 354). Das lässt durchaus darauf schliessen, dass

sie ihm nicht einen tatsächlichen Vergewaltigungsversuch vorwarf. Dass im

Übrigen offenbar Nachrichten in der von der Privatklägerin geschilderten Art

ausgetauscht worden sind, wurde vom Berufungskläger letztlich (zumindest im

Kern) gar nicht wirklich bestritten (vgl. E. 2.2.2 oben). Wie erwähnt, gab die

Privatklägerin hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe konkret nur den

Vorfall in [...] an. Selbst wenn dieser tatsächlich vorgefallen ist und der

Berufungskläger ihr verschiedentlich Nachrichten mit anzüglichem Inhalt

zuschickte, musste die Privatklägerin sicherlich nicht damit rechnen, dass der

Berufungskläger sich zu einem sexuellen Übergriff hinreissen lassen würde,

weshalb ihr Verhalten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in

dieser Hinsicht keineswegs widersprüchlich erscheint.

2.4.2.4 Des

Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese

stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer

Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen

Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen,

Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung

gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).

Der

Berufungskläger macht zwar pauschal geltend, es würden sich bei den Aussagen

der Privatklägerin mehrfach inhaltliche und chronologische Inkonsistenzen im

Aussageverlauf zeigen, auch in Bezug auf frühere Einvernahmen (vgl. Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 587). Sofern diese über die

vorstehend dargestellten (vermeintlichen) Widersprüche hinausgehen sollten

(vgl. E. 2.4.2.4 oben), bleibt er hierfür aber eine Begründung schuldig. Solche

Widersprüche sind denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwog, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen vielmehr

über die drei Befragungen im Kern immer gleichlautend. Dass sie gewisse Dinge

nicht mehr wusste oder den genauen Wortlaut der Gespräche nicht immer

gleichlautend wiedergab, vermag daran nichts zu ändern. So ist bei

erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten

ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von

Gesprächen möglich (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

2.4.2.5 Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und

Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung,

Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53,

56 f.). Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem

Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der

Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu

nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 66).

Die

Privatklägerin machte im vorliegenden Verfahren in Intervallen von mehr als

eineinhalb Jahren sowie rund einem weiteren halben Jahr mehrfach

gleichbleibende Angaben. Angesichts dieses Umstands sowie der vorhandenen

Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin erschiene es äusserst

schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten.

Auch die Kompetenzanalyse spricht daher für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin.

Auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen

sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die

Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen

ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zum Vorfall vom 17. Juli

2020, anlässlich welchem sie die vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte zur

Anzeige brachte, keine höhere Qualität auf, als jene zum in Frage stehenden

Vorfall.

2.4.2.6 Insgesamt

ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin

festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen

Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei

sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass

die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

2.4.3 Berufungskläger

Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die

Darlegungen des Berufungsklägers gegenüber. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers geht es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des

Berufungsklägers nicht um eine Abwägung der Aussagen der beiden Personen.

Vielmehr ist zu prüfen, ob die vorstehend als glaubhaft zu beurteilenden

Aussagen der Privatklägerin gegebenenfalls durch ebenso glaubhafte Aussagen des

Berufungsklägers entkräftet werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass seine Version der

Geschehnisse reichlich abenteuerlich anmutet und insgesamt völlig lebensfremd

erscheint. Zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bestand eine

sehr belastete Situation. Dies wird nicht zuletzt auch aus den aktenkundigen

Chatnachrichten ersichtlich. Bereits aus diesem Grund erscheint es abwegig,

dass die Privatklägerin dem Berufungskläger Sex für Geld angeboten haben soll.

Kommt hinzu, dass auch die Schilderungen des Berufungsklägers vom Vorfall selbst

gänzlich unglaubhaft ausfielen. So soll er zunächst einverstanden gewesen sein,

der Privatklägerin Geld im Gegenzug für Geschlechtsverkehr zu bezahlen, nachdem

er aber vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zum Samenerguss gekommen war

und die Privatklägerin entgegen seinem Wunsch den Geschlechtsverkehr zunächst

für beendet erklärt, sich in der Folge aber wieder anders entschieden haben

soll, soll der Berufungskläger sich plötzlich ausgenutzt gefühlt haben. Wie

bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erscheint es zudem geradezu absurd,

dass die Privatklägerin in der Folge, nachdem sie vom Berufungskläger vor die

Wohnungstür geworfen worden war, lauthals um Einlass zwecks Geschlechtsverkehrs

gebettelt haben soll. Vielmehr erscheint die Geschichte des Berufungsklägers

konstruiert, um eine Vielzahl von Umständen zu erklären, die sich kaum mit

einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Vereinbarung bringen lassen.

Die Aussagen des Berufungsklägers weisen sodann zahlreiche

Ungereimtheiten auf. Der Berufungskläger behauptete, dass die Privatklägerin am

Telefon CHF 500.– für den Geschlechtsverkehr verlangt habe, bevor sie zu

ihm nach Hause gekommen sei. Bei ihm angekommen, habe sie plötzlich CHF 1'000.–

verlangt. Er habe das Geld dann auf die Kommode gelegt (Akten S. 142). Auch diese

Ausführungen sind als realitätsfremd zu werten. Es erscheint geradezu abwegig,

dass der Berufungskläger bei sich zu Hause zufälligerweise weitere CHF 500.– in

bar herumliegen hatte, zumal er eigenen Angaben zufolge damals CHF 2'050.–,

zuzüglich CHF 389.– Rente verdient und Ausgaben von rund CHF 2'000.– pro

Monat gehabt habe (Akten S. 146). Zudem gab er an, üblicherweise lediglich CHF

50.– bis CHF 100.– in bar zuhause zu haben (Akten S. 147). Dazu kommt, dass

seine Angaben hinsichtlich des Entgelts für den Geschlechtsverkehr auch unbeständig

waren. Wie vorstehend erwähnt, soll zunächst ein Betrag von CHF 500.–

vereinbart gewesen sein, welcher von der Privatklägerin auf CHF 1'000.– erhöht

worden sein soll. Als der Berufungskläger später in der Einvernahme erneut

gefragt wurde, ob beim Gespräch im Wohnzimmer ein Geldbetrag genannt worden sei

und, wenn ja, welcher, wiederholte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin

zunächst CHF 500.– gewollt habe, nachdem sie bei ihm zu Hause angekommen sei,

habe sie jedoch CHF 1'000.– verlangt. Er sei damit einverstanden gewesen,

woraufhin sie dann aber plötzlich CHF 2'000.– gewollt habe (Akten S. 145, 152).

Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte der Berufungskläger, er habe die CHF

1'000.– auf die Kommode gelegt. Im Bett habe sie dann plötzlich CHF 2'000.– von

ihm gewollt. Er habe sich dann ausgenutzt gefühlt und habe sie aus der Wohnung

geworfen (Akten S. 145 unten und S. 146 oben). Nicht nur war zum ersten

Mal die Rede von CHF 2'000.–, sondern brachte der Berufungskläger auch

eine neue Begründung dafür vor, weshalb er sich ausgenutzt gefühlt haben

wollte. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2 oben), führte der Berufungskläger

zunächst aus, dass er sich ausgenutzt gefühlt habe, als die Privatklägerin nach

seinem Samenerguss den Geschlechtsverkehr nicht habe fortsetzen wollen. Später

in der gleichen Einvernahme kehrte der Berufungskläger dann plötzlich wieder zur

ursprünglichen Version zurück und gab an, dass er die CHF 1'000.– auf die

Kommode gelegt habe, woraufhin die Privatklägerin ihn oral und mit der Hand

befriedigt habe. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe die

Privatklägerin gesagt, der Geschlechtsverkehr sei fertig. Er habe sie gefragt,

ob sie nicht weitermachen könnten, was die Privatklägerin nicht gewollt habe.

Danach habe er gesagt, sie solle sich anziehen und gehen (Akten S. 152; vgl.

auch S. 156). Von den CHF 2'000.–, welche sie gefordert haben soll, war

plötzlich wieder keine Rede mehr.

Auch hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens sind

eklatante Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers auszumachen. So

wurde der Berufungskläger gefragt, ob bei den sexuellen Handlungen ein Kondom

benutzt worden sei, was er verneinte. Er gab aber an, dieses sei auf der

Kommode gelegen und sie hätten es, wäre es zum Geschlechtsverkehr gekommen,

benutzt, weil die Privatklägerin dies so gewollt habe (Akten S. 149 f.).

Gleichzeitig führte der Berufungskläger aber genauso aus, dass er und die

Privatklägerin sich im Schlafzimmer ausgezogen hätten, er sich im Bett auf die

Privatklägerin gelegt habe und kurz davor gewesen sei, mit seinem Penis in ihre

Vagina einzudringen, als die Privatklägerin angefangen habe, vom Geld zu

sprechen, woraufhin er aufgestanden sei und das Geld ins Schlafzimmer gebracht

habe (Akten S. 148 f.). Diese Angaben stehen nicht nur in einem Widerspruch zu

seinen Darlegungen betreffend die Verwendung eines Kondoms, sondern

offensichtlich auch mit seinen späteren Beteuerungen, dass er an jenem Abend

erst eine Erektion bekommen habe, als die Privatklägerin seinen Penis in den

Mund genommen habe (Akten S. 150).

Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers

nicht nur als lebensfremd, sondern in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich

und damit als unglaubhaft.

2.4.4 Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass detaillierte,

konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen

der Privatklägerin zum Tatgeschehen vorliegen. Diesen stehen widersprüchliche

und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht

als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen der Privatklägerin nicht

ansatzweise zu entkräften vermögen. Im Einklang mit dem Strafgericht kommt das

Appellationsgericht daher zum Schluss, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich

wie angeklagt zugetragen hat, mit der einzigen Abweichung, dass der Vorfall

bereits am 29. Juni 2020 stattfand.

2.5 Rechtliches

2.5.1 Der Berufungskläger beging die vorliegend zu

beurteilenden Taten vor dem 1. Juli 2024 und damit vor Inkrafttreten der

revidierten Bestimmungen des Sexualstrafrechts. Da mit dem neuen Recht

namentlich hinsichtlich des Tatbestands der Vergewaltigung eine Ausweitung

erfolgte, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2

StGB die zum Zeitpunkt der Tatbegehung gültigen Normen von Art. 189 Abs. 1

und 190 Abs. 1 StGB zur Anwendung.

Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in

der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer

beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person

weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art.

190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung

schuldig. Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen

Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens

unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und

entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190

StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine

Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder

vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch

solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt

namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen

und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten

Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169

f.; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB

ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an

körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist

bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr

des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder

Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich.

Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau

festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es

auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu

entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht

verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht.

Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf

nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine

tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter

unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht

einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023

E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des

ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach

anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b).

Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit

bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom

21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).

2.5.2 Aufgrund

der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in

seiner Wohnung auf dem Bett fixiert, ihr die Hosen runtergezogen und versucht

hatte, gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr mit seinem

Geschlechtsteil vaginal in sie einzudringen. Gescheitert ist sein Vorhaben

einzig aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin; der Berufungskläger hat nach

seinen Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu

gelangen. Zu Recht sprach das Strafgericht den Berufungskläger dafür der

versuchten Vergewaltigung schuldig, was vorliegend zu bestätigen ist.

2.5.3 Das

dem Vergewaltigungsversuch folgende Festhalten des Kopfes und der Haare der

Privatklägerin, das Drücken ihres Kopfes gegen sein Geschlechtsteil, das

mehrmalige Einführen seines Geschlechtsteils in den Mund der Privatklägerin

sowie das Ejakulieren auf ihr Dekolletee gegen den deutlich zum Ausdruck

gebrachten Willen der Privatklägerin wertete das Strafgericht sodann zu Recht

als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt

geltenden Fassung). Auch dieser Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

3. Strafzumessung

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das

Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und

verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung

des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat

das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe

erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September

2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem

ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt

ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem

dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische

verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte

hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise

tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt

dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige

Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der

Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt

bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es

sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste

Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen

oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe

vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat

definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485

f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger

sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende

(verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt

ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen

Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände

festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen

Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in

einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch)

verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer

Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt

ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der

(provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem

fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive

Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

3.2

3.2.1

3.2.1.1 Das schwerste Delikt stellt vorliegend die

versuchte Vergewaltigung dar, welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum

Tatzeitpunkt geltenden Fassung) eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren

vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die

Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).

3.2.1.2 In objektiver Hinsicht ist zunächst im

Einklang mit dem Strafgericht erschwerend zu werten, dass der Berufungskläger

das Delikt bei sich zuhause verübte und die Privatklägerin ihm dort

ausgeliefert war. Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Ansicht, dass

der Berufungskläger bei der Begehung des Delikts eine nicht unerhebliche Gewalt

einsetzte, indem er die Privatklägerin auf das Bett warf und sie dort gewaltsam

fixierte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass weitaus gewalttätigere

Vorgehensweisen denkbar sind und der Berufungskläger der Privatklägerin

darüberhinausgehend nicht unnötig Schmerzen zufügte. Erschwerend fällt aber ins

Gewicht, dass der sexuelle Übergriff ungeschützt erfolgte. Ebenfalls zu seinen

Ungunsten ist zu werten, dass er bei der Deliktsbegehung eine nicht

unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. So lockte der Berufungskläger

die Privatklägerin in seine Wohnung, indem er ihr die Übergabe von Feriengeld

für sie und die gemeinsame Tochter in Aussicht stellte, wohlwissend um die

finanzielle Lage der Privatklägerin. Das Vorgehen des Berufungsklägers ist

daher als relativ perfide zu bezeichnen.

In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten,

dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven

handelte. Im Einklang mit dem Strafgericht war sein Vorgehen nicht nur vom

Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen, sondern es ist geradezu als

Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin zu werten. Von einiger

Verhöhnung der Privatklägerin zeugt schliesslich, dass der Berufungskläger die

Tatbegehung nicht nur abstritt, sondern die Privatklägerin vielmehr als Person

darstellte, welche ihm den Geschlechtsverkehr im Gegenzug zu Geld anbot.

Insgesamt kann das Tatverschulden für die versuchte

Vergewaltigung nach dem Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Da

trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich – vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer

schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe.

3.2.1.3 Der

Erfolg blieb beim Vergewaltigungsdelikt letztendlich aus. Dass es im

Versuchsstadium geblieben ist, ist allerdings nicht auf einen Gesinnungswandel

des Berufungsklägers zurückzuführen, sondern ist einzig dem Umstand geschuldet,

dass die Privatklägerin sich vehement körperlich zur Wehr setzte, sodass es dem

Berufungskläger nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen. Sein

Bestreben nach sexueller Befriedigung nahm in der Folge denn auch kein Ende,

sondern er setzte es damit fort, die Privatklägerin zu nötigen, ihn oral zu

befriedigen. Diesem Verschulden ist allerdings bei der Bemessung der

hypothetischen Strafe für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung Rechnung zu

tragen. Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ist immerhin zu berücksichtigen,

dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen wäre, seinen Versuch unter

Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Entsprechend trug die

Privatklägerin denn auch – mit Ausnahme der Hämatome, die womöglich von diesem

Übergriff stammten – körperlich kaum Verletzungen davon. Insgesamt rechtfertigt

es sich, dem Ausbleiben des Erfolgs gestützt auf Art. 22 StGB mit einer

Reduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen.

3.2.1.4

Im Ergebnis erscheint für die versuchte Vergewaltigung damit eine

Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.

3.2.2 Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe

für die sexuelle Nötigung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189

Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst zu

berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des

Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine

beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer

Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung

grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren

und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter

denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120

E. 2.5 S. 126). Da sich die sexuelle Nötigung in Form des

Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des

Geschlechtsteils des Berufungsklägers in ihren Mund unmittelbar im Anschluss an

den erfolglosen Versuch der Vergewaltigung abspielte, kann für die objektiven

Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (E.

3.2.1.2 oben). Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend Tatort

(Wohnung des Berufungsklägers), das vergleichsweise perfide Vorgehen des

Berufungsklägers sowie die ungeschützte Vornahme der sexuellen Handlung. Es ist

dem Strafgericht ferner zu folgen, dass der Berufungskläger sein Ziel, sexuelle

Befriedigung gegen den Willen der Privatklägerin zu erlangen, durch sein

Handeln rücksichtlos weiterverfolgte und seine Überlegenheit dadurch erneut

manifestierte. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Vorgang auch

gemäss Darlegungen der Privatklägerin nicht sonderlich lange gedauert haben

dürfte, das Geschlechtsteil nur wenige Male im Mund eingeführt wurde und der

Berufungskläger nicht in ihrem Mund zum Samenerguss kam. Als erniedrigend zu

werten ist dagegen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin schliesslich

über das Dekolletee ejakulierte und sie danach regelrecht aus der Wohnung warf.

In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die

Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung

verwiesen werden (vgl. E. 3.2.1.2 oben).

Insgesamt kann das Tatverschulden auch für die sexuelle

Nötigung nicht als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist es am unteren Rand

eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln. Isoliert betrachtet rechtfertigt

sich dafür ein Strafmass von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt eine

Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

3.2.3 Hinsichtlich des Schulspruchs wegen mehrfacher

Beschimpfung erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfachen

Beschimpfungen sind zwingendermassen mit Geldstrafe zu ahnden. Die äusserst

despektierlichen und niederen Äusserungen gegenüber seiner Ex-Frau, teilweise

in sehr naher zeitlicher Abfolge, lassen gewisse einem Stalking nicht

unähnliche Tendenzen erkennen. Verschuldensangemessen erscheinen hierfür 60

Tagessätzte Geldstrafe. Aufgrund der offensichtlichen prekären finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche

Minimum von CHF 10.– festgesetzt» (Strafgerichtsurteil S. 11). Diesen

Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Sie werden vom Berufungskläger

mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.

3.3 Sowohl

die versuchte Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung sind mit einer

Freiheitsstrafe zu sanktionieren, weshalb diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu

bilden ist.

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Es besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der

sexuellen Nötigung ein äusserst enger zeitlicher, sachlicher und situativer

Konnex. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch deutlich. Im

Einklang mit dem Strafgericht erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für

die versuchte Vergewaltigung von 18 Monaten um weitere 18 Monate für die

sexuelle Nötigung zu erhöhen.

3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente erwog das

Strafgericht das Folgende: «Zur Täterkomponente ist festzustellen, dass das

Strafregister des Beschuldigten keine Vorstrafen aufweist und A____ sich seit

den inkriminierten Vorfällen nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.

Allerdings hat er sich um das laufende Verfahren foutiert und sich ins Ausland

abgesetzt – auch wenn das nicht zwingendermassen nur mit dem Verfahren in

Zusammenhang stand. Ein Geständnis, das einen Hinweis auf Einsicht und Reue

geben könnte, liegt nicht vor – auch nicht in seinem eingereichten Statement,

in welchem er lediglich feststellte, dass die Nachrichten, die er seiner Frau

geschickt habe, korrekt seien und dass es ihm zu jener Zeit nicht gut gegangen

sei und er viel Alkohol konsumiert habe, was als Versuch der Rechtfertigung,

sicherlich aber nicht als Reue oder Entschuldigung zu werten ist. Die

Täterkomponente ist insgesamt als neutral zu werten» (Strafgerichtsurteil S.

11). Diesen Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie werden vom

Berufungskläger mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.

3.5 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren sowie eine Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.– auszufällen.

Hinsichtlich der Freiheitsstrafe scheidet bei diesem Strafmass der bedingte

Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In

Betracht fällt aber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich

der Geldstrafe kommt dagegen auch ein bedingter Vollzug in Frage.

Das Strafgericht gewährte dem Berufungskläger hinsichtlich

der Freiheitsstrafe von drei Jahren den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs.

1 StGB, wobei es die Strafe zur Hälfte bedingt aufschob und die Probezeit auf

das Minimum von zwei Jahren festsetzte. Hinsichtlich der Geldstrafe gewährte

das Strafgericht dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug, ebenfalls

unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Da lediglich der

Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben hat, sind aufgrund

des Verbots der reformatio in peius die Gewährung des teilbedingten

Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht

mehr zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer

Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

4. Landesverweisung

4.1 Der

Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in

Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird

zweitinstanzlich der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung

schuldig erklärt und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h

StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung

kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,

145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).

Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;

vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle

Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der

betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144

IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich

mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die

obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad

erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit

notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der

Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere

der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für

die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.

1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

4.2.2 Der im Tatzeitpunkt 34-jährige Berufungskläger

ist in der Türkei zur Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Er

absolvierte in der Türkei die Grundschule bis zur 10. Klasse (vgl. Akten S. 6

ff.), reiste im Jahr 2010 erstmals in die Schweiz (vgl. Akten S. 21) und am 10.

Januar 2011 heiratete er die Privatklägerin. Am [...] 2012 kam die gemeinsame

Tochter zur Welt und am 11. Dezember 2018 wurde die Ehe mit der Privatklägerin

im gegenseitigen Einvernehmen geschieden (vgl. Akten S. 96 ff.). In der Schweiz

arbeitete der Berufungskläger bis im Jahr 2016 im Gerüstebau; ab Februar 2021

wurde er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 6

und 9). Im Verlauf des Jahres 2022 zog der Berufungskläger aus der Schweiz weg

und zurück in die Türkei (vgl. Akten S. 39). Entsprechend liess er sich sowohl

von der erst- als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung dispensieren (vgl.

Akten S. 417 und 558).

Im Einklang mit dem Strafgericht ist bei den vorstehend

dargestellten Umständen das Vorliegen eines Härtefalls klarerweise zu

verneinen. Der Berufungskläger verbrachte seine prägenden Kinder-, Jugend- und jungen

Erwachsenenjahre in der Türkei und er hat mit seiner bereits erfolgten

Repatriierung aufgezeigt, dass eine dortige Wiedereingliederung möglich und

zumutbar ist. Der einzige Bezugspunkt, den der Berufungskläger zur Schweiz noch

haben könnte, wäre seine Tochter. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,

hat er sich durch seinen Wegzug in die Türkei jedoch nicht nur von dieser distanziert,

sodass nicht von einem nahen und tatsächlich gelebten Vater-Tochter-Verhältnis

ausgegangen werden kann, sondern lebt die Tochter mittlerweile auch nicht mehr

in der Schweiz, sondern zusammen mit der Privatklägerin in Deutschland. Der

Berufungskläger bzw. sein amtlicher Verteidiger macht denn auch nicht geltend,

dass ein Härtefall bei ihm vorliegen würde; das Absehen von einer

Landesverweisung begründete er vielmehr mit dem von ihm beantragten Freispruch

vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und jenem der sexuellen Nötigung

(vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 595).

4.2.3 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,

erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Aber

selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre eine Landesverweisung

vorliegend auszusprechen. Der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich wegen

versuchter Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig erklärt. Es handelt

sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochwertiges

Rechtsgut. Er wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,

was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Es besteht mithin ein hohes

öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Berufungsklägers, welchem mit

Verweis auf die Ausführungen zum Härtefall (vgl. 4.2.2 oben) nur geringe

private Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz

entgegenstehen. Selbst bei Annahme eines Härtefalls wäre daher eine

Landesverweisung auszusprechen.

4.2.4 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und

höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b

StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,

in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Strafgericht sprach eine

Landesverweisung von acht Jahren aus, was – zumindest hinsichtlich der Dauer –

vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt wurde. Angesichts des Verschuldens

des Berufungsklägers erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer ohne

weiteres angemessen und ist somit zu bestätigen.

4.2.5 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem

Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der

N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Angesichts der Schwere der Delikte sowie

des Verschuldens des Berufungsklägers ist die angeordnete Landesverweisung im

Einklang mit dem Strafgericht im SIS einzutragen.

5. Zivilforderung

Das Strafgericht sprach der Privatklägerin eine Genugtuung

von CHF 2'000.– zu. Es erwog, die Privatklägerin habe eine Forderung in

entsprechender Höhe geltend gemacht. Gemäss Art. 49 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) können Personen, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt

worden seien, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung

geltend machen, sofern dies durch die Schwere der Verletzung gerechtfertigt

erscheint. Die Privatklägerin sei Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden,

wobei einem Vergewaltigungsversuch eine massive sexuelle Nötigung gefolgt sei.

Sie sei dadurch in ihrer physischen, vor allem aber in ihrer psychischen

Integrität verletzt worden und sei auch aufgrund dieses Erlebnisses in ambulant

psychiatrischer Behandlung gewesen, weil ihre emotionale Stabilität erschüttert

worden sei. Eine Genugtuung sei im vorliegenden Fall zuzusprechen, auch wenn

die Privatklägerin heute Distanz gewonnen habe, namentlich durch den Wegzug

nach Deutschland, wo sie sich heute in einer neuen Lebenssituation befinde. In

Berücksichtigung aller Umstände erscheine die Forderung von CHF 2'000.–

angemessen, so dass der Berufungskläger zur Zahlung dieser Summe verurteilt

werde (angefochtenes Urteil S. 12 f.).

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abweisung der

Genugtuung einzig mit dem von ihm beantragten Freispruch von den Vorwürfen der

versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Beide vorinstanzlichen

Schuldsprüche sind vorliegend jedoch zu bestätigen, weshalb sich weitere

Ausführungen erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts

verwiesen werden kann. Der Berufungskläger ist damit zur Bezahlung einer

Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 2'000.– zu verurteilen.

6. Kostenentscheid

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die

Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung unangefochten in Rechtskraft

erwachsen sind und jene wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung auch

im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'172.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die

Berufung des Berufungsklägers ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Damit sind

dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu

überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 des

basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

6.3

6.3.1 Der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote

vom 2. Juni 2025 abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 590 ff.). Hierzu werden

zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich

Mehrwertsteuer) hinzugezählt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Berufungskläger

mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht

im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 100 % des

zugesprochenen Honorars.

6.3.2 Dem

Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass wird in Anwendung von

Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss

seiner Aufstellung vom 28. Januar 2025 (vgl. Akten S. 564 ff.) ausgerichtet

(mangels Teilnahme des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung ohne

zusätzlichen Aufwand für die Verhandlung). Für den genauen Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen

Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177

Abs. 1 Strafgesetzbuch;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Mustafa Ates,

und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin, MLaw Andreas Fischer,

für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird abgewiesen.

A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des

Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von

CHF 2'000.– an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF

2'172.10 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

Dem

amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für das zweitinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 2'783.35 und ein Auslagenersatz von CHF 42.20,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90 (7,7 % auf CHF 1'486.65

[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'338.90 [Aufwand ab 1.1.24]), somit

total CHF 3'048.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass,

Advokatin MLaw Andreas Fischer werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung

mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'166.64 und

ein Auslagenersetz von CHF 24.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

94.50 (7,7 % auf CHF 493.73 [Aufwand bis 32.12.23] sowie 8,1 % auf

CHF 697.16 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'285.40 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.