SB.2023.46
versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
3. Juni 2025Deutsch82 min
sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.46
URTEIL
vom 3.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch lic. iur. Mustafa
Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt 71,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____ Privatklägerin
vertreten durch MLaw Andreas
Fischer, Advokat, Berufungsbeklagte 2
Steinentorstrasse 39,
4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 13. Februar 2023
(SG.2022.203)
betreffend versuchte
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13.
Februar 2023 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) der versuchten
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig
erklärt und verurteilt zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon eineinhalb Jahre
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Der
Berufungskläger wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem
wurde er zu einer Genugtuung von CHF 2'000.– an B____ (nachfolgend:
Privatklägerin) verurteilt. Schliesslich befand das Strafgericht über die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte das Honorar für die amtliche
Verteidigung des Berufungsklägers und jenes des unentgeltlichen
Rechtsvertreters der Privatklägerin fest.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt
durch lic. iur. Mustafa Ates, am 17. Februar 2023 Berufung an, erklärte diese
am 15. Juni 2023 und reichte am 18. Dezember 2023 die Begründung ein. Er
beantragte, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. Februar 2023
teilweise aufzuheben und es sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der
versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Ausserdem
sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen, alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staats. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin beantragten mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2024
(Staatsanwaltschaft) bzw. vom 15. März 2024 (Privatklägerin) die Abweisung der
Berufung des Berufungsklägers sowie die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts
vom 13. Februar 2023.
Am 25. November 2024 stellte der Berufungskläger ein
Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung. Nachdem der Verfahrensleiter
der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hierzu am 26. November 2024 das
rechtliche Gehör gewährt hatte, dispensierte er den Berufungskläger mit
Verfügung vom 11. Dezember 2024 von der Berufungsverhandlung. Mit gleicher
Verfügung bzw. mit Vorladung vom 23. Januar 2025 lud der Verfahrensleiter den
amtlichen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie fakultativ die Privatklägerin
und den Berufungskläger zur Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025. Mit
Eingabe vom 28. Januar 2025 teilte die Privatklägerin mit, dass sie von einer
fakultativen Teilnahme an der Berufungsverhandlung absieht und reichte die
Honorarnote der Rechtsvertretung ein. Im Instruktionsverfahren ging
schliesslich noch ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 6.
Mai 2025 ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 gelangten
der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung
fest, wobei er klarstellte, dass er mit dem beantragten Freispruch auch ein
Absehen von der Landesverweisung beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte
die kostenfällige Abweisung der Berufung. Für sämtliche weitere Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch wegen
mehrfacher Beschimpfung. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels
Anfechtung ebenfalls nicht mehr zu überprüfen ist die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung sowie jene des unentgeltlichen Rechtsvertreters der
Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Vorwürfe
der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung
2.1
Angefochtenes
Urteil und Standpunkt des Berufungsklägers
Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom 27. September
2022.
zusammengefasst vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es im
angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Berufungskläger am 7. Juli 2020 seiner
Ex-Frau (der Privatklägerin) vorgeschlagen habe, dass sie nach der Arbeit zu
ihm nach Hause kommen solle, damit sie über eine allfällige finanzielle
Beteiligung an den Ferien von ihr und der gemeinsamen Tochter sprechen könnten.
Als die Privatklägerin beim Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei und nach
dem Geld gefragt habe, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er ihr das Geld
erst gebe, wenn sie Sex miteinander hätten, was die Privatklägerin indes
vehement abgelehnt habe und daraufhin die Wohnung habe verlassen wollen. Der
Berufungskläger habe die Privatklägerin aber gepackt und in sein Schlafzimmer
gezerrt, habe sie dort aufs Bett geworfen und ihr gewaltsam die Hose und
Unterhose hinuntergezogen. Die Privatklägerin habe sich vehement zur Wehr
gesetzt und um Hilfe geschrien, sodass es dem Berufungskläger nicht gelungen
sei, mit seinem entblössten Penis in ihre Vagina einzudringen. Stattdessen habe
der Berufungskläger ihren Oberkörper hochgezogen, habe ihren Kopf und ihre
Haare gepackt und habe ihren Kopf gegen seinen entblössten Penis gedrückt,
diesen mehrfach in ihren Mund geführt und schliesslich über ihr Dekolletee
ejakuliert. Danach habe er sie aus der Wohnung geworfen (angefochtenes Urteil
S. 2 und 4 ff.).
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass es zu einem
sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er macht
jedoch, wie bereits vor dem Strafgericht, geltend, dass es sich um
einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt habe. Zusammengefasst führt er
aus, die Privatklägerin habe ihm Sex gegen Geld angeboten. Sie sei dafür bei
ihm in der Wohnung vorbeigekommen. Sie seien in sein Schlafzimmer, hätten sich
dort ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in sie habe eindringen wollen, habe
sie das Geld verlangt, woraufhin er dieses geholt und auf die Kommode gelegt
habe. Daraufhin habe sie ihn mit dem Mund und ihrer Hand befriedigt. Nachdem er
dabei zum Samenerguss gekommen sei, habe die Privatklägerin den
Geschlechtsverkehr für beendet erklärt. Da er nicht damit einverstanden gewesen
sei, habe er ihr das Geld nicht gegeben und habe sie vor die Wohnungstür
gestellt.
2.2
Beweislage
2.2.1
Aussagen
der Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt
drei Mal einvernommen.
Am 9. November 2020 gab sie in freier Rede an, sie habe dem
Berufungskläger in einem Gespräch mitgeteilt, dass sie in einigen Tagen an den
Bodensee in die Ferien fahre. Er habe ihr angeboten, dass sie bei ihm
vorbeikommen könne, um über eine finanzielle Beteiligung zu sprechen. Sie sei
nach der Arbeit bei der Wohnung des Berufungsklägers vorbei. Er habe ihr die
Wohnungstür geöffnet und habe sie am Arm in die Wohnung hineingezogen, «auf die
liebe Art, aber auch robust». Sie habe ihn dann gefragt, wieviel Geld er ihr
geben wolle, woraufhin der Berufungskläger meinte, wenn sie Sex zusammen
hätten, würde er ihr das Geld geben, was die Privatklägerin jedoch abgelehnt
habe. Sie habe dann gehen wollen, woraufhin der Berufungsklägerin ihr auf
Türkisch gesagt habe, ob sie meine, dass er sie gehen lasse, jetzt wo sie da
sei. Er habe sie dann «sehr gewaltsam» ins Schlafzimmer gezerrt, sie auf das
Bett geworfen, ihr mit Gewalt die Unterhose runtergezogen und sie auf das Bett
gedrückt. Sie habe sich vehement dagegen gewehrt. Der Berufungskläger habe
versucht in sie einzudringen, dann ihren Oberkörper hochgenommen, habe ihren
Kopf gegen seinen Penis gedrückt und dann «gespritzt». Danach habe er sie
gepackt und sie vor die Haustür geworfen. Da sie bemerkt habe, dass sie ihre
Brille nicht habe, habe sie weinend an die Tür geklopft, woraufhin er ihr die
Brille aus der Wohnung geworfen habe. Sie habe zwei Schuhe, die sie vor der
Haustür gesehen habe, herumgeworfen, habe sich unten vor die Haustür gesetzt,
habe geweint und Fotografien (ihrer Verletzungen) erstellt (Akten S. 110).
Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 führte sie
hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls in freier Rede aus, sie habe bis
abends gearbeitet. Sie habe den Berufungskläger gefragt, ob er sich finanziell
an den Kosten für die von ihr geplanten Ferien mit den Kindern am Bodensee
beteiligen könne. Er habe dies bejaht und ihr gesagt, sie solle nach der Arbeit
kommen und er könne ihr das Geld geben. Sie glaube sich zu erinnern, dass sie
ihm gesagt habe, sie wolle sich lieber draussen treffen, woraufhin er ihr
gesagt habe, sie müsse keine Angst haben. Sie sei dann nach der Arbeit mit dem
Auto zum Berufungskläger gefahren. Sie habe die Wohnung betreten, habe aber nur
kurz bleiben wollen, da ihre Tochter noch bei ihrer Mutter gewesen sei und sie
ihre Tochter dort habe abholen müssen. Sie habe den Berufungskläger dann nach
dem Geld gefragt und ihm gesagt, dass sie gehen müsse. Er habe gefragt, ob sie
nicht noch bleiben könne. Als sie dies verneint habe, habe er sie küssen
wollen, habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Im Schlafzimmer habe
er sie aufs Bett geworfen. Sie habe geschrien und sich gewehrt. Der
Berufungskläger habe ihr dann die Unterhose ausziehen und in sie eindringen
wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Am Ende habe er sie zur
Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt. Dann sei
«es halt so passiert, dass er ...». Auf Nachfragen bestätigte sie, dass er
danach zum Orgasmus gekommen sei und ihr auf das Dekolletee ejakuliert habe
(Akten S. 332). Danach habe er sie gepackt und sie vor die Wohnungstür
geworfen. Sie habe dann festgestellt, dass ihre Brille fehle, habe an die Tür
geklopft und habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie ihn anzeigen werde und
er ihr ihre Brille geben müsse. Er habe die Tür geöffnet und habe die Brille
auf sie geworfen. Sie habe dann seine Arbeitsschuhe vor der Tür umhergeworfen, sei
unten vor die Haustür und habe geweint. Sie sei unter Schock gestanden. Dann
habe sie gesehen, dass sie überall blaue Flecken bekomme und habe diese mit dem
Mobiltelefon fotografiert (Akten S. 333).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte sie
schliesslich aus, sie habe Geld für die Ferien benötigt, der
Berufungsklägerkläger habe gesagt, er helfe ihr, sie könne bei ihm vorbeikommen
und Geld abholen. Sie habe zunächst gedacht, dass dies keine gute Idee sei,
aber weil das Budget knapp gewesen sei, habe sie sich gedacht, dass er doch
einen Beitrag beisteuern könnte. Sie sei dann bei ihm vorbei und habe die
Wohnung betreten. Er habe sie gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt. Dort
habe er sie aufs Bett gestossen, habe sie gepackt und versucht, ihr die
Unterhosen runterzuziehen. Sie habe sich «verweigert» (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf die Frage, wie er sie fixiert habe, sodass
sie nicht weggehen konnte, gab sie an, er sei so stark und schwer gewesen, sie
habe sich kaum bewegen können. Sie habe sich gewehrt und geschrien, so sei es
zu den Hämatomen gekommen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten
S. 431). Er habe sie dann zu sich gezogen, sodass sie am Schluss auf den Knien
auf dem Boden gewesen sei. Er habe ihren Kopf an sein «Ding» gedrückt. Es sei
zwei bis drei Mal gegangen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten
S. 430). Auf Nachfragen gab sie an, er habe sie am Schluss an den Haaren
gezogen und ihr dann auf den Hals ejakuliert. Sie sei oben bekleidet gewesen.
Das Ganze habe nur kurz gedauert, sie wisse aber nicht wie lange
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). Danach habe er
sie aus der Wohnung geworfen. Sie habe an die Tür geklopft und habe geschrien,
weil ihre Brille noch in der Wohnung gewesen sei. Er habe die Brille
rausgeworfen, sie sei nach unten gegangen und habe die Fotografien gemacht
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).
2.2.2
Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestritt die Vorwürfe der versuchten
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Er führte zunächst in freier Rede
aus, er habe an jenem Tag mit der Privatklägerin zwischen 19.00 Uhr und 20.00
Uhr abends telefoniert und ihr mitgeteilt, dass er sie attraktiv finde.
Daraufhin meinte die Privatklägerin, sie würde mit ihm Geschlechtsverkehr
haben, wenn er ihr hierfür Geld gebe. Die Privatklägerin sei dann zu ihm nach
Hause gekommen, wo sie zunächst ungefähr zehn Minuten im Wohnzimmer gewesen seien.
Danach seien sie ins Schlafzimmer gegangen. Dort hätten sie sich beide
ausgezogen und aufs Bett gelegt. Als er in die Privatklägerin habe eindringen
wollen, habe sie gesagt, dass sie Geld wolle. Er sei dann aufgestanden und habe
CHF 1'000.– gebracht und es auf die Kommode gelegt. Sie habe dann sitzend
begonnen, ihn oral und mit der Hand zu befriedigen. Er sei dann in Richtung
ihrer Brust zum Samenerguss gekommen. Die Privatklägerin habe ihm danach
mitgeteilt, dass der «Verkehr jetzt vollendet» sei. Er sei nicht einverstanden
gewesen und habe ihr daraufhin gesagt, sie solle sich anziehen, und er habe
sie, nachdem sie ihre Kleidung wieder angezogen gehabt habe, zur Wohnungstür
gebracht. Dabei habe die Privatklägerin ihn gebeten, sie nicht wegzuschicken,
und habe ihm gesagt, dass sie doch Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Er habe
aber nicht mehr gewollt, weil er sich benutzt und schlecht gefühlt habe.
Nachdem er die Wohnungstür verschlossen habe, habe die Privatklägerin an die
Wohnungstür geklopft und gesagt, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr haben wolle.
Dies habe etwa fünf bis zehn Minuten gedauert, er habe aber nicht mehr gewollt.
Die Privatklägerin habe dann so getan, als rufe sie die Polizei (Akten S. 137
f.). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin angerufen habe, meinte der
Berufungskläger, er habe sie wegen der Tochter angerufen (Akten S. 138). Die
ihm vorgehaltene Behauptung der Privatklägerin, dass er ihr gesagt habe, dass
er sich finanziell an einem Kurzurlaub mit den Kindern am Bodensee beteiligen
würde und sie dafür nach der Arbeit bei ihm vorbeikommen solle, bestritt er.
Vielmehr sei die Privatklägerin für Geschlechtsverkehr gegen Geld bei ihm
vorbeigekommen. Das einzige, was er ihr gesagt habe, sei gewesen, dass er sie
attraktiv finde (Akten S. 139 f.). Vor diesem Tag sei Sex zwischen ihnen noch
nie Thema gewesen (Akten S. 140). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin
angab, der Berufungskläger habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er mit ihr
Sex wolle und er mit ihr schlafen werde, ob sie wolle oder nicht, und ihr
SMS-Nachrichten mit pornografischem Inhalt geschickt, räumte der
Berufungskläger plötzlich ein, dass dies stimme, er habe dies früher getan. Auf
Nachfrage, was er denn konkret getan habe, meinte er, er habe wieder mit ihr
zusammenkommen wollen. Er habe sie attraktiv gefunden, habe eine Tochter mit
ihr und habe wieder ein gemeinsames Leben führen wollen. Dass er der
Privatklägerin gesagt habe, dass er mit ihr Sex haben werde, ob sie wolle oder
nicht, und dass er «ihr Feuer löschen» müsse, stimme indessen nicht (Akten S.
141).
2.2.3
Weitere
Beweismittel
Nebst den Aussagen der Privatklägerin und des Beurteilten liegen
nur wenige objektive Beweismittel vor. Zum einen finden sich zwei Fotografien
der Privatklägerin in den Akten, die Rötungen bzw. leichte Hämatome an einem
Arm der Privatklägerin aufzeigen und welche die Privatklägerin nach dem in
Frage stehenden Vorfall vor der Liegenschaft der Wohnung des Berufungsklägers
erstellt haben soll (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den
Bildern: Akten S. 88 ff.). Des Weiteren liegen übersetzte Chatnachrichten
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem
11.
Juni 2020 und dem 17. Juni 2020 sowie vom 15. Januar 2021 vor, welche vom
Mobiltelefon des Berufungsklägers stammen (vgl. Akten S. 213 ff.). Schliesslich
finden sich diverse Unterlagen über die gesundheitliche Verfassung des
Berufungsklägers in den Akten (vgl. Akten S. 309 ff.). Auf diese objektiven
Beweismittel ist bei der nachfolgenden Aussagewürdigung einzugehen.
Der Berufungskläger macht geltend, gegen die Version der
Privatklägerin spreche, dass sie ihr Handy nicht eingereicht habe und die
entsprechenden Chatnachrichten nicht aktenkundig seien (vgl.
Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 535). Anlässlich der Einvernahme vom 9.
November 2020 gab die Privatklägerin an, dass die Chatnachrichten auf ihrem
alten Mobiltelefon seien, welches zuhause sei; sie werde die Nachrichten
schicken (Akten S. 124). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2020 führte
sie dann aus, dass sie ein neues Mobiltelefon und ihre Telefonnummer geändert
habe, da ihr altes Telefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten lasse. Sie
müsse nachsehen, ob sie das alte Mobiltelefon noch habe, da sie in der
Zwischenzeit umgezogen sei (vgl. Akten S. 350). Diese Erklärungen
erscheinen grundsätzlich nicht abwegig. In einer Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 19. November 2020 wurde zwar festgehalten, dass die
Privatklägerin telefonisch mitgeteilt habe, dass sie nachgeschaut habe, jedoch
keine Textnachrichten mehr gefunden habe (Akten S. 130). Ob darin ein
Widerspruch zu ihren Aussagen auszumachen ist, wie dies der Berufungskläger
geltend zu machen scheint, oder ob damit sinngemäss zum Ausdruck gebracht
wurde, dass das Mobiltelefon kaputt sei und es sich nicht mehr anschalten
lasse, kann nicht abschliessend beurteilt werden, kann letztlich aber
offenbleiben. Der Berufungskläger schliesst aus dem Fehlen des Mobiltelefons,
dass die Privatklägerin nicht habe nachweisen können, dass der Berufungskläger
ihr Geld für die Ferien habe geben wollen (vgl. Berufungsbegründung Rz.
17, Akten S. 535). Er verkennt dabei aber, dass auch gemäss Aussagen des
Berufungsklägers vor dem fraglichen Vorfall über eine Geldübergabe gesprochen
worden sei, mit dem Unterschied, dass er der Privatklägerin kein Feriengeld in
Aussicht gestellt habe, sondern es um einen Austausch von Geld gegen
Geschlechtsverkehr gegangen sei. Aus dem vom Berufungskläger zur Verfügung
gestellten Chat-Austausch sind vor dem in Frage stehenden Vorfall weder
Nachrichten zu entnehmen, die seine Version stützen, noch solche, welche die
Version der Privatklägerin belegen. Wären Nachrichten vorhanden gewesen, welche
die Version des Berufungsklägers stützen, hätte der Berufungskläger diese aber
sicherlich eingereicht. Eine allfällige Löschung von Nachrichten durch den
Berufungskläger vorbehalten (die Staatsanwaltschaft konnte offenbar nicht
feststellen, ob der der Chatverlauf vollständig war: vgl. Akten S. 213 unten),
ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass auf andere Weise, etwa
telefonisch, über das Geld gesprochen wurde. Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass die Privatklägerin etwas zu verheimlichen hatte. Das Fehlen des
Mobiltelefons der Privatklägerin ist daher weder für noch gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ein taugliches Indiz.
2.3
Grundlagen
der Aussagenwürdigung
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;
die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit»
wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der
allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften
personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von
Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würde (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.
2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E.
2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I
49.
E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom
28.
August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese
und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
«Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen
haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, raum-zeitliche Verknüpfung, Schilderung
unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen, Beschreibung
von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,
Schilderung psychischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen
von Erinnerungslücken, spontane Korrekturen und Präzisierungen der eigenen
Aussage, Unsicherheiten, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung sowie keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar
Entlastung (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.).
2.4
Aussagewürdigung
im vorliegenden Fall
2.4.1
Übereinstimmung
der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln
2.4.1.1
Der Berufungskläger moniert, die objektiven
Beweismittel würden vorliegend entgegen der Auffassung des Strafgerichts nicht
für, sondern vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin
sprechen. Was die in den Akten befindlichen Bilder der Privatklägerin betrifft,
werde bestritten, dass diese vom in Frage stehenden Vorfall stammten. Diese
könnten auch von einem anderen Ereignis stammen. Zudem habe der Berufungskläger
ausgesagt, dass er die Privatklägerin, als sie ihre Meinung geändert habe und
sie den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, am Arm gepackt, festgehalten
und nach draussen befördert habe. Die Verletzungen könnten daher auch daher
stammen (Berufungsbegründung Rz. 14 ff., Akten S. 534 f.). Um den 7. Juli
2020.
seien sodann keinerlei Textnachrichten vorhanden. Aus den Textnachrichten
vom 1. Juli 2020 gehe hervor, dass der Berufungskläger der Privatklägerin
bereits Ende Juni bzw. Anfang Juli Geld für die Ferien gegeben habe. Dies stehe
im Widerspruch zu ihren Angaben, dass sie am 7. Juli 2020 deswegen beim
Berufungskläger vorbeigegangen sei. In diesem Zusammenhang sei auffällig, dass
der von der Privatklägerin anlässlich der zweiten Einvernahme berichtete, weitere
Vergewaltigungsversuch vom 30. Juni 2020 eine sehr starke Ähnlichkeit mit dem
in Frage stehenden Vorfall aufweise, was erhebliche Zweifel an ihrer Version
begründen würde. Zudem liesse sich dann nicht erklären, wie die Privatklägerin
in ihrer Einvernahme habe aussagen können, dass sie nie damit gerechnet habe,
dass er sie am 7. Juli 2020 versuchen werde, zu vergewaltigen (Berufungsbegründung,
Rz. 7 f., 17 f., Akten S. 532 f. und 535 f.; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Gegen die Version der Privatklägerin
spreche schliesslich die dokumentierte Handverletzung des Berufungsklägers. Es
sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Privatkläger so festzuhalten, wie dies
von ihr geschildert werde (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 536;
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586).
2.4.1.2
Die beiden aktenkundigen Fotografien zeigen einen
Arm der Privatklägerin, wobei leichte Rötungen bzw. leichte Hämatome
ersichtlich sind (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juli 2020 inkl. den
Bildern: Akten S. 88 ff.). Diese lassen sich durchaus mit den Schilderungen der
Privatklägerin, wonach sie vom Berufungskläger am Arm festgehalten und auf dem
Bett fixiert worden sei, in Einklang bringen. Dass sich das Verletzungsbild mit
einem gröberen Festhalten vereinbaren liesse, scheint der Berufungskläger denn
auch gar nicht zu bestreiten, bringt er eine solche mögliche Entstehung der
Verletzungen mit seiner Berufung, wie vorstehend dargestellt, doch selbst vor.
Zu folgen ist ihm, dass nicht erstellt ist, dass die Bilder tatsächlich am Tag
des in Frage stehenden Vorfalls geschossen wurden, ist den Fotografien doch
kein Zeitstempel zu entnehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie als
Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin hinzuhalten
vermögen.
2.4.1.3
Hinsichtlich der Chatnachrichten trifft es,
wie vom Berufungskläger ausgeführt, zu, dass gemäss dem in den Akten
befindlichen Chat-Verlauf am 7. Juli 2020 keine Nachrichten zwischen ihm und
der Privatklägerin ausgetauscht wurden.
Aus dem Chat-Verlauf wird ersichtlich, dass der
Berufungskläger am 29. Juni 2020 offenbar vermutete, dass die Privatklägerin seine
Nummer blockiert hatte, forderte er sie doch mehrfach auf, die Blockierung
wieder aufzuheben (vgl. Akten S. 249 ff.). Eine Vielzahl von Nachrichten
blieben unbeantwortet. Um 19.33 Uhr schrieb die Privatklägerin dem
Berufungskläger, dass sie ihn blockieren werde, woraufhin der Berufungskläger
die Privatklägerin beleidigte. Die Privatklägerin erwiderte, dass es reiche und
sie diese Unterhaltung nicht mehr wolle, woraufhin weitere Beleidigungen
folgten (vgl. Akten S. 254 ff.), bis die Privatklägerin schrieb, dass sie zur
Polizei gehe, woraufhin der Berufungskläger der Privatklägerin folgende
Nachrichten schrieb: «Lasse dich nicht bevor ich dich gefickt habe» (19.36:11
Uhr), «Hast mit mir gespielt» (19.36:19 Uhr), «Wenn ich dich nach dem nicht
ficke soll meine schwur sein» (19.38:14) und schliesslich «Da ist die Polizei
geh» (Akten S. 258 ff.). Es folgte ein weiterer Nachrichten-Austausch, bevor
die Privatklägerin dem Berufungskläger schrieb: «Es jemand anderes in meinem
Leben würde ich zur Polizei müsstest du ins Gefängnis» (Akten S. 263). Weitere
feindselige Nachrichten des Berufungsklägers blieben in der Folge unbeantwortet
(Akten S. 263 ff.). Am Morgen des nächsten Tags, am 30. Juni 2020, um 09.34
Uhr, meldete sich die Privatklägerin beim Berufungskläger offenkundig wütend
und liess ihn wissen, dass er sich nicht mehr bei ihr melden soll. Ausserdem
schrieb sie ihm, dass er ihre «Psyche herabgesetzt» habe, dass sie es nicht
liebe, «eine Hure» zu sein, sowie: «Das ich für Geld Geschlechtsverkehr habe»
gefolgt von drei Fragezeichen. Daraufhin schrieb der Berufungskläger der
Privatklägerin unter anderem: «Du wirst dieses Muschi geben» und «Werde in dein
Muschi stecken». Die Nachrichten sowie offenbar ein Telefonanruf blieben in der
Folge zunächst unbeantwortet (Akten S. 267 ff.). Frühmorgens am
nächsten Tag, am 1. Juli 2020, um 01.11 Uhr schrieb die Privatklägerin dem
Berufungskläger folgende Nachrichten: «Bin bescheuert hast es mir in den Mund
gegeben», «Ich werde dir morgen das Geld welches du für Ferien gegeben hast
zurück geben» sowie «Ich will dein Gesicht nicht noch einmal sehen». Der
Berufungskläger reagierte darauf lediglich mit einem Emoticon-Smiley (Akten
S. 272 f.).
Es ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass aus den
vorstehend dargestellten Nachrichten tatsächlich die Vermutung entstehen könnte,
dass es nur eine Woche zuvor zu einem sehr ähnlichen Vorfall gekommen ist (vgl.
etwa Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586). Die
Privatklägerin wurde anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Nachrichten
konfrontiert. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger (vgl. die
dahingehende Behauptung: Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 535) zunächst
aus der Antwort der Privatklägerin, wonach es selbst unter Annahme der
Hypothese, dass sie ihm Geschlechtsverkehr für Geld angeboten hätte, kein Grund
gewesen wäre, sie zu vergewaltigen (vgl. Akten S. 350), brachte sie damit doch
weder zum Ausdruck, dass sie ihm das tatsächlich angeboten hätte, noch, dass
die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen wären. Wie das Strafgericht sodann
zu Recht erwog, konnte sich die Privatklägerin die Nachrichten zunächst nicht
erklären. So gab sie an, anlässlich des fraglichen Vorfalls habe sie kein Geld
erhalten (vgl. Akten S. 335). Auf die Frage, ob der Vorfall vielleicht
früher war als am 7. Juli 2020, antwortete sie: «Ich glaube es war am 7. Juli.
Ich bin nicht sicher» (Akten S. 336). Die Nachrichten vom 30. Juni 2020 und
vom 1. Juli 2020, konnte sie sich nicht erklären, sondern gab an, es könne sich
auch um frühere Nachrichten halten, da er sie immer mit solchen Nachrichten
«bombardiert» habe (Akten S. 336; vgl. auch ihre Antwort auf S. 350 sowie
ihre Antworten auf die ersten beiden Fragen des amtlichen Verteidigers auf
Akten S. 351). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers lassen die
Aussagen der Privatklägerin in den Einvernahmen keineswegs darauf schliessen,
dass der Berufungskläger ihr eine Woche vor dem in Frage stehenden Vorfall Geld
für die Ferien gegeben hatte. Ebenfalls kann aus ihren Aussagen nicht der
Schluss gezogen werden, dass sie ihm einen weiteren Vergewaltigungsvorwurf
machte, der sich eine Woche vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall
zugetragen haben soll. Vielmehr wird aus ihren Erwiderungen auf die
Konfrontation mit den fraglichen Nachrichten ersichtlich, dass sie verwirrt war
und sie diese nur mit einem Vorfall in [...] in Verbindung bringen konnte, als
sie, ihre Tochter und der Berufungskläger gemeinsam einkaufen gewesen seien, er
ihr CHF 300.– gegeben habe und er sie im Lift bedrängt habe (Akten S. 353
ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5 f., Akten S. 431 f.).
Zwar gab sie auf den Vorhalt des amtlichen Verteidigers, wonach sie in ihrer
Nachricht vom 1. Juli 2020 um 01.11:14 Uhr («Bin beschert hast es mir in
den Mund gegeben» [Akten S. 339]) genau dasselbe angegeben habe, wie
hinsichtlich des in Frage stehenden Vorfalls, an, er habe auch da versucht, sie
zu vergewaltigen (Akten S. 354; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 6, Akten S. 432). Aus der vorstehenden Schilderung mit dem Lift in [...]
sowie ihrer Antwort auf eine der Folgefragen des amtlichen Verteidigers, wonach
sie vermutlich am Einkaufen gewesen seien und er sie belästigt habe (vgl. Akten
S. 354), ist jedoch zu schliessen, dass sie keinen wirklichen Vergewaltigungsversuch
gemeint haben dürfte. Auf die Nachfrage des amtlichen Verteidigers, ob sie sich
also nicht an das in der Nachricht beschriebene Ereignis erinnern könne, führte
sie denn auch aus: «Er hat mich belästigt, das weiss ich. Aber ich weiss nicht
genau, was genau passiert ist. Es waren so viele Vorfälle, auf was soll ich
mich da fixieren. Aber an dem Tag war wieder etwas, sonst hätte ich das nicht
so geschrieben. Wahrscheinlich hat er wieder etwas versucht? Aber die SMS 1 bis
8, die gehören zum Vorfall beim Einkaufen» (Akten S. 355).
Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass die
Privatklägerin die Nachrichten vom 29. Juni bis 1. Juli 2020 vage mit einem Ereignis
in Verbindung brachte, das sich in [...] zugetragen haben soll. Es ist jedoch
evident, dass sie dies keineswegs mit Sicherheit bestätigen konnte, sondern
diesen Zusammenhang namentlich deshalb machte, weil sie sich die Nachrichten
ansonsten nicht erklären konnte. Zu folgen ist dem Berufungskläger, dass sich
die Nachrichten kaum mit einer Belästigung im Lift eines Warenhausgeschäfts in
Einklang bringen lassen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die
Nachrichten den vorliegend zu beurteilenden Vorfall betroffen haben könnten. Die
Privatklägerin wurde dies denn auch gefragt, worauf sie versuchte, die
zeitliche Abfolge zu rekonstruieren. Sie schloss aus, dass sich die in Frage
stehenden Sexualdelikte zu diesem Zeitpunkt zugetragen haben, da – so die
Privatklägerin – zu jenem Zeitpunkt noch Schule gewesen sei. Der Vorfall sei
aber während der Ferien geschehen (vgl. Akten S. 354). Die zeitliche Verortung
der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Übergriffe machte die Privatklägerin
folglich anhand des Beginns der Schulsommerferien. Da diese im Kanton
Basel-Stadt im Jahr 2020 bereits am 27. Juni begonnen hatten, erscheint die
zeitliche Einordnung der Privatklägerin fraglich. Eine falsche zeitliche
Verortung würde aber angesichts des Umstands, dass die Einvernahme rund zwei
Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis stattfand, wenig überraschen, zumal
die Schulsommerferien in den Folgejahren jeweils erst Anfang Juli begannen
(2021: 3. Juli 2021; 2022: 2. Juli 2022).
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermögen die in
den Akten befindlichen Chatnachrichten die Aussagen der Privatklägerin nicht
als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr sprechen sie nach dem Gesagten
indiziell dafür, dass der sexuelle Übergriff tatsächlich stattfand, allerdings
bereits rund eine Woche früher, als vom Strafgericht angenommen, nämlich am 29.
Juni 2020. Ob sie damals tatsächlich Geld vom Berufungskläger erhielt, wie die
Nachricht vom 1. Juli 2020 vermuten lassen könnte, oder nicht, was sowohl vom
Berufungskläger und der Privatklägerin übereinstimmend angegeben wurde, kann
letztendlich offenbleiben. Selbst wenn sie am 29. Juni 2020 Geld vom
Berufungskläger erhalten hätte, spräche die Nachricht vom 1. Juli 2020
vielmehr für die Version der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger ihr
Feriengeld in Aussicht gestellt habe, im Gegenzug Sex verlangt habe und sich
diesen gegen ihren Willen habe nehmen wollen. Die Version des Berufungsklägers,
wonach die Privatklägerin aufgrund der unterbliebenen Bezahlung für Sex wütend
gewesen sei, liesse sich dagegen nicht im Ansatz damit vereinbaren.
2.4.1.4
Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend
gemachten Verletzung an der linken Hand trifft es zu, dass eine solche
dokumentiert ist. Ebenfalls ist zutreffend, dass er an der Hand mehrfach
operiert wurde und die Funktionalität der linken Hand auch im Tatzeitpunkt
eingeschränkt gewesen sein dürfte. Hierfür kann auf die aktenkundigen
Arztberichte verwiesen werden (vgl. Akten S. 312 ff.). Ebenfalls zutreffend
ist, wie dies vom Berufungskläger eingewendet wird, dass der von der
Staatsanwaltschaft eingeholte Bericht des behandelnden Arztes sich dahingehend
äusserte, dass bezweifelt werde, ob der Berufungskläger mit der linken Hand
einen sich wehrenden Menschen fixieren könne bzw. einer sich durch Strampeln
wehrenden Person die Hose und Unterhose vom Körper reissen könne (Akten S. 309
ff.).
Der Berufungskläger führte selbst aus, dass er die
Privatklägerin, nachdem er ihr gesagt habe, sie solle die Wohnung verlassen,
und während sie darum gebettelt haben soll, sie nicht wegzuschicken und
Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, mit seinem rechten Arm zur Wohnungstür
geführt und sie aus der Wohnung geschmissen habe (vgl. Akten S. 137). Ein ins
Schlafzimmer Zerren und aufs Bett Werfen wäre folglich selbst gemäss den
Angaben des Berufungsklägers ohne weiteres möglich gewesen. Zu berücksichtigen
ist sodann, dass der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben des
Berufungsklägers und der Privatklägerin etwa 178 cm gross und etwa 85 kg schwer
ist, wogegen die Privatklägerin gerade einmal 155 cm misst und etwa 65 kg
Dispositiv
wiegt (vgl. Akten S. 121 und S. 157). Der Berufungskläger ist demnach nicht nur
einiges grösser, sondern auch deutlich schwerer als die Privatklägerin. Im
Einklang mit dem Strafgericht ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres davon
auszugehen, dass der Berufungskläger selbst mit einer beeinträchtigten linken
Hand fähig war, die Privatklägerin ins Schlafzimmer zu zerren, sie aufs Bett zu
stossen, sich auf die Privatklägerin zu legen und sie mithilfe seines
Körpergewichts zu fixieren.
Es trifft zu, dass die Privatklägerin unter anderem angab,
dass sie vom Berufungskläger mit den Armen festgehalten worden sei und er
gleichzeitig versucht habe, ihr die Hose und Unterhose herunterzureissen (Akten
S. 115, 119, S. 335). Ebenso gab sie aber auf die Frage, wie der
Berufungskläger während dem Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die
Situation aufrecht habe halten können, an, er habe eine solche Kraft gehabt, er
sei mit seiner ganzen Körperkraft (wohl: Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten
S. 118). Ihre Kleidung habe der Berufungskläger auf dem Bett ausgezogen. Er sei
auf ihr gelegen. Sie habe sich auf dem Rücken befunden und er habe ihre Hose
und Unterhose runtergezogen (Akten S. 119). Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers erscheint es angesichts dieser Ausführungen keineswegs widersprüchlich,
dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bildlich
vorzeigte, wie er sie mit dem einen Ellbogen fixiert und mit der anderen Hand
versucht habe, ihr die Hose und Unterhose runterzuziehen (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431). In Anbetracht der
Tatsache, dass sich die Privatklägerin aufgrund des gewaltsamen sexuellen
Übergriffs in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben dürfte, ist es
nachvollziehbar, dass sie den äusserst dynamischen Vorgang nicht mehr genau
beschreiben und darlegen konnte, mit welcher Hand der Berufungskläger sie wann,
wo und wie festgehalten hatte. Dies vermag die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin daher nicht in Frage zu stellen. Im Einklang mit dem
Strafgericht ist damit festzuhalten, dass die Handverletzung des
Berufungsklägers die Darlegungen der Privatklägerin nicht zu entkräften vermag.
2.4.2 Aussagen
der Privatklägerin
2.4.2.1 Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist
dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin
keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die
Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen
massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und
Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden
vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
2.4.2.2 Des
Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der
Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in
welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76 ff.).
Der Berufungskläger macht geltend, es seien diverse Hinweise
auszumachen, die für eine Falschaussage der Privatklägerin sprechen würden. So
sei bemerkenswert, dass sie nicht unmittelbar nach dem sexuellen Übergriff
Anzeige erstattet habe. Vielmehr sei sie zunächst mit ihren Kindern in die
Ferien gefahren, was sehr ungewöhnlich sei. Erst zehn Tage später habe sie die
Übergriffe beiläufig gegenüber der Polizei erwähnt, als diese im Zusammenhang
mit einem verbalen Streit zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger
gerufen worden sei. Zudem wäre bei einem solchen Übergriff zu erwarten gewesen,
dass die Privatklägerin nicht nur Fotografien ihres Arms anfertige, sondern den
Arzt aufsuche, um Spuren des Überriffs festhalten zu lassen. Bei der
Anzeigeerstattung sei die Privatklägerin ausserdem unter einer suggestiven
Beeinflussung durch die Polizei gestanden. Die Privatklägerin habe auch erhebliche
Motive, den Berufungskläger falsch anzuschuldigen. Gr.de seien zunächst in
einer «riesigen enttäuschten Ehegeschichte» zu sehen. Es sei auch immer wieder
zu heftigen Streitigkeiten wegen des Besuchsrechts des gemeinsamen Kinds
gekommen. Durch die falsche Anschuldigung sei es der Privatklägerin möglich
gewesen, den Berufungskläger loszuwerden. Zu berücksichtigen sei schliesslich,
dass sie offensichtlich Vergeltung habe nehmen wollen, da der Berufungskläger
ihr nach dem einvernehmlichen sexuellen Kontakt das versprochene Geld nicht
übergeben habe (Berufungsbegründung RZ. 6, 10–14, Akten S. 532 ff.;
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 585).
Vorab sei erwähnt, dass die Argumentation des
Berufungsklägers ein wenig widersprüchlich erscheint, wenn er der
Privatklägerin einerseits unterstellt, sie habe mit der falschen Anschuldigung
Vergeltung nehmen wollen und endlich eine Lösung gefunden, den Berufungskläger
loszuwerden, andererseits aber geltend macht, sie habe die Anzeige nur aufgrund
des suggestiven Einflusses der Polizei erstattet.
Unbestritten ist, dass die Privatklägerin nicht unmittelbar
nach dem zur Anklage gebrachten Vorfall Anzeige erstattete, sondern dies erst
nach einem weiteren Vorfall am 17. Juli 2020 geschah, bei dem die Polizei von
einer Drittperson aufgrund eines Streits zwischen der Privatklägerin und dem
Berufungskläger avisiert worden war (vgl. Akten S. 88 ff.). Es mag – wie vom
Berufungskläger ausgeführt – zutreffen, dass die Privatklägerin den
Berufungskläger auch am 17. Juli 2020 zunächst nicht wegen des in Frage stehenden
Vorfalls anzeigen wollte, sondern sie dies erst auf Anraten der Polizei tat.
Dass die Polizei die Privatklägerin in unzulässiger Weise beeinflusst hätte,
erweist sich jedoch als unbegründeter Vorwurf. Aus den Schilderungen der Privatklägerin
wird ersichtlich, dass die Polizei sie am 17. Juli 2020 fragte, ob sie noch
etwas zu erzählen habe, woraufhin die Privatklägerin ihr vom in Frage stehenden
Vorfall berichtet habe, wobei sie der Polizei gegenüber angegeben habe, dass
sie selber schuld sei. Die mitarbeitende Person der Polizei habe ihr
widersprochen und habe ihr gesagt, dass es nicht gehe, dass der Berufungskläger
sie zu vergewaltigen versucht habe, und sie den Berufungskläger an ihrer Stelle
anzeigen würde. Daraufhin habe sich die Privatklägerin entschieden, Anzeige zu
erstatten. Da die mitarbeitende Person der Polizei gemerkt habe, dass sie
unsicher sei, habe sie ihr noch gesagt, dass sie die Anzeige nicht zurückziehen
solle, wenn sie zur Staatsanwaltschaft gehe (vgl. Akten S. 122, 352). Dieses
Vorgehen der Polizei begründet in keiner Weise eine unzulässige Beeinflussung
der Privatklägerin. Vielmehr hat die Polizei nicht mehr und nicht weniger
getan, als es in einer solchen Situation ihre Aufgabe ist.
Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger sodann aus dem
Umstand, dass die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge nach dem in Frage
stehenden Vorfall in den Urlaub fuhr und die Anzeige im Zusammenhang mit einem
anderen Vorfall erst am 17. Juli 2020 erstattete. Vielmehr ist es bei
Delikten gegen die sexuelle Integrität in Partnerschaften bzw. auch vormaligen
Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch ältere
Delikte zum Vorschein treten und zur Anzeige gebracht werden. Nicht überraschend
ist und keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spricht auch,
dass die Privatklägerin nach dem zu beurteilenden Vorfall keinen Arzt aufsuchte
und entsprechend kein Zeugnis vorliegt. Auch ein solches Verhalten ist in
Beziehungsdelikten oftmals anzutreffen.
Der Berufungskläger und die Privatklägerin waren verheiratet,
mittlerweile sind sie geschieden. Es trifft zu, dass das Verhältnis zwischen
ihnen belastet war (und ist) und unter anderem auch regelmässig Differenzen
wegen der Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter aufkamen. Dies wird
einerseits aus den Angaben der Privatklägerin (vgl. etwa Akten S. 108 f.;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 431), andererseits aber auch
aus den aktenkundigen Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger
ersichtlich (vgl. Akten S. 216 ff.). Es können daher nicht von vornherein
sämtliche Falschbelastungsmotive ausgeschlossen werden. Bereits die vorstehend
dargestellten Umstände sprechen aber, entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers, gegen eine falsche Beschuldigung, wäre doch bei einer solchen
Motivlage zu erwarten gewesen, dass sie die Anzeige unmittelbar nach dem
Vorfall erstattet, zumal es selbst gemäss den Darlegungen des Berufungsklägers
anlässlich diesem Vorfall zu sexuellen Handlungen gekommen sei und er ihr das
Geld hierfür – so seine Version – nicht ausgehändigt habe, obschon dies
vereinbart gewesen sei. Aus den Aussagen der Privatklägerin wird zudem ersichtlich,
dass sie den Berufungskläger wegen dem in Frage stehenden Ereignis zunächst gar
nicht anzeigen wollte. Vielmehr ist erkennbar, dass sie sich mit der
Anzeigeerstattung äusserst schwertat (vgl. etwa Akten S. 352). Sie gab gar
an, dass sie vielleicht keine Anzeige erstattet hätte, wenn nicht der Vorfall
vom 17. Juli 2020 geschehen wäre (vgl. Akten S. 127; vgl. auch Akten
S. 352). Einerseits habe sie sich selbst die Schuld gegeben an den
Übergriffen, weshalb sie auch die Ermutigung der Polizei benötigt habe (vgl.
Akten S. 352; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).
Andererseits führte sie aus, ihre Tochter liebe den Berufungskläger sehr. Sie
habe daher selbst auch ein Problem, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde.
Sie habe aber keine andere Wahl mehr gehabt (vgl. Akten S. 107 f., 109, 352;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430). Auf Vorhalt der
Verteidigung, dass der Berufungskläger ausgesagt habe, dass die Privatklägerin
ihm mehrfach gedroht habe, dass sie dafür sorgen werde, dass er ausgewiesen
werde, bekräftigte sie, dass sie ihn nicht habe anzeigen wollen aus Angst, dass
er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte und der Kontakt zur Tochter
abbreche (vgl. Akten S. 353). Diese Ausführungen überzeugen und vermögen nicht
nur die zeitlich nachgelagerte Anzeigeerstattung zu plausibilisieren, sondern
sprechen auch gegen ein Motiv, den Berufungskläger fälschlicherweise zu
belasten. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Privatklägerin nicht
nur, wie vom Strafgericht erwogen, leidglich eine zurückhaltende Genugtuung
geltend machte, sondern sie zu Beginn des Verfahrens gar nicht im Sinn hatte, eine
Genugtuung zu beantragen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab sie vielmehr
an, die Opferhilfe habe ihr die Auskunft gegeben, dass sie eine Entschädigung
vom Berufungskläger fordern könne, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Sozialhilfe
habe. Sie wolle sich das Stellen eines Entschädigungsbegehrens daher noch
überlegen. Zunächst wolle sie «einfach mal den Stopp der Gewalt» (Akten
S. 127).
Insgesamt kommt
das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Aussagegenese bei der
Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ergibt.
2.4.2.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht, ist festzustellen, dass die
Aussagen der Privatklägerin in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und
logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken.
Die Privatklägerin schilderte das Geschehen, entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers, mit einem angemessenen Detailreichtum. In freier Rede führte
sie anlässlich der Einvernahmen vom 9. November 2020 und 17. August 2022
aus, dass der Berufungskläger sie ins Schlafzimmer gezerrt und aufs Bett
geworfen habe. Sie habe sich dagegen gewehrt und geschrien. Er habe sie nicht
komplett ausgezogen, sondern ihr lediglich die Unterhosen runtergezogen und
versucht, in sie einzudringen. Nachdem dies gescheitert sei, habe er sie zur
Bettkante gezogen, habe ihren Kopf genommen und nach unten gedrückt (vgl. E.
2.2.1 oben). Aus letzterer Aussage wird zudem ersichtlich, dass die
Privatklägerin mit ihren Aussagen eine räumliche Verknüpfung machte, indem sie
den Vergewaltigungsversuch auf dem Rücken liegend im Bett und die sexuelle
Nötigung bei der Bettkannte unten verortete. Diese Darlegung hält auch einer
Prüfung nach der logischen Konsistenz stand, liesse sich ein Hinunterdrücken
des Kopfes zum Geschlechtsteil des Berufungsklägers rücklings auf dem Bett
liegend nämlich kaum erklären, ist aber am Bettende bzw. bei der Bettkante
durchaus plausibel. Weiter führte die Privatklägerin aus, der Berufungskläger habe
ihr an ihren Armen weh getan, er sei «voller Kraft» auf ihr gewesen. Sie habe
mit ihren Beinen getreten, damit er nicht habe in sie eindringen können (Akten
S. 115 ff.). Er habe sie an ihren Armen festgehalten und habe dann mit einer
Hand gleichzeitig die Hose mit der Unterhose runtergezogen (Akten S. 115). Dies
sei auf dem Bett geschehen, als er auf ihr gelegen sei (Akten S. 119). Auf
Nachfrage, welche Kleidungsstücke der Berufungskläger ausgezogen habe, meinte
sie, er habe nur «sein Ding» vorne herausgeholt. Ausgezogen habe er sich nicht.
Sie glaube, dass er nur seine Boxershorts angehabt habe. Sie habe sich gewehrt,
er habe seinen Penis wieder reingenommen, habe dann ihren Kopf gepackt und
«sein Ding» wieder herausgenommen (Akten S. 118). Nach dem gescheiterten
Vergewaltigungsversuch habe der Berufungskläger sich selbst befriedigt, habe
ihren Kopf genommen, diesen mit Gewalt nach unten gedrückt und schliesslich auf
sie «abgespritzt» (Akten S. 119). Auf die Frage, wie ihre Position gewesen
sei, gab sie an, er sei aufgestanden und habe sie in Richtung Bettende gezogen.
Sie sei seitlich vor dem Bettende gewesen, hinter ihr sei eine Wand gewesen. Er
habe sie am Kopf festgehalten und immer wieder runter gedrückt. Ihren Kopf habe
er von hinten mit den Haaren genommen und habe ihren Mund zu seinem Penis
gedrückt. Sie habe ständig versucht, den Kopf zur Seite zu drehen. Er habe den
Penis dennoch sicherlich sechs bis sieben Male in ihren Mund führen können.
Schlussendlich habe er auf ihr T-Shirt, ihr Kinn und auf ihren Halsbereich
ejakuliert (Akten S. 119 f.). Nicht nur sind diese Schilderungen äusserst
detailreich und konkretisierte die Privatklägerin dabei die räumliche Verortung
der sexuellen Übergriffe ohne dabei in einen Widerspruch zu verfallen, sondern
stimmen ihre Angaben zur Ejakulation auf ihr T-Shirt auch mit ihrer Darlegung
überein, wonach der Berufungskläger ihr lediglich die Hose und die Unterhose
runtergezogen habe.
Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil sodann zu
Recht, dass die Privatklägerin die Konversationen oft in direkter Rede
wiedergab. So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2020 etwa aus,
dass der Berufungskläger ihr beim Öffnen der Wohnungstür gesagt habe «Komm ich
mache dir nichts» und als er sie in die Wohnung gezogen habe, habe sie ihm
gesagt «gell du machst mir nichts», woraufhin er ihr versichert habe «nein
nein» (Akten S. 114). In der Wohnung habe sie dem Berufungskläger dann gesagt:
«Was ist jetzt, hast du mir das Geld jetzt, ich muss gehen, ich muss die Kinder
abholen». Daraufhin habe er erwidert: «[J]a setz dich, mach keinen Stress». Sie
habe sich dann aufs Sofa gesetzt, er sei vor sie hin gestanden und habe gesagt:
«Zuerst Sex, dann Geld». Sie sei aufgestanden und habe gesagt: «[N]ein, ich
gehe, ohne Sex» (Akten S. 115). Als sie sich habe losreissen wollen, habe der
Berufungskläger auf Türkisch gesagt: «Meinst du ich lasse dich, jetzt bist du
da» (Akten S. 115). Sie selbst habe geschrien «Hilfe, hör auf» und «yap ma»,
was auf Türkisch «mach nicht» bedeutet (Akten S. 117). Nach den sexuellen
Übergriffen vor der Wohnungstür habe sie auf Türkisch geschrien: «[D]u hast
kein Recht dazu, ich werde die Polizei rufen» (Akten S. 121). Auch ihre
Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 sowie der
erstinstanzlichen Verhandlung waren gespickt von Wiedergaben von Konversationen
in direkter Rede: «ok, gibst du mir das Geld jetzt, ich muss gehen», «nein,
lass es sein, ich will nicht, was willst du jetzt von mir», «lass mich» (Akten
S. 332), «du musst es mir geben, du bist ja da», nein, du gibst Geld und ich
gehe», «du kannst machen was du willst», «ich will nicht»
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 430 f.). Ebenfalls zu
folgen ist dem Strafgericht darin, dass auffällig ist, dass die Privatklägerin
nicht selten Nebensächlichkeiten, wie das Abputzen mit dem T-Shirt nach der
sexuellen Nötigung (Akten S. 121) oder die zurückgelassene Brille und das
Herumwerfen der vor der Wohnung befindlichen Schuhe (Akten S. 121 und S. 333)
erwähnte und mehrfach ihre Gedanken und Gefühle schilderte. So gab sie etwa an,
dass der Berufungskläger sie aus der Wohnung geworfen habe, «wie, als ob ich
nichts bin» (Akten S. 334). Vor der Wohnungstür habe sie die Schuhe aus Wut
herumgeworfen (Akten S. 121). Nach dem Vorfall habe sie sich vor dem Wohnhaus
hingesetzt und habe nicht gewusst, was sie machen solle (Akten S. 121). Sie
habe sich gefragt, was sie machen sollte, wenn sie jetzt zur Polizei gehe. Sie
sei unter Schock gestanden (Akten S. 333). Sie habe vor dem Wohnhaus und
danach im Auto geweint. Im Auto habe sie sich dann gesagt, dass sie sich
zusammenreissen und ihre Tochter abholen müsse (Akten S. 110 und 121;
ferner auch Akten S. 333). Sie beschrieb auch, dass es ihr nach dem
Vorfall auch deshalb so schlecht ging, weil sie gedacht habe, dass sie selber
schuld sei, da sie zum Berufungskläger nach Hause gegangen sei (Akten
S. 110; vgl. ferner auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S.
430). Sie habe zunächst niemandem vom Vorfall erzählen wollen, auch ihren
Eltern nicht, da sie gefürchtet habe, dass sie ihr ebenfalls Vorwürfe machen
würden (Akten S. 122). Ferner führte sie aus, dass sie nicht verstanden
habe, weshalb die Nachbarn nicht reagiert hätten, obwohl sie geschrien habe
(Akten S. 334) und dass sie nicht daran gedacht habe, beim erzwungenen
Oralverkehr zuzubeissen, da sie in dem Moment nur Angst gehabt habe (Akten S.
120). Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene
Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. So gab sie etwa an, dass sie nicht
genau wisse, welche Kleidung der Berufungskläger angehabt habe. Auf die Frage,
ob der Penis des Berufungsklägers sichtbar gewesen sei, als er in sie habe
eindringen wollen, erwiderte sie, sie glaube, dass er nur eine
Boxershorts angehabt habe. Er habe sein Geschlechtsteil rausgenommen beim
Versuch, sie zu vergewaltigen. Sie glaube, danach habe er es wieder
«reingenommen» (Akten S. 118). Anlässlich der zweiten Befragung konnte sie
nicht mehr genau sagen, ob er ihr beim Vergewaltigungsversuch die Unterhose
ganz ausgezogen gehabt habe, sie glaube aber, dass er dies getan habe (Akten S.
332). Sodann gab sie an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Bettende gesessen oder
gestanden sei – sie habe aber immer wieder aufstehen wollen, woraufhin der
Berufungskläger sie jeweils wieder runtergedrängt habe (Akten S. 120). Auf
die Frage, wie viele Male er ihr den Penis in den Mund habe einführen können,
gab sie an, sicher sechs oder sieben Mal. Sie wisse aber nicht genau wie oft.
Aber es seien nicht sehr viele Male gewesen (Akten S. 120). Auch mit den Chatnachrichten
konfrontiert räumte sie ein, sich diese nicht wirklich erklären zu können (vgl.
bereits E. 2.4.1.3 oben). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sie auch ihr
eigenes Verhalten hinterfragte, indem sie sagte, der Berufungskläger habe ihr
Geld für die Ferien in Aussicht stellen müssen, um an sie heranzukommen. Sie
hätte sich dies im Vornherein besser überlegen müssen (Akten S. 114 unten und
S. 115 oben).
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Aussagen der
Privatklägerin nicht nur eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen, sondern
diese auch ein in sich stimmiges und farbig geschildertes Bild zeichnen.
Entgegen der Kritik des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3, 4 und
8, Akten S. 531 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 587) sprechen sie daher auch in qualitativer Hinsicht für den
Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Auch sein Einwand, dass eine Vielzahl der von
der Privatklägerin geschilderten Umstände vom Berufungskläger gar nicht
bestritten seien, weshalb diese für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht
herangezogen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 531 f.),
ist unbeheflich. Vielmehr unterstreicht dies im Gegenteil, dass ihre
Schilderungen tatsächlich erlebnisbasiert waren.
Kommt hinzu, dass die Aussagen der Privatklägerin zum
Kerngeschehen angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs
dramatisierend wirken und sie belastet den Berufungskläger nicht übermässig. Zu
erwähnen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sie dem Berufungskläger
keine vollendete Vergewaltigung vorwarf, sondern «nur» einen Versuch hierzu.
Auch hinsichtlich der sexuellen Nötigung ist keine Mehrbelastung erkennbar,
obschon Übertreibungen und Falschangaben sowohl hinsichtlich der versuchten
Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung im Nachhinein kaum überprüfbar
gewesen wären. So gab sie etwa an, dass sie nicht mehr genau wisse, wie viele
Male er seinen Penis in ihren Mund geführt habe. Es seien aber nicht sehr viele
Male gewesen, sicherlich sechs bis sieben Mal. Er sei dann auch gerade
gekommen, der Übergriff habe nicht lange gedauert (Akten S. 120). Dasselbe
gilt hinsichtlich der Gewalttätigkeiten, welche der Berufungskläger ausgeübt
haben soll. Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin,
dass die Privatklägerin aussagte, der Berufungskläger habe sie zwar am Arm in
die Wohnung gezogen, aber «auf die liebe Art» (Akten S. 110). Auch im Gang sei
das Zupacken «nicht so extrem gewesen». Die meisten Hämatome seien im Bett
entstanden. Auf die Frage, wie der Berufungskläger während dem
Vergewaltigungsversuch die Kontrolle über die Situation aufrecht habe halten
können, gab sie an, er habe eine solche Kraft gehabt, er sei mit seiner ganzen
Körperkraft (wohl: seinem ganzen Körpergewicht) auf ihr gewesen (Akten S. 118).
Schliesslich weist das Strafgericht in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf
die vergleichsweise zurückhaltende Genugtuungsforderung hin (vgl. angefochtenes
Urteil S. 7).
An dieser Einschätzung ändert auch – entgegen der Auffassung
des Berufungsklägers (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 532; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 586) – nichts, dass die
Privatklägerin in ihren Befragungen ausführte, sie sei während der Beziehung Opfer
einer Vielzahl von gewalttätigen Übergriffen durch den Berufungskläger geworden
und der Geschlechtsverkehr während der Ehe sei nie mit ihrem Willen geschehen
(vgl. dazu etwa Akten S. 114 oder 355). Wie dargelegt, ist es bei Delikten
in Partnerschaften geradezu typisch, dass bei einer Anzeigeerstattung auch
ältere Vorfälle zum Vorschein treten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im
Jahr 2015 die Polizei offenbar tatsächlich einmal wegen häuslicher Gewalt avisiert
wurde, wobei das Strafverfahren im Nachhinein allerdings aufgrund eines Antrags
der Privatklägerin auf Sistierung eingestellt wurde (vgl. Akten S. 67 ff.).
Strafrechtlich kann dem Berufungskläger daher kein Vorwurf gemacht werden.
Jedoch sprechen diese Umstände indiziell dafür, dass es in der Beziehung
Probleme gab. Letztendlich kann es offenbleiben, ob die Angaben der
Privatklägerin bezogen auf ihre frühere Beziehung zum Berufungskläger zutreffen,
hat sie doch frühere Vorfälle explizit nicht zur Anzeige gebracht (vgl. Akten
S. 131). Hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe gab sie konkret denn auch
nur den Vorfall in [...] an, als der Berufungskläger sie am Hintern und an der
Brust angefasst habe (vgl. Akten S. 124). Die Schilderungen ihrer Beziehung zum
Berufungskläger vermögen daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zum Kerngeschehen zu wecken. Im Gegenteil kommt dem Umstand, dass sie
die in Frage stehenden sexuellen Übergriffe trotz ihrer Angaben zur früheren
Beziehung derart zurückhaltend schilderte, umso mehr Gewicht zu. Im
Zusammenhang mit den Angaben der Privatklägerin betreffend häusliche Gewalt ist
es auch – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz.
7 und 9, Akten S. 532 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3,
Akten S. 586) – keineswegs als widersprüchlich zu werten, dass sie zwecks
Abholung von Geld für die Ferien beim Berufungskläger vorbeiging. Wie der
Berufungskläger selbst ausführt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S.
532), schilderte die Privatklägerin mehrheitlich Übergriffe, welche in
Beziehungen mit häuslicher Gewalt oftmals vorkommen. Die Privatklägerin
beschrieb den Berufungskläger anlässlich ihrer Befragungen zudem mehrfach als Person,
bei welcher sich «liebe» mit «bösen» Phasen abrupt abwechseln (vgl. Akten
S. 107, 111, 123 und 350). Insgesamt ist bei einer Unterwahrstellung der Angaben
der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie – wie so oft in Fällen mit
häuslicher Gewalt – ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Berufungskläger
pflegte bzw. ambivalente Gefühle ihm gegenüber hatte. Nicht ausser Acht
gelassen werden kann auch, dass sie eine gemeinsame Tochter haben und ihr die
Beziehung der Tochter zum Berufungskläger, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.4.2.2
oben), äusserst wichtig war. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
führte sie denn auch sehr nachvollziehbar aus, dass sie wegen ihrer Tochter
einen guten Kontakt zum Berufungskläger habe pflegen wollen (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 430).
Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf die Aussagen
der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger sie bereits mehrfach versucht
habe zu vergewaltigen. Es trifft zwar zu, dass sie etwa anlässlich der
Einvernahme vom 17. August 2022 entsprechendes aussagte. Allerdings war dies im
Zusammenhang mit ihrem Versuch, die Chatnachricht vom 1. Juli 2020 zu erklären.
Auf die Nachfrage, ob er bereits früher versucht habe, sie zu vergewaltigen,
gab sie denn auch an, er habe immer gegen Geld mit ihr schlafen wollen. Er habe
sie immer so manipuliert. Er habe ihr pornografisches «Zeug» geschickt und sie
belästigt (vgl. Akten S. 354). Das lässt durchaus darauf schliessen, dass
sie ihm nicht einen tatsächlichen Vergewaltigungsversuch vorwarf. Dass im
Übrigen offenbar Nachrichten in der von der Privatklägerin geschilderten Art
ausgetauscht worden sind, wurde vom Berufungskläger letztlich (zumindest im
Kern) gar nicht wirklich bestritten (vgl. E. 2.2.2 oben). Wie erwähnt, gab die
Privatklägerin hinsichtlich weiterer sexueller Übergriffe konkret nur den
Vorfall in [...] an. Selbst wenn dieser tatsächlich vorgefallen ist und der
Berufungskläger ihr verschiedentlich Nachrichten mit anzüglichem Inhalt
zuschickte, musste die Privatklägerin sicherlich nicht damit rechnen, dass der
Berufungskläger sich zu einem sexuellen Übergriff hinreissen lassen würde,
weshalb ihr Verhalten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in
dieser Hinsicht keineswegs widersprüchlich erscheint.
2.4.2.4 Des
Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese
stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer
Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen
Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen,
Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung
gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).
Der
Berufungskläger macht zwar pauschal geltend, es würden sich bei den Aussagen
der Privatklägerin mehrfach inhaltliche und chronologische Inkonsistenzen im
Aussageverlauf zeigen, auch in Bezug auf frühere Einvernahmen (vgl. Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 587). Sofern diese über die
vorstehend dargestellten (vermeintlichen) Widersprüche hinausgehen sollten
(vgl. E. 2.4.2.4 oben), bleibt er hierfür aber eine Begründung schuldig. Solche
Widersprüche sind denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwog, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen vielmehr
über die drei Befragungen im Kern immer gleichlautend. Dass sie gewisse Dinge
nicht mehr wusste oder den genauen Wortlaut der Gespräche nicht immer
gleichlautend wiedergab, vermag daran nichts zu ändern. So ist bei
erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten
ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von
Gesprächen möglich (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
2.4.2.5 Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und
Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung,
Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53,
56 f.). Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem
Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der
Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu
nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 66).
Die
Privatklägerin machte im vorliegenden Verfahren in Intervallen von mehr als
eineinhalb Jahren sowie rund einem weiteren halben Jahr mehrfach
gleichbleibende Angaben. Angesichts dieses Umstands sowie der vorhandenen
Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin erschiene es äusserst
schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten.
Auch die Kompetenzanalyse spricht daher für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin.
Auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen
sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die
Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen
ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie etwa zum Vorfall vom 17. Juli
2020, anlässlich welchem sie die vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte zur
Anzeige brachte, keine höhere Qualität auf, als jene zum in Frage stehenden
Vorfall.
2.4.2.6 Insgesamt
ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin
festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen
Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei
sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass
die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
2.4.3 Berufungskläger
Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen die
Darlegungen des Berufungsklägers gegenüber. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers geht es bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit des
Berufungsklägers nicht um eine Abwägung der Aussagen der beiden Personen.
Vielmehr ist zu prüfen, ob die vorstehend als glaubhaft zu beurteilenden
Aussagen der Privatklägerin gegebenenfalls durch ebenso glaubhafte Aussagen des
Berufungsklägers entkräftet werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass seine Version der
Geschehnisse reichlich abenteuerlich anmutet und insgesamt völlig lebensfremd
erscheint. Zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bestand eine
sehr belastete Situation. Dies wird nicht zuletzt auch aus den aktenkundigen
Chatnachrichten ersichtlich. Bereits aus diesem Grund erscheint es abwegig,
dass die Privatklägerin dem Berufungskläger Sex für Geld angeboten haben soll.
Kommt hinzu, dass auch die Schilderungen des Berufungsklägers vom Vorfall selbst
gänzlich unglaubhaft ausfielen. So soll er zunächst einverstanden gewesen sein,
der Privatklägerin Geld im Gegenzug für Geschlechtsverkehr zu bezahlen, nachdem
er aber vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr zum Samenerguss gekommen war
und die Privatklägerin entgegen seinem Wunsch den Geschlechtsverkehr zunächst
für beendet erklärt, sich in der Folge aber wieder anders entschieden haben
soll, soll der Berufungskläger sich plötzlich ausgenutzt gefühlt haben. Wie
bereits das Strafgericht zu Recht erwog, erscheint es zudem geradezu absurd,
dass die Privatklägerin in der Folge, nachdem sie vom Berufungskläger vor die
Wohnungstür geworfen worden war, lauthals um Einlass zwecks Geschlechtsverkehrs
gebettelt haben soll. Vielmehr erscheint die Geschichte des Berufungsklägers
konstruiert, um eine Vielzahl von Umständen zu erklären, die sich kaum mit
einvernehmlichen sexuellen Handlungen in Vereinbarung bringen lassen.
Die Aussagen des Berufungsklägers weisen sodann zahlreiche
Ungereimtheiten auf. Der Berufungskläger behauptete, dass die Privatklägerin am
Telefon CHF 500.– für den Geschlechtsverkehr verlangt habe, bevor sie zu
ihm nach Hause gekommen sei. Bei ihm angekommen, habe sie plötzlich CHF 1'000.–
verlangt. Er habe das Geld dann auf die Kommode gelegt (Akten S. 142). Auch diese
Ausführungen sind als realitätsfremd zu werten. Es erscheint geradezu abwegig,
dass der Berufungskläger bei sich zu Hause zufälligerweise weitere CHF 500.– in
bar herumliegen hatte, zumal er eigenen Angaben zufolge damals CHF 2'050.–,
zuzüglich CHF 389.– Rente verdient und Ausgaben von rund CHF 2'000.– pro
Monat gehabt habe (Akten S. 146). Zudem gab er an, üblicherweise lediglich CHF
50.– bis CHF 100.– in bar zuhause zu haben (Akten S. 147). Dazu kommt, dass
seine Angaben hinsichtlich des Entgelts für den Geschlechtsverkehr auch unbeständig
waren. Wie vorstehend erwähnt, soll zunächst ein Betrag von CHF 500.–
vereinbart gewesen sein, welcher von der Privatklägerin auf CHF 1'000.– erhöht
worden sein soll. Als der Berufungskläger später in der Einvernahme erneut
gefragt wurde, ob beim Gespräch im Wohnzimmer ein Geldbetrag genannt worden sei
und, wenn ja, welcher, wiederholte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin
zunächst CHF 500.– gewollt habe, nachdem sie bei ihm zu Hause angekommen sei,
habe sie jedoch CHF 1'000.– verlangt. Er sei damit einverstanden gewesen,
woraufhin sie dann aber plötzlich CHF 2'000.– gewollt habe (Akten S. 145, 152).
Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte der Berufungskläger, er habe die CHF
1'000.– auf die Kommode gelegt. Im Bett habe sie dann plötzlich CHF 2'000.– von
ihm gewollt. Er habe sich dann ausgenutzt gefühlt und habe sie aus der Wohnung
geworfen (Akten S. 145 unten und S. 146 oben). Nicht nur war zum ersten
Mal die Rede von CHF 2'000.–, sondern brachte der Berufungskläger auch
eine neue Begründung dafür vor, weshalb er sich ausgenutzt gefühlt haben
wollte. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2.2 oben), führte der Berufungskläger
zunächst aus, dass er sich ausgenutzt gefühlt habe, als die Privatklägerin nach
seinem Samenerguss den Geschlechtsverkehr nicht habe fortsetzen wollen. Später
in der gleichen Einvernahme kehrte der Berufungskläger dann plötzlich wieder zur
ursprünglichen Version zurück und gab an, dass er die CHF 1'000.– auf die
Kommode gelegt habe, woraufhin die Privatklägerin ihn oral und mit der Hand
befriedigt habe. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe die
Privatklägerin gesagt, der Geschlechtsverkehr sei fertig. Er habe sie gefragt,
ob sie nicht weitermachen könnten, was die Privatklägerin nicht gewollt habe.
Danach habe er gesagt, sie solle sich anziehen und gehen (Akten S. 152; vgl.
auch S. 156). Von den CHF 2'000.–, welche sie gefordert haben soll, war
plötzlich wieder keine Rede mehr.
Auch hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens sind
eklatante Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers auszumachen. So
wurde der Berufungskläger gefragt, ob bei den sexuellen Handlungen ein Kondom
benutzt worden sei, was er verneinte. Er gab aber an, dieses sei auf der
Kommode gelegen und sie hätten es, wäre es zum Geschlechtsverkehr gekommen,
benutzt, weil die Privatklägerin dies so gewollt habe (Akten S. 149 f.).
Gleichzeitig führte der Berufungskläger aber genauso aus, dass er und die
Privatklägerin sich im Schlafzimmer ausgezogen hätten, er sich im Bett auf die
Privatklägerin gelegt habe und kurz davor gewesen sei, mit seinem Penis in ihre
Vagina einzudringen, als die Privatklägerin angefangen habe, vom Geld zu
sprechen, woraufhin er aufgestanden sei und das Geld ins Schlafzimmer gebracht
habe (Akten S. 148 f.). Diese Angaben stehen nicht nur in einem Widerspruch zu
seinen Darlegungen betreffend die Verwendung eines Kondoms, sondern
offensichtlich auch mit seinen späteren Beteuerungen, dass er an jenem Abend
erst eine Erektion bekommen habe, als die Privatklägerin seinen Penis in den
Mund genommen habe (Akten S. 150).
Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers
nicht nur als lebensfremd, sondern in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich
und damit als unglaubhaft.
2.4.4 Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass detaillierte,
konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen
der Privatklägerin zum Tatgeschehen vorliegen. Diesen stehen widersprüchliche
und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht
als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen der Privatklägerin nicht
ansatzweise zu entkräften vermögen. Im Einklang mit dem Strafgericht kommt das
Appellationsgericht daher zum Schluss, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich
wie angeklagt zugetragen hat, mit der einzigen Abweichung, dass der Vorfall
bereits am 29. Juni 2020 stattfand.
2.5 Rechtliches
2.5.1 Der Berufungskläger beging die vorliegend zu
beurteilenden Taten vor dem 1. Juli 2024 und damit vor Inkrafttreten der
revidierten Bestimmungen des Sexualstrafrechts. Da mit dem neuen Recht
namentlich hinsichtlich des Tatbestands der Vergewaltigung eine Ausweitung
erfolgte, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2
StGB die zum Zeitpunkt der Tatbegehung gültigen Normen von Art. 189 Abs. 1
und 190 Abs. 1 StGB zur Anwendung.
Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in
der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art.
190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung
schuldig. Die Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190
StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine
Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder
vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch
solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt
namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen
und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten
Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169
f.; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB
ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an
körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist
bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr
des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder
Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich.
Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau
festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es
auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu
entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht
verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht.
Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf
nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine
tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter
unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht
einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023
E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des
ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b).
Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit
bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom
21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Aufgrund
der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in
seiner Wohnung auf dem Bett fixiert, ihr die Hosen runtergezogen und versucht
hatte, gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr mit seinem
Geschlechtsteil vaginal in sie einzudringen. Gescheitert ist sein Vorhaben
einzig aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin; der Berufungskläger hat nach
seinen Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu
gelangen. Zu Recht sprach das Strafgericht den Berufungskläger dafür der
versuchten Vergewaltigung schuldig, was vorliegend zu bestätigen ist.
2.5.3 Das
dem Vergewaltigungsversuch folgende Festhalten des Kopfes und der Haare der
Privatklägerin, das Drücken ihres Kopfes gegen sein Geschlechtsteil, das
mehrmalige Einführen seines Geschlechtsteils in den Mund der Privatklägerin
sowie das Ejakulieren auf ihr Dekolletee gegen den deutlich zum Ausdruck
gebrachten Willen der Privatklägerin wertete das Strafgericht sodann zu Recht
als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt
geltenden Fassung). Auch dieser Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3. Strafzumessung
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das
Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung
des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat
das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September
2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem
ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt
ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem
dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
3.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt
dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige
Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der
Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt
bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es
sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste
Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen
oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe
vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat
definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485
f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger
sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende
(verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt
ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen
Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände
festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen
Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in
einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch)
verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer
Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt
ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der
(provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem
fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive
Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Das schwerste Delikt stellt vorliegend die
versuchte Vergewaltigung dar, welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum
Tatzeitpunkt geltenden Fassung) eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren
vorsieht, wobei das Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die
Mindeststrafe gebunden ist (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
3.2.1.2 In objektiver Hinsicht ist zunächst im
Einklang mit dem Strafgericht erschwerend zu werten, dass der Berufungskläger
das Delikt bei sich zuhause verübte und die Privatklägerin ihm dort
ausgeliefert war. Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Ansicht, dass
der Berufungskläger bei der Begehung des Delikts eine nicht unerhebliche Gewalt
einsetzte, indem er die Privatklägerin auf das Bett warf und sie dort gewaltsam
fixierte. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass weitaus gewalttätigere
Vorgehensweisen denkbar sind und der Berufungskläger der Privatklägerin
darüberhinausgehend nicht unnötig Schmerzen zufügte. Erschwerend fällt aber ins
Gewicht, dass der sexuelle Übergriff ungeschützt erfolgte. Ebenfalls zu seinen
Ungunsten ist zu werten, dass er bei der Deliktsbegehung eine nicht
unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. So lockte der Berufungskläger
die Privatklägerin in seine Wohnung, indem er ihr die Übergabe von Feriengeld
für sie und die gemeinsame Tochter in Aussicht stellte, wohlwissend um die
finanzielle Lage der Privatklägerin. Das Vorgehen des Berufungsklägers ist
daher als relativ perfide zu bezeichnen.
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven
handelte. Im Einklang mit dem Strafgericht war sein Vorgehen nicht nur vom
Bestreben nach sexueller Befriedigung getragen, sondern es ist geradezu als
Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin zu werten. Von einiger
Verhöhnung der Privatklägerin zeugt schliesslich, dass der Berufungskläger die
Tatbegehung nicht nur abstritt, sondern die Privatklägerin vielmehr als Person
darstellte, welche ihm den Geschlechtsverkehr im Gegenzug zu Geld anbot.
Insgesamt kann das Tatverschulden für die versuchte
Vergewaltigung nach dem Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Da
trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt sich – vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer
schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe.
3.2.1.3 Der
Erfolg blieb beim Vergewaltigungsdelikt letztendlich aus. Dass es im
Versuchsstadium geblieben ist, ist allerdings nicht auf einen Gesinnungswandel
des Berufungsklägers zurückzuführen, sondern ist einzig dem Umstand geschuldet,
dass die Privatklägerin sich vehement körperlich zur Wehr setzte, sodass es dem
Berufungskläger nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen. Sein
Bestreben nach sexueller Befriedigung nahm in der Folge denn auch kein Ende,
sondern er setzte es damit fort, die Privatklägerin zu nötigen, ihn oral zu
befriedigen. Diesem Verschulden ist allerdings bei der Bemessung der
hypothetischen Strafe für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung Rechnung zu
tragen. Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ist immerhin zu berücksichtigen,
dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen wäre, seinen Versuch unter
Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Entsprechend trug die
Privatklägerin denn auch – mit Ausnahme der Hämatome, die womöglich von diesem
Übergriff stammten – körperlich kaum Verletzungen davon. Insgesamt rechtfertigt
es sich, dem Ausbleiben des Erfolgs gestützt auf Art. 22 StGB mit einer
Reduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen.
3.2.1.4
Im Ergebnis erscheint für die versuchte Vergewaltigung damit eine
Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
3.2.2 Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe
für die sexuelle Nötigung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189
Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das Eindringen des
Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin eine
beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer
Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für eine solche Handlung
grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine Vergewaltigung zu orientieren
und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als die Strafe, welche unter
denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120
E. 2.5 S. 126). Da sich die sexuelle Nötigung in Form des
Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des
Geschlechtsteils des Berufungsklägers in ihren Mund unmittelbar im Anschluss an
den erfolglosen Versuch der Vergewaltigung abspielte, kann für die objektiven
Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen Erörterungen verwiesen werden (E.
3.2.1.2 oben). Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend Tatort
(Wohnung des Berufungsklägers), das vergleichsweise perfide Vorgehen des
Berufungsklägers sowie die ungeschützte Vornahme der sexuellen Handlung. Es ist
dem Strafgericht ferner zu folgen, dass der Berufungskläger sein Ziel, sexuelle
Befriedigung gegen den Willen der Privatklägerin zu erlangen, durch sein
Handeln rücksichtlos weiterverfolgte und seine Überlegenheit dadurch erneut
manifestierte. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Vorgang auch
gemäss Darlegungen der Privatklägerin nicht sonderlich lange gedauert haben
dürfte, das Geschlechtsteil nur wenige Male im Mund eingeführt wurde und der
Berufungskläger nicht in ihrem Mund zum Samenerguss kam. Als erniedrigend zu
werten ist dagegen, dass der Berufungskläger der Privatklägerin schliesslich
über das Dekolletee ejakulierte und sie danach regelrecht aus der Wohnung warf.
In subjektiver Hinsicht kann vollumfänglich auf die
Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung
verwiesen werden (vgl. E. 3.2.1.2 oben).
Insgesamt kann das Tatverschulden auch für die sexuelle
Nötigung nicht als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist es am unteren Rand
eines mittelschweren Verschuldens anzusiedeln. Isoliert betrachtet rechtfertigt
sich dafür ein Strafmass von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt eine
Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
3.2.3 Hinsichtlich des Schulspruchs wegen mehrfacher
Beschimpfung erwog das Strafgericht das Folgende: «Die mehrfachen
Beschimpfungen sind zwingendermassen mit Geldstrafe zu ahnden. Die äusserst
despektierlichen und niederen Äusserungen gegenüber seiner Ex-Frau, teilweise
in sehr naher zeitlicher Abfolge, lassen gewisse einem Stalking nicht
unähnliche Tendenzen erkennen. Verschuldensangemessen erscheinen hierfür 60
Tagessätzte Geldstrafe. Aufgrund der offensichtlichen prekären finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche
Minimum von CHF 10.– festgesetzt» (Strafgerichtsurteil S. 11). Diesen
Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Sie werden vom Berufungskläger
mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.
3.3 Sowohl
die versuchte Vergewaltigung als auch die sexuelle Nötigung sind mit einer
Freiheitsstrafe zu sanktionieren, weshalb diesbezüglich eine Gesamtstrafe zu
bilden ist.
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
Es besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der
sexuellen Nötigung ein äusserst enger zeitlicher, sachlicher und situativer
Konnex. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch deutlich. Im
Einklang mit dem Strafgericht erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Einsatzstrafe für
die versuchte Vergewaltigung von 18 Monaten um weitere 18 Monate für die
sexuelle Nötigung zu erhöhen.
3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente erwog das
Strafgericht das Folgende: «Zur Täterkomponente ist festzustellen, dass das
Strafregister des Beschuldigten keine Vorstrafen aufweist und A____ sich seit
den inkriminierten Vorfällen nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
Allerdings hat er sich um das laufende Verfahren foutiert und sich ins Ausland
abgesetzt – auch wenn das nicht zwingendermassen nur mit dem Verfahren in
Zusammenhang stand. Ein Geständnis, das einen Hinweis auf Einsicht und Reue
geben könnte, liegt nicht vor – auch nicht in seinem eingereichten Statement,
in welchem er lediglich feststellte, dass die Nachrichten, die er seiner Frau
geschickt habe, korrekt seien und dass es ihm zu jener Zeit nicht gut gegangen
sei und er viel Alkohol konsumiert habe, was als Versuch der Rechtfertigung,
sicherlich aber nicht als Reue oder Entschuldigung zu werten ist. Die
Täterkomponente ist insgesamt als neutral zu werten» (Strafgerichtsurteil S.
11). Diesen Erwägungen kann ohne weiteres gefolgt werden. Sie werden vom
Berufungskläger mit seiner Berufung denn auch nicht in Frage gestellt.
3.5 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren sowie eine Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.– auszufällen.
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe scheidet bei diesem Strafmass der bedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In
Betracht fällt aber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Hinsichtlich
der Geldstrafe kommt dagegen auch ein bedingter Vollzug in Frage.
Das Strafgericht gewährte dem Berufungskläger hinsichtlich
der Freiheitsstrafe von drei Jahren den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs.
1 StGB, wobei es die Strafe zur Hälfte bedingt aufschob und die Probezeit auf
das Minimum von zwei Jahren festsetzte. Hinsichtlich der Geldstrafe gewährte
das Strafgericht dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug, ebenfalls
unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Da lediglich der
Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben hat, sind aufgrund
des Verbots der reformatio in peius die Gewährung des teilbedingten
Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht
mehr zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
3.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
4. Landesverweisung
4.1 Der
Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in
Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird
zweitinstanzlich der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung
schuldig erklärt und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h
StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
4.2
4.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung
kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,
145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).
Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;
vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle
Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der
betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144
IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich
mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die
obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad
erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit
notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der
Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere
der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für
die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.
1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
4.2.2 Der im Tatzeitpunkt 34-jährige Berufungskläger
ist in der Türkei zur Welt gekommen und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Er
absolvierte in der Türkei die Grundschule bis zur 10. Klasse (vgl. Akten S. 6
ff.), reiste im Jahr 2010 erstmals in die Schweiz (vgl. Akten S. 21) und am 10.
Januar 2011 heiratete er die Privatklägerin. Am [...] 2012 kam die gemeinsame
Tochter zur Welt und am 11. Dezember 2018 wurde die Ehe mit der Privatklägerin
im gegenseitigen Einvernehmen geschieden (vgl. Akten S. 96 ff.). In der Schweiz
arbeitete der Berufungskläger bis im Jahr 2016 im Gerüstebau; ab Februar 2021
wurde er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe unterstützt (Akten S. 6
und 9). Im Verlauf des Jahres 2022 zog der Berufungskläger aus der Schweiz weg
und zurück in die Türkei (vgl. Akten S. 39). Entsprechend liess er sich sowohl
von der erst- als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung dispensieren (vgl.
Akten S. 417 und 558).
Im Einklang mit dem Strafgericht ist bei den vorstehend
dargestellten Umständen das Vorliegen eines Härtefalls klarerweise zu
verneinen. Der Berufungskläger verbrachte seine prägenden Kinder-, Jugend- und jungen
Erwachsenenjahre in der Türkei und er hat mit seiner bereits erfolgten
Repatriierung aufgezeigt, dass eine dortige Wiedereingliederung möglich und
zumutbar ist. Der einzige Bezugspunkt, den der Berufungskläger zur Schweiz noch
haben könnte, wäre seine Tochter. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,
hat er sich durch seinen Wegzug in die Türkei jedoch nicht nur von dieser distanziert,
sodass nicht von einem nahen und tatsächlich gelebten Vater-Tochter-Verhältnis
ausgegangen werden kann, sondern lebt die Tochter mittlerweile auch nicht mehr
in der Schweiz, sondern zusammen mit der Privatklägerin in Deutschland. Der
Berufungskläger bzw. sein amtlicher Verteidiger macht denn auch nicht geltend,
dass ein Härtefall bei ihm vorliegen würde; das Absehen von einer
Landesverweisung begründete er vielmehr mit dem von ihm beantragten Freispruch
vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung und jenem der sexuellen Nötigung
(vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 595).
4.2.3 Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint,
erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Aber
selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, wäre eine Landesverweisung
vorliegend auszusprechen. Der Berufungskläger wird auch zweitinstanzlich wegen
versuchter Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig erklärt. Es handelt
sich um Delikte gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochwertiges
Rechtsgut. Er wird zudem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,
was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Es besteht mithin ein hohes
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Berufungsklägers, welchem mit
Verweis auf die Ausführungen zum Härtefall (vgl. 4.2.2 oben) nur geringe
private Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz
entgegenstehen. Selbst bei Annahme eines Härtefalls wäre daher eine
Landesverweisung auszusprechen.
4.2.4 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und
höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b
StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,
in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das Strafgericht sprach eine
Landesverweisung von acht Jahren aus, was – zumindest hinsichtlich der Dauer –
vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt wurde. Angesichts des Verschuldens
des Berufungsklägers erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Dauer ohne
weiteres angemessen und ist somit zu bestätigen.
4.2.5 Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem
Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der
N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Angesichts der Schwere der Delikte sowie
des Verschuldens des Berufungsklägers ist die angeordnete Landesverweisung im
Einklang mit dem Strafgericht im SIS einzutragen.
5. Zivilforderung
Das Strafgericht sprach der Privatklägerin eine Genugtuung
von CHF 2'000.– zu. Es erwog, die Privatklägerin habe eine Forderung in
entsprechender Höhe geltend gemacht. Gemäss Art. 49 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) können Personen, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
worden seien, einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung
geltend machen, sofern dies durch die Schwere der Verletzung gerechtfertigt
erscheint. Die Privatklägerin sei Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden,
wobei einem Vergewaltigungsversuch eine massive sexuelle Nötigung gefolgt sei.
Sie sei dadurch in ihrer physischen, vor allem aber in ihrer psychischen
Integrität verletzt worden und sei auch aufgrund dieses Erlebnisses in ambulant
psychiatrischer Behandlung gewesen, weil ihre emotionale Stabilität erschüttert
worden sei. Eine Genugtuung sei im vorliegenden Fall zuzusprechen, auch wenn
die Privatklägerin heute Distanz gewonnen habe, namentlich durch den Wegzug
nach Deutschland, wo sie sich heute in einer neuen Lebenssituation befinde. In
Berücksichtigung aller Umstände erscheine die Forderung von CHF 2'000.–
angemessen, so dass der Berufungskläger zur Zahlung dieser Summe verurteilt
werde (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Abweisung der
Genugtuung einzig mit dem von ihm beantragten Freispruch von den Vorwürfen der
versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Beide vorinstanzlichen
Schuldsprüche sind vorliegend jedoch zu bestätigen, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
verwiesen werden kann. Der Berufungskläger ist damit zur Bezahlung einer
Genugtuung an die Privatklägerin von CHF 2'000.– zu verurteilen.
6. Kostenentscheid
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die
Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind und jene wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung auch
im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'172.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die
Berufung des Berufungsklägers ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Damit sind
dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu
überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 des
basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.3
6.3.1 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote
vom 2. Juni 2025 abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 590 ff.). Hierzu werden
zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich
Mehrwertsteuer) hinzugezählt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Berufungskläger
mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 100 % des
zugesprochenen Honorars.
6.3.2 Dem
Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass wird in Anwendung von
Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss
seiner Aufstellung vom 28. Januar 2025 (vgl. Akten S. 564 ff.) ausgerichtet
(mangels Teilnahme des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung ohne
zusätzlichen Aufwand für die Verhandlung). Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177
Abs. 1 Strafgesetzbuch;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Mustafa Ates,
und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin, MLaw Andreas Fischer,
für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung wird abgewiesen.
A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren,
davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des
Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von
CHF 2'000.– an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF
2'172.10 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem
amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2'783.35 und ein Auslagenersatz von CHF 42.20,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90 (7,7 % auf CHF 1'486.65
[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'338.90 [Aufwand ab 1.1.24]), somit
total CHF 3'048.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass,
Advokatin MLaw Andreas Fischer werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'166.64 und
ein Auslagenersetz von CHF 24.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
94.50 (7,7 % auf CHF 493.73 [Aufwand bis 32.12.23] sowie 8,1 % auf
CHF 697.16 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'285.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.