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Entscheid

SB.2023.47

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und rechtswidrige Einreise ad 2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, etc.

31. Mai 2024Deutsch190 min

erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.47

URTEIL

vom 31.

Mai 2024

REKTIFIKAT

betreffend Zusatzstrafe

Mitwirkende

lic.

iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub,

Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

c/o JVA Cazis Tignez, Tignez 1,

7408 Cazis Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

c/a JVA

Pöschwies, Beschuldigter

2

Roosstrasse 49, 8105

Regensdorf Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...],

Advokat, Privatkläger 1

[...]

und

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin 3

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger

2

[...]

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

G____

H____

I____

J____

K____

L____

M____

N____

O____

P____

Q____

R____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

29. November 2022

betreffend

ad

1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverlet-

zung,

Raufhandel und rechtswidrige Einreise

ad

2: gewerbsmässigen Diebstahl, Raufhandel, mehrfache Sachbeschä-

digung,

mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei-

tungsanlage,

mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruch,

mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie

mehrfache

Verletzung der Maskentragpflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.

November 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren

Körperverletzung, des Raufhandels und der rechtswidrigen Einreise schuldig

erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober

2021. Demgegenüber wurde er von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) freigesprochen. Des

Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) für 10 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem

eingetragen. Sodann wurde A____ zur Zahlung von CHF 4'000.– Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an B____ verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wurde abgewiesen. Ausserdem wurde A____

zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021

an C____ verurteilt, die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde abgewiesen.

Überdies wurden die Kleidung ([...]), das Mobiltelefon [...] ([...]) und der Rucksack

([...]) an A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen

beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp. 70

Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15

und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

auferlegt.

Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29.

November 2022 wurde B____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Raufhandels, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG

sowie der mehrfachen Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der

Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) schuldig erklärt und verurteilt

zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10.

September 2021 (1 Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober

2021 (1 Tag) und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF

550.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Demgegenüber wurde B____ von der Anklage des Raubes gemäss AS Ziff. 15

freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde ferner in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. Des Weiteren wurde B____ zu folgenden

Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 30.– an D____ und Verweisung der

Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, CHF 80.– an [...], CHF

1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf

den Zivilweg, CHF 40.90 an die [...] AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung

der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg. Überdies wurden die

gegenüber B____ geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der L____

AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den

Zivilweg verwiesen. Sodann wurden die Kleidung ([...]) und die Turnschuhe [...]

([...]) an B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen

beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 resp.

70 Abs. 1 StGB eingezogen. Schliesslich wurden B____ die Verfahrenskosten von

CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter

1), B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und die Staatsanwaltschaft jeweils am

20. Juni 2023 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 ficht das Urteil des

Strafgerichts vom 29. November 2022 teilweise an. Er beantragt, es sei das

Urteil insofern abzuändern sei, als er vom Vorwurf der versuchten Tötung, der

versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen sei. Des Weiteren richtet sich seine Berufung auch

gegen die Art und Bemessung der Strafe, die Modalitäten des Vollzugs sowie

gegen die angeordnete Landesverweisung und die Eintragung der Landesverweisung

im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte 2 ficht das vorinstanzliche

Urteil ebenfalls teilweise in Bezug auf die Verurteilung wegen Raufhandels, die

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Strafzumessung an. So sei er vom

Vorwurf des Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und es

sei die ausgesprochene Strafe angemessen zu mindern, allenfalls sei eine

Zusatzstrafe zum Verfahren SB.2022.19 auszusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Staates. Das Urteil des Strafgerichts wird schliesslich auch von

der Staatsanwaltschaft teilweise angefochten, wobei sich die Berufung gegen die

den Beschuldigten 2 betreffenden Teile des Urteils richtet und sich

diesbezüglich auf die Bemessung der Strafe sowie den Verzicht auf das

Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung beschränkt. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 2 sei zu einer Freiheitsstrafe

von 4 ¼ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der im vorliegenden Verfahren

bisher ausgestandenen Haft. Ausserdem sei er für 6 Jahre des Landes zu

verweisen und die angeordnete Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem einzutragen. In allen übrigen, den Beschuldigten 2

betreffenden Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter

o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 hat der Beschuldigte 2 des

Weiteren Anschlussberufung in Bezug auf den Zivilpunkt (Höhe der Genugtuung)

erklärt. Wie vor der Vorinstanz wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.–

zzgl. Zins in der Höhe von 5 % seit dem 29. Oktober 2021 sowie die

Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und die Abweisung der Berufung des

Beschuldigten 1 beantragt.

Mit Schreiben vom 5. August 2023 hat [...] sinngemäss ihren

Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 zurückgezogen.

Die Beschuldigten 1 und 2 haben auf die Einreichung einer

Berufungsbegründung verzichtet, wohingegen die Staatsanwaltschaft ihre mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 begründet

hat. Sie hat zusätzlich beantragt, dass beim Gefängnisarzt in der JVA Pöschwies

abzuklären sei, welche Medikamente der Beschuldigte 2 – sollte er nach Kenia

ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine minimale

Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein Gesundheitszustand

nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde. Es sei zudem beim

SEM abzuklären, ob diese Medikamente (oder analog wirksame) in Kenia erhältlich

seien. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 hat der Beschuldigte 2 eine

Berufungsantwort eingereicht. Darin beantragt er unter anderem, die soeben

genannten Anträge der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschuldigte 1

hat auf das Einreichen einer Berufungsantwort verzichtet.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Februar 2024

ist dem Beschuldigten 2 die bedingte Entlassung zum 2/3-Termin vom 28.

Februar 2024 nicht bewilligt worden. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 hat der

Instruktionsrichter die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des

Weiteren sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft bewilligt und es ist

unter anderem bei der JVA Pöschwies ein entsprechender Bericht eingeholt worden.

Mit Vorladung vom 14. März 2024 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 31.

Mai 2024 geladen worden. Mit Verfügung vom 24. April 2024 ist das SEM des

Weiteren zur Einreichung eines Berichts über die allgemeine gesundheitliche

bzw. medizinische Versorgungssituation in Kenia gebeten worden. Mit Eingabe vom

25. April 2024 hat die psychiatrische Gefängnisversorgung, PUK Zürich, ihren

Bericht eingereicht. Mit E-Mail vom 21. Mai 2024 hat Dr. med. [...], überdies

mitgeteilt, dass die Abklärung und Aufnahme der therapeutischen Behandlung des

Beschuldigten 2 innerhalb der nächsten zwei Wochen beginnen würden.

Hinsichtlich der beiden Beschuldigten sind ferner Führungsberichte der

jeweiligen Justizvollzugsanstalten eingeholt worden. Schliesslich hat das SEM

mit Eingabe vom 23. Mai 2024 seine Stellungnahme eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 hat der

Verteidiger des Beschuldigten 2 im Rahmen der Vorfragen den Antrag gestellt,

dass betreffend das Gesundheitssystem bzw. seine Behandlungsmöglichkeiten in

Kenia umfassendere Abklärungen zu treffen seien. Des Weiteren sei das

Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags

einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des ersten Antrags

beantragt. Im Anschluss sind die beiden Beschuldigten befragt worden. Nach

Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die jeweilige

amtliche Verteidigung sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B____

zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten bzw. diese präzisiert. Die Staatsanwaltschaft

sowie die jeweilige amtliche Verteidigung der Beschuldigten haben daraufhin

repliziert. Den Beschuldigten kam schliesslich das letzte Wort zu.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation

zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher

Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen

wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden

Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist

die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Beschuldigte 1 beantragt, dass das Urteil

der Vorinstanz teilweise aufzuheben und abzuändern sei. So sei er

vollumfänglich und kostenlos von der Anklage der versuchten Tötung, der

versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels freizusprechen.

Demgegenüber sei er des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen und mit

einer Geldstrafe mit bedingtem Vollzug zu bestrafen. Sodann sei er aus dem

vorzeitigen Vollzug zu entlassen, sofern die Strafe nach dem Urteil verbüsst

wäre. Des Weiteren sei auf das Aussprechen eines Landesverweises zu verzichten.

Schliesslich seien die Genugtuungsforderungen sowie die Anschlussberufung

abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von der Anklage des

Raufhandels und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Das

Strafverfahren betreffend [...] sei einzustellen. Des Weiteren sei die Strafe

angemessen zu mindern. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und

es sei von einer Landesverweisung abzusehen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Ferner sei die Berufung des Beschuldigten 1 abzuweisen und es sei dem

Beschuldigten 2 eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– zzgl. Zins zu 5 %

seit dem 29. Oktober 2021 zuzusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten Beschuldigten 1, eventualiter zu Lasten des Staats.

Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich betreffend den

Beschuldigten 1 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge. In Bezug auf den

Beschuldigten 2 sei dieser zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 ¼ Jahren

sowie einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Zudem sei er für 6 Jahre

des Landes zu verweisen und der Landesverweis im Schengener Informationssystem

einzutragen.

In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden

Punkte: Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen rechtswidriger Einreise;

Freispruch des Beschuldigten 1 von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a BetmG; Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie mehrfacher

Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage;

Freispruch des Beschuldigten 2 von der Anklage des Raubes (AS Ziff. 15);

Verurteilung des Beschuldigten 2 zu Schadenersatz in Höhe von CHF 30.– an D____

und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg,

Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 80.– an [...], Verurteilung zu

Schadenersatz in Höhe von CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der

Mehrforderung in Höhe von CHF 735.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu

Schadenersatz in Höhe von CHF 40.90 an die L____ AG (Ziff. 39 erg. AS) und

Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF 200.– auf den Zivilweg; Verweisung

der gegenüber dem Beschuldigten 2 geltend gemachten weiteren

Schadenersatzforderungen der [...] AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS

Ziff. 18, 34 und 40) auf den Zivilweg; Abweisung der Genugtuungsmehrforderung

im Betrag von CHF 3'000.– von C____; Rückgabe der Kleidung ([...]), des

Mobiltelefons [...] ([...]) und des Rucksacks ([...]) an den Beschuldigten 1

und der Kleidung ([...]) und der Turnschuhe [...] ([...]) an den Beschuldigten

2, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme; Einziehung der übrigen

beschlagnahmten Gegenstände und des Bargelds in Höhe von CHF 40.– in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 StGB; Entschädigung der jeweiligen

amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1

für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1

Der Beschuldigte 2 beantragt, dass sein

Gesundheitszustand und seine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia

eingehender von einer sachverständigen Person abzuklären seien, da der Bericht

des SEM zu letzterem Punkt unbrauchbar sei. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem

Beschuldigten 2 diesbezüglich insofern zu, als der Bericht des SEM «dürftig»

sei, jedoch gehe aus diesem hervor, dass die Medikamente, die er brauche, in

Kenia verfügbar seien, was ebenso für Suchtkliniken gelte. Auch gebe es Hinweise

auf Versicherungen, die von ihm finanzierbar seien.

Vorliegend ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2

aufgrund der bereits bestehenden Gutachten sowie der Vollzugsberichte bereits

ausreichend bekannt. Auf die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen kann

verwiesen werden (vgl. hinten E. 7.5). Gleiches gilt auch für die

medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kenia.

2.2

Der Beschuldigte 2 beantragt sodann, dass das

Strafverfahren betreffend [...] aufgrund des Rückzugs des Strafantrags

einzustellen sei.

Diesbezüglich lässt sich zunächst festhalten, dass die

Schuldsprüche betreffend erg. AS Ziff. 1 Nr. 5 wegen Hausfriedensbruchs

und geringfügiger Sachbeschädigung (dortiger Geschädigter ist ohnehin J____)

mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Was den Diebstahl des

Einkaufswagens anbelangt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung

gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur

Anwendung gelangt (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

Entsprechend ist es beim Diebstahl als Offizialdelikt unerheblich, ob der

Strafantrag von [...] zurückgezogen wurde, weshalb keine Verfahrenseinstellung

zu erfolgen hat.

3.

Tatsächliches

3.1

Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht bezüglich

des Beschuldigten 1 zusammengefasst festgehalten, dass die Aussagen der beteiligten

Personen in sich nicht immer stimmig seien und nicht nur im Verhältnis zwischen

dem Beschuldigten 1 einerseits und dem Beschuldigten 2, C____ und S____ andererseits

sowie zu T____, sondern auch zwischen dem Beschuldigten 2, C____ und S____

selbst zum Teil deutlich voneinander abweichen würden. Dazu würden sie insbesondere

vor dem Hintergrund der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht damit

übereinstimmende bzw. in Einklang zu bringende Geschehensabläufe bergen. Was

zunächst die Aussagen der Beschuldigten 1 betreffe, sei insgesamt zu

konstatieren, dass seine Aussagen in vielen Punkten widersprüchlich oder sogar

falsch seien, so dass sie insgesamt als unzuverlässig einzustufen seien und

daher nicht auf sie abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als seine

mit bis zu 1,55 Promille erheblich Alkoholisierung zur Tatzeit seine

Merkfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt haben dürfte. Betreffend die Aussagen

des Beschuldigten 2 sei zu konstatieren, dass sich Schilderungen fänden, die

sich offensichtlich nicht mit objektiven Beweismitteln in Einklang bringen liessen.

Entsprechend könnten seine Aussagen nicht vorbehaltlos übernommen werden, bzw.

nur soweit, als es um die ihm selbst zugefügte Messerverletzung gehe. Diese

habe er von Anfang an immer gleich geschildert und, da er den Schnitt gespürt

habe, sei davon auszugehen, dass er wisse, wo diese Handlung stattgefunden habe.

Ausserdem werde seine Aussage in diesem Punkt durch jene Sequenz in der

Videoaufnahme gestützt, in welcher der Beschuldigte 1 beim Taxistandplatz

seinen Arm gehoben habe, woraufhin der Beschuldigte 2, offensichtlich von etwas

getroffen, nach unten weg- und zurückgewichen sei. Demgegenüber seien die

Schilderungen von C____ mehrheitlich stimmig und im Gegensatz zu den

Depositionen der anderen Beteiligten hätten sie auch durch einen weitestgehend

schlüssigen Handlungsablauf überzeugt, auch wenn er bei seinen Aussagen zu

Übertreibungen neige. Gesamthaft betrachtet würden seine Schilderungen

weitgehend belastbar erscheinen. S____ Aussagen hingegen seien mit Blick auf

die aus den Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen geradezu abwegig, weshalb

diese keine glaubhafte Basis für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts

böten und nicht darauf abgestellt werden könne. U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz

[...] auf Kundschaft gewartet habe, habe von einem lauten Streit bei den

Toiletten berichtet, ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei.

Alsdann hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den

Taxis gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und

an seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den

Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er

nicht sagen. T____ könne schliesslich aufgrund des Umstands, dass der

Beschuldigte 1 der Verlobte seiner Schwester sei, mit welcher er auch ein Kind

habe, und des sich daraus ergebenden Interessenskonflikts, nicht als unbefangener

Zeuge gelten, und liessen sich seine Aussagen nicht zuletzt deshalb nicht

unbesehen übernehmen.

Im Ergebnis sei deshalb hinsichtlich des Kerngeschehens davon

auszugehen, dass der Beschuldigte 1 und T____ nach Mitternacht durch die [...]

gelaufen seien, wo sie längere Zeit verweilt hätten. Der Beschuldigte 1 sei

dabei im Besitz eines Taschenmessers gewesen, das er jedoch erst beim [...]

hervorgenommen habe. In der [...] seien die Beteiligten ein erstes Mal

aufeinandergetroffen. Bei der [...] Bar sei der Beschuldigte 2 alsdann in einen

Streit mit einer männlichen Person geraten, während C____ und S____ das

Geschehen aus der Entfernung beobachtet hätten und S____ einmal vergeblich

versuchte habe, den Beschuldigten 2 wegzuziehen. Daraufhin sei der Beschuldigte

1, der damit nichts zu tun gehabt habe, auf S____ zugegangen und habe mit ihm,

sichtlich agitiert, sich offenkundig über das Verhalten des Beschuldigten 2

ärgernd, eine Diskussion begonnen. Die Situation sei zu diesem Zeitpunkt aber

grundsätzlich ruhig geblieben. Weder von S____ noch C____ und T____ sei zu

diesem Zeitpunkt irgendeine Aggressivität ausgegangen. Schliesslich hätten sich

der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...] entfernt. Erst rund zweieinhalb

Minuten später sei es S____ dann gelungen, den Beschuldigten 2 von der [...]

Bar wegzuziehen, und die drei hätten sich ebenfalls in Richtung [...] entfernt.

Dabei hätte es sich angesichts der verstrichenen Zeit und der eher langsamen

Gangart des Trios nicht um ein bewusstes Hinterherlaufen gehandelt. Hätte der

Beschuldigte 1, wie er es vorgehabt haben wolle, am [...] ein Taxi genommen,

wäre es dort nie zu der Auseinandersetzung gekommen. Damit es am [...]

überhaupt zu einem weiteren Aufeinandertreffen gekommen sei, müsse der

Beschuldigte 1 mithin dort verweilt oder gewartet haben. Damit würden seine

sämtlichen Behauptungen, mit denen er eine Verfolgung zum Zwecke des Raubes zu

konstruieren versucht habe, in sich zusammenfallen. Aber auch die Version des

Beschuldigten 2 von Geldschulden aus einem Veloverkauf und der Aufforderung des

Beschuldigten 1, mit ihm mitzugehen, habe vor diesem Hintergrund keinen

Bestand. Allen Aussagen sei gemein, dass die Beschuldigten bei der Ecke [...]/[...],

im Bereich [...]-Filiale/Kiosk/Toiletten, wieder aufeinandergestossen seien. Fest

stehe, dass der Beschuldigte 1 und 2 einen verbalen Disput gehabt hätten. Der

Grund dafür bleibe unklar.

Dabei müsse es zu ersten Tätlichkeiten gekommen sein, ohne

dass sich zweifelsfrei feststellen liesse, von wem diese ausgegangen seien bzw.

wer wen auf welche Weise angegangen habe. Jedenfalls könne nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 von hinten, noch dazu mit einer

Flasche, geschlagen oder sonst schwerwiegend traktiert worden sei. Umgekehrt

kann auch der Beschuldigte 2 dort nicht massiv geschlagen worden sein, da er

zum einen nichts Derartiges geltend gemacht und er andererseits ebenfalls keine

entsprechenden Verletzungen davongetragen habe. Allerdings müsse etwas passiert

sein, da nicht nur letzterer, sondern auch C____ und S____ die Verfolgung des

davonrennenden Beschuldigten 1 und T____ aufgenommen hätten, denn sowohl C____

als auch S____ hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt stets etwas abseits gehalten

und seien ruhig, um nicht zu sagen gelangweilt gewesen, ohne den Kontakt mit dem

Beschuldigten 1 zu suchen. Die Art und Weise, in der C____ den Beschuldigten 1

beim [...] hinterhergestürmt sei und ihn bei den Taxis heftig am Rucksack gerissen

und zu Boden gebracht habe, zeuge von einer beträchtlichen Wut ihm gegenüber,

Dispositiv

wie auch C____ in seiner ersten Befragung bestätigt habe. Demnach sei er sehr

wütend gewesen, dass der Beschuldigte 1 ihm grundlos einen Messerstich verpasst

habe. Die immer gleichlautenden, keine Zweifel daran offenlassenden und den

Handlungsablauf am [...] am schlüssigsten wiedergebenden Schilderungen von C____,

dass er bei den Toiletten resp. dem Kiosk vom Beschuldigten 1 mit dem Messer

verletzt worden sei, als er sich ihm und dem Beschuldigten 2 genähert habe, um

die beiden zu trennen, seien daher folgerichtig und überzeugend. Hinzu komme,

dass sich keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihm die Wunde später zugefügt worden

sei. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten 2 sei nicht zuverlässig und S____

wolle die Tat selbst nicht gesehen haben. Auch aus den Videoaufnahmen lasse

sich nichts dergleichen ableiten; ein Zurückweichen, wie es beim Beschuldigten 2

zu sehen sei, finde sich bei C____ nicht. Die Verletzung des Beschuldigten 2

seien demgegenüber erst an der Ecke beim Taxistandplatz erfolgt. Nachdem es auf

dem Weg dorthin zu einer Verfolgungsjagd gekommen sei, bei welcher Müllsäcke

und einmal auch ein Rucksack geworfen worden seien, sei der Beschuldigte 1 bei

den Taxis kurz stehengeblieben, habe sich umgedreht und seinen Arm gegen die

Verfolger ausgestreckt. Diese seien noch kurze Zeit auf Distanz geblieben und

man habe versucht, sich mit Müllsäcken zu bewerfen. Daraufhin sei man zusammengekommen

und der Beschuldigte 1 habe mit seinem ausgestreckten Arm eine Bewegung in die

Gruppe hineingemacht, worauf der Beschuldigte 2 nach unten weg- und ein, zwei

Schritte zurückgewichen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 in

diesem Moment von dem Messer getroffen worden sei; die Armführung des Beschuldigten

1, die dokumentierte Schnittverletzung am Hals des Beschuldigten 2 und dessen

Reaktion auf die Bewegung des Beschuldigten 1, zusammen mit den Aussagen des Beschuldigten 2

zum Ort seiner Verletzung, liessen sich nur so erklären. Weil der Beschuldigte

1 darauffolgend davongerannt sei, habe sich das Ganze auf die Strasse verlagert,

wo der Beschuldigte 1 bei/vor den Taxis von C____ eingeholt, gepackt und zu

Boden geworfen worden sei. Der Beschuldigte 2 habe sich zu diesem Zeitpunkt

weiter weg befunden und seinen Rucksack aufgehoben. Derweil seien der Beschuldigte

1 und C____ am Boden liegen geblieben, wobei offenbleiben müsse, wie sie sich

dort verhalten hätten. S____ wiederum habe begonnen, auf den Beschuldigten 1

einzuschlagen und zu treten, ehe auch der Beschuldigte 2 dazugekommen sei und,

bis sich die Polizei eingeschaltet habe, ebenfalls auf den Beschuldigten 1

eingeschlagen habe.

3.2 Der Beschuldigte 1 führt hierzu aus, dass die

Ausgangssituation kompliziert sei. Die diversen Beschuldigten würden im

Strafverfahren jeweils Eigeninteressen verfolgen. Obgleich auch Videoaufnahmen

vorlägen, gebe es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, was man sehe bzw. wie

es zu den Verletzungen gekommen sei. Das Video stehe vielmehr im Widerspruch

zur Anklage. Drei Personen verfolgten eine weitere Person und würden sie

zusammenschlagen, während sie am Boden liege. Der einzige unabhängige Zeuge,

ein Taxifahrer, habe ebenfalls ausgesagt, dass drei Personen auf eine Person

losgegangen seien. Daneben würden die Aussagen der Beschuldigten in wichtigen

Punkten diametral voneinander abweichen. Auch bei den Aussagen des

Beschuldigten 2 bei der Berufungsverhandlung bleibe viel offen. Er könne viele

Fragen nicht ansatzweise beantworten. Die Probleme habe das Strafgericht zwar

erkannt, aber es habe es sich zu einfach gemacht und sich über

Beweisschwierigkeiten hinweggesetzt. Das Strafgericht stütze sich zwar

insbesondere auf die Aussagen von C____, jedoch sei keine Realkennzeichenanalyse

vorgenommen worden, es finde sich auch keine Erwähnung der Widerlegung der

Nullhypothese und es liege auch keine geschlossene Indizienkette vor. Vielmehr

handle es sich um eine unwissenschaftliche und willkürliche Würdigung, bei der am

Ende einzelnen Sachverhaltskriterien ein Glaubwürdigkeitsprädikat verliehen

werde. Zudem lägen diverse Widersprüche vor. Die Vorinstanz führe selbst aus,

dass die Aussagen der Beteiligten nicht stimmig seien. Diese würden denn auch

deutlich voneinander abweichen. Auch der Beschuldigte 1 weise in seinen

Schilderungen Unstimmigkeiten auf. Jedoch habe eine massive Stresssituation

vorgelegen und es seien Alkohol und Drogen im Spiel gewesen. Auch der

Beschuldigte 1 habe im vorliegenden Verfahren – wie auch die übrigen

Beteiligten – Eigeninteressen. Das Strafgericht bediene sich eines einfachen

Kniffs, dass alle Personen nicht glaubhaft seien, C____ sei sodann jedoch als

Kronzeuge ausgesondert worden. Der Geschehensablauf werde auf seinen Aussagen

aufgebaut. Bei diesem würden aber sehr selektiv nur einzelne Aussagen hervorgehoben.

Alles andere werde unter den Tisch gekehrt. Auch C____ verfolge jedoch massive

Eigeninteressen. Wenn ein Beschuldigter Kronzeuge sei, dürfe dieser jedoch

keine Angriffsfläche bieten, es müsse sich vielmehr um ein Zeugnis von

überragender Qualität handeln. C____ habe ausgesagt, es sei zu Beginn um Kokain

gegangen. Dies werde im Urteil jedoch nicht gestützt. Er habe weiter

geschildert, dass er das Messer schon früher gesehen habe. Später verneinte er

dies in der gleichen Einvernahme jedoch wieder. Ausserdem habe er vorgebracht,

dass er beim Kiosk mit einem Messer verletzt worden sei, was jedoch keinen

Eingang in die Anklageschrift gefunden habe. Er habe gesagt, er habe den

Beschuldigten 2 schon bei der Verfolgung am Hals bluten sehen. Auch lägen

Widersprüche betreffend die Anzahl Faustschläge vor. Zudem habe er ausgesagt, der

Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich

aber nicht im Polizeirapport. Es sei lebensfremd, dass die Polizei so etwas

nicht rapportiere. C____ sei sodann unter Einfluss von Kokain und THC gestanden.

Bei solchen massiven Abweichungen im Kerngeschehen könne er nicht die entscheidende

Belastungsfigur sein. Das Strafgericht habe ausgeführt, C____ habe seine eigene

Verletzung konstant geschildert. Es stelle sich jedoch auch hier die Frage,

weshalb er nicht eine vorteilhafte Aussage für sich selbst hätte machen sollen.

Es gebe keine Realkennzeichen-, sondern es sei nur eine Konstanzanalyse

durchgeführt worden. Die Nullhypothese könne man damit nicht widerlegen. Anders

als bei C____ solle die Motivlage bei T____ aufgrund der Nähe zum Beschuldigten

1 dann wieder eine Rolle spielen. Es sei absurd, dass seine Aussagen nicht

gleich wie die von C____ behandelt würden. Die Belastungen hielten der Realkennzeichenanalyse

nicht stand. Des Weiteren sei nicht zweifelsfrei belegt, dass das Video die

Messerattacke zeige. Es sei reine Spekulation, wo, wie und wann die Verletzungen

zugefügt worden seien. Der Sachverhalt sei auch sonst nicht plausibel. Es sei

lebensfremd, dass eine Person verfolgt und in den Nahkampf übergegangen werde,

wenn die Verfolger gewusst haben sollen, dass der Verfolgte ein Messer auf sich

trage und man schon verletzt worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt

versuche man zu flüchten. Das Video zeige das Gegenteil. Die Vorinstanz

suggeriere, dass es damit erklärbar sei, dass man den Beschuldigten 1 habe

entwaffnen und dingfest machen wollen. Diese Hypothese werde klar widerlegt,

wenn man die Videos sehe. Man erkenne dort, dass es offensichtlich darum gegangen

sei, den Beschuldigten 1 zu traktieren. Sie hätten nicht von allein

aufgehört, sondern erst, als die Polizei gekommen sei. Man wisse nicht, wann die

Verletzungen entstanden seien, in dubio sei dies jedoch zu einem späten

Zeitpunkt gewesen. Vielmehr sei der Beschuldigte 1 angegriffen worden.

3.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen,

dass sich die Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er vom

Beschuldigten 1 bei den Taxistandplätzen mit dem Messer am Hals

geschnitten worden sei, mit den Videoaufnahmen vom [...] in Einklang bringen

liessen. Auf der Videosequenz sei nämlich zu erkennen, dass der Beschuldigte 1 seinen

Arm hebe und den Beschuldigten 2 – offensichtlich von etwas getroffen –

nach unten weg- und zurückweiche. Der Beschuldigte 2 sei entsprechend zu diesem

Zeitpunkt vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt worden. Nachdem der

Beschuldigte 1 in seiner ersten Einvernahme nichts von einem Messer und dem

Tatvorwurf, jemanden verletzt zu haben, habe wissen wollen, habe er ab der

dritten Einvernahme ausgesagt, dass es durchaus möglich sei resp. in Bezug auf

den Beschuldigten 2, dass es zutreffe, dass er C____ und den Beschuldigten

2 mit einem Messer verletzt habe, jedoch wolle er zu diesem Zeitpunkt am Boden

gelegen und von mehreren Personen geschlagen worden sein, was aufgrund der

Videoaufnahmen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 und

C____ nicht zutreffen könne, zumal sich der Beschuldigte 2 am Ende gar nicht

mehr so nah am Beschuldigten 1 befunden habe, dass dieser ihn wie dokumentiert

hätte verletzen können. Dementsprechend sei der Sachverhalt, so wie vom

Strafgericht als erstellt betrachtet, zu bestätigen. Auch habe das Strafgericht

schlüssig dargelegt, wieso C____ als erstes mit dem Messer verletzt worden sein

müsse. Zum einen seien seine Aussagen in Bezug auf den Handlungsablauf beim [...]

grundsätzlich schlüssig, zum andern habe seine DNA nicht mehr auf dem Messer

gesichert werden können, was dafürspreche, dass der Beschuldigte 2 nach ihm mit

dem Messer verletzt worden sein müsse. Auch habe C____ in nachvollziehbarer

Weise dargelegt, dass er nach dem Schnitt mit dem Messer wütend geworden sei, den

Beschuldigte 1 verfolgt und schliesslich zu Boden gerissen habe. Wäre C____

nicht zuvor mit einem Messer verletzt worden, so hätte er keinen Grund gehabt, den

Beschuldigten 1 zu verfolgen und auf den Boden zu reissen, was C____ im Übrigen

von Anfang an zugestanden habe. Demgegenüber würden die Aussagen vom

Beschuldigten 1 nicht zu überzeugen vermögen und seien als reine

Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch hier werde demnach beantragt, den

Sachverhalt gemäss Urteil des Strafgerichts zu bestätigen.

3.4

3.4.1 Auch

gemäss dem Beschuldigten 2 sei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen

zu folgen. Es sei klar, dass er vom Beschuldigten 1 geschnitten worden sei. Die

unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten 2 seien sodann bei seinem

damaligen körperlichen Zustand zu erwarten gewesen. Was demgegenüber den gegen

ihn selbst erhobenen Vorwurf des im gleichen Zusammenhang stehenden Raufhandels

betreffe, so sei dort zu beachten, dass es zwei Phasen gegeben habe. Die erste

Phase habe sich bei der Ecke [...] abgespielt, die zweite Phase beim

Taxistandplatz. Es sei von der Vorinstanz vermischt worden, dass der Raufhandel

bereits zuvor angefangen habe. Es sei jedoch eine klare Trennung vorzunehmen.

Der Beschuldigte 2 habe klar konstant ausgesagt, dass er bei den Taxis

gestochen worden sei. Auf den Videoaufnahmen sehe man eine Handbewegung und das

Zurückweichen des Beschuldigten 2. Danach habe er sich kurz gefasst und gemerkt,

dass etwas passiert sei. Daraufhin habe er den Beschuldigten 1 ans Bein

getreten.

3.4.2 Der Vollständigkeit halber gilt es darauf

hinzuweisen, dass beim Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls der Sachverhalt

vom Beschuldigten 2 nicht bestritten, sondern lediglich dessen rechtliche

Qualifikation angefochten wird (s. hierzu hinten E. 5.4).

3.5 Für die beweisrechtliche Beurteilung der den

beiden Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte gilt es zunächst auf die

Aussagen der beteiligten Personen, des Zeugen U____ (hinten E. 3.6.1 ff., 4.3

ff.) sowie die weiteren (objektiven) Beweismittel und Indizien (hinten E.

4.3.7) einzugehen.

3.6

3.6.1 Was die Aussagen des Beschuldigten 1 betrifft,

so wurde er vier Mal zum Vorfall befragt.

3.6.1.1 In der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021

machte der Beschuldigte 1 nur wenige Angaben. Danach hätten ihn sechs

Leute angegriffen, die er nicht kenne. Davon abgesehen bestritt er sämtliche

Tatvorwürfe. Er wollte auch nichts von einem Messer wissen, mit dem er jemanden

verletzt habe. Vielmehr habe C____ ein solches gehabt (Akten S. 1093 ff.).

3.6.1.2 Bei seiner zweiten Einvernahme vom 30.

November 2021 gab er zu Protokoll, dass er mit T____ am Morgen nach Basel

gekommen sei und sie sich an den Rhein begeben hätten. Er habe 10

Flaschen/Dosen Bier gekauft. Später habe er am [...] ein Taxi nach Hause nehmen

wollen. Die Person mit der weissen Mütze, S____, habe ihn angesprochen und ihm

auch auf den Rücken und die Hand geschlagen; dieser habe das Geld des

Beschuldigten 1 gesehen und es ihm abnehmen wollen. Dies seien insgesamt

EUR 450.– gewesen. S____ habe von dem Geld gewusst, weil der Beschuldigte 1

habe Bier kaufen wollen, aber nur Wechselgeld in Schweizer Franken erhalten

hätte, worauf S____, der dies mitbekommen habe, ihm geraten habe, es beim

Kebab-Stand zu versuchen. Er habe keinen der anderen Beschuldigten gekannt. Als

er das Taxi habe nehmen wollen, hätten ihn vier Leute geschlagen, darunter der Beschuldigte

2 mit drei bis vier Schlägen auf den Kopf. Zur Sequenz in der [...] (in welcher

er auf der Videoaufnahme gestikulierend zu sehen ist) meinte er, dass S____ ihn

da gerufen und ihn gezwungen habe, zu diesem Kebab-Laden zu gehen und sein Geld

zu wechseln, was er aber nicht gewollt habe, da er gewusst habe, dass dieser

ihm folgen würde. Er habe ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Der Mann

daneben, C____, sei jener, der ihn mit der Flasche geschlagen habe. Die

Angreifer seien ihm gefolgt, nachdem er und T____ weggegangen seien, weil sie

sein Geld hätten stehlen wollen. Schon bevor er zum Taxi gerannt sei, sei er

von ihnen geschlagen worden. Vor dem Taxi hätte sie ihn dann zu Boden

geschlagen. Sie hätten ihn einfach angegriffen, ohne etwas zu sagen (Akten S.

1174 ff.).

3.6.1.3 Auch in seiner dritten Einvernahme vom 9.

Dezember 2021 gab der Beschuldigte 1 an, dass er wegen seines Geldes

angegriffen worden sei. Zusammenfassend erklärte er, dass die Angreifer ihm

gefolgt seien, sie ihm, als er zum Taxistandplatz gelaufen sei (bzw. an anderer

Stelle in der Einvernahme, bei den Toiletten und diesmal mit Flaschen), auf den

Hinterkopf und die Hand geschlagen, ihn zu Boden gebracht und auf seinen Kopf

sowie mit den Füssen auf seinen Bauch eingewirkt hätten, um seinen Rucksack zu entwenden.

Er habe kurz das Bewusstsein verloren. Als er zu Boden (resp. an anderer

Stelle: auf den Hinterkopf) geschlagen worden sei, habe er ein Messer gezogen,

welches er – einmal mit einer geöffneten, ein anderes Mal mit zugeklappten

Klingen – «am gleichen Ort» am Boden gefunden habe, d.h. auf Nachfrage, dort,

wo sie ihn das erste Mal mit der Flasche geschlagen hätten. Es müsse einem der

Angreifer gehört haben. Er habe niemanden verletzen wollen, sich aber mit den

Händen gewehrt resp. verteidigt, weil sie ihn hätten umbringen wollen. Das mit

dem Messer sei nicht seine Absicht gewesen, aber was hätte er sonst tun sollen.

Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte 1, an beiden Orten geschlagen

worden zu sein, bei den Toiletten, wo ihn S____ auf den Kopf geschlagen habe,

und dem Taxistandplatz, wohin die Angreifer ihm nachgerannt seien und sie ihn

alle geschlagen und mit den Füssen auf seinen ganzen Körper eingetreten hätten.

Es seien mehr als vier gewesen, zwei Schwarze und vielleicht drei Weisse. Auch der

Beschuldigte 2 habe ihn mit einer Flasche geschlagen und ihm mehrere

Abfallsäcke angeworfen. Einmal habe auch er einen Abfallsack zurückgeworfen.

Zur Videoaufnahme kommentierte er im Wesentlichen, dass er, nachdem er mit einer

Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei, in Richtung Taxi gerannt sei, wo

man ihm erneut eine Flasche angeworfen habe und er schliesslich am Boden

liegend geschlagen worden sei. Auf Nachfrage schloss er erneut nicht aus, dass

er C____ mit dem Messer verletzt habe, als er sich mit den Händen gewehrt habe.

In Bezug auf den Beschuldigten 2 bestätigte er dies gar explizit. Allerdings

sei er zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen und habe nichts sehen können, weil

sie auf ihn eingeschlagen hätten (Akten S. 1219 ff.).

3.6.1.4 Vor dem Strafgericht gab der Beschuldigte 1 schliesslich

zu Protokoll, er sei an jenem Tag nach Basel gekommen, um mit einem [...]

Geburtstag zu feiern. Er habe von zuhause drei Flaschen Bier mitgenommen und

hier von seinen mitgeführten EUR 500.– weitere zehn Flaschen [...] gekauft

und dabei S____ getroffen. Mit T____ sei er zum Flussufer gegangen, wo sie mit [...]

und weiteren Freunden bis ca. 23.00/24.00 Uhr Bier getrunken hätten.

Anschliessend hätten er und T____ am [...] ein Taxi nehmen wollen. Auf dem Weg

dorthin hätten sie in der [...] noch ein Bier trinken wollen. Er habe dann mit D____

gesprochen. Dieser habe mit ihm zum Kebab-Stand gewollt, um die Euros zu

wechseln, was er abgelehnt habe. T____ und er hätten dann beschlossen, zu den

Taxis zu laufen, worauf die anderen ihnen mit Waffen gefolgt seien. Bevor er

etwas realisiert habe, hätten sie Müllsäcke nach ihm geworfen. Er habe die drei

Leute auf ihn zukommen gesehen; sie hätten «wieder» angefangen zu schubsen, zu

ziehen und zu schlagen. Bei den Toiletten habe ihn S____ von hinten auf den

Kopf und die Hand geschlagen. Nachdem er vergeblich versucht habe, mit ihnen zu

reden, sei er zum Taxi gerannt, doch sei dessen Türe verschlossen gewesen. Der

Beschuldigten 2 sei noch vor ihm beim Taxi angekommen und habe auf seine Frage,

was das Problem sei, nicht reagiert. Alsdann seien auch die beiden anderen dazu

gerannt und ihm sei von einem der beiden mit einer Flasche auf den Kopf

geschlagen worden. Als der Beschuldigte 2 und C____ verletzt worden seien,

habe er am Boden gelegen, doch könne er nicht genau sagen, wie die Verletzungen

zustande gekommen seien. Es könne sein, dass er das war, doch sei dies nicht

seine Absicht gewesen. Das Messer habe er vor dem «Problem» bei der Treppe

gefunden, wo er mit T____ gesessen sei. Als er zu Boden gestürzt sei, habe es

sich in seiner Jackentasche befunden. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt.

Die anderen hätten ihm sein Geld stehlen wollen und hätten seinen Körper

abgesucht. Er habe sein Handy verloren und sein Geld (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 2564 ff. 2572 ff., 2598 ff.).

3.6.1.5 Vor dem Appellationsgericht machte der

Beschuldigte 1 keine weiteren Aussagen mehr zur Sache (vgl. Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 3506).

3.6.2 Der Beschuldigte 2 wurde zwei Mal im

Vorverfahren sowie vor dem Straf- und Appellationsgericht befragt, wobei die

Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten des Beschuldigten 1 verwertet

werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).

3.6.2.1 Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 29.

Oktober 2021 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab er an, dass er den

Beschuldigten 1, der ihm aus einem Veloverkauf einige Wochen zuvor noch Geld

geschuldet habe, in jener Nacht im Beisein von C____ und S____ bei der [...]

Bar getroffen und ihn auf das ausstehende Geld angesprochen habe. Auf dessen

Aufforderung hin, mitzukommen, er werde ihm das Geld geben, seien er und seine

Kollegen mit ihm bis zum [...] gelaufen. Hinter dem Kiosk habe er dem

Beschuldigten 1 einen Abfallsack angeworfen, woraufhin letzterer ein Messer

hervorgenommen und damit Richtung Taxistandplätze davongegangen sei. Bei den

Taxistandplätzen, wohin sie ihm gefolgt seien, habe der Beschuldigte 1 ihn dann

mit dem Messer am Hals geschnitten. Danach habe er selbst nichts mehr mit ihm

zu tun gehabt; er habe den Messerangriff abzuwehren versucht und sei

weggerannt. Geschlagen habe er den Beschuldigten 1 nicht. Was C____ und T____

noch getan hätten, wisse er nicht (Akten S. 1047 ff.).

3.6.2.2 Bei der – nicht zu Lasten des Beschuldigten 1

verwertbaren – Aussage vom 7. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte 2

erneut, dass er beim Beschuldigten 1 Geld aus einem Fahrradverkauf eingefordert

hätte, welches dieser ihm geschuldet habe, und dass der Beschuldigte 1 ihn aufgefordert

habe, mit ihm mitzugehen, und er beim Taxistand, nachdem er dem Beschuldigten 1

einen Abfallsack angeworfen habe, mit dem Messer von diesem verletzt worden

sei. An die Vorgänge in der [...] wollte er – selbst auf Vorlage von

Videostandbildern – keine Erinnerung haben. Dass er mit C____ und S____ bei der

Ecke [...]/[...] auf den Beschuldigten 1 losgegangen und ihm gar eine

Bierflasche aus der Hand geschlagen habe, stimme jedoch nicht, auch nicht, dass

sie mit Flaschen auf ihn losgegangen seien und ihn damit geschlagen hätten. Er

habe nur nach seinem Geld gefragt, worauf der Beschuldigte 1 davongelaufen sei

und sie ihn verfolgt hätten, und es könne sein, dass sie ihm in der Folge Abfallsäcke

anwarfen. Dass sie ihm Geld hätten wegnehmen wollen, treffe nicht zu; er habe

gar kein Geld bei ihm gesehen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1

das Messer hervorgenommen und ihn, von oben nach unten, sogleich geschnitten.

Als C____ ihm habe helfen wollen, habe der Beschuldigte 1 auch ihn in die

Brust gestochen. Dass er – auf Vorhalt der Videoaufnahme – am Schluss selbst

mit Fäusten und Fusstritten auf den am Boden liegenden Beschuldigten 1 geschlagen

habe, sei korrekt. Er habe diesem aber weder Geld noch ein Handy gestohlen

(Akten S. 1213 ff.).

3.6.2.3 Daran, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld aus

dem Verkauf eines Velos geschuldet habe, hielt der Beschuldigte 2 auch vor dem

Strafgericht fest. Als er ihn in der [...] gesehen und danach gefragt habe,

habe dieser davon nichts wissen wollen. Was danach passiert sei, wisse er nicht

mehr genau. Er glaube, dass der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...]

davongelaufen seien, woraufhin er C____ und S____ aufgefordert habe, ihnen zu

folgen und den Beschuldigten 1 nach dem Geld zu fragen. Auf der Höhe des [...]

habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn Richtung des Beschuldigten 1

geworfen, ohne ihn zu treffen. Bei den Toiletten sei überhaupt nichts passiert;

der Beschuldigte 1 und T____ seien schnurstracks Richtung Taxistandplatz

gelaufen. Als er selbst dort angekommen sei, habe ihn der Beschuldigte 1 mit

dem Messer verletzt, von welchem er nicht gesehen habe, dass er es in der Hand gehalten

habe. C____ habe ihm helfen wollen und auch etwas abbekommen. S____ bzw.

andernorts, C____, habe den Beschuldigten 1 dann überwältigen können und die

beiden seien zu Boden gegangen. Dann habe er selbst noch ein-, zweimal bzw.

zwei- bis dreimal auf den Beschuldigten 1 eingetreten, während C____

nichts habe machen können (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, 2567, 2573).

3.6.2.4 Schliesslich gab der Beschuldigte 2 auch vor

dem Appellationsgericht an, dass der Beschuldigte 1 Geldschulden wegen eines

Velos bei ihm gehabt habe. Er sei in der [...] angekommen, habe letzteren dort

gesehen und mit ihm darüber reden wollen, was mit dem Geld sei. Er könne aber nicht

mehr genau sagen, ob sie dort darüber gesprochen hätten. Sie hätten sich

beschimpft und Sachen seien geflogen, sie seien einander nachgerannt. Er habe

ihn nachher wegen des Geldes gefragt. Dies sei um die Ecke gewesen, wo man es

nicht sehe. Er selbst habe die Verletzung beim Taxi erhalten, es sei sehr

schnell gegangen. Er wisse nur, dass sie dem Beschuldigten 1 von der [...]

Richtung [...] nachgelaufen seien. Dort habe er ihn wegen des Geldes gefragt.

Beim [...] seien sie ihm dann nachgerannt. Dies sei wegen des Geldes gewesen.

Der Beschuldigte 1 sei davongelaufen und habe C____ gestochen. Dies habe er

aber nicht mitbekommen. Er wisse aber nicht mehr genau, was beim [...] passiert

sei, genau könne er es nicht mehr sagen. Beim Taxi sei er auf den Beschuldigten

1 zugelaufen, dann habe es «zack» gemacht. Er habe etwas gespürt und gemerkt,

dass etwas «nicht gut» gewesen sei, ein Messer habe er jedoch nicht gesehen. Er

sei dann zur Seite gegangen und die anderen seien hinzugekommen, worauf es zu

einer Konfrontation gekommen sei. Der Beschuldigte 1 sei mit S____ am

Boden in einem Gerangel gewesen, er selbst habe den Beschuldigten 1 dann auch

noch gegen die Beine getreten. Konkret auf den Messerschnitt sei er erst von

einem Polizisten hingewiesen worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3508

f.).

3.6.3 C____ wurde zwei Mal im Vorverfahren sowie vor

dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 7. Januar 2022 nicht zu Lasten

des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das vorinstanzliche Urteil,

Akten S. 2754).

3.6.3.1 Am 29. Oktober 2021 wurde C____ zunächst als

Auskunftsperson befragt. Demnach sei der Beschuldigte 1, als sie zu dritt

Richtung [...] gelaufen seien, auf sie zugekommen und habe dem Beschuldigten 2

zugerufen, worauf dieser zu ihm hingegangen sei. Er und S____ seien da noch

rund 50 Meter entfernt gewesen. Sie seien dann zu den Toiletten gegangen und

hinter dem Kiosk, wo der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2, nunmehr in

ihrer unmittelbaren Nähe, aufgeregt miteinander – worüber, wisse er nicht –

gesprochen hätten, habe der Beschuldigte 1 plötzlich auf den Beschuldigten

2 – mit einem Faustschlag an den Hals – eingeschlagen; wie oft, könne er nicht

sagen. Als C____ die beiden habe trennen wollen, habe der Beschuldigte 1 vom Beschuldigten

2 abgelassen, sich umgedreht und ihm, C____, von oben nach unten in die Brust

geschnitten. Ausserdem habe er ihm einen Faustschlag auf die Nase gegeben bzw.,

an anderer Stelle in der Einvernahme, drei oder vier Faustschläge ins Gesicht verabreicht.

Daraufhin sei der Beschuldigte 1 weg- und sie ihm zum Taxistandplatz

nachgerannt, wo er, C____, ihn habe greifen und zu Boden werfen und dort

festhalten können. Zum Messer machte C____ unterschiedliche Aussagen. Nachdem

er einmal erklärte, ein Messer in der geschlossenen Hand des Beschuldigten 1

erblickt zu haben, gab er beinahe umgehend – und danach gleichbleibend – zu

Protokoll, dass er nicht gesehen habe, ob dieser in seiner Hand ein Messer

gehalten habe. In der Folge gab er bekannt, dass er das Messer erst in den

Händen der Polizei gesehen habe. Als der Beschuldigte 1 ihn gestochen habe, sei

er sich dessen nicht gewahr gewesen; die Bewegung sei wie ein Faustschlag

gewesen und er habe einfach bemerkt, dass er blute. Er selbst habe den Beschuldigten

1 nicht geschlagen; er habe ihm nur ein Feuerzeug angeworfen, ihn aber nicht

getroffen. Der Beschuldigte 1 wiederum habe ihnen Abfallsäcke angeworfen. Dass

sie ihm Geld geraubt hätten, stimme nicht (Akten S. 1068 ff.).

3.6.3.2 Bei seiner – nicht zulasten des Beschuldigten

1 verwertbaren – Befragung vom 7. Januar 2022, blieb C____ im Wesentlichen

bei seinen früheren Angaben. Demnach hätten sie keinerlei Raubabsichten gehabt

und dem Beschuldigten 1 auch nichts weggenommen. Zu den Messerverletzungen sei

es gekommen, nachdem der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 in der [...]

aufgefordert habe, mitzukommen und die beiden sich, von ihm mit rund 50 Metern

Abstand gefolgt, entfernt hätten, bzw., nach Vorlage der Videostandbilder, der

Beschuldigte 1 und sein Kollege vorausgelaufen und sie drei ihnen gefolgt

seien. Während S____ und er etwas weiter weggestanden seien, hätten der

Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 hinter dem Kiosk wütend miteinander

gesprochen und plötzlich habe der Beschuldigte 1 einen Faustschlag

verpasst resp., an anderer Stelle in der Befragung, hätten sich die beiden mit

den Händen angegriffen; ein Messer habe C____ da aber nicht gesehen. Er sei zu

den beiden hingegangen, um sie zu trennen, doch sei er umgehend vom

Beschuldigten 1 mit dem Messer mittels einer Bewegung von oben nach unten an

der linken Brust verletzt worden. Dieser sei daraufhin weggerannt und sie

hätten ihn zu dritt verfolgt. Dabei hätten sie sich gegenseitig Abfallsäcke

angeworfen. Beim Taxistandplatz, hinter den geparkten Autos, habe er ihn dann

am Hals packen und zu Boden reissen können. Er habe ihn festgehalten, bis die

Polizei erschienen sei, und ihm nichts weiter getan. Dass sie mit Flaschen auf den

Beschuldigten 1 losgegangen und ihn damit auf Kopf, Rücken und Hand geschlagen

hätten, stimme nicht. Im Übrigen sei er aber ganz sicher, dass der Beschuldigte

2 vom Beschuldigten 1 beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei. Er habe

gesehen, wie sich der Beschuldigte 2 an den Hals gefasst habe, und als sie

dem Beschuldigten 1 nachgerannt seien, habe er den Beschuldigten 2 am Hals

bluten sehen (Akten S. 1353 ff.).

3.6.3.3 Vor dem Strafgericht führte C____ aus, dass der

Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 noch in der [...] bedroht habe; womit, wisse

er allerdings nicht, er könne nicht sagen, worüber sie gesprochen hätten. Dann

habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 aufgefordert, mit ihm zum [...]

mitzugehen und S____ und er seien ihnen bis zur [...]-Filiale gefolgt, bzw., an

anderer Stelle, sei der Beschuldigte 1 auf dem Weg zum [...] provozierend vor

ihnen gelaufen, indem er immer wieder gesagt habe «komm, komm». Während er mit S____

beim [...] gestanden habe, hätten der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 bei

der Ecke [...]/Toiletten alleine miteinander gesprochen. Plötzlich habe der

Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 einen Faustschlag gegen den Kopf

erhalten. Als C____ sich ihnen daraufhin genähert habe, habe er vom

Beschuldigten 1 einen Messerstich in die Brust abbekommen. Zusammen mit seinem

Kollegen sei der Beschuldigte 1 alsdann in Richtung Taxistandplatz geflüchtet.

In dieser Zeit habe er einen Abfallsack aufgehoben und ihn dem Beschuldigten 1

nachgeworfen, ohne ihn zu treffen. Dieser habe ihn seinerseits aufgenommen und

ihn zurückgeworfen. Beim Taxi habe er den Beschuldigten 1 schliesslich halten

und zu Boden werfen können. Danach seien S____ und der Beschuldigte 2

dazugekommen und hätten dem Beschuldigten 1 jeweils einen Fusstritt

verpasst. Das Messer habe er nicht gesehen, sondern nur den Schlag gegenüber dem

Beschuldigten 2 und er habe zunächst auch nur an einen Faustschlag gedacht, bis

er sich ihm genähert und die Verletzung gesehen habe. Die Messerverletzungen

hätten sich vor der Szene bei den Taxis, auf der Höhe des Kiosks, ereignet

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 ff., 2573 ff.).

3.6.4 S____ wurde einmal im Vorverfahren sowie vor

dem Strafgericht befragt, wobei die Aussagen vom 30. Dezember 2021 nicht zu

Lasten des Beschuldigten 1 verwertet werden dürfen (vgl. das

vorinstanzliche Urteil, Akten S. 2754).

3.6.4.1 In der ersten Einvernahme gab er an, dass er, der

Beschuldigte 2 und C____ den Beschuldigten 1 in der Strasse, wo sich die [...] Bar

befinde, getroffen hätten. Der Beschuldigte 1 habe die ganze Zeit ein Messer in

der Hand gehabt und damit gespielt. Während sich der Beschuldigte 2 bei der

Liegenschaft mit einer anderen Person gestritten habe, sei der Beschuldigte 1

auf S____ zugekommen und habe provoziert und gedroht. Sie hätten sich dann zu

der Sitzbank bei der [...] (in der [...]) begeben und dort etwas gegessen. Da

sei der Beschuldigte 1 wiedergekommen, habe S____ mit einem Messer bedroht

und sei dann mit seinem Begleiter weiter zum [...] gegenüber und von dort zur

Bank bei der Ecke gegangen. Nach rund 15 bis 20 Minuten hätten der Beschuldigte

2, C____ und er sich ihrerseits zu den Toiletten am [...] begeben. Dort seien

sie erneut auf den Beschuldigten 1 getroffen. Sie selbst hätten ihm da nichts

angetan und ihn auch nicht mit einer Flasche geschlagen. Vielmehr sei er wieder

auf sie zugekommen und habe erneut versucht, Probleme zu machen. Als der

Beschuldigte 2 ihn nach dem Grund gefragt habe, sei er auf diesen los und habe

ihn (an anderer Stelle: und C____) auf dem Weg zu den Taxis mehrmals mit dem

Messer attackiert. Der Beschuldigte 2 (an anderer Stelle: und C____) habe sich

mit einem Abfallsack zu schützen und zu verteidigen versucht, bis der

Beschuldigte 1 ihn bei den Taxis mit einem Messer am Hals getroffen habe.

Daraufhin habe er auch C____ an der Brust verletzt. Beides habe er aber nicht

selbst gesehen, sondern nur, dass sie danach verletzt gewesen seien. Der

Beschuldigte 1 und C____ hätten sich gestritten, bis C____ zu Boden gefallen

sei, mit dem Beschuldigten 1 auf ihm drauf. S____ habe alles versucht, die

beiden zu trennen resp. den Beschuldigten 1 von C____ wegzureissen. Geschlagen

habe er den Beschuldigten 1 da nicht. Dass sie versucht hätten, das Geld des

Beschuldigten 1 zu rauben, sei unwahr. Er habe gar nicht gewusst, dass dieser

Geld gehabt habe, und auch nie von ihm verlangt, bei einem Kebab-Stand Geld zu

wechseln (Akten S. 1272 ff.).

3.6.4.2 In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

äusserte sich S____ dahingehend, dass der Beschuldigte 1 in der [...] mehrmals

auf ihn zugekommen sei und ihn bedroht habe. Er habe immer wieder gefragt,

warum der Beschuldigte 2 an der Tür stehe, was sie hier zu suchen hätten und S____

habe ihm gesagt, er solle weggehen. Zu einer Interaktion zwischen dem

Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 sei es erst später, beim [...],

gekommen. Was die beiden dort gesprochen hätten, wisse er aber nicht; er

glaube, es sei um Geld gegangen. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 ein

Messer habe, da dieser ihn zuvor damit bedroht habe. Sie seien dem

Beschuldigten 1 und seinem Freund nachgelaufen, weil er immer wieder gerufen

habe «kommt her, kommt her». Dabei habe der Beschuldigte 1 ihm einen Abfallsack

nachgeworfen. Beim Taxistandplatz habe der Beschuldigte 1 zuerst den

Beschuldigten 2 mit dem Messer verletzt und dann auch C____, der seine Hände an

die Brust gehalten habe. Er sei mit dem Messer auch auf S____, zugelaufen, doch

sei er ausgewichen und habe den Beschuldigten 1, als er an ihm vorbeigelaufen

sei, am Rucksack gezogen. Da der Beschuldigte 1 in diesem Moment versucht habe,

ihn mit dem Messer zu verletzen, habe er ihn gekickt. Aus Angst, dass er C____

nochmals mit dem Messer verletze, habe er dann auf seine Hand geschlagen, um

ihn zu entwaffnen. Dass er dabei gewesen sei, als der Beschuldigte 1 Bier

gekauft habe, stimme nicht (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 12 ff., 19, 21, 45).

3.6.5 T____, der Begleiter des Beschuldigten 1,

wurde im Ermittlungsverfahren am 5. November 2021 sowie vor dem Strafgericht zu

den Ereignissen befragt.

3.6.5.1 In der ersten Einvernahme gab er zur

Vorgeschichte in der [...] lediglich an, dass die drei Typen aus der Bar

geworfen worden seien, der Afrikaner mit den Händen dann gegen die Türe der Bar

geschlagen habe und der Beschuldigte 1 ihm gesagt habe, er solle nicht so laut sein.

Dann sei es plötzlich losgegangen. An der Ecke der Bank hätten die anderen sie

eingeholt und dem Beschuldigten 1 sei vom Afrikaner die Bierdose aus der Hand

geschlagen worden. Dabei sei auch gesprochen worden, ohne dass er es verstanden

hätte. Es seien – gegenseitig – Abfallsäcke herumgeworfen worden, ebenso –

durch den Afrikaner – ein City-Roller. Der Italiener habe auch einen steinernen

Schirmständer genommen, um ihn dem Beschuldigten 1 nachzuwerfen, habe es dann

aber sein lassen. Der Beschuldigte 1 und er seien, verfolgt von den anderen, zu

den Taxis gerannt, wo der Beschuldigte 1 noch über ein Taxi geflogen sei. Der

Italiener habe diesen dort gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen. Dann

sei es auf dem Boden weitergegangen, wo sie zu dritt auf den

Beschuldigten 1 eingeschlagen resp. in die Rippen geboxt hätten, ehe die

Polizei gekommen sei. Dass es hinter dem Kiosk eine Schlägerei gab, habe er

nicht gesehen. Die Schnittverletzungen habe er nicht gesehen. Das mit dem

Messer habe er nicht gesehen; er habe das nicht so richtig mitbekommen. Soviel

er wisse, habe der Beschuldigte 1 kein Messer dabeigehabt. Er habe ihn

noch zuhause angehalten, sein Messer dort zu lassen. Ob der Beschuldigte 1 es

dennoch eingesteckt habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1112 ff.).

3.6.5.2 Vor dem Strafgericht gab T____ zu Protokoll,

dass er die drei anderen das erste Mal gesehen und Kontakt mit ihnen gehabt

habe, als sie in der [...] Stress gemacht, d.h. gegen die Türe geboxt hätten,

weil sie wahrscheinlich aus der Bar rausgeflogen seien. Davor sei er mit dem

Beschuldigten 1 alleine gewesen. Der Beschuldigte 1 habe sie aufgefordert,

aufzuhören. Weshalb er sich eingemischt habe, könne er aber nicht sagen. Es

habe ihn halt genervt. Sie seien dann weggegangen und ein paar Minuten später

seien die anderen hinter ihnen her und sie hätten bei der Bank laut

weiterdiskutiert, wer und worüber, erinnere er sich nicht bzw. könne er nicht

sagen. Dann sei es wieder losgegangen. Es seien Bierflaschen geflogen und ein

Cityroller und sie hätten sich gegenseitig Abfallsäcke angeworfen. Zudem habe

einer einen Schirmständer aus Stein nehmen und auf den Beschuldigten 1 werfen

wollen. Den Grund für die Eskalation kenne er nicht. Er könne auch nicht sagen,

wer angefangen habe. Auf Aufforderung des Beschuldigten 1 seien sie dann

weggerannt und die anderen hinterher. Der Beschuldigte 1 sei noch über ein Taxi

geflogen und dann sei er am Boden gelegen und von den anderen geschlagen bzw.

mit Tritten traktiert worden. Dass jemand verletzt wurde, habe er nicht

beobachtet, auch nicht, dass jemand mit Flaschen oder Gegenständen geschlagen

wurde. Ein Messer habe er ebenfalls nicht gesehen; der Beschuldigte 1 habe

keines in der Hand gehabt. Sein Messer habe der Beschuldigte 1 zuhause

gelassen; dessen sei er sich sicher, weil es noch dort liege. Auf allfällige

Faustschläge, bevor der Beschuldigte 1 am Boden gelegen sei, habe er nicht

geachtet. Daran, dass dem Beschuldigten 1 eine Bierdose aus der Hand geschlagen

wurde, könne er sich, so auf Nachfrage, erinnern, doch wisse er nicht mehr, wer

dies getan habe. Es sei nicht darum gegangen, Geld zu wechseln und davon, dass

man den Beschuldigten 1 habe berauben wollen, wisse er nichts (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 15 ff.).

3.6.6 Der Zeuge U____, der als Taxifahrer am Taxistandplatz

[...] auf Kundschaft wartete, berichtete schliesslich von einem lauten Streit

bei den Toiletten. ohne dass er verstanden habe, worum es gegangen sei. Alsdann

hätten drei Personen eine vierte Person verfolgt. Sie seien zu den Taxis

gelaufen, wo die vierte Person, nachdem sie um das hintere Taxi herum und an

seinem Fahrzeug vorbeigelaufen seien, auf den Boden gefallen und von den

Angreifern Richtung Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei. Mehr könne er

nicht sagen (Akten S. 1141 ff.).

4.

4.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2,

m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.

2.1.2, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es

kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat

es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.

1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen

insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können

Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien

dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom

17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2;

6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019

E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.2 Im vorliegenden Sachverhaltskomplex [...]/[...]

stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die

Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer

einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122

E. 3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist

sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von

Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie

die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen

könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei

Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom

13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und

128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3 Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt

die Ausführungen der beiden Opfer der Messerstiche (C____ und der Beschuldigte

2) sowie der übrigen (anderen) beteiligten Personen einer

Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1 ff.). Sodann sind die Aussagen

des Beschuldigten 1 (E. 4.3.6) sowie die übrigen (objektiven) Beweise zu

würdigen (E. 4.3.7).

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage für eine aussagepsychologische

Bewertung der Schilderungen der Opfer ist dessen jeweilige Aussagetüchtigkeit.

Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine

Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese

Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten

wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der

Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,

wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle

Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung

vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54).

Im vorliegenden Fall sind bei C____ keine Auffälligkeiten in

der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen

ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten 1 auch nicht dargetan, durch welche

seine Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar

wurden in seinem Blut betreffend den in Frage stehenden Zeitpunkt THC und

Kokain nachgewiesen, die ermittelte THC-Blutkonzentration ist jedoch gemäss

Gutachten als niedrig einzustufen, weshalb «eher von keiner Wirkung» auszugehen

sei (vgl. Akten S. 1743). Was die Wirkung des Kokains anbelangt, so hält das

Gutachten nicht fest, dass dadurch seine Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt

gewesen wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass sich die Frage der konkreten

Wirkung auf C____ und ggf. auch den Ereignisablauf nur unter Einbezug der

gesamten Ermittlungsunterlagen beantwortet werden könne. Dies wird entsprechend

auch Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung sein. Seine Aussagetüchtigkeit ist

daher – unter diesem Vorbehalt – zu bejahen.

4.3.1.2 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer

Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie

entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive

Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die

beiden Opfer bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.).

Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom

Beschuldigten 1 geltend gemacht.

Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte 1

jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen resp.

Falschbeschuldigungen seitens der Opfer erkennbar seien. So verfolge C____ –

wie auch die anderen (damals) beschuldigten Personen – massive Eigeninteressen,

da er sich selbst durch seine Aussagen entlasten wolle. Zunächst gilt es

grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen

eines Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst

spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer

Überprüfung unterzogen werden können. Zwar ist grundsätzlich mit dem

Beschuldigten 1 übereinzustimmen, dass im selben Verfahren ebenfalls beschuldigte

Personen ein Interesse daran haben, sich durch eigene Aussagen zum

Geschehensablauf, an welchem sie selbst beteiligt waren, nicht selbst

(übermässig) zu belasten, jedoch verfangen diese Vorbringen insbesondere bei C____

nicht. So schilderte er seine Beteiligung an der Auseinandersetzung beim [...]

bereits in der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021 resp. belastete sich

dadurch auch selbst, als er angab, dass er den Beschuldigten 1 und den

Beschuldigten 2 bei den WCs habe trennen wollen und den Beschuldigen 1

sodann beim Taxistandplatz ergriffen, am Hals gepackt ihn zu Boden geworfen

habe (Akten S. 1071, lediglich einen durch ihn ausgeführten Faustschlag

erwähnte er erst bei späteren Einvernahmen, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2574). Damit übereinstimmend erweisen auch seine in der strafgerichtlichen

Hauptverhandlung geäusserten Schilderungen (Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2568, 2574, vgl. zur Konstanz auch hinten E. 4.3.1.4). Anders als andere

befragten Beteiligten änderte er seine Aussagen nicht ab, als ihm schliesslich

ein Video der Auseinandersetzung am [...] gezeigt wurde (vgl. Akten

S. 1386 f.). Auch konnte C____, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend

festgehalten wurde, als einziger eine nachvollziehbare Erklärung für die plötzliche

Verfolgung des Beschuldigten 1 bzw. die Eskalation der Situation abgeben. So

folgte denn auch der von ihm dargelegte Handlungsstrang beim [...], mithin das

von ihm beim Kiosk beschriebene Aneinandergeraten der Beschuldigten 1 und 2

bzw. seine eigene Verletzung und die Wut darüber als Ursache für die

anschliessende Verfolgung einer inneren Logik. Im Ergebnis bestehen somit keine

konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche

Falschbezichtigung des Beschuldigten 1 durch C____.

4.3.1.3 Was des Weiteren die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist

festzustellen, dass die Schilderungen von C____ viele Realkriterien in hohem

Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und den übrigen

Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich

gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa

die folgenden Ausführungen: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...].

Bevor wir dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist,

auf uns zu. Er rief ‹B____› […] ‹B____› ging zu diesem jungen Mann hin» (Akten S.

1068); «Dieser junge […] fing an ‹B____› zu bedrohen. Ich und mein Bekannter

gingen in Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist […] Der Junge sah, wie wir

in seine Richtung kamen und hatte uns auch bedroht» (Akten S. 1068, 1071);

«Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen […] Er hat immer kräftiger

zugeschlagen. Ich ging gleich nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen

trennen. In diesem Moment hat der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um

und stach in meine linke Brust. Ergab mir auch einen Faustschlag auf die Nase.

Der Junge rannte Richtung Post davon» (Akten S. 1071); «Ich wurde mit dem

Messer ja bei der Brust verletzt und B____ wurde am Hals verletzt. Wir rannten

dem Jungen nach, bis zum Taxistand. Dort konnte ich ihn greifen und packte ihn

um den Hals und warf ihn zu Boden» (Akten S. 1071); «Er wollte sich am Boden

befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen» (Akten S. 1071); «Der Junge hat

auf den B____ eingeschlagen. Ich ging dazu, der Junge […] drehte sich um und

der […] stach auf mich ein» (Akten S. 1074 f.); «Er hielt das Messer in

der Hand und machte eine Bewegung von oben nach unten. Dabei traf er mich bei

der Brust. Meine Kleidung wurde dabei zerschnitten […] Ich wurde geschnitten» (Akten

S. 1076); «Ich habe gesehen, wie diese junge Mann dem B____ einen

Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht gesehen. Erst als B____

am Hals blutete, sah ich das er verletzt war» (Akten S. 1077); «Dann kam [der

Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er

bedrohte ihn nervös und B____ sagte immer, geh weg, geh weg. Er insistierte bis

er… Ich weiss nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565

f.); «Und plötzlich sah ich, wie er B____ einen Faustschlag gegen den Kopf gab.

Ich sah dann, B____ hielt sich die Hand an den Kopf und ich näherte mich, denn

auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Ich begab mich zu der

Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab er mir mit

der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 2568); «Nach dieser Messerstecherei wollte er mit seinem Kollegen zum

Taxi flüchten. Als er flüchtete, nahm ich einen Müllsack und warf ihn gegen

ihn, erwischte ihn aber nicht. Er nahm ihn auf und warf ihn gegen mich, traf

mich aber auch nicht. Er flüchtete weiter. Beim Taxi wollte er hinter das Taxi.

Ich konnte ihn halten und warf ihn zu Boden, dann kam S____ und gab ihm einen

Fusstritt und dann kam B____ und gab ihm einen Fusstritt. Ich hielt ihn eine

Minute lang, ich konnte ihn ja nicht loslassen, er hatte mir schon einen

Messerstich verpasst. Dann kam die Polizei» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 2568); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist und er

ging so auf ihn los, ich sah allerdings nur die Faust, ich sah, wie er ihm eine

Faust gab» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).

Des Weiteren gibt C____ auch den konkreten Inhalt von

Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die

mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Er sagte zu uns, wir sollen dort hin zum

WC kommen» (Akten S. 1071); «Dann kam [der Beschuldigte 1] zu B____ und begann

ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was, er bedrohte ihn nervös und B____

sagte immer, geh weg, geh weg» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Nach

2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir begeben uns

Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in dieser Strasse, wir

gehen in eine andere Strasse» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Von

der [...] Richtung [...] provozierte [der Beschuldigte 1] immer, in dem er

immer sagte, komm, komm» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565); «Ich bin

ihm dann nachgerannt und sagte zu B____, ‹he, den dürfen wir nicht weglassen›»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568).

Ausserdem schildert er auch Komplikationen im Sinne von

unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich ging gleich

nachschauen und wollte B____ und diesen Jungen trennen. In diesem Moment hat

der Junge von B____ abgelassen, drehte sich um und stach in meine linke Brust.

Er gab mir auch einen Faustschlag auf die Nase» (Akten S. 1071); «Ich begab

mich zu der Szene hin, ich wollte die ganze Situation beruhigen, und dann gab

er mir mit der rechten Hand einen Messerstich hierher» (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 2568).

Überdies kommen in seinen Aussagen Schilderungen eigener

psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie psychischer

Vorgänge des Beschuldigten 1 vor. So sagte es unter anderem aus: «Wir

haben alle auch schon ein gewisses Alter und wir wollten zu diesem ‹Kind› um zu

schauen was er von uns will» (Akten S. 1071); «Ich war sehr wütend, da er

mir grundlos einen Messerstich verpasst hat» (Akten S. 1071); «Er wollte sich

am Boden befreien, ich habe ihn aber nicht losgelassen. Ich hatte aber Angst,

da ich nichts dabei hatte, um mich zu verteidigen» (Akten S. 1071); «Ich

ging dazu, der junge meinte vermutlich, dass ich meinem Freund helfen möchte,

weil er ihn schon gestochen hatte» (Akten S. 1074 f.); «(Zu welchem Zeitpunkt

nahm [der Beschuldigte 1] das Messer hervor?) Ich denke er hatte es schon in

der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in

der Hand hielt. Wenn ich gesehen hätte, dass er ein Messer in der Hand hielt,

wäre ich nicht zu ihm hingegangen» (Akten S. 1076); «(Warum überhaupt

wurden Sie von dem Beschuldigten [1] mit dem Messer geschnitten?) Ich denke,

dass er dachte, dass ich meinen Freund verteidigen möchte. Es ging alles so schnell»

(Akten S. 1077); «Ich hielt ihn eine Minute lang, ich konnte ihn ja nicht

loslassen, er hatte mir schon einen Messerstich verpasst» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 2568); «Ich dachte zuerst, er habe B____ einen Faustschlag

gegeben, erst als ich näherkam, sah ich, dass er verletzt war» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 2574); «Ich ging zu B____ und wollte ihn fragen, was los ist»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574).

Auch entlastet C____ den Beschuldigten 1 teilweise: «(Was

genau hat der Beschuldigte [1] zu Ihnen gesagt?) Er hat nichts zu mir gesagt.

Er hat nur mit dem B____ gesprochen» (Akten S. 1074); «(Wurden Sie vom

Beschuldigten [1] ausser dem Messerschnitt und den Faustschlägen ins Gesicht

tätlich angegangen?) Nein» (Akten S. 1076); «(Sie seien am Boden gelegen.

Des Weiteren habe der Beschuldigte [2] Sie noch mit den Füssen getreten) An

Fusstritte kann ich mich nicht erinnern» (Akten S. 1077); «(Auch haben Sie

gesagt, dass Sie vom Beschuldigten [2] bedroht wurden […] Wie genau wurden Sie

bedroht?) Nein, ich wurde nicht bedroht» (Akten S. 1079).

Ausserdem legt er Nebensächlichkeiten oder indirekt

handlungsbezogene Schilderungen dar: «Was ich noch vergessen habe, dieser junge

mit dem Messer, sass an einem Taxi angelehnt und ich habe ihm ein Feuerzeug

angeworfen, da ich wütend war. Ich habe ihn aber nicht getroffen» (Akten S.

1072); «Unser Ziel war eigentlich, Kokain zu kaufen und zu rauchen, daher waren

wir auch dort» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich trug eine

Bomberjacke, 2 Pullover und 1 Unterhemd» (Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2568).

Sodann nimmt C____ spontane Präzisierungen/Korrekturen der

eigenen Aussagen vor: «Ich habe das Wort Drohung falsch gesagt. Sie haben

nervös miteinander geredet. Es war so der Beginn einer Drohung» (Akten

S. 1079);

Ferner gibt er Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Dieser

junge, welcher ich nicht weiss wie er heisst, ich kenne ihn auch nicht […]» (Akten

S. 1068, 1071); «Plötzlich hat dieser junge eine Faust geschlagen. Ich sah

nicht ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es dunkel war» (Akten S. 1071);

«(Wie hielt er das Messer in der Hand?]) Das habe ich nicht gesehen. Ich habe

es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es ging alles so schnell.

Ich spürte nicht einmal etwas» (Akten S. 1075); «Dann kam [der

Beschuldigte 1] zu B____ und begann ihn zu bedrohen, ich weiss nicht mit was»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Er insistierte bis er… Ich weiss

nicht, worüber sie sprachen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich

weiss es nicht. Ich war in dieser Ecke, ich habe ihnen nur zugeschaut. Ich sah,

dass sie zusammen sprachen, aber nicht worüber» (Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2565 f.); «Warum er mich stach, kann ich nicht sagen, ich kenne ihn nicht und

wollte nur diese Situation vor Ort beenden» (Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2568).

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch Raum-zeitliche

Verknüpfungen auf: «Wir gingen in dieser Strasse in Richtung [...]. Bevor wir

dort waren, ist ein junger Mann, ich kann nicht sagen wie alt er ist, auf uns

zu. Er rief ‹B____›» (Akten S. 1068); «Ich und mein Bekannter gingen in

Richtung ‹B____› um zu schauen was los ist. Das war beim [...] und bei der [...]

Bank (Akten S. 1071); «Wir hatten ca. 1 Meter Distanz zu Charlie und diesem

jungen, als diese nervös miteinander geredet haben» (Akten S. 1071); «Dann kam

diese Person, ich weiss nicht, wie er heisst, ich kenne ihn nicht. Nach 5 Min.

hat sich B____ etwas nach vorne begeben» (Protokoll 1. Instanz, Akten S.

2565 f.); «Nach 2 Minuten rief er seinem Freund und B____ und sagte, komm, wir

begeben uns Richtung [...]. Er bedrohte ihn, komm mit, komm mit, nicht in

dieser Strasse, wir gehen in eine andere Strasse. Ich und S____ sind dann B____

gefolgt, weil wir ja zusammen konsumieren wollten, und wir kamen dann an die

Ecke zur [...]-Bank» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565 f.); «Ich war

zusammen mit S____ bei der [...]. Wir standen dort. Bei der Ecke [...]/Toiletten

haben die beiden alleine gesprochen. Von der [...] Richtung [...] provozierte [der

Beschuldigte 1] immer, in dem er immer sagte, komm, komm. Ich und S____ haben

uns separiert. Wir waren ca. 15 Meter hintendran und haben ihn sprechen lassen»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568); «Diese Messerstecherei war vor der

Szene bei den Taxis. Der Messerstich war auf der Höhe des Kiosks und ich rannte

dann Richtung Taxi. Ich sah zuerst nur, dass die Jacke zerschnitten war. Ich

bin ihm dann nachgerannt […] Wir waren ja dann bei den Taxis» (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 2574).

4.3.1.4 Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen von

C____ zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

C____ hat zum Kerngeschehen mehrheitlich wiederholt

gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht (wobei minimale

Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen für eine fehlende

Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen über die Vorgeschichte

des anfänglichen Aufenthalts in der [...], die Verlagerung in Richtung [...],

die erste Auseinandersetzung bei den Toiletten, den gegen ihn geführten

Messerstich, die Verfolgung des Beschuldigten 1 zum Taxistandplatz, das

Ergreifen von letzterem seinerseits bis zur am Boden endenden Rangelei. Auch

eine Anreicherung der Ausführungen wurde von C____ nicht vorgenommen,

insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen

erkennbar. Im Ergebnis kann mithin die Konstanz der Aussagen von C____ – die

vom Beschuldigten 1 denn grundsätzlich auch nicht bestritten wird (vgl.

Plädoyer 2. Instanz, Akten S. 3510) – ebenfalls bejaht werden.

4.3.1.5 Sodann gilt es einen intraindividuellen

Vergleich der Aussagen von C____ vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines

Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit

der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen

zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen

erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage

stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.

vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare – wenn nicht sogar höhere –

Qualität auf wie seine Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine

Ausführungen zu den Vorkommnissen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall:

So machte er einerseits qualitativ vergleichbare – oder sogar weniger

ausführliche – Aussagen zu den Vorkommnissen in der [...] vor dem

Zusammentreffen mit dem Beschuldigten 1 (Akten S. 1068, Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 2565) oder nach dem Eintreffen der Polizei am [...] (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 2568, 2573 f.).

4.3.1.6 Eine Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit von C____ kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als

gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass C____ durchschnittlich

intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht

zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der mehrfachen

Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von mehreren Monaten und des durchaus

hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt und der entsprechenden

Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu komplex, um ein Lügengebäude

widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die

Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen.

4.3.1.7 Was vom Berufungskläger monierten Widersprüche

in den Aussagen von C____ angeht, so gilt es dem der Vollständigkeit halber

noch Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 1 monieren lässt, dass C____

gesagt habe, es sei zu Beginn um Kokain gegangen, was jedoch keine Stütze im

Urteil gefunden habe, gilt es darauf hinzuweisen, dass letzterer selbst

aussagte, dass er zwar geschaut habe, ob «jemand dort Kokain verkauft», er

jedoch den Beschuldigten 1 diesbezüglich nicht angesprochen habe (Akten S.

1078, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565, etwas anderes lässt sich auch nicht

aus dem Polizeirapport ableiten, vgl. Akten S. 1032).

Was sodann die Kritik anbelangt, C____ habe weiter ausgesagt,

er habe das Messer schon früher bemerkt, später in der gleichen Einvernahme

dann jedoch geschildert, er habe kein Messer gesehen, so ist zwar korrekt, dass

in der Einvernahme vom 29. Oktober 2021 zunächst die Aussage protokolliert

wurde, dass C____ gesehen habe, wie der Beschuldigte 1 ein Messer gehalten habe

(«Ich sah dann, wie der Junge ein Messer in der geschlossenen Hand hielt»,

Akten S. 1071), jedoch sagte C____ in der gleichen Einvernahme folgend

wiederholt und konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Akten

S. 1075 [«Ich habe es erst bemerkt, als ich bemerkte, dass ich blutete. Es

ging alles so schnell»], Akten S. 1076 [«Ich denke er hatte es schon in

der Hand. Ich habe es aber nicht gesehen, ob er es hervor nahm oder schon in

der Hand hielt»], Akten S. 1077 [«Ich habe gesehen, wie diese junge Mann

dem B____ einen Faustschlag an den Hals gab. Ich habe aber das Messer nicht

gesehen. Erst als B____ am Hals blutete, sah ich das er verletzt war»]). Auch

im direkt nachfolgenden Satz an die erste Aussage brachte C____ bereits vor,

dass er nicht gesehen habe, «ob er in dieser Hand ein Messer hielt, da es

dunkel war» (Akten S. 1071). Auch vor dem Strafgericht sagte C____

konstant aus, dass er das Messer erst später erblickt habe (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 2568 [«denn auch ich sah nicht, dass er ein Messer in der

Hand hielt […] Nein, ich habe das Messer nicht gesehen. Er hielt es so gut»],

Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2574 [«Ich dachte zuerst an einen Faustschlag,

ich sah das Messer in der Hand nicht»]). Es muss zwar offen bleiben, weshalb

die erste Aussage gemacht oder derart protokolliert wurde, jedoch lassen

sämtliche folgenden und konstanten Aussagen darauf schliessen, dass C____ das

Messer noch nicht gesehen hatte, bevor er sich in den Streit zwischen den

Beschuldigten 1 und 2 einmischte. So versicherte er denn auch, dass er sich

verständlicherweise nicht eingemischt hätte, wenn er gesehen hätte, dass der

Beschuldigte 1 ein Messer gehabt hätte (Akten S. 1076).

Was ferner das Vorbringen des Beschuldigten 1 betrifft, dass

die Sachverhaltsvariante, dass C____ (bereits) beim Kiosk mit dem Messer

verletzt worden sei, keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden habe, so ist

dem klarerweise zu widersprechen, ist dieser Vorwurf doch offensichtlich dort

aufgeführt (s. AS Ziff. 15. lit. e: «Beim [...], Höhe Kiosk, trafen die beiden

Gruppen erneut aufeinander […] Im Verlaufe der anschliessenden

Auseinandersetzung verpasste A____ B____ mehrere Faustschläge ins Gesicht,

woraufhin sich auch C____ ins Geschehen einmischte, um die Kontrahenten

voneinander zu trennen. Sodann nahm A____ sein Taschenmesser zur Hand und

klappte es auf – wenn er es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt

hervorgenommen und aufgeklappt hatte – und stach (evtl. schnitt) mit diesem in

Tötungsabsicht gegen die linke Brustregion von C____»).

Schliesslich seien die Aussagen von C____ auch betreffend

Feststellung der blutenden Wunde am Hals des Beschuldigten 2 bei der Verfolgung

hinsichtlich der Anzahl Faustschläge widersprüchlich. Auch habe er gesagt, der

Beschuldigte 1 habe das Messer der Polizei selbst übergeben. Dies finde sich

aber nicht im Rapport. Zum ersten Vorbringen hat bereits das Strafgericht

überzeugend dargelegt, dass seine Überzeugung, dass der Beschuldigte 2 bereits

beim Kiosk mit dem Messer verletzt worden sei, nicht als etwas erscheint, das

er selbst wahrnahm, zumal er in der ersten Befragung zunächst nur von Faustschlägen

des Beschuldigten 1 gegen den Beschuldigten 2 berichtet hatte (ohne, dass er

ein Messer erblickt hätte), sondern als eine sich erst mit der Zeit verfestigte

Interpretation, kombiniert aus dem Faustschlag gegenüber dem Beschuldigten 2,

dem Umstand, dass dieser am Schluss verletzt war, sowie seiner eigenen

Messerverletzung, von der er stets ausgesagt hatte, sie beim Kiosk erlitten zu

haben. Dass er, wie er einmal angab, den Beschuldigten 2 bei der Verfolgung am

Hals habe bluten sehen, ist in diesem Kontext als eine nicht erlebnisbasierte Interpretation

des Geschehens zu werten; es ist sehr unwahrscheinlich, dass ihm das in der

Dunkelheit – C____ sagte denn auch aus, dass er aufgrund der Dunkelheit nicht

alles habe erkennen können (vgl. Akten S. 1071) – und der Hektik des

Nachrennens hätte auffallen können. Was sodann die Anzahl der Faustschläge betrifft,

so gab C____ einmal an, einen Faustschlag gegen die Nase erhalten zu haben,

wohingegen er später in der gleichen Einvernahme aussagte, «noch drei oder vier

Faustschläge ins Gesicht» bekommen zu haben (Akten S. 1075). Diese zwei

Aussagen müssen sich einerseits nicht zwingend widersprechen. Andererseits wird

ein Faustschlag gegen sein Gesicht in der Einvernahme vor dem Strafgericht

nicht wiederholt, weshalb sowieso diesbezüglich keine Konstanzanalyse möglich

ist. Zudem kann es durchaus sein, dass – wie es bereits durch die Vorinstanz

ausgeführt wurde – C____ diesbezüglich übertrieben haben mag. Dies ist

vorliegend aber mithin insofern nicht relevant, als dem Beschuldigten 1

aus der Anzahl allfälliger Faustschläge gegen C____ kein Nachteil erwächst. Von

Relevanz ist vielmehr, dass er durchgehend konstant aussagte, dass der

Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 bei den Toiletten einen

Faustschlag verpasst habe, wodurch sich C____ überhaupt erst einmischte (vgl.

Akten S. 1071, 1077, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2568, 2574).

Schliesslich gilt es bezüglich Fundort des Messers dem Beschuldigten 1 zwar

zuzustimmen, dass C____ vor dem Strafgericht aussagte, dass der Beschuldigte 1

der Polizei das Messer selbst ausgehändigt habe, diese Aussage aber nicht dem

Rapport widerspricht, wird doch dort nur allgemein festgehalten, dass das

Sackmesser «ebenfalls sichergestellt» wurde (Akten S. 1035).

4.3.1.8 Insgesamt ist somit zur inhaltlichen

Aussagequalität der Aussagen von C____ festzuhalten, dass – neben der Vornahme

der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden

kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen

grundsätzlich – mit den erwähnten Ausnahmen – seinem wirklichen Erleben

entsprechen.

4.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten 2 betrifft,

so wird zunächst dessen Aussagetüchtigkeit an sich zwar durch den Beschuldigten

1 nicht grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch wurden ihm in früheren

Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive

Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), mit den entsprechenden

Folgen attestiert (vgl. Akten S. 3250 ff.). Zwar ist unklar, inwiefern sich

seine diagnostizierte Krankheit auf die konkrete Aussagetüchtigkeit auswirkt,

jedoch ist bereits hier zu konstatieren, dass die Schilderungen des

Beschuldigten 2 mithin mit grösster Vorsicht zu würdigen sind. Gemäss

forensisch-toxikologischem Gutachten stand der Beschuldigte 2 zum

Ereigniszeitpunkt zudem unter der Wirkung von Kokain und Benzodiazepinen. Auch

eine Wirkung durch [...] und/oder Morphin könne gemäss Gutachten nicht gänzlich

ausgeschlossen werden (Akten S. 1415 ff.).

Mit Vorsicht zu geniessen sind die Aussagen des Beschuldigten

2 auch in Bezug auf die Aussageentstehung, da auch er als ebenfalls

Beschuldigter ein grosses Eigeninteresse an für ihn vorteilhaften

(Eigen-)Aussagen hatte und er – im Gegensatz zu C____ – zu Beginn eine andere

Version des Geschehensablaufs darlegte und diese im Lauf des Verfahrens – etwa

nach Vorhalt der Videoaufzeichnungen – wiederholt anpasste (vgl. Akten S. 1213

ff.).

Betreffend die logische Konsistenz der Aussagen, deren

inhaltliche Qualität (Realkennzeichen) und Konstanz gilt es zunächst zu

konstatieren, dass der Beschuldigte 2 zum Kerngeschehen nur rudimentäre

Aussagen machte (was nicht zuletzt wohl auch an seinem damaligen physischen und

psychischen Zustand lag, was der Beschuldigte 2 denn auch selbst

vorbrachte, vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2565). Wie die Vorinstanz auch

bereits zutreffend erwogen hat, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten 2

Schilderungen, die sich offensichtlich nicht mit objektiven Beweismitteln in

Einklang bringen lassen (vgl. dazu auch hinten E. 4.3.7). Dass er auf die

Aufforderung des Beschuldigten 1 hin mit ihm von der [...] zum [...] gelaufen

sei, weil dieser ihm dort Geld versprochen habe, wird durch die Videoaufnahme

widerlegt. Der Beschuldigte 1 und T____ verliessen die [...] Minuten vor ihm

und davor hatte der Beschuldigte 2 keinen direkten Kontakt zum Beschuldigten 1,

sondern war mit C____ und S____ in der [...] Bar bzw. mit einem «Bewohner» der [...]

beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der von ihm

geltend gemachte Veloverkauf, aus welchem ihm der Beschuldigte 1 noch Geld

geschuldet habe, das er an diesem Abend habe einfordern wollen, von niemanden

sonst bestätigt wurde. Auch, dass er den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe,

nachdem er von diesem verletzt worden sei, stimmt offensichtlich nicht, was er

nach Vorhalt der entsprechenden Videosequenz denn auch einräumte. Der

Beschuldigte 2 hat in der tatnahen Aussage vom 29. Oktober 2021 nur spärliche

Angaben und auch im späteren Verlauf des Verfahrens mehrfach Erinnerungslücken

geltend gemacht. Angesichts dessen, dass er zu Tatzeit unter Drogeneinfluss

stand, der sich, auf dem Video erkennbar, auch in seinem auffällig agitierten

Verhalten zu widerspiegeln scheint, ist sein eingeschränktes

Erinnerungsvermögen nicht weiter erstaunlich. Vor diesem Hintergrund imponieren

spätere Ergänzungen bisweilen aber als das Ergebnis eines, auf den mittlerweile

gewonnenen Erkenntnissen beruhenden Lückenfüllprozesses, und nicht als auf

eigenem Erleben basierend. Dies gilt etwa für seine Behauptung, dass C____ nach

ihm beim Taxistandplatz mit dem Messer verletzt worden sei. In der ersten

Einvernahme hatte er davon noch überhaupt nichts erwähnt und es scheint, als

habe er dann aus dem Wissen, dass auch C____ verletzt wurde, geschlossen, dass

dies ebenfalls beim Taxistandplatz passiert sein müsse, obwohl er es gar nicht

wusste. In der Berufungsverhandlung sagte er denn auch wieder aus, dass er

nicht mitbekommen habe, wie C____ gestochen worden sei (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 3508). Es ist mit der Vorinstanz aber darin

übereinzustimmen, dass seine Aussagen mithin nur – aber immerhin – insoweit als

Selbsterlebtes zu anzusehen sind, als es um die ihm durch den Beschuldigten 1 zugefügte

Messerverletzung geht. Diese hat er von Anfang an immer gleich geschildert und

da er den Schnitt gespürt haben wird, ist davon auszugehen, dass er weiss, wo

diese Handlung stattfand. Dass er bemerkt hatte, dass «etwas […] nicht gut

[ist]», weshalb er nach dem Schnitt auch «zur Seite gegangen» sei, sagte er

auch vor dem Appellationsgericht aus (Protokoll 2. Instanz, Akten S.

3508). Ausserdem werden seine Aussagen in diesem Punkt durch jene Sequenz in

der Videoaufnahme gestützt, in welcher der Beschuldigte 1 beim

Taxistandplatz seinen Arm hob, woraufhin der Beschuldigte 2,

offensichtlich von etwas getroffen, nach unten weg- und zurückwich (vgl. hinten

E. 4.3.7).

4.3.3 Was die Aussagen von S____ anbelangt, so hat

das Strafgericht zu Recht ausgeführt, dass diese mit Blick auf die aus den

Videoaufnahmen gewonnenen Erkenntnissen geradezu abwegig sind (vgl. auch hinten

E. 4.3.7). Angesichts dessen, dass zwischen dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte

2, C____ und S____ die [...] verliessen, und dem Eingreifen der Polizei

(Glockenschlag 1.00 Uhr) lediglich rund 5 Minuten vergangen waren, ist seine Version,

dass sie während ca. 15 Minuten bei der [...] auf einer Sitzbank

verweilt hätten, wo er vom Beschuldigten 1 mit einem Messer bedroht worden

sei, schlicht falsch. Auch, dass der Beschuldigte 1 bereits bei der [...]

Bar ein Messer in der Hand gehabt habe, ist durch die Videoaufnahme widerlegt.

Dasselbe gilt für seine Behauptungen, dass C____ im Streit mit dem

Beschuldigten 1 zu Boden gefallen und letzterer auf ihn «draufgegangen» sei und

dass er selbst den Beschuldigten 1 nicht geschlagen habe. Die Aufnahmen zeigen

klar, dass der Beschuldigte 1 es war, der zu Boden gerissen wurde, und dass S____

mehrmals auf ihn einschlug. Abgesehen von diesen nachweislich falschen

Einlassungen fehlt es seinen Ausführungen auch an logischem Gehalt. Eine

(plausible) Erklärung, warum sie dem Beschuldigten 1 nachrannten, bleibt S____

schuldig, wenn er einzig zu Protokoll gibt, das der Beschuldigte 1 versucht

habe, Probleme zu machen, ganz zu schweigen davon, dass seine Behauptung,

wonach der Beschuldigte 1 auf dem Weg zu den Taxis den Beschuldigten 2, resp.,

ein anderes Mal, C____, mehrmals mit dem Messer zu attackieren versucht habe,

von keinem der beiden geschildert wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass

die Aussagen von S____ damit keine glaubhafte Basis für die Beurteilung des

angeklagten Sachverhalts bieten und nicht auf diese abgestellt werden kann.

4.3.4 In Bezug auf die Aussagen von T____ gilt es

zunächst bei der Aussagegenese festzustellen, dass er aufgrund des Umstands,

dass der Beschuldigte 1 der Verlobte seiner Schwester ist, mit welcher er auch

ein Kind hat, eine gewisse Motivation besteht, zum Vorteil des Beschuldigten 1

auszusagen. Entsprechend sind auch seine Schilderungen mit Vorsicht zu

geniessen.

Betreffend die Aussagequalität und Konstanz sowie

hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Videoaufzeichnungen hat bereits das

Strafgericht zutreffend dargelegt, dass, soweit er mutmasste, dass der

Beschuldigte 2, C____ und S____ in der [...] aus der Bar geworfen worden seien,

er weiter ausführte, dass der Beschuldigte 2 gegen die Türe der Bar geschlagen

und der Beschuldigte 1 sich darüber aufgeregt habe, seine Aussagen rein visuell

noch mit den Videoaufnahmen übereinstimmen. Auch dass sie danach alleine

weggegangen, sie beim Taxistand am [...] von den dreien verfolgt worden und Abfallsäcke

geflogen seien, lässt sich – mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte 1 über ein

Taxi geflogen sei – anhand des Videos verifizieren, desgleichen, dass der

Beschuldigte 1 schliesslich am Boden geschlagen worden sei. Allerdings sind

seine Depositionen auch lückenhaft und dürftig, sowohl was die Zeit zwischen

der [...] und dem erneuten Aufeinandertreffen, insbesondere aber, was die

Interaktion zwischen den Beteiligten beim Kiosk resp. den Toiletten angeht.

Seiner Version folgend gab es mit Ausnahme des – vom Beschuldigten 1

selbst nicht geschilderten (vgl. sogleich auch E. 4.3.6) – Wegschlagens einer

Bierdose und des tätlichen Einwirkens auf den Beschuldigten 1 ganz am Schluss

keine körperliche Annäherung zwischen den Kontrahenten, obschon es aufgrund der

Messerverletzungen dazu gekommen sein muss und jedenfalls die Verletzung des

Beschuldigten 2 rein technisch nicht in der letzten Phase am Boden erfolgt sein

kann. Es fällt denn auch auf, dass er ausgerechnet das, was den Beschuldigten 1

belastet, nämlich den Besitz eines Messers und die Messerverletzungen beim

Beschuldigten 2 und C____, nicht gesehen haben will, obgleich diese

Verletzungen unbestritten im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem

Beschuldigten 1 entstanden – zu welchem Zeitpunkt auch immer. T____

widerspricht in seinen Aussagen dadurch jedoch auch nicht grundsätzlich den

Schilderungen von C____, sofern er angibt, Vieles – das objektiv am [...]

passiert sein muss – nicht beobachtet zu haben (obwohl selbst der Beschuldigte

1 von einer Auseinandersetzung mit Schlägen bei den Toiletten berichtete(!),

vgl. Akten S. 1229 f., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2567). Zudem konnte er auch

den Grund für die Auseinandersetzung sowie weder den Inhalt des Streitgesprächs

noch überhaupt die konkret streitenden Personen angeben (Protokoll 1. Instanz,

Akten S. 2570).

Zu dem Eindruck, dass T____ sehr bemüht war, nichts

Nachteiliges über den Beschuldigten 1 auszusagen (und daher vielmehr anzugeben,

nichts Relevantes mitbekommen zu haben), passt auch, dass er geradezu betonte,

dass er diesen angewiesen habe, sein Taschenmesser zuhause zu lassen, weil er

nicht gewollt habe, dass etwas passiere (z.B. Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 2570), und dass er wisse, dass der Beschuldigte 1 seinem Rat gefolgt

sei, weil das Messer noch dort liege, dies notabene, nachdem er im

Ermittlungsverfahren noch die Möglichkeit offen gelassen hatte, dass der

Beschuldigte 1 es dennoch eingesteckt haben könnte. Die Aussage, dass er den

Beschuldigten 1 konkret dazu geraten habe, kein Messer von zuhause mitzunehmen,

mutet zudem äusserst merkwürdig und nicht nachvollziehbar an, wenn T____ doch

zugleich angibt, dass der Beschuldigte 1 zuvor noch nie in eine solche

Situation geraten sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570). Immerhin hat T____

die Behauptungen des Beschuldigten 1, mit Flaschen (auf den Kopf bzw. die Hand)

geschlagen oder sonst gross traktiert worden zu sein, nicht bestätigt und auch dessen

Raubthese findet in seinen Aussagen keinerlei Stütze.

Sofern T____ den Beschuldigten 2 in der ersten Einvernahme

noch belastete, die Auseinandersetzung bei den Toiletten initiiert zu haben

(vgl. Akten S. 1114, 1123), erklärte er vor dem Strafgericht, dass er

nicht wisse, wer angefangen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2570),

wodurch es hinsichtlich der ersten Schilderung an der Aussagekonstanz fehlt.

Im Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass sich aus den

Aussagen von T____ zum Geschehen beim [...] weder zu Gunsten noch zu Lasten des

Beschuldigten 1 etwas ableiten lässt.

4.3.5 Keine weiteren Erhellungen bringen des

Weiteren die Aussagen des Taxifahrers U____, der lediglich bestätigte, dass bei

den Toiletten ein – zumindest verbaler – Streit entbrannt sei, der sich sodann

zu den Taxis verlagert habe, wo drei Personen eine vierte Person verfolgt

hätten, welche auf den Boden gefallen und von den Angreifern Richtung

Oberschenkel und Gesäss getreten worden sei (Akten S. 1141 ff.).

4.3.6 Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 1

gilt es in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzuhalten, dass die Aussagen

des Beschuldigten 1 verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und zum Teil auch im

Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen (vgl. dazu hinten E. 4.3.7).

So finden sich darin etwa nicht nur unterschiedliche Angaben darüber, wo er auf

den Hinterkopf und die Hand geschlagen worden sei (einmal auf dem Weg zum

Taxistandplatz, ein anderes Mal bei den Toiletten und dies noch dazu mit

Flaschen) und wie oft er mit Flaschen geschlagen worden sei (nur einmal, bei

den Toiletten, dann zweimal, nämlich auch vom Beschuldigten 2, dann wiederum

zweimal, wobei ihm die Flasche beim zweiten Mal angeworfen worden sei, dann

wiederum zweimal, aber beim zweiten Mal nun von S____ oder C____).

Uneinheitlich sind auch seine Schilderungen zum Messer, das er einmal gezogen

haben will, als er zu Boden gefallen sei, also beim Taxistandplatz, ein anderes

Mal, als er auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, was seinen Angaben folgend

wiederum bei den Toiletten resp. auf dem Weg zum Taxistandplatz gewesen wäre.

Auch der Fundort des Messers variiert. Einmal will er es vor Ort gefunden

haben, dort einmal mit bereits geöffneter, ein anderes Mal mit zugeklappter

Klinge; bei seiner Befragung vor dem Strafgericht will er es dann bereits zu

einem früheren Zeitpunkt entdeckt haben, nämlich als er mit T____ bei der

Treppe (wohl am Rhein) gesessen habe. Zu objektiven Feststellungen passen seine

Aussagen insofern nicht, als sich beispielsweise die behaupteten Schläge mit

einer Flasche nicht in den gerichtsmedizinischen Befunden wiederspiegeln.

Während er an der rechten Hand eine leichte Schwellung erlitt, waren Kopf und

Hals, also auch der Hinterkopf, wo ihn zumindest die erste Flasche getroffen

haben soll, unverletzt und es wurde von ihm auch keine Druckschmerzhaftigkeit

beklagt. Wäre tatsächlich eine Flasche verwendet worden, wäre aber zumindest

eine gewisse körperliche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen. Kommt hinzu,

dass auch T____, der dem Beschuldigten 1 eigentlich wohlgesinnt ist, nichts von

einer Flasche erwähnt hat. Auch die Raubthese des Beschuldigten 1 findet im

vorhandenen Videomaterial nicht nur keine Stütze, sondern wird dadurch geradezu

widerlegt. Dass S____ von seinem Geld gewusst bzw. ihn noch in der [...] zu

sich gerufen und ihn bedrängt habe, es in einem Kebab-Laden zu wechseln, ist

offensichtlich unzutreffend. Aus der betreffenden Sequenz (ab 00.52 Uhr) lässt

sich im Gegenteil ableiten, dass es der Beschuldigte 1 war, der den Kontakt zu S____

suchte. Obschon es zu diesem Zeitpunkt keine Interaktion mit dem Beschuldigten

2 und dessen Begleitern gab, weil diese mehrere Minuten in der [...] Bar

verschwunden waren und der Beschuldigte 2 anschliessend mit einer Person aus

der [...] diskutierte, während C____ und S____ diese Szene beobachteten, der

Beschuldigte 1 sich also längst, wie er es ja geplant haben will, auf den Weg

zum Taxi hätte machen können, verharrte er die ganze Zeit vor Ort, und er war

es schliesslich, der das Gespräch mit S____ initiierte, indem er sich diesem

näherte, woraufhin sich S____ ihm, offensichtlich von ihm angesprochen,

zuwandte. Der Beschuldigte 1 war es daraufhin auch, der sichtlich agitiert auf S____

einredete, mit seinen Händen gegen den Beschuldigten 2 gestikulierend, während S____

selbst gelassen blieb und wirkte, als ob er nicht wirklich verstehen würde, was

der Beschuldigte 1 von ihm wollte. Haltlos ist auch die weitere Behauptung des

Beschuldigten 1, dass die anderen Personen ihm in der Absicht, ihn zu berauben,

gefolgt seien, als er und T____ weggegangen seien. Die Videoaufnahme belegt

klar, dass der Beschuldigte 2, C____ und S____ noch über zwei Minuten, nachdem

sich der Beschuldigte 1 und T____ entfernt hatten, in der [...] blieben, der

Beschuldigte 1 an der Türe polternd, die beiden anderen die Szene beobachtend,

ehe S____ den Beschuldigten 2 wegzog. Erst dann machten sich die drei in

Richtung [...] auf, dies nicht etwa sich beeilend, den Eindruck erweckend, als

wolle man die anderen einholen, sondern vielmehr langsamen Schrittes. Aufgrund

ihres Vorsprungs hätten der Beschuldigte 1 und T____ somit problemlos ein Taxi

erreichen und wegfahren können, ohne nochmals auf die drei anderen zu stossen.

Eine Raubabsicht ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Auch wenn der

Beschuldigte 1 nicht (mehr) bestritt, dass er ein Messer in der Hand hielt, und

er auch indirekt, im Falle vom Beschuldigten 2 sogar explizit, zugab, dass

er letzteren und C____ die Messerverletzungen zufügte, lassen sich seine

Aussagen, wonach dies passiert sei, als er auf dem Boden gelegen und sich

gewehrt habe, nicht mit der Videoaufnahme und dem Verletzungsbild in Einklang

bringen. Insbesondere die Verletzung des Beschuldigten 2 kann unmöglich in

dieser Situation entstanden sein, da dieser über dem Beschuldigten 1 stand

und von oben herab auf diesen schlug bzw. trat und seine Verletzung senkrecht

von der linken Ohrmuschel entlang des hinteren Anteils des Kopfwendemuskels bis

etwa in Höhe des Kieferwinkels verlief (vgl. hinten E. 4.3.7 sowie Akten S.

1427). Nebst all diesen Unstimmigkeiten ist schliesslich auch auf die Tendenz des

Beschuldigten 1 zu Übertreibungen hinzuweisen. Diese zeigen sich etwa in

seinen Äusserungen, von bis zu sechs Personen angegriffen worden zu sein, wobei

er selbst nach Vorspielen des Videos immer noch mehr als drei Aggressoren

reklamierte, in seiner – erst später erfolgten – Behauptung, dass er bewusstlos

geworden sei oder in der Bemerkung, dass die anderen ihn mit Waffen verfolgt

hätten. Insgesamt bleibt zu konstatieren, dass die Aussagen des Beschuldigten 1

in vielen Punkten inkonsistent, widersprüchlich oder sogar falsch sind, so dass

sie als unglaubhaft einzustufen sind und daher nicht auf sie abgestellt werden

kann.

4.3.7 Was schliesslich die objektiven Beweismittel

betrifft, so kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des

Strafgerichts verwiesen werden.

4.3.7.1 So existieren zwei, bereits erwähnte, Videoaufnahmen,

welche die Vorgänge in der [...] und beim Taxistandplatz am [...] zumindest

teilweise dokumentieren. Auf den Aufnahmen der beiden bei der [...] Bar in der [...]

angebrachten Kameras (Kamera 1: Richtung [...]; Kamera 2: Richtung […]) ergibt

sich dabei folgender Ablauf: Der Beschuldigte 1 und T____, die gemäss ihren übereinstimmenden

Aussagen am Tatabend nach Basel in den Ausgang gereist waren und sich am Rhein

aufgehalten hatten, laufen um 00.17 Uhr, der Beschuldigte 1 mit einem

weissen Rucksack am Rücken und einer Bierflasche in der Hand, von der […] herkommend

in die […], wo sie an der [...] Bar vorbeilaufen und danach stehen bleiben und

dort verweilen. Um 00.19 Uhr stösst S____ dazu, der den Beschuldigten 1

begrüsst; zu sehen ist auch C____. Um 00.23 Uhr erscheint sodann der

Beschuldigte 2, der in der Folge zuerst C____, danach S____ und schliesslich

auch den Beschuldigten 1 begrüsst. Ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein

Streit oder auch nur eine Unstimmigkeit zu erkennen wäre, läuft der

Beschuldigte 2 um 00.26 Uhr Richtung [...] Bar, wo er versucht, diese und eine weitere

Bar zu betreten, was ihm jedoch verwehrt wird. Nachdem er auf der anderen

Strassenseite von sich dort aufhaltenden Personen offenbar etwas zu trinken

erhalten hat, kehrt er um 00.28 Uhr wieder zu den anderen zurück, worauf alle

Beteiligten aus dem Sichtfeld der Kamera verschwinden. Rund 15 Minuten später,

um 00.44 Uhr, erscheint der Beschuldigte 2 wieder und läuft zielstrebig zur [...]

Bar, welche er betritt, gefolgt von S____ und C____ um 00.45 Uhr. Nur wenige

Sekunden danach taucht auch der Beschuldigte 1 wieder auf und macht dabei den

Anschein, als sei er auf der Suche nach den drei anderen, ehe er sich wieder

entfernt. Der Beschuldigte 2, C____ und S____ verlassen derweil um 00.48/00.49

Uhr die Bar und bewegen sich auf der anderen Strassenseite langsam Richtung [...],

doch kehrt der Beschuldigte 2, gefolgt von C____ und S____, die allerdings viel

weiter zurückstehen, bereits um 00.50 Uhr zügig wieder zurück an die [...], wo

er mit einer männlichen Person diskutiert bzw. sich offensichtlich streitet.

Mit zeitlicher Verzögerung treten auch C____ und S____ dazu, wobei C____

vergeblich versucht, den sichtlich aufgebrachten Beschuldigten 2 wegzuziehen.

Um 00.52 Uhr erscheint auch der Beschuldigte 1 wieder. Es scheint, als

rufe er S____ zu, welcher auf ihn zugeht, während C____ im Hintergrund bleibt

und der Beschuldigte 2 weiterhin bei der Türe steht. Kaum sind sie mitten auf

der Strasse aufeinandergetroffen, redet der Beschuldigte 1 auf S____ ein,

dabei mit seinen Händen Richtung des nach wie vor bei der Türe stehenden

Beschuldigten 2 gestikulierend, als enerviere er sich über dessen Verhalten. In

der Folge treten auch T____ und C____ zu den beiden. Weder bei ihnen noch bei S____,

der wie C____ seine Hände in der Jackentasche hat und eine entspannte Haltung

einnimmt, geht zu diesem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete erkennbare

Aggressivität aus. Während sich der Beschuldigte 1 und T____ schliesslich um

00.52.23 Uhr entfernen, sie sich um 00.52.50 Uhr schon bei der Garagenausfahrt

[…], Richtung [...] laufend, befinden, begeben sich C____ und S____ zurück zum

Beschuldigten 2, der nach wie vor beim Eingang [...] steht, wo er in der Folge

völlig agitiert heftig gegen die Türe tritt. Schliesslich geht S____, der sich

mitunter diskutierend eingemischt, wie C____ die Szene bis dahin aber auch

teilweise aus einer gewissen Entfernung beobachtet hat, um 00.54.43 Uhr auf den

Beschuldigten 2 zu, um ihn von der Türe wegzuziehen. Um ca. 00.54.50 Uhr

entfernen sich die drei alsdann gemächlichen Schrittes Richtung [...] (Video [...],

USB-Stick den Akten beigelegt, dazu Fotodokumentation, Akt. S. 1618-1667).

Die Videoaufnahme vom [...] bildet nur einen Teil der

dortigen Geschehnisse ab. Zu sehen ist, wie der Beschuldigte 1 unter den Lauben

hindurch beim Taxistandplatz angerannt kommt, er dort anhält, wohl einen

schwarzen Rucksack (möglicherweise der vom Beschuldigten 2) Richtung Taxi

kickt, und sich zu seinen Verfolgern umdreht, die auf ihn zugehen, und auf sie

wartet. Der Beschuldigte 1 hebt seine Hand, woraufhin C____ einen Abfallsack

gegen ihn schleudert. Der Beschuldigte 1 nimmt ihn auf und schlägt ihn

gegen den Beschuldigten 2. Es fliegt nochmals ein Abfallsack in Richtung des

Beschuldigten 1 und es ist zu hören, wie Glas zerbricht, das sich offenbar

darin befand. C____ weicht kurz zurück, geht dann aber wieder auf den

Beschuldigten 1 zu. Der Beschuldigten 1 hebt einen Arm gestreckt nach

oben, worauf der Beschuldigte 2 etwas nach unten weg- und ein, zwei Schritte

zurückweicht, offensichtlich von irgendetwas getroffen. Das in der Nähe

stehende Taxi fährt nun weg. S____ und der Beschuldigte 1 stehen in diesem

Moment noch eng beieinander, C____ einen Schritt weiter weg. Die drei bewegen

sich nun auf der Strasse. Ein weisses Taxi fährt vorbei. S____ kickt in Richtung

des Beschuldigten 1. Daraufhin bewegen sich die drei zum vorderen Taxi. Der

Beschuldigte 2 ist zu diesem Zeitpunkt weiter weg; vor ihm liegt ein schwarzer

Rucksack, zu dem er sich hinbegibt und den er aufnimmt. Zwischen zwei Taxis

zieht C____ am Rucksack des Beschuldigten 1 und zerrt ihn zu Boden. S____ steht

ebenfalls in unmittelbarer Nähe. Dann ist ein Moment nichts zu sehen. Während

sich C____ und der Beschuldigte 1 in einem Knäuel am Boden befinden, steht

S____ daneben. T____ nähert sich von rechts, und S____ schlägt nun mehrmals

nach unten, wo C____ und der Beschuldigte 1 liegen, ohne dass zu erkennen ist,

was zwischen diesen beiden geschieht. In der Folge tritt auch der Beschuldigte

2 hinzu und schlägt ebenfalls von oben herab auf den Beschuldigten 1. T____

ruft dazwischen («hallo»), mischt sich aber nicht weiter ein. Es ertönen ein

Pfiff und ein Schrei («hey»), mutmasslich von den herbeieilenden

Polizeibeamten. S____ und der Beschuldigte 2 wirken nach unten ein, ehe letzterer

mit dem Rucksack in der Hand weggeht. Eine Glocke schlägt 01.00 Uhr.

4.3.7.2 Was die Verletzungen bei den beteiligten

Personen betrifft, wurden beim Beschuldigten 1 eine 1.5 cm lange kratzerartige

oberflächliche Hautabtragung an der rechten Wange, morphologisch einer

Schürfung entsprechend, oberflächliche Hautabschürfungen an Rücken und rechtem

Unterarm sowie eine leichte Schwellung der rechten Hand festgestellt (Akten S.

1406 ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten wies er zum

Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von zwischen 1,39 bis 1,55 %o

auf. Weiter konnten Kokain, Cannabis und Clomipramin im Blut nachgewiesen

werden. Ein Wirkungsbeitrag durch diese Stoffe wurde von den Sachverständigen

in einer Gesamtschau indessen als unwahrscheinlich taxiert (Akten S. 1394 ff.).

Der Beschuldigte 2 erlitt eine ca. 10 cm lange

Schnittverletzung hinter der linken Ohrmuschel einschliesslich der linken

Halsregion, welche bis in die Muskelschichten reichte. Im Weichgewebe zeigten

sich Luftbläschen, welche rund 1 cm von der Halsschlagader entfernt waren. Es

wurden keine lebenswichtigen Strukturen verletzt und es bestand auch keine

unmittelbare Lebensgefahr. Gemäss den Sachverständigen müsse eine

Schnittverletzung in der betroffenen Halsregion wegen der unmittelbaren Nähe zu

den dort vergleichsweise oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen

Blutgefässen gleichwohl als potenziell lebensgefährlich bezeichnet werden.

Abhängig von der für einen Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe

eines scharfen Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein unter

Umständen vital bedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden. Bei der

Eröffnung grösserer Halsvenen drohe darüber hinaus die Gefahr einer tödlichen

Luftembolie. Eine weitere mögliche Komplikation stelle die Verletzung von

grösseren Nervenbahnen am Hals dar. Hinweise auf das Vorliegen derartiger

Schädigungen hätten sich anhand der vorliegenden Krankenunterlagen jedoch nicht

ergeben (Akten S. 1423 ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten stand

der Beschuldigte 2 zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Kokain und

Benzodiazepinen. Auch eine Wirkung durch [...] und/oder Morphin könne nicht

gänzlich ausgeschlossen werden (Akten S. 1415 ff.).

Bei C____ wurde in der linken Brustregion, unterhalb der

Schulter im Bereich des Brustmuskels, eine ca. 4 cm lange und ca. 0.5 cm tiefe,

sehr oberflächliche Stichverletzung mit tangentialer Einwirkung im Sinne einer

Schnittverletzung festgestellt. Daneben fanden sich Weichgewebeschwellungen am

linken Brustkorb und eine Schürfverletzung an der Nasenwurzel. Hinweise für

eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen oder einen Zustand unmittelbarer

Lebensgefahr ergaben sich nicht. Gemäss den Ausführungen der Sachverständigen

müsse eine Stich-/Schnittverletzung im Brustbereich aufgrund der Möglichkeit

einer Durchstechung des Brustfells mit daraus resultierender Luft- oder

Blutbrust und Lungenkollaps allerdings als potenziell lebensgefährlich erachtet

werden. Abhängig von der für den Angreifer kaum bewusst steuerbaren

Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein

unter Umständen vitalbedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden. Ausserdem

bestünde eine Verletzungsgefahr für innere Organe, insbesondere der Lungen und

in der linken Brusthöhle des Herzens. Stumpfe Gewalteinwirkungen gegen Gesicht

und Schädel könnten zudem etwa Blutungen im Schädelinneren auslösen, die unter

Umständen lebensbedrohliche Ausmasse annehmen könnten (Akten

S. 1439 ff.). C____ stand zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von

Kokain. Daneben wurde zwar auch THC in seinem Blut nachgewiesen; davon, dass

diese wirkungsaktiv gewesen sei, gehen die Sachverständigen aber eher nicht aus

(Akten S. 1432 ff.).

4.3.7.3 Am Tatort konnten die eintreffenden

Polizeibeamten ein Taschenmesser sicherstellen. Auf welchem Wege das Messer zur

Polizei kam, ist unklar. Gemäss Polizeirapport sei es ihnen vom Beschuldigten 2

übergeben worden (Akten S. 1034), was dieser allerdings bestreitet (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 2573). S____ will beobachtet haben, dass der Beschuldigte

1 das Messer beim Eintreffen der Polizei unter einem Auto entsorgte, was die

Beamten mitbekommen hätten, welche es alsdann dem Beschuldigten 2 gezeigt

hätten (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2573). C____ wiederum gab an, dass die

Polizisten den Beschuldigten 1 mehrmals nach dem Messer gefragt hätten und er

es ihnen dann übergeben habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2573 f.).

Der Beschuldigte 1 selbst bestreitet dies (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 2574). Dass es von Seiten der Polizei zu einer Verwechslung kam und es

tatsächlich nicht der Beschuldigte 2 war, der das Messer übergab, ist nicht

ganz auszuschliessen. Immerhin enthält der Rapport auch die Feststellung, dass der

Beschuldigte 2 bei der Ankunft der Polizisten mit Fäusten und Füssen auf

C____ eingeschlagen und getreten habe. Da der Beschuldigte 2 am Schluss der

Auseinandersetzung gemäss Videoaufnahme auf den am Boden liegenden Beschuldigten

1 eintrat und sich auch C____ noch am Boden befand, ist durchaus denkbar,

dass die Polizisten dies auch als körperliche Einwirkungen auf C____

interpretierten und sich eine etwaige Verwechslung aus diesem Grund erklären

liesse. Letztlich lässt sich dies jedoch nicht mehr aufklären. Fest steht

jedenfalls, dass es sich bei dem Messer der Marke [...] mit roten Griffschalen

um die Tatwaffe handelt. In den Blutantragungen an der Spitze der kleinen

Klinge und an der Griffschale fand sich die DNA des Beschuldigten 2. Die Bereiche

Fehlschärfe und Schneidfase der kleinen Klinge wiesen in einem Mischprofil

ausserdem die DNA des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 1 auf. Ferner

befand sich in den untersuchten Spuren an den optisch blutfreien Stellen der

Griffschale sowie an beiden Seiten der Klingenspitze der grossen Klinge die DNA

des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 konnte in dem komplexen

Mischprofil nicht als Spurengeber ausgeschlossen werden; C____s DNA war nicht

darin enthalten. Schliesslich konnte bei der grossen Klinge, ab einer nicht

verwertbaren Daktyspur, ebenfalls DNA des Beschuldigten 1 gesichert werden (Akten

S. 374, 1384 ff., 1471 ff., 1536 ff.). Kein tatrelevanter Bezug konnte

demgegenüber bei den beiden Messern aus den Effekten des Beschuldigten 2

hergestellt werden (Akten S. 1472 f., 1481 f., 1495 ff., 1563 ff.).

4.3.8 Einzugehen ist des Weiteren noch auf die

weitere Kritik, die der Beschuldigte 1 am Urteil der Vorinstanz vorbringt

und auf die bislang noch nicht eingegangen wurde.

Sofern der Beschuldigte 1 zunächst moniert, dass die

Videoaufnahme keinen zweifelsfreien Beleg dafür liefere, dass beim

Taxistandplatz effektiv eine Messerattacke stattgefunden habe und es daher

reine Spekulation sei, wo, wie und wann die Verletzungen zugefügt wurden, so

ist dem entgegenzuhalten, dass die Videoaufnahme nicht das einzige Beweismittel

darstellt, anhand dessen darauf geschlossen werden kann, dass die Verletzung

des Beschuldigten 2 dort erfolgt sein musste. So wurde einerseits bereits

dargelegt, dass der Beschuldigte 2 selbst aussagte, dass die Messerattacke

gegen ihn beim Taxistandplatz erfolgt sei. Diese Aussagte tätigte er zum ersten

Mal bereits in der ersten Einvernahme vom 29. Oktober 2021, ohne dass ihm zu

diesem Zeitpunkt bereits die Videoaufnahme vorgehalten wurden (Akten S. 1051,

vgl. auch vorne E. 4.3.2). Wie bereits ausgeführt wurde, ist auf dieser jedoch

mit seiner Aussage übereinstimmend zu erkennen, wie der Beschuldigten 1 einen

Arm gestreckt nach oben hebt und sodann hinunterbewegt, worauf der Beschuldigte

2 etwas nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückweicht, offensichtlich von

irgendetwas getroffen. Für einen Moment nimmt der Beschuldigte 2 sodann nicht

mehr an der Auseinandersetzung Teil, sondern tritt erst gegen Ende der Aufnahme

wieder hinzu und wirkt auf den Beschuldigten 1 ein (vgl. vorne E. 4.3.7.1).

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 sowie dieser Bewegung des

Beschuldigten 1 und des Zurückweichens des Beschuldigten 2 ist die

Messerattacke zu diesem Zeitpunkt des Geschehens als erstellt zu erachten.

Zudem hat auch der Beschuldigte 1 zugegeben, beim Taxistandplatz den

Beschuldigten 2 mit dem Messer verletzt zu haben, wie bereits dargelegt wurde,

kann dies jedoch nicht zum Zeitpunkt passiert sein, als der Beschuldigte 1 sich

bereits am Boden befand.

Der Beschuldigte 1 bringt ausserdem vor, dass der von der

Vorinstanz als erstellt angesehene Sachverhalt nicht plausibel sei, da es

lebensfremd sei, eine Person mit einem Messer zu verfolgen und mit dieser in

den Nahkampf überzugehen. Spätestens zum Zeitpunkt, zu dem man ein Messer

erblicke – und vorher schon verletzt worden sei, versuche man zu flüchten. Dem

kann vorliegend nicht zugestimmt werden. So gilt es einerseits festzuhalten,

dass lediglich C____ bereits bei den Toiletten durch das Messer verletzt wurde

und mithin von dessen Einsatz Kenntnis hatte, nicht jedoch der

Beschuldigte 2. Anderseits wurde C____ durch den Messerangriff – gemäss

seinen eigenen Aussagen – wütend, wodurch er denn auch selbst erklärte, weshalb

er den Beschuldigten 1 verfolgt und zu Boden gebracht habe (vgl. Akten S.

1071). Zudem ist die Verfolgung des Beschuldigten 1 unter anderen

Gesichtspunkten nicht als lebensfremd zu taxieren, befanden sich der

Beschuldigte 2 zusammen mit C____ und S____ doch in der Überzahl.

Sofern der Beschuldigte 1 ferner geltend macht, es sei dem

Beschuldigten 2, C____ und S____ nicht (nur) darum gegangen, den Beschuldigten

1 zu entwaffnen und dingfest zu machen, sondern ihn zu traktieren, so ist

darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum

Vorwurf des Raufhandels den genannten Beteiligten denn auch zur Last gelegt

wird (vgl. hinten E. 5.3).

Schliesslich ist dem Beschuldigten 1 aber zuzustimmen, dass

ein nachgehendes Geschehen nicht dazu führt, dass eine zuvor erfolgte

DNA-Antragung zwingend überlagert resp. nicht mehr nachweisbar ist. Daraus

lässt sich aber vorliegend nichts zugunsten des Beschuldigten 1 ableiten, da

die Aussagen von C____ betreffend den Zeitpunkt des Messereinsatzes gegen ihn

als glaubhaft eingestuft werden und objektiv eine entsprechende Verletzung

nachgewiesen ist.

4.4 Im Ergebnis kann daher mit dem Strafgericht

von folgendem Geschehensablauf ausgegangen werden:

Nachdem sie den Abend am Rhein verbracht hatten, liefen der

Beschuldigte 1 und T____ nach Mitternacht durch die [...], wo sie längere Zeit

verweilten. Der Beschuldigte 1 war im Besitz eines Taschenmessers. Dass er dieses

irgendwo fand, ist aufgrund seiner divergierenden und unglaubhaften Aussagen

als Schutzbehauptung zu werten. Allerdings nahm er das Messer erst beim [...]

hervor. Den anderslautenden Aussagen von S____ kann nicht gefolgt werden. In

der [...], wo sich alle rund 40 Minuten aufhielten, trafen die Beteiligten ein

erstes Mal aufeinander. Bei der [...] Bar geriet der Beschuldigte 2 alsdann in

einen Streit mit einer männlichen Person, wurde dabei immer aggressiver und

polterte schliesslich an die Tür, während C____ und S____ das Geschehen aus der

Entfernung beobachteten und S____ einmal vergeblich versuchte, den

Beschuldigten 2 wegzuziehen. Daraufhin ging der Beschuldigte 1, der damit

nichts zu tun hatte, auf S____ zu und begann mit ihm, sichtlich agitiert, sich bei

ihm offenkundig über das Verhalten des Beschuldigten 2 ärgernd, eine

Diskussion. Die Situation blieb zu diesem Zeitpunkt aber grundsätzlich ruhig; S____

schien nicht so recht zu verstehen, was der Beschuldigte 1 wollte. In entspannter

Pose, mit den Händen in den Jackentaschen, hörte er ihm ruhig zu. Auch von den

hinzutretenden C____ und T____ ging zu diesem Zeitpunkt keinerlei Aggressivität

aus. Schliesslich entfernten sich der Beschuldigte 1 und T____ Richtung [...].

Erst rund zweieinhalb Minuten später gelang es S____ dann, den

Beschuldigten 2 von der [...] Bar wegzuziehen, und die drei entfernten sich

ebenfalls in Richtung [...]. Dabei handelte es sich angesichts der

verstrichenen Zeit und der eher langsamen Gangart des Trios nicht um ein

bewusstes Hinterherlaufen. Hätte der Beschuldigte 1, wie er es vorgehabt haben

will, am [...] ein Taxi genommen, wäre es dort nie zu der Auseinandersetzung

gekommen. Der zeitliche Vorsprung hätte ausgereicht, um wegzufahren. Damit es

am [...] überhaupt zu einem weiteren Aufeinandertreffen kam, muss der

Beschuldigte 1 also dort verweilt oder gewartet haben. Damit fallen seine

sämtlichen Behauptungen, mit denen er eine Verfolgung zum Zwecke des Raubes zu

konstruieren versuchte, vom von S____ beobachteten Bierkauf bis zu den von

diesem geforderten Geldwechsel, in sich zusammen. Aber auch die Version des

Beschuldigten 2 von Geldschulden aus einem Veloverkauf und der Aufforderung des

Beschuldigten 1, mit ihm mitzugehen, hat vor diesem Hintergrund keinen Bestand.

Allen Aussagen ist gemein, dass die Beschuldigten bei der Ecke [...]/[...], im

Bereich [...]-Filiale/Kiosk/Toiletten, wieder aufeinanderstiessen. Danach ging

es relativ schnell, denn vom Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2, C____ und S____

die [...] verliessen und die Polizei sich bemerkbar machte, vergingen kaum 5

Minuten. Wie bereits dargelegt, ist daher auch die Aussage von S____, dass sie

rund 15 Minuten vor der […] gesessen hätten und er dort vom Beschuldigten 1 mit

dem Messer bedroht worden sei, als nicht glaubhaft zu taxieren. Fest steht,

dass die Beschuldigten 1 und 2 einen verbalen Disput hatten. Der Grund dafür

bleibt unklar. Es liegt indessen auf der Hand, dass der Beschuldigte 1, der

erheblich angetrunken war, und der Beschuldigte 2, der seinerseits unter

Kokaineinfluss stand, noch etwas zu klären hatten. Dabei muss es zu ersten

Tätlichkeiten gekommen sein, ohne dass sich zweifelsfrei feststellen liesse,

von wem diese ausgingen bzw. wer wen auf welche Weise anging. Jedenfalls kann nicht

davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 von hinten, noch dazu mit

einer Flasche, geschlagen oder sonst schwerwiegend traktiert wurde. Abgesehen

davon, dass er keine passenden Verletzungen aufwies, hat der ihm an sich

wohlgesonnene T____ nichts dergleichen ausgesagt, sondern zunächst «nur» vom

Wegschlagen einer Bierbüchse gesprochen, diese Aussage aber später nicht mehr

von sich aus bestätigen können. Umgekehrt kann auch der Beschuldigte 2 dort

nicht massiv geschlagen worden sein, da er zum einen nichts Derartiges geltend

machte und er andererseits ebenfalls keine entsprechenden Verletzungen

davontrug. Allerdings muss etwas passiert sein, dass nicht nur den

Beschuldigten 2, sondern auch C____ und S____ die Verfolgung des davonrennenden

Beschuldigten 1 und T____ aufnahmen, denn sowohl C____ als auch S____

hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt stets etwas abseits gehalten und waren

ruhig, um nicht zu sagen gelangweilt, ohne den Kontakt mit dem Beschuldigten 1

zu suchen. Die Art und Weise, in der C____ dem Beschuldigten 1 beim [...]

hinterherstürmte und ihn bei den Taxis heftig am Rucksack riss und zu Boden

brachte, zeugt von einer beträchtlichen Wut ihm gegenüber, wie auch C____ in

seiner ersten Befragung bestätigt hat. Demnach sei er sehr wütend gewesen, dass

der Beschuldigte 1 ihn grundlos einen Messerstich verpasst habe. Die immer

gleichlautenden, keine Zweifel daran offenlassenden und den Handlungsablauf am [...]

am schlüssigsten wiedergebenden Schilderungen von C____, dass er bei den

Toiletten resp. dem Kiosk vom Beschuldigten 1 mit dem Messer verletzt wurde,

als er sich ihm und dem Beschuldigten 2 näherte, um die beiden zu trennen, sind

daher folgerichtig und überzeugend. Kommt hinzu, dass sich keine Anhaltspunkte

ergeben, dass ihm die Wunde später zugefügt wurde. Die entsprechende Aussage des

Beschuldigten 2 ist nicht zuverlässig und S____ will die Tat selbst nicht

gesehen haben. Auch aus den Videoaufnahmen lässt sich nichts dergleichen ableiten;

ein Zurückweichen, wie es beim Beschuldigten 2 zu sehen ist, findet sich bei C____

nicht. Theoretisch wäre es zwar denkbar, dass die Verletzung am Boden

stattfand, doch ist dies wenig wahrscheinlich. Die Bewegungsfreiheit des

Beschuldigten 1 dürfte dort zu begrenzt gewesen sein, um C____ derart an der

Brust zu treffen, zumal er gleichzeitig von S____ geschlagen wurde. Ausserdem

würde es nicht erklären, warum C____ derart wütend auf den Beschuldigten 1

losging, wenn er ihm bis dahin nichts getan hätte. Die Verletzung des

Beschuldigten 2 erfolgte sodann erst an der Ecke beim Taxistandplatz. Nachdem

es auf dem Weg dorthin zu einer Verfolgungsjagd gekommen war, bei welcher Abfallsäcke

und einmal auch ein Rucksack geworfen wurden, blieb der Beschuldigte 1 bei den

Taxis kurz stehen, drehte sich um und streckte seine Arm gegen die Verfolger

aus. Diese blieben noch kurze Zeit auf Distanz und man versuchte, sich mit Abfallsäcken

zu bewerfen. Daraufhin kam man zusammen und der Beschuldigte 1 machte mit

seinem ausgestreckten Arm eine Bewegung in die Gruppe hinein, worauf der

Beschuldigte 2 nach unten weg- und ein, zwei Schritte zurückwich. Es ist

offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 in diesem Moment von dem Messer

getroffen wurde; die Armführung des Beschuldigten 1, die dokumentierte

Schnittverletzung am Hals des Beschuldigten 2 und dessen Reaktion auf die

Bewegung des Beschuldigten 1, zusammen mit er Aussage des Beschuldigten 2 zum

Ort der Zufügung seiner Verletzung, lassen sich nur so erklären. Zu einem

späteren Zeitpunkt kann die Verletzung nicht entstanden sein, da der

Beschuldigte 2 erst am Schluss, als der Beschuldigte 1 bereits am Boden lag, zu

diesem zurückkehrte und dann stets über ihm stand, während die

Schnittverletzung nahezu senkrecht von oben nach unten verläuft, Täter und

Opfer sich also gegenübergestanden haben müssen. Weil der Beschuldigte 1

nun davonrannte, verlagerte sich das Ganze auf die Strasse, wo der

Beschuldigte 1 bei/vor den Taxis von C____ eingeholt, gepackt und zu Boden

geworfen wurde. Der Beschuldigte 2 befand sich zu diesem Zeitpunkt weiter weg

und hob seinen Rucksack auf. Derweil blieben der Beschuldigte 1 und C____ am

Boden liegen, wobei offenbleiben muss, wie sie sich dort verhielten. S____

wiederum begann auf den Beschuldigten 1 einzuschlagen und zu treten, ehe auch der

Beschuldigte 2 dazukam und, bis die Polizei sich einschaltete, und ebenfalls

tätlich auf den Beschuldigten 1 einwirkte.

5.

Rechtliches

5.1

5.1.1 Das

Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche hinsichtlich des Beschuldigten 1

für die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung (betreffend C____),

der versuchten Tötung (betreffend den Beschuldigten 2) sowie des Raufhandels

ausgesprochen. Der Schuldspruch in Bezug auf die rechtswidrige Einreise ist

bereits in Rechtskraft erwachsen.

5.1.2 Der Beschuldigte 1 bringt dagegen vor, dass

die rechtliche Qualifikation als versuchte Tötung und versuchte schwere

Körperverletzung nicht haltbar sei. Zwar sei ein Messer grundsätzlich gefährlich,

jedoch habe es sich vorliegend um die kleinste Klinge eines Taschenmessers von

3,7 cm Länge gehandelt. Dies sei vergleichsweise sehr kurz. Bei C____ liege

kein eigentlicher Stichkanal vor, es handle sich lediglich um eine oberflächliche,

nur 0.5 cm tiefe Schnittverletzung. Die Richtung der Einwirkung habe nicht

bestimmt werden können. Die Vorinstanz sei sehr vage geblieben und habe

ausgeführt, der Beschuldigte 1 nehme eine schwere Verletzung in Kauf. Sie habe

nicht dargelegt, was konkret gedroht haben soll. Es habe sich um eine kurze

Klinge mit Kleiderschichten darüber und ohne klaren Stichkanal gehandelt. Es

handle sich um einen einzigen Schnitt mit geringer Eindringtiefe. Es gebe keine

Angaben zur Schärfe der Klinge und deren Beschaffenheit. Selbst bei nicht

vorliegender Notwehrsituation handle es sich nur um eine einfache

Körperverletzung. Auch beim Vorwurf der versuchten Tötung sei zu beachten, dass

es sich um eine kurze Klinge und einmaliges Einwirken ohne erkennbaren Stichkanal

gehandelt habe. Das Strafgericht erwäge, der Schnitt sei sehr nahe an der Halsschlagader

gewesen, weshalb die Möglichkeit des Todeseintritts in Kauf genommen worden sei.

Einwirkung und Bewegung seien jedoch unklar, es handle sich um reine Spekulation,

dass mit voller Wucht von oben nach unten eingestochen worden sei. In einem

solchen Fall läge ein anderes Verletzungsbild vor. Sonst hätte sich der

Beschuldigte 2 auch besser an den Moment erinnern können. Wenn es ganz «doof»

komme, könne immer das Schlimmste passieren. Es braucht extrem viel Pech bei

einem einmaligen Einwirkungen, dass es bei einer Halsverletzung wirklich zum

Tode komme.

Ferner sei zu beachten, dass der Beschuldigte 1 angegriffen

worden sei, weshalb er in Notwehr gehandelt habe. Das Strafgericht spreche auch

schon selbst bei der ersten Attacke mit Abfallsäcken von einem Angriff. Betreffend

Angemessenheit der Verteidigung sei beim Einsatz eines Messers zwar

Zurückhaltung geboten, aber wenn, wie vorliegend aufgrund von Tritten und

Faustschlägen gegen den Kopfbereich, das Risiko bestehe, dass man selbst eine

schwere Körperverletzung davontragen könnte, sei ein Messereinsatz durchaus

angemessen.

5.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich

vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts.

5.2

5.2.1 Wie bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen hat, haben vorliegend C____ sowie der Beschuldigte 2

unbestrittenermassen beide Verletzungen im Sinne einer einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erlitten. Diese wurden ihnen mit

der Klinge des vor Ort beschlagnahmten Taschenmessers durch den Beschuldigten 1

beigebracht.

Mangels Eintritts des tatbestandmässigen Erfolgs einer Tötung

bzw. schweren Körperverletzung ist in subjektiver Hinsicht bezüglich der

geforderten Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung resp.

versuchte Tötung zu klären, ob der Vorsatz des Beschuldigten 1 lediglich auf

die tatsächlich eingetretenen Körperschädigungen gerichtet war oder ob er die

Möglichkeit des Todeseintritts resp. der schweren Körperverletzung wollte oder

diese zumindest in Kauf genommen hat. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein

Verbrechen oder Vergehen mit direktem Vorsatz, wer die Tat mit Wissen und

Willen ausführt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt bereits

(eventual-)vorsätzlich, wer den Eintritt des Erfolgs respektive die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Fehlt es an einem

Geständnis, muss sich das Gericht regelmässig auf äussere Umstände stützen, die

ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören

die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Das

Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem

der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, ihn als Konsequenz hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV

222 E. 5.a). Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in

den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko

einer tödlichen Verletzung in dynamischen Auseinandersetzungen auch bei einer

eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im

allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz

erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es

namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit

der dieser ausgeführt wurde, und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik

des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf

Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2,

6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012

E. 2 f., 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2015.71

vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).

5.2.2

5.2.2.1

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann dem

Beschuldigten 1 in Bezug auf C____ ein direktvorsätzlicher Tötungs- oder

Verletzungsversuch im Sinne einer schweren Körperverletzung nicht nachgewiesen

werden. Im Hinblick auf eine eventualvorsätzliche Tatbestandverwirklichung ist

in Erwägung zu ziehen, dass Messerangriffe gegen den Brustbereich zwar grundsätzlich

vital bedrohlich sind. Bei der Tatwaffe handelte es sich aber «nur» um die

kleine, 3,7 cm lange Klinge eines Taschenmessers, welche zudem nicht als

Stichwaffe verwendet wurde. C____ erlitt zwar lediglich eine oberflächliche

Schnittverletzung, was auf eine nicht allzu heftige Krafteinwirkung hinweist,

jedoch war gleichwohl eine aktive Führung des Tatwerkzeuges respektive eine

gewisse Wucht erforderlich, ansonsten der von Kleidung und Haut

entgegengesetzte Widerstand nicht überschritten worden wäre. So musste das

Messer mehrere Kleiderschichten durchdringen, d.h. eine Weste, zwei Pullover

und ein T-Shirt. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 1 zeigt dies mithin

klar, dass die Klinge der Tatwaffe durchaus eine nicht zu vernachlässigende

Schärfe aufweisen musste (vgl. Akten S. 1512 f., 1520, 1523, 1530).

Jedoch hatte die Situation zwar eine gewisse Dynamik, war aber nicht völlig

unübersichtlich. Er stach mit dem Messer nicht wild in einer Menschenmenge um

sich, sondern setzte es mehr oder weniger gezielt gegen den hinzutretenden C____

ein, als dieser die Beschuldigten 1 und 2 trennen wollte. Mit der Vorinstanz

ist darin übereinzustimmen, dass diese Umstände gesamthaft betrachtet zwar

gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen, allerdings liess sich das

Geschehen auch nicht restlos steuern und lag daher jedenfalls die Verursachung

einer schweren Körperverletzung sehr nahe. Wer mit einer Messerklinge gegen den

Oberkörper eines sich bewegenden Menschen einwirkt, kann u.a. die Eindringtiefe

der Klinge nicht exakt kontrollieren, wodurch die Möglichkeit einer Öffnung des

Brustfells mit potentieller Lebensgefährdung und der Verletzungsgefahr für

innere Organe, insbesondere der Lunge, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.

Akten S. 1439), und nimmt mithin zumindest eine solche Verletzungsfolge in

Kauf. Demzufolge ist der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung

gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

Die Vorinstanz hat ferner zu Recht ausgeführt, dass sich der

Beschuldigte 1 nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen kann. Zum

einen lag zu diesem Zeitpunkt noch keine Notwehrlage vor, da C____ lediglich

hinzutrat, um die Beschuldigten 1 und 2 zu trennen, nachdem der Beschuldigte 1

tätlich auf den Beschuldigten 2 eingewirkt hatte. Weder handelte es sich

um einen Angriff auf den Beschuldigten 1 noch stand ein solcher kurz

bevor. Zudem wäre C____ seinerseits gerechtfertigt gewesen – womit es auch aus

diesem Grund an einem rechtswidrigen Angriff gefehlt hätte, wenn er dem

Beschuldigten 2 im Sinne von Notwehrhilfe beigestanden hätte. Und selbst im

Falle des Vorliegens einer (vermeintlichen) Notwehrsituation wäre schliesslich

der Messereinsatz des Beschuldigten 1 völlig unverhältnismässig gewesen, da bei

der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr besondere Zurückhaltung

geboten ist und er C____ bspw. lediglich mit den Händen hätte auf Abstand

halten können.

5.2.2.2 Auch in Bezug auf die Verletzung des

Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass kein direkter Tötungs-

oder Verletzungsvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung belegt

werden kann. Anders als im Falle von C____ ist hier der Eventualvorsatz

bezüglich der Tatbestandverwirklichung des Art. 111 StGB allerdings zu bejahen.

Zwar verwendete der Beschuldigte 1 dasselbe Messer resp. dieselbe kleine, 3,7

cm lange Klinge, mit welcher er bereits C____ verletzt hatte. Die Halsregion,

wo er den Beschuldigen 2 verletzte (und die nicht durch Kleiderschichten

geschützt war), ist aber einer der sensibelsten Bereiche des Körpers überhaupt.

Nicht nur befindet sich das Gesicht mit wichtigen Organen wie den Augen in

unmittelbarer Nähe; dort verlaufen auch lebenswichtige arterielle und venöse

Blutgefässe, nicht zuletzt die Halsschlagader, deren Verletzung ein hohes

Risiko eines tödlichen Verlaufs birgt. Die dem Beschuldigen 2 zugefügte Wunde

von rund 10 cm Länge bis in die Muskelschichten zeugt überdies von einer

erheblichen Wucht und der Wundverlauf von einer von oben nach unten mit Schwung

ausgeführten, nicht kontrollierbaren Bewegung. Bei der Annahme eines solchen

Geschehensablaufs handelt es sich – wie vom Beschuldigten 1 geltend gemacht

wird – auch nicht um reine Spekulation, lässt sich gemäss Gutachten die Wundmorphologie

mit einer solchen Einwirkung mit einer annähernd senkrecht geführten

Messerklinge von oben nach unten doch zwanglos vereinbaren (vgl. Akten S.

1428). Hinzu kommt ein erhöhtes dynamisches Geschehen infolge einer eskalierten

Auseinandersetzung, im Rahmen derer der Beschuldige 1 einer Gruppe von

drei Personen gegenüberstand, die sich alle in nächster Nähe zueinander

befanden und er den Beschuldigten 2 unbesehen in Kopfhöhe mit dem Messer

attackierte. Letztlich überliess er es damit dem Zufall, wo das Messer traf;

die Steuerung von Intensität und Lokalisation der Gewalteinwirkung war ihm

nicht möglich. Er hatte es mithin nicht in der Hand, einen tödlichen Ausgang

gezielt zu vermeiden. Er hat sich bewusst eines Tatwerkzeugs bedient, welches

allgemein bekannt zur Tötung eines Menschen genutzt werden kann. In casu musste

der Beschuldigte 1 aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wissen, dass der

Einsatz eines Messers gegen die Halsregion tödlich ausgehen kann. Der nicht

kontrollierbare, heftige Schnitt in den Kopf/Halsbereich bei einem mithin

bekannten Risiko eines tödlichen Ausgangs kann daher nur als Inkaufnahme der

Todesfolge gewertet werden und der Tatbestand der versuchten (eventual-)vorsätzlichen

Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist folglich

erfüllt. Wenn der Beschuldigten 1 dagegen vorbringt, «wenn es ganz ‹doof›

komme, könne immer das Schlimmste passieren» und es extrem viel Pech bei einem

einmaligen Einwirkungen brauche, dass es bei einer Halsverletzung wirklich zum

Tode komme, so ist dem entgegenzuhalten, dass genau aus diesem Grund denn auch

nicht auf dolus directus, sondern Eventualvorsatz zu erkennen ist: die

Bereitschaft des Beschuldigten 1, auch diese Konsequenz durch den

Messereinsatz hinzunehmen – bei der, entgegen dem Beschuldigten 1, nicht nur

eine geringe Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts bestand, kann vernünftigerweise

nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.

Zu Recht hat das Strafgericht schliesslich auch in diesem

Fall ausgeführt, dass eine Notwehrsituation ausser Betracht fällt. So ist zwar

ist die Verfolgung durch den Beschuldigten 2, C____ und S____ als «Angriff» zu

werten. Dessen Rechtwidrigkeit ist vorliegend indessen zu verneinen, da der

Beschuldigte 1 die Ursache für die zur Eskalation führende Gefahr setzte, indem

er C____ mit dem Messer bei den Toiletten/Kiosk verletzte und dann davonrannte.

Wer eine Gewalttat im Sinne einer Provokation verübt und deshalb vom

Geschädigten und seinen Kollegen verfolgt wird, muss sich eine Ergreifung und

Entwaffnung gefallen lassen (vgl. auch BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136 IV 49 E. 4.1; Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 15 N 11). Der Täter kann in

einer solchen Situation nicht unbesehen davon ausgehen, dass er von seinen

Verfolgern unweigerlich körperlich traktiert werden wird, wenn er sich ihnen

ergibt, und er muss diese Anhaltung hinnehmen, ohne sich dagegen wehren zu

können. So gesehen verhält es sich ähnlich wie in jener Konstellation, in

welcher der Angreifer mit seinem Verhalten einen vorsätzlichen Angriff des

Täters abwehrt, er also in Notwehr handelt, gegen die selbst wiederum keine

Notwehr des Täters existiert (Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 N 48). Anders ist es

im Fall eines erneuten rechtswidrigen Angriffs, wie er in der Schlussphase

erfolgte, als der Beschuldigte 1 nach der Anhaltung am Boden geschlagen und

getreten wurde. In dieser Situation lebte sein Abwehrrecht wieder auf und er

durfte sich in angemessene Weise gegen die Angreifer zur Wehr setzen. Auch liegt

kein Fall von Putativnotwehr vor. Der Beschuldigte 1 wusste, dass er durch den

Messerstich gegenüber C____ die Ursache für die Verfolgung gesetzt hatte und

diese somit nicht ohne Grund erfolgte. Deshalb bestand für ihn auch kein Raum

für die Annahme eines zu Unrecht stattfindenden Angriffs durch seine Anhaltung.

Folglich konnte er auch nicht von der Zulässigkeit eines (erneuten) Einsatzes

des Messers ausgehen.

5.3 Die beiden Beschuldigten wenden sich des

Weiteren gegen die jeweiligen Schuldsprüche wegen Raufhandels.

5.3.1 Während der Beschuldigte 1 betreffend den

Schuldspruch keine weiteren Ausführungen macht, bringt der Beschuldigte 2 vor,

dass zu beachten sei, dass es bei der Auseinandersetzung beim [...] zwei Phasen

zu unterscheiden gebe. Phase eins habe sich bei den Toiletten ereignet, während

die zweite Phase beim Taxistandplatz gefolgt sei. Dies sei von der Vorinstanz insofern

vermischt worden, als gemäss Strafgericht schon bei den Toiletten der

Raufhandel angefangen habe. Es gelte jedoch eine klare Trennung vorzunehmen. Der

Beschuldigte 2 habe klar ausgesagt, dass er bei den Taxis gestochen worden sei,

was auch die Videoaufnahme aufzeige. Nachher habe er dem Beschuldigten 1 ans

Bein getreten. Der Beschuldigte 2 habe sich nach dem Schnitt zunächst

wieder sammeln müssen, danach sei er aber immer noch in der Adrenalinphase drinnen

gewesen und habe dem Beschuldigten 1 dann noch einen Tritt verpasst. Es

könne nicht angehen, deshalb wegen Raufhandels verurteilt zu werden. Es könne

jedem passieren, dass man nach der Rangelei noch einen Tritt austeile. Streng

genommen sei dieser wohl nicht korrekt gewesen, weil der Angriff schon beendet

gewesen sei, aber hierfür noch eine Strafe auszusprechen, sei zu formalistisch.

5.3.2

5.3.2.1 Ein Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist die

wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich

beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen

zur Folge hat (objektive Strafbarkeitsbedingung). Strafbar ist, wer aktiv am

Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung

zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Wie die tätliche

Auseinandersetzung geführt wird, spielt entsprechend keine Rolle. Neben

Schlägen kommen u.a. auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder

Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von

Nahkampfwaffen oder Schusswaffen in Frage (Maeder,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 133 N 10 ff m.H.). Liegt

ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme, und

sei es nur ein einziger Schlag als Beteiligung. Der bloss Abwehrende oder

Streitschlichtende bleibt allerdings straflos (Art. 133 Abs. 2 StGB). Nur wer

sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1

E. 4.2.2, 131 IV 150 E. 2.1). Zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten besteht

echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern

alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 133 N 8; BGer 6B_555/2018 vom

11. September 2018 E. 2.1.1).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz,

wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum,

Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr

festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg

bewirkt hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte

Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven

Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder

Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr

als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:

BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b).

5.3.2.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz das Vorliegen eines Raufhandels im Sinne des Gesetzes bei der

Auseinandersetzung am [...] zu bejahen. Mit den Verletzungen von C____ und des

Beschuldigten 2 ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt.

Ursächlich hierfür war der Beschuldigte 1, der damit gleichzeitig auch

Tatbeiträge im Rahmen des Raufhandels geleistet hat. Dem Beschuldigten 2 sind

Schläge gegenüber dem Beschuldigten 1 nachzuweisen, als dieser bei den Taxis am

Boden lag. Auch er hat sich damit aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt.

Dasselbe gilt für den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten S____, der auf

den am Boden liegenden Beschuldigten 1 einschlug und kickte. Entgegen den

Vorbringen des Beschuldigten 2 ist der Vorfall beim [...] in Bezug auf den Raufhandel

auch nicht in zwei Phasen aufzuteilen, Begann die tätliche Auseinandersetzung

samt dem ersten Messereinsatz doch bereits bei den Toiletten und verlagerte

sich nur deshalb zu den Taxistandplätzen, weil der Beschuldigte 1 die Flucht

ergriff. Es würde dem Beschuldigten 2 jedoch auch nicht zum Vorteil gereichen,

wenn die weitere Auseinandersetzung bei den Taxistandplätzen als zweite Phase

zu interpretieren wäre, wären doch auch für diesen Zeitabschnitt alle

objektiven Voraussetzungen für den Raufhandel erfüllt (wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und 2 sowie S____, welche die

Körperverletzung des Beschuldigten 2 zur Folge hatte).

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten,

dass die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und 2

sowie der Messereinsatz des Beschuldigten 1 gegen C____ bei den Toiletten

begann. Als der Beschuldigte 1 daraufhin die Flucht ergriff, sich bei den

Taxistandplätzen jedoch mit dem Messer in Hand den Verfolgern entgegenstellte,

musste er zweifelsohne wissen, dass sich eine Schlägerei anbahnte, sobald sie

ihn einholten und er sich weiter wehren würde, und er manifestierte seinen

Willen an seiner Teilnahme spätestens – wohl aber bereits zum Zeitpunkt des

ersten Messereinsatzes und seiner anschliessenden Flucht – dann, als er selbst

das Messer gegen den Beschuldigten 2 einsetzte. Letzterem konnte sodann –

sofern er nicht bereits den Messereinsatz gegen C____ mitbekommen hatte – die

Tätlichkeiten gegen den Beschuldigten 1, der sich nach dem Niederringen

durch C____ am Boden befand, nicht verborgen bleiben, waren die Schläge resp.

Tritte für ihn problemlos sichtbar. Damit ist für beide Beschuldigten

vorsätzliches Handeln gegeben, womit alle Tatbestandsvoraussetzungen des

Raufhandels erfüllt sind.

Zusammenfassend sind die Beschuldigten 1 und 2 (zusammen mit S____)

somit des Raufhandels schuldig zu sprechen. Sofern der Beschuldigte 2

argumentiert, dass ein «Nachtreten» nach einer Rangelei jedem passieren könne, und

eine Strafe hierfür aufgrund fehlenden Strafbedürfnisses zu formalistisch sei,

so ist dieser Punkt bei der Strafzumessung zu behandeln (vgl. hinten E. 6).

5.4

5.4.1 Der Beschuldigte 2 wendet sich ausserdem gegen

den Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls. Zwar bestehe eine konstante

bundesgerichtliche Rechtsprechung, jedoch sei es verfehlt, Gewerbsmässigkeit bei

Beschaffungsdelikten aufgrund einer Suchtproblematik und damit

zusammenhängenden Komorbiditäten anzunehmen. Die meisten Delikte seien Diebstähle

aus Ladenlokalen, Restaurants und Kellern gewesen, es seien nur zwei Diebstähle

aus Wohnungen erfolgt. Ein grosser Teil der einzelnen Diebstähle sei zudem

lediglich geringfügig gewesen.

5.4.2 Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen

zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches Urteil S. 112

f.), worauf verwiesen werden kann. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht

erfüllt:

Der Beschuldigte 2 hat zwischen dem 15. Oktober 2020 und

seiner Festnahme am 5. Januar 2022 51 Diebstähle oder Diebstahlsversuche

verübt, von Laden- über Einschleich- bis hin zu Einbruchdiebstählen. Tatobjekte

waren vornehmlich Geschäfte, Restaurants und Kellerräumlichkeiten, zweimal aber

auch eine Wohnung sowie ein Auto, zu denen er sich oftmals nachts und mittels

Brachialgewalt Zugang verschaffte. Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei

nicht mehr gesprochen werden, womit die Voraussetzung des mehrfachen

Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist. Bezüglich der Absicht des

Beschuldigten 2, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren,

dass er viel Zeit und Energie für seine Delinquenz aufgewendet und jede sich

bietende Gelegenheit dazu genutzt hat. Hintergrund seiner Straftaten war seine

Drogensucht, die seine Lebensführung bestimmte, und die er sich durch die

Beschaffung von Diebesgut, das er verkaufen oder gegen Betäubungsmittel

eintauschen konnte, finanzierte. Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, dass in der

Anklage nicht geschildert sei, ob er das Diebesgut jeweils effektiv

verkaufte/eintauschte oder selbst konsumierte, so ist darauf hinzuweisen, dass

dies für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit keinen Einfluss hat (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2). Einer Erwerbstätigkeit ging der Beschuldigte 2 des Weiteren

schon längst nicht mehr nach und die Unterstützungsgelder der Sozialhilfe

reichten dafür nicht aus. Mit über CHF 30'000.– ist der Deliktsbetrag

beträchtlich, und auch wenn der Erlös aus dem Absatz der Beute geringer

ausgefallen sein mag, war es ihm dennoch möglich, damit seinen täglichen

Konsumbedarf zu bestreiten. Eine materielle Notlage wie eine Drogenabhängigkeit

ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E.

2c, 116 IV 319 E. 4d) nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des

gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt

zu finanzieren. Diese Zwangslage ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 139 StGB N 103 sowie hinten E. 6). Schliesslich ist auch die

Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der

fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch,

wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die

genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 108).

Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen, wurde der Beschuldigte 2 doch

in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig wegen (gewerbsmässigen)

Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 3438 ff., das Urteil des

Appellationsgerichts im Verfahren SB.2022.19 ist im Schuldpunkt ferner bereits

in Rechtskraft erwachsen). Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls

sind nach dem Gesagten erfüllt, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass der

Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls nicht nur die gemäss Ziff. 2

der ergänzenden Anklageschrift vom 29. August 2022 nachgewiesenen Taten

umfasst, sondern auch die im gleichen Zeitraum verübte Tat gemäss Ziff. 14 der

Anklageschrift vom 30. März 2022. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in

der Qualifikation auf. Eine Privilegierung gemäss Art. 172ter

Abs. 1 StGB gelangt bei gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art.

172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

6. Strafzumessung

6.1 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach – neben

dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen rechtswidriger

Einreise – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren

Körperverletzung sowie des Raufhandels und der Beschuldigte 2 – neben den

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie

mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S. der Covid-19-Verordnung

besondere Lage – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Raufhandels schuldig

gemacht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte 1 sei

gemäss Urteil der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, der

Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren sowie zu einer

Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Der Beschuldigte 1 beantragt

dahingegen – aufgrund der ansonsten beantragten Freisprüche – das Aussprechen

einer bedingten Geldstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschuldigte 2

beantragt – aufgrund der beantragten Freisprüche wegen Raufhandels und

gewerbsmässigen Diebstahls – eine «angemessene Minderung» der Strafe.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;

Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3.3

6.3.3.1 Vorliegend ist beim Beschuldigten 1 bei der

(versuchten) vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung

grundsätzlich – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl einer

anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – nur Freiheitsstrafe vorgesehen,

wohingegen der Raufhandel sowie die rechtswidrige Einreise mit Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich

festgehalten, dass eine Geldstrafe vorliegend nicht mehr angemessen sei, da der

Beschuldigte 1 in Deutschland als Intensivtäter aktenkundig sei. Aktuell sei

dort ein weiteres Verfahren hängig. Von einer Geldstrafe allein sei deshalb

keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im Übrigen wäre auch die

Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich. In der Tat weist der

Beschuldigte 1 in Bezug auf Gewaltdelikte in Deutschland etliche einschlägige

Vorstrafen auf. Seine frühere Delinquenz beschränkt sich jedoch nicht nur auf

Delikte gegen Leib und Leben, sondern erstreckt sich u.a. auch auf Diebstähle,

Sachbeschädigungen, Erschleichen von Leistungen, Beschimpfungen, Widerstand

gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie

Hausfriedensbrüche, womit er als eigentlicher Intensivtäter bezeichnet werden

kann (vgl. Akten S. 9 ff.). Bisherige rechtskräftige Verurteilungen

waren ihm damit offensichtlich keine Warnung, von Delinquenz jedweder Art

abzusehen, weshalb ihm grundsätzlich keine gute Legalprognose gestellt werden

kann und mithin eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Beschuldigten 1 von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.

a StGB). Zudem hat die Vorinstanz auch zurecht darauf hingewiesen, dass beim

Beschuldigten 1 – nicht zuletzt aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland – eine

ungünstige Vollstreckungsprognose für eine auszusprechende Geldstrafe zu

stellen wäre. Im Ergebnis ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht

auch für den Raufhandel sowie die rechtswidrige Einreise jeweils eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

6.3.3.2 Was die Strafarten beim Beschuldigten 2

betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass er über eine lange

Vorstrafenliste verfügt (vgl. Akten S. 3438 ff.), worunter sich auch

eine mehrmonatige unbedingte Freiheitsstrafe befindet. Erst am 4. November

2021 wurde ihm durch das Strafgericht Basel-Stadt letztmals wegen einschlägiger

Delinquenz eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren auferlegt. Diese Verurteilung wurde

– mit Ausnahme eines Freispruchs wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens

eines Fahrrades – vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. September

2023 im Verfahren SB.2022.19 bestätigt und ist im Schuld- und Strafpunkt in

Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen ist für sämtliche Delikte, die

keine Übertretungen darstellen, jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

6.4

6.4.1 Das

schwerste Delikt beim Beschuldigten 1 stellt die versuchte Tötung dar, die mit

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Aufgrund des Vorliegens

eines Versuchs ist dieser Strafrahmen jedoch nach unten zu öffnen (Art. 22 Abs.

1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB).

6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.

So hat der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Kopf-/Halsregion des

Beschuldigten 2 eingesetzt und damit gegen einen der empfindlichsten Bereiche

des Körpers überhaupt, wo nicht zuletzt die Halsschlagader verläuft, die denn

auch nur ca. 1 cm von der Schnittverletzung entfernt war. Aufgrund des

dynamischen Geschehens und der Methode der Einwirkung mit der annähernd

senkrecht geführten Messerklinge von oben nach unten war die Tathandlung der

Kontrolle des Beschuldigten 1 zudem komplett entzogen und Art und Örtlichkeit

der Verletzung weitestgehend dem Zufall überlassen. Immerhin hat der

Beschuldigte 1 nur eine kleine Klinge verwendet und war der letztlich in

einer leichten Körperverletzung bestehende Verletzungserfolg im Vergleich zu

den verheerenden, letalen Folgen, die bei einer derart gefährlichen Attacke im

Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung drohen und sie so verwerflich

machen, vergleichsweise gering. Nichtsdestotrotz zog sich der Beschuldigte 2

eine Wunde zu, die mit 14 Einzelknopfnähten versorgt werden musste und ihm eine

bleibende Narbe beschert hat. Bei der Begehungsweise ist vorliegend des

Weiteren die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu behandeln. In

deren Rahmen gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen

Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb

(«kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte

(BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006

E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89

ff.). Vorliegend ist dem Beschuldigten 1 keine übermässig grosse kriminelle

Energie anzulasten, da die Auseinandersetzung beim Taxistandplatz eine spontane

Folge des ersten Streits bei den Toiletten darstellte und seine Reaktion als

Folge des Einholens durch die Verfolger nicht als Fortführen eines eigentlichen

(verwerflichen) Plans gewertet werden kann. Auch ging er bei seinem

Messereinsatz nicht besonders brutal o.ä. vor, obgleich der Einsatz des Messers

trotz allem ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit

aufzeigt. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist daher im Ergebnis

zwar als nicht übermässig schwer, jedoch auch als nicht mehr leicht zu werten.

6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten 1 festzuhalten, dass das

Motiv für den Beginn der Auseinandersetzung – und entsprechend auch den ersten

Messereinsatz gegen C____ – offenbleiben muss. Wie jedoch bereits die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, befand er sich zumindest beim gegen den

Beschuldigten 2 ausgeführten Messerstich in einer Stresssituation, als er von

seinen drei Verfolgern gestellt wurde, auch wenn er den Grund dafür selbst

gesetzt hatte. Die Tat war überdies nicht geplant, sondern entstand aus der

soeben dargelegten Situation. Auch war die Tötung des Beschuldigten 2 nicht das

eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten 1, weshalb er den Versuch nicht mit

direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz beging, er die Tötung des

Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss für möglich hielt und den

Erfolg in Kauf nahm. Was schliesslich die Möglichkeit des Beschuldigten 1

anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach den inneren und äusseren

Umständen zu vermeiden, so hätte er grundsätzlich von der Auseinandersetzung

absehen können, initiierte er doch selbst den ersten tätlichen Zusammenstoss

mit dem Messer bei den Toiletten, wodurch C____ durch ihn verletzt wurde und

die weitere Eskalation ihren Lauf nahm. Jedoch gilt es zu beachten, dass er mit

bis zu 1,55 Promille erheblich alkoholisiert war, was nicht nur einen spürbaren

Einfluss auf seine Aggressions- und Tatbereitschaft gehabt haben dürfte,

sondern ein Stück weit auch sein persistierendes, grundloses Einmischen in ihn

nichts angehende Belange erklärt.

6.4.1.3 Die vorsätzliche Tötung ist lediglich ins

Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich für den Beschuldigten 1

entlastend aus, da, wie bereits ausgeführt, beim Beschuldigten 2 keine

lebenswichtigen Strukturen verletzt wurden und auch keine unmittelbare

Lebensgefahr bestand. Zwar war es letztlich dem Zufall zu verdanken, dass der

Beschuldigte 2 nicht schwerer verletzt wurde, jedoch hätte der Beschuldigte 1

grundsätzlich weiter mit dem Messer auf den Beschuldigten 2 einwirken können,

um diesem weitere (auch schwerwiegendere) Verletzungen zuzufügen, auch wenn ihm

dies aufgrund des Eingreifens von C____ und S____ nur kurz möglich gewesen

wäre.

6.4.1.4 Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass das

Verschulden des Beschuldigten 1 insbesondere mit Blick auf die subjektiv

entlastenden Aspekte im unteren Bereich des aufgrund des Vorliegens eines

Versuchs nach unten geöffneten Strafrahmens anzusiedeln ist und eine

(Einsatz-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren sich als angemessen erweist.

6.4.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für die im

gleichen Tatkomplex erfolgte versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil

von C____ zu bestimmen, welche nach aArt. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.4.2.1 Was die objektiven Tatkomponenten betrifft,

waren die Verletzungsfolgen weniger gravierend als jene beim Beschuldigten 2.

Das Einsetzen eines Messer gegen den Oberkörper einer Person birgt zwar auch

erhebliche Risiken, in casu bestand der Erfolg aber in einer lediglich

oberflächlichen Schnittverletzung. Bei der Begehungsweise ist dem Beschuldigten

1 jedoch ein verwerflicheres Vorgehen anzulasten, führte er den Messereinsatz

doch gegen den am verbalen Streit zunächst unbeteiligten C____ aus, der die

Streitenden lediglich zu trennen versuchte und durch den Angriff völlig

überrascht wurde. Das objektive Verschulden des Beschuldigten 1 ist im Ergebnis

gleichwohl noch als leicht zu werten.

6.4.2.2 Die subjektiven Tatkomponenten erhöhen das

Verschulden des Beschuldigten 1 jedoch. Wie bereits erwähnt wurde,

erfolgte die Messerattacke auf C____ für diesen absolut unvorbereitet. Der

Beschuldigte 1 hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass ihn der sich bis dahin

durchwegs gelassen verhaltende C____ gewalttätig angehen würde. Die

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 war nicht dergestalt, dass der Beschuldigte

1 mit einer heftigen Intervention von dessen Begleitern rechnen musste, erst

recht nicht mit einem Angriff, der eine solche Reaktion erfordern würde. C____

hatte mithin keine Chance, dem Angriff des Beschuldigten 1 auszuweichen. Zudem

trug C____ selbst keinen gefährlichen Gegenstand in den Händen. Zumal notabene der

Beschuldigte 1 auf den Beschuldigten 2 und dessen Kollegen gewartet und mit ihm

das Streitgespräch gesucht hatte, hätte der Beschuldigte 1 in dieser Situation

leicht das Weite suchen können. Er hatte denn auch selbst angegeben, nach dem

Zusammentreffen in der [...] eigentlich direkt ein Taxi für die Heimfahrt aufsuchen

zu wollen. Eine Stresssituation wie beim Messerstich gegenüber dem

Beschuldigten 2 kann ihm sodann nicht zugutegehalten werden. Demgegenüber sind

auch hier die enthemmende Wirkung des im Vorfeld konsumierten Alkohols sowie

der Umstand, dass in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung

lediglich Eventualvorsatz vorliegt, strafmindernd resp. nicht

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden ist im

Ergebnis als nicht mehr leicht bis mittel zu werten.

6.4.2.3 Auch die schwere Körperverletzung ist lediglich

ins Versuchsstadium gelangt und wirkt sich für den Beschuldigten 1 entsprechend

entlastend aus.

6.4.2.4 Im Ergebnis ist das Verschulden aufgrund der

Tatkomponenten auch in diesem Fall als nicht mehr leicht anzusehen. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht rechtfertigt sich hierfür eine

(hypothetische) Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe. Diese hält auch

im Vergleich mit anderen Einsatzstrafen in vergleichbaren Fällen stand (AGE

SB.2013.18 von 8. April 2014 E. 6 [Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe

für (vollendete) schwere Körperverletzung]; SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E.

6.3.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von 2 ½ Jahren];

SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2.2 [Einsatzstrafe für versuchte schwere

Körperverletzung von «mindestens 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe»]; SB.2021.81 vom

11. Januar 2022 E. 6.3.2 [Einsatzstrafe für (vollendetet) schwere

Körperverletzung von 3 Jahren und 10 Monaten]; SB.2021.50 vom 29. April 2022 E.

5.4.4 [Einsatzstrafe für versuchte schwere Körperverletzung von 3 Jahren

Freiheitsstrafe]).

6.4.3 Was den Vorwurf des Raufhandels bei den

Taxistandplätzen betrifft, so kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (vgl. S. 136 des vorinstanzlichen Entscheids). Die

Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, eine (hypothetische) Einsatzstrafe für

das Delikt festzusetzen. Dies gilt es nachzuholen. Gestützt auf das

vorinstanzlich festgestellte Verschulden erweist sich mithin eine hypothetische

Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen.

6.4.4 Gleiches gilt auch für den Tatbestand der

rechtswidrigen Einreise (vgl. S. 136 des vorinstanzlichen Entscheids),

wofür sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 3 Wochen Freiheitstrafe

rechtfertigt.

6.4.5

6.4.5.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.4.5.2 Es besteht zwischen der versuchten Tötung, der

versuchten schweren Körperverletzung und dem Raufhandel ein enger zeitlicher,

sachlicher und situativer Konnex. Alle Taten richteten sich gegen das

identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im selben Zusammenhang.

Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

6.4.5.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung

von 3 Jahren wird um 1 ¾ Jahre für die versuchte schwere Körperverletzung, um

14 Tage für den Raufhandel sowie um weitere 14 Tage für die rechtswidrige

Einreise auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten erhöht.

6.4.6 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz nicht

vorbestraft ist. In Deutschland, wo er seit Anfang 2017 lebt, ist er indessen

als Intensivtäter registriert. Am 12. Juni 2018 wurde er erstmals wegen

Körperverletzung in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

verurteilt. Am 20. November 2018 und am 7. Mai 2019 erfolgten Verurteilungen zu

11 Monaten Freiheitsstrafe bedingt wegen Erschleichens von Leistungen,

mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beleidigung, Widerstands gegen

Vollstreckungsbeamte sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bzw. zu 50

Tagessätzen Geldstrafe wegen Körperverletzung. Daraus wurde am 16. August 2019

eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet. Am 5. Juni 2019 erhielt er

wegen Hausfriedensbruchs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 12. Juli

2019 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Diebstahls eine solche von 45

Tagessätzen. Kurz darauf beging er erneut eine Sachbeschädigung und einen

Diebstahl, wofür ihm am 7. Oktober 2019 weitere 70 Tagessätze Geldstrafe

auferlegt wurden. Weitere Verurteilung zu Geldstrafen von jeweils 30

Tagessätzen datieren vom 28. Januar 2020 wegen Erschleichens von Leistungen und

4. Februar 2020 wegen Diebstahls. Der letzte Eintrag stammt vom 20. April 2021.

Damals wurde er wegen Körperverletzung und Besitzes von Betäubungsmitteln zu 60

Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (Akten S. 7 ff.). Aktuell ist beim Amtsgericht

Lörrach ein weiteres Verfahren u.a. wegen besonders schweren räuberischen

Diebstahls hängig (vgl. Akten S. 1990). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt

sich eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe.

Des Weiteren kann dem Beschuldigten 1 weder ein Geständnis

oder Kooperationsbereitschaft zugutegehalten werden, noch kann er aus seiner

Biografie etwas zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn seine Kindheit und Jugend

in Gambia, wo er bei seinem Onkel aufgewachsen sei und nie eine Schule besucht

habe, nicht einfach gewesen sein möge, unterscheidet sich sein Werdegang doch

nicht von jenen anderer Migranten, die in Europa Fuss zu fassen versuchen.

Immerhin konnte er in Deutschland arbeiten und hatte mit seiner deutschen

Freundin auch sozialen Anschluss. Dass er im September 2019 für 8 Jahre des

Landes verwiesen wurde, hat er mit seinen strafrechtlichen Verfehlungen selbst

zu verantworten. Dass die Abschiebung ausgesetzt wurde und er nach wie vor in

Deutschland geduldet wird, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass er im

Dezember 2020 vorgeburtlich die Vaterschaft eines Kindes mit deutscher

Staatsangehörigkeit anerkannt hat. Dieses im Mai 2021 geborene Kind impliziert

im vorliegenden Verfahren zwar eine gewisse Strafempfindlichkeit; seine

(bevorstehende) Geburt hat ihn jedoch auch nicht vor weiterer Delinquenz

abgehalten (Protokoll 1. Instanz Akten S. 5 f., sowie Akten S. 16 ff., 59,

66).

In Berücksichtigung der dem Beschuldigten 1 im Rahmen der

Täterkomponenten in Rechnung zu stellenden Straferhöhung von 2 Monaten

resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Der bisher erlittene

Freiheitsentzug in Form von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

vorzeitigem Strafvollzug wird darauf angerechnet. Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus.

6.5

6.5.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

beim Beschuldigten 2 bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren

vorsieht.

6.5.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter

verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass

der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei

Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung

zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer

6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.

1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz.

105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von knapp CHF

32'000.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Was die Verwerflichkeit des

Handelns des Beschuldigten 2 anbelangt, so zeigte er im Rahmen der

Deliktsbegehung zwar keine besonders raffinierte oder professionelle

Vorgehensweise, jedoch betrieb er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur

geringen Aufwand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der

Beschuldigte 2 ein hartnäckiges Vorgehen an den Tag gelegt, sich immer wieder

mit Gewalt, teilweise mehrmals an derselben Örtlichkeit, Zutritt zu den

Tatortliegenschaften verschafft und das Diebesgut zum Teil reihenweise

abtransportiert. Zwar hat er wiederholt auch Ladendiebstähle verübt, welche per

se nicht allzu gravierend sind, zumal sie nicht das Überwinden spezieller

Hindernisse und Hemmnisse erfordern; daneben ist er aber oft auch in

Kellerabteile und Restaurants eingebrochen oder -geschlichen, zweimal sogar in

eine Wohnung, was besonders verwerflich ist, da eine Konfrontation mit den

Bewohnern, wenn auch nicht gesucht, doch bewusst in Kauf genommen wird. Das

objektive Verschulden ist demnach als mittelschwer anzusehen.

6.5.1.2 In subjektiver Hinsicht wirkt sich auch ohne

Vorliegen eines formellen Gutachtens demgegenüber strafsenkend aus, dass der

Delinquenz des Beschuldigten 2 ein hoher Suchtdruck gepaart mit einer

Komorbidität zugrunde lag und sich seine Deliktsserie demzufolge als Beschaffungskriminalität

präsentiert. Mit dem erbeuteten Deliktsgut verschaffte er sich die Mittel für

seinen täglichen Drogenbedarf, der, anfänglich nur Kokain umfassend, mit dem

zusätzlichen Konsum von Heroin zunehmend aggravierte (vgl. Akten S. 2368 f.).

Anlässlich der in die vorliegende Tatzeit fallenden Gerichtsverhandlung im

November 2021 war er in einer körperlich derart schlechten Verfassung, dass er

kaum in der Lage war, ihr zu folgen und sich sogar über Mittag Drogen

beschaffte. Abgesehen von der den Suchtdruck verstärkenden Komorbidität ergibt

sich jedoch nichts weiter Entlastendes aus der Tatsache, dass er in früheren

Strafverfahren in den Jahren 2010 und 2017 eine völlige Schuldunfähigkeit resp.

verminderte Schuldfähigkeit zugestanden worden war, nachdem entsprechende

Gutachten ihm eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp. schizoaffektive

Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), mit den entsprechenden

Folgen attestiert hatten (vgl. Akten S. 3250 ff.). Im Gegensatz zu den damals

beurteilten, vorwiegend gewaltgeprägten Straftaten ist die psychische

Erkrankung des Beschuldigten 2 bei den aktuellen Delikten nicht – über den

erwähnten verstärkten Suchtdruck hinaus – handlungsrelevant. Nicht nur stehen vorliegend

insbesondere Vermögensdelikte im Sinne von Beschaffungskriminalität zur

Beurteilung, wie sie auch von anderen Rauschgiftsüchtigen regelmässig verübt

werden und haben sich die Ausführungen in den damaligen Gutachten

ausschliesslich auf Gewalt- und nicht auf Vermögensdelikte bezogen; der

Beschuldigte 2 hat in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt eine akut

psychotische Symptomatik mit Wahnerleben beschrieben, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit

induzieren müssten. Auch ist keinerlei Widerspruch zwischen der Tat und seiner

Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des

Beschuldigten 2 zu erkennen, das eine weitergehende Abklärung seiner

Schuldfähigkeit rechtfertigen würden.

6.5.1.3 Die subjektive Schwere der Tat vermag im

Ergebnis deren objektive Schwere zu relativieren, sodass insgesamt von einem

nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen ist, was eine

Einsatzstrafe von 28 Monaten rechtfertigt. Eine solche Einsatzstrafe ist –

entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 2 – nicht als zu hoch anzusehen, hält

sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit vergleichbarem

Verschulden stand, bei denen similäre Einsatzstrafen ausgesprochen wurden (AGE SB.2020.118

vom 21. Januar 2022 E. 7.3, SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.4; vgl.

auch BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018). Gleiches gilt für den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Einsatzstrafe auf 36 Monate für den

gewerbsmässigen Diebstahl allein. Das Strafgericht hat alle von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zumessungskriterien bereits in seine Würdigung

einfliessen lassen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt es sodann zwar zu

konstatieren, dass die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als

Begleitdelikte von der Diebstahlsserie in einem engen Zusammenhang mit dieser

stehen, sich jedoch gleichwohl vom gewerbsmässigen Diebstahl trennen lassen und

entsprechend auch für diese im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hypothetische Einsatzstrafen auszufällen sind. Zulässig ist es jedoch, für die

Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe

auszufällen, da sich diese im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten 2

jeweils vergleichbar präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11.

Januar 2021 E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen

jeweils Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine

grosse selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt

bleiben, dass der Beschuldigte 2 durch sein rücksichtloses Vorgehen einen nicht

unbeträchtlichen Sachschaden in Höhe von rund CHF 10'000.– verursacht hat.

Dabei hing es vom Zufall ab, wie hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen

ausgefallen ist. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des

rücksichtslosen Vorgehens objektiv nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv

ist von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt ist

das Verschulden aber als noch eher leicht einzustufen. Für die mehrfache

Sachbeschädigung erscheint mithin eine (Gesamt-)Einsatzfreiheitsstrafe von 8

Monaten, für den mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch eine solche von 4

Monaten als angemessen.

6.5.2

6.5.2.1

Was den vom Beschuldigten 2 begangenen Raufhandel betrifft, so gilt es in

objektiver Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte 1 selbst keine grossen

Verletzungen davongetragen hat, weshalb die Schläge des Beschuldigten 2 nicht

allzu schwerwiegend gewesen sein dürften. Was die Verwerflichkeit seiner

Handlung betrifft, so gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte 2 nicht von sich aus von seinen tätlichen Einwirkungen Abstand

nahm, sondern er vielmehr durch das Eingreifen der Polizei vom Zufügen

weiterer, möglicherweise schlimmerer Verletzungen abgehalten wurde. Ausserdem

hat er am Ende, als der Beschuldigte 1 bereits am Boden lag und sich in einer

vergleichsweise wehrlosen Position befand, zusammen mit S____ – und damit in

Übermacht – von oben herab auf ihn eingeschlagen. Das objektive Verschulden ist

noch als knapp leicht einzuordnen.

6.5.2.2 In Bezug auf die subjektiven Komponenten ist

hervorzuheben, dass, auch wenn der Beschuldigte 2 die tätliche

Auseinandersetzung nicht initiierte, er sich doch zunächst auf den verbalen

Streit mit dem Beschuldigten 1 eingelassen hat und dadurch die spätere Eskalation

erst ermöglichte. Das Verschulden des Beschuldigten 2 wird des Weiteren

dadurch relativiert, dass er selbst weit schwerwiegender verletzt wurde, und

dass die tätliche Einwirkung auf den Beschuldigten 1 ein Stück weit auch der

ihm zuvor von diesem zugefügten Messerverletzung geschuldet ist. Dass die

psychische Erkrankung des Beschuldigten 2 einen relevanten Einfluss auf sein

Verhalten gehabt hat, ist jedoch trotz der Gewaltkomponente mangels

entsprechender Anhaltspunkte auch in Bezug auf diesen Vorfall nicht anzunehmen.

So ist auch hier keinerlei Widerspruch zwischen der Tat und seiner

Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten zu erkennen. Vielmehr

zeigte sein Verhalten vor, während und nach der Tat fraglos, dass ein

Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an die wechselnden Erfordernisse der

Auseinandersetzung auf dem [...] anpassen und auf eine (erneute) Gelegenheit

zum Eingreifen warten konnte, als sich der Beschuldigte 1 schliesslich auf

dem Boden befand. Hingegen stand der Beschuldigte 2 unter der Wirkung von

Kokain, die mit einer erkennbaren Agitiertheit einherging und entsprechend zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken

sich somit leicht zu seinen Gunsten aus.

6.5.2.3 Insgesamt ist somit von einem noch leichten

Tatverschulden auszugehen, was eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 6 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung des Beschuldigten 2 kann vorliegend nicht von einer

Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abgesehen werden. Hierfür müssten nämlich Schuld

und Tatfolgen kumulativ geringfügig sein. Dies ist – unter Verweis auf

das soeben Ausgeführte – nicht der Fall. In die Entscheidung über die

Geringfügigkeit der Schuld fliessen nämlich sämtliche relevanten

Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten, wie das Vorleben,

mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II:

Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb

des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere

wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen

Tatfolgen» erfasst (Jositsch,

Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in:

SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht

mitberücksichtigt werden (Riklin,

a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Auch bei einem Bagatelldelikt kann zudem wegen

Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet

werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen

Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im

Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten

insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich

erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht

hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9,

135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II – Strafen

und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer,

a.a.O., § 6 N 5). Vorliegend kann keinesfalls gesagt werden, dass sich das

Vorgehen des Beschuldigten 2 von anderen vergleichbaren Fällen unterscheidet,

schlug er doch zum Ende der Auseinandersetzung, wie bereits erwähnt, auf den

gleichsam wehrlos am Boden liegenden Beschuldigten 1 ein, um sich für den

Messerstich zu revanchieren. Von einer geringfügigen Schuld ist schliesslich

auch in Bezug auf die ebenfalls einzubeziehenden Täterkomponenten nicht

auszugehen (vgl. hinten E. 6.5.4).

6.5.3 Was sodann den mehrfachen betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft, so war der verursachte

Vermögensschaden durch die mehrmalige Verwendung von zuvor bei zwei voneinander

unabhängigen Diebstählen entwendeten Kreditkarten mit jeweils wenigen hundert

Franken nicht sehr hoch. Wie das Strafgericht bereits zutreffend festgehalten

hat, bewegt sich das Tatverschulden diesbezüglich jeweils im unteren Bereich.

Für die beiden Tatkomplexe (Ziff. 3 und 38 der erg. AS) erscheint daher jeweils

eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als

angemessen. Inwiefern eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Einsatzstrafe

von je drei Monaten gerechtfertigt sein soll, begründet diese nicht, sondern

setzt nur ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz.

6.5.4 Das Strafgericht hat ihm Rahmen der

Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass der deliktischen Karriere des

Beschuldigten 2 eine straferhöhende Wirkung zu kommt, wobei seine kriminelle

Vergangenheit, namentlich was die zum Teil schweren Gewaltdelikte angeht, ein

Stück weit auch von seiner psychischen Erkrankung gezeichnet war. Demnach stand

der Beschuldigte 2 am 9. März 2010 wegen versuchter einfacher Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchter Nötigung, Beschimpfung,

Tätlichkeiten und Konsums von Betäubungsmitteln erstmals vor Gericht. Die ihm

gestützt auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie attestierte

Schuldunfähigkeit mündete in einem Freispruch. Zugleich wurde eine stationäre

Massnahme angeordnet, welche per 6. Juni 2014 als aussichtslos wieder

aufgehoben wurde, nachdem das Wohn- und Arbeitsexternat aufgrund der immer

stärker hervortretenden Defizite bei der eigeninitiativen Gestaltung vieler

Lebensbereiche und des zunehmenden Konsums von Alkohol und Drogen

fehlgeschlagen war und die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug

aufgrund von Entweichungen und erklärter fehlender Motivation abgebrochen

werden musste. Nur wenige Monate später delinquierte der Beschuldigte 2 erneut.

Am 2. Oktober 2014 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer

bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse,

und am 28. Mai 2015, als Zusatzstrafe zu diesem Urteil, zu 20 Tagessätzen

Geldstrafe bedingt und zu einer Busse wegen einfacher Körperverletzung

verurteilt. Mit Entscheid vom 27. Juli 2017 erfolgte eine weitere Verurteilung

wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Drohung, Beschimpfung,

Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes. Unter Berücksichtigung einer verminderten

Schuldfähigkeit wurde ihm – neben einer Busse – eine Freiheitsstrafe von 16

Monaten auferlegt und eine ambulante Massnahme bei einer

forensisch-psychiatrischen Fachperson sowie Bewährungshilfe angeordnet. Da der

Beschuldigte 2 jegliche therapeutische und medikamentöse Hilfe ablehnte, wurde

die ambulante Behandlung schliesslich bereits am 27. September 2017

erstmals wieder abgebrochen. Nach deren erneuten Anordnung durch das zuständige

Gericht am 24. Oktober 2017, welche eine stationäre Massnahme an ihrer statt

abgelehnt hatte, wurde die ambulante Therapie im April 2018 erneut eingestellt,

da der Beschuldigte 2 bereits ab Februar/März jenes Jahres nicht mehr zu den

Terminen beim behandelnden Arzt, der Bewährungshilfe und Abstinenzkontrolle

erschienen war (Akten S. 389 ff.). Dem Antrag auf eine stationäre Massnahme

wurde in der Folge mangels Erfolgsaussichten und weil der Beschuldigte 2 auf

freiwilliger Basis weiterhin Termine beim Therapeuten samt medikamentöser

Versorgung wahrnahm, nicht stattgegeben (Akten S. 393 ff.). Ende 2019 wurde der

Beschuldigte 2 erneut rückfällig und am 8. Juni 2020 wegen geringfügigen

Diebstahls, Betrugs sowie in Umlaufsetzen falschen Geldes zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt. Die letzte Verurteilung,

die im Schuld- und Strafpunkt in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist,

datiert vom 7. September 2023. Der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren

und der Busse von CHF 1'200.– liegen eine Vielzahl von teilweise zugestandenen

Delikten zugrunde: gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher, teilweise

versuchter Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, mehrfache

geringfügige Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, mehrfaches unberechtigtes

Verwenden eines Fahrrades, mehrfache Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes und mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG. Die

vorliegenden, zu einem Grossteil gleichartigen Straftaten betreffen teilweise

dieselben Zeiträume, zum Teil fanden sie aber auch unmittelbar nach der erstinstanzlichen

Verurteilung statt, anlässlich welcher er notabene auch mit einer

Landesverweisung belegt wurde. Vor diesem Hintergrund imponiert der

Beschuldigte 2 als Wiederholungstäter, bei welchem sämtliche staatlichen

Interventionen in Form von Inhaftierungen, Verurteilungen sowie ambulanten und

stationären Massnahmenbemühungen erfolglos blieben, auch wenn zu

berücksichtigen ist, dass seine psychische Erkrankung teilweise die Delinquenz

begünstigt und auch einen Einfluss auf die Motivation einer

Therapieabsolvierung gehabt hat. Immerhin scheint er die Erkrankung aber so

weit unter Kontrolle zu haben, dass sie in den letzten Jahren nicht (mehr)

handlungsbestimmend war und auch keine massiven Gewaltdelikte mehr zu

verzeichnen waren. Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Straferhöhung um 3

Monate angemessen. Aufgrund des Krankheitshintergrunds des Beschuldigten 2

erscheint hingegen eine von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorstrafen

geforderte Straferhöhung um 6 Monate als unangebracht.

Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwogen hat, wirkt sich

demgegenüber das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 zu seinen Gunsten aus.

Nachdem er schon im Ermittlungsverfahren zumindest teilweise seine Schuld eingestand,

hat er vor allem vor dem Strafgericht ein sehr weitreichendes Geständnis

abgelegt und die Sachverhaltsfeststellung dadurch deutlich erleichtert. Dass er

die Taten bereut, ist nicht anzuzweifeln. Es ist indessen offensichtlich, dass

er das Ausmass seiner im Zentrum seiner Delinquenz stehenden Suchtproblematik (noch)

nicht realistisch einzuschätzen weiss. Immerhin hat er sich im Nachgang zum

erstinstanzlichen Entscheid zum Besuch einer Therapie entschieden, die alsbald

beginnen soll (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507). Insgesamt ist

der Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten 2 mit einer

Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen.

6.5.5

6.5.5.1 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen

Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung

und dem mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ein enger

zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch

ihr Gesamtschuldbeitrag.

6.5.5.2 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen

Diebstahl von 28 Monaten Freiheitstrafe wird für die mehrfache Sachbeschädigung

um 4 Monate, für den mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch um 2 Monate, um

jeweils einen Monat für die beiden Komplexe des Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage auf 36 Monate, sowie um 3 Monate für den Raufhandel

auf gesamthaft 39 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die für den mehrfachen Konsum

von Betäubungsmitteln auszusprechende praxisgemässe Busse von CHF 300.–

wird für den mehrfachen Verstoss gegen die Maskentragpflicht auf (asperiert)

insgesamt CHF 450.– erhöht.

6.5.6 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass

gewisse Delikte zwar vor dem Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2021 im

parallelen Strafverfahren begangen wurden, das entsprechende Urteil des

Appellationsgerichts vom 7. September 2023 (SB.2022.19) jedoch noch nicht in

Rechtskraft erwachsen ist. Zwar wurde der appellationsgerichtliche Entscheid

nur in Bezug auf die Landesverweisung vor dem Bundesgericht angefochten, dieses

hob den Entscheid des Appellationsgerichts jedoch mit Urteil vom 9. April 2024

(vollständig) auf (BGer 6B_1248/2023).

6.5.7 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten 2 somit eine Freiheitsstrafe

von 3 ¼ Jahren sowie eine Busse von CHF 450.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen, dies unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1 Tag), 19. bis

21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag) und seit dem 5.

Januar 2022. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe scheidet

bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen aus.

7. Landesverweisung

Das Strafgericht hat den Beschuldigten 1 in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von neun Jahren des Landes verwiesen,

wogegen sich ebenfalls die Berufung des Beschuldigten 1 richtet. Für den

Beschuldigten 2 hat die Vorinstanz von einer Landesverweisung ausnahmsweise

abgesehen, was von der Staatsanwaltschaft angefochten wird.

7.1

7.1.1 Der

Beschuldigte 1 begründet das Absehen von einer Landesverweisung einzig mit dem

Argument der beantragten Freisprüche.

Der Beschuldigte 2 argumentiert in Bezug auf die für ihn

durch die Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung, dass sein Gesundheitszustand

gemäss Art. 3 EMRK relevant für die Zurückschaffung sei, es bestehe die

ernsthafte Befürchtung, dass diese zu seinem Tod führe. Bisherige Abklärung seien

nicht abschliessend gewesen. Auch mit den nun vorliegenden Informationen lasse

sich keine ernstzunehmende Beurteilung vornehmen. Insbesondere der Bericht der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2017 zeichne von dort ein anderes

Bild, vor allem was psychische Erkrankungen anbelange. Auch zuvor habe das SEM lediglich

Links geschickt, etwa zum Mental Health Atlas 2020, wobei unklar sei, was dies

sei. Es scheine aber, dass sich Kenia dort selbst als ungenügend bewerte. Da alles

auf Englisch sei, stelle sich auch bereits die Frage der Verwertbarkeit. Wenn man

eine seriöse Abklärung machen wolle, müssten Experten vorgeladen oder

schriftlich befragt werden. Die Ausführungen des SEM seien jedenfalls

unbrauchbar. Dr. [...] habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 in Kenia

nicht bestehen könnte. Die dortigen Behandlungsmöglichkeiten seien unklar. So

gebe es dort nur ein Krankenhaus für psychisch Kranke. Des Weiteren sei die

konkrete Finanzierung unklar. Der Beschuldigte 2 benötige drei Medikamente, die

für ihn in Kenia nicht erhältlich seien. Man könne das Problem auch nicht

einfach an den Vollzug delegieren, vielmehr müsse die Berufungsinstanz selbst

Art. 3 EMRK prüfen. Wenn der Gesundheitszustand es nicht zulasse, dann sei die

Landesverweisung schon aus diesem Grund unzulässig. Auch das Bundesgericht habe

den Parallelfall zur genaueren Abklärung zurückgewiesen. Schliesslich sei

darauf hinzuweisen, dass seine psychische Erkrankung seine Suchterkrankung

verstärke, was entsprechend auch Auswirkungen auf seine Compliance und

Therapiemotivation zeitige. Man könne ihm Entsprechendes daher auch nicht zum

Vorwurf machen. Es handle sich um ein komplexes Störungsbild, das entsprechende

Aufmerksamkeit brauche. Auch habe es durchaus Änderungen in seinem Verhalten

gegeben. Der Vorwurf, die Massnahme nach Art. 59 StGB hätte nichts genutzt, sei

mithin nicht korrekt. So habe er keine Körperverletzungsdelikte mehr «aus dem

nichts» begangen. Die Beschaffungskriminalität stehe mit seiner

Suchtproblematik im Zusammenhang.

7.1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist in Bezug auf

den Beschuldigten 1 darauf, dass ein Härtefall bei ihm klarerweise nicht

vorliege, habe er doch weder eine soziale noch eine berufliche Bindung zur

Schweiz. Überdies wäre auch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus

der Schweiz deutlich höher zu gewichten, als sein privates Interesse am

Verbleib, zumal er am 29. Oktober 2021 am [...] schwerste Gewaltdelikte verübt

habe und das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sehr hoch sei. Die vom

Strafgericht ausgesprochene 10-jährige Landesverweisung sei zudem auch im SIS

einzutragen. Dagegen spreche auch nicht die Tatsache, dass er in Deutschland

eine Partnerin und ein Kind habe, da Deutschland den SIS-Eintrag auf Antrag für

sein Staatsgebiet aufheben könne.

Was den Beschuldigten 2 anbelange, seien die Kriterien

eines Härtefalls ebenfalls nicht erfüllt. So habe er keinen Beruf erlernt, gehe

keiner Arbeit nach, lebe seit über 10 Jahren von der Sozialhilfe und sei hoch

verschuldet. Sodann habe er in der Schweiz kein soziales Umfeld und er habe

zahlreiche Vorstrafen wegen Gewalt- und Vermögensdelikten und sei auch im

vorliegenden Verfahren vom Strafgericht Basel-Stadt erneut wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, Raufhandels etc. zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt worden. Er habe somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit

mehrfach massiv verletzt und es bestehe eine hohe Rückfallgefahr für weitere

Gewalt- und Vermögensdelikte. Offenbar beeindruckten ihn die gegen ihn

ausgesprochenen Strafen überhaupt nicht. Des Weiteren sei er seit mehreren

Jahren drogensüchtig und bis anhin – trotz einiger Versuche – nicht gewillt,

dieses Problem nachhaltig – sprich: mit einer stationären Massnahme –

anzugehen. Schliesslich sei er auch vom Migrationsamt schon mehrfach verwarnt

worden, was offenbar ebenfalls keine Wirkung gezeigt habe. In Bezug auf den

Gesundheitszustand wäre eine Landesverweisung resp. Ausschaffung nur dann nicht

möglich, wenn der Beschuldigte 2 diejenigen Behandlungen/Medikamente nicht

erhalten würde, die eine minimale Grundversorgung darstellten und dies zu einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes führen würde. Es sei in diesem Zusammenhang auch

festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 noch jung sei und im Vollzugsbericht der

JVA Pöschwies vom 3. August 2023 (Verfahren SB.2022.19) lediglich

festgehalten werde, dass er die ärztlich verschriebenen Medikamente regelmässig

und selbständig einnehme, sodass aktuell von einem guten Gesundheitszustand

auszugehen sei, der es ihm ermöglichen werde, in Kenia einer Arbeit

nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Sollte das

Appellationsgericht einen schweren persönlichen Härtefall bejahen, so wäre in

einem zweiten Schritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diesbezüglich sei die

Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass das Interesse der Schweiz an der Ausreise

des Beschuldigten 2 höher zu gewichten sei, als sein Interesse am Verbleib. Die

Hauptkriterien seien hier die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte

Verschulden, welches aber nicht das bei der Strafzumessung formulierte

Verschulden betreffe. Freiheitsstrafen über einem bzw. ausnahmsweise über zwei

Jahren wögen im Einklang mit der Rechtsprechung schwer und es bedürfe

aussergewöhnlicher Gründe, um von einer Landesverweisung abzusehen. Solche

Gründe lägen vorliegend nicht vor. Der Beschuldigte 2 habe gewerbsmässig

insgesamt 51 Diebstähle verübt, Schäden von beinahe CHF 10'000.– verursacht und

Gegenstände im Wert von rund CHF 30'000.– erbeutet. Diese Deliktssummen

seien hoch und der Eingriff in die Eigentumsrechte wiege schwer. Hinzu komme,

dass sein deliktisches Verhalten eine Fortsetzung von bereits ab dem Jahr 2010

verübten Delikten darstelle. Weder Vorstrafen, noch Polizeigewahrsam hätten ihn

von der Begehung weiterer Delikte abgeschreckt. Die Rückfallgefahr sei

insgesamt als hoch einzuschätzen. Für eine gegenteilige Annahme müssten

Umstände vorliegen, die auf klare Fortschritte beim Beschuldigten 2

hinweisen würden. Solche Umstände seien angesichts der Weigerung des Beschuldigten

2, die ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen, nicht ersichtlich.

Aufgrund der Schwere der wiederholt verübten Straftaten und der hohen

Rückfallgefahr sei das öffentliche Fernhalteinteresse grundsätzlich als hoch zu

bewerten. Obwohl der Beschuldige 2 seit seinem 10. Lebensjahr in der Schweiz

lebe, könne aufgrund seiner hartnäckigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden

Delinquenz nicht von einer gelungenen (privaten und wirtschaftlichen)

Integration gesprochen werden. Von wesentlicher Bedeutung sei auch hier, dass

die bisherigen Therapien vom Beschuldigten 2 stets abgebrochen worden seien und

er es auch aktuell nicht für notwendig erachte, seine Drogensucht therapeutisch

anzugehen. Zwar sei er zurzeit drogenabstinent, dies jedoch im geschützten

Rahmen eines Gefängnisses. Seine derzeitige gute physische und psychische

Verfassung sei jedoch trügerisch, sei er doch bereits in der Vergangenheit

längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen und hätten weder diese noch die

angeordneten Betreuungsformen der stationären und ambulanten Massnahmen und

erst recht nicht sein Eintritt ins Haus [...] nach seiner Verurteilung im

November 2021 sein erneutes und an Intensität erst noch zunehmendes Abgleiten

in die bzw. das Verharren in der Drogensucht verhindert. Dementsprechend sei

eine Landesverweisung von 6 Jahren anzuordnen, welche im SIS einzutragen sei.

7.2

7.2.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der

wegen (versuchter) vorsätzlicher Tötung, (versuchter) schwerer Körperverletzung

gemäss Art. 111 StGB und Art. 122 (i.V.m. Art. 22) StGB oder

gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a

Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat

im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der

konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob

es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt

oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168

E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

7.2.2 Der Beschuldigte 1 ist gambischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehende versuchte Tötung sowie

die versuchte schwere Körperverletzung nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird

auch zweitinstanzlich nach Art. 111 und Art. 122, jeweils i.V.m. Art. 22 StGB,

zweier Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB, verurteilt. Somit

sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

Gleiches gilt auch für den Beschuldigten 2, der als kenianischer

Staatsangehöriger mit dem gewerbsmässigen Diebstahl wegen einer Katalogtat nach

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt wird.

7.3

7.3.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14.

August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,

145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die

strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die

Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat (BGE 145 IV 455 E. 9.1 m.H.).

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann etwa eine Verletzung von

Art. 3 EMRK – und damit ein schwerer persönlicher Härtefall resp. eine Unverhältnismässigkeit

– vorliegen, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die

konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener

Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands

ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der

Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E.

2.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 m.H.; vgl. auch BGer 2C_348/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 7.4.2 ff.). Bei der Betrachtung des Einzelfalls ist neben den

generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und tatsächliche

Zugänglichkeit für die betreffende Personen einschliesslich der

Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und

soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die gesundheitliche Situation

von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190; vgl. auch Lehnert, in: Meyer-Ladewig et al.

[Hrsg.], HK EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 3 N 77).

Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen

Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen

die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche

Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften

kann, welches ihren Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober

2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019

vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV

332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2

Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu

tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in

diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der

Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim

Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021

vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter

dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff.

1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli

2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch

nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der

Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung

und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln

(BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht

betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse

bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August

2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4).

7.3.2 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist,

bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine

Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls noch die Frage, ob ein

völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet

(vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23.

April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018

vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom

23. November 2018 E. 2.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK konform auszulegen. Die Interessenabwägung

im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in

Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl.

das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr.

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den

im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99,

resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.5). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder

-verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im

Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von

Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E.

5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im

Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das

Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu

berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021,

Nr. 77220/16, § 34, M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr.

59006/18, § 49-51; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht

publ. in: BGE 147 IV 340). Diese Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der

Härtefallbeurteilung bzw. der dieser nachfolgenden Interessenabwägung zu prüfen

sein.

7.4

7.4.1 Was den Beschuldigten 1 betrifft, so kann

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So hat er

seine gesamte Kinder- und Jugendzeit in seinem Heimatland Gambia verbracht, ehe

er Ende 2014 über Italien nach Deutschland kam, wo er seither immer gelebt und

gearbeitet hat. Abgesehen von gelegentlichen Ausgängen, die ihn in der

Vergangenheit nach Basel geführt haben, hat er keinen schützenswerten Bezug zur

Schweiz. Auf einen Härtefall kann er sich unter diesen Umständen nicht berufen.

Darüber hinaus würde ein Verbleib in der Schweiz auch am öffentlichen Interesse

an einer Wegweisung scheitern. Gewaltdelikte, wie sie der Beschuldigte 1 verübt

hat, sind schwere Straftaten und der Schutzbedarf der Allgemeinheit

dementsprechend gross. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte 1 eine

Gewalthistorie hat, er mithin seit seiner Einreise in Deutschland dort schon

mehrfach wegen Gewalttaten in Erscheinung getreten ist und aktuell ein weiteres

Verfahren gegen ihn in Lörrach hängig ist. Im Ergebnis liegt beim Beschuldigten

1 demnach weder ein Härtefall vor, noch würde sein privates Interesse

demjenigen der Öffentlichkeit überwiegen. Gegenteiliges wird von ihm denn auch

selbst nicht vorgebracht.

7.4.2

7.4.2.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und

höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b

StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,

in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen

Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus

einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen

(BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E.

9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der

Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer

6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019

vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl.

zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

7.4.2.2 Vorliegend ist das Verschulden des

Beschuldigten 1 zwar nicht schwer, jedoch hat er gleich zwei Katalogtaten

begangen, die sich gegen das Rechtsgut Leib und Leben richten. Durch seine

einschlägigen Vorstrafen ist diesbezüglich auch eine grosse Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit für die Zukunft gegeben. Unter Berücksichtigung dieser

Gesichtspunkte ist die vorinstanzliche ausgesprochene Dauer der Landesverweisung

von 10 Jahren zu bestätigen.

7.4.3

7.4.3.1 Gambia ist kein Mitgliedsstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem

Beschuldigten zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der

N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige

in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur

Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR

0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6;

vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E.

6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014

vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,

a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen

Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in

ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen

Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen

(Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a

der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex;

ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen

Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene

Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz

gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; BGer 6B_509/2019 vom

29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E.

4.9).

7.4.3.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung

wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB ist das

vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24

Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu

klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der

Eintragung spricht. Der Beschuldigte 1 hat sich mit der versuchten Tötung einer

schweren Straftat schuldig gemacht. Sodann ist dem Beschuldigten 1 aufgrund der

bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen eine getrübte Legalprognose

zu attestieren. Von ihm geht aufgrund dieser Umstände eine grosse Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dass er seit 2014 in Deutschland

lebt, stellt kein Hinderungsgrund dar. Zwar ist er seit Mai 2021 Vater eines

Sohnes, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige ist. Sein Aufenthaltsstatus in

Deutschland steht angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner

heutigen Verurteilung und des aktuell erneut hängigen Verfahrens aber auch dort

auf der Kippe und ist derzeit Gegenstand weiterer Überprüfungen. Zudem steht es

Deutschland frei, eine Einreise gleichwohl zu bewilligen. Die angeordnete

Landesverweisung ist unter diesen Umständen im Schengener Informationssystem

einzutragen.

7.5

7.5.1 Was den Beschuldigten 2 betrifft, so hat das

Strafgericht zutreffend dargelegt, dass er im Alter von zehn Jahren im Rahmen

eines Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz eingereist, welche hier

geheiratet hatte, und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist. Seine

Geschwister leben ebenfalls hier; seinen leiblichen Vater hat er offenbar nie

kennengelernt. Er hat die obligatorischen Schulen und die Berufswahlklasse

besucht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Eine Berufsausbildung

hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht absolviert. Er ist schon früh in die

Drogensucht geglitten und wird seit 2009 von der Sozialhilfe unterstützt.

Ausserdem hat er nicht unerhebliche Schulden und mehrere Vorstrafen. Mit seinem

Heimatland verbindet ihn – abgesehen von der gelegentlichen Ferienreise

(zuletzt vor etlichen Jahren) – nichts mehr. Familienangehörige hat er dort

keine mehr. Vor diesem Hintergrund ist einerseits zwar zu konstatieren, dass

die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten 2 fehlgeschlagen ist und er

durch seine langjährige Delinquenz auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit

massiv verletzt hat (wobei seine Delinquenz teilweise auch in engem

Zusammenhang mit seiner Erkrankung steht, vgl. sogleich E. 7.5.2).

Andererseits hat er aber prägende Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit in der

Schweiz verbracht und er befindet sich seit nunmehr 30 Jahren, also den

überwiegenden Teil seines Lebens, im Land. Eine Einbürgerung wäre wohl

problemlos möglich und reine Formsache gewesen. Kenianer ist er nur noch

formal. Kulturell und sozial ist er in der Schweiz verwurzelt. Mit seiner

Mutter und den Geschwistern befinden sich hier alle seine Bezugspersonen. Nach

einem Abbruch des Kontakts zu diesen vor dem Haftantritt habe sich seine

Beziehung insbesondere zu seiner Mutter in letzter Zeit wieder einigermassen

normalisiert und er pflege telefonischen Kontakt mit der Mutter und einer der

beiden Schwestern. Engeren Kontakt pflege der Beschuldigte 2 zudem zu

seinem Neffen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507, vgl. auch Akten

S. 3397).

Was den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Heimatstaat anbelangt, so wurde beim Beschuldigten 2 in

früheren Gutachten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) resp.

schizoaffektive Psychose, vorwiegend manischer Typ (ICD-10 F25.0), einhergehend

mit Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F10.1, Störung durch

Kokain, schädlicher Gebrauch: ICD-10 F14.1 sowie Gebrauch von Cannabis: ICD10 Z

72.2; St. n. schädlichem Gebrauch diagnostiziert (vgl. Akten

S. 3250 ff.). Seine Erkrankung scheint der Beschuldigte 2 durch die

Einnahme von Medikamenten in den Griff bekommen zu haben. So gehe es ihm

momentan gemäss eigenen Angaben «dementsprechend nicht schlecht», die

Medikation sei gut eingestellt. Auch verspüre er momentan keinen Suchtdruck (Protokoll

2. Instanz, Akten S. 3506). Auf eine gute Einstellung der Medikation

lässt auch sein Verhalten im Vollzug schliessen (Akten S. 3214 ff., 3360,

3457).

In Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK

gilt es einerseits die generellen Behandlungsmöglichkeiten einer

Erkrankung, an welcher der Beschuldigte 2 leidet und andererseits die tatsächliche

Behandlungszugänglichkeit einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten in

Kenia zu überprüfen. Auf die Frage, welche Medikamente der Beschuldigte 2 –

sollte er nach Kenia ausgewiesen werden – zwingend erhalten müsste, damit eine

minimale Grundversorgung aufrechterhalten werden könnte und sich sein

Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid und irreversibel verschlechtern würde,

wurde im Arztbericht der Psychiatrische Gefängnisversorgung des Kantons Zürich

vom 25. April 2024 angegeben, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland

weiterhin [...] 15mg, [...] 100mg, und [...] 25mg beziehen können müsste. Falls

diese nicht verfügbar sein sollten, könnten alternativ auch andere

antipsychotisch wirksame Medikamente eingesetzt werden, welche in Kenia zu

Verfügung stünden. Gemäss Bericht könnten jedoch keine Informationen dazu

gegeben werden, ob diese Medikamente – oder etwaige Alternativen – in Kenia

überhaupt und unter welchen Umständen erhältlich gemacht und allenfalls

unentgeltlich bezogen werden könnten (Akten S. 3361). Gemäss Bericht des SEM

vom 23. Mai 2024 seien [...] und [...] auf der «Kenya essential medicines list

2023» aufgeführt. Zudem werde die Verfügbarkeit von [...] durch «MedCOl»

beispielsweise in der «The Nairobi Hospital Pharmacy» in Nairobi bestätigt. Zur

Verfügbarkeit von [...] lägen jedoch keine Angaben in der Datenbank vor. Es

seien jedoch andere selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI) in der «The

Nairobi Hospital Pharmacy» in Nairobi verfügbar (beispielsweise [...], [...], [...],

Akten S. 3404 ff.). Enthalten die Ausführungen des SEM damit zwar Aussagen über

eine grundsätzliche theoretische Verfügbarkeit der für den Beschuldigten 2

notwendigen Medikamente in Kenia, lassen sich daraus keinerlei Angaben über

deren konkrete Zugänglichkeit entnehmen. Betreffend Therapieoptionen bei

Abhängigkeit/Sucht-Kliniken beschränkt sich der Bericht des SEM ferner auf eine

Auflistung von Links, deren Inhalt (in englischer Sprache) keine eindeutigeren

Feststellungen erlaubt. So ist nicht ersichtlich, ob eine grundlegende –

geschweige denn auf den Beschuldigten 2 abgestimmte – psychologische und

psychiatrische Gesundheitsversorgung in Kenia flächendeckend vorhanden ist oder

sich etwa – wenn überhaupt – lediglich auf die Hauptstadt Nairobi beschränkt. Relativiert

wird die Aussagekraft des Berichts des SEM zudem auch durch den in diesem

enthaltenen Vorbehalt selbst, wonach «die Länderanalyse SEM […] nicht

beurteilen [könne], ob die vorhandenen Behandlungen aus medizinischer Sicht

ausreichend sind. Die Länderanalyse SEM kann keine (medizinischen) Prognosen

machen. Die Länderanalyse SEM beurteilt nicht, ob eine Wegweisung zumutbar ist

und gibt keine Empfehlungen ab. Die Länderanalyse SEM macht keine

Risikobeurteilungen für Einzelfälle (zum Beispiel Prognosen im Falle einer

Rückkehr).» (Akten S. 3405). Ein äusserst ungünstiges Bild der staatlichen

psychiatrischen Gesundheitsversorgung in Kenia – die ohnedies sehr weit von (west-)europäischen

Standards entfernt sein dürfte – ergibt sich etwa aus der von der Verteidigung

erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahre

2017, wonach es in Kenia an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und

ausgebildetes Personal) fehle, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung von

Personen wie die des Beschuldigten 2 zu fördern. Und selbst wenn die Medikation

des Beschuldigten 2 und etwaige (Sucht-)Therapien für ihn zugänglich sein

sollten, so wären diese wohl von ihm privat zu finanzieren. Ohne ausreichende

Medikation (und Therapie) wäre es ihm in Kenia jedoch auch schwerlich möglich,

einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte 2 verfügt jedoch über keinerlei

Einkünfte, die ihm unabhängig von einer Arbeitsstelle in seinem Heimatland eine

Finanzierung seiner Gesundheitsausgaben erlauben würden (anders etwa als im vom

Bundesgericht beurteilten Fall 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020, in welchem die

betreffende Person über eine IV-Rente verfügte, die es ihr sogar erlaubt hätte,

sich die nötigen Medikamente zu beschaffen, soweit sie selbst in ihrem

Heimatland nicht abgegeben würden [dortige E. 7.4.4 f.]). Schliesslich gilt es

auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 in seinem Heimatland über

keinerlei familiäres und soziales Netzwerk verfügt, welches ihm – insbesondere

im Hinblick auf seine gesundheitliche Situation – bei seiner Resozialisierung

unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund seines Krankheitsbilds

ist daher anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten 2 bei

einer Rückkehr nach Kenia massiv verschlechtern dürfte.

Zutreffend hat denn auch die Vorinstanz im Ergebnis

festgehalten, dass, auch wenn die Legalprognose des Beschuldigten 2 als

ungünstig bezeichnet werden muss (zur im Vergleich zum Strafgericht nun

besseren Prognose s. sogleich E. 7.5.2), seine Chancen auf Resozialisierung

hierzulande dennoch ungleich besser als in seinem ihm im Grunde fremden

Ursprungsland erscheinen, wo er buchstäblich vor dem Nichts stünde. Ohne

Ausbildung und finanzielle Mittel und mangels Kenntnissen der kulturellen

Gepflogenheiten und des gesellschaftlichen Zusammenlebens hätte er bereits aus

diesen Gründen allein dort einen sehr schweren Stand. Mit seinen

Drogenproblemen und seiner psychischen Erkrankung wäre eine Resozialisierung

noch weitaus schwieriger zu bewerkstelligen, da ohne ausreichende Medikation

und Therapie mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu

rechnen wäre und er auch auf kein familiäres oder sonstiges soziales Netz in

seinem Heimatland zurückgreifen könnte. Somit ist vorliegend ein Härtefall im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen.

7.5.2 Was sodann die vorzunehmende

Interessenabwägung betrifft, gilt es zwar in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

zu konstatieren, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des

Beschuldigten 2 keineswegs gering ist. Seine Missachtung der geltenden

Rechtsordnung, die in zahlreichen Verurteilungen mündete, ist markant. Er hat

sich somit auf den ersten Blick weder durch Strafen noch Massnahmen eines

Besseren belehren lassen und selbst migrationsrechtliche Verwarnungen, der

drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und nicht zuletzt die im

November 2021 ausgesprochene und seither drohende Landesverweisung haben ihn

nicht zu einer Kehrtwende bewegen können. Hierbei gilt es jedoch zu

berücksichtigen, dass er sich mit der aktuell beurteilten Deliktsserie zwar

erneut in erheblichem Masse strafbar gemacht hat, was sich auch in der Höhe der

ausgefällten Freiheitsstrafe widerspiegelt, dass es sich dabei allerdings

überwiegend um Vermögens- und nicht etwa um (schwere) Gewaltdelikte handelt,

welche mit Blick auf die in Frage stehenden Rechtsgüter noch weit gravierender

wären. Standen die früheren Gewalttaten klarerweise in engem Zusammenhang mit

der psychischen Erkrankung des Beschuldigten 2, so gilt dies zum Teil auch für

seine auf die Erkrankung zurückzuführende Suchtproblematik und die in deren

Rahmen begangene Beschaffungsdelinquenz. Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2016

treibe so möglicherweise «eine neu begonnene Phase der Schizoaffektiven Störung

(mit Euphorie und Grössenwahnideen) den Exploranden zu erhöhtem Substanzkonsum,

der seinerseits die ‹schizomanische›, bzw. ‹schizodepressive› Symptomatik

verstärkt. Andererseits ist es auch möglich, dass der Konsum die psychotische

Symptomatik auslöst». Jedenfalls bestehe «eine Wechselwirkung zwischen beiden

Störungen» (vgl. Akten S. 3329). Dank der vom Beschuldigten 2 regelmässig

eingenommenen Medikation ist die Erkrankung zumindest aktuell nicht mehr

handlungsbestimmend. Wie bereits bei der Strafzumessung dargelegt wurde, ist

denn auch das von ihm verübte – und vorliegend beurteilte – Gewaltdelikt des

Raufhandels nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung zu setzen, wohingegen

es beim gewerbsmässigen Diebstahl die Komorbidität von psychischer Erkrankung

und Suchtproblematik zu beachten gilt. Vor diesem Hintergrund kann dem

Beschuldigten 2 mithin auch nicht vollumfänglich angelastet werden, weder

strafrechtliche Urteile noch migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der

drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung hätten ihn nicht im Geringsten

beeindruckt, da sein Verhalten von ihm nur bedingt steuerbar gewesen ist.

Dem Beschuldigten 2 ist in diesem Zusammenhang – neben

durchwegs positiven Führungsberichten (vgl. Akten S. 3360, 3456 ff.) – nun auch

zugutezuhalten, dass er eine (weitere) therapeutische Intervention nicht mehr

ablehnt, sondern sich bereits im September 2023 aus eigenem Antrieb für eine

vollzugsbegleitende, delikt- sowie suchtspezifische forensische Therapie beim

Psychiatrisch-Psychologischen Dienst angemeldet hat. Allerdings konnte die

Therapie bis zum vorliegenden Urteilszeitpunkt noch nicht begonnen werden, was

aber nicht dem Beschuldigten 2 anzulasten ist. Es ist jedoch geplant, dass die

Therapie in ein paar Wochen beginnen soll (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 3507,

vgl. auch Akten S. 3457, 3524 f. sowie E-Mail von Dr. [...] vom 21. Mai 2024,

Akten S. 3391). Obschon seine Suchtproblematik zum jetzigen Zeitpunkt (noch)

nicht überwunden ist, spricht dieser Umstand für eine beim Beschuldigten 2

stattfindende Auseinandersetzung mit seiner – insbesondere mit seiner

Beschaffungsdelinquenz zusammenhängenden – Suchterkrankung als

Begleiterscheinung seiner psychischen Beschwerden, wodurch insbesondere auch

seine Rückfallgefahr gesenkt werden dürfte. Bereits jetzt sind beim Beschuldigten

2 – wie die Verteidigung mit Recht einwendet – krasse Gewaltdelikte «aus

heiterem Himmel» wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die

abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht

gänzlich erfolglos war, zumal seine Medikation dort ihren Ursprung haben

dürfte. Das einzige vorliegend behandelte Gewaltdelikt des Raufhandels steht,

wie bereits erwähnt, nicht in Zusammenhang mit seiner Erkrankung, sondern ist

als – trotz allem noch unrechtmässige – Reaktion auf den Angriff des

Beschuldigten 1 zu werten.

Auch wenn somit zusammengefasst eine Vielzahl negativen

Faktoren das Bleiberecht des Beschuldigten 2 belasten und eine Ausweisung

indizieren, erreichen sie gleichwohl nicht ein Ausmass, welches sein Interesse

an einem Verzicht auf die Landesverweisung übertreffen würde. Dieses erscheint

maximal. Wie bereits bei der Bejahung des Härtefalls ausgeführt, ist ihm sein

Herkunftsland in jeder Hinsicht fremd. Ihm fehlt zu Kenia jeglicher Bezug,

Angehörige hat er dort keine mehr. Er ist lediglich noch auf dem Papier

Kenianer; eine Einbürgerung wurde aus unbekannten Gründen versäumt, wäre aber

ohne weiteres möglich gewesen. Mit seiner psychischen Erkrankung und der damit

zusammenhängenden Suchtproblematik wäre er weitestgehend auf sich alleine

gestellt, da adäquate Betreuungs- und Hilfsmöglichkeiten nahezu fehlen oder

zumindest sehr schwer erhältlich sein dürften. Durch eine nun beginnende

Suchttherapie und durch seinen durch den wiederaufgelebten Kontakt zu seiner

Familie in der Schweiz (wieder) vorhandenen sozialen Empfangsraum ist auch die

Legalprognose des Beschuldigten 2 als positiver zu bezeichnen, als sie es etwa

noch im – vom Bundesgericht zurückgewiesenen – Parallelverfahren vor dem

Appellationsgericht (Urteil i.S. AGE SB.2022.19 vom 7. September 2023) war.

Im Ergebnis ist es somit gerechtfertigt, die privaten

Interessen des Beschuldigten 2 stärker zu gewichten als die öffentlichen

Interessen. Auf eine Landesverweisung wird vor diesem Hintergrund daher ausnahmsweise

verzichtet.

8. Zivilforderungen

8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten 2 zu

Lasten des Beschuldigten 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.–

zugesprochen. Der Beschuldigte 2 beantragt diesbezüglich jedoch, dass ihm

insgesamt eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen sei. So spüre er die

Narbe, die er auch nicht verdecken könne, immer noch, sie bleibe das ganze

Leben. Es habe sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung gehandelt, wobei sich

der Angriff gegen einen sensiblen Körperbereich, das Gesicht und die Halsregion,

gerichtet habe. Auch wenn das Messer nicht gross gewesen sei, sei die

Verletzung mit grosser Wucht zugefügt worden. Der Beschuldigte 1 beantragt

dagegen die Abweisung der Genugtuungsforderung.

8.2 Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR

220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den

Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe

des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der

Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines

Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der

Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht

betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter

vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter

Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403).

8.3 Es steht, wie es bereits das Strafgericht

zutreffend erwogen hat, aufgrund des genannten Schuldspruches und der

ausgestandenen seelischen Unbill des Opfers ausser Zweifel, dass vorliegend

eine Genugtuung geschuldet ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (E. 15.10 des vorinstanzlichen Entscheids).

Entgegen den Vorbringen des Opfers ist die vom Strafgericht als angemessen

erachtete Genugtuungssumme von CHF 4'000.– im Vergleich mit Präjudizien nicht als

zu tief bemessen anzusehen (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 23, Beispielfälle

33, 34, 35, 38, 40, 41).

Entsprechend wird der Beschuldigte 1 zu CHF 4'000.–

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 an den Beschuldigten 2

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wird abgewiesen.

8.4 Zu bestätigen ist ferner, aufgrund des

ebenfalls bestätigten Schuldspruchs der versuchten schweren Körperverletzung,

die Verurteilung des Beschuldigten 1 zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2021 an C____.

9. Kosten

9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte 1 auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine

Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Gleiches

gilt auch für den Beschuldigten 2, der entsprechend die Verfahrenskosten von

CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren zu tragen hat.

9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Die beiden Beschuldigten

unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb sie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

2'500.– (Beschuldigter 1) bzw. CHF 2'000.– (Beschuldigter 2) zu tragen haben

(jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

10. Honorare

und Parteienschädigungen

10.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,

[...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'133.35 und ein

Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 420.95

(7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit total CHF

5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'016.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 150.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf

CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'673.65), somit total CHF 5'579.75

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz

von CHF 7.50, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50

sowie 8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Privatkläger 1 hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.2 Die dem Privatkläger 1 zu Lasten des

Beschuldigten 1 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene

Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu

Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 29. November 2022 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch von A____

wegen rechtswidriger Einreise;

-

Freispruch von A____ von der Anklage der mehrfachen Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Schuldspruch von B____

wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage. mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Verletzung der Maskentragpflicht i.S.

der Covid-19-Verordnung besondere Lage;

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Freispruch von B____

von der Anklage des Raubes (AS Ziff. 15);

-

Verurteilung von B____

zu Schadenersatz in Höhe von CHF 30.– an D____ und Verweisung der

Mehrforderung in Höhe von CHF 634.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu

Schadenersatz in Höhe von CHF 80.– an [...], Verurteilung zu Schadenersatz in

Höhe von CHF 1'616.30 an N____ und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von CHF

735.– auf den Zivilweg, Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe von CHF 40.90 an

die L____ AG (Ziff. 39 erg. AS) und Verweisung der Mehrforderung in Höhe von

CHF 200.– auf den Zivilweg;

-

Verweisung der

gegenüber B____ geltend gemachten weiteren Schadenersatzforderungen der L____

AG in Höhe von insgesamt CHF 600.– (erg. AS Ziff. 18, 34 und 40) auf den

Zivilweg;

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Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– von C____;

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Rückgabe der Kleidung

(Verzeichnis 155'280, Pos. 1002), des Mobiltelefons [...] ([...]) und des

Rucksacks ([...]) an A____ und der Kleidung ([...]) und der Turnschuhe [...] ([...])

an B____, jeweils unter Aufhebung der Beschlagnahme;

-

Einziehung der übrigen

beschlagnahmten Gegenstände und des Bargelds in Höhe von CHF 40.– in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 resp. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

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Entschädigung der

amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der

Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.

1.

Die

Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung

von B____ wird ebenfalls abgewiesen.

A____

wird – neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch – der

versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und

des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. Oktober 2021,

in

Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1,

Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des

Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____

wird zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Oktober

2021 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– wird

abgewiesen. Zudem wird A____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 29. Oktober 2021 an C____ verurteilt.

A____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 23'831.15 und eine Urteilsgebühr von CHF

12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

5'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 111.30, zuzüglich MWST von insgesamt

CHF 420.95 (7,7 % auf CHF 961.35 sowie 8,1 % auf CHF 4'283.30), somit

total CHF 5'665.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

2.

Die

Berufung von B____ wird abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird

ebenfalls abgewiesen.

B____ wird – neben den bereits in

Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und des

Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 5./6. September 2021 (1 Tag), 9./10. September 2021 (1

Tag), 19. bis 21. September 2021 (2 Tage), 18./19. Oktober 2021 (1 Tag)

und seit dem 5. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 450.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1,

Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 der

Strafprozessordnung.

Von

einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des

Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

B____

trägt die Verfahrenskosten von CHF 28'651.15 und eine Urteilsgebühr von CHF

15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

5'016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 150.50, zuzüglich MWST von

insgesamt CHF 412.55 (7,7 % auf CHF 1'493.50 sowie 8,1 % auf CHF

3'673.65), somit total CHF 5'579.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem

unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 250.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.50,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 20.25 (7,7 % auf CHF 154.50 sowie

8,1 % auf CHF 103.–), somit total CHF 277.75 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Die

dem Privatkläger 1 zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren

zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 341.70 fällt gemäss

Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die

unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.