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Entscheid

SB.2023.48

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässig-keit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) (Beschwerde bei BG hängig)

3. Oktober 2025Deutsch176 min

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.48

URTEIL

vom 3.

Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.

Katharina Zimmermann, Dr. Nina Blum und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner,

Advokat,

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 20. Januar 2023 ([...])

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit

und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 20. Januar 2023 wurde A____

(nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit),

der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und

verurteilt zu 10 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der bereits

ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem

wurde der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete

Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Im

Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde das

Verfahren, was den Konsum vor dem 20. Januar 2020 betrifft, zufolge Eintritts

der Verjährung eingestellt. Dem Beschuldigten wurden ausserdem Verfahrenskosten

von CHF 64'260.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– auferlegt,

wobei das Kostendepot des Beschuldigten von CHF 160.– mit den Verfahrenskosten

verrechnet wurde, es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung

beschlossen und der Antrag seines Privatverteidigers auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung von CHF 12'000.– abgewiesen. Schliesslich beschloss das

Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände.

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27.

Januar 2023 Berufung an, erklärte diese am 23. Juni 2023 und reichte am 8.

November 2023 die Berufungsbegründung ein. Auch der Beschuldigte meldete am 22.

Januar 2023 durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, [...], bzw. am 24.

Januar 2023 durch seinen vormaligen Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner,

Berufung an, und erklärte diese sowohl durch seinen vormaligen amtlichen

Verteidiger als auch durch seinen damaligen Privatverteidiger am 26. Juni 2023.

Mit seiner Berufungserklärung seines vormaligen Privatverteidigers beantragte

der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von [...] auf lic.

iur. Daniel Wagner. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde der vormalige amtliche Verteidiger

ersucht, Stellung zum beantragten Verteidigerwechsel zu nehmen. Mit Eingabe vom

13. Juli 2023 beantragte dieser, dem vom Beschuldigten gewünschten Wechsel der

amtlichen Verteidigung stattzugeben, woraufhin die Verfahrensleiterin den

Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung guthiess und

lic. iur. Daniel Wagner als amtlichen Verteidiger einsetzte. Am 16.

Februar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung sowie die

Berufungsantwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 28. Juni 2024 zur Berufung des Beschuldigten

vernehmen und reichte gleichzeitig eine ergänzende Berufungsbegründung ein.

Im Instruktionsverfahren wurden von der Verfahrensleiterin

mit Verfügung vom 29. August 2025 drei Urteile des Strafgerichts

Basel-Stadt der Verfahren SG.[...], SG.[...] und SG.[...] beigezogen. Die

Staatsanwaltschaft reichte mit Eingaben vom 8. und 17. September 2025

zudem weitere Unterlagen zu den Akten. Schliesslich ging ein Vollzugsbericht

der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 11. September 2025 ein.

Mit Verfügung

vom 4. Juni 2025 bzw. Vorladungen vom 2. Juli 2025 lud die Verfahrensleiterin

die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. bis 3. Oktober 2025 vor. Anlässlich

der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde zunächst über die Verwertbarkeit der

in den Akten befindlichen Sky ECC-Chats befunden, bevor der Beschuldigte

befragt wurde. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte,

der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aufgrund

grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie

der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu

einer Freiheitsstrafe von 17 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.–. Ausserdem sei die für den mehrfachen Drogenkonsum

ausgesprochene Busse von CHF 300.– zu bestätigen, der Beschuldigte für die

Dauer von 15 Jahre des Landes zu verweisen und im Übrigen das angefochtene

Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des

banden- und gewebsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er sei des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung sowie der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu

verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten

(Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von einer

Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu

beschränken. Von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der

vorinstanzlichen Urteilsgebühr sei er im hälftigen Umfang zu befreien und die

vorinstanzlichen Freisprüche seien zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000.–

auszurichten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht

angefochten wurden im vorliegenden Verfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Verfahrenseinstellung zufolge

Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1

BetmG für den Konsum vor dem 20. Januar 2020, die Aufhebung der Beschlagnahme

und die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos.

2148-2152), das Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.

II. Beweisanträge

Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 beantragte

die Staatsanwaltschaft den Beizug sämtlicher französischer

Genehmigungsentscheide betreffend die Überwachungsmassnahmen im Zusammenhang

mit den Sky ECC-Daten bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Akten

S. 4183). Dieser Beweisantrag wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung

vom 4. Juni 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht

vorläufig abgewiesen (Akten S. 4208). Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte

die Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der Begleitdokumentation über die

justiziellen und technischen Vorgänge betreffend Erhebung der Sky ECC-Daten

ein. Auf dem UBS-Stick finden sich unter anderem auch eine Vielzahl von

Unterlagen französischer Behörden, darunter namentlich auch Dokumente

französischer Gerichte (vgl. Akten S. 4283 ff.). Es ist daher davon auszugehen,

dass sich der Beweisantrag damit erübrigt hat. Aber selbst wenn nicht alle

Entscheide darin enthalten sein sollten, kommt das Gesamtgericht zum Schluss,

dass der Beweisantrag abzuweisen wäre. Die Staatsanwaltschaft möchte damit

belegen, dass sämtliche Überwachungsmassnahmen von den zuständigen

französischen Gerichten genehmigt wurden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein

wird, kommt das Appellationsgericht allerdings zum Schluss, dass die von den

französischen Behörden rechtshilfeweise übermittelten Daten im vorliegenden

Verfahren unverwertbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die

Überwachungsmassnahmen, aus welchen die in Frage stehenden Daten gewonnen

wurden, von französischen Gerichten genehmigt worden sind.

III. Verwertbarkeit

der Sky ECC-Chats

1.

Strafgerichtsurteil

und Standpunkt der Parteien

1.1

Das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil

von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten aus. Es erwog, die

Daten seien aus einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Belgien und den

Niederlanden erhältlich gemacht worden. Hierbei handle es sich um europäische

Länder, welche den geltenden völkerrechtlichen Verträgen unterliegen würden. Es

sei das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip zu

berücksichtigen, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit

der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden seien, vermutet werde,

ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig sei. Das

Rechtshilfeverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt und von den französischen

Behörden schliesslich genehmigt worden. Die Schweizer Behörden hätten keinen

Anspruch auf Einsicht in die französischen Akten. Darüber hinaus bestehe in der

Schweizer Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von

besonderen technischen Geräten respektive Informatikprogrammen zur Überwachung

des Fernmeldeverkehrs und auch Zufallsfunde seien unter bestimmten

Voraussetzungen einer Verwertung zugänglich. Selbst für den Fall, dass die

Daten nicht rechtmässig erhoben worden seien, bestünde die Möglichkeit, von

einer Verwertbarkeit im Rahmen der Güterabwägung auszugehen (angefochtenes

Urteil S. 39 f.).

1.2

Der Beschuldigte ist der Auffassung, die aus

der in Frankreich durchgeführten Überwachung gewonnen Erkenntnisse seien

unverwertbar. Namentlich mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich

vom 15. August 2025 (SB240422-O/Z19/hb-nk) macht er geltend, der Zugriff auf

das Mobiltelefon mit der Sky ECC-Applikation durch die französischen Behörden

sei in Verletzung der Schweizer Souveränität erfolgt, weshalb die Daten absolut

unverwertbar seien (Plädoyer Beschuldigter zu den Vorfragen, Akten S. 4331

f.).

Ferner liege es auf der Hand, dass der Verteidigung nicht

sämtliche Daten und Informationen der Sky ECC-Daten zur Verfügung stünden,

sondern lediglich Excel-Tabellen, schriftliche Erklärungen der

Ermittlungsbehörden und Beschlüsse von französischen Behörden vorliegen würden.

In diese übrigen Daten erhalte weder die Staatsanwaltschaft noch die

Verteidigung Einsicht. Es sei ihr nicht möglich, zu überprüfen, wie diese Daten

erhältlich gemacht und mit welchem Verfahren sie ausgewertet worden seien.

Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erhebung der

Sky ECC-Daten um eine unerlaubte «Fishing Expedition» gehandelt habe. Die

Sammlung und Auswertung der Kommunikation sei ohne begründeten Anfangsverdacht

durchgeführt worden. In den französischen Beschlüssen sei einzig darauf

hingewiesen worden, dass Ermittlungen bestätigt hätten, dass Sky ECC-Geräte für

kriminelle Zwecke verwendet würden. Welche Zwecke diese gewesen sein sollen,

werde nicht dargelegt (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 5 ff., Akten

S. 4148 ff.).

1.3

Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Sky

ECC-Daten seien durch Ermittlungsmassnahmen gegen die Betreiberin von Sky ECC

wegen krimineller Vereinigung, Bereitstellung und Einfuhr von kryptologischen

Mitteln unter Missachtung der Vorschriften und Geldwäsche im Zusammenhang mit

Betäubungsmittelhandel erlangt worden. Die Überwachung sei von den

französischen Gerichten als rechtskonform eingestuft worden. Den französischen

Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen.

Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den

Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener

Verfahren interessiert. Eine Territorialitätsverletzung liege daher nicht vor

(Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 2 ff., Akten S. 4334

ff.). Was die Einsicht in die Daten betreffe, weise die Staatsanwaltschaft

darauf hin, dass sie von Frankreich eine Daten-CD erhalten und die den

Beschuldigten betreffenden Chats auf einen sich in den Akten befindenden

USB-Stick kopiert habe. Diese Daten seien unangetastet geblieben und in die

Daten-CD habe der Beschuldigte Einsicht erhalten. Ein weitergehendes

Einsichtsrecht in alle anderen, ihn nicht betreffenden Chats stehe ihm indes

nicht zu, da er diesfalls Einsicht in höchst sensitive Daten erhalten würde (Ergänzende

Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 4, Akten

S. 4179). Die Absicht der Betreiberin von Sky ECC, der Sky Holding Global

Inc. (nachfolgend: Sky Global), sei offensichtlich gewesen: Keine

Rückverfolgung der ausgetauschten Daten und kein behördlicher Zugriff auf die

Kommunikation. Hierfür sei der Kaufvorgang konspirativ abgelaufen und die

Kommunikation in der Applikation gänzlich anonym erfolgt. In einem Fall von

organisiertem Betäubungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen seien dann

Mobiltelefone beschlagnahmt worden, welche mit Sky ECC verschlüsselt gewesen

seien. In der Folge sei die App auch in etlichen Verbrechen in den Niederlanden

aufgetaucht, weshalb sich die belgischen und niederländischen

Strafverfolgungsbehörden zusammengetan hätten. Am 9. März 2021 hätten sich

dann die französischen, belgischen sowie niederländischen Justiz- und

Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Sky ECC verschafft und dadurch zahlreiche

kriminelle Personen und Gruppierungen identifiziert. Die französische

Überwachung habe damit auch auf einem konkreten Tatverdacht beruht (Ergänzende

Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 6 ff., Akten

S. 4181 ff.).

2.

Grundlagen

Die Staatsanwaltschaft reichte mit ihrem Plädoyer zu den

Vorfragen eine Liste mit Urteilen aus dem europäischen Raum ein, in denen die

Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten bestätigt wurden. Auf diese Urteile kann

vorliegend indes nicht unbesehen abgestellt werden. Denn über die

Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der

Schuldfrage entscheidende Gericht und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben

seiner Rechtsordnung (Gless, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 29; Gless, Internationales Strafrecht, 3.

Aufl. 2021, Rz. 267; Riedi,

Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 109

f.). Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise

gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin unabhängig von einem

(schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der

Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (vgl. [implizit] BGE 138 IV 169 E. 3.1; Unseld, in: Basler

Kommentar, 2015, Art. 92 IRSG N 2). Nach welchem Recht zu entscheiden ist,

ob ein (allenfalls zur Unverwertbarkeit führender) Verfahrensverstoss vorliegt

und damit, ob für die Verwertungsfrage auch auf das im Ausland geltende Recht

abzustellen ist, gibt in der Lehre zu Diskussionen Anlass (vgl. hierzu u.a. Riedi, der für das Vorliegen eines

Verfahrensfehlers auf das Recht des ersuchten Staates abstellt und damit von

einer Spaltung der zur Anwendung gelangenden Rechtsordnungen ausgeht [a.a.O.,

S. 112 ff. und Fn. 672 mit weiteren Hinweisen], während Wohlers für das konsequente Abstellen auf die Vorgaben des

schweizerischen Rechts plädiert [Wohlers,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 141 N 10 und Fn. 31 mit weiteren Hinweisen; Textbaustein aus BGer

6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1).

Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, kann daher nicht einfach

das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip

herangezogen und können im Ausland erhobene Beweise nicht ohne weitere Prüfung

verwertet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung haben sich die Strafverfolgungsbehörden vielmehr mit der

Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch,

wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in

einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei

der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob

die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte

Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur

Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst. Selbst wenn ein von der

zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter schriftlicher Bericht zur

Frage, ob die Beweiserhebungsmassnahme nach ausländischem Recht zulässig war,

vorliegt, haben sich die schweizerischen Behörden damit auseinanderzusetzen

(vgl. BGer 6B_6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.2 f., mit

weiteren Hinweisen).

3.

Verletzung

des Territorialitätsprinzips

3.1

Nach dem Territorialitätsprinzip kann ein

Staat grundsätzlich die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse –

darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes

ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In

Anbetracht dieser Grundsätze ist ein Staat auch nicht ermächtigt,

Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen

Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder

seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung

vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung

der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar,

was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts ist. Eine

Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der

verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln

Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich

unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem

Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu

verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses

Staates entfalten. Amtliche Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die

Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, sind namentlich

Zwangsmassnahmen, wie etwa die Überwachung des Brief- und Fernmeldeverkehrs,

der Erhalt von Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von

Internetdiensten oder die technischen Überwachungsmassnahmen wie die Abhörung. Unter

Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte

gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2.2 f., mit

diversen Hinweisen, in Pra 109 [2020] S. 793, 800 ff.; BGer 7B_273/2023,

7B_274/2023, 7B_275/2023, 7B_276/2023 vom 11. April 2024 E. 2).

3.2

Das Obergericht Zürich befasste sich in einem

Beschluss vom 15. August 2025 eingehend mit der Kommunikations-Applikation

Sky ECC, der Infiltration dieser Applikation durch die französischen,

belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden sowie der Frage der

Verletzung des Territorialitätsprinzips.

Zur Funktionsweise der Applikation und der Erhebung sowie der

Entschlüsselung der Sky ECC-Daten erwog das Obergericht Zürich folgendes:

« 1. Vorbemerkungen

1.1

Anzumerken ist, dass die im Recht liegenden Akten es dem

hiesigen Gericht nicht ermöglicht haben, sich ein schlüssiges und lückenloses

Bild über die Erhebung der SkyECC-Daten zu machen. Hinsichtlich der Fragen zum

Ablauf der Erhebung sowie der französischen Verfahren bzw. deren Zweck ergeben

sie ein unvollständiges bzw. lückenhaftes Gesamtbild, sodass sich das hiesige

Gericht, um den Hintergrund nachvollziehen zu können, Informationen aus dem

Internet bzw. aus zur Frage der SkyECC-Daten ergangenen ausländischen

Entscheiden holen musste. Es bleibt aber die Erkenntnis, dass auch eine

fundierte Recherche nicht gewährleistet, dass keine Lücken bezüglich

massgebender Fakten bestehen bleiben, zumal die an der Erhebung der Daten

beteiligten Behörden hinsichtlich bestimmter Umstände ein

Geheimhaltungsinteresse geltend machen.

1.2

Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine

serverbasierte Kommunikationsplattform, welche vom kanadischen Unternehmen

"Sky Holding Global lnc." betrieben wurde und auf speziell

präparierten Mobiltelefonen der Marken "Nokia", "BlackBerry",

"Apple iPhone" und "Google Pixel" ihren Nutzern eine

verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit anbot. Die jeweiligen

Entschlüsselungscodes waren auf den Geräten der Benutzer gespeichert und die

versendeten Daten konnten somit lediglich vom Absender und vom Empfänger

eingesehen werden. Die Mobiltelefone waren vorkonfiguriert, wurden anonym

gekauft und ein Abonnement konnte für bis zu sechs Monaten abgeschlossen

werden; danach war der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig. Die benötigte

technische Lösung wurde durch die in Frankreich, Roubaix, domizilierte Firma

"OVH SAS" implementiert. Diese betrieb zunächst zwei Server, den

Hauptserver (Server 1) und den Backup-Server (Server 2), welche mit einem

Intranet-Netzwerk verbunden waren. Ab September 2020 kam ein dritter Server

dazu (vgl. dazu eingehender Urk. 1/16/3).

2.

Erhebung der SkyECC-Daten

2.1

Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft

Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder

Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden

(Betäubungsmitteldelikte sowie Straftaten gegen die Gesetzgebung über

kryptologische Mittel bzw. Verschlüsselungsverfahren; Urk. 1/16/2=Urk.

228/1/3=Urk. 223/2/3). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer

gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und

niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die

niederländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9'000

Mitteilungen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte 2017,

deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit

Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft Lille genehmigte am 14. Juni 2019 ein Richter des Tribunal

de Grande lnstance de Lille auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und

706-95, 100, 100-1 und 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung

(Code de procédure pénale) sowie des Artikels L.32 des französischen

Gesetzbuchs über die Post und die elektronische Kommunikation (Code de postes

et des communications électroniques) für die Dauer von einem Monat das

Abfangen, das Aufzeichnen und die Transkription der elektronischen

Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und

ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 1/16/2=Urk.228/1/3=Urk. 223/2/3;

vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24 Rn. 13-18).

2.2

Die Nachrichten der Nutzer und die damit verbundenen

Metadaten konnten zwar abgefangen sowie die von SkyECC vergebenen

Nutzerkennzahlen mit den IMEI-Nummern der Endgeräte in Verbindung gebracht

werden. Eine Entschlüsselung der Nachrichten war jedoch nicht möglich. Auf

Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte ein Richter des Tribunal de

Grande lnstance de Lille die Verlängerung der Überwachungsmassnahme am 22. Juli

2019.

zunächst für einen weiteren Monat (Urk. 228/1/4=Urk. 223/2/4).

Anschliessend wurde die Massnahme am 20. August 2019 für weitere zwei und am

18.

Oktober 2019 für weitere vier Monate (Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9), im

Ergebnis also bis zum 20. Februar 2020, genehmigt (Urk. 228/1/8=Urk. 223/2/8).

2.3

Da nur die Hälfte der SkyECC-Kommunikation abgefangen

werden konnte, beantragte der Polizeidivisionskommandant am 25. November 2019,

den gesamten externen Netzwerkverkehr (Internet) der beiden Server zu

überwachen. Am 13. Dezember 2019 erliess das Tribunal de Grande lnstance einen

Auftrag zur Überwachung des Hauptservers für vier Monate bis zum 13. April 2020

(Urk. 228/1/14=Urk. 223/2/14). Die Überwachung des Back-Up Servers

sowie diejenige des internen Servers kamen dazu, wobei die Überwachungen laufend

verlängert wurden (vgl. u.a. Urk. 228/1/6=Urk. 223/2/6, Urk. 228/1/7=Urk.

223/2/7, Urk. 228/1/11=Urk. 223/2/11, Urk. 228/1/17=Urk. 223/2/17, Urk.

228/1/5=Urk. 223/2/5, Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9).

2.4

Am 17. Dezember 2020 genehmigte ein Richter des Tribunal

Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung

"Man-in-the-Middle" ("MITM") für vier Monate (Urk.

228/1/20=Urk. 223/2/20). MITM stellt einen an der externen Verbindung des

Sicherungsservers angeschlossenen Server dar, welcher in der Lage war, die bei

Versand einer Nachricht übermittelten kryptografischen Elemente, die für die

Entschlüsselung der vom betreffenden Gerät erhaltenen individuellen Nachrichten

erforderlich waren, zu erfassen. Der Zweck des MITM war es, die Schlüssel

erhältlich zu machen, um die Kommunikation – welche im Rahmen der bisher

erfolgten Überwachung der Server zwar abgefangen, aber nicht gelesen werden

konnte – zu entschlüsseln.

2.5

Das Gerät wurde am 18. Dezember 2020 installiert und

aktiviert (Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, jeweils S. 12). Am 19. Februar 2021

verzeichneten die niederländischen Ermittler einen erheblichen Rückgang der

entschlüsselten Nachrichten. Eine Untersuchung ergab, dass Änderungen in der

Infrastruktur vorgenommen wurden und die verschlüsselten Daten nicht mehr nur

über den Sicherungsserver, sondern auch über den Hauptserver liefen. Am 24.

Februar 2021 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Lille die

Installation eines zweiten, identischen Erfassungsgeräts auf dem Hauptserver

für vier Monate (Urk. 228/1/25=Urk. 223/2/25). Am 9. März 2021 beschlagnahmte

die Polizei die drei Server in Roubaix (Urk. 228/1/27=Urk. 223/2/27).

Gemäss Eurojust-Jahresbericht kam es im Zuge des Aktionstags am 9. März 2021

nicht nur zu einer Vielzahl von Festnahmen, sondern auch zu zahlreichen

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in Frankreich, Belgien und den

Niederlanden (vgl. https://www.eurojust.europa.eu/ar2021, S. 26, zuletzt

besucht am 11. August 2025).

3.

Funktionsweise der "Man-in-the-Middle"-Technik

3.1

Im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei zur

"Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen

Daten" wird unter dem Titel "7. Datenverarbeitung" festgehalten,

dass die Analyse der auf dem Untersuchungsnetzwerk abgespeicherten lP-TAP-Daten

aufgezeigt habe, dass die überwachte lP-Kommunikation verschlüsselte

Kommunikation enthalten habe. Das für die lesbare Darstellung der Gespräche

benötigte Schlüsselmaterial habe sich nicht in diesen, mit einem lP-TAP

abgefangenen Streaming-Daten befunden, sondern sei mittels MITM erhalten

worden. Sky (gemeint die in Canada domizilierte "Sky Global Holdings lnc.

Jean-Francois") habe für die Verschlüsselung von Nachrichten zwischen zwei

Nutzern eine sogenannte Public-Key-Verschlüsselung verwendet. Das bedeute, dass

ein Nutzer über ein Schlüsselpaar – bestehend aus einem privaten und einem

öffentlichen Schlüssel – verfüge. Ein Sender verwende den öffentlichen

Schlüssel eines Empfängers, um die Nachrichten zu verschlüsseln. Der Empfänger

verwende dann seinen privaten Schlüssel, um die Nachrichten zu entschlüsseln.

ln der Praxis sei diese Technik für die Nutzer der SkyECC-App fast unsichtbar;

dieses Verfahren werde von der SkyECC-App ausgeführt. Der private Schlüssel

eines Nutzers entschlüssle nur Nachrichten, die mit einem öffentlichen

Schlüssel, der dem privaten Schlüssel des Nutzers gehöre, verschlüsselt seien.

Daher sei es nur unter Verwendung des privaten Schlüssels des Empfängers einer

Nachricht möglich, den Inhalt der verschlüsselten, abgefangenen Nachrichten

zwischen zwei Nutzern lesbar darzustellen (Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7,

jeweils S. 3 und 10). Im genannten Bericht wird unter "9.

Man-in-the-Middle" weiter angegeben, dass die holländischen Ermittler eine

Konzeptionstechnik entwickelt hätten, um die auf jedem Telefon mit SkyECC-App

gespeicherten "decryption elements" zu erhalten. Die Technik basiere

auf der Installation eines Servers, der die Rolle des "Man-in-the-Middle"

übernehme und an den Server 2 (Sicherungsserver) habe angebracht werden müssen.

Dieser MITM-Server, der in demselben Datenzentrum in der Nähe von Server 2 sei,

erhalte den Datenstrom von Nutzertelefonen an Server 2 und umgekehrt. Sobald

sich ein SkyECC-Telefon an den Server 2 einlogge, sende der MITM-Server eine

speziell erstellte Push-Nachricht, die normalerweise auf diesem Telefon nicht

sichtbar sei, mit dem einzigen Zweck, eine Reaktion des Telefons und somit eine

Freisetzung von Verschlüsselungselementen zu erhalten, die für die

Entschlüsselung der vom Telefon empfangenen Individualnachrichten nötig seien.

Die entsprechende Passage lautet in der Originalfassung bzw. auf Englisch wie

folgt: "When a SKY phone logs in to server 2, the MITM server sends a

specially designed push message that is normally invisible to this phone, with

the sole purpose of urging the phone to react and thus release the encryption

elements necessary to decrypt the individual messages received by the

phone." Diese Daten würden mithilfe des MITM-Systems abgefangen und nicht

an Server 2 retourniert. Alle weitere Kommunikation der Telefone werde ohne

Änderungen an Server 2 weitergeleitet und umgekehrt, sodass die entschlüsselte

Serverkommunikation normal weiterfunktioniere (vgl. Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7,

jeweils S. 12).

3.2

In den Erwägungen im Entscheid des Tribunal Judiciaire

de Paris vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Einrichtung der

MITM-Vorrichtung genehmigt wurde, wird festgehalten, dass die Entschlüsselung

der einzelnen Nachrichten nicht allein auf der Grundlage der abgefangenen Daten

erfolgen könne. Der Grund dafür sei, dass nur der Teil der kryptografischen

Elemente, welcher von den Telefonen an die Server übertragen werde, aus den

abgefangenen Daten wiederhergestellt werden könne; der andere Teil der kryptografischen

Elemente sei hingegen nur auf den Telefonen gespeichert. Zur Funktionsweise der

MITM-Technik wird erwogen, dass bei Authentifizierung eines SkyECC-Telefons bei

Server 2 der MITM eine speziell gestaltete und normalerweise unsichtbare

Push-Nachricht an dieses Telefon generiere, deren einziger Zweck darin bestehe,

das Telefon zu veranlassen, die kryptografischen Elemente zu übermitteln, die

für die Entschlüsselung der von diesem Telefon empfangenen individuellen

Nachrichten erforderlich seien. Diese Elemente würden von der MlTM-Einrichtung

erfasst, aber nicht an den Server 2 zurückgesendet. Weiter wird festgehalten,

dass – da eine Analyse der SkyECC-Terminals nicht möglich sei – die

Verschlüsselung der von den Nutzern ausgetauschten Daten, die alle über den

Server in Roubaix liefen, nur durch die Installation eines

Datenerfassungsgeräts umgangen werden könne. Der Einsatz dieses Geräts, das die

bereits eingerichtete Überwachung der Server ergänze, sei die einzige

Möglichkeit, die individuellen Nachrichten der Nutzer der SkyECC-Telefone zu

klären. Schliesslich sei die Installation dieser Vorrichtung zu genehmigen, um

die kryptografischen Elemente aller Telefone, die die

SkyECC-Verschlüsselungslösung verwenden würden, zu erfassen, welche in

Verbindung mit den aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen kryptografischen

Elementen die Entschlüsselung der einzelnen, von diesen Telefonen empfangenen

Nachrichten ermöglichen würden (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20, jeweils S. 4).

3.3

Die Anwendung der MITM-Methode wurde per 17. Dezember

2020.

gerichtlich genehmigt (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). Die

Anklagesachverhalte B und C betreffen die Zeit vor und der Anklagesachverhalt D

die Zeit nach der genannten Genehmigung. Die Verteidigung stellt in diesem

Zusammenhang die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, die Nachrichten aus

der Zeit vor dem 17. Dezember 2020 zu entschlüsseln (vgl. Urk. 230 Rz. 108

ff.). Angesichts der oben zitierten Erläuterungen, wonach jeder Nutzer einen

privaten und einen öffentlichen Schlüssel hat, wird davon ausgegangen, dass,

sobald der bzw. die Schlüssel erhältlich gemacht werden konnten, die

dazugehörige – auch davor abgefangene und gespeicherte – Kommunikation des

betreffenden Nutzers entschlüsselt werden konnte.

3.4

Die Ausführungen im Bericht der niederländischen

Kriminalpolizei sowie in dem die Anwendung der MITM-Methode genehmigenden

Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020 machen

deutlich, dass zwischen zwei unterschiedlichen Datenabschöpfungsmethoden zu

unterscheiden ist. Die Kommunikation zwischen den Nutzern der SkyECC-Telefone

wurde mittels der zwei Server in Roubaix abgefangen bzw. die entsprechenden

Daten wurden aus den Servern abgeleitet. Auf diese Art wurden die Daten gesammelt,

konnten aber mangels entsprechender Schlüssel, die nicht auf die gleiche Weise

wie die Kommunikation abgefangen werden konnten, nicht gelesen werden. Um die

abgefangene Kommunikation lesbar zu machen, bestand als einzige damals

technisch bekannte Methode diejenige des MITM, welche so funktionierte, dass

mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Telefon eines Nutzers zugegriffen

und dieses dazu gebracht wurde, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln

(vgl. dazu auch die Verteidigung in Urk. 230 Rz 103 ff.). Die entsprechenden

Schlüssel bzw. "decryption elements" waren nur auf den Telefonen

gespeichert. Diese Entschlüsselungselemente wurden nicht vom Server, sondern

mittels des MITM – im Sinne einer Trojanersoftware – von den Endgeräten ausgeleitet.

Im Gegensatz zum Abfangen der Kommunikation des Beschuldigten durch Server in

Roubaix, was keinen Zugriff auf das Endgerät des Beschuldigten voraussetzte,

wurden die für die lesbare Darstellung seiner Kommunikation benötigten und nur

auf seinem SkyECC-Telefon befindlichen Entschlüsselungselemente durch Zugriff

auf sein Schweizer Endgerät erhältlich gemacht.» (Beschluss des Obergerichts Zürich

SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.3

S. 7–13).

Diesen zutreffenden Erwägungen des Obergerichts Zürich ist

vollumfänglich zu folgen, zumal die Staatsanwaltschaft diese im Rahmen ihres

Plädoyers zu den Vorfragen im Wesentlichen bestätigte (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft

zu den Vorfragen S. 3–5, Akten S. 4335 ff.) und sie mit Eingabe vom

8.

September 2025 eine umfassende Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der

Sky ECC-Daten einreichte (vgl. Akten S. 4283 ff. sowie dazugehöriger

USB-Stick), welche die erwähnten Entscheide aus Frankreich sowie namentlich

auch die Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der

abgefangenen Daten der niederländischen Behörden beinhaltet.

3.3

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen erwog

das Obergericht Zürich, dass die in Frankreich installierte MITM-Technik

hinsichtlich des Zugriffs auf das Sky ECC-Mobiltelefon in der Schweiz Wirkung

auf dem Gebiet der Schweiz entfalte. Die Nachrichten seien zwar durch eine

Ableitung der Kommunikationsserver in Frankreich abgefangen worden, um die zur

lesbaren Darstellung der abgefangenen Nachrichten benötigten

Entschlüsselungselemente zu erhalten, sei es indessen notwendig gewesen, eine

Push-Nachricht direkt auf das Telefon der Nutzerinnen und Nutzer zu schicken,

um dieses zu veranlassen, den darauf gespeicherten Schlüssel zu übermitteln.

Diese Methode habe somit direkt in die Geräte der Nutzerinnen und Nutzer

eingegriffen und habe ihre Wirkung damit am Gerätestandort entfaltet. Da nicht

ersichtlich sei, dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um

Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Anwendung der MITM-Methode auf Schweizer

Staatsgebiet ersucht habe, sei der Zugriff in unzulässiger Weise erfolgt und er

stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der

Schweiz dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkomme (Beschluss des

Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E.

III.4.4 f. S. 15 f.).

Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, den

französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische

Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den

Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die

Verfolgung eigener Verfahren interessiert; entsprechend habe Frankreich auch

kein Strafverfahren gegen die vom Beschuldigten mitbenutzten PIN eröffnet. Es

sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewesen, die ein Verfahren gegen den

Beschuldigten eingeleitet und aufgrund des vorgefundenen Mobiltelefons ein

Rechtshilfegesuch an Frankreich gestellt habe. Eine Territorialitätsverletzung

liege damit nicht vor (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen

S. 7 f., Akten S. 4339).

Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die

Territorialität eines anderen Staates verletzt wurde, kommt es nicht darauf an,

gegen welche Person die Untersuchungshandlung gerichtet war. Entscheidend ist

einzig, ob ein Staat Untersuchungshandlungen auf dem Staatsgebiet eines anderen

Staats vorgenommen hat, ohne hierfür durch einen Staatsvertrag ermächtigt

gewesen zu sein und ohne den Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten zu

haben. Kommt hinzu, dass – wie vorstehend dargelegt – die französischen

Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation

wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der

Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Um eine solche

Beteiligung nachzuweisen, waren sie auf inkriminierende Chat-Inhalte

Dispositiv

angewiesen. Die französischen Behörden hatten demnach sehr wohl ein Interesse, die

über das in der Wohnung des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon geführte

Kommunikation auf einen entsprechenden Inhalt hin auszulesen. Zu

berücksichtigen ist ferner, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft

an die französischen Behörden vom 24. Juni 2021 gerade deshalb gestellt

wurde, weil die Schweizer Behörden von Europol darüber informiert worden sind,

dass «mehrere Gruppen der organisierten Kriminalität» in der Schweiz aktiv

seien und diese über die Sky ECC-Applikation kommunizierten (vgl. Akten S.

1169). Die Länder, in denen sich die mit der Sky ECC-Applikation versehenen

Mobiltelefone befanden, wurden folglich aktiv informiert. Es kann daraus kein

anderer Schluss gezogen werden, als dass das Ziel der französischen und der

weiteren, in die Überwachung involvierten Behörden nicht nur die

Strafverfolgung der Betreiberin von Sky ECC war, sondern eben auch der

Gruppierungen der organisierten Kriminalität, welche über Sky ECC

kommunizierten (so auch Oerlemans/Royer,

The future of data-driven investigations in light of the Sky ECC operation, in:

New Journal of European Criminal Law, Vol. 14(4), 2023, S. 434, 437). Für

die Entschlüsselung der über den Server in Frankreich laufende Kommunikation

mussten sie aber, wie dies das Obergericht Zürich zutreffend feststellte, auf die

jeweiligen Mobiltelefone insofern einwirken, als dass diese ihre Entschlüsselungselemente

preisgeben. Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist, soweit sich das in

Frage stehende Mobiltelefon in der Schweiz befand – und hiervor ist angesichts

der Tatsache, dass es auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des

Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772), auszugehen –, darin

eine Verletzung des Territorialitätsprinzips zu sehen. Wie ausgeführt, sind

Beweise, die in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhoben worden sind,

absolut unverwertbar, weshalb diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten

und danach zu vernichten sind (Art. 141 Abs. 5 StPO).

4. Fishing

Expedition

4.1 Es

fragt sich zudem, ob bei der von den französischen Behörden durchgeführten Überwachungsmassnahme

vorliegend – wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht – von einer

unzulässigen Beweisausforschung, einer sogenannten «Fishing Expedition», auszugehen

ist.

4.2 Eine

«Fishing Expedtion» besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender

Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt

werden. Die Abgrenzung zum Zufallsfund erfolgt auf subjektiver Ebene: Während

beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war,

bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu

Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Sie wird somit bewusst der Verdachtssteuerung

entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl (Gfeller/Thormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 15 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch ein Missverhältnis zwischen

der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten

Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein

milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde

(Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der

anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O.,

Art. 243 N 18 StPO).

4.3 Es mag, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt

und sich aus der eingereichten Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky

ECC-Daten sowie dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025

ergibt, sein, dass die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die

Betreiberin der Sky ECC-Applikation, die Sky Global, wegen Beteiligung an einer

kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder

Vergehen eröffneten. Bereits das Obergericht Zürich setzte sich im erwähnten

Beschluss aber mit den einschlägigen Bestimmungen des französischen Rechts

auseinander und erwog, dass weder die Eröffnung des Vorverfahrens noch die von

den französischen Behörden angeordneten Massnahmen einen konkreten

individualisierten Tatverdacht benötigen würden (Beschluss des Obergerichts

Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.3,

S. 20 f.). Auch wenn die Massnahmen nach französischem Recht rechtmässig

angeordnet wurden, bedeutet dies folglich nicht, dass sie keine Zwangsmassnahmen

darstellen, denen es nach schweizerischem Rechtsverständnis an einem genügenden

Tatverdacht fehlt. Bei den geheimen Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO

wird ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer in den einzelnen Artikeln

erwähnten Katalogtat gefordert (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs.

2, Art. 269bis Abs. 1 lit. a und Art. 269ter

Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), wobei er sich zwar nicht gegen eine

bereits identifizierte Person richten muss, die Zielperson muss jedoch

individualisiert sein. Zur Individualisierung reicht dabei ein

Adressierelement, also beispielsweise ein dringender Verdacht in Bezug auf eine

konkret benutzte Mobiltelefonnummer (vgl. Hansjakob,

Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 701

f.). Ein solcher dringender, genügend individualisierter Tatverdacht ist aus

Sicht des Appellationsgericht nicht gegeben. Die vermeintliche Beteiligung von

Sky Global an einer kriminellen Vereinigung dürfte sich, soweit ersichtlich, in

einem zur Verfügung stellen von Kryptohandys erschöpft haben. Wie vom

Obergericht Zürich im obenerwähnten Beschluss zutreffend erwogen (vgl. Beschluss

des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025

E. IV.1.2.6, S. 21 f.), leiten sich deren strafrechtliche Vorwürfe damit

zwangsläufig aus den von den Nutzerinnen und Nutzern der Telefone vorzuwerfenden

Delikten ab. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer zu den Vorfragen

selbst aus (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7, Akten

S. 4339), dass im Zeitpunkt der Anordnung der französischen Abhörmassnahme

kein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Wie das Obergericht

Zürich im mehrfach erwähnten Beschluss sodann zutreffend erwog, wurde im

Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Lille vom 14. Juni 2019

lediglich Bezug auf einen Drogenschmuggelfall im Hafen von Anvers, die dortige

Beschlagnahme von Sky ECC-Endgeräten, die Heimlichkeit des Verkaufsprozesses

der Sky ECC-Telefone sowie auf die Aufstellung von mehreren tausend Sky

ECC-Nachrichten genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich

SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit

Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525

KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Aus dieser Begründung kann aber schlichtweg kein

konkreter Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher bzw. auch nur schon eines überwiegenden

Teils der Nutzerinnen und Nutzer der Sky ECC-Telefone erblickt werden; die

Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie selbst im Zusammenhang mit einem

womöglich etwas ungewöhnlichen Verkaufsprozess für sich allein vermag nicht,

einen solchen Tatverdacht zu begründen. Es ist denn auch nicht so, als ob

bekannt wäre, dass sämtliche Sky ECC-Telefone (das Obergericht Zürich geht von

170'000 Nutzerinnen und Nutzern aus) ausschliesslich für kriminelle

Machenschaften verwendet worden wären. Zu Recht führte das Obergericht Zürich

ausserdem aus, dass durchaus auch legitime Interessen an der Nutzung solcher

Verschlüsselungstechnologien bestehen können. Zu denken ist etwa an

Journalisten oder politische Aktivisten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich

SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit

Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525

KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Insofern gehen die Verdachtsmomente auf eine

Involvierung sämtlicher bzw. eines Grossteils der Sky ECC-Nutzer in kriminellen

Organisationen und eine daraus abgeleitete Beteiligung von Sky Global aus Sicht

des Appellationsgerichts nicht über eine Vermutung hinaus. Das Abfangen und das

Auswerten der Kommunikation über die Server von Sky Global dienten mithin geradezu

der Findung von Zufallsfunden. Wie vorstehend bereits erwogen (vgl.

E. III.3.3 oben), ist in diesem Zusammenhang ohnehin anzunehmen, dass (zumindest

ein weiteres) Ziel der Aktion die strafrechtliche Verfolgung der die

Mobiltelefone vermutungsweise verwendenden kriminellen Organisationen war. Bei

der Überwachung der Kommunikation über die Server von Sky Global handelte es sich

nach Auffassung des Appellationsgerichts daher aus Schweizer Sicht um eine

unzulässige Fishing Expedition.

4.4 Aus Beweisausforschungen resultierende

Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, 139 IV

128 E. 2.1, 137 I 218 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird

teilweise die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um ein absolutes

Beweisverwertungsverbot (vgl. Gless,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 141 StPO N 81, mit Hinweisen;

a.M. Graf, Strafprozessuale

Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 523, 535; Betticher, Die DNA-Analyse nach

Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2023, N 219). Das Bundesgericht unterzog

Ergebnisse aus unzulässiger Beweisausforschung dagegen teilweise einer

Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO, was für ein relatives

Beweisverbot sprechen würde (vgl. BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023

E. 1.5.1, nicht publ. In BGE 149 IV 369; BGer 7b_184/2022 vom 30. November

2023 E. 2.4, 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom

29. November 2016 E. 4.4). In jüngeren Entscheiden hat es allerdings

festgehalten, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt habe. Inwiefern

von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit entsprechender Beweise Ausnahmen

zuzulassen seien, habe es noch nicht abschliessend beurteilt (vgl. BGer 7B_1045/2023

vom 29. Dezember 2025 E. 5.1, 6b_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3).

Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO stellen

wegen der damit verbundenen Heimlichkeit des staatlichen Handelns einen besonders

schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre dar. Ausserdem

lässt es sich regelmässig auch nicht vermeiden, dabei ungewollt in die

Privatsphäre unverdächtiger Dritter einzugreifen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2021, Art. 269 StPO N 21). An den für die Anordnung einer

entsprechenden Zwangsmassnahme notwendigen Tatverdacht werden daher höhere

Anforderungen gestellt, als etwa bei einer Hausdurchsuchung. Art. 269

Abs. 1 lit. a StPO verlangt demnach nicht nur einen «hinreichenden»

(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sondern einen «dringenden» Tatverdacht

(vgl. Hansjakob, a.a.O., N 445

f.). Im vorliegenden Fall wurde eine flächendeckende Überwachung tausender

Nutzerinnen und Nutzer über Monate hinweg angeordnet, ohne dass hierfür aus

Schweizer Sicht ein genügender Tatverdacht im eben erwähnten Sinne vorgelegen

hätte. Die Nutzerinnen und Nutzer waren zudem in verschiedenen Ländern verteilt,

die Überwachung bzw. insbesondere auch der Zugriff auf die Mobiltelefone

erfolgte in Missachtung völkerrechtlicher Vorgaben (vgl. E. III.3 oben)

und die von der Massnahme betroffenen Nutzerinnen und Nutzer wurden, soweit

bekannt, nach deren Beendigung auch nie über den erheblichen Eingriff in ihre

Privatsphäre informiert. Unter diesen Umständen ist nicht nur davon auszugehen,

dass eine entsprechende Fishing Expedition nach Schweizer Recht unverwertbar

wäre, sondern ist mit Wohlers von

einem Verstoss gegen den Schweizer ordre public auszugehen, womit die

Sky ECC-Chats ungeachtet des Lehrstreits zur Verwertbarkeit ausländischer

Beweise (vgl. E. III.2 oben) unverwertbar wären (Wohlers, Verwertbarkeit von Informationen aus im Ausland

erfolgten Überwachungen sog. «Kryptohandys», in: forumpoenale 4/2024,

S. 293 , S. 297 f.; vgl. für das deutsche Recht in Bezug auf

EncroChat auch Wahl, Verwertung

von im Ausland überwachter Chatnachrichten im Strafverfahren, in: ZIS 7-8/2021,

S. 452, 455 f.).

5. Rohdaten

5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das

grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen

Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend

schreibt Art. 100 Abs. 1 StPO vor, dass für jede Strafsache ein Aktendossier

angelegt wird. Dieses enthält unter anderem die Verfahrens- und

Einvernahmeprotokolle (lit. a) und die von der Strafbehörde zusammengetragenen

Akten (lit. b). Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (ausführlich dazu: BGer

6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E.

3.3.2, 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die

Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person

ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer

7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Aktendossier muss

alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen

Zusammenhang gebracht werden kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.

2.2.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige

Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten

Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen

in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen

Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte

der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und

diese in die richterliche Verfahrensgestaltung und in die Gewährung von

Akteneinsicht einbezogen werden (BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E.

3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember

2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; Textbaustein aus BGer 7B_792/2023 vom

16. Dezember 2024 E. 2.2.1).

Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht

Art. 276 Abs. 1 StPO vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden

Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den

Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des

Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug

auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert

haben bzw. damit in keinem Zusammenhang stehen. Die Aussonderungspflicht hat

insbesondere den Zweck, Drittpersonen zu schützen. Jedoch ist auch bezüglich

solcher ausgesonderten Aufzeichnungen den Parteirechten Rechnung zu tragen. Die

beschuldigte Person hat deshalb das Recht, den Archivdatenträger mit den

Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO

einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von

den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (BGer 7B_792/2023 vom 16.

Dezember 2024 E. 2.2.2).

Vollständigkeit der Akten bedeutet zudem, dass aktenmässig

belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die angeklagte Person in der

Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und

gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist

Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen

kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).

5.2 In der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Begleitdokumentation findet sich ein Bericht des «Netherlands

Forensic Institute» vom 22. Juni 2022 über die Vollständigkeit und

Genauigkeit der Dekodierung der Sky ECC-Nachrichten mit der sogenannten «Toolbox»-Methode.

Beim Toolbox-Programm handelt es sich gemäss diesem Bericht um ein von der

Polizei entwickeltes forensisches Analyseprogramm für verschiedene digitale Quellen

(vgl. S. 17). Unter dem Titel «Description of data from the Toolbox

method» bzw. dem Untertitel «Interpretation» wird festgehalten: «Attention is

given to the chain of evidence in the Toolbox data. […] This makes it possible

(in incidental cases) to check the results of the automated analysis from the

Toolbox method in these source data» (vgl. S. 20). Dies legt den Schluss nahe,

dass es sich bei den Daten, welche der Staatsanwaltschaft und im vorliegenden

Verfahren dem Beschuldigten und dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden,

tatsächlich nicht um die eigentlichen Rohdaten handelt, sondern diese vielmehr

Ergebnis einer automatisierten Analyse dieses von den ausländischen

Strafverfolgungsbehörden entwickelten Toolbox-Programms darstellen. Das

forensische Institut der Niederlande bestätigte in seinem Bericht zwar, dass die

Toolbox-Daten die abgefangenen Chat-Nachrichten und deren Metadaten richtig

darstellen würden, allerdings kam es ebenfalls zum Schluss, dass sie im

Vergleich zu untersuchten Mobiltelefonen nicht ganz vollständig seien.

Ausserdem seien nicht alle, sondern 73.7 % der Nachrichten erfolgreich

entschlüsselt worden (vgl. S. 24 des Berichts).

Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist festzuhalten, dass

die sich in den Akten befindlichen Daten nicht ihrer ursprünglichen Form

entsprechen und es erscheint zumindest fraglich, ob allein aufgrund des

Berichts des niederländischen forensischen Instituts überprüft werden kann, wie

diese Daten produziert wurden und ob diese keine Fehler aufweisen (vgl. Beschluss

des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.

2.5, S. 26). Fest steht aber, und dies wird von der Staatsanwaltschaft auch

gar nicht bestritten (vgl. E. III.1.3 oben), dass es sich bei den in den

Akten befindlichen Chats nur um einen kleinen und den vermeintlichen Anschluss

des Beschuldigten betreffenden Teil der ausgewerteten Nachrichten handelt. Da

dem Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls ausgeführt, in die

übrigen Daten keine Einsicht gewährt werden könnte, hätte er aber gar keine

Möglichkeit, die von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde bzw.

gegebenenfalls vom Toolbox-Programm vorgenommene Triage auf ihre Richtigkeit zu

überprüfen. Diese Möglichkeit ist auch dem Appellationsgericht verwehrt. Auch

wäre es ihm nicht möglich, zu prüfen, ob die Gesprächspartner der ihm

zugeordneten PIN gegebenenfalls andere Chat-Verläufe hatten und sich dort allenfalls

entlastende Elemente finden liessen. In Anbetracht der vorstehend referierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.5.1 oben), ist aus diesen

Gründen auch in dieser Hinsicht von der Unverwertbarkeit der Sky ECC-Daten

auszugehen.

IV. Tatsächliches

und Rechtliches

1. Die

Person des Beschuldigten und seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in der

Schweiz

1.1

1.1.1 Der Beschuldigte zog am 28. Februar 2012 von

Madrid herkommend in die Schweiz und war bis am 19. Dezember 2012 an der [...]

angemeldet. Am 20. Dezember 2012 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton

Basel-Landschaft und lebte dort bis am 31. Mai 2018. Am 1. Juni 2018 zog er an

die X____strasse XX, wo er bis zu seiner Festnahme am 7. April 2021 ansässig

war (vgl. Akten S. 11).

1.1.2

1.1.2.1 Im Februar 2012 eröffnete der Beschuldigte ein

Konto bei der Bank A___. Aus den Eröffnungsunterlagen wird ersichtlich, dass er

damals bei der [...] als Konstrukteur angestellt war (vgl. Akten S. 1071).

Ferner kann den Bankunterlagen entnommen werden, dass am 20. August 2012 das

erste Mal eine Lohnzahlung auf sein Bankkonto erfolgte und fortan bis am 28.

Dezember 2012 regelmässige Lohneingänge zu verzeichnen waren (Akten S. 1086

ff.). Ab Januar 2013 war der Beschuldigte bei der [...] beschäftigt, von

welcher er erstmals am 25. Januar 2013 und danach monatlich bis am

25. September 2013 Lohnzahlungen erhielt (Akten S. 1093 ff.).

Spätestens ab November 2013 dürfte der Beschuldigte arbeitslos gewesen sein,

erhielt er doch von der [...] am 13. Dezember 2013 eine Restlohnzahlung

«per 31.10.2013» (Akten S. 1106) und waren in der Folge bis Ende März 2014

keine namhaften Geldeingänge zu verzeichnen. Ende März 2014 ging auf dem Konto

des Beschuldigten erstmals eine Zahlung über einige hundert Franken der Arbeitslosenkasse

ein. Von dieser erhielt der Beschuldigte in der Folge mit einzelnen

Unterbrüchen bis Ende Dezember 2014 regelmässige Zahlungen von durchschnittlich

etwas mehr als CHF 3'000.– pro Monat (Akten S. 1108 ff.). Von Januar

bis Oktober 2015 gingen auf dem Konto des Beschuldigten keine Überweisungen

ein; am 8. September 2015 erfolgte lediglich eine Einzahlung über CHF 1'000.–

(Akten S. 1116). Ab Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zwei Jahre von der

Sozialhilfe […] unterstützt (Akten S. 1117 ff.), bis am 6. November

2017 eine Lohnzahlung für den Monat Oktober der [...] über CHF 3'467.80 einging

(Akten S. 1132). Am 7. Dezember 2017 erfolgte eine Einzahlung, die im

Betrag demjenigen des Vormonats der [...] entsprach (Akten S. 1134). Weitere

Einzahlungen in ähnlicher Höhe erfolgten im Februar 2018 (2), Mai 2018, Juni

2018, August 2018, Oktober 2018 (2), Dezember 2018, Januar 2019, März 2019,

April 2019, Januar 2020 und August 2020 (Akten S. 1135 ff.). Es ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte während dieser Zeit zumindest unregelmässig

bei der [...] angestellt war und das Geld der Einzahlungen aus dieser

Erwerbstätigkeit stammte, zumal am 23. März 2018 (Akten S. 1136), am

11. September 2018 und am 8. Mai 2018 (Akten S. 1080) weitere

Überweisungen von dieser in entsprechender Höhe ausgewiesen sind. Nach dem 6.

August 2020 sind bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2021 keine

Eingänge mehr auf dem Konto verzeichnet.

1.1.2.2 Ab dem Jahr 2014 überwies der Beschuldigte

über die […] (vgl. Akten S. 973 ff.), [...] (vgl. Akten S. 988 ff.) und [...]

(vgl. Akten S. 1007 ff.) Geld an verschiedene Personen mehrheitlich in Spanien

und Kolumbien. Zunächst war in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen B____

in Kolumbien Empfängerin der Zahlungen, bei der es sich gemäss Angaben des

Beschuldigten um die Mutter seines Sohnes handelt (vgl. Akten S. 1582). Im

Jahr 2016 waren neben B____ nun auch der Sohn des Beschuldigten, C____, aber

auch weitere Personen Empfänger der Gelder. Ab dem Jahr 2017 erhielt die Mutter

seines Sohnes nur noch eine Geldüberweisung. Ansonsten erfolgten die

Überweisungen an eine Vielzahl von Personen, darunter nicht nur an seinen Sohn,

sondern unter anderem auch an weitere Personen, bei denen aufgrund des

Geschlechtsnamens davon auszugehen ist, dass sie Verwandte des Beschuldigten

sind, sowie an D____, bei der es sich um seine neue Lebenspartnerin handelt

(vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2021 S. 4, Akten S. 1580).

Ausserdem überwies er verschiedentlich auch Gelder an sich selbst nach Spanien

oder nach Kolumbien. Den Eingängen auf dem Bankkonto standen die folgenden

Überweisungsbeträge gegenüber:

Jahr

Eingänge (gerundet)

Überweisungen (gerundet)

2014

CHF 38'608.–

CHF 21'563.–

2015

CHF 6'580.–

CHF 12'418.–

2016

CHF 19'895.–

CHF 4'142.44 / EUR 110.–

2017

CHF 22'432.–

CHF 14'064.– / EUR 415.–

2018

CHF 37'383.–

CHF 43'556.– / EUR 9'535.–

2019

CHF 10'072.–

CHF 52'083.– / EUR 8'310.–

2020

CHF 6'902.–

CHF 55'256.– / EUR 2'885.–

2021

CHF 0.–

CHF 31'348.– / EUR 1'990.–

1.1.2.3 Auch wenn die Überweisungen in den Jahren 2014

und 2015 nicht unbeträchtlich waren und es angesichts der Einnahmen fraglich

erscheint, aus welchen Mitteln sie erfolgten, ist doch festzuhalten, dass diese

insofern nachvollziehbar erscheinen, als sie namentlich an die ehemalige

Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Kindes flossen. Insbesondere ab

dem Jahr 2017 lassen sich die Überweisungen indessen kaum mehr mit legalen

Hintergründen erklären. Einerseits übersteigen die Überweisungen die Eingänge

mit zunehmender Zeitdauer immer mehr, zumal der Beschuldigte auch auf

finanzielle Mittel angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten.

Andererseits treten verschiedenste Personen aus Kolumbien und Spanien als

Empfänger auf, was auffällig erscheint.

Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Zusammenhang mit

dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei geltend, der Beschuldigte habe,

wie von diesem im Lauf des Verfahrens dargelegt, die von ihm überwiesenen

Geldbeträge mit Schwarzarbeit verdient. Dies sei glaubhaft, da sich die Beträge

auf die gesamte Zeitdauer betrachtet in einer Höhe bewegen würden, welche mit

Schwarzarbeit erwirtschaftet werden könnten (Berufungsbegründung Beschuldigter

S. 13, Akten S. 4156; Plädoyer Beschuldigter S. 4, Akten S. 4350

f.). Diese Behauptung stellte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom

31. Mai 2021 tatsächlich auf. Er machte geltend, er habe nebst seiner

gemeldeten Arbeit zusätzlich als Plattenleger gearbeitet. Das zusätzliche Geld

sowie Geld, das er von einer Freundin, zum Weiterversand erhalten habe, habe er

über die Finanzinstitute verschickt (vgl. Akten S. 1578 f. und

S. 1582 f., 1589, 1591, 1597 sowie 1599 f.). Für diese Behauptung liegen

in den Akten allerdings keinerlei Belege vor. Angesichts der Tatsachen, dass

der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge etwa bei der [...] ein

80 %-Pensum gehabt habe (vgl. Akten S. 1578) und die Überweisungen die

Einnahmen auf seinem Konto der Bank A___ insbesondere in den Jahren 2019 und

2020 deutlich überstiegen (vgl. E. 1.1.2.2 oben), ist es kaum vorstellbar,

dass er diese Beträge mit zusätzlicher Schwarzarbeit erwirtschaftete. Kommt

hinzu, dass der Beschuldigte die Erklärung der Herkunft der fraglichen Gelder

im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach anpasste. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, als ihm

die in Frage stehenden Überweisungen erneut vorgehalten wurden, gab er an, das

Geld stamme aus dem Früchtehandel, den er betreibe (Akten S. 1968 f.). Nicht

nur steht diese Aussage im Widerspruch dazu, dass das von ihm versandte Geld

aus Schwarzarbeit als Plattenleger stamme, sondern auch zu seinen Ausführungen

anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021, als er aussagte, der Handel

mit Ananas und weiteren Früchten beschränke sich auf einen inländischen

Vertrieb innerhalb von Kolumbien (vgl. Akten S. 2044 ff.). Anlässlich der

Einvernahme vom 19. August 2021 und der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom

8. Februar 2022 stellte der Beschuldigte dann plötzlich die Behauptung

auf, der grösste Teil des überwiesenen Geldes stamme von E____. Er habe es

lediglich in dessen Auftrag ins Ausland überwiesen (Akten S. 2016 und S.

2631). Bei dieser Version blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er ergänzte, dass er das Geld

teilweise auch für seine Früchtefirma ins Ausland transferiert habe, um

einfacher an Darlehen zu kommen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13,

Akten S. 3876). Damit verfiel er indessen erneut in einen Widerspruch zu

seinen früheren Angaben, gab er doch etwa anlässlich der Einvernahme vom 19.

August 2021 an, dass seine Mutter erkrankt sei, er deswegen für E____ Kokain

bei sich gelagert und Geldüberweisungen getätigt habe und im Gegenzug Kokain

für den Eigengebrauch erhalten habe, wodurch er seiner Mutter das dadurch

gesparte Geld habe zukommen lassen können (Akten S. 2016). Ferner

behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er vor

seiner Verhaftung arbeitslos gewesen sei und Schmuck verkauft habe, um das Projekt

mit seiner Früchtefirma in Kolumbien zu finanzieren. In der Schweiz sei er von

einer Frau finanziell unterstützt worden, welche die Hälfte der Miete bezahlt

und bei ihm zur Untermiete gelebt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9,

Akten S. 3872). Nicht nur präsentierte der Beschuldigte abermals eine neue

Version, woher die in Frage stehenden Gelder gestammt haben sollen, sondern

liegen hierfür auch keinerlei Belege vor.

1.1.2.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des

Beschuldigten in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und eine glaubhafte

Erklärung, woher die beträchtlichen Summen stammen, blieb der Beschuldigte

schuldig. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass die

Gelder einen illegalen Hintergrund hatten.

1.2

1.2.1 Am 9. April 2021 wurde das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. Akten S. 1271). Das Strafgericht

schildert im angefochtenen Urteil den Ausgangspunkt der Strafuntersuchungen

gegen den Beschuldigten sowie die Hintergründe und die Ergebnisse der von der

Staatsanwaltschaft durchgeführten Hausdurchsuchungen. Es erwog hierzu das

Folgende:

«Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten

bildete ein Hinweis aus der Bevölkerung, wonach die Liegenschaft an der X____strasse

XX in Basel immer wieder von Personen, welche dort nicht wohnhaft seien, für

kurze Zeit betreten und danach wieder verlassen werde. Es bestehe der Verdacht

auf Verkauf von Drogen (Anzeige, Akten S. 1287). Hiernach konnte am 17. März

2021 E____ bei Verlassen der besagten Liegenschaft beobachtet werden. Im Rahmen

der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen in dessen Unterhose mehrere

weisse Würfel zum Vorschein (Polizeirapport, Akten S. 1288 ff.). Angaben von E____

zufolge soll es sich hierbei um 50 Gramm Kokain handeln, welche er bei einem

gewissen [...] erworben habe. Diesen habe er auf seinem Mobiltelefon unter dem

Namen F____ gespeichert (EV E____ v. 18. März 2021, Akten S. 1291 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 identifizierte E____ den

Beschuldigten und dessen Sohn auf dem unter F____ gespeicherten Anzeigebild als

seinen Kokainverkäufer, dieser heisse in Wirklichkeit [...] (EV E____ v. 31.

März 2021, Akten S. 1318 ff.). Die ICR-Abklärung zur Rufnummer +41 [...]

brachte ans Licht, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf A____, wohnhaft an der

X____strasse XX in Basel, registriert ist (ICR-Report, Akten S. 1315). Die

Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons von E____ ergab sodann, dass es in

der Zeitspanne vom 29. Januar 2021 bis am 17. März 2021 zu insgesamt 81

Anrufverbindungen zwischen den beiden Männern kam, wovon 36 erfolgreich waren.

Weiter konnte ein umfangreicher WhatsApp-Chat zwischen E____ und F____ in der

Zeit vom 30. Oktober 2014 bis am 17. März 2021 gesichert werden, aus welchem

sich insbesondere erhellt, dass es zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 17.

März 2021 zu mehreren Treffen zwischen den beiden gekommen sein dürfte und

Hinweise auf möglicherweise weitere involvierte Personen bestehen

(Mobiltelefonauswertung E____, Akten S. 1324 ff.).

Schliesslich wurde der Beschuldigte am 7. April 2021 in

seiner Wohnung an der X____strasse XX in Basel festgenommen und eine

Hausdurchsuchung angeordnet (Festnahmerapport, Akten S. 114 ff., HD X____strasse

XX, Akten S. 697 ff.). In den besagten Räumlichkeiten konnten eine präparierte

Dose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 60 Gramm sowie eine präparierte

Spraydose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 35.6 Gramm einer weissen

Substanz, sichergestellt werden, wobei der Schnelltest positiv auf Kokain

anschlug. Darüber hinaus kam diverses für den Handel mit Drogen typisches

Hilfsmaterial – wie z.B. ein Vakuumiergerät – respektive zahlreiches

Verpackungsmaterial zum Vorschein. Zudem kamen mehrere

Mobiltelefone, eine Schachtel Munition sowie diverse konspirativen Notizen /

Abrechnungen mit handschriftlichen Aufzeichnungen zu Tage. Ferner wurden

CHF 160.– aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmt (HD Bericht, Akten

S. 705 ff., Verzeichnisse, Akten S. 808 ff., Bericht Wägung, Akten S.

788). Gemäss Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den

beschlagnahmten Betäubungsmitteln um insgesamt netto 92.9 Gramm Kokain mit

einem Wirkstoffgehalt (berechnet als Hydrochlorid) zwischen 23.5 und 51.5%

(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 machte der

Beschuldigten Andeutungen, wonach sich noch mehr Betäubungsmittel in seiner

Wohnung befinden könnten, woraufhin am 13. April 2021 die Räumlichkeiten an der

X____strasse XX erneut durchsucht wurden (Auss. Besch., Akten S. 1399 ff.).

Dieser Verdacht erhärtete sich insofern, als dass in einer präparierten Kerze

auf dem Kühlschrank ein weiteres Drogenversteck zum Vorschein kam, in welchem

sich verknotete Brocken mit einer weissen Substanz befanden. Anhand der

Bildaufnahmen der ersten Hausdurchsuchung konnte rekonstruiert werden, dass

sich die Kerze bereits dazumal an dem besagten Ort befand, im Eifer des

Gefechts aber offensichtlich übersehen wurde (HD X____strasse XX, Akten S. 832

ff., Verzeichnis, Akten S. 840). Dem Forensisch-chemischen Gutachten ist zu

entnehmen, dass es sich hierbei um ein Minigrip mit netto 27 Gramm Kokain

(Wirkstoffgehalt 44.8%, berechnet als Hydrochlorid) sowie jeweils ein Minigrip

mit 13.6 Gramm Laktose / Saccharose respektive 16.3 Gramm Phenacetin handelt

(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2877 ff.).

Gemäss Hausdurchsuchungsbericht konnte am 19. April 2021

sodann der Sohn des Beschuldigten, C____, im Treppenhaus der Liegenschaft an

der X____strasse XX angetroffen werden. Dieser trug neben dem Schlüssel für die

Wohnung zwei weitere Schlüssel auf sich, welche er eigenen Angaben zufolge in

der Wohnung seines Vaters gefunden habe. Die erneute Hausdurchsuchung, welche

in Anwesenheit des Sohnes durchgeführt wurde, ergab, dass die Wohnung seit der

letzten Durchsuchung aufgeräumt wurde und sich zusätzlich ein Koffer im

Wohnzimmer befand. C____ gab an, dass es sich um seinen Koffer handle, er sei

von Spanien in die Schweiz gereist und seit einigen Tagen in der Wohnung seines

Vaters (HD X____strasse XX, Akten S. 845 f.). Gleichentags fand eine weitere

Hausdurchsuchung in der Wohnung von G____ an der X____strasse XY statt, welche

konkrete Hinweise dafür lieferte, dass in den Räumlichkeiten Kokain verarbeitet

worden ist. So wurde hinter der verschlossenen Wohn- respektive

Schlafzimmertüre diverses Verpackungsmaterial, acht leere Dosen Lactosum

Monohydr, zwei leere Aceton Flaschen, eine präparierte Dose, Teller mit weissen

Pulverrückständen sowie diverse Briefschaften aufgefunden. In diesem

Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel

für die besagte Wohnung verfügte und entsprechend jederzeit Zutritt dazu hatte.

Gemäss Bericht war die Wohnung spärlich und rudimentär eingerichtet und

aufgrund der Schmutz- und Staubablagerungen sei davon auszugehen, dass diese

länger nicht mehr bewohnt worden sei (HD X____strasse XY, Akten S. 859 ff.,

Durchsicht Beschlagnahmegut, Akten S. 878 ff., Verzeichnisse, Akten S. 890

ff.).

Die Abklärungen zu den von C____

am 19. April 2021 mitgeführten Schlüsseln ergab, dass einer davon zur

Liegenschaft an der Y­­____strasse [...] in Basel passt, welche mit H____

beschriftet war. Kurz vor Beginn der gleichentags durchgeführten

Hausdurchsuchung konnte der Sohn des Beschuldigten bei der Verzweigung Y­­____strasse

/ [...]strasse beobachtet werden. Dieser gab auf Nachfrage an, in Richtung

Bahnhof SBB unterwegs zu sein. In der Wohnung des H____ kamen sodann zwei

Pistolen, eine Uhr der Marke Rolex sowie drogentypische Utensilien, wie etwa

präparierte Behälter und eine Digitalwaage, sowie ein blauer Rucksack mit

weissem Pulver in Säckchen – welcher gemäss Angaben des Beschuldigten ihm

gehöre – zum Vorschein. Darüber hinaus befanden sich im Rucksack drei Dosen

Lactosum Monohydr, zwei Behälter Aceton und ein als Drogenversteck getarnter

Feuerlöscher (HD Y­­____strasse [...], Akten S. 900 ff., Untersuchung BM und

Waffen, Akten S. 935 f., Verzeichnisse, Akten S. 937 ff.). Gemäss

Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den im Rucksack

aufgefundenen Substanzen neben 762.9 Gramm Phenacetin, 372.6 Gramm Lactose und

27.4 Gramm Phenacetin / Lactose um insgesamt netto 160 Gramm Kokain mit einem

Wirkstoffgehalt zwischen 23.5 und 51.5%, berechnet als Hydrochlorid

(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).

Nebstdem wurde zahlreiches Spurenmaterial ab möglichen

Kontaktstellen gesichert. Ab dem Kunststoffbeutel Nr. 1 (A039259), ab dem

Kunststofffolienstück Nr. 2 (A039261), ab dem Kunststoffbeutel aus

Kunststofffolienstück Nr. 1 (A039261) und ab den Kunststoffbeutelteilen

(A039265) konnten sodann komplexe DNA-Mischprofile erstellt werden, worin

allesamt die DNA des Beschuldigten enthalten war. Ab dem Kunststoffbeutelteil

aus Kunststofffolienstück (A039267) konnte sodann mit dem Beschuldigten

übereinstimmende DNA sichergestellt werden (KTA-Bericht, Akten S. 2688 ff.,

DNA-Auswertung, Akten S. 2705 ff.). Die Auswertung ergab weiter, dass sich auch

an der Kerze mit eingebautem Hohlkörper, konkret ab den darin enthaltenen

Kunststoffbeuteln, DNA des Beschuldigten befand (KTA-Bericht, Akten S. 2718

ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2726 ff.). Die Laboruntersuchung des blauen

Rucksacks mit Inhalt brachte weiter zu Tage, dass sich an mehreren untersuchten

Stellen DNA des Beschuldigten befand (DNA-Profil im DNA-Mischprofil enthalten)

respektive dieser als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil nicht

ausgeschlossen werden kann (KTA-Bericht, Akten S. 2736 ff., DNA-Auswertung,

Akten S. 2768 ff.). Auf den Bedienelementen der Digitalwaagen (A032653 und

A032655) sowie einem Küchenmesser (A032667) konnte ebenfalls das DNA-Profil des

Beschuldigten im DNA-Mischprofil aufgefunden werden, wohingegen die weiteren

untersuchten Stellen keine Treffer ergaben respektive das Profil nicht

interpretierbar war (KTA-Bericht, Akten S. 2788 ff., DNA-Auswertung, Akten S.

2811 ff.). An den in Sachen E____ beschlagnahmten Gegenständen konnten wiederum

keine DNA-Spuren des Beschuldigten ausgemacht werden (KTA-Bericht, Akten S.

2838 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2861 ff.). Wie seitens der amtlichen

Verteidigung treffend festgestellt wurde, wurde bei der kriminaltechnischen

Abteilung zwar in Auftrag gegeben, das iPhone 6 (Pos. 2139) sowie den

dazugehörigen Simkartenschaft auf mögliche DNA-Spuren zu untersuchen (Auftrag,

Akten S. 2831, Pläd AV, Prot. HV S. 16). Den Akten kann indes kein

entsprechendes Resultat entnommen werden, wobei die Gründe hierfür offen

bleiben müssen. Hinzu kommt, dass die ISM-Messungen ergeben haben, dass die vom

Beschuldigten zum Zeitpunkt der Festnahme getragenen Kleidungsstücke mit Kokain

kontaminiert waren. Gemäss Gutachten seien die Spuren am ehesten durch die

Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden. Ebenso wurde

der Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand positiv auf Kokain getestet,

was darauf hindeute, dass der Beschuldigte mit offenem Kokain in Kontakt

gekommen sei (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2871 f.). Darüber

hinaus testete auch die Urinprobe des Beschuldigten positiv auf Kokain

(Immunochemische Untersuchung, Akten S. 2875). Zusammenfassend steht bei diesem

Spurenbild zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten

Kokain und den Betäubungsmittelutensilien in direkten Kontakt gekommen ist»

(angefochtenes Urteil S. 42–45).

1.2.2 Die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts

werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Insbesondere streitet er nicht

grundlegend ab, mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen und im

Betäubungsmittelhandel involviert gewesen zu sein. Er stellt sich jedoch auf

den Standpunkt, dass er lediglich der «Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen

Betäubungsmittel verpackt habe. Er sei dabei lediglich Befehlsempfänger gewesen

und nicht Führungsperson. Ausserdem habe er eine kleine Menge an Kokain zwecks

Finanzierung seines Eigenkonsums weitergegeben. Dass E____ unmittelbar nach

seiner Verhaftung den Beschuldigten als seinen Dealer bezichtigt habe, spreche

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht für die Glaubhaftigkeit dessen

Aussagen, sondern müssten im Gegenteil vielmehr misstrauisch machen. Im

Normalfall hüte sich ein Abnehmer doch, den Dealer zu nennen, ansonsten er mit

grösseren Problemen zu rechnen habe. E____ habe geahnt, dass die

Staatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Drogenkontakte nähere Abklärungen

tätigen werde und habe jemanden gebraucht, dem er die Hauptschuld habe

zuschieben können (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 7 ff., Akten

S. 4150 ff.)

1.2.3 Hinsichtlich der Kerze bzw. der darin

versteckten Kunststoffbeutel mit Kokain (A039274, A039276 und A039278), welche anlässlich

der zweiten Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmt wurden, sowie

der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XY beschlagnahmten

Gegenstände wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nur ein Abgleich der vorgefundenen

Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten gemacht, sondern auch mit jenem von

E____, wobei dessen DNA-Spur nicht vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 2726

ff. und S. 2786 ff.). Bereits dieser Umstand spricht gegen die Behauptung des

Beschuldigten, wären doch auch Spuren von E____ zu erwarten gewesen, hätte der

Beschuldigte seine Wohnung tatsächlich nur als «Bunker» für dessen Drogenhandel

zur Verfügung gestellt. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen E____

ein Strafverfahren führte. In der Anklage vom 10. August 2022 wurde E____ im

Zusammenhang mit dem Drogenhandel «einzig» vorgeworfen, vom Beschuldigten

Betäubungsmittel zum Grammpreis von CHF 40.– bezogen und an verschiedene

Abnehmer zum Gramm- bzw. Portionenpreis von CHF 90.– verkauft zu haben. Mit

Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde er denn auch «lediglich»

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gesundheitsgefährdung

vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit, der Übertretung nach Art. 19a BetmG und

der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt (vgl. Akten S. 4233 ff.). Es

ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse für eine hochrangige

Involvierung von E____ in einer bandenmässigen Struktur offensichtlich keine

Hinweise zum Vorschein traten. Entsprechende Belege lassen sich auch in den

Akten des vorliegenden Verfahrens nicht finden. Vielmehr ist anzunehmen, dass E____

den Handel im Endabnehmerbereich führte. Daher sind die Unterstellungen des

Beschuldigten mit dem Strafgericht als rein taktisch zu werten, nachdem er zu

Beginn des Verfahrens noch behauptete, die anlässlich der Hausdurchsuchungen

vorgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen,

und die Belastung von E____ erst erfolgte, nachdem ihm weitere Beweismittel

vorgelegt worden waren und er sich insbesondere mit den belastenden Angaben von

E____ konfrontiert sah (vgl. Akten S. 2628 ff., insbesondere S. 2630

f.).

1.2.4 Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse

XX vorgefundene Situation mit Kokain und dem diversen, für den Handel mit

Drogen typischen Verpackungsmaterial, auf dem teilweise die DNA-Spur des

Beschuldigten detektiert wurde, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte

aus der fraglichen Wohnung dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgegangen ist. Ebenfalls

für den Betäubungsmittelhandel typisch ist die Tatsache, dass in der Wohnung

mehrere Handys beschlagnahmt wurden (Pos. 2105, 2106, 2107, 2120, 2127 und

2139), wobei sich insbesondere auf dem iPhone aus Pos. 2105 mehrere konspirativ

geführte Unterhaltungen befunden haben. Auf die Chatunterhaltungen wird noch

näher einzugehen sein. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass zwei Handys

offenbar zurückgesetzt waren (Pos. 2106 und 2120), weshalb eine Auswertung

nicht möglich war (vgl. Akten S. 3514). Ausserdem wurde ein Reparaturauftrag

eines iPhone X mit 256 GB lautend auf den Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. SB

1, Pos. 2111), wobei von diesem Handy jede Spur fehlt und folglich auch

keine Auswertung vorliegt.

Wie vorstehend dargestellt, kam es im vorliegenden

Strafverfahren zu mehreren Hausdurchsuchungen an drei verschiedenen Adressen. Von

einiger Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung, wie es zu

diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7.

April 2021 wurden diverse Schreiben in der Wohnung des Beschuldigten

vorgefunden, die an G____, wohnhaft an der X____strasse XY gerichtet waren,

darunter etwa eine Nebenkostenabrechnung oder eine Kreditkartenabrechnung (vgl.

Akten S. 790 ff.). Kurze Zeit nach der Festnahme des Beschuldigten kamen

sodann zwei in spanischer Sprache verfasste Briefe des Beschuldigten an seinen

Sohn C____ zur Kontrolle bei der Staatsanwaltschaft. In diesen teilte der

Beschuldigte seinem Sohn mit, dass in den Kleidern in der Wohnung noch

Schlüssel seien (vgl. Akten S. 490 ff.). Aufgrund dieser

Informationen entschloss sich die Staatsanwaltschaft, an der X____strasse XX und

an der X____strasse XY weitere Hausdurchsuchungen durchzuführen. Abklärungen

bei der Hausverwaltung ergaben, dass G____ eine Wohnung im EG der Liegenschaft X____strasse

XY mietete. Die Wohnungstür konnte mit einem Schlüssel geöffnet werden, der sich

an einem Schlüsselbund in den Effekten des Beschuldigten befand (vgl. Akten S.

859 f.; Mietvertrag: Akten S. 862 f.). Im Treppenhaus der Liegenschaft an

der X____strasse XX traf die Polizei zudem auf C____, der zwei Schlüssel auf

sich trug (vgl. Akten S. 845 f.). Wie bereits das Strafgericht erwog (vgl.

E. IV. 1.2.1 oben), ergaben Abklärungen der von C____ mitgeführten Schlüssel,

dass einer davon zur Liegenschaft an der Y­­____strasse [...] (= Wohnung von H____)

passt, in welcher anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung in der

Folge unter anderem der Rucksack mit Kokain und Streckmittel gefunden wurde,

welcher zugestandenermassen dem Beurteilten zuzuweisen ist und an dessen Inhalt

die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde.

Diese Umstände zeigen einerseits, dass der Beschuldigte über

verschiedene Wohnungen die Verfügungsgewalt hatte, die allesamt im Zusammenhang

mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden können. Andererseits erscheint

es evident, dass der Sohn des Beschuldigten ebenfalls im Drogenhandel

involviert war. Besonders auffällig erscheint dabei, dass C____ hinsichtlich

der beiden Schlüssel, die er auf sich trug und die später der Liegenschaft an

der Y­­____strasse [...] zugeordnet werden konnten, gegenüber der Polizei

angab, er sei der Meinung, es handle sich um Fahrradschlüssel, er wisse jedoch

nicht, wo diese passen würden (vgl. Akten S. 845), bei der später am selben Tag

durchgeführten Hausdurchsuchung an der Y­­____strasse [...] dann aber

zufälligerweise in der Nähe der Liegenschaft von der Polizei angetroffen wurde

(vgl. Akten S. 900 f.). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtenes Urteil

S. 29) ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschuldigten die

Betäubungsmittel, die sich noch in der Wohnung an der X____strasse XY befunden

hatten, in den Rucksack packte und diesen in der Wohnung an der Y­­____strasse [...]

deponierte. Umso erstaunlicher erscheint es bei dieser Ausgangslage aber, dass gegen

den Sohn des Beschuldigten, soweit bekannt, nie eine Strafuntersuchung

eingeleitet wurde.

1.3

1.3.1 Interpretationsbedürftige Chatverläufe sowie

die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmten

konspirativen Notizen erklärte der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden

Verfahrens verschiedentlich mit dem Früchtehandel, dem er in Kolumbien nachgehe

(vgl. etwa Akten S. 1475 ff., 1544 ff., 1858, 1968, 2018 ff.;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 3878). Auf dem iPhone

aus Pos. 2105 wurden zwar verschiedene Bilder im Zeitraum vom

1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gefunden, die den Beschuldigten in

Kolumbien auf Ananasplantagen und anderen teilweise noch im Aufbau befindlichen

landwirtschaftlichen Betrieben ablichten (vgl. Akten S. 3046 ff.). Den

vom Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel vermögen diese Bilder indes

nicht zu belegen. Auch ansonsten lassen sich aus den Akten keine konkreten

Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschuldigte dem Handel mit Früchten

nachgegangen wäre. Kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Angaben des

Beschuldigten wenig glaubhaft ausfielen. Anlässlich der Einvernahme vom 9.

September 2021 gab der Beschuldigte an, er habe die Früchtefirma seit zwei

Jahren. Offiziell gemeldet habe er sie aber erst im Jahr 2020, als er in

Kolumbien gewesen sei. Er habe aber bereits zuvor mit Früchten gehandelt.

Früher habe er die Früchte nur eingekauft und vertrieben. Mittlerweile würden

sie die Früchte auch selbst anbauen und verkaufen. Das Land dafür pachte er

seit ungefähr einem Jahr (Akten S. 2044 f.). Auf die Fragen, wo und an wen

er die Früchte verkaufe, gab er an, er verkaufe sie an Händler in Kolumbien;

ein Export finde nicht statt (Akten S. 2046 f.). Nicht nur erscheint

es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte aus der Schweiz einen

innerkolumbianischen Früchtehandel betreibt, sondern steht diese Behauptung

auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom

29. Juni 2021, wonach das Geld seiner Überweisungen aus der Schweiz nach

Spanien und Kolumbien aus dem Früchtehandel stamme (vgl. Akten S. 1968 f.). Anlässlich

der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gab der Beschuldigte sodann, als er mit

dem Namen einer Früchtefirma in Basel konfrontiert wurde, sich erneut in einem

Widerspruch verstrickend zu Protokoll, dass er mehrere Früchtehändler in der

Schweiz habe, bei denen er Früchte einkaufe und diese hier weiterverkaufe (vgl.

Akten S. 2202). Seine Version mit dem legalen Früchtehandel hat er

folglich abermals angepasst, um sie an die ihm neu präsentierten

Ermittlungserkenntnisse anzupassen.

1.3.2 Wie vorstehend erwähnt, fanden sich auf dem

Mobiltelefon Bilder des Beschuldigten auf Plantagen in Kolumbien. Besonders ins

Auge sticht, dass er auf zwei Bildern mit I____ abgebildet ist (vgl. Akten S.

3084 und 3439). Dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2018

unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt

und für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. das beigezogene Urteil des

Strafgerichts: Akten S. 4217 ff.). Der Verurteilung lag ein Fund von rund

390 Gramm Kokaingemisch und 50 Gramm Streckmittel zu Grunde. Die

Betäubungsmittel und das Streckmittel wurden am 22. August 2017 anlässlich

einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung an der [...] sichergestellt, wo I____ damals

nächtigte. Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass I____ in seinem

Strafverfahren aussagte, er habe den Wohnungsschlüssel von einem [...]

erhalten. Ob I____ damit womöglich den Sohn des Beschuldigten meinte, oder ob er

den Schlüssel von [...] erhielt, auf den die Wohnung offiziell gemeldet war, kann

mangels diesbezüglicher Ermittlungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für ersteres

würde aber sprechen, dass I____ am 2. Mai 2017 eine Geldüberweisung an den Sohn

des Beschuldigten über CHF 600.– tätigte. Ein Bild des entsprechenden

Überweisungsbelegs war auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert,

wobei zusätzlich auffällt, dass I____ bei der [...] die X____strasse XX als seine

Adresse angegeben hatte (vgl. Akten S. 2990). Am 23. März 2017, 16. Mai

2017 und am 27. Juni 2017 tätigte I____ drei weitere Überweisungen an die

Brüder des Beschuldigten, J____ und K____, wobei er abermals die X____strasse XX

als seine Adresse angab (Akten S. 2979, S. 2993 und S. 2996;

vgl. für ihr Verwandtschaftsverhältnis: Akten S. 1581). Kommt hinzu, dass der

Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein engeres Verhältnis

mit ihm pflegte, wurden doch auf seinem iPhone zwei Fotografien von ihnen

zusammen vom 8. Februar 2017 und 23. April 2017 vorgefunden (vgl. Akten

S. 3439). Es liegt aufgrund dieser Umstände nicht nur auf der Hand, dass

der Beschuldigte zusammen mit I____ im Betäubungsmittelhandel involviert war, sondern

auch, dass die sich in Kolumbien im Aufbau befundenen Ananasplantagen einen

Bezug zum Kokainhandel gehabt haben müssen.

1.3.3 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf einem

weiteren Bild in Kolumbien mit einer Person abgebildet ist, bei der es sich

gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 9. September

2021 um L____ handelt (vgl. Akten S. 2042 f.). Zur Person von L____ ist zu

erwähnen, dass er auch während der Inhaftierung des Beschuldigten in

brieflichem Kontakt mit diesem stand (vgl. Akten S. 498), was für eine besonders

enge Beziehung zwischen den Personen spricht. Kommt hinzu, dass er in Kolumbien

dieselbe Wohnadresse hat, wie die Partnerin des Beschuldigten, D____ (vgl. Akten

S. 496), sowie der Neffe des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1580), M____

(Akten S. 505).

Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein

WhatsApp-Chat-Verlauf mit diesem L____ (vgl. Akten S. 3414 ff.). Es mag,

wie vom Beschuldigten eingewendet (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 12,

Akten S. 4155), sein, dass sich der Chat teilweise (zumindest

vordergründig) um Früchte drehte. Wie das Strafgericht indessen zu Recht erwog,

wurde der Chat zwischen den beiden Personen in konspirativer Weise geführt, bei

der klar ist, dass dieser keinen Zusammenhang mit einem legalen Früchtehandel

haben konnte. So ärgerte sich der Beschuldigte etwa darüber, dass jemand «nicht

gespielt» habe und das Auto auf der Finca stehe. Er liess L____ wissen, dass

sie sich, sollte das mit der Ananas nicht so funktionieren, etwas anderes

suchen müssten. Er fragte, ob sie dann anstatt von Ananas «in Richtung Bananen»

gehen sollten, damit alles schneller zirkuliere (vgl. Akten S. 3422 f.). Tags

darauf liess L____ den Beschuldigten wissen, dass sie zusammen telefonieren

müssten. Er müsse «[...]», dem Mann vom Stand, etwas bestätigen. Dieser brauche

etwas und er, L____, brauche etwas, damit sie richtig reden könnten (vgl. Akten

S. 3423). Einen weiteren Tag später sandte L____ dem Beschuldigten eine

Sprachnachricht und teilte ihm mit, dass er mit «[...]», der Person mit dem

Auto, stehe. Er versuche mit ihm ein Geschäft zu machen (vgl. Akten S. 3423).

Am nächsten Tag liess L____ verlauten, dass der Beschuldigte weder dem Mann mit

dem Auto noch demjenigen vom Stand etwas sagen solle, falls es «etwas» gebe. Er

werde den Beschuldigten am nächsten Tag anrufen, damit sie alles gut

analysieren und organisieren könnten (vgl. Akten S. 3424). Wieder einen Tag

später erboste sich der Beschuldigte darüber, dass «[...]» ihm gesagt habe,

dass «die Kiste», die jetzt hinten sei, «das Auto» bewegt habe. «Er» habe aber

sicher gehen wollen und sei umgekehrt. Er wies L____ an, zu prüfen, ob es eine

Chance gebe, zu gehen, ansonsten solle er «die Reise» abbrechen. Er werde «ihn

zum Friseur» schicken. Er halte es nicht mehr aus. Er mache, was er wolle. Er

müsse jetzt mit «[...]» sprechen und ihm sagen, dass er ein für alle Mal

«rübergehen soll» (vgl. Akten S. 3424). Am 24. August 2019 teilte der

Beschuldigte mit, dass sie warten müssten, bis «[...]» dies erneut organisiert

und dem Beschuldigten die «Lichito» gegeben habe, dann könne er, L____, es mit

«dem anderen» ergänzen (vgl. Akten S. 3426). Bei diesen Nachrichten ging

es offensichtlich um die Organisation eines Transports. Wäre es dabei

tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um einen Früchtetransport

gegangen, hätten sie aber nicht derart verklausuliert miteinander kommunizieren

müssen. Auch weitere Nachrichten sind höchst interpretationsbedürftig und wären

anders zu erwarten, hätten die Personen tatsächlich über einen legalen

Früchtehandel gesprochen (etwa: «weil schau was er/sie dir am draufsetzen ist,

er/sie will dir noch eine Reise draufsetze, Alter, achtsam mit dem, Schwuchtel,

und wie ich dir sage… wir werden … wir werden diese Fahrt stoppen, wir werden

sie stoppen, weil…» [vgl. Akten S.. 3428]). Aus den Nachrichten wird

sodann ersichtlich, dass auch über weitere Personen und Reisen bzw. Transporte

gesprochen wurde. So war die Rede von einem «[...]», der für den Beschuldigten

Geld bei einer Bank abheben müsse (vgl. Akten S. 3425 f.). In dieser

Hinsicht erwähnenswert ist, dass sich der Name «[...]» auch in den anlässlich

der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Notizen findet (vgl. etwa SB 1,

Pos. 2137, PDF S. 190 oder 195 f.), die klarerweise im Zusammenhang

mit dem vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel stehen (vgl. dazu E. IV.2.1

unten). Am 30. August 2019 teilte der Beschuldigte L____ die Kontonummer

des «Mannes vom Lastwagen» mit (vgl. Akten S. 3427). Am 30. November 2019 teilte L____ dem Beschuldigten

mit, dass er ihm Bescheid geben solle, wenn der Mann sich nach Deutschland zu

bewegen brauche (vgl. Akten S. 3429). Am 1. Dezember 2019 schrieb

der Beschuldigte L____, dass letzterer ihm gesagt habe, dass der Chinese den

Trip nach «unten» gemacht habe, was das Wichtigste für sie beiden sei. Sie

selbst hätten den Trip mit der Ananas «nach oben». Sie würden «den» benötigen,

um nach unten zu gehen. Es komme ihm seltsam vor, dass er all dieses Geld für

das Auto ausgegeben habe, bisher aber nur die Antwort erhalten habe, «nein, das

Auto hat nichts gegeben». Er benötige aber mindestens zwei Rundfahrten, zwei Reisen

pro Woche, ansonsten nutze es ihm nichts. Die Reisen «für nach oben» hätten sie

ja bereits (vgl. Akten S. 3429 ff.). Am 4. Dezember 2019 teilte L____

mit, dass «der Freund» bis am 15. in Amsterdam bleibe (vgl. Akten S. 3431

f.). Am 24. Dezember 2019 liess L____ den Beschuldigten wissen, dass «der

Freund» bereits bei ihm angekommen sei. Er müsse vom Beschuldigten wissen, ob

er ihn mit «[...]» hinsetzen könne, damit sie zusammen sprechen (vgl. Akten S.

3432). Am 11. Februar 2020 äusserte der Beschuldigte seinen Ärger über

eine Person, der sie beim Geschäft mit dem «viertel Platz» im Auto «verarscht»

habe (vgl. Akten S. 3433 f.). In den ausgetauschten Nachrichten finden

sich auch konkrete Hinweise auf den illegalen Hintergrund der Konversation. So

sandte L____ dem Beschuldigten am 19. April 2020 etwa ein Bild eines

Minigrips zu, in welchem weisses Pulver ersichtlich ist (vgl. Akte

S. 3434). Der Beschuldigte fragte L____ am 20. April 2020, ob er «[...]»

fragen könne, ob dieser ihnen eine Pistole ausleihen könne (vgl. Akten S. 3434

f.). Am 11. März 2021 sandte L____ dem Beschuldigten ein Bild einer

Pistole zu, nachdem er dem Beschuldigten am 14. Januar 2021 noch

mitgeteilt hatte, dass sie auf den (vermeintlich abhörsicherere) Kommunikationskanal

«Signal» wechseln sollen (vgl. Akten S. 3437).

Insgesamt bestehen für das Appellationsgericht

keinerlei Zweifel, dass sich der Chat mit L____ um den dem Beschuldigten vorgeworfenen

Drogenhandel drehte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon

auszugehen, dass es dabei namentlich um die Organisation und den Transport (etwa

über die Niederlande und Deutschland) des vom Beschuldigten in der Schweiz

vertriebenen Kokains ging. Dabei waren nebst dem genannten «[...]», bei dem es

sich um den an der gleichen Adresse wie L____ wohnenden Neffen des

Beschuldigten, M____, handeln dürfte, zahlreiche weitere Personen in Kolumbien

involviert. L____ war dabei zuständig für die Weiterleitung bzw. Auszahlung der

Gelder und die Organisation der Transporte. Es wurde im Chat-Verlauf denn auch

mehrfach über Geldüberweisungen gesprochen und Überweisungsbelege verschickt. Wenn

die Staatsanwaltschaft L____ in ihrer Anklage demnach als den Mittelsmann des

Beschuldigten in Kolumbien bezeichnet, ist ihr darin zuzustimmen.

1.3.4 Auf dem Mobiltelefon

des Beschuldigten wurde schliesslich ein Chat-Verlauf mit N____ vorgefunden

(vgl. Akten S. 3461 ff.; vgl. für die Ermittlung der von N____ verwendeten

Rufnummer: Akten S. 3473 ff.). N____ wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 unter anderem des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (wegen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie

Gewerbsmässigkeit) und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt. Auch

dieses Urteil wurde von der Verfahrensleiterin beigezogen (vgl. Akten

S. 4241 ff.). Aus diesem ist zu entnehmen, dass N____ zwischen Dezember

2019 und dem 13. Oktober 2021 Kokain aus dem Ausland in die Schweiz

einfuhr, dieses in der Schweiz streckte und weiterveräusserte. Genau in diesen

Zeitraum fällt der vorgefundene Chat-Verlauf mit dem Beschuldigten. Am 24. Juli

2020 sandte N____ dem Beschuldigten ein Bild eines Handelsregisterauszugs des

Einzelunternehmens [...] zu. Unternehmer war N____ und eingetragen wurde dieses

(mittlerweile wieder gelöschte) Unternehmen im Handelsregister am 29. Mai 2020.

Zweck der Gesellschaft war gemäss Handelsregisterauszug der Import und Export

von Produkten aller Art, vor allem Früchte aus Lateinamerika. N____ liess den

Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bild des Handelsregisterauszugs am 24. Juli

2020 wissen, dass er eine Import-Export-Firma gründe und er eine Person kenne,

welche dem Beurteilten seine Ananas abkaufen könne (vgl. Akten S. 3462 f.). In

der Folge sandte N____ dem Beschuldigten mehrere Nachrichten zu, die zwar

vordergründig Früchte zum Thema hatten, es aufgrund ihrer verklausulierten

Natur jedoch klar ist, dass diese einen anderen Hintergrund als den vom

Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel gehabt haben mussten. So liess N____

den Beschuldigten am 25. Juli 2020 wissen, dass eine «Ananas in der Limette»

CHF 290.– koste und diese klein und mehr grün als gelb seien (vgl. Akten S.

3464). Zwei Tage später teilte N____ dem Beschuldigten mit, dass «5 grüne

Zitronen […] in der kleine Limette 250 Franken [kosten]» (vgl. Akten S. 3467).

Angesichts der Gesamtumstände konnte es sich bei diesem N____ nur um die

Organisation des vom Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels

gehandelt haben; eine andere plausible Erklärung ist nicht ersichtlich und

wurde vom Beschuldigten auch nicht präsentiert. Auf Vorhalt dieser Nachrichten,

beliess es der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember

2021 bei der Antwort: «Ich verkaufe keine Drogen» (vgl. Akten S. 2203). Gemäss

dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum

accusare» ist der Beschuldigte zwar nicht zur Aussage verpflichtet, allerdings

kann das Schweigen einer beschuldigten Person – sofern sie sich nicht zu Recht

auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft – gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei der Beweiswürdigung bzw. der Gewichtung belastender Elemente

mitberücksichtigt werden, wenn eine Situation angesichts der belastenden

Umstände geradezu nach einer Erklärung ruft (vgl. statt vieler: BGer

6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen ferner AGE SB.2022.70 vom

14. März 2024 E. 4.4.2 ff.). Dies ist vorliegend klarerweise der

Fall: Nachdem bereits eine Vielzahl von Hinweisen dafür bestehen, dass der

Beschuldigte im grossangelegten Drogenhandel involviert war und er mit einer

rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten

Person in verklausulierter, sich nicht mit einem Früchtehandel in Einklang zu

bringender Weise kommunizierte, wäre eine Erklärung der Nachrichten zu erwarten

gewesen, hätten sie tatsächlich keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln

gehabt.

1.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das

Appellationsgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar ab dem Jahr 2020

tatsächlich eine Früchtefirma in Südamerika gegründet haben könnte und Früchtesendungen

in die Schweiz vorgenommen haben dürfte, dieser Früchtehandel allerdings nur

zur Verschleierung des von ihm fortlaufend umfangreicher werdenden Kokainhandel

diente. Hierfür fungierte insbesondere L____ als Mittelsmann in Kolumbien, der für

den Bezug und die Versendung des Kokains nach Europa verantwortlich war.

1.4 Festzustellen ist schliesslich, dass gewisse

Zusammenhänge bzw. deren mögliche Tragweite von den Ermittlungsbehörden nicht erkannt

worden und denen sie nicht weiter nachgegangen sind, obschon die Aktenlage

diese nahelegen. Der Zusammenhang zum separat verfolgten I____ wurde bereits

erwähnt (vgl. E. IV.1.3.2 oben). Aber nicht nur er wies einen Zusammenhang

insbesondere auch zur Wohnung an der X____strasse XX auf, sondern etwa auch K____,

[...] und O____, die auf verschiedenen Geldüberweisungsbelegen diese Adresse

als Wohnadresse angaben (vgl. Akten S. 3010; SB 1, Pos. 2101, PDF S. 50

ff., 80 und 174). Einen besonders engen Zusammenhang scheint zudem P____ zur

fraglichen Wohnung gehabt zu haben. So wurde anlässlich der Hausdurchsuchung

eine Rechnung der IWB vom 8. Juni 2018 für den Energiebezug vom 1. Juli

2017 bis zum 31. Mai 2018 in der Wohnung an der X____strasse XX

sichergestellt, welche an P____ gerichtet war (vgl. SB 1, Kopie aus

Pos. 2123, PDF S. 135). Gemäss Adresshistorie war sie, bevor sie an der X____strasse

XX angemeldet war, an der Q____strasse [...] und an der R____strasse [...] wohnhaft

(vgl. Akten S. 2902). Kaum zufällig sein dürfte, dass auch G____, der, wie

bereits erwogen, als Mieter der Wohnung an der X____strasse XY auftrat und im

Betäubungshandel mit dem Beschuldigten involviert war (vgl. E. IV.2.8 unten), vor

seinem (zumindest den Schweizer Behörden gemeldeten) Wegzug nach Kolumbien per

1. Januar 2018 an der R____strasse [...] logierte (vgl. Akten S. 2903). Gemäss

Datenmarkt Basel-Stadt war er dort vom 18. März 2016 bis zum 31. Dezember

2017 gemeldet. Die Vermutung liegt folglich nahe, dass auch diese Adresse einen

Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten in der Schweiz betriebenen Betäubungsmittelhandel

gehabt haben dürfte, zumal aus anderen Verfahren betreffend bandenmässiger

Betäubungsmittelhandel bekannt ist, dass Wohnungen angemietet werden, in

welchen die Kuriere absteigen und die Betäubungsmittel abladen können (vgl.

etwa AGE SB.2019.76 E. 3.1). Kommt hinzu, dass sich auf dem Mobiltelefon des

Beschuldigten Bilder von Belegen zweier Überweisungen vom 9. Februar 2017

und vom 8. April 2017 fanden, welche von einem [...] unter anderem an den

Bruder des Beschuldigten J____ getätigt wurden und bei denen ersterer als seine

Adresse ebenfalls die R____strasse [...] angab (vgl. Akten S. 2966 und

2983). Besonders auffällig ist vor diesen Hintergründen ferner auch der ohnehin

bemerkenswerte Umstand, dass der Beschuldigte von der IWB drei Mahnungen

betreffend Energiebezüge für eine Wohnung an der [...] erhielt (vgl. Akten

S. 638 f., 666 und 690), was darauf schliessen lässt, dass der

Beschuldigte auch diese Wohnung angemietet haben musste. Interessanterweise wird

in den Mahnungen zudem P____ als «Geschäftspartnerin» aufgeführt und gemäss

Datenmarkt Basel-Stadt handelt es sich dabei auch um jene Adresse, an welcher sie

seit ihrer Rückkehr in die Schweiz am 19. August 2018 wohnhaft ist. Es ist

daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und P____ ein besonders

nahes Verhältnis besteht, zumal sie ihm auch Briefe in die Untersuchungshaft

sandte (vgl. Akten S. 511 ff.) und eine Besuchsbewilligung beantragte, die

ihr auch mit der Adressangabe [...] ausgestellt wurde (vgl. Akten S. 692.1 ff.).

Auch der Zusammenhang der Geldüberweiserin S____ zu P____ und zum Beschuldigten

ist offensichtlich. So überwies diese am 4. März 2017 EUR 420.– an den

Sohn des Beschuldigten, wobei sie als ihre Adresse die Q____strasse [...]

angegeben hatte (Akten S. 2972). Ausserdem wurden anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 7. April 2021 in der Wohnung an der X____strasse XX zwei

Briefumschläge des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vorgefunden,

welche an sie gerichtet und an die c/o-Adresse [...], X____strasse XX

adressiert waren (vgl. SB 1, Pos. 2123, PDF S. 127).

1.5 Bevor im Folgenden auf die konkreten

Absatzhandlungen einzugehen ist, ist im Sinne eines Zwischenfazits festzustellen,

dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei erstellt ist, dass der

Beschuldigte in der Schweiz einem immer schwunghafteren und zusehends

internationalen Kontext aufnehmenden Drogenhandel nachgegangen ist.

2. Die

konkreten Drogenhandelsaktivitäten

2.1 Mit

unbekannt gebliebenen Abnehmerinnen und Abnehmern (AS Ziff. 4.1)

2.1.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem

Anklagepunkt als erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November

2017 bis am 20. April 2018 mindestens 3'000 Gramm Kokain an unbekannt

gebliebene Abnehmer veräussert habe. Es erwog, die Anklage stütze sich auf

anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte handschriftliche Auflistungen

aus einem Kalender, in denen diverse Namen und Zahlen aufgeführt seien. In den

Auflistungen würden sich unter anderem Namen wie «[...]», welcher in Verbindung

mit H____ gemäss Anklageziffer 4.1.1 gebracht werden könne, «[...]», was zu T____

gemäss Anklageziffer 4.1.2 passe, sowie weitere Namen, welche sich teilweise

mit denjenigen aus den ausgewerteten Chats decken würden. Es sei daher

erstellt, dass die Auflistung einen Konnex zum Betäubungsmittelhandel aufweise.

Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar und

plausibel. Pro Gramm sei von einem Verkaufspreis von CHF 70.– auszugehen,

was einer Einnahme von insgesamt mindestens CHF 231'785.– entspreche

(angefochtenes Urteil S. 48 f.).

2.1.2 Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die

Behauptung, jede Zahl und jeder Name in den Notizen würden eine Kokainlieferung

darstellen, sei kein genügender Beweis. Der Verkauf sei daher nicht bewiesen

und es habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9

f., Akten S. 4153 f.; Plädoyer S. 2, Akten S. 4349).

Auch die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt mit ihrer

Berufung an. Sie moniert, die zur Anklage gebrachte Menge von 3'311 Gramm

Kokaingemisch ergebe sich aus den aktenkundigen Erkenntnissen der Ermittlungen.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht der Anklage

grundsätzlich folge, letztlich jedoch lediglich von drei Kilogramm

Kokaingemisch ausgehe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.1, Akten

S. 4127).

2.1.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse

XX vom 7. April 2021 wurden diverse Buchführungsnotizen sichergestellt,

welche teilweise in einem Kalender und mit handschriftlicher Datierung

vorgenommen worden sind (Pos. 2137, SB 1, PDF S. 189 ff.). Die unter

diesem Anklagepunkt vorgeworfene Menge beruht auf diesen Notizen, wobei davon

ausgegangen wurde, dass die erste Ziffer die Anzahl an Portionen, die zweite

Ziffer den Portionenpreis und die dritte Ziffer den eingenommenen Geldbetrag darstellen.

Unterhalb der Berechnungen findet sich jeweils eine Auflistung mit Namen und

Zahlen (vgl. SB 1, PDF S. 196 ff.). Zu den Namen sind im Kalender teilweise

auch Mobiltelefonnummern notiert (vgl. SB 1, PDF S. 211, 216 und 217), welche

mit diversen Telefonnummern übereinstimmen, die auf dem beschlagnahmten

Samsung-Handy (Pos. 2107) des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl.

Akten S. 3500 ff.). Weshalb diese Buchhaltungsnotizen keinen Zusammenhang mit

dem vom Beschuldigten ins Feld geführten Früchtehandel haben können, wurde

bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3 oben), zumal die in der Agenda

aufgeführten Telefonnummern grösstenteils von Schweizer Mobilfunkanbietern

stammen, was sich aber mit dem von ihm geltend gemachten innerkolumbianischen

Früchtehandel (vgl. Akten S. 2046 f.) nicht im Ansatz erklären lässt.

Wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. E. IV.1 oben), erachtet es das

Appellationsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Raum Basel einen

immer schwunghafteren Handel mit Kokain betrieb. Mit der Staatsanwaltschaft und

dem Strafgericht kann daher nach dem Gesagten kein anderer Schluss gezogen

werden, als dass es sich bei den Kalendereinträgen um die Buchhaltung dieses

Kokainhandels handelt. Der Portionenpreis bei den einzelnen Kalendereinträgen

variiert zwischen CHF 36.– und CHF 80.–. Obschon der Beschuldigte etwa

an E____ durchaus auch Kokain zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte

(vgl. E. IV.2.3 unten), gingen die Staatsanwaltschaft und mit ihr das

Strafgericht im Zweifel zu seinen Gunsten von einem Verkaufspreis von CHF 70.–

pro Gramm aus. Zur Bestimmung der veräusserten Menge ist daher der

Verkaufserlös zu summieren und der Gesamtbetrag durch den Grammpreis von

CHF 70.– zu teilen. Bei einem Gesamtbetrag von CHF 231'785.–

entspricht dies dem in der Anklageschrift vorgeworfenen Verkauf von 3'311 Gramm

Kokaingemisch. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft erscheint es nicht

nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht auf eine verkaufte Menge von drei

Kilogramm schloss. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher in dieser

Hinsicht gutzuheissen und es ist ein Verkauf von 3'311 Gramm Kokaingemisch als

erstellt zu erachten.

2.2 Abnehmer

H____ (AS Ziff. 4.1.1)

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

in diesem Anklagepunkt vor, dass er H____ im Zeitraum von Februar 2017 bis am

18. Februar 2019 regelmässig, insgesamt mindestens 102 bis 137 Gramm

Kokaingemisch für dessen Eigenkonsum veräussert habe. Ausserdem habe er H____

letztmals am 19. Februar 2019 6.1 Gramm Kokain ausgeliefert (angefochtenes

Urteil S. 8 f.). Das Strafgericht erachtete es dagegen lediglich als erwiesen,

dass der Beschuldigte H____ 8.1 Gramm Kokain verkauft habe. Anlässlich einer

polizeilichen Anhaltung seien bei diesem 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden

worden. Zuletzt habe er angegeben, die bei der Kontrolle aufgefundenen 6.1

Gramm Kokain und zuvor ein- bis zweimal zwei Gramm Kokain, insgesamt also 8.1

Gramm Kokain, beim Beschuldigten bezogen zu haben. Im Zweifel müsse davon

ausgegangen werden, dass sich die Menge auf diese 8.1 Gramm beschränke

(angefochtenes Urteil S. 49 f.).

2.2.2 H____

wurde am 19. Februar 2019

einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, als er mit seinem Auto unterwegs war.

Dabei wurden 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden, die er in seiner Jacke

mitführte. Gegenüber der Polizei räumte er ein, dass es sich beim weissen

Pulver um Kokain handle. Dieses habe er soeben an der X____strasse erworben. Er

kaufe seit zwei bis drei Jahren dort sein Kokain. Monatlich gebe er dafür

ungefähr CHF 300.– bis CHF 400.– aus (vgl. Polizeirapport vom 20. Februar

2019, Akten S. 1425 ff.). Wie das Strafgericht zutreffend erwog,

relativierte er diese Angaben im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und gab

zuletzt an, er habe die 6.1 Gramm Kokain sowie ein bis zwei Mal zwei Gramm

Kokain beim Beschuldigten bezogen (vgl. Einvernahmen vom 20. April 2021 [Akte

S. 1410 ff.] und vom 21. April 2021 [Akten S. 1432 ff.]). Die

Staatsanwaltschaft ist der Meinung, angesichts der Tatsache, dass H____ sich mit

seinen Aussagen gegenüber der Polizei selbst belastet habe, erstaune es nicht,

dass er in den folgenden Einvernahmen zurückgekrebst sei. Sie hält aufgrund der

Angaben im Polizeirapport auch den Verkauf von 102 Gramm Kokaingemisch als

erstellt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.2, Akten S. 4127).

Der Verteidiger des Beschuldigten liess im zweitinstanzlichen

Vortrag, nachdem er den vorliegenden Anklagepunkt mit der Berufung noch (ohne

Begründung) angefochten hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten

S. 4153), zwar verlauten, dass hinsichtlich dieses Anklagepunktes der

Verkauf von 8.1 Gramm Kokain erstellt sei, da der Beschuldigte diesen

eingestanden habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2 und 3), allerdings lässt

sich den Akten kein entsprechendes Geständnis entnehmen; vielmehr stritt der

Beschuldigte den Verkauf an H____ ab (vgl. Akten S. 1460 ff. und

S. 3875). An anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Abnehmer U____ (vgl.

dazu E. IV.2.5 unten) machte der Verteidiger jedoch in allgemeiner Weise

geltend, dass «bei einem grossen Teil der Einvernahmen der behaupteten Kunden»

das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei (vgl.

Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32

Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die

beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I

151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28.

Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt

sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und

ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die

beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer

Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe

und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der

Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem

Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter

Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der

Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den parteiöffentlichen Einvernahmen,

sondern auch betreffend die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei

getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren

Hinweisen).

Der Einwand des Beschuldigten einer Verletzung seines

Konfrontationsrechts erweist sich in Bezug auf H____ als begründet. Obschon H____

den Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie anlässlich der förmlichen

Einvernahmen des Verkaufs von Kokain bezichtigte, fand zu keinem Zeitpunkt eine

Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich welcher der Beschuldigte dessen

Angaben hätte auf die Probe stellen können. Die belastenden Aussagen sowohl der

beiden Einvernahmen als auch des Polizeirapports sind daher unverwertbar und

für den zur Anklage gebrachten Verkauf liegt damit kein stringenter Beweis vor.

2.2.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung des

Beschuldigten in diesem Anklagepunkt damit gutzuheissen, die Berufung der

Staatsanwaltschaft hingegen abzuweisen.

2.3 Abnehmer

E____ (AS Ziff. 4.1.2)

2.3.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem

Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigten ab Oktober 2018 bis am 16.

März 2021 alle zwei Monate jeweils 50 Gramm Kokaingemisch für jeweils 5'000.–

an E____ (teilweise über seinen Neffen O____) veräussert habe. Ausserdem gehe –

so das Strafgericht – aus dem Chatverlauf zwischen E____ und dem Beschuldigten

hervor, dass letzterer zwischen dem 18. März 2020 und dem 4. Oktober

2020 mindestens fünf Mal insgesamt fünfzehn Gramm Kokaingemisch an «T____»

veräussert habe. Schliesslich erhelle aus dem Chat-Verlauf, dass der

Beschuldigte bei Bedarf die Geschäfte von E____ weitergeführt habe (angefochtenes

Urteil S. 50 f.).

2.3.2 Der Beschuldigte möchte einen Freispruch

hinsichtlich dieser Verkaufshandlungen. Erstellt sei einzig, dass er der

«Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen verpackt habe. Die Menge müsse

aber offenbleiben. Vom Vorwurf, E____ 750 Gramm Kokain verkauft zu haben, müsse

der Beschuldigte daher freigesprochen werden. Das gleiche gelte auch für den

behaupteten Verkauf von fünfzehn Gramm an «T____» (Berufungsbegründung

Beschuldigter S. 10, Akten S. 4153).

2.3.3

2.3.3.1 E____ war der eigentliche Aufhänger für die

Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Nach

Hinweisen aus der Bevölkerung, wonach in der Liegenschaft X____strasse XX

regelmässig Personen ein- und ausgehen würden, die nicht dort wohnhaft seien,

und nachdem der Verdacht geäussert worden war, dass Betäubungsmittel verkauft

werden könnten (vgl. Akten S. 1287), wurde die Liegenschaft von der Polizei

observiert und E____ am 17. März 2021 beobachtet, wie er die fragliche

Liegenschaft verliess. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen

bei ihm 53,8 Gramm Kokain zum Vorschein. Gegenüber der Polizei gab E____ an,

dass er das Kokain an der X____strasse bei einem [...] gekauft habe. Er habe

diesem CHF 2'000.– für die 50 Gramm Kokain bezahlt. Der Kontakt sei über

WhatsApp und mit der Nummer erfolgt, welche er auf seinem Mobiltelefon unter

dem Namen «[...]» abgespeichert habe (Akten S. 1288 ff.). Diese

Angaben wiederholte E____ anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2021

(Akten S. 1291 ff.). Die anschliessende Abklärung der von E____ angegebenen

Rufnummer von «[...]» ergab, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf den

Beschuldigten, wohnhaft an der X____strasse XX registriert war (vgl. Akten S.

1315). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 wurde E____ das Profilbild

von seinem Kontakt «[...]» vorgelegt, wobei er den Beschuldigten als «[...]»

identifizierte und ihn nun auch mit seinem richtigen (Zweit-)Namen bekanntgab

(vgl. Akten S. 1319 f.). Am 26. April 2021 fand die erste

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, wobei E____ bestätigte,

dass er das bei ihm vorgefundene Kokain am Tag seiner Anhaltung beim

Beschuldigten für CHF 2'000.– erworben habe, was vom Beschuldigten abgestritten

wurde (vgl. Akten S. 1449 ff.). Zudem führte E____ aus, dass er bereits

mehrfach beim Beschuldigten Kokain bezogen und dieses teilweise weitverkauft

habe (vgl. Akten S. 1457 f.; vgl. auch die Einvernahme vom 5. Mai 2021

[Akten S. 1489 ff.]). Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme vom

8. Februar 2022 konkretisierte er schliesslich, dass er während

zweieinhalb Jahren ungefähr alle zwei Monate rund 50 Gramm Kokain für jeweils

CHF 2'000.– beim Beschuldigten bezogen habe (Akten S. 2630). Wie

bereits das Strafgericht zutreffend erwog, fielen die Aussagen von E____ nicht

nur konstant und im Kern widerspruchsfrei aus, sondern hat er sich damit auch

selbst schwer belastet, indem er zugestand, dem Kokainhandel nachgegangen zu

sein. Auf den Einwand des Beschuldigten, wonach die Aussagen von E____

unglaubhaft seien und der Beschuldigte für diesen lediglich Betäubungsmittel

aufbewahrt habe (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 10, Akten

S. 4153), wurde bereits eingegangen und es wurde dargelegt, dass und

weshalb dieser als Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. E. IV.1.2.3 oben).

Zu folgen ist dem Strafgericht auch darin, dass sich die Angaben von E____ mit

dem aktenkundigen Chatverlauf in Einklang bringen lassen, erhellt aus diesem

doch, dass die beiden Personen in regelmässigem Kontakt standen und es

mindestens zu zwölf Treffen gekommen ist (vgl. Teilauswertung WhatsApp-Chat vom

6. April 2021, Akten S. 1324 ff.). Im Einklang mit dem Strafgericht

erachtet das Appellationsgericht damit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am

16. März 2021 den Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ als erstellt.

2.3.3.2 Das Strafgericht erachtete ferner auch den

Verkauf von fünfzehn Gramm Kokain an «T____» zu Recht als erstellt.

Im angeklagten Zeitraum vom 18. März 2020 bis am 4.

Oktober 2020 kamen «T____» verschiedentlich in Nachrichten zwischen dem

Beschuldigten und E____ zur Sprache. Am 18. März 2020 sandte der

Beschuldigte E____ eine Sprachnachricht, mit welcher er diesen wissen liess,

dass er einen Gefallen brauche, weil «T____» den Beschuldigten angerufen

hätten. In einer zweiten Sprachnachricht rund zehn Minuten später liess der

Beschuldigte E____ wissen, dass es um fünf Uhr gut sei und er dem «Neffen»

sage, dass dieser bereit sein solle. Ausserdem bedankte der Beschuldigte sich

bei E____ (vgl. SB 2, PDF S. 128). Am 4. und am 12. Juni 2020

schrieb der Beschuldigte E____, dass «T____» ihn angerufen hätten, woraufhin E____

dem Beschuldigten sagte, er gehe schon zum «Neffen» bzw. der Beschuldigte solle

dem «Neffen» Bescheid geben, dass er (E____) gehe (vgl. SB 2, PDF S. 131 f. und

S. 149 f.). Am 26. Juni 2020 bat der Beschuldigte E____ in einer

Sprachnachricht erneut, bei «T____» für «zwei Minütchen» vorbeizugehen.

Ausserdem fragte er E____, ob er «es» ihm ausleihen könne und sie es wieder für

ihn organisieren könnten, wenn er bei der «Ranch» vorbeikomme (vgl. SB 2, PDF

S. 152). Am 27. Juli 2020, 13. August 2020, 16. August 2020

und 19. August 2020 liess der Beschuldigte E____ erneut wissen, dass «T____»

angerufen hätten, woraufhin E____ dem Beschuldigten jeweils sagte, er (E____) gebe

dem «Neffen» Bescheid bzw. der Beschuldigte solle dem «Neffen» Bescheid geben (vgl.

SB 2, PDF S. 159 f., S. 165, S. 167 und S. 173 f.). Am

4. Oktober 2020 schrieb der Beschuldigte E____ schliesslich, dass die

Deutschen ihm (E____) noch etwas schulden würden (vgl. SB 2, PDF S. 196).

Im Gesamtkontext konnte es bei diesen Nachrichten nur um eine

Belieferung von «T____» mit Kokain gehen. Entgegen der Auffassung des

Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9, Akten

S. 4152), bestehen angesichts der vorstehend dargestellten Nachrichten

auch keine Zweifel daran, dass E____ dies im Auftrag des Beschuldigten tat und

nicht umgekehrt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar

2022 bestätigte E____ denn auch, dass er mehrfach je eine Portion von ungefähr

drei Gramm Kokain an «die Deutschen» ausgeliefert habe (vgl. Akten S. 2635

und 2654). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht es als erstellt erachteten,

dass der Beschuldigte über E____ mindestens fünf Portionen à drei Gramm Kokain

an «T____» veräusserte.

2.3.3.3 Vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht substanziell

bestritten wurde schliesslich die Feststellung des Strafgerichts, wonach

aufgrund der ausgewerteten Chat-Nachrichten erstellt sei, dass der Beschuldigte

die Geschäfte von E____ bei Bedarf weitergeführt habe. Insofern kann auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 51).

2.3.4 Zusammenfassend hat das Strafgericht dem

Beschuldigten in diesem Anklagepunkt somit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am

16. März 2021 zu Recht einen Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ sowie einen

Verkauf von 15 Gramm Kokain an «T____» angerechnet. Die Berufung des

Beschuldigten erweist sich in dieser Hinsicht damit als unbegründet. Vergessen

hat das Strafgericht allerdings den ebenfalls zur Anklage gebrachten Verkauf

der weiteren 53.8 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 43.7 %

berechnet als Hydrochlorid [vgl. Akten S. 2888 f.]), welche E____ anlässlich

seiner Festnahme am 17. März 2021 auf sich trug. Da die Staatsanwaltschaft

ebenfalls Berufung erhob (sie hat diesen Punkt zwar nicht explizit angefochten,

allerdings hat sie in der Berufungserklärung festgehalten, dass sie «kurzum am

in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, den darin aufgeführten und dem

Beschuldigten angelasteten Mengen» grundsätzlich festhalte [vgl. Akten

S. 4127]), ist diese Menge ebenfalls hinzuzurechnen.

2.4 Abnehmer

V____(AS Ziff. 4.1.3)

In diesem Anklagepunkt sah es das Strafgericht als erwiesen,

dass der Beschuldigte V____ am 28. November 2020 ein Gramm Kokain veräusserte

und am 20. März 2020 Anstalten traf, eine unbekannte Menge an Kokain zu

verkaufen (angefochtenes Urteil S. 51 f.).

Der Schuldspruch stützt sich auf den aktenkundigen

Chat-Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Gesprächspartner mit der

Rufnummer [...]. Eine IRC-Anfrage ergab, dass die Mobiltelefonnummer auf V____,

wohnhaft an der [...], [...] registriert war (vgl. Akten S. 3132). Auf dem

Mobiltelefon des Beschuldigten war der Kontakt nicht unter dem richtigen Namen

abgespeichert, sondern unter «[...]», was ein Hinweis auf den Wohnort von V____

(im Gundeli-Quartier) sein dürfte, und im Chat findet, wie das Strafgericht

zutreffend erwog, mit Ausnahme von Nachrichten bezüglich «etwas trinken gehen»

keine wirkliche Konversation zwischen den beiden Personen statt (vgl. Akten S. 3128

ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt erwiesenermassen

dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl. E. 1 oben), bestehen

angesichts dieser Umstände für das Appellationsgericht keine Zweifel, dass es

sich bei V____ um einen (weiteren) Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und

dass es im Chat-Verlauf einzig um den Kauf bzw. den Verkauf von Kokain ging. Am

28. November 2020 fragte V____ den Beschuldigten, ob er zwischen 15.00 Uhr

und 16.00 Uhr einen Kaffee trinken komme, woraufhin der Beschuldigte ihm

mitteilte, dass er gegen 15.20 Uhr vorbeikomme (vgl. Akten S. 3128 f.).

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist ohne weiteres davon auszugehen,

dass es an jenem Tag zu einem Treffen und zur Übergabe von Kokain gekommen ist,

wäre doch andernfalls eine Absage des Beschuldigten oder aber eine Nachfrage bzw.

eine Reklamation von V____ zu erwarten gewesen. Dies war jedoch nicht der Fall.

Vielmehr erfolgte eine nächste Nachricht von V____ erst wieder am 1. März 2021,

wobei diese auf eine erneute Bestellung hindeutet («Alles in Ordnung? Kommst du

immer noch?»), es mangels Antwort des Beschuldigten jedoch offenbleiben muss,

ob es zu einem weiteren Treffen kam. Da in den Nachrichten vom

28. November 2020 keine Hinweise auf die konkret veräusserte Menge zu

finden sind, ist das Strafgericht zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten

lediglich von einer Menge von einem Gramm ausgegangen. Am 20. März 2021

teilte der Beschuldigte V____ sodann mit, dass er in zwanzig Minuten gehen könne

(vgl. Akten S. 3129), was das Strafgericht zu Recht als Anstalten für

einen weiteren Verkauf wertete, kann ein Treffen mangels Rückmeldung von V____ nämlich

nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, muss aufgrund der Nachricht des

Beschuldigten aber davon ausgegangen werden, dass dieser das Kokain für einen

weiteren Verkauf bereitgestellt hatte.

Nach dem Gesagten ist im Einklang mit dem Strafgericht in

diesem Anklagepunkt der Verkauf eines Gramms Kokain sowie das Anstalten Treffen

für den Verkauf einer unbekannten Menge Kokain erstellt.

2.5 Abnehmer

U____ (AS Ziff. 4.1.4)

2.5.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt

vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er U____ im

Zeitraum zwischen dem 17. März 2019 und dem 22. Februar 2021

insgesamt vier Gramm Kokain verkauft und Anstalten getroffen habe, diesem

weitere vier Gramm Kokain zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 52).

2.5.2 Auch dieser Schuldspruch beruht einzig auf

einer Chatunterhaltung, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten

vorgefunden wurde. U____ wurde zwar staatsanwaltschaftlich einvernommen,

allerdings machte dieser, wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belastete den Beschuldigten nicht

(vgl. Akten S. 1971 ff.). Insofern ist der unter diesem Titel vorgebrachte

Einwand des Beschuldigten einer Verletzung des Konfrontationsrechts wenig

nachvollziehbar (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).

Der Chat zwischen U____ und dem Beschuldigten wurde codiert

geführt. So fragte ersterer etwa am 15. Juni 2019 ohne wirklichen Kontext:

«Zwei Stunden nach Hause?». Am 5. Juli 2019 schrieb er dem Beschuldigten: «Eine

Stunde nach Hause bitte!?», «Besser zwei…». Am 22. Juli 2019 bestellte U____

– abermals vollkommen zusammenhangslos – «Ein Wasser bitte nach Hause». Am

9. Dezember 2019 liess U____ den Beschuldigten, nachdem rund drei Monate

kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden hatte, wissen, dass er besser

schlafen müsse, was der Beschuldigte mit «ok» bestätigte. Ansonsten ist dem

Chatverlauf mit Ausnahme von vereinzelten Terminvereinbarungen (so etwa «Hallo

in 30 Minuten komme ich») keine Konversation zu entnehmen (vgl. Akten

S. 3114 ff.). Es ist daher evident, dass es sich bei U____ um einen

weiteren Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und sich der Chatverlauf

einzig um den Bezug von Kokain drehte, wobei mit einer Stunde bzw. einem Wasser

nur ein Gramm Kokain gemeint sein konnte.

Anhand des Nachrichten-Austauschs vom 25. März 2019 (U____: «Wann

kommst du?» – Beschuldigter: «Um 16.00 Uhr» [vgl. Akten S. 3116]), vom

9. Dezember 2019 (U____: «Hallo… ich muss besser schlafen…» – Beschuldigter:

«ok» [vgl. Akten S. 3121]), vom 27. Juli 2019 (U____: «Hallo» – Beschuldigter:

«Hallo» ohne weitere Konversation [vgl. Akten S. 3122]) sowie vom

16. August 2019 (U____: «Hallo», «?» – Beschuldigter: «15 Minuten» [vgl.

Akten S. 3122 f.]) ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten und im

Einklang mit der Staatsanwaltschaft klarerweise davon auszugehen, dass es jeweils

zu einem Treffen zwischen den Personen und dabei zu einer Übergabe von Kokain

kam, wäre doch andernfalls auch hier eine Absage oder aber eine Nachfrage zu

erwarten gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von einer Mindestmenge

von einem Gramm Kokain pro Treffen auszugehen.

Am 8. April 2019 bestellte U____ eine weitere «Stunde»,

was vom Beschuldigten zunächst mit «Ok» bestätigt wurde. Rund zwanzig Minuten

später stornierte U____ die Bestellung allerdings wieder («Bitte anderes Mal»,

«Heute nicht») [vgl. Akten S. 3116 f.]). Am 15. Juni 2019 gab U____ erneut

«zwei Stunden nach Hause» beim Beschuldigten in Bestellung, stornierte diese

rund zwanzig Minuten später aber wieder («Heute besser nicht» [vgl. Akten

S. 3119]). Auch die Bestellung von «einem Wasser» vom 22. Juli 2019

annullierte U____ vierzig Minuten später wieder («Nicht» [vgl. Akten

S. 3120]). Mit dem Strafgericht ist aufgrund dieser Nachrichten sowie dem

Umstand, dass der Beschuldigte die Bestellungen nicht ablehnte, davon

auszugehen, dass er das von U____ jeweils bestellte Kokain für einen weiteren

Verkauf bereitgestellt hatte.

2.5.3 Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt der

Verkauf von vier Gramm Kokain sowie das Anstalten Treffen für den Verkauf

weiterer vier Gramm Kokain erstellt.

2.6 Abnehmer

W____ (AS Ziff. 4.1.5)

2.6.1 In diesem Anklagepunkt erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. März

2020 bis am 30. März 2021 einer unbekannt gebliebenen, auf WhatsApp auf W____

lautende Person 111 Gramm Kokain veräusserte sowie Anstalten traf, dieser

Person weitere 13 Gramm Kokain zu verkaufen.

2.6.2 Auch dieser Anklagesachverhalt beruht einzig

auf einem ab dem iPhone des Beschuldigten sichergestellten Chat-Verlauf

zwischen dem Beschuldigten sowie der unbekannt gebliebenen Person W____. Wie

bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist dem Chat zu entnehmen, dass es

in codierter Weise zu Bestellungen von W____ beim Beschuldigten gekommen ist.

So teilte er dem Beschuldigten erstmals am 12. Mai 2020 mit, dass er am

Donnerstag versuche, nach Basel zu kommen und er «5 brauche» (vgl. Akten

S. 3258). Auch in weiteren Nachrichten war die Rede einer gewissen Anzahl

von etwas, das nicht genannt wurde:

- 15. Mai

2020: Es war die Rede von «4», die auf die «geschlossene Seite» bei Lörrach

kommen sollen (vgl. Akten S. 3259);

- 24. Mai

2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Vormittag zwischen 08.00 Uhr

und 09.00 Uhr komme und «5» brauche (vgl. Akten S. 3261);

- 6. Juni

2020: W____ gab bekannt, dass er «7» benötige (vgl. Akten S. 3266);

- 13. Juni

2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «7» brauche und er am

Montag nach Basel zur Messe komme (vgl. Akten S. 3270);

- 2. Juli

2020: W____ schrieb, dass er «10» brauche und sie am Montagvormittag holen

komme (vgl. Akten S. 3276 f.);

- 3.

August 2020: W____ meldete sich beim Beschuldigten und wollte sich am nächsten

Tag zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr treffen, da er «10» brauche

(vgl. Akten S. 3285 f.);

- 19. August

2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «10» benötige

(vgl. Akten S. 3288);

- 28. September

2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Tag «10» brauche. Tags darauf

teilte W____ mit, dass er einen Parkplatz am Suchen sei, woraufhin der

Beschuldigte ihn wissen liess: «in Minut ok 7», was W____ mit «ok» bestätigte

(vgl. Akten S. 3300 ff.);

- 25. Oktober

2020: W____ lässt den Beschuldigten wissen, dass er am nächsten Tag etwas

brauche. Nachdem der Beschuldigte ihm daraufhin geschrieben hatte «Bruder 10 ok

sind», bestätigte W____ «Ja», «10» und bedankte sich (vgl. Akten

S. 3304 ff.);

- 16. November

2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er sich am Donnerstagvormittag

treffen wolle und «7» benötige (vgl. Akten S. 3310 f.);

- 4. Dezember

2020: W____ wollte sich am Sonntag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10»

benötige (vgl. Akten S. 3314 f.);

- 29. Dezember

2020: W____ vereinbarte ein Treffen für den nächsten Tag, da er «10» brauche

(vgl. Akten S. 3319 f.);

- 1. März

2021: W____ wollte sich am Freitag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10»

haben müsse (vgl. Akten S. 3325 f.);

- 29. März

2021: W____ meldete sich für ein Treffen am nächsten Tag, da er die

«Notwendigkeit 10» habe (vgl. Akten S. 3328 f.).

Der Beschuldigte stellte auf die Bestellungen von W____ kein

einziges Mal eine Rückfrage. Vielmehr ist anhand der Nachrichten evident, dass

beide Gesprächsteilnehmer genau wussten, um was es sich bei der Zahlenangabe

handelte, bestätigte der Beschuldigte die Bestellungen doch zumeist mit «Bruder

ok» und wurden in der Folge die Treffen organisiert, wobei aus den Nachrichten

erhellt, dass W____ hierfür aus Deutschland anreiste und der Grenzübertritt

aufgrund der im Jahr 2020 herrschenden Corona-Pandemie teilweise mit

Schwierigkeiten verbunden war. Mit Ausnahme der Bestellungen sowie der

Organisation der Treffen fand zwischen den beiden Personen keine nennenswerte

Interaktion statt. Hätten die Bestellungen sowie die Treffen keinen

Zusammenhang mit dem zur Anklage gebrachten Kokainhandel gehabt, wäre bei

dieser Ausgangslage eine Erklärung des Beschuldigten zu erwarten gewesen (vgl.

zur Zulässigkeit der Erwartung einer Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente bereits E. IV.1.3.4 oben). Mit dem Vorhalt konfrontiert, es

sei davon auszugehen, dass es bei den Nachrichten um Kokainbestellungen

gegangen sei, verweigerte der Beschuldigte aber die Aussage (vgl. Akten

S. 1700 ff.). Angesichts all dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der

Beschuldigte dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl.

E. IV.1 oben), erachtet es das Appellationsgericht im Einklang mit dem

Strafgericht als erstellt, dass es sich bei den Nachrichten um

Kokainbestellungen und bei den genannten Zahlen um die Grammangaben pro

Bestellung handelte. Dass der Abnehmer W____ nicht identifiziert und

dementsprechend nicht befragt werden konnte, vermag bei dieser klaren Beweislage

– entgegen dem Einwand des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung

Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154) – nichts zu ändern.

Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist aufgrund der

Nachrichten (vgl. Akten S. 3256 ff.) ohne weiteres erstellt, dass es bei dreizehn

der oben aufgeführten Daten (24. Mai 2020, 6. Juni 2020,

13. Juni 2020, 2. Juli 2020, 3. August 2020, 19. August 2020,

28. September 2020, 25. Oktober 2020, 16. November 2020,

4. Dezember 2020, 29. Dezember 2020, 1. März 2021 sowie

29. März 2021) nach der Bestellung auch zu einem Treffen zwischen W____

und dem Beschuldigten bzw. teilweise mit dem Neffen des Beschuldigten (vgl.

etwa Akten S. 3263 oder S. 3267 f.) gekommen ist, da in der Folge

jeweils neue Bestellungen aufgegeben worden waren und sich den Nachrichten

keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Übergaben scheiterten. Im

Einklang mit dem Strafgericht ist der Verkauf der jeweiligen Mengen damit zweifelsfrei

erstellt. Aus den WhatsApp-Nachrichten wird ersichtlich, dass es am

20. Juli 2020 sowie am 30. Januar 2021 zu zwei weiteren Treffen

gekommen sein muss. So liess W____ den Beschuldigten am 20. Juli 2020 kurz

nach 08.00 Uhr wissen, dass er «am Fahren» und um 09.00 Uhr in Basel sei. Um

08.40 Uhr schrieb er dem Beschuldigten dann, dass er beim Messplatz bei

der Tramstation sei. Er wurde vom Beschuldigten zunächst angewiesen, dass er

ein wenig warten solle, bis W____ um 09.48 Uhr zum Haus des Beschuldigten

fuhr und diesen kurz nach 10.00 Uhr wissen liess, dass er nun in der Nähe

seines Hauses sei (vgl. Akten S. 3280 ff.). Am 29. Januar 2021

teilte W____ dem Beschuldigten mit, dass er am nächsten Tag um 07.30 Uhr beim

Beschuldigten vorbeikomme, womit sich der Beschuldigte einverstanden zeigte. Am

nächsten Tag um 06.50 Uhr schrieb W____, dass er vor der Liegenschaft des

Beschuldigten auf einem Parkplatz sei, woraufhin der Beschuldigte ihn wissen

liess, dass er sich zwei Minuten gedulden müsse (vgl. Akten

S. 3322 f.). Die konkreten Mengen wurden in Bezug auf diese beiden

Übergaben zwar nicht besprochen, angesichts der Tatsache, dass W____ nie

weniger als vier Gramm pro Treffen in Bestellung gab und hierfür von

Deutschland in die Schweiz fuhr, ist es indes nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft von dieser Mindestmenge ausgegangen ist.

Aufgrund der aktenkundigen Nachrichten vom 15. Mai 2020 sowie

vom 8. Juni 2020 ging die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht in dubio

davon aus, dass das geplante Treffen nicht zustande gekommen ist bzw. teilweise

aufgrund der geschlossenen Grenze scheiterte, weshalb es in dieser Hinsicht

beim Anstalten Treffen zu Verkauf geblieben ist, wobei am 8. Juni 2020

mangels Mengenangaben im Chat erneut von der Mindestmenge von vier Gramm

auszugehen ist (vgl. Akten S. 3268 f.). Zu folgen ist dem

Strafgericht, dass dies im Zweifel auch beim Vorgang vom 12. Mai 2020 der

Fall war, da der Beschuldigte W____ anwies, er solle ihm schreiben, bevor er

ankomme, eine entsprechende Mitteilung in der Folge indes ausblieb (vgl. Akten

S. 3258 f.).

2.6.3 Zusammenfassend ist damit in diesem

Anklagepunkt der Verkauf von mindestens 111 Gramm Kokain sowie das Anstalten

Treffen für den Verkauf von 13 Gramm Kokain nachgewiesen.

2.7 Abnehmer

X____ (AS Ziff. 4.1.6)

2.7.1 Das Strafgericht erachtete es in dieser

Anklageziffer als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom

2. November 2019 bis zum 10. März 2021 insgesamt elf Gramm Kokain an eine

Person verkaufte, die im sichergestellten Chatverlauf des iPhones des

Beschuldigten als X____ abgespeichert war. Ausserdem habe der Beschuldigte – so

das Strafgericht ferner – Anstalten dazu getroffen, weitere zehn Gramm Kokain

an X____ zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.). Der Beschuldigte

bestreitet diese Feststellungen mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, dass

ein Verkauf von Kokain nicht rechtsgenüglich erstellt sei (vgl.

Berufungsbegründung Beschuldigter S. 4154).

2.7.2 Beim Gesprächsteilnehmer X____ handelt es sich

(auch) gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um Y____ (vgl. Einvernahme vom

29. Juni 2021 S. 14, Akten S. 1857). In den Akten findet sich

Gefängnispost zwischen dem Beschuldigten und Y____, auf welcher als Wohnadresse

von letzterem die [...] vermerkt ist (vgl. Akten S. 516, 522, 587 und 651). Interessanterweise

gab der Beschuldigte, nachdem eine erste Zustellung der Besuchsbewilligung an

eine Adresse in Basel gescheitert war, im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag

auf Erteilung einer Besucherbewilligung für seine Lebenspartnerin D____ an,

dass diese ebenfalls an der [...] wohnhaft sei (vgl. Akten S. 157 ff.

sowie S. 189). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl.

Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154), ist in

diesem Anklagepunkt der aktenkundige Chat zwischen Y____ und dem Beschuldigten

daher nicht der einzige Anhaltspunkt für den zur Anklage gebrachten

Betäubungsmittelhandel, sondern spricht dieser Umstand dafür, dass Y____ derselben

Gruppierung zuzuordnen ist, wie der Beschuldigte und dessen Lebenspartnerin,

zumal Y____ der Partnerin des Beschuldigten auch mehrfach Geldbeträge im

vierstelligen Betrag überwies (vgl. dazu E. IV.3.3.3 unten). Ausserdem wies der

Beschuldigte Y____ an, Geldbeträge an Z____ zu überweisen, bei der es sich um

die Ehefrau von L____ handelt (vgl. Akten S. 3417).

Wie das Strafgericht sodann zu Recht erkannte, steht aufgrund

der Wortwahl der Nachrichten bzw. der teils in codierter Sprache geführten WhatsApp-Unterhaltung

entgegen der Auffassung des Beschuldigten zweifelsfrei fest, dass es im Chat um

den zur Anklage gebrachten Kokainhandel ging. So fragte Y____ am

1. November 2019 beim Beschuldigten nach, ob sie sich am nächsten Tag

treffen könnten, «um die Falten zu bügeln». Am nächsten Tag teilte er dem

Beschuldigten sodann mit, dass er um fünf Uhr bei «[...]» sei, was vom

Beschuldigten mit «Gut Freund» bestätigt wurde. Kurz vor 17.00 Uhr schrieb Y____,

dass er den Beschuldigten anrufe, da er in Richtung Messe gehe (vgl. Akten

S. 3342 f.). Nicht nur kann aufgrund dieser Nachrichten davon ausgegangen

werden, dass es am 2. November 2019 zu einem Treffen zwischen den beiden

Personen kam, sondern wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich genau, was

mit «Falten bügeln» gemeint war. Am 13. Januar 2021 bat Y____ den

Beschuldigten, ihm mitzuteilen, ob er Kaffee habe, «starken denn der den ich

habe hat eine tiefe Essenz und sie wollen sie nicht». Nachdem Y____ den

Beschuldigten in der Folge wissen liess, dass er um spätestens «2, 20» bei ihm

sei, bestätigte dies der Beschuldigte mit «In Ordnung Freund mach». Um 14.32

Uhr schrieb Y____: «Es gibt Schnee er ist schon (an)gekommen» (Akten

S. 3393 f.). Es ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres davon

auszugehen, dass es auch am 13. Januar 2021 zu einem Treffen gekommen ist,

dessen Grund offensichtlich nur in codierter Weise genannt werden konnte, wobei

aber wiederum beide Gesprächsteilnehmer wussten, um was es dabei ging. Auch

hinsichtlich dieses Chat-Verlaufs machte der Beschuldigte keine Aussagen (vgl.

Akten S. 1778 ff.), obschon der dargestellte Gesprächsinhalt für sich keinen

vernünftigen Sinn ergibt und angesichts der Gesamtumstände nur mit dem vom

Beschuldigten betriebenen Drogenhandel erklärt werden kann. Mangels konkreter

Mengenangaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und mit

ihr das Strafgericht von einer Mindestmenge von einem Gramm pro Treffen

ausgegangen ist.

Anhand der Nachrichten ist im Einklang mit dem Strafgericht

sodann erstellt, dass es an den weiteren zur Anklage gebrachten Daten ebenfalls

zu einem Treffen zwischen den beiden Personen und einer Veräusserung von Kokain

gekommen sein muss, lassen sich den nachfolgenden Nachrichten doch keinerlei

Hinweise dafür entnehmen, dass sie gescheitert wären (vgl. Akten S. 3376

f. [1. und 3. Oktober 2020], Akten S. 3377 f.

[19. bzw. 20. Oktober 2020], Akten S. 3378 ff.

[3. November 2020], Akten S. 3381 ff. und 3411 [24. November

2020], Akten S. 3385 f. [29. November 2020], Akten S. 3399 f.

und 3411 [15. Februar 2021], Akten S. 3403 f. und 3411 [3. März

2021] und Akten S. 3406 f. und 3412 [10. März 2021]). Auch bei diesen

Treffen ist mangels Mengenangaben in den Nachrichten lediglich von einem Gramm

pro Treffen auszugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das

Strafgericht von einem Anstalten Treffen zu einem weiteren Verkauf von zehn

Gramm Kokain am 30. September 2019 ausgegangen ist, nachdem Y____ dem

Beschuldigten um 13.55 Uhr mitteilte, dass er um vier Uhr für «10» vorbeikomme,

seine Telefonanrufe in der Folge aber unbeantwortet geblieben sind (vgl. Akten

S. 3341).

2.7.3 Zusammenfassend sind in diesem Anklagepunkt

damit im Einklang mit dem Strafgericht der Verkauf von elf Gramm Kokain sowie

das Anstalten Treffen zum Verkauf von zehn Gramm Kokain erstellt.

2.8 Nicht

identifizierbare Abnehmer, Vermittlung durch G____ (AS Ziff. 4.1.7)

2.8.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

in diesem Anklagepunkt vor, im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis am

11. März 2020 insgesamt mindestens 1'689 Gramm Kokaingemisch an die

unbekannt gebliebenen, von G____ vermittelten Abnehmerinnen und Abnehmer AA____,

AB____, AC____, AD____, AE____, AF____, AG____, AH____AI____ und AJ____ veräussert

zu haben. Das Strafgericht erachtete lediglich die Bezüge von AA____, AB____, AD____,

AF____ und AJ____ als erstellt, wobei es zu Gunsten des Beschuldigten von einem

Gramm Kokain pro Bezug ausgegangen ist. Insgesamt rechnete es ihm den Verkauf

von 275 Gramm Kokain an (angefochtenes Urteil S. 54 f.).

2.8.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die

Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen die vorinstanzliche

Feststellung. Der Beschuldigte macht geltend, der Chat zwischen G____ und dem

Beschuldigten reiche nicht, um ihm den vom Strafgericht angenommenen Verkauf

nachzuweisen, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Berufungsbegründung Beschuldigter

S. 11, Akten S. 4154). Die Staatsanwaltschaft hält hingegen an den

zur Anklage gebrachten Mengen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das

Strafgericht die übrigen Abnehmerinnen und Abnehmer nicht als erstellt erachte

und von einer Bezugsmenge von jeweils bloss einem Gramm Kokain pro Bestellung

ausgehe. Aus den Auflistungen aus Pos. 2101 liessen sich die angeklagten

Mengen berechnen. Die sich aus Pos. 2103 ergebenden Mengen würden in dubio

nicht hinzugezählt, jedoch seien die sich aus Pos. 2137 ergebenden Mengen zu

addieren, woraus sich die zur Anklage gebrachte Menge schliesslich ergebe (vgl.

Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.3, Akten S. 4127 f.).

2.8.3 G____ reiste am 2. August 2015 von

Valencia kommend in die Schweiz ein und war zunächst an der [...]strasse [...]

in Basel gemeldet. Wie einleitend erwähnt, zog er in der Folge an die R____strasse

[...] (vgl. auch die in den Akten befindliche Kopie der Aufenthaltsbewilligung

[Akten S. 952]), also an eine weitere Adresse, die in einen Zusammenhang

mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden kann (vgl. E. IV.1.4 oben). Gemäss

Datenmarkt soll er die Schweiz per 1. Januar 2018 wieder verlassen haben,

was jedoch nicht zutreffen kann. So tritt er als Mieter im Mietvertrag der X____strasse

XY auf, der am 22. Oktober 2019 von ihm unterzeichnet wurde

(vgl. Akten S. 951). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse

XX vom 7. April 2021 wurden zudem nebst einer Heizkostenabrechnung

adressiert an G____, X____strasse XY (Akten S. 791 ff.), mehrere

Einzahlungsscheinbelege sichergestellt, die auf G____ lauten und bei denen

teilweise die Adresse R____strasse [...] und teilweise die Wohnadresse des

Beschuldigten an der X____strasse XX angegeben ist (vgl. Akten S. 794). Ferner

wurden diverse Unterlagen zu Kreditkartenabrechnungen von G____ vorgefunden,

bei denen abermals die X____strasse XX als Adresse vermerkt ist (vgl. Akten

S. 795 ff. und 799 ff.) und aus denen ersichtlich wird, dass sich G____

zwischenzeitlich auch in Berlin aufgehalten haben musste (vgl. Akten

S. 802) und dass er dem Neffen des Beschuldigten, O____, am

26. Januar 2021 einen Flug nach Madrid organisierte (vgl. Akten

S. 802). Am 31. Januar 2021 ist dann auch G____ als Passagier bei

einem Flug nach Madrid aufgeführt und ab Februar 2021 dürfte er sich aufgrund

der Kreditkartenbuchungen in Kolumbien aufgehalten haben (vgl. Akten S. 803

f.).

Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde ein Chat mit

einer Person vorgefunden, die unter dem Namen «[...]» abgespeichert war (vgl. USB-Verfahrens-Stick).

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte (vgl. Akten S. 3478), ist

aufgrund des Chat-Inhalts klar, dass es sich bei «[...]» um G____ handelt. So geht

es im Chat mehrfach um die Bezahlung dessen Rechnungen und finden sich Bilder

von Rechnungen, die auf G____ ausgestellt waren, bzw. Unterlagen, die mit G____

in Verbindung gebracht werden können. Zu Recht wird dies vom Beschuldigten mit

seiner Berufung denn auch gar nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung

Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154).

Hinsichtlich des Inhalts der Unterhaltung erwog das

Strafgericht das Folgende: «Für das Gericht bestehen zunächst keine Zweifel,

dass sich die Unterhaltungen um Kokain und Drogenübergaben drehen. In den

ausgetauschten Nachrichten finden sich immer wieder die angeklagten Namen AA____,

AB____, AJ____, AD____ (=[...]) und AF____, welche auch in den Notizen

aufgeführt sind. Aus der Konversation zwischen den beiden geht hervor, dass es

sich hierbei um Drogenabnehmer handelt. So schreibt [...] dem Beschuldigten am

1. Januar 2020, er solle [...] von ihm grüssen und am 26. Januar 2020 erkundigt

sich dieser, ob für eine Bestellung von AA____ «Du (=Beschuldigter) oder [...]»

gehen könne (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten [...], S. 15). Weiter ist

dem Bericht zu entnehmen, dass [...] dem Beschuldigten oft den Namen «AA____»

mit einer Zahl dahinter schickt, gefolgt von der Frage, ob dieser gehen kann,

was vom Beschuldigten stets bejaht wird (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten

[...], S. 1)» (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Dieser Schlussfolgerung

ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten, der pauschal geltend macht, der

Chat belege keinen Kokainverkauf (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11,

Akten S. 4154), vollumfänglich beizupflichten.

2.8.4 Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung an der

X____strasse XX sichergestellten und von der Staatsanwaltschaft mit ihrer

Berufung hervorgehobenen Notizen handelt es sich um Auflistungen, in denen sich

die zur Anklage gebrachten Namen finden (vgl. SB 1, Pos. 2101 und

Pos. 2137) und bei denen der Zusammenhang zum vom Beurteilten betriebenen

Kokainhandel klar erscheint bzw. was hinsichtlich des Kalenders aus

Pos. 2137 bereits auch festgestellt wurde (vgl. E. IV.2.1 oben).

Insofern ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Zu

berücksichtigen ist aber zunächst, dass dem Beschuldigten von der

Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ebenfalls in Pos. 2101 mehrfach

erwähnten Person AL____ Verkaufshandlungen im Zeitraum zwischen dem

19. März 2020 bis zum 30. Juli 2020 vorgeworfen werden (vgl. zu

diesem Anklagepunkt E. IV.2.9 unten). Wie das Strafgericht im Zusammenhang

mit der Person AL____ zutreffend erwog, fehlen zwar die Jahresangaben, anhand

der handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es

sich um das Jahr 2020 handelte (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 9). Angeklagt

sind im vorliegenden Anklagepunkt lediglich Verkaufshandlungen vom

27. Februar 2019 bis am 11. März 2020, womit eine Vielzahl der in den

Notizen aufgeführten Vorgänge, die aufgrund der Datierung später angefallen

sein dürften, wegfallen. Bereits aufgrund dieser zeitlichen Komponente kann

nicht unbesehen auf die Notizen aus Pos. 2101 abgestellt werden. Werden

zudem die ersten Seiten dieser Notizen betrachtet, ist festzustellen, dass etwa

in Bezug auf die Person AA____, anders als bei der Person AL____ (vgl.

E. IV.2.9 unten), bei der vermeintlichen Anzahl an Portionen nicht davon

ausgegangen werden kann, dass es sich jeweils um Portionen zu einem Gramm

Kokain handelte. Werden die Geldbeträge durch die jeweils davorstehende

Portionenzahl dividiert, würden sich ansonsten nämlich Grammpreise zwischen CHF 180.–

und CHF 25.– ergeben, was nicht sonderlich nachvollziehbar erscheint,

zumal teilweise hinter der Portionenanzahl auch lediglich «000» vermerkt ist.

Ähnlich ist dies etwa auch bei AB____ (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 2).

Was die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnten

Buchhaltungsnotizen aus Pos. 2137 betrifft, ist sodann festzuhalten, dass

diese bereits in Anklageziffer 4.1 hinsichtlich unbekannt gebliebener Abnehmer

hinzugezogen wurden (vgl. E. IV.2.1 oben).

Die Nennung der zur Anklage gebrachten Namen in den

beschlagnahmten Buchhaltungsnotizen sind zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass

sie weitere Kokainabnehmer des Beschuldigten sind, entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft, kann aufgrund des soeben Referierten daraus indessen kein

eindeutiger Rückschluss auf die Bestellmengen gemacht werden. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diesbezüglich in erster Linie auf

die Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G____ abstellte und die

zur Anklage gebrachten Bestellungen zwar als erstellt erachtete (vgl.

USB-Verfahren-Stick: Übersetzung Sprach- und Textnachrichten S. 2 sowie

Bericht [...]), mangels nachvollziehbarer Angaben jedoch nur von einer

Mindestbezugsmenge von einem Gramm pro Bestellung ausging. Es ist damit

erstellt, dass es zu folgenden Bestellungen kam: AA____: 180 Bestellungen, AB____:

77 Bestellungen, AD____: 10 Bestellungen, AF____: 5 Bestellungen und AJ____: 3

Bestellungen. Damit ist in Bezug auf diese Personen im Einklang mit dem

Strafgericht von einem Verkauf von 275 Gramm Kokaingemisch auszugehen.

Was schliesslich die übrigen zur Anklage gebrachten Personen

und Bestellungen betrifft (AC____, AE____, AG____, AH____ AI____), liegt zwar

aufgrund deren Nennung in den beschlagnahmten Notizen der Verdacht nahe, dass

es sich bei ihnen ebenfalls um Kokainabnehmer handelte. Nebst den vorstehend

dargestellten Vorbehalten ist in dieser Hinsicht zudem zu berücksichtigen, dass

eine Vermittlung dieser Personen durch G____ zur Anklage gebracht wurde, was

mangels deren Erwähnung im Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und G____ oder

anderer Hinweise in den Akten jedoch nicht belegt ist. Das Strafgericht hat

diese Verkaufshandlungen daher zu Recht als nicht erwiesen erachtet.

2.9 Abnehmer

N____ (AS Ziff. 4.1.8)

2.9.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

in diesem Anklagepunkt vor, zwischen dem 19. März 2020 und dem 1. Mai 2020

insgesamt 380 Gramm Kokaingemisch an N____ veräussert zu haben. Mit Ausnahme

vom 27. März 2020, wo das Strafgericht nicht wie angeklagt von zehn Gramm,

sondern nur von zwei Gramm Kokain ausgegangen ist, sowie vom geringeren

Verkaufspreis von CHF 40.– pro Gramm, erachtete es den zur Anklage

gebrachten Sachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil S. 55 f.).

Der Beschuldigte bestreitet dies mit seiner Berufung. Er

macht geltend, bei der Einvernahme von N____ sei sein Konfrontationsrecht verletzt

worden, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Damit bleibe bei diesem

Anklagepunkt nur ein Chat zwischen den beiden Personen, der als Beweis für

einen Schuldspruch nicht genüge (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter

S. 11, Akten S. 4154).

2.9.2 N____ stritt anlässlich der in seinem

Strafverfahren durchgeführten Einvernahme vom 26. Juli 2022 sämtliche

Anschuldigungen im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ab und stellte sich auf

den Standpunkt, dass er den Beschuldigten nicht kenne (vgl. Akten S. 3750

ff.). Er belastete den Beschuldigten damit in keiner Weise. Dies verkannte das

Strafgericht im angefochtenen Urteil nicht, sondern widerlegte diese

Behauptungen anhand der vorliegenden Beweise (vgl. angefochtenes Urteil

S. 56). Angesichts dieser Umstände ist der Einwand des Beschuldigten einer

Verletzung seines Konfrontationsrechts nicht nachvollziehbar.

2.9.3 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurde ein

Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und einer Person mit dem Profilnamen «AL____»

sowie der Mobiltelefonnummer [...] vorgefunden. Ermittlungen zu dieser Nummer

ergaben, dass die Nummer auf eine fiktive Person registriert war. Da im

Strafverfahren gegen N____ ein Mobiltelefon beschlagnahmt worden war, in

welchem eine SIM-Karte mit der in Frage stehenden Nummer eingelegt war, konnte

festgestellt werden, dass es sich beim Chat-Teilnehmer AL____ um N____ handelt

(vgl. Akten S. 3473 ff.). Es wurde sodann bereits darauf eingegangen,

weshalb für das Appellationsgericht keine Zweifel bestehen, dass sich die

Chat-Unterhaltung um die Organisation des vom Beschuldigten betriebenen

Betäubungsmittelhandel drehte. Hierauf kann verwiesen werden (vgl.

E. IV.1.3.4 oben). In den anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse

XX sichergestellten Notizen, in denen auch die durch G____ vermittelten

Abnehmerinnen und Abnehmer aufgeführt sind (vgl. E. IV.2.8 oben), findet

sich unter verschiedenen Datumsangaben auch der Name AL____ (vgl. SB 1,

Pos. 2101, PDF ab S. 9). Wie bereits erwähnt

(vgl. E. IV.2.8 oben), fehlen zwar die Jahresangaben, anhand der

handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es sich,

wie angeklagt, um das Jahr 2020 handelte. Anders als bei den durch G____ vermittelten

Abnehmerinnen und Abnehmern (vgl. E. IV.2.8), lässt sich bei N____

aufgrund der Auflistungen eine klare Mengenangabe eruieren. Wird der jeweils

dahinterstehende Betrag nämlich durch die jeweilige Portionenangabe dividiert,

ergibt sich ein Portionenpreis von jeweils CHF 40.–. Angesichts der Tatsache,

dass der Beschuldigte dem als Zwischenhändler zu bezeichnenden E____ das Kokain

zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte, und davon ausgegangen werden kann,

dass es sich bei N____ ebenfalls um einen Zwischenhändler handelte, ist ohne

weiteres anzunehmen, dass es sich bei seinen Portionen jeweils um ein Gramm

Kokaingemisch zum Grammpreis von CHF 40.– handelte. Dem Strafgericht ist

daher ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Anklage aufgeführten Verkäufe

inkl. Mengenangaben anhand der Auflistung mehrheitlich erstellt sind. Entgegen

der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts ist aus Sicht des

Appellationsgerichts einzig der Verkauf vom 27. März 2020 nicht erstellt,

wurde vor der Zahl 2 doch ein handschriftlicher Vermerk angebracht und hinter

der Zahl 1000 ein Pfeil auf den Verkaufsvorgang vom 28. März 2020 gezogen.

Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass es am 27. März 2020 zu keiner

Übergabe gekommen ist, sondern diese mit der Verkaufshandlung vom 28. März

2020 abgewickelt wurde.

Erstellt ist somit ein Verkauf von 370 Gramm Kokaingemisch

zum Grammpreis von CHF 40.–.

2.10 L____

(AS Ziff. 4.2)

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem

Anklagepunkt vor, dass er in der Zeitspanne vom 26. Oktober 2018 bis am

7. April 2021 mit seinem Mittelsmann in Kolumbien, L____, bandeninterne

Drogengeschäfte organisiert habe, indem sie sich insbesondere über die als

Tarnung für den Kokaintransport dienenden Früchtefirmen sowie über den Aufbau

von Kontakten zu am Kokainhandel hochrangig mitwirkenden Personen, über

Geldangelegenheiten samt Angaben zu Kontodaten, Überweisungs- und

Einzahlungsbelegen bzw. -arten, über Namen und Aufgaben von Bandenmitgliedern

und zu beauftragenden Dritten unterhalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil

S. 20 ff.). Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten

Sachverhalt mit der Einschränkung als erstellt, dass erst ab dem

30. November 2019 ein Bezug zu Drogen zweifelsfrei nachgewiesen werden

könne (angefochtenes Urteil S. 56 f.).

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden

sich mit ihren Berufungen gegen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung. Der

Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, der Chat reiche allein für den

Schuldspruch nicht aus. Komme hinzu, dass er sich von Anfang April bis Ende

Oktober 2020 in Kolumbien aufgehalten habe, weshalb es ohnehin an der

Zuständigkeit zur Strafverfolgung fehle (Plädoyer Beschuldigter S. 3,

Akten S. 4350; Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten

S. 4154 f.). Die Staatsanwaltschaft ist ihrerseits der Meinung, dass der

Chat-Verlauf über den gesamten, zur Anklage gebrachten Zeitraum einen Bezug zum

Drogenhandel gehabt habe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 4,

Akten S. 4128).

Es wurde bereits einleitend dargestellt (vgl.

E. IV.1.3.3 oben), dass auch das Appellationsgericht zum Schluss gelangt,

dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Chat zwischen L____ und dem

Beschuldigten um die Organisation des Drogenhandels drehte und es sich bei L____

um den Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien handelte. Aus dem Chat wird

der internationale Bezug des vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandels

deutlich erkennbar. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain

an der Quelle in Kolumbien und damit zu günstigen Bedingungen zusammen mit L____

bezog und dieses wohl versteckt in Früchtelieferungen teilweise über Amsterdam

und Deutschland in die Schweiz gelangt sein muss. Hierzu passen die weiteren

aktenkundigen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Begriff war, einen

landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Ananaszucht aufzubauen (vgl. E. IV.1.3.2

oben), sowie die Tatsache, dass der ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandel

verurteilte N____ dem Beschuldigten im Sommer 2020 mitteilte, dass er ein

Früchteimportunternehmen in der Schweiz gegründet habe und Abnehmer für die

Ananas des Beschuldigten kenne (E. IV.1.3.4 oben). Soweit das Strafgericht

die Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich dieser Transportwege in die

Schweiz über die Niederlande und Deutschland verstanden haben möchte, ist ihm

angesichts der Tatsache, dass ein erster Hinweis darauf erstmals am 30.

November 2019 mit der Nachricht von L____, wonach der Beschuldigte ihm Bescheid

geben solle, wenn «der Mann» sich nach Deutschland zu bewegen brauche (vgl.

Akten S. 3429), erkennbar ist, zuzustimmen. Nicht nachweisen lassen sich dem

Beschuldigten allerdings konkrete Transporte bzw. konkrete Kokainmengen, die

auf diese Weise in die Schweiz gelangt sind. Entsprechend hat das Strafgericht

auch zu Recht keine entsprechenden Feststellungen gemacht und auf keine

konkreten Schuldsprüche erkannt. Dem ist vollumfänglich zu Folgen. Ins Leere

zielt damit auch der Einwand des Beschuldigten der fehlenden Zuständigkeit. Auch

die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob bzw. dass bereits vor der

Nachricht vom 30. November 2019 über Betäubungsmittel gesprochen wurde,

erscheint nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn es naheliegt, dass der

Gesprächsinhalt einen Bezug zum Drogenhandel hatte, kann dem Beschuldigten auch

diesbezüglich kein konkreter Tatvorwurf gemacht werden.

2.11 Fazit

der Drogenhandelsaktivitäten

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist für das

Appellationsgericht erstellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz einem gut

strukturierten Betäubungsmittelhandel mit Kokain nachgegangen ist. Auch wenn

bereits ab dem Jahr 2014 Geldüberweisungen ins Ausland erfolgt sind, und der

legale Hintergrund zumindest fraglich erscheint, ist entgegen der Anklage und

in dubio davon auszugehen, dass der Beurteilte diesen erst ab dem Jahr 2017

betrieb, sind, wie vorstehend erwogen, konkrete Kokainveräusserungen doch erst

ab Juli 2017 bzw. ab November 2017 zweifelsfrei erstellt.

Konkret hat der Beschuldigte in diesem Zeitraum eine Menge

von insgesamt 4'901.8 Gramm Kokaingemisch veräussert und er traf Anstalten zum

Verkauf von weiteren mindestens 27 Gramm sowie einer weiteren nicht

bestimmbaren Menge (vgl. E. IV.2.1–IV.2.9 oben). Entgegen der Auffassung

des Strafgerichts ist dabei nicht ohne weiteres in dubio vom niedrigsten

Wirkstoffgehalt des anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Kokains

auszugehen, sondern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer

mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgegangen werden, solange

es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGer

6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend liegen keine solche Hinweise vor. Der niedrigste Wert der

beschlagnahmten Betäubungsmittel lag bei 23.5 % (berechnet als

Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von +/- 4 % und der höchste Wert bei

51.5 % (berechnet als Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von

+/- 4.5 % (vgl. Akten S. 2877 ff., 2882 ff., 2888 ff.). Ausgehend

vom für den Beschuldigten vorteilhafteren unteren Grenzwert des jeweiligen

Vertrauensbereichs (vgl. Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, Art. 19 N 185a, mit Hinweis auf BGer

6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1) ist somit von einem

Wirkstoffgehalt von 33.25 % des verkauften Kokains auszugehen. Die

Gesamtmenge des vom Beschuldigten veräusserten reinen Kokains beträgt damit

rund 1'630 Gramm. Ausserdem besass der Beschuldigte weitere 279.9 Gramm

Kokaingemisch sowie diverse Streckmittel, welche anlässlich der

Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden und welche für den Weiterverkauf

bestimmt waren (vgl. dazu E. IV.1.2 oben).

3. Die

Geldwäschereihandlungen

3.1 Selbstständig

vorgenommene Geldüberweisungen (AS Ziff. 7.1)

3.1.1 Dem Beschuldigten wird unter dieser

Anklageziffer vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass

er im Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis am 1. April 2021 CHF

184'866.78 sowie EUR 12'892.–, die aus dem eigenhändigen qualifizierten

Betäubungsmittelhandel stammen würden, an verschiedene Empfänger vornehmlich im

Ausland aber auch in der Schweiz über die Geldinstitute AM____, AN____ und AO____

überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 62 f.).

3.1.2 Die zur Anklage gebrachten Geldüberweisungen

sind aufgrund der in den Akten befindlichen Überweisungsbelege der

Geldinstitute ohne weiteres erstellt (vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und

1007 ff.). Auf die Einwände des Beschuldigten, wonach diese Gelder aus

Schwarzarbeit stammen würden (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter

S. 13 f., Akten S. 4156 f.), wurde bereits eingegangen und dargelegt,

weshalb sich diese als Schutzbehauptungen erweisen. Hierauf kann verwiesen

werden (vgl. E. IV.1.1.2 oben). Angesichts der Tatsache, dass der

Beschuldigte im grossangelegten Betäubungsmittelhandel tätig war und eine

Vielzahl der Geldempfänger Familienmitglieder oder dem Beschuldigten

nahestehende Personen waren, die ebenfalls im Drogenhandel involviert waren (so

etwa D____, M____, O____, C____, G____), bestehen keine Zweifel, dass die

Gelder einen illegalen Hintergrund hatten. Da das Appellationsgericht, wie

unter dem Titel der konkreten Drogenhandelsaktivitäten erwogen, allerdings zum

Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten die Involvierung im Drogenhandel erst

ab dem Jahr 2017 nachgewiesen ist, ist in dubio auch anzunehmen, dass nur die Gelder

ab dem Jahr 2017 einen illegalen Hintergrund aufweisen. Dies steht auch im

Einklang mit der Feststellung, dass die Überweisungen in den Jahren 2014 und

2015 zunächst noch mehrheitlich an die ehemalige Partnerin des Beschuldigten

und Mutter seines Sohnes flossen und erst ab 2017 zunehmend an die

verschiedenen, teils erwiesenermassen mit dem Beschuldigten im Kokainhandel

beteiligten Personen (vgl. E. IV.1.1.2.3 oben).

3.1.3 Aus den von den Geldinstituten edierten Unterlagen

(vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und 1007 ff.) wird ersichtlich, dass der

Beschuldigte in den Jahren 2017 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2021 insgesamt CHF 142'249.05 und EUR 14'950.– an Drittpersonen

zumeist im Ausland sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an sich selbst

in Kolumbien und Spanien transferierte.

3.2 Geldüberweisungen

im Zusammenhang mit L____ (AS Ziff. 7.2)

3.2.1 In dieser Anklageziffer wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeitspanne vom

9. April 2019 bis am 6. April 2021 an L____ und dessen Ehefrau sowie

andere Bandenmitglieder mittels Banküberweisungen und/oder Einzahlungen an

kolumbianische Bankinstitute unter mindestens 115 Malen insgesamt 1'296'194'640

kolumbianische Pesos überwiesen, was rund CHF 295'686.– entspreche (angefochtenes

Urteil S. 33). Das Strafgericht erwog hierzu, aus den in den Akten befindlichen

Belegen ergebe sich nicht, ob es sich jeweils um Aus- oder Einzahlungen handle.

Aus den aktenkundigen Nachrichten erhelle zwar, dass L____ damit beauftragt

worden sei, Gelder weiter zu überweisen, aus den Akten sei jedoch nicht

ersichtlich, wer diese Überweisungen effektiv getätigt habe respektive sei bei

einer Vielzahl von Fällen unbekannt geblieben, wer Empfänger gewesen sei.

Offensichtlich handle es sich um auslandsinterne Überweisungen, was von der

Staatsanwaltschaft aber nicht angeklagt worden sei. Insgesamt sei der Sachverhalt

nicht rechtsgenüglich erstellt (angefochtenes Urteil S. 64).

3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese

vorinstanzliche Erwägung. Sie ist der Auffassung, vorgeworfen werde dem

Beschuldigten, L____ oder dessen Ehefrau mittels Banküberweisungen oder

Einzahlungen an kolumbianische Bankinstitute aus seinen hiesigen Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz stammende und für weitere Kokaineinkäufe und

-transporte bestimmte CHF 295'686.– überwiesen zu haben. Dies ergebe sich aus

dem Chat-Verlauf und die einzelnen Transaktionen seien in der Tabelle genügend

konkretisiert (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 6, Akten

S. 4131).

3.2.3 Es ist der Staatsanwaltschaft darin

beizupflichten, dass im Chat zwischen L____ und dem Beschuldigten mehrfach über

Geldüberweisungen und Bankverbindungen gesprochen wurde. Ebenfalls zu folgen

ist der Staatsanwaltschaft darin, dass zwischen den beiden Personen teilweise über

die Verwendung von Geldern besprochen wurde (vgl. die Chatauswertung auf Akten

S. 3414 ff.; zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und L____ auch E.

IV.1.3.3 und IV.2.10 oben). Unbestritten und erstellt ist aber auch, dass

keiner der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten bzw. im Chat versandten

Überweisungsbelege eine Geldüberweisung von der Schweiz nach Kolumbien ausweist,

sondern es handelt sich um innerkolumbianische Überweisungen und Einzahlungen

(vgl. Mobiltelefonauswertung vom 17. Juni 2021, Akten S. 3133 ff.).

Ob hinsichtlich solcher ausschliesslich im Ausland erfolgter Überweisungen

überhaupt ein Geldwäschereidelikt in der Schweiz zur Anklage gebracht werden

könnte, erscheint fraglich. Kommt hinzu, dass selbst in der von der Staatsanwaltschaft

erstellten Tabelle dargelegt wird, dass es bei einigen Dokumenten unklar ist,

ob es sich um eine Ein- oder Auszahlung oder einen anderen Vorgang handelte

(vgl. Akten S. 3134 ff.). Über den Hintergrund der ausgetauschten Belege

bestehen demnach einige Unklarheiten. Daran ändert auch die Argumentation der

Staatsanwaltschaft nichts, wonach die Gelder ihren Ursprung in der Schweiz im

vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel gehabt haben und vom Beschuldigten

über weitere Personen den Weg nach Kolumbien gefunden haben mussten. Auch wenn

diese Vermutung aufgrund der Gesamtumstände nahe liegt, ist festzustellen, dass

sich ein solcher Geldfluss aus den vorliegenden Akten nicht nachweisen lässt.

In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Strafgericht

hinsichtlich der Zahl «1.148.454.480» (vgl. Akten S. 1378) zu Recht in

Frage stellte, ob es sich hierbei um einen Geldbetrag handelt. Nicht nur läge

der Betrag, sollte es sich tatsächlich um einen Geldbetrag handeln, weit über

den ansonsten erwähnten Geldbeträgen, wie dies das Strafgericht zutreffend

erwähnt, sondern enden die runden Geldbeträge in den anderen Belegen in der

Regel mit «,00» bzw. «.00». Kommt hinzu, dass vor der fraglichen Zahl der

Vermerk «Cedula» angebracht ist, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei

um die sog. NUIP-Personalnummer handelt (gemäss allgemeinem Wörterbuch steht «Cédula

de Ciudadanía» in Kolumbien für «Personalausweis» [vgl. https://dict.leo.org/spanisch-deutsch/C%C3%A9dula%20de%20Ciudadan%C3%

ADa]; vgl. ferner für ein Beispiel eines kolumbianischen Personalausweises mit

NUIP-Nummer: https://www.registraduria.gov.co/-Cedula-de-ciudadania-.html). Wird

diese Zahl vom angeklagten Betrag in Abzug gebracht, verbleiben noch

147'740'160.– kolumbianische Pesos, was zum heutigen Kurs rund CHF 31'000.–

bzw. zum Kurs im angeklagten Zeitraum zwischen rund CHF 38'000.–

(6. April 2021) und rund CHF 47'500.– (9. April 2019) ergibt. Selbst

wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen wäre, könnte – da sich die

Papierspur nicht nachverfolgen bzw. sich diese nicht erstellen lässt – nicht

ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Geldbeträgen (womöglich auch nur

teilweise) um jene handelt, welche der Beschuldigte selbst oder über Drittpersonen

ins Ausland transferierte und die in den entsprechenden Anklageziffern bereits berücksichtigt

werden (vgl. E. IV.3.1 oben und E. IV.3.3 unten). Wie bereits erwähnt

(vgl. E. IV.2.10), ergibt sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit L____,

dass Kokain in Kolumbien bezogen und diesem für den Ankauf und den Transport

Geld zur Verfügung gestellt worden sein musste. Dass es sich bei den

innerkolumbianischen Einzahlungen und Überweisungen aber um Gelder handelte,

welche aus dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten in der Schweiz stammten

und zusätzlich über diejenigen Geldüberweisungen hinausgehen, welche dem

Beschuldigten im vorliegenden Verfahren konkret nachgewiesen werden können,

lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Das Strafgericht hat dem

Beschuldigten in diesem Anklagepunkt daher zu Recht keine weiteren

Geldüberweisungen angelastet.

3.3 Geldüberweisungen

über Dritte (AS Ziff. 7.3)

3.3.1 Dem Beschuldigten wird in dieser Anklageziffer

vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er im Zeitraum

vom 25. Mai 2020 bis am 18. September 2020 über Y____ CHF 8'005.–

nach Kolumbien, am 16. April und am 12. September 2020 CHF 2'800.–

und EUR 438.– über E____ und im Zeitraum vom 8. November 2016 bis am

25. Oktober 2019 CHF 35'680.90 über diverse Drittpersonen ins Ausland

überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 64 f.).

3.3.2 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurden eine

Vielzahl an Bildern von Zahlungsbelegen der bereits unter E. IV.3.1

erwähnten Geldinstitute vorgefunden, die Geldtransfers ins Ausland, teilweise

ausgeführt von Drittpersonen ausweisen (vgl. Akten S. 2901 ff.). Hinsichtlich

der versendenden und empfangenden Personen ist zunächst erwähnenswert, dass es

sich verschiedentlich um Personen handelt, die erwiesenermassen mit dem

Beschuldigten im Drogenhandel involviert waren. So treten etwa C____, G____, I____,

S____, K____, O____ sowie M____ als Versender und/oder Empfänger auf (vgl. für

eine Auflistung: Akten S. 2904 f.). Auch bei diesen Überweisungen ist der

Konnex zum Betäubungsmittelhandel damit offensichtlich. Auffällig ist sodann,

dass die Dateien mit den Überweisungsbelegen zumeist jeweils innert weniger

Minuten nach der getätigten Überweisung erstellt wurden und dem Beschuldigten

damit unverzüglich zur Kenntnis gelangt sind (vgl. Akten S. 2906 ff. sowie

S. 2945 ff.). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte entweder bei der

Überweisung vor Ort war und den Beleg selbst abfotografierte oder dass er von

der überweisenden Person unmittelbar nach der Transaktion darüber informiert

worden ist. Dies zeigt einerseits, dass die Zahlungen tatsächlich, wie

angeklagt, im Auftrag des Beschuldigten durchgeführt worden sein mussten. Eine

andere, plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte Fotografien der

entsprechenden Belege auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben sollte, ist

ohnehin nicht ersichtlich und eine solche wurde von ihm auch nicht präsentiert.

Andererseits zeigt der Umstand, dass die verschiedenen im Drogenhandel

beteiligten Personen dem Beschuldigten die erfolgte Überweisung zu rapportieren

hatten, dass er eine hohe Stellung innegehabt haben musste.

Wie bereits dargelegt, ist eine Beteiligung des Beschuldigten

im hiesigen Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei erstellt.

Entsprechend sind die vier Zahlungen aus dem Jahr 2016 der Versender [...] über

CHF 1'900.– und CHF 1'500.– sowie [...] über CHF 1'900.– und

CHF 245.50 in Abzug zu bringen (vgl. für die Auflistung der Zahlungen

Akten S. 2904). Der Beschuldigte liess damit im Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis zum 25. Juni 2019 Drogengelder von insgesamt CHF

30'135.40 über Drittpersonen ins Ausland überweisen.

3.3.3 Die zur Anklage gebrachten Überweisungen durch

Y____ ergeben sich aus ihrer Chat-Unterhaltung. Am 25. Mai 2020 schrieb

der Beschuldigte Y____ den Namen Z____ und sandte ihm ein Bild einer Bankkarte

mit dem Hinweis «Sparrkonto [...]», einer Adresse, einer Dokumentennummer und

einer Telefonnummer sowie mit Nennung eines Betrags von CHF 1'700.– zu, was Y____

mit «Gut» beantwortete (vgl. Akten S. 3355 ff.). Dasselbe Procedere mit einer

weiteren Anweisung zur Überweisung von CHF 1'250.– an seine Partnerin, D____,

erfolgte am selben Tag (vgl. Akten S. 3358 ff.). Am 18. Juli 2020

nannte der Beschuldigte erneut den Namen seiner Partnerin und wies Y____ an,

das «gleiche wie letztes Mal» zu tun. Er habe bereits alles registriert, was Y____

zunächst bestätigte. Kurze Zeit später liess er den Beschuldigten aber wissen,

dass «sie» ihm nur erlauben würden, CHF 2'750.– plus Versand zu versenden,

da er in diesem Monat bereits zu viel verschickt habe (vgl. Akten S. 3368 ff.).

Wie angeklagt, kann daher davon ausgegangen werden, dass es an jenem Tag zu

einer Überweisung von CHF 2'750.– zuzüglich CHF 5.– Versandgebühren (dies

entspricht den Gebühren, die üblicherweise auf den Belegen der Geldinstitute

vermerkt ist) gekommen ist. In gleicher Weise wandte sich der Beschuldigte am

18. September 2020 wieder an Y____, und gab den Namen seiner Partnerin,

den Betrag von CHF 2'900.–, weitere Überweisungsangaben sowie die Weisung an,

«es» dort von der Kaserne aus zu schicken (vgl. Akten S. 3372 ff.). Nebst

den Bestätigungen von Y____ stellte dieser dem Beschuldigten nach den

jeweiligen Anweisungen ausserdem ein Bild eines Überweisungsbelegs zu.

Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass sich der Chat zwischen den

beiden Personen um den zur Anklage gebrachten Kokainhandel drehte (vgl.

E. IV.2.7 oben), sind im Einklang mit dem Strafgericht nicht nur die

einzelnen Geldüberweisungen im Auftrag des Beschuldigten erstellt, sondern

bestehen auch an der illegalen Herkunft der Gelder keine vernünftigen Zweifel. Der

Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ist bei der Zusammenrechnung der

Geldbeträge auf CHF 8'005.– allerdings offensichtlich ein Rechnungsfehler

unterlaufen, der zu korrigieren ist. Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte

CHF 8'605.–, die aus dem Kokainhandel stammten, über Y____ ins Ausland überweisen

liess.

3.3.4 Schliesslich sind auch die Geldüberweisungen

über E____ erstellt (vgl. auch das Urteil des Strafgerichts i.S. E____, Akten

S. 4233 ff.). Auch hier fällt allerdings die Zahlung aus dem Jahr

2016 über EUR 438.– weg, da die Beteiligung des Beschuldigten im

Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dass

es sich hierbei um einen absoluten Mindestbetrag handelt, wird allein daraus ersichtlich,

dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen E____ neben der vorliegenden Zahlung

drei weitere Überweisungen zwischen dem 3. November 2018 und dem

31. Juli 2020 zur Anklage brachte (vgl. Akten S. 4233 ff.).

3.4 Fazit

der Geldwäschereihandlungen

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte

CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– an Drittpersonen sowie CHF 54'058.31

und EUR 8'185.– an sich selbst überwies.

4. Rechtliches

4.1 Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

4.1.1 Mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel

unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b

BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in

Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt

(Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen

Widerhandlung trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum ab dem

Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 4'901.80 Gramm Kokaingemisch

veräusserte. Ausserdem traf er Anstalten zum Verkauf von mindestens 27 Gramm

sowie einer unbestimmten Menge an Kokaingemisch und er besass weitere 279.9

Gramm Kokaingemisch, welches anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt

wurde (vgl. E. IV.1.2 und E. IV.2.1 ff. oben). Damit erfüllt er

den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.

4.1.2

4.1.2.1 Eine

Person wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann – bestraft, wenn sie weiss oder annehmen muss,

dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor,

wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Der Beschuldigte mag dies

als nicht angemessen erachten (Berufungsbegründung S. 8, Akten

S. 4151), dies entspricht aber gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100

E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom

15. September 2020 E. 2.4.5, je mit Hinweisen) und es gibt für das

Appellationsgericht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben

wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer

qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar

2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl.

auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in:

BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 190). Von

einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn bereits Anstalten

getroffen wurden, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten

Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2;

6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht,

dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (BGer 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt

es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

4.1.2.2 Aufgrund

der Tatsachen ist erstellt, dass die Gesamtmenge des vom Beschuldigten

veräusserten reinen Kokains rund 1'630 Gramm betrug (vgl. E. IV.2.11

oben). Aufgrund des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen, für den

Drogenhandel typischen Verpackungsmaterials, den Buchhaltungsnotizen sowie dem

vorgefundenen Streckmittel (vgl. dazu E. IV.1.2.1 oben), ist auch ohne weiteres

davon auszugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten 279.9 Gramm Kokaingemisch für den Weiterverkauf

bestimmt waren. Unter Zugrundelegung der Wirkstoffgehalte abzüglich der

Toleranzwerte der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen (vgl. Akten

S. 2876 ff. und 2880 ff.) sind rund 70 weitere Gramm reines Kokain

hinzuzurechnen. Die für den mengenmässig qualifizierten Fall massgebende

Kokainmenge ist damit um ein Vielfaches überschritten. Da auch hinsichtlich des

subjektiven Tatbestands keine Zweifel bestehen, ist die Qualifikation gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben.

4.1.3

4.1.3.1 Bandenmässigkeit im Sinn von Art. 19

Abs. 2 lit. b BetmG ist sodann anzunehmen, wenn zwei oder mehr Personen

sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse

Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine

Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen

Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver

Hinsicht muss sich eine Person des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der

Bande bewusst sein. Ihr Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden

Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der

Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist.

Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen

Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form

gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames,

übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen

gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, mit diversen weiteren Hinweisen).

4.1.3.2 Die Beteiligung des

Beschuldigten am grossangelegten Betäubungsmittelhandel ergibt sich bereits aus

den sichergestellten Chats, der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse

XX angetroffenen Situation mit den verschiedenen Mobiltelefonen, SIM-Karten und

dem zahlreichen Notizmaterial sowie den Geldüberweisungen, die der Beschuldigte

an eine Vielzahl von Personen tätigte, die ebenfalls im Kokainhandel involviert

gewesen sein mussten. Aus den einleitenden Erwägungen (E. IV.1 oben) wird

zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte Teil einer äusserst gut organisierten,

weit gefächerten und zusehends international agierenden Drogenhandelsbande war,

die vorwiegend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...], seiner

Lebenspartnerin sowie aus kolumbianisch- und spanischstämmigen Freunden wie I____,

L____, Y____ (vgl. zu ihm auch E. IV.2.7) und G____ bestand. Der

Beschuldigte leitete den Drogenhandel von seiner Wohnung an der X____strasse XX

sowie jener an der X____strasse XY aus. Er hatte aber mindestens noch über eine

weitere Wohnung die Verfügungsmacht, wie der vorgefundene Wohnungsschlüssel der

Y­­____strasse sowie die in dieser Wohnung vorgefundenen und dem Beschuldigten

zuzuordnenden Betäubungs- und Streckmittel zeigen. Es ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte zuletzt vornehmlich im Hintergrund agierte und in erster

Linie weitere Zwischenhändler in der Region mit Kokain belieferte, wie dies aus

den verschiedenen Chat-Verläufen ersichtlich wird. Das bandenmässige Zusammenwirken

und insbesondere die zusehends internationalen Dimensionen werden einerseits im

Zusammenhang mit dem Mittelsmann L____ ersichtlich, mit dem der Beschuldigte

den Bezug und den Transport des Kokains koordinierte, aber auch aus der

Konversation mit N____, der ihm seine Früchtefirma in der Schweiz zur Tarnung

der Kokainlieferung anbot. Ebenfalls für das bandenmässige Zusammenwirken

bezeichnend ist, dass der Beschuldigte das aus dem Kokainhandel resultierende Geld

entweder selbst oder durch Drittpersonen an sich selbst und weitere Bandenmitglieder

ins Ausland transferierte (vgl. E. IV.3.1 und IV.3.3 oben). Insgesamt ist

der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines ganzen, immer mehr Schwung

aufnehmenden und zusehends international agierenden Netzwerks anzusehen,

weshalb im Einklang mit dem Strafgericht auch das Qualifikationsmerkmal der

Bandenmässigkeit erfüllt ist.

4.1.4

4.1.4.1 Der Handel mit Betäubungsmitteln

stellt schliesslich einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19

Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen

grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser

Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von

über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der qualifizierte

Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung

entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.).

Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den

Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der

Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und

erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die

Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu

bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für

Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale

Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich

darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige

Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner

Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen

haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu

einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit

gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116

IV 319 E. 4c; Hug-Beeli,

Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG

N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).

4.1.4.2 Im Jahr 2017, in welchem der Beginn der

Kokainhandelsaktivitäten festzumachen ist, wurde der Beschuldigte zunächst von

der Sozialhilfe unterstützt und war ab November 2017 unregelmässig bei der [...]

beschäftigt. Ab dem 6. August 2020 bis zu seiner Verhaftung ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte wieder arbeitslos war (vgl. E. IV.1.1.2.1

oben). In Anbetracht, dass der Beschuldigte ab 2017 immer grössere und seine legalen

Einnahmen bei weitem übersteigende Geldsummen über verschiedene Geldinstitute

vornehmlich ins Ausland transferierte (vgl. für die Gegenüberstellung der

Einnahmen und der Geldüberweisungen E. IV.1.1.2.2 oben), bestehen bereits

aus diesen Gründen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den

Kokainhandel nach der Art eines Berufs betrieben hat. Unterstrichen wird dies

mit Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend Bandenmässigkeit durch das

äusserst professionelle Vorgehen des Beschuldigten.

Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 70.–

pro Gramm und einer absoluten Mindestmenge von 4'901.8 Gramm Kokaingemisch, ist

von einem Umsatz von CHF 343'126.– auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte

das Kokain vereinzelt auch zum Grammpreis von CHF 40.– ab (vgl. E. IV.2.3

und IV.2.9 oben). Würde dieser Umstand mitberücksichtigt, beliefe sich der

Umsatz noch immer auf über CHF 300'000.–. Und selbst wenn bei sämtlichem

Kokain vom Mindestgrammpreis von CHF 40.– ausgegangen werden würde,

beliefe sich der Umsatz auf CHF 196'072.– und handelt es sich damit um

einen grossen Umsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Aus

den Erwägungen zu den Geldwäschereihandlungen (E. IV.3.1 und IV.3.3) wird

sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 183'789.42

und EUR 14'950.– an Dritte sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an

sich selbst überwies. Angesichts der Tatsache, dass nicht davon auszugehen ist,

dass der Beschuldigte im hiesigen Betäubungsmittelhandel eine ihm hierarchisch

überstellte Person hatte, die Überweisungen an eine Vielzahl von Personen

erfolgte, die mehrheitlich mit ihm verwandt oder ihm nahestehen und im

Betäubungsmittelhandel involviert waren, und der Beschuldigte überdies

finanzielle Mittel benötigte, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten,

ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um Gewinn handelte.

Eine andere plausible Erklärung für die vielen, ihm nahestehenden Empfänger ist

nicht ersichtlich. Es ist daher von einem Gesamtgewinn von CHF 237'847.73 und

EUR 23'135.– auszugehen, womit auch der erhebliche Gewinn für die

Gewerbsmässigkeit um ein Vielfaches überschritten wurde.

4.1.5 Zusammenfassend kam das Strafgericht demnach

zu Recht zum Schluss, dass vorliegend alle drei Qualifikationsgründe erfüllt

sind. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Banden- und

Gewerbsmässigkeit.

4.2 Geldwäscherei

4.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine

Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er

weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (vgl. auch BGE 145 IV 335 E. 3.1, 136 IV 188 E. 6.1). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt

neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als

auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren

(BGE 145 IV 335 E. 3.1, 126 IV 255 E. 3a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth/Schultze,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 21, m.H. auf die

Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale

beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei

genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in

der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

Ein schwerer

Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB

u.a. dann vor, wenn eine Person als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur

fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Da sich der

Bandenbegriff mit jenem gemäss BetmG deckt (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059), kann für den

Begriff der Bandenmässigkeit auf E. IV.4.1.3.1 oben verwiesen werden. Ein

schwerer Fall von Geldwäscherei liegt zudem vor, wenn eine Person durch

gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die

Kriterien sind identisch mit den beim Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geforderten (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19

N 1120), weshalb für die Voraussetzungen ebenfalls auf die obigen

Erwägungen betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden

kann (E. IV.4.1.4.1 oben).

4.2.2 Wie

bereits dargelegt, ist die Beteiligung des Beschuldigten am

Betäubungsmittelhandel ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung nachgewiesen

und erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass die von ihm sowie

die durch Drittpersonen im Auftrag des Beschuldigten überwiesenen Gelder ihre

Herkunft im (qualifizierten) Drogenverkauf und damit in einem Verbrechen hatten

(vgl. E. IV.3.1.2 sowie E. IV.3.3 oben). Das Vortaterfordernis ist damit

erfüllt. Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, erfolgten die

Überweisungen mittels Überweisungsagenturen (grösstenteils) ins Ausland, wobei

der Beschuldigte bzw. die von ihm beauftragten Drittpersonen dafür jeweils

Bargeld einzahlten und das Geld (zumindest mehrheitlich) nicht auf Konten

einbezahlt wurde, sondern die jeweiligen Empfängerinnen und Empfänger das Geld

im Empfangsland bezogen. Ein weiterer Zugriff auf die Gelder und damit deren

Einziehung wurde mangels nachverfolgbarer Papierspur damit verunmöglicht (vgl.

angefochtenes Urteil S. 69). Dies gilt grundsätzlich auch für jene Gelder,

die der Beschuldigte an sich selbst ins Ausland überwies, zumal Überweisungen

von Deliktsgeldern ins Ausland grundsätzlich Geldwäschereihandlungen darstellen

(vgl. Breitenfeld, Die

ausländische Vortat zur Geldwäscherei, Basel 2025, N 34), jedenfalls dann, wenn

die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht jedoch

nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Staatsanwaltschaft die vom

Beschuldigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge nicht zur Anklage

gebracht hat. Hinsichtlich der übrigen von ihm selbst (E. IV.3.1 oben) und

von beauftragen Drittpersonen (E. IV.3.3 oben) ausgeführten Überweisungen

wirkte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber klarerweise darauf hin, die Spur

der deliktischen Herkunft zu verwischen und die Auffindung und Einziehung des

Geldes zu vereiteln. Dass er dies vorsätzlich tat, steht aufgrund seiner

Beteiligung am grossangelegten Drogenhandel ausser Frage, sind die

Geldwäschereihandlungen doch geradezu als das Ziel des hiesigen Drogenhandels

anzusehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Geldwäscherei damit erfüllt.

4.2.3 Auch

die Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit sind

vorliegend gegeben.

Hinsichtlich der

Bandenmässigkeit kann zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend

bandenmässiger Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1.3.2

oben). Wie erwogen, ist der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines

ganzen, immer mehr Schwung aufnehmenden und zusehends international agierenden

Netzwerks bestehend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...],

sowie aus weiteren ihm nahestehenden Personen wie I____, L____, Y____ und G____

anzusehen. Die Geldwäschereihandlungen stehen dabei in direktem Zusammenhang

mit dem Betäubungsmittelhandel, sind sie doch vom selben übergeordneten

Bandeninteresse getragen, Geld mit dem Betäubungsmittelhandel in der Schweiz zu

erwirtschaften und den Gewinn zurückzuführen.

In Bezug auf die

Gewerbsmässigkeit kann grundsätzlich auf die obige Erwägung betreffend

gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (E. IV.4.1.4.2 oben).

Selbst wenn die Geldbeträge in Abzug gebracht werden, die der Beschuldigte an

sich selbst tätigte, ist mit dem überwiesenen Gewinn aus dem Drogenhandel von CHF 183'789.42 sowie EUR 14'950.– die

Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei weitem überschritten. Auch die Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit ist damit gegeben.

4.3 Schuldsprüche

Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten – nebst dem

bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a BetmG – Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit

und Gewerbsmässigkeit) sowie wegen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit).

V. Strafzumessung

1. Grundlagen

der Strafzumessung

1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

1.2 In

seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert

auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).

Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt

aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die

Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund

dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische

Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren

zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

1.3 Hat eine Person durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

2. Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1 Auszugehen

ist im vorliegenden Fall vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

Mit Blick auf

das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster

und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels

– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der

Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel

mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten

Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen

sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die

Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der

Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von

den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit

unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327 ff.).

2.2

2.2.1 Zunächst

ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit»

und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist

nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer

6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020

E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu

einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig

schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher

innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom

28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2,

6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des

jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem

oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige

Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände,

die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb

des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020

vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;

vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

2.2.2 Auch wenn der

Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt,

stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des

Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006

E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 47 StGB N 93).

Dem

Beschuldigten konnte vorliegend die Veräusserung von 1'630 Gramm reinem Kokain

nachgewiesen werden. Weitere 70 Gramm reines Kokain lagerte er in den

durchsuchten Wohnungen, welche für den Weiterverkauf bestimmt waren

(vgl. E. IV.4.1.2.2 oben). Die Gesamtmenge an reinem Kokain liegt

damit weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist

zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge

und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und

sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit

der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

2.2.3 Da

der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf

der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb des

organisierten Betäubungsmittelhandels zu beurteilen.

Wie in den

Erwägungen zum Tatsächlichen dargestellt (vgl. E. IV.1 oben) und zum

Rechtlichen erwogen (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben), war der Beschuldigte Teil

einer äusserst gut organisierten, weit gefächerten und zusehends international

agierenden Drogenhandelsbande. Nicht erstellt ist, dass er bereits im Jahr 2012

mit dieser Absicht in die Schweiz eigereist ist. Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass er ursprünglich tatsächlich in die Schweiz kam, um einer Arbeit

nachzugehen und seine Familie in Spanien und Kolumbien finanziell zu

unterstützen. Spätestens ab dem Jahr 2017 begann er aber, dem Handel mit Kokain

nachzugehen. Womöglich bestanden zu Beginn bereits gewisse Strukturen, welche sich

der Beschuldigte zunutze machte, jedoch ist erstellt, dass er sich zusehends

ein eigenes Netzwerk aufbaute, welches vorwiegend aus Familienmitgliedern der Familien

[...], [...], [...] und [...], seiner Lebenspartnerin sowie ausgewählten

Personen aus der kolumbianischen und spanischen Community bestand, deren

Verschwiegenheit und Loyalität er sich sicher sein konnte. Wie das Strafgericht

zutreffend erwog, mag es sein, dass der Beschuldigte sich dabei zu Beginn noch

bis zu einem gewissen Grad gegen aussen exponierte, indem er das Kokain teils

selbst auslieferte (vgl. etwa die Feststellung, dass er gelegentlich die Geschäfte

von E____ weiterführte [E. IV.2.3.3 oben]), seine Tätigkeit verlagerte

sich jedoch immer mehr in den Hintergrund. So orchestrierte er den Kokainhandel

am Ende vornehmlich aus den Liegenschaften an der X____strasse XX und XY, wobei

aufgrund der ihm nachgewiesenen Drogenverkäufe davon auszugehen ist, dass er

vornehmlich Zwischenhändler und nicht süchtige Personen im Endabnehmerbereich

mit Kokain versorgte und dass diese das Kokain entweder beim Beschuldigten

abholen kamen oder der Beschuldigte dieses etwa durch seinen Neffen oder E____ ausliefern

liess (vgl. sehr exemplarisch E. IV.2.3.3 oben; ferner auch etwa E. IV.2.6

oben). Der Beschuldigte traf zudem auch Vorkehrungen zur Vermeidung seiner

Entdeckung, indem er über mehrere Mobiltelefone verfügte und offenbar auch über

verschiedene, teils (vermeintlich) abhörsichere Kanäle kommunizierte, wie aus

dem Chat mit L____ ersichtlich wird (vgl. E. IV.1.3.3 oben). In diesem

Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten ein

Mobiltelefon mit dem Kommunikationsdienst Sky ECC vorgefunden wurde. Dass

dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten bzw. seiner Bande zuzuordnen ist, steht –

entgegen seiner Auffassung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter S. 1, Akten

S. 4348) – für das Appellationsgericht ausser Frage, nachdem dieses doch

auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden

wurde (vgl. Akten S. 772). Dem Argument, dass er dieses doch nicht mehr

behalten hätte, wenn er gewusst hätte, um was es sich hierbei handle, nachdem

der Messengerdienst Sky ECC aufgeflogen sei, ist entgegenzuhalten, dass ihm das

Ausmass der Aufdeckung wohl kaum bekannt gewesen sein durfte. Ausserdem gab er

anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 kurz nach seiner Verhaftung noch

an, dass das fragliche Mobiltelefon ihm gehöre, es aber ein altes Telefon sei,

das nicht mehr funktioniere (vgl. Akten S. 1407). Es trifft zwar, wie vom

Beschuldigten eingewendet (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 5, Akten

S. 4352) zu, dass aus den Sky ECC-Chats aufgrund ihrer unverwertbaren

Natur keine Rückschlüsse auf die Stellung des Beschuldigten gemacht werden

dürfen. Allerdings ist und war die Bedeutung dieser Applikation bekannt; diese

galt bis im Frühjahr 2020 als absolut abhörsicher. Dass der Beschuldigte

demnach im Besitz eines solchen Telefons ist, unterstreicht die Vorkehrungen,

die er zur Vermeidung einer möglichen Aufdeckung unternahm und dies kann –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2,

Akten S. 4349) – bei der Strafzumessung sehr wohl Berücksichtigung finden.

Aus dem Rucksack, der mit Kokain und Streckmittel gefüllt war, und der nach

seiner Festnahme in die Liegenschaft an der Y­­____strasse verbracht wurde, wird

zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte auch einen «Notfallplan» im Fall

seiner Verhaftung gehabt haben musste, der offenbar von seinem Sohn umgesetzt

wurde.

Wie das

Strafgericht sodann zu Recht erkannte, war der Beschuldigte gerade jenen

Bandenmitgliedern gegenüber weisungsbefugt, welche die Drogen für ihn

ausliefern liessen bzw. teils die hiesigen Geschäfte während seiner Abwesenheit

fortführten. Aus der Rapportierung der Drittpersonen unmittelbar nach der von

ihnen im Auftrag des Beschuldigten durchgeführten Geldüberweisungen (vgl.

E. 3.3 oben) kann geschlossen werden, dass er auch bei ihnen das Sagen

hatte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie L____ dem

Beschuldigten hierarchisch klar unterstellt. Wie erwähnt, ist er vielmehr als

Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien zu sehen, mit welchem er zusammen

den Bezug und den Transport des Kokains organisierte und koordinierte. Ob er sodann,

wie von der Staatsanwaltschaft ferner geltend gemacht, gegenüber dem

Bandenmitglied G____ entsprechende Weisungsbefugnisse hatte, kann nicht

abschliessend beurteilt werden und muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden

kann einzig, dass dieser dem Beschuldigten hierarchisch übergeordnet gewesen

wäre. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise. Es ist auch ansonsten nicht

ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm übergeordnete Bandenmitglieder im

hiesigen Betäubungsmittelhandel gehabt hätte. Vielmehr agierte der Beschuldigte

selbständig und er war für die gesamte Organisation verantwortlich. Hierzu

passt auch, dass er um die Verteilung des Gewinns besorgt war, indem er diesen

entweder selbst oder über von ihm beauftragte Drittpersonen ins Ausland

überwies. In der Region Basel gehörte der Beschuldigte damit zu den

ranghöchsten Bandenmitgliedern. Seine wichtige Stellung ergibt sich ferner auch

daraus, dass er mit der Zeit immer mehr Einfluss auf die Lieferungs- und

Zahlungsmodalitäten des Kokains nahm (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 334). So organisierte und koordinierte er mit seinem Mittelsmann L____

in Kolumbien den Einkauf und den Transport des Kokains, begab sich im Jahr 2020

selbst nach Kolumbien und baute sich dort eine vorwiegend familienintern

betriebene Früchtefarm auf bzw. betrieb er eine allenfalls bereits bestehende

Früchtefarm, die er zur Verschleierung des Kokainhandels verwendete. Das Kokain

selbst bezog er allerdings bis zuletzt von einer anderen Stelle. Wie seine

Beziehung bzw. seine Stellung in Bezug auf diese dahinterstehende Organisation

war, muss offenbleiben. Dass er auch in internationaler Hinsicht auf der

höchsten Stufe anzusiedeln ist, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.

Finanziell nahm

der hiesige Drogenhandel im Laufe seiner Tätigkeit immer mehr Schwung auf, wie nicht

zuletzt aus den von ihm und in seinem Auftrag getätigten Geldüberweisungen

ersichtlich wird, sodass sich der Beschuldigte mit der Zeit auch nicht mehr um

eine Arbeitsstelle bemühen musste, sondern sich vollkommen auf den Handel mit

Kokain konzentrieren konnte. Der Beschuldigte überwies CHF 54'058.31 und EUR

8'185.– aus diesem Handel stammende Gelder an sich selbst ins Ausland und CHF 142'249.05

und EUR 14'950.– an seine Verwandten oder ihm zumeist nahestehende Personen.

Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um den Gewinn aus dem

Drogenhandel handeln dürfte und der Beschuldigte auch noch über finanzielle

Mittel zur Bestreitung der Lebenskosten benötigte, bereits für Schweizer

Verhältnisse als beträchtlich zu werten. Wird berücksichtigt, dass das

Bruttonationaleinkommen pro Einwohner in Kolumbien im Jahr 2024 gemäss der

Basistabelle Kolumbien des statistischen Amtes der Bundesrepublik Deutschland

(abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Staat/Amerik-a/CO.html)

gerade einmal USD 7'040.– betrug, ist von einem grossem Profit auszugehen,

welcher der Beschuldigte und seine Familie daraus zog. Der Einwand des

Beschuldigten, dass eine Person der Hierarchiestufe 2 nicht in derart ärmlichen

Verhältnissen leben würde, ist daher stark zu relativieren.

Obschon der Beschuldigte

nach dem Gesagten zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete,

sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt

oder nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Kolumbien

stationierten obersten Führungsebene. Wie erwähnt, muss es hinter bzw. über dem

Beschuldigten noch weitere Entscheidträger gehabt haben, welche die

Verfügungsmacht über das Kokain innegehabt hatten. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Beteiligung am

Betäubungsmittelhandel lediglich in der Region Basel nachgewiesen werden

konnte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Wirkungskreis der

dahinterstehenden Organisation auf diese Region beschränkte. Dem Beschuldigten

wurde damit nur, aber immerhin, die Verantwortung für die Region Basel

überlassen; eine strategische Aufgabenwahrnehmung über diese Region hinaus ist

nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass allein aus dem

Umstand, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit der Applikation Sky ECC in

seinem Besitz hatte, keine Rückschlüsse auf die Vertrauensposition des

Beschuldigten innerhalb der Organisation gezogen werden können. Unter

Ausblendung der darüber geführten Chats ist nämlich einzig bekannt, dass der

Beschuldigte damit einen (mit höheren Kosten verbundenen) abhörsicheren

Kommunikationskanal zur Verfügung hatte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf

auch, dass der Beschuldigte zwar zunehmend im Hintergrund agierte und gegen

seine Entdeckung, wie erwähnt, zahlreiche Vorkehrungen traf, allerdings ist das

iPhone 8, über welches die inkriminierten Verkäufe zumeist abgewickelt worden

sind, auf den Namen des Beschuldigten registriert (vgl. Akten S. 1315) und

den Betäubungsmittelhandel führte er aus der Wohnung, an welcher er gemeldet

war. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten Führungsebene

hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen; vielmehr sind bei

Personen in der obersten Hierarchiestufe regelmässig umfassende

Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 335).

Zusammenfassend

erfüllt der Beschuldigte eine Vielzahl der von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien der Hierarchiestufe 2. Für diese schlagen die

beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor, wobei

der Beschuldigte auch angesichts der Tatsache, dass er vorliegend alle drei

Qualifikationsmerkmale erfüllt, in der Mitte zu verorten ist.

2.2.4 In

subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar selbst

Kokain konsumierte, dieser Konsum ist jedoch nur als beiläufig zu bezeichnen.

Sein Wirken kann daher nicht der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden. Er

handelte direktvorsätzlich und seine Motivation war ausschliesslich

finanzieller Natur. Wie das Strafgericht zu Recht erkannte, ist beim

Beschuldigten keine finanzielle Notlage auszumachen, welche ihn in den

Kokainhandel trieb. Vielmehr ist aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, welcher er

zunächst noch nachgegangen war, davon auszugehen, dass er den lukrativen

Kokainhandel legaler Arbeit vorzog.

2.3 In

Anbetracht all dieser Umstände erscheint für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von zehn

Jahren angemessen.

3. Qualifizierte

Geldwäscherei

3.1 In

Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und

Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem

Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der

Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt.

Belastend wirkt sich ferner aus, dass der mehrheitlich ins Ausland

weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– beträchtlich

ausfällt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Weiterleitung von

Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel

zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu

gewichten ist. Deutlich entlastend zu werten ist indes, dass es sich bei der

vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des von ihm betriebenen Betäubungsmittelhandels

handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht

unumstritten ist (Pieth, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB

N 73; Pieth/Schultze, a.a.O.,

Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits

beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das

direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des

Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als knapp

mittelschwer einzustufen. Im Einklang mit dem Strafgericht erschiene für die

qualifizierte Geldwäscherei isoliert betrachtet eine hypothetische

Einsatzstrafe von 15 Monaten gerechtfertigt. Eine Erhöhung, wie sie von der

Staatsanwaltschaft für angemessen erachtet wird, ist insbesondere aufgrund der Einordnung

auf Hierarchiestufe 2 (vgl. E. V.2.2.3 oben) nicht gerechtfertigt. Bei

diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

3.2 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss

gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe

(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Mit Blick auf das

Verschulden des Beschuldigten ist das Strafmass des Strafgerichts von 90

Tagessätzen (vgl. dazu das Dispositiv des angefochtenen Urteils und die

Audioaufzeichnung der Urteilseröffnung ab 1:28:00; in der Begründung wurden

versehentlich 60 Tagessätze erwähnt [vgl. angefochtenes Urteil S. 74]) zu

bestätigen, wobei die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.– festgelegt

wird.

4. Mehrfache

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Strafgericht sprach für die mehrfache Übertretung nach

Art. 19a BetmG eine Busse von CHF 300.– aus, was von keiner Partei

beanstandet wurde und angemessen erscheint. Die Busse von CHF 300.– ist damit

zu bestätigen.

5. Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Die

qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher

sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen

Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe

von zehn Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun

Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von

CHF 300.–.

6. Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten erwog das Strafgericht das

Folgende: «In Bezug auf die Täterkomponenten ist zunächst das Vorleben des

Beschuldigten zu würdigen, welches von Armut und der damit verbundenen

Emigration aus seinem Heimatland Kolumbien geprägt ist. Angaben des

Beschuldigten zufolge habe er in [...] (COL) eine dreijährige Lehre auf dem Bau

absolviert. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Kolumbien im Jahre 2001

verlassen, sei zunächst nach Spanien und dann im Jahre 2012 in die Schweiz

gereist, um hier zu arbeiten. Er habe in der Schweiz bei verschiedenen Firmen

gearbeitet, zurzeit sei er jedoch arbeitslos. Seine Kindheit beschreibt der

Beschuldigte als intakt, sie hätten wenig Geld gehabt, seien jedoch glücklich

gewesen. Er sei mit seinen Eltern und acht Geschwistern aufgewachsen, der Vater

sei gestorben, als er elf Jahre alt war. Er habe einen erwachsenen Sohn, dieser

lebe in Spanien. Der Grossteil seiner Verwandtschaft sei jedoch in Kolumbien

wohnhaft. Zudem habe er eine Lebenspartnerin, mit welcher er seit einigen

Jahren eine On-Off Beziehung führe, wo diese momentan lebe wisse er zwar nicht,

sie stünden aber in telefonischem Kontakt (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4

ff., Prot. HV S. 8 ff.). In Bezug auf den strafrechtlichen Leumund ist zu konstatieren,

dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was im Rahmen der

Strafzumessung neutral zu werten ist (Strafregisterauszug Schweiz, Akten

S. 15, Strafregisterauszug Spanien, Akten S. 17). Was sein

Nachtatverhalten betrifft, so hat der Beschuldigte die Vorwürfe grösstenteils

bestritten und nur Offensichtliches eingestanden. Auch hinsichtlich weiterer

Beteiligter zeigte sich der Beschuldigte nicht kooperativ, sondern hielt sich

äusserst bedeckt. Ihm kann darüber hinaus weder Einsicht noch Reue

zugutegehalten werden. Vielmehr fällt auf, dass er seine Involvierung in den

gross angelegten Betäubungsmittelhandel stark verharmlost. Insgesamt wirkt sich

die Täterkomponente neutral auf das Strafmass aus» (angefochtenes Urteil S.

74).

Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die

Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung zwar geltend, der Beschuldigte habe

sich «wissentlich und willentlich» über die hier geltende Rechtsordnung hinweggesetzt

und erst seine Festnahme habe seiner Delinquenz Einhalt geboten. Dies zeuge von

mangelhaftem Rechts- und Strafempfinden. Daher erstaune es nicht, dass er weder

aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch echte Reue gezeigt habe.

Es könne ihm auch kein Geständnis oder Kooperation zugutegehalten werden.

Gerade seine ranghohe Stellung hätte aber überaus hilfreiche, die Ermittlungen

voranbringende Informationen geben können. Die Täterkomponente müsse sich daher

deutlich zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Berufungsbegründung

Staatsanwaltschaft Ziff. II.2, Akten S. 4132). Dem kann jedoch nicht

gefolgt werden. Ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann nur

vorsätzlich begangen werden, weshalb die wissentliche und willentliche Begehung

bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Dass der Beschuldigte vorliegend

direktvorsätzlich handelte, wurde ausserdem bereits bei der subjektiven

Tatkomponente berücksichtigt und kann nicht zu einer weiteren Straferhöhung

führen (vgl. E. V.2.2.4 und V.3.1 oben). Auch ein fehlendes Geständnis und

erst recht fehlende Kooperation kann dem Beschuldigten nicht zu seinen

Ungunsten gereichen. Gerade bei derart schwerwiegenden Tatvorwürfen wäre eine

andere Auffassung kaum mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar (vgl. Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung,

Zürich 2023, S. 143). Es bleibt damit dabei, dass die Täterkomponente

neutral zu werten ist.

7. Modalitäten

des Vollzugs

Die Freiheitsstrafe sowie die Busse sind unbedingt

auszusprechen. Bei der Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Haft anzurechnen

(Art. 51 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf drei

Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Da der Beschuldigte keine

Vorstrafen aufweist, ist ihm für die Geldstrafe als Ersttäter schliesslich der

bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren

(Art. 42 Abs. 1 StGB).

8. Ergebnis

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe

von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis

19. Juli 2022 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

zu verurteilen.

VI. Landesverweisung

4.

4.1 Der

Beschuldigte ist spanisch-kolumbianischer Staatsangehöriger und hat die zur

Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen

und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird

zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.

19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,

verurteilt.

4.2

4.2.1 Hinsichtlich

der Landesverweisung erwog das Strafgericht das Folgende:

«Das Gericht

verweist einen Ausländer, der wegen Verbrechen gemäss Betäubungsmittelgesetz

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5–15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die

Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.

2.4.1). Der Beschuldigte ist kolumbianischer und spanischer Staatsangehöriger

und wurde wegen einer Katalogtat verurteilt, womit die Voraussetzungen für eine

obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.

Das Gericht

kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die

Härtefallklausel nach Abs. 2 dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018

vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen, wenn auch nicht unbesehen

übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Der in der

Schweiz wohnhafte und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügende

Beschuldigte kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das

FZA berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses

Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz

strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese

Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts

entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn

entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt

in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen

Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung

des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche

Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen

werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten

erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung

darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die

(allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes

Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung

erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit

dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere

Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit

auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger

sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom

3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2;

Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886

ff., 893 f.). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen (BGE 145 IV 364

E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der Zulässigkeitsprüfung von

Einschränkungen von Art. 5 Anhang I FZA auch der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, womit die öffentlichen

Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem

Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen

müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli, a.a.O., 895). Dabei ist zu

beachten, dass auch die Gewährleistung der Freizügigkeit ein öffentliches

Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).

Betäubungsmitteldelikte

stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Angesichts der

grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für

die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der

Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II

121 E. 5.3 und 6.3; BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2,

2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; Urteil des EuGH vom

29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67).

Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann,

wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3).

Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der

Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25

E. 4.3.1; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; je mit

Hinweisen).

Was den

Beschuldigten betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass seine

Betäubungsmitteldelinquenz gleich in mehrfacher Hinsicht verbrecherisch –

nämlich hinsichtlich der umgesetzten Menge und des gewerbs- und bandenmässigen

Handelns – und damit schwerwiegend war. Weiter ist davon auszugehen, dass der

zum Zeitpunkt der Festnahme arbeitslose Beschuldigte ohne seine Verhaftung im

April 2021 den für ihn einträglichen Kokainhandel fortgeführt respektive

ausgeweitet hätte. Wie bereits dargelegt, erstreckten sich die Handlungen des

Beschuldigten über mehrere Jahre und er agierte auf hoher Hierachiestufe, womit

nicht von einem Ausrutscher die Rede sein kann. Vielmehr setzte der

Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum

bewusst die Gesundheit zahlreicher Menschen aufs Spiel. Es liegen somit

zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthaft annehmen lassen, der

Beschuldigte würde bei einem Verbleib in der Schweiz die öffentliche Ordnung

und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA weiter erheblich

gefährden. Angesichts der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Integration

des Beschuldigten, sind seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zudem

als gering einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegen offensichtlich

die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der

Schweiz.

Nachdem die

Anwendung des FZA vorliegend zu verneinen ist, bleibt somit einzig zu prüfen,

ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer

Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte verfügt über einen

Ausländerausweis C, welcher noch bis am 1. Januar 2024 gültig ist. Er ist weder

in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er kam eigenen Angaben zufolge

erstmals im Jahr 2012 und somit vor etwas mehr als 10 Jahren in die Schweiz. Er

hat hier weder nähere Familienangehörige noch Kinder. So lebt sein einziger

Sohn C____ in Spanien und seine Lebenspartnerin D____ in Kolumbien oder Spanien

(Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). In wirtschaftlicher

Hinsicht gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte nur sporadisch bei

verschiedenen Baufirmen gearbeitet hat, bisweilen aber auch

Arbeitslosenentschädigung bezogen hat respektive von der Sozialhilfe

unterstützt worden ist (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8

ff.). Ferner weist der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF 13'285.45

auf (Betreibungsregisterauszug, Akten S. 12 f.). Die wirtschaftliche

Integration muss mithin als gescheitert bezeichnet werden, wobei keine Aussicht

auf Besserung besteht. Hinsichtlich seiner Integrationschancen in Kolumbien

respektive Spanien ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fliessend Spanisch

spricht und sich somit ohne Weiteres im spanischsprachigen Raum verständigen

und zurechtfinden kann, zumal auch sein soziales Umfeld in den genannten

Ländern lebt. Seine Beziehungen in die Heimat sind somit intakt.

Zusammenfassend sprechen sowohl die wirtschaftliche als auch die familiäre

Situation sowie die intakten Wiedereingliederungschancen in die Heimat gegen

das Vorliegen eines Härtefalls. Aufgrund des fehlenden Härtefalls erübrigt sich

vorderhand eine gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehene Güterabwägung.»

(angefochtenes Urteil S. 75–78).

4.2.2 Der Beschuldigte beantragte mit seiner

Berufung zwar ein Absehen von der Landesverweisung, blieb eine Begründung

jedoch schuldig. Auch wenn vorliegend von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum

auszugehen ist, sind die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu

beanstanden. Es kann daher vollumfänglich auf diese verwiesen werden.

4.3 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und

höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b

StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,

in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund

des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen

(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Der Beschuldigte hat sich mit dem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Er war ein

Mitglied einer aus dem Ausland agierenden Drogenbande und hat in der Region

Basel einen florierenden Kokainhandel aufgebaut. Entsprechend ist das

öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu

werten. Demgegenüber ist kein wirkliches privates Interesse des Beschuldigten

an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. Angesichts dieser Umstände und in

Anbetracht seiner hohen hierarchischen Stellung in der Drogenbande, erscheint

die von der Staatsanwaltschaft geforderte Erhöhung der Dauer der

Landesverweisung gerechtfertigt. Die Landesverweisung ist daher für die Dauer

von 15 Jahren auszusprechen.

4.4 Da der Beschuldigte spanischer

Staatsangehöriger ist, wird die Landesverweisung nicht im Schengener

Informationssystem eingetragen.

VII. Beschlagnahme

Aufgrund der Bestätigung sämtlicher vorinstanzlicher

Schuldsprüche ist auch die vorinstanzliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone und SIM-Karten

sowie die beschlagnahmten Briefschaften und Notizzettel respektive die weiteren

bei den Hausdurchsuchungen aufgefundenen Gegenstände in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 und 2 StGB zu bestätigen. Ebenso die Einziehung der beschlagnahmten

CHF 160.– und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten.

VIII. Kostenentscheid

1.

1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit

und Gewerbsmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und

Gewerbsmässigkeit) auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF

64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.–.

1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte haben

Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben, wobei beide Parteien

grösstenteils unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, von einem jeweiligen

Obsiegen von 50 % bzw. Unterliegen von 50 % auszugehen. Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts des aussergewöhnlich

grossen Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 16'000.–

bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten aufgrund

seines teilweisen Obsiegens CHF 8'000.– zu überbinden sind.

2.

2.1 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der

beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die

Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.

Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.

mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei

Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,

während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person

Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5

unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen

Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und

zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

2.2 Der Beschuldigte beantragt für die erste

Instanz die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.–. Nachdem die

vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend bestätigt und dem Beschuldigten die

gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist dieser Antrag

abzuweisen.

2.3 Für die zweite Instanz ist dem amtlichen

Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Grundsätzlich kann

dabei auf die eingereichte Honorarnote verwiesen werden. Allerdings fiel der

Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsbegründung sowie insbesondere des

zweitinstanzlichen Plädoyers zu hoch aus. Es erscheint angemessen,

diesbezüglich eine Kürzung um drei Stunden vorzunehmen. Zu kürzen ist ausserdem

der Aufwand von zwanzig Minuten, welche ein Telefonat mit einem

Zeitungsreporter betrifft. Zum ansonsten zu entschädigenden Aufwand kommen fünf

Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von

CHF 200.–, der geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für

den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten für

das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt

wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner

amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom

20. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für den Konsum

vor dem 20. Januar 2020;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten

Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152);

-

Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die

Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldspruch – des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,

Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis 19. Juli 2022 und des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19. Abs. 1 lit. b, c und d in

Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des

Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b

und c, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

lit. o des Strafgesetzbuchs für 15 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Zubehör

(Archiv BSK, Pos. 2114-2119, 2125, 2132, 2133, 2140, 2143, 2502, 2504-2508,

2510, 2511, 5001), die Mobiltelefone und Zubehör (Verzeichnis 153967, Pos.

2108, 2112, 2138, Verzeichnis 154377, Pos. 2102, 2121, 2128, 2129, 2131, 2134,

Verzeichnis 155499, Pos. 2105-2107, 2120, 2127, 2139), die Platzpatronen

(Verzeichnis 153967, Pos. 2141), die diversen Briefschaften und Notizen

(Verzeichnis 154377, 2101, 2103, 2104, 2109, 2111, 2113, 2123, 2124, 2126,

2130, 2135-2137, 2142, Verzeichnis 154377, Pos. 2146, Verzeichnis 154185, Pos.

2501 und 2509), die abgelaufene B-Bewilligung (Verzeichnis 153967, Pos. 2122),

die Mastercard (Verzeichnis 154377, Pos. 2110), sämtliche Schlüssel

(Verzeichnis 154377, Pos. 2144 und 2145) sowie die Zahnbürste (Verzeichnis

154185, Pos. 2503) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt die

Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 8'000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 160.–

(Gutschriftanzeige, Pos. 2001) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Der Antrag des Beurteilten auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

wird abgewiesen.

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger,

Advokat lic. iur. Daniel Wagner, ein Honorar von CHF 14'966.65 und

ein Auslagenersatz von CHF 1'382.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 1'306.65 (7,7 % auf CHF 4'399.15 [Aufwand bis 31.12.23]

sowie 8,1 % auf CHF 11'949.55 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 17'655.35 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Richterin Der

Gerichtsschreiber

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.