SB.2023.48
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässig-keit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) (Beschwerde bei BG hängig)
3. Oktober 2025Deutsch176 min
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.48
URTEIL
vom 3.
Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.
Katharina Zimmermann, Dr. Nina Blum und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner,
Advokat,
Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 20. Januar 2023 ([...])
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit
und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 20. Januar 2023 wurde A____
(nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit),
der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und
verurteilt zu 10 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der bereits
ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem
wurde der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete
Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Im
Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde das
Verfahren, was den Konsum vor dem 20. Januar 2020 betrifft, zufolge Eintritts
der Verjährung eingestellt. Dem Beschuldigten wurden ausserdem Verfahrenskosten
von CHF 64'260.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– auferlegt,
wobei das Kostendepot des Beschuldigten von CHF 160.– mit den Verfahrenskosten
verrechnet wurde, es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung
beschlossen und der Antrag seines Privatverteidigers auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung von CHF 12'000.– abgewiesen. Schliesslich beschloss das
Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27.
Januar 2023 Berufung an, erklärte diese am 23. Juni 2023 und reichte am 8.
November 2023 die Berufungsbegründung ein. Auch der Beschuldigte meldete am 22.
Januar 2023 durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, [...], bzw. am 24.
Januar 2023 durch seinen vormaligen Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner,
Berufung an, und erklärte diese sowohl durch seinen vormaligen amtlichen
Verteidiger als auch durch seinen damaligen Privatverteidiger am 26. Juni 2023.
Mit seiner Berufungserklärung seines vormaligen Privatverteidigers beantragte
der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von [...] auf lic.
iur. Daniel Wagner. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde der vormalige amtliche Verteidiger
ersucht, Stellung zum beantragten Verteidigerwechsel zu nehmen. Mit Eingabe vom
13. Juli 2023 beantragte dieser, dem vom Beschuldigten gewünschten Wechsel der
amtlichen Verteidigung stattzugeben, woraufhin die Verfahrensleiterin den
Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung guthiess und
lic. iur. Daniel Wagner als amtlichen Verteidiger einsetzte. Am 16.
Februar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung sowie die
Berufungsantwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 28. Juni 2024 zur Berufung des Beschuldigten
vernehmen und reichte gleichzeitig eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
Im Instruktionsverfahren wurden von der Verfahrensleiterin
mit Verfügung vom 29. August 2025 drei Urteile des Strafgerichts
Basel-Stadt der Verfahren SG.[...], SG.[...] und SG.[...] beigezogen. Die
Staatsanwaltschaft reichte mit Eingaben vom 8. und 17. September 2025
zudem weitere Unterlagen zu den Akten. Schliesslich ging ein Vollzugsbericht
der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 11. September 2025 ein.
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2025 bzw. Vorladungen vom 2. Juli 2025 lud die Verfahrensleiterin
die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. bis 3. Oktober 2025 vor. Anlässlich
der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde zunächst über die Verwertbarkeit der
in den Akten befindlichen Sky ECC-Chats befunden, bevor der Beschuldigte
befragt wurde. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte,
der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aufgrund
grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie
der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu
einer Freiheitsstrafe von 17 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–. Ausserdem sei die für den mehrfachen Drogenkonsum
ausgesprochene Busse von CHF 300.– zu bestätigen, der Beschuldigte für die
Dauer von 15 Jahre des Landes zu verweisen und im Übrigen das angefochtene
Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des
banden- und gewebsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er sei des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu
verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten
(Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von einer
Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu
beschränken. Von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr sei er im hälftigen Umfang zu befreien und die
vorinstanzlichen Freisprüche seien zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000.–
auszurichten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht
angefochten wurden im vorliegenden Verfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Verfahrenseinstellung zufolge
Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1
BetmG für den Konsum vor dem 20. Januar 2020, die Aufhebung der Beschlagnahme
und die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos.
2148-2152), das Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
II. Beweisanträge
Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 beantragte
die Staatsanwaltschaft den Beizug sämtlicher französischer
Genehmigungsentscheide betreffend die Überwachungsmassnahmen im Zusammenhang
mit den Sky ECC-Daten bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Akten
S. 4183). Dieser Beweisantrag wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung
vom 4. Juni 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht
vorläufig abgewiesen (Akten S. 4208). Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte
die Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der Begleitdokumentation über die
justiziellen und technischen Vorgänge betreffend Erhebung der Sky ECC-Daten
ein. Auf dem UBS-Stick finden sich unter anderem auch eine Vielzahl von
Unterlagen französischer Behörden, darunter namentlich auch Dokumente
französischer Gerichte (vgl. Akten S. 4283 ff.). Es ist daher davon auszugehen,
dass sich der Beweisantrag damit erübrigt hat. Aber selbst wenn nicht alle
Entscheide darin enthalten sein sollten, kommt das Gesamtgericht zum Schluss,
dass der Beweisantrag abzuweisen wäre. Die Staatsanwaltschaft möchte damit
belegen, dass sämtliche Überwachungsmassnahmen von den zuständigen
französischen Gerichten genehmigt wurden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein
wird, kommt das Appellationsgericht allerdings zum Schluss, dass die von den
französischen Behörden rechtshilfeweise übermittelten Daten im vorliegenden
Verfahren unverwertbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die
Überwachungsmassnahmen, aus welchen die in Frage stehenden Daten gewonnen
wurden, von französischen Gerichten genehmigt worden sind.
III. Verwertbarkeit
der Sky ECC-Chats
1.
Strafgerichtsurteil
und Standpunkt der Parteien
1.1
Das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil
von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten aus. Es erwog, die
Daten seien aus einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Belgien und den
Niederlanden erhältlich gemacht worden. Hierbei handle es sich um europäische
Länder, welche den geltenden völkerrechtlichen Verträgen unterliegen würden. Es
sei das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip zu
berücksichtigen, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit
der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden seien, vermutet werde,
ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig sei. Das
Rechtshilfeverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt und von den französischen
Behörden schliesslich genehmigt worden. Die Schweizer Behörden hätten keinen
Anspruch auf Einsicht in die französischen Akten. Darüber hinaus bestehe in der
Schweizer Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von
besonderen technischen Geräten respektive Informatikprogrammen zur Überwachung
des Fernmeldeverkehrs und auch Zufallsfunde seien unter bestimmten
Voraussetzungen einer Verwertung zugänglich. Selbst für den Fall, dass die
Daten nicht rechtmässig erhoben worden seien, bestünde die Möglichkeit, von
einer Verwertbarkeit im Rahmen der Güterabwägung auszugehen (angefochtenes
Urteil S. 39 f.).
1.2
Der Beschuldigte ist der Auffassung, die aus
der in Frankreich durchgeführten Überwachung gewonnen Erkenntnisse seien
unverwertbar. Namentlich mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich
vom 15. August 2025 (SB240422-O/Z19/hb-nk) macht er geltend, der Zugriff auf
das Mobiltelefon mit der Sky ECC-Applikation durch die französischen Behörden
sei in Verletzung der Schweizer Souveränität erfolgt, weshalb die Daten absolut
unverwertbar seien (Plädoyer Beschuldigter zu den Vorfragen, Akten S. 4331
f.).
Ferner liege es auf der Hand, dass der Verteidigung nicht
sämtliche Daten und Informationen der Sky ECC-Daten zur Verfügung stünden,
sondern lediglich Excel-Tabellen, schriftliche Erklärungen der
Ermittlungsbehörden und Beschlüsse von französischen Behörden vorliegen würden.
In diese übrigen Daten erhalte weder die Staatsanwaltschaft noch die
Verteidigung Einsicht. Es sei ihr nicht möglich, zu überprüfen, wie diese Daten
erhältlich gemacht und mit welchem Verfahren sie ausgewertet worden seien.
Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erhebung der
Sky ECC-Daten um eine unerlaubte «Fishing Expedition» gehandelt habe. Die
Sammlung und Auswertung der Kommunikation sei ohne begründeten Anfangsverdacht
durchgeführt worden. In den französischen Beschlüssen sei einzig darauf
hingewiesen worden, dass Ermittlungen bestätigt hätten, dass Sky ECC-Geräte für
kriminelle Zwecke verwendet würden. Welche Zwecke diese gewesen sein sollen,
werde nicht dargelegt (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 5 ff., Akten
S. 4148 ff.).
1.3
Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Sky
ECC-Daten seien durch Ermittlungsmassnahmen gegen die Betreiberin von Sky ECC
wegen krimineller Vereinigung, Bereitstellung und Einfuhr von kryptologischen
Mitteln unter Missachtung der Vorschriften und Geldwäsche im Zusammenhang mit
Betäubungsmittelhandel erlangt worden. Die Überwachung sei von den
französischen Gerichten als rechtskonform eingestuft worden. Den französischen
Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen.
Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den
Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener
Verfahren interessiert. Eine Territorialitätsverletzung liege daher nicht vor
(Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 2 ff., Akten S. 4334
ff.). Was die Einsicht in die Daten betreffe, weise die Staatsanwaltschaft
darauf hin, dass sie von Frankreich eine Daten-CD erhalten und die den
Beschuldigten betreffenden Chats auf einen sich in den Akten befindenden
USB-Stick kopiert habe. Diese Daten seien unangetastet geblieben und in die
Daten-CD habe der Beschuldigte Einsicht erhalten. Ein weitergehendes
Einsichtsrecht in alle anderen, ihn nicht betreffenden Chats stehe ihm indes
nicht zu, da er diesfalls Einsicht in höchst sensitive Daten erhalten würde (Ergänzende
Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 4, Akten
S. 4179). Die Absicht der Betreiberin von Sky ECC, der Sky Holding Global
Inc. (nachfolgend: Sky Global), sei offensichtlich gewesen: Keine
Rückverfolgung der ausgetauschten Daten und kein behördlicher Zugriff auf die
Kommunikation. Hierfür sei der Kaufvorgang konspirativ abgelaufen und die
Kommunikation in der Applikation gänzlich anonym erfolgt. In einem Fall von
organisiertem Betäubungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen seien dann
Mobiltelefone beschlagnahmt worden, welche mit Sky ECC verschlüsselt gewesen
seien. In der Folge sei die App auch in etlichen Verbrechen in den Niederlanden
aufgetaucht, weshalb sich die belgischen und niederländischen
Strafverfolgungsbehörden zusammengetan hätten. Am 9. März 2021 hätten sich
dann die französischen, belgischen sowie niederländischen Justiz- und
Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Sky ECC verschafft und dadurch zahlreiche
kriminelle Personen und Gruppierungen identifiziert. Die französische
Überwachung habe damit auch auf einem konkreten Tatverdacht beruht (Ergänzende
Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 6 ff., Akten
S. 4181 ff.).
2.
Grundlagen
Die Staatsanwaltschaft reichte mit ihrem Plädoyer zu den
Vorfragen eine Liste mit Urteilen aus dem europäischen Raum ein, in denen die
Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten bestätigt wurden. Auf diese Urteile kann
vorliegend indes nicht unbesehen abgestellt werden. Denn über die
Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der
Schuldfrage entscheidende Gericht und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben
seiner Rechtsordnung (Gless, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 29; Gless, Internationales Strafrecht, 3.
Aufl. 2021, Rz. 267; Riedi,
Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 109
f.). Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise
gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin unabhängig von einem
(schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der
Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (vgl. [implizit] BGE 138 IV 169 E. 3.1; Unseld, in: Basler
Kommentar, 2015, Art. 92 IRSG N 2). Nach welchem Recht zu entscheiden ist,
ob ein (allenfalls zur Unverwertbarkeit führender) Verfahrensverstoss vorliegt
und damit, ob für die Verwertungsfrage auch auf das im Ausland geltende Recht
abzustellen ist, gibt in der Lehre zu Diskussionen Anlass (vgl. hierzu u.a. Riedi, der für das Vorliegen eines
Verfahrensfehlers auf das Recht des ersuchten Staates abstellt und damit von
einer Spaltung der zur Anwendung gelangenden Rechtsordnungen ausgeht [a.a.O.,
S. 112 ff. und Fn. 672 mit weiteren Hinweisen], während Wohlers für das konsequente Abstellen auf die Vorgaben des
schweizerischen Rechts plädiert [Wohlers,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 141 N 10 und Fn. 31 mit weiteren Hinweisen; Textbaustein aus BGer
6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1).
Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, kann daher nicht einfach
das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip
herangezogen und können im Ausland erhobene Beweise nicht ohne weitere Prüfung
verwertet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung haben sich die Strafverfolgungsbehörden vielmehr mit der
Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch,
wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in
einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei
der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob
die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte
Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur
Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst. Selbst wenn ein von der
zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter schriftlicher Bericht zur
Frage, ob die Beweiserhebungsmassnahme nach ausländischem Recht zulässig war,
vorliegt, haben sich die schweizerischen Behörden damit auseinanderzusetzen
(vgl. BGer 6B_6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.2 f., mit
weiteren Hinweisen).
3.
Verletzung
des Territorialitätsprinzips
3.1
Nach dem Territorialitätsprinzip kann ein
Staat grundsätzlich die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse –
darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes
ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In
Anbetracht dieser Grundsätze ist ein Staat auch nicht ermächtigt,
Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen
Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder
seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung
vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung
der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar,
was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts ist. Eine
Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der
verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln
Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich
unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem
Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu
verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses
Staates entfalten. Amtliche Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die
Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, sind namentlich
Zwangsmassnahmen, wie etwa die Überwachung des Brief- und Fernmeldeverkehrs,
der Erhalt von Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von
Internetdiensten oder die technischen Überwachungsmassnahmen wie die Abhörung. Unter
Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte
gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2.2 f., mit
diversen Hinweisen, in Pra 109 [2020] S. 793, 800 ff.; BGer 7B_273/2023,
7B_274/2023, 7B_275/2023, 7B_276/2023 vom 11. April 2024 E. 2).
3.2
Das Obergericht Zürich befasste sich in einem
Beschluss vom 15. August 2025 eingehend mit der Kommunikations-Applikation
Sky ECC, der Infiltration dieser Applikation durch die französischen,
belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden sowie der Frage der
Verletzung des Territorialitätsprinzips.
Zur Funktionsweise der Applikation und der Erhebung sowie der
Entschlüsselung der Sky ECC-Daten erwog das Obergericht Zürich folgendes:
« 1. Vorbemerkungen
1.1
Anzumerken ist, dass die im Recht liegenden Akten es dem
hiesigen Gericht nicht ermöglicht haben, sich ein schlüssiges und lückenloses
Bild über die Erhebung der SkyECC-Daten zu machen. Hinsichtlich der Fragen zum
Ablauf der Erhebung sowie der französischen Verfahren bzw. deren Zweck ergeben
sie ein unvollständiges bzw. lückenhaftes Gesamtbild, sodass sich das hiesige
Gericht, um den Hintergrund nachvollziehen zu können, Informationen aus dem
Internet bzw. aus zur Frage der SkyECC-Daten ergangenen ausländischen
Entscheiden holen musste. Es bleibt aber die Erkenntnis, dass auch eine
fundierte Recherche nicht gewährleistet, dass keine Lücken bezüglich
massgebender Fakten bestehen bleiben, zumal die an der Erhebung der Daten
beteiligten Behörden hinsichtlich bestimmter Umstände ein
Geheimhaltungsinteresse geltend machen.
1.2
Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine
serverbasierte Kommunikationsplattform, welche vom kanadischen Unternehmen
"Sky Holding Global lnc." betrieben wurde und auf speziell
präparierten Mobiltelefonen der Marken "Nokia", "BlackBerry",
"Apple iPhone" und "Google Pixel" ihren Nutzern eine
verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit anbot. Die jeweiligen
Entschlüsselungscodes waren auf den Geräten der Benutzer gespeichert und die
versendeten Daten konnten somit lediglich vom Absender und vom Empfänger
eingesehen werden. Die Mobiltelefone waren vorkonfiguriert, wurden anonym
gekauft und ein Abonnement konnte für bis zu sechs Monaten abgeschlossen
werden; danach war der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig. Die benötigte
technische Lösung wurde durch die in Frankreich, Roubaix, domizilierte Firma
"OVH SAS" implementiert. Diese betrieb zunächst zwei Server, den
Hauptserver (Server 1) und den Backup-Server (Server 2), welche mit einem
Intranet-Netzwerk verbunden waren. Ab September 2020 kam ein dritter Server
dazu (vgl. dazu eingehender Urk. 1/16/3).
2.
Erhebung der SkyECC-Daten
2.1
Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder
Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden
(Betäubungsmitteldelikte sowie Straftaten gegen die Gesetzgebung über
kryptologische Mittel bzw. Verschlüsselungsverfahren; Urk. 1/16/2=Urk.
228/1/3=Urk. 223/2/3). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer
gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und
niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die
niederländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9'000
Mitteilungen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte 2017,
deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit
Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Lille genehmigte am 14. Juni 2019 ein Richter des Tribunal
de Grande lnstance de Lille auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und
706-95, 100, 100-1 und 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung
(Code de procédure pénale) sowie des Artikels L.32 des französischen
Gesetzbuchs über die Post und die elektronische Kommunikation (Code de postes
et des communications électroniques) für die Dauer von einem Monat das
Abfangen, das Aufzeichnen und die Transkription der elektronischen
Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und
ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 1/16/2=Urk.228/1/3=Urk. 223/2/3;
vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24 Rn. 13-18).
2.2
Die Nachrichten der Nutzer und die damit verbundenen
Metadaten konnten zwar abgefangen sowie die von SkyECC vergebenen
Nutzerkennzahlen mit den IMEI-Nummern der Endgeräte in Verbindung gebracht
werden. Eine Entschlüsselung der Nachrichten war jedoch nicht möglich. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte ein Richter des Tribunal de
Grande lnstance de Lille die Verlängerung der Überwachungsmassnahme am 22. Juli
2019.
zunächst für einen weiteren Monat (Urk. 228/1/4=Urk. 223/2/4).
Anschliessend wurde die Massnahme am 20. August 2019 für weitere zwei und am
18.
Oktober 2019 für weitere vier Monate (Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9), im
Ergebnis also bis zum 20. Februar 2020, genehmigt (Urk. 228/1/8=Urk. 223/2/8).
2.3
Da nur die Hälfte der SkyECC-Kommunikation abgefangen
werden konnte, beantragte der Polizeidivisionskommandant am 25. November 2019,
den gesamten externen Netzwerkverkehr (Internet) der beiden Server zu
überwachen. Am 13. Dezember 2019 erliess das Tribunal de Grande lnstance einen
Auftrag zur Überwachung des Hauptservers für vier Monate bis zum 13. April 2020
(Urk. 228/1/14=Urk. 223/2/14). Die Überwachung des Back-Up Servers
sowie diejenige des internen Servers kamen dazu, wobei die Überwachungen laufend
verlängert wurden (vgl. u.a. Urk. 228/1/6=Urk. 223/2/6, Urk. 228/1/7=Urk.
223/2/7, Urk. 228/1/11=Urk. 223/2/11, Urk. 228/1/17=Urk. 223/2/17, Urk.
228/1/5=Urk. 223/2/5, Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9).
2.4
Am 17. Dezember 2020 genehmigte ein Richter des Tribunal
Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung
"Man-in-the-Middle" ("MITM") für vier Monate (Urk.
228/1/20=Urk. 223/2/20). MITM stellt einen an der externen Verbindung des
Sicherungsservers angeschlossenen Server dar, welcher in der Lage war, die bei
Versand einer Nachricht übermittelten kryptografischen Elemente, die für die
Entschlüsselung der vom betreffenden Gerät erhaltenen individuellen Nachrichten
erforderlich waren, zu erfassen. Der Zweck des MITM war es, die Schlüssel
erhältlich zu machen, um die Kommunikation – welche im Rahmen der bisher
erfolgten Überwachung der Server zwar abgefangen, aber nicht gelesen werden
konnte – zu entschlüsseln.
2.5
Das Gerät wurde am 18. Dezember 2020 installiert und
aktiviert (Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, jeweils S. 12). Am 19. Februar 2021
verzeichneten die niederländischen Ermittler einen erheblichen Rückgang der
entschlüsselten Nachrichten. Eine Untersuchung ergab, dass Änderungen in der
Infrastruktur vorgenommen wurden und die verschlüsselten Daten nicht mehr nur
über den Sicherungsserver, sondern auch über den Hauptserver liefen. Am 24.
Februar 2021 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Lille die
Installation eines zweiten, identischen Erfassungsgeräts auf dem Hauptserver
für vier Monate (Urk. 228/1/25=Urk. 223/2/25). Am 9. März 2021 beschlagnahmte
die Polizei die drei Server in Roubaix (Urk. 228/1/27=Urk. 223/2/27).
Gemäss Eurojust-Jahresbericht kam es im Zuge des Aktionstags am 9. März 2021
nicht nur zu einer Vielzahl von Festnahmen, sondern auch zu zahlreichen
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in Frankreich, Belgien und den
Niederlanden (vgl. https://www.eurojust.europa.eu/ar2021, S. 26, zuletzt
besucht am 11. August 2025).
3.
Funktionsweise der "Man-in-the-Middle"-Technik
3.1
Im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei zur
"Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen
Daten" wird unter dem Titel "7. Datenverarbeitung" festgehalten,
dass die Analyse der auf dem Untersuchungsnetzwerk abgespeicherten lP-TAP-Daten
aufgezeigt habe, dass die überwachte lP-Kommunikation verschlüsselte
Kommunikation enthalten habe. Das für die lesbare Darstellung der Gespräche
benötigte Schlüsselmaterial habe sich nicht in diesen, mit einem lP-TAP
abgefangenen Streaming-Daten befunden, sondern sei mittels MITM erhalten
worden. Sky (gemeint die in Canada domizilierte "Sky Global Holdings lnc.
Jean-Francois") habe für die Verschlüsselung von Nachrichten zwischen zwei
Nutzern eine sogenannte Public-Key-Verschlüsselung verwendet. Das bedeute, dass
ein Nutzer über ein Schlüsselpaar – bestehend aus einem privaten und einem
öffentlichen Schlüssel – verfüge. Ein Sender verwende den öffentlichen
Schlüssel eines Empfängers, um die Nachrichten zu verschlüsseln. Der Empfänger
verwende dann seinen privaten Schlüssel, um die Nachrichten zu entschlüsseln.
ln der Praxis sei diese Technik für die Nutzer der SkyECC-App fast unsichtbar;
dieses Verfahren werde von der SkyECC-App ausgeführt. Der private Schlüssel
eines Nutzers entschlüssle nur Nachrichten, die mit einem öffentlichen
Schlüssel, der dem privaten Schlüssel des Nutzers gehöre, verschlüsselt seien.
Daher sei es nur unter Verwendung des privaten Schlüssels des Empfängers einer
Nachricht möglich, den Inhalt der verschlüsselten, abgefangenen Nachrichten
zwischen zwei Nutzern lesbar darzustellen (Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7,
jeweils S. 3 und 10). Im genannten Bericht wird unter "9.
Man-in-the-Middle" weiter angegeben, dass die holländischen Ermittler eine
Konzeptionstechnik entwickelt hätten, um die auf jedem Telefon mit SkyECC-App
gespeicherten "decryption elements" zu erhalten. Die Technik basiere
auf der Installation eines Servers, der die Rolle des "Man-in-the-Middle"
übernehme und an den Server 2 (Sicherungsserver) habe angebracht werden müssen.
Dieser MITM-Server, der in demselben Datenzentrum in der Nähe von Server 2 sei,
erhalte den Datenstrom von Nutzertelefonen an Server 2 und umgekehrt. Sobald
sich ein SkyECC-Telefon an den Server 2 einlogge, sende der MITM-Server eine
speziell erstellte Push-Nachricht, die normalerweise auf diesem Telefon nicht
sichtbar sei, mit dem einzigen Zweck, eine Reaktion des Telefons und somit eine
Freisetzung von Verschlüsselungselementen zu erhalten, die für die
Entschlüsselung der vom Telefon empfangenen Individualnachrichten nötig seien.
Die entsprechende Passage lautet in der Originalfassung bzw. auf Englisch wie
folgt: "When a SKY phone logs in to server 2, the MITM server sends a
specially designed push message that is normally invisible to this phone, with
the sole purpose of urging the phone to react and thus release the encryption
elements necessary to decrypt the individual messages received by the
phone." Diese Daten würden mithilfe des MITM-Systems abgefangen und nicht
an Server 2 retourniert. Alle weitere Kommunikation der Telefone werde ohne
Änderungen an Server 2 weitergeleitet und umgekehrt, sodass die entschlüsselte
Serverkommunikation normal weiterfunktioniere (vgl. Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7,
jeweils S. 12).
3.2
In den Erwägungen im Entscheid des Tribunal Judiciaire
de Paris vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Einrichtung der
MITM-Vorrichtung genehmigt wurde, wird festgehalten, dass die Entschlüsselung
der einzelnen Nachrichten nicht allein auf der Grundlage der abgefangenen Daten
erfolgen könne. Der Grund dafür sei, dass nur der Teil der kryptografischen
Elemente, welcher von den Telefonen an die Server übertragen werde, aus den
abgefangenen Daten wiederhergestellt werden könne; der andere Teil der kryptografischen
Elemente sei hingegen nur auf den Telefonen gespeichert. Zur Funktionsweise der
MITM-Technik wird erwogen, dass bei Authentifizierung eines SkyECC-Telefons bei
Server 2 der MITM eine speziell gestaltete und normalerweise unsichtbare
Push-Nachricht an dieses Telefon generiere, deren einziger Zweck darin bestehe,
das Telefon zu veranlassen, die kryptografischen Elemente zu übermitteln, die
für die Entschlüsselung der von diesem Telefon empfangenen individuellen
Nachrichten erforderlich seien. Diese Elemente würden von der MlTM-Einrichtung
erfasst, aber nicht an den Server 2 zurückgesendet. Weiter wird festgehalten,
dass – da eine Analyse der SkyECC-Terminals nicht möglich sei – die
Verschlüsselung der von den Nutzern ausgetauschten Daten, die alle über den
Server in Roubaix liefen, nur durch die Installation eines
Datenerfassungsgeräts umgangen werden könne. Der Einsatz dieses Geräts, das die
bereits eingerichtete Überwachung der Server ergänze, sei die einzige
Möglichkeit, die individuellen Nachrichten der Nutzer der SkyECC-Telefone zu
klären. Schliesslich sei die Installation dieser Vorrichtung zu genehmigen, um
die kryptografischen Elemente aller Telefone, die die
SkyECC-Verschlüsselungslösung verwenden würden, zu erfassen, welche in
Verbindung mit den aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen kryptografischen
Elementen die Entschlüsselung der einzelnen, von diesen Telefonen empfangenen
Nachrichten ermöglichen würden (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20, jeweils S. 4).
3.3
Die Anwendung der MITM-Methode wurde per 17. Dezember
2020.
gerichtlich genehmigt (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). Die
Anklagesachverhalte B und C betreffen die Zeit vor und der Anklagesachverhalt D
die Zeit nach der genannten Genehmigung. Die Verteidigung stellt in diesem
Zusammenhang die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, die Nachrichten aus
der Zeit vor dem 17. Dezember 2020 zu entschlüsseln (vgl. Urk. 230 Rz. 108
ff.). Angesichts der oben zitierten Erläuterungen, wonach jeder Nutzer einen
privaten und einen öffentlichen Schlüssel hat, wird davon ausgegangen, dass,
sobald der bzw. die Schlüssel erhältlich gemacht werden konnten, die
dazugehörige – auch davor abgefangene und gespeicherte – Kommunikation des
betreffenden Nutzers entschlüsselt werden konnte.
3.4
Die Ausführungen im Bericht der niederländischen
Kriminalpolizei sowie in dem die Anwendung der MITM-Methode genehmigenden
Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020 machen
deutlich, dass zwischen zwei unterschiedlichen Datenabschöpfungsmethoden zu
unterscheiden ist. Die Kommunikation zwischen den Nutzern der SkyECC-Telefone
wurde mittels der zwei Server in Roubaix abgefangen bzw. die entsprechenden
Daten wurden aus den Servern abgeleitet. Auf diese Art wurden die Daten gesammelt,
konnten aber mangels entsprechender Schlüssel, die nicht auf die gleiche Weise
wie die Kommunikation abgefangen werden konnten, nicht gelesen werden. Um die
abgefangene Kommunikation lesbar zu machen, bestand als einzige damals
technisch bekannte Methode diejenige des MITM, welche so funktionierte, dass
mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Telefon eines Nutzers zugegriffen
und dieses dazu gebracht wurde, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln
(vgl. dazu auch die Verteidigung in Urk. 230 Rz 103 ff.). Die entsprechenden
Schlüssel bzw. "decryption elements" waren nur auf den Telefonen
gespeichert. Diese Entschlüsselungselemente wurden nicht vom Server, sondern
mittels des MITM – im Sinne einer Trojanersoftware – von den Endgeräten ausgeleitet.
Im Gegensatz zum Abfangen der Kommunikation des Beschuldigten durch Server in
Roubaix, was keinen Zugriff auf das Endgerät des Beschuldigten voraussetzte,
wurden die für die lesbare Darstellung seiner Kommunikation benötigten und nur
auf seinem SkyECC-Telefon befindlichen Entschlüsselungselemente durch Zugriff
auf sein Schweizer Endgerät erhältlich gemacht.» (Beschluss des Obergerichts Zürich
SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.3
S. 7–13).
Diesen zutreffenden Erwägungen des Obergerichts Zürich ist
vollumfänglich zu folgen, zumal die Staatsanwaltschaft diese im Rahmen ihres
Plädoyers zu den Vorfragen im Wesentlichen bestätigte (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft
zu den Vorfragen S. 3–5, Akten S. 4335 ff.) und sie mit Eingabe vom
8.
September 2025 eine umfassende Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der
Sky ECC-Daten einreichte (vgl. Akten S. 4283 ff. sowie dazugehöriger
USB-Stick), welche die erwähnten Entscheide aus Frankreich sowie namentlich
auch die Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der
abgefangenen Daten der niederländischen Behörden beinhaltet.
3.3
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen erwog
das Obergericht Zürich, dass die in Frankreich installierte MITM-Technik
hinsichtlich des Zugriffs auf das Sky ECC-Mobiltelefon in der Schweiz Wirkung
auf dem Gebiet der Schweiz entfalte. Die Nachrichten seien zwar durch eine
Ableitung der Kommunikationsserver in Frankreich abgefangen worden, um die zur
lesbaren Darstellung der abgefangenen Nachrichten benötigten
Entschlüsselungselemente zu erhalten, sei es indessen notwendig gewesen, eine
Push-Nachricht direkt auf das Telefon der Nutzerinnen und Nutzer zu schicken,
um dieses zu veranlassen, den darauf gespeicherten Schlüssel zu übermitteln.
Diese Methode habe somit direkt in die Geräte der Nutzerinnen und Nutzer
eingegriffen und habe ihre Wirkung damit am Gerätestandort entfaltet. Da nicht
ersichtlich sei, dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um
Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Anwendung der MITM-Methode auf Schweizer
Staatsgebiet ersucht habe, sei der Zugriff in unzulässiger Weise erfolgt und er
stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der
Schweiz dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkomme (Beschluss des
Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E.
III.4.4 f. S. 15 f.).
Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, den
französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische
Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den
Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die
Verfolgung eigener Verfahren interessiert; entsprechend habe Frankreich auch
kein Strafverfahren gegen die vom Beschuldigten mitbenutzten PIN eröffnet. Es
sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewesen, die ein Verfahren gegen den
Beschuldigten eingeleitet und aufgrund des vorgefundenen Mobiltelefons ein
Rechtshilfegesuch an Frankreich gestellt habe. Eine Territorialitätsverletzung
liege damit nicht vor (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen
S. 7 f., Akten S. 4339).
Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die
Territorialität eines anderen Staates verletzt wurde, kommt es nicht darauf an,
gegen welche Person die Untersuchungshandlung gerichtet war. Entscheidend ist
einzig, ob ein Staat Untersuchungshandlungen auf dem Staatsgebiet eines anderen
Staats vorgenommen hat, ohne hierfür durch einen Staatsvertrag ermächtigt
gewesen zu sein und ohne den Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten zu
haben. Kommt hinzu, dass – wie vorstehend dargelegt – die französischen
Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation
wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der
Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Um eine solche
Beteiligung nachzuweisen, waren sie auf inkriminierende Chat-Inhalte
Dispositiv
angewiesen. Die französischen Behörden hatten demnach sehr wohl ein Interesse, die
über das in der Wohnung des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon geführte
Kommunikation auf einen entsprechenden Inhalt hin auszulesen. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft
an die französischen Behörden vom 24. Juni 2021 gerade deshalb gestellt
wurde, weil die Schweizer Behörden von Europol darüber informiert worden sind,
dass «mehrere Gruppen der organisierten Kriminalität» in der Schweiz aktiv
seien und diese über die Sky ECC-Applikation kommunizierten (vgl. Akten S.
1169). Die Länder, in denen sich die mit der Sky ECC-Applikation versehenen
Mobiltelefone befanden, wurden folglich aktiv informiert. Es kann daraus kein
anderer Schluss gezogen werden, als dass das Ziel der französischen und der
weiteren, in die Überwachung involvierten Behörden nicht nur die
Strafverfolgung der Betreiberin von Sky ECC war, sondern eben auch der
Gruppierungen der organisierten Kriminalität, welche über Sky ECC
kommunizierten (so auch Oerlemans/Royer,
The future of data-driven investigations in light of the Sky ECC operation, in:
New Journal of European Criminal Law, Vol. 14(4), 2023, S. 434, 437). Für
die Entschlüsselung der über den Server in Frankreich laufende Kommunikation
mussten sie aber, wie dies das Obergericht Zürich zutreffend feststellte, auf die
jeweiligen Mobiltelefone insofern einwirken, als dass diese ihre Entschlüsselungselemente
preisgeben. Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist, soweit sich das in
Frage stehende Mobiltelefon in der Schweiz befand – und hiervor ist angesichts
der Tatsache, dass es auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des
Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772), auszugehen –, darin
eine Verletzung des Territorialitätsprinzips zu sehen. Wie ausgeführt, sind
Beweise, die in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhoben worden sind,
absolut unverwertbar, weshalb diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten
und danach zu vernichten sind (Art. 141 Abs. 5 StPO).
4. Fishing
Expedition
4.1 Es
fragt sich zudem, ob bei der von den französischen Behörden durchgeführten Überwachungsmassnahme
vorliegend – wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht – von einer
unzulässigen Beweisausforschung, einer sogenannten «Fishing Expedition», auszugehen
ist.
4.2 Eine
«Fishing Expedtion» besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender
Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt
werden. Die Abgrenzung zum Zufallsfund erfolgt auf subjektiver Ebene: Während
beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war,
bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu
Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Sie wird somit bewusst der Verdachtssteuerung
entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl (Gfeller/Thormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 15 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch ein Missverhältnis zwischen
der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten
Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein
milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde
(Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der
anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O.,
Art. 243 N 18 StPO).
4.3 Es mag, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt
und sich aus der eingereichten Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky
ECC-Daten sowie dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025
ergibt, sein, dass die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die
Betreiberin der Sky ECC-Applikation, die Sky Global, wegen Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder
Vergehen eröffneten. Bereits das Obergericht Zürich setzte sich im erwähnten
Beschluss aber mit den einschlägigen Bestimmungen des französischen Rechts
auseinander und erwog, dass weder die Eröffnung des Vorverfahrens noch die von
den französischen Behörden angeordneten Massnahmen einen konkreten
individualisierten Tatverdacht benötigen würden (Beschluss des Obergerichts
Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.3,
S. 20 f.). Auch wenn die Massnahmen nach französischem Recht rechtmässig
angeordnet wurden, bedeutet dies folglich nicht, dass sie keine Zwangsmassnahmen
darstellen, denen es nach schweizerischem Rechtsverständnis an einem genügenden
Tatverdacht fehlt. Bei den geheimen Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO
wird ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer in den einzelnen Artikeln
erwähnten Katalogtat gefordert (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs.
2, Art. 269bis Abs. 1 lit. a und Art. 269ter
Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), wobei er sich zwar nicht gegen eine
bereits identifizierte Person richten muss, die Zielperson muss jedoch
individualisiert sein. Zur Individualisierung reicht dabei ein
Adressierelement, also beispielsweise ein dringender Verdacht in Bezug auf eine
konkret benutzte Mobiltelefonnummer (vgl. Hansjakob,
Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 701
f.). Ein solcher dringender, genügend individualisierter Tatverdacht ist aus
Sicht des Appellationsgericht nicht gegeben. Die vermeintliche Beteiligung von
Sky Global an einer kriminellen Vereinigung dürfte sich, soweit ersichtlich, in
einem zur Verfügung stellen von Kryptohandys erschöpft haben. Wie vom
Obergericht Zürich im obenerwähnten Beschluss zutreffend erwogen (vgl. Beschluss
des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025
E. IV.1.2.6, S. 21 f.), leiten sich deren strafrechtliche Vorwürfe damit
zwangsläufig aus den von den Nutzerinnen und Nutzern der Telefone vorzuwerfenden
Delikten ab. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer zu den Vorfragen
selbst aus (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7, Akten
S. 4339), dass im Zeitpunkt der Anordnung der französischen Abhörmassnahme
kein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Wie das Obergericht
Zürich im mehrfach erwähnten Beschluss sodann zutreffend erwog, wurde im
Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Lille vom 14. Juni 2019
lediglich Bezug auf einen Drogenschmuggelfall im Hafen von Anvers, die dortige
Beschlagnahme von Sky ECC-Endgeräten, die Heimlichkeit des Verkaufsprozesses
der Sky ECC-Telefone sowie auf die Aufstellung von mehreren tausend Sky
ECC-Nachrichten genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich
SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit
Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525
KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Aus dieser Begründung kann aber schlichtweg kein
konkreter Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher bzw. auch nur schon eines überwiegenden
Teils der Nutzerinnen und Nutzer der Sky ECC-Telefone erblickt werden; die
Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie selbst im Zusammenhang mit einem
womöglich etwas ungewöhnlichen Verkaufsprozess für sich allein vermag nicht,
einen solchen Tatverdacht zu begründen. Es ist denn auch nicht so, als ob
bekannt wäre, dass sämtliche Sky ECC-Telefone (das Obergericht Zürich geht von
170'000 Nutzerinnen und Nutzern aus) ausschliesslich für kriminelle
Machenschaften verwendet worden wären. Zu Recht führte das Obergericht Zürich
ausserdem aus, dass durchaus auch legitime Interessen an der Nutzung solcher
Verschlüsselungstechnologien bestehen können. Zu denken ist etwa an
Journalisten oder politische Aktivisten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich
SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit
Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525
KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Insofern gehen die Verdachtsmomente auf eine
Involvierung sämtlicher bzw. eines Grossteils der Sky ECC-Nutzer in kriminellen
Organisationen und eine daraus abgeleitete Beteiligung von Sky Global aus Sicht
des Appellationsgerichts nicht über eine Vermutung hinaus. Das Abfangen und das
Auswerten der Kommunikation über die Server von Sky Global dienten mithin geradezu
der Findung von Zufallsfunden. Wie vorstehend bereits erwogen (vgl.
E. III.3.3 oben), ist in diesem Zusammenhang ohnehin anzunehmen, dass (zumindest
ein weiteres) Ziel der Aktion die strafrechtliche Verfolgung der die
Mobiltelefone vermutungsweise verwendenden kriminellen Organisationen war. Bei
der Überwachung der Kommunikation über die Server von Sky Global handelte es sich
nach Auffassung des Appellationsgerichts daher aus Schweizer Sicht um eine
unzulässige Fishing Expedition.
4.4 Aus Beweisausforschungen resultierende
Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, 139 IV
128 E. 2.1, 137 I 218 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird
teilweise die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um ein absolutes
Beweisverwertungsverbot (vgl. Gless,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 141 StPO N 81, mit Hinweisen;
a.M. Graf, Strafprozessuale
Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 523, 535; Betticher, Die DNA-Analyse nach
Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2023, N 219). Das Bundesgericht unterzog
Ergebnisse aus unzulässiger Beweisausforschung dagegen teilweise einer
Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO, was für ein relatives
Beweisverbot sprechen würde (vgl. BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023
E. 1.5.1, nicht publ. In BGE 149 IV 369; BGer 7b_184/2022 vom 30. November
2023 E. 2.4, 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom
29. November 2016 E. 4.4). In jüngeren Entscheiden hat es allerdings
festgehalten, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt habe. Inwiefern
von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit entsprechender Beweise Ausnahmen
zuzulassen seien, habe es noch nicht abschliessend beurteilt (vgl. BGer 7B_1045/2023
vom 29. Dezember 2025 E. 5.1, 6b_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3).
Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO stellen
wegen der damit verbundenen Heimlichkeit des staatlichen Handelns einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre dar. Ausserdem
lässt es sich regelmässig auch nicht vermeiden, dabei ungewollt in die
Privatsphäre unverdächtiger Dritter einzugreifen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2021, Art. 269 StPO N 21). An den für die Anordnung einer
entsprechenden Zwangsmassnahme notwendigen Tatverdacht werden daher höhere
Anforderungen gestellt, als etwa bei einer Hausdurchsuchung. Art. 269
Abs. 1 lit. a StPO verlangt demnach nicht nur einen «hinreichenden»
(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sondern einen «dringenden» Tatverdacht
(vgl. Hansjakob, a.a.O., N 445
f.). Im vorliegenden Fall wurde eine flächendeckende Überwachung tausender
Nutzerinnen und Nutzer über Monate hinweg angeordnet, ohne dass hierfür aus
Schweizer Sicht ein genügender Tatverdacht im eben erwähnten Sinne vorgelegen
hätte. Die Nutzerinnen und Nutzer waren zudem in verschiedenen Ländern verteilt,
die Überwachung bzw. insbesondere auch der Zugriff auf die Mobiltelefone
erfolgte in Missachtung völkerrechtlicher Vorgaben (vgl. E. III.3 oben)
und die von der Massnahme betroffenen Nutzerinnen und Nutzer wurden, soweit
bekannt, nach deren Beendigung auch nie über den erheblichen Eingriff in ihre
Privatsphäre informiert. Unter diesen Umständen ist nicht nur davon auszugehen,
dass eine entsprechende Fishing Expedition nach Schweizer Recht unverwertbar
wäre, sondern ist mit Wohlers von
einem Verstoss gegen den Schweizer ordre public auszugehen, womit die
Sky ECC-Chats ungeachtet des Lehrstreits zur Verwertbarkeit ausländischer
Beweise (vgl. E. III.2 oben) unverwertbar wären (Wohlers, Verwertbarkeit von Informationen aus im Ausland
erfolgten Überwachungen sog. «Kryptohandys», in: forumpoenale 4/2024,
S. 293 , S. 297 f.; vgl. für das deutsche Recht in Bezug auf
EncroChat auch Wahl, Verwertung
von im Ausland überwachter Chatnachrichten im Strafverfahren, in: ZIS 7-8/2021,
S. 452, 455 f.).
5. Rohdaten
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das
grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen
Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend
schreibt Art. 100 Abs. 1 StPO vor, dass für jede Strafsache ein Aktendossier
angelegt wird. Dieses enthält unter anderem die Verfahrens- und
Einvernahmeprotokolle (lit. a) und die von der Strafbehörde zusammengetragenen
Akten (lit. b). Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (ausführlich dazu: BGer
6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E.
3.3.2, 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die
Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person
ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer
7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Aktendossier muss
alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen
Zusammenhang gebracht werden kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.
2.2.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige
Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten
Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen
in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen
Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte
der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und
diese in die richterliche Verfahrensgestaltung und in die Gewährung von
Akteneinsicht einbezogen werden (BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E.
3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember
2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; Textbaustein aus BGer 7B_792/2023 vom
16. Dezember 2024 E. 2.2.1).
Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht
Art. 276 Abs. 1 StPO vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden
Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den
Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des
Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug
auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert
haben bzw. damit in keinem Zusammenhang stehen. Die Aussonderungspflicht hat
insbesondere den Zweck, Drittpersonen zu schützen. Jedoch ist auch bezüglich
solcher ausgesonderten Aufzeichnungen den Parteirechten Rechnung zu tragen. Die
beschuldigte Person hat deshalb das Recht, den Archivdatenträger mit den
Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO
einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von
den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (BGer 7B_792/2023 vom 16.
Dezember 2024 E. 2.2.2).
Vollständigkeit der Akten bedeutet zudem, dass aktenmässig
belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die angeklagte Person in der
Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und
gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist
Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen
kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).
5.2 In der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Begleitdokumentation findet sich ein Bericht des «Netherlands
Forensic Institute» vom 22. Juni 2022 über die Vollständigkeit und
Genauigkeit der Dekodierung der Sky ECC-Nachrichten mit der sogenannten «Toolbox»-Methode.
Beim Toolbox-Programm handelt es sich gemäss diesem Bericht um ein von der
Polizei entwickeltes forensisches Analyseprogramm für verschiedene digitale Quellen
(vgl. S. 17). Unter dem Titel «Description of data from the Toolbox
method» bzw. dem Untertitel «Interpretation» wird festgehalten: «Attention is
given to the chain of evidence in the Toolbox data. […] This makes it possible
(in incidental cases) to check the results of the automated analysis from the
Toolbox method in these source data» (vgl. S. 20). Dies legt den Schluss nahe,
dass es sich bei den Daten, welche der Staatsanwaltschaft und im vorliegenden
Verfahren dem Beschuldigten und dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden,
tatsächlich nicht um die eigentlichen Rohdaten handelt, sondern diese vielmehr
Ergebnis einer automatisierten Analyse dieses von den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden entwickelten Toolbox-Programms darstellen. Das
forensische Institut der Niederlande bestätigte in seinem Bericht zwar, dass die
Toolbox-Daten die abgefangenen Chat-Nachrichten und deren Metadaten richtig
darstellen würden, allerdings kam es ebenfalls zum Schluss, dass sie im
Vergleich zu untersuchten Mobiltelefonen nicht ganz vollständig seien.
Ausserdem seien nicht alle, sondern 73.7 % der Nachrichten erfolgreich
entschlüsselt worden (vgl. S. 24 des Berichts).
Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist festzuhalten, dass
die sich in den Akten befindlichen Daten nicht ihrer ursprünglichen Form
entsprechen und es erscheint zumindest fraglich, ob allein aufgrund des
Berichts des niederländischen forensischen Instituts überprüft werden kann, wie
diese Daten produziert wurden und ob diese keine Fehler aufweisen (vgl. Beschluss
des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.
2.5, S. 26). Fest steht aber, und dies wird von der Staatsanwaltschaft auch
gar nicht bestritten (vgl. E. III.1.3 oben), dass es sich bei den in den
Akten befindlichen Chats nur um einen kleinen und den vermeintlichen Anschluss
des Beschuldigten betreffenden Teil der ausgewerteten Nachrichten handelt. Da
dem Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls ausgeführt, in die
übrigen Daten keine Einsicht gewährt werden könnte, hätte er aber gar keine
Möglichkeit, die von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde bzw.
gegebenenfalls vom Toolbox-Programm vorgenommene Triage auf ihre Richtigkeit zu
überprüfen. Diese Möglichkeit ist auch dem Appellationsgericht verwehrt. Auch
wäre es ihm nicht möglich, zu prüfen, ob die Gesprächspartner der ihm
zugeordneten PIN gegebenenfalls andere Chat-Verläufe hatten und sich dort allenfalls
entlastende Elemente finden liessen. In Anbetracht der vorstehend referierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.5.1 oben), ist aus diesen
Gründen auch in dieser Hinsicht von der Unverwertbarkeit der Sky ECC-Daten
auszugehen.
IV. Tatsächliches
und Rechtliches
1. Die
Person des Beschuldigten und seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in der
Schweiz
1.1
1.1.1 Der Beschuldigte zog am 28. Februar 2012 von
Madrid herkommend in die Schweiz und war bis am 19. Dezember 2012 an der [...]
angemeldet. Am 20. Dezember 2012 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton
Basel-Landschaft und lebte dort bis am 31. Mai 2018. Am 1. Juni 2018 zog er an
die X____strasse XX, wo er bis zu seiner Festnahme am 7. April 2021 ansässig
war (vgl. Akten S. 11).
1.1.2
1.1.2.1 Im Februar 2012 eröffnete der Beschuldigte ein
Konto bei der Bank A___. Aus den Eröffnungsunterlagen wird ersichtlich, dass er
damals bei der [...] als Konstrukteur angestellt war (vgl. Akten S. 1071).
Ferner kann den Bankunterlagen entnommen werden, dass am 20. August 2012 das
erste Mal eine Lohnzahlung auf sein Bankkonto erfolgte und fortan bis am 28.
Dezember 2012 regelmässige Lohneingänge zu verzeichnen waren (Akten S. 1086
ff.). Ab Januar 2013 war der Beschuldigte bei der [...] beschäftigt, von
welcher er erstmals am 25. Januar 2013 und danach monatlich bis am
25. September 2013 Lohnzahlungen erhielt (Akten S. 1093 ff.).
Spätestens ab November 2013 dürfte der Beschuldigte arbeitslos gewesen sein,
erhielt er doch von der [...] am 13. Dezember 2013 eine Restlohnzahlung
«per 31.10.2013» (Akten S. 1106) und waren in der Folge bis Ende März 2014
keine namhaften Geldeingänge zu verzeichnen. Ende März 2014 ging auf dem Konto
des Beschuldigten erstmals eine Zahlung über einige hundert Franken der Arbeitslosenkasse
ein. Von dieser erhielt der Beschuldigte in der Folge mit einzelnen
Unterbrüchen bis Ende Dezember 2014 regelmässige Zahlungen von durchschnittlich
etwas mehr als CHF 3'000.– pro Monat (Akten S. 1108 ff.). Von Januar
bis Oktober 2015 gingen auf dem Konto des Beschuldigten keine Überweisungen
ein; am 8. September 2015 erfolgte lediglich eine Einzahlung über CHF 1'000.–
(Akten S. 1116). Ab Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zwei Jahre von der
Sozialhilfe […] unterstützt (Akten S. 1117 ff.), bis am 6. November
2017 eine Lohnzahlung für den Monat Oktober der [...] über CHF 3'467.80 einging
(Akten S. 1132). Am 7. Dezember 2017 erfolgte eine Einzahlung, die im
Betrag demjenigen des Vormonats der [...] entsprach (Akten S. 1134). Weitere
Einzahlungen in ähnlicher Höhe erfolgten im Februar 2018 (2), Mai 2018, Juni
2018, August 2018, Oktober 2018 (2), Dezember 2018, Januar 2019, März 2019,
April 2019, Januar 2020 und August 2020 (Akten S. 1135 ff.). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte während dieser Zeit zumindest unregelmässig
bei der [...] angestellt war und das Geld der Einzahlungen aus dieser
Erwerbstätigkeit stammte, zumal am 23. März 2018 (Akten S. 1136), am
11. September 2018 und am 8. Mai 2018 (Akten S. 1080) weitere
Überweisungen von dieser in entsprechender Höhe ausgewiesen sind. Nach dem 6.
August 2020 sind bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2021 keine
Eingänge mehr auf dem Konto verzeichnet.
1.1.2.2 Ab dem Jahr 2014 überwies der Beschuldigte
über die […] (vgl. Akten S. 973 ff.), [...] (vgl. Akten S. 988 ff.) und [...]
(vgl. Akten S. 1007 ff.) Geld an verschiedene Personen mehrheitlich in Spanien
und Kolumbien. Zunächst war in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen B____
in Kolumbien Empfängerin der Zahlungen, bei der es sich gemäss Angaben des
Beschuldigten um die Mutter seines Sohnes handelt (vgl. Akten S. 1582). Im
Jahr 2016 waren neben B____ nun auch der Sohn des Beschuldigten, C____, aber
auch weitere Personen Empfänger der Gelder. Ab dem Jahr 2017 erhielt die Mutter
seines Sohnes nur noch eine Geldüberweisung. Ansonsten erfolgten die
Überweisungen an eine Vielzahl von Personen, darunter nicht nur an seinen Sohn,
sondern unter anderem auch an weitere Personen, bei denen aufgrund des
Geschlechtsnamens davon auszugehen ist, dass sie Verwandte des Beschuldigten
sind, sowie an D____, bei der es sich um seine neue Lebenspartnerin handelt
(vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2021 S. 4, Akten S. 1580).
Ausserdem überwies er verschiedentlich auch Gelder an sich selbst nach Spanien
oder nach Kolumbien. Den Eingängen auf dem Bankkonto standen die folgenden
Überweisungsbeträge gegenüber:
Jahr
Eingänge (gerundet)
Überweisungen (gerundet)
2014
CHF 38'608.–
CHF 21'563.–
2015
CHF 6'580.–
CHF 12'418.–
2016
CHF 19'895.–
CHF 4'142.44 / EUR 110.–
2017
CHF 22'432.–
CHF 14'064.– / EUR 415.–
2018
CHF 37'383.–
CHF 43'556.– / EUR 9'535.–
2019
CHF 10'072.–
CHF 52'083.– / EUR 8'310.–
2020
CHF 6'902.–
CHF 55'256.– / EUR 2'885.–
2021
CHF 0.–
CHF 31'348.– / EUR 1'990.–
1.1.2.3 Auch wenn die Überweisungen in den Jahren 2014
und 2015 nicht unbeträchtlich waren und es angesichts der Einnahmen fraglich
erscheint, aus welchen Mitteln sie erfolgten, ist doch festzuhalten, dass diese
insofern nachvollziehbar erscheinen, als sie namentlich an die ehemalige
Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Kindes flossen. Insbesondere ab
dem Jahr 2017 lassen sich die Überweisungen indessen kaum mehr mit legalen
Hintergründen erklären. Einerseits übersteigen die Überweisungen die Eingänge
mit zunehmender Zeitdauer immer mehr, zumal der Beschuldigte auch auf
finanzielle Mittel angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten.
Andererseits treten verschiedenste Personen aus Kolumbien und Spanien als
Empfänger auf, was auffällig erscheint.
Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei geltend, der Beschuldigte habe,
wie von diesem im Lauf des Verfahrens dargelegt, die von ihm überwiesenen
Geldbeträge mit Schwarzarbeit verdient. Dies sei glaubhaft, da sich die Beträge
auf die gesamte Zeitdauer betrachtet in einer Höhe bewegen würden, welche mit
Schwarzarbeit erwirtschaftet werden könnten (Berufungsbegründung Beschuldigter
S. 13, Akten S. 4156; Plädoyer Beschuldigter S. 4, Akten S. 4350
f.). Diese Behauptung stellte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom
31. Mai 2021 tatsächlich auf. Er machte geltend, er habe nebst seiner
gemeldeten Arbeit zusätzlich als Plattenleger gearbeitet. Das zusätzliche Geld
sowie Geld, das er von einer Freundin, zum Weiterversand erhalten habe, habe er
über die Finanzinstitute verschickt (vgl. Akten S. 1578 f. und
S. 1582 f., 1589, 1591, 1597 sowie 1599 f.). Für diese Behauptung liegen
in den Akten allerdings keinerlei Belege vor. Angesichts der Tatsachen, dass
der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge etwa bei der [...] ein
80 %-Pensum gehabt habe (vgl. Akten S. 1578) und die Überweisungen die
Einnahmen auf seinem Konto der Bank A___ insbesondere in den Jahren 2019 und
2020 deutlich überstiegen (vgl. E. 1.1.2.2 oben), ist es kaum vorstellbar,
dass er diese Beträge mit zusätzlicher Schwarzarbeit erwirtschaftete. Kommt
hinzu, dass der Beschuldigte die Erklärung der Herkunft der fraglichen Gelder
im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach anpasste. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, als ihm
die in Frage stehenden Überweisungen erneut vorgehalten wurden, gab er an, das
Geld stamme aus dem Früchtehandel, den er betreibe (Akten S. 1968 f.). Nicht
nur steht diese Aussage im Widerspruch dazu, dass das von ihm versandte Geld
aus Schwarzarbeit als Plattenleger stamme, sondern auch zu seinen Ausführungen
anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021, als er aussagte, der Handel
mit Ananas und weiteren Früchten beschränke sich auf einen inländischen
Vertrieb innerhalb von Kolumbien (vgl. Akten S. 2044 ff.). Anlässlich der
Einvernahme vom 19. August 2021 und der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom
8. Februar 2022 stellte der Beschuldigte dann plötzlich die Behauptung
auf, der grösste Teil des überwiesenen Geldes stamme von E____. Er habe es
lediglich in dessen Auftrag ins Ausland überwiesen (Akten S. 2016 und S.
2631). Bei dieser Version blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er ergänzte, dass er das Geld
teilweise auch für seine Früchtefirma ins Ausland transferiert habe, um
einfacher an Darlehen zu kommen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13,
Akten S. 3876). Damit verfiel er indessen erneut in einen Widerspruch zu
seinen früheren Angaben, gab er doch etwa anlässlich der Einvernahme vom 19.
August 2021 an, dass seine Mutter erkrankt sei, er deswegen für E____ Kokain
bei sich gelagert und Geldüberweisungen getätigt habe und im Gegenzug Kokain
für den Eigengebrauch erhalten habe, wodurch er seiner Mutter das dadurch
gesparte Geld habe zukommen lassen können (Akten S. 2016). Ferner
behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er vor
seiner Verhaftung arbeitslos gewesen sei und Schmuck verkauft habe, um das Projekt
mit seiner Früchtefirma in Kolumbien zu finanzieren. In der Schweiz sei er von
einer Frau finanziell unterstützt worden, welche die Hälfte der Miete bezahlt
und bei ihm zur Untermiete gelebt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9,
Akten S. 3872). Nicht nur präsentierte der Beschuldigte abermals eine neue
Version, woher die in Frage stehenden Gelder gestammt haben sollen, sondern
liegen hierfür auch keinerlei Belege vor.
1.1.2.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des
Beschuldigten in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und eine glaubhafte
Erklärung, woher die beträchtlichen Summen stammen, blieb der Beschuldigte
schuldig. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass die
Gelder einen illegalen Hintergrund hatten.
1.2
1.2.1 Am 9. April 2021 wurde das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. Akten S. 1271). Das Strafgericht
schildert im angefochtenen Urteil den Ausgangspunkt der Strafuntersuchungen
gegen den Beschuldigten sowie die Hintergründe und die Ergebnisse der von der
Staatsanwaltschaft durchgeführten Hausdurchsuchungen. Es erwog hierzu das
Folgende:
«Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten
bildete ein Hinweis aus der Bevölkerung, wonach die Liegenschaft an der X____strasse
XX in Basel immer wieder von Personen, welche dort nicht wohnhaft seien, für
kurze Zeit betreten und danach wieder verlassen werde. Es bestehe der Verdacht
auf Verkauf von Drogen (Anzeige, Akten S. 1287). Hiernach konnte am 17. März
2021 E____ bei Verlassen der besagten Liegenschaft beobachtet werden. Im Rahmen
der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen in dessen Unterhose mehrere
weisse Würfel zum Vorschein (Polizeirapport, Akten S. 1288 ff.). Angaben von E____
zufolge soll es sich hierbei um 50 Gramm Kokain handeln, welche er bei einem
gewissen [...] erworben habe. Diesen habe er auf seinem Mobiltelefon unter dem
Namen F____ gespeichert (EV E____ v. 18. März 2021, Akten S. 1291 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 identifizierte E____ den
Beschuldigten und dessen Sohn auf dem unter F____ gespeicherten Anzeigebild als
seinen Kokainverkäufer, dieser heisse in Wirklichkeit [...] (EV E____ v. 31.
März 2021, Akten S. 1318 ff.). Die ICR-Abklärung zur Rufnummer +41 [...]
brachte ans Licht, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf A____, wohnhaft an der
X____strasse XX in Basel, registriert ist (ICR-Report, Akten S. 1315). Die
Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons von E____ ergab sodann, dass es in
der Zeitspanne vom 29. Januar 2021 bis am 17. März 2021 zu insgesamt 81
Anrufverbindungen zwischen den beiden Männern kam, wovon 36 erfolgreich waren.
Weiter konnte ein umfangreicher WhatsApp-Chat zwischen E____ und F____ in der
Zeit vom 30. Oktober 2014 bis am 17. März 2021 gesichert werden, aus welchem
sich insbesondere erhellt, dass es zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 17.
März 2021 zu mehreren Treffen zwischen den beiden gekommen sein dürfte und
Hinweise auf möglicherweise weitere involvierte Personen bestehen
(Mobiltelefonauswertung E____, Akten S. 1324 ff.).
Schliesslich wurde der Beschuldigte am 7. April 2021 in
seiner Wohnung an der X____strasse XX in Basel festgenommen und eine
Hausdurchsuchung angeordnet (Festnahmerapport, Akten S. 114 ff., HD X____strasse
XX, Akten S. 697 ff.). In den besagten Räumlichkeiten konnten eine präparierte
Dose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 60 Gramm sowie eine präparierte
Spraydose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 35.6 Gramm einer weissen
Substanz, sichergestellt werden, wobei der Schnelltest positiv auf Kokain
anschlug. Darüber hinaus kam diverses für den Handel mit Drogen typisches
Hilfsmaterial – wie z.B. ein Vakuumiergerät – respektive zahlreiches
Verpackungsmaterial zum Vorschein. Zudem kamen mehrere
Mobiltelefone, eine Schachtel Munition sowie diverse konspirativen Notizen /
Abrechnungen mit handschriftlichen Aufzeichnungen zu Tage. Ferner wurden
CHF 160.– aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmt (HD Bericht, Akten
S. 705 ff., Verzeichnisse, Akten S. 808 ff., Bericht Wägung, Akten S.
788). Gemäss Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den
beschlagnahmten Betäubungsmitteln um insgesamt netto 92.9 Gramm Kokain mit
einem Wirkstoffgehalt (berechnet als Hydrochlorid) zwischen 23.5 und 51.5%
(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 machte der
Beschuldigten Andeutungen, wonach sich noch mehr Betäubungsmittel in seiner
Wohnung befinden könnten, woraufhin am 13. April 2021 die Räumlichkeiten an der
X____strasse XX erneut durchsucht wurden (Auss. Besch., Akten S. 1399 ff.).
Dieser Verdacht erhärtete sich insofern, als dass in einer präparierten Kerze
auf dem Kühlschrank ein weiteres Drogenversteck zum Vorschein kam, in welchem
sich verknotete Brocken mit einer weissen Substanz befanden. Anhand der
Bildaufnahmen der ersten Hausdurchsuchung konnte rekonstruiert werden, dass
sich die Kerze bereits dazumal an dem besagten Ort befand, im Eifer des
Gefechts aber offensichtlich übersehen wurde (HD X____strasse XX, Akten S. 832
ff., Verzeichnis, Akten S. 840). Dem Forensisch-chemischen Gutachten ist zu
entnehmen, dass es sich hierbei um ein Minigrip mit netto 27 Gramm Kokain
(Wirkstoffgehalt 44.8%, berechnet als Hydrochlorid) sowie jeweils ein Minigrip
mit 13.6 Gramm Laktose / Saccharose respektive 16.3 Gramm Phenacetin handelt
(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2877 ff.).
Gemäss Hausdurchsuchungsbericht konnte am 19. April 2021
sodann der Sohn des Beschuldigten, C____, im Treppenhaus der Liegenschaft an
der X____strasse XX angetroffen werden. Dieser trug neben dem Schlüssel für die
Wohnung zwei weitere Schlüssel auf sich, welche er eigenen Angaben zufolge in
der Wohnung seines Vaters gefunden habe. Die erneute Hausdurchsuchung, welche
in Anwesenheit des Sohnes durchgeführt wurde, ergab, dass die Wohnung seit der
letzten Durchsuchung aufgeräumt wurde und sich zusätzlich ein Koffer im
Wohnzimmer befand. C____ gab an, dass es sich um seinen Koffer handle, er sei
von Spanien in die Schweiz gereist und seit einigen Tagen in der Wohnung seines
Vaters (HD X____strasse XX, Akten S. 845 f.). Gleichentags fand eine weitere
Hausdurchsuchung in der Wohnung von G____ an der X____strasse XY statt, welche
konkrete Hinweise dafür lieferte, dass in den Räumlichkeiten Kokain verarbeitet
worden ist. So wurde hinter der verschlossenen Wohn- respektive
Schlafzimmertüre diverses Verpackungsmaterial, acht leere Dosen Lactosum
Monohydr, zwei leere Aceton Flaschen, eine präparierte Dose, Teller mit weissen
Pulverrückständen sowie diverse Briefschaften aufgefunden. In diesem
Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel
für die besagte Wohnung verfügte und entsprechend jederzeit Zutritt dazu hatte.
Gemäss Bericht war die Wohnung spärlich und rudimentär eingerichtet und
aufgrund der Schmutz- und Staubablagerungen sei davon auszugehen, dass diese
länger nicht mehr bewohnt worden sei (HD X____strasse XY, Akten S. 859 ff.,
Durchsicht Beschlagnahmegut, Akten S. 878 ff., Verzeichnisse, Akten S. 890
ff.).
Die Abklärungen zu den von C____
am 19. April 2021 mitgeführten Schlüsseln ergab, dass einer davon zur
Liegenschaft an der Y____strasse [...] in Basel passt, welche mit H____
beschriftet war. Kurz vor Beginn der gleichentags durchgeführten
Hausdurchsuchung konnte der Sohn des Beschuldigten bei der Verzweigung Y____strasse
/ [...]strasse beobachtet werden. Dieser gab auf Nachfrage an, in Richtung
Bahnhof SBB unterwegs zu sein. In der Wohnung des H____ kamen sodann zwei
Pistolen, eine Uhr der Marke Rolex sowie drogentypische Utensilien, wie etwa
präparierte Behälter und eine Digitalwaage, sowie ein blauer Rucksack mit
weissem Pulver in Säckchen – welcher gemäss Angaben des Beschuldigten ihm
gehöre – zum Vorschein. Darüber hinaus befanden sich im Rucksack drei Dosen
Lactosum Monohydr, zwei Behälter Aceton und ein als Drogenversteck getarnter
Feuerlöscher (HD Y____strasse [...], Akten S. 900 ff., Untersuchung BM und
Waffen, Akten S. 935 f., Verzeichnisse, Akten S. 937 ff.). Gemäss
Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den im Rucksack
aufgefundenen Substanzen neben 762.9 Gramm Phenacetin, 372.6 Gramm Lactose und
27.4 Gramm Phenacetin / Lactose um insgesamt netto 160 Gramm Kokain mit einem
Wirkstoffgehalt zwischen 23.5 und 51.5%, berechnet als Hydrochlorid
(Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).
Nebstdem wurde zahlreiches Spurenmaterial ab möglichen
Kontaktstellen gesichert. Ab dem Kunststoffbeutel Nr. 1 (A039259), ab dem
Kunststofffolienstück Nr. 2 (A039261), ab dem Kunststoffbeutel aus
Kunststofffolienstück Nr. 1 (A039261) und ab den Kunststoffbeutelteilen
(A039265) konnten sodann komplexe DNA-Mischprofile erstellt werden, worin
allesamt die DNA des Beschuldigten enthalten war. Ab dem Kunststoffbeutelteil
aus Kunststofffolienstück (A039267) konnte sodann mit dem Beschuldigten
übereinstimmende DNA sichergestellt werden (KTA-Bericht, Akten S. 2688 ff.,
DNA-Auswertung, Akten S. 2705 ff.). Die Auswertung ergab weiter, dass sich auch
an der Kerze mit eingebautem Hohlkörper, konkret ab den darin enthaltenen
Kunststoffbeuteln, DNA des Beschuldigten befand (KTA-Bericht, Akten S. 2718
ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2726 ff.). Die Laboruntersuchung des blauen
Rucksacks mit Inhalt brachte weiter zu Tage, dass sich an mehreren untersuchten
Stellen DNA des Beschuldigten befand (DNA-Profil im DNA-Mischprofil enthalten)
respektive dieser als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil nicht
ausgeschlossen werden kann (KTA-Bericht, Akten S. 2736 ff., DNA-Auswertung,
Akten S. 2768 ff.). Auf den Bedienelementen der Digitalwaagen (A032653 und
A032655) sowie einem Küchenmesser (A032667) konnte ebenfalls das DNA-Profil des
Beschuldigten im DNA-Mischprofil aufgefunden werden, wohingegen die weiteren
untersuchten Stellen keine Treffer ergaben respektive das Profil nicht
interpretierbar war (KTA-Bericht, Akten S. 2788 ff., DNA-Auswertung, Akten S.
2811 ff.). An den in Sachen E____ beschlagnahmten Gegenständen konnten wiederum
keine DNA-Spuren des Beschuldigten ausgemacht werden (KTA-Bericht, Akten S.
2838 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2861 ff.). Wie seitens der amtlichen
Verteidigung treffend festgestellt wurde, wurde bei der kriminaltechnischen
Abteilung zwar in Auftrag gegeben, das iPhone 6 (Pos. 2139) sowie den
dazugehörigen Simkartenschaft auf mögliche DNA-Spuren zu untersuchen (Auftrag,
Akten S. 2831, Pläd AV, Prot. HV S. 16). Den Akten kann indes kein
entsprechendes Resultat entnommen werden, wobei die Gründe hierfür offen
bleiben müssen. Hinzu kommt, dass die ISM-Messungen ergeben haben, dass die vom
Beschuldigten zum Zeitpunkt der Festnahme getragenen Kleidungsstücke mit Kokain
kontaminiert waren. Gemäss Gutachten seien die Spuren am ehesten durch die
Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden. Ebenso wurde
der Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand positiv auf Kokain getestet,
was darauf hindeute, dass der Beschuldigte mit offenem Kokain in Kontakt
gekommen sei (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2871 f.). Darüber
hinaus testete auch die Urinprobe des Beschuldigten positiv auf Kokain
(Immunochemische Untersuchung, Akten S. 2875). Zusammenfassend steht bei diesem
Spurenbild zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten
Kokain und den Betäubungsmittelutensilien in direkten Kontakt gekommen ist»
(angefochtenes Urteil S. 42–45).
1.2.2 Die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Insbesondere streitet er nicht
grundlegend ab, mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen und im
Betäubungsmittelhandel involviert gewesen zu sein. Er stellt sich jedoch auf
den Standpunkt, dass er lediglich der «Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen
Betäubungsmittel verpackt habe. Er sei dabei lediglich Befehlsempfänger gewesen
und nicht Führungsperson. Ausserdem habe er eine kleine Menge an Kokain zwecks
Finanzierung seines Eigenkonsums weitergegeben. Dass E____ unmittelbar nach
seiner Verhaftung den Beschuldigten als seinen Dealer bezichtigt habe, spreche
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht für die Glaubhaftigkeit dessen
Aussagen, sondern müssten im Gegenteil vielmehr misstrauisch machen. Im
Normalfall hüte sich ein Abnehmer doch, den Dealer zu nennen, ansonsten er mit
grösseren Problemen zu rechnen habe. E____ habe geahnt, dass die
Staatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Drogenkontakte nähere Abklärungen
tätigen werde und habe jemanden gebraucht, dem er die Hauptschuld habe
zuschieben können (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 7 ff., Akten
S. 4150 ff.)
1.2.3 Hinsichtlich der Kerze bzw. der darin
versteckten Kunststoffbeutel mit Kokain (A039274, A039276 und A039278), welche anlässlich
der zweiten Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmt wurden, sowie
der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XY beschlagnahmten
Gegenstände wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nur ein Abgleich der vorgefundenen
Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten gemacht, sondern auch mit jenem von
E____, wobei dessen DNA-Spur nicht vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 2726
ff. und S. 2786 ff.). Bereits dieser Umstand spricht gegen die Behauptung des
Beschuldigten, wären doch auch Spuren von E____ zu erwarten gewesen, hätte der
Beschuldigte seine Wohnung tatsächlich nur als «Bunker» für dessen Drogenhandel
zur Verfügung gestellt. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen E____
ein Strafverfahren führte. In der Anklage vom 10. August 2022 wurde E____ im
Zusammenhang mit dem Drogenhandel «einzig» vorgeworfen, vom Beschuldigten
Betäubungsmittel zum Grammpreis von CHF 40.– bezogen und an verschiedene
Abnehmer zum Gramm- bzw. Portionenpreis von CHF 90.– verkauft zu haben. Mit
Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde er denn auch «lediglich»
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gesundheitsgefährdung
vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit, der Übertretung nach Art. 19a BetmG und
der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt (vgl. Akten S. 4233 ff.). Es
ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse für eine hochrangige
Involvierung von E____ in einer bandenmässigen Struktur offensichtlich keine
Hinweise zum Vorschein traten. Entsprechende Belege lassen sich auch in den
Akten des vorliegenden Verfahrens nicht finden. Vielmehr ist anzunehmen, dass E____
den Handel im Endabnehmerbereich führte. Daher sind die Unterstellungen des
Beschuldigten mit dem Strafgericht als rein taktisch zu werten, nachdem er zu
Beginn des Verfahrens noch behauptete, die anlässlich der Hausdurchsuchungen
vorgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen,
und die Belastung von E____ erst erfolgte, nachdem ihm weitere Beweismittel
vorgelegt worden waren und er sich insbesondere mit den belastenden Angaben von
E____ konfrontiert sah (vgl. Akten S. 2628 ff., insbesondere S. 2630
f.).
1.2.4 Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse
XX vorgefundene Situation mit Kokain und dem diversen, für den Handel mit
Drogen typischen Verpackungsmaterial, auf dem teilweise die DNA-Spur des
Beschuldigten detektiert wurde, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte
aus der fraglichen Wohnung dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgegangen ist. Ebenfalls
für den Betäubungsmittelhandel typisch ist die Tatsache, dass in der Wohnung
mehrere Handys beschlagnahmt wurden (Pos. 2105, 2106, 2107, 2120, 2127 und
2139), wobei sich insbesondere auf dem iPhone aus Pos. 2105 mehrere konspirativ
geführte Unterhaltungen befunden haben. Auf die Chatunterhaltungen wird noch
näher einzugehen sein. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass zwei Handys
offenbar zurückgesetzt waren (Pos. 2106 und 2120), weshalb eine Auswertung
nicht möglich war (vgl. Akten S. 3514). Ausserdem wurde ein Reparaturauftrag
eines iPhone X mit 256 GB lautend auf den Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. SB
1, Pos. 2111), wobei von diesem Handy jede Spur fehlt und folglich auch
keine Auswertung vorliegt.
Wie vorstehend dargestellt, kam es im vorliegenden
Strafverfahren zu mehreren Hausdurchsuchungen an drei verschiedenen Adressen. Von
einiger Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung, wie es zu
diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7.
April 2021 wurden diverse Schreiben in der Wohnung des Beschuldigten
vorgefunden, die an G____, wohnhaft an der X____strasse XY gerichtet waren,
darunter etwa eine Nebenkostenabrechnung oder eine Kreditkartenabrechnung (vgl.
Akten S. 790 ff.). Kurze Zeit nach der Festnahme des Beschuldigten kamen
sodann zwei in spanischer Sprache verfasste Briefe des Beschuldigten an seinen
Sohn C____ zur Kontrolle bei der Staatsanwaltschaft. In diesen teilte der
Beschuldigte seinem Sohn mit, dass in den Kleidern in der Wohnung noch
Schlüssel seien (vgl. Akten S. 490 ff.). Aufgrund dieser
Informationen entschloss sich die Staatsanwaltschaft, an der X____strasse XX und
an der X____strasse XY weitere Hausdurchsuchungen durchzuführen. Abklärungen
bei der Hausverwaltung ergaben, dass G____ eine Wohnung im EG der Liegenschaft X____strasse
XY mietete. Die Wohnungstür konnte mit einem Schlüssel geöffnet werden, der sich
an einem Schlüsselbund in den Effekten des Beschuldigten befand (vgl. Akten S.
859 f.; Mietvertrag: Akten S. 862 f.). Im Treppenhaus der Liegenschaft an
der X____strasse XX traf die Polizei zudem auf C____, der zwei Schlüssel auf
sich trug (vgl. Akten S. 845 f.). Wie bereits das Strafgericht erwog (vgl.
E. IV. 1.2.1 oben), ergaben Abklärungen der von C____ mitgeführten Schlüssel,
dass einer davon zur Liegenschaft an der Y____strasse [...] (= Wohnung von H____)
passt, in welcher anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung in der
Folge unter anderem der Rucksack mit Kokain und Streckmittel gefunden wurde,
welcher zugestandenermassen dem Beurteilten zuzuweisen ist und an dessen Inhalt
die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde.
Diese Umstände zeigen einerseits, dass der Beschuldigte über
verschiedene Wohnungen die Verfügungsgewalt hatte, die allesamt im Zusammenhang
mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden können. Andererseits erscheint
es evident, dass der Sohn des Beschuldigten ebenfalls im Drogenhandel
involviert war. Besonders auffällig erscheint dabei, dass C____ hinsichtlich
der beiden Schlüssel, die er auf sich trug und die später der Liegenschaft an
der Y____strasse [...] zugeordnet werden konnten, gegenüber der Polizei
angab, er sei der Meinung, es handle sich um Fahrradschlüssel, er wisse jedoch
nicht, wo diese passen würden (vgl. Akten S. 845), bei der später am selben Tag
durchgeführten Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...] dann aber
zufälligerweise in der Nähe der Liegenschaft von der Polizei angetroffen wurde
(vgl. Akten S. 900 f.). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtenes Urteil
S. 29) ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschuldigten die
Betäubungsmittel, die sich noch in der Wohnung an der X____strasse XY befunden
hatten, in den Rucksack packte und diesen in der Wohnung an der Y____strasse [...]
deponierte. Umso erstaunlicher erscheint es bei dieser Ausgangslage aber, dass gegen
den Sohn des Beschuldigten, soweit bekannt, nie eine Strafuntersuchung
eingeleitet wurde.
1.3
1.3.1 Interpretationsbedürftige Chatverläufe sowie
die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmten
konspirativen Notizen erklärte der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden
Verfahrens verschiedentlich mit dem Früchtehandel, dem er in Kolumbien nachgehe
(vgl. etwa Akten S. 1475 ff., 1544 ff., 1858, 1968, 2018 ff.;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 3878). Auf dem iPhone
aus Pos. 2105 wurden zwar verschiedene Bilder im Zeitraum vom
1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gefunden, die den Beschuldigten in
Kolumbien auf Ananasplantagen und anderen teilweise noch im Aufbau befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben ablichten (vgl. Akten S. 3046 ff.). Den
vom Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel vermögen diese Bilder indes
nicht zu belegen. Auch ansonsten lassen sich aus den Akten keine konkreten
Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschuldigte dem Handel mit Früchten
nachgegangen wäre. Kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Angaben des
Beschuldigten wenig glaubhaft ausfielen. Anlässlich der Einvernahme vom 9.
September 2021 gab der Beschuldigte an, er habe die Früchtefirma seit zwei
Jahren. Offiziell gemeldet habe er sie aber erst im Jahr 2020, als er in
Kolumbien gewesen sei. Er habe aber bereits zuvor mit Früchten gehandelt.
Früher habe er die Früchte nur eingekauft und vertrieben. Mittlerweile würden
sie die Früchte auch selbst anbauen und verkaufen. Das Land dafür pachte er
seit ungefähr einem Jahr (Akten S. 2044 f.). Auf die Fragen, wo und an wen
er die Früchte verkaufe, gab er an, er verkaufe sie an Händler in Kolumbien;
ein Export finde nicht statt (Akten S. 2046 f.). Nicht nur erscheint
es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte aus der Schweiz einen
innerkolumbianischen Früchtehandel betreibt, sondern steht diese Behauptung
auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom
29. Juni 2021, wonach das Geld seiner Überweisungen aus der Schweiz nach
Spanien und Kolumbien aus dem Früchtehandel stamme (vgl. Akten S. 1968 f.). Anlässlich
der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gab der Beschuldigte sodann, als er mit
dem Namen einer Früchtefirma in Basel konfrontiert wurde, sich erneut in einem
Widerspruch verstrickend zu Protokoll, dass er mehrere Früchtehändler in der
Schweiz habe, bei denen er Früchte einkaufe und diese hier weiterverkaufe (vgl.
Akten S. 2202). Seine Version mit dem legalen Früchtehandel hat er
folglich abermals angepasst, um sie an die ihm neu präsentierten
Ermittlungserkenntnisse anzupassen.
1.3.2 Wie vorstehend erwähnt, fanden sich auf dem
Mobiltelefon Bilder des Beschuldigten auf Plantagen in Kolumbien. Besonders ins
Auge sticht, dass er auf zwei Bildern mit I____ abgebildet ist (vgl. Akten S.
3084 und 3439). Dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2018
unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt
und für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. das beigezogene Urteil des
Strafgerichts: Akten S. 4217 ff.). Der Verurteilung lag ein Fund von rund
390 Gramm Kokaingemisch und 50 Gramm Streckmittel zu Grunde. Die
Betäubungsmittel und das Streckmittel wurden am 22. August 2017 anlässlich
einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung an der [...] sichergestellt, wo I____ damals
nächtigte. Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass I____ in seinem
Strafverfahren aussagte, er habe den Wohnungsschlüssel von einem [...]
erhalten. Ob I____ damit womöglich den Sohn des Beschuldigten meinte, oder ob er
den Schlüssel von [...] erhielt, auf den die Wohnung offiziell gemeldet war, kann
mangels diesbezüglicher Ermittlungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für ersteres
würde aber sprechen, dass I____ am 2. Mai 2017 eine Geldüberweisung an den Sohn
des Beschuldigten über CHF 600.– tätigte. Ein Bild des entsprechenden
Überweisungsbelegs war auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert,
wobei zusätzlich auffällt, dass I____ bei der [...] die X____strasse XX als seine
Adresse angegeben hatte (vgl. Akten S. 2990). Am 23. März 2017, 16. Mai
2017 und am 27. Juni 2017 tätigte I____ drei weitere Überweisungen an die
Brüder des Beschuldigten, J____ und K____, wobei er abermals die X____strasse XX
als seine Adresse angab (Akten S. 2979, S. 2993 und S. 2996;
vgl. für ihr Verwandtschaftsverhältnis: Akten S. 1581). Kommt hinzu, dass der
Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein engeres Verhältnis
mit ihm pflegte, wurden doch auf seinem iPhone zwei Fotografien von ihnen
zusammen vom 8. Februar 2017 und 23. April 2017 vorgefunden (vgl. Akten
S. 3439). Es liegt aufgrund dieser Umstände nicht nur auf der Hand, dass
der Beschuldigte zusammen mit I____ im Betäubungsmittelhandel involviert war, sondern
auch, dass die sich in Kolumbien im Aufbau befundenen Ananasplantagen einen
Bezug zum Kokainhandel gehabt haben müssen.
1.3.3 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf einem
weiteren Bild in Kolumbien mit einer Person abgebildet ist, bei der es sich
gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 9. September
2021 um L____ handelt (vgl. Akten S. 2042 f.). Zur Person von L____ ist zu
erwähnen, dass er auch während der Inhaftierung des Beschuldigten in
brieflichem Kontakt mit diesem stand (vgl. Akten S. 498), was für eine besonders
enge Beziehung zwischen den Personen spricht. Kommt hinzu, dass er in Kolumbien
dieselbe Wohnadresse hat, wie die Partnerin des Beschuldigten, D____ (vgl. Akten
S. 496), sowie der Neffe des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1580), M____
(Akten S. 505).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein
WhatsApp-Chat-Verlauf mit diesem L____ (vgl. Akten S. 3414 ff.). Es mag,
wie vom Beschuldigten eingewendet (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 12,
Akten S. 4155), sein, dass sich der Chat teilweise (zumindest
vordergründig) um Früchte drehte. Wie das Strafgericht indessen zu Recht erwog,
wurde der Chat zwischen den beiden Personen in konspirativer Weise geführt, bei
der klar ist, dass dieser keinen Zusammenhang mit einem legalen Früchtehandel
haben konnte. So ärgerte sich der Beschuldigte etwa darüber, dass jemand «nicht
gespielt» habe und das Auto auf der Finca stehe. Er liess L____ wissen, dass
sie sich, sollte das mit der Ananas nicht so funktionieren, etwas anderes
suchen müssten. Er fragte, ob sie dann anstatt von Ananas «in Richtung Bananen»
gehen sollten, damit alles schneller zirkuliere (vgl. Akten S. 3422 f.). Tags
darauf liess L____ den Beschuldigten wissen, dass sie zusammen telefonieren
müssten. Er müsse «[...]», dem Mann vom Stand, etwas bestätigen. Dieser brauche
etwas und er, L____, brauche etwas, damit sie richtig reden könnten (vgl. Akten
S. 3423). Einen weiteren Tag später sandte L____ dem Beschuldigten eine
Sprachnachricht und teilte ihm mit, dass er mit «[...]», der Person mit dem
Auto, stehe. Er versuche mit ihm ein Geschäft zu machen (vgl. Akten S. 3423).
Am nächsten Tag liess L____ verlauten, dass der Beschuldigte weder dem Mann mit
dem Auto noch demjenigen vom Stand etwas sagen solle, falls es «etwas» gebe. Er
werde den Beschuldigten am nächsten Tag anrufen, damit sie alles gut
analysieren und organisieren könnten (vgl. Akten S. 3424). Wieder einen Tag
später erboste sich der Beschuldigte darüber, dass «[...]» ihm gesagt habe,
dass «die Kiste», die jetzt hinten sei, «das Auto» bewegt habe. «Er» habe aber
sicher gehen wollen und sei umgekehrt. Er wies L____ an, zu prüfen, ob es eine
Chance gebe, zu gehen, ansonsten solle er «die Reise» abbrechen. Er werde «ihn
zum Friseur» schicken. Er halte es nicht mehr aus. Er mache, was er wolle. Er
müsse jetzt mit «[...]» sprechen und ihm sagen, dass er ein für alle Mal
«rübergehen soll» (vgl. Akten S. 3424). Am 24. August 2019 teilte der
Beschuldigte mit, dass sie warten müssten, bis «[...]» dies erneut organisiert
und dem Beschuldigten die «Lichito» gegeben habe, dann könne er, L____, es mit
«dem anderen» ergänzen (vgl. Akten S. 3426). Bei diesen Nachrichten ging
es offensichtlich um die Organisation eines Transports. Wäre es dabei
tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um einen Früchtetransport
gegangen, hätten sie aber nicht derart verklausuliert miteinander kommunizieren
müssen. Auch weitere Nachrichten sind höchst interpretationsbedürftig und wären
anders zu erwarten, hätten die Personen tatsächlich über einen legalen
Früchtehandel gesprochen (etwa: «weil schau was er/sie dir am draufsetzen ist,
er/sie will dir noch eine Reise draufsetze, Alter, achtsam mit dem, Schwuchtel,
und wie ich dir sage… wir werden … wir werden diese Fahrt stoppen, wir werden
sie stoppen, weil…» [vgl. Akten S.. 3428]). Aus den Nachrichten wird
sodann ersichtlich, dass auch über weitere Personen und Reisen bzw. Transporte
gesprochen wurde. So war die Rede von einem «[...]», der für den Beschuldigten
Geld bei einer Bank abheben müsse (vgl. Akten S. 3425 f.). In dieser
Hinsicht erwähnenswert ist, dass sich der Name «[...]» auch in den anlässlich
der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Notizen findet (vgl. etwa SB 1,
Pos. 2137, PDF S. 190 oder 195 f.), die klarerweise im Zusammenhang
mit dem vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel stehen (vgl. dazu E. IV.2.1
unten). Am 30. August 2019 teilte der Beschuldigte L____ die Kontonummer
des «Mannes vom Lastwagen» mit (vgl. Akten S. 3427). Am 30. November 2019 teilte L____ dem Beschuldigten
mit, dass er ihm Bescheid geben solle, wenn der Mann sich nach Deutschland zu
bewegen brauche (vgl. Akten S. 3429). Am 1. Dezember 2019 schrieb
der Beschuldigte L____, dass letzterer ihm gesagt habe, dass der Chinese den
Trip nach «unten» gemacht habe, was das Wichtigste für sie beiden sei. Sie
selbst hätten den Trip mit der Ananas «nach oben». Sie würden «den» benötigen,
um nach unten zu gehen. Es komme ihm seltsam vor, dass er all dieses Geld für
das Auto ausgegeben habe, bisher aber nur die Antwort erhalten habe, «nein, das
Auto hat nichts gegeben». Er benötige aber mindestens zwei Rundfahrten, zwei Reisen
pro Woche, ansonsten nutze es ihm nichts. Die Reisen «für nach oben» hätten sie
ja bereits (vgl. Akten S. 3429 ff.). Am 4. Dezember 2019 teilte L____
mit, dass «der Freund» bis am 15. in Amsterdam bleibe (vgl. Akten S. 3431
f.). Am 24. Dezember 2019 liess L____ den Beschuldigten wissen, dass «der
Freund» bereits bei ihm angekommen sei. Er müsse vom Beschuldigten wissen, ob
er ihn mit «[...]» hinsetzen könne, damit sie zusammen sprechen (vgl. Akten S.
3432). Am 11. Februar 2020 äusserte der Beschuldigte seinen Ärger über
eine Person, der sie beim Geschäft mit dem «viertel Platz» im Auto «verarscht»
habe (vgl. Akten S. 3433 f.). In den ausgetauschten Nachrichten finden
sich auch konkrete Hinweise auf den illegalen Hintergrund der Konversation. So
sandte L____ dem Beschuldigten am 19. April 2020 etwa ein Bild eines
Minigrips zu, in welchem weisses Pulver ersichtlich ist (vgl. Akte
S. 3434). Der Beschuldigte fragte L____ am 20. April 2020, ob er «[...]»
fragen könne, ob dieser ihnen eine Pistole ausleihen könne (vgl. Akten S. 3434
f.). Am 11. März 2021 sandte L____ dem Beschuldigten ein Bild einer
Pistole zu, nachdem er dem Beschuldigten am 14. Januar 2021 noch
mitgeteilt hatte, dass sie auf den (vermeintlich abhörsicherere) Kommunikationskanal
«Signal» wechseln sollen (vgl. Akten S. 3437).
Insgesamt bestehen für das Appellationsgericht
keinerlei Zweifel, dass sich der Chat mit L____ um den dem Beschuldigten vorgeworfenen
Drogenhandel drehte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon
auszugehen, dass es dabei namentlich um die Organisation und den Transport (etwa
über die Niederlande und Deutschland) des vom Beschuldigten in der Schweiz
vertriebenen Kokains ging. Dabei waren nebst dem genannten «[...]», bei dem es
sich um den an der gleichen Adresse wie L____ wohnenden Neffen des
Beschuldigten, M____, handeln dürfte, zahlreiche weitere Personen in Kolumbien
involviert. L____ war dabei zuständig für die Weiterleitung bzw. Auszahlung der
Gelder und die Organisation der Transporte. Es wurde im Chat-Verlauf denn auch
mehrfach über Geldüberweisungen gesprochen und Überweisungsbelege verschickt. Wenn
die Staatsanwaltschaft L____ in ihrer Anklage demnach als den Mittelsmann des
Beschuldigten in Kolumbien bezeichnet, ist ihr darin zuzustimmen.
1.3.4 Auf dem Mobiltelefon
des Beschuldigten wurde schliesslich ein Chat-Verlauf mit N____ vorgefunden
(vgl. Akten S. 3461 ff.; vgl. für die Ermittlung der von N____ verwendeten
Rufnummer: Akten S. 3473 ff.). N____ wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. Februar 2023 unter anderem des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (wegen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie
Gewerbsmässigkeit) und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt. Auch
dieses Urteil wurde von der Verfahrensleiterin beigezogen (vgl. Akten
S. 4241 ff.). Aus diesem ist zu entnehmen, dass N____ zwischen Dezember
2019 und dem 13. Oktober 2021 Kokain aus dem Ausland in die Schweiz
einfuhr, dieses in der Schweiz streckte und weiterveräusserte. Genau in diesen
Zeitraum fällt der vorgefundene Chat-Verlauf mit dem Beschuldigten. Am 24. Juli
2020 sandte N____ dem Beschuldigten ein Bild eines Handelsregisterauszugs des
Einzelunternehmens [...] zu. Unternehmer war N____ und eingetragen wurde dieses
(mittlerweile wieder gelöschte) Unternehmen im Handelsregister am 29. Mai 2020.
Zweck der Gesellschaft war gemäss Handelsregisterauszug der Import und Export
von Produkten aller Art, vor allem Früchte aus Lateinamerika. N____ liess den
Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bild des Handelsregisterauszugs am 24. Juli
2020 wissen, dass er eine Import-Export-Firma gründe und er eine Person kenne,
welche dem Beurteilten seine Ananas abkaufen könne (vgl. Akten S. 3462 f.). In
der Folge sandte N____ dem Beschuldigten mehrere Nachrichten zu, die zwar
vordergründig Früchte zum Thema hatten, es aufgrund ihrer verklausulierten
Natur jedoch klar ist, dass diese einen anderen Hintergrund als den vom
Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel gehabt haben mussten. So liess N____
den Beschuldigten am 25. Juli 2020 wissen, dass eine «Ananas in der Limette»
CHF 290.– koste und diese klein und mehr grün als gelb seien (vgl. Akten S.
3464). Zwei Tage später teilte N____ dem Beschuldigten mit, dass «5 grüne
Zitronen […] in der kleine Limette 250 Franken [kosten]» (vgl. Akten S. 3467).
Angesichts der Gesamtumstände konnte es sich bei diesem N____ nur um die
Organisation des vom Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandels
gehandelt haben; eine andere plausible Erklärung ist nicht ersichtlich und
wurde vom Beschuldigten auch nicht präsentiert. Auf Vorhalt dieser Nachrichten,
beliess es der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember
2021 bei der Antwort: «Ich verkaufe keine Drogen» (vgl. Akten S. 2203). Gemäss
dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum
accusare» ist der Beschuldigte zwar nicht zur Aussage verpflichtet, allerdings
kann das Schweigen einer beschuldigten Person – sofern sie sich nicht zu Recht
auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft – gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei der Beweiswürdigung bzw. der Gewichtung belastender Elemente
mitberücksichtigt werden, wenn eine Situation angesichts der belastenden
Umstände geradezu nach einer Erklärung ruft (vgl. statt vieler: BGer
6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen ferner AGE SB.2022.70 vom
14. März 2024 E. 4.4.2 ff.). Dies ist vorliegend klarerweise der
Fall: Nachdem bereits eine Vielzahl von Hinweisen dafür bestehen, dass der
Beschuldigte im grossangelegten Drogenhandel involviert war und er mit einer
rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten
Person in verklausulierter, sich nicht mit einem Früchtehandel in Einklang zu
bringender Weise kommunizierte, wäre eine Erklärung der Nachrichten zu erwarten
gewesen, hätten sie tatsächlich keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln
gehabt.
1.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das
Appellationsgericht zum Schluss, dass der Beschuldigte zwar ab dem Jahr 2020
tatsächlich eine Früchtefirma in Südamerika gegründet haben könnte und Früchtesendungen
in die Schweiz vorgenommen haben dürfte, dieser Früchtehandel allerdings nur
zur Verschleierung des von ihm fortlaufend umfangreicher werdenden Kokainhandel
diente. Hierfür fungierte insbesondere L____ als Mittelsmann in Kolumbien, der für
den Bezug und die Versendung des Kokains nach Europa verantwortlich war.
1.4 Festzustellen ist schliesslich, dass gewisse
Zusammenhänge bzw. deren mögliche Tragweite von den Ermittlungsbehörden nicht erkannt
worden und denen sie nicht weiter nachgegangen sind, obschon die Aktenlage
diese nahelegen. Der Zusammenhang zum separat verfolgten I____ wurde bereits
erwähnt (vgl. E. IV.1.3.2 oben). Aber nicht nur er wies einen Zusammenhang
insbesondere auch zur Wohnung an der X____strasse XX auf, sondern etwa auch K____,
[...] und O____, die auf verschiedenen Geldüberweisungsbelegen diese Adresse
als Wohnadresse angaben (vgl. Akten S. 3010; SB 1, Pos. 2101, PDF S. 50
ff., 80 und 174). Einen besonders engen Zusammenhang scheint zudem P____ zur
fraglichen Wohnung gehabt zu haben. So wurde anlässlich der Hausdurchsuchung
eine Rechnung der IWB vom 8. Juni 2018 für den Energiebezug vom 1. Juli
2017 bis zum 31. Mai 2018 in der Wohnung an der X____strasse XX
sichergestellt, welche an P____ gerichtet war (vgl. SB 1, Kopie aus
Pos. 2123, PDF S. 135). Gemäss Adresshistorie war sie, bevor sie an der X____strasse
XX angemeldet war, an der Q____strasse [...] und an der R____strasse [...] wohnhaft
(vgl. Akten S. 2902). Kaum zufällig sein dürfte, dass auch G____, der, wie
bereits erwogen, als Mieter der Wohnung an der X____strasse XY auftrat und im
Betäubungshandel mit dem Beschuldigten involviert war (vgl. E. IV.2.8 unten), vor
seinem (zumindest den Schweizer Behörden gemeldeten) Wegzug nach Kolumbien per
1. Januar 2018 an der R____strasse [...] logierte (vgl. Akten S. 2903). Gemäss
Datenmarkt Basel-Stadt war er dort vom 18. März 2016 bis zum 31. Dezember
2017 gemeldet. Die Vermutung liegt folglich nahe, dass auch diese Adresse einen
Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten in der Schweiz betriebenen Betäubungsmittelhandel
gehabt haben dürfte, zumal aus anderen Verfahren betreffend bandenmässiger
Betäubungsmittelhandel bekannt ist, dass Wohnungen angemietet werden, in
welchen die Kuriere absteigen und die Betäubungsmittel abladen können (vgl.
etwa AGE SB.2019.76 E. 3.1). Kommt hinzu, dass sich auf dem Mobiltelefon des
Beschuldigten Bilder von Belegen zweier Überweisungen vom 9. Februar 2017
und vom 8. April 2017 fanden, welche von einem [...] unter anderem an den
Bruder des Beschuldigten J____ getätigt wurden und bei denen ersterer als seine
Adresse ebenfalls die R____strasse [...] angab (vgl. Akten S. 2966 und
2983). Besonders auffällig ist vor diesen Hintergründen ferner auch der ohnehin
bemerkenswerte Umstand, dass der Beschuldigte von der IWB drei Mahnungen
betreffend Energiebezüge für eine Wohnung an der [...] erhielt (vgl. Akten
S. 638 f., 666 und 690), was darauf schliessen lässt, dass der
Beschuldigte auch diese Wohnung angemietet haben musste. Interessanterweise wird
in den Mahnungen zudem P____ als «Geschäftspartnerin» aufgeführt und gemäss
Datenmarkt Basel-Stadt handelt es sich dabei auch um jene Adresse, an welcher sie
seit ihrer Rückkehr in die Schweiz am 19. August 2018 wohnhaft ist. Es ist
daher davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und P____ ein besonders
nahes Verhältnis besteht, zumal sie ihm auch Briefe in die Untersuchungshaft
sandte (vgl. Akten S. 511 ff.) und eine Besuchsbewilligung beantragte, die
ihr auch mit der Adressangabe [...] ausgestellt wurde (vgl. Akten S. 692.1 ff.).
Auch der Zusammenhang der Geldüberweiserin S____ zu P____ und zum Beschuldigten
ist offensichtlich. So überwies diese am 4. März 2017 EUR 420.– an den
Sohn des Beschuldigten, wobei sie als ihre Adresse die Q____strasse [...]
angegeben hatte (Akten S. 2972). Ausserdem wurden anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 7. April 2021 in der Wohnung an der X____strasse XX zwei
Briefumschläge des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vorgefunden,
welche an sie gerichtet und an die c/o-Adresse [...], X____strasse XX
adressiert waren (vgl. SB 1, Pos. 2123, PDF S. 127).
1.5 Bevor im Folgenden auf die konkreten
Absatzhandlungen einzugehen ist, ist im Sinne eines Zwischenfazits festzustellen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschuldigte in der Schweiz einem immer schwunghafteren und zusehends
internationalen Kontext aufnehmenden Drogenhandel nachgegangen ist.
2. Die
konkreten Drogenhandelsaktivitäten
2.1 Mit
unbekannt gebliebenen Abnehmerinnen und Abnehmern (AS Ziff. 4.1)
2.1.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem
Anklagepunkt als erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 27. November
2017 bis am 20. April 2018 mindestens 3'000 Gramm Kokain an unbekannt
gebliebene Abnehmer veräussert habe. Es erwog, die Anklage stütze sich auf
anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmte handschriftliche Auflistungen
aus einem Kalender, in denen diverse Namen und Zahlen aufgeführt seien. In den
Auflistungen würden sich unter anderem Namen wie «[...]», welcher in Verbindung
mit H____ gemäss Anklageziffer 4.1.1 gebracht werden könne, «[...]», was zu T____
gemäss Anklageziffer 4.1.2 passe, sowie weitere Namen, welche sich teilweise
mit denjenigen aus den ausgewerteten Chats decken würden. Es sei daher
erstellt, dass die Auflistung einen Konnex zum Betäubungsmittelhandel aufweise.
Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar und
plausibel. Pro Gramm sei von einem Verkaufspreis von CHF 70.– auszugehen,
was einer Einnahme von insgesamt mindestens CHF 231'785.– entspreche
(angefochtenes Urteil S. 48 f.).
2.1.2 Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die
Behauptung, jede Zahl und jeder Name in den Notizen würden eine Kokainlieferung
darstellen, sei kein genügender Beweis. Der Verkauf sei daher nicht bewiesen
und es habe ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9
f., Akten S. 4153 f.; Plädoyer S. 2, Akten S. 4349).
Auch die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt mit ihrer
Berufung an. Sie moniert, die zur Anklage gebrachte Menge von 3'311 Gramm
Kokaingemisch ergebe sich aus den aktenkundigen Erkenntnissen der Ermittlungen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht der Anklage
grundsätzlich folge, letztlich jedoch lediglich von drei Kilogramm
Kokaingemisch ausgehe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.1, Akten
S. 4127).
2.1.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse
XX vom 7. April 2021 wurden diverse Buchführungsnotizen sichergestellt,
welche teilweise in einem Kalender und mit handschriftlicher Datierung
vorgenommen worden sind (Pos. 2137, SB 1, PDF S. 189 ff.). Die unter
diesem Anklagepunkt vorgeworfene Menge beruht auf diesen Notizen, wobei davon
ausgegangen wurde, dass die erste Ziffer die Anzahl an Portionen, die zweite
Ziffer den Portionenpreis und die dritte Ziffer den eingenommenen Geldbetrag darstellen.
Unterhalb der Berechnungen findet sich jeweils eine Auflistung mit Namen und
Zahlen (vgl. SB 1, PDF S. 196 ff.). Zu den Namen sind im Kalender teilweise
auch Mobiltelefonnummern notiert (vgl. SB 1, PDF S. 211, 216 und 217), welche
mit diversen Telefonnummern übereinstimmen, die auf dem beschlagnahmten
Samsung-Handy (Pos. 2107) des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl.
Akten S. 3500 ff.). Weshalb diese Buchhaltungsnotizen keinen Zusammenhang mit
dem vom Beschuldigten ins Feld geführten Früchtehandel haben können, wurde
bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3 oben), zumal die in der Agenda
aufgeführten Telefonnummern grösstenteils von Schweizer Mobilfunkanbietern
stammen, was sich aber mit dem von ihm geltend gemachten innerkolumbianischen
Früchtehandel (vgl. Akten S. 2046 f.) nicht im Ansatz erklären lässt.
Wie einleitend ausführlich dargelegt (vgl. E. IV.1 oben), erachtet es das
Appellationsgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Raum Basel einen
immer schwunghafteren Handel mit Kokain betrieb. Mit der Staatsanwaltschaft und
dem Strafgericht kann daher nach dem Gesagten kein anderer Schluss gezogen
werden, als dass es sich bei den Kalendereinträgen um die Buchhaltung dieses
Kokainhandels handelt. Der Portionenpreis bei den einzelnen Kalendereinträgen
variiert zwischen CHF 36.– und CHF 80.–. Obschon der Beschuldigte etwa
an E____ durchaus auch Kokain zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte
(vgl. E. IV.2.3 unten), gingen die Staatsanwaltschaft und mit ihr das
Strafgericht im Zweifel zu seinen Gunsten von einem Verkaufspreis von CHF 70.–
pro Gramm aus. Zur Bestimmung der veräusserten Menge ist daher der
Verkaufserlös zu summieren und der Gesamtbetrag durch den Grammpreis von
CHF 70.– zu teilen. Bei einem Gesamtbetrag von CHF 231'785.–
entspricht dies dem in der Anklageschrift vorgeworfenen Verkauf von 3'311 Gramm
Kokaingemisch. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft erscheint es nicht
nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht auf eine verkaufte Menge von drei
Kilogramm schloss. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher in dieser
Hinsicht gutzuheissen und es ist ein Verkauf von 3'311 Gramm Kokaingemisch als
erstellt zu erachten.
2.2 Abnehmer
H____ (AS Ziff. 4.1.1)
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
in diesem Anklagepunkt vor, dass er H____ im Zeitraum von Februar 2017 bis am
18. Februar 2019 regelmässig, insgesamt mindestens 102 bis 137 Gramm
Kokaingemisch für dessen Eigenkonsum veräussert habe. Ausserdem habe er H____
letztmals am 19. Februar 2019 6.1 Gramm Kokain ausgeliefert (angefochtenes
Urteil S. 8 f.). Das Strafgericht erachtete es dagegen lediglich als erwiesen,
dass der Beschuldigte H____ 8.1 Gramm Kokain verkauft habe. Anlässlich einer
polizeilichen Anhaltung seien bei diesem 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden
worden. Zuletzt habe er angegeben, die bei der Kontrolle aufgefundenen 6.1
Gramm Kokain und zuvor ein- bis zweimal zwei Gramm Kokain, insgesamt also 8.1
Gramm Kokain, beim Beschuldigten bezogen zu haben. Im Zweifel müsse davon
ausgegangen werden, dass sich die Menge auf diese 8.1 Gramm beschränke
(angefochtenes Urteil S. 49 f.).
2.2.2 H____
wurde am 19. Februar 2019
einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, als er mit seinem Auto unterwegs war.
Dabei wurden 6.1 Gramm Kokaingemisch vorgefunden, die er in seiner Jacke
mitführte. Gegenüber der Polizei räumte er ein, dass es sich beim weissen
Pulver um Kokain handle. Dieses habe er soeben an der X____strasse erworben. Er
kaufe seit zwei bis drei Jahren dort sein Kokain. Monatlich gebe er dafür
ungefähr CHF 300.– bis CHF 400.– aus (vgl. Polizeirapport vom 20. Februar
2019, Akten S. 1425 ff.). Wie das Strafgericht zutreffend erwog,
relativierte er diese Angaben im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und gab
zuletzt an, er habe die 6.1 Gramm Kokain sowie ein bis zwei Mal zwei Gramm
Kokain beim Beschuldigten bezogen (vgl. Einvernahmen vom 20. April 2021 [Akte
S. 1410 ff.] und vom 21. April 2021 [Akten S. 1432 ff.]). Die
Staatsanwaltschaft ist der Meinung, angesichts der Tatsache, dass H____ sich mit
seinen Aussagen gegenüber der Polizei selbst belastet habe, erstaune es nicht,
dass er in den folgenden Einvernahmen zurückgekrebst sei. Sie hält aufgrund der
Angaben im Polizeirapport auch den Verkauf von 102 Gramm Kokaingemisch als
erstellt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.2, Akten S. 4127).
Der Verteidiger des Beschuldigten liess im zweitinstanzlichen
Vortrag, nachdem er den vorliegenden Anklagepunkt mit der Berufung noch (ohne
Begründung) angefochten hatte (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten
S. 4153), zwar verlauten, dass hinsichtlich dieses Anklagepunktes der
Verkauf von 8.1 Gramm Kokain erstellt sei, da der Beschuldigte diesen
eingestanden habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2 und 3), allerdings lässt
sich den Akten kein entsprechendes Geständnis entnehmen; vielmehr stritt der
Beschuldigte den Verkauf an H____ ab (vgl. Akten S. 1460 ff. und
S. 3875). An anderer Stelle im Zusammenhang mit dem Abnehmer U____ (vgl.
dazu E. IV.2.5 unten) machte der Verteidiger jedoch in allgemeiner Weise
geltend, dass «bei einem grossen Teil der Einvernahmen der behaupteten Kunden»
das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei (vgl.
Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Recht darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32
Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die
beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I
151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28.
Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt
sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und
ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die
beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe
und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der
Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter
Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Der
Konfrontationsanspruch gilt nicht nur in den parteiöffentlichen Einvernahmen,
sondern auch betreffend die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei
getätigten Aussagen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4, mit weiteren
Hinweisen).
Der Einwand des Beschuldigten einer Verletzung seines
Konfrontationsrechts erweist sich in Bezug auf H____ als begründet. Obschon H____
den Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie anlässlich der förmlichen
Einvernahmen des Verkaufs von Kokain bezichtigte, fand zu keinem Zeitpunkt eine
Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich welcher der Beschuldigte dessen
Angaben hätte auf die Probe stellen können. Die belastenden Aussagen sowohl der
beiden Einvernahmen als auch des Polizeirapports sind daher unverwertbar und
für den zur Anklage gebrachten Verkauf liegt damit kein stringenter Beweis vor.
2.2.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung des
Beschuldigten in diesem Anklagepunkt damit gutzuheissen, die Berufung der
Staatsanwaltschaft hingegen abzuweisen.
2.3 Abnehmer
E____ (AS Ziff. 4.1.2)
2.3.1 Das Strafgericht erachtete es in diesem
Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigten ab Oktober 2018 bis am 16.
März 2021 alle zwei Monate jeweils 50 Gramm Kokaingemisch für jeweils 5'000.–
an E____ (teilweise über seinen Neffen O____) veräussert habe. Ausserdem gehe –
so das Strafgericht – aus dem Chatverlauf zwischen E____ und dem Beschuldigten
hervor, dass letzterer zwischen dem 18. März 2020 und dem 4. Oktober
2020 mindestens fünf Mal insgesamt fünfzehn Gramm Kokaingemisch an «T____»
veräussert habe. Schliesslich erhelle aus dem Chat-Verlauf, dass der
Beschuldigte bei Bedarf die Geschäfte von E____ weitergeführt habe (angefochtenes
Urteil S. 50 f.).
2.3.2 Der Beschuldigte möchte einen Freispruch
hinsichtlich dieser Verkaufshandlungen. Erstellt sei einzig, dass er der
«Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen verpackt habe. Die Menge müsse
aber offenbleiben. Vom Vorwurf, E____ 750 Gramm Kokain verkauft zu haben, müsse
der Beschuldigte daher freigesprochen werden. Das gleiche gelte auch für den
behaupteten Verkauf von fünfzehn Gramm an «T____» (Berufungsbegründung
Beschuldigter S. 10, Akten S. 4153).
2.3.3
2.3.3.1 E____ war der eigentliche Aufhänger für die
Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Nach
Hinweisen aus der Bevölkerung, wonach in der Liegenschaft X____strasse XX
regelmässig Personen ein- und ausgehen würden, die nicht dort wohnhaft seien,
und nachdem der Verdacht geäussert worden war, dass Betäubungsmittel verkauft
werden könnten (vgl. Akten S. 1287), wurde die Liegenschaft von der Polizei
observiert und E____ am 17. März 2021 beobachtet, wie er die fragliche
Liegenschaft verliess. Bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen
bei ihm 53,8 Gramm Kokain zum Vorschein. Gegenüber der Polizei gab E____ an,
dass er das Kokain an der X____strasse bei einem [...] gekauft habe. Er habe
diesem CHF 2'000.– für die 50 Gramm Kokain bezahlt. Der Kontakt sei über
WhatsApp und mit der Nummer erfolgt, welche er auf seinem Mobiltelefon unter
dem Namen «[...]» abgespeichert habe (Akten S. 1288 ff.). Diese
Angaben wiederholte E____ anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2021
(Akten S. 1291 ff.). Die anschliessende Abklärung der von E____ angegebenen
Rufnummer von «[...]» ergab, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf den
Beschuldigten, wohnhaft an der X____strasse XX registriert war (vgl. Akten S.
1315). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 wurde E____ das Profilbild
von seinem Kontakt «[...]» vorgelegt, wobei er den Beschuldigten als «[...]»
identifizierte und ihn nun auch mit seinem richtigen (Zweit-)Namen bekanntgab
(vgl. Akten S. 1319 f.). Am 26. April 2021 fand die erste
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, wobei E____ bestätigte,
dass er das bei ihm vorgefundene Kokain am Tag seiner Anhaltung beim
Beschuldigten für CHF 2'000.– erworben habe, was vom Beschuldigten abgestritten
wurde (vgl. Akten S. 1449 ff.). Zudem führte E____ aus, dass er bereits
mehrfach beim Beschuldigten Kokain bezogen und dieses teilweise weitverkauft
habe (vgl. Akten S. 1457 f.; vgl. auch die Einvernahme vom 5. Mai 2021
[Akten S. 1489 ff.]). Anlässlich der zweiten Konfrontationseinvernahme vom
8. Februar 2022 konkretisierte er schliesslich, dass er während
zweieinhalb Jahren ungefähr alle zwei Monate rund 50 Gramm Kokain für jeweils
CHF 2'000.– beim Beschuldigten bezogen habe (Akten S. 2630). Wie
bereits das Strafgericht zutreffend erwog, fielen die Aussagen von E____ nicht
nur konstant und im Kern widerspruchsfrei aus, sondern hat er sich damit auch
selbst schwer belastet, indem er zugestand, dem Kokainhandel nachgegangen zu
sein. Auf den Einwand des Beschuldigten, wonach die Aussagen von E____
unglaubhaft seien und der Beschuldigte für diesen lediglich Betäubungsmittel
aufbewahrt habe (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 10, Akten
S. 4153), wurde bereits eingegangen und es wurde dargelegt, dass und
weshalb dieser als Schutzbehauptung zu werten ist (vgl. E. IV.1.2.3 oben).
Zu folgen ist dem Strafgericht auch darin, dass sich die Angaben von E____ mit
dem aktenkundigen Chatverlauf in Einklang bringen lassen, erhellt aus diesem
doch, dass die beiden Personen in regelmässigem Kontakt standen und es
mindestens zu zwölf Treffen gekommen ist (vgl. Teilauswertung WhatsApp-Chat vom
6. April 2021, Akten S. 1324 ff.). Im Einklang mit dem Strafgericht
erachtet das Appellationsgericht damit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am
16. März 2021 den Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ als erstellt.
2.3.3.2 Das Strafgericht erachtete ferner auch den
Verkauf von fünfzehn Gramm Kokain an «T____» zu Recht als erstellt.
Im angeklagten Zeitraum vom 18. März 2020 bis am 4.
Oktober 2020 kamen «T____» verschiedentlich in Nachrichten zwischen dem
Beschuldigten und E____ zur Sprache. Am 18. März 2020 sandte der
Beschuldigte E____ eine Sprachnachricht, mit welcher er diesen wissen liess,
dass er einen Gefallen brauche, weil «T____» den Beschuldigten angerufen
hätten. In einer zweiten Sprachnachricht rund zehn Minuten später liess der
Beschuldigte E____ wissen, dass es um fünf Uhr gut sei und er dem «Neffen»
sage, dass dieser bereit sein solle. Ausserdem bedankte der Beschuldigte sich
bei E____ (vgl. SB 2, PDF S. 128). Am 4. und am 12. Juni 2020
schrieb der Beschuldigte E____, dass «T____» ihn angerufen hätten, woraufhin E____
dem Beschuldigten sagte, er gehe schon zum «Neffen» bzw. der Beschuldigte solle
dem «Neffen» Bescheid geben, dass er (E____) gehe (vgl. SB 2, PDF S. 131 f. und
S. 149 f.). Am 26. Juni 2020 bat der Beschuldigte E____ in einer
Sprachnachricht erneut, bei «T____» für «zwei Minütchen» vorbeizugehen.
Ausserdem fragte er E____, ob er «es» ihm ausleihen könne und sie es wieder für
ihn organisieren könnten, wenn er bei der «Ranch» vorbeikomme (vgl. SB 2, PDF
S. 152). Am 27. Juli 2020, 13. August 2020, 16. August 2020
und 19. August 2020 liess der Beschuldigte E____ erneut wissen, dass «T____»
angerufen hätten, woraufhin E____ dem Beschuldigten jeweils sagte, er (E____) gebe
dem «Neffen» Bescheid bzw. der Beschuldigte solle dem «Neffen» Bescheid geben (vgl.
SB 2, PDF S. 159 f., S. 165, S. 167 und S. 173 f.). Am
4. Oktober 2020 schrieb der Beschuldigte E____ schliesslich, dass die
Deutschen ihm (E____) noch etwas schulden würden (vgl. SB 2, PDF S. 196).
Im Gesamtkontext konnte es bei diesen Nachrichten nur um eine
Belieferung von «T____» mit Kokain gehen. Entgegen der Auffassung des
Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 9, Akten
S. 4152), bestehen angesichts der vorstehend dargestellten Nachrichten
auch keine Zweifel daran, dass E____ dies im Auftrag des Beschuldigten tat und
nicht umgekehrt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar
2022 bestätigte E____ denn auch, dass er mehrfach je eine Portion von ungefähr
drei Gramm Kokain an «die Deutschen» ausgeliefert habe (vgl. Akten S. 2635
und 2654). Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht es als erstellt erachteten,
dass der Beschuldigte über E____ mindestens fünf Portionen à drei Gramm Kokain
an «T____» veräusserte.
2.3.3.3 Vom Beschuldigten mit seiner Berufung nicht substanziell
bestritten wurde schliesslich die Feststellung des Strafgerichts, wonach
aufgrund der ausgewerteten Chat-Nachrichten erstellt sei, dass der Beschuldigte
die Geschäfte von E____ bei Bedarf weitergeführt habe. Insofern kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 51).
2.3.4 Zusammenfassend hat das Strafgericht dem
Beschuldigten in diesem Anklagepunkt somit im Zeitraum von Oktober 2018 bis am
16. März 2021 zu Recht einen Verkauf von 750 Gramm Kokain an E____ sowie einen
Verkauf von 15 Gramm Kokain an «T____» angerechnet. Die Berufung des
Beschuldigten erweist sich in dieser Hinsicht damit als unbegründet. Vergessen
hat das Strafgericht allerdings den ebenfalls zur Anklage gebrachten Verkauf
der weiteren 53.8 Gramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 43.7 %
berechnet als Hydrochlorid [vgl. Akten S. 2888 f.]), welche E____ anlässlich
seiner Festnahme am 17. März 2021 auf sich trug. Da die Staatsanwaltschaft
ebenfalls Berufung erhob (sie hat diesen Punkt zwar nicht explizit angefochten,
allerdings hat sie in der Berufungserklärung festgehalten, dass sie «kurzum am
in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt, den darin aufgeführten und dem
Beschuldigten angelasteten Mengen» grundsätzlich festhalte [vgl. Akten
S. 4127]), ist diese Menge ebenfalls hinzuzurechnen.
2.4 Abnehmer
V____(AS Ziff. 4.1.3)
In diesem Anklagepunkt sah es das Strafgericht als erwiesen,
dass der Beschuldigte V____ am 28. November 2020 ein Gramm Kokain veräusserte
und am 20. März 2020 Anstalten traf, eine unbekannte Menge an Kokain zu
verkaufen (angefochtenes Urteil S. 51 f.).
Der Schuldspruch stützt sich auf den aktenkundigen
Chat-Austausch zwischen dem Beschuldigten und dem Gesprächspartner mit der
Rufnummer [...]. Eine IRC-Anfrage ergab, dass die Mobiltelefonnummer auf V____,
wohnhaft an der [...], [...] registriert war (vgl. Akten S. 3132). Auf dem
Mobiltelefon des Beschuldigten war der Kontakt nicht unter dem richtigen Namen
abgespeichert, sondern unter «[...]», was ein Hinweis auf den Wohnort von V____
(im Gundeli-Quartier) sein dürfte, und im Chat findet, wie das Strafgericht
zutreffend erwog, mit Ausnahme von Nachrichten bezüglich «etwas trinken gehen»
keine wirkliche Konversation zwischen den beiden Personen statt (vgl. Akten S. 3128
ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt erwiesenermassen
dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl. E. 1 oben), bestehen
angesichts dieser Umstände für das Appellationsgericht keine Zweifel, dass es
sich bei V____ um einen (weiteren) Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und
dass es im Chat-Verlauf einzig um den Kauf bzw. den Verkauf von Kokain ging. Am
28. November 2020 fragte V____ den Beschuldigten, ob er zwischen 15.00 Uhr
und 16.00 Uhr einen Kaffee trinken komme, woraufhin der Beschuldigte ihm
mitteilte, dass er gegen 15.20 Uhr vorbeikomme (vgl. Akten S. 3128 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass es an jenem Tag zu einem Treffen und zur Übergabe von Kokain gekommen ist,
wäre doch andernfalls eine Absage des Beschuldigten oder aber eine Nachfrage bzw.
eine Reklamation von V____ zu erwarten gewesen. Dies war jedoch nicht der Fall.
Vielmehr erfolgte eine nächste Nachricht von V____ erst wieder am 1. März 2021,
wobei diese auf eine erneute Bestellung hindeutet («Alles in Ordnung? Kommst du
immer noch?»), es mangels Antwort des Beschuldigten jedoch offenbleiben muss,
ob es zu einem weiteren Treffen kam. Da in den Nachrichten vom
28. November 2020 keine Hinweise auf die konkret veräusserte Menge zu
finden sind, ist das Strafgericht zu Recht zu Gunsten des Beschuldigten
lediglich von einer Menge von einem Gramm ausgegangen. Am 20. März 2021
teilte der Beschuldigte V____ sodann mit, dass er in zwanzig Minuten gehen könne
(vgl. Akten S. 3129), was das Strafgericht zu Recht als Anstalten für
einen weiteren Verkauf wertete, kann ein Treffen mangels Rückmeldung von V____ nämlich
nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, muss aufgrund der Nachricht des
Beschuldigten aber davon ausgegangen werden, dass dieser das Kokain für einen
weiteren Verkauf bereitgestellt hatte.
Nach dem Gesagten ist im Einklang mit dem Strafgericht in
diesem Anklagepunkt der Verkauf eines Gramms Kokain sowie das Anstalten Treffen
für den Verkauf einer unbekannten Menge Kokain erstellt.
2.5 Abnehmer
U____ (AS Ziff. 4.1.4)
2.5.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt
vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er U____ im
Zeitraum zwischen dem 17. März 2019 und dem 22. Februar 2021
insgesamt vier Gramm Kokain verkauft und Anstalten getroffen habe, diesem
weitere vier Gramm Kokain zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 52).
2.5.2 Auch dieser Schuldspruch beruht einzig auf
einer Chatunterhaltung, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten
vorgefunden wurde. U____ wurde zwar staatsanwaltschaftlich einvernommen,
allerdings machte dieser, wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und belastete den Beschuldigten nicht
(vgl. Akten S. 1971 ff.). Insofern ist der unter diesem Titel vorgebrachte
Einwand des Beschuldigten einer Verletzung des Konfrontationsrechts wenig
nachvollziehbar (vgl. Berufungsbegründung S. 10, Akten S. 4153).
Der Chat zwischen U____ und dem Beschuldigten wurde codiert
geführt. So fragte ersterer etwa am 15. Juni 2019 ohne wirklichen Kontext:
«Zwei Stunden nach Hause?». Am 5. Juli 2019 schrieb er dem Beschuldigten: «Eine
Stunde nach Hause bitte!?», «Besser zwei…». Am 22. Juli 2019 bestellte U____
– abermals vollkommen zusammenhangslos – «Ein Wasser bitte nach Hause». Am
9. Dezember 2019 liess U____ den Beschuldigten, nachdem rund drei Monate
kein Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden hatte, wissen, dass er besser
schlafen müsse, was der Beschuldigte mit «ok» bestätigte. Ansonsten ist dem
Chatverlauf mit Ausnahme von vereinzelten Terminvereinbarungen (so etwa «Hallo
in 30 Minuten komme ich») keine Konversation zu entnehmen (vgl. Akten
S. 3114 ff.). Es ist daher evident, dass es sich bei U____ um einen
weiteren Drogenabnehmer des Beschuldigten handelte und sich der Chatverlauf
einzig um den Bezug von Kokain drehte, wobei mit einer Stunde bzw. einem Wasser
nur ein Gramm Kokain gemeint sein konnte.
Anhand des Nachrichten-Austauschs vom 25. März 2019 (U____: «Wann
kommst du?» – Beschuldigter: «Um 16.00 Uhr» [vgl. Akten S. 3116]), vom
9. Dezember 2019 (U____: «Hallo… ich muss besser schlafen…» – Beschuldigter:
«ok» [vgl. Akten S. 3121]), vom 27. Juli 2019 (U____: «Hallo» – Beschuldigter:
«Hallo» ohne weitere Konversation [vgl. Akten S. 3122]) sowie vom
16. August 2019 (U____: «Hallo», «?» – Beschuldigter: «15 Minuten» [vgl.
Akten S. 3122 f.]) ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten und im
Einklang mit der Staatsanwaltschaft klarerweise davon auszugehen, dass es jeweils
zu einem Treffen zwischen den Personen und dabei zu einer Übergabe von Kokain
kam, wäre doch andernfalls auch hier eine Absage oder aber eine Nachfrage zu
erwarten gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dabei von einer Mindestmenge
von einem Gramm Kokain pro Treffen auszugehen.
Am 8. April 2019 bestellte U____ eine weitere «Stunde»,
was vom Beschuldigten zunächst mit «Ok» bestätigt wurde. Rund zwanzig Minuten
später stornierte U____ die Bestellung allerdings wieder («Bitte anderes Mal»,
«Heute nicht») [vgl. Akten S. 3116 f.]). Am 15. Juni 2019 gab U____ erneut
«zwei Stunden nach Hause» beim Beschuldigten in Bestellung, stornierte diese
rund zwanzig Minuten später aber wieder («Heute besser nicht» [vgl. Akten
S. 3119]). Auch die Bestellung von «einem Wasser» vom 22. Juli 2019
annullierte U____ vierzig Minuten später wieder («Nicht» [vgl. Akten
S. 3120]). Mit dem Strafgericht ist aufgrund dieser Nachrichten sowie dem
Umstand, dass der Beschuldigte die Bestellungen nicht ablehnte, davon
auszugehen, dass er das von U____ jeweils bestellte Kokain für einen weiteren
Verkauf bereitgestellt hatte.
2.5.3 Zusammenfassend ist in diesem Anklagepunkt der
Verkauf von vier Gramm Kokain sowie das Anstalten Treffen für den Verkauf
weiterer vier Gramm Kokain erstellt.
2.6 Abnehmer
W____ (AS Ziff. 4.1.5)
2.6.1 In diesem Anklagepunkt erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. März
2020 bis am 30. März 2021 einer unbekannt gebliebenen, auf WhatsApp auf W____
lautende Person 111 Gramm Kokain veräusserte sowie Anstalten traf, dieser
Person weitere 13 Gramm Kokain zu verkaufen.
2.6.2 Auch dieser Anklagesachverhalt beruht einzig
auf einem ab dem iPhone des Beschuldigten sichergestellten Chat-Verlauf
zwischen dem Beschuldigten sowie der unbekannt gebliebenen Person W____. Wie
bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist dem Chat zu entnehmen, dass es
in codierter Weise zu Bestellungen von W____ beim Beschuldigten gekommen ist.
So teilte er dem Beschuldigten erstmals am 12. Mai 2020 mit, dass er am
Donnerstag versuche, nach Basel zu kommen und er «5 brauche» (vgl. Akten
S. 3258). Auch in weiteren Nachrichten war die Rede einer gewissen Anzahl
von etwas, das nicht genannt wurde:
- 15. Mai
2020: Es war die Rede von «4», die auf die «geschlossene Seite» bei Lörrach
kommen sollen (vgl. Akten S. 3259);
- 24. Mai
2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Vormittag zwischen 08.00 Uhr
und 09.00 Uhr komme und «5» brauche (vgl. Akten S. 3261);
- 6. Juni
2020: W____ gab bekannt, dass er «7» benötige (vgl. Akten S. 3266);
- 13. Juni
2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «7» brauche und er am
Montag nach Basel zur Messe komme (vgl. Akten S. 3270);
- 2. Juli
2020: W____ schrieb, dass er «10» brauche und sie am Montagvormittag holen
komme (vgl. Akten S. 3276 f.);
- 3.
August 2020: W____ meldete sich beim Beschuldigten und wollte sich am nächsten
Tag zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr treffen, da er «10» brauche
(vgl. Akten S. 3285 f.);
- 19. August
2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er «10» benötige
(vgl. Akten S. 3288);
- 28. September
2020: W____ teilte mit, dass er am nächsten Tag «10» brauche. Tags darauf
teilte W____ mit, dass er einen Parkplatz am Suchen sei, woraufhin der
Beschuldigte ihn wissen liess: «in Minut ok 7», was W____ mit «ok» bestätigte
(vgl. Akten S. 3300 ff.);
- 25. Oktober
2020: W____ lässt den Beschuldigten wissen, dass er am nächsten Tag etwas
brauche. Nachdem der Beschuldigte ihm daraufhin geschrieben hatte «Bruder 10 ok
sind», bestätigte W____ «Ja», «10» und bedankte sich (vgl. Akten
S. 3304 ff.);
- 16. November
2020: W____ liess den Beschuldigten wissen, dass er sich am Donnerstagvormittag
treffen wolle und «7» benötige (vgl. Akten S. 3310 f.);
- 4. Dezember
2020: W____ wollte sich am Sonntag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10»
benötige (vgl. Akten S. 3314 f.);
- 29. Dezember
2020: W____ vereinbarte ein Treffen für den nächsten Tag, da er «10» brauche
(vgl. Akten S. 3319 f.);
- 1. März
2021: W____ wollte sich am Freitag mit dem Beschuldigten treffen, da er «10»
haben müsse (vgl. Akten S. 3325 f.);
- 29. März
2021: W____ meldete sich für ein Treffen am nächsten Tag, da er die
«Notwendigkeit 10» habe (vgl. Akten S. 3328 f.).
Der Beschuldigte stellte auf die Bestellungen von W____ kein
einziges Mal eine Rückfrage. Vielmehr ist anhand der Nachrichten evident, dass
beide Gesprächsteilnehmer genau wussten, um was es sich bei der Zahlenangabe
handelte, bestätigte der Beschuldigte die Bestellungen doch zumeist mit «Bruder
ok» und wurden in der Folge die Treffen organisiert, wobei aus den Nachrichten
erhellt, dass W____ hierfür aus Deutschland anreiste und der Grenzübertritt
aufgrund der im Jahr 2020 herrschenden Corona-Pandemie teilweise mit
Schwierigkeiten verbunden war. Mit Ausnahme der Bestellungen sowie der
Organisation der Treffen fand zwischen den beiden Personen keine nennenswerte
Interaktion statt. Hätten die Bestellungen sowie die Treffen keinen
Zusammenhang mit dem zur Anklage gebrachten Kokainhandel gehabt, wäre bei
dieser Ausgangslage eine Erklärung des Beschuldigten zu erwarten gewesen (vgl.
zur Zulässigkeit der Erwartung einer Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente bereits E. IV.1.3.4 oben). Mit dem Vorhalt konfrontiert, es
sei davon auszugehen, dass es bei den Nachrichten um Kokainbestellungen
gegangen sei, verweigerte der Beschuldigte aber die Aussage (vgl. Akten
S. 1700 ff.). Angesichts all dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der
Beschuldigte dem grossangelegten Drogenhandel in Basel nachgegangen ist (vgl.
E. IV.1 oben), erachtet es das Appellationsgericht im Einklang mit dem
Strafgericht als erstellt, dass es sich bei den Nachrichten um
Kokainbestellungen und bei den genannten Zahlen um die Grammangaben pro
Bestellung handelte. Dass der Abnehmer W____ nicht identifiziert und
dementsprechend nicht befragt werden konnte, vermag bei dieser klaren Beweislage
– entgegen dem Einwand des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung
Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154) – nichts zu ändern.
Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist aufgrund der
Nachrichten (vgl. Akten S. 3256 ff.) ohne weiteres erstellt, dass es bei dreizehn
der oben aufgeführten Daten (24. Mai 2020, 6. Juni 2020,
13. Juni 2020, 2. Juli 2020, 3. August 2020, 19. August 2020,
28. September 2020, 25. Oktober 2020, 16. November 2020,
4. Dezember 2020, 29. Dezember 2020, 1. März 2021 sowie
29. März 2021) nach der Bestellung auch zu einem Treffen zwischen W____
und dem Beschuldigten bzw. teilweise mit dem Neffen des Beschuldigten (vgl.
etwa Akten S. 3263 oder S. 3267 f.) gekommen ist, da in der Folge
jeweils neue Bestellungen aufgegeben worden waren und sich den Nachrichten
keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass die Übergaben scheiterten. Im
Einklang mit dem Strafgericht ist der Verkauf der jeweiligen Mengen damit zweifelsfrei
erstellt. Aus den WhatsApp-Nachrichten wird ersichtlich, dass es am
20. Juli 2020 sowie am 30. Januar 2021 zu zwei weiteren Treffen
gekommen sein muss. So liess W____ den Beschuldigten am 20. Juli 2020 kurz
nach 08.00 Uhr wissen, dass er «am Fahren» und um 09.00 Uhr in Basel sei. Um
08.40 Uhr schrieb er dem Beschuldigten dann, dass er beim Messplatz bei
der Tramstation sei. Er wurde vom Beschuldigten zunächst angewiesen, dass er
ein wenig warten solle, bis W____ um 09.48 Uhr zum Haus des Beschuldigten
fuhr und diesen kurz nach 10.00 Uhr wissen liess, dass er nun in der Nähe
seines Hauses sei (vgl. Akten S. 3280 ff.). Am 29. Januar 2021
teilte W____ dem Beschuldigten mit, dass er am nächsten Tag um 07.30 Uhr beim
Beschuldigten vorbeikomme, womit sich der Beschuldigte einverstanden zeigte. Am
nächsten Tag um 06.50 Uhr schrieb W____, dass er vor der Liegenschaft des
Beschuldigten auf einem Parkplatz sei, woraufhin der Beschuldigte ihn wissen
liess, dass er sich zwei Minuten gedulden müsse (vgl. Akten
S. 3322 f.). Die konkreten Mengen wurden in Bezug auf diese beiden
Übergaben zwar nicht besprochen, angesichts der Tatsache, dass W____ nie
weniger als vier Gramm pro Treffen in Bestellung gab und hierfür von
Deutschland in die Schweiz fuhr, ist es indes nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft von dieser Mindestmenge ausgegangen ist.
Aufgrund der aktenkundigen Nachrichten vom 15. Mai 2020 sowie
vom 8. Juni 2020 ging die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht in dubio
davon aus, dass das geplante Treffen nicht zustande gekommen ist bzw. teilweise
aufgrund der geschlossenen Grenze scheiterte, weshalb es in dieser Hinsicht
beim Anstalten Treffen zu Verkauf geblieben ist, wobei am 8. Juni 2020
mangels Mengenangaben im Chat erneut von der Mindestmenge von vier Gramm
auszugehen ist (vgl. Akten S. 3268 f.). Zu folgen ist dem
Strafgericht, dass dies im Zweifel auch beim Vorgang vom 12. Mai 2020 der
Fall war, da der Beschuldigte W____ anwies, er solle ihm schreiben, bevor er
ankomme, eine entsprechende Mitteilung in der Folge indes ausblieb (vgl. Akten
S. 3258 f.).
2.6.3 Zusammenfassend ist damit in diesem
Anklagepunkt der Verkauf von mindestens 111 Gramm Kokain sowie das Anstalten
Treffen für den Verkauf von 13 Gramm Kokain nachgewiesen.
2.7 Abnehmer
X____ (AS Ziff. 4.1.6)
2.7.1 Das Strafgericht erachtete es in dieser
Anklageziffer als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom
2. November 2019 bis zum 10. März 2021 insgesamt elf Gramm Kokain an eine
Person verkaufte, die im sichergestellten Chatverlauf des iPhones des
Beschuldigten als X____ abgespeichert war. Ausserdem habe der Beschuldigte – so
das Strafgericht ferner – Anstalten dazu getroffen, weitere zehn Gramm Kokain
an X____ zu veräussern (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.). Der Beschuldigte
bestreitet diese Feststellungen mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, dass
ein Verkauf von Kokain nicht rechtsgenüglich erstellt sei (vgl.
Berufungsbegründung Beschuldigter S. 4154).
2.7.2 Beim Gesprächsteilnehmer X____ handelt es sich
(auch) gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um Y____ (vgl. Einvernahme vom
29. Juni 2021 S. 14, Akten S. 1857). In den Akten findet sich
Gefängnispost zwischen dem Beschuldigten und Y____, auf welcher als Wohnadresse
von letzterem die [...] vermerkt ist (vgl. Akten S. 516, 522, 587 und 651). Interessanterweise
gab der Beschuldigte, nachdem eine erste Zustellung der Besuchsbewilligung an
eine Adresse in Basel gescheitert war, im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag
auf Erteilung einer Besucherbewilligung für seine Lebenspartnerin D____ an,
dass diese ebenfalls an der [...] wohnhaft sei (vgl. Akten S. 157 ff.
sowie S. 189). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl.
Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154), ist in
diesem Anklagepunkt der aktenkundige Chat zwischen Y____ und dem Beschuldigten
daher nicht der einzige Anhaltspunkt für den zur Anklage gebrachten
Betäubungsmittelhandel, sondern spricht dieser Umstand dafür, dass Y____ derselben
Gruppierung zuzuordnen ist, wie der Beschuldigte und dessen Lebenspartnerin,
zumal Y____ der Partnerin des Beschuldigten auch mehrfach Geldbeträge im
vierstelligen Betrag überwies (vgl. dazu E. IV.3.3.3 unten). Ausserdem wies der
Beschuldigte Y____ an, Geldbeträge an Z____ zu überweisen, bei der es sich um
die Ehefrau von L____ handelt (vgl. Akten S. 3417).
Wie das Strafgericht sodann zu Recht erkannte, steht aufgrund
der Wortwahl der Nachrichten bzw. der teils in codierter Sprache geführten WhatsApp-Unterhaltung
entgegen der Auffassung des Beschuldigten zweifelsfrei fest, dass es im Chat um
den zur Anklage gebrachten Kokainhandel ging. So fragte Y____ am
1. November 2019 beim Beschuldigten nach, ob sie sich am nächsten Tag
treffen könnten, «um die Falten zu bügeln». Am nächsten Tag teilte er dem
Beschuldigten sodann mit, dass er um fünf Uhr bei «[...]» sei, was vom
Beschuldigten mit «Gut Freund» bestätigt wurde. Kurz vor 17.00 Uhr schrieb Y____,
dass er den Beschuldigten anrufe, da er in Richtung Messe gehe (vgl. Akten
S. 3342 f.). Nicht nur kann aufgrund dieser Nachrichten davon ausgegangen
werden, dass es am 2. November 2019 zu einem Treffen zwischen den beiden
Personen kam, sondern wusste der Beschuldigte ganz offensichtlich genau, was
mit «Falten bügeln» gemeint war. Am 13. Januar 2021 bat Y____ den
Beschuldigten, ihm mitzuteilen, ob er Kaffee habe, «starken denn der den ich
habe hat eine tiefe Essenz und sie wollen sie nicht». Nachdem Y____ den
Beschuldigten in der Folge wissen liess, dass er um spätestens «2, 20» bei ihm
sei, bestätigte dies der Beschuldigte mit «In Ordnung Freund mach». Um 14.32
Uhr schrieb Y____: «Es gibt Schnee er ist schon (an)gekommen» (Akten
S. 3393 f.). Es ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres davon
auszugehen, dass es auch am 13. Januar 2021 zu einem Treffen gekommen ist,
dessen Grund offensichtlich nur in codierter Weise genannt werden konnte, wobei
aber wiederum beide Gesprächsteilnehmer wussten, um was es dabei ging. Auch
hinsichtlich dieses Chat-Verlaufs machte der Beschuldigte keine Aussagen (vgl.
Akten S. 1778 ff.), obschon der dargestellte Gesprächsinhalt für sich keinen
vernünftigen Sinn ergibt und angesichts der Gesamtumstände nur mit dem vom
Beschuldigten betriebenen Drogenhandel erklärt werden kann. Mangels konkreter
Mengenangaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und mit
ihr das Strafgericht von einer Mindestmenge von einem Gramm pro Treffen
ausgegangen ist.
Anhand der Nachrichten ist im Einklang mit dem Strafgericht
sodann erstellt, dass es an den weiteren zur Anklage gebrachten Daten ebenfalls
zu einem Treffen zwischen den beiden Personen und einer Veräusserung von Kokain
gekommen sein muss, lassen sich den nachfolgenden Nachrichten doch keinerlei
Hinweise dafür entnehmen, dass sie gescheitert wären (vgl. Akten S. 3376
f. [1. und 3. Oktober 2020], Akten S. 3377 f.
[19. bzw. 20. Oktober 2020], Akten S. 3378 ff.
[3. November 2020], Akten S. 3381 ff. und 3411 [24. November
2020], Akten S. 3385 f. [29. November 2020], Akten S. 3399 f.
und 3411 [15. Februar 2021], Akten S. 3403 f. und 3411 [3. März
2021] und Akten S. 3406 f. und 3412 [10. März 2021]). Auch bei diesen
Treffen ist mangels Mengenangaben in den Nachrichten lediglich von einem Gramm
pro Treffen auszugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das
Strafgericht von einem Anstalten Treffen zu einem weiteren Verkauf von zehn
Gramm Kokain am 30. September 2019 ausgegangen ist, nachdem Y____ dem
Beschuldigten um 13.55 Uhr mitteilte, dass er um vier Uhr für «10» vorbeikomme,
seine Telefonanrufe in der Folge aber unbeantwortet geblieben sind (vgl. Akten
S. 3341).
2.7.3 Zusammenfassend sind in diesem Anklagepunkt
damit im Einklang mit dem Strafgericht der Verkauf von elf Gramm Kokain sowie
das Anstalten Treffen zum Verkauf von zehn Gramm Kokain erstellt.
2.8 Nicht
identifizierbare Abnehmer, Vermittlung durch G____ (AS Ziff. 4.1.7)
2.8.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
in diesem Anklagepunkt vor, im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis am
11. März 2020 insgesamt mindestens 1'689 Gramm Kokaingemisch an die
unbekannt gebliebenen, von G____ vermittelten Abnehmerinnen und Abnehmer AA____,
AB____, AC____, AD____, AE____, AF____, AG____, AH____AI____ und AJ____ veräussert
zu haben. Das Strafgericht erachtete lediglich die Bezüge von AA____, AB____, AD____,
AF____ und AJ____ als erstellt, wobei es zu Gunsten des Beschuldigten von einem
Gramm Kokain pro Bezug ausgegangen ist. Insgesamt rechnete es ihm den Verkauf
von 275 Gramm Kokain an (angefochtenes Urteil S. 54 f.).
2.8.2 Sowohl der Beschuldigte als auch die
Staatsanwaltschaft wenden sich mit ihren Berufungen gegen die vorinstanzliche
Feststellung. Der Beschuldigte macht geltend, der Chat zwischen G____ und dem
Beschuldigten reiche nicht, um ihm den vom Strafgericht angenommenen Verkauf
nachzuweisen, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (Berufungsbegründung Beschuldigter
S. 11, Akten S. 4154). Die Staatsanwaltschaft hält hingegen an den
zur Anklage gebrachten Mengen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
Strafgericht die übrigen Abnehmerinnen und Abnehmer nicht als erstellt erachte
und von einer Bezugsmenge von jeweils bloss einem Gramm Kokain pro Bestellung
ausgehe. Aus den Auflistungen aus Pos. 2101 liessen sich die angeklagten
Mengen berechnen. Die sich aus Pos. 2103 ergebenden Mengen würden in dubio
nicht hinzugezählt, jedoch seien die sich aus Pos. 2137 ergebenden Mengen zu
addieren, woraus sich die zur Anklage gebrachte Menge schliesslich ergebe (vgl.
Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. I.3, Akten S. 4127 f.).
2.8.3 G____ reiste am 2. August 2015 von
Valencia kommend in die Schweiz ein und war zunächst an der [...]strasse [...]
in Basel gemeldet. Wie einleitend erwähnt, zog er in der Folge an die R____strasse
[...] (vgl. auch die in den Akten befindliche Kopie der Aufenthaltsbewilligung
[Akten S. 952]), also an eine weitere Adresse, die in einen Zusammenhang
mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden kann (vgl. E. IV.1.4 oben). Gemäss
Datenmarkt soll er die Schweiz per 1. Januar 2018 wieder verlassen haben,
was jedoch nicht zutreffen kann. So tritt er als Mieter im Mietvertrag der X____strasse
XY auf, der am 22. Oktober 2019 von ihm unterzeichnet wurde
(vgl. Akten S. 951). Anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse
XX vom 7. April 2021 wurden zudem nebst einer Heizkostenabrechnung
adressiert an G____, X____strasse XY (Akten S. 791 ff.), mehrere
Einzahlungsscheinbelege sichergestellt, die auf G____ lauten und bei denen
teilweise die Adresse R____strasse [...] und teilweise die Wohnadresse des
Beschuldigten an der X____strasse XX angegeben ist (vgl. Akten S. 794). Ferner
wurden diverse Unterlagen zu Kreditkartenabrechnungen von G____ vorgefunden,
bei denen abermals die X____strasse XX als Adresse vermerkt ist (vgl. Akten
S. 795 ff. und 799 ff.) und aus denen ersichtlich wird, dass sich G____
zwischenzeitlich auch in Berlin aufgehalten haben musste (vgl. Akten
S. 802) und dass er dem Neffen des Beschuldigten, O____, am
26. Januar 2021 einen Flug nach Madrid organisierte (vgl. Akten
S. 802). Am 31. Januar 2021 ist dann auch G____ als Passagier bei
einem Flug nach Madrid aufgeführt und ab Februar 2021 dürfte er sich aufgrund
der Kreditkartenbuchungen in Kolumbien aufgehalten haben (vgl. Akten S. 803
f.).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde ein Chat mit
einer Person vorgefunden, die unter dem Namen «[...]» abgespeichert war (vgl. USB-Verfahrens-Stick).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte (vgl. Akten S. 3478), ist
aufgrund des Chat-Inhalts klar, dass es sich bei «[...]» um G____ handelt. So geht
es im Chat mehrfach um die Bezahlung dessen Rechnungen und finden sich Bilder
von Rechnungen, die auf G____ ausgestellt waren, bzw. Unterlagen, die mit G____
in Verbindung gebracht werden können. Zu Recht wird dies vom Beschuldigten mit
seiner Berufung denn auch gar nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung
Beschuldigter S. 11, Akten S. 4154).
Hinsichtlich des Inhalts der Unterhaltung erwog das
Strafgericht das Folgende: «Für das Gericht bestehen zunächst keine Zweifel,
dass sich die Unterhaltungen um Kokain und Drogenübergaben drehen. In den
ausgetauschten Nachrichten finden sich immer wieder die angeklagten Namen AA____,
AB____, AJ____, AD____ (=[...]) und AF____, welche auch in den Notizen
aufgeführt sind. Aus der Konversation zwischen den beiden geht hervor, dass es
sich hierbei um Drogenabnehmer handelt. So schreibt [...] dem Beschuldigten am
1. Januar 2020, er solle [...] von ihm grüssen und am 26. Januar 2020 erkundigt
sich dieser, ob für eine Bestellung von AA____ «Du (=Beschuldigter) oder [...]»
gehen könne (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten [...], S. 15). Weiter ist
dem Bericht zu entnehmen, dass [...] dem Beschuldigten oft den Namen «AA____»
mit einer Zahl dahinter schickt, gefolgt von der Frage, ob dieser gehen kann,
was vom Beschuldigten stets bejaht wird (USB-Stick, Sprach- und Textnachrichten
[...], S. 1)» (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Dieser Schlussfolgerung
ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten, der pauschal geltend macht, der
Chat belege keinen Kokainverkauf (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11,
Akten S. 4154), vollumfänglich beizupflichten.
2.8.4 Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung an der
X____strasse XX sichergestellten und von der Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung hervorgehobenen Notizen handelt es sich um Auflistungen, in denen sich
die zur Anklage gebrachten Namen finden (vgl. SB 1, Pos. 2101 und
Pos. 2137) und bei denen der Zusammenhang zum vom Beurteilten betriebenen
Kokainhandel klar erscheint bzw. was hinsichtlich des Kalenders aus
Pos. 2137 bereits auch festgestellt wurde (vgl. E. IV.2.1 oben).
Insofern ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Zu
berücksichtigen ist aber zunächst, dass dem Beschuldigten von der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ebenfalls in Pos. 2101 mehrfach
erwähnten Person AL____ Verkaufshandlungen im Zeitraum zwischen dem
19. März 2020 bis zum 30. Juli 2020 vorgeworfen werden (vgl. zu
diesem Anklagepunkt E. IV.2.9 unten). Wie das Strafgericht im Zusammenhang
mit der Person AL____ zutreffend erwog, fehlen zwar die Jahresangaben, anhand
der handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es
sich um das Jahr 2020 handelte (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 9). Angeklagt
sind im vorliegenden Anklagepunkt lediglich Verkaufshandlungen vom
27. Februar 2019 bis am 11. März 2020, womit eine Vielzahl der in den
Notizen aufgeführten Vorgänge, die aufgrund der Datierung später angefallen
sein dürften, wegfallen. Bereits aufgrund dieser zeitlichen Komponente kann
nicht unbesehen auf die Notizen aus Pos. 2101 abgestellt werden. Werden
zudem die ersten Seiten dieser Notizen betrachtet, ist festzustellen, dass etwa
in Bezug auf die Person AA____, anders als bei der Person AL____ (vgl.
E. IV.2.9 unten), bei der vermeintlichen Anzahl an Portionen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass es sich jeweils um Portionen zu einem Gramm
Kokain handelte. Werden die Geldbeträge durch die jeweils davorstehende
Portionenzahl dividiert, würden sich ansonsten nämlich Grammpreise zwischen CHF 180.–
und CHF 25.– ergeben, was nicht sonderlich nachvollziehbar erscheint,
zumal teilweise hinter der Portionenanzahl auch lediglich «000» vermerkt ist.
Ähnlich ist dies etwa auch bei AB____ (vgl. SB 1, Pos. 2101, PDF ab S. 2).
Was die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer erwähnten
Buchhaltungsnotizen aus Pos. 2137 betrifft, ist sodann festzuhalten, dass
diese bereits in Anklageziffer 4.1 hinsichtlich unbekannt gebliebener Abnehmer
hinzugezogen wurden (vgl. E. IV.2.1 oben).
Die Nennung der zur Anklage gebrachten Namen in den
beschlagnahmten Buchhaltungsnotizen sind zwar ein gewichtiges Indiz dafür, dass
sie weitere Kokainabnehmer des Beschuldigten sind, entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft, kann aufgrund des soeben Referierten daraus indessen kein
eindeutiger Rückschluss auf die Bestellmengen gemacht werden. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diesbezüglich in erster Linie auf
die Chat-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und G____ abstellte und die
zur Anklage gebrachten Bestellungen zwar als erstellt erachtete (vgl.
USB-Verfahren-Stick: Übersetzung Sprach- und Textnachrichten S. 2 sowie
Bericht [...]), mangels nachvollziehbarer Angaben jedoch nur von einer
Mindestbezugsmenge von einem Gramm pro Bestellung ausging. Es ist damit
erstellt, dass es zu folgenden Bestellungen kam: AA____: 180 Bestellungen, AB____:
77 Bestellungen, AD____: 10 Bestellungen, AF____: 5 Bestellungen und AJ____: 3
Bestellungen. Damit ist in Bezug auf diese Personen im Einklang mit dem
Strafgericht von einem Verkauf von 275 Gramm Kokaingemisch auszugehen.
Was schliesslich die übrigen zur Anklage gebrachten Personen
und Bestellungen betrifft (AC____, AE____, AG____, AH____ AI____), liegt zwar
aufgrund deren Nennung in den beschlagnahmten Notizen der Verdacht nahe, dass
es sich bei ihnen ebenfalls um Kokainabnehmer handelte. Nebst den vorstehend
dargestellten Vorbehalten ist in dieser Hinsicht zudem zu berücksichtigen, dass
eine Vermittlung dieser Personen durch G____ zur Anklage gebracht wurde, was
mangels deren Erwähnung im Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und G____ oder
anderer Hinweise in den Akten jedoch nicht belegt ist. Das Strafgericht hat
diese Verkaufshandlungen daher zu Recht als nicht erwiesen erachtet.
2.9 Abnehmer
N____ (AS Ziff. 4.1.8)
2.9.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
in diesem Anklagepunkt vor, zwischen dem 19. März 2020 und dem 1. Mai 2020
insgesamt 380 Gramm Kokaingemisch an N____ veräussert zu haben. Mit Ausnahme
vom 27. März 2020, wo das Strafgericht nicht wie angeklagt von zehn Gramm,
sondern nur von zwei Gramm Kokain ausgegangen ist, sowie vom geringeren
Verkaufspreis von CHF 40.– pro Gramm, erachtete es den zur Anklage
gebrachten Sachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil S. 55 f.).
Der Beschuldigte bestreitet dies mit seiner Berufung. Er
macht geltend, bei der Einvernahme von N____ sei sein Konfrontationsrecht verletzt
worden, weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne. Damit bleibe bei diesem
Anklagepunkt nur ein Chat zwischen den beiden Personen, der als Beweis für
einen Schuldspruch nicht genüge (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter
S. 11, Akten S. 4154).
2.9.2 N____ stritt anlässlich der in seinem
Strafverfahren durchgeführten Einvernahme vom 26. Juli 2022 sämtliche
Anschuldigungen im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ab und stellte sich auf
den Standpunkt, dass er den Beschuldigten nicht kenne (vgl. Akten S. 3750
ff.). Er belastete den Beschuldigten damit in keiner Weise. Dies verkannte das
Strafgericht im angefochtenen Urteil nicht, sondern widerlegte diese
Behauptungen anhand der vorliegenden Beweise (vgl. angefochtenes Urteil
S. 56). Angesichts dieser Umstände ist der Einwand des Beschuldigten einer
Verletzung seines Konfrontationsrechts nicht nachvollziehbar.
2.9.3 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurde ein
Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und einer Person mit dem Profilnamen «AL____»
sowie der Mobiltelefonnummer [...] vorgefunden. Ermittlungen zu dieser Nummer
ergaben, dass die Nummer auf eine fiktive Person registriert war. Da im
Strafverfahren gegen N____ ein Mobiltelefon beschlagnahmt worden war, in
welchem eine SIM-Karte mit der in Frage stehenden Nummer eingelegt war, konnte
festgestellt werden, dass es sich beim Chat-Teilnehmer AL____ um N____ handelt
(vgl. Akten S. 3473 ff.). Es wurde sodann bereits darauf eingegangen,
weshalb für das Appellationsgericht keine Zweifel bestehen, dass sich die
Chat-Unterhaltung um die Organisation des vom Beschuldigten betriebenen
Betäubungsmittelhandel drehte. Hierauf kann verwiesen werden (vgl.
E. IV.1.3.4 oben). In den anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse
XX sichergestellten Notizen, in denen auch die durch G____ vermittelten
Abnehmerinnen und Abnehmer aufgeführt sind (vgl. E. IV.2.8 oben), findet
sich unter verschiedenen Datumsangaben auch der Name AL____ (vgl. SB 1,
Pos. 2101, PDF ab S. 9). Wie bereits erwähnt
(vgl. E. IV.2.8 oben), fehlen zwar die Jahresangaben, anhand der
handschriftlich vermerkten Wochentage ist aber davon auszugehen, dass es sich,
wie angeklagt, um das Jahr 2020 handelte. Anders als bei den durch G____ vermittelten
Abnehmerinnen und Abnehmern (vgl. E. IV.2.8), lässt sich bei N____
aufgrund der Auflistungen eine klare Mengenangabe eruieren. Wird der jeweils
dahinterstehende Betrag nämlich durch die jeweilige Portionenangabe dividiert,
ergibt sich ein Portionenpreis von jeweils CHF 40.–. Angesichts der Tatsache,
dass der Beschuldigte dem als Zwischenhändler zu bezeichnenden E____ das Kokain
zum Grammpreis von CHF 40.– veräusserte, und davon ausgegangen werden kann,
dass es sich bei N____ ebenfalls um einen Zwischenhändler handelte, ist ohne
weiteres anzunehmen, dass es sich bei seinen Portionen jeweils um ein Gramm
Kokaingemisch zum Grammpreis von CHF 40.– handelte. Dem Strafgericht ist
daher ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Anklage aufgeführten Verkäufe
inkl. Mengenangaben anhand der Auflistung mehrheitlich erstellt sind. Entgegen
der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts ist aus Sicht des
Appellationsgerichts einzig der Verkauf vom 27. März 2020 nicht erstellt,
wurde vor der Zahl 2 doch ein handschriftlicher Vermerk angebracht und hinter
der Zahl 1000 ein Pfeil auf den Verkaufsvorgang vom 28. März 2020 gezogen.
Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass es am 27. März 2020 zu keiner
Übergabe gekommen ist, sondern diese mit der Verkaufshandlung vom 28. März
2020 abgewickelt wurde.
Erstellt ist somit ein Verkauf von 370 Gramm Kokaingemisch
zum Grammpreis von CHF 40.–.
2.10 L____
(AS Ziff. 4.2)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem
Anklagepunkt vor, dass er in der Zeitspanne vom 26. Oktober 2018 bis am
7. April 2021 mit seinem Mittelsmann in Kolumbien, L____, bandeninterne
Drogengeschäfte organisiert habe, indem sie sich insbesondere über die als
Tarnung für den Kokaintransport dienenden Früchtefirmen sowie über den Aufbau
von Kontakten zu am Kokainhandel hochrangig mitwirkenden Personen, über
Geldangelegenheiten samt Angaben zu Kontodaten, Überweisungs- und
Einzahlungsbelegen bzw. -arten, über Namen und Aufgaben von Bandenmitgliedern
und zu beauftragenden Dritten unterhalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil
S. 20 ff.). Das Strafgericht erachtete den zur Anklage gebrachten
Sachverhalt mit der Einschränkung als erstellt, dass erst ab dem
30. November 2019 ein Bezug zu Drogen zweifelsfrei nachgewiesen werden
könne (angefochtenes Urteil S. 56 f.).
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden
sich mit ihren Berufungen gegen diese vorinstanzliche Schlussfolgerung. Der
Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, der Chat reiche allein für den
Schuldspruch nicht aus. Komme hinzu, dass er sich von Anfang April bis Ende
Oktober 2020 in Kolumbien aufgehalten habe, weshalb es ohnehin an der
Zuständigkeit zur Strafverfolgung fehle (Plädoyer Beschuldigter S. 3,
Akten S. 4350; Berufungsbegründung Beschuldigter S. 11, Akten
S. 4154 f.). Die Staatsanwaltschaft ist ihrerseits der Meinung, dass der
Chat-Verlauf über den gesamten, zur Anklage gebrachten Zeitraum einen Bezug zum
Drogenhandel gehabt habe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 4,
Akten S. 4128).
Es wurde bereits einleitend dargestellt (vgl.
E. IV.1.3.3 oben), dass auch das Appellationsgericht zum Schluss gelangt,
dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Chat zwischen L____ und dem
Beschuldigten um die Organisation des Drogenhandels drehte und es sich bei L____
um den Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien handelte. Aus dem Chat wird
der internationale Bezug des vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandels
deutlich erkennbar. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain
an der Quelle in Kolumbien und damit zu günstigen Bedingungen zusammen mit L____
bezog und dieses wohl versteckt in Früchtelieferungen teilweise über Amsterdam
und Deutschland in die Schweiz gelangt sein muss. Hierzu passen die weiteren
aktenkundigen Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Begriff war, einen
landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Ananaszucht aufzubauen (vgl. E. IV.1.3.2
oben), sowie die Tatsache, dass der ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandel
verurteilte N____ dem Beschuldigten im Sommer 2020 mitteilte, dass er ein
Früchteimportunternehmen in der Schweiz gegründet habe und Abnehmer für die
Ananas des Beschuldigten kenne (E. IV.1.3.4 oben). Soweit das Strafgericht
die Einschränkung des Tatzeitraums hinsichtlich dieser Transportwege in die
Schweiz über die Niederlande und Deutschland verstanden haben möchte, ist ihm
angesichts der Tatsache, dass ein erster Hinweis darauf erstmals am 30.
November 2019 mit der Nachricht von L____, wonach der Beschuldigte ihm Bescheid
geben solle, wenn «der Mann» sich nach Deutschland zu bewegen brauche (vgl.
Akten S. 3429), erkennbar ist, zuzustimmen. Nicht nachweisen lassen sich dem
Beschuldigten allerdings konkrete Transporte bzw. konkrete Kokainmengen, die
auf diese Weise in die Schweiz gelangt sind. Entsprechend hat das Strafgericht
auch zu Recht keine entsprechenden Feststellungen gemacht und auf keine
konkreten Schuldsprüche erkannt. Dem ist vollumfänglich zu Folgen. Ins Leere
zielt damit auch der Einwand des Beschuldigten der fehlenden Zuständigkeit. Auch
die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob bzw. dass bereits vor der
Nachricht vom 30. November 2019 über Betäubungsmittel gesprochen wurde,
erscheint nicht von entscheidender Bedeutung. Auch wenn es naheliegt, dass der
Gesprächsinhalt einen Bezug zum Drogenhandel hatte, kann dem Beschuldigten auch
diesbezüglich kein konkreter Tatvorwurf gemacht werden.
2.11 Fazit
der Drogenhandelsaktivitäten
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist für das
Appellationsgericht erstellt, dass der Beschuldigte in der Schweiz einem gut
strukturierten Betäubungsmittelhandel mit Kokain nachgegangen ist. Auch wenn
bereits ab dem Jahr 2014 Geldüberweisungen ins Ausland erfolgt sind, und der
legale Hintergrund zumindest fraglich erscheint, ist entgegen der Anklage und
in dubio davon auszugehen, dass der Beurteilte diesen erst ab dem Jahr 2017
betrieb, sind, wie vorstehend erwogen, konkrete Kokainveräusserungen doch erst
ab Juli 2017 bzw. ab November 2017 zweifelsfrei erstellt.
Konkret hat der Beschuldigte in diesem Zeitraum eine Menge
von insgesamt 4'901.8 Gramm Kokaingemisch veräussert und er traf Anstalten zum
Verkauf von weiteren mindestens 27 Gramm sowie einer weiteren nicht
bestimmbaren Menge (vgl. E. IV.2.1–IV.2.9 oben). Entgegen der Auffassung
des Strafgerichts ist dabei nicht ohne weiteres in dubio vom niedrigsten
Wirkstoffgehalt des anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Kokains
auszugehen, sondern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer
mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgegangen werden, solange
es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGer
6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend liegen keine solche Hinweise vor. Der niedrigste Wert der
beschlagnahmten Betäubungsmittel lag bei 23.5 % (berechnet als
Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von +/- 4 % und der höchste Wert bei
51.5 % (berechnet als Hydrochlorid) mit einer Messtoleranz von
+/- 4.5 % (vgl. Akten S. 2877 ff., 2882 ff., 2888 ff.). Ausgehend
vom für den Beschuldigten vorteilhafteren unteren Grenzwert des jeweiligen
Vertrauensbereichs (vgl. Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 4. Auflage 2022, Art. 19 N 185a, mit Hinweis auf BGer
6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1) ist somit von einem
Wirkstoffgehalt von 33.25 % des verkauften Kokains auszugehen. Die
Gesamtmenge des vom Beschuldigten veräusserten reinen Kokains beträgt damit
rund 1'630 Gramm. Ausserdem besass der Beschuldigte weitere 279.9 Gramm
Kokaingemisch sowie diverse Streckmittel, welche anlässlich der
Hausdurchsuchungen beschlagnahmt wurden und welche für den Weiterverkauf
bestimmt waren (vgl. dazu E. IV.1.2 oben).
3. Die
Geldwäschereihandlungen
3.1 Selbstständig
vorgenommene Geldüberweisungen (AS Ziff. 7.1)
3.1.1 Dem Beschuldigten wird unter dieser
Anklageziffer vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass
er im Zeitraum vom 10. Januar 2014 bis am 1. April 2021 CHF
184'866.78 sowie EUR 12'892.–, die aus dem eigenhändigen qualifizierten
Betäubungsmittelhandel stammen würden, an verschiedene Empfänger vornehmlich im
Ausland aber auch in der Schweiz über die Geldinstitute AM____, AN____ und AO____
überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 62 f.).
3.1.2 Die zur Anklage gebrachten Geldüberweisungen
sind aufgrund der in den Akten befindlichen Überweisungsbelege der
Geldinstitute ohne weiteres erstellt (vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und
1007 ff.). Auf die Einwände des Beschuldigten, wonach diese Gelder aus
Schwarzarbeit stammen würden (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter
S. 13 f., Akten S. 4156 f.), wurde bereits eingegangen und dargelegt,
weshalb sich diese als Schutzbehauptungen erweisen. Hierauf kann verwiesen
werden (vgl. E. IV.1.1.2 oben). Angesichts der Tatsache, dass der
Beschuldigte im grossangelegten Betäubungsmittelhandel tätig war und eine
Vielzahl der Geldempfänger Familienmitglieder oder dem Beschuldigten
nahestehende Personen waren, die ebenfalls im Drogenhandel involviert waren (so
etwa D____, M____, O____, C____, G____), bestehen keine Zweifel, dass die
Gelder einen illegalen Hintergrund hatten. Da das Appellationsgericht, wie
unter dem Titel der konkreten Drogenhandelsaktivitäten erwogen, allerdings zum
Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten die Involvierung im Drogenhandel erst
ab dem Jahr 2017 nachgewiesen ist, ist in dubio auch anzunehmen, dass nur die Gelder
ab dem Jahr 2017 einen illegalen Hintergrund aufweisen. Dies steht auch im
Einklang mit der Feststellung, dass die Überweisungen in den Jahren 2014 und
2015 zunächst noch mehrheitlich an die ehemalige Partnerin des Beschuldigten
und Mutter seines Sohnes flossen und erst ab 2017 zunehmend an die
verschiedenen, teils erwiesenermassen mit dem Beschuldigten im Kokainhandel
beteiligten Personen (vgl. E. IV.1.1.2.3 oben).
3.1.3 Aus den von den Geldinstituten edierten Unterlagen
(vgl. Akten S. 973 ff., 988 ff. und 1007 ff.) wird ersichtlich, dass der
Beschuldigte in den Jahren 2017 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2021 insgesamt CHF 142'249.05 und EUR 14'950.– an Drittpersonen
zumeist im Ausland sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an sich selbst
in Kolumbien und Spanien transferierte.
3.2 Geldüberweisungen
im Zusammenhang mit L____ (AS Ziff. 7.2)
3.2.1 In dieser Anklageziffer wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeitspanne vom
9. April 2019 bis am 6. April 2021 an L____ und dessen Ehefrau sowie
andere Bandenmitglieder mittels Banküberweisungen und/oder Einzahlungen an
kolumbianische Bankinstitute unter mindestens 115 Malen insgesamt 1'296'194'640
kolumbianische Pesos überwiesen, was rund CHF 295'686.– entspreche (angefochtenes
Urteil S. 33). Das Strafgericht erwog hierzu, aus den in den Akten befindlichen
Belegen ergebe sich nicht, ob es sich jeweils um Aus- oder Einzahlungen handle.
Aus den aktenkundigen Nachrichten erhelle zwar, dass L____ damit beauftragt
worden sei, Gelder weiter zu überweisen, aus den Akten sei jedoch nicht
ersichtlich, wer diese Überweisungen effektiv getätigt habe respektive sei bei
einer Vielzahl von Fällen unbekannt geblieben, wer Empfänger gewesen sei.
Offensichtlich handle es sich um auslandsinterne Überweisungen, was von der
Staatsanwaltschaft aber nicht angeklagt worden sei. Insgesamt sei der Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich erstellt (angefochtenes Urteil S. 64).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese
vorinstanzliche Erwägung. Sie ist der Auffassung, vorgeworfen werde dem
Beschuldigten, L____ oder dessen Ehefrau mittels Banküberweisungen oder
Einzahlungen an kolumbianische Bankinstitute aus seinen hiesigen Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz stammende und für weitere Kokaineinkäufe und
-transporte bestimmte CHF 295'686.– überwiesen zu haben. Dies ergebe sich aus
dem Chat-Verlauf und die einzelnen Transaktionen seien in der Tabelle genügend
konkretisiert (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft Rz. 6, Akten
S. 4131).
3.2.3 Es ist der Staatsanwaltschaft darin
beizupflichten, dass im Chat zwischen L____ und dem Beschuldigten mehrfach über
Geldüberweisungen und Bankverbindungen gesprochen wurde. Ebenfalls zu folgen
ist der Staatsanwaltschaft darin, dass zwischen den beiden Personen teilweise über
die Verwendung von Geldern besprochen wurde (vgl. die Chatauswertung auf Akten
S. 3414 ff.; zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und L____ auch E.
IV.1.3.3 und IV.2.10 oben). Unbestritten und erstellt ist aber auch, dass
keiner der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten bzw. im Chat versandten
Überweisungsbelege eine Geldüberweisung von der Schweiz nach Kolumbien ausweist,
sondern es handelt sich um innerkolumbianische Überweisungen und Einzahlungen
(vgl. Mobiltelefonauswertung vom 17. Juni 2021, Akten S. 3133 ff.).
Ob hinsichtlich solcher ausschliesslich im Ausland erfolgter Überweisungen
überhaupt ein Geldwäschereidelikt in der Schweiz zur Anklage gebracht werden
könnte, erscheint fraglich. Kommt hinzu, dass selbst in der von der Staatsanwaltschaft
erstellten Tabelle dargelegt wird, dass es bei einigen Dokumenten unklar ist,
ob es sich um eine Ein- oder Auszahlung oder einen anderen Vorgang handelte
(vgl. Akten S. 3134 ff.). Über den Hintergrund der ausgetauschten Belege
bestehen demnach einige Unklarheiten. Daran ändert auch die Argumentation der
Staatsanwaltschaft nichts, wonach die Gelder ihren Ursprung in der Schweiz im
vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel gehabt haben und vom Beschuldigten
über weitere Personen den Weg nach Kolumbien gefunden haben mussten. Auch wenn
diese Vermutung aufgrund der Gesamtumstände nahe liegt, ist festzustellen, dass
sich ein solcher Geldfluss aus den vorliegenden Akten nicht nachweisen lässt.
In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Strafgericht
hinsichtlich der Zahl «1.148.454.480» (vgl. Akten S. 1378) zu Recht in
Frage stellte, ob es sich hierbei um einen Geldbetrag handelt. Nicht nur läge
der Betrag, sollte es sich tatsächlich um einen Geldbetrag handeln, weit über
den ansonsten erwähnten Geldbeträgen, wie dies das Strafgericht zutreffend
erwähnt, sondern enden die runden Geldbeträge in den anderen Belegen in der
Regel mit «,00» bzw. «.00». Kommt hinzu, dass vor der fraglichen Zahl der
Vermerk «Cedula» angebracht ist, was ein Hinweis darauf ist, dass es sich dabei
um die sog. NUIP-Personalnummer handelt (gemäss allgemeinem Wörterbuch steht «Cédula
de Ciudadanía» in Kolumbien für «Personalausweis» [vgl. https://dict.leo.org/spanisch-deutsch/C%C3%A9dula%20de%20Ciudadan%C3%
ADa]; vgl. ferner für ein Beispiel eines kolumbianischen Personalausweises mit
NUIP-Nummer: https://www.registraduria.gov.co/-Cedula-de-ciudadania-.html). Wird
diese Zahl vom angeklagten Betrag in Abzug gebracht, verbleiben noch
147'740'160.– kolumbianische Pesos, was zum heutigen Kurs rund CHF 31'000.–
bzw. zum Kurs im angeklagten Zeitraum zwischen rund CHF 38'000.–
(6. April 2021) und rund CHF 47'500.– (9. April 2019) ergibt. Selbst
wenn der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen wäre, könnte – da sich die
Papierspur nicht nachverfolgen bzw. sich diese nicht erstellen lässt – nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Geldbeträgen (womöglich auch nur
teilweise) um jene handelt, welche der Beschuldigte selbst oder über Drittpersonen
ins Ausland transferierte und die in den entsprechenden Anklageziffern bereits berücksichtigt
werden (vgl. E. IV.3.1 oben und E. IV.3.3 unten). Wie bereits erwähnt
(vgl. E. IV.2.10), ergibt sich aus den Unterlagen im Zusammenhang mit L____,
dass Kokain in Kolumbien bezogen und diesem für den Ankauf und den Transport
Geld zur Verfügung gestellt worden sein musste. Dass es sich bei den
innerkolumbianischen Einzahlungen und Überweisungen aber um Gelder handelte,
welche aus dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten in der Schweiz stammten
und zusätzlich über diejenigen Geldüberweisungen hinausgehen, welche dem
Beschuldigten im vorliegenden Verfahren konkret nachgewiesen werden können,
lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Das Strafgericht hat dem
Beschuldigten in diesem Anklagepunkt daher zu Recht keine weiteren
Geldüberweisungen angelastet.
3.3 Geldüberweisungen
über Dritte (AS Ziff. 7.3)
3.3.1 Dem Beschuldigten wird in dieser Anklageziffer
vorgeworfen und das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass er im Zeitraum
vom 25. Mai 2020 bis am 18. September 2020 über Y____ CHF 8'005.–
nach Kolumbien, am 16. April und am 12. September 2020 CHF 2'800.–
und EUR 438.– über E____ und im Zeitraum vom 8. November 2016 bis am
25. Oktober 2019 CHF 35'680.90 über diverse Drittpersonen ins Ausland
überwiesen habe (angefochtenes Urteil S. 64 f.).
3.3.2 Auf dem iPhone des Beschuldigten wurden eine
Vielzahl an Bildern von Zahlungsbelegen der bereits unter E. IV.3.1
erwähnten Geldinstitute vorgefunden, die Geldtransfers ins Ausland, teilweise
ausgeführt von Drittpersonen ausweisen (vgl. Akten S. 2901 ff.). Hinsichtlich
der versendenden und empfangenden Personen ist zunächst erwähnenswert, dass es
sich verschiedentlich um Personen handelt, die erwiesenermassen mit dem
Beschuldigten im Drogenhandel involviert waren. So treten etwa C____, G____, I____,
S____, K____, O____ sowie M____ als Versender und/oder Empfänger auf (vgl. für
eine Auflistung: Akten S. 2904 f.). Auch bei diesen Überweisungen ist der
Konnex zum Betäubungsmittelhandel damit offensichtlich. Auffällig ist sodann,
dass die Dateien mit den Überweisungsbelegen zumeist jeweils innert weniger
Minuten nach der getätigten Überweisung erstellt wurden und dem Beschuldigten
damit unverzüglich zur Kenntnis gelangt sind (vgl. Akten S. 2906 ff. sowie
S. 2945 ff.). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte entweder bei der
Überweisung vor Ort war und den Beleg selbst abfotografierte oder dass er von
der überweisenden Person unmittelbar nach der Transaktion darüber informiert
worden ist. Dies zeigt einerseits, dass die Zahlungen tatsächlich, wie
angeklagt, im Auftrag des Beschuldigten durchgeführt worden sein mussten. Eine
andere, plausible Erklärung, weshalb der Beschuldigte Fotografien der
entsprechenden Belege auf seinem Mobiltelefon abgespeichert haben sollte, ist
ohnehin nicht ersichtlich und eine solche wurde von ihm auch nicht präsentiert.
Andererseits zeigt der Umstand, dass die verschiedenen im Drogenhandel
beteiligten Personen dem Beschuldigten die erfolgte Überweisung zu rapportieren
hatten, dass er eine hohe Stellung innegehabt haben musste.
Wie bereits dargelegt, ist eine Beteiligung des Beschuldigten
im hiesigen Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei erstellt.
Entsprechend sind die vier Zahlungen aus dem Jahr 2016 der Versender [...] über
CHF 1'900.– und CHF 1'500.– sowie [...] über CHF 1'900.– und
CHF 245.50 in Abzug zu bringen (vgl. für die Auflistung der Zahlungen
Akten S. 2904). Der Beschuldigte liess damit im Zeitraum vom
1. Februar 2017 bis zum 25. Juni 2019 Drogengelder von insgesamt CHF
30'135.40 über Drittpersonen ins Ausland überweisen.
3.3.3 Die zur Anklage gebrachten Überweisungen durch
Y____ ergeben sich aus ihrer Chat-Unterhaltung. Am 25. Mai 2020 schrieb
der Beschuldigte Y____ den Namen Z____ und sandte ihm ein Bild einer Bankkarte
mit dem Hinweis «Sparrkonto [...]», einer Adresse, einer Dokumentennummer und
einer Telefonnummer sowie mit Nennung eines Betrags von CHF 1'700.– zu, was Y____
mit «Gut» beantwortete (vgl. Akten S. 3355 ff.). Dasselbe Procedere mit einer
weiteren Anweisung zur Überweisung von CHF 1'250.– an seine Partnerin, D____,
erfolgte am selben Tag (vgl. Akten S. 3358 ff.). Am 18. Juli 2020
nannte der Beschuldigte erneut den Namen seiner Partnerin und wies Y____ an,
das «gleiche wie letztes Mal» zu tun. Er habe bereits alles registriert, was Y____
zunächst bestätigte. Kurze Zeit später liess er den Beschuldigten aber wissen,
dass «sie» ihm nur erlauben würden, CHF 2'750.– plus Versand zu versenden,
da er in diesem Monat bereits zu viel verschickt habe (vgl. Akten S. 3368 ff.).
Wie angeklagt, kann daher davon ausgegangen werden, dass es an jenem Tag zu
einer Überweisung von CHF 2'750.– zuzüglich CHF 5.– Versandgebühren (dies
entspricht den Gebühren, die üblicherweise auf den Belegen der Geldinstitute
vermerkt ist) gekommen ist. In gleicher Weise wandte sich der Beschuldigte am
18. September 2020 wieder an Y____, und gab den Namen seiner Partnerin,
den Betrag von CHF 2'900.–, weitere Überweisungsangaben sowie die Weisung an,
«es» dort von der Kaserne aus zu schicken (vgl. Akten S. 3372 ff.). Nebst
den Bestätigungen von Y____ stellte dieser dem Beschuldigten nach den
jeweiligen Anweisungen ausserdem ein Bild eines Überweisungsbelegs zu.
Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass sich der Chat zwischen den
beiden Personen um den zur Anklage gebrachten Kokainhandel drehte (vgl.
E. IV.2.7 oben), sind im Einklang mit dem Strafgericht nicht nur die
einzelnen Geldüberweisungen im Auftrag des Beschuldigten erstellt, sondern
bestehen auch an der illegalen Herkunft der Gelder keine vernünftigen Zweifel. Der
Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ist bei der Zusammenrechnung der
Geldbeträge auf CHF 8'005.– allerdings offensichtlich ein Rechnungsfehler
unterlaufen, der zu korrigieren ist. Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte
CHF 8'605.–, die aus dem Kokainhandel stammten, über Y____ ins Ausland überweisen
liess.
3.3.4 Schliesslich sind auch die Geldüberweisungen
über E____ erstellt (vgl. auch das Urteil des Strafgerichts i.S. E____, Akten
S. 4233 ff.). Auch hier fällt allerdings die Zahlung aus dem Jahr
2016 über EUR 438.– weg, da die Beteiligung des Beschuldigten im
Betäubungsmittelhandel erst ab dem Jahr 2017 zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dass
es sich hierbei um einen absoluten Mindestbetrag handelt, wird allein daraus ersichtlich,
dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen E____ neben der vorliegenden Zahlung
drei weitere Überweisungen zwischen dem 3. November 2018 und dem
31. Juli 2020 zur Anklage brachte (vgl. Akten S. 4233 ff.).
3.4 Fazit
der Geldwäschereihandlungen
Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte
CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– an Drittpersonen sowie CHF 54'058.31
und EUR 8'185.– an sich selbst überwies.
4. Rechtliches
4.1 Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.1.1 Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel
unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b
BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in
Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt
(Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen
Widerhandlung trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum ab dem
Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung insgesamt 4'901.80 Gramm Kokaingemisch
veräusserte. Ausserdem traf er Anstalten zum Verkauf von mindestens 27 Gramm
sowie einer unbestimmten Menge an Kokaingemisch und er besass weitere 279.9
Gramm Kokaingemisch, welches anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmt
wurde (vgl. E. IV.1.2 und E. IV.2.1 ff. oben). Damit erfüllt er
den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG.
4.1.2
4.1.2.1 Eine
Person wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann – bestraft, wenn sie weiss oder annehmen muss,
dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor,
wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Der Beschuldigte mag dies
als nicht angemessen erachten (Berufungsbegründung S. 8, Akten
S. 4151), dies entspricht aber gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100
E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom
15. September 2020 E. 2.4.5, je mit Hinweisen) und es gibt für das
Appellationsgericht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben
wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer
qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar
2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl.
auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in:
BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 190). Von
einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn bereits Anstalten
getroffen wurden, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten
Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2;
6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht,
dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (BGer 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt
es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
4.1.2.2 Aufgrund
der Tatsachen ist erstellt, dass die Gesamtmenge des vom Beschuldigten
veräusserten reinen Kokains rund 1'630 Gramm betrug (vgl. E. IV.2.11
oben). Aufgrund des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen, für den
Drogenhandel typischen Verpackungsmaterials, den Buchhaltungsnotizen sowie dem
vorgefundenen Streckmittel (vgl. dazu E. IV.1.2.1 oben), ist auch ohne weiteres
davon auszugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten 279.9 Gramm Kokaingemisch für den Weiterverkauf
bestimmt waren. Unter Zugrundelegung der Wirkstoffgehalte abzüglich der
Toleranzwerte der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen (vgl. Akten
S. 2876 ff. und 2880 ff.) sind rund 70 weitere Gramm reines Kokain
hinzuzurechnen. Die für den mengenmässig qualifizierten Fall massgebende
Kokainmenge ist damit um ein Vielfaches überschritten. Da auch hinsichtlich des
subjektiven Tatbestands keine Zweifel bestehen, ist die Qualifikation gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben.
4.1.3
4.1.3.1 Bandenmässigkeit im Sinn von Art. 19
Abs. 2 lit. b BetmG ist sodann anzunehmen, wenn zwei oder mehr Personen
sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse
Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine
Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen
Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver
Hinsicht muss sich eine Person des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der
Bande bewusst sein. Ihr Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden
Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der
Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist.
Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen
Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form
gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames,
übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen
gekennzeichnet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, mit diversen weiteren Hinweisen).
4.1.3.2 Die Beteiligung des
Beschuldigten am grossangelegten Betäubungsmittelhandel ergibt sich bereits aus
den sichergestellten Chats, der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse
XX angetroffenen Situation mit den verschiedenen Mobiltelefonen, SIM-Karten und
dem zahlreichen Notizmaterial sowie den Geldüberweisungen, die der Beschuldigte
an eine Vielzahl von Personen tätigte, die ebenfalls im Kokainhandel involviert
gewesen sein mussten. Aus den einleitenden Erwägungen (E. IV.1 oben) wird
zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte Teil einer äusserst gut organisierten,
weit gefächerten und zusehends international agierenden Drogenhandelsbande war,
die vorwiegend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...], seiner
Lebenspartnerin sowie aus kolumbianisch- und spanischstämmigen Freunden wie I____,
L____, Y____ (vgl. zu ihm auch E. IV.2.7) und G____ bestand. Der
Beschuldigte leitete den Drogenhandel von seiner Wohnung an der X____strasse XX
sowie jener an der X____strasse XY aus. Er hatte aber mindestens noch über eine
weitere Wohnung die Verfügungsmacht, wie der vorgefundene Wohnungsschlüssel der
Y____strasse sowie die in dieser Wohnung vorgefundenen und dem Beschuldigten
zuzuordnenden Betäubungs- und Streckmittel zeigen. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte zuletzt vornehmlich im Hintergrund agierte und in erster
Linie weitere Zwischenhändler in der Region mit Kokain belieferte, wie dies aus
den verschiedenen Chat-Verläufen ersichtlich wird. Das bandenmässige Zusammenwirken
und insbesondere die zusehends internationalen Dimensionen werden einerseits im
Zusammenhang mit dem Mittelsmann L____ ersichtlich, mit dem der Beschuldigte
den Bezug und den Transport des Kokains koordinierte, aber auch aus der
Konversation mit N____, der ihm seine Früchtefirma in der Schweiz zur Tarnung
der Kokainlieferung anbot. Ebenfalls für das bandenmässige Zusammenwirken
bezeichnend ist, dass der Beschuldigte das aus dem Kokainhandel resultierende Geld
entweder selbst oder durch Drittpersonen an sich selbst und weitere Bandenmitglieder
ins Ausland transferierte (vgl. E. IV.3.1 und IV.3.3 oben). Insgesamt ist
der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines ganzen, immer mehr Schwung
aufnehmenden und zusehends international agierenden Netzwerks anzusehen,
weshalb im Einklang mit dem Strafgericht auch das Qualifikationsmerkmal der
Bandenmässigkeit erfüllt ist.
4.1.4
4.1.4.1 Der Handel mit Betäubungsmitteln
stellt schliesslich einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen
grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser
Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von
über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2). Der qualifizierte
Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung
entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.).
Der Täter handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die
Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu
bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für
Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale
Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich
darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige
Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner
Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen
haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu
einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit
gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116
IV 319 E. 4c; Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19 BetmG
N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
4.1.4.2 Im Jahr 2017, in welchem der Beginn der
Kokainhandelsaktivitäten festzumachen ist, wurde der Beschuldigte zunächst von
der Sozialhilfe unterstützt und war ab November 2017 unregelmässig bei der [...]
beschäftigt. Ab dem 6. August 2020 bis zu seiner Verhaftung ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte wieder arbeitslos war (vgl. E. IV.1.1.2.1
oben). In Anbetracht, dass der Beschuldigte ab 2017 immer grössere und seine legalen
Einnahmen bei weitem übersteigende Geldsummen über verschiedene Geldinstitute
vornehmlich ins Ausland transferierte (vgl. für die Gegenüberstellung der
Einnahmen und der Geldüberweisungen E. IV.1.1.2.2 oben), bestehen bereits
aus diesen Gründen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte den
Kokainhandel nach der Art eines Berufs betrieben hat. Unterstrichen wird dies
mit Verweis auf die obigen Ausführungen betreffend Bandenmässigkeit durch das
äusserst professionelle Vorgehen des Beschuldigten.
Bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 70.–
pro Gramm und einer absoluten Mindestmenge von 4'901.8 Gramm Kokaingemisch, ist
von einem Umsatz von CHF 343'126.– auszugehen. Zwar gab der Beschuldigte
das Kokain vereinzelt auch zum Grammpreis von CHF 40.– ab (vgl. E. IV.2.3
und IV.2.9 oben). Würde dieser Umstand mitberücksichtigt, beliefe sich der
Umsatz noch immer auf über CHF 300'000.–. Und selbst wenn bei sämtlichem
Kokain vom Mindestgrammpreis von CHF 40.– ausgegangen werden würde,
beliefe sich der Umsatz auf CHF 196'072.– und handelt es sich damit um
einen grossen Umsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG. Aus
den Erwägungen zu den Geldwäschereihandlungen (E. IV.3.1 und IV.3.3) wird
sodann ersichtlich, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 183'789.42
und EUR 14'950.– an Dritte sowie CHF 54'058.31 und EUR 8'185.– an
sich selbst überwies. Angesichts der Tatsache, dass nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschuldigte im hiesigen Betäubungsmittelhandel eine ihm hierarchisch
überstellte Person hatte, die Überweisungen an eine Vielzahl von Personen
erfolgte, die mehrheitlich mit ihm verwandt oder ihm nahestehen und im
Betäubungsmittelhandel involviert waren, und der Beschuldigte überdies
finanzielle Mittel benötigte, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten,
ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Überweisungen um Gewinn handelte.
Eine andere plausible Erklärung für die vielen, ihm nahestehenden Empfänger ist
nicht ersichtlich. Es ist daher von einem Gesamtgewinn von CHF 237'847.73 und
EUR 23'135.– auszugehen, womit auch der erhebliche Gewinn für die
Gewerbsmässigkeit um ein Vielfaches überschritten wurde.
4.1.5 Zusammenfassend kam das Strafgericht demnach
zu Recht zum Schluss, dass vorliegend alle drei Qualifikationsgründe erfüllt
sind. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Banden- und
Gewerbsmässigkeit.
4.2 Geldwäscherei
4.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (vgl. auch BGE 145 IV 335 E. 3.1, 136 IV 188 E. 6.1). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt
neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als
auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren
(BGE 145 IV 335 E. 3.1, 126 IV 255 E. 3a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth/Schultze,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 21, m.H. auf die
Botschaft). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale
beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei
genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in
der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
Ein schwerer
Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bis StGB
u.a. dann vor, wenn eine Person als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Da sich der
Bandenbegriff mit jenem gemäss BetmG deckt (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059), kann für den
Begriff der Bandenmässigkeit auf E. IV.4.1.3.1 oben verwiesen werden. Ein
schwerer Fall von Geldwäscherei liegt zudem vor, wenn eine Person durch
gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Die
Kriterien sind identisch mit den beim Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geforderten (vgl. Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19
N 1120), weshalb für die Voraussetzungen ebenfalls auf die obigen
Erwägungen betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden
kann (E. IV.4.1.4.1 oben).
4.2.2 Wie
bereits dargelegt, ist die Beteiligung des Beschuldigten am
Betäubungsmittelhandel ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung nachgewiesen
und erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass die von ihm sowie
die durch Drittpersonen im Auftrag des Beschuldigten überwiesenen Gelder ihre
Herkunft im (qualifizierten) Drogenverkauf und damit in einem Verbrechen hatten
(vgl. E. IV.3.1.2 sowie E. IV.3.3 oben). Das Vortaterfordernis ist damit
erfüllt. Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, erfolgten die
Überweisungen mittels Überweisungsagenturen (grösstenteils) ins Ausland, wobei
der Beschuldigte bzw. die von ihm beauftragten Drittpersonen dafür jeweils
Bargeld einzahlten und das Geld (zumindest mehrheitlich) nicht auf Konten
einbezahlt wurde, sondern die jeweiligen Empfängerinnen und Empfänger das Geld
im Empfangsland bezogen. Ein weiterer Zugriff auf die Gelder und damit deren
Einziehung wurde mangels nachverfolgbarer Papierspur damit verunmöglicht (vgl.
angefochtenes Urteil S. 69). Dies gilt grundsätzlich auch für jene Gelder,
die der Beschuldigte an sich selbst ins Ausland überwies, zumal Überweisungen
von Deliktsgeldern ins Ausland grundsätzlich Geldwäschereihandlungen darstellen
(vgl. Breitenfeld, Die
ausländische Vortat zur Geldwäscherei, Basel 2025, N 34), jedenfalls dann, wenn
die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht jedoch
nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Staatsanwaltschaft die vom
Beschuldigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge nicht zur Anklage
gebracht hat. Hinsichtlich der übrigen von ihm selbst (E. IV.3.1 oben) und
von beauftragen Drittpersonen (E. IV.3.3 oben) ausgeführten Überweisungen
wirkte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber klarerweise darauf hin, die Spur
der deliktischen Herkunft zu verwischen und die Auffindung und Einziehung des
Geldes zu vereiteln. Dass er dies vorsätzlich tat, steht aufgrund seiner
Beteiligung am grossangelegten Drogenhandel ausser Frage, sind die
Geldwäschereihandlungen doch geradezu als das Ziel des hiesigen Drogenhandels
anzusehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Geldwäscherei damit erfüllt.
4.2.3 Auch
die Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit sind
vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der
Bandenmässigkeit kann zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend
bandenmässiger Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1.3.2
oben). Wie erwogen, ist der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines
ganzen, immer mehr Schwung aufnehmenden und zusehends international agierenden
Netzwerks bestehend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...],
sowie aus weiteren ihm nahestehenden Personen wie I____, L____, Y____ und G____
anzusehen. Die Geldwäschereihandlungen stehen dabei in direktem Zusammenhang
mit dem Betäubungsmittelhandel, sind sie doch vom selben übergeordneten
Bandeninteresse getragen, Geld mit dem Betäubungsmittelhandel in der Schweiz zu
erwirtschaften und den Gewinn zurückzuführen.
In Bezug auf die
Gewerbsmässigkeit kann grundsätzlich auf die obige Erwägung betreffend
gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (E. IV.4.1.4.2 oben).
Selbst wenn die Geldbeträge in Abzug gebracht werden, die der Beschuldigte an
sich selbst tätigte, ist mit dem überwiesenen Gewinn aus dem Drogenhandel von CHF 183'789.42 sowie EUR 14'950.– die
Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei weitem überschritten. Auch die Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit ist damit gegeben.
4.3 Schuldsprüche
Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten – nebst dem
bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a BetmG – Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit
und Gewerbsmässigkeit) sowie wegen Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit).
V. Strafzumessung
1. Grundlagen
der Strafzumessung
1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
1.2 In
seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).
Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die
Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund
dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische
Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren
zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55; vgl. auch Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
1.3 Hat eine Person durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
2. Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1 Auszugehen
ist im vorliegenden Fall vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf
das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster
und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels
– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der
Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel
mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten
Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die
Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der
Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von
den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit
unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327 ff.).
2.2
2.2.1 Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit»
und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist
nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer
6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020
E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu
einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig
schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher
innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom
28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2,
6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des
jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem
oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige
Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände,
die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb
des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020
vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;
vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
2.2.2 Auch wenn der
Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt,
stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des
Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,
Art. 47 StGB N 93).
Dem
Beschuldigten konnte vorliegend die Veräusserung von 1'630 Gramm reinem Kokain
nachgewiesen werden. Weitere 70 Gramm reines Kokain lagerte er in den
durchsuchten Wohnungen, welche für den Weiterverkauf bestimmt waren
(vgl. E. IV.4.1.2.2 oben). Die Gesamtmenge an reinem Kokain liegt
damit weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist
zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge
und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und
sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit
der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
2.2.3 Da
der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf
der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb des
organisierten Betäubungsmittelhandels zu beurteilen.
Wie in den
Erwägungen zum Tatsächlichen dargestellt (vgl. E. IV.1 oben) und zum
Rechtlichen erwogen (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben), war der Beschuldigte Teil
einer äusserst gut organisierten, weit gefächerten und zusehends international
agierenden Drogenhandelsbande. Nicht erstellt ist, dass er bereits im Jahr 2012
mit dieser Absicht in die Schweiz eigereist ist. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass er ursprünglich tatsächlich in die Schweiz kam, um einer Arbeit
nachzugehen und seine Familie in Spanien und Kolumbien finanziell zu
unterstützen. Spätestens ab dem Jahr 2017 begann er aber, dem Handel mit Kokain
nachzugehen. Womöglich bestanden zu Beginn bereits gewisse Strukturen, welche sich
der Beschuldigte zunutze machte, jedoch ist erstellt, dass er sich zusehends
ein eigenes Netzwerk aufbaute, welches vorwiegend aus Familienmitgliedern der Familien
[...], [...], [...] und [...], seiner Lebenspartnerin sowie ausgewählten
Personen aus der kolumbianischen und spanischen Community bestand, deren
Verschwiegenheit und Loyalität er sich sicher sein konnte. Wie das Strafgericht
zutreffend erwog, mag es sein, dass der Beschuldigte sich dabei zu Beginn noch
bis zu einem gewissen Grad gegen aussen exponierte, indem er das Kokain teils
selbst auslieferte (vgl. etwa die Feststellung, dass er gelegentlich die Geschäfte
von E____ weiterführte [E. IV.2.3.3 oben]), seine Tätigkeit verlagerte
sich jedoch immer mehr in den Hintergrund. So orchestrierte er den Kokainhandel
am Ende vornehmlich aus den Liegenschaften an der X____strasse XX und XY, wobei
aufgrund der ihm nachgewiesenen Drogenverkäufe davon auszugehen ist, dass er
vornehmlich Zwischenhändler und nicht süchtige Personen im Endabnehmerbereich
mit Kokain versorgte und dass diese das Kokain entweder beim Beschuldigten
abholen kamen oder der Beschuldigte dieses etwa durch seinen Neffen oder E____ ausliefern
liess (vgl. sehr exemplarisch E. IV.2.3.3 oben; ferner auch etwa E. IV.2.6
oben). Der Beschuldigte traf zudem auch Vorkehrungen zur Vermeidung seiner
Entdeckung, indem er über mehrere Mobiltelefone verfügte und offenbar auch über
verschiedene, teils (vermeintlich) abhörsichere Kanäle kommunizierte, wie aus
dem Chat mit L____ ersichtlich wird (vgl. E. IV.1.3.3 oben). In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten ein
Mobiltelefon mit dem Kommunikationsdienst Sky ECC vorgefunden wurde. Dass
dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten bzw. seiner Bande zuzuordnen ist, steht –
entgegen seiner Auffassung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter S. 1, Akten
S. 4348) – für das Appellationsgericht ausser Frage, nachdem dieses doch
auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden
wurde (vgl. Akten S. 772). Dem Argument, dass er dieses doch nicht mehr
behalten hätte, wenn er gewusst hätte, um was es sich hierbei handle, nachdem
der Messengerdienst Sky ECC aufgeflogen sei, ist entgegenzuhalten, dass ihm das
Ausmass der Aufdeckung wohl kaum bekannt gewesen sein durfte. Ausserdem gab er
anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 kurz nach seiner Verhaftung noch
an, dass das fragliche Mobiltelefon ihm gehöre, es aber ein altes Telefon sei,
das nicht mehr funktioniere (vgl. Akten S. 1407). Es trifft zwar, wie vom
Beschuldigten eingewendet (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 5, Akten
S. 4352) zu, dass aus den Sky ECC-Chats aufgrund ihrer unverwertbaren
Natur keine Rückschlüsse auf die Stellung des Beschuldigten gemacht werden
dürfen. Allerdings ist und war die Bedeutung dieser Applikation bekannt; diese
galt bis im Frühjahr 2020 als absolut abhörsicher. Dass der Beschuldigte
demnach im Besitz eines solchen Telefons ist, unterstreicht die Vorkehrungen,
die er zur Vermeidung einer möglichen Aufdeckung unternahm und dies kann –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2,
Akten S. 4349) – bei der Strafzumessung sehr wohl Berücksichtigung finden.
Aus dem Rucksack, der mit Kokain und Streckmittel gefüllt war, und der nach
seiner Festnahme in die Liegenschaft an der Y____strasse verbracht wurde, wird
zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte auch einen «Notfallplan» im Fall
seiner Verhaftung gehabt haben musste, der offenbar von seinem Sohn umgesetzt
wurde.
Wie das
Strafgericht sodann zu Recht erkannte, war der Beschuldigte gerade jenen
Bandenmitgliedern gegenüber weisungsbefugt, welche die Drogen für ihn
ausliefern liessen bzw. teils die hiesigen Geschäfte während seiner Abwesenheit
fortführten. Aus der Rapportierung der Drittpersonen unmittelbar nach der von
ihnen im Auftrag des Beschuldigten durchgeführten Geldüberweisungen (vgl.
E. 3.3 oben) kann geschlossen werden, dass er auch bei ihnen das Sagen
hatte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie L____ dem
Beschuldigten hierarchisch klar unterstellt. Wie erwähnt, ist er vielmehr als
Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien zu sehen, mit welchem er zusammen
den Bezug und den Transport des Kokains organisierte und koordinierte. Ob er sodann,
wie von der Staatsanwaltschaft ferner geltend gemacht, gegenüber dem
Bandenmitglied G____ entsprechende Weisungsbefugnisse hatte, kann nicht
abschliessend beurteilt werden und muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden
kann einzig, dass dieser dem Beschuldigten hierarchisch übergeordnet gewesen
wäre. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise. Es ist auch ansonsten nicht
ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm übergeordnete Bandenmitglieder im
hiesigen Betäubungsmittelhandel gehabt hätte. Vielmehr agierte der Beschuldigte
selbständig und er war für die gesamte Organisation verantwortlich. Hierzu
passt auch, dass er um die Verteilung des Gewinns besorgt war, indem er diesen
entweder selbst oder über von ihm beauftragte Drittpersonen ins Ausland
überwies. In der Region Basel gehörte der Beschuldigte damit zu den
ranghöchsten Bandenmitgliedern. Seine wichtige Stellung ergibt sich ferner auch
daraus, dass er mit der Zeit immer mehr Einfluss auf die Lieferungs- und
Zahlungsmodalitäten des Kokains nahm (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 334). So organisierte und koordinierte er mit seinem Mittelsmann L____
in Kolumbien den Einkauf und den Transport des Kokains, begab sich im Jahr 2020
selbst nach Kolumbien und baute sich dort eine vorwiegend familienintern
betriebene Früchtefarm auf bzw. betrieb er eine allenfalls bereits bestehende
Früchtefarm, die er zur Verschleierung des Kokainhandels verwendete. Das Kokain
selbst bezog er allerdings bis zuletzt von einer anderen Stelle. Wie seine
Beziehung bzw. seine Stellung in Bezug auf diese dahinterstehende Organisation
war, muss offenbleiben. Dass er auch in internationaler Hinsicht auf der
höchsten Stufe anzusiedeln ist, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.
Finanziell nahm
der hiesige Drogenhandel im Laufe seiner Tätigkeit immer mehr Schwung auf, wie nicht
zuletzt aus den von ihm und in seinem Auftrag getätigten Geldüberweisungen
ersichtlich wird, sodass sich der Beschuldigte mit der Zeit auch nicht mehr um
eine Arbeitsstelle bemühen musste, sondern sich vollkommen auf den Handel mit
Kokain konzentrieren konnte. Der Beschuldigte überwies CHF 54'058.31 und EUR
8'185.– aus diesem Handel stammende Gelder an sich selbst ins Ausland und CHF 142'249.05
und EUR 14'950.– an seine Verwandten oder ihm zumeist nahestehende Personen.
Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um den Gewinn aus dem
Drogenhandel handeln dürfte und der Beschuldigte auch noch über finanzielle
Mittel zur Bestreitung der Lebenskosten benötigte, bereits für Schweizer
Verhältnisse als beträchtlich zu werten. Wird berücksichtigt, dass das
Bruttonationaleinkommen pro Einwohner in Kolumbien im Jahr 2024 gemäss der
Basistabelle Kolumbien des statistischen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
(abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Staat/Amerik-a/CO.html)
gerade einmal USD 7'040.– betrug, ist von einem grossem Profit auszugehen,
welcher der Beschuldigte und seine Familie daraus zog. Der Einwand des
Beschuldigten, dass eine Person der Hierarchiestufe 2 nicht in derart ärmlichen
Verhältnissen leben würde, ist daher stark zu relativieren.
Obschon der Beschuldigte
nach dem Gesagten zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete,
sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt
oder nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Kolumbien
stationierten obersten Führungsebene. Wie erwähnt, muss es hinter bzw. über dem
Beschuldigten noch weitere Entscheidträger gehabt haben, welche die
Verfügungsmacht über das Kokain innegehabt hatten. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Beteiligung am
Betäubungsmittelhandel lediglich in der Region Basel nachgewiesen werden
konnte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Wirkungskreis der
dahinterstehenden Organisation auf diese Region beschränkte. Dem Beschuldigten
wurde damit nur, aber immerhin, die Verantwortung für die Region Basel
überlassen; eine strategische Aufgabenwahrnehmung über diese Region hinaus ist
nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass allein aus dem
Umstand, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit der Applikation Sky ECC in
seinem Besitz hatte, keine Rückschlüsse auf die Vertrauensposition des
Beschuldigten innerhalb der Organisation gezogen werden können. Unter
Ausblendung der darüber geführten Chats ist nämlich einzig bekannt, dass der
Beschuldigte damit einen (mit höheren Kosten verbundenen) abhörsicheren
Kommunikationskanal zur Verfügung hatte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf
auch, dass der Beschuldigte zwar zunehmend im Hintergrund agierte und gegen
seine Entdeckung, wie erwähnt, zahlreiche Vorkehrungen traf, allerdings ist das
iPhone 8, über welches die inkriminierten Verkäufe zumeist abgewickelt worden
sind, auf den Namen des Beschuldigten registriert (vgl. Akten S. 1315) und
den Betäubungsmittelhandel führte er aus der Wohnung, an welcher er gemeldet
war. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten Führungsebene
hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen; vielmehr sind bei
Personen in der obersten Hierarchiestufe regelmässig umfassende
Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 335).
Zusammenfassend
erfüllt der Beschuldigte eine Vielzahl der von Eugster/Frischknecht
zusammengetragenen Kriterien der Hierarchiestufe 2. Für diese schlagen die
beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor, wobei
der Beschuldigte auch angesichts der Tatsache, dass er vorliegend alle drei
Qualifikationsmerkmale erfüllt, in der Mitte zu verorten ist.
2.2.4 In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar selbst
Kokain konsumierte, dieser Konsum ist jedoch nur als beiläufig zu bezeichnen.
Sein Wirken kann daher nicht der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden. Er
handelte direktvorsätzlich und seine Motivation war ausschliesslich
finanzieller Natur. Wie das Strafgericht zu Recht erkannte, ist beim
Beschuldigten keine finanzielle Notlage auszumachen, welche ihn in den
Kokainhandel trieb. Vielmehr ist aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, welcher er
zunächst noch nachgegangen war, davon auszugehen, dass er den lukrativen
Kokainhandel legaler Arbeit vorzog.
2.3 In
Anbetracht all dieser Umstände erscheint für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von zehn
Jahren angemessen.
3. Qualifizierte
Geldwäscherei
3.1 In
Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe – Bandenmässigkeit und
Gewerbsmässigkeit – erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem
Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der
Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt.
Belastend wirkt sich ferner aus, dass der mehrheitlich ins Ausland
weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 183'789.42 und EUR 14'950.– beträchtlich
ausfällt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Weiterleitung von
Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel
zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu
gewichten ist. Deutlich entlastend zu werten ist indes, dass es sich bei der
vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des von ihm betriebenen Betäubungsmittelhandels
handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht
unumstritten ist (Pieth, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB
N 73; Pieth/Schultze, a.a.O.,
Art. 305bis N 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits
beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das
direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des
Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als knapp
mittelschwer einzustufen. Im Einklang mit dem Strafgericht erschiene für die
qualifizierte Geldwäscherei isoliert betrachtet eine hypothetische
Einsatzstrafe von 15 Monaten gerechtfertigt. Eine Erhöhung, wie sie von der
Staatsanwaltschaft für angemessen erachtet wird, ist insbesondere aufgrund der Einordnung
auf Hierarchiestufe 2 (vgl. E. V.2.2.3 oben) nicht gerechtfertigt. Bei
diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
3.2 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe
(bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Mit Blick auf das
Verschulden des Beschuldigten ist das Strafmass des Strafgerichts von 90
Tagessätzen (vgl. dazu das Dispositiv des angefochtenen Urteils und die
Audioaufzeichnung der Urteilseröffnung ab 1:28:00; in der Begründung wurden
versehentlich 60 Tagessätze erwähnt [vgl. angefochtenes Urteil S. 74]) zu
bestätigen, wobei die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30.– festgelegt
wird.
4. Mehrfache
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Strafgericht sprach für die mehrfache Übertretung nach
Art. 19a BetmG eine Busse von CHF 300.– aus, was von keiner Partei
beanstandet wurde und angemessen erscheint. Die Busse von CHF 300.– ist damit
zu bestätigen.
5. Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die
qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher
sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen
Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe
von zehn Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun
Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie eine Busse von
CHF 300.–.
6. Täterkomponenten
Hinsichtlich der Täterkomponenten erwog das Strafgericht das
Folgende: «In Bezug auf die Täterkomponenten ist zunächst das Vorleben des
Beschuldigten zu würdigen, welches von Armut und der damit verbundenen
Emigration aus seinem Heimatland Kolumbien geprägt ist. Angaben des
Beschuldigten zufolge habe er in [...] (COL) eine dreijährige Lehre auf dem Bau
absolviert. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er Kolumbien im Jahre 2001
verlassen, sei zunächst nach Spanien und dann im Jahre 2012 in die Schweiz
gereist, um hier zu arbeiten. Er habe in der Schweiz bei verschiedenen Firmen
gearbeitet, zurzeit sei er jedoch arbeitslos. Seine Kindheit beschreibt der
Beschuldigte als intakt, sie hätten wenig Geld gehabt, seien jedoch glücklich
gewesen. Er sei mit seinen Eltern und acht Geschwistern aufgewachsen, der Vater
sei gestorben, als er elf Jahre alt war. Er habe einen erwachsenen Sohn, dieser
lebe in Spanien. Der Grossteil seiner Verwandtschaft sei jedoch in Kolumbien
wohnhaft. Zudem habe er eine Lebenspartnerin, mit welcher er seit einigen
Jahren eine On-Off Beziehung führe, wo diese momentan lebe wisse er zwar nicht,
sie stünden aber in telefonischem Kontakt (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4
ff., Prot. HV S. 8 ff.). In Bezug auf den strafrechtlichen Leumund ist zu konstatieren,
dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, was im Rahmen der
Strafzumessung neutral zu werten ist (Strafregisterauszug Schweiz, Akten
S. 15, Strafregisterauszug Spanien, Akten S. 17). Was sein
Nachtatverhalten betrifft, so hat der Beschuldigte die Vorwürfe grösstenteils
bestritten und nur Offensichtliches eingestanden. Auch hinsichtlich weiterer
Beteiligter zeigte sich der Beschuldigte nicht kooperativ, sondern hielt sich
äusserst bedeckt. Ihm kann darüber hinaus weder Einsicht noch Reue
zugutegehalten werden. Vielmehr fällt auf, dass er seine Involvierung in den
gross angelegten Betäubungsmittelhandel stark verharmlost. Insgesamt wirkt sich
die Täterkomponente neutral auf das Strafmass aus» (angefochtenes Urteil S.
74).
Diesen Ausführungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die
Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung zwar geltend, der Beschuldigte habe
sich «wissentlich und willentlich» über die hier geltende Rechtsordnung hinweggesetzt
und erst seine Festnahme habe seiner Delinquenz Einhalt geboten. Dies zeuge von
mangelhaftem Rechts- und Strafempfinden. Daher erstaune es nicht, dass er weder
aufrichtige Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch echte Reue gezeigt habe.
Es könne ihm auch kein Geständnis oder Kooperation zugutegehalten werden.
Gerade seine ranghohe Stellung hätte aber überaus hilfreiche, die Ermittlungen
voranbringende Informationen geben können. Die Täterkomponente müsse sich daher
deutlich zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft Ziff. II.2, Akten S. 4132). Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. Ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann nur
vorsätzlich begangen werden, weshalb die wissentliche und willentliche Begehung
bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Dass der Beschuldigte vorliegend
direktvorsätzlich handelte, wurde ausserdem bereits bei der subjektiven
Tatkomponente berücksichtigt und kann nicht zu einer weiteren Straferhöhung
führen (vgl. E. V.2.2.4 und V.3.1 oben). Auch ein fehlendes Geständnis und
erst recht fehlende Kooperation kann dem Beschuldigten nicht zu seinen
Ungunsten gereichen. Gerade bei derart schwerwiegenden Tatvorwürfen wäre eine
andere Auffassung kaum mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar (vgl. Seelmann, Strafzumessung und Doppelverwertung,
Zürich 2023, S. 143). Es bleibt damit dabei, dass die Täterkomponente
neutral zu werten ist.
7. Modalitäten
des Vollzugs
Die Freiheitsstrafe sowie die Busse sind unbedingt
auszusprechen. Bei der Freiheitsstrafe ist die ausgestandene Haft anzurechnen
(Art. 51 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf drei
Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Da der Beschuldigte keine
Vorstrafen aufweist, ist ihm für die Geldstrafe als Ersttäter schliesslich der
bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren
(Art. 42 Abs. 1 StGB).
8. Ergebnis
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe
von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis
19. Juli 2022 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
zu verurteilen.
VI. Landesverweisung
4.
4.1 Der
Beschuldigte ist spanisch-kolumbianischer Staatsangehöriger und hat die zur
Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen
und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird
zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.
19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,
verurteilt.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich
der Landesverweisung erwog das Strafgericht das Folgende:
«Das Gericht
verweist einen Ausländer, der wegen Verbrechen gemäss Betäubungsmittelgesetz
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5–15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die
Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.
2.4.1). Der Beschuldigte ist kolumbianischer und spanischer Staatsangehöriger
und wurde wegen einer Katalogtat verurteilt, womit die Voraussetzungen für eine
obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.
Das Gericht
kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die
Härtefallklausel nach Abs. 2 dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018
vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen, wenn auch nicht unbesehen
übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der in der
Schweiz wohnhafte und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügende
Beschuldigte kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das
FZA berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses
Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz
strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese
Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts
entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn
entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt
in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche
Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen
werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten
erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung
darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die
(allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes
Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung
erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit
dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere
Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit
auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger
sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom
3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2;
Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886
ff., 893 f.). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen (BGE 145 IV 364
E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der Zulässigkeitsprüfung von
Einschränkungen von Art. 5 Anhang I FZA auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, womit die öffentlichen
Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem
Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen
müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli, a.a.O., 895). Dabei ist zu
beachten, dass auch die Gewährleistung der Freizügigkeit ein öffentliches
Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).
Betäubungsmitteldelikte
stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Angesichts der
grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für
die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der
Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II
121 E. 5.3 und 6.3; BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2,
2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; Urteil des EuGH vom
29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67).
Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann,
wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3).
Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der
Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25
E. 4.3.1; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; je mit
Hinweisen).
Was den
Beschuldigten betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass seine
Betäubungsmitteldelinquenz gleich in mehrfacher Hinsicht verbrecherisch –
nämlich hinsichtlich der umgesetzten Menge und des gewerbs- und bandenmässigen
Handelns – und damit schwerwiegend war. Weiter ist davon auszugehen, dass der
zum Zeitpunkt der Festnahme arbeitslose Beschuldigte ohne seine Verhaftung im
April 2021 den für ihn einträglichen Kokainhandel fortgeführt respektive
ausgeweitet hätte. Wie bereits dargelegt, erstreckten sich die Handlungen des
Beschuldigten über mehrere Jahre und er agierte auf hoher Hierachiestufe, womit
nicht von einem Ausrutscher die Rede sein kann. Vielmehr setzte der
Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum
bewusst die Gesundheit zahlreicher Menschen aufs Spiel. Es liegen somit
zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthaft annehmen lassen, der
Beschuldigte würde bei einem Verbleib in der Schweiz die öffentliche Ordnung
und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA weiter erheblich
gefährden. Angesichts der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Integration
des Beschuldigten, sind seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zudem
als gering einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegen offensichtlich
die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der
Schweiz.
Nachdem die
Anwendung des FZA vorliegend zu verneinen ist, bleibt somit einzig zu prüfen,
ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte verfügt über einen
Ausländerausweis C, welcher noch bis am 1. Januar 2024 gültig ist. Er ist weder
in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er kam eigenen Angaben zufolge
erstmals im Jahr 2012 und somit vor etwas mehr als 10 Jahren in die Schweiz. Er
hat hier weder nähere Familienangehörige noch Kinder. So lebt sein einziger
Sohn C____ in Spanien und seine Lebenspartnerin D____ in Kolumbien oder Spanien
(Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). In wirtschaftlicher
Hinsicht gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte nur sporadisch bei
verschiedenen Baufirmen gearbeitet hat, bisweilen aber auch
Arbeitslosenentschädigung bezogen hat respektive von der Sozialhilfe
unterstützt worden ist (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8
ff.). Ferner weist der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF 13'285.45
auf (Betreibungsregisterauszug, Akten S. 12 f.). Die wirtschaftliche
Integration muss mithin als gescheitert bezeichnet werden, wobei keine Aussicht
auf Besserung besteht. Hinsichtlich seiner Integrationschancen in Kolumbien
respektive Spanien ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fliessend Spanisch
spricht und sich somit ohne Weiteres im spanischsprachigen Raum verständigen
und zurechtfinden kann, zumal auch sein soziales Umfeld in den genannten
Ländern lebt. Seine Beziehungen in die Heimat sind somit intakt.
Zusammenfassend sprechen sowohl die wirtschaftliche als auch die familiäre
Situation sowie die intakten Wiedereingliederungschancen in die Heimat gegen
das Vorliegen eines Härtefalls. Aufgrund des fehlenden Härtefalls erübrigt sich
vorderhand eine gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehene Güterabwägung.»
(angefochtenes Urteil S. 75–78).
4.2.2 Der Beschuldigte beantragte mit seiner
Berufung zwar ein Absehen von der Landesverweisung, blieb eine Begründung
jedoch schuldig. Auch wenn vorliegend von einem etwas kürzeren Deliktszeitraum
auszugehen ist, sind die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu
beanstanden. Es kann daher vollumfänglich auf diese verwiesen werden.
4.3 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und
höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b
StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel,
in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Auflage, Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund
des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Der Beschuldigte hat sich mit dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Er war ein
Mitglied einer aus dem Ausland agierenden Drogenbande und hat in der Region
Basel einen florierenden Kokainhandel aufgebaut. Entsprechend ist das
öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu
werten. Demgegenüber ist kein wirkliches privates Interesse des Beschuldigten
an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. Angesichts dieser Umstände und in
Anbetracht seiner hohen hierarchischen Stellung in der Drogenbande, erscheint
die von der Staatsanwaltschaft geforderte Erhöhung der Dauer der
Landesverweisung gerechtfertigt. Die Landesverweisung ist daher für die Dauer
von 15 Jahren auszusprechen.
4.4 Da der Beschuldigte spanischer
Staatsangehöriger ist, wird die Landesverweisung nicht im Schengener
Informationssystem eingetragen.
VII. Beschlagnahme
Aufgrund der Bestätigung sämtlicher vorinstanzlicher
Schuldsprüche ist auch die vorinstanzliche Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Mobiltelefone und SIM-Karten
sowie die beschlagnahmten Briefschaften und Notizzettel respektive die weiteren
bei den Hausdurchsuchungen aufgefundenen Gegenstände in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 und 2 StGB zu bestätigen. Ebenso die Einziehung der beschlagnahmten
CHF 160.– und deren Anrechnung an die Verfahrenskosten.
VIII. Kostenentscheid
1.
1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (wegen grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit
und Gewerbsmässigkeit) und Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und
Gewerbsmässigkeit) auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF
64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.–.
1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte haben
Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben, wobei beide Parteien
grösstenteils unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, von einem jeweiligen
Obsiegen von 50 % bzw. Unterliegen von 50 % auszugehen. Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts des aussergewöhnlich
grossen Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 16'000.–
bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten aufgrund
seines teilweisen Obsiegens CHF 8'000.– zu überbinden sind.
2.
2.1 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der
beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die
Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl.
Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.
mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist,
während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person
Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5
unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen
Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und
zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
2.2 Der Beschuldigte beantragt für die erste
Instanz die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.–. Nachdem die
vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend bestätigt und dem Beschuldigten die
gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist dieser Antrag
abzuweisen.
2.3 Für die zweite Instanz ist dem amtlichen
Verteidiger ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Grundsätzlich kann
dabei auf die eingereichte Honorarnote verwiesen werden. Allerdings fiel der
Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsbegründung sowie insbesondere des
zweitinstanzlichen Plädoyers zu hoch aus. Es erscheint angemessen,
diesbezüglich eine Kürzung um drei Stunden vorzunehmen. Zu kürzen ist ausserdem
der Aufwand von zwanzig Minuten, welche ein Telefonat mit einem
Zeitungsreporter betrifft. Zum ansonsten zu entschädigenden Aufwand kommen fünf
Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von
CHF 200.–, der geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Für
den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten für
das zweitinstanzliche Verfahren eine um 50 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt
wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner
amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom
20. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes für den Konsum
vor dem 20. Januar 2020;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten
Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152);
-
Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die
Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben dem bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruch – des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,
Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis 19. Juli 2022 und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19. Abs. 1 lit. b, c und d in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b
und c, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuchs für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Zubehör
(Archiv BSK, Pos. 2114-2119, 2125, 2132, 2133, 2140, 2143, 2502, 2504-2508,
2510, 2511, 5001), die Mobiltelefone und Zubehör (Verzeichnis 153967, Pos.
2108, 2112, 2138, Verzeichnis 154377, Pos. 2102, 2121, 2128, 2129, 2131, 2134,
Verzeichnis 155499, Pos. 2105-2107, 2120, 2127, 2139), die Platzpatronen
(Verzeichnis 153967, Pos. 2141), die diversen Briefschaften und Notizen
(Verzeichnis 154377, 2101, 2103, 2104, 2109, 2111, 2113, 2123, 2124, 2126,
2130, 2135-2137, 2142, Verzeichnis 154377, Pos. 2146, Verzeichnis 154185, Pos.
2501 und 2509), die abgelaufene B-Bewilligung (Verzeichnis 153967, Pos. 2122),
die Mastercard (Verzeichnis 154377, Pos. 2110), sämtliche Schlüssel
(Verzeichnis 154377, Pos. 2144 und 2145) sowie die Zahnbürste (Verzeichnis
154185, Pos. 2503) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
Der Beurteilte trägt die
Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 8'000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 160.–
(Gutschriftanzeige, Pos. 2001) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der Antrag des Beurteilten auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
wird abgewiesen.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger,
Advokat lic. iur. Daniel Wagner, ein Honorar von CHF 14'966.65 und
ein Auslagenersatz von CHF 1'382.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 1'306.65 (7,7 % auf CHF 4'399.15 [Aufwand bis 31.12.23]
sowie 8,1 % auf CHF 11'949.55 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 17'655.35 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Richterin Der
Gerichtsschreiber
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.