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Entscheid

SB.2023.49

mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und Landesverweisung

11. Juni 2025Deutsch56 min

692, S. 706], das Smartphone […] [Beschlagnahmebefehl 25.1.22, Akten S. 706], das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.49

URTEIL

vom 11.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Michael

Angehrn, Advokat,

Lange Gasse 15, 4002 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____ Bank AG

Bank C____ AG

D____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. Februar 2023 (SG.2022.194)

betreffend mehrfacher

Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und

Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 7. Februar

2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des mehrfachen, teilweise

versuchten Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des mehrfachen

versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Urkundenfälschung

sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und verurteilt

zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24.

Februar bis 8. Juni 2022, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Berufungskläger für 5

Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im

Schengener Informationssystem eingetragen. Von der Anklage des gewerbsmässigen

Betrugs gemäss Anklagpunkt I.c. wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die

gegen den Berufungskläger am 18. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ferner wurde der

Berufungskläger bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ Bank

AG in Höhe von CHF 30'943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF

8'029.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8'635.05

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021, der D____ AG in Höhe von CHF 996.35

und der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6'675.76 behaftet. Sodann ordnete das

Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (die 3

beschlagnahmten Couverts E____ [Beschlagnahmebefehl 12.1.22/25.1.22, Akten S.

692, S. 706], das Smartphone […] [Beschlagnahmebefehl 25.1.22, Akten S. 706], das

E-Trottinett «[…]» [Beschlagnahmebefehl 7.6.22, Akten S. 738], 7 Briefe lautend

auf F____ oder [...] [Beschlagnahmebefehl 22.3.22, Akten S. 714], diverse

Briefschaften [Pos. 9, 23], USB-Stick Sandisk [Pos. 27], die HD […] [Pos. 28],

das […] [Pos. 29], das Smartphone […] [Pos. 30], der USB-Stick Platinum [Pos

31], das […] [Pos. 32] sowie die Mastercard der Bank G____ ltd/a H____ [Pos.

35]) eingezogen und vernichtet werden. Die übrigen beigebrachten Dokumente und

Gegenstände (Pos. 1-8, 10-22, 24-26, 33, 34, 36-38) wurden unter Aufhebung der

Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben. Des Weiteren wurden dem

Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13'871.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 7'000.–, bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 5'000.–, auferlegt.

Die Sperren der bestehenden Konti bei der I____ und der J____ wurden aufgehoben

und die Saldi in Höhe von CHF 10'768.01 und 1'205.70 mit den Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr verrechnet. Schliesslich wurde die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger festgesetzt und der Berufungskläger zur Rückerstattung

dieser Entschädigung verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch

lic. iur. Michael Angehrn, am 26. Juni 2023 Berufung erklärt und beantragt, den

Schuldpunkt des vorinstanzlichen Urteils teilweise, und die Bemessung der

Strafe sowie die Landesverweisung vollumfänglich aufzuheben. Der

Berufungskläger hat um amtliche und unentgeltliche Verteidigung ersucht, welche

mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2023 bewilligt worden ist.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ist zudem festgestellt worden, dass die

Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit Eingabe vom 23. November

2023 hat der amtliche Verteidiger die Berufung begründet. Es wird konkret

beantragt, der Berufungskläger sei des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs

(AS Ziff. I.b. und d. [recte f.]), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten, Check– und

Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.), der mehrfachen Urkundenfälschung (AS

Ziff. I c. und d. [recte f.]), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Ziff.

I.e. [recte d.]) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (AS Ziff. I.f. [recte e.]) schuldig zu

erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von

CHF 200.– zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24.

Februar bis zum 8. Juni 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Landesverweisung und die Eintragung im

Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Mit der Berufungsbegründung

hat der Verteidiger ebenfalls beantragt, mehrere Personen als Auskunftspersonen

zu befragen, die den Berufungskläger beruflich oder privat kennen. Er hat

überdies ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers und ein Zwischenzeugnis

des jetzigen Arbeitgebers eingereicht. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember

2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei

vollumfänglich zu bestätigen. Des Weiteren sind zwei Mails des

Berufungsklägers, die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 eingereicht wurden, zu

den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 hat der Verfahrensleiter

die Beweisanträge vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des

Gesamtgerichts abgewiesen und die zu ladenden Parteien angekündigt. Mit

Vorladung vom 6. März 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. Juni

2025 geladen worden.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025

ist der Berufungskläger befragt worden. Danach sind der amtliche Verteidiger

und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei

grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus

dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie

einzutreten ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.3

Unangefochten

geblieben sind vorliegend die Schuldsprüche wegen mehrfachen,

teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und

Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten

Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7),

mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.) und mehrfacher Fälschung

von Ausweisen (AS Ziff. I.d.). Der Freispruch von der Anklage des

gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8,

12, 13, 15, 16, 18 und 19, die Nichtvollziehbarerklärung der von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Behaftung des Beurteilten bei der

Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF

30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich

5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem

1.

Januar 2021, die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der

Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35 und die Behaftung

des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG

in Höhe von CHF 6‘675.76 sind ebenfalls nicht angefochten worden. Weiter nicht

angefochten wurde die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Aufhebung

der Sperre der Konti bei der I____ (IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF

10'768.01) und der J____ (IBAN [...], Saldo per 13.7.2022:

CHF 1'205.70) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

lic. iur. Michael Angehrn, für das erstinstanzliche

Verfahren. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen

sind.

2.

2.1

Der dem

erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht angefochten und

wird durch zahlreiche relevierte Beweismittel objektiviert (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 3119; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2975

ff.). Auch in Bezug auf die nicht rechtskräftigen Punkte des angeklagten

gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS Ziff. I.c.;

vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2977 ff.) und des mehrfachen Betrugs zum

Nachteil der Sozialhilfe [...] ist der Sachverhalt unbestritten und ebenfalls durch

zahlreiche objektive Beweise erstellt (AS Ziff. I.e.; vorinstanzliches Urteil,

Dispositiv

Akten S. 2983 ff. m.w.H). Demnach hat sich der Berufungskläger im Zeitraum vom

15. Juli 2016 bis 16. Januar 2022 mittels diverser Methoden unrechtmässig

bereichert. Er hat sich einerseits unter einer falschen Identität bei einer

Arbeitsvermittlungsplattform registriert und kostenpflichtige Inserate

geschalten, die er nie bezahlt hat. Durch die Sichtung der auf der

Arbeitsvermittlungsplattform publizierten Personendossiers ist er an Daten

gelangt, die er sodann dazu benutzt hat, um unter falscher Identität

Kreditkarten zu bestellen und diese für Zahlungen und Geldbezüge zu benutzen.

Dafür hat er auf den Antragsformularen teilweise seine eigene Adresse, oder

aber die Adressen verwaister Briefkästen angegeben. Wenn die

Kreditkartenunternehmen zusätzliche Angaben eingefordert hatten, hat er

Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen und Kontoauszüge im Internet gefälscht und

ebenfalls eingereicht. Er hat die Kreditanträge demnach mit den Personalien

fremder (aber tatsächlich existierender) Personen ausgefüllt und in deren Namen

unterschrieben, womit er Urkunden hergestellt hat, aus welchen andere Urheber

hervorgegangen sind als die tatsächlichen. Zudem hat er sich mit gefälschten

Dokumenten (Ausbildungszertifikat und Arbeitszeugnisse) beim Universitätsspital

[...] beworben. Nicht zuletzt hat der Berufungskläger die Anstellung beim Universitätsspital

[...] bei der Sozialhilfebehörde verschwiegen und beim Antrag auf Zusatzleistungen

wahrheitswidrig angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Die

Sozialversicherungsanstalt [...] hat dadurch Prämienverbilligungen in höherem Umfang

ausgesprochen als sie dem Berufungskläger zugestanden hätten. Schliesslich hat

der Berufungskläger im Internet auf Rechnung zwei E-Scooter und ein E-Bike unter

falscher Identität bestellt, wobei er nie beabsichtigt hat, die Rechnung zu

bezahlen.

2.2

2.2.1 In

rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger zunächst die Gewerbsmässigkeit des

Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.; vorinstanzliches Urteils

Ziff. II.2.b., Akten S. 2978 ff.) bestritten. Er hat geltend gemacht, dass die

sechs Aktivitäten zwischen dem 27. April 2021 und der Verhaftung im Februar

2022 zwar als eng getaktet erscheinen mögen, doch der zeitliche Aufwand für die

deliktische Tätigkeit angesichts der Vertrautheit mit der Vorgehensweise längst

nicht so gross gewesen sei. Auch die Deliktssumme würde nicht einem

Erwerbseinkommen entsprechen, zumal diese mit einem ordentlichen

Erwerbseinkommen verglichen werden müsse und nicht mit den Beträgen der

Sozialhilfe. Zudem würde die nicht unbedeutende Anzahl misslungener Versuche

zeigen, dass er nicht nur professionell, sondern auch unbedarft vorgegangen

sei. Schliesslich könne nicht von einer besonderen sozialen Gefährlichkeit

gesprochen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 3120; Plädoyer AV, Akten S.

3212 f.).

2.2.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass das regelmässige Einreichen von

Kreditkartenanträgen im Abstand von 1 bis 2 Monaten über einen Zeitraum von 5

Monaten zu einem Deliktsbetrag von CHF 19'820.75 geführt habe. Dies spreche

bereits für berufsmässiges Handeln. Hinzu komme, dass der Berufungskläger einen

grossen Aufwand betrieben habe, um an die fremden Personendaten zu kommen, die

Anträge zu stellen, die einzureichenden Dokumente zu fälschen und die von den

Kartenausstellern versandte Post aus den verwaisten Briefkästen zu holen. All

dies spreche dafür, dass ab dem 27. April 2021 von gewerbsmässigem Handeln

auszugehen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Dieser Ansicht ist

auch die Staatsanwaltschaft (Plädoyer StA, Akten S. 3209 f.).

2.2.3 Gewerbsmässigkeit

setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in

der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner

Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den

fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der

Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei kann eine

quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme

der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen

geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische

Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche

soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253

E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; je m. Hinw.). Subjektiv setzt

Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter

zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die

Gewerbsmässigkeit ist eine Absicht kennzeichnend, die auf eine nicht unbedeutende

und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober

2016 E. 3.4).

2.2.4 Zunächst ist festzustellen, dass die

Vorinstanz die einzelnen Fälle differenziert angeschaut hat. Überall dort, wo

der Kartenaussteller es versäumt hat, Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen

zu verlangen, ist sie davon ausgegangen, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.

In all diesen Fällen ist es folgerichtig zu einem Freispruch gekommen (Fälle

3-6, 8, 12, 13, 15, 16, 18, 19, vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2979). Zudem

ist sie in den Fällen 1, 2, 7, 9 nicht von Gewerbsmässigkeit, sondern von

Check- und Kreditkartenmissbrauch bzw. mehrfachen versuchten Check- und

Kreditkartenmissbrauch ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Der

Berufungskläger hat in den übrigen Fällen allerdings innert weniger als 5

Monaten 6 Mal falsche Kreditanträge eingereicht, diese mit entsprechenden

Dokumenten belegt und einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 19'820.75 erbeutet.

Versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf (BGE 123 IV 113 E.

2d-e). Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist damit unzweifelhaft

gegeben, zumal er bereits in der Vergangenheit gleich gelagerte Delikte

begangen hat und somit die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten zu begehen,

offenbart hat (dazu Niggli/Riedo in:

Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 108).

Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der Taten

Sozialhilfeempfänger. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss die

Deliktssumme eben gerade nicht im Verhältnis zu einem ordentlichen

Erwerbseinkommen stehen, sondern ist der Betrag vielmehr zu den konkreten

finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Dabei wird nicht

vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur

hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Ein «Nebenerwerb» ist dafür

ausreichend, es geht vielmehr darum, durch die Delikte regelmässige Einnahmen

zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellen. Massgeblich ist zudem nicht allein der erzielte,

sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in

seinem Vorgehen manifestiert (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023

E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24.

November 2021 E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Wenn der

Berufungskläger innert weniger Monate gegen CHF 20'000.– durch deliktische

Handlungen erhältlich macht, ist dies durchaus als namhafter Beitrag an seine

sonst eher bescheidenen Einnahmen zu sehen, weshalb auch dieser Aspekt des

berufsmässigen Handelns zu bejahen ist.

Weiter ist für die Annahme von Gewerbsmässigkeit zu prüfen,

ob sich der Täter für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu

regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer

6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022

E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Der Berufungskläger ist

vorliegend bei seinen deliktischen Handlungen äusserst systematisch und auch

erfolgreich vorgegangen und hat einen hohen Aufwand betrieben. Nicht nur hat er

zuerst die fremden Personendaten erhältlich gemacht, sondern hat er die

einzureichenden Dokumente gefälscht und verwaiste Briefkästen ausfindig

gemacht, an die er die Korrespondenz der Kreditkartenfirmen zustellen liess. Auch

von Misserfolgen hat er sich nicht entmutigen lassen, sondern sogleich einen

nächsten Versuch unternommen. Sämtliche Umstände lassen somit darauf

schliessen, dass sich der Berufungskläger darauf eingerichtet hat, durch

deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die

Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. In seinem

Verhalten zeigt sich nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie, sondern auch

eine soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von

Gewerbsmässigkeit wesentlich sind (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119

IV 123 E. 3a; 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2;

6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022

E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18.

Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo,

a.a.O, Art. 139 StGB N. 89 ff.). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des

gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs in jeglicher Hinsicht erfüllt

und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.

2.3

2.3.1 Weiter

hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil

der Sozialhilfe [...] gemäss vorinstanzlichen Urteil Ziff. II. 4. bestritten.

Der amtliche Verteidiger hat geltend gemacht, dass der Berufungskläger nicht

arglistig gehandelt habe, da keine Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich

sei. Der Berufungskläger habe weder ein Lügengebäude aufgebaut, noch sei ein

alternatives Zusatzelement bei der einfachen Lüge ersichtlich. Vielmehr liege

es in der Natur der Sache, dass verschwiegene Einkünfte nur durch

entsprechenden Aufwand entdeckt würden. Zudem sei äussert zweifelhaft, dass der

Berufungskläger den umfangreichen Fragebogen verstanden habe, bzw. sich der

Tragweite seiner Unterschrift bewusst gewesen sei. Es deute insgesamt vieles

darauf hin, dass der Berufungskläger mit den Formalitäten überfordert gewesen

sei und die sich wiederholenden Deklarationen die nötige Sorgfalt habe

vermissen lassen (Berufungsbegründung, Akten S. 3120 ff.; Plädoyer AV, Akten S.

3213 f.). Es habe demnach ein Schuldspruch wegen unrechtmässigem Bezug von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu erfolgen, wobei

sogar ein leichter Fall vorliege, da der Deliktsbetrag mit CHF 5'688.– im

unteren Bereich der vom Bundesgericht definierten Spanne liege (Plädoyer AV,

Akten S. 3214 m.w.H.).

2.3.2 Die

Vorinstanz hat den Tatbestand des mehrfachen Betrugs bejaht. So hat sie

festgehalten, dass der Berufungskläger seine Anstellung beim Universitätsspital

[...] gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen habe und bei seinem Antrag auf

Zusatzleistungen wahrheitswidrig angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Da

es der Sozialhilfebehörde angesichts der grossen Anzahl von Gesuchen nicht zum

Vorwurf gemacht werden könne, keine weiteren Unterlagen eingefordert zu haben,

sofern keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte

vorliegen, handle es sich selbst ohne Lügengebäude um eine arglistige

Täuschung. Somit sei der objektive Tatbestand zu bejahen, da der

Berufungskläger Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in höherem

Ausmasse erhalten habe, als ihm zugestanden hätten und die

Sozialversicherungsanstalt sowie die Gemeinde […] im Umfang von CHF 5’688.–

geschädigt worden seien. Auch den subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz

bejaht. Der Berufungskläger habe durchwegs angegeben, die Anstellung einzig

nicht angegeben zu haben, weil ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht arbeiten.

Er habe auch einiges Kalkül an den Tag gelegt, da er sich die Lohnzahlungen des

Universitätsspitals auf ein Bankkonto überweisen lassen habe, welches dem

Sozialdienst nicht bekannt gewesen sei. Es sei ihm deshalb direktvorsätzliches

Handeln nachzuweisen. Mit dieser Begründung hat ihn die Vorinstanz wegen

mehrfachen Betrugs verurteilt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2984 ff.). Die

Staatsanwaltschaft ist mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch einverstanden (Berufungsantwort

StA, Akten Nr. 117 S. 2 f.; Plädoyer StA, S. 3209).

2.3.3 Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder

ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als

Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen

eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln

erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Trifft den Täter gegenüber dem

Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht,

so kann das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E.

6.3.1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen

gesetzlichen Meldepflichten keine Garantenpflicht begründen, ist

Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen

Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;

BGer 6B_793/2015 E. 3.1, 6S.288/2000 E. 4/bb, 6B_793/2015 vom 27. November

2015 E. 3.1). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen

ein Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver

Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt.

Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, denen

objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen

nichts geändert. Dies ist insbesondere der Fall bei qualifiziertem Schweigen

des Leistungsbezügers auf ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfebehörde oder

des Versicherers. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht

wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht

es nicht mehr um die Fragen eines Betrugs durch Unterlassen. Der

Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich

erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach

auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn

der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die

Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen

werde (vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist

scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das

Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung

handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft

oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für

die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen

einzureichen, wobei ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht

wird, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine

anspruchsrelevanten Hinweise enthalten werden (vgl. BGer 6B_1071/2010 vom 21.

Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3,

6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3

(nicht publiziert in BGE 142 IV 378), 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011

E. 4.1.2). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige

Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein

anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen

wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in

dem die Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen

stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2). Als

Unterlagen, die zwingend einzufordern sind, bezeichnete das Bundesgericht die

Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des

Gesuchstellers (BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 a. E.). Die

(jüngere) Lehre formuliert tendenziell höhere Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch

festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich

auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die

Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 95 ff.),

kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit:

Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb arglistig sein, weil der

Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein

besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen

zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat mit zumutbaren

Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte überprüfen können,

sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht ist Krieger Aebli

(Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale

2010, S. 169, 172), die unterstreicht, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch

schwach“ und müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt

werden (zum Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom

28. Juni 2012 E. 5.3.3). Ihrer Ansicht nach muss die Sozialhilfebehörde neben

Steuererklärung, Veranlagungsverfügung und Kontoauszügen (die nach

Bundesgericht alle zwingend einzuholen sind) immer auch aktuelle

Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des

AHV-Kontos und – bei (teil)erwerbsunfähigen Personen – die Abrechnungen der

Krankentaggeld- oder Unfallversicherung einholen. Diese Grundabklärungen

müssten erfolgen, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in

der Lage sei, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der

bedürftigen Person zu treffen. Wo hingegen ein unverhältnismässiger Aufwand

betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei

Zumutbarkeit zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim

bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a. a.

O., S. 173).

2.3.4 Vorliegend

ist umstritten, ob der Berufungskläger arglistig gehandelt hat, oder ob keine

Arglist vorliegt und der Berufungskläger allenfalls nach Art. 148a StGB zu

verurteilen ist. Der Berufungskläger wird seit dem Jahre 2009 durch den

Sozialdienst der Gemeinde [...] finanziell unterstützt, wobei er seither

mehrmals das Formular „Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe“

unterzeichnet hat. Zuletzt hat er seine Kenntnisnahme dieses Merkblattes am 31.

Dezember 2021 bestätigt und darauf ausdrücklich erklärt, über keinerlei

Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen (vgl. SB SOHI MB / 1 ff.; SB SOHI EKV 1). Am

21. Oktober 2021 hat er zudem bei der Anmeldung zur AHV/IV angegeben, keiner

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Berufungskläger ist von Gesetzes wegen zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts

dieser gesetzlichen Pflicht, kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen

falschen Angaben gegeben sein. Dem Sozialdienst war zwar bekannt, dass der

Berufungskläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine Stelle als Springer beim

Universitätsspital [...] anzutreten, doch haben der Berufungskläger und die

Mitarbeiterin des Sozialdienstes am 10. August 2021 in einem Gespräch und am 11.

August 2021 per Mail besprochen, dass es zurzeit wenig Sinne mache, eine Arbeit

zu suchen, da er mit dem Ziel, durch regelmässige psychiatrische Therapie und

Logopädie innerhalb von 6-12 Monaten die Arbeitsfähigkeit wieder nachhaltig zu

erlangen, von der IV rückwirkend für 100% als arbeitsunfähig eingestuft worden

sei. Danach sei eine Arbeitsintegration sinnvoll. Dies hat der Berufungskläger

im Übrigen auch mit seinem Anwalt so besprochen (SB SOHI DOSS / 6 ff.). Wie die

Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann es der Sozialhilfe vor diesem

Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine weiteren

Unterlagen eingefordert hat. Es haben keinerlei Hinweise vorgelegen, die darauf

hingedeutet hätten, dass der Berufungskläger die Stelle tatsächlich angetreten

hat. Vielmehr hat sich der Berufungskläger noch am 14. Oktober 2021 um

Zusatzleistungen durch die IV bemüht (SB SOHI DOSS / 5). Ein leichtfertiges

Verhalten durch den Sozialdienst ist damit nicht ersichtlich, sondern es ist

von einer arglistigen Täuschung durch den Berufungskläger auszugehen. So zeigt

im Übrigen auch sein Aussageverhalten, dass er die finanziellen

Annehmlichkeiten der IV-Rente bzw. der Zusatzleistungen nicht aufs Spiel setzen

wollte, hat er doch stets angegeben, seine Anstellung nur deswegen verschwiegen

zu haben, weil man ihm gesagt habe, er dürfe nicht arbeiten (Akten S. 2436 f.,

S. 2449 f., S. 2440 f., Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.

2913 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass der Berufungskläger erst im August ein

neues und dem Sozialdienst nicht bekanntes Konto eröffnet hat, worauf er sich

den Lohn des Universitätsspitals [...] hat ausbezahlen lassen (SB [...] 1/3,

1/22, 25, 28, 32, 36; SB [...] 2/7). Insgesamt zeigt sein Verhalten damit

deutlich, dass es sein Ziel war, die Arbeitsstelle beim Universitätsspital [...]

vor der Gemeinde [...] zu verheimlichen und dadurch weiterhin von den

Sozialleistungen zu profitieren. Zutreffend hat die Vorinstanz deshalb den

objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

bejaht, weshalb der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zu bestätigen ist.

3.

3.1

3.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.1.2 Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 E. 1.3.4 ff.).

3.2 Der Berufungskläger ist mehrfach, einschlägig

vorbestraft, wobei ihn weder die ausgesprochenen Geldstrafen noch hängige

Verfahren von weiterer Delinquenz abgehalten haben (Akten S. 3172 ff.). Nach der

neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen

werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikt geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019

vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Es ist aus spezialpräventiven Gründen

vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

3.3

3.3.1 Im

vorliegenden Fall handelt es sich beim gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauch um das am schwersten wiegende Delikt, das einen

Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht

(Art. 148 Abs. 2 StGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Dieses Delikt

bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne 3.2).

Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts

bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes und ist somit relativ.

3.3.2 Was

das objektive Verschulden des Berufungsklägers anbelangt, fällt zunächst

erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger über einen zwar kurzen

Zeitraum, aber mit einer nicht zu bagatellisierenden Hartnäckigkeit,

delinquiert hat. Auch der Deliktsbetrag ist im Vergleich zu anderen

gewerbsmässigen Vermögensdelikten nicht exorbitant hoch. Zu Lasten des

Berufungsklägers ist zu werten, dass er, wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, mit seinem Verhalten nicht nur die Kreditkartenunternehmen

geschädigt hat, sondern auch jene Personen, deren Identität er für seine Zwecke

missbrauch hat. Dabei ist er nicht davor zurückgeschreckt, eine Bekannte zu

schädigen, deren Vertrauen und Hilfsbedürftigkeit er schamlos ausgenutzt hat. Insgesamt

ist das Tatvorgehen des Berufungsklägers als dreist und raffiniert zu

bezeichnen und darf keinesfalls bagatellisiert werden. In subjektiver Hinsicht

ist zu beachten, dass seine deliktische Tätigkeit nicht auf die Überbrückung

einer Notlage ausgerichtet war, wurde der Berufungskläger doch stets von der

Sozialhilfe unterstützt, die immerhin seine Grundbedürfnisse gedeckt hatte.

Zudem hat der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint, angesichts des als insgesamt

gerade noch leicht zu bezeichnenden Verschuldens, die von der Vorinstanz

festgelegte Einsatzstrafe von 7 Monaten angezeigt und ist zu bestätigen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2993 f.).

3.4

3.4.1 Betreffend

das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der drei versuchten und des

vollendeten Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger da noch nicht zu gewerbsmässigem

Handeln entschlossen hat, sein Tatvorgehen war aber identisch, weshalb

diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. dazu E.

3.4.2). Angesichts des insgesamt noch als leicht zu bezeichnenden

Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von

vier Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49

Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht.

3.4.2 Hinzu

kommen ein vollendeter und sechs versuchte Betrüge im Zusammenhang mit den

Kreditanträgen. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB beträgt

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist

hierbei zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag für einen vollendeten Betrug

in Höhe von CHF 6'000.– nicht mehr ganz gering ist. Es ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass der Berufungskläger immer gleich vorgegangen ist und es an

der Vorsicht der entsprechenden Kreditunternehmen gelegen hat, dass er nur

einmal Erfolg hatte vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2994). Das dreiste

Vorgehen ist jedenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver

Hinsicht hat der Berufungskläger ebenfalls direktvorsätzlich gehandelt. In

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines

als noch leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erfolgt eine Erhöhung der

bisher zugemessenen Strafe um 5 Monate (isoliert betrachtet wäre eine

Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen).

3.4.3 Betreffend

das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der mehrfachen

Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) ist zunächst in objektiver

Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht nur die

Kreditkartenanträge respektive Kreditanträge mit falschen Personalien versehen

hat, sondern selbst weitere Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen

und Kontoauszüge gefälscht hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Urkunden

ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugs- bzw. Check- und

Kreditkartenmissbrauchsserie angefertigt wurden und es kann auf die in diesem

Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl.

dazu E. 3.4.1 und 3.4.2). Auch wenn es sich hierbei um begriffsnotwendige

Begleitdelikte handelt, ist eine Straferhöhung angezeigt und die Erhöhung der

zuvor ermittelten Einsatzstrafe um 2 Monate ist zu bestätigen (isoliert

betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen gewesen).

3.4.4 Der

Betrug zum Nachteil der [...] AG ist der Beginn der Deliktsserie gewesen.

Obschon der Schaden in finanzieller Hinsicht mit CHF 515.90 gering ausgefallen

ist, haben diese betrügerische Handlungen dem Berufungskläger den Zugang zu

tausenden vertraulichen Daten von arbeitssuchenden Personen ermöglicht und die

Basis seiner kriminellen Taten gebildet. Das Vorgehen ist diesbezüglich als

dreist zu bezeichnen und auch die kriminelle Energie ist straferhöhend zu

berücksichtigen. Isoliert betrachtet wäre eine Strafe von 4 Monaten angemessen,

wobei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 2

Monate zu erhöhen ist.

3.4.5 Hinsichtlich

der mehrfachen Fälschung von Ausweisen ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen (Art. 252 StGB). Mit der Vorinstanz ist

erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger damit nicht nur

einen finanziellen Vorteil verschafft hat, sondern sich durch die Fälschung der

Zeugnisse in eine Position versetzt hat, in der er eine medizinische Tätigkeit

ausüben konnte, für welche er nicht ausgebildet war und damit potentiell

Patientinnen und Patienten gefährdet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten

S. 2995). Deswegen darf das Verschulden keineswegs bagatellisiert werden und es

wäre isoliert betrachtet ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

angezeigt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wird die zuvor ermittelte

Einsatzstrafe um 2 Monate erhöht.

3.4.6 Betreffend

das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich des mehrfachen Betrugs zum

Nachteil der Gemeinde [...] und der Sozialversicherungsanstalt ist das Vorgehen

nicht zuletzt wegen des geringen Deliktsbetrags als insgesamt eher leicht zu

bezeichnen. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger den Umstand, dass ihm die

Sozialhilfe von der Annahme der Arbeitsstelle beim Universitätsspital abgeraten

hat, ausgenützt. Der Umstand, dass er für die Lohnauszahlung ein der

Sozialhilfe unbekanntes Konto angegeben hat, zeigt eindrücklich seine

kriminelle Energie. Alles in allem ist das Verhalten des Berufungsklägers nicht

zu bagatellisieren und die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 1

Monat ist zwar eher mild, doch angesichts des leichten Verschuldens gerade noch

zu bestätigen.

3.4.7 Schliesslich

passt der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu

den übrigen Deliktshandlungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB liegt der

Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Der

Berufungskläger hat hier im Internet Bestellungen getätigt. Das Vorgehen ist

mit den Check- und Kreditkartenmissbräuchen vergleichbar. So hat er auch hier

gestohlene Identitäten verwendet, um den Bestellvorgang zu tätigen. Bezüglich

des Tatverschuldens kann deshalb auf die zuvor erfolgten Erwägungen zur

Strafzumessung ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.4.2). Angesichts des

noch leichten Gesamtverschuldens erweist sich eine Freiheitsstrafe von 2

Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die

Einsatzstrafe um 1 Monat erhöht.

3.4.8 Somit wird die Einsatzstrafe von 7 Monaten auf

eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 22 Monate erhöht und die

vorinstanzliche Strafzumessung ist zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 2992 ff.).

3.5

3.5.1 In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit

der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger keine einfache Kindheit

hatte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2995). Der Berufungskläger ist […] in

Côte d’Ivoire geboren und hat dort einige Jahre bei seiner Tante und

Grossmutter gelebt, was für ihn sehr schlimm gewesen sei. Seine Kindheit sei

traurig gewesen und er war und ist wegen Depressionen in Behandlung (Akten S. 3

ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 2910; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Dem Berufungskläger wurde eine

rezidivierende depressive Störung sowie eine ausgeprägte Sprechstörung

(Stottern) diagnostiziert und es wurde auch auf den bereits dokumentierten

Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen (Akten S. 3 ff.,

Akten Migrationsamt SB 15, S. 136 ff.). Die Mutter ist früh nach Europa ausgewandert

und der Berufungskläger ist ihr im Jahr 2002 in die Schweiz gefolgt, wo er die

Primar- und Sekundarschule besucht hat. Danach hat er die Ausbildung als Pflegeassistent

des […] gemacht. Er war lange arbeitslos und ist vom Sozialamt unterstützt

worden. Ein Antrag auf eine IV-Rente ist schliesslich im Mai 2021 bewilligt

worden (Akten Migrationsamt SB 15, S. 268 ff.). Er hat einen Sohn, der bei dessen

Mutter in Côte d’Ivoire wohnt. Seit […] ist er verheiratet, wobei seine Frau

ebenfalls in Côte d’Ivoire lebt und sie zwischenzeitlich geschieden sind (Akten

S. 5; Protokoll vorinstanzliche HV S. 2910, Plädoyer AV Berufungsverhandlung

Akten S. 3217). Den schwierigen persönlichen Verhältnissen wird mit einer

Reduktion der Strafe um 2 Monate Rechnung getragen.

Ebenfalls zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz

zu der Kooperations- und Geständnisbereitschaft des Berufungsklägers. Das

Verfahren ist dadurch wesentlich erleichtert worden und es sind auch Delikte zu

Tage gekommen, die ohne das Geständnis des Berufungsklägers schwieriger

aufzuklären gewesen wären. Auch die vom Berufungskläger gezeigte Reue ist

positiv zu werten und es ist zu ergänzen, dass diese Reue auch spürbar ist, so

hat er die Zeit zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung

äusserst positiv genutzt und sein Leben hat sich massgeblich stabilisiert

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996; Protokoll Berufungsverhandlung Akten S.

3240 ff.). Die vorinstanzliche Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um 2

Monate ist zu bestätigen.

Schliesslich sind zu Lasten des Berufungsklägers die diversen

vorwiegend einschlägigen Vorstrafen zu werten. Am 2. April 2014 wurde er wegen

SVG-Delikten und danach am 17. April 2014, 19. September 2017 und 18. Oktober

2021 jeweils wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt. Die von der Vorinstanz aufgrund

der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 2 Monaten ist vor diesem

Hintergrund zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996).

3.5.2 Zusammenfassend

vermögen das Nachtatverhalten und die schwierigen persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers die aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Erhöhung

der Strafe, aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponente resultiert somit eine

Minderung der Strafe um 2 Monate, also eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

3.6 Vorliegend

ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen

eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E.

3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 29.

Dezember 2023 und dem 19. Februar 2025 erging seitens des Appellationsgerichts

keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für über ein Jahr nicht

vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung.

Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2

Monaten Rechnung zu tragen.

3.7 Die

dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18

Monaten.

3.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in

der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund

der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, die den Berufungskläger trotz

unbedingter Strafen nicht von weiterer, gleich gelagerter, Delinquenz abgehalten

haben sowie aufgrund des kontinuierlich angepassten deliktischen Handelns, ist

die Vorinstanz nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen. Sie hat

allerdings berücksichtigt, dass der Berufungskläger noch nicht zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich im Rahmen der Untersuchungen im

vorliegenden Verfahren in Haft befunden hat, weshalb sie dem Berufungskläger

den teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt hat

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2957) Während die Vorinstanz im Zeitpunkt

ihres Urteils dem Berufungskläger zu recht keine vollständig günstige Prognose

gestellt hat, hat sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung die persönliche

Situation des Berufungsklägers indes massgeblich verändert. Zunächst ist ihm zu

Gute zu halten, dass er inzwischen 2.5 Jahre im [...] zu 100% arbeitet und

sobald er die nötigen Praxisstunden aufweist, seinen Berufsabschluss machen

kann. Zudem steht eine Weiterbildung in Medizinaltechnik bevor. Auch seine rare

Freizeit gestaltet er sinnvoll. Er ist Fussballtrainer und trainiert Junioren

in [...]. Er hat zwar noch immer hin und wieder depressive Episoden, doch gehe

es ihm viel besser als früher, da er eine Arbeit und Freunde habe (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 3242; Zwischenzeugnis, Akten S. 3222; Provisorische

Zulassung Berufsbildung, Akten S. 3226; Bestätigung und Korrespondenz

Fussballtraining, Akten S. 3231). Die Vorstrafen liegen nun bereits einige

Jahre zurück und es sind keine neuen Delikte bekannt. Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen

und dem Berufungskläger eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs.

1 StGB). Der Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht

nichts entgegen.

3.9 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.

4.

4.1

4.1.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung seien erfüllt. Sie hat zwar anerkannt, dass eine

Landesverweisung den Berufungskläger hart treffe, jedoch die rechtlichen

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs.

2 StGB nicht erfüllt seien. Auch im Falle der Annahme eines Härtefalls würde

das öffentliche Interesse überwiegen, da der Berufungskläger trotz

einschlägiger Vorstrafen über mehrere Jahre delinquiert und eine Vielzahl von juristischen

und natürlichen Personen geschädigt habe. Die Vorinstanz hat den

Berufungskläger zu einer Landeverweisung von 5 Jahren verurteilt und

angeordnet, dass diese im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 3000).

4.1.2 Demgegenüber hat der Berufungskläger in seinem

Eventualantrag für den Fall des Schuldspruchs gemäss vorinstanzlichem Urteil

beantragt, auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er habe die prägenden

Lebensjahre in der Schweiz verbracht und sei inzwischen gut integriert. Er

spreche die Sprache und habe seit 2.5 Jahren eine feste Arbeitsstelle, wo er

sich nun auch weiterbilden kann. Auch in sozialer Hinsicht bemühe er sich und

er engagiere sich als Fussballtrainer für Jugendliche. Dies zeige, dass das

zwangsweise Verlassen der Schweiz eine schwere persönliche Härte darstellen

würde. Bezüglich der Interessensabwägung sei nicht davon auszugehen, dass er in

seinem Heimatland Fuss fassen könne. Ebenso sei die Rückfallgefahr gering. Das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei insgesamt geringer als das

private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung sei deshalb

unverhältnismässig (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217).

4.2 Der Berufungskläger ist ivorischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten

Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich neben weiteren Delikten zu

gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch sowie mehrfachen Betrug im

Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Gemäss Art.

66a Abs. 1 lit. c. und lit. e StGB handelt es sich bei diesen Delikten um

Katalogtaten. Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer

obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.3

4.3.1 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.

3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche

Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren

Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;

vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle

Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der

betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich

ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen

Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer

6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O.

Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in

einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.

1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

4.3.2 Zwar

ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.

2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen

Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei

Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine

Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit

Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung

als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein ist

unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.

September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die

Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung

ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)

Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber

natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht

vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz

spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders

hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche

Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die

im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration

im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und

damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die

grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen

Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu

berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,

2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die

strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer

klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum

Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.4

4.4.1 Der

inzwischen 35-jährige Berufungskläger ist in Côte d’Ivoire geboren und hat die

ersten Lebensjahre bei Verwandten verbracht. Am 19. Dezember 2002 reiste er im

Alter von 12 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz. Er absolvierte in der

Schweiz die Primar- und Sekundarschule und machte beim Schweizerischen […] eine

Ausbildung als Pflegehelfer. Seit dem Jahre 2004 verfügt der Berufungskläger

über eine Niederlassungsbewilligung C. Er lebt nun seit über 20 Jahren in der

Schweiz. Bereits die Vorinstanz hat seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz

und die Tatsache, dass er die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht

hat, als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung gewertet (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 2998 f.). Die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers sind gut.

Er versteht und spricht die Sprache, zumal es auch seine Arbeitssprache ist. Es

ist dennoch verständlich, dass er für die Berufungsverhandlung einen

Dolmetscher gewünscht hat, geht es für ihn doch um sehr viel. Er ist insgesamt

als sprachlich integriert zu bezeichnen.

Sein Sohn lebt mit dessen Mutter in Côte d’Ivoire und er

pflegt trotz der Distanz einen regelmässigen Kontakt zu ihm und geht ihn auch

immer wieder besuchen. Er betont, dass er in der Schweiz auch für seinen Sohn arbeite,

da dieser an Gelbfieber leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Die Beziehung zu seiner

ebenfalls in Côte d’Ivoire lebenden Frau ist inzwischen in die Brüche gegangen,

weshalb seine wichtigste Bezugsperson in seinem Heimatland sein Sohn ist. Seine

Mutter und auch weitere Verwandten wohnen hingegen in der Schweiz und er hat

den Kontakt zu diesen Personen, insbesondere zu seinen Tanten, intensiviert

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242, Plädoyer AV

Berufungsverhandlung, Akten S. 3217). Gleichzeitig hat er soziale Kontakte zu

den Menschen an seinem Arbeitsplatz und zu K____, die für ihn eine Freundin und

Mentorin ist (Akten S. 3128 f.). Nicht zuletzt lebt er inzwischen in einer

Beziehung zu einer Frau in Zürich (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217).

Aufgrund seines Stotterns sei es für ihn gerade als Jugendlicher sehr schwierig

gewesen, auf Leute zuzugehen. Inzwischen bemühe er sich, auf Menschen zuzugehen

und auch seine gesundheitliche Situation habe sich aufgrund seiner

Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakten massiv verbessert. Seit kurzem

engagiert er sich zudem als Fussballtrainer für Jugendliche in [...], was ihm

in sozialer Hinsicht ebenfalls Stabilität gibt (Akten S. 3231 ff.). Die

sprachliche und soziale Integration des Berufungsklägers ist demnach als

positiv zu bewerten.

4.4.2 Die

Vorinstanz hat, im Zeitpunkt ihres Urteils zu Recht, bemängelt, dass der

Berufungskläger über keine eigentliche Ausbildung verfüge und entsprechend

wirtschaftlich und beruflich nicht genügend integriert sei (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 2998 f.). Inzwischen hat der Berufungskläger allerdings

wirtschaftlich in der Schweiz Fuss gefasst. Er arbeitet nun seit 2.5 Jahren mit

einem 100% Pensum im Privat-Altersheim [...] und erledigt die ihm zugeteilten

Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (Akten S. 3222). Überdies plant er eine

Ausbildung als Fachangestellter Gesundheit mit Eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis (FaGe EFZ), wobei ihm für die definitive Zulassung noch 15

Monate allgemeine Berufserfahrung fehlen, er diese jedoch im September 2025

erreicht haben wird (Akten S. 3226). Zudem steht im November 2025 eine

Weiterbildung für Zusatzkompetenzen Medizinaltechnik bevor (Akten S. 3230 f.).

Diese Bemühungen verdeutlichen, dass der Berufungskläger gewillt ist, seinen

Beruf weiterhin auszuüben und entsprechend Energie einsetzt, was er auch

anlässlich der Berufungsverhandlung betont hat (Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 3242). Aufgrund der bereits unternommenen diesbezüglichen Bemühungen,

der guten Arbeitszeugnisse sowie der andauernden Anstellung ist davon

auszugehen, dass der Berufungskläger sein Vorhaben auch umsetzen wird. Dies ist

als äusserst positiv zu werten, zumal er in einem Beruf arbeitet, wo

Fachkräftemangel herrscht. Umso bedeutender ist es, dass es Menschen gibt, die

sich engagiert und mit Freude in der Pflege einsetzen. Schliesslich ist der

Berufungskläger nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig, sondern bestreitet

seinen Lebensunterhalt selbstständig. Hinzu kommt, dass sich seine

wirtschaftliche Situation auch insofern verbessert hat, als er mittels

Lohnpfändungen seine Schulden bei der [...] Bank und der [...] zurückbezahlen

konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3240). Demnach ist die

finanzielle und wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers stabil und sein

Einkommen reicht aus, um seinen Lebensbedarf selbständig zu decken.

4.4.3 Was den Gesundheitszustand des

Berufungsklägers anbelangt ist anzumerken, dass er seit vielen Jahren unter

Depressionen und einer ausgeprägten Sprechstörung leidet. Sein

Gesundheitszustand hat sich nun etwas stabilisiert, was nicht zuletzt mit

seiner beruflichen und sozialen Integration zusammenhängt. Diese Errungenschaft

würde mit einer Landesverweisung durchaus gefährdet, auch wenn für sich allein

der Gesundheitszustand des Berufungsklägers keinen persönlichen Härtefall zu

begründen vermag.

4.4.4 In

strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungskläger während seiner 23-jährigen

Anwesenheit in der Schweiz insgesamt fünf Mal (2x2014, 2017, 2021 und die

vorliegend zu beurteilende Tat) wegen vorwiegend Vermögensdelikten in

Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten S. 3172 ff.). Seine Vorstrafen

zeigen durchaus eine mangelnde Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung,

liegen allerdings teilweise schon sehr lange zurück. Nichtsdestotrotz sind sie

hinsichtlich der Bewertung der Integration als negativ zu bewerten. Erfreulich

ist einzig, dass seit der letzten Tat im Jahr 2022 keine neuen Delikte mehr

dazugekommen sind. In Kombination mit der inzwischen erreichten beruflichen

Situation werden ferner die Rückfallgefahr minimiert und die Resozialisierungschancen

in der Schweiz erhöht.

4.4.5 Was schliesslich die Resozialisierungschancen

des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, müssen diese als erschwert

eingestuft werden. Massgeblich dabei ist nicht allein der Umstand, dass die

Lebens- und Arbeitsbedingungen in Côte d’Ivoire grundsätzlich weniger

komfortabler sein dürften als in der Schweiz, zumal er wegen seines Sohns auch

regelmässig ins Heimatland zurückreist. Damit kennt er die Sprache sowie auch

ansatzweise die kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland. Wesentlich ist

vielmehr, dass der Berufungskläger den Hauptteil seines Lebens in der Schweiz

verbracht hat und sich hier nach zwar anfänglichen Schwierigkeiten nicht nur ein

berufliches Standbein, sondern auch ein soziales Umfeld aufgebaut hat. Endlich

hat er nun in der Schweiz Aussicht auf einen Abschluss in seinem Beruf und eine

Rückkehr in sein Heimatland würde diese Chance zunichtemachen. Hinzu kommt,

dass ihm seine Arbeitsstelle in der Schweiz sowie seine sozialen Tätigkeiten

und Kontakte auch im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine Struktur

und Stabilität verleiht, die nicht zu unterschätzen ist. Dies auch vor dem

Hintergrund, dass seine frühe Kindheit in Côte d’Ivoire traumatisierend und

wenig erfreulich war und davon auszugehen ist, dass der vordokumentierte

Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Akten Migrationsamt

[SB 15], S. 136) durch eine Rückkehr getriggert wird. Es stünde im Übrigen

nicht nur seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, sondern er hätte auch

die Möglichkeit nicht mehr, seinem Sohn die dringend notwendige finanzielle

Unterstützung zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn auch

deshalb unverhältnismässig hart treffen.

4.4.6 Zusammenfassend

führen die lange und prägende Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit

verbundene Verwurzelung, die feste Arbeitsstelle, die nahe Aussicht auf den

Berufsabschluss, die hiesigen privaten Kontakte sowie das soziale Engagement

des Berufungsklägers und damit verbunden die erschwerten und nicht zumutbaren

Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass von einem persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

4.5 Wird

das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren

Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten

am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu

erfolgen. Der Berufungskläger ist neben weiteren Delikten wegen mehrfachen

Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe bzw. einer Sozialversicherung sowie wegen

gewerbsmässigem Check– und Kreditkartenmissbrauchs zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Bei den Taten des

Berufungsklägers, die gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es

sich keineswegs um Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den

Sozialhilfebetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen

für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz denn auch

grundsätzlich als besonders verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch

sind es reine Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches

Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle

Integrität begründen. Mit Blick auf die Tathintergründe fällt zwar auf, dass

der Berufungskläger mit grosser Energie und facettenreich delinquiert hat, doch

ist die Tatschwere mit Deliktsbeträgen hinsichtlich der Vorfälle zum Nachteil

der Sozialversicherungsanstalt und der Sozialhilfe von CHF 5'688.– sowie CHF 19'820.75

für gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs nicht sonderlich hoch. Das

Verschulden für die übrigen Delikte ist ebenso als noch leicht bezeichnet

worden (vgl. oben E. 3.4 f.). Obschon seine Vorstrafen im Bereich der

Vermögensdelinquenz nicht zu seinen Gunsten zu werten sind ist immerhin zu

konstatieren, dass der Berufungskläger seit der letzten Tat im Jahr 2022 nicht

mehr rückfällig geworden ist, sondern vielmehr sein Leben äusserst positiv verändert

hat. So bezieht er inzwischen keine Sozialhilfe mehr und arbeitet trotz

zwischenzeitlicher IV-Rente nun zu 100% in einem Pflegeberuf. Auch seine

Schulden hat er zu einem Teil getilgt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt

selbstständig und hat seine soziale Integration vorangetrieben (vgl. oben E. 3.5).

Es kann ihm nun eine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb die

Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden konnte, zumal auch davon

auszugehen ist, dass ihn die ausgestandene Untersuchungshaft nachhaltig

beeindruckt hat. Seine Arbeitsstelle, die Festigung der sozialen Verbindungen

sowie seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründen insgesamt ein

erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Berufungsklägers ist im Vergleich zu anderen

Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Im Ergebnis überwiegt somit sein

privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem Interesse der

Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.

4.6 Die Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche

Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung

eines echten Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.

4.7 Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers

damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen

seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen

Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem

Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu

verzichten ist.

5.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und

gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauchs wurden im vorliegenden

Verfahren bestätigt, weshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 13'871.30. Da seine Berufung allerdings

teilweise – jedenfalls in Bezug auf die Landesverweisung – gutgeheissen wurde,

trägt er die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– (vgl. unten E. 5.2).

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich.

Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende Urteil leicht zu Gunsten des

Berufungsklägers aus (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, anstelle einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten [davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug]). Die

Höhe der Freiheitsstrafe ist allerdings auf die Dauer des Berufungsverfahrens

und die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots

zurückzuführen. Von einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist

dagegen in Bezug auf die Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch

das grösste Gewicht im vorliegenden Berufungsverfahren zugekommen ist. Es

rechtfertigt sich daher von einem Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von zwei

Drittel auszugehen, womit ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind. Die

auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...]) verbleibenden

Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, drei Stunden Aufwand für die heutige

Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend

gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem

Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um zwei Dritteln

reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen

Besserstellung ein Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen,

teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und

Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c., Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen

versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1,

2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.), mehrfacher

Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.) gemäss Art. 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148

Abs. 1, 148 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches;

- Freispruch von der Anklage des

gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8,

12, 13, 15, 16, 18 und 19;

- Nichtvollziehbarerklärung der

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

des Strafgesetzbuches;

- Behaftung des Beurteilten bei

der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF

30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich

5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem

1. Januar 2021;

- Behaftung des Beurteilten bei

der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35;

- Behaftung des Beurteilten bei

der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF

6‘675.76;

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____(IBAN

[...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01) und der J____ (IBAN

[...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, lic. iur. Michael Angehrn, für das

erstinstanzliche Verfahren;

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 10, 11, 14, 17, 20, 21)

sowie des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. I.e.) schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 24. Februar bis 8. Juni 2022 (104 Tage), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der

Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ trägt die Kosten von CHF 13'871.30 und eine Urteilsgebühr von

CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen). Die auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...])

verbleibenden Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr

verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Michael Angehrn, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 652.50 (7,7 % auf CHF 4'950.– [Aufwand bis 31.12.23]

sowie 8,1 % auf CHF 3'350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total

CHF 8'952.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt zu einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Migrationsamt des Kantons Zürich

sowie nach Rechtskraft des Urteils

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.