SB.2023.49
mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und Landesverweisung
11. Juni 2025Deutsch56 min
692, S. 706], das Smartphone […] [Beschlagnahmebefehl 25.1.22, Akten S. 706], das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.49
URTEIL
vom 11.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Michael
Angehrn, Advokat,
Lange Gasse 15, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____ Bank AG
Bank C____ AG
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. Februar 2023 (SG.2022.194)
betreffend mehrfacher
Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 7. Februar
2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des mehrfachen, teilweise
versuchten Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs, des mehrfachen
versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Urkundenfälschung
sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und verurteilt
zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24.
Februar bis 8. Juni 2022, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Berufungskläger für 5
Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im
Schengener Informationssystem eingetragen. Von der Anklage des gewerbsmässigen
Betrugs gemäss Anklagpunkt I.c. wurde der Berufungskläger freigesprochen. Die
gegen den Berufungskläger am 18. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ferner wurde der
Berufungskläger bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der B____ Bank
AG in Höhe von CHF 30'943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF
8'029.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8'635.05
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021, der D____ AG in Höhe von CHF 996.35
und der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6'675.76 behaftet. Sodann ordnete das
Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (die 3
beschlagnahmten Couverts E____ [Beschlagnahmebefehl 12.1.22/25.1.22, Akten S.
692, S. 706], das Smartphone […] [Beschlagnahmebefehl 25.1.22, Akten S. 706], das
E-Trottinett «[…]» [Beschlagnahmebefehl 7.6.22, Akten S. 738], 7 Briefe lautend
auf F____ oder [...] [Beschlagnahmebefehl 22.3.22, Akten S. 714], diverse
Briefschaften [Pos. 9, 23], USB-Stick Sandisk [Pos. 27], die HD […] [Pos. 28],
das […] [Pos. 29], das Smartphone […] [Pos. 30], der USB-Stick Platinum [Pos
31], das […] [Pos. 32] sowie die Mastercard der Bank G____ ltd/a H____ [Pos.
35]) eingezogen und vernichtet werden. Die übrigen beigebrachten Dokumente und
Gegenstände (Pos. 1-8, 10-22, 24-26, 33, 34, 36-38) wurden unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben. Des Weiteren wurden dem
Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 13'871.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 7'000.–, bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 5'000.–, auferlegt.
Die Sperren der bestehenden Konti bei der I____ und der J____ wurden aufgehoben
und die Saldi in Höhe von CHF 10'768.01 und 1'205.70 mit den Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr verrechnet. Schliesslich wurde die Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger festgesetzt und der Berufungskläger zur Rückerstattung
dieser Entschädigung verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch
lic. iur. Michael Angehrn, am 26. Juni 2023 Berufung erklärt und beantragt, den
Schuldpunkt des vorinstanzlichen Urteils teilweise, und die Bemessung der
Strafe sowie die Landesverweisung vollumfänglich aufzuheben. Der
Berufungskläger hat um amtliche und unentgeltliche Verteidigung ersucht, welche
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2023 bewilligt worden ist.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ist zudem festgestellt worden, dass die
Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Mit Eingabe vom 23. November
2023 hat der amtliche Verteidiger die Berufung begründet. Es wird konkret
beantragt, der Berufungskläger sei des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs
(AS Ziff. I.b. und d. [recte f.]), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten, Check– und
Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.), der mehrfachen Urkundenfälschung (AS
Ziff. I c. und d. [recte f.]), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (AS Ziff.
I.e. [recte d.]) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (AS Ziff. I.f. [recte e.]) schuldig zu
erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von
CHF 200.– zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24.
Februar bis zum 8. Juni 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Landesverweisung und die Eintragung im
Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Mit der Berufungsbegründung
hat der Verteidiger ebenfalls beantragt, mehrere Personen als Auskunftspersonen
zu befragen, die den Berufungskläger beruflich oder privat kennen. Er hat
überdies ein Arbeitszeugnis des letzten Arbeitgebers und ein Zwischenzeugnis
des jetzigen Arbeitgebers eingereicht. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember
2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei
vollumfänglich zu bestätigen. Des Weiteren sind zwei Mails des
Berufungsklägers, die mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 eingereicht wurden, zu
den Akten genommen worden.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 hat der Verfahrensleiter
die Beweisanträge vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des
Gesamtgerichts abgewiesen und die zu ladenden Parteien angekündigt. Mit
Vorladung vom 6. März 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. Juni
2025 geladen worden.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025
ist der Berufungskläger befragt worden. Danach sind der amtliche Verteidiger
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei
grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie
einzutreten ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.3
Unangefochten
geblieben sind vorliegend die Schuldsprüche wegen mehrfachen,
teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und
Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten
Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7),
mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.) und mehrfacher Fälschung
von Ausweisen (AS Ziff. I.d.). Der Freispruch von der Anklage des
gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8,
12, 13, 15, 16, 18 und 19, die Nichtvollziehbarerklärung der von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Behaftung des Beurteilten bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF
30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich
5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem
1.
Januar 2021, die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35 und die Behaftung
des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG
in Höhe von CHF 6‘675.76 sind ebenfalls nicht angefochten worden. Weiter nicht
angefochten wurde die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Aufhebung
der Sperre der Konti bei der I____ (IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF
10'768.01) und der J____ (IBAN [...], Saldo per 13.7.2022:
CHF 1'205.70) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
lic. iur. Michael Angehrn, für das erstinstanzliche
Verfahren. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen
sind.
2.
2.1
Der dem
erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht angefochten und
wird durch zahlreiche relevierte Beweismittel objektiviert (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 3119; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2975
ff.). Auch in Bezug auf die nicht rechtskräftigen Punkte des angeklagten
gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS Ziff. I.c.;
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2977 ff.) und des mehrfachen Betrugs zum
Nachteil der Sozialhilfe [...] ist der Sachverhalt unbestritten und ebenfalls durch
zahlreiche objektive Beweise erstellt (AS Ziff. I.e.; vorinstanzliches Urteil,
Dispositiv
Akten S. 2983 ff. m.w.H). Demnach hat sich der Berufungskläger im Zeitraum vom
15. Juli 2016 bis 16. Januar 2022 mittels diverser Methoden unrechtmässig
bereichert. Er hat sich einerseits unter einer falschen Identität bei einer
Arbeitsvermittlungsplattform registriert und kostenpflichtige Inserate
geschalten, die er nie bezahlt hat. Durch die Sichtung der auf der
Arbeitsvermittlungsplattform publizierten Personendossiers ist er an Daten
gelangt, die er sodann dazu benutzt hat, um unter falscher Identität
Kreditkarten zu bestellen und diese für Zahlungen und Geldbezüge zu benutzen.
Dafür hat er auf den Antragsformularen teilweise seine eigene Adresse, oder
aber die Adressen verwaister Briefkästen angegeben. Wenn die
Kreditkartenunternehmen zusätzliche Angaben eingefordert hatten, hat er
Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen und Kontoauszüge im Internet gefälscht und
ebenfalls eingereicht. Er hat die Kreditanträge demnach mit den Personalien
fremder (aber tatsächlich existierender) Personen ausgefüllt und in deren Namen
unterschrieben, womit er Urkunden hergestellt hat, aus welchen andere Urheber
hervorgegangen sind als die tatsächlichen. Zudem hat er sich mit gefälschten
Dokumenten (Ausbildungszertifikat und Arbeitszeugnisse) beim Universitätsspital
[...] beworben. Nicht zuletzt hat der Berufungskläger die Anstellung beim Universitätsspital
[...] bei der Sozialhilfebehörde verschwiegen und beim Antrag auf Zusatzleistungen
wahrheitswidrig angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Die
Sozialversicherungsanstalt [...] hat dadurch Prämienverbilligungen in höherem Umfang
ausgesprochen als sie dem Berufungskläger zugestanden hätten. Schliesslich hat
der Berufungskläger im Internet auf Rechnung zwei E-Scooter und ein E-Bike unter
falscher Identität bestellt, wobei er nie beabsichtigt hat, die Rechnung zu
bezahlen.
2.2
2.2.1 In
rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger zunächst die Gewerbsmässigkeit des
Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c.; vorinstanzliches Urteils
Ziff. II.2.b., Akten S. 2978 ff.) bestritten. Er hat geltend gemacht, dass die
sechs Aktivitäten zwischen dem 27. April 2021 und der Verhaftung im Februar
2022 zwar als eng getaktet erscheinen mögen, doch der zeitliche Aufwand für die
deliktische Tätigkeit angesichts der Vertrautheit mit der Vorgehensweise längst
nicht so gross gewesen sei. Auch die Deliktssumme würde nicht einem
Erwerbseinkommen entsprechen, zumal diese mit einem ordentlichen
Erwerbseinkommen verglichen werden müsse und nicht mit den Beträgen der
Sozialhilfe. Zudem würde die nicht unbedeutende Anzahl misslungener Versuche
zeigen, dass er nicht nur professionell, sondern auch unbedarft vorgegangen
sei. Schliesslich könne nicht von einer besonderen sozialen Gefährlichkeit
gesprochen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 3120; Plädoyer AV, Akten S.
3212 f.).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass das regelmässige Einreichen von
Kreditkartenanträgen im Abstand von 1 bis 2 Monaten über einen Zeitraum von 5
Monaten zu einem Deliktsbetrag von CHF 19'820.75 geführt habe. Dies spreche
bereits für berufsmässiges Handeln. Hinzu komme, dass der Berufungskläger einen
grossen Aufwand betrieben habe, um an die fremden Personendaten zu kommen, die
Anträge zu stellen, die einzureichenden Dokumente zu fälschen und die von den
Kartenausstellern versandte Post aus den verwaisten Briefkästen zu holen. All
dies spreche dafür, dass ab dem 27. April 2021 von gewerbsmässigem Handeln
auszugehen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Dieser Ansicht ist
auch die Staatsanwaltschaft (Plädoyer StA, Akten S. 3209 f.).
2.2.3 Gewerbsmässigkeit
setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in
der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner
Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den
fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der
Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei kann eine
quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme
der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen
geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische
Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche
soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253
E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; je m. Hinw.). Subjektiv setzt
Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter
zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die
Gewerbsmässigkeit ist eine Absicht kennzeichnend, die auf eine nicht unbedeutende
und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober
2016 E. 3.4).
2.2.4 Zunächst ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die einzelnen Fälle differenziert angeschaut hat. Überall dort, wo
der Kartenaussteller es versäumt hat, Einkommensnachweise wie Lohnabrechnungen
zu verlangen, ist sie davon ausgegangen, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist.
In all diesen Fällen ist es folgerichtig zu einem Freispruch gekommen (Fälle
3-6, 8, 12, 13, 15, 16, 18, 19, vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2979). Zudem
ist sie in den Fällen 1, 2, 7, 9 nicht von Gewerbsmässigkeit, sondern von
Check- und Kreditkartenmissbrauch bzw. mehrfachen versuchten Check- und
Kreditkartenmissbrauch ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2980). Der
Berufungskläger hat in den übrigen Fällen allerdings innert weniger als 5
Monaten 6 Mal falsche Kreditanträge eingereicht, diese mit entsprechenden
Dokumenten belegt und einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 19'820.75 erbeutet.
Versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf (BGE 123 IV 113 E.
2d-e). Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist damit unzweifelhaft
gegeben, zumal er bereits in der Vergangenheit gleich gelagerte Delikte
begangen hat und somit die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten zu begehen,
offenbart hat (dazu Niggli/Riedo in:
Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 108).
Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der Taten
Sozialhilfeempfänger. Entgegen der Ansicht der Verteidigung muss die
Deliktssumme eben gerade nicht im Verhältnis zu einem ordentlichen
Erwerbseinkommen stehen, sondern ist der Betrag vielmehr zu den konkreten
finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Dabei wird nicht
vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur
hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Ein «Nebenerwerb» ist dafür
ausreichend, es geht vielmehr darum, durch die Delikte regelmässige Einnahmen
zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellen. Massgeblich ist zudem nicht allein der erzielte,
sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in
seinem Vorgehen manifestiert (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023
E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24.
November 2021 E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Wenn der
Berufungskläger innert weniger Monate gegen CHF 20'000.– durch deliktische
Handlungen erhältlich macht, ist dies durchaus als namhafter Beitrag an seine
sonst eher bescheidenen Einnahmen zu sehen, weshalb auch dieser Aspekt des
berufsmässigen Handelns zu bejahen ist.
Weiter ist für die Annahme von Gewerbsmässigkeit zu prüfen,
ob sich der Täter für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu
regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer
6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022
E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Der Berufungskläger ist
vorliegend bei seinen deliktischen Handlungen äusserst systematisch und auch
erfolgreich vorgegangen und hat einen hohen Aufwand betrieben. Nicht nur hat er
zuerst die fremden Personendaten erhältlich gemacht, sondern hat er die
einzureichenden Dokumente gefälscht und verwaiste Briefkästen ausfindig
gemacht, an die er die Korrespondenz der Kreditkartenfirmen zustellen liess. Auch
von Misserfolgen hat er sich nicht entmutigen lassen, sondern sogleich einen
nächsten Versuch unternommen. Sämtliche Umstände lassen somit darauf
schliessen, dass sich der Berufungskläger darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die
Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. In seinem
Verhalten zeigt sich nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie, sondern auch
eine soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von
Gewerbsmässigkeit wesentlich sind (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119
IV 123 E. 3a; 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2;
6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022
E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18.
Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo,
a.a.O, Art. 139 StGB N. 89 ff.). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen des
gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs in jeglicher Hinsicht erfüllt
und der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.3
2.3.1 Weiter
hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil
der Sozialhilfe [...] gemäss vorinstanzlichen Urteil Ziff. II. 4. bestritten.
Der amtliche Verteidiger hat geltend gemacht, dass der Berufungskläger nicht
arglistig gehandelt habe, da keine Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich
sei. Der Berufungskläger habe weder ein Lügengebäude aufgebaut, noch sei ein
alternatives Zusatzelement bei der einfachen Lüge ersichtlich. Vielmehr liege
es in der Natur der Sache, dass verschwiegene Einkünfte nur durch
entsprechenden Aufwand entdeckt würden. Zudem sei äussert zweifelhaft, dass der
Berufungskläger den umfangreichen Fragebogen verstanden habe, bzw. sich der
Tragweite seiner Unterschrift bewusst gewesen sei. Es deute insgesamt vieles
darauf hin, dass der Berufungskläger mit den Formalitäten überfordert gewesen
sei und die sich wiederholenden Deklarationen die nötige Sorgfalt habe
vermissen lassen (Berufungsbegründung, Akten S. 3120 ff.; Plädoyer AV, Akten S.
3213 f.). Es habe demnach ein Schuldspruch wegen unrechtmässigem Bezug von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu erfolgen, wobei
sogar ein leichter Fall vorliege, da der Deliktsbetrag mit CHF 5'688.– im
unteren Bereich der vom Bundesgericht definierten Spanne liege (Plädoyer AV,
Akten S. 3214 m.w.H.).
2.3.2 Die
Vorinstanz hat den Tatbestand des mehrfachen Betrugs bejaht. So hat sie
festgehalten, dass der Berufungskläger seine Anstellung beim Universitätsspital
[...] gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen habe und bei seinem Antrag auf
Zusatzleistungen wahrheitswidrig angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Da
es der Sozialhilfebehörde angesichts der grossen Anzahl von Gesuchen nicht zum
Vorwurf gemacht werden könne, keine weiteren Unterlagen eingefordert zu haben,
sofern keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte
vorliegen, handle es sich selbst ohne Lügengebäude um eine arglistige
Täuschung. Somit sei der objektive Tatbestand zu bejahen, da der
Berufungskläger Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in höherem
Ausmasse erhalten habe, als ihm zugestanden hätten und die
Sozialversicherungsanstalt sowie die Gemeinde […] im Umfang von CHF 5’688.–
geschädigt worden seien. Auch den subjektiven Tatbestand hat die Vorinstanz
bejaht. Der Berufungskläger habe durchwegs angegeben, die Anstellung einzig
nicht angegeben zu haben, weil ihm gesagt worden sei, er dürfe nicht arbeiten.
Er habe auch einiges Kalkül an den Tag gelegt, da er sich die Lohnzahlungen des
Universitätsspitals auf ein Bankkonto überweisen lassen habe, welches dem
Sozialdienst nicht bekannt gewesen sei. Es sei ihm deshalb direktvorsätzliches
Handeln nachzuweisen. Mit dieser Begründung hat ihn die Vorinstanz wegen
mehrfachen Betrugs verurteilt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2984 ff.). Die
Staatsanwaltschaft ist mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch einverstanden (Berufungsantwort
StA, Akten Nr. 117 S. 2 f.; Plädoyer StA, S. 3209).
2.3.3 Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln
erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Trifft den Täter gegenüber dem
Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht,
so kann das Delikt auch durch Unterlassung begangen werden (BGE 140 IV 206 E.
6.3.1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2). Da die im Sozialhilferecht vorgesehenen
gesetzlichen Meldepflichten keine Garantenpflicht begründen, ist
Sozialhilfebetrug durch blosses Verschweigen der veränderten wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht möglich (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;
BGer 6B_793/2015 E. 3.1, 6S.288/2000 E. 4/bb, 6B_793/2015 vom 27. November
2015 E. 3.1). Vielmehr setzt die Erfüllung des Tatbestandes in diesen Fällen
ein Verhalten voraus, dem ein von der Wirklichkeit abweichender positiver
Erklärungswert hinsichtlich sozialhilferechtlich relevanter Tatsachen zukommt.
Namentlich müssen zum Leistungsbezug weitere Handlungen hinzutreten, denen
objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den Anspruchsvoraussetzungen
nichts geändert. Dies ist insbesondere der Fall bei qualifiziertem Schweigen
des Leistungsbezügers auf ausdrückliches Nachfragen der Sozialhilfebehörde oder
des Versicherers. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht
wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht
es nicht mehr um die Fragen eines Betrugs durch Unterlassen. Der
Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich
erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach
auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen
werde (vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung
handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft
oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für
die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen
einzureichen, wobei ihr eine solche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht
wird, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine
anspruchsrelevanten Hinweise enthalten werden (vgl. BGer 6B_1071/2010 vom 21.
Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.3,
6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3
(nicht publiziert in BGE 142 IV 378), 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011
E. 4.1.2). Das Bundesgericht erblickte eine konkludente arglistige
Täuschung etwa darin, dass bei Vorlage eines angeforderten Kontoauszugs ein
anderes bestehendes Konto (mit einem beachtlichen Vermögensbetrag) verschwiegen
wurde (BGE 127 IV 163 E. 2). Es verneinte hingegen Arglist in einem Fall, in
dem die Sozialhilfebehörde bei widersprüchlichen Angaben keine Rückfragen
stellte (vgl. BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1.2 und 4.2). Als
Unterlagen, die zwingend einzufordern sind, bezeichnete das Bundesgericht die
Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des
Gesuchstellers (BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 a. E.). Die
(jüngere) Lehre formuliert tendenziell höhere Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht des Staates: Während die 3. Auflage des Basler Kommentars noch
festhielt, der Staat, der sich seine Kunden nicht aussuchen könne, müsse sich
auf die Angaben seiner Bürger verlassen können, weshalb jede durch die
Verletzung einer Deklarationspflicht begangene Täuschung arglistig sei (Arzt,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 95 ff.),
kritisieren die Kommentatoren der aktuellen Ausgabe diese Ansicht explizit:
Eine Täuschung des Staates könne nicht schon deshalb arglistig sein, weil der
Staat vielleicht viel zu tun habe. Zwischen Behörde und Bürger bestehe kein
besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb an die Arglist dieselben Anforderungen
zu stellen seien wie bei anderen Opfern. Was der Staat mit zumutbaren
Kontrollen hätte aufdecken oder in zumutbarer Weise hätte überprüfen können,
sei darum nicht arglistig (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 146 StGB N 92). Im Ergebnis gleicher Ansicht ist Krieger Aebli
(Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale
2010, S. 169, 172), die unterstreicht, das Gemeinwesen sei „weder dumm noch
schwach“ und müsse gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt
werden (zum Mass der erwarteten Aufmerksamkeit vgl. etwa BGer 6B_125/2012 vom
28. Juni 2012 E. 5.3.3). Ihrer Ansicht nach muss die Sozialhilfebehörde neben
Steuererklärung, Veranlagungsverfügung und Kontoauszügen (die nach
Bundesgericht alle zwingend einzuholen sind) immer auch aktuelle
Lohnabrechnungen, Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des
AHV-Kontos und – bei (teil)erwerbsunfähigen Personen – die Abrechnungen der
Krankentaggeld- oder Unfallversicherung einholen. Diese Grundabklärungen
müssten erfolgen, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in
der Lage sei, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der
bedürftigen Person zu treffen. Wo hingegen ein unverhältnismässiger Aufwand
betrieben werden müsse, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, sei
Zumutbarkeit zu verneinen (z.B. bei Bankverbindungen im Ausland oder beim
bewussten Verheimlichen von mehreren Temporäranstellungen (Krieger Aebli, a. a.
O., S. 173).
2.3.4 Vorliegend
ist umstritten, ob der Berufungskläger arglistig gehandelt hat, oder ob keine
Arglist vorliegt und der Berufungskläger allenfalls nach Art. 148a StGB zu
verurteilen ist. Der Berufungskläger wird seit dem Jahre 2009 durch den
Sozialdienst der Gemeinde [...] finanziell unterstützt, wobei er seither
mehrmals das Formular „Merkblatt über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe“
unterzeichnet hat. Zuletzt hat er seine Kenntnisnahme dieses Merkblattes am 31.
Dezember 2021 bestätigt und darauf ausdrücklich erklärt, über keinerlei
Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen (vgl. SB SOHI MB / 1 ff.; SB SOHI EKV 1). Am
21. Oktober 2021 hat er zudem bei der Anmeldung zur AHV/IV angegeben, keiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Berufungskläger ist von Gesetzes wegen zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts
dieser gesetzlichen Pflicht, kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen
falschen Angaben gegeben sein. Dem Sozialdienst war zwar bekannt, dass der
Berufungskläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine Stelle als Springer beim
Universitätsspital [...] anzutreten, doch haben der Berufungskläger und die
Mitarbeiterin des Sozialdienstes am 10. August 2021 in einem Gespräch und am 11.
August 2021 per Mail besprochen, dass es zurzeit wenig Sinne mache, eine Arbeit
zu suchen, da er mit dem Ziel, durch regelmässige psychiatrische Therapie und
Logopädie innerhalb von 6-12 Monaten die Arbeitsfähigkeit wieder nachhaltig zu
erlangen, von der IV rückwirkend für 100% als arbeitsunfähig eingestuft worden
sei. Danach sei eine Arbeitsintegration sinnvoll. Dies hat der Berufungskläger
im Übrigen auch mit seinem Anwalt so besprochen (SB SOHI DOSS / 6 ff.). Wie die
Vorinstanz richtig festgehalten hat, kann es der Sozialhilfe vor diesem
Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine weiteren
Unterlagen eingefordert hat. Es haben keinerlei Hinweise vorgelegen, die darauf
hingedeutet hätten, dass der Berufungskläger die Stelle tatsächlich angetreten
hat. Vielmehr hat sich der Berufungskläger noch am 14. Oktober 2021 um
Zusatzleistungen durch die IV bemüht (SB SOHI DOSS / 5). Ein leichtfertiges
Verhalten durch den Sozialdienst ist damit nicht ersichtlich, sondern es ist
von einer arglistigen Täuschung durch den Berufungskläger auszugehen. So zeigt
im Übrigen auch sein Aussageverhalten, dass er die finanziellen
Annehmlichkeiten der IV-Rente bzw. der Zusatzleistungen nicht aufs Spiel setzen
wollte, hat er doch stets angegeben, seine Anstellung nur deswegen verschwiegen
zu haben, weil man ihm gesagt habe, er dürfe nicht arbeiten (Akten S. 2436 f.,
S. 2449 f., S. 2440 f., Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.
2913 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass der Berufungskläger erst im August ein
neues und dem Sozialdienst nicht bekanntes Konto eröffnet hat, worauf er sich
den Lohn des Universitätsspitals [...] hat ausbezahlen lassen (SB [...] 1/3,
1/22, 25, 28, 32, 36; SB [...] 2/7). Insgesamt zeigt sein Verhalten damit
deutlich, dass es sein Ziel war, die Arbeitsstelle beim Universitätsspital [...]
vor der Gemeinde [...] zu verheimlichen und dadurch weiterhin von den
Sozialleistungen zu profitieren. Zutreffend hat die Vorinstanz deshalb den
objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
bejaht, weshalb der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zu bestätigen ist.
3.
3.1
3.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2 Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 E. 1.3.4 ff.).
3.2 Der Berufungskläger ist mehrfach, einschlägig
vorbestraft, wobei ihn weder die ausgesprochenen Geldstrafen noch hängige
Verfahren von weiterer Delinquenz abgehalten haben (Akten S. 3172 ff.). Nach der
neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen
werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikt geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019
vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Es ist aus spezialpräventiven Gründen
vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3
3.3.1 Im
vorliegenden Fall handelt es sich beim gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauch um das am schwersten wiegende Delikt, das einen
Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht
(Art. 148 Abs. 2 StGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Dieses Delikt
bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einsatzstrafe (vgl. vorne 3.2).
Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts
bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes und ist somit relativ.
3.3.2 Was
das objektive Verschulden des Berufungsklägers anbelangt, fällt zunächst
erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger über einen zwar kurzen
Zeitraum, aber mit einer nicht zu bagatellisierenden Hartnäckigkeit,
delinquiert hat. Auch der Deliktsbetrag ist im Vergleich zu anderen
gewerbsmässigen Vermögensdelikten nicht exorbitant hoch. Zu Lasten des
Berufungsklägers ist zu werten, dass er, wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, mit seinem Verhalten nicht nur die Kreditkartenunternehmen
geschädigt hat, sondern auch jene Personen, deren Identität er für seine Zwecke
missbrauch hat. Dabei ist er nicht davor zurückgeschreckt, eine Bekannte zu
schädigen, deren Vertrauen und Hilfsbedürftigkeit er schamlos ausgenutzt hat. Insgesamt
ist das Tatvorgehen des Berufungsklägers als dreist und raffiniert zu
bezeichnen und darf keinesfalls bagatellisiert werden. In subjektiver Hinsicht
ist zu beachten, dass seine deliktische Tätigkeit nicht auf die Überbrückung
einer Notlage ausgerichtet war, wurde der Berufungskläger doch stets von der
Sozialhilfe unterstützt, die immerhin seine Grundbedürfnisse gedeckt hatte.
Zudem hat der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint, angesichts des als insgesamt
gerade noch leicht zu bezeichnenden Verschuldens, die von der Vorinstanz
festgelegte Einsatzstrafe von 7 Monaten angezeigt und ist zu bestätigen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2993 f.).
3.4
3.4.1 Betreffend
das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der drei versuchten und des
vollendeten Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger da noch nicht zu gewerbsmässigem
Handeln entschlossen hat, sein Tatvorgehen war aber identisch, weshalb
diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. dazu E.
3.4.2). Angesichts des insgesamt noch als leicht zu bezeichnenden
Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49
Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate erhöht.
3.4.2 Hinzu
kommen ein vollendeter und sechs versuchte Betrüge im Zusammenhang mit den
Kreditanträgen. Der Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB beträgt
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist
hierbei zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag für einen vollendeten Betrug
in Höhe von CHF 6'000.– nicht mehr ganz gering ist. Es ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass der Berufungskläger immer gleich vorgegangen ist und es an
der Vorsicht der entsprechenden Kreditunternehmen gelegen hat, dass er nur
einmal Erfolg hatte vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2994). Das dreiste
Vorgehen ist jedenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver
Hinsicht hat der Berufungskläger ebenfalls direktvorsätzlich gehandelt. In
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines
als noch leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erfolgt eine Erhöhung der
bisher zugemessenen Strafe um 5 Monate (isoliert betrachtet wäre eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen).
3.4.3 Betreffend
das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der mehrfachen
Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) ist zunächst in objektiver
Hinsicht festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht nur die
Kreditkartenanträge respektive Kreditanträge mit falschen Personalien versehen
hat, sondern selbst weitere Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Telefonrechnungen
und Kontoauszüge gefälscht hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Urkunden
ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugs- bzw. Check- und
Kreditkartenmissbrauchsserie angefertigt wurden und es kann auf die in diesem
Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (vgl.
dazu E. 3.4.1 und 3.4.2). Auch wenn es sich hierbei um begriffsnotwendige
Begleitdelikte handelt, ist eine Straferhöhung angezeigt und die Erhöhung der
zuvor ermittelten Einsatzstrafe um 2 Monate ist zu bestätigen (isoliert
betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen gewesen).
3.4.4 Der
Betrug zum Nachteil der [...] AG ist der Beginn der Deliktsserie gewesen.
Obschon der Schaden in finanzieller Hinsicht mit CHF 515.90 gering ausgefallen
ist, haben diese betrügerische Handlungen dem Berufungskläger den Zugang zu
tausenden vertraulichen Daten von arbeitssuchenden Personen ermöglicht und die
Basis seiner kriminellen Taten gebildet. Das Vorgehen ist diesbezüglich als
dreist zu bezeichnen und auch die kriminelle Energie ist straferhöhend zu
berücksichtigen. Isoliert betrachtet wäre eine Strafe von 4 Monaten angemessen,
wobei unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 2
Monate zu erhöhen ist.
3.4.5 Hinsichtlich
der mehrfachen Fälschung von Ausweisen ist von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen (Art. 252 StGB). Mit der Vorinstanz ist
erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger damit nicht nur
einen finanziellen Vorteil verschafft hat, sondern sich durch die Fälschung der
Zeugnisse in eine Position versetzt hat, in der er eine medizinische Tätigkeit
ausüben konnte, für welche er nicht ausgebildet war und damit potentiell
Patientinnen und Patienten gefährdet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten
S. 2995). Deswegen darf das Verschulden keineswegs bagatellisiert werden und es
wäre isoliert betrachtet ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
angezeigt. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wird die zuvor ermittelte
Einsatzstrafe um 2 Monate erhöht.
3.4.6 Betreffend
das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich des mehrfachen Betrugs zum
Nachteil der Gemeinde [...] und der Sozialversicherungsanstalt ist das Vorgehen
nicht zuletzt wegen des geringen Deliktsbetrags als insgesamt eher leicht zu
bezeichnen. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger den Umstand, dass ihm die
Sozialhilfe von der Annahme der Arbeitsstelle beim Universitätsspital abgeraten
hat, ausgenützt. Der Umstand, dass er für die Lohnauszahlung ein der
Sozialhilfe unbekanntes Konto angegeben hat, zeigt eindrücklich seine
kriminelle Energie. Alles in allem ist das Verhalten des Berufungsklägers nicht
zu bagatellisieren und die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 1
Monat ist zwar eher mild, doch angesichts des leichten Verschuldens gerade noch
zu bestätigen.
3.4.7 Schliesslich
passt der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu
den übrigen Deliktshandlungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB liegt der
Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Der
Berufungskläger hat hier im Internet Bestellungen getätigt. Das Vorgehen ist
mit den Check- und Kreditkartenmissbräuchen vergleichbar. So hat er auch hier
gestohlene Identitäten verwendet, um den Bestellvorgang zu tätigen. Bezüglich
des Tatverschuldens kann deshalb auf die zuvor erfolgten Erwägungen zur
Strafzumessung ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.4.2). Angesichts des
noch leichten Gesamtverschuldens erweist sich eine Freiheitsstrafe von 2
Monaten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wird die
Einsatzstrafe um 1 Monat erhöht.
3.4.8 Somit wird die Einsatzstrafe von 7 Monaten auf
eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 22 Monate erhöht und die
vorinstanzliche Strafzumessung ist zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 2992 ff.).
3.5
3.5.1 In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger keine einfache Kindheit
hatte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2995). Der Berufungskläger ist […] in
Côte d’Ivoire geboren und hat dort einige Jahre bei seiner Tante und
Grossmutter gelebt, was für ihn sehr schlimm gewesen sei. Seine Kindheit sei
traurig gewesen und er war und ist wegen Depressionen in Behandlung (Akten S. 3
ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 2910; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Dem Berufungskläger wurde eine
rezidivierende depressive Störung sowie eine ausgeprägte Sprechstörung
(Stottern) diagnostiziert und es wurde auch auf den bereits dokumentierten
Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen (Akten S. 3 ff.,
Akten Migrationsamt SB 15, S. 136 ff.). Die Mutter ist früh nach Europa ausgewandert
und der Berufungskläger ist ihr im Jahr 2002 in die Schweiz gefolgt, wo er die
Primar- und Sekundarschule besucht hat. Danach hat er die Ausbildung als Pflegeassistent
des […] gemacht. Er war lange arbeitslos und ist vom Sozialamt unterstützt
worden. Ein Antrag auf eine IV-Rente ist schliesslich im Mai 2021 bewilligt
worden (Akten Migrationsamt SB 15, S. 268 ff.). Er hat einen Sohn, der bei dessen
Mutter in Côte d’Ivoire wohnt. Seit […] ist er verheiratet, wobei seine Frau
ebenfalls in Côte d’Ivoire lebt und sie zwischenzeitlich geschieden sind (Akten
S. 5; Protokoll vorinstanzliche HV S. 2910, Plädoyer AV Berufungsverhandlung
Akten S. 3217). Den schwierigen persönlichen Verhältnissen wird mit einer
Reduktion der Strafe um 2 Monate Rechnung getragen.
Ebenfalls zu bestätigen sind die Ausführungen der Vorinstanz
zu der Kooperations- und Geständnisbereitschaft des Berufungsklägers. Das
Verfahren ist dadurch wesentlich erleichtert worden und es sind auch Delikte zu
Tage gekommen, die ohne das Geständnis des Berufungsklägers schwieriger
aufzuklären gewesen wären. Auch die vom Berufungskläger gezeigte Reue ist
positiv zu werten und es ist zu ergänzen, dass diese Reue auch spürbar ist, so
hat er die Zeit zwischen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung
äusserst positiv genutzt und sein Leben hat sich massgeblich stabilisiert
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996; Protokoll Berufungsverhandlung Akten S.
3240 ff.). Die vorinstanzliche Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um 2
Monate ist zu bestätigen.
Schliesslich sind zu Lasten des Berufungsklägers die diversen
vorwiegend einschlägigen Vorstrafen zu werten. Am 2. April 2014 wurde er wegen
SVG-Delikten und danach am 17. April 2014, 19. September 2017 und 18. Oktober
2021 jeweils wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt. Die von der Vorinstanz aufgrund
der Vorstrafen vorgenommene Strafschärfung von 2 Monaten ist vor diesem
Hintergrund zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2996).
3.5.2 Zusammenfassend
vermögen das Nachtatverhalten und die schwierigen persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers die aufgrund der zahlreichen Vorstrafen vorgenommene Erhöhung
der Strafe, aufzuwiegen. Aufgrund der Täterkomponente resultiert somit eine
Minderung der Strafe um 2 Monate, also eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
3.6 Vorliegend
ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E.
3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 29.
Dezember 2023 und dem 19. Februar 2025 erging seitens des Appellationsgerichts
keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für über ein Jahr nicht
vorangetrieben wurde. Den Berufungskläger trifft hierbei keine Verantwortung.
Vor diesem Hintergrund ist auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
erkennen und es ist diesem Umstand mit einer Strafreduktion im Umfang von 2
Monaten Rechnung zu tragen.
3.7 Die
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18
Monaten.
3.8 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund
der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, die den Berufungskläger trotz
unbedingter Strafen nicht von weiterer, gleich gelagerter, Delinquenz abgehalten
haben sowie aufgrund des kontinuierlich angepassten deliktischen Handelns, ist
die Vorinstanz nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen. Sie hat
allerdings berücksichtigt, dass der Berufungskläger noch nicht zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich im Rahmen der Untersuchungen im
vorliegenden Verfahren in Haft befunden hat, weshalb sie dem Berufungskläger
den teilbedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt hat
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2957) Während die Vorinstanz im Zeitpunkt
ihres Urteils dem Berufungskläger zu recht keine vollständig günstige Prognose
gestellt hat, hat sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung die persönliche
Situation des Berufungsklägers indes massgeblich verändert. Zunächst ist ihm zu
Gute zu halten, dass er inzwischen 2.5 Jahre im [...] zu 100% arbeitet und
sobald er die nötigen Praxisstunden aufweist, seinen Berufsabschluss machen
kann. Zudem steht eine Weiterbildung in Medizinaltechnik bevor. Auch seine rare
Freizeit gestaltet er sinnvoll. Er ist Fussballtrainer und trainiert Junioren
in [...]. Er hat zwar noch immer hin und wieder depressive Episoden, doch gehe
es ihm viel besser als früher, da er eine Arbeit und Freunde habe (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 3242; Zwischenzeugnis, Akten S. 3222; Provisorische
Zulassung Berufsbildung, Akten S. 3226; Bestätigung und Korrespondenz
Fussballtraining, Akten S. 3231). Die Vorstrafen liegen nun bereits einige
Jahre zurück und es sind keine neuen Delikte bekannt. Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen
und dem Berufungskläger eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs.
1 StGB). Der Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht
nichts entgegen.
3.9 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen.
4.
4.1
4.1.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung seien erfüllt. Sie hat zwar anerkannt, dass eine
Landesverweisung den Berufungskläger hart treffe, jedoch die rechtlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs.
2 StGB nicht erfüllt seien. Auch im Falle der Annahme eines Härtefalls würde
das öffentliche Interesse überwiegen, da der Berufungskläger trotz
einschlägiger Vorstrafen über mehrere Jahre delinquiert und eine Vielzahl von juristischen
und natürlichen Personen geschädigt habe. Die Vorinstanz hat den
Berufungskläger zu einer Landeverweisung von 5 Jahren verurteilt und
angeordnet, dass diese im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 3000).
4.1.2 Demgegenüber hat der Berufungskläger in seinem
Eventualantrag für den Fall des Schuldspruchs gemäss vorinstanzlichem Urteil
beantragt, auf eine Landesverweisung zu verzichten. Er habe die prägenden
Lebensjahre in der Schweiz verbracht und sei inzwischen gut integriert. Er
spreche die Sprache und habe seit 2.5 Jahren eine feste Arbeitsstelle, wo er
sich nun auch weiterbilden kann. Auch in sozialer Hinsicht bemühe er sich und
er engagiere sich als Fussballtrainer für Jugendliche. Dies zeige, dass das
zwangsweise Verlassen der Schweiz eine schwere persönliche Härte darstellen
würde. Bezüglich der Interessensabwägung sei nicht davon auszugehen, dass er in
seinem Heimatland Fuss fassen könne. Ebenso sei die Rückfallgefahr gering. Das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei insgesamt geringer als das
private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung sei deshalb
unverhältnismässig (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217).
4.2 Der Berufungskläger ist ivorischer
Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten
Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich neben weiteren Delikten zu
gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch sowie mehrfachen Betrug im
Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt. Gemäss Art.
66a Abs. 1 lit. c. und lit. e StGB handelt es sich bei diesen Delikten um
Katalogtaten. Somit sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer
obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
4.3
4.3.1 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.
3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche
Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren
Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;
vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle
Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der
betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich
ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen
Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer
6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O.
Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in
einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.
1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
4.3.2 Zwar
ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.
2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen
Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei
Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine
Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.
September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)
Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber
natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht
vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz
spielen dabei auch eine Rolle.
Besonders
hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche
Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die
im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration
im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und
damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die
grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen
Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,
2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum
Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
4.4
4.4.1 Der
inzwischen 35-jährige Berufungskläger ist in Côte d’Ivoire geboren und hat die
ersten Lebensjahre bei Verwandten verbracht. Am 19. Dezember 2002 reiste er im
Alter von 12 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz. Er absolvierte in der
Schweiz die Primar- und Sekundarschule und machte beim Schweizerischen […] eine
Ausbildung als Pflegehelfer. Seit dem Jahre 2004 verfügt der Berufungskläger
über eine Niederlassungsbewilligung C. Er lebt nun seit über 20 Jahren in der
Schweiz. Bereits die Vorinstanz hat seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
und die Tatsache, dass er die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht
hat, als starkes Indiz für eine hiesige Verwurzelung gewertet (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 2998 f.). Die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers sind gut.
Er versteht und spricht die Sprache, zumal es auch seine Arbeitssprache ist. Es
ist dennoch verständlich, dass er für die Berufungsverhandlung einen
Dolmetscher gewünscht hat, geht es für ihn doch um sehr viel. Er ist insgesamt
als sprachlich integriert zu bezeichnen.
Sein Sohn lebt mit dessen Mutter in Côte d’Ivoire und er
pflegt trotz der Distanz einen regelmässigen Kontakt zu ihm und geht ihn auch
immer wieder besuchen. Er betont, dass er in der Schweiz auch für seinen Sohn arbeite,
da dieser an Gelbfieber leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242). Die Beziehung zu seiner
ebenfalls in Côte d’Ivoire lebenden Frau ist inzwischen in die Brüche gegangen,
weshalb seine wichtigste Bezugsperson in seinem Heimatland sein Sohn ist. Seine
Mutter und auch weitere Verwandten wohnen hingegen in der Schweiz und er hat
den Kontakt zu diesen Personen, insbesondere zu seinen Tanten, intensiviert
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3242, Plädoyer AV
Berufungsverhandlung, Akten S. 3217). Gleichzeitig hat er soziale Kontakte zu
den Menschen an seinem Arbeitsplatz und zu K____, die für ihn eine Freundin und
Mentorin ist (Akten S. 3128 f.). Nicht zuletzt lebt er inzwischen in einer
Beziehung zu einer Frau in Zürich (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 3217).
Aufgrund seines Stotterns sei es für ihn gerade als Jugendlicher sehr schwierig
gewesen, auf Leute zuzugehen. Inzwischen bemühe er sich, auf Menschen zuzugehen
und auch seine gesundheitliche Situation habe sich aufgrund seiner
Arbeitstätigkeit und sozialen Kontakten massiv verbessert. Seit kurzem
engagiert er sich zudem als Fussballtrainer für Jugendliche in [...], was ihm
in sozialer Hinsicht ebenfalls Stabilität gibt (Akten S. 3231 ff.). Die
sprachliche und soziale Integration des Berufungsklägers ist demnach als
positiv zu bewerten.
4.4.2 Die
Vorinstanz hat, im Zeitpunkt ihres Urteils zu Recht, bemängelt, dass der
Berufungskläger über keine eigentliche Ausbildung verfüge und entsprechend
wirtschaftlich und beruflich nicht genügend integriert sei (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 2998 f.). Inzwischen hat der Berufungskläger allerdings
wirtschaftlich in der Schweiz Fuss gefasst. Er arbeitet nun seit 2.5 Jahren mit
einem 100% Pensum im Privat-Altersheim [...] und erledigt die ihm zugeteilten
Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit (Akten S. 3222). Überdies plant er eine
Ausbildung als Fachangestellter Gesundheit mit Eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis (FaGe EFZ), wobei ihm für die definitive Zulassung noch 15
Monate allgemeine Berufserfahrung fehlen, er diese jedoch im September 2025
erreicht haben wird (Akten S. 3226). Zudem steht im November 2025 eine
Weiterbildung für Zusatzkompetenzen Medizinaltechnik bevor (Akten S. 3230 f.).
Diese Bemühungen verdeutlichen, dass der Berufungskläger gewillt ist, seinen
Beruf weiterhin auszuüben und entsprechend Energie einsetzt, was er auch
anlässlich der Berufungsverhandlung betont hat (Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 3242). Aufgrund der bereits unternommenen diesbezüglichen Bemühungen,
der guten Arbeitszeugnisse sowie der andauernden Anstellung ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger sein Vorhaben auch umsetzen wird. Dies ist
als äusserst positiv zu werten, zumal er in einem Beruf arbeitet, wo
Fachkräftemangel herrscht. Umso bedeutender ist es, dass es Menschen gibt, die
sich engagiert und mit Freude in der Pflege einsetzen. Schliesslich ist der
Berufungskläger nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig, sondern bestreitet
seinen Lebensunterhalt selbstständig. Hinzu kommt, dass sich seine
wirtschaftliche Situation auch insofern verbessert hat, als er mittels
Lohnpfändungen seine Schulden bei der [...] Bank und der [...] zurückbezahlen
konnte (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 3240). Demnach ist die
finanzielle und wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers stabil und sein
Einkommen reicht aus, um seinen Lebensbedarf selbständig zu decken.
4.4.3 Was den Gesundheitszustand des
Berufungsklägers anbelangt ist anzumerken, dass er seit vielen Jahren unter
Depressionen und einer ausgeprägten Sprechstörung leidet. Sein
Gesundheitszustand hat sich nun etwas stabilisiert, was nicht zuletzt mit
seiner beruflichen und sozialen Integration zusammenhängt. Diese Errungenschaft
würde mit einer Landesverweisung durchaus gefährdet, auch wenn für sich allein
der Gesundheitszustand des Berufungsklägers keinen persönlichen Härtefall zu
begründen vermag.
4.4.4 In
strafrechtlicher Hinsicht ist der Berufungskläger während seiner 23-jährigen
Anwesenheit in der Schweiz insgesamt fünf Mal (2x2014, 2017, 2021 und die
vorliegend zu beurteilende Tat) wegen vorwiegend Vermögensdelikten in
Erscheinung getreten (Strafregisterauszug, Akten S. 3172 ff.). Seine Vorstrafen
zeigen durchaus eine mangelnde Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung,
liegen allerdings teilweise schon sehr lange zurück. Nichtsdestotrotz sind sie
hinsichtlich der Bewertung der Integration als negativ zu bewerten. Erfreulich
ist einzig, dass seit der letzten Tat im Jahr 2022 keine neuen Delikte mehr
dazugekommen sind. In Kombination mit der inzwischen erreichten beruflichen
Situation werden ferner die Rückfallgefahr minimiert und die Resozialisierungschancen
in der Schweiz erhöht.
4.4.5 Was schliesslich die Resozialisierungschancen
des Berufungsklägers im Heimatland anbelangt, müssen diese als erschwert
eingestuft werden. Massgeblich dabei ist nicht allein der Umstand, dass die
Lebens- und Arbeitsbedingungen in Côte d’Ivoire grundsätzlich weniger
komfortabler sein dürften als in der Schweiz, zumal er wegen seines Sohns auch
regelmässig ins Heimatland zurückreist. Damit kennt er die Sprache sowie auch
ansatzweise die kulturellen Gepflogenheiten im Heimatland. Wesentlich ist
vielmehr, dass der Berufungskläger den Hauptteil seines Lebens in der Schweiz
verbracht hat und sich hier nach zwar anfänglichen Schwierigkeiten nicht nur ein
berufliches Standbein, sondern auch ein soziales Umfeld aufgebaut hat. Endlich
hat er nun in der Schweiz Aussicht auf einen Abschluss in seinem Beruf und eine
Rückkehr in sein Heimatland würde diese Chance zunichtemachen. Hinzu kommt,
dass ihm seine Arbeitsstelle in der Schweiz sowie seine sozialen Tätigkeiten
und Kontakte auch im Hinblick auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine Struktur
und Stabilität verleiht, die nicht zu unterschätzen ist. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass seine frühe Kindheit in Côte d’Ivoire traumatisierend und
wenig erfreulich war und davon auszugehen ist, dass der vordokumentierte
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Akten Migrationsamt
[SB 15], S. 136) durch eine Rückkehr getriggert wird. Es stünde im Übrigen
nicht nur seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, sondern er hätte auch
die Möglichkeit nicht mehr, seinem Sohn die dringend notwendige finanzielle
Unterstützung zukommen zu lassen. Die Massnahme der Landesverweisung würde ihn auch
deshalb unverhältnismässig hart treffen.
4.4.6 Zusammenfassend
führen die lange und prägende Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die damit
verbundene Verwurzelung, die feste Arbeitsstelle, die nahe Aussicht auf den
Berufsabschluss, die hiesigen privaten Kontakte sowie das soziale Engagement
des Berufungsklägers und damit verbunden die erschwerten und nicht zumutbaren
Resozialisierungschancen im Heimatland dazu, dass von einem persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
4.5 Wird
das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren
Schritt eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsbeklagten
am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu
erfolgen. Der Berufungskläger ist neben weiteren Delikten wegen mehrfachen
Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe bzw. einer Sozialversicherung sowie wegen
gewerbsmässigem Check– und Kreditkartenmissbrauchs zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Bei den Taten des
Berufungsklägers, die gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es
sich keineswegs um Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den
Sozialhilfebetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen
für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz denn auch
grundsätzlich als besonders verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch
sind es reine Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches
Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle
Integrität begründen. Mit Blick auf die Tathintergründe fällt zwar auf, dass
der Berufungskläger mit grosser Energie und facettenreich delinquiert hat, doch
ist die Tatschwere mit Deliktsbeträgen hinsichtlich der Vorfälle zum Nachteil
der Sozialversicherungsanstalt und der Sozialhilfe von CHF 5'688.– sowie CHF 19'820.75
für gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs nicht sonderlich hoch. Das
Verschulden für die übrigen Delikte ist ebenso als noch leicht bezeichnet
worden (vgl. oben E. 3.4 f.). Obschon seine Vorstrafen im Bereich der
Vermögensdelinquenz nicht zu seinen Gunsten zu werten sind ist immerhin zu
konstatieren, dass der Berufungskläger seit der letzten Tat im Jahr 2022 nicht
mehr rückfällig geworden ist, sondern vielmehr sein Leben äusserst positiv verändert
hat. So bezieht er inzwischen keine Sozialhilfe mehr und arbeitet trotz
zwischenzeitlicher IV-Rente nun zu 100% in einem Pflegeberuf. Auch seine
Schulden hat er zu einem Teil getilgt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt
selbstständig und hat seine soziale Integration vorangetrieben (vgl. oben E. 3.5).
Es kann ihm nun eine gute Legalprognose gestellt werden, weshalb die
Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden konnte, zumal auch davon
auszugehen ist, dass ihn die ausgestandene Untersuchungshaft nachhaltig
beeindruckt hat. Seine Arbeitsstelle, die Festigung der sozialen Verbindungen
sowie seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründen insgesamt ein
erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Berufungsklägers ist im Vergleich zu anderen
Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Im Ergebnis überwiegt somit sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem Interesse der
Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung.
4.6 Die Prüfung, ob allfällige völkerrechtliche
Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen, erübrigt sich bei der Bejahung
eines echten Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
4.7 Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers
damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen
seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen
Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem
Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu
verzichten ist.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und
gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauchs wurden im vorliegenden
Verfahren bestätigt, weshalb auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen sind. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 13'871.30. Da seine Berufung allerdings
teilweise – jedenfalls in Bezug auf die Landesverweisung – gutgeheissen wurde,
trägt er die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– (vgl. unten E. 5.2).
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich.
Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende Urteil leicht zu Gunsten des
Berufungsklägers aus (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, anstelle einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten [davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug]). Die
Höhe der Freiheitsstrafe ist allerdings auf die Dauer des Berufungsverfahrens
und die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots
zurückzuführen. Von einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist
dagegen in Bezug auf die Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch
das grösste Gewicht im vorliegenden Berufungsverfahren zugekommen ist. Es
rechtfertigt sich daher von einem Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von zwei
Drittel auszugehen, womit ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind. Die
auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...]) verbleibenden
Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, drei Stunden Aufwand für die heutige
Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend
gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem
Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um zwei Dritteln
reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen
Besserstellung ein Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen,
teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und
Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c., Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen
versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1,
2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.), mehrfacher
Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.) gemäss Art. 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148
Abs. 1, 148 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches;
- Freispruch von der Anklage des
gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8,
12, 13, 15, 16, 18 und 19;
- Nichtvollziehbarerklärung der
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
des Strafgesetzbuches;
- Behaftung des Beurteilten bei
der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF
30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich
5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem
1. Januar 2021;
- Behaftung des Beurteilten bei
der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35;
- Behaftung des Beurteilten bei
der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF
6‘675.76;
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____(IBAN
[...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01) und der J____ (IBAN
[...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, lic. iur. Michael Angehrn, für das
erstinstanzliche Verfahren;
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 10, 11, 14, 17, 20, 21)
sowie des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. I.e.) schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 24. Februar bis 8. Juni 2022 (104 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____ trägt die Kosten von CHF 13'871.30 und eine Urteilsgebühr von
CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen). Die auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...])
verbleibenden Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Michael Angehrn, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 652.50 (7,7 % auf CHF 4'950.– [Aufwand bis 31.12.23]
sowie 8,1 % auf CHF 3'350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total
CHF 8'952.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt zu einem Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie nach Rechtskraft des Urteils
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.