SB.2023.5
rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Urteil BGer 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025)
28. November 2024Deutsch23 min
CHF 365.– auferlegt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.5
URTEIL
vom 28. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber MLaw Patrick
Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o B____, [...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2022
betreffend rechtswidrige Einreise
und rechtswidriger Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 17. November 2021 im Verfahren VT.[...] wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem
Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von
CHF 365.– auferlegt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 erhob der Berufungskläger
Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 25. Januar 2022 begründete der Berufungskläger
seine Einsprache.
Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 17. November 2021 fest und überwies
die Akten am 31. Januar 2021 dem Strafgericht Basel-Stadt zur Durchführung des
Hauptverfahrens. Mit Entscheid des Strafgerichts [...] vom 20. Oktober 2022
wurde der Berufungskläger der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss AIG schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 50 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, mit
einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Berufungskläger wurden die
Verfahrenskosten von 365.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
26. Oktober 2022 hat der Berufungskläger Berufung gegen den Entscheid des
Strafgerichts vom 20. Oktober 2022 im Verfahren [...] erhoben und um Zustellung
der Urteilsbegründung des strafgerichtlichen Urteils vom 20. Oktober 2022 ersucht.
Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 24. Dezember 2022
zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 hat der Berufungskläger seine
Berufung begründet und die Anträge gestellt, das strafgerichtliche Urteil vom
20. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung von einem Tag
Polizeigewahrsam und Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu
verurteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge und eventualiter mit Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für den Berufungskläger mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand.
Mit Eingabe vom
2. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht
und die Anträge gestellt, den Berufungskläger unter Abweisung der Berufung der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AIG schuldig
zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, zu verurteilen, unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom
21. Dezember 2023 hat der Berufungskläger zur Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft repliziert und an seinen Anträgen in der Berufungsbegründung
festgehalten. Zudem hat der amtliche Verteidiger die Honorarnote für seinen
Aufwand bis zum 20. Dezember 2023 eingereicht.
In der Folge wurde am 24. Juli 2024 auf den 28. November 2024
zur Berufungsverhandlung vorgeladen. An der Berufungsverhandlung vom 28.
November 2024 waren der Berufungskläger, sein Verteidiger sowie die Zeugin, B____,
anwesend. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen.
Zunächst sind der Berufungskläger und die Zeugin befragt worden, bevor der
Verteidiger zum Vortrag gelangt ist und seine Honorarnote für den Aufwand vom
8. Januar 2024 bis zum 28. November 2024 eingereicht hat. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus
dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das angefochtene Urteil unterliegt der
Berufung. Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]).
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO überprüft das Berufungsgericht
das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition, das heisst es können mit
der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten. Folglich ist das ganze Urteil zu überprüfen und
nichts ist in Rechtskraft erwachsen.
2.
Sachverhalt
gemäss Anklage und Vorinstanz
2.1
Mit Strafbefehl vom 17. November 2021, der
nach Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift wurde, wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, er habe gegen ein rechtskräftiges, mindestens bis zum 3. März 2022
gültiges Einreiseverbot in die Schweiz verstossen, indem er gemäss eigenen
Angaben am 15. November 2021 von Italien her kommend illegal in die Schweiz eingereist
sei, wo er sich bis zu seiner polizeilichen Kontrolle am 16. November 2021 um
20.50
Uhr am [...] in Basel rechtswidrig aufgehalten habe. Die Vorinstanz erachtete
den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl im Wesentlichen als erstellt.
2.2
Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede,
dass er trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbots, das ihm am 5. März 2019
eröffnet wurde und bis zum 3. März 2022 galt, am 15. November 2021 in die
Schweiz einreise und sich von dann an bis zu seiner Festnahme am 16. November 2021
um 20.50 Uhr in der Schweiz aufhielt.
2.3
Es steht somit fest, dass der Berufungskläger
trotz eines rechtskräftigen und gültigen Einreiseverbots am 15. November 2021 in
die Schweiz eingereist ist und vom 15. November 2021 bis zum 16. November 2021
in der Schweiz verweilte.
3.
Rechtliche
Würdigung
3.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen
von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 115
Abs. 1 lit b AIG korrekt dargelegt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass
der Berufungskläger den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser
Strafbestimmungen erfüllt hat. Hierauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch
der Berufungskläger bestreitet nicht, mit seiner Einreise in die Schweiz und
seinem Aufenthalt vom 15. November 2021 bis zum 16. November 2021 den
objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt
zu haben.
3.2
In seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli
2023, seiner Replik vom 21. Dezember 2023 und seinem Parteivortrag anlässlich
der Hauptverhandlung vom 28. November 2024 macht der Berufungskläger den
aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, dass das durch Art. 115 AIG geschützte
Rechtsgut, die Kontrolle über die territoriale Integrität der Schweiz, unter
den gegebenen Umständen dem Recht auf Heirat und dem Recht auf Familienleben
nachgehe. Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertige der
aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen die
Einreise einer staatenlosen Person in die Schweiz unter Verwendung von
gefälschten Reisepapieren, um hier die Eheschliessung mit einer Schweizerin
vorzubereiten, nachdem alle anderen Bemühungen zum Eheschluss erfolglos
geblieben seien (BGE 117 IV 170). Dieser Rechtfertigungsgrund legitimiere die
rechtswidrigen Handlungen des Berufungsklägers. Das Strafgericht sei bei der
Beurteilung der Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers zu Recht davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger in die Schweiz eingereist sei, um hier Formalitäten
seiner Heirat zu erledigen, die nötigen Schritte für die Eheschliessung
einzuleiten und um seine Verlobte zu besuchen. Der Berufungskläger und seine damalige
Verlobte, B____, würden seit dem Frühjahr 2018 eine Fernbeziehung führen. Im
Sommer 2020 hätten sie beschlossen zu heiraten. Das Paar habe zunächst versucht,
in Italien zu heiraten, der Heiratsprozess sei indessen kompliziert gewesen. B____
habe seit August 2020 fast monatlich mehrere E-Mails an verschiedene
involvierte Behörden geschickt, namentlich an das Schweizerische Konsulat in
Mailand, Italien, und an die Schweizerische Botschaft in Dakar, Senegal. Die damaligen
Verlobten hätten alles unternommen, um das Vorbereitungsverfahren am
italienischen Wohnsitz des Berufungsklägers abzuschliessen. Dies sei jedoch
nicht möglich gewesen. Nachdem das Vorbereitungsverfahren bereits mehr als 16
Monate gedauert und sich weiterhin kein Abschluss des Heiratsverfahrens
abgezeichnet habe, sei dem Berufungskläger ein weiteres Zuwarten in Italien
nicht zumutbar gewesen. Er sei im November 2021 in die Schweiz eingereist, um
das Verfahren hier weiterzuführen und mit seiner zukünftigen Ehefrau
zusammenzuleben. Unter diesen Umständen habe der Berufungskläger mit seiner
Einreise sein Recht auf Heirat und auf Familienleben und damit überwiegende
Interessen wahrgenommen, die einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund
darstellten. Diesem Ergebnis könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich
der Berufungskläger eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe hätte ausstellen
lassen können. Eine solche hätte der Berufungskläger nicht erhalten.
Voraussetzung dafür sei die Bescheinigung des Zivilstandsamts, dass eine Heirat
innert nützlicher Frist erfolgen könne. Dies hätte das Zivilstandsamt dem
Berufungskläger nicht bescheinigt, da er noch nicht in Besitz von beglaubigten
Personenstandsdokumenten gewesen sei. Aus der Rückschau zeige sich, dass der
Berufungskläger mit seiner illegalen Einreise subsidiär gehandelt habe. Das
Ehevorbereitungsverfahren habe insgesamt drei Jahre und sechs Monate gedauert.
Eine Bewilligung zur Ehevorbereitung habe erst am 6. Februar 2023, rund
zweieinhalb Jahre nach den ersten Bemühungen, ausgestellt werden können. Eine
solch lange Wartezeit sei unzumutbar.
3.3
Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen
des Berufungsklägers in ihrer Berufungsantwort vom 2. Oktober 2023 entgegen,
dass die Absicht zu heiraten den Berufungskläger im November 2021 nicht
berechtigt habe, das nur noch bis zum 3. März 2022 geltende Einreiseverbot
zu missachten. In diesem Zeitraum sei die Anwesenheit des Berufungsklägers
nicht erforderlich gewesen, um das Verfahren der Eheschliessung in irgendeiner
Weise zu beschleunigen. Es sei dem Berufungskläger ohne weiteres zumutbar
gewesen, diese knapp vier Monate im Ausland abzuwarten, ohne dass die Beziehung
zu seiner Verlobten Schaden genommen hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass der
Entschluss, in der Schweiz zu heiraten, im November 2021 noch nicht feststand.
Erst am 27. Juni 2022 habe B____ in einer E-Mail erwähnt, dass die damaligen
Verlobten beschlossen hätten, in der Schweiz zu heiraten und das Verfahren in
der Schweiz weiterzuführen. Hinzu komme, dass der Berufungskläger anlässlich seiner
Anhaltung am 16. November 2021 gegenüber der Polizei zunächst angegeben habe, er
sei davon ausgegangen, dass die Einreisesperre nicht mehr gelte. Die
Behauptung, der Berufungskläger sei in die Schweiz gereist, um zu heiraten, sei
klar widerlegt. Im Gegensatz zum von der Verteidigung ins Feld geführten
Entscheid BGE 117 IV 170 habe gegen den Berufungskläger (zum wiederholten Male)
ein zum Tatzeitpunkt gültiges, mehrjähriges Einreiseverbot für die Schweiz
bestanden, wobei wegen seiner Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit bereits
mehrfach verwaltungsrechtliche Fernhaltemassnahmen hätten angeordnet werden müssen.
Der Berufungskläger und seine damalige Verlobte hätten im Vergleich zum
Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid zudem kein Kind, zu dem der
Berufungskläger eine Beziehung aufbauen oder pflegen müsse. Keines der vom
Berufungskläger geltend gemachten Interessen überwiege daher das staatliche
Interesse an der Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Fernhaltemassnahmen.
3.4
Die Wahrung berechtigter Interessen gilt als
gewohnheitsrechtlich anerkannter Grund zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Vor Art. 14 StGB N 66). Nach diesem aussergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund kann eine tatbestandsmässige Handlung zur Wahrung
verfassungsmässiger Rechte oder zur Herstellung eines sozial erwünschten
Zustandes gerechtfertigt sein (vgl. Donatsch/Tag,
Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 264 ff.). Anders
als bei den anderen Rechtfertigungsgründen geht es nicht um Abwehr, sondern um
die Ausübung von Freiheitsrechten (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 13). Das Bundesgericht, das den
Rechtfertigungsgrund anerkennt, weist darauf hin, dass unter dem Titel der
Wahrnehmung berechtigter Interessen die Gefahr bestehe, dass unter pauschaler
Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der
strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte (BGE 129 IV 6 E. 3.3; vgl. auch Niggli/Göhlich,
a.a.O., N 66, welche die Existenzberechtigung des Rechtfertigungsgrunds
der Wahrung berechtigter Interessen in Frage stellen). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen gegeben, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes
Mittel zur Erreichung des berechtigten Ziels darstellt, sie sich insoweit als
der einzig mögliche Weg präsentiert und offenkundig weniger schwer wiegt als
die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; 127 IV
122.
E. 5c; 127 IV 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Weiter ist
notwendig, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und
ausgeschöpft wurde (BGE 129 IV 6 E. 3.3) und dass das geltende Recht den Interessenskonflikt
nicht bereits abschliessend normiert hat (BGE 120 IV 208 E. 3a). Hinzukommend
muss die beschuldigte Person mit ihrer Tat die Erreichung des berechtigten
Ziels anstreben und ihre Handlung muss vom Willen getragen sein, ihre
Interessen zu wahren. Dies steht im Einklang mit der Lehre von den
Rechtfertigungsgründen, wonach ein tatbestandsmässiges Verhalten nur dann für
rechtmässig erklärt werden kann, wenn das Unrecht sowohl in objektiver als auch
in subjektiver Hinsicht entfällt (zum Ganzen Payer,
a.a.O., S. 189).
3.5
3.5.1
Der Berufungskläger macht in seiner Berufung
geltend, dass sein tatbestandsmässiges Handeln durch sein Recht auf Privat- und
Familienleben und sein Recht auf Ehe und Familie gerechtfertigt sei. Das Recht
auf Privat- und Familienleben wird durch Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet und das Recht auf Ehe
durch Art. 14 BV und Art. 12 EMRK garantiert. Das Recht auf Ehe schützt die
Eheschliessung, wohingegen das nachfolgende Eheleben als Familienleben vom
Recht auf Familienleben gewährt wird. Die Rechtsprechung und die Lehre anerkennen,
dass nicht nur Ehepaare, sondern auch Personen, die im Konkubinat leben,
Familien im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sind (BGE
103.
Ia 293 E. 4a; Diggelmann, in:
Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 13 BV N 18; Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 229). Das
voreheliche Zusammenleben als Verlobte kann Teilgehalt des Rechts auf Familien-leben
sein (EGMR, Hofmann/Deutschland, Urteil vom 23. Februar 2010, 1289/09). Die
Beziehung muss allerdings tatsächlich gelebt werden und eine gewisse Intensität
und Stabilität aufweisen (Biaggini,
OFK-Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 13 N 6; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 13 N 38).
3.5.2
Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er
sei im November 2021 in die Schweiz eingereist, um in der Schweiz das
Ehevorbereitungsverfahren weiterzuführen. Das Ehevorbereitungsverfahren in
Italien habe sich über Monate hingezogen und es habe sich kein Abschluss
abgezeichnet. Er habe unter diesen Umständen mit dem Recht auf Eheschliessung
überwiegende Interessen wahrgenommen. B____ und er hätten schliesslich Ende
Dezember 2023 in der Schweiz geheiratet.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht reichte der
Berufungskläger diverse E-Mail-Verläufe ein, die den Ehevorbereitungsprozess
dokumentieren. Namentlich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen B____ und dem Schweizer
Generalkonsulat in Mailand vom Dezember 2021 und März 2022 geht hervor, dass
der Berufungskläger und B____ im Zeitpunkt der Einreise des Berufungsklägers
weiterhin beabsichtigten, in Italien zu heiraten (Akten S. 127). B____
korrespondierte nach der Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz im November
2021.
weiterhin mit einem Mitarbeiter des Schweizerischen Generalkonsulats in Mailand
(Akten S. 88 ff., 127, 146). Am 8. Juni 2022 erkundigte sich B____ beim
Zivilstandsamt Basel-Stadt, ob es möglich sei, den Heiratsprozess von Italien
in die Schweiz zu übertragen (Akten S. 160). Nachdem sie eine Zusage erhalten
hatte, teilte sie im Juni 2022 der Schweizerischen Botschaft in Dakar und im
Juli 2022 dem Schweizerischen Generalkonsulat in Mailand mit, dass sie und der
Berufungskläger nun entschieden hätten, in der Schweiz zu heiraten und den
Prozess dort weiterzuführen (Akten S. 105, 88). Diese Korrespondenz deutet
darauf hin, dass der Entscheid, in der Schweiz und nicht in Italien zu heiraten,
nicht bereits im November 2021, sondern erst im Sommer 2022 gefällt wurde. Dieser
Zeitablauf steht auch im Einklang mit den Aussagen des Berufungsklägers in der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wo er auf die Nachfrage nach dem Grund
seiner Einreise und dem Zweck seines Aufenthaltes in der Schweiz antwortete, er
habe seine Verlobte besuchen wollen, die Ehevorbereitung jedoch nicht erwähnte.
Zudem deckt sich dieser zeitliche Ablauf auch mit den Aussagen B____s in der
Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach im November 2021 keinerlei
konkrete Handlungen zur Ehevorbereitung vorgenommen worden seien, da die damaligen
Verlobten ohnehin auf beglaubigte Unterschriften aus Dakar hätten warten müssen,
um den Heiratsprozess weiterzuführen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich
der Berufungskläger nicht zwecks Ehevorbereitung in der Schweiz aufgehalten hat.
Der Berufungskläger beabsichtigte nicht, während seines Aufenthalts in der Schweiz
hier zu heiraten, und seine Anwesenheit diente auch nicht der Vorbereitung
einer Heirat in Italien. Die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten sind
somit nicht durch das berechtigte Interesse am Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV und
Art. 12 EMRK gerechtfertigt.
3.5.3
Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass
sein Aufenthalt in der Schweiz im November 2021 durch das Recht auf
Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), als Wahrnehmung eines
überwiegenden Interessens, gerechtfertigt sei.
Der Berufungskläger und B____ führten seit dem Jahre 2018
eine Beziehung. Im Sommer 2020 hätten sie sich entschlossen, zu heiraten. Im
Dezember 2023 haben sie in der Schweiz geheiratet (Akten S. 345). Der
Berufungskläger und seine Verlobte wohnten im November 2021 zwar nicht zusammen,
lebten aber dennoch in einer stabilen Beziehung mit einer gewissen Intensität.
Ausdruck davon war der gemeinsame Plan zu heiraten, der im Dezember 2023 in Tat
umgesetzt wurde. B____ besuchte den Berufungskläger des Öfteren in Italien, und
das Paar lebte während der Aufenthalte des Berufungsklägers in der Schweiz gemeinsam
in der Wohnung von B____ (Akten S. 17, 200, 345). Dort wohnen sie auch jetzt, nach
der Heirat (Akten S. 344). Die mehrjährige Beziehung der damaligen Verlobten im
November 2021 war vom Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8
EMRK geschützt
Das Recht auf Familienleben kann im Einzelfall Verstösse
gegen migrationsrechtliche Strafbestimmungen rechtfertigen (BGE 117 IV 170, E.
3b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter Interessen allerdings nur mit grosser Zurückhaltung
anzuerkennen und darf nicht zu einer Aushöhlung und Umgehung des
strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führen. Insbesondere muss die Tat
erforderlich sein, um das zu schützende Interesse auch tatsächlich wahrzunehmen,
und bei einer Gesamtabwägung müssen die Interessen der beschuldigten Person jene
des Staates offenkundig überwiegen.
Dem Berufungskläger ist darin zuzustimmen, dass er im
November 2021 keine Möglichkeit hatte, legal in die Schweiz einzureisen. Eine
Aufenthaltsbewilligung hätte er unter den gegebenen Umständen nicht erhalten. Die
Tat war notwendig, um sein Recht auf Familienleben wahrzunehmen. Um eine
Straftat zu rechtfertigen, muss die Tathandlung jedoch nicht nur ein notwendiges,
sondern auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung seines Interessens sein und
dieses bei einer Gesamtabwägung jene des Staates offenkundig überwiegen. Das
Recht auf Familienleben ist als verfassungsmässiges Recht in der Normenhierarchie
höher anzusiedeln als das gesetzlich normierte staatliche Interesse an der
Beachtung von fremdenpolizeilichen Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Busse bedroht ist. Allein die höhere
Normstufe reicht jedoch nicht für die Annahme der Angemessenheit und
Rechtfertigung der rechtswidrigen Handlung. Vielmehr muss das
verfassungsmässige Recht im konkreten Einzelfall unter Beachtung der
Gesamtumstände den widerstreitenden Interessen offenkundig überwiegen. Im
vorliegenden Fall spielt insbesondere die zeitliche Dimension eine wichtige
Rolle. Das Einreiseverbot des Berufungsklägers ist am 3. März 2022, somit
dreieinhalb Monate nach der rechtswidrigen Einreise und dem darauffolgenden
Aufenthalt, verfallen. Ab diesem Zeitpunkt hätten wieder persönliche Kontakte zu
seiner Verlobten in der Schweiz stattfinden können. In den wenigen Wochen zwischen
der Einreise und dem Ablauf der Einreisesperre hätte der Berufungskläger den
Kontakt zu seiner Verlobten mittels digitaler Kommunikationsmittel
aufrechterhalten können. Dies erscheint umso eher zumutbar, als die Verlobten bereits
in den Jahren zuvor eine Fernbeziehung gelebt hatten. Da der Berufungskläger
sein Interesse innert vernünftiger Frist auf legalem Wege hätte erreichen
können, rechtfertigt das Recht auf Familienleben seine unrechtmässige Einreise
in die Schweiz im November 2021 nicht. Dahingehend unterscheiden sich auch die
Interessen des Berufungsklägers von denjenigen des Beschwerdeführers in BGE 117 IV 170. Der Beschwerdeführer in BGE 117 IV 170 schien keine zeitnahe
Möglichkeit zu haben, um legal in die Schweiz einzureisen. Überdies hatte der
Beschwerdeführer im Gegensatz zum Berufungskläger mit seiner Verlobten ein
Kind, zu welchem er eine Beziehung aufrechterhalten wollte. Die Interessenslage
des Beschwerdeführers in BGE 117 IV 170 war somit gewichtiger als diejenige des
Berufungsklägers.
Aufgrund des Gesagten ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt
zu bestätigen. Der Berufungskläger hat sich der rechtswidrigen Einreise sowie
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.
4.
Strafzumessung
4.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 m.H.). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
4.2
Das
Gericht fällt einen Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht, wenn
sowohl Schuld als auch Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; Riklin,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 52 StGB N 19). Der Grad des
Verschuldens des Täters bemisst sich nach den in Art. 47 StGB genannten
Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB
N 15).
4.3
4.3.1
Die
Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zum abstrakten Strafrahmen von Art.
115.
Abs. 1 lit. a und b AIG, darauf wird verwiesen.
4.3.2
Der
Berufungskläger reiste im November 2021 in die Schweiz ein, um seine Verlobte
zu besuchen. Auch wenn dieses Interesse im vorliegenden Fall seine Straftat
nicht zu rechtfertigen vermag, ist zu berücksichtigen, dass er damit ein schutzwürdiges
Interesse, nämlich das Recht auf Familienleben, verfolgt hat. Der
Berufungskläger und seine Verlobte versuchten während mehrerer Monate in
Italien zu heiraten und dadurch eine Grundlage für ein Aufenthaltsrecht des
Berufungsklägers in der Schweiz zu bewirken. Ihre Bemühungen blieben erfolglos.
Der Verlobten des Berufungsklägers ging es im Jahre 2021 psychisch sehr
schlecht und es war für sie eine grosse Belastung, vom Berufungskläger getrennt
zu sein (Akten S. 345). Ihre psychische Verfassung erlaubte es ihr nicht mehr,
nach Italien zu reisen und den Berufungskläger an seinem Wohnort in Italien zu
besuchen. Die Einreise des Berufungsklägers war für die Verlobten der einzig
mögliche Weg, um zusammen zu sein. Dieses Tatmotiv ist unter den geschilderten
Umständen entlastend, und das Verschulden des Berufungsklägers ist geringfügig.
Bei den von Art. 115 AIG geschützten Rechtsgütern handelt es sich um
Allgemeinrechtsgüter wie insbesondere die territoriale Integrität sowie die
öffentliche Ordnung und den Arbeitsmarkt (Nägeli/Schoch,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 22.14).
Der Berufungskläger ist einzig in die Schweiz eingereist, um seine Verlobte zu
besuchen, nicht aus wirtschaftlichen Interessen, und auch die öffentliche
Ordnung hat er nicht gefährdet. Insgesamt erweisen sich auch die Tatfolgen als
geringfügig.
4.3.3
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Berufungskläger mehrfach
vorbestraft. Die Vorstrafen des Berufungsklägers sind allesamt Delikte gegen
migrationsrechtliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. Weitere Straftaten
sind dem Berufungskläger nicht nachgewiesen. Insbesondere lässt sich aus dem
von der Staatsanwaltschaft eingereichten Polizeirapport von 21. Juni 2023 keine
strafbare Handlung ableiten. Das Einreiseverbot des Berufungsklägers ist seit
dem 3. März 2022, somit nunmehr fast drei Jahren, abgelaufen. Mittlerweile
hat der Berufungskläger in der Schweiz geheiratet. Er wohnt mit seiner Ehefrau
zusammen und hat eine Aufenthaltsbewilligung. Der Berufungskläger kann wegen
seines gesicherten Aufenthaltsrechts in der Schweiz zukünftig nicht mehr gegen Art.
115.
Abs. 1 lit. a und b AIG verstossen, vorausgesetzt, dass sein Aufenthalt
bewilligt bleibt. Aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin kann davon
ausgegangen werden, dass der Berufungskläger auch im Zukunft Anspruch auf einen
Aufenthalt in der Schweiz haben wird. Das von den Vorstrafen und der vorliegend
zu beurteilenden rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt
betroffene Rechtsgut der territorialen Integrität kann der Berufungskläger
nicht mehr verletzen oder gefährden.
4.3.4
Da
der Berufungskläger rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist und sich hier
rechtswidrig aufgehalten hat, um sein Recht auf Familienleben wahrzunehmen und
dieses Interesse schutzwürdig ist, die Tat geringfügige Tatfolgen nach sich zog
und weil er als Aufenthaltsberechtigter nicht mehr gegen Einreise und
Aufenthaltsbestimmungen verstossen kann, ist von einer Bestrafung des
Berufungsklägers abzusehen. Sein Handeln bedarf keiner Vergeltung und auch muss
nicht einer zukünftigen wiederholenden Delinquenz vorgebeugt werden. Das
Gericht sieht deshalb von einer Bestrafung ab.
5.
Kosten
5.1
Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn
sie verurteilt wird. Als Folge des Umstands, dass im Fall eines gerichtlichen
Entscheids in Anwendung von Art. 52 StGB ein Schuldspruch – wenn auch
ohne Aussprechung von Sanktionen – erfolgt, muss der Betroffene grundsätzlich
wie jede verurteilte beschuldigte Person die Verfahrenskosten bezahlen. Da der
Strafbefreiungsgrund allerdings schon im Vorverfahren hätte berücksichtigt
werden müssen, hat es der Staat zu vertreten, dass ein Gerichtsverfahren
durchgeführt worden ist. Deshalb sind dem Staat die Kosten im Sinne von
Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO aufzuerlegen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3.
Dispositiv
Auflage 2023, Art. 426 StGB N 7). Demnach gehen die Verfahrenskosten von
CHF 365.– und die Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche
Verfahren zulasten des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ist für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar gemäss seinen Honorarnoten, jedoch zum Stundenansatz der amtlichen
Verteidigung von 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]), somit
CHF 4'466.–, und ein Auslagenersatz von CHF 52.95, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 353.45 (7,7 % auf CHF 3'146.85
und 8,1 % auf CHF 1'372.10), somit total CHF 4'872.40, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird
teilweise gutgeheissen.
A____ wird der rechtswidrigen Einreise sowie des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt; von einer Bestrafung wird
abgesehen,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. 5 Abs.
1 lit. d und 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration sowie Art. 52 des Strafgesetzbuches.
Die Verfahrenskosten von CHF 365.– und die
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren gehen zulasten
des Staates. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'466.– und ein
Auslagenersatz von CHF 52.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 353.45 (7,7 % auf CHF 3'146.85 und 8,1 % auf
CHF 1'372.10), somit total CHF 4'872.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur
Anwendung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.