SB.2023.50
mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes
19. November 2024Deutsch32 min
hielt der Berufungskläger an seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch fest;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.50
URTEIL
vom 19.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. März 2023
betreffend mehrfache Förderung
der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts
i.S. des Bundesgesetzes über die Auslän-
derinnen und Ausländer und über
die Integration sowie Widersetzung ge-
gen die Massnahmen gegenüber der
Bevölkerung i.S. des Epidemienge-
setzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März
2023 wurde A____ der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise
oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung
gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren.
Ausserdem wurde A____ zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) am 29. März 2023 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom
26. Juni 2023 beantragte er einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch.
Die Staatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie
Nichteintreten auf die Berufung. Mit Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023
hielt der Berufungskläger an seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch fest;
zudem beantragte er die Einholung einer amtlichen Erkundigung, die gerichtliche
Befragung diverser Zeuginnen beziehungsweise Auskunftspersonen sowie die
Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Mit
Berufungsantwort vom 28. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
In Gutheissung des Antrags des Berufungsklägers wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 eine amtliche Erkundigung
bei der B____AG eingeholt. Die übrigen Beweisanträge wurden vorbehältlich
einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantwortete die B____ AG die gestellten Fragen. Am
28. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den
Berufungskläger eingeholt. Auf Anfrage des Berufungsgerichts vom 31. Oktober
2024 reichte das Strafgericht gleichentags die Audioaufnahme der
Einspracheverhandlung ES.2021.291 vom 26. November 2021 ein. Diese wurde zu den
Akten genommen.
An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 ist
zunächst der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt
worden; zur Sache hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von
Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4.
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene Urteil ist somit als Ganzes zu
überprüfen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger hat seinen von der Instruktionsrichterin mit begründeter
Verfügung vom 20. Juni 2024 – vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts – abgewiesenen Antrag auf Befragung und
Konfrontation der Entlastungszeugin C____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut
gestellt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 294; Plädoyer
Berufungsverhandlung Akten S. 288 f.; vgl. dazu Akten S.184 f., 242 f.; vgl.
Verfügung Akten S. 253 f.).
2.2
2.2.1
Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6
Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt
des Rechts auf ein faires Verfahren und als Konkretisierung des rechtlichen
Gehörs Anspruch darauf, Belastungszeuginnen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1;
131.
I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Um sein
Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt
werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert zu
hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person
in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in
Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum
Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;
129.
I 151 E. 3.1; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom
8.
Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m.
Hinw.). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt
grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).
2.2.2
Von einer direkten Konfrontation des
Beschuldigten mit der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann
nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche
Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts
dringend notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin dürfen auch nicht im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit
Belastungszeuginnen verletzt die Garantie etwa dann nicht, wenn diese
berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht
möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben,
dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der
Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage
erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden
Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden
und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der
Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen
konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und
2.3.4
mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein
streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit
Belastungszeuginnen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren
gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und
die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019
vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.2.3
Unter den gleichen Bedingungen, wie sie für
Belastungszeuginnen gelten, hat der Beschuldigte auch das Recht, die Ladung und
Vernehmung von Entlastungszeuginnen zu erwirken (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Das
Recht auf Ladung und Vernehmung von Zeuginnen ist jedoch relativer Natur. Das
Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung
rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E.
6c/cc mit Hinweisen). Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf
entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu
werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach
Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (vgl. auch Art. 318
Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der
Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung
zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom
14.
August 2023 E. 3.1; 6B_551/2023 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen; Gless,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Ein
Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das
Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die
abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B/357/2024
vom 25. Juli 2024 E. 4.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6;
6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
2.2.4
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das
Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu
wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es
erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom
11.
Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2,
6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang verankert
Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im
erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das
Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August
2022.
E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196
E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art.
405.
Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im
Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_1054/2023
vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Eine
unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist damit im Sinne von Art. 343
Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Es
gelten auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 e. 1.6; 141 I 60 E. 3.3, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer
7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E.
5.2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art. 343
Abs. 3 StPO, in denen ein Zeuge weder von der ersten Instanz noch
vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […] Widersprüche und
Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni
2020.
E. 3.1 f., 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).
2.3
2.3.1
Die
Voraussetzungen für einen Verzicht auf Konfrontation sind vorliegend nicht
erfüllt (vgl. oben E. 2.2.2). C____ wurde am 23. März 2021 vom Migrationsamt
als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 28-33). Es wäre der
Staatsanwaltschaft möglich gewesen, dem Berufungskläger, welcher bereits
anlässlich der Kontrolle vom 18. März 2021 als mutmasslicher Vermieter des
Studios an der D____strasse [...] ermittelt und im Polizeirapport vom 18. März
2021.
als «Beschuldigter 1» aufgeführt war, C____ gegenüber zu stellen. Schon
aus diesem Grund lässt sich nicht sagen, dass für das Ausbleiben der
Konfrontation ein hinreichender, ausserhalb der Verantwortung der Behörden
liegender Grund bestand. Ausserdem wäre C____ möglicherweise auch in Spanien
noch auffindbar gewesen, dies hätte zumindest versucht werden müssen. Die
Vorinstanz hat auf eine Befragung verzichtet und zutreffend erwogen, die
Aussagen von C____ dürften mangels Konfrontation nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwertet werden. Gemäss den weiteren vorinstanzlichen
Erwägungen seien ihre Aussagen aufgrund ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit aber auch
nicht zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, müsse doch ein
Gericht nicht auf unglaubhafte Aussagen abstellen (Urteil Akten S. 207). Die
inhaltliche Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer Aussage beschlägt
jedoch nicht die Frage der Verwertbarkeit des betreffenden Beweismittels. Ob
eine entlastende Aussage glaubhaft ist und in welchem Masse sie sich auf das
Beweisergebnis auswirkt, ist vielmehr vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung
zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Wesentlich für eine Verletzung von Art. 343
Abs. 2 bzw. 3 StPO im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist einzig, dass die
Zeugin weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren befragt wurde.
Vorliegend durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Befragung von C____ verzichten, zumal sie in ihrem Urteil nicht
dargelegt hat, inwiefern aus den Aussagen von C____ keine urteilsrelevanten Erkenntnisse
im Hinblick auf die Frage, ob zwischen ihr und dem Berufungskläger ein
Vertragsverhältnis bestanden habe, zu erwarten seien. C____ wurde lediglich als
Beschuldigte im gegen sie angestrengten Strafverfahren einvernommen. Eine
Befragung unter Hinweis auf die Wahrheitspflichten als Zeugin oder
Auskunftsperson und unter Gewährung des Konfrontationsrechts fand zu keinem
Zeitpunkt statt und der Berufungskläger hatte somit auch keine Gelegenheit, ihr
Fragen zu stellen und sie Punkte ausführen zu lassen, welche seine weitgehende
Entlastung möglicherweise bestätigt hätten.
2.3.2
Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung
und Konfrontation der Entlastungszeugin erweist sich damit als berechtigt.
Entsprechend wäre C____ an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen und mit dem
Berufungskläger zu konfrontieren, wobei sie nach ihrer rechtskräftigen
Verurteilung nun in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als
Zeugin zu befragen wäre (BGE 144 IV 97 E. 3.4 [Praxisänderung]). Angesichts
des Umstands aber, dass die vorliegend zu erhellenden Geschehnisse beinahe vier
Jahre zurückliegen, wären – vorausgesetzt, dass die zuletzt in Spanien
wohnhafte Zeugin überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte –
von einer Befragung keine weiterführenden Auskünfte mehr zu erwarten, weshalb
darauf verzichtet werden kann. Die Folgen einer partiellen Beweislosigkeit
können indessen nicht dem Berufungskläger aufgebürdet werden, welcher den
potentiellen Entlastungsbeweis rechtzeitig und gültig beantragt hat. Vielmehr
gebietet es der Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. unten E. 3), dass
gewissermassen im Sinne einer «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag
verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Berufungsklägers als wahr
angesehen wird. Hier freilich nicht mit der Folge, dass sich am Beweisergebnis
zum Vornherein nichts änderte (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, N. 68 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_1020 /2021 vom 25. Januar 2022
E. 1.3; 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3),
sondern mit der Folge, dass sich das Beweisergebnis dadurch möglicherweise
zugunsten des Berufungsklägers verschiebt.
2.4
Der mit der Berufungsbegründung gestellte
Antrag auf Befragung und Konfrontation von E____ und F____ wurde mit
begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 abgewiesen
und in der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht (Akten S. 253 f.).
3.
3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall
verletzt, wenn das Gericht einen
Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.2
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019.
E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen
auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom
5.
Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.3
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung
kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine
Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar
2019.
E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und
1.4).
3.4
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom
14.
September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit
Hinweisen).
3.5
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt sind.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe als Geschäftsführer der G____ GmbH
vom 14.-18. März 2021 eine Einzimmerwohnung an der D____strasse [...], welches
mit der notwendigen Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ausgestattet
gewesen sei, an die aus der Dominikanischen Republik stammende C____ vermietet.
Diese sei nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung gewesen, um in der
Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Zudem sei damals die Ausübung der Prostitution
aufgrund der kantonalen Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des
Regierungsrats mehrmals verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen. Dass
der Berufungskläger die Wohnung auf dem Höhepunkt der Pandemie gemietet habe,
zeige klar, dass er durchaus beabsichtigt habe, diese zum Zweck der
Prostitution zu nutzen (Urteil Akten S. 208).
4.2
Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es
habe zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis mit C____ bestanden, weder seitens
der G____ GmbH noch seitens des Berufungsklägers selbst. Namentlich habe es mit
ihr keinen Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse [...] in Basel
gegeben. Die Mieterin der von ihm über die Plattform Airbnb vermieteten Wohnung
habe diese vielmehr ohne Wissen des Berufungsklägers an C____ weitervermietet,
als er im März 2021 die Sexarbeit in den Wohnungen an der D____strasse wegen
der Covid-Verbotsregelung untersagt habe (Berufungsbegründung Ziff. 3, Akten
S. 241). Er habe nie behauptet, während der gesamten Coronapandemie aus
dem Sexgewerbe ausgestiegen zu sein. Mit dem entsprechenden Schutzkonzept sei
die Prostitution auch während der Pandemie lange Zeit erlaubt gewesen. Erst das
verlängerte Prostitutionsverbot ab 21. Dezember 2020 habe ihn dazu veranlasst,
die für den Sexbetrieb bestimmten Wohnungen über Airbnb zu vermieten (Plädoyer
Berufungsverhandlung Akten S. 287).
4.3
4.3.1
Der Berufungskläger bestreitet nicht, Gesellschafter und Geschäftsführer der G____
GmbH gewesen zu sein, welche unter anderem ab 1. November 2020 eine
Einzimmerwohnung im Erdgeschoss an der D____strasse [...] gemietet hatte, um
dort ein Erotikgewerbe zu betreiben bzw. betreiben zu lassen (Handelsregisterauszug
Akten S. 23/4, 160 f., Auss. Berufungskläger Akten S. 171 f.).
Unbestritten und nachgewiesen ist auch, dass die nicht über eine
Arbeitsbewilligung verfügende Dominikanerin C____ am 18. März 2021 vom
Fahndungsdienst der Kantonspolizei in der Wohnung bei der Ausübung der
Prostitution angetroffen wurde (Polizeirapport Akten S. 16 ff.; Fotos Akten S.
21.
f., Internetinserat Akten S. 20 f.; Passkopie Akten S. 22, Auss. H____
Akten S. 177 ff., Strafbefehl vom 14. September 2021 Akten S. 35 ff.). Schliesslich
ist erstellt, dass C____ gegen das im Kanton Basel-Stadt damals geltende
Tätigkeitsverbot für Prostitution gemäss den einschlägigen Covid-19-Bestimmungen
verstossen hat (§ 3b Abs. 1 lit. c Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen [SG.321.331];
vgl. unten E. 4.4).
4.3.2
Es stellt sich die Frage, ob erstellt ist,
dass der Berufungskläger C____ die Wohnung auch zwischen 14. und 18. März 2021 zum
Zweck der Prostitution überlassen hat. Der Berufungskläger macht in diesem
Zusammenhang geltend, er habe die Wohnung entgegen dem ursprünglichen
Verwendungszweck aufgrund der Corona-Restriktionen über die Plattform Airbnb als
gewöhnliche Unterkunft vermietet, um während der Coronazeit Einnahmen zu
erzielen (Akten S. 172 ff.). Diese Darstellung erscheint entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zum Vornherein abwegig. Immerhin gab auch der
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Fahnder Fw H____ an,
in der Covid-Zeit habe es «recht viel Bewegung im Rotlichtmilieu» gegeben
(Akten S. 174). Zudem habe es in der Liegenschaft D____strasse [...] nebst
einem Erotikbetrieb im 5. Stock «dazwischen (...) auch noch Wohnungen, die
gelegentlich für diese Zwecke gebraucht wurden» (Akten S. 179) – mithin
also auch für andere Zwecke. Der Fahnder räumte auf Nachfrage bzw. Hinweis der
Vorrichterin auf die Darstellung des Berufungsklägers denn auch ein, dass
Leute, die mit Erotik Geld verdienten, während der Coronazeit Lösungen suchen
mussten. Eine der Lösungsmöglichkeiten sei die Vermietung über Airbnb gewesen (Akten
S. 180).
4.4
4.4.1
Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er C____
nicht gekannt habe und auch von der Untervermietung an sie nichts gewusst habe,
werden auch durch die Angaben von C____ gestützt. Sie gab zu Protokoll, dass
sie die Wohnung von einer Bekannten übernommen habe, welche die
Einzimmerwohnung gemietet und als Etablissement für einschlägige Zwecke benutzt
habe; sie selbst habe überhaupt keinen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt. Konkret
gab C____ anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte vom 23. März 2021
durch das Migrationsamt zu Protokoll, sie sei am 14. März 2021 an die D____strasse
[...] gekommen, weil sie den Platz von einer anderen Dominikanerin, einer
Kollegin, übernommen habe. In den vier Tagen zwischen ihrer Ankunft und der
Polizeikontrolle habe sie vier bis fünf Kunden für Sexdienstleistungen gehabt
und ca. CHF 700.– verdient. Vereinbart sei gewesen, dass sie
CHF 700.– pro Woche für die Wohnung bezahle, jedoch habe sie den
Hausbesitzer, welcher das Geld gemäss den Angaben der Kollegin am Samstag oder
Sonntag hätte holen sollen, nie gesehen. Die Kollegin habe ihr keinen Namen
genannt und keine Telefonnummer dieses Mannes gegeben; sie habe daher auch
nicht gewusst, wer ihr direkter Ansprechpartner bei Problemen mit der Wohnung gewesen
sei. Weiter gab sie an, sie benutze die Wohnung bzw. das Studio alleine. Die Werbung
auf der Website «[...]» stelle eine gewisse I____ ins Netz, deren Telefonnummer
sie von ihrer Kollegin erhalten habe und die sie nicht persönlich nicht kenne.
Sie habe jeweils per WhatsApp eine Benachrichtigung bekommen, wenn ein Freier
auf dem Weg gewesen sei. Sie hab stets selbst entschieden, ob und wen sie
bediene und sei diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt worden. Es habe nie
Probleme oder Meinungsdifferenzen mit I____ gegeben (Einvernahme Akten
S. 30 ff.; vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 17 f.). Auf den Vorhalt, sie
habe sich in der Wohnung an der D____strasse bereits in den Tagen vor dem
14.
März 2021 prostituiert, gebe es doch zu ihrem Inserat die Bewertung
eines Freiers vom 10. März 2021, erklärte C____, das Foto zum Inserat stelle
nicht sie dar. Vielmehr werde dieses Bild für unterschiedliche Frauen benutzt.
So könnten über das betreffende Inserat immer wieder andere Frauen vermittelt
werden. Sie selbst habe sich am 10. März 2021 noch nicht in Basel aufgehalten
(Akten S. 32).
4.4.2
Das Strafgericht qualifizierte die Aussagen
von C____ insgesamt als unglaubwürdig. Es erachtete als erstellt, dass diese
nicht erst seit dem 14. März 2021, sondern mindestens schon vier Tage
zuvor im besagten Salon Sexdienstleistungen erbracht habe, habe doch ein Freier
diese bereits am 10. März 2021 bewertet (Akten S. 21). Der Einwand von C____,
das Foto im Inserat zeige nicht sie, gehe fehl, lasse sich doch anhand ihres
Passes das Gegenteil beweisen. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass C____
bereits länger in der Wohnung an der D____strasse der Prostitution nachgegangen
sei und demzufolge auch ihre Aussagen, sie habe die Wohnung nicht vom
Berufungskläger übernommen, nicht glaubhaft seien (Urteil Akten S. 207 f.).
4.4.3
Dieser Argumentation kann in mehrfacher
Hinsicht nicht gefolgt werden. Eine Übereinstimmung zwischen dem Bild des
Inserats und dem Passfoto von C____ ist zwar möglich, aber keinesfalls
augenfällig. Zwar sind die abgebildeten Frauen durchaus typähnlich, jedoch kann
die Aussage, wonach das Inseratbild nicht C____ zeige, anhand eines Vergleichs
der beiden kleinformatigen schwarzweiss-Bilder nicht entkräftet werden (vgl.
Internetinserat Akten S. 20, Passkopie Akten S. 22). Der Argumentation des
Verteidigers, wonach weder die Gesichtszüge noch die Gesichtsproportionen auf
den beiden Bildern übereinstimmen, muss damit im Zweifel gefolgt werden
(Plädoyer Akten S. 288). Die von der Vorinstanz festgestellte Übereinstimmung
wird überdies durch den Umstand relativiert, dass der Freier in seiner
Bewertung vom 10. März 2021 anmerkte, die Frau sehe nicht ganz wie auf den
Fotos aus (Akten S. 21), so dass jedenfalls diese Bewertung nicht als
eindeutiges Indiz dafür gewertet werden kann, dass C____ sich bereits am
10.
März 2021 in der Wohnung des Berufungsklägers prostituiert hatte.
Letztendlich kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass jeweils für
verschiedene Prostituierte mit denselben Bildern einer typähnlichen Frau
Dispositiv
geworben wurde. Es besteht demnach keine Gewissheit darüber, ob es sich bei der
inserierten Frau um C____ handelte. Zudem liesse sich, selbst wenn sich die
fragliche Aussage von C____ als Unwahrheit herausstellte, daraus nicht
schliessen, dass ihre gesamten Depositionen unglaubhaft seien. Sie hatte als
illegal tätige Sexarbeiterin und Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme durch
das Migrationsamt alles Interesse daran, den Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in
Basel als möglichst kurz darzustellen. Dass aber auch ihre weiteren Aussagen –
mit welchen sie sich selbst eher belastete, den Berufungskläger hingegen
entlastete – unglaubhaft seien, lässt sich daraus nicht schliessen.
4.5 Auch dass die Einzimmerwohnung an der D____strasse
sich nicht für ein Angebot via Airbnb geeignet hätte, lässt sich entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz nicht pauschal sagen. Das 33m2 grosse
Appartement war zwar spärlich möbliert, aber nicht speziell auf einen
Erotikbetrieb ausgerichtet, sondern neutral gehalten. Dem Bild und dem
Polizeirapport kann entnommen werden, dass es über ein Bett, einen
Nachttisch/Salontisch, ein Regal, einen Abfalleimer und eine Lampe verfügte;
den Angaben von C____ kann zudem entnommen werden, dass ein separates
Badezimmer mit Dusche vorhanden gewesen sei (vgl. Foto Akten S. 22).
4.6 Aus dem blossen Umstand, dass der
Berufungskläger die Wohnung per Anfang November 2020 noch mit dem Zweck, sie
Sexarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen, gemietet hatte, lässt sich
angesichts der Ausnahmesituation während der Covid-Restriktionen nichts zu
seinem Nachteil ableiten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der
Berufungskläger die Wohnung «auf einem der Höhepunkte» der Covid-Epidemie
gemietet habe, weshalb der behauptete coronabedingte Ausstieg aus dem
Sexgewerbe und Wechsel zur Vermietung über Airbnb nicht nachvollziehbar sei,
halten einer näheren Betrachtung nicht stand (Urteil S. 206 f.).
Tatsächlich konnte der Berufungskläger nicht vorhersehen, ob und wie sich die
Covid-Epidemie und insbesondere die damit begründeten Restriktionen entwickeln
würden. So stammt etwa die vorliegend einschlägige Verordnung über zusätzliche
Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 21.
Dezember 2020, mithin von einem Zeitpunkt, als der Berufungskläger den
Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse bereits unterzeichnet hatte. In
der gleichlautenden Verordnung vom 15. Oktober 2020, welche zur Zeit des
Vertragsschlusses in Kraft stand, war eine entsprechende Bestimmung nicht
enthalten. Vielmehr durften damals sowohl die Restaurationsbetriebe (mit
Einschränkungen) noch geöffnet sein und waren selbst Veranstaltungen bis 1'000
Personen unter Auflagen, je nach Schutzkonzept sogar noch grössere
Veranstaltungen, erlaubt (vgl. Fassung vom 15. Oktober 2020, Stand 21. Oktober
2020). Auch in der darauffolgenden Version, welche zum Zeitpunkt galt, als der
Berufungskläger sich beim Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend das neue
Studio erkundigte, bestand noch kein Verbot von Erotikstudios und war die
Bewirtung in Restaurants immerhin bis 100 Personen unter Erhebung der
Kontaktdaten zulässig (vgl. Version vom 3. November 2020, Stand 4. November
2020). Auch auf Bundesebene bestanden solche Verbote nicht.
4.7 Hinzu kommt, dass der Berufungskläger noch im
November 2020 durchaus transparent vorging, indem er das Amt für Wirtschaft und
Arbeit über die Miete des zusätzlichen Studios informierte, sich nach dem
korrekten Vorgehen der Anmeldung erkundigte und dem Amt auch den entsprechenden
Mietvertrag übermittelte (Akten S.154). Auch wenn es hier vornehmlich um die
Meldepflichten ging, lässt das geschilderte Vorgehen des Berufungsklägers den
Verdacht, er habe im vollen Bewusstsein über ein bevorstehendes Verbot und mit
der Absicht, dieses zu missachten, eine weitere Wohnung angemietet, als wenig
begründet erscheinen.
4.8 Zwar stellt der Umstand, dass C____
tatsächlich als Prostituierte arbeitete und ihre Dienstleistungen über ein Inserat
auf der Platform «[...]» beworben wurden, durchaus ein Indiz dafür dar, dass
der Berufungskläger von dieser Tätigkeit wusste und ihr die Wohnung zur Betätigung
als Sexarbeiterin vermietet hatte. Die Darstellung von C____, wonach sie die
Wohnung ohne Absprache mit dem Berufungskläger von einer Kollegin übernommen
habe und die Inserate mittels einer in Basel ansässigen Frau und unter
Verwendung von Bildern einer typähnlichen Frau geschaltet worden seien, ist
aber – gerade angesichts der turbulenten Umstände während der
Corona-Ausnahmesituation – ebenfalls plausibel und daher, wie zuvor erörtert,
mangels einer ergänzenden Einvernahme von C____ als Indiz zugunsten der
Darstellung des Berufungsklägers zu würdigen (vgl. oben E. 2.3.2).
4.9 Insgesamt fehlt aufgrund des Gesagten ein
hinreichender Beweis bzw. eine ausreichend schlüssige Indizienkette bezüglich
der Vermietung der Wohnung an der D____strasse [...]. Vielmehr drängen sich
nach der objektiven Sachlage mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten
Sachverhalt auf. Es ist damit in dubio als nicht erstellt zu erachten, dass der
Berufungskläger Kenntnis von der Tätigkeit C____s in seiner Mietwohnung hatte.
Folglich kann ihm weder ein Verstoss gegen die Covid-Bestimmungen noch die Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts nachgewiesen werden. Es ergeht entsprechend ein
Freispruch von diesen Anklagepunkten.
5.
5.1 Der
Berufungskläger macht geltend, auch die Annahme, er habe die Wohnung an der J____strasse
[...] in Basel untervermietet, sei nicht belegt. Zwar habe er früher als Geschäftsführer
des Salons «[...]» in den besagten Räumlichkeiten fungiert, im März 2021 sei er
jedoch nicht mehr Mieter der Wohnungen gewesen. Vielmehr sei die fragliche
Wohnung von der B____ AG ab 1. März 2021 an eine andere Person vermietet worden
(Akten S. 171, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 286). Ausserdem
beruhe der Sachverhalt, wonach die Mieterinnen nicht gewusst hätten, dass ein
Verbot für Sexarbeit galt, auf den blossen Behauptungen von E____ und F____, deren
Glaubhaftigkeit bestritten werde (Akten S. 242).
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der
Berufungskläger habe als Hauptmieter diverser Wohnungen an der J____strasse [...]
in Basel und Betreiber des Salons «[...]» am 18. März 2021 eine Wohnung im 2.
Obergeschoss an mehrere Sexarbeiterinnen zwecks Ausübung der Prostitution
vermietet. Dies, obwohl die Ausübung der Prostitution aufgrund der kantonalen
Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des Regierungsrats mehrmals
verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen sei. Seine Behauptung, er sei
zum Tatzeitpunkt nicht mehr Mieter der besagten Wohnung gewesen, gehe ins
Leere, habe er doch in einem früheren Verfahren (ES.2021.291) nicht in Abrede
gestellt, auch im Jahr 2021 noch Betreiber des Etablissements an der J____strasse
[...] gewesen zu sein (Urteil Akten S. 204 f.).
5.3 Dass die in der Wohnung im 2. Obergeschoss
der J____strasse [...] am 18. März 2021 angetroffenen Frauen sexuelle
Dienstleistungen anboten, ist unbestritten und erstellt (Polizeirapport Akten
S. 46 ff., Auss. H____ Akten S. 182). Gemäss dem anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Mietvertrag (Datum unlesbar)
hatte der Berufungskläger per 1. April 2019 zwei 2-Zimmerwohnungen und eine
3-Zimmerwohnung im 1. und 2. Obergeschoss der J____strasse[...], gemietet;
Vermieterschaft war die B____ AG in [...] (Akten S. 162). Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde eine amtliche
Erkundigung
bei der B____ AG eingeholt
zur Frage, ob der
Berufungskläger ab 1. März 2021 noch Mieter der drei möblierten
Wohnungen
im 1. und 2. Obergeschoss an der J____strasse [...] in Basel gewesen sei bzw.
ob
und ab welchem Zeitpunkt vor Mitte März 2021 sein Mietvertrag
gekündigt worden sei und die Wohnungen im 1. und 2. OG der J____strasse [...]
in Basel anderweitig vermietet worden seien (Akten S. 258). Mit Eingabe vom 15.
Juli 2024 teilte die B____ AG mit, der Berufungskläger sei per 1. März 2021 aus
dem Mietverhältnis ausgeschieden; der Mietvertrag sei von seinem Freund, [...]
übernommen worden (Akten S. 264). Aus der Auskunft der Vermieterin folgt, dass der
Berufungskläger zum Tatzeitpunkt am 18. März 2021 nicht mehr Mieter der
Wohnungen an der J____strasse [...] war, womit seine Verantwortlichkeit
als Bordellbetreiber für den Salon nicht nachgewiesen ist. Es ergeht folglich
auch in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.
6.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1 Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb seinem
Wahlverteidiger nach Massgabe von Art. 429 Abs.1 lit. a und Abs. 3 StPO für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist.
Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des
Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,
welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen
einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE
SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit Hinweis auf SB.2019.33 vom 14.
November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2,
SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2). In Anbetracht der nicht übermässigen
Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis
abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.
6.2.2 Für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Verteidiger
der mit Honorarnote vom 20. März 2023 geltend gemachte Stundenaufwand von sechs
Stunden (Akten S. 164), zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der
Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechung vergütet. Hinzu kommen die
Auslagenentschädigung von CHF 109.30 sowie 7,7 % MWST. Im Ergebnis wird dem Verteidiger
des Berufungsklägers somit für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung in Höhe von CHF 2'675.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet
(inkl. Auslagen und MWST).
6.2.3 Gemäss der Honorarnote des Verteidigers vom
19. November 2024 (Akten S. 291 f.) beläuft sich sein Aufwand im
Berufungsverfahren auf neun Stunden, hinzu kommen zwei Stunden für die Dauer
der Berufungsverhandlung (inklusive kurzer Nachbesprechung). Zuzüglich
Spesenentschädigung sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % (für den Aufwand vor
bis 31. Dezember 2023) bzw. 8,1 % (für den Aufwand ab 1. Januar 2024) ergibt
sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'051.25,
welche dem Verteidiger aus der Gerichtskasse zu vergüten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner
Berufung von der Anklage der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der
Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des
Epidemiengesetzes kostenlos freigesprochen.
Dem Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung von
CHF 2'675.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'051.25 für
das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (je inkl.
Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Landschaft
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.