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Entscheid

SB.2023.50

mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes

19. November 2024Deutsch32 min

hielt der Berufungskläger an seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch fest;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.50

URTEIL

vom 19.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. März 2023

betreffend mehrfache Förderung

der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder

des rechtswidrigen Aufenthalts

i.S. des Bundesgesetzes über die Auslän-

derinnen und Ausländer und über

die Integration sowie Widersetzung ge-

gen die Massnahmen gegenüber der

Bevölkerung i.S. des Epidemienge-

setzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März

2023 wurde A____ der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise

oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung

gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzes

schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren.

Ausserdem wurde A____ zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) am 29. März 2023 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom

26. Juni 2023 beantragte er einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie

Nichteintreten auf die Berufung. Mit Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2023

hielt der Berufungskläger an seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch fest;

zudem beantragte er die Einholung einer amtlichen Erkundigung, die gerichtliche

Befragung diverser Zeuginnen beziehungsweise Auskunftspersonen sowie die

Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Mit

Berufungsantwort vom 28. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

In Gutheissung des Antrags des Berufungsklägers wurde mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 eine amtliche Erkundigung

bei der B____AG eingeholt. Die übrigen Beweisanträge wurden vorbehältlich

einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantwortete die B____ AG die gestellten Fragen. Am

28. Oktober 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den

Berufungskläger eingeholt. Auf Anfrage des Berufungsgerichts vom 31. Oktober

2024 reichte das Strafgericht gleichentags die Audioaufnahme der

Einspracheverhandlung ES.2021.291 vom 26. November 2021 ein. Diese wurde zu den

Akten genommen.

An der Berufungsverhandlung vom 19. November 2024 ist

zunächst der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt

worden; zur Sache hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von

Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.

4.

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt einen

vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene Urteil ist somit als Ganzes zu

überprüfen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger hat seinen von der Instruktionsrichterin mit begründeter

Verfügung vom 20. Juni 2024 – vorbehältlich eines anders lautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts – abgewiesenen Antrag auf Befragung und

Konfrontation der Entlastungszeugin C____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut

gestellt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 294; Plädoyer

Berufungsverhandlung Akten S. 288 f.; vgl. dazu Akten S.184 f., 242 f.; vgl.

Verfügung Akten S. 253 f.).

2.2

2.2.1

Nach

den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6

Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt

des Rechts auf ein faires Verfahren und als Konkretisierung des rechtlichen

Gehörs Anspruch darauf, Belastungszeuginnen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1;

131.

I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Um sein

Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt

werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert zu

hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person

in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in

Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum

Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;

129.

I 151 E. 3.1; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom

8.

Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m.

Hinw.). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt

grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).

2.2.2

Von einer direkten Konfrontation des

Beschuldigten mit der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann

nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche

Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts

dringend notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin dürfen auch nicht im

Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit

Belastungszeuginnen verletzt die Garantie etwa dann nicht, wenn diese

berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht

möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben,

dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der

Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage

erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden

Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden

und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der

Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen

konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und

2.3.4

mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein

streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit

Belastungszeuginnen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren

gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und

die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1219/2019

vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2.3

Unter den gleichen Bedingungen, wie sie für

Belastungszeuginnen gelten, hat der Beschuldigte auch das Recht, die Ladung und

Vernehmung von Entlastungszeuginnen zu erwirken (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Das

Recht auf Ladung und Vernehmung von Zeuginnen ist jedoch relativer Natur. Das

Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung

rechts- und entscheidungserheblich sind (BGE 125 I 127 E.

6c/cc mit Hinweisen). Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden

Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf

entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, mit

rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu

werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich

beweisuntauglich sind. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach

Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (vgl. auch Art. 318

Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der

Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung

zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom

14.

August 2023 E. 3.1; 6B_551/2023 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.2; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen; Gless,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Ein

Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das

Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat

und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die

abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B/357/2024

vom 25. Juli 2024 E. 4.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6;

6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

2.2.4

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das

Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu

wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es

erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom

11.

Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2,

6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In diesem Zusammenhang verankert

Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige Unmittelbarkeit im

erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das

Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August

2022.

E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196

E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art.

405.

Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im

Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren

zur Anwendung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_1054/2023

vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2). Eine

unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist damit im Sinne von Art. 343

Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Es

gelten auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 e. 1.6; 141 I 60 E. 3.3, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer

7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E.

5.2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je mit Hinweisen). Das

Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von Art. 343

Abs. 3 StPO, in denen ein Zeuge weder von der ersten Instanz noch

vom Berufungsgericht befragt worden war sowie «diverse […] Widersprüche und

Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni

2020.

E. 3.1 f., 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5).

2.3

2.3.1

Die

Voraussetzungen für einen Verzicht auf Konfrontation sind vorliegend nicht

erfüllt (vgl. oben E. 2.2.2). C____ wurde am 23. März 2021 vom Migrationsamt

als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 28-33). Es wäre der

Staatsanwaltschaft möglich gewesen, dem Berufungskläger, welcher bereits

anlässlich der Kontrolle vom 18. März 2021 als mutmasslicher Vermieter des

Studios an der D____strasse [...] ermittelt und im Polizeirapport vom 18. März

2021.

als «Beschuldigter 1» aufgeführt war, C____ gegenüber zu stellen. Schon

aus diesem Grund lässt sich nicht sagen, dass für das Ausbleiben der

Konfrontation ein hinreichender, ausserhalb der Verantwortung der Behörden

liegender Grund bestand. Ausserdem wäre C____ möglicherweise auch in Spanien

noch auffindbar gewesen, dies hätte zumindest versucht werden müssen. Die

Vorinstanz hat auf eine Befragung verzichtet und zutreffend erwogen, die

Aussagen von C____ dürften mangels Konfrontation nicht zu Lasten des

Berufungsklägers verwertet werden. Gemäss den weiteren vorinstanzlichen

Erwägungen seien ihre Aussagen aufgrund ihrer fehlenden Glaubhaftigkeit aber auch

nicht zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, müsse doch ein

Gericht nicht auf unglaubhafte Aussagen abstellen (Urteil Akten S. 207). Die

inhaltliche Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer Aussage beschlägt

jedoch nicht die Frage der Verwertbarkeit des betreffenden Beweismittels. Ob

eine entlastende Aussage glaubhaft ist und in welchem Masse sie sich auf das

Beweisergebnis auswirkt, ist vielmehr vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung

zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Wesentlich für eine Verletzung von Art. 343

Abs. 2 bzw. 3 StPO im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist einzig, dass die

Zeugin weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren befragt wurde.

Vorliegend durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung

auf die Befragung von C____ verzichten, zumal sie in ihrem Urteil nicht

dargelegt hat, inwiefern aus den Aussagen von C____ keine urteilsrelevanten Erkenntnisse

im Hinblick auf die Frage, ob zwischen ihr und dem Berufungskläger ein

Vertragsverhältnis bestanden habe, zu erwarten seien. C____ wurde lediglich als

Beschuldigte im gegen sie angestrengten Strafverfahren einvernommen. Eine

Befragung unter Hinweis auf die Wahrheitspflichten als Zeugin oder

Auskunftsperson und unter Gewährung des Konfrontationsrechts fand zu keinem

Zeitpunkt statt und der Berufungskläger hatte somit auch keine Gelegenheit, ihr

Fragen zu stellen und sie Punkte ausführen zu lassen, welche seine weitgehende

Entlastung möglicherweise bestätigt hätten.

2.3.2

Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung

und Konfrontation der Entlastungszeugin erweist sich damit als berechtigt.

Entsprechend wäre C____ an der Berufungsverhandlung einzuvernehmen und mit dem

Berufungskläger zu konfrontieren, wobei sie nach ihrer rechtskräftigen

Verurteilung nun in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als

Zeugin zu befragen wäre (BGE 144 IV 97 E. 3.4 [Praxisänderung]). Angesichts

des Umstands aber, dass die vorliegend zu erhellenden Geschehnisse beinahe vier

Jahre zurückliegen, wären – vorausgesetzt, dass die zuletzt in Spanien

wohnhafte Zeugin überhaupt noch ausfindig gemacht und befragt werden könnte –

von einer Befragung keine weiterführenden Auskünfte mehr zu erwarten, weshalb

darauf verzichtet werden kann. Die Folgen einer partiellen Beweislosigkeit

können indessen nicht dem Berufungskläger aufgebürdet werden, welcher den

potentiellen Entlastungsbeweis rechtzeitig und gültig beantragt hat. Vielmehr

gebietet es der Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. unten E. 3), dass

gewissermassen im Sinne einer «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag

verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Berufungsklägers als wahr

angesehen wird. Hier freilich nicht mit der Folge, dass sich am Beweisergebnis

zum Vornherein nichts änderte (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, N. 68 zu Art. 10 StPO; BGer 6B_1020 /2021 vom 25. Januar 2022

E. 1.3; 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3),

sondern mit der Folge, dass sich das Beweisergebnis dadurch möglicherweise

zugunsten des Berufungsklägers verschiebt.

2.4

Der mit der Berufungsbegründung gestellte

Antrag auf Befragung und Konfrontation von E____ und F____ wurde mit

begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 abgewiesen

und in der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht (Akten S. 253 f.).

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall

verletzt, wenn das Gericht einen

Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld

nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer;

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019.

E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl.

2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen

auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom

5.

Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung

kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine

Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar

2019.

E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

3.4

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom

14.

September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit

Hinweisen).

3.5

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt sind.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe als Geschäftsführer der G____ GmbH

vom 14.-18. März 2021 eine Einzimmerwohnung an der D____strasse [...], welches

mit der notwendigen Infrastruktur zur Ausübung der Prostitution ausgestattet

gewesen sei, an die aus der Dominikanischen Republik stammende C____ vermietet.

Diese sei nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung gewesen, um in der

Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Zudem sei damals die Ausübung der Prostitution

aufgrund der kantonalen Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des

Regierungsrats mehrmals verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen. Dass

der Berufungskläger die Wohnung auf dem Höhepunkt der Pandemie gemietet habe,

zeige klar, dass er durchaus beabsichtigt habe, diese zum Zweck der

Prostitution zu nutzen (Urteil Akten S. 208).

4.2

Dagegen wendet der Berufungskläger ein, es

habe zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis mit C____ bestanden, weder seitens

der G____ GmbH noch seitens des Berufungsklägers selbst. Namentlich habe es mit

ihr keinen Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse [...] in Basel

gegeben. Die Mieterin der von ihm über die Plattform Airbnb vermieteten Wohnung

habe diese vielmehr ohne Wissen des Berufungsklägers an C____ weitervermietet,

als er im März 2021 die Sexarbeit in den Wohnungen an der D____strasse wegen

der Covid-Verbotsregelung untersagt habe (Berufungsbegründung Ziff. 3, Akten

S. 241). Er habe nie behauptet, während der gesamten Coronapandemie aus

dem Sexgewerbe ausgestiegen zu sein. Mit dem entsprechenden Schutzkonzept sei

die Prostitution auch während der Pandemie lange Zeit erlaubt gewesen. Erst das

verlängerte Prostitutionsverbot ab 21. Dezember 2020 habe ihn dazu veranlasst,

die für den Sexbetrieb bestimmten Wohnungen über Airbnb zu vermieten (Plädoyer

Berufungsverhandlung Akten S. 287).

4.3

4.3.1

Der Berufungskläger bestreitet nicht, Gesellschafter und Geschäftsführer der G____

GmbH gewesen zu sein, welche unter anderem ab 1. November 2020 eine

Einzimmerwohnung im Erdgeschoss an der D____strasse [...] gemietet hatte, um

dort ein Erotikgewerbe zu betreiben bzw. betreiben zu lassen (Handelsregisterauszug

Akten S. 23/4, 160 f., Auss. Berufungskläger Akten S. 171 f.).

Unbestritten und nachgewiesen ist auch, dass die nicht über eine

Arbeitsbewilligung verfügende Dominikanerin C____ am 18. März 2021 vom

Fahndungsdienst der Kantonspolizei in der Wohnung bei der Ausübung der

Prostitution angetroffen wurde (Polizeirapport Akten S. 16 ff.; Fotos Akten S.

21.

f., Internetinserat Akten S. 20 f.; Passkopie Akten S. 22, Auss. H____

Akten S. 177 ff., Strafbefehl vom 14. September 2021 Akten S. 35 ff.). Schliesslich

ist erstellt, dass C____ gegen das im Kanton Basel-Stadt damals geltende

Tätigkeitsverbot für Prostitution gemäss den einschlägigen Covid-19-Bestimmungen

verstossen hat (§ 3b Abs. 1 lit. c Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen [SG.321.331];

vgl. unten E. 4.4).

4.3.2

Es stellt sich die Frage, ob erstellt ist,

dass der Berufungskläger C____ die Wohnung auch zwischen 14. und 18. März 2021 zum

Zweck der Prostitution überlassen hat. Der Berufungskläger macht in diesem

Zusammenhang geltend, er habe die Wohnung entgegen dem ursprünglichen

Verwendungszweck aufgrund der Corona-Restriktionen über die Plattform Airbnb als

gewöhnliche Unterkunft vermietet, um während der Coronazeit Einnahmen zu

erzielen (Akten S. 172 ff.). Diese Darstellung erscheint entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen nicht zum Vornherein abwegig. Immerhin gab auch der

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Fahnder Fw H____ an,

in der Covid-Zeit habe es «recht viel Bewegung im Rotlichtmilieu» gegeben

(Akten S. 174). Zudem habe es in der Liegenschaft D____strasse [...] nebst

einem Erotikbetrieb im 5. Stock «dazwischen (...) auch noch Wohnungen, die

gelegentlich für diese Zwecke gebraucht wurden» (Akten S. 179) – mithin

also auch für andere Zwecke. Der Fahnder räumte auf Nachfrage bzw. Hinweis der

Vorrichterin auf die Darstellung des Berufungsklägers denn auch ein, dass

Leute, die mit Erotik Geld verdienten, während der Coronazeit Lösungen suchen

mussten. Eine der Lösungsmöglichkeiten sei die Vermietung über Airbnb gewesen (Akten

S. 180).

4.4

4.4.1

Die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er C____

nicht gekannt habe und auch von der Untervermietung an sie nichts gewusst habe,

werden auch durch die Angaben von C____ gestützt. Sie gab zu Protokoll, dass

sie die Wohnung von einer Bekannten übernommen habe, welche die

Einzimmerwohnung gemietet und als Etablissement für einschlägige Zwecke benutzt

habe; sie selbst habe überhaupt keinen Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt. Konkret

gab C____ anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte vom 23. März 2021

durch das Migrationsamt zu Protokoll, sie sei am 14. März 2021 an die D____strasse

[...] gekommen, weil sie den Platz von einer anderen Dominikanerin, einer

Kollegin, übernommen habe. In den vier Tagen zwischen ihrer Ankunft und der

Polizeikontrolle habe sie vier bis fünf Kunden für Sexdienstleistungen gehabt

und ca. CHF 700.– verdient. Vereinbart sei gewesen, dass sie

CHF 700.– pro Woche für die Wohnung bezahle, jedoch habe sie den

Hausbesitzer, welcher das Geld gemäss den Angaben der Kollegin am Samstag oder

Sonntag hätte holen sollen, nie gesehen. Die Kollegin habe ihr keinen Namen

genannt und keine Telefonnummer dieses Mannes gegeben; sie habe daher auch

nicht gewusst, wer ihr direkter Ansprechpartner bei Problemen mit der Wohnung gewesen

sei. Weiter gab sie an, sie benutze die Wohnung bzw. das Studio alleine. Die Werbung

auf der Website «[...]» stelle eine gewisse I____ ins Netz, deren Telefonnummer

sie von ihrer Kollegin erhalten habe und die sie nicht persönlich nicht kenne.

Sie habe jeweils per WhatsApp eine Benachrichtigung bekommen, wenn ein Freier

auf dem Weg gewesen sei. Sie hab stets selbst entschieden, ob und wen sie

bediene und sei diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt worden. Es habe nie

Probleme oder Meinungsdifferenzen mit I____ gegeben (Einvernahme Akten

S. 30 ff.; vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 17 f.). Auf den Vorhalt, sie

habe sich in der Wohnung an der D____strasse bereits in den Tagen vor dem

14.

März 2021 prostituiert, gebe es doch zu ihrem Inserat die Bewertung

eines Freiers vom 10. März 2021, erklärte C____, das Foto zum Inserat stelle

nicht sie dar. Vielmehr werde dieses Bild für unterschiedliche Frauen benutzt.

So könnten über das betreffende Inserat immer wieder andere Frauen vermittelt

werden. Sie selbst habe sich am 10. März 2021 noch nicht in Basel aufgehalten

(Akten S. 32).

4.4.2

Das Strafgericht qualifizierte die Aussagen

von C____ insgesamt als unglaubwürdig. Es erachtete als erstellt, dass diese

nicht erst seit dem 14. März 2021, sondern mindestens schon vier Tage

zuvor im besagten Salon Sexdienstleistungen erbracht habe, habe doch ein Freier

diese bereits am 10. März 2021 bewertet (Akten S. 21). Der Einwand von C____,

das Foto im Inserat zeige nicht sie, gehe fehl, lasse sich doch anhand ihres

Passes das Gegenteil beweisen. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass C____

bereits länger in der Wohnung an der D____strasse der Prostitution nachgegangen

sei und demzufolge auch ihre Aussagen, sie habe die Wohnung nicht vom

Berufungskläger übernommen, nicht glaubhaft seien (Urteil Akten S. 207 f.).

4.4.3

Dieser Argumentation kann in mehrfacher

Hinsicht nicht gefolgt werden. Eine Übereinstimmung zwischen dem Bild des

Inserats und dem Passfoto von C____ ist zwar möglich, aber keinesfalls

augenfällig. Zwar sind die abgebildeten Frauen durchaus typähnlich, jedoch kann

die Aussage, wonach das Inseratbild nicht C____ zeige, anhand eines Vergleichs

der beiden kleinformatigen schwarzweiss-Bilder nicht entkräftet werden (vgl.

Internetinserat Akten S. 20, Passkopie Akten S. 22). Der Argumentation des

Verteidigers, wonach weder die Gesichtszüge noch die Gesichtsproportionen auf

den beiden Bildern übereinstimmen, muss damit im Zweifel gefolgt werden

(Plädoyer Akten S. 288). Die von der Vorinstanz festgestellte Übereinstimmung

wird überdies durch den Umstand relativiert, dass der Freier in seiner

Bewertung vom 10. März 2021 anmerkte, die Frau sehe nicht ganz wie auf den

Fotos aus (Akten S. 21), so dass jedenfalls diese Bewertung nicht als

eindeutiges Indiz dafür gewertet werden kann, dass C____ sich bereits am

10.

März 2021 in der Wohnung des Berufungsklägers prostituiert hatte.

Letztendlich kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass jeweils für

verschiedene Prostituierte mit denselben Bildern einer typähnlichen Frau

Dispositiv

geworben wurde. Es besteht demnach keine Gewissheit darüber, ob es sich bei der

inserierten Frau um C____ handelte. Zudem liesse sich, selbst wenn sich die

fragliche Aussage von C____ als Unwahrheit herausstellte, daraus nicht

schliessen, dass ihre gesamten Depositionen unglaubhaft seien. Sie hatte als

illegal tätige Sexarbeiterin und Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme durch

das Migrationsamt alles Interesse daran, den Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in

Basel als möglichst kurz darzustellen. Dass aber auch ihre weiteren Aussagen –

mit welchen sie sich selbst eher belastete, den Berufungskläger hingegen

entlastete – unglaubhaft seien, lässt sich daraus nicht schliessen.

4.5 Auch dass die Einzimmerwohnung an der D____strasse

sich nicht für ein Angebot via Airbnb geeignet hätte, lässt sich entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht pauschal sagen. Das 33m2 grosse

Appartement war zwar spärlich möbliert, aber nicht speziell auf einen

Erotikbetrieb ausgerichtet, sondern neutral gehalten. Dem Bild und dem

Polizeirapport kann entnommen werden, dass es über ein Bett, einen

Nachttisch/Salontisch, ein Regal, einen Abfalleimer und eine Lampe verfügte;

den Angaben von C____ kann zudem entnommen werden, dass ein separates

Badezimmer mit Dusche vorhanden gewesen sei (vgl. Foto Akten S. 22).

4.6 Aus dem blossen Umstand, dass der

Berufungskläger die Wohnung per Anfang November 2020 noch mit dem Zweck, sie

Sexarbeiterinnen zur Verfügung zu stellen, gemietet hatte, lässt sich

angesichts der Ausnahmesituation während der Covid-Restriktionen nichts zu

seinem Nachteil ableiten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der

Berufungskläger die Wohnung «auf einem der Höhepunkte» der Covid-Epidemie

gemietet habe, weshalb der behauptete coronabedingte Ausstieg aus dem

Sexgewerbe und Wechsel zur Vermietung über Airbnb nicht nachvollziehbar sei,

halten einer näheren Betrachtung nicht stand (Urteil S. 206 f.).

Tatsächlich konnte der Berufungskläger nicht vorhersehen, ob und wie sich die

Covid-Epidemie und insbesondere die damit begründeten Restriktionen entwickeln

würden. So stammt etwa die vorliegend einschlägige Verordnung über zusätzliche

Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 21.

Dezember 2020, mithin von einem Zeitpunkt, als der Berufungskläger den

Mietvertrag für die Wohnung an der D____strasse bereits unterzeichnet hatte. In

der gleichlautenden Verordnung vom 15. Oktober 2020, welche zur Zeit des

Vertragsschlusses in Kraft stand, war eine entsprechende Bestimmung nicht

enthalten. Vielmehr durften damals sowohl die Restaurationsbetriebe (mit

Einschränkungen) noch geöffnet sein und waren selbst Veranstaltungen bis 1'000

Personen unter Auflagen, je nach Schutzkonzept sogar noch grössere

Veranstaltungen, erlaubt (vgl. Fassung vom 15. Oktober 2020, Stand 21. Oktober

2020). Auch in der darauffolgenden Version, welche zum Zeitpunkt galt, als der

Berufungskläger sich beim Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend das neue

Studio erkundigte, bestand noch kein Verbot von Erotikstudios und war die

Bewirtung in Restaurants immerhin bis 100 Personen unter Erhebung der

Kontaktdaten zulässig (vgl. Version vom 3. November 2020, Stand 4. November

2020). Auch auf Bundesebene bestanden solche Verbote nicht.

4.7 Hinzu kommt, dass der Berufungskläger noch im

November 2020 durchaus transparent vorging, indem er das Amt für Wirtschaft und

Arbeit über die Miete des zusätzlichen Studios informierte, sich nach dem

korrekten Vorgehen der Anmeldung erkundigte und dem Amt auch den entsprechenden

Mietvertrag übermittelte (Akten S.154). Auch wenn es hier vornehmlich um die

Meldepflichten ging, lässt das geschilderte Vorgehen des Berufungsklägers den

Verdacht, er habe im vollen Bewusstsein über ein bevorstehendes Verbot und mit

der Absicht, dieses zu missachten, eine weitere Wohnung angemietet, als wenig

begründet erscheinen.

4.8 Zwar stellt der Umstand, dass C____

tatsächlich als Prostituierte arbeitete und ihre Dienstleistungen über ein Inserat

auf der Platform «[...]» beworben wurden, durchaus ein Indiz dafür dar, dass

der Berufungskläger von dieser Tätigkeit wusste und ihr die Wohnung zur Betätigung

als Sexarbeiterin vermietet hatte. Die Darstellung von C____, wonach sie die

Wohnung ohne Absprache mit dem Berufungskläger von einer Kollegin übernommen

habe und die Inserate mittels einer in Basel ansässigen Frau und unter

Verwendung von Bildern einer typähnlichen Frau geschaltet worden seien, ist

aber – gerade angesichts der turbulenten Umstände während der

Corona-Ausnahmesituation – ebenfalls plausibel und daher, wie zuvor erörtert,

mangels einer ergänzenden Einvernahme von C____ als Indiz zugunsten der

Darstellung des Berufungsklägers zu würdigen (vgl. oben E. 2.3.2).

4.9 Insgesamt fehlt aufgrund des Gesagten ein

hinreichender Beweis bzw. eine ausreichend schlüssige Indizienkette bezüglich

der Vermietung der Wohnung an der D____strasse [...]. Vielmehr drängen sich

nach der objektiven Sachlage mehr als nur theoretische Zweifel am angeklagten

Sachverhalt auf. Es ist damit in dubio als nicht erstellt zu erachten, dass der

Berufungskläger Kenntnis von der Tätigkeit C____s in seiner Mietwohnung hatte.

Folglich kann ihm weder ein Verstoss gegen die Covid-Bestimmungen noch die Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts nachgewiesen werden. Es ergeht entsprechend ein

Freispruch von diesen Anklagepunkten.

5.

5.1 Der

Berufungskläger macht geltend, auch die Annahme, er habe die Wohnung an der J____strasse

[...] in Basel untervermietet, sei nicht belegt. Zwar habe er früher als Geschäftsführer

des Salons «[...]» in den besagten Räumlichkeiten fungiert, im März 2021 sei er

jedoch nicht mehr Mieter der Wohnungen gewesen. Vielmehr sei die fragliche

Wohnung von der B____ AG ab 1. März 2021 an eine andere Person vermietet worden

(Akten S. 171, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 286). Ausserdem

beruhe der Sachverhalt, wonach die Mieterinnen nicht gewusst hätten, dass ein

Verbot für Sexarbeit galt, auf den blossen Behauptungen von E____ und F____, deren

Glaubhaftigkeit bestritten werde (Akten S. 242).

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der

Berufungskläger habe als Hauptmieter diverser Wohnungen an der J____strasse [...]

in Basel und Betreiber des Salons «[...]» am 18. März 2021 eine Wohnung im 2.

Obergeschoss an mehrere Sexarbeiterinnen zwecks Ausübung der Prostitution

vermietet. Dies, obwohl die Ausübung der Prostitution aufgrund der kantonalen

Covid-19-Verordnung und der durch Beschluss des Regierungsrats mehrmals

verlängerten Zusatzmassnahmen verboten gewesen sei. Seine Behauptung, er sei

zum Tatzeitpunkt nicht mehr Mieter der besagten Wohnung gewesen, gehe ins

Leere, habe er doch in einem früheren Verfahren (ES.2021.291) nicht in Abrede

gestellt, auch im Jahr 2021 noch Betreiber des Etablissements an der J____strasse

[...] gewesen zu sein (Urteil Akten S. 204 f.).

5.3 Dass die in der Wohnung im 2. Obergeschoss

der J____strasse [...] am 18. März 2021 angetroffenen Frauen sexuelle

Dienstleistungen anboten, ist unbestritten und erstellt (Polizeirapport Akten

S. 46 ff., Auss. H____ Akten S. 182). Gemäss dem anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Mietvertrag (Datum unlesbar)

hatte der Berufungskläger per 1. April 2019 zwei 2-Zimmerwohnungen und eine

3-Zimmerwohnung im 1. und 2. Obergeschoss der J____­strasse[...], gemietet;

Vermieterschaft war die B____ AG in [...] (Akten S. 162). Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde eine amtliche

Erkundigung

bei der B____ AG eingeholt

zur Frage, ob der

Berufungskläger ab 1. März 2021 noch Mieter der drei möblierten

Wohnungen

im 1. und 2. Obergeschoss an der J____strasse [...] in Basel gewesen sei bzw.

ob

und ab welchem Zeitpunkt vor Mitte März 2021 sein Mietvertrag

gekündigt worden sei und die Wohnungen im 1. und 2. OG der J____strasse [...]

in Basel anderweitig vermietet worden seien (Akten S. 258). Mit Eingabe vom 15.

Juli 2024 teilte die B____ AG mit, der Berufungskläger sei per 1. März 2021 aus

dem Mietverhältnis ausgeschieden; der Mietvertrag sei von seinem Freund, [...]

übernommen worden (Akten S. 264). Aus der Auskunft der Vermieterin folgt, dass der

Berufungskläger zum Tatzeitpunkt am 18. März 2021 nicht mehr Mieter der

Wohnungen an der J____­strasse [...] war, womit seine Verantwortlichkeit

als Bordellbetreiber für den Salon nicht nachgewiesen ist. Es ergeht folglich

auch in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.

6.

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2

6.2.1 Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb seinem

Wahlverteidiger nach Massgabe von Art. 429 Abs.1 lit. a und Abs. 3 StPO für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist.

Massstab für die Beurteilung bildet das Honorarreglement des

Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis,

welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen

einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE

SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit Hinweis auf SB.2019.33 vom 14.

November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2,

SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2). In Anbetracht der nicht übermässigen

Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis

abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

6.2.2 Für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Verteidiger

der mit Honorarnote vom 20. März 2023 geltend gemachte Stundenaufwand von sechs

Stunden (Akten S. 164), zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der

Hauptverhandlung inklusive Nachbesprechung vergütet. Hinzu kommen die

Auslagenentschädigung von CHF 109.30 sowie 7,7 % MWST. Im Ergebnis wird dem Verteidiger

des Berufungsklägers somit für das erstinstanzliche Verfahren eine

Entschädigung in Höhe von CHF 2'675.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet

(inkl. Auslagen und MWST).

6.2.3 Gemäss der Honorarnote des Verteidigers vom

19. November 2024 (Akten S. 291 f.) beläuft sich sein Aufwand im

Berufungsverfahren auf neun Stunden, hinzu kommen zwei Stunden für die Dauer

der Berufungsverhandlung (inklusive kurzer Nachbesprechung). Zuzüglich

Spesenentschädigung sowie Mehrwertsteuer von 7,7 % (für den Aufwand vor

bis 31. Dezember 2023) bzw. 8,1 % (für den Aufwand ab 1. Januar 2024) ergibt

sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'051.25,

welche dem Verteidiger aus der Gerichtskasse zu vergüten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung seiner

Berufung von der Anklage der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der

Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des

Epidemiengesetzes kostenlos freigesprochen.

Dem Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung von

CHF 2'675.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'051.25 für

das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (je inkl.

Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Migrationsamt Basel-Landschaft

- Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.