SB.2023.52
fahrlässige Tötung
22. August 2023Deutsch10 min
vom 19. Dezember 2019; weiter die zu diesen Unterlagen gehörigen ergänzenden Kostenblätter.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.52
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 22.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Januar 2023
betreffend fahrlässige Tötung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ wurden mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Januar 2023 beide wegen fahrlässiger Tötung zu bedingten Geldstrafen
und solidarisch zu einer Genugtuung von CHF 10'000.-- und einer
Parteientschädigung von CHF 7'443.60 an die Privatklägerin C____ (Mutter
der verstorbenen D____) verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (vertreten durch
Rechtsanwalt [...]) als auch B____
(vertreten durch Rechtsanwältin [...])
mit jeweiliger Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung erklärt. A____ verlangt im
Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter einen Freispruch.
B____ beantragt einen Freispruch. Beide Berufungen richten sich auch gegen die
Zivilforderung der Privatklägerin sowie die Kostenverlegung. Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch E____, hat mit Eingabe vom 6. Juli
2023 Anschlussberufung betreffend beide Beschuldigte und Berufungskläger
erklärt und zugleich neue Aktenstücke eingereicht: Das Sektionsprotokoll und
ein vorläufiges Gutachten des IRM Basel vom 31. Oktober 2019, einen Bericht
über die Legalinspektion des IRM Basel vom 30. Oktober 2019, die forensische
Abschlussbeurteilung des IRM Basel vom 11. Dezember 2019 sowie ein
forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Basel betreffend die Verstorbene
vom 19. Dezember 2019; weiter die zu diesen Unterlagen gehörigen ergänzenden Kostenblätter.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung, das
erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche zu bestätigen, indessen
sei das Strafmass erneut zu prüfen und gegebenenfalls angemessen zu erhöhen.
Die Berufungen der Beschuldigten seien gänzlich abzuweisen. Der Berufungskläger
B____ hat hierauf mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Nichteintreten auf die
Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Staatskasse beantragt. Der Berufungskläger A____ hat denselben Antrag mit
Eingabe vom 19. Juli 2023 gestellt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat
die Verfahrensleiterin diese Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht und
der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit
gegeben, sich zu den Nichteintretensanträgen zu äussern. In ihrer Stellungnahme
vom 25. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Gericht, über die
Nichteintretensanträge «nach Ermessen zu urteilen».
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Das
Berufungsgericht entscheidet gemäss Art.
403.
Abs. 1 StPO in einem
schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung
der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne
von Art. 398 unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es
lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein,
so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403
Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die
notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art.
403.
Abs. 4 StPO). Gestützt darauf hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
27.
April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Anschlussberufung eine Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung des Strafmasses
unter Berücksichtigung der neu eingereichten Gutachten. Diese seien
versehentlich nicht in die Akten eingefügt worden, was geschehen sei, bevor der
unterzeichnete Staatsanwalt das Verfahren nach der Anklageerhebung übernommen
habe. Die Anschlussberufung diene dem Zweck, «dem Appellationsgericht eine
Überprüfung des Strafmasses unter Berücksichtigung des Gutachtens zu ermöglichen»
(Akten S. 999-1001).
2.2
Die Berufungskläger begründen ihren
Nichteintretensantrag damit, dass die Anschlussberufung rechtsmissbräuchlich
erhoben worden sei und das Verbot der reformatio in peius unterlaufe. Die
Vorinstanz sei mit ihrem Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche der
Staatsanwaltschaft gefolgt und bezüglich Strafhöhe sei sie gar über die von der
Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Strafhöhe hinausgegangen. Unter
diesen Umständen habe die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keinen
anderen Zweck, als die Berufungskläger unter Druck zu setzen und so zum Rückzug
ihrer Berufungen zu bewegen. Ein solches Vorgehen sei treuwidrig und stelle ein
widersprüchliches Verhalten dar. Anders wäre nur zu urteilen, wenn die
Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO neue
Tatsachen vorlegen würde, die geeignet seien, eine strengere Bestrafung zu
ermöglichen. Die eingereichten Unterlagen, die allesamt aus dem Jahr 2019
stammten, könnten jedoch keine Grundlage für eine solche Ausnahme bilden. Sie
seien überdies auch gar nicht geeignet, eine strengere Bestrafung der
Berufungskläger herbeizuführen, wie es dem Gedanken von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO, aber auch Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen würde.
Vielmehr seien die nachgereichten Unterlagen für die Strafzumessung vorliegend
gar nicht relevant (Nichteintretensanträge Akten S. 1037-1040, 1041-1044).
2.3
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer
Stellungnahme vom 25. Juli 2023 geltend, die Gerichte würden nicht selten bewusst
oder unbewusst bestehende Restzweifel im Rahmen ihres Ermessens bei der
Festsetzung des Strafmasses berücksichtigen. Vorliegend könne nicht
ausgeschlossen werden, dass das Strafgericht in seinem Strafmass noch höher
gegangen wäre, wenn es die nachträglich eingereichten Gutachten gehabt hätte.
Die Anschlussberufung bezwecke nicht eine Druckausübung auf die
Berufungskläger, sondern die Ermöglichung einer offenen Prüfung für die
Berufungsinstanz (Akten S. 1047).
2.4
Die Berufungskläger verweisen in ihren
Eingaben zu Recht auf den aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes BGE 147 IV 505, der einen sehr ähnlich gelagerten Fall betrifft. Das Bundesgericht hat
darin zusammenfassend festgehalten, dass die Anschlussberufung nicht zulässig
sei, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung
beschränkt bleibe, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der
Staatsanwaltschaft bereits vollumfänglich gefolgt sei (BGE 147 IV 505,
Regeste). Zwar sei die Legitimation der Staatsanwaltschaft zum Ergreifen eines
Rechtsmittels im Unterschied zu derjenigen anderer Parteien nicht an ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids
gebunden (Art. 381 und 382 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung sei
dieser Grundsatz jedoch zu relativieren, denn aus deren rein akzessorischem
Charakter ergebe sich ein Missbrauchspotenzial, das eine differenzierte
Betrachtung der Legitimation erfordere. Das Ergreifen einer Anschlussberufung
impliziere, dass deren Klägerin sich mit dem Urteil zunächst abgefunden habe.
Eine Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft könne unter diesen
Umständen als blosses Druckmittel erscheinen mit dem einzigen Zweck, das Verbot
der reformatio en peius zu umgehen. Der Gutglaubensschutz sei insoweit streng
anzuwenden. Wenn die Staatsanwaltschaft sich mit der Anschlussberufung auf die
Strafzumessung beschränke und ohne genaue Begründung sowie ohne neue Tatsachen
im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine höhere Strafe fordere,
obwohl die erste Instanz ihrem ursprünglichen Antrag bereits vollumfänglich
gefolgt sei, widerspreche das somit dem in Art. 5 Abs. 3 BV und
Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatz von Treu und Glauben im
Rechtsverkehr (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 - 4.4.3; vgl. auch Entscheid
des Zürcher Obergerichts SB210446 vom 5. April 2022 E. 4.3).
2.5
Dieser Leitentscheid ist für die hier zu
beurteilende Frage einschlägig. Die Staatsanwaltschaft hat für die beiden
Berufungskläger vor erster Instanz Geldstrafen von 120 (A____) bzw. 90 (B____)
Tagessätzen, je mit bedingtem Vollzug und einer minimalen Probezeit von zwei
Jahren, gefordert. Das Strafgericht hat diese Anträge mit seinem Strafmass von
160.
(A____) bzw. 150 (B____) Tagessätzen – letztere als Zusatzstrafe zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen – um einen Drittel bzw. gar um mehr als 50%
überschritten. Die Staatsanwaltschaft, bereits damals vertreten durch E____,
hat denn auch wenig erstaunlich im Nachgang zur Zustellung des
Urteilsdispositivs am 23. Januar 2023 die Annahme des vorinstanzlichen Urteils
erklärt. Dass sie nun die neu aufgetauchten Gutachten zum Anlass für eine
Anschlussberufung nimmt, überzeugt nicht. Die Kriminalpolizei und die
Staatsanwaltschaft haben im Untersuchungsverfahren die technischen
Gegebenheiten zur Feststellung der Unfallursache mit Hilfe von Sachverständigen
eingehend ermittelt (Gutachten forensisches Instituts Zürich vom 31. Oktober
2019, Akten S. 239 ff.; ergänzendes Gutachten eidg.
Starkstrominspektorat vom 27. Juli 2020, Akten S. 369 ff.). Die
Frage, inwieweit der Tod durch eine Prädisposition oder ein (Fehl)verhalten auf
Seiten der Verstorbenen mitverursacht gewesen sein könnte oder eben nicht,
wurde von der Staatsanwaltschaft dagegen nicht thematisiert, insbesondere auch
nicht vom gegenwärtigen Staatsanwalt E____, welcher nach Übernahme des Falles
im Juni/Juli 2022 Gelegenheit zur Stellung von ergänzenden Beweisanträgen
gehabt hatte (vgl. u.a. Verfügung vom 21. September 2022). Das Fehlen der
inzwischen nachgereichten Protokolle und Gutachten zu den medizinischen
Faktoren auf Seiten der Verstorbenen war ihm augenscheinlich nicht aufgefallen.
Von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er sich dispensieren. Wenn die
Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nun mit den neu aufgetauchten
Beweismitteln rechtfertigt und in diesem Zusammenhang mutmasst, die
Strafzumessung hänge «u.a. auch von bestehenden Restzweifeln ab, die die
Gerichte nicht selten beim Strafmass bewusst oder unbewusst im Rahmen ihres
Ermessens berücksichtigen» (Stellungnahme vom 25. Juli 2023), so leuchtet
das auch vor diesem Hintergrund nicht ein, abgesehen davon, dass derartige
Spekulationen über eine unzulässige richterliche Rechtsanwendung vorliegend
durch nichts begründet sind. Das erstinstanzliche Urteil enthält im Übrigen
auch keine Erwägungen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz bei
der Festsetzung des – nach aktueller Auffassung der Staatsanwaltschaft offenbar
eher zu tiefen – Strafmasses von einem gewissen verschuldensrelativierenden
Mitverschulden der Verstorbenen ausgegangen wäre, wie es nunmehr namentlich
durch das forensisch-toxikologische Gutachten tatsächlich ausgeschlossen worden
ist. Derartige Erwägungen haben somit weder seitens der Staatsanwaltschat noch
auf Seiten des Gerichts bei der Strafzumessung eine Rolle gespielt.
2.6
Unter diesen Umständen erscheint das
Einreichen einer Anschlussberufung unter Bezugnahme auf die nachgereichten
Unterlagen im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung als Umgehung des
Verschlechterungsverbots und ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im
Strafverfahren nicht vereinbar. Dabei kann offenbleiben, ob es in diesem
Kontext auch von Bedeutung ist, dass die Unterlagen erst zum jetzigen Zeitpunkt
ins Verfahren eingebracht wurden, was nur möglich war, weil die Berufungskläger
ihrerseits das erstinstanzliche Urteil angefochten und damit dessen Rechtskraft
verhindert haben.
3.
3.1
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.
3.2
Die Kostenverteilung für den vorliegenden
Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
wird nicht eingetreten.
Die Kostenverteilung für den vorliegenden
Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.