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Entscheid

SB.2023.52

fahrlässige Tötung

22. August 2023Deutsch10 min

vom 19. Dezember 2019; weiter die zu diesen Unterlagen gehörigen ergänzenden Kostenblätter.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.52

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 22.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Januar 2023

betreffend fahrlässige Tötung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ wurden mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Januar 2023 beide wegen fahrlässiger Tötung zu bedingten Geldstrafen

und solidarisch zu einer Genugtuung von CHF 10'000.-- und einer

Parteientschädigung von CHF 7'443.60 an die Privatklägerin C____ (Mutter

der verstorbenen D____) verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (vertreten durch

Rechtsanwalt [...]) als auch B____

(vertreten durch Rechtsanwältin [...])

mit jeweiliger Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung erklärt. A____ verlangt im

Hauptantrag die Einstellung des Strafverfahrens, eventualiter einen Freispruch.

B____ beantragt einen Freispruch. Beide Berufungen richten sich auch gegen die

Zivilforderung der Privatklägerin sowie die Kostenverlegung. Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch E____, hat mit Eingabe vom 6. Juli

2023 Anschlussberufung betreffend beide Beschuldigte und Berufungskläger

erklärt und zugleich neue Aktenstücke eingereicht: Das Sektionsprotokoll und

ein vorläufiges Gutachten des IRM Basel vom 31. Oktober 2019, einen Bericht

über die Legalinspektion des IRM Basel vom 30. Oktober 2019, die forensische

Abschlussbeurteilung des IRM Basel vom 11. Dezember 2019 sowie ein

forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM Basel betreffend die Verstorbene

vom 19. Dezember 2019; weiter die zu diesen Unterlagen gehörigen ergänzenden Kostenblätter.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung, das

erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche zu bestätigen, indessen

sei das Strafmass erneut zu prüfen und gegebenenfalls angemessen zu erhöhen.

Die Berufungen der Beschuldigten seien gänzlich abzuweisen. Der Berufungskläger

B____ hat hierauf mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Nichteintreten auf die

Anschlussberufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Staatskasse beantragt. Der Berufungskläger A____ hat denselben Antrag mit

Eingabe vom 19. Juli 2023 gestellt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat

die Verfahrensleiterin diese Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht und

der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit

gegeben, sich zu den Nichteintretensanträgen zu äussern. In ihrer Stellungnahme

vom 25. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft dem Gericht, über die

Nichteintretensanträge «nach Ermessen zu urteilen».

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Das

Berufungsgericht entscheidet gemäss Art.

403.

Abs. 1 StPO in einem

schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die

Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung

der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne

von Art. 398 unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es

lägen Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein,

so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403

Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die

notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art.

403.

Abs. 4 StPO). Gestützt darauf hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

27.

April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Anschlussberufung eine Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung des Strafmasses

unter Berücksichtigung der neu eingereichten Gutachten. Diese seien

versehentlich nicht in die Akten eingefügt worden, was geschehen sei, bevor der

unterzeichnete Staatsanwalt das Verfahren nach der Anklageerhebung übernommen

habe. Die Anschlussberufung diene dem Zweck, «dem Appellationsgericht eine

Überprüfung des Strafmasses unter Berücksichtigung des Gutachtens zu ermöglichen»

(Akten S. 999-1001).

2.2

Die Berufungskläger begründen ihren

Nichteintretensantrag damit, dass die Anschlussberufung rechtsmissbräuchlich

erhoben worden sei und das Verbot der reformatio in peius unterlaufe. Die

Vorinstanz sei mit ihrem Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche der

Staatsanwaltschaft gefolgt und bezüglich Strafhöhe sei sie gar über die von der

Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragte Strafhöhe hinausgegangen. Unter

diesen Umständen habe die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft keinen

anderen Zweck, als die Berufungskläger unter Druck zu setzen und so zum Rückzug

ihrer Berufungen zu bewegen. Ein solches Vorgehen sei treuwidrig und stelle ein

widersprüchliches Verhalten dar. Anders wäre nur zu urteilen, wenn die

Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 391 Abs. 1 Satz 2 StPO neue

Tatsachen vorlegen würde, die geeignet seien, eine strengere Bestrafung zu

ermöglichen. Die eingereichten Unterlagen, die allesamt aus dem Jahr 2019

stammten, könnten jedoch keine Grundlage für eine solche Ausnahme bilden. Sie

seien überdies auch gar nicht geeignet, eine strengere Bestrafung der

Berufungskläger herbeizuführen, wie es dem Gedanken von Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO, aber auch Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen würde.

Vielmehr seien die nachgereichten Unterlagen für die Strafzumessung vorliegend

gar nicht relevant (Nichteintretensanträge Akten S. 1037-1040, 1041-1044).

2.3

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer

Stellungnahme vom 25. Juli 2023 geltend, die Gerichte würden nicht selten bewusst

oder unbewusst bestehende Restzweifel im Rahmen ihres Ermessens bei der

Festsetzung des Strafmasses berücksichtigen. Vorliegend könne nicht

ausgeschlossen werden, dass das Strafgericht in seinem Strafmass noch höher

gegangen wäre, wenn es die nachträglich eingereichten Gutachten gehabt hätte.

Die Anschlussberufung bezwecke nicht eine Druckausübung auf die

Berufungskläger, sondern die Ermöglichung einer offenen Prüfung für die

Berufungsinstanz (Akten S. 1047).

2.4

Die Berufungskläger verweisen in ihren

Eingaben zu Recht auf den aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes BGE 147 IV 505, der einen sehr ähnlich gelagerten Fall betrifft. Das Bundesgericht hat

darin zusammenfassend festgehalten, dass die Anschlussberufung nicht zulässig

sei, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung

beschränkt bleibe, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der

Staatsanwaltschaft bereits vollumfänglich gefolgt sei (BGE 147 IV 505,

Regeste). Zwar sei die Legitimation der Staatsanwaltschaft zum Ergreifen eines

Rechtsmittels im Unterschied zu derjenigen anderer Parteien nicht an ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids

gebunden (Art. 381 und 382 StPO). In Bezug auf die Anschlussberufung sei

dieser Grundsatz jedoch zu relativieren, denn aus deren rein akzessorischem

Charakter ergebe sich ein Missbrauchspotenzial, das eine differenzierte

Betrachtung der Legitimation erfordere. Das Ergreifen einer Anschlussberufung

impliziere, dass deren Klägerin sich mit dem Urteil zunächst abgefunden habe.

Eine Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft könne unter diesen

Umständen als blosses Druckmittel erscheinen mit dem einzigen Zweck, das Verbot

der reformatio en peius zu umgehen. Der Gutglaubensschutz sei insoweit streng

anzuwenden. Wenn die Staatsanwaltschaft sich mit der Anschlussberufung auf die

Strafzumessung beschränke und ohne genaue Begründung sowie ohne neue Tatsachen

im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO eine höhere Strafe fordere,

obwohl die erste Instanz ihrem ursprünglichen Antrag bereits vollumfänglich

gefolgt sei, widerspreche das somit dem in Art. 5 Abs. 3 BV und

Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatz von Treu und Glauben im

Rechtsverkehr (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 4.4.1 - 4.4.3; vgl. auch Entscheid

des Zürcher Obergerichts SB210446 vom 5. April 2022 E. 4.3).

2.5

Dieser Leitentscheid ist für die hier zu

beurteilende Frage einschlägig. Die Staatsanwaltschaft hat für die beiden

Berufungskläger vor erster Instanz Geldstrafen von 120 (A____) bzw. 90 (B____)

Tagessätzen, je mit bedingtem Vollzug und einer minimalen Probezeit von zwei

Jahren, gefordert. Das Strafgericht hat diese Anträge mit seinem Strafmass von

160.

(A____) bzw. 150 (B____) Tagessätzen – letztere als Zusatzstrafe zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen – um einen Drittel bzw. gar um mehr als 50%

überschritten. Die Staatsanwaltschaft, bereits damals vertreten durch E____,

hat denn auch wenig erstaunlich im Nachgang zur Zustellung des

Urteilsdispositivs am 23. Januar 2023 die Annahme des vorinstanzlichen Urteils

erklärt. Dass sie nun die neu aufgetauchten Gutachten zum Anlass für eine

Anschlussberufung nimmt, überzeugt nicht. Die Kriminalpolizei und die

Staatsanwaltschaft haben im Untersuchungsverfahren die technischen

Gegebenheiten zur Feststellung der Unfallursache mit Hilfe von Sachverständigen

eingehend ermittelt (Gutachten forensisches Instituts Zürich vom 31. Oktober

2019, Akten S. 239 ff.; ergänzendes Gutachten eidg.

Starkstrominspektorat vom 27. Juli 2020, Akten S. 369 ff.). Die

Frage, inwieweit der Tod durch eine Prädisposition oder ein (Fehl)verhalten auf

Seiten der Verstorbenen mitverursacht gewesen sein könnte oder eben nicht,

wurde von der Staatsanwaltschaft dagegen nicht thematisiert, insbesondere auch

nicht vom gegenwärtigen Staatsanwalt E____, welcher nach Übernahme des Falles

im Juni/Juli 2022 Gelegenheit zur Stellung von ergänzenden Beweisanträgen

gehabt hatte (vgl. u.a. Verfügung vom 21. September 2022). Das Fehlen der

inzwischen nachgereichten Protokolle und Gutachten zu den medizinischen

Faktoren auf Seiten der Verstorbenen war ihm augenscheinlich nicht aufgefallen.

Von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er sich dispensieren. Wenn die

Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nun mit den neu aufgetauchten

Beweismitteln rechtfertigt und in diesem Zusammenhang mutmasst, die

Strafzumessung hänge «u.a. auch von bestehenden Restzweifeln ab, die die

Gerichte nicht selten beim Strafmass bewusst oder unbewusst im Rahmen ihres

Ermessens berücksichtigen» (Stellungnahme vom 25. Juli 2023), so leuchtet

das auch vor diesem Hintergrund nicht ein, abgesehen davon, dass derartige

Spekulationen über eine unzulässige richterliche Rechtsanwendung vorliegend

durch nichts begründet sind. Das erstinstanzliche Urteil enthält im Übrigen

auch keine Erwägungen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz bei

der Festsetzung des – nach aktueller Auffassung der Staatsanwaltschaft offenbar

eher zu tiefen – Strafmasses von einem gewissen verschuldensrelativierenden

Mitverschulden der Verstorbenen ausgegangen wäre, wie es nunmehr namentlich

durch das forensisch-toxikologische Gutachten tatsächlich ausgeschlossen worden

ist. Derartige Erwägungen haben somit weder seitens der Staatsanwaltschat noch

auf Seiten des Gerichts bei der Strafzumessung eine Rolle gespielt.

2.6

Unter diesen Umständen erscheint das

Einreichen einer Anschlussberufung unter Bezugnahme auf die nachgereichten

Unterlagen im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung als Umgehung des

Verschlechterungsverbots und ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im

Strafverfahren nicht vereinbar. Dabei kann offenbleiben, ob es in diesem

Kontext auch von Bedeutung ist, dass die Unterlagen erst zum jetzigen Zeitpunkt

ins Verfahren eingebracht wurden, was nur möglich war, weil die Berufungskläger

ihrerseits das erstinstanzliche Urteil angefochten und damit dessen Rechtskraft

verhindert haben.

3.

3.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf

die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.

3.2

Die Kostenverteilung für den vorliegenden

Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

wird nicht eingetreten.

Die Kostenverteilung für den vorliegenden

Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.