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Entscheid

SB.2023.53

Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

6. November 2024Deutsch78 min

Verfahrenskosten von CHF 6‘800.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’200.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.53

URTEIL

vom 6.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2022.33)

betreffend Landfriedensbruch,

Hinderung einer Amtshandlung, Störung

von Betrieben,

die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede,

Übertretung

der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 wurde A____

(Berufungskläger) des Landfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der mehrfachen üblen

Nachrede, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie der

Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 40.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse

in der Höhe von CHF 1'800.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs,

der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Teilnahme

an Zusammenrottung) sowie der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung

(Ziff. 2 der Anklageschrift [AS]), vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht

bewilligten Versammlung (AS Ziff. 3 und 4) sowie vom Vorwurf der mehrfachen

Beschimpfung (AS Ziff. 5) wurde er hingegen freigesprochen. Ferner wurde über

diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger

Verfahrenskosten von CHF 6‘800.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2’200.–

auferlegt worden (die Mehrkosten im Betrag von CHF 1’693.80 wurden zu Lasten

der Strafgerichtskasse verlegt). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____,

am 22. Mai 2023 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 5. Juli 2023 Berufung

erklärt und dieselbe nach mehreren, vom Verfahrensleiter bewilligten

Fristerstreckungsgesuchen mit Eingabe vom 12. Februar 2024 begründet. Es wird

beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren betreffend Ziff. 1 der

Anklageschrift nach wie vor bei den deutschen Behörden hängig ist. Eventualiter

sei das Verfahren an die deutschen Behörden zurückzuweisen oder aber wegen

Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0), der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 f.

StPO, des fair trial-Grundsatzes gemäss Art. 3 StPO und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), des rechtlichen

Gehörsanspruchs gemäss Art. 107 StPO, Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und des Grundsatzes der

Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzustellen. Subeventualiter sei der

Berufungskläger in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe

freizusprechen. Bezüglich Ziff. 3-5 der Anklageschrift sei das vorinstanzliche

Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger stattdessen von Schuld

und Strafe freizusprechen. Allfällig vorhandene erkennungsdienstlich erfassten

Daten seien von sämtlichen Datenbanken zu löschen. Zudem seien dem Berufungskläger

die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates. In der Berufungsbegründung wurde zudem im Sinne von

Beweisanträgen darum ersucht, zwecks direkter und kontradiktorischer

Konfrontation insgesamt 55 Personen in die Berufungsverhandlung zu laden. Zudem

seien die Unterlagen und Akten über die von der Polizeikontrolle betroffenen

Personen beizuziehen (bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift). Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 1. März 2024, die Schuld-

und Freisprüche sowie das Strafmass seien gemäss vorinstanzlichem Urteil und

unter Abweisung der Berufung zu bestätigen (Ziff. 1). Die

Verfahrensanträge seien abzuweisen (Ziff. 2). Über die Zivilklagen und weiteren

Entschädigungsfolgen sowie über die Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen

Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit

Verfügung vom 25. Juni 2024 lud der Verfahrensleiter in die

Berufungsverhandlung und begründete gleichzeitig die Abweisung der

Beweisanträge des Berufungsklägers (vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag). Am 26. September 2024 reichte

der Berufungskläger dem Appellationsgericht eine in der Berufungssache

SB.2022.101 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde, in der es um den

identischen Lebenssachverhalt, wie denjenigen gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

geht, ein. Der Verfahrensleiter stellte Kopien dieser Eingabe umgehend der

Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des Gerichts zur Kenntnis zu. Dasselbe

gilt für den am 4. Oktober 2024 beim Appellationsgericht eingegangen Strafregisterauszug

(welcher zusätzlich der Verteidigung zugestellt wurde) und die beiden Eingaben

des Berufungsklägers vom 4. November 2024 (jeweils inklusive Beilagen).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November

2024 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte der amtliche

Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf

eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Freisprüche von den Vorwürfen des

Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(passive Teilnahme an Zusammenrottung) sowie der Teilnahme an einer nicht bewilligten

Versammlung (AS Ziff. 2), vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten

Versammlung (AS Ziff. 3 und 4) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung

(AS Ziff. 5) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Vorwurf

gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift

2.1

Zuständigkeit

der Schweizer Behörden

2.1.1

Mit Schreiben vom 22. März 2019 wandte sich

der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hamburg an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und ersuchte gestützt auf Art. 3 des

Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

(EUeR, SR 0.351.1) um Übernahme der Strafverfolgung betreffend die dem

Berufungskläger vorgeworfenen Delikte während des G20-Gipfels vom 7. Juli 2017

in Hamburg. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt dem Leitenden Oberstaatsanwalt mit, dass sie das Verfahren

übernehme und die Strafverfolgung in Basel fortführe (Akten S. 149 ff.).

2.1.2

2.1.2.1

Das Strafgericht hat zur

Zuständigkeit erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 19 f.), nach dem aktiven

Personalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]) sei dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer als

Schweizer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begehe, wenn die Tat auch am

Begehungsort strafbar sei und der Täter nach Verübung der Tat, für welche die

Auslieferung zulässig sei, in die Schweiz zurückkehre. Die Schweiz habe sich im

Rahmen des EUeR gegenüber Deutschland zur Rechtshilfe verpflichtet. Aus den in

den Akten befindlichen Gesetzesauszügen des deutschen Strafgesetzbuches lasse sich

nach summarischer Prüfung ableiten, dass das dem Berufungskläger vorgeworfene

Delikt auch in Deutschland strafbar sei. Es sei diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Akten S. 209

ff.). Sodann halte sich der Berufungskläger in der Schweiz auf und dürfe

aufgrund seiner Eigenschaft als Schweizer Staatsangehöriger gemäss Art. 25 Abs.

1.

BV nicht ausgeliefert werden (unbehilflich sei, dass der Berufungskläger nie

gefragt worden sei, ob er einer Auslieferung zustimme). Die Voraussetzungen für

eine schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a-c StGB

seien somit gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Zuständigkeit des

Strafgerichts gestützt auf Art. 7 StGB originärer Natur sei, komme der von der

Verteidigung wiederholt zitierte Art. 85 des Bundesgesetzes über internationale

Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) nicht zur Anwendung. Entsprechend

halte Art. 85 Abs. 3 IRSG auch fest, dass diese Bestimmungen keine Anwendung

fänden, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen

Gerichtsbarkeit unterworfen sei.

2.1.2.2

Bei einer stellvertretenden

Strafverfolgung werde die Tat – so das Strafgericht weiter (vorinstanzliches

Urteil S. 20) – nach Schweizer Recht beurteilt, das ausländische Recht komme

nur zur Anwendung, wenn es milder sei. Das Gericht bestimme die Sanktion zudem

so, dass sie für den Täter insgesamt nicht schwerer wiege als diejenige nach

dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Auch den diesbezüglichen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne gefolgt werden (Akten S. 209 ff.).

Nach ihrem Wortlaut decke sich die Bestimmung von § 125 des deutschen

Strafgesetzbuches zum Landfriedensbruch mit Art. 260 Abs. 1 StGB respektive

erweise sich zumindest nicht als milder. Der angeklagte Sachverhalt sei daher

nach Schweizerischem Recht zu beurteilen.

2.1.3

2.1.3.1

Der Berufungskläger macht hiergegen

geltend (Akten S. 1199 ff., 2107), das Strafgericht verkenne, dass die

strafrechtliche Zuständigkeit (StGB) lediglich die territorialen Grenzen des

materiellen Strafrechts beschlage. Die im Falle einer Schweizerischen

Zuständigkeit sich stellenden strafprozessualen Fragestellungen blieben davon jedoch

gänzlich unberührt. In strafprozessualer Hinsicht setze eine originäre Strafverfolgung

voraus, dass der Staat, in welchem sich die angebliche Straftat ereignet haben

soll, noch gar kein Strafverfahren führe, mithin die Strafverfolgung gar

aufgenommen habe. In diesem Fall könne die Schweiz gestützt auf Art. 7 StGB ein

selbstständiges Strafverfahren in originärer Weise eröffnen. Habe indes

Deutschland die Strafverfolgung bereits aufgenommen, könne es sich nicht mehr

um ein originäres Strafverfahren in der Schweiz handeln. Dies ergebe sich

bereits aus dem Grundsatz «ne bis in idem», der auch im internationalen

Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland gestützt auf die Bestimmung von

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Anwendung finde. In

casu sei nämlich unbestritten, dass nahezu das gesamte Vorverfahren durch die

zuständigen deutschen Behörden geführt worden sei. Hätten die deutschen

Behörden das Verfahren eingestellt oder den Berufungskläger verurteilt, so wäre

eine Strafverfolgung in der Schweiz ausgeschlossen. Folglich könne die Schweiz

die von Deutschland angehobene Strafverfolgung nur noch von Deutschland

übernehmen. Eine Übernahme der Strafverfolgung sei aber keine originäre,

sondern eine abgeleitete.

2.1.3.2

Auch wenn die Strafhoheit der

Schweiz gestützt auf Art. 7 StGB grundsätzlich zu bejahen wäre, würde diese

Bestimmung lediglich die materiell-rechtliche Anwendbarkeit des

Strafgesetzbuches regeln. Wie in strafprozessualer Hinsicht zu verfahren sei,

werde durch die Bestimmung indes nicht geregelt, sondern sei Gegenstand des

EUeR bzw. des IRSG. Die im Rechtshilfeersuchen zitierte Bestimmung von Art. 3

EUeR beschlage lediglich Rechtshilfeersuchen, nicht jedoch die Abtretung bzw.

Übernahme von ausländischen Verfahren. Eine Verfahrensübernahme könne nur unter

der Voraussetzung von Art. 21 EUeR erfolgen. Von der darin erwähnten Befugnis

gemäss Art. 15 Ziff. 6 EUeR hätten jedoch weder die Schweiz noch Deutschland

Gebrauch gemacht. Die Schweiz habe eine Erklärung zu Art. 15 Ziff. 2, nicht

jedoch zu Art. 15 Ziff. 6 abgegeben. Ohnehin gehe es vorliegend nicht um ein

Rechtshilfeersuchen und regle Art. 15 Ziff. 2 EUeR lediglich dringliche Fälle,

was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätte das

Ersuchen vom deutschen Justizministerium ausgehen und an das Bundesamt für

Justiz in der Schweiz gerichtet werden müssen. Stattdessen habe die

Staatsanwaltschaft Hamburg direkt mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

kommuniziert. Eine rechtsgültige Verfahrensabtretung liege daher offenkundig

nicht vor.

2.1.3.3

Diese Betrachtungsweise, die dem

klaren Wortlaut von Art. 21 EUeR entspreche, mache im internationalen

Verhältnis auch durchaus Sinn, da eine Übernahme oder Abtretung eines

Verfahrens die politischen Beziehungen zum Ausland des jeweiligen Staates

beträfen, sodass davon auszugehen sei, dass die Bestimmung von Art. 21

EUeR gerade deshalb die Kommunikation über die Justizministerien vorgesehen

habe, weil die zuständigen politischen Organe sich die Kontrolle darüber

bewahren wollten, mit welchen Strafverfahren sie ausländische Staaten

behelligten bzw. welche Strafverfahren sie von ausländischen Staaten

tatsächlich übernehmen wollten. Vorliegend habe weder die deutsche, noch die

schweizerische Regierung je darüber Kenntnis erlangt, dass die Schweiz für

Deutschland ein Strafverfahren führe, was im Lichte des klaren Wortlauts von

Art. 21 EUeR als geradezu grotesk erscheine, seien doch nicht die

Staatsanwaltschaften für die Auslandsbeziehungen, die durch entsprechende

Strafverfahren möglicherweise belastet werden könnten, zuständig, sondern

einzig die Landesregierungen. Infolgedessen seien die gesamten deutschen

Verfahrensakten nicht rechtsgültig überstellt worden und könnten daher keine

Berücksichtigung finden. Es resultiere daraus mit anderen Worten ein

umfassendes Verwertungsverbot für die nicht rechtsgültig übermittelten

deutschen Verfahrensakten.

2.1.3.4

Ganz unabhängig von den vorstehend

geschilderten Ausführungen bleibe es strafprozessual bei einer

Verfahrensübernahme, wenngleich grundsätzlich eine (konkurrierende) Strafhoheit

der Schweiz gemäss Art. 7 StGB gegeben wäre. Infolgedessen bleibe Art. 85 IRSG

uneingeschränkt anwendbar, da es sich in casu unzweifelhaft nicht um eine

originäre Strafverfolgung handle, wo also die Schweiz von sich aus

Untersuchungen gegen den Berufungskläger angehoben hätte. Nur in diesem Falle

wäre Art. 85 IRSG nicht anwendbar. Gehe es materiell um eine Abtretung eines

ausländischen Strafverfahrens an eine schweizerische Behörde, so sei diese

gemäss den strafprozessualen Bestimmungen im internationalen Verhältnis und

nicht nach den Bestimmungen über die Anwendbarkeit des StGB im internationalen

Verhältnis zu entscheiden. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b IRSG werde

vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person in der Schweiz wegen

schwerwiegender Delikte zu verantworten habe. Unbestrittenermassen sei Ziff. 1

der Anklage, welche den in Deutschland angeblich begangenen Tatvorwurf betreffe,

in casu das schwerwiegendste Delikt. Jedenfalls seien die übrigen Delikte

klarerweise nicht schwerwiegender als dasjenige, welches dem Berufungskläger in

Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfen werde. Damit scheide jede Möglichkeit

der Strafverfolgung in der Schweiz aus.

2.1.4

2.1.4.1

Wer im Ausland ein Verbrechen oder

Vergehen begeht, ohne dass – wie hier – die Voraussetzungen der Artikel 4, 5

oder 6 StGB erfüllt sind, ist dem Schweizer Strafgesetzbuch unterworfen, wenn

die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz

befindet und nach Schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der

Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 StGB). Wie das Strafgericht

korrekt erwogen hat, ist das dem Berufungskläger in Ziff. 1 der Anklageschrift

vorgeworfene Delikt mit Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft auch in Deutschland strafbar (Akten S. 209 ff.). Sodann hält

sich der Berufungskläger in der Schweiz auf und darf aufgrund seiner

Eigenschaft als Schweizer Staatsangehöriger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV nicht an

Deutschland ausgeliefert werden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die

Auslieferung zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch

des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im

Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht

ist. Auch dies ist vorliegend der Fall. Da es genügt, dass wegen der infrage

stehenden Tat die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist, der Täter aber aus

irgendeinem Grund nicht an einen ausländischen Staat ausgeliefert wird (BGE 119 IV 113 E. 2a; Donatsch, in:

Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage,

Zürich 2022, Art. 7 StGB N 3), ist auch ohne Belang, dass der Berufungskläger

nie gefragt wurde, ob er einer Auslieferung zustimme. Insgesamt sind somit die

Voraussetzungen für eine Schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 7 Abs.

1.

lit. a-c StGB gegeben.

2.1.4.2

Entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers gelten die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG dann

nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen

Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 85 Abs. 3 IRSG). Art. 85 Abs. 3 IRSG

nimmt auf die Art. 3-7 StGB sowie die Bestimmungen betreffend die

schweizerische Gerichtsbarkeit im Besonderen Teil des StGB und in der

Nebengesetzgebung Bezug. Art. 85 IRSG schafft daher eine Gerichtsbarkeit rein

subsidiären Charakters (Unseld,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 85 IRSG N 50 ff.; Gless, Internationales Strafrecht, 3. Auflage, Basel 2021,

Rz. 206 ff.). Auch dass die erforderlichen Ermittlungshandlungen vor Ort

aus praktischen Gründen (unmittelbare Verfügbarkeit von Mitarbeitenden unter

anderem zur Beweissicherung, Ortskenntnisse et cetera) und aus Überlegungen zum

Souveränitätsprinzip durch die Hamburger Strafverfolgungsbehörden durchgeführt

wurden, steht einer originären Strafverfolgung nicht entgegen. Ohne deren

Ermittlungen hätten die Basler Strafverfolgungsbehörden denn auch keine

Kenntnis von den zur Diskussion stehenden Delikten erhalten, wobei nach dem

Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Hamburg vom

22.

März 2019 in Basel ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet wurde

(vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.4). Ein Strafübernahmebegehren des

Tatortstaates an die Schweiz ist im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 StGB zwar nicht

erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (BGE 122 IV 162 E. 4c, 119 IV

113.

E. 1e und 2a; Donatsch,

a.a.O., Art. 7 StGB N 5). Dass es nicht zu einer doppelten Bestrafung im Sinne von

«ne bis in idem» kommt, ist durch Art. 54 SDÜ gesichert. Entgegen der Ansicht

des Berufungsklägers hätte das Ersuchen auch nicht vom deutschen

Justizministerium ausgehen und an das Bundesamt für Justiz in der Schweiz

gerichtet werden müssen. Gemäss Art. VIII Abs. 1 des Vertrags zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die

Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351913.61)

können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren.

2.1.4.3

Es liegt nach dem Gesagten eine

rechtsgültige Verfahrensabtretung vor und die deutschen Verfahrensakten sind rechtsgültig

überstellt worden. Es resultiert daraus kein umfassendes Verwertungsverbot. Der

Antrag auf Feststellung, dass das Verfahren nach wie vor in Deutschland hängig

sei sowie auch der Eventualantrag, wonach das Verfahren an die deutschen

Behörden zurückzuweisen sei, sind somit abzuweisen.

2.2

Konfrontationsanträge

2.2.1

Art.

147.

Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die

Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und

die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen

(«Teilnahmerecht»; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGer 6B_920/2023 vom

22.

August 2024 E. 2.1.1). Überdies garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires

Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, an die

Belastungszeugen Fragen zu stellen («Konfrontationsrecht»). Der Beschuldigte

muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und

den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen

zu können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E.

2.1.2). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur dann

verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal

während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2).

2.2.2

Wenn

der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht beantragt, er sei mit 40

namentlich genannten Beamtinnen und Beamten der Hamburger Polizei zu

konfrontieren (Akten S. 1790, 1799, 1819 f., 2092 ff., 2102), ist mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 17 f.) darauf hinzuweisen, dass den

Aussagen der Polizistinnen und Polizisten lediglich Ausführungen allgemeiner

Art zu den Vorfällen vom 7. Juli 2017 zu entnehmen sind. So beschränken sich

deren Angaben auf die zeitliche Einordnung der Demonstration, den Verlauf der

Route sowie die ungefähre Anzahl der Teilnehmenden, von welchen

Sachbeschädigungen oder Gewaltausübungen ausgingen. Deren Angaben weisen

folglich keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person auf und sie

bezichtigen den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Sie

betreffen lediglich die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein

strafbares Handeln abgespielt haben soll. Der Berufungskläger wird von keiner

der beantragten Personen individuell belastet. Da sich sämtliche

Tatbestandselemente aus Videomaterial und Fotoaufnahmen (vgl. zur

Verwertbarkeit E. 2.3), mithin aus objektiven Beweismitteln, ableiten lassen,

stellen die Aussagen der beantragten Zeuginnen und Zeugen bzw.

Auskunftspersonen lediglich Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Da sie den

Berufungskläger weder direkt be- noch entlasten, ist ihr Beweiswert zum Voraus

stark herabgesetzt. Als zusätzliche Elemente wirken sie sich durchaus belastend

aus, alleine vermögen sie einen Schuldspruch indes nicht zu tragen. Sie stellen

lediglich Indizien hinsichtlich der Ausgangssituation dar, welche nicht

geeignet sind, den Berufungskläger in irgendeiner Hinsicht im Sinne der Anklage

individuell zu belasten und können für sich alleine keinen Schuldspruch

begründen, weshalb sie als Indizien untergeordneter Bedeutung verwendet werden

können (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; AGE SB.2017.15

vom 23. März 2018 E. 2.5).

2.2.3

Daran

ändert entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 2104) nichts,

dass im Gegensatz zu den von der Polizei selbst angefertigten Videoaufnahmen auf

den privaten Videos der C____ GmbH ein Zeitstempel fehlt, zumal die Fluchtroute

vom Rondenbarg (wo es zum Aufeinandertreffen zwischen der Polizei und den

Teilnehmenden kam) bis zum Firmengelände der C____ GmbH (wo sich der

Berufungskläger umgezogen hat) durch die Videoaufnahmen und die geografische

Nähe lückenlos dokumentiert ist (Videos in Ordner 1, Reg. 6 und 10; Akten

S. 209 ff., 513 ff.; vgl. dazu E. 2.5.3). Dass der Berufungskläger

vorgängig im «Schwarzen Finger» an der zur Diskussion stehenden Demonstration

teilgenommen hat, ist gestützt auf die Videoaufnahmen ebenfalls erstellt (vgl. dazu

E. 2.5). Insofern sind die Videoaufnahmen unmittelbar beweisführend und

bedeutet auch die zeitliche Einordnung durch die Polizeibeamtinnen und

Polizeibeamten keine individuelle Belastung des Berufungsklägers. Die von der

Verteidigung referenzierten Bundesgerichtsurteile (BGer 6B_1057/2013 vom 19.

Mai 2014 E. 2.3, 6B_790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.5; Akten S. 2103)

haben zwar Ausführungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Rapporten

zum Inhalt, äussern sich aber nicht zur fraglichen Thematik der individuellen

Belastung und sind insofern nicht einschlägig. Der Antrag auf Ladung und

Konfrontation mit den im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen bleibt

folglich abzuweisen.

2.3

Verwertbarkeit

der Videos der C____ GmbH

2.3.1

Der

Berufungskläger macht weiter geltend (Akten S. 2104 f., 2108), die auf dem

Gelände der C____ GmbH erstellten (privaten) Videos seien nicht verwertbar. Die

Videos seien im Sinne von Art. 263 StPO nie beschlagnahmt worden, man wisse

nicht, wie die Polizei in den Besitz der Videos gekommen sei. Auch in

materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit nicht

gegeben, weil schlicht kein Tatverdacht vorhanden gewesen sei. Dasselbe gelte

für die Aufnahmen aus dem Bahnhof Altona.

2.3.2

Die

Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen

Strafbehörden, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Umgang mit von

Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess ohne

Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni

2024.

E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers trifft nicht zu, dass die Hamburger Polizei die

Videos formell hätte beschlagnahmen müssen (BGer 6B_385/2024, 6B_390/2024

vom 30. September 2024 E. 2.6.2.2). Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte

ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Videos rechtswidrig beschafft worden

sein sollten. Damit ist auch nicht von Bedeutung, ob die materiellen

Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit gegeben waren, wobei darauf hinzuweisen

bleibt, dass ein dringender Tatverdacht betreffend gewaltbehaftete

Protestaktionen schon sehr früh vorgelegen hat, ansonsten keine Einreiseverbote

für diverse Schweizer Staatsangehörige hätten ausgesprochen werden müssen

(Akten S. 418 ff.), der Polizeidirektor nicht den Auftrag erteilt hätte, die

vom Volksparkstadion weg marschierende Personengruppe «zu überprüfen» (Akten

S. 263, 295) und die Polizei auch nicht eigens «Aufklärungs-Teams» eingesetzt

hätte (beispielsweise Akten S. 613 ff.). Zudem entstanden die zur

Diskussion stehenden Videos auf dem Gelände der C____GmbH auch erst dann, als bei

der Schnackenburgallee diverse Sachbeschädigungen begangen wurden und beim

Rondenbarg Gewalt gegenüber der Polizei ausgeübt wurde. Was die Bilder der

Überwachungskamera aus dem Bahnhof Altona anbelangt, ist evident, dass auch

dieses Video nicht formell zu beschlagnahmen war und auf die Videoüberwachung

in Bahnhöfen, mithin der Öffentlichkeit, explizit hingewiesen wird und damit

auch hier kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel vorliegt.

2.4

Verletzung

des fair trial-Grundsatzes

2.4.1

Der Berufungskläger macht hinsichtlich seiner formellen

Rügen schliesslich geltend (Akten S. 1639 f., 2107 f.), es liege eine krasse

Verletzung des fair trial-Grundsatzes gemäss Art. 3 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 1

EMRK vor, weshalb das Verfahren betreffend Ziff. 1 der Anklageschrift eingestellt

werden müsse. Er habe weder in Deutschland noch in der Schweiz die Möglichkeit

gehabt, an der Beweiserhebung mitzuwirken und mitzugestalten. Er sei vom

Verfahren ausgeschlossen, als Objekt behandelt und vor vollendete Tatsachen

gestellt worden. In Deutschland gebe es im Ermittlungsverfahren nur eine

Beweissammlung ohne Teilnahme- und Mitwirkungsrechte (die Beweiserhebung geschehe

im unmittelbaren Beweisverfahren vor Gericht). Und genau in diesem Moment habe

die Staatsanwaltschaft Hamburg das Verfahren in die Schweiz, wo es vor Gericht

aber aufgrund des Mittelbarkeitsprinzips nur noch eine Beweiswürdigung und

keine Beweiserhebung gebe, überwiesen. Er [der Berufungskläger] habe nur das Endergebnis

kommentieren können.

2.4.2

Es liegt im vorliegenden Fall – wie bereits

erwähnt (vgl. dazu E. 2.1.4.2) – in der Natur der Sache, dass die

erforderlichen Ermittlungshandlungen vor Ort nur schon aus praktischen Gründen

und aus Überlegungen zum Souveränitätsprinzip zwingend durch die Hamburger

Strafverfolgungsbehörden durchzuführen waren. Nachdem die Schweizer Behörden

der Hamburger Staatsanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens bestätigt hatten

(Akten S. 152), eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein entsprechendes

Strafverfahren, führte ein Beweiserhebungsverfahren nach den Vorschriften der

Strafprozessordnung durch und hielt dem Berufungskläger im Rahmen seiner

Einvernahme vom 7. November 2019 (Akten S. 155 ff.) sämtliche Beweise vor

(der Verteidiger hat trotz Terminabsprache an der Einvernahme nicht

teilgenommen [Akten S. 25, 155]). Es sind im Weiteren keine Teilnahme- oder

Konfrontationsrechte verletzt worden (vgl. dazu E. 2.2) und auch die

unmittelbar beweisführenden Videos wurden lege artis erhoben (vgl. dazu E. 2.3).

Aufgrund des dem Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhalts war zu Beginn der

Untersuchung auch keine überjährige Freiheitsstrafe, was zur Bestellung einer

notwendigen Verteidigung hätte führen müssen (Art. 130 lit. b StPO; vgl.

dazu Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 18), zu erwarten, was sich

nicht zuletzt am vorliegend auszusprechenden Strafmass von 180 Tagessätzen

Geldstrafe (für alle vier Anklageziffern) zeigt (vgl. dazu E. 6). Darüber

hinaus wurde antragsgemäss Akteneinsicht gewährt (Akten S. 31), sodass auch

keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs ersichtlich ist. Schliesslich

haben sowohl das Straf- als auch das Appellationsgericht öffentlich über die

gegenüber dem Berufungskläger erhobenen Anschuldigungen verhandelt. Im Ergebnis

ist keine Verletzung des fair trial-Grundsatzes ersichtlich und der

Eventualantrag, wonach das Verfahren wegen Verletzung diverser formeller

Garantien einzustellen sei, ist abzuweisen.

2.5

Sachverhalt

2.5.1

Wie aus dem in den Akten befindlichen Bild-

und Videomaterial der Hamburger Polizei (unter anderem Videos, Ordner 1, Reg.

17.

und 18) hervorgeht und auch durch Medienberichte (Akten S. 219 ff.)

international bekannt ist, formierten sich anlässlich des G-20-Gipfels vom 7.

und 8. Juli 2017 in Hamburg zahlreiche Menschenansammlungen, welche von

Protestmärschen bis hin zu Ausschreitungen mit gewaltsamem Zusammentreffen von

Demonstrierenden und Ordnungskräften reichten. Der unter den Ziffern 1.1-1.20

der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist – wie das Strafgericht

zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.) – grundsätzlich

durch die umfangreichen Aktenstücke aus Deutschland erstellt. Diese beinhalten

Berichte und Vernehmungen von diversen Zeugen, die – wie zuvor erwogen (vgl.

dazu E. 2.2) – als Indizien verwertbar sind (Akten S. 295 ff., 348 ff., 350

ff., 352 ff., 355 ff., 362 ff., 373 ff., 378 ff., 411 ff., 494 ff., 533 ff.,

545.

ff., 556 ff., 563 ff., 585 ff., 611 f., 613 ff., 618 ff., 651 ff.) sowie

diverse Videoaufnahmen und Fotos. Insbesondere den Wahrnehmungsberichten der im

Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen bzw. Polizeibeamten (namentlich D____ [Akten

S. 348 f., 373 ff.], E____ [Akten S. 350 f., 387 ff., 613 f.], F____ [Akten S.

355.

f., 379 ff., 611 f.], G____ [Akten S. 411 ff.] sowie H____ [Akten S. 533

f., 545 f.]) und den Aussagen der einvernommenen Zeugen (I____ [Akten S. 585

ff.], J____ [Akten S. 618 ff.] sowie K____ [Akten S. 651 ff.]) lässt sich

entnehmen, dass sich am Morgen des 7. Juli 2017 aus dem im Volkspark

errichteten Camp verschiedene, je 150 bis 200 Personen umfassende Gruppen («Finger»)

von farblich jeweils einheitlich gekleideten Personen auf den Weg in die

Hamburger Innenstadt machten.

2.5.2

Ab etwa 6:05 Uhr verliess auch der «Schwarze

Finger» das Camp und bewegte sich in Richtung Sylvesterallee in die

Schnackenburgallee. Auf der Route des «Schwarzen Fingers» vom Volkspark zum

Rondenbarg wurde eine Glasscheibe einer Bushaltestelle beschädigt (Akten S. 398

ff., 404, 976 ff.) und die Fassade eines Gebäudes der Firma [...] besprayt (Akten

S. 398 ff., 402 ff.). Zudem wurden Nebel- und Rauchpetarden gezündet, Steine

und Müllcontainer auf die Strasse geworfen und auch Abschrankungen aus den

umliegenden Geländen auf die Strasse befördert (Akten S. 402 ff., 506 ff., 613

ff.). Als die Personengruppe an der Verzweigung Schnackenburgallee/Rondenbarg

zum ersten Mal auf die Polizei (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit

Schleswig-Holstein) traf, wurden aus der Menschenmasse heraus Steine und

Gegenstände gegen die Beamten geworfen und in der Folge bog der «Schwarze

Finger» in den Rondenbarg ab (Akten S. 411 ff., 494 ff., 533 f., 545 f.). Wie

sich den Aussagen der Polizisten L____ (Akten S. 263 f., 295 f., 352 ff.) und M____

(Akten S. 362 f.), der Strafanzeige vom 24. Juli 2017 (Akten S. 243 ff.)

und insbesondere den sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen und

Bilder entnehmen lässt, befand sich die Beweissicherungs- und

Festnahmehundertschaft der Bundespolizeiabteilung Blumberg um zirka 06:27 Uhr

(anders als die privaten Videoaufnahmen vom Gelände der C____ GmbH enthalten

die von der Polizei erstellten Videos einen Zeitstempel [vgl. dazu schon E. 2.2.3])

am Rondenbarg, um der Gruppe der zirka 200 grösstenteils vermummten, sich in

einer aggressiven Grundhaltung gebährenden Personen, entgegenzutreten. Der

«Schwarze Finger» bewegte sich auf die Einsatzkräfte zu, wobei aus der Menge

heraus Flaschen, Steine, Böller und Fackeln gegen die Beamten geworfen wurden

(Ordner 1, Reg. 2.2, 07.07.2017 G20 Hamburg\POK [...] Reg. 4\Aufn.

BEDO-Mast\POK [...], CapturedFile_32; Ordner 1, Reg. 8, CapturedFile_30 edit

kurz; Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder [...]; Akten S. 306 ff., 808 ff.). Insbesondere

gestützt auf die anlässlich der Urteilsberatung visionierte Videoaufnahme (Ordner

1, Reg. 6, Video «CapturedFile_30_edit») ist erstellt, dass der Mitteleinsatz

durch die Polizei erst erfolgte, nachdem aus der Gruppierung «Schwarzer Finger»

Gegenstände gegen die Polizeibeamten geworfen worden waren, wobei offenbar

Einsatzfahrzeuge der Polizei getroffen wurden (Akten S. 263 f., 295 f., 352 ff.,

362.

f.). Nachdem die Beamten der Hundertschaft auf die Menschenmenge zustürmten,

um die Teilnehmer des «Schwarzen Fingers» zu kontrollieren, und gleichzeitig

die dem «Schwarzen Finger» aus Richtung Schnackenburgallee folgende Beweissicherungs-

und Festnahmeeinheit Schleswig-Holstein von hinten einen Wasserwerfer

einsetzte, entfernte sich ein Grossteil der Personen links- und rechtsseitig

der Strasse. In der Folge flüchtete ein Teil der Teilnehmer des «Schwarzen

Fingers» auf zwei Fluchtwegen (Videos, Ordner 1, Reg. 8, CapturedFile_30 edit

kurz; Ordner 1 Reg. 6 und 9; Ordner 2, Reg. 19; Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder

[...]).

2.5.3

Der Berufungskläger hat sich zu den an ihn in

der Anklageschrift adressierten Vorwürfen weder im Ermittlungsverfahren noch vor

Straf- oder Appellationsgericht geäussert (Akten S. 1010 ff., 1646 f.,

2107). Seine wissentliche und willentliche Teilnahme im «Schwarzen Finger» ist entgegen

seiner Ansicht (Akten S. 2108 f.) jedoch erstellt. So liegen Videoaufnahmen

vor, die ihn (damals noch als ZP-25 bezeichnet) in den frühen Morgenstunden des

7.

Juli 2017 mitten im Pulk weiterer Demonstrationsteilnehmenden auf der

Flucht (vom Rondenbarg) durch das Gelände der Firma C____ GmbH zeigen. Auf

diesen Aufnahmen ist ‒ anders als im von der Verteidigung im Rahmen der

Berufungsverhandlung eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich

DG200200-L/U vom 10. März 2021 (Akten S. 2042 ff.) ‒ zu sehen, wie

er direkt unter einer Videokamera stehen bleibt und sich seiner schwarzen

Überkleider sowie seiner schwarzen Handschuhe entledigt (um die Zugehörigkeit

zum «Schwarzen Finger» zu vertuschen) und diese in einem unter seiner schwarzen

Jacke getragenen Rucksack verstaut (Akten S. 247 ff., 689 ff.; Video

1499402048011.

in Ordner 1, Reg. 10, ab Minute 00:00:12 und Video 1499402072245

in Ordner 1, Reg. 10). Die vom Berufungskläger darunter getragene Kleidung ist

hell (Akten S. 690 ff.), was auch für viele weitere Teilnehmenden gilt

(Akten S. 667 ff.). Für die vorangehende Teilnahme sämtlicher auf den

Aufzeichnungen ersichtlichen Personen und somit auch des Berufungsklägers im

«Schwarzen Finger» am Rondenbarg spricht im Weiteren die örtliche und zeitliche

Nähe zum Tatort. Wie die Luftaufnahme betreffend die von der Hamburger Polizei

festgestellten Fluchtrouten (Akten S. 791 ff.) und die Ansicht auf Google

Maps (Akten S. 214 ff.) zeigen, beträgt die Strecke vom Rondenbarg entlang

eines Geleises der Deutschen Bahn in Richtung des Geländes der C____ GmbH nur zirka

500.

Meter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Personen entlang des Geleises

der Deutschen Bahn herkommend laufen (Akten S. 903 ff.), was bedeutet,

dass sie aus Richtung des Tatorts am Rondenbarg kommen. Darüber hinaus macht

das hastige Gehen oder Rennen der gefilmten Personen den deutlichen Eindruck

einer Flucht. Ein weiteres belastendes Indiz stellt die Kleidung der gefilmten

Personen und des Berufungsklägers dar. Sie tragen überwiegend das identische

schwarze Schuhmodell mit weissen Sohlen (ebenso der Berufungskläger [Akten

S. 409 ff., 483 ff., 689 ff.) sowie teilweise dunkle Anglerhüte (Akten S.

840.

ff.), wobei solche nach dem Polizeieinsatz am Rondenbarg in grosser Menge

sichergestellt worden sind (Akten S. 506 ff.). Der Berufungskläger trug zudem –

nota bene mitten im Sommer – Handschuhe, zeigen die Videoaufnahmen doch, wie er

sich dieser entledigt (Videos 10/1499402048011 und 10/1499402072245, Ordner 1,

Reg. 10 Akten S. 247 ff., 689 ff.). Auch am Tatort am Rondenbarg sowie entlang

der Fluchtrouten wurden zahlreiche Handschuhpaare sichergestellt (Akten

S. 506 ff., 791 ff., 840 ff.). Im Übrigen wurde der Berufungskläger nur

wenige Stunden später im Hamburger Bahnhof Altona gefilmt (Akten S. 249; vgl. dazu

E. 2.5.4), wobei unmittelbar hinter ihm ausgerechnet ein weiterer

Demonstrationsteilnehmer (ZP-26) abgebildet ist (Akten S. 186 f.).

2.5.4

Gestützt auf eine wenige Stunden später am

Bahnhof Altona erzeugte Videoaufnahme ist erstellt, dass sich der

Berufungskläger um 08:27 Uhr tatsächlich in Hamburg aufgehalten hat (Akten S.

249). Er trägt auf der entsprechenden Videoaufnahme die identische Kleidung

(grauer Pullover mit langen Ärmeln mitten im Hochsommer und eine schwarze Hose)

und auch aufgrund der Figur und der Frisur muss es sich um dieselbe Person

handeln. Der Berufungskläger wurde sodann durch die Kriminalpolizei Basel-Stadt

als ZP-25 identifiziert (Akten S. 251 ff.). An dieser Identifikation

besteht ‒ selbst wenn der Berufungskläger im Bahnhof Altona keinen

Adidas-Rucksack mehr mitführt und auch keine Schuhe zu sehen sein mögen (Akten

S. 2105) ‒ kein Zweifel, konnte sich das Appellationsgericht anlässlich

der Berufungsverhandlung aufgrund der Physiognomie doch davon überzeugen, dass

es sich bei der Person ZP-25 um den Berufungskläger handelt. Insofern ist der

vor Appellationsgericht gestellte Beweisantrag, es sei ein

Gesichtsvergleichsgutachten zwischen den Video- und Fotoaufnahmen auf den Aktenseiten

166-187 und den Fotoaufnahmen auf den Aktenseiten 187-188 einzuholen (Akten S. 2102,

2105), abzuweisen, wobei an der Teilnahme des Berufungsklägers im «Schwarzen

Finger» ohnehin keine Zweifel bestehen (vgl. dazu E. 2.5.3).

2.5.5

Aufgrund der beschriebenen optischen

Erscheinung sowie der auffallend unüblichen Verhaltensweise, sich an einem

frühen Morgen in einem Industriegebiet Hamburgs in einer grösseren

Personengruppe fluchtartig vom Tatort wegzubewegen, drängt sich in Verbindung

mit der örtlichen und zeitlichen Nähe zu den Vorkommnissen am Rondenbarg eine

Teilnahme des Berufungsklägers am Marsch des «Schwarzen Fingers» geradezu auf.

Eine andere Erklärung, warum er sich am frühen Morgen des 7. Juli 2017

gemeinsam mit weiteren Personen rennend über das Firmengelände der C____ GmbH

bewegt und dort umgezogen haben soll, wird nicht geltend gemacht (vgl. zur

Zulässigkeit der Erwartung einer Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2;

AGE SB.2022.70 vom 14. März 2024 E. 4.4.3) und erscheint zudem als

rein theoretische Möglichkeit. Bei objektiver Betrachtung dieser Umstände

besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich der Berufungskläger zum

Tatzeitpunkt im «Schwarzen Finger» aufgehalten hat. Dass der Berufungskläger

mit jemandem telefonierte, sich mit jemandem unterhielt oder bloss als

Beobachter vor Ort war und sich nicht an der Demo beteiligte, kann vor diesem

Hintergrund entgegen seiner Ansicht (Akten S. 2108 f.) ausgeschlossen werden. Der

Sachverhalt gemäss Anklage ist unter diesen Umständen erstellt.

2.6

Rechtliches

2.6.1

Landfriedensbruch

im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen

Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder

Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine öffentliche Zusammenrottung ist

eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer grossen

Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von

einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (BGE 108 IV 33

E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Teilnehmer davon ist jeder,

der freiwillig in der Menge steht und nicht bloss passiver Zuschauer ist (BGer 6B_862/2017

vom 9. März 2018 E. 1.3.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4; Weder, in:

Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art.

260.

N 4). Der erforderliche Vorsatz der Teilnehmer bezieht sich auf den

feindseligen Charakter der Ansammlung und auf die Teilnahme daran; eine

Billigung oder Unterstützung der Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich,

diese stellen objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (BGer 6B_630/2018 vom

8.

März 2019 E. 1.2.2; Weder,

a.a.O., Art. 260 N 8).

2.6.2

In

den Akten ist dokumentiert (vgl. dazu E. 2.5.2), dass auf der Route des

«Schwarzen Fingers» vom Volkspark zum Rondenbarg eine Glasscheibe einer

Bushaltestelle beschädigt, eine Fassade eines Gebäudes besprayt, Nebel- und

Rauchpetarden gezündet, Steine und Müllcontainer auf die Strasse geworfen und

auch Abschrankungen aus den umliegenden Geländen auf die Strasse befördert

wurden. In der Folge wurden aus der Menschenmasse heraus initial Steine und

weitere Gegenstände gegen die anwesenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten

geworfen. Aufgrund der umfassenden Video- und Bilddokumentation ist

nachgewiesen, dass die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» in gegenseitiger

Koordination (hinsichtlich Besammlung, Demonstrationsrouten, Ablauf und

Bekleidung) von Anfang an auf Konfrontation (mit der Polizei) aus waren (vgl.

dazu E. 2.5.1). Vor diesem Hintergrund stellt der «Schwarze Finger»,

welcher sich am Morgen des 7. Juli 2017 in Richtung der Hamburger

Innenstadt bewegte, unzweifelhaft eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von

Art. 260 Abs. 1 StGB dar. Es konnte sich jeder der Zusammenrottung

anschliessen, womit auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist.

Indem der Berufungskläger wissentlich und willentlich an dieser öffentlichen

Zusammenrottung teilnahm (vgl. dazu schon E. 2.5.3, 2.5.5), bei welcher mit

vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen verübt wurden,

ist er des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

Ob die Demonstration bewilligt war oder nicht, ist für die rechtliche

Beurteilung unerheblich (Akten S. 1803).

2.6.3

Entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1790 ff., 1802 ff., 1939 f., 2109

ff.), hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Ausübung der

politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22

BV) grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den

Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2; BGer 1B_387/2021 vom

19.

Mai 2022 E. 4.5). Es trifft vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu,

dass jede Demonstration unter dem Schutz der Grundrechte steht, solange kein

Landfriedensbruch begangen wird, wobei dieser Tatbestand hier zum einen gerade

erfüllt ist (vgl. dazu E. 2.6.2) und zum anderen auch ein Fall vorliegt,

bei dem angesichts der durch die dokumentierte Gewalt (vgl. dazu E. 2.5.2,

2.6.2) die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten ist

und der Grundrechtsschutz entfällt (BGE 147 I 372 E. 4.4.1, 143 I 147

E. 3.2; Fiolka, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 8). Es ist denn auch unverständlich,

warum für eine friedliche Demonstration die Notwendigkeit besteht, Steine,

Pyromaterial, Schraubenzieher, Hämmer, Spraydosen, Steinschleudern, Ketten, Sturmhauben,

Handschuhe (mitten im Sommer) und Schutzbrillen mitzuführen (Ordner 1, Reg.

1.2, Bilder PHM [...]; Akten S. 161 f., 518 f.). Vielmehr ist nachgewiesen, dass

die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» von Anfang an auf Konfrontation aus

waren (vgl. dazu E. 2.6.2). «Von vereinzelten Straftaten von Einzeltätern»

(Akten S. 1804) kann keine Rede sein.

3.

Vorwurf

gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift

3.1

Sachverhalt

3.1.1

Dass am 30. November 2019 im Bereich Messeplatz,

Clarastrasse, Claraplatz, Greifengasse und mittlere Brücke eine Demonstration

unter dem Titel «Schweizweite Mobilisierung gegen den Krieg in Rojava»

stattfand, ist gestützt auf den Polizeirapport vom 29. November 2019 (Akten S. 1185

ff.), die Angaben des polizeilichen Einsatzleiters N____ (Akten S. 1205 ff.)

sowie die sich in den Akten befindlichen Videoaufnahmen und Fotos (Akten

S. 1189 ff., 1212 ff.) hinreichend erstellt. Dass der Berufungskläger, der

auch betreffend diesen Anklagepunkt seine Aussage verweigerte, an dieser

‒ friedlich verlaufenen ‒ Demonstration teilgenommen hat, wurde von

seinem Verteidiger zugestanden (Akten S. 1658 f.). Dass er dabei eine führende

Rolle innehatte, ist aufgrund zahlreicher Fotografien und Videoaufnahmen, auf welchen

er [der Berufungskläger] identifiziert werden kann, erstellt (es steht fest,

dass er auf der Mittleren Brücke ein über die gesamte Breite der Brücke

gespanntes Transparent mit dem Wortlaut «Smash Turkish Fascism» festhielt [Akten

S. 1212 ff.]).

3.1.2

Gestützt auf den Polizeirapport vom 29. November

2019.

(Akten S. 1185 ff.), das Ereignisprotokoll der BVB (Akten S. 1198 ff.)

sowie die Videoaufzeichnungen und Fotodokumentationen (Akten S. 1189 ff., 1212

ff.) ist erstellt, dass der Tramverkehr von dem Moment an, in welchem sich der

Demozug vom Messeplatz in Richtung Grossbasel durch die Clarastrasse bewegte (ab

14:38 Uhr), behindert und der Tram- und Busverkehr ab 14:48 Uhr, als die Spitze

des Demozugs bei der Rebgasse ankam, vom Claraplatz in Richtung Grossbasel

vollständig blockiert wurde. Das Ende der Blockade ist um 15:06 Uhr zu

verorten, als sich der Demozug auf Höhe des «Globus» befand und der Verkehr über

die mittlere Brücke wieder in alle Richtungen fahren konnte. Entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 2105 f.) ist für die Berechnung der

Dauer der Blockade damit nicht «bloss» die Blockade der mittleren Brücke,

sondern auch die Blockierung zwischen Messeplatz und Greifengasse/mittlere

Brücke von Bedeutung. Da sich die Zeitangaben im Polizeirapport und dem

Ereignisprotokoll in Übereinstimmung bringen lassen und auch mit den Bild- und Videoaufzeichnungen

korrespondieren, besteht keine Notwendigkeit, die BVB-Mitarbeitenden O____ (die

Erstellerin des Ereignisprotokolls) und P____ (der Begleiter der Demo seitens

der BVB) mit dem Berufungskläger zu konfrontieren, zumal diese beiden Personen

den Berufungskläger im Sinne des vorstehend Erwogenen auch nicht individuell

belasten (vgl. dazu schon E. 2.2.2). Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen

(Akten S. 2091, 2102, 2105 f., 2111). Das E-Mail von Q____ vom 19. Dezember

2019.

(Akten S. 1202) wird nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen (da sich Q____,

ohne über eigene Erkenntnisse bezüglich der Demonstration zu verfügen, bloss

auf das Ereignisprotokoll stützt), sodass sich eine Konfrontation mit seiner

Person nur schon deshalb erübrigt.

3.1.3

3.1.3.1

Der Berufungskläger hat im Weiteren

beantragt, er sei mit R____, dem Verfasser des Polizeirapports, und N____, dem

polizeilichen Einsatzleiter, zu konfrontieren (Akten S. 1799, 2092, 2094, 2102).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder

bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs.

2.

StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2

lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise

verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur

Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein

an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen

Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer

strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E.

5.2.2, 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4). Da es

den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die

notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern

gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141

IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6,

6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1). Im Rechtsmittelverfahren ist

Dispositiv

sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das

Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen

Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche

Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (389 Abs. 3 StPO). Das ist

dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens

beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom

18. Juni 2020 E. 1.3.1).

3.1.3.2 Wie sich aus der Einvernahme von N____

vom 23. Januar 2020 ergibt (Akten S. 1205 ff.), hat er sich «bloss» in

allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 30. November 2019 geäussert. Seine Angaben

beschränken sich auf die zeitliche Einordnung der Demonstration, den Verlauf

der Route sowie die ungefähre Anzahl der Teilnehmenden. Die Angaben weisen

keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person auf und sie bezichtigen

den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Sie betreffen

lediglich die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares Handeln

abgespielt haben soll. Mit Hinweis auf das bereits Erwogene (vgl. dazu E.

2.2) war der Berufungskläger daher nicht mit N____ zu konfrontieren. Dasselbe

gilt im Grundsatz für R____, wobei dieser ohnehin «bloss» diejenigen

Informationen im Rapport niedergeschrieben bzw. zusammengefasst hat, welche

ihm, insbesondere von der Aufklärung, zugetragen wurden. Dass er eigene, den

Berufungskläger individuell belastende Wahrnehmungen gemacht haben könnte, wird

nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, sodass der entsprechende

Beweisantrag auch in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird

bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt,

namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert,

stört oder gefährdet. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafnorm ist das Interesse

der Allgemeinheit am Funktionieren öffentlicher Dienste, woraus sich ergibt,

dass eine konkrete Beeinträchtigung oder Verletzung der Interessen Einzelner

nicht nachgewiesen werden muss (Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 239 StGB N 2; Demarmels/Vonwil, in: Graf [Hrsg.],

Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 239 N 1). Die öffentlichen

Verkehrsbetriebe, Trambahnen und Busse, stellen ungeachtet der antiquierten

juristischen Terminologie «öffentliche Verkehrsanstalten» im Sinne von Art. 239

Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. Sie dienen der Allgemeinheit, indem sie für einen

unbegrenzten Personenkreis ‒ regelmässig nach einem fixen Fahrplan ‒

öffentliche Beförderungsdienste anbieten bzw. leisten und sind damit von

öffentlichem Interesse (Fiolka,

a.a.O., Art. 239 StGB N 6 ff.). Geschützt ist sodann mit dem «Betrieb» das

ordentliche Funktionieren der Unternehmung, in casu also der betroffenen

Verkehrsbetriebe. Dabei muss der Betrieb als ganzer oder zumindest in

wesentlichem Umfang gestört, behindert oder gefährdet sein und müssen diese

drei gesetzlichen Tathandlungsvarianten ‒ Störung, Behinderung,

Gefährdung ‒ auch eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 116 IV 44 E. 2; BGer

6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.2, 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 3.2; Demarmels/Vonwil, a.a.O., Art. 239 N 4).

Dementsprechend muss sich im subjektiven Tatbestand der Vorsatz denn auch auf

eine wesentliche Störung, Behinderung oder Gefährdung des Betriebs richten. Im

Übrigen ist bloss mitursächliches Tathandeln ausreichend, ist der einzelne

Teilnehmer einer Verkehrsblockade also nicht mit dem Einwand zu hören, allein

keine Betriebsstörung verursachen zu können (BGE 90 IV 246 E. 2a; Fiolka, a.a.O., Art. 239 StGB N 15,

19-22, 30, 32).

3.2.2 Nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 3.1.2) wurde

der Tramverkehr auf der Strecke zwischen Messeplatz und Rebgasse während zehn

Minuten behindert und der Tram- und Busverkehr zwischen Rebgasse und Eisengasse

während weiterer knapp 20 Minuten vollständig blockiert. Insbesondere die letzte

Strecke zwischen Rebgasse und dem Ende der mittleren Brücke (in Richtung

Grossbasel) ist bekanntermassen eine verkehrsreiche Achse bzw. ein eigentliches

Nadelöhr des öffentlichen Verkehrs. Es bleibt zu klären, ob die von der

Rechtsprechung geforderte Erheblichkeit der Störung (vgl. dazu E. 3.3.1) bei dieser

Ausgangslage gegeben ist. Das Bundesgericht hat beispielsweise bei einer

Blockierung, welche die Verspätung eines Regionalzugs von 15 Minuten zur Folge

hatte, den Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB mangels Erheblichkeit der

Störung nicht als erfüllt angesehen (BGE 119 IV 301); ebenso die Verursachung

einer fünfminütigen Verspätung eines Regionalbusses (BGer 6B_1150/2015 vom 30.

August 2016 E. 5.2.2). Vorliegend präsentiert sich die Situation insoweit

anders, als dass die Blockierung nicht nur einen einzelnen Zug oder Bus betraf,

sondern insgesamt sechs Bus- und Tramlinien sowie den Individualverkehr in der

Innenstadt, handelt es sich bei der mittleren Brücke doch ‒ insbesondere

für den öffentlichen Verkehr ‒ um eine der Hauptverkehrsachsen über den

Rhein. Entsprechend hat auch das Obergericht des Kantons Zürich am 19.

September 2022 entschieden, dass der Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 StGB erfüllt

war, als eine beschuldigte Person sich während zwölf Minuten an einer Blockade

an einem absoluten Kontenpunkt und Nadelöhr der Zürcher Verkehrsbetriebe

beteiligte, durch welche nicht weniger als fünf Tramlinien in beide Richtungen

beeinträchtigt wurden (Urteil Obergericht Zürich vom 19. September 2022,

SB220276). Insofern ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch ist von

vorsätzlichem Handeln auszugehen, zielte die Blockade doch auf die Erregung

grösstmöglicher Aufmerksamkeit ab. Es ergeht ein Schuldspruch im Sinne von Art.

239 Ziff. 1 StGB.

3.2.3

3.2.3.1 Der Berufungskläger macht geltend (Akten

S. 1790 ff., 1802 ff., 1939 f., 2109 ff.), die Demonstration auf der mittleren

Brücke sei friedlich verlaufen. Friedliche Demos stünden aber unter dem Schutz

der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit. Die Bedeutung dieser

Freiheiten sei fundamental. Kundgebungen hätten einen Anspruch stattzufinden

und zentrale Verkehrsachsen in Anspruch zu nehmen oder Sperrungen zu

verursachen. Um eine Appellwirkung zu bewirken, müsse man nicht auf

Quartierstrassen herumirren. Randale am Rande genügten nicht, um den

Grundrechtschutz einer Kundgebung zu entziehen. Die meinungsbildende Komponente

müsse angesichts der Gewalt völlig in den Hintergrund treten. Diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung sei an Art. 260 StGB angelehnt. Das sei auch die

Strafbarkeitsgrenze. Es gebe eine Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen,

solange Landfriedensbruch nicht erfüllt sei.

3.2.3.2 Entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits

erwähnt (vgl. dazu E. 2.6.3) – auch die Ausübung der politischen

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV)

grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den

Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2; BGer 1B_387/2021 vom

19. Mai 2022 E. 4.5). Es trifft vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu, dass

jede Demonstration unter dem Schutz der Grundrechte steht, solange kein

Landfriedensbruch begangen wird. Mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit

hat das Bundesgericht Störungen des öffentlichen Verkehrs (die teilweise auch

unter dem Gesichtspunkt der Nötigung beurteilt wurden) in der Vergangenheit in

der Regel nicht als gerechtfertigt angesehen, da vielfach auch andere,

schonendere Möglichkeiten zur Verbreitung der eigenen Meinung bestanden (BGE 134 IV 216 E. 4-6, 119 IV 301 E. 3). Im Sinne der Verhältnismässigkeit hätte man

vorliegend beispielsweise den öffentlichen Verkehr passieren lassen und sich

auf dem Bürgersteig versammeln können oder die Demonstration auf einen

öffentlichen, Fussgängern vorbehaltenen Platz beschränken können. Dies wäre das

mildere Mittel gewesen und damit rechtmässig und verhältnismässig. Die

Appellfunktion der Demonstration hätten auch so erreicht werden können. Kommt

dazu, dass in Zeiten breiter Verfügbarkeit leistungsfähiger elektronischer

Kommunikationsmittel auch nicht einzusehen ist, warum eine Störung öffentlicher

Dienste zur Verbreitung von Meinungsäusserungen erforderlich sein sollte (vgl. dazu

Fiolka, a.a.O., Art. 239 StGB N

4).

3.2.3.3 Die Strafbarkeit des

Berufungsklägers wurde zudem entgegen seiner Ansicht auch nicht am Fehlen einer

Bewilligung für die Kundgebung angeknüpft. Vielmehr wurde er vom Vorwurf der

Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung freigesprochen, was in

Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 1.3). Eine Prüfung der

Bewilligungspflicht ist vorliegend zuständigkeitshalber nicht durchzuführen und

wäre allenfalls Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Insofern

gehen die Ausführungen betreffend Bewilligungspflicht bzw. des Fehlens einer

formell-gesetzlichen Grundlage für eine Bewilligungspflicht an der Sache vorbei

(Akten S. 1793 ff., 1802 f., 1805 ff., 1939 ff., 2110 f.).

4. Vorwurf

gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

4.1 Sachverhalt

4.1.1 Gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom

24. Juli 2020 (Akten S. 1232 ff.), die Aussagen des Einsatzleiters S____ (Akten

S. 1290 ff.), die Aussagen der Polizistinnen T____ (Akten S. 1341 ff.) und U____

(sowie deren Arztzeugnis [Akten S. 1278 ff., 1301 ff.]), die Angaben der

Polizisten V____, W____ und X____ (Akten S. 1315 ff, 1326 ff., 1332 ff.)

sowie die aktenkundigen Videoaufnahmen, ist erstellt, dass sich am Nachmittag

des 4. Juli 2020 an der Binningerstrasse vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft

eine unbewilligte Demonstration formte, nachdem über Social Media zu einer

Solidaritätskundgebung unter dem Motto «Solidarität mit den Angeklagten im

Nazifrei-Prozess» aufgerufen worden war. Um 15:40 Uhr begaben sich die zirka

120 Demonstrierenden vom Nachtigallenwäldeli auf Höhe der Liegenschaft

Binningerstrasse 6 über die Tramgleise auf die Fahrbahn und das Trottoir vor

der Liegenschaft Binningerstrasse 21, ohne den Fussgängerstreifen zu benutzen

oder das dortige Lichtsignal zu beachten, sodass die Verzweigung im Bereich der

Binningerstrasse für den Individual- und den Tramverkehr blockiert war und die

Binningerstrasse und der Erdbeergraben in der Folge für den Verkehr gesperrt

wurden (Aufnahmen Besi 8_[...], Dateien C0009-C0014). Weil die Demonstrierenden

der Aufforderung der Polizei, den Platz zu verlassen, nicht nachkamen,

entschied die Einsatzleitung rund zehn Minuten später, die Demonstrierenden

einzukesseln und zu kontrollieren. Nachdem sich der Pulk hinter die

Liegenschaft Binningerstrasse 6 zurückgezogen hatte, begannen die Einsatzkräfte

um 16:18 Uhr mit den Personenkontrollen, wobei sich die einzelnen Personen mit

ihren Armen und Beinen ineinanderhakten. Einige der Personen verliessen die

Demonstrationsformation zur Kontrolle freiwillig, andere mussten teilweise

unter massiver Gegenwehr abgegriffen oder weggetragen werden (Aufnahmen Besi 8_[...],

Dateien C0023- C0039).

4.1.2 Während sich der Berufungskläger weder im

Ermittlungsverfahren noch vor Straf- oder Appellationsgericht zum

inkriminierten Sachverhalt geäussert hat, ist seine Anwesenheit an der

Kundgebung durch die Angaben im Polizeirapport, wonach er als «Kontrollierter

72» kontrolliert und seine Identität vor Ort festgestellt wurde (Akten S. 1262),

erstellt. Zudem ist auf den Videoaufnahmen unschwer zu erkennen, wie der

Berufungskläger mit einem Megafon ausgestattet, auf der Strasse stehend Parolen

skandierte (Akten S. 1362 ff.). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit

erstellt.

4.2 Konfrontationsanträge

4.2.1 Der Berufungskläger hat auch im Rechtsmittelverfahren

beantragt, er sei mit den Polizeibeamten Y____, S____, U____, V____, W____, X____

und T____ zu konfrontieren (Akten S. 1799, 2092, 2094, 2102). Wie zuvor erwogen

(vgl. dazu E. 4.1.1), sind sechs am Polizeieinsatz involvierte

Polizeibeamtinnen und -beamte (nicht jedoch Y____; vgl. dazu

E. 4.2.2) bereits im Vorverfahren einvernommen worden. Sie haben lediglich

Ausführungen allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 4. Juli 2020 gemacht. Deren

Angaben betreffen die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares

Handeln abgespielt haben soll. Deren Angaben weisen folglich keinerlei Bezug zu

einer individualisierbaren Person bzw. dem Berufungskläger auf und bezichtigen

ihn nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Es erfolgt keine individuelle

Belastung. Die Tatbeteiligung des Berufungsklägers stützt sich vielmehr – wie

zuvor ebenfalls erwogen (vgl. dazu E. 4.1.1) – auf Video- und

Fotomaterial sowie die polizeiliche Kontrolle seiner Person. Der Antrag auf

Ladung und Konfrontation mit S____, U____, V____, W____, X____ und T____ ist

mit Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 und Erwägung 3.1.3 des

vorliegenden Urteils folglich abzuweisen.

4.2.2 Y____,

der bis anhin noch nicht einvernommen wurde, ist der Verfasser des Polizeirapports

vom 24. Juli 2020 (Akten S. 1238 ff.). Der Berufungskläger führt nicht aus, was

eine Befragung von Y____ an neuen Erkenntnissen zu erbringen vermöchte,

insbesondere bringt er nicht vor, dieser könne spezifische Angaben zu den

Vorkommnissen betreffend seine Person machen. Hinzu kommt, dass der rechtlich

zu würdigende Sachverhalt (unnötig langes Verweilen auf der Fahrbahn; Verbleiben

des Berufungsklägers im Demonstrationskessel und ihre Weigerung, diesen

freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten Personenkontrolle zu

unterziehen) mit den vorhandenen Videodateien sowie die polizeiliche Kontrolle des

Berufungsklägers mittels objektiver Beweismittel dokumentiert ist (vgl. dazu

schon E. 4.1). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen

werden, dass eine Befragung von Y____ keine neuen Aspekte, Beweise oder

Indizien zum zu beurteilenden Sachverhalt ergeben würde, zumal Y____ ohnehin

«bloss» diejenigen Informationen im Rapport niedergeschrieben bzw.

zusammengefasst zu haben scheint, welche ihm, insbesondere von der Aufklärung,

zugetragen wurden. Insofern erweist sich eine Befragung von Y____ als nicht

notwendig.

4.3 Rechtliches

4.3.1 Das Strafgericht hat bezüglich der angeklagten

Tatbestände der Diensterschwerung (§ 4 des Übertretungsstrafgesetzes [ÜStG, SG

253.100]) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zutreffend erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 30 f.), dass der Berufungskläger den Vorsatz

gefasst habe, sämtliche Personenkontrollen (inklusive seine eigene Kontrolle)

durch das Einhaken zu erschweren, nachdem die Einsatzleitung dieses Vorhaben

angekündigt hatte. Es sei daher von einer Tateinheit auszugehen, welche

aufgrund ihrer Intensität und in ihrer Gesamtheit nicht mehr eine lediglich

leichte Beeinträchtigung des Polizeidienstes im Sinne einer Diensterschwerung,

sondern ein aktives Störverhalten im Sinne einer Hinderung einer Amtshandlung

gemäss Art. 286 StGB darstelle. Dem ist ergänzend bloss zusätzliche Judikatur

und Literatur hinzuzufügen (Wohlers,

Klimaproteste: Strafwürdiges Unrecht oder gerechtfertigter ziviler Ungehorsam?,

in: ZStrR 142/2024, S. 258 ff., 266; AGE SB.2022.101 vom 10. November 2023

E. 3.2, SB.2015.96 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2), zumal sich der Berufungskläger

diesbezüglich im Berufungsverfahren nicht geäussert hat (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es

ergeht daher ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

4.3.2 Gemäss dem Beweisergebnis steht mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31) weiter fest, dass der Berufungskläger

unnötig länger auf der Fahrbahn verweilt, damit den Verkehr kurzzeitig

blockiert und gegen Art. 46 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11)

verstossen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass es vorliegend am schwersten

wiegt, dass die Demonstrationsteilnehmenden durch ihren Aufenthalt auf der

Strasse den Verkehr kurzzeitig blockierten, haben die darüber hinaus von der

Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Verkehrsregelverletzungen

(Nichtbenutzen des Trottoirs gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01], Nichtbenutzen des

Fussgängerstreifens [Art. 47 Abs. 5 VRV] und Nichtbeachten der Ampel [Art. 27

Abs. 1 SVG]) als konsumiert zu gelten. Es ergeht ein Schuldspruch wegen

Übertretung der Verkehrsregelverordnung.

4.3.3 Wenn

der Berufungskläger auch in Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift vorbringt,

sein Verhalten könne zufolge Inanspruchnahme der Grundrechte

(Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) nicht strafbar sein (Akten S. 1785

ff., 1802 ff., 2109), kann auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung

2.6.3 und 3.2.3 verwiesen werden. Auch hier hätten die Demonstrierenden ihr

Anliegen im Sinne der Verhältnismässigkeit mit milderen Mitteln platzieren

können. So hätte auf dem Bürgersteig in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der

Staatsanwaltschaft oder bei der Tramschleife im Nachtigallenwäldeli hierfür beispielsweise

genügend Platz bestanden und wäre es nicht notwendig gewesen, dafür die der

Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Strasse in Anspruch zu nehmen. Dafür,

dass die danach durchgeführten Personenkontrollen rechtswidrig gewesen sein

könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Appellationsgericht hat dem

Ersuchen der Verteidigung entsprechend (Akten S. 2102, 2111) das Video

BESI [...] Stick 1 C0010 (Laufzeit 01:46-02:19) in der Urteilsberatung

visioniert und festgestellt, dass der Berufungskläger in dieser Sequenz vor Ort

per Megafon mitteilt, man wolle eine Demo machen und das Anliegen in die Stadt

bis zum Barfüsserplatz tragen. Inwieweit dieses Gesuch – wenn es denn überhaupt

eines sein sollte (es war nicht direkt an die Polizei gerichtet und wäre von

dieser zufolge laufenden Einsatzes ohnehin abgewiesen worden) – gegen eine

Strafbarkeit des Berufungsklägers sprechen sollte (Akten S. 2109, 2111), ist

vor dem Hintergrund des soeben Referierten aber nicht ersichtlich.

5. Vorwurf

gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift

5.1 Sachverhalt

5.1.1 Aufgrund der Akten bzw. durch den

Polizeirapport vom 23. April 2021 (Akten S. 1375 ff.), die Einvernahme des

Polizisten Z____ vom 21. Oktober 2021 (Akten S. 1407 ff.) sowie die

Einvernahme des Polizisten AA____ vom selben Tag (Akten S. 1414 ff.) ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31 f.) erstellt, dass die

Polizeibeamten Z____, AA____, AB____ und AC____ am Nachmittag des 22. April

2021 in der Dreirosenanlage eine unbekannte Personengruppe aufgrund des

Verdachts von Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie

das Betäubungsmittelgesetz kontrollierten und der Berufungskläger diese

Kontrolle durch Zwischenrufe störte. So gab AA____ zu Protokoll, sie hätten

eine Personenkontrolle durchgeführt. Der Berufungskläger sei zunächst etwas

entfernt gesessen, sodann aufgestanden und an die Kontrolle herangetreten. Er

habe wissen wollen, warum die Kontrolle durchgeführt werde, habe diese mit

Zwischenrufen gestört und den Vorwurf des «racial profiling» erhoben. Nach

Beendigung der Kontrolle habe der Berufungskläger ihnen laut und deutlich

«Rassisten» zugerufen, weshalb sie sodann auch ihn einer Kontrolle unterzogen

hätten. Nach seiner Kontrolle habe er ihnen das Wort «Bullen» nachgerufen (Akten

S. 1414 ff.). Diese Schilderungen bestätigte Z____, gab er doch an, er habe vom

Auto aus beobachtet, wie seine Kollegen AC____ und AA____ eine

Personenkontrolle durchgeführt hätten. Sein Kollege AB____ habe mit dem Berufungskläger

und dessen Begleiterin AD____ diskutiert und er sei zu seiner Unterstützung [derjenigen

von AB____] gekommen, währenddessen hätten sich die beiden aber entfernt. Nach

Beendigung der Kontrolle habe der Berufungskläger ihnen etwas nachgeschrien, er

wisse nicht mehr genau was, aber sicher, dass sie «Rassisten» seien, weshalb

sie auch ihn einer Kontrolle unterzogen hätten. Im Verlauf dieser Kontrolle

habe der Berufungskläger gesagt, dass sie sich als Polizisten den Vorwurf

«Rassisten» gefallen lassen müssten. Die Kontrolle des Berufungsklägers hätten

sie durchgeführt, da dieser sich in die andere Kontrolle eingemischt und diese

gestört haben. Ob er sie auch «Bullen» genannt habe, wisse er nicht mehr genau

(Akten S. 1407 ff.).

5.1.2 Der Berufungskläger hat auch betreffend die

Vorwürfe gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift von seinem Aussageverweigerungsrecht

(Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch gemacht, sodass seine Depositionen nicht

denjenigen der beiden Polizeibeamten gegenübergestellt werden können. Den

Ausführungen seines Verteidigers im Berufungsverfahren kann jedoch entnommen

werden, dass er nicht bestreitet, in die Polizeikontrolle eingeschritten zu

sein (Akten S. 1816, 2106; vgl. zu den rechtlichen Implikationen betreffend

«racial profiling» E. 5.3).

5.1.3

5.1.3.1 Der Berufungskläger

hat

seinen durch den Verfahrensleiter am 25. Juni 2024 vorläufig abgelehnten

Beweisantrag, es seien sämtliche Rapporte und Unterlagen zu der wegen des

Verdachts des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländer-

und Integrationsgesetz an den drei männlichen Ausländern vom 22. April 2021 um

16:20 Uhr an der Dreirosenanlage Seite Klybeckstrasse durch die Polizeibeamten Z____,

AC____, AB____ und AA____ durchgeführten Kontrolle von der Kantonspolizei zu

edieren und zu den Akten zu nehmen, in der Berufungsverhandlung wiederholt. Er

macht zur Begründung dieses Antrags geltend, dass nur mit Beizug dieser

Unterlagen und Akten zu bewerten sei, ob ein Fall von «racial profiling»

vorliege oder nicht (Akten S. 1816 f., 2102 f.).

5.1.3.2 Zur

Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ist von Relevanz, ob der

Berufungskläger die Polizisten mitten in der durchgeführten Polizeikontrolle

angesprochen sowie diese mit Zwischenrufen gestört, den Vorwurf des «racial

profiling» erhoben und nach Beendigung der Kontrolle den Polizisten laut und

deutlich «Rassisten» zugerufen hat. Dies ist nach dem vorstehend Erwogenen

erstellt (vgl. dazu E. 5.1.1). Die Frage, welche Faktoren für das

polizeiliche Vorgehen als Auslöser der inkriminierten Tathandlung ausschlaggebend

waren, ist vorliegend nicht zentrales Prozessthema (vgl. dazu aber

E. 5.3). Dass die Polizeikontrolle drei männliche, ausländische Männer

betraf, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass wegen des Verdachts des

Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kontrolliert wurde,

erstellt. Ob sich dieser Verdacht bestätigte oder nicht, ist angesichts des

Kontrollorts an einem neuralgischen Punkt und als krimineller Hot Spot in der

Stadt Basel bekannten Platzes (vgl. dazu im Detail E. 5.3), nicht von

Bedeutung. Insofern kann die Frage, ob der Berufungskläger begründeten Anlass

hatte, von einer nichtigen Polizeihandlung auszugehen (was seine Strafbarkeit

entfallen lassen könnte), aufgrund der bereits vorliegenden Akten beurteilt

werden (vgl. dazu E. 5.3.3). Damit sind aus den beantragten Unterlagen und Akten

keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag

bleibt abzuweisen.

5.2 Verletzung

des Konfrontationsanspruchs?

5.2.1 Der Berufungskläger beantragt auch im

Rechtsmittelverfahren die Konfrontation mit den Polizisten Z____, AC____, AA____

und AB____ (Akten S. 1799, 1812 ff., 2102, 2104 f.). AA____ und Z____ wurden –

wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.1.1) – am 21. Oktober 2021 bereits im

Ermittlungsverfahren befragt (Akten S. 1407 ff., 1414 ff.). Dem Berufungskläger

und seinem Verteidiger stand die Teilnahme an diesen Einvernahmen offen. Sie

haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht (Akten S. 1406). Der

Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der

Beweiserhebung aber aus (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3, 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_920/2023

vom 22. August 2024 E. 2.1.5, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4,

6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3), zumal eine kontradiktorische

Konfrontation entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1812) möglich

gewesen wäre. Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6

Ziff. 1 EMRK) ist entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1812) nicht auszumachen,

hat die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden

Einvernahmen die Vorwürfe doch ebenfalls bloss aufgrund des Polizeirapports

gekannt (Akten S. 1387 ff.). Insofern konnte die Staatsanwaltschaft ihre Fragen

nicht «minutiös während Tagen oder sogar Wochen vorbereiten und taktisch

gliedern». Entgegen dem vom Berufungskläger (Akten S. 1812 f.) referenzierten

Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5 f. sind in den

Aussagen der Polizisten zudem keine Widersprüche oder Ungereimtheiten

ersichtlich (vgl. dazu E. 5.1.1). Dass sich die einvernommenen Polizeibeamten

nicht abgesprochen haben, zeigt sich nur schon darin, dass Z____ ausgesagt hat,

er wisse entgegen der Aussage von AA____ nicht, ob der Berufungskläger sie auch

«Bullen» genannt habe (vgl. dazu E. 5.1.1). Darüber hinaus liegt aufgrund

der Aussageverweigerung des Berufungsklägers auch keine Aussage gegen

Aussage-Situation (wie im zitierten Bundesgerichtsurteil) vor. Die

grundsätzliche Kritik an der Konzeption der Strafprozessordnung bzw. Art. 343

StPO ohne konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Akten S.

1813 ff.) geht schliesslich an der Sache vorbei.

5.2.2

5.2.2.1 In Bezug auf die beantragte

Befragung der Polizeibeamten AC____ und AB____ ist festzuhalten, dass der

Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur ist. Das

Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu

berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und

entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1; vgl. dazu schon E. 3.1.3.1). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c

StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge

der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und

formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3, 138

V 125 E. 2.1). Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag

abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise

zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der

zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht

mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Diese

Rechtsprechung gilt entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1816 f.)

ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von Entlastungszeugen unter dem

Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (BGE 129 I 151 E. 3.1;

BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3, 6B_662/2014 vom 5. Februar 2015

E. 2.2.2).

5.2.2.2 Der Antrag auf Befragung der beiden

anderen in die Kontrolle involvierten Polizisten AB____ und AC____ bleibt in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da sich der Sachverhalt gestützt auf

die Befragungen von Z____ und AA____ als genügend abgeklärt erweist und

keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass die Angaben der beiden Polizisten AB____

und AC____ nicht den übereinstimmenden Angaben ihrer beiden befragten Kollegen

entsprechen würden. Es ist aufgrund der Anzeigesituation und den gemeinsam

eingereichten Strafanträgen (Akten S. 1380) entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers (Akten S. 2104 f.) davon auszugehen, dass weitere Befragungen

keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse bringen dürften, soweit sich die

beiden Polizisten überhaupt noch an den Vorfall erinnern können. Daran ändert

auch nichts, dass im Bericht von Prof. Dr. Markus Schefer betreffend

Abklärungen über die Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom

21. Juni 2024 (Akten S. 1885 ff.) und auch in einem Beitrag der

Wochenzeitung (WOZ) vom 27. Juni 2024 (Akten S. 1928 ff.) mitunter Rassismus

thematisiert und als problematisch angeschaut wird, zumal die Frage, welche

Faktoren für das polizeiliche Vorgehen als Auslöser der inkriminierten

Tathandlung ausschlaggebend waren, nicht das zentrale Prozessthema bildet und

angesichts des Kontrollorts an einem neuralgischen Punkt in der Stadt Basel

auch von einer rechtmässigen Polizeikontrolle auszugehen ist (vgl. dazu E.

5.1.3.2, 5.3). Die beiden Berichte sind denn auch allgemein gehalten und gehen

auf keine Einzelfälle, schon gar nicht auf den zur Diskussion stehenden

Vorfall, ein. Es erweist sich denn als rein spekulativ, gestützt auf die beiden

Berichte von einer rassistisch motivierten Polizeikontrolle auszugehen. Dasselbe

gilt für die Behauptung, die Polizisten AC____ und AB____ hätten sich aus Angst

vor Repressalien aus dem Korps vor einer Aussage gedrückt (Akten S. 2111 f.),

zumal der eine krank und der andere wegen eines Unfalls nicht arbeitsfähig war

(Akten S. 1406).

5.3 Rechtliches

5.3.1 Das Strafgericht hat die rechtlichen

Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB

zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.

32 f.). Indem der Berufungskläger die Polizeibeamten des «racial profiling»

bezichtigte und seine entsprechenden Äusserungen an einem Donnerstagnachmittag

um 16:20 Uhr in der Dreirosenanlage ‒ mindestens in Anwesenheit der

kontrollierten Personen und seiner Begleiterin ‒ kundtat, hat er den

Tatbestand der üblen Nachrede mehrfach erfüllt. So hat er die mit der Kontrolle

beschäftigten Polizisten direkt und bestimmbar angesprochen und als «Rassisten»

bezeichnet. Dass es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, die die

Polizisten nicht nur in ihrer beruflichen Ehre, sondern auch in ihrer Geltung

als ehrbarer Mensch verletzte, muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 32 f.) nicht weiter erläutert werden.

5.3.2

5.3.2.1 Der Berufungskläger macht geltend

(Akten S. 2106, 2111), er sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen, eventualiter

zum Gutglaubensbewies. Es bestehe ein hoher Verdacht, dass es sich in dubio um

eine rassistisch motivierte Polizeikontrolle gehandelt habe, zumal die Schweiz

wegen «racial profiling» vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

verurteilt worden sei (Wa Baile vs. Schweiz vom 20. Februar 2024, 43868/18 und

25883/21), die Thematik aus den Medien bekannt und insbesondere bei der Basler

Polizei (vor allem bei der Brennpunktpolizei [Posten Horburg]) seit Jahren und

nicht erst seit dem Schefer-Bericht und dem WOZ-Artikel eine Kultur sei. Man

habe ihm [dem Berufungskläger] auf seine Frage, warum ausgerechnet diese

Menschen kontrolliert würden, auch keine Antwort gegeben. Die Polizisten hätten

ja einfach sagen können, wir haben einen Tatverdacht oder konkrete Hinweise,

wenn Sie möchten, können wir das nachher besprechen. Aber das sei nicht

passiert. Er habe daher auf konkrete Veranlassung gehandelt.

5.3.2.2 Beweist der Beschuldigte, dass die

von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht,

oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten,

so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist

erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind.

Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der

Verdachtsmomente (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018

vom 16. Januar 2019 E. 2.2, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7; Donatsch, in:

Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022,

Art. 173 N 28). Zum Zweck des Gutglaubensbeweises kann sich der Beschuldigte –

anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit

der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (BGE 124 IV 149 E. 3b;

BGer 6B_86/2017 vom 24. August 2017 E. 3; Donatsch,

a.a.O., Art. 273 N 28 ff.). Die Beschuldigung oder Verdächtigung muss sich

dabei auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen. Es ist beispielsweise zu prüfen, ob

ein Täter eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten

konnte, weil er sich auf zuverlässige Quellen abstütze. Es genügt dabei nicht,

dass der Beschuldigte die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen

Verdacht stützt. Er hat vielmehr überdies darzutun, dass er gestützt auf jene

Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft

für verdächtig halten durfte. Der blosse Umstand, dass sich der Beschuldigte

bei seinen Äusserungen auf Mitteilungen Dritter stützte, entlastet ihn nicht.

Vielmehr muss er die betreffenden Angaben mit den ihm zur Verfügung stehenden

und zumutbaren Mitteln überprüft und sich so nach Möglichkeit darüber

vergewissert haben, dass für die von ihm weitergegebenen Beschuldigungen oder

Verdächtigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestanden. Geringere Anforderungen

gelten dann, wenn der Täter nicht nur ohne überwiegende Beleidigungsabsicht

handelte, sondern überdies hochwertige Interessen wahrnehmen wollte oder dafür

anderweitig begründeten Anlass hatte (BGE 118 IV 153 E. 5;

BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; Donatsch, a.a.O., Art. 173 N 32 f.).

5.3.2.3 Der

Berufungskläger stützt sich für die Begründung der Berufung auf den Wahrheits-

und Gutglaubensbeweis auf Mutmassungen und Spekulationen ohne jeden Bezug zum

konkreten Vorfall.

Es ist nur schon aufgrund des Kontrollorts von einer

rechtmässigen Polizeikontrolle auszugehen. Die Dreirosenanlage ist schon seit

längerem als krimineller Hot Spot bekannt, es wurde darüber breit in den Medien

berichtet und es musste zeitweise eine ständige Videoüberwachung eingerichtet

werden (vgl. dazu unter anderem https://shorturl.at/wLuUk, zuletzt besucht

am 14. April 2025). Mit der Regelung bezüglich Polizeikontrolle in § 34

des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) besteht

auch eine genügende gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse ist zu

bejahen. Gemäss Polizeirapport wurde die Kontrolle im Hinblick auf eine

allfällige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das

Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Sie bezweckte damit den Schutz der

öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit an einem

neuralgischen Ort. Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel und des

vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffs dürfte die infrage stehende

Personenkontrolle auch als zumutbar zu erachten und damit verhältnismässig sein

(BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 5.3.2). Daran ändert

entgegen der Ansicht des Berufungsklägers angesichts des fehlenden Bezugs zum

konkreten Vorfall auch nichts, dass struktureller Rassismus in der Schweiz

gemäss einem Bericht von SRF 4 gang und gäbe sei (Akten S. 1816 f.) bzw. im

Bericht von Prof. Dr. Markus Schefer betreffend Abklärungen über die

Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2024 und

auch in einem Beitrag der Wochenzeitung (WOZ) vom 27. Juni 2024 mitunter

Rassismus thematisiert und als problematisch angeschaut wird (vgl. dazu schon

E. 5.2.2.2), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass keine der zitierten

Quellen vor der Tatzeit zugänglich waren und sich der Berufungskläger auch

deshalb nicht auf den Gutglaubensbeweis berufen kann. Dazu kommt, dass die

Behauptung, der Berufungskläger habe auf seine Frage, warum ausgerechnet diese

Menschen kontrolliert würden, von den Polizeibeamten keine Antwort erhalten,

aktenwidrig ist. So hat AA____ in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021 (auf

die abzustellen ist) doch zu Protokoll gegeben, sein Kollege AB____ habe dem

Berufungskläger das Angebot gemacht, dass nach Beendigung der Personenkontrolle

im Rahmen des rechtlich Zulässigen allfällige Fragen beantwortet würden (Akten

S. 1415).

5.3.2.4 Nach dem Gesagten vermag der

Berufungskläger weder den Gutglaubens- noch den Wahrheitsbeweis zu erbringen.

Somit kann offenbleiben, ob der Berufungskläger überhaupt zum

Entlastungsbeweis zuzulassen wäre oder ob die Äusserung ohne begründete

Veranlassung vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, den Polizisten Übles

vorzuwerfen (vgl. dazu Riklin, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 173 StGB N 26 ff.).

5.3.3 Ein

fehlerhaftes Vorgehen der Polizei könnte für die Strafbarkeit des

Berufungsklägers im Allgemeinen ohnehin nur dann relevant sein, wenn das

polizeiliche Vorgehen ihm begründeten Anlass dazu gegeben hätte, von einer im

Sinne eines Evidenzverstosses geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So

ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein

blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen

widersetzen dürfen (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4; Urteil des

OGer ZH SU160076-O/U/cwo vom 25. August 2017 E. 2.4; Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2, 23

ff.; Isenring, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch,

StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 285 N 13). Nach dem Gesagten

kann davon aber keine Rede sein.

5.3.4 Gegen § 4 ÜStG verstösst, wer Angehörigen der

Kantonspolizei den Dienst erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen

nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen. Indem sich der Berufungskläger

nach dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 5.3.2, 5.3.3) in eine nicht

rechtswidrige Polizeikontrolle einmischte und diese durch Zwischenfragen störte,

hat er bewusst den Polizeidienst gestört und von seinem Verhalten trotz

Aufforderung durch die Polizeibeamten auch nicht Abstand genommen. Es ergeht daher

auch ein Schuldspruch wegen Diensterschwerung.

5.4 Ergebnis

Es ergehen betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift somit

Schuldsprüche wegen mehrfacher übler Nachrede und Diensterschwerung.

6. Strafzumessung

6.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

6.3 Strafart

6.3.1 Wenn nebeneinander Geld- und Freiheitsstrafe

in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

6.3.2 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 34 f.), sind im Fall des nicht vorbestraften Berufungsklägers

keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass eine

Geldstrafe nicht die geeignete Sanktion wäre, wobei für die Hinderung einer

Amtshandlung und die mehrfache üble Nachrede ohnehin «bloss» eine Geldstrafe

ausgesprochen werden könnte und die Anordnung einer Freiheitsstrafe angesichts

des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) in casu ohnehin nicht

statthaft sein dürfte (Keller, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3a; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14).

6.4 Einsatzstrafe

6.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des Landfriedensbruchs

(der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor [Art.

260 Abs. 1 StGB]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

6.4.2 Bezüglich

des Landfriedensbruchs anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg kann das

Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr als leicht bezeichnet werden. So

nahm er als Teil des Schwarzen Blocks an einem Aufmarsch in Richtung Innenstadt

teil. Aus der rund 200 Personen umfassenden Gruppierung heraus wurden sowohl

Sachbeschädigungen begangen als auch die im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen

und Polizeibeamten mit Gegenständen wie Steinen, Flaschen und Feuerwerkskörpern

beworfen und damit tätlich angegriffen. Zulasten des Berufungsklägers ist auch zu

berücksichtigen, dass er eigens nach Hamburg reiste, um sich dieser Gruppierung

anzuschliessen. Immerhin kann ihm keine eigenhändige Gewalt vorgeworfen werden.

Er trug die angewendete Gewalt aber mit. Die Einsatzstrafe ist in Anbetracht

der Tatsache, dass sich die Tat im Jahr 2017 ereignete und der seither

vergangenen langen Zeitspanne von fast sechs Jahren, mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 35) auf 120 Tagessätze (anstatt 140 Tagessätzen) Geldstrafe

festzulegen.

6.5 Gesamtstrafenbildung

6.5.1 Hinsichtlich des Tatbestands der Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ist bezüglich der objektiven

Tatkomponenten zwar festzuhalten, dass der Berufungskläger in einer durchaus

aktiven und engagierten Rolle an der zur Diskussion stehenden Kundgebung

teilnahm. So ist auf den Fotos und Videosequenzen ersichtlich, dass er eine derjenigen

Personen war, die ein Transparent quer über die mittlere Brücke spannten.

Indessen ist zu bemerken, dass die Veranstaltung friedlich vonstattenging und

es aus den Reihen der Kundgebungsteilnehmenden zu keinerlei Sachbeschädigungen

oder Gewalttätigkeiten kam. Auch blieb die Beeinträchtigung des öffentlichen

Verkehrs mit einer Störungsdauer von rund 20 Minuten (intensiv war die Störung

über den Zeitraum von 18 Minuten) überschaubar. Es handelt sich bei der

mittleren Brücke jedoch um eine absolut zentrale Verkehrsachse, weshalb die

Beeinträchtigung zahlreiche Tram- und Buslinien sowie zusätzlich den

Individualverkehr tangierte. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens lag

dem Tathandeln das Motiv zugrunde, auf den Bürgerkrieg in Rojava aufmerksam zu

machen, wobei der unrechtmässige Akt der Kundgebung als bewusstes Statement des

Protestes ‒ auch im Interesse erhöhter Aufmerksamkeit für das vertretene

Anliegen ‒ durchaus kalkuliert war. Dem insgesamt eher leichten Verschulden

erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Geldstrafe um

30 Tagessätze (ausgehend von 50 Tagessätzen) auf 150 Tagessätze Geldstrafe

angemessen.

6.5.2 Die Hinderung einer Amtshandlung wird gemäss

Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger die Polizei über einen

vergleichsweise langen Zeitraum, nämlich von Beginn der Personenkontrollen an

bis zu seiner eigenen Kontrolle, in ihren Amtshandlungen behindert hat, und er angesichts

seiner mehrfachen Ansagen per Megafon auch als einer der Wortführer zu

bezeichnen ist, erscheint angesichts eines mittelschweren Verschuldens in

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung um

weitere zehn Tagessätze (ausgehend von 15 Tagessätzen) auf 160 Tagessätze

Geldstrafe angemessen.

6.5.3 Hinsichtlich der mehrfachen üblen Nachrede (der

Tatbestand sieht Geldstrafe [bis zu 180 Tagessätzen] vor) ist festzuhalten,

dass der Berufungskläger recht hartnäckig vorging, so dass die angesprochenen

Polizisten sich erst bemüssigt sahen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen und

einen Rapport zu verfassen. Der an die Adresse mehrerer Polizisten gerichtete

Vorwurf des «racial profiling» wiegt nicht mehr leicht. Nach dem Gesagten

erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine

Erhöhung um weitere 20 Tagessätze (ausgehend von 40 Tagessätzen) auf 180

Tagessätze Geldstrafe angemessen.

6.6 Übertretungsbusse

Für die Diensterschwerung ist eine Übertretungsbusse in Höhe

von CHF 250.‒ auszufällen. Diese ist für die leicht wiegende Übertretung

der Verkehrsregelverordnung in Anwendung des Asperationsprinzips um CHF

50.‒ zu erhöhen (ausgehend von einer isoliert betrachteten Busse von CHF

100.‒), sodass eine gesamthafte Busse in Höhe von CHF 300.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultiert.

6.7 Verbindungsbusse

6.7.1 Das Strafgericht hat dem Berufungskläger zusätzlich

eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1’400.‒ auferlegt (vorinstanzliches

Urteil S. 36 f.). Die Verbindungsbusse dient gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für

Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Berühmtestes Beispiel in

diesem Zusammenhang ist die Verletzung von Verkehrsregeln. Während eine

einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet

wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art.

90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose

lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt, dass

der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse

Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt begangen hat. Aus Gründen

der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der

bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs.

4 StGB auszusprechen (Omar, Die

Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter

besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in:

ZStrR 2010, 38 f., 43; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1). Dabei

spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven

Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder

nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall (neben generalpräventiven)

auch spezialpräventiven Zwecken dienen, indem sie das eher geringe

Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht. Sie soll aber in erster Linie

die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der

Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (BGE 146 IV 145

E. 2.2, 134 IV 60 E. 7.3.1; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2,

1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September

2024 E. 3.2.1, SB.2018.130 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1 und 5.2.2; OGer BE SK

19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

6.7.2 Im vorliegenden Fall liegt keine

Schnittstellenproblematik im Sinne des vorstehend Referierten vor. Darüber

hinaus vermögen die verlängerte Probezeit von vier Jahren (vgl. dazu E. 6.9.2)

sowie die Kostenauflage (vgl. dazu E. 8.1 und 8.2) das geringe Drohpotential

der bedingten Geldstrafe zu mildern. Auf eine Verbindungsbusse ist zu

verzichten.

6.8 Persönliche

Verhältnisse

Zu den persönlichen Verhältnissen ist zufolge konsequenter

Aussageverweigerung des im Jahr [...] geborenen und ledigen Berufungsklägers

wenig bekannt. Einzig anlässlich seiner Einvernahme vom 13. November 2020

hat er zu Protokoll gegeben, im Verkauf zu arbeiten (Akten S. 11, 1360). Gemäss

einem vom Strafgericht eingeholten Steuerauszug hat er im Jahr 2021 ein

steuerbares Einkommen von CHF 18’114.‒ erzielt (Akten S. 1511). Fest

steht auch, dass der Berufungskläger keine Vorstrafen und auch keine

Betreibungen aufweist (Akten S. 1433, 2033 ff.). Vorstrafenlosigkeit wirkt sich

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätzlich

neutral aus und ist deshalb ‒ ausser in Ausnahmefällen ‒ nicht

strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 135 IV 1 E. 2.6). Dass der

Berufungskläger weder im Ermittlungsverfahren noch vor Straf- und

Appellationsgericht Angaben machen wollte und sich konsequent auf sein

Aussageverweigerungsrecht berief, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ein

Geständnis oder Kooperationsbereitschaft kann ihm aber nicht zugutegehalten

werden. Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu bewerten.

6.9 Modalitäten

des Vollzugs

6.9.1 Bei einem Strafmass von 180 Tagessätzen

Geldstrafe stellt sich die Frage, ob dem Berufungskläger der bedingte

Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird

künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose

genügt (Schneider/Garré, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38).

6.9.2 Vorliegend waren Delikte zu beurteilten, die

aus einer politischen Motivation heraus begangen wurden. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat der Berufungskläger denn auch zu Protokoll gegeben «ich

weiss, warum ich politisch aktiv bin und es auch weiterhin bleiben werde» (Akten

S. 1647). Diese Aussage lässt sich auf verschiedene Art und Weise

interpretieren und muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 38) nicht

zwingend bedeuten, dass der Berufungskläger erneut an Demonstrationen

teilnehmen wird, die gewalttätige Ausschreitungen zur Folge haben. Dennoch

weckt die Aussage gewisse Bedenken hinsichtlich seines zukünftigen

Wohlverhaltens. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

nicht vorbestraft ist und im Strafregister auch keine neuen Strafverfahren

verzeichnet sind (Akten S. 2033 ff.). Insgesamt kann dem Berufungskläger

aufgrund der geschilderten Umstände der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB gewährt werden. Den Bedenken hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens

wird mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung getragen.

6.9.3 Die Höhe des Tagessatzes wird mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 37) bzw. im Einklang mit dem von

der Vorinstanz eingeholten Steuerauszug (Akten S. 1511) auf CHF 40.‒

festgelegt.

6.9.4 Der Antrag um Löschung von allfällig

vorhandenen erkennungsdienstlich erfassten Daten ist angesichts der ergangenen

Schuldsprüche bzw. der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe abzuweisen (Art.

261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. a des

Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur

Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz, SR

363]). Im Übrigen wird auf den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts

BES.2020.219 vom 17. Mai 2021 und das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 verwiesen.

7. Beschlagnahmen

Vorliegend wurden «lediglich» Gegenstände, die im

Zusammenhang mit Ziffer 2 der Anklageschrift stehen, beschlagnahmt. Die

Freisprüche betreffend diesen Anklagepunkt sind in Rechtskraft erwachsen (vgl.

dazu E. 1.3). Der Berufungskläger beantragt, die Gegenstände (deutsche Fahnen,

mehrerer Feuerwerks- und Wurfkörper, Kabelbilder und ein Transparent) seien ihm

herauszugeben. Er macht aber nicht geltend, dass er Eigentümer dieser

Gegenstände ist oder aus anderem Grund Anspruch darauf haben könnte. Die

beschlagnahmten Gegenstände können ihm daher nicht herausgegeben werden und

sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

8. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Kosten

8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2

8.1.2.1 Da A____ auch im Berufungsverfahren

wegen Landfriedensbruchs, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit

dienen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen üblen Nachrede, der

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie der Diensterschwerung schuldig

gesprochen wird, wären die ihm erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von

CHF 6'800.‒ grundsätzlich zu belassen. Indes hat der Verteidiger zu Recht

darauf hingewiesen, dass die aus dem Kostenbogen ersichtliche Abschlussgebühr

von CHF 6'500.‒ unüblich hoch erscheint (Akten S. 2112).

8.1.2.2 Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a Bst. aa

der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

(SG 154.980) beträgt die Abschlussgebühr bei Verfahrensabschluss durch

Anklageerhebung für jede kostenpflichtige Person CHF 200.‒ bis CHF

10'000.‒. Gemäss § 12 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für

die Strafverfolgungsbehörden setzen die Strafverfolgungsbehörden die Gebühren

innerhalb der festgesetzten Ansätze unter Berücksichtigung des Zeitaufwands,

der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Verhaltens und der

Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person fest.

8.1.2.3 Der vorliegende Fall umfasst im

Berufungsverfahren zwar noch vier Anklagepunkte. Indes sind die einzelnen

Faszikel weder besonders umfangreich noch komplex und lebt der Berufungskläger

auch in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. dazu E. 6.8), sodass es

sich rechtfertigt, die Abschlussgebühr um knapp die Hälfte zu reduzieren. Demgemäss

trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 3‘800.‒.

Die Mehrkosten von CHF 4'693.80 gehen zu Lasten der Staatskasse. Da die Verbindungsbusse

zu Unrecht ausgesprochen wurde (vgl. dazu E. 6.7), ist die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zudem um rund 10 %, auf CHF 2'000.‒,

zu reduzieren

8.1.3 Da der Berufungskläger eine um 10 % reduzierte

erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf

die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 90 % vorbehalten.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 A____ unterliegt mit seiner Berufung bis auf den

Verzicht auf eine Verbindungsbusse sowie die Reduktion der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr vollumfänglich,

weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um

10 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

8.3 Entschädigung

der amtlichen Verteidigung

8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1495 ff.),

zuzüglich 2 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.3.2 Da dem Berufungskläger eine um 10 % reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

12. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freisprüche von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Teilnahme an

Zusammenrottung) sowie der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS

Ziff. 2), vom Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung

(AS Ziff. 3 und 4) sowie vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 5);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Landfriedensbruchs, der Störung

von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der Hinderung einer Amtshandlung,

der mehrfachen üblen Nachrede, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 40.‒, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe

von CHF 300.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 239 Ziff. 1, 286

Abs. 1, 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 96 i.V.m. 46 Abs. 2 der

Verkehrsregelnverordnung, § 4 ÜStG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 01-07 im

Verzeichnis 141064) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Antrag um Löschung von allfällig vorhandenen

erkennungsdienstlich erfassten Daten wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3’800.‒ (die

Mehrkosten von CHF 4'693.80 gehen zu Lasten der Staatskasse) und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 6‘808.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 86.50,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 556.15 (7,7 % auf CHF 570.35 sowie

8,1 % auf CHF 6'323.85), somit total CHF 7‘450.65, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 %

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Staatsanwaltschaft Hamburg (Sachverhalt, Erwägung 2, 6 und Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Bundesamt für Polizei (fedpol)

-

Bundesamt für Verkehr (BAV)

-

Unfalluntersuchungsstelle nach Artikel 15 des Eisenbahngesetzes

-

Basler Verkehrsbetriebe (BVB)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.