SB.2023.55
versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
11. Juni 2024Deutsch91 min
ein Honorar und eine Spesenvergütung – unter Rückforderungsvorbehalt zu Lasten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.55
URTEIL
vom 11.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis
Bässlergut Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...]
Berufungsbeklagter 2
Wohnort
unbekannt Privatkläger
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 14. April 2023 (SG.2022.256)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung,
Drohung sowie
Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 wurde A____
der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 32 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive
des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. August 2022, davon 16 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.
Zudem wurde er zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde A____ in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und angeordnet, dass die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen werde. Darüber hinaus wurde er zu CHF
500.– Genugtuung an C____ und CHF 5'000.– Genugtuung an B____, beides
zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2022, verurteilt. Die Mehrforderungen im
Betrage von CHF 3'500.– sowie CHF 13'000.– wurden abgewiesen. A____ wurden die
Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt und dem amtlichen Verteidiger
ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Schliesslich wurde der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft ([...], Advokatin) ebenfalls
ein Honorar und eine Spesenvergütung – unter Rückforderungsvorbehalt zu Lasten A____
– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und mit Eingabe vom
5. Juli 2023 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit seiner
Berufungserklärung ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und
beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____
schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 1). Er sei der Tätlichkeit zum
Nachteil von C____ schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 2). Es sei eine
Gesamtstrafe von 14 Monaten «Gefängnis» auszusprechen, wobei eine teilbedingte
Strafe von sieben Monaten unbedingt und der Rest auf Bewährung auszufällen sei
(Ziff. 3). Von einer Landesverweisung sei abzusehen (Ziff. 4) und sämtliche
Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 5). Dies alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 6), wobei
ausdrücklich die Bestätigung der erstinstanzlich bewilligten amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt werde (Ziff. 7). Das Stellen
von Beweisanträgen wurde ausdrücklich vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Datum vom 28. September 2023 hat der Berufungskläger
seine Berufungsbegründung eingereicht. Unter Festhaltung an seinen bisherigen Rechtsbegehren
ersucht er zudem um Aufhebung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsums. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien seine Ex-Frau, [...],
sowie die gemeinsame Tochter, [...], zu befragen; eventualiter sei eine
Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...] zu benennen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ist [...], Advokatin, an das
Berufungsgericht gelangt und hat namens und im Auftrag von C____ und B____ um
vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie Bestätigung des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 ersucht; dies unter entsprechender
Kostenfolge.
Im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 beantragt
die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die vollumfängliche Abweisung der
Berufung und der Beweisanträge sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit Schreiben vom 15. November 2023 hat der amtliche
Verteidiger eine E-Mail-Nachricht von C____ eingereicht und mitgeteilt, dass
die Privatklägerin mit dem beiliegenden Schreiben wohl ihren Strafantrag
zurückgezogen und auch das Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt habe. Daraufhin
hat die Verfahrensleitung der Vertretung der Privatklägerschaft Frist bis 28.
November 2023 gesetzt, um zu erläutern, wie das Schreiben von C____ genau zu
verstehen sei (Rückzug des Strafantrags oder lediglich der Zivilforderung inkl.
Verzicht auf Parteistellung als Privatklägerin). Mit Eingabe vom 27. November
2023 hat die Vertreterin von C____ mitgeteilt, dass deren Schreiben vom 14.
November 2023 als Rückzug des Strafantrags zu verstehen sei. Es wurde deshalb
mit Verfügung vom 29. November 2023 festgestellt, dass C____ aufgrund des
Rückzugs des Strafantrags ab sofort nicht mehr als Privatklägerin geführt werde.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat [...] mitgeteilt,
dass sie ihre anwaltliche Tätigkeit per 31. Dezember 2023 beende und neu Frau [...],
Rechtsanwältin, die Vertretung der Privatklägerschaft übernehme.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 sind die Parteien zur
Berufungsverhandlung geladen worden. Gleichzeitig sind die Beweisanträge des
Berufungsklägers auf Befragung der Ex-Frau [...] und der gemeinsamen Tochter, [...],
sowie auf Ernennung einer Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...]
abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass die Kinder des
Berufungsklägers und damit auch deren Mütter ein Interesse an seinem Verbleib
in der Schweiz hätten. Mit deren bisher eingereichten Eingaben seien die
berechtigten Interessen der Kinder bzw. der familiären Bindung ebenfalls
dokumentiert. Insofern seien von den beantragten Befragungen keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten und auch keine Interessenvertretung notwendig. Eine
Beurteilung der familiären Situation sei vorliegend auch ohne die Befragung
bzw. Interessenvertretung der Kinder möglich.
Mit Schreiben vom 21. März 2024 hat der Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) einen Führungsbericht des Gefängnisses [...]
eingereicht, welcher den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.
Mit Eingabe vom 22. März 2024 hat die neue Vertreterin von B____
mitgeteilt, dass dieser zwischenzeitlich nach Deutschland ausgeschafft worden
sei.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ist den Parteien der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 13. Mai 2024 zur Kenntnis
weitergeleitet worden.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hat der amtliche Verteidiger
mitgeteilt, dass C____ und der Berufungskläger eine Elternvereinbarung
abgeschlossen hätten, gemäss welcher Letzterer nach der Entlassung wieder das
geteilte Sorgerecht wahrnehmen und sich gemäss der Vereinbarung um die Kinder
kümmern solle. Aus diesem Grund wäre es hilfreich, wenn das Gericht beim
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) eine Erkundigung über die familiäre
Situation einholen würde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2023 ist der KJD, vertreten
durch [...], deshalb ersucht worden, einen Bericht über die familiäre Situation
zur Beurteilung der vorliegend infrage stehenden Landesverweisung einzureichen.
Diesem Ersuchen ist der KJD mit Eingabe vom 7. Juni 2024 nachgekommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 ist der
Berufungskläger befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die nachfolgenden
Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl. Akten S. 1119 ff.): E-Mail-Nachricht von
[...] vom 6. Juni 2024 betreffend den Kontakt der Tochter [...] mit dem Berufungskläger
sowie E-Mail-Nachricht des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
(JSD) vom 5. Juni 2024 betreffend die aktualisierte Auflistung der Besuche
der Familie des Berufungsklägers im Gefängnis inkl. der dazugehörigen
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Verteidigung und dem zuständigen Mitarbeiter
des JSD. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (Akten S. 1134 ff.).
Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 5. Mai 2023
das Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers abgewiesen und Sicherheitshaft
bis zum 5. August 2023 angeordnet. Mit Verfügung vom 3. August 2023 hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nach Einholung von Stellungnahmen der
Parteien die Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils verlängert. Dies mit der Begründung, dass die Haftgründe der
Flucht- und Fortsetzungsgefahr weiterhin erfüllt seien und sich der
Berufungskläger seit dem 18. August 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
befinde, womit er noch nicht die Hälfte der ausgesprochenen Strafe verbüsst
habe. Damit habe sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht
entscheidend genähert, weshalb eine Verlängerung noch verhältnismässig sei
(vgl. Akten S. 924 ff.). Der Berufungskläger hat während des
Instruktionsverfahrens bis zur Berufungsverhandlung noch mehrfach um Entlassung
aus der Sicherheitshaft ersucht (vgl. Eingaben vom 8. November 2023, vom 15.
November 2023, vom 6. und 7. Dezember 2023, vom 8. März 2024 sowie
Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 14 [Akten S. 976, S. 980 f., S.
995 ff., S. 1002, S. 1056, S. 1117]), was mit weiteren Verfügungen vom 9. November
2023, 16. November 2023, 8. Dezember 2023 und 13. März 2024 – jeweils
unter Verweis auf die bisherigen Verfügungen – abgewiesen wurde (vgl. Akten S. 978,
S. 984 f., S. 998, S. 1057). Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2023 hat der
Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hat die
Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. BGer 7B_1001/2023
vom 8. Januar 2024, Akten S. 1027 ff.). Im Nachgang an die heutige
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger schliesslich gleichentags (vgl. Verfügung
vom 11. Juni 2024, Akten S. 1129 ff.) – nach Erledigung der
Entlassungsformalitäten – zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der
Haft entlassen worden.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum
Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Da weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerschaft (Anschluss-)Berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich
das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen. Dieser beantragt
in materieller Hinsicht, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von
B____ schuldig zu sprechen und mit einer Strafe von 14 Monaten teilbedingt zu
bestrafen; er sei betreffend der einfachen Körperverletzung, der Drohung und
des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C____ von Schuld und Strafe
freizusprechen; es sei die Busse wegen Betäubungsmittelkonsums aufzuheben; er
sei für die erlittene Überhaft zu entschädigen; es sei von einer
Landesverweisung und einem Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen
und schliesslich seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
Dies alles unter entsprechender Kostenfolge (vgl. Berufungserklärung,
Berufungsbegründung und Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 910 f., S.
935.
ff., S. 1104). Der Berufungskläger ficht somit sämtliche Schuldsprüche, die
Strafzumessung und die ausgesprochene Landesverweisung an und beantragt diesbezüglich
eine kostenfällige Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Das Urteil des
Strafdreiergerichts ist damit in diesen Punkten zu überprüfen. Unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung
von CHF 13'000.– des Privatklägers B____. Gleiches gilt für die Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin
der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte
ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.
1.4
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es
Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren
vorgetragen werden (Brüschweiler/
Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).
2.
Ausgangslage und Vorbemerkungen
2.1
Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der
versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter
Fall; vgl. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Drohung, des
Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt.
Bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung und dem
Hausfriedensbruch handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB
kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das
Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Vorliegend hat
die Privatklägerin C____ im Berufungsverfahren am 14. November 2023 ihren
Strafantrag zurückgezogen (bestätigt mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27.
November 2023; vgl. Akten S. 983 und S. 987).
Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine
Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein
Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Entgegen
Dispositiv
dem Antrag des Berufungsklägers hat in Bezug auf diese Schuldsprüche demnach kein
Freispruch zu ergehen; vielmehr ist das Strafverfahren gegen ihn in Bezug auf
die einfache Körperverletzung (leichter Fall), die Drohung und den
Hausfriedensbruch – alles zum Nachteil von C____ – einzustellen. Weiterhin
Bestandteil des Berufungsverfahrens bildet hingegen die Drohung zum Nachteil
von B____, da dieser seinen Strafantrag nicht zurückgezogen hat.
Vor diesem Hintergrund sind sämtliche vom Berufungskläger in
seiner Berufungsbegründung vorsorglich zum Sachverhalt und zum Rechtlichen in
Bezug auf die eingestellten Delikte getätigten Ausführungen nicht weiter zu
beachten.
2.2 Der Berufungskläger hat seine mit verfahrensleitender
Verfügung vom 2. Februar 2024 abgewiesenen Beweisanträge, wonach die Ex-Frau
und die gemeinsame Tochter zu befragen sowie eine Interessenvertretung für die
Kinder [...], [...] und [...] anzuordnen sei, in der Berufungsverhandlung nicht
wiederholt. Die Parteien haben im Rahmen der Berufungsverhandlung keine weiteren
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3. Vorwürfe
gemäss Anklageziffer 1
3.1 Tatsächliches
– Strittiger Sachverhalt (soweit noch Gegenstand des Verfahrens)
3.1.1 Dem Berufungskläger wird in dieser Ziffer der
Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am frühen Morgen des 18. August 2022
in Missachtung eines von seiner Ex-Frau C____ ausgesprochenen Hausverbots auf
unbekannte Weise Zutritt zu deren Wohnung verschafft. Im Schlafzimmer habe er
seine Ex-Frau und deren neuen Freund B____ schlafend im Bett vorgefunden. Der
Berufungskläger habe daraufhin mit seinen Fäusten mehrfach kräftig gegen den
Kopf des schlafenden und damit wehrlosen B____ eingeschlagen und
umhergeschrien, woraufhin C____ erwacht sei. Sie sei aufgesprungen und habe
versucht, den Berufungskläger von B____ wegzuziehen. Dieser habe seinem Opfer
jedoch noch mindestens vier weitere kräftige Schläge gegen das Gesicht
verpasst. C____ habe den Berufungskläger kurzzeitig von B____ losreissen
können, danach sei dieser aber erneut auf sein Opfer losgegangen und habe ihm weitere
drei bis viel Mal mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Mit diesen Schlägen
habe er – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigt habe – in Kauf
genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche
Verletzungen erleide resp. schwere oder bleibende Schäden davontrage.
Es habe sich daraufhin eine Rangelei zwischen dem
Berufungskläger und C____ ergeben, welche sich bis ins Wohnzimmer gezogen habe,
wo der Berufungskläger die Umhängetasche und das Mobiltelefon von B____
behändigt habe. Als C____ versucht habe, ihm die Umhängetasche und das
Smartphone wieder abzunehmen, habe es ein erneutes Gerangel bis zur Wohnungstür
gegeben. In der Folge habe der Berufungskläger den Ausweis aus dem Portemonnaie
von B____ genommen, die Umhängetasche in die Wohnung zurück geworfen und C____
und B____ gedroht, dass er sie alle umbringen resp. dass er ihnen den Hals
aufschlitzen werde und sie nur warten sollen, das Ganze werde noch ein
Nachspiel haben. Dadurch habe er die beiden in Angst und Schrecken versetzt (B____
sei von C____ und der Polizei nachträglich über die Drohung in Kenntnis gesetzt
worden, was der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe). In
Anwesenheit der durch den Lärm aufgeschreckten Nachbarn habe der
Berufungskläger C____ schliesslich beschimpft und sei dann in die Wohnung der
Nachbarn gegangen, wo er das Handy und den Ausweis von B____ sowie seine eigene
Jacke deponiert habe, bevor er die Liegenschaft verlassen habe.
B____ habe durch die Schläge komplizierte Brüche des Mittelgesichts
mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der
rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten
Oberkiefer erlitten. Der Berufungskläger selbst habe sich anlässlich dieses
Vorfalls Knochenbrüche der Mittelhandknochen des rechten Ring- und Kleinfingers
sowie des Hakenbeins zugezogen.
3.1.2 Das Strafdreiergericht führte einleitend aus, der
Sachverhalt gemäss Anklage sei vom Berufungskläger dahingehend zugestanden, als
er einräume, B____ dreimalig geschlagen zu haben. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe er erstmals geltend gemacht, B____ sei erwacht, als er
diesen gefragt habe, was er hier mache, und habe ihn zuerst geschubst. Der
Berufungskläger habe weiter ausgeführt, es habe sich um eine Schockreaktion
seinerseits gehandelt, denn er sei lediglich bei seiner Ex-Frau aufgetaucht,
weil er ihr gemäss ihrer eigenen Bitte Getränke habe vorbeibringen wollen und
vom unerwarteten Männerbesuch schlicht überrumpelt worden sei. Die Vorinstanz hat
erwogen, in den Akten befänden sich objektive Beweismittel (insbesondere die
rechtsmedizinischen Gutachten), die Vorwürfe bezüglich des konkreten Tatablaufs
würden jedoch allem voran auf den Angaben von C____ basieren. Das
Strafverfahren sei indessen gänzlich ohne das Zutun von C____ ins Rollen
gebracht worden. Unbestritten und den Akten zu entnehmen sei, dass die
Nachbarin [...] die Polizei requiriert habe, nachdem sie durch Schreie aus dem
Schlaf geweckt worden sei und das Resultat der blutigen Auseinandersetzung in
der Wohnung [...] festgestellt habe. Diese habe im Ermittlungsverfahren
angegeben, C____ habe nicht gewollt, dass die Polizei gerufen werde, weil sie
«Angst wegen den Kindern» gehabt habe. Gestützt auf eine ausführliche
Aussagenanalyse hat das Strafdreiergericht die Aussagen von C____ in ihrer
Gesamtheit als glaubhaft bewertet, wohingegen es die die Angaben des
Berufungsklägers als nicht überzeugend beurteilt hat. Es hat daher den in der
Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt erachtet
(erstinstanzliches Urteil S. 6-15, Akten S. 860-869).
3.1.3 Der Berufungskläger bestreitet den von der
Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Er
gesteht zwar zu, B____ dreimal geschlagen zu haben, bestreitet aber, dass er ihn
in mehreren Sequenzen mehrfach geschlagen habe, dass er ihn habe schwer
verletzen wollen sowie dass er Drohungen ausgestossen habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 939 ff.).
3.1.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der
Berufungsantwort vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten
S. 972 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Berufungsgericht hat sie hervorgehoben,
dass der Berufungskläger zugestanden habe, B____ dreimalig geschlagen zu haben.
Weiter sei der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen von C____ erstellt
und nachgewiesen. Darüber hinaus lägen rechtsmedizinische Gutachten vor, welche
die massiven Verletzungen des Geschädigten, aber auch die Knochenbrüche an der
Mittelhand des Berufungsklägers dokumentierten, was für eine massive
Gewaltanwendung seinerseits spreche und auch mühelos mit den Aussagen von C____
in Bezug auf die Stärke der Schläge in Einklang gebracht werden könne. Die
massive Gewaltanwendung sei also durch objektive Beweismittel belegt und der
Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei unzweifelhaft erfüllt
(Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1102
f, 1141).
3.2 Grundlagen
der Beweiswürdigung
3.2.1 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art.
140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich
hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs.
1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber
zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich
nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel, sondern eher eine «Entscheidregel»
dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene
Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes
Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.
2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022
E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
3.2.2 Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt ist. Auch wenn vorliegend neben den Aussagen von C____ und jenen des
Berufungsklägers diverse objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Beurteilung
von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das
Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.3 Aussagen der Beteiligten
3.3.1 Aussagen von C____
Das Strafdreiergericht fasste die Depositionen von C____ in
Bezug auf das vorliegend noch interessierende Geschehen wie folgt zusammen: «Anlässlich
ihrer ersten Einvernahme gab C____ an, dass sie zum Tatzeitpunkt aufgewacht
sei, als der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe. Sie
hatte zwar das Türschloss tags zuvor auswechseln lassen und ihrem Ex-Ehemann
via Facebook Messenger mitgeteilt, dass er keinen Zutritt mehr zur Wohnung
habe, irgendwie habe es A____ jedoch trotzdem geschafft, in die Wohnung zu
gelangen, wo der B____ neben C____ im Bett geschlafen habe. […] Als C____ wie
erwähnt wach geworden sei, sei sie aufgesprungen, habe ihren Ex-Ehemann
angeschrien und versucht, diesen von B____ loszureissen. B____ habe schon zu
diesem Zeitpunkt «verschlagen» ausgesehen, so dass der Beschuldigte wohl schon
vor ihrem Aufwachen auf ihn eingeschlagen haben musste. In der Folge habe sich
der Beschuldigte jedoch losreissen können und sei erneut auf B____ losgegangen,
so dass C____ erneut den Beschuldigten weggezogen habe. B____ sei nur dagelegen
und habe sein Gesicht gehalten, aber der Beschuldigte sei erneut auf ihn
losgegangen und habe diesem wohl noch weitere drei oder vier Faustschläge
verpasst. Dabei habe der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht von B____ geschlagen,
wobei er immer nur eine Seite des Geschädigten traf, weil B____ seinen Kopf
seitlich gelagert hatte. Der Beschuldigte habe mit voller Wucht zugeschlagen,
während sich der Geschädigte nicht habe wehren können. Er habe gar nicht
gewusst, wie ihm geschehe und habe lediglich versucht, sein Gesicht mit den
Händen zu schützen. Überall sei Blut gewesen und sie habe bemerkt, dass der
Beschuldigte eine geschwollene Hand habe. […] Als sie zurück ins Schlafzimmer
gegangen sei, habe sie das Ausmass des Übergriffs gesehen und B____ gefragt, ob
er ins Spital wolle. Er habe jedoch erwidert, dass es schon gehe und sie habe
ihm ein Novalgin-Generikum verabreicht. Ausserdem habe der Beschuldigte sie und
B____ damit bedroht, dass er sie umbringen werde: Er würde ihnen beiden den
Hals von einer Seite zu anderen aufschlitzen und C____ solle noch warten, das
Ganze habe noch ein Nachspiel. Sie habe diese Drohung ernst genommen, weil sie
glaube, dass der Beschuldigte sie oder B____ sehr wohl noch einmal attackieren
und es dann mit dem Tod eines Beteiligten enden könnte.
Anlässlich ihrer zweiten (Konfrontations-) Befragung gab C____
erneut an, sie sei aus dem Schlaf erwacht, weil der Beschuldigte auf B____
eingeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei B____ bereits «verschlagen»
gewesen. Sofort sei sie aufgesprungen und habe versucht, den Beschuldigten vom
Geschädigten wegzureissen, jedoch habe sich A____ losreissen können und sei
nochmals auf B____ losgegangen – wie ein Tier. Da B____ linksseitig gelegen
sei, habe der Beschuldigte die ganze Zeit auf die rechte Gesichtshälfte mit
voller Wucht eingeschlagen, währendem er geschrien habe «Du liegst in meinem
Bett mit meiner Frau». […] B____ habe ihr gegenüber geäussert, dass er keine
Ambulanz wolle, sondern lediglich Tabletten gegen die Schmerzen, woraufhin er
neben seiner Blutlache wieder eingeschlafen sei. Nun habe C____ ihre Kinder in
die Schule, den Kindergarten und die Kindertagesstätte gebracht und kurz
nachdem sie wieder zuhause angekommen sei, sei die Polizei eingetroffen. Diese
habe sofort die Ambulanz requiriert, während C____ B____ geweckt habe. Dieser
sei schockiert gewesen und habe nicht mehr gewusst, was ihm geschehen sei. […]
Auf Nachfrage gab C____ schliesslich an, der Beschuldigte habe ihr damit
gedroht, ihr den Hals vom einen Ohr zum anderen aufzuschlitzen, kurz bevor er
das Wohnhaus verlassen habe und im gleichen Atemzug mit den Beschimpfungen als
Schlampe, die es in seinem Bett mache.
Anlässlich der Hauptverhandlung gab C____ schliesslich an,
sie habe tags zuvor, am 17. August 2022, das Schloss zur Wohnungstür wechseln
lassen und den Beschuldigte per Facebook Messenger hierüber informiert, wobei
ihr angezeigt worden sei, dass der Beschuldigte die Nachricht abgehört habe. Er
habe aber auch so gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe und so habe an
jenem Abend B____ bei ihr übernachtet. Sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte
auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe, überall sei Blut gewesen. Sie
habe versucht, den Beschuldigten vom Geschädigten wegzureissen, daraufhin habe
ihr dieser jedoch zwei- oder dreimal in die Schulter geboxt und sei wieder auf B____
los. Erneut habe sie ihn weggezogen. […] Der Geschädigte sei regungslos im Bett
gelegen – wegen der sichtbaren Blutlache denke sie, dass er eher bewusstlos
gewesen sei, als dass er geschlafen habe. […] Als C____ gesehen habe, dass
Beschuldigte das Haus verlassen habe, sei sie zurück ins Schlafzimmer und habe
die Blutlache auf dem Bett gesehen. B____ sei noch ansprechbar gewesen und habe
darauf bestanden, dass die Ambulanz nicht geholt werde, er wolle lediglich ein
paar Tabletten. Dies habe ihr wiederum erlaubt, die Kinder in die Schule,
Kindergarten und Kindertagesstätte zu bringen. Als sie zurückgekommen sei, sei
der Geschädigte nicht ansprechbar gewesen und kurz darauf sei die Polizei
eingetroffen, welche die Nachbarin requiriert hatte. Auf Nachfrage vermochte C____
die bislang geschilderte Drohung nicht mehr wortgetreu wiederzugeben, sie gab
jedoch an, dass sie einen Teil der Geschehnisse auch verdrängt habe, im Übrigen
aber angesichts der Tat die Drohungen zu ihrem und B____s Nachteil schon
ernstgenommen habe.» (erstinstanzliches Urteil S. 6-12, Akten S. 860-866).
3.3.2 Aussagen
des Geschädigten B____
Was die Angaben des Geschädigten anbelangt, so hat die
Vorinstanz festgehalten, dass dieser sich weder im Ermittlungsverfahren noch
anlässlich der Hauptverhandlung an die Vorgänge zur Tatzeit zu erinnern
vermocht habe. Angesichts der angeklagten Ereignisse vermöge dies allerdings
nicht weiter zu erstaunen (erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).
3.3.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat den Sachverhalt gemäss Anklage
dahingehend zugestanden, als er einräumte, B____ dreimal geschlagen zu haben
(erstinstanzliches Urteil S. 6, Akten S. 860). Anlässlich der Hauptverhandlung machte
er erstmals geltend, der Geschädigte habe zunächst ihn gestossen, bevor er ihn
geschlagen habe. Im Weiteren behauptete der Berufungskläger, es habe keine
Spannungen zwischen ihm und C____ gegeben und er sei zur Tatzeit auf deren
ausdrückliche Bitte, ihr Getränke vorbeizubringen, zu ihrer Wohnung gegangen.
Vom ausgewechselten Schloss habe er nichts gewusst und die entsprechende
Messenger-Sprachnachricht von C____ nicht erhalten, weil er über keinerlei
Messengerdienste verfüge (erstinstanzliches Urteil S. 13-15, Akten S. 867-869).
Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der
Berufungskläger mit, dass er keine Aussagen zur Sache machen möchte. Es tue ihm
leid, was passiert sei, er habe diesen Menschen nicht schwer verletzen wollen
und bitte um eine zweite Chance (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten
S. 1139).
3.4 Weitere
Beweise
3.4.1 Als objektive Beweismittel liegen namentlich die
rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) betreffend die Verletzungen von B____ und des Berufungsklägers vor.
Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt wurde (Urteil S. 11, Akten
S. 865), hatte das IRM am 4. Oktober 2022 zunächst Gutachten erstellt,
ohne die massgeblichen Krankenakten des Berufungsklägers und des Opfers
beizuziehen (vgl. Akten S. 524 ff, 532 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte
das IRM in der Folge mit einer Ergänzung dieser Gutachten unter Beizug der
Unterlagen des Universitätsspitals (Akten S. 557). Aus dem ergänzenden
rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. November 2022 betr. B____ ergibt sich,
dass dieser am 18. August 2022 komplizierte Brüche des Mittelgesichts mit
Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der rechten
Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten Oberkiefer erlitt.
Dieses Verletzungsbild kann gemäss gutachterlicher Stellungnahme zwangslos
Faustschlägen zugeordnet werden (Akten S. 584 ff., 588). In Bezug auf den
Berufungskläger ergibt sich aus dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten
vom 9. November 2022, dass er bei der Tat Knochenbrüche der Mittelhandknochen
des rechten Ring- und Kleinfingers sowie des Hakenbeins erlitt. Dabei handelt
es sich gemäss gutachterlicher Stellungnahme um typische Frakturen infolge
eines aktiven Zuschlagens mit der Faust (Akten S. 579 ff., 582).
3.4.2 Gemäss dem Polizeirapport vom 18. August 2022
(Akten S. 336 ff.) hatte die in der zwei Stockwerke über der Wohnung von C____
wohnende Nachbarin D____ die Polizei requiriert. Diese gab den Polizeibeamten
gegenüber an, sie sei am frühen Morgen (ca. 06.45 Uhr) durch Schreie geweckt
worden. Als sie runtergegangen sei, habe sie den Berufungskläger gesehen, der
ihr die rechte Hand entgegengestreckt habe. Die Hand sei mit Blut überströmt
gewesen und die Finger hätten in alle Richtungen gezeigt. Es habe so
ausgesehen, als wären alle Finger gebrochen. Er habe wieder auf den
Geschädigten losgehen wollen, wobei sie dazwischen gegangen sei und sie habe
trennen können. Auch andere Nachbarn – die Familie [...] – hätten den Vorfall
mitbekommen. Der Beschuldigte sei mit dem Ausweis und dem Smartphone des
Geschädigten in deren Wohnung gegangen, habe diese Gegenstände angeschaut und die
Örtlichkeit sodann unter Zurücklassung dieser Gegenstände verlassen (Akten S.
338). Am 26. August 2022 bestätigte D____ ihre anlässlich der Rapportaufnahme
gemachten Aussagen anlässlich einer förmlichen Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 408 ff.). Sie stellte klar, dass sie den Mann in
der Wohnung (den Geschädigten) nicht gesehen habe und selbst nicht Zeugin von
Schlägen geworden sei. Der Nachbar von unten habe hingegen gesagt, es habe
«irgendwie vibriert von den Schlägen und darum sei er nach oben gegangen».
Drohungen hatte sie selbst ebenfalls nicht gehört, lediglich Beleidigungen
(«Schlampe» etc.) (Akten S. 413). Auf Frage nach ihrer Beziehung zu den
Beteiligten gab sie an, diese eigentlich nicht zu kennen (Akten S. 410 f.).
3.4.3 Auf den anlässlich der Rapportaufnahme
erstellten Fotos ist zu ersehen, dass B____ beim Eintreffen der Polizeibeamten
noch im Bett lag und grosse Blutflecken an diversen Oberflächen, namentlich auf
der Kopfseite der Matratze und auf dem Kissen, vorhanden waren (Akten S. 352
f.). Porträtaufnahmen von B____ zeigen eindrücklich die massiven Verletzungen
resp. Schwellungen an dessen rechter Gesichtsseite (Akten S. 355 f.).
3.5 Würdigung
und Beweisergebnis
3.5.1 Grundsätzliches
zur Aussagenanalyse
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit»
wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der
allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften
personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von
Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung
ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.
43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
«Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage
als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,
deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.
Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen
(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der
Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter
Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale
ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse
von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,
a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
3.5.2 Beweiswürdigung
der Vorinstanz
Das Strafdreiergericht hat erwogen, die Angaben von C____ anlässlich
ihrer mehreren Einvernahmen seien namentlich bezüglich des Kerngeschehens sehr
detailliert und konsistent gewesen. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung sei
nicht ersichtlich, zumal sie nicht selbst die Polizei requiriert und damit das
Strafverfahren in Gang gebracht habe. Sie habe auch auf eine Strafanzeige wegen
der Beschimpfungen verzichtet. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung habe sie sich merklich Mühe gegeben, wahrheitsgetreu
auszusagen. Ihre Aussagen würden zudem durch die objektiven Beweismittel und
Zeugenaussagen gestützt. Das Verletzungsbild des Geschädigten dokumentiere
nicht nur die massiven Schläge des Berufungsklägers, sondern belege auch C____s
Schilderung, wonach der Geschädigte seitlich liegend im Schlaf vom
Berufungskläger überrascht worden sei und Letzterer infolgedessen
ausschliesslich auf dessen ihm zugewandte Gesichtshälfte eingeschlagen habe. Die
Handverletzungen des Berufungsklägers stütze die Angaben von C____, dass dieser
«wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen habe. Die von C____ geschilderten
Drohungen würden vor diesem Hintergrund im Kontext der lautstarken
Beschimpfungen im Beisein der Nachbarn ohne Weiteres plausibel und persönlichkeitsadäquat
erscheinen. Insgesamt seien die Angaben von C____ als glaubhaft zu bewerten
(erstinstanzliches Urteil S. 10-12, Akten S. 864-866).
Demgegenüber würden die Aussagen des Berufungsklägers nicht
überzeugen. Seine erstmals in der Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts
vorgebrachte Behauptung, B____ habe ihn zuerst gestossen, sei angesichts der
fallbezogenen Bedeutung dieser Tatsache als eine rein prozesstaktische
Schutzbehauptung zu werten. Auch seine Vorbringen, er habe mit C____ trotz der
Trennung ein harmonisches Familienleben geführt, sei nur zu ihrer Wohnung
gegangen, weil sie ihn darum gebeten habe, Getränke vorbeizubringen, und habe
vom ausgewechselten Schloss nichts gewusst, erachtete das Strafdreiergericht
als unglaubhaft. Es hielt fest, die Nachricht mit der Bitte, ihr Getränke zu
besorgen, datiere aufgrund des sich in den Akten befindlichen Chatverlaufs
nachweislich vom 16. August 2022. Weitere Auszüge aus dem Chatverlauf zwischen
dem Berufungskläger und C____ belegten ausserdem klar, dass der Berufungskläger
die fragliche Sprachnachricht betreffend Auswechseln des Schlosses erhalten
haben müsse, habe er doch danach mehrfach versucht, sie telefonisch zu
erreichen. Damit seien die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er über keine
Messengerdienste verfüge und daher über das Hausverbot nicht informiert gewesen
sei, widerlegt. Bezüglich die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____
habe die Letztere anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, der Drogenkonsum
sei ein häufiger Streitpunkt zwischen ihr und dem Berufungskläger gewesen. Zwar
habe er oft Zeit mit den Kindern verbracht, aber das Verhältnis zwischen den
geschiedenen Ehegatten sei zerrüttet gewesen, auch weil der Berufungskläger in
der Vergangenheit gewalttätig geworden sei und «Psychoterror» auf sie ausgeübt
habe. Weil sie nicht gewollt habe, dass er unter Drogeneinfluss zu den Kindern
gehe, habe sie das Schloss auswechseln lassen. Dass es zu einem Austausch des
Türschlosses gekommen sei, ergebe sich neben den glaubhaften Angaben von C____
auch aus den Aussagen ihrer Nachbarin D____ (erstinstanzliches Urteil S. 13-15,
Akten S. 867-869).
3.5.3 Einwände
des Berufungsklägers
Wie bereits gegenüber der Vorinstanz stellt der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die Glaubwürdigkeit von C____ in
Frage und macht geltend, ihre Ausführungen seien nicht kongruent bzw.
glaubhaft. Aus dem Umstand, dass nicht sie die Polizei gerufen habe, sondern
eine Nachbarin, sei nicht per se auf ihre Glaubwürdigkeit zu schliessen. Ein
wichtiges Beispiel, welches erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von C____
wecken müsse, sei ihre Angabe betreffend die in der Wohnung gefundene Pille [...]
300mg. Gemäss ihren Angaben sei der Berufungskläger der Besitzer dieser Pille.
Sie habe damit eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeiführen wollen. Durch die
Auswertung des Blutes von B____ im toxikologischen Gutachten habe jedoch belegt
werden können, dass die Pille nicht dem Berufungskläger gehört habe. Dieser
Umstand (Falschbeschuldigung) werde von der Vorinstanz komplett ignoriert.
Weitere Widersprüche und divergierende Aussagen würden sich in Bezug auf das
Gerangel vor der Tür, die Anwesenheit der Kinder sowie in Bezug auf das Thema,
ob C____ geschlafen habe, ergeben. Es werde zudem ausdrücklich bestritten, dass
der Berufungskläger auf das schlafende Opfer eingeschlagen habe. Aus den
widersprüchlichen Aussagen von B____ und C____ gehe nämlich hervor, dass das
Opfer bereits wach gewesen sei, als der Berufungskläger ins Zimmer gekommen
sei. Der Berufungskläger habe B____ geweckt und ihn gefragt, was er hier mache
bzw. wer er sei. Dieser müsse wach gewesen sein, ansonsten er auch nicht
versucht hätte, die Hände schützend vors Gesicht zu halten. Somit könnten die
Schläge nicht so stark gewesen sein, da sie sonst das Opfer «k.o.» geschlagen
hätten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der höhere THC-Gehalt im Blut von C____
den Berufungskläger zwar nicht zu entlasten vermöge, jedoch Auswirkungen auf
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Es sei somit nicht ersichtlich,
weshalb ihr mehr Glauben geschenkt werden solle als dem Berufungskläger und
sich die Vorwürfe der Anklageschrift auf ihre Angaben stützten (Berufungsbegründung,
Akten S. 939-942).
Auch in Bezug auf die angebliche Drohung würden sich die
Aussagen von C____ widersprechen und seien somit unglaubhaft, weshalb darauf zu
schliessen sei, dass der Berufungskläger keine Drohung (weder ihr noch dem
Geschädigten gegenüber) ausgesprochen habe. Die Anklageschrift sei somit in
diesem Punkt falsch, da der Berufungskläger nie solche Drohungen ausgestossen
habe. Er habe nicht damit gedroht, C____ und B____ umzubringen. Dieser Schluss
dränge sich auch auf, da die Zeugin [...] lediglich Beschimpfungen, aber keine
solchen Drohungen gehört habe. Darüber hinaus seien die Drohungen für B____ nur
gegenüber C____ ausgesprochen worden. Sonst hätte dieser nicht gefragt, ob der
Berufungskläger ihn auch umbringen wolle, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft
eröffnet hatte, dass der Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Wenn er
sich nicht einmal angesprochen fühle, könne er auch nicht in Angst oder
Schrecken versetzt werden. Auch aufgrund seiner unmittelbaren Reaktion nach der
Mitteilung (der Berufungskläger sei namentlich willkommen, wie ein Mann zu ihm
zu kommen, Mann zu Mann) gehe hervor, dass die Ausführungen, wonach er Angst
habe, unglaubhaft seien. B____ habe offensichtlich keine Angst gehabt, als er
von dieser angeblichen Drohung gehört habe. Da diese angeblichen Drohungen
jedoch bestritten würden, sei auch keine Drohung gegenüber B____ erstellt
(Berufungsbegründung, Akten S. 957-960).
3.5.4 Würdigung
des Berufungsgerichts
3.5.4.1 Das Appellationsgericht folgt der eingehenden und
schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten. Den dagegen
vorgebrachten Einwänden des Berufungsklägers ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Vorinstanz hat nicht allein deshalb auf die hohe Glaubhaftigkeit von C____
geschlossen, weil sie nicht selber die Polizei gerufen hat. Das war bloss ein
zusätzliches Indiz neben diversen anderen Glaubhaftigkeitskriterien, aus dem
die Vorinstanz geschlossen hatte, dass C____ den Berufungskläger nicht falsch
beschuldigt habe. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus um Umstand, dass sie
wegen der Beschimpfungen keinen Strafantrag stellte, da sie dem Berufungskläger
nicht unnötig schaden wollte (Akten S. 438 f.). Die vom Berufungskläger geltend
gemachte falsche Sachverhaltsdarstellung bezüglich der gefundenen Tablette
bezieht sich auf einen absoluten Nebenpunkt und hat mit dem Kerngeschehen nichts
zu tun. Auch diese Aussage hatte offensichtlich nicht zum Ziel, eine
Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger herbeizuführen. Ebenso wenig beziehen
sich die übrigen geltend gemachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von
C____ auf das Kerngeschehen und die Widersprüche sind nachvollziehbarerweise
auch durch den Zeitablauf zu erklären. Inwiefern der höhere THC-Gehalt im Blut
Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit von C____ haben soll, erschliesst sich dem
Gericht nicht und wird vom Berufungskläger nicht dargelegt.
Der Berufungskläger bestreitet auch die Intensität und die
Anzahl der Schläge. Er macht geltend, dass die Schläge nicht derart stark
gewesen sein könnten, da sonst C____ sofort wach geworden wäre. Diese
Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat C____ immer gesagt, dass
sie wegen der Schläge und Schreie aufgewacht sei (vgl. Akten S. 359, 434). Zum anderen
ist die Heftigkeit der Schläge durch das objektiv erstellte Verletzungsbild sowohl
im Gesicht von B____ als auch an der Hand des Berufungsklägers erstellt. Wenn
der Verteidiger in der Berufungsverhandlung geltend macht, die Handknochen
würden relativ einfach brechen, wenn man in einem falschen Winkel irgendwo
anschlage (Akten S. 1142), dann mag das möglicherweise bei einem Schlag gegen
die Wand oder einen harten Gegenstand zutreffen. Brechen aber die Handknochen
aufgrund von Schlägen ins Gesicht einer anderen Person, welche zudem auf einer
weichen Matratze liegt, ist daraus durchaus darauf zu schliessen, dass die
Schläge sehr heftig waren. Alleine schon aufgrund der Verletzungen bei B____
und beim Berufungskläger muss somit auf ein brutales, ungehemmtes Vorgehen des
Berufungsklägers geschlossen werden. Das brutale Vorgehen ist also nicht nur
durch die Aussagen von C____, sondern auch durch die direkten Beweise
objektiviert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger B____ sicher
mehr als dreimal – und zwar mit voller Wucht – ins Gesicht geschlagen hat.
3.5.4.2 Dass die Nachbarin D____ die von C____
geschilderten Drohungen des Berufungsklägers nicht gehört hat, sagt nichts
darüber aus, ob diese gefallen sind. Auch diesbezüglich waren die Aussagen von C____
konstant und wiesen keine wesentlichen Widersprüche auf (vgl. Akten S. 337
[Polizeirapport], 365, 439), so dass darauf abgestellt werden kann.
3.5.4.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz den durch die
objektiven Beweise untermauerten Aussagen von C____ eine hohe Glaubhaftigkeit
zu attestieren, wofür – neben den vorstehenden Erwägungen – auf die zutreffende
Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift, soweit in diesem Verfahren noch zu beurteilen, ist somit
erstellt.
3.5.4.4 Was die durch die Schläge des Berufungsklägers
verursachten Verletzungen von B____ betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, dass
infolge einer Verkettung verschiedener, teilweise selbstverschuldeter Umstände
zu einem früheren Zeitpunkt die Befürchtung bestanden habe, dass sein Sehnerv
mangels fachärztlicher Betreuung in den ersten vier Wochen seit der Tat
irreversibel geschädigt worden sei und eine bereits eingetretene
Sehverschlechterung mit Pupillendifferenz für eine fortschreitende Schädigung
des Auges gesprochen habe. Darüber hinaus habe das ergänzte rechtsmedizinische
Gutachten auf gelockerte Zähne und eine Schwellung des Zahnfleisches mit
Schmerzen im Oberkiefer respektive der Zähne geschlossen. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe B____ jedoch angegeben, die einzigen Beschwerden, die er
noch habe, seien ein Gefühl des Brennens an der Nase sowie eine Druckdolenz auf
der Wange. Ausserdem fühle sich ein Teil seines Oberkiefers taub an. Bezüglich
seiner Augen habe sich die Gefahr einer Sehbeeinträchtigung oder gar des
Verlusts des Augenlichts glücklicherweise nicht realisiert. Der Geschädigte
habe jedoch eine ab und an auftretende, leichte Beeinträchtigung im Sehvermögen
geschildert (Erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).
3.6 Rechtliches
3.6.1 Versuchte
schwere Körperverletzung
3.6.1.1 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafdreiergericht
zusammengefasst, dass objektiv von einer vollendeten einfachen Körperverletzung
auszugehen sei. Zwar leide der Geschädigte noch immer an gewissen
Beeinträchtigungen, die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne des Art.
122 StGB sei dabei jedoch noch nicht überschritten. Insofern könne der Umstand
unberücksichtigt bleiben, dass sich B____ in den kritischen ersten vier Wochen
nach der Tat nicht fachärztlich habe behandeln lassen. Die von ihm
geschilderten anhaltenden Beschwerden liessen sich demgegenüber ohne Weiteres
mit einer komplizierten Gesichtsfraktur in Einklang bringen und schienen
insofern adäquat kausal eingetreten zu sein. In subjektiver Hinsicht führte die
Vorinstanz unter Verweis auf die gutachterlich festgestellten Verletzungen des
Geschädigten und des Berufungsklägers aus, die glaubhaften Angaben von C____,
wonach der Berufungskläger «wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen haben solle, seien
als erstellt zu erachten. Der Berufungskläger habe mit derartiger Härte
zugeschlagen, mehrfach und auf den sensiblen Kopfbereich, dass er selbst sich
Brüche an der Schlaghand zugezogen habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger
hemmungslos auf den Geschädigten eingeschlagen habe, als dieser schlafend im
Bett gelegen habe. Ob und wann B____ aufgewacht sei, müsse offenbleiben. Fakt
sei jedoch, dass er zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringste Chance gehabt
habe, sich gegen den überraschenden, iterativen Angriff wirksam zur Wehr zu
setzen. Gestützt auf alle objektiven Umstände sei darauf zu schliessen, dass
der Berufungskläger in seiner Wut mit einer derartigen Wucht auf den
Geschädigten eingeschlagen habe, dass von wissentlichem und willentlichen
Handeln ausgegangen werden müsse. Mit dem heftigen mehrfachen Zuschlagen
ausschliesslich auf den Gesichts- bzw. Kopfbereich falle eine blosse
Inkaufnahme allfälliger schwerer Verletzungen ausser Betracht. Vielmehr würden
die Vorgänge belegen, dass der Berufungskläger den Geschädigten habe schwer
verletzen wollen – im Sinne eines direkten Vorsatzes –, um ihn so für sein
«Verbrechen» zu bestrafen. Nur so könnten schliesslich auch die Schilderungen
von C____ verstanden werden, wonach sich der Berufungskläger von ihr
losgerissen habe, um abermals wuchtig auf B____ einzuschlagen, obschon dieser
schon «verschlagen» dagelegen habe. Im Ergebnis hat das Strafdreiergericht den
Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne des Art. 122
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (erstinstanzliches
Urteil S. 15 f., Akten S. 869 f.).
3.6.1.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass er B____ habe
schwer verletzten wollen. Er macht geltend, dies sei nie seine Absicht gewesen.
Hätte er beim Opfer schwere Verletzungen verursachen wollen, hätte er ein
Messer oder einen Gegenstand genommen. Stattdessen habe er lediglich die Faust
verwendet. Ferner hätte er auch mehr als drei Mal auf das Opfer eingeschlagen, wenn
er ihn stärker hätte verletzen wollen. Er habe nach dreimaligem Zuschlagen bewusst
nicht weiter auf das Opfer geschlagen. Das Tatvorgehen sei nicht so brutal
gewesen, wie es geschildert werde. Er habe nicht «wie ein Tier» zugeschlagen,
ansonsten die Verletzungsfolgen bei B____ wesentlich gravierender ausgefallen
wären. Es habe sich vielmehr um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, nachdem er
den neuen Partner seiner Ex-Frau entdeckt habe. So habe er zu Protokoll
gegeben, dass er unter Schock gestanden habe. Es sei nicht ausser Acht zu
lassen, dass sie zwar geschieden gewesen seien, jedoch weiterhin trotz zweier
Wohnungen mehrheitlich zusammen in der Wohnung von C____ gelebt hätten und
weitere gemeinsame Kinder gezeugt worden seien. Das Verhalten könne unter den
gegebenen Umständen bzw. der langjährigen «On-Off-Beziehung» nur so gedeutet
werden, dass diese abgekühlt gewesen sei. Der Berufungskläger habe aber nichts
von einem neuen Partner gewusst, weshalb er völlig überrascht worden und es zu
dieser Kurzschlussreaktion gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Opfer
eben nicht geschlafen habe, gehe die vorinstanzliche rechtliche Würdigung fehl.
B____ sei nicht reaktions- und wehrlos gewesen. Es habe durchaus eine Chance
bestanden, sich gegen den Angriff zu wehren, was B____ auch getan habe. Es habe
ihn nicht völlig überraschend getroffen. Hinzu komme, dass die Schläge – da B____
auf einem Bett gelegen habe – im Gegensatz zu Schlägen, die jemand auf hartem
Boden liegend verpasst erhalte, ein wenig abgefedert worden seien. Die von der
Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide seien nicht vergleichbar, denn bei
den dort beurteilten Sachverhalten habe damit gerechnet werden müssen, dass das
Opfer bei einem Schlag ins Gesicht zu Boden falle und sich dadurch schwer
verletzen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, habe B____ doch im
Bett gelegen. Ausserdem habe er sich keine schweren Schädel-Hirnverletzungen
wie in den genannten Urteilen zugezogen. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei
der Versuch einer schweren Körperverletzung subjektiv nicht erfüllt, auch nicht
eventualvorsätzlich, womit vorliegend nur eine vollendete einfache
Körperverletzung vorliege (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.).
3.6.1.3 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122
StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a)
oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines
Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit
eines Menschen verursacht (lit. c).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12. Abs. 2 StGB).
Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält
hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist
gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge
von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen den Kopf hängt von den
konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des
Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31. Januar 2022 E
1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.
Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge
oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod
des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer
ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E.
1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April
2021 E. 2.3, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom
1. Mai 2020 E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für
die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt
die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen
Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine
besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung
mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten
muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.
Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte
verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere
bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von
körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten
Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten
Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021
vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4,
6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E.
2.4).
3.6.1.4 Im vorliegenden Fall ist den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz folgend klar von einer versuchten schweren
Körperverletzung auszugehen. In welchem Zeitpunkt B____ erwachte, ob kurz vor
oder erst während der Schläge, spielt keine Rolle. Fakt ist, dass er zumindest
noch halb schlafend im Bett lag, von der Gewalttat vollkommen überrascht wurde
und keine Chance hatte, sich wirksam zu wehren. Gemäss dem Beweisergebnis ist zudem
erstellt, dass der Berufungskläger mehr als drei Schläge ausführte und mit
voller Wucht («wie ein Tier») zuschlug (vgl. oben E. 3.5.4.1). Auch aus
dem Umstand, dass B____ nicht auf dem harten Boden, sondern auf einer weichen
Matratze lag und keine Gefahr eines Sturzes bestand, kann der Berufungskläger
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Dass B____ trotz dieses
Umstands aufgrund der Schläge des Berufungsklägers derart massive
Gesichtsverletzungen erlitt, dokumentiert – wie auch der Umstand, dass sich der
Berufungskläger durch die Schläge selbst Brüche an der Hand zuzog – die
Heftigkeit dieser Schläge. Der Berufungskläger muss in blinder Wut und absolut
hemmungslos auf das Gesicht von B____ eingeprügelt haben. Unter diesen
Umständen kann nicht mehr von einem blossen Eventualvorsatz, sondern muss von
einem direkten Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung ausgegangen werden.
3.6.2 Drohung zum Nachteil von B____
3.6.2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand
der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach
gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in
irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125
E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren
Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch
Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N
14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person
in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19
f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten
Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer
6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.
3.6.2.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der
Drohung sowohl zum Nachteil von C____ als auch zum Nachteil von B____ schuldig
gesprochen (Urteil S. 17, Akten S. 871). Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags
durch C____ ist vorliegend nur noch über die entsprechende Anklage bezüglich B____
zu befinden. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass die
Drohungen für B____ nur gegenüber C____ ausgesprochen worden seien und B____
diese gar nicht selbst gehört habe. Wenn er sich nicht einmal angesprochen gefühlt
habe, könne er auch nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sein. Als ihm
die Drohung von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, sei seine
unmittelbare Reaktion gewesen, dass der Berufungskläger willkommen sei. Er
solle wie ein Mann zu ihm zu kommen. Mann zu Mann. Diese Reaktion zeige, dass B____
keine Angst gehabt habe, als er von der angeblichen Drohung gehört habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 959).
3.6.2.3 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der
Berufungskläger C____ gegenüber geäussert hat, er werde sie und B____
umbringen, ihnen den Hals aufschlitzen. In welcher Form die bedrohte Person
eine Drohung vernimmt – ob direkt vom Drohenden oder indirekt durch eine andere
Person – spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle. Entscheidend ist, dass der
Bedrohte von der Drohung Kenntnis erlangt und der Drohende dies beabsichtigt
oder in Kauf nimmt, und dass der Bedrohte dadurch in Schrecken oder Angst
versetzt wird. Es ist erstellt, dass B____ anlässlich seiner Einvernahme vom
19. August 2022 von der einvernehmenden Detektivin mitgeteilt wurde, dass der
Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Auf Frage, wie ernst er diese
Drohung nehme, antwortete B____, er nehme sie ernst. Es mache ihm Angst, das zu
hören (Akten S. 383). Dies ist angesichts seiner durch das blindwütige
Zuschlagen des Berufungsklägers erlittenen Verletzungen auch absolut glaubhaft.
Dass er in einer ersten Reaktion gesagt hatte, dass der Berufungskläger
«willkommen sei» und wie ein Mann zu ihm kommen solle, bedeutet nicht, dass er
die Drohung nicht ernst genommen hätte oder dadurch nicht in Angst versetzt
worden wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen, musste der
Berufungskläger doch damit rechnen (wenn er es nicht gar beabsichtigte), dass C____
B____ von der auch auf ihn bezogenen Drohung berichten werde. Der
Berufungskläger ist daher der Drohung zum Nachteil von B____ schuldig zu
sprechen.
4. Vorwurf
gemäss Anklageziffer 2
4.1 In Anklageziffer 2 wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, zumindest in den Tagen vor dem 18. August 2022 oder am 18. August
2022 in der Region Basel Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert zu haben,
womit er eine Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz begangen habe.
4.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse
bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum
eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau,
Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das
Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).
4.3 Der Berufungskläger verlangt zwar in seiner
Berufungsbegründung unter Ziffer 3 der Anträge die Aufhebung der Busse
wegen des Betäubungsmittelkonsums, macht jedoch weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht Ausführungen zum vorinstanzlichen Schuldspruch. Das
Strafdreiergericht hat zutreffend erwogen, dass der Konsum von
Betäubungsmitteln aufgrund des toxikologischen Berichts erstellt sei (vgl.
angefochtenes Urteil S. 15 und S. 17, Akten S. 869 ff.; forensisch
toxikologisches Gutachten vom 18. Oktober 2022, Akten S. 547 ff.). Mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte gibt es keinen Grund, von dieser Würdigung
abzuweichen. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist
demnach zu bestätigen.
5. Strafzumessung
5.1 Das Strafdreiergericht hat den
Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Dabei ist es von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten für den Hauptanklagepunkt
der versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen, hat diese für die
weiteren Delikte entsprechend erhöht und schliesslich die Täterkomponenten
leicht straferhöhend berücksichtigt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass
das Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung
(leichter Fall), der Drohung und des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil von
C____) einzustellen ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung Rechnung zu
tragen.
5.2 Der Berufungskläger erachtet die
ausgesprochene Strafe als zu hoch. Er beantragt die Verurteilung zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Einerseits müsse die Strafe
aufgrund des Rückzugs des Strafantrags um mindestens 5 Monate tiefer ausfallen.
Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt
unter Drogeneinfluss (Amphetamin und Kokain) gestanden habe, weshalb sein
Selbstwertgefühl gesteigert und seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sei.
Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und C____ eine
«On-Off-Beziehung» gepflegt hätten und bis einen Monat vor dem Vorfall noch
zusammen gewesen seien. Zudem sei der Berufungskläger vor der vorliegenden Tat
länger nicht mehr straffällig geworden, die einschlägigen Vorstrafen stammten
aus dem Jahre 2014. Der Umstand, dass die Verurteilung hierfür erst im Jahr
2018 erfolgt sei, könne nicht straferhöhend ins Gewicht fallen. Der
Berufungskläger habe seine Lektion gelernt, was er dem Gericht mehrmals durch
Schreiben mitgeteilt habe. Seit dem 18. August 2022 sei der Berufungskläger
nicht mehr auf freiem Fuss, er habe genügend Zeit gehabt, um sein Verhalten zu
reflektieren. Im Vollzug verhalte er sich gut. Durch die Haft sei er von seinen
Kindern getrennt worden. Dies sei eine grosse Strafe für ihn – sowohl er als
auch die Kinder würden sehr darunter leiden. Ausserdem habe er sich an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach entschuldigt und Reue gezeigt. Unter
diesen Umständen könne ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Eventuell
könnte ihm eine Therapie zur Gewaltprävention verordnet werden
(Berufungsbegründung, Akten S. 960 ff; Plädoyer, Akten S. 1110 ff.).
5.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den
Standpunkt, die Höhe der Strafe sei vom Strafgericht korrekt,
verschuldensangemessen und nachvollziehbar bemessen worden, sodass sie – mit
Ausnahme einer leichten Reduktion um 4 Monate aufgrund der einzustellenden
Delikte – zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten S. 1102).
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB
N 6; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
5.4.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art.
49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3,
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).
5.4.4 Bei der Strafzumessung ist stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des
Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei
der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene
Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom
6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person
auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen
nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich
des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift
bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich
Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November
2022 E. 1.3.4 ff.).
5.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Strafe für die vom Berufungskläger
begangenen Delikte versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes festzusetzen.
5.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der schwersten Straftat, der versuchten
schweren Körperverletzung. Der gesetzliche Strafrahmen für schwere
Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB).
Liegt bloss ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs.
1 StGB). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren
die Verletzungsfolgen bei B____ erheblich. Er erlitt komplizierte Brüche des
Mittelgesichts mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und
Einblutungen der rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im
Oberkiefer rechts. Wie das Strafgericht feststellte, war er im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mehr als 7 Monate nach der Tat, immer noch
beeinträchtigt (Urteil S. 19, Akten S. 873). Schläge gegen den Kopf bergen
stets das Risiko verheerender Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen
Verletzungsfolgen und müssen daher als gravierende Verletzungen bezeichnet
werden. Dass B____ offenbar keine bleibenden Schäden davontrug, ist einzig dem
Zufall zu verdanken und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom
Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität
mithin nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens
erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, hat
der Berufungskläger hemmungslos («wie ein Tier») auf sein Opfer eingeschlagen,
welches zu keinem Zeitpunkt eine Chance hatte, sich zu wehren. Dabei hat er ausschliesslich
auf den Kopf des ihm unterlegenen Opfers gezielt. Er hat mit solcher Wucht auf
sein Opfer eingeschlagen, dass er selbst Brüche in der Schlaghand erlitten hat.
Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis als nicht
mehr leicht bis mittelschwer zu werten.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den
Beweggründen des Berufungsklägers mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das
Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf B____ nicht nachvollziehbar ist. Er
handelte in rasender Eifersucht, als er feststellte, dass seine Exfrau, welche
tags zuvor das Schloss auswechseln liess, weil sie nicht mehr wollte, dass er
jederzeit in ihre Wohnung kommen kann, neben einem anderen Mann im Bett lag.
Nachdem er durch C____ von B____ weggezogen worden war, riss er sich von ihr
los und schlug erneut massiv auf B____ ein. Selbst die Anwesenheit seiner
Kinder, welche durch die Geschehnisse wachgeworden waren und diese zum Teil
auch mitbekommen haben, konnte ihn nicht zum Aufhören bewegen. Zwar liess der
Berufungskläger anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung mehrfach
verlauten, dass «es» ihm leid tue, entschuldigte sich aber nicht bei B____, als
dieser anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde (vgl. im
Einzelnen die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 18 f.,
Akten S. 872 f.). Mithin ist auch das subjektive Verschulden des
Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.
Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins
Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal
entlastend aus, war es doch, wie bereits erwähnt, letztlich nur dem Zufall zu
verdanken, dass sich B____ keine noch schwerwiegenderen oder bleibenden Verletzungen
zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.
Insgesamt ist
das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis
mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,
eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
5.5.2 Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 180 StGB). Entsprechend den vorstehenden
Erwägungen (E. 5.4) ist daher zu prüfen, ob für dieses Delikt im konkreten Fall
eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Da die versuchte
schwere Körperverletzung und die Drohung zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen und der Berufungskläger einschlägig vorbestraft
ist, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe auch für die Drohung angezeigt,
zumal eine Geldstrafe angesichts prekären finanziellen Verhältnisse des
Berufungsklägers kaum vollstreckbar scheint. Im Einzelnen kann hierzu auf die
zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 18, Akten S. 872) verwiesen
werden. Angesichts des vorangegangenen massiven Gewaltausbruchs und der dadurch
illustrierten Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers führte die Drohung zu
einer massiven Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von B____. Das
Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Drohung ist somit ebenfalls
als nicht mehr leicht zu beurteilen, so dass hierfür eine hypothetische
Einsatzstrafe von 2 Monaten angezeigt erscheint, welche in Anwendung des
Asperationsprinzips auf 1 Monat zu reduzieren ist.
5.5.3 In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist daher folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 26 Monaten
Freiheitsstrafe wird aufgrund der Drohung um 1 Monat auf 27 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
5.5.4 Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu
ahnden, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln ist.
5.6
5.6.1 In einem weiteren Schritt sind noch die
allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 20 f., Akten
S. 874 f.). Zuungunsten des Berufungsklägers ist seine Vorstrafe vom 10. April
2018 zu berücksichtigen, mit welcher er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen
einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen verurteilt worden ist, weil er eine im vollkommen unbekannte Frau
aus nichtigem Anlass gewürgt und bedroht hatte. Es trifft zu, dass diese Tat
bereits im Jahr 2014 erfolgte, doch zeigt sich durch diese Tat, dass
überbordende Aggressivität und mangelnde Selbstkontrolle nicht allein im
vorliegenden Fall zu einem Gewaltausbruch geführt haben, sondern dass diese
Problematik beim Berufungskläger bis zu einem gewissen Grad
persönlichkeitsimmanent zu sein scheint. Demgegenüber kann leicht zugunsten des
Berufungsklägers die von ihm bekundete Reue in die Waagschale geworfen werden,
auch wenn diese nicht dem Opfer selbst gegenüber ausgesprochen worden ist und
keine Anzeichen auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat vorliegen. Leicht
strafmindernd ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
anlässlich der Tat unter dem enthemmenden Einfluss von Amphetamin stand.
Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten
die Waage. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich verschuldensneutral aus.
5.7
5.7.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
tragen. Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens
je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte
der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Im
überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt
die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus
spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens
eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43
StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose
nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine
günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.
Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
StGB N 38 ff.). Für die Frage der Legalprognose hat das Gericht auf die
aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57
E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.
Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
5.7.2 Bei der vorliegend auszusprechenden
Freiheitsstrafe von 27 Monaten kommt aus formellen Gründen einzig ein
teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe in Frage. Der Berufungskläger weist mit
Ausnahme der vorgenannten Vorstrafe von 2018 wegen der Tat von 2014 keine
Vorstrafen auf, so dass der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der
unbedingte Vollzug nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose
vorliegen würde. Auch wenn aufgrund des Umstands, dass auch die Vorstrafe eine
Gewalttat aus nichtigem Anlass betraf, gewisse Bedenken hinsichtlich der
Legalprognose bestehen, ist nach dem Gesagten eine gute Prognose zu vermuten, zumal
zwischen den beiden Taten acht Jahre liegen, in welchen der Berufungskläger
strafrechtlich nicht negativ aufgefallen ist. Es ist zudem davon auszugehen,
dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von rund 22 Monaten mit
der dadurch erfolgten Trennung von seinen Kindern den Berufungskläger beeindruckt
hat. Es kann ihm daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der
teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der Brutalität der Tat und
der übrigen auf S. 21 des vorinstanzlichen Urteils (Akten S. 875 f.) genannten
Umstände ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 13 Monate
festzusetzen.
Aufgrund der Gesamtheit der Taten, der früheren
Verurteilungen des Berufungsklägers sowie um den verbleibenden Bedenken
betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen,
wird die Probezeit des bedingt aufgeschobenen Teils der Strafe auf drei Jahre
festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.8 Da der unbedingt ausgesprochene Teil der
Strafe weniger als die bereits verbüsste Haft beträgt, hat der Verfahrensleiter
am 11. Juni 2024 – unmittelbar nach der Urteilsfällung – die Haftentlassung des
Berufungsklägers verfügt. Im Rahmen seines Plädoyers beantragte der amtliche
Verteidiger, dass der Berufungskläger für die erlittene Überhaft zu
entschädigen sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, da die vorliegend festgesetzte Strafe
insgesamt höher ausfällt als die verbüsste Haft, womit (unabhängig vom Umstand,
dass grösserer ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, als mit der Haft
verbüsst worden ist, bedingt ausgesprochen worden ist) keine Überhaft gemäss
Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt.
6. Landesverweisung
6.1 Das Strafdreiergericht hat den
Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7
Jahren des Landes verwiesen. Auch dagegen richtet sich die Berufung des
Berufungsklägers. Er macht geltend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall
vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Abgesehen davon, dass er kein
gefährlicher Mensch sei, sei vorliegend die familiäre Bindung zu den Kindern
ganz zentral. Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, habe sie vor
seiner Verhaftung sehr viel besucht, im Alltag mitgeholfen und sei mit ihnen
gereist. Die Familienverhältnisse seien insoweit intakt. Er habe damals einen
kurzen Aussetzer gehabt, sei aber mittlerweile in seiner Rolle als Patchwork-Familienvater
durchaus glücklich. Er verweise auf die regelmässigen Besuche der Kinder im
Gefängnis. Er werde sich auch nach seiner Entlassung wieder regelmässig um
seine Kinder kümmern, diese seien auf ihn angewiesen. Der Bericht des KJD vom
7. Juni 2024 zeichne ein deutliches Bild und bestätige, dass er für die Kinder
ein guter Vater gewesen sei. Ein langjähriger Landesverweis hätte grosse
Auswirkungen auf die Kinder. Wichtig sei auch, dass die Mutter und auch der
Staat entlastet würden, wenn er in der Schweiz bleibe. Darüber hinaus sei er
sozial eingegliedert und wolle sich, sobald er aus dem Gefängnis entlassen
werde, eine Arbeitsstelle suchen. Er habe zwar Sozialhilfe bezogen, sei jedoch
nicht einfach auf der faulen Haut gelegen, sondern stets bemüht gewesen, Arbeit
zu finden. Insgesamt bestünden realistische Aussichten auf eine
Wiedereingliederung, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde. Unter den
genannten Gründen sei auf eine Landesverweisung zu verzichten
(Berufungsbegründung, Akten S. 962 ff.; Plädoyernotizen, Akten S. 1113 ff.).
6.2
6.2.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische
Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1
StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon
ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe
bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144
IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1;
6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
6.2.2 Der Berufungskläger ist marokkanischer
Staatsbürger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten
Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt, mithin wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1
lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung
sind somit erfüllt.
6.3
6.3.1 Von
der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Es ist in einem ersten Schritt zu
prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss
Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Wenn dies bejaht
wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu
untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung
entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck,
OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 34).
6.3.2 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.
3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem
Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;
BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand
und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und
den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April
2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom
11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O.
Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch
ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz
auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April
2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E.
3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2;
BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober
2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
6.3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist
in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II
1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.; 6B_205/2020 vom 5.
Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit
Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,
je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer
6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat
es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand ihres Familienlebens in der
Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen,
wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten
Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2,
vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).
6.3.4 Sind Kinder
involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den
Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer
6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E.
6.3.5, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). In Bezug
auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils
berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes
zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung
betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts
pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile 6B_1114/2022 vom
11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E.
3.3.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und
Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten
Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern
und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten
Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar
ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher
grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer
Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern
führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht
auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden
und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und
gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5;
6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass
ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und
gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen
kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E.
2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der
Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig»
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_643/2023
vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E.
6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist stets EMRK-konform auszulegen. Soweit
ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten.
Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E.
3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni
2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom
12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung
berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in
Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren
23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen
von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,
Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2;
BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020
E. 1.3.4, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich:
BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den
Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art und Schwere
der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat
verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der
Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im
Heimatstaat sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass die
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,
einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht
(Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,
Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E.
4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_305/2021
vom 28. April 2022 E. 4.3.3).
6.4
6.4.1 Der Berufungskläger ist in Marokko geboren, teilweise
in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen.
Er hat somit seine prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht, ist
indessen seit inzwischen 18 Jahren, mithin fast sein halbes Leben und praktisch
sein gesamtes Erwachsenenleben, in der Schweiz und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Zu beachten ist insbesondere sein Anspruch gemäss
Art. 8 EMRK. Der Berufungskläger war in der Schweiz zweimal verheiratet. Seine
erste Ehefrau, [...], von der er seit 2016 geschieden ist, ist Schweizerin. Sie
und die gemeinsame Tochter [...], geboren 2009, besuchen den Berufungskläger während
seiner Inhaftierung sehr regelmässig, praktisch jeden zweiten Sonntag (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1136; Besucherliste, Akten S. 1121).
[...] hat mit Mail vom 6. Juni 2024 bestätigt, dass [...] seit 2022 wieder sehr
guten Kontakt zum Berufungskläger pflege und neben den regelmässigen Besuchen
im Gefängnis auch regelmässig unter der Woche mit ihm telefoniere. «Es wäre für
[...] ein grosser und traumatischer Verlust, ihren Vater zu verlieren» (Akten
S. 1120). Mit seiner zweiten Ehefrau C____, von welcher er im Jahr 2020
geschieden wurde, hat der Berufungskläger drei Kinder, geboren 2017, 2020 und
2021, welche bei ihrer Mutter leben. Bis zu seiner Verhaftung am 18. August
2022 hatte der Berufungskläger jedoch engen Kontakt zu diesen Kindern, war
regelmässig in ihrem Alltag präsent und war für sie – v.a. für seine 2017
geborene Tochter [...] – eine wichtige Bezugsperson. Auch während der Haft hat
er sich immer wieder um Kontakte zu den Kindern bemüht. Da Besuche im Gefängnis
für die noch kleinen Kinder aber sehr belastend waren, hat C____ ihre Besuche
mit den Kindern Ende 2023 eingestellt, was für den Berufungskläger nur schwer
zu akzeptieren war. Aus Sicht des Kinder- und Jugenddienstes wäre es für die Kinder
hilfreich, wenn der Berufungskläger in der Schweiz bleiben könnte. Die
Mitbetreuung der Kinder durch ihn würde auch C____ entlasten (vgl. Bericht des
KJD vom 7. Juni 2024, Akten S. 1077 f.). Der Berufungskläger hat zudem mit C____
am 6. Februar 2024 eine Elternvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher die elterliche
Sorge über die Kinder beiden Eltern obliegt und der Berufungskläger, sobald er
wieder einen gesicherten und kindgerechten Wohnort hat, die Kinder jedes zweite
Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, einmal pro Woche an einem
Nachmittag sowie während der Sommerferien während zwei Wochen betreut (Akten S.
1073). Es kann damit zwar vorliegend nicht von intakten Familienverhältnissen
bzw. einer eigentlichen Kernfamilie i.S. einer Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3) die Rede sein. Jedoch
hatte und hat der Berufungskläger vor seiner Inhaftierung und soweit möglich
auch während der Haft regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern und ist offenbar
bemüht, trotz der Scheidung von C____ weiterhin ein aktiver Teil der Familie zu
sein, mit seinen Kindern eine enge Beziehung zu pflegen und durch seine
Betreuungsanteile auch seine Exfrau zu entlasten. Insofern würde eine
Landesverweisung zweifellos eine grosse Härte für ihn und seine Kinder
darstellen. Es kann daher, auch wenn keine intakte «Kernfamilie» mehr besteht, (gerade
noch) von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden.
6.5
6.5.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der
Schweiz überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für
die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.1.1, je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe (Dauer über 1 Jahr, vgl. BGE 139 I 145
E. 2.1) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse
an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022
E. 2.5.2).
6.5.2 Zwar ist das Vorliegen eines schweren
persönlichen Härtefalls aufgrund der Beziehung des Berufungsklägers zu seinen
Kindern wie ausgeführt gerade noch anzunehmen, jedoch fällt die in einem
zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz zu seinem Nachteil aus: Die im vorliegenden Entscheid
beurteilte Anlasstat zeugt von einer unglaublichen Brutalität und hemmungslosen
Gewalttätigkeit. Der (direktvorsätzliche) Versuch einer schweren
Körperverletzung stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dar. Damit hat der Berufungskläger besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt (vgl. dazu BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 m.w.H.). Die
schuldangemessene Strafe für diese Tat sowie die ausgesprochene Drohung ist
eine teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Dieses Strafmass
bzw. die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe
von 26 Monaten spricht für ein relevantes Tatverschulden. Nach der
«Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit die privaten
Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen
Interessen an einer Ausweisung überwiegen (BGer 6B_43/2024 vom 5. August
2024 E. 4.3, 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023
vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
diesbezüglich auch, dass der Berufungskläger die beurteilten Taten zum Nachteil
des neuen Partners seiner Exfrau in deren Schlafzimmer und damit zumindest in
Hörweite seiner Kinder begangen hat. Er hat mit seiner Tat nicht nur die Gefahr
einer gravierenden und bleibenden Beeinträchtigung seines Opfers, sondern auch
einer Traumatisierung seiner Kinder geschaffen. Zudem hatte sich der
Berufungskläger bereits 2018 wegen einer im Jahr 2014 begangenen Gewalttat zu
verantworten. Zwar hat das Gericht angesichts der langen Dauer zwischen den
beiden Delikten im Hinblick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zugunsten
des Berufungsklägers eine positive Legalprognose vermutet (vgl. oben E. 5.7.2).
Wegen der Ungehemmtheit und Brutalität der vorliegend beurteilten Tat sowie in
einem geringeren Ausmass auch der früheren Tat kann jedoch eine relevante
Gefährlichkeit des Berufungsklägers für die öffentliche Sicherheit nicht
ausgeschlossen werden. Bei schweren Gewaltdelikten wie dem vorliegenden reicht nach
der Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Rückfallrisiko aus, um das für
eine Landesverweisung erforderliche öffentliche Interesse zu bejahen (BGer
6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.5).
6.5.3 Es bestehen nach dem Gesagten gewichtige
öffentliche Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers. Diesen
stehen mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern keine schützenswerten
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der
Berufungskläger hat die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Da er
gemäss seinen Angaben noch immer Kontakte zu seinem Heimatland pflegt, wäre für
ihn persönlich die Verlegung des Lebensmittelpunktes zumutbar. Die
Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sind gut. Seine
Grosseltern leben noch dort. Über seine sozialen Bindungen in der Schweiz –
abgesehen von der Familie – ist wenig bekannt. Aufgrund seiner Schulden und den
übrigen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnissen kann nicht von einer
geglückten wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Es ist ihm bisher
nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen und über eine längere Zeit ein
stabiles Erwerbseinkommen zu generieren. Er hat auch schon über längere Zeit
Sozialhilfe bezogen. Über eine Ausbildung und damit seine Chancen in
beruflicher Hinsicht ist nichts bekannt. Er bezahlt für seine Kinder keine
Alimente, hat mithin in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge
Beziehung zu ihnen. Er ist auch nicht deren Hauptbezugsperson. Bei der
Interessenabwägung ist schliesslich auch in die Waagschale zu werfen, dass
trotz seines Wunsches nach einer engen Beziehung zu seinen Kindern und der
diesbezüglichen Bereitschaft von C____ eine konfliktfreie Familienbeziehung
nicht garantiert ist, zumal seine Exfrau inzwischen auch mit B____ ein
gemeinsames Kind hat. Die Abwägung der Interessen führt nach dem Gesagten dazu,
dass eine Landesverweisung auszusprechen und das Urteil des Strafdreiergerichts
diesbezüglich zu bestätigen ist.
6.6
6.6.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und
höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich
(Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6).
Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig
sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz
folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung
der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_249/2020 vom
27. Mai 2021 E. 6.2 f., 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.8; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August
2021 E. 7.3).
6.6.2 Zur Bemessung der Landesverweisung hat sich
der Berufungskläger aufgrund des beantragten Verzichts auf eine
Landesverweisung nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft beantragt
diesbezüglich Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts des
Verschuldens, der Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie
der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene
Dauer von 7 Jahren als angemessen.
6.7
6.7.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März
2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und
das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige
zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der
entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht
angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24
Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den
Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der
Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172
E. 3; de Weck, a.a.O.,
Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine
individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs.
1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle
Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden
Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung
für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll
sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins
SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24
SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die
Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf
das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24
Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind
die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS
grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172
E. 3 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit
& Recht 1/2019, S. 10 f.).
6.7.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger
von Marokko Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der
nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) angehört. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt nicht
voraus, dass die Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht
ist. Es genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im
Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Der
Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Strafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen
Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als
Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene teilbedingt zu
vollziehende Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13 Monate unbedingt, über
der Jahresschwelle. Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage
für die Angemessenheit der Eintragung spricht.
Dürfte der Berufungskläger das Gebiet der Europäischen Union
nicht mehr betreten, würde die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu seinen noch
kleinen Kindern stark erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Der
Berufungskläger ist teilweise in Italien aufgewachsen und hat
Familienangehörige in Italien und Frankreich. Eine Integration wäre ihm daher
auch im grenznahen Ausland möglich, sofern er sich dort niederlassen darf. Eine
Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern wäre unter diesen Umständen
viel einfacher möglich. Dies soll ihm nicht verwehrt werden. Es ist daher
vorliegend auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten.
7. Zivilforderungen
7.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit dem Vorfall vom 18. August 2022, an B____ verurteilt.
Zur Begründung führte sie aus, dass nebst den eingetretenen Verletzungen für
die Bemessung der Genugtuung vor allem auch die Art der Tatausführung, das
Verschulden des Täters sowie die psychischen Folgen für das Opfer zu
berücksichtigen seien. Diese Faktoren sowie das ursprüngliche Verletzungsbild
erlaubten – trotz des Umstands, dass B____ in den Wochen unmittelbar nach der
Tat nicht in fachärztlicher Behandlung gestanden habe – ohne Weiteres die
endgültige materielle Beurteilung der Zivilforderung. Demgemäss sei abermals
auf das äusserst brutale Vorgehen des Berufungsklägers hinzuweisen, der seinem
fast wehrlosen Opfer massive Verletzungen zugefügt habe, ohne dass B____ je die
Möglichkeit gehabt hätte, sich wirksam zur Wehr zu setzen. Er habe sich auch
nicht von weiterem Zuschlagen abhalten lassen, nachdem C____ ihn erfolgreich
vom Opfer weggezogen gehabt habe, und dies obschon B____ bereits nach der
ersten Attacke «verschlagen» ausgesehen habe. Hinzu komme das nichtige Motiv
für die Tat. Sodann sei auch der Verlust des Sicherheitsgefühls von B____ zu
berücksichtigen, der verständlicherweise in mentaler Hinsicht ob des brutalen,
überfallartigen Angriffs nachhaltig beeinträchtigt sei.
Der Berufungskläger macht einzig geltend, die (allfällige) Zivilforderung
sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dies näher zu begründen.
7.2 Genugtuung ist Schmerzensgeld. Anspruch auf
Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR
220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.
statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
7.3 Die vorinstanzliche Verurteilung des
Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung ist zu bestätigen. Gestützt auf
den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
ist ein Genugtuungsanspruch gegeben. Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu
ziehen ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen im mittleren Bereich
liegen. Daher ist die zuzusprechende Genugtuung in der mittleren Kategorie mit
Beträgen zwischen CHF 5’000.– und CHF 10’000.– anzusiedeln. So setzte
das Appellationsgericht u.a. die Genugtuung in einem ähnlich gelagerten Fall
auf CHF 7'000.– fest für einen starken Faustschlag auf die rechte
Gesichtshälfte, welcher beim Opfer eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des
rechten Augenhöhlenbogens und eine Prellung am rechten Auge verursachte und
vier Operationen nötig machte (AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023).
Vorliegend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 24., Akten S. 878), zumal der Berufungskläger
diese nicht beanstandet, sondern lediglich die Verweisung der Zivilansprüche
auf den Zivilweg infolge des begehrten Freispruchs beantragt. Die zugesprochene
Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 5'000.– erscheint in Anbetracht der
Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen
als angemessen.
Hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von
CHF 13'000.– bleibt festzuhalten, dass dieser Punkt mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist.
7.4 In Bezug auf die C____ von der Vorinstanz
ursprünglich ebenfalls zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– ist
anzumerken, dass das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung (leichter
Fall) zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Die gesamte Genugtuungsforderung
von C____ über CHF 4'000.– ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126
Abs. 2 lit. a StPO).
8. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche
Kosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Im Berufungsverfahren werden die erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung sowie
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestätigt. Sodann hatte C____ zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung ihren Strafantrag noch nicht
zurückgezogen, womit das Strafdreiergericht den Berufungskläger zu Recht
zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), mehrfacher Drohung
sowie Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und diese Schuldsprüche entsprechend
bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Es rechtfertigt sich daher, die
erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm auferlegten Kosten
in der Höhe von CHF 12'434.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.
4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit
Hinweisen).
Der Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel nicht
durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er zufolge seines Unterliegens die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei hierfür eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
8.3 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird für seine
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der
Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten
S. 1125 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des Berufungsklägers
weist für das Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 26. April 2023 bis 10. Juni
2024 einen Zeitaufwand bis Ende 2023 von 43,75 Stunden zu CHF 200.– und ab 1.
Januar 2024 einen solchen von 11,33 Stunden zu CHF 200.– auf, wobei der Aufwand
für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung selbst noch nicht mit einer Schätzung
veranschlagt worden ist.
Der ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt etwas über 55
Stunden muss als überhöht betrachtet werden. Die Berufungsbegründung umfasst 31
Seiten, wobei allein für deren Ausarbeitung in der eingereichten Aufstellung
ein Aufwand von 27 Stunden aufgeführt wird. Mit Blick auf die Tatsache,
dass in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der
Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird,
drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion um zwölf Stunden auf. Der
Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers ist um zwei Stunden zu kürzen. Zusammenfassend
sind die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung damit um insgesamt 14 Stunden
zu kürzen. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechungszeit von total eineinhalb
Stunden. Zu entschädigen sind damit insgesamt 42,5 Stunden zum Ansatz von CHF
200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um den Auslagenersatz sowie die
Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % für den
Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren
unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 %
des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Vertretung der Privatklägerschaft ist im
Berufungsverfahren mangels entsprechenden Aufwands keine Entschädigung
zuzusprechen. Die ehemalige Vertreterin, [...], hat in ihrer Eingabe vom 24.
Oktober 2023 zwar um Abweisung der Berufung ersucht, jedoch inhaltlich keine
Ausführungen zur Sache getätigt. Ihre weiteren kurzgefassten Eingaben sowie
diejenigen ihrer Rechtsnachfolgerin, [...], beschränkten sich auf
administrative Mitteilungen (etwa hinsichtlich der Mandatsübernahme oder der
Bitte um Zustellung von Akten). Darüber hinaus hat die Vertretung der
Privatklägerschaft auch keine Honorarnote eingereicht und keinen entsprechenden
Aufwand geltend gemacht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
14. April 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 13'000.– des
Privatklägers B____;
-
die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ([...], Advokat) und der
unentgeltlichen Vertreterin ([...], Advokatin) für die Vertretung der
Privatklägerschaft (C____ und B____) für das erstinstanzliche Verfahren.
Das Verfahren wird – zufolge Rückzugs des Strafantrags
– in den Anklagepunkten der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) nach
aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, der Drohung zum Nachteil
von C____ und des Hausfriedensbruchs eingestellt.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung,
der Drohung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt.
Er wird verurteilt zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 18. August 2022 bis 11. Juni 2024 (664 Tage), davon 14
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1 und 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51
106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF
5'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. August 2022, an B____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von C____ wird auf den
Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 12'434.35 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von B____ für
das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art.
138 Abs. 1 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von C____ für
das erstinstanzliche Verfahren besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.
135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'516.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 255.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 684.35 (7,7 % auf
CHF 6'540.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'231.65 [Aufwand
ab 1.1.24]), somit total CHF 9'456.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 %
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
C____
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.