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Entscheid

SB.2023.55

versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

11. Juni 2024Deutsch91 min

ein Honorar und eine Spesenvergütung – unter Rückforderungsvorbehalt zu Lasten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.55

URTEIL

vom 11.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis

Bässlergut Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]

Berufungsbeklagter 2

Wohnort

unbekannt Privatkläger

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 14. April 2023 (SG.2022.256)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung,

Drohung sowie

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 wurde A____

der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung

(leichter Fall), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 32 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive

des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. August 2022, davon 16 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

Zudem wurde er zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde A____ in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und angeordnet, dass die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen werde. Darüber hinaus wurde er zu CHF

500.– Genugtuung an C____ und CHF 5'000.– Genugtuung an B____, beides

zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2022, verurteilt. Die Mehrforderungen im

Betrage von CHF 3'500.– sowie CHF 13'000.– wurden abgewiesen. A____ wurden die

Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt und dem amtlichen Verteidiger

ein Honorar aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Schliesslich wurde der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft ([...], Advokatin) ebenfalls

ein Honorar und eine Spesenvergütung – unter Rückforderungsvorbehalt zu Lasten A____

– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], Advokat, Berufung angemeldet und mit Eingabe vom

5. Juli 2023 eine Berufungserklärung eingereicht. Mit seiner

Berufungserklärung ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und

beantragt, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____

schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 1). Er sei der Tätlichkeit zum

Nachteil von C____ schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Ziff. 2). Es sei eine

Gesamtstrafe von 14 Monaten «Gefängnis» auszusprechen, wobei eine teilbedingte

Strafe von sieben Monaten unbedingt und der Rest auf Bewährung auszufällen sei

(Ziff. 3). Von einer Landesverweisung sei abzusehen (Ziff. 4) und sämtliche

Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 5). Dies alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 6), wobei

ausdrücklich die Bestätigung der erstinstanzlich bewilligten amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt werde (Ziff. 7). Das Stellen

von Beweisanträgen wurde ausdrücklich vorbehalten. Weder die Staatsanwaltschaft

noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Datum vom 28. September 2023 hat der Berufungskläger

seine Berufungsbegründung eingereicht. Unter Festhaltung an seinen bisherigen Rechtsbegehren

ersucht er zudem um Aufhebung der Busse wegen Betäubungsmittelkonsums. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien seine Ex-Frau, [...],

sowie die gemeinsame Tochter, [...], zu befragen; eventualiter sei eine

Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...] zu benennen.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 ist [...], Advokatin, an das

Berufungsgericht gelangt und hat namens und im Auftrag von C____ und B____ um

vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie Bestätigung des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 14. April 2023 ersucht; dies unter entsprechender

Kostenfolge.

Im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 beantragt

die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die vollumfängliche Abweisung der

Berufung und der Beweisanträge sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Schreiben vom 15. November 2023 hat der amtliche

Verteidiger eine E-Mail-Nachricht von C____ eingereicht und mitgeteilt, dass

die Privatklägerin mit dem beiliegenden Schreiben wohl ihren Strafantrag

zurückgezogen und auch das Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt habe. Daraufhin

hat die Verfahrensleitung der Vertretung der Privatklägerschaft Frist bis 28.

November 2023 gesetzt, um zu erläutern, wie das Schreiben von C____ genau zu

verstehen sei (Rückzug des Strafantrags oder lediglich der Zivilforderung inkl.

Verzicht auf Parteistellung als Privatklägerin). Mit Eingabe vom 27. November

2023 hat die Vertreterin von C____ mitgeteilt, dass deren Schreiben vom 14.

November 2023 als Rückzug des Strafantrags zu verstehen sei. Es wurde deshalb

mit Verfügung vom 29. November 2023 festgestellt, dass C____ aufgrund des

Rückzugs des Strafantrags ab sofort nicht mehr als Privatklägerin geführt werde.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat [...] mitgeteilt,

dass sie ihre anwaltliche Tätigkeit per 31. Dezember 2023 beende und neu Frau [...],

Rechtsanwältin, die Vertretung der Privatklägerschaft übernehme.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 sind die Parteien zur

Berufungsverhandlung geladen worden. Gleichzeitig sind die Beweisanträge des

Berufungsklägers auf Befragung der Ex-Frau [...] und der gemeinsamen Tochter, [...],

sowie auf Ernennung einer Interessenvertretung für die Kinder [...], [...] und [...]

abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass die Kinder des

Berufungsklägers und damit auch deren Mütter ein Interesse an seinem Verbleib

in der Schweiz hätten. Mit deren bisher eingereichten Eingaben seien die

berechtigten Interessen der Kinder bzw. der familiären Bindung ebenfalls

dokumentiert. Insofern seien von den beantragten Befragungen keine weiteren

Erkenntnisse zu erwarten und auch keine Interessenvertretung notwendig. Eine

Beurteilung der familiären Situation sei vorliegend auch ohne die Befragung

bzw. Interessenvertretung der Kinder möglich.

Mit Schreiben vom 21. März 2024 hat der Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) einen Führungsbericht des Gefängnisses [...]

eingereicht, welcher den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist.

Mit Eingabe vom 22. März 2024 hat die neue Vertreterin von B____

mitgeteilt, dass dieser zwischenzeitlich nach Deutschland ausgeschafft worden

sei.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ist den Parteien der

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 13. Mai 2024 zur Kenntnis

weitergeleitet worden.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hat der amtliche Verteidiger

mitgeteilt, dass C____ und der Berufungskläger eine Elternvereinbarung

abgeschlossen hätten, gemäss welcher Letzterer nach der Entlassung wieder das

geteilte Sorgerecht wahrnehmen und sich gemäss der Vereinbarung um die Kinder

kümmern solle. Aus diesem Grund wäre es hilfreich, wenn das Gericht beim

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) eine Erkundigung über die familiäre

Situation einholen würde. Mit Verfügung vom 3. Juni 2023 ist der KJD, vertreten

durch [...], deshalb ersucht worden, einen Bericht über die familiäre Situation

zur Beurteilung der vorliegend infrage stehenden Landesverweisung einzureichen.

Diesem Ersuchen ist der KJD mit Eingabe vom 7. Juni 2024 nachgekommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 ist der

Berufungskläger befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die nachfolgenden

Unterlagen zu den Akten gereicht (vgl. Akten S. 1119 ff.): E-Mail-Nachricht von

[...] vom 6. Juni 2024 betreffend den Kontakt der Tochter [...] mit dem Berufungskläger

sowie E-Mail-Nachricht des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt

(JSD) vom 5. Juni 2024 betreffend die aktualisierte Auflistung der Besuche

der Familie des Berufungsklägers im Gefängnis inkl. der dazugehörigen

E-Mail-Korrespondenz zwischen der Verteidigung und dem zuständigen Mitarbeiter

des JSD. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen (Akten S. 1134 ff.).

Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 5. Mai 2023

das Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers abgewiesen und Sicherheitshaft

bis zum 5. August 2023 angeordnet. Mit Verfügung vom 3. August 2023 hat der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nach Einholung von Stellungnahmen der

Parteien die Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des

Berufungsurteils verlängert. Dies mit der Begründung, dass die Haftgründe der

Flucht- und Fortsetzungsgefahr weiterhin erfüllt seien und sich der

Berufungskläger seit dem 18. August 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

befinde, womit er noch nicht die Hälfte der ausgesprochenen Strafe verbüsst

habe. Damit habe sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe noch nicht

entscheidend genähert, weshalb eine Verlängerung noch verhältnismässig sei

(vgl. Akten S. 924 ff.). Der Berufungskläger hat während des

Instruktionsverfahrens bis zur Berufungsverhandlung noch mehrfach um Entlassung

aus der Sicherheitshaft ersucht (vgl. Eingaben vom 8. November 2023, vom 15.

November 2023, vom 6. und 7. Dezember 2023, vom 8. März 2024 sowie

Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 14 [Akten S. 976, S. 980 f., S.

995 ff., S. 1002, S. 1056, S. 1117]), was mit weiteren Verfügungen vom 9. November

2023, 16. November 2023, 8. Dezember 2023 und 13. März 2024 – jeweils

unter Verweis auf die bisherigen Verfügungen – abgewiesen wurde (vgl. Akten S. 978,

S. 984 f., S. 998, S. 1057). Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2023 hat der

Berufungskläger Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses hat die

Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. BGer 7B_1001/2023

vom 8. Januar 2024, Akten S. 1027 ff.). Im Nachgang an die heutige

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger schliesslich gleichentags (vgl. Verfügung

vom 11. Juni 2024, Akten S. 1129 ff.) – nach Erledigung der

Entlassungsformalitäten – zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt aus der

Haft entlassen worden.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum

Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu seinen

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Da weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerschaft (Anschluss-)Berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich

das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen. Dieser beantragt

in materieller Hinsicht, er sei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von

B____ schuldig zu sprechen und mit einer Strafe von 14 Monaten teilbedingt zu

bestrafen; er sei betreffend der einfachen Körperverletzung, der Drohung und

des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C____ von Schuld und Strafe

freizusprechen; es sei die Busse wegen Betäubungsmittelkonsums aufzuheben; er

sei für die erlittene Überhaft zu entschädigen; es sei von einer

Landesverweisung und einem Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen

und schliesslich seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

Dies alles unter entsprechender Kostenfolge (vgl. Berufungserklärung,

Berufungsbegründung und Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 910 f., S.

935.

ff., S. 1104). Der Berufungskläger ficht somit sämtliche Schuldsprüche, die

Strafzumessung und die ausgesprochene Landesverweisung an und beantragt diesbezüglich

eine kostenfällige Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Das Urteil des

Strafdreiergerichts ist damit in diesen Punkten zu überprüfen. Unangefochten in

Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung

von CHF 13'000.– des Privatklägers B____. Gleiches gilt für die Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin

der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte

ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

1.4

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es

Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren

vorgetragen werden (Brüschweiler/

Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

2.

Ausgangslage und Vorbemerkungen

2.1

Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der

versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter

Fall; vgl. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Drohung, des

Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) schuldig erklärt.

Bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung und dem

Hausfriedensbruch handelt es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB

kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das

Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Vorliegend hat

die Privatklägerin C____ im Berufungsverfahren am 14. November 2023 ihren

Strafantrag zurückgezogen (bestätigt mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27.

November 2023; vgl. Akten S. 983 und S. 987).

Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine

Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein

Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Entgegen

Dispositiv

dem Antrag des Berufungsklägers hat in Bezug auf diese Schuldsprüche demnach kein

Freispruch zu ergehen; vielmehr ist das Strafverfahren gegen ihn in Bezug auf

die einfache Körperverletzung (leichter Fall), die Drohung und den

Hausfriedensbruch – alles zum Nachteil von C____ – einzustellen. Weiterhin

Bestandteil des Berufungsverfahrens bildet hingegen die Drohung zum Nachteil

von B____, da dieser seinen Strafantrag nicht zurückgezogen hat.

Vor diesem Hintergrund sind sämtliche vom Berufungskläger in

seiner Berufungsbegründung vorsorglich zum Sachverhalt und zum Rechtlichen in

Bezug auf die eingestellten Delikte getätigten Ausführungen nicht weiter zu

beachten.

2.2 Der Berufungskläger hat seine mit verfahrensleitender

Verfügung vom 2. Februar 2024 abgewiesenen Beweisanträge, wonach die Ex-Frau

und die gemeinsame Tochter zu befragen sowie eine Interessenvertretung für die

Kinder [...], [...] und [...] anzuordnen sei, in der Berufungsverhandlung nicht

wiederholt. Die Parteien haben im Rahmen der Berufungsverhandlung keine weiteren

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3. Vorwürfe

gemäss Anklageziffer 1

3.1 Tatsächliches

– Strittiger Sachverhalt (soweit noch Gegenstand des Verfahrens)

3.1.1 Dem Berufungskläger wird in dieser Ziffer der

Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am frühen Morgen des 18. August 2022

in Missachtung eines von seiner Ex-Frau C____ ausgesprochenen Hausverbots auf

unbekannte Weise Zutritt zu deren Wohnung verschafft. Im Schlafzimmer habe er

seine Ex-Frau und deren neuen Freund B____ schlafend im Bett vorgefunden. Der

Berufungskläger habe daraufhin mit seinen Fäusten mehrfach kräftig gegen den

Kopf des schlafenden und damit wehrlosen B____ eingeschlagen und

umhergeschrien, woraufhin C____ erwacht sei. Sie sei aufgesprungen und habe

versucht, den Berufungskläger von B____ wegzuziehen. Dieser habe seinem Opfer

jedoch noch mindestens vier weitere kräftige Schläge gegen das Gesicht

verpasst. C____ habe den Berufungskläger kurzzeitig von B____ losreissen

können, danach sei dieser aber erneut auf sein Opfer losgegangen und habe ihm weitere

drei bis viel Mal mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Mit diesen Schlägen

habe er – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigt habe – in Kauf

genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche

Verletzungen erleide resp. schwere oder bleibende Schäden davontrage.

Es habe sich daraufhin eine Rangelei zwischen dem

Berufungskläger und C____ ergeben, welche sich bis ins Wohnzimmer gezogen habe,

wo der Berufungskläger die Umhängetasche und das Mobiltelefon von B____

behändigt habe. Als C____ versucht habe, ihm die Umhängetasche und das

Smartphone wieder abzunehmen, habe es ein erneutes Gerangel bis zur Wohnungstür

gegeben. In der Folge habe der Berufungskläger den Ausweis aus dem Portemonnaie

von B____ genommen, die Umhängetasche in die Wohnung zurück geworfen und C____

und B____ gedroht, dass er sie alle umbringen resp. dass er ihnen den Hals

aufschlitzen werde und sie nur warten sollen, das Ganze werde noch ein

Nachspiel haben. Dadurch habe er die beiden in Angst und Schrecken versetzt (B____

sei von C____ und der Polizei nachträglich über die Drohung in Kenntnis gesetzt

worden, was der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen habe). In

Anwesenheit der durch den Lärm aufgeschreckten Nachbarn habe der

Berufungskläger C____ schliesslich beschimpft und sei dann in die Wohnung der

Nachbarn gegangen, wo er das Handy und den Ausweis von B____ sowie seine eigene

Jacke deponiert habe, bevor er die Liegenschaft verlassen habe.

B____ habe durch die Schläge komplizierte Brüche des Mittelgesichts

mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der

rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten

Oberkiefer erlitten. Der Berufungskläger selbst habe sich anlässlich dieses

Vorfalls Knochenbrüche der Mittelhandknochen des rechten Ring- und Kleinfingers

sowie des Hakenbeins zugezogen.

3.1.2 Das Strafdreiergericht führte einleitend aus, der

Sachverhalt gemäss Anklage sei vom Berufungskläger dahingehend zugestanden, als

er einräume, B____ dreimalig geschlagen zu haben. Anlässlich der

Hauptverhandlung habe er erstmals geltend gemacht, B____ sei erwacht, als er

diesen gefragt habe, was er hier mache, und habe ihn zuerst geschubst. Der

Berufungskläger habe weiter ausgeführt, es habe sich um eine Schockreaktion

seinerseits gehandelt, denn er sei lediglich bei seiner Ex-Frau aufgetaucht,

weil er ihr gemäss ihrer eigenen Bitte Getränke habe vorbeibringen wollen und

vom unerwarteten Männerbesuch schlicht überrumpelt worden sei. Die Vorinstanz hat

erwogen, in den Akten befänden sich objektive Beweismittel (insbesondere die

rechtsmedizinischen Gutachten), die Vorwürfe bezüglich des konkreten Tatablaufs

würden jedoch allem voran auf den Angaben von C____ basieren. Das

Strafverfahren sei indessen gänzlich ohne das Zutun von C____ ins Rollen

gebracht worden. Unbestritten und den Akten zu entnehmen sei, dass die

Nachbarin [...] die Polizei requiriert habe, nachdem sie durch Schreie aus dem

Schlaf geweckt worden sei und das Resultat der blutigen Auseinandersetzung in

der Wohnung [...] festgestellt habe. Diese habe im Ermittlungsverfahren

angegeben, C____ habe nicht gewollt, dass die Polizei gerufen werde, weil sie

«Angst wegen den Kindern» gehabt habe. Gestützt auf eine ausführliche

Aussagenanalyse hat das Strafdreiergericht die Aussagen von C____ in ihrer

Gesamtheit als glaubhaft bewertet, wohingegen es die die Angaben des

Berufungsklägers als nicht überzeugend beurteilt hat. Es hat daher den in der

Anklageschrift geschilderte Sachverhalt als erstellt erachtet

(erstinstanzliches Urteil S. 6-15, Akten S. 860-869).

3.1.3 Der Berufungskläger bestreitet den von der

Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Er

gesteht zwar zu, B____ dreimal geschlagen zu haben, bestreitet aber, dass er ihn

in mehreren Sequenzen mehrfach geschlagen habe, dass er ihn habe schwer

verletzen wollen sowie dass er Drohungen ausgestossen habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 939 ff.).

3.1.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der

Berufungsantwort vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten

S. 972 f.). Im Rahmen ihres Plädoyers vor Berufungsgericht hat sie hervorgehoben,

dass der Berufungskläger zugestanden habe, B____ dreimalig geschlagen zu haben.

Weiter sei der Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Aussagen von C____ erstellt

und nachgewiesen. Darüber hinaus lägen rechtsmedizinische Gutachten vor, welche

die massiven Verletzungen des Geschädigten, aber auch die Knochenbrüche an der

Mittelhand des Berufungsklägers dokumentierten, was für eine massive

Gewaltanwendung seinerseits spreche und auch mühelos mit den Aussagen von C____

in Bezug auf die Stärke der Schläge in Einklang gebracht werden könne. Die

massive Gewaltanwendung sei also durch objektive Beweismittel belegt und der

Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei unzweifelhaft erfüllt

(Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1102

f, 1141).

3.2 Grundlagen

der Beweiswürdigung

3.2.1 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art.

140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich

hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs.

1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber

zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich

nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.

Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel, sondern eher eine «Entscheidregel»

dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene

Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes

Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.

2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022

E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

3.2.2 Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt ist. Auch wenn vorliegend neben den Aussagen von C____ und jenen des

Berufungsklägers diverse objektive Beweismittel und Indizien vorliegen, ist die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Die Beurteilung

von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das

Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.3 Aussagen der Beteiligten

3.3.1 Aussagen von C____

Das Strafdreiergericht fasste die Depositionen von C____ in

Bezug auf das vorliegend noch interessierende Geschehen wie folgt zusammen: «Anlässlich

ihrer ersten Einvernahme gab C____ an, dass sie zum Tatzeitpunkt aufgewacht

sei, als der Beschuldigte auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe. Sie

hatte zwar das Türschloss tags zuvor auswechseln lassen und ihrem Ex-Ehemann

via Facebook Messenger mitgeteilt, dass er keinen Zutritt mehr zur Wohnung

habe, irgendwie habe es A____ jedoch trotzdem geschafft, in die Wohnung zu

gelangen, wo der B____ neben C____ im Bett geschlafen habe. […] Als C____ wie

erwähnt wach geworden sei, sei sie aufgesprungen, habe ihren Ex-Ehemann

angeschrien und versucht, diesen von B____ loszureissen. B____ habe schon zu

diesem Zeitpunkt «verschlagen» ausgesehen, so dass der Beschuldigte wohl schon

vor ihrem Aufwachen auf ihn eingeschlagen haben musste. In der Folge habe sich

der Beschuldigte jedoch losreissen können und sei erneut auf B____ losgegangen,

so dass C____ erneut den Beschuldigten weggezogen habe. B____ sei nur dagelegen

und habe sein Gesicht gehalten, aber der Beschuldigte sei erneut auf ihn

losgegangen und habe diesem wohl noch weitere drei oder vier Faustschläge

verpasst. Dabei habe der Beschuldigte mit den Fäusten ins Gesicht von B____ geschlagen,

wobei er immer nur eine Seite des Geschädigten traf, weil B____ seinen Kopf

seitlich gelagert hatte. Der Beschuldigte habe mit voller Wucht zugeschlagen,

während sich der Geschädigte nicht habe wehren können. Er habe gar nicht

gewusst, wie ihm geschehe und habe lediglich versucht, sein Gesicht mit den

Händen zu schützen. Überall sei Blut gewesen und sie habe bemerkt, dass der

Beschuldigte eine geschwollene Hand habe. […] Als sie zurück ins Schlafzimmer

gegangen sei, habe sie das Ausmass des Übergriffs gesehen und B____ gefragt, ob

er ins Spital wolle. Er habe jedoch erwidert, dass es schon gehe und sie habe

ihm ein Novalgin-Generikum verabreicht. Ausserdem habe der Beschuldigte sie und

B____ damit bedroht, dass er sie umbringen werde: Er würde ihnen beiden den

Hals von einer Seite zu anderen aufschlitzen und C____ solle noch warten, das

Ganze habe noch ein Nachspiel. Sie habe diese Drohung ernst genommen, weil sie

glaube, dass der Beschuldigte sie oder B____ sehr wohl noch einmal attackieren

und es dann mit dem Tod eines Beteiligten enden könnte.

Anlässlich ihrer zweiten (Konfrontations-) Befragung gab C____

erneut an, sie sei aus dem Schlaf erwacht, weil der Beschuldigte auf B____

eingeschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei B____ bereits «verschlagen»

gewesen. Sofort sei sie aufgesprungen und habe versucht, den Beschuldigten vom

Geschädigten wegzureissen, jedoch habe sich A____ losreissen können und sei

nochmals auf B____ losgegangen – wie ein Tier. Da B____ linksseitig gelegen

sei, habe der Beschuldigte die ganze Zeit auf die rechte Gesichtshälfte mit

voller Wucht eingeschlagen, währendem er geschrien habe «Du liegst in meinem

Bett mit meiner Frau». […] B____ habe ihr gegenüber geäussert, dass er keine

Ambulanz wolle, sondern lediglich Tabletten gegen die Schmerzen, woraufhin er

neben seiner Blutlache wieder eingeschlafen sei. Nun habe C____ ihre Kinder in

die Schule, den Kindergarten und die Kindertagesstätte gebracht und kurz

nachdem sie wieder zuhause angekommen sei, sei die Polizei eingetroffen. Diese

habe sofort die Ambulanz requiriert, während C____ B____ geweckt habe. Dieser

sei schockiert gewesen und habe nicht mehr gewusst, was ihm geschehen sei. […]

Auf Nachfrage gab C____ schliesslich an, der Beschuldigte habe ihr damit

gedroht, ihr den Hals vom einen Ohr zum anderen aufzuschlitzen, kurz bevor er

das Wohnhaus verlassen habe und im gleichen Atemzug mit den Beschimpfungen als

Schlampe, die es in seinem Bett mache.

Anlässlich der Hauptverhandlung gab C____ schliesslich an,

sie habe tags zuvor, am 17. August 2022, das Schloss zur Wohnungstür wechseln

lassen und den Beschuldigte per Facebook Messenger hierüber informiert, wobei

ihr angezeigt worden sei, dass der Beschuldigte die Nachricht abgehört habe. Er

habe aber auch so gewusst, dass sie nicht mehr gewollt habe und so habe an

jenem Abend B____ bei ihr übernachtet. Sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte

auf B____ eingeschlagen und eingeschrien habe, überall sei Blut gewesen. Sie

habe versucht, den Beschuldigten vom Geschädigten wegzureissen, daraufhin habe

ihr dieser jedoch zwei- oder dreimal in die Schulter geboxt und sei wieder auf B____

los. Erneut habe sie ihn weggezogen. […] Der Geschädigte sei regungslos im Bett

gelegen – wegen der sichtbaren Blutlache denke sie, dass er eher bewusstlos

gewesen sei, als dass er geschlafen habe. […] Als C____ gesehen habe, dass

Beschuldigte das Haus verlassen habe, sei sie zurück ins Schlafzimmer und habe

die Blutlache auf dem Bett gesehen. B____ sei noch ansprechbar gewesen und habe

darauf bestanden, dass die Ambulanz nicht geholt werde, er wolle lediglich ein

paar Tabletten. Dies habe ihr wiederum erlaubt, die Kinder in die Schule,

Kindergarten und Kindertagesstätte zu bringen. Als sie zurückgekommen sei, sei

der Geschädigte nicht ansprechbar gewesen und kurz darauf sei die Polizei

eingetroffen, welche die Nachbarin requiriert hatte. Auf Nachfrage vermochte C____

die bislang geschilderte Drohung nicht mehr wortgetreu wiederzugeben, sie gab

jedoch an, dass sie einen Teil der Geschehnisse auch verdrängt habe, im Übrigen

aber angesichts der Tat die Drohungen zu ihrem und B____s Nachteil schon

ernstgenommen habe.» (erstinstanzliches Urteil S. 6-12, Akten S. 860-866).

3.3.2 Aussagen

des Geschädigten B____

Was die Angaben des Geschädigten anbelangt, so hat die

Vorinstanz festgehalten, dass dieser sich weder im Ermittlungsverfahren noch

anlässlich der Hauptverhandlung an die Vorgänge zur Tatzeit zu erinnern

vermocht habe. Angesichts der angeklagten Ereignisse vermöge dies allerdings

nicht weiter zu erstaunen (erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).

3.3.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat den Sachverhalt gemäss Anklage

dahingehend zugestanden, als er einräumte, B____ dreimal geschlagen zu haben

(erstinstanzliches Urteil S. 6, Akten S. 860). Anlässlich der Hauptverhandlung machte

er erstmals geltend, der Geschädigte habe zunächst ihn gestossen, bevor er ihn

geschlagen habe. Im Weiteren behauptete der Berufungskläger, es habe keine

Spannungen zwischen ihm und C____ gegeben und er sei zur Tatzeit auf deren

ausdrückliche Bitte, ihr Getränke vorbeizubringen, zu ihrer Wohnung gegangen.

Vom ausgewechselten Schloss habe er nichts gewusst und die entsprechende

Messenger-Sprachnachricht von C____ nicht erhalten, weil er über keinerlei

Messengerdienste verfüge (erstinstanzliches Urteil S. 13-15, Akten S. 867-869).

Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der

Berufungskläger mit, dass er keine Aussagen zur Sache machen möchte. Es tue ihm

leid, was passiert sei, er habe diesen Menschen nicht schwer verletzen wollen

und bitte um eine zweite Chance (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten

S. 1139).

3.4 Weitere

Beweise

3.4.1 Als objektive Beweismittel liegen namentlich die

rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität

Basel (IRM) betreffend die Verletzungen von B____ und des Berufungsklägers vor.

Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt wurde (Urteil S. 11, Akten

S. 865), hatte das IRM am 4. Oktober 2022 zunächst Gutachten erstellt,

ohne die massgeblichen Krankenakten des Berufungsklägers und des Opfers

beizuziehen (vgl. Akten S. 524 ff, 532 ff.). Die Staatsanwaltschaft beauftragte

das IRM in der Folge mit einer Ergänzung dieser Gutachten unter Beizug der

Unterlagen des Universitätsspitals (Akten S. 557). Aus dem ergänzenden

rechtsmedizinischen Gutachten vom 9. November 2022 betr. B____ ergibt sich,

dass dieser am 18. August 2022 komplizierte Brüche des Mittelgesichts mit

Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und Einblutungen der rechten

Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im rechten Oberkiefer erlitt.

Dieses Verletzungsbild kann gemäss gutachterlicher Stellungnahme zwangslos

Faustschlägen zugeordnet werden (Akten S. 584 ff., 588). In Bezug auf den

Berufungskläger ergibt sich aus dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten

vom 9. November 2022, dass er bei der Tat Knochenbrüche der Mittelhandknochen

des rechten Ring- und Kleinfingers sowie des Hakenbeins erlitt. Dabei handelt

es sich gemäss gutachterlicher Stellungnahme um typische Frakturen infolge

eines aktiven Zuschlagens mit der Faust (Akten S. 579 ff., 582).

3.4.2 Gemäss dem Polizeirapport vom 18. August 2022

(Akten S. 336 ff.) hatte die in der zwei Stockwerke über der Wohnung von C____

wohnende Nachbarin D____ die Polizei requiriert. Diese gab den Polizeibeamten

gegenüber an, sie sei am frühen Morgen (ca. 06.45 Uhr) durch Schreie geweckt

worden. Als sie runtergegangen sei, habe sie den Berufungskläger gesehen, der

ihr die rechte Hand entgegengestreckt habe. Die Hand sei mit Blut überströmt

gewesen und die Finger hätten in alle Richtungen gezeigt. Es habe so

ausgesehen, als wären alle Finger gebrochen. Er habe wieder auf den

Geschädigten losgehen wollen, wobei sie dazwischen gegangen sei und sie habe

trennen können. Auch andere Nachbarn – die Familie [...] – hätten den Vorfall

mitbekommen. Der Beschuldigte sei mit dem Ausweis und dem Smartphone des

Geschädigten in deren Wohnung gegangen, habe diese Gegenstände angeschaut und die

Örtlichkeit sodann unter Zurücklassung dieser Gegenstände verlassen (Akten S.

338). Am 26. August 2022 bestätigte D____ ihre anlässlich der Rapportaufnahme

gemachten Aussagen anlässlich einer förmlichen Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 408 ff.). Sie stellte klar, dass sie den Mann in

der Wohnung (den Geschädigten) nicht gesehen habe und selbst nicht Zeugin von

Schlägen geworden sei. Der Nachbar von unten habe hingegen gesagt, es habe

«irgendwie vibriert von den Schlägen und darum sei er nach oben gegangen».

Drohungen hatte sie selbst ebenfalls nicht gehört, lediglich Beleidigungen

(«Schlampe» etc.) (Akten S. 413). Auf Frage nach ihrer Beziehung zu den

Beteiligten gab sie an, diese eigentlich nicht zu kennen (Akten S. 410 f.).

3.4.3 Auf den anlässlich der Rapportaufnahme

erstellten Fotos ist zu ersehen, dass B____ beim Eintreffen der Polizeibeamten

noch im Bett lag und grosse Blutflecken an diversen Oberflächen, namentlich auf

der Kopfseite der Matratze und auf dem Kissen, vorhanden waren (Akten S. 352

f.). Porträtaufnahmen von B____ zeigen eindrücklich die massiven Verletzungen

resp. Schwellungen an dessen rechter Gesichtsseite (Akten S. 355 f.).

3.5 Würdigung

und Beweisergebnis

3.5.1 Grundsätzliches

zur Aussagenanalyse

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit»

wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der

allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften

personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von

Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die

Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung

ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.

43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

«Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage

als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein

von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,

deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.

Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen

(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der

Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter

Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale

ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5

und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse

von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,

a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

3.5.2 Beweiswürdigung

der Vorinstanz

Das Strafdreiergericht hat erwogen, die Angaben von C____ anlässlich

ihrer mehreren Einvernahmen seien namentlich bezüglich des Kerngeschehens sehr

detailliert und konsistent gewesen. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung sei

nicht ersichtlich, zumal sie nicht selbst die Polizei requiriert und damit das

Strafverfahren in Gang gebracht habe. Sie habe auch auf eine Strafanzeige wegen

der Beschimpfungen verzichtet. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung habe sie sich merklich Mühe gegeben, wahrheitsgetreu

auszusagen. Ihre Aussagen würden zudem durch die objektiven Beweismittel und

Zeugenaussagen gestützt. Das Verletzungsbild des Geschädigten dokumentiere

nicht nur die massiven Schläge des Berufungsklägers, sondern belege auch C____s

Schilderung, wonach der Geschädigte seitlich liegend im Schlaf vom

Berufungskläger überrascht worden sei und Letzterer infolgedessen

ausschliesslich auf dessen ihm zugewandte Gesichtshälfte eingeschlagen habe. Die

Handverletzungen des Berufungsklägers stütze die Angaben von C____, dass dieser

«wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen habe. Die von C____ geschilderten

Drohungen würden vor diesem Hintergrund im Kontext der lautstarken

Beschimpfungen im Beisein der Nachbarn ohne Weiteres plausibel und persönlichkeitsadäquat

erscheinen. Insgesamt seien die Angaben von C____ als glaubhaft zu bewerten

(erstinstanzliches Urteil S. 10-12, Akten S. 864-866).

Demgegenüber würden die Aussagen des Berufungsklägers nicht

überzeugen. Seine erstmals in der Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts

vorgebrachte Behauptung, B____ habe ihn zuerst gestossen, sei angesichts der

fallbezogenen Bedeutung dieser Tatsache als eine rein prozesstaktische

Schutzbehauptung zu werten. Auch seine Vorbringen, er habe mit C____ trotz der

Trennung ein harmonisches Familienleben geführt, sei nur zu ihrer Wohnung

gegangen, weil sie ihn darum gebeten habe, Getränke vorbeizubringen, und habe

vom ausgewechselten Schloss nichts gewusst, erachtete das Strafdreiergericht

als unglaubhaft. Es hielt fest, die Nachricht mit der Bitte, ihr Getränke zu

besorgen, datiere aufgrund des sich in den Akten befindlichen Chatverlaufs

nachweislich vom 16. August 2022. Weitere Auszüge aus dem Chatverlauf zwischen

dem Berufungskläger und C____ belegten ausserdem klar, dass der Berufungskläger

die fragliche Sprachnachricht betreffend Auswechseln des Schlosses erhalten

haben müsse, habe er doch danach mehrfach versucht, sie telefonisch zu

erreichen. Damit seien die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er über keine

Messengerdienste verfüge und daher über das Hausverbot nicht informiert gewesen

sei, widerlegt. Bezüglich die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und C____

habe die Letztere anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, der Drogenkonsum

sei ein häufiger Streitpunkt zwischen ihr und dem Berufungskläger gewesen. Zwar

habe er oft Zeit mit den Kindern verbracht, aber das Verhältnis zwischen den

geschiedenen Ehegatten sei zerrüttet gewesen, auch weil der Berufungskläger in

der Vergangenheit gewalttätig geworden sei und «Psychoterror» auf sie ausgeübt

habe. Weil sie nicht gewollt habe, dass er unter Drogeneinfluss zu den Kindern

gehe, habe sie das Schloss auswechseln lassen. Dass es zu einem Austausch des

Türschlosses gekommen sei, ergebe sich neben den glaubhaften Angaben von C____

auch aus den Aussagen ihrer Nachbarin D____ (erstinstanzliches Urteil S. 13-15,

Akten S. 867-869).

3.5.3 Einwände

des Berufungsklägers

Wie bereits gegenüber der Vorinstanz stellt der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die Glaubwürdigkeit von C____ in

Frage und macht geltend, ihre Ausführungen seien nicht kongruent bzw.

glaubhaft. Aus dem Umstand, dass nicht sie die Polizei gerufen habe, sondern

eine Nachbarin, sei nicht per se auf ihre Glaubwürdigkeit zu schliessen. Ein

wichtiges Beispiel, welches erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von C____

wecken müsse, sei ihre Angabe betreffend die in der Wohnung gefundene Pille [...]

300mg. Gemäss ihren Angaben sei der Berufungskläger der Besitzer dieser Pille.

Sie habe damit eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeiführen wollen. Durch die

Auswertung des Blutes von B____ im toxikologischen Gutachten habe jedoch belegt

werden können, dass die Pille nicht dem Berufungskläger gehört habe. Dieser

Umstand (Falschbeschuldigung) werde von der Vorinstanz komplett ignoriert.

Weitere Widersprüche und divergierende Aussagen würden sich in Bezug auf das

Gerangel vor der Tür, die Anwesenheit der Kinder sowie in Bezug auf das Thema,

ob C____ geschlafen habe, ergeben. Es werde zudem ausdrücklich bestritten, dass

der Berufungskläger auf das schlafende Opfer eingeschlagen habe. Aus den

widersprüchlichen Aussagen von B____ und C____ gehe nämlich hervor, dass das

Opfer bereits wach gewesen sei, als der Berufungskläger ins Zimmer gekommen

sei. Der Berufungskläger habe B____ geweckt und ihn gefragt, was er hier mache

bzw. wer er sei. Dieser müsse wach gewesen sein, ansonsten er auch nicht

versucht hätte, die Hände schützend vors Gesicht zu halten. Somit könnten die

Schläge nicht so stark gewesen sein, da sie sonst das Opfer «k.o.» geschlagen

hätten. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der höhere THC-Gehalt im Blut von C____

den Berufungskläger zwar nicht zu entlasten vermöge, jedoch Auswirkungen auf

die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe. Es sei somit nicht ersichtlich,

weshalb ihr mehr Glauben geschenkt werden solle als dem Berufungskläger und

sich die Vorwürfe der Anklageschrift auf ihre Angaben stützten (Berufungsbegründung,

Akten S. 939-942).

Auch in Bezug auf die angebliche Drohung würden sich die

Aussagen von C____ widersprechen und seien somit unglaubhaft, weshalb darauf zu

schliessen sei, dass der Berufungskläger keine Drohung (weder ihr noch dem

Geschädigten gegenüber) ausgesprochen habe. Die Anklageschrift sei somit in

diesem Punkt falsch, da der Berufungskläger nie solche Drohungen ausgestossen

habe. Er habe nicht damit gedroht, C____ und B____ umzubringen. Dieser Schluss

dränge sich auch auf, da die Zeugin [...] lediglich Beschimpfungen, aber keine

solchen Drohungen gehört habe. Darüber hinaus seien die Drohungen für B____ nur

gegenüber C____ ausgesprochen worden. Sonst hätte dieser nicht gefragt, ob der

Berufungskläger ihn auch umbringen wolle, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft

eröffnet hatte, dass der Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Wenn er

sich nicht einmal angesprochen fühle, könne er auch nicht in Angst oder

Schrecken versetzt werden. Auch aufgrund seiner unmittelbaren Reaktion nach der

Mitteilung (der Berufungskläger sei namentlich willkommen, wie ein Mann zu ihm

zu kommen, Mann zu Mann) gehe hervor, dass die Ausführungen, wonach er Angst

habe, unglaubhaft seien. B____ habe offensichtlich keine Angst gehabt, als er

von dieser angeblichen Drohung gehört habe. Da diese angeblichen Drohungen

jedoch bestritten würden, sei auch keine Drohung gegenüber B____ erstellt

(Berufungsbegründung, Akten S. 957-960).

3.5.4 Würdigung

des Berufungsgerichts

3.5.4.1 Das Appellationsgericht folgt der eingehenden und

schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz in allen Punkten. Den dagegen

vorgebrachten Einwänden des Berufungsklägers ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Vorinstanz hat nicht allein deshalb auf die hohe Glaubhaftigkeit von C____

geschlossen, weil sie nicht selber die Polizei gerufen hat. Das war bloss ein

zusätzliches Indiz neben diversen anderen Glaubhaftigkeitskriterien, aus dem

die Vorinstanz geschlossen hatte, dass C____ den Berufungskläger nicht falsch

beschuldigt habe. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus um Umstand, dass sie

wegen der Beschimpfungen keinen Strafantrag stellte, da sie dem Berufungskläger

nicht unnötig schaden wollte (Akten S. 438 f.). Die vom Berufungskläger geltend

gemachte falsche Sachverhaltsdarstellung bezüglich der gefundenen Tablette

bezieht sich auf einen absoluten Nebenpunkt und hat mit dem Kerngeschehen nichts

zu tun. Auch diese Aussage hatte offensichtlich nicht zum Ziel, eine

Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger herbeizuführen. Ebenso wenig beziehen

sich die übrigen geltend gemachten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von

C____ auf das Kerngeschehen und die Widersprüche sind nachvollziehbarerweise

auch durch den Zeitablauf zu erklären. Inwiefern der höhere THC-Gehalt im Blut

Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit von C____ haben soll, erschliesst sich dem

Gericht nicht und wird vom Berufungskläger nicht dargelegt.

Der Berufungskläger bestreitet auch die Intensität und die

Anzahl der Schläge. Er macht geltend, dass die Schläge nicht derart stark

gewesen sein könnten, da sonst C____ sofort wach geworden wäre. Diese

Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Zum einen hat C____ immer gesagt, dass

sie wegen der Schläge und Schreie aufgewacht sei (vgl. Akten S. 359, 434). Zum anderen

ist die Heftigkeit der Schläge durch das objektiv erstellte Verletzungsbild sowohl

im Gesicht von B____ als auch an der Hand des Berufungsklägers erstellt. Wenn

der Verteidiger in der Berufungsverhandlung geltend macht, die Handknochen

würden relativ einfach brechen, wenn man in einem falschen Winkel irgendwo

anschlage (Akten S. 1142), dann mag das möglicherweise bei einem Schlag gegen

die Wand oder einen harten Gegenstand zutreffen. Brechen aber die Handknochen

aufgrund von Schlägen ins Gesicht einer anderen Person, welche zudem auf einer

weichen Matratze liegt, ist daraus durchaus darauf zu schliessen, dass die

Schläge sehr heftig waren. Alleine schon aufgrund der Verletzungen bei B____

und beim Berufungskläger muss somit auf ein brutales, ungehemmtes Vorgehen des

Berufungsklägers geschlossen werden. Das brutale Vorgehen ist also nicht nur

durch die Aussagen von C____, sondern auch durch die direkten Beweise

objektiviert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger B____ sicher

mehr als dreimal – und zwar mit voller Wucht – ins Gesicht geschlagen hat.

3.5.4.2 Dass die Nachbarin D____ die von C____

geschilderten Drohungen des Berufungsklägers nicht gehört hat, sagt nichts

darüber aus, ob diese gefallen sind. Auch diesbezüglich waren die Aussagen von C____

konstant und wiesen keine wesentlichen Widersprüche auf (vgl. Akten S. 337

[Polizeirapport], 365, 439), so dass darauf abgestellt werden kann.

3.5.4.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz den durch die

objektiven Beweise untermauerten Aussagen von C____ eine hohe Glaubhaftigkeit

zu attestieren, wofür – neben den vorstehenden Erwägungen – auf die zutreffende

Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Sachverhalt

gemäss Anklageschrift, soweit in diesem Verfahren noch zu beurteilen, ist somit

erstellt.

3.5.4.4 Was die durch die Schläge des Berufungsklägers

verursachten Verletzungen von B____ betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, dass

infolge einer Verkettung verschiedener, teilweise selbstverschuldeter Umstände

zu einem früheren Zeitpunkt die Befürchtung bestanden habe, dass sein Sehnerv

mangels fachärztlicher Betreuung in den ersten vier Wochen seit der Tat

irreversibel geschädigt worden sei und eine bereits eingetretene

Sehverschlechterung mit Pupillendifferenz für eine fortschreitende Schädigung

des Auges gesprochen habe. Darüber hinaus habe das ergänzte rechtsmedizinische

Gutachten auf gelockerte Zähne und eine Schwellung des Zahnfleisches mit

Schmerzen im Oberkiefer respektive der Zähne geschlossen. Anlässlich der

Hauptverhandlung habe B____ jedoch angegeben, die einzigen Beschwerden, die er

noch habe, seien ein Gefühl des Brennens an der Nase sowie eine Druckdolenz auf

der Wange. Ausserdem fühle sich ein Teil seines Oberkiefers taub an. Bezüglich

seiner Augen habe sich die Gefahr einer Sehbeeinträchtigung oder gar des

Verlusts des Augenlichts glücklicherweise nicht realisiert. Der Geschädigte

habe jedoch eine ab und an auftretende, leichte Beeinträchtigung im Sehvermögen

geschildert (Erstinstanzliches Urteil S. 12 f., Akten S. 866 f.).

3.6 Rechtliches

3.6.1 Versuchte

schwere Körperverletzung

3.6.1.1 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafdreiergericht

zusammengefasst, dass objektiv von einer vollendeten einfachen Körperverletzung

auszugehen sei. Zwar leide der Geschädigte noch immer an gewissen

Beeinträchtigungen, die Grenze zur schweren Körperverletzung im Sinne des Art.

122 StGB sei dabei jedoch noch nicht überschritten. Insofern könne der Umstand

unberücksichtigt bleiben, dass sich B____ in den kritischen ersten vier Wochen

nach der Tat nicht fachärztlich habe behandeln lassen. Die von ihm

geschilderten anhaltenden Beschwerden liessen sich demgegenüber ohne Weiteres

mit einer komplizierten Gesichtsfraktur in Einklang bringen und schienen

insofern adäquat kausal eingetreten zu sein. In subjektiver Hinsicht führte die

Vorinstanz unter Verweis auf die gutachterlich festgestellten Verletzungen des

Geschädigten und des Berufungsklägers aus, die glaubhaften Angaben von C____,

wonach der Berufungskläger «wie ein Tier» auf B____ eingeschlagen haben solle, seien

als erstellt zu erachten. Der Berufungskläger habe mit derartiger Härte

zugeschlagen, mehrfach und auf den sensiblen Kopfbereich, dass er selbst sich

Brüche an der Schlaghand zugezogen habe. Hinzu komme, dass der Berufungskläger

hemmungslos auf den Geschädigten eingeschlagen habe, als dieser schlafend im

Bett gelegen habe. Ob und wann B____ aufgewacht sei, müsse offenbleiben. Fakt

sei jedoch, dass er zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringste Chance gehabt

habe, sich gegen den überraschenden, iterativen Angriff wirksam zur Wehr zu

setzen. Gestützt auf alle objektiven Umstände sei darauf zu schliessen, dass

der Berufungskläger in seiner Wut mit einer derartigen Wucht auf den

Geschädigten eingeschlagen habe, dass von wissentlichem und willentlichen

Handeln ausgegangen werden müsse. Mit dem heftigen mehrfachen Zuschlagen

ausschliesslich auf den Gesichts- bzw. Kopfbereich falle eine blosse

Inkaufnahme allfälliger schwerer Verletzungen ausser Betracht. Vielmehr würden

die Vorgänge belegen, dass der Berufungskläger den Geschädigten habe schwer

verletzen wollen – im Sinne eines direkten Vorsatzes –, um ihn so für sein

«Verbrechen» zu bestrafen. Nur so könnten schliesslich auch die Schilderungen

von C____ verstanden werden, wonach sich der Berufungskläger von ihr

losgerissen habe, um abermals wuchtig auf B____ einzuschlagen, obschon dieser

schon «verschlagen» dagelegen habe. Im Ergebnis hat das Strafdreiergericht den

Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne des Art. 122

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (erstinstanzliches

Urteil S. 15 f., Akten S. 869 f.).

3.6.1.2 Der Berufungskläger bestreitet, dass er B____ habe

schwer verletzten wollen. Er macht geltend, dies sei nie seine Absicht gewesen.

Hätte er beim Opfer schwere Verletzungen verursachen wollen, hätte er ein

Messer oder einen Gegenstand genommen. Stattdessen habe er lediglich die Faust

verwendet. Ferner hätte er auch mehr als drei Mal auf das Opfer eingeschlagen, wenn

er ihn stärker hätte verletzen wollen. Er habe nach dreimaligem Zuschlagen bewusst

nicht weiter auf das Opfer geschlagen. Das Tatvorgehen sei nicht so brutal

gewesen, wie es geschildert werde. Er habe nicht «wie ein Tier» zugeschlagen,

ansonsten die Verletzungsfolgen bei B____ wesentlich gravierender ausgefallen

wären. Es habe sich vielmehr um eine Kurzschlussreaktion gehandelt, nachdem er

den neuen Partner seiner Ex-Frau entdeckt habe. So habe er zu Protokoll

gegeben, dass er unter Schock gestanden habe. Es sei nicht ausser Acht zu

lassen, dass sie zwar geschieden gewesen seien, jedoch weiterhin trotz zweier

Wohnungen mehrheitlich zusammen in der Wohnung von C____ gelebt hätten und

weitere gemeinsame Kinder gezeugt worden seien. Das Verhalten könne unter den

gegebenen Umständen bzw. der langjährigen «On-Off-Beziehung» nur so gedeutet

werden, dass diese abgekühlt gewesen sei. Der Berufungskläger habe aber nichts

von einem neuen Partner gewusst, weshalb er völlig überrascht worden und es zu

dieser Kurzschlussreaktion gekommen sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Opfer

eben nicht geschlafen habe, gehe die vorinstanzliche rechtliche Würdigung fehl.

B____ sei nicht reaktions- und wehrlos gewesen. Es habe durchaus eine Chance

bestanden, sich gegen den Angriff zu wehren, was B____ auch getan habe. Es habe

ihn nicht völlig überraschend getroffen. Hinzu komme, dass die Schläge – da B____

auf einem Bett gelegen habe – im Gegensatz zu Schlägen, die jemand auf hartem

Boden liegend verpasst erhalte, ein wenig abgefedert worden seien. Die von der

Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide seien nicht vergleichbar, denn bei

den dort beurteilten Sachverhalten habe damit gerechnet werden müssen, dass das

Opfer bei einem Schlag ins Gesicht zu Boden falle und sich dadurch schwer

verletzen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, habe B____ doch im

Bett gelegen. Ausserdem habe er sich keine schweren Schädel-Hirnverletzungen

wie in den genannten Urteilen zugezogen. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei

der Versuch einer schweren Körperverletzung subjektiv nicht erfüllt, auch nicht

eventualvorsätzlich, womit vorliegend nur eine vollendete einfache

Körperverletzung vorliege (Berufungsbegründung, Akten S. 949 ff.).

3.6.1.3 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122

StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a)

oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend

arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines

Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit

eines Menschen verursacht (lit. c).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat

mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12. Abs. 2 StGB).

Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält

hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die

Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist

gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und

bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge

von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen den Kopf hängt von den

konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des

Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31. Januar 2022 E

1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.

Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge

oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod

des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer

ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E.

1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April

2021 E. 2.3, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom

1. Mai 2020 E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für

die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt

die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen

Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine

besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung

mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten

muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.

Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte

verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere

bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von

körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten

Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten

Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021

vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4,

6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E.

2.4).

3.6.1.4 Im vorliegenden Fall ist den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz folgend klar von einer versuchten schweren

Körperverletzung auszugehen. In welchem Zeitpunkt B____ erwachte, ob kurz vor

oder erst während der Schläge, spielt keine Rolle. Fakt ist, dass er zumindest

noch halb schlafend im Bett lag, von der Gewalttat vollkommen überrascht wurde

und keine Chance hatte, sich wirksam zu wehren. Gemäss dem Beweisergebnis ist zudem

erstellt, dass der Berufungskläger mehr als drei Schläge ausführte und mit

voller Wucht («wie ein Tier») zuschlug (vgl. oben E. 3.5.4.1). Auch aus

dem Umstand, dass B____ nicht auf dem harten Boden, sondern auf einer weichen

Matratze lag und keine Gefahr eines Sturzes bestand, kann der Berufungskläger

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil: Dass B____ trotz dieses

Umstands aufgrund der Schläge des Berufungsklägers derart massive

Gesichtsverletzungen erlitt, dokumentiert – wie auch der Umstand, dass sich der

Berufungskläger durch die Schläge selbst Brüche an der Hand zuzog – die

Heftigkeit dieser Schläge. Der Berufungskläger muss in blinder Wut und absolut

hemmungslos auf das Gesicht von B____ eingeprügelt haben. Unter diesen

Umständen kann nicht mehr von einem blossen Eventualvorsatz, sondern muss von

einem direkten Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung ausgegangen werden.

3.6.2 Drohung zum Nachteil von B____

3.6.2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand

der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach

gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in

irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125

E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren

Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch

Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N

14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person

in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung

grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das

Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer

Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19

f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten

Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer

6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1). In subjektiver Hinsicht ist

Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich.

3.6.2.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der

Drohung sowohl zum Nachteil von C____ als auch zum Nachteil von B____ schuldig

gesprochen (Urteil S. 17, Akten S. 871). Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags

durch C____ ist vorliegend nur noch über die entsprechende Anklage bezüglich B____

zu befinden. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass die

Drohungen für B____ nur gegenüber C____ ausgesprochen worden seien und B____

diese gar nicht selbst gehört habe. Wenn er sich nicht einmal angesprochen gefühlt

habe, könne er auch nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sein. Als ihm

die Drohung von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei, sei seine

unmittelbare Reaktion gewesen, dass der Berufungskläger willkommen sei. Er

solle wie ein Mann zu ihm zu kommen. Mann zu Mann. Diese Reaktion zeige, dass B____

keine Angst gehabt habe, als er von der angeblichen Drohung gehört habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 959).

3.6.2.3 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der

Berufungskläger C____ gegenüber geäussert hat, er werde sie und B____

umbringen, ihnen den Hals aufschlitzen. In welcher Form die bedrohte Person

eine Drohung vernimmt – ob direkt vom Drohenden oder indirekt durch eine andere

Person – spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle. Entscheidend ist, dass der

Bedrohte von der Drohung Kenntnis erlangt und der Drohende dies beabsichtigt

oder in Kauf nimmt, und dass der Bedrohte dadurch in Schrecken oder Angst

versetzt wird. Es ist erstellt, dass B____ anlässlich seiner Einvernahme vom

19. August 2022 von der einvernehmenden Detektivin mitgeteilt wurde, dass der

Berufungskläger gedroht habe, ihn umzubringen. Auf Frage, wie ernst er diese

Drohung nehme, antwortete B____, er nehme sie ernst. Es mache ihm Angst, das zu

hören (Akten S. 383). Dies ist angesichts seiner durch das blindwütige

Zuschlagen des Berufungsklägers erlittenen Verletzungen auch absolut glaubhaft.

Dass er in einer ersten Reaktion gesagt hatte, dass der Berufungskläger

«willkommen sei» und wie ein Mann zu ihm kommen solle, bedeutet nicht, dass er

die Drohung nicht ernst genommen hätte oder dadurch nicht in Angst versetzt

worden wäre. Auch der subjektive Tatbestand ist zu bejahen, musste der

Berufungskläger doch damit rechnen (wenn er es nicht gar beabsichtigte), dass C____

B____ von der auch auf ihn bezogenen Drohung berichten werde. Der

Berufungskläger ist daher der Drohung zum Nachteil von B____ schuldig zu

sprechen.

4. Vorwurf

gemäss Anklageziffer 2

4.1 In Anklageziffer 2 wird dem Berufungskläger

vorgeworfen, zumindest in den Tagen vor dem 18. August 2022 oder am 18. August

2022 in der Region Basel Kokain, Cannabis und Amphetamine konsumiert zu haben,

womit er eine Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz begangen habe.

4.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse

bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum

eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau,

Lagerung oder Besitz von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das

Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung

ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).

4.3 Der Berufungskläger verlangt zwar in seiner

Berufungsbegründung unter Ziffer 3 der Anträge die Aufhebung der Busse

wegen des Betäubungsmittelkonsums, macht jedoch weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht Ausführungen zum vorinstanzlichen Schuldspruch. Das

Strafdreiergericht hat zutreffend erwogen, dass der Konsum von

Betäubungsmitteln aufgrund des toxikologischen Berichts erstellt sei (vgl.

angefochtenes Urteil S. 15 und S. 17, Akten S. 869 ff.; forensisch

toxikologisches Gutachten vom 18. Oktober 2022, Akten S. 547 ff.). Mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte gibt es keinen Grund, von dieser Würdigung

abzuweichen. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist

demnach zu bestätigen.

5. Strafzumessung

5.1 Das Strafdreiergericht hat den

Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, davon 16 Monate

mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

Dabei ist es von einer Einsatzstrafe von 26 Monaten für den Hauptanklagepunkt

der versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen, hat diese für die

weiteren Delikte entsprechend erhöht und schliesslich die Täterkomponenten

leicht straferhöhend berücksichtigt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass

das Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung

(leichter Fall), der Drohung und des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil von

C____) einzustellen ist. Diesem Umstand ist bei der Strafzumessung Rechnung zu

tragen.

5.2 Der Berufungskläger erachtet die

ausgesprochene Strafe als zu hoch. Er beantragt die Verurteilung zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Einerseits müsse die Strafe

aufgrund des Rückzugs des Strafantrags um mindestens 5 Monate tiefer ausfallen.

Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt

unter Drogeneinfluss (Amphetamin und Kokain) gestanden habe, weshalb sein

Selbstwertgefühl gesteigert und seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sei.

Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und C____ eine

«On-Off-Beziehung» gepflegt hätten und bis einen Monat vor dem Vorfall noch

zusammen gewesen seien. Zudem sei der Berufungskläger vor der vorliegenden Tat

länger nicht mehr straffällig geworden, die einschlägigen Vorstrafen stammten

aus dem Jahre 2014. Der Umstand, dass die Verurteilung hierfür erst im Jahr

2018 erfolgt sei, könne nicht straferhöhend ins Gewicht fallen. Der

Berufungskläger habe seine Lektion gelernt, was er dem Gericht mehrmals durch

Schreiben mitgeteilt habe. Seit dem 18. August 2022 sei der Berufungskläger

nicht mehr auf freiem Fuss, er habe genügend Zeit gehabt, um sein Verhalten zu

reflektieren. Im Vollzug verhalte er sich gut. Durch die Haft sei er von seinen

Kindern getrennt worden. Dies sei eine grosse Strafe für ihn – sowohl er als

auch die Kinder würden sehr darunter leiden. Ausserdem habe er sich an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrfach entschuldigt und Reue gezeigt. Unter

diesen Umständen könne ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Eventuell

könnte ihm eine Therapie zur Gewaltprävention verordnet werden

(Berufungsbegründung, Akten S. 960 ff; Plädoyer, Akten S. 1110 ff.).

5.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den

Standpunkt, die Höhe der Strafe sei vom Strafgericht korrekt,

verschuldensangemessen und nachvollziehbar bemessen worden, sodass sie – mit

Ausnahme einer leichten Reduktion um 4 Monate aufgrund der einzustellenden

Delikte – zu bestätigen sei (Plädoyer, Akten S. 1102).

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB

N 6; Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.4.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_466/2013

vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

5.4.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art.

49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom

26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3,

6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).

5.4.4 Bei der Strafzumessung ist stets auch die

Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des

Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei

der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene

Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom

6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person

auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption

des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen

nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich

des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift

bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich

Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November

2022 E. 1.3.4 ff.).

5.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten

Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Strafe für die vom Berufungskläger

begangenen Delikte versuchte schwere Körperverletzung, Drohung und Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes festzusetzen.

5.5.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der schwersten Straftat, der versuchten

schweren Körperverletzung. Der gesetzliche Strafrahmen für schwere

Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB).

Liegt bloss ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs.

1 StGB). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das

Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren

die Verletzungsfolgen bei B____ erheblich. Er erlitt komplizierte Brüche des

Mittelgesichts mit Zertrümmerung der rechten Kieferhöhle, mit Brüchen und

Einblutungen der rechten Augenhöhle und mit Brüchen der vorderen Zahnfächer im

Oberkiefer rechts. Wie das Strafgericht feststellte, war er im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mehr als 7 Monate nach der Tat, immer noch

beeinträchtigt (Urteil S. 19, Akten S. 873). Schläge gegen den Kopf bergen

stets das Risiko verheerender Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen

Verletzungsfolgen und müssen daher als gravierende Verletzungen bezeichnet

werden. Dass B____ offenbar keine bleibenden Schäden davontrug, ist einzig dem

Zufall zu verdanken und keineswegs das Verdienst des Berufungsklägers. Vom

Verletzungserfolg her ist die erlittene Verletzung der körperlichen Integrität

mithin nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln, was verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen ist. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens

erschwerend aus. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, hat

der Berufungskläger hemmungslos («wie ein Tier») auf sein Opfer eingeschlagen,

welches zu keinem Zeitpunkt eine Chance hatte, sich zu wehren. Dabei hat er ausschliesslich

auf den Kopf des ihm unterlegenen Opfers gezielt. Er hat mit solcher Wucht auf

sein Opfer eingeschlagen, dass er selbst Brüche in der Schlaghand erlitten hat.

Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Ergebnis als nicht

mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den

Beweggründen des Berufungsklägers mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass das

Motiv für den gewalttätigen Übergriff auf B____ nicht nachvollziehbar ist. Er

handelte in rasender Eifersucht, als er feststellte, dass seine Exfrau, welche

tags zuvor das Schloss auswechseln liess, weil sie nicht mehr wollte, dass er

jederzeit in ihre Wohnung kommen kann, neben einem anderen Mann im Bett lag.

Nachdem er durch C____ von B____ weggezogen worden war, riss er sich von ihr

los und schlug erneut massiv auf B____ ein. Selbst die Anwesenheit seiner

Kinder, welche durch die Geschehnisse wachgeworden waren und diese zum Teil

auch mitbekommen haben, konnte ihn nicht zum Aufhören bewegen. Zwar liess der

Berufungskläger anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung mehrfach

verlauten, dass «es» ihm leid tue, entschuldigte sich aber nicht bei B____, als

dieser anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde (vgl. im

Einzelnen die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil S. 18 f.,

Akten S. 872 f.). Mithin ist auch das subjektive Verschulden des

Berufungsklägers als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu werten.

Die schwere Körperverletzung ist lediglich ins

Versuchsstadium gelangt. Dieser Umstand wirkt sich jedoch nur marginal

entlastend aus, war es doch, wie bereits erwähnt, letztlich nur dem Zufall zu

verdanken, dass sich B____ keine noch schwerwiegenderen oder bleibenden Verletzungen

zugezogen hat. Der Umstand des Versuchs ist somit lediglich in geringem Ausmass

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

Insgesamt ist

das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis

mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,

eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

5.5.2 Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3

Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 180 StGB). Entsprechend den vorstehenden

Erwägungen (E. 5.4) ist daher zu prüfen, ob für dieses Delikt im konkreten Fall

eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Da die versuchte

schwere Körperverletzung und die Drohung zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen und der Berufungskläger einschlägig vorbestraft

ist, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe auch für die Drohung angezeigt,

zumal eine Geldstrafe angesichts prekären finanziellen Verhältnisse des

Berufungsklägers kaum vollstreckbar scheint. Im Einzelnen kann hierzu auf die

zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 18, Akten S. 872) verwiesen

werden. Angesichts des vorangegangenen massiven Gewaltausbruchs und der dadurch

illustrierten Gewaltbereitschaft des Berufungsklägers führte die Drohung zu

einer massiven Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von B____. Das

Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Drohung ist somit ebenfalls

als nicht mehr leicht zu beurteilen, so dass hierfür eine hypothetische

Einsatzstrafe von 2 Monaten angezeigt erscheint, welche in Anwendung des

Asperationsprinzips auf 1 Monat zu reduzieren ist.

5.5.3 In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist daher folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die

Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 26 Monaten

Freiheitsstrafe wird aufgrund der Drohung um 1 Monat auf 27 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

5.5.4 Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist praxisgemäss mit einer Busse von CHF 300.– zu

ahnden, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe

umzuwandeln ist.

5.6

5.6.1 In einem weiteren Schritt sind noch die

allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 20 f., Akten

S. 874 f.). Zuungunsten des Berufungsklägers ist seine Vorstrafe vom 10. April

2018 zu berücksichtigen, mit welcher er vom Strafgericht Basel-Stadt u.a. wegen

einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 150

Tagessätzen verurteilt worden ist, weil er eine im vollkommen unbekannte Frau

aus nichtigem Anlass gewürgt und bedroht hatte. Es trifft zu, dass diese Tat

bereits im Jahr 2014 erfolgte, doch zeigt sich durch diese Tat, dass

überbordende Aggressivität und mangelnde Selbstkontrolle nicht allein im

vorliegenden Fall zu einem Gewaltausbruch geführt haben, sondern dass diese

Problematik beim Berufungskläger bis zu einem gewissen Grad

persönlichkeitsimmanent zu sein scheint. Demgegenüber kann leicht zugunsten des

Berufungsklägers die von ihm bekundete Reue in die Waagschale geworfen werden,

auch wenn diese nicht dem Opfer selbst gegenüber ausgesprochen worden ist und

keine Anzeichen auf eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat vorliegen. Leicht

strafmindernd ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

anlässlich der Tat unter dem enthemmenden Einfluss von Amphetamin stand.

Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten

die Waage. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich verschuldensneutral aus.

5.7

5.7.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufgeschoben werden,

wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu

tragen. Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens

je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte

der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Im

überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt

die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus

spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens

eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven

Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43

StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose

nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine

günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.

Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42

StGB N 38 ff.). Für die Frage der Legalprognose hat das Gericht auf die

aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57

E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.

Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

5.7.2 Bei der vorliegend auszusprechenden

Freiheitsstrafe von 27 Monaten kommt aus formellen Gründen einzig ein

teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe in Frage. Der Berufungskläger weist mit

Ausnahme der vorgenannten Vorstrafe von 2018 wegen der Tat von 2014 keine

Vorstrafen auf, so dass der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der

unbedingte Vollzug nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose

vorliegen würde. Auch wenn aufgrund des Umstands, dass auch die Vorstrafe eine

Gewalttat aus nichtigem Anlass betraf, gewisse Bedenken hinsichtlich der

Legalprognose bestehen, ist nach dem Gesagten eine gute Prognose zu vermuten, zumal

zwischen den beiden Taten acht Jahre liegen, in welchen der Berufungskläger

strafrechtlich nicht negativ aufgefallen ist. Es ist zudem davon auszugehen,

dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von rund 22 Monaten mit

der dadurch erfolgten Trennung von seinen Kindern den Berufungskläger beeindruckt

hat. Es kann ihm daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der

teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Angesichts der Brutalität der Tat und

der übrigen auf S. 21 des vor­instanzlichen Urteils (Akten S. 875 f.) genannten

Umstände ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 13 Monate

festzusetzen.

Aufgrund der Gesamtheit der Taten, der früheren

Verurteilungen des Berufungsklägers sowie um den verbleibenden Bedenken

betreffend zukünftiges Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen,

wird die Probezeit des bedingt aufgeschobenen Teils der Strafe auf drei Jahre

festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.8 Da der unbedingt ausgesprochene Teil der

Strafe weniger als die bereits verbüsste Haft beträgt, hat der Verfahrensleiter

am 11. Juni 2024 – unmittelbar nach der Urteilsfällung – die Haftentlassung des

Berufungsklägers verfügt. Im Rahmen seines Plädoyers beantragte der amtliche

Verteidiger, dass der Berufungskläger für die erlittene Überhaft zu

entschädigen sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, da die vorliegend festgesetzte Strafe

insgesamt höher ausfällt als die verbüsste Haft, womit (unabhängig vom Umstand,

dass grösserer ein Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, als mit der Haft

verbüsst worden ist, bedingt ausgesprochen worden ist) keine Überhaft gemäss

Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt.

6. Landesverweisung

6.1 Das Strafdreiergericht hat den

Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7

Jahren des Landes verwiesen. Auch dagegen richtet sich die Berufung des

Berufungsklägers. Er macht geltend, dass ein schwerer persönlicher Härtefall

vorliege. Zudem überwiege sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das

öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Abgesehen davon, dass er kein

gefährlicher Mensch sei, sei vorliegend die familiäre Bindung zu den Kindern

ganz zentral. Er pflege ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern, habe sie vor

seiner Verhaftung sehr viel besucht, im Alltag mitgeholfen und sei mit ihnen

gereist. Die Familienverhältnisse seien insoweit intakt. Er habe damals einen

kurzen Aussetzer gehabt, sei aber mittlerweile in seiner Rolle als Patchwork-Familienvater

durchaus glücklich. Er verweise auf die regelmässigen Besuche der Kinder im

Gefängnis. Er werde sich auch nach seiner Entlassung wieder regelmässig um

seine Kinder kümmern, diese seien auf ihn angewiesen. Der Bericht des KJD vom

7. Juni 2024 zeichne ein deutliches Bild und bestätige, dass er für die Kinder

ein guter Vater gewesen sei. Ein langjähriger Landesverweis hätte grosse

Auswirkungen auf die Kinder. Wichtig sei auch, dass die Mutter und auch der

Staat entlastet würden, wenn er in der Schweiz bleibe. Darüber hinaus sei er

sozial eingegliedert und wolle sich, sobald er aus dem Gefängnis entlassen

werde, eine Arbeitsstelle suchen. Er habe zwar Sozialhilfe bezogen, sei jedoch

nicht einfach auf der faulen Haut gelegen, sondern stets bemüht gewesen, Arbeit

zu finden. Insgesamt bestünden realistische Aussichten auf eine

Wiedereingliederung, sobald er aus dem Gefängnis entlassen werde. Unter den

genannten Gründen sei auf eine Landesverweisung zu verzichten

(Berufungsbegründung, Akten S. 962 ff.; Plädoyernotizen, Akten S. 1113 ff.).

6.2

6.2.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,

unabhängig von der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes. Die obligatorische

Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1

StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon

ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe

bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144

IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1;

6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

6.2.2 Der Berufungskläger ist marokkanischer

Staatsbürger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten

Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung

verurteilt, mithin wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1

lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung

sind somit erfüllt.

6.3

6.3.1 Von

der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Es ist in einem ersten Schritt zu

prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss

Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Wenn dies bejaht

wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu

untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 34).

6.3.2 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.

3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem

Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;

BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand

und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und

den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April

2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O.

Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch

ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz

auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine

Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April

2022 E. 4.3.2 m.H. auf BGE 146 IV 105 E.

3.4.1 f., 144 IV 332 E. 3.3.2;

BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober

2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

6.3.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist

in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II

1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.; 6B_205/2020 vom 5.

Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit

Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,

je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer

6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Selbst bei einer stabilen Familie hat

es jedoch die Täterschaft, die den Fortbestand ihres Familienlebens in der

Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen,

wenn die Beziehung zu ihrer Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten

Bedingungen gelebt werden kann (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3.2,

vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3).

6.3.4 Sind Kinder

involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den

Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer

6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E.

6.3.5, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). In Bezug

auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils

berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes

zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung

betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts

pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile 6B_1114/2022 vom

11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E.

3.3.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und

Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten

Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern

und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten

Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar

ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher

grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer

Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern

führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht

auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden

und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und

gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5;

6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass

ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und

gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen

kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E.

2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der

Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig»

im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_643/2023

vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E.

6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist stets EMRK-konform auszulegen. Soweit

ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten.

Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2

StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E.

3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni

2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom

12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung

berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in

Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren

23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen

von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006,

Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2;

BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020

E. 1.3.4, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich:

BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den

Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art und Schwere

der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat

verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der

Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im

Heimatstaat sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass die

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist,

einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht

(Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung,

Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E.

4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_305/2021

vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

6.4

6.4.1 Der Berufungskläger ist in Marokko geboren, teilweise

in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen.

Er hat somit seine prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht, ist

indessen seit inzwischen 18 Jahren, mithin fast sein halbes Leben und praktisch

sein gesamtes Erwachsenenleben, in der Schweiz und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung. Zu beachten ist insbesondere sein Anspruch gemäss

Art. 8 EMRK. Der Berufungskläger war in der Schweiz zweimal verheiratet. Seine

erste Ehefrau, [...], von der er seit 2016 geschieden ist, ist Schweizerin. Sie

und die gemeinsame Tochter [...], geboren 2009, besuchen den Berufungskläger während

seiner Inhaftierung sehr regelmässig, praktisch jeden zweiten Sonntag (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 1136; Besucherliste, Akten S. 1121).

[...] hat mit Mail vom 6. Juni 2024 bestätigt, dass [...] seit 2022 wieder sehr

guten Kontakt zum Berufungskläger pflege und neben den regelmässigen Besuchen

im Gefängnis auch regelmässig unter der Woche mit ihm telefoniere. «Es wäre für

[...] ein grosser und traumatischer Verlust, ihren Vater zu verlieren» (Akten

S. 1120). Mit seiner zweiten Ehefrau C____, von welcher er im Jahr 2020

geschieden wurde, hat der Berufungskläger drei Kinder, geboren 2017, 2020 und

2021, welche bei ihrer Mutter leben. Bis zu seiner Verhaftung am 18. August

2022 hatte der Berufungskläger jedoch engen Kontakt zu diesen Kindern, war

regelmässig in ihrem Alltag präsent und war für sie – v.a. für seine 2017

geborene Tochter [...] – eine wichtige Bezugsperson. Auch während der Haft hat

er sich immer wieder um Kontakte zu den Kindern bemüht. Da Besuche im Gefängnis

für die noch kleinen Kinder aber sehr belastend waren, hat C____ ihre Besuche

mit den Kindern Ende 2023 eingestellt, was für den Berufungskläger nur schwer

zu akzeptieren war. Aus Sicht des Kinder- und Jugenddienstes wäre es für die Kinder

hilfreich, wenn der Berufungskläger in der Schweiz bleiben könnte. Die

Mitbetreuung der Kinder durch ihn würde auch C____ entlasten (vgl. Bericht des

KJD vom 7. Juni 2024, Akten S. 1077 f.). Der Berufungskläger hat zudem mit C____

am 6. Februar 2024 eine Elternvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher die elterliche

Sorge über die Kinder beiden Eltern obliegt und der Berufungskläger, sobald er

wieder einen gesicherten und kindgerechten Wohnort hat, die Kinder jedes zweite

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, einmal pro Woche an einem

Nachmittag sowie während der Sommerferien während zwei Wochen betreut (Akten S.

1073). Es kann damit zwar vorliegend nicht von intakten Familienverhältnissen

bzw. einer eigentlichen Kernfamilie i.S. einer Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3) die Rede sein. Jedoch

hatte und hat der Berufungskläger vor seiner Inhaftierung und soweit möglich

auch während der Haft regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern und ist offenbar

bemüht, trotz der Scheidung von C____ weiterhin ein aktiver Teil der Familie zu

sein, mit seinen Kindern eine enge Beziehung zu pflegen und durch seine

Betreuungsanteile auch seine Exfrau zu entlasten. Insofern würde eine

Landesverweisung zweifellos eine grosse Härte für ihn und seine Kinder

darstellen. Es kann daher, auch wenn keine intakte «Kernfamilie» mehr besteht, (gerade

noch) von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen werden.

6.5

6.5.1 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall

bejaht, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der

Schweiz überwiegen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für

die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021

E. 1.1.1, je mit Hinweisen; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe (Dauer über 1 Jahr, vgl. BGE 139 I 145

E. 2.1) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse

an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022

E. 2.5.2).

6.5.2 Zwar ist das Vorliegen eines schweren

persönlichen Härtefalls aufgrund der Beziehung des Berufungsklägers zu seinen

Kindern wie ausgeführt gerade noch anzunehmen, jedoch fällt die in einem

zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz zu seinem Nachteil aus: Die im vorliegenden Entscheid

beurteilte Anlasstat zeugt von einer unglaublichen Brutalität und hemmungslosen

Gewalttätigkeit. Der (direktvorsätzliche) Versuch einer schweren

Körperverletzung stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung dar. Damit hat der Berufungskläger besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt (vgl. dazu BGer 6B_43/2024 vom 5. August 2024 m.w.H.). Die

schuldangemessene Strafe für diese Tat sowie die ausgesprochene Drohung ist

eine teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Dieses Strafmass

bzw. die für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe

von 26 Monaten spricht für ein relevantes Tatverschulden. Nach der

«Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit die privaten

Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen

Interessen an einer Ausweisung überwiegen (BGer 6B_43/2024 vom 5. August

2024 E. 4.3, 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023

vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist

diesbezüglich auch, dass der Berufungskläger die beurteilten Taten zum Nachteil

des neuen Partners seiner Exfrau in deren Schlafzimmer und damit zumindest in

Hörweite seiner Kinder begangen hat. Er hat mit seiner Tat nicht nur die Gefahr

einer gravierenden und bleibenden Beeinträchtigung seines Opfers, sondern auch

einer Traumatisierung seiner Kinder geschaffen. Zudem hatte sich der

Berufungskläger bereits 2018 wegen einer im Jahr 2014 begangenen Gewalttat zu

verantworten. Zwar hat das Gericht angesichts der langen Dauer zwischen den

beiden Delikten im Hinblick auf die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zugunsten

des Berufungsklägers eine positive Legalprognose vermutet (vgl. oben E. 5.7.2).

Wegen der Ungehemmtheit und Brutalität der vorliegend beurteilten Tat sowie in

einem geringeren Ausmass auch der früheren Tat kann jedoch eine relevante

Gefährlichkeit des Berufungsklägers für die öffentliche Sicherheit nicht

ausgeschlossen werden. Bei schweren Gewaltdelikten wie dem vorliegenden reicht nach

der Rechtsprechung bereits ein relativ geringes Rückfallrisiko aus, um das für

eine Landesverweisung erforderliche öffentliche Interesse zu bejahen (BGer

6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.5).

6.5.3 Es bestehen nach dem Gesagten gewichtige

öffentliche Interessen an einer Landesverweisung des Berufungsklägers. Diesen

stehen mit Ausnahme der Beziehung zu seinen Kindern keine schützenswerten

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der

Berufungskläger hat die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat verbracht. Da er

gemäss seinen Angaben noch immer Kontakte zu seinem Heimatland pflegt, wäre für

ihn persönlich die Verlegung des Lebensmittelpunktes zumutbar. Die

Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sind gut. Seine

Grosseltern leben noch dort. Über seine sozialen Bindungen in der Schweiz –

abgesehen von der Familie – ist wenig bekannt. Aufgrund seiner Schulden und den

übrigen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnissen kann nicht von einer

geglückten wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Es ist ihm bisher

nicht gelungen, beruflich Fuss zu fassen und über eine längere Zeit ein

stabiles Erwerbseinkommen zu generieren. Er hat auch schon über längere Zeit

Sozialhilfe bezogen. Über eine Ausbildung und damit seine Chancen in

beruflicher Hinsicht ist nichts bekannt. Er bezahlt für seine Kinder keine

Alimente, hat mithin in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge

Beziehung zu ihnen. Er ist auch nicht deren Hauptbezugsperson. Bei der

Interessenabwägung ist schliesslich auch in die Waagschale zu werfen, dass

trotz seines Wunsches nach einer engen Beziehung zu seinen Kindern und der

diesbezüglichen Bereitschaft von C____ eine konfliktfreie Familienbeziehung

nicht garantiert ist, zumal seine Exfrau inzwischen auch mit B____ ein

gemeinsames Kind hat. Die Abwägung der Interessen führt nach dem Gesagten dazu,

dass eine Landesverweisung auszusprechen und das Urteil des Strafdreiergerichts

diesbezüglich zu bestätigen ist.

6.6

6.6.1 Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und

höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig Jahre bis lebenslänglich

(Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 66a StGB N 6).

Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig

sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz

folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung

der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2 f., 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.8; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August

2021 E. 7.3).

6.6.2 Zur Bemessung der Landesverweisung hat sich

der Berufungskläger aufgrund des beantragten Verzichts auf eine

Landesverweisung nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft beantragt

diesbezüglich Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts des

Verschuldens, der Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie

der Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene

Dauer von 7 Jahren als angemessen.

6.7

6.7.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März

2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und

das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatangehörige

zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der

entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt. Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht

angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24

Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den

Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der

Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]

Nr. 1987/2006 [SIS II]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172

E. 3; de Weck, a.a.O.,

Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine

individuelle Bewertung und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs.

1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle

Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden

Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und Aufenthaltsverweigerung

für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll

sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins

SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24

SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die

Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf

das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24

Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind

die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS

grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172

E. 3 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit

& Recht 1/2019, S. 10 f.).

6.7.2 Der Berufungskläger ist als Staatsangehöriger

von Marokko Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der

nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) angehört. Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt nicht

voraus, dass die Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht

ist. Es genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im

Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 340 E. 4.6). Der

Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Strafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen

Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als

Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene teilbedingt zu

vollziehende Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13 Monate unbedingt, über

der Jahresschwelle. Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage

für die Angemessenheit der Eintragung spricht.

Dürfte der Berufungskläger das Gebiet der Europäischen Union

nicht mehr betreten, würde die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu seinen noch

kleinen Kindern stark erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Der

Berufungskläger ist teilweise in Italien aufgewachsen und hat

Familienangehörige in Italien und Frankreich. Eine Integration wäre ihm daher

auch im grenznahen Ausland möglich, sofern er sich dort niederlassen darf. Eine

Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern wäre unter diesen Umständen

viel einfacher möglich. Dies soll ihm nicht verwehrt werden. Es ist daher

vorliegend auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

7. Zivilforderungen

7.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger

schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.–, zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit dem Vorfall vom 18. August 2022, an B____ verurteilt.

Zur Begründung führte sie aus, dass nebst den eingetretenen Verletzungen für

die Bemessung der Genugtuung vor allem auch die Art der Tatausführung, das

Verschulden des Täters sowie die psychischen Folgen für das Opfer zu

berücksichtigen seien. Diese Faktoren sowie das ursprüngliche Verletzungsbild

erlaubten – trotz des Umstands, dass B____ in den Wochen unmittelbar nach der

Tat nicht in fachärztlicher Behandlung gestanden habe – ohne Weiteres die

endgültige materielle Beurteilung der Zivilforderung. Demgemäss sei abermals

auf das äusserst brutale Vorgehen des Berufungsklägers hinzuweisen, der seinem

fast wehrlosen Opfer massive Verletzungen zugefügt habe, ohne dass B____ je die

Möglichkeit gehabt hätte, sich wirksam zur Wehr zu setzen. Er habe sich auch

nicht von weiterem Zuschlagen abhalten lassen, nachdem C____ ihn erfolgreich

vom Opfer weggezogen gehabt habe, und dies obschon B____ bereits nach der

ersten Attacke «verschlagen» ausgesehen habe. Hinzu komme das nichtige Motiv

für die Tat. Sodann sei auch der Verlust des Sicherheitsgefühls von B____ zu

berücksichtigen, der verständlicherweise in mentaler Hinsicht ob des brutalen,

überfallartigen Angriffs nachhaltig beeinträchtigt sei.

Der Berufungskläger macht einzig geltend, die (allfällige) Zivilforderung

sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne dies näher zu begründen.

7.2 Genugtuung ist Schmerzensgeld. Anspruch auf

Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR

220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.

statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

7.3 Die vorinstanzliche Verurteilung des

Berufungsklägers zur Zahlung einer Genugtuung ist zu bestätigen. Gestützt auf

den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung

ist ein Genugtuungsanspruch gegeben. Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu

ziehen ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen im mittleren Bereich

liegen. Daher ist die zuzusprechende Genugtuung in der mittleren Kategorie mit

Beträgen zwischen CHF 5’000.– und CHF 10’000.– anzusiedeln. So setzte

das Appellationsgericht u.a. die Genugtuung in einem ähnlich gelagerten Fall

auf CHF 7'000.– fest für einen starken Faustschlag auf die rechte

Gesichtshälfte, welcher beim Opfer eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des

rechten Augenhöhlenbogens und eine Prellung am rechten Auge verursachte und

vier Operationen nötig machte (AGE SB.2022.32 vom 20. Juni 2023).

Vorliegend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtenes Urteil S. 24., Akten S. 878), zumal der Berufungskläger

diese nicht beanstandet, sondern lediglich die Verweisung der Zivilansprüche

auf den Zivilweg infolge des begehrten Freispruchs beantragt. Die zugesprochene

Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 5'000.– erscheint in Anbetracht der

Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen

als angemessen.

Hinsichtlich der Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von

CHF 13'000.– bleibt festzuhalten, dass dieser Punkt mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen ist.

7.4 In Bezug auf die C____ von der Vorinstanz

ursprünglich ebenfalls zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– ist

anzumerken, dass das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung (leichter

Fall) zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wird. Die gesamte Genugtuungsforderung

von C____ über CHF 4'000.– ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126

Abs. 2 lit. a StPO).

8. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Kosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Im Berufungsverfahren werden die erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung sowie

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestätigt. Sodann hatte C____ zum

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung ihren Strafantrag noch nicht

zurückgezogen, womit das Strafdreiergericht den Berufungskläger zu Recht

zusätzlich wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), mehrfacher Drohung

sowie Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und diese Schuldsprüche entsprechend

bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte. Es rechtfertigt sich daher, die

erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die ihm auferlegten Kosten

in der Höhe von CHF 12'434.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.

4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit

Hinweisen).

Der Berufungskläger dringt mit seinem Rechtsmittel nicht

durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er zufolge seines Unterliegens die

Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wobei hierfür eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

8.3 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers wird für seine

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der

Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der

Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten

S. 1125 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des Berufungsklägers

weist für das Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 26. April 2023 bis 10. Juni

2024 einen Zeitaufwand bis Ende 2023 von 43,75 Stunden zu CHF 200.– und ab 1.

Januar 2024 einen solchen von 11,33 Stunden zu CHF 200.– auf, wobei der Aufwand

für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung selbst noch nicht mit einer Schätzung

veranschlagt worden ist.

Der ausgewiesene Stundenaufwand von insgesamt etwas über 55

Stunden muss als überhöht betrachtet werden. Die Berufungsbegründung umfasst 31

Seiten, wobei allein für deren Ausarbeitung in der eingereichten Aufstellung

ein Aufwand von 27 Stunden aufgeführt wird. Mit Blick auf die Tatsache,

dass in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der

Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird,

drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion um zwölf Stunden auf. Der

Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers ist um zwei Stunden zu kürzen. Zusammenfassend

sind die Bemühungen der anwaltlichen Vertretung damit um insgesamt 14 Stunden

zu kürzen. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechungszeit von total eineinhalb

Stunden. Zu entschädigen sind damit insgesamt 42,5 Stunden zum Ansatz von CHF

200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um den Auslagenersatz sowie die

Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % für den

Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren

unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des

amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 %

des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Der Vertretung der Privatklägerschaft ist im

Berufungsverfahren mangels entsprechenden Aufwands keine Entschädigung

zuzusprechen. Die ehemalige Vertreterin, [...], hat in ihrer Eingabe vom 24.

Oktober 2023 zwar um Abweisung der Berufung ersucht, jedoch inhaltlich keine

Ausführungen zur Sache getätigt. Ihre weiteren kurzgefassten Eingaben sowie

diejenigen ihrer Rechtsnachfolgerin, [...], beschränkten sich auf

administrative Mitteilungen (etwa hinsichtlich der Mandatsübernahme oder der

Bitte um Zustellung von Akten). Darüber hinaus hat die Vertretung der

Privatklägerschaft auch keine Honorarnote eingereicht und keinen entsprechenden

Aufwand geltend gemacht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

14. April 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 13'000.– des

Privatklägers B____;

-

die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten [...]-Tablette in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ([...], Advokat) und der

unentgeltlichen Vertreterin ([...], Advokatin) für die Vertretung der

Privatklägerschaft (C____ und B____) für das erstinstanzliche Verfahren.

Das Verfahren wird – zufolge Rückzugs des Strafantrags

– in den Anklagepunkten der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) nach

aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, der Drohung zum Nachteil

von C____ und des Hausfriedensbruchs eingestellt.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung,

der Drohung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt.

Er wird verurteilt zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs vom 18. August 2022 bis 11. Juni 2024 (664 Tage), davon 14

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22

Abs. 1 und 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51

106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF

5'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. August 2022, an B____ verurteilt.

Die Genugtuungsforderung von C____ wird auf den

Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des

Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 12'434.35 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von B____ für

das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art.

138 Abs. 1 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von C____ für

das erstinstanzliche Verfahren besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art.

135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'516.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 255.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 684.35 (7,7 % auf

CHF 6'540.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'231.65 [Aufwand

ab 1.1.24]), somit total CHF 9'456.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 %

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.