SB.2023.56
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
28. Februar 2025Deutsch36 min
hielt der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an seinen bereits gestellten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.56
URTEIL
vom 28.
Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2023
betreffend qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2023
wurde A____ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit
einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ die
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch […], am 12. Juni 2023 Berufung angemeldet. Mit
Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 beantragt er einen kostenlosen Freispruch
sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche
Verfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde ihm die
amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Innert Frist wurde
von der Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung verlangt. Am 29. Februar 2024 begründete der Berufungskläger
seine Berufung und machte geltend, das erstinstanzliche Urteil stütze sich auf
eine unverwertbare Messung, zudem sei der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt. Mit Berufungsantwort vom 5. April 2024 beantragte die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Replicando
hielt der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an seinen bereits gestellten
Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde Dr. Ing. [...] vom
Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS mit der gutachterlichen
Stellungnahme zu diversen offenen Fragen beauftragt. Das Gutachten vom 15.
Oktober 2024 ging am 22. Oktober 2025 beim Appellationsgericht ein. Am 31.
Januar 2025 wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger
eingeholt. Nach Zustellung der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2024 reichte
der als Zeuge geladene B____ mit Mail vom 3. Februar 2025 ein Gesuch um
Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend seine gerichtliche Einvernahme ein.
Dieses wurde – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts – mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 abgewiesen.
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2025
statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen
befragt; zur Sache wollte er keine Angaben machen. Anschliessend wurde der
Zeuge ausführlich befragt. In der Folge gelangten der Verteidiger und der
Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert
ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten
(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen
kostenlosen Freispruch und entsprechend die Neuverlegung der erstinstanzlichen
Kosten; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die
Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.
2.
2.1
2.1.1
Der Verteidiger rügt die Unverwertbarkeit der
Aussagen des Berufungsklägers im Polizeirapport sowie der im Rahmen des
Rapports angefertigten Bilder. Er macht geltend, die im Polizeirapport
festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers seien nicht spontan, sondern
anlässlich der Befragung durch die Polizei erfolgt. Da er zuvor nicht über sein
Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, seien diese Angaben nicht
verwertbar. Dasselbe gelte für die im Rahmen dieser Befragung erstellten Bilder.
Diese stellten eine erkennungsdienstliche Massnahme dar, wofür eine Anordnung
gefehlt habe (Replik Ziff. 14 ff. Akten S. 256, Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 340).
2.1.2
Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung
geltend gemachte Unverwertbarkeit der im Rahmen des Polizeirapports vom 1. Juli
2021.
angefertigten Bilder
mit ausführlicher und zutreffender Begründung
bestätigt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil Akten S. 175 f.;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der im Polizeirapport lediglich sinngemäss
wiedergegebenen Aussagen
des Berufungsklägers hat die Vorinstanz
erwogen, diesen komme ohnehin nur Indiziencharakter und damit eingeschränkter
Beweiswert zu; in diesem Rahmen seien die Aussagen verwertbar (Urteil Akten S.
175).
2.1.3
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um
eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und
damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend im
Wesentlichen auf eine protokollarische Aufnahme der Angaben des an seinem
Wohnort angetroffenen Berufungsklägers beschränkt. Den im Rapport
festgehaltenen sinngemässen Wiedergaben seiner Aussagen kommt damit
grundsätzlich nicht der Beweiswert einer formellen Befragung, sondern lediglich
indizieller Charakter zu (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2;
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Allerdings dürfen damit die
Verteidigungsrechte nicht unterlaufen werden.
2.1.4
Gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO darf die Polizei
beschuldigte Personen einvernehmen. Jedoch hat zu Beginn der Einvernahme eine
umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten der einzuvernehmenden Person
zu erfolgen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Einvernahmen ohne diese
Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Nachdem der
Berufungskläger zu Unrecht nicht über sein Recht, die Aussage zu verweigern (Art.
158.
Abs. 1 lit. b StPO) aufgeklärt worden ist, erscheint es nicht zulässig,
dass seine selbstbelastenden Angaben über den Umweg des Polizeirapports dennoch
Eingang ins Gerichtsverfahren finden. So beschränken sich die im Polizeirapport
festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers eindeutig nicht auf spontane Äusserungen,
sondern wurden ganz offensichtlich auf gezielte Fragen der Polizisten
abgegeben, wie etwa aus der Preisgabe des Pin-Codes für sein Mobiltelefon
ersichtlich ist (vgl. Akten S. 55). Entsprechend sind sämtliche Angaben des
Berufungsklägers, die sich aus dem Polizeirapport ergeben, nicht verwertbar.
2.2
2.2.1
Der Berufungskläger stellt zudem die
Verwertbarkeit der Radarmessung in Frage. So fehlten sowohl das Messprotokoll
als auch Anhaltspunkte für die vorschriftsmässige Durchführung der Kontrolle
der Messwerterfassung (Berufungsbegründung Ziff. 5-7 Akten S. 234). Zudem sei
nicht ersichtlich, ob die Messung bzw. die Bedienung des Handlasergeräts durch
eine zertifizierte Person vorgenommen worden sei, weshalb von einem fehlenden
Zertifizierungsnachweis auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8-13 Akten S.
235, Replik Ziff. 12 f. Akten S. 256). In seiner Replik macht er geltend, das
Messprotokoll sei erst über zwei Jahre, nachdem er dessen Edierung verlangt
habe, zugänglich gemacht worden. Aufgrund des aufgedruckten Datums sei
erstellt, dass dieses manipuliert worden sei. Ebenfalls sei die Uhrzeit der
durchgeführten Messung offensichtlich unzutreffend. Schliesslich sei nicht
plausibel, dass innert lediglich 47 Minuten 50 Übertretungen festgestellt
worden seien. Dies lasse sich aus dem lediglich zwei Seiten umfassenden
Protokoll schliessen, auf dessen zweiter Seite fünf Vorgänge abgedeckt seien;
daraus müsse geschlossen werden, dass die ersichtliche Clip-Nr. […] die
vierzigste und nicht etwa die fünfzigste Übertretung darstelle (Replik Akten
Ziff. 1-6 Akten S. 253 f.). Der Berufungskläger monierte weiter, eine
umfassende Überprüfung des Messmittels sei unterblieben, was zu einer
Unverwertbarkeit des Messergebnisses führe. Zudem fehlten Angaben zur Frage, ob
das Messmittel korrekt funktioniert habe (Replik Ziff. 7-11 Akten S. 254 f.) Anlässlich
der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger nach der Befragung des
Zeugen ein, zwar liege das Eichzertifikat vor, ebenfalls sei der Nachweis
erfolgt, dass die Messung durch B____ und damit durch eine berechtigte Person
vorgenommen worden sei. Es fehlten jedoch nach wie vor der Nachweis, dass
zwischen dem Zeitpunkt der Eichung und der Messung keine Reparatur am Messgerät
erfolgt sei sowie weitere Belege (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 339
f.; vgl. dazu Plädoyer Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 164
f.).
2.2.2
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, sind das Eichzertifikat vom 5. Januar 2021 (Akten S. 80), die
Bestätigung der JENOPTIK Traffic Solutions Switzerland AG, wonach B____ zur
Messung berechtigt war (Zertifikat vom 2. September 2019 Akten S. 81) sowie
eine Bestätigung der Kantonspolizei, wonach am fraglichen Lasermessgerät
zwischen der letzten Eichung vom 5. Januar 2021 und der Messung vom 1. Juli
2021.
weder Reparaturen noch Wartungen durchgeführt wurden (Stellungnahme
Kantonspolizei vom 21. April 2022 Akten S. 105) aktenkundig. Das Gutachten des
METAS vom 15. Oktober 2024 gelangt zum Schluss, dass das Messmittel sowohl vor
als auch nach der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und damit der Verordnung
des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen
im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, SR 941.261) entsprochen
habe (Ziff. 3 Akten S. 292). Zwar fehle das Datum der letzten Eichung auf dem
Messprotokoll. Jedoch werde anlässlich der Eichung auf dem Messmittel eine
Eichmarke angebracht, auf welcher das Ablaufdatum der Eichung festgehalten
werde. Es sei daher dem Bedienpersonal zum Zeitpunkt der Messung bekannt
gewesen, dass das Messmittel gültig geeicht gewesen sei (Ziff. 2, 5, 7 Akten S.
292, 294). In der Bedienungsanleitung empfehle der Hersteller die Durchführung
der Prüfung «Fester Abstand – Null Geschwindigkeit». Ein Ausbleiben dieser
Prüfung habe aber keine messtechnisch relevanten Auswirkungen, würden doch der
vorgeschriebenen Eichung wesentlich umfangreichere Prüfungen zugrundeliegen,
die das Erfüllen sämtlicher Anforderungen der Messmittelverordnung (MessMV, SR
941.210) und der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nachweisen. Die
Durchführung der genannten Prüfung sei daher weder in der Bedienungsanleitung
noch in der Zulassung vorgeschrieben (Ziff. 3 Akten S. 293). Die Durchführung
des Selbsttests schliesslich erfordere keine explizite Bestätigung im
Messprotokoll. Der Selbsttest werde beim Einschalten des Messmittels
automatisch durchgeführt. Falle er negativ aus, sei die Durchführung einer
Messung nicht möglich.
2.2.3
B____ wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Er führte aus, die Messung werde mit
einem Handlaser auf einem Stativ ausgeführt. Auf den Einwand der Verteidigung
versicherte er glaubhaft, dass üblicherweise in einer Stunde durchaus weit über
50.
relevante Geschwindigkeitsübertretungen gemessen würden. Zur Gestaltung des
Messprotokolls gab er an, es würden nicht alle 50 Übertretungen auf eine Seite
kommen. Zu den auf dem Messprotokoll angegebenen Zeiten erklärte er, um 16:30
Uhr sei er aus dem Auto gestiegen, der Beginn der Kontrolle sei dann um 16:49
Uhr erfolgt. Die vermerkte Ziffer «A09» sei seine eigene Mitarbeiternummer
gewesen, woraus ersichtlich sei, dass er selbst die Messung durchgeführt habe.
Es müsse klar ersichtlich sein, wer die Messung durchgeführt habe. Auf Frage
der Verteidigung erklärte er schliesslich, einmal im Jahr werde das Gerät
geeicht. Vor jeder Kontrolle werde eine Kalibrierung («last alined») durchgeführt
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338 f.).
2.2.4
Wie der Berufungskläger zu Recht festgehalten
hat, dauerte es aussergewöhnlich lange (über 2 Jahre) von der Anforderung des
Messprotokolls im März 2022 bis zu dessen Edition (Akten S. 245). Daraus kann
jedoch nicht dessen Unkorrektheit abgeleitet werden. Bei dem auf der Rückseite
des Messprotokolls aufgedruckten Datum 08.04.2024 handelt es sich um den SCAN
des Appellationsgerichts, der bei jeder Eingabe, bevor sie in den Akten
abgelegt wird, gemacht wird. Dies ist absolut kompatibel mit einem Versand
durch die Staatsanwaltschaft am 5. April 2024. Damit liegen entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers keinerlei Anzeichen für eine Manipulation vor. Auch die
übrigen offenen Fragen der Verteidigung wurden ausführlich beantwortet. Die
Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 15. Oktober 2024 sowie die ergänzenden
Ausführungen des Zeugen sind insgesamt widerspruchsfrei, schlüssig und
nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist
davon auszugehen, dass die Messung lege artis durchgeführt und das
Messprotokoll korrekt erstellt wurde. Damit ist die fragliche Messung
verwertbar.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund
des Polizeirapports (Akten S. 52 ff.), der Radarmessung (Akten S. 75
ff.), der Tabelle betreffend die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Akten S.
92, vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 Akten S. 156
f.), des Auszugs aus dem MOFIS (Akten S. 82 f.), des Schreibens der
Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 26. August 2022 (Akten S. 109)
sowie den verwertbaren Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 163) nachgewiesen, dass er am 1.
Juli 2021 um 17:17 Uhr mit seinem Motorrad auf der Autobahneinfahrt Wolf auf
die Autobahn A2 in Richtung Luzern nach Abzug der Toleranz mit einer
Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren sei (Urteil E. II.1 Akten S. 177
f.).
3.2
Der Berufungskläger bestreitet seine
Täterschaft und macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Zwar sei
das von der Vorinstanz angenommene Szenario möglich, aber nicht derart schlüssig,
dass an der Täterschaft des Berufungsklägers keine Zweifel mehr bestehe. So sei
der Berufungskläger anhand der aktenkundigen Bildnachweise nicht als Fahrer des
Motorrads zu identifizieren. Allenfalls sei ein entsprechendes Gutachten
einzuholen. Auch die vorinstanzlichen Überlegungen zum Zeitablauf zwischen
Ausstempeln bei der Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der Messung basierten auf
unsubstantiierten und unbewiesenen Annahmen. Bestritten werde namentlich, dass
der Berufungskläger an diesem Tag das Motorrad für den Arbeitsweg genutzt habe,
dass er unmittelbar nach dem Ausstempeln den Heimweg angetreten habe und dass
er überhaupt den von der Vorinstanz angenommenen Weg gefahren sei bzw. wäre.
Zudem verfüge er neben seiner Frau und seiner Tochter über weitere
Familienmitglieder, welche regelmässig ein Motorrad lenkten. Schliesslich sei
auch nicht nachgewiesen, dass sich das fragliche Motorrad überhaupt am Wohnort
des Berufungsklägers befunden habe (Berufungsbegründung Ziff. 14-26 Akten S.
236-238; Replik Ziff. 14-18 Akten S. 256 f.; Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 340).
3.3
3.3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das
Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe
ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie
ausführlich: Tophinke, a.a.O.,
Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2
Der
«in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3;
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022.
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021
vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3.3
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus
der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,
3.
Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli
2014.
E. 1.1 und 1.4).
3.3.4
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Nachfolgend
ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen
und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4.2
Aufgrund
der vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Radarmessung, den Polizeirapport,
die Tabelle und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023
erstellt, dass die mit dem Motorrad des Berufungsklägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung
61.
km/h betrug (Urteil E. II.1 Akten S. 177; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen
diverse Indizien vor, die auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen,
für sich allein aber noch keinen rechtsgenüglichen Nachweis darstellen. Der
Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des fraglichen Motorrades
(Auszug MOFIS Akten S. 82 f., vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 52). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem
Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren
Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile
6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E.
1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das
Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der
Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber
gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker
ausschweigt (BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom
11.
Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit
Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker
macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_410/2023
vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1;
6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sich auf das
Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen,
nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, seine Täterschaft
anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021
vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit
Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2).
3.4.3
Um im Rahmen der Beweiswürdigung ernsthafte
Dispositiv
Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach
mehr als den bloss theoretischen Hinweis, ein Familienmitglied des
Berufungsklägers könnte das Motorrad zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt
haben. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers wohnt er mit seiner Frau und
seiner Tochter zusammen. Beide scheiden als mögliche Lenkerinnen des Motorrads
aus, verfügt doch die Ehefrau nicht über einen entsprechenden Führerschein und
ist die Tochter noch im Kleinkindalter (Aussagen Berufungskläger Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 163). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat
der Berufungskläger als weitere nahe Familienmitglieder lediglich seine Mutter
und seine Halbschwester genannt, welche gemäss seinen Angaben beide in Portugal
leben (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338). Es ist angesichts der
geschilderten familiären Umstände nicht ersichtlich, welche andere nah verwandte
Person das Motorrad gelenkt haben könnte. Der Berufungskläger hat sich denn
auch darauf beschränkt zu behaupten, ein naher Verwandter könnte das Motorrad
gelenkt haben, ohne dies indessen zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund
darf gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziell auf
seine Täterschaft geschlossen werden.
3.4.4 Aufgrund des Erscheinungsbildes der lenkenden
Person auf den Radarbildern muss jedenfalls eine sehr kleine, zierliche Person
ebenso wie eine sehr korpulente Person als Täter oder Täterin ausscheiden.
Zutreffend sind auch die Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach
das erstellte Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das
Erscheinungsbild dieser Person, namentlich hinsichtlich Statur und Augenpartie
mit der eigenen visuellen Wahrnehmung des Strafgerichts übereinstimmt (Urteil
Akten S. 177; vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 337). Auch
ohne Gutachten sind auf den Fotografien (Radarbilder mit aufgeklapptem Visier)
der Abstand und die Form der Augen sowie der Ansatz der Nase relativ gut
ersichtlich (Akten S. 76 ff.). Diese Merkmale stimmen auf den Radarbildern, der
ID-Kopie, dem Faber-Ausdruck sowie dem visuellen Eindruck in der
Berufungsverhandlung zwanglos überein (Akten S. 10 f.). Die Einholung eines
entsprechenden Gutachtens ist damit entbehrlich.
3.4.5 Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass der
Berufungskläger gemäss Auskunft seiner damaligen Arbeitgeberin am Tattag um
17:04 Uhr bei seiner Arbeitsstelle an der [...]strasse [...] in Basel
ausgestempelt habe (Akten S. 109), die Radarmessung um 17:17 Uhr an der
Autoeinbahneinfahrt Wolf auf die A2 erfolgte (Akten S.75 ff.) und der
Berufungskläger um 18:23 Uhr von der Polizei mit seinem Motorrad an seinem
damaligen Wohnort an der [...]strasse [...] in [...] angetroffen wurde (Akten
S. 52 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hingewiesen, dass eine Zeit von 13 Minuten zwischen dem Ausstempeln am
Arbeitsort und dem Ort der Radarkontrolle bei erhöhtem Feierabendverkehr
absolut plausibel sei (Urteil Akten S. 177; vgl. dazu https://maps.google.ch). Zwar hätte der Berufungskläger seinen
Heimweg auch mit seinem Auto oder gar den öffentlichen Verkehrsmitteln
zurücklegen können. Diese Möglichkeit ist jedoch rein theoretisch. Dass ein nahes
Familienmitglied genau in dem Zeitraum, in dem sich der Berufungskläger auf dem
Heimweg befand, ausgerechnet auf der kürzesten Strecke seines Heimwegs auf dem
Motorrad des Berufungsklägers unterwegs gewesen sein soll, erscheint äusserst
unwahrscheinlich. Zudem hat der Berufungskläger in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei praktisch, mit dem Motorrad zur
Arbeit zu fahren, insbesondere auch um seiner Frau mit dem gemeinsamen Kleinkind
das Auto zu überlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163), was als Hinweis
zu verstehen ist, dass er nicht nur regelmässig mit dem Motorrad zur Arbeit
fuhr, sondern dies auch an diesem warmen und trockenen Sommertag tat.
3.4.6 Dem Dargelegten nach bestehen für das
Berufungsgericht in Würdigung der lückenlosen Indizien keine ernsthaften
Zweifel daran, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt sein Motorrad
lenkte und dabei das signalisierte Tempolimit von 60 km/h um 61 km/h
überschritt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
3.5
3.5.1 Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wurde
vom Berufungskläger nicht eigens angefochten. Die Vorinstanz hat die
Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h
mit zutreffender Begründung als qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) gewertet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen
werden (Urteil E. II.2 Akten S. 178 ff.).
3.5.2 Durch die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h, überschritt der Berufungskläger
den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und beging damit objektiv eine
qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.
Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. In BGE 142 IV 137 hat das
Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven
Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass eine Person, die eine von Art.
90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand
der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3
SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art.
90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die
Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines
Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch
könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren,
die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu
beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum
behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders
krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG
auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das
Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder
des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder
eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGE 142 IV 137 E. 8 und 10.1).
3.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind
keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung
eines rücksichtlosen und gleichgültigen Verhaltens bei einer derartigen
Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegen könnten (Urteil Akten S. 179 f.). Der
Berufungskläger kannte die Strecke, handelte es sich doch um seinen Arbeitsweg,
zudem war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehrfach angezeigt. Es gehört zu
den elementarsten Pflichten eines jeden Fahrzeuglenkers, die gefahrene
Geschwindigkeit zu kontrollieren, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
einzuhalten und mindestens den Tacho im Blick zu haben, ansonsten er zumindest
in Kauf nimmt, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen massiv zu
überschreiten.
3.5.4 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in
Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen der qualifizierten groben
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder
Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
4.2.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 90
Abs. 3 SVG erwogen, eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr sei dem
Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auf die Verhängung einer von der
Staatsanwaltschaft zusätzlich geforderten Verbindungsbusse hat das Strafgericht
mit Blick auf die doch recht beträchtliche Strafe sowie die vom Berufungskläger
zu gewärtigenden Administrativmassnahmen verzichtet (Urteil Akten S. 181).
4.2.3 Am 1. Oktober 2023 trat mit Art. 90 Abs. 3bis
und 3ter SVG eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in
Kraft (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann gegen
Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden,
vorausgesetzt, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat
nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher
Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung
anderer verurteilt wurde (vgl. dazu BGer 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E.
2.2).
4.2.4 Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB
verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares
Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das
mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung
begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Der Berufungskläger
hat das Delikt vor Inkrafttreten der im Oktober 2023 neu in Kraft getretenen
Regelung begangen, welche die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer
Freiheitsstrafe erlaubt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025
weist der Berufungsläger keine früheren Verurteilungen wegen im Zusammenhang
mit dem Strassenverkehr begangenen Verbrechen oder Vergehen auf (Akten S. 308
f.). Damit kommt vorliegend der besondere Strafmilderungsgrund im Sinne von
Artikel 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung.
4.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers sowie seine
wirtschaftliche und soziale Integration stellt eine Geldstrafe die Sanktion der
Wahl dar.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger
bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich
überschritten hat. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Tatort um eine
Autobahneinfahrt handelte, wo zur Tatzeit reges Verkehrsaufkommen herrschte
(vgl. dazu auch Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 339: «Es kommen
immer relativ viele Autos in so Schüben»). Immerhin gefährdete der
Berufungskläger als Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit ohne
zusätzliche riskante Manöver in erster Linie sich selbst. Zu seinen Gunsten ist
zudem von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatverschulden des
Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz innerhalb des durch die qualifizierte
Geschwindigkeitsüberschreitung damals vorgegebenen Mindeststrafmasses von einem
Jahr Freiheitsstrafe korrekt am unteren Rand angesiedelt (Urteil Akten S. 180).
Angesichts des durch die revidierte Gesetzesbestimmung nach unten erweiterten
Strafrahmens ist das Tatverschulden zwar immer noch als eher leicht zu
bezeichnen. Die schuldangemessene Strafe kann aber logischerweise nicht mehr am
untersten Rand des neu vorgesehenen Strafmasses verortet werden. Vielmehr ist das
konkrete Strafmass mit Blick auf die praxisgemäss für
Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen
Strafen festzulegen. So wurde etwa der Lenker eines Personenwagens, der die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hatte wegen
Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen bestraft (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3). Mit einem
Urteil des Strafgerichts wurde ein Lenker wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung der auf einer Autobahneinfahrt mit Baustelle signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h wegen grober
Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sanktioniert
(SG.2024.88 vom 19. Juni 2024 E. II). Mit einem weiteren Urteil des
Strafgerichts erging für die Überschreitung der ebenfalls baustellenbedingt signalisierten
Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahneinfahrt von 30 km/h um 44 km/h ein
Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen
(SG.2023.214 vom 22. Januar 2024 E. III). Das Strafgericht verurteilte mit
Urteil SG.2016.227 vom 4. Januar 2017 einen Täter, der an einem Sonntag um
19:30 Uhr durch eine Begegnungszone fuhr und dabei die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 45 km/h überschritt, wegen grober
Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie
einer Busse von CHF 2‘500.–. Mit Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 verurteilte
das Bundesgericht einen wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestraften Täter, der
an einem Dorfeingang die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um
48 km/h überschritten hatte, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer
bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von
CHF 600.–.
4.4.2 Vorliegend
trägt unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und im Vergleich mit den
zitierten Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen der Schwere des Tatverschuldens
angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger – abgesehen von einer Verwarnung wegen eines leichten
Falls von Geschwindigkeitsübertretung vom 19. Januar 2017 (Akten S. 8) –
nicht vorbestraft ist. Dies, wie auch der Umstand, dass er im Verfahren weder
ein Geständnis abgelegt noch Reue bekundet hat, ist neutral zu werten. Damit
bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Dass dieses
Strafmass nur gerade die Hälfte der von der Vorinstanz ausgesprochenen
einjährigen Freiheitsstrafe beträgt, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die
vorliegend zu verhängende Geldstrafe auf einen neuen gesetzlichen Rahmen (Art.
90 Abs. 3ter SVG) stützt, welcher einen grösseren Ermessensspielraum als die
bisherige Regelung einräumt und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
nicht mehr vorsieht.
4.5
4.5.1 Die
Vorinstanz hat auf die Verhängung einer Verbindungsbusse verzichtet. Angesichts
des nach Massgabe des neuen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden Geldstrafe
stellt sich die Frage nach einer Verbindungsbusse erneut. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie
dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für
Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen
(BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter,
der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei
guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann,
weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus
Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben
der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von
Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der
Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der
Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38
f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus
spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse
notwendig ist oder nicht. Zwar kann
die Verbindungsbusse im Einzelfall
durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die
Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der
Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96
vom 25. September 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf OGer BE SK 19 277 vom
8. Mai 2020 E. 3.2).
4.5.2 Eine
Verbindungsbusse ist auch im vorliegenden Fall auszusprechen, wäre es doch
stossend, dass der Berufungskläger, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung
wie die vorliegend zu beurteilende begangen hat, mit einer blossen bedingten
Geldstrafe geahndet würde, wohingegen eine Person, welche eine einfache
Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer – stets unbedingt zu bezahlenden –
Busse bestraft würde. Bei der Bemessung einer Verbindungsbusse ist jedoch zweierlei
zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe
schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung
führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine
täter- und tatangemessene Sanktion. Zudem darf die Verbindungsbusse nicht mehr
als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGer 6B_1227/2023
vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1, 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 mit
weiteren Hinweisen). Wenn vorliegend wie dargelegt 180 Tagessätze Geldstrafe
resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die
bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne
dabei die Summe von 180 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse
mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint die Aufteilung
in eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse,
die 20 Tagen Geldstrafe entspricht angemessen.
4.6 Das
Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen,
der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das
Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der
Berufungskläger ist Vater eines Kindes und verdient gemäss seinen Angaben in
der Berufungsverhandlung monatlich ungefähr CHF 4'500.– (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 337; vgl. dazu Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163).
Nach Abzug einer Pauschale von 25% sowie von weiteren 15% für das Kind
resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 85.–. Die Verbindungsbusse wird
mit Blick auf das oben Dargelegte auf CHF 1'700.– (entsprechend 20
Tagessätzen zu CHF 85.–) festgesetzt.
4.7 Der Gewährung des bedingten Vollzugs der
ausgesprochenen Geldstrafe steht angesichts des Fehlens einer ungünstigen
Legalprognose nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
5.
5.1
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Da der Berufungskläger im
Berufungsverfahren der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 655.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.–. Aufgrund
des teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
lediglich im Umfang von 80% vorbehalten (vgl. unten E. 5.2.2).
5.2
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
5.2.2 Der Eventualantrag des Berufungsklägers auf
Sanktionierung mit einer bedingten Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe wurde
gutgeheissen; damit ist er mit einem kleinen Teil seiner Berufung
durchgedrungen. In Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80%, mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich Gutachtenskosten von CHF 1'255.31, Zeugenentschädigung von CHF 30.–
sowie allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.
5.2.3 Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ist
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung,
zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung,
auszurichten. Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr
auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
80 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, […], für
das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160
Tagessätzen zu CHF 85.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’700.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie
Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 655.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für
das Gutachten in Höhe von CHF 1'255.31, Zeugengeld von CHF 30.– sowie
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 80% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'746.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.70,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 465.85 (7,7% auf CHF 1'039.50
[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1% auf CHF 4'763.20 [Aufwand ab 1.1.24]), somit
total CHF 6'268.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80%
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Verkehrsamt Aargau
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.