Lexipedia

Entscheid

SB.2023.56

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

28. Februar 2025Deutsch36 min

hielt der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an seinen bereits gestellten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.56

URTEIL

vom 28.

Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. Juni 2023

betreffend qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2023

wurde A____ wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 3 und 4 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit

einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ die

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch […], am 12. Juni 2023 Berufung angemeldet. Mit

Berufungserklärung vom 11. Juli 2023 beantragt er einen kostenlosen Freispruch

sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche

Verfahren. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juli 2023 wurde ihm die

amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Innert Frist wurde

von der Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten

auf die Berufung verlangt. Am 29. Februar 2024 begründete der Berufungskläger

seine Berufung und machte geltend, das erstinstanzliche Urteil stütze sich auf

eine unverwertbare Messung, zudem sei der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt. Mit Berufungsantwort vom 5. April 2024 beantragte die

Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Replicando

hielt der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an seinen bereits gestellten

Anträgen fest. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde Dr. Ing. [...] vom

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS mit der gutachterlichen

Stellungnahme zu diversen offenen Fragen beauftragt. Das Gutachten vom 15.

Oktober 2024 ging am 22. Oktober 2025 beim Appellationsgericht ein. Am 31.

Januar 2025 wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger

eingeholt. Nach Zustellung der Ladungsverfügung vom 23. Oktober 2024 reichte

der als Zeuge geladene B____ mit Mail vom 3. Februar 2025 ein Gesuch um

Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend seine gerichtliche Einvernahme ein.

Dieses wurde – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts – mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 abgewiesen.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. Februar 2025

statt. Zunächst wurde der Berufungskläger zu seinen persönlichen Verhältnissen

befragt; zur Sache wollte er keine Angaben machen. Anschliessend wurde der

Zeuge ausführlich befragt. In der Folge gelangten der Verteidiger und der

Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert

ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten

(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen

kostenlosen Freispruch und entsprechend die Neuverlegung der erstinstanzlichen

Kosten; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die

Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.

2.

2.1

2.1.1

Der Verteidiger rügt die Unverwertbarkeit der

Aussagen des Berufungsklägers im Polizeirapport sowie der im Rahmen des

Rapports angefertigten Bilder. Er macht geltend, die im Polizeirapport

festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers seien nicht spontan, sondern

anlässlich der Befragung durch die Polizei erfolgt. Da er zuvor nicht über sein

Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, seien diese Angaben nicht

verwertbar. Dasselbe gelte für die im Rahmen dieser Befragung erstellten Bilder.

Diese stellten eine erkennungsdienstliche Massnahme dar, wofür eine Anordnung

gefehlt habe (Replik Ziff. 14 ff. Akten S. 256, Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 340).

2.1.2

Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung

geltend gemachte Unverwertbarkeit der im Rahmen des Polizeirapports vom 1. Juli

2021.

angefertigten Bilder

mit ausführlicher und zutreffender Begründung

bestätigt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteil Akten S. 175 f.;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der im Polizeirapport lediglich sinngemäss

wiedergegebenen Aussagen

des Berufungsklägers hat die Vorinstanz

erwogen, diesen komme ohnehin nur Indiziencharakter und damit eingeschränkter

Beweiswert zu; in diesem Rahmen seien die Aussagen verwertbar (Urteil Akten S.

175).

2.1.3

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um

eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und

damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend im

Wesentlichen auf eine protokollarische Aufnahme der Angaben des an seinem

Wohnort angetroffenen Berufungsklägers beschränkt. Den im Rapport

festgehaltenen sinngemässen Wiedergaben seiner Aussagen kommt damit

grundsätzlich nicht der Beweiswert einer formellen Befragung, sondern lediglich

indizieller Charakter zu (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2;

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3). Allerdings dürfen damit die

Verteidigungsrechte nicht unterlaufen werden.

2.1.4

Gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO darf die Polizei

beschuldigte Personen einvernehmen. Jedoch hat zu Beginn der Einvernahme eine

umfassende Belehrung über die Rechte und Pflichten der einzuvernehmenden Person

zu erfolgen (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Einvernahmen ohne diese

Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Nachdem der

Berufungskläger zu Unrecht nicht über sein Recht, die Aussage zu verweigern (Art.

158.

Abs. 1 lit. b StPO) aufgeklärt worden ist, erscheint es nicht zulässig,

dass seine selbstbelastenden Angaben über den Umweg des Polizeirapports dennoch

Eingang ins Gerichtsverfahren finden. So beschränken sich die im Polizeirapport

festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers eindeutig nicht auf spontane Äusserungen,

sondern wurden ganz offensichtlich auf gezielte Fragen der Polizisten

abgegeben, wie etwa aus der Preisgabe des Pin-Codes für sein Mobiltelefon

ersichtlich ist (vgl. Akten S. 55). Entsprechend sind sämtliche Angaben des

Berufungsklägers, die sich aus dem Polizeirapport ergeben, nicht verwertbar.

2.2

2.2.1

Der Berufungskläger stellt zudem die

Verwertbarkeit der Radarmessung in Frage. So fehlten sowohl das Messprotokoll

als auch Anhaltspunkte für die vorschriftsmässige Durchführung der Kontrolle

der Messwerterfassung (Berufungsbegründung Ziff. 5-7 Akten S. 234). Zudem sei

nicht ersichtlich, ob die Messung bzw. die Bedienung des Handlasergeräts durch

eine zertifizierte Person vorgenommen worden sei, weshalb von einem fehlenden

Zertifizierungsnachweis auszugehen sei (Berufungsbegründung Ziff. 8-13 Akten S.

235, Replik Ziff. 12 f. Akten S. 256). In seiner Replik macht er geltend, das

Messprotokoll sei erst über zwei Jahre, nachdem er dessen Edierung verlangt

habe, zugänglich gemacht worden. Aufgrund des aufgedruckten Datums sei

erstellt, dass dieses manipuliert worden sei. Ebenfalls sei die Uhrzeit der

durchgeführten Messung offensichtlich unzutreffend. Schliesslich sei nicht

plausibel, dass innert lediglich 47 Minuten 50 Übertretungen festgestellt

worden seien. Dies lasse sich aus dem lediglich zwei Seiten umfassenden

Protokoll schliessen, auf dessen zweiter Seite fünf Vorgänge abgedeckt seien;

daraus müsse geschlossen werden, dass die ersichtliche Clip-Nr. […] die

vierzigste und nicht etwa die fünfzigste Übertretung darstelle (Replik Akten

Ziff. 1-6 Akten S. 253 f.). Der Berufungskläger monierte weiter, eine

umfassende Überprüfung des Messmittels sei unterblieben, was zu einer

Unverwertbarkeit des Messergebnisses führe. Zudem fehlten Angaben zur Frage, ob

das Messmittel korrekt funktioniert habe (Replik Ziff. 7-11 Akten S. 254 f.) Anlässlich

der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger nach der Befragung des

Zeugen ein, zwar liege das Eichzertifikat vor, ebenfalls sei der Nachweis

erfolgt, dass die Messung durch B____ und damit durch eine berechtigte Person

vorgenommen worden sei. Es fehlten jedoch nach wie vor der Nachweis, dass

zwischen dem Zeitpunkt der Eichung und der Messung keine Reparatur am Messgerät

erfolgt sei sowie weitere Belege (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 339

f.; vgl. dazu Plädoyer Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 164

f.).

2.2.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, sind das Eichzertifikat vom 5. Januar 2021 (Akten S. 80), die

Bestätigung der JENOPTIK Traffic Solutions Switzerland AG, wonach B____ zur

Messung berechtigt war (Zertifikat vom 2. September 2019 Akten S. 81) sowie

eine Bestätigung der Kantonspolizei, wonach am fraglichen Lasermessgerät

zwischen der letzten Eichung vom 5. Januar 2021 und der Messung vom 1. Juli

2021.

weder Reparaturen noch Wartungen durchgeführt wurden (Stellungnahme

Kantonspolizei vom 21. April 2022 Akten S. 105) aktenkundig. Das Gutachten des

METAS vom 15. Oktober 2024 gelangt zum Schluss, dass das Messmittel sowohl vor

als auch nach der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und damit der Verordnung

des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen

im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, SR 941.261) entsprochen

habe (Ziff. 3 Akten S. 292). Zwar fehle das Datum der letzten Eichung auf dem

Messprotokoll. Jedoch werde anlässlich der Eichung auf dem Messmittel eine

Eichmarke angebracht, auf welcher das Ablaufdatum der Eichung festgehalten

werde. Es sei daher dem Bedienpersonal zum Zeitpunkt der Messung bekannt

gewesen, dass das Messmittel gültig geeicht gewesen sei (Ziff. 2, 5, 7 Akten S.

292, 294). In der Bedienungsanleitung empfehle der Hersteller die Durchführung

der Prüfung «Fester Abstand – Null Geschwindigkeit». Ein Ausbleiben dieser

Prüfung habe aber keine messtechnisch relevanten Auswirkungen, würden doch der

vorgeschriebenen Eichung wesentlich umfangreichere Prüfungen zugrundeliegen,

die das Erfüllen sämtlicher Anforderungen der Messmittelverordnung (MessMV, SR

941.210) und der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung nachweisen. Die

Durchführung der genannten Prüfung sei daher weder in der Bedienungsanleitung

noch in der Zulassung vorgeschrieben (Ziff. 3 Akten S. 293). Die Durchführung

des Selbsttests schliesslich erfordere keine explizite Bestätigung im

Messprotokoll. Der Selbsttest werde beim Einschalten des Messmittels

automatisch durchgeführt. Falle er negativ aus, sei die Durchführung einer

Messung nicht möglich.

2.2.3

B____ wurde anlässlich der

Berufungsverhandlung als Zeuge befragt. Er führte aus, die Messung werde mit

einem Handlaser auf einem Stativ ausgeführt. Auf den Einwand der Verteidigung

versicherte er glaubhaft, dass üblicherweise in einer Stunde durchaus weit über

50.

relevante Geschwindigkeitsübertretungen gemessen würden. Zur Gestaltung des

Messprotokolls gab er an, es würden nicht alle 50 Übertretungen auf eine Seite

kommen. Zu den auf dem Messprotokoll angegebenen Zeiten erklärte er, um 16:30

Uhr sei er aus dem Auto gestiegen, der Beginn der Kontrolle sei dann um 16:49

Uhr erfolgt. Die vermerkte Ziffer «A09» sei seine eigene Mitarbeiternummer

gewesen, woraus ersichtlich sei, dass er selbst die Messung durchgeführt habe.

Es müsse klar ersichtlich sein, wer die Messung durchgeführt habe. Auf Frage

der Verteidigung erklärte er schliesslich, einmal im Jahr werde das Gerät

geeicht. Vor jeder Kontrolle werde eine Kalibrierung («last alined») durchgeführt

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338 f.).

2.2.4

Wie der Berufungskläger zu Recht festgehalten

hat, dauerte es aussergewöhnlich lange (über 2 Jahre) von der Anforderung des

Messprotokolls im März 2022 bis zu dessen Edition (Akten S. 245). Daraus kann

jedoch nicht dessen Unkorrektheit abgeleitet werden. Bei dem auf der Rückseite

des Messprotokolls aufgedruckten Datum 08.04.2024 handelt es sich um den SCAN

des Appellationsgerichts, der bei jeder Eingabe, bevor sie in den Akten

abgelegt wird, gemacht wird. Dies ist absolut kompatibel mit einem Versand

durch die Staatsanwaltschaft am 5. April 2024. Damit liegen entgegen den Ausführungen

des Berufungsklägers keinerlei Anzeichen für eine Manipulation vor. Auch die

übrigen offenen Fragen der Verteidigung wurden ausführlich beantwortet. Die

Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 15. Oktober 2024 sowie die ergänzenden

Ausführungen des Zeugen sind insgesamt widerspruchsfrei, schlüssig und

nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist

davon auszugehen, dass die Messung lege artis durchgeführt und das

Messprotokoll korrekt erstellt wurde. Damit ist die fragliche Messung

verwertbar.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund

des Polizeirapports (Akten S. 52 ff.), der Radarmessung (Akten S. 75

ff.), der Tabelle betreffend die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Akten S.

92, vgl. dazu Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 Akten S. 156

f.), des Auszugs aus dem MOFIS (Akten S. 82 f.), des Schreibens der

Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 26. August 2022 (Akten S. 109)

sowie den verwertbaren Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 163) nachgewiesen, dass er am 1.

Juli 2021 um 17:17 Uhr mit seinem Motorrad auf der Autobahneinfahrt Wolf auf

die Autobahn A2 in Richtung Luzern nach Abzug der Toleranz mit einer

Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren sei (Urteil E. II.1 Akten S. 177

f.).

3.2

Der Berufungskläger bestreitet seine

Täterschaft und macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Zwar sei

das von der Vorinstanz angenommene Szenario möglich, aber nicht derart schlüssig,

dass an der Täterschaft des Berufungsklägers keine Zweifel mehr bestehe. So sei

der Berufungskläger anhand der aktenkundigen Bildnachweise nicht als Fahrer des

Motorrads zu identifizieren. Allenfalls sei ein entsprechendes Gutachten

einzuholen. Auch die vorinstanzlichen Überlegungen zum Zeitablauf zwischen

Ausstempeln bei der Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der Messung basierten auf

unsubstantiierten und unbewiesenen Annahmen. Bestritten werde namentlich, dass

der Berufungskläger an diesem Tag das Motorrad für den Arbeitsweg genutzt habe,

dass er unmittelbar nach dem Ausstempeln den Heimweg angetreten habe und dass

er überhaupt den von der Vorinstanz angenommenen Weg gefahren sei bzw. wäre.

Zudem verfüge er neben seiner Frau und seiner Tochter über weitere

Familienmitglieder, welche regelmässig ein Motorrad lenkten. Schliesslich sei

auch nicht nachgewiesen, dass sich das fragliche Motorrad überhaupt am Wohnort

des Berufungsklägers befunden habe (Berufungsbegründung Ziff. 14-26 Akten S.

236-238; Replik Ziff. 14-18 Akten S. 256 f.; Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 340).

3.3

3.3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das

Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe

ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie

ausführlich: Tophinke, a.a.O.,

Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2

Der

«in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3;

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022.

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021

vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit

weiteren Hinweisen).

3.3.3

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus

der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,

3.

Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli

2014.

E. 1.1 und 1.4).

3.3.4

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1; je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Nachfolgend

ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen

und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2

Aufgrund

der vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Radarmessung, den Polizeirapport,

die Tabelle und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023

erstellt, dass die mit dem Motorrad des Berufungsklägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung

61.

km/h betrug (Urteil E. II.1 Akten S. 177; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen

diverse Indizien vor, die auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen,

für sich allein aber noch keinen rechtsgenüglichen Nachweis darstellen. Der

Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des fraglichen Motorrades

(Auszug MOFIS Akten S. 82 f., vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 52). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem

Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren

Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile

6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E.

1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das

Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der

Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber

gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker

ausschweigt (BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom

11.

Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit

Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker

macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_410/2023

vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1;

6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sich auf das

Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen,

nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, seine Täterschaft

anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021

vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit

Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2).

3.4.3

Um im Rahmen der Beweiswürdigung ernsthafte

Dispositiv

Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach

mehr als den bloss theoretischen Hinweis, ein Familienmitglied des

Berufungsklägers könnte das Motorrad zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt

haben. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers wohnt er mit seiner Frau und

seiner Tochter zusammen. Beide scheiden als mögliche Lenkerinnen des Motorrads

aus, verfügt doch die Ehefrau nicht über einen entsprechenden Führerschein und

ist die Tochter noch im Kleinkindalter (Aussagen Berufungskläger Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 163). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat

der Berufungskläger als weitere nahe Familienmitglieder lediglich seine Mutter

und seine Halbschwester genannt, welche gemäss seinen Angaben beide in Portugal

leben (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 338). Es ist angesichts der

geschilderten familiären Umstände nicht ersichtlich, welche andere nah verwandte

Person das Motorrad gelenkt haben könnte. Der Berufungskläger hat sich denn

auch darauf beschränkt zu behaupten, ein naher Verwandter könnte das Motorrad

gelenkt haben, ohne dies indessen zu konkretisieren. Vor diesem Hintergrund

darf gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung indiziell auf

seine Täterschaft geschlossen werden.

3.4.4 Aufgrund des Erscheinungsbildes der lenkenden

Person auf den Radarbildern muss jedenfalls eine sehr kleine, zierliche Person

ebenso wie eine sehr korpulente Person als Täter oder Täterin ausscheiden.

Zutreffend sind auch die Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach

das erstellte Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das

Erscheinungsbild dieser Person, namentlich hinsichtlich Statur und Augenpartie

mit der eigenen visuellen Wahrnehmung des Strafgerichts übereinstimmt (Urteil

Akten S. 177; vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 337). Auch

ohne Gutachten sind auf den Fotografien (Radarbilder mit aufgeklapptem Visier)

der Abstand und die Form der Augen sowie der Ansatz der Nase relativ gut

ersichtlich (Akten S. 76 ff.). Diese Merkmale stimmen auf den Radarbildern, der

ID-Kopie, dem Faber-Ausdruck sowie dem visuellen Eindruck in der

Berufungsverhandlung zwanglos überein (Akten S. 10 f.). Die Einholung eines

entsprechenden Gutachtens ist damit entbehrlich.

3.4.5 Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass der

Berufungskläger gemäss Auskunft seiner damaligen Arbeitgeberin am Tattag um

17:04 Uhr bei seiner Arbeitsstelle an der [...]strasse [...] in Basel

ausgestempelt habe (Akten S. 109), die Radarmessung um 17:17 Uhr an der

Autoeinbahneinfahrt Wolf auf die A2 erfolgte (Akten S.75 ff.) und der

Berufungskläger um 18:23 Uhr von der Polizei mit seinem Motorrad an seinem

damaligen Wohnort an der [...]strasse [...] in [...] angetroffen wurde (Akten

S. 52 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf

hingewiesen, dass eine Zeit von 13 Minuten zwischen dem Ausstempeln am

Arbeitsort und dem Ort der Radarkontrolle bei erhöhtem Feierabendverkehr

absolut plausibel sei (Urteil Akten S. 177; vgl. dazu https://maps.google.ch). Zwar hätte der Berufungskläger seinen

Heimweg auch mit seinem Auto oder gar den öffentlichen Verkehrsmitteln

zurücklegen können. Diese Möglichkeit ist jedoch rein theoretisch. Dass ein nahes

Familienmitglied genau in dem Zeitraum, in dem sich der Berufungskläger auf dem

Heimweg befand, ausgerechnet auf der kürzesten Strecke seines Heimwegs auf dem

Motorrad des Berufungsklägers unterwegs gewesen sein soll, erscheint äusserst

unwahrscheinlich. Zudem hat der Berufungskläger in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, es sei praktisch, mit dem Motorrad zur

Arbeit zu fahren, insbesondere auch um seiner Frau mit dem gemeinsamen Kleinkind

das Auto zu überlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163), was als Hinweis

zu verstehen ist, dass er nicht nur regelmässig mit dem Motorrad zur Arbeit

fuhr, sondern dies auch an diesem warmen und trockenen Sommertag tat.

3.4.6 Dem Dargelegten nach bestehen für das

Berufungsgericht in Würdigung der lückenlosen Indizien keine ernsthaften

Zweifel daran, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt sein Motorrad

lenkte und dabei das signalisierte Tempolimit von 60 km/h um 61 km/h

überschritt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3.5

3.5.1 Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wurde

vom Berufungskläger nicht eigens angefochten. Die Vorinstanz hat die

Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h

mit zutreffender Begründung als qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR.741.01) gewertet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen

werden (Urteil E. II.2 Akten S. 178 ff.).

3.5.2 Durch die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 61 km/h, überschritt der Berufungskläger

den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und beging damit objektiv eine

qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.

Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz

bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der

Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. In BGE 142 IV 137 hat das

Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven

Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass eine Person, die eine von Art.

90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand

der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3

SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfüllt. Das Erreichen der in Art.

90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die

Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines

Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch

könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existieren,

die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu

beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum

behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders

krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG

auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das

Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder

des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder

eine Notfallfahrt ins Spital genannt (BGE 142 IV 137 E. 8 und 10.1).

3.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind

keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche die gesetzliche Vermutung

eines rücksichtlosen und gleichgültigen Verhaltens bei einer derartigen

Geschwindigkeitsüberschreitung widerlegen könnten (Urteil Akten S. 179 f.). Der

Berufungskläger kannte die Strecke, handelte es sich doch um seinen Arbeitsweg,

zudem war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mehrfach angezeigt. Es gehört zu

den elementarsten Pflichten eines jeden Fahrzeuglenkers, die gefahrene

Geschwindigkeit zu kontrollieren, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

einzuhalten und mindestens den Tacho im Blick zu haben, ansonsten er zumindest

in Kauf nimmt, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen massiv zu

überschreiten.

3.5.4 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in

Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG

in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

4.

4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche

Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse

Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder

Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4.2.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 90

Abs. 3 SVG erwogen, eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr sei dem

Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Auf die Verhängung einer von der

Staatsanwaltschaft zusätzlich geforderten Verbindungsbusse hat das Strafgericht

mit Blick auf die doch recht beträchtliche Strafe sowie die vom Berufungskläger

zu gewärtigenden Administrativmassnahmen verzichtet (Urteil Akten S. 181).

4.2.3 Am 1. Oktober 2023 trat mit Art. 90 Abs. 3bis

und 3ter SVG eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in

Kraft (AS 2023 453; BBl 2021 3026). Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann gegen

Ersttäter anstatt einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden,

vorausgesetzt, dass der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat

nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher

Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung

anderer verurteilt wurde (vgl. dazu BGer 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E.

2.2).

4.2.4 Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB

verankerten Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares

Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das

mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung

begangen wurden und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Der Berufungskläger

hat das Delikt vor Inkrafttreten der im Oktober 2023 neu in Kraft getretenen

Regelung begangen, welche die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer

Freiheitsstrafe erlaubt. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 28. Januar 2025

weist der Berufungsläger keine früheren Verurteilungen wegen im Zusammenhang

mit dem Strassenverkehr begangenen Verbrechen oder Vergehen auf (Akten S. 308

f.). Damit kommt vorliegend der besondere Strafmilderungsgrund im Sinne von

Artikel 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung.

4.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat

keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers sowie seine

wirtschaftliche und soziale Integration stellt eine Geldstrafe die Sanktion der

Wahl dar.

4.4

4.4.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger

bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich

überschritten hat. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Tatort um eine

Autobahneinfahrt handelte, wo zur Tatzeit reges Verkehrsaufkommen herrschte

(vgl. dazu auch Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 339: «Es kommen

immer relativ viele Autos in so Schüben»). Immerhin gefährdete der

Berufungskläger als Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit ohne

zusätzliche riskante Manöver in erster Linie sich selbst. Zu seinen Gunsten ist

zudem von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatverschulden des

Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz innerhalb des durch die qualifizierte

Geschwindigkeitsüberschreitung damals vorgegebenen Mindeststrafmasses von einem

Jahr Freiheitsstrafe korrekt am unteren Rand angesiedelt (Urteil Akten S. 180).

Angesichts des durch die revidierte Gesetzesbestimmung nach unten erweiterten

Strafrahmens ist das Tatverschulden zwar immer noch als eher leicht zu

bezeichnen. Die schuldangemessene Strafe kann aber logischerweise nicht mehr am

untersten Rand des neu vorgesehenen Strafmasses verortet werden. Vielmehr ist das

konkrete Strafmass mit Blick auf die praxisgemäss für

Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen

Strafen festzulegen. So wurde etwa der Lenker eines Personenwagens, der die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hatte wegen

Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen bestraft (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3). Mit einem

Urteil des Strafgerichts wurde ein Lenker wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung der auf einer Autobahneinfahrt mit Baustelle signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h wegen grober

Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sanktioniert

(SG.2024.88 vom 19. Juni 2024 E. II). Mit einem weiteren Urteil des

Strafgerichts erging für die Überschreitung der ebenfalls baustellenbedingt signalisierten

Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahneinfahrt von 30 km/h um 44 km/h ein

Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen

(SG.2023.214 vom 22. Januar 2024 E. III). Das Strafgericht verurteilte mit

Urteil SG.2016.227 vom 4. Januar 2017 einen Täter, der an einem Sonntag um

19:30 Uhr durch eine Begegnungszone fuhr und dabei die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 45 km/h überschritt, wegen grober

Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie

einer Busse von CHF 2‘500.–. Mit Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 verurteilte

das Bundesgericht einen wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestraften Täter, der

an einem Dorfeingang die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um

48 km/h überschritten hatte, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer

bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von

CHF 600.–.

4.4.2 Vorliegend

trägt unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und im Vergleich mit den

zitierten Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen der Schwere des Tatverschuldens

angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger – abgesehen von einer Verwarnung wegen eines leichten

Falls von Geschwindigkeitsübertretung vom 19. Januar 2017 (Akten S. 8) –

nicht vorbestraft ist. Dies, wie auch der Umstand, dass er im Verfahren weder

ein Geständnis abgelegt noch Reue bekundet hat, ist neutral zu werten. Damit

bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

Dass dieses

Strafmass nur gerade die Hälfte der von der Vorinstanz ausgesprochenen

einjährigen Freiheitsstrafe beträgt, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die

vorliegend zu verhängende Geldstrafe auf einen neuen gesetzlichen Rahmen (Art.

90 Abs. 3ter SVG) stützt, welcher einen grösseren Ermessensspielraum als die

bisherige Regelung einräumt und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr

nicht mehr vorsieht.

4.5

4.5.1 Die

Vorinstanz hat auf die Verhängung einer Verbindungsbusse verzichtet. Angesichts

des nach Massgabe des neuen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden Geldstrafe

stellt sich die Frage nach einer Verbindungsbusse erneut. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie

dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für

Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen

(BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter,

der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei

guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann,

weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus

Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben

der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von

Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der

Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der

Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38

f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus

spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse

notwendig ist oder nicht. Zwar kann

die Verbindungsbusse im Einzelfall

durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die

Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der

Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96

vom 25. September 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf OGer BE SK 19 277 vom

8. Mai 2020 E. 3.2).

4.5.2 Eine

Verbindungsbusse ist auch im vorliegenden Fall auszusprechen, wäre es doch

stossend, dass der Berufungskläger, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung

wie die vorliegend zu beurteilende begangen hat, mit einer blossen bedingten

Geldstrafe geahndet würde, wohingegen eine Person, welche eine einfache

Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer – stets unbedingt zu bezahlenden –

Busse bestraft würde. Bei der Bemessung einer Verbindungsbusse ist jedoch zweierlei

zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe

schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung

führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine

täter- und tatangemessene Sanktion. Zudem darf die Verbindungsbusse nicht mehr

als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGer 6B_1227/2023

vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1, 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 mit

weiteren Hinweisen). Wenn vorliegend wie dargelegt 180 Tagessätze Geldstrafe

resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die

bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne

dabei die Summe von 180 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse

mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint die Aufteilung

in eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse,

die 20 Tagen Geldstrafe entspricht angemessen.

4.6 Das

Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen,

der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das

Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der

Berufungskläger ist Vater eines Kindes und verdient gemäss seinen Angaben in

der Berufungsverhandlung monatlich ungefähr CHF 4'500.– (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 337; vgl. dazu Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163).

Nach Abzug einer Pauschale von 25% sowie von weiteren 15% für das Kind

resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 85.–. Die Verbindungsbusse wird

mit Blick auf das oben Dargelegte auf CHF 1'700.– (entsprechend 20

Tagessätzen zu CHF 85.–) festgesetzt.

4.7 Der Gewährung des bedingten Vollzugs der

ausgesprochenen Geldstrafe steht angesichts des Fehlens einer ungünstigen

Legalprognose nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

5.

5.1

5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2 Da der Berufungskläger im

Berufungsverfahren der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 655.– und eine Urteilsgebühr von CHF 800.–. Aufgrund

des teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

lediglich im Umfang von 80% vorbehalten (vgl. unten E. 5.2.2).

5.2

5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

5.2.2 Der Eventualantrag des Berufungsklägers auf

Sanktionierung mit einer bedingten Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe wurde

gutgeheissen; damit ist er mit einem kleinen Teil seiner Berufung

durchgedrungen. In Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 80%, mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich Gutachtenskosten von CHF 1'255.31, Zeugenentschädigung von CHF 30.–

sowie allfällige übrige Auslagen), aufzuerlegen.

5.2.3 Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], ist

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung entsprechend seiner Aufstellung,

zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung,

auszurichten. Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr

auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

80 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, […], für

das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 160

Tagessätzen zu CHF 85.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’700.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung

mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie

Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 655.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für

das Gutachten in Höhe von CHF 1'255.31, Zeugengeld von CHF 30.– sowie

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 80% vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'746.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.70,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 465.85 (7,7% auf CHF 1'039.50

[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1% auf CHF 4'763.20 [Aufwand ab 1.1.24]), somit

total CHF 6'268.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80%

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Verkehrsamt Aargau

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.