Lexipedia

Entscheid

SB.2023.57

versuchte vorsätzliche Tötung (Urteil BGer 6B_358/2025 vom 5. November 2025)

4. Dezember 2024Deutsch102 min

erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Über

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.57

URTEIL

vom 4.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse, Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 23. März 2023

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 23. März 2023 stellte das Strafdreiergericht

fest, dass A____ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung

erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Über

A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Die

Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse, auf eine

Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der amtliche Verteidiger wurde aus der

Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Beschluss des Strafdreiergerichts vom 23.

März 2023 wurde die Sicherheitshaft über A____ vorläufig um 12 Wochen

verlängert.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

mit eigenhändigen Eingaben vom 28. Juli 2023 und 2. August 2023 Berufung an und

stellte in diesem Zusammenhang diverse Beweisanträge. Mit Berufungserklärung

vom 31. Juli 2023 liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger, [...],

beantragen, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung

freizusprechen. Zudem sei von der Anordnung einer stationären psychiatrischen

Behandlung abzusehen und dem Berufungskläger Schadenersatz in noch zu beziffernder

Höhe sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– pro Tag für zu Unrecht

erlittene Haft auszurichten. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang sei

er vom Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zu befreien und es sei ihm auch für das Berufungsverfahren

die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 3. August 2023 wurde die Sicherheitshaft über den Berufungskläger

ein weiteres Mal bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des

Berufungsurteils verlängert (HB.2023.[...]); zudem wurde dem Berufungskläger

die amtliche Verteidigung gewährt. Schliesslich wurde er aufgefordert, seine

Anliegen im Berufungsverfahren über den Verteidiger mitzuteilen. Nachdem eine

eigenhändige Eingabe des Berufungsklägers vom 7. September 2023 zu den

Akten genommen worden war, wurde eine weitere Eingabe vom 15. September 2023

mit begründeter Verfügung vom 18. September 2023 unter erneutem Hinweis, sich

über den Verteidiger mitzuteilen, zurückgewiesen.

Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ als Privatkläger

haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 12. September 2023 liess B____ mitteilen,

er ziehe sich für den weiteren Verfahrensverlauf als Privatkläger im Strafpunkt

zurück. Daraufhin verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am

13. September 2023, B____ sei ab sofort nicht mehr als Partei zu führen

und es sei ihm auch keine Post mehr zuzustellen. Weitere eigenhändige Eingaben

des Berufungsklägers vom 19. und 27. September 2023 wurden zu den Akten

genommen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 reichte der Verteidiger des

Berufungsklägers aufgrund seines Austritts aus der Advokatur [...] eine

Honorarnote mit den bisherigen Bemühungen mit der Bitte um Genehmigung und

Entschädigung ein. Mit verfahrensleitender Verf.ung vom 10. Januar 2024 wurde

die Kürzung des vom Verteidiger in Rechnung gestellten Aufwands in Aussicht

gestellt. Der Berufungskläger liess mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 an

seinen bereits gestellten Begehren festhalten. Zudem liess er beantragen, es

sei ihm Schadenersatz von mindestens CHF 300'000.– sowie eine Genugtuung

für die ungerechtfertigte Haft von CHF 1'000.– pro Hafttag auszurichten, wobei

Mehrforderungen vorbehalten blieben. Schliesslich wurden in

verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse weitere Anträge gestellt. Mit

handschriftlicher Eingabe vom 4. Januar 2024 ergänzte der Berufungskläger die

Berufungsbegründung seines Verteidigers. Am 15. Februar 2024 nahm die

Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der gestellten

Beweisanträge. Am 22. März 2024 wies der instruierende Präsident den Antrag des

Berufungsklägers auf Beizug allfälliger Videoaufnahmen des Geschehens mit

begründeter Verfügung, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

Gesamtgerichts, ab. Es wurden im Hinblick auf die für den 25. Juni 2024 anberaumte

Berufungsverhandlung ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses

Basel-Stadt vom 18. April 2024 sowie ein Auszug aus dem Strafregister vom 23.

Mai 2024 eingeholt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 ersuchte die IV-Stelle

Basel-Stadt um Informationen zu einem Antrag des Berufungsklägers auf

Invalidenrente. Der Straf- und Massnahmenvollzug antwortete mit Schreiben vom

28. Juni 2024. Am 10. Juni 2024 wurde der Berufungskläger ins

Universitätsspital eingewiesen, wo er bis am 2. Juli 2024 behandelt wurde. Mit

Nachricht vom 24. Juni 2024 beantragte der Verteidiger die Verschiebung der auf

den 25. Juni 2024 angesetzten Berufungsverhandlung infolge kurzfristiger

gesundheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde dem

Verschiebungsgesuch stattgegeben und die Verhandlung vom 25. Juni 2024

abgeboten.

Mit Verfügungen des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom

10. Juni 2024 und vom 2. Juli 2024 wurde jeweils die Einschliessung des Berufungsklägers

in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens sieben

Tage angeordnet. Vom 5. Juli 2024 bis 25. September 2024 trat der

Berufungskläger zur Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen

Kliniken (UPK) ein. Am 10. Juli 2024 ersuchte das behandelnde Ärzteteam der UPK

um eine Verfügung zur Zwangsmedikation des Berufungsklägers sowie zur

Genehmigung von zwangsweisen Blutentnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte

mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Gutheissung des Antrags der UPK. Am 19.

Juli 2024 nahm der Berufungskläger über seinen Verteidiger dazu Stellung und

plädierte auf Abweisung mangels Verhältnismässigkeit. Mit handschriftlicher ergänzender

Stellungnahme vom 18. Juli 2024 beantragte auch der Berufungskläger selbst die

Abweisung der beantragten Zwangsmedikation. Der instruierende

Appellationsgerichtspräsident bewilligte mit begründeter Verfügung vom

23. Juli 2024 den Antrag der UPK auf Anordnung einer Zwangsmedikation und

allenfalls zwangsweisen Blutentnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde des

Berufungsklägers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 ab,

soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wandte sich der

Berufungskläger unter Beilage eines von ihm verfassten Briefes an den Direktor

der UPK erneut an das Appellationsgericht. Weitere Schreiben des

Berufungsklägers datieren vom 30. Juli 2024, vom 3. August 2024 (ebenfalls

unter Beilage eines Briefes an die Ärzteschaft) sowie vom 13. August 2024;

diese wurden zu den Akten genommen. Auf Gesuch des Verteidigers vom 6. August

2024 wurde am 8. August 2024 Dr. [...] eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt. Weitere

Eingaben des Berufungsklägers vom 13. August 2024, 28. August 2024, 27.

September 2024, 1. Oktober 2024 und 31. Oktober 2024 wurden zu den Akten

genommen. Am 25. September 2024 wurde der Berufungskläger vom

Universitätsspital zurück ins Untersuchungsgefängnis verlegt. Mit Verfügung des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024 wurde über den Berufungskläger

erneut ein Sicherheitsaufenthalt für höchstens sieben Tage angeordnet.

Am 5. November 2024 wurden ein aktueller

Strafregisterauszug, ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 2.

Dezember 2024 und ein Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober 2024 eingeholt.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 4. Dezember 2024 statt.

Zunächst wurde der Berufungskläger ausführlich befragt. In der Folge gelangten

sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert

ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten

(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen

kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf die angeordnete Massnahme; damit ficht

er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des

Rückzahlungsvorbehalts beantragt.

2.

2.1

2.1.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sämtliche Im

Berufungsverfahren vorgebrachten Beweisanträge erneut gestellt (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2364).

2.1.2

Zunächst

macht er geltend, es seien die Videoaufnahmen der Geschehnisse auf dem C____platz

vom 26. Juni 2022 einzuholen (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S.

2147.

f.). Dieser Entscheid war mit begründeter Verfügung vom 22. März 2024 vom

instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts abgewiesen worden (Akten S.

2194.

f.).

2.1.3

Die

diesbezüglichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der C____platz

nicht videoüberwacht ist. Zwar werden Bilder live auf einen grossen Bildschirm

im Inneren des C____gebäudes übertragen, diese werden indessen nicht

aufgezeichnet. Zudem werden allfällige Daten nach spätestens 120 Stunden

Dispositiv

gelöscht (Akten S. 884). Es existieren demnach keine Aufzeichnungen vom

Vorfall, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.

2.2

2.2.1 Der

Berufungskläger macht wie bereits im Instruktionsverfahren und im erstinstanzlichen

Verfahren geltend, die am 27. Juni 2022 durchgeführte erste Einvernahme als

Beschuldigter sei wegen Verletzung des Anspruchs auf unverzügliche

Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand nicht verwertbar. Er sei über den

konkreten Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst während der Einvernahme

unterrichtet worden, was zur absoluten Unverwertbarkeit derselben führe

(Berufungsbegründung Ziff. 15-19 Akten S. 2150 ff.). Zudem sei er zu Beginn

lediglich mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert worden, von einer

versuchten vorsätzlichen Tötung sei hingegen erst gegen Ende der Einvernahme

die Rede gewesen. Dies stelle eine Täuschung des Berufungsklägers dar, hätten

doch die Verdachtsgründe für eine versuchte vorsätzliche Tötung bereits vor der

Einvernahme vorgelegen. Die erste Einvernahme sei daher auch gestützt auf Art.

140 Abs. 1 StPO nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 20-23 Akten S. 2152

f.). Die Unverwertbarkeit gelte auch für sämtliche Folgebeweise (Berufungsbegründung

Ziff. 24-34 Akten S. 2153-2155). Damit seien auch sämtliche medizinische Korrespondenz

und Unterlagen der UPK im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie

das forensisch-psychiatrische Gutachten selbst aus den Akten zu entfernen. Mit

der Unverwertbarkeit entfalle auch die medizinische Indikation zur Anordnung

eines Gutachtens. Eine allfällige Begutachtung wäre zwingend vollumfänglich neu

durch eine neue sachverständige Person vorzunehmen. Schliesslich sei ein

methodenkritisches Gutachten über die mangelhafte Begutachtung vom 16. November

2022 einzuholen bzw. es sei der Verteidigung eine Kostengutsprache von

mindestens CHF 3'000.– zuzusprechen, um selbst ein solches Gutachten einzuholen

(Berufungsbegründung Ziff. 8-11 Akten S. 2148 f., vgl. dazu auch Plädoyer

Berufungsverhandlung Akten S. 2364 f.).

2.2.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen

Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein

Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Die

beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen

Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt

wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser

einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber

bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass

die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich

entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar

(Art. 158 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die

Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E.

1.3.3; Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1214/2019 vom 1. Mai

2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme

erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der

Einvernahme genügt nicht (Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2021 E. 2.2 mit

Hinweis auf 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; vgl. auch Urteil 1B_159/2022

vom 13. April 2022 E. 4.3.2).

2.2.3 Wie der Verteidiger zutreffend ausführt,

verlangt das Recht der beschuldigten Person auf unverzügliche Unterrichtung

über den Verfahrensgegenstand, dass das mutmassliche strafbare Verhalten durch

Angaben zum konkreten Sachverhalt so weit zu individualisieren ist, dass die

einvernommene Person eindeutig erkennen kann, wovon die Rede ist; dabei genügt

es nicht, die mutmassliche Straftat nur abstrakt zu bezeichnen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO,

2023, Art. 158 N 22; Jean-Richard-Dit-Bressel,

Strafprozessrecht in a nutshell, Zürich 2020, S. 117). Zweck der Information

über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist, dass die beschuldigte Person

sich in Kenntnis der gesamten Belastungslage, des gesamten

Verfahrensgegenstandes entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte

ausüben will (Ruckstuhl, a.a.O.,

Art. 158 N 22). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022

wurde dem Berufungskläger zunächst eröffnet, gegen ihn sei ein Strafverfahren

wegen Körperverletzung eingeleitet worden (Akten S. 923). Nachdem er

vollständig über seine Rechte aufgeklärt worden war, wurde ihm konkret

vorgehalten, er habe am 26. Juni 2022 um ca. 18:30 Uhr auf dem C____platz an

der C____strasse […] Basel B____ (nachfolgend: Geschädigter) tätlich angegangen

(Akten S. 924). Dieser Vorhalt beinhaltete die Umschreibung des zur Diskussion

stehenden Sachverhalts sowie die Zeit, den Ort und die Beteiligungsrolle des

Berufungsklägers und erfolgte, bevor der Berufungskläger Aussagen zur Sache

machte und damit entgegen seinen Einwänden rechtzeitig zu Beginn der

Einvernahme. Der Berufungskläger wurde somit zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber

gelassen, um welchen konkreten Lebenssachverhalt und um welchen daran

geknüpften Deliktsvorwurf es sich handelte. Dass die dem Berufungskläger

erteilte Information nicht nur objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht

ausreichend war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich sogleich gegen

den Tatvorwurf wehrte, woraus folgt, dass er sich offensichtlich im Klaren

darüber war, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm vorgehalten wurde. Auch in

der Zwangsmassnahmenverhandlung vom 23. Juni 2022 gab er auf entsprechende

Frage der Präsidentin an, wenn er schon zu Beginn der Einvernahme mit dem

Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung konfrontiert worden wäre, hätte er

diesen noch vehementer abgestritten (Akten S. 286).

2.2.4 Auch die seitens der Verteidigung vorgebrachte

Täuschung ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der

Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen,

Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer

Person beeinträchtigen können, untersagt. Wie die Vorinstanz hierzu bereits

zutreffend erwogen hat, ist die Frage, ob eine verbotene Beweiserhebungsmethode

vorliegt, im Einzelfall mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 140 StPO zu

entscheiden (Urteil Akten S. 1875). Dieser besteht im effektiven Schutz der

Willensfreiheit im strafprozessualen Verfahren (Gless,

in: Basler Kommentar StPO, 2023, Art. 140 N 30). Der Schutzzweck ist hier

offensichtlich nicht verletzt. Dem Berufungskläger war aufgrund der zu Beginn

der Einvernahme erteilten Information der ihm vorgeworfene konkrete

Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktswurf klar. Dass

der Straftatbestand im Sinne einer vorläufigen rechtlichen Qualifikation

zunächst als Körperverletzung angegeben und – stets denselben Lebenssachverhalt

betreffend – gegen Ende der Einvernahme als versuchte vorsätzliche Tötung

bezeichnet wurde, stellt keine die Willensfreiheit des befragten

Berufungsklägers einschränkende Täuschung dar. Vielmehr stand im Zeitpunkt der

ersten Einvernahme noch nicht endgültig fest, unter welchem Tatbestand Anklage

erhoben werden würde – insbesondere waren die Schwere der Verletzungen des

Geschädigten und eine allfällige Lebensgefahr noch abzuklären. Die Anklage

lautete schliesslich auf versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte

schwere Körperverletzung. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer vor

Berufungsverhandlung dann auch zutreffend aus, einer beschuldigten Person werde

in der Einvernahme ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen und es müsse ihr von

Anfang an klar sein, um was es geht (Plädoyer Port. Berufungsverhandlung Akten

S. 2365). Dies war vorliegend klar der Fall, insbesondere, weil der Verteidiger

angab, er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufgeboten worden (Plädoyer

Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365). Demnach wusste er und nach der

Vorbesprechung der Einvernahme auch sein Klient, um welchen Lebenssachverhalt

es in der Einvernahme ging.

2.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der

Einvernahme vom 27. Juni 2022 die gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 158

Abs. 1 StPO vollumfänglich erfüllt wurden. Daraus folgt, dass die Einvernahme

verwertbar ist. Auf die von der Verteidigung angeführte Fernwirkung der

Unverwertbarkeit muss damit nicht näher eingegangen werden, liegen doch die

Voraussetzungen für die Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme aufgrund des

Gesagten nicht vor.

2.3

2.3.1 Schliesslich

hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die

Aussagen der Augenzeugen D____ und E____ seien infolge Verletzung seiner

Teilnahmerechte nicht verwertbar. Auch das Opfer sei zu Unrecht nie formell

einvernommen worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365).

2.3.2 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.

2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren

und als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf,

Belastungszeuginnen und Belastungszeugen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131

I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist grundsätzlich

nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des

Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen

zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte

Person in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen

und deren Beweiswert zu hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass

sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person

(nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren

Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person

erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit,

sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV

172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer

6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.

2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).

2.3.3 Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff.

3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2;

129 I 151 E. 3.1).

Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person

mit den Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter

besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation

nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend

notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen dürfen

auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich

erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit

Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verletzt die Garantie etwa dann

nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute

Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar

bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der

Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage

erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden

Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden

und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der

Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig)

wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476

E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann

sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation

mit Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend

kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person

auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des

Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom

27. April 2022 E. 1.3.1; BGer 6B 1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3;

6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3.4 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und

dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es aber nicht zulässig,

formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht

werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66

E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche)

formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend

zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle

eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen". Wenn

eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und

Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden

erwartet werden (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E.2.3.3; vgl. Urteile

6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2;

6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt

für den Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019,

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019

E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Auch auf diesen kann vorgängig oder im

Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann.

Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen,

gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es

unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht

entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1

S. 402 f.; Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_1208/2020 vom

26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).

2.3.5 F____, G____ und H____ wurden korrekt in

Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Verteidigers einvernommen (Akten

S. 958 ff., 1075 ff., 1095 ff.). Die Verwertbarkeit ihrer Aussagen steht

ausser Frage. Auch I____s Aussagen sind verwertbar, wurde er doch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt, wo er seine im

Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen bestätigte und Stellung zu sämtlichen

Fragen des Berufungsklägers nahm (Prot. Hauptverhandlung Akten S.1834-1837).

Was die in Abwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers

durchgeführte Einvernahmen von J____ am 27. Juni 2022 betrifft (Akten S. 915

ff.), haben weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger während des

bisherigen Verfahrens die Konfrontation mit dem Zeugen beantragt. Es ist

unbestritten, dass der Berufungskläger bereits im Ermittlungsverfahren Kenntnis

vom Zeugen J____ hatte und damit schon in einem früheren Verfahrensstadium die

Möglichkeit hatte, dessen erneute Befragung in seiner Anwesenheit zu verlangen.

Zudem liegen genügend andere Beweise vor (vgl. unten E. 4.6), so dass sich der

Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts nicht einzig auf die Aussagen

dieses Zeugen stützt. Auch die Aussagen von J____ sind folglich verwertbar.

2.4

2.4.1 Schliesslich wurden die Angaben von D____, E____

und des Geschädigten nur im Polizeirapport vom 26. Juni 2022 (E____ und D____

Akten S.881 f.) sowie in der Aktennotiz betreffend Ausrückbericht vom 27. Juni

2022 (D____ und B____ Akten S. 897 f.) sinngemäss wiedergegeben. Eine formelle

Einvernahme dieser Personen hingegen fand nicht statt. Es stellt sich die

Frage, inwieweit ihre Angaben verwertbar sind.

2.4.2 Bei

einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine

protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von

Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen

nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon

auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und

später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der

Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020

vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3;

6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die

Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.

2.4.3 Da

zum Zeitpunkt der Erstellung des Polizeirapports noch kein

staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden war

(Art. 309 Abs. 1 StPO), sind die Teilnahmerechte des Berufungsklägers

nicht tangiert. Der Umstand, dass weder D____ noch E____ mit dem

Berufungskläger konfrontiert wurden, wäre zwar als Verletzung seines

Konfrontationsrechts zu werten. Jedoch wurde auch deren Gegenüberstellung weder

vom Berufungskläger noch vom Verteidiger während des bisherigen Verfahrens

beantragt, obwohl sie unbestrittenermassen bereits im Ermittlungsverfahren

Kenntnis von den im Polizeirapport und im Ausrückbericht festgehaltenen

Aussagen hatten (vgl. oben E. 2.2.4). Zudem stellt das Beweisergebnis nicht

allein auf die Aussagen von D____ und E____ ab, vielmehr liegen eine etliche

weitere Zeugenaussagen vor, auf die sich das Gericht stützt (vgl. unten E. 4.6).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die im Polizeirapport und in dem

Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen von D____ und E____

zumindest als Indizien verwertbar sind.

3.

3.1 Das

Strafgericht hat erwogen, gestützt auf die relevierten Beweise und Indizien sei

erstellt, dass sich der Berufungskläger am Abend des 26. Juni 2022 auf dem C____platz

von hinten dem Geschädigten mit einem Hammer in der Hand genähert und ihm damit

mindestens einen gezielten Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe, worauf der

Geschädigte verletzt zu Boden gefallen sei. Weiter sei nachgewiesen, dass der

Berufungskläger mindestens ein weiteres Mal mit dem Hammer auf den am Boden

liegenden Geschädigten geschlagen (oder dies zumindest versucht) habe, bevor er

durch Passanten habe gestoppt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten

werden können. Die Vorinstanz hat offen gelassen, wie viele Hammerschläge

insgesamt durch den Berufungskläger ausgeführt worden seien, ist jedoch von

mindestens einem Schlag im Stehen und einem weiteren Schlag bzw. einen

versuchten Schlag gegen der bereits am Boden liegenden Geschädigten ausgegangen

(Urteil Akten S. 1881).

3.2 Der Berufungskläger bestreitet seine

Täterschaft. Er macht geltend, nicht er habe den Geschädigten mit einem Hammer

angegriffen und verletzt. Vielmehr sei er dem den Geschädigten von hinten angreifenden

Täter im Weg gestanden und von diesem zu Boden gestossen worden, während der

Angreifer den Geschädigten mit dem Hammer geschlagen habe. Der Hammer sei

anschliessend zu Boden gefallen, der Berufungskläger sei bei seinem Sturz

direkt darauf gelandet und habe nach dem Tatwerkzeug gegriffen. Als er mit dem

Hammer in der Hand aufgestanden sei, seien die erst in diesem Moment auf das

Geschehen aufmerksam gewordenen Passantinnen und Passanten irrtümlich davon

ausgegangen, er sei der Täter (Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156;

Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.). Der

Berufungskläger bringt vor, die zusammengetragenen Zeugenaussagen bestätigten seine

Aussagen, wonach es sich um ein turbulentes und unübersichtliches Geschehen gehandelt

habe. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen und Zeugen seien im Übrigen nicht

verlässlich und vermöchten für sich allein keineswegs den angeklagten

Sachverhalt zu erstellen bzw. die Version des Berufungsklägers zu widerlegen. Er

sei deshalb von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter

sei «in dubio pro reo» von einem einzigen Hammerschlag auszugehen, sei doch

nicht erstellt, dass der Berufungskläger auch noch auf den Geschädigten

eingeschlagen habe, als jenes bereits am Boden gelegen sei (Berufungsbegründung

Ziff. 39 Akten S. 2156 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).

3.3

3.3.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung

nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt

erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich

der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die

Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel

sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall

verletzt, wenn das Gericht eine

angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.

7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie

ausführlich: Tophinke, a.a.O.,

Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2 Der

«in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020

vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom

26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit

weiteren Hinweisen).

3.3.3 Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus

der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,

3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli

2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.4 In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1; je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1 Nachfolgend

ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und

rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom

18. Juli 2022 sowie dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Juli

2022 wies der Geschädigte mehrere frische Verletzungen auf, die auf Einwirkung

stumpfer Gewalt zurückzuführen seien. Es wurde eine tiefe Riss-Quetsch-Wunde

hinter der rechten Ohrmuschel sowie ein mehrfragmentärer, nach aussen hin

offener Bruch des sogenannten Warzenfortsatzes festgestellt. Diese Verletzungen

liessen sich mit den Aussagen der Zeugen, wonach eine Person von hinten oben

mit einem massiven Gegenstand zugeschlagen habe, in Übereinstimmung bringen. Gemäss

der gutachterlichen Einschätzung könne auch eine geformte Verletzung an der

linken Schulter durch Einwirkung des Hammers entstanden sein. Eine frische

Verletzung rechts stirnseitig am Oberkopf sei aus rechtsmedizinischer Sicht

ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei keine eindeutige

Zuordnung möglich sei, ob sie durch einen Schlag mit dem Tatwerkzeug oder im

Rahmen des Sturzes entstanden sei. Zum Zeitpunkt der forensisch-klinischen

Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Verletzung lebenswichtiger

Strukturen oder ein Zustand unmittelbarer Lebensgefahr ergeben. Der Geschädigte

sei an einer Stelle des Kopfes getroffen worden, wo der Schädelknochen sehr

dick sei. Dennoch habe sich ein Bruchsystem ergeben, welches dauerhaft das

Hörvermögen des linken Ohres einschränken könnte. Schläge mit einem schweren

Gegenstand gegen den Kopf könnten überdies nicht nur zu Brüchen des

Schädelknochens, sondern auch zu Verletzungen des Gehirns wie

Gehirnerschütterung oder Hirnblutungen führen, bis hin zu

Schädeltrümmerfrakturen mit direkter Zerstörung der Hirnsubstanz. Daher sei

zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen (Akten S. 1279-1285

und 1290-1293; vgl. dazu Bilder Akten S. 1286 f.).

3.5

3.5.1 Schauplatz

der vorliegend zu beurteilenden Tat war der belebte C____platz in Basel.

Diverse unbeteiligte Personen konnten die Geschehnisse von unterschiedlichen

Standorten in verschiedenen Stadien beobachten und wurden anschliessend im

Ermittlungsverfahren als Zeuginnen und Zeugen einvernommen. Ihren Aussagen

kommt im vorliegenden Verfahren grosses Gewicht zu, handelt es sich doch (mit

Ausnahme von J____, welcher den Berufungskläger gemäss eigenen Angaben vom

Sehen kannte [Akten S. 921])

um zufällige Passantinnen und Passanten,

welche erkennbar kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang oder der

Falschbelastung eines Unschuldigen hatten. Ihre Schilderungen sind teilweise

sehr ausführlich und beschreiben neben den beobachteten Geschehnissen jeweils

auch eigenes Eingreifen der betreffenden Person. Der Berufungskläger wendet

ein, die Aussagen der Augenzeugen würden in etlichen Punkten voneinander

abweichen und seien damit nicht glaubhaft (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 2365). Es trifft zu und ist notorischerweise unvermeidlich, dass bei

einer – wie vorliegend – grossen Anzahl von Zeuginnen und Zeugen die einzelnen

Aussagen nicht in allen Details deckungsgleich sind. Vielmehr schildern

unterschiedliche Personen ein Ereignis aus ihrer jeweiligen Perspektive und

ihrer individuellen Wahrnehmung. Dies führt indessen nicht zur pauschalen

Unglaubhaftigkeit sämtlicher Zeugenaussagen. Es gilt vielmehr, die einzelnen

Angaben sorgfältig auf ihren Realitätsgehalt zu analysieren und zu prüfen, ob

sie ein stimmiges Gesamtbild ergeben, um sie anschliessend den Depositionen des

Berufungsklägers gegenüberzustellen. Für die Vermutung des Berufungsklägers,

wonach sich die Zeugen – die weder einander noch den Berufungskläger kannten –

miteinander abgesprochen haben könnten, liegen keinerlei Hinweise vor (vgl.

Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).

3.5.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über

selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf

selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben

den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch

Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff.

3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie

besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt

auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer

6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die

Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:

Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien

auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).

3.5.3 Folgende sogenannte Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,

Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher

Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung,

phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von

Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe

von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer

Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken,

spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der

eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw.

sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch

über mehrere Befragungen hinweg).

3.5.4 Die Vorinstanz hat die fraglichen Geschehnisse

in zwei Phasen unterteilt, nämlich eine erste Phase, die aus dem Angriff auf

das Opfer mit ersten Hammerschlägen gegen dessen Kopf und dem darauffolgenden

Sturz des Opfers besteht sowie eine zweite Phase, in der das Opfer am Boden

gelegen und der Täter weiter mehrmals mit dem Hammer auf dieses eingewirkt

habe, bis jener durch Unbeteiligte habe gestoppt werden können (Urteil Akten S.

1876). Von den unabhängigen Augenzeugen haben J____, I____ und H____ angegeben,

beide Phasen beobachtet zu haben, während F____ und G____ erst im Verlauf der

zweiten Phase auf die Geschehnisse aufmerksam wurde (vgl. unten E. 4).

4.

4.1

4.1.1 I____ gab in der Einvernahme vom 26. Juni 2022

als Auskunftsperson an, er habe das C____gebäude verlassen, um auf dem C____platz

eine Zigarette zu rauchen. Er habe gesehen, wie ein Mann mit einem Hammer in

der Hand auf einen anderen Mann im Anzug, der von der Tramstation in Richtung C____halle

gegangen sei, zugerannt sei und dann bestimmt zweimal im Kopfbereich auf den

Mann eingeschlagen habe. Er habe zweimal von oben nach unten geschlagen, der

ältere Herr sei aber bereits nach dem ersten Schlag zusammengesackt. I____ habe

das zuerst für ein Spiel gehalten, bis er gesehen habe, wie der Angegriffene zu

Boden gefallen sei. Der Verletzte sei dann mit dem Kopf auf die Tramschienen

gefallen. Ein junger Mann, der wenige Schritte vor dem älteren gegangen sei,

habe sich umgedreht und als erster eingegriffen, indem er den Angreifer am Arm

gepackt habe. Daraufhin habe der Angreifer den Hammer in die andere Hand

gewechselt und versucht, den jungen Mann damit zu schlagen. Sodann sei I____

ebenfalls eingeschritten und habe den Angreifer am anderen Arm, in dem dieser

den Hammer gehalten habe, gepackt, worauf der Hammer zu Boden gefallen sei. Der

junge Mann und der Angreifer seien infolge der Rangelei zu Boden gefallen.

Schliesslich sei ein dritter junger Mann im weissen T-Shirt eingeschritten und

es sei gelungen, den Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei am Boden zu

fixieren. Der Angreifer sei auf einmal wie ausgewechselt gewesen und habe mal

auf Englisch, mal auf Deutsch gesagt: «Ich habe gar nichts gemacht». Es sei

alles sehr plötzlich geschehen, ohne Ankündigung. Es habe keine ihm

ersichtliche Auseinandersetzung vor der Tat gegeben (Akten S. 904-912).

4.1.2 An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde I____

in Anwesenheit des Berufungsklägers und des Verteidigers als Zeuge befragt. Er

bestätigte seine Angaben im Ermittlungsverfahren und beschrieb, wie er von der C____halle

auf den C____platz hinausgetreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er

plötzlich auf dem gegenüberliegenden Trottoir in einer Distanz von 10-15 Metern

gesehen habe, wie ein Mann mit erhobenem Hammer auf einen älteren Herrn

zugegangen sei. Er habe sich zuerst nichts dabei gedacht. Er habe den Mann mit

dem Hammer schon gesehen, als er die Strasse überquert habe, aber nicht

gedacht, dass mit dem Hammer etwas passieren würde. Der Mann habe jedoch mit

dem Hammer auf den älteren Herrn eingeschlagen («flash, flash, flash» [Akten S.

1834 f.]), worauf das Opfer zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten zuerst ein

jüngerer Mann und dann er selbst eingegriffen und den Täter am Boden

festgehalten. Der Täter habe auf Englisch und Deutsch gesagt, er könne nicht

atmen. I____ gab auf Nachfrage an, er habe keine weitere Person in der Nähe des

Angegriffenen gesehen. Es sei ausgeschlossen, dass jemand anderes den Angriff

verübt habe. Die Person, die den Angriff verübt habe, sei dieselbe, wie

anschliessend von der Polizei mitgenommen worden sei; eine Verwechslung des

Täters sei ausgeschlossen (Akten S. 1834-1837).

4.1.3 Die Aussagen von I____ weisen zahlreiche

Realkennzeichen auf und sind von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft

eingeschätzt worden. Er schilderte zweimal das gleiche Kerngeschehen, jedoch in

unterschiedlichen Worten. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch,

dass er das Geschehen in einem stimmigen Gesamtzusammenhang einbettete («Ich

hatte heute auf Wunsch meiner Tochter und meiner Frau eine Schweiz-Rundreise

mit dem Zug gemacht. Es war eigentlich geplant um 19:02 Uhr in den ICE zurück

nach Zürich zu steigen». [Frau und Tochter] «waren zu diesem Zeitpunkt direkt

am Halleneingang. Ich lief etwas nach vorne, da ich ja eine rauchen wollte. […]

Ich hatte nach einem Aschenbecher gesucht» [Akten S. 906]). Er räumte auch

Unsicherheiten ein («Ich kann ihnen nicht einmal mehr zu hundert Prozent sagen,

ob ich die Zigarette schon angezündet hatte oder nicht» [Akten S. 906]). Ein

weiteres Realkennzeichen besteht darin, dass er seine Aussagen relativierte und

vermeintliche Widersprüche erklärte. So gab er zunächst an, der Angreifer sei

auf das Opfer zugerannt (Akten S. 905), präzisierte diese Angabe auf Nachfrage

hin («Also schon ziemlich zügig. Also rennen ist übertrieben, aber langsam

laufen ist auch falsch» [Akten S. 910]) und differenzierte diese wiederum in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Er lief, rannte nicht, ziemlich

normales Lauftempo» [Akten S. 1835]). Er gab Äusserungen teilweise in

direkter Rede wieder («Der Täter sagte mal auf Englisch, mal auf Deutsch, er

habe nichts gemacht» [Akten S. 909]; «Täter sagte auf Englisch ‘ich kann nicht

atmen’ […]. Das allererste Wort war Englisch: ‘I cannot breathe’» [Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1834 ff.]) und schilderte eindrücklich eigene Gefühle,

Gedanken und Schlussfolgerungen («Wie in einem Film habe ich gesehen, wie er

draufgehauen hat, als der ältere Herr noch stand» [Akten S. 1836]). So gab er

zunächst an, der Angreifer sei eher gross gewesen, relativierte seine Aussage

jedoch umgehend («Vielleicht kam er mir auch nur so gross vor, weil er mit dem

aufgezogenen Hammer über seinem Kopf daherlief» [Akten S. 909]). Zudem gab er

an, es sei so schnell und unerwartet passiert, dass er es gar nicht richtig

verarbeiten und einordnen könne (Akten S. 1834). Dass I____ den Beginn des

Angriffs durchaus mit eigenen Augen sah, ergibt sich aus seinen Aussagen,

wonach er den Ernst der Situation nicht sogleich erkannt habe («[…] ich habe

das zuerst für ein Spiel gehalten, bis ich sah, wie der angegriffene Mann zu

Boden fiel. […]. Aber ich hielt es im ersten Moment nicht für einen gezielten

Angriff» [Akten S. 905, 911]; «Ich dachte nicht, dass mit dem Hammer etwas

passieren wird» [Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1836]). Schliesslich betonte I____

mehrfach, dass der Täter zwei Schläge ausgeführt habe (Akten S. 909, 910, 911)

und dass er die vom Berufungskläger vorgebrachte Möglichkeit einer Verwechslung

für ausgeschlossen halte (Akten S. 1836 f.). Zusammenfassend weisen die

Aussagen von I____ eine hohe Anzahl von Realkriterien auf und sind insgesamt –

namentlich auch mit Blick auf die Aussagegenese und die Interessenlage des

unbeteiligten Zeugen – als sehr glaubhaft zu qualifizieren.

4.2

4.2.1 Auch J____ wurde als Auskunftsperson

einvernommen. In seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 äusserte er zunächst

Bedenken auszusagen, da er am Tag zuvor von zwei Männern bedroht worden sei,

dass er es im Falle einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen werde. J____ gab

weiter an, der Mann mit den Rastas habe schon drei Runden um den […]platz

gemacht. Woher er den Hammer gehabt hätte, wisse er nicht, vielleicht habe er

diesen im Rucksack gehabt. Zwei Geschäftsmänner seien aus der C____halle in

Richtung Tramhaltestelle gegangen. Dann sei der Mann mit dem Hammer plötzlich

gekommen und habe dem älteren Mann von hinten mit dem Hammer auf den Kopf

geschlagen. Nachdem letzterer zu Boden gefallen sei, habe der Angreifer noch

ein zweites Mal mit dem Hammer von vorne auf den Kopf des Mannes geschlagen.

Als J____ ihn auf Englisch zum Aufhören aufgefordert habe, habe der Angreifer

versucht, auch ihn mit dem Hammer zu schlagen, er habe ihn aber abwehren und

ihn zu Boden bringen können. Den Hammer habe J____ mit dem Fuss weggekickt. Er

habe keinen Grund für die Auseinandersetzung erkennen können, die beiden Männer

hätten zuvor weder miteinander gesprochen noch gestritten. Er denke aber, der

Angreifer sei psychisch krank. J____ teilte mit, den Angreifer vom Sehen zu

kennen, sie hätten sich aber nie unterhalten. Der Angreifer sei drogensüchtig

und kaufe seine Drogen am […]; er habe rote Augen und erweiterte Pupillen

gehabt (Akten S. 915-922).

4.2.2 Auch die Aussagen von J____ sind grundsätzlich

glaubhaft. Zwar scheint die Interessenlage dieses Zeugen nicht gleichermassen

neutral zu sein, wie diejenige der übrigen Zeugen, hat er doch angegeben, den

Berufungskläger flüchtig zu kennen und ihn zudem von sich aus des Drogenkonsums

bezichtigt. Auch er hat indessen angegeben, der Berufungskläger habe ohne

erkennbaren Anlass zweimal mit einem Hammer gegen den Kopf des Opfers

geschlagen, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Weiter schilderte er eigene

Gedanken und Mutmassungen, etwa dass der Täter den alten Mann hätte umbringen

können oder dass er psychisch krank sein könnte (Akten S. 919 f.). Obwohl der

Tatort auf den Tramgleisen der Tramlinie [...] mit den Schilderungen der

übrigen Zeugen übereinstimmt, gab J____ im Unterschied zu I____ und den übrigen

Zeugen an, das Opfer sei vom C____ in Richtung Tramschienen unterwegs gewesen,

wohingegen alle weiteren Zeugen angeben, das Opfer sei von der Tramhaltestelle

in Richtung C____gebäude gegangen. Es ist zu konstatieren, dass die

Schilderungen von J____ zwar in einigen Punkten von denen der übrigen Zeugen

abweichen, indessen in den zentralen Punkten deckungsgleich sind, namentlich

was die Täterschaft des Berufungsklägers sowie das konkrete Vorgehen mit dem

Hammer anbelangt ([auf Frage, wie oft er zugeschlagen habe] «Zweimal, einmal

von hinten und dabei traf er hinten links und als er zu Boden fiel vorne rechts

beim Kopf» [Akten S. 920]). In diesem Punkt korreliert seine Aussage zudem mit

den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.4.2), was

ebenfalls für Realitätsgehalt seiner Aussage spricht.

4.3

4.3.1 F____ setzte vor Ort einen Notruf ab und gab

zunächst an, ein alter Mann sei von einem anderen mit einem «Dings»

zusammengeschlagen und am Ohr verletzt worden. Auf Nachfrage erklärte sie, sie

habe gesehen, wie ein alter Mann mit Anzug und Koffer von einem anderen Mann

mit «so einem Stick» angegriffen und am Boden geschlagen worden sei. Der alte

Mann sei verletzt. Einige Leute hätten den Angreifer festgehalten. Im Verlauf

des Telefongesprächs gab sie an, sie sehe gerade, dass der Täter mit einem

Hammer geschlagen habe. Auf Nachfrage lieferte sie eine detaillierte

Beschreibung des Aussehens des Täters. Im weiteren Verlauf schilderte sie das

Eintreffen der Polizei und bestätigte, der Täter sei nun unter Kontrolle in

Handschellen (vgl. Verschriftung Notruf vom 21. Juli 2022 Akten S. 1013-1016).

4.3.2 In ihrer Einvernahme als Zeugin gab F____ am

7. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei mit ihrem Mann und ihren beiden Enkelkindern

auf dem C____platz beim Billettautomaten beim [...] gewesen, als sie plötzlich

in einer Entfernung von 5-8 Metern einen am Boden liegenden Mann gesehen habe,

auf den ein anderer Mann mit dem Hammer eingeschlagen habe. Der am Boden

liegende Mann habe seinen Kopf mit seinen Armen und Händen geschützt. Sie habe

gesehen, wie der Täter drei Mal auf den Kopf des Opfers eingeschlagen habe. Ob

er getroffen habe, wisse sie nicht. Von einer Skala von 1-10, habe der Täter

mit Stärke 8 oder 9 geschlagen. Sie habe dann geschrien: «Nein, bitte nicht!».

Ein weiterer Mann in einem schwarzen Poloshirt habe eingegriffen, der Angreifer

sei in der Folge in Richtung C____ weggerannt. Ein jüngerer Mann in weissem

T-Shirt habe den Täter dann auf den Boden gedrückt. Andere Leute hätten

geholfen, dass der Täter nicht mehr habe aufstehen können. Sie habe gesehen,

dass neben dem Rucksack des am Boden liegenden Täters eine Coladose gelegen

habe. Der Hammer habe immer noch beim älteren Mann auf dem Boden gelegen. Sie

habe – ausser dem Täter – niemanden wegrennen sehen (Akten S. 958-979).

4.3.3 Auch die Aussagen von F____, die während des

Notrufs den Angreifer und die Geschehnisse in Echtzeit detailliert beschrieb

und anschliessend als Zeugin einvernommen wurde, überzeugen durch

Detailreichtum und lebensnahe sowie differenzierte Schilderungen. Von Anfang an

und wiederholt deklarierte sie, den Beginn des Angriffs nicht mitbekommen zu

haben, sondern erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein, als sie das

am Boden liegende Opfer und den ihn schlagenden Täter bemerkt habe («Ich habe

den Vorfall nur gesehen, als der alte Mann bereits am Boden lag und der Täter

ihn mit dem Hammer schlug» [Akten S. 961]; «Woher er kam, kann ich nicht sagen.

Denn ich sah ihn nur hämmern. Drei Mal hat er das gemacht» [Akten S. 963]). Zwar

hat sie den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkofrontation nicht erkannt

(Akten S. 96 5.). Jedoch liess auch sie keinen Zweifel daran, dass es der von

ihr geschilderte Täter war, welcher auf das Opfer einschlug und nicht etwa eine

andere Person («Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von der

Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann» [Akten S. 964]; «[…] dort wo

es passierte, lag nur der alte Mann am Boden. Der Täter nicht» [Akten S. 977]).

Spontan korrigierte sie eigene Äusserungen («Er lag auf dem Bauch und hatte

seinen Kopf seitlich abgelegt. Er redete. Nein, ich denke doch nicht auf dem

Bauch. Weil sein Rucksack zwischen ihm und dem Boden lag. Also lag er auf dem

Rücken» [Akten S. 976)]. Weiter gibt auch eigene Überlegungen bzw. zu Anfang

missverstandene Elemente wieder. So gab sie mehrfach an, die Versuche den

Angreifer festzuhalten, habe sie mit «Fangis spielen» assoziiert (Akten S. 972,

976 f.). Zudem sagte sie anlässlich des Notrufs zu Beginn, der Täter schlage

mit einem «Ding», etwas später beschrieb sie den Gegenstand als «Stick» und im

Verlauf des weiteren Gesprächs gab sie an, gerade erst gesehen zu haben, dass

es sich beim Tatwerkzeug um einen Hammer handle (Verschriftung Notruf Akten S.

1015: «Hani grad gseh die Hammer»). Dies korreliert auch mit ihrer

Zeugenaussage («Zuerst dachte ich, er schlägt mit der Hand auf ihn ein. Dann

sah ich den Hammer am Boden liegen» [Akten S. 970]; «Ich habe den Hammer erst

gesehen, als er dem Täter aus der Hand fiel» [Akten S. 972]). Auch die Aussagen

von F____ weisen eine hohe Dichte von Realkennzeichen auf und sind damit als

sehr glaubhaft zu werten.

4.4

4.4.1 G____ wurde am 19. August 2022 als Zeuge

einvernommen. Er sagte aus, er sei auf dem Weg vom C____gebäude zur

Tramhaltestelle gewesen, als er gesehen habe, dass plötzlich Leute losgerannt

seien. Als er aufgeschaut habe, habe er eine am Boden liegende ältere Person gesehen,

die von einer über ihr stehenden Person mit einem Gegenstand geschlagen worden

sei. Der Angreifer sei anschliessend davongerannt, G____ habe ihm den Weg

abschneiden können und der Täter sei irgendwie zu Fall gekommen. G____ habe ihn

dann am Boden festgehalten, bis die Polizei gekommen und ihn in Handschellen

gelegt habe. Aufgefallen sei ihm, dass der Angreifer zunächst Englisch

gesprochen und dann plötzlich zu Schweizerdeutsch gewechselt habe sowie mehrfach

gesagt habe, er sei es nicht gewesen. Er habe ein wenig einen verzweifelten

Eindruck gemacht, es sei eine gewisse Angst in seinen Augen gewesen, eventuell

eine gewisse Verwirrtheit. Auf Nachfrage stellte G____ klar, er sei auf die Tat

aufmerksam geworden, weil Leute zu Hilfe geeilt seien; ausser dem Täter habe er

niemanden davonrennen sehen. Es sei nicht möglich, dass er die falsche Person

festgehalten habe, da er gesehen habe, wie der Täter gewalttätig gewesen und

anschliessend davongerannt sei (Akten S. 1076-1093).

4.4.2 Auch G____ schildert das Geschehen zwar kurz

und knapp, jedoch nachvollziehbar und differenziert. Auch er klärte spontan

Widersprüche in seinen Aussagen auf («Wenn ich sage, dass ich ihm den Weg abgeschnitten

habe, widerspricht sich das ein wenig mit dem, was ich eingezeichnet habe. Ich

versuchte, ihm den Weg abzuschneiden und er rannte an mir vorbei und ich rannte

ihm hinterher» [Akten S. 1079]) und gestand Wissens- und Erinnerungslücken

offen ein, so etwa, dass er nicht realisiert habe, dass es sich beim Gegenstand

um einen Hammer handelte und dass er nicht sagen könne, ob der Täter aufrecht

oder gebückt gestanden und wohin das Opfer geschlagen worden sei; er wisse auch

nicht mehr, ob der Täter wegen ihm zu Fall gekommen sei und was dieser zuerst

auf Englisch gesagt habe. Auch an die Kleidung und den Rucksack des Täters

erinnere er sich nicht mehr und wisse auch nicht mehr, wie der Täter auf das

Erscheinen der Polizei reagiert habe (Akten S. 1085 f.). Demgegenüber sind

seine Beobachtungen des Kerngeschehens klar und präzis ([…] sah ich eine ältere

Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn

schlägt» [Akten S. 1076]). Zudem unterschied G____ klar zwischen tatsächlichen

Beobachtungen (Akten S. 1084: «[…], dass er diesen Gegenstand über seinem Kopf

hielt mit ausgestrecktem Arm. Danach hat er eine Schlagbewegung gemacht») und

eigenen Mutmassungen und Schlussfolgerungen (Akten S. 1083: «Ich nehme an,

dass es vorher zu einem Schlag kam, dass er zu Boden fiel»; Akten S. 1084:

«[…], ich habe nicht gesehen, wohin er zugeschlagen hat. […] Ich ging davon

aus, dass es eine Zeitung war, welche zusammengerollt war. Aber die Tatsache,

dass am Boden ein Hammer liegt, lässt mich zum Schluss kommen, dass es ein

Hammer war»). Er beschreibt, wie er im Anschluss an die Tat den Täter

verfolgte, packte und festhielt und schliesst dezidiert aus, dass es sich dabei

um die falsche Person gehandelt habe (Auss. G____ a.F. des Berufungsklägers, ob

es möglich sei, dass er die falsche Person am Boden fixiert habe: «Das ist

nicht möglich. [a.F. Warum?] «Ich habe Sie gesehen, dass Sie die Oberhand in

diesem Konflikt hatten. […] Ich habe Sie gesehen, gewalttätig zu sein und

danach sind Sie weggerannt» [Akten S. 1092]). Ein weiteres Realkennzeichen ist

schliesslich in seiner Schilderung zu sehen, dass es ihm lange vorgekommen sei,

bis die Polizei vor Ort gewesen sei (Akten S. 1078). Auch G____s Aussagen kommt

uneingeschränkte Glaubhaftigkeit zu.

4.5

4.5.1 Schliesslich wurde am 8. September 2022 H____

als Zeugin einvernommen. Sie gab an, beide Phasen der Tat beobachtet zu haben.

Sie habe gerade telefoniert, als sie das C____gebäude verlassen habe und dabei

einen Angriff beobachtet. Ein Mann sei von hinten auf einen anderen Mann

zugerannt und habe ihm mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Der

Angegriffene sei mit dem Gesicht voran zu Boden gefallen. H____ habe das

Telefon zur Seite gelegt, sei zu dem am Boden Liegenden gerannt und habe diesen

angesprochen. Gleichzeitig habe der Begleiter des Geschädigten, eingegriffen

und versucht, mit Hilfe weiterer Männer, den wegrennenden Täter zu fangen und

zu neutralisieren. Der Geschädigte habe stark am linken Ohr geblutet. H____ sei

nicht sicher, wie oft er geschlagen worden sei. Nach einigen Sekunden habe der

Verletzte reagiert, sie habe ihm geholfen aufzustehen und von den Tramgleisen

wegzugehen. Inzwischen hätten die zwei oder drei anderen Männer den Angreifer

neutralisiert, er sei am Boden gelegen. Es seien viele Leute um sie herum

gestanden und schliesslich sei auch die Polizei gekommen. Während der Wartezeit

habe sich der Täter in englischer Sprache an den Geschädigten gewandt und

diesem gesagt, er habe das nicht getan und warum er dies hätte tun sollen, er

kenne ihn gar nicht. Sie erinnere sich besonders daran, wie der Angreifer in

der ersten Phase gesprungen und von oben auf den noch stehenden Geschädigten

gekommen sei, der in der Folge zu Boden gegangen sei. Sie sei sich nicht

sicher, ob zu diesem Zeitpunkt der Hammer bereits eingesetzt worden sei. Sie

habe aber in der zweiten Phase gesehen, wie der Angreifer über dem am Boden

liegenden Geschädigten gestanden sei und mit dem Hammer gegen dessen

Kopfbereich geschlagen habe. Auf Vorlage der Aussagen des Berufungsklägers gab

sie zu Protokoll, er habe bereits damals so etwas gesagt, dass ihn jemand

angegriffen habe. Dies sei aber nicht das, was sie gesehen habe. Er habe nicht

am Boden gelegen, sondern den Geschädigten von hinten angesprungen. Sie sei

sicher, dass der Angreifer den Geschädigten zu Boden gebracht habe. H____ gab

weiter an, die Person, die sie als Angreifer gesehen habe und die dann von der

Polizei mitgenommen worden sei, sei die selbe gewesen (Akten S. 1095).

4.5.2 Auch die anschaulichen und sehr detaillierten Aussagen

von H____ weisen zahlreiche Realkriterien auf. Dass sie diverse Unsicherheiten

bezüglich des Geschehensablaufs zugibt, spricht entgegen der Argumentation der

Verteidigung keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr unterstreicht

es deren Differenziertheit. Sie war sich nicht generell unsicher, sondern

lediglich bei Punkten, die nicht direkt das Kerngeschehen betrafen. So bezieht

sich etwa ihre Aussage: «Danach weiss ich nicht mehr, was mit ihm passierte»

(Akten S. 1097) nicht auf Unsicherheiten betreffend das Kerngeschehen, sondern

auf den Moment, als sich die Türen des Ambulanzfahrzeugs hinter dem Geschädigten

schlossen und sie die medizinische Versorgung nicht mehr mitbekam. Nicht ganz

sicher war sie sich auch bezüglich der exakten Lokalisation des Geschehens auf

der ihr vorgelegten Karte (Akten S. 1098 f.) sowie der zeitlichen Relationen,

was sie jedoch unumwunden eingestand (Akten S. 1097). Sie erklärte weiter,

sie habe den Geschädigten zuvor nicht gesehen und könne daher nur annehmen, in

welche Richtung er unterwegs gewesen sei (Akten S. 1100). Auch ihre

Unsicherheit bezüglich der Neutralisierung des Angreifers gab sie offen zu und

erklärte, dass sich diese Szene in ihrem Rücken abgespielt habe, während sie

sich dem Geschädigten zugewandt habe. Sie wisse deshalb nicht, wie der

Angreifer zu Boden gebracht worden sei und habe ihn auch nicht wegrennen sehen

(Akten S. 1097, 1100 f.). Weiter fiel ihre Beschreibung des Äusseren des

Angreifers sehr zurückhaltend aus; sie war offensichtlich darauf bedacht,

nichts Falsches zu sagen und erklärte, ihr Fokus sei auf dem Angriff gelegen

und nicht auf Kleidung oder Tasche des Angreifers (Akten S. 1102, 1110). Zum

Kerngeschehen gab sie jedoch an, sie habe die Szene sehr gut beobachten können

(Akten S. 1099). Sie habe aus ihrer Perspektive sowohl das Opfer als auch den

von hinten kommenden Angreifer sehr gut gesehen, niemand habe die beiden

verdeckt (Akten S. 1110). Sie habe auch den Hammer gesehen und beobachtet, wie

der Angreifer leicht gebückt über dem am Boden liegenden Geschädigten gestanden

sei und gegen dessen Kopfbereich geschlagen habe. Sie habe mindestens zwei

Schläge gesehen, danach habe der Angreifer vom Geschädigten getrennt werden

können (Akten S. 1102, 1104). Unsicher sei sie, ob der Hammer schon zum Einsatz

gekommen sei, bevor Geschädigte zu Boden gefallen sei (Akten S. 1102). Sie

erklärte diese Unsicherheit damit, dass sie diese Szene von links beobachtet

habe und der Hammerschlag eventuell versteckt gewesen sei. Eine andere Person

sei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen (Akten S. 1103). Äusserst anschaulich

war ihre Schilderung, wonach sie zu Beginn des Vorfalls noch am Telefon gewesen

sei und dabei nirgendwo Bestimmtes hingeschaut habe, als ihre Augen von der

aussergewöhnlichen Szene angezogen worden seien, worauf sie das Telefonat

abrupt unterbrochen und ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet

habe (Akten S. 1099). Die Aussagen von H____ erscheinen insgesamt äusserst

glaubhaft, schildert sie doch differenziert eigene Eindrücke inklusive

Komplikationen (abrupte Unterbrechung ihres Telefongesprächs [Akten S. 1099]),

eigene Mutmassungen (wohl wegen Körperkraft zu Boden gegangen [Akten S. 1105])

und ihre subjektive Wahrnehmung («Nach 5 bis 10 Minuten kam die Polizei. Es

schien mir viel länger gedauert zu haben» [Akten S. 1097]).

4.6

4.6.1 Zusammenfassend weisen die glaubhaften

Aussagen der Zeugen, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens eine aussergewöhnlich

hohe Übereinstimmung auf. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers,

wonach niemand den Beginn der Geschehnisse gesehen habe konnte, haben sehr wohl

mehrere Augenzeugen die erste Phase des Angriffs aus verschiedenen Perspektiven

beobachtet. Diese haben übereinstimmend angegeben, sie hätten gesehen, dass der

Berufungskläger den Geschädigten von hinten mit einem Hammer angegriffen und

auf den Kopf geschlagen habe, worauf jener zu Boden gefallen sei («Plötzlich

sah ich einen Mann, der mit einem Hammer in der Hand auf einen Mann im Anzug

zurannte. Ich sah, wie der Angegriffene zu Boden fiel» [Auss. I____ Akten S.

897]; «Er schlug plötzlich dem Opfer von hinten auf den Kopf. Das Opfer fiel zu

Boden. Er hat das Opfer zweimal geschlagen» [Auss. J____ Akten S. 915 ff.];

«Der Typ schlug mit einem Hammer ohne Grund auf den Notenbank Chef von

Frankreich ein. […] Er kam von hinten» [Auss. D____ Akten S. 881]; «Ich sah den

einen Schlag und dann, wie Herr B____ zu Boden fiel» [Auss. D____ Akten S. 897]).

Einzig H____ war sich unsicher, ob der Hammer bereits in der ersten Phase

eingesetzt wurde oder ob der Täter das Opfer mit seinem Gewicht zu Boden

brachte. Auch sie liess jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angreifer den

Hammer bereits in der ersten Phase in der Hand hielt (Akten S. 1102).

Andere Zeugen haben den Beginn des Angriffs nicht beobachtet, sondern die

zweite Phase gesehen, als der Geschädigte bereits am Boden lag, während der

Täter mit dem Hammer auf ihn einschlug ( «[…] mit dem Hammer auf den Kopf

geschlagen […] zu Boden gefallen und dort nochmals vom Täter von vorn auf den

Kopf geschlagen [Auss. J____ Akten S. 919]; «Beim Rausgehen haben wir

beobachtet, dass ein Mann einen alten Mann mit Koffer und Anzug angegriffen

hat. Danach war der alte Mann am Boden und wurde geschlagen. Mit so einem Stick

[…] Grad gesehen, er hat einen Hammer» [Notruf F____ Akten S. 1013 ff.]; «Ich

sah plötzlich älteren Herrn am Boden liegen und seinen Kopf schützen. Ein Mann

schlug mit einem Hammer auf ihn ein. Ich habe nur gesehen, dass der alte Mann

am Boden lag und der Täter ihn mit dem Hammer schlug. […] Der Täter schlug drei

Mal mit dem Hammer auf ihn ein» [Auss. F____ Akten S. 961, 971]; «Ich sah eine ältere

Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn

schlägt» [Auss. G____ Akten S. 1076]; «Er stand über dem Opfer, Füsse breit

gespreizt, er war über das Opfer gebückt. Eine Hand schlug hinunter […]» [Auss.

H____ Akten S. 1104]; «Der Beschuldigte schlug mit einem Hammer auf den am Boden

liegenden Geschädigten mehrmals ein» [Auss. E____ Akten S. 882]; «Ich glaube,

er wollte, als Herr B____ am Boden lag, nochmals mit dem Hammer auf ihn

einschlagen [Auss. D____ Akten S. 897]).

4.6.2 Ebenso eindeutig stimmen die durch die

Augenzeugen gemachten Täterbeschreibungen überein und passen auch auf das

Erscheinungsbild des Berufungsklägers, der zum Tatzeitpunkt eine auffällige

Frisur und ein mehrfarbiges Oberteil trug (vgl. Bilder Akten S. 891-895). Dabei

ist zu beachten, dass die Täterbeschreibungen der einzelnen Zeuginnen und

Zeugen durchaus nicht wörtlich übereinstimmen, aber doch eindeutig auf den

Berufungskläger passen ([…] «auffällig jamaikanische Frisur. Recht lange Haare

[I____, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1835]; «Der Angreifer hat Rastas wie

Bob Marley […]» [J____, Akten S. 917]; «Hellbraune Hautfarbe mit Bart.

Jeanshose und Rucksack. Alter zwischen 40 und 50. Ca. 170 cm gross. Gruusigi

Haare wie Bob Marley. Rot-schwarzes Oberteil mit gelb unten» [Notruf F____,

Akten S. 1015]; «Seine Haare trug er wie Bob Marley. Die Haare waren nicht

gekämmt. […] zusammengebunden glaube ich. So nach oben gesteckt […]. Gross, ca.

170 cm, schlank, Bob Marley-Haare. […]. Jäckchen mit gelben und roten Streifen,

irgendwo noch dunkelblau» […]. Die Bob-Marley-Haare sind mir aufgefallen und

die Kleidung [F____, Akten S. 963 f.]; «[…] hatte Rastalocken, er war

dunkelhäutig. […] Wahrscheinlich war er halb Schweizer halb Afrikanisch» [G____,

Akten S. 1081]; «Täter hatte längeres, wirres Haar mit viel Volumen. Offen,

nicht gekämmt. Er trug rot. Er war sonnengebräunt, weder gross noch klein» [H____,

Akten S. 1101]; «Er hatte Dreadlocks […]. Seine Hautfarbe war nicht sehr

dunkel, aber auch nicht hell» [D____, Akten S. 897]).

4.6.3 Sämtliche Zeugen schildern zudem den

Berufungskläger als (einzigen) Angreifer. Einen zweiten bzw. anderen Angreifer

hat nicht nur keiner der Augenzeugen erwähnt, vielmehr wurde diese Möglichkeit

auf Nachfrage auch dezidiert ausgeschlossen («Eine weitere Person, die noch in

der Nähe der angegriffenen Person war, habe ich nicht gesehen. […] Nein, es ist

ausgeschlossen, dass der ältere Mann von einem anderen angegriffen wurde, als

von dem mit dem Hammer […]. Der später Verhaftete war der, der geschlagen hat.

Das ist der, den wir am Boden festgehalten haben. [a.F. des Berufungsklägers]

Auf dem Vorplatz waren nicht viele, der Herr mit dem Hammer war ganz alleine.

[a.F. des Berufungsklägers] Dass ich die Person verwechselt habe, das tut mir

leid für Sie, ist ausgeschlossen» [Auss. I____ Prot. Hauptverhandlung Akten S.

1836]; [a.F. wer hatte alles den Hammer in den Händen gehalten] «Nur er» [Auss.

J____ Akten S. 920]; «Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von

der Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann. […] Nur der alte Mann lag

am Boden und der Täter mit dem Hammer beim Einschlagen. Niemand anderes war da

dazwischen» [Auss. F____ Akten S. 964, 971].; «Ja, die Person, die ich

fixierte, war die Gleiche, die zuvor geschlagen hatte […]. Ich habe Sie

gesehen, gewalttätig zu sein und danach sind Sie weggerannt» [Auss. G____ Akten

S. 1076, 1093]; «Die Person, die den Angriff machte und von der Polizei

mitgenommen wurde, ist dieselbe. […] [a.F. des Berufungsklägers] Es gab keinen

anderen Angreifer» [Auss. H____ Akten S. 1108, 1111]; «Auf jeden Fall ist es

diese Person, welche die Polizei mitgenommen hat» [Auss. D____ Akten S. 897]).

4.7

4.7.1 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten

Sachverhalt und macht geltend, er sei von den Augenzeugen mit dem wahren Täter

verwechselt worden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 gab er

an, er sei mit einer Coladose in der Hand hinter dem späteren Geschädigten

hergegangen. Plötzlich sei er von einer Person von hinten geschubst worden und

habe dann festgestellt, dass diese Person den Mann vor ihm angegriffen habe.

Sowohl der Geschädigte als auch er als Mitopfer seien zu Boden gefallen (Akten

S. 925: «Hinter mir stand der Täter, mit dem Hammer in der Hand, der die Person

vor mir attackieren wollte. Ich stand diesem Täter im Weg»). Es sei alles sehr

schnell gegangen. Der Täter habe den Hammer fallen lassen und der

Berufungskläger sei direkt darauf gefallen. Er habe dann den auf dem Boden

liegenden Hammer behändigt, so dass es für die Umstehenden so ausgesehen habe,

als sei er der Täter (Auss. Berufungskläger Akten S. 925: […], weil es in

diesem Moment optisch so aussah, als wäre ich der Täter»; Akten S. 935: «Der

Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich war gerade am

Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu. Dann lag er am Boden und

ich lag mit dem Hammer in der Hand am Boden»; Akten S. 938: «Die Leute haben

den Schubs gar nicht gesehen. Erst als ich da am Boden lagen, haben sie

geschaut»). In diesem Moment sei er plötzlich von Leuten attackiert worden, die

ihn am Boden festgehalten hätten, bis die Polizei gekommen sei. Er habe dem

Opfer auf Englisch gesagt: «Why should I do this? I don’t know you». Danach

habe er erfahren, dass es sich beim Geschädigten um den Finanzminister von [...]

gehandelt habe (Akten S. 126 ff.). Auch auf Nachfrage blieb er bei dieser

Version (Akten S. 934: «Also, wir wurden angegriffen. Ich wurde geschubst und

er attackiert. Wir lagen am Boden. Und die Leute um uns herum dachten, ich sei

der Täter. So ein unglücklicher Zufall»; Akten S. 941: «Ich flog auf den

Hammer, der am Boden lag. Ich bin auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden

lag und gegen ihn benutzt wurde. Mit der Hand direkt darauf gelandet. Dann sah

es so aus, als hätte ich ihn runtergeschlagen»). Der Berufungskläger äusserte

zudem, er hoffe nicht, dass ein Komplott gegen ihn stattfinde («Alles, was

passiert ist, ist hochverdächtig» [Akten S. 926]).

4.7.2 Am 2. August 2022 wurde der Berufungskläger

ein weiteres Mal einvernommen. Er gab an, er habe den Geschädigten ausser in

der Tagesschau noch nie gesehen. Er habe den Sonntagnachmittag, 26. Juni 2022

um den C____ verbracht, habe sich im […] eine Coca-Cola gekauft. Er sei dann

auf dem Heimweg gewesen und habe zuerst überlegt, ob er das Tram nehmen solle,

sich aber schliesslich entschlossen, zu Fuss zu gehen. Er habe einen Rucksack

mit diversen Unterlagen dabei gehabt und blaue Jeans und ein

rot-gelb-gestreiftes T-Shirt getragen. Er habe eine Coladose in der Hand

gehabt, als er von hinten geschubst worden sei. Die Dose sei ihm aus der Hand

gefallen und er sei zu Boden gestürzt. Danach sei er auf den Hammer gefallen,

welcher sich zuvor schon am Boden befunden habe. Er vermute, dass der Täter auf

den Geschädigten eingeschlagen habe und der Hammer anschliessend zu Boden

gefallen sei (Akten S. 1030-1058). In Bezug auf die Ermittlungen äusserte er

mehrfach den Verdacht, sein Handy könnte manipuliert worden sein («Was ich sehe

ist, dass sind mächtige Leute und ich hoffe, die verwenden das nicht gegen

mich» [Akten S. 1038], vgl. auch Auss. Berufungskläger Akten S. 1045; «Ich

weiss auch nicht, ob die Forensik auch käuflich ist, weil das doch mächtige

Leute sind [Akten S. 1054]).

4.7.3 Die dritte Einvernahme des Berufungsklägers

fand am 11. Oktober 2022 statt. Er bestritt, am Nachmittag vor der Tat auf

seinem Smartphone zum späteren Opfer recherchiert zu haben. Hierzu erklärte er,

er habe vermutlich auf einen Link oder einen Newsletter der App […] geklickt,

wo Wirtschaftsinformationen und Termine kommuniziert würden. So sei er vermutlich

auf die Homepage der K____ gelangt, habe diese aber gleich wieder geschlossen.

Der Angriff habe bereits um 18:30 Uhr stattgefunden, obwohl die

Jahresversammlung gemäss den Informationen im Internet bis 19:30 Uhr angesetzt

gewesen sei. Er habe niemals die Absicht gehabt, das Opfer oder jemand anderes

aus dem Verwaltungsrat der K____ anzugreifen, sondern halte sich sonntags

regelmässig beim C____ auf. Auf Konfrontation mit den Aussagen des Zeugen G____

und der Zeugin H____ gab er an, er sei weggerannt, weil der Zeuge G____ mit

vollem Tempo auf ihn zugerannt sei. Dieser habe ihn erst nach der Tat mit dem

Hammer in der Hand gesehen und sei aufgrund der hektischen Situation und des

Adrenalinrausches der falschen Person nachgerannt. Gestützt auf die Aussagen

der Auskunftsperson I____ scheide er ohnehin als Täter aus, da er nicht

grösser, sondern vielmehr kleiner sei als das Opfer. Auch der Zeuge J____ habe

ausser dem Berufungskläger und dem Geschädigten noch eine weitere Person

gesehen, bei welcher es sich wohl um den Täter gehandelt habe. Es seien viele

Leute am Bahnhof gewesen, viele Leute seien davongesprungen, als es passiert

sei. Er bekräftigte erneut, er werde mit dem wahren Täter verwechselt und er

habe kein Motiv zu einer solchen Tat (Akten S. 1117-1122).

4.7.4 Bei dieser Version blieb der Berufungskläger

auch in der erstinstanzlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren (Protokoll

Hauptverhandlung Akten S. 1838-1845; Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156).

Zum Tathergang gab er an, er habe zu Fuss den Heimweg antreten wollen und sei

direkt hinter dem späteren Geschädigten Richtung C____gebäude gelaufen. Er habe

diesen aber nicht erkannt, habe gedacht, das sei einer, der in die Ferien gehe,

weil er einen Rollkoffer dabei gehabt habe (Akten S. 1839). Plötzlich habe der

Berufungskläger von hinten einen Stoss in den Rücken erhalten (Akten S. 1839),

er sei «gespickt» und leicht nach links gestürzt. Es sei alles sehr schnell

gegangen. Er sei mit einer Hand direkt auf den Hammer gefallen, der schon am

Boden gelegen habe (Akten S. 1839, Akten S. 1840: «Ich fiel direkt dorthin, wo

der Hammer hinfiel»). Danach sei er mit dem Hammer in der Hand aufgestanden und

sei dann angegriffen worden, weil ihn die Leute mit dem Täter verwechselt

hätten. Auf Vorhalt, weshalb sämtliche Zeugen übereinstimmend angegeben hätten,

er sei der Täter, mutmasste er, die Staatsanwaltschaft habe nur jene Zeugen

geladen, die ihn belasteten, alle anderen seien nicht geladen worden. Zudem

gebe es in den Aussagen der Zeugen zahlreiche Widersprüche und Mutmassungen

(Akten S. 1840; vgl. dazu auch Auss. Akten S. 1037: «Sie [die Zeugin] hat mich

erst nach der Tat identifiziert und mich als Täter assoziiert»).

4.7.5 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab

der Berufungskläger an, er sei mit einer Coladose in der Hand unterwegs

gewesen, als er geschubst worden und die Person vor ihm angegriffen worden sei.

Der Täter habe wohl nur einen Schlag mit dem Hammer ausgeführt. Es dauere nur

einen Bruchteil einer Sekunde, dass der Hammer auf den Boden falle. Der

Berufungskläger sei dorthin gefallen, wo der Hammer bereits am Boden gelegen sei.

Als er mit dem Hammer aufgestanden sei, sei er von G____, welcher eventuell

unter Alkoholeinfluss gestanden habe, angegriffen und festgehalten worden.

Offensichtlich habe niemand gesehen, wie der Hammer benutzt worden sei. Bei den

Zeugen handle es sich um Knallzeugen; diese hätten gesehen, wie er von der

Polizei mitgenommen worden sei und daraus auf seine Täterschaft geschlossen

(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.).

4.8

4.8.1 Zwar schildert der Berufungskläger seine

Version des Geschehens seit Beginn des Strafverfahrens stets gleichbleibend,

detailliert und konstant; seine Schilderungen waren zuweilen sprunghaft, er gab

eigene Gedanken und Gefühle wieder, etwa dass er froh gewesen sei, dass die

Polizei so schnell gekommen sei, und gab teilweise Interaktionen in direkter

Rede wieder. Zudem enthielten seine Depositionen auch die Beschreibung diverser

Komplikationen im Handlungsablauf (Akten S. 932). Insbesondere das

Kerngeschehen, nämlich den Moment, als er unvermittelt einen Stoss von hinten

erhalten habe und zu Boden auf den bereits dort liegenden Hammer gefallen sei,

während er gesehen habe, wie jemand dem vor ihm gehenden Geschädigten mit einem

Hammer auf den Kopf geschlagen habe, schilderte er in unterschiedlichen Worten

stets gleich. So gab er anlässlich der Befragung am 27. Juni 2022 an: «Ich habe

gesehen, dass jemand auf ihn einschlägt. Mit dem Hammer. Das habe ich gesehen»

(Akten S. 926). Auf die Widersprüche angesprochen, beharrte er auf seiner

Version: «Der Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich

war gerade am Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu» (Akten S.

935). Zum Hammer gab er an, er habe «ganz schnell danach gegriffen.

Zufälligerweise, bin ich genau dorthin gefallen und hatte diesen in der Hand»

(Akten S. 936). «Der mit dem Hammer hat mich geschubst und schlägt auf den Mann

ein. Ich falle um und liege genau neben dem Hammer» (Akten S. 939). «Ich bin

auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden lag und gegen ihn benutzt wurde.

Mit der Hand direkt darauf gelandet» (Akten S. 941). Auf Frage, wie mit dem

Hammer geschlagen worden sei, gab er zur Antwort: «Ganz heftig. Ganz fest.

Also, ich konnte das auch nicht ganz beobachten, weil ich ja dann gerade auf

den Boden fiel (Akten S. 927). Er habe einen Schlag gesehen und habe die

Vermutung, dass es noch einen zweiten Schlag gegeben habe (Akten S. 1120). Zwar

sind in den Aussagen des Berufungsklägers eine hohe Dichte von Realkennzeichen

zu erkennen, was in der Regel für einen Erlebnisbezug spricht. Jedoch ist zu

berücksichtigen, dass er die Tat gemäss den überzeugenden Schlussfolgerungen

des forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter dem Einfluss einer paranoiden

Schizophrenie begangen hat (vgl. unten E. 7.7). Vor diesem Hintergrund waren

sein Erleben und möglicherweise auch seine diesbezüglichen Aussagen von einer

wahnhaften Verkennung der Realität geleitet, wodurch die Realkriterien darauf

nicht oder nur eigeschränkt anwendbar wären (vgl. Lau/Böhm/Volbert: Psychische Störung und Aussagetüchtigkeit,

Der Nervenarzt, 1/2008). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Berufungsklägers kann indessen vorliegend offen bleiben, werden diese doch

nicht nur durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, sondern auch durch

die zeitlich-logischen Widersprüche in den Angaben des Berufungsklägers selbst entkräftet

(vgl. unten E. 4.8.2, 4.8.3). Dabei spielt der Umstand, dass Spuren der DNA des

Berufungsklägers auf dem sichergestellten Hammer gefunden wurden (vgl. Bericht

Vergleichsprobe vom 22. Juli 2002 Akten S. 1139-1141, 1162 ff.), eine

untergeordnete Rolle, hat er doch nie bestritten, den Hammer berührt zu haben

(Akten S. 936, 941, 1839 f.).

4.8.2 Wie bereits erwähnt, widerspricht die Beteuerung

des Berufungsklägers hinsichtlich einer unbekannten Dritttäterschaft zunächst

den äusserst glaubhaften und in sämtlichen wesentlichen Punkten

übereinstimmenden Zeugenaussagen. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für

die Variante des Berufungsklägers, wonach nach der Tat eine Verwechslung des

Täters stattgefunden habe und die befragten Zeugen ihre Tatschilderungen aus

dem Bild des mit dem Hammer dastehenden Berufungsklägers rekonstruiert hätten.

Allein die Tatsache, dass sämtliche Zeugen unabhängig voneinander und

übereinstimmend einen ohne ersichtlichen Grund ausgeführten Angriff von hinten

schildern, widerlegt klar die Theorie des Berufungsklägers, wonach es sich bei

sämtlichen Zeugen um sogenannte Knallzeugen handelte. Die Behauptung des

Berufungsklägers, wonach keiner der Zeugen den Vorfall von Beginn an beobachtet

habe, ist damit klar widerlegt.

4.8.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, ist zudem der vom Berufungskläger beschriebene Ablauf auch

zeitlich-logisch schlicht keine mögliche Variante (Urteil Akten S. 1880). Wäre

der Berufungskläger tatsächlich von hinten zu Boden gestossen worden, damit

eine Drittperson das Opfer hätte mit dem Hammer angreifen können, wäre er

deutlich vor dem Tatwerkzeug am Boden gelandet. Dies schildert er aber genau

umgekehrt, will er doch direkt auf den bzw. neben den bereits am Boden

liegenden Hammer gefallen sein. Auch seine Darstellung, wonach er den

Hammerschlag bzw. die Hammerschläge des Angreifers beim Fallen noch aus dem

Augenwinkel beobachtet habe, lässt sich in keiner Weise mit seiner Behauptung

in Übereinstimmung bringen, der Hammer habe bereits am Boden gelegen, als er

darauf gefallen sei. Ein Tatablauf wie vom Berufungskläger geschildert muss

damit mangels Logik klar verworfen werden. Zu diesem Punkt kann auf die

überzeugenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

([Art. 82 Abs. 4 StPO] Urteil Akten S. 1880).

4.9 Zusammenfassend hat das Strafgericht entgegen

der Argumentation des Berufungsklägers keineswegs einzig auf die – ebenfalls

entgegen der Ansicht des Berufungsklägers durchaus glaubhaften – Zeugenaussagen

abgestellt. Vielmehr hält die vom Berufungskläger geschilderte Version einer

zeitlich-logischen Überprüfung nicht stand und muss damit als ebenfalls in

Betracht kommende mögliche Alternativvariante klar verworfen werden. Da sich

die Aussagen der Zeugen, wie oben dargelegt, nicht nur in den wesentlichen

Punkten decken, sondern auch mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen

Untersuchungen vereinbar sind, ist die Täterschaft des Berufungsklägers und

damit der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt. Die Vorinstanz hat

folglich zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger einen ersten

Hammerschlag gegen den Kopf des stehenden Geschädigten ausführte und danach dem

am Boden liegenden Geschädigten mindestens einen weiteren Schlag mit dem Hammer

versetzte oder dies zumindest versuchte, bevor er durch die Anwesenden habe

gestoppt werden können (Urteil Akten S. 1881).

5.

5.1 Es stellt sich die Frage nach dem Tatmotiv

des Berufungsklägers. Unklar ist auch, ob sich sein Angriff gezielt gegen den

Geschädigten richtete oder ob jener ein Zufallsopfer war. Der Berufungskläger

sagte stets aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich beim

Geschädigten um den [...] Finanzminister gehandelt habe (Akten S. 926). Dies

habe er aufgrund der Akten erfahren (Akten S. 1039, Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 2364) bzw. weil der Geschädigte am Tatort seine Personalien der

Polizei angegeben habe (Akten S. 927, 1032). Allerdings gab der Berufungskläger

auch an, er kenne den Geschädigten aus dem Fernsehen, habe jedoch nicht

gewusst, dass er Leiter der K____ sei (Akten S. 933, 1040). Dezidiert bestritt

er zudem, vor der Tat Recherchen bezüglich des Geschädigten angestellt zu haben

(Akten S. 946, 1041, 1051; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2364).

5.2

5.2.1 Gemäss dem Auswertungsbericht des Dezernats

für Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022 wurden im Mobiltelefon des

Berufungsklägers zwei Logfiles gefunden, in welchen registriert wurde, dass

mittels seines iPhone am 26. Juni 2022 um 14:18 Uhr und um 14:31 Uhr Zugriffe

auf die Homepage der K____ erfolgten. Es wurden unterschiedliche Seiten

aufgerufen, in welchen unter anderem das Datum der gleichentags in Basel

stattfindenden Versammlung publiziert wurde. Vom Mobiltelefon des

Berufungsklägers wurde auch auf die Unterseite «Board of Directors»

zugegriffen, welche Informationen zum späteren Geschädigten beinhaltete (Akten

S. 1247-1251). Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger sich vor

der Tat darüber informiert hatte, wann die Vorstandsversammlung stattfand und

sich die Führungspersonen in Basel aufhielten. Der Berufungskläger erklärte

dazu, er habe den Newsletter von [...] abonniert und jeweils Push Meldungen mit

neuen Informationen auf sein Mobiltelefon erhalten (Akten S. 1045). Diese

Themen seien gerade sehr aktuell in der Wirtschaft. Er habe am Tattag wohl

einen Link von [...] angeklickt, weil er Wohnungseigentümer sei und geplant

habe, seine Wohnung zu verkaufen. Sein Makler habe ihm erklärt, der Zins sei

entscheidend für die Hypothek, deshalb habe er sich für solche Nachrichten interessiert

(Akten S. 1041).

5.2.2 Aus dem ergänzenden Auswertungsbericht des

Dezernats für Digitale Kriminalität vom 2. November 2022 geht hervor, dass am

16. und 17. Juli 2019 vom Mobiltelefon des Berufungsklägers eine Unterseite von

[...] mit einer visuellen Abbildung des späteren Geschädigten aufgerufen wurde.

Weiter ergibt sich aus dem genannten Bericht, dass am Tattag zwischen 14:17 Uhr

und 14:22 Uhr die Homepage der K____ in der Suchmaschine von Google aktiv

gesucht und aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (Akten S. 1268 f.).

Damit scheidet in diesem Punkt das vom Berufungskläger vorgebrachte zufällige

Anklicken über einen [...]-Link aus. Mittels weiterer Google-Suchen (ohne

Datum) wurde zudem sechsmal nach [...] sowie am 9. Juni 2022 nach einem

Video, welches [...] auf der Homepage der Plattform Youtube zeigt, aktiv

gesucht. Daraus ergibt sich, dass entgegen den Beteuerungen des

Berufungsklägers kurz vor der Tat von seinem Mobiltelefon sehr wohl gezielt

nach Informationen über die K____ sowie die dort tätigen Personen gesucht wurde

(Akten S. 1269, vgl. dazu auch Plädoyer Staatsanwaltschaft Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1854).

5.3 Das Tatmotiv des Berufungsklägers muss letztlich

offen bleiben. Zwar deuten die Kombination des Standortes des Berufungsklägers

am Tattag, die kurz vor der Tat direkt via Google-Suche aufgerufenen Seiten der

K____ mit dem danach erfolgten Angriff auf den Geschädigten durchaus darauf

hin, dass der Berufungskläger sein Opfer nicht willkürlich, sondern aus einem

bestimmten Grund ausgewählt und ihn allenfalls vor dem K____-Gebäude abgepasst

hatte. Jedoch muss aufgrund des Fehlens weiterer Erkenntnisse und des Umstands,

dass der Berufungskläger keinen Aufschluss über sein damaliges innerpsychisches

Erleben geben will oder kann, das Tatmotiv letztlich im Dunkeln bleiben. Der

Sachverständige erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die

Behauptung des Berufungsklägers, nicht er sei Täter des Angriffs könne sowohl

eine wahnhafte Vorstellung im Sinne einer doppelten Buchführung, das

Verschieben von Realitäten darstellen, aber auch eine Schutzbehauptung sein.

Diese Frage könne mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht geklärt werden

(Akten S. 1821 f.). Vor dem Hintergrund der schizophrenen Erkrankung des

Berufungsklägers, die eine wahnhaft motivierte Tat als sehr wahrscheinlich

erscheinen lässt (vgl. dazu unten E. 7.7) kann auch nicht ausgeschlossen

werden, dass der Geschädigte ein Zufallsopfer war.

6.

6.1 Die

Vorinstanz hat die dem Geschädigten mit dem Hammer zugefügten Kopfverletzungen

– mit Blick auf die gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht unmittelbare

Lebensgefahr – in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand gewertet. Zudem ist sie unter Berücksichtigung der

Zeugenaussagen und der Gutachten zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe

die Hammerschläge gezielt ausgeführt und damit den Tod des Geschädigten

zumindest in Kauf genommen. Sie hat die Tat entsprechend als versuchte

eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert (Urteil Akten S. 1881 f.).

6.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, ein

einzelner, ungezielter und durchaus nicht kräftiger Schlag mit einem Hammer

führe nicht dazu, dass mit dem Tod des Geschädigten zu rechnen sei. Es liege

deshalb kein Eventualvorsatz vor (Berufungsbegründung Ziff. 41 Akten S. 2157).

6.3 Soweit der Täter nicht geständig ist, kann

sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich

feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse

auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E.

3.2.2 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger bestreitet, die Tat überhaupt

begangen zu haben, bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als von den

äusserlichen feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln auf sein Wissen und

Wollen zu schliessen.

6.4

6.4.1 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest,

dass der Berufungskläger mindestens einen gezielten, kräftigen Schlag mit dem

Hammer gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hat, der jenem zu einer

offenen Fraktur geführt hat. Danach schlug der Berufungskläger mindestens ein

weiteres Mal mit dem Hammer gegen den bereits am Boden liegenden Geschädigten

(vgl. oben E. 4.9). Der Umstand, dass die genaue Anzahl der Schläge nicht

nachgewiesen ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation als versuchte

vorsätzliche Tötung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine

mit einem gezielten, kräftigen Schlag mit einem kantigen Gegenstand aus Metall

verursachte Schädelverletzung zum Tod eines Menschen führen kann. Dies muss

umso mehr gelten, als dass der Geschädigte den von hinten ausgeführten Schlag

nicht kommen sah und entsprechend keine Möglichkeit hatte, dem Schlag

auszuweichen, diesen abzuwehren oder den Kopf vor dem Aufprall zu schützen. Der

Berufungskläger macht geltend, es habe sich um einen ungezielten Schlag

gehandelt. Dies trifft jedoch gemäss dem Beweisergebnis zur insofern zu, als er

mit dem Hammer durchaus auf den Hinterkopf des Geschädigten zielte, wohl aber

die genaue Stelle des Aufpralls nicht vorhersehen konnte. Vielmehr musste der

Berufungskläger durch den heftig ausgeführten Schlag gegen den Hinterkopf des Geschädigten

ein Durchdringen der Schädeldecke und damit eine Verletzung des empfindlichen

Gehirns als wahrscheinlich einstufen; damit musste sich ihm die Zufügung einer schwerwiegenden

Gehirnverletzung mit Todesfolge geradezu aufdrängen. Es ist somit mit der

Vorinstanz von mindestens eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen (Urteil

Akten S. 1881 f.; vgl. dazu BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.1; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 111 N 7 mit Hinweis auf BGer 6B_823/2010 vom 25.

Januar 2011 E. 3.3).

6.4.2 Wenn der Berufungskläger moniert, die von der

Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar

2022 und 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 seien nicht einschlägig, verkennt

er, dass selbstverständlich jeder Sachverhalt einzigartig ist. Bei dem

zitierten Urteil aus dem Jahr 2011 hatte das Opfer nach einem gezielten Schlag

auf den Kopf mit einem Maurerhammer (bestehend aus einem 45 cm langen Holzstiel

und einem 15 cm langen eisernen Kopf E. 2.3.2) lebensgefährliche Verletzungen

erlitten, wurde doch durch den Schlag der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe

eines grösseren venösen Blutgefässes eingedrückt. Dagegen handelt es sich

vorliegend beim Tatwerkzeug um einen einfachen Haushaltshammer, mit dem der

Berufungskläger aber ebenfalls wuchtig und gezielt gegen den Hinterkopf des

Opfers schlug. Zwar hatte sein Schlag insbesondere aufgrund des kürzeren Stiels

(lediglich etwas weniger als 30 cm [vgl. dazu Kriminaltechnischer Bericht vom

10. Juli 2022 mit Fotodokumentation Akten S. 1140, 1145]) eine etwas geringere

Hebelwirkung. Jedoch ist auch bei einem heftigen Schlag gegen den Kopf mit

einem normalen Hammer mit Brüchen des Schädelknochens und Gehirnverletzungen

mit Hirnblutungen und direkter Zerstörung der Hirnsubstanz zu rechnen (vgl.

IRM-Gutachten Akten S. 1285). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine etwas dickere

knöcherne Stelle hinter dem Ohr traf, so dass der Geschädigte nur eine

vergleichsweise leichte Verletzung davontrug und nach kurzer Spitalpflege

wieder entlassen werden konnte, ist jedoch nur dem glücklichen Zufall und nicht

etwa dem umsichtigen Vorgehen des Berufungsklägers zuzuschreiben. Der Umstand,

dass (rückblickend) für den Geschädigten zu keiner Zeit akute Lebensgefahr

bestand und die erlittenen Verletzungen nur leicht waren, schliesst jedenfalls einen

Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (Schwarzenegger, a.a.O.). Wie im zitierten Urteil mussten

sich auch dem Berufungskläger tödliche Verletzungen als derart wahrscheinlich

aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Todes

gewertet werden könne, falls dieser eingetreten wäre. Die Parallele des vom Bundesgericht

mit Urteil vom Januar 2022 beurteilten Sachverhalts zu dem vorliegend zu

beurteilenden besteht darin, dass auch in jenem Fall der Täter das Opfer von

hinten mit einem gezielten Hammerschlag gegen den Kopf überraschte, wodurch das

Opfer keine Abwehr-, Schutz- oder Ausweichmöglichkeit hatte. Das Bundesgericht begründete

im zitierten Urteil den Schuldspruch wegen versuchter direktvorsätzlicher

Tötung damit, dass der Täter wusste, dass Schläge mit einem Hammer gegen den

Kopf und Messerstiche mit einer 19 cm langen Klinge gegen den Oberkörper je

tödliches Potenzial haben (BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.3.2).

Daraus folgt, dass ein heftiger Hammerschlag von hinten gegen den Kopf eines

Menschen – insbesondere gefolgt von einer weiteren Attacke gegen das danach am

Boden liegende Opfer – eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung darstellt.

Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit vorliegend

erfüllt.

7.

7.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

23. März 2023 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger das Delikt der versuchten

vorsätzlichen Tötung schuldlos begangen habe. Über den Berufungskläger wurde

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Berufungskläger befindet

sich seit dem 27. Juni 2022 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (vgl.

Führungsberichte vom 18. April 2024 und vom 2. Dezember 2024 Akten S. 2198 f.,

2317-2319) und hielt sich vom 5. Juli bis zum 25. September 2024 zur

Krisenintervention in den UPK in der Abteilung für forensische Psychiatrie auf

(vgl. Austrittsbericht vom 4. Oktober 2024 Akten S. 2322- 2326).

7.2 Eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der

Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen

hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht

stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art

und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen

nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar

2022 E. 1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

7.3

7.3.1 Aus der im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellten wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme der

UPK vom 6. Oktober 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit zukünftiger

strafbarer Handlungen des Berufungsklägers geht hervor, es sei aufgrund der

Aktenlage und den vom Gutachter erhobenen Befunden am ehesten von einer

paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) auszugehen. Ausserdem habe der

Berufungskläger in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und

Cannabinoide, ICD-10 F1) konsumiert. Die psychische Störung des

Berufungsklägers sei grundsätzlich gut behandelbar. Es sei – unter der

expliziten Annahme, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe – unter

Berücksichtigung der Analyse der Anlasstat, der Persönlichkeit, der psychischen

Störung, des persönlichkeitsspezifischen und situativen Konfliktverhaltens

sowie des sozialen Empfangsraums von einer sehr ungünstigen Legalprognose

auszugehen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Berufungskläger

ein deutlich erhöhtes Risiko für weitere Gewaltstraftaten, wobei eine

spezifische Opferkonstellation nicht hinreichend belegbar sei (Akten S. 65-76).

7.3.2 Das von Dr. med. [...] (UPK) verfasste 103

Seiten umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten über den Berufungskl.er vom

16. November 2022 gelangte zum Schluss, der Berufungskläger habe zum

Tatzeitpunkt unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) schwerer

Ausprägung gelitten, welche im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Delikt

stehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Psychopathologie

und den Verhaltensstörungen zum Tatzeitpunkt sowie dem Ausmass der

Behinderungen in den Alltags- und Sozialkompetenzen von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit

während der Tat auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass die psychische

Störung ohne Behandlung fortbestehe – und sogar in der Schwere voranschreite –

und mit einem deutlich erhöhten Risiko für künftige Straftaten einhergehe. Der

Gutachter empfahl zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Akten S. 92-194).

7.4 Der Berufungskläger macht geltend, die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 und 59 StGB

seien nicht erfüllt. Es fehle an einer psychischen Störung sowie an einem

Zusammenhang zwischen Anlasstat und Störung. Das Strafgericht habe zu Unrecht

auf das fehlerhafte, unter Zeitdruck erstellte Vorabgutachten abgestellt. Auch

das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 erfülle in

qualitativer Hinsicht nicht die notwendigen Anforderungen. Der Gutachter sei

nicht sorgfältig und objektiv vorgegangen, sondern durch den medialen Druck

vorbefasst gewesen. Es hätten nur zwei bis drei Explorationen stattgefunden,

was nicht ausreichend sei. Zudem seien betreffend die Rückfallgefahr die

Risikofaktoren nicht ausreichend begründet worden. Im Jahr 2014 habe lediglich

der Verdacht auf paranoide Schizophrenie bestanden, dieser habe sich jedoch nie

manifestiert. Der Berufungskläger sei vielmehr kerngesund und leide keinesfalls

unter Schizophrenie (Berufungsbegründung Akten S. 2158 f.; Stellungnahme

Berufungskläger vom 19. Juli 2024 Akten S. 2228 ff.; Auss. Berufungskläger Prot.

Berufungsverhandlung Akten S.2360 ff.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 2366-2368; vgl. dazu auch Eingabe Berufungskläger vom 13. Dezember

2022 Akten S. 1373-1388). In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger die

Unverwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens geltend und verlangt

eventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens bzw. eines methodenkritischen

Gutachtens über das bereits vorliegende Gutachten (Berufungsbegründung Akten

Ziff. 10 S. 2148 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2366).

7.5

7.5.1 Im Gutachten werden nach Ausschluss einer

Reihe von anderen psychischen Störungen zunächst die diagnostischen Kriterien

für Schizophrenie aufgelistet. Zudem wird ausgeführt, dass für eine

entsprechende Diagnose während einer psychotischen Episode von mindestens einem

Monat mindestens eines der unter Punkt 1. aufgelisteten Symptome, Anzeichen

oder Syndrome oder mindestens zwei der unter Punkt 2. aufgeführten Merkmale

vorhanden sein müssten (Akten S. 162). Der Gutachter gelangt gestützt auf die

ihm vorliegenden ärztlichen Berichte zum Schluss, beim Berufungskläger sei

bereits im Jahr 2014 ein Vergiftungswahn ([1.d Anhaltender kulturell

unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn] vgl. psychiatrisches

Konzil vom 6. März 2014), eine bizarre paranoide Symptomatik mit leibliche

Wahrnehmungsstörungen ([1.b Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des

Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte

Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen] sowie akustische

Halluzinationen in Form von Klopfen und Knallen und Leibhalluzinationen (2.a)

festgestellt worden. Zudem sei der Berufungskläger während der ambulanten

Behandlung in den UPK vom 7. März 2014 bis 18. März 2014 als teilweise

perseverierend (2.b) beschrieben worden, es habe eine Wahnstimmung vorgelegen

(1.b). Damit seien bereits im Jahr 2014 zwei aus den unter Punkt 1. und zwei

aus den unter Punkt 2. gelisteten Symptomen erfüllt gewesen, womit die

Schizophreniediagnose bereits damals gerechtfertigt gewesen wäre. Aufgrund des

damals regelmässigen Cannabioid-Konsums des Berufungsklägers sei jedoch zu

Recht die Differentialdiagnose einer Störung durch Cannabioide, psychotische

Störung, diskutiert worden (Gutachten S. 164). Gestützt auf seine aktuelle

Exploration des Berufungsklägers bemerkte der Gutachter, dass dieser ein in

Anbetracht der ernsten Gutachtenssituation fassadäres und inadäquates Lächeln

gezeigt, zeitweise affektflach gewirkt habe (2.d) sowie formalgedanklich

eingeengt, haftend, perseverierend, logorrhoisch, sprunghaft, assoziativ

gelockert, inkohärent und paralogisch gewesen sei (2.b). Zudem stellten die

Schilderungen des Berufungsklägers betreffend das sehr plastisch-spürbare

Energie-bekommen, wenn viele Menschen ihn ansehen würden, wodurch er klarer

denken, sich besser ausdrücken, besser hören, riechen und schmecken könne und

ruhiger werde, einen bizarren Wahn (1.d) und Zeichen von Körperhalluzinationen

(2.a) sowie Ich-Störungen (Fremdbeeinflussungserleben, 1.b) dar (Gutachten S.

164 f.). Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass auch das Trinken von

Natronlauge und von zu viel Wasser psychotisch motiviert gewesen seien (1.d).

Im Hinblick auf die Aussagen des Berufungsklägers zum Vorliegen eines

Komplottes gegen ihn mit Einbezug der Ermittlungsbehörde sei von einem

systematisierten Verfolgungswahn auszugehen. Zusammenfassend gelangte der

Gutachter zum Schluss, die Kriterien für eine Schizophrenie seien mit zwei der

unter Punkt 1. gelisteten und drei der unter Punkt 2. aufgeführten

Symptome gegenwärtig erfüllt. Dies gelte unabhängig vom Verhalten des

Berufungsklägers in der konkreten Situation der ihm vorgeworfenen Straftat

(Gutachten S. 165 f.). Da beim Berufungskläger nicht nur die allgemeinen

Diagnosekriterien für Schizophrenie, sondern seit einer ersten Krankheitsphase

auch immer wieder Wahnphänomene und Halluzinationen vorgelegen hätten, stellte

der Gutachter die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Hingegen schloss der

Gutachter die vom früheren behandelnden Psychiater diagnostizierte wahnhafte

Störung (ICD-10 F22.0) aus, weil dabei die Kriterien für eine Schizophrenie

nicht erfüllt sein dürften (Akten S. 166). Der Gutachter hat bei der Stellung

der Diagnose auch frühere Arztberichte – insbesondere aus der Zeit als

«Burnout» bezeichneten Krise – einbezogen (Akten S. 163 f.; vgl. dazu Akten S.

1000 ff., 1002 ff., 1024 ff.).

7.5.2 In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat

der Gutachter auf Nachfrage der Verteidigung ausgeführt, die Diagnosestellung

und Einschätzung des Schweregrades der Erkrankung sei schwierig, weil der

Berufungskläger die Krankheit bestreite und keinen Einblick in sein inneres

Erleben gebe. Zur Beurteilung der Erkrankungsschwere ziehe man die

Alltagskompetenzen, die beobachteten Symptomgruppen sowie die Einschränkungen

der kognitiven Funktionen heran. Die Erkrankung des Berufungsklägers sei in

diesem Spektrum als schwer ausgeprägt einzustufen, da es im Rahmen der

Krankheit nicht nur zu Delinquenz, sondern auch zu Verschuldung,

eingeschränkter Lebensführung, sozialer Isolation und fehlender Partnerschaft

gekommen sei (Auss. Sachverständiger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1829). Auf

den Einwand des Berufungsklägers, es hätten lediglich drei Explorationen

stattgefunden, erklärte der Gutachter, üblich seien bei einer

forensisch-psychiatrischen Begutachtung ein bis maximal drei längere

Untersuchungsgespräche. Beim Berufungskläger sei mit einer Gesamtzeit von 8

Stunden und 45 Minuten eine lange Exploration durchgeführt worden (Akten S.

1823).

7.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

gutachterliche Stellung und Begründung der Diagnose der schweren paranoiden

Schizophrenie äusserst sorgfältig, nachvollziehbar und schlüssig erfolgt ist. Sie

deckt sich zudem auch mit den ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2014. Vor

diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren

Gutachtens.

7.6

7.6.1 Der Berufungskläger macht geltend, er werde im

psychiatrischen Gutachten vorverurteilt, werde doch davon ausgegangen, er habe

das ihm vorgeworfene Delikt begangen (Eingabe vom 13. Dezember 2022 Akten S.

1381). Hierzu ist anzumerken, dass forensisch-psychiatrische Gutachten jeweils

unter der Prämisse erstellt werden, die beschuldigte Person habe die

vorgeworfene Tat tatsächlich begangen (vgl. Vorabgutachten Akten S. 70: «Für

die Beurteilung wird der formulierte Tatvorwurf zugrunde gelegt. Unter der

Annahme, dass Herr A____ die Straftat nicht begangen hat, entfällt die

Beurteilung des Rückfallrisikos»; vgl. dazu auch Auss. Sachverständiger

Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1828, 1833). Der Berufungskläger beanstandet

weiter, seine Aussage gegenüber dem Gutachter, dass er zwei bis drei Liter

Wasser täglich getrunken habe, weil das auch bei Energieproblemen helfen könne,

sei zu seinen Lasten interpretiert und völlig verdreht worden (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1831). Auch was die aufgehobene

Einsichtsfähigkeit und die als «sehr ungünstig» qualifizierte Rückfallprognose

anbelange, sei das Gutachten falsch. So sei etwa die Tatsache, dass er bisher

nie gewalttätig gewesen sei, zu Unrecht nicht stärker gewichtet worden.

Hingegen seien lebenspraktische Umstände, wie fehlende Beziehungen,

Arbeitslosigkeit und Verschuldung völlig überbewertet worden. Überhaupt

bestünden diese problematischen Aspekte in erster Linie aufgrund der

Inhaftierung des Berufungsklägers (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1386; Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2361 f.).

7.6.2 Betreffend die konkreten Einwände des

Berufungsklägers ist festzuhalten, dass der Gutachter den hohen Wasserkonsum

des Berufungsklägers vor dem Hintergrund des aktenkundigen ärztlichen Berichts des

Kantonsspitals Baselland vom 28. August 2019 deutet, wonach jener aufgrund

einer Elektrolytentgleisung im Rahmen einer psychogenen Polydipsie (psychisch

ausgelöstem Trinken von Wasser) notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen

(Akten S. 47 ff.). Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsklägers

betreffend sein «Energie-Problem» sowie den anlässlich der Einvernahmen

geäusserten Befürchtungen zum Vorliegen eines Komplotts gegen ihn (Manipulation

seiner elektronischen Geräte, mächtige Menschen stecken dahinter, Bezug zum

Kommunismus) hat der Gutachter das Verhalten des Berufungsklägers

nachvollziehbar als systematisierten Verfolgungswahn und mithin als Symptom

einer Schizophrenie gewertet (Akten S. 165). Wenn der Berufungskläger geltend

macht, ohne die Inhaftierung wäre er zum aktuellen Zeitpunkt weder arbeitslos,

noch wäre sein Beziehungs- und Sozialleben eingeschränkt, zeigt er eine krasse

Verkennung der Realität. So hat er gemäss eigenen Angaben bereits seit zehn

Jahren nicht mehr gearbeitet und lebt seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2018

von der Sozialhilfe (Akten S. 4, 132 f.). Der Gutachter schloss aus den

Schilderungen des Berufungsklägers zu seinem Tagesablauf, seinen bevorzugten

Beschäftigungen und zu vergangenen Beziehungen, dass jener entgegen seinen

Beteuerungen seit längerer Zeit sozial isoliert gelebt habe; diese Einschätzung

wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet (Akten S. 134, 167; vgl. auch Auss.

Sachverständiger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1825; vgl. dazu auch Auss.

Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2361 f.). Insgesamt

gelangte der Gutachter mit schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung zum

Schluss, die Schizophrenieerkrankung dauere beim Berufungskläger bereits seit

etwa acht Jahren an (Akten S. 167).

7.7 Der Gutachter führt weiter aus, bezüglich der

Aufhebung der Schuldfähigkeit müsse aufgrund des Umstandes, dass der

Berufungskläger die Tat abstreite, aus den Zeugenbeobachtungen seines

Verhaltens auf sein Erleben im Tatzeitpunkt geschlossen werden. Aufgrund des

geschilderten auffälligen Verhaltens des Berufungsklägers unmittelbar nach der

Tat sowie während der ersten Befragungen sei davon auszugehen, dass er das

Delikt wahnhaft begangen habe (Akten S. 175, 1822 f.). In den Explorationen

habe der Berufungskläger von eindeutig psychotischen Symptomen berichtet, zudem

erschienen auch seine schriftlichen Eingaben krankhaft verzerrt. Seine

Handlungen im Alltag vor der Tat seien stark eingeschränkt gewesen und er

scheine keinen Realitätsbezug zu seiner zunehmend abdriftenden

Lebensentwicklung, seinen Schulden und der wachsenden Problematik zu haben

(vgl. dazu oben E. 7.6.2). Es sei damit davon auszugehen, dass die Symptomatik

auch zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe und aus forensisch-psychiatrischer Sicht

von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen sei

(Akten S. 174 ff.). Der Umstand, dass der Berufungskläger sich in belastenden

Situationen (so etwa anlässlich der Anlasstat, den Einvernahmen und den Explorationen)

auffällig verhalten habe, im Haftalltag hingegen ein geordnetes Verhalten an

den Tag lege (vgl. Vollzugsbericht vom 27. September 2022, Führungsberichte vom

18. April und 2. Dezember 2024), deutete der Gutachter als Ausdruck der im

Rahmen der Schizophrenie typischen «doppelten Buchführung» mit Dissimulation

der Krankheitssymptome (Akten S. 167 f.). Gestützt auf die überzeugenden

gutachterlichen Ausführungen ist von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen.

7.8

7.8.1 Zur Legalprognose nahm der Gutachter mittels

nomothetischer (Anwendung empirischer Erkenntnisse auf den Einzelfall anhand

des Violence Risk Appraisal Guide-Revised [VRAG-R]), idiografischer

(Beurteilung von eingeschliffenen, individuellen Verhaltensmuster, die ein

Wiederauftreten des Verhaltens wahrscheinlicher machen, anhand des Basler

Kriterienkatalogs) sowie hypothesengeleiteter (Abwägung von legalprognostischen

Risikofaktoren sowie deren Kompensation durch allfällige protektive Faktoren)

Konzepte eine Risikoeinschätzung für einen delinquenten Rückfall vor (Gutachten

Akten S. 176-184). Der Gutachter gelangte zum Schluss, statistisch relevante

Risikofaktoren im konkreten Fall des Berufungsklägers seien die paranoide

Schizophrenie mit Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Ich-Störungen,

Affektstörungen und kognitiven Störungen. Damit im Zusammenhang stehe die

deutlich eingeschränkte Lebensführung mit fehlender Tagestruktur, finanziellen

Schwierigkeiten, sozialen Einschränkungen bis hin zur Vermüllung der geerbten

Wohnung. Einen weiteren Risikofaktor stelle der Konsum psychotroper Substanzen

dar, der zumindest in der Vergangenheit ein schädliches Ausmass angenommen

habe. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Täter sei im Hinblick auf

allgemeine und gewalttätige Delikte von einer Rückfallrate oberhalb der

statistisch zu belegenden Basisrate auszugehen. Abhängig von der

Psychopathologie und vom weiteren Fortschreiten der Erkrankung seien sowohl

allgemeine Delikte als auch ähnliche Delikte wie das begangene mit

schwerwiegender Schädigung Dritter zu erwarten (Gutachten Akten S. 190 f., 184

f.).

7.8.2 Der Sachverständige erklärte auf Nachfrage in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Rückfallgefahr, zwar weise der

Berufungskläger zufolge seiner bisherigen Vorstrafenlosigkeit eine niedrige

Basisrate für das Wiederauftreten von Delinquenz auf. Individualprognostisch

stehe allerdings bei Personen, die im Rahmen der Erkrankung ein schweres Delikt

begangen hätten, die paranoide Schizophrenie an oberster Stelle für das Risiko

von erneuter Delinquenz (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1822). Damit ist

entgegen den Einwänden des Berufungsklägers der Umstand, dass er nicht

vorbestraft ist, durchaus in die Legalprognose eingeflossen. Der

Sachverständige führte ebenfalls auf Nachfrage der Verteidigung aus, die

Anordnung einer Teilnahme an einem Antigewalttraining sei im vorliegenden Fall

zur Verbesserung der Legalprognose nicht geeignet, unterliege doch allfällige

zukünftige Delinquenz des Berufungsklägers nicht der kognitiven Kontrolle,

sondern sei Ausdruck der Erkrankung, welche nicht kognitiv kontrolliert werden

könne. Erforderliche sei vielmehr sei die stationäre Behandlung der paranoiden Schizophrenie

mit medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie. Bei verbesserter

Psychopathologie seien Lockerungen möglich, wesentlich sei jedoch, dass auf

Veränderungen rasch reagiert werden könne, weil sonst im Rahmen der Erkrankung

die Gefahr allgemeiner oder gewalttätiger Delinquenz bestehe (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1829 f.; vgl. dazu auch Gutachten Akten S. 186 f.).

7.9 Insgesamt verkennt der Berufungskläger mit

seinen Einwänden, dass der Gutachter die gestellte Diagnose sowie die Legalprognose

nicht willkürlich aus einzelnen Lebensaspekten ableitet, sondern die

Begutachtung überhaupt erst aufgrund des dringenden Tatverdachts auf eine

schwere Gewalttat des Berufungsklägers sowie wegen seines auffälligen

Verhaltens unmittelbar nach der Tat und während des Ermittlungsverfahrens

erfolgte. Entgegen den Argumenten des Berufungsklägers hat der Gutachter seine

Diagnose aber nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers in der konkreten

Situation der ihm vorgeworfenen Straftat gestützt. Vielmehr hat er schlüssig

und nachvollziehbar ausgeführt, welche der im Gutachten aufgelisteten

Diagnosekriterien für Schizophrenie zum Zeitpunkt der

forensisch-psychiatrischen Exploration beim Berufungskläger vorlagen (vgl. oben

E. 7.5 f.) und anhand welcher Kriterien die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls

bestimmt wurde (vgl. oben E. 7.8). Für die vom Berufungskläger geltend gemachte

Vorverurteilung durch den Sachverständigen aufgrund des Einflusses der Medien

sind keinerlei Anzeichen ersichtlich. Der Berufungskläger substantiiert diesen

Vorwurf auch nicht.

8.

8.1 Zur

Frage nach einer Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten Störung führte der

Gutachter aus, die paranoide Schizophrenie könne mit einer Kombination aus

Psychopharmakotherapie, Psychotherapie und psychosozialen Interventionen wirksam

behandelt werden, wobei eine solche Behandlung, je nach Chronifizierungsgrad

der Erkrankung, mehrere Jahre dauere. Andere strafrechtliche therapeutische

Massnahmen – insbesondere eine ambulante Behandlung – seien nicht geeignet und

nicht ausreichend, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten Akten

S. 186 f., 192 f.). Der Gutachter führt weiter aus, gerade Menschen mit

paranoider Schizophrenie profitierten von Massnahmenbehandlungen, sodass diese

Patienten nach erfolgreicher Behandlung mit Abstand die geringste Rückfallrate

unter Straftätern aufweisen würden (Gutachten Akten S. 186 f., 192 f.; vgl.

dazu auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,

Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 69a).

Legalprognostisch relevant sei insbesondere bei an Schizophrenie erkrankten

Straftätern der soziale Empfangsraum mit finanzieller Absicherung,

Wohnmöglichkeit, prosozialen Kontakten und Tagesstrukturierung nach Entlassung

aus einer geschlossenen Institution. Dabei sollten die Vollzugsöffnungen im

Sinne von Belastungsproben auf den bisherigen erreichten Lockerungen aufbauen

und schrittweise unter der Therapie und engmaschiger Kontrolle der

Psychopathologie erfolgen (Akten S. 187). Im Ergebnis lässt sich aus den

überzeugenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten schliessen,

dass sich durch die empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in

einer forensisch-psychiatrischen Klinik die Gefahr weiterer mit der psychischen

Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich

verringern lässt.

8.2 Bei der Anordnung von Massnahmen gilt das

Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56

Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Das Gericht hat

diejenige Massnahme anzuordnen, welche den Täter am wenigsten beschwert (Art.

56a Abs. 1 StGB). Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der

Freiheitsanspruch der einer Massnahme nach Art. 59 StGB unterworfenen Person

sind wechselseitige Korrektive. Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben

sein, wenn eine bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben

werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3 und 3.4.4; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni

2018 E. 4.1.1, 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2). Schliesslich

muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck ein vernünftiges Verhältnis

bestehen. Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen

werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen

der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs

in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen

Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit

künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer

6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.1; 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E.

4.3.3, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1; 6B_835/2017 vom 22. März

2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).

8.3

8.3.1 Was die Eignung der Massnahme betrifft, so

setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach

Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich

durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich

verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen

lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die

Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist

hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen

Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es

rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit

zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020

E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom

9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).

8.3.2 Der Berufungskläger hat während des gesamten

Verfahrens stets beteuert, er sei psychisch vollständig gesund und weder

bereit, sich einer stationären – oder überhaupt einer – Therapie zu unterziehen

noch Psychopharmaka einzunehmen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

teilte der Berufungskläger mit, er habe noch nie im Leben ein psychisches

Problem gehabt und es sei offensichtlich, dass er nicht unter paranoider

Schizophrenie leide. Er werde weder Neuroleptika einnehmen, noch sich in den

UPK behandeln lassen (Akten S. 2362). Damit gab der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren

zu verstehen, dass eine stationäre Behandlung für ihn nicht in Frage komme.

8.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

entscheidet sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach objektiven

Gesichtspunkten, während der subjektive Ansicht des Täters grundsätzlich keine

zentrale Bedeutung zukommt (Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2;

6B_463/20165 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; BGer 6B_543/2015 vom 10.

Dezember 2015 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). An die Therapiewilligkeit im

Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung

von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu

hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es

der betroffenen Person aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit

fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.

Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum

typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin,

Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer

Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob bei der

betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische

Behandlung erkennbar ist (vgl. 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3, 1.4.3;

6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E.

4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit

Hinweisen; vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O.,

N 80 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen).

8.3.4 Mit

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die fehlende

Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers nicht zur

Annahme der Ungeeignetheit der Mass­nahme. So wird auch im Gutachten

hervorgehoben, dass auch eine gegen den Willen des Berufungsklägers angeordnete

Behandlung erfolgsversprechend sei (Akten S. 193). Der Gutachter erklärte

diesbezüglich, ein zentraler Aspekt einer forensisch-psychiatrischen Behandlung

sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung sowie die Schaffung einer

entsprechenden Behandlungsmotivation und –kooperation. Im Kontext einer

stationären Massnahme könne – gerade zu Beginn der Therapie – eine

Zwangsmedikation erforderlich sein, um eine krankheitsbedingt fehlende

Behandlungseinsicht zu überwinden (Gutachten Akten S. 193). Zwar sei neben dem

noch unbekannten Chronifizierungsgrad der Erkrankung die derzeit fehlende

Krankheitseinsicht und das Fehlen einer Bereitschaft zur stationären Therapie

ein den Therapieerfolg kompromittierender Faktor. Jedoch könne aus

gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,

dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche

(Akten S. 192 f., 187). Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des

Gutachters liegt damit eine wirksame Behandlungsmöglichkeit vor.

8.4

8.4.1 Was

schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,

so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme

(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach

Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die

Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation

zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 56 N 35).

8.4.2 Was

die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen einer

stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des

Störungsbilds des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose

geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach nicht ausreichend

(Akten S.

192 f.). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach

Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach als notwendig.

8.4.3

Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des

Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen

werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist,

die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 7.8, 8.1).

8.4.4 Schliesslich

fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Rahmen

einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Eine unverhältnismässige Mass­nahme darf nicht angeordnet und auch

nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern

ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105

E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017

vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 56

N 7).

8.4.5 In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ergibt sich die Schwere des

Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person in erster Linie aus der Dauer

der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher

über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der

Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers keine schuldangemessene Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots

ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember

2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem

darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich

nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich

angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB

erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des

Berufungsklägers eingreift.

8.4.6 Demgegenüber

besteht offensichtlich ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers

(vgl. dazu oben E. 8.1). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge,

sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten

im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine

erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich allgemeiner und sowie ähnliche Delikte wie

das ihm zur Last gelegte, mit schwerwiegender Schädigung Dritter besteht

(Gutachten Akten S. 185). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Berufungskläger weder vor seiner Tat noch seit seiner Inhaftierung jemals durch

fremdaggressives Verhalten aufgefallen ist (vgl. Auszug Strafregister vom 5.

November 2024 Akten S. 2351; Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses

Akten S. 2198.13-2198.14, 2317-2319). Die vom Berufungskläger begangene versuchte

vorsätzliche Tötung stellt ein schwerwiegendes Delikt dar. Der Gutachter hat festgehalten,

primär zu berücksichtigen sei im Fall des Berufungsklägers in Zusammenhang mit

der Rückfallgefahr die diagnostizierte paranoide Schizophrenie und – damit

teilweise in Zusammenhang stehend – der Konsum von Alkohol und Cannabinoiden

sowie der soziale Empfangsraum mit unzureichenden tragfähigen Beziehungen, die

fehlende finanzielle Absicherung, die fehlende Tagesstruktur sowie die

vernachlässigte Wohnsituation (Akten S. 185). Da insbesondere das Tatmotiv bzw.

der Tatauslöser aufgrund des fehlenden Einblicks in das innere Erleben des

Berufungsklägers ungeklärt bleiben muss, ist die vom Berufungskläger ausgehende

Gefährlichkeit gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Schlussfolgerungen zu

bejahen. Angesichts der dargelegten Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen

hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand

ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen

(vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine

ambulante Therapie kommt bei der Schwere der Erkrankung und der vollständig

fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht in Betracht. Neben den

Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der

Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme

geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch im

Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen

geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen

ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.

Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes

angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden künftigen

Delikte als verhältnismässig.

8.5 Der

Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer

Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der

Berufungskläger hat mit dem begangenen schweren Delikt erhebliche Gewalt

ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme

auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer

6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Der Sachverständige

erachtet sodann mit überzeugender Begründung, abhängig vom Chronifizierungsgrad

der Störung, eine mehrjährige stationäre Behandlung als notwendig (Gutachten,

Akten S. 192). Berücksichtigt man hierbei, dass der Berufungskläger bisher keine

Krankheitseinsicht zeigt und keine Bereitschaft für eine Medikamenteninnahme

bestehen, so erscheint ein Behandlungszeitraum von fünf Jahren, allenfalls

mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4

StGB).

8.6 Im

Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche

Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier

geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.

8.7 Aus

diesen Erwägungen folgt – mit Ausnahme der Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts

betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten – die Abweisung der

Berufung. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldlos erfüllt hat. Es wird nach Massgabe

von Art. 56 und 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung über den

Berufungskläger angeordnet.

9.

9.1

9.1.1 Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung

in Höhe von mindestens CHF 300'000.–. Zur Begründung führt er aus, er habe

während der ausgestandenen Haft sein Stockwerkeigentum nicht selbständig

verkaufen können und werde durch die drohende Zwangsversteigerung einen

erheblichen Schaden erleiden. Hinzu komme, dass ihm durch die Haft die Gründung

einer GmbH sowie ein Verdienst von mehreren CHF 100'000.– verunmöglicht worden

seien. Schliesslich sei ihm infolge der ungerechtfertigten Untersuchungs- und

Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 1'000.– pro Tag zuzusprechen. Er habe

während der Haftzeit einen Kreuzbandriss erlitten und sei durch die

Inhaftierung aus seinem Alltag gerissen worden (Auss. Berufungskläger Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2363, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 2366).

9.1.2 Die

beschuldigte Person hat nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch

auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen

oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall,

weshalb die Anträge des Berufungsklägers auf Ausrichtung von Entschädigung und

Genugtuung abzuweisen sind.

9.2

9.2.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit

der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund

freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den

gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist

für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 375 StPO

N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus.

Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der

beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den

Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten

Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom

17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020

E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

9.2.2 Aus

dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass der sich in Haft befindliche

Berufungskläger zwar Miteigentümer einer geerbten Wohnung ist, jedoch seit

mehreren Jahren ohne Einkommen ist und von der Sozialhilfe lebt. Damit kann

vorliegend nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419

StPO gesprochen werden. Es ist damit von einer – auch nur teilweisen –

Auferlegung der Kosten (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie

CHF 600.– im Haftprüfungsverfahren [HB.2023.31]) für das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.

9.3

9.3.1 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], ist für das Berufungsverfahren eine um zwei

Stunden gekürzte Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 4. Dezember

2024 (zuzüglich 2.5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung [inklusive

Nachbesprechung]), aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Kopiaturen wird

gemäss der Praxis des Appellationsgerichts lediglich ein Betrag von CHF 0.25

pro Stück entgolten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

9.3.2 Der Rückforderungsvorbehalt findet keine Anwendung,

wenn die beschuldigte Person nicht zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt

wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Dies ist vorliegend der

Fall, so dass der entsprechende Vorbehalt betreffend die erstinstanzlich

zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung antragsgemäss aufzuheben

und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 sind mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen:

- Verfügungen über die beschlagnahmten und sichergestellten Waffen,

Gegenstände, Geräte und USB-Sticks;

- Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'205.60 zu

Lasten der Strafgerichtskasse;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren

aus der Strafgerichtskasse.

Es wird – in

Abweisung seiner Berufung – festgestellt, dass A____ die Tatbestandsmerkmale

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich

aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches).

Über den

Berufungskläger wird eine stationäre psychiatrische Behandlung

angeordnet, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Die Kosten für das

Berufungsverfahren von CHF 600.– (aus Verfahren HB.2023.[...]) sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Staatskasse.

Der

Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt.

Dem amtlichen

Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF

7'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 90.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von

CHF 643.15 und damit gesamthaft CHF 8'583.50 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- UPK (zu Handen Dr. med. [...])

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.