SB.2023.57
versuchte vorsätzliche Tötung (Urteil BGer 6B_358/2025 vom 5. November 2025)
4. Dezember 2024Deutsch102 min
erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Über
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.57
URTEIL
vom 4.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse, Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 23. März 2023
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 23. März 2023 stellte das Strafdreiergericht
fest, dass A____ den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung
erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Über
A____ wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Die
Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse, auf eine
Urteilsgebühr wurde verzichtet. Der amtliche Verteidiger wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt. Mit Beschluss des Strafdreiergerichts vom 23.
März 2023 wurde die Sicherheitshaft über A____ vorläufig um 12 Wochen
verlängert.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
mit eigenhändigen Eingaben vom 28. Juli 2023 und 2. August 2023 Berufung an und
stellte in diesem Zusammenhang diverse Beweisanträge. Mit Berufungserklärung
vom 31. Juli 2023 liess der Berufungskläger durch seinen Verteidiger, [...],
beantragen, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung
freizusprechen. Zudem sei von der Anordnung einer stationären psychiatrischen
Behandlung abzusehen und dem Berufungskläger Schadenersatz in noch zu beziffernder
Höhe sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– pro Tag für zu Unrecht
erlittene Haft auszurichten. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang sei
er vom Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zu befreien und es sei ihm auch für das Berufungsverfahren
die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit begründeter instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 3. August 2023 wurde die Sicherheitshaft über den Berufungskläger
ein weiteres Mal bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils verlängert (HB.2023.[...]); zudem wurde dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung gewährt. Schliesslich wurde er aufgefordert, seine
Anliegen im Berufungsverfahren über den Verteidiger mitzuteilen. Nachdem eine
eigenhändige Eingabe des Berufungsklägers vom 7. September 2023 zu den
Akten genommen worden war, wurde eine weitere Eingabe vom 15. September 2023
mit begründeter Verfügung vom 18. September 2023 unter erneutem Hinweis, sich
über den Verteidiger mitzuteilen, zurückgewiesen.
Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ als Privatkläger
haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 12. September 2023 liess B____ mitteilen,
er ziehe sich für den weiteren Verfahrensverlauf als Privatkläger im Strafpunkt
zurück. Daraufhin verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am
13. September 2023, B____ sei ab sofort nicht mehr als Partei zu führen
und es sei ihm auch keine Post mehr zuzustellen. Weitere eigenhändige Eingaben
des Berufungsklägers vom 19. und 27. September 2023 wurden zu den Akten
genommen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 reichte der Verteidiger des
Berufungsklägers aufgrund seines Austritts aus der Advokatur [...] eine
Honorarnote mit den bisherigen Bemühungen mit der Bitte um Genehmigung und
Entschädigung ein. Mit verfahrensleitender Verf.ung vom 10. Januar 2024 wurde
die Kürzung des vom Verteidiger in Rechnung gestellten Aufwands in Aussicht
gestellt. Der Berufungskläger liess mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2024 an
seinen bereits gestellten Begehren festhalten. Zudem liess er beantragen, es
sei ihm Schadenersatz von mindestens CHF 300'000.– sowie eine Genugtuung
für die ungerechtfertigte Haft von CHF 1'000.– pro Hafttag auszurichten, wobei
Mehrforderungen vorbehalten blieben. Schliesslich wurden in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diverse weitere Anträge gestellt. Mit
handschriftlicher Eingabe vom 4. Januar 2024 ergänzte der Berufungskläger die
Berufungsbegründung seines Verteidigers. Am 15. Februar 2024 nahm die
Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der gestellten
Beweisanträge. Am 22. März 2024 wies der instruierende Präsident den Antrag des
Berufungsklägers auf Beizug allfälliger Videoaufnahmen des Geschehens mit
begründeter Verfügung, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
Gesamtgerichts, ab. Es wurden im Hinblick auf die für den 25. Juni 2024 anberaumte
Berufungsverhandlung ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt vom 18. April 2024 sowie ein Auszug aus dem Strafregister vom 23.
Mai 2024 eingeholt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 ersuchte die IV-Stelle
Basel-Stadt um Informationen zu einem Antrag des Berufungsklägers auf
Invalidenrente. Der Straf- und Massnahmenvollzug antwortete mit Schreiben vom
28. Juni 2024. Am 10. Juni 2024 wurde der Berufungskläger ins
Universitätsspital eingewiesen, wo er bis am 2. Juli 2024 behandelt wurde. Mit
Nachricht vom 24. Juni 2024 beantragte der Verteidiger die Verschiebung der auf
den 25. Juni 2024 angesetzten Berufungsverhandlung infolge kurzfristiger
gesundheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit seines Mandanten. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde dem
Verschiebungsgesuch stattgegeben und die Verhandlung vom 25. Juni 2024
abgeboten.
Mit Verfügungen des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom
10. Juni 2024 und vom 2. Juli 2024 wurde jeweils die Einschliessung des Berufungsklägers
in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens sieben
Tage angeordnet. Vom 5. Juli 2024 bis 25. September 2024 trat der
Berufungskläger zur Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) ein. Am 10. Juli 2024 ersuchte das behandelnde Ärzteteam der UPK
um eine Verfügung zur Zwangsmedikation des Berufungsklägers sowie zur
Genehmigung von zwangsweisen Blutentnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte
mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die Gutheissung des Antrags der UPK. Am 19.
Juli 2024 nahm der Berufungskläger über seinen Verteidiger dazu Stellung und
plädierte auf Abweisung mangels Verhältnismässigkeit. Mit handschriftlicher ergänzender
Stellungnahme vom 18. Juli 2024 beantragte auch der Berufungskläger selbst die
Abweisung der beantragten Zwangsmedikation. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident bewilligte mit begründeter Verfügung vom
23. Juli 2024 den Antrag der UPK auf Anordnung einer Zwangsmedikation und
allenfalls zwangsweisen Blutentnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde des
Berufungsklägers wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2024 ab,
soweit es darauf eintrat. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 wandte sich der
Berufungskläger unter Beilage eines von ihm verfassten Briefes an den Direktor
der UPK erneut an das Appellationsgericht. Weitere Schreiben des
Berufungsklägers datieren vom 30. Juli 2024, vom 3. August 2024 (ebenfalls
unter Beilage eines Briefes an die Ärzteschaft) sowie vom 13. August 2024;
diese wurden zu den Akten genommen. Auf Gesuch des Verteidigers vom 6. August
2024 wurde am 8. August 2024 Dr. [...] eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt. Weitere
Eingaben des Berufungsklägers vom 13. August 2024, 28. August 2024, 27.
September 2024, 1. Oktober 2024 und 31. Oktober 2024 wurden zu den Akten
genommen. Am 25. September 2024 wurde der Berufungskläger vom
Universitätsspital zurück ins Untersuchungsgefängnis verlegt. Mit Verfügung des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 28. Oktober 2024 wurde über den Berufungskläger
erneut ein Sicherheitsaufenthalt für höchstens sieben Tage angeordnet.
Am 5. November 2024 wurden ein aktueller
Strafregisterauszug, ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses vom 2.
Dezember 2024 und ein Austrittsbericht der UPK vom 4. Oktober 2024 eingeholt.
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 4. Dezember 2024 statt.
Zunächst wurde der Berufungskläger ausführlich befragt. In der Folge gelangten
sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert
ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten
(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen
kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf die angeordnete Massnahme; damit ficht
er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des
Rückzahlungsvorbehalts beantragt.
2.
2.1
2.1.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sämtliche Im
Berufungsverfahren vorgebrachten Beweisanträge erneut gestellt (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2364).
2.1.2
Zunächst
macht er geltend, es seien die Videoaufnahmen der Geschehnisse auf dem C____platz
vom 26. Juni 2022 einzuholen (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S.
2147.
f.). Dieser Entscheid war mit begründeter Verfügung vom 22. März 2024 vom
instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts abgewiesen worden (Akten S.
2194.
f.).
2.1.3
Die
diesbezüglichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass der C____platz
nicht videoüberwacht ist. Zwar werden Bilder live auf einen grossen Bildschirm
im Inneren des C____gebäudes übertragen, diese werden indessen nicht
aufgezeichnet. Zudem werden allfällige Daten nach spätestens 120 Stunden
Dispositiv
gelöscht (Akten S. 884). Es existieren demnach keine Aufzeichnungen vom
Vorfall, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger macht wie bereits im Instruktionsverfahren und im erstinstanzlichen
Verfahren geltend, die am 27. Juni 2022 durchgeführte erste Einvernahme als
Beschuldigter sei wegen Verletzung des Anspruchs auf unverzügliche
Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand nicht verwertbar. Er sei über den
konkreten Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst während der Einvernahme
unterrichtet worden, was zur absoluten Unverwertbarkeit derselben führe
(Berufungsbegründung Ziff. 15-19 Akten S. 2150 ff.). Zudem sei er zu Beginn
lediglich mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert worden, von einer
versuchten vorsätzlichen Tötung sei hingegen erst gegen Ende der Einvernahme
die Rede gewesen. Dies stelle eine Täuschung des Berufungsklägers dar, hätten
doch die Verdachtsgründe für eine versuchte vorsätzliche Tötung bereits vor der
Einvernahme vorgelegen. Die erste Einvernahme sei daher auch gestützt auf Art.
140 Abs. 1 StPO nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 20-23 Akten S. 2152
f.). Die Unverwertbarkeit gelte auch für sämtliche Folgebeweise (Berufungsbegründung
Ziff. 24-34 Akten S. 2153-2155). Damit seien auch sämtliche medizinische Korrespondenz
und Unterlagen der UPK im Rahmen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie
das forensisch-psychiatrische Gutachten selbst aus den Akten zu entfernen. Mit
der Unverwertbarkeit entfalle auch die medizinische Indikation zur Anordnung
eines Gutachtens. Eine allfällige Begutachtung wäre zwingend vollumfänglich neu
durch eine neue sachverständige Person vorzunehmen. Schliesslich sei ein
methodenkritisches Gutachten über die mangelhafte Begutachtung vom 16. November
2022 einzuholen bzw. es sei der Verteidigung eine Kostengutsprache von
mindestens CHF 3'000.– zuzusprechen, um selbst ein solches Gutachten einzuholen
(Berufungsbegründung Ziff. 8-11 Akten S. 2148 f., vgl. dazu auch Plädoyer
Berufungsverhandlung Akten S. 2364 f.).
2.2.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen
Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein
Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Die
beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen
Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt
wird. Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser
einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber
bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass
die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich
entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar
(Art. 158 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die
Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E.
1.3.3; Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1214/2019 vom 1. Mai
2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Vorhalt muss zu Beginn der Einvernahme
erfolgen. Der Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens im Verlauf der
Einvernahme genügt nicht (Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2021 E. 2.2 mit
Hinweis auf 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; vgl. auch Urteil 1B_159/2022
vom 13. April 2022 E. 4.3.2).
2.2.3 Wie der Verteidiger zutreffend ausführt,
verlangt das Recht der beschuldigten Person auf unverzügliche Unterrichtung
über den Verfahrensgegenstand, dass das mutmassliche strafbare Verhalten durch
Angaben zum konkreten Sachverhalt so weit zu individualisieren ist, dass die
einvernommene Person eindeutig erkennen kann, wovon die Rede ist; dabei genügt
es nicht, die mutmassliche Straftat nur abstrakt zu bezeichnen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO,
2023, Art. 158 N 22; Jean-Richard-Dit-Bressel,
Strafprozessrecht in a nutshell, Zürich 2020, S. 117). Zweck der Information
über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist, dass die beschuldigte Person
sich in Kenntnis der gesamten Belastungslage, des gesamten
Verfahrensgegenstandes entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte
ausüben will (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 158 N 22). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022
wurde dem Berufungskläger zunächst eröffnet, gegen ihn sei ein Strafverfahren
wegen Körperverletzung eingeleitet worden (Akten S. 923). Nachdem er
vollständig über seine Rechte aufgeklärt worden war, wurde ihm konkret
vorgehalten, er habe am 26. Juni 2022 um ca. 18:30 Uhr auf dem C____platz an
der C____strasse […] Basel B____ (nachfolgend: Geschädigter) tätlich angegangen
(Akten S. 924). Dieser Vorhalt beinhaltete die Umschreibung des zur Diskussion
stehenden Sachverhalts sowie die Zeit, den Ort und die Beteiligungsrolle des
Berufungsklägers und erfolgte, bevor der Berufungskläger Aussagen zur Sache
machte und damit entgegen seinen Einwänden rechtzeitig zu Beginn der
Einvernahme. Der Berufungskläger wurde somit zu keinem Zeitpunkt im Unklaren darüber
gelassen, um welchen konkreten Lebenssachverhalt und um welchen daran
geknüpften Deliktsvorwurf es sich handelte. Dass die dem Berufungskläger
erteilte Information nicht nur objektiv, sondern auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend war, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er sich sogleich gegen
den Tatvorwurf wehrte, woraus folgt, dass er sich offensichtlich im Klaren
darüber war, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm vorgehalten wurde. Auch in
der Zwangsmassnahmenverhandlung vom 23. Juni 2022 gab er auf entsprechende
Frage der Präsidentin an, wenn er schon zu Beginn der Einvernahme mit dem
Vorhalt der versuchten vorsätzlichen Tötung konfrontiert worden wäre, hätte er
diesen noch vehementer abgestritten (Akten S. 286).
2.2.4 Auch die seitens der Verteidigung vorgebrachte
Täuschung ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der
Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen,
Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer
Person beeinträchtigen können, untersagt. Wie die Vorinstanz hierzu bereits
zutreffend erwogen hat, ist die Frage, ob eine verbotene Beweiserhebungsmethode
vorliegt, im Einzelfall mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 140 StPO zu
entscheiden (Urteil Akten S. 1875). Dieser besteht im effektiven Schutz der
Willensfreiheit im strafprozessualen Verfahren (Gless,
in: Basler Kommentar StPO, 2023, Art. 140 N 30). Der Schutzzweck ist hier
offensichtlich nicht verletzt. Dem Berufungskläger war aufgrund der zu Beginn
der Einvernahme erteilten Information der ihm vorgeworfene konkrete
Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktswurf klar. Dass
der Straftatbestand im Sinne einer vorläufigen rechtlichen Qualifikation
zunächst als Körperverletzung angegeben und – stets denselben Lebenssachverhalt
betreffend – gegen Ende der Einvernahme als versuchte vorsätzliche Tötung
bezeichnet wurde, stellt keine die Willensfreiheit des befragten
Berufungsklägers einschränkende Täuschung dar. Vielmehr stand im Zeitpunkt der
ersten Einvernahme noch nicht endgültig fest, unter welchem Tatbestand Anklage
erhoben werden würde – insbesondere waren die Schwere der Verletzungen des
Geschädigten und eine allfällige Lebensgefahr noch abzuklären. Die Anklage
lautete schliesslich auf versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte
schwere Körperverletzung. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer vor
Berufungsverhandlung dann auch zutreffend aus, einer beschuldigten Person werde
in der Einvernahme ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen und es müsse ihr von
Anfang an klar sein, um was es geht (Plädoyer Port. Berufungsverhandlung Akten
S. 2365). Dies war vorliegend klar der Fall, insbesondere, weil der Verteidiger
angab, er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufgeboten worden (Plädoyer
Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365). Demnach wusste er und nach der
Vorbesprechung der Einvernahme auch sein Klient, um welchen Lebenssachverhalt
es in der Einvernahme ging.
2.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der
Einvernahme vom 27. Juni 2022 die gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 158
Abs. 1 StPO vollumfänglich erfüllt wurden. Daraus folgt, dass die Einvernahme
verwertbar ist. Auf die von der Verteidigung angeführte Fernwirkung der
Unverwertbarkeit muss damit nicht näher eingegangen werden, liegen doch die
Voraussetzungen für die Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme aufgrund des
Gesagten nicht vor.
2.3
2.3.1 Schliesslich
hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die
Aussagen der Augenzeugen D____ und E____ seien infolge Verletzung seiner
Teilnahmerechte nicht verwertbar. Auch das Opfer sei zu Unrecht nie formell
einvernommen worden (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365).
2.3.2 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren
und als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf,
Belastungszeuginnen und Belastungszeugen zu befragen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131
I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Eine belastende Aussage ist grundsätzlich
nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des
Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen
zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte
Person in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen
und deren Beweiswert zu hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass
sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person
(nochmals) zur Sache äussert. Ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren
Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person
erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit,
sondern betrifft die Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV
172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer
6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E.
2.3.3; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).
2.3.3 Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff.
3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2;
129 I 151 E. 3.1).
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person
mit den Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter
besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation
nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend
notwendig ist. Die Fragen an die Belastungszeugin oder den Belastungszeugen dürfen
auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich
erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.1). Die ausgebliebene Konfrontation mit
Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verletzt die Garantie etwa dann
nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute
Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar
bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der
Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage
erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden
Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden
und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der
Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig)
wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476
E. 2.2 und 2.3.4 mit diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann
sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation
mit Belastungszeuginnen oder Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend
kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person
auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des
Beweismittels gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_173/2022 vom
27. April 2022 E. 1.3.1; BGer 6B 1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.3;
6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3.4 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und
dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es aber nicht zulässig,
formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht
werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66
E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche)
formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend
zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle
eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen". Wenn
eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und
Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden
erwartet werden (BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E.2.3.3; vgl. Urteile
6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 2.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2;
6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt
für den Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019,
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019
E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Auch auf diesen kann vorgängig oder im
Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann.
Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen,
gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es
unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht
entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1
S. 402 f.; Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_1208/2020 vom
26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.5 F____, G____ und H____ wurden korrekt in
Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Verteidigers einvernommen (Akten
S. 958 ff., 1075 ff., 1095 ff.). Die Verwertbarkeit ihrer Aussagen steht
ausser Frage. Auch I____s Aussagen sind verwertbar, wurde er doch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt, wo er seine im
Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen bestätigte und Stellung zu sämtlichen
Fragen des Berufungsklägers nahm (Prot. Hauptverhandlung Akten S.1834-1837).
Was die in Abwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers
durchgeführte Einvernahmen von J____ am 27. Juni 2022 betrifft (Akten S. 915
ff.), haben weder der Berufungskläger noch sein Verteidiger während des
bisherigen Verfahrens die Konfrontation mit dem Zeugen beantragt. Es ist
unbestritten, dass der Berufungskläger bereits im Ermittlungsverfahren Kenntnis
vom Zeugen J____ hatte und damit schon in einem früheren Verfahrensstadium die
Möglichkeit hatte, dessen erneute Befragung in seiner Anwesenheit zu verlangen.
Zudem liegen genügend andere Beweise vor (vgl. unten E. 4.6), so dass sich der
Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts nicht einzig auf die Aussagen
dieses Zeugen stützt. Auch die Aussagen von J____ sind folglich verwertbar.
2.4
2.4.1 Schliesslich wurden die Angaben von D____, E____
und des Geschädigten nur im Polizeirapport vom 26. Juni 2022 (E____ und D____
Akten S.881 f.) sowie in der Aktennotiz betreffend Ausrückbericht vom 27. Juni
2022 (D____ und B____ Akten S. 897 f.) sinngemäss wiedergegeben. Eine formelle
Einvernahme dieser Personen hingegen fand nicht statt. Es stellt sich die
Frage, inwieweit ihre Angaben verwertbar sind.
2.4.2 Bei
einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine
protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von
Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen
nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon
auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der
Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020
vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3;
6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die
Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.
2.4.3 Da
zum Zeitpunkt der Erstellung des Polizeirapports noch kein
staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden war
(Art. 309 Abs. 1 StPO), sind die Teilnahmerechte des Berufungsklägers
nicht tangiert. Der Umstand, dass weder D____ noch E____ mit dem
Berufungskläger konfrontiert wurden, wäre zwar als Verletzung seines
Konfrontationsrechts zu werten. Jedoch wurde auch deren Gegenüberstellung weder
vom Berufungskläger noch vom Verteidiger während des bisherigen Verfahrens
beantragt, obwohl sie unbestrittenermassen bereits im Ermittlungsverfahren
Kenntnis von den im Polizeirapport und im Ausrückbericht festgehaltenen
Aussagen hatten (vgl. oben E. 2.2.4). Zudem stellt das Beweisergebnis nicht
allein auf die Aussagen von D____ und E____ ab, vielmehr liegen eine etliche
weitere Zeugenaussagen vor, auf die sich das Gericht stützt (vgl. unten E. 4.6).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die im Polizeirapport und in dem
Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen von D____ und E____
zumindest als Indizien verwertbar sind.
3.
3.1 Das
Strafgericht hat erwogen, gestützt auf die relevierten Beweise und Indizien sei
erstellt, dass sich der Berufungskläger am Abend des 26. Juni 2022 auf dem C____platz
von hinten dem Geschädigten mit einem Hammer in der Hand genähert und ihm damit
mindestens einen gezielten Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe, worauf der
Geschädigte verletzt zu Boden gefallen sei. Weiter sei nachgewiesen, dass der
Berufungskläger mindestens ein weiteres Mal mit dem Hammer auf den am Boden
liegenden Geschädigten geschlagen (oder dies zumindest versucht) habe, bevor er
durch Passanten habe gestoppt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten
werden können. Die Vorinstanz hat offen gelassen, wie viele Hammerschläge
insgesamt durch den Berufungskläger ausgeführt worden seien, ist jedoch von
mindestens einem Schlag im Stehen und einem weiteren Schlag bzw. einen
versuchten Schlag gegen der bereits am Boden liegenden Geschädigten ausgegangen
(Urteil Akten S. 1881).
3.2 Der Berufungskläger bestreitet seine
Täterschaft. Er macht geltend, nicht er habe den Geschädigten mit einem Hammer
angegriffen und verletzt. Vielmehr sei er dem den Geschädigten von hinten angreifenden
Täter im Weg gestanden und von diesem zu Boden gestossen worden, während der
Angreifer den Geschädigten mit dem Hammer geschlagen habe. Der Hammer sei
anschliessend zu Boden gefallen, der Berufungskläger sei bei seinem Sturz
direkt darauf gelandet und habe nach dem Tatwerkzeug gegriffen. Als er mit dem
Hammer in der Hand aufgestanden sei, seien die erst in diesem Moment auf das
Geschehen aufmerksam gewordenen Passantinnen und Passanten irrtümlich davon
ausgegangen, er sei der Täter (Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156;
Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.). Der
Berufungskläger bringt vor, die zusammengetragenen Zeugenaussagen bestätigten seine
Aussagen, wonach es sich um ein turbulentes und unübersichtliches Geschehen gehandelt
habe. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen und Zeugen seien im Übrigen nicht
verlässlich und vermöchten für sich allein keineswegs den angeklagten
Sachverhalt zu erstellen bzw. die Version des Berufungsklägers zu widerlegen. Er
sei deshalb von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Eventualiter
sei «in dubio pro reo» von einem einzigen Hammerschlag auszugehen, sei doch
nicht erstellt, dass der Berufungskläger auch noch auf den Geschädigten
eingeschlagen habe, als jenes bereits am Boden gelegen sei (Berufungsbegründung
Ziff. 39 Akten S. 2156 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung
nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt
erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die
Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel
sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall
verletzt, wenn das Gericht eine
angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E.
7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie
ausführlich: Tophinke, a.a.O.,
Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2 Der
«in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020
vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom
26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3.3 Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus
der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli
2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.4 In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2;
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Nachfolgend
ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom
18. Juli 2022 sowie dem ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Juli
2022 wies der Geschädigte mehrere frische Verletzungen auf, die auf Einwirkung
stumpfer Gewalt zurückzuführen seien. Es wurde eine tiefe Riss-Quetsch-Wunde
hinter der rechten Ohrmuschel sowie ein mehrfragmentärer, nach aussen hin
offener Bruch des sogenannten Warzenfortsatzes festgestellt. Diese Verletzungen
liessen sich mit den Aussagen der Zeugen, wonach eine Person von hinten oben
mit einem massiven Gegenstand zugeschlagen habe, in Übereinstimmung bringen. Gemäss
der gutachterlichen Einschätzung könne auch eine geformte Verletzung an der
linken Schulter durch Einwirkung des Hammers entstanden sein. Eine frische
Verletzung rechts stirnseitig am Oberkopf sei aus rechtsmedizinischer Sicht
ebenfalls auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei keine eindeutige
Zuordnung möglich sei, ob sie durch einen Schlag mit dem Tatwerkzeug oder im
Rahmen des Sturzes entstanden sei. Zum Zeitpunkt der forensisch-klinischen
Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Verletzung lebenswichtiger
Strukturen oder ein Zustand unmittelbarer Lebensgefahr ergeben. Der Geschädigte
sei an einer Stelle des Kopfes getroffen worden, wo der Schädelknochen sehr
dick sei. Dennoch habe sich ein Bruchsystem ergeben, welches dauerhaft das
Hörvermögen des linken Ohres einschränken könnte. Schläge mit einem schweren
Gegenstand gegen den Kopf könnten überdies nicht nur zu Brüchen des
Schädelknochens, sondern auch zu Verletzungen des Gehirns wie
Gehirnerschütterung oder Hirnblutungen führen, bis hin zu
Schädeltrümmerfrakturen mit direkter Zerstörung der Hirnsubstanz. Daher sei
zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen (Akten S. 1279-1285
und 1290-1293; vgl. dazu Bilder Akten S. 1286 f.).
3.5
3.5.1 Schauplatz
der vorliegend zu beurteilenden Tat war der belebte C____platz in Basel.
Diverse unbeteiligte Personen konnten die Geschehnisse von unterschiedlichen
Standorten in verschiedenen Stadien beobachten und wurden anschliessend im
Ermittlungsverfahren als Zeuginnen und Zeugen einvernommen. Ihren Aussagen
kommt im vorliegenden Verfahren grosses Gewicht zu, handelt es sich doch (mit
Ausnahme von J____, welcher den Berufungskläger gemäss eigenen Angaben vom
Sehen kannte [Akten S. 921])
um zufällige Passantinnen und Passanten,
welche erkennbar kein eigenes Interesse am Verfahrensausgang oder der
Falschbelastung eines Unschuldigen hatten. Ihre Schilderungen sind teilweise
sehr ausführlich und beschreiben neben den beobachteten Geschehnissen jeweils
auch eigenes Eingreifen der betreffenden Person. Der Berufungskläger wendet
ein, die Aussagen der Augenzeugen würden in etlichen Punkten voneinander
abweichen und seien damit nicht glaubhaft (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 2365). Es trifft zu und ist notorischerweise unvermeidlich, dass bei
einer – wie vorliegend – grossen Anzahl von Zeuginnen und Zeugen die einzelnen
Aussagen nicht in allen Details deckungsgleich sind. Vielmehr schildern
unterschiedliche Personen ein Ereignis aus ihrer jeweiligen Perspektive und
ihrer individuellen Wahrnehmung. Dies führt indessen nicht zur pauschalen
Unglaubhaftigkeit sämtlicher Zeugenaussagen. Es gilt vielmehr, die einzelnen
Angaben sorgfältig auf ihren Realitätsgehalt zu analysieren und zu prüfen, ob
sie ein stimmiges Gesamtbild ergeben, um sie anschliessend den Depositionen des
Berufungsklägers gegenüberzustellen. Für die Vermutung des Berufungsklägers,
wonach sich die Zeugen – die weder einander noch den Berufungskläger kannten –
miteinander abgesprochen haben könnten, liegen keinerlei Hinweise vor (vgl.
Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2365 f.).
3.5.2 Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über
selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf
selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben
den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch
Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff.
3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie
besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt
auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer
6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die
Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:
Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien
auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).
3.5.3 Folgende sogenannte Realitätskriterien oder
Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber
auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,
Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher
Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung,
phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von
Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe
von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer
Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken,
spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der
eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw.
sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch
über mehrere Befragungen hinweg).
3.5.4 Die Vorinstanz hat die fraglichen Geschehnisse
in zwei Phasen unterteilt, nämlich eine erste Phase, die aus dem Angriff auf
das Opfer mit ersten Hammerschlägen gegen dessen Kopf und dem darauffolgenden
Sturz des Opfers besteht sowie eine zweite Phase, in der das Opfer am Boden
gelegen und der Täter weiter mehrmals mit dem Hammer auf dieses eingewirkt
habe, bis jener durch Unbeteiligte habe gestoppt werden können (Urteil Akten S.
1876). Von den unabhängigen Augenzeugen haben J____, I____ und H____ angegeben,
beide Phasen beobachtet zu haben, während F____ und G____ erst im Verlauf der
zweiten Phase auf die Geschehnisse aufmerksam wurde (vgl. unten E. 4).
4.
4.1
4.1.1 I____ gab in der Einvernahme vom 26. Juni 2022
als Auskunftsperson an, er habe das C____gebäude verlassen, um auf dem C____platz
eine Zigarette zu rauchen. Er habe gesehen, wie ein Mann mit einem Hammer in
der Hand auf einen anderen Mann im Anzug, der von der Tramstation in Richtung C____halle
gegangen sei, zugerannt sei und dann bestimmt zweimal im Kopfbereich auf den
Mann eingeschlagen habe. Er habe zweimal von oben nach unten geschlagen, der
ältere Herr sei aber bereits nach dem ersten Schlag zusammengesackt. I____ habe
das zuerst für ein Spiel gehalten, bis er gesehen habe, wie der Angegriffene zu
Boden gefallen sei. Der Verletzte sei dann mit dem Kopf auf die Tramschienen
gefallen. Ein junger Mann, der wenige Schritte vor dem älteren gegangen sei,
habe sich umgedreht und als erster eingegriffen, indem er den Angreifer am Arm
gepackt habe. Daraufhin habe der Angreifer den Hammer in die andere Hand
gewechselt und versucht, den jungen Mann damit zu schlagen. Sodann sei I____
ebenfalls eingeschritten und habe den Angreifer am anderen Arm, in dem dieser
den Hammer gehalten habe, gepackt, worauf der Hammer zu Boden gefallen sei. Der
junge Mann und der Angreifer seien infolge der Rangelei zu Boden gefallen.
Schliesslich sei ein dritter junger Mann im weissen T-Shirt eingeschritten und
es sei gelungen, den Angreifer bis zum Eintreffen der Polizei am Boden zu
fixieren. Der Angreifer sei auf einmal wie ausgewechselt gewesen und habe mal
auf Englisch, mal auf Deutsch gesagt: «Ich habe gar nichts gemacht». Es sei
alles sehr plötzlich geschehen, ohne Ankündigung. Es habe keine ihm
ersichtliche Auseinandersetzung vor der Tat gegeben (Akten S. 904-912).
4.1.2 An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde I____
in Anwesenheit des Berufungsklägers und des Verteidigers als Zeuge befragt. Er
bestätigte seine Angaben im Ermittlungsverfahren und beschrieb, wie er von der C____halle
auf den C____platz hinausgetreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er
plötzlich auf dem gegenüberliegenden Trottoir in einer Distanz von 10-15 Metern
gesehen habe, wie ein Mann mit erhobenem Hammer auf einen älteren Herrn
zugegangen sei. Er habe sich zuerst nichts dabei gedacht. Er habe den Mann mit
dem Hammer schon gesehen, als er die Strasse überquert habe, aber nicht
gedacht, dass mit dem Hammer etwas passieren würde. Der Mann habe jedoch mit
dem Hammer auf den älteren Herrn eingeschlagen («flash, flash, flash» [Akten S.
1834 f.]), worauf das Opfer zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten zuerst ein
jüngerer Mann und dann er selbst eingegriffen und den Täter am Boden
festgehalten. Der Täter habe auf Englisch und Deutsch gesagt, er könne nicht
atmen. I____ gab auf Nachfrage an, er habe keine weitere Person in der Nähe des
Angegriffenen gesehen. Es sei ausgeschlossen, dass jemand anderes den Angriff
verübt habe. Die Person, die den Angriff verübt habe, sei dieselbe, wie
anschliessend von der Polizei mitgenommen worden sei; eine Verwechslung des
Täters sei ausgeschlossen (Akten S. 1834-1837).
4.1.3 Die Aussagen von I____ weisen zahlreiche
Realkennzeichen auf und sind von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft
eingeschätzt worden. Er schilderte zweimal das gleiche Kerngeschehen, jedoch in
unterschiedlichen Worten. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch,
dass er das Geschehen in einem stimmigen Gesamtzusammenhang einbettete («Ich
hatte heute auf Wunsch meiner Tochter und meiner Frau eine Schweiz-Rundreise
mit dem Zug gemacht. Es war eigentlich geplant um 19:02 Uhr in den ICE zurück
nach Zürich zu steigen». [Frau und Tochter] «waren zu diesem Zeitpunkt direkt
am Halleneingang. Ich lief etwas nach vorne, da ich ja eine rauchen wollte. […]
Ich hatte nach einem Aschenbecher gesucht» [Akten S. 906]). Er räumte auch
Unsicherheiten ein («Ich kann ihnen nicht einmal mehr zu hundert Prozent sagen,
ob ich die Zigarette schon angezündet hatte oder nicht» [Akten S. 906]). Ein
weiteres Realkennzeichen besteht darin, dass er seine Aussagen relativierte und
vermeintliche Widersprüche erklärte. So gab er zunächst an, der Angreifer sei
auf das Opfer zugerannt (Akten S. 905), präzisierte diese Angabe auf Nachfrage
hin («Also schon ziemlich zügig. Also rennen ist übertrieben, aber langsam
laufen ist auch falsch» [Akten S. 910]) und differenzierte diese wiederum in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung («Er lief, rannte nicht, ziemlich
normales Lauftempo» [Akten S. 1835]). Er gab Äusserungen teilweise in
direkter Rede wieder («Der Täter sagte mal auf Englisch, mal auf Deutsch, er
habe nichts gemacht» [Akten S. 909]; «Täter sagte auf Englisch ‘ich kann nicht
atmen’ […]. Das allererste Wort war Englisch: ‘I cannot breathe’» [Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1834 ff.]) und schilderte eindrücklich eigene Gefühle,
Gedanken und Schlussfolgerungen («Wie in einem Film habe ich gesehen, wie er
draufgehauen hat, als der ältere Herr noch stand» [Akten S. 1836]). So gab er
zunächst an, der Angreifer sei eher gross gewesen, relativierte seine Aussage
jedoch umgehend («Vielleicht kam er mir auch nur so gross vor, weil er mit dem
aufgezogenen Hammer über seinem Kopf daherlief» [Akten S. 909]). Zudem gab er
an, es sei so schnell und unerwartet passiert, dass er es gar nicht richtig
verarbeiten und einordnen könne (Akten S. 1834). Dass I____ den Beginn des
Angriffs durchaus mit eigenen Augen sah, ergibt sich aus seinen Aussagen,
wonach er den Ernst der Situation nicht sogleich erkannt habe («[…] ich habe
das zuerst für ein Spiel gehalten, bis ich sah, wie der angegriffene Mann zu
Boden fiel. […]. Aber ich hielt es im ersten Moment nicht für einen gezielten
Angriff» [Akten S. 905, 911]; «Ich dachte nicht, dass mit dem Hammer etwas
passieren wird» [Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1836]). Schliesslich betonte I____
mehrfach, dass der Täter zwei Schläge ausgeführt habe (Akten S. 909, 910, 911)
und dass er die vom Berufungskläger vorgebrachte Möglichkeit einer Verwechslung
für ausgeschlossen halte (Akten S. 1836 f.). Zusammenfassend weisen die
Aussagen von I____ eine hohe Anzahl von Realkriterien auf und sind insgesamt –
namentlich auch mit Blick auf die Aussagegenese und die Interessenlage des
unbeteiligten Zeugen – als sehr glaubhaft zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Auch J____ wurde als Auskunftsperson
einvernommen. In seiner Einvernahme vom 27. Juni 2022 äusserte er zunächst
Bedenken auszusagen, da er am Tag zuvor von zwei Männern bedroht worden sei,
dass er es im Falle einer Aussage mit ihnen zu tun bekommen werde. J____ gab
weiter an, der Mann mit den Rastas habe schon drei Runden um den […]platz
gemacht. Woher er den Hammer gehabt hätte, wisse er nicht, vielleicht habe er
diesen im Rucksack gehabt. Zwei Geschäftsmänner seien aus der C____halle in
Richtung Tramhaltestelle gegangen. Dann sei der Mann mit dem Hammer plötzlich
gekommen und habe dem älteren Mann von hinten mit dem Hammer auf den Kopf
geschlagen. Nachdem letzterer zu Boden gefallen sei, habe der Angreifer noch
ein zweites Mal mit dem Hammer von vorne auf den Kopf des Mannes geschlagen.
Als J____ ihn auf Englisch zum Aufhören aufgefordert habe, habe der Angreifer
versucht, auch ihn mit dem Hammer zu schlagen, er habe ihn aber abwehren und
ihn zu Boden bringen können. Den Hammer habe J____ mit dem Fuss weggekickt. Er
habe keinen Grund für die Auseinandersetzung erkennen können, die beiden Männer
hätten zuvor weder miteinander gesprochen noch gestritten. Er denke aber, der
Angreifer sei psychisch krank. J____ teilte mit, den Angreifer vom Sehen zu
kennen, sie hätten sich aber nie unterhalten. Der Angreifer sei drogensüchtig
und kaufe seine Drogen am […]; er habe rote Augen und erweiterte Pupillen
gehabt (Akten S. 915-922).
4.2.2 Auch die Aussagen von J____ sind grundsätzlich
glaubhaft. Zwar scheint die Interessenlage dieses Zeugen nicht gleichermassen
neutral zu sein, wie diejenige der übrigen Zeugen, hat er doch angegeben, den
Berufungskläger flüchtig zu kennen und ihn zudem von sich aus des Drogenkonsums
bezichtigt. Auch er hat indessen angegeben, der Berufungskläger habe ohne
erkennbaren Anlass zweimal mit einem Hammer gegen den Kopf des Opfers
geschlagen, worauf dieses zu Boden gefallen sei. Weiter schilderte er eigene
Gedanken und Mutmassungen, etwa dass der Täter den alten Mann hätte umbringen
können oder dass er psychisch krank sein könnte (Akten S. 919 f.). Obwohl der
Tatort auf den Tramgleisen der Tramlinie [...] mit den Schilderungen der
übrigen Zeugen übereinstimmt, gab J____ im Unterschied zu I____ und den übrigen
Zeugen an, das Opfer sei vom C____ in Richtung Tramschienen unterwegs gewesen,
wohingegen alle weiteren Zeugen angeben, das Opfer sei von der Tramhaltestelle
in Richtung C____gebäude gegangen. Es ist zu konstatieren, dass die
Schilderungen von J____ zwar in einigen Punkten von denen der übrigen Zeugen
abweichen, indessen in den zentralen Punkten deckungsgleich sind, namentlich
was die Täterschaft des Berufungsklägers sowie das konkrete Vorgehen mit dem
Hammer anbelangt ([auf Frage, wie oft er zugeschlagen habe] «Zweimal, einmal
von hinten und dabei traf er hinten links und als er zu Boden fiel vorne rechts
beim Kopf» [Akten S. 920]). In diesem Punkt korreliert seine Aussage zudem mit
den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens (vgl. oben E. 3.4.2), was
ebenfalls für Realitätsgehalt seiner Aussage spricht.
4.3
4.3.1 F____ setzte vor Ort einen Notruf ab und gab
zunächst an, ein alter Mann sei von einem anderen mit einem «Dings»
zusammengeschlagen und am Ohr verletzt worden. Auf Nachfrage erklärte sie, sie
habe gesehen, wie ein alter Mann mit Anzug und Koffer von einem anderen Mann
mit «so einem Stick» angegriffen und am Boden geschlagen worden sei. Der alte
Mann sei verletzt. Einige Leute hätten den Angreifer festgehalten. Im Verlauf
des Telefongesprächs gab sie an, sie sehe gerade, dass der Täter mit einem
Hammer geschlagen habe. Auf Nachfrage lieferte sie eine detaillierte
Beschreibung des Aussehens des Täters. Im weiteren Verlauf schilderte sie das
Eintreffen der Polizei und bestätigte, der Täter sei nun unter Kontrolle in
Handschellen (vgl. Verschriftung Notruf vom 21. Juli 2022 Akten S. 1013-1016).
4.3.2 In ihrer Einvernahme als Zeugin gab F____ am
7. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei mit ihrem Mann und ihren beiden Enkelkindern
auf dem C____platz beim Billettautomaten beim [...] gewesen, als sie plötzlich
in einer Entfernung von 5-8 Metern einen am Boden liegenden Mann gesehen habe,
auf den ein anderer Mann mit dem Hammer eingeschlagen habe. Der am Boden
liegende Mann habe seinen Kopf mit seinen Armen und Händen geschützt. Sie habe
gesehen, wie der Täter drei Mal auf den Kopf des Opfers eingeschlagen habe. Ob
er getroffen habe, wisse sie nicht. Von einer Skala von 1-10, habe der Täter
mit Stärke 8 oder 9 geschlagen. Sie habe dann geschrien: «Nein, bitte nicht!».
Ein weiterer Mann in einem schwarzen Poloshirt habe eingegriffen, der Angreifer
sei in der Folge in Richtung C____ weggerannt. Ein jüngerer Mann in weissem
T-Shirt habe den Täter dann auf den Boden gedrückt. Andere Leute hätten
geholfen, dass der Täter nicht mehr habe aufstehen können. Sie habe gesehen,
dass neben dem Rucksack des am Boden liegenden Täters eine Coladose gelegen
habe. Der Hammer habe immer noch beim älteren Mann auf dem Boden gelegen. Sie
habe – ausser dem Täter – niemanden wegrennen sehen (Akten S. 958-979).
4.3.3 Auch die Aussagen von F____, die während des
Notrufs den Angreifer und die Geschehnisse in Echtzeit detailliert beschrieb
und anschliessend als Zeugin einvernommen wurde, überzeugen durch
Detailreichtum und lebensnahe sowie differenzierte Schilderungen. Von Anfang an
und wiederholt deklarierte sie, den Beginn des Angriffs nicht mitbekommen zu
haben, sondern erst auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein, als sie das
am Boden liegende Opfer und den ihn schlagenden Täter bemerkt habe («Ich habe
den Vorfall nur gesehen, als der alte Mann bereits am Boden lag und der Täter
ihn mit dem Hammer schlug» [Akten S. 961]; «Woher er kam, kann ich nicht sagen.
Denn ich sah ihn nur hämmern. Drei Mal hat er das gemacht» [Akten S. 963]). Zwar
hat sie den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkofrontation nicht erkannt
(Akten S. 96 5.). Jedoch liess auch sie keinen Zweifel daran, dass es der von
ihr geschilderte Täter war, welcher auf das Opfer einschlug und nicht etwa eine
andere Person («Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von der
Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann» [Akten S. 964]; «[…] dort wo
es passierte, lag nur der alte Mann am Boden. Der Täter nicht» [Akten S. 977]).
Spontan korrigierte sie eigene Äusserungen («Er lag auf dem Bauch und hatte
seinen Kopf seitlich abgelegt. Er redete. Nein, ich denke doch nicht auf dem
Bauch. Weil sein Rucksack zwischen ihm und dem Boden lag. Also lag er auf dem
Rücken» [Akten S. 976)]. Weiter gibt auch eigene Überlegungen bzw. zu Anfang
missverstandene Elemente wieder. So gab sie mehrfach an, die Versuche den
Angreifer festzuhalten, habe sie mit «Fangis spielen» assoziiert (Akten S. 972,
976 f.). Zudem sagte sie anlässlich des Notrufs zu Beginn, der Täter schlage
mit einem «Ding», etwas später beschrieb sie den Gegenstand als «Stick» und im
Verlauf des weiteren Gesprächs gab sie an, gerade erst gesehen zu haben, dass
es sich beim Tatwerkzeug um einen Hammer handle (Verschriftung Notruf Akten S.
1015: «Hani grad gseh die Hammer»). Dies korreliert auch mit ihrer
Zeugenaussage («Zuerst dachte ich, er schlägt mit der Hand auf ihn ein. Dann
sah ich den Hammer am Boden liegen» [Akten S. 970]; «Ich habe den Hammer erst
gesehen, als er dem Täter aus der Hand fiel» [Akten S. 972]). Auch die Aussagen
von F____ weisen eine hohe Dichte von Realkennzeichen auf und sind damit als
sehr glaubhaft zu werten.
4.4
4.4.1 G____ wurde am 19. August 2022 als Zeuge
einvernommen. Er sagte aus, er sei auf dem Weg vom C____gebäude zur
Tramhaltestelle gewesen, als er gesehen habe, dass plötzlich Leute losgerannt
seien. Als er aufgeschaut habe, habe er eine am Boden liegende ältere Person gesehen,
die von einer über ihr stehenden Person mit einem Gegenstand geschlagen worden
sei. Der Angreifer sei anschliessend davongerannt, G____ habe ihm den Weg
abschneiden können und der Täter sei irgendwie zu Fall gekommen. G____ habe ihn
dann am Boden festgehalten, bis die Polizei gekommen und ihn in Handschellen
gelegt habe. Aufgefallen sei ihm, dass der Angreifer zunächst Englisch
gesprochen und dann plötzlich zu Schweizerdeutsch gewechselt habe sowie mehrfach
gesagt habe, er sei es nicht gewesen. Er habe ein wenig einen verzweifelten
Eindruck gemacht, es sei eine gewisse Angst in seinen Augen gewesen, eventuell
eine gewisse Verwirrtheit. Auf Nachfrage stellte G____ klar, er sei auf die Tat
aufmerksam geworden, weil Leute zu Hilfe geeilt seien; ausser dem Täter habe er
niemanden davonrennen sehen. Es sei nicht möglich, dass er die falsche Person
festgehalten habe, da er gesehen habe, wie der Täter gewalttätig gewesen und
anschliessend davongerannt sei (Akten S. 1076-1093).
4.4.2 Auch G____ schildert das Geschehen zwar kurz
und knapp, jedoch nachvollziehbar und differenziert. Auch er klärte spontan
Widersprüche in seinen Aussagen auf («Wenn ich sage, dass ich ihm den Weg abgeschnitten
habe, widerspricht sich das ein wenig mit dem, was ich eingezeichnet habe. Ich
versuchte, ihm den Weg abzuschneiden und er rannte an mir vorbei und ich rannte
ihm hinterher» [Akten S. 1079]) und gestand Wissens- und Erinnerungslücken
offen ein, so etwa, dass er nicht realisiert habe, dass es sich beim Gegenstand
um einen Hammer handelte und dass er nicht sagen könne, ob der Täter aufrecht
oder gebückt gestanden und wohin das Opfer geschlagen worden sei; er wisse auch
nicht mehr, ob der Täter wegen ihm zu Fall gekommen sei und was dieser zuerst
auf Englisch gesagt habe. Auch an die Kleidung und den Rucksack des Täters
erinnere er sich nicht mehr und wisse auch nicht mehr, wie der Täter auf das
Erscheinen der Polizei reagiert habe (Akten S. 1085 f.). Demgegenüber sind
seine Beobachtungen des Kerngeschehens klar und präzis ([…] sah ich eine ältere
Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn
schlägt» [Akten S. 1076]). Zudem unterschied G____ klar zwischen tatsächlichen
Beobachtungen (Akten S. 1084: «[…], dass er diesen Gegenstand über seinem Kopf
hielt mit ausgestrecktem Arm. Danach hat er eine Schlagbewegung gemacht») und
eigenen Mutmassungen und Schlussfolgerungen (Akten S. 1083: «Ich nehme an,
dass es vorher zu einem Schlag kam, dass er zu Boden fiel»; Akten S. 1084:
«[…], ich habe nicht gesehen, wohin er zugeschlagen hat. […] Ich ging davon
aus, dass es eine Zeitung war, welche zusammengerollt war. Aber die Tatsache,
dass am Boden ein Hammer liegt, lässt mich zum Schluss kommen, dass es ein
Hammer war»). Er beschreibt, wie er im Anschluss an die Tat den Täter
verfolgte, packte und festhielt und schliesst dezidiert aus, dass es sich dabei
um die falsche Person gehandelt habe (Auss. G____ a.F. des Berufungsklägers, ob
es möglich sei, dass er die falsche Person am Boden fixiert habe: «Das ist
nicht möglich. [a.F. Warum?] «Ich habe Sie gesehen, dass Sie die Oberhand in
diesem Konflikt hatten. […] Ich habe Sie gesehen, gewalttätig zu sein und
danach sind Sie weggerannt» [Akten S. 1092]). Ein weiteres Realkennzeichen ist
schliesslich in seiner Schilderung zu sehen, dass es ihm lange vorgekommen sei,
bis die Polizei vor Ort gewesen sei (Akten S. 1078). Auch G____s Aussagen kommt
uneingeschränkte Glaubhaftigkeit zu.
4.5
4.5.1 Schliesslich wurde am 8. September 2022 H____
als Zeugin einvernommen. Sie gab an, beide Phasen der Tat beobachtet zu haben.
Sie habe gerade telefoniert, als sie das C____gebäude verlassen habe und dabei
einen Angriff beobachtet. Ein Mann sei von hinten auf einen anderen Mann
zugerannt und habe ihm mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen. Der
Angegriffene sei mit dem Gesicht voran zu Boden gefallen. H____ habe das
Telefon zur Seite gelegt, sei zu dem am Boden Liegenden gerannt und habe diesen
angesprochen. Gleichzeitig habe der Begleiter des Geschädigten, eingegriffen
und versucht, mit Hilfe weiterer Männer, den wegrennenden Täter zu fangen und
zu neutralisieren. Der Geschädigte habe stark am linken Ohr geblutet. H____ sei
nicht sicher, wie oft er geschlagen worden sei. Nach einigen Sekunden habe der
Verletzte reagiert, sie habe ihm geholfen aufzustehen und von den Tramgleisen
wegzugehen. Inzwischen hätten die zwei oder drei anderen Männer den Angreifer
neutralisiert, er sei am Boden gelegen. Es seien viele Leute um sie herum
gestanden und schliesslich sei auch die Polizei gekommen. Während der Wartezeit
habe sich der Täter in englischer Sprache an den Geschädigten gewandt und
diesem gesagt, er habe das nicht getan und warum er dies hätte tun sollen, er
kenne ihn gar nicht. Sie erinnere sich besonders daran, wie der Angreifer in
der ersten Phase gesprungen und von oben auf den noch stehenden Geschädigten
gekommen sei, der in der Folge zu Boden gegangen sei. Sie sei sich nicht
sicher, ob zu diesem Zeitpunkt der Hammer bereits eingesetzt worden sei. Sie
habe aber in der zweiten Phase gesehen, wie der Angreifer über dem am Boden
liegenden Geschädigten gestanden sei und mit dem Hammer gegen dessen
Kopfbereich geschlagen habe. Auf Vorlage der Aussagen des Berufungsklägers gab
sie zu Protokoll, er habe bereits damals so etwas gesagt, dass ihn jemand
angegriffen habe. Dies sei aber nicht das, was sie gesehen habe. Er habe nicht
am Boden gelegen, sondern den Geschädigten von hinten angesprungen. Sie sei
sicher, dass der Angreifer den Geschädigten zu Boden gebracht habe. H____ gab
weiter an, die Person, die sie als Angreifer gesehen habe und die dann von der
Polizei mitgenommen worden sei, sei die selbe gewesen (Akten S. 1095).
4.5.2 Auch die anschaulichen und sehr detaillierten Aussagen
von H____ weisen zahlreiche Realkriterien auf. Dass sie diverse Unsicherheiten
bezüglich des Geschehensablaufs zugibt, spricht entgegen der Argumentation der
Verteidigung keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr unterstreicht
es deren Differenziertheit. Sie war sich nicht generell unsicher, sondern
lediglich bei Punkten, die nicht direkt das Kerngeschehen betrafen. So bezieht
sich etwa ihre Aussage: «Danach weiss ich nicht mehr, was mit ihm passierte»
(Akten S. 1097) nicht auf Unsicherheiten betreffend das Kerngeschehen, sondern
auf den Moment, als sich die Türen des Ambulanzfahrzeugs hinter dem Geschädigten
schlossen und sie die medizinische Versorgung nicht mehr mitbekam. Nicht ganz
sicher war sie sich auch bezüglich der exakten Lokalisation des Geschehens auf
der ihr vorgelegten Karte (Akten S. 1098 f.) sowie der zeitlichen Relationen,
was sie jedoch unumwunden eingestand (Akten S. 1097). Sie erklärte weiter,
sie habe den Geschädigten zuvor nicht gesehen und könne daher nur annehmen, in
welche Richtung er unterwegs gewesen sei (Akten S. 1100). Auch ihre
Unsicherheit bezüglich der Neutralisierung des Angreifers gab sie offen zu und
erklärte, dass sich diese Szene in ihrem Rücken abgespielt habe, während sie
sich dem Geschädigten zugewandt habe. Sie wisse deshalb nicht, wie der
Angreifer zu Boden gebracht worden sei und habe ihn auch nicht wegrennen sehen
(Akten S. 1097, 1100 f.). Weiter fiel ihre Beschreibung des Äusseren des
Angreifers sehr zurückhaltend aus; sie war offensichtlich darauf bedacht,
nichts Falsches zu sagen und erklärte, ihr Fokus sei auf dem Angriff gelegen
und nicht auf Kleidung oder Tasche des Angreifers (Akten S. 1102, 1110). Zum
Kerngeschehen gab sie jedoch an, sie habe die Szene sehr gut beobachten können
(Akten S. 1099). Sie habe aus ihrer Perspektive sowohl das Opfer als auch den
von hinten kommenden Angreifer sehr gut gesehen, niemand habe die beiden
verdeckt (Akten S. 1110). Sie habe auch den Hammer gesehen und beobachtet, wie
der Angreifer leicht gebückt über dem am Boden liegenden Geschädigten gestanden
sei und gegen dessen Kopfbereich geschlagen habe. Sie habe mindestens zwei
Schläge gesehen, danach habe der Angreifer vom Geschädigten getrennt werden
können (Akten S. 1102, 1104). Unsicher sei sie, ob der Hammer schon zum Einsatz
gekommen sei, bevor Geschädigte zu Boden gefallen sei (Akten S. 1102). Sie
erklärte diese Unsicherheit damit, dass sie diese Szene von links beobachtet
habe und der Hammerschlag eventuell versteckt gewesen sei. Eine andere Person
sei nicht in unmittelbarer Nähe gewesen (Akten S. 1103). Äusserst anschaulich
war ihre Schilderung, wonach sie zu Beginn des Vorfalls noch am Telefon gewesen
sei und dabei nirgendwo Bestimmtes hingeschaut habe, als ihre Augen von der
aussergewöhnlichen Szene angezogen worden seien, worauf sie das Telefonat
abrupt unterbrochen und ihre ganze Aufmerksamkeit auf das Geschehen gerichtet
habe (Akten S. 1099). Die Aussagen von H____ erscheinen insgesamt äusserst
glaubhaft, schildert sie doch differenziert eigene Eindrücke inklusive
Komplikationen (abrupte Unterbrechung ihres Telefongesprächs [Akten S. 1099]),
eigene Mutmassungen (wohl wegen Körperkraft zu Boden gegangen [Akten S. 1105])
und ihre subjektive Wahrnehmung («Nach 5 bis 10 Minuten kam die Polizei. Es
schien mir viel länger gedauert zu haben» [Akten S. 1097]).
4.6
4.6.1 Zusammenfassend weisen die glaubhaften
Aussagen der Zeugen, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens eine aussergewöhnlich
hohe Übereinstimmung auf. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers,
wonach niemand den Beginn der Geschehnisse gesehen habe konnte, haben sehr wohl
mehrere Augenzeugen die erste Phase des Angriffs aus verschiedenen Perspektiven
beobachtet. Diese haben übereinstimmend angegeben, sie hätten gesehen, dass der
Berufungskläger den Geschädigten von hinten mit einem Hammer angegriffen und
auf den Kopf geschlagen habe, worauf jener zu Boden gefallen sei («Plötzlich
sah ich einen Mann, der mit einem Hammer in der Hand auf einen Mann im Anzug
zurannte. Ich sah, wie der Angegriffene zu Boden fiel» [Auss. I____ Akten S.
897]; «Er schlug plötzlich dem Opfer von hinten auf den Kopf. Das Opfer fiel zu
Boden. Er hat das Opfer zweimal geschlagen» [Auss. J____ Akten S. 915 ff.];
«Der Typ schlug mit einem Hammer ohne Grund auf den Notenbank Chef von
Frankreich ein. […] Er kam von hinten» [Auss. D____ Akten S. 881]; «Ich sah den
einen Schlag und dann, wie Herr B____ zu Boden fiel» [Auss. D____ Akten S. 897]).
Einzig H____ war sich unsicher, ob der Hammer bereits in der ersten Phase
eingesetzt wurde oder ob der Täter das Opfer mit seinem Gewicht zu Boden
brachte. Auch sie liess jedoch keinen Zweifel daran, dass der Angreifer den
Hammer bereits in der ersten Phase in der Hand hielt (Akten S. 1102).
Andere Zeugen haben den Beginn des Angriffs nicht beobachtet, sondern die
zweite Phase gesehen, als der Geschädigte bereits am Boden lag, während der
Täter mit dem Hammer auf ihn einschlug ( «[…] mit dem Hammer auf den Kopf
geschlagen […] zu Boden gefallen und dort nochmals vom Täter von vorn auf den
Kopf geschlagen [Auss. J____ Akten S. 919]; «Beim Rausgehen haben wir
beobachtet, dass ein Mann einen alten Mann mit Koffer und Anzug angegriffen
hat. Danach war der alte Mann am Boden und wurde geschlagen. Mit so einem Stick
[…] Grad gesehen, er hat einen Hammer» [Notruf F____ Akten S. 1013 ff.]; «Ich
sah plötzlich älteren Herrn am Boden liegen und seinen Kopf schützen. Ein Mann
schlug mit einem Hammer auf ihn ein. Ich habe nur gesehen, dass der alte Mann
am Boden lag und der Täter ihn mit dem Hammer schlug. […] Der Täter schlug drei
Mal mit dem Hammer auf ihn ein» [Auss. F____ Akten S. 961, 971]; «Ich sah eine ältere
Person am Boden und eine Person darüber, welcher mit einem Gegenstand auf ihn
schlägt» [Auss. G____ Akten S. 1076]; «Er stand über dem Opfer, Füsse breit
gespreizt, er war über das Opfer gebückt. Eine Hand schlug hinunter […]» [Auss.
H____ Akten S. 1104]; «Der Beschuldigte schlug mit einem Hammer auf den am Boden
liegenden Geschädigten mehrmals ein» [Auss. E____ Akten S. 882]; «Ich glaube,
er wollte, als Herr B____ am Boden lag, nochmals mit dem Hammer auf ihn
einschlagen [Auss. D____ Akten S. 897]).
4.6.2 Ebenso eindeutig stimmen die durch die
Augenzeugen gemachten Täterbeschreibungen überein und passen auch auf das
Erscheinungsbild des Berufungsklägers, der zum Tatzeitpunkt eine auffällige
Frisur und ein mehrfarbiges Oberteil trug (vgl. Bilder Akten S. 891-895). Dabei
ist zu beachten, dass die Täterbeschreibungen der einzelnen Zeuginnen und
Zeugen durchaus nicht wörtlich übereinstimmen, aber doch eindeutig auf den
Berufungskläger passen ([…] «auffällig jamaikanische Frisur. Recht lange Haare
[I____, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1835]; «Der Angreifer hat Rastas wie
Bob Marley […]» [J____, Akten S. 917]; «Hellbraune Hautfarbe mit Bart.
Jeanshose und Rucksack. Alter zwischen 40 und 50. Ca. 170 cm gross. Gruusigi
Haare wie Bob Marley. Rot-schwarzes Oberteil mit gelb unten» [Notruf F____,
Akten S. 1015]; «Seine Haare trug er wie Bob Marley. Die Haare waren nicht
gekämmt. […] zusammengebunden glaube ich. So nach oben gesteckt […]. Gross, ca.
170 cm, schlank, Bob Marley-Haare. […]. Jäckchen mit gelben und roten Streifen,
irgendwo noch dunkelblau» […]. Die Bob-Marley-Haare sind mir aufgefallen und
die Kleidung [F____, Akten S. 963 f.]; «[…] hatte Rastalocken, er war
dunkelhäutig. […] Wahrscheinlich war er halb Schweizer halb Afrikanisch» [G____,
Akten S. 1081]; «Täter hatte längeres, wirres Haar mit viel Volumen. Offen,
nicht gekämmt. Er trug rot. Er war sonnengebräunt, weder gross noch klein» [H____,
Akten S. 1101]; «Er hatte Dreadlocks […]. Seine Hautfarbe war nicht sehr
dunkel, aber auch nicht hell» [D____, Akten S. 897]).
4.6.3 Sämtliche Zeugen schildern zudem den
Berufungskläger als (einzigen) Angreifer. Einen zweiten bzw. anderen Angreifer
hat nicht nur keiner der Augenzeugen erwähnt, vielmehr wurde diese Möglichkeit
auf Nachfrage auch dezidiert ausgeschlossen («Eine weitere Person, die noch in
der Nähe der angegriffenen Person war, habe ich nicht gesehen. […] Nein, es ist
ausgeschlossen, dass der ältere Mann von einem anderen angegriffen wurde, als
von dem mit dem Hammer […]. Der später Verhaftete war der, der geschlagen hat.
Das ist der, den wir am Boden festgehalten haben. [a.F. des Berufungsklägers]
Auf dem Vorplatz waren nicht viele, der Herr mit dem Hammer war ganz alleine.
[a.F. des Berufungsklägers] Dass ich die Person verwechselt habe, das tut mir
leid für Sie, ist ausgeschlossen» [Auss. I____ Prot. Hauptverhandlung Akten S.
1836]; [a.F. wer hatte alles den Hammer in den Händen gehalten] «Nur er» [Auss.
J____ Akten S. 920]; «Ja, der Mann, der mit dem Hammer geschlagen hat und von
der Polizei mitgenommen wurde, war der gleiche Mann. […] Nur der alte Mann lag
am Boden und der Täter mit dem Hammer beim Einschlagen. Niemand anderes war da
dazwischen» [Auss. F____ Akten S. 964, 971].; «Ja, die Person, die ich
fixierte, war die Gleiche, die zuvor geschlagen hatte […]. Ich habe Sie
gesehen, gewalttätig zu sein und danach sind Sie weggerannt» [Auss. G____ Akten
S. 1076, 1093]; «Die Person, die den Angriff machte und von der Polizei
mitgenommen wurde, ist dieselbe. […] [a.F. des Berufungsklägers] Es gab keinen
anderen Angreifer» [Auss. H____ Akten S. 1108, 1111]; «Auf jeden Fall ist es
diese Person, welche die Polizei mitgenommen hat» [Auss. D____ Akten S. 897]).
4.7
4.7.1 Der Berufungskläger bestreitet den angeklagten
Sachverhalt und macht geltend, er sei von den Augenzeugen mit dem wahren Täter
verwechselt worden. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2022 gab er
an, er sei mit einer Coladose in der Hand hinter dem späteren Geschädigten
hergegangen. Plötzlich sei er von einer Person von hinten geschubst worden und
habe dann festgestellt, dass diese Person den Mann vor ihm angegriffen habe.
Sowohl der Geschädigte als auch er als Mitopfer seien zu Boden gefallen (Akten
S. 925: «Hinter mir stand der Täter, mit dem Hammer in der Hand, der die Person
vor mir attackieren wollte. Ich stand diesem Täter im Weg»). Es sei alles sehr
schnell gegangen. Der Täter habe den Hammer fallen lassen und der
Berufungskläger sei direkt darauf gefallen. Er habe dann den auf dem Boden
liegenden Hammer behändigt, so dass es für die Umstehenden so ausgesehen habe,
als sei er der Täter (Auss. Berufungskläger Akten S. 925: […], weil es in
diesem Moment optisch so aussah, als wäre ich der Täter»; Akten S. 935: «Der
Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich war gerade am
Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu. Dann lag er am Boden und
ich lag mit dem Hammer in der Hand am Boden»; Akten S. 938: «Die Leute haben
den Schubs gar nicht gesehen. Erst als ich da am Boden lagen, haben sie
geschaut»). In diesem Moment sei er plötzlich von Leuten attackiert worden, die
ihn am Boden festgehalten hätten, bis die Polizei gekommen sei. Er habe dem
Opfer auf Englisch gesagt: «Why should I do this? I don’t know you». Danach
habe er erfahren, dass es sich beim Geschädigten um den Finanzminister von [...]
gehandelt habe (Akten S. 126 ff.). Auch auf Nachfrage blieb er bei dieser
Version (Akten S. 934: «Also, wir wurden angegriffen. Ich wurde geschubst und
er attackiert. Wir lagen am Boden. Und die Leute um uns herum dachten, ich sei
der Täter. So ein unglücklicher Zufall»; Akten S. 941: «Ich flog auf den
Hammer, der am Boden lag. Ich bin auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden
lag und gegen ihn benutzt wurde. Mit der Hand direkt darauf gelandet. Dann sah
es so aus, als hätte ich ihn runtergeschlagen»). Der Berufungskläger äusserte
zudem, er hoffe nicht, dass ein Komplott gegen ihn stattfinde («Alles, was
passiert ist, ist hochverdächtig» [Akten S. 926]).
4.7.2 Am 2. August 2022 wurde der Berufungskläger
ein weiteres Mal einvernommen. Er gab an, er habe den Geschädigten ausser in
der Tagesschau noch nie gesehen. Er habe den Sonntagnachmittag, 26. Juni 2022
um den C____ verbracht, habe sich im […] eine Coca-Cola gekauft. Er sei dann
auf dem Heimweg gewesen und habe zuerst überlegt, ob er das Tram nehmen solle,
sich aber schliesslich entschlossen, zu Fuss zu gehen. Er habe einen Rucksack
mit diversen Unterlagen dabei gehabt und blaue Jeans und ein
rot-gelb-gestreiftes T-Shirt getragen. Er habe eine Coladose in der Hand
gehabt, als er von hinten geschubst worden sei. Die Dose sei ihm aus der Hand
gefallen und er sei zu Boden gestürzt. Danach sei er auf den Hammer gefallen,
welcher sich zuvor schon am Boden befunden habe. Er vermute, dass der Täter auf
den Geschädigten eingeschlagen habe und der Hammer anschliessend zu Boden
gefallen sei (Akten S. 1030-1058). In Bezug auf die Ermittlungen äusserte er
mehrfach den Verdacht, sein Handy könnte manipuliert worden sein («Was ich sehe
ist, dass sind mächtige Leute und ich hoffe, die verwenden das nicht gegen
mich» [Akten S. 1038], vgl. auch Auss. Berufungskläger Akten S. 1045; «Ich
weiss auch nicht, ob die Forensik auch käuflich ist, weil das doch mächtige
Leute sind [Akten S. 1054]).
4.7.3 Die dritte Einvernahme des Berufungsklägers
fand am 11. Oktober 2022 statt. Er bestritt, am Nachmittag vor der Tat auf
seinem Smartphone zum späteren Opfer recherchiert zu haben. Hierzu erklärte er,
er habe vermutlich auf einen Link oder einen Newsletter der App […] geklickt,
wo Wirtschaftsinformationen und Termine kommuniziert würden. So sei er vermutlich
auf die Homepage der K____ gelangt, habe diese aber gleich wieder geschlossen.
Der Angriff habe bereits um 18:30 Uhr stattgefunden, obwohl die
Jahresversammlung gemäss den Informationen im Internet bis 19:30 Uhr angesetzt
gewesen sei. Er habe niemals die Absicht gehabt, das Opfer oder jemand anderes
aus dem Verwaltungsrat der K____ anzugreifen, sondern halte sich sonntags
regelmässig beim C____ auf. Auf Konfrontation mit den Aussagen des Zeugen G____
und der Zeugin H____ gab er an, er sei weggerannt, weil der Zeuge G____ mit
vollem Tempo auf ihn zugerannt sei. Dieser habe ihn erst nach der Tat mit dem
Hammer in der Hand gesehen und sei aufgrund der hektischen Situation und des
Adrenalinrausches der falschen Person nachgerannt. Gestützt auf die Aussagen
der Auskunftsperson I____ scheide er ohnehin als Täter aus, da er nicht
grösser, sondern vielmehr kleiner sei als das Opfer. Auch der Zeuge J____ habe
ausser dem Berufungskläger und dem Geschädigten noch eine weitere Person
gesehen, bei welcher es sich wohl um den Täter gehandelt habe. Es seien viele
Leute am Bahnhof gewesen, viele Leute seien davongesprungen, als es passiert
sei. Er bekräftigte erneut, er werde mit dem wahren Täter verwechselt und er
habe kein Motiv zu einer solchen Tat (Akten S. 1117-1122).
4.7.4 Bei dieser Version blieb der Berufungskläger
auch in der erstinstanzlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren (Protokoll
Hauptverhandlung Akten S. 1838-1845; Berufungsbegründung Ziff. 37 Akten S. 2156).
Zum Tathergang gab er an, er habe zu Fuss den Heimweg antreten wollen und sei
direkt hinter dem späteren Geschädigten Richtung C____gebäude gelaufen. Er habe
diesen aber nicht erkannt, habe gedacht, das sei einer, der in die Ferien gehe,
weil er einen Rollkoffer dabei gehabt habe (Akten S. 1839). Plötzlich habe der
Berufungskläger von hinten einen Stoss in den Rücken erhalten (Akten S. 1839),
er sei «gespickt» und leicht nach links gestürzt. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Er sei mit einer Hand direkt auf den Hammer gefallen, der schon am
Boden gelegen habe (Akten S. 1839, Akten S. 1840: «Ich fiel direkt dorthin, wo
der Hammer hinfiel»). Danach sei er mit dem Hammer in der Hand aufgestanden und
sei dann angegriffen worden, weil ihn die Leute mit dem Täter verwechselt
hätten. Auf Vorhalt, weshalb sämtliche Zeugen übereinstimmend angegeben hätten,
er sei der Täter, mutmasste er, die Staatsanwaltschaft habe nur jene Zeugen
geladen, die ihn belasteten, alle anderen seien nicht geladen worden. Zudem
gebe es in den Aussagen der Zeugen zahlreiche Widersprüche und Mutmassungen
(Akten S. 1840; vgl. dazu auch Auss. Akten S. 1037: «Sie [die Zeugin] hat mich
erst nach der Tat identifiziert und mich als Täter assoziiert»).
4.7.5 Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab
der Berufungskläger an, er sei mit einer Coladose in der Hand unterwegs
gewesen, als er geschubst worden und die Person vor ihm angegriffen worden sei.
Der Täter habe wohl nur einen Schlag mit dem Hammer ausgeführt. Es dauere nur
einen Bruchteil einer Sekunde, dass der Hammer auf den Boden falle. Der
Berufungskläger sei dorthin gefallen, wo der Hammer bereits am Boden gelegen sei.
Als er mit dem Hammer aufgestanden sei, sei er von G____, welcher eventuell
unter Alkoholeinfluss gestanden habe, angegriffen und festgehalten worden.
Offensichtlich habe niemand gesehen, wie der Hammer benutzt worden sei. Bei den
Zeugen handle es sich um Knallzeugen; diese hätten gesehen, wie er von der
Polizei mitgenommen worden sei und daraus auf seine Täterschaft geschlossen
(Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2363 f.).
4.8
4.8.1 Zwar schildert der Berufungskläger seine
Version des Geschehens seit Beginn des Strafverfahrens stets gleichbleibend,
detailliert und konstant; seine Schilderungen waren zuweilen sprunghaft, er gab
eigene Gedanken und Gefühle wieder, etwa dass er froh gewesen sei, dass die
Polizei so schnell gekommen sei, und gab teilweise Interaktionen in direkter
Rede wieder. Zudem enthielten seine Depositionen auch die Beschreibung diverser
Komplikationen im Handlungsablauf (Akten S. 932). Insbesondere das
Kerngeschehen, nämlich den Moment, als er unvermittelt einen Stoss von hinten
erhalten habe und zu Boden auf den bereits dort liegenden Hammer gefallen sei,
während er gesehen habe, wie jemand dem vor ihm gehenden Geschädigten mit einem
Hammer auf den Kopf geschlagen habe, schilderte er in unterschiedlichen Worten
stets gleich. So gab er anlässlich der Befragung am 27. Juni 2022 an: «Ich habe
gesehen, dass jemand auf ihn einschlägt. Mit dem Hammer. Das habe ich gesehen»
(Akten S. 926). Auf die Widersprüche angesprochen, beharrte er auf seiner
Version: «Der Typ schlug mehrmals auf ihn ein. Und liess den Hammer fallen. Ich
war gerade am Hinfallen und genau in diesem Moment schauten alle zu» (Akten S.
935). Zum Hammer gab er an, er habe «ganz schnell danach gegriffen.
Zufälligerweise, bin ich genau dorthin gefallen und hatte diesen in der Hand»
(Akten S. 936). «Der mit dem Hammer hat mich geschubst und schlägt auf den Mann
ein. Ich falle um und liege genau neben dem Hammer» (Akten S. 939). «Ich bin
auf den Hammer geflogen, der bereits am Boden lag und gegen ihn benutzt wurde.
Mit der Hand direkt darauf gelandet» (Akten S. 941). Auf Frage, wie mit dem
Hammer geschlagen worden sei, gab er zur Antwort: «Ganz heftig. Ganz fest.
Also, ich konnte das auch nicht ganz beobachten, weil ich ja dann gerade auf
den Boden fiel (Akten S. 927). Er habe einen Schlag gesehen und habe die
Vermutung, dass es noch einen zweiten Schlag gegeben habe (Akten S. 1120). Zwar
sind in den Aussagen des Berufungsklägers eine hohe Dichte von Realkennzeichen
zu erkennen, was in der Regel für einen Erlebnisbezug spricht. Jedoch ist zu
berücksichtigen, dass er die Tat gemäss den überzeugenden Schlussfolgerungen
des forensisch-psychiatrischen Gutachtens unter dem Einfluss einer paranoiden
Schizophrenie begangen hat (vgl. unten E. 7.7). Vor diesem Hintergrund waren
sein Erleben und möglicherweise auch seine diesbezüglichen Aussagen von einer
wahnhaften Verkennung der Realität geleitet, wodurch die Realkriterien darauf
nicht oder nur eigeschränkt anwendbar wären (vgl. Lau/Böhm/Volbert: Psychische Störung und Aussagetüchtigkeit,
Der Nervenarzt, 1/2008). Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Berufungsklägers kann indessen vorliegend offen bleiben, werden diese doch
nicht nur durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, sondern auch durch
die zeitlich-logischen Widersprüche in den Angaben des Berufungsklägers selbst entkräftet
(vgl. unten E. 4.8.2, 4.8.3). Dabei spielt der Umstand, dass Spuren der DNA des
Berufungsklägers auf dem sichergestellten Hammer gefunden wurden (vgl. Bericht
Vergleichsprobe vom 22. Juli 2002 Akten S. 1139-1141, 1162 ff.), eine
untergeordnete Rolle, hat er doch nie bestritten, den Hammer berührt zu haben
(Akten S. 936, 941, 1839 f.).
4.8.2 Wie bereits erwähnt, widerspricht die Beteuerung
des Berufungsklägers hinsichtlich einer unbekannten Dritttäterschaft zunächst
den äusserst glaubhaften und in sämtlichen wesentlichen Punkten
übereinstimmenden Zeugenaussagen. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für
die Variante des Berufungsklägers, wonach nach der Tat eine Verwechslung des
Täters stattgefunden habe und die befragten Zeugen ihre Tatschilderungen aus
dem Bild des mit dem Hammer dastehenden Berufungsklägers rekonstruiert hätten.
Allein die Tatsache, dass sämtliche Zeugen unabhängig voneinander und
übereinstimmend einen ohne ersichtlichen Grund ausgeführten Angriff von hinten
schildern, widerlegt klar die Theorie des Berufungsklägers, wonach es sich bei
sämtlichen Zeugen um sogenannte Knallzeugen handelte. Die Behauptung des
Berufungsklägers, wonach keiner der Zeugen den Vorfall von Beginn an beobachtet
habe, ist damit klar widerlegt.
4.8.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, ist zudem der vom Berufungskläger beschriebene Ablauf auch
zeitlich-logisch schlicht keine mögliche Variante (Urteil Akten S. 1880). Wäre
der Berufungskläger tatsächlich von hinten zu Boden gestossen worden, damit
eine Drittperson das Opfer hätte mit dem Hammer angreifen können, wäre er
deutlich vor dem Tatwerkzeug am Boden gelandet. Dies schildert er aber genau
umgekehrt, will er doch direkt auf den bzw. neben den bereits am Boden
liegenden Hammer gefallen sein. Auch seine Darstellung, wonach er den
Hammerschlag bzw. die Hammerschläge des Angreifers beim Fallen noch aus dem
Augenwinkel beobachtet habe, lässt sich in keiner Weise mit seiner Behauptung
in Übereinstimmung bringen, der Hammer habe bereits am Boden gelegen, als er
darauf gefallen sei. Ein Tatablauf wie vom Berufungskläger geschildert muss
damit mangels Logik klar verworfen werden. Zu diesem Punkt kann auf die
überzeugenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
([Art. 82 Abs. 4 StPO] Urteil Akten S. 1880).
4.9 Zusammenfassend hat das Strafgericht entgegen
der Argumentation des Berufungsklägers keineswegs einzig auf die – ebenfalls
entgegen der Ansicht des Berufungsklägers durchaus glaubhaften – Zeugenaussagen
abgestellt. Vielmehr hält die vom Berufungskläger geschilderte Version einer
zeitlich-logischen Überprüfung nicht stand und muss damit als ebenfalls in
Betracht kommende mögliche Alternativvariante klar verworfen werden. Da sich
die Aussagen der Zeugen, wie oben dargelegt, nicht nur in den wesentlichen
Punkten decken, sondern auch mit dem Ergebnis der rechtsmedizinischen
Untersuchungen vereinbar sind, ist die Täterschaft des Berufungsklägers und
damit der angeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellt. Die Vorinstanz hat
folglich zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger einen ersten
Hammerschlag gegen den Kopf des stehenden Geschädigten ausführte und danach dem
am Boden liegenden Geschädigten mindestens einen weiteren Schlag mit dem Hammer
versetzte oder dies zumindest versuchte, bevor er durch die Anwesenden habe
gestoppt werden können (Urteil Akten S. 1881).
5.
5.1 Es stellt sich die Frage nach dem Tatmotiv
des Berufungsklägers. Unklar ist auch, ob sich sein Angriff gezielt gegen den
Geschädigten richtete oder ob jener ein Zufallsopfer war. Der Berufungskläger
sagte stets aus, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich beim
Geschädigten um den [...] Finanzminister gehandelt habe (Akten S. 926). Dies
habe er aufgrund der Akten erfahren (Akten S. 1039, Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 2364) bzw. weil der Geschädigte am Tatort seine Personalien der
Polizei angegeben habe (Akten S. 927, 1032). Allerdings gab der Berufungskläger
auch an, er kenne den Geschädigten aus dem Fernsehen, habe jedoch nicht
gewusst, dass er Leiter der K____ sei (Akten S. 933, 1040). Dezidiert bestritt
er zudem, vor der Tat Recherchen bezüglich des Geschädigten angestellt zu haben
(Akten S. 946, 1041, 1051; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2364).
5.2
5.2.1 Gemäss dem Auswertungsbericht des Dezernats
für Digitale Kriminalität vom 22. Juli 2022 wurden im Mobiltelefon des
Berufungsklägers zwei Logfiles gefunden, in welchen registriert wurde, dass
mittels seines iPhone am 26. Juni 2022 um 14:18 Uhr und um 14:31 Uhr Zugriffe
auf die Homepage der K____ erfolgten. Es wurden unterschiedliche Seiten
aufgerufen, in welchen unter anderem das Datum der gleichentags in Basel
stattfindenden Versammlung publiziert wurde. Vom Mobiltelefon des
Berufungsklägers wurde auch auf die Unterseite «Board of Directors»
zugegriffen, welche Informationen zum späteren Geschädigten beinhaltete (Akten
S. 1247-1251). Dies lässt darauf schliessen, dass der Berufungskläger sich vor
der Tat darüber informiert hatte, wann die Vorstandsversammlung stattfand und
sich die Führungspersonen in Basel aufhielten. Der Berufungskläger erklärte
dazu, er habe den Newsletter von [...] abonniert und jeweils Push Meldungen mit
neuen Informationen auf sein Mobiltelefon erhalten (Akten S. 1045). Diese
Themen seien gerade sehr aktuell in der Wirtschaft. Er habe am Tattag wohl
einen Link von [...] angeklickt, weil er Wohnungseigentümer sei und geplant
habe, seine Wohnung zu verkaufen. Sein Makler habe ihm erklärt, der Zins sei
entscheidend für die Hypothek, deshalb habe er sich für solche Nachrichten interessiert
(Akten S. 1041).
5.2.2 Aus dem ergänzenden Auswertungsbericht des
Dezernats für Digitale Kriminalität vom 2. November 2022 geht hervor, dass am
16. und 17. Juli 2019 vom Mobiltelefon des Berufungsklägers eine Unterseite von
[...] mit einer visuellen Abbildung des späteren Geschädigten aufgerufen wurde.
Weiter ergibt sich aus dem genannten Bericht, dass am Tattag zwischen 14:17 Uhr
und 14:22 Uhr die Homepage der K____ in der Suchmaschine von Google aktiv
gesucht und aus dem Suchergebnis direkt aufgerufen wurde (Akten S. 1268 f.).
Damit scheidet in diesem Punkt das vom Berufungskläger vorgebrachte zufällige
Anklicken über einen [...]-Link aus. Mittels weiterer Google-Suchen (ohne
Datum) wurde zudem sechsmal nach [...] sowie am 9. Juni 2022 nach einem
Video, welches [...] auf der Homepage der Plattform Youtube zeigt, aktiv
gesucht. Daraus ergibt sich, dass entgegen den Beteuerungen des
Berufungsklägers kurz vor der Tat von seinem Mobiltelefon sehr wohl gezielt
nach Informationen über die K____ sowie die dort tätigen Personen gesucht wurde
(Akten S. 1269, vgl. dazu auch Plädoyer Staatsanwaltschaft Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1854).
5.3 Das Tatmotiv des Berufungsklägers muss letztlich
offen bleiben. Zwar deuten die Kombination des Standortes des Berufungsklägers
am Tattag, die kurz vor der Tat direkt via Google-Suche aufgerufenen Seiten der
K____ mit dem danach erfolgten Angriff auf den Geschädigten durchaus darauf
hin, dass der Berufungskläger sein Opfer nicht willkürlich, sondern aus einem
bestimmten Grund ausgewählt und ihn allenfalls vor dem K____-Gebäude abgepasst
hatte. Jedoch muss aufgrund des Fehlens weiterer Erkenntnisse und des Umstands,
dass der Berufungskläger keinen Aufschluss über sein damaliges innerpsychisches
Erleben geben will oder kann, das Tatmotiv letztlich im Dunkeln bleiben. Der
Sachverständige erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die
Behauptung des Berufungsklägers, nicht er sei Täter des Angriffs könne sowohl
eine wahnhafte Vorstellung im Sinne einer doppelten Buchführung, das
Verschieben von Realitäten darstellen, aber auch eine Schutzbehauptung sein.
Diese Frage könne mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht geklärt werden
(Akten S. 1821 f.). Vor dem Hintergrund der schizophrenen Erkrankung des
Berufungsklägers, die eine wahnhaft motivierte Tat als sehr wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. dazu unten E. 7.7) kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass der Geschädigte ein Zufallsopfer war.
6.
6.1 Die
Vorinstanz hat die dem Geschädigten mit dem Hammer zugefügten Kopfverletzungen
– mit Blick auf die gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht unmittelbare
Lebensgefahr – in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand gewertet. Zudem ist sie unter Berücksichtigung der
Zeugenaussagen und der Gutachten zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe
die Hammerschläge gezielt ausgeführt und damit den Tod des Geschädigten
zumindest in Kauf genommen. Sie hat die Tat entsprechend als versuchte
eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert (Urteil Akten S. 1881 f.).
6.2 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, ein
einzelner, ungezielter und durchaus nicht kräftiger Schlag mit einem Hammer
führe nicht dazu, dass mit dem Tod des Geschädigten zu rechnen sei. Es liege
deshalb kein Eventualvorsatz vor (Berufungsbegründung Ziff. 41 Akten S. 2157).
6.3 Soweit der Täter nicht geständig ist, kann
sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E.
3.2.2 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger bestreitet, die Tat überhaupt
begangen zu haben, bleibt dem Gericht nichts anderes übrig, als von den
äusserlichen feststellbaren Indizien und Erfahrungsregeln auf sein Wissen und
Wollen zu schliessen.
6.4
6.4.1 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest,
dass der Berufungskläger mindestens einen gezielten, kräftigen Schlag mit dem
Hammer gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hat, der jenem zu einer
offenen Fraktur geführt hat. Danach schlug der Berufungskläger mindestens ein
weiteres Mal mit dem Hammer gegen den bereits am Boden liegenden Geschädigten
(vgl. oben E. 4.9). Der Umstand, dass die genaue Anzahl der Schläge nicht
nachgewiesen ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation als versuchte
vorsätzliche Tötung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine
mit einem gezielten, kräftigen Schlag mit einem kantigen Gegenstand aus Metall
verursachte Schädelverletzung zum Tod eines Menschen führen kann. Dies muss
umso mehr gelten, als dass der Geschädigte den von hinten ausgeführten Schlag
nicht kommen sah und entsprechend keine Möglichkeit hatte, dem Schlag
auszuweichen, diesen abzuwehren oder den Kopf vor dem Aufprall zu schützen. Der
Berufungskläger macht geltend, es habe sich um einen ungezielten Schlag
gehandelt. Dies trifft jedoch gemäss dem Beweisergebnis zur insofern zu, als er
mit dem Hammer durchaus auf den Hinterkopf des Geschädigten zielte, wohl aber
die genaue Stelle des Aufpralls nicht vorhersehen konnte. Vielmehr musste der
Berufungskläger durch den heftig ausgeführten Schlag gegen den Hinterkopf des Geschädigten
ein Durchdringen der Schädeldecke und damit eine Verletzung des empfindlichen
Gehirns als wahrscheinlich einstufen; damit musste sich ihm die Zufügung einer schwerwiegenden
Gehirnverletzung mit Todesfolge geradezu aufdrängen. Es ist somit mit der
Vorinstanz von mindestens eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen (Urteil
Akten S. 1881 f.; vgl. dazu BGer 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.2.1; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 111 N 7 mit Hinweis auf BGer 6B_823/2010 vom 25.
Januar 2011 E. 3.3).
6.4.2 Wenn der Berufungskläger moniert, die von der
Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar
2022 und 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 seien nicht einschlägig, verkennt
er, dass selbstverständlich jeder Sachverhalt einzigartig ist. Bei dem
zitierten Urteil aus dem Jahr 2011 hatte das Opfer nach einem gezielten Schlag
auf den Kopf mit einem Maurerhammer (bestehend aus einem 45 cm langen Holzstiel
und einem 15 cm langen eisernen Kopf E. 2.3.2) lebensgefährliche Verletzungen
erlitten, wurde doch durch den Schlag der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe
eines grösseren venösen Blutgefässes eingedrückt. Dagegen handelt es sich
vorliegend beim Tatwerkzeug um einen einfachen Haushaltshammer, mit dem der
Berufungskläger aber ebenfalls wuchtig und gezielt gegen den Hinterkopf des
Opfers schlug. Zwar hatte sein Schlag insbesondere aufgrund des kürzeren Stiels
(lediglich etwas weniger als 30 cm [vgl. dazu Kriminaltechnischer Bericht vom
10. Juli 2022 mit Fotodokumentation Akten S. 1140, 1145]) eine etwas geringere
Hebelwirkung. Jedoch ist auch bei einem heftigen Schlag gegen den Kopf mit
einem normalen Hammer mit Brüchen des Schädelknochens und Gehirnverletzungen
mit Hirnblutungen und direkter Zerstörung der Hirnsubstanz zu rechnen (vgl.
IRM-Gutachten Akten S. 1285). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine etwas dickere
knöcherne Stelle hinter dem Ohr traf, so dass der Geschädigte nur eine
vergleichsweise leichte Verletzung davontrug und nach kurzer Spitalpflege
wieder entlassen werden konnte, ist jedoch nur dem glücklichen Zufall und nicht
etwa dem umsichtigen Vorgehen des Berufungsklägers zuzuschreiben. Der Umstand,
dass (rückblickend) für den Geschädigten zu keiner Zeit akute Lebensgefahr
bestand und die erlittenen Verletzungen nur leicht waren, schliesst jedenfalls einen
Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (Schwarzenegger, a.a.O.). Wie im zitierten Urteil mussten
sich auch dem Berufungskläger tödliche Verletzungen als derart wahrscheinlich
aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Todes
gewertet werden könne, falls dieser eingetreten wäre. Die Parallele des vom Bundesgericht
mit Urteil vom Januar 2022 beurteilten Sachverhalts zu dem vorliegend zu
beurteilenden besteht darin, dass auch in jenem Fall der Täter das Opfer von
hinten mit einem gezielten Hammerschlag gegen den Kopf überraschte, wodurch das
Opfer keine Abwehr-, Schutz- oder Ausweichmöglichkeit hatte. Das Bundesgericht begründete
im zitierten Urteil den Schuldspruch wegen versuchter direktvorsätzlicher
Tötung damit, dass der Täter wusste, dass Schläge mit einem Hammer gegen den
Kopf und Messerstiche mit einer 19 cm langen Klinge gegen den Oberkörper je
tödliches Potenzial haben (BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.3.2).
Daraus folgt, dass ein heftiger Hammerschlag von hinten gegen den Kopf eines
Menschen – insbesondere gefolgt von einer weiteren Attacke gegen das danach am
Boden liegende Opfer – eine versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung darstellt.
Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit vorliegend
erfüllt.
7.
7.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
23. März 2023 wurde festgestellt, dass der Berufungskläger das Delikt der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldlos begangen habe. Über den Berufungskläger wurde
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Der Berufungskläger befindet
sich seit dem 27. Juni 2022 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (vgl.
Führungsberichte vom 18. April 2024 und vom 2. Dezember 2024 Akten S. 2198 f.,
2317-2319) und hielt sich vom 5. Juli bis zum 25. September 2024 zur
Krisenintervention in den UPK in der Abteilung für forensische Psychiatrie auf
(vgl. Austrittsbericht vom 4. Oktober 2024 Akten S. 2322- 2326).
7.2 Eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der
Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht
stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen
nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar
2022 E. 1.3, 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
7.3
7.3.1 Aus der im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellten wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme der
UPK vom 6. Oktober 2022 betreffend die Wahrscheinlichkeit zukünftiger
strafbarer Handlungen des Berufungsklägers geht hervor, es sei aufgrund der
Aktenlage und den vom Gutachter erhobenen Befunden am ehesten von einer
paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) auszugehen. Ausserdem habe der
Berufungskläger in der Vergangenheit psychotrope Substanzen (Alkohol und
Cannabinoide, ICD-10 F1) konsumiert. Die psychische Störung des
Berufungsklägers sei grundsätzlich gut behandelbar. Es sei – unter der
expliziten Annahme, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe – unter
Berücksichtigung der Analyse der Anlasstat, der Persönlichkeit, der psychischen
Störung, des persönlichkeitsspezifischen und situativen Konfliktverhaltens
sowie des sozialen Empfangsraums von einer sehr ungünstigen Legalprognose
auszugehen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim Berufungskläger
ein deutlich erhöhtes Risiko für weitere Gewaltstraftaten, wobei eine
spezifische Opferkonstellation nicht hinreichend belegbar sei (Akten S. 65-76).
7.3.2 Das von Dr. med. [...] (UPK) verfasste 103
Seiten umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten über den Berufungskl.er vom
16. November 2022 gelangte zum Schluss, der Berufungskläger habe zum
Tatzeitpunkt unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) schwerer
Ausprägung gelitten, welche im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Delikt
stehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Psychopathologie
und den Verhaltensstörungen zum Tatzeitpunkt sowie dem Ausmass der
Behinderungen in den Alltags- und Sozialkompetenzen von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit
während der Tat auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass die psychische
Störung ohne Behandlung fortbestehe – und sogar in der Schwere voranschreite –
und mit einem deutlich erhöhten Risiko für künftige Straftaten einhergehe. Der
Gutachter empfahl zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Akten S. 92-194).
7.4 Der Berufungskläger macht geltend, die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 und 59 StGB
seien nicht erfüllt. Es fehle an einer psychischen Störung sowie an einem
Zusammenhang zwischen Anlasstat und Störung. Das Strafgericht habe zu Unrecht
auf das fehlerhafte, unter Zeitdruck erstellte Vorabgutachten abgestellt. Auch
das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 erfülle in
qualitativer Hinsicht nicht die notwendigen Anforderungen. Der Gutachter sei
nicht sorgfältig und objektiv vorgegangen, sondern durch den medialen Druck
vorbefasst gewesen. Es hätten nur zwei bis drei Explorationen stattgefunden,
was nicht ausreichend sei. Zudem seien betreffend die Rückfallgefahr die
Risikofaktoren nicht ausreichend begründet worden. Im Jahr 2014 habe lediglich
der Verdacht auf paranoide Schizophrenie bestanden, dieser habe sich jedoch nie
manifestiert. Der Berufungskläger sei vielmehr kerngesund und leide keinesfalls
unter Schizophrenie (Berufungsbegründung Akten S. 2158 f.; Stellungnahme
Berufungskläger vom 19. Juli 2024 Akten S. 2228 ff.; Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung Akten S.2360 ff.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 2366-2368; vgl. dazu auch Eingabe Berufungskläger vom 13. Dezember
2022 Akten S. 1373-1388). In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger die
Unverwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens geltend und verlangt
eventualiter die Einholung eines neuen Gutachtens bzw. eines methodenkritischen
Gutachtens über das bereits vorliegende Gutachten (Berufungsbegründung Akten
Ziff. 10 S. 2148 f.; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2366).
7.5
7.5.1 Im Gutachten werden nach Ausschluss einer
Reihe von anderen psychischen Störungen zunächst die diagnostischen Kriterien
für Schizophrenie aufgelistet. Zudem wird ausgeführt, dass für eine
entsprechende Diagnose während einer psychotischen Episode von mindestens einem
Monat mindestens eines der unter Punkt 1. aufgelisteten Symptome, Anzeichen
oder Syndrome oder mindestens zwei der unter Punkt 2. aufgeführten Merkmale
vorhanden sein müssten (Akten S. 162). Der Gutachter gelangt gestützt auf die
ihm vorliegenden ärztlichen Berichte zum Schluss, beim Berufungskläger sei
bereits im Jahr 2014 ein Vergiftungswahn ([1.d Anhaltender kulturell
unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn] vgl. psychiatrisches
Konzil vom 6. März 2014), eine bizarre paranoide Symptomatik mit leibliche
Wahrnehmungsstörungen ([1.b Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des
Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte
Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen] sowie akustische
Halluzinationen in Form von Klopfen und Knallen und Leibhalluzinationen (2.a)
festgestellt worden. Zudem sei der Berufungskläger während der ambulanten
Behandlung in den UPK vom 7. März 2014 bis 18. März 2014 als teilweise
perseverierend (2.b) beschrieben worden, es habe eine Wahnstimmung vorgelegen
(1.b). Damit seien bereits im Jahr 2014 zwei aus den unter Punkt 1. und zwei
aus den unter Punkt 2. gelisteten Symptomen erfüllt gewesen, womit die
Schizophreniediagnose bereits damals gerechtfertigt gewesen wäre. Aufgrund des
damals regelmässigen Cannabioid-Konsums des Berufungsklägers sei jedoch zu
Recht die Differentialdiagnose einer Störung durch Cannabioide, psychotische
Störung, diskutiert worden (Gutachten S. 164). Gestützt auf seine aktuelle
Exploration des Berufungsklägers bemerkte der Gutachter, dass dieser ein in
Anbetracht der ernsten Gutachtenssituation fassadäres und inadäquates Lächeln
gezeigt, zeitweise affektflach gewirkt habe (2.d) sowie formalgedanklich
eingeengt, haftend, perseverierend, logorrhoisch, sprunghaft, assoziativ
gelockert, inkohärent und paralogisch gewesen sei (2.b). Zudem stellten die
Schilderungen des Berufungsklägers betreffend das sehr plastisch-spürbare
Energie-bekommen, wenn viele Menschen ihn ansehen würden, wodurch er klarer
denken, sich besser ausdrücken, besser hören, riechen und schmecken könne und
ruhiger werde, einen bizarren Wahn (1.d) und Zeichen von Körperhalluzinationen
(2.a) sowie Ich-Störungen (Fremdbeeinflussungserleben, 1.b) dar (Gutachten S.
164 f.). Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass auch das Trinken von
Natronlauge und von zu viel Wasser psychotisch motiviert gewesen seien (1.d).
Im Hinblick auf die Aussagen des Berufungsklägers zum Vorliegen eines
Komplottes gegen ihn mit Einbezug der Ermittlungsbehörde sei von einem
systematisierten Verfolgungswahn auszugehen. Zusammenfassend gelangte der
Gutachter zum Schluss, die Kriterien für eine Schizophrenie seien mit zwei der
unter Punkt 1. gelisteten und drei der unter Punkt 2. aufgeführten
Symptome gegenwärtig erfüllt. Dies gelte unabhängig vom Verhalten des
Berufungsklägers in der konkreten Situation der ihm vorgeworfenen Straftat
(Gutachten S. 165 f.). Da beim Berufungskläger nicht nur die allgemeinen
Diagnosekriterien für Schizophrenie, sondern seit einer ersten Krankheitsphase
auch immer wieder Wahnphänomene und Halluzinationen vorgelegen hätten, stellte
der Gutachter die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Hingegen schloss der
Gutachter die vom früheren behandelnden Psychiater diagnostizierte wahnhafte
Störung (ICD-10 F22.0) aus, weil dabei die Kriterien für eine Schizophrenie
nicht erfüllt sein dürften (Akten S. 166). Der Gutachter hat bei der Stellung
der Diagnose auch frühere Arztberichte – insbesondere aus der Zeit als
«Burnout» bezeichneten Krise – einbezogen (Akten S. 163 f.; vgl. dazu Akten S.
1000 ff., 1002 ff., 1024 ff.).
7.5.2 In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat
der Gutachter auf Nachfrage der Verteidigung ausgeführt, die Diagnosestellung
und Einschätzung des Schweregrades der Erkrankung sei schwierig, weil der
Berufungskläger die Krankheit bestreite und keinen Einblick in sein inneres
Erleben gebe. Zur Beurteilung der Erkrankungsschwere ziehe man die
Alltagskompetenzen, die beobachteten Symptomgruppen sowie die Einschränkungen
der kognitiven Funktionen heran. Die Erkrankung des Berufungsklägers sei in
diesem Spektrum als schwer ausgeprägt einzustufen, da es im Rahmen der
Krankheit nicht nur zu Delinquenz, sondern auch zu Verschuldung,
eingeschränkter Lebensführung, sozialer Isolation und fehlender Partnerschaft
gekommen sei (Auss. Sachverständiger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1829). Auf
den Einwand des Berufungsklägers, es hätten lediglich drei Explorationen
stattgefunden, erklärte der Gutachter, üblich seien bei einer
forensisch-psychiatrischen Begutachtung ein bis maximal drei längere
Untersuchungsgespräche. Beim Berufungskläger sei mit einer Gesamtzeit von 8
Stunden und 45 Minuten eine lange Exploration durchgeführt worden (Akten S.
1823).
7.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
gutachterliche Stellung und Begründung der Diagnose der schweren paranoiden
Schizophrenie äusserst sorgfältig, nachvollziehbar und schlüssig erfolgt ist. Sie
deckt sich zudem auch mit den ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2014. Vor
diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für die Einholung eines weiteren
Gutachtens.
7.6
7.6.1 Der Berufungskläger macht geltend, er werde im
psychiatrischen Gutachten vorverurteilt, werde doch davon ausgegangen, er habe
das ihm vorgeworfene Delikt begangen (Eingabe vom 13. Dezember 2022 Akten S.
1381). Hierzu ist anzumerken, dass forensisch-psychiatrische Gutachten jeweils
unter der Prämisse erstellt werden, die beschuldigte Person habe die
vorgeworfene Tat tatsächlich begangen (vgl. Vorabgutachten Akten S. 70: «Für
die Beurteilung wird der formulierte Tatvorwurf zugrunde gelegt. Unter der
Annahme, dass Herr A____ die Straftat nicht begangen hat, entfällt die
Beurteilung des Rückfallrisikos»; vgl. dazu auch Auss. Sachverständiger
Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1828, 1833). Der Berufungskläger beanstandet
weiter, seine Aussage gegenüber dem Gutachter, dass er zwei bis drei Liter
Wasser täglich getrunken habe, weil das auch bei Energieproblemen helfen könne,
sei zu seinen Lasten interpretiert und völlig verdreht worden (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1831). Auch was die aufgehobene
Einsichtsfähigkeit und die als «sehr ungünstig» qualifizierte Rückfallprognose
anbelange, sei das Gutachten falsch. So sei etwa die Tatsache, dass er bisher
nie gewalttätig gewesen sei, zu Unrecht nicht stärker gewichtet worden.
Hingegen seien lebenspraktische Umstände, wie fehlende Beziehungen,
Arbeitslosigkeit und Verschuldung völlig überbewertet worden. Überhaupt
bestünden diese problematischen Aspekte in erster Linie aufgrund der
Inhaftierung des Berufungsklägers (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1386; Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2361 f.).
7.6.2 Betreffend die konkreten Einwände des
Berufungsklägers ist festzuhalten, dass der Gutachter den hohen Wasserkonsum
des Berufungsklägers vor dem Hintergrund des aktenkundigen ärztlichen Berichts des
Kantonsspitals Baselland vom 28. August 2019 deutet, wonach jener aufgrund
einer Elektrolytentgleisung im Rahmen einer psychogenen Polydipsie (psychisch
ausgelöstem Trinken von Wasser) notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen
(Akten S. 47 ff.). Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsklägers
betreffend sein «Energie-Problem» sowie den anlässlich der Einvernahmen
geäusserten Befürchtungen zum Vorliegen eines Komplotts gegen ihn (Manipulation
seiner elektronischen Geräte, mächtige Menschen stecken dahinter, Bezug zum
Kommunismus) hat der Gutachter das Verhalten des Berufungsklägers
nachvollziehbar als systematisierten Verfolgungswahn und mithin als Symptom
einer Schizophrenie gewertet (Akten S. 165). Wenn der Berufungskläger geltend
macht, ohne die Inhaftierung wäre er zum aktuellen Zeitpunkt weder arbeitslos,
noch wäre sein Beziehungs- und Sozialleben eingeschränkt, zeigt er eine krasse
Verkennung der Realität. So hat er gemäss eigenen Angaben bereits seit zehn
Jahren nicht mehr gearbeitet und lebt seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2018
von der Sozialhilfe (Akten S. 4, 132 f.). Der Gutachter schloss aus den
Schilderungen des Berufungsklägers zu seinem Tagesablauf, seinen bevorzugten
Beschäftigungen und zu vergangenen Beziehungen, dass jener entgegen seinen
Beteuerungen seit längerer Zeit sozial isoliert gelebt habe; diese Einschätzung
wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet (Akten S. 134, 167; vgl. auch Auss.
Sachverständiger Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1825; vgl. dazu auch Auss.
Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2361 f.). Insgesamt
gelangte der Gutachter mit schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung zum
Schluss, die Schizophrenieerkrankung dauere beim Berufungskläger bereits seit
etwa acht Jahren an (Akten S. 167).
7.7 Der Gutachter führt weiter aus, bezüglich der
Aufhebung der Schuldfähigkeit müsse aufgrund des Umstandes, dass der
Berufungskläger die Tat abstreite, aus den Zeugenbeobachtungen seines
Verhaltens auf sein Erleben im Tatzeitpunkt geschlossen werden. Aufgrund des
geschilderten auffälligen Verhaltens des Berufungsklägers unmittelbar nach der
Tat sowie während der ersten Befragungen sei davon auszugehen, dass er das
Delikt wahnhaft begangen habe (Akten S. 175, 1822 f.). In den Explorationen
habe der Berufungskläger von eindeutig psychotischen Symptomen berichtet, zudem
erschienen auch seine schriftlichen Eingaben krankhaft verzerrt. Seine
Handlungen im Alltag vor der Tat seien stark eingeschränkt gewesen und er
scheine keinen Realitätsbezug zu seiner zunehmend abdriftenden
Lebensentwicklung, seinen Schulden und der wachsenden Problematik zu haben
(vgl. dazu oben E. 7.6.2). Es sei damit davon auszugehen, dass die Symptomatik
auch zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe und aus forensisch-psychiatrischer Sicht
von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers auszugehen sei
(Akten S. 174 ff.). Der Umstand, dass der Berufungskläger sich in belastenden
Situationen (so etwa anlässlich der Anlasstat, den Einvernahmen und den Explorationen)
auffällig verhalten habe, im Haftalltag hingegen ein geordnetes Verhalten an
den Tag lege (vgl. Vollzugsbericht vom 27. September 2022, Führungsberichte vom
18. April und 2. Dezember 2024), deutete der Gutachter als Ausdruck der im
Rahmen der Schizophrenie typischen «doppelten Buchführung» mit Dissimulation
der Krankheitssymptome (Akten S. 167 f.). Gestützt auf die überzeugenden
gutachterlichen Ausführungen ist von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen.
7.8
7.8.1 Zur Legalprognose nahm der Gutachter mittels
nomothetischer (Anwendung empirischer Erkenntnisse auf den Einzelfall anhand
des Violence Risk Appraisal Guide-Revised [VRAG-R]), idiografischer
(Beurteilung von eingeschliffenen, individuellen Verhaltensmuster, die ein
Wiederauftreten des Verhaltens wahrscheinlicher machen, anhand des Basler
Kriterienkatalogs) sowie hypothesengeleiteter (Abwägung von legalprognostischen
Risikofaktoren sowie deren Kompensation durch allfällige protektive Faktoren)
Konzepte eine Risikoeinschätzung für einen delinquenten Rückfall vor (Gutachten
Akten S. 176-184). Der Gutachter gelangte zum Schluss, statistisch relevante
Risikofaktoren im konkreten Fall des Berufungsklägers seien die paranoide
Schizophrenie mit Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Ich-Störungen,
Affektstörungen und kognitiven Störungen. Damit im Zusammenhang stehe die
deutlich eingeschränkte Lebensführung mit fehlender Tagestruktur, finanziellen
Schwierigkeiten, sozialen Einschränkungen bis hin zur Vermüllung der geerbten
Wohnung. Einen weiteren Risikofaktor stelle der Konsum psychotroper Substanzen
dar, der zumindest in der Vergangenheit ein schädliches Ausmass angenommen
habe. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Täter sei im Hinblick auf
allgemeine und gewalttätige Delikte von einer Rückfallrate oberhalb der
statistisch zu belegenden Basisrate auszugehen. Abhängig von der
Psychopathologie und vom weiteren Fortschreiten der Erkrankung seien sowohl
allgemeine Delikte als auch ähnliche Delikte wie das begangene mit
schwerwiegender Schädigung Dritter zu erwarten (Gutachten Akten S. 190 f., 184
f.).
7.8.2 Der Sachverständige erklärte auf Nachfrage in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Rückfallgefahr, zwar weise der
Berufungskläger zufolge seiner bisherigen Vorstrafenlosigkeit eine niedrige
Basisrate für das Wiederauftreten von Delinquenz auf. Individualprognostisch
stehe allerdings bei Personen, die im Rahmen der Erkrankung ein schweres Delikt
begangen hätten, die paranoide Schizophrenie an oberster Stelle für das Risiko
von erneuter Delinquenz (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1822). Damit ist
entgegen den Einwänden des Berufungsklägers der Umstand, dass er nicht
vorbestraft ist, durchaus in die Legalprognose eingeflossen. Der
Sachverständige führte ebenfalls auf Nachfrage der Verteidigung aus, die
Anordnung einer Teilnahme an einem Antigewalttraining sei im vorliegenden Fall
zur Verbesserung der Legalprognose nicht geeignet, unterliege doch allfällige
zukünftige Delinquenz des Berufungsklägers nicht der kognitiven Kontrolle,
sondern sei Ausdruck der Erkrankung, welche nicht kognitiv kontrolliert werden
könne. Erforderliche sei vielmehr sei die stationäre Behandlung der paranoiden Schizophrenie
mit medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie. Bei verbesserter
Psychopathologie seien Lockerungen möglich, wesentlich sei jedoch, dass auf
Veränderungen rasch reagiert werden könne, weil sonst im Rahmen der Erkrankung
die Gefahr allgemeiner oder gewalttätiger Delinquenz bestehe (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1829 f.; vgl. dazu auch Gutachten Akten S. 186 f.).
7.9 Insgesamt verkennt der Berufungskläger mit
seinen Einwänden, dass der Gutachter die gestellte Diagnose sowie die Legalprognose
nicht willkürlich aus einzelnen Lebensaspekten ableitet, sondern die
Begutachtung überhaupt erst aufgrund des dringenden Tatverdachts auf eine
schwere Gewalttat des Berufungsklägers sowie wegen seines auffälligen
Verhaltens unmittelbar nach der Tat und während des Ermittlungsverfahrens
erfolgte. Entgegen den Argumenten des Berufungsklägers hat der Gutachter seine
Diagnose aber nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers in der konkreten
Situation der ihm vorgeworfenen Straftat gestützt. Vielmehr hat er schlüssig
und nachvollziehbar ausgeführt, welche der im Gutachten aufgelisteten
Diagnosekriterien für Schizophrenie zum Zeitpunkt der
forensisch-psychiatrischen Exploration beim Berufungskläger vorlagen (vgl. oben
E. 7.5 f.) und anhand welcher Kriterien die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls
bestimmt wurde (vgl. oben E. 7.8). Für die vom Berufungskläger geltend gemachte
Vorverurteilung durch den Sachverständigen aufgrund des Einflusses der Medien
sind keinerlei Anzeichen ersichtlich. Der Berufungskläger substantiiert diesen
Vorwurf auch nicht.
8.
8.1 Zur
Frage nach einer Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten Störung führte der
Gutachter aus, die paranoide Schizophrenie könne mit einer Kombination aus
Psychopharmakotherapie, Psychotherapie und psychosozialen Interventionen wirksam
behandelt werden, wobei eine solche Behandlung, je nach Chronifizierungsgrad
der Erkrankung, mehrere Jahre dauere. Andere strafrechtliche therapeutische
Massnahmen – insbesondere eine ambulante Behandlung – seien nicht geeignet und
nicht ausreichend, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten Akten
S. 186 f., 192 f.). Der Gutachter führt weiter aus, gerade Menschen mit
paranoider Schizophrenie profitierten von Massnahmenbehandlungen, sodass diese
Patienten nach erfolgreicher Behandlung mit Abstand die geringste Rückfallrate
unter Straftätern aufweisen würden (Gutachten Akten S. 186 f., 192 f.; vgl.
dazu auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 69a).
Legalprognostisch relevant sei insbesondere bei an Schizophrenie erkrankten
Straftätern der soziale Empfangsraum mit finanzieller Absicherung,
Wohnmöglichkeit, prosozialen Kontakten und Tagesstrukturierung nach Entlassung
aus einer geschlossenen Institution. Dabei sollten die Vollzugsöffnungen im
Sinne von Belastungsproben auf den bisherigen erreichten Lockerungen aufbauen
und schrittweise unter der Therapie und engmaschiger Kontrolle der
Psychopathologie erfolgen (Akten S. 187). Im Ergebnis lässt sich aus den
überzeugenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten schliessen,
dass sich durch die empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in
einer forensisch-psychiatrischen Klinik die Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich
verringern lässt.
8.2 Bei der Anordnung von Massnahmen gilt das
Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56
Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Das Gericht hat
diejenige Massnahme anzuordnen, welche den Täter am wenigsten beschwert (Art.
56a Abs. 1 StGB). Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch der einer Massnahme nach Art. 59 StGB unterworfenen Person
sind wechselseitige Korrektive. Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben
sein, wenn eine bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben
werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3 und 3.4.4; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni
2018 E. 4.1.1, 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2). Schliesslich
muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck ein vernünftiges Verhältnis
bestehen. Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen
werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen
der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs
in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen
Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit
künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer
6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.1; 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E.
4.3.3, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1; 6B_835/2017 vom 22. März
2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).
8.3
8.3.1 Was die Eignung der Massnahme betrifft, so
setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich
durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich
verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen
lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die
Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist
hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen
Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es
rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit
zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020
E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom
9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).
8.3.2 Der Berufungskläger hat während des gesamten
Verfahrens stets beteuert, er sei psychisch vollständig gesund und weder
bereit, sich einer stationären – oder überhaupt einer – Therapie zu unterziehen
noch Psychopharmaka einzunehmen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
teilte der Berufungskläger mit, er habe noch nie im Leben ein psychisches
Problem gehabt und es sei offensichtlich, dass er nicht unter paranoider
Schizophrenie leide. Er werde weder Neuroleptika einnehmen, noch sich in den
UPK behandeln lassen (Akten S. 2362). Damit gab der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
zu verstehen, dass eine stationäre Behandlung für ihn nicht in Frage komme.
8.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entscheidet sich die Anordnung einer stationären Massnahme nach objektiven
Gesichtspunkten, während der subjektive Ansicht des Täters grundsätzlich keine
zentrale Bedeutung zukommt (Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.4.2;
6B_463/20165 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; BGer 6B_543/2015 vom 10.
Dezember 2015 E. 4.2.3, je mit Hinweisen). An die Therapiewilligkeit im
Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung
von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu
hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es
der betroffenen Person aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit
fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.
Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum
typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin,
Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer
Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob bei der
betroffenen Person eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische
Behandlung erkennbar ist (vgl. 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.3.3, 1.4.3;
6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E.
4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit
Hinweisen; vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O.,
N 80 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen).
8.3.4 Mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die fehlende
Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers nicht zur
Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme. So wird auch im Gutachten
hervorgehoben, dass auch eine gegen den Willen des Berufungsklägers angeordnete
Behandlung erfolgsversprechend sei (Akten S. 193). Der Gutachter erklärte
diesbezüglich, ein zentraler Aspekt einer forensisch-psychiatrischen Behandlung
sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung sowie die Schaffung einer
entsprechenden Behandlungsmotivation und –kooperation. Im Kontext einer
stationären Massnahme könne – gerade zu Beginn der Therapie – eine
Zwangsmedikation erforderlich sein, um eine krankheitsbedingt fehlende
Behandlungseinsicht zu überwinden (Gutachten Akten S. 193). Zwar sei neben dem
noch unbekannten Chronifizierungsgrad der Erkrankung die derzeit fehlende
Krankheitseinsicht und das Fehlen einer Bereitschaft zur stationären Therapie
ein den Therapieerfolg kompromittierender Faktor. Jedoch könne aus
gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,
dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche
(Akten S. 192 f., 187). Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des
Gutachters liegt damit eine wirksame Behandlungsmöglichkeit vor.
8.4
8.4.1 Was
schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt,
so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme
(wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach
Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die
Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation
zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 56 N 35).
8.4.2 Was
die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen einer
stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des
Störungsbilds des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose
geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach nicht ausreichend
(Akten S.
192 f.). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach
Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach als notwendig.
8.4.3
Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des
Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen
werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist,
die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 7.8, 8.1).
8.4.4 Schliesslich
fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Rahmen
einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch
nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern
ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105
E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017
vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 56
N 7).
8.4.5 In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ergibt sich die Schwere des
Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person in erster Linie aus der Dauer
der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher
über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der
Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers keine schuldangemessene Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember
2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem
darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich
nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB
erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des
Berufungsklägers eingreift.
8.4.6 Demgegenüber
besteht offensichtlich ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers
(vgl. dazu oben E. 8.1). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge,
sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten
im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine
erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich allgemeiner und sowie ähnliche Delikte wie
das ihm zur Last gelegte, mit schwerwiegender Schädigung Dritter besteht
(Gutachten Akten S. 185). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Berufungskläger weder vor seiner Tat noch seit seiner Inhaftierung jemals durch
fremdaggressives Verhalten aufgefallen ist (vgl. Auszug Strafregister vom 5.
November 2024 Akten S. 2351; Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses
Akten S. 2198.13-2198.14, 2317-2319). Die vom Berufungskläger begangene versuchte
vorsätzliche Tötung stellt ein schwerwiegendes Delikt dar. Der Gutachter hat festgehalten,
primär zu berücksichtigen sei im Fall des Berufungsklägers in Zusammenhang mit
der Rückfallgefahr die diagnostizierte paranoide Schizophrenie und – damit
teilweise in Zusammenhang stehend – der Konsum von Alkohol und Cannabinoiden
sowie der soziale Empfangsraum mit unzureichenden tragfähigen Beziehungen, die
fehlende finanzielle Absicherung, die fehlende Tagesstruktur sowie die
vernachlässigte Wohnsituation (Akten S. 185). Da insbesondere das Tatmotiv bzw.
der Tatauslöser aufgrund des fehlenden Einblicks in das innere Erleben des
Berufungsklägers ungeklärt bleiben muss, ist die vom Berufungskläger ausgehende
Gefährlichkeit gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Schlussfolgerungen zu
bejahen. Angesichts der dargelegten Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen
hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand
ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen
(vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine
ambulante Therapie kommt bei der Schwere der Erkrankung und der vollständig
fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht in Betracht. Neben den
Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der
Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme
geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch im
Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen
geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen
ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs.
Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes
angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden künftigen
Delikte als verhältnismässig.
8.5 Der
Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer
Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der
Berufungskläger hat mit dem begangenen schweren Delikt erhebliche Gewalt
ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme
auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer
6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Der Sachverständige
erachtet sodann mit überzeugender Begründung, abhängig vom Chronifizierungsgrad
der Störung, eine mehrjährige stationäre Behandlung als notwendig (Gutachten,
Akten S. 192). Berücksichtigt man hierbei, dass der Berufungskläger bisher keine
Krankheitseinsicht zeigt und keine Bereitschaft für eine Medikamenteninnahme
bestehen, so erscheint ein Behandlungszeitraum von fünf Jahren, allenfalls
mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4
StGB).
8.6 Im
Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche
Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier
geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.
8.7 Aus
diesen Erwägungen folgt – mit Ausnahme der Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts
betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten – die Abweisung der
Berufung. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldlos erfüllt hat. Es wird nach Massgabe
von Art. 56 und 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung über den
Berufungskläger angeordnet.
9.
9.1
9.1.1 Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung
in Höhe von mindestens CHF 300'000.–. Zur Begründung führt er aus, er habe
während der ausgestandenen Haft sein Stockwerkeigentum nicht selbständig
verkaufen können und werde durch die drohende Zwangsversteigerung einen
erheblichen Schaden erleiden. Hinzu komme, dass ihm durch die Haft die Gründung
einer GmbH sowie ein Verdienst von mehreren CHF 100'000.– verunmöglicht worden
seien. Schliesslich sei ihm infolge der ungerechtfertigten Untersuchungs- und
Sicherheitshaft eine Genugtuung von CHF 1'000.– pro Tag zuzusprechen. Er habe
während der Haftzeit einen Kreuzbandriss erlitten und sei durch die
Inhaftierung aus seinem Alltag gerissen worden (Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2363, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 2366).
9.1.2 Die
beschuldigte Person hat nach Massgabe von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch
auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen
oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Dies ist hier nicht der Fall,
weshalb die Anträge des Berufungsklägers auf Ausrichtung von Entschädigung und
Genugtuung abzuweisen sind.
9.2
9.2.1 Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit
der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund
freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den
gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist
für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 375 StPO
N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus.
Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der
beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den
Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten
Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom
17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020
E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).
9.2.2 Aus
dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass der sich in Haft befindliche
Berufungskläger zwar Miteigentümer einer geerbten Wohnung ist, jedoch seit
mehreren Jahren ohne Einkommen ist und von der Sozialhilfe lebt. Damit kann
vorliegend nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419
StPO gesprochen werden. Es ist damit von einer – auch nur teilweisen –
Auferlegung der Kosten (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie
CHF 600.– im Haftprüfungsverfahren [HB.2023.31]) für das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.
9.3
9.3.1 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], ist für das Berufungsverfahren eine um zwei
Stunden gekürzte Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 4. Dezember
2024 (zuzüglich 2.5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung [inklusive
Nachbesprechung]), aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Kopiaturen wird
gemäss der Praxis des Appellationsgerichts lediglich ein Betrag von CHF 0.25
pro Stück entgolten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
9.3.2 Der Rückforderungsvorbehalt findet keine Anwendung,
wenn die beschuldigte Person nicht zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt
wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Dies ist vorliegend der
Fall, so dass der entsprechende Vorbehalt betreffend die erstinstanzlich
zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung antragsgemäss aufzuheben
und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen:
- Verfügungen über die beschlagnahmten und sichergestellten Waffen,
Gegenstände, Geräte und USB-Sticks;
- Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'205.60 zu
Lasten der Strafgerichtskasse;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren
aus der Strafgerichtskasse.
Es wird – in
Abweisung seiner Berufung – festgestellt, dass A____ die Tatbestandsmerkmale
der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich
aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches).
Über den
Berufungskläger wird eine stationäre psychiatrische Behandlung
angeordnet, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die Kosten für das
Berufungsverfahren von CHF 600.– (aus Verfahren HB.2023.[...]) sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– gehen zu Lasten der Staatskasse.
Der
Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt.
Dem amtlichen
Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF
7'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 90.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von
CHF 643.15 und damit gesamthaft CHF 8'583.50 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- UPK (zu Handen Dr. med. [...])
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.