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Entscheid

SB.2023.61

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Betrug eventualiter Zechprellerei, Strafzumessung, Zivilforderung

19. Januar 2024Deutsch24 min

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.61

URTEIL

vom 19.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____ Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Privatklägerschaft

B____ AG

[...]

C____

[...]

D____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Strafdreiergerichts

vom 26. April 2023

gewerbsmässiger Diebstahl,

mehrfacher Betrug,

eventualiter Zechprellerei, Strafzumessung,

Landesverweisung,

Zivilforderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 26. April

2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der mehrfachen

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung des bereits ausgestandenen

Freiheitsentzugs, und zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 8 Tage Freiheitsentzug) verurteilt. Ausserdem wurde A____ für 6

Jahre des Landes verwiesen, wobei dieselbe nicht im Schengener

Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Sodann wurden die mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2022 (wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, geringfügigem Vermögensdelikt [betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage], Zechprellerei sowie wegen Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– (unter

Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzug, bei einer Probezeit von 2

Jahren), die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uzach vom 15. März 2022 (wegen

einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren) und die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August

2022 (wegen Missachtung einer Ein- oder Ausreisesperre gemäss AIG und wegen

einfachen Diebstahls) bedingt angeordnete Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF

50.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) für vollziehbar erklärt.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wurde auf den Zivilweg

verwiesen und A____ wurden die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr

auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wurde unter Vorbehalt einer späteren

Rückforderung der Kosten bei A____ aus der Staatskasse bezahlt.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung anmelden und

erklären lassen. Er lässt beantragen, er sei der mehrfachen Urkundenfälschung,

des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen

Zechprellerei (recte: und der mehrfachen Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes) schuldig zu erklären und dafür zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In Abänderung des angefochtenen

Strafurteils sei er vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit (in Bezug auf die

Diebstähle) und des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen. Eventualiter

sei er im Falle einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer

Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten zu verurteilen und ausserdem sei

keine Landesverweisung gegen ihn auszusprechen. Die Zivilforderungen seien

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-

Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren

zu gewähren sei.

Zur Berufungsverhandlung ist der vorgeladene Berufungskläger

nicht erschienen. Das an der Verhandlung gestellte Dispensationsgesuch seiner

Verteidigerin wurde bewilligt. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind

je zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung hat an den gestellten Rechtsbegehren

festgehalten und dazu präzisiert, dass weder die ausgesprochene Busse von CHF

800.– (für die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und das

geringfügige Vermögensdelikt) noch die Widerrufe der drei Vorstrafen

angefochten seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche

Abweisung der Berufung. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkt wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen

Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in

Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die

rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1

und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand

des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils

anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile

sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.

401.

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in

Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 26. April

2023.

wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle, zu welchen ihn das

Strafgericht verurteilte, im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, stellt

sich aber auf den Standpunkt, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben. Die

Verteidigung führt dazu in der Berufungsverhandlung aus, der Berufungskläger

habe die gestohlenen Sachen nicht verkauft und habe zudem nur situativ und

gelegentlich gestohlen (Plädoyer Berufungsverhandlung act. 1137). An der

Strafgerichtsverhandlung stritt der Berufungskläger die Diebstähle teilweise

noch ab (Prot. HV Strafgericht act. 898, betreffend 2 Tablets gemäss

Anklageschrift Ziff. I.4.1) und sagte unter anderem aus, er habe im Hotel B____

AG, «etwas gesucht, das wertvoll ist» (Prot. HV Strafgericht act. 891).

2.2

Das

Strafgericht sah es als erstellt, dass der Berufungskläger je in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht am 2. September 2022 zu Lasten des Hotels [...]

in [...] ein Tablet iPad Pro im Wert von ca. CHF 2'000.– sowie ein weiteres

iPad im Wert von ca. CHF 200.–, im Zeitraum vom 10. bis 11. September 2022 zu

Lasten des «[...]» ein Laptop samt Ladegerät im Wert von ca. CHF 1'500.–, im

Zeitraum vom 11. auf den 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants

C____ in [...], 2 Champagnerflaschen im Wert von ca. 260.– und 2 Tablets,

1.

Computer und ein Notebook im Wert von total mindestens ca. CHF 3'203.–,

am 25. September 2022 zum Nachteil des Hotels [...] in [...] ein iPad Pro

und ein Android-Tablet im Gesamtwert von ca. CHF 1'800.– und am 4. Oktober 2022

zum Nachteil der [...] AG in Basel vier Kopfhörer sowie eine Jacke im

Gesamtwert von CHF 1'115.– gestohlen habe. Ausserdem erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 4. September 2022 zu

Lasten des Hotel B____ AG einen Diebstahlsversuch begangen habe.

2.3

Das

Strafgericht wies darauf hin, dass gemäss der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2 und

BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4) im Sinne von Art. 139 Ziff. 2

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gewerbsmässig stehle, wenn sich aus der Zeit

und den Mitteln, die die die Täterschaft für die deliktische Tätigkeit aufwende,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass sie die deliktische

Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübe. Dabei könne eine quasi

«nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich sei, dass aus den

gesamten Umständen geschlossen werden könne, dass die Täterschaft sich darauf

eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die

einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung

darstellten; dann sei die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem sei

es notwendig, dass die Täterschaft die Tat bereits mehrfach begangen habe, dass

sie in der Absicht handle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund ihrer

Taten darauf geschlossen werden müsse, dass sie auch noch zu einer Vielzahl

weiterer Delikte bereit gewesen wäre. Es stellte dazu fest, dass sich der

Berufungskläger darauf eingerichtet habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu

begehen, um daraus massgebliche Zusatzeinkünfte zu generieren. Er habe innerhalb

nur eines Monats nachweislich sechs vollendete und einen versuchten Diebstahl

begangen. Dabei habe er überwiegend hochwertige Elektronikgeräte, vorzugsweise

der Marke [...], und insgesamt einen Deliktsbetrag von über CHF 10'000.–

erbeutet. Auch wenn der Weiterverkauf der Deliktsware vom Berufungskläger

bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Verkauf der gestohlenen

Elektronikgeräte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des

Lebensunterhalts des arbeitslosen Berufungsklägers beigetragen habe. Dem ist

einzig beizufügen, dass bereits die Menge an iPads und Computern aufzeigt, dass

diese vom Berufungskläger nicht zum Eigenbedarf entwendet wurden. Auch benötigt

er für sich schwerlich 4 Kopfhörer. Damit belegt allein das Deliktsgut, dass

der Berufungskläger dieses zum Weiterverkauf gestohlen haben muss.

Beizupflichten ist auch den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die

einschlägigen Vorstrafen in den Niederlanden und der Schweiz belegen, dass der Berufungskläger

sich von diesen nicht von weiteren Diebstählen abhalten liess und wohl einzig

seine Festnahme der Diebstahlsserie ein Ende setzen konnte. Die Gewerbsmässigkeit

seines Handelns ist damit gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu

bestätigen.

3.

3.1

Des

Weiteren wehrt sich der Berufungskläger gegen die Einordnung der gemäss

Anklageschrift zum Nachteil des Hotel Restaurants C____ (im Zeitraum vom 11.

bis 12. September 2022) und des Hotels [...] (im Zeitraum vom 23. bis 25.

September 2022) begangenen Buchungen eines Hotelzimmers über ein

Internetbuchungsprotal und den daraus folgenden Übernachtungen ohne Bezahlung

derselben als (mehrfachen) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei diesen

Tathandlungen handle es sich entgegen der Erkenntnis des Strafgerichts um (mehrfache)

Zechprellerei (Art. 149 StGB).

3.2

Gemäss

der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger in beiden Fällen über [...] je

ein Zimmer in den Hotels gebucht haben. Beide Hotels sollen im Herbst 2022

aufgrund der für sie schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen

im Rahmen der Corona-Pandemie bei Buchungen über dieses Portal darauf

verzichtet haben, Kreditkartendaten als Sicherheit einzufordern. Der

Berufungskläger soll sodann je eine späte Check-in-Zeit (sog. Late-Check-in) ausserhalb

der offiziellen Check-in-Zeiten, bei denen die Rezeption der Hotels bedient

ist, ausgewählt haben, wodurch er je einen Zutrittscode zu den Hotels

zugestellt bekommen habe und ihm die Zimmerkarten (Schlüssel) in den Hotels

hinterlegt worden seien. Danach habe er jeweils jeglichen Kontakt mit dem

Personal vermieden und die Hotels jeweils in den frühen Morgenstunden verlassen,

bevor wiederum Personal anwesend gewesen sei, um so der Bezahlung der offenen

Rechnungen für die Übernachtungen zu entgehen. Auf diese Weise habe der

Berufungskläger die beiden Hotels in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und

unter Ausnutzung der Gepflogenheiten im Massengeschäft sowie im Wissen darum,

dass es sich bei der Zahlungsfähigkeit und –willigkeit um eine nicht bzw. nur

mit besonderer Mühe überprüfbare innere Tatsache handle arglistig in die Irre

geführt und ihnen aufgrund des Zahlungsausfalls einen Vermögensschaden

beigefügt. An der Strafgerichtsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft

die Abänderung ihrer Anklageschrift betreffend Ziffer I.5.1. Der

Anklagesachverhalt sei dahingehend zu ändern, als das Hotel [...] die

Hinterlegung einer Kreditkarte bei der Online-Buchung zwar verlangt habe, der

Berufungskläger aber erfundene bzw. falsche Kreditkartendaten angegeben habe,

wobei das Hotel darauf verzichtet habe, die Buchung bereits zu belasten. Durch

die Buchung habe der Berufungskläger stillschweigend (recte: konkludent) die

Erklärung abgegeben, zahlungsfähig zu sein, obwohl er gewusst habe, dass er die

Übernachtungskosten nicht begleichen werde bzw. die Kreditkarte gar nicht

belastbar sei. Die Verteidigung hatte auf Nachfrage des Gerichts keine Einwände

gegen diese Abänderung des Anklagesachverhalts (Prot. HV Strafgerichtsverhandlung

act. 901; s. zur Abänderung des Anklagesachverhalts Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg., Kommentar zur StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 333 N 3a ff.).

3.3

Der

Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb

beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere

Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt.

Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der

Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines

Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft

den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des

Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als

arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der

Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und

–unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren

Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im

Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen

falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht

handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist

und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar

aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht

gemacht werden kann» (s. zum Ganzen Maeder/Niggli,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 149 N 2 f.).

3.4

Das

Strafgericht führt zu den als Betrug angeklagten, unbezahlten

Hotelübernachtungen im Hotel Restaurant C____ und im Hotel [...] aus, der

Berufungskläger habe über die Buchungsplattform [...] jeweils Hotelzimmer mit

falschen Personalien und Kreditkartendaten gebucht und damit je konkludent

seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit vorgetäuscht. Zusätzlich habe er seiner

Täuschung Nachdruck verliehen, indem er gezielt online einen Late-Check-in

gewählt habe, um dank den mitgeteilten Zugangscodes unbemerkt in die Hotels

respektive die Hotelzimmer eindringen und jeglichen Kontakt mit dem

Hotelpersonal vermeiden zu können. Während des Aufenthalts in den Hotels habe

er Kontakt mit dem Personal umgangen und sei schliesslich je zu einem Zeitpunkt

abgereist, bei dem kein Personal anwesend gewesen sei. Die Arglist seines

Handelns sei zu bejahen, da die Opfermitverantwortung nicht so weit gehen

könne, dass Hotels Kreditkarten überprüfen bzw. belasten und anschliessend

wieder rückbelasten oder blockieren müssten. Solche gehe über das

Branchenübliche hinaus (Strafurteil act. 947).

3.5

Gemäss

dieser rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht die Falschangabe von

Kreditkartendaten durch den Berufungskläger in beiden Fällen als erstellt

(Strafurteil act. 947). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus dem

Polizeirapport vom 20. Dezember 2022 (act. 583) betreffend den Vorfall vom 11.

bis 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ noch aus der

diesbezüglichen ausgedruckten Hotelreservierung (act. 585 f.) hervorgeht, dass

der Berufungskläger bei dieser Reservation einer Übernachtung Kreditkartenangaben

machen musste und dazu falsche Daten eingab. Im Gegenteil steht auf dem

ausgedruckten Buchungsbeleg ausdrücklich «Extra information: Booker ist not

required to provide a credit card» (act. 586). Auch auf der ausgedruckten

Hotelreservation für das Hotel [...] vom 23. September 2022 finden sich

keine Kreditkartenangaben, dafür aber der Hinweis «Customer remarks: Der Gast

bezahlt in Ihrer Unterkunft. Stornierungsgebühren oder Gebühren für eine

Nichtanreise können Sie über Ihr Extranet bearbeiten» (act. 640). Gemäss

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 verneinte der

Geschäftsführer des Hotel [...] die Hinterlegung von Kreditkartenangaben bei

dieser Buchung ausdrücklich und führte aus, man habe dies zu jenem Zeitpunkt (wohl

vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der Auswirkungen der Massnahmen auf

die Hotellerie) so gehandhabt, um Gäste zu gewinnen (act. 673). Erst an der

Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt gab er an, die Buchung einer Übernachtung

über [...] ohne Kreditkarte sei gar nicht möglich (Prot. HV Strafgericht act.

895). Angesichts fehlender Angaben einer Kreditkarte auf dem Buchungsbeleg

sowie gestützt auf die telefonisch getätigte Erstaussage ist aber davon

auszugehen, dass es im inkriminierten Zeitraum keiner Kreditkartenangaben

bedurfte, um die Zimmerreservation vorzunehmen. Betreffend den Vorfall im Hotel

Restaurant C____ wurde gar nie etwas Anderes behauptet. Das Berufungsgericht

geht deshalb davon aus, dass die beiden Vorfälle sich so zugetragen haben, wie

sie (zumindest ursprünglich) angeklagt wurden. Damit sind Ausführungen dazu, ob

die Vorinstanz auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.4.1 (betreffend

das Hotel Restaurant C____) überhaupt davon ausgehen durfte, auch dort habe der

Berufungskläger falsche Kreditkartenangaben gemacht, obsolet.

3.6

Beide

Dispositiv

Hotelbetriebe haben es demnach zugelassen, dass der Berufungskläger

Zimmerreservationen ohne jegliche finanzielle Absicherung der Hotels tätigen

konnte. Überdies haben beide Betriebe trotz unterlassener

Finanzierungsabsicherung einen Late-check-in zugelassen, mit welchem der

Berufungskläger je die gebuchte Leistung in Anspruch nehmen konnte, ohne vorher

beim Hotelpersonal vorstellig zu werden, wo seine Zahlungsfähigkeit und

–willigkeit doch noch hätte überprüft werden können. Damit kann nicht gesagt

werden, dass es den Hotelbetrieben nicht möglich gewesen wäre, die

Zahlungsfähigkeit und –willigkeit des Berufungsklägers vor Erbringung ihrer

Leistung mittels minimaler Vorsichtsmassnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären.

Auch ist es durchaus branchenüblich, bei Buchungen über ein Onlineportal

Kreditkartenangaben zu verlangen und Bonitätsüberprüfungen vorzunehmen. Die

Betriebe haben es mithin mit der Unterlassung elementarster Vorsichtsmassnahmen

in Kauf genommen, auch insolvente Kundschaft zu bedienen. Arglist kann dem

Berufungskläger mit seinem dreisten Vorgehen nicht unterstellt werden, weshalb

die Anklagevorhalte beide als Zechprellerei zu beurteilen sind. Dass der

Berufungskläger vorsätzlich, mithin gar in der Absicht handelte, sich auf diese

Art und Weise gratis Hotelübernachtungen zu ermöglichen, ergibt sich ohne

weiteres aus seinem Vorgehen. Es hat demnach in Abänderung des vorinstanzlichen

Entscheids ein Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei zu ergehen.

4.

4.1 Die

Verteidigerin beantragt eine Senkung des Strafmasses unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens betreffend die angefochtenen Inhalte des Strafurteils. Das

Strafgericht gehe insgesamt von einem Verschulden im «tiefen Bereich» aus, was

sich in der Strafe zu wenig widerspiegle. Der Berufungskläger empfinde das

vorinstanzliche Strafmass als unangemessen hoch und halte eine unbedingte

Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten für schuldangemessen. Bei der

Strafzumessung sei ausserdem das vollumfängliche Geständnis des

Berufungsklägers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung strafmindernd zu

berücksichtigen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 1138).

4.2 Zur

Strafzumessung hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert (Strafurteil act.

1038 ff.). Es ist mit ihr einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Freiheitsstrafe zukomme und im

vorliegenden Fall nur betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der

dafür gesetzlich vorgeschriebenen Minimalstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB:

mindestens 90 Tagessätze und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) und in

Anbetracht des vorliegend individuellen Verschuldens ausschliesslich eine 180

Einheiten (vgl. 34 Abs. 1 StGB: Limitierung der Geldstrafe auf höchstens 180

Tagessätze [vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme]) übersteigende

Strafe und damit nur eine Freiheitsstrafe überhaupt in Frage komme. Richtig ist

aber auch, wenn das Strafgericht dieser Erwägung nachgehend darlegt, dass aufgrund

der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers festgestellt werden müsse,

dass (bedingte) Geldstrafen ihn bislang gänzlich unbeeindruckt gelassen hätten.

Obwohl er zwischen Ende Februar bis Mitte August 2022 insgesamt dreimal nebst

anderem wegen Zechprellerei, Diebstahl (beides teilweise auch als geringfügiges

Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu bedingten Geldstrafen verurteilt

worden ist, hat er seine Deliktsserie unbeirrt fortgesetzt, teilweise während

den laufenden Verfahren (s. Strafregisterauszug act. 1123 ff.). Nimmt man die

Verurteilungen in Deutschland hinzu, wo er zwischen Ende November 2021 und dem

6. Juli 2022 insgesamt achtmal wegen «Erschleichens einer Leistung» zu

Geldstrafen verurteilt wurde, verfestigt sich diese Schlussfolgerung (act. 27

ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz damit gestützt auf die Kriterien der

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkungen auf die

Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie deren präventive Effizienz

beschlossen, dass vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe nachhaltigen Eindruck

auf den Berufungskläger entfalten könne und aus diesem Grund in Einbezug aller

Delikte, welche einer Freiheitsstrafe zugänglich sind, eine Gesamtstrafe in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet.

4.3 Nachdem

es bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls bleibt, kann auch

dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Berufungskläger

hat in einem kurzen Zeitraum insbesondere 13 teils hochwertige Elektronikgeräte

gestohlen und ist dabei gezielt und routiniert vorgegangen. Das Tatvorgehen und

seine mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz zeugen von erheblicher

krimineller Energie. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe vor diesem

Hintergrund auf 12 Monate festlegt, steht dies entgegen den Ausführungen der

Verteidigung nicht im Widerspruch dazu, dass sie gleichzeitig festhält, es

handle sich im Rahmen des bei diesem Tatbestand Denkbaren gleichwohl noch um

ein leichtes Verschulden. Ganz im Gegenteil trägt das Strafgericht dieser

Aussage Rechnung, schliesslich beträgt die Maximalstrafe für gewerbsmässigen

Diebstahl 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mit der Festlegung einer Einsatzstrafe von

12 Monaten bewegt sich die individuelle Strafe im untersten Zehntel dieses

Strafrahmens und steht damit im Einklang mit der Feststellung eines leichten

Verschuldens.

Die Erhöhung der

Strafe um 2 Monate (nach Asperation) für die insgesamt 6 Hausfriedensbrüche

trägt dem Umstand, dass diese ausschliesslich Geschäftsräume und keine

Privathaushalte betrafen, grosszügig Rechnung. Das Strafmass liegt wiederum im

untersten Bereich des Strafmasses (Art. 186 StGB: Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und impliziert demnach ein leichtes

Verschulden.

Für die beiden

von der Vorinstanz als Betrug qualifizierten und nun neu als Zechprellerei zu

bestrafenden Vorfälle hat das Strafgericht die Gesamtstrafe um 2 Monate (nach

Asperation) erhöht und dazu erwogen, das Verschulden sei im vergleichsweise

sehr leichten Bereich anzusiedeln, was sich auch hier im äusserst milden

Strafmass widerspiegelt. Während Betrug mit Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann (Art. 146 Abs. 1 StGB),

droht bei Zechprellerei einzig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren (Art. 149 StGB). Auch wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist,

dass es sich bei den beiden Vorfällen nicht um Zechprellerei im leichtest

denkbaren Bereich dieses Straftatbestandes handelt – immerhin hat sich der

Berufungskläger drei Hotelübernachtungen erschlichen – werden in Nachachtung

der neuen rechtlichen Würdigung der Sachverhalte die zusätzlich zur

Gesamtstrafe hinzugerechneten zwei Monate Freiheitsstrafe auf einen Monat

reduziert.

Für den bereits

in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kann

es bei der Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat gemäss der Vorinstanz bleiben.

Auch hier zeigt sich wiederum die Wertung der deliktischen Tätigkeit des

Berufungsklägers als im (sehr) leichten Bereich.

4.4 Auch

die Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat mit Blick auf die Täterkomponente

durch das Strafgericht erweist sich insgesamt als nachsichtig und milde. Der

Berufungskläger hat mit einer grossen Hartnäckigkeit über gut ein Jahr in immer

ähnlicher Art und Weise in Deutschland und der Schweiz delinquiert und hat sich

in dieser Zeit gänzlich unbeeindruckt von Strafurteilen und laufenden Verfahren

gezeigt. Dass er an der Strafgerichtsverhandlung mehr zugestanden hat als im

Vorverfahren, kann ihm angesichts der erdrückenden Beweislast nicht strafmindernd

angerechnet werden.

Gestützt auf

diese Ausführungen beträgt die Gesamtstrafe neu 17 anstatt der ursprünglich

verhängten 18 Monate Freiheitsstrafe.

4.5 Dass

die Freiheitstrafe zu vollziehen ist, wird auch vom Berufungskläger nicht

bestritten. Aufgrund seiner hohen Deliktsfrequenz in kurzer Zeit (s.

Strafregisterauszüge act. 15 ff, 1123 ff.) muss ihm für die Zukunft eine

Schlechtprognose (s. dazu Schneider/Garré,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage

2019, Art. 42 StGB N 38) gestellt werden, weshalb ein Strafaufschub nicht

in Frage kommt.

5.

5.1 Die

Aufhebung der angeordneten obligatorischen Landesverweisung (gestützt auf Art. 66a

Abs. 1 lit. c und d) wird vom Berufungskläger zwar beantragt, aber nicht

begründet. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden. Diesem ist zuzustimmen, wenn es darlegt, dass

der Berufungskläger trotz seiner niederländischen Staatsbürgerschaft nicht

unter den Schutz des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) fällt.

Unter dessen Anwendungsbereich fällt nämlich nicht, wer einzig zur Begehung von

Kriminaltaten, namentlich als Kriminaltourist, in die Schweiz einreist (Zurbrügg/Hruschka, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 66a StGB N 64). Zwar behauptet der Berufungskläger, er sei in die Schweiz

gekommen, um hier eine Anstellung zu suchen. Er will dazu über ein

Stellenportal viele Bewerbungen versandt haben (Prot. HV Strafgericht act.

889). Allerdings hat er es auch im Berufungsverfahren unterlassen, die

angebliche Stellensuche zu belegen. Das Berufungsgericht geht diesbezüglich mit

dem Strafgericht von einer reinen Schutzbehauptung aus. Das vorliegende Urteil

sowie die Vorstrafen lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass der

Berufungskläger sich seinen Aufenthalt in der Schweiz – und wohl auch in

Deutschland – mit seiner Delinquenz ermöglichte und finanzierte. Damit hat er

sich in der Schweiz als reiner Kriminaltourist aufgehalten. Er verfügt folglich

über keine berufliche Verbindung zur Schweiz und auch eine persönliche, soziale

Bindung ist nicht ersichtlich. Zwar behauptet er in der Schweiz einen Cousin zu

haben, ob er diesen während seines Aufenthalts im Land aber überhaupt getroffen

hat, ist unklar (Prot. HV Strafgericht act. 889). Ein Härtefall (Art. 66a

Abs. 2 StGB), aufgrund dessen von einer Landesverweisung abzusehen wäre, liegt

offensichtlich nicht vor. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Landesverweisung von 6 Jahren erweist sich angesichts des renitenten Verhaltens

des Berufungsklägers als angemessen und wird bestätigt.

5.2 Die

Voraussetzungen für die Eintragung der Landesverweisung ins SIS liegen nicht

vor, da es sich beim Berufungskläger als niederländischen Staatsbürger nicht um

einen Drittstaatsangehörigen im Sinnes dieser Gesetzgebung handelt.

6.

Beantragt wird

schliesslich die Abweisung der Zivilforderung der B____ AG, eventualiter deren

Verweisung auf den Zivilweg. Auch dieser Antrag ist nicht begründet worden. Das

Strafgericht hat die unbezifferte Zivilforderung der B____ AG (act. 423) bereits

auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Entscheid ist gesetzeskonform (Art. 126 Abs.

2 lit. b StPO) und wird bestätigt.

7.

Damit unterliegt

der Berufungskläger im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Er erreicht einzig

eine mildere rechtliche Beurteilung in zwei Deliktsvorfällen und eine daraus

resultierende Reduktion des Strafmasses um einen Monat. Sein Obsiegen wird auf

einen Umfang von 10 % festgelegt. Damit trägt er die Kosten des

Berufungsverfahrens im Umfang von 90 % (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten

des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. April 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

die Schuldsprüche wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186

StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, des

geringfügigen Vermögensdelikts (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB) und wegen der mehrfachen Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG);

-

die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Anwendung von Art. 106 StGB;

-

der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 28. Februar

2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hausfriedensbruchs (mehrfache

Begehung), einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung), betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt),

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss AIG sowie Zechprellerei

(geringfügiges Vermögensdelikt) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 60.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen, Probezeit 2

Jahre (durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. Oktober

2022 um 1 Jahr verlängert), gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB;

-

der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. März

2022 vom Untersuchungsamt Uznach wegen einfachen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Taqessätzen zu

CHF 50.–. unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen, Probezeit 2

Jahre (durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. Oktober

2022 um 1 Jahr verlängert) gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB;

-

der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 12. August

2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen Missachtung der Ein-

oder Ausgrenzung gemäss AIG und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, gemäss Art. 46

Abs. 1 und 3 StGB;

-

der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmen Hotelkarte und der

beschlagnahmten zwei Zangen (Verzeichnis Nr. 157410) sowie der zwei leeren

Champagnerflaschen der Marke Ruinart, Blancs de Blancs (Verzeichnis Nr. 157835)

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;

-

der Verbleib des USB-Sticks mit den Aufnahmen der Überwachungskameras

bei den Akten;

-

die Auszahlung eines Honorars für die amtliche Verteidigerin, [...],

Advokatin, von CHF 8'400.– und eines Auslagenersatzes von CHF 252.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 666.20, sowie von Dolmetscherkosten von CHF 1'260.– aus der

Gerichtskasse.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der

Berufungskläger, A____, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen, des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Zechprellerei

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,

unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 7. November 2022 bis

6. November 2023, dies zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Busse

von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 149, 49 Abs. 1 und Art. 51.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d

StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung ist mangels Voraussetzung einer

Eintragung nicht im SIS-Informationssystem einzutragen.

Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG

wird auf den Zivilweg verwiesen.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF

6'858.50 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzieren Urteilsgebühr

von CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'150.– und ein Auslagenersatz

von CHF 54.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.10 (7,7 % auf

CHF 1’854 = CHF 142.75 [Aufwand und Auslagen bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf

CHF 350.– = CHF 28.35 [Aufwand ab 1.1.24] somit total CHF 171.10) aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang 90 % der

Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

Mitteilung nach Rechtskraft an:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.