SB.2023.61
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Betrug eventualiter Zechprellerei, Strafzumessung, Zivilforderung
19. Januar 2024Deutsch24 min
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.61
URTEIL
vom 19.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatklägerschaft
B____ AG
[...]
C____
[...]
D____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Strafdreiergerichts
vom 26. April 2023
gewerbsmässiger Diebstahl,
mehrfacher Betrug,
eventualiter Zechprellerei, Strafzumessung,
Landesverweisung,
Zivilforderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Dreiergerichts des Strafgerichts vom 26. April
2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der mehrfachen
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Einrechnung des bereits ausgestandenen
Freiheitsentzugs, und zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Freiheitsentzug) verurteilt. Ausserdem wurde A____ für 6
Jahre des Landes verwiesen, wobei dieselbe nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Sodann wurden die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Februar 2022 (wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, geringfügigem Vermögensdelikt [betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage], Zechprellerei sowie wegen Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– (unter
Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzug, bei einer Probezeit von 2
Jahren), die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uzach vom 15. März 2022 (wegen
einfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren) und die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August
2022 (wegen Missachtung einer Ein- oder Ausreisesperre gemäss AIG und wegen
einfachen Diebstahls) bedingt angeordnete Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF
50.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) für vollziehbar erklärt.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wurde auf den Zivilweg
verwiesen und A____ wurden die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr
auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wurde unter Vorbehalt einer späteren
Rückforderung der Kosten bei A____ aus der Staatskasse bezahlt.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung anmelden und
erklären lassen. Er lässt beantragen, er sei der mehrfachen Urkundenfälschung,
des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen
Zechprellerei (recte: und der mehrfachen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes) schuldig zu erklären und dafür zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In Abänderung des angefochtenen
Strafurteils sei er vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit (in Bezug auf die
Diebstähle) und des mehrfachen Betrugs kostenlos freizusprechen. Eventualiter
sei er im Falle einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche zu einer
Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten zu verurteilen und ausserdem sei
keine Landesverweisung gegen ihn auszusprechen. Die Zivilforderungen seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-
Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren
zu gewähren sei.
Zur Berufungsverhandlung ist der vorgeladene Berufungskläger
nicht erschienen. Das an der Verhandlung gestellte Dispensationsgesuch seiner
Verteidigerin wurde bewilligt. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind
je zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung hat an den gestellten Rechtsbegehren
festgehalten und dazu präzisiert, dass weder die ausgesprochene Busse von CHF
800.– (für die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und das
geringfügige Vermögensdelikt) noch die Widerrufe der drei Vorstrafen
angefochten seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkt wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1
und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand
des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile
sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art.
401.
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in
Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 26. April
2023.
wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle, zu welchen ihn das
Strafgericht verurteilte, im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, stellt
sich aber auf den Standpunkt, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben. Die
Verteidigung führt dazu in der Berufungsverhandlung aus, der Berufungskläger
habe die gestohlenen Sachen nicht verkauft und habe zudem nur situativ und
gelegentlich gestohlen (Plädoyer Berufungsverhandlung act. 1137). An der
Strafgerichtsverhandlung stritt der Berufungskläger die Diebstähle teilweise
noch ab (Prot. HV Strafgericht act. 898, betreffend 2 Tablets gemäss
Anklageschrift Ziff. I.4.1) und sagte unter anderem aus, er habe im Hotel B____
AG, «etwas gesucht, das wertvoll ist» (Prot. HV Strafgericht act. 891).
2.2
Das
Strafgericht sah es als erstellt, dass der Berufungskläger je in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht am 2. September 2022 zu Lasten des Hotels [...]
in [...] ein Tablet iPad Pro im Wert von ca. CHF 2'000.– sowie ein weiteres
iPad im Wert von ca. CHF 200.–, im Zeitraum vom 10. bis 11. September 2022 zu
Lasten des «[...]» ein Laptop samt Ladegerät im Wert von ca. CHF 1'500.–, im
Zeitraum vom 11. auf den 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants
C____ in [...], 2 Champagnerflaschen im Wert von ca. 260.– und 2 Tablets,
1.
Computer und ein Notebook im Wert von total mindestens ca. CHF 3'203.–,
am 25. September 2022 zum Nachteil des Hotels [...] in [...] ein iPad Pro
und ein Android-Tablet im Gesamtwert von ca. CHF 1'800.– und am 4. Oktober 2022
zum Nachteil der [...] AG in Basel vier Kopfhörer sowie eine Jacke im
Gesamtwert von CHF 1'115.– gestohlen habe. Ausserdem erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 4. September 2022 zu
Lasten des Hotel B____ AG einen Diebstahlsversuch begangen habe.
2.3
Das
Strafgericht wies darauf hin, dass gemäss der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2 und
BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4) im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gewerbsmässig stehle, wenn sich aus der Zeit
und den Mitteln, die die die Täterschaft für die deliktische Tätigkeit aufwende,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass sie die deliktische
Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübe. Dabei könne eine quasi
«nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich sei, dass aus den
gesamten Umständen geschlossen werden könne, dass die Täterschaft sich darauf
eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die
einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung
darstellten; dann sei die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem sei
es notwendig, dass die Täterschaft die Tat bereits mehrfach begangen habe, dass
sie in der Absicht handle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund ihrer
Taten darauf geschlossen werden müsse, dass sie auch noch zu einer Vielzahl
weiterer Delikte bereit gewesen wäre. Es stellte dazu fest, dass sich der
Berufungskläger darauf eingerichtet habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu
begehen, um daraus massgebliche Zusatzeinkünfte zu generieren. Er habe innerhalb
nur eines Monats nachweislich sechs vollendete und einen versuchten Diebstahl
begangen. Dabei habe er überwiegend hochwertige Elektronikgeräte, vorzugsweise
der Marke [...], und insgesamt einen Deliktsbetrag von über CHF 10'000.–
erbeutet. Auch wenn der Weiterverkauf der Deliktsware vom Berufungskläger
bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Verkauf der gestohlenen
Elektronikgeräte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des
Lebensunterhalts des arbeitslosen Berufungsklägers beigetragen habe. Dem ist
einzig beizufügen, dass bereits die Menge an iPads und Computern aufzeigt, dass
diese vom Berufungskläger nicht zum Eigenbedarf entwendet wurden. Auch benötigt
er für sich schwerlich 4 Kopfhörer. Damit belegt allein das Deliktsgut, dass
der Berufungskläger dieses zum Weiterverkauf gestohlen haben muss.
Beizupflichten ist auch den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die
einschlägigen Vorstrafen in den Niederlanden und der Schweiz belegen, dass der Berufungskläger
sich von diesen nicht von weiteren Diebstählen abhalten liess und wohl einzig
seine Festnahme der Diebstahlsserie ein Ende setzen konnte. Die Gewerbsmässigkeit
seines Handelns ist damit gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu
bestätigen.
3.
3.1
Des
Weiteren wehrt sich der Berufungskläger gegen die Einordnung der gemäss
Anklageschrift zum Nachteil des Hotel Restaurants C____ (im Zeitraum vom 11.
bis 12. September 2022) und des Hotels [...] (im Zeitraum vom 23. bis 25.
September 2022) begangenen Buchungen eines Hotelzimmers über ein
Internetbuchungsprotal und den daraus folgenden Übernachtungen ohne Bezahlung
derselben als (mehrfachen) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei diesen
Tathandlungen handle es sich entgegen der Erkenntnis des Strafgerichts um (mehrfache)
Zechprellerei (Art. 149 StGB).
3.2
Gemäss
der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger in beiden Fällen über [...] je
ein Zimmer in den Hotels gebucht haben. Beide Hotels sollen im Herbst 2022
aufgrund der für sie schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen
im Rahmen der Corona-Pandemie bei Buchungen über dieses Portal darauf
verzichtet haben, Kreditkartendaten als Sicherheit einzufordern. Der
Berufungskläger soll sodann je eine späte Check-in-Zeit (sog. Late-Check-in) ausserhalb
der offiziellen Check-in-Zeiten, bei denen die Rezeption der Hotels bedient
ist, ausgewählt haben, wodurch er je einen Zutrittscode zu den Hotels
zugestellt bekommen habe und ihm die Zimmerkarten (Schlüssel) in den Hotels
hinterlegt worden seien. Danach habe er jeweils jeglichen Kontakt mit dem
Personal vermieden und die Hotels jeweils in den frühen Morgenstunden verlassen,
bevor wiederum Personal anwesend gewesen sei, um so der Bezahlung der offenen
Rechnungen für die Übernachtungen zu entgehen. Auf diese Weise habe der
Berufungskläger die beiden Hotels in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und
unter Ausnutzung der Gepflogenheiten im Massengeschäft sowie im Wissen darum,
dass es sich bei der Zahlungsfähigkeit und –willigkeit um eine nicht bzw. nur
mit besonderer Mühe überprüfbare innere Tatsache handle arglistig in die Irre
geführt und ihnen aufgrund des Zahlungsausfalls einen Vermögensschaden
beigefügt. An der Strafgerichtsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft
die Abänderung ihrer Anklageschrift betreffend Ziffer I.5.1. Der
Anklagesachverhalt sei dahingehend zu ändern, als das Hotel [...] die
Hinterlegung einer Kreditkarte bei der Online-Buchung zwar verlangt habe, der
Berufungskläger aber erfundene bzw. falsche Kreditkartendaten angegeben habe,
wobei das Hotel darauf verzichtet habe, die Buchung bereits zu belasten. Durch
die Buchung habe der Berufungskläger stillschweigend (recte: konkludent) die
Erklärung abgegeben, zahlungsfähig zu sein, obwohl er gewusst habe, dass er die
Übernachtungskosten nicht begleichen werde bzw. die Kreditkarte gar nicht
belastbar sei. Die Verteidigung hatte auf Nachfrage des Gerichts keine Einwände
gegen diese Abänderung des Anklagesachverhalts (Prot. HV Strafgerichtsverhandlung
act. 901; s. zur Abänderung des Anklagesachverhalts Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg., Kommentar zur StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 333 N 3a ff.).
3.3
Der
Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb
beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere
Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt.
Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der
Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines
Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft
den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des
Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als
arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der
Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und
–unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren
Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im
Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen
falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht
handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist
und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar
aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht
gemacht werden kann» (s. zum Ganzen Maeder/Niggli,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 149 N 2 f.).
3.4
Das
Strafgericht führt zu den als Betrug angeklagten, unbezahlten
Hotelübernachtungen im Hotel Restaurant C____ und im Hotel [...] aus, der
Berufungskläger habe über die Buchungsplattform [...] jeweils Hotelzimmer mit
falschen Personalien und Kreditkartendaten gebucht und damit je konkludent
seine Zahlungsfähigkeit und –willigkeit vorgetäuscht. Zusätzlich habe er seiner
Täuschung Nachdruck verliehen, indem er gezielt online einen Late-Check-in
gewählt habe, um dank den mitgeteilten Zugangscodes unbemerkt in die Hotels
respektive die Hotelzimmer eindringen und jeglichen Kontakt mit dem
Hotelpersonal vermeiden zu können. Während des Aufenthalts in den Hotels habe
er Kontakt mit dem Personal umgangen und sei schliesslich je zu einem Zeitpunkt
abgereist, bei dem kein Personal anwesend gewesen sei. Die Arglist seines
Handelns sei zu bejahen, da die Opfermitverantwortung nicht so weit gehen
könne, dass Hotels Kreditkarten überprüfen bzw. belasten und anschliessend
wieder rückbelasten oder blockieren müssten. Solche gehe über das
Branchenübliche hinaus (Strafurteil act. 947).
3.5
Gemäss
dieser rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht die Falschangabe von
Kreditkartendaten durch den Berufungskläger in beiden Fällen als erstellt
(Strafurteil act. 947). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus dem
Polizeirapport vom 20. Dezember 2022 (act. 583) betreffend den Vorfall vom 11.
bis 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ noch aus der
diesbezüglichen ausgedruckten Hotelreservierung (act. 585 f.) hervorgeht, dass
der Berufungskläger bei dieser Reservation einer Übernachtung Kreditkartenangaben
machen musste und dazu falsche Daten eingab. Im Gegenteil steht auf dem
ausgedruckten Buchungsbeleg ausdrücklich «Extra information: Booker ist not
required to provide a credit card» (act. 586). Auch auf der ausgedruckten
Hotelreservation für das Hotel [...] vom 23. September 2022 finden sich
keine Kreditkartenangaben, dafür aber der Hinweis «Customer remarks: Der Gast
bezahlt in Ihrer Unterkunft. Stornierungsgebühren oder Gebühren für eine
Nichtanreise können Sie über Ihr Extranet bearbeiten» (act. 640). Gemäss
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 verneinte der
Geschäftsführer des Hotel [...] die Hinterlegung von Kreditkartenangaben bei
dieser Buchung ausdrücklich und führte aus, man habe dies zu jenem Zeitpunkt (wohl
vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der Auswirkungen der Massnahmen auf
die Hotellerie) so gehandhabt, um Gäste zu gewinnen (act. 673). Erst an der
Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt gab er an, die Buchung einer Übernachtung
über [...] ohne Kreditkarte sei gar nicht möglich (Prot. HV Strafgericht act.
895). Angesichts fehlender Angaben einer Kreditkarte auf dem Buchungsbeleg
sowie gestützt auf die telefonisch getätigte Erstaussage ist aber davon
auszugehen, dass es im inkriminierten Zeitraum keiner Kreditkartenangaben
bedurfte, um die Zimmerreservation vorzunehmen. Betreffend den Vorfall im Hotel
Restaurant C____ wurde gar nie etwas Anderes behauptet. Das Berufungsgericht
geht deshalb davon aus, dass die beiden Vorfälle sich so zugetragen haben, wie
sie (zumindest ursprünglich) angeklagt wurden. Damit sind Ausführungen dazu, ob
die Vorinstanz auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.4.1 (betreffend
das Hotel Restaurant C____) überhaupt davon ausgehen durfte, auch dort habe der
Berufungskläger falsche Kreditkartenangaben gemacht, obsolet.
3.6
Beide
Dispositiv
Hotelbetriebe haben es demnach zugelassen, dass der Berufungskläger
Zimmerreservationen ohne jegliche finanzielle Absicherung der Hotels tätigen
konnte. Überdies haben beide Betriebe trotz unterlassener
Finanzierungsabsicherung einen Late-check-in zugelassen, mit welchem der
Berufungskläger je die gebuchte Leistung in Anspruch nehmen konnte, ohne vorher
beim Hotelpersonal vorstellig zu werden, wo seine Zahlungsfähigkeit und
–willigkeit doch noch hätte überprüft werden können. Damit kann nicht gesagt
werden, dass es den Hotelbetrieben nicht möglich gewesen wäre, die
Zahlungsfähigkeit und –willigkeit des Berufungsklägers vor Erbringung ihrer
Leistung mittels minimaler Vorsichtsmassnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären.
Auch ist es durchaus branchenüblich, bei Buchungen über ein Onlineportal
Kreditkartenangaben zu verlangen und Bonitätsüberprüfungen vorzunehmen. Die
Betriebe haben es mithin mit der Unterlassung elementarster Vorsichtsmassnahmen
in Kauf genommen, auch insolvente Kundschaft zu bedienen. Arglist kann dem
Berufungskläger mit seinem dreisten Vorgehen nicht unterstellt werden, weshalb
die Anklagevorhalte beide als Zechprellerei zu beurteilen sind. Dass der
Berufungskläger vorsätzlich, mithin gar in der Absicht handelte, sich auf diese
Art und Weise gratis Hotelübernachtungen zu ermöglichen, ergibt sich ohne
weiteres aus seinem Vorgehen. Es hat demnach in Abänderung des vorinstanzlichen
Entscheids ein Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei zu ergehen.
4.
4.1 Die
Verteidigerin beantragt eine Senkung des Strafmasses unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens betreffend die angefochtenen Inhalte des Strafurteils. Das
Strafgericht gehe insgesamt von einem Verschulden im «tiefen Bereich» aus, was
sich in der Strafe zu wenig widerspiegle. Der Berufungskläger empfinde das
vorinstanzliche Strafmass als unangemessen hoch und halte eine unbedingte
Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten für schuldangemessen. Bei der
Strafzumessung sei ausserdem das vollumfängliche Geständnis des
Berufungsklägers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung strafmindernd zu
berücksichtigen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 1138).
4.2 Zur
Strafzumessung hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert (Strafurteil act.
1038 ff.). Es ist mit ihr einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Freiheitsstrafe zukomme und im
vorliegenden Fall nur betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der
dafür gesetzlich vorgeschriebenen Minimalstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB:
mindestens 90 Tagessätze und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) und in
Anbetracht des vorliegend individuellen Verschuldens ausschliesslich eine 180
Einheiten (vgl. 34 Abs. 1 StGB: Limitierung der Geldstrafe auf höchstens 180
Tagessätze [vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme]) übersteigende
Strafe und damit nur eine Freiheitsstrafe überhaupt in Frage komme. Richtig ist
aber auch, wenn das Strafgericht dieser Erwägung nachgehend darlegt, dass aufgrund
der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers festgestellt werden müsse,
dass (bedingte) Geldstrafen ihn bislang gänzlich unbeeindruckt gelassen hätten.
Obwohl er zwischen Ende Februar bis Mitte August 2022 insgesamt dreimal nebst
anderem wegen Zechprellerei, Diebstahl (beides teilweise auch als geringfügiges
Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu bedingten Geldstrafen verurteilt
worden ist, hat er seine Deliktsserie unbeirrt fortgesetzt, teilweise während
den laufenden Verfahren (s. Strafregisterauszug act. 1123 ff.). Nimmt man die
Verurteilungen in Deutschland hinzu, wo er zwischen Ende November 2021 und dem
6. Juli 2022 insgesamt achtmal wegen «Erschleichens einer Leistung» zu
Geldstrafen verurteilt wurde, verfestigt sich diese Schlussfolgerung (act. 27
ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz damit gestützt auf die Kriterien der
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkungen auf die
Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie deren präventive Effizienz
beschlossen, dass vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe nachhaltigen Eindruck
auf den Berufungskläger entfalten könne und aus diesem Grund in Einbezug aller
Delikte, welche einer Freiheitsstrafe zugänglich sind, eine Gesamtstrafe in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet.
4.3 Nachdem
es bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls bleibt, kann auch
dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Berufungskläger
hat in einem kurzen Zeitraum insbesondere 13 teils hochwertige Elektronikgeräte
gestohlen und ist dabei gezielt und routiniert vorgegangen. Das Tatvorgehen und
seine mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz zeugen von erheblicher
krimineller Energie. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe vor diesem
Hintergrund auf 12 Monate festlegt, steht dies entgegen den Ausführungen der
Verteidigung nicht im Widerspruch dazu, dass sie gleichzeitig festhält, es
handle sich im Rahmen des bei diesem Tatbestand Denkbaren gleichwohl noch um
ein leichtes Verschulden. Ganz im Gegenteil trägt das Strafgericht dieser
Aussage Rechnung, schliesslich beträgt die Maximalstrafe für gewerbsmässigen
Diebstahl 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mit der Festlegung einer Einsatzstrafe von
12 Monaten bewegt sich die individuelle Strafe im untersten Zehntel dieses
Strafrahmens und steht damit im Einklang mit der Feststellung eines leichten
Verschuldens.
Die Erhöhung der
Strafe um 2 Monate (nach Asperation) für die insgesamt 6 Hausfriedensbrüche
trägt dem Umstand, dass diese ausschliesslich Geschäftsräume und keine
Privathaushalte betrafen, grosszügig Rechnung. Das Strafmass liegt wiederum im
untersten Bereich des Strafmasses (Art. 186 StGB: Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und impliziert demnach ein leichtes
Verschulden.
Für die beiden
von der Vorinstanz als Betrug qualifizierten und nun neu als Zechprellerei zu
bestrafenden Vorfälle hat das Strafgericht die Gesamtstrafe um 2 Monate (nach
Asperation) erhöht und dazu erwogen, das Verschulden sei im vergleichsweise
sehr leichten Bereich anzusiedeln, was sich auch hier im äusserst milden
Strafmass widerspiegelt. Während Betrug mit Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann (Art. 146 Abs. 1 StGB),
droht bei Zechprellerei einzig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren (Art. 149 StGB). Auch wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist,
dass es sich bei den beiden Vorfällen nicht um Zechprellerei im leichtest
denkbaren Bereich dieses Straftatbestandes handelt – immerhin hat sich der
Berufungskläger drei Hotelübernachtungen erschlichen – werden in Nachachtung
der neuen rechtlichen Würdigung der Sachverhalte die zusätzlich zur
Gesamtstrafe hinzugerechneten zwei Monate Freiheitsstrafe auf einen Monat
reduziert.
Für den bereits
in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kann
es bei der Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat gemäss der Vorinstanz bleiben.
Auch hier zeigt sich wiederum die Wertung der deliktischen Tätigkeit des
Berufungsklägers als im (sehr) leichten Bereich.
4.4 Auch
die Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat mit Blick auf die Täterkomponente
durch das Strafgericht erweist sich insgesamt als nachsichtig und milde. Der
Berufungskläger hat mit einer grossen Hartnäckigkeit über gut ein Jahr in immer
ähnlicher Art und Weise in Deutschland und der Schweiz delinquiert und hat sich
in dieser Zeit gänzlich unbeeindruckt von Strafurteilen und laufenden Verfahren
gezeigt. Dass er an der Strafgerichtsverhandlung mehr zugestanden hat als im
Vorverfahren, kann ihm angesichts der erdrückenden Beweislast nicht strafmindernd
angerechnet werden.
Gestützt auf
diese Ausführungen beträgt die Gesamtstrafe neu 17 anstatt der ursprünglich
verhängten 18 Monate Freiheitsstrafe.
4.5 Dass
die Freiheitstrafe zu vollziehen ist, wird auch vom Berufungskläger nicht
bestritten. Aufgrund seiner hohen Deliktsfrequenz in kurzer Zeit (s.
Strafregisterauszüge act. 15 ff, 1123 ff.) muss ihm für die Zukunft eine
Schlechtprognose (s. dazu Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 42 StGB N 38) gestellt werden, weshalb ein Strafaufschub nicht
in Frage kommt.
5.
5.1 Die
Aufhebung der angeordneten obligatorischen Landesverweisung (gestützt auf Art. 66a
Abs. 1 lit. c und d) wird vom Berufungskläger zwar beantragt, aber nicht
begründet. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden. Diesem ist zuzustimmen, wenn es darlegt, dass
der Berufungskläger trotz seiner niederländischen Staatsbürgerschaft nicht
unter den Schutz des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) fällt.
Unter dessen Anwendungsbereich fällt nämlich nicht, wer einzig zur Begehung von
Kriminaltaten, namentlich als Kriminaltourist, in die Schweiz einreist (Zurbrügg/Hruschka, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 66a StGB N 64). Zwar behauptet der Berufungskläger, er sei in die Schweiz
gekommen, um hier eine Anstellung zu suchen. Er will dazu über ein
Stellenportal viele Bewerbungen versandt haben (Prot. HV Strafgericht act.
889). Allerdings hat er es auch im Berufungsverfahren unterlassen, die
angebliche Stellensuche zu belegen. Das Berufungsgericht geht diesbezüglich mit
dem Strafgericht von einer reinen Schutzbehauptung aus. Das vorliegende Urteil
sowie die Vorstrafen lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass der
Berufungskläger sich seinen Aufenthalt in der Schweiz – und wohl auch in
Deutschland – mit seiner Delinquenz ermöglichte und finanzierte. Damit hat er
sich in der Schweiz als reiner Kriminaltourist aufgehalten. Er verfügt folglich
über keine berufliche Verbindung zur Schweiz und auch eine persönliche, soziale
Bindung ist nicht ersichtlich. Zwar behauptet er in der Schweiz einen Cousin zu
haben, ob er diesen während seines Aufenthalts im Land aber überhaupt getroffen
hat, ist unklar (Prot. HV Strafgericht act. 889). Ein Härtefall (Art. 66a
Abs. 2 StGB), aufgrund dessen von einer Landesverweisung abzusehen wäre, liegt
offensichtlich nicht vor. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Landesverweisung von 6 Jahren erweist sich angesichts des renitenten Verhaltens
des Berufungsklägers als angemessen und wird bestätigt.
5.2 Die
Voraussetzungen für die Eintragung der Landesverweisung ins SIS liegen nicht
vor, da es sich beim Berufungskläger als niederländischen Staatsbürger nicht um
einen Drittstaatsangehörigen im Sinnes dieser Gesetzgebung handelt.
6.
Beantragt wird
schliesslich die Abweisung der Zivilforderung der B____ AG, eventualiter deren
Verweisung auf den Zivilweg. Auch dieser Antrag ist nicht begründet worden. Das
Strafgericht hat die unbezifferte Zivilforderung der B____ AG (act. 423) bereits
auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Entscheid ist gesetzeskonform (Art. 126 Abs.
2 lit. b StPO) und wird bestätigt.
7.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Er erreicht einzig
eine mildere rechtliche Beurteilung in zwei Deliktsvorfällen und eine daraus
resultierende Reduktion des Strafmasses um einen Monat. Sein Obsiegen wird auf
einen Umfang von 10 % festgelegt. Damit trägt er die Kosten des
Berufungsverfahrens im Umfang von 90 % (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten
des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. April 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
die Schuldsprüche wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, des
geringfügigen Vermögensdelikts (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB) und wegen der mehrfachen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG);
-
die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) in Anwendung von Art. 106 StGB;
-
der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 28. Februar
2022 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Hausfriedensbruchs (mehrfache
Begehung), einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung), betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (geringfügiges Vermögensdelikt),
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss AIG sowie Zechprellerei
(geringfügiges Vermögensdelikt) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 60.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen, Probezeit 2
Jahre (durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. Oktober
2022 um 1 Jahr verlängert), gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB;
-
der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. März
2022 vom Untersuchungsamt Uznach wegen einfachen Diebstahls und
Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Taqessätzen zu
CHF 50.–. unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 2 Tagen, Probezeit 2
Jahre (durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. Oktober
2022 um 1 Jahr verlängert) gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB;
-
der Widerruf und die Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 12. August
2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung gemäss AIG und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2 Jahre, gemäss Art. 46
Abs. 1 und 3 StGB;
-
der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmen Hotelkarte und der
beschlagnahmten zwei Zangen (Verzeichnis Nr. 157410) sowie der zwei leeren
Champagnerflaschen der Marke Ruinart, Blancs de Blancs (Verzeichnis Nr. 157835)
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB;
-
der Verbleib des USB-Sticks mit den Aufnahmen der Überwachungskameras
bei den Akten;
-
die Auszahlung eines Honorars für die amtliche Verteidigerin, [...],
Advokatin, von CHF 8'400.– und eines Auslagenersatzes von CHF 252.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 666.20, sowie von Dolmetscherkosten von CHF 1'260.– aus der
Gerichtskasse.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der
Berufungskläger, A____, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen, des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Zechprellerei
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,
unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 7. November 2022 bis
6. November 2023, dies zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Busse
von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 149, 49 Abs. 1 und Art. 51.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d
StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung ist mangels Voraussetzung einer
Eintragung nicht im SIS-Informationssystem einzutragen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG
wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF
6'858.50 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000.– sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzieren Urteilsgebühr
von CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'150.– und ein Auslagenersatz
von CHF 54.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.10 (7,7 % auf
CHF 1’854 = CHF 142.75 [Aufwand und Auslagen bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf
CHF 350.– = CHF 28.35 [Aufwand ab 1.1.24] somit total CHF 171.10) aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang 90 % der
Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
Mitteilung nach Rechtskraft an:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.