SB.2023.62
üble Nachrede (Beschwerde am BG hängig)
15. Januar 2025Deutsch31 min
Betrage von CHF 773.30 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.62
URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatkläger
vertreten durch […]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Mai 2023
betreffend üble Nachrede
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023
wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒ mit bedingtem Strafvollzug und
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde zur Zahlung einer
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) an den Privatkläger B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im
Betrage von CHF 773.30 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers
in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 321.20 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 500.‒ auferlegt. Sein Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wurde abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hat A____
Berufung gegen dieses Urteil erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen
Freispruch beantragt. Daraus ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger
haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Die Berufungsbegründung datiert vom 22. Januar 2024. Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2024 auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Berufungsantwort des Privatklägers
ist am 21. Februar 2024 ergangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15.
Januar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im
Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden.
1.3
Mangels Anfechtung ist die Abweisung der
Parteientschädigungs-Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 773.30 bereits
in Rechtskraft erwachsen.
2.
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die
inkriminierten Schreiben und E-Mails verfasst und den in der Anklageschrift
genannten Adressaten zugestellt hat.
2.1
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der
üblen Nachrede schuldig erklärt und dazu erwogen, in den vom Berufungskläger
verfassten Schreiben einerseits an den Privatkläger (ebenfalls Co-Präsident des
C____) und an die Geschäftsführerin des C____ sowie andererseits an die Vorstandsmitglieder
des C____ und an das Zentralsekretariat des VPOD habe der Beschuldigte
mitgeteilt, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt haben
solle. Dieser vom Beschuldigten mehrfach geäusserte Verdacht sei in der
heutigen Zeit eindeutig als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB zu werten.
Daran vermöge auch der vom Beschuldigten lediglich pro forma eingefügte Hinweis
auf die Unschuldsvermutung nichts zu ändern. Der Berufungskläger habe sich der
Ehrenrührigkeit dieser Behauptung bewusst sein müssen, habe er doch selbst von
«erschütternden» bzw. «schweren» Vorwürfen geschrieben und gelte ein solches
Verhalten in der Gesellschaft als besonders verpönt. Somit seien der objektive
und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB
erfüllt. Wenn der Berufungskläger vorbringe, dass die Äusserung aus
berechtigtem Anlass erfolgt sei bzw. er aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber
seiner Arbeitgeberin zu diesem Handeln verpflichtet gewesen sei, damit zwecks
Klärung der gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein Verfahren in Gang
gesetzt werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung habe er ausgesagt, dass ein Mitarbeiter der […] ihn darüber
informiert habe, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt
haben solle. Dies wolle der besagte Mitarbeiter vom Präsident der JUSO Basel-Stadt,
D____, erfahren haben. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich eine Rückfrage
bei der JUSO getätigt habe, welche bis dato nicht beantwortet worden sei, habe
er am 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr den Privatkläger mit dieser Anschuldigung
konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags um 14.46 Uhr
‒ ohne die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abzuwarten ‒ habe
er ein zweites Schreiben an sämtliche Vorstandsmitglieder des C____ verfasst,
worin er diese über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung informiert
habe. Schliesslich sei mit E-Mail vom 17. Februar 2021 ein drittes Schreiben an
das Zentralsekretariat des VPOD respektive an den Arbeitgeber des Privatklägers
erfolgt. Der Verdacht der sexuellen Belästigung habe sich in keiner Weise
erhärtet. Weder habe der Berufungskläger zum fraglichen Tatzeitpunkt gewusst,
wer das vermeintliche Opfer der sexuellen Belästigung war, noch was dem
Privatkläger konkret vorgeworfen wurde. Angesichts dessen hätte der
Beschuldigte nicht leichthin auf diese vagen Aussagen Dritter, die lediglich
auf Hörensagen beruhten, vertrauen und den Verdacht eines strafbaren Verhaltens
äussern bzw. weiterverbreiten dürfen, zumal der Vorwurf der sexuellen Belästigung
besonders schwer wiege. Vielmehr scheine der Vorwurf aus der Luft gegriffen zu
sein, was sich auch daraus ergebe, dass die Nachfrage des Beschuldigten bei der
JUSO Basel-Stadt offenbar unbeantwortet geblieben sei. Im Übrigen habe [...],
Präsident des Schweizerischen […], dem Beschuldigten mit E-Mail vom 16. Februar
2021.
das Reglement des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller
Belästigung, Mobbing und Diskriminierung zukommen lassen, und auch daraus gehe
unmissverständlich hervor, dass der Arbeitgeber erst Massnahmen treffen könne,
wenn die betroffene Angestellte bekannt sei bzw. jene die hierfür zuständige Stelle
aufgesucht habe. Ausserdem sei auf Ziffer 4.2 des Beschwerdeverfahrens zu
verweisen, wonach sowohl die geschädigte als auch die angeschuldigte Person
Anspruch auf ein rechtmässiges und korrektes Verfahren hätten. Demzufolge habe
der Berufungskläger keinen Grund gehabt, die Adressaten über diesen krassen Vorwurf
in Kenntnis zu setzen, und ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich.
2.2
Der Berufungskläger hat dem in seiner
Berufungsbegründung entgegnet, er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten
geäussert, der Privatkläger sei ein Sexualstraftäter oder er habe eine sexuelle
Belästigung begangen, sondern lediglich, dass er Kenntnis von schweren
Vorwürfen erhalten habe. Er habe unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung über
einen im Raum stehenden Verdacht informiert (Berufungsbegründung N 1). In den
vorinstanzlich zitierten Bundesgerichtsentscheiden sei im einen Fall mittels
Flugblattes informiert worden und nicht zuhanden eines geschlossenen
Adressantekreises, im anderen Fall sei einem Gemeinderat explizit strafbares
Verhalten vorgeworfen worden, womit sich die Sachverhalte wesentlich vom
vorliegenden unterscheiden würden (N 2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
sei der Hinweis auf die Unschuldsvermutung keineswegs lediglich pro forma
erfolgt (N 3/4). Die Vorinstanz leite aus der Formulierung «erschütternde[n]»
bzw. «schwere[n] Vorwürfe[n]» und «betroffene Grüsse» fälschlicherweise ab, der
Berufungskläger müsse sich der Ehrenrührigkeit seines Verhaltes bewusst gewesen
sein, diese Formulierungen hätten aber lediglich seine innere Gefühlslage
ausgedrückt (N 5). Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, dass er sich vor
seiner E-Mail an den Vorstand nicht ausreichend über den Vorfall informiert
habe. Er habe die JUSO kontaktiert und nicht auf eine Antwort gewartet, sondern
sich direkt mit dem Vorwurf an den Privatkläger gewandt. Dieses Vorgehen habe
sich jedoch aus zwei Gründen aufgedrängt: Er habe zum Zeitpunkt des
E-Mail-Versands davon ausgehen müssen, dass mindestens die Betroffene und zusätzlich
der Präsident der JUSO und ein Mitarbeiter der […] bereits vom mutmasslichen
Vorfall gewusst hätten. Es sei daher nicht auszuschliessen gewesen, dass auch
andere Personen bereits Kenntnis vom Vorfall gehabt hätten. Nach Ansicht des
Berufungsklägers seien daher schnellstmöglich die erforderlichen Schritte einzuleiten
gewesen, um den Vorwurf zu klären bzw. klären zu lassen und nach aussen zu
zeigen, dass solche Tatvorwürfe nicht auf die leichte Schulter genommen würden.
Weiter habe sich dieses speditive Vorgehen aufgedrängt, um überhaupt beurteilen
zu können, was die erforderlichen nächsten Schritte seien. Dazu habe der
Vorstand über die entsprechenden Vorwürfe informiert werden müssen. Es könne
vor der Information des Vorstandes kein «privates Beweisverfahren» erwartet
werden, denn diese Aufgabe obliege den Strafverfolgungsbehörden und auch nur
dann, wenn der Vorstand zum Schluss käme, dass eine Anzeige erstattet werden
müsste. Solche Entscheidungen müssten zuerst im Kollektiv besprochen werden und
könnten nicht durch den Berufungskläger als Einzelperson getroffen werden (N 6).
Dass sich der Tatverdacht zwischenzeitlich nicht erhärtet habe, sei für die
vorliegende Beurteilung unwichtig da von der Situation im Februar 2021
auszugehen sei, unmittelbar nachdem der Berufungskläger über schwere Vorwürfe gegen
seinen Arbeitskollegen informiert worden sei. Es hätten ihm nur wenige
Informationen über den mutmasslichen Vorfall zur Verfügung gestanden, er habe
jedoch schnell handeln und sichergehen wollen, dass die notwendigen Schritte
eingeleitet würden, um den Vorfall, zunächst durch den Vorstand und
anschliessend, bei Bedarf, durch die Strafverfolgungsbehörden, abklären zu
lassen (N 7). Die Erwägung der Vorinstanz, der vom Berufungskläger
weitergeleitete Vorwurf erscheine «völlig aus der Luft gegriffen», stütze sich
rückblickend auf die bis heute fehlende Antwort der JUSO Basel-Stadt auf die
getätigte Anfrage. Dass die E-Mail nicht korrekt weitergeleitet worden, im
Spamordner gelandet oder aus anderen Gründen die zuständige Person nicht
erreicht haben könnte, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Der
Berufungskläger habe nicht wissen können, ob und wann er eine Antwort erhalten
würde. Das Weiterleiten eines schwerwiegenden Vorwurfs von der Beantwortung
einer E-Mail abhängig zu machen, sei nicht sachgerecht. Vielmehr sei der
Berufungskläger davon ausgegangen, sämtliche Entscheidungsträger über den
bestehenden Vorwurf informieren zu müssen, was er in der Folge auch getan habe
(N 8). Dass der Präsident des Schweizerischen […] dem Berufungskläger das Reglement
des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung, Mobbing und
Diskriminierung habe zukommen lassen, sei unbeachtlich, da dies erst nach den
inkriminierten Mails geschehen sei, und zudem stelle sich die Frage, ob dieses
Reglement für den Berufungskläger als Mitglied der […] überhaupt verbindlich
sei (N 9). Ein Freispruch müsse auch ergehen, da es dem Berufungskläger nie
darum gegangen sei, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, sondern
möglichst schnell die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Vorfall klären
zu lassen. Dies einerseits zum Schutze des mutmasslichen Opfers und
andererseits zum Schutze der Gewerkschaft. Ein Schuldspruch könnte künftig
andere Personen davon abhalten, solche Vorkommnisse sofort und schnellstmöglich
aufzuklären bzw. aufklären zu lassen (N 10).
Im Plädoyer hat der Verteidiger auf diese Ausführungen
verwiesen und ergänzend angemerkt, aus Sicht des Berufungsklägers seien die
Mails nicht ehrenrührig und das Rechtsgut der Ehre nicht verletzt. Ein solches Mail
mit Hinweis auf die Unschuldsvermutung müsse möglich sein. Auch wenn die
Gerichtspräsidentin einen Zeugen belehre und sage, es bestehe der Verdacht
einer Vergewaltigung, sei dies nicht strafbar und auch nicht, wenn in der
Presse über eine Anklageschrift berichtet werde. Die Motive seien wichtig: In
Zürich sei gegenüber der […] einmal der Vorwurf der Vertuschung solcher
Vorwürfe erhoben worden, und ebendies habe der Berufungskläger vermeiden
wollen, indem er dies intern gemeldet habe. Transparenz sei ihm wichtig
gewesen, um möglichen Schaden von der […] fernzuhalten. Er habe sich von
Rechtsanwalt [...] beraten lassen, der ihm wahrscheinlich zu dieser Mail
geraten habe mit Hinweis auf die Wichtigkeit der Unschuldsvermutung. Selbst
wenn die Handlung als tatbestandsmässig angesehen würde, könne sie durch die
gesetzlichen Informationspflichten gerechtfertigt sein (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 305).
2.3
Der Privatkläger hat in seiner
Berufungsantwort (Akten S. 265 ff.) geäussert, der Berufungskläger habe ihm
sehr wohl ein vorsätzliches strafbares Handeln vorgeworfen. Von einem
geschlossenen Adressatenkreis könne nicht die Rede sein, da der Beschuldigte
die E-Mails an diverse Personen versandt habe, bevor der Privatkläger dazu habe
Stellung nehmen können. Er habe wissentlich und willentlich einen falschen
Verdacht verbreitet und somit den subjektiven Tatbestand klar erfüllt. Der
Berufungskläger selbst habe mit dem E-Mail vom 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr
«im Laufe des Tages» eine Stellungnahme verlangt. Somit hätte er einige Tage
abwarten müssen und nicht 19 Minuten später bereits die nächsten Handlungen
unternehmen dürfen.
2.4
2.4.1
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den
Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht
geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch
jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als
Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E.
4.2.2;137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember
2023.
E. 2.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_440/2019
vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.
Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht,
zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen
(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht
geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als
ehrbarer Mensch (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E.
2.1.1
m.w.H.; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021
vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist
nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der
unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten
Umständen beimisst (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a;
BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m. Hinw; vgl. auch BGE 148 IV 113 E. 3). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht
allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu
würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt
(BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV
67.
E. 2.1.; zum Ganzen auch BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023
E. 2.3). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist
unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).
2.4.2
Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist
gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder
anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder
verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1
Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu
reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen
(BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m. w. Hinw.). Erfolgt der
Angriff auf die Ehre «in anderer Weise», d.h. auf andere als in den Art. 173
und 174 StGB umschriebene Art, so fällt er unter den Auffangtatbestand der
Beschimpfung von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser
muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler
Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung
durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere
Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar
2022.
E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).
2.4.3
Vorliegend steht die Verbreitung des
angeblich bestehenden Vorwurfs einer sexuellen Belästigung zur Diskussion. Nach
der Rechtsprechung ist die strafrechtlich geschützte Ehre grundsätzlich
tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen
(BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2.2; BGer 6B_1046/2021
vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022
E. 5.1.2, je m. Hinw.). Dass es sich bei der sexuellen Belästigung um ein
Vorsatzdelikt handelt, kann entgegen dem, was der Verteidiger suggerieren will
(«zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten geäussert, Herr B____ sei ein
Sexualstraftäter») nicht strittig sein: Die sexuelle Belästigung ist in
Art. 198 Abs. 2 explizit als Straftatbestand erfasst, wenn auch nur
als auf Antrag strafbare Übertretung. Während in der Lehre vereinzelt diskutiert
wird, ob die Ehrenrührigkeit auch bei blossen Übertretungsvorwürfen gegeben ist
(vgl den Hinweis in Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 StGB N 4), kann dies
jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Der Berufungskläger selbst
hat in seinen Mitteilungen keinen Zweifel an der Erheblichkeit des Vorwurfs
gelassen, schreibt er doch durchwegs im Plural von mehreren Vorwürfen, die er
als «schwer» und «erschütternd» bezeichnet. Dass diese Wortwahl lediglich seine
innere Betroffenheit zum Ausdruck gebracht habe, entlastet den Berufungskläger nicht,
denn gerade ein solcher Gefühlszustand musste bei den Adressaten ja den
Anschein erwecken, dass dem Berufungskläger gravierende und glaubhafte
Anschuldigungen vorlagen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, sind sexuelle
Belästigungen gesellschaftlich besonders verpönt und – obschon als
Übertretungen lediglich mit Busse bedroht – keinesfalls gleichzusetzen mit
«Kavaliersdelikten» wie etwa einer Übertretung im Strassenverkehr. Zudem darf
bei der Bedeutung, die einer Straftat beigemessen wird, auch der jeweilige
Kreis berücksichtigt werden (vgl. Trechsel/Lehmkuhl,
a.a.O., zu den «Überzeugungsdelikten»); und dass der Vorwurf, eine Frau sexuell
belästigt zu haben, gerade im hier involvierten Umfeld schwer wiegt, ist
notorisch und wurde vom Berufungskläger auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede
gestellt. Er selbst spricht noch in der Berufungsbegründung von der
«Weiterleitung eines schwerwiegenden Vorwurfs» (Akten S. 259).
Der Berufungskläger
wendet ein, er habe den Privatkläger keineswegs der sexuellen Belästigung
bezichtigt, sondern lediglich mitgeteilt, «er habe Kenntnis genommen bzw. Kenntnis
erhalten von schweren Vorwürfen» (Akten S. 257). Dieser Einwand ist aber unbehelflich,
ergibt sich doch aus dem Wortlaut von Art. 173 StGB explizit, dass das (blosse)
Verdächtigen bzw. das Weiterbreiten von Verdächtigungen ebenfalls
tatbestandsmässig ist. Das gilt nach wohl herrschender Lehre selbst dann, wenn
die Verdächtigung in Frageform ausgedrückt wird und sogar, wenn der Täter
erklärt, er selbst halte einen ehrenrührigen Vorwurf für «unbegründet».
Massgeblich ist lediglich, ob der Täter davon ausgeht, dass seine Äusserung
ernst genommen wird, wobei es genügt, dass er eine solche Interpretation durch
den unbefangenen Leser als Möglichkeit in Kauf nimmt (BGE 85 IV 182; Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar, 4.
Aufl. 2021, Art. 173 StGB N 10). Auch dass der Berufungskläger den
Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht hat, spielt letztlich keine Rolle
und damit auch nicht die strittige Frage, ob dies lediglich «pro forma» erfolgt
ist. Indem der Berufungskläger ‒ entgegen der Ansicht des Privatklägers
in der Berufungsantwort ‒ klarerweise nicht die direkte Kenntnis einer
Straftat oder gar einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung behauptet,
sondern lediglich eine Verdächtigung verbreitet hat, hat er impliziert, dass
eine Ungewissheit besteht; nichts anderes bedeutet in diesem Kontext der
Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Wie soeben dargelegt, ist die Praxis aber
auch in Bezug auf das Äussern «blosser» Verdächtigungen streng, und dies
zweifellos zu Recht, denn bereits das Verbreiten von Verdächtigungen oder das
in Umlauf Bringen von Gerüchten kann bekanntermassen den Ruf des Betroffenen
erheblich und unter Umständen nachhaltig schädigen. Geschieht dies in vehementer
Form wie vorliegend durch den Berufungskläger, der nicht etwa zurückhaltend
einen Verdacht weitergeleitet, sondern mit seiner Wortwahl («erschüttert»,
«betroffene Grüsse» drohende «negative Konsequenzen von grosser Tragweite») und
seinem unverzüglichen und vehementen Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung,
Anberaumen einer Sondersitzung) entgegen seinem damaligen Kenntnisstand die
Ernsthaftigkeit des Verdachts betont hat, sind die Erfordernisse an die
Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung zweifellos erfüllt. Er hat nicht nur in
Kauf genommen, dass die Adressaten den Vorwurf ernst nehmen könnten, sondern mit
seinem Vorgehen vielmehr dazu beigetragen, dass die Verdächtigung ernst
genommen werden musste. So hat er nicht erwähnt, dass sich die angebliche
«Kenntnis (...) von erschütternden Vorwürfen» auf ein bloss vages Vernehmen
über mehrere Mittelsmänner und ohne jegliches Wissen um die ursprüngliche
Quelle stützte und damit auf nichts anderes als ein gerüchteweises Hörensagen.
Stattdessen hat er mit dem Hinweis, ihm sei «noch nicht bekannt, ob Anklage
gegen B____ erhoben wurde oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist» ein
recht weitgehendes Wissen suggeriert und damit die angebliche Qualität des
Verdachts erhöht.
Unbehelflich ist
der Hinweis des Verteidigers, auch die Befragung eines Zeugen vor Gericht oder
die Presseberichterstattung über eine Anklageschrift sei nicht strafbar. Im
Unterschied zum vorliegenden Fall liegt in einem Strafprozess ein Tatvorwurf von
einer Qualität vor, welche den Anforderungen der Staatsanwaltschaft für eine
Anklageerhebung genügt. Sowohl den Parteien als auch dem Gericht muss es
möglich sein, zur Anklage gebrachte Vorwürfe zu verhandeln ohne sich damit
eines Ehrverletzungsdelikts strafbar zu machen. Die Presse kann sich bei der
Berichterstattung auf Art. 28 Abs. 4 StGB stützen, gemäss welchem die
wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen straflos ist.
Zudem ist in der Gerichtsberichterstattung in der Regel auf die namentliche Nennung
der Beteiligten zu verzichten (dazu Riklin,
in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 28 N 36 f.).
Sollte
der Berufungskläger mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, «sämtliche Entscheidungsträger über den bestehenden Vorwurf informieren
zu müssen» eine Weiterverbreitung im Sinne von
Art. 173 StGB bestreiten wollen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter «Dritten» im Sinne dieser Bestimmung gemäss
konstanter Rechtsprechung jede Person zu verstehen ist, die nicht mit dem Täter
oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; 86 IV 209; BGer 6B_440/2019
vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], m.w.Hinw.).
Grundsätzlich ist damit auch unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf
allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es
genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (BGer 6B_226/2010 vom 3.
Juni 2010 E. 2.3.2; Franz Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Einschränkungen
sind ausnahmsweise denkbar in Bezug auf bestimmte Vertrauenspersonen
(„confident nécessaire“), also engste Familienangehörige oder Personen, die dem
Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht
weiterverbreiten dürfen (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht
publ. in BGE 147 IV 65], 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012
vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2,
m.w.Hinw.). Der Berufungskläger hat mit seinen Schreiben hingegen diverse
Personen bedient, nämlich erst die Geschäftsführerin des C____, dann den
gesamten Vorstand des C____ und schliesslich den Generalsekretär des VPOD und
dessen Stellvertreterin. Die verschickten Schreiben bzw. Mails enthielten
keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilung. Vielmehr machte der
Berufungskläger deutlich, dass er offenbar damit rechnete, die Verdächtigung
werde an die breite Öffentlichkeit gelangen, hätte er doch sonst nicht darauf
hingewiesen, dass eventuelle Medienanfragen an ihn weiterzuleiten seien.
Irgendwelche Vorkehren, um die Identität des Privatklägers wenigstens für
diesen Fall zu schützen, hat er nicht getroffen. Auch in technischer Hinsicht
traf der Berufungskläger keine Vorkehrungen zum Schutze des Betroffenen,
versandte er die Mails doch jeweils in unverschlüsselter Form.
Die
subjektive Seite ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen. Der
Berufungskläger hat die Verdächtigung wissentlich einem grossen Adressatenkreis
zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch
weitere Kreise, bis hin zur Presse und damit einer breiten Öffentlichkeit
ziehen würde.
2.4.4
Ob
eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173
Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173
Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine
Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in
guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt
also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen
ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w.
Hinw.). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne
Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung
vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor
allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173
Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen
(zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E.
2.1.2
[nicht publ. in BGE 146 IV 23]).
Der
Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei
verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich
sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann
sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der
inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren
Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a¸102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom
29.
Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23). In Bezug auf die
Behauptung strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur mit
einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober
2016.
E. 3.8.2; zur Differenzierung vgl. Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 173 StGB N 14). Wird bloss der
Verdacht strafbaren Verhaltens geäussert, kann es nicht genügen, dass dieser
als solcher «der Wahrheit entspricht»
– die «Wahrheit» eines blossen
Verdachts würde einen Widerspruch in sich darstellen. Vielmehr kann es hier nur
darum gehen, ob der Verdacht – aus Sicht des Täters – begründet war. Insoweit
hat dann der Wahrheitsbeweis gegenüber dem Gutglaubensbeweis keine
eigenständige Bedeutung. Vorliegend wird der Wahrheitsbeweis denn auch gar nicht
zur Diskussion gestellt.
Der
Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten
Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen
hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für
gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022
E. 5.1.2). Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis
nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der
gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder
sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E.
3b BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht
unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten
Dispositiv
Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun,
dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte
Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften
Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer
einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur
Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt,
der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b;
BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018
E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18).
Die
Vorinstanz hat die Entlastungsbeweise nicht ausdrücklich geprüft, auch nicht,
ob der Berufungskläger dazu zuzulassen sei. Der Gutglaubensbeweis wird vom
Verteidiger nicht explizit, aber wohl sinngemäss geltend gemacht, indem er vorbringt,
der Berufungskläger habe aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden
Informationen schnell sichergehen wollen, dass die nötigen Schritte zur
Abklärung des Vorfalls eingeleitet würden und es könne nicht von ihm erwartet
werden, eigene Ermittlungen durchzuführen. Er habe die Meldung ernst nehmen
müssen, zumal gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe die Meldungen häufig
anonym erfolgten. Er sei in Bezug auf die Weiterleitung des Vorwurfs jedenfalls
gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation aufgegriffen und verworfen
(Urteil Vorinstanz, Akten S. 207 f.).
Dass
der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, dürfte nicht
fraglich sein. Es ist nicht davon auszugehen – auch wenn der Privatkläger das
in seiner Anzeige noch vermutet hat –, dass der Berufungskläger die
Verdächtigung aus sachfremden Motiven und vorwiegend in der Absicht verbreitet
hat, dem Privatkläger (politischen) Schaden zuzufügen. In Frage käme nach dem
Gesagten nur der Gutglaubensbeweis. Aber auch dieser ist nicht zu erbringen. Es
trifft zwar zu, dass der Berufungskläger nicht gehalten war, aufgrund der
vernommenen Meldung «eine Art privates Beweisverfahren» durchzuführen (Berufungsbegründung, Akten S. 259). Er hätte sich
aber nach dem Gesagten mindestens vergewissern müssen, dass ihn ernsthafte
Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Das Mass der hierfür aufzuwendenden
Sorgfalt bemisst sich, wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten, nach den Umständen
und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die
wahrgenommenen Interessen, desto geringer werden die Anforderungen an die
Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Je gröber die
Verdächtigung und je unkritischer der Adressatenkreis, desto sorgfältiger ist
der Verdacht zu prüfen. Und auch: Je grösser die Verbreitung, desto höher die
Anforderungen an die Überprüfung durch den Täter (zum Ganzen mit zahlreichen
Hinw.: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar,
Art. 173 StGB N 19).
Aufgrund
dieser Parameter wäre vom Berufungskläger ein vorsichtigeres Vorgehen zu
verlangen gewesen. Er hat eine vage, über mehrere Mittelsleute gehörte
Verdächtigung, über deren Entstehung er keinerlei Informationen besass, ungeprüft
zahlreichen Adressaten weitergeleitet und durch den Verzicht auf irgendwelche
Vorkehren zum Schutz des Betroffenen in Kauf genommen, dass die Verdächtigung
einer breiten Öffentlichkeit bekannt würde. Dabei hat er den Anschein erweckt,
es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf gegen den Privatkläger im Raum. Die
naheliegende Überprüfung – die Rückfrage beim namentlich bekannten (angeblichen)
Überbringer der Nachricht (D____), über welchen das Gerücht an einen Mitarbeiter
des C____ gelangt sein soll, hat der Berufungskläger zwar getätigt, aber deren
Resultat nicht abgewartet. Dass er diesbezüglich nichts in Erfahrung brachte,
hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs eher
abbringen als ihn darin bestärken müssen. Auch die naheliegende Anfrage an den
Privatkläger, notabene seinen Arbeitskollegen und Co-Präsidenten, hat er zwar
getätigt (dies bereits mit gleichzeitiger Information der Geschäftsführerin des
C____), aber nicht einmal die selbst gesetzte sehr knappe Frist („im Laufe des
Tages“) abgewartet, bis er nur 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten
Vorstand des C____ versandt hat. Mit seinem Vorgehen machte er deutlich, dass
es ihm dabei gar nicht um eine vorgängige Abklärung des Vorwurfs ging.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger nur sehr schwache
Anhaltspunkte für den geäusserten Vorwurf hatte. Von ernsthaften Gründen, die
ihn zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, kann keine Rede sein.
2.4.5 Von Seiten der Verteidigung wird geltend
gemacht, ein Schuldspruch im Sinne der Anklage hätte zur Folge, dass in Zukunft
beim Auftreten eines vergleichbaren Verdachts nicht mehr gehandelt würde, was
nicht erwünscht sein könne (Plädoyer N 10, Akten S. 260). Der Berufungskläger
selbst hat geäussert, er habe befürchtet, dass mangels sofortigen Handelns der
Vorwurf aufgekommen wäre, es würde etwas vertuscht
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 304). Ohne Zweifel ist der korrekte
Umgang mit kursierenden Gerüchten aus dem Bereich der sexuellen Belästigung
anspruchsvoll, gilt es doch einerseits – wie vom Berufungskläger vorgebracht – im
Raum stehende Vorwürfe ernst zu nehmen; dies zum Schutze des mutmasslichen
Opfers und potentieller zukünftiger Opfer, aber auch, um einen
Reputationsschaden der betroffenen Institution zu verhindern. Andererseits gilt
es aber auch die Rechte des Verdächtigten zu schützen. Wie bereits ausgeführt, ist
zu beachten, dass der sexuellen Belästigung innerhalb der Vielzahl von denkbaren
Übertretungen eine Sonderstellung zukommt, als ein entsprechender Verdacht besonders
geeignet ist, den Ruf einer Person nachhaltig zu beschädigen. Der
Berufungskläger hat sein Vorgehen damit zu legitimieren versucht, dass er erst
nach Rücksprache mit dem Anwalt [...] in der erfolgten Weise agiert habe. Dass
er sich beraten liess, ist glaubhaft und das Einholen einer Stellungnahme des
Privatklägers und die schriftliche Anfrage bei D____ dürfte tatsächlich dem Rat
des konsultierten Anwalts entsprochen haben, stellt es doch das naheliegende
und sinnvolle Vorgehen in einer solchen Situation dar. Hingegen ist
auszuschliessen, dass ihm der Anwalt geraten hat, nach Tätigung dieser
Erkundigungen ohne deren Resultat abzuwarten und folglich bei unverändert
diffuser Verdachtslage Dritte mit diesem Gerücht zu bedienen. Dergleichen hat
der Berufungskläger denn auch nicht behauptet.
Es ist zu betonen, dass der Berufungskläger keineswegs hätte
untätig bleiben müssen, wie es die Verteidigung als einzige Alternative
darstellt, sondern dass er nach seiner Anfrage bei D____ weitere Schritte vom
Resultat dieser Vorabklärung hätte abhängig machen müssen. Dass sein E-mail (oder
das Antwortmail D____s) von einem Spam-Filter unterdrückt worden sein könnte,
ändert nichts daran, dass ihm die zwingend erforderliche Antwort nicht vorlag.
Bei zeitlicher Dringlichkeit hätte er telefonisch nachfragen können. Der Berufungskläger
konnte mit seinem Informationsstand nicht darauf vertrauen, dass überhaupt
jemand eine solche Anschuldigung gegen den Privatkläger erhoben hatte. Auch seine
Argumentation, der Vorstand habe möglichst rasch informiert werden müssen, um
allenfalls mittels Strafanzeige eine behördliche Abklärung der Vorwürfe zu
veranlassen, ist nicht stichhaltig: Der zur Verfolgung einer sexuellen
Belästigung erforderlich Strafantrag konnte nur vom Opfer selbst gestellt
werden, nicht vom Vorstand des C____ (zur Antragsberechtigung Isenring, in: Basler Kommentar zum StGB,
4. Auflage 2019, Art. 198 N 31 f.). Wenn der Berufungskläger schliesslich argumentiert,
er selbst hätte beim Auftreten eines solchen Verdachts ein entsprechendes
Vorgehen seines Co-Präsidenten begrüsst, da ihm an einer Untersuchung der
Vorwürfe gelegen sein müsste, so kann dies nur auf Situationen zutreffen,
welche zumindest dahingehend geklärt sind, dass das Bestehen eines konkreten
Vorwurfs gesichert ist. Dies ist nicht nur eine unerlässliche Voraussetzung
dafür, dass überhaupt eine Untersuchung stattfinden kann, sondern auch, dass
sich die im Verdacht eines Fehlverhaltens stehende Person gegen die Vorwürfe
zur Wehr setzen kann.
2.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der
üblen Nachrede schuldig zu sprechen.
3.
Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung erwogen, das
Verschulden wiege innerhalb des Strafrahmens (Geldstrafe bis 180 Tagessätze) insgesamt
leicht. Gleichwohl habe der Berufungskläger den Privatkläger erheblich in
seinem Ruf verletzt, ein ehrbarer Mensch zu sein. So habe sich der Beschuldigte
nicht nur gegenüber der Geschäftsführerin und dem Betroffenen selbst geäussert,
sondern den gesamten Vorstand des BGB/GBBL sowie den Arbeitgeber des
Privatklägers über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung
informiert. Es wirke sich belastend aus, dass diese ehrverletzende Äusserung
gegenüber einem grösseren Adressatenkreis und zudem in Schriftform erfolgt sei.
Auch wenn der Verdacht der sexuellen Belästigung offensichtlich unbegründet
gewesen sei, habe dies den Ruf des Privatklägers nachhaltig geschädigt.
Andererseits sei in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte in
erster Linie zum Wohl seines Arbeitgebers gehandelt habe, weil er der Ansicht
gewesen sei, diese Vorwürfe würden dem Ansehen der Gewerkschaft schaden, was
sein Tatverschulden etwas relativiere. Dennoch habe er unbedacht und voreilig gehandelt
und dabei gänzlich das Augenmass verloren.
Der Berufungskläger hat sich für den Fall eines
Schuldspruches nicht zur Strafzumessung geäussert.
Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend.
Zum Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist wenig bekannt, etwa ob er den
adressierten Personenkreis später darüber informiert hat, dass sich das in
Umlauf gesetzte Gerücht in keiner Weise bestätigt hat, oder ob er sich um eine
Aussprache mit dem Privatkläger bemüht hat. Seinen Aussagen vor
Berufungsgericht war keine Einsicht in ein Fehlverhalten zu entnehmen, die ihm
zugutegehalten werden könnte, was allerdings auch nur schwer mit dem
beantragten Freispruch in Einklang zu bringen gewesen wäre. Angesichts des bereits
von der Vorinstanz zu Recht angenommenen leichten Tatverschuldens erweist sich
eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der unveränderten
finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der vom Strafgericht bemessenen
Tagessatzhöhe von CHF 100.‒.
Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots
zwingend, aber auch in materieller Hinsicht stünde der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren mangels einschlägiger
Vorstrafen nichts entgegen.
4.
Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger geforderte Genugtuung
aus überzeugenden Gründen auf den Zivilweg verwiesen, was somit auch
zweitinstanzlich angezeigt ist.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger zu Lasten
des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 zugesprochen.
Die Mehrforderung von CHF 773.30 wurde abgewiesen; dieser Punkt ist
mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger ist
bei diesem Verfahrensausgang entsprechend der Berechnung der Vorinstanz zu
einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Eine Entschädigungsforderung
für das Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht.
5.
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art.
428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der
Berufungskläger trägt demnach die vorinstanzlich auferlegten Kosten und
Gebühren, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden kann
und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der folgende Punkt des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
- Abweisung der Mehrforderung von
B____ im Betrage von CHF 773.30.
Die
Berufung wird abgewiesen.
A____ wird der üblen Nachrede schuldig erklärt.
Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zur Zahlung einer
Parteientschädigung an B____ in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die
Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 1000.‒ wird auf den
Zivilweg verwiesen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 321.20
und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.