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Entscheid

SB.2023.62

üble Nachrede (Beschwerde am BG hängig)

15. Januar 2025Deutsch31 min

Betrage von CHF 773.30 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.62

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatkläger

vertreten durch […]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Mai 2023

betreffend üble Nachrede

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023

wurde A____ der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒ mit bedingtem Strafvollzug und

einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er wurde zur Zahlung einer

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) an den Privatkläger B____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im

Betrage von CHF 773.30 wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers

in Höhe von CHF 1’000.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten

wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 321.20 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 500.‒ auferlegt. Sein Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wurde abgewiesen. Mit Schreiben vom 16. August 2023 hat A____

Berufung gegen dieses Urteil erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen

Freispruch beantragt. Daraus ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger

haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Die Berufungsbegründung datiert vom 22. Januar 2024. Die

Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2024 auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Berufungsantwort des Privatklägers

ist am 21. Februar 2024 ergangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15.

Januar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im

Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist

nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das

Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden.

1.3

Mangels Anfechtung ist die Abweisung der

Parteientschädigungs-Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 773.30 bereits

in Rechtskraft erwachsen.

2.

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger die

inkriminierten Schreiben und E-Mails verfasst und den in der Anklageschrift

genannten Adressaten zugestellt hat.

2.1

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der

üblen Nachrede schuldig erklärt und dazu erwogen, in den vom Berufungskläger

verfassten Schreiben einerseits an den Privatkläger (ebenfalls Co-Präsident des

C____) und an die Geschäftsführerin des C____ sowie andererseits an die Vorstandsmitglieder

des C____ und an das Zentralsekretariat des VPOD habe der Beschuldigte

mitgeteilt, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt haben

solle. Dieser vom Beschuldigten mehrfach geäusserte Verdacht sei in der

heutigen Zeit eindeutig als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB zu werten.

Daran vermöge auch der vom Beschuldigten lediglich pro forma eingefügte Hinweis

auf die Unschuldsvermutung nichts zu ändern. Der Berufungskläger habe sich der

Ehrenrührigkeit dieser Behauptung bewusst sein müssen, habe er doch selbst von

«erschütternden» bzw. «schweren» Vorwürfen geschrieben und gelte ein solches

Verhalten in der Gesellschaft als besonders verpönt. Somit seien der objektive

und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB

erfüllt. Wenn der Berufungskläger vorbringe, dass die Äusserung aus

berechtigtem Anlass erfolgt sei bzw. er aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber

seiner Arbeitgeberin zu diesem Handeln verpflichtet gewesen sei, damit zwecks

Klärung der gegen den Privatkläger erhobenen Vorwürfe ein Verfahren in Gang

gesetzt werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung habe er ausgesagt, dass ein Mitarbeiter der […] ihn darüber

informiert habe, dass der Privatkläger angeblich eine Frau sexuell belästigt

haben solle. Dies wolle der besagte Mitarbeiter vom Präsident der JUSO Basel-Stadt,

D____, erfahren haben. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich eine Rückfrage

bei der JUSO getätigt habe, welche bis dato nicht beantwortet worden sei, habe

er am 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr den Privatkläger mit dieser Anschuldigung

konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags um 14.46 Uhr

‒ ohne die von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abzuwarten ‒ habe

er ein zweites Schreiben an sämtliche Vorstandsmitglieder des C____ verfasst,

worin er diese über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung informiert

habe. Schliesslich sei mit E-Mail vom 17. Februar 2021 ein drittes Schreiben an

das Zentralsekretariat des VPOD respektive an den Arbeitgeber des Privatklägers

erfolgt. Der Verdacht der sexuellen Belästigung habe sich in keiner Weise

erhärtet. Weder habe der Berufungskläger zum fraglichen Tatzeitpunkt gewusst,

wer das vermeintliche Opfer der sexuellen Belästigung war, noch was dem

Privatkläger konkret vorgeworfen wurde. Angesichts dessen hätte der

Beschuldigte nicht leichthin auf diese vagen Aussagen Dritter, die lediglich

auf Hörensagen beruhten, vertrauen und den Verdacht eines strafbaren Verhaltens

äussern bzw. weiterverbreiten dürfen, zumal der Vorwurf der sexuellen Belästigung

besonders schwer wiege. Vielmehr scheine der Vorwurf aus der Luft gegriffen zu

sein, was sich auch daraus ergebe, dass die Nachfrage des Beschuldigten bei der

JUSO Basel-Stadt offenbar unbeantwortet geblieben sei. Im Übrigen habe [...],

Präsident des Schweizerischen […], dem Beschuldigten mit E-Mail vom 16. Februar

2021.

das Reglement des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller

Belästigung, Mobbing und Diskriminierung zukommen lassen, und auch daraus gehe

unmissverständlich hervor, dass der Arbeitgeber erst Massnahmen treffen könne,

wenn die betroffene Angestellte bekannt sei bzw. jene die hierfür zuständige Stelle

aufgesucht habe. Ausserdem sei auf Ziffer 4.2 des Beschwerdeverfahrens zu

verweisen, wonach sowohl die geschädigte als auch die angeschuldigte Person

Anspruch auf ein rechtmässiges und korrektes Verfahren hätten. Demzufolge habe

der Berufungskläger keinen Grund gehabt, die Adressaten über diesen krassen Vorwurf

in Kenntnis zu setzen, und ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich.

2.2

Der Berufungskläger hat dem in seiner

Berufungsbegründung entgegnet, er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten

geäussert, der Privatkläger sei ein Sexualstraftäter oder er habe eine sexuelle

Belästigung begangen, sondern lediglich, dass er Kenntnis von schweren

Vorwürfen erhalten habe. Er habe unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung über

einen im Raum stehenden Verdacht informiert (Berufungsbegründung N 1). In den

vorinstanzlich zitierten Bundesgerichtsentscheiden sei im einen Fall mittels

Flugblattes informiert worden und nicht zuhanden eines geschlossenen

Adressantekreises, im anderen Fall sei einem Gemeinderat explizit strafbares

Verhalten vorgeworfen worden, womit sich die Sachverhalte wesentlich vom

vorliegenden unterscheiden würden (N 2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz

sei der Hinweis auf die Unschuldsvermutung keineswegs lediglich pro forma

erfolgt (N 3/4). Die Vorinstanz leite aus der Formulierung «erschütternde[n]»

bzw. «schwere[n] Vorwürfe[n]» und «betroffene Grüsse» fälschlicherweise ab, der

Berufungskläger müsse sich der Ehrenrührigkeit seines Verhaltes bewusst gewesen

sein, diese Formulierungen hätten aber lediglich seine innere Gefühlslage

ausgedrückt (N 5). Dem Berufungskläger werde vorgeworfen, dass er sich vor

seiner E-Mail an den Vorstand nicht ausreichend über den Vorfall informiert

habe. Er habe die JUSO kontaktiert und nicht auf eine Antwort gewartet, sondern

sich direkt mit dem Vorwurf an den Privatkläger gewandt. Dieses Vorgehen habe

sich jedoch aus zwei Gründen aufgedrängt: Er habe zum Zeitpunkt des

E-Mail-Versands davon ausgehen müssen, dass mindestens die Betroffene und zusätzlich

der Präsident der JUSO und ein Mitarbeiter der […] bereits vom mutmasslichen

Vorfall gewusst hätten. Es sei daher nicht auszuschliessen gewesen, dass auch

andere Personen bereits Kenntnis vom Vorfall gehabt hätten. Nach Ansicht des

Berufungsklägers seien daher schnellstmöglich die erforderlichen Schritte einzuleiten

gewesen, um den Vorwurf zu klären bzw. klären zu lassen und nach aussen zu

zeigen, dass solche Tatvorwürfe nicht auf die leichte Schulter genommen würden.

Weiter habe sich dieses speditive Vorgehen aufgedrängt, um überhaupt beurteilen

zu können, was die erforderlichen nächsten Schritte seien. Dazu habe der

Vorstand über die entsprechenden Vorwürfe informiert werden müssen. Es könne

vor der Information des Vorstandes kein «privates Beweisverfahren» erwartet

werden, denn diese Aufgabe obliege den Strafverfolgungsbehörden und auch nur

dann, wenn der Vorstand zum Schluss käme, dass eine Anzeige erstattet werden

müsste. Solche Entscheidungen müssten zuerst im Kollektiv besprochen werden und

könnten nicht durch den Berufungskläger als Einzelperson getroffen werden (N 6).

Dass sich der Tatverdacht zwischenzeitlich nicht erhärtet habe, sei für die

vorliegende Beurteilung unwichtig da von der Situation im Februar 2021

auszugehen sei, unmittelbar nachdem der Berufungskläger über schwere Vorwürfe gegen

seinen Arbeitskollegen informiert worden sei. Es hätten ihm nur wenige

Informationen über den mutmasslichen Vorfall zur Verfügung gestanden, er habe

jedoch schnell handeln und sichergehen wollen, dass die notwendigen Schritte

eingeleitet würden, um den Vorfall, zunächst durch den Vorstand und

anschliessend, bei Bedarf, durch die Strafverfolgungsbehörden, abklären zu

lassen (N 7). Die Erwägung der Vorinstanz, der vom Berufungskläger

weitergeleitete Vorwurf erscheine «völlig aus der Luft gegriffen», stütze sich

rückblickend auf die bis heute fehlende Antwort der JUSO Basel-Stadt auf die

getätigte Anfrage. Dass die E-Mail nicht korrekt weitergeleitet worden, im

Spamordner gelandet oder aus anderen Gründen die zuständige Person nicht

erreicht haben könnte, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Der

Berufungskläger habe nicht wissen können, ob und wann er eine Antwort erhalten

würde. Das Weiterleiten eines schwerwiegenden Vorwurfs von der Beantwortung

einer E-Mail abhängig zu machen, sei nicht sachgerecht. Vielmehr sei der

Berufungskläger davon ausgegangen, sämtliche Entscheidungsträger über den

bestehenden Vorwurf informieren zu müssen, was er in der Folge auch getan habe

(N 8). Dass der Präsident des Schweizerischen […] dem Berufungskläger das Reglement

des VPOD zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung, Mobbing und

Diskriminierung habe zukommen lassen, sei unbeachtlich, da dies erst nach den

inkriminierten Mails geschehen sei, und zudem stelle sich die Frage, ob dieses

Reglement für den Berufungskläger als Mitglied der […] überhaupt verbindlich

sei (N 9). Ein Freispruch müsse auch ergehen, da es dem Berufungskläger nie

darum gegangen sei, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, sondern

möglichst schnell die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Vorfall klären

zu lassen. Dies einerseits zum Schutze des mutmasslichen Opfers und

andererseits zum Schutze der Gewerkschaft. Ein Schuldspruch könnte künftig

andere Personen davon abhalten, solche Vorkommnisse sofort und schnellstmöglich

aufzuklären bzw. aufklären zu lassen (N 10).

Im Plädoyer hat der Verteidiger auf diese Ausführungen

verwiesen und ergänzend angemerkt, aus Sicht des Berufungsklägers seien die

Mails nicht ehrenrührig und das Rechtsgut der Ehre nicht verletzt. Ein solches Mail

mit Hinweis auf die Unschuldsvermutung müsse möglich sein. Auch wenn die

Gerichtspräsidentin einen Zeugen belehre und sage, es bestehe der Verdacht

einer Vergewaltigung, sei dies nicht strafbar und auch nicht, wenn in der

Presse über eine Anklageschrift berichtet werde. Die Motive seien wichtig: In

Zürich sei gegenüber der […] einmal der Vorwurf der Vertuschung solcher

Vorwürfe erhoben worden, und ebendies habe der Berufungskläger vermeiden

wollen, indem er dies intern gemeldet habe. Transparenz sei ihm wichtig

gewesen, um möglichen Schaden von der […] fernzuhalten. Er habe sich von

Rechtsanwalt [...] beraten lassen, der ihm wahrscheinlich zu dieser Mail

geraten habe mit Hinweis auf die Wichtigkeit der Unschuldsvermutung. Selbst

wenn die Handlung als tatbestandsmässig angesehen würde, könne sie durch die

gesetzlichen Informationspflichten gerechtfertigt sein (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 305).

2.3

Der Privatkläger hat in seiner

Berufungsantwort (Akten S. 265 ff.) geäussert, der Berufungskläger habe ihm

sehr wohl ein vorsätzliches strafbares Handeln vorgeworfen. Von einem

geschlossenen Adressatenkreis könne nicht die Rede sein, da der Beschuldigte

die E-Mails an diverse Personen versandt habe, bevor der Privatkläger dazu habe

Stellung nehmen können. Er habe wissentlich und willentlich einen falschen

Verdacht verbreitet und somit den subjektiven Tatbestand klar erfüllt. Der

Berufungskläger selbst habe mit dem E-Mail vom 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr

«im Laufe des Tages» eine Stellungnahme verlangt. Somit hätte er einige Tage

abwarten müssen und nicht 19 Minuten später bereits die nächsten Handlungen

unternehmen dürfen.

2.4

2.4.1

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den

Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach

allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten

pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht

geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch

jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als

Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E.

4.2.2;137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember

2023.

E. 2.3; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_440/2019

vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.

Hinw.). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht,

zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der

gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen

(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von

Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht

geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als

ehrbarer Mensch (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E.

2.1.1

m.w.H.; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021

vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist

nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der

unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten

Umständen beimisst (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a;

BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m. Hinw; vgl. auch BGE 148 IV 113 E. 3). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht

allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu

würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt

(BGE 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV

67.

E. 2.1.; zum Ganzen auch BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023

E. 2.3). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist

unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

2.4.2

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist

gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder

anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder

verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1

Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu

reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen

(BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m. w. Hinw.). Erfolgt der

Angriff auf die Ehre «in anderer Weise», d.h. auf andere als in den Art. 173

und 174 StGB umschriebene Art, so fällt er unter den Auffangtatbestand der

Beschimpfung von Art. 177 Abs. 1 StGB.

Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser

muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler

Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung

durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere

Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar

2022.

E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

2.4.3

Vorliegend steht die Verbreitung des

angeblich bestehenden Vorwurfs einer sexuellen Belästigung zur Diskussion. Nach

der Rechtsprechung ist die strafrechtlich geschützte Ehre grundsätzlich

tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen

(BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2.2; BGer 6B_1046/2021

vom 2. August 2022 E. 3.3.2 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022

E. 5.1.2, je m. Hinw.). Dass es sich bei der sexuellen Belästigung um ein

Vorsatzdelikt handelt, kann entgegen dem, was der Verteidiger suggerieren will

(«zu keinem Zeitpunkt gegenüber Dritten geäussert, Herr B____ sei ein

Sexualstraftäter») nicht strittig sein: Die sexuelle Belästigung ist in

Art. 198 Abs. 2 explizit als Straftatbestand erfasst, wenn auch nur

als auf Antrag strafbare Übertretung. Während in der Lehre vereinzelt diskutiert

wird, ob die Ehrenrührigkeit auch bei blossen Übertretungsvorwürfen gegeben ist

(vgl den Hinweis in Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, vor Art. 173 StGB N 4), kann dies

jedenfalls im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Der Berufungskläger selbst

hat in seinen Mitteilungen keinen Zweifel an der Erheblichkeit des Vorwurfs

gelassen, schreibt er doch durchwegs im Plural von mehreren Vorwürfen, die er

als «schwer» und «erschütternd» bezeichnet. Dass diese Wortwahl lediglich seine

innere Betroffenheit zum Ausdruck gebracht habe, entlastet den Berufungskläger nicht,

denn gerade ein solcher Gefühlszustand musste bei den Adressaten ja den

Anschein erwecken, dass dem Berufungskläger gravierende und glaubhafte

Anschuldigungen vorlagen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, sind sexuelle

Belästigungen gesellschaftlich besonders verpönt und – obschon als

Übertretungen lediglich mit Busse bedroht – keinesfalls gleichzusetzen mit

«Kavaliersdelikten» wie etwa einer Übertretung im Strassenverkehr. Zudem darf

bei der Bedeutung, die einer Straftat beigemessen wird, auch der jeweilige

Kreis berücksichtigt werden (vgl. Trechsel/Lehmkuhl,

a.a.O., zu den «Überzeugungsdelikten»); und dass der Vorwurf, eine Frau sexuell

belästigt zu haben, gerade im hier involvierten Umfeld schwer wiegt, ist

notorisch und wurde vom Berufungskläger auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede

gestellt. Er selbst spricht noch in der Berufungsbegründung von der

«Weiterleitung eines schwerwiegenden Vorwurfs» (Akten S. 259).

Der Berufungskläger

wendet ein, er habe den Privatkläger keineswegs der sexuellen Belästigung

bezichtigt, sondern lediglich mitgeteilt, «er habe Kenntnis genommen bzw. Kenntnis

erhalten von schweren Vorwürfen» (Akten S. 257). Dieser Einwand ist aber unbehelflich,

ergibt sich doch aus dem Wortlaut von Art. 173 StGB explizit, dass das (blosse)

Verdächtigen bzw. das Weiterbreiten von Verdächtigungen ebenfalls

tatbestandsmässig ist. Das gilt nach wohl herrschender Lehre selbst dann, wenn

die Verdächtigung in Frageform ausgedrückt wird und sogar, wenn der Täter

erklärt, er selbst halte einen ehrenrührigen Vorwurf für «unbegründet».

Massgeblich ist lediglich, ob der Täter davon ausgeht, dass seine Äusserung

ernst genommen wird, wobei es genügt, dass er eine solche Interpretation durch

den unbefangenen Leser als Möglichkeit in Kauf nimmt (BGE 85 IV 182; Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar, 4.

Aufl. 2021, Art. 173 StGB N 10). Auch dass der Berufungskläger den

Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht hat, spielt letztlich keine Rolle

und damit auch nicht die strittige Frage, ob dies lediglich «pro forma» erfolgt

ist. Indem der Berufungskläger ‒ entgegen der Ansicht des Privatklägers

in der Berufungsantwort ‒ klarerweise nicht die direkte Kenntnis einer

Straftat oder gar einer erfolgten strafrechtlichen Verurteilung behauptet,

sondern lediglich eine Verdächtigung verbreitet hat, hat er impliziert, dass

eine Ungewissheit besteht; nichts anderes bedeutet in diesem Kontext der

Hinweis auf die Unschuldsvermutung. Wie soeben dargelegt, ist die Praxis aber

auch in Bezug auf das Äussern «blosser» Verdächtigungen streng, und dies

zweifellos zu Recht, denn bereits das Verbreiten von Verdächtigungen oder das

in Umlauf Bringen von Gerüchten kann bekanntermassen den Ruf des Betroffenen

erheblich und unter Umständen nachhaltig schädigen. Geschieht dies in vehementer

Form wie vorliegend durch den Berufungskläger, der nicht etwa zurückhaltend

einen Verdacht weitergeleitet, sondern mit seiner Wortwahl («erschüttert»,

«betroffene Grüsse» drohende «negative Konsequenzen von grosser Tragweite») und

seinem unverzüglichen und vehementen Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung,

Anberaumen einer Sondersitzung) entgegen seinem damaligen Kenntnisstand die

Ernsthaftigkeit des Verdachts betont hat, sind die Erfordernisse an die

Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung zweifellos erfüllt. Er hat nicht nur in

Kauf genommen, dass die Adressaten den Vorwurf ernst nehmen könnten, sondern mit

seinem Vorgehen vielmehr dazu beigetragen, dass die Verdächtigung ernst

genommen werden musste. So hat er nicht erwähnt, dass sich die angebliche

«Kenntnis (...) von erschütternden Vorwürfen» auf ein bloss vages Vernehmen

über mehrere Mittelsmänner und ohne jegliches Wissen um die ursprüngliche

Quelle stützte und damit auf nichts anderes als ein gerüchteweises Hörensagen.

Stattdessen hat er mit dem Hinweis, ihm sei «noch nicht bekannt, ob Anklage

gegen B____ erhoben wurde oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist» ein

recht weitgehendes Wissen suggeriert und damit die angebliche Qualität des

Verdachts erhöht.

Unbehelflich ist

der Hinweis des Verteidigers, auch die Befragung eines Zeugen vor Gericht oder

die Presseberichterstattung über eine Anklageschrift sei nicht strafbar. Im

Unterschied zum vorliegenden Fall liegt in einem Strafprozess ein Tatvorwurf von

einer Qualität vor, welche den Anforderungen der Staatsanwaltschaft für eine

Anklageerhebung genügt. Sowohl den Parteien als auch dem Gericht muss es

möglich sein, zur Anklage gebrachte Vorwürfe zu verhandeln ohne sich damit

eines Ehrverletzungsdelikts strafbar zu machen. Die Presse kann sich bei der

Berichterstattung auf Art. 28 Abs. 4 StGB stützen, gemäss welchem die

wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen straflos ist.

Zudem ist in der Gerichtsberichterstattung in der Regel auf die namentliche Nennung

der Beteiligten zu verzichten (dazu Riklin,

in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 28 N 36 f.).

Sollte

der Berufungskläger mit seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, «sämtliche Entscheidungsträger über den bestehenden Vorwurf informieren

zu müssen» eine Weiterverbreitung im Sinne von

Art. 173 StGB bestreiten wollen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass unter «Dritten» im Sinne dieser Bestimmung gemäss

konstanter Rechtsprechung jede Person zu verstehen ist, die nicht mit dem Täter

oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; 86 IV 209; BGer 6B_440/2019

vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], m.w.Hinw.).

Grundsätzlich ist damit auch unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf

allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es

genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (BGer 6B_226/2010 vom 3.

Juni 2010 E. 2.3.2; Franz Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Einschränkungen

sind ausnahmsweise denkbar in Bezug auf bestimmte Vertrauenspersonen

(„confident nécessaire“), also engste Familienangehörige oder Personen, die dem

Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht

weiterverbreiten dürfen (BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1 [nicht

publ. in BGE 147 IV 65], 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012

vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2,

m.w.Hinw.). Der Berufungskläger hat mit seinen Schreiben hingegen diverse

Personen bedient, nämlich erst die Geschäftsführerin des C____, dann den

gesamten Vorstand des C____ und schliesslich den Generalsekretär des VPOD und

dessen Stellvertreterin. Die verschickten Schreiben bzw. Mails enthielten

keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilung. Vielmehr machte der

Berufungskläger deutlich, dass er offenbar damit rechnete, die Verdächtigung

werde an die breite Öffentlichkeit gelangen, hätte er doch sonst nicht darauf

hingewiesen, dass eventuelle Medienanfragen an ihn weiterzuleiten seien.

Irgendwelche Vorkehren, um die Identität des Privatklägers wenigstens für

diesen Fall zu schützen, hat er nicht getroffen. Auch in technischer Hinsicht

traf der Berufungskläger keine Vorkehrungen zum Schutze des Betroffenen,

versandte er die Mails doch jeweils in unverschlüsselter Form.

Die

subjektive Seite ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu bejahen. Der

Berufungskläger hat die Verdächtigung wissentlich einem grossen Adressatenkreis

zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch

weitere Kreise, bis hin zur Presse und damit einer breiten Öffentlichkeit

ziehen würde.

2.4.4

Ob

eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173

Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach Art. 173

Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine

Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in

guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt

also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen

ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w.

Hinw.). Er wird vom Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne

Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung

vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor

allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173

Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen

(zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E.

2.1.2

[nicht publ. in BGE 146 IV 23]).

Der

Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie

ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei

verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich

sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann

sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der

inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren

Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a¸102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom

29.

Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23). In Bezug auf die

Behauptung strafbaren Verhaltens kann der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur mit

einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober

2016.

E. 3.8.2; zur Differenzierung vgl. Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 173 StGB N 14). Wird bloss der

Verdacht strafbaren Verhaltens geäussert, kann es nicht genügen, dass dieser

als solcher «der Wahrheit entspricht»

– die «Wahrheit» eines blossen

Verdachts würde einen Widerspruch in sich darstellen. Vielmehr kann es hier nur

darum gehen, ob der Verdacht – aus Sicht des Täters – begründet war. Insoweit

hat dann der Wahrheitsbeweis gegenüber dem Gutglaubensbeweis keine

eigenständige Bedeutung. Vorliegend wird der Wahrheitsbeweis denn auch gar nicht

zur Diskussion gestellt.

Der

Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten

Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen

hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für

gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022

E. 5.1.2). Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis

nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der

gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder

sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E.

3b BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht

unbedingt auch an das Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten

Dispositiv

Tatsache. Im Falle eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun,

dass die bewiesenen Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte

Verdachtsgründe sein durften; schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften

Gründe» dar (BGE 102 IV 176 E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer

einen blossen Verdacht äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur

Verdächtigung berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt,

der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b;

BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018

E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18).

Die

Vorinstanz hat die Entlastungsbeweise nicht ausdrücklich geprüft, auch nicht,

ob der Berufungskläger dazu zuzulassen sei. Der Gutglaubensbeweis wird vom

Verteidiger nicht explizit, aber wohl sinngemäss geltend gemacht, indem er vorbringt,

der Berufungskläger habe aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden

Informationen schnell sichergehen wollen, dass die nötigen Schritte zur

Abklärung des Vorfalls eingeleitet würden und es könne nicht von ihm erwartet

werden, eigene Ermittlungen durchzuführen. Er habe die Meldung ernst nehmen

müssen, zumal gerade im Hinblick auf sexuelle Übergriffe die Meldungen häufig

anonym erfolgten. Er sei in Bezug auf die Weiterleitung des Vorwurfs jedenfalls

gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat diese Argumentation aufgegriffen und verworfen

(Urteil Vorinstanz, Akten S. 207 f.).

Dass

der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, dürfte nicht

fraglich sein. Es ist nicht davon auszugehen – auch wenn der Privatkläger das

in seiner Anzeige noch vermutet hat –, dass der Berufungskläger die

Verdächtigung aus sachfremden Motiven und vorwiegend in der Absicht verbreitet

hat, dem Privatkläger (politischen) Schaden zuzufügen. In Frage käme nach dem

Gesagten nur der Gutglaubensbeweis. Aber auch dieser ist nicht zu erbringen. Es

trifft zwar zu, dass der Berufungskläger nicht gehalten war, aufgrund der

vernommenen Meldung «eine Art privates Beweisverfahren» durchzuführen (Berufungsbegründung, Akten S. 259). Er hätte sich

aber nach dem Gesagten mindestens vergewissern müssen, dass ihn ernsthafte

Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Das Mass der hierfür aufzuwendenden

Sorgfalt bemisst sich, wie bei den Fahrlässigkeitsdelikten, nach den Umständen

und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die

wahrgenommenen Interessen, desto geringer werden die Anforderungen an die

Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Je gröber die

Verdächtigung und je unkritischer der Adressatenkreis, desto sorgfältiger ist

der Verdacht zu prüfen. Und auch: Je grösser die Verbreitung, desto höher die

Anforderungen an die Überprüfung durch den Täter (zum Ganzen mit zahlreichen

Hinw.: Trechsel/Lehmkuhl, Praxiskommentar,

Art. 173 StGB N 19).

Aufgrund

dieser Parameter wäre vom Berufungskläger ein vorsichtigeres Vorgehen zu

verlangen gewesen. Er hat eine vage, über mehrere Mittelsleute gehörte

Verdächtigung, über deren Entstehung er keinerlei Informationen besass, ungeprüft

zahlreichen Adressaten weitergeleitet und durch den Verzicht auf irgendwelche

Vorkehren zum Schutz des Betroffenen in Kauf genommen, dass die Verdächtigung

einer breiten Öffentlichkeit bekannt würde. Dabei hat er den Anschein erweckt,

es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf gegen den Privatkläger im Raum. Die

naheliegende Überprüfung – die Rückfrage beim namentlich bekannten (angeblichen)

Überbringer der Nachricht (D____), über welchen das Gerücht an einen Mitarbeiter

des C____ gelangt sein soll, hat der Berufungskläger zwar getätigt, aber deren

Resultat nicht abgewartet. Dass er diesbezüglich nichts in Erfahrung brachte,

hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs eher

abbringen als ihn darin bestärken müssen. Auch die naheliegende Anfrage an den

Privatkläger, notabene seinen Arbeitskollegen und Co-Präsidenten, hat er zwar

getätigt (dies bereits mit gleichzeitiger Information der Geschäftsführerin des

C____), aber nicht einmal die selbst gesetzte sehr knappe Frist („im Laufe des

Tages“) abgewartet, bis er nur 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten

Vorstand des C____ versandt hat. Mit seinem Vorgehen machte er deutlich, dass

es ihm dabei gar nicht um eine vorgängige Abklärung des Vorwurfs ging.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger nur sehr schwache

Anhaltspunkte für den geäusserten Vorwurf hatte. Von ernsthaften Gründen, die

ihn zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, kann keine Rede sein.

2.4.5 Von Seiten der Verteidigung wird geltend

gemacht, ein Schuldspruch im Sinne der Anklage hätte zur Folge, dass in Zukunft

beim Auftreten eines vergleichbaren Verdachts nicht mehr gehandelt würde, was

nicht erwünscht sein könne (Plädoyer N 10, Akten S. 260). Der Berufungskläger

selbst hat geäussert, er habe befürchtet, dass mangels sofortigen Handelns der

Vorwurf aufgekommen wäre, es würde etwas vertuscht

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 304). Ohne Zweifel ist der korrekte

Umgang mit kursierenden Gerüchten aus dem Bereich der sexuellen Belästigung

anspruchsvoll, gilt es doch einerseits – wie vom Berufungskläger vorgebracht – im

Raum stehende Vorwürfe ernst zu nehmen; dies zum Schutze des mutmasslichen

Opfers und potentieller zukünftiger Opfer, aber auch, um einen

Reputationsschaden der betroffenen Institution zu verhindern. Andererseits gilt

es aber auch die Rechte des Verdächtigten zu schützen. Wie bereits ausgeführt, ist

zu beachten, dass der sexuellen Belästigung innerhalb der Vielzahl von denkbaren

Übertretungen eine Sonderstellung zukommt, als ein entsprechender Verdacht besonders

geeignet ist, den Ruf einer Person nachhaltig zu beschädigen. Der

Berufungskläger hat sein Vorgehen damit zu legitimieren versucht, dass er erst

nach Rücksprache mit dem Anwalt [...] in der erfolgten Weise agiert habe. Dass

er sich beraten liess, ist glaubhaft und das Einholen einer Stellungnahme des

Privatklägers und die schriftliche Anfrage bei D____ dürfte tatsächlich dem Rat

des konsultierten Anwalts entsprochen haben, stellt es doch das naheliegende

und sinnvolle Vorgehen in einer solchen Situation dar. Hingegen ist

auszuschliessen, dass ihm der Anwalt geraten hat, nach Tätigung dieser

Erkundigungen ohne deren Resultat abzuwarten und folglich bei unverändert

diffuser Verdachtslage Dritte mit diesem Gerücht zu bedienen. Dergleichen hat

der Berufungskläger denn auch nicht behauptet.

Es ist zu betonen, dass der Berufungskläger keineswegs hätte

untätig bleiben müssen, wie es die Verteidigung als einzige Alternative

darstellt, sondern dass er nach seiner Anfrage bei D____ weitere Schritte vom

Resultat dieser Vorabklärung hätte abhängig machen müssen. Dass sein E-mail (oder

das Antwortmail D____s) von einem Spam-Filter unterdrückt worden sein könnte,

ändert nichts daran, dass ihm die zwingend erforderliche Antwort nicht vorlag.

Bei zeitlicher Dringlichkeit hätte er telefonisch nachfragen können. Der Berufungskläger

konnte mit seinem Informationsstand nicht darauf vertrauen, dass überhaupt

jemand eine solche Anschuldigung gegen den Privatkläger erhoben hatte. Auch seine

Argumentation, der Vorstand habe möglichst rasch informiert werden müssen, um

allenfalls mittels Strafanzeige eine behördliche Abklärung der Vorwürfe zu

veranlassen, ist nicht stichhaltig: Der zur Verfolgung einer sexuellen

Belästigung erforderlich Strafantrag konnte nur vom Opfer selbst gestellt

werden, nicht vom Vorstand des C____ (zur Antragsberechtigung Isenring, in: Basler Kommentar zum StGB,

4. Auflage 2019, Art. 198 N 31 f.). Wenn der Berufungskläger schliesslich argumentiert,

er selbst hätte beim Auftreten eines solchen Verdachts ein entsprechendes

Vorgehen seines Co-Präsidenten begrüsst, da ihm an einer Untersuchung der

Vorwürfe gelegen sein müsste, so kann dies nur auf Situationen zutreffen,

welche zumindest dahingehend geklärt sind, dass das Bestehen eines konkreten

Vorwurfs gesichert ist. Dies ist nicht nur eine unerlässliche Voraussetzung

dafür, dass überhaupt eine Untersuchung stattfinden kann, sondern auch, dass

sich die im Verdacht eines Fehlverhaltens stehende Person gegen die Vorwürfe

zur Wehr setzen kann.

2.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger der

üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

3.

Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung erwogen, das

Verschulden wiege innerhalb des Strafrahmens (Geldstrafe bis 180 Tagessätze) insgesamt

leicht. Gleichwohl habe der Berufungskläger den Privatkläger erheblich in

seinem Ruf verletzt, ein ehrbarer Mensch zu sein. So habe sich der Beschuldigte

nicht nur gegenüber der Geschäftsführerin und dem Betroffenen selbst geäussert,

sondern den gesamten Vorstand des BGB/GBBL sowie den Arbeitgeber des

Privatklägers über den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung

informiert. Es wirke sich belastend aus, dass diese ehrverletzende Äusserung

gegenüber einem grösseren Adressatenkreis und zudem in Schriftform erfolgt sei.

Auch wenn der Verdacht der sexuellen Belästigung offensichtlich unbegründet

gewesen sei, habe dies den Ruf des Privatklägers nachhaltig geschädigt.

Andererseits sei in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte in

erster Linie zum Wohl seines Arbeitgebers gehandelt habe, weil er der Ansicht

gewesen sei, diese Vorwürfe würden dem Ansehen der Gewerkschaft schaden, was

sein Tatverschulden etwas relativiere. Dennoch habe er unbedacht und voreilig gehandelt

und dabei gänzlich das Augenmass verloren.

Der Berufungskläger hat sich für den Fall eines

Schuldspruches nicht zur Strafzumessung geäussert.

Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend.

Zum Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist wenig bekannt, etwa ob er den

adressierten Personenkreis später darüber informiert hat, dass sich das in

Umlauf gesetzte Gerücht in keiner Weise bestätigt hat, oder ob er sich um eine

Aussprache mit dem Privatkläger bemüht hat. Seinen Aussagen vor

Berufungsgericht war keine Einsicht in ein Fehlverhalten zu entnehmen, die ihm

zugutegehalten werden könnte, was allerdings auch nur schwer mit dem

beantragten Freispruch in Einklang zu bringen gewesen wäre. Angesichts des bereits

von der Vorinstanz zu Recht angenommenen leichten Tatverschuldens erweist sich

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der unveränderten

finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der vom Strafgericht bemessenen

Tagessatzhöhe von CHF 100.‒.

Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots

zwingend, aber auch in materieller Hinsicht stünde der Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren mangels einschlägiger

Vorstrafen nichts entgegen.

4.

Die Vorinstanz hat die vom Privatkläger geforderte Genugtuung

aus überzeugenden Gründen auf den Zivilweg verwiesen, was somit auch

zweitinstanzlich angezeigt ist.

4.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger zu Lasten

des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2’692.50 zugesprochen.

Die Mehrforderung von CHF 773.30 wurde abgewiesen; dieser Punkt ist

mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger ist

bei diesem Verfahrensausgang entsprechend der Berechnung der Vorinstanz zu

einer Parteientschädigung an den Privatkläger zu verurteilen. Eine Entschädigungsforderung

für das Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht.

5.

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art.

428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der

Berufungskläger trägt demnach die vorinstanzlich auferlegten Kosten und

Gebühren, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden kann

und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass der folgende Punkt des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Mai 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen ist:

- Abweisung der Mehrforderung von

B____ im Betrage von CHF 773.30.

Die

Berufung wird abgewiesen.

A____ wird der üblen Nachrede schuldig erklärt.

Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.‒,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44

Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zur Zahlung einer

Parteientschädigung an B____ in Höhe von CHF 2’692.50 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt. Die

Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 1000.‒ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 321.20

und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.