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Entscheid

SB.2023.64

pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

9. April 2024Deutsch41 min

Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.64

URTEIL

vom 9.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2023

betreffend pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

4. Juli 2023 wurde A____ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

(Führerflucht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 290.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem

Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'050.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch Advokat [...], am 5. Juli 2023 Berufung angemeldet. In

seiner Berufungserklärung vom 22. August 2023 beantragt er, es sei in

Gutheissung der Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben

und er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)

vollumfänglich freizusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt

noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom

17. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den in der

Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Berufungsantwort vom 20. November 2023 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der

Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023

hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Dispensation der

Staatsanwaltschaft bewilligt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

9. April 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist

B____ als Zeuge einvernommen worden und schliesslich ist die Verteidigung zum

Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung

gestellten Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.

Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger

verlangt, das Urteil des Strafgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei

vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)

vollumfänglich freizusprechen. Somit ist nur die Einstellung des Verfahrens

wegen Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

2.

Tatsächliches

2.1

Strittiger

Sachverhalt

2.1.1

Das Einzelgericht in Strafsachen ging im

angefochtenen Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am

1.

Juli 2020 um ca. 11:10 Uhr in seinem Mercedes-Benz ML 350 (BL

[...]) von der Autobahn herkommend in Fahrtrichtung Luzernerring auf der Höhe

der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse zur Ampel gefahren, habe

angehalten und als die Ampel grün geworden sei, sei er nach rechts in Richtung

Zoll Burgfelden/Pfaffenholz abgebogen. Der Radfahrer B____ habe zur selben Zeit

bei der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse geradeaus fahren wollen, sei

dort jedoch gestürzt und habe sich verletzt. Namentlich habe er sich eine

Fraktur der Rippen 7, 8 und 9 linksseitig sowie eine Hüftprellung zugezogen und

sei infolgedessen 10 Tage arbeitsunfähig gewesen (Urteil des Strafgerichts,

Akten S. 263). Eine Würdigung der im Recht liegenden Beweise führe zum

Schluss, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers

und dem Radfahrer gekommen sein müsse, wobei Letzterer infolge dieser Kollision

gestürzt sei und sich mittelschwere Verletzungen zugezogen habe. Ebenfalls sei

erstellt, dass der Berufungskläger nach dem Abbiegen nach rechts das Fahrzeug

zu keinem Zeitpunkt angehalten habe, sondern weitergefahren sei. Insofern sei

der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urteil des Strafgerichts, Akten

S. 267).

2.1.2

Der Berufungskläger bestreitet nicht, am

1.

Juli 2020 zur Unfallzeit an der Verzweigung

Luzernerring/Burgfelderstrasse nach rechts in die Burgfelderstrasse abgebogen

zu sein. Er macht jedoch geltend, dass es zu keiner Kollision zwischen seinem

Personenwagen und dem Fahrradfahrer gekommen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass

die Zeugenaussagen in wesentlichen Details erheblich divergierten. Zudem sei

bei den Aussagen der beiden Zeugen C____ und D____ keine Rede von einer Berührung

bzw. Kollision zwischen Personenwagen und Fahrrad (Berufungsbegründung

S. 3 [Akten S. 296]). Weiter liessen auch die Spuren am Fahrzeug des

Berufungsklägers nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es zu einer Kollision

gekommen sein müsste. Bei den festgestellten Spuren handle es sich lediglich um

Wisch- und Reibspuren, jedoch seien keine Schäden wie Kratzer oder Dellen

erkennbar, welche eigentlich bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem

Fahrrad zu erwarten seien. Ausserdem habe der Berufungskläger am Vortag getankt

und anschliessend Benzintropfen von der Karosserie weggewischt

(Berufungsbegründung, Akten S. 296 f.).

2.2

Grundlagen

der Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es

für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln

gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3,

127.

IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.

auch Wohlers, in: Zürcher

Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessenspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom

21.

Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

Als Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend die Aussagen des

Geschädigten, der Zeugen und des Berufungsklägers zu würdigen. Daneben sind

weitere Umstände, wie etwa das Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei oder

die in den Akten befindlichen Fotografien, zu beachten.

2.3

Aussagen des Geschädigten B____

2.3.1

Anlässlich der Einvernahme vom

1.

Juli 2020 im Universitätsspital Basel äusserte sich der

Geschädigte erstmals zum fraglichen Verkehrsunfall (Akten S. 33 ff.). Er

führte aus, dass er bei der Unfallkreuzung am Rotlicht gestanden sei. Er habe

weiter geradeaus fahren wollen, als ein schwarzes Auto nach rechts abgebogen

sei und ihn touchiert habe. Auf die Frage, wann er den am Unfall beteiligten

Personenwagen zum ersten Mal wahrgenommen habe, antwortete der Geschädigte, er würde

sagen, direkt im Moment des Aufpralls. Er könne nur sagen, dass es ein grosser

schwarzer Personenwagen gewesen sei. Betreffend das massiv verbogene Vorderrad

erklärte der Geschädigte: «Das muss bei der Kollision passiert sein, das hat

sich angefühlt, als ob der plötzlich in mich hineinfährt» (Akten S. 37).

2.3.2

Der Geschädigte gab auch im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2020 an, dass ihn von der

linken Seite ein schwarzes Auto touchiert habe (Akten S. 40). Das

Vorderrad des Fahrrads sei ganz verbogen. Da müsse es einen Kontakt [zwischen

dem Personenwagen und dem Fahrrad] gegeben haben. «Vielleicht nur mit dem Pneu,

dass das Fahrzeug über das Vorderrad fuhr, als ich schon am Boden lag» (Akten

S. 40). Auf die Frage, wo er sich mit seinem Fahrrad und wo sich der

Lenker mit seinem Personenwagen befunden habe, als es zur Kollision gekommen

sei, meinte er, dass er aus der stehenden Position losgefahren sei und dass er

sich bei der Kollision bereits auf der Höhe der Burgfelderstrasse befunden habe.

Der schwarze Personenwagen habe sich auch bereits in der Kurve zum

Rechtsabbiegen in die Burgfelderstrasse befunden (Akten S. 40).

2.3.3

An der erstinstanzlichen Verhandlung am

4.

Juli 2023 gab der Geschädigte zu Protokoll, dass er angefahren

worden und zu Fall gekommen sei. Er müsse von einem Auto erwischt worden sein

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 233). Das Auto sei

nach rechts abgebogen und er hätte geradeaus fahren wollen. Somit sei es zu

dieser Kollision gekommen (Akten S. 234). Auf die Frage, ob er das Auto

beschreiben könne, antwortete der Geschädigte: «Das Auto überhaupt nicht. Das

ist für mich wie ein Black» (Akten S. 234). Er wisse, dass er auf dem Velo

gesessen habe, geradeaus gefahren sei und gedacht habe, «da ist etwas auf mich

geschlagen oder hat mich irgendwie berührt und habe mir gedacht, wie kann etwas

so schnell an mich kommen. Weil ich bin ja einfach auf dem Veloweg gefahren»

(Akten S. 235).

2.3.4

In der Berufungsverhandlung vom

9.

April 2024 führte der Geschädigte aus, er sei bei bestem Wetter

vom St. Johann kommend in Richtung Hegenheimerstrasse mit dem Velo gefahren.

Dann sei er von einem Auto angefahren worden. «Ich habe einfach gemerkt,

wahnsinnig schnell nach dem Grün, hat mich etwas berührt, aber wie ich gestürzt

bin, es gab ja keine zerrissene Hose. Das Einzige, was ich gesehen hab, war,

dass der Vorderreifen des Velos plattgefahren war. Als ob ich wie weggedrückt

wurde, dann muss ich relativ wohlbehalten auf der Seite gelegen haben und das

Auto muss übers Velo gefahren sein» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 339).

2.4

Aussagen des Zeugen C____

2.4.1

C____ gab laut Unfallaufnahmeprotokoll vom

1.

Juli 2020 an, dass er zur Zeit des Verkehrsunfalls mit seinem

Personenwagen an der Unfallkreuzung gestanden habe. Er sei in der rechten Spur

der Burgfelderstrasse an erster Stelle vor der Ampel positioniert gewesen. «Ich

sah wie der Unfall passierte» (Akten S. 50). Der Autofahrer sei vom

Luzernerring herkommend in Fahrtrichtung Burgfelderstrasse nach rechts

abgebogen. Der Velofahrer sei in gleicher Fahrtrichtung neben der hinteren

rechten Tür [des Autos] gefahren. «Er war ca. auf der Höhe des Hinterrads bzw.

dort wo manchmal der Tankdeckel ist. Ich sah wie der Autofahrer dann in den

Rückspiegel und Seitenspiegel schaute. Er sah, dass er einen Unfall hatte und

zögerte ca. drei Sekunden, bremste leicht und gab dann Gas, um abzuhauen»

(Akten S. 50 f.). C____ habe angehalten und sich das Nummernschild

notiert. Es sei ein schwarzer Mercedes ML, ein neueres Modell, gewesen. «Der

Herr hat auf jeden Fall gesehen, dass er einen Unfall verursacht hat. Er hat

über die Spiegel gesehen, dass der Velofahrer umgefallen ist. Er kann nicht

sagen, dass er es nicht gesehen hat» (Akten S. 51).

2.4.2

In der Einvernahme vom

13.

Oktober 2022 konnte sich C____ nicht mehr im Detail an das Unfallgeschehen

erinnern. «Ich sah nur, wie das Velo umgekippt ist, wahrscheinlich ist das Auto

in ihn hineingefahren, aber so richtig erinnern kann ich mich nicht mehr, nein»

(Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2022, Akten S. 141). Auf

die Frage, ob der Mercedes auffallend schnell abgebogen oder eher langsam

gefahren sei, erwiderte er: «Das kann ich nicht sagen, ich sah es erst nach dem

Unfall. Ich kann mich nicht erinnern, das ist zu lange her» (Akten S. 141).

C____ habe ungehinderte Sicht gehabt und nur etwas nach links schauen müssen.

Vor dem Mercedes habe sich kein anderes Auto befunden. «Das Velo stürzte so

schräg hinter dem Auto, dann fuhr das Auto weg» (Akten S. 142). Auf die

Frage, ob der Fahrradfahrer sich lediglich erschrocken habe, ein unglückliches

Ausweichmanöver vollzogen habe und deswegen gestürzt sei oder ob der Mercedes

den Fahrradfahrer klar abgedrängt und zu Fall gebracht habe, sagte er: «Ich

kann nichts sagen, was ich nicht klar sagen kann, ich muss da 100 % sicher

sein. Ich konnte damals mehr sagen. Ich kann mich da nicht klar erinnern». Er

könne sich nicht erinnern, ob das Fahrrad, oder Teile davon, vom Mercedes

überrollt worden seien (Akten S. 144).

2.5

Aussagen des Zeugen E____

2.5.1

E____ stand mit seinem LKW direkt hinter dem

Berufungskläger an der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse. Er gab

anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 zu Protokoll, dass er

hinter dem Unfallfahrzeug gefahren sei. Der Berufungskläger sei angefahren, um

nach rechts abzubiegen. «Der Velofahrer fuhr ziemlich schnell, wollte geradeaus

fahren und ich habe das Gefühl er war etwas hinter dem Autofahrer, aber er

wollte geradeaus fahren. In der Kurve kollidierte der Velofahrer mit der

hinteren rechten Tür, also auf der Beifahrerseite des Mercedes» (Akten

S. 53). Der Velofahrer sei daraufhin gestürzt und der Autofahrer habe für

einen kurzen Moment abgebremst. Plötzlich habe er Gas gegeben und sei

davongefahren. Es sei ein schwarzer Mercedes ML mit abgedunkelten Fenstern mit

dem Kennzeichen BL [...] gewesen (Akten S. 53).

2.5.2

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

4.

Juli 2023 wurde E____ als Zeuge angehört. Auf die Frage, was er

damals vom Unfallgeschehen mitbekommen habe, antwortete E____, dass vor ihm am

Rotlicht ein schwarzer Mercedes ML gewesen sei. Als die Ampel grün geworden

sei, sei der Mercedes-Fahrer nach rechts in Richtung Burgfelder Zoll abgebogen.

In diesem Moment sei ein Velofahrer von hinten gekommen und in das Hinterteil

des Mercedes gefahren. Der Mercedes-Fahrer habe nicht angehalten und sei

weitergefahren. «Ich konnte noch das Kennzeichen aufnehmen» (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 237). Der Mercedes und E____

seien die ersten an der Ampel gewesen. Ob der Velofahrer auch gestanden sei,

könne er als Lastwagenfahrer nicht sehen. Der Velofahrer sei von hinten

gekommen, auf einmal sei er vor ihm gewesen (Akten S. 237). Er habe sofort

angehalten und die Warnblinklichter eingeschaltet. Die Frage, ob er zuerst die

Kreuzung überquert habe, verneinte er: «Nein, ich ging voll auf die Klötze. Für

den Moment hielt ich an, ging raus, um zu schauen, was gegangen war, wie, wo

und was. Der LKW stand mitten auf der Kreuzung. Das Opfer war auf der Seite,

auf dem Trottoir. Ich ging schnell schauen. Weil ich den LKW voll auf der

Strasse hatte, fuhr ich den LKW zur Seite» (Akten S. 238). Die Frage, ob

es eine Berührung zwischen Velofahrer und dem Auto gab, bejahte E____: «Ja,

selbstverständlich». Gemäss E____ habe der Berufungskläger den Sturz des

Velofahrers bemerkt. «Das hört man. Ich habe es im LKW gehört, diesen Bumm, als

er hineinfuhr» (Akten S. 238).

2.6

Aussagen des Zeugen D____

2.6.1

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2020

sagte D____ aus, dass es so ausgesehen habe, als habe der Velofahrer geradeaus

fahren wollen. Es sei ein dunkles Auto gekommen, welches nach rechts habe

abbiegen wollen. Der Velofahrer habe wegen des Autos mit dem Gleichgewicht

gekämpft. Das Auto sei weitergefahren und dadurch sei der Velofahrer

tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Gemäss D____ habe der Berufungskläger

den Unfall nicht bemerkt. «Ich habe mir aber hauptsächlich das Nummernschild

gemerkt, das lautete BL [...]» (Akten S. 56). Auf die Frage, wo er sich

genau befunden habe, als er den Unfall beobachtet habe, antwortete er, dass er

in der Burgfelderstrasse an zweiter, dritter oder sogar vierten Position

gestanden sei und nach links in den Luzernerring habe abbiegen wollen. Er habe

noch gesehen, wie ein Lastwagenchauffeur dem Velofahrer geholfen habe (Akten

S. 56).

2.7

Aussagen des Berufungsklägers

2.7.1

Der Berufungskläger äusserte sich erstmals zum

angeklagten Sachverhalt im Rahmen der Einvernahme vom 1. Juli 2020

(Akten S. 18 ff.). Er sei sich nicht bewusst, dass er einen

Verkehrsunfall verursacht habe. Er sehe auch gar keinen Schaden (Akten

S. 18). Er könne nichts zu den Aussagen der Zeugen sagen, er sei sich

nicht bewusst, dass er einen Verkehrsunfall verursacht habe. «Es müsste doch

Minimum eine Delle oder einen grösseren Lackschaden haben. Sonst hätte ich auch

angehalten» (Akten S. 20). Er habe in den Rückspiegel geschaut und keinen

Velofahrer gesehen. Auch die Sensoren des Autos hätten nicht angegeben. Der

Berufungskläger warf die Frage auf, ob der Velofahrer nicht einfach nur

gestürzt sei (Akten S. 21).

2.7.2

In der polizeilichen Einvernahme vom

11.

September 2020 führte der Berufungskläger aus, dass er mit

geringer Geschwindigkeit gefahren sei, man könne sagen rollend, als er nach

rechts abgebogen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ein Velofahrer in ihn

hineingefahren sei. Er habe auch keinen Schaden am Auto und habe nichts

gesehen. Das Auto habe weder akustische Signale noch andere Warnsignale von

sich gegeben. «Es kann sein, dass der Velofahrer mich zu spät gesehen hat und

durch den Stopp oder ein Ausweichmanöver zu Fall kam. Ich habe ihn nicht

berührt, sonst hätte ich einen Schaden» (Akten S. 25). Die Frage, ob er

den Fahrradfahrer zu irgendeinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, verneinte er:

«Nein ich habe ihn nie wahrgenommen, ich war völlig überrascht, dass ich in

einen Unfall verwickelt gewesen sein soll» (Akten S. 26).

2.7.3

Im Rahmen der Einvernahme vom

17.

November 2022 betonte der Berufungskläger erneut, dass er sich

keinesfalls bewusst sei, dass er einen Unfall verursacht haben soll. Er sei ein

vorsichtiger, aufmerksamer und routinierter Autofahrer. Er habe in den Spiegel

geschaut und kenne die dortige Strecke gut. Sein Auto habe auch alle

technischen Einrichtungen, die ganzen Sensoren und Distanzmeldelampen resp.

-anzeigen. Er habe keinerlei Geräusche vernommen, es sei sehr ruhig gewesen, er

höre auch nie Radio (Akten S. 152). Er habe den Blinker gestellt und sich

nach vorne getastet, um abzubiegen. Man müsse dort Schritttempo fahren. Er habe

in den Spiegel geschaut, «es hat dort eine Velospur, die muss man quasi

umfahren, die Sicherheitslinie beengt die Burgfelderstrasse, man kann dort

daher nur Schritttempo fahren, es hat auch Tramschienen und viel Verkehr»

(Akten S. 153). Er habe bei der Ampel anhalten müssen, dort habe es – so

der Berufungskläger – eine stehende Kolonne gehabt, die habe es um diese Zeit

immer. Er habe damals keinerlei Sensoren seines Autos gehört, es habe nie etwas

angezeigt. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Berufungskläger bei

seinem angeblich so vorsichtigen Abbiegevorgang den neben ihm fahrenden

Fahrradlenker nicht gesehen haben wolle, antwortete der Berufungskläger, dass

er in den Rückspiegel geschaut und keinen Velofahrer gesehen habe, er habe nach

vorne geschaut und sei erst dann abgebogen, er habe zu keinem Zeitpunkt diesen

Velofahrer gesehen und er würde wirklich viel mit den Spiegeln arbeiten und das

Umfeld kontrollieren (Akten S. 153 f.). «Das Ganze war ja auch im

Schritttempo, weil das Rechtsabbiegen dort nur im Schritttempo erfolgen kann,

weil halt der Mercedes den Schwerpunkt auch weit oben hat, was halt noch mehr

zur Seite drängen lässt» (Akten S. 154). Er habe nicht bemerkt, dass er

jemanden abgedrängt haben soll, er kontrolliere sein Umfeld stets im Spiegel.

Er sei im Schritttempo gefahren und sei vorsichtig gewesen. Auf den Vorhalt,

dass zahlreiche Zeugen den Unfallhergang beobachtet hätten und das Fahrzeug des

Berufungsklägers und das Kontrollschild klar bezeichnet hätten, erwiderte der

Berufungskläger: «Ja klar, mein Kontrollschild lässt sich leicht merken, BL [...],

das ist sehr einfach. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt einen Velofahrer im

Sichtfeld» (Akten S. 154). Es habe eine Kolonne gehabt, möglicherweise sei

der Velofahrer von den anderen Fahrzeugen verdeckt gewesen und sei schnell von

hinten angefahren gekommen, aber er habe nie etwas gesehen (Akten S. 154).

2.7.4

Vor erster Instanz gab der Berufungskläger

ebenfalls zu Protokoll, dass er sich [bei der Ampel] allmählich nach vorne

getastet habe. Er sei etwa an der zweiten oder dritten Position gestanden, als

rot gewesen sei, und habe dort gewartet. Dann sei er nach vorne gefahren, habe

nach hinten geschaut, habe in den Spiegel geschaut, habe nichts gesehen und sei

nach rechts abgebogen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 231 f.). Er sei im Schritttempo nach rechts abgebogen und habe

dann erst nach der Kurve wieder beschleunigt. Er habe nichts mitgekriegt, er

sei voll bei der Sache gewesen, als er abgebogen sei. In der Einstellhalle sei

er um das Auto herumgegangen, um die Unterlagen vom Rücksitz herauszunehmen. Er

habe nichts gesehen, keinen Schaden gehabt. Es habe kein Touchieren mit dem

Velofahrer gegeben. Weder die Sensoren noch die Distanzlampen hätten angegeben

(Akten S. 232). Auf die Frage, ob er nachher mit dem Geschädigten Kontakt

gehabt habe, meinte er, dass er die Telefonnummer des Velofahrers erhalten habe

und etwa vier Mal angerufen habe, um sich zu erkundigen. Er habe sich nach dem Gesundheitszustand

erkundigt (Akten S. 233). Der Berufungskläger führte weiter aus, dass der

Velofahrer [vor erster Instanz] gesagt habe, dass er [der Velofahrer] vorne an

der Kreuzung gestanden sei. Er [der Berufungskläger] sei nicht vorne an der

Kreuzung gestanden. Er sei an der dritten Position gestanden. «Hinter mir stand

der Lastwagen, oder. Dieser hat einen grossen Aufbau. Wenn Sie von der Autobahn

kommen, macht es eine Ausbuchtung. Wenn Sie ein Fahrzeug haben, sehen Sie gar

nicht weiter nach hinten. Dieser LKW verdeckt einem die Sicht. Sie sehen gar

nicht, dass hinter Ihnen etwas kommt, bis man etwa in Sichtweite ist. Ich habe

wirklich nichts gemerkt» (Akten S. 244). Es habe keine Berührung

stattgefunden, es habe keine Kollision gegeben. Der Velofahrer sei

wahrscheinlich von hinten gekommen. Er entnehme dies den Schilderungen, die er

gehört habe, und den Protokollen. Der Velofahrer habe ihn vielleicht nicht

wahrgenommen, sei ins Trottoir hineingefahren oder habe gebremst. «Es fand

keine Berührung statt zwischen meinem Auto und ihm» (Akten S. 245). Auf

die Frage, wie er sich die Abwischspuren und Kratzer erklären würde, antwortete

der Berufungskläger: «Wenn es das gehabt hätte» (Akten S. 245). Er habe

getankt und wenn das Wasser in der Mulde sei, nehme er das auf und reibe das

ab. Es gäbe manchmal Tropfen vom Tank, er wische das dann ab. Je nachdem komme

er mit dem Kittel dran. Er pflege seine Mutter, sie sei im Rollator. Er setze

sie auf den Sitz. Sie würde sich manchmal am Auto festhalten. Da gäbe es auch

solche Spuren. «Ich habe sie kurz vorher zum Zahnarzt geführt, oder» (Akten

S. 245 f.).

2.7.5

In der Berufungsverhandlung führte der

Berufungskläger aus, dass für ihn nichts passiert sei. Es habe um diese Zeit

viel Verkehr gehabt, er habe sich an die Ampel herantasten müssen. Kurz vor dem

Rotlicht habe er nochmals halten müssen, er sei das dritte Fahrzeug vor dem

Rotlicht gewesen. Als es grün geworden sei, habe er sich an die Kreuzung

getastet, der Blinker sei gestellt gewesen, er habe ein bisschen ausgeholt

wegen des Fahrradstreifens, damit er diesen nicht überfahren würde, habe in den

Rück- und Seitenspiegel geschaut und über die Schulter und sei dann im

Schritttempo über die Kreuzung gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 336 f.). Er müsse noch dazu sagen, dass der Luzernerring gekrümmt

sei. Er habe den Lastwagen hinter sich gehabt und das Profil des Lastwagens

verdecke die Sicht nach hinten komplett. Man sehe bis an das nächste Auto und

aufgrund der Krümmung der Strasse könne man nicht weiter nach hinten sehen. «Es

ist sehr eingeschränkt dort». Von einem Velofahrer habe er nichts wahrgenommen

(Akten S. 337). Die Strasse sei gekrümmt, es habe einen Schachtdeckel, er

wisse nicht, ob es zu einem Selbstunfall hinter seinem Auto gekommen sei. «Ich

habe keinen Schaden am Auto, ich habe das Schadensbild des Fahrrads gesehen, es

kann nicht sein, dass ich keinen Schaden habe». Er habe den Velofahrer nicht

berührt. Er hätte sofort angehalten, es entziehe sich seiner Kenntnis, was sich

hinter seinem Auto abgespielt habe (Akten S. 337). Auf die Frage, wie er

sich das kaputte Vorderrad des Velos erkläre, meinte er, dass er sicher nicht

über das Rad gefahren sei, entweder sei er [der Velofahrer] in einen

Dolendeckel gekommen, der grobgerillt sei, oder der Lastwagen sei

darübergefahren. Aber er könne es nicht gewesen sein, mit diesem Schadenbild

würde er sonst einen Schaden am Radkasten oder am Unterboden des Fahrzeugs

haben (Akten S. 338). Die Frage, ob es sein könne, dass der Velofahrer

einfach erschrocken sei, da ein Auto abgebogen sei, verneinte der

Berufungskläger. Er kenne die Situation an der Kreuzung. Wenn ein Pickup oder

LKW hintendran sei, sehe man wegen der Krümmung der Strasse nur an das hintere

Auto. Wenn ein Velo mit hoher Geschwindigkeit komme, dies habe ein Zeuge

ausgesagt, dann könne er ihn nicht sehen. Er müsse dann ja auch wieder nach

vorne schauen. Die Sicht sei komplett verdeckt nach hinten. Die Frage, ob die

Sicht auch beim Abbiegen komplett verdeckt sei, bejahte der Berufungskläger,

wegen des Lastwagens und der Krümmung (Akten S. 338).

2.8

Würdigung der Aussagen

2.8.1

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche

objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung

zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Forensische Psychiatrie, 1968,

S. 26 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon

auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich

diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129

I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien

sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, in:

plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben

sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge, Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 47 ff).

2.8.2

Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese

keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung durch den Geschädigten. Der

Geschädigte hat sich nicht als Privatkläger konstituiert und keinerlei

Zivilforderungen geltend gemacht. Er hat den Berufungskläger nicht im Übermass

belastet und sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der

Berufungsverhandlung zugestanden, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Seit

der ersten Einvernahme hat er konstant ausgesagt, dass ihn ein (schwarzes) Auto

touchiert habe. Insgesamt ist den Aussagen des Geschädigten eine hohe

Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des

Berufungsklägers ist auszuschliessen.

2.8.3

Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Plädoyer

zur Berufungsverhandlung, Akten S. 328) sind die Zeugenaussagen weder

fragwürdig noch bestehen eklatante Widersprüche. Es ist zutreffend, dass die

Zeugenaussagen nicht in jedem Punkt übereinstimmen. Betreffend das Kerngeschehen

stimmen sie jedoch im Wesentlichen überein. Alle drei Zeugen konnten als

Unfallfahrzeug den schwarzen Mercedes des Berufungsklägers mit dem

entsprechenden Kennzeichen benennen. Der Berufungskläger wies damit

unbestrittenermassen eine nicht unbedeutende Nähe zum Unfallgeschehen auf.

Obwohl die Zeugen an verschiedenen Stellen an der Kreuzung standen und

dementsprechend unterschiedliche Wahrnehmungsbedingungen hatten,

identifizierten alle drei den Berufungskläger und dessen Fahrzeug als kausale

Ursache für den Unfall. C____ sagte aus, dass der Berufungskläger auf jeden

Fall gesehen habe, dass er [der Berufungskläger] einen Unfall «verursacht» habe

(Akten S. 51). Gemäss E____ sei der Velofahrer mit der hinteren rechten

Tür des schwarzen Mercedes kollidiert und infolgedessen gestürzt (Akten

S. 53 und 237). D____ führte aus, dass der Fahrradfahrer wegen des

Autofahrers mit dem Gleichgewicht gekämpft habe. Das Auto sei weitergefahren

und dadurch sei der Velofahrer tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Alle

Zeugen beschrieben den Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen

Zusammenhang zum Fahrzeug des Berufungsklägers. E____ stand direkt hinter dem

Berufungskläger und hatte somit die besten Wahrnehmungsbedingungen. Sowohl in

der Einvernahme am Unfalltag als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

schilderte der Zeuge, dass das Velo mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers kollidiert

sei. Auf die Frage, ob es eine Berührung zwischen dem Auto des Berufungsklägers

und dem Geschädigten gegeben habe, antwortete E____: «Ja, selbstverständlich». Bei

den Aussagen von C____ ist primär auf die Einvernahme unmittelbar nach dem

Unfall abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke frisch und C____

wies noch keine Erinnerungslücken auf. An der Einvernahme vom

13.

Oktober 2022 vermochte sich der Zeuge nicht mehr an Details zu

erinnern und verwies auf seine Aussagen vom Unfalltag («Dazu kann ich jetzt

nichts mehr sagen, es ist zu lange her, es gibt nur eine Szene, an die ich mich

erinnern kann, damals war es natürlich gerade passiert, ich konnte der Polizei

entsprechend alles sagen, aber jetzt ist es einfach zu lange her» [Akten

S. 142]).

2.8.4

Die Aussagen des Berufungsklägers sind

grundsätzlich konstant. Allerdings schilderte der Berufungskläger erstmals

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine Sicht nach hinten

sowohl durch den LKW als auch durch die Krümmung des Luzernerrings stark

eingeschränkt gewesen sei. Zudem wirkten seine Aussagen – insbesondere an der

Berufungsverhandlung – teilweise auswendig gelernt. Der Berufungskläger führte

mehrfach aus, dass die Sensoren und das Warnsystem des Fahrzeugs bereits bei

Grashalmen und beim Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel angeben und «hornen»

würden. Unter diesen Voraussetzungen müssten die Sensoren und das Warnsystem

bei dichtem Verkehr pausenlos akustische Signale senden und auch bereits

gepiept haben, als der Geschädigte oder andere Fahrradfahrer schlicht neben dem

Berufungskläger herfuhren, was realitätsfremd erscheint.

2.9

Objektive Beweise und Indizien

2.9.1

Gemäss dem Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel vom 2. Juli 2020 (Akten

S. 42 ff.) erlitt B____ Frakturen der Rippen 7, 8 und 9 lateral links

und eine Prellung der Hüfte links nach dem Velounfall vom

1.

Juli 2020. Er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von zehn

Tagen arbeitsunfähig geschrieben (Akten S. 45).

2.9.2

Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom

1.

Juli 2020 (Akten S. 9 ff.) seien am Fahrzeug des

Berufungsklägers hinten rechts frische, leichte Kratzer, Abriebspuren sowie

deutlich sichtbare Wischspuren zu sehen. Das Vorderrad des Fahrrads des

Geschädigten sei komplett verbogen, als wäre es überrollt worden. Gemäss

Rapport sei es lebensfremd, dass diese massive Beschädigung von einem reinen

Sturz herrühren sollte, zumal dazu eine grössere Krafteinwirkung notwendig sei

(Akten S. 14). Aus verkehrspolizeilicher Sicht sei aufgrund der Schäden am

Fahrrad (Vorderrad komplett deformiert) sowie den Verletzungen des Geschädigten,

von einer Kollision auszugehen, bei welcher grössere Kräfte gewirkt hätten und

die man bemerkt haben müsste. Zudem zeigten auch andere Unfälle mit Fahrrädern

und Personenwagen, dass solche Kollisionen nicht zwingend grössere Schäden am

Personenwagen verursachen müssten. Wenn die Kollision mit dem Lenker des

Fahrrads erfolge, seien oftmals lediglich leichte Kratzer oder

Gummiabriebspuren vom Fahrradlenker zu sehen. Solche Abriebspuren hätten links

des Tankdeckels auf der Höhe des Fahrradlenkers festgestellt werden können. Wenn

ein Fahrrad vom Luftreifen eines Personenwagens überrollt werde, was hier

zumindest beim Vorderrad des Fahrrades aufgrund des Schadenbildes aus

verkehrspolizeilicher Sicht gegeben sei, blieben nicht zwingend Dellen oder

Lackschäden am Personenwagen zurück. Hier liessen die Verletzungen von B____

darauf schliessen, dass der Personenwagen hauptsächlich mit dem Körper des

Geschädigten kollidiert sei (Akten S. 16).

2.9.3

Wm mbA [...] von der Verkehrspolizei war am

1.

Juli 2020 damit beauftragt, Fotos von unter anderem den

Unfallfahrzeugen zu machen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erklärte er, dass die am Fahrzeug des Berufungsklägers gefundenen Abriebspuren

typisch bei Unfällen mit Fussgängern oder Zweiradfahrern seien. Es gäbe

vielmals Abriebspuren von den Kleidern und Händen, wenn sie das Fahrzeug

streifen würden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 239).

Wm mbA [...] räumte im Rahmen der Verhandlung ein, dass es auf dem Foto in den

Akten (Akten S. 156) so viele Lichteinflüsse gebe, dass es für eine

Person, die nicht in der Materie sei, schwierig zu sagen sei, ob eine

Abwischspur auf dem Auto sei oder nicht (Akten S. 240 f.). Laut

diesem Foto könne man nichts Eindeutiges sagen. Sie hätten oberhalb des

Radkastens Abwischspuren und links vom Tankdeckel kleine Kratzer feststellen

können. Die Spuren seien frisch gewesen. Wm mbA [...] betonte, dass er das seit

30.

Jahren mache, er habe viele Unfälle gesehen und es sei typisch, dass

Abwischspuren infolge von Berührung mit Kleidern, der Haut oder einer Tasche

entstehen würden (Akten S. 242).

2.10

Beweisergebnis

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften

Aussagen des Geschädigten durch die Aussagen der Zeugen, den Zustand des

Fahrrads, den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, den

Unfallaufnahmerapport sowie die Aussagen von Wm mbA [...] untermauert werden.

Es ist unbestritten, dass der Geschädigte geradeaus fahren und der

Berufungskläger nach rechts abbiegen wollte. Die beiden befanden sich in

unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähen zueinander, als es zum Sturz von B____

kam. Alle Zeugen (inkl. dem Geschädigten) benannten von Anfang an den

Personenwagen des Berufungsklägers als Unfallfahrzeug und Ursache für den Sturz

von B____.

Das Vorderrad des Fahrrads wurde im Zuge des Unfalls massiv

verbogen, wobei das Ausmass des Schadens auf eine grosse Gewalteinwirkung hinweist.

Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich das Vorderrad infolge eines

Bremsmanövers oder lediglich infolge des Sturzes derart verbogen hat. Ebenfalls

ausser Betracht fällt die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit seinem Fahrrad

in einer Dole stecken geblieben ist und aufgrund dessen gestürzt ist. Eine Dole

mit Gitter befindet sich auf dem Fahrradstreifen vor der Ampel, an einer

Stelle, an der der Geschädigte noch nicht gestürzt ist. Eine weitere Dole – ein

rundes Modell ohne Gitter – befindet sich bereits auf der Burgfelderstrasse,

vor dem Fussgängerstreifen. Beide Dolen können nicht Ursache für den Sturz

sein, zumal bei der zweiten Dole lediglich bei nasser Witterung Rutschgefahr

besteht. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein anderes Fahrzeug über das

Vorderrad des Fahrrads gefahren ist. Hinter dem Berufungskläger befand sich E____,

der «voll auf die Klötze» (Akten S. 238) ging und danach nach dem

Geschädigten schaute, der bereits auf dem Trottoir [mit seinem Fahrrad] lag.

Für den Verletzten B____ wäre es ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, innert

kürzester Zeit sein Fahrrad unter einem Pneu des LKWs herauszuziehen und auf

das Trottoir zu legen, zumal er nicht unerheblich verletzt war.

Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die

Abwischspuren auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Fotos (Fotos

USB-Stick, Akten S. 291) nicht klar zu erkennen sind. Allerdings wurden

die Abwischspuren und Kratzer bereits im Unfallaufnahmeprotokoll rapportiert

und durch die Aussagen von Wm mbA [...] glaubhaft gestützt. Der

Verkehrspolizist verfügt über eine 30-jährige Erfahrung, begutachtete das

Fahrzeug umfassend und kam zum Schluss, dass es sich bei den Spuren und Kratzern

um frische, für eine Kollision mit einer Person oder Fahrrad typische

Abwischspuren handle. Zudem trug der Geschädigte eine sog. Kuriertasche auf dem

Rücken (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 340), die mit dem Auto

des Berufungsklägers in Berührung gekommen sein könnte. Auf die Aussagen des

Experten ist abzustellen.

Insgesamt bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach

Würdigung der verschiedenen Aussagen keine ernsthaften Zweifel, dass es durch

die Missachtung des Vortritts des Fahrradfahrers zu einer Kollision zwischen

dem Berufungskläger und dem Geschädigten kam. Ebenfalls belegt und nicht

bestritten ist, dass sich der Berufungskläger von der Unfallstelle entfernte

und erst auf Aufforderung der Polizei zur Unfallstelle zurückkehrte. Der

angeklagte Sachverhalt gilt somit als erstellt.

3.

Rechtliches

3.1

Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) regelt, wie sich die Beteiligten eines Unfalles am

Unfallort zu verhalten haben. Die Verhaltenspflichten bei Unfall werden in

Art. 54-56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)

konkretisiert. Qualifizierte Vorschriften ergeben sich gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG

für die Unfälle, welche zu Personenverletzungen führen. Die Führerflucht nach

Art. 92 Abs. 2 SVG ist ein qualifizierter Fall des

pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, bei welchem ein Fahrzeugführer

einen Menschen getötet oder verletzt hat. Die Tötung bzw. Verletzung bildet ein

objektives Tatbestandsmerkmal (Giger,

SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage,

Zürich 2022, Art. 92 SVG N 6). Als Verletzungen im Sinne dieser

Gesetzesbestimmung gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

leichte Verletzungen wie Quetschungen, Prellungen und Schürfungen, sofern es

sich hierbei nicht um «absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden»

handelt. Eine Verletzung liegt bereits vor, wenn aus einem Unfall «eine leichte

Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers» resultiert; dies

ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (BGE 122 IV 356 E. 3b).

Die Tathandlung besteht in der Flucht. Der Tatbestand verlangt, dass der

Fahrzeugführer die Unfallstelle mit oder ohne Auto, sofort oder später ohne

Erlaubnis der Polizei verlässt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das

Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (vgl.

BGE 146 IV 358 E. 3.2; Giger,

a.a.O., Art. 92 SVG N 7; Boll,

Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 92 Rz. 2542).

Die Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG setzt des Weiteren voraus,

dass der Fahrzeugführer den Personenschaden verursacht hat. Eine bloss

indirekte oder rein passive Beteiligung am Unfall genügt nicht. Das Verhalten

des Fahrzeugführers muss eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweisen und

für den Eintritt des Personenschadens kausal sein. Dabei genügt es, wenn der

betroffene Fahrzeugführer eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt hat.

Für die Erfüllung des Tatbestands ist ein Verschulden des Fahrzeugführers beim

Zustandekommen des Unfalls nicht erforderlich (Unseld,

in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 92 N 40 f.).

3.2

Dem Berufungskläger ist zum Vorwurf zu

machen, dass er trotz mangelnder Sicht rechts abgebogen ist, wenn auch nur im

Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der

ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem

unvermittelten Auftauchen von Fahrradfahrern hinter dem LKW noch hätte anhalten

können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Faktisch bedeutet das, dass ein

Autofahrer, wenn er abbiegen will und dabei einen Velostreifen kreuzen muss und

nicht erkennen kann, ob ein Velofahrer im Begriff ist geradeaus weiterzufahren,

fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig

machen. Indem der Berufungskläger beim Abbiegemanöver nicht soweit abgebremst

oder (fast) angehalten hat, hat er eine Verkehrsregelnverletzung begangen. Der

Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt und infolgedessen kam es zur

Kollision und zum Sturz des Fahrradfahrers. Das Verhalten des Berufungsklägers

war dementsprechend kausal für den Personenschaden. Indem der Berufungskläger

nach der Unfallverursachung weiterfuhr und die Unfallstelle verliess hat er

sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gemacht.

Im Übrigen würde es an der rechtlichen Qualifikation nichts ändern, wenn entgegen

dem Strafgericht und der obigen Sachverhaltswürdigung die Kollision zwischen

dem Berufungskläger und dem Geschädigten als nicht erstellt erachtet würde. Der

vortrittsbelastete Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt, was zum

Sturz des Geschädigten und dessen Verletzungen führte. Damit setzte der Berufungskläger

zumindest eine Mitursache für den Personenschaden und gilt somit als

Verursacher des Personenschadens im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.

3.3

Der Fahrzeugführer macht sich der

fahrlässigen Führerflucht schuldig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt (BGE 146 IV 358

E. 3.3.4; Unseld, a.a.O.,

Art. 92 N 49). Fahrlässig handelt daher in der Regel, wer nicht

bemerkt, dass er möglichweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug

angefahren hat, und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision

bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich

erkennbar ist (Unseld, a.a.O.,

Art. 92 N 31). Der Berufungskläger macht geltend, dass er den

Fahrradfahrer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, nichts gehört habe und die

Sensoren seines Autos nicht reagiert hätten. Wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat, hätte der Berufungskläger den Fahrradfahrer bemerken müssen, wenn

er bei seinem Abbiegemanöver sämtliche Vorkehren – Blick in den

Innenrückspiegel und rechten Aussenspiegel sowie Seitenblick über die rechte

Schulter und Rücksichtnahme auf nachfolgenden Verkehr – getroffen und die

notwendige Aufmerksamkeit nach allen Seiten gerichtet hätte, zumal ihm aufgrund

des Radwegs neben der Fahrbahn bewusst sein musste, dass rechts von ihm

vortrittsberechtigte Radfahrer fahren könnten (Urteil des Strafgerichts, Akten

S. 270). Obwohl die Aussagen von C____ und E____ darauf hindeuten, dass

der Berufungskläger den Unfall bemerkte, ist in dubio davon auszugehen, dass

der Berufungskläger mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall

tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Damit steht fest, dass der Schuldspruch

wegen fahrlässiger Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 51 Abs. 2 SVG zu bestätigen ist.

4.

Strafzumessung

4.1

Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2

Strafrahmen und Strafart

4.2.1

Auszugehen ist vom Strafrahmen des Delikts des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), das mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 92

Abs. 2 SVG).

4.2.2

Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis

zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus

dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134

IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo

beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch

BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

4.2.3

Im vorliegenden Fall sind keinerlei

Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden könnte. Der Berufungskläger ist weder vorbestraft noch wurde er während

des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch in

spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen.

4.3

Konkrete Strafzumessung

4.3.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ

(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.3.2

Hinsichtlich des Tatverschuldens ist

festzuhalten, dass sich der dem Berufungskläger gemachte Vorwurf – wie von der

Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht auf die Verursachung des Unfalls,

sondern lediglich auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, namentlich das

unbefugte Entfernen vom Unfallort und das Unterlassen der Hilfeleistungen

gegenüber dem Geschädigten bezieht. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen,

dass der Berufungskläger den Unfall nicht bemerkt hat. Das Verschulden des

Berufungsklägers ist als leicht einzustufen.

4.3.3

Die Täterkomponente, welche durch die

Vorinstanz korrekt gewürdigt wurde, ist neutral bis leicht entlastend zu

werten. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, war während des Verfahrens kooperativ,

begab sich nach Kontaktierung durch die Polizei umgehend an die Unfallstelle

und erkundigte sich mehrfach telefonisch beim Geschädigten nach dessen Gesundheitszustand.

4.3.4

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe bemisst

sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Täters, das sich vorliegend auf

CHF 10'000.– beläuft. Nach einem Pauschalabzug von 25 % zugunsten des

Berufungsklägers ist der Tagessatz auf CHF 250.– festzusetzen.

4.4

Modalitäten des Vollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges

Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

Art. 42 StGB N 37). Die formellen und materiellen Voraussetzungen für

den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend

erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der

minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.

5.

Kosten

5.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426

Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3).

Dispositiv

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gesprochen wird,

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'050.30

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom

4. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln zufolge

Verjährung.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

(Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 250.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 in

Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und

Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42

Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'050.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von

CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.