SB.2023.64
pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
9. April 2024Deutsch41 min
Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.64
URTEIL
vom 9.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2023
betreffend pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
4. Juli 2023 wurde A____ des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Führerflucht) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 290.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Das Verfahren betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem
Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'050.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch Advokat [...], am 5. Juli 2023 Berufung angemeldet. In
seiner Berufungserklärung vom 22. August 2023 beantragt er, es sei in
Gutheissung der Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben
und er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)
vollumfänglich freizusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In der Berufungsbegründung vom
17. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den in der
Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Berufungsantwort vom 20. November 2023 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der
Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023
hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Dispensation der
Staatsanwaltschaft bewilligt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
9. April 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist
B____ als Zeuge einvernommen worden und schliesslich ist die Verteidigung zum
Vortrag gelangt. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) jeweils ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger
verlangt, das Urteil des Strafgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei
vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)
vollumfänglich freizusprechen. Somit ist nur die Einstellung des Verfahrens
wegen Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2.
Tatsächliches
2.1
Strittiger
Sachverhalt
2.1.1
Das Einzelgericht in Strafsachen ging im
angefochtenen Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am
1.
Juli 2020 um ca. 11:10 Uhr in seinem Mercedes-Benz ML 350 (BL
[...]) von der Autobahn herkommend in Fahrtrichtung Luzernerring auf der Höhe
der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse zur Ampel gefahren, habe
angehalten und als die Ampel grün geworden sei, sei er nach rechts in Richtung
Zoll Burgfelden/Pfaffenholz abgebogen. Der Radfahrer B____ habe zur selben Zeit
bei der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse geradeaus fahren wollen, sei
dort jedoch gestürzt und habe sich verletzt. Namentlich habe er sich eine
Fraktur der Rippen 7, 8 und 9 linksseitig sowie eine Hüftprellung zugezogen und
sei infolgedessen 10 Tage arbeitsunfähig gewesen (Urteil des Strafgerichts,
Akten S. 263). Eine Würdigung der im Recht liegenden Beweise führe zum
Schluss, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers
und dem Radfahrer gekommen sein müsse, wobei Letzterer infolge dieser Kollision
gestürzt sei und sich mittelschwere Verletzungen zugezogen habe. Ebenfalls sei
erstellt, dass der Berufungskläger nach dem Abbiegen nach rechts das Fahrzeug
zu keinem Zeitpunkt angehalten habe, sondern weitergefahren sei. Insofern sei
der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urteil des Strafgerichts, Akten
S. 267).
2.1.2
Der Berufungskläger bestreitet nicht, am
1.
Juli 2020 zur Unfallzeit an der Verzweigung
Luzernerring/Burgfelderstrasse nach rechts in die Burgfelderstrasse abgebogen
zu sein. Er macht jedoch geltend, dass es zu keiner Kollision zwischen seinem
Personenwagen und dem Fahrradfahrer gekommen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass
die Zeugenaussagen in wesentlichen Details erheblich divergierten. Zudem sei
bei den Aussagen der beiden Zeugen C____ und D____ keine Rede von einer Berührung
bzw. Kollision zwischen Personenwagen und Fahrrad (Berufungsbegründung
S. 3 [Akten S. 296]). Weiter liessen auch die Spuren am Fahrzeug des
Berufungsklägers nicht den eindeutigen Schluss zu, dass es zu einer Kollision
gekommen sein müsste. Bei den festgestellten Spuren handle es sich lediglich um
Wisch- und Reibspuren, jedoch seien keine Schäden wie Kratzer oder Dellen
erkennbar, welche eigentlich bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem
Fahrrad zu erwarten seien. Ausserdem habe der Berufungskläger am Vortag getankt
und anschliessend Benzintropfen von der Karosserie weggewischt
(Berufungsbegründung, Akten S. 296 f.).
2.2
Grundlagen
der Beweiswürdigung
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es
für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln
gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3,
127.
IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.
auch Wohlers, in: Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessenspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom
21.
Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
Als Beweismittel respektive Indizien gilt es vorliegend die Aussagen des
Geschädigten, der Zeugen und des Berufungsklägers zu würdigen. Daneben sind
weitere Umstände, wie etwa das Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei oder
die in den Akten befindlichen Fotografien, zu beachten.
2.3
Aussagen des Geschädigten B____
2.3.1
Anlässlich der Einvernahme vom
1.
Juli 2020 im Universitätsspital Basel äusserte sich der
Geschädigte erstmals zum fraglichen Verkehrsunfall (Akten S. 33 ff.). Er
führte aus, dass er bei der Unfallkreuzung am Rotlicht gestanden sei. Er habe
weiter geradeaus fahren wollen, als ein schwarzes Auto nach rechts abgebogen
sei und ihn touchiert habe. Auf die Frage, wann er den am Unfall beteiligten
Personenwagen zum ersten Mal wahrgenommen habe, antwortete der Geschädigte, er würde
sagen, direkt im Moment des Aufpralls. Er könne nur sagen, dass es ein grosser
schwarzer Personenwagen gewesen sei. Betreffend das massiv verbogene Vorderrad
erklärte der Geschädigte: «Das muss bei der Kollision passiert sein, das hat
sich angefühlt, als ob der plötzlich in mich hineinfährt» (Akten S. 37).
2.3.2
Der Geschädigte gab auch im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2020 an, dass ihn von der
linken Seite ein schwarzes Auto touchiert habe (Akten S. 40). Das
Vorderrad des Fahrrads sei ganz verbogen. Da müsse es einen Kontakt [zwischen
dem Personenwagen und dem Fahrrad] gegeben haben. «Vielleicht nur mit dem Pneu,
dass das Fahrzeug über das Vorderrad fuhr, als ich schon am Boden lag» (Akten
S. 40). Auf die Frage, wo er sich mit seinem Fahrrad und wo sich der
Lenker mit seinem Personenwagen befunden habe, als es zur Kollision gekommen
sei, meinte er, dass er aus der stehenden Position losgefahren sei und dass er
sich bei der Kollision bereits auf der Höhe der Burgfelderstrasse befunden habe.
Der schwarze Personenwagen habe sich auch bereits in der Kurve zum
Rechtsabbiegen in die Burgfelderstrasse befunden (Akten S. 40).
2.3.3
An der erstinstanzlichen Verhandlung am
4.
Juli 2023 gab der Geschädigte zu Protokoll, dass er angefahren
worden und zu Fall gekommen sei. Er müsse von einem Auto erwischt worden sein
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 233). Das Auto sei
nach rechts abgebogen und er hätte geradeaus fahren wollen. Somit sei es zu
dieser Kollision gekommen (Akten S. 234). Auf die Frage, ob er das Auto
beschreiben könne, antwortete der Geschädigte: «Das Auto überhaupt nicht. Das
ist für mich wie ein Black» (Akten S. 234). Er wisse, dass er auf dem Velo
gesessen habe, geradeaus gefahren sei und gedacht habe, «da ist etwas auf mich
geschlagen oder hat mich irgendwie berührt und habe mir gedacht, wie kann etwas
so schnell an mich kommen. Weil ich bin ja einfach auf dem Veloweg gefahren»
(Akten S. 235).
2.3.4
In der Berufungsverhandlung vom
9.
April 2024 führte der Geschädigte aus, er sei bei bestem Wetter
vom St. Johann kommend in Richtung Hegenheimerstrasse mit dem Velo gefahren.
Dann sei er von einem Auto angefahren worden. «Ich habe einfach gemerkt,
wahnsinnig schnell nach dem Grün, hat mich etwas berührt, aber wie ich gestürzt
bin, es gab ja keine zerrissene Hose. Das Einzige, was ich gesehen hab, war,
dass der Vorderreifen des Velos plattgefahren war. Als ob ich wie weggedrückt
wurde, dann muss ich relativ wohlbehalten auf der Seite gelegen haben und das
Auto muss übers Velo gefahren sein» (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 339).
2.4
Aussagen des Zeugen C____
2.4.1
C____ gab laut Unfallaufnahmeprotokoll vom
1.
Juli 2020 an, dass er zur Zeit des Verkehrsunfalls mit seinem
Personenwagen an der Unfallkreuzung gestanden habe. Er sei in der rechten Spur
der Burgfelderstrasse an erster Stelle vor der Ampel positioniert gewesen. «Ich
sah wie der Unfall passierte» (Akten S. 50). Der Autofahrer sei vom
Luzernerring herkommend in Fahrtrichtung Burgfelderstrasse nach rechts
abgebogen. Der Velofahrer sei in gleicher Fahrtrichtung neben der hinteren
rechten Tür [des Autos] gefahren. «Er war ca. auf der Höhe des Hinterrads bzw.
dort wo manchmal der Tankdeckel ist. Ich sah wie der Autofahrer dann in den
Rückspiegel und Seitenspiegel schaute. Er sah, dass er einen Unfall hatte und
zögerte ca. drei Sekunden, bremste leicht und gab dann Gas, um abzuhauen»
(Akten S. 50 f.). C____ habe angehalten und sich das Nummernschild
notiert. Es sei ein schwarzer Mercedes ML, ein neueres Modell, gewesen. «Der
Herr hat auf jeden Fall gesehen, dass er einen Unfall verursacht hat. Er hat
über die Spiegel gesehen, dass der Velofahrer umgefallen ist. Er kann nicht
sagen, dass er es nicht gesehen hat» (Akten S. 51).
2.4.2
In der Einvernahme vom
13.
Oktober 2022 konnte sich C____ nicht mehr im Detail an das Unfallgeschehen
erinnern. «Ich sah nur, wie das Velo umgekippt ist, wahrscheinlich ist das Auto
in ihn hineingefahren, aber so richtig erinnern kann ich mich nicht mehr, nein»
(Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2022, Akten S. 141). Auf
die Frage, ob der Mercedes auffallend schnell abgebogen oder eher langsam
gefahren sei, erwiderte er: «Das kann ich nicht sagen, ich sah es erst nach dem
Unfall. Ich kann mich nicht erinnern, das ist zu lange her» (Akten S. 141).
C____ habe ungehinderte Sicht gehabt und nur etwas nach links schauen müssen.
Vor dem Mercedes habe sich kein anderes Auto befunden. «Das Velo stürzte so
schräg hinter dem Auto, dann fuhr das Auto weg» (Akten S. 142). Auf die
Frage, ob der Fahrradfahrer sich lediglich erschrocken habe, ein unglückliches
Ausweichmanöver vollzogen habe und deswegen gestürzt sei oder ob der Mercedes
den Fahrradfahrer klar abgedrängt und zu Fall gebracht habe, sagte er: «Ich
kann nichts sagen, was ich nicht klar sagen kann, ich muss da 100 % sicher
sein. Ich konnte damals mehr sagen. Ich kann mich da nicht klar erinnern». Er
könne sich nicht erinnern, ob das Fahrrad, oder Teile davon, vom Mercedes
überrollt worden seien (Akten S. 144).
2.5
Aussagen des Zeugen E____
2.5.1
E____ stand mit seinem LKW direkt hinter dem
Berufungskläger an der Verzweigung Luzernerring/Burgfelderstrasse. Er gab
anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 zu Protokoll, dass er
hinter dem Unfallfahrzeug gefahren sei. Der Berufungskläger sei angefahren, um
nach rechts abzubiegen. «Der Velofahrer fuhr ziemlich schnell, wollte geradeaus
fahren und ich habe das Gefühl er war etwas hinter dem Autofahrer, aber er
wollte geradeaus fahren. In der Kurve kollidierte der Velofahrer mit der
hinteren rechten Tür, also auf der Beifahrerseite des Mercedes» (Akten
S. 53). Der Velofahrer sei daraufhin gestürzt und der Autofahrer habe für
einen kurzen Moment abgebremst. Plötzlich habe er Gas gegeben und sei
davongefahren. Es sei ein schwarzer Mercedes ML mit abgedunkelten Fenstern mit
dem Kennzeichen BL [...] gewesen (Akten S. 53).
2.5.2
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
4.
Juli 2023 wurde E____ als Zeuge angehört. Auf die Frage, was er
damals vom Unfallgeschehen mitbekommen habe, antwortete E____, dass vor ihm am
Rotlicht ein schwarzer Mercedes ML gewesen sei. Als die Ampel grün geworden
sei, sei der Mercedes-Fahrer nach rechts in Richtung Burgfelder Zoll abgebogen.
In diesem Moment sei ein Velofahrer von hinten gekommen und in das Hinterteil
des Mercedes gefahren. Der Mercedes-Fahrer habe nicht angehalten und sei
weitergefahren. «Ich konnte noch das Kennzeichen aufnehmen» (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 237). Der Mercedes und E____
seien die ersten an der Ampel gewesen. Ob der Velofahrer auch gestanden sei,
könne er als Lastwagenfahrer nicht sehen. Der Velofahrer sei von hinten
gekommen, auf einmal sei er vor ihm gewesen (Akten S. 237). Er habe sofort
angehalten und die Warnblinklichter eingeschaltet. Die Frage, ob er zuerst die
Kreuzung überquert habe, verneinte er: «Nein, ich ging voll auf die Klötze. Für
den Moment hielt ich an, ging raus, um zu schauen, was gegangen war, wie, wo
und was. Der LKW stand mitten auf der Kreuzung. Das Opfer war auf der Seite,
auf dem Trottoir. Ich ging schnell schauen. Weil ich den LKW voll auf der
Strasse hatte, fuhr ich den LKW zur Seite» (Akten S. 238). Die Frage, ob
es eine Berührung zwischen Velofahrer und dem Auto gab, bejahte E____: «Ja,
selbstverständlich». Gemäss E____ habe der Berufungskläger den Sturz des
Velofahrers bemerkt. «Das hört man. Ich habe es im LKW gehört, diesen Bumm, als
er hineinfuhr» (Akten S. 238).
2.6
Aussagen des Zeugen D____
2.6.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2020
sagte D____ aus, dass es so ausgesehen habe, als habe der Velofahrer geradeaus
fahren wollen. Es sei ein dunkles Auto gekommen, welches nach rechts habe
abbiegen wollen. Der Velofahrer habe wegen des Autos mit dem Gleichgewicht
gekämpft. Das Auto sei weitergefahren und dadurch sei der Velofahrer
tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Gemäss D____ habe der Berufungskläger
den Unfall nicht bemerkt. «Ich habe mir aber hauptsächlich das Nummernschild
gemerkt, das lautete BL [...]» (Akten S. 56). Auf die Frage, wo er sich
genau befunden habe, als er den Unfall beobachtet habe, antwortete er, dass er
in der Burgfelderstrasse an zweiter, dritter oder sogar vierten Position
gestanden sei und nach links in den Luzernerring habe abbiegen wollen. Er habe
noch gesehen, wie ein Lastwagenchauffeur dem Velofahrer geholfen habe (Akten
S. 56).
2.7
Aussagen des Berufungsklägers
2.7.1
Der Berufungskläger äusserte sich erstmals zum
angeklagten Sachverhalt im Rahmen der Einvernahme vom 1. Juli 2020
(Akten S. 18 ff.). Er sei sich nicht bewusst, dass er einen
Verkehrsunfall verursacht habe. Er sehe auch gar keinen Schaden (Akten
S. 18). Er könne nichts zu den Aussagen der Zeugen sagen, er sei sich
nicht bewusst, dass er einen Verkehrsunfall verursacht habe. «Es müsste doch
Minimum eine Delle oder einen grösseren Lackschaden haben. Sonst hätte ich auch
angehalten» (Akten S. 20). Er habe in den Rückspiegel geschaut und keinen
Velofahrer gesehen. Auch die Sensoren des Autos hätten nicht angegeben. Der
Berufungskläger warf die Frage auf, ob der Velofahrer nicht einfach nur
gestürzt sei (Akten S. 21).
2.7.2
In der polizeilichen Einvernahme vom
11.
September 2020 führte der Berufungskläger aus, dass er mit
geringer Geschwindigkeit gefahren sei, man könne sagen rollend, als er nach
rechts abgebogen sei. Er habe nicht bemerkt, dass ein Velofahrer in ihn
hineingefahren sei. Er habe auch keinen Schaden am Auto und habe nichts
gesehen. Das Auto habe weder akustische Signale noch andere Warnsignale von
sich gegeben. «Es kann sein, dass der Velofahrer mich zu spät gesehen hat und
durch den Stopp oder ein Ausweichmanöver zu Fall kam. Ich habe ihn nicht
berührt, sonst hätte ich einen Schaden» (Akten S. 25). Die Frage, ob er
den Fahrradfahrer zu irgendeinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, verneinte er:
«Nein ich habe ihn nie wahrgenommen, ich war völlig überrascht, dass ich in
einen Unfall verwickelt gewesen sein soll» (Akten S. 26).
2.7.3
Im Rahmen der Einvernahme vom
17.
November 2022 betonte der Berufungskläger erneut, dass er sich
keinesfalls bewusst sei, dass er einen Unfall verursacht haben soll. Er sei ein
vorsichtiger, aufmerksamer und routinierter Autofahrer. Er habe in den Spiegel
geschaut und kenne die dortige Strecke gut. Sein Auto habe auch alle
technischen Einrichtungen, die ganzen Sensoren und Distanzmeldelampen resp.
-anzeigen. Er habe keinerlei Geräusche vernommen, es sei sehr ruhig gewesen, er
höre auch nie Radio (Akten S. 152). Er habe den Blinker gestellt und sich
nach vorne getastet, um abzubiegen. Man müsse dort Schritttempo fahren. Er habe
in den Spiegel geschaut, «es hat dort eine Velospur, die muss man quasi
umfahren, die Sicherheitslinie beengt die Burgfelderstrasse, man kann dort
daher nur Schritttempo fahren, es hat auch Tramschienen und viel Verkehr»
(Akten S. 153). Er habe bei der Ampel anhalten müssen, dort habe es – so
der Berufungskläger – eine stehende Kolonne gehabt, die habe es um diese Zeit
immer. Er habe damals keinerlei Sensoren seines Autos gehört, es habe nie etwas
angezeigt. Auf die Frage, wie es sein könne, dass der Berufungskläger bei
seinem angeblich so vorsichtigen Abbiegevorgang den neben ihm fahrenden
Fahrradlenker nicht gesehen haben wolle, antwortete der Berufungskläger, dass
er in den Rückspiegel geschaut und keinen Velofahrer gesehen habe, er habe nach
vorne geschaut und sei erst dann abgebogen, er habe zu keinem Zeitpunkt diesen
Velofahrer gesehen und er würde wirklich viel mit den Spiegeln arbeiten und das
Umfeld kontrollieren (Akten S. 153 f.). «Das Ganze war ja auch im
Schritttempo, weil das Rechtsabbiegen dort nur im Schritttempo erfolgen kann,
weil halt der Mercedes den Schwerpunkt auch weit oben hat, was halt noch mehr
zur Seite drängen lässt» (Akten S. 154). Er habe nicht bemerkt, dass er
jemanden abgedrängt haben soll, er kontrolliere sein Umfeld stets im Spiegel.
Er sei im Schritttempo gefahren und sei vorsichtig gewesen. Auf den Vorhalt,
dass zahlreiche Zeugen den Unfallhergang beobachtet hätten und das Fahrzeug des
Berufungsklägers und das Kontrollschild klar bezeichnet hätten, erwiderte der
Berufungskläger: «Ja klar, mein Kontrollschild lässt sich leicht merken, BL [...],
das ist sehr einfach. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt einen Velofahrer im
Sichtfeld» (Akten S. 154). Es habe eine Kolonne gehabt, möglicherweise sei
der Velofahrer von den anderen Fahrzeugen verdeckt gewesen und sei schnell von
hinten angefahren gekommen, aber er habe nie etwas gesehen (Akten S. 154).
2.7.4
Vor erster Instanz gab der Berufungskläger
ebenfalls zu Protokoll, dass er sich [bei der Ampel] allmählich nach vorne
getastet habe. Er sei etwa an der zweiten oder dritten Position gestanden, als
rot gewesen sei, und habe dort gewartet. Dann sei er nach vorne gefahren, habe
nach hinten geschaut, habe in den Spiegel geschaut, habe nichts gesehen und sei
nach rechts abgebogen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 231 f.). Er sei im Schritttempo nach rechts abgebogen und habe
dann erst nach der Kurve wieder beschleunigt. Er habe nichts mitgekriegt, er
sei voll bei der Sache gewesen, als er abgebogen sei. In der Einstellhalle sei
er um das Auto herumgegangen, um die Unterlagen vom Rücksitz herauszunehmen. Er
habe nichts gesehen, keinen Schaden gehabt. Es habe kein Touchieren mit dem
Velofahrer gegeben. Weder die Sensoren noch die Distanzlampen hätten angegeben
(Akten S. 232). Auf die Frage, ob er nachher mit dem Geschädigten Kontakt
gehabt habe, meinte er, dass er die Telefonnummer des Velofahrers erhalten habe
und etwa vier Mal angerufen habe, um sich zu erkundigen. Er habe sich nach dem Gesundheitszustand
erkundigt (Akten S. 233). Der Berufungskläger führte weiter aus, dass der
Velofahrer [vor erster Instanz] gesagt habe, dass er [der Velofahrer] vorne an
der Kreuzung gestanden sei. Er [der Berufungskläger] sei nicht vorne an der
Kreuzung gestanden. Er sei an der dritten Position gestanden. «Hinter mir stand
der Lastwagen, oder. Dieser hat einen grossen Aufbau. Wenn Sie von der Autobahn
kommen, macht es eine Ausbuchtung. Wenn Sie ein Fahrzeug haben, sehen Sie gar
nicht weiter nach hinten. Dieser LKW verdeckt einem die Sicht. Sie sehen gar
nicht, dass hinter Ihnen etwas kommt, bis man etwa in Sichtweite ist. Ich habe
wirklich nichts gemerkt» (Akten S. 244). Es habe keine Berührung
stattgefunden, es habe keine Kollision gegeben. Der Velofahrer sei
wahrscheinlich von hinten gekommen. Er entnehme dies den Schilderungen, die er
gehört habe, und den Protokollen. Der Velofahrer habe ihn vielleicht nicht
wahrgenommen, sei ins Trottoir hineingefahren oder habe gebremst. «Es fand
keine Berührung statt zwischen meinem Auto und ihm» (Akten S. 245). Auf
die Frage, wie er sich die Abwischspuren und Kratzer erklären würde, antwortete
der Berufungskläger: «Wenn es das gehabt hätte» (Akten S. 245). Er habe
getankt und wenn das Wasser in der Mulde sei, nehme er das auf und reibe das
ab. Es gäbe manchmal Tropfen vom Tank, er wische das dann ab. Je nachdem komme
er mit dem Kittel dran. Er pflege seine Mutter, sie sei im Rollator. Er setze
sie auf den Sitz. Sie würde sich manchmal am Auto festhalten. Da gäbe es auch
solche Spuren. «Ich habe sie kurz vorher zum Zahnarzt geführt, oder» (Akten
S. 245 f.).
2.7.5
In der Berufungsverhandlung führte der
Berufungskläger aus, dass für ihn nichts passiert sei. Es habe um diese Zeit
viel Verkehr gehabt, er habe sich an die Ampel herantasten müssen. Kurz vor dem
Rotlicht habe er nochmals halten müssen, er sei das dritte Fahrzeug vor dem
Rotlicht gewesen. Als es grün geworden sei, habe er sich an die Kreuzung
getastet, der Blinker sei gestellt gewesen, er habe ein bisschen ausgeholt
wegen des Fahrradstreifens, damit er diesen nicht überfahren würde, habe in den
Rück- und Seitenspiegel geschaut und über die Schulter und sei dann im
Schritttempo über die Kreuzung gefahren (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 336 f.). Er müsse noch dazu sagen, dass der Luzernerring gekrümmt
sei. Er habe den Lastwagen hinter sich gehabt und das Profil des Lastwagens
verdecke die Sicht nach hinten komplett. Man sehe bis an das nächste Auto und
aufgrund der Krümmung der Strasse könne man nicht weiter nach hinten sehen. «Es
ist sehr eingeschränkt dort». Von einem Velofahrer habe er nichts wahrgenommen
(Akten S. 337). Die Strasse sei gekrümmt, es habe einen Schachtdeckel, er
wisse nicht, ob es zu einem Selbstunfall hinter seinem Auto gekommen sei. «Ich
habe keinen Schaden am Auto, ich habe das Schadensbild des Fahrrads gesehen, es
kann nicht sein, dass ich keinen Schaden habe». Er habe den Velofahrer nicht
berührt. Er hätte sofort angehalten, es entziehe sich seiner Kenntnis, was sich
hinter seinem Auto abgespielt habe (Akten S. 337). Auf die Frage, wie er
sich das kaputte Vorderrad des Velos erkläre, meinte er, dass er sicher nicht
über das Rad gefahren sei, entweder sei er [der Velofahrer] in einen
Dolendeckel gekommen, der grobgerillt sei, oder der Lastwagen sei
darübergefahren. Aber er könne es nicht gewesen sein, mit diesem Schadenbild
würde er sonst einen Schaden am Radkasten oder am Unterboden des Fahrzeugs
haben (Akten S. 338). Die Frage, ob es sein könne, dass der Velofahrer
einfach erschrocken sei, da ein Auto abgebogen sei, verneinte der
Berufungskläger. Er kenne die Situation an der Kreuzung. Wenn ein Pickup oder
LKW hintendran sei, sehe man wegen der Krümmung der Strasse nur an das hintere
Auto. Wenn ein Velo mit hoher Geschwindigkeit komme, dies habe ein Zeuge
ausgesagt, dann könne er ihn nicht sehen. Er müsse dann ja auch wieder nach
vorne schauen. Die Sicht sei komplett verdeckt nach hinten. Die Frage, ob die
Sicht auch beim Abbiegen komplett verdeckt sei, bejahte der Berufungskläger,
wegen des Lastwagens und der Krümmung (Akten S. 338).
2.8
Würdigung der Aussagen
2.8.1
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche
objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung
zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Forensische Psychiatrie, 1968,
S. 26 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon
auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich
diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129
I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien
sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, in:
plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben
sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge, Einräumen von
Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 47 ff).
2.8.2
Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese
keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung durch den Geschädigten. Der
Geschädigte hat sich nicht als Privatkläger konstituiert und keinerlei
Zivilforderungen geltend gemacht. Er hat den Berufungskläger nicht im Übermass
belastet und sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der
Berufungsverhandlung zugestanden, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Seit
der ersten Einvernahme hat er konstant ausgesagt, dass ihn ein (schwarzes) Auto
touchiert habe. Insgesamt ist den Aussagen des Geschädigten eine hohe
Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des
Berufungsklägers ist auszuschliessen.
2.8.3
Entgegen den Vorbringen des Verteidigers (Plädoyer
zur Berufungsverhandlung, Akten S. 328) sind die Zeugenaussagen weder
fragwürdig noch bestehen eklatante Widersprüche. Es ist zutreffend, dass die
Zeugenaussagen nicht in jedem Punkt übereinstimmen. Betreffend das Kerngeschehen
stimmen sie jedoch im Wesentlichen überein. Alle drei Zeugen konnten als
Unfallfahrzeug den schwarzen Mercedes des Berufungsklägers mit dem
entsprechenden Kennzeichen benennen. Der Berufungskläger wies damit
unbestrittenermassen eine nicht unbedeutende Nähe zum Unfallgeschehen auf.
Obwohl die Zeugen an verschiedenen Stellen an der Kreuzung standen und
dementsprechend unterschiedliche Wahrnehmungsbedingungen hatten,
identifizierten alle drei den Berufungskläger und dessen Fahrzeug als kausale
Ursache für den Unfall. C____ sagte aus, dass der Berufungskläger auf jeden
Fall gesehen habe, dass er [der Berufungskläger] einen Unfall «verursacht» habe
(Akten S. 51). Gemäss E____ sei der Velofahrer mit der hinteren rechten
Tür des schwarzen Mercedes kollidiert und infolgedessen gestürzt (Akten
S. 53 und 237). D____ führte aus, dass der Fahrradfahrer wegen des
Autofahrers mit dem Gleichgewicht gekämpft habe. Das Auto sei weitergefahren
und dadurch sei der Velofahrer tatsächlich gestürzt (Akten S. 56). Alle
Zeugen beschrieben den Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang zum Fahrzeug des Berufungsklägers. E____ stand direkt hinter dem
Berufungskläger und hatte somit die besten Wahrnehmungsbedingungen. Sowohl in
der Einvernahme am Unfalltag als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
schilderte der Zeuge, dass das Velo mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers kollidiert
sei. Auf die Frage, ob es eine Berührung zwischen dem Auto des Berufungsklägers
und dem Geschädigten gegeben habe, antwortete E____: «Ja, selbstverständlich». Bei
den Aussagen von C____ ist primär auf die Einvernahme unmittelbar nach dem
Unfall abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eindrücke frisch und C____
wies noch keine Erinnerungslücken auf. An der Einvernahme vom
13.
Oktober 2022 vermochte sich der Zeuge nicht mehr an Details zu
erinnern und verwies auf seine Aussagen vom Unfalltag («Dazu kann ich jetzt
nichts mehr sagen, es ist zu lange her, es gibt nur eine Szene, an die ich mich
erinnern kann, damals war es natürlich gerade passiert, ich konnte der Polizei
entsprechend alles sagen, aber jetzt ist es einfach zu lange her» [Akten
S. 142]).
2.8.4
Die Aussagen des Berufungsklägers sind
grundsätzlich konstant. Allerdings schilderte der Berufungskläger erstmals
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass seine Sicht nach hinten
sowohl durch den LKW als auch durch die Krümmung des Luzernerrings stark
eingeschränkt gewesen sei. Zudem wirkten seine Aussagen – insbesondere an der
Berufungsverhandlung – teilweise auswendig gelernt. Der Berufungskläger führte
mehrfach aus, dass die Sensoren und das Warnsystem des Fahrzeugs bereits bei
Grashalmen und beim Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel angeben und «hornen»
würden. Unter diesen Voraussetzungen müssten die Sensoren und das Warnsystem
bei dichtem Verkehr pausenlos akustische Signale senden und auch bereits
gepiept haben, als der Geschädigte oder andere Fahrradfahrer schlicht neben dem
Berufungskläger herfuhren, was realitätsfremd erscheint.
2.9
Objektive Beweise und Indizien
2.9.1
Gemäss dem Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel vom 2. Juli 2020 (Akten
S. 42 ff.) erlitt B____ Frakturen der Rippen 7, 8 und 9 lateral links
und eine Prellung der Hüfte links nach dem Velounfall vom
1.
Juli 2020. Er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von zehn
Tagen arbeitsunfähig geschrieben (Akten S. 45).
2.9.2
Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom
1.
Juli 2020 (Akten S. 9 ff.) seien am Fahrzeug des
Berufungsklägers hinten rechts frische, leichte Kratzer, Abriebspuren sowie
deutlich sichtbare Wischspuren zu sehen. Das Vorderrad des Fahrrads des
Geschädigten sei komplett verbogen, als wäre es überrollt worden. Gemäss
Rapport sei es lebensfremd, dass diese massive Beschädigung von einem reinen
Sturz herrühren sollte, zumal dazu eine grössere Krafteinwirkung notwendig sei
(Akten S. 14). Aus verkehrspolizeilicher Sicht sei aufgrund der Schäden am
Fahrrad (Vorderrad komplett deformiert) sowie den Verletzungen des Geschädigten,
von einer Kollision auszugehen, bei welcher grössere Kräfte gewirkt hätten und
die man bemerkt haben müsste. Zudem zeigten auch andere Unfälle mit Fahrrädern
und Personenwagen, dass solche Kollisionen nicht zwingend grössere Schäden am
Personenwagen verursachen müssten. Wenn die Kollision mit dem Lenker des
Fahrrads erfolge, seien oftmals lediglich leichte Kratzer oder
Gummiabriebspuren vom Fahrradlenker zu sehen. Solche Abriebspuren hätten links
des Tankdeckels auf der Höhe des Fahrradlenkers festgestellt werden können. Wenn
ein Fahrrad vom Luftreifen eines Personenwagens überrollt werde, was hier
zumindest beim Vorderrad des Fahrrades aufgrund des Schadenbildes aus
verkehrspolizeilicher Sicht gegeben sei, blieben nicht zwingend Dellen oder
Lackschäden am Personenwagen zurück. Hier liessen die Verletzungen von B____
darauf schliessen, dass der Personenwagen hauptsächlich mit dem Körper des
Geschädigten kollidiert sei (Akten S. 16).
2.9.3
Wm mbA [...] von der Verkehrspolizei war am
1.
Juli 2020 damit beauftragt, Fotos von unter anderem den
Unfallfahrzeugen zu machen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte er, dass die am Fahrzeug des Berufungsklägers gefundenen Abriebspuren
typisch bei Unfällen mit Fussgängern oder Zweiradfahrern seien. Es gäbe
vielmals Abriebspuren von den Kleidern und Händen, wenn sie das Fahrzeug
streifen würden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 239).
Wm mbA [...] räumte im Rahmen der Verhandlung ein, dass es auf dem Foto in den
Akten (Akten S. 156) so viele Lichteinflüsse gebe, dass es für eine
Person, die nicht in der Materie sei, schwierig zu sagen sei, ob eine
Abwischspur auf dem Auto sei oder nicht (Akten S. 240 f.). Laut
diesem Foto könne man nichts Eindeutiges sagen. Sie hätten oberhalb des
Radkastens Abwischspuren und links vom Tankdeckel kleine Kratzer feststellen
können. Die Spuren seien frisch gewesen. Wm mbA [...] betonte, dass er das seit
30.
Jahren mache, er habe viele Unfälle gesehen und es sei typisch, dass
Abwischspuren infolge von Berührung mit Kleidern, der Haut oder einer Tasche
entstehen würden (Akten S. 242).
2.10
Beweisergebnis
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften
Aussagen des Geschädigten durch die Aussagen der Zeugen, den Zustand des
Fahrrads, den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, den
Unfallaufnahmerapport sowie die Aussagen von Wm mbA [...] untermauert werden.
Es ist unbestritten, dass der Geschädigte geradeaus fahren und der
Berufungskläger nach rechts abbiegen wollte. Die beiden befanden sich in
unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähen zueinander, als es zum Sturz von B____
kam. Alle Zeugen (inkl. dem Geschädigten) benannten von Anfang an den
Personenwagen des Berufungsklägers als Unfallfahrzeug und Ursache für den Sturz
von B____.
Das Vorderrad des Fahrrads wurde im Zuge des Unfalls massiv
verbogen, wobei das Ausmass des Schadens auf eine grosse Gewalteinwirkung hinweist.
Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sich das Vorderrad infolge eines
Bremsmanövers oder lediglich infolge des Sturzes derart verbogen hat. Ebenfalls
ausser Betracht fällt die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit seinem Fahrrad
in einer Dole stecken geblieben ist und aufgrund dessen gestürzt ist. Eine Dole
mit Gitter befindet sich auf dem Fahrradstreifen vor der Ampel, an einer
Stelle, an der der Geschädigte noch nicht gestürzt ist. Eine weitere Dole – ein
rundes Modell ohne Gitter – befindet sich bereits auf der Burgfelderstrasse,
vor dem Fussgängerstreifen. Beide Dolen können nicht Ursache für den Sturz
sein, zumal bei der zweiten Dole lediglich bei nasser Witterung Rutschgefahr
besteht. Weiter gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein anderes Fahrzeug über das
Vorderrad des Fahrrads gefahren ist. Hinter dem Berufungskläger befand sich E____,
der «voll auf die Klötze» (Akten S. 238) ging und danach nach dem
Geschädigten schaute, der bereits auf dem Trottoir [mit seinem Fahrrad] lag.
Für den Verletzten B____ wäre es ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, innert
kürzester Zeit sein Fahrrad unter einem Pneu des LKWs herauszuziehen und auf
das Trottoir zu legen, zumal er nicht unerheblich verletzt war.
Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als die
Abwischspuren auf dem Fahrzeug des Berufungsklägers auf den Fotos (Fotos
USB-Stick, Akten S. 291) nicht klar zu erkennen sind. Allerdings wurden
die Abwischspuren und Kratzer bereits im Unfallaufnahmeprotokoll rapportiert
und durch die Aussagen von Wm mbA [...] glaubhaft gestützt. Der
Verkehrspolizist verfügt über eine 30-jährige Erfahrung, begutachtete das
Fahrzeug umfassend und kam zum Schluss, dass es sich bei den Spuren und Kratzern
um frische, für eine Kollision mit einer Person oder Fahrrad typische
Abwischspuren handle. Zudem trug der Geschädigte eine sog. Kuriertasche auf dem
Rücken (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 340), die mit dem Auto
des Berufungsklägers in Berührung gekommen sein könnte. Auf die Aussagen des
Experten ist abzustellen.
Insgesamt bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach
Würdigung der verschiedenen Aussagen keine ernsthaften Zweifel, dass es durch
die Missachtung des Vortritts des Fahrradfahrers zu einer Kollision zwischen
dem Berufungskläger und dem Geschädigten kam. Ebenfalls belegt und nicht
bestritten ist, dass sich der Berufungskläger von der Unfallstelle entfernte
und erst auf Aufforderung der Polizei zur Unfallstelle zurückkehrte. Der
angeklagte Sachverhalt gilt somit als erstellt.
3.
Rechtliches
3.1
Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) regelt, wie sich die Beteiligten eines Unfalles am
Unfallort zu verhalten haben. Die Verhaltenspflichten bei Unfall werden in
Art. 54-56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11)
konkretisiert. Qualifizierte Vorschriften ergeben sich gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG
für die Unfälle, welche zu Personenverletzungen führen. Die Führerflucht nach
Art. 92 Abs. 2 SVG ist ein qualifizierter Fall des
pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, bei welchem ein Fahrzeugführer
einen Menschen getötet oder verletzt hat. Die Tötung bzw. Verletzung bildet ein
objektives Tatbestandsmerkmal (Giger,
SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Auflage,
Zürich 2022, Art. 92 SVG N 6). Als Verletzungen im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
leichte Verletzungen wie Quetschungen, Prellungen und Schürfungen, sofern es
sich hierbei nicht um «absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden»
handelt. Eine Verletzung liegt bereits vor, wenn aus einem Unfall «eine leichte
Verstauchung, Prellung und Schürfung eines Fingers» resultiert; dies
ungeachtet, ob eine ärztliche Behandlung nötig ist (BGE 122 IV 356 E. 3b).
Die Tathandlung besteht in der Flucht. Der Tatbestand verlangt, dass der
Fahrzeugführer die Unfallstelle mit oder ohne Auto, sofort oder später ohne
Erlaubnis der Polizei verlässt. Die Flucht setzt immer voraus, dass das
Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (vgl.
BGE 146 IV 358 E. 3.2; Giger,
a.a.O., Art. 92 SVG N 7; Boll,
Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 92 Rz. 2542).
Die Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 SVG setzt des Weiteren voraus,
dass der Fahrzeugführer den Personenschaden verursacht hat. Eine bloss
indirekte oder rein passive Beteiligung am Unfall genügt nicht. Das Verhalten
des Fahrzeugführers muss eine gewisse Nähe zum Unfallgeschehen aufweisen und
für den Eintritt des Personenschadens kausal sein. Dabei genügt es, wenn der
betroffene Fahrzeugführer eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt hat.
Für die Erfüllung des Tatbestands ist ein Verschulden des Fahrzeugführers beim
Zustandekommen des Unfalls nicht erforderlich (Unseld,
in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 92 N 40 f.).
3.2
Dem Berufungskläger ist zum Vorwurf zu
machen, dass er trotz mangelnder Sicht rechts abgebogen ist, wenn auch nur im
Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der
ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem
unvermittelten Auftauchen von Fahrradfahrern hinter dem LKW noch hätte anhalten
können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Faktisch bedeutet das, dass ein
Autofahrer, wenn er abbiegen will und dabei einen Velostreifen kreuzen muss und
nicht erkennen kann, ob ein Velofahrer im Begriff ist geradeaus weiterzufahren,
fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig
machen. Indem der Berufungskläger beim Abbiegemanöver nicht soweit abgebremst
oder (fast) angehalten hat, hat er eine Verkehrsregelnverletzung begangen. Der
Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt und infolgedessen kam es zur
Kollision und zum Sturz des Fahrradfahrers. Das Verhalten des Berufungsklägers
war dementsprechend kausal für den Personenschaden. Indem der Berufungskläger
nach der Unfallverursachung weiterfuhr und die Unfallstelle verliess hat er
sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gemacht.
Im Übrigen würde es an der rechtlichen Qualifikation nichts ändern, wenn entgegen
dem Strafgericht und der obigen Sachverhaltswürdigung die Kollision zwischen
dem Berufungskläger und dem Geschädigten als nicht erstellt erachtet würde. Der
vortrittsbelastete Berufungskläger nahm dem Geschädigten den Vortritt, was zum
Sturz des Geschädigten und dessen Verletzungen führte. Damit setzte der Berufungskläger
zumindest eine Mitursache für den Personenschaden und gilt somit als
Verursacher des Personenschadens im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG.
3.3
Der Fahrzeugführer macht sich der
fahrlässigen Führerflucht schuldig, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt (BGE 146 IV 358
E. 3.3.4; Unseld, a.a.O.,
Art. 92 N 49). Fahrlässig handelt daher in der Regel, wer nicht
bemerkt, dass er möglichweise einen Fussgänger oder ein anderes Fahrzeug
angefahren hat, und weiterfährt (Nichterkennen des Unfalls), da eine Kollision
bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich
erkennbar ist (Unseld, a.a.O.,
Art. 92 N 31). Der Berufungskläger macht geltend, dass er den
Fahrradfahrer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen habe, nichts gehört habe und die
Sensoren seines Autos nicht reagiert hätten. Wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat, hätte der Berufungskläger den Fahrradfahrer bemerken müssen, wenn
er bei seinem Abbiegemanöver sämtliche Vorkehren – Blick in den
Innenrückspiegel und rechten Aussenspiegel sowie Seitenblick über die rechte
Schulter und Rücksichtnahme auf nachfolgenden Verkehr – getroffen und die
notwendige Aufmerksamkeit nach allen Seiten gerichtet hätte, zumal ihm aufgrund
des Radwegs neben der Fahrbahn bewusst sein musste, dass rechts von ihm
vortrittsberechtigte Radfahrer fahren könnten (Urteil des Strafgerichts, Akten
S. 270). Obwohl die Aussagen von C____ und E____ darauf hindeuten, dass
der Berufungskläger den Unfall bemerkte, ist in dubio davon auszugehen, dass
der Berufungskläger mangels pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall
tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Damit steht fest, dass der Schuldspruch
wegen fahrlässiger Führerflucht nach Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 51 Abs. 2 SVG zu bestätigen ist.
4.
Strafzumessung
4.1
Rechtliche Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2
Strafrahmen und Strafart
4.2.1
Auszugehen ist vom Strafrahmen des Delikts des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), das mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 92
Abs. 2 SVG).
4.2.2
Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis
zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134
IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo
beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch
BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
4.2.3
Im vorliegenden Fall sind keinerlei
Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden könnte. Der Berufungskläger ist weder vorbestraft noch wurde er während
des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch in
spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszufällen.
4.3
Konkrete Strafzumessung
4.3.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ
(vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.3.2
Hinsichtlich des Tatverschuldens ist
festzuhalten, dass sich der dem Berufungskläger gemachte Vorwurf – wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht auf die Verursachung des Unfalls,
sondern lediglich auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall, namentlich das
unbefugte Entfernen vom Unfallort und das Unterlassen der Hilfeleistungen
gegenüber dem Geschädigten bezieht. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger den Unfall nicht bemerkt hat. Das Verschulden des
Berufungsklägers ist als leicht einzustufen.
4.3.3
Die Täterkomponente, welche durch die
Vorinstanz korrekt gewürdigt wurde, ist neutral bis leicht entlastend zu
werten. Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft, war während des Verfahrens kooperativ,
begab sich nach Kontaktierung durch die Polizei umgehend an die Unfallstelle
und erkundigte sich mehrfach telefonisch beim Geschädigten nach dessen Gesundheitszustand.
4.3.4
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen. Die Tagessatzhöhe bemisst
sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Täters, das sich vorliegend auf
CHF 10'000.– beläuft. Nach einem Pauschalabzug von 25 % zugunsten des
Berufungsklägers ist der Tagessatz auf CHF 250.– festzusetzen.
4.4
Modalitäten des Vollzugs
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges
Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 42 StGB N 37). Die formellen und materiellen Voraussetzungen für
den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend
erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der
minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen.
5.
Kosten
5.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426
Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E 7.3).
Dispositiv
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig gesprochen wird,
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'050.30
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom
4. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Verkehrsregeln zufolge
Verjährung.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
(Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 250.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 in
Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und
Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'050.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von
CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.