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Entscheid

SB.2023.65

Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

29. April 2024Deutsch254 min

abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.65

URTEIL

vom 29.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura

Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

B____

Berufungsbeklagter1

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel Privatkläger 1

[...]

C____ Berufungsbeklagte

1

vertreten

durch [...], Advokat, Privatklägerin

2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)

betreffend Vergewaltigung,

Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12.

Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig

erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).

Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen.

Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für

8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung

im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger

für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2)

in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf

weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer

Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung

in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____

(nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den

Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde

abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten

Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke

[Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in

Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden.

Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten

sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das

Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der

Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten

im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.–

auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die

unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger

wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe

vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil

vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag –

folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er

von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des

Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das

vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht.

Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine

Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger

um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin,

bewilligt worden.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung

vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023

aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter

Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10

Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu

bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Verfügung

vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der

Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer

unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom

6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt,

diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September

2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13.

Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat

die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom

25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation

der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.

Der Privatkläger

1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das

erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung

verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge

gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten

Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine

Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die

Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge.

Im

Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie

ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische

Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM)

vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der

Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten

Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März

2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April

2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar

2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste

des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des

Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung

vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger,

seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der

Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur

Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der

Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur

Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April

2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem

der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur

Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur

Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung,

die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche

Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist

schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich

an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt

jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2

seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei

von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf

freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an

ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber

hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die

Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die

Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung

an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des

Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte

Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung

mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für

sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung

verwiesen.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Das angefochtene Urteil unterliegt

nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als

Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft

nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung

legitimiert. Die Berufung des Berufungsklägers ist gemäss Art. 399 StPO,

die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung

mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf

beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Berufungskläger beantragt in

seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als er

von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie

der Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1

freizusprechen sei. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger

seien gesamthaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit haben auch

die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen basierende Strafzumessung, die

Landesverweisung samt Eintragung ins Schengener Informationssystem, das

Kontakt- und Rayonverbot des Berufungsklägers, die Genugtuungsforderung der

Privatklägerin sowie der Kostenentscheid als vom Berufungskläger mitangefochten

zu gelten.

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anschlussberufung nebst den erstinstanzlichen Schuldsprüchen auch einen

Schuldspruch wegen versuchter Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1. Weiter

wendet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung

der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung.

Von den jeweils berechtigten Parteien nicht

angefochten wurden die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin

2.

in Höhe von CHF 7'000.–, die Verweisung der Schadenersatzforderung des

Privatklägers 1 auf den Zivilweg, die Abweisung der Genugtuungsforderung des

Privatklägers 1, die Einziehung und Vernichtung der beigebrachten Kleider der

Privatklägerin 2, deren Wolldecke (Verz. Nr. 157 414) und des beschlagnahmten

Kaugummis (Verz. Nr. 157 425) sowie die Entschädigungen der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für

das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft

erwachsen und es ist darüber nicht mehr zu befinden.

2.

Verfahrensrechtliche Anträge

Die Parteien haben im Rahmen des

Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu

behandeln wären.

3.

Versuchte Drohung,

Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 2)

Mit Blick auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom

27.

Januar 2023 wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung gegen die

erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, während

die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen

Schuldspruch wegen versuchter Drohung fordert.

3.1

Tatsächliches

3.1.1

Ausgangslage

3.1.1.1

Anklageschrift vom 27. Januar 2023

Gemäss der Anklageschrift

vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen

Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...]

an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der

Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste

nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der

Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch»

bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen

Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim

Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum

Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft

ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in

Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten

S. 523 f.).

3.1.1.2

Erwägungen des Strafgerichts

Das Strafgericht überprüfte im angefochtenen

Urteil mangels objektiver Beweise und Zeugenaussagen die Aussagen des

Privatklägers 1 und des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum

Schluss, es sei kein Grund ersichtlich, an den glaubhaften Aussagen des

Privatklägers 1 zu zweifeln, während die knappen Aussagen des Berufungsklägers

wenig plausibel seien. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage

als erstellt (Akten S. 888 ff.).

3.1.1.3

Vorbringen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er in

der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 das Restaurant des Privatklägers 1

besucht hat (siehe etwa Akten S. 192) und dass ihn der Privatkläger 1 am

Folgetag angerufen hat (Akten S. 192, 822). Umstritten ist allerdings, was

sich beim Restaurantbesuch zugetragen hat und was Gegenstand des Telefonats

bzw. der Telefonate am Folgetag war. Diesbezüglich stehen sich die Aussagen des

Privatklägers 1 und des Berufungsklägers gegenüber. Der Berufungskläger bringt

in seiner Berufung vor, es lägen keine objektiven Beweise für eine stattgehabte

Auseinandersetzung zwischen den beiden vor, weshalb ein Freispruch mangels

Beweisen zu erfolgen habe (Akten S. 994).

3.1.2

Grundlagen

3.1.2.1

Gemäss der in Art. 10 Abs. 1

StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter

hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10

Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in

dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen

muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.

2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.1.2.2

In engem Zusammenhang zum Grundsatz

in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei

von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es

hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht

nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl.

auch Wohlers, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit

weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung

folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1).

3.1.2.3

In die Beweisführung sind auch

Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht

unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022

E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.1.2.4

Wie das Bundesgericht in jüngerer

Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der

Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1

und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person

günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein

zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom

5.

Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.5

Zu berücksichtigen sind sodann,

wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem

Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen

Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei

derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene

Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit

nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon

auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und

später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der

Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-,

Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen,

versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar

2021.

E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai

2014.

E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1,

SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai

2020.

E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.2.6

Bei

Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise

(hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende

Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom

urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse

ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen

Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit

eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf

das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen

oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage

sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen

überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird.

Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist

(vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer

6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011

E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43

ff.).

3.1.3

Überblick

Im Folgenden

gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie

anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin

zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen

(E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).

3.1.4

Aussagen

des Privatklägers 1

Gemäss dem

Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der

Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die

mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu

unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten

Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende

sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf

Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im

Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich

wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist

nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt»

(Akten S. 216).

Im späteren Polizeirapport

vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend

die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten,

der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag,

den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger

1.

das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den

Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie

mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen

sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger

habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).

An seiner ersten Einvernahme vom 14. November

2022, welche in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers

durchgeführt wurde, gab der Privatkläger 1 in freier Rede an, am Samstagabend (29. Oktober

2022) sei der Berufungskläger – bereits alkoholisiert – in das Restaurant des

Privatklägers 1 gekommen und habe weiter Alkohol konsumiert. Vor jenem Abend

sei der Berufungskläger bereits drei bis vier Mal ins Restaurant und habe Lärm

gemacht. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger an jenem Abend gesagt,

dass er sich benehmen solle. Der Berufungskläger sei sehr aufgebracht und laut

gewesen, habe den Privatkläger 1 an der Schulter angefasst, ein bisschen

geschubst und beleidigt (Akten S. 187 f.). Der Privatkläger 1 führte

weiter aus, er habe den Berufungskläger am Folgetag um 18:00 Uhr angerufen, ihn zur Rede gestellt und ihm

gesagt, dass er nicht mehr in sein Restaurant kommen dürfe. Sie hätten sich

dann friedlich verabschiedet (Akten S. 188). Im Verlaufe der Einvernahme

gab der Privatkläger 1 sodann an, der Berufungskläger habe ihn gewarnt. Auf

konkrete Nachfrage zu den Warnungen seitens des Berufungsklägers führte der

Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn immer degradiert, und gesagt,

er habe keine Ahnung wie man ein Geschäft führe (Akten S. 189).

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 10. Januar 2023, im Beisein des Berufungsklägers und

seiner amtlichen Verteidigerin, sagte der Privatkläger 1 aus, er sei bei

der Arbeit im Geschäft vom Berufungskläger beleidigt, gestossen und bedroht

worden. Der Berufungskläger sei betrunken gewesen und er habe über verschiedene

Themen gesprochen. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er solle still sein, sie

seien bei der Arbeit. Der Berufungskläger habe weiter geschimpft und geredet,

weshalb der Privatkläger 1 ihn gebeten habe, dass er das Lokal verlassen solle.

Danach habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 gestossen und bedroht und

sei dann weggegangen (Akten S. 196). Gegen 6 Uhr abends habe der

Privatkläger 1 den Berufungskläger telefonisch kontaktiert und man habe über

die Situation in der Nacht gesprochen. Bei diesem Telefonat sei der

Berufungskläger friedlich gewesen und habe sich entschuldigt. Sie hätten die

Sache am Telefon beendet. Auf Frage nach den konkreten Äusserungen des

Berufungsklägers, gab der Privatkläger 1 unter anderem an, der Berufungskläger

habe ihn als «dumm» und «Arschloch» bezeichnet. Er habe gesagt, dass der

Privatkläger 1 nicht arbeiten könne. Die Beschimpfungen seien zu zahlreich

gewesen, als dass der Privatkläger 1 sie wortwörtlich wiederholen könne. Aber der

Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt machen würde und dass er

(der Privatkläger 1) nur abwarten müsse (Akten S. 198). Zur wortwörtlichen

Drohung befragt, gab der Privatkläger 1 an: «Er sagte, er wird mir zeigen... er

meinte, er wird mich eliminieren» (Akten S. 199) ». Der Privatkläger 1

habe diese Drohung nicht ernstgenommen (Akten S. 200). Zum Stoss befragt,

erklärte der Privatkläger 1, der Berufungskläger habe ihn an seiner Brust

berührt und fasste sich hierbei an die linke Brust (Akten S. 200).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8.

Mai 2023 führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn

beleidigt und gesagt, dass er nicht fähig sei, diese Arbeit zu verrichten. Der

Privatkläger 1 habe das nicht so ernst genommen, aber dann sei der

Berufungskläger zu weit gegangen, er habe ihn an der Brust gestossen. Der

Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger daraufhin gesagt, er müsse sein Lokal

verlassen (Akten S. 837). Ein paar Gäste hätten den Berufungskläger

daraufhin mitgenommen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 aber noch

bedroht: «Er hat gesagt, ich soll abwarten, er werde mich kaputtmachen», der

Privatkläger 1 habe dies nicht so ernst genommen (Akten S. 838). Gegen 18

Uhr habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger angerufen. Der Berufungskläger

habe sich entschuldigt und versprochen, dass er das in Zukunft nicht mehr

machen werde. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er könne das nicht mehr

ertragen, ab jetzt solle er sein Lokal nicht mehr besuchen, er solle einfach

den Kontakt mit ihnen («uns») beenden (Akten S. 838 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April

2024.

wurde der Privatkläger 1 erneut zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 29.

auf den 30. Oktober 2022 befragt. Er gab an, der Berufungskläger habe ihn

beschimpft und geschubst (wobei der Privatkläger 1 sich an die Brust fasste und

eine Schiebebewegung nach vorne mit der Hand machte). Daraufhin habe der

Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt, er habe eine rote Linie

überschritten, und ihn verwiesen. Der Berufungskläger habe dann geschimpft und

gedroht. Befragt zu den konkreten Drohungen des Berufungsklägers, sagte der

Privatkläger 1 aus: «Ich werde es dir zeigen. Ich werde dich kaputtmachen», aber

das komme bei ihnen in der Heimat vor, deshalb habe er das auch nicht so

richtig ernstgenommen. Gegen 18 Uhr, als der Privatkläger 1 im Geschäft gewesen

sei, habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass die Situation

für ihn unerträglich geworden sei, sie könnten sich nicht mehr in seinem

Restaurant treffen. So sei das Gespräch friedlich beendet worden (zum Ganzen

Akten S. 1227).

3.1.5

Analyse der Aussagen des Privatklägers 1

3.1.5.1

Aussagetüchtigkeit

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist

dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden

Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive

Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die

Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche

Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von

der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

3.1.5.2

Aussagengenese und Motivationsanalyse

Des Weiteren

kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist,

in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient

unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine

Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für

eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch

nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen

dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste –

Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob

sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für

eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist

auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen

haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 76).

Vorliegend

auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie

Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1

bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.).

Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger

geltend gemacht.

Die Verteidigung

bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den

angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger

erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen

angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch

die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota

bene nur einen Tag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab,

der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken

und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe.

Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein

Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten

Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann

ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.),

welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und

auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff.,

837.

ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen

Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen

plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung

direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der

Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht

auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht

ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am

6.

Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen

übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst

später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig

vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt

werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat

Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber

auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im

Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).

Auch ergibt die

Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des

Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den

Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2,

strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für

die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen

strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es

nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart

schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat,

der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte

und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern

vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch

die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der

Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den

Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise

kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende

Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192,

841).

Insgesamt ist

festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1

keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.

3.1.5.3

Realkennzeichen

Was des Weiteren

die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug

auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)

betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente

Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im

Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen

in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der

Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten

gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr

erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten,

Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm

gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern

es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen

verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des

Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht

chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die

logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des

Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen

ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838

f.).

Die Aussagen des

Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der

Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf

beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer

[Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen

zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich

auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant

des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des

Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens

des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1;

Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274

ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem

Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich

habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten

S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um

mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn

er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu

suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich

respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe

die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197;

so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle»

[Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten

S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen

im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur

Ruhe zu bringen).

Der Privatkläger

1.

benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht

verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie

Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit

stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten

Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch

durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann

beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht,

dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem

Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen]

nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er

mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht

mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht»

[Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen

wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte

ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen»

[Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger

vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274];

«Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist»

[Akten S. 189]).

Wie bereits das

Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger

auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit

mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien

nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten

S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen

Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838,

vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die

inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus

differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe

die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da

gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des

Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten

S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten

S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn

der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen

Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten

S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung

betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf

eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer

Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der

Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im

Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das

Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).

Schliesslich

räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die

Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle

Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).

Die Verteidigung

(Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen

Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar,

aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass

sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde.

Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des

Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der

Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher

ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen

verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger

sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund

erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt

bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus

der Welt schaffen zu wollen.

Insgesamt

enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für

die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.

3.1.5.4

Konstanzanalyse

Des Weiteren ist

die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen

wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person

mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen

Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf

Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung

gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei

erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten

ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von

Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des

Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt

es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine

bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere

Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,

ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen

Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

Wie schon die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der

Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet

seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben

E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich

stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes

Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen

vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren

Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare

Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.

Die Verteidigung

macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien

inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele

für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise

nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu

finden.

Zusammenfassend

betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu

bejahen.

3.1.5.5

Qualitäts-Strukturvergleich

Sodann gilt es

einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1

vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die

Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von

Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer

falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen

aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten

kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere

Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für

die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe

Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein.

Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann

dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über

ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation

verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit

der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend

zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine

Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die

Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine

Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft

mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836

f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten

S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274

f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204,

285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im

Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f.,

1227).

3.1.5.6

Kompetenzanalyse

Eine

Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der

Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte

verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1).

Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass

der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich

in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

Allerdings hat der

Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr

mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu

haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch

nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen

zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit

Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein

entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei

aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

3.1.5.7

Fazit

Insgesamt

spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion

stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere

eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale

quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen

nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten

werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine

Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

3.1.6

Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu

den ihm gemachten Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1 befragt, wobei er

als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand.

Eine erstmalige Befragung des Berufungsklägers

hierzu erfolgte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.

Januar 2023. Auf den Vorhalt, er solle am Sonntag, 30. Oktober 2022, um ca.

2:00 Uhr, den Privatkläger 1 verbal bedroht, tätlich angegriffen und

beschimpft haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein das stimmt nicht». Auf

den konkreten Vorhalt, er habe den Privatkläger 1 als «dummen Mann»,

«Arschloch» und weiter beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen dessen

Brustkorb gestossen, gab der Berufungskläger ebenfalls an, dass dies nicht

stimme. Auch den Vorwurf, er habe zum Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn

kaputt machen, bestritt der Berufungskläger, und gab an, er sei nicht fähig,

ihm so etwas zu sagen; er könne einem normalen Menschen nicht sagen, dass er ihn

kaputtmachen werde (Akten S. 191). Der Berufungskläger gab weiter an, nie

ein Problem mit dem Privatkläger 1 gehabt zu haben. Am Sonntag habe der

Privatkläger 1 ihn angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine

offene Rechnung hätte. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er alles

bezahlt habe. Das sei alles gewesen. Dann hätten sie sich verabschiedet. Später

in der gleichen Einvernahme bestätigte der Berufungskläger, in besagter Nacht

im Restaurant gewesen zu sein. Auf die Frage, ob es da zu einem Gespräch

zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei, gab der Berufungskläger an:

«Nein. Nur Rechnung, er hat mich gefragt, ob ich die Rechnung bezahlen kann.

Ich habe meine Rechnung bezahlt und das war alles» (Akten S. 192).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erklärte der Berufungskläger, er habe niemanden gestört und benehme sich immer

korrekt. Der Vorwurf, er habe dem Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn

kaputtmachen, stimme nicht. Beim Telefonat am nächsten Tag sei es um eine

Rechnung gegangen. An dem Abend, wo er in der Bar gewesen sei, habe er

getrunken und seine Rechnung bezahlt. Der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und

gesagt, er hätte nicht den gesamten Betrag bezahlt. Der Berufungskläger habe es

dem Privatkläger 1 erklärt und habe ihm gesagt, dass er bezahlt habe, was er

getrunken habe. Es sei alles in Ordnung gewesen, der Privatkläger 1 habe ihn

verstanden und das Problem sei gelöst gewesen (Akten S. 822).

An der Berufungsverhandlung verzichtete das

Gericht auf eine erneute Befragung des Berufungsklägers zu den Vorwürfen zum

Nachteil des Privatklägers 1. Dem Berufungskläger wurde indes Gelegenheit

gegeben, Fragen zu den Aussagen und entsprechenden Vorwürfen des Privatklägers

1.

anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen. Bei der Wahrnehmung seines

Fragerechts beschränkte sich der Berufungskläger indes auf Fragen, welche sich

um den Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger sowie die Beziehung der

beiden untereinander drehten (Akten S. 1228 f.).

3.1.7

Analyse

der Aussagen des Berufungsklägers

Im Rahmen der

Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass

dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss

stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im

Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der

Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein

Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal

die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen

im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht,

um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl

aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.

Es ist

offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran

hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden

Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund

der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist

offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1

und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide

gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich

somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum

Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten.

Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers

in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger

ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum

Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die

Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten

S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).

Bei einer

inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf,

dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle

einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des

Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky

konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am

Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht

hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des

Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an

seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am

Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene

Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen

Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten

S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die

Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und

dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu

aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne,

woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles

Dispositiv

gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch

vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht,

weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach

einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese

Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der

Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn

angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt

zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er

habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt,

was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822).

So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum

durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint

unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30

Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren

würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So

schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in

der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1)

zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das

Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1

bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts

– mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen

seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen.

Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht

konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich

hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.

Da sich die

Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung

der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt

und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen

sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der

Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der

Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der

Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem

Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits

dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu

machen.

3.1.8 Fazit

zur Aussagenanalyse und zum Beweisergebnis

Der Verteidigung

ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1

vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen

Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill,

wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt

worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt

entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend

ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum

Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der

beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass

die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886

f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem

Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch

das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht

(Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv

für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8),

womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem

Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern

als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich

dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des

Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch

solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive

Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte,

konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen

des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig

plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als

glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise

zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das

Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine

vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie

angeklagt zugetragen hat.

Eine Korrektur ist einzig in Bezug auf die in der

Anklageschrift geschilderten Drohungen vorzunehmen. So lautet die Anklage, der

Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, «dass er ihn ‘kaputt

machen’ und sein Geschäft ruinieren werde» (Akten S. 523). Der zweite Teil

dieser angeblichen Aussage (Geschäft ruinieren) stützt sich offensichtlich auf

folgende einmalige Äusserung des Privatklägers 1: «Aber [,] dass er mir gesagt

hat, dass er mich kaputt machen würde und dass ich nur abwarten müsse. Er

wollte mich einfach ruinieren. Was mein Geschäft betrifft» (Akten S. 198).

Aus dieser Aussage ergibt sich allerdings eher, dass der Privatkläger 1 die Äusserung

des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, so interpretierte, dass dieser sein

Geschäft ruinieren wolle. Dass der Berufungskläger ihm dies ausdrücklich in

Aussicht gestellt hätte, ergibt sich nicht aus dieser Aussage – und im Übrigen

auch nicht aus den sonstigen Schilderungen des Privatkläger 1. Damit ist der

Anklagesachverhalt abzüglich der angeblichen Äusserung des Berufungsklägers zum

Privatkläger 1, er werde sein Geschäft ruinieren, erstellt.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Beschimpfung

Das Strafgericht hat die Bezeichnung des

Privatklägers 1 als «Arschloch» und «dummer Mann» seitens des Berufungsklägers ohne

weitere Ausführungen als Beschimpfung qualifiziert (Akten S. 892). Der

Berufungskläger äussert sich nicht zu dieser rechtlichen Qualifikation. Unter

den Beschimpfungstatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB fallen unter

anderem sogenannte Formal- oder Verbalinjurien (d.h. reine Werturteile)

gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck

der Missachtung, der sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche

Tatsachen stützt (Riklin, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 StGB N 1 ff.

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger die Ausdrücke

«Arschloch» und «dummer Mann» gegenüber dem Privatkläger 1 offensichtlich rein

abwertend und nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, mithin als

Formalinjurie verwendet. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022 und damit rechtzeitig,

Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist folglich – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschimpfung im Sinne von

Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.2.2 Tätlichkeiten

Zur rechtlichen Qualifikation des Stosses gegen

die Brust des Privatklägers 1 kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des

Strafgerichts (Akten S. 892) verwiesen werden – zumal der Berufungskläger

auch hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Es sei noch angemerkt, dass zwar

freundschaftliche, anerkennende oder harmlos-aufschreckende Schläge

bzw. Stösse in der Kommentarliteratur vom Tatbestand ausgeklammert werden

(Roth/Keshelava, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 3 mit

weiteren Hinweisen), der vorliegend erfolgte Stoss gegen die Brust des

Privatklägers 2 im Kontext einer verbalen Auseinandersetzung aber klar als grenzüberschreitende

Attacke im Sinne einer Tätlichkeit zu werten ist. Der Privatkläger 1 hat

am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184).

Der Berufungskläger ist demnach auch in zweiter Instanz der Tätlichkeiten

gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3.2.3 Drohung

3.2.3.1

Erwägungen des Strafgerichts

Zur in der

Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des

Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das

Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der

Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie

dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen,

um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen

Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem

Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den

Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung

einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die

Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der

Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen.

Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die

nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der

Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog

zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich

aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret,

um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht

einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).

3.2.3.2

Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer

Anschlussberufung gegen diesen Freispruch mit der Begründung, «Kaputtmachen»

könne gar keine beleidigende Aussage darstellen, da es hierzu entwürdigender

oder in der Ehre verletzender Worte bedürfte. Der Berufungskläger habe mit

seiner Aussage aber vielmehr gemeint, dass er seinen Kontrahenten entweder

beruflich, körperlich oder privat vernichten werde. Daher seien diese Worte als

Androhung eines «schweren Nachteils», wie es Art. 180 Abs. 1 StGB fordere, zu

qualifizieren. Dass der Privatkläger 1 deswegen nicht in Angst und Schrecken versetzt

worden sei, ändere hieran nichts. Die Drohung habe einfach ihr Ziel verfehlt,

es liege daher «nur» ein Versuch vor. Der Privatkläger 1 wünsche eine

Bestrafung. Trotz der Aussagen des Privatklägers 1, dies komme bei ihnen schon

mal vor, liege auch keine «kulturelle Rechtfertigung» für diese Drohung vor

(Akten S. 1079 f., 1170).

3.2.3.3

Grundlagen

Gemäss

Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der

Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die

Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis

voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in

Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden

abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht

explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes

Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das

geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab

anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit

einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer

6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser

Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu

berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

Eine vollendete

Drohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das

Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB

N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer

6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung

hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken

oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB

N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).

In subjektiver

Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss

den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss

sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies

zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant

ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur

Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich

zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 180 StGB N 18).

Die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen» und

inhaltlich vergleichbare Wendungen wie «fertigmachen» (eingehend zu deren

Vergleichbarkeit und umgangssprachlicher Verwendung als Synonyme AGE SB.2022.13

vom 9. Dezember 2022 E. 2.3 und E. 3.3.3) wurden in der

Rechtsprechung bereits verschiedentlich als Drohungen im Sinne von Art. 180

StGB qualifiziert. So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, die

Äusserung, den anderen «fertigzumachen» im Kontext eines lautstarken Streites

mit Handgreiflichkeiten sei geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu

versetzen. Zur Erfüllung des Drohungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass

der Täter das Opfer mit dem Tode bedrohe oder das in Aussicht gestellte Übel

genau beschreibe. Ohne Bedeutung sei demzufolge der Umstand, dass die

Betroffene in casu die Äusserung des Täters nicht als Todesdrohung empfunden

und auch nicht gewusst habe, womit er sie habe «fertigmachen» wollen (BGer

6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6). In einem späteren Urteil hat das

Bundesgericht festgehalten, die vor­instanzliche Qualifikation der Ankündigung,

den Betroffenen und sein Geschäft «kaputtzumachen», als Morddrohung verstosse

nicht gegen das Willkürprinzip (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016

E. 5.3). Die Vorinstanz hatte diese Qualifikation vor dem Hintergrund der

seit längerem angespannten Beziehung der Beteiligten, der bekannten

Impulsivität sowie der Hartnäckigkeit des Beschuldigten getroffen (OGer ZH

SB150040 vom 15. Oktober 2015 E. 11.1). Und das Appellationsgericht hat bereits

erkannt, während die Wendung, jemanden «fertigzumachen» auch noch

als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen verstanden werden

könnte, sei die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen»,

insbesondere im Zusammenhang mit der in casu erfolgten Aussage des Täters, er

werde am Arbeitsort des Opfers aufkreuzen, geradezu als Androhung eines

körperlichen Nachteils bzw. Todesdrohung zu verstehen (AGE SB.2022.13

E. 3.3.3 und 4.2).

3.2.3.4

Beurteilung im vorliegenden Fall

Vorliegend äusserte der Berufungskläger die

Ankündigung, den Privatkläger 1 kaputtzumachen, vor dem Hintergrund einer

Auseinandersetzung, bei der der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger 1

auch beleidigend und tätlich geworden war. Zwar ist mit dem Strafgericht festzustellen,

dass der Berufungskläger kein konkretes Übel in Aussicht stellte. Gemäss der

oben (E. 3.2.3.3) dargelegten Rechtsprechung ist dies aber für die

Bejahung des Tatbestandsmerkmals der schweren Drohung gar nicht erforderlich.

Die Wendung «kaputtmachen» erscheint dabei gegenüber dem bereits vom

Bundesgericht unter ähnlichen Umständen zu Recht als Drohung qualifizierten

«fertigmachen» zumindest als vergleichbar bzw. eher als noch intensiver. Ob

der Berufungskläger vorliegend mit «kaputtmachen» ein berufliches, privates,

physisches, psychisches oder sonstiges Niedermachen bzw. Zerstören meinte,

ergibt sich nicht aus den Umständen. Diese Vagheit ändert nichts daran, dass die

Aussage «ich mache dich kaputt» vor dem Hintergrund einer tätlichen

Auseinandersetzung durchaus geeignet erscheint, einen vernünftigen Menschen mit

einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit seines Sicherheitsgefühls zu

berauben. Die Vagheit der Aussage wird aber bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein (siehe unten E. 6.3.2.1). Aufgrund des relevanten

grundsätzlich objektiven Massstabs ist von einem durchschnittlichen hiesigen

Sicherheitsempfinden auszugehen, sodass die Aussage des Privatklägerin 1, so

etwas komme bei ihnen in der Heimat vor, irrelevant ist. Dass der Privatkläger

1 diese Äusserung nicht (bzw. erst im Nachhinein) ernstgenommen hat, spielt für

die Bejahung der Tathandlung der schweren Drohung keine Rolle, sondern

beschlägt allein den Taterfolg (Versetzen in Angst und Schrecken). Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und sich auch aus der zitierten

Rechtsprechung und Literatur (siehe oben E. 3.2.3.3) ergibt, liegt bei

dieser Sachverhaltslage schlicht eine versuchte Drohung vor. Der

Berufungskläger musste sich des Bedeutungsgehalts seiner Worte vor dem

Hintergrund der Auseinandersetzung auch bewusst gewesen sein. Er nahm folglich

zumindest in Kauf, den Privatkläger durch diese Aussage in Angst und Schrecken

zu versetzen, womit er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Sodann hat der

Privatkläger den erforderlichen Strafantrag am 6. Dezember 2022, mithin

rechtzeitig, gestellt (Akten S. 184).

3.2.3.5

Ergebnis

Das Appellationsgericht kommt nach dem Gesagten –

in Abweichung von der Vor­instanz und diesbezüglicher Gutheissung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – zum Schluss, dass der

Berufungskläger auch der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

4. Vergewaltigung

zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AS Ziff. 3)

4.1 Tatsächliches

4.1.1 Ausgangslage

4.1.1.1

Anklageschrift vom 27. Januar 2023

In der ausführlich formulierten Ziff. 3 der Anklageschrift

vom 27. Januar 2023 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er

habe aufgrund des Hausverbots des Privatklägers 1 den Entschluss gefasst,

letzterem eins auszuwischen und deswegen dessen Frau, die Privatklägerin 2,

aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen. Der Berufungskläger habe sich deshalb am

Abend des 30. Oktober 2022 unter dem Vorwand, der Privatklägerin 2 etwas

Wichtiges über ihren Mann erzählen zu müssen, und im Wissen, dass letzterer zu

diesem Zeitpunkt am Arbeiten war, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft.

Dort im Wohnzimmer angekommen, habe der Berufungskläger auf die Frage der

Privatklägerin 2, was er ihr zu erzählen habe, erwidert, er werde nun alles

tun, was er wolle. In der Folge habe er sie unvermittelt am Körper und an ihren

Brüsten angefasst. Dazu habe er versucht, sie im ganzen Gesicht und am Hals zu

küssen sowie sie hochzuheben und ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich

befreien können und das Wohnzimmer verlassen wollen. Der Berufungskläger, der

spätestens jetzt realisiert habe, dass die Privatklägerin 2 keinerlei sexuellen

Handlungen mit ihm wollte, habe sie daraufhin gepackt und zurück auf das Sofa

gesetzt. Nach mehreren solchen Fluchtversuchen der Privatklägerin 2 habe der

Berufungskläger sie zurück auf das Sofa gedrückt, sich mit seinem gesamten

Körpergewicht auf sie gelegt und ihr mehrfach mit der Faust gegen den Oberarm

und einige Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr in die

Hose und an ihren Schambereich gegriffen. Dann habe er ihr die Hosen ausziehen

wollen, sie habe ihre Hose aber am Bund festgehalten. Währenddessen habe er ihr

mit der Hand an den Hals gegriffen, sie habe seine Hände aber wegnehmen können.

Als die Privatklägerin 2 schwächer geworden sei, sei es dem Berufungskläger

gelungen, ihr ein Hosenbein und ihre Unterhose über das Bein zu ziehen. Dabei

habe er ihre Hände festgehalten. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aufzuhören. Als

sie zu schreien begonnen habe, habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe ihn

sodann mehrfach an den Armen gekratzt. Ihren Willen ignorierend habe er sich

ausgezogen und mehrmals versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen.

Sie habe sich massiv gewehrt und ihn immer wieder wegzustossen versucht.

Schliesslich sei es ihm gelungen, ungeschützt und Schmerzen verursachend mit

seinem Penis in die Vagina der komplett entkräfteten Privatklägerin 2

einzudringen und den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Nachdem er zum

Samenerguss gekommen sei, habe er sein Geschlechtsteil aus ihrer Vagina gezogen,

von ihr abgelassen und ihre Wohnung wortlos verlassen.

4.1.1.2

Erwägungen des Strafgerichts

Das Strafgericht unternahm im angefochtenen Urteil

zunächst eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Privatklägerin 2, würdigte

sodann diverse objektive Beweise und Indizien, überprüfte die Aussagen des

Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und fasste schliesslich die Aussagen

des Privatklägers 1 zur Sache zusammen (Akten S. 893 ff.). Es kam hierbei

zum Ergebnis, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft seien und

durch diverse objektive Beweismittel untermauert würden. Zudem sei kein Motiv

für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar.

Demgegenüber hielt das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers für nicht

überzeugend. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage – mit

Ausnahme des Rachemotivs – als erstellt (Akten S. 910 f.).

4.1.1.3

Vorbringen des Berufungsklägers

Unbestritten ist, dass es zwischen dem

Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 zu

Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem

Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt

sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich

stattgefunden hätten (u.a. Akten S. 326, 825, 1215). In seiner Berufung

rügt der Berufungskläger, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich

wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf. Spuren von Gewaltanwendung,

wie von der Privatklägerin 2 geschildert, hätten sich im rechtsmedizinischen

Bericht nicht gefunden. Die Vergewaltigung sei daher weder objektiv noch

subjektiv erstellt, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein

Freispruch zu ergehen habe (Akten S. 992 f., 1161)

4.1.2 Überblick

In Bezug auf Anklageziffer 3 liegen zwar

verschiedene objektive Beweise und Indizien vor, dennoch beruhen die Vorwürfe

gegen den Berufungskläger ganz wesentlich auf den Aussagen der Privatklägerin

2. Im Folgenden sind daher zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2

darzulegen (unten E. 4.1.3.1 ff.) sowie anschliessend einer Glaubhaftigkeitsprüfung

zu unterziehen (unten E. 4.1.3.6 ff.). In einem weiteren Schritt sind die

Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (unten E. 4.1.4.1 ff.)

sowie auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (unten E. 4.1.4.8 ff.). Nach

einem Überblick über die Aussagen des Privatklägers (unten E. 4.1.5.1 ff.)

und einer knappen Analyse seiner Aussagen (unten E. 4.1.5.6) sind sodann

die vorhandenen objektiven Beweise und Indizien darzulegen und zu würdigen

(unten E. 4.1.6). Schliesslich ist ein Fazit zur Aussagenanalyse (unten

E. 4.1.7) sowie zur Sachverhaltsermittlung als Ganzes (unten E. 4.1.8)

zu ziehen.

4.1.3 Aussagen

der Privatklägerin 2

4.1.3.1

Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022

Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wurden

folgende sinngemässen Angaben, welche die Privatklägerin 2 mit Hilfe ihres

Ehemannes, dem Privatkläger 1, als Übersetzer gemacht haben soll, festgehalten:

Da der Berufungskläger ein Bekannter sei, habe sie ihn in die Wohnung gelassen

(Akten S. 215). Er habe die Wohnzimmertür geschlossen, sich auf das Sofa

gesetzt und sie habe ihm etwas zu trinken gegeben. Plötzlich habe er zu ihr

gesagt, dass er nun alles mit ihr machen werde, was er wolle. Sie habe zu ihm

gesagt, dass sie raus möchte, sei aufgestanden und habe sich zur Wohnungstür

begeben. Er habe sie von der Tür weggezerrt und auf das Sofa gestossen. Sie

habe zwei, drei Mal versucht, vom Sofa aufzustehen und das Wohnzimmer zu

verlassen, doch er habe sie immer wieder zurück auf das Sofa gedrückt. Dann

habe er ihr mit seiner Faust auf ihren linken Oberarm und mit der flachen Hand

ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er versucht, ihr die Hose

auszuziehen. Sie habe die Hose am Bund festgehalten, doch er habe es geschafft,

das linke Hosenbein und die Unterhose nach unten zu ziehen. Sie habe ihm

gesagt, er solle das bitte nicht machen und habe auch versucht, zu schreien,

doch er habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich auch

gewehrt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe. Da sie sich bewegt und

gewehrt habe, habe er es zunächst nicht geschafft, in sie einzudringen. Als er

es schliesslich geschafft habe, habe es circa 2 Minuten bis zur Ejakulation

gedauert. Während der Ejakulation sei sein Penis noch immer in ihrer Scheide

gewesen. Er habe kein Kondom benutzt. Als es beendet gewesen sei, habe er

gesagt, dass es ihm leidtue. Danach habe der Berufungskläger die Wohnung

verlassen und sie habe ihren Ehemann später über das Vorgefallene informiert (Akten

S. 216).

4.1.3.2

Einvernahme vom 31. Oktober 2022

In ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 führte die

Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 30./31. Oktober 2022 befragt zunächst in

freier Rede aus, der Berufungskläger habe sie angerufen und gesagt, er müsse

ihr etwas Wichtiges erzählen. Zuerst habe sie nicht gewollt, dass er kommt,

doch da er immer wieder gesagt habe, er müsse ihr etwas Wichtiges sagen, habe

sie ihm die Tür aufgemacht. Sie habe ihm einen Fruchtsirup gegeben und gefragt,

ob er Hunger habe, was er verneint habe. Sie habe ihn wiederholt danach

gefragt, was er ihr Wichtiges erzählen wolle, worauf er nervös geworden sei und

gesagt habe, er müsse machen, was er wolle. Dann habe er angefangen, sie an

ihrem Körper zu berühren. Sie habe weggehen wollen, doch er habe sie

festgehalten. Sie habe angefangen zu schreien und er habe ihr den Mund

zugehalten. Sie habe versucht, sich zu befreien, aber er sei kräftig. Am

Schluss sei sie müde gewesen. Er habe ihr ein Bein aus der Hose gezogen und

seine eigene Hose runtergemacht. Sie habe versucht, ihn in dem Moment

wegzuhalten. Dann habe er gemacht, was er gewollt habe; er habe sie

vergewaltigt. Als er fertig gewesen sei, sei er aus dem Haus gerannt (Akten S.

226). Auf Nachfrage, wie der Berufungskläger sie berührt habe, führte die

Privatklägerin 2 aus, sie beide hätten zunächst auf unterschiedlichen Sofas

gesessen. Dann sei der Berufungskläger aufgestanden und habe sich zu ihr gesetzt.

Sie sei aufgestanden und habe sich auf das andere Sofa gesetzt, doch er sei

wieder aufgestanden, zu ihr gekommen, habe sich dann wieder hingesetzt, sie festgehalten

und sie an den Brüsten gestreichelt (Akten S. 226 f.). Er habe auch

versucht, sie am ganzen Gesicht zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Bett zu

tragen. Da sie sich jedoch gewehrt habe und er nicht beide ihre Beine in seinem

Griff gehabt habe, sei ihm dies nicht gelungen. Sie habe sich befreien können

und sei aufgestanden. Er sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sie festgehalten

und gezwungen, sich auf das Sofa zu setzen (Akten S. 227). Auf Nachfrage

erklärte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür

zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei; später korrigierte sie, er habe

die Tür erst zugemacht, bevor er sie berührt habe (Akten S. 230). Später

in derselben Einvernahme gab die Privatklägerin 2 auf Nachfrage an, nachdem der

Berufungskläger die Türe zugemacht habe, habe sie versucht, zur Türe zu gehen.

Er habe sie dann zwei bis drei Mal von hinten umarmt bzw. gepackt, festgehalten

und wieder zurück ins Sofa gestossen (Akten S. 231 f.). Dann habe er ihr

zwei bis drei Ohrfeigen ins Gesicht und an den Hals gegeben und mit seiner

Faust dreimal auf den linken Oberarm geschlagen (Akten S. 232). Als die

Privatklägerin 2 gefragt wurde, mit welcher Hand der Berufungskläger sie

geschlagen habe, antwortete sie, dass sie es nicht wisse, da es ja dunkel

gewesen sei, da er das Licht vorher ausgemacht habe (Akten S. 232). Die

ganze Vergewaltigung habe im Dunkeln stattgefunden (Akten S. 233). Jeweils

auf Frage erklärte die Privatklägerin 2 sodann, der Berufungskläger sei auf ihr

gesessen, habe sie so ins Sofa gedrückt und mehrmals versucht, ihr die Hose

runterzuziehen. Da sie die Hose festgehalten habe, habe er angefangen, sie zu

schlagen. Dazwischen habe er ihre Hände festgehalten und ihr den Mund

zugehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe mehrmals versucht, zu

verhindern, dass er ihr die Hose ausziehe (Akten S. 233). Sie habe

versucht, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen; es sei wie ein gegenseitiger

Kampf gewesen. Nachdem sie müde geworden sei und er es geschafft habe, ihr Bein

aus der Hose zu ziehen, sei er zwischen ihre Beine gegangen (Akten S. 234). Bevor

er ihre Hose ausgezogen habe, habe er versucht, sie an der Vagina zu berühren (Akten

S. 239 f.). Da sie sich bewegt und ihn gestossen habe, habe er es nicht

sofort geschafft, in sie einzudringen. Nach drei bis vier Versuchen habe er es

geschafft; am Schluss sei sie auch müde gewesen. Nachdem er es geschafft habe,

seinen Penis einzuführen, habe sie die Hoffnung verloren (Akten S. 236

f.). Sie sei bei seinem Eindringen mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen, er sei

mit seinem Bauch auf ihr zwischen ihren Beinen gelegen und habe sie mit seinem

Körper nach unten gedrückt (Akten S. 238). Auf Frage, ob sie bedroht

worden sei, gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe ein Mal

versucht, sie «am Hals zu halten», als er versucht habe, ihre Hose

runterzuziehen. Er habe sie aber nicht bedroht. Sie habe seine Hand mit ihren Händen

schnell von ihrem Hals entfernt und kurz gehustet (Akten S. 240). Weiter gab die

Privatklägerin 2 auf Frage an, sie habe den Berufungskläger am Unterarm

gekratzt, wisse aber nicht, ob die Kratzer so stark seien, dass man sie sehe.

Sie habe auch versucht, ihn zu beissen, wisse aber nicht, ob sie dies tatsächlich

getan habe (Akten S. 236). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin 2 aus, der

Berufungskläger sei erregt gewesen; sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an

ihrem Körper (Akten S. 237). Sie bestätigte weiter, dass der Berufungskläger

zum Samenerguss gekommen sei. Sie sei sich aber nicht zu 100% sicher, wo. «Halb

drin und halb draussen» – es habe ihr auch weh getan (Akten S. 238). Nachdem der

Berufungskläger fertig gewesen sei, habe er sich geputzt und das Haus verlassen,

ohne noch etwas zu sagen. Auf Nachfrage betonte die Privatklägerin 2 nochmals,

dass alles, was der Berufungskläger gemacht habe, gegen ihren Willen erfolgt

sei (Akten S. 239).

Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab

die Privatklägerin 2 an, er sei ein Freund von ihrem Mann; sie habe keine

Beziehung zu ihm gehabt. Vor ein oder zwei Monaten hätten sie angefangen,

Begrüssungen auszutauschen (Akten S. 227). Sie arbeite manchmal in einem Laden.

Er komme dort als Kunde hin. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie ihm ihr

Telefon ausleihen könne, da er jemanden anrufen müsse. Sie habe nicht gewollt,

dass er ihre Nummer bekomme. Er habe so aber ihre Nummer bekommen. Auf Frage

gab die Privatklägerin 2 weiter an, der Berufungskläger sei vor dem Vorfall

noch nie zu ihr nach Hause gekommen; er habe aber schon ein paar Mal gefragt,

ob er zu ihr kommen dürfe. Er habe versucht, mit ihr abzumachen. Da habe sie

ganz klar nein gesagt. Sie verneinte, eine intime Beziehung zum Berufungskläger

gewollt zu haben. Bis zum kritischen Vorfall habe sie mit ihm auch keine intime

Beziehung gehabt. Der Berufungskläger habe sie schon ein paar Mal gefragt, ob

er mit ihr Sex machen dürfe. Darauf habe sie ihm gesagt, er solle so etwas nicht

sagen. Sie sei eine verheiratete Frau und wolle solche blöden Fragen nicht mehr

hören. Das sei am Telefon gewesen (Akten S. 238 f.). Am Abend des 30.

Oktober 2022 habe er gewusst, dass sie abends alleine zu Hause sei, da ihr

Ehemann um diese Zeit arbeite (Akten S. 229). Der Berufungskläger habe von

Anfang an geplant, sie zu vergewaltigen

(Akten S. 241).

4.1.3.3

Einvernahme vom 30. November 2022

Am 30. November 2022 wurde die Privatklägerin 2 unter

Wahrung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers und seiner amtlichen

Verteidigerin erneut einvernommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit

Videokonfrontation, Akten S. 306 ff.). Die Privatklägerin 2 schilderte in

freier Rede, sie habe dem Berufungskläger an jenem Abend die Tür aufgemacht und

ihm etwas zu trinken gegeben. Sie sei im Wohnzimmer auf der einen Seite

gesessen, der Berufungskläger auf der anderen Seite. Als der Berufungskläger

angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie ihn angewiesen,

sitzenzubleiben und ihr zu erzählen, was er über ihren Ehemann erzählen wolle

(Akten S. 307). Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,

was dieser jedoch nicht gewollt habe. Stattdessen habe er gesagt, er würde

alles machen, was er machen wolle. Er habe angefangen, sie zu «betatschen».

Dies sei ihr unangenehm gewesen, daher habe sie die Tür aufgemacht, doch er

habe sie zugemacht. Er habe sie «umfallen lassen» – später in der Einvernahme

erklärte sie, dass sie damit meine, er habe sie auf das Sofa geschubst (Akten

S. 319) – und versucht, sie ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich gewehrt

und er habe gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da». Dann habe

er angefangen, das zu machen, was er gewollt habe. Sie habe mehrmals versucht,

aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie gezerrt und

gezwungen, da zu bleiben. Sie habe mehrmals versucht, sich zu wehren, doch er

habe sie nicht in Ruhe gelassen. Weil sie schwächer geworden sei, habe er

angefangen, das zu machen. Auf Nachfrage, was sie damit meine, präzisierte die

Privatklägerin 2, den Geschlechtsverkehr mit ihr (Akten S. 308). Als sie

versucht habe, sich zu wehren, habe er sie geschlagen (wobei sich die

Privatklägerin 2 am linken Oberarm rieb) und ihr auch Ohrfeigen gegeben. Einmal

habe er sie am Hals gewürgt. Dies alles, weil sie ihn nicht an sich

herangelassen habe. Er habe ihre Hände festgehalten und habe versucht, sie zu

überwältigen. Sie sei dann schwach gewesen und er habe angefangen, ihre Hose

auszuziehen, am Anfang nur eine Seite. Dann habe er angefangen, seine Kleidung

auszuziehen. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe aber nicht aufgehört

(Akten S. 308 f.). Nachdem er ihr ein Hosenbein ausgezogen habe, habe er

angefangen, das zu machen. Auf erneute Nachfrage präzisierte die Privatklägerin

2, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gemacht. Auf weitere Nachfrage, gab sie

an, dieser sei vaginal gewesen. Aufgrund ihrer Religion und der Anwesenheit

eines Mannes bei der Einvernahme wollte die weinende Privatklägerin 2 die sexuellen

Handlungen nicht detaillierter schildern, sie sagte auch aus, ihr fehlten die

Worte (Akten S. 309). Sie gab aber auf Frage noch an, dass sie unten und er

oben gewesen sei (Akten S. 310). Später in derselben Einvernahme führte die

Privatklägerin 2 weiter aus, der Berufungskläger habe sie über den Kleidern überall

an ihrem ganzen Körper berührt und «betatscht». Es sei ihr peinlich, darüber zu

reden. Nicht einmal ihr Ehemann habe sie dort berührt, wo der Berufungskläger

sie berührt habe. Der Berufungskläger habe sie unter der Unterhose mit seinen

Händen am Geschlechtsteil berührt (Akten S. 318). Er habe sie auch

versucht zu küssen (Akten S. 319). Nachdem er sie vergewaltigt habe, habe

sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht habe sehen

wollen (Akten S. 315).

Die Privatklägerin 2 gab sodann jeweils auf Frage

an, sie habe freundschaftliche oder geschwisterliche Gefühle gegenüber dem

Berufungskläger gehabt, mehr nicht. Ihr Ehemann habe von dieser

freundschaftlichen Beziehung gewusst. Sie habe keine Liebesbeziehung mit dem

Berufungskläger gewollt. Dies sei für sie nie in Frage gekommen. Sie habe

bereits einen Ehemann, führe eine zufriedenstellende Ehe und sei gläubig. Eine

aussereheliche Beziehung sei aus religiösen und familiären Gründen nicht

akzeptabel. Da sie schon einen Mann habe, habe sie auch keinen Grund dazu.

(Akten S. 313 f.).

Die explizite Frage, ob sie zu irgendeinem

Zeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, bejahte sie. Ein Mal

sei sie bei ihm gewesen. Der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, wenn sie

ihn als Bruder betrachte, solle sie sich um ihn kümmern, wie sie sich um ihren

Bruder in Luzern kümmere. Deshalb habe sie den Berufungskläger besucht und ihm

Fladenbrot gebracht, wie sie dies bei ihrem Bruder auch tue (Akten S. 310). Auf

Frage, weshalb sie dies bei der letzten Einvernahme nicht erzählt habe, führte

sie zutreffend aus, sie sei nur gefragt worden, ob er schon einmal bei ihr

zuhause gewesen sei, nicht, ob sie schon bei ihm gewesen sei. Sie sei mit ihren

Kindern bei ihm gewesen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die

Privatklägerin 2, dass man bei diesem Treffen (am 25. Oktober 2022) gemeinsam

Lasagne gegessen und der Berufungskläger den Kindern Capri-Sonne gegeben habe

(Akten S. 311). Auf die Frage, ob es am 25. Oktober 2022 zu sexuellem

Kontakt mit dem Berufungskläger gekommen sei, erwiderte die Privatklägerin 2:

«Nein. Das kommt gar nicht in Frage» (Akten S. 314). Auf Hinweis, es solle

gemäss der Aussage des Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 sogar drei Mal zu

einvernehmlichem Sex gekommen sein, zeigte sich die Privatklägerin 2 erstaunt

(«Was 3 Mal, was?») und gab an, dies sei sehr weit weg von der Wahrheit. Sie

sei zu ihm gegangen. Sie hätten gegessen. Sie habe sich nicht lange bei ihm

aufgehalten. Sie sei gleich nach Hause gegangen, weil es dunkel geworden sei.

Er habe nur ein Zimmer. Die Privatklägerin fragte rhetorisch, wie sie dort in

Anwesenheit ihrer Kinder mit ihm Geschlechtsverkehr hätte haben können und wie

er so etwas behaupten könne (Akten S. 320 f.).

Auf Hinweis, der Berufungskläger habe angegeben,

dass die Privatklägerin 2 ihn am 30. Oktober 2022, dem Abend der

mutmasslichen Vergewaltigung, zu sich zum Kaffeetrinken eingeladen habe, gab

die Privatklägerin 2 an, dies stimme, sie habe ihm gesagt, er solle sie lieber

tagsüber besuchen, statt abends. Sie mache jeden Sonntag eine Kaffeezeremonie

(Akten S. 316). Als es dann spät geworden sei, habe sie ihm gesagt, dass

er nicht mehr zu ihr kommen solle. Dann habe sie ihm eine schriftliche Nachricht

oder eine Sprachnachricht hinterlassen. Er habe gesagt, dass er bereits

losgefahren sei und unterwegs sei. Sie habe ihn bei sich aufgenommen, weil er

ihr gesagt habe, dass er ihr etwas erzählen wolle (Akten S. 316 f.).

4.1.3.4

Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

Am 8. Mai 2023 wurde die Privatklägerin 2

anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer Videokonfrontation nochmals

befragt. Zum Kerngeschehen führte sie zunächst in freier Rede aus, nachdem der Berufungskläger

am Abend des 30. Oktober 2022 reingekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er

etwas essen oder trinken wolle. Sie habe ihn dann gefragt, was er ihr erzählen wolle.

Er habe gesagt, er habe nichts zu erzählen. Dann sei er zum Sofa gekommen, auf

dem sie gesessen sei. Sie sei aufgestanden und auf das andere Sofa gegangen, er

sei wieder in ihre Nähe und habe angefangen, sie anzufassen. Er habe gesagt, er

werde jetzt tun, was er im Kopf habe, was er machen wolle. Sie habe versucht, sich

zu wehren, ihn zu stossen, aus der Wohnung zu entkommen, die Türe aufzumachen.

Er habe sie gepackt und auf das Sofa zurückgesetzt. Danach habe er sie hochheben

und ins Schlafzimmer tragen wollen, aber sie habe sich befreien können. Er habe

sie eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt, angefangen, sie zu schlagen und

zu würgen. Danach sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren und er habe

angefangen, ihre Hose runterzuziehen. Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr

ein Hosenbein runterzuziehen. Dann habe er seine eigene Hose runtergezogen und

angefangen durchzuführen, was er habe machen wollen. Gleichzeitig habe er ihr den

Mund zugehalten und mit seinen Händen ihre Hände zusammengehalten (Akten

S. 832 f.). Auf Nachfrage gab sie an, der Berufungskläger habe nach dem

Samenerguss aufgehört.

Auf konkrete Nachfrage, ob danach noch etwas

gesagt worden sei, sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe geweint und der

Berufungskläger habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe gesagt, er solle

einfach weggehen. Nachdem er gegangen sei, habe sie weitergeweint. Auf Frage

gab sie an, sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt. Auf konkrete Nachfrage

nach sonstigen Verletzungen sagte sie aus, der Berufungskläger habe sie mit der

Faust am Oberarm geschlagen, man habe das nachher gesehen und die Ärzte hätten

das und ihren Hals fotografiert (Akten S. 833). Sie habe auch starke Kopfschmerzen

gehabt (Akten S. 834).

Zur Vorgeschichte führte die Privatklägerin 2 aus,

sie habe den Berufungskläger im Laden ihres Ehemannes kennengelernt, wo sie gearbeitet

habe. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie die Frau von B____ sei. An

der Bushaltestelle sei das zweite Aufeinandertreffen gewesen (Akten

S. 828). Dort habe der Berufungskläger sie gebeten, ihr Mobiltelefon

nehmen zu können, um jemanden anzurufen. Aber er habe dann auf sein eigenes Mobiltelefon

angerufen, damit er ihre Telefonnummer bekomme. Es sei nicht ihre Absicht

gewesen, ihm ihre Telefonnummer zu geben (Akten S. 829). Danach hätten sie

telefonischen Kontakt gehabt. Anfangs habe sie nicht gemerkt, dass er Interesse

an ihr habe. Dann habe er betont, dass er Interesse habe, aber sie habe es

nicht einordnen können und eher als Scherz verstanden. Für sie sei er wie ein

Bruder oder Freund gewesen (Akten S. 830).

Die Privatklägerin 2 bestätigte wiederum, dass sie

am Dienstag vor dem Vorfall (25. Oktober 2022) mit ihren beiden Kindern beim

Berufungskläger zuhause gewesen sei und ihm Essen gebracht habe. Dies sei auf

seinen Wunsch geschehen. Jedoch sei es an jenem Tag zu keinen sexuellen Handlungen

zwischen ihnen gekommen (Akten S. 830 f.). Er habe zwar versucht, ihr

näherzukommen, in ihrer Nähe Platz zu nehmen, jedoch habe er sie nicht

angefasst (Akten S. 831).

Vor dem Besuch des Berufungsklägers bei ihr am 30.

Oktober 2022 habe er sie mehrmals gefragt. Eigentlich habe sie nicht gewollt,

dass er sie zuhause besuche. Sie hätten an dem Tag telefoniert, er habe kommen

wollen, sie habe ihm gesagt, er solle nicht kommen. Dann habe der

Berufungskläger ihr gesagt, dass er ihr etwas Geheimes über ihren Ehemann

erzählen wolle und sie sei neugierig gewesen und habe ihn daher reingelassen

(Akten S. 832).

4.1.3.5

Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

An der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

wurde die Privatklägerin 2, erneut im Rahmen einer Videokonfrontation,

einvernommen. Auf die Frage, ob es am Abend des 30. Oktober 2024 beim Besuch

des Berufungsklägers ein Gespräch gegeben habe, sagte die Privatklägerin 2 aus,

nachdem sie dem Berufungskläger etwas zu Essen und Trinken angeboten habe, habe

sie ihm gesagt, er könne ihr jetzt ruhig erzählen, was er ihr habe erzählen

wollen. Er habe erwidert, dass er nichts zu erzählen habe; dass er etwas

vorhabe und sein Vorhaben jetzt auch durchsetzen werde. Dann habe der

Berufungskläger «angefangen». Auf Frage bestätigte sie, dass das, was dann

gefolgt sei, nicht in ihrem Willen passiert sei. Die Privatklägerin 2 gab an,

sich schlecht zu fühlen, wenn sie darüber spreche. Wenn es zwingend nötig sei,

werde sie darüber reden. Ansonsten verliere sie die Fassung und wolle nicht

darüber reden. Die Frage, ob das ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen sei, bestätigte

die Privatklägerin 2. Auf die Frage, wie lange dieser von ihr geschilderte

aufgezwungene Sex gedauert habe, gab die Privatklägerin 2 an, sich nicht mehr

ganz genau erinnern zu können. Sie sei damit beschäftigt gewesen, sich zu

wehren und ihn von ihrem Körper fernzuhalten. Weiter

sagte die

Privatklägerin 2 auf Frage aus, «danach» habe er nicht geredet, er sei einfach

weggegangen. Sie selbst habe danach geweint und ihren Körper nicht mehr

kontrollieren können (Akten S. 1223). Auf die Frage, wie sie dem

Berufungskläger gezeigt habe, dass sie keinen Sexualkontakt mit ihm wolle, gab

die Privatklägerin 2 an, sie habe sich mit ihren Händen gewehrt. Sie habe ihm

auch mündlich klargemacht, dass sie nur mit ihrem Ehemann «sowas» mache, dass

sie das nicht mit ihm machen wolle. Zur Frage, ob er sie festgehalten habe,

sagte die Privatklägerin 2 aus, er habe sie festgehalten, gewürgt und

geschlagen. Sie habe versucht, sich zu wehren, sie habe alles gegeben (Akten

S. 1225).

Zum Kennenlernen mit dem Berufungskläger befragt,

schilderte die Privatklägerin 2, er sei mit ihrem Ehemann befreundet gewesen.

Das erste Mal, dass sie ihn kennengelernt habe, sei er in ihr Geschäft gekommen

(Akten S. 1220). Zur Frage, wie sie die Telefonnummern getauscht hätten,

sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe auf den Bus gewartet, er sei gegenüber

gewesen. Er habe sie angesehen und sei auf sie zugekommen. Sie habe gerade mit

dem Telefon Musik gehört und er habe gefragt, ob sie ihm ihr Telefon geben

könne, damit er telefonieren könne, worauf sie erwidert habe, dass das nicht

gehe, sie höre gerade Musik. Er habe sie dann nochmals gebeten und sie habe ihm

ihr Telefon gegeben. Er habe dann seine Nummer registriert und später

angefangen, sie anzurufen (Akten S. 1224).

Zum Treffen am 25. Oktober 2022 gab die

Privatklägerin 2 an, er habe sie zu sich eingeladen. Sie sei beschäftigt

gewesen und er habe angefangen, sich zu beschweren. Sie müsse als Schwester

etwas für ihn tun. Sie habe ihm eine Freude machen wollen und habe ihm etwas zu

essen gemacht und ihn dann besucht. Die Kinder habe sie auch mitgenommen (Akten

S. 1221). Die Frage, ob er sie dort sexuell angegangen habe, verneinte

sie. Sie sei mit ihren Kindern dorthin und könne nicht so etwas mit ihm tun.

Sie könne es sich auch nicht vorstellen (Akten S. 1221 f.).

Danach habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt,

dass er (zu ihr) kommen wolle. Sie sei nicht einverstanden gewesen. Befragt zu

den Telefonaten zwischen ihr und dem Berufungskläger vom 30. Oktober 2022 gab

die Privatklägerin 2 an, sie hätten darüber gesprochen, dass er zu ihr habe

kommen wollen. Sie habe gesagt, dass das nicht gehe. Es sei dann hin- und

hergegangen. Er habe ihr gesagt, er werde abends zu ihr kommen und ihr etwas

über ihren Ehemann erzählen. Sie habe extra dann mittags angerufen, da habe sie

ihm sagen wollen, wenn er etwas erzählen wolle, solle er mittags kommen. Diesen

Anruf habe er nicht entgegengenommen (Akten S. 1222).

4.1.3.6

Aussagetüchtigkeit

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist wie

bereits dargelegt dessen Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu oben E. 3.1.5.1).

Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für

kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die

Aussagetauglichkeit der Privatklägerin 2 in Bezug auf die von ihr dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche werden

vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Folglich ist von der

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

4.1.3.7

Aussagengenese und Motivationsanalyse

Zur

Aussagengenese und Motivationsanalyse (zu den theoretischen Grundlagen siehe

oben E. 3.1.5.2) ist zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 ihrem Ehemann,

dem Privatkläger 1, um 21:24 Uhr, mithin kurz nach dem unbestrittenermassen

stattgefundenen Geschlechtsverkehr, die Whatsapp-Nachricht schrieb: «B____ komm

zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher;

Akten S. 351 f., 360). Wenige Stunden später, um 00:16 Uhr requirierte der

Privatkläger 1 die Polizei (Polizeirapport vom 31. Oktober 2022, Akten S. 213).

Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 der Polizei

gegenüber ausführliche Angaben (Akten S. 215 f.), welche mit ihren

späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 224 ff., 306 ff., 827 ff.,

1218 ff., zur Konstanzanalyse siehe unten E. 4.1.3.9), wobei die

Privatklägerin 2 bereits am Tag nach dem Vorfall um 13:27 Uhr erstmals formell

einvernommen wurde (Akten S. 224 ff.). Die konstanten Aussagen der

Privatklägerin 2 seit dem Abend des Vorfalls sprechen gegen eine im Nachhinein

erfundene Geschichte. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 2 ihre

Aussagen gegenüber der requirierten Polizei mithilfe des Privatklägers 1 als

Übersetzer machte (Akten S. 215). Hätte der Privatkläger 1 die Aussagen

der Privatklägerin 2 bei seiner Übersetzung (bewusst oder unbewusst) wesentlich

verfälscht, wäre es für die Privatklägerin 2 äusserst schwierig gewesen, an

ihren späteren Befragungen damit übereinstimmende (eigene) Aussagen zu machen.

Bei dieser

Ausgangslage sind auch suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und

Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss

gehabt haben könnten (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.), auszuschliessen. Weder liegen Anzeichen für solche

suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Der

Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin machen indessen geltend, vielleicht

habe die Privatklägerin befürchtet, «dass bereits jemand etwas von ihrem

schändlichen Geheimnis wusste und dem Ehemann erzählen würde» (Plädoyer AV

1. Instanz, Akten S. 864; siehe auch Aussagen Berufungskläger, Akten

S. 826). Darin wollen sie ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die

Privatklägerin 2 erkennen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das

Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 910), war der Ehemann der

Privatklägerin 2 am Abend des inkriminierten Vorfalles bei der Arbeit und hätte

nichts vom sexuellen Kontakt zwischen den beiden erfahren müssen. Wäre es der

Privatklägerin 2 effektiv darum gegangen, einvernehmlichen ausserehelichen

Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu vertuschen, so hätte sie vielmehr

alles darangesetzt, dass ihr Ehemann nie davon erfahren hätte. Dies erscheint angesichts

der damaligen getrennten Wohnsituation der beiden auch nicht als von vornherein

hoffnungsloses Unterfangen. Ihren Ehemann aber proaktiv mit einer erfundenen

Vergewaltigungsgeschichte über den Geschlechtsverkehr zu informieren, um den

negativen Folgen eines Ehebruchs zu entgehen, erscheint absurd. Der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 1216) ist ausserdem darin zuzustimmen, dass

in diesem Falle auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Privatklägerin 2 bei

ihrer Anzeige nur den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 und nicht

auch den sexuellen Kontakt am 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung seitens

des Berufungsklägers hätte darstellen sollen. Schliesslich hätte – umso mehr

nach erfolgter Strafanzeige und entsprechenden Untersuchungen – stets die

Gefahr bestanden, dass auch der angebliche Sexualkontakt am 25. Oktober 2024

ans Tageslicht geraten wäre, welchen die Privatklägerin dann nur nachträglich

und deutlich weniger glaubhaft als Vergewaltigung hätte darstellen können.

Der

Berufungskläger stellt auch die Vermutung in den Raum, der Privatkläger 1 habe

bereits von der Sache erfahren, weshalb die Privatklägerin 2 Angst bekommen

habe (Akten S. 1216). Die amtliche Verteidigung (Akten S. 1232, vgl.

auch 1161) führt hierzu aus, möglicherweise habe der Privatkläger 1 von seinen

(dort anwesenden) Kindern vom Treffen am 25. Oktober 2022 erfahren. Auch diese

(reinen) Mutmassungen überzeugen nicht als Motiv für eine Falschbezichtigung

durch die Privatklägerin 2. Davon abgesehen, dass die (von der Privatklägerin 2

überzeugend bestrittenen) Aussagen des Berufungsklägers zum angeblichen

mehrfachen Geschlechtsverkehr der beiden am 25. Oktober 2022 geradezu absurd

und mithin nicht glaubhaft sind (Näheres hierzu unten E. 4.1.4.11),

erhellt nicht, weshalb die Privatklägerin 2 diesfalls erst (und direkt) nach

dem Geschlechtsverkehr vom 30. Oktober 2022 ihre Anzeige hätte erstatten

sollen – zumal die Kinder zu dem Zeitpunkt unbestrittenermassen schliefen, sie den

Privatkläger 1 mithin vorher hätten informieren müssen. Zudem leuchtet auch in

diesem Falle überhaupt nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 nur den Vorfall

vom 30. Oktober 2022 und nicht auch den Sexualkontakt vom 25. Oktober

2022 als Vergewaltigung hätte darstellen sollen.

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (Akten

S. 910), wurde ausserdem durch die Anzeige ein viel grösserer Kreis von

Personen auf die sexuellen Handlungen aufmerksam. Weiter musste die

Privatklägerin 2 aufgrund ihrer Anzeige eine rechtsmedizinische Begutachtung

inklusive gynäkologischer Untersuchung (Akten S. 444 ff.) sowie mehrere langwierige

und anstrengende Einvernahmen mit höchst intimen Fragen über sich ergehen

lassen. Für die Privatklägerin 2 war es hierbei (vor allem in der Anwesenheit

von Männern) sichtlich peinlich und unangenehm, detailliert über die sexuellen

Handlungen zu berichten (vgl. etwa 309, 833, 1223). Weiter wurde die

Privatklägerin 2 vor ihren Befragungen jeweils über die Straffolgen einer

Falschbezichtigung informiert (Akten S. 224, 306 f., 828 und 1219). Es

erscheint geradezu abwegig, dass die Privatklägerin 2 mit einer Falschaussage all

dies sowie allfällige Repressalien seitens des Berufungsklägers in Kauf

genommen hätte, um ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu vertuschen (erst

recht, wenn noch gar niemand vom Geschlechtsverkehr wusste). Angesichts dieser

Nachteile überzeugt auch ein finanzielles Interesse der Privatklägerin 2 nicht,

zumal sie in Bezug auf ihre Zivilforderung – trotz Abweisung der Mehrforderung

im Betrag von CHF 7'000.– (erstinstanzliches Urteil, S. 918) – auf

eine (Anschluss-)Berufung verzichtet hat.

Schliesslich ist in Bezug auf die Entstehung ihrer

heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung anzumerken, dass die anwaltlich

vertretene Privatklägerin lediglich fakultativ geladen wurde (Akten

S. 1137). Dennoch erschien sie an der Berufungsverhandlung und erklärte

sich bereit, unter der Bedingung einer indirekten Konfrontation erneut

auszusagen. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine absichtliche

Falschbezichtigung, da eine bewusst falsch aussagende Person eher die

Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung nach einigem

Zeitablauf, bei welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu

entziehen.

Wirklich

überzeugt war denn auch der Berufungskläger selbst nicht von seiner These der

Falschbezichtigung. Auf die klare Frage zum Ende der erstinstanzlichen

Beweisaufnahme, weshalb die beiden Privatkläger eine Geschichte erfinden

sollten, konnte der Berufungskläger bloss erwidern: «Ich frage mich auch,

warum?» (Akten S. 826 f.).

Die

Aussagegenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 sprechen zusammengefasst

stark dafür, dass ihre Schilderungen realitätsbasiert sind.

4.1.3.8

Realkennzeichen

Sodann enthalten

die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie bereits das Strafgericht überzeugend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 897 ff.) – eine Vielzahl von

Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen (für eine Auflistung der

Realkennzeichen siehe Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.).

Diesbezüglich

ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 in allen

wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei

aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Sie schilderte das Geschehen

vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Zu erwähnen ist in

diesem Zusammenhang beispielsweise die Schilderung der Privatklägerin 2 zum

Versuch des Berufungsklägers, sie hochzuheben und ins Schlafzimmer bzw. ins

Bett zu tragen. Hierzu führte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger

habe eine Hand unter ihre Beine und eine Hand hinter ihren Rücken getan und sie

so hochgehoben. Sie habe sich gewehrt. Er habe nicht beide Beine in seinem

Griff gehabt, eines sei am Boden gewesen, weshalb er sie nicht habe ins Bett

tragen können (Akten S. 227). Auf die Frage, wie der Zustand des Penis’

des Berufungsklägers gewesen sei, gab die Privatklägerin 2 nicht nur an, dieser

sei erregt gewesen, sondern führte spontan aus, sie habe es gespürt; es sei

hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Wie das Strafgericht

zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich an dieser Aussage exemplarisch, dass sich

die Privatklägerin 2 bei ihren Antworten konkret an ihre jeweiligen Sinneswahrnehmungen

erinnerte. Eindrücklich ist etwa auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach

sie die Hoffnung verloren habe, als der Berufungskläger es nach langem Kampf

geschafft habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen (Akten

S. 237). Das Strafgericht führt zwar zutreffend aus, der Detailreichtum der

Aussagen der Privatklägerin 2 zu den intimsten Vorgängen sei etwas

eingeschränkt gewesen, als sie im Beisein des Berufungsklägers einvernommen

worden sei. Mit dem Strafgericht ist dies allerdings als nachvollziehbar zu

qualifizieren, da es sich hierbei wie bereits aufgezeigt (oben E. 4.1.3.7)

um eine für die Privatklägerin 2 schambehaftete Thematik handelt. Ohnehin

stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern

dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum

Ausführungen dazu machen (vgl. auch den Kurzbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK], worin ausgeführt wird, die Privatklägerin

2 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und habe Schuld-

und Schamgefühle sowie Vermeidungstendenzen, wobei letztere ein typisches

Symptom der PTBS seien [Akten S. 815 ff.]). Für sich genommen spricht dies

mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Zu

ergänzen ist, dass die Penetrationsversuche und der Geschlechtsverkehr an sich

gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 nur wenige Minuten andauerten (Akten S. 216,

237). Auch gemäss dem Berufungskläger war der Geschlechtsverkehr an diesem

Abend «kurz und bündig» (Akten S. 292) und dauerte «vielleicht [...] auch

nur 5 Minuten» (Akten S. 1215). Bei einer derart kurzen Penetration in ein

und derselben Stellung gibt es naturgemäss weniger Einzelheiten zu berichten. Die

langwierige Überwältigung durch den Berufungskläger im Vorfeld und auch die

Begleitumstände (Position, Kleidersituation etc.) zur Penetration, welche auch

zum Kerngeschehen zählen, konnte die Privatklägerin 2 indessen stets äusserst detailliert

schildern.

Die

Privatklägerin 2 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise

sei der Berufungskläger auf ihre Frage hin, was er ihr über ihren Ehemann zu

erzählen habe, nervös geworden [Akten S. 226]; der Berufungskläger habe

die Wohnzimmertüre geschlossen, bevor er sie berührt habe [u.a. Akten

S. 230]; eines ihrer Beine sei beim Ausziehen halb in der Hose verblieben

[u.a. Akten S. 234]; sie habe nach dem Verlassen der Wohnung durch den

Berufungskläger weitergeweint und nicht einmal gewusst, ob die Türe

abgeschlossen sei [Akten S. 1223]).

Die Angaben der

Privatklägerin 2 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht

chronologisch, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Danach

habe ich ihn gefragt ob er Hunger habe, ob er etwas essen wolle. [...] Am

Telefon hat er mir ja gesagt, dass er mir etwas Wichtiges über meinen Mann zu

sagen hätte. Deshalb habe ich in die Wohnung reingelassen [...]» [Akten S. 226;

vgl. auch S. 307 f.]; «Ich habe versucht, die Wohnung zu entkommen [sic],

also die Türe aufzumachen, aber die Türe war bereits zu, von ihm» [Akten S. 832

f.]; auf Frage, wohin der Berufungskläger ejakuliert habe: «Ich bin mir nicht

zu 100% sicher. Halb drin und halb draussen. Es hat mir auch weh getan» [Akten

S. 238]). Spätere Aussagenergänzungen der Privatklägerin 2 fügen sich in

die übrigen Ausführungen widerspruchslos ein und erscheinen folgerichtig. In

diesem Zusammenhang wertete das Strafgericht es zu Recht als Realkriterium,

dass die Privatklägerin 2 beispielsweise in ihrer ersten Einvernahme auf die

Frage, mit welcher Hand sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei, angab,

dies nicht zu wissen, da es ja dunkel gewesen sei, und sie erst auf Nachfrage

erklärte, der Berufungskläger habe irgendwann dazwischen, als er sie wieder auf

das Sofa zurückgeworfen habe, das Licht ausgemacht (Akten S. 232 f.). Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat, zeugen diese Aussagen davon, dass der

Privatklägerin 2 der Umstand der Dunkelheit während der gesamten Befragung

bewusst gewesen war, sie dies aber zu erwähnen vergessen hatte. Weiter hat das

Strafgericht zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2

berücksichtigt, dass sie auf Vorhalt der Aussage des Berufungsklägers, es sei

am 30. Oktober 2022 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, erwiderte,

dass sie sich in diesem Fall nicht gewehrt hätte, als er sie ins Schlafzimmer

habe tragen wollen; dort wäre es für sie ja viel gemütlicher gewesen (Akten

S. 318). Auch diese Erwiderung fügt sich widerspruchslos in ihre vorherige

Schilderung ein, wonach der Berufungskläger vergeblich versucht habe, sie vom

Wohnzimmer ins Bett zu tragen (u.a. Akten S. 227).

Die Erzählungen

der Privatklägerin 2 sind sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (z.B.

Sitzen auf verschiedenen Sofas; Sofawechsel; Schliessen der Wohnzimmertüre; Versuch

der Privatklägerin 2, aus dem Wohnzimmer zu fliehen bzw. Versuch des

Berufungsklägers, sie ihn Schlafzimmer zu tragen; Positionierung des

Berufungsklägers auf ihr auf dem grossen Sofa und zwischen ihre Beine vor der

Penetration, siehe Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.)

und weisen auch zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: «Er fing dann an

[,] mich mit seinen Händen an meinem Körper an [sic] zu berühren. Als

ich seine Reaktion sah, wollte ich Weggehen [sic]. Er hat mich

festgehalten. Ich fing an zu schreien und er hielt mir meinen Mund zu. Das hat

eine Weile gedauert. Ich versuchte mich zu befreien. Er ist aber kräftig. Am

Schluss war ich müde» [Akten S. 226]; «Er hat sie [die Wohnzimmertüre]

zugemacht, bevor er mich berührt hat. Wir haben die Sitze Positionen [sic]

immer wieder gewechselt. Dann ist er zur Tür gegangen und hat sie zugemacht»

[Akten S. 230]; «Bevor er meine Hose ausgezogen hat, versuchte er mich an

der Vagina zu berühren» (Akten S. 239 f.); «Nach langem Kampf ist ihm

gelungen, mein Hosenbein, eines, runterzuziehen» [Akten S. 833]; «Nachdem

er mich geschlagen hat, war ich nicht in der Lage, mich zu wehren und er hat

angefangen, meine Hose runterzuziehen» [Akten S. 833]).

Im Bericht der

Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind weiter Interaktionen zwischen ihr und

dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf

einander beziehen. So schildert die Privatklägerin 2 mannigfaltige

Überwältigungsversuche des Berufungsklägers sowie ihre in jeweiliger Reaktion

hierauf erfolgenden Abwehrmanöver (mehrere Sofawechsel aufgrund des sich

nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an

den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers;

Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen,

Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter

Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten

der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm,

mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des

Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche und Kratzen am Unterarm

des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina,

Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere

vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der

Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens

des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff.,

1222 ff.]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Plädoyer 1. Instanz,

Akten S. 862) sind diese Angaben der Privatklägerin 2 zum Gerangel auch

durchaus plausibel und nachvollziehbar. So betonte die Privatklägerin 2 selbst:

«Es ist ja nicht so das alles auf einmal war. Wenn ich laut geschrieben [recte:

geschrien] habe, kam seine Hand sofort zum Mund. Mit der anderen Hand hielt

er mir dann die Hände fest. Dabei versuchte er mir noch die Hose

runterzuziehen. Ich habe ihn dabei immer wieder versucht wegzuschubsen» (Akten,

S. 234).

Des Weiteren gab

die Privatklägerin 2 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die

diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen. Teilweise tat sie dies gemäss den Befragungsprotokollen auch in

direkter Rede, wobei dies aufgrund der jeweiligen Dolmetschung nicht abschliessend

beurteilt werden kann. Die Privatklägerin 2 führte beispielsweise aus, als der

Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie zu ihm

gesagt, dass er sitzen bleiben solle (Akten S. 307; vgl. auch Akten S. 832).

Weiter schilderte sie wiederholt, wie der Berufungskläger auf ihre Aufforderung

hin, ihr zu sagen, was er ihr Wichtiges über ihren Ehemann habe erzählen

wollen, geantwortete habe, er werde jetzt tun, was er wolle (Akten S. 216,

226, 308, 832, vgl. auch 1223). Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die

Wohnung zu verlassen. Er habe erwidert, er sei nicht gekommen, um die Wohnung

zu verlassen (Akten S. 230, 308, vgl. auch 832). Nachdem sie immer

wieder die Sitzpositionen getauscht hätten, habe sie zu ihm gesagt, dass er

Gottes Ehrfurcht haben solle, danach habe er sich verändert (Akten S. 241).

Nachdem der Berufungskläger sie vergeblich versucht habe, ins Schlafzimmer zu

bringen, habe er gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da» (Akten

S. 308). Auf ihre Bitten, sie in Ruhe zu lassen, habe er anfangs gesagt, dass

dies nichts ändere; später habe er nicht mehr darauf reagiert und «seine Sache

gemacht» (Akten S. 235). Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn

aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Akten S. 320, 833).

Die

Privatklägerin 2 schilderte auch Komplikationen im Handlungsablauf im Sinne von

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Wie bereits das

Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht berücksichtigt hat, führte die

Privatklägerin 2 beispielsweise aus, der Berufungskläger habe sie zuerst eigentlich

ins Schlafzimmer tragen wollen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen

sei (Akten S. 227, 308, 833). Als sie mehrfach aufgestanden sei, und

versucht habe, zur geschlossenen Wohnzimmertür zu kommen, habe er sie mehrfach

von hinten gepackt und wieder in das Sofa gestossen (Akten S. 216, 226

ff., 307 ff, 832 f.). Die Privatklägerin schilderte weiter, zuletzt habe sie es

zwar geschafft, die Wohnzimmertüre zu öffnen. Der Berufungskläger sei aber wieder

hinter ihr hergekommen. Als sie angefangen habe, zu schreien, habe er ihren

Mund zugehalten (Akten S. 231). Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr

ein Hosenbein herunterzuziehen. Sie sei «trotzdem am Kämpfen» gewesen (Akten

S. 833). Er habe dann mehrmals vergeblich versucht, in sie einzudringen,

bevor es ihm gelungen sei (Akten S. 216, 236 ff., 240).

Die

detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene

Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Das

Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sehr spezifische Erklärung

der Privatklägerin 2, wie der Berufungskläger an ihre Mobiltelefonnummern gekommen

sei (Akten S. 228, 829, 1224), auf ihre Schilderung, wonach der Berufungskläger

letztlich nur eines ihrer Beine aus ihrer Hose habe ziehen können (Akten

S. 216, 234, 309, 833) sowie ihre Ausführungen zu den mehrfachen

Sofawechseln der beiden (Akten S. 226, 307, 316, 832) hingewiesen. Aussergewöhnlich

erscheint auch die Geschichte, wie es dazu gekommen sei, dass die

Privatklägerin 2 den Berufungskläger, mit dem sie keine aussereheliche

Beziehung gewollt habe (Akten S. 310), am 25. Oktober 2022 besucht habe.

So berichtete sie, dass der Berufungskläger ihr immer wieder gesagt habe, wenn

sie ihn wie einen Bruder betrachte, dann solle sie sich auch um ihn wie um

einen Bruder kümmern. Da sie ihrem Bruder in Luzern immer Fladenbrot mitbringe,

wenn sie ihn besuche, habe sie auch den Berufungskläger besucht und ihm

Fladenbrot mitgebracht (vgl. Akten S. 310, 311, 831, 1221). Zum

Realkriterium der ausgefallenen Einzelheiten, aber auch der enttäuschten

Erwartungen ist sodann die Schilderung der Privatklägerin 2 zu zählen, der

Berufungskläger habe sich mittels der List, er habe ihr etwas Wichtiges über

ihren Ehemann zu erzählen, zu später Stunde Zutritt in ihr zuhause verschafft

und sie damit hereingelegt (Akten S. 226, 316, 832, 1222).

Weiter

vergleicht die Privatklägerin 2 die Vorfälle mit Handlungen, die dem

Kerngeschehen ähnlich sind («Es war quasi wie ein Streit [...] es war wie ein

Gegenseitiger Kampf [sic, Akten S. 234]).

Die

Privatklägerin 2 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken. Wie bereits das Strafgericht

in dieser Hinsicht exemplarisch aufgeführt hat, schilderte die

Privatklägerin 2, sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als der

Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 zu ihr habe kommen wollen (Akten

S. 316 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er ihr mehr Druck machen werde, aber

nicht damit gerechnet, dass er so weit gehen werde (Akten S. 832). Ebenso

beschrieb sie ein Gefühl, dass der Berufungskläger irgendwie etwas Schlechtes

plane, in dem Moment, als er die Wohnzimmertür schloss (Akten S. 230). Als

sie gemerkt habe, dass er sie mit dem Vorwand, ihr etwas über ihren Ehemann zu

erzählen, reingelegt hatte, sei sie ausgerastet und wütend geworden (Akten S. 832).

Als der Berufungskläger angefangen habe, sie «überall zu betatschen», sei sie

aufgebracht gewesen und habe eine Abneigung verspürt. Es sei ihr unangenehm

gewesen (Akten S. 308). Es sei ihr peinlich gewesen, dass er sie betatscht

habe, weil sie ihn als Bruder betrachtet habe (Akten S. 316). An anderer

Stelle führte sie aus, nachdem der Berufungskläger es geschafft gehabt habe,

seinen Penis einzuführen, habe sie «die Hoffnung verloren» (Akten S. 237). Nach

dem Vorfall habe sie sich nicht kontrollieren können und sei hilflos gewesen.

Sie habe nicht gewusst, was tun (Akten S. 225).

Weiter

schilderte die Privatklägerin 2 innerpsychologische Vorgänge, die sie beim

Täter vermutete. So beschrieb sie beispielsweise, der Berufungskläger habe am

Sonntag «normal» gewirkt [Akten S. 229]; nachdem sie ihm gesagt habe, dass

es spät am Abend sei und er ihr schnell erzählen solle, was los sei, sei er

nervös geworden (Akten S. 226). Sie glaube, er sei absichtlich zu ihr

gekommen, «um das zu machen» (Akten S. 308; vgl. auch S. 241).

Zunächst gab sie an, sie denke, er habe sie vergewaltigt, um ihren Mann zu

bestrafen (Akten S. 229). Später führt sie aus, es könne sein, dass er sie

zum Sex gezwungen habe, weil sie ein paar Mal Nein gesagt habe oder er mit

ihrem Mann Probleme hatte (Akten S. 239). Sie deklarierte jeweils, dass es

sich hierbei um Mutmassungen ihrerseits handelte. Die Privatklägerin 2 schilderte

weiter, nachdem sie sich dagegen gewehrt habe, ins Schlafzimmer getragen zu

werden, habe «er gemerkt, dass es im Schlafzimmer nicht möglich ist und [sie]

eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt» (Akten S. 833). Sie nahm

an, der Berufungskläger habe versucht, sie zu küssen und anzufassen, weil er

gezielt Sex mit ihr gewollt habe und man vor dem Geschlechtsverkehr ein

Vorspiel haben müsse und «nicht direkt zur Sache gehen» könne (Akten S. 319).

Weil sie ihn nicht an sich «rangelassen habe», habe er angefangen, sie zu

würgen und zu schlagen (Akten S. 308). Auf die Frage, ob der

Berufungskläger habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht

wolle, beteuerte die Privatklägerin 2: «Doch, er wollte mich nicht verstehen,

er wollte das nicht wahrnehmen» (Akten S. 833). Bei ihrem Besuch am

25. Oktober 2022 habe er sie nicht angefasst. Vielleicht habe er es im

Kopf gehabt, aber die Kinder seien dort gewesen (Akten S. 831).

Die Aussagen der

Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe

sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet den Berufungskläger auch

nicht übermässig. Wie bereits das Strafgericht in diesem Zusammenhang

festgestellt hat, erklärte die Privatklägerin 2 beispielsweise, sie habe stets durch

die Nase atmen können, als der Berufungskläger ihr die Hand auf den Mund

gedrückt habe (Akten S. 235). Die Frage ob, der Berufungskläger sie

bedroht habe, verneinte sie. Einmal habe er versucht, sie am Hals zu halten,

doch sie wisse nicht, ob es ein Würgen gewesen sei; vielleicht habe er

versucht, sie so zur Ruhe zu bringen. Auf die konkrete Frage, welche

körperlichen Reaktionen sie durch das Würgen gezeigt habe, betonte die

Privatklägerin 2, das Würgen sei kurz gewesen und sie habe seine Hände schnell

von ihrem Hals entfernt. Danach habe sie «kurz gehustet» (Akten S. 240).

In späteren Einvernahmen sprach die Privatklägerin 2 zwar konkret davon, sie

sei vom Berufungskläger gewürgt worden, gab jedoch zu keinem Zeitpunkt an, sie

habe keine Luft mehr bekommen, das Bewusstsein verloren oder andere Symptome,

welche im Zusammenhang mit einer Strangulation auftreten können, wahrgenommen.

Auf die Frage nach körperlichen Verletzungen gab sie anlässlich ihrer Einvernahme

vom 31. Oktober 2022 lediglich an, sie habe starke Kopfschmerzen gehabt

und der Arm tue ihr noch weh. Die Ohrfeigen habe sie zwar gespürt, das sei

danach aber nicht mehr so schlimm gewesen (Akten S. 241; vgl. auch 834). Darüber

hinaus präzisierte die Privatklägerin 2 auf Frage, die Berührungen des

Berufungsklägers (abgesehen von der Berührung ihrer Vagina) seien über den

Kleidern gewesen (Akten S. 318). Den Versuch des Berufungsklägers, sie an

der Vagina zu berühren, schilderte die Privatklägerin 2 wiederum sehr

differenziert. Dies sei zwar unter ihrer Unterhose, Haut auf Haut gewesen

(Akten S. 318). Sie habe seine Hand bei ihrem Vaginalbereich gespürt. Er

habe aber nicht zu ihren Schamlippen in die Vagina gekonnt, da sie seine Hand

zuvor habe herausziehen können. Wie auch das Strafgericht zu Recht betont hat,

räumte die Privatklägerin 2 sodann ein, der Berufungskläger habe ihr keine

Finger vaginal oder anal eingeführt (Akten S. 240). Dies obwohl die

Behauptung eines solchen zusätzlichen sexuellen Übergriffs nur schwer

überprüfbar gewesen und bei einer Falschaussage durchaus nahegelegen wäre. Gleiches

gilt für die Schilderungen der Privatklägerin 2, die Penetrationsversuche des

Berufungsklägers hätten geschätzt nur ½ bis 1 Minute gedauert, es sei sehr schnell

gegangen (Akten S. 237). Die Privatklägerin verzichtete auch darauf, den

erzwungenen Geschlechtsverkehr als besonders lang darzustellen (siehe vielmehr

die Aussagen gemäss Polizeirapport, wonach es bis zur Ejakulation circa 2

Minuten gegangen sei, Akten S. 216). Sie stellte auch klar, dass sie

damals nicht gemerkt habe, dass er einen Orgasmus bekommen habe, sie habe das

nicht gespürt (Akten S. 833). Ebenfalls keinesfalls belastend ist ihre

Äusserung, nach dem Geschlechtsverkehr habe der Berufungskläger versucht, sie

zu beruhigen, weil sie geweint habe und erschrocken gewesen sei (Akten S. 833).

Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht für die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass diese sich in gewissem Umfang selbst belastete,

indem sie angab, sie habe den Berufungskläger gekratzt und versucht, ihn zu

beissen, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie ihn tatsächlich gebissen habe

(Akten S. 216, 236).

Die

Privatklägerin 2 korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch eigenen Aussagen.

So wurde sie anlässlich ihrer ersten formellen Einvernahme darauf hingewiesen,

gemäss dem Polizeirapport habe sie bei der Polizei angegeben, der

Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, als er das Wohnzimmer

betreten habe. Die Privatklägerin 2 erläuterte hierzu, sie habe die Wohnungstür

zugemacht und der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins

Wohnzimmer gegangen sei. Auf die Anschlussfrage, warum sie nicht aus dem

Wohnzimmer gegangen sei, als sie gesehen habe, dass er die Tür zugemacht habe, antwortete

die Privatklägerin 2: «Ich muss dazu was sagen. Er hat die Wohnzimmertür nicht

gleich zugemacht, als er ins Wohnzimmer gekommen ist. Er hat sie erst

zugemacht, nachdem wir uns gesetzt, etwas getrunken hatten» (Akten S. 229

f.).

Die

Privatklägerin 2 räumte ausserdem ein, wenn sie Unsicherheiten bzw.

Wissenslücken hatte. Diesbezüglich sind zunächst mit dem Strafgericht folgende

Beispiele zu nennen: So erklärte die Privatklägerin 2, sie sei sich nicht

sicher, ob der Berufungskläger seine Kleider ganz runtergezogen oder nur den

Reissverschluss der Hose geöffnet habe, da es dunkel gewesen sei (Akten

S. 236). Auf Frage, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei,

bestätigte sie dies, führte aber aus, sie wisse nicht mehr sicher wo. «Halb

drin und halb draussen» (Akten S. 238). Weiter gab sie an, der

Berufungskläger habe versucht, «ihre Beine hochzumachen». Auf Nachfrage, was

sie damit meine, gab sie an, sie könne nicht genau sagen, was er am Machen

gewesen sei – er habe versucht, ihre Beine hochzumachen, «dass es ging» (Akten

S. 236). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 auch klarstellte, dass

sie nicht wisse, ob der Berufungskläger Kenntnis darüber hatte, dass sie an

besagtem Abend (abgesehen von ihren schlafenden Kindern) allein zuhause sein

werde (Akten S. 229). Ausserdem gab sie an, nicht genau zu wissen, mit

welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, da es dunkel gewesen sei.

Sie wisse auch nicht genau, ob sie gerade zur Tür gegangen oder auf dem Sofa gewesen

sei, während er das Licht ausgemacht habe (Akten S. 233). Auf die Frage, wie

genau der Berufungskläger versucht habe, ihre Vagina anzufassen, erwiderte die

Privatklägerin 2: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe seine Hand bei

meinem Vaginalbereich gespürt» (Akten S. 240). Sie könne auch nicht genau sagen,

wie genau der Berufungskläger versucht bzw. es geschafft habe, ihr die Hose

auszuziehen. Es könne sein, dass er beide Hände benutzt habe (Akten S. 235).

Sie wisse auch nicht, wie er sich genau positioniert habe, als er ihr Bein aus

der Hose gezogen habe und zwischen ihre Beine gegangen sei (Akten S. 234).

Sie könne sodann nicht genau sagen, ob der Penis des Berufungsklägers erigiert

gewesen sei, bevor er versucht habe, in sie einzudringen (Akten S. 237).

Schliesslich gestand

die Privatklägerin 2 wiederholt Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab die

Privatklägerin 2 bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme einen Monat nach

den Vorfällen an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (Akten

S. 309). An anderen Stelle gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran

erinnern, wann der Berufungskläger eine Erektion gehabt habe oder wann er in

sie eingedrungen sei, weil sie damals sehr aufgeregt und nervös gewesen sei (Akten

S. 310). In der Hauptverhandlung gab sie etwa an, sich nicht zu erinnern, mit

dem Berufungskläger über Verhütung gesprochen zu haben (Akten S. 830). Und anlässlich

der Berufungsverhandlung erwiderte sie auf die Frage, wie lange der

Geschlechtsverkehr gedauert habe: «Ich kann mich jetzt nicht mehr ganz genau

erinnern. Ich war damit beschäftigt, mich zu wehren und ihn von meinem Körper

fernzuhalten» (Akten S. 1223). Diese Äusserungen stellen nicht nur ein

Realkennzeichen dar und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen,

sondern werden auch bei der Konstanzanalyse (E. 4.1.3.9) zu

berücksichtigen sein.

Die Aussagen der

Privatklägerin 2 enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

Das Strafgericht

(Akten S. 898) hat darüber hinaus ausgeführt, die Privatklägerin 2

habe bei allen Befragungen adäquat erscheinende Emotionen gezeigt und bei der

Schilderung der sexuellen Handlungen jeweils geweint. Diese Feststellungen sind

zwar korrekt und gelten auch für die Berufungsverhandlung (Akten S. 1220

ff., insbesondere 1223, 1225). Allerdings lassen solche nonverbalen Verhaltensweisen

aus wissenschaftlicher Sicht kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die

Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 34 ff., 42).

4.1.3.9

Konstanzanalyse

Des Weiteren ist

die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich der Vorgeschichte, des

mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen

Tat zu überprüfen. Diese stellt wie bereits erwähnt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben

E. 3.1.5.4).

Wie bereits das

Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte (Akten S. 897), ist die Schilderung

des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin 2 über alle Einvernahmen hinweg

gleichbleibend. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 zur Abfolge der

Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld sowie während des Geschlechtsverkehrs mit

dem Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 – ungeachtet der

zahlreichen einzelnen, sich auf einander beziehenden Handlungen und der

Detailliertheit ihrer Schilderungen – inhaltlich wiederholt gleichbleibende und

damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen

oder stereotyp wirken (Aufforderung seitens der Privatklägerin 2, ihr das

Geheimnis über ihren Ehemann zu erzählen; Aussage des Berufungsklägers, er

mache jetzt alles, was er wolle; Sitzen auf getrennten Sofas; mehrere

Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der

Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und

Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2,

aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf

das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins

Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände,

Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere

Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des

Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche sowie Kratzen am

Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der

Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2,

mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina

der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss

seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff.,

1222 ff.]).

Aber auch die

Aussagen zur Vorgeschichte und den Vorkommnissen nach dem Verlassen der Wohnung

durch den Berufungskläger erweisen sich im Wesentlichen als konstant. So schilderte

die Privatklägerin 2 das Kennenlernen mit dem Berufungskläger mehrfach inhaltlich

übereinstimmend, aber nicht schematisch (Besuch des Berufungsklägers als Kunde

im Laden, in dem sie arbeite; späteres Aufeinandertreffen an der

Bushaltestelle, wo der Berufungskläger unter dem Vorwand, jemanden anrufen zu

müssen, ihr Mobiltelefon ausgeliehen und sich selbst angerufen habe, wodurch er

an ihre Telefonnummer gekommen sei [Akten S. 228, 321, 828 f., 1220 f.,

1224]). Gleichbleibend beschrieb sie auch ihre

freundschaftlich-geschwisterliche Beziehung zum Berufungskläger und seine

Avancen, die sie stets abgelehnt habe (Akten S. 229, 310, 313, 830 f.,

1221). Jeweils deckungsgleich schilderte die Privatklägerin 2 auch die

Geschichte, wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, ihn zu besuchen,

indem er ihr vorgeworfen habe, wenn er wie ein Bruder für sie sei, dann solle

sie auch etwas für ihn tun, wie sie dies für ihren Bruder tue (Akten

S. 310, 311, 831, 1221). Auch die Dauer ihres Besuchs beim Berufungskläger

am 25. Oktober 2022 gab sie übereinstimmend mit ungefähr 1.5 bis 2 Stunden an

(Akten S. 322, 831, 1222). Weiter verneinte sie konstant, dass es am 25.

Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden bzw. Berührungen seitens

des Berufungsklägers gekommen sei (Akten S. 314 ff., 831, 1221 f.). Was

sodann die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem

Berufungskläger angeht, so berichtete die Privatklägerin 2 einheitlich, dass der

Berufungskläger danach das Licht wieder angemacht und sich mit Papiertüchern geputzt

habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen, was er auch getan

habe. Sie habe lange geweint und dann ihren Ehemann telefonisch informiert. Als

dieser gekommen sei, habe sie sich langsam beruhigt, dann geduscht und ihm

alles erzählt. Im Anschluss habe er die Polizei benachrichtigt (Akten

S. 216, 225 f., 233, 239, 308, 315 ff., 833, 1223 f.).

Sodann ist

festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 auch keine Anreicherung ihrer Ausführungen

vorgenommen hat. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren

Schilderungen erkennbar. Vielmehr erweist sich insbesondere die erste formelle

Einvernahme der Privatklägerin 2, welche am Tag nach dem Vorfall und nur in

Anwesenheit der sie befragenden Detektiv-Korporalin stattfand, als besonders

detailliert (Akten S. 226 ff.). Einen ähnlichen Detaillierungsgrad weist

die spätere Konfrontationseinvernahme auf, wenngleich die Privatklägerin 2 hier

in Bezug auf den konkreten Geschlechtsverkehr an sich (insbesondere betreffend

die vaginale Penetration) zunächst eher umschreibende Formulierungen wählte und

darum bat, nicht ins Detail gehen zu müssen, da Männer anwesend seien (Akten

S. 307 ff., 309; zur Einschätzung dieses Umstandes siehe bereits oben E 4.1.3.7

f.). Den durchaus komplexen und nicht konkret mit geschlechtlichen und daher besonders

schambehafteten Handlungen verbundenen Überwältigungsvorgang seitens des

Berufungsklägers sowie seine Berührungen an der Vagina schilderte die

Privatklägerin 2 aber auch an dieser Einvernahme sehr detailliert und

gleichbleibend, ohne auffällige Anreicherungen (Akten S. 307 ff.). Im weiteren

Verlauf des Strafverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung und noch

deutlicher anlässlich der Berufungsverhandlung, welche rund 1.5 Jahre nach dem

Vorfall stattfand, ist sodann eine natürliche und zugunsten deren Glaubhaftigkeit

zu wertende Ausdünnung in den Aussagen der Privatklägerin 2 erkennbar. So

schilderte sie die Vorkommnisse zunehmend weniger detailliert, aber weiterhin

konstant, ohne hierbei in ein starres, auswendig gelernt wirkendes Antwortschema

zu verfallen (Akten S. 832 ff., 1222 ff.). Die Privatklägerin 2 räumte im

Verlauf des Verfahrens auch verschiedentlich Erinnerungslücken ein (siehe oben

E. 4.1.3.8).

Der

Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, in den Aussagen der

Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf

(Akten S. 992, 1057). Als Beispiel führt der Berufungskläger (Akten

S. 1057 f.) die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Frage, was der

Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr noch zu ihr gesagt habe, an. In der

Tat sind die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu etwas uneinheitlich. So wird

im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 festgehalten, die Privatklägerin 2 habe

sinngemäss ausgesagt: «Als es beendet war, sagte er, dass es ihm leid tue [sic].

Danach verliess er die Wohnung» (Akten, S. 216). An der Einvernahme vom

31. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, was nach dem

Geschlechtsverkehr geschehen sei, an: «Er hat dann einfach seinen Penis

rausgezogen und sich von mir entfernt. Er hat dann glaube ich das Licht

angemacht und sich geputzt mit [...]-Tücher [sic]. Dann hat er das Haus

verlassen, ohne noch was zu sagen»

(Akten, S. 239). An ihrer

Einvernahme vom 30. November 2022 führte die Privatklägerin 2 in freier Rede

aus: «Nach dem [sic] er mich vergewaltigt hat, habe ich ihn aufgefordert

[,] die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht sehen wollte» (Akten

S. 315). An der Hauptverhandlung gab sie auf die Frage, ob nach dem

Geschlechtsverkehr noch etwas gesprochen worden sei, an: «Er hat versucht, mich

zu beruhigen, aber ich habe gesagt, er soll einfach weggehen» (Akten

S. 833). An der Berufungsverhandlung wiederum gab die Privatklägerin 2 auf

entsprechende Frage an: «Er hat mir am Anfang gesagt, er wird schon seinen

Willen durchsetzen, sein Vorhaben. Danach hat er aber nicht geredet, er ist

einfach weggegangen» (Akten S. 1223). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass

diese Frage nicht das Kerngeschehen, sondern Geschehnisse nach der

mutmasslichen Vergewaltigung betrifft. Aus aussagepsychologischer Sicht sind

sowohl mit Blick auf Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens als auch den

Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen selbst bei erlebnisbasierten

Schilderungen inkonstante Aussagen zu erwarten, sodass letztere nicht gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64). Ohnehin ist festzustellen, dass die Aussagen der

Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport nicht anlässlich einer formellen

Einvernahme erfolgten, von der Polizei bloss sinngemäss festgehalten wurden und

insbesondere mit Hilfe des Ehemannes der Privatklägerin 2 als Übersetzer

festgehalten wurden. Dementsprechend besteht die Gefahr von möglichen

Fehlerquellen in dieser Protokollierung, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin 2 zu tun haben. Andererseits ist darauf

hinzuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme,

der Berufungskläger habe die Wohnung verlassen, ohne noch etwas zu sagen, nicht

damit gleichbedeutend ist, dass er in der Zeit zwischen dem Geschlechtsverkehr

und dem Verlassen der Wohnung, während der er das Licht wieder angemacht, sich

geputzt und angezogen haben soll, nichts gesagt habe. Auch die Aussage der

Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Einvernahme, sie habe den Berufungskläger

aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sagt nichts darüber aus, ob er davor

noch etwas zu ihr sagte. Die Angabe der Privatklägerin 2 auf explizite

Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe sie danach

versucht zu beruhigen, kann durchaus mit dem Beschrieb einer Entschuldigung gemäss

Polizeirapport in Einklang gebracht worden. Der einzig wirkliche Widerspruch

besteht mithin darin, dass die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung auf

explizite Nachfrage hin angab, der Berufungskläger habe nach dem

Geschlechtsverkehr nicht mehr geredet. Allerdings ist aus

aussagepsychologischer Sicht durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin 2 rund

anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an Worte des Berufungsklägers

erinnert, welche nach dem Kerngeschehen fielen, zumal sie nach dem

Geschlechtsverkehr eigenen Angaben zufolge hoch emotional, aufgelöst und nur am

Weinen war. Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich wie oben erwähnt mit

einem erwartbaren Erinnerungsverlust auflösen. Im Ergebnis vermag dieser Einwand

des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2

nicht in Frage zu stellen.

Sodann verweist

der Berufungskläger (Akten S. 1058 f.) darauf, die Privatklägerin 2

habe an ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 ausgesagt, der Berufungskläger

habe versucht, mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Da habe sie ganz klar Nein

gesagt (Akten S. 239). In ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 aber

habe sie in Anwesenheit des Berufungsklägers auf ausdrückliche Nachfrage hin

bestätigt, sie sei bereits ein Mal bei ihm gewesen (Akten S. 310). Dies

trifft zwar zu, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen ebenfalls nicht

als Widerspruch. So schilderte die Privatklägerin 2 besagte Ablehnung, den

Berufungskläger zu treffen, auf die Frage hin, woher der Berufungskläger habe

wissen können, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. In diesem Zusammenhang

zählte sie verschiedene Gelegenheiten auf, zu denen sie dem Berufungskläger

Nein gesagt habe, unter anderem eben, als er sie versucht habe zu treffen

(Akten S. 239). Sie machte diese Aussage nicht etwa auf die Frage hin, ob

sie den Berufungskläger vor dem 30. Oktober 2022 schon einmal getroffen habe oder

ob sie schon einmal bei ihm gewesen sei. Als sie zum ersten Mal ausdrücklich

gefragt wurde, ob sie schon einmal beim Berufungskläger gewesen sei, räumte sie

dies sofort wahrheitsgemäss ein (vgl. etwa Akten S. 310). Die Aussage, die

Privatklägerin 2 habe zunächst mehrmals Nein zu einem Treffen mit dem

Berufungskläger gesagt, erweist sich im Übrigen auch als konstant. So beschrieb

die Privatklägerin 2 verschiedentlich, der Berufungskläger habe regelrecht in

ein Treffen insistiert und sie schliesslich durch Vorwürfe zu einer Zusage, ihn

zu besuchen, bewegt (vgl. Akten S. 310 f., 831, 835, 1221).

Zu thematisieren

sind schliesslich die Aussagen der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit dem

Grund für den Besuch des Berufungsklägers bei ihr. So schilderte sie zwar seit

ihrer ersten Einvernahme konstant, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er

müsse ihr ein wichtiges Geheimnis über ihren Ehemann erzählen, weshalb sie ihn

in ihre Wohnung gelassen habe (Akten S. 226, 316, 832, 1222). Den Umstand,

dass sie ihn gleichentags tagsüber zu einer Kaffeezeremonie eingeladen hatte,

gab sie allerdings erst zu, als sie auf die entsprechenden Behauptungen des

Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 314, 316). Allerdings ist

auch dies nachvollziehbar: So erachtete die Privatklägerin 2 diesen Umstand offenbar

im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als irrelevant, da ihren (plausiblen) Schilderungen

zufolge ihre Einladung zum Kaffee sich auf den Tag/Mittag bezog, der

Berufungskläger indes erst spät abends zu ihr kam, sodass ihre Einladung zum

Kaffee obsolet geworden war. Die Privatklägerin 2 führte weiter aus, der

Berufungskläger habe ihr als Grund, warum er abends kommen wolle, angegeben,

dass er am Abend zuvor viel getrunken habe und tagsüber schlafen wolle (Akten

S. 314). Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen betreffend

Anklageziffer 2 (oben E. 3). Die Privatklägerin 2 betonte sodann

verschiedentlich, sie habe nicht gewollt, dass der Berufungskläger sie abends statt

mittags besuchen komme, und mehrfach versucht, ihm dies auszureden (Akten

S. 316 ff., 832, 835, 1222). Dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger

letztlich doch abends einliess, steht dazu nicht in eigentlichem Widerspruch, soll

der Berufungskläger sie doch mit einem wichtigen Geheimnis betreffend ihren

Ehemann «gelockt» haben. Demgegenüber ist es aus dem Zusammenhang gerissen und

nicht haltbar, wenn die Verteidigung (Akten S. 993) behauptet, der Berufungskläger

und die Privatklägerin 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, sie habe ihn zu

sich nach Hause eingeladen.

Nach dem

Gesagten ist auch die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu bejahen.

4.1.3.10

Qualitäts-Strukturvergleich

Was sodann den

Qualitäts-Strukturvergleich (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.5) der

Aussagen der Privatklägerin 2 anbelangt, so zeigen sich keine Auffälligkeiten in

ihrem Aussageverhalten, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage

stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (wie

vorliegend etwa zum Kennenlernen des Berufungsklägers, zu ihrem telefonischen

Kontakt, zum Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 sowie zu den

Geschehnissen am Tag bzw. Abend des 30. Oktober 2022 vor und nach dem

fraglichen Vorfall), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen der

körperlichen Annäherung des Berufungsklägers mit anschliessender Vergewaltigung

am 30. Oktober 2022. Im Gegenteil erweisen sich gerade ihre Ausführungen zum

Kerngeschehen als sehr detailliert (siehe etwa Akten S. 225 ff., 307 ff.,

828 ff., 1219 ff.).

4.1.3.11

Kompetenzanalyse

Im Rahmen der

Kompetenzanalyse (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.6) betreffend die

Privatklägerin 2 kann zunächst hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten

ist (siehe oben E. 4.1.3.6). Was die intellektuellen Fähigkeiten der

Privatklägerin 2 anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass sie durchschnittlich

intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude

aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um

im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

Die hier

vorliegende Situation erscheint jedoch zu komplex, um ein Lügengebäude

widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten: Dies etwa mit Blick auf die Anzahl und

Länge der erfolgten Befragungen mit einer Dauer von gut vier Stunden (Akten

S. 224 ff.), viereinhalb Stunden (Akten S. 306 ff.), eindreiviertel

Stunden (Akten S. 827 ff.) bzw. knapp einer Stunde (Akten

S. 1218 ff.); die Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht

deliktischer Natur); die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeit von

einem, fünfeinhalb sowie elfeinhalb Monaten; den hohen Detaillierungsgrad der

Aussagen zum Kerngeschehen und die zahlreichen anderen vorhandenen Realitätskriterien

(siehe hierzu oben E. 4.1.3.8). Auch die Aussagegenese (siehe oben 4.1.3.7)

spricht vorliegend gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 hierfür

innert kürzester Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger

eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange

Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin 2.

4.1.3.12

Fazit

Insgesamt ist

somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die

Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

4.1.4 Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu

den ihm gemachten Vorwürfen befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils

keiner Wahrheitspflicht unterstand. Im Folgenden werden seine Aussagen

dargelegt (unten E. 4.1.4.1 ff.) sowie anschliessend analysiert (unten

E. 4.1.4.8 ff.).

4.1.4.1

Einvernahme vom 1. November 2022

In seiner ersten Einvernahme vom 1. November 2022

bestritt der Berufungskläger nicht nur den Vergewaltigungsvorwurf (Akten

S. 254), sondern auch jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der

Privatklägerin 2. Generell bestritt er die auf den Aussagen der Privatklägerin

2 basierenden Vorhalte und erwiderte hierauf wiederholt, die Privatklägerin 2

habe «sich geirrt» (Akten S. 261 ff.). Er persönlich habe keinen Willen

gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie hätten sich gegenseitig

versprochen, eine reine Freundschaft zu führen (Akten S. 260). Der

Berufungskläger bestritt – jeweils auf Vorhalt – namentlich auch, die

Privatklägerin 2 an den Brüsten gestreichelt und geküsst (Akten S. 261),

zurück zum Sofa gezerrt (Akten S. 262) und geschlagen (Akten S. 263) sowie

ihr den Mund zugehalten (Akten S. 264) zu haben. «Im Grund genommen habe

[er] nicht einmal versucht die Hose runterzuziehen» (Akten S. 264). Die Behauptung

der Privatklägerin 2, sie habe den Berufungskläger am Unterarm gekratzt, wies letzterer

mit der Gegenfrage, ob die befragende Person Kratzer sehe, zurück. Dies seien

alte Narben (Akten S. 265).

Er habe die Privatklägerin 2 vor circa 3 oder 4

Monaten kennengelernt. Sie sei wie eine normale Freundin, eine Schwester, man

telefoniere zusammen und unterhalte sich über alles (Akten S. 255). Auf

Vorhalt, er solle die Privatklägerin 2 schon mehrfach darauf angesprochen

haben, ob sie Sex mit ihm möchte, erklärte der Berufungskläger, sie hätten Witze

gemacht und sich provoziert, er glaube nicht, dass sie das ernst genommen habe

(Akten S. 257, 261). Wenn man sich getroffen habe, habe man sich auch

berührt – sie habe ihn auf die Schulter geschlagen und er habe ihre Hand

berührt. Es sei aber nur ein Spiel wie unter Geschwistern gewesen und es habe

dabei keine Berührungen in den Intimzonen gegeben (Akten S. 261 f.).

Der Berufungskläger räumte zwar ein, am 30. Oktober

2022 bei der Privatklägerin 2 zuhause gewesen zu sein, jedoch sei er von ihr

zum Kaffee eingeladen worden und man habe sich nur unterhalten und zusammen

gelacht. Danach sei er wieder nach Hause gegangen. Er habe sie nicht alleine

lassen wollen, da sie ein bisschen angeschlagen ausgesehen habe, jedoch habe er

unbedingt nach Hause gehen müssen, da er am nächsten Morgen früh habe aufstehen

müssen, um zur Arbeit zu gehen (Akten S. 256, 258). Er führte aus, wenn er

das Motiv gehabt hätte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, hätte er dies

gemacht, als sie bei ihm zuhause gewesen war (Akten S. 257, 260). Weiter

beteuerte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin 2 nichts über ihren Mann

erzählen wollen (Akten S. 256, 259).

4.1.4.2

Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 3. November 2022

Auch anlässlich der Verhandlung vor

Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022 bestritt der Berufungskläger

jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2. Er räumte ein, in

ihrer Wohnung gewesen zu sein. Sie habe ihn für einen Kaffee eingeladen. Sie

habe ihm Getränke gegeben und sie hätten sich unterhalten. Sie seien gut

befreundet und sie habe ihn auch schon besucht (Akten S. 90).

4.1.4.3

Einvernahme vom 22. November 2022

Zu Beginn seiner Einvernahme vom 22. November 2022

entschuldigte sich der Berufungskläger für seine vorherigen Äusserungen und gab

an, er sei unter Schock gewesen, als er von der Polizei abgeführt worden sei.

Er beteuerte zwar nach wie vor, es sei am 30. Oktober 2022 nicht zu einer

Vergewaltigung gekommen, gab nun aber an, es habe einvernehmlicher

Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 stattgefunden. Ausserdem führte der

Berufungskläger aus, es sei an jenem Dienstag, als die Privatklägerin 2 zu ihm

nach Hause gekommen sei, auch schon zu Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe das

nicht gegen ihren Willen gemacht (Akten S. 290). Zum konkreten Ablauf

befragt führte der Berufungskläger aus, er sei am 30. Oktober 2022 zwei bis

drei Mal von der Privatklägerin 2 angerufen worden, habe jedoch die Anrufe

verpasst, da er am Schlafen gewesen sei. Als er aufgestanden sei, habe sie ihm

geschrieben, er solle zu ihr kommen, um mit ihr Kaffee zu trinken. Er habe sie

angerufen und gesagt, er sei müde, er werde vielleicht gegen Abend zu ihr

kommen. Gegen Abend sei er dann zu ihr gegangen. Sie habe ihm Saft gegeben, er

habe ihr gesagt, dass er keinen Hunger habe und dann habe man sich unterhalten.

Sie hätten sich geeinigt, hätten sich umarmt und geküsst. Wie beim letzten Mal,

als sie bei ihm zuhause gewesen sei. Dann sei es zu Geschlechtsverkehr

gekommen. Auf Nachfrage, ob er diesen detailliert schildern könne, führte der

Berufungskläger aus, sie hätten sich hingesetzt und umarmt, hätten sich

gegenseitig die Oberteile ausgezogen, er habe ihr auch die Hose ausgezogen. Sie

seien zuerst gesessen, dann aufgestanden. Sie habe am Anfang versucht, seine

Hose auszuziehen, doch weil er einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann

selbst ausgezogen. Währenddessen seien sie beide sehr heiss aufeinander

gewesen. Sie hätten im Wohnzimmer miteinander geschlafen (Akten S. 291). Auf

die Frage, wie er in sie eingedrungen sei, gab der Berufungskläger an, sie

hätten vaginalen Sex gehabt und seien beide geil aufeinander gewesen. Sie

hätten emotionalen Sex gehabt, sie sei unten und er sei oben gewesen. Sie hätten

sich dabei umarmt und geküsst. Sie seien beide nackt gewesen, sie habe sich

bewegt und er sich auch. An diesem Tag sei der Geschlechtsverkehr «kurz und

bündig» gewesen. Über den Sex am Dienstag könne er genauer Auskunft geben

(Akten S. 292).

Am Dienstag, 25. Oktober 2022 sei die

Privatklägerin 2 mit ihren Kindern zu ihm nach Hause gekommen und habe Essen

mitgebracht. Nach dem Essen hätten sie sich lange unterhalten, dann lange geküsst

und dann im Bett den Geschlechtsverkehr vollzogen – drei Mal (Akten S. 292

f.). Zunächst hätten sie im Wohnzimmer offen gesprochen, dass sie sich mögen

würden, dass sie mit ihm Sex wolle. Sie hätten sich gegenseitig die Hände

gestreichelt. Als sie ins Schlafzimmer gegangen seien, habe sie ihn

aufgefordert, die Fensterläden zu schliessen, da sie es dunkel haben möchte.

Dann sei er zu ihr ins Wohnzimmer [sic] zurück. Sie hätten sich im

Stehen geküsst, seien langsam in Richtung Schlafzimmer gegangen und hätten ihre

Kleider ausgezogen. Am Anfang seien sie in der alten Stellung gewesen – sie

unten, er oben. Dann sei sie vor ihm gekniet und er habe sie von hinten

penetriert, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich

hingelegt und unterhalten. Sie sei dann zu den Kindern gegangen, welche sich

mit einem Mobiltelefon und einem Trottinett beschäftigt hätten, sei dann wieder

zurückgekommen und sie hätten sich geküsst und nochmals Sex gehabt. Er sei

seitlich auf dem Boden gelegen, sie sei ebenfalls seitlich gelegen und habe ein

Bein nach oben gestreckt gehabt. Dann nach diesem langen Sex habe sie sich auf

den Bauch gedreht und er sei auf ihr gelegen. Nach langem Sex sei er erneut zum

Samenerguss gekommen. Nach einer Weile habe er geduscht, sie habe sich mit

Tüchern gewischt. An dieser Stelle gab der Berufungskläger – im Widerspruch zu

seinen vorherigen Ausführungen – an, sein Wohn- und Schlafzimmer seien

zusammen. Weiter führte der Berufungskläger aus, sie hätten sich wieder

unterhalten und etwas gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 habe gesagt,

es dürfe niemand davon erfahren und niemand dürfe sie zusammen sehen (Akten

S. 293). Als sie gesagt habe, sie müsse in 30 Minuten gehen, habe er sie

gefragt, ob sie nochmals Sex mit ihm wolle. Sie habe bejaht, habe aber gesagt,

sie würde ihn nicht küssen, da er zuvor geraucht habe. Bei diesem Sex habe die

Privatklägerin 2 auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sei gestanden – er

habe ein hohes Bett. Dieser Sex habe 15 – 18 Minuten gedauert. Danach hätten

sie die Teller und Tupperware gewaschen und die Privatklägerin 2 sei gegangen.

Auf Nachfrage, wo sich die Kinder während der sexuellen Handlungen befunden

hätten, gab der Berufungskläger an, diese seien in der Küche und im Korridor

gewesen (Akten S. 294).

Auf Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme

vehement bestritten, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu

haben, und gebe nun plötzlich an, dass es in seiner Wohnung DNA-Spuren von

weiteren sexuellen Handlungen mit ihr geben müsse, erklärte der Berufungskläger,

er habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige erstatten

würde, da man in ihrer Kultur nichts über intime Sachen erzähle. Er habe sie

beschützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet würde, da sie mit

einem ledigen Mann etwas gehabt habe (Akten S. 296).

4.1.4.4

Einvernahme vom 8. Dezember 2022

Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2022

blieb der Berufungskläger dabei, die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt zu

haben, vielmehr sei es am 30. Oktober 2022 und auch schon davor zu

einvernehmlichem Sex zwischen ihnen beiden gekommen (Akten S. 326). Weiter erklärte

der Berufungskläger von sich aus und ohne darauf angesprochen worden zu sein,

die kleine Verletzung an der Aussenseite seines rechten Oberarms sei vielleicht

am Sonntagmorgen entstanden, als er auf dem Nachhauseweg zwei Streitende

auseinanderzubringen versucht habe (Akten S. 327 und 328 ff.). Beim

Sex mit der Privatklägerin 2 habe der Berufungskläger diese nicht geschlagen

und sei auch nicht von ihr verletzt geworden (Akten S. 327). Später führte der Berufungskläger

sodann in freier Rede zum 30. Oktober 2022 aus, als er gekommen sei, hätten sie

sich umarmt, sie hätte ihn am Hals geküsst und gesagt, er solle reinkommen. Dann

hätten sie sich beide auf das Sofa gesetzt. Sie hätten Körperkontakt gehabt,

sich gestreichelt und angefangen, sich zu küssen. Sie hätten sich gegenseitig

die T-Shirts ausgezogen. Sie habe versucht, seine Hose auszuziehen, er habe sie

wegen des engen Gürtels unterstützt. Dann habe er auch ihre Hose ausgezogen. Vor

allem sie sei sehr erregt gewesen. Sie habe sich auf das Sofa gelegt und er sei

auf sie und sie hätten schönen Sex gemacht. Beim Sex habe sie ihn sehr eng

umarmt, ihre Hände seien überall an seinem Körper gewesen Er habe einen

Orgasmus bekommen. Nach dem Anziehen und einer kurzen Unterhaltung habe er ihr

gesagt, dass er gehen müsse, da er früh am Morgen aufstehen müsse. Sie habe ihn

dann mehrmals gebeten, ein bisschen länger zu bleiben, und sei enttäuscht

gewesen, dass er nicht länger habe bleiben können. Er habe sich verabschiedet,

sie umarmt und sei gegangen (Akten S. 331 f.).

4.1.4.5

Einvernahme vom 10. Januar 2023

Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers

vom 10. Januar 2023 wurden die Vergewaltigungsvorwürfe nur am Rande

thematisiert. Der Berufungskläger erwiderte auf den Hinweis, der Privatkläger 1

sei der Meinung, die Vergewaltigung sei ein Racheakt ihm (dem Privatkläger 1) gegenüber

gewesen, dass er (der Berufungskläger) erstens niemanden vergewaltigt habe und

zweitens herzlich von der Privatklägerin 2 eingeladen worden sei (Akten S. 193).

4.1.4.6

Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

Auch anlässlich der Hauptverhandlung am 8. Mai

2023 bestätigte der Berufungskläger, es sei am fraglichen Sonntag zu schönem,

einvernehmlichem Sex zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen (Akten

S. 825). Zum Geschlechtsverkehr befragt schilderte er in freier Rede, er

sei reingekommen, habe sie umarmt und auf dem Sofa Platz genommen. Sie habe ihm

etwas zu trinken gebracht und sich neben ihn gesetzt. Sie hätten sich unterhalten,

sich gegenseitig angefasst, geküsst und umarmt. Sie seien auf das grosse Sofa

gewechselt. Sie habe sein T-Shirt ausgezogen und er ihres. Sie habe dann die

Lampe ausgeschaltet, sei wieder zu ihm zurückgekommen und sie hätten sich weiter

geküsst. Sie habe versucht, seine Hose runterzuziehen, er habe ihr geholfen,

weil er einen Gürtel gehabt habe. Er habe ihre Hose ausgezogen. Sie seien beide

«geil» gewesen. Sie hätten sich auf das Sofa gelegt und er sich auf sie. Sie

hätten beide Freude über diesen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe einen

Organsums gehabt. Sie seien beide fertig gewesen, hätten sich angezogen und

sich dann auf dem Sofa weiter unterhalten. Sie habe ihn gebeten, länger zu

bleiben, aber er habe am nächsten Tag früh aufstehen und daher gehen müssen. Er

habe sie umarmt, sich verabschiedet und sei gegangen (Akten S. 825 f.). Der

Berufungskläger mutmasste, die Privatklägerin 2 habe ihn aus Angst angezeigt,

da sie befürchtet habe, dass man es herausfinde (Akten S. 826).

Zum Kennenlernen führte der Berufungskläger aus,

er habe die Privatklägerin 2 an einer Bushaltestelle zum ersten Mal gesehen;

sie hätten sich einander vorgestellt und Telefonnummern ausgetauscht. Ein paar

Tage später habe er sie im Laden an der Kasse wiedergesehen (Akten S. 823).

Man sei ständig per Telefon in Kontakt gewesen. Der Berufungskläger bestätigte,

dass die Privatklägerin 2 ihm gefallen habe (Akten S. 824).

Der Berufungskläger bestätigte weiter, am

Nachmittag des 25. Oktober 2022 bei ihm zuhause im Schlafzimmer

Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben. Die Kinder der

Privatklägerin 2 hätten derweil im Eingang gespielt (Akten S. 824 f.).

Zur Frage, weshalb nicht verhütet worden sei, gab der Berufungskläger an, am

25. Oktober 2022 habe er ein Kondom holen wollen. Die Privatklägerin 2

habe gefragt, weshalb, ob er Angst habe, dass sie schwanger werde. Dies habe er

bejaht, woraufhin sie ihn informiert habe, dass sie die Pille nehme (Akten S. 826).

4.1.4.7

Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. April

2024 gab der Berufungskläger zum Kerngeschehen an, als er bei ihrer Wohnung

angekommen sei, habe sie ihm die Tür geöffnet, sie hätten sich umarmt und

geküsst. Sie habe ihm etwas zu trinken gebracht, sich neben ihn gesetzt und sie

hätten sich unterhalten. Danach hätten sie sich gegenseitig angefasst und

angefangen, sich zu küssen (Akten S. 1214). Sie habe ihm sein Oberteil

ausgezogen, er habe ihr ihres ausgezogen. Dann habe sie das Licht ausgemacht. Es

sei «tief vom Gefühl her» gewesen. Sie habe seine Hose ausziehen wollen und er habe

sie dann selbst ausgezogen. Sie hätten auch guten Sex gehabt und das sei für sie

beide und habe sie beide glücklich gemacht (Akten S. 1215). Auf Frage gab

der Berufungskläger an, der Geschlechtsverkehr habe auf dem Sofa stattgefunden.

Sie sei unten gelegen und er auf ihr. Sie habe gewollt, dass er länger bleibe.

Aber er habe am nächsten Morgen früh aufstehen müssen. Sie hätten sich friedlich

verabschiedet und umarmt. Auf die Frage, ob es klar gewesen sei, dass es Sex gebe,

wenn er an diesem Abend komme, reagierte der Berufungskläger ungehalten, wurde

laut und betonte, das sei schon klar gewesen. Sie hätten ja schon Sex gehabt und

deshalb habe sie ihn auch zu sich eingeladen. Sie hätten sich ja gegenseitig

geliebt (Akten S. 1215 f.).

In Bezug auf die Vorgeschichte führte der

Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin 2 im August 2022 an der

Haltestelle «[...]» kennengelernt. Er sei zuerst an der Haltestelle gesessen

und sie sei gekommen. Sie hätten sich begrüsst und sie habe ihn gefragt, ob er

aus Eritrea stamme und wo er wohne. Danach habe er gesagt, dass er wegmüsse und

sie habe vorgeschlagen, sie könnten ja Telefonnummern tauschen. So hätten sie

angefangen, öfters zu telefonieren, das sei von beiden ausgegangen. Irgendwann

sei sie zu ihm nach Hause. Auf die Frage, ob es da klar gewesen sei, dass es

darum ging, eine sexuelle Beziehung zu haben, antwortete der Berufungskläger:

«wenn das nicht so wäre, wäre sie auch nicht zu mir nach Hause gekommen». Dann

ergänzte er auf Frage, es sei ganz klar gewesen, weil sie schon vorher darüber

gesprochen hätten, dass sie sich gegenseitig «gut» fanden, was ihre sexuellen

Vorstellungen seien, z.B. welche sexuellen Stellungen sie möge, und dass sie

sich treffen sollten (Akten S. 1209 f.).

Zum Besuch der Privatklägerin 2 in der Wohnung des

Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 führte der Berufungskläger aus, nach dem

gemeinsamen Essen hätten die Kinder angefangen zu spielen. Er und die

Privatklägerin 2 hätten sich unterhalten. Sie hätten bei dieser Gelegenheit

auch über Sex gesprochen und dann entschieden, bei ihm im Bett miteinander Sex

zu haben. Nachdem er auf ihren Wunsch hin die Türe und die Fensterläden

geschlossen habe, habe er Kondome holen wollen, woraufhin sie gesagt habe, sie

«nehme Verhütungsmittel». Dann seien sie zusammen auf das Bett gegangen und

hätten «sehr guten Sex» gehabt. Beim ersten Mal sei sie erst unten gewesen,

dann habe sie sich hingekniet und sie hätten «von hinten» Sex gehabt. Danach

habe sie sich auf seine Brust gelegt und sie hätten sich unterhalten. Danach

hätten sie erneut seitlich Geschlechtsverkehr gemacht. Danach habe sie sich auf

dem Bett hingelegt, er sei auf sie drauf und dann hätten sie weiter

Geschlechtsverkehr gehabt. Das sei schöner Sex gewesen. Danach sei er duschen

gegangen. Sie habe den Kindern den Rest Lasagne gegeben. Er habe auf dem Balkon

geraucht. Danach habe er sich mit ihr unterhalten. Dann habe sie gesagt, sie

sei so lange bei ihm geblieben, sie gehe in 30 Minuten. Er habe sie gefragt, ob

sie noch zum dritten Mal Sex haben würden. Sie habe gesagt, dass sie ihn wegen

der Zigarette nicht küssen würde, aber sie gerne Sex haben könnten. Sie hätten dann

auf dem Bett Sex gehabt. Das sei lange gegangen und habe «auch Spass gemacht» (Akten

S. 1210). Als die vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin nachfragte,

ob man darüber gesprochen habe, an diesem Tag Sex zu haben, wurde der

Berufungskläger erneut laut und beteuerte, das sei schon ganz klar gewesen, dass

sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen. Sie sei ja auch zu ihm

nach Hause gekommen. Das sei bekannt in seiner Kultur, wenn sie zu ihm nach

Hause komme, dann wolle sie auch (Akten S. 1211 f.). Später schob er nach,

sie hätten sich bereits vorher beide gefallen und über dieses Thema gesprochen

und sie sei ja dann auch einverstanden gewesen (Akten S. 1212). Nach dem 25.

Oktober 2022 hätten sie noch mehr als vorher telefoniert. Sie hätten sich

«beide geliebt» (Akten S. 1213).

4.1.4.8

Aussagetüchtigkeit

Vorliegend sind

beim Berufungskläger mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin

2 keine Auffälligkeiten betreffend seine Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu

allgemein oben E. 3.1.5.1) erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.

4.1.4.9

Aussagegenese und Motivationsanalyse

Was sodann die

Aussageentstehung und Motivationsanalyse (siehe oben E. 3.1.5.2) anbelangt,

fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger sowohl anlässlich seiner ersten

formellen Einvernahme vom 1. November 2022 als auch an seiner Verhandlung

vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022, welche beide kurz nach

dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurden, jegliche sexuellen bzw. über

blosse Freundschaft hinausgehenden Handlungen mit der Privatklägerin 2

kategorisch abstritt (Akten S. 90, 254 ff.). Nach einem Besuch des

Berufungsklägers durch seine amtliche Verteidigerin am 16. November 2022,

meldete sich letztere bei der Staatsanwaltschaft und gab an, der

Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass man seine DNA bei der Privatklägerin

2 finden würde, weil die beiden am 25. und 30. Oktober 2022 Sex

gehabt hätten (Akten S. 42). Hierauf wurde eine erneute Einvernahme des

Berufungsklägers vom 22. November 2022 anberaumt, anlässlich derer er auf seine

neue und bis zuletzt beibehaltene Version umschwenkte, wonach er und die

Privatklägerin 2 zwar Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dieser jedoch

einvernehmlich gewesen sei (Akten S. 290 ff., 326 ff., 825 ff., 1209 ff.).

Dieses Umschwenken über zwei Wochen nach dem Vorfall ist einerseits auffällig,

weil es direkt nach einer Konsultation des Berufungsklägers mit seiner

Verteidigung erfolgte. Der Verteidigung war zuvor mit Verfügung vom 7. November

2022 Akteneinsicht gewährt worden (Akten S. 39), sodass sie über die inzwischen

erfolgten DNA-Abstriche beim Berufungskläger und der Privatklägerin 2 sowie

Anordnungen der entsprechenden DNA-Analysen (Akten S. 382 ff., 401, 412

ff., 448) im Bilde war und bei ihrer Konsultation Gelegenheit hatte, den

Berufungskläger über die Funktionsweise von DNA-Tests aufzuklären. Bezeichnenderweise

erwiderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 denn

auch auf den blossen Vorhalt, er habe nun begriffen, dass man Spuren von ihm in

der Wohnung der Privatklägerin 2 finden könnte, weshalb er sich mit der Angabe,

sie hätten Sex gehabt, schützen wolle mit: «Ich habe nie eine Ahnung gehabt,

dass man DNA in Spermien oder nach dem Sex finden würde. Ich habe nur gedacht,

dass man mit DNA Analyse eine Vaterschaft erkennen kann» (Akten S. 296

f.). Hieraus folgt, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Umschwenkens

offenbar neue Erkenntnisse zu DNA-Analysen vorlagen. Andererseits bringt der

Berufungskläger uneinheitliche und von vornherein nicht überzeugende Erklärungen

für sein Umschwenken vor: So behauptete er zunächst, damals, als er durch die

Polizei abgeführt worden sei, sei er unter Schock gewesen. Jedes Mal, wenn er

mit der Polizei zu tun habe, bekomme er Angst (Akten S. 290). Dies erklärt aber

nicht, weshalb er mehrere Tage später vor Zwangsmassnahmengericht beim

Abstreiten jeglicher sexuellen Handlungen blieb (Akten S. 90). Später schob

er plötzlich den Grund nach, er habe nie damit gerechnet, dass die

Privatklägerin 2 eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. Er habe sie daher zunächst

beschützen wollen, da sie Kinder habe und mit einem ledigen Mann etwas gehabt

habe. Er habe ihr Image schützen wollen, damit sie nicht als Schlampe

bezeichnet werde (Akten S. 296). Bei dieser zweiten Erklärung blieb er bis

zuletzt (Akten S. 1167, 1217). Diese Erklärung entbehrt allerdings

ihrerseits jeglicher Logik und muss daher auch als unglaubhafte Schutzbehauptung

zurückgewiesen werden: So ist – entgegen den Behauptungen der amtlichen

Verteidigerin (Berufungserklärung, Akten S. 992, 1157) – erstellt, dass

der Berufungskläger sich bereits ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme

darüber im Klaren war, dass die Privatklägerin 2 gegen ihn Anzeige erstattet

hatte (u.a. Akten S. 255, 262, 266). Er hatte mithin keinen Grund, sie

durch die Abstreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs zu «schützen». Vielmehr

stellte er sie dadurch als Lügnerin dar. Es ist daher mit dem Strafgericht

(Akten S. 906) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zunächst davon

ausging, es lägen keine objektiven Beweise für den Geschlechtsverkehr vor,

weshalb er sich mit einer kompletten Bestreitung jeglicher sexuellen Handlungen

gänzlich schadlos zu halten glaubte. Als sich abzeichnete, dass dies wohl

scheitern würde, hatte der Berufungskläger ein eminentes Interesse daran, den

Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darzustellen, da ihm nicht nur eine

empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch ein Landesverweis drohten (so auch

Vorinstanz, Akten S. 910). Bereits die Aussagegenese und -entwicklung sowie

die Motivationsanalyse sprechen mithin deutlich gegen die Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen.

4.1.4.10

Realkennzeichen

Im Rahmen der

inhaltlichen Analyse (siehe oben E. 3.1.5.3) fällt auf, dass die

Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich seiner Annäherung

zur Privatklägerin 2 sowie den (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30.

Oktober 2022, kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des

Berufungsklägers sind detailarm, farblos und pauschal. Er beschreibt jeweils chronologisch

und schematisch, dass er und die Privatklägerin 2 sich umarmt, angefasst bzw.

gestreichelt, geküsst, gegenseitig ausgezogen und dann «schönen Sex» auf dem

Sofa in der Missionarsstellung gehabt hätten (Akten S. 291 f., 331 f., 825

f., 1214 f.). Dabei greift der Berufungskläger auf pauschale und typische

Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen

Geschlechtsverkehrs zurück. Auffallend sind sodann seine wiederholten, geradezu

gebetsmühlenartigen Beteuerungen, sie beide, «vor allem sie» (die

Privatklägerin 2), seien sexuell sehr erregt gewesen und hätten Freude am

Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 291, 292, 327, 332, 825, 1215). Woran

sich dies aber beispielsweise gezeigt haben soll, vermag er nicht darzulegen.

Abgesehen von dieser plakativ geschilderten Erregung und der ebenso wenig

konkretisierten Behauptung des Berufungsklägers, der Sex sei «emotional» (Akten

S. 292, 327) bzw. «tief vom Gefühl her» (Akten S. 1215) gewesen,

beschreibt er keine psychischen Vorgänge bei ihm oder der Privatklägerin 2.

Auch kann der Berufungskläger keine konkreten Berührungen (Wohin? Durch wen?

Wann?) benennen. Selbst als ihm nach seinem ersten Eingeständnis des

Geschlechtsverkehrs vorgehalten wurde, seine Angaben seien undetailliert, konnte

er den Geschlechtsverkehr nicht lebendiger beschreiben als mit: «Wir haben uns

umarmt (SB: Beschuldigter legt sich in den Stuhl rein und zeigt eine Umarmung,

lacht dabei). Ich war oben und sie unten, ich habe dann Sex gemacht» (Akten

S. 292). Auch den angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober

2022 kann der Berufungskläger nicht lebendig und detailliert schildern. Zwar

zählt er hier eine Vielzahl angeblich durchgeführter Sexualstellungen auf,

davon abgesehen bleibt seine Darstellung blass (z.B. Akten S. 292 ff.).

Ferner wirken seine

Schilderungen häufig auch unplausibel, wobei die logische Konsistenz als

notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 51). Ungereimtheiten weist zunächst die Begründung des Berufungsklägers

für seinen Besuch am 30. Oktober 2022 auf. So erklärte er während weiter

Strecken des Verfahrens, die Privatklägerin 2 habe ihn am 30. Oktober 2022

eingeladen, um gemeinsam Kaffee zu trinken (Akten S. 90, 256, 291).

Abgesehen davon, dass er selbst schilderte, er sei gegen 20:50 oder 21:00 Uhr –

mithin reichlich spät für einen Kaffee – zu ihr nach Hause gekommen (Akten

S. 256), gab die Privatklägerin 2 ihm bei seinem Besuch gar keinen Kaffee

zu trinken, sondern ein Fruchtgetränk (Akten S. 291, 226, 463 ff.).

Ohnehin machte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf die

Frage, ob klar gewesen sei, dass es an dem Abend Sex gebe, plötzlich geltend:

«ja das war schon klar, wir hatten ja schon und deshalb hat sie mich auch zu

sich eingeladen» (Akten S. 1216). Angesichts des unbestrittenermassen kurzen

Besuchs des Berufungsklägers von nicht einmal einer halben Stunde (Akten

S. 225, 826, 1216) und des Geschlechtsverkehrs, der nach den Aussagen des

Berufungsklägers «kurz und bündig» gewesen sein soll (Akten S. 292), wird daraus

ein regelrechtes Sextreffen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund wirkt

die gleichzeitige Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten sich geliebt

(Akten S. 1167, 1213, 1216), befremdend. Diese angebliche Liebesbeziehung passt

wiederum nicht zur anderweitigen Aussage des Berufungsklägers, sie hätten nicht

über die Zukunft gesprochen, dafür sei ihr Kennenlernen zu kurz gewesen (Akten

S. 826).

Unplausibel und

zugleich widersprüchlich ist auch, wie der Berufungskläger seine Annäherungen

mit der Privatklägerin 2 schildert. Nebst der bereits erwähnten angeblich

überbordenden sexuellen Erregung der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober

2022 hebt der Berufungskläger auch anderweitig hervor, dass die Privatklägerin

2 häufig Initiative bzw. deutliches Interesse an ihm als Sexualpartner gezeigt

habe. So soll sie ihm bei ihrem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vorgeschlagen

haben, Telefonnummern zu tauschen (Akten S. 1209). Sie soll ihm am Telefon

von bevorzugten sexuellen Stellungen erzählt haben, die der Berufungskläger

bezeichnenderweise nicht näher ausführt (Akten S. 1209). Am Abend des 30.

Oktober 2022 soll sie ihn nicht nur herzlich eingeladen (Akten S. 193),

sondern den Berufungskläger bei der Begrüssung auch am Hals geküsst haben (Akten

S. 331). Sie soll auch damit angefangen haben, ihn auszuziehen (T-Shirt, Akten

S. 291, 332, 825, 1215). Als der Berufungskläger vor ihrem ersten

(angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 habe Kondome holen wollen,

soll die Privatklägerin 2 ihn aktiv hiervon abgehalten und ihm grinsend gesagt

haben, dass sie bereits die Pille nehme (Akten S. 298, 826, 1211).

Abgesehen davon, dass die Privatklägerin 2 gemäss der gynäkologischen

Untersuchung via Ultraschall sowie eigenen Angaben zufolge mit einer Spirale

verhütet (Akten S. 447, 830), wirken diese Ausführungen des

Berufungsklägers offensichtlich darum bemüht, ein beinahe einseitiges und

betont hohes sexuelles Interesse der Privatklägerin 2 am eher zurückhaltenden Berufungskläger

zu illustrieren. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt (Akten S. 908),

erscheint es sodann sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau einen Mann beim

ersten sexuellen Kontakt im Rahmen einer ausserehelichen Affäre aktiv davon

abhalten würde, ein Kondom zu benutzen, da sie damit nicht nur ein

Schwangerschafts-, sondern vor allem auch ein Ansteckungsrisiko eingehen würde.

Die gesamten soeben dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers widersprechen

aber auch dem Bild der in konservativen Ehrvorstellungen verhafteten

Privatklägerin 2, welches der Berufungskläger sonst zeichnen möchte, wenn es

ihm darum geht, seine These zu untermauern, die Privatklägerin 2 habe plötzlich

derart Angst wegen ihrer sexuellen Beziehung zum Berufungskläger bekommen, dass

sie einen Vergewaltigungsvorwurf erfunden habe (Akten S. 291, 293, 826,

1216; vgl. auch Plädoyer AV, 1. Instanz, Akten S. 858, 863 f.). Das

Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt dadurch opportunistisch und taktisch

motiviert. Was die Haltung der Privatklägerin 2 zu sexuellen Themen angeht, so

ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zwar davon auszugehen, dass die

Privatklägerin 2 gläubig ist, eine eher verschämte und gehemmte Beziehung zu

Sex hat und ausserehelichen Sex verurteilt. So führte die Privatklägerin 2

glaubhaft aus, es sei nicht ihre innere Art, offen über sexuelle Sachen zu

reden. Sie rede nicht einmal mit ihrem Ehemann offen über so etwas, erst recht

nicht mit fremden Leuten (Akten S. 1222 f.). Diese Grundhaltung der

Privatklägerin 2 zeigte sich verschiedentlich anlässlich ihrer Einvernahmen,

wenn es darum ging, insbesondere in der Anwesenheit von Männern, detailliert

über den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 zu berichten («Mir fehlen die

Worte über Sex vaginal oder anal zu sprechen. Ich will auch nicht darüber vor

einem Mann sprechen, da dies in meiner Religion nicht gemacht wird es für mich

schwierig ist [sic]» [Akten S. 309]; vgl. auch Akten S. 1223).

Die Privatklägerin 2 konnte sich nur zu den nötigsten Angaben betreffend die

vaginale Penetration durchringen und wählte oft umschreibende Ausdrücke, obwohl

sie als Privatklägerin ein hohes Interesse daran hatte, ihre Vorwürfe gegenüber

dem Berufungskläger ausführlich zu schildern (z.B. Akten S. 833). Diese

gehemmte Haltung ist ausserdem konsistent mit ihrer Aussage, nicht einmal ihr

Ehemann hätte sie berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe (an der

Vagina, Akten S. 318). Auch deshalb erscheinen die Ausführungen des

Berufungsklägers, sie hätten sich im Vorfeld detailliert über Sex und

bevorzugte Sexualstellungen unterhalten sowie zu eigentlichen Sextreffen

verabredet, nicht als glaubhaft. In allgemeiner (nicht sexueller) Hinsicht scheinen

die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihre Ehe allerdings eher liberal

gelebt zu haben, was sich etwa daran zeigt, dass die beiden im Deliktszeitpunkt

trotz fortdauernder Ehe getrennt lebten und die Privatklägerin 2 gemäss

übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten frei war, nach Gutdünken und ohne

ihren Ehemann zu informieren Bekannte zu besuchen oder auch in ihrer Wohnung

zum Besuch zu empfangen (siehe z.B. Akten S. 205, 274, 282, 322, 838, 1221,

1229). Dementsprechend nahm die Privatklägerin 2 auch ungeniert ihre beiden

Kinder mit zum Berufungskläger. Wäre ihr ein solcher Besuch nicht erlaubt und

zu verheimlichen gewesen, hätte sie wohl kaum ihre Kinder mitgenommen, da

zumindest das vierjährige Kind dem Vater (oder Dritten) etwas darüber hätte

erzählen können (so zu Recht Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1171, 1231).

Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten kam es zur räumlichen

Trennung, weil das Zusammenleben aufgrund des Alkoholkonsums des Privatklägers

1 und der wenigen Zeit, welche die Privatklägerin 2 für sich gehabt habe, nicht

funktioniert habe. Ungeachtet der Trennung hätten sie ihren Kontakt weiter

gepflegt, sich gegenseitig unterstützt und jedenfalls kurz vor dem Vorfall vom

30. Oktober 2022 auch wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Der Privatkläger 1 habe

sich bemüht und die Privatklägerin 2 habe ihren Ehering nie ausgezogen (Akten

S. 242 f., 828). Die Privatklägerin 2 schilderte auch, ihre Familien seien

durch ihre Heirat verbunden und sie sei mit ihrer Ehe zufrieden und habe keinen

Grund gehabt, auf einen anderen Mann zu schauen (Akten S. 313 f.). Inzwischen

wohnen der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 denn auch wieder zusammen

(Akten S. 1220). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus

seinen wiederholten und von vornherein äusserst befremdlichen Ausführungen, Frauen

hätten ja auch Verlangen nach Sex (Akten S. 1217) und wenn die

Privatklägerin 2 keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, wäre sie ja auch nicht

zu ihm nach Hause gekommen (Akten S. 1209, 1211 f.) bzw. hätte ihn draussen

und nicht zuhause getroffen (Akten S. 1212; vgl. auch sein Brief an das

Gericht, Akten S. 1167), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem

Einverständnis der Privatklägerin 2 in ein Treffen zuhause lässt sich

mitnichten ihre Einwilligung in dortige sexuelle Handlungen konstruieren. Dies

würde selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass es der Privatklägerin 2

nicht erlaubt gewesen wäre, andere Männer in einem häuslichen Umfeld zu treffen.

Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsklägers wirken vielmehr

entlarvend und offenbaren seine sexuelle Anspruchshaltung gegenüber Frauen,

welche sich mit ihm treffen, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Willen.

Das Strafgericht

hat sodann mit eingehender Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden

kann (Akten S. 907 f.; siehe hierzu auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten

S. 1231), dargelegt, dass der angebliche Geschlechtsverkehr des

Berufungsklägers mit der Privatklägerin 2 am späten Nachmittag des 25. Oktober

2022 als geradezu lebensfremd bezeichnet werden muss. Die Behauptungen des

Berufungsklägers (Akten S. 292 ff., 822 ff., 1211 ff.), an diesem

Nachmittag hätten innerhalb weniger Stunden zwei Mahlzeiten (jedenfalls seitens

der Kinder), eine lange Unterhaltung, lange Küsse, dreifacher «langer»

Geschlechtsverkehr in diversesten Positionen mit der Privatklägerin 2,

mindestens zweifacher Samenerguss sowie eine Dusche stattgefunden – alles in

Anwesenheit zweier Kleinkinder (damals 2- und 4jährig), welche (ohne

Information, dass und weshalb die Erwachsenen sich zurückziehen) während

mehrerer Stunden selbständig in der Küche und im Gang mit einem Mobiltelefon

und einem Tretroller gespielt haben sollen, ohne jemals zu ihrer Mutter ins (nicht

mit einem Schlüssel abgeschlossene) Schlafzimmer zu kommen – erscheinen absurd.

Bezeichnenderweise reagierte auch die Privatklägerin 2 mit Erstaunen auf diese

Behauptungen des Berufungsklägers und wies darauf hin, dass dies angesichts der

zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Anwesenheit der Kinder gar

nicht möglich gewesen wäre. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie das gehen

solle (Akten S. 320 f., 831, 1221 f.). Anders als die Behauptungen des

Berufungsklägers erscheinen diese Einwände der Privatklägerin 2 genuin und

nachvollziehbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht erkannt, dass aus den

diffusen und inkonsistenten Schilderungen des Berufungsklägers nicht erhellt,

was genau wo und in welcher Reihenfolge geschehen sein soll, was ebenfalls

gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

Die Aussagen des

Berufungsklägers zeugen damit mehr von Phantasiesignalen denn Realkennzeichen.

4.1.4.11

Konstanzanalyse

Die Aussagen des

Berufungsklägers halten auch einer Konstanzanalyse (siehe oben E. 3.1.5.4)

nicht stand. Das verdächtige plötzliche Umschwenken des Berufungsklägers vom

Abstreiten jeglichen Geschlechtsverkehrs zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr

wurde oben (E. 4.1.4.9) bereits dargelegt.

Angesichts der

sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers zur Annäherung und dem

Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am 30. Oktober

2022 erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und

Inkonsistenzen finden. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4.1.4.10),

schilderte der Berufungskläger beispielsweise den Grund für seinen Besuch nicht

konstant (Kaffeetrinken, später Sextreffen). Uneinheitlich sind auch die

Aussagen des Berufungsklägers zu den Küssen zwischen den beiden. Bei seiner

ersten Erzählung in freier Rede nannte er zunächst gar keine Küsse (Akten

S. 291), um später auf konkrete Nachfrage nach Details auszuführen,

während des Akts hätten sie sich umarmt und geküsst (Akten S. 292).

Anlässlich seiner nächsten Einvernahme beschrieb der Berufungskläger plötzlich,

dass die Privatklägerin 2 ihn direkt nach seiner Ankunft in der Wohnung umarmt

und auf seine rechte Halsseite geküsst habe (Akten S. 331). Nachdem sie

sich auf das Sofa gesetzt und sich gestreichelt hätten, hätten sie angefangen,

sich gegenseitig zu küssen (Akten S. 331 f.). Hier soll das Küssen also

deutlich vor dem Geschlechtsverkehr als Vorspiel stattgefunden haben. Der

Berufungskläger schilderte weiter, beim Sex habe die Privatklägerin 2 ihn eng

umarmt und ihre Hände seien überall an ihrem Körper gewesen (Akten

S. 332), von Küssen beim Akt ist keine Rede mehr. Anlässlich der

Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger nichts mehr von einem

Begrüssungskuss auf den Hals, schildert aber wieder Küsse auf dem Sofa, vor dem

Geschlechtsverkehr (Akten S. 825). Bei der Berufungsverhandlung gab der

Berufungskläger demgegenüber an, sie hätten sich direkt nach dem Öffnen der

Türe gegenseitig umarmt und geküsst. Neu sollen sie sich vor dem eigentlichen

Vorspiel erst noch auf dem Sofa unterhalten haben (Akten S. 1214). Ungereimtheiten

weisen auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Ausziehen der Kleidung auf.

So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2022 in freier Rede

aus, die Privatklägerin 2 habe ihm seine Hose ausgezogen, nur um später auszuführen,

er habe seine Hose selbst ausgezogen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen,

schilderte der Berufungskläger, die Privatklägerin 2 habe versucht, am Anfang

seine Hose auszuziehen. Weil er aber einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose

dann selber ausgezogen (Akten S. 291). Bei dieser Version blieb er im

weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei er sie in der Folge praktisch

wortwörtlich wiedergab. Uneinheitlich schildert der Berufungskläger wiederum,

ob er zuerst seine und dann ihre Hose ausgezogen habe (so Akten S. 332,

825) oder ob er zuerst ihre Hose ausgezogen habe, woraufhin sie versucht habe,

seine Hose auszuziehen (so Akten S. 291).

Wie das

Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 906 f.), erweisen sich

auch die Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Kratzern am Arm als

widersprüchlich. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe sich gegen seine

Vergewaltigungsversuche zur Wehr gesetzt, indem sie ihn an den Unterarmen

gekratzt habe, behauptete er zunächst, er habe keine Kratzer am Arm bzw. das

seien alte Narben von früher (Akten S. 265), nur um in einer späteren

Einvernahme plötzlich eine Erklärung für die – eben doch vorhandenen – Kratzer

an seinem Arm zu präsentieren. So schilderte er neu, er sei just am

Sonntagmorgen nach dem Ausgang nach Hause gegangen, als zwei am Streiten

gewesen seien und er diese versucht habe auseinanderzubringen. Vielleicht

(Akten S. 327) bzw. sicher (Akten S. 329) sei es hierbei zu den

Verletzungen gekommen (Akten S. 327 ff.). Diese Geschichte wirkt nicht nur

nachgeschoben und an die jeweiligen Erkenntnisse des Berufungsklägers

angepasst, sondern auch wenig plausibel. So soll der Berufungskläger in dieser

Nacht eigenen Angaben zufolge mit einer Lederjacke bekleidet gewesen sein

(Akten S. 329), sodass bei einer Streitschlichtung wohl kaum Kratzer an

seinem Arm entstanden wären.

Augenfällig sind

sodann die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zur Frage, ob er und

die Privatklägerin 2 sich am 25. Oktober 2022 für Sex verabredet hatten. So

führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 aus, an

dem Tag sei es spontan zu Sex gekommen. Sie hätten keinen Termin ausgemacht, um

Sex zu haben, sondern sich getroffen, um sich zu unterhalten (Akten S. 296).

An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zunächst aus, nachdem

die Kinder angefangen hätten zu spielen, hätten er und die Privatklägerin 2

sich über Sex unterhalten und dann entschieden, miteinander Sex zu haben. Im

späteren Verlauf der Befragung behauptete er demgegenüber, er und die

Privatklägerin 2 hätten ja schon öfters über Sex geredet und es sei schon ganz

klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen (zum

Ganzen Akten S. 1211 f.).

Uneinheitlich

sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Frage, ob er wisse, dass die

Privatklägerin 2 mit dem Privatkläger 1 verheiratet gewesen sei. So erwiderte er

an seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, gemäss der Privatklägerin 2 sei

er mit ihrem Ehemann (ohne dass dieser namentlich genannt wurde) befreundet, er

kenne ihn von Basel. Sie seien aber nicht befreundet, sie würden sich «wie ein

Mensch» treffen (Akten S. 255). Bei diversen späteren Befragungen will er demgegenüber

nicht gewusst haben, ob und mit wem die Privatklägerin 2 verheiratet gewesen

sei (Akten S. 255 f., 332, 822). Auch diese Bestreitung war indessen nicht

konstant. So schilderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 10.

Januar 2023, der Privatkläger 1 habe ihn in der Nacht angerufen und gefragt,

warum er «bei der Frau zuhause war» (Akten S. 192). Und auf die Frage, ob die

Vergewaltigung ein Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen sei, antwortete

er bezeichnenderweise mit: «Erstens: es gab keine Vergewaltigung. Ich habe

niemanden vergewaltigt. Zweitens: ich wurde herzlich eingeladen von C____» (Akten

S. 193) – d.h. ohne darauf hinzuweisen, er habe gar nicht gewusst, dass

die beiden verheiratet gewesen seien. Dass die (nicht konstante geschilderte) Unkenntnis

des Berufungsklägers von der Ehe der Privatkläger nicht glaubhaft ist, hat auch

das Strafgericht mit anderer Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden

kann (Akten S. 908), erkannt. Es entsteht der Eindruck, der

Berufungskläger wolle mit seinen diesbezüglichen Bestreitungen das von der

Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Rachemotiv und damit den

ganzen Vergewaltigungsvorwurf zu Fall bringen.

Sodann fällt auf,

dass der Berufungskläger das Vorspiel und den Geschlechtsverkehr am 25. bzw.

30. Oktober 2022 im Verlaufe des Strafverfahrens in vergleichbarem Umfang und

Detaillierungsgrad (freilich auch mit einigen Inkonsistenzen) schildert, obwohl

bei fortschreitendem Zeitablauf eine gewisse Ausdünnung zu erwarten gewesen wäre.

Beispielsweise wurde der Berufungskläger zwei Mal (am 22. November 2022 sowie

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024) ausführlich zum

angeblichen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 befragt. Hierbei konnte

er zwar kaum lebendige Details schildern, aber immerhin einen Monat bzw. 18

Monate nach dem Vorfall jeweils eine beinahe identische Aufzählung zahlreicher

sexueller Positionen präsentieren (Einvernahme vom 22. November 2022: sie

unten, er oben; sie auf dem Bett kniend, er hinter ihr; beide in Seitenlage, er

hinter ihr; sie auf dem Bauch, er auf ihr liegend; sie rücklings auf dem Bett,

er am Bett stehend [Akten S. 293 f.]; Berufungsverhandlung vom 29. April

2024: sie unten; sie kniend, von hinten; seitlich; sie auf dem Bett, er auf sie

drauf; auf dem Bett [Akten S. 1210]). Seine entsprechenden Aussagen lösen

aus gedächtnispsychologischer Sicht Skepsis aus; sie wirken schematisch und

auswendiggelernt.

4.1.4.12

Qualitäts-Strukturvergleich

Im Rahmen der

Strukturanalyse (siehe oben E. 3.1.5.5) ist bei den Aussagen des

Berufungsklägers insoweit ein Strukturbruch erkennbar, als dass seine Angaben

ausserhalb der umstrittenen Aspekte durchaus anschaulich und detailliert

ausfallen. So schilderte der Berufungskläger etwa die Geschehnisse am 30. Oktober

2022 bis zum inkriminierten Vorfall in freier Rede detailliert (z.B. was er

tagsüber getan habe, wie es ihm gegangen sei, der telefonische Kontakt zur

Privatklägerin 2 und einzelne Gesprächsinhalte, seine Fahrt zu ihr, die

Ankunft, die Begrüssung, das Anbieten konkreter Esswaren und Getränke etc.).

Sobald es darum geht, die körperliche Annäherung und den Geschlechtsverkehr

zwischen den beiden zu beschreiben, verliert die Schilderung des

Berufungsklägers, wie bereits dargelegt, aber deutlich an Farbe und wird schematisch

(z.B. Akten S. 290 ff.). Analoges gilt für die Geschehnisse am 25. Oktober

2022. Während seine Schilderung des gemeinsamen Essens (welches sich auch

gemäss der Privatklägerin 2 so zugetragen hat) sehr detailliert ausfällt,

beschränken sich seine Angaben zur körperlichen Annäherung der beiden darauf,

sie hätten sich lange geküsst und dann «den GV im Bett gemacht» (Akten

S. 292). Auf konkrete Nachfrage zu Details zählte er zwar zahlreiche

angeblich durchgeführte Sexstellungen auf, davon abgesehen bleibt die Erzählung

des Berufungsklägers auffallend farblos (Akten S. 293 f.).

Nach dem

Gesagten spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Berufungsklägers zur (körperlichen) Annäherung und dem Geschlechtsverkehr

zwischen ihm und der Privatklägerin 2.

4.1.4.13

Kompetenzanalyse

Zur

Aussagekompetenz (Allgemeines hierzu oben E. 3.1.5.6) des Berufungsklägers

ist zu sagen, dass auch er durchschnittlich intelligent und grundsätzlich durchaus

in der Lage scheint, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Dies umso

mehr, als er erst ab seiner dritten Befragung mehrere Wochen nach dem Vorfall eingestand,

Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und entsprechend

Zeit gehabt hatte, sich eine Geschichte betreffend einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr zurechtzulegen. Wie oben bereits festgestellt, zeigen sich zudem

verschiedene Inkonsistenzen in den ohnehin knappen Aussagen des

Berufungsklägers und die wenigen konstanteren Details werden von ihm stets

schematisch widergegeben und wirken dadurch auswendiggelernt. Es erscheint dem

Gericht gut machbar, eine erfundene Geschichte in dieser (mangelhaften) Aussagequalität

wiederzugeben.

4.1.4.14

Fazit

Insgesamt ist

mit dem Strafgericht (Akten S. 906 ff.) festzuhalten, dass die Aussagen

des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2022

stattgehabten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 sowie jene zu den

angeblichen sexuellen Kontakten am 25. Oktober 2022 einer

Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Gleiches gilt für jene Aussagen,

welche der Berufungskläger im offensichtlichen Bestreben gemacht hat, die

Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sowie den Geschlechtsverkehr

zwischen den beiden als explizit einvernehmlich, gegenseitig bzw. gar aus

Initiativen der Privatklägerin 2 resultierend darzustellen und die den

glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprechen.

Mit dem

Strafgericht ist aber auch festzustellen, dass der Berufungskläger vereinzelte glaubhafte

Aussagen gemacht hat. Dies betrifft gewisse Ausführungen ausserhalb des

Kerngeschehens, welche sich denn auch als detailliert und konsistent erweisen

und mit den objektiven Beweismitteln (siehe hierzu unten E. 4.1.6) bzw.

auch den jeweiligen Angaben der Privatklägerin 2 (siehe hierzu oben E. 4.1.3)

decken (z.B. das Kennenlernen der beiden im August 2022; der Besuch der

Privatklägerin 2 bei ihm, zu dem sie Essen mitbrachte; die teilweise auch

längeren Telefongespräche zwischen den beiden, welche bisweilen auch von der

Privatklägerin 2 ausgingen).

4.1.5 Aussagen

des Privatklägers 1

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des

Privatklägers 1 kurz darzulegen und zu analysieren. Er war zwar bei der

angeklagten Vergewaltigung nicht vor Ort, konnte aber Angaben zum Zustand der

Privatklägerin 2 unmittelbar nach diesem Vorfall machen, weshalb diese im Falle

ihrer Glaubhaftigkeit von indiziellem Wert sein können.

4.1.5.1

Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022

Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wird

festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss angegeben, er habe kurz vorher

eine WhatsApp-Nachricht seiner Ehefrau erhalten, dass er sofort nach Hause

kommen solle. Als er mit dem Freund seiner Schwester in die Wohnung seiner

Ehefrau gekommen sei, sei sie weinend auf dem Boden gelegen. Sie habe ihm

erzählt, dass sie von einem Bekannten der beiden vergewaltigt worden sei. Sie

habe bereits geduscht und trage jetzt die selben Kleider wie bei der

Vergewaltigung (Akten S. 215). Nachdem seine Frau ihm von der

Vergewaltigung erzählt habe, habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger

telefonisch kontaktiert und gefragt, was er gemacht habe. Der Berufungskläger

habe geantwortet, dass er nichts gemacht habe. Der Privatkläger 1 habe ihm

gesagt, dass er ihn jetzt treffen möchte, worauf der Berufungskläger

geantwortet habe, dass er ihn jetzt nicht treffen werde, da er um 04:00 Uhr

wieder arbeiten müsse (Akten S. 217).

4.1.5.2

Einvernahme vom 14. November 2022

Am 14. November

2022 wurde der Privatkläger 1 zur Sache befragt. Er gab an, er sei der Auslöser

dieses Vorfalls, da er sich mit dem Berufungskläger gestritten habe (siehe

oben, E. 3). Generell geht aus dieser gesamten Einvernahme hervor, dass

der Privatkläger 1 der Auffassung war, der Berufungskläger habe die Privatklägerin

2 vergewaltigt, um dem Privatkläger 1 «Schaden zuzufügen», da letzterer dem

Berufungskläger ein Hausverbot für sein Restaurant erteilt habe. Der

Berufungskläger habe zudem gewusst, dass der Privatkläger 1 sich am Abend des

30. Oktober 2022 in seinem Geschäft (mithin nicht bei der Privatklägerin 2)

befinde, da der Berufungskläger ihn anlässlich ihres vorgängigen Telefonats

explizit danach gefragt habe (Akten S. 274 ff., insbesondere 274, 278 und

282). Der Privatkläger 1 führte in freier Rede aus, seine Ehefrau habe ihm um

22:00 Uhr, als er noch bei der Arbeit gewesen sei, über WhatsApp geschrieben,

sie würde sich in einem schlechten Zustand befinden und er solle ihr so schnell

wie möglich helfen. Als er zu ihr gekommen sei, habe er sie am Boden liegend

vorgefunden; sie habe nur geweint und sei fassungslos gewesen. Er habe sie

gestützt und ihr gesagt, dass sie sich waschen solle. Am Anfang habe er

gedacht, sie habe schlechte Nachrichten von den Eltern erhalten. Nachdem sie

sich beruhigt habe, habe sie gesagt, sie sei von jemandem vergewaltigt worden

(Akten S. 275). Am Anfang habe sie sich nicht getraut, offen zu sagen, wer

sie vergewaltigt habe. Als sie sich beruhigt habe, habe sie den Vornamen des Berufungsklägers

genannt und gesagt «dein Freund oder» (Akten S. 277). Der Privatkläger 1

gab weiter an, er habe daraufhin sofort nachgeschaut, ob seine Kinder noch

leben würden. Er habe auch den Körper seiner Frau untersucht, ob sie keine

Verletzung von Messern habe, das habe ihn beruhigt. Anschliessend habe er den

Mann seiner Schwester angerufen und ihn gebeten, zu kommen (Akten S. 275

f.). Nachdem der Schwager gekommen sei, habe man besprochen, was zu unternehmen

sei und habe dann die Polizei informiert (Akten S. 276).

4.1.5.3

Einvernahme vom 10. Januar 2023

Anlässlich der Einvernahme des Privatklägers 1 vom

10. Januar 2023 stellte der Berufungskläger ersterem die Frage, woher er wisse,

dass er (der Berufungskläger) die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe. Hierauf

erwiderte der Privatkläger 1, sie habe ihn sofort angerufen und ihm das

mitgeteilt. Wenn sie das freiwillig getan hätte, wäre sie jetzt nicht psychisch

krank und in einer Psychiatrie (Akten S. 204).

4.1.5.4

Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023

schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei gerade im Laden gewesen,

als seine Frau ihm ein WhatsApp geschrieben und gesagt habe, er solle zu ihr

nach Hause kommen. Er habe den Laden zugemacht und versucht, sie anzurufen, sie

habe aber nicht abgenommen. Dann sei er nach Hause gegangen. Sie sei auf dem

Boden gelegen und habe geweint. Er habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind

oder der Bruder, der auf der Flucht war. Sie sei zunächst nicht in der Lage gewesen,

es ihm zu sagen. Sie sei duschen gegangen. Dann habe sie ihm erzählt, dass sie

vergewaltigt worden sei. Danach sei er direkt zu seinen Kindern gegangen, die

am Schlafen gewesen seien. Dann habe er den Mann seiner Schwester angerufen.

Nachdem dieser gekommen sei und man sich besprochen habe, habe man die Polizei

angerufen (Akten S. 839).

4.1.5.5

Berufungsverhandlung vom 29. April 2024

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April

2024 schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei im Restaurant

gewesen, als die Privatklägerin 2 ihm gegen 22:00 Uhr einen Text

geschrieben habe, dass sie sich in einer schlechten Situation befinde. Er habe

versucht, sie anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Er habe dann seine

Schwester angerufen und gefragt, ob sie die Privatklägerin 2 angetroffen habe

(Akten S. 1227). Als seine Schwester verneint habe, habe er das Geschäft

zugemacht. Er habe gedacht, vielleicht sei etwas in der Familie, z.B. beim

Bruder seiner Frau in Libyen, vorgefallen. Als er dann zuhause angekommen sei,

sei sie auf dem Boden am Weinen gewesen. Am Anfang habe sie nicht sprechen

können. Nach einiger Zeit habe sie geduscht und dann habe sie davon berichtet.

Als er angekommen sei, habe er sich auch Gedanken über seine Kinder gemacht. Er

sei auch direkt ins Zimmer gegangen, um bei den Kindern nachzuschauen. Er habe

dann seinen Schwager angerufen und gebeten, zu kommen. Dieser sei gekommen und

habe geraten, die Polizei zu rufen. Der Privatkläger 1 ging noch immer davon

aus, dass der Berufungskläger das Ganze getan habe, weil er den Privatkläger 1

«einfach ärgern» wollte (Akten S. 1228).

4.1.5.6

Aussagenanalyse

Zunächst ist

auch in Bezug auf die Vorfälle vom Abend des 30. Oktober 2022 mangels

Auffälligkeiten von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

Was die

Aussageentstehung und Motivationsanalyse anbelangt, so ist zu erwähnen, dass der

Privatkläger 1 als Ehemann des mutmasslichen Opfers nicht als neutral erachtet

werden kann. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist mithin eine gewisse

Zurückhaltung geboten. Andererseits ist beim Privatkläger 1 auch kein

überzeugendes Motiv für eine Falschaussage erkennbar und wird auch vom

Berufungskläger nicht gesehen (Akten S. 826 f.). Sollte der Privatkläger 1

von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Ehefrau und dem

Berufungskläger erfahren haben, wäre es eher nahegelegen, wenn er als

betrogener Ehemann zur Wahrung seines Gesichts die Geschichte möglichst unter

den Teppich gekehrt hätte, anstatt die Polizei zu rufen, dadurch ein auf

falschen Vorwürfen basierendes Strafverfahren ins Rollen zu bringen, sich damit

strafbar zu machen (zur Belehrung des Privatklägers 1 über seine

Wahrheitspflicht siehe etwa Akten S. 272) und letztlich einem weiteren

Kreis an Personen Kenntnis dieses Umstandes zu verschaffen. Des Weiteren hat

der Privatkläger 1 bereits beim Eintreffen der Polizei wenige Stunden nach den

Geschehnissen ausführliche Angaben gemacht, welche mit seinen späteren

Depositionen übereinstimmen. Mithin hätte der Privatkläger 1 bei einer

Falschbezichtigung innert kürzester Zeit eine sich über mehrere Tage ziehende und

diverse Geschehnisse umfassende Geschichte erfinden (und später konstant

wiedergeben) müssen, was unwahrscheinlich erscheint.

In Bezug auf

vorhandene Realkennzeichen ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 auch in

Bezug auf die Vorfälle am Abend des 30. Oktober 2022 detaillierte und in sich

stimmige Aussagen gemacht hat. Er schilderte die Vorfälle im freien Bericht

verschiedentlich sprunghaft statt streng chronologisch (siehe etwa Akten

S. 275 f., 1228). Seine Darstellungen enthalten sodann raum-zeitliche

Verknüpfungen (z.B. wie er seine Frau am Boden liegend auffand [Akten

S. 275]; sein Gang zum Kinderzimmer, um zu prüfen, ob mit den Kindern

alles in Ordnung sei [Akten S. 1228]), Interaktionsschilderungen (weinende

Ehefrau, Beruhigen, Duschen, ihre Aussage, sie sei vergewaltigt worden, später

das Benennen des Berufungsklägers, Gang ins Kinderzimmer, Rufen des Schwagers

und später der Polizei [u.a. Akten S. 275 ff.]), die Wiedergabe von

Gesprächen («sagte ihr, dass sie sich waschen soll» [Akten S. 275]; «Am

Anfang hat sie sich nicht getraut [,] offen zu sagen, wer sie vergewaltigt hat.

Sie sagte mir nur grob, dass sie jemand vergewaltigt habe» [Akten S. 277];

«Dann hat sie mir den Namen genannt» [Akten S. 275]; «sie sagt[e] mir dein

Freund oder» [Akten S. 277]; «Sie hat mir mehrmals gesagt, sie würde den

Grund nicht wissen, warum sie ihm die Tür aufgemacht habe, warum er gekommen

sei. Sie sagte mir, dass sie nie damit gerechnet habe, dass ihr sowas zustossen

würde» [Akten S. 276]; «Sie hat mir gesagt, sie habe ihn als Bruder ins

Haus reingelassen, er aber habe sie vergewaltigt» [Akten S. 279]). Er

schilderte auch Komplikationen (beispielsweise, dass er zunächst vergeblich versucht

habe, die Privatklägerin 2 anzurufen; dass er dann seine Schwester angerufen

habe, um sie zu fragen, ob sie die Privatklägerin 2 gesehen habe [zum Ganzen

u.a. Akten S. 1227]; dass die Privatklägerin 2 zunächst gar nicht habe

reden können und unter Schock gestanden sei und sich später erst nicht getraut

habe, den Namen des Berufungsklägers zu sagen [Akten S. 277]). Der

Privatkläger 1 nannte auch ausgefallene Einzelheiten («Ich habe den Körper

meiner Frau abgecheckt, ob sie keine Verletzung von Messern hat und das hat

mich auch beruhigt» [Akten S. 276]) sowie Nebensächlichkeiten («Als ich ihren

Text bekommen habe, bat ich meine Gäste das Restaurant zu verlassen» [Akten

S. 275]). Des Weiteren beschrieb der Privatkläger 1 verschiedentlich

eigene psychische Vorgänge (z.B.: «Am Anfang dachte ich, dass sie schlechte

Nachrichten von den Eltern bekommen hat» [Akten S. 275]; «Ich habe

gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war»

[Akten S. 839]; «Das hat mich automatisch zum Stress geführt. Ich ging

direkt zu meinen Kindern, weil sie bereits am Schlafen waren. Ich dachte [,] ob

sie noch am Leben seien oder nicht» [Akten S. 275]; «Ich verdächtige sie

nicht, dass sie mich betrogen hat» [Akten S. 276]; «Ich war unter Schock [;]

sie war unter Schock» [Akten S. 276]; «Wir hatten ja keine andere Wahl [,]

als die Polizei zu informieren. Ich wollte nicht, dass sie als nachfolge [sic]

deswegen psychische Folgen haben würde» [Akten S. 276]) sowie vermutete

psychische Vorgänge beim Berufungskläger («Er wusste ja [,] das[s] ich im

Geschäft war, er wollte im Voraus zu meinem Verbleib wissen, dass er im Voraus

seinen Plan schmieden kann» [Akten S. 276]). Der Privatkläger gab auch

Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu («Es hat vielleicht mit der Ausübung

einer Rache zu tun» [Akten S. 278]; «Ich weiss nicht mehr wann, aber ich

weiss, dass ich ihm irgendwann mal gesagt habe, dass sie meine Frau sei» [Akten

S. 201]; auf Frage, ob die Privatklägerin 2 den Berufungskläger eingeladen

habe: «Ich weiss nicht wie es an diesem Abend war» [Akten S. 282]; «Ich

erinnere mich nicht. Ich weiss nicht genau wann. Nach der Vergewaltigung»

[Akten S. 205]). Ungeachtet der im Raum stehenden schweren Vorwürfe machte

der Privatkläger 1 den Berufungskläger sodann nicht in jeder Hinsicht schlecht,

sondern betonte wiederholt, dass sie gut befreundet gewesen seien und der Berufungskläger

ohne Alkohol anständig und lieb sei (Akten S. 273, 281, 837 f., 1227;

eindrücklich etwa die Aussage: «Ich muss ehrlich sagen, sei[t] ich ihn gekannt

habe, hatte ich nie etwas Schlechtes an ihm gesehen, ich hatte immer einen

guten Eindruck gehabt von ihm» [Akten S. 197]). Zudem empfand sich der

Privatkläger 1 als Auslöser der Geschehnisse und suchte einen Teil der

Verantwortung für die Geschehnisse bei sich («Also der Auslöser dieses

Vorfalles, bin ich» [Akten S. 274]; «Weil ich ihm ein Verbot erteilt habe,

dass er nicht mehr in mein Geschäft kommen darf» [Akten S. 278]). Insgesamt

ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl von

Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

Die Aussagen des

Privatklägers 1 sind sodann wiederholt gleichbleibend und damit konstant, ohne

hierbei auswendig gelernt zu erscheinen oder stereotyp zu wirken. Anreicherungen

in späteren Aussagen sind nicht erkennbar, vielmehr dünnen seine Aussagen bzw.

deren Detaillierungsgrad im Verlaufe des Verfahren zunehmend aus. Auch die

Konstanzanalyse spricht mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Was den

Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, so zeigen sich auch in Bezug auf die

Aussagen zum Abend des 30. Oktober 2022 keine Auffälligkeiten im

Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner

Aussagen in Frage stellen würden.

Für die

Kompetenzanalyse kann schliesslich nach oben (E. 3.1.5.6) verwiesen

werden.

4.1.5.7

Fazit

Insgesamt ist

festzustellen, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen

des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen

seinem wirklichen Erleben entsprechen. Damit werden die Aussagen der

Privatklägerin 2 in Bezug auf die Geschehnisse direkt nach der mutmasslichen

Vergewaltigung indiziell durch die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt.

4.1.6 Objektive

Beweismittel

Vorliegend

stehen auch einige objektive Beweise und Indizien zur Verfügung, welche

nachfolgend dargelegt werden.

4.1.6.1

Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse bei der Privatklägerin 2

Gemäss dem

Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 am Montag,

31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr die Polizei und meldete, seine Frau, die

Privatklägerin 2, sei am Sonntagabend um circa 20:30 Uhr vergewaltigt worden (Akten

S. 213). In der Folge wurde die Privatklägerin 2 am Montagmorgen ab 03:45

Uhr in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel rechtsmedizinisch

untersucht (Akten S. 446 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten war

bei der Ultraschalluntersuchung eine Kupferspirale in korrekter Position

erkennbar (Akten S. 447). Weiter fanden sich drei frische Kratzspuren am

linken Oberarm, welche durch tangential schürfende Gewalt entstanden seien.

Diese seien unspezifisch, könnten aber auch im Rahmen eines Gerangels

entstanden sein. Der Anogenitalbereich sei unverletzt und frei von

Sekretantragungen, so dass sich keine positiven Hinweise auf sexuelle

Handlungen ergäben. Jedoch könnten solche Befunde bei erwachsenen Frauen und

abhängig von der Art der sexuellen Handlung auch fehlen (Akten S. 448 f.).

Objektivierbare Zeichen für stattgehabte Gewalt gegen den Hals fänden sich

nicht (Akten S. 449).

Bei der

rechtsmedizinischen Untersuchung wurden diverse Abstriche an verschiedenen

Körperteilen der Privatklägerin 2 für forensisch-genetische Analysen gemacht (Akten

S. 448). Deren Auswertung (Akten S. 412 ff.) ergab Folgendes:

Zunächst konnte der Berufungskläger beim Abstrich am Hals, Gesicht und Mund der

Privatklägerin 2 als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im

Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 415). Beim Abstrich an

der Brust der Privatklägerin 2 war das DNA-Profil des Berufungsklägers im

Hauptprofil aus zwei Personen enthalten (Akten S. 417). Im Rahmen der

Analyse der beiden Abstriche an den rechten bzw. linken Fingernägeln der

Privatklägerin 2 konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber im komplexen

DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil jeweils nicht ausgeschlossen werden (Akten

S. 419, 421). Weiter konnten Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des

Berufungsklägers am äusseren Genital sowie im Scheidengewölbe der

Privatklägerin 2 festgestellt werden (Akten S. 423 und S. 425). Auch auf

einer bei der Privatklägerin 2 sichergestellten Wolldecke (Ass. A039749; siehe

hierzu Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 168, Einvernahme Privatklägerin

2, Akten S. 243, KTU-Bericht vom 16. November 2022, Akten S. 465

ff.) sowie auf der Innenseite der Unterhose der Privatklägerin 2 und auf der

Aussenseite der Hose der Privatklägerin 2 fanden sich verschiedentlich

Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers (Akten S. 427

ff., 434 ff.).

Die

forensisch-toxikologische Analyse ergab keine Hinweise auf die Aufnahme

insbesondere zentral wirksamer, körperfremder Substanzen bei der Privatklägerin

2 (Akten S. 449.1 ff.).

4.1.6.2

Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse beim Berufungskläger

Der

Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2022 ab 09:50 Uhr in den Räumlichkeiten

der Staatsanwaltschaft rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 399). Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten mit Fotodokumentation ergab die Untersuchung des

Berufungsklägers hauptbefundlich drei halbmondförmige, kratzerartige

Oberhautabtragungen an der rechten Oberarmaussenseite sowie unterschiedlich

konfigurierte Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite, welche

mehrere Stunden alt imponierten und zum angegebenen Ereigniszeitpunkt

entstanden sein könnten. Die Oberhautabtragungen seien durch stumpfe

Gewalteinwirkung entstanden, wobei die halbmondförmigen Abtragungen am Oberarm

mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Fingernägel im Rahmen eines kräftigen

Greifens an den Oberarm entstanden seien. Demgegenüber sei der Entstehungsmechanismus

der Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite unspezifisch (Akten

S. 400 f., vgl. auch Fotos, Akten S. 403 f.). Die Verletzungen

befänden sich an für die eigene Hand gut erreichbaren Stellen, zeigten jedoch

nicht die typische Morphologie von Selbstverletzungen. Ein konkreter Anhalt für

ausgeführte sexuelle Handlungen habe sich bei den Untersuchungen nicht ergeben,

jedoch seien solche Negativbefunde nicht geeignet, den angegebenen sexuellen

Übergriff auszuschliessen, da es hierbei nicht zwingend zu Verletzungen in der

Genitalregion kommen müsse (Akten S. 402).

Die

forensisch-genetische Analyse hat sodann ergeben, dass sich im Genitalbereich

des Berufungsklägers (Penisschaft, Eichel, Hoden) DNA-Spuren der Privatklägerin

2 fanden (Akten S. 384 ff.), während am rechten Arm des Berufungsklägers

ein teilweise nicht interpretierbares DNA-Mischprofil ohne konkrete Hinweise

auf die DNA der Privatklägerin 2 festgestellt wurde (Akten S. 391).

Die

forensisch-toxikologische Analyse beim Berufungskläger ergab, dass dessen

Beeinflussung durch körperfremde Substanzen zum Ereigniszeitpunkt unwahrscheinlich

ist (Akten S. 406 f.).

4.1.6.3

Zwischenfazit

Im Sinne eines

Zwischenfazits zu den rechtsmedizinischen Untersuchungen und Analysen kann

Folgendes festgestellt werden: Zunächst wird anhand der dargelegten Beweise der

(ohnehin unbestrittene) Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der

Privatklägerin 2 objektiviert.

Die beim

Ultraschall festgestellte Kupferspirale objektiviert sodann die Aussagen der

Privatklägerin 2, sie verhüte mit der Spirale. Zugleich steht dieser Befund in

klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die

Privatklägerin 2 ihn mit der Erklärung, sie nehme die Pille, von der

Verwendung eines Kondoms abgehalten haben soll.

Das Strafgericht

erwog, das rechtsmedizinische Gutachten erscheine dürftig, da von den Hämatomen

am Oberarm der Privatklägerin 2 keine Fotos erstellt worden seien (Akten

S. 887). Die Verteidigung (Akten S. 887) hält dem zwar zu Recht

entgegen, dass die Privatklägerin 2 gemäss dem Gutachten bei der

rechtsmedizinischen Untersuchung gar keine Hämatome aufwies (Akten

S. 447). Nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung allerdings, wenn

sie behauptet, im rechtsmedizinischen Bericht hätten sich keine Spuren

der von der Privatklägerin 2 geschilderten «massiven Gewalteinwirkungen»

(Packen, Stossen, sich auf sie Setzen, mehrfache Faustschläge gegen den

Oberarm, Ohrfeigen, an den Hals Greifen/Würgen, Hände Festhalten, Mund

Zuhalten) gefunden (Akten S. 993, 1057, 1161). Vielmehr lassen sich die

Aussagen der Privatklägerin 2, sie sei mehrfach auf den linken Oberarm

geschlagen worden und es habe zwischen ihr und dem Berufungskläger ein

kampfartiges Gerangel vor der Penetration gegeben, entsprechend der

gutachterlichen Stellungnahme durchaus mit den an ihrem linken Oberarm festgestellten

Kratzspuren in Einklang bringen. Demgegenüber belegen die fehlenden

objektivierbaren Zeichen für Gewalt gegen den Hals der Privatklägerin 2 nicht

etwa, dass das von der Privatklägerin 2 geschilderte kurze Würgen nicht

stattgefunden hat. Vielmehr erscheint das Fehlen bleibender Spuren mit dem von

der Privatklägerin 2 geschilderten kurzen «Halten» am Hals ohne Symptome einer

Strangulation vereinbar. Auch aus den fehlenden Verletzungen im

Anogenitalbereich der Privatklägerin 2 lässt sich nichts ableiten. Denn gemäss

gutachterlicher Stellungnahme müssen solche Befunde bei erwachsenen Frauen und

abhängig von der Art der sexuellen Handlung nicht zwangsläufig auftreten.

Ebenso wenig sind bei den übrigen von der Privatklägerin 2 geschilderten

«Gewalteinwirkungen» zwingend bleibende Spuren zu erwarten. Und zu möglichen Hämatomen

der Privatklägerin 2 (etwa von den Faustschlägen) ist zu sagen, dass Hämatome

notorisch manchmal erst nach Tagen sichtbar sind, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen

Negativbefund anlässlich der rund 6-7 Stunden nach dem Vorfall durchgeführten rechtsmedizinischen

Untersuchung nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt.

Die jeweils

wenige Stunden alten, objektiv feststellbaren Kratzer am Oberarm sowie

Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite des Berufungsklägers untermauern

wiederum die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe sich unter anderem gegen

den Berufungskläger gewehrt, indem sie ihn von sich weggestossen und an den

Armen gekratzt habe. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass diese

Erklärung der Verletzungen wesentlich plausibler erscheint, als die

nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe just an jenem Abend auf

offener Strasse spontan Streitende geschlichtet. Ein weiteres (schwaches) Indiz

für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 ist

der Umstand, dass der Berufungskläger bei der DNA-Analyse der Abstriche an den

Fingernägeln der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber immerhin nicht

ausgeschlossen werden konnte. Dass keine Bissverletzungen beim Berufungskläger

festgestellt werden konnten (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 862),

erlaubt wiederum keine Schlussfolgerungen, zumal die Privatklägerin 2 selbst

aussagte, sie sei sich nicht sicher, ob sie ihn habe beissen können oder es nur

versucht habe.

Ausserdem passen

die aufgefundenen Spermaantragungen auf der Hose und Unterhose der

Privatklägerin 2 mit der DNA des Berufungsklägers 2 nicht zur Aussage des

Berufungsklägers, sie seien beim Geschlechtsverkehr beide nackt gewesen.

Vielmehr lassen sie sich mit der Version der Privatklägerin 2 in Einklang

bringen, welche angab, der Berufungskläger habe ihr vor der Penetration und

Ejakulation lediglich die Unterhose und ein Hosenbein hinunterziehen können,

während sie noch mit einem Bein in ihrer Hose gewesen sei.

4.1.6.4

Fotodokumentation zur Wohnung der Privatklägerin 2

Am 31. Oktober

2022 wurde eine Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin 2 erstellt.

Auf den Fotos sind zunächst die beiden von der Privatklägerin 2 geschilderten

Sofas zu sehen, von denen das eine etwas grösser und das andere etwas kleiner ist.

Die Sofas stehen L-förmig in der einen Ecke des Wohnzimmers, während sich die

Tür am diagonal entgegengesetzten Ende des Wohnzimmers befindet. Aufgrund der

relativen Entfernung der Türe von den Sofas und des Umstandes, dass das

Wohnzimmer eher vollgestellt ist, erscheint es plausibel, dass es für die

Privatklägerin 2 schwierig gewesen sein dürfte, gegen den Widerstand des Berufungsklägers

vom Sofa zur Wohnzimmertür zu gelangen. An der Wand ist sodann ein relativ

grosses Jesusbild ersichtlich, das die Religiosität der Privatklägerin 2

unterstreicht. In der Küche finden sich im Waschbecken sodann zwei hohe Trinkgläser

mit einer durchsichtigen roten Flüssigkeit, wohl der von der Privatklägerin 2

erwähnte Fruchtsirup (Akten S. 459 ff.). Kaffeegeschirr findet sich dort

hingegen nicht.

4.1.6.5

Hausdurchsuchung beim Berufungskläger

Die Verteidigung

bemerkt, dass ihren Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren auf

Spurensicherung in der Wohnung des Berufungsklägers nicht stattgegeben worden

sei, weshalb die Strafverfolgungsbehörden entlastenden Hinweisen seitens des

Berufungsklägers zu Unrecht nicht nachgegangen seien (Akten S. 996, 1058

f.). Wie das Strafgericht (Akten S. 887) zutreffend festgestellt hat,

bestätigte die Privatklägerin 2 ihren Besuch beim Berufungskläger am 25.

Oktober 2022, sodass es bei den beantragten Beweisabnahmen höchstens noch um

den Nachweis sexueller Handlungen zwischen den beiden bei diesem Besuch

gegangen wäre. In seiner Einvernahme vom 22. November 2022 hatte der Berufungskläger

allerdings auf die Frage, ob es in seinem Bett oder seiner Wohnung noch Spuren

von den sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022

geben könnte, erwidert, er habe das Betttuch bereits gewaschen; wenn man DNA

auf dem gewaschenen Tuch finden könne, könne er das aber organisieren (Akten,

S. 299). Davon abgesehen, dass diese Behauptung des Berufungsklägers angesichts

seiner vorherigen Aussage, er habe den Kuchen, die Capri-Sonne und den Teller seit

diesem Besuch noch nicht weggeräumt (Akten S. 297), höchst fragwürdig erscheint,

kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger zwar

glauben machen wollte, er könne den sexuellen Kontakt beweisen, er aber

letztlich nicht wollte, dass dieser Frage tatsächlich forensisch nachgegangen

wird, weil es eben nichts zu beweisen gab. Dass die Behörden bei dieser Ausgangslage

auf eine (erneute) Hausdurchsuchung verzichtet haben, zumal bereits eine solche

bei der Festnahme des Berufungsklägers erfolgt war (Akten S. 158 ff.),

ist nicht zu beanstanden, da von keinem weiteren Erkenntnisgewinn für das

Verfahren auszugehen war. Des Weiteren ist zu betonen, dass – entgegen der

Ansicht der Verteidigung (Akten S. 996, 1059) – selbst ein Beweis

sexueller Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am 25.

Oktober 2022 für sich genommen nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin 2 zu den Geschehnissen am 30. Oktober 2022 widerlegen

könnte, da bei der Aussagenanalyse die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu

konkreten Geschehnissen und nicht die Glaubwürdigkeit des Aussagenden als

dauerhafte personale Eigenschaft im Vordergrund steht (siehe hierzu etwa BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 26

f.). Mit anderen Worten hätte eine Falschaussage der Privatklägerin 2 zu den

Vorfällen am 25. Oktober 2022 kaum Rückschlüsse darüber erlaubt, ob sie auch

die Vergewaltigung am 30. Oktober 2022 erfunden hat. Ohnehin sind die

Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschlechtsverkehr am 25. Oktober

2022 höchst unglaubhaft, während die entsprechenden Bestreitungen der Privatklägerin

2 sehr nachvollziehbar sind (siehe oben E. 4.1.4.10). Ergänzend sei auf

die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung der betreffenden

Beweisanträge (Akten S. 887) verwiesen.

4.1.6.6

Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2

Gemäss dem Bericht

über die Mobiltelefonsicherung des Samsung [...] der Privatklägerin 2 konnte

das Dateisystem dieses Geräts vollständig ausgelesen werden (Akten

S. 346). Die Auswertung ergab, dass im Zeitraum vom 2. September bis

30. Oktober 2022 insgesamt neun telefonische Kontakte zwischen der Privatklägerin 2

(bzw. deren erster Mobiltelefonnummer +[...]) und dem Berufungskläger stattfanden,

wobei der erste Anruf vom Berufungskläger ausging. Nach vier Telefonaten von

einigen Sekunden bis wenigen Minuten Dauer zwischen dem 2. September und 28.

Oktober 2022, erfolgte ein erstes längeres Telefonat zwischen den beiden am 28.

Oktober 2022. An diesem Tag rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um

20:27 Uhr an und die beiden führten miteinander ein Telefongespräch, das 1

Stunde und rund 11 Minuten dauerte. Am 30. Oktober 2022 – dem Tag der

mutmasslichen Vergewaltigung – rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um

7:29 Uhr an und die beiden telefonierten gut 50 Minuten miteinander. Gleichentags

um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr versuchte die Privatklägerin 2 den

Berufungskläger telefonisch zu erreichen, wobei er nicht abnahm. Gleichentags um

21:00 Uhr – den Angaben des Berufungsklägers zufolge nachdem er die Wohnung der

Privatklägerin 2 wieder verlassen hatte – versuchte der Berufungskläger erfolglos,

die Privatklägerin 2 anzurufen. Dies war die letzte (versuchte) Kontaktaufnahme

zwischen dem Berufungskläger und der ersten Mobiltelefonnummer der

Privatklägerin 2 (Aktennotiz, S. 350).

Nebst diesen

telefonischen Kontakten liegt ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 2 und

dem Berufungskläger samt Übersetzung ins Deutsche durch Dolmetscher vor, der

auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gesichert werden konnte (Akten

S. 350 f., 374 ff.). Der erste Chateintrag datiert vom 27. Oktober 2022 –

nota bene zwei Tage nach dem Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger

am 25. Oktober 2022 – und beginnt mit einer Kontaktaufnahme durch den

Berufungskläger («Wie war dein Tag/guten Tag»), welche von der Privatklägerin 2

zunächst höflich, aber floskelhaft erwidert wurde («Danke Gott», «Und du, wie

geht’s dir?»). Bereits nach wenigen Minuten antwortete die Privatklägerin 2 auf

die erneute Frage des Berufungsklägers, ob es ihr gut gehe mit: «Lass mich.

Bitte, es geht mir gut» (Akten S. 374-376). Später am selben Abend schrieb

sie «Du sollst dir deinen Frieden selbst holen» und «Sorry, ich kann dir nicht

helfen (für dich tun)» (Akten S. 377). Demgegenüber erkundigte sich die

Privatklägerin 2 rund eine halbe Stunde später beim Berufungskläger, ob sie ihn

anrufen dürfe (Akten S. 378), woraufhin die beiden das oben erwähnte erste

längere Telefonat führten. In der Folge wurden keine weiteren Chatnachrichten

zwischen den beiden ausgetauscht, vielmehr erfolgten noch die oben erwähnten

vereinzelten Telefonate.

Diese Anruf- und

Chatverläufe zeigen Verschiedenes auf: Einerseits belegen sie die von beiden

Beteiligten nicht bestrittenen Telefon- und WhatsApp-Kontakte. Andererseits

widerlegt die Anrufliste die Aussagen des Berufungsklägers, sie hätten «immer

kontinuierlich telefoniert» (Akten S. 256) bzw. sie hätten nach dem 25.

Oktober 2022 «öfter als vorher telefoniert», da sie sich geliebt hätten (Akten

S. 1213). Vielmehr erweist sich der telefonische Kontakt zwischen den

beiden als sporadisch und bis auf zwei längere Telefonate nicht gerade als

intensiv. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die

objektivierbaren Kontakte zwischen den beiden ausserdem erkennen, dass die

Kontaktaufnahme in erster Linie vom Berufungskläger ausging. Mit dem

Strafgericht ist sodann festzustellen, dass die Privatklägerin 2 den Kontakt

zwar nicht konsequent unterband und bisweilen auch von sich aus aufnahm, sie

dem Berufungskläger hierbei jedoch durchaus deutliche Grenzen setzte.

Angesichts dessen passt auch die einseitige Darstellung des Berufungsklägers,

welcher die Privatklägerin 2 verschiedentlich als aktiv und deutlich an

ihm interessiert sowie (allgemein sowie sexuell) eigeninitiativ zeichnete, überhaupt

nicht zu den objektiven Beweismitteln.

Sollte am 25.

Oktober 2022 tatsächlich der vom Berufungskläger geschilderte

Geschlechtsverkehr mit anschliessendem Liebesrausch der beiden stattgefunden

haben, so verwundert sodann sehr, weshalb am Folgetag des 26. Oktober 2022

weder ein telefonischer Kontakt noch ein Chateintrag vorhanden ist und weshalb

der Chat zwischen den beiden vom 27. Oktober 2022 (d.h. zwei Tage nach dem

Besuch) seitens der Privatklägerin 2 so zurückhaltend bis abweisend («Lass

mich. Bitte, es geht mir gut», Akten S. 376) ausfällt. Auch sonst sind dem

Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte für die vom Berufungskläger behauptete und

von der Privatklägerin 2 vehement abgestrittene Liebesbeziehung (oder auch

sexuelle Beziehung) zwischen den beiden zu entnehmen. Aus dem Chatverlauf

ergeben sich auch keine Hinweise auf sexuelle Gesprächsinhalte – ja nicht

einmal auf einen Flirt zwischen den beiden. Demgegenüber scheint durchaus ein

gewisses (einseitiges) über Freundschaft hinausgehendes Interesse des Berufungsklägers

an der Privatklägerin 2 durch (etwa, indem er sie mit «Bella» [Italienisch für «Schöne»]

anspricht, Akten S. 375).

Sodann stützen

die beiden in der Anrufliste befindlichen kurzen Anrufe der Privatklägerin 2

beim Berufungskläger am Nachmittag des 30. Oktober 2022 um 12:47 Uhr und um

13:05 Uhr die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe an jenem Nachmittag

versucht, den Berufungskläger anzurufen, um ihm zu sagen, er solle mittags und

nicht abends kommen, wobei der Berufungskläger aber nicht abgenommen habe (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1222).

Im Rahmen der Auswertung

des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 konnte des Weiteren der Chatverlauf

zwischen der Privatklägerin 2 und der zweiten Mobiltelefonnummer des

Privatklägers 1 (+[...]) gesichert werden. Daraus geht die von der

Privatklägerin 2 erwähnte Nachricht hervor, mit welcher sie ihren Ehemann über

das Vorgefallene informierte (Akten S. 351 f.). So schrieb sie am 30.

Oktober 2022 um 21:24 Uhr: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung

aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Dies steht mit den

Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 zu den Vorkommnissen nach

der mutmasslichen Vergewaltigung im Einklang.

4.1.6.7

Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers

Gemäss der Auswertung

des iPhone [...] des Berufungsklägers war darin zwar die Telefonnummer der

zweiten SIM-Karte der Privatklägerin 2 (+[...]) unter dem Namen «C____»

gespeichert, jedoch fanden sich auf seinem Mobiltelefon keine Chats mit dieser

Nummer (Akten S. 337, 342, 534). Bemerkenswert ist auch, dass die erste

Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (+[...]), mit welcher der

Berufungskläger nachweislich kommuniziert hatte (siehe oben E. 4.1.6.6),

in seinem Mobiltelefon gar nicht gespeichert war (Akten S. 337). Als der

Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 1. November 2022 gefragt wurde,

ob er seine schriftliche Kommunikation mit der Privatklägerin 2 zur Verfügung

stellen könne, gab er an, dass sein Telefon zuletzt nicht mehr funktioniert

habe. Vielleicht sei die schriftliche Kommunikation dadurch gelöscht worden, er

habe diese aber nicht absichtlich gelöscht. Sein WhatsApp sei damals nicht

richtig gegangen, es sei gegangen, dann sei es wieder ausgegangen (Akten

S. 257). Diese technisch unplausiblen und lebensfremden Erklärungen sind

mit dem Strafgericht (Akten S. 908) als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Vielmehr

spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, dass der Berufungskläger

seinen Chatverlauf mit der Privatklägerin 2 (und womöglich auch ihre erste

Mobiltelefonnummer) gesamthaft gelöscht hat. Dies erscheint äusserst

verdächtig, wenn man bedenkt, dass die Polizei das Mobiltelefon des

Berufungsklägers anlässlich seiner Festnahme und Hausdurchsuchung noch in der

Nacht direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung (31. Oktober 2022,

02:39 Uhr) auf seinem Bett fand und anschliessend sicherstellte (Akten

S. 161 ff.). Mithin musste der Berufungskläger den Chat mit der

Privatklägerin 2 zu einem vorherigen Zeitpunkt gelöscht haben, zu dem er aber noch

gar nichts von ihrer (seiner Meinung nach falschen) Anzeige wissen konnte. Dies

weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit negativen Konsequenzen gerechnet

haben musste und er daher jegliche Beweise betreffend seinen Kontakt zur

Privatklägerin zu vernichten versuchte. Demgegenüber passt das Löschen des

Chats überhaupt nicht zu seinen Behauptungen, er und die Privatklägerin 2 hätten

einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, sich geliebt und im Übrigen habe er

sowieso nicht gewusst, ob (und noch weniger mit wem) sie verheiratet gewesen

sei, da er diesfalls nichts zu befürchten gehabt hätte.

Sodann fanden

sich auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers abgesehen von einem Anruf an die

zweite Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 um

22:02:05 Uhr von 2 Sekunden Dauer keine Telefonate mit der Privatklägerin

2 oder dem Privatkläger 1 (Akten S. 342). Dieser Anruf wird in der

Aktennotiz zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 offenbar nicht

erwähnt, da bei dieser Auswertung aufgrund des Sachverhaltes nur nach Kontakten

zwischen der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 und dem

Berufungskläger gesucht wurde (Akten S. 350). Die Anrufliste im

Mobiltelefon des Berufungsklägers deutet jedenfalls darauf hin, dass der

Berufungskläger fast alle Anrufe zwischen ihm und der Privatklägerin 2 aus

seiner Anrufliste gelöscht hat, was wiederum verdächtig erscheint.

Die weiteren

Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers (siehe hierzu

das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 902) haben keine Relevanz für den

vorliegenden Fall.

4.1.6.8

Schreiben der Schwester des Berufungsklägers

Die Verteidigung reichte bereits vor der

Vorinstanz ein Schreiben der Schwester des Berufungsklägers, D____, ein, wonach

die «Leute», die ihren Bruder angezeigt hätten, sie angerufen und sich mit ihr

hätten treffen wollen. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten die

Situation ohne Polizei oder Gericht lösen wollen, wie genau, würden sie ihr

noch sagen. Sie hätten ihr verboten, mit jemandem über das Ganze zu reden

(Akten S. 660 ff., 722 f.). Der Beweiswert dieses Schreibens erscheint

höchst gering, zumal es nicht unterzeichnet ist und von der Schwester des

Berufungsklägers stammen soll, welche mithin ein klares Interesse daran hat,

das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ohnehin vermag dieses

Schreiben das auf der Grundlage der übrigen Beweise und Aussagen fussende

Beweisergebnis nicht umzustossen. Selbst wenn die – unbelegten und von den Privatklägern

nicht bestätigten (Akten S. 203 f., 835, 1228) – Angaben der Schwester des

Berufungsklägers stimmen sollten, so entkräftet dies die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen nicht.

4.1.6.9

Würdigung und Fazit

Was die zwischen

der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger umstrittenen Geschehnisse angeht,

so stützen die wenigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien nach

dem Gesagten in vielerlei Hinsicht die jeweilige Version der

Privatklägerin 2 (und des Privatklägers 1). Umgekehrt steht die

objektive Beweislage verschiedentlich in klarem Widerspruch zu den Aussagen des

Berufungsklägers. Damit führt eine Würdigung der objektiven Beweislage zum

gleichen Ergebnis wie bereits die aussagepsychologische Analyse: Während die

Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 ausgesprochen glaubhaft

sind, halten die Aussagen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung

nicht stand.

4.1.7 Ergebnis

der Aussagewürdigung

Insgesamt kann

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 893 ff., insbesondere 910 f.)

festgestellt werden, dass die Privatklägerin 2 allgemein, aber insbesondere

auch in Bezug auf das Kerngeschehen, anschauliche Aussagen gemacht hat, welche

eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu

denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass

glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den objektiven Beweismitteln sowie den

ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stehen. Es ist daher auf die

Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, auf denen Ziff. 3 der Anklageschrift

im Grundsatz auch beruht.

4.1.8 Fazit

zur Sachverhaltsermittlung

Nach dem Gesagten ist grundsätzlich vom

Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3 auszugehen. In der

Anklageschrift (insbesondere Ziff. 3.1) wird allerdings als Motiv des

Berufungsklägers ausgeführt, dass dieser nach seinem Zerwürfnis mit dem

Privatkläger 1 (siehe oben E. 3), den Entschluss fasste, letzterem «eines

auszuwischen und deswegen seine Frau aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen». Diese

Annahme beruht auf den Mutmassungen des Privatklägers 1 (Akten S. 274 ff.,

198 ff., 1228), während die Privatklägerin 2 zwei mögliche Motive in den Raum

stellte: die Probleme des Berufungsklägers mit ihrem Ehemann oder aber auch,

dass sie im Vorfeld mehrmals Nein zu Sex mit dem Berufungskläger gesagt habe

(Akten S. 229). Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass ein

Racheakt des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger 1 als Ehemann des Vergewaltigungsopfers

zwar denkbar, aber doch befremdlich erscheint und die Umstände vorliegend eher

darauf hinweisen, dass der Berufungskläger schlicht Gefallen an der

Privatklägerin 2 fand (vgl. etwa das Ansprechen als «Bella» im WhatsApp-Chat

[Akten S. 375]; «[a.F. hat Ihnen Frau C____ gefallen?] Ja» [Aussagen

Berufungskläger, Akten S. 824]). Mit dem Strafgericht ist davon

auszugehen, dass die Zurechtweisung durch den Privatkläger 1 zwar

möglicherweise jegliche Zurückhaltung des Berufungsklägers dahinfallen liess,

die Vergewaltigung jedoch wohl kein gezielter Racheakt gegenüber dem

Privatkläger 1 war. Für Letzteres liegen schlichtweg zu wenig Anhaltspunkte

vor. Allerdings ist aufgrund der Beweislage durchaus davon auszugehen, dass

sich der Berufungskläger, wie in der Anklageschrift geschildert, bereits mit

der Absicht, der Privatklägerin 2 Leid zuzufügen, zu dieser begab und sich mittels

eines Vorwands Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte. Auch ist aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 anzunehmen,

dass dem Berufungskläger bewusst war, dass die Privatklägerin 2 abends allein

mit den (schlafenden) Kindern zuhause sein würde. Insgesamt ist daher in

Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einem geplanten Vorgehen des

Berufungsklägers auszugehen.

Im Ergebnis ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift –

vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Korrektur betreffend das Motiv des Berufungsklägers

– erstellt ist.

4.2 Rechtliches

In der Anklage

wird das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Anklageziffer 3 als

Vergewaltigung qualifiziert.

4.2.1 Grundlagen

Der

Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 StGB) bezweckt den Schutz der sexuellen

Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens

unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und

entschliessen können. Art. 190 Abs. 1 StGB (noch geltender Fassung) setzt

voraus, dass der Täter eine Person weiblichen Geschlechts durch eine

Nötigungshandlung dazu bringt, den Beischlaf zu erdulden. Der Tatbestand

erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug

zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine

ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem

Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet.

Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend.

Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie

das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt

genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3;

BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren

Hinweisen).

Gewalt im Sinne

von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter

ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des

Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung

über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt

oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht

erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem

er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich

gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht

auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der

Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und

manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich

klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer

6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der

Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck

des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach

anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b; siehe

zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).

4.2.2 Beurteilung

im vorliegenden Fall

Der Beschuldigte

hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht.

Nach den

Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 911 f.) brach der Berufungskläger

durch körperliche Überwältigung den Widerstand der Privatklägerin 2, indem er

sie auf das Sofa drückte, indem er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, was ihm

teilweise gelang, indem er ihre Hände festhielt, da sie sich gegen den

Übergriff zu wehren versuchte, und indem er ihr den Mund zuhielt, da sie zu

schreien versuchte. Aufgrund dessen habe er schliesslich den vaginalen

Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 2 vollziehen können, womit alle

objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt seien. Diesen

Ausführungen ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1)

zu folgen. Zu ergänzen ist, dass der Bruch des Widerstands der Privatklägerin 2

bereits mit dem Ergreifen der Privatklägerin 2, als diese aus dem Wohnzimmer

fliehen wollte, begann. Sodann ist zu betonen, dass der Berufungskläger die

Privatklägerin 2 nicht nur aufs Sofa drückte, sondern sich regelrecht auf sie

legte und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte (z.B. Akten

S. 238). Weiter waren auch die Faustschläge auf den linken Oberarm der

Privatklägerin 2, die Ohrfeigen und das kurze Würgen der Privatklägerin 2

Bestandteil des insofern vielfältigen physischen (und letztlich auch

psychischen) Überwältigungsvorganges des Berufungsklägers, mit dem er die

Privatklägerin 2 ermüdete und zermürbte und sich letztlich über ihre Gegenwehr

hinwegsetzen konnte.

Angesichts der

vielfältigen Abwehrversuche der Privatklägerin 2 (Sofawechsel, Versuch, das

Wohnzimmer zu verlassen, Wegstossen und Kratzen des Berufungsklägers, Schrei-

und Beissversuche, verbale Abwehrversuche) hat diese dem Berufungskläger auch

unmissverständlich klargemacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu

sein. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht zu Recht direkten Vorsatz beim

Berufungskläger angenommen.

4.2.3 Ergebnis

Der

Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig

gesprochen.

5.

Fazit zu den zweitinstanzlichen Schuldsprüchen

Zusammenfassend wird der Berufungskläger in

zweiter Instanz der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten

sowie der Beschimpfung schuldig erklärt.

6. Strafzumessung

6.1 Ausgangslage

Das Strafgericht hat über den Berufungskläger für

die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, für die

Beschimpfung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie für

die Tätlichkeiten eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (Akten S. 912 ff.,

921).

Die Verteidigung stellt keine konkreten Anträge

betreffend die Strafzumessung, sondern begehrt betreffend aller Schuldsprüche

einen Freispruch (Akten S. 1166).

Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlichen Einsatzstrafe von 3

Jahren Freiheitsstrafe um einen Monat für die versuchte Drohung sowie eine weitere

Erhöhung um drei Monate im Rahmen der Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe

des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie – d.h. eine Freiheitsstrafe von total

40 Monaten. Nicht einverstanden ist die Staatsanwaltschaft sodann mit der

vorinstanzlichen Busse für die Tätlichkeiten; diesbezüglich beantragt sie eine

Erhöhung der Busse auf CHF 500.– (Akten S. 1079 f.).

6.2 Grundlagen

6.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem

Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall

gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55

E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff.

sowie N 311 ff.).

6.2.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten

Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste

Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es

sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste

Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen

oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe

vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat

definiert (Mathys, a.a.O.,

Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach

durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu

berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In

einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden

Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen

für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die

hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte

gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke

Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer

Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der

Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,

SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,

a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

6.3 Beurteilung

des vorliegenden Falls

6.3.1 Vergewaltigung

6.3.1.1 Zunächst

ist die Strafe für

die Vergewaltigung festzusetzen, wobei Art. 190 Abs. 1 StGB eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.3.1.2 Vorliegend hat das Strafgericht

hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten erwogen, dass das Vorgehen des

Berufungsklägers zunächst manipulativ war. So habe er – im Wissen darum, dass

die Privatklägerin 2 ihn abends gar nicht mehr zu sich in die Wohnung lassen

wollte – angegeben, er müsse ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann erzählen,

womit er ein erstes Mal ihren Widerstand überwunden habe. Ausserdem habe der

Berufungskläger das Vertrauen der Privatklägerin 2 in massiver Weise

missbraucht, indem er ihre freundschaftliche Zugewandtheit ihm gegenüber

schamlos ausgenutzt habe, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Sodann habe es

den Berufungskläger offenbar nicht gekümmert, dass die Kinder der

Privatklägerin 2 während des Übergriffs in der Wohnung gewesen seien – wenn

auch schlafend – und schlimmstenfalls Zeugen davon hätten werden können.

Zulasten des Berufungsklägers berücksichtigte das Strafgericht sodann, dass der

Berufungskläger die Privatklägerin 2 mit seinem Vorgehen nicht nur (wie dem

Vergewaltigungstatbestand inhärent) ihrer körperlichen und sexuellen

Selbstbestimmung, sondern zusätzlich auch ihres Sicherheitsgefühls in der

eigenen Wohnung beraubt habe. Das eigene Zuhause, welches eigentlich ein

sicherer Hafen und ein Ort des Rückzugs und der Entspannung sein sollte, sei

für die Privatklägerin 2 dadurch zu einem Ort geworden, an dem ihr ein

traumatisierender Übergriff widerfahren sei. Sie werde somit täglich daran

erinnert und könne den Ort des Geschehens nicht meiden. Das Strafgericht hielt

dem Berufungskläger immerhin zugute, dass er bei der Vergewaltigung keine

übermässige Gewalt anwendete. So berücksichtigte das Strafgericht entlastend,

dass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 keine nennenswerten physischen

Verletzungen zugefügt habe, ihre Kleidung nicht beschädigt habe und sie nicht

über einen längeren Zeitraum gequält habe (Akten S. 913).

Diesen Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten.

Allerdings sind auch einige Ergänzungen zu machen: Zunächst ist auch erschwerend

zu werten, dass der Überwältigungsvorgang durch den Berufungskläger

ausgesprochen hartnäckig und ausdauernd war. So liess sich der Berufungskläger

auch durch die mehrfachen Fluchtversuche und das mehrfache Entwinden der

Privatklägerin 2 nicht von seinem Vorhaben abbringen, vielmehr packte er sie

mehrfach und zog sie wieder auf das Sofa zurück. Der ganze

Überwältigungsvorgang muss sich auch relativ lange hingezogen haben, da der

Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine halbe

Stunde bei der Privatklägerin 2 in der Wohnung war und der eigentliche

Geschlechtsverkehr nur wenige Minuten andauerte. In geringem Umfang erschwerend

zu werten ist sodann, dass der Berufungskläger sich nicht darauf beschränkte,

sich mit seinem Gewicht auf die Privatklägerin 2 zu legen und ihre Hände

festzuhalten, sondern ihr auch Faustschläge und Ohrfeigen verpasste, welche für

die eigentliche Überwältigung letztlich nicht nötig scheinen, der

Privatklägerin 2 aber Schmerzen verursachten und sie zusätzlich auch

erniedrigten. Der relativ kurze Penetrationsvorgang ist wiederum deutlich

entlastend zu werten. Allerdings ist erheblich zulasten des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, dass er hierbei ungeschützt in die Privatklägerin 2 eindrang

und zumindest teilweise in ihr ejakulierte. Schliesslich ist mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) erschwerend zu berücksichtigen, dass die

Vergewaltigung bei der Privatklägerin 2 erhebliche Spuren hinterlassen hat, wie

sie mehrfach eindrücklich geschildert hat (Akten S. 243, 246, 834 und 1220).

Untermauert wird dies mit dem ärztlichen Kurzbericht der UPK, wonach bei der

Privatklägerin 2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Darin

heisst es weiter, ungeachtet der Möglichkeiten der Verbesserung der Symptomatik

sei davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin 2 durch den sexuellen

Übergriff ein dauerhafter seelischer Schaden und ein massiver Einschnitt in die

körperliche Integrität entstanden seien (Akten S. 815 ff.).

Gesamthaft betrachtet ist das objektive

Verschulden des Berufungsklägers daher im oberen Bereich des unteren

Strafrahmens anzusiedeln.

6.3.1.3 In Bezug auf die subjektiven

Tatkomponenten ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849)

festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus

und purer Lustbefriedigung. Allerdings ist dies sexuellen Delikten immanent.

Sodann ist mit dem Strafgericht aufgrund der Manipulation, mit welcher sich der

Berufungskläger Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft hat, von

einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu

berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr

seitens der Privatklägerin 2 (Aufstehen, Weglaufen, Entwinden, Wegstossen,

Kratzen, Beissversuche etc.) unmissverständlich klar, dass diese keinen

Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsklägers wollte, womit dem Berufungskläger

direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was ebenfalls deutlich erschwerend

zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend betrachtet erweist sich das subjektive

Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht und vermag das objektive

Tatverschulden nicht zu relativieren.

6.3.1.4 Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers

für die Vergewaltigung im oberen Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedeln. In

Würdigung aller – auch der gegenüber dem Strafgerichtsurteil zusätzlich zu

berücksichtigenden – Umstände und vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint

dafür eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren schuldangemessen.

6.3.2 Drohung

6.3.2.1

Bemessung der Strafe

Sodann ist die Strafe für die versuchte Drohung

festzusetzen, wobei Art. 180 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Auf der objektiven Seite ist zulasten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er die versuchte Drohung vor dem

Hintergrund seines tätlichen (wenngleich geringfügigen) Angriffs auf den

Privatkläger 1 ausstiess. Allerdings stellt die Ankündigung, den Privatkläger 1

«kaputtzumachen», eine relativ vage Formulierung dar, wobei sich vorliegend

auch aus dem Zusammenhang kein konkreter Inhalt der Drohung des

Berufungsklägers ergibt. Dies schmälert die Intensität der Drohung und mithin

das objektive Tatverschulden.

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger

diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zudem ist dem

Berufungskläger mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) eine gewisse

alkoholbedingte Enthemmung geringfügig zugute zu halten.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl das

objektive als auch das subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers als sehr

leicht, sodass das Tatverschulden für die versuchte Drohung insgesamt am

unteren Rand anzusiedeln ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich daher – vor

Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen

hypothetischen Erfolgsstrafe von 20 Tages­sätzen.

Die Drohung ist lediglich ins Versuchsstadium

gelangt. Da der Eintritt des Erfolges nur aus Zufall ausgeblieben ist (der

Privatkläger 1 nahm die Drohung nicht ernst), wirkt sich der Umstand des

Versuchs indessen nur marginal entlastend aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1

StGB ist dem mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Viertel

Rechnung zu tragen.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für dieses

Delikt – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15 Tagessätzen, falls eine

Geldstrafe zu verhängen wäre.

6.3.2.2

Wahl der Strafart

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und

Art. 180 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der

Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in

deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)

oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97

E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe

müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt

werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob

eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst

nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies

bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst

nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann

es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020

E. 4.4).

Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 28. März

2024 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit Blick auf die versuchte

Drohung keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (Akten S. 1145 f.). Es

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Freiheitsstrafe geboten wäre,

um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Ebenso wenig liegen Hinweise

darauf vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Die

Staatsanwaltschaft beantragt zwar für die versuchte Drohung eine

Freiheitsstrafe, weil ein «relativ enger Konnex zu der Vergewaltigung» bestehe,

da es sich beim geschädigten Privatkläger 1 immerhin um den Ehemann des

Vergewaltigungsopfers handle (Akten S. 1080). Allerdings vermag der –

vorliegend ohnehin fragliche (zur Ablehnung des Rachemotivs für die

Vergewaltigung siehe oben E. 4.1.8) – Konnex der Drohung zur Vergewaltigung

als solcher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das

Aussprechen einer gleichartigen Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach

der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,

wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019

vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in

Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer

familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines

Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben,

weshalb auch für die versuchte Drohung eine – hypothetische – Einzelstrafe

festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe

auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni

2019 E. 2.3; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.3.3).

Für die versuchte Drohung ist mithin eine

hypothetische Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bemessen.

6.3.3 Beschimpfung

Im Hinblick auf die Beschimpfung ist im Rahmen des

objektiven Tatverschuldens mit dem Strafgericht zugunsten des Berufungsklägers

zu berücksichtigen, dass dieser mit «Arschloch» und «dummer Mann» keine

besonders gravierenden Ausdrücke wählte. In subjektiver Hinsicht handelte der

Berufungskläger zwar mit direktem Vorsatz. Allerdings ist mit dem Strafgericht entlastend

zu werten, dass der Berufungskläger diese Worte – für den Privatkläger 1

erkennbar – in aufgebrachtem und alkoholisiertem Zustand äusserte. Nach dem

Gesagten sind sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden des

Berufungsklägers als sehr leicht zu werten und insgesamt am unteren Rand

anzusiedeln. Die hypothetische Geldstrafe für die Beschimpfung ist vor diesem

Hintergrund auf 10 Tagessätze festzusetzen.

6.3.4 Bemessung

der Gesamtgeldstrafe

Bezüglich der beiden mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte

(versuchte Drohung sowie Beschimpfung) ist sodann die Gesamtgeldstrafe zu

bemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend besteht zwischen der Drohung und der Beschimpfung

ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, weshalb sie eine

geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richteten sich gegen den

gleichen Rechtsgutsträger und die Tatbegehung erfolgte im selben engen Zusammenhang

(Auseinandersetzung im Restaurant des Privatklägers 1). Insgesamt verringert

sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die für

die versuchte Drohung veranschlagten 15 Tagessätze für die Beschimpfung um 5 Tagessätze

zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich für die versuchte Drohung und die Beschimpfung

eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen.

6.3.5 Tätlichkeiten

Betreffend den Stoss gegen die Brust des

Privatklägers 1 ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden des

Berufungsklägers, insbesondere der eingetretene Erfolg («ein bisschen

geschubst» [Akten S. 274]), sehr leicht wiegt und sich am alleruntersten

Rand des Strafrahmens bewegt. Zum subjektiven Tatverschulden kann mutatis

mutandis auf das zur Beschimpfung Gesagte (E. 6.3.3) verwiesen werden,

sodass auch dieses als sehr leicht zu werten ist. Insofern erscheint die von

der Vorinstanz ausgefällte geringfügige Busse von CHF 100.– angemessen.

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung zwar eine Erhöhung

dieser Busse auf CHF 500.–. Gründe hierfür bringt die Staatsanwaltschaft

allerdings nicht vor und sind auch keine ersichtlich. Es bleibt daher bei einer

Busse von CHF 100.–.

6.3.6 Allgemeine

Täterkomponenten

In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen.

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, der

Berufungskläger sei eigenen Angaben zufolge in Eritrea mit seinen Eltern und

elf Geschwistern aufgewachsen, habe dort die Schule bis zur 6. Klasse besucht

und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014

habe er sich auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach Äthiopien,

dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die Schweiz

gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Da er

illegal aus Eritrea ausgereist sei, müsse er im Falle seiner Rückkehr mit einer

Haftstrafe rechnen. In der Schweiz habe er zunächst ein dreimonatiges Praktikum

in einem Restaurant gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich

eine Stelle bei E____ im Verkauf gefunden. Der Berufungskläger verfüge über

einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer. Er sei nicht in einer

festen Beziehung und habe keine Kinder. Ein Suchtproblem oder schwere

Krankheiten lägen ebenfalls nicht vor. Sein Strafregisterauszug weise eine

Vorstrafe wegen harter Pornografie aus dem Jahr 2019 sowie ein laufendes

Verfahren wegen Angriffs aus dem Jahr 2018 auf. Das Strafgericht hielt fest, das

laufende Verfahren sei nicht zu berücksichtigen, da hierzu keine konkreten

Hinweise vorlägen. Mit Blick auf die Vorstrafe erwog das Strafgericht, dass

diese zwar teilweise dasselbe Rechtsgut betreffe wie im vorliegenden Fall, dass

die Tathandlung jedoch sehr untergeordnet gewesen sei. Der Berufungskläger habe

eine 2-minütige Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf Facebook

erhalten und weitergeleitet. Nach Auffassung des Strafgerichts würde die

leichte Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht

ganz einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen. Das Nachtatverhalten sei

sodann neutral zu werten – der Berufungskläger sei nicht geständig gewesen (wozu

er auch nicht verpflichtet sei), habe sich jedoch in Einvernahmen sowie im

Untersuchungsgefängnis und auch vor Gericht kooperativ verhalten. Insgesamt

wertet das Strafgericht die Täterkomponente als neutral (Akten S. 913 f.).

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer

Anschlussberufung demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate

aufgrund der Vorstrafe des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie, da diese

immerhin auch ein Sexualdelikt betreffe (Akten S. 1079 f.).

Die Verteidigung (Akten S. 869, 1165) bringt

dagegen vor, man könne nur schwerlich behaupten, es handle sich um eine

einschlägige Vorstrafe. Den Verfahrensakten sei eine Aktennotiz zur Begründung

des Urteils zu entnehmen, worin festgestellt werde, der Berufungskläger habe

aus jugendlichem Blödsinn gehandelt. Der Film sei dem Berufungskläger ohne sein

Zutun zugesandt worden. Auf den Gedanken, dass der Film einen strafbaren Inhalt

aufweise, würden wohl viele Personen gar nicht kommen.

Dem im Berufungsverfahren eingegangenen aktuellen

Strafregisterauszug sind keine neuen Verfahren bzw. Verurteilungen zu entnehmen

(Akten S. 1145 f.). Die Staatsanwaltschaft gab anlässlich der

Berufungsverhandlung an, das Verfahren wegen Raufhandels (gemäss

Strafregisterauszug wegen Angriffs) sei immer noch hängig, ohne dass sie hierzu

weitere Angaben machen konnte (Akten S. 1202). In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist dieses Verfahren als vorliegend irrelevant zu bezeichnen. Zur

Vorstrafe wegen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen

Handlungen mit Minderjährigen ist Folgendes zu sagen: Sowohl Art. 190 StGB

(Vergewaltigung) als auch Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (harte Pornographie)

fallen systematisch unter die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle

Integrität (fünfter Titel des zweiten Buches des StGB). Der Tatbestand der

Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (zum Ganzen Maier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 190 StGB N 1 mit weiteren Hinweisen). Der

Tatbestand der harten Pornographie schützt – nebst anderen Rechtsgütern –

ebenfalls die sexuelle Selbstbestimmung (Isenring/Kessler,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 7 f.). Insofern

erweist sich die Vorstrafe des Berufungsklägers mit Blick auf die vorliegend zu

beurteilende Vergewaltigung zumindest in einem weiteren Sinne als einschlägig.

Allerdings handelt es sich bei der Vorstrafe – anders als bei einer

Vergewaltigung – nicht um ein Sexualdelikt mit Körperkontakt, sodass die beiden

Delikte in wesentlichen Aspekten unterschiedlichen Charakters sind. Sodann ist

zu beachten, dass die Vorstrafe eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger

Ende 2017, mithin vor rund 6 ½ Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen

hat. Ein Studium der Verfahrensakten zur Vorstrafe ergibt, dass vom

Strafgericht das diesbezügliche Tatverschulden als relativ gering eingestuft

wurde. Das zweiminütige Video mit zwar eindeutig kinderpornografischem Inhalt

habe der Berufungskläger nur an eine weitere Person weitergeleitet und

daraufhin wieder gelöscht. Der Berufungskläger habe aus jugendlichem Blödsinn

gehandelt (Aktenbegründung, Vorakten Strafgericht BL, Dossier 300 18 369, S. 87).

Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die leichte

Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht ganz

einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen wird.

Das Appellationsgericht schliesst sich auch den

übrigen Erwägungen des Strafgerichts zur Täterkomponente an.

Neu eingegangen ist seit dem erstinstanzlichen

Urteil unter anderem der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies

vom 2. April 2024 (Akten S. 1089 ff.). Darin wird dem Berufungskläger zwar

ein insgesamt sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Allerdings gilt

korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig – und so auch hier

– nicht als besondere Leistung, welche zu einer Strafminderung führen würde (Mathys, a.a.O., Rz 392 mit weiteren

Hinweisen).

Sodann hat die Verteidigung im Verlaufe des

Berufungsverfahrens einen Bericht und eine E-Mail von Dr. [...] (psychiatrische

Gefängnisversorgung) sowie eine Medikamentenliste des Berufungsklägers als

Beweismittel in das Verfahren eingebracht. Daraus ergibt sich, dass der

Berufungskläger seit September 2023 an einer mittelgradigen depressiven Episode

leidet, die sich auch somatisch (mit Appetitlosigkeit, starken Kopfschmerzen

und intermittierenden Bauchbeschwerden) ausgewirkt hat. Nach Angaben von

Dr. [...] befindet sich der Berufungskläger seither in der psychiatrischen

Sprechstunde und erhält auch ein Antidepressivum sowie pflanzliche Schlaf- und

Beruhigungsmedikamente. Nach wenigen Wochen und medikamentöser Behandlung

hätten sich die Symptome wieder deutlich zurückgebildet. Im Dezember 2023 habe der

Berufungskläger allerdings vom Tod seiner Mutter in Eritrea erfahren, woraufhin

sich seine Symptomatik verschlechtert habe (Akten S. 1064 ff., 1067 ff.,

1119). Hierzu ist zu bemerken, dass eine Freiheitsstrafe immer mit

Einschränkungen einhergeht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der

Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff.; BGer

6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb beim Berufungskläger von

einer besonderen Strafempfindlichkeit bzw. aussergewöhnlichen Auswirkungen

des Strafvollzugs auszugehen wäre, die zu einer Strafminderung führen würden –

zumal er im Vollzug adäquate psychologische und medikamentöse Behandlung

erfahren hat, woraufhin sich seine Symptome denn auch deutlich gebessert haben.

Dass sich seine Situation seit dem Tod seiner Mutter verschlechtert hat, ist bedauerlich,

aber weder vom Strafvollzug abhängig noch aussergewöhnlich.

Im Ergebnis bleibt es mithin – in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz – bei einer neutralen Täterkomponente, sodass weder eine

weitere Strafminderung noch -erhöhung vorzunehmen ist.

6.4 Teilbedingter

Vollzug der Freiheitsstrafe

In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst

eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige

Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem

Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB bereits aus formellen Gründen aus.

In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte

Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2

StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen

Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe.

Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit

nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht

ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB – ungeachtet seiner Formulierung als

Kann-Vorschrift – dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt

wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei

Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder

teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277

E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1;

Schneider/Garré, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 16). Als

Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu

vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in

genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte

Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene

Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni

2021 E. 5.10). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf

Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht

nach der Schwere der Tat, sondern nach der Persönlichkeit und dem Charakter des

Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB

N 4 mit weiteren Hinweisen).

Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger vorliegend

zwar wegen Kinderpornographie vorbestraft (Akten S. 1146). Allerdings

wurde er dafür nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der

teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur

anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl.

Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré,

a.a.O., Art. 42 N 38).

Bei der Beurteilung der Legalprognose ist mit

Blick auf die Vorstrafe zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Vorstrafe

eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger Ende 2017, mithin vor rund 6 ½

Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen hat. Sodann ist diese Vorstrafe nur in

einem weiteren Sinne bzw. teilweise als einschlägig und das damit im

Zusammenhang stehende Verschulden des Berufungsklägers als sehr gering zu

bezeichnen (siehe oben E. 6.3.6). Die Bedeutung der Vorstrafe für die

Legalprognose des Berufungsklägers ist daher stark zu relativieren. Da er nun

vorliegend zum ersten Mal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe

verurteilt wird, ist ausserdem davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug für

den unbedingten Teil der Strafe eine abschreckende Wirkung auf den Berufungskläger

haben dürfte. Trotz bestehender Zweifel kann dem Berufungskläger daher – auch

mit Blick auf sein sonstiges Vorleben und die übrigen zu berücksichtigenden

Umstände – im Ergebnis keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist

ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.

Um dem Verschulden sowie den mit Blick auf die

teilweise einschlägige Vorstrafe verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges

Wohlverhalten des Berufungsklägers in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird

der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf das

gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43

Abs. 2 StGB). Der bislang ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss

Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird mit der Vorinstanz

eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.5 Tagessatzhöhe

und bedingter Vollzug der Geldstrafe

Was sodann die für die Drohung sowie Beschimpfung auszufällende

Geldstrafe angeht, so ist der Tagessatz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Verhaftung

seine Arbeitsstelle verloren hat und über kein Einkommen mehr verfügt (Akten

S. 564 f., 870) – auf CHF 30.– festzusetzen – zumal der

Berufungskläger keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend macht.

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den

Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren

in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der

Berufungskläger ist mit Blick auf Drohungs- und Beschimpfungsdelikte nicht

einschlägig vorbestraft. Es liegen diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für

eine schlechte Legalprognose vor. Dem Berufungskläger ist daher für die

Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf

das Minimum von zwei Jahren festzulegen.

6.6 Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die

Freiheitsstrafe werden die bislang ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet.

7. Landesverweisung

7.1 Ausgangslage

7.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger

in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8

Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren hat die Vor­instanz die Eintragung

der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Artikel gemäss Art. 20

der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems

(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) angeordnet.

7.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber in ihrer Anschlussberufung, den Berufungskläger für 10 (statt 8)

Jahre des Landes zu verweisen (Akten S. 1024, 1080). Zur Begründung führt sie

an, eine Dauer von 10 Jahren sei dem nicht unerheblichen Verschulden des

Berufungsklägers angemessen. Der Berufungskläger habe noch Beziehungen zu

Eritrea. Das Staatssekretariats für Migration (SEM) habe in seinem Bericht kein

Vollzugshindernis bestätigt (Akten S. 1172).

7.1.3 Die Verteidigung beantragt hingegen

– nebst dem Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen –, die Anträge der

Staatsanwaltschaft seien gesamthaft abzuweisen. Im Zusammenhang mit dem

Landesverweis bringt die Verteidigung vor, gemäss dem Bericht des SEM stehe das

flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung

des Berufungsklägers entgegen. Ausserdem habe das Strafgericht Basel-Landschaft

mit Urteil vom 16. Oktober 2019 entschieden, dass ein Härtefall vorliege und

dem Berufungskläger die Unsicherheit hinsichtlich seiner Ausweisung nicht

zuzumuten sei, weshalb von einem Landesverweis abgesehen wurde. Die

Verteidigung macht geltend, es liege daher eine res iudicata vor – was

die Vorinstanz missachtet habe (Akten S. 1162 ff.). Zu Letzterem sei

bereits an dieser Stelle gesagt, dass das Urteil des Strafgericht

Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 eine gänzlich andere Strafsache (Vorwurf

wegen Kinderpornographie) betraf, sodass dieses mitnichten zu einer res

iudicata betreffend den Landesverweis führt, dessen Anordnung vorliegend

infolge der Verurteilung wegen Vergewaltigung neu zu prüfen ist.

7.2 Grundsätzliche

Voraussetzungen

7.2.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art.

66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt

wird, unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der

konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3

mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim

Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt

ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

7.2.2 Der Berufungskläger ist

Staatsangehöriger von Eritrea und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach

der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen Vergewaltigung im Sinne

von Art. 190 StGB verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. h StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine

Landesverweisung sind somit erfüllt.

7.3 Härtefall

und Vollzugshindernisse

7.3.1 Von der Landesverweisung kann damit

nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB, sog.

Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in:

Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung

führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der

bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und

E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in

den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 266 E.

3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung

über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren

Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers

in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen

(BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332

E. 3.3.2). Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung

nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig

davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden

sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im

Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27.

September 2019 E. 7.2.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5,

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das

Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […]

Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse

bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer

stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere

Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise

aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes

Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für

die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem

Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon

ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger

prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz gegebenenfalls absolvierte

Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).

Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien

jedenfalls dann auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in

beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag,

sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die

an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen

Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2,

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019

E. 2.3).

7.3.2 Die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich

ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer

6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei

der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben;

das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine

Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und

wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem

Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom

26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2,

6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7).

7.3.3 Die Landesverweisung aus der

Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand

oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder

unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1

mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende

Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren

Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der

Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E.

2.2.3 mit weiteren Hinweisen).

7.3.4 Nach der gesetzlichen Systematik

ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur

in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und

Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des

Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021

E. 1.1.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel

2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, egal ob

bedingt, teilbedingt oder unbedingt, siehe BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145

E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen) begründet für sich bereits ein

erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

7.3.5

Art. 66d StGB regelt den Vollzug

der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB.

Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen

Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der

dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5,

145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je

mit weiteren Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse,

soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil

und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar

sind (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_38/2021 vom

14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.

3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24.

Juni 2020 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 455

E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der

Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGer

6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_33/2022 vom 9. Dezember

2022 E. 3.2.5; vgl. auch BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4; je

mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung

allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch

nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023

E. 1.3.2, 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren

Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand siehe auch BGE 145 IV 455

E. 9.4).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung

kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB

aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter

Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit

wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon

ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2

Asylgesetz (AslyG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann

(Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB; sog.

flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot, siehe BGer 6B_1367/2022 vom

7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB

kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des

Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im

Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert

unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder

des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_1367/2022

vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 25

Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter

oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung

droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 der UNO-Antifolterkonvention (SR 0.105) darf ein

Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben

oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,

dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3

EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe

oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches

reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter

Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer

Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung

mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden

vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.

Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien

vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; siehe zum Ganzen auch BGer

6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

Hinsichtlich einer Landesverweisung ist eine

Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es erweist sich daher als unbehelflich, wenn die

beschuldigte Person lediglich die generelle Lage im Heimatland erörtert, ohne

irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder

substanziieren zu können (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6

mit Hinweis). Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation

für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz,

ist für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (BGer 6B_1367/2022 vom

7. August 2023 E. 1.4.4, 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5,

6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Selbst die Bejahung der

Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer

Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022

E. 3.4.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6, je mit weiteren Hinweisen).

Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betroffene in der Schweiz als

Flüchtling anerkannt wurde, trifft ihn bei der Feststellung von Umständen, die

eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_86/2022

vom 22. März 2023 E. 2.1.2, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1,

6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6, 6B_1024/2019 vom 29. Januar

2020 E. 1.3.6, je mit weiteren Hinweisen). Nicht ausreichend ist es, wenn

sich der Betroffene lediglich gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auf das

flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot beruft, und sich dabei nicht damit

auseinandersetzt, inwieweit durch die Landesverweisung sein Leben oder seine

Freiheit gefährdet wäre (zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023

E. 1.4.3).

7.4 Prüfung

von Vollzugshindernissen in casu

7.4.1 Der Berufungskläger bringt vor,

gemäss dem Bericht des SEM vom 22. März 2024 stehe das

flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung

des Berufungsklägers entgegen. Das urteilende Gericht habe einen Verstoss gegen

das Gebot des Non-Refoulement zu prüfen. Der Berufungskläger habe mit allen

seinen Brüdern und einigen Schwestern Eritrea verlassen, um dem

lebenslänglichen Militärdienst zu entgehen. Er sei im Januar 2014 bei einem

Transport ins Militärlager von der Ladefläche eines Militärlasters gesprungen

und geflohen. Im Juni 2015 sei seine Flucht in der Schweiz geendet. Bei einer

Rückkehr von Deserteuren nach Eritrea drohe diesen aber Gefängnis, Folter und

die Verschickung an die Front ins Kriegsgebiet Tigray. Der

UNO-Sonderberichterstatter für Eritrea halte in seinem Bericht vom Juni 2024

fest, dass der Nationaldienst in seiner jetzigen Form untrennbar mit

Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden sei (Akten

S. 1162 ff.).

7.4.2 Stehen der Anordnung einer

Landesverweisung bereits völkerrechtliche Garantien entgegen, wird die Prüfung

eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 VZAE letztlich obsolet (Massara/Reusser,

Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter

17. April 2023, S. 4), weshalb es zweckmässig erscheint, zunächst auf

den Einwand des Berufungsklägers betreffend Vollzugshindernisse einzugehen.

7.4.3 Hinsichtlich der Rückführung eines

Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für

Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency

for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für

Migration) dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes

bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die

von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet

sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten

für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation

ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten

und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (Urteil des EGMR M.O. gegen

die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 und 48).

Der EMGR stellte weiter fest, dass keiner der Berichte zum Schluss komme oder

Hinweise dafür enthalte, dass jeder eritreische Staatsangehörige bei

einer Rückkehr in sein Land einem Risiko für eine gegen Art. 3 EMRK

verstossende Behandlung ausgesetzt wäre, sodass die allgemeine

Menschenrechtslage in Eritrea einer Ausweisung nicht per se

entgegenstehe (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., §

70). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2017

festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus

Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten

werden könne. Eingehende Analysen zur aktuellen Situation hätten ergeben, dass

zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ

problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig

aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung

drohe (BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 des genannten

Urteils). Mit Urteil vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann

erkannt, auch wenn der Nationaldienst in Eritrea formal nicht befristet sei und

sich teilweise über Jahre erstrecke, könne nicht von jenem dauerhaften Zustand

ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.

Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich damit weder um Sklaverei noch

um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (BVGer E-5022/2017 vom 10.

Juli 2018 E. 6.1.4). Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das

Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, dass sich die

Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche

Situation schwierig bleibe. Des Weiteren sei am 9. Juli 2018 ein

Friedensabkommen mit Äthiopien unterzeichnet worden, das den Konflikt zwischen

den beiden Ländern beendet habe und eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen

ihnen vorsehe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser

Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das

Überleben der betroffenen Person gefährden würden, was im Einzelfall zu prüfen

sei (BVGer E-6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3, 6B_1449/2021 vom 21. September

2022 E. 3.4.2, 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).

Im Zusammenhang mit der Landesverweisung als

ungenügend erachtet hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit etwa pauschale

Angaben des Betroffenen, er werde bei einer Wegweisung nach Eritrea zwangsrekrutiert

bzw. müsse in den Krieg, oder die allgemeinen Vorbringen, in Eritrea sei die

Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und

als politisch motiviert einzustufen (siehe zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom

7. August 2023 E. 1.4.4; vgl. [ebenfalls konkret zu Eritrea] BGer 6B_921/2022

vom 11. Oktober 2022 E. 4.5, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2, 6B_555/2020

vom 12. August 2021 E. 1.4; vgl. auch KGer BL 460 19 127 vom 26. November 2019

E. 2.9.4 f.). Dass ein drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für

die Aussetzung einer Landesverweisung darstelle, ergebe sich bereits aus dem

Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen

Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine

Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise sei eine drohende

Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher

respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen, denn vom Folterbegriff

ausdrücklich ausgeschlossen seien Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich

zulässigen Sanktionen einhergehen (sog. «lawful sanctions clause», dazu Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.],

Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, Art. 10 BV

N 90; siehe zum Ganzen BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3).

7.4.4 Für den vorliegenden Fall ist

zunächst festzuhalten, dass das SEM in seinem ausführlich begründeten Asylentscheid

vom 11. März 2016 betreffend den Berufungskläger zusammengefasst erwogen hat, der

Berufungskläger habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe die Schule

abbrechen müssen, weil sei Vater habe einrücken müssen und er (der

Berufungskläger) daher in der Landwirtschaft habe tätig werden müssen. Bei

einer Razzia sei er (der Berufungskläger) von Soldaten zu Hause aufgegriffen

worden, habe aber auf dem Weg ins Militärlager fliehen können. Das SEM hielt

fest, der Berufungskläger habe kaum Angaben dazu machen können, was mit seinem

Vater passiert sei. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, substanziierte Angaben

zur Razzia zu machen, bei der er aufgegriffen worden sei. Gesamthaft fehle es

seinen Aussagen an der nötigen Tiefe und Substanz, sodass nie der Eindruck

entstehe, dass er über etwas selbst Erlebtes berichte. Dafür spreche nicht

zuletzt auch die fast deckungsgleiche Asylbegründung seines Neffen, der mit ihm

zusammen in die Schweiz eingereist sei. Im Ergebnis erachtete das SEM die

Vorbringen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft, weshalb es deren

Asylrelevanz gar nicht erst prüfte. Allerdings stellte das SEM fest, dass

aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen sei, dass dieser

Eritrea Anfang 2014 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen

habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich

eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr nach

Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität

auszeichneten. Daher habe der Berufungskläger begründete Furcht, bei seiner

Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG

ausgesetzt zu sein, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die

flüchtlingsrelevanten Elemente erst durch seine illegale Ausreise aus Eritrea entstanden

seien, könne ihm aufgrund von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werden. Er sei

jedoch in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Beizugsakten des Migrationsamtes; siehe

auch Akten S. 576 ff.). Damit ist beim Berufungskläger sowohl das

flüchtlingsrechtliche als auch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot

grundsätzlich zu berücksichtigen (siehe oben E. 7.3.5).

Den beigezogenen Migrationsakten ist sodann zu

entnehmen, dass der Berufungskläger über eine F-Bewilligung verfügt und ein

Gesuch um Umwandlung in eine Härtefallbewilligung B stellte, wobei dieses

Verfahren jedoch wegen des laufenden Strafverfahrens (welches auch Gegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) sistiert wurde (beigezogene

Migrationsakten, Bericht Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom

23. Dezember 2022).

Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der

Berufungskläger – wie bereits in seinem Asylverfahren – behauptet, er sei 17

Jahre alt gewesen sei, als Soldaten frühmorgens zu ihm nach Hause gekommen

seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei mit vielen anderen Männern aus seinem Dorf

gesammelt, auf die Ladefläche eines LKW geladen und mitgenommen worden. Auf

einer nicht asphaltierten Strasse sei er dann vom LKW gesprungen und davongerannt.

Es sei ein Warnschuss abgegeben worden. Danach sei er zurück nach Hause. In der

Nacht sei er dann aufgebrochen und in der Folge aus Eritrea geflohen (Akten

S. 1204, 1207 f.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers sind – im

Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM im Asylentscheid – als

ausgesprochen pauschal und letztlich auch unplausibel zu werten. Die

Behauptung, bei seiner Flucht sei geschossen worden, brachte der

Berufungskläger erst vor dem Berufungsgericht vor, was mithin eine auffällige

und sehr späte Anreicherung darstellt. Auffallend ist sodann die gemäss dem SEM

gleichlautende Behauptung des Neffen des Berufungsklägers. Zudem sind die Angaben

des Berufungsklägers teilweise widersprüchlich (Schulabbruch, da sein Vater zur

Miliz eingezogen worden sei und er das Vieh versorgen und die Felder habe

bestellen müssen [beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom 11. März

2016] bzw. Schulabbruch, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen

[Einvernahmen zur Person im vorliegenden Strafverfahren, Akten S. 5,

819]). Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gab der Berufungskläger

bezeichnenderweise an, er sei aus der Heimat ausgereist, weil er Angst vor einer

Zwangsrekrutierung gehabt habe (Akten S. 6). Insgesamt sind die diesbezüglichen

Aussagen des Berufungsklägers daher mit dem SEM als nicht glaubhaft zu

qualifizieren. Selbst wenn dem Berufungskläger diesbezüglich Glauben zu

schenken wäre, liesse sich aus der angeblichen Razzia für sich genommen noch keine

konkrete Gefährdungssituation des Berufungsklägers ableiten. So vermag der

Berufungskläger auf die Frage, weshalb er denn nicht in sein Heimatland

zurückkehren könne, bezeichnenderweise nur zu erwidern, dass viele seiner

Familienmitglieder rekrutiert worden seien und immer noch dienten. Sie seien

unzufrieden, weil die Verhältnisse dort schlecht seien. Er habe das nicht

gewollt, er habe nicht sein Leben lang Soldat sein wollen, deshalb sei er

geflohen (Akten S. 1204). Damit macht er bloss generelle Missstände in

seinem Heimatland geltend, ohne irgendwelche individuell-konkret gefährdenden

Umstände ihn betreffend namhaft zu machen oder zu substanziieren. So behauptet

er gar nicht erst, dass ihm konkret spezifische Repressalien (etwa aufgrund

seiner angeblichen Flucht vor der Razzia) drohten. Wie oben (E. 7.4.3)

aufgezeigt wurde, stellt nach der Rechtsprechung ein drohender Wehrdienst im

Heimatland bzw. konkret in Eritrea allein noch keinen Grund für das

Absehen von einer Landesverweisung dar. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann

angesichts der jüngeren Entwicklungen in Eritrea ebenso wenig aufgrund der

blossen Tatsache, dass der Berufungskläger im militärdienstpflichtigen Alter

aus Eritrea geflohen ist und das Land mithin illegal verlassen hat, eine Gefahr

für Leib und Leben bei einer Rückkehr angenommen werden. Auch dass die wirtschaftliche

und soziale Situation im Heimatland des Berufungsklägers anerkanntermassen

schlechter ist, vermag nach oben Gesagtem noch keinen Non-Refoulement-Grund zu

bewirken (siehe oben E. 7.3.5).

Auch der allgemein gehaltene Hinweis der

Verteidigung, wonach Deserteuren bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefängnis,

Folter und die Verschickung an die Front bzw. lebenslänglicher

Militärdienst drohe, reicht zur Annahme aussergewöhnlicher Umstände, wie sie

die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot verlangt

(siehe oben E. 7.3.5), nicht aus. Davon abgesehen, dass die angebliche

Flucht vom Militärlaster seitens des Berufungsklägers (und mithin sein Status

als Deserteur) mit dem SEM nach oben Gesagtem als unglaubhaft und fraglich

einzustufen ist, sind allgemeine Vorbringen zur Bestrafung von

Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea nach der Rechtsprechung (siehe oben

E. 7.4.3) nicht ausreichend.

Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger auch

aus den pauschalen und vagen Ausführungen des SEM in seinem Bericht vom 22.

März 2024, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass A____ bei einer

Rückkehr nach Eritrea weiterhin gefährdet wäre und deshalb die Flüchtlingseigenschaft

weiterhin erfüllt, womit das flüchtlingsrechtliche (und allenfalls auch das

menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung

entgegenstehen würde (Akten S. 1085), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin

zitiert die Verteidigung den Bericht des SEM sehr einseitig (Akten

S. 1162). So führt das SEM an anderer Stelle selbst aus, für eine

abschliessende Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs müsste dem

Berufungskläger genügend Gelegenheit gegeben werden, allfällige neue Fakten

geltend zu machen, die zu einer Gefährdung im Heimatland führen könnten. Eine

solche Beurteilung nehme das SEM praxisgemäss erst nach rechtskräftiger

Anordnung einer Landesverweisung vor (Akten S. 1085 f.). Von einem

definitiven Vollzugshindernis kann dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht

die Rede sein. Auch der Hinweis des SEM, dass Eritrea zwangsweise Rückführungen

seiner Staatsangehörigen prinzipiell nicht akzeptiere (Akten S. 1186),

führt zu keiner anderen Beurteilung. So hat das Bundesverwaltungsgericht

festgehalten, ungeachtet der unmöglichen zwangsweisen Rückführungen nach

Eritrea stehe die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der

Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegen (BVGer E-2501/2018 vom

27. September 2018 E. 8.4).

Dem Bericht des Amts für Migration und Bürgerrecht

Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2022 (Beizugsakten Migrationsamt) sind ebenfalls

keine weiterführenden Informationen zur konkreten Gefährdungslage des

Berufungsklägers in seinem Heimatland zu entnehmen.

Auch aus dem von der Verteidigung zitierten

Bericht des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea über die allgemeine

Gefährdung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea kann der

Berufungskläger keine individuell-konkrete, persönliche und ernsthafte Gefährdungslage

seinerseits ableiten. Soweit die Verteidigung sodann Ausführungen zur

allgemeinen Gefährdung von eritreischen Asylsuchenden ausserhalb von Eritrea

(in Drittstaaten) macht (Akten S. 1164), sind diese für die vorliegend

interessierenden Fragen von vornherein irrelevant.

7.4.5 Zusammenfassend liegen zum jetzigen

Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Umstände vor, die für den

Fall einer Rückkehr des Berufungsklägers in sein Heimatland eine persönliche,

individuell-konkrete und ernsthafte Gefahr für dessen Leib und Leben im Sinne der

Rechtsprechung begründen würden. Auch sonst sind – in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz – keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich, sodass es sich

nicht als angezeigt erweist, bereits definitiv auf eine Landesverweisung zu

verzichten. Die zuständige Behörde wird zum Zeitpunkt des Vollzugs jedoch zu

prüfen haben, ob allfällige Gründe für dessen Aufschub vorliegen.

7.5 Härtefallprüfung

in casu

7.5.1 Was sodann die persönliche und

familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser eigenen

Angaben zufolge in [...] (Eritrea) geboren und dort mit seinen Eltern und elf

Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht

und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014

habe er sich illegal auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach

Äthiopien, dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die

Schweiz gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Zum

Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am [...] 2015 war der Berufungskläger

bereits volljährig (zum Ganzen beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom

11. März 2015; Akten S. 5 f., 12, 819 ff., 1202 ff.; siehe auch oben

E. 6.3.6 und 7.4.4). Der Berufungskläger hält sich seit Mitte 2015 und

damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen

sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden

Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist

entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache besser vertraut als mit

der hiesigen. Im Oktober 2022 wurde der Berufungskläger in Haft genommen. Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird der

ausländischen Person im Rahmen der strafrechtlichen Landesverweisung nicht als

reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (BGer 6B_131/2019 vom 27. September

2019 E. 2.5.5). Es ist mithin von einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer des

Berufungsklägers in der Schweiz von rund sieben Jahren auszugehen.

Bezüglich der familiären Beziehungen gab der

Berufungskläger an, dass seine Eltern (bzw. seit dem Versterben seiner Mutter

sein Vater) sowie drei seiner Schwestern nach wie vor in Eritrea lebten (Akten

S. 5 f., 819 f., 1204 ff.). Andere seiner Geschwister leben gemäss dem

Bericht des Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022 in Libyen, im

Sudan sowie angeblich in den USA (beigezogene Migrationsakten). Der

Berufungskläger führte aus, er pflege telefonischen Kontakt zu seinen Eltern

und zu seinen drei Schwestern in Eritrea. Der Kontakt sei sehr gut (Akten

S. 6, 819, 1204 f., 1206). Gemäss den Akten ist der Berufungskläger

ausserdem nicht in einer festen Beziehung und hat keine Kinder (Akten S. 5

f., 820; vgl. auch beigezogene Migrationsakten, Bericht des Migrationsamtes

Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Eine eigentliche Kernfamilie in der

Schweiz weist der Berufungskläger mithin nicht auf. Die sich in der Schweiz im

Kanton Wallis aufhaltende Schwester des Berufungsklägers, D____, verfügt zwar über

eine B-Bewilligung (Akten S. 596). Zur gelebten Intensität der Beziehung

zur Schwester ist aber wenig bekannt. Angesichts der räumlichen Distanz der

jeweiligen Wohnorte des Berufungsklägers bzw. seiner Schwester ist jedenfalls

nicht von häufigen persönlichen Treffen auszugehen. Solche werden vom

Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Insassen-Stammblatt der

JVA Pöschwies hat die Schwester des Berufungsklägers ihn zudem nur ein Mal, am

11. Februar 2024, in der JVA besucht (Akten S. 1094). Darüber hinaus

ist auch kein Kontakt mit der Schwester in Form eines brieflichen Austausches

aktenkundig.

7.5.2 Zur wirtschaftlichen und sozialen

Situation des Berufungsklägers hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er in

der Schweiz zunächst ein dreimonatiges Praktikum in der Küche eines Restaurants

gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich eine Stelle bei E____

im Verkauf gefunden habe. Seine Arbeitsstelle bei E____ habe er im Zeitpunkt

seiner Verhaftung seit über 2.5 Jahren innegehabt (Akten S. 5 f., 820). Dementsprechend

war er seit dem 1. April 2020 nicht mehr auf eine Unterstützung durch die

Sozialhilfe angewiesen (beigezogene Migrationsakten, Bericht des

Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Seine diesbezügliche

wirtschaftliche Integrationsleistung ist allerdings zu relativieren, verlor der

Beurteilte doch seine Arbeitsstelle aufgrund der Untersuchungshaft im

vorliegenden Strafverfahren (Akten S. 564 f., 870). Erspartes weist der

Berufungskläger offenbar nicht auf (Akten S. 5). Da der Berufungskläger zudem

keine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen hat, bleibt letztlich auch seine

beruflich-wirtschaftliche Integration sehr begrenzt.

Wie sich im Rahmen der Hauptverhandlung (erstinstanzliches

Urteil, Akten S. 915) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte,

spricht der Berufungskläger nur ein wenig Deutsch. Seit dem 6. März 2024 – d.h.

seit nicht einmal zwei Monaten – nimmt er zwar an einem wöchentlichen

Deutschkurs in der JVA teil (Akten S. 1090, 1110). Seine Deutschkenntnisse

erscheinen jedoch nicht ausreichend, um in dieser Sprache Beziehungen bzw.

Freundschaften, beispielsweise mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, zu

pflegen. Auch eine Kommunikation auf Englisch kommt nicht in Betracht, da der

Berufungskläger nebst Tigrinja und etwas gebrochenem Deutsch keine Sprachen

spricht (Akten S. 3, 6). Der Berufungskläger gab zwar an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal an, er treffe sich nicht nur mit

Freunden aus Eritrea, sondern aus verschiedenen Ländern, allerdings nannte er diesbezüglich

keine konkreten Verbindungen (Akten S. 820). Soweit konkrete Hinweise zum

Beziehungsnetz des Berufungsklägers vorliegen, weisen diese allesamt darauf

hin, dass es sich hierbei primär um Landsleute des Berufungsklägers handelt. So

gab der Berufungskläger an, der Mitbewohner, mit dem er eine WG in [...]

geführt habe, stamme auch aus Eritrea (Akten S. 1205). Befragt zu seinen

Freizeitaktivitäten führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung

bezeichnenderweise aus, er gehe mit seinen Freunden in Cafés und es gebe ja auch

Restaurants von seinen Landsleuten (Akten S. 1206). Dass er solche

spezifischen Lokale besucht, ergibt sich auch aus den Vorfällen gemäss

Anklageziffer 2 (siehe oben E. 3). Der Privatkläger 1, der eigenen Angaben

zufolge mit dem Berufungskläger befreundet war, stammt ebenfalls aus Eritrea

(siehe oben E. 3.1.5.3). Die einzige feste Freundin, die der

Berufungskläger seit seiner Ankunft in der Schweiz gehabt habe, sei ebenfalls

eine Landsfrau gewesen (Akten S. 820, 1216). Auch die Personen, die den

Berufungskläger in der JVA besuchen, und bezüglich derer er konkrete Angaben

zur Herkunft macht, stammen aus seinem Heimatland (Akten S. 1203). Damit

spielt sich das gesellschaftliche Leben des Berufungsklägers primär unter seinen

Landsleuten ab, was nach der Rechtsprechung gegen die Annahme einer gelungenen

(sozialen) Integration spricht (siehe oben E. 7.3).

Zudem ist der Berufungskläger bereits vor dem

vorliegenden Verfahren in der Schweiz straffällig geworden (nota bene auch dort

betreffend einer Katalogtat für den Landesverweis), was Zweifel daran weckt, ob

er sich an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Sodann hat der

Berufungskläger seine Diskrepanz zu hiesigen Wertvorstellungen zum Ausdruck

gebracht, indem er seine Handlungen verschiedentlich mit seiner Kultur

erklärte. So machte er mehrfach geltend, in seiner Kultur sei es bekannt, dass

wenn eine Frau zu ihm nach Hause komme, dies bereits bedeute, dass sie auch Sex

mit ihm wolle (z.B. Akten S. 1211 f.). Gleiches gilt für seine befremdlichen

Ausführungen dazu, in seiner Kultur gelte eine Frau mit Kindern, die Geschlechtsverkehr

mit einem ledigen Mann habe, als Schlampe (z.B. Akten S. 1217). Gemäss dem

Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 2. April 2024 liegt zudem eine

Risikoabklärung vom 1. März 2024 vor, in welcher als personenbezogener

Veränderungsbedarf beim Berufungskläger u.a. eine mangelnde Akzeptanz sexueller

Selbstbestimmung aufgeführt wurde. Das Risikopotenzial wurde darin als sehr

hoch eingeschätzt (Akten S. 1091). Diese Umstände sowie die fraglichen

beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen.

Zusammenfassend betrachtet liegt die einzige

gelungene Integrationsleistung des Berufungsklägers in seiner Arbeitsstelle bei

E____, wobei er diese aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren hat. Insgesamt

kann seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden.

7.5.3 Sodann sprechen vorliegend auch keine

gesundheitlichen Aspekte für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab der

Berufungskläger an, Suchtprobleme oder Krankheiten (abgesehen von einem

kältebedingten Husten) lägen bei ihm nicht vor (Akten S. 5 f.). Zwar leidet der

Berufungskläger – wie bereits erwähnt (siehe oben E. 6.3.6) – seit

September 2023 im Vollzug an einer depressiven Episode. Diese ist allerdings

bloss von mittelgradiger Schwere. Zudem haben sich gemäss der behandelnden

Ärztin die Symptome des Berufungsklägers mittels der medikamentösen Behandlung

(ein Antidepressivum und pflanzliche Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) wieder

deutlich zurückgebildet. Die zwischenzeitliche Verschlechterung der psychischen

Verfassung des Berufungsklägers nach der Nachricht vom Tod seiner Mutter,

erscheint wiederum nicht als aussergewöhnlicher Vorfall. Gemäss einer E-Mail

von der zuständigen Sozialarbeiterin habe der Berufungskläger zwar manchmal

krankheitsbedingt bei der Arbeit in der JVA gefehlt, dies jedoch nicht

aussergewöhnlich oft; von Januar bis Mitte April 2024 seien es bloss zwei

krankheitsbedingte Absenzen gewesen (Akten S. 1110). Im Führungsbericht

der JVA Pöschwies wird unter «Gesundheit und Sucht» vermerkt, der

Berufungskläger wirke gesund und nehme einige Medikamente unter Sicht ein

(Akten S. 1090). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der

Berufungskläger keine akuten gesundheitlichen Probleme geltend (Akten

S. 1202 f.). Gesamthaft betrachtet ist bei dieser Situation ein

schwerer persönlicher Härtefall des Berufungsklägers hinsichtlich seines

Gesundheitszustands zu verneinen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle

seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen

Situation drohen könnte (siehe zu dieser Voraussetzung gemäss der

Rechtsprechung oben E. 7.3.3), zumal es sich bei der Einnahme der

genannten Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt,

die nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.

7.5.4 Nach Prüfung der relevanten

Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die

obligatorische Landesverweisung somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –

zu verneinen.

7.6 Interessenabwägung

7.6.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls

verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden

Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu verneinen.

7.6.2 Hinsichtlich der privaten

Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich

auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann nicht

von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher

Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt

einer Schwester im Kanton Wallis nichts zu ändern, zumal ein enger Kontakt

zwischen ihr und dem Berufungskläger nicht bestätigt werden konnte. Obwohl der

Berufungskläger in der Schweiz über einige wenige Freundschaften (mit

Landsleuten) verfügt, hat er offenbar keine nennenswerten engen Beziehungen

oder Bezugspersonen. Eine Kernfamilie in der Schweiz (Lebenspartnerin, Kinder)

weist der Berufungskläger nicht auf. Vor seiner Festnahme hat sich der

Berufungskläger, bloss sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten. Folglich

spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange

Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz.

Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht

einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss zu

fassen. Allerdings hat er immerhin die ersten 17 Jahre seines Lebens und

somit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht

und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben

nach seinen eigenen Angaben sowohl sein Vater als auch drei Schwestern noch

immer in Eritrea, womit er dort über ein partielles Beziehungsnetz verfügt, das

ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann.

Insgesamt ist das private Interesse des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.

7.6.3 Hinsichtlich des öffentlichen

Interesses ist festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren unter

anderem ausgesprochene beträchtliche Strafhöhe von 3 Jahren Freiheitstrafe für

ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Ausweisung spricht. Angesichts des

betreffend die Vergewaltigung in Frage stehenden Rechtsguts der sexuellen

Selbstbestimmung und des mit der Vergewaltigung verbundenen massiven Verletzung

dieses Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat

vertretbar. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit seiner Drohung ein Delikt

gegen die Freiheit begangen, was ebenfalls ein hochwertiges Rechtsgut

darstellt. Mit seiner Vorstrafe wegen Kinderpornographie weist der

Berufungskläger zudem eine mit Blick auf das Sexualdelikt zumindest teilweise

einschlägige Vorstrafe auf. Darüber hinaus ist gegen den Berufungskläger seit

2018 eine weitere Strafuntersuchung wegen Angriffs hängig (Akten S. 1145

f.). Bei einer Gegenüberstellung der Vorstrafe sowie der aktuell zu

beurteilenden Delikte, insbesondere der Vergewaltigung, wird eine Steigerung

der Deliktsschwere offenbar, sodass der Berufungskläger nicht nur eine gegenwärtige,

sondern auch eine zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Im

Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz

vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers. Aufgrund der Schwere der

begangenen Delikte und der Vorstrafe sowie der insgesamt nicht gelungenen Integration

des Berufungsklägers, überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib

in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als

verhältnismässig erweisen.

7.7 Dauer

der Landesverweisung

7.7.1 Die Landesverweisung beträgt

mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig

Jahre bis lebenslänglich (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66b StGB; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.

66a StGB N 6). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist nach der

Rechtsprechung zunächst aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen

Landesverweisung muss aber auch verhältnismässig sein. Bei ihrer Bestimmung ist

daher auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu

berücksichtigen. Insbesondere ist allfälligen familiären Bindungen der Person

in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden

Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer

der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (zum Ganzen BGer 7B_728/2023 vom

30. Januar 2024 E. 3.6.1 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vgl.

auch Zurbrügg/Hruschka, a.a.O.,

Art. 66a StGB N 27 ff.).

7.7.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der

Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Die

Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des erstinstanzlich ausgesprochenen

Landesverweises von 8 auf 10 Jahre. Sie führt indessen nicht aus, inwiefern die

vorinstanzliche Bemessung zu niedrig gewesen sein sollte. Entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft erscheint die von der Vorinstanz

ausgesprochene Dauer von 8 Jahren angesichts des Verschuldens des

Berufungsklägers, seiner legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 7 Jahren

sowie seiner Vorstrafe durchaus als angemessen. Der Berufungskläger ist mithin

auch in zweiter Instanz für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

7.8 Eintragung

in das SIS

7.8.1 Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung können

Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben

werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde

vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden

Gericht angeordnet, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten

Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht – was

unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung

[EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November

2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS

II-Verordnung]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art.

66a-66d StGB N 95). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art.

24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung nicht im Sinne einer effektiven

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten

Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verstehen. Entscheidend

ist vielmehr, ob die zu beurteilende Straftat im Höchstmass mit einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340

E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Entscheidung zur Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1

SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a SIS-II-Verordnung stellt klar,

dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände

des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und

Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen

muss. Nach der Rechtsprechung ist daher zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips

auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob

von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung ausgeht – wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7 f., BGE 146 IV 172 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Art. 24 SIS-II-Verordnung

verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt

es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne

von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer

Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24

Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots

im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2

mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.).

7.8.2 Der Berufungskläger ist als

Staatsangehöriger von Eritrea Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger

eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht der

Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB eine Strafe von einem

Jahr bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung

in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt (siehe

hierzu oben E. 7.8.1). Zudem liegen die hierfür konkret ausgesprochene

Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie sogar der unbedingt zu vollziehende Teil

von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle (wobei letzteres nicht einmal

erforderlich wäre, BGE 147 IV 340 E. 4.10). Mit dieser Straftat hat der

Berufungskläger die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2 massiv verletzt.

Daneben hat der Berufungskläger weitere Delikte, namentlich gegen die Freiheit,

begangen (Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung) und ist wegen Kinderpornographie

vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verletzung bzw.

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (siehe auch oben E. 7.6.3)

zu bejahen. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich – und vom

Berufungskläger auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen

Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der

Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur

Landesverweisung verwiesen werden (siehe oben E. 7.6).

7.8.3 Das vorinstanzliche Urteil ist

demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS

einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).

8. Zivilforderung

der Privatklägerin 2

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung

einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30.

Oktober 2022 an die Privatklägerin 2 verurteilt. Der Berufungskläger bzw. die

Verteidigung haben zu dieser Genugtuungsforderung keine Ausführungen gemacht. Angesichts

des Umstandes, dass der Berufungskläger auch in zweiter Instanz wegen

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt wurde, kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (Akten S. 917 f.). Zu ergänzen ist, dass sich die

Privatklägerin 2 auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung von der

Vergewaltigung sehr belastet zeigte (Akten S. 1219 ff.). Die von der

Vorinstanz ausgesprochene, angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin

2 ist mithin zu bestätigen.

9. Kontakt-

und Rayonverbot

Angesichts der

Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das von der Vor­instanz

ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB zu bestätigen. Auch

diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Akten S. 919 f.), denen der Berufungskläger nichts entgegenhält.

Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger nicht nur die Telefonnummer der Privatklägerin 2

kennt, sondern auch ihren (unveränderten) Arbeitsort, an dem er auch im Vorfeld

der Vergewaltigung immer wieder erschien.

10. Beschlagnahmen

Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu

den Beschlagnahmen wurden von keiner Partei beanstandet. Es kann vollumfänglich

hierauf verwiesen werden (Akten S. 920). Infolge der umfassenden Berufung

des Berufungsklägers werden der Klarheit halber die ihn betreffenden

Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände im vorliegenden Dispositiv explizit

wiederholt.

11. Kosten

und Entschädigungen

11.1 Die schuldig gesprochene Person hat

– sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung im

vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 21'473.60. Auch die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 15'000.– ist zu bestätigen.

11.2 Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer

Anschlussberufung teilweise durch. Da die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft umfangmässig deutlich geringer als die Berufung ausfiel und die

abgewiesenen Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich Strafzumessungspunkte

bzw. die Dauer des Landesverweises betreffen, welche zu keinem relevanten

Mehraufwand führten, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;

vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) aufzuerlegen.

11.3 Für die zweite Instanz wird der amtlichen

Verteidigerin, [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen

Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei

grundsätzlich auf ihre beiden Honorarnoten vom 26. April 2024 abgestellt

werden kann (Akten S. 1175 ff., 1185 ff.). Hierzu werden 6.5 Stunden für

die Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 zum Ansatz von CHF 200.–

hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit ihrem

Klienten hat die amtliche Verteidigerin hingegen bereits mit einer Stunde veranschlagt,

was angesichts des konkreten Falls noch knapp angemessen ist. Folglich sind der

amtlichen Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar

von CHF 11'518.– und ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 % auf CHF 4'819.70

sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05 aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Da dem Berufungskläger für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im

erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich

vorbehalten.

11.4 Dem Vertreter der Privatklägerin im

Kostenerlass, [...], Advokat, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung

mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss

seiner Aufstellung (Akten S. 1190 f.), zuzüglich 6.5 Stunden Aufwand

für die Berufungsverhandlung sowie einer halben Stunde für die Nachbesprechung

zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm ein Honorar von

CHF 3'560.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 % auf CHF 1'194.80

sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen

von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche

Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in dem die

Privatklägerin 2 betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt

ist, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und

zweitinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der

Privatklägerin 2.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–;

- Verweisung der

Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 7'488.– auf den

Zivilweg;

- Abweisung der Genugtuungsforderung

des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 1'000.–;

- Einziehung und Vernichtung der

beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2 und deren Wolldecke (Verz. Nr. 157

414) sowie des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425), in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche

Verfahren;

- Entschädigung der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, [...],

Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der

Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der

Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

vom 31. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs vom 23. Mai 2023 bis 30. April 2024, davon 18 Monate

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 180 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 sowie 43 Abs.

1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für

die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise

Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie

sich ihr respektive ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von

CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die

Privatklägerin 2 verurteilt.

Die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen

Mobiltelefon iPhone [...] (Verz. Nr. 157 425) werden unter Aufhebung der

Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 21'473.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'518.– und

ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 %

auf CHF 4'819.70 sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...],

Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'560.– und

ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 %

auf CHF 1'194.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger/Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger 1 (Auszug: Erwägung 3 und Dispositiv)

-

Privatklägerin 2 (vollständig)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft

des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.