SB.2023.65
Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung
29. April 2024Deutsch254 min
abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.65
URTEIL
vom 29.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura
Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
B____
Berufungsbeklagter1
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel Privatkläger 1
[...]
C____ Berufungsbeklagte
1
vertreten
durch [...], Advokat, Privatklägerin
2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)
betreffend Vergewaltigung,
Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12.
Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig
erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).
Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen.
Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für
8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung
im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger
für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2)
in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf
weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer
Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung
in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____
(nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den
Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde
abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten
Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke
[Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in
Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden.
Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten
sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das
Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der
Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.–
auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger
wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe
vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag –
folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er
von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des
Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das
vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht.
Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine
Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger
um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin,
bewilligt worden.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung
vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023
aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter
Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10
Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu
bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Mit Verfügung
vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der
Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer
unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom
6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt,
diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September
2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13.
Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat
die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom
25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation
der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.
Der Privatkläger
1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das
erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung
verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge
gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten
Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine
Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die
Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge.
Im
Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie
ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische
Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM)
vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der
Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten
Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März
2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April
2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar
2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste
des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des
Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.
Mit Verfügung
vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger,
seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der
Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur
Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der
Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur
Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April
2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem
der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur
Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur
Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung,
die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche
Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist
schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich
an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt
jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2
seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei
von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf
freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an
ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber
hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die
Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die
Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung
an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des
Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte
Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung
mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für
sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das angefochtene Urteil unterliegt
nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als
Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft
nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung
legitimiert. Die Berufung des Berufungsklägers ist gemäss Art. 399 StPO,
die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung
mit 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf
beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der Berufungskläger beantragt in
seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als er
von den Vorwürfen der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie
der Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1
freizusprechen sei. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
seien gesamthaft abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit haben auch
die auf den erstinstanzlichen Schuldsprüchen basierende Strafzumessung, die
Landesverweisung samt Eintragung ins Schengener Informationssystem, das
Kontakt- und Rayonverbot des Berufungsklägers, die Genugtuungsforderung der
Privatklägerin sowie der Kostenentscheid als vom Berufungskläger mitangefochten
zu gelten.
Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anschlussberufung nebst den erstinstanzlichen Schuldsprüchen auch einen
Schuldspruch wegen versuchter Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1. Weiter
wendet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung
der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung.
Von den jeweils berechtigten Parteien nicht
angefochten wurden die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin
2.
in Höhe von CHF 7'000.–, die Verweisung der Schadenersatzforderung des
Privatklägers 1 auf den Zivilweg, die Abweisung der Genugtuungsforderung des
Privatklägers 1, die Einziehung und Vernichtung der beigebrachten Kleider der
Privatklägerin 2, deren Wolldecke (Verz. Nr. 157 414) und des beschlagnahmten
Kaugummis (Verz. Nr. 157 425) sowie die Entschädigungen der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für
das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft
erwachsen und es ist darüber nicht mehr zu befinden.
2.
Verfahrensrechtliche Anträge
Die Parteien haben im Rahmen des
Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu
behandeln wären.
3.
Versuchte Drohung,
Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 2)
Mit Blick auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom
27.
Januar 2023 wendet sich der Berufungskläger mit seiner Berufung gegen die
erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, während
die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen
Schuldspruch wegen versuchter Drohung fordert.
3.1
Tatsächliches
3.1.1
Ausgangslage
3.1.1.1
Anklageschrift vom 27. Januar 2023
Gemäss der Anklageschrift
vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen
Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...]
an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der
Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste
nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der
Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch»
bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen
Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim
Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum
Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft
ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in
Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten
S. 523 f.).
3.1.1.2
Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht überprüfte im angefochtenen
Urteil mangels objektiver Beweise und Zeugenaussagen die Aussagen des
Privatklägers 1 und des Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum
Schluss, es sei kein Grund ersichtlich, an den glaubhaften Aussagen des
Privatklägers 1 zu zweifeln, während die knappen Aussagen des Berufungsklägers
wenig plausibel seien. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage
als erstellt (Akten S. 888 ff.).
3.1.1.3
Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er in
der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 das Restaurant des Privatklägers 1
besucht hat (siehe etwa Akten S. 192) und dass ihn der Privatkläger 1 am
Folgetag angerufen hat (Akten S. 192, 822). Umstritten ist allerdings, was
sich beim Restaurantbesuch zugetragen hat und was Gegenstand des Telefonats
bzw. der Telefonate am Folgetag war. Diesbezüglich stehen sich die Aussagen des
Privatklägers 1 und des Berufungsklägers gegenüber. Der Berufungskläger bringt
in seiner Berufung vor, es lägen keine objektiven Beweise für eine stattgehabte
Auseinandersetzung zwischen den beiden vor, weshalb ein Freispruch mangels
Beweisen zu erfolgen habe (Akten S. 994).
3.1.2
Grundlagen
3.1.2.1
Gemäss der in Art. 10 Abs. 1
StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter
hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10
Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in
dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen
muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.
2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.1.2.2
In engem Zusammenhang zum Grundsatz
in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei
von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es
hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht
nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl.
auch Wohlers, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit
weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung
folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1).
3.1.2.3
In die Beweisführung sind auch
Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht
unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022
E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.1.2.4
Wie das Bundesgericht in jüngerer
Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der
Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1
und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person
günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein
zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom
5.
Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.1.2.5
Zu berücksichtigen sind sodann,
wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen
Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei
derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene
Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit
nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon
auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der
Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-,
Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen,
versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar
2021.
E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai
2014.
E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1,
SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai
2020.
E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).
3.1.2.6
Bei
Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise
(hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende
Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit
eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen
oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage
sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen
überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird.
Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist
(vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer
6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011
E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43
ff.).
3.1.3
Überblick
Im Folgenden
gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie
anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin
zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen
(E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).
3.1.4
Aussagen
des Privatklägers 1
Gemäss dem
Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der
Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die
mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu
unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten
Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende
sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf
Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im
Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich
wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist
nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt»
(Akten S. 216).
Im späteren Polizeirapport
vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend
die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten,
der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag,
den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger
1.
das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den
Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie
mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen
sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger
habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).
An seiner ersten Einvernahme vom 14. November
2022, welche in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers
durchgeführt wurde, gab der Privatkläger 1 in freier Rede an, am Samstagabend (29. Oktober
2022) sei der Berufungskläger – bereits alkoholisiert – in das Restaurant des
Privatklägers 1 gekommen und habe weiter Alkohol konsumiert. Vor jenem Abend
sei der Berufungskläger bereits drei bis vier Mal ins Restaurant und habe Lärm
gemacht. Der Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger an jenem Abend gesagt,
dass er sich benehmen solle. Der Berufungskläger sei sehr aufgebracht und laut
gewesen, habe den Privatkläger 1 an der Schulter angefasst, ein bisschen
geschubst und beleidigt (Akten S. 187 f.). Der Privatkläger 1 führte
weiter aus, er habe den Berufungskläger am Folgetag um 18:00 Uhr angerufen, ihn zur Rede gestellt und ihm
gesagt, dass er nicht mehr in sein Restaurant kommen dürfe. Sie hätten sich
dann friedlich verabschiedet (Akten S. 188). Im Verlaufe der Einvernahme
gab der Privatkläger 1 sodann an, der Berufungskläger habe ihn gewarnt. Auf
konkrete Nachfrage zu den Warnungen seitens des Berufungsklägers führte der
Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn immer degradiert, und gesagt,
er habe keine Ahnung wie man ein Geschäft führe (Akten S. 189).
Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 10. Januar 2023, im Beisein des Berufungsklägers und
seiner amtlichen Verteidigerin, sagte der Privatkläger 1 aus, er sei bei
der Arbeit im Geschäft vom Berufungskläger beleidigt, gestossen und bedroht
worden. Der Berufungskläger sei betrunken gewesen und er habe über verschiedene
Themen gesprochen. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er solle still sein, sie
seien bei der Arbeit. Der Berufungskläger habe weiter geschimpft und geredet,
weshalb der Privatkläger 1 ihn gebeten habe, dass er das Lokal verlassen solle.
Danach habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 gestossen und bedroht und
sei dann weggegangen (Akten S. 196). Gegen 6 Uhr abends habe der
Privatkläger 1 den Berufungskläger telefonisch kontaktiert und man habe über
die Situation in der Nacht gesprochen. Bei diesem Telefonat sei der
Berufungskläger friedlich gewesen und habe sich entschuldigt. Sie hätten die
Sache am Telefon beendet. Auf Frage nach den konkreten Äusserungen des
Berufungsklägers, gab der Privatkläger 1 unter anderem an, der Berufungskläger
habe ihn als «dumm» und «Arschloch» bezeichnet. Er habe gesagt, dass der
Privatkläger 1 nicht arbeiten könne. Die Beschimpfungen seien zu zahlreich
gewesen, als dass der Privatkläger 1 sie wortwörtlich wiederholen könne. Aber der
Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er ihn kaputt machen würde und dass er
(der Privatkläger 1) nur abwarten müsse (Akten S. 198). Zur wortwörtlichen
Drohung befragt, gab der Privatkläger 1 an: «Er sagte, er wird mir zeigen... er
meinte, er wird mich eliminieren» (Akten S. 199) ». Der Privatkläger 1
habe diese Drohung nicht ernstgenommen (Akten S. 200). Zum Stoss befragt,
erklärte der Privatkläger 1, der Berufungskläger habe ihn an seiner Brust
berührt und fasste sich hierbei an die linke Brust (Akten S. 200).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8.
Mai 2023 führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger habe ihn
beleidigt und gesagt, dass er nicht fähig sei, diese Arbeit zu verrichten. Der
Privatkläger 1 habe das nicht so ernst genommen, aber dann sei der
Berufungskläger zu weit gegangen, er habe ihn an der Brust gestossen. Der
Privatkläger 1 habe dem Berufungskläger daraufhin gesagt, er müsse sein Lokal
verlassen (Akten S. 837). Ein paar Gäste hätten den Berufungskläger
daraufhin mitgenommen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 aber noch
bedroht: «Er hat gesagt, ich soll abwarten, er werde mich kaputtmachen», der
Privatkläger 1 habe dies nicht so ernst genommen (Akten S. 838). Gegen 18
Uhr habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger angerufen. Der Berufungskläger
habe sich entschuldigt und versprochen, dass er das in Zukunft nicht mehr
machen werde. Der Privatkläger 1 habe ihm gesagt, er könne das nicht mehr
ertragen, ab jetzt solle er sein Lokal nicht mehr besuchen, er solle einfach
den Kontakt mit ihnen («uns») beenden (Akten S. 838 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April
2024.
wurde der Privatkläger 1 erneut zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 29.
auf den 30. Oktober 2022 befragt. Er gab an, der Berufungskläger habe ihn
beschimpft und geschubst (wobei der Privatkläger 1 sich an die Brust fasste und
eine Schiebebewegung nach vorne mit der Hand machte). Daraufhin habe der
Privatkläger 1 zum Berufungskläger gesagt, er habe eine rote Linie
überschritten, und ihn verwiesen. Der Berufungskläger habe dann geschimpft und
gedroht. Befragt zu den konkreten Drohungen des Berufungsklägers, sagte der
Privatkläger 1 aus: «Ich werde es dir zeigen. Ich werde dich kaputtmachen», aber
das komme bei ihnen in der Heimat vor, deshalb habe er das auch nicht so
richtig ernstgenommen. Gegen 18 Uhr, als der Privatkläger 1 im Geschäft gewesen
sei, habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass die Situation
für ihn unerträglich geworden sei, sie könnten sich nicht mehr in seinem
Restaurant treffen. So sei das Gespräch friedlich beendet worden (zum Ganzen
Akten S. 1227).
3.1.5
Analyse der Aussagen des Privatklägers 1
3.1.5.1
Aussagetüchtigkeit
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist
dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Im vorliegenden
Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive
Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die
Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche
Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von
der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.
3.1.5.2
Aussagengenese und Motivationsanalyse
Des Weiteren
kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist,
in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient
unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine
Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für
eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch
nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen
dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste –
Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob
sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für
eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist
auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen
haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76).
Vorliegend
auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie
Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1
bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.).
Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger
geltend gemacht.
Die Verteidigung
bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den
angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger
erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen
angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch
die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota
bene nur einen Tag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab,
der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken
und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe.
Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein
Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten
Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann
ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.),
welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und
auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff.,
837.
ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen
Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen
plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung
direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der
Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht
auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht
ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am
6.
Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen
übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst
später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig
vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt
werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat
Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber
auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im
Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).
Auch ergibt die
Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des
Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den
Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2,
strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für
die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen
strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es
nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart
schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat,
der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte
und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern
vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch
die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der
Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den
Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise
kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende
Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192,
841).
Insgesamt ist
festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1
keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.
3.1.5.3
Realkennzeichen
Was des Weiteren
die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug
auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.)
betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente
Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im
Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen
in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der
Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten
gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr
erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten,
Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm
gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern
es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen
verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des
Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht
chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die
logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des
Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen
ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838
f.).
Die Aussagen des
Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der
Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf
beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer
[Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen
zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich
auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant
des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des
Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens
des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1;
Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274
ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem
Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich
habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten
S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um
mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn
er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu
suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich
respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe
die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197;
so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle»
[Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten
S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen
im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur
Ruhe zu bringen).
Der Privatkläger
1.
benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht
verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie
Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit
stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten
Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch
durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann
beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht,
dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem
Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen]
nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er
mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht
mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht»
[Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen
wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte
ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen»
[Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger
vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274];
«Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist»
[Akten S. 189]).
Wie bereits das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger
auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit
mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien
nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten
S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen
Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838,
vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die
inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus
differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe
die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da
gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des
Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten
S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten
S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn
der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen
Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten
S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung
betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf
eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer
Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der
Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im
Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das
Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).
Schliesslich
räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die
Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle
Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).
Die Verteidigung
(Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen
Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar,
aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass
sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde.
Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des
Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der
Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher
ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen
verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger
sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt
bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus
der Welt schaffen zu wollen.
Insgesamt
enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für
die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.
3.1.5.4
Konstanzanalyse
Des Weiteren ist
die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen
wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person
mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen
Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf
Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung
gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei
erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten
ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von
Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des
Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt
es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine
bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere
Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,
ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen
Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Wie schon die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der
Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet
seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben
E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich
stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes
Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen
vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren
Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare
Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.
Die Verteidigung
macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien
inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele
für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise
nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu
finden.
Zusammenfassend
betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu
bejahen.
3.1.5.5
Qualitäts-Strukturvergleich
Sodann gilt es
einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1
vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die
Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von
Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer
falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen
aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten
kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere
Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für
die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe
Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein.
Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann
dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über
ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation
verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit
der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).
Vorliegend
zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine
Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die
Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine
Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft
mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836
f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten
S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274
f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204,
285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im
Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f.,
1227).
3.1.5.6
Kompetenzanalyse
Eine
Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.).
Hinsichtlich der
Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1).
Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass
der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich
in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.
Allerdings hat der
Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr
mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu
haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch
nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen
zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit
Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein
entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei
aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.
3.1.5.7
Fazit
Insgesamt
spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion
stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere
eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale
quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen
nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine
Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.
3.1.6
Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu
den ihm gemachten Vorwürfen zum Nachteil des Privatklägers 1 befragt, wobei er
als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand.
Eine erstmalige Befragung des Berufungsklägers
hierzu erfolgte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.
Januar 2023. Auf den Vorhalt, er solle am Sonntag, 30. Oktober 2022, um ca.
2:00 Uhr, den Privatkläger 1 verbal bedroht, tätlich angegriffen und
beschimpft haben, erwiderte der Berufungskläger: «Nein das stimmt nicht». Auf
den konkreten Vorhalt, er habe den Privatkläger 1 als «dummen Mann»,
«Arschloch» und weiter beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen dessen
Brustkorb gestossen, gab der Berufungskläger ebenfalls an, dass dies nicht
stimme. Auch den Vorwurf, er habe zum Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn
kaputt machen, bestritt der Berufungskläger, und gab an, er sei nicht fähig,
ihm so etwas zu sagen; er könne einem normalen Menschen nicht sagen, dass er ihn
kaputtmachen werde (Akten S. 191). Der Berufungskläger gab weiter an, nie
ein Problem mit dem Privatkläger 1 gehabt zu haben. Am Sonntag habe der
Privatkläger 1 ihn angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine
offene Rechnung hätte. Der Berufungskläger habe ihm erklärt, dass er alles
bezahlt habe. Das sei alles gewesen. Dann hätten sie sich verabschiedet. Später
in der gleichen Einvernahme bestätigte der Berufungskläger, in besagter Nacht
im Restaurant gewesen zu sein. Auf die Frage, ob es da zu einem Gespräch
zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei, gab der Berufungskläger an:
«Nein. Nur Rechnung, er hat mich gefragt, ob ich die Rechnung bezahlen kann.
Ich habe meine Rechnung bezahlt und das war alles» (Akten S. 192).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte der Berufungskläger, er habe niemanden gestört und benehme sich immer
korrekt. Der Vorwurf, er habe dem Privatkläger 1 gesagt, er werde ihn
kaputtmachen, stimme nicht. Beim Telefonat am nächsten Tag sei es um eine
Rechnung gegangen. An dem Abend, wo er in der Bar gewesen sei, habe er
getrunken und seine Rechnung bezahlt. Der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und
gesagt, er hätte nicht den gesamten Betrag bezahlt. Der Berufungskläger habe es
dem Privatkläger 1 erklärt und habe ihm gesagt, dass er bezahlt habe, was er
getrunken habe. Es sei alles in Ordnung gewesen, der Privatkläger 1 habe ihn
verstanden und das Problem sei gelöst gewesen (Akten S. 822).
An der Berufungsverhandlung verzichtete das
Gericht auf eine erneute Befragung des Berufungsklägers zu den Vorwürfen zum
Nachteil des Privatklägers 1. Dem Berufungskläger wurde indes Gelegenheit
gegeben, Fragen zu den Aussagen und entsprechenden Vorwürfen des Privatklägers
1.
anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen. Bei der Wahrnehmung seines
Fragerechts beschränkte sich der Berufungskläger indes auf Fragen, welche sich
um den Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger sowie die Beziehung der
beiden untereinander drehten (Akten S. 1228 f.).
3.1.7
Analyse
der Aussagen des Berufungsklägers
Im Rahmen der
Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass
dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss
stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im
Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der
Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein
Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal
die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen
im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht,
um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl
aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.
Es ist
offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran
hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden
Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund
der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist
offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1
und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide
gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich
somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum
Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten.
Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers
in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger
ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum
Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die
Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten
S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).
Bei einer
inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf,
dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle
einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des
Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky
konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am
Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht
hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des
Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an
seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am
Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene
Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen
Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten
S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die
Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und
dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu
aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne,
woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles
Dispositiv
gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch
vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht,
weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach
einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese
Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der
Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn
angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt
zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er
habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt,
was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822).
So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum
durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint
unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30
Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren
würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So
schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in
der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1)
zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das
Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1
bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts
– mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen
seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen.
Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht
konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich
hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.
Da sich die
Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung
der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt
und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen
sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der
Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der
Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der
Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem
Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits
dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu
machen.
3.1.8 Fazit
zur Aussagenanalyse und zum Beweisergebnis
Der Verteidigung
ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1
vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen
Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill,
wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt
worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt
entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend
ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum
Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der
beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass
die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886
f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem
Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch
das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht
(Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv
für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8),
womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem
Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern
als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich
dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des
Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch
solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive
Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte,
konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen
des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig
plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als
glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise
zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das
Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine
vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie
angeklagt zugetragen hat.
Eine Korrektur ist einzig in Bezug auf die in der
Anklageschrift geschilderten Drohungen vorzunehmen. So lautet die Anklage, der
Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, «dass er ihn ‘kaputt
machen’ und sein Geschäft ruinieren werde» (Akten S. 523). Der zweite Teil
dieser angeblichen Aussage (Geschäft ruinieren) stützt sich offensichtlich auf
folgende einmalige Äusserung des Privatklägers 1: «Aber [,] dass er mir gesagt
hat, dass er mich kaputt machen würde und dass ich nur abwarten müsse. Er
wollte mich einfach ruinieren. Was mein Geschäft betrifft» (Akten S. 198).
Aus dieser Aussage ergibt sich allerdings eher, dass der Privatkläger 1 die Äusserung
des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, so interpretierte, dass dieser sein
Geschäft ruinieren wolle. Dass der Berufungskläger ihm dies ausdrücklich in
Aussicht gestellt hätte, ergibt sich nicht aus dieser Aussage – und im Übrigen
auch nicht aus den sonstigen Schilderungen des Privatkläger 1. Damit ist der
Anklagesachverhalt abzüglich der angeblichen Äusserung des Berufungsklägers zum
Privatkläger 1, er werde sein Geschäft ruinieren, erstellt.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Beschimpfung
Das Strafgericht hat die Bezeichnung des
Privatklägers 1 als «Arschloch» und «dummer Mann» seitens des Berufungsklägers ohne
weitere Ausführungen als Beschimpfung qualifiziert (Akten S. 892). Der
Berufungskläger äussert sich nicht zu dieser rechtlichen Qualifikation. Unter
den Beschimpfungstatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB fallen unter
anderem sogenannte Formal- oder Verbalinjurien (d.h. reine Werturteile)
gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck
der Missachtung, der sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche
Tatsachen stützt (Riklin, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 177 StGB N 1 ff.
mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungskläger die Ausdrücke
«Arschloch» und «dummer Mann» gegenüber dem Privatkläger 1 offensichtlich rein
abwertend und nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, mithin als
Formalinjurie verwendet. Der Privatkläger 1 hat am 6. Dezember 2022 und damit rechtzeitig,
Strafantrag gestellt (Akten S. 184). Der Berufungskläger ist folglich – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.2.2 Tätlichkeiten
Zur rechtlichen Qualifikation des Stosses gegen
die Brust des Privatklägers 1 kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des
Strafgerichts (Akten S. 892) verwiesen werden – zumal der Berufungskläger
auch hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Es sei noch angemerkt, dass zwar
freundschaftliche, anerkennende oder harmlos-aufschreckende Schläge
bzw. Stösse in der Kommentarliteratur vom Tatbestand ausgeklammert werden
(Roth/Keshelava, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 3 mit
weiteren Hinweisen), der vorliegend erfolgte Stoss gegen die Brust des
Privatklägers 2 im Kontext einer verbalen Auseinandersetzung aber klar als grenzüberschreitende
Attacke im Sinne einer Tätlichkeit zu werten ist. Der Privatkläger 1 hat
am 6. Dezember 2022, mithin rechtzeitig, Strafantrag gestellt (Akten S. 184).
Der Berufungskläger ist demnach auch in zweiter Instanz der Tätlichkeiten
gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3.2.3 Drohung
3.2.3.1
Erwägungen des Strafgerichts
Zur in der
Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des
Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das
Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der
Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie
dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen,
um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen
Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem
Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den
Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung
einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die
Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der
Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen.
Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die
nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der
Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog
zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich
aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret,
um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht
einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).
3.2.3.2
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer
Anschlussberufung gegen diesen Freispruch mit der Begründung, «Kaputtmachen»
könne gar keine beleidigende Aussage darstellen, da es hierzu entwürdigender
oder in der Ehre verletzender Worte bedürfte. Der Berufungskläger habe mit
seiner Aussage aber vielmehr gemeint, dass er seinen Kontrahenten entweder
beruflich, körperlich oder privat vernichten werde. Daher seien diese Worte als
Androhung eines «schweren Nachteils», wie es Art. 180 Abs. 1 StGB fordere, zu
qualifizieren. Dass der Privatkläger 1 deswegen nicht in Angst und Schrecken versetzt
worden sei, ändere hieran nichts. Die Drohung habe einfach ihr Ziel verfehlt,
es liege daher «nur» ein Versuch vor. Der Privatkläger 1 wünsche eine
Bestrafung. Trotz der Aussagen des Privatklägers 1, dies komme bei ihnen schon
mal vor, liege auch keine «kulturelle Rechtfertigung» für diese Drohung vor
(Akten S. 1079 f., 1170).
3.2.3.3
Grundlagen
Gemäss
Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der
Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die
Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis
voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in
Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden
abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht
explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes
Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a; Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das
geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen.
Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab
anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer
6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser
Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu
berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).
Eine vollendete
Drohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das
Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB
N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer
6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung
hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken
oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB
N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).
In subjektiver
Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss
den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss
sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies
zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant
ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur
Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich
zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 StGB N 18).
Die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen» und
inhaltlich vergleichbare Wendungen wie «fertigmachen» (eingehend zu deren
Vergleichbarkeit und umgangssprachlicher Verwendung als Synonyme AGE SB.2022.13
vom 9. Dezember 2022 E. 2.3 und E. 3.3.3) wurden in der
Rechtsprechung bereits verschiedentlich als Drohungen im Sinne von Art. 180
StGB qualifiziert. So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, die
Äusserung, den anderen «fertigzumachen» im Kontext eines lautstarken Streites
mit Handgreiflichkeiten sei geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu
versetzen. Zur Erfüllung des Drohungstatbestandes sei nicht erforderlich, dass
der Täter das Opfer mit dem Tode bedrohe oder das in Aussicht gestellte Übel
genau beschreibe. Ohne Bedeutung sei demzufolge der Umstand, dass die
Betroffene in casu die Äusserung des Täters nicht als Todesdrohung empfunden
und auch nicht gewusst habe, womit er sie habe «fertigmachen» wollen (BGer
6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014, E. 6). In einem späteren Urteil hat das
Bundesgericht festgehalten, die vorinstanzliche Qualifikation der Ankündigung,
den Betroffenen und sein Geschäft «kaputtzumachen», als Morddrohung verstosse
nicht gegen das Willkürprinzip (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016
E. 5.3). Die Vorinstanz hatte diese Qualifikation vor dem Hintergrund der
seit längerem angespannten Beziehung der Beteiligten, der bekannten
Impulsivität sowie der Hartnäckigkeit des Beschuldigten getroffen (OGer ZH
SB150040 vom 15. Oktober 2015 E. 11.1). Und das Appellationsgericht hat bereits
erkannt, während die Wendung, jemanden «fertigzumachen» auch noch
als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen verstanden werden
könnte, sei die Ankündigung, jemanden «kaputtzumachen»,
insbesondere im Zusammenhang mit der in casu erfolgten Aussage des Täters, er
werde am Arbeitsort des Opfers aufkreuzen, geradezu als Androhung eines
körperlichen Nachteils bzw. Todesdrohung zu verstehen (AGE SB.2022.13
E. 3.3.3 und 4.2).
3.2.3.4
Beurteilung im vorliegenden Fall
Vorliegend äusserte der Berufungskläger die
Ankündigung, den Privatkläger 1 kaputtzumachen, vor dem Hintergrund einer
Auseinandersetzung, bei der der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger 1
auch beleidigend und tätlich geworden war. Zwar ist mit dem Strafgericht festzustellen,
dass der Berufungskläger kein konkretes Übel in Aussicht stellte. Gemäss der
oben (E. 3.2.3.3) dargelegten Rechtsprechung ist dies aber für die
Bejahung des Tatbestandsmerkmals der schweren Drohung gar nicht erforderlich.
Die Wendung «kaputtmachen» erscheint dabei gegenüber dem bereits vom
Bundesgericht unter ähnlichen Umständen zu Recht als Drohung qualifizierten
«fertigmachen» zumindest als vergleichbar bzw. eher als noch intensiver. Ob
der Berufungskläger vorliegend mit «kaputtmachen» ein berufliches, privates,
physisches, psychisches oder sonstiges Niedermachen bzw. Zerstören meinte,
ergibt sich nicht aus den Umständen. Diese Vagheit ändert nichts daran, dass die
Aussage «ich mache dich kaputt» vor dem Hintergrund einer tätlichen
Auseinandersetzung durchaus geeignet erscheint, einen vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit seines Sicherheitsgefühls zu
berauben. Die Vagheit der Aussage wird aber bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein (siehe unten E. 6.3.2.1). Aufgrund des relevanten
grundsätzlich objektiven Massstabs ist von einem durchschnittlichen hiesigen
Sicherheitsempfinden auszugehen, sodass die Aussage des Privatklägerin 1, so
etwas komme bei ihnen in der Heimat vor, irrelevant ist. Dass der Privatkläger
1 diese Äusserung nicht (bzw. erst im Nachhinein) ernstgenommen hat, spielt für
die Bejahung der Tathandlung der schweren Drohung keine Rolle, sondern
beschlägt allein den Taterfolg (Versetzen in Angst und Schrecken). Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und sich auch aus der zitierten
Rechtsprechung und Literatur (siehe oben E. 3.2.3.3) ergibt, liegt bei
dieser Sachverhaltslage schlicht eine versuchte Drohung vor. Der
Berufungskläger musste sich des Bedeutungsgehalts seiner Worte vor dem
Hintergrund der Auseinandersetzung auch bewusst gewesen sein. Er nahm folglich
zumindest in Kauf, den Privatkläger durch diese Aussage in Angst und Schrecken
zu versetzen, womit er mindestens eventualvorsätzlich handelte. Sodann hat der
Privatkläger den erforderlichen Strafantrag am 6. Dezember 2022, mithin
rechtzeitig, gestellt (Akten S. 184).
3.2.3.5
Ergebnis
Das Appellationsgericht kommt nach dem Gesagten –
in Abweichung von der Vorinstanz und diesbezüglicher Gutheissung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – zum Schluss, dass der
Berufungskläger auch der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
4. Vergewaltigung
zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AS Ziff. 3)
4.1 Tatsächliches
4.1.1 Ausgangslage
4.1.1.1
Anklageschrift vom 27. Januar 2023
In der ausführlich formulierten Ziff. 3 der Anklageschrift
vom 27. Januar 2023 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, er
habe aufgrund des Hausverbots des Privatklägers 1 den Entschluss gefasst,
letzterem eins auszuwischen und deswegen dessen Frau, die Privatklägerin 2,
aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen. Der Berufungskläger habe sich deshalb am
Abend des 30. Oktober 2022 unter dem Vorwand, der Privatklägerin 2 etwas
Wichtiges über ihren Mann erzählen zu müssen, und im Wissen, dass letzterer zu
diesem Zeitpunkt am Arbeiten war, Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft.
Dort im Wohnzimmer angekommen, habe der Berufungskläger auf die Frage der
Privatklägerin 2, was er ihr zu erzählen habe, erwidert, er werde nun alles
tun, was er wolle. In der Folge habe er sie unvermittelt am Körper und an ihren
Brüsten angefasst. Dazu habe er versucht, sie im ganzen Gesicht und am Hals zu
küssen sowie sie hochzuheben und ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich
befreien können und das Wohnzimmer verlassen wollen. Der Berufungskläger, der
spätestens jetzt realisiert habe, dass die Privatklägerin 2 keinerlei sexuellen
Handlungen mit ihm wollte, habe sie daraufhin gepackt und zurück auf das Sofa
gesetzt. Nach mehreren solchen Fluchtversuchen der Privatklägerin 2 habe der
Berufungskläger sie zurück auf das Sofa gedrückt, sich mit seinem gesamten
Körpergewicht auf sie gelegt und ihr mehrfach mit der Faust gegen den Oberarm
und einige Male mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr in die
Hose und an ihren Schambereich gegriffen. Dann habe er ihr die Hosen ausziehen
wollen, sie habe ihre Hose aber am Bund festgehalten. Währenddessen habe er ihr
mit der Hand an den Hals gegriffen, sie habe seine Hände aber wegnehmen können.
Als die Privatklägerin 2 schwächer geworden sei, sei es dem Berufungskläger
gelungen, ihr ein Hosenbein und ihre Unterhose über das Bein zu ziehen. Dabei
habe er ihre Hände festgehalten. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aufzuhören. Als
sie zu schreien begonnen habe, habe er ihr den Mund zugehalten. Sie habe ihn
sodann mehrfach an den Armen gekratzt. Ihren Willen ignorierend habe er sich
ausgezogen und mehrmals versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen.
Sie habe sich massiv gewehrt und ihn immer wieder wegzustossen versucht.
Schliesslich sei es ihm gelungen, ungeschützt und Schmerzen verursachend mit
seinem Penis in die Vagina der komplett entkräfteten Privatklägerin 2
einzudringen und den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Nachdem er zum
Samenerguss gekommen sei, habe er sein Geschlechtsteil aus ihrer Vagina gezogen,
von ihr abgelassen und ihre Wohnung wortlos verlassen.
4.1.1.2
Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht unternahm im angefochtenen Urteil
zunächst eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen der Privatklägerin 2, würdigte
sodann diverse objektive Beweise und Indizien, überprüfte die Aussagen des
Berufungsklägers auf ihre Glaubhaftigkeit und fasste schliesslich die Aussagen
des Privatklägers 1 zur Sache zusammen (Akten S. 893 ff.). Es kam hierbei
zum Ergebnis, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 sehr glaubhaft seien und
durch diverse objektive Beweismittel untermauert würden. Zudem sei kein Motiv
für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar.
Demgegenüber hielt das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers für nicht
überzeugend. In der Folge erachtete es den Sachverhalt gemäss Anklage – mit
Ausnahme des Rachemotivs – als erstellt (Akten S. 910 f.).
4.1.1.3
Vorbringen des Berufungsklägers
Unbestritten ist, dass es zwischen dem
Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 zu
Geschlechtsverkehr gekommen ist. Während die Privatklägerin 2 dem
Berufungskläger vorwirft, diesen gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt
sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich
stattgefunden hätten (u.a. Akten S. 326, 825, 1215). In seiner Berufung
rügt der Berufungskläger, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich
wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf. Spuren von Gewaltanwendung,
wie von der Privatklägerin 2 geschildert, hätten sich im rechtsmedizinischen
Bericht nicht gefunden. Die Vergewaltigung sei daher weder objektiv noch
subjektiv erstellt, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein
Freispruch zu ergehen habe (Akten S. 992 f., 1161)
4.1.2 Überblick
In Bezug auf Anklageziffer 3 liegen zwar
verschiedene objektive Beweise und Indizien vor, dennoch beruhen die Vorwürfe
gegen den Berufungskläger ganz wesentlich auf den Aussagen der Privatklägerin
2. Im Folgenden sind daher zunächst die Aussagen der Privatklägerin 2
darzulegen (unten E. 4.1.3.1 ff.) sowie anschliessend einer Glaubhaftigkeitsprüfung
zu unterziehen (unten E. 4.1.3.6 ff.). In einem weiteren Schritt sind die
Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (unten E. 4.1.4.1 ff.)
sowie auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen (unten E. 4.1.4.8 ff.). Nach
einem Überblick über die Aussagen des Privatklägers (unten E. 4.1.5.1 ff.)
und einer knappen Analyse seiner Aussagen (unten E. 4.1.5.6) sind sodann
die vorhandenen objektiven Beweise und Indizien darzulegen und zu würdigen
(unten E. 4.1.6). Schliesslich ist ein Fazit zur Aussagenanalyse (unten
E. 4.1.7) sowie zur Sachverhaltsermittlung als Ganzes (unten E. 4.1.8)
zu ziehen.
4.1.3 Aussagen
der Privatklägerin 2
4.1.3.1
Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022
Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wurden
folgende sinngemässen Angaben, welche die Privatklägerin 2 mit Hilfe ihres
Ehemannes, dem Privatkläger 1, als Übersetzer gemacht haben soll, festgehalten:
Da der Berufungskläger ein Bekannter sei, habe sie ihn in die Wohnung gelassen
(Akten S. 215). Er habe die Wohnzimmertür geschlossen, sich auf das Sofa
gesetzt und sie habe ihm etwas zu trinken gegeben. Plötzlich habe er zu ihr
gesagt, dass er nun alles mit ihr machen werde, was er wolle. Sie habe zu ihm
gesagt, dass sie raus möchte, sei aufgestanden und habe sich zur Wohnungstür
begeben. Er habe sie von der Tür weggezerrt und auf das Sofa gestossen. Sie
habe zwei, drei Mal versucht, vom Sofa aufzustehen und das Wohnzimmer zu
verlassen, doch er habe sie immer wieder zurück auf das Sofa gedrückt. Dann
habe er ihr mit seiner Faust auf ihren linken Oberarm und mit der flachen Hand
ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er versucht, ihr die Hose
auszuziehen. Sie habe die Hose am Bund festgehalten, doch er habe es geschafft,
das linke Hosenbein und die Unterhose nach unten zu ziehen. Sie habe ihm
gesagt, er solle das bitte nicht machen und habe auch versucht, zu schreien,
doch er habe ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich auch
gewehrt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe. Da sie sich bewegt und
gewehrt habe, habe er es zunächst nicht geschafft, in sie einzudringen. Als er
es schliesslich geschafft habe, habe es circa 2 Minuten bis zur Ejakulation
gedauert. Während der Ejakulation sei sein Penis noch immer in ihrer Scheide
gewesen. Er habe kein Kondom benutzt. Als es beendet gewesen sei, habe er
gesagt, dass es ihm leidtue. Danach habe der Berufungskläger die Wohnung
verlassen und sie habe ihren Ehemann später über das Vorgefallene informiert (Akten
S. 216).
4.1.3.2
Einvernahme vom 31. Oktober 2022
In ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 führte die
Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 30./31. Oktober 2022 befragt zunächst in
freier Rede aus, der Berufungskläger habe sie angerufen und gesagt, er müsse
ihr etwas Wichtiges erzählen. Zuerst habe sie nicht gewollt, dass er kommt,
doch da er immer wieder gesagt habe, er müsse ihr etwas Wichtiges sagen, habe
sie ihm die Tür aufgemacht. Sie habe ihm einen Fruchtsirup gegeben und gefragt,
ob er Hunger habe, was er verneint habe. Sie habe ihn wiederholt danach
gefragt, was er ihr Wichtiges erzählen wolle, worauf er nervös geworden sei und
gesagt habe, er müsse machen, was er wolle. Dann habe er angefangen, sie an
ihrem Körper zu berühren. Sie habe weggehen wollen, doch er habe sie
festgehalten. Sie habe angefangen zu schreien und er habe ihr den Mund
zugehalten. Sie habe versucht, sich zu befreien, aber er sei kräftig. Am
Schluss sei sie müde gewesen. Er habe ihr ein Bein aus der Hose gezogen und
seine eigene Hose runtergemacht. Sie habe versucht, ihn in dem Moment
wegzuhalten. Dann habe er gemacht, was er gewollt habe; er habe sie
vergewaltigt. Als er fertig gewesen sei, sei er aus dem Haus gerannt (Akten S.
226). Auf Nachfrage, wie der Berufungskläger sie berührt habe, führte die
Privatklägerin 2 aus, sie beide hätten zunächst auf unterschiedlichen Sofas
gesessen. Dann sei der Berufungskläger aufgestanden und habe sich zu ihr gesetzt.
Sie sei aufgestanden und habe sich auf das andere Sofa gesetzt, doch er sei
wieder aufgestanden, zu ihr gekommen, habe sich dann wieder hingesetzt, sie festgehalten
und sie an den Brüsten gestreichelt (Akten S. 226 f.). Er habe auch
versucht, sie am ganzen Gesicht zu küssen sowie sie hochzuheben und ins Bett zu
tragen. Da sie sich jedoch gewehrt habe und er nicht beide ihre Beine in seinem
Griff gehabt habe, sei ihm dies nicht gelungen. Sie habe sich befreien können
und sei aufgestanden. Er sei dann wieder zu ihr gekommen, habe sie festgehalten
und gezwungen, sich auf das Sofa zu setzen (Akten S. 227). Auf Nachfrage
erklärte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür
zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei; später korrigierte sie, er habe
die Tür erst zugemacht, bevor er sie berührt habe (Akten S. 230). Später
in derselben Einvernahme gab die Privatklägerin 2 auf Nachfrage an, nachdem der
Berufungskläger die Türe zugemacht habe, habe sie versucht, zur Türe zu gehen.
Er habe sie dann zwei bis drei Mal von hinten umarmt bzw. gepackt, festgehalten
und wieder zurück ins Sofa gestossen (Akten S. 231 f.). Dann habe er ihr
zwei bis drei Ohrfeigen ins Gesicht und an den Hals gegeben und mit seiner
Faust dreimal auf den linken Oberarm geschlagen (Akten S. 232). Als die
Privatklägerin 2 gefragt wurde, mit welcher Hand der Berufungskläger sie
geschlagen habe, antwortete sie, dass sie es nicht wisse, da es ja dunkel
gewesen sei, da er das Licht vorher ausgemacht habe (Akten S. 232). Die
ganze Vergewaltigung habe im Dunkeln stattgefunden (Akten S. 233). Jeweils
auf Frage erklärte die Privatklägerin 2 sodann, der Berufungskläger sei auf ihr
gesessen, habe sie so ins Sofa gedrückt und mehrmals versucht, ihr die Hose
runterzuziehen. Da sie die Hose festgehalten habe, habe er angefangen, sie zu
schlagen. Dazwischen habe er ihre Hände festgehalten und ihr den Mund
zugehalten, damit sie nicht schreien könne. Sie habe mehrmals versucht, zu
verhindern, dass er ihr die Hose ausziehe (Akten S. 233). Sie habe
versucht, ihn mit beiden Händen wegzuschubsen; es sei wie ein gegenseitiger
Kampf gewesen. Nachdem sie müde geworden sei und er es geschafft habe, ihr Bein
aus der Hose zu ziehen, sei er zwischen ihre Beine gegangen (Akten S. 234). Bevor
er ihre Hose ausgezogen habe, habe er versucht, sie an der Vagina zu berühren (Akten
S. 239 f.). Da sie sich bewegt und ihn gestossen habe, habe er es nicht
sofort geschafft, in sie einzudringen. Nach drei bis vier Versuchen habe er es
geschafft; am Schluss sei sie auch müde gewesen. Nachdem er es geschafft habe,
seinen Penis einzuführen, habe sie die Hoffnung verloren (Akten S. 236
f.). Sie sei bei seinem Eindringen mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen, er sei
mit seinem Bauch auf ihr zwischen ihren Beinen gelegen und habe sie mit seinem
Körper nach unten gedrückt (Akten S. 238). Auf Frage, ob sie bedroht
worden sei, gab die Privatklägerin 2 an, der Berufungskläger habe ein Mal
versucht, sie «am Hals zu halten», als er versucht habe, ihre Hose
runterzuziehen. Er habe sie aber nicht bedroht. Sie habe seine Hand mit ihren Händen
schnell von ihrem Hals entfernt und kurz gehustet (Akten S. 240). Weiter gab die
Privatklägerin 2 auf Frage an, sie habe den Berufungskläger am Unterarm
gekratzt, wisse aber nicht, ob die Kratzer so stark seien, dass man sie sehe.
Sie habe auch versucht, ihn zu beissen, wisse aber nicht, ob sie dies tatsächlich
getan habe (Akten S. 236). Auf Nachfrage sagte die Privatklägerin 2 aus, der
Berufungskläger sei erregt gewesen; sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an
ihrem Körper (Akten S. 237). Sie bestätigte weiter, dass der Berufungskläger
zum Samenerguss gekommen sei. Sie sei sich aber nicht zu 100% sicher, wo. «Halb
drin und halb draussen» – es habe ihr auch weh getan (Akten S. 238). Nachdem der
Berufungskläger fertig gewesen sei, habe er sich geputzt und das Haus verlassen,
ohne noch etwas zu sagen. Auf Nachfrage betonte die Privatklägerin 2 nochmals,
dass alles, was der Berufungskläger gemacht habe, gegen ihren Willen erfolgt
sei (Akten S. 239).
Befragt zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger gab
die Privatklägerin 2 an, er sei ein Freund von ihrem Mann; sie habe keine
Beziehung zu ihm gehabt. Vor ein oder zwei Monaten hätten sie angefangen,
Begrüssungen auszutauschen (Akten S. 227). Sie arbeite manchmal in einem Laden.
Er komme dort als Kunde hin. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie ihm ihr
Telefon ausleihen könne, da er jemanden anrufen müsse. Sie habe nicht gewollt,
dass er ihre Nummer bekomme. Er habe so aber ihre Nummer bekommen. Auf Frage
gab die Privatklägerin 2 weiter an, der Berufungskläger sei vor dem Vorfall
noch nie zu ihr nach Hause gekommen; er habe aber schon ein paar Mal gefragt,
ob er zu ihr kommen dürfe. Er habe versucht, mit ihr abzumachen. Da habe sie
ganz klar nein gesagt. Sie verneinte, eine intime Beziehung zum Berufungskläger
gewollt zu haben. Bis zum kritischen Vorfall habe sie mit ihm auch keine intime
Beziehung gehabt. Der Berufungskläger habe sie schon ein paar Mal gefragt, ob
er mit ihr Sex machen dürfe. Darauf habe sie ihm gesagt, er solle so etwas nicht
sagen. Sie sei eine verheiratete Frau und wolle solche blöden Fragen nicht mehr
hören. Das sei am Telefon gewesen (Akten S. 238 f.). Am Abend des 30.
Oktober 2022 habe er gewusst, dass sie abends alleine zu Hause sei, da ihr
Ehemann um diese Zeit arbeite (Akten S. 229). Der Berufungskläger habe von
Anfang an geplant, sie zu vergewaltigen
(Akten S. 241).
4.1.3.3
Einvernahme vom 30. November 2022
Am 30. November 2022 wurde die Privatklägerin 2 unter
Wahrung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers und seiner amtlichen
Verteidigerin erneut einvernommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit
Videokonfrontation, Akten S. 306 ff.). Die Privatklägerin 2 schilderte in
freier Rede, sie habe dem Berufungskläger an jenem Abend die Tür aufgemacht und
ihm etwas zu trinken gegeben. Sie sei im Wohnzimmer auf der einen Seite
gesessen, der Berufungskläger auf der anderen Seite. Als der Berufungskläger
angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie ihn angewiesen,
sitzenzubleiben und ihr zu erzählen, was er über ihren Ehemann erzählen wolle
(Akten S. 307). Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen,
was dieser jedoch nicht gewollt habe. Stattdessen habe er gesagt, er würde
alles machen, was er machen wolle. Er habe angefangen, sie zu «betatschen».
Dies sei ihr unangenehm gewesen, daher habe sie die Tür aufgemacht, doch er
habe sie zugemacht. Er habe sie «umfallen lassen» – später in der Einvernahme
erklärte sie, dass sie damit meine, er habe sie auf das Sofa geschubst (Akten
S. 319) – und versucht, sie ins Schlafzimmer zu tragen. Sie habe sich gewehrt
und er habe gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da». Dann habe
er angefangen, das zu machen, was er gewollt habe. Sie habe mehrmals versucht,
aufzustehen und das Wohnzimmer zu verlassen, doch er habe sie gezerrt und
gezwungen, da zu bleiben. Sie habe mehrmals versucht, sich zu wehren, doch er
habe sie nicht in Ruhe gelassen. Weil sie schwächer geworden sei, habe er
angefangen, das zu machen. Auf Nachfrage, was sie damit meine, präzisierte die
Privatklägerin 2, den Geschlechtsverkehr mit ihr (Akten S. 308). Als sie
versucht habe, sich zu wehren, habe er sie geschlagen (wobei sich die
Privatklägerin 2 am linken Oberarm rieb) und ihr auch Ohrfeigen gegeben. Einmal
habe er sie am Hals gewürgt. Dies alles, weil sie ihn nicht an sich
herangelassen habe. Er habe ihre Hände festgehalten und habe versucht, sie zu
überwältigen. Sie sei dann schwach gewesen und er habe angefangen, ihre Hose
auszuziehen, am Anfang nur eine Seite. Dann habe er angefangen, seine Kleidung
auszuziehen. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen. Er habe aber nicht aufgehört
(Akten S. 308 f.). Nachdem er ihr ein Hosenbein ausgezogen habe, habe er
angefangen, das zu machen. Auf erneute Nachfrage präzisierte die Privatklägerin
2, er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gemacht. Auf weitere Nachfrage, gab sie
an, dieser sei vaginal gewesen. Aufgrund ihrer Religion und der Anwesenheit
eines Mannes bei der Einvernahme wollte die weinende Privatklägerin 2 die sexuellen
Handlungen nicht detaillierter schildern, sie sagte auch aus, ihr fehlten die
Worte (Akten S. 309). Sie gab aber auf Frage noch an, dass sie unten und er
oben gewesen sei (Akten S. 310). Später in derselben Einvernahme führte die
Privatklägerin 2 weiter aus, der Berufungskläger habe sie über den Kleidern überall
an ihrem ganzen Körper berührt und «betatscht». Es sei ihr peinlich, darüber zu
reden. Nicht einmal ihr Ehemann habe sie dort berührt, wo der Berufungskläger
sie berührt habe. Der Berufungskläger habe sie unter der Unterhose mit seinen
Händen am Geschlechtsteil berührt (Akten S. 318). Er habe sie auch
versucht zu küssen (Akten S. 319). Nachdem er sie vergewaltigt habe, habe
sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht habe sehen
wollen (Akten S. 315).
Die Privatklägerin 2 gab sodann jeweils auf Frage
an, sie habe freundschaftliche oder geschwisterliche Gefühle gegenüber dem
Berufungskläger gehabt, mehr nicht. Ihr Ehemann habe von dieser
freundschaftlichen Beziehung gewusst. Sie habe keine Liebesbeziehung mit dem
Berufungskläger gewollt. Dies sei für sie nie in Frage gekommen. Sie habe
bereits einen Ehemann, führe eine zufriedenstellende Ehe und sei gläubig. Eine
aussereheliche Beziehung sei aus religiösen und familiären Gründen nicht
akzeptabel. Da sie schon einen Mann habe, habe sie auch keinen Grund dazu.
(Akten S. 313 f.).
Die explizite Frage, ob sie zu irgendeinem
Zeitpunkt in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen sei, bejahte sie. Ein Mal
sei sie bei ihm gewesen. Der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, wenn sie
ihn als Bruder betrachte, solle sie sich um ihn kümmern, wie sie sich um ihren
Bruder in Luzern kümmere. Deshalb habe sie den Berufungskläger besucht und ihm
Fladenbrot gebracht, wie sie dies bei ihrem Bruder auch tue (Akten S. 310). Auf
Frage, weshalb sie dies bei der letzten Einvernahme nicht erzählt habe, führte
sie zutreffend aus, sie sei nur gefragt worden, ob er schon einmal bei ihr
zuhause gewesen sei, nicht, ob sie schon bei ihm gewesen sei. Sie sei mit ihren
Kindern bei ihm gewesen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die
Privatklägerin 2, dass man bei diesem Treffen (am 25. Oktober 2022) gemeinsam
Lasagne gegessen und der Berufungskläger den Kindern Capri-Sonne gegeben habe
(Akten S. 311). Auf die Frage, ob es am 25. Oktober 2022 zu sexuellem
Kontakt mit dem Berufungskläger gekommen sei, erwiderte die Privatklägerin 2:
«Nein. Das kommt gar nicht in Frage» (Akten S. 314). Auf Hinweis, es solle
gemäss der Aussage des Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 sogar drei Mal zu
einvernehmlichem Sex gekommen sein, zeigte sich die Privatklägerin 2 erstaunt
(«Was 3 Mal, was?») und gab an, dies sei sehr weit weg von der Wahrheit. Sie
sei zu ihm gegangen. Sie hätten gegessen. Sie habe sich nicht lange bei ihm
aufgehalten. Sie sei gleich nach Hause gegangen, weil es dunkel geworden sei.
Er habe nur ein Zimmer. Die Privatklägerin fragte rhetorisch, wie sie dort in
Anwesenheit ihrer Kinder mit ihm Geschlechtsverkehr hätte haben können und wie
er so etwas behaupten könne (Akten S. 320 f.).
Auf Hinweis, der Berufungskläger habe angegeben,
dass die Privatklägerin 2 ihn am 30. Oktober 2022, dem Abend der
mutmasslichen Vergewaltigung, zu sich zum Kaffeetrinken eingeladen habe, gab
die Privatklägerin 2 an, dies stimme, sie habe ihm gesagt, er solle sie lieber
tagsüber besuchen, statt abends. Sie mache jeden Sonntag eine Kaffeezeremonie
(Akten S. 316). Als es dann spät geworden sei, habe sie ihm gesagt, dass
er nicht mehr zu ihr kommen solle. Dann habe sie ihm eine schriftliche Nachricht
oder eine Sprachnachricht hinterlassen. Er habe gesagt, dass er bereits
losgefahren sei und unterwegs sei. Sie habe ihn bei sich aufgenommen, weil er
ihr gesagt habe, dass er ihr etwas erzählen wolle (Akten S. 316 f.).
4.1.3.4
Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023
Am 8. Mai 2023 wurde die Privatklägerin 2
anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen einer Videokonfrontation nochmals
befragt. Zum Kerngeschehen führte sie zunächst in freier Rede aus, nachdem der Berufungskläger
am Abend des 30. Oktober 2022 reingekommen sei, habe sie ihn gefragt, ob er
etwas essen oder trinken wolle. Sie habe ihn dann gefragt, was er ihr erzählen wolle.
Er habe gesagt, er habe nichts zu erzählen. Dann sei er zum Sofa gekommen, auf
dem sie gesessen sei. Sie sei aufgestanden und auf das andere Sofa gegangen, er
sei wieder in ihre Nähe und habe angefangen, sie anzufassen. Er habe gesagt, er
werde jetzt tun, was er im Kopf habe, was er machen wolle. Sie habe versucht, sich
zu wehren, ihn zu stossen, aus der Wohnung zu entkommen, die Türe aufzumachen.
Er habe sie gepackt und auf das Sofa zurückgesetzt. Danach habe er sie hochheben
und ins Schlafzimmer tragen wollen, aber sie habe sich befreien können. Er habe
sie eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt, angefangen, sie zu schlagen und
zu würgen. Danach sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren und er habe
angefangen, ihre Hose runterzuziehen. Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr
ein Hosenbein runterzuziehen. Dann habe er seine eigene Hose runtergezogen und
angefangen durchzuführen, was er habe machen wollen. Gleichzeitig habe er ihr den
Mund zugehalten und mit seinen Händen ihre Hände zusammengehalten (Akten
S. 832 f.). Auf Nachfrage gab sie an, der Berufungskläger habe nach dem
Samenerguss aufgehört.
Auf konkrete Nachfrage, ob danach noch etwas
gesagt worden sei, sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe geweint und der
Berufungskläger habe versucht, sie zu beruhigen, aber sie habe gesagt, er solle
einfach weggehen. Nachdem er gegangen sei, habe sie weitergeweint. Auf Frage
gab sie an, sie habe Schmerzen im Schambereich gehabt. Auf konkrete Nachfrage
nach sonstigen Verletzungen sagte sie aus, der Berufungskläger habe sie mit der
Faust am Oberarm geschlagen, man habe das nachher gesehen und die Ärzte hätten
das und ihren Hals fotografiert (Akten S. 833). Sie habe auch starke Kopfschmerzen
gehabt (Akten S. 834).
Zur Vorgeschichte führte die Privatklägerin 2 aus,
sie habe den Berufungskläger im Laden ihres Ehemannes kennengelernt, wo sie gearbeitet
habe. Sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie die Frau von B____ sei. An
der Bushaltestelle sei das zweite Aufeinandertreffen gewesen (Akten
S. 828). Dort habe der Berufungskläger sie gebeten, ihr Mobiltelefon
nehmen zu können, um jemanden anzurufen. Aber er habe dann auf sein eigenes Mobiltelefon
angerufen, damit er ihre Telefonnummer bekomme. Es sei nicht ihre Absicht
gewesen, ihm ihre Telefonnummer zu geben (Akten S. 829). Danach hätten sie
telefonischen Kontakt gehabt. Anfangs habe sie nicht gemerkt, dass er Interesse
an ihr habe. Dann habe er betont, dass er Interesse habe, aber sie habe es
nicht einordnen können und eher als Scherz verstanden. Für sie sei er wie ein
Bruder oder Freund gewesen (Akten S. 830).
Die Privatklägerin 2 bestätigte wiederum, dass sie
am Dienstag vor dem Vorfall (25. Oktober 2022) mit ihren beiden Kindern beim
Berufungskläger zuhause gewesen sei und ihm Essen gebracht habe. Dies sei auf
seinen Wunsch geschehen. Jedoch sei es an jenem Tag zu keinen sexuellen Handlungen
zwischen ihnen gekommen (Akten S. 830 f.). Er habe zwar versucht, ihr
näherzukommen, in ihrer Nähe Platz zu nehmen, jedoch habe er sie nicht
angefasst (Akten S. 831).
Vor dem Besuch des Berufungsklägers bei ihr am 30.
Oktober 2022 habe er sie mehrmals gefragt. Eigentlich habe sie nicht gewollt,
dass er sie zuhause besuche. Sie hätten an dem Tag telefoniert, er habe kommen
wollen, sie habe ihm gesagt, er solle nicht kommen. Dann habe der
Berufungskläger ihr gesagt, dass er ihr etwas Geheimes über ihren Ehemann
erzählen wolle und sie sei neugierig gewesen und habe ihn daher reingelassen
(Akten S. 832).
4.1.3.5
Berufungsverhandlung vom 29. April 2024
An der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024
wurde die Privatklägerin 2, erneut im Rahmen einer Videokonfrontation,
einvernommen. Auf die Frage, ob es am Abend des 30. Oktober 2024 beim Besuch
des Berufungsklägers ein Gespräch gegeben habe, sagte die Privatklägerin 2 aus,
nachdem sie dem Berufungskläger etwas zu Essen und Trinken angeboten habe, habe
sie ihm gesagt, er könne ihr jetzt ruhig erzählen, was er ihr habe erzählen
wollen. Er habe erwidert, dass er nichts zu erzählen habe; dass er etwas
vorhabe und sein Vorhaben jetzt auch durchsetzen werde. Dann habe der
Berufungskläger «angefangen». Auf Frage bestätigte sie, dass das, was dann
gefolgt sei, nicht in ihrem Willen passiert sei. Die Privatklägerin 2 gab an,
sich schlecht zu fühlen, wenn sie darüber spreche. Wenn es zwingend nötig sei,
werde sie darüber reden. Ansonsten verliere sie die Fassung und wolle nicht
darüber reden. Die Frage, ob das ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen sei, bestätigte
die Privatklägerin 2. Auf die Frage, wie lange dieser von ihr geschilderte
aufgezwungene Sex gedauert habe, gab die Privatklägerin 2 an, sich nicht mehr
ganz genau erinnern zu können. Sie sei damit beschäftigt gewesen, sich zu
wehren und ihn von ihrem Körper fernzuhalten. Weiter
sagte die
Privatklägerin 2 auf Frage aus, «danach» habe er nicht geredet, er sei einfach
weggegangen. Sie selbst habe danach geweint und ihren Körper nicht mehr
kontrollieren können (Akten S. 1223). Auf die Frage, wie sie dem
Berufungskläger gezeigt habe, dass sie keinen Sexualkontakt mit ihm wolle, gab
die Privatklägerin 2 an, sie habe sich mit ihren Händen gewehrt. Sie habe ihm
auch mündlich klargemacht, dass sie nur mit ihrem Ehemann «sowas» mache, dass
sie das nicht mit ihm machen wolle. Zur Frage, ob er sie festgehalten habe,
sagte die Privatklägerin 2 aus, er habe sie festgehalten, gewürgt und
geschlagen. Sie habe versucht, sich zu wehren, sie habe alles gegeben (Akten
S. 1225).
Zum Kennenlernen mit dem Berufungskläger befragt,
schilderte die Privatklägerin 2, er sei mit ihrem Ehemann befreundet gewesen.
Das erste Mal, dass sie ihn kennengelernt habe, sei er in ihr Geschäft gekommen
(Akten S. 1220). Zur Frage, wie sie die Telefonnummern getauscht hätten,
sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe auf den Bus gewartet, er sei gegenüber
gewesen. Er habe sie angesehen und sei auf sie zugekommen. Sie habe gerade mit
dem Telefon Musik gehört und er habe gefragt, ob sie ihm ihr Telefon geben
könne, damit er telefonieren könne, worauf sie erwidert habe, dass das nicht
gehe, sie höre gerade Musik. Er habe sie dann nochmals gebeten und sie habe ihm
ihr Telefon gegeben. Er habe dann seine Nummer registriert und später
angefangen, sie anzurufen (Akten S. 1224).
Zum Treffen am 25. Oktober 2022 gab die
Privatklägerin 2 an, er habe sie zu sich eingeladen. Sie sei beschäftigt
gewesen und er habe angefangen, sich zu beschweren. Sie müsse als Schwester
etwas für ihn tun. Sie habe ihm eine Freude machen wollen und habe ihm etwas zu
essen gemacht und ihn dann besucht. Die Kinder habe sie auch mitgenommen (Akten
S. 1221). Die Frage, ob er sie dort sexuell angegangen habe, verneinte
sie. Sie sei mit ihren Kindern dorthin und könne nicht so etwas mit ihm tun.
Sie könne es sich auch nicht vorstellen (Akten S. 1221 f.).
Danach habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt,
dass er (zu ihr) kommen wolle. Sie sei nicht einverstanden gewesen. Befragt zu
den Telefonaten zwischen ihr und dem Berufungskläger vom 30. Oktober 2022 gab
die Privatklägerin 2 an, sie hätten darüber gesprochen, dass er zu ihr habe
kommen wollen. Sie habe gesagt, dass das nicht gehe. Es sei dann hin- und
hergegangen. Er habe ihr gesagt, er werde abends zu ihr kommen und ihr etwas
über ihren Ehemann erzählen. Sie habe extra dann mittags angerufen, da habe sie
ihm sagen wollen, wenn er etwas erzählen wolle, solle er mittags kommen. Diesen
Anruf habe er nicht entgegengenommen (Akten S. 1222).
4.1.3.6
Aussagetüchtigkeit
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist wie
bereits dargelegt dessen Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu oben E. 3.1.5.1).
Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die
Aussagetauglichkeit der Privatklägerin 2 in Bezug auf die von ihr dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche werden
vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Folglich ist von der
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.
4.1.3.7
Aussagengenese und Motivationsanalyse
Zur
Aussagengenese und Motivationsanalyse (zu den theoretischen Grundlagen siehe
oben E. 3.1.5.2) ist zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 ihrem Ehemann,
dem Privatkläger 1, um 21:24 Uhr, mithin kurz nach dem unbestrittenermassen
stattgefundenen Geschlechtsverkehr, die Whatsapp-Nachricht schrieb: «B____ komm
zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher;
Akten S. 351 f., 360). Wenige Stunden später, um 00:16 Uhr requirierte der
Privatkläger 1 die Polizei (Polizeirapport vom 31. Oktober 2022, Akten S. 213).
Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 der Polizei
gegenüber ausführliche Angaben (Akten S. 215 f.), welche mit ihren
späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 224 ff., 306 ff., 827 ff.,
1218 ff., zur Konstanzanalyse siehe unten E. 4.1.3.9), wobei die
Privatklägerin 2 bereits am Tag nach dem Vorfall um 13:27 Uhr erstmals formell
einvernommen wurde (Akten S. 224 ff.). Die konstanten Aussagen der
Privatklägerin 2 seit dem Abend des Vorfalls sprechen gegen eine im Nachhinein
erfundene Geschichte. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 2 ihre
Aussagen gegenüber der requirierten Polizei mithilfe des Privatklägers 1 als
Übersetzer machte (Akten S. 215). Hätte der Privatkläger 1 die Aussagen
der Privatklägerin 2 bei seiner Übersetzung (bewusst oder unbewusst) wesentlich
verfälscht, wäre es für die Privatklägerin 2 äusserst schwierig gewesen, an
ihren späteren Befragungen damit übereinstimmende (eigene) Aussagen zu machen.
Bei dieser
Ausgangslage sind auch suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und
Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss
gehabt haben könnten (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.), auszuschliessen. Weder liegen Anzeichen für solche
suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.
Der
Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin machen indessen geltend, vielleicht
habe die Privatklägerin befürchtet, «dass bereits jemand etwas von ihrem
schändlichen Geheimnis wusste und dem Ehemann erzählen würde» (Plädoyer AV
1. Instanz, Akten S. 864; siehe auch Aussagen Berufungskläger, Akten
S. 826). Darin wollen sie ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die
Privatklägerin 2 erkennen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 910), war der Ehemann der
Privatklägerin 2 am Abend des inkriminierten Vorfalles bei der Arbeit und hätte
nichts vom sexuellen Kontakt zwischen den beiden erfahren müssen. Wäre es der
Privatklägerin 2 effektiv darum gegangen, einvernehmlichen ausserehelichen
Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu vertuschen, so hätte sie vielmehr
alles darangesetzt, dass ihr Ehemann nie davon erfahren hätte. Dies erscheint angesichts
der damaligen getrennten Wohnsituation der beiden auch nicht als von vornherein
hoffnungsloses Unterfangen. Ihren Ehemann aber proaktiv mit einer erfundenen
Vergewaltigungsgeschichte über den Geschlechtsverkehr zu informieren, um den
negativen Folgen eines Ehebruchs zu entgehen, erscheint absurd. Der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 1216) ist ausserdem darin zuzustimmen, dass
in diesem Falle auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Privatklägerin 2 bei
ihrer Anzeige nur den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 und nicht
auch den sexuellen Kontakt am 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung seitens
des Berufungsklägers hätte darstellen sollen. Schliesslich hätte – umso mehr
nach erfolgter Strafanzeige und entsprechenden Untersuchungen – stets die
Gefahr bestanden, dass auch der angebliche Sexualkontakt am 25. Oktober 2024
ans Tageslicht geraten wäre, welchen die Privatklägerin dann nur nachträglich
und deutlich weniger glaubhaft als Vergewaltigung hätte darstellen können.
Der
Berufungskläger stellt auch die Vermutung in den Raum, der Privatkläger 1 habe
bereits von der Sache erfahren, weshalb die Privatklägerin 2 Angst bekommen
habe (Akten S. 1216). Die amtliche Verteidigung (Akten S. 1232, vgl.
auch 1161) führt hierzu aus, möglicherweise habe der Privatkläger 1 von seinen
(dort anwesenden) Kindern vom Treffen am 25. Oktober 2022 erfahren. Auch diese
(reinen) Mutmassungen überzeugen nicht als Motiv für eine Falschbezichtigung
durch die Privatklägerin 2. Davon abgesehen, dass die (von der Privatklägerin 2
überzeugend bestrittenen) Aussagen des Berufungsklägers zum angeblichen
mehrfachen Geschlechtsverkehr der beiden am 25. Oktober 2022 geradezu absurd
und mithin nicht glaubhaft sind (Näheres hierzu unten E. 4.1.4.11),
erhellt nicht, weshalb die Privatklägerin 2 diesfalls erst (und direkt) nach
dem Geschlechtsverkehr vom 30. Oktober 2022 ihre Anzeige hätte erstatten
sollen – zumal die Kinder zu dem Zeitpunkt unbestrittenermassen schliefen, sie den
Privatkläger 1 mithin vorher hätten informieren müssen. Zudem leuchtet auch in
diesem Falle überhaupt nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 nur den Vorfall
vom 30. Oktober 2022 und nicht auch den Sexualkontakt vom 25. Oktober
2022 als Vergewaltigung hätte darstellen sollen.
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (Akten
S. 910), wurde ausserdem durch die Anzeige ein viel grösserer Kreis von
Personen auf die sexuellen Handlungen aufmerksam. Weiter musste die
Privatklägerin 2 aufgrund ihrer Anzeige eine rechtsmedizinische Begutachtung
inklusive gynäkologischer Untersuchung (Akten S. 444 ff.) sowie mehrere langwierige
und anstrengende Einvernahmen mit höchst intimen Fragen über sich ergehen
lassen. Für die Privatklägerin 2 war es hierbei (vor allem in der Anwesenheit
von Männern) sichtlich peinlich und unangenehm, detailliert über die sexuellen
Handlungen zu berichten (vgl. etwa 309, 833, 1223). Weiter wurde die
Privatklägerin 2 vor ihren Befragungen jeweils über die Straffolgen einer
Falschbezichtigung informiert (Akten S. 224, 306 f., 828 und 1219). Es
erscheint geradezu abwegig, dass die Privatklägerin 2 mit einer Falschaussage all
dies sowie allfällige Repressalien seitens des Berufungsklägers in Kauf
genommen hätte, um ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu vertuschen (erst
recht, wenn noch gar niemand vom Geschlechtsverkehr wusste). Angesichts dieser
Nachteile überzeugt auch ein finanzielles Interesse der Privatklägerin 2 nicht,
zumal sie in Bezug auf ihre Zivilforderung – trotz Abweisung der Mehrforderung
im Betrag von CHF 7'000.– (erstinstanzliches Urteil, S. 918) – auf
eine (Anschluss-)Berufung verzichtet hat.
Schliesslich ist in Bezug auf die Entstehung ihrer
heutigen Aussagen an der Berufungsverhandlung anzumerken, dass die anwaltlich
vertretene Privatklägerin lediglich fakultativ geladen wurde (Akten
S. 1137). Dennoch erschien sie an der Berufungsverhandlung und erklärte
sich bereit, unter der Bedingung einer indirekten Konfrontation erneut
auszusagen. Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen eine absichtliche
Falschbezichtigung, da eine bewusst falsch aussagende Person eher die
Gelegenheit genutzt hätte, sich einer zusätzlichen Befragung nach einigem
Zeitablauf, bei welcher neue Widersprüche zu entstehen drohen, möglichst zu
entziehen.
Wirklich
überzeugt war denn auch der Berufungskläger selbst nicht von seiner These der
Falschbezichtigung. Auf die klare Frage zum Ende der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme, weshalb die beiden Privatkläger eine Geschichte erfinden
sollten, konnte der Berufungskläger bloss erwidern: «Ich frage mich auch,
warum?» (Akten S. 826 f.).
Die
Aussagegenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 sprechen zusammengefasst
stark dafür, dass ihre Schilderungen realitätsbasiert sind.
4.1.3.8
Realkennzeichen
Sodann enthalten
die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie bereits das Strafgericht überzeugend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 897 ff.) – eine Vielzahl von
Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen (für eine Auflistung der
Realkennzeichen siehe Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.).
Diesbezüglich
ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 in allen
wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei
aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Sie schilderte das Geschehen
vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Zu erwähnen ist in
diesem Zusammenhang beispielsweise die Schilderung der Privatklägerin 2 zum
Versuch des Berufungsklägers, sie hochzuheben und ins Schlafzimmer bzw. ins
Bett zu tragen. Hierzu führte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger
habe eine Hand unter ihre Beine und eine Hand hinter ihren Rücken getan und sie
so hochgehoben. Sie habe sich gewehrt. Er habe nicht beide Beine in seinem
Griff gehabt, eines sei am Boden gewesen, weshalb er sie nicht habe ins Bett
tragen können (Akten S. 227). Auf die Frage, wie der Zustand des Penis’
des Berufungsklägers gewesen sei, gab die Privatklägerin 2 nicht nur an, dieser
sei erregt gewesen, sondern führte spontan aus, sie habe es gespürt; es sei
hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Wie das Strafgericht
zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich an dieser Aussage exemplarisch, dass sich
die Privatklägerin 2 bei ihren Antworten konkret an ihre jeweiligen Sinneswahrnehmungen
erinnerte. Eindrücklich ist etwa auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach
sie die Hoffnung verloren habe, als der Berufungskläger es nach langem Kampf
geschafft habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen (Akten
S. 237). Das Strafgericht führt zwar zutreffend aus, der Detailreichtum der
Aussagen der Privatklägerin 2 zu den intimsten Vorgängen sei etwas
eingeschränkt gewesen, als sie im Beisein des Berufungsklägers einvernommen
worden sei. Mit dem Strafgericht ist dies allerdings als nachvollziehbar zu
qualifizieren, da es sich hierbei wie bereits aufgezeigt (oben E. 4.1.3.7)
um eine für die Privatklägerin 2 schambehaftete Thematik handelt. Ohnehin
stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern
dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum
Ausführungen dazu machen (vgl. auch den Kurzbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK], worin ausgeführt wird, die Privatklägerin
2 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und habe Schuld-
und Schamgefühle sowie Vermeidungstendenzen, wobei letztere ein typisches
Symptom der PTBS seien [Akten S. 815 ff.]). Für sich genommen spricht dies
mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Zu
ergänzen ist, dass die Penetrationsversuche und der Geschlechtsverkehr an sich
gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 nur wenige Minuten andauerten (Akten S. 216,
237). Auch gemäss dem Berufungskläger war der Geschlechtsverkehr an diesem
Abend «kurz und bündig» (Akten S. 292) und dauerte «vielleicht [...] auch
nur 5 Minuten» (Akten S. 1215). Bei einer derart kurzen Penetration in ein
und derselben Stellung gibt es naturgemäss weniger Einzelheiten zu berichten. Die
langwierige Überwältigung durch den Berufungskläger im Vorfeld und auch die
Begleitumstände (Position, Kleidersituation etc.) zur Penetration, welche auch
zum Kerngeschehen zählen, konnte die Privatklägerin 2 indessen stets äusserst detailliert
schildern.
Die
Privatklägerin 2 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise
sei der Berufungskläger auf ihre Frage hin, was er ihr über ihren Ehemann zu
erzählen habe, nervös geworden [Akten S. 226]; der Berufungskläger habe
die Wohnzimmertüre geschlossen, bevor er sie berührt habe [u.a. Akten
S. 230]; eines ihrer Beine sei beim Ausziehen halb in der Hose verblieben
[u.a. Akten S. 234]; sie habe nach dem Verlassen der Wohnung durch den
Berufungskläger weitergeweint und nicht einmal gewusst, ob die Türe
abgeschlossen sei [Akten S. 1223]).
Die Angaben der
Privatklägerin 2 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht
chronologisch, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Danach
habe ich ihn gefragt ob er Hunger habe, ob er etwas essen wolle. [...] Am
Telefon hat er mir ja gesagt, dass er mir etwas Wichtiges über meinen Mann zu
sagen hätte. Deshalb habe ich in die Wohnung reingelassen [...]» [Akten S. 226;
vgl. auch S. 307 f.]; «Ich habe versucht, die Wohnung zu entkommen [sic],
also die Türe aufzumachen, aber die Türe war bereits zu, von ihm» [Akten S. 832
f.]; auf Frage, wohin der Berufungskläger ejakuliert habe: «Ich bin mir nicht
zu 100% sicher. Halb drin und halb draussen. Es hat mir auch weh getan» [Akten
S. 238]). Spätere Aussagenergänzungen der Privatklägerin 2 fügen sich in
die übrigen Ausführungen widerspruchslos ein und erscheinen folgerichtig. In
diesem Zusammenhang wertete das Strafgericht es zu Recht als Realkriterium,
dass die Privatklägerin 2 beispielsweise in ihrer ersten Einvernahme auf die
Frage, mit welcher Hand sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei, angab,
dies nicht zu wissen, da es ja dunkel gewesen sei, und sie erst auf Nachfrage
erklärte, der Berufungskläger habe irgendwann dazwischen, als er sie wieder auf
das Sofa zurückgeworfen habe, das Licht ausgemacht (Akten S. 232 f.). Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat, zeugen diese Aussagen davon, dass der
Privatklägerin 2 der Umstand der Dunkelheit während der gesamten Befragung
bewusst gewesen war, sie dies aber zu erwähnen vergessen hatte. Weiter hat das
Strafgericht zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2
berücksichtigt, dass sie auf Vorhalt der Aussage des Berufungsklägers, es sei
am 30. Oktober 2022 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, erwiderte,
dass sie sich in diesem Fall nicht gewehrt hätte, als er sie ins Schlafzimmer
habe tragen wollen; dort wäre es für sie ja viel gemütlicher gewesen (Akten
S. 318). Auch diese Erwiderung fügt sich widerspruchslos in ihre vorherige
Schilderung ein, wonach der Berufungskläger vergeblich versucht habe, sie vom
Wohnzimmer ins Bett zu tragen (u.a. Akten S. 227).
Die Erzählungen
der Privatklägerin 2 sind sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (z.B.
Sitzen auf verschiedenen Sofas; Sofawechsel; Schliessen der Wohnzimmertüre; Versuch
der Privatklägerin 2, aus dem Wohnzimmer zu fliehen bzw. Versuch des
Berufungsklägers, sie ihn Schlafzimmer zu tragen; Positionierung des
Berufungsklägers auf ihr auf dem grossen Sofa und zwischen ihre Beine vor der
Penetration, siehe Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.)
und weisen auch zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: «Er fing dann an
[,] mich mit seinen Händen an meinem Körper an [sic] zu berühren. Als
ich seine Reaktion sah, wollte ich Weggehen [sic]. Er hat mich
festgehalten. Ich fing an zu schreien und er hielt mir meinen Mund zu. Das hat
eine Weile gedauert. Ich versuchte mich zu befreien. Er ist aber kräftig. Am
Schluss war ich müde» [Akten S. 226]; «Er hat sie [die Wohnzimmertüre]
zugemacht, bevor er mich berührt hat. Wir haben die Sitze Positionen [sic]
immer wieder gewechselt. Dann ist er zur Tür gegangen und hat sie zugemacht»
[Akten S. 230]; «Bevor er meine Hose ausgezogen hat, versuchte er mich an
der Vagina zu berühren» (Akten S. 239 f.); «Nach langem Kampf ist ihm
gelungen, mein Hosenbein, eines, runterzuziehen» [Akten S. 833]; «Nachdem
er mich geschlagen hat, war ich nicht in der Lage, mich zu wehren und er hat
angefangen, meine Hose runterzuziehen» [Akten S. 833]).
Im Bericht der
Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind weiter Interaktionen zwischen ihr und
dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf
einander beziehen. So schildert die Privatklägerin 2 mannigfaltige
Überwältigungsversuche des Berufungsklägers sowie ihre in jeweiliger Reaktion
hierauf erfolgenden Abwehrmanöver (mehrere Sofawechsel aufgrund des sich
nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an
den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers;
Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen,
Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter
Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten
der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm,
mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des
Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche und Kratzen am Unterarm
des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina,
Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere
vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der
Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens
des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff.,
1222 ff.]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Plädoyer 1. Instanz,
Akten S. 862) sind diese Angaben der Privatklägerin 2 zum Gerangel auch
durchaus plausibel und nachvollziehbar. So betonte die Privatklägerin 2 selbst:
«Es ist ja nicht so das alles auf einmal war. Wenn ich laut geschrieben [recte:
geschrien] habe, kam seine Hand sofort zum Mund. Mit der anderen Hand hielt
er mir dann die Hände fest. Dabei versuchte er mir noch die Hose
runterzuziehen. Ich habe ihn dabei immer wieder versucht wegzuschubsen» (Akten,
S. 234).
Des Weiteren gab
die Privatklägerin 2 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die
diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen. Teilweise tat sie dies gemäss den Befragungsprotokollen auch in
direkter Rede, wobei dies aufgrund der jeweiligen Dolmetschung nicht abschliessend
beurteilt werden kann. Die Privatklägerin 2 führte beispielsweise aus, als der
Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie zu ihm
gesagt, dass er sitzen bleiben solle (Akten S. 307; vgl. auch Akten S. 832).
Weiter schilderte sie wiederholt, wie der Berufungskläger auf ihre Aufforderung
hin, ihr zu sagen, was er ihr Wichtiges über ihren Ehemann habe erzählen
wollen, geantwortete habe, er werde jetzt tun, was er wolle (Akten S. 216,
226, 308, 832, vgl. auch 1223). Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die
Wohnung zu verlassen. Er habe erwidert, er sei nicht gekommen, um die Wohnung
zu verlassen (Akten S. 230, 308, vgl. auch 832). Nachdem sie immer
wieder die Sitzpositionen getauscht hätten, habe sie zu ihm gesagt, dass er
Gottes Ehrfurcht haben solle, danach habe er sich verändert (Akten S. 241).
Nachdem der Berufungskläger sie vergeblich versucht habe, ins Schlafzimmer zu
bringen, habe er gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da» (Akten
S. 308). Auf ihre Bitten, sie in Ruhe zu lassen, habe er anfangs gesagt, dass
dies nichts ändere; später habe er nicht mehr darauf reagiert und «seine Sache
gemacht» (Akten S. 235). Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn
aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Akten S. 320, 833).
Die
Privatklägerin 2 schilderte auch Komplikationen im Handlungsablauf im Sinne von
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Wie bereits das
Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht berücksichtigt hat, führte die
Privatklägerin 2 beispielsweise aus, der Berufungskläger habe sie zuerst eigentlich
ins Schlafzimmer tragen wollen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen
sei (Akten S. 227, 308, 833). Als sie mehrfach aufgestanden sei, und
versucht habe, zur geschlossenen Wohnzimmertür zu kommen, habe er sie mehrfach
von hinten gepackt und wieder in das Sofa gestossen (Akten S. 216, 226
ff., 307 ff, 832 f.). Die Privatklägerin schilderte weiter, zuletzt habe sie es
zwar geschafft, die Wohnzimmertüre zu öffnen. Der Berufungskläger sei aber wieder
hinter ihr hergekommen. Als sie angefangen habe, zu schreien, habe er ihren
Mund zugehalten (Akten S. 231). Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr
ein Hosenbein herunterzuziehen. Sie sei «trotzdem am Kämpfen» gewesen (Akten
S. 833). Er habe dann mehrmals vergeblich versucht, in sie einzudringen,
bevor es ihm gelungen sei (Akten S. 216, 236 ff., 240).
Die
detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene
Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Das
Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sehr spezifische Erklärung
der Privatklägerin 2, wie der Berufungskläger an ihre Mobiltelefonnummern gekommen
sei (Akten S. 228, 829, 1224), auf ihre Schilderung, wonach der Berufungskläger
letztlich nur eines ihrer Beine aus ihrer Hose habe ziehen können (Akten
S. 216, 234, 309, 833) sowie ihre Ausführungen zu den mehrfachen
Sofawechseln der beiden (Akten S. 226, 307, 316, 832) hingewiesen. Aussergewöhnlich
erscheint auch die Geschichte, wie es dazu gekommen sei, dass die
Privatklägerin 2 den Berufungskläger, mit dem sie keine aussereheliche
Beziehung gewollt habe (Akten S. 310), am 25. Oktober 2022 besucht habe.
So berichtete sie, dass der Berufungskläger ihr immer wieder gesagt habe, wenn
sie ihn wie einen Bruder betrachte, dann solle sie sich auch um ihn wie um
einen Bruder kümmern. Da sie ihrem Bruder in Luzern immer Fladenbrot mitbringe,
wenn sie ihn besuche, habe sie auch den Berufungskläger besucht und ihm
Fladenbrot mitgebracht (vgl. Akten S. 310, 311, 831, 1221). Zum
Realkriterium der ausgefallenen Einzelheiten, aber auch der enttäuschten
Erwartungen ist sodann die Schilderung der Privatklägerin 2 zu zählen, der
Berufungskläger habe sich mittels der List, er habe ihr etwas Wichtiges über
ihren Ehemann zu erzählen, zu später Stunde Zutritt in ihr zuhause verschafft
und sie damit hereingelegt (Akten S. 226, 316, 832, 1222).
Weiter
vergleicht die Privatklägerin 2 die Vorfälle mit Handlungen, die dem
Kerngeschehen ähnlich sind («Es war quasi wie ein Streit [...] es war wie ein
Gegenseitiger Kampf [sic, Akten S. 234]).
Die
Privatklägerin 2 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken. Wie bereits das Strafgericht
in dieser Hinsicht exemplarisch aufgeführt hat, schilderte die
Privatklägerin 2, sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als der
Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 zu ihr habe kommen wollen (Akten
S. 316 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er ihr mehr Druck machen werde, aber
nicht damit gerechnet, dass er so weit gehen werde (Akten S. 832). Ebenso
beschrieb sie ein Gefühl, dass der Berufungskläger irgendwie etwas Schlechtes
plane, in dem Moment, als er die Wohnzimmertür schloss (Akten S. 230). Als
sie gemerkt habe, dass er sie mit dem Vorwand, ihr etwas über ihren Ehemann zu
erzählen, reingelegt hatte, sei sie ausgerastet und wütend geworden (Akten S. 832).
Als der Berufungskläger angefangen habe, sie «überall zu betatschen», sei sie
aufgebracht gewesen und habe eine Abneigung verspürt. Es sei ihr unangenehm
gewesen (Akten S. 308). Es sei ihr peinlich gewesen, dass er sie betatscht
habe, weil sie ihn als Bruder betrachtet habe (Akten S. 316). An anderer
Stelle führte sie aus, nachdem der Berufungskläger es geschafft gehabt habe,
seinen Penis einzuführen, habe sie «die Hoffnung verloren» (Akten S. 237). Nach
dem Vorfall habe sie sich nicht kontrollieren können und sei hilflos gewesen.
Sie habe nicht gewusst, was tun (Akten S. 225).
Weiter
schilderte die Privatklägerin 2 innerpsychologische Vorgänge, die sie beim
Täter vermutete. So beschrieb sie beispielsweise, der Berufungskläger habe am
Sonntag «normal» gewirkt [Akten S. 229]; nachdem sie ihm gesagt habe, dass
es spät am Abend sei und er ihr schnell erzählen solle, was los sei, sei er
nervös geworden (Akten S. 226). Sie glaube, er sei absichtlich zu ihr
gekommen, «um das zu machen» (Akten S. 308; vgl. auch S. 241).
Zunächst gab sie an, sie denke, er habe sie vergewaltigt, um ihren Mann zu
bestrafen (Akten S. 229). Später führt sie aus, es könne sein, dass er sie
zum Sex gezwungen habe, weil sie ein paar Mal Nein gesagt habe oder er mit
ihrem Mann Probleme hatte (Akten S. 239). Sie deklarierte jeweils, dass es
sich hierbei um Mutmassungen ihrerseits handelte. Die Privatklägerin 2 schilderte
weiter, nachdem sie sich dagegen gewehrt habe, ins Schlafzimmer getragen zu
werden, habe «er gemerkt, dass es im Schlafzimmer nicht möglich ist und [sie]
eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt» (Akten S. 833). Sie nahm
an, der Berufungskläger habe versucht, sie zu küssen und anzufassen, weil er
gezielt Sex mit ihr gewollt habe und man vor dem Geschlechtsverkehr ein
Vorspiel haben müsse und «nicht direkt zur Sache gehen» könne (Akten S. 319).
Weil sie ihn nicht an sich «rangelassen habe», habe er angefangen, sie zu
würgen und zu schlagen (Akten S. 308). Auf die Frage, ob der
Berufungskläger habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht
wolle, beteuerte die Privatklägerin 2: «Doch, er wollte mich nicht verstehen,
er wollte das nicht wahrnehmen» (Akten S. 833). Bei ihrem Besuch am
25. Oktober 2022 habe er sie nicht angefasst. Vielleicht habe er es im
Kopf gehabt, aber die Kinder seien dort gewesen (Akten S. 831).
Die Aussagen der
Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe
sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet den Berufungskläger auch
nicht übermässig. Wie bereits das Strafgericht in diesem Zusammenhang
festgestellt hat, erklärte die Privatklägerin 2 beispielsweise, sie habe stets durch
die Nase atmen können, als der Berufungskläger ihr die Hand auf den Mund
gedrückt habe (Akten S. 235). Die Frage ob, der Berufungskläger sie
bedroht habe, verneinte sie. Einmal habe er versucht, sie am Hals zu halten,
doch sie wisse nicht, ob es ein Würgen gewesen sei; vielleicht habe er
versucht, sie so zur Ruhe zu bringen. Auf die konkrete Frage, welche
körperlichen Reaktionen sie durch das Würgen gezeigt habe, betonte die
Privatklägerin 2, das Würgen sei kurz gewesen und sie habe seine Hände schnell
von ihrem Hals entfernt. Danach habe sie «kurz gehustet» (Akten S. 240).
In späteren Einvernahmen sprach die Privatklägerin 2 zwar konkret davon, sie
sei vom Berufungskläger gewürgt worden, gab jedoch zu keinem Zeitpunkt an, sie
habe keine Luft mehr bekommen, das Bewusstsein verloren oder andere Symptome,
welche im Zusammenhang mit einer Strangulation auftreten können, wahrgenommen.
Auf die Frage nach körperlichen Verletzungen gab sie anlässlich ihrer Einvernahme
vom 31. Oktober 2022 lediglich an, sie habe starke Kopfschmerzen gehabt
und der Arm tue ihr noch weh. Die Ohrfeigen habe sie zwar gespürt, das sei
danach aber nicht mehr so schlimm gewesen (Akten S. 241; vgl. auch 834). Darüber
hinaus präzisierte die Privatklägerin 2 auf Frage, die Berührungen des
Berufungsklägers (abgesehen von der Berührung ihrer Vagina) seien über den
Kleidern gewesen (Akten S. 318). Den Versuch des Berufungsklägers, sie an
der Vagina zu berühren, schilderte die Privatklägerin 2 wiederum sehr
differenziert. Dies sei zwar unter ihrer Unterhose, Haut auf Haut gewesen
(Akten S. 318). Sie habe seine Hand bei ihrem Vaginalbereich gespürt. Er
habe aber nicht zu ihren Schamlippen in die Vagina gekonnt, da sie seine Hand
zuvor habe herausziehen können. Wie auch das Strafgericht zu Recht betont hat,
räumte die Privatklägerin 2 sodann ein, der Berufungskläger habe ihr keine
Finger vaginal oder anal eingeführt (Akten S. 240). Dies obwohl die
Behauptung eines solchen zusätzlichen sexuellen Übergriffs nur schwer
überprüfbar gewesen und bei einer Falschaussage durchaus nahegelegen wäre. Gleiches
gilt für die Schilderungen der Privatklägerin 2, die Penetrationsversuche des
Berufungsklägers hätten geschätzt nur ½ bis 1 Minute gedauert, es sei sehr schnell
gegangen (Akten S. 237). Die Privatklägerin verzichtete auch darauf, den
erzwungenen Geschlechtsverkehr als besonders lang darzustellen (siehe vielmehr
die Aussagen gemäss Polizeirapport, wonach es bis zur Ejakulation circa 2
Minuten gegangen sei, Akten S. 216). Sie stellte auch klar, dass sie
damals nicht gemerkt habe, dass er einen Orgasmus bekommen habe, sie habe das
nicht gespürt (Akten S. 833). Ebenfalls keinesfalls belastend ist ihre
Äusserung, nach dem Geschlechtsverkehr habe der Berufungskläger versucht, sie
zu beruhigen, weil sie geweint habe und erschrocken gewesen sei (Akten S. 833).
Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht für die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass diese sich in gewissem Umfang selbst belastete,
indem sie angab, sie habe den Berufungskläger gekratzt und versucht, ihn zu
beissen, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie ihn tatsächlich gebissen habe
(Akten S. 216, 236).
Die
Privatklägerin 2 korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch eigenen Aussagen.
So wurde sie anlässlich ihrer ersten formellen Einvernahme darauf hingewiesen,
gemäss dem Polizeirapport habe sie bei der Polizei angegeben, der
Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, als er das Wohnzimmer
betreten habe. Die Privatklägerin 2 erläuterte hierzu, sie habe die Wohnungstür
zugemacht und der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins
Wohnzimmer gegangen sei. Auf die Anschlussfrage, warum sie nicht aus dem
Wohnzimmer gegangen sei, als sie gesehen habe, dass er die Tür zugemacht habe, antwortete
die Privatklägerin 2: «Ich muss dazu was sagen. Er hat die Wohnzimmertür nicht
gleich zugemacht, als er ins Wohnzimmer gekommen ist. Er hat sie erst
zugemacht, nachdem wir uns gesetzt, etwas getrunken hatten» (Akten S. 229
f.).
Die
Privatklägerin 2 räumte ausserdem ein, wenn sie Unsicherheiten bzw.
Wissenslücken hatte. Diesbezüglich sind zunächst mit dem Strafgericht folgende
Beispiele zu nennen: So erklärte die Privatklägerin 2, sie sei sich nicht
sicher, ob der Berufungskläger seine Kleider ganz runtergezogen oder nur den
Reissverschluss der Hose geöffnet habe, da es dunkel gewesen sei (Akten
S. 236). Auf Frage, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei,
bestätigte sie dies, führte aber aus, sie wisse nicht mehr sicher wo. «Halb
drin und halb draussen» (Akten S. 238). Weiter gab sie an, der
Berufungskläger habe versucht, «ihre Beine hochzumachen». Auf Nachfrage, was
sie damit meine, gab sie an, sie könne nicht genau sagen, was er am Machen
gewesen sei – er habe versucht, ihre Beine hochzumachen, «dass es ging» (Akten
S. 236). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 auch klarstellte, dass
sie nicht wisse, ob der Berufungskläger Kenntnis darüber hatte, dass sie an
besagtem Abend (abgesehen von ihren schlafenden Kindern) allein zuhause sein
werde (Akten S. 229). Ausserdem gab sie an, nicht genau zu wissen, mit
welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, da es dunkel gewesen sei.
Sie wisse auch nicht genau, ob sie gerade zur Tür gegangen oder auf dem Sofa gewesen
sei, während er das Licht ausgemacht habe (Akten S. 233). Auf die Frage, wie
genau der Berufungskläger versucht habe, ihre Vagina anzufassen, erwiderte die
Privatklägerin 2: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe seine Hand bei
meinem Vaginalbereich gespürt» (Akten S. 240). Sie könne auch nicht genau sagen,
wie genau der Berufungskläger versucht bzw. es geschafft habe, ihr die Hose
auszuziehen. Es könne sein, dass er beide Hände benutzt habe (Akten S. 235).
Sie wisse auch nicht, wie er sich genau positioniert habe, als er ihr Bein aus
der Hose gezogen habe und zwischen ihre Beine gegangen sei (Akten S. 234).
Sie könne sodann nicht genau sagen, ob der Penis des Berufungsklägers erigiert
gewesen sei, bevor er versucht habe, in sie einzudringen (Akten S. 237).
Schliesslich gestand
die Privatklägerin 2 wiederholt Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab die
Privatklägerin 2 bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme einen Monat nach
den Vorfällen an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (Akten
S. 309). An anderen Stelle gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran
erinnern, wann der Berufungskläger eine Erektion gehabt habe oder wann er in
sie eingedrungen sei, weil sie damals sehr aufgeregt und nervös gewesen sei (Akten
S. 310). In der Hauptverhandlung gab sie etwa an, sich nicht zu erinnern, mit
dem Berufungskläger über Verhütung gesprochen zu haben (Akten S. 830). Und anlässlich
der Berufungsverhandlung erwiderte sie auf die Frage, wie lange der
Geschlechtsverkehr gedauert habe: «Ich kann mich jetzt nicht mehr ganz genau
erinnern. Ich war damit beschäftigt, mich zu wehren und ihn von meinem Körper
fernzuhalten» (Akten S. 1223). Diese Äusserungen stellen nicht nur ein
Realkennzeichen dar und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen,
sondern werden auch bei der Konstanzanalyse (E. 4.1.3.9) zu
berücksichtigen sein.
Die Aussagen der
Privatklägerin 2 enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.
Das Strafgericht
(Akten S. 898) hat darüber hinaus ausgeführt, die Privatklägerin 2
habe bei allen Befragungen adäquat erscheinende Emotionen gezeigt und bei der
Schilderung der sexuellen Handlungen jeweils geweint. Diese Feststellungen sind
zwar korrekt und gelten auch für die Berufungsverhandlung (Akten S. 1220
ff., insbesondere 1223, 1225). Allerdings lassen solche nonverbalen Verhaltensweisen
aus wissenschaftlicher Sicht kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 34 ff., 42).
4.1.3.9
Konstanzanalyse
Des Weiteren ist
die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich der Vorgeschichte, des
mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen
Tat zu überprüfen. Diese stellt wie bereits erwähnt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben
E. 3.1.5.4).
Wie bereits das
Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte (Akten S. 897), ist die Schilderung
des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin 2 über alle Einvernahmen hinweg
gleichbleibend. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 zur Abfolge der
Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld sowie während des Geschlechtsverkehrs mit
dem Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 – ungeachtet der
zahlreichen einzelnen, sich auf einander beziehenden Handlungen und der
Detailliertheit ihrer Schilderungen – inhaltlich wiederholt gleichbleibende und
damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen
oder stereotyp wirken (Aufforderung seitens der Privatklägerin 2, ihr das
Geheimnis über ihren Ehemann zu erzählen; Aussage des Berufungsklägers, er
mache jetzt alles, was er wolle; Sitzen auf getrennten Sofas; mehrere
Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der
Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und
Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2,
aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf
das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins
Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände,
Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere
Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des
Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche sowie Kratzen am
Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der
Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2,
mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina
der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss
seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff.,
1222 ff.]).
Aber auch die
Aussagen zur Vorgeschichte und den Vorkommnissen nach dem Verlassen der Wohnung
durch den Berufungskläger erweisen sich im Wesentlichen als konstant. So schilderte
die Privatklägerin 2 das Kennenlernen mit dem Berufungskläger mehrfach inhaltlich
übereinstimmend, aber nicht schematisch (Besuch des Berufungsklägers als Kunde
im Laden, in dem sie arbeite; späteres Aufeinandertreffen an der
Bushaltestelle, wo der Berufungskläger unter dem Vorwand, jemanden anrufen zu
müssen, ihr Mobiltelefon ausgeliehen und sich selbst angerufen habe, wodurch er
an ihre Telefonnummer gekommen sei [Akten S. 228, 321, 828 f., 1220 f.,
1224]). Gleichbleibend beschrieb sie auch ihre
freundschaftlich-geschwisterliche Beziehung zum Berufungskläger und seine
Avancen, die sie stets abgelehnt habe (Akten S. 229, 310, 313, 830 f.,
1221). Jeweils deckungsgleich schilderte die Privatklägerin 2 auch die
Geschichte, wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, ihn zu besuchen,
indem er ihr vorgeworfen habe, wenn er wie ein Bruder für sie sei, dann solle
sie auch etwas für ihn tun, wie sie dies für ihren Bruder tue (Akten
S. 310, 311, 831, 1221). Auch die Dauer ihres Besuchs beim Berufungskläger
am 25. Oktober 2022 gab sie übereinstimmend mit ungefähr 1.5 bis 2 Stunden an
(Akten S. 322, 831, 1222). Weiter verneinte sie konstant, dass es am 25.
Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden bzw. Berührungen seitens
des Berufungsklägers gekommen sei (Akten S. 314 ff., 831, 1221 f.). Was
sodann die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem
Berufungskläger angeht, so berichtete die Privatklägerin 2 einheitlich, dass der
Berufungskläger danach das Licht wieder angemacht und sich mit Papiertüchern geputzt
habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen, was er auch getan
habe. Sie habe lange geweint und dann ihren Ehemann telefonisch informiert. Als
dieser gekommen sei, habe sie sich langsam beruhigt, dann geduscht und ihm
alles erzählt. Im Anschluss habe er die Polizei benachrichtigt (Akten
S. 216, 225 f., 233, 239, 308, 315 ff., 833, 1223 f.).
Sodann ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 auch keine Anreicherung ihrer Ausführungen
vorgenommen hat. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren
Schilderungen erkennbar. Vielmehr erweist sich insbesondere die erste formelle
Einvernahme der Privatklägerin 2, welche am Tag nach dem Vorfall und nur in
Anwesenheit der sie befragenden Detektiv-Korporalin stattfand, als besonders
detailliert (Akten S. 226 ff.). Einen ähnlichen Detaillierungsgrad weist
die spätere Konfrontationseinvernahme auf, wenngleich die Privatklägerin 2 hier
in Bezug auf den konkreten Geschlechtsverkehr an sich (insbesondere betreffend
die vaginale Penetration) zunächst eher umschreibende Formulierungen wählte und
darum bat, nicht ins Detail gehen zu müssen, da Männer anwesend seien (Akten
S. 307 ff., 309; zur Einschätzung dieses Umstandes siehe bereits oben E 4.1.3.7
f.). Den durchaus komplexen und nicht konkret mit geschlechtlichen und daher besonders
schambehafteten Handlungen verbundenen Überwältigungsvorgang seitens des
Berufungsklägers sowie seine Berührungen an der Vagina schilderte die
Privatklägerin 2 aber auch an dieser Einvernahme sehr detailliert und
gleichbleibend, ohne auffällige Anreicherungen (Akten S. 307 ff.). Im weiteren
Verlauf des Strafverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung und noch
deutlicher anlässlich der Berufungsverhandlung, welche rund 1.5 Jahre nach dem
Vorfall stattfand, ist sodann eine natürliche und zugunsten deren Glaubhaftigkeit
zu wertende Ausdünnung in den Aussagen der Privatklägerin 2 erkennbar. So
schilderte sie die Vorkommnisse zunehmend weniger detailliert, aber weiterhin
konstant, ohne hierbei in ein starres, auswendig gelernt wirkendes Antwortschema
zu verfallen (Akten S. 832 ff., 1222 ff.). Die Privatklägerin 2 räumte im
Verlauf des Verfahrens auch verschiedentlich Erinnerungslücken ein (siehe oben
E. 4.1.3.8).
Der
Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, in den Aussagen der
Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf
(Akten S. 992, 1057). Als Beispiel führt der Berufungskläger (Akten
S. 1057 f.) die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Frage, was der
Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr noch zu ihr gesagt habe, an. In der
Tat sind die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu etwas uneinheitlich. So wird
im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 festgehalten, die Privatklägerin 2 habe
sinngemäss ausgesagt: «Als es beendet war, sagte er, dass es ihm leid tue [sic].
Danach verliess er die Wohnung» (Akten, S. 216). An der Einvernahme vom
31. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, was nach dem
Geschlechtsverkehr geschehen sei, an: «Er hat dann einfach seinen Penis
rausgezogen und sich von mir entfernt. Er hat dann glaube ich das Licht
angemacht und sich geputzt mit [...]-Tücher [sic]. Dann hat er das Haus
verlassen, ohne noch was zu sagen»
(Akten, S. 239). An ihrer
Einvernahme vom 30. November 2022 führte die Privatklägerin 2 in freier Rede
aus: «Nach dem [sic] er mich vergewaltigt hat, habe ich ihn aufgefordert
[,] die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht sehen wollte» (Akten
S. 315). An der Hauptverhandlung gab sie auf die Frage, ob nach dem
Geschlechtsverkehr noch etwas gesprochen worden sei, an: «Er hat versucht, mich
zu beruhigen, aber ich habe gesagt, er soll einfach weggehen» (Akten
S. 833). An der Berufungsverhandlung wiederum gab die Privatklägerin 2 auf
entsprechende Frage an: «Er hat mir am Anfang gesagt, er wird schon seinen
Willen durchsetzen, sein Vorhaben. Danach hat er aber nicht geredet, er ist
einfach weggegangen» (Akten S. 1223). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass
diese Frage nicht das Kerngeschehen, sondern Geschehnisse nach der
mutmasslichen Vergewaltigung betrifft. Aus aussagepsychologischer Sicht sind
sowohl mit Blick auf Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens als auch den
Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen selbst bei erlebnisbasierten
Schilderungen inkonstante Aussagen zu erwarten, sodass letztere nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64). Ohnehin ist festzustellen, dass die Aussagen der
Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport nicht anlässlich einer formellen
Einvernahme erfolgten, von der Polizei bloss sinngemäss festgehalten wurden und
insbesondere mit Hilfe des Ehemannes der Privatklägerin 2 als Übersetzer
festgehalten wurden. Dementsprechend besteht die Gefahr von möglichen
Fehlerquellen in dieser Protokollierung, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin 2 zu tun haben. Andererseits ist darauf
hinzuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme,
der Berufungskläger habe die Wohnung verlassen, ohne noch etwas zu sagen, nicht
damit gleichbedeutend ist, dass er in der Zeit zwischen dem Geschlechtsverkehr
und dem Verlassen der Wohnung, während der er das Licht wieder angemacht, sich
geputzt und angezogen haben soll, nichts gesagt habe. Auch die Aussage der
Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Einvernahme, sie habe den Berufungskläger
aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sagt nichts darüber aus, ob er davor
noch etwas zu ihr sagte. Die Angabe der Privatklägerin 2 auf explizite
Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe sie danach
versucht zu beruhigen, kann durchaus mit dem Beschrieb einer Entschuldigung gemäss
Polizeirapport in Einklang gebracht worden. Der einzig wirkliche Widerspruch
besteht mithin darin, dass die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung auf
explizite Nachfrage hin angab, der Berufungskläger habe nach dem
Geschlechtsverkehr nicht mehr geredet. Allerdings ist aus
aussagepsychologischer Sicht durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin 2 rund
anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an Worte des Berufungsklägers
erinnert, welche nach dem Kerngeschehen fielen, zumal sie nach dem
Geschlechtsverkehr eigenen Angaben zufolge hoch emotional, aufgelöst und nur am
Weinen war. Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich wie oben erwähnt mit
einem erwartbaren Erinnerungsverlust auflösen. Im Ergebnis vermag dieser Einwand
des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2
nicht in Frage zu stellen.
Sodann verweist
der Berufungskläger (Akten S. 1058 f.) darauf, die Privatklägerin 2
habe an ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 ausgesagt, der Berufungskläger
habe versucht, mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Da habe sie ganz klar Nein
gesagt (Akten S. 239). In ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 aber
habe sie in Anwesenheit des Berufungsklägers auf ausdrückliche Nachfrage hin
bestätigt, sie sei bereits ein Mal bei ihm gewesen (Akten S. 310). Dies
trifft zwar zu, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen ebenfalls nicht
als Widerspruch. So schilderte die Privatklägerin 2 besagte Ablehnung, den
Berufungskläger zu treffen, auf die Frage hin, woher der Berufungskläger habe
wissen können, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. In diesem Zusammenhang
zählte sie verschiedene Gelegenheiten auf, zu denen sie dem Berufungskläger
Nein gesagt habe, unter anderem eben, als er sie versucht habe zu treffen
(Akten S. 239). Sie machte diese Aussage nicht etwa auf die Frage hin, ob
sie den Berufungskläger vor dem 30. Oktober 2022 schon einmal getroffen habe oder
ob sie schon einmal bei ihm gewesen sei. Als sie zum ersten Mal ausdrücklich
gefragt wurde, ob sie schon einmal beim Berufungskläger gewesen sei, räumte sie
dies sofort wahrheitsgemäss ein (vgl. etwa Akten S. 310). Die Aussage, die
Privatklägerin 2 habe zunächst mehrmals Nein zu einem Treffen mit dem
Berufungskläger gesagt, erweist sich im Übrigen auch als konstant. So beschrieb
die Privatklägerin 2 verschiedentlich, der Berufungskläger habe regelrecht in
ein Treffen insistiert und sie schliesslich durch Vorwürfe zu einer Zusage, ihn
zu besuchen, bewegt (vgl. Akten S. 310 f., 831, 835, 1221).
Zu thematisieren
sind schliesslich die Aussagen der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit dem
Grund für den Besuch des Berufungsklägers bei ihr. So schilderte sie zwar seit
ihrer ersten Einvernahme konstant, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er
müsse ihr ein wichtiges Geheimnis über ihren Ehemann erzählen, weshalb sie ihn
in ihre Wohnung gelassen habe (Akten S. 226, 316, 832, 1222). Den Umstand,
dass sie ihn gleichentags tagsüber zu einer Kaffeezeremonie eingeladen hatte,
gab sie allerdings erst zu, als sie auf die entsprechenden Behauptungen des
Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 314, 316). Allerdings ist
auch dies nachvollziehbar: So erachtete die Privatklägerin 2 diesen Umstand offenbar
im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als irrelevant, da ihren (plausiblen) Schilderungen
zufolge ihre Einladung zum Kaffee sich auf den Tag/Mittag bezog, der
Berufungskläger indes erst spät abends zu ihr kam, sodass ihre Einladung zum
Kaffee obsolet geworden war. Die Privatklägerin 2 führte weiter aus, der
Berufungskläger habe ihr als Grund, warum er abends kommen wolle, angegeben,
dass er am Abend zuvor viel getrunken habe und tagsüber schlafen wolle (Akten
S. 314). Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen betreffend
Anklageziffer 2 (oben E. 3). Die Privatklägerin 2 betonte sodann
verschiedentlich, sie habe nicht gewollt, dass der Berufungskläger sie abends statt
mittags besuchen komme, und mehrfach versucht, ihm dies auszureden (Akten
S. 316 ff., 832, 835, 1222). Dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger
letztlich doch abends einliess, steht dazu nicht in eigentlichem Widerspruch, soll
der Berufungskläger sie doch mit einem wichtigen Geheimnis betreffend ihren
Ehemann «gelockt» haben. Demgegenüber ist es aus dem Zusammenhang gerissen und
nicht haltbar, wenn die Verteidigung (Akten S. 993) behauptet, der Berufungskläger
und die Privatklägerin 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, sie habe ihn zu
sich nach Hause eingeladen.
Nach dem
Gesagten ist auch die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu bejahen.
4.1.3.10
Qualitäts-Strukturvergleich
Was sodann den
Qualitäts-Strukturvergleich (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.5) der
Aussagen der Privatklägerin 2 anbelangt, so zeigen sich keine Auffälligkeiten in
ihrem Aussageverhalten, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage
stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (wie
vorliegend etwa zum Kennenlernen des Berufungsklägers, zu ihrem telefonischen
Kontakt, zum Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 sowie zu den
Geschehnissen am Tag bzw. Abend des 30. Oktober 2022 vor und nach dem
fraglichen Vorfall), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen der
körperlichen Annäherung des Berufungsklägers mit anschliessender Vergewaltigung
am 30. Oktober 2022. Im Gegenteil erweisen sich gerade ihre Ausführungen zum
Kerngeschehen als sehr detailliert (siehe etwa Akten S. 225 ff., 307 ff.,
828 ff., 1219 ff.).
4.1.3.11
Kompetenzanalyse
Im Rahmen der
Kompetenzanalyse (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.6) betreffend die
Privatklägerin 2 kann zunächst hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten
ist (siehe oben E. 4.1.3.6). Was die intellektuellen Fähigkeiten der
Privatklägerin 2 anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass sie durchschnittlich
intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude
aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um
im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.
Die hier
vorliegende Situation erscheint jedoch zu komplex, um ein Lügengebäude
widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten: Dies etwa mit Blick auf die Anzahl und
Länge der erfolgten Befragungen mit einer Dauer von gut vier Stunden (Akten
S. 224 ff.), viereinhalb Stunden (Akten S. 306 ff.), eindreiviertel
Stunden (Akten S. 827 ff.) bzw. knapp einer Stunde (Akten
S. 1218 ff.); die Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht
deliktischer Natur); die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeit von
einem, fünfeinhalb sowie elfeinhalb Monaten; den hohen Detaillierungsgrad der
Aussagen zum Kerngeschehen und die zahlreichen anderen vorhandenen Realitätskriterien
(siehe hierzu oben E. 4.1.3.8). Auch die Aussagegenese (siehe oben 4.1.3.7)
spricht vorliegend gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 hierfür
innert kürzester Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger
eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange
Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.
Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin 2.
4.1.3.12
Fazit
Insgesamt ist
somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die
Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
4.1.4 Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu
den ihm gemachten Vorwürfen befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils
keiner Wahrheitspflicht unterstand. Im Folgenden werden seine Aussagen
dargelegt (unten E. 4.1.4.1 ff.) sowie anschliessend analysiert (unten
E. 4.1.4.8 ff.).
4.1.4.1
Einvernahme vom 1. November 2022
In seiner ersten Einvernahme vom 1. November 2022
bestritt der Berufungskläger nicht nur den Vergewaltigungsvorwurf (Akten
S. 254), sondern auch jegliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und der
Privatklägerin 2. Generell bestritt er die auf den Aussagen der Privatklägerin
2 basierenden Vorhalte und erwiderte hierauf wiederholt, die Privatklägerin 2
habe «sich geirrt» (Akten S. 261 ff.). Er persönlich habe keinen Willen
gehabt, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie hätten sich gegenseitig
versprochen, eine reine Freundschaft zu führen (Akten S. 260). Der
Berufungskläger bestritt – jeweils auf Vorhalt – namentlich auch, die
Privatklägerin 2 an den Brüsten gestreichelt und geküsst (Akten S. 261),
zurück zum Sofa gezerrt (Akten S. 262) und geschlagen (Akten S. 263) sowie
ihr den Mund zugehalten (Akten S. 264) zu haben. «Im Grund genommen habe
[er] nicht einmal versucht die Hose runterzuziehen» (Akten S. 264). Die Behauptung
der Privatklägerin 2, sie habe den Berufungskläger am Unterarm gekratzt, wies letzterer
mit der Gegenfrage, ob die befragende Person Kratzer sehe, zurück. Dies seien
alte Narben (Akten S. 265).
Er habe die Privatklägerin 2 vor circa 3 oder 4
Monaten kennengelernt. Sie sei wie eine normale Freundin, eine Schwester, man
telefoniere zusammen und unterhalte sich über alles (Akten S. 255). Auf
Vorhalt, er solle die Privatklägerin 2 schon mehrfach darauf angesprochen
haben, ob sie Sex mit ihm möchte, erklärte der Berufungskläger, sie hätten Witze
gemacht und sich provoziert, er glaube nicht, dass sie das ernst genommen habe
(Akten S. 257, 261). Wenn man sich getroffen habe, habe man sich auch
berührt – sie habe ihn auf die Schulter geschlagen und er habe ihre Hand
berührt. Es sei aber nur ein Spiel wie unter Geschwistern gewesen und es habe
dabei keine Berührungen in den Intimzonen gegeben (Akten S. 261 f.).
Der Berufungskläger räumte zwar ein, am 30. Oktober
2022 bei der Privatklägerin 2 zuhause gewesen zu sein, jedoch sei er von ihr
zum Kaffee eingeladen worden und man habe sich nur unterhalten und zusammen
gelacht. Danach sei er wieder nach Hause gegangen. Er habe sie nicht alleine
lassen wollen, da sie ein bisschen angeschlagen ausgesehen habe, jedoch habe er
unbedingt nach Hause gehen müssen, da er am nächsten Morgen früh habe aufstehen
müssen, um zur Arbeit zu gehen (Akten S. 256, 258). Er führte aus, wenn er
das Motiv gehabt hätte, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, hätte er dies
gemacht, als sie bei ihm zuhause gewesen war (Akten S. 257, 260). Weiter
beteuerte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin 2 nichts über ihren Mann
erzählen wollen (Akten S. 256, 259).
4.1.4.2
Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 3. November 2022
Auch anlässlich der Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022 bestritt der Berufungskläger
jegliche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 2. Er räumte ein, in
ihrer Wohnung gewesen zu sein. Sie habe ihn für einen Kaffee eingeladen. Sie
habe ihm Getränke gegeben und sie hätten sich unterhalten. Sie seien gut
befreundet und sie habe ihn auch schon besucht (Akten S. 90).
4.1.4.3
Einvernahme vom 22. November 2022
Zu Beginn seiner Einvernahme vom 22. November 2022
entschuldigte sich der Berufungskläger für seine vorherigen Äusserungen und gab
an, er sei unter Schock gewesen, als er von der Polizei abgeführt worden sei.
Er beteuerte zwar nach wie vor, es sei am 30. Oktober 2022 nicht zu einer
Vergewaltigung gekommen, gab nun aber an, es habe einvernehmlicher
Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 stattgefunden. Ausserdem führte der
Berufungskläger aus, es sei an jenem Dienstag, als die Privatklägerin 2 zu ihm
nach Hause gekommen sei, auch schon zu Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe das
nicht gegen ihren Willen gemacht (Akten S. 290). Zum konkreten Ablauf
befragt führte der Berufungskläger aus, er sei am 30. Oktober 2022 zwei bis
drei Mal von der Privatklägerin 2 angerufen worden, habe jedoch die Anrufe
verpasst, da er am Schlafen gewesen sei. Als er aufgestanden sei, habe sie ihm
geschrieben, er solle zu ihr kommen, um mit ihr Kaffee zu trinken. Er habe sie
angerufen und gesagt, er sei müde, er werde vielleicht gegen Abend zu ihr
kommen. Gegen Abend sei er dann zu ihr gegangen. Sie habe ihm Saft gegeben, er
habe ihr gesagt, dass er keinen Hunger habe und dann habe man sich unterhalten.
Sie hätten sich geeinigt, hätten sich umarmt und geküsst. Wie beim letzten Mal,
als sie bei ihm zuhause gewesen sei. Dann sei es zu Geschlechtsverkehr
gekommen. Auf Nachfrage, ob er diesen detailliert schildern könne, führte der
Berufungskläger aus, sie hätten sich hingesetzt und umarmt, hätten sich
gegenseitig die Oberteile ausgezogen, er habe ihr auch die Hose ausgezogen. Sie
seien zuerst gesessen, dann aufgestanden. Sie habe am Anfang versucht, seine
Hose auszuziehen, doch weil er einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann
selbst ausgezogen. Währenddessen seien sie beide sehr heiss aufeinander
gewesen. Sie hätten im Wohnzimmer miteinander geschlafen (Akten S. 291). Auf
die Frage, wie er in sie eingedrungen sei, gab der Berufungskläger an, sie
hätten vaginalen Sex gehabt und seien beide geil aufeinander gewesen. Sie
hätten emotionalen Sex gehabt, sie sei unten und er sei oben gewesen. Sie hätten
sich dabei umarmt und geküsst. Sie seien beide nackt gewesen, sie habe sich
bewegt und er sich auch. An diesem Tag sei der Geschlechtsverkehr «kurz und
bündig» gewesen. Über den Sex am Dienstag könne er genauer Auskunft geben
(Akten S. 292).
Am Dienstag, 25. Oktober 2022 sei die
Privatklägerin 2 mit ihren Kindern zu ihm nach Hause gekommen und habe Essen
mitgebracht. Nach dem Essen hätten sie sich lange unterhalten, dann lange geküsst
und dann im Bett den Geschlechtsverkehr vollzogen – drei Mal (Akten S. 292
f.). Zunächst hätten sie im Wohnzimmer offen gesprochen, dass sie sich mögen
würden, dass sie mit ihm Sex wolle. Sie hätten sich gegenseitig die Hände
gestreichelt. Als sie ins Schlafzimmer gegangen seien, habe sie ihn
aufgefordert, die Fensterläden zu schliessen, da sie es dunkel haben möchte.
Dann sei er zu ihr ins Wohnzimmer [sic] zurück. Sie hätten sich im
Stehen geküsst, seien langsam in Richtung Schlafzimmer gegangen und hätten ihre
Kleider ausgezogen. Am Anfang seien sie in der alten Stellung gewesen – sie
unten, er oben. Dann sei sie vor ihm gekniet und er habe sie von hinten
penetriert, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich
hingelegt und unterhalten. Sie sei dann zu den Kindern gegangen, welche sich
mit einem Mobiltelefon und einem Trottinett beschäftigt hätten, sei dann wieder
zurückgekommen und sie hätten sich geküsst und nochmals Sex gehabt. Er sei
seitlich auf dem Boden gelegen, sie sei ebenfalls seitlich gelegen und habe ein
Bein nach oben gestreckt gehabt. Dann nach diesem langen Sex habe sie sich auf
den Bauch gedreht und er sei auf ihr gelegen. Nach langem Sex sei er erneut zum
Samenerguss gekommen. Nach einer Weile habe er geduscht, sie habe sich mit
Tüchern gewischt. An dieser Stelle gab der Berufungskläger – im Widerspruch zu
seinen vorherigen Ausführungen – an, sein Wohn- und Schlafzimmer seien
zusammen. Weiter führte der Berufungskläger aus, sie hätten sich wieder
unterhalten und etwas gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 habe gesagt,
es dürfe niemand davon erfahren und niemand dürfe sie zusammen sehen (Akten
S. 293). Als sie gesagt habe, sie müsse in 30 Minuten gehen, habe er sie
gefragt, ob sie nochmals Sex mit ihm wolle. Sie habe bejaht, habe aber gesagt,
sie würde ihn nicht küssen, da er zuvor geraucht habe. Bei diesem Sex habe die
Privatklägerin 2 auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sei gestanden – er
habe ein hohes Bett. Dieser Sex habe 15 – 18 Minuten gedauert. Danach hätten
sie die Teller und Tupperware gewaschen und die Privatklägerin 2 sei gegangen.
Auf Nachfrage, wo sich die Kinder während der sexuellen Handlungen befunden
hätten, gab der Berufungskläger an, diese seien in der Küche und im Korridor
gewesen (Akten S. 294).
Auf Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme
vehement bestritten, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu
haben, und gebe nun plötzlich an, dass es in seiner Wohnung DNA-Spuren von
weiteren sexuellen Handlungen mit ihr geben müsse, erklärte der Berufungskläger,
er habe nicht damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige erstatten
würde, da man in ihrer Kultur nichts über intime Sachen erzähle. Er habe sie
beschützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet würde, da sie mit
einem ledigen Mann etwas gehabt habe (Akten S. 296).
4.1.4.4
Einvernahme vom 8. Dezember 2022
Im Rahmen seiner Einvernahme vom 8. Dezember 2022
blieb der Berufungskläger dabei, die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt zu
haben, vielmehr sei es am 30. Oktober 2022 und auch schon davor zu
einvernehmlichem Sex zwischen ihnen beiden gekommen (Akten S. 326). Weiter erklärte
der Berufungskläger von sich aus und ohne darauf angesprochen worden zu sein,
die kleine Verletzung an der Aussenseite seines rechten Oberarms sei vielleicht
am Sonntagmorgen entstanden, als er auf dem Nachhauseweg zwei Streitende
auseinanderzubringen versucht habe (Akten S. 327 und 328 ff.). Beim
Sex mit der Privatklägerin 2 habe der Berufungskläger diese nicht geschlagen
und sei auch nicht von ihr verletzt geworden (Akten S. 327). Später führte der Berufungskläger
sodann in freier Rede zum 30. Oktober 2022 aus, als er gekommen sei, hätten sie
sich umarmt, sie hätte ihn am Hals geküsst und gesagt, er solle reinkommen. Dann
hätten sie sich beide auf das Sofa gesetzt. Sie hätten Körperkontakt gehabt,
sich gestreichelt und angefangen, sich zu küssen. Sie hätten sich gegenseitig
die T-Shirts ausgezogen. Sie habe versucht, seine Hose auszuziehen, er habe sie
wegen des engen Gürtels unterstützt. Dann habe er auch ihre Hose ausgezogen. Vor
allem sie sei sehr erregt gewesen. Sie habe sich auf das Sofa gelegt und er sei
auf sie und sie hätten schönen Sex gemacht. Beim Sex habe sie ihn sehr eng
umarmt, ihre Hände seien überall an seinem Körper gewesen Er habe einen
Orgasmus bekommen. Nach dem Anziehen und einer kurzen Unterhaltung habe er ihr
gesagt, dass er gehen müsse, da er früh am Morgen aufstehen müsse. Sie habe ihn
dann mehrmals gebeten, ein bisschen länger zu bleiben, und sei enttäuscht
gewesen, dass er nicht länger habe bleiben können. Er habe sich verabschiedet,
sie umarmt und sei gegangen (Akten S. 331 f.).
4.1.4.5
Einvernahme vom 10. Januar 2023
Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers
vom 10. Januar 2023 wurden die Vergewaltigungsvorwürfe nur am Rande
thematisiert. Der Berufungskläger erwiderte auf den Hinweis, der Privatkläger 1
sei der Meinung, die Vergewaltigung sei ein Racheakt ihm (dem Privatkläger 1) gegenüber
gewesen, dass er (der Berufungskläger) erstens niemanden vergewaltigt habe und
zweitens herzlich von der Privatklägerin 2 eingeladen worden sei (Akten S. 193).
4.1.4.6
Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023
Auch anlässlich der Hauptverhandlung am 8. Mai
2023 bestätigte der Berufungskläger, es sei am fraglichen Sonntag zu schönem,
einvernehmlichem Sex zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen (Akten
S. 825). Zum Geschlechtsverkehr befragt schilderte er in freier Rede, er
sei reingekommen, habe sie umarmt und auf dem Sofa Platz genommen. Sie habe ihm
etwas zu trinken gebracht und sich neben ihn gesetzt. Sie hätten sich unterhalten,
sich gegenseitig angefasst, geküsst und umarmt. Sie seien auf das grosse Sofa
gewechselt. Sie habe sein T-Shirt ausgezogen und er ihres. Sie habe dann die
Lampe ausgeschaltet, sei wieder zu ihm zurückgekommen und sie hätten sich weiter
geküsst. Sie habe versucht, seine Hose runterzuziehen, er habe ihr geholfen,
weil er einen Gürtel gehabt habe. Er habe ihre Hose ausgezogen. Sie seien beide
«geil» gewesen. Sie hätten sich auf das Sofa gelegt und er sich auf sie. Sie
hätten beide Freude über diesen Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe einen
Organsums gehabt. Sie seien beide fertig gewesen, hätten sich angezogen und
sich dann auf dem Sofa weiter unterhalten. Sie habe ihn gebeten, länger zu
bleiben, aber er habe am nächsten Tag früh aufstehen und daher gehen müssen. Er
habe sie umarmt, sich verabschiedet und sei gegangen (Akten S. 825 f.). Der
Berufungskläger mutmasste, die Privatklägerin 2 habe ihn aus Angst angezeigt,
da sie befürchtet habe, dass man es herausfinde (Akten S. 826).
Zum Kennenlernen führte der Berufungskläger aus,
er habe die Privatklägerin 2 an einer Bushaltestelle zum ersten Mal gesehen;
sie hätten sich einander vorgestellt und Telefonnummern ausgetauscht. Ein paar
Tage später habe er sie im Laden an der Kasse wiedergesehen (Akten S. 823).
Man sei ständig per Telefon in Kontakt gewesen. Der Berufungskläger bestätigte,
dass die Privatklägerin 2 ihm gefallen habe (Akten S. 824).
Der Berufungskläger bestätigte weiter, am
Nachmittag des 25. Oktober 2022 bei ihm zuhause im Schlafzimmer
Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben. Die Kinder der
Privatklägerin 2 hätten derweil im Eingang gespielt (Akten S. 824 f.).
Zur Frage, weshalb nicht verhütet worden sei, gab der Berufungskläger an, am
25. Oktober 2022 habe er ein Kondom holen wollen. Die Privatklägerin 2
habe gefragt, weshalb, ob er Angst habe, dass sie schwanger werde. Dies habe er
bejaht, woraufhin sie ihn informiert habe, dass sie die Pille nehme (Akten S. 826).
4.1.4.7
Berufungsverhandlung vom 29. April 2024
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. April
2024 gab der Berufungskläger zum Kerngeschehen an, als er bei ihrer Wohnung
angekommen sei, habe sie ihm die Tür geöffnet, sie hätten sich umarmt und
geküsst. Sie habe ihm etwas zu trinken gebracht, sich neben ihn gesetzt und sie
hätten sich unterhalten. Danach hätten sie sich gegenseitig angefasst und
angefangen, sich zu küssen (Akten S. 1214). Sie habe ihm sein Oberteil
ausgezogen, er habe ihr ihres ausgezogen. Dann habe sie das Licht ausgemacht. Es
sei «tief vom Gefühl her» gewesen. Sie habe seine Hose ausziehen wollen und er habe
sie dann selbst ausgezogen. Sie hätten auch guten Sex gehabt und das sei für sie
beide und habe sie beide glücklich gemacht (Akten S. 1215). Auf Frage gab
der Berufungskläger an, der Geschlechtsverkehr habe auf dem Sofa stattgefunden.
Sie sei unten gelegen und er auf ihr. Sie habe gewollt, dass er länger bleibe.
Aber er habe am nächsten Morgen früh aufstehen müssen. Sie hätten sich friedlich
verabschiedet und umarmt. Auf die Frage, ob es klar gewesen sei, dass es Sex gebe,
wenn er an diesem Abend komme, reagierte der Berufungskläger ungehalten, wurde
laut und betonte, das sei schon klar gewesen. Sie hätten ja schon Sex gehabt und
deshalb habe sie ihn auch zu sich eingeladen. Sie hätten sich ja gegenseitig
geliebt (Akten S. 1215 f.).
In Bezug auf die Vorgeschichte führte der
Berufungskläger aus, er habe die Privatklägerin 2 im August 2022 an der
Haltestelle «[...]» kennengelernt. Er sei zuerst an der Haltestelle gesessen
und sie sei gekommen. Sie hätten sich begrüsst und sie habe ihn gefragt, ob er
aus Eritrea stamme und wo er wohne. Danach habe er gesagt, dass er wegmüsse und
sie habe vorgeschlagen, sie könnten ja Telefonnummern tauschen. So hätten sie
angefangen, öfters zu telefonieren, das sei von beiden ausgegangen. Irgendwann
sei sie zu ihm nach Hause. Auf die Frage, ob es da klar gewesen sei, dass es
darum ging, eine sexuelle Beziehung zu haben, antwortete der Berufungskläger:
«wenn das nicht so wäre, wäre sie auch nicht zu mir nach Hause gekommen». Dann
ergänzte er auf Frage, es sei ganz klar gewesen, weil sie schon vorher darüber
gesprochen hätten, dass sie sich gegenseitig «gut» fanden, was ihre sexuellen
Vorstellungen seien, z.B. welche sexuellen Stellungen sie möge, und dass sie
sich treffen sollten (Akten S. 1209 f.).
Zum Besuch der Privatklägerin 2 in der Wohnung des
Berufungsklägers am 25. Oktober 2022 führte der Berufungskläger aus, nach dem
gemeinsamen Essen hätten die Kinder angefangen zu spielen. Er und die
Privatklägerin 2 hätten sich unterhalten. Sie hätten bei dieser Gelegenheit
auch über Sex gesprochen und dann entschieden, bei ihm im Bett miteinander Sex
zu haben. Nachdem er auf ihren Wunsch hin die Türe und die Fensterläden
geschlossen habe, habe er Kondome holen wollen, woraufhin sie gesagt habe, sie
«nehme Verhütungsmittel». Dann seien sie zusammen auf das Bett gegangen und
hätten «sehr guten Sex» gehabt. Beim ersten Mal sei sie erst unten gewesen,
dann habe sie sich hingekniet und sie hätten «von hinten» Sex gehabt. Danach
habe sie sich auf seine Brust gelegt und sie hätten sich unterhalten. Danach
hätten sie erneut seitlich Geschlechtsverkehr gemacht. Danach habe sie sich auf
dem Bett hingelegt, er sei auf sie drauf und dann hätten sie weiter
Geschlechtsverkehr gehabt. Das sei schöner Sex gewesen. Danach sei er duschen
gegangen. Sie habe den Kindern den Rest Lasagne gegeben. Er habe auf dem Balkon
geraucht. Danach habe er sich mit ihr unterhalten. Dann habe sie gesagt, sie
sei so lange bei ihm geblieben, sie gehe in 30 Minuten. Er habe sie gefragt, ob
sie noch zum dritten Mal Sex haben würden. Sie habe gesagt, dass sie ihn wegen
der Zigarette nicht küssen würde, aber sie gerne Sex haben könnten. Sie hätten dann
auf dem Bett Sex gehabt. Das sei lange gegangen und habe «auch Spass gemacht» (Akten
S. 1210). Als die vorsitzende Appellationsgerichtspräsidentin nachfragte,
ob man darüber gesprochen habe, an diesem Tag Sex zu haben, wurde der
Berufungskläger erneut laut und beteuerte, das sei schon ganz klar gewesen, dass
sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen. Sie sei ja auch zu ihm
nach Hause gekommen. Das sei bekannt in seiner Kultur, wenn sie zu ihm nach
Hause komme, dann wolle sie auch (Akten S. 1211 f.). Später schob er nach,
sie hätten sich bereits vorher beide gefallen und über dieses Thema gesprochen
und sie sei ja dann auch einverstanden gewesen (Akten S. 1212). Nach dem 25.
Oktober 2022 hätten sie noch mehr als vorher telefoniert. Sie hätten sich
«beide geliebt» (Akten S. 1213).
4.1.4.8
Aussagetüchtigkeit
Vorliegend sind
beim Berufungskläger mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin
2 keine Auffälligkeiten betreffend seine Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu
allgemein oben E. 3.1.5.1) erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.
4.1.4.9
Aussagegenese und Motivationsanalyse
Was sodann die
Aussageentstehung und Motivationsanalyse (siehe oben E. 3.1.5.2) anbelangt,
fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger sowohl anlässlich seiner ersten
formellen Einvernahme vom 1. November 2022 als auch an seiner Verhandlung
vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022, welche beide kurz nach
dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurden, jegliche sexuellen bzw. über
blosse Freundschaft hinausgehenden Handlungen mit der Privatklägerin 2
kategorisch abstritt (Akten S. 90, 254 ff.). Nach einem Besuch des
Berufungsklägers durch seine amtliche Verteidigerin am 16. November 2022,
meldete sich letztere bei der Staatsanwaltschaft und gab an, der
Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass man seine DNA bei der Privatklägerin
2 finden würde, weil die beiden am 25. und 30. Oktober 2022 Sex
gehabt hätten (Akten S. 42). Hierauf wurde eine erneute Einvernahme des
Berufungsklägers vom 22. November 2022 anberaumt, anlässlich derer er auf seine
neue und bis zuletzt beibehaltene Version umschwenkte, wonach er und die
Privatklägerin 2 zwar Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dieser jedoch
einvernehmlich gewesen sei (Akten S. 290 ff., 326 ff., 825 ff., 1209 ff.).
Dieses Umschwenken über zwei Wochen nach dem Vorfall ist einerseits auffällig,
weil es direkt nach einer Konsultation des Berufungsklägers mit seiner
Verteidigung erfolgte. Der Verteidigung war zuvor mit Verfügung vom 7. November
2022 Akteneinsicht gewährt worden (Akten S. 39), sodass sie über die inzwischen
erfolgten DNA-Abstriche beim Berufungskläger und der Privatklägerin 2 sowie
Anordnungen der entsprechenden DNA-Analysen (Akten S. 382 ff., 401, 412
ff., 448) im Bilde war und bei ihrer Konsultation Gelegenheit hatte, den
Berufungskläger über die Funktionsweise von DNA-Tests aufzuklären. Bezeichnenderweise
erwiderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 denn
auch auf den blossen Vorhalt, er habe nun begriffen, dass man Spuren von ihm in
der Wohnung der Privatklägerin 2 finden könnte, weshalb er sich mit der Angabe,
sie hätten Sex gehabt, schützen wolle mit: «Ich habe nie eine Ahnung gehabt,
dass man DNA in Spermien oder nach dem Sex finden würde. Ich habe nur gedacht,
dass man mit DNA Analyse eine Vaterschaft erkennen kann» (Akten S. 296
f.). Hieraus folgt, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Umschwenkens
offenbar neue Erkenntnisse zu DNA-Analysen vorlagen. Andererseits bringt der
Berufungskläger uneinheitliche und von vornherein nicht überzeugende Erklärungen
für sein Umschwenken vor: So behauptete er zunächst, damals, als er durch die
Polizei abgeführt worden sei, sei er unter Schock gewesen. Jedes Mal, wenn er
mit der Polizei zu tun habe, bekomme er Angst (Akten S. 290). Dies erklärt aber
nicht, weshalb er mehrere Tage später vor Zwangsmassnahmengericht beim
Abstreiten jeglicher sexuellen Handlungen blieb (Akten S. 90). Später schob
er plötzlich den Grund nach, er habe nie damit gerechnet, dass die
Privatklägerin 2 eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. Er habe sie daher zunächst
beschützen wollen, da sie Kinder habe und mit einem ledigen Mann etwas gehabt
habe. Er habe ihr Image schützen wollen, damit sie nicht als Schlampe
bezeichnet werde (Akten S. 296). Bei dieser zweiten Erklärung blieb er bis
zuletzt (Akten S. 1167, 1217). Diese Erklärung entbehrt allerdings
ihrerseits jeglicher Logik und muss daher auch als unglaubhafte Schutzbehauptung
zurückgewiesen werden: So ist – entgegen den Behauptungen der amtlichen
Verteidigerin (Berufungserklärung, Akten S. 992, 1157) – erstellt, dass
der Berufungskläger sich bereits ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme
darüber im Klaren war, dass die Privatklägerin 2 gegen ihn Anzeige erstattet
hatte (u.a. Akten S. 255, 262, 266). Er hatte mithin keinen Grund, sie
durch die Abstreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs zu «schützen». Vielmehr
stellte er sie dadurch als Lügnerin dar. Es ist daher mit dem Strafgericht
(Akten S. 906) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zunächst davon
ausging, es lägen keine objektiven Beweise für den Geschlechtsverkehr vor,
weshalb er sich mit einer kompletten Bestreitung jeglicher sexuellen Handlungen
gänzlich schadlos zu halten glaubte. Als sich abzeichnete, dass dies wohl
scheitern würde, hatte der Berufungskläger ein eminentes Interesse daran, den
Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darzustellen, da ihm nicht nur eine
empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch ein Landesverweis drohten (so auch
Vorinstanz, Akten S. 910). Bereits die Aussagegenese und -entwicklung sowie
die Motivationsanalyse sprechen mithin deutlich gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen.
4.1.4.10
Realkennzeichen
Im Rahmen der
inhaltlichen Analyse (siehe oben E. 3.1.5.3) fällt auf, dass die
Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich seiner Annäherung
zur Privatklägerin 2 sowie den (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30.
Oktober 2022, kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des
Berufungsklägers sind detailarm, farblos und pauschal. Er beschreibt jeweils chronologisch
und schematisch, dass er und die Privatklägerin 2 sich umarmt, angefasst bzw.
gestreichelt, geküsst, gegenseitig ausgezogen und dann «schönen Sex» auf dem
Sofa in der Missionarsstellung gehabt hätten (Akten S. 291 f., 331 f., 825
f., 1214 f.). Dabei greift der Berufungskläger auf pauschale und typische
Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen
Geschlechtsverkehrs zurück. Auffallend sind sodann seine wiederholten, geradezu
gebetsmühlenartigen Beteuerungen, sie beide, «vor allem sie» (die
Privatklägerin 2), seien sexuell sehr erregt gewesen und hätten Freude am
Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 291, 292, 327, 332, 825, 1215). Woran
sich dies aber beispielsweise gezeigt haben soll, vermag er nicht darzulegen.
Abgesehen von dieser plakativ geschilderten Erregung und der ebenso wenig
konkretisierten Behauptung des Berufungsklägers, der Sex sei «emotional» (Akten
S. 292, 327) bzw. «tief vom Gefühl her» (Akten S. 1215) gewesen,
beschreibt er keine psychischen Vorgänge bei ihm oder der Privatklägerin 2.
Auch kann der Berufungskläger keine konkreten Berührungen (Wohin? Durch wen?
Wann?) benennen. Selbst als ihm nach seinem ersten Eingeständnis des
Geschlechtsverkehrs vorgehalten wurde, seine Angaben seien undetailliert, konnte
er den Geschlechtsverkehr nicht lebendiger beschreiben als mit: «Wir haben uns
umarmt (SB: Beschuldigter legt sich in den Stuhl rein und zeigt eine Umarmung,
lacht dabei). Ich war oben und sie unten, ich habe dann Sex gemacht» (Akten
S. 292). Auch den angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober
2022 kann der Berufungskläger nicht lebendig und detailliert schildern. Zwar
zählt er hier eine Vielzahl angeblich durchgeführter Sexualstellungen auf,
davon abgesehen bleibt seine Darstellung blass (z.B. Akten S. 292 ff.).
Ferner wirken seine
Schilderungen häufig auch unplausibel, wobei die logische Konsistenz als
notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 51). Ungereimtheiten weist zunächst die Begründung des Berufungsklägers
für seinen Besuch am 30. Oktober 2022 auf. So erklärte er während weiter
Strecken des Verfahrens, die Privatklägerin 2 habe ihn am 30. Oktober 2022
eingeladen, um gemeinsam Kaffee zu trinken (Akten S. 90, 256, 291).
Abgesehen davon, dass er selbst schilderte, er sei gegen 20:50 oder 21:00 Uhr –
mithin reichlich spät für einen Kaffee – zu ihr nach Hause gekommen (Akten
S. 256), gab die Privatklägerin 2 ihm bei seinem Besuch gar keinen Kaffee
zu trinken, sondern ein Fruchtgetränk (Akten S. 291, 226, 463 ff.).
Ohnehin machte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf die
Frage, ob klar gewesen sei, dass es an dem Abend Sex gebe, plötzlich geltend:
«ja das war schon klar, wir hatten ja schon und deshalb hat sie mich auch zu
sich eingeladen» (Akten S. 1216). Angesichts des unbestrittenermassen kurzen
Besuchs des Berufungsklägers von nicht einmal einer halben Stunde (Akten
S. 225, 826, 1216) und des Geschlechtsverkehrs, der nach den Aussagen des
Berufungsklägers «kurz und bündig» gewesen sein soll (Akten S. 292), wird daraus
ein regelrechtes Sextreffen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund wirkt
die gleichzeitige Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten sich geliebt
(Akten S. 1167, 1213, 1216), befremdend. Diese angebliche Liebesbeziehung passt
wiederum nicht zur anderweitigen Aussage des Berufungsklägers, sie hätten nicht
über die Zukunft gesprochen, dafür sei ihr Kennenlernen zu kurz gewesen (Akten
S. 826).
Unplausibel und
zugleich widersprüchlich ist auch, wie der Berufungskläger seine Annäherungen
mit der Privatklägerin 2 schildert. Nebst der bereits erwähnten angeblich
überbordenden sexuellen Erregung der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober
2022 hebt der Berufungskläger auch anderweitig hervor, dass die Privatklägerin
2 häufig Initiative bzw. deutliches Interesse an ihm als Sexualpartner gezeigt
habe. So soll sie ihm bei ihrem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vorgeschlagen
haben, Telefonnummern zu tauschen (Akten S. 1209). Sie soll ihm am Telefon
von bevorzugten sexuellen Stellungen erzählt haben, die der Berufungskläger
bezeichnenderweise nicht näher ausführt (Akten S. 1209). Am Abend des 30.
Oktober 2022 soll sie ihn nicht nur herzlich eingeladen (Akten S. 193),
sondern den Berufungskläger bei der Begrüssung auch am Hals geküsst haben (Akten
S. 331). Sie soll auch damit angefangen haben, ihn auszuziehen (T-Shirt, Akten
S. 291, 332, 825, 1215). Als der Berufungskläger vor ihrem ersten
(angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 habe Kondome holen wollen,
soll die Privatklägerin 2 ihn aktiv hiervon abgehalten und ihm grinsend gesagt
haben, dass sie bereits die Pille nehme (Akten S. 298, 826, 1211).
Abgesehen davon, dass die Privatklägerin 2 gemäss der gynäkologischen
Untersuchung via Ultraschall sowie eigenen Angaben zufolge mit einer Spirale
verhütet (Akten S. 447, 830), wirken diese Ausführungen des
Berufungsklägers offensichtlich darum bemüht, ein beinahe einseitiges und
betont hohes sexuelles Interesse der Privatklägerin 2 am eher zurückhaltenden Berufungskläger
zu illustrieren. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt (Akten S. 908),
erscheint es sodann sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau einen Mann beim
ersten sexuellen Kontakt im Rahmen einer ausserehelichen Affäre aktiv davon
abhalten würde, ein Kondom zu benutzen, da sie damit nicht nur ein
Schwangerschafts-, sondern vor allem auch ein Ansteckungsrisiko eingehen würde.
Die gesamten soeben dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers widersprechen
aber auch dem Bild der in konservativen Ehrvorstellungen verhafteten
Privatklägerin 2, welches der Berufungskläger sonst zeichnen möchte, wenn es
ihm darum geht, seine These zu untermauern, die Privatklägerin 2 habe plötzlich
derart Angst wegen ihrer sexuellen Beziehung zum Berufungskläger bekommen, dass
sie einen Vergewaltigungsvorwurf erfunden habe (Akten S. 291, 293, 826,
1216; vgl. auch Plädoyer AV, 1. Instanz, Akten S. 858, 863 f.). Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt dadurch opportunistisch und taktisch
motiviert. Was die Haltung der Privatklägerin 2 zu sexuellen Themen angeht, so
ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zwar davon auszugehen, dass die
Privatklägerin 2 gläubig ist, eine eher verschämte und gehemmte Beziehung zu
Sex hat und ausserehelichen Sex verurteilt. So führte die Privatklägerin 2
glaubhaft aus, es sei nicht ihre innere Art, offen über sexuelle Sachen zu
reden. Sie rede nicht einmal mit ihrem Ehemann offen über so etwas, erst recht
nicht mit fremden Leuten (Akten S. 1222 f.). Diese Grundhaltung der
Privatklägerin 2 zeigte sich verschiedentlich anlässlich ihrer Einvernahmen,
wenn es darum ging, insbesondere in der Anwesenheit von Männern, detailliert
über den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 zu berichten («Mir fehlen die
Worte über Sex vaginal oder anal zu sprechen. Ich will auch nicht darüber vor
einem Mann sprechen, da dies in meiner Religion nicht gemacht wird es für mich
schwierig ist [sic]» [Akten S. 309]; vgl. auch Akten S. 1223).
Die Privatklägerin 2 konnte sich nur zu den nötigsten Angaben betreffend die
vaginale Penetration durchringen und wählte oft umschreibende Ausdrücke, obwohl
sie als Privatklägerin ein hohes Interesse daran hatte, ihre Vorwürfe gegenüber
dem Berufungskläger ausführlich zu schildern (z.B. Akten S. 833). Diese
gehemmte Haltung ist ausserdem konsistent mit ihrer Aussage, nicht einmal ihr
Ehemann hätte sie berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe (an der
Vagina, Akten S. 318). Auch deshalb erscheinen die Ausführungen des
Berufungsklägers, sie hätten sich im Vorfeld detailliert über Sex und
bevorzugte Sexualstellungen unterhalten sowie zu eigentlichen Sextreffen
verabredet, nicht als glaubhaft. In allgemeiner (nicht sexueller) Hinsicht scheinen
die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihre Ehe allerdings eher liberal
gelebt zu haben, was sich etwa daran zeigt, dass die beiden im Deliktszeitpunkt
trotz fortdauernder Ehe getrennt lebten und die Privatklägerin 2 gemäss
übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten frei war, nach Gutdünken und ohne
ihren Ehemann zu informieren Bekannte zu besuchen oder auch in ihrer Wohnung
zum Besuch zu empfangen (siehe z.B. Akten S. 205, 274, 282, 322, 838, 1221,
1229). Dementsprechend nahm die Privatklägerin 2 auch ungeniert ihre beiden
Kinder mit zum Berufungskläger. Wäre ihr ein solcher Besuch nicht erlaubt und
zu verheimlichen gewesen, hätte sie wohl kaum ihre Kinder mitgenommen, da
zumindest das vierjährige Kind dem Vater (oder Dritten) etwas darüber hätte
erzählen können (so zu Recht Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1171, 1231).
Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten kam es zur räumlichen
Trennung, weil das Zusammenleben aufgrund des Alkoholkonsums des Privatklägers
1 und der wenigen Zeit, welche die Privatklägerin 2 für sich gehabt habe, nicht
funktioniert habe. Ungeachtet der Trennung hätten sie ihren Kontakt weiter
gepflegt, sich gegenseitig unterstützt und jedenfalls kurz vor dem Vorfall vom
30. Oktober 2022 auch wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Der Privatkläger 1 habe
sich bemüht und die Privatklägerin 2 habe ihren Ehering nie ausgezogen (Akten
S. 242 f., 828). Die Privatklägerin 2 schilderte auch, ihre Familien seien
durch ihre Heirat verbunden und sie sei mit ihrer Ehe zufrieden und habe keinen
Grund gehabt, auf einen anderen Mann zu schauen (Akten S. 313 f.). Inzwischen
wohnen der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 denn auch wieder zusammen
(Akten S. 1220). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus
seinen wiederholten und von vornherein äusserst befremdlichen Ausführungen, Frauen
hätten ja auch Verlangen nach Sex (Akten S. 1217) und wenn die
Privatklägerin 2 keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, wäre sie ja auch nicht
zu ihm nach Hause gekommen (Akten S. 1209, 1211 f.) bzw. hätte ihn draussen
und nicht zuhause getroffen (Akten S. 1212; vgl. auch sein Brief an das
Gericht, Akten S. 1167), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem
Einverständnis der Privatklägerin 2 in ein Treffen zuhause lässt sich
mitnichten ihre Einwilligung in dortige sexuelle Handlungen konstruieren. Dies
würde selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass es der Privatklägerin 2
nicht erlaubt gewesen wäre, andere Männer in einem häuslichen Umfeld zu treffen.
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsklägers wirken vielmehr
entlarvend und offenbaren seine sexuelle Anspruchshaltung gegenüber Frauen,
welche sich mit ihm treffen, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Willen.
Das Strafgericht
hat sodann mit eingehender Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden
kann (Akten S. 907 f.; siehe hierzu auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten
S. 1231), dargelegt, dass der angebliche Geschlechtsverkehr des
Berufungsklägers mit der Privatklägerin 2 am späten Nachmittag des 25. Oktober
2022 als geradezu lebensfremd bezeichnet werden muss. Die Behauptungen des
Berufungsklägers (Akten S. 292 ff., 822 ff., 1211 ff.), an diesem
Nachmittag hätten innerhalb weniger Stunden zwei Mahlzeiten (jedenfalls seitens
der Kinder), eine lange Unterhaltung, lange Küsse, dreifacher «langer»
Geschlechtsverkehr in diversesten Positionen mit der Privatklägerin 2,
mindestens zweifacher Samenerguss sowie eine Dusche stattgefunden – alles in
Anwesenheit zweier Kleinkinder (damals 2- und 4jährig), welche (ohne
Information, dass und weshalb die Erwachsenen sich zurückziehen) während
mehrerer Stunden selbständig in der Küche und im Gang mit einem Mobiltelefon
und einem Tretroller gespielt haben sollen, ohne jemals zu ihrer Mutter ins (nicht
mit einem Schlüssel abgeschlossene) Schlafzimmer zu kommen – erscheinen absurd.
Bezeichnenderweise reagierte auch die Privatklägerin 2 mit Erstaunen auf diese
Behauptungen des Berufungsklägers und wies darauf hin, dass dies angesichts der
zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Anwesenheit der Kinder gar
nicht möglich gewesen wäre. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie das gehen
solle (Akten S. 320 f., 831, 1221 f.). Anders als die Behauptungen des
Berufungsklägers erscheinen diese Einwände der Privatklägerin 2 genuin und
nachvollziehbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht erkannt, dass aus den
diffusen und inkonsistenten Schilderungen des Berufungsklägers nicht erhellt,
was genau wo und in welcher Reihenfolge geschehen sein soll, was ebenfalls
gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.
Die Aussagen des
Berufungsklägers zeugen damit mehr von Phantasiesignalen denn Realkennzeichen.
4.1.4.11
Konstanzanalyse
Die Aussagen des
Berufungsklägers halten auch einer Konstanzanalyse (siehe oben E. 3.1.5.4)
nicht stand. Das verdächtige plötzliche Umschwenken des Berufungsklägers vom
Abstreiten jeglichen Geschlechtsverkehrs zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
wurde oben (E. 4.1.4.9) bereits dargelegt.
Angesichts der
sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers zur Annäherung und dem
Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am 30. Oktober
2022 erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und
Inkonsistenzen finden. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4.1.4.10),
schilderte der Berufungskläger beispielsweise den Grund für seinen Besuch nicht
konstant (Kaffeetrinken, später Sextreffen). Uneinheitlich sind auch die
Aussagen des Berufungsklägers zu den Küssen zwischen den beiden. Bei seiner
ersten Erzählung in freier Rede nannte er zunächst gar keine Küsse (Akten
S. 291), um später auf konkrete Nachfrage nach Details auszuführen,
während des Akts hätten sie sich umarmt und geküsst (Akten S. 292).
Anlässlich seiner nächsten Einvernahme beschrieb der Berufungskläger plötzlich,
dass die Privatklägerin 2 ihn direkt nach seiner Ankunft in der Wohnung umarmt
und auf seine rechte Halsseite geküsst habe (Akten S. 331). Nachdem sie
sich auf das Sofa gesetzt und sich gestreichelt hätten, hätten sie angefangen,
sich gegenseitig zu küssen (Akten S. 331 f.). Hier soll das Küssen also
deutlich vor dem Geschlechtsverkehr als Vorspiel stattgefunden haben. Der
Berufungskläger schilderte weiter, beim Sex habe die Privatklägerin 2 ihn eng
umarmt und ihre Hände seien überall an ihrem Körper gewesen (Akten
S. 332), von Küssen beim Akt ist keine Rede mehr. Anlässlich der
Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger nichts mehr von einem
Begrüssungskuss auf den Hals, schildert aber wieder Küsse auf dem Sofa, vor dem
Geschlechtsverkehr (Akten S. 825). Bei der Berufungsverhandlung gab der
Berufungskläger demgegenüber an, sie hätten sich direkt nach dem Öffnen der
Türe gegenseitig umarmt und geküsst. Neu sollen sie sich vor dem eigentlichen
Vorspiel erst noch auf dem Sofa unterhalten haben (Akten S. 1214). Ungereimtheiten
weisen auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Ausziehen der Kleidung auf.
So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2022 in freier Rede
aus, die Privatklägerin 2 habe ihm seine Hose ausgezogen, nur um später auszuführen,
er habe seine Hose selbst ausgezogen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen,
schilderte der Berufungskläger, die Privatklägerin 2 habe versucht, am Anfang
seine Hose auszuziehen. Weil er aber einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose
dann selber ausgezogen (Akten S. 291). Bei dieser Version blieb er im
weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei er sie in der Folge praktisch
wortwörtlich wiedergab. Uneinheitlich schildert der Berufungskläger wiederum,
ob er zuerst seine und dann ihre Hose ausgezogen habe (so Akten S. 332,
825) oder ob er zuerst ihre Hose ausgezogen habe, woraufhin sie versucht habe,
seine Hose auszuziehen (so Akten S. 291).
Wie das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 906 f.), erweisen sich
auch die Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Kratzern am Arm als
widersprüchlich. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe sich gegen seine
Vergewaltigungsversuche zur Wehr gesetzt, indem sie ihn an den Unterarmen
gekratzt habe, behauptete er zunächst, er habe keine Kratzer am Arm bzw. das
seien alte Narben von früher (Akten S. 265), nur um in einer späteren
Einvernahme plötzlich eine Erklärung für die – eben doch vorhandenen – Kratzer
an seinem Arm zu präsentieren. So schilderte er neu, er sei just am
Sonntagmorgen nach dem Ausgang nach Hause gegangen, als zwei am Streiten
gewesen seien und er diese versucht habe auseinanderzubringen. Vielleicht
(Akten S. 327) bzw. sicher (Akten S. 329) sei es hierbei zu den
Verletzungen gekommen (Akten S. 327 ff.). Diese Geschichte wirkt nicht nur
nachgeschoben und an die jeweiligen Erkenntnisse des Berufungsklägers
angepasst, sondern auch wenig plausibel. So soll der Berufungskläger in dieser
Nacht eigenen Angaben zufolge mit einer Lederjacke bekleidet gewesen sein
(Akten S. 329), sodass bei einer Streitschlichtung wohl kaum Kratzer an
seinem Arm entstanden wären.
Augenfällig sind
sodann die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zur Frage, ob er und
die Privatklägerin 2 sich am 25. Oktober 2022 für Sex verabredet hatten. So
führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 aus, an
dem Tag sei es spontan zu Sex gekommen. Sie hätten keinen Termin ausgemacht, um
Sex zu haben, sondern sich getroffen, um sich zu unterhalten (Akten S. 296).
An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zunächst aus, nachdem
die Kinder angefangen hätten zu spielen, hätten er und die Privatklägerin 2
sich über Sex unterhalten und dann entschieden, miteinander Sex zu haben. Im
späteren Verlauf der Befragung behauptete er demgegenüber, er und die
Privatklägerin 2 hätten ja schon öfters über Sex geredet und es sei schon ganz
klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen (zum
Ganzen Akten S. 1211 f.).
Uneinheitlich
sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Frage, ob er wisse, dass die
Privatklägerin 2 mit dem Privatkläger 1 verheiratet gewesen sei. So erwiderte er
an seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, gemäss der Privatklägerin 2 sei
er mit ihrem Ehemann (ohne dass dieser namentlich genannt wurde) befreundet, er
kenne ihn von Basel. Sie seien aber nicht befreundet, sie würden sich «wie ein
Mensch» treffen (Akten S. 255). Bei diversen späteren Befragungen will er demgegenüber
nicht gewusst haben, ob und mit wem die Privatklägerin 2 verheiratet gewesen
sei (Akten S. 255 f., 332, 822). Auch diese Bestreitung war indessen nicht
konstant. So schilderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 10.
Januar 2023, der Privatkläger 1 habe ihn in der Nacht angerufen und gefragt,
warum er «bei der Frau zuhause war» (Akten S. 192). Und auf die Frage, ob die
Vergewaltigung ein Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen sei, antwortete
er bezeichnenderweise mit: «Erstens: es gab keine Vergewaltigung. Ich habe
niemanden vergewaltigt. Zweitens: ich wurde herzlich eingeladen von C____» (Akten
S. 193) – d.h. ohne darauf hinzuweisen, er habe gar nicht gewusst, dass
die beiden verheiratet gewesen seien. Dass die (nicht konstante geschilderte) Unkenntnis
des Berufungsklägers von der Ehe der Privatkläger nicht glaubhaft ist, hat auch
das Strafgericht mit anderer Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden
kann (Akten S. 908), erkannt. Es entsteht der Eindruck, der
Berufungskläger wolle mit seinen diesbezüglichen Bestreitungen das von der
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Rachemotiv und damit den
ganzen Vergewaltigungsvorwurf zu Fall bringen.
Sodann fällt auf,
dass der Berufungskläger das Vorspiel und den Geschlechtsverkehr am 25. bzw.
30. Oktober 2022 im Verlaufe des Strafverfahrens in vergleichbarem Umfang und
Detaillierungsgrad (freilich auch mit einigen Inkonsistenzen) schildert, obwohl
bei fortschreitendem Zeitablauf eine gewisse Ausdünnung zu erwarten gewesen wäre.
Beispielsweise wurde der Berufungskläger zwei Mal (am 22. November 2022 sowie
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024) ausführlich zum
angeblichen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 befragt. Hierbei konnte
er zwar kaum lebendige Details schildern, aber immerhin einen Monat bzw. 18
Monate nach dem Vorfall jeweils eine beinahe identische Aufzählung zahlreicher
sexueller Positionen präsentieren (Einvernahme vom 22. November 2022: sie
unten, er oben; sie auf dem Bett kniend, er hinter ihr; beide in Seitenlage, er
hinter ihr; sie auf dem Bauch, er auf ihr liegend; sie rücklings auf dem Bett,
er am Bett stehend [Akten S. 293 f.]; Berufungsverhandlung vom 29. April
2024: sie unten; sie kniend, von hinten; seitlich; sie auf dem Bett, er auf sie
drauf; auf dem Bett [Akten S. 1210]). Seine entsprechenden Aussagen lösen
aus gedächtnispsychologischer Sicht Skepsis aus; sie wirken schematisch und
auswendiggelernt.
4.1.4.12
Qualitäts-Strukturvergleich
Im Rahmen der
Strukturanalyse (siehe oben E. 3.1.5.5) ist bei den Aussagen des
Berufungsklägers insoweit ein Strukturbruch erkennbar, als dass seine Angaben
ausserhalb der umstrittenen Aspekte durchaus anschaulich und detailliert
ausfallen. So schilderte der Berufungskläger etwa die Geschehnisse am 30. Oktober
2022 bis zum inkriminierten Vorfall in freier Rede detailliert (z.B. was er
tagsüber getan habe, wie es ihm gegangen sei, der telefonische Kontakt zur
Privatklägerin 2 und einzelne Gesprächsinhalte, seine Fahrt zu ihr, die
Ankunft, die Begrüssung, das Anbieten konkreter Esswaren und Getränke etc.).
Sobald es darum geht, die körperliche Annäherung und den Geschlechtsverkehr
zwischen den beiden zu beschreiben, verliert die Schilderung des
Berufungsklägers, wie bereits dargelegt, aber deutlich an Farbe und wird schematisch
(z.B. Akten S. 290 ff.). Analoges gilt für die Geschehnisse am 25. Oktober
2022. Während seine Schilderung des gemeinsamen Essens (welches sich auch
gemäss der Privatklägerin 2 so zugetragen hat) sehr detailliert ausfällt,
beschränken sich seine Angaben zur körperlichen Annäherung der beiden darauf,
sie hätten sich lange geküsst und dann «den GV im Bett gemacht» (Akten
S. 292). Auf konkrete Nachfrage zu Details zählte er zwar zahlreiche
angeblich durchgeführte Sexstellungen auf, davon abgesehen bleibt die Erzählung
des Berufungsklägers auffallend farblos (Akten S. 293 f.).
Nach dem
Gesagten spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Berufungsklägers zur (körperlichen) Annäherung und dem Geschlechtsverkehr
zwischen ihm und der Privatklägerin 2.
4.1.4.13
Kompetenzanalyse
Zur
Aussagekompetenz (Allgemeines hierzu oben E. 3.1.5.6) des Berufungsklägers
ist zu sagen, dass auch er durchschnittlich intelligent und grundsätzlich durchaus
in der Lage scheint, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Dies umso
mehr, als er erst ab seiner dritten Befragung mehrere Wochen nach dem Vorfall eingestand,
Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und entsprechend
Zeit gehabt hatte, sich eine Geschichte betreffend einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr zurechtzulegen. Wie oben bereits festgestellt, zeigen sich zudem
verschiedene Inkonsistenzen in den ohnehin knappen Aussagen des
Berufungsklägers und die wenigen konstanteren Details werden von ihm stets
schematisch widergegeben und wirken dadurch auswendiggelernt. Es erscheint dem
Gericht gut machbar, eine erfundene Geschichte in dieser (mangelhaften) Aussagequalität
wiederzugeben.
4.1.4.14
Fazit
Insgesamt ist
mit dem Strafgericht (Akten S. 906 ff.) festzuhalten, dass die Aussagen
des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2022
stattgehabten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 sowie jene zu den
angeblichen sexuellen Kontakten am 25. Oktober 2022 einer
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Gleiches gilt für jene Aussagen,
welche der Berufungskläger im offensichtlichen Bestreben gemacht hat, die
Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sowie den Geschlechtsverkehr
zwischen den beiden als explizit einvernehmlich, gegenseitig bzw. gar aus
Initiativen der Privatklägerin 2 resultierend darzustellen und die den
glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprechen.
Mit dem
Strafgericht ist aber auch festzustellen, dass der Berufungskläger vereinzelte glaubhafte
Aussagen gemacht hat. Dies betrifft gewisse Ausführungen ausserhalb des
Kerngeschehens, welche sich denn auch als detailliert und konsistent erweisen
und mit den objektiven Beweismitteln (siehe hierzu unten E. 4.1.6) bzw.
auch den jeweiligen Angaben der Privatklägerin 2 (siehe hierzu oben E. 4.1.3)
decken (z.B. das Kennenlernen der beiden im August 2022; der Besuch der
Privatklägerin 2 bei ihm, zu dem sie Essen mitbrachte; die teilweise auch
längeren Telefongespräche zwischen den beiden, welche bisweilen auch von der
Privatklägerin 2 ausgingen).
4.1.5 Aussagen
des Privatklägers 1
In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des
Privatklägers 1 kurz darzulegen und zu analysieren. Er war zwar bei der
angeklagten Vergewaltigung nicht vor Ort, konnte aber Angaben zum Zustand der
Privatklägerin 2 unmittelbar nach diesem Vorfall machen, weshalb diese im Falle
ihrer Glaubhaftigkeit von indiziellem Wert sein können.
4.1.5.1
Aussagen gemäss Polizeirapport vom 31. Oktober 2022
Im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 wird
festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss angegeben, er habe kurz vorher
eine WhatsApp-Nachricht seiner Ehefrau erhalten, dass er sofort nach Hause
kommen solle. Als er mit dem Freund seiner Schwester in die Wohnung seiner
Ehefrau gekommen sei, sei sie weinend auf dem Boden gelegen. Sie habe ihm
erzählt, dass sie von einem Bekannten der beiden vergewaltigt worden sei. Sie
habe bereits geduscht und trage jetzt die selben Kleider wie bei der
Vergewaltigung (Akten S. 215). Nachdem seine Frau ihm von der
Vergewaltigung erzählt habe, habe der Privatkläger 1 den Berufungskläger
telefonisch kontaktiert und gefragt, was er gemacht habe. Der Berufungskläger
habe geantwortet, dass er nichts gemacht habe. Der Privatkläger 1 habe ihm
gesagt, dass er ihn jetzt treffen möchte, worauf der Berufungskläger
geantwortet habe, dass er ihn jetzt nicht treffen werde, da er um 04:00 Uhr
wieder arbeiten müsse (Akten S. 217).
4.1.5.2
Einvernahme vom 14. November 2022
Am 14. November
2022 wurde der Privatkläger 1 zur Sache befragt. Er gab an, er sei der Auslöser
dieses Vorfalls, da er sich mit dem Berufungskläger gestritten habe (siehe
oben, E. 3). Generell geht aus dieser gesamten Einvernahme hervor, dass
der Privatkläger 1 der Auffassung war, der Berufungskläger habe die Privatklägerin
2 vergewaltigt, um dem Privatkläger 1 «Schaden zuzufügen», da letzterer dem
Berufungskläger ein Hausverbot für sein Restaurant erteilt habe. Der
Berufungskläger habe zudem gewusst, dass der Privatkläger 1 sich am Abend des
30. Oktober 2022 in seinem Geschäft (mithin nicht bei der Privatklägerin 2)
befinde, da der Berufungskläger ihn anlässlich ihres vorgängigen Telefonats
explizit danach gefragt habe (Akten S. 274 ff., insbesondere 274, 278 und
282). Der Privatkläger 1 führte in freier Rede aus, seine Ehefrau habe ihm um
22:00 Uhr, als er noch bei der Arbeit gewesen sei, über WhatsApp geschrieben,
sie würde sich in einem schlechten Zustand befinden und er solle ihr so schnell
wie möglich helfen. Als er zu ihr gekommen sei, habe er sie am Boden liegend
vorgefunden; sie habe nur geweint und sei fassungslos gewesen. Er habe sie
gestützt und ihr gesagt, dass sie sich waschen solle. Am Anfang habe er
gedacht, sie habe schlechte Nachrichten von den Eltern erhalten. Nachdem sie
sich beruhigt habe, habe sie gesagt, sie sei von jemandem vergewaltigt worden
(Akten S. 275). Am Anfang habe sie sich nicht getraut, offen zu sagen, wer
sie vergewaltigt habe. Als sie sich beruhigt habe, habe sie den Vornamen des Berufungsklägers
genannt und gesagt «dein Freund oder» (Akten S. 277). Der Privatkläger 1
gab weiter an, er habe daraufhin sofort nachgeschaut, ob seine Kinder noch
leben würden. Er habe auch den Körper seiner Frau untersucht, ob sie keine
Verletzung von Messern habe, das habe ihn beruhigt. Anschliessend habe er den
Mann seiner Schwester angerufen und ihn gebeten, zu kommen (Akten S. 275
f.). Nachdem der Schwager gekommen sei, habe man besprochen, was zu unternehmen
sei und habe dann die Polizei informiert (Akten S. 276).
4.1.5.3
Einvernahme vom 10. Januar 2023
Anlässlich der Einvernahme des Privatklägers 1 vom
10. Januar 2023 stellte der Berufungskläger ersterem die Frage, woher er wisse,
dass er (der Berufungskläger) die Privatklägerin 2 vergewaltigt habe. Hierauf
erwiderte der Privatkläger 1, sie habe ihn sofort angerufen und ihm das
mitgeteilt. Wenn sie das freiwillig getan hätte, wäre sie jetzt nicht psychisch
krank und in einer Psychiatrie (Akten S. 204).
4.1.5.4
Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2023
schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei gerade im Laden gewesen,
als seine Frau ihm ein WhatsApp geschrieben und gesagt habe, er solle zu ihr
nach Hause kommen. Er habe den Laden zugemacht und versucht, sie anzurufen, sie
habe aber nicht abgenommen. Dann sei er nach Hause gegangen. Sie sei auf dem
Boden gelegen und habe geweint. Er habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind
oder der Bruder, der auf der Flucht war. Sie sei zunächst nicht in der Lage gewesen,
es ihm zu sagen. Sie sei duschen gegangen. Dann habe sie ihm erzählt, dass sie
vergewaltigt worden sei. Danach sei er direkt zu seinen Kindern gegangen, die
am Schlafen gewesen seien. Dann habe er den Mann seiner Schwester angerufen.
Nachdem dieser gekommen sei und man sich besprochen habe, habe man die Polizei
angerufen (Akten S. 839).
4.1.5.5
Berufungsverhandlung vom 29. April 2024
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April
2024 schilderte der Privatkläger 1 in freier Rede, er sei im Restaurant
gewesen, als die Privatklägerin 2 ihm gegen 22:00 Uhr einen Text
geschrieben habe, dass sie sich in einer schlechten Situation befinde. Er habe
versucht, sie anzurufen, sie habe aber nicht abgenommen. Er habe dann seine
Schwester angerufen und gefragt, ob sie die Privatklägerin 2 angetroffen habe
(Akten S. 1227). Als seine Schwester verneint habe, habe er das Geschäft
zugemacht. Er habe gedacht, vielleicht sei etwas in der Familie, z.B. beim
Bruder seiner Frau in Libyen, vorgefallen. Als er dann zuhause angekommen sei,
sei sie auf dem Boden am Weinen gewesen. Am Anfang habe sie nicht sprechen
können. Nach einiger Zeit habe sie geduscht und dann habe sie davon berichtet.
Als er angekommen sei, habe er sich auch Gedanken über seine Kinder gemacht. Er
sei auch direkt ins Zimmer gegangen, um bei den Kindern nachzuschauen. Er habe
dann seinen Schwager angerufen und gebeten, zu kommen. Dieser sei gekommen und
habe geraten, die Polizei zu rufen. Der Privatkläger 1 ging noch immer davon
aus, dass der Berufungskläger das Ganze getan habe, weil er den Privatkläger 1
«einfach ärgern» wollte (Akten S. 1228).
4.1.5.6
Aussagenanalyse
Zunächst ist
auch in Bezug auf die Vorfälle vom Abend des 30. Oktober 2022 mangels
Auffälligkeiten von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.
Was die
Aussageentstehung und Motivationsanalyse anbelangt, so ist zu erwähnen, dass der
Privatkläger 1 als Ehemann des mutmasslichen Opfers nicht als neutral erachtet
werden kann. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist mithin eine gewisse
Zurückhaltung geboten. Andererseits ist beim Privatkläger 1 auch kein
überzeugendes Motiv für eine Falschaussage erkennbar und wird auch vom
Berufungskläger nicht gesehen (Akten S. 826 f.). Sollte der Privatkläger 1
von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Ehefrau und dem
Berufungskläger erfahren haben, wäre es eher nahegelegen, wenn er als
betrogener Ehemann zur Wahrung seines Gesichts die Geschichte möglichst unter
den Teppich gekehrt hätte, anstatt die Polizei zu rufen, dadurch ein auf
falschen Vorwürfen basierendes Strafverfahren ins Rollen zu bringen, sich damit
strafbar zu machen (zur Belehrung des Privatklägers 1 über seine
Wahrheitspflicht siehe etwa Akten S. 272) und letztlich einem weiteren
Kreis an Personen Kenntnis dieses Umstandes zu verschaffen. Des Weiteren hat
der Privatkläger 1 bereits beim Eintreffen der Polizei wenige Stunden nach den
Geschehnissen ausführliche Angaben gemacht, welche mit seinen späteren
Depositionen übereinstimmen. Mithin hätte der Privatkläger 1 bei einer
Falschbezichtigung innert kürzester Zeit eine sich über mehrere Tage ziehende und
diverse Geschehnisse umfassende Geschichte erfinden (und später konstant
wiedergeben) müssen, was unwahrscheinlich erscheint.
In Bezug auf
vorhandene Realkennzeichen ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 auch in
Bezug auf die Vorfälle am Abend des 30. Oktober 2022 detaillierte und in sich
stimmige Aussagen gemacht hat. Er schilderte die Vorfälle im freien Bericht
verschiedentlich sprunghaft statt streng chronologisch (siehe etwa Akten
S. 275 f., 1228). Seine Darstellungen enthalten sodann raum-zeitliche
Verknüpfungen (z.B. wie er seine Frau am Boden liegend auffand [Akten
S. 275]; sein Gang zum Kinderzimmer, um zu prüfen, ob mit den Kindern
alles in Ordnung sei [Akten S. 1228]), Interaktionsschilderungen (weinende
Ehefrau, Beruhigen, Duschen, ihre Aussage, sie sei vergewaltigt worden, später
das Benennen des Berufungsklägers, Gang ins Kinderzimmer, Rufen des Schwagers
und später der Polizei [u.a. Akten S. 275 ff.]), die Wiedergabe von
Gesprächen («sagte ihr, dass sie sich waschen soll» [Akten S. 275]; «Am
Anfang hat sie sich nicht getraut [,] offen zu sagen, wer sie vergewaltigt hat.
Sie sagte mir nur grob, dass sie jemand vergewaltigt habe» [Akten S. 277];
«Dann hat sie mir den Namen genannt» [Akten S. 275]; «sie sagt[e] mir dein
Freund oder» [Akten S. 277]; «Sie hat mir mehrmals gesagt, sie würde den
Grund nicht wissen, warum sie ihm die Tür aufgemacht habe, warum er gekommen
sei. Sie sagte mir, dass sie nie damit gerechnet habe, dass ihr sowas zustossen
würde» [Akten S. 276]; «Sie hat mir gesagt, sie habe ihn als Bruder ins
Haus reingelassen, er aber habe sie vergewaltigt» [Akten S. 279]). Er
schilderte auch Komplikationen (beispielsweise, dass er zunächst vergeblich versucht
habe, die Privatklägerin 2 anzurufen; dass er dann seine Schwester angerufen
habe, um sie zu fragen, ob sie die Privatklägerin 2 gesehen habe [zum Ganzen
u.a. Akten S. 1227]; dass die Privatklägerin 2 zunächst gar nicht habe
reden können und unter Schock gestanden sei und sich später erst nicht getraut
habe, den Namen des Berufungsklägers zu sagen [Akten S. 277]). Der
Privatkläger 1 nannte auch ausgefallene Einzelheiten («Ich habe den Körper
meiner Frau abgecheckt, ob sie keine Verletzung von Messern hat und das hat
mich auch beruhigt» [Akten S. 276]) sowie Nebensächlichkeiten («Als ich ihren
Text bekommen habe, bat ich meine Gäste das Restaurant zu verlassen» [Akten
S. 275]). Des Weiteren beschrieb der Privatkläger 1 verschiedentlich
eigene psychische Vorgänge (z.B.: «Am Anfang dachte ich, dass sie schlechte
Nachrichten von den Eltern bekommen hat» [Akten S. 275]; «Ich habe
gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war»
[Akten S. 839]; «Das hat mich automatisch zum Stress geführt. Ich ging
direkt zu meinen Kindern, weil sie bereits am Schlafen waren. Ich dachte [,] ob
sie noch am Leben seien oder nicht» [Akten S. 275]; «Ich verdächtige sie
nicht, dass sie mich betrogen hat» [Akten S. 276]; «Ich war unter Schock [;]
sie war unter Schock» [Akten S. 276]; «Wir hatten ja keine andere Wahl [,]
als die Polizei zu informieren. Ich wollte nicht, dass sie als nachfolge [sic]
deswegen psychische Folgen haben würde» [Akten S. 276]) sowie vermutete
psychische Vorgänge beim Berufungskläger («Er wusste ja [,] das[s] ich im
Geschäft war, er wollte im Voraus zu meinem Verbleib wissen, dass er im Voraus
seinen Plan schmieden kann» [Akten S. 276]). Der Privatkläger gab auch
Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu («Es hat vielleicht mit der Ausübung
einer Rache zu tun» [Akten S. 278]; «Ich weiss nicht mehr wann, aber ich
weiss, dass ich ihm irgendwann mal gesagt habe, dass sie meine Frau sei» [Akten
S. 201]; auf Frage, ob die Privatklägerin 2 den Berufungskläger eingeladen
habe: «Ich weiss nicht wie es an diesem Abend war» [Akten S. 282]; «Ich
erinnere mich nicht. Ich weiss nicht genau wann. Nach der Vergewaltigung»
[Akten S. 205]). Ungeachtet der im Raum stehenden schweren Vorwürfe machte
der Privatkläger 1 den Berufungskläger sodann nicht in jeder Hinsicht schlecht,
sondern betonte wiederholt, dass sie gut befreundet gewesen seien und der Berufungskläger
ohne Alkohol anständig und lieb sei (Akten S. 273, 281, 837 f., 1227;
eindrücklich etwa die Aussage: «Ich muss ehrlich sagen, sei[t] ich ihn gekannt
habe, hatte ich nie etwas Schlechtes an ihm gesehen, ich hatte immer einen
guten Eindruck gehabt von ihm» [Akten S. 197]). Zudem empfand sich der
Privatkläger 1 als Auslöser der Geschehnisse und suchte einen Teil der
Verantwortung für die Geschehnisse bei sich («Also der Auslöser dieses
Vorfalles, bin ich» [Akten S. 274]; «Weil ich ihm ein Verbot erteilt habe,
dass er nicht mehr in mein Geschäft kommen darf» [Akten S. 278]). Insgesamt
ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl von
Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.
Die Aussagen des
Privatklägers 1 sind sodann wiederholt gleichbleibend und damit konstant, ohne
hierbei auswendig gelernt zu erscheinen oder stereotyp zu wirken. Anreicherungen
in späteren Aussagen sind nicht erkennbar, vielmehr dünnen seine Aussagen bzw.
deren Detaillierungsgrad im Verlaufe des Verfahren zunehmend aus. Auch die
Konstanzanalyse spricht mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Was den
Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, so zeigen sich auch in Bezug auf die
Aussagen zum Abend des 30. Oktober 2022 keine Auffälligkeiten im
Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner
Aussagen in Frage stellen würden.
Für die
Kompetenzanalyse kann schliesslich nach oben (E. 3.1.5.6) verwiesen
werden.
4.1.5.7
Fazit
Insgesamt ist
festzustellen, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen
des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen
seinem wirklichen Erleben entsprechen. Damit werden die Aussagen der
Privatklägerin 2 in Bezug auf die Geschehnisse direkt nach der mutmasslichen
Vergewaltigung indiziell durch die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt.
4.1.6 Objektive
Beweismittel
Vorliegend
stehen auch einige objektive Beweise und Indizien zur Verfügung, welche
nachfolgend dargelegt werden.
4.1.6.1
Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse bei der Privatklägerin 2
Gemäss dem
Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 am Montag,
31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr die Polizei und meldete, seine Frau, die
Privatklägerin 2, sei am Sonntagabend um circa 20:30 Uhr vergewaltigt worden (Akten
S. 213). In der Folge wurde die Privatklägerin 2 am Montagmorgen ab 03:45
Uhr in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel rechtsmedizinisch
untersucht (Akten S. 446 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten war
bei der Ultraschalluntersuchung eine Kupferspirale in korrekter Position
erkennbar (Akten S. 447). Weiter fanden sich drei frische Kratzspuren am
linken Oberarm, welche durch tangential schürfende Gewalt entstanden seien.
Diese seien unspezifisch, könnten aber auch im Rahmen eines Gerangels
entstanden sein. Der Anogenitalbereich sei unverletzt und frei von
Sekretantragungen, so dass sich keine positiven Hinweise auf sexuelle
Handlungen ergäben. Jedoch könnten solche Befunde bei erwachsenen Frauen und
abhängig von der Art der sexuellen Handlung auch fehlen (Akten S. 448 f.).
Objektivierbare Zeichen für stattgehabte Gewalt gegen den Hals fänden sich
nicht (Akten S. 449).
Bei der
rechtsmedizinischen Untersuchung wurden diverse Abstriche an verschiedenen
Körperteilen der Privatklägerin 2 für forensisch-genetische Analysen gemacht (Akten
S. 448). Deren Auswertung (Akten S. 412 ff.) ergab Folgendes:
Zunächst konnte der Berufungskläger beim Abstrich am Hals, Gesicht und Mund der
Privatklägerin 2 als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im
Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 415). Beim Abstrich an
der Brust der Privatklägerin 2 war das DNA-Profil des Berufungsklägers im
Hauptprofil aus zwei Personen enthalten (Akten S. 417). Im Rahmen der
Analyse der beiden Abstriche an den rechten bzw. linken Fingernägeln der
Privatklägerin 2 konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber im komplexen
DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil jeweils nicht ausgeschlossen werden (Akten
S. 419, 421). Weiter konnten Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des
Berufungsklägers am äusseren Genital sowie im Scheidengewölbe der
Privatklägerin 2 festgestellt werden (Akten S. 423 und S. 425). Auch auf
einer bei der Privatklägerin 2 sichergestellten Wolldecke (Ass. A039749; siehe
hierzu Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 168, Einvernahme Privatklägerin
2, Akten S. 243, KTU-Bericht vom 16. November 2022, Akten S. 465
ff.) sowie auf der Innenseite der Unterhose der Privatklägerin 2 und auf der
Aussenseite der Hose der Privatklägerin 2 fanden sich verschiedentlich
Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers (Akten S. 427
ff., 434 ff.).
Die
forensisch-toxikologische Analyse ergab keine Hinweise auf die Aufnahme
insbesondere zentral wirksamer, körperfremder Substanzen bei der Privatklägerin
2 (Akten S. 449.1 ff.).
4.1.6.2
Rechtsmedizinische Untersuchung und Analyse beim Berufungskläger
Der
Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2022 ab 09:50 Uhr in den Räumlichkeiten
der Staatsanwaltschaft rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 399). Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten mit Fotodokumentation ergab die Untersuchung des
Berufungsklägers hauptbefundlich drei halbmondförmige, kratzerartige
Oberhautabtragungen an der rechten Oberarmaussenseite sowie unterschiedlich
konfigurierte Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite, welche
mehrere Stunden alt imponierten und zum angegebenen Ereigniszeitpunkt
entstanden sein könnten. Die Oberhautabtragungen seien durch stumpfe
Gewalteinwirkung entstanden, wobei die halbmondförmigen Abtragungen am Oberarm
mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Fingernägel im Rahmen eines kräftigen
Greifens an den Oberarm entstanden seien. Demgegenüber sei der Entstehungsmechanismus
der Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite unspezifisch (Akten
S. 400 f., vgl. auch Fotos, Akten S. 403 f.). Die Verletzungen
befänden sich an für die eigene Hand gut erreichbaren Stellen, zeigten jedoch
nicht die typische Morphologie von Selbstverletzungen. Ein konkreter Anhalt für
ausgeführte sexuelle Handlungen habe sich bei den Untersuchungen nicht ergeben,
jedoch seien solche Negativbefunde nicht geeignet, den angegebenen sexuellen
Übergriff auszuschliessen, da es hierbei nicht zwingend zu Verletzungen in der
Genitalregion kommen müsse (Akten S. 402).
Die
forensisch-genetische Analyse hat sodann ergeben, dass sich im Genitalbereich
des Berufungsklägers (Penisschaft, Eichel, Hoden) DNA-Spuren der Privatklägerin
2 fanden (Akten S. 384 ff.), während am rechten Arm des Berufungsklägers
ein teilweise nicht interpretierbares DNA-Mischprofil ohne konkrete Hinweise
auf die DNA der Privatklägerin 2 festgestellt wurde (Akten S. 391).
Die
forensisch-toxikologische Analyse beim Berufungskläger ergab, dass dessen
Beeinflussung durch körperfremde Substanzen zum Ereigniszeitpunkt unwahrscheinlich
ist (Akten S. 406 f.).
4.1.6.3
Zwischenfazit
Im Sinne eines
Zwischenfazits zu den rechtsmedizinischen Untersuchungen und Analysen kann
Folgendes festgestellt werden: Zunächst wird anhand der dargelegten Beweise der
(ohnehin unbestrittene) Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der
Privatklägerin 2 objektiviert.
Die beim
Ultraschall festgestellte Kupferspirale objektiviert sodann die Aussagen der
Privatklägerin 2, sie verhüte mit der Spirale. Zugleich steht dieser Befund in
klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die
Privatklägerin 2 ihn mit der Erklärung, sie nehme die Pille, von der
Verwendung eines Kondoms abgehalten haben soll.
Das Strafgericht
erwog, das rechtsmedizinische Gutachten erscheine dürftig, da von den Hämatomen
am Oberarm der Privatklägerin 2 keine Fotos erstellt worden seien (Akten
S. 887). Die Verteidigung (Akten S. 887) hält dem zwar zu Recht
entgegen, dass die Privatklägerin 2 gemäss dem Gutachten bei der
rechtsmedizinischen Untersuchung gar keine Hämatome aufwies (Akten
S. 447). Nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung allerdings, wenn
sie behauptet, im rechtsmedizinischen Bericht hätten sich keine Spuren
der von der Privatklägerin 2 geschilderten «massiven Gewalteinwirkungen»
(Packen, Stossen, sich auf sie Setzen, mehrfache Faustschläge gegen den
Oberarm, Ohrfeigen, an den Hals Greifen/Würgen, Hände Festhalten, Mund
Zuhalten) gefunden (Akten S. 993, 1057, 1161). Vielmehr lassen sich die
Aussagen der Privatklägerin 2, sie sei mehrfach auf den linken Oberarm
geschlagen worden und es habe zwischen ihr und dem Berufungskläger ein
kampfartiges Gerangel vor der Penetration gegeben, entsprechend der
gutachterlichen Stellungnahme durchaus mit den an ihrem linken Oberarm festgestellten
Kratzspuren in Einklang bringen. Demgegenüber belegen die fehlenden
objektivierbaren Zeichen für Gewalt gegen den Hals der Privatklägerin 2 nicht
etwa, dass das von der Privatklägerin 2 geschilderte kurze Würgen nicht
stattgefunden hat. Vielmehr erscheint das Fehlen bleibender Spuren mit dem von
der Privatklägerin 2 geschilderten kurzen «Halten» am Hals ohne Symptome einer
Strangulation vereinbar. Auch aus den fehlenden Verletzungen im
Anogenitalbereich der Privatklägerin 2 lässt sich nichts ableiten. Denn gemäss
gutachterlicher Stellungnahme müssen solche Befunde bei erwachsenen Frauen und
abhängig von der Art der sexuellen Handlung nicht zwangsläufig auftreten.
Ebenso wenig sind bei den übrigen von der Privatklägerin 2 geschilderten
«Gewalteinwirkungen» zwingend bleibende Spuren zu erwarten. Und zu möglichen Hämatomen
der Privatklägerin 2 (etwa von den Faustschlägen) ist zu sagen, dass Hämatome
notorisch manchmal erst nach Tagen sichtbar sind, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen
Negativbefund anlässlich der rund 6-7 Stunden nach dem Vorfall durchgeführten rechtsmedizinischen
Untersuchung nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt.
Die jeweils
wenige Stunden alten, objektiv feststellbaren Kratzer am Oberarm sowie
Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite des Berufungsklägers untermauern
wiederum die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe sich unter anderem gegen
den Berufungskläger gewehrt, indem sie ihn von sich weggestossen und an den
Armen gekratzt habe. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass diese
Erklärung der Verletzungen wesentlich plausibler erscheint, als die
nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe just an jenem Abend auf
offener Strasse spontan Streitende geschlichtet. Ein weiteres (schwaches) Indiz
für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 ist
der Umstand, dass der Berufungskläger bei der DNA-Analyse der Abstriche an den
Fingernägeln der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber immerhin nicht
ausgeschlossen werden konnte. Dass keine Bissverletzungen beim Berufungskläger
festgestellt werden konnten (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 862),
erlaubt wiederum keine Schlussfolgerungen, zumal die Privatklägerin 2 selbst
aussagte, sie sei sich nicht sicher, ob sie ihn habe beissen können oder es nur
versucht habe.
Ausserdem passen
die aufgefundenen Spermaantragungen auf der Hose und Unterhose der
Privatklägerin 2 mit der DNA des Berufungsklägers 2 nicht zur Aussage des
Berufungsklägers, sie seien beim Geschlechtsverkehr beide nackt gewesen.
Vielmehr lassen sie sich mit der Version der Privatklägerin 2 in Einklang
bringen, welche angab, der Berufungskläger habe ihr vor der Penetration und
Ejakulation lediglich die Unterhose und ein Hosenbein hinunterziehen können,
während sie noch mit einem Bein in ihrer Hose gewesen sei.
4.1.6.4
Fotodokumentation zur Wohnung der Privatklägerin 2
Am 31. Oktober
2022 wurde eine Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin 2 erstellt.
Auf den Fotos sind zunächst die beiden von der Privatklägerin 2 geschilderten
Sofas zu sehen, von denen das eine etwas grösser und das andere etwas kleiner ist.
Die Sofas stehen L-förmig in der einen Ecke des Wohnzimmers, während sich die
Tür am diagonal entgegengesetzten Ende des Wohnzimmers befindet. Aufgrund der
relativen Entfernung der Türe von den Sofas und des Umstandes, dass das
Wohnzimmer eher vollgestellt ist, erscheint es plausibel, dass es für die
Privatklägerin 2 schwierig gewesen sein dürfte, gegen den Widerstand des Berufungsklägers
vom Sofa zur Wohnzimmertür zu gelangen. An der Wand ist sodann ein relativ
grosses Jesusbild ersichtlich, das die Religiosität der Privatklägerin 2
unterstreicht. In der Küche finden sich im Waschbecken sodann zwei hohe Trinkgläser
mit einer durchsichtigen roten Flüssigkeit, wohl der von der Privatklägerin 2
erwähnte Fruchtsirup (Akten S. 459 ff.). Kaffeegeschirr findet sich dort
hingegen nicht.
4.1.6.5
Hausdurchsuchung beim Berufungskläger
Die Verteidigung
bemerkt, dass ihren Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren auf
Spurensicherung in der Wohnung des Berufungsklägers nicht stattgegeben worden
sei, weshalb die Strafverfolgungsbehörden entlastenden Hinweisen seitens des
Berufungsklägers zu Unrecht nicht nachgegangen seien (Akten S. 996, 1058
f.). Wie das Strafgericht (Akten S. 887) zutreffend festgestellt hat,
bestätigte die Privatklägerin 2 ihren Besuch beim Berufungskläger am 25.
Oktober 2022, sodass es bei den beantragten Beweisabnahmen höchstens noch um
den Nachweis sexueller Handlungen zwischen den beiden bei diesem Besuch
gegangen wäre. In seiner Einvernahme vom 22. November 2022 hatte der Berufungskläger
allerdings auf die Frage, ob es in seinem Bett oder seiner Wohnung noch Spuren
von den sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022
geben könnte, erwidert, er habe das Betttuch bereits gewaschen; wenn man DNA
auf dem gewaschenen Tuch finden könne, könne er das aber organisieren (Akten,
S. 299). Davon abgesehen, dass diese Behauptung des Berufungsklägers angesichts
seiner vorherigen Aussage, er habe den Kuchen, die Capri-Sonne und den Teller seit
diesem Besuch noch nicht weggeräumt (Akten S. 297), höchst fragwürdig erscheint,
kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger zwar
glauben machen wollte, er könne den sexuellen Kontakt beweisen, er aber
letztlich nicht wollte, dass dieser Frage tatsächlich forensisch nachgegangen
wird, weil es eben nichts zu beweisen gab. Dass die Behörden bei dieser Ausgangslage
auf eine (erneute) Hausdurchsuchung verzichtet haben, zumal bereits eine solche
bei der Festnahme des Berufungsklägers erfolgt war (Akten S. 158 ff.),
ist nicht zu beanstanden, da von keinem weiteren Erkenntnisgewinn für das
Verfahren auszugehen war. Des Weiteren ist zu betonen, dass – entgegen der
Ansicht der Verteidigung (Akten S. 996, 1059) – selbst ein Beweis
sexueller Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am 25.
Oktober 2022 für sich genommen nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin 2 zu den Geschehnissen am 30. Oktober 2022 widerlegen
könnte, da bei der Aussagenanalyse die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu
konkreten Geschehnissen und nicht die Glaubwürdigkeit des Aussagenden als
dauerhafte personale Eigenschaft im Vordergrund steht (siehe hierzu etwa BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 26
f.). Mit anderen Worten hätte eine Falschaussage der Privatklägerin 2 zu den
Vorfällen am 25. Oktober 2022 kaum Rückschlüsse darüber erlaubt, ob sie auch
die Vergewaltigung am 30. Oktober 2022 erfunden hat. Ohnehin sind die
Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschlechtsverkehr am 25. Oktober
2022 höchst unglaubhaft, während die entsprechenden Bestreitungen der Privatklägerin
2 sehr nachvollziehbar sind (siehe oben E. 4.1.4.10). Ergänzend sei auf
die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung der betreffenden
Beweisanträge (Akten S. 887) verwiesen.
4.1.6.6
Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2
Gemäss dem Bericht
über die Mobiltelefonsicherung des Samsung [...] der Privatklägerin 2 konnte
das Dateisystem dieses Geräts vollständig ausgelesen werden (Akten
S. 346). Die Auswertung ergab, dass im Zeitraum vom 2. September bis
30. Oktober 2022 insgesamt neun telefonische Kontakte zwischen der Privatklägerin 2
(bzw. deren erster Mobiltelefonnummer +[...]) und dem Berufungskläger stattfanden,
wobei der erste Anruf vom Berufungskläger ausging. Nach vier Telefonaten von
einigen Sekunden bis wenigen Minuten Dauer zwischen dem 2. September und 28.
Oktober 2022, erfolgte ein erstes längeres Telefonat zwischen den beiden am 28.
Oktober 2022. An diesem Tag rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um
20:27 Uhr an und die beiden führten miteinander ein Telefongespräch, das 1
Stunde und rund 11 Minuten dauerte. Am 30. Oktober 2022 – dem Tag der
mutmasslichen Vergewaltigung – rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um
7:29 Uhr an und die beiden telefonierten gut 50 Minuten miteinander. Gleichentags
um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr versuchte die Privatklägerin 2 den
Berufungskläger telefonisch zu erreichen, wobei er nicht abnahm. Gleichentags um
21:00 Uhr – den Angaben des Berufungsklägers zufolge nachdem er die Wohnung der
Privatklägerin 2 wieder verlassen hatte – versuchte der Berufungskläger erfolglos,
die Privatklägerin 2 anzurufen. Dies war die letzte (versuchte) Kontaktaufnahme
zwischen dem Berufungskläger und der ersten Mobiltelefonnummer der
Privatklägerin 2 (Aktennotiz, S. 350).
Nebst diesen
telefonischen Kontakten liegt ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 2 und
dem Berufungskläger samt Übersetzung ins Deutsche durch Dolmetscher vor, der
auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gesichert werden konnte (Akten
S. 350 f., 374 ff.). Der erste Chateintrag datiert vom 27. Oktober 2022 –
nota bene zwei Tage nach dem Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger
am 25. Oktober 2022 – und beginnt mit einer Kontaktaufnahme durch den
Berufungskläger («Wie war dein Tag/guten Tag»), welche von der Privatklägerin 2
zunächst höflich, aber floskelhaft erwidert wurde («Danke Gott», «Und du, wie
geht’s dir?»). Bereits nach wenigen Minuten antwortete die Privatklägerin 2 auf
die erneute Frage des Berufungsklägers, ob es ihr gut gehe mit: «Lass mich.
Bitte, es geht mir gut» (Akten S. 374-376). Später am selben Abend schrieb
sie «Du sollst dir deinen Frieden selbst holen» und «Sorry, ich kann dir nicht
helfen (für dich tun)» (Akten S. 377). Demgegenüber erkundigte sich die
Privatklägerin 2 rund eine halbe Stunde später beim Berufungskläger, ob sie ihn
anrufen dürfe (Akten S. 378), woraufhin die beiden das oben erwähnte erste
längere Telefonat führten. In der Folge wurden keine weiteren Chatnachrichten
zwischen den beiden ausgetauscht, vielmehr erfolgten noch die oben erwähnten
vereinzelten Telefonate.
Diese Anruf- und
Chatverläufe zeigen Verschiedenes auf: Einerseits belegen sie die von beiden
Beteiligten nicht bestrittenen Telefon- und WhatsApp-Kontakte. Andererseits
widerlegt die Anrufliste die Aussagen des Berufungsklägers, sie hätten «immer
kontinuierlich telefoniert» (Akten S. 256) bzw. sie hätten nach dem 25.
Oktober 2022 «öfter als vorher telefoniert», da sie sich geliebt hätten (Akten
S. 1213). Vielmehr erweist sich der telefonische Kontakt zwischen den
beiden als sporadisch und bis auf zwei längere Telefonate nicht gerade als
intensiv. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die
objektivierbaren Kontakte zwischen den beiden ausserdem erkennen, dass die
Kontaktaufnahme in erster Linie vom Berufungskläger ausging. Mit dem
Strafgericht ist sodann festzustellen, dass die Privatklägerin 2 den Kontakt
zwar nicht konsequent unterband und bisweilen auch von sich aus aufnahm, sie
dem Berufungskläger hierbei jedoch durchaus deutliche Grenzen setzte.
Angesichts dessen passt auch die einseitige Darstellung des Berufungsklägers,
welcher die Privatklägerin 2 verschiedentlich als aktiv und deutlich an
ihm interessiert sowie (allgemein sowie sexuell) eigeninitiativ zeichnete, überhaupt
nicht zu den objektiven Beweismitteln.
Sollte am 25.
Oktober 2022 tatsächlich der vom Berufungskläger geschilderte
Geschlechtsverkehr mit anschliessendem Liebesrausch der beiden stattgefunden
haben, so verwundert sodann sehr, weshalb am Folgetag des 26. Oktober 2022
weder ein telefonischer Kontakt noch ein Chateintrag vorhanden ist und weshalb
der Chat zwischen den beiden vom 27. Oktober 2022 (d.h. zwei Tage nach dem
Besuch) seitens der Privatklägerin 2 so zurückhaltend bis abweisend («Lass
mich. Bitte, es geht mir gut», Akten S. 376) ausfällt. Auch sonst sind dem
Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte für die vom Berufungskläger behauptete und
von der Privatklägerin 2 vehement abgestrittene Liebesbeziehung (oder auch
sexuelle Beziehung) zwischen den beiden zu entnehmen. Aus dem Chatverlauf
ergeben sich auch keine Hinweise auf sexuelle Gesprächsinhalte – ja nicht
einmal auf einen Flirt zwischen den beiden. Demgegenüber scheint durchaus ein
gewisses (einseitiges) über Freundschaft hinausgehendes Interesse des Berufungsklägers
an der Privatklägerin 2 durch (etwa, indem er sie mit «Bella» [Italienisch für «Schöne»]
anspricht, Akten S. 375).
Sodann stützen
die beiden in der Anrufliste befindlichen kurzen Anrufe der Privatklägerin 2
beim Berufungskläger am Nachmittag des 30. Oktober 2022 um 12:47 Uhr und um
13:05 Uhr die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe an jenem Nachmittag
versucht, den Berufungskläger anzurufen, um ihm zu sagen, er solle mittags und
nicht abends kommen, wobei der Berufungskläger aber nicht abgenommen habe (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1222).
Im Rahmen der Auswertung
des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 konnte des Weiteren der Chatverlauf
zwischen der Privatklägerin 2 und der zweiten Mobiltelefonnummer des
Privatklägers 1 (+[...]) gesichert werden. Daraus geht die von der
Privatklägerin 2 erwähnte Nachricht hervor, mit welcher sie ihren Ehemann über
das Vorgefallene informierte (Akten S. 351 f.). So schrieb sie am 30.
Oktober 2022 um 21:24 Uhr: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung
aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Dies steht mit den
Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 zu den Vorkommnissen nach
der mutmasslichen Vergewaltigung im Einklang.
4.1.6.7
Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers
Gemäss der Auswertung
des iPhone [...] des Berufungsklägers war darin zwar die Telefonnummer der
zweiten SIM-Karte der Privatklägerin 2 (+[...]) unter dem Namen «C____»
gespeichert, jedoch fanden sich auf seinem Mobiltelefon keine Chats mit dieser
Nummer (Akten S. 337, 342, 534). Bemerkenswert ist auch, dass die erste
Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (+[...]), mit welcher der
Berufungskläger nachweislich kommuniziert hatte (siehe oben E. 4.1.6.6),
in seinem Mobiltelefon gar nicht gespeichert war (Akten S. 337). Als der
Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 1. November 2022 gefragt wurde,
ob er seine schriftliche Kommunikation mit der Privatklägerin 2 zur Verfügung
stellen könne, gab er an, dass sein Telefon zuletzt nicht mehr funktioniert
habe. Vielleicht sei die schriftliche Kommunikation dadurch gelöscht worden, er
habe diese aber nicht absichtlich gelöscht. Sein WhatsApp sei damals nicht
richtig gegangen, es sei gegangen, dann sei es wieder ausgegangen (Akten
S. 257). Diese technisch unplausiblen und lebensfremden Erklärungen sind
mit dem Strafgericht (Akten S. 908) als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Vielmehr
spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, dass der Berufungskläger
seinen Chatverlauf mit der Privatklägerin 2 (und womöglich auch ihre erste
Mobiltelefonnummer) gesamthaft gelöscht hat. Dies erscheint äusserst
verdächtig, wenn man bedenkt, dass die Polizei das Mobiltelefon des
Berufungsklägers anlässlich seiner Festnahme und Hausdurchsuchung noch in der
Nacht direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung (31. Oktober 2022,
02:39 Uhr) auf seinem Bett fand und anschliessend sicherstellte (Akten
S. 161 ff.). Mithin musste der Berufungskläger den Chat mit der
Privatklägerin 2 zu einem vorherigen Zeitpunkt gelöscht haben, zu dem er aber noch
gar nichts von ihrer (seiner Meinung nach falschen) Anzeige wissen konnte. Dies
weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit negativen Konsequenzen gerechnet
haben musste und er daher jegliche Beweise betreffend seinen Kontakt zur
Privatklägerin zu vernichten versuchte. Demgegenüber passt das Löschen des
Chats überhaupt nicht zu seinen Behauptungen, er und die Privatklägerin 2 hätten
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, sich geliebt und im Übrigen habe er
sowieso nicht gewusst, ob (und noch weniger mit wem) sie verheiratet gewesen
sei, da er diesfalls nichts zu befürchten gehabt hätte.
Sodann fanden
sich auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers abgesehen von einem Anruf an die
zweite Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 um
22:02:05 Uhr von 2 Sekunden Dauer keine Telefonate mit der Privatklägerin
2 oder dem Privatkläger 1 (Akten S. 342). Dieser Anruf wird in der
Aktennotiz zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 offenbar nicht
erwähnt, da bei dieser Auswertung aufgrund des Sachverhaltes nur nach Kontakten
zwischen der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 und dem
Berufungskläger gesucht wurde (Akten S. 350). Die Anrufliste im
Mobiltelefon des Berufungsklägers deutet jedenfalls darauf hin, dass der
Berufungskläger fast alle Anrufe zwischen ihm und der Privatklägerin 2 aus
seiner Anrufliste gelöscht hat, was wiederum verdächtig erscheint.
Die weiteren
Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers (siehe hierzu
das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 902) haben keine Relevanz für den
vorliegenden Fall.
4.1.6.8
Schreiben der Schwester des Berufungsklägers
Die Verteidigung reichte bereits vor der
Vorinstanz ein Schreiben der Schwester des Berufungsklägers, D____, ein, wonach
die «Leute», die ihren Bruder angezeigt hätten, sie angerufen und sich mit ihr
hätten treffen wollen. Sie seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten die
Situation ohne Polizei oder Gericht lösen wollen, wie genau, würden sie ihr
noch sagen. Sie hätten ihr verboten, mit jemandem über das Ganze zu reden
(Akten S. 660 ff., 722 f.). Der Beweiswert dieses Schreibens erscheint
höchst gering, zumal es nicht unterzeichnet ist und von der Schwester des
Berufungsklägers stammen soll, welche mithin ein klares Interesse daran hat,
das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ohnehin vermag dieses
Schreiben das auf der Grundlage der übrigen Beweise und Aussagen fussende
Beweisergebnis nicht umzustossen. Selbst wenn die – unbelegten und von den Privatklägern
nicht bestätigten (Akten S. 203 f., 835, 1228) – Angaben der Schwester des
Berufungsklägers stimmen sollten, so entkräftet dies die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen nicht.
4.1.6.9
Würdigung und Fazit
Was die zwischen
der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger umstrittenen Geschehnisse angeht,
so stützen die wenigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien nach
dem Gesagten in vielerlei Hinsicht die jeweilige Version der
Privatklägerin 2 (und des Privatklägers 1). Umgekehrt steht die
objektive Beweislage verschiedentlich in klarem Widerspruch zu den Aussagen des
Berufungsklägers. Damit führt eine Würdigung der objektiven Beweislage zum
gleichen Ergebnis wie bereits die aussagepsychologische Analyse: Während die
Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 ausgesprochen glaubhaft
sind, halten die Aussagen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung
nicht stand.
4.1.7 Ergebnis
der Aussagewürdigung
Insgesamt kann
mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 893 ff., insbesondere 910 f.)
festgestellt werden, dass die Privatklägerin 2 allgemein, aber insbesondere
auch in Bezug auf das Kerngeschehen, anschauliche Aussagen gemacht hat, welche
eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu
denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass
glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den objektiven Beweismitteln sowie den
ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stehen. Es ist daher auf die
Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, auf denen Ziff. 3 der Anklageschrift
im Grundsatz auch beruht.
4.1.8 Fazit
zur Sachverhaltsermittlung
Nach dem Gesagten ist grundsätzlich vom
Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3 auszugehen. In der
Anklageschrift (insbesondere Ziff. 3.1) wird allerdings als Motiv des
Berufungsklägers ausgeführt, dass dieser nach seinem Zerwürfnis mit dem
Privatkläger 1 (siehe oben E. 3), den Entschluss fasste, letzterem «eines
auszuwischen und deswegen seine Frau aufzusuchen und ihr Leid zuzufügen». Diese
Annahme beruht auf den Mutmassungen des Privatklägers 1 (Akten S. 274 ff.,
198 ff., 1228), während die Privatklägerin 2 zwei mögliche Motive in den Raum
stellte: die Probleme des Berufungsklägers mit ihrem Ehemann oder aber auch,
dass sie im Vorfeld mehrmals Nein zu Sex mit dem Berufungskläger gesagt habe
(Akten S. 229). Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass ein
Racheakt des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger 1 als Ehemann des Vergewaltigungsopfers
zwar denkbar, aber doch befremdlich erscheint und die Umstände vorliegend eher
darauf hinweisen, dass der Berufungskläger schlicht Gefallen an der
Privatklägerin 2 fand (vgl. etwa das Ansprechen als «Bella» im WhatsApp-Chat
[Akten S. 375]; «[a.F. hat Ihnen Frau C____ gefallen?] Ja» [Aussagen
Berufungskläger, Akten S. 824]). Mit dem Strafgericht ist davon
auszugehen, dass die Zurechtweisung durch den Privatkläger 1 zwar
möglicherweise jegliche Zurückhaltung des Berufungsklägers dahinfallen liess,
die Vergewaltigung jedoch wohl kein gezielter Racheakt gegenüber dem
Privatkläger 1 war. Für Letzteres liegen schlichtweg zu wenig Anhaltspunkte
vor. Allerdings ist aufgrund der Beweislage durchaus davon auszugehen, dass
sich der Berufungskläger, wie in der Anklageschrift geschildert, bereits mit
der Absicht, der Privatklägerin 2 Leid zuzufügen, zu dieser begab und sich mittels
eines Vorwands Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffte. Auch ist aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 anzunehmen,
dass dem Berufungskläger bewusst war, dass die Privatklägerin 2 abends allein
mit den (schlafenden) Kindern zuhause sein würde. Insgesamt ist daher in
Übereinstimmung mit der Anklageschrift von einem geplanten Vorgehen des
Berufungsklägers auszugehen.
Im Ergebnis ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift –
vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Korrektur betreffend das Motiv des Berufungsklägers
– erstellt ist.
4.2 Rechtliches
In der Anklage
wird das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Anklageziffer 3 als
Vergewaltigung qualifiziert.
4.2.1 Grundlagen
Der
Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 StGB) bezweckt den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Art. 190 Abs. 1 StGB (noch geltender Fassung) setzt
voraus, dass der Täter eine Person weiblichen Geschlechts durch eine
Nötigungshandlung dazu bringt, den Beischlaf zu erdulden. Der Tatbestand
erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug
zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine
ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem
Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet.
Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend.
Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie
das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt
genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3;
BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren
Hinweisen).
Gewalt im Sinne
von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter
ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des
Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung
über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt
oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem
er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich
gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht
auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der
Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich
klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer
6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der
Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck
des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach
anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b; siehe
zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).
4.2.2 Beurteilung
im vorliegenden Fall
Der Beschuldigte
hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht.
Nach den
Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 911 f.) brach der Berufungskläger
durch körperliche Überwältigung den Widerstand der Privatklägerin 2, indem er
sie auf das Sofa drückte, indem er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, was ihm
teilweise gelang, indem er ihre Hände festhielt, da sie sich gegen den
Übergriff zu wehren versuchte, und indem er ihr den Mund zuhielt, da sie zu
schreien versuchte. Aufgrund dessen habe er schliesslich den vaginalen
Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 2 vollziehen können, womit alle
objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt seien. Diesen
Ausführungen ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1)
zu folgen. Zu ergänzen ist, dass der Bruch des Widerstands der Privatklägerin 2
bereits mit dem Ergreifen der Privatklägerin 2, als diese aus dem Wohnzimmer
fliehen wollte, begann. Sodann ist zu betonen, dass der Berufungskläger die
Privatklägerin 2 nicht nur aufs Sofa drückte, sondern sich regelrecht auf sie
legte und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte (z.B. Akten
S. 238). Weiter waren auch die Faustschläge auf den linken Oberarm der
Privatklägerin 2, die Ohrfeigen und das kurze Würgen der Privatklägerin 2
Bestandteil des insofern vielfältigen physischen (und letztlich auch
psychischen) Überwältigungsvorganges des Berufungsklägers, mit dem er die
Privatklägerin 2 ermüdete und zermürbte und sich letztlich über ihre Gegenwehr
hinwegsetzen konnte.
Angesichts der
vielfältigen Abwehrversuche der Privatklägerin 2 (Sofawechsel, Versuch, das
Wohnzimmer zu verlassen, Wegstossen und Kratzen des Berufungsklägers, Schrei-
und Beissversuche, verbale Abwehrversuche) hat diese dem Berufungskläger auch
unmissverständlich klargemacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu
sein. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht zu Recht direkten Vorsatz beim
Berufungskläger angenommen.
4.2.3 Ergebnis
Der
Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig
gesprochen.
5.
Fazit zu den zweitinstanzlichen Schuldsprüchen
Zusammenfassend wird der Berufungskläger in
zweiter Instanz der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten
sowie der Beschimpfung schuldig erklärt.
6. Strafzumessung
6.1 Ausgangslage
Das Strafgericht hat über den Berufungskläger für
die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, für die
Beschimpfung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie für
die Tätlichkeiten eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (Akten S. 912 ff.,
921).
Die Verteidigung stellt keine konkreten Anträge
betreffend die Strafzumessung, sondern begehrt betreffend aller Schuldsprüche
einen Freispruch (Akten S. 1166).
Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung der vorinstanzlichen Einsatzstrafe von 3
Jahren Freiheitsstrafe um einen Monat für die versuchte Drohung sowie eine weitere
Erhöhung um drei Monate im Rahmen der Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe
des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie – d.h. eine Freiheitsstrafe von total
40 Monaten. Nicht einverstanden ist die Staatsanwaltschaft sodann mit der
vorinstanzlichen Busse für die Tätlichkeiten; diesbezüglich beantragt sie eine
Erhöhung der Busse auf CHF 500.– (Akten S. 1079 f.).
6.2 Grundlagen
6.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall
gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff.
sowie N 311 ff.).
6.2.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten
Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste
Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es
sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste
Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen
oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe
vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat
definiert (Mathys, a.a.O.,
Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach
durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu
berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In
einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden
Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die
hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte
gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke
Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer
Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der
Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f.,
SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys,
a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
6.3 Beurteilung
des vorliegenden Falls
6.3.1 Vergewaltigung
6.3.1.1 Zunächst
ist die Strafe für
die Vergewaltigung festzusetzen, wobei Art. 190 Abs. 1 StGB eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.3.1.2 Vorliegend hat das Strafgericht
hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten erwogen, dass das Vorgehen des
Berufungsklägers zunächst manipulativ war. So habe er – im Wissen darum, dass
die Privatklägerin 2 ihn abends gar nicht mehr zu sich in die Wohnung lassen
wollte – angegeben, er müsse ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann erzählen,
womit er ein erstes Mal ihren Widerstand überwunden habe. Ausserdem habe der
Berufungskläger das Vertrauen der Privatklägerin 2 in massiver Weise
missbraucht, indem er ihre freundschaftliche Zugewandtheit ihm gegenüber
schamlos ausgenutzt habe, um seine Bedürfnisse zu befriedigen. Sodann habe es
den Berufungskläger offenbar nicht gekümmert, dass die Kinder der
Privatklägerin 2 während des Übergriffs in der Wohnung gewesen seien – wenn
auch schlafend – und schlimmstenfalls Zeugen davon hätten werden können.
Zulasten des Berufungsklägers berücksichtigte das Strafgericht sodann, dass der
Berufungskläger die Privatklägerin 2 mit seinem Vorgehen nicht nur (wie dem
Vergewaltigungstatbestand inhärent) ihrer körperlichen und sexuellen
Selbstbestimmung, sondern zusätzlich auch ihres Sicherheitsgefühls in der
eigenen Wohnung beraubt habe. Das eigene Zuhause, welches eigentlich ein
sicherer Hafen und ein Ort des Rückzugs und der Entspannung sein sollte, sei
für die Privatklägerin 2 dadurch zu einem Ort geworden, an dem ihr ein
traumatisierender Übergriff widerfahren sei. Sie werde somit täglich daran
erinnert und könne den Ort des Geschehens nicht meiden. Das Strafgericht hielt
dem Berufungskläger immerhin zugute, dass er bei der Vergewaltigung keine
übermässige Gewalt anwendete. So berücksichtigte das Strafgericht entlastend,
dass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 keine nennenswerten physischen
Verletzungen zugefügt habe, ihre Kleidung nicht beschädigt habe und sie nicht
über einen längeren Zeitraum gequält habe (Akten S. 913).
Diesen Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten.
Allerdings sind auch einige Ergänzungen zu machen: Zunächst ist auch erschwerend
zu werten, dass der Überwältigungsvorgang durch den Berufungskläger
ausgesprochen hartnäckig und ausdauernd war. So liess sich der Berufungskläger
auch durch die mehrfachen Fluchtversuche und das mehrfache Entwinden der
Privatklägerin 2 nicht von seinem Vorhaben abbringen, vielmehr packte er sie
mehrfach und zog sie wieder auf das Sofa zurück. Der ganze
Überwältigungsvorgang muss sich auch relativ lange hingezogen haben, da der
Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten eine halbe
Stunde bei der Privatklägerin 2 in der Wohnung war und der eigentliche
Geschlechtsverkehr nur wenige Minuten andauerte. In geringem Umfang erschwerend
zu werten ist sodann, dass der Berufungskläger sich nicht darauf beschränkte,
sich mit seinem Gewicht auf die Privatklägerin 2 zu legen und ihre Hände
festzuhalten, sondern ihr auch Faustschläge und Ohrfeigen verpasste, welche für
die eigentliche Überwältigung letztlich nicht nötig scheinen, der
Privatklägerin 2 aber Schmerzen verursachten und sie zusätzlich auch
erniedrigten. Der relativ kurze Penetrationsvorgang ist wiederum deutlich
entlastend zu werten. Allerdings ist erheblich zulasten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, dass er hierbei ungeschützt in die Privatklägerin 2 eindrang
und zumindest teilweise in ihr ejakulierte. Schliesslich ist mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) erschwerend zu berücksichtigen, dass die
Vergewaltigung bei der Privatklägerin 2 erhebliche Spuren hinterlassen hat, wie
sie mehrfach eindrücklich geschildert hat (Akten S. 243, 246, 834 und 1220).
Untermauert wird dies mit dem ärztlichen Kurzbericht der UPK, wonach bei der
Privatklägerin 2 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Darin
heisst es weiter, ungeachtet der Möglichkeiten der Verbesserung der Symptomatik
sei davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin 2 durch den sexuellen
Übergriff ein dauerhafter seelischer Schaden und ein massiver Einschnitt in die
körperliche Integrität entstanden seien (Akten S. 815 ff.).
Gesamthaft betrachtet ist das objektive
Verschulden des Berufungsklägers daher im oberen Bereich des unteren
Strafrahmens anzusiedeln.
6.3.1.3 In Bezug auf die subjektiven
Tatkomponenten ist zunächst mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849)
festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungsklägers geprägt war von Egoismus
und purer Lustbefriedigung. Allerdings ist dies sexuellen Delikten immanent.
Sodann ist mit dem Strafgericht aufgrund der Manipulation, mit welcher sich der
Berufungskläger Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft hat, von
einer gewissen Planung des Berufungsklägers auszugehen, was erschwerend zu
berücksichtigen ist. Des Weiteren war angesichts der vielfältigen Abwehr
seitens der Privatklägerin 2 (Aufstehen, Weglaufen, Entwinden, Wegstossen,
Kratzen, Beissversuche etc.) unmissverständlich klar, dass diese keinen
Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsklägers wollte, womit dem Berufungskläger
direkter Vorsatz ersten Grades anzulasten ist – was ebenfalls deutlich erschwerend
zu berücksichtigen ist. Zusammenfassend betrachtet erweist sich das subjektive
Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht und vermag das objektive
Tatverschulden nicht zu relativieren.
6.3.1.4 Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers
für die Vergewaltigung im oberen Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedeln. In
Würdigung aller – auch der gegenüber dem Strafgerichtsurteil zusätzlich zu
berücksichtigenden – Umstände und vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint
dafür eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren schuldangemessen.
6.3.2 Drohung
6.3.2.1
Bemessung der Strafe
Sodann ist die Strafe für die versuchte Drohung
festzusetzen, wobei Art. 180 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Auf der objektiven Seite ist zulasten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er die versuchte Drohung vor dem
Hintergrund seines tätlichen (wenngleich geringfügigen) Angriffs auf den
Privatkläger 1 ausstiess. Allerdings stellt die Ankündigung, den Privatkläger 1
«kaputtzumachen», eine relativ vage Formulierung dar, wobei sich vorliegend
auch aus dem Zusammenhang kein konkreter Inhalt der Drohung des
Berufungsklägers ergibt. Dies schmälert die Intensität der Drohung und mithin
das objektive Tatverschulden.
In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger
diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich handelte. Zudem ist dem
Berufungskläger mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 849) eine gewisse
alkoholbedingte Enthemmung geringfügig zugute zu halten.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich sowohl das
objektive als auch das subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers als sehr
leicht, sodass das Tatverschulden für die versuchte Drohung insgesamt am
unteren Rand anzusiedeln ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich daher – vor
Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung einer schuldangemessenen
hypothetischen Erfolgsstrafe von 20 Tagessätzen.
Die Drohung ist lediglich ins Versuchsstadium
gelangt. Da der Eintritt des Erfolges nur aus Zufall ausgeblieben ist (der
Privatkläger 1 nahm die Drohung nicht ernst), wirkt sich der Umstand des
Versuchs indessen nur marginal entlastend aus. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1
StGB ist dem mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Viertel
Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für dieses
Delikt – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15 Tagessätzen, falls eine
Geldstrafe zu verhängen wäre.
6.3.2.2
Wahl der Strafart
Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und
Art. 180 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)
oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97
E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe
müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt
werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob
eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst
nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies
bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst
nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann
es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020
E. 4.4).
Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 28. März
2024 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit Blick auf die versuchte
Drohung keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (Akten S. 1145 f.). Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Freiheitsstrafe geboten wäre,
um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Ebenso wenig liegen Hinweise
darauf vor, dass beim Berufungskläger eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Die
Staatsanwaltschaft beantragt zwar für die versuchte Drohung eine
Freiheitsstrafe, weil ein «relativ enger Konnex zu der Vergewaltigung» bestehe,
da es sich beim geschädigten Privatkläger 1 immerhin um den Ehemann des
Vergewaltigungsopfers handle (Akten S. 1080). Allerdings vermag der –
vorliegend ohnehin fragliche (zur Ablehnung des Rachemotivs für die
Vergewaltigung siehe oben E. 4.1.8) – Konnex der Drohung zur Vergewaltigung
als solcher aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für das
Aussprechen einer gleichartigen Freiheitsstrafe zu genügen. Zwar darf auch nach
der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,
wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019
vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4), was das Bundesgericht insbesondere in
Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer
familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines
Dauerdelikts aufweisen, bejaht hat (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 5.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben,
weshalb auch für die versuchte Drohung eine – hypothetische – Einzelstrafe
festzusetzen und aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Geldstrafe
auszusprechen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni
2019 E. 2.3; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.3.3).
Für die versuchte Drohung ist mithin eine
hypothetische Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu bemessen.
6.3.3 Beschimpfung
Im Hinblick auf die Beschimpfung ist im Rahmen des
objektiven Tatverschuldens mit dem Strafgericht zugunsten des Berufungsklägers
zu berücksichtigen, dass dieser mit «Arschloch» und «dummer Mann» keine
besonders gravierenden Ausdrücke wählte. In subjektiver Hinsicht handelte der
Berufungskläger zwar mit direktem Vorsatz. Allerdings ist mit dem Strafgericht entlastend
zu werten, dass der Berufungskläger diese Worte – für den Privatkläger 1
erkennbar – in aufgebrachtem und alkoholisiertem Zustand äusserte. Nach dem
Gesagten sind sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden des
Berufungsklägers als sehr leicht zu werten und insgesamt am unteren Rand
anzusiedeln. Die hypothetische Geldstrafe für die Beschimpfung ist vor diesem
Hintergrund auf 10 Tagessätze festzusetzen.
6.3.4 Bemessung
der Gesamtgeldstrafe
Bezüglich der beiden mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte
(versuchte Drohung sowie Beschimpfung) ist sodann die Gesamtgeldstrafe zu
bemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht zwischen der Drohung und der Beschimpfung
ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, weshalb sie eine
geringe Selbständigkeit aufweisen. Beide Taten richteten sich gegen den
gleichen Rechtsgutsträger und die Tatbegehung erfolgte im selben engen Zusammenhang
(Auseinandersetzung im Restaurant des Privatklägers 1). Insgesamt verringert
sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. Es rechtfertigt sich daher in
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die für
die versuchte Drohung veranschlagten 15 Tagessätze für die Beschimpfung um 5 Tagessätze
zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich für die versuchte Drohung und die Beschimpfung
eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen.
6.3.5 Tätlichkeiten
Betreffend den Stoss gegen die Brust des
Privatklägers 1 ist festzustellen, dass das objektive Tatverschulden des
Berufungsklägers, insbesondere der eingetretene Erfolg («ein bisschen
geschubst» [Akten S. 274]), sehr leicht wiegt und sich am alleruntersten
Rand des Strafrahmens bewegt. Zum subjektiven Tatverschulden kann mutatis
mutandis auf das zur Beschimpfung Gesagte (E. 6.3.3) verwiesen werden,
sodass auch dieses als sehr leicht zu werten ist. Insofern erscheint die von
der Vorinstanz ausgefällte geringfügige Busse von CHF 100.– angemessen.
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung zwar eine Erhöhung
dieser Busse auf CHF 500.–. Gründe hierfür bringt die Staatsanwaltschaft
allerdings nicht vor und sind auch keine ersichtlich. Es bleibt daher bei einer
Busse von CHF 100.–.
6.3.6 Allgemeine
Täterkomponenten
In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen.
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen, der
Berufungskläger sei eigenen Angaben zufolge in Eritrea mit seinen Eltern und
elf Geschwistern aufgewachsen, habe dort die Schule bis zur 6. Klasse besucht
und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014
habe er sich auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach Äthiopien,
dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die Schweiz
gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Da er
illegal aus Eritrea ausgereist sei, müsse er im Falle seiner Rückkehr mit einer
Haftstrafe rechnen. In der Schweiz habe er zunächst ein dreimonatiges Praktikum
in einem Restaurant gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich
eine Stelle bei E____ im Verkauf gefunden. Der Berufungskläger verfüge über
einen Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer. Er sei nicht in einer
festen Beziehung und habe keine Kinder. Ein Suchtproblem oder schwere
Krankheiten lägen ebenfalls nicht vor. Sein Strafregisterauszug weise eine
Vorstrafe wegen harter Pornografie aus dem Jahr 2019 sowie ein laufendes
Verfahren wegen Angriffs aus dem Jahr 2018 auf. Das Strafgericht hielt fest, das
laufende Verfahren sei nicht zu berücksichtigen, da hierzu keine konkreten
Hinweise vorlägen. Mit Blick auf die Vorstrafe erwog das Strafgericht, dass
diese zwar teilweise dasselbe Rechtsgut betreffe wie im vorliegenden Fall, dass
die Tathandlung jedoch sehr untergeordnet gewesen sei. Der Berufungskläger habe
eine 2-minütige Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt auf Facebook
erhalten und weitergeleitet. Nach Auffassung des Strafgerichts würde die
leichte Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht
ganz einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen. Das Nachtatverhalten sei
sodann neutral zu werten – der Berufungskläger sei nicht geständig gewesen (wozu
er auch nicht verpflichtet sei), habe sich jedoch in Einvernahmen sowie im
Untersuchungsgefängnis und auch vor Gericht kooperativ verhalten. Insgesamt
wertet das Strafgericht die Täterkomponente als neutral (Akten S. 913 f.).
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer
Anschlussberufung demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate
aufgrund der Vorstrafe des Berufungsklägers wegen Kinderpornographie, da diese
immerhin auch ein Sexualdelikt betreffe (Akten S. 1079 f.).
Die Verteidigung (Akten S. 869, 1165) bringt
dagegen vor, man könne nur schwerlich behaupten, es handle sich um eine
einschlägige Vorstrafe. Den Verfahrensakten sei eine Aktennotiz zur Begründung
des Urteils zu entnehmen, worin festgestellt werde, der Berufungskläger habe
aus jugendlichem Blödsinn gehandelt. Der Film sei dem Berufungskläger ohne sein
Zutun zugesandt worden. Auf den Gedanken, dass der Film einen strafbaren Inhalt
aufweise, würden wohl viele Personen gar nicht kommen.
Dem im Berufungsverfahren eingegangenen aktuellen
Strafregisterauszug sind keine neuen Verfahren bzw. Verurteilungen zu entnehmen
(Akten S. 1145 f.). Die Staatsanwaltschaft gab anlässlich der
Berufungsverhandlung an, das Verfahren wegen Raufhandels (gemäss
Strafregisterauszug wegen Angriffs) sei immer noch hängig, ohne dass sie hierzu
weitere Angaben machen konnte (Akten S. 1202). In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist dieses Verfahren als vorliegend irrelevant zu bezeichnen. Zur
Vorstrafe wegen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen ist Folgendes zu sagen: Sowohl Art. 190 StGB
(Vergewaltigung) als auch Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (harte Pornographie)
fallen systematisch unter die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle
Integrität (fünfter Titel des zweiten Buches des StGB). Der Tatbestand der
Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (zum Ganzen Maier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 190 StGB N 1 mit weiteren Hinweisen). Der
Tatbestand der harten Pornographie schützt – nebst anderen Rechtsgütern –
ebenfalls die sexuelle Selbstbestimmung (Isenring/Kessler,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 7 f.). Insofern
erweist sich die Vorstrafe des Berufungsklägers mit Blick auf die vorliegend zu
beurteilende Vergewaltigung zumindest in einem weiteren Sinne als einschlägig.
Allerdings handelt es sich bei der Vorstrafe – anders als bei einer
Vergewaltigung – nicht um ein Sexualdelikt mit Körperkontakt, sodass die beiden
Delikte in wesentlichen Aspekten unterschiedlichen Charakters sind. Sodann ist
zu beachten, dass die Vorstrafe eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger
Ende 2017, mithin vor rund 6 ½ Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen
hat. Ein Studium der Verfahrensakten zur Vorstrafe ergibt, dass vom
Strafgericht das diesbezügliche Tatverschulden als relativ gering eingestuft
wurde. Das zweiminütige Video mit zwar eindeutig kinderpornografischem Inhalt
habe der Berufungskläger nur an eine weitere Person weitergeleitet und
daraufhin wieder gelöscht. Der Berufungskläger habe aus jugendlichem Blödsinn
gehandelt (Aktenbegründung, Vorakten Strafgericht BL, Dossier 300 18 369, S. 87).
Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die leichte
Straferhöhung, die diese Vorstrafe rechtfertigen würde, durch das nicht ganz
einfache Vorleben des Berufungsklägers aufgewogen wird.
Das Appellationsgericht schliesst sich auch den
übrigen Erwägungen des Strafgerichts zur Täterkomponente an.
Neu eingegangen ist seit dem erstinstanzlichen
Urteil unter anderem der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies
vom 2. April 2024 (Akten S. 1089 ff.). Darin wird dem Berufungskläger zwar
ein insgesamt sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Allerdings gilt
korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug regelmässig – und so auch hier
– nicht als besondere Leistung, welche zu einer Strafminderung führen würde (Mathys, a.a.O., Rz 392 mit weiteren
Hinweisen).
Sodann hat die Verteidigung im Verlaufe des
Berufungsverfahrens einen Bericht und eine E-Mail von Dr. [...] (psychiatrische
Gefängnisversorgung) sowie eine Medikamentenliste des Berufungsklägers als
Beweismittel in das Verfahren eingebracht. Daraus ergibt sich, dass der
Berufungskläger seit September 2023 an einer mittelgradigen depressiven Episode
leidet, die sich auch somatisch (mit Appetitlosigkeit, starken Kopfschmerzen
und intermittierenden Bauchbeschwerden) ausgewirkt hat. Nach Angaben von
Dr. [...] befindet sich der Berufungskläger seither in der psychiatrischen
Sprechstunde und erhält auch ein Antidepressivum sowie pflanzliche Schlaf- und
Beruhigungsmedikamente. Nach wenigen Wochen und medikamentöser Behandlung
hätten sich die Symptome wieder deutlich zurückgebildet. Im Dezember 2023 habe der
Berufungskläger allerdings vom Tod seiner Mutter in Eritrea erfahren, woraufhin
sich seine Symptomatik verschlechtert habe (Akten S. 1064 ff., 1067 ff.,
1119). Hierzu ist zu bemerken, dass eine Freiheitsstrafe immer mit
Einschränkungen einhergeht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der
Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff.; BGer
6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb beim Berufungskläger von
einer besonderen Strafempfindlichkeit bzw. aussergewöhnlichen Auswirkungen
des Strafvollzugs auszugehen wäre, die zu einer Strafminderung führen würden –
zumal er im Vollzug adäquate psychologische und medikamentöse Behandlung
erfahren hat, woraufhin sich seine Symptome denn auch deutlich gebessert haben.
Dass sich seine Situation seit dem Tod seiner Mutter verschlechtert hat, ist bedauerlich,
aber weder vom Strafvollzug abhängig noch aussergewöhnlich.
Im Ergebnis bleibt es mithin – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – bei einer neutralen Täterkomponente, sodass weder eine
weitere Strafminderung noch -erhöhung vorzunehmen ist.
6.4 Teilbedingter
Vollzug der Freiheitsstrafe
In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger nach dem Gesagten zunächst
eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszufällen, an welche die bislang
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige
Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen ist. Bei diesem
Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus.
In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte
Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB). Im Rahmen der Stufenfolge von Vollzugsarten gelten die materiellen
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB auch für die teilbedingte Strafe.
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Eine solche wird auch hier vermutet, soweit
nicht Vorstrafen dem entgegenstehen. Wenn und soweit die Legalprognose nicht
ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43 StGB – ungeachtet seiner Formulierung als
Kann-Vorschrift – dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt
wird. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei
Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder
teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 144 IV 277
E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1;
Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 16). Als
Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu
vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in
genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so
festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters
einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck
kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,
desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte
Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene
Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; AGE SB.2020.68 vom 9. Juni
2021 E. 5.10). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht
nach der Schwere der Tat, sondern nach der Persönlichkeit und dem Charakter des
Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB
N 4 mit weiteren Hinweisen).
Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger vorliegend
zwar wegen Kinderpornographie vorbestraft (Akten S. 1146). Allerdings
wurde er dafür nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der
teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur
anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl.
Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 N 38).
Bei der Beurteilung der Legalprognose ist mit
Blick auf die Vorstrafe zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Vorstrafe
eine Tat betrifft, welche der Berufungskläger Ende 2017, mithin vor rund 6 ½
Jahren im Alter von nur 20 Jahren begangen hat. Sodann ist diese Vorstrafe nur in
einem weiteren Sinne bzw. teilweise als einschlägig und das damit im
Zusammenhang stehende Verschulden des Berufungsklägers als sehr gering zu
bezeichnen (siehe oben E. 6.3.6). Die Bedeutung der Vorstrafe für die
Legalprognose des Berufungsklägers ist daher stark zu relativieren. Da er nun
vorliegend zum ersten Mal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt wird, ist ausserdem davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug für
den unbedingten Teil der Strafe eine abschreckende Wirkung auf den Berufungskläger
haben dürfte. Trotz bestehender Zweifel kann dem Berufungskläger daher – auch
mit Blick auf sein sonstiges Vorleben und die übrigen zu berücksichtigenden
Umstände – im Ergebnis keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Es ist
ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren.
Um dem Verschulden sowie den mit Blick auf die
teilweise einschlägige Vorstrafe verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges
Wohlverhalten des Berufungsklägers in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird
der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf das
gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt (Art. 43
Abs. 2 StGB). Der bislang ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss
Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird mit der Vorinstanz
eine Probezeit von drei Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.5 Tagessatzhöhe
und bedingter Vollzug der Geldstrafe
Was sodann die für die Drohung sowie Beschimpfung auszufällende
Geldstrafe angeht, so ist der Tagessatz – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Verhaftung
seine Arbeitsstelle verloren hat und über kein Einkommen mehr verfügt (Akten
S. 564 f., 870) – auf CHF 30.– festzusetzen – zumal der
Berufungskläger keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend macht.
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der
Berufungskläger ist mit Blick auf Drohungs- und Beschimpfungsdelikte nicht
einschlägig vorbestraft. Es liegen diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für
eine schlechte Legalprognose vor. Dem Berufungskläger ist daher für die
Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf
das Minimum von zwei Jahren festzulegen.
6.6 Ergebnis
In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen. An die
Freiheitsstrafe werden die bislang ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet.
7. Landesverweisung
7.1 Ausgangslage
7.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8
Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Eintragung
der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Artikel gemäss Art. 20
der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
(N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) angeordnet.
7.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber in ihrer Anschlussberufung, den Berufungskläger für 10 (statt 8)
Jahre des Landes zu verweisen (Akten S. 1024, 1080). Zur Begründung führt sie
an, eine Dauer von 10 Jahren sei dem nicht unerheblichen Verschulden des
Berufungsklägers angemessen. Der Berufungskläger habe noch Beziehungen zu
Eritrea. Das Staatssekretariats für Migration (SEM) habe in seinem Bericht kein
Vollzugshindernis bestätigt (Akten S. 1172).
7.1.3 Die Verteidigung beantragt hingegen
– nebst dem Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen –, die Anträge der
Staatsanwaltschaft seien gesamthaft abzuweisen. Im Zusammenhang mit dem
Landesverweis bringt die Verteidigung vor, gemäss dem Bericht des SEM stehe das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung
des Berufungsklägers entgegen. Ausserdem habe das Strafgericht Basel-Landschaft
mit Urteil vom 16. Oktober 2019 entschieden, dass ein Härtefall vorliege und
dem Berufungskläger die Unsicherheit hinsichtlich seiner Ausweisung nicht
zuzumuten sei, weshalb von einem Landesverweis abgesehen wurde. Die
Verteidigung macht geltend, es liege daher eine res iudicata vor – was
die Vorinstanz missachtet habe (Akten S. 1162 ff.). Zu Letzterem sei
bereits an dieser Stelle gesagt, dass das Urteil des Strafgericht
Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 eine gänzlich andere Strafsache (Vorwurf
wegen Kinderpornographie) betraf, sodass dieses mitnichten zu einer res
iudicata betreffend den Landesverweis führt, dessen Anordnung vorliegend
infolge der Verurteilung wegen Vergewaltigung neu zu prüfen ist.
7.2 Grundsätzliche
Voraussetzungen
7.2.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art.
66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt
wird, unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der
konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3
mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim
Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt
ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
7.2.2 Der Berufungskläger ist
Staatsangehöriger von Eritrea und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach
der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen Vergewaltigung im Sinne
von Art. 190 StGB verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. h StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine
Landesverweisung sind somit erfüllt.
7.3 Härtefall
und Vollzugshindernisse
7.3.1 Von der Landesverweisung kann damit
nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB, sog.
Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in:
Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Die strafrechtliche Landesverweisung
führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und
E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in
den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 266 E.
3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung
über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers
in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen
(BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332
E. 3.3.2). Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung
nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig
davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden
sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im
Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27.
September 2019 E. 7.2.1, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5,
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das
Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […]
Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse
bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer
stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere
Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise
aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes
Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für
die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem
Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger
prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz gegebenenfalls absolvierte
Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).
Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien
jedenfalls dann auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in
beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag,
sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die
an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen
Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2,
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019
E. 2.3).
7.3.2 Die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich
ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer
6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei
der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben;
das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine
Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und
wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem
Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom
26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2,
6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7).
7.3.3 Die Landesverweisung aus der
Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand
oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder
unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1
mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende
Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren
Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der
Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen
einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E.
2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
7.3.4 Nach der gesetzlichen Systematik
ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur
in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und
Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des
Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird
(BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021
E. 1.1.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel
2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, egal ob
bedingt, teilbedingt oder unbedingt, siehe BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145
E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen) begründet für sich bereits ein
erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).
7.3.5
Art. 66d StGB regelt den Vollzug
der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB.
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen
Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der
dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5,
145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; je
mit weiteren Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse,
soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil
und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar
sind (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_38/2021 vom
14. Februar 2022 E. 5.5.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E.
3.4.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3, 6B_747/2019 vom 24.
Juni 2020 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 455
E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der
Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGer
6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, 6B_33/2022 vom 9. Dezember
2022 E. 3.2.5; vgl. auch BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4; je
mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung
allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch
nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023
E. 1.3.2, 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3 mit weiteren
Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand siehe auch BGE 145 IV 455
E. 9.4).
Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung
kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter
Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon
ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2
Asylgesetz (AslyG, SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann
(Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB; sog.
flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot, siehe BGer 6B_1367/2022 vom
7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des
Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im
Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert
unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder
des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_1367/2022
vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 der UNO-Antifolterkonvention (SR 0.105) darf ein
Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben
oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,
dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3
EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches
reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter
Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer
Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung
mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden
vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28.
Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien
vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; siehe zum Ganzen auch BGer
6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich einer Landesverweisung ist eine
Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es erweist sich daher als unbehelflich, wenn die
beschuldigte Person lediglich die generelle Lage im Heimatland erörtert, ohne
irgendwelche individuell-konkret gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder
substanziieren zu können (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6
mit Hinweis). Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation
für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz,
ist für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (BGer 6B_1367/2022 vom
7. August 2023 E. 1.4.4, 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.5,
6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Selbst die Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer
Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022
E. 3.4.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6, je mit weiteren Hinweisen).
Unabhängig davon, aus welchen Gründen der Betroffene in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt wurde, trifft ihn bei der Feststellung von Umständen, die
eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_86/2022
vom 22. März 2023 E. 2.1.2, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1,
6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6, 6B_1024/2019 vom 29. Januar
2020 E. 1.3.6, je mit weiteren Hinweisen). Nicht ausreichend ist es, wenn
sich der Betroffene lediglich gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auf das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot beruft, und sich dabei nicht damit
auseinandersetzt, inwieweit durch die Landesverweisung sein Leben oder seine
Freiheit gefährdet wäre (zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023
E. 1.4.3).
7.4 Prüfung
von Vollzugshindernissen in casu
7.4.1 Der Berufungskläger bringt vor,
gemäss dem Bericht des SEM vom 22. März 2024 stehe das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung
des Berufungsklägers entgegen. Das urteilende Gericht habe einen Verstoss gegen
das Gebot des Non-Refoulement zu prüfen. Der Berufungskläger habe mit allen
seinen Brüdern und einigen Schwestern Eritrea verlassen, um dem
lebenslänglichen Militärdienst zu entgehen. Er sei im Januar 2014 bei einem
Transport ins Militärlager von der Ladefläche eines Militärlasters gesprungen
und geflohen. Im Juni 2015 sei seine Flucht in der Schweiz geendet. Bei einer
Rückkehr von Deserteuren nach Eritrea drohe diesen aber Gefängnis, Folter und
die Verschickung an die Front ins Kriegsgebiet Tigray. Der
UNO-Sonderberichterstatter für Eritrea halte in seinem Bericht vom Juni 2024
fest, dass der Nationaldienst in seiner jetzigen Form untrennbar mit
Zwangsarbeit und der Sklaverei ähnlichen Praktiken verbunden sei (Akten
S. 1162 ff.).
7.4.2 Stehen der Anordnung einer
Landesverweisung bereits völkerrechtliche Garantien entgegen, wird die Prüfung
eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a StGB in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 VZAE letztlich obsolet (Massara/Reusser,
Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter
17. April 2023, S. 4), weshalb es zweckmässig erscheint, zunächst auf
den Einwand des Berufungsklägers betreffend Vollzugshindernisse einzugehen.
7.4.3 Hinsichtlich der Rückführung eines
Asylbewerbers nach Eritrea legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
gestützt auf Berichte der UNO, des Europäischen Unterstützungsbüros für
Asylfragen (European asylum support office, EASO; heute: European Union Agency
for Asylum, EUAA) und nationaler Behörden (wie dem Staatssekretariat für
Migration) dar, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes
bei einer Rückkehr ins Heimatland unter Umständen Sanktionen riskierten, die
von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet
sein könnten. Der EGMR führte indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten
für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation
ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten
und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichneten (Urteil des EGMR M.O. gegen
die Schweiz vom 20. Juni 2017, Nr. 41282/16, § 40, 47 und 48).
Der EMGR stellte weiter fest, dass keiner der Berichte zum Schluss komme oder
Hinweise dafür enthalte, dass jeder eritreische Staatsangehörige bei
einer Rückkehr in sein Land einem Risiko für eine gegen Art. 3 EMRK
verstossende Behandlung ausgesetzt wäre, sodass die allgemeine
Menschenrechtslage in Eritrea einer Ausweisung nicht per se
entgegenstehe (Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz, a.a.O., §
70). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Januar 2017
festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus
Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Eingehende Analysen zur aktuellen Situation hätten ergeben, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 des genannten
Urteils). Mit Urteil vom 10. Juli 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann
erkannt, auch wenn der Nationaldienst in Eritrea formal nicht befristet sei und
sich teilweise über Jahre erstrecke, könne nicht von jenem dauerhaften Zustand
ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich damit weder um Sklaverei noch
um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (BVGer E-5022/2017 vom 10.
Juli 2018 E. 6.1.4). Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das
Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, dass sich die
Lebensumstände in Eritrea verbessert hätten, auch wenn die wirtschaftliche
Situation schwierig bleibe. Des Weiteren sei am 9. Juli 2018 ein
Friedensabkommen mit Äthiopien unterzeichnet worden, das den Konflikt zwischen
den beiden Ländern beendet habe und eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen
ihnen vorsehe. Deshalb falle der Vollzug einer Wegweisung lediglich dann ausser
Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das
Überleben der betroffenen Person gefährden würden, was im Einzelfall zu prüfen
sei (BVGer E-6449/2017 vom 18. April 2019 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3, 6B_1449/2021 vom 21. September
2022 E. 3.4.2, 6B_1038/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).
Im Zusammenhang mit der Landesverweisung als
ungenügend erachtet hat das Bundesgericht in jüngerer Zeit etwa pauschale
Angaben des Betroffenen, er werde bei einer Wegweisung nach Eritrea zwangsrekrutiert
bzw. müsse in den Krieg, oder die allgemeinen Vorbringen, in Eritrea sei die
Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng und
als politisch motiviert einzustufen (siehe zum Ganzen BGer 6B_1367/2022 vom
7. August 2023 E. 1.4.4; vgl. [ebenfalls konkret zu Eritrea] BGer 6B_921/2022
vom 11. Oktober 2022 E. 4.5, 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.2, 6B_555/2020
vom 12. August 2021 E. 1.4; vgl. auch KGer BL 460 19 127 vom 26. November 2019
E. 2.9.4 f.). Dass ein drohender Wehrdienst im Heimatland allein kein Grund für
die Aussetzung einer Landesverweisung darstelle, ergebe sich bereits aus dem
Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine
Flüchtlinge sind. Ohne nähere entsprechende Hinweise sei eine drohende
Gefängnisstrafe ebenfalls nicht mit Folter oder anderweitiger unmenschlicher
respektive erniedrigender Behandlung gleichzusetzen, denn vom Folterbegriff
ausdrücklich ausgeschlossen seien Schmerzen oder Leiden, die mit gesetzlich
zulässigen Sanktionen einhergehen (sog. «lawful sanctions clause», dazu Heri, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.],
Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 16. März 2023, Art. 10 BV
N 90; siehe zum Ganzen BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3).
7.4.4 Für den vorliegenden Fall ist
zunächst festzuhalten, dass das SEM in seinem ausführlich begründeten Asylentscheid
vom 11. März 2016 betreffend den Berufungskläger zusammengefasst erwogen hat, der
Berufungskläger habe im Asylverfahren geltend gemacht, er habe die Schule
abbrechen müssen, weil sei Vater habe einrücken müssen und er (der
Berufungskläger) daher in der Landwirtschaft habe tätig werden müssen. Bei
einer Razzia sei er (der Berufungskläger) von Soldaten zu Hause aufgegriffen
worden, habe aber auf dem Weg ins Militärlager fliehen können. Das SEM hielt
fest, der Berufungskläger habe kaum Angaben dazu machen können, was mit seinem
Vater passiert sei. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, substanziierte Angaben
zur Razzia zu machen, bei der er aufgegriffen worden sei. Gesamthaft fehle es
seinen Aussagen an der nötigen Tiefe und Substanz, sodass nie der Eindruck
entstehe, dass er über etwas selbst Erlebtes berichte. Dafür spreche nicht
zuletzt auch die fast deckungsgleiche Asylbegründung seines Neffen, der mit ihm
zusammen in die Schweiz eingereist sei. Im Ergebnis erachtete das SEM die
Vorbringen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft, weshalb es deren
Asylrelevanz gar nicht erst prüfte. Allerdings stellte das SEM fest, dass
aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen sei, dass dieser
Eritrea Anfang 2014 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen
habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich
eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr nach
Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität
auszeichneten. Daher habe der Berufungskläger begründete Furcht, bei seiner
Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die
flüchtlingsrelevanten Elemente erst durch seine illegale Ausreise aus Eritrea entstanden
seien, könne ihm aufgrund von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt werden. Er sei
jedoch in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Beizugsakten des Migrationsamtes; siehe
auch Akten S. 576 ff.). Damit ist beim Berufungskläger sowohl das
flüchtlingsrechtliche als auch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot
grundsätzlich zu berücksichtigen (siehe oben E. 7.3.5).
Den beigezogenen Migrationsakten ist sodann zu
entnehmen, dass der Berufungskläger über eine F-Bewilligung verfügt und ein
Gesuch um Umwandlung in eine Härtefallbewilligung B stellte, wobei dieses
Verfahren jedoch wegen des laufenden Strafverfahrens (welches auch Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) sistiert wurde (beigezogene
Migrationsakten, Bericht Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft vom
23. Dezember 2022).
Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der
Berufungskläger – wie bereits in seinem Asylverfahren – behauptet, er sei 17
Jahre alt gewesen sei, als Soldaten frühmorgens zu ihm nach Hause gekommen
seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei mit vielen anderen Männern aus seinem Dorf
gesammelt, auf die Ladefläche eines LKW geladen und mitgenommen worden. Auf
einer nicht asphaltierten Strasse sei er dann vom LKW gesprungen und davongerannt.
Es sei ein Warnschuss abgegeben worden. Danach sei er zurück nach Hause. In der
Nacht sei er dann aufgebrochen und in der Folge aus Eritrea geflohen (Akten
S. 1204, 1207 f.). Diese Vorbringen des Berufungsklägers sind – im
Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM im Asylentscheid – als
ausgesprochen pauschal und letztlich auch unplausibel zu werten. Die
Behauptung, bei seiner Flucht sei geschossen worden, brachte der
Berufungskläger erst vor dem Berufungsgericht vor, was mithin eine auffällige
und sehr späte Anreicherung darstellt. Auffallend ist sodann die gemäss dem SEM
gleichlautende Behauptung des Neffen des Berufungsklägers. Zudem sind die Angaben
des Berufungsklägers teilweise widersprüchlich (Schulabbruch, da sein Vater zur
Miliz eingezogen worden sei und er das Vieh versorgen und die Felder habe
bestellen müssen [beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom 11. März
2016] bzw. Schulabbruch, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen
[Einvernahmen zur Person im vorliegenden Strafverfahren, Akten S. 5,
819]). Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens gab der Berufungskläger
bezeichnenderweise an, er sei aus der Heimat ausgereist, weil er Angst vor einer
Zwangsrekrutierung gehabt habe (Akten S. 6). Insgesamt sind die diesbezüglichen
Aussagen des Berufungsklägers daher mit dem SEM als nicht glaubhaft zu
qualifizieren. Selbst wenn dem Berufungskläger diesbezüglich Glauben zu
schenken wäre, liesse sich aus der angeblichen Razzia für sich genommen noch keine
konkrete Gefährdungssituation des Berufungsklägers ableiten. So vermag der
Berufungskläger auf die Frage, weshalb er denn nicht in sein Heimatland
zurückkehren könne, bezeichnenderweise nur zu erwidern, dass viele seiner
Familienmitglieder rekrutiert worden seien und immer noch dienten. Sie seien
unzufrieden, weil die Verhältnisse dort schlecht seien. Er habe das nicht
gewollt, er habe nicht sein Leben lang Soldat sein wollen, deshalb sei er
geflohen (Akten S. 1204). Damit macht er bloss generelle Missstände in
seinem Heimatland geltend, ohne irgendwelche individuell-konkret gefährdenden
Umstände ihn betreffend namhaft zu machen oder zu substanziieren. So behauptet
er gar nicht erst, dass ihm konkret spezifische Repressalien (etwa aufgrund
seiner angeblichen Flucht vor der Razzia) drohten. Wie oben (E. 7.4.3)
aufgezeigt wurde, stellt nach der Rechtsprechung ein drohender Wehrdienst im
Heimatland bzw. konkret in Eritrea allein noch keinen Grund für das
Absehen von einer Landesverweisung dar. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann
angesichts der jüngeren Entwicklungen in Eritrea ebenso wenig aufgrund der
blossen Tatsache, dass der Berufungskläger im militärdienstpflichtigen Alter
aus Eritrea geflohen ist und das Land mithin illegal verlassen hat, eine Gefahr
für Leib und Leben bei einer Rückkehr angenommen werden. Auch dass die wirtschaftliche
und soziale Situation im Heimatland des Berufungsklägers anerkanntermassen
schlechter ist, vermag nach oben Gesagtem noch keinen Non-Refoulement-Grund zu
bewirken (siehe oben E. 7.3.5).
Auch der allgemein gehaltene Hinweis der
Verteidigung, wonach Deserteuren bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefängnis,
Folter und die Verschickung an die Front bzw. lebenslänglicher
Militärdienst drohe, reicht zur Annahme aussergewöhnlicher Umstände, wie sie
die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot verlangt
(siehe oben E. 7.3.5), nicht aus. Davon abgesehen, dass die angebliche
Flucht vom Militärlaster seitens des Berufungsklägers (und mithin sein Status
als Deserteur) mit dem SEM nach oben Gesagtem als unglaubhaft und fraglich
einzustufen ist, sind allgemeine Vorbringen zur Bestrafung von
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea nach der Rechtsprechung (siehe oben
E. 7.4.3) nicht ausreichend.
Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger auch
aus den pauschalen und vagen Ausführungen des SEM in seinem Bericht vom 22.
März 2024, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass A____ bei einer
Rückkehr nach Eritrea weiterhin gefährdet wäre und deshalb die Flüchtlingseigenschaft
weiterhin erfüllt, womit das flüchtlingsrechtliche (und allenfalls auch das
menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot dem Vollzug einer Landesverweisung
entgegenstehen würde (Akten S. 1085), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin
zitiert die Verteidigung den Bericht des SEM sehr einseitig (Akten
S. 1162). So führt das SEM an anderer Stelle selbst aus, für eine
abschliessende Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs müsste dem
Berufungskläger genügend Gelegenheit gegeben werden, allfällige neue Fakten
geltend zu machen, die zu einer Gefährdung im Heimatland führen könnten. Eine
solche Beurteilung nehme das SEM praxisgemäss erst nach rechtskräftiger
Anordnung einer Landesverweisung vor (Akten S. 1085 f.). Von einem
definitiven Vollzugshindernis kann dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt nicht
die Rede sein. Auch der Hinweis des SEM, dass Eritrea zwangsweise Rückführungen
seiner Staatsangehörigen prinzipiell nicht akzeptiere (Akten S. 1186),
führt zu keiner anderen Beurteilung. So hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, ungeachtet der unmöglichen zwangsweisen Rückführungen nach
Eritrea stehe die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegen (BVGer E-2501/2018 vom
27. September 2018 E. 8.4).
Dem Bericht des Amts für Migration und Bürgerrecht
Basel-Landschaft vom 23. Dezember 2022 (Beizugsakten Migrationsamt) sind ebenfalls
keine weiterführenden Informationen zur konkreten Gefährdungslage des
Berufungsklägers in seinem Heimatland zu entnehmen.
Auch aus dem von der Verteidigung zitierten
Bericht des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea über die allgemeine
Gefährdung im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea kann der
Berufungskläger keine individuell-konkrete, persönliche und ernsthafte Gefährdungslage
seinerseits ableiten. Soweit die Verteidigung sodann Ausführungen zur
allgemeinen Gefährdung von eritreischen Asylsuchenden ausserhalb von Eritrea
(in Drittstaaten) macht (Akten S. 1164), sind diese für die vorliegend
interessierenden Fragen von vornherein irrelevant.
7.4.5 Zusammenfassend liegen zum jetzigen
Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für aussergewöhnliche Umstände vor, die für den
Fall einer Rückkehr des Berufungsklägers in sein Heimatland eine persönliche,
individuell-konkrete und ernsthafte Gefahr für dessen Leib und Leben im Sinne der
Rechtsprechung begründen würden. Auch sonst sind – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich, sodass es sich
nicht als angezeigt erweist, bereits definitiv auf eine Landesverweisung zu
verzichten. Die zuständige Behörde wird zum Zeitpunkt des Vollzugs jedoch zu
prüfen haben, ob allfällige Gründe für dessen Aufschub vorliegen.
7.5 Härtefallprüfung
in casu
7.5.1 Was sodann die persönliche und
familiäre Situation des Berufungsklägers betrifft, so ist dieser eigenen
Angaben zufolge in [...] (Eritrea) geboren und dort mit seinen Eltern und elf
Geschwistern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht
und anschliessend seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2014
habe er sich illegal auf die Flucht ins Ausland begeben, sei zunächst nach
Äthiopien, dann in den Sudan, nach Libyen, nach Italien und schliesslich in die
Schweiz gereist, da er dem Militärdienst in Eritrea habe entkommen wollen. Zum
Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am [...] 2015 war der Berufungskläger
bereits volljährig (zum Ganzen beigezogene Migrationsakten, Asylentscheid vom
11. März 2015; Akten S. 5 f., 12, 819 ff., 1202 ff.; siehe auch oben
E. 6.3.6 und 7.4.4). Der Berufungskläger hält sich seit Mitte 2015 und
damit – im Unterschied zu Personen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen
sind – erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Schweiz auf. Die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und ist
entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache besser vertraut als mit
der hiesigen. Im Oktober 2022 wurde der Berufungskläger in Haft genommen. Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird der
ausländischen Person im Rahmen der strafrechtlichen Landesverweisung nicht als
reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (BGer 6B_131/2019 vom 27. September
2019 E. 2.5.5). Es ist mithin von einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer des
Berufungsklägers in der Schweiz von rund sieben Jahren auszugehen.
Bezüglich der familiären Beziehungen gab der
Berufungskläger an, dass seine Eltern (bzw. seit dem Versterben seiner Mutter
sein Vater) sowie drei seiner Schwestern nach wie vor in Eritrea lebten (Akten
S. 5 f., 819 f., 1204 ff.). Andere seiner Geschwister leben gemäss dem
Bericht des Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022 in Libyen, im
Sudan sowie angeblich in den USA (beigezogene Migrationsakten). Der
Berufungskläger führte aus, er pflege telefonischen Kontakt zu seinen Eltern
und zu seinen drei Schwestern in Eritrea. Der Kontakt sei sehr gut (Akten
S. 6, 819, 1204 f., 1206). Gemäss den Akten ist der Berufungskläger
ausserdem nicht in einer festen Beziehung und hat keine Kinder (Akten S. 5
f., 820; vgl. auch beigezogene Migrationsakten, Bericht des Migrationsamtes
Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Eine eigentliche Kernfamilie in der
Schweiz weist der Berufungskläger mithin nicht auf. Die sich in der Schweiz im
Kanton Wallis aufhaltende Schwester des Berufungsklägers, D____, verfügt zwar über
eine B-Bewilligung (Akten S. 596). Zur gelebten Intensität der Beziehung
zur Schwester ist aber wenig bekannt. Angesichts der räumlichen Distanz der
jeweiligen Wohnorte des Berufungsklägers bzw. seiner Schwester ist jedenfalls
nicht von häufigen persönlichen Treffen auszugehen. Solche werden vom
Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Gemäss dem Insassen-Stammblatt der
JVA Pöschwies hat die Schwester des Berufungsklägers ihn zudem nur ein Mal, am
11. Februar 2024, in der JVA besucht (Akten S. 1094). Darüber hinaus
ist auch kein Kontakt mit der Schwester in Form eines brieflichen Austausches
aktenkundig.
7.5.2 Zur wirtschaftlichen und sozialen
Situation des Berufungsklägers hat der Berufungskläger ausgeführt, dass er in
der Schweiz zunächst ein dreimonatiges Praktikum in der Küche eines Restaurants
gemacht, dann als Sanitär geschnuppert und schliesslich eine Stelle bei E____
im Verkauf gefunden habe. Seine Arbeitsstelle bei E____ habe er im Zeitpunkt
seiner Verhaftung seit über 2.5 Jahren innegehabt (Akten S. 5 f., 820). Dementsprechend
war er seit dem 1. April 2020 nicht mehr auf eine Unterstützung durch die
Sozialhilfe angewiesen (beigezogene Migrationsakten, Bericht des
Migrationsamtes Basellandschaft vom 23. Dezember 2022). Seine diesbezügliche
wirtschaftliche Integrationsleistung ist allerdings zu relativieren, verlor der
Beurteilte doch seine Arbeitsstelle aufgrund der Untersuchungshaft im
vorliegenden Strafverfahren (Akten S. 564 f., 870). Erspartes weist der
Berufungskläger offenbar nicht auf (Akten S. 5). Da der Berufungskläger zudem
keine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen hat, bleibt letztlich auch seine
beruflich-wirtschaftliche Integration sehr begrenzt.
Wie sich im Rahmen der Hauptverhandlung (erstinstanzliches
Urteil, Akten S. 915) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte,
spricht der Berufungskläger nur ein wenig Deutsch. Seit dem 6. März 2024 – d.h.
seit nicht einmal zwei Monaten – nimmt er zwar an einem wöchentlichen
Deutschkurs in der JVA teil (Akten S. 1090, 1110). Seine Deutschkenntnisse
erscheinen jedoch nicht ausreichend, um in dieser Sprache Beziehungen bzw.
Freundschaften, beispielsweise mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, zu
pflegen. Auch eine Kommunikation auf Englisch kommt nicht in Betracht, da der
Berufungskläger nebst Tigrinja und etwas gebrochenem Deutsch keine Sprachen
spricht (Akten S. 3, 6). Der Berufungskläger gab zwar an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal an, er treffe sich nicht nur mit
Freunden aus Eritrea, sondern aus verschiedenen Ländern, allerdings nannte er diesbezüglich
keine konkreten Verbindungen (Akten S. 820). Soweit konkrete Hinweise zum
Beziehungsnetz des Berufungsklägers vorliegen, weisen diese allesamt darauf
hin, dass es sich hierbei primär um Landsleute des Berufungsklägers handelt. So
gab der Berufungskläger an, der Mitbewohner, mit dem er eine WG in [...]
geführt habe, stamme auch aus Eritrea (Akten S. 1205). Befragt zu seinen
Freizeitaktivitäten führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung
bezeichnenderweise aus, er gehe mit seinen Freunden in Cafés und es gebe ja auch
Restaurants von seinen Landsleuten (Akten S. 1206). Dass er solche
spezifischen Lokale besucht, ergibt sich auch aus den Vorfällen gemäss
Anklageziffer 2 (siehe oben E. 3). Der Privatkläger 1, der eigenen Angaben
zufolge mit dem Berufungskläger befreundet war, stammt ebenfalls aus Eritrea
(siehe oben E. 3.1.5.3). Die einzige feste Freundin, die der
Berufungskläger seit seiner Ankunft in der Schweiz gehabt habe, sei ebenfalls
eine Landsfrau gewesen (Akten S. 820, 1216). Auch die Personen, die den
Berufungskläger in der JVA besuchen, und bezüglich derer er konkrete Angaben
zur Herkunft macht, stammen aus seinem Heimatland (Akten S. 1203). Damit
spielt sich das gesellschaftliche Leben des Berufungsklägers primär unter seinen
Landsleuten ab, was nach der Rechtsprechung gegen die Annahme einer gelungenen
(sozialen) Integration spricht (siehe oben E. 7.3).
Zudem ist der Berufungskläger bereits vor dem
vorliegenden Verfahren in der Schweiz straffällig geworden (nota bene auch dort
betreffend einer Katalogtat für den Landesverweis), was Zweifel daran weckt, ob
er sich an die hiesige Rechtsordnung halten kann. Sodann hat der
Berufungskläger seine Diskrepanz zu hiesigen Wertvorstellungen zum Ausdruck
gebracht, indem er seine Handlungen verschiedentlich mit seiner Kultur
erklärte. So machte er mehrfach geltend, in seiner Kultur sei es bekannt, dass
wenn eine Frau zu ihm nach Hause komme, dies bereits bedeute, dass sie auch Sex
mit ihm wolle (z.B. Akten S. 1211 f.). Gleiches gilt für seine befremdlichen
Ausführungen dazu, in seiner Kultur gelte eine Frau mit Kindern, die Geschlechtsverkehr
mit einem ledigen Mann habe, als Schlampe (z.B. Akten S. 1217). Gemäss dem
Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 2. April 2024 liegt zudem eine
Risikoabklärung vom 1. März 2024 vor, in welcher als personenbezogener
Veränderungsbedarf beim Berufungskläger u.a. eine mangelnde Akzeptanz sexueller
Selbstbestimmung aufgeführt wurde. Das Risikopotenzial wurde darin als sehr
hoch eingeschätzt (Akten S. 1091). Diese Umstände sowie die fraglichen
beruflichen Aussichten schmälern seine Resozialisierungschancen.
Zusammenfassend betrachtet liegt die einzige
gelungene Integrationsleistung des Berufungsklägers in seiner Arbeitsstelle bei
E____, wobei er diese aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren hat. Insgesamt
kann seine Integration nicht als gelungen bezeichnet werden.
7.5.3 Sodann sprechen vorliegend auch keine
gesundheitlichen Aspekte für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab der
Berufungskläger an, Suchtprobleme oder Krankheiten (abgesehen von einem
kältebedingten Husten) lägen bei ihm nicht vor (Akten S. 5 f.). Zwar leidet der
Berufungskläger – wie bereits erwähnt (siehe oben E. 6.3.6) – seit
September 2023 im Vollzug an einer depressiven Episode. Diese ist allerdings
bloss von mittelgradiger Schwere. Zudem haben sich gemäss der behandelnden
Ärztin die Symptome des Berufungsklägers mittels der medikamentösen Behandlung
(ein Antidepressivum und pflanzliche Schlaf- und Beruhigungsmedikamente) wieder
deutlich zurückgebildet. Die zwischenzeitliche Verschlechterung der psychischen
Verfassung des Berufungsklägers nach der Nachricht vom Tod seiner Mutter,
erscheint wiederum nicht als aussergewöhnlicher Vorfall. Gemäss einer E-Mail
von der zuständigen Sozialarbeiterin habe der Berufungskläger zwar manchmal
krankheitsbedingt bei der Arbeit in der JVA gefehlt, dies jedoch nicht
aussergewöhnlich oft; von Januar bis Mitte April 2024 seien es bloss zwei
krankheitsbedingte Absenzen gewesen (Akten S. 1110). Im Führungsbericht
der JVA Pöschwies wird unter «Gesundheit und Sucht» vermerkt, der
Berufungskläger wirke gesund und nehme einige Medikamente unter Sicht ein
(Akten S. 1090). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der
Berufungskläger keine akuten gesundheitlichen Probleme geltend (Akten
S. 1202 f.). Gesamthaft betrachtet ist bei dieser Situation ein
schwerer persönlicher Härtefall des Berufungsklägers hinsichtlich seines
Gesundheitszustands zu verneinen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle
seiner Wegweisung eine rapide Verschlechterung seiner gesundheitlichen
Situation drohen könnte (siehe zu dieser Voraussetzung gemäss der
Rechtsprechung oben E. 7.3.3), zumal es sich bei der Einnahme der
genannten Medikamente nicht um eine aufwendige medizinische Betreuung handelt,
die nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte.
7.5.4 Nach Prüfung der relevanten
Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der Verzicht auf die
obligatorische Landesverweisung somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
zu verneinen.
7.6 Interessenabwägung
7.6.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalls
verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden
Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu verneinen.
7.6.2 Hinsichtlich der privaten
Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich
auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Insgesamt kann nicht
von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Auch ein wirklicher
Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Aufenthalt
einer Schwester im Kanton Wallis nichts zu ändern, zumal ein enger Kontakt
zwischen ihr und dem Berufungskläger nicht bestätigt werden konnte. Obwohl der
Berufungskläger in der Schweiz über einige wenige Freundschaften (mit
Landsleuten) verfügt, hat er offenbar keine nennenswerten engen Beziehungen
oder Bezugspersonen. Eine Kernfamilie in der Schweiz (Lebenspartnerin, Kinder)
weist der Berufungskläger nicht auf. Vor seiner Festnahme hat sich der
Berufungskläger, bloss sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten. Folglich
spricht weder ein familiärer Bezug noch eine ausgesprochen lange
Aufenthaltsdauer für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz.
Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht
einfach, nach mehrjähriger Abwesenheit in seinem Heimatland wieder Fuss zu
fassen. Allerdings hat er immerhin die ersten 17 Jahre seines Lebens und
somit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht
und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Zudem leben
nach seinen eigenen Angaben sowohl sein Vater als auch drei Schwestern noch
immer in Eritrea, womit er dort über ein partielles Beziehungsnetz verfügt, das
ihn beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützen kann.
Insgesamt ist das private Interesse des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.
7.6.3 Hinsichtlich des öffentlichen
Interesses ist festzustellen, dass allein schon die im vorliegenden Verfahren unter
anderem ausgesprochene beträchtliche Strafhöhe von 3 Jahren Freiheitstrafe für
ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Ausweisung spricht. Angesichts des
betreffend die Vergewaltigung in Frage stehenden Rechtsguts der sexuellen
Selbstbestimmung und des mit der Vergewaltigung verbundenen massiven Verletzung
dieses Rechtsguts ist nur ein geringes Risiko bezüglich einer Wiederholungstat
vertretbar. Des Weiteren hat der Berufungskläger mit seiner Drohung ein Delikt
gegen die Freiheit begangen, was ebenfalls ein hochwertiges Rechtsgut
darstellt. Mit seiner Vorstrafe wegen Kinderpornographie weist der
Berufungskläger zudem eine mit Blick auf das Sexualdelikt zumindest teilweise
einschlägige Vorstrafe auf. Darüber hinaus ist gegen den Berufungskläger seit
2018 eine weitere Strafuntersuchung wegen Angriffs hängig (Akten S. 1145
f.). Bei einer Gegenüberstellung der Vorstrafe sowie der aktuell zu
beurteilenden Delikte, insbesondere der Vergewaltigung, wird eine Steigerung
der Deliktsschwere offenbar, sodass der Berufungskläger nicht nur eine gegenwärtige,
sondern auch eine zunehmende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Im
Ergebnis besteht mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz
vor weiteren (Gewalt-)Delikten des Berufungsklägers. Aufgrund der Schwere der
begangenen Delikte und der Vorstrafe sowie der insgesamt nicht gelungenen Integration
des Berufungsklägers, überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib
in der Schweiz. Die Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als
verhältnismässig erweisen.
7.7 Dauer
der Landesverweisung
7.7.1 Die Landesverweisung beträgt
mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahre, im Wiederholungsfall zwanzig
Jahre bis lebenslänglich (Art. 66a Abs. 1 und Art. 66b StGB; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art.
66a StGB N 6). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist nach der
Rechtsprechung zunächst aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen
Landesverweisung muss aber auch verhältnismässig sein. Bei ihrer Bestimmung ist
daher auch das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu
berücksichtigen. Insbesondere ist allfälligen familiären Bindungen der Person
in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden
Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer
der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (zum Ganzen BGer 7B_728/2023 vom
30. Januar 2024 E. 3.6.1 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; vgl.
auch Zurbrügg/Hruschka, a.a.O.,
Art. 66a StGB N 27 ff.).
7.7.2 Zur vorinstanzlichen Bemessung der
Landesverweisung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung des erstinstanzlich ausgesprochenen
Landesverweises von 8 auf 10 Jahre. Sie führt indessen nicht aus, inwiefern die
vorinstanzliche Bemessung zu niedrig gewesen sein sollte. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft erscheint die von der Vorinstanz
ausgesprochene Dauer von 8 Jahren angesichts des Verschuldens des
Berufungsklägers, seiner legalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 7 Jahren
sowie seiner Vorstrafe durchaus als angemessen. Der Berufungskläger ist mithin
auch in zweiter Instanz für 8 Jahre des Landes zu verweisen.
7.8 Eintragung
in das SIS
7.8.1 Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung können
Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben
werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- und Justizbehörde
vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden
Gericht angeordnet, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten
Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht – was
unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung
[EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November
2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS
II-Verordnung]; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art.
66a-66d StGB N 95). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art.
24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung nicht im Sinne einer effektiven
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten
Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe zu verstehen. Entscheidend
ist vielmehr, ob die zu beurteilende Straftat im Höchstmass mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340
E. 4.6 mit weiteren Hinweisen). Die Entscheidung zur Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS setzt eine individuelle Bewertung und die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1
SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a SIS-II-Verordnung stellt klar,
dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände
des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise und
Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen
muss. Nach der Rechtsprechung ist daher zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips
auch bei Vorliegen der Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob
von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung ausgeht – wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 IV 340 E. 4.7 f., BGE 146 IV 172 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Art. 24 SIS-II-Verordnung
verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt
es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne
von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer
Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24
Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots
im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2
mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.).
7.8.2 Der Berufungskläger ist als
Staatsangehöriger von Eritrea Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger
eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sieht der
Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB eine Strafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung
in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt (siehe
hierzu oben E. 7.8.1). Zudem liegen die hierfür konkret ausgesprochene
Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie sogar der unbedingt zu vollziehende Teil
von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle (wobei letzteres nicht einmal
erforderlich wäre, BGE 147 IV 340 E. 4.10). Mit dieser Straftat hat der
Berufungskläger die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2 massiv verletzt.
Daneben hat der Berufungskläger weitere Delikte, namentlich gegen die Freiheit,
begangen (Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung) und ist wegen Kinderpornographie
vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verletzung bzw.
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (siehe auch oben E. 7.6.3)
zu bejahen. Demgegenüber ist vorliegend nicht ersichtlich – und vom
Berufungskläger auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen
Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der
Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur
Landesverweisung verwiesen werden (siehe oben E. 7.6).
7.8.3 Das vorinstanzliche Urteil ist
demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im N-SIS
einzutragen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
8. Zivilforderung
der Privatklägerin 2
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zur Zahlung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 30.
Oktober 2022 an die Privatklägerin 2 verurteilt. Der Berufungskläger bzw. die
Verteidigung haben zu dieser Genugtuungsforderung keine Ausführungen gemacht. Angesichts
des Umstandes, dass der Berufungskläger auch in zweiter Instanz wegen
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt wurde, kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (Akten S. 917 f.). Zu ergänzen ist, dass sich die
Privatklägerin 2 auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung von der
Vergewaltigung sehr belastet zeigte (Akten S. 1219 ff.). Die von der
Vorinstanz ausgesprochene, angemessene Genugtuungsforderung der Privatklägerin
2 ist mithin zu bestätigen.
9. Kontakt-
und Rayonverbot
Angesichts der
Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das von der Vorinstanz
ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB zu bestätigen. Auch
diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Akten S. 919 f.), denen der Berufungskläger nichts entgegenhält.
Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger nicht nur die Telefonnummer der Privatklägerin 2
kennt, sondern auch ihren (unveränderten) Arbeitsort, an dem er auch im Vorfeld
der Vergewaltigung immer wieder erschien.
10. Beschlagnahmen
Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
den Beschlagnahmen wurden von keiner Partei beanstandet. Es kann vollumfänglich
hierauf verwiesen werden (Akten S. 920). Infolge der umfassenden Berufung
des Berufungsklägers werden der Klarheit halber die ihn betreffenden
Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände im vorliegenden Dispositiv explizit
wiederholt.
11. Kosten
und Entschädigungen
11.1 Die schuldig gesprochene Person hat
– sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da die angefochtenen erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, Tätlichkeiten sowie Beschimpfung im
vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 21'473.60. Auch die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 15'000.– ist zu bestätigen.
11.2 Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft dringt dagegen mit ihrer
Anschlussberufung teilweise durch. Da die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft umfangmässig deutlich geringer als die Berufung ausfiel und die
abgewiesenen Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich Strafzumessungspunkte
bzw. die Dauer des Landesverweises betreffen, welche zu keinem relevanten
Mehraufwand führten, rechtfertigt es sich, dem Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen;
vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]) aufzuerlegen.
11.3 Für die zweite Instanz wird der amtlichen
Verteidigerin, [...], Advokatin, für ihre Bemühungen im Rahmen der amtlichen
Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei
grundsätzlich auf ihre beiden Honorarnoten vom 26. April 2024 abgestellt
werden kann (Akten S. 1175 ff., 1185 ff.). Hierzu werden 6.5 Stunden für
die Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 zum Ansatz von CHF 200.–
hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Nachbesprechung mit ihrem
Klienten hat die amtliche Verteidigerin hingegen bereits mit einer Stunde veranschlagt,
was angesichts des konkreten Falls noch knapp angemessen ist. Folglich sind der
amtlichen Verteidigerin für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 11'518.– und ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 % auf CHF 4'819.70
sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05 aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Da dem Berufungskläger für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowohl im
erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
vorbehalten.
11.4 Dem Vertreter der Privatklägerin im
Kostenerlass, [...], Advokat, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss
seiner Aufstellung (Akten S. 1190 f.), zuzüglich 6.5 Stunden Aufwand
für die Berufungsverhandlung sowie einer halben Stunde für die Nachbesprechung
zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm ein Honorar von
CHF 3'560.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 % auf CHF 1'194.80
sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen
von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in dem die
Privatklägerin 2 betreffenden strafrechtlichen Vorwurf ein Schuldspruch erfolgt
ist, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze erst- und
zweitinstanzliche Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der
Privatklägerin 2.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–;
- Verweisung der
Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 7'488.– auf den
Zivilweg;
- Abweisung der Genugtuungsforderung
des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 1'000.–;
- Einziehung und Vernichtung der
beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2 und deren Wolldecke (Verz. Nr. 157
414) sowie des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425), in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche
Verfahren;
- Entschädigung der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2, [...],
Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der
Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der
Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 31. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs vom 23. Mai 2023 bis 30. April 2024, davon 18 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 180 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 sowie 43 Abs.
1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für
die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise
Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie
sich ihr respektive ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die
Privatklägerin 2 verurteilt.
Die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen
Mobiltelefon iPhone [...] (Verz. Nr. 157 425) werden unter Aufhebung der
Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 21'473.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das
erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'518.– und
ein Auslagenersatz von CHF 906.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 987.05 (7,7 %
auf CHF 4'819.70 sowie 8,1 % auf CHF 7'604.30), somit total CHF 13'411.05
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...],
Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'560.– und
ein Auslagenersatz von CHF 106.80, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.25 (7,7 %
auf CHF 1'194.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'472.–), somit total CHF 3'959.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger/Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger 1 (Auszug: Erwägung 3 und Dispositiv)
-
Privatklägerin 2 (vollständig)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft
des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.