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Entscheid

SB.2023.66

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

24. Januar 2024Deutsch54 min

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.66

URTEIL

vom 24. Januar

2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva

Christ (Vorsitz),

Dr. Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Juni 2023 (ES.[...])

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Verfahrensnummer: ES.[...])

sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ der groben Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf

Tagessätzen zu CHF 65.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 28. August 2023 die Berufung

erklärt. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich

aufzuheben, den Berufungskläger der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig

zu sprechen und ihn zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Busse

zu verurteilen. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat

aufzuerlegen und dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der

Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den

in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der

Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom

1. November 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin

die Dispensation der Staatsanwaltschaft bewilligt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 sind

vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger, [...],

erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung

gestellten Rechtsbegehren fest.

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der

Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

2.

Tatsächliches

2.1

Strittiger Sachverhalt

2.1.1

Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen

Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am

5.

Oktober 2021 um 17.17 Uhr mit seinem Personenwagen von der

Johanniterbrücke her kommend an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse

gefahren (Urteil des Strafgerichts S. 2 [Akten S. 106]). Dort habe er

angehalten, einem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt und anschliessend die

Kreuzung in Richtung Spitalstrasse überquert (Urteil des Strafgerichts E. II/b

S. 9 [Akten S. 113]). Auf der Höhe des Liegenschaft

Schanzenstrasse 5 soll der Berufungskläger, dessen Sicht auf den dortigen

Fussgängerstreifen durch ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen

sei, das Vortrittsrecht von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen

vom Prediger-gässlein her kommend in Richtung Wilhelm His-Strasse überquerte,

missachtet haben (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8 [Akten S. 106, 112]).

Der Berufungskläger sei in zügigem Tempo gefahren, ohne seine Geschwindigkeit

der verdeckten Sicht anzupassen. Es sei von einer klaren Nichtangemessenheit

der Geschwindigkeit auszugehen (Urteil des Strafgerichts E. II/a, b S. 8,

9.

f. [Akten S. 112, 113 f.]). B____ habe sich mit ihrem

siebenjährigen Sohn und der 15-jährigen Tochter auf der Gegenfahrbahn ungefähr

in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden und eine Kollision nur dadurch

verhindert, dass sie ihren Sohn zurückgehalten habe. Nach dem Vorfall habe der

Berufungskläger seine Fahrt fortgesetzt (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8

[Akten S. 106, 112]).

2.1.2

Der Berufungskläger bestreitet nicht, den

Vortritt von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen

überquerte, missachtet zu haben (Berufungsbegründung S. 11 [Akten

S. 145]). Er macht jedoch geltend, lediglich im Schritttempo auf den

Fussgängerstreifen zugefahren zu sein. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer «klaren

Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» ausgegangen und habe dem

Berufungskläger zu Unrecht vorgehalten, er sei «zügig in Richtung des

Fussgängerstreifens gefahren, ohne seine Geschwindigkeit der verdeckten Sicht

anzupassen» bzw. er sei «in zügigem Tempo gefahren, um von der Kreuzung weg zu

kommen» (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137]; Protokoll Berufungsverhandlung

S. 2 [Akten S. 176]). Die Vorinstanz habe selbst einräumen müssen,

dass es letztlich nicht klar sei, mit welcher Geschwindigkeit der

Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Die Vorinstanz habe

seinen Aussagen, er sei im Schritttempo gefahren, keinen Glauben geschenkt und

sich zu Unrecht auf die Aussagen des Ehepaares C____ gestützt (Berufungsbegründung

S. 3 ff. [Akten S. 137 ff.]). Unzutreffend sei die Annahme

der Vorinstanz, der Berufungskläger hätte nicht mit Fussgängern gerechnet und

sei quasi blind über den Fussgängerstreifen gefahren. Seine Aussagen würden

vielmehr belegen, dass er sich der Verkehrssituation bewusst und entsprechend

vorsichtig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 12 [Akten S. 146]).

2.2

Grundlagen

der Beweiswürdigung

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne

einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz

in jedem Fall verletzt, wenn das

Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023

E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018

vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,

Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen

auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom

20.

Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021

vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Nach dem

Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.

StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und

es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139

Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a;

BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,

Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,

BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124

IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022.

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,

6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

2.3

Aussagen des Berufungsklägers

2.3.1

Mit Schreiben vom 23. November 2021

(Akten S. 18) hat der Berufungskläger erstmals zu den Schilderungen der

Anzeigestellerin B____, die ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

15.

November 2021 (Akten S. 17) mitgeteilt worden sind, Stellung

genommen. In dieser Stellungnahme führt der Berufungskläger aus, es sei

zutreffend, dass er an jenem Tag die fragliche Kreuzung passiert habe. Als er auf

die Kreuzung gefahren sei, habe er kurz anhalten müssen. Dann sei er im

Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren, da ihm ein SUV oder Van die

Sicht versperrt und er nicht habe sehen können, ob jemand auf dem

Fussgängerstreifen gewesen sei. «Als ich dann sah, dass eine Frau wild

gestikulierend auf mich zu lief, bin ich ziemlich erschrocken und liess den Wagen

weiterrollen» (Akten S. 18). Die Frau sei – so der Berufungskläger –

alleine auf dem Fussgängerstreifen gestanden. «Als ich in den Rückspiegel

schaute, stand sie immer noch allein dort und ich habe keine Kinder gesehen, da

sie beide Hände in die Luft warf. Zudem stand ein Mann unmittelbar neben dem

Trottoir mit dem Handy in der Hand» (Akten S. 18). Er frage sich nun, wie

die Frau ihn habe sehen können hinter dem Fahrzeug und warum sie laufend auf

ihn zugekommen sei, da sie ja angenommen habe, er habe sie nicht gesehen. Er

hätte bestimmt angehalten, wenn er nicht so erschrocken wäre, aber sein Gedanke

sei gewesen: einfach weiter und Platz machen, so habe er halt sein Auto

weiterrollen lassen. Die ganze Angelegenheit tue ihm sehr leid (Akten

S. 18).

2.3.2

Vor erster Instanz gab der Berufungskläger

ebenfalls zu Protokoll, dass er auf den Fussgängerstreifen gerollt sei

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 [Akten S. 82]). Es sei

viertel nach fünf gewesen, es habe viel Verkehr gehabt, Fussgänger, Velofahrer,

ein Tram sei auch noch durchgefahren, ein normaler Feierabendverkehr (Akten

S. 82, 84). Bei der Kreuzung habe er angehalten. «Ich habe meine Frau [auf

dem Beifahrersitz] ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein

Velofahrer um die Ecke pfiff». Dann habe er angehalten und dem Velofahrer den

Rechtsvortritt gewährt (Akten S. 82). «Dann sah ich, es kam nichts mehr

und ich rollte nach vorne Richtung Fussgängerstreifen. Dann sah ich, es kam

eine Frau. Ich weiss nicht, ob es eine Frau war. Ich habe nur gesehen, wie sie die

Hände nach oben warf und schrie. Ich fuhr dann weiter» (Akten S. 82). Auf

der Gegenfahrbahn, hinter dem Fussgängerstreifen in Richtung Johanniterbrücke, sei

ein Auto – ein SUV oder ein Van – gestanden. «Ich habe mich so erschrocken, ich

habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich

fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» (Akten S. 83). Er sei auf

der rechten Spur gefahren. Die Frau sei dann «am Ecken des Autos» gestanden,

also auf ihrer Spur. Er habe sie im Rückspiegel gesehen. Jemand sei dann vom

Trottoir mit einem Handy gekommen, er nehme an, diese Person habe fotografiert

(Akten S. 83). Die Frage, ob die Frau alleine auf dem Fussgängerstreifen

gewesen sei, bejaht der Berufungskläger. Auf den Vorhalt, dass die Frau mit ihren

beiden Kindern auf dem Fussgängerstreifen gewesen sein soll, meint er: «Ich

habe nichts gesehen. Sie ist einfach mit den Händen nach oben schreiend auf

mich losgegangen. Im Rückspiegel sah ich, wie sie noch auf der Strasse stand.

Ich war da schon bei der Ampel vorne. Ich sah, wie jemand vom Trottoir auf die

Strasse kam» (Akten S. 83). Auch die nochmaligen Fragen, ob er keine

Kinder gesehen habe, verneint er: «Nein, ich habe keine Kinder gesehen» (Akten

S. 83) und «ich persönlich habe keine Kinder gesehen. Wenn sie dabei

hatte, ich weiss nicht» (Akten S. 84). Er habe später zurückgeschaut und

keine kleinen Personen gesehen. Es seien drei Erwachsene am Trottoir gestanden

und jemand sei mit einem Handy auf die Strasse gekommen (Akten S. 84 f.).

Die Strecke fahre er nicht so oft, die Verkehrsregeln kenne er gut und bei

einer solchen Kreuzung sei er sehr vorsichtig – wie beispielsweise auch beim

Aeschenplatz. Wer hinter dem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn, der ihm die

Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckt habe, gewesen sei, habe er nicht

gesehen (Akten S. 83). Auf die Frage, ob er sich beim Fahren vergewissert

habe, dass niemand dahinter sei, meint er, er habe keine Zeit gehabt, um

nachzuschauen. Er sei sehr erschrocken. Das habe sich in zwei, drei Sekunden

abgespielt. Auf nochmalige Frage («Ich meine vorher, vorher ist Ihre Sicht ja

eingeschränkt, dann müsste man sich ja vergewissern, ob jemand auftaucht?»)

sagt der Berufungskläger: «Das schon, das ist mir klar, dass jemand auftauchen

kann. Aber so schnell nicht. Ich bin erschrocken. Normalerweise schauen die

Leute, wenn sie hinter einem stehenden Fahrzeug rausschauen» (Akten S. 83).

Er sei gerade langsam wieder angerollt und im Schritttempo gefahren, langsam.

«Ich bin losgerollt, langsam und dann schaue ich automatisch, ob jemand kommt

und dann kam sie sehr schnell, nahm die Hände hoch» (Akten S. 84). Dass es

zu einer Kollision gekommen wäre, wenn die Frau wie behauptet ihr Kind nicht

zurückgehalten hätte, verwirft er: «Das wäre nie zu einer Kollision gekommen»

(Akten S. 84). Es seien zwei Spuren gewesen, sie sei auf der linken

gestanden (Akten S. 84).

2.3.3

In der Berufungsverhandlung führt der

Berufungskläger aus, er sei über die Johanniterbrücke zur Kreuzung gekommen,

habe den ersten Fussgängerstreifen passiert und dann einem Tram in Richtung

St. Louis den Vortritt gewährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2

[Akten S. 182]). «Ich fuhr über die Kreuzung, habe meine Frau zurück

gemacht, um zu schauen, ob etwas kommt, dann kommt dieser Velofahrer gepfiffen

und um die Ecke». Er habe angehalten, damit der Velofahrer durch konnte (Akten

S. 183). Danach sei er – der Berufungskläger – «langsam angefahren, also

angerollt». Dann sei – wie aus dem Nichts – eine Frau gekommen und habe die Hände

verworfen. Kinder habe er keine gesehen (Akten S. 182). Die Frau habe er

erstmals wahrgenommen, als er sich anfangs des Fussgängerstreifens befunden

habe (Akten S. 182). Die Frage, ob die Frau zu diesem Zeitpunkt in der

Mitte der Fahrbahn gewesen sei, verneint er: «Nein, nicht in der Mitte, gar

nicht, sonst hätte ich sie ja gesehen». Sie sei auf ihrer Fahrbahnseite gewesen,

«beim Van hinten links» (Akten S. 183). «Ich habe sie einfach zu spät

gesehen». Die Sicht auf den Fussgängerstreifen sei von einem SUV oder Van auf

der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen. Dieser sei mit dem Hinterteil gerade am

Fussgängerstreifen gestanden (Akten S. 182). Als er gesehen habe, dass

jemand komme und schreie, habe er sich dazu entschieden, weiter zu fahren. Das

«hätte eine Auffahrkollision oder Personenschäden geben können» (Akten

S. 182). Auf den Vorhalt, dass bei einer langsamen Fahrweise jedes

Fahrzeug hinter ihm hätte halten können, meint er: «Schnell wegkommen, damit

nichts passiert. Das war mein Gedanke». Er habe es an diesem Abend nicht eilig

gehabt. Auf die Frage, wie er es heute einschätze, dass er einfach

weitergefahren sei, meint der Berufungskläger: «Ja, wie könnte ich das heute

einschätzen? Ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment reagieren

würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem

Fussgängerstreifen stehen würde? Ich weiss es nicht». Im Rückspiegel habe er

gesehen, dass die Frau immer noch an der Ecke des Vans gestanden sei und

gestikuliert habe. Dann habe er gesehen, wie ein Mann mit einem Handy auf die

Strasse trat. «Und drei Personen waren auf dem Trottoir. Das waren Erwachsene.

Das Haus war eingerüstet und anhand der Gerüstbaus konnte ich sagen, dass das

keine Kinder waren. Ich habe nirgends Kinder gesehen» (Akten S. 183). So

etwas sei ihm noch nie passiert. Er fahre seit 50 Jahren unfallfrei Auto

und er wisse, dass man aufpassen müsse, wenn etwas bei einem Fussgängerstreifen

stehe. «Aber so überrascht wurde ich in der ganzen Zeit noch nie» (Akten

S. 183).

2.4

Aussagen der Zeugin D____

Die Frau des

Berufungsklägers D____ war Beifahrerin beim Vorfall. Sie wurde auf Antrag des

Berufungsklägers vor erster Instanz als Zeugin befragt. Sie betont, dass ihr

Mann langsam über die Kreuzung gefahren sei. Sie hätten angehalten, um einem

von rechts kommenden Velo den Vortritt zu gewähren. «Mein Mann hat seine Hand

nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir

weitergefahren» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f.

[Akten S. 85 f.]). Dann seien sie über den Fussgängerstreifen

gerollt. Sie habe im Augenwinkel jemanden bemerkt, aber sie habe es nicht so

realisiert, sie sei ja Beifahrerin gewesen. «Ich war schon halber beim Geschäft

und hatte meine Sachen im Kopf. Plötzlich rief er aus, was ist passiert», «ich

habe es nicht so realisiert. Ich bin ja Beifahrerin». Sie habe die Frau nur im

Winkel gesehen. Die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass eine Mutter ihr Kind

habe zurückhalten müssen, verneint sie. Ob ein grösseres Auto die Sicht zum

Fussgängerstreifen behinderte, könne sie nicht sagen (Akten

S. 85 f.).

2.5

Aussagen der Zeugin B____

2.5.1

Die Anzeigestellerin B____ gab laut

Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 an, dass sie mit ihren Kindern den

Fussgängerstreifen von der Innenstadt her kommend überqueren wollten. Die von

links kommenden Fahrzeuge hätten angehalten. Von rechts habe sie von Weitem ein

anderes – von der Johanniterbrücke kommendes – Fahrzeug gesehen. Etwa in der

Mitte des Fussgängerstreifens habe sie realisiert, dass der Lenker dieses

Fahrzeugs nicht abbremste und sie und die Kinder übersehen habe. Sie habe

gerade noch ihren Sohn packen und zurückweichen können. Nur deshalb seien sie

nicht angefahren worden. Der Lenker dieses Personenwagens habe ihr beim

Vorbeifahren noch in die Augen geschaut, sei dann aber einfach weiter gefahren.

Er sei ca. zwischen 55 und 60 Jahren alt gewesen, habe grauweisse Haare

und einen Bart gehabt. Das Fahrzeug sei grau/silbrig und eher klein gewesen

(Polizeirapport S. 3 [Akten S. 12]).

2.5.2

Vor erster Instanz beschreibt B____, dass sie

mit ihrer Tochter und ihrem Sohn unterwegs gewesen sei. Ihren Sohn, der damals

sieben Jahre alt gewesen sei, habe sie auf der rechten Seite an der Hand

gehalten. «Wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto. Wir gingen bis zur

Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns

vorbei, vor unseren Füssen. Ich zog meinen Sohn zurück, damit er nicht voraus

geht. Ich wurde wütend, er raste einfach an uns vorbei, ohne Rücksicht zu

nehmen. Mein Mann war hinter uns am Telefon und schaute auf das Nummernschild.

Wir gingen über die Strasse. Ich erschrak. Mein Mann sagte, ich habe das

Nummernschild im Kopf, wir gehen zum Polizeiposten. Wenn ich nicht mit meinen

Kindern gewesen wäre, wären sie vielleicht weitergelaufen. Deswegen haben wir

so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Auf die Frage, ob sie gesehen

habe, wer das Auto fuhr, meint sie: «Ja, es war ein Herr. Ich habe es [das

Auto] nur kurz von hinten gesehen. Nebenan sass jemand. Ich weiss nicht, ob

eine Frau oder ein Mann. Der Fahrer war aber ein Mann, er hatte graue Haare».

Sie habe das Gesicht nicht wirklich gesehen. Es sei so schnell gegangen. «Ich

habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr

so schnell vorbei» (Akten S. 87). Auf die etwas suggestive Rückfrage, wie

schnell denn das Auto gefahren sei, wenn sie ihn so gut beschreiben könne, führt

sie aus: «Für mich war es einfach durchfahren, es war nicht rasen. Er fuhr

einfach durch. Es war auch nicht Schritttempo, er ist richtig durchgefahren.

Ich kann es tempomässig nicht genau schildern» (Akten S. 87). Die Frage,

ob sie am Fussgängerstreifen gestanden sei, verneint B____, sie seien «bis zur

Mitte des Fussgängerstreifens» gegangen. Auf die suggestive Frage, ob sie denn

zunächst einfach, ohne nach rechts und links zu schauen, über den

Fussgängerstreifen gegangen sei, entgegnet sie: «Doch, doch, aber es war kein

Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den

Fussgängerstreifen. Es ging schnell. Er kam ja von weitem. Es war nicht so in

der Nähe. Wir waren schon über die Hälfte. Wir haben dann gestoppt. Fast bis

zur Mitte waren wir» (Akten S. 87). Sie hätten links und rechts geschaut,

es seien keine Autos dagewesen «in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren.

Plötzlich kam er dann angefahren». Sie hätten bis zur Kreuzung geschaut, «man

kann ja auch von rechts kommen. Wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut.

Dass ich überhaupt dort rüberging, ich habe schon geschaut. Ich würde niemals

mit den Kindern einfach auf den Fussgängerstreifen gehen. Man sollte ja

vorbildlich sein und eigentlich auch warten und stoppen, bis sie halten. Es war

aber kein Auto da» (Akten S. 87 f.). Dass der Berufungskläger fast

gerollt sei, stimme nicht. «Ich war so wütend, weil er mit der Geschwindigkeit

an uns vorbeifuhr. Ich hätte sonst ja sein Gesicht erkannt, wenn er wirklich

nur an uns vorbeirollte. Er ist durchgefahren. Ich habe ihn nur noch von hinten

gesehen. Er war mit Tempo». Er habe sie nicht wahrgenommen. «Ich flippte aus,

im Sinn von geht es noch, er fuhr einfach weiter» (Akten S. 88). Er sei

vor ihren Füssen durchgefahren, das gehe nicht. Wenn Sie nicht angehalten

hätte, wäre ihr Sohn vielleicht zuerst unter das Auto gekommen, er sei ja

rechts von ihr gewesen. Sie wolle nicht daran denken. Sie hätten keinen Meter

Abstand gehabt, es wäre definitiv zu einer Kollision gekommen. Sie habe ihren

Sohn an der Hand gehabt. Sie habe stoppen und ihren Sohn zurückziehen und daran

hindern müssen, dass er weiterlaufe (Akten S. 88). Auf die Frage, ob auf

der linken Seite Autos gewesen seien, antwortet B____: «Nein, es war nichts.

Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto

vor uns». Ihre Sicht auf die Kreuzung sei überhaupt nicht verdeckt gewesen

durch ein Auto, sie sei frei gewesen. «Sonst hätte man sagen können, wir haben

ihn übersehen. Es war offen gewesen». Auf den Hinweis, dass dort ja noch ein

Auto nach dem Fussgängerstreifen hätte stehen können, sagt sie: «Nein. An das

kann ich mich nicht erinnern. Ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es

war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto. Erst dann sah ich, dass

er weiterfahren wollte». Auf den nochmaligen Hinweis, dass vor der Kreuzung ja

noch Autos gestanden haben könnten, meint sie: «Nein, ich kann mich nicht

erinnern, dass etwas das Sichtfeld bedeckte. Überhaupt nicht. Deswegen bin ich

auch so erschrocken, es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er». Die

Frage, ob sie ihn nicht vorher hätte sehen müssen, verneint sie: «Er kam mit

einem Tempo, er kam nicht langsam». Auf den Hinweis, dass dies eher

unwahrscheinlich sei, es gebe vor dieser Kreuzung noch einen Fussgängerstreifen,

dann das Tram und einen Rechtsvortritt, entgegnet sie: «Er ist wirklich

durchgefahren, ohne mit langsamem Tempo oder so. Ich wurde so wütend. Also

sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber

weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen,

sorry, das Auto war nicht langsam. Er hatte die Sicht frei vor sich. Ein Auto,

das vorher angehalten hat, hat nicht so ein Tempo» – er könne daher auch vorher

nicht auf der Kreuzung angehalten haben. Und er habe überhaupt nicht gebremst.

«Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht,

nichts. Mein Mann war hinter uns und sah das» (Akten S. 88 f.).

2.6

Aussagen des Zeugen E____

2.6.1

Der

Anzeigesteller E____ gab gegenüber der Polizei laut Rapport vom 6. Oktober

2021.

an, er sei etwa zwei Meter hinter seiner Familie gestanden, da er am

Telefonieren gewesen sei. Als die Autos von links anhielten, hätten sie über

den Fussgängerstreifen gehen wollen. Da habe er gesehen, wie von der

Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen gefahren gekommen

sei. Da dieser nicht die Absicht zu bremsen erkennen liess, habe er seiner Frau

zugeschrien, sofort anzuhalten. Sie habe gerade noch den Sohn wegziehen können,

ansonsten wäre es zur Kollision gekommen. Er habe sich sofort das Nummernschild

merken können und sei sicher, dass es sich um die Nummer BS [...]

gehandelt habe. Den Lenker schätze er so um die sechzig Jahre, er habe graue

Haare gehabt (Polizeirapport S. 3 f., Akten S. 12 f.).

2.6.2

Vor erster Instanz erklärte E____, er sei zwei

bis drei Meter hinter seiner Frau und seinem Sohn gegangen (die Tochter erwähnt

er nicht). Er sei am Telefon gewesen. Links vom Fussgängerstreifen habe ein

Fahrzeug angehalten («von mir aus links hielt das Fahrzeug» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90], «das linke Fahrzeug hielt an»

[Akten, S. 91]), dann seien sie rüber (Akten S. 91). «Als sie [meine

Frau] in der Mitte war, war ich am Anfang des Zebrastreifens. Das Fahrzeug [des

Berufungsklägers] hatte schon vier, fünf Meter Abstand zum Zebrastreifen»

(Akten S. 91). «Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des

Fussgängerstreifens. Das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal

mit Vollgas ging es durch» (Akten S. 90). «Ich rief Achtung und meine Frau

zog unseren Sohn zurück. Sonst weiss ich nicht, was passiert wäre» (Akten

S. 90). Sie seien normal über den Streifen gegangen, nicht gerannt (Akten

S. 91). Das Auto sei auf der Mitte der Kreuzung gewesen. Es habe nicht

gebremst, es «kam und dann auf einmal fuhr er zügig durch. Ich dachte, er hält

an». Es sei kein Schritttempo gewesen. «Schritttempo ist ca. 20 km/h oder

10.

km/h. Schritttempo war es bestimmt nicht». Die Frage, ob der

Berufungskläger, nachdem er langsamer geworden sei, wieder Gas gegeben hätte,

bejaht E____: «Genau, es [das Auto] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf

einmal gab er Gas und fuhr durch» (Akten S. 90). Auf den Hinweis, dass es

sich um eine belebte Kreuzung handle, und die Frage, ob er sicher sei, dass der

Autofahrer schnell fuhr, meint er: «Wie gesagt, 10 km/h nicht, 30 oder40 km/h

sicher. Es ist schwierig einzuschätzen. Was ist rasen? 50 km/h klar». Auf den

Hinweis, dass er ja nie rasen gesagt habe: «Vollgas, genau. Weil es nicht so

ein sportliches Auto war, klar, braucht es ein wenig, aber er gab Gas. Das

weiss ich noch» (Akten S. 92). Er sei sich zu 100% sicher, dass es rechts

von ihnen keine Autos gegeben habe, welche die Sicht verdeckten (Akten

S. 90 f.). Das Auto des Berufungsklägers sei «ganz knapp vor der Nase»

gewesen. Er habe einen Herrn mit grauen Haaren und daneben eine Dame gesehen

und natürlich sofort das Nummernschild aufgenommen. Er habe es nicht fotografiert

– er sei in der Sicherheitsbranche, er könne sich das merken (Akten

S. 11). Auf den Einwand, die Frau habe den Fahrer im Rapport gut

beschreiben können, das gehe ja nur, wenn das Auto nicht schnell fahre, meint

er: «Wenn es Schritttempo wäre, hätte ich das Gesicht gut gesehen. Es ist

schwierig, das nun den km/h zuzuordnen. Ich sah ihn einfach seitwärts, ich sah

nicht mehr». Er habe das Gesicht nicht gesehen, er habe den Fahrer von der

Seite gesehen (Akten S. 91). Er habe nicht gesehen, ob der Autofahrer sie

sah. Er habe ihn nur von der Seite gesehen. Auf die Frage, ob der

Berufungskläger sich nicht zu ihnen gedreht habe, sagt er: «Nein, das sah ich

nicht. Sonst hätte ich mir sein Gesicht merken können. Ich war auch am Telefon,

schaute kurz und lief und dann achtet man sich nicht so auf das Gesichtsprofil.

Man denkt nicht, dass etwas passiert» (Akten S. 91). Er gehe öfters über

Fussgängerstreifen und es passiere oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren.

Hier sei es aber um das Leben seines Sohnes gegangen. Wenn die Frau ihn nicht

weggezogen hätte, wäre es anderes gelaufen (Akten S. 92).

2.7

Beweiswürdigung

2.7.1

Ausgangslage

Für den vorliegenden Sachverhalt gibt es keine objektiven

Beweismittel und keine unbeteiligten, neutralen Augenzeugen. Zu beurteilen ist

er daher aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen, welche einer

einlässlichen Würdigung zu unterziehen sind.

2.7.2

Aussagegenese

Was zunächst die

Aussagegenese betrifft, so können beide Seiten nicht als neutral gelten. Der

Berufungskläger als Beschuldigter zum Vornherein nicht, er ist auch nicht zur

Wahrheit verpflichtet. Aber auch die Eheleute C____ sind als Anzeigesteller

nicht neutral. Der Berufungskläger weist zu Recht auf äussere Faktoren hin,

welche die Aussagen der Zeugen C____ beeinflusst und den objektiven Massstab

verschoben haben könnten. Erstens nähmen Zeugen das Geschehene oft erst dann

bewusst wahr, wenn es aus ihrer Sicht gefährlich werde. Das könne dazu führen,

dass ihre Angaben zu dem der Gefährdung vorangegangen Verkehrsablauf unbewusst

nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, sondern auf rekonstruktiven Gedanken,

geleitet davon, der Lenker müsse etwas falsch gemacht haben (Berufungsbegründung

S. 3 [Akten S. 137], mit Verweis auf Boll,

Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 93). Zweitens sei das Ehepaar C____

mit den Kindern unterwegs gewesen und es sei von der Aussagenpsychologie her

bekannt, dass bei Geschehnissen mit den eigenen Kindern Wahrnehmungen

intensiver und Gefahren schlimmer erlebt würden. Wie emotional aufgeladen die

Zeugen tatsächlich gewesen seien, habe insbesondere B____ an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gleich mehrfach selbst geschildert (Berufungsbegründung

S. 3 f. [Akten S. 137 f.]). Diese – vom Berufungskläger

dargelegten – Faktoren sind tatsächlich zu berücksichtigen. Die Eheleute C____

haben beide betont, dass das Missachten des Vortrittsrechts für sie allein noch

keinen Grund für eine Anzeige gewesen wäre, weil das öfter vorkomme («es gab

schon so Situationen [in denen jemand nicht anhielt]» [B____, Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 89], «ich gehe öfters über Fussgängerstreifen

und es passiert oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren» [E____, Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Hingegen sei die Situation vorliegend

gefährlich gewesen, insbesondere für den Sohn, was sie nicht unbestraft lassen

wollten («ich [B____] möchte, dass der Lenker für diese Gefährdung bestraft

wird» [Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «ich möchte, dass der Mann

zur Rechenschaft gezogen wird, wenn meine Frau nicht reagiert hätte, dann wären

meine Kinder und sie überfahren worden» [Polizeirapport S. 4, Akten

S. 13], «deswegen haben wir [ich und mein Mann] so eine Reaktion gezeigt.

Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» [B____, Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 87], «es geht um das Leben meines Sohnes […].

Ich würde nie einfach eine Anzeige machen. Aber hier habe ich gesagt, wir

müssen eine machen» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 92]). Damit ist belegt, dass das Ehepaar C____ ob dem Erlebten

erschrocken und über das Verhalten des Berufungsklägers empört war. Inwieweit

der Berufungskläger diesen Schrecken und die Empörung durch ein rücksichtsloses

Fahrverhalten tatsächlich zu verantworten hat, beweist diese Reaktion indes

nicht. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass die Reaktion des Ehepaares «gegen

Schritttempo» spreche, denn der Beschützerinstinkt der Mutter könne «alleine

keine Strafanzeige erklären» und: «Hätten die Umstände tatsächlich so gelegen,

wie vom Beschuldigten beschrieben, hätte der Fall auch vor Ort schnell durch

eine kurze Entschuldigung erledigt werden können» – dies habe die

Anzeigestellerin auch so zu verstehen gegeben (Urteil des Strafgerichts S. 8

[Akten S. 112]). Dieser Schluss der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu

Recht als willkürlich kritisiert (Berufungsbegründung S. 4 [Akten

S. 138]). Die Aussagen von B____ («ich wurde so wütend. Also sonst, wenn

er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach

durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto

war nicht langsam. [...] Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf

nicht umgedreht, nichts» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 88 f.]) zeugen davon, dass sie insbesondere deswegen aufgebracht

war, weil der Berufungskläger nach dem Vorfall nicht anhielt, sondern einfach

weiterfuhr, als wäre nichts gewesen. Das bestreitet er selbst nicht, sondern

versucht es zu erklären. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den strafrechtlich

relevanten Vorwurf. Aus diesem Umstand ergibt sich lediglich ein plausibles

Motiv, weshalb das Ehepaar C____ die Sache nicht auf sich beruhen liess. Die

Aussage-genese spricht zusammenfassend nicht für den Wahrheitsgehalt der

Aussagen von Herr und Frau C____.

2.7.3

Würdigung der Aussagen der Zeugen C____

2.7.3.1

Dass

der Berufungskläger B____ und ihren zwei Kindern auf dem Fussgängerstreifen den

Vortritt abgeschnitten hat, wird von den Ehegatten C____ übereinstimmend und

insoweit widerspruchsfrei geschildert (Polizeirapport vom 6. Oktober 2021

S. 3 f. [Akten S. 12 f.]). Dieses «Kerngeschehen» wird auch

vom Berufungskläger selbst anerkannt (Berufungsbegründung S. 11, Akten

S. 145). Es ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, wie

rücksichtslos bzw. grobfahrlässig seine Fahrweise war (vgl. unten E. 3.2),

nicht entscheidend. Demgegenüber werden weitere, relevante Umstände von B____

und E____ teilweise inkonsistent, widersprüchlich und lebensfremd geschildert.

2.7.3.2

So

machte B____ in der Strafanzeige keine direkten Angaben zur Geschwindigkeit des

ihr den Vortritt verwehrenden Personenwagens («von rechts sah ich von Weitem

ein anderes Fahrzeug von der Johanniterbrücke her fahren. […] ich sah, dass der

Lenker des Fahrzeugs nicht abbremste und uns übersah» [Polizeirapport vom

6.

Oktober 2021 S. 3 f., Akten S. 12]). Sie konnte jedoch

Alter und Gesicht des Lenkers beschreiben und gab an, dass er ihr in die Augen

geschaut hätte («der PW-Lenker sah mir noch beim Vorbeifahren in die Augen […].

Der Mann war ca. zw. 55 und 60 Jahren alt, hatte grauweisse Haare und

einen Bart» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber sprach

sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von «rasen» («rechts

fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen» [Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]) und betonte,

alles sei so schnell gegangen, dass sie nur seinen Hinterkopf gesehen habe und

betreffend Gesicht nichts sagen könne («ich habe das Gesicht nicht wirklich

gesehen, ich weiss es nicht. Es ging so schnell. Ich habe nur den Hinterkopf

gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei»

[Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]). Auf

einen Hinweis des Gerichtspräsidenten hin hat sie sich dann wie folgt korrigiert:

Es sei «nicht rasen» gewesen, der Berufungskläger sei einfach durchgefahren,

sie könne es in Bezug auf das Tempo nicht genau schildern, es sei jedoch nicht

bloss Schritttempo gewesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 7 [Akten S. 87]). Wenn er nur vorbeigerollt wäre, hätte sie ja

sein Gesicht gesehen – sie habe ihn aber nur von hinten gesehen, er sei mit

Tempo gefahren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 [Akten

S. 88]).

Ebenfalls widersprüchlich

sind die Angaben von B____ in Bezug auf die zur Tatzeit herrschenden

Verkehrslage. In der Strafanzeige gaben sie und ihr Ehemann an, auf der – von

ihnen aus gesehen – linken Seite des Fussgängerstreifens hätten Fahrzeuge

angehalten und ihnen das Vortrittsrecht gewährt («die Fahrzeuge, welche von

links kamen […] hielten an» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten

S. 12], «als die Autos von links anhielten, wollten wir über den

Fussgängerstreifen gehen» [E____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte E____ diese Darstellung

(«von mir aus links hielt das Fahrzeug. Meine Frau und mein Sohn waren schon

auf der Mitte des Fussgängerstreifens» und «das linke Fahrzeug hielt an und

dann sind wir rüber» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10,

11; Akten S. 90, 91]), während B____ aussagte, dass sich auf der linken

Seite des Fussgängerstreifens keine Autos befunden hätten ([a.F. Waren auf der

linken Seite Autos?] «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil

keine Autos dort waren» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8,

Akten S. 88]). Zudem wirken weitere Aussagen von B____ zur um die Tatzeit

herrschenden Verkehrslage lebensfremd. So führt sie aus, dass in der Umgebung

des Fussgängerstreifens keine Autos gewesen seien («wir liefen über die

Strasse. Es kam kein Auto», [a.F. Am Anfang gingen Sie einfach darüber ohne rechts

und links zu schauen?] «doch, doch. Aber es war kein Auto in der Nähe», «wir

schauten links und rechts. Es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade

bei uns waren», «wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut […]. Es war aber

kein Auto da», [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f.,

Akten S. 87 f.]) und der Berufungskläger plötzlich aufgetaucht sei,

als sie in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien («es kam kein Auto.

Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto

rasend neben uns vorbei», «es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir

drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen», «wir schauten links

und rechts, es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren.

Plötzlich kam dann er angefahren», «wir liefen über die Strasse, weil keine

Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns», «ich ging auf die Strasse, weil

nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto», «es

war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]). Diese Schilderungen

stehen in einem gewissen Widerspruch zu dem am fraglichen Tag zwischen 17 und

18.

Uhr gemessenen sehr hohen Verkehrsaufkommen (Zählstelle 352 Johanniterbrücke

[Akten S. 156 ff.]). Ohnehin entsprechen sie nicht einer

Verkehrslage, wie sie an einem Werktag kurz nach 17 Uhr zu erwarten wäre,

sondern eher der Verkehrslage an einem Wochenende, wovon B____ in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst auch ausgegangen war («es war

Wochenende […]. Es war glaube ich Samstag» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]).

Insgesamt ist

festzuhalten, dass B____ anlässlich der Anzeigeerstattung nicht nur andere,

tatnähere Angaben gemacht hat, sondern durch die notabene zutreffende

Beschreibung des Lenkers auch belegt hat, dass diese Angaben nicht erfunden

sein können (weder seitens der Zeugin noch seitens der rapportierenden

Polizisten). Deshalb erscheint die Authentizität ihrer späteren – teils

widersprüchlichen und lebensfremden – Schilderung gerade in Bezug auf den

wesentlichen Punkt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers und der zur Tatzeit

herrschenden Verkehrslage als fraglich.

2.7.3.3

Auch

die Aussagen von E____ sind nur bedingt glaubhaft. Widersprüchlich sind zunächst

seine Angaben zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. So gab E____ beim Stellen

der Strafanzeige an, dass der Lenker des Autos keine Anstalten zu bremsen

gemacht hätte («da sah ich, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder

grauer Personenwagen zu fahren kam. Er machte nicht die Absicht zu bremsen» [Polizeirapport

vom 6. Oktober 2021 S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber gab E____

in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Fahrzeug des

Berufungsklägers zunächst langsamer geworden sei und dann plötzlich

beschleunigt hätte («das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal

mit Vollgas ging es durch», [a.F. Nachdem er langsamer wurde, gab er wieder

Gas?] «Genau, es [das Fahrzeug] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf

einmal gab er Gas und fuhr durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 10, Akten S. 90]). Er hätte gedacht, dass das Fahrzeug vor dem

Fussgängerstreifen anhalten würde («ich dachte, er hält an» [Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Seine Ehefrau

B____ hingegen verneint ein Abbremsen ([a.F. Das Auto bremste nicht?] «Genau,

überhaupt nicht» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9, Akten

S. 89]) und erwähnt auch keine Beschleunigung («für mich war es einfach

durchfahren», «er fuhr einfach durch» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]).

Sodann ist fragwürdig,

wie E____ den gesamten Vorgang so präzise beobachten konnte, wenn er sich doch

nach eigenen Angaben zwei bis drei Meter hinter seiner Frau befunden und am

Telefonieren gewesen sei, als der Berufungskläger mit einer Fahrgeschwindigkeit

von angeblich «30 oder 40 km/h sicher» (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 12 [Akten S. 92]) den Fussgängerstreifen passiert

habe. Dass er dennoch den Autolenker korrekt als einen um die sechzig Jahre

alten Mann mit grauen Haaren sowie einer Frau als Beifahrerin beschreiben und

sich dann auch noch die Autonummer merken konnte, wäre bei einer

Fahrgeschwindigkeit von «30 oder 40 km/h sicher» kaum möglich. Wahrscheinlicher

ist, dass der Berufungskläger den Fussgängerstreifen langsam passierte und das Gasgeben

bzw. zügige Weiterfahren erst nach dem Passieren des Fussgängerstreifens

und angesichts der gestikulierenden Anzeigestellerin geschehen ist.

2.7.3.4

Insgesamt

erweisen sich die Aussagen von B____ und E____ nicht als hinreichend glaubhaft,

um den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf sie abstützen zu können.

2.7.4

Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat im vorliegenden Verfahren von Anfang

an angegeben, dass er auf der Kreuzung zunächst angehalten habe, um einem von

rechts kommenden Fahrrad den Vortritt zu lassen, und dann im Schritttempo auf

den Fussgängerstreifen zugefahren sei, wobei die Sicht auf den

Fussgängerstreifen durch einen sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen SUV oder

VAN eingeschränkt gewesen sei (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten

S. 18], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 f. [Akten

S. 82 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten

S. 182 f.]). Einzig das Weiterfahren nach dem Vorfall hat er teils

als «Weiterrollen» (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten S. 18],

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9 [Akten S. 89]),

teils als «Weiterfahren» bezeichnet (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 2, 4 und 9 [Akten S. 82, 84 und 89]; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 [Akten S. 182]), einmal aber auch

angegeben, er habe beim Anblick der erzürnten Frau B____ etwas beschleunigt («ich

sah jemanden, der auf mich zukam und schrie. Ich habe mich so erschrocken, ich

habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich

fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» [Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 83]). Insgesamt sind die Schilderungen

des Berufungsklägers schlüssig und nachvollziehbar und es lassen sich darin

keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche erkennen. Er weist auch

nicht jegliches Fehlverhalten von sich, sondern räumt die Missachtung des

Vortrittsrechts ein (Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4

[Akten S. 74], Berufungsbegründung S. 11 [Akten S. 145]; «ich

habe sie einfach zu spät gesehen» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 2,

Akten S. 182]). Zudem gibt er an, dass er auf dem Fussgängerstreifen hätte

anhalten können («wenn ich voll gebremst hätte, hätte ich ihr den Weg auf dem

Fussgängerstreifen versperrt. Dann wäre ich ja darauf gestanden» [Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 84]) und versucht zu

erklären, weshalb er dennoch weitergefahren ist («wäre ich nicht so

erschrocken, hätte ich bestimmt angehalten, aber mein Gedanke war einfach

weiter und Platz machen, so liess ich halt mein Auto weiterrollen»

[Stellungnahme vom 23. November 2023, Akten S. 18], «ich weiss nicht,

weshalb ich nicht anhielt und zufuhr», «ich erschrak so, und fuhr einfach

weiter» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 und 9, Akten

S. 84 und 89], «ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment

reagieren würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem

Fussgängerstreifen stehen würde?» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 3,

Akten S. 183]). Schliesslich werden die Angaben des Berufungsklägers,

langsam über die Kreuzung gefahren zu sein und auf der Kreuzung angehalten zu

haben, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu lassen, durch seine

Ehefrau D____ gestützt («es kam ein Velo von rechts, wir hielten an, liessen

den vorbei und wir rollten Richtung Fussgängerstreifen», «es kam ein Velofahrer

von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er

sehen kann, was rechts ist» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 5, Akten S. 85]). Und schliesslich wird die Aussage des

Berufungsklägers, am 5. Oktober 2021 habe um 17.17 Uhr gewöhnlicher

Feierabendverkehr geherrscht («es war viertel nach fünf, es gab viel Verkehr,

Fussgänger, Velofahrer, das Tram ging auch vorher durch», «ein normaler

Feierabendverkehr» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 und

4, Akten S. 82 und 84]), durch die am 5. Oktober 2021 zwischen 17 und

18.

Uhr erfolgte Erhebung des Verkehrsaufkommens objektiviert (Zählstelle 352

Johanniterbrücke, Akten S. 156 ff.). Insgesamt sind die Ausführungen des

Berufungsklägers als sehr glaubhaft zu erachten.

2.7.5

Beweisergebnis

2.7.5.1

Im

Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des

Berufungsklägers (vgl. E. 2.7.4) teilweise durch die bei einem hohen

Verkehrsaufkommen (vgl. E. 2.7.4 i.f.) zu vermutende Verkehrslage

(zahlreiche Personenwagen, die nach dem fraglichen Fussgängerstreifen vor dem

Überqueren der Kreuzung kurz anhalten; zahlreiche Velofahrer, denen auf der

fraglichen Kreuzung Rechtsvortritt zu gewähren ist) sowie die Angaben seiner

Ehefrau D____ untermauert werden. Diese schildert in Übereinstimmung mit dem

Berufungskläger, wie er sie als Beifahrerin zwecks einer besseren Sicht nach

rechts etwas zurückgeschoben und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt habe

(«ich habe meine Frau ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein

Velofahrer um die Ecke pfiff. Ich hielt dann an» [Berufungskläger, Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 82], «es kam ein

Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir,

damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» [D____,

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 86]). Demgegenüber

erscheinen die Aussagen der Eheleute C____ insbesondere hinsichtlich des wesentlichen

Punktes der vom Berufungskläger beim Passieren des Fussgängerstreifens gefahren

Geschwindigkeit als wenig glaubhaft (vgl. E. 2.7.3). Schliesslich ist

bezüglich der Täteradäquanz als Indiz noch auf den Verkehrsleumund des

Berufungsklägers hingewiesen. Er hat gemäss seinen eigenen – offenbar nicht

verifizierten, aber auch von keiner Seite in Frage gestellten – Angaben den

Führerschein im Jahr 1973 gemacht und ist in der Folge seit knapp fünfzig

Jahren unfallfrei gefahren. Ihm wurde noch nie der Führerschein entzogen und

als Nebenerwerb zu seiner AHV-Rente transferiert er für das Unternehmen [...] Motorfahrzeuge

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 [Akten S. 82],

Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]).

2.7.5.2

Unzutreffend

ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis von

einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» des Berufungsklägers

ausgegangen ist; dies insbesondere auch aufgrund der Überlegung, dass der

Berufungskläger bei einem Schritttempo von 5–10 km/h auch bei überraschendem

Auftauchen der Fussgänger ohne Weiteres hätte anhalten können (Urteil des

Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Diese Feststellung überzeugt

nicht: Auch bei 5–10 km/h gibt es einen – wenn auch kürzeren – Bremsweg, und je

nachdem wie «überraschend» ein Fussgänger auftaucht, reicht es trotz des

kürzeren Bremswegs nicht zum Anhalten. Vor allem aber geht diese Feststellung

an der vorliegend relevanten Sache vorbei. Dass der Berufungskläger keine

angemessene Fahrweise hatte und eben nicht anhielt, um die Fussgänger

passieren zu lassen, steht gar nicht zur Diskussion, ist doch die

Vortrittsverletzung unbestritten. Massgeblich ist indessen, ob unter den

konkreten Umständen auf eine grobfahrlässige Fahrweise des Berufungsklägers zu

schliessen ist oder nicht (vgl. dazu sogleich E. 3.2).

2.7.5.3

Nach

dem Gesagten ist – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo

(vgl. E. 2.2) – von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen,

welche folgende plausible Version des Geschehensablaufs ergibt: Der

Berufungskläger kam über die Johanniterbrücke an die Kreuzung

St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren und begann, die Kreuzung zu

überqueren. Nachdem er etwa die Hälfte der Kreuzung passiert hatte, musste er anhalten,

um einem von rechts aus der Elsässerstrasse kommenden Fahrradfahrer den

Vortritt zu gewähren. Danach blickte er auf den Fussgängerstreifen, der jedoch

zur Hälfte durch ein grosses sich vor der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn

befindliches Fahrzeug (einen SUV oder VAN) verdeckt war. Nichtsdestotrotz fuhr

der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zu und passierte diesen mit

Schritttempo. Kurz zuvor hatte die Familie C____ aus der

St. Johanns-Vorstadt kommend die Ecke der Kreuzung

(St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse) passiert und beabsichtigte, die Schanzenstrasse

über den nach der Kreuzung (d.h. in Richtung Spitalstrasse) gelegenen

Fussgängerstreifen zu überqueren. Als Frau B____ – in Begleitung ihrer

fünfzehnjährigen Tochter sowie den siebenjährigen Sohn an der rechten Hand – am

Fussgängerstreifen stand, hielten die von links kommenden Fahrzeuge an, nachdem

kurz zuvor noch ein grosses Fahrzeug (ein SUV oder VAN) an die Kreuzung

gefahren war, dort anhielt und dabei dem Berufungskläger teilweise die Sicht

auf den Fussgängerstreifen verdeckte. Frau B____ begann mit ihren Kindern den

Fussgängerstreifen zu überqueren, während ihr Ehemann, der sich ca. zwei bis

drei Meter hinter ihr befand und am Telefonieren war, dem Fussgängerstreifen

näherte. Dieser sah den Berufungskläger auf der Kreuzung abbremsen und anhalten

und rief – als er realisierte, dass der Berufungskläger seine Frau und die

Kinder nicht bemerkt hatte und nun im Begriff war, weiterzufahren – seiner

Ehefrau eine Warnung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese die Gegenfahrbahn (d.h.

die erste von drei Spuren) beinahe überquert und zog ihren Sohn, der rechts von

ihr ein wenig vorausging, zurück bzw. hielt ihn fester. Aufgebracht über das

Verhalten des Berufungsklägers lief Frau B____ weiter auf die Fahrbahn, rief dem

Berufungskläger hinterher und gestikulierte mit ihren Armen. Der

Berufungskläger, der die Fussgängern erst auf der Höhe des Fussgängerstreifens wahrgenommen

hatte, erschrak aufgrund ihrer Reaktion, sah noch ihren Ehemann E____ mit dem

Smartphone in der Hand die Strasse betreten und fuhr daraufhin, ohne anzuhalten

und sogar ein wenig beschleunigend, davon.

3.

Rechtliches

3.1

Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der

Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet

und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die erhöhte abstrakte

Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder

Dispositiv

Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist demnach die Nähe der

Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine Möglichkeit, dass sich eine

Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2

SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten

Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt

(zum Ganzen:

BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer

6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November

2020 E. 1.1.1, je m. Hinw.).

Gemäss

Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fussgänger beim Überqueren der Strasse via

Fussgängerstreifen ein Vortrittsrecht. Der Fahrzeugführer hat vor

Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,

um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen

befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Dem Berufungskläger wird im

erstinstanzlichen Urteil die Verletzung dieses Vortrittsrechts als grobe

Verkehrsregelverletzung angelastet. Die Verletzung einer weiteren Verkehrsregel

wird ihm nicht angelastet. Die Staatsanwaltschaft spricht zwar in ihrer Anklage

davon, dass der Berufungskläger auf den Streifen gefahren sei, «ohne die Geschwindigkeit zu verringern». Daraus

wird aber weder von ihr noch seitens der Vorinstanz eine separate

Vorschriftsverletzung abgeleitet. Vielmehr ist die Frage einer angepassten

Geschwindigkeit hier im Kontext mit Art. 33 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 6

der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu sehen. In dessen

Abs. 1 wird nochmals explizit formuliert, dass der Fahrzeugführer vor

Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet

oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt

gewähren und dazu die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen, nötigenfalls

anhalten muss.

Dass

der Berufungskläger das Vortrittsrecht nach Art. 33 Abs. 2 SVG

missachtet hat, gesteht er selbst zu. Ebenso anerkennt er, dass es sich bei

Art. 33 Abs. 2 SVG um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, deren

Missachtung den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

Sein konkretes Fahrverhalten, insbesondere die Frage, wie schnell bzw. «zügig»

er gefahren ist, spielt nach dem Gesagten somit lediglich für die

Frage des subjektiven Tatbestandes (und allenfalls bei der Strafzumessung) eine

Rolle, dort aber eine gewichtige.

3.2

3.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das

heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber

auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig

handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt

in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom

9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021

E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, je mit Hinw.).

Grundsätzlich

ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest

grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen

(statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli

2021 E. 3.2.1, 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).

Die Rücksichtslosigkeit ist mithin ausnahmsweise zu verneinen, wenn

besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen

Licht erscheinen lassen (BGer 6B_300/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1

mit Hinw.). Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach betont, dass

nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der

Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf – wenngleich diese (Bedeutung

der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung

usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres

Verschulden trifft (Philippe

Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015,

Art. 90 SVG N 68; BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1,

6B_772/2018 vom 8 November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April

2018 E. 5.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der

groben Verkehrsregelverletzung etwa verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe. Es

lägen «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger

schwer erscheinen lassen. Er handelte nicht gedankenlos und es kann angesichts

der konkreten Umstände nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten

gesprochen werden» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018

E. 2.5; vgl. auch AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021).

3.2.2 Der Berufungskläger macht zum

subjektiven Tatbestand geltend, es sei relevant, dass er keineswegs zügig und

auch keineswegs «fast blind» über den Fussgängerstreifen gefahren sei, wie ihm

die Vorinstanz unterstelle. Er habe auf der Kreuzung sein Fahrzeug anhalten

müssen, um einem von rechts kommenden Velofahrer den Vortritt zu lassen. Danach

sei er langsam wieder angefahren. Er habe die Verkehrssituation, insbesondere

den Wagen auf der entgegenkommenden Strassenseite im Blick gehabt und sei dann

im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dort sei er von einer

Person bzw. mehreren Personen, die hinter dem Wagen hervorgekommen sei bzw. seien,

überrascht worden. Er habe sie ja gesehen, wohl aber ein wenig zu spät. Diese

Unaufmerksamkeit sei die Pflichtwidrigkeit, die vorwerfbar sei. Sie zeuge aber

nicht von einer Rücksichtslosigkeit im Verkehr oder einem bedenkenlosen

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der subjektive Tatbestand sei somit

nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 12 f. [Akten

S. 146 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 [Akten

S. 184]).

3.2.3 Die

Ausführungen des Berufungsklägers sind im Wesentlichen zutreffend. Dem Berufungskläger

ist – nur, aber immerhin – zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder

Sicht auf den Fussgängerstreifen weitergefahren ist, wenn auch nur im

Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der

ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem

unvermittelten Auftauchen von Fussgängern hinter dem SUV bzw. Van noch hätte

anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Das hätte angesichts des

Anhalteweges und der sehr kurzen Distanz ein Abbremsen bis praktisch zum

Stillstand bedeutet: Der Bremsweg bei 10 km/h beträgt ca. 1 m, bei

den zugestandenen maximal 15 km/h sind es 2.25 m; dazu kommt noch der

Reaktionsweg, der freilich bei der hier zu fordernden Bremsbereitschaft kurz

hätte ausfallen müssen. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er auf

einen Fussgängerstreifen zufährt und nicht erkennen kann, ob jemand im Begriff

ist, darüber zu gehen, fast anhalten muss, will er sich keiner

Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Dass der Berufungskläger nicht soweit

abgebremst oder (fast) angehalten hat, ist ihm unbestrittenermassen

vorzuwerfen. Darin liegt die strafbare Verletzung des Vortrittsrechts auf

Fussgängerstreifen.

Dass der

Berufungskläger dabei aber rücksichtslos im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung

gehandelt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt gelten.

Obschon die Anzeigesteller das Recht hatten, unmittelbar hinter dem

vorbeigefahrenen Van bzw. SUV über den Fussgängerstreifen zu gehen, ohne vor

der Strassenmitte den Blick auf allenfalls herannahende Fahrzeuge zu richten,

entspricht dies doch nicht dem allgemein zu erwartenden Vorgehen. Es erscheint

naheliegend, dass Frau B____ ihrerseits durch den siebenjährigen Sohn abgelenkt

war, der offenbar an ihrer Hand vorausging oder rannte. Dass er vorausgeeilt

war und dabei wohl an ihrem Arm etwas zerrte, ist angesichts ihrer Schilderung

anzunehmen. Denn sonst wäre ihre Wahrnehmung nicht nachvollziehbar, dass sie

ihn zurückhalten/-ziehen musste, nicht aber selbst beinahe vom Auto erfasst

wurde – und dergleichen hat sie nie geschildert. Wenn ein Autolenker nun beim

Befahren eines Fussgängerstreifens davon ausgeht, die Fussgänger würden

ihrerseits etwas auf ihre Sicherheit achten und nicht mit einem unvorsichtigen Weitergehen

trotz fehlender Sicht rechnet, so ist das in gewissem Masse sozialadäquat und

kann nicht als geradezu gedankenlose Gefährdung der Fussgänger qualifiziert

werden.

Das

Bundesgericht scheint schliesslich im vom Verteidiger zitierten BGer 6B_1174/2013

vom 14. Mai 2014 ebenfalls keinen allzu strengen Massstab für

vergleichbare Situationen anzulegen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten

vorgeworfen, in der Einstellhalle eines Einkaufszentrums das Vortrittsrecht

eines auf einem Fussgängerstreifen sich befindenden Fussgängers missachtet zu

haben. Er war unbestrittenermassen im Abstand von ca. 60 cm am

Fussgänger vorbeigefahren, den er (dort trotz zureichender Sicht) zu spät

bemerkt hatte. Die Vorinstanz hatte ein schweres Verschulden im Sinne einer groben

Verkehrsregelverletzung angenommen, weil der Fahrer den

Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter

müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit

Fussgängern gerechnet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, das genüge

alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Lenker sei im

Schritttempo gefahren und es lägen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor.

Ihm sei kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG

anzulasten.

3.2.4 Insgesamt ist vorliegend keine grobe,

sondern – wie vom Berufungskläger beantragt – lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung

anzunehmen. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit 33

Abs. 1 und 2 SVG.

4. Strafzumessung

4.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vgl. oben E. 3.2.4) ist

als Sanktion gemäss Art. 90 Abs. 1

SVG zwingend eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist

nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen.

Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und

sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und

Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106

Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE

SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 8.5.1).

4.2 Vorliegend ist im Rahmen des Tatbestandes von

Art. 90 Abs. 1 SVG von einem mittleren Verschulden auszugehen. Denn das

Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern geht stets mit ihrer

Gefährdung einher. Zu beachten ist aber auch, dass der Berufungskläger nicht

vorbestraft ist, seit fünfzig Jahren unfallfrei Auto fährt und noch nie eine

Administrativmassnahme erhalten hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände

sowie der finanziellen Verhältnisse des zweiundsiebzigjährigen Berufungsklägers,

der jährlich über ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 12'170.– (Akten S. 174), eine Altersrente der AHV von

CHF 22’776.– (Akten S. 173) und im Übrigen weder über Schulden noch

Vermögen verfügt (Akten S. 182), ist eine Busse von CHF 200.–

angemessen.

5. Kosten

5.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat

die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln ergeht (vgl. oben E. 3.2.4), trägt der Berufungskläger die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 305.30. Die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 250.–, was der vorinstanzlichen

Gebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, ist in

Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) ausnahmsweise auf CHF 125.– zu reduzieren, weil der

Berufungskläger seit Beginn des Verfahrens mehrfach kundgetan hat, dass er die

rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als einfache Verkehrsregelverletzung

akzeptieren würde (Schreiben vom 9. November 2022 S. 3 [Akten S. 41],

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 [Akten S. 74]).

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu

beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.

Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine

Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger daher

für das erstinstanzliche Verfahren ausnahmsweise eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zweitinstanzlich obsiegt

der Berufungskläger vollständig, so dass ihm für das zweitinstanzliche Verfahren

keine Kosten aufzuerlegen sind.

Die vom Privatverteidiger in der Berufungsverhandlung

eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung

wird ein zusätzlicher Aufwand von zwei Stunden vergütet. Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und

Art. 33 Abs.1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1

der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 125.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'076.80

für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'822.40 für das

zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der

reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet. Der

Überschuss von CHF 5'268.90 wird A____ ausbezahlt.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.