SB.2023.66
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
24. Januar 2024Deutsch54 min
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.66
URTEIL
vom 24. Januar
2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ (Vorsitz),
Dr. Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Juni 2023 (ES.[...])
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Verfahrensnummer: ES.[...])
sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf
Tagessätzen zu CHF 65.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 28. August 2023 die Berufung
erklärt. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
aufzuheben, den Berufungskläger der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig
zu sprechen und ihn zu einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Busse
zu verurteilen. Weiter seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat
aufzuerlegen und dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. In der
Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2023 hält der Berufungskläger an den
in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2023 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation der Staatsanwaltschaft von der
Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom
1. November 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
die Dispensation der Staatsanwaltschaft bewilligt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 sind
vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger, [...],
erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren fest.
Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der
Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschuldigte hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
2.
Tatsächliches
2.1
Strittiger Sachverhalt
2.1.1
Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen
Urteil von folgendem Sachverhalt aus: Der Berufungskläger sei am
5.
Oktober 2021 um 17.17 Uhr mit seinem Personenwagen von der
Johanniterbrücke her kommend an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse
gefahren (Urteil des Strafgerichts S. 2 [Akten S. 106]). Dort habe er
angehalten, einem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt und anschliessend die
Kreuzung in Richtung Spitalstrasse überquert (Urteil des Strafgerichts E. II/b
S. 9 [Akten S. 113]). Auf der Höhe des Liegenschaft
Schanzenstrasse 5 soll der Berufungskläger, dessen Sicht auf den dortigen
Fussgängerstreifen durch ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen
sei, das Vortrittsrecht von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen
vom Prediger-gässlein her kommend in Richtung Wilhelm His-Strasse überquerte,
missachtet haben (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8 [Akten S. 106, 112]).
Der Berufungskläger sei in zügigem Tempo gefahren, ohne seine Geschwindigkeit
der verdeckten Sicht anzupassen. Es sei von einer klaren Nichtangemessenheit
der Geschwindigkeit auszugehen (Urteil des Strafgerichts E. II/a, b S. 8,
9.
f. [Akten S. 112, 113 f.]). B____ habe sich mit ihrem
siebenjährigen Sohn und der 15-jährigen Tochter auf der Gegenfahrbahn ungefähr
in der Mitte des Fussgängerstreifens befunden und eine Kollision nur dadurch
verhindert, dass sie ihren Sohn zurückgehalten habe. Nach dem Vorfall habe der
Berufungskläger seine Fahrt fortgesetzt (Urteil des Strafgerichts S. 2, 8
[Akten S. 106, 112]).
2.1.2
Der Berufungskläger bestreitet nicht, den
Vortritt von B____, die mit ihren zwei Kindern den Fussgängerstreifen
überquerte, missachtet zu haben (Berufungsbegründung S. 11 [Akten
S. 145]). Er macht jedoch geltend, lediglich im Schritttempo auf den
Fussgängerstreifen zugefahren zu sein. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer «klaren
Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» ausgegangen und habe dem
Berufungskläger zu Unrecht vorgehalten, er sei «zügig in Richtung des
Fussgängerstreifens gefahren, ohne seine Geschwindigkeit der verdeckten Sicht
anzupassen» bzw. er sei «in zügigem Tempo gefahren, um von der Kreuzung weg zu
kommen» (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137]; Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2 [Akten S. 176]). Die Vorinstanz habe selbst einräumen müssen,
dass es letztlich nicht klar sei, mit welcher Geschwindigkeit der
Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Die Vorinstanz habe
seinen Aussagen, er sei im Schritttempo gefahren, keinen Glauben geschenkt und
sich zu Unrecht auf die Aussagen des Ehepaares C____ gestützt (Berufungsbegründung
S. 3 ff. [Akten S. 137 ff.]). Unzutreffend sei die Annahme
der Vorinstanz, der Berufungskläger hätte nicht mit Fussgängern gerechnet und
sei quasi blind über den Fussgängerstreifen gefahren. Seine Aussagen würden
vielmehr belegen, dass er sich der Verkehrssituation bewusst und entsprechend
vorsichtig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 12 [Akten S. 146]).
2.2
Grundlagen
der Beweiswürdigung
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne
einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz
in jedem Fall verletzt, wenn das
Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023
E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018
vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen
auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom
20.
Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021
vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, je m. w. Hinw.).
Nach dem
Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.
StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und
es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139
Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a;
BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,
BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124
IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022.
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,
6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
2.3
Aussagen des Berufungsklägers
2.3.1
Mit Schreiben vom 23. November 2021
(Akten S. 18) hat der Berufungskläger erstmals zu den Schilderungen der
Anzeigestellerin B____, die ihm mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
15.
November 2021 (Akten S. 17) mitgeteilt worden sind, Stellung
genommen. In dieser Stellungnahme führt der Berufungskläger aus, es sei
zutreffend, dass er an jenem Tag die fragliche Kreuzung passiert habe. Als er auf
die Kreuzung gefahren sei, habe er kurz anhalten müssen. Dann sei er im
Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren, da ihm ein SUV oder Van die
Sicht versperrt und er nicht habe sehen können, ob jemand auf dem
Fussgängerstreifen gewesen sei. «Als ich dann sah, dass eine Frau wild
gestikulierend auf mich zu lief, bin ich ziemlich erschrocken und liess den Wagen
weiterrollen» (Akten S. 18). Die Frau sei – so der Berufungskläger –
alleine auf dem Fussgängerstreifen gestanden. «Als ich in den Rückspiegel
schaute, stand sie immer noch allein dort und ich habe keine Kinder gesehen, da
sie beide Hände in die Luft warf. Zudem stand ein Mann unmittelbar neben dem
Trottoir mit dem Handy in der Hand» (Akten S. 18). Er frage sich nun, wie
die Frau ihn habe sehen können hinter dem Fahrzeug und warum sie laufend auf
ihn zugekommen sei, da sie ja angenommen habe, er habe sie nicht gesehen. Er
hätte bestimmt angehalten, wenn er nicht so erschrocken wäre, aber sein Gedanke
sei gewesen: einfach weiter und Platz machen, so habe er halt sein Auto
weiterrollen lassen. Die ganze Angelegenheit tue ihm sehr leid (Akten
S. 18).
2.3.2
Vor erster Instanz gab der Berufungskläger
ebenfalls zu Protokoll, dass er auf den Fussgängerstreifen gerollt sei
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 [Akten S. 82]). Es sei
viertel nach fünf gewesen, es habe viel Verkehr gehabt, Fussgänger, Velofahrer,
ein Tram sei auch noch durchgefahren, ein normaler Feierabendverkehr (Akten
S. 82, 84). Bei der Kreuzung habe er angehalten. «Ich habe meine Frau [auf
dem Beifahrersitz] ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein
Velofahrer um die Ecke pfiff». Dann habe er angehalten und dem Velofahrer den
Rechtsvortritt gewährt (Akten S. 82). «Dann sah ich, es kam nichts mehr
und ich rollte nach vorne Richtung Fussgängerstreifen. Dann sah ich, es kam
eine Frau. Ich weiss nicht, ob es eine Frau war. Ich habe nur gesehen, wie sie die
Hände nach oben warf und schrie. Ich fuhr dann weiter» (Akten S. 82). Auf
der Gegenfahrbahn, hinter dem Fussgängerstreifen in Richtung Johanniterbrücke, sei
ein Auto – ein SUV oder ein Van – gestanden. «Ich habe mich so erschrocken, ich
habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich
fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» (Akten S. 83). Er sei auf
der rechten Spur gefahren. Die Frau sei dann «am Ecken des Autos» gestanden,
also auf ihrer Spur. Er habe sie im Rückspiegel gesehen. Jemand sei dann vom
Trottoir mit einem Handy gekommen, er nehme an, diese Person habe fotografiert
(Akten S. 83). Die Frage, ob die Frau alleine auf dem Fussgängerstreifen
gewesen sei, bejaht der Berufungskläger. Auf den Vorhalt, dass die Frau mit ihren
beiden Kindern auf dem Fussgängerstreifen gewesen sein soll, meint er: «Ich
habe nichts gesehen. Sie ist einfach mit den Händen nach oben schreiend auf
mich losgegangen. Im Rückspiegel sah ich, wie sie noch auf der Strasse stand.
Ich war da schon bei der Ampel vorne. Ich sah, wie jemand vom Trottoir auf die
Strasse kam» (Akten S. 83). Auch die nochmaligen Fragen, ob er keine
Kinder gesehen habe, verneint er: «Nein, ich habe keine Kinder gesehen» (Akten
S. 83) und «ich persönlich habe keine Kinder gesehen. Wenn sie dabei
hatte, ich weiss nicht» (Akten S. 84). Er habe später zurückgeschaut und
keine kleinen Personen gesehen. Es seien drei Erwachsene am Trottoir gestanden
und jemand sei mit einem Handy auf die Strasse gekommen (Akten S. 84 f.).
Die Strecke fahre er nicht so oft, die Verkehrsregeln kenne er gut und bei
einer solchen Kreuzung sei er sehr vorsichtig – wie beispielsweise auch beim
Aeschenplatz. Wer hinter dem Personenwagen auf der Gegenfahrbahn, der ihm die
Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckt habe, gewesen sei, habe er nicht
gesehen (Akten S. 83). Auf die Frage, ob er sich beim Fahren vergewissert
habe, dass niemand dahinter sei, meint er, er habe keine Zeit gehabt, um
nachzuschauen. Er sei sehr erschrocken. Das habe sich in zwei, drei Sekunden
abgespielt. Auf nochmalige Frage («Ich meine vorher, vorher ist Ihre Sicht ja
eingeschränkt, dann müsste man sich ja vergewissern, ob jemand auftaucht?»)
sagt der Berufungskläger: «Das schon, das ist mir klar, dass jemand auftauchen
kann. Aber so schnell nicht. Ich bin erschrocken. Normalerweise schauen die
Leute, wenn sie hinter einem stehenden Fahrzeug rausschauen» (Akten S. 83).
Er sei gerade langsam wieder angerollt und im Schritttempo gefahren, langsam.
«Ich bin losgerollt, langsam und dann schaue ich automatisch, ob jemand kommt
und dann kam sie sehr schnell, nahm die Hände hoch» (Akten S. 84). Dass es
zu einer Kollision gekommen wäre, wenn die Frau wie behauptet ihr Kind nicht
zurückgehalten hätte, verwirft er: «Das wäre nie zu einer Kollision gekommen»
(Akten S. 84). Es seien zwei Spuren gewesen, sie sei auf der linken
gestanden (Akten S. 84).
2.3.3
In der Berufungsverhandlung führt der
Berufungskläger aus, er sei über die Johanniterbrücke zur Kreuzung gekommen,
habe den ersten Fussgängerstreifen passiert und dann einem Tram in Richtung
St. Louis den Vortritt gewährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2
[Akten S. 182]). «Ich fuhr über die Kreuzung, habe meine Frau zurück
gemacht, um zu schauen, ob etwas kommt, dann kommt dieser Velofahrer gepfiffen
und um die Ecke». Er habe angehalten, damit der Velofahrer durch konnte (Akten
S. 183). Danach sei er – der Berufungskläger – «langsam angefahren, also
angerollt». Dann sei – wie aus dem Nichts – eine Frau gekommen und habe die Hände
verworfen. Kinder habe er keine gesehen (Akten S. 182). Die Frau habe er
erstmals wahrgenommen, als er sich anfangs des Fussgängerstreifens befunden
habe (Akten S. 182). Die Frage, ob die Frau zu diesem Zeitpunkt in der
Mitte der Fahrbahn gewesen sei, verneint er: «Nein, nicht in der Mitte, gar
nicht, sonst hätte ich sie ja gesehen». Sie sei auf ihrer Fahrbahnseite gewesen,
«beim Van hinten links» (Akten S. 183). «Ich habe sie einfach zu spät
gesehen». Die Sicht auf den Fussgängerstreifen sei von einem SUV oder Van auf
der Gegenfahrbahn verdeckt gewesen. Dieser sei mit dem Hinterteil gerade am
Fussgängerstreifen gestanden (Akten S. 182). Als er gesehen habe, dass
jemand komme und schreie, habe er sich dazu entschieden, weiter zu fahren. Das
«hätte eine Auffahrkollision oder Personenschäden geben können» (Akten
S. 182). Auf den Vorhalt, dass bei einer langsamen Fahrweise jedes
Fahrzeug hinter ihm hätte halten können, meint er: «Schnell wegkommen, damit
nichts passiert. Das war mein Gedanke». Er habe es an diesem Abend nicht eilig
gehabt. Auf die Frage, wie er es heute einschätze, dass er einfach
weitergefahren sei, meint der Berufungskläger: «Ja, wie könnte ich das heute
einschätzen? Ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment reagieren
würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem
Fussgängerstreifen stehen würde? Ich weiss es nicht». Im Rückspiegel habe er
gesehen, dass die Frau immer noch an der Ecke des Vans gestanden sei und
gestikuliert habe. Dann habe er gesehen, wie ein Mann mit einem Handy auf die
Strasse trat. «Und drei Personen waren auf dem Trottoir. Das waren Erwachsene.
Das Haus war eingerüstet und anhand der Gerüstbaus konnte ich sagen, dass das
keine Kinder waren. Ich habe nirgends Kinder gesehen» (Akten S. 183). So
etwas sei ihm noch nie passiert. Er fahre seit 50 Jahren unfallfrei Auto
und er wisse, dass man aufpassen müsse, wenn etwas bei einem Fussgängerstreifen
stehe. «Aber so überrascht wurde ich in der ganzen Zeit noch nie» (Akten
S. 183).
2.4
Aussagen der Zeugin D____
Die Frau des
Berufungsklägers D____ war Beifahrerin beim Vorfall. Sie wurde auf Antrag des
Berufungsklägers vor erster Instanz als Zeugin befragt. Sie betont, dass ihr
Mann langsam über die Kreuzung gefahren sei. Sie hätten angehalten, um einem
von rechts kommenden Velo den Vortritt zu gewähren. «Mein Mann hat seine Hand
nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir
weitergefahren» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f.
[Akten S. 85 f.]). Dann seien sie über den Fussgängerstreifen
gerollt. Sie habe im Augenwinkel jemanden bemerkt, aber sie habe es nicht so
realisiert, sie sei ja Beifahrerin gewesen. «Ich war schon halber beim Geschäft
und hatte meine Sachen im Kopf. Plötzlich rief er aus, was ist passiert», «ich
habe es nicht so realisiert. Ich bin ja Beifahrerin». Sie habe die Frau nur im
Winkel gesehen. Die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass eine Mutter ihr Kind
habe zurückhalten müssen, verneint sie. Ob ein grösseres Auto die Sicht zum
Fussgängerstreifen behinderte, könne sie nicht sagen (Akten
S. 85 f.).
2.5
Aussagen der Zeugin B____
2.5.1
Die Anzeigestellerin B____ gab laut
Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 an, dass sie mit ihren Kindern den
Fussgängerstreifen von der Innenstadt her kommend überqueren wollten. Die von
links kommenden Fahrzeuge hätten angehalten. Von rechts habe sie von Weitem ein
anderes – von der Johanniterbrücke kommendes – Fahrzeug gesehen. Etwa in der
Mitte des Fussgängerstreifens habe sie realisiert, dass der Lenker dieses
Fahrzeugs nicht abbremste und sie und die Kinder übersehen habe. Sie habe
gerade noch ihren Sohn packen und zurückweichen können. Nur deshalb seien sie
nicht angefahren worden. Der Lenker dieses Personenwagens habe ihr beim
Vorbeifahren noch in die Augen geschaut, sei dann aber einfach weiter gefahren.
Er sei ca. zwischen 55 und 60 Jahren alt gewesen, habe grauweisse Haare
und einen Bart gehabt. Das Fahrzeug sei grau/silbrig und eher klein gewesen
(Polizeirapport S. 3 [Akten S. 12]).
2.5.2
Vor erster Instanz beschreibt B____, dass sie
mit ihrer Tochter und ihrem Sohn unterwegs gewesen sei. Ihren Sohn, der damals
sieben Jahre alt gewesen sei, habe sie auf der rechten Seite an der Hand
gehalten. «Wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto. Wir gingen bis zur
Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns
vorbei, vor unseren Füssen. Ich zog meinen Sohn zurück, damit er nicht voraus
geht. Ich wurde wütend, er raste einfach an uns vorbei, ohne Rücksicht zu
nehmen. Mein Mann war hinter uns am Telefon und schaute auf das Nummernschild.
Wir gingen über die Strasse. Ich erschrak. Mein Mann sagte, ich habe das
Nummernschild im Kopf, wir gehen zum Polizeiposten. Wenn ich nicht mit meinen
Kindern gewesen wäre, wären sie vielleicht weitergelaufen. Deswegen haben wir
so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Auf die Frage, ob sie gesehen
habe, wer das Auto fuhr, meint sie: «Ja, es war ein Herr. Ich habe es [das
Auto] nur kurz von hinten gesehen. Nebenan sass jemand. Ich weiss nicht, ob
eine Frau oder ein Mann. Der Fahrer war aber ein Mann, er hatte graue Haare».
Sie habe das Gesicht nicht wirklich gesehen. Es sei so schnell gegangen. «Ich
habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr
so schnell vorbei» (Akten S. 87). Auf die etwas suggestive Rückfrage, wie
schnell denn das Auto gefahren sei, wenn sie ihn so gut beschreiben könne, führt
sie aus: «Für mich war es einfach durchfahren, es war nicht rasen. Er fuhr
einfach durch. Es war auch nicht Schritttempo, er ist richtig durchgefahren.
Ich kann es tempomässig nicht genau schildern» (Akten S. 87). Die Frage,
ob sie am Fussgängerstreifen gestanden sei, verneint B____, sie seien «bis zur
Mitte des Fussgängerstreifens» gegangen. Auf die suggestive Frage, ob sie denn
zunächst einfach, ohne nach rechts und links zu schauen, über den
Fussgängerstreifen gegangen sei, entgegnet sie: «Doch, doch, aber es war kein
Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den
Fussgängerstreifen. Es ging schnell. Er kam ja von weitem. Es war nicht so in
der Nähe. Wir waren schon über die Hälfte. Wir haben dann gestoppt. Fast bis
zur Mitte waren wir» (Akten S. 87). Sie hätten links und rechts geschaut,
es seien keine Autos dagewesen «in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren.
Plötzlich kam er dann angefahren». Sie hätten bis zur Kreuzung geschaut, «man
kann ja auch von rechts kommen. Wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut.
Dass ich überhaupt dort rüberging, ich habe schon geschaut. Ich würde niemals
mit den Kindern einfach auf den Fussgängerstreifen gehen. Man sollte ja
vorbildlich sein und eigentlich auch warten und stoppen, bis sie halten. Es war
aber kein Auto da» (Akten S. 87 f.). Dass der Berufungskläger fast
gerollt sei, stimme nicht. «Ich war so wütend, weil er mit der Geschwindigkeit
an uns vorbeifuhr. Ich hätte sonst ja sein Gesicht erkannt, wenn er wirklich
nur an uns vorbeirollte. Er ist durchgefahren. Ich habe ihn nur noch von hinten
gesehen. Er war mit Tempo». Er habe sie nicht wahrgenommen. «Ich flippte aus,
im Sinn von geht es noch, er fuhr einfach weiter» (Akten S. 88). Er sei
vor ihren Füssen durchgefahren, das gehe nicht. Wenn Sie nicht angehalten
hätte, wäre ihr Sohn vielleicht zuerst unter das Auto gekommen, er sei ja
rechts von ihr gewesen. Sie wolle nicht daran denken. Sie hätten keinen Meter
Abstand gehabt, es wäre definitiv zu einer Kollision gekommen. Sie habe ihren
Sohn an der Hand gehabt. Sie habe stoppen und ihren Sohn zurückziehen und daran
hindern müssen, dass er weiterlaufe (Akten S. 88). Auf die Frage, ob auf
der linken Seite Autos gewesen seien, antwortet B____: «Nein, es war nichts.
Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto
vor uns». Ihre Sicht auf die Kreuzung sei überhaupt nicht verdeckt gewesen
durch ein Auto, sie sei frei gewesen. «Sonst hätte man sagen können, wir haben
ihn übersehen. Es war offen gewesen». Auf den Hinweis, dass dort ja noch ein
Auto nach dem Fussgängerstreifen hätte stehen können, sagt sie: «Nein. An das
kann ich mich nicht erinnern. Ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es
war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto. Erst dann sah ich, dass
er weiterfahren wollte». Auf den nochmaligen Hinweis, dass vor der Kreuzung ja
noch Autos gestanden haben könnten, meint sie: «Nein, ich kann mich nicht
erinnern, dass etwas das Sichtfeld bedeckte. Überhaupt nicht. Deswegen bin ich
auch so erschrocken, es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er». Die
Frage, ob sie ihn nicht vorher hätte sehen müssen, verneint sie: «Er kam mit
einem Tempo, er kam nicht langsam». Auf den Hinweis, dass dies eher
unwahrscheinlich sei, es gebe vor dieser Kreuzung noch einen Fussgängerstreifen,
dann das Tram und einen Rechtsvortritt, entgegnet sie: «Er ist wirklich
durchgefahren, ohne mit langsamem Tempo oder so. Ich wurde so wütend. Also
sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber
weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen,
sorry, das Auto war nicht langsam. Er hatte die Sicht frei vor sich. Ein Auto,
das vorher angehalten hat, hat nicht so ein Tempo» – er könne daher auch vorher
nicht auf der Kreuzung angehalten haben. Und er habe überhaupt nicht gebremst.
«Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht,
nichts. Mein Mann war hinter uns und sah das» (Akten S. 88 f.).
2.6
Aussagen des Zeugen E____
2.6.1
Der
Anzeigesteller E____ gab gegenüber der Polizei laut Rapport vom 6. Oktober
2021.
an, er sei etwa zwei Meter hinter seiner Familie gestanden, da er am
Telefonieren gewesen sei. Als die Autos von links anhielten, hätten sie über
den Fussgängerstreifen gehen wollen. Da habe er gesehen, wie von der
Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen gefahren gekommen
sei. Da dieser nicht die Absicht zu bremsen erkennen liess, habe er seiner Frau
zugeschrien, sofort anzuhalten. Sie habe gerade noch den Sohn wegziehen können,
ansonsten wäre es zur Kollision gekommen. Er habe sich sofort das Nummernschild
merken können und sei sicher, dass es sich um die Nummer BS [...]
gehandelt habe. Den Lenker schätze er so um die sechzig Jahre, er habe graue
Haare gehabt (Polizeirapport S. 3 f., Akten S. 12 f.).
2.6.2
Vor erster Instanz erklärte E____, er sei zwei
bis drei Meter hinter seiner Frau und seinem Sohn gegangen (die Tochter erwähnt
er nicht). Er sei am Telefon gewesen. Links vom Fussgängerstreifen habe ein
Fahrzeug angehalten («von mir aus links hielt das Fahrzeug» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90], «das linke Fahrzeug hielt an»
[Akten, S. 91]), dann seien sie rüber (Akten S. 91). «Als sie [meine
Frau] in der Mitte war, war ich am Anfang des Zebrastreifens. Das Fahrzeug [des
Berufungsklägers] hatte schon vier, fünf Meter Abstand zum Zebrastreifen»
(Akten S. 91). «Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des
Fussgängerstreifens. Das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal
mit Vollgas ging es durch» (Akten S. 90). «Ich rief Achtung und meine Frau
zog unseren Sohn zurück. Sonst weiss ich nicht, was passiert wäre» (Akten
S. 90). Sie seien normal über den Streifen gegangen, nicht gerannt (Akten
S. 91). Das Auto sei auf der Mitte der Kreuzung gewesen. Es habe nicht
gebremst, es «kam und dann auf einmal fuhr er zügig durch. Ich dachte, er hält
an». Es sei kein Schritttempo gewesen. «Schritttempo ist ca. 20 km/h oder
10.
km/h. Schritttempo war es bestimmt nicht». Die Frage, ob der
Berufungskläger, nachdem er langsamer geworden sei, wieder Gas gegeben hätte,
bejaht E____: «Genau, es [das Auto] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf
einmal gab er Gas und fuhr durch» (Akten S. 90). Auf den Hinweis, dass es
sich um eine belebte Kreuzung handle, und die Frage, ob er sicher sei, dass der
Autofahrer schnell fuhr, meint er: «Wie gesagt, 10 km/h nicht, 30 oder40 km/h
sicher. Es ist schwierig einzuschätzen. Was ist rasen? 50 km/h klar». Auf den
Hinweis, dass er ja nie rasen gesagt habe: «Vollgas, genau. Weil es nicht so
ein sportliches Auto war, klar, braucht es ein wenig, aber er gab Gas. Das
weiss ich noch» (Akten S. 92). Er sei sich zu 100% sicher, dass es rechts
von ihnen keine Autos gegeben habe, welche die Sicht verdeckten (Akten
S. 90 f.). Das Auto des Berufungsklägers sei «ganz knapp vor der Nase»
gewesen. Er habe einen Herrn mit grauen Haaren und daneben eine Dame gesehen
und natürlich sofort das Nummernschild aufgenommen. Er habe es nicht fotografiert
– er sei in der Sicherheitsbranche, er könne sich das merken (Akten
S. 11). Auf den Einwand, die Frau habe den Fahrer im Rapport gut
beschreiben können, das gehe ja nur, wenn das Auto nicht schnell fahre, meint
er: «Wenn es Schritttempo wäre, hätte ich das Gesicht gut gesehen. Es ist
schwierig, das nun den km/h zuzuordnen. Ich sah ihn einfach seitwärts, ich sah
nicht mehr». Er habe das Gesicht nicht gesehen, er habe den Fahrer von der
Seite gesehen (Akten S. 91). Er habe nicht gesehen, ob der Autofahrer sie
sah. Er habe ihn nur von der Seite gesehen. Auf die Frage, ob der
Berufungskläger sich nicht zu ihnen gedreht habe, sagt er: «Nein, das sah ich
nicht. Sonst hätte ich mir sein Gesicht merken können. Ich war auch am Telefon,
schaute kurz und lief und dann achtet man sich nicht so auf das Gesichtsprofil.
Man denkt nicht, dass etwas passiert» (Akten S. 91). Er gehe öfters über
Fussgängerstreifen und es passiere oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren.
Hier sei es aber um das Leben seines Sohnes gegangen. Wenn die Frau ihn nicht
weggezogen hätte, wäre es anderes gelaufen (Akten S. 92).
2.7
Beweiswürdigung
2.7.1
Ausgangslage
Für den vorliegenden Sachverhalt gibt es keine objektiven
Beweismittel und keine unbeteiligten, neutralen Augenzeugen. Zu beurteilen ist
er daher aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen, welche einer
einlässlichen Würdigung zu unterziehen sind.
2.7.2
Aussagegenese
Was zunächst die
Aussagegenese betrifft, so können beide Seiten nicht als neutral gelten. Der
Berufungskläger als Beschuldigter zum Vornherein nicht, er ist auch nicht zur
Wahrheit verpflichtet. Aber auch die Eheleute C____ sind als Anzeigesteller
nicht neutral. Der Berufungskläger weist zu Recht auf äussere Faktoren hin,
welche die Aussagen der Zeugen C____ beeinflusst und den objektiven Massstab
verschoben haben könnten. Erstens nähmen Zeugen das Geschehene oft erst dann
bewusst wahr, wenn es aus ihrer Sicht gefährlich werde. Das könne dazu führen,
dass ihre Angaben zu dem der Gefährdung vorangegangen Verkehrsablauf unbewusst
nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, sondern auf rekonstruktiven Gedanken,
geleitet davon, der Lenker müsse etwas falsch gemacht haben (Berufungsbegründung
S. 3 [Akten S. 137], mit Verweis auf Boll,
Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 93). Zweitens sei das Ehepaar C____
mit den Kindern unterwegs gewesen und es sei von der Aussagenpsychologie her
bekannt, dass bei Geschehnissen mit den eigenen Kindern Wahrnehmungen
intensiver und Gefahren schlimmer erlebt würden. Wie emotional aufgeladen die
Zeugen tatsächlich gewesen seien, habe insbesondere B____ an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gleich mehrfach selbst geschildert (Berufungsbegründung
S. 3 f. [Akten S. 137 f.]). Diese – vom Berufungskläger
dargelegten – Faktoren sind tatsächlich zu berücksichtigen. Die Eheleute C____
haben beide betont, dass das Missachten des Vortrittsrechts für sie allein noch
keinen Grund für eine Anzeige gewesen wäre, weil das öfter vorkomme («es gab
schon so Situationen [in denen jemand nicht anhielt]» [B____, Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 89], «ich gehe öfters über Fussgängerstreifen
und es passiert oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren» [E____, Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Hingegen sei die Situation vorliegend
gefährlich gewesen, insbesondere für den Sohn, was sie nicht unbestraft lassen
wollten («ich [B____] möchte, dass der Lenker für diese Gefährdung bestraft
wird» [Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «ich möchte, dass der Mann
zur Rechenschaft gezogen wird, wenn meine Frau nicht reagiert hätte, dann wären
meine Kinder und sie überfahren worden» [Polizeirapport S. 4, Akten
S. 13], «deswegen haben wir [ich und mein Mann] so eine Reaktion gezeigt.
Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» [B____, Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 87], «es geht um das Leben meines Sohnes […].
Ich würde nie einfach eine Anzeige machen. Aber hier habe ich gesagt, wir
müssen eine machen» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 92]). Damit ist belegt, dass das Ehepaar C____ ob dem Erlebten
erschrocken und über das Verhalten des Berufungsklägers empört war. Inwieweit
der Berufungskläger diesen Schrecken und die Empörung durch ein rücksichtsloses
Fahrverhalten tatsächlich zu verantworten hat, beweist diese Reaktion indes
nicht. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass die Reaktion des Ehepaares «gegen
Schritttempo» spreche, denn der Beschützerinstinkt der Mutter könne «alleine
keine Strafanzeige erklären» und: «Hätten die Umstände tatsächlich so gelegen,
wie vom Beschuldigten beschrieben, hätte der Fall auch vor Ort schnell durch
eine kurze Entschuldigung erledigt werden können» – dies habe die
Anzeigestellerin auch so zu verstehen gegeben (Urteil des Strafgerichts S. 8
[Akten S. 112]). Dieser Schluss der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu
Recht als willkürlich kritisiert (Berufungsbegründung S. 4 [Akten
S. 138]). Die Aussagen von B____ («ich wurde so wütend. Also sonst, wenn
er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach
durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto
war nicht langsam. [...] Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf
nicht umgedreht, nichts» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 88 f.]) zeugen davon, dass sie insbesondere deswegen aufgebracht
war, weil der Berufungskläger nach dem Vorfall nicht anhielt, sondern einfach
weiterfuhr, als wäre nichts gewesen. Das bestreitet er selbst nicht, sondern
versucht es zu erklären. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den strafrechtlich
relevanten Vorwurf. Aus diesem Umstand ergibt sich lediglich ein plausibles
Motiv, weshalb das Ehepaar C____ die Sache nicht auf sich beruhen liess. Die
Aussage-genese spricht zusammenfassend nicht für den Wahrheitsgehalt der
Aussagen von Herr und Frau C____.
2.7.3
Würdigung der Aussagen der Zeugen C____
2.7.3.1
Dass
der Berufungskläger B____ und ihren zwei Kindern auf dem Fussgängerstreifen den
Vortritt abgeschnitten hat, wird von den Ehegatten C____ übereinstimmend und
insoweit widerspruchsfrei geschildert (Polizeirapport vom 6. Oktober 2021
S. 3 f. [Akten S. 12 f.]). Dieses «Kerngeschehen» wird auch
vom Berufungskläger selbst anerkannt (Berufungsbegründung S. 11, Akten
S. 145). Es ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, wie
rücksichtslos bzw. grobfahrlässig seine Fahrweise war (vgl. unten E. 3.2),
nicht entscheidend. Demgegenüber werden weitere, relevante Umstände von B____
und E____ teilweise inkonsistent, widersprüchlich und lebensfremd geschildert.
2.7.3.2
So
machte B____ in der Strafanzeige keine direkten Angaben zur Geschwindigkeit des
ihr den Vortritt verwehrenden Personenwagens («von rechts sah ich von Weitem
ein anderes Fahrzeug von der Johanniterbrücke her fahren. […] ich sah, dass der
Lenker des Fahrzeugs nicht abbremste und uns übersah» [Polizeirapport vom
6.
Oktober 2021 S. 3 f., Akten S. 12]). Sie konnte jedoch
Alter und Gesicht des Lenkers beschreiben und gab an, dass er ihr in die Augen
geschaut hätte («der PW-Lenker sah mir noch beim Vorbeifahren in die Augen […].
Der Mann war ca. zw. 55 und 60 Jahren alt, hatte grauweisse Haare und
einen Bart» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber sprach
sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von «rasen» («rechts
fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen» [Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]) und betonte,
alles sei so schnell gegangen, dass sie nur seinen Hinterkopf gesehen habe und
betreffend Gesicht nichts sagen könne («ich habe das Gesicht nicht wirklich
gesehen, ich weiss es nicht. Es ging so schnell. Ich habe nur den Hinterkopf
gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei»
[Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]). Auf
einen Hinweis des Gerichtspräsidenten hin hat sie sich dann wie folgt korrigiert:
Es sei «nicht rasen» gewesen, der Berufungskläger sei einfach durchgefahren,
sie könne es in Bezug auf das Tempo nicht genau schildern, es sei jedoch nicht
bloss Schritttempo gewesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 7 [Akten S. 87]). Wenn er nur vorbeigerollt wäre, hätte sie ja
sein Gesicht gesehen – sie habe ihn aber nur von hinten gesehen, er sei mit
Tempo gefahren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 [Akten
S. 88]).
Ebenfalls widersprüchlich
sind die Angaben von B____ in Bezug auf die zur Tatzeit herrschenden
Verkehrslage. In der Strafanzeige gaben sie und ihr Ehemann an, auf der – von
ihnen aus gesehen – linken Seite des Fussgängerstreifens hätten Fahrzeuge
angehalten und ihnen das Vortrittsrecht gewährt («die Fahrzeuge, welche von
links kamen […] hielten an» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten
S. 12], «als die Autos von links anhielten, wollten wir über den
Fussgängerstreifen gehen» [E____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte E____ diese Darstellung
(«von mir aus links hielt das Fahrzeug. Meine Frau und mein Sohn waren schon
auf der Mitte des Fussgängerstreifens» und «das linke Fahrzeug hielt an und
dann sind wir rüber» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10,
11; Akten S. 90, 91]), während B____ aussagte, dass sich auf der linken
Seite des Fussgängerstreifens keine Autos befunden hätten ([a.F. Waren auf der
linken Seite Autos?] «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil
keine Autos dort waren» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8,
Akten S. 88]). Zudem wirken weitere Aussagen von B____ zur um die Tatzeit
herrschenden Verkehrslage lebensfremd. So führt sie aus, dass in der Umgebung
des Fussgängerstreifens keine Autos gewesen seien («wir liefen über die
Strasse. Es kam kein Auto», [a.F. Am Anfang gingen Sie einfach darüber ohne rechts
und links zu schauen?] «doch, doch. Aber es war kein Auto in der Nähe», «wir
schauten links und rechts. Es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade
bei uns waren», «wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut […]. Es war aber
kein Auto da», [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f.,
Akten S. 87 f.]) und der Berufungskläger plötzlich aufgetaucht sei,
als sie in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien («es kam kein Auto.
Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto
rasend neben uns vorbei», «es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir
drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen», «wir schauten links
und rechts, es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren.
Plötzlich kam dann er angefahren», «wir liefen über die Strasse, weil keine
Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns», «ich ging auf die Strasse, weil
nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto», «es
war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]). Diese Schilderungen
stehen in einem gewissen Widerspruch zu dem am fraglichen Tag zwischen 17 und
18.
Uhr gemessenen sehr hohen Verkehrsaufkommen (Zählstelle 352 Johanniterbrücke
[Akten S. 156 ff.]). Ohnehin entsprechen sie nicht einer
Verkehrslage, wie sie an einem Werktag kurz nach 17 Uhr zu erwarten wäre,
sondern eher der Verkehrslage an einem Wochenende, wovon B____ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst auch ausgegangen war («es war
Wochenende […]. Es war glaube ich Samstag» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]).
Insgesamt ist
festzuhalten, dass B____ anlässlich der Anzeigeerstattung nicht nur andere,
tatnähere Angaben gemacht hat, sondern durch die notabene zutreffende
Beschreibung des Lenkers auch belegt hat, dass diese Angaben nicht erfunden
sein können (weder seitens der Zeugin noch seitens der rapportierenden
Polizisten). Deshalb erscheint die Authentizität ihrer späteren – teils
widersprüchlichen und lebensfremden – Schilderung gerade in Bezug auf den
wesentlichen Punkt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers und der zur Tatzeit
herrschenden Verkehrslage als fraglich.
2.7.3.3
Auch
die Aussagen von E____ sind nur bedingt glaubhaft. Widersprüchlich sind zunächst
seine Angaben zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. So gab E____ beim Stellen
der Strafanzeige an, dass der Lenker des Autos keine Anstalten zu bremsen
gemacht hätte («da sah ich, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder
grauer Personenwagen zu fahren kam. Er machte nicht die Absicht zu bremsen» [Polizeirapport
vom 6. Oktober 2021 S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber gab E____
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Fahrzeug des
Berufungsklägers zunächst langsamer geworden sei und dann plötzlich
beschleunigt hätte («das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal
mit Vollgas ging es durch», [a.F. Nachdem er langsamer wurde, gab er wieder
Gas?] «Genau, es [das Fahrzeug] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf
einmal gab er Gas und fuhr durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 10, Akten S. 90]). Er hätte gedacht, dass das Fahrzeug vor dem
Fussgängerstreifen anhalten würde («ich dachte, er hält an» [Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Seine Ehefrau
B____ hingegen verneint ein Abbremsen ([a.F. Das Auto bremste nicht?] «Genau,
überhaupt nicht» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9, Akten
S. 89]) und erwähnt auch keine Beschleunigung («für mich war es einfach
durchfahren», «er fuhr einfach durch» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]).
Sodann ist fragwürdig,
wie E____ den gesamten Vorgang so präzise beobachten konnte, wenn er sich doch
nach eigenen Angaben zwei bis drei Meter hinter seiner Frau befunden und am
Telefonieren gewesen sei, als der Berufungskläger mit einer Fahrgeschwindigkeit
von angeblich «30 oder 40 km/h sicher» (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 12 [Akten S. 92]) den Fussgängerstreifen passiert
habe. Dass er dennoch den Autolenker korrekt als einen um die sechzig Jahre
alten Mann mit grauen Haaren sowie einer Frau als Beifahrerin beschreiben und
sich dann auch noch die Autonummer merken konnte, wäre bei einer
Fahrgeschwindigkeit von «30 oder 40 km/h sicher» kaum möglich. Wahrscheinlicher
ist, dass der Berufungskläger den Fussgängerstreifen langsam passierte und das Gasgeben
bzw. zügige Weiterfahren erst nach dem Passieren des Fussgängerstreifens
und angesichts der gestikulierenden Anzeigestellerin geschehen ist.
2.7.3.4
Insgesamt
erweisen sich die Aussagen von B____ und E____ nicht als hinreichend glaubhaft,
um den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf sie abstützen zu können.
2.7.4
Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat im vorliegenden Verfahren von Anfang
an angegeben, dass er auf der Kreuzung zunächst angehalten habe, um einem von
rechts kommenden Fahrrad den Vortritt zu lassen, und dann im Schritttempo auf
den Fussgängerstreifen zugefahren sei, wobei die Sicht auf den
Fussgängerstreifen durch einen sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen SUV oder
VAN eingeschränkt gewesen sei (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten
S. 18], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 f. [Akten
S. 82 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten
S. 182 f.]). Einzig das Weiterfahren nach dem Vorfall hat er teils
als «Weiterrollen» (Stellungnahme vom 23. November 2021 [Akten S. 18],
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9 [Akten S. 89]),
teils als «Weiterfahren» bezeichnet (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 2, 4 und 9 [Akten S. 82, 84 und 89]; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 [Akten S. 182]), einmal aber auch
angegeben, er habe beim Anblick der erzürnten Frau B____ etwas beschleunigt («ich
sah jemanden, der auf mich zukam und schrie. Ich habe mich so erschrocken, ich
habe so etwas noch nie erlebt in meinen 50 Jahren. Dann bin ich zugefahren, ich
fuhr dann zu und habe ein wenig beschleunigt» [Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 83]). Insgesamt sind die Schilderungen
des Berufungsklägers schlüssig und nachvollziehbar und es lassen sich darin
keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche erkennen. Er weist auch
nicht jegliches Fehlverhalten von sich, sondern räumt die Missachtung des
Vortrittsrechts ein (Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4
[Akten S. 74], Berufungsbegründung S. 11 [Akten S. 145]; «ich
habe sie einfach zu spät gesehen» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 2,
Akten S. 182]). Zudem gibt er an, dass er auf dem Fussgängerstreifen hätte
anhalten können («wenn ich voll gebremst hätte, hätte ich ihr den Weg auf dem
Fussgängerstreifen versperrt. Dann wäre ich ja darauf gestanden» [Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 84]) und versucht zu
erklären, weshalb er dennoch weitergefahren ist («wäre ich nicht so
erschrocken, hätte ich bestimmt angehalten, aber mein Gedanke war einfach
weiter und Platz machen, so liess ich halt mein Auto weiterrollen»
[Stellungnahme vom 23. November 2023, Akten S. 18], «ich weiss nicht,
weshalb ich nicht anhielt und zufuhr», «ich erschrak so, und fuhr einfach
weiter» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 und 9, Akten
S. 84 und 89], «ich weiss nicht, wie ich heute in einem solchen Moment
reagieren würde. Ob ich voll auf die Bremse gehen würde und dann auf dem
Fussgängerstreifen stehen würde?» [Protokoll Berufungsverhandlung S. 3,
Akten S. 183]). Schliesslich werden die Angaben des Berufungsklägers,
langsam über die Kreuzung gefahren zu sein und auf der Kreuzung angehalten zu
haben, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu lassen, durch seine
Ehefrau D____ gestützt («es kam ein Velo von rechts, wir hielten an, liessen
den vorbei und wir rollten Richtung Fussgängerstreifen», «es kam ein Velofahrer
von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er
sehen kann, was rechts ist» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 5, Akten S. 85]). Und schliesslich wird die Aussage des
Berufungsklägers, am 5. Oktober 2021 habe um 17.17 Uhr gewöhnlicher
Feierabendverkehr geherrscht («es war viertel nach fünf, es gab viel Verkehr,
Fussgänger, Velofahrer, das Tram ging auch vorher durch», «ein normaler
Feierabendverkehr» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 und
4, Akten S. 82 und 84]), durch die am 5. Oktober 2021 zwischen 17 und
18.
Uhr erfolgte Erhebung des Verkehrsaufkommens objektiviert (Zählstelle 352
Johanniterbrücke, Akten S. 156 ff.). Insgesamt sind die Ausführungen des
Berufungsklägers als sehr glaubhaft zu erachten.
2.7.5
Beweisergebnis
2.7.5.1
Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des
Berufungsklägers (vgl. E. 2.7.4) teilweise durch die bei einem hohen
Verkehrsaufkommen (vgl. E. 2.7.4 i.f.) zu vermutende Verkehrslage
(zahlreiche Personenwagen, die nach dem fraglichen Fussgängerstreifen vor dem
Überqueren der Kreuzung kurz anhalten; zahlreiche Velofahrer, denen auf der
fraglichen Kreuzung Rechtsvortritt zu gewähren ist) sowie die Angaben seiner
Ehefrau D____ untermauert werden. Diese schildert in Übereinstimmung mit dem
Berufungskläger, wie er sie als Beifahrerin zwecks einer besseren Sicht nach
rechts etwas zurückgeschoben und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt habe
(«ich habe meine Frau ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein
Velofahrer um die Ecke pfiff. Ich hielt dann an» [Berufungskläger, Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 82], «es kam ein
Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir,
damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» [D____,
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 86]). Demgegenüber
erscheinen die Aussagen der Eheleute C____ insbesondere hinsichtlich des wesentlichen
Punktes der vom Berufungskläger beim Passieren des Fussgängerstreifens gefahren
Geschwindigkeit als wenig glaubhaft (vgl. E. 2.7.3). Schliesslich ist
bezüglich der Täteradäquanz als Indiz noch auf den Verkehrsleumund des
Berufungsklägers hingewiesen. Er hat gemäss seinen eigenen – offenbar nicht
verifizierten, aber auch von keiner Seite in Frage gestellten – Angaben den
Führerschein im Jahr 1973 gemacht und ist in der Folge seit knapp fünfzig
Jahren unfallfrei gefahren. Ihm wurde noch nie der Führerschein entzogen und
als Nebenerwerb zu seiner AHV-Rente transferiert er für das Unternehmen [...] Motorfahrzeuge
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 [Akten S. 82],
Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]).
2.7.5.2
Unzutreffend
ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis von
einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» des Berufungsklägers
ausgegangen ist; dies insbesondere auch aufgrund der Überlegung, dass der
Berufungskläger bei einem Schritttempo von 5–10 km/h auch bei überraschendem
Auftauchen der Fussgänger ohne Weiteres hätte anhalten können (Urteil des
Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Diese Feststellung überzeugt
nicht: Auch bei 5–10 km/h gibt es einen – wenn auch kürzeren – Bremsweg, und je
nachdem wie «überraschend» ein Fussgänger auftaucht, reicht es trotz des
kürzeren Bremswegs nicht zum Anhalten. Vor allem aber geht diese Feststellung
an der vorliegend relevanten Sache vorbei. Dass der Berufungskläger keine
angemessene Fahrweise hatte und eben nicht anhielt, um die Fussgänger
passieren zu lassen, steht gar nicht zur Diskussion, ist doch die
Vortrittsverletzung unbestritten. Massgeblich ist indessen, ob unter den
konkreten Umständen auf eine grobfahrlässige Fahrweise des Berufungsklägers zu
schliessen ist oder nicht (vgl. dazu sogleich E. 3.2).
2.7.5.3
Nach
dem Gesagten ist – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
(vgl. E. 2.2) – von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen,
welche folgende plausible Version des Geschehensablaufs ergibt: Der
Berufungskläger kam über die Johanniterbrücke an die Kreuzung
St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren und begann, die Kreuzung zu
überqueren. Nachdem er etwa die Hälfte der Kreuzung passiert hatte, musste er anhalten,
um einem von rechts aus der Elsässerstrasse kommenden Fahrradfahrer den
Vortritt zu gewähren. Danach blickte er auf den Fussgängerstreifen, der jedoch
zur Hälfte durch ein grosses sich vor der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn
befindliches Fahrzeug (einen SUV oder VAN) verdeckt war. Nichtsdestotrotz fuhr
der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zu und passierte diesen mit
Schritttempo. Kurz zuvor hatte die Familie C____ aus der
St. Johanns-Vorstadt kommend die Ecke der Kreuzung
(St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse) passiert und beabsichtigte, die Schanzenstrasse
über den nach der Kreuzung (d.h. in Richtung Spitalstrasse) gelegenen
Fussgängerstreifen zu überqueren. Als Frau B____ – in Begleitung ihrer
fünfzehnjährigen Tochter sowie den siebenjährigen Sohn an der rechten Hand – am
Fussgängerstreifen stand, hielten die von links kommenden Fahrzeuge an, nachdem
kurz zuvor noch ein grosses Fahrzeug (ein SUV oder VAN) an die Kreuzung
gefahren war, dort anhielt und dabei dem Berufungskläger teilweise die Sicht
auf den Fussgängerstreifen verdeckte. Frau B____ begann mit ihren Kindern den
Fussgängerstreifen zu überqueren, während ihr Ehemann, der sich ca. zwei bis
drei Meter hinter ihr befand und am Telefonieren war, dem Fussgängerstreifen
näherte. Dieser sah den Berufungskläger auf der Kreuzung abbremsen und anhalten
und rief – als er realisierte, dass der Berufungskläger seine Frau und die
Kinder nicht bemerkt hatte und nun im Begriff war, weiterzufahren – seiner
Ehefrau eine Warnung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese die Gegenfahrbahn (d.h.
die erste von drei Spuren) beinahe überquert und zog ihren Sohn, der rechts von
ihr ein wenig vorausging, zurück bzw. hielt ihn fester. Aufgebracht über das
Verhalten des Berufungsklägers lief Frau B____ weiter auf die Fahrbahn, rief dem
Berufungskläger hinterher und gestikulierte mit ihren Armen. Der
Berufungskläger, der die Fussgängern erst auf der Höhe des Fussgängerstreifens wahrgenommen
hatte, erschrak aufgrund ihrer Reaktion, sah noch ihren Ehemann E____ mit dem
Smartphone in der Hand die Strasse betreten und fuhr daraufhin, ohne anzuhalten
und sogar ein wenig beschleunigend, davon.
3.
Rechtliches
3.1
Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der
Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet
und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Die erhöhte abstrakte
Gefährdung setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
Dispositiv
Verletzung voraus – wesentliches Kriterium ist demnach die Nähe der
Verwirklichung der Gefahr. Die bloss allgemeine Möglichkeit, dass sich eine
Gefahr verwirklicht, genügt zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2
SVG dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt
(zum Ganzen:
BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2; BGer
6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom
14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1173/2020 vom 18. November
2020 E. 1.1.1, je m. Hinw.).
Gemäss
Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fussgänger beim Überqueren der Strasse via
Fussgängerstreifen ein Vortrittsrecht. Der Fahrzeugführer hat vor
Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten,
um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen
befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Dem Berufungskläger wird im
erstinstanzlichen Urteil die Verletzung dieses Vortrittsrechts als grobe
Verkehrsregelverletzung angelastet. Die Verletzung einer weiteren Verkehrsregel
wird ihm nicht angelastet. Die Staatsanwaltschaft spricht zwar in ihrer Anklage
davon, dass der Berufungskläger auf den Streifen gefahren sei, «ohne die Geschwindigkeit zu verringern». Daraus
wird aber weder von ihr noch seitens der Vorinstanz eine separate
Vorschriftsverletzung abgeleitet. Vielmehr ist die Frage einer angepassten
Geschwindigkeit hier im Kontext mit Art. 33 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 6
der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu sehen. In dessen
Abs. 1 wird nochmals explizit formuliert, dass der Fahrzeugführer vor
Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet
oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt
gewähren und dazu die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen, nötigenfalls
anhalten muss.
Dass
der Berufungskläger das Vortrittsrecht nach Art. 33 Abs. 2 SVG
missachtet hat, gesteht er selbst zu. Ebenso anerkennt er, dass es sich bei
Art. 33 Abs. 2 SVG um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, deren
Missachtung den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
Sein konkretes Fahrverhalten, insbesondere die Frage, wie schnell bzw. «zügig»
er gefahren ist, spielt nach dem Gesagten somit lediglich für die
Frage des subjektiven Tatbestandes (und allenfalls bei der Strafzumessung) eine
Rolle, dort aber eine gewichtige.
3.2
3.2.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das
heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber
auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig
handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt
in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom
9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021
E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, je mit Hinw.).
Grundsätzlich
ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen
(statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli
2021 E. 3.2.1, 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).
Die Rücksichtslosigkeit ist mithin ausnahmsweise zu verneinen, wenn
besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen
Licht erscheinen lassen (BGer 6B_300/2021 vom
14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1
mit Hinw.). Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach betont, dass
nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf – wenngleich diese (Bedeutung
der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung
usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres
Verschulden trifft (Philippe
Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015,
Art. 90 SVG N 68; BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1,
6B_772/2018 vom 8 November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April
2018 E. 5.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der
groben Verkehrsregelverletzung etwa verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe. Es
lägen «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger
schwer erscheinen lassen. Er handelte nicht gedankenlos und es kann angesichts
der konkreten Umstände nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten
gesprochen werden» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018
E. 2.5; vgl. auch AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021).
3.2.2 Der Berufungskläger macht zum
subjektiven Tatbestand geltend, es sei relevant, dass er keineswegs zügig und
auch keineswegs «fast blind» über den Fussgängerstreifen gefahren sei, wie ihm
die Vorinstanz unterstelle. Er habe auf der Kreuzung sein Fahrzeug anhalten
müssen, um einem von rechts kommenden Velofahrer den Vortritt zu lassen. Danach
sei er langsam wieder angefahren. Er habe die Verkehrssituation, insbesondere
den Wagen auf der entgegenkommenden Strassenseite im Blick gehabt und sei dann
im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dort sei er von einer
Person bzw. mehreren Personen, die hinter dem Wagen hervorgekommen sei bzw. seien,
überrascht worden. Er habe sie ja gesehen, wohl aber ein wenig zu spät. Diese
Unaufmerksamkeit sei die Pflichtwidrigkeit, die vorwerfbar sei. Sie zeuge aber
nicht von einer Rücksichtslosigkeit im Verkehr oder einem bedenkenlosen
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der subjektive Tatbestand sei somit
nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 12 f. [Akten
S. 146 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 [Akten
S. 184]).
3.2.3 Die
Ausführungen des Berufungsklägers sind im Wesentlichen zutreffend. Dem Berufungskläger
ist – nur, aber immerhin – zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder
Sicht auf den Fussgängerstreifen weitergefahren ist, wenn auch nur im
Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der
ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem
unvermittelten Auftauchen von Fussgängern hinter dem SUV bzw. Van noch hätte
anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Das hätte angesichts des
Anhalteweges und der sehr kurzen Distanz ein Abbremsen bis praktisch zum
Stillstand bedeutet: Der Bremsweg bei 10 km/h beträgt ca. 1 m, bei
den zugestandenen maximal 15 km/h sind es 2.25 m; dazu kommt noch der
Reaktionsweg, der freilich bei der hier zu fordernden Bremsbereitschaft kurz
hätte ausfallen müssen. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er auf
einen Fussgängerstreifen zufährt und nicht erkennen kann, ob jemand im Begriff
ist, darüber zu gehen, fast anhalten muss, will er sich keiner
Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Dass der Berufungskläger nicht soweit
abgebremst oder (fast) angehalten hat, ist ihm unbestrittenermassen
vorzuwerfen. Darin liegt die strafbare Verletzung des Vortrittsrechts auf
Fussgängerstreifen.
Dass der
Berufungskläger dabei aber rücksichtslos im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung
gehandelt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt gelten.
Obschon die Anzeigesteller das Recht hatten, unmittelbar hinter dem
vorbeigefahrenen Van bzw. SUV über den Fussgängerstreifen zu gehen, ohne vor
der Strassenmitte den Blick auf allenfalls herannahende Fahrzeuge zu richten,
entspricht dies doch nicht dem allgemein zu erwartenden Vorgehen. Es erscheint
naheliegend, dass Frau B____ ihrerseits durch den siebenjährigen Sohn abgelenkt
war, der offenbar an ihrer Hand vorausging oder rannte. Dass er vorausgeeilt
war und dabei wohl an ihrem Arm etwas zerrte, ist angesichts ihrer Schilderung
anzunehmen. Denn sonst wäre ihre Wahrnehmung nicht nachvollziehbar, dass sie
ihn zurückhalten/-ziehen musste, nicht aber selbst beinahe vom Auto erfasst
wurde – und dergleichen hat sie nie geschildert. Wenn ein Autolenker nun beim
Befahren eines Fussgängerstreifens davon ausgeht, die Fussgänger würden
ihrerseits etwas auf ihre Sicherheit achten und nicht mit einem unvorsichtigen Weitergehen
trotz fehlender Sicht rechnet, so ist das in gewissem Masse sozialadäquat und
kann nicht als geradezu gedankenlose Gefährdung der Fussgänger qualifiziert
werden.
Das
Bundesgericht scheint schliesslich im vom Verteidiger zitierten BGer 6B_1174/2013
vom 14. Mai 2014 ebenfalls keinen allzu strengen Massstab für
vergleichbare Situationen anzulegen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten
vorgeworfen, in der Einstellhalle eines Einkaufszentrums das Vortrittsrecht
eines auf einem Fussgängerstreifen sich befindenden Fussgängers missachtet zu
haben. Er war unbestrittenermassen im Abstand von ca. 60 cm am
Fussgänger vorbeigefahren, den er (dort trotz zureichender Sicht) zu spät
bemerkt hatte. Die Vorinstanz hatte ein schweres Verschulden im Sinne einer groben
Verkehrsregelverletzung angenommen, weil der Fahrer den
Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter
müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit
Fussgängern gerechnet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, das genüge
alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Lenker sei im
Schritttempo gefahren und es lägen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor.
Ihm sei kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG
anzulasten.
3.2.4 Insgesamt ist vorliegend keine grobe,
sondern – wie vom Berufungskläger beantragt – lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung
anzunehmen. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit 33
Abs. 1 und 2 SVG.
4. Strafzumessung
4.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (vgl. oben E. 3.2.4) ist
als Sanktion gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG zwingend eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist
nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen.
Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und
sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und
Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106
Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE
SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 8.5.1).
4.2 Vorliegend ist im Rahmen des Tatbestandes von
Art. 90 Abs. 1 SVG von einem mittleren Verschulden auszugehen. Denn das
Nichtgewähren des Vortrittsrechts gegenüber Fussgängern geht stets mit ihrer
Gefährdung einher. Zu beachten ist aber auch, dass der Berufungskläger nicht
vorbestraft ist, seit fünfzig Jahren unfallfrei Auto fährt und noch nie eine
Administrativmassnahme erhalten hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
sowie der finanziellen Verhältnisse des zweiundsiebzigjährigen Berufungsklägers,
der jährlich über ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 12'170.– (Akten S. 174), eine Altersrente der AHV von
CHF 22’776.– (Akten S. 173) und im Übrigen weder über Schulden noch
Vermögen verfügt (Akten S. 182), ist eine Busse von CHF 200.–
angemessen.
5. Kosten
5.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten hat
die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln ergeht (vgl. oben E. 3.2.4), trägt der Berufungskläger die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 305.30. Die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 250.–, was der vorinstanzlichen
Gebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, ist in
Anwendung von § 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) ausnahmsweise auf CHF 125.– zu reduzieren, weil der
Berufungskläger seit Beginn des Verfahrens mehrfach kundgetan hat, dass er die
rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als einfache Verkehrsregelverletzung
akzeptieren würde (Schreiben vom 9. November 2022 S. 3 [Akten S. 41],
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 [Akten S. 74]).
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu
beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.
Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Vorliegend ist dem Berufungskläger daher
für das erstinstanzliche Verfahren ausnahmsweise eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Zweitinstanzlich obsiegt
der Berufungskläger vollständig, so dass ihm für das zweitinstanzliche Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die vom Privatverteidiger in der Berufungsverhandlung
eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung
wird ein zusätzlicher Aufwand von zwei Stunden vergütet. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und
Art. 33 Abs.1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1
der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 125.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'076.80
für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'822.40 für das
zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der
reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet. Der
Überschuss von CHF 5'268.90 wird A____ ausbezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.