SB.2023.68
geringfügiger Diebstahl
26. Juli 2024Deutsch29 min
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.68
URTEIL
vom 26.
Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Juni 2023
betreffend geringfügiger
Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 wurde A____ des
geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt (bei Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde mangels rechtzeitig gestelltem
Strafantrag eingestellt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung von
Beschlagnahmegut angeordnet und es wurden dem Beurteilten Verfahrenskosten und
eine Urteilsgebühr von je CHF 200.– auferlegt, die Mehrkosten von CHF
223.60 wurden zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wurde A____ die
amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Dieser wurde aus der
Strafgerichtskasse vergütet.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat B____,
Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte der
Berufungskläger, das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juni 2023 sei bezüglich
der Schuldsprüche und der Verurteilungen wegen geringfügigen Diebstahls unter
o/e-Kostenfolge aufzuheben. Er sei von der Anklage kostenlos freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen
Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.
In seiner
Berufungsbegründung vom 2. April 2024 beantragt der Verteidiger in Abweichung
von der Berufungserklärung zur Hauptsache die Einstellung des Verfahrens, indem
er seine Begehren folgendermassen formuliert: «Das Urteil des Strafgerichts vom
2. Juni 2023 sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen von A____
wegen geringfügigen Diebstahls unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Das
Strafverfahren gegen A____ sei zufolge fehlender Prozessvoraussetzung
einzustellen. Eventualiter sei A____ von der Anklage kostenlos freizusprechen.
Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614) sei nach Rechtskraft des
Urteils an A____ zurückzugeben». Die Staatsanwaltschaft hat darauf mit Eingabe
vom 22. April 2024 geantwortet und beantragt die Abweisung der Berufung.
Was die
wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Parteien mitgeteilt, dass in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, vorbehältlich erforderliche
Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden. Dabei wurde ein anderslautender
Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406
Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Ferner wurde dem Berufungskläger nach Eingang der
Mitteilung von B____, wonach er die amtliche Verteidigung weiterführen wolle,
diese mit Verfügung vom 30. November 2023 für das zweitinstanzliche Verfahren
gewährt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der
Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig
ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung
legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor;
demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder
Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies
zutrifft, entscheidet sich – wie schon die Formulierung ergibt – nicht anhand der
ursprünglichen Anklage, sondern nach dem erstinstanzlichen Urteil und den
Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406 StPO N 6). Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4). Ob
die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen
– insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK – ist von der
Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein
Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht
in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der
Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich
öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur
Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu
berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die
vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens
betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die
Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer
6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es
entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser
Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127
E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist zu beachten, dass immer, wenn dem
persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des
Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum
Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
1.3
Nachdem
die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind
die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Auch
gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht
notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers in einer erneuten Verhandlung
erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal dieser bereits im
Vorverfahren und vor erster Instanz seinen Standpunkt, wonach er ein
Justizopfer sei, sehr deutlich gemacht, aber mit Ausnahme der Einvernahme vom
19.
März 2021 (Akten S. 96–105) nur wenig Substanzielles zum Sachverhalt
ausgesagt hat (vgl. etwa Polizeirapport, Akten S. 37/8, sowie Akten
S. 9–11, 69/70, 80–81, 91–94, 108, 116–118; Prot. 1. Instanz S. 2–4).
Er hat seine gleichbleibende Haltung auch bereits gegenüber dem
Appellationsgericht kundgetan (vgl. Berufung gegen das aufgehobene Urteil,
Akten S. 188/9 sowie eigenhändige Berufungsanmeldung betr. das aktuelle
Urteil vom 2. Juni 2023 und weitere Eingaben an das Appellationsgericht). Ein
über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht
zur Diskussion. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im
Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c
StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens
ist somit statthaft.
2.
2.1
Der
Berufungskläger bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, C____ sei nicht
befugt gewesen, Strafantrag wegen des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der
D____ AG zu stellen.
2.2
Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung einen Freispruch
beantragt. Erst in der Berufungsbegründung beantragt er zur Hauptsache die
Einstellung des Verfahrens und macht ein Prozesshindernis – nämlich das Fehlen
eines gültigen Strafantrags – geltend. Es fragt sich, ob er damit zu hören ist.
2.3
Im
Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Nach
Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung
anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit.
a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und
welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile
des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
StPO).
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil
grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil
6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die
Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der
Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung
durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.
Hinw.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Der Gegenstand der
Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der
Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer
6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.2;
6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; zum Ganzen auch BGer 6B_1403/2019 vom
10.
Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).
Dass dies grundsätzlich auch in Bezug auf eine erst nachträglich beantragte
Verfahrenseinstellung gilt, hat das Bundesgericht im bereits zitierten
Entscheid vom Januar 2022 festgehalten. Dort war, wie vorliegend, das Verfahren
von der ersten Instanz bereits teilweise, in Bezug auf einen der Anklagepunkte,
eingestellt worden. Diesen Teil des Dispositivs hatte der Berufungskläger in
seiner Berufungserklärung nicht angefochten und auch keine weitergehende
Verfahrenseinstellung beantragt. Das Bundesgericht führte aus: «Eine darüber
hinausgehende Verfahrenseinstellung beantragte der Beschwerdeführer zunächst in
der Berufungserklärung nicht. Der Umfang der Berufung wurde damit durch die in
dieser Hinsicht eindeutige Berufungserklärung fixiert». Der im mündlichen
Parteivortrag vor der Berufungsinstanz erstmals gestellte Antrag auf
Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Punkt stellte gemäss Bundesgericht
somit eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar, welche das Berufungsgericht
unbeachtet lassen durfte (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil
von 148 IV 22] E. 2.4.1). Es hielt im selben Entscheid auch fest, dass es
nichts hilft, wenn mit einem «übergeordneten Antrag» zunächst eine umfassendere
Aufhebung verlangt wird, dann aber präzisiert wird, was konkret angefochten
ist. Solange die schriftliche Berufungserklärung insgesamt klar interpretierbar
ist und ein stimmiges Bild ergibt, bleibt sie massgeblich und sind
nachträgliche Anfechtungen nicht zulässig (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
[nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.5).
2.4
Vorliegend
hat der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung explizit angegeben, welche
Punkte des erstinstanzlichen Urteils er unangefochten lässt – nämlich die
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs und die
Zusprechung des Honorars für die amtliche Verteidigung – und zudem konkret
benannt, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils er beantragt. In
diesem Rahmen hat er eine Aufhebung des Urteils «bezüglich der Schuldsprüche
und der Verurteilungen» wegen geringfügigen Diebstahls und (lediglich) einen
kostenlosen Freispruch beantragt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens
mangels Strafantrag (obwohl er diesen Mangel bereits im erstinstanzlichen
Plädoyer beanstandet hatte).
Die Anträge in der Berufungsbegründung zielen klar auf
einen Freispruch, nicht aber eine Verfahrenseinstellung ab. Entsprechend hat
der Berufungskläger sie dann in der Berufungsbegründung auch anders, eben
abweichend, formuliert, um seinen neuen Antrag auf Verfahrenseinstellung
einzubringen. Es liesse sich insoweit argumentieren, dass die
Berufungserklärung eindeutig sei und keinen Raum für Interpretationen lasse, so
dass der Prozessgegenstand durch sie fixiert wäre und sich der Berufungskläger
darauf behaften lassen müsste. Keine Rolle würde dabei spielen, dass der neue
Antrag in einer schriftlichen Berufungsbegründung gestellt wurde und nicht in
einem mündlichen Vortrag anlässlich einer Gerichtsverhandlung, ist doch das
Einreichen einer schriftlichen Begründung im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren
nichts anderes als das Pendant zum Plädoyer vor den Schranken beim mündlichen
Verfahren.
Allerdings gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger
einen konkreten Anklagepunkt beanstandet und beantragt, dafür nicht verurteilt
Dispositiv
zu werden. Er wendet sich demnach gegen den entsprechenden Schuldspruch gemäss
Dispositiv und lässt nicht etwa einen ganzen Punkt unbeanstandet. Es fragt
sich, ob es ihm unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime schaden kann,
dass er diesen Schuldspruch erst im Nachhinein (auch) wegen einer angeblich
fehlenden Prozessvoraussetzung anficht. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen,
zumal das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung vom
Gericht vom Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. diesbezüglich auch Art. 404 Abs. 2
StPO, der bei offensichtlichen und krassen Fehlern greift; BGE 147 IV 93
E. 1.5.2-1.5.3; BGer 6B_35/2022 vom 24. November 2022 E. 3.1.1). Daher
wird die Frage des Strafantrags nachfolgend im Berufungsverfahren nochmals
behandelt, obschon sie der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht
thematisiert hat.
2.5 Im Rahmen
einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das
Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden ausschliesslich
Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach
Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398
StPO N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die
offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer
6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 m.w.Hinw.).
Vorliegend kommt diese Einschränkung allerdings nicht zum
Tragen, da sich der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO im Unterschied
zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen
Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt. Das hat
zur Folge, dass das Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines
Vergehens, die zu einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung
geführt hat, mit freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl
das schriftliche Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406
StPO N 6, mit Kritik). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von
neuen Beweisanträgen: Bildeten von vornherein ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen
und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Diese
Einschränkung greift vorliegend nicht, nachdem die ursprüngliche Anklage noch
auf ein Vergehen lautete. Der Berufungskläger hat indessen im
Berufungsverfahren gar keine neuen Beweiserhebungen beantragt und auch seine
Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen dieselben wie vor
erster Instanz.
2.6 C____,
Vertriebsleiter bei der D____ AG, hat am 18. August 2020 telefonisch gegenüber
der Polizei einen Strafantrag wegen Diebstahls zu Protokoll gegeben (Akten S.
52). Dass diese Form der Antragstellung grundsätzlich gültig ist, bestreitet
der Berufungskläger zu Recht nicht. Er macht indessen geltend, C____ sei gar
nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen.
Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich
höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97
E. 2.1; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; je m. Hinw.). Daraus
folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch an einen Vertreter delegiert
und von diesem gültig ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung).
Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem
bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die
Willenserklärung abzugeben.
Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht
direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer
vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch
eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er
Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen; BGE 122 IV 207 E. 3.a; BGer
6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3; 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E.
1.4.3 m. Hinw.). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen,
ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur
bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem
Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib
und Leben, Ehre, persönliche Freiheit u. dgl. (BGE 122 IV 207 E. 3.a m.
Hinw.; BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3). Die Frage, ob
erteilte Vollmachten den Vertreter zum Erheben eines Strafantrags ermächtigen
beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip (BGE 122 IV 207 E. 3.e BGer 6B_1454/2019
vom 21. April 2020 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Ermächtigung eines
Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das
betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder
Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV
167 E. 1b und c; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3;
6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012
E. 2.2). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die
Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist
zunächst dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten
Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei
grundsätzlich um den Verwaltungsrat (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer
6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Bei juristischen Personen sind sodann
aber auch all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen
der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich
oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen
der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu
verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der
Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann
(BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4).
Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen
Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich
darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das
Strafverfahren einzuleiten (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4;
6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 m. Hinw.). Es ist demnach zu
unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und
der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte (natürliche oder
juristische) Person einen Strafantrag zu stellen. Es genügt, wenn die
antragstellende Person – ggf. auch ohne schriftliche Vollmacht – im Namen des
Geschädigten Strafantrag stellen darf, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur
Wahrung des betroffenen Rechtsguts verpflichtet anzusehen ist. In einem
grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag
stellende Angestellte kraft seiner Funktion für den Schutz jener Rechtsgüter zu
sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind.
Ob er echte oder faktische Organstellung oder eine geschäftsführende Position
innehat, ob er zeichnungsberechtigt und verfügungsberechtigt über das
betroffene Rechtsgut ist, erscheint bei der delegierten Ausübung der
Antragsberechtigung nicht von Belang (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.5,
1.5.1; 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4; vgl. auch BGE 118 IV 167 E. 1c).
Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Rechtsprechung
zutreffend eine rechtsgültige Antragstellung durch C____ bejaht, worauf
verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5). Auch wenn nicht davon
auszugehen ist, dass C____s Interessen am Gebrauch der betroffenen Objekte
durch den beanzeigten Diebstahl unmittelbar beeinträchtigt wurden und er somit
eine eigene Antragsberechtigung hatte (vgl. BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGer
6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3), so war er aufgrund seiner Funktion
als Vertriebsleiter doch zur delegierten Ausübung des Strafantragsrechts für
die D____ AG befugt. Er war, wie die Vorinstanz richtig ausführt, u.a. mit der
Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Betriebs betraut und trug eine
gewisse finanzielle Verantwortung für das Unternehmen, was sich auch in seiner
Kollektivzeichnungsberechtigung zeigte. Im Internetauftritt der Firma wurde er
gleich an erster Stelle neben dem Geschäftsführer aufgeführt (vgl. vom
Verteidiger eingereichte Unterlagen, Akten S. 216). Es ist sodann davon
auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaft
gestellt worden ist, zumal dieser aus der Antragstellung keine Nachteile
erwachsen sind, sondern es klarerweise nur darum ging, das Strafverfahren gegen
den Berufungskläger auch wegen geringfügigen Diebstahls zu ermöglichen.
Insgesamt ist daher von einem form- und fristgerechten Strafantrag auszugehen.
3.
3.1 In
tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger im Wesentlichen auf den
Standpunkt, es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da nicht
nachgewiesen sei, dass das bei ihm festgestellte Elektromaterial nicht vom D____-Areal
stamme. Ferner lägen auch keinerlei Beweise dafür vor, dass der Berufungskläger
mit der Person identisch sei, welche angeblich zuvor auf dem D____-Areal
gesehen worden sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass das
Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten
Elektromaterials angeordnet habe, kein Beweis dafür, dass dieses
Elektromaterial der D____ AG überhaupt gestohlen worden sei.
3.2 Ein
Jugendlicher (E____) meldete am Samstag, 4. Juli 2020 am frühen Morgen (01.10
Uhr) einer Polizeipatrouille, dass er vor einigen Minuten eine schwarz
gekleidete Person gesehen habe, wie sie aus dem Areal der D____ AG hinauskam
und auf einem Fahrrad in Richtung [...] davonfuhr. Während der
Sachverhaltsaufnahme bekam die Polizeipatrouille von Kollegen die Meldung, dass
ein schwarz gekleideter Fahrradfahrer gewendet habe, als er das Patrouillenfahrzeug
der Kollegen sah, und nun auf die erste Patrouille zufuhr. Durch sie konnte er auf dem Fahrradweg angehalten
und kontrolliert werden. Es handelte sich um den Berufungskläger. In seinem
Rucksack und einer Tasche befand sich diverser Elektroschrott, welcher
sichergestellt wurde (drei Laptops, eine Fahrradlampe und weiterer
Elektroschrott; Akten S. 27, 30; Fotos Akten S. 47-49). Gemäss Angaben des
Berufungsklägers gegenüber der Polizei handle es sich dabei um
Elektroniksachen, die er von einem Freund erhalten habe. Er sei bloss am
Fahrradfahren gewesen (Akten S. 35-38). E____ konnte wenig zum Signalement
des beobachteten Fahrradfahrers sagen, gab aber an, dass dieser einen schwarzen
Rucksack bei sich gehabt habe und mit einem Fahrrad (bzw. Mountainbike, Akten
S. 40) davongefahren sei, welches zuvor am Zaun der D____ AG abgestellt
gewesen sei (Akten S. 37, 39/40). Das traf auf den Berufungskläger im
Wesentlichen zu (beim Fahrrad handelte es sich wohl nicht um ein Mountainbike),
ebenso wie die angegebene schwarze Kleidung (Fotos Akten S. 41-46).
3.3 In
der Einvernahme vom 19. März 2021 (Akten S. 96 ff.) beschwerte der
Berufungskläger sich zunächst darüber, dass die Polizei ihn regelmässig
schikaniere, weil er als psychisch krank abgestempelt werde (Akten S. 97).
Den Tatvorwurf bestreitet er auf Vorhalt. Er sei mit dem Fahrrad zum [...]
gefahren, weil er dort jemanden aus Frankreich habe treffen wollen: «Ich wollte
dort eine Person aus Frankreich treffen, die ich kenne. Ich wollte ihn beim [...]
treffen. Er wollte mir ein defektes Elektrogerät verkaufen» (Akten S. 98).
Einen alten Laptop habe er ihm verkaufen wollen. Wenn er, der Berufungskläger,
genügend Zeit habe, repariere er das Gerät und verkaufe es auf dem
Internet-Flohmarkt. Er treffe vielleicht einmal im Monat eine Person aus St.
Louis (F), um ein Gerät abzukaufen; es seien verschiedene Leute. Meist treffe
man sich beim [...], da dieses nahe der französischen Grenze sei (Akten
S. 98/9). Auf Vorhalt, dass eine Auskunftsperson eine schwarz gekleidete
Person gesehen habe, welche mit einem Rucksack das D____-Areal verlassen und
mit einem am Zaun abgestellten Fahrrad in Richtung [...] davongefahren sei,
meint er: «Es ist falsch, das trifft nicht zu. Das ist einfach Schikane, bitte.
Ich werde immer wieder von der Polizei kontrolliert und schikaniert» und auf
den Hinweis, dass in seinen Effekten diverse Elektrogeräte vorgefunden worden
seien und die Frage, was er mit diesem Elektroschrott vorgehabt habe: «Diese
Sachen habe ich von der Person vom [...] erhalten. Ich habe diese Sachen nicht
gestohlen» (Akten S. 99). Auf den Vorhalt, dass er doch erst zum [...]
habe fahren wollen, um diese Person zu treffen, und somit die Sachen noch gar
nicht erhalten haben könne, meint er: «Ich hatte diese Person bereits beim [...]
getroffen (a.V.: Sie haben ausgesagt, dass diese Person Ihnen einen Laptop
geben wollte?) Wie bereits erwähnt, ich hatte diese Person bereits getroffen.
Ich habe nichts gestohlen» (Akten S. 102). Er habe für die bei ihm
gefundenen Geräte CHF 50.– bezahlt. Das Geld habe er gespart. Auf Frage,
weshalb eine andere Person die Polizei avisiert hätte, wenn der Vorwurf an ihn
nicht stimme, meint er, er wisse nicht, weshalb diese Person das getan habe. Er
sei nicht auf dem Areal gewesen und habe auch nichts gestohlen. Auf Vorhalt,
dass er schon zuvor verbotenerweise das Areal der Firma D____ betreten und einen
Diebstahl begangen habe, meint er: «Das ist total falsch, ich habe nichts
gestohlen. Sie haben keine Beweise, dass ich das getan habe» (Akten
S. 103).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wehrte sich der Berufungskläger weiterhin
vehement gegen jeglichen Diebstahlsvorwurf und bezeichnete sich als Opfer der
Staatsanwaltschaft. Er machte allerdings abweichende Angaben zu den fraglichen
Umständen. Er sei in der Tatnacht «wegen Sport» Fahrrad gefahren, «um mich zu
bewegen», «einfach 20km und dann wieder zurück» (Prot. 1. Instanz S. 2, Akten
S. 273). Die drei Laptops in seinem Rucksack habe er «von Privatpersonen
aus dem Internet, also online» gehabt, er bekomme von vielen Leuten gratis oder
billiger Laptops. Auf Rückfrage meinte er, er habe die Laptops nicht in jener
Nacht bekommen, sondern «ich habe diese genommen um 11 Uhr. Jeder Mensch hat
Laptops im Rucksack» – Namen der Personen, welche ihm Laptops gegeben hätten,
habe er keine (Prot. 1. Instanz S. 3, Akten S. 274). Auf den Vorhalt, er
habe bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft noch angegeben, er wolle
eine Person aus Frankreich beim [...] treffen, welche ein defektes Elektrogerät
verkaufen wollte, meinte er: «Ich habe Erfahrung zum Präparieren. Das ist meine
Privatsache» und beschwerte sich weiter über die «Foltermethoden» der
Staatsanwaltschaft. Er blieb auch auf Rückfrage dabei, dass er die
Elektrogeräte, die er repariere, im Internet beziehe: «Ja, ich gehe online. Es
gibt viele Menschen, die Interesse haben, dass ich repariere. Ich repariere und
verkaufe es dann online. Die Leute, die Interesse haben, kaufen es über das
Internet, über Privatleute». Ersatzteile kaufe er ebenfalls im Internet, «bei
[...] in China, ist viel billiger» (Prot. 1. Instanz S. 3/4, Akten
S. 274/5). Die Firma D____ AG will er gar nicht kennen und den
diesbezüglichen Strafbefehl aus dem Jahr 2019 bezeichnet er als «grosse
Lügerei» und Fälschung der Staatsanwaltschaft. Jedes Urteil sei mit Absicht
gefälscht, weil die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Geld von der
Staatsanwaltschaft Flensburg kassiere, welche seine Kinder entführt habe (Prot.
1. Instanz S. 3).
3.4 Der
Berufungskläger war im September 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und
Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Hinzuweisen
ist sodann auf die einschlägigen Strafbefehle, worin es um ein sehr
vergleichbares Tatmuster und sogar denselben Tatort ging: Mit Strafbefehl vom
20. Juni 2019 wurde der Berufungskläger wegen Hausfriedensbruchs, begangen
ebenfalls zum Nachteil der D____ AG, verurteilt. Er hatte am 3. Mai 2019
um 00:50 Uhr gegen den Willen der Berechtigten das selbe Areal an der [...]strasse
[...] betreten und einen im Elektroschrott befindlichen Fernseher inspiziert
(Akten S. 19/20). Gemäss Strafbefehl vom 30. März 2020 hatte er sodann am
3. November 2019 um ca. 03:50 Uhr wiederum das Gelände der D____ AG
betreten, um Elektroschrott daraus zu entwenden. Er wurde wegen
Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt (Akten S. 17/18
– inzwischen rechtskräftig, vgl. aktuellen Strafregisterauszug vom 29. April
2024).
3.5 Ausgangspunkt
für den Sachverhaltsnachweis ist der Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund
der Meldung des ansonsten unbeteiligten E____ durch die Polizei unmittelbar am
Tatort kontrolliert und das mutmassliche Diebesgut sichergestellt werden
konnte. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen
Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei
festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in
einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt,
ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten
(...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine
Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte». Auch eine Befragung der
Übersetzerin könne unterbleiben (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, m.
Hinw. auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den
protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten
handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es
aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport
zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,
objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass
dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch
einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum
Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20.
November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich
gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält,
welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben. Es könnte sich freilich die
Frage des Konfrontationsanspruchs stellen. In einem Urteil vom Oktober 2023 hat das Bundesgericht in einem gewissen Widerspruch zum soeben
zitierten, kurz danach ergangenen Entscheid, strenge Voraussetzungen
formuliert: Ein Gefängnismitarbeiter hatte Schäden in einer Zelle festgestellt,
fotografiert und zur Anzeige gebracht. Er hatte gemäss Polizeirapport den
Beschuldigten als Verursacher genannt und die Schadenshöhe beziffert. Der
Anklagevorwurf beruhte einzig auf seinen Aussagen. Das Bundesgericht hielt
fest, er sei damit Belastungszeuge und der Beschuldigte habe «damit das (grundsätzlich absolute) Recht, mit dem Gefängnismitarbeiter
C. konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, dies unabhängig davon,
ob zu erwarten ist, dass der Gefängnismitarbeiter entscheidwesentliche Angaben
zum Anklagesachverhalt machen kann oder nicht» (BGer
6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023).
Vorliegend
ist indessen wesentlich, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger zu
keinem Zeitpunkt die Unverwertbarkeit des fraglichen Polizeirapports geltend
gemacht bzw. eine Konfrontation mit dem Requirierenden und/oder mit der
rapportierenden Polizei beantragt hat. Damit hat er auf einen allfälligen
Konfrontationsanspruch jedenfalls gültig verzichtet (vgl. statt vieler: BGer
6B_978/2023 vom 11. März 2024; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022
E. 3.2.2). Der Polizeirapport ist damit sowohl in Bezug auf die Aussagen
des Requirierenden als auch in Bezug auf die rapportierten Feststellungen der
Polizei ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt
ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO).
Es kann für die Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 6–8). Hervorzuheben ist, dass gemäss aktuellem
Strafregisterauszug inzwischen gar zwei rechtskräftige Strafbefehle bestehen,
bei welchen der Berufungskläger in gleicher Weise und am selben Tatort in Erscheinung
getreten ist. Das belastet ihn einerseits unter dem Gesichtspunkt der
Täteradäquanz, andererseits auch mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen angesichts der Behauptung, eine Firma D____ nicht einmal zu kennen.
3.6 Die
Vorinstanz hat die Tat des Berufungsklägers als geringfügigen Diebstahl
gewürdigt. Dass die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nach Art. 139 Ziff.
1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sind, ist unter Verweis auf
die entsprechenden Erwägungen auf S. 8 des vorinstanzlichen Urteils
(Art. 82 Abs. 4 StPO) klar zu bejahen. Zu betonen ist, dass die D____
AG über den auf ihrem Areal gelagerten Elektroschrott tatsächlich den Gewahrsam
innehatte und dieser vom Berufungskläger gebrochen wurde, da das fragliche
Areal gegen fremden Zugang gesichert war. Ob angesichts der Absichten des
Berufungsklägers die Privilegierung von Art. 172ter StGB
tatsächlich zum Tragen kommt, ist vorliegend aufgrund des Verbots der
reformatio in peius nicht zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich
einen geringfügigen Diebstahl angeklagt und folgerichtig auch keine Berufung
oder Anschlussberufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4.
Der geringfügige
Diebstahl ist nach Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse zu
ahnden. Das Tatverschulden des Berufungsklägers kann noch als leicht eingestuft
werden, da die Wahrscheinlichkeit, mitten in der Nacht auf dem betreffenden
Areal jemanden anzutreffen als gering zu beurteilen ist und er zudem keine
Anstalten getroffen hat, möglichst viel Diebesgut zu erbeuten. Trotz der
augenscheinlichen psychischen Auffälligkeiten des Berufungsklägers hat die
Vorinstanz überdies zu Recht ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit in
Bezug auf das vorgeworfene Tatvorgehen verneint. Der Berufungskläger hat
nämlich bei allen abweichenden Angaben stets betont, dass er nichts gestohlen
und man für einen Diebstahl keine Beweise habe. Er hat überdies auch immer
Gründe und Alibis vorgebracht, um die ihm vorgehaltenen Belastungen zu
entkräften. Dass er das ungeschickt tat und es insbesondere an der
erforderlichen Sachlogik und Konstanz fehlen liess, sich also letztlich mit
seinen Aussagen keinen Gefallen tat, ändert nichts daran, dass er insoweit ein
durchaus zielgerichtetes Verhalten erkennen liess. Es war ihm fraglos zu jeder
Zeit bewusst, dass er zur Wegführung der Elektroschrottartikel nicht berechtigt
war, dass sein Vorgehen als Diebstahl qualifiziert würde und dass er sich
dagegen mit Erklärungen über die Berechtigung an den Gegenständen zur Wehr
setzen müsse. Angesichts des geringen Deliktsbetrags sowie der übrigen Umstände
erweist sich eine Busse von CHF 300.– als angemessen.
5.
5.1 Vorliegend
ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des
Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die
Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf CHF 600.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO
zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag auf
einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch, weswegen die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu seinen Lasten gehen.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat B____, ist für seine
Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten.
In Strafsachen berechnet sich das Honorar
nach dem Zeitaufwand (§ 14 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem
keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss
zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von pauschal 6
Stunden inklusive Auslagen angemessen. Der Stundenansatz im Rahmen der
amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer
ist zusätzlich zum Honorar geschuldet (§ 24 HoR). Für die Höhe der zu
entrichtenden Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung
des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs zufolge verspäteten Strafantrages;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des geringfügigen Diebstahls
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 172ter Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614)
wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und
vernichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 200.– sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.–.
Der
amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 97.20, somit total CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Berufungskläger
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.