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Entscheid

SB.2023.68

geringfügiger Diebstahl

26. Juli 2024Deutsch29 min

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.68

URTEIL

vom 26.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Juni 2023

betreffend geringfügiger

Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 wurde A____ des

geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–

verurteilt (bei Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das

Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs wurde mangels rechtzeitig gestelltem

Strafantrag eingestellt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung von

Beschlagnahmegut angeordnet und es wurden dem Beurteilten Verfahrenskosten und

eine Urteilsgebühr von je CHF 200.– auferlegt, die Mehrkosten von CHF

223.60 wurden zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wurde A____ die

amtliche Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Dieser wurde aus der

Strafgerichtskasse vergütet.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat B____,

Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 4. September 2023 beantragte der

Berufungskläger, das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juni 2023 sei bezüglich

der Schuldsprüche und der Verurteilungen wegen geringfügigen Diebstahls unter

o/e-Kostenfolge aufzuheben. Er sei von der Anklage kostenlos freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen

Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.

In seiner

Berufungsbegründung vom 2. April 2024 beantragt der Verteidiger in Abweichung

von der Berufungserklärung zur Hauptsache die Einstellung des Verfahrens, indem

er seine Begehren folgendermassen formuliert: «Das Urteil des Strafgerichts vom

2. Juni 2023 sei bezüglich der Schuldsprüche und der Verurteilungen von A____

wegen geringfügigen Diebstahls unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Das

Strafverfahren gegen A____ sei zufolge fehlender Prozessvoraussetzung

einzustellen. Eventualiter sei A____ von der Anklage kostenlos freizusprechen.

Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614) sei nach Rechtskraft des

Urteils an A____ zurückzugeben». Die Staatsanwaltschaft hat darauf mit Eingabe

vom 22. April 2024 geantwortet und beantragt die Abweisung der Berufung.

Was die

wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 den Parteien mitgeteilt, dass in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde, vorbehältlich erforderliche

Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden. Dabei wurde ein anderslautender

Entscheid des erkennenden Gerichts vorbehalten, weil in den Fällen von Art. 406

Abs. 1 StPO nicht die Verfahrensleitung, sondern das Gericht für die Anordnung

des schriftlichen Verfahrens zuständig ist. Ferner wurde dem Berufungskläger nach Eingang der

Mitteilung von B____, wonach er die amtliche Verteidigung weiterführen wolle,

diese mit Verfügung vom 30. November 2023 für das zweitinstanzliche Verfahren

gewährt.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der

Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig

ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung

legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor;

demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder

Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in

einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies

zutrifft, entscheidet sich – wie schon die Formulierung ergibt – nicht anhand der

ursprünglichen Anklage, sondern nach dem erstinstanzlichen Urteil und den

Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406 StPO N 6). Die

(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss

praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein

entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4). Ob

die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen

– insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK – ist von der

Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein

Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht

in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der

Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich

öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur

Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu

berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die

vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens

betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die

Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer

6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es

entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser

Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127

E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist zu beachten, dass immer, wenn dem

persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des

Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum

Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.3

Nachdem

die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind

die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Auch

gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht

notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers in einer erneuten Verhandlung

erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal dieser bereits im

Vorverfahren und vor erster Instanz seinen Standpunkt, wonach er ein

Justizopfer sei, sehr deutlich gemacht, aber mit Ausnahme der Einvernahme vom

19.

März 2021 (Akten S. 96–105) nur wenig Substanzielles zum Sachverhalt

ausgesagt hat (vgl. etwa Polizeirapport, Akten S. 37/8, sowie Akten

S. 9–11, 69/70, 80–81, 91–94, 108, 116–118; Prot. 1. Instanz S. 2–4).

Er hat seine gleichbleibende Haltung auch bereits gegenüber dem

Appellationsgericht kundgetan (vgl. Berufung gegen das aufgehobene Urteil,

Akten S. 188/9 sowie eigenhändige Berufungsanmeldung betr. das aktuelle

Urteil vom 2. Juni 2023 und weitere Eingaben an das Appellationsgericht). Ein

über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht

zur Diskussion. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im

Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c

StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens

ist somit statthaft.

2.

2.1

Der

Berufungskläger bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, C____ sei nicht

befugt gewesen, Strafantrag wegen des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der

D____ AG zu stellen.

2.2

Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen. Der Berufungskläger hat in seiner Berufungserklärung einen Freispruch

beantragt. Erst in der Berufungsbegründung beantragt er zur Hauptsache die

Einstellung des Verfahrens und macht ein Prozesshindernis – nämlich das Fehlen

eines gültigen Strafantrags – geltend. Es fragt sich, ob er damit zu hören ist.

2.3

Im

Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Nach

Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung

anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit.

a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und

welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile

des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;

Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4

StPO).

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil

grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil

6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit die

Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der

Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung

durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.

Hinw.). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO). Der Gegenstand der

Berufung wird mit der Berufungserklärung fixiert. Eine spätere Ausdehnung der

Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGer

6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.2;

6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; zum Ganzen auch BGer 6B_1403/2019 vom

10.

Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).

Dass dies grundsätzlich auch in Bezug auf eine erst nachträglich beantragte

Verfahrenseinstellung gilt, hat das Bundesgericht im bereits zitierten

Entscheid vom Januar 2022 festgehalten. Dort war, wie vorliegend, das Verfahren

von der ersten Instanz bereits teilweise, in Bezug auf einen der Anklagepunkte,

eingestellt worden. Diesen Teil des Dispositivs hatte der Berufungskläger in

seiner Berufungserklärung nicht angefochten und auch keine weitergehende

Verfahrenseinstellung beantragt. Das Bundesgericht führte aus: «Eine darüber

hinausgehende Verfahrenseinstellung beantragte der Beschwerdeführer zunächst in

der Berufungserklärung nicht. Der Umfang der Berufung wurde damit durch die in

dieser Hinsicht eindeutige Berufungserklärung fixiert». Der im mündlichen

Parteivortrag vor der Berufungsinstanz erstmals gestellte Antrag auf

Einstellung des Verfahrens in einem weiteren Punkt stellte gemäss Bundesgericht

somit eine unzulässige Ausweitung der Berufung dar, welche das Berufungsgericht

unbeachtet lassen durfte (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. Teil

von 148 IV 22] E. 2.4.1). Es hielt im selben Entscheid auch fest, dass es

nichts hilft, wenn mit einem «übergeordneten Antrag» zunächst eine umfassendere

Aufhebung verlangt wird, dann aber präzisiert wird, was konkret angefochten

ist. Solange die schriftliche Berufungserklärung insgesamt klar interpretierbar

ist und ein stimmiges Bild ergibt, bleibt sie massgeblich und sind

nachträgliche Anfechtungen nicht zulässig (BGE 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022

[nicht publ. Teil von 148 IV 22] E. 2.5).

2.4

Vorliegend

hat der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung explizit angegeben, welche

Punkte des erstinstanzlichen Urteils er unangefochten lässt – nämlich die

Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs und die

Zusprechung des Honorars für die amtliche Verteidigung – und zudem konkret

benannt, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils er beantragt. In

diesem Rahmen hat er eine Aufhebung des Urteils «bezüglich der Schuldsprüche

und der Verurteilungen» wegen geringfügigen Diebstahls und (lediglich) einen

kostenlosen Freispruch beantragt, nicht aber eine Einstellung des Verfahrens

mangels Strafantrag (obwohl er diesen Mangel bereits im erstinstanzlichen

Plädoyer beanstandet hatte).

Die Anträge in der Berufungsbegründung zielen klar auf

einen Freispruch, nicht aber eine Verfahrenseinstellung ab. Entsprechend hat

der Berufungskläger sie dann in der Berufungsbegründung auch anders, eben

abweichend, formuliert, um seinen neuen Antrag auf Verfahrenseinstellung

einzubringen. Es liesse sich insoweit argumentieren, dass die

Berufungserklärung eindeutig sei und keinen Raum für Interpretationen lasse, so

dass der Prozessgegenstand durch sie fixiert wäre und sich der Berufungskläger

darauf behaften lassen müsste. Keine Rolle würde dabei spielen, dass der neue

Antrag in einer schriftlichen Berufungsbegründung gestellt wurde und nicht in

einem mündlichen Vortrag anlässlich einer Gerichtsverhandlung, ist doch das

Einreichen einer schriftlichen Begründung im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren

nichts anderes als das Pendant zum Plädoyer vor den Schranken beim mündlichen

Verfahren.

Allerdings gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger

einen konkreten Anklagepunkt beanstandet und beantragt, dafür nicht verurteilt

Dispositiv

zu werden. Er wendet sich demnach gegen den entsprechenden Schuldspruch gemäss

Dispositiv und lässt nicht etwa einen ganzen Punkt unbeanstandet. Es fragt

sich, ob es ihm unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime schaden kann,

dass er diesen Schuldspruch erst im Nachhinein (auch) wegen einer angeblich

fehlenden Prozessvoraussetzung anficht. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen,

zumal das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung vom

Gericht vom Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. diesbezüglich auch Art. 404 Abs. 2

StPO, der bei offensichtlichen und krassen Fehlern greift; BGE 147 IV 93

E. 1.5.2-1.5.3; BGer 6B_35/2022 vom 24. November 2022 E. 3.1.1). Daher

wird die Frage des Strafantrags nachfolgend im Berufungsverfahren nochmals

behandelt, obschon sie der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung nicht

thematisiert hat.

2.5 Im Rahmen

einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich

sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3

StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig

nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das

Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden ausschliesslich

Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach

Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398

StPO N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die

offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung

beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer

6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 m.w.Hinw.).

Vorliegend kommt diese Einschränkung allerdings nicht zum

Tragen, da sich der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO im Unterschied

zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen

Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt. Das hat

zur Folge, dass das Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines

Vergehens, die zu einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung

geführt hat, mit freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl

das schriftliche Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 406

StPO N 6, mit Kritik). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von

neuen Beweisanträgen: Bildeten von vornherein ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen

und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden. Diese

Einschränkung greift vorliegend nicht, nachdem die ursprüngliche Anklage noch

auf ein Vergehen lautete. Der Berufungskläger hat indessen im

Berufungsverfahren gar keine neuen Beweiserhebungen beantragt und auch seine

Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen dieselben wie vor

erster Instanz.

2.6 C____,

Vertriebsleiter bei der D____ AG, hat am 18. August 2020 telefonisch gegenüber

der Polizei einen Strafantrag wegen Diebstahls zu Protokoll gegeben (Akten S.

52). Dass diese Form der Antragstellung grundsätzlich gültig ist, bestreitet

der Berufungskläger zu Recht nicht. Er macht indessen geltend, C____ sei gar

nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen.

Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich

höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97

E. 2.1; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; je m. Hinw.). Daraus

folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch an einen Vertreter delegiert

und von diesem gültig ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung).

Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem

bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die

Willenserklärung abzugeben.

Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht

direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer

vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch

eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er

Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen; BGE 122 IV 207 E. 3.a; BGer

6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3; 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E.

1.4.3 m. Hinw.). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen,

ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur

bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem

Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib

und Leben, Ehre, persönliche Freiheit u. dgl. (BGE 122 IV 207 E. 3.a m.

Hinw.; BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3). Die Frage, ob

erteilte Vollmachten den Vertreter zum Erheben eines Strafantrags ermächtigen

beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip (BGE 122 IV 207 E. 3.e BGer 6B_1454/2019

vom 21. April 2020 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Ermächtigung eines

Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das

betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder

Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c; 118 IV

167 E. 1b und c; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3;

6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; 6B_334/2012 vom 26. September 2012

E. 2.2). Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die

Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist

zunächst dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten

Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei

grundsätzlich um den Verwaltungsrat (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer

6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4). Bei juristischen Personen sind sodann

aber auch all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen

der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich

oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen

der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu

verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der

Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann

(BGE 118 IV 167 E. 1b; BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4).

Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es keiner besonderen

Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich

darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das

Strafverfahren einzuleiten (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.4;

6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.3 m. Hinw.). Es ist demnach zu

unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und

der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte (natürliche oder

juristische) Person einen Strafantrag zu stellen. Es genügt, wenn die

antragstellende Person – ggf. auch ohne schriftliche Vollmacht – im Namen des

Geschädigten Strafantrag stellen darf, weil sie aufgrund ihrer Funktion als zur

Wahrung des betroffenen Rechtsguts verpflichtet anzusehen ist. In einem

grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag

stellende Angestellte kraft seiner Funktion für den Schutz jener Rechtsgüter zu

sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind.

Ob er echte oder faktische Organstellung oder eine geschäftsführende Position

innehat, ob er zeichnungsberechtigt und verfügungsberechtigt über das

betroffene Rechtsgut ist, erscheint bei der delegierten Ausübung der

Antragsberechtigung nicht von Belang (BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.5,

1.5.1; 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4; vgl. auch BGE 118 IV 167 E. 1c).

Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Rechtsprechung

zutreffend eine rechtsgültige Antragstellung durch C____ bejaht, worauf

verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5). Auch wenn nicht davon

auszugehen ist, dass C____s Interessen am Gebrauch der betroffenen Objekte

durch den beanzeigten Diebstahl unmittelbar beeinträchtigt wurden und er somit

eine eigene Antragsberechtigung hatte (vgl. BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGer

6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3), so war er aufgrund seiner Funktion

als Vertriebsleiter doch zur delegierten Ausübung des Strafantragsrechts für

die D____ AG befugt. Er war, wie die Vorinstanz richtig ausführt, u.a. mit der

Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen des Betriebs betraut und trug eine

gewisse finanzielle Verantwortung für das Unternehmen, was sich auch in seiner

Kollektivzeichnungsberechtigung zeigte. Im Internetauftritt der Firma wurde er

gleich an erster Stelle neben dem Geschäftsführer aufgeführt (vgl. vom

Verteidiger eingereichte Unterlagen, Akten S. 216). Es ist sodann davon

auszugehen, dass der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaft

gestellt worden ist, zumal dieser aus der Antragstellung keine Nachteile

erwachsen sind, sondern es klarerweise nur darum ging, das Strafverfahren gegen

den Berufungskläger auch wegen geringfügigen Diebstahls zu ermöglichen.

Insgesamt ist daher von einem form- und fristgerechten Strafantrag auszugehen.

3.

3.1 In

tatsächlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger im Wesentlichen auf den

Standpunkt, es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da nicht

nachgewiesen sei, dass das bei ihm festgestellte Elektromaterial nicht vom D____-Areal

stamme. Ferner lägen auch keinerlei Beweise dafür vor, dass der Berufungskläger

mit der Person identisch sei, welche angeblich zuvor auf dem D____-Areal

gesehen worden sei. Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass das

Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten

Elektromaterials angeordnet habe, kein Beweis dafür, dass dieses

Elektromaterial der D____ AG überhaupt gestohlen worden sei.

3.2 Ein

Jugendlicher (E____) meldete am Samstag, 4. Juli 2020 am frühen Morgen (01.10

Uhr) einer Polizeipatrouille, dass er vor einigen Minuten eine schwarz

gekleidete Person gesehen habe, wie sie aus dem Areal der D____ AG hinauskam

und auf einem Fahrrad in Richtung [...] davonfuhr. Während der

Sachverhaltsaufnahme bekam die Polizeipatrouille von Kollegen die Meldung, dass

ein schwarz gekleideter Fahrradfahrer gewendet habe, als er das Patrouillenfahrzeug

der Kollegen sah, und nun auf die erste Patrouille zufuhr. Durch sie konnte er auf dem Fahrradweg angehalten

und kontrolliert werden. Es handelte sich um den Berufungskläger. In seinem

Rucksack und einer Tasche befand sich diverser Elektroschrott, welcher

sichergestellt wurde (drei Laptops, eine Fahrradlampe und weiterer

Elektroschrott; Akten S. 27, 30; Fotos Akten S. 47-49). Gemäss Angaben des

Berufungsklägers gegenüber der Polizei handle es sich dabei um

Elektroniksachen, die er von einem Freund erhalten habe. Er sei bloss am

Fahrradfahren gewesen (Akten S. 35-38). E____ konnte wenig zum Signalement

des beobachteten Fahrradfahrers sagen, gab aber an, dass dieser einen schwarzen

Rucksack bei sich gehabt habe und mit einem Fahrrad (bzw. Mountainbike, Akten

S. 40) davongefahren sei, welches zuvor am Zaun der D____ AG abgestellt

gewesen sei (Akten S. 37, 39/40). Das traf auf den Berufungskläger im

Wesentlichen zu (beim Fahrrad handelte es sich wohl nicht um ein Mountainbike),

ebenso wie die angegebene schwarze Kleidung (Fotos Akten S. 41-46).

3.3 In

der Einvernahme vom 19. März 2021 (Akten S. 96 ff.) beschwerte der

Berufungskläger sich zunächst darüber, dass die Polizei ihn regelmässig

schikaniere, weil er als psychisch krank abgestempelt werde (Akten S. 97).

Den Tatvorwurf bestreitet er auf Vorhalt. Er sei mit dem Fahrrad zum [...]

gefahren, weil er dort jemanden aus Frankreich habe treffen wollen: «Ich wollte

dort eine Person aus Frankreich treffen, die ich kenne. Ich wollte ihn beim [...]

treffen. Er wollte mir ein defektes Elektrogerät verkaufen» (Akten S. 98).

Einen alten Laptop habe er ihm verkaufen wollen. Wenn er, der Berufungskläger,

genügend Zeit habe, repariere er das Gerät und verkaufe es auf dem

Internet-Flohmarkt. Er treffe vielleicht einmal im Monat eine Person aus St.

Louis (F), um ein Gerät abzukaufen; es seien verschiedene Leute. Meist treffe

man sich beim [...], da dieses nahe der französischen Grenze sei (Akten

S. 98/9). Auf Vorhalt, dass eine Auskunftsperson eine schwarz gekleidete

Person gesehen habe, welche mit einem Rucksack das D____-Areal verlassen und

mit einem am Zaun abgestellten Fahrrad in Richtung [...] davongefahren sei,

meint er: «Es ist falsch, das trifft nicht zu. Das ist einfach Schikane, bitte.

Ich werde immer wieder von der Polizei kontrolliert und schikaniert» und auf

den Hinweis, dass in seinen Effekten diverse Elektrogeräte vorgefunden worden

seien und die Frage, was er mit diesem Elektroschrott vorgehabt habe: «Diese

Sachen habe ich von der Person vom [...] erhalten. Ich habe diese Sachen nicht

gestohlen» (Akten S. 99). Auf den Vorhalt, dass er doch erst zum [...]

habe fahren wollen, um diese Person zu treffen, und somit die Sachen noch gar

nicht erhalten haben könne, meint er: «Ich hatte diese Person bereits beim [...]

getroffen (a.V.: Sie haben ausgesagt, dass diese Person Ihnen einen Laptop

geben wollte?) Wie bereits erwähnt, ich hatte diese Person bereits getroffen.

Ich habe nichts gestohlen» (Akten S. 102). Er habe für die bei ihm

gefundenen Geräte CHF 50.– bezahlt. Das Geld habe er gespart. Auf Frage,

weshalb eine andere Person die Polizei avisiert hätte, wenn der Vorwurf an ihn

nicht stimme, meint er, er wisse nicht, weshalb diese Person das getan habe. Er

sei nicht auf dem Areal gewesen und habe auch nichts gestohlen. Auf Vorhalt,

dass er schon zuvor verbotenerweise das Areal der Firma D____ betreten und einen

Diebstahl begangen habe, meint er: «Das ist total falsch, ich habe nichts

gestohlen. Sie haben keine Beweise, dass ich das getan habe» (Akten

S. 103).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wehrte sich der Berufungskläger weiterhin

vehement gegen jeglichen Diebstahlsvorwurf und bezeichnete sich als Opfer der

Staatsanwaltschaft. Er machte allerdings abweichende Angaben zu den fraglichen

Umständen. Er sei in der Tatnacht «wegen Sport» Fahrrad gefahren, «um mich zu

bewegen», «einfach 20km und dann wieder zurück» (Prot. 1. Instanz S. 2, Akten

S. 273). Die drei Laptops in seinem Rucksack habe er «von Privatpersonen

aus dem Internet, also online» gehabt, er bekomme von vielen Leuten gratis oder

billiger Laptops. Auf Rückfrage meinte er, er habe die Laptops nicht in jener

Nacht bekommen, sondern «ich habe diese genommen um 11 Uhr. Jeder Mensch hat

Laptops im Rucksack» – Namen der Personen, welche ihm Laptops gegeben hätten,

habe er keine (Prot. 1. Instanz S. 3, Akten S. 274). Auf den Vorhalt, er

habe bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft noch angegeben, er wolle

eine Person aus Frankreich beim [...] treffen, welche ein defektes Elektrogerät

verkaufen wollte, meinte er: «Ich habe Erfahrung zum Präparieren. Das ist meine

Privatsache» und beschwerte sich weiter über die «Foltermethoden» der

Staatsanwaltschaft. Er blieb auch auf Rückfrage dabei, dass er die

Elektrogeräte, die er repariere, im Internet beziehe: «Ja, ich gehe online. Es

gibt viele Menschen, die Interesse haben, dass ich repariere. Ich repariere und

verkaufe es dann online. Die Leute, die Interesse haben, kaufen es über das

Internet, über Privatleute». Ersatzteile kaufe er ebenfalls im Internet, «bei

[...] in China, ist viel billiger» (Prot. 1. Instanz S. 3/4, Akten

S. 274/5). Die Firma D____ AG will er gar nicht kennen und den

diesbezüglichen Strafbefehl aus dem Jahr 2019 bezeichnet er als «grosse

Lügerei» und Fälschung der Staatsanwaltschaft. Jedes Urteil sei mit Absicht

gefälscht, weil die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Geld von der

Staatsanwaltschaft Flensburg kassiere, welche seine Kinder entführt habe (Prot.

1. Instanz S. 3).

3.4 Der

Berufungskläger war im September 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und

Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Hinzuweisen

ist sodann auf die einschlägigen Strafbefehle, worin es um ein sehr

vergleichbares Tatmuster und sogar denselben Tatort ging: Mit Strafbefehl vom

20. Juni 2019 wurde der Berufungskläger wegen Hausfriedensbruchs, begangen

ebenfalls zum Nachteil der D____ AG, verurteilt. Er hatte am 3. Mai 2019

um 00:50 Uhr gegen den Willen der Berechtigten das selbe Areal an der [...]strasse

[...] betreten und einen im Elektroschrott befindlichen Fernseher inspiziert

(Akten S. 19/20). Gemäss Strafbefehl vom 30. März 2020 hatte er sodann am

3. November 2019 um ca. 03:50 Uhr wiederum das Gelände der D____ AG

betreten, um Elektroschrott daraus zu entwenden. Er wurde wegen

Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt (Akten S. 17/18

– inzwischen rechtskräftig, vgl. aktuellen Strafregisterauszug vom 29. April

2024).

3.5 Ausgangspunkt

für den Sachverhaltsnachweis ist der Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund

der Meldung des ansonsten unbeteiligten E____ durch die Polizei unmittelbar am

Tatort kontrolliert und das mutmassliche Diebesgut sichergestellt werden

konnte. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen

Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei

festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in

einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt,

ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten

(...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine

Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte». Auch eine Befragung der

Übersetzerin könne unterbleiben (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, m.

Hinw. auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den

protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten

handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es

aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport

zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere,

objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass

dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch

einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum

Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20.

November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich

gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält,

welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben. Es könnte sich freilich die

Frage des Konfrontationsanspruchs stellen. In einem Urteil vom Oktober 2023 hat das Bundesgericht in einem gewissen Widerspruch zum soeben

zitierten, kurz danach ergangenen Entscheid, strenge Voraussetzungen

formuliert: Ein Gefängnismitarbeiter hatte Schäden in einer Zelle festgestellt,

fotografiert und zur Anzeige gebracht. Er hatte gemäss Polizeirapport den

Beschuldigten als Verursacher genannt und die Schadenshöhe beziffert. Der

Anklagevorwurf beruhte einzig auf seinen Aussagen. Das Bundesgericht hielt

fest, er sei damit Belastungszeuge und der Beschuldigte habe «damit das (grundsätzlich absolute) Recht, mit dem Gefängnismitarbeiter

C. konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, dies unabhängig davon,

ob zu erwarten ist, dass der Gefängnismitarbeiter entscheidwesentliche Angaben

zum Anklagesachverhalt machen kann oder nicht» (BGer

6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023).

Vorliegend

ist indessen wesentlich, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger zu

keinem Zeitpunkt die Unverwertbarkeit des fraglichen Polizeirapports geltend

gemacht bzw. eine Konfrontation mit dem Requirierenden und/oder mit der

rapportierenden Polizei beantragt hat. Damit hat er auf einen allfälligen

Konfrontationsanspruch jedenfalls gültig verzichtet (vgl. statt vieler: BGer

6B_978/2023 vom 11. März 2024; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022

E. 3.2.2). Der Polizeirapport ist damit sowohl in Bezug auf die Aussagen

des Requirierenden als auch in Bezug auf die rapportierten Feststellungen der

Polizei ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt

ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO).

Es kann für die Beweiswürdigung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 6–8). Hervorzuheben ist, dass gemäss aktuellem

Strafregisterauszug inzwischen gar zwei rechtskräftige Strafbefehle bestehen,

bei welchen der Berufungskläger in gleicher Weise und am selben Tatort in Erscheinung

getreten ist. Das belastet ihn einerseits unter dem Gesichtspunkt der

Täteradäquanz, andererseits auch mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen angesichts der Behauptung, eine Firma D____ nicht einmal zu kennen.

3.6 Die

Vorinstanz hat die Tat des Berufungsklägers als geringfügigen Diebstahl

gewürdigt. Dass die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nach Art. 139 Ziff.

1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt sind, ist unter Verweis auf

die entsprechenden Erwägungen auf S. 8 des vorinstanzlichen Urteils

(Art. 82 Abs. 4 StPO) klar zu bejahen. Zu betonen ist, dass die D____

AG über den auf ihrem Areal gelagerten Elektroschrott tatsächlich den Gewahrsam

innehatte und dieser vom Berufungskläger gebrochen wurde, da das fragliche

Areal gegen fremden Zugang gesichert war. Ob angesichts der Absichten des

Berufungsklägers die Privilegierung von Art. 172ter StGB

tatsächlich zum Tragen kommt, ist vorliegend aufgrund des Verbots der

reformatio in peius nicht zu prüfen, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich

einen geringfügigen Diebstahl angeklagt und folgerichtig auch keine Berufung

oder Anschlussberufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4.

Der geringfügige

Diebstahl ist nach Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse zu

ahnden. Das Tatverschulden des Berufungsklägers kann noch als leicht eingestuft

werden, da die Wahrscheinlichkeit, mitten in der Nacht auf dem betreffenden

Areal jemanden anzutreffen als gering zu beurteilen ist und er zudem keine

Anstalten getroffen hat, möglichst viel Diebesgut zu erbeuten. Trotz der

augenscheinlichen psychischen Auffälligkeiten des Berufungsklägers hat die

Vorinstanz überdies zu Recht ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit in

Bezug auf das vorgeworfene Tatvorgehen verneint. Der Berufungskläger hat

nämlich bei allen abweichenden Angaben stets betont, dass er nichts gestohlen

und man für einen Diebstahl keine Beweise habe. Er hat überdies auch immer

Gründe und Alibis vorgebracht, um die ihm vorgehaltenen Belastungen zu

entkräften. Dass er das ungeschickt tat und es insbesondere an der

erforderlichen Sachlogik und Konstanz fehlen liess, sich also letztlich mit

seinen Aussagen keinen Gefallen tat, ändert nichts daran, dass er insoweit ein

durchaus zielgerichtetes Verhalten erkennen liess. Es war ihm fraglos zu jeder

Zeit bewusst, dass er zur Wegführung der Elektroschrottartikel nicht berechtigt

war, dass sein Vorgehen als Diebstahl qualifiziert würde und dass er sich

dagegen mit Erklärungen über die Berechtigung an den Gegenständen zur Wehr

setzen müsse. Angesichts des geringen Deliktsbetrags sowie der übrigen Umstände

erweist sich eine Busse von CHF 300.– als angemessen.

5.

5.1 Vorliegend

ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des

Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die

Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf CHF 600.–

festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO

zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger dringt mit seinem Antrag auf

einen Freispruch vom Anklagevorwurf nicht durch, weswegen die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens zu seinen Lasten gehen.

5.2 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat B____, ist für seine

Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten.

In Strafsachen berechnet sich das Honorar

nach dem Zeitaufwand (§ 14 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Nachdem

keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand praxisgemäss

zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Zeitaufwand von pauschal 6

Stunden inklusive Auslagen angemessen. Der Stundenansatz im Rahmen der

amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Die Mehrwertsteuer

ist zusätzlich zum Honorar geschuldet (§ 24 HoR). Für die Höhe der zu

entrichtenden Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung

des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs zufolge verspäteten Strafantrages;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des geringfügigen Diebstahls

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 172ter Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Elektromaterial (Verz. Nr. 152 614)

wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und

vernichtet.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 200.– sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 600.–.

Der

amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 1'200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 97.20, somit total CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Berufungskläger

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.