SB.2023.69
rechtswidrige Einreise
1. April 2025Deutsch30 min
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.69
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 1. April 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic.
iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Barbara
Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach
110, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Mai 2023 (ES.2022.371)
betreffend rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25. Mai 2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der
rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde in
Anwendung von Art. 52 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
abgesehen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am
8. Juni 2023 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung und
-begründung vom 6. September 2023 beantragt sie, es sei das Urteil
des Strafgerichts in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss
Art. 52 StGB aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 2
Jahre, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu
verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungsbeklagten für die
Verwaltung des Kostendepots eine Gebühr von CHF 100.– aufzuerlegen sei.
Der Berufungsbeklagte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Vernehmlassung vom
30. Januar 2024 (Eingang beim Appellationsgericht am
18. März 2024) beantragt der Berufungsbeklagte sinngemäss die
Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Barbara Pauen,
Advokatin, als notwendige Verteidigerin für den Berufungsbeklagten eingesetzt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
9. Juli 2024 sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft und
die Verteidigerin erschienen. Der Berufungsbeklagte ist der Verhandlung
unentschuldigt ferngeblieben. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das Verfahren ausgestellt
und den Berufungsbeklagten erneut zur Verhandlung geladen. Der
Berufungsbeklagte ist der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 ebenfalls
ferngeblieben. In ihrem Parteivortrag hat die Staatsanwältin ihre schriftlich
gestellten Berufungsanträge wiederholt. Die Verteidigerin ist ebenfalls zum
Vortrag gelangt. Sie hat beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen und den Berufungsbeklagten vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise
in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO kostenlos freizusprechen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vollumfänglich und in
allen Punkten zu bestätigen. Zudem hat sie darum ersucht, nach Abschluss der
Berufungsverhandlung aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen zu
werden. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen
Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden.
1.3
1.3.1
Hat die Staatsanwaltschaft oder die
Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt
die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss
Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. In diesen
Fällen muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verhandlung ein erstes
Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil
gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368 StPO
ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (BGer 6B_1293/2018 vom
14.
März 2019 E. 3.3.2; Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 407 StPO N 4).
1.3.2
Ein
Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn
die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte,
sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern und die Beweislage ein Urteil
ohne ihre Anwesenheit zulässt; dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein
Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage
eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig
nachgewiesen ist (Scheer, in
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 366 N 16). Der Berufungsbeklagte
wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich
einvernommen und hatte dabei die Gelegenheit, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen
Vorwürfen Stellung zu nehmen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten
S. 65 ff.). Damit konnte der Berufungsbeklagte im bisherigen
Verfahren seine Verteidigungsrechte ausüben, der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist gewahrt.
1.4
1.4.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Zwar kann das Gericht in Anwendung von
Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht
angefochtene Punkte überprüfen. Dies jedoch nur in Fällen, wo auf diese Weise
eine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung verhindert werden kann
(Art. 404 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO werden somit die nicht angefochtenen
Urteilspunkte rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018
E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil lediglich
in Bezug auf die Strafzumessung angefochten, indem sie die Aufhebung des
Urteils betreffend das Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB
verlangt hat. Entsprechend ist der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise
i.S. des BG über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und steht nicht mehr zur Disposition.
1.4.2
Die Verteidigerin bringt vor (Akten
S. 185; S. 221), obwohl der Berufungsbeklagte keine Berufung erhoben
habe, sei das Urteil unter Verweis auf Art. 404 Abs. 2 StPO zu
seinen Gunsten abzuändern. Als Begründung führt sie an, es existiere eine
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Basel-Autobahn/Weil am Rhein vom 15. Juni 2010
(SR 0.631.252.913.692.3; Akten S. 176 ff.). Dieser Vereinbarung
lasse sich entnehmen, dass am entsprechenden Grenzübergang auf dem
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet worden seien (Art. 1 Abs. 1 der
Vereinbarung; Akten S. 176). Daraus sei zu schliessen, dass der
Berufungsbeklagte noch auf deutschem Staatsgebiet angehalten worden und somit
gar nicht in die Schweiz eingereist sei. Im Nachhinein lasse sich kaum
eruieren, wo genau der Berufungsbeklagte kontrolliert worden sei. Dazu müsste
dieser befragt werden, was wohl nicht mehr möglich sei. Es müsse deshalb
zumindest in dubio pro reo ein Freispruch ergehen (Plädoyer, Akten
S. 221). Die Verteidigerin führt darüber hinaus an, dass es sich ohnehin
nur um eine versuchte Einreise gehandelt habe (Plädoyer, Akten S. 224).
1.4.3
Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit dem
Tatbestand der rechtswidrigen Einreise aus (BGE 119 IV 164), dass bei der
Einreise über eine Grenzstelle der wesentliche Gesichtspunkt im Passieren des
offiziellen Grenzübergangs liege. Liege der Grenzposten bereits innerhalb des
schweizerischen Gebiets, so bedeute das Überschreiten der politischen
Landesgrenze allein noch keine rechtswidrige Einreise bzw. kein rechtswidriges
Betreten der Schweiz. Die Einreise erfolge erst beim Passieren des Grenzpostens
oder aber bei der Umgehung der Grenzkontrolle. Dasselbe gelte im Übrigen für
die Einreise auf dem Luftweg. Auch in diesem Fall betrete der Ausländer die
Schweiz erst nach der Passkontrolle. Im umgekehrten Fall, bei dem die
Grenzkontrolle etwa in einer Gemeinschaftsanlage im Ausland stattfinde, müsse
die Einreise denn auch bereits mit dem Passieren des Grenzpostens als erfolgt
betrachtet werden (BGE 119 IV 164 E. 2b; Vetterli/
D’Addario Di Paolo, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und
Integrationsgesetz, SHK – Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024,
Art. 115 N 3). Daraus erhellt, dass bei der in casu zu beurteilenden
Grenzkontrolle der Grenzübertritt in die Schweiz bereits am auf deutschem
Hoheitsgebiet gelegenen Grenzposten erfolgt. Für die Erfüllung des Tatbestands
der rechtswidrigen Einreise ist es daher unerheblich, dass sich der
Kontrollpunkt ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets befindet. Eine
qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, die einen
Eingriff in die Dispositionsmaxime nach Art. 404 Abs. 2 StPO
rechtfertigen würde, ist damit zu verneinen.
Auch das Vorbringen der Verteidigung, es habe sich lediglich
um eine versuchte rechtswidrige Einreise gehandelt, stellt keine Grundlage für
die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO dar. Ob sich der
Berufungsbeklagte bereits der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht hat,
indem er ohne die erforderlichen Ausweispapiere für den Grenzübertritt kontrolliert
wurde oder ob er dafür tatsächlich die Grenzkontrolle hätte passieren müssen,
kann vorliegend offen gelassen werden. Fest steht – selbst wenn für die
Vollendung des Tatbestands der rechtswidrigen Einreise das tatsächliche
Überschreiten der politischen Landesgrenze bzw. des Grenzpostens vorausgesetzt
wird –, dass das Urteil der Vorinstanz weder gesetzwidrig noch unbillig ist.
Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime ist nicht angezeigt, weshalb der
Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise in Rechtskraft erwachsen und
lediglich die Strafzumessung zu überprüfen ist.
2.
2.1
Der dem erstinstanzlichen Urteil
zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht angefochten (Urteil Strafgericht
S. 3). Es ist somit erstellt, dass der Berufungsbeklagte am
24.
Juni 2022 als Fahrzeuglenker eines Personenwagens am
Grenzübergang Weil- Autobahn in Basel von Deutschland her in die Schweiz
einreiste, ohne dass er ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument sowie
Visum vorweisen konnte. Der Berufungsbeklagte, der irakischer Staatsangehöriger
ist, konnte sich lediglich mit seinem deutschen Führerschein sowie mit einem
Foto seiner deutschen Fiktionsbescheinigung der Stadt Köln, auf der lediglich
das erste von drei Feldern – «Aufenthalt als erlaubt» – (Erlaubnisfiktion, § 81
Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz) angekreuzt war, ausweisen. Die
Erlaubnisfiktion berechtigt jedoch nicht zum visumfreien Reisen, weil im
Gegensatz zur Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz)
kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, dessen Fortgeltung «fingiert» werden
könnte. Die Fiktionsbescheinigung ersetzt daher keinen Aufenthaltstitel,
sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in
Deutschland (Anlage 2 VK-Handbuch, 76. Ergänzungslieferung, S. 294). Der
Berufungsbeklagte machte geltend, dass er nicht gewusst habe, dass man für die
Einreise in die Schweiz ein Visum benötige. Er sei davon ausgegangen, dass er
mit seiner Fiktionsbescheinigung, die keine Duldungsfiktion sei, ohne Visum in
die Schweiz einreisen dürfe, da er mit dieser bereits mehrmals in andere Länder
der Europäischen Union eingereist und dabei kontrolliert worden sei, ohne dass
es Probleme gegeben habe. Auch seien seine Verwandten ebenfalls mit derselben
Fiktionsbescheinigung in Europa herumgereist. Des Weiteren brachte der
Berufungsbeklagte vor, dass er lediglich durch die Schweiz habe durchreisen
wollen, um Freunde zu besuchen (Urteil Strafgericht S. 3).
2.2
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung,
wonach sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen derart geringfügig seien, dass
die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt seien und folglich kein
Strafbedürfnis bestehe (Urteil Strafgericht S. 5 f.), wendet die
Staatsanwaltschaft zusammengefasst Nachfolgendes ein: Die Vorinstanz habe
keinen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden
Taten vorgenommen. Damit verkenne sie, dass die Voraussetzungen für eine
Strafbefreiung in casu nicht erfüllt seien. Der Berufungsbeklagte habe die
durch den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise geschützten Rechtsgüter weder geringfügig
verletzt, noch wiege sein Verschulden geringfügig. In Bezug auf das Verschulden
sei festzuhalten, dass es dem Berufungsbeklagten obliege, sich vor der Einreise
in ein anderes Land selbständig über die dort geltenden Einreisevorschriften zu
erkundigen. Der aus dem Irak stammende Berufungsbeklagte lebe seit mehreren
Jahren in Deutschland, beherrsche die deutsche Sprache und sei bereits mit
Behörden in Kontakt. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm absolut zumutbar, sich
über die Einreisebestimmungen der Schweiz zu informieren. Zumindest habe ihm
aber bewusst sein müssen, dass er die Fiktionsbescheinigung hätte mitführen
müssen, da es einer allgemein bekannten Tatsache entspreche, dass für
Grenzübertritte die nötigen Reisedokumente mitzuführen seien. Unter diesen
Umständen sei der geltend gemachte Irrtum über die Pflicht des Mitführens von
Reisedokumenten nicht nachvollziehbar. Zudem erweise sich ein allfälliger
Irrtum über den Inhalt der ohnehin nicht mitgeführten Fiktionsbescheinigung als
unbeachtlich (Berufungsbegründung, Akten S. 105 f.). In Bezug auf die
Tatfolgen weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Auseinandersetzung
damit grundsätzlich entbehrlich sei, da es bereits an der Geringfügigkeit der
Schuld mangle und Art. 52 StGB kumulativ geringfügige Schuld und
Tatfolgen voraussetze. Dennoch sei festzuhalten, dass die durch Art. 115
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) geschützten
Rechtsgüter Allgemeinrechtsgüter seien. So sollten die öffentliche Ordnung, die
territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz, die staatliche Kontrolle der
Einwanderung ausländischer Personen, die Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes
und die Finanzkraft der Sozialsysteme geschützt werden. Es liege zudem im
öffentlichen Interesse, zu verhindern, das Einreisebestimmungen des Staates
untergraben werden. Das entsprechende Nichteinhalten der diesbezüglichen
Gesetze beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Staates, so dass die
rechtswidrige Einreise und die damit nicht auszuschliessenden allfälligen
Folgen unter anderem aus wirtschaftlichen, sozialen, juristischen und ethischen
Gründen geahndet werden müsse. Würde dem Strafgericht gefolgt, käme dies einer
Bagatellisierung des Tatbestands der rechtswidrigen Einreise in grundsätzlicher
und in allgemeiner Weise gleich (Berufungsbegründung, Akten S. 106).
2.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung vertritt
die Verteidigerin die Auffassung, der Berufungsbeklagte habe glaubhaft
dargelegt, davon ausgegangen zu sein, mit der Fiktionsbescheinigung visumsfrei
in die Schweiz einreisen zu dürfen, da er damit mehrfach in andere Länder der
EU gereist und dabei kontrolliert worden sei, ohne dass es je Probleme gegeben
habe. Er habe nicht gewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz ein Visum
benötigt hätte. Weiter habe er lediglich durch die Schweiz durchreisen wollen
(Plädoyer, Akten S. 220). Des Weiteren habe sich der Berufungsbeklagte auf
einen Verbotsirrtum berufen, den das Strafgericht in Form des vermeidbaren
Verbotsirrtums bejaht habe. Die Vorinstanz sei immerhin zum korrekten Schluss
gekommen, dass aufgrund der besonderen Umstände von einer Bestrafung in
Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen sei (Plädoyer, Akten
S. 222). Zusammengefasst sei die mit der damaligen versuchten Einreise
verbundene Verletzung der Einreisebestimmungen – wenn man diese überhaupt
annehmen wolle – unter den gegebenen Umständen in jeder Hinsicht geringfügig
gewesen. Betreffend die Schuld sei der vermeidbare Verbotsirrtum erstellt. Was
die Tatfolgen anbelange, sei der Berufungsbeklagte gar nicht auf Schweizer
Staatsgebiet gelangt und wenn, wäre es lediglich zur Durchreise gewesen. Ein
öffentliches Interesse an einer Bestrafung bestehe im vorliegenden speziellen
Fall nicht. Es handle sich um die in der Botschaft erwähnte relativ
unbedeutende Verhaltensweise, welche die Härte und Schwere einer Sanktion nicht
verdiene. Die Voraussetzungen von Art. 52 StGB seien damit erfüllt
(Plädoyer, Akten S. 223).
3.
3.1
Vorliegend angefochten und zu prüfen ist das
vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf
Art. 52 StGB. Das Rechtsmittel beschränkt sich damit auf die
Strafzumessung und der Schuldspruch ist rechtskräftig. Dementsprechend ist auch
die Frage des Verbotsirrtums, insbesondere dessen Vermeidbarkeit, nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein
vermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, ist rechtskräftig und im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.2
Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht
zwingend von einer Bestrafung ab, wenn kumulativ sowohl Schuld als auch
Tatfolgen geringfügig sind (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_477/2022 vom
25.
August 2022 E. 2.2.1; Riklin,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 19 f. m.w.H.). Die
Voraussetzung der Kumulation der beiden Elemente schränkt den Anwendungsbereich
von Art. 52 StGB praxisgemäss stark ein (Riklin,
a.a.O., Art. 52 StGB N 20). Im Allgemeinen trägt die Bestimmung
dennoch dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der
Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein
Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von
vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4).
Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in
Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2;
BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens
ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB
aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über
die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten
Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit,
mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin,
a.a.O., Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,
Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses
Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als
Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und
prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2, 4) und kann bei der
Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der
Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,
sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese
müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen
wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch
bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und
Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen
Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ
unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen
unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden
wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer 6B_519/2020 vom 27.
September 2021 E. 2.4). Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der
Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130
E. 5.3.3; BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1, 6B_45/2016 vom
13.
Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).
Dementsprechend ist Art. 52 StGB auch kein Regelungsinstrument zur Entkriminalisierung
von Bagatellstraftaten bzw. Straftaten mit geringem Unwertgehalt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Riklin, a.a.O.,
Art. 52 StGB N 22, m.H.a. Gless,
Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit in: ZStR
2009, S. 377, 386; Cornu,
Exemption de peine et classement - absence d'intérêt à punir, réparation et
atteinte subie par l'auteur du fait de son acte (art. 52-54 CP), in: ZStR 2009,
S. 393, 396 f.; Wohlers, in:
Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 52 StGB N 1).
3.3
3.3.1
In Bezug auf das Verschulden führt die
Vorinstanz in ihrem Urteil aus (Urteil Strafgericht S. 5 f.), der
Berufungsbeklagte habe keine unlauteren Absichten verfolgt, sondern lediglich
in die Schweiz zwecks Durchreise einreisen wollen. Der Umstand, dass er auf übliche
Art und Weise mit seinem Personenwagen und einem Foto seiner Erlaubnisfiktion
um 17:30 Uhr an die Grenze gefahren sei, zeige, dass der Berufungsbeklagte
ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt habe. Zudem verfüge er seit dem
13.
Oktober 2022, weniger als vier Monate nach der vorliegend zu
beurteilenden rechtswidrigen Einreise, über einen gültigen Aufenthaltstitel in
Deutschland, mit welchem er ohne Visum in die Schweiz einreisen dürfe. Der
Irrtum betreffend die Einreisevoraussetzungen mit einer Erlaubnisfiktion sei
zwar vermeidbar gewesen, allerdings hätten die Zollbeamten dem
Berufungsbeklagen auch die Möglichkeit geben können, wieder umzukehren, ohne
die ganzen Vorkehren betreffend eine Anzeige in die Wege zu leiten. Dies
insbesondere auch aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage betreffend die
Fiktionsbescheinigungen. Hinzu komme, dass sich der Berufungsbeklagte seit
Beginn des Verfahrens besonders kooperativ verhalten und sich freiwillig dem
vorliegenden Verfahren gestellt habe (Urteil Strafgericht S. 5 f.).
Diese Argumentation vermag hinsichtlich eines
ausserordentlich geringen Verschuldens nicht zu überzeugen. Der
Berufungsbeklagte wohnte zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit sieben Jahren in
Deutschland und ist der deutschen Sprache mächtig. Wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend ausführte, war der Berufungsbeklagte aufgrund seines
Aufenthaltsstatus’ regelmässig im Kontakt mit Behörden. Es wäre ihm ohne
weiteres möglich gewesen, sich über die Einreisebestimmungen der Schweiz zu
informierten. Auch wenn nach den Angaben des Berufungsbeklagten eine Reise
innerhalb des Schengen-Raums allenfalls lediglich mit der Fiktionsbescheinigung
und ohne Reisepass möglich gewesen wäre, so war es in jedem Fall nachlässig,
lediglich ein Foto der Bescheinigung mitzuführen. Es ist notorisch, dass ein
blosses Foto eines Ausweises – in casu der Fiktionsbescheinigung – nicht den
gesetzlichen Anforderungen an ein gültiges Reisedokument genügt. Dies führt,
zusammen mit dem Umstand, dass sich der Berufungsbeklagte aufgrund seines
Aufenthaltsstatus gezwungenermassen vertieft mit dem Thema Grenzübertritt hätte
befassen müssen und dass auf der Fiktionsbescheinigung deutlich lesbar «Die
Inhaberin/der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflicht»
(Foto Fiktionsbescheinigung, Akten S. 8) steht, dazu, dass nicht vom
Vorliegen eines ausserordentlich geringen Verschuldens ausgegangen werden kann.
Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden oder das Vorliegen eines
vermeidbaren Verbotsirrtums reicht für die Anwendbarkeit von
Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dies im
Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung.
3.3.2
Soweit die Vorinstanz von einer
Geringfügigkeit der Tatfolgen ausgeht, ist nicht ersichtlich, worauf sie diese
Einschätzung stützt. Das Strafgericht hat weder Feststellungen zu den konkreten
Tatfolgen getroffen noch einen Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten vorgenommen. Täglich versuchen unzählige
Personen rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, darunter zahlreiche Flüchtende
auf der Durchreise durch die Schweiz. Viele Betroffene verfügen über keinerlei
Reisedokumente, sind mit den hiesigen Gegebenheiten nicht bekannt und
beherrschen die Sprache und/oder Schrift nicht. Weiter sind auch Personen
betroffen, deren Reisedokumente nicht mehr gültig sind, da das Ablaufdatum des
Reisepasses oder des Aufenthaltstitels überschritten wurde. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb die Tatfolgen der rechtswidrigen Einreise des
Berufungsbeklagten etwa gegenüber jenen einer durch die Schweiz flüchtenden
Person oder einer Person mit kürzlich abgelaufenem Reisepass deutlich weniger
schwer wiegen würden. In all den genannten Fällen wird die territoriale
Hoheitsgewalt der Schweiz verletzt und die staatliche Kontrolle der Einreise
ausländischer Personen umgangen. Nach dem Erwogenen erscheinen auch die
Tatfolgen im Vergleich mit dem Regelfall nicht geringfügig. Selbst wenn dies so
wäre – was vorliegend nicht der Fall ist – stünde die Anwendung von
Art. 52 StGB bereits aufgrund des im Vergleich nicht geringfügigen
Verschuldens des Berufungsbeklagten ausser Betracht. Art. 52 StGB dient
nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Für die Anwendbarkeit von
Art. 52 StGB auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im
Quervergleich zu typischen unter diese Strafnorm fallenden strafbaren
Handlungen insgesamt – vom Verschulden wie den Tatfolgen her –unerheblich
erscheinen bzw. deutlich weniger schwer wiegen. Denn nicht jede geringfügige
Tat, sondern nur die im Verhältnis zu einer artgleichen strafbaren Handlung
ausserordentlich geringfügige Tat soll privilegiert werden. Die zu beurteilende
Tat müsste derart unbedeutend erscheinen, dass kein Strafbedürfnis erkennbar
wäre. Da jedoch weder das Verschulden als ausserordentlich geringfügig
einzustufen ist noch die Tatfolgen die Schwelle zur besonderen Geringfügigkeit
erreichen, liegt kein fehlendes Strafbedürfnis vor; es ist daher eine Strafe
auszusprechen.
4.
4.1
Infolge des in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruchs und der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine
Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht
die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des
Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs.
2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 47 N 10).
4.2
Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5
Abs. 1 lit. a AIG sieht für entsprechende Vergehen als Strafrahmen eine
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
4.3
Bei der Strafzumessung ist stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters
und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241
E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei
der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene
Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom
6.
März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person
auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.
die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E.
3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4
ff.).
4.4
Im vorliegenden Fall handelt es sich wie
erwähnt um einen Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das
Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.
34.
Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von
Art. 52 StGB ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringfügiges,
aber zumindest ein geringes bzw. leichtes Verschulden des Berufungsbeklagten
vor, so hat er sich insbesondere in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die
sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, ist unter diesen Umständen um 5
Tagessätze zu reduzieren.
4.5
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des
Berufungsbeklagten an der erstinstanzlichen Verhandlung, sei er verheiratet und
habe fünf Kinder. Nur eines der Kinder sei volljährig. Er arbeitete seit Mai
2023.
als Chauffeur und verdiene netto ca. EUR 1'500.– im Monat. Seine Frau
arbeite nicht. Er habe weder Schulden noch Vermögen (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 66). Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.–
ist nach dem Gesagten angemessen. Hinzu kommt eine Verbindungsbusse in Höhe von
CHF 300.–. Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die
Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.
4.6
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom
Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen
werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für
eine schlechte Prognose – der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.
4.7
Die Verteidigung rügt die Verfahrensdauer von
drei Jahren (Plädoyer, Akten S. 224).
Nach Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5
Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich
an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der
gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs,
die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten
Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Mass-nahmen oder Liegenlassen
des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269
E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom
21.
November 2019 E. 2.2; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das
Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3).
Vorliegend reichte die Staatsanwaltschaft am
6.
September 2023 die Berufungserklärung ein. Mit Schreiben datiert
vom 30. Januar 2024 (Eingang Appellationsgericht am
18.
März 2024) liess sich der Berufungsbeklagte zur Sache vernehmen. Bereits
am 22. Februar 2024 konnten die Parteien zur Berufungsverhandlung
geladen werden, die am 9. Juli 2024 stattfinden sollte. Mit Verfügung
vom 14. Mai 2024 wurde dem Berufungsbeklagten bis zum
24.
Mai 2024 Frist gesetzt, um dem Gericht eine gewünschte notwendige
Verteidigung mitzuteilen. Der Berufungsbeklagte liess die Frist unbenutzt
verstreichen, sodass das Gericht am 28. Mai 2024 Advokatin lic. iur.
Barbara Pauen als notwendige Verteidigerin einsetzte. Da der Berufungsbeklagte
am 9. Juli 2024 unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernblieb,
wurde das Verfahren ausgestellt und der Berufungsbeklagte erneut zur
Verhandlung am 1. April 2025 geladen. Dass die Ordnungsfrist von 12
Monaten (Art. 408 Abs. 2 StPO) überschritten wurde, ist dem
unentschuldigten Fernbleiben des Berufungsbeklagten am ersten
Verhandlungstermin bzw. der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens geschuldet.
Es liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
5.
5.1
Die Verteidigerin stellt den Antrag, sie nach
Abschluss der Berufungsverhandlung aus dem Mandat als notwendige amtliche
Verteidigerin zu entlassen. Sie habe während der gesamten Mandatsdauer keinen
Kontakt zum Berufungsbeklagten herstellen können. Da die Staatsanwaltschaft die
Berufung erklärt habe und an der Verhandlung teilnehme, liege ein Fall der
notwendigen Verteidigung vor. Aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten
vom 30. Januar 2024 (Akten S. 133) – indem er sinngemäss die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und klar die Abweisung der Berufung
der Staatsanwaltschaft beantragt habe – könne sie ihn zwar an der
Berufungsverhandlung vertreten. Angesichts dessen, dass sie den
Berufungsbeklagten nicht erreichen und damit auch nicht instruiert werden
könne, sei es ihr nach der Berufungsverhandlung aber nicht mehr möglich, seine
Dispositiv
Interessen – insbesondere Rechtsmittelfristen – zu wahren. Aus diesen Gründen
sei sie im Anschluss an die Berufungsverhandlung aus ihrem Mandat als amtliche
notwendige Verteidigerin zu entlassen (Plädoyer, Akten S. 219).
5.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor,
so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung
bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung
dauert so lange an, wie der Grund für den Verteidigungszwang besteht. Sie muss
grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl. 2023, Art. 130 StPO N 5 f.). Soweit die Gründe für die Bestellung
der notwendigen Verteidigung weiterhin gegeben sind oder neu entstehen (vgl.
Art. 405 Abs. 3 StPO: Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder
Anschlussberufung einlegt), muss die notwendige Verteidigung auch für das
Rechtsmittelverfahren fortdauern bzw. eingesetzt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 130 StPO N 7). Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es die nach
kantonalem Recht angeordnete notwendige Verteidigung nicht und auch die
amtliche Verteidigung gilt nur für das kantonale Verfahren (BGer 6B_136/2011
vom 24. August 2011 E. 2; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N 8).
Vorliegend wurde die notwendige amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren bestellt (Art. 130 lit. d StPO i.V.m Art. 405
Abs. 3 lit. b StPO). Mit dessen Abschluss ist die Verteidigerin, lic.
iur. Barbara Pauen, antragsgemäss per Urteilsdatum aus ihrem Mandat als
notwendige amtliche Verteidigerin zu entlassen.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13.
März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft
erwachsen ist und der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren mit seinen
Anträgen unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Das Kostendepot des Berufungsbeklagten im Betrage
von CHF 650.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr der
ersten Instanz im entsprechenden Umfang verrechnet. Ein allfälliger Überschuss
wird zurückerstattet. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben, da der Berufungsbeklagte das Berufungsverfahren nicht
veranlasst hat und es sich um einen Bagatellfall handelt.
6.3 Die amtliche Verteidigerin wird entsprechend
ihrer Honorarnote entschädigt (Beträge im Urteilsdispositiv), wobei für die
Berufungsverhandlung zusätzlich 0,75 Stunden Aufwand zu CHF 200.–
zuzüglich 8,1 % MWST vergütet werden. Auf einen Rückforderungsvorbehalt
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der vom Strafgericht
Basel-Stadt am 25. Mai 2023 gegen A____ ausgesprochene Schuldspruch wegen
rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit.
a des Ausländer- und Integrationsgesetzes mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird in Abwesenheit verurteilt zu einer Geldstrafe
von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4,
44 Abs. 1, 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der
Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 250.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Das
Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 650.– wird mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr der ersten Instanz im entsprechenden
Umfang verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'133.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 23.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 174.70, somit total CHF 2'331.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Die amtliche Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen,
wird per Urteilsdatum aus ihrem Mandat entlassen.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
-
Staatssekretariat für Migration
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der in
Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss
vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise
unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).