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Entscheid

SB.2023.69

rechtswidrige Einreise

1. April 2025Deutsch30 min

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.69

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 1. April 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic.

iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Barbara

Pauen, Advokatin,

Falknerstrasse 36, Postfach

110, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Mai 2023 (ES.2022.371)

betreffend rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

25. Mai 2023 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der

rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde in

Anwendung von Art. 52 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am

8. Juni 2023 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung und

-begründung vom 6. September 2023 beantragt sie, es sei das Urteil

des Strafgerichts in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss

Art. 52 StGB aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 2

Jahre, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu

verurteilen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungsbeklagten für die

Verwaltung des Kostendepots eine Gebühr von CHF 100.– aufzuerlegen sei.

Der Berufungsbeklagte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Vernehmlassung vom

30. Januar 2024 (Eingang beim Appellationsgericht am

18. März 2024) beantragt der Berufungsbeklagte sinngemäss die

Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Barbara Pauen,

Advokatin, als notwendige Verteidigerin für den Berufungsbeklagten eingesetzt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

9. Juli 2024 sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft und

die Verteidigerin erschienen. Der Berufungsbeklagte ist der Verhandlung

unentschuldigt ferngeblieben. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das Verfahren ausgestellt

und den Berufungsbeklagten erneut zur Verhandlung geladen. Der

Berufungsbeklagte ist der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 ebenfalls

ferngeblieben. In ihrem Parteivortrag hat die Staatsanwältin ihre schriftlich

gestellten Berufungsanträge wiederholt. Die Verteidigerin ist ebenfalls zum

Vortrag gelangt. Sie hat beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft

abzuweisen und den Berufungsbeklagten vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise

in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO kostenlos freizusprechen.

Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vollumfänglich und in

allen Punkten zu bestätigen. Zudem hat sie darum ersucht, nach Abschluss der

Berufungsverhandlung aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen zu

werden. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen

Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden.

1.3

1.3.1

Hat die Staatsanwaltschaft oder die

Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt

die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss

Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. In diesen

Fällen muss gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verhandlung ein erstes

Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil

gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen von Art. 368 StPO

ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (BGer 6B_1293/2018 vom

14.

März 2019 E. 3.3.2; Keller,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 407 StPO N 4).

1.3.2

Ein

Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn

die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte,

sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern und die Beweislage ein Urteil

ohne ihre Anwesenheit zulässt; dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein

Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage

eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig

nachgewiesen ist (Scheer, in

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 366 N 16). Der Berufungsbeklagte

wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich

einvernommen und hatte dabei die Gelegenheit, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen

Vorwürfen Stellung zu nehmen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten

S. 65 ff.). Damit konnte der Berufungsbeklagte im bisherigen

Verfahren seine Verteidigungsrechte ausüben, der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist gewahrt.

1.4

1.4.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und

Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Zwar kann das Gericht in Anwendung von

Art. 404 Abs. 2 StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht

angefochtene Punkte überprüfen. Dies jedoch nur in Fällen, wo auf diese Weise

eine gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung verhindert werden kann

(Art. 404 Abs. 2 StPO). Unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO werden somit die nicht angefochtenen

Urteilspunkte rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018

E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat das vorinstanzliche Urteil lediglich

in Bezug auf die Strafzumessung angefochten, indem sie die Aufhebung des

Urteils betreffend das Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB

verlangt hat. Entsprechend ist der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise

i.S. des BG über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und steht nicht mehr zur Disposition.

1.4.2

Die Verteidigerin bringt vor (Akten

S. 185; S. 221), obwohl der Berufungsbeklagte keine Berufung erhoben

habe, sei das Urteil unter Verweis auf Art. 404 Abs. 2 StPO zu

seinen Gunsten abzuändern. Als Begründung führt sie an, es existiere eine

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik

Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen

am Grenzübergang Basel-Autobahn/Weil am Rhein vom 15. Juni 2010

(SR 0.631.252.913.692.3; Akten S. 176 ff.). Dieser Vereinbarung

lasse sich entnehmen, dass am entsprechenden Grenzübergang auf dem

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende

Grenzabfertigungsstellen errichtet worden seien (Art. 1 Abs. 1 der

Vereinbarung; Akten S. 176). Daraus sei zu schliessen, dass der

Berufungsbeklagte noch auf deutschem Staatsgebiet angehalten worden und somit

gar nicht in die Schweiz eingereist sei. Im Nachhinein lasse sich kaum

eruieren, wo genau der Berufungsbeklagte kontrolliert worden sei. Dazu müsste

dieser befragt werden, was wohl nicht mehr möglich sei. Es müsse deshalb

zumindest in dubio pro reo ein Freispruch ergehen (Plädoyer, Akten

S. 221). Die Verteidigerin führt darüber hinaus an, dass es sich ohnehin

nur um eine versuchte Einreise gehandelt habe (Plädoyer, Akten S. 224).

1.4.3

Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit dem

Tatbestand der rechtswidrigen Einreise aus (BGE 119 IV 164), dass bei der

Einreise über eine Grenzstelle der wesentliche Gesichtspunkt im Passieren des

offiziellen Grenzübergangs liege. Liege der Grenzposten bereits innerhalb des

schweizerischen Gebiets, so bedeute das Überschreiten der politischen

Landesgrenze allein noch keine rechtswidrige Einreise bzw. kein rechtswidriges

Betreten der Schweiz. Die Einreise erfolge erst beim Passieren des Grenzpostens

oder aber bei der Umgehung der Grenzkontrolle. Dasselbe gelte im Übrigen für

die Einreise auf dem Luftweg. Auch in diesem Fall betrete der Ausländer die

Schweiz erst nach der Passkontrolle. Im umgekehrten Fall, bei dem die

Grenzkontrolle etwa in einer Gemeinschaftsanlage im Ausland stattfinde, müsse

die Einreise denn auch bereits mit dem Passieren des Grenzpostens als erfolgt

betrachtet werden (BGE 119 IV 164 E. 2b; Vetterli/

D’Addario Di Paolo, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz, SHK – Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024,

Art. 115 N 3). Daraus erhellt, dass bei der in casu zu beurteilenden

Grenzkontrolle der Grenzübertritt in die Schweiz bereits am auf deutschem

Hoheitsgebiet gelegenen Grenzposten erfolgt. Für die Erfüllung des Tatbestands

der rechtswidrigen Einreise ist es daher unerheblich, dass sich der

Kontrollpunkt ausserhalb des schweizerischen Staatsgebiets befindet. Eine

qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, die einen

Eingriff in die Dispositionsmaxime nach Art. 404 Abs. 2 StPO

rechtfertigen würde, ist damit zu verneinen.

Auch das Vorbringen der Verteidigung, es habe sich lediglich

um eine versuchte rechtswidrige Einreise gehandelt, stellt keine Grundlage für

die Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO dar. Ob sich der

Berufungsbeklagte bereits der rechtswidrigen Einreise schuldig gemacht hat,

indem er ohne die erforderlichen Ausweispapiere für den Grenzübertritt kontrolliert

wurde oder ob er dafür tatsächlich die Grenzkontrolle hätte passieren müssen,

kann vorliegend offen gelassen werden. Fest steht – selbst wenn für die

Vollendung des Tatbestands der rechtswidrigen Einreise das tatsächliche

Überschreiten der politischen Landesgrenze bzw. des Grenzpostens vorausgesetzt

wird –, dass das Urteil der Vorinstanz weder gesetzwidrig noch unbillig ist.

Ein Eingriff in die Dispositionsmaxime ist nicht angezeigt, weshalb der

Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise in Rechtskraft erwachsen und

lediglich die Strafzumessung zu überprüfen ist.

2.

2.1

Der dem erstinstanzlichen Urteil

zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht angefochten (Urteil Strafgericht

S. 3). Es ist somit erstellt, dass der Berufungsbeklagte am

24.

Juni 2022 als Fahrzeuglenker eines Personenwagens am

Grenzübergang Weil- Autobahn in Basel von Deutschland her in die Schweiz

einreiste, ohne dass er ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument sowie

Visum vorweisen konnte. Der Berufungsbeklagte, der irakischer Staatsangehöriger

ist, konnte sich lediglich mit seinem deutschen Führerschein sowie mit einem

Foto seiner deutschen Fiktionsbescheinigung der Stadt Köln, auf der lediglich

das erste von drei Feldern – «Aufenthalt als erlaubt» – (Erlaubnisfiktion, § 81

Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz) angekreuzt war, ausweisen. Die

Erlaubnisfiktion berechtigt jedoch nicht zum visumfreien Reisen, weil im

Gegensatz zur Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz)

kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, dessen Fortgeltung «fingiert» werden

könnte. Die Fiktionsbescheinigung ersetzt daher keinen Aufenthaltstitel,

sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in

Deutschland (Anlage 2 VK-Handbuch, 76. Ergänzungslieferung, S. 294). Der

Berufungsbeklagte machte geltend, dass er nicht gewusst habe, dass man für die

Einreise in die Schweiz ein Visum benötige. Er sei davon ausgegangen, dass er

mit seiner Fiktionsbescheinigung, die keine Duldungsfiktion sei, ohne Visum in

die Schweiz einreisen dürfe, da er mit dieser bereits mehrmals in andere Länder

der Europäischen Union eingereist und dabei kontrolliert worden sei, ohne dass

es Probleme gegeben habe. Auch seien seine Verwandten ebenfalls mit derselben

Fiktionsbescheinigung in Europa herumgereist. Des Weiteren brachte der

Berufungsbeklagte vor, dass er lediglich durch die Schweiz habe durchreisen

wollen, um Freunde zu besuchen (Urteil Strafgericht S. 3).

2.2

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung,

wonach sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen derart geringfügig seien, dass

die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt seien und folglich kein

Strafbedürfnis bestehe (Urteil Strafgericht S. 5 f.), wendet die

Staatsanwaltschaft zusammengefasst Nachfolgendes ein: Die Vorinstanz habe

keinen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden

Taten vorgenommen. Damit verkenne sie, dass die Voraussetzungen für eine

Strafbefreiung in casu nicht erfüllt seien. Der Berufungsbeklagte habe die

durch den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise geschützten Rechtsgüter weder geringfügig

verletzt, noch wiege sein Verschulden geringfügig. In Bezug auf das Verschulden

sei festzuhalten, dass es dem Berufungsbeklagten obliege, sich vor der Einreise

in ein anderes Land selbständig über die dort geltenden Einreisevorschriften zu

erkundigen. Der aus dem Irak stammende Berufungsbeklagte lebe seit mehreren

Jahren in Deutschland, beherrsche die deutsche Sprache und sei bereits mit

Behörden in Kontakt. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm absolut zumutbar, sich

über die Einreisebestimmungen der Schweiz zu informieren. Zumindest habe ihm

aber bewusst sein müssen, dass er die Fiktionsbescheinigung hätte mitführen

müssen, da es einer allgemein bekannten Tatsache entspreche, dass für

Grenzübertritte die nötigen Reisedokumente mitzuführen seien. Unter diesen

Umständen sei der geltend gemachte Irrtum über die Pflicht des Mitführens von

Reisedokumenten nicht nachvollziehbar. Zudem erweise sich ein allfälliger

Irrtum über den Inhalt der ohnehin nicht mitgeführten Fiktionsbescheinigung als

unbeachtlich (Berufungsbegründung, Akten S. 105 f.). In Bezug auf die

Tatfolgen weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Auseinandersetzung

damit grundsätzlich entbehrlich sei, da es bereits an der Geringfügigkeit der

Schuld mangle und Art. 52 StGB kumulativ geringfügige Schuld und

Tatfolgen voraussetze. Dennoch sei festzuhalten, dass die durch Art. 115

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) geschützten

Rechtsgüter Allgemeinrechtsgüter seien. So sollten die öffentliche Ordnung, die

territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz, die staatliche Kontrolle der

Einwanderung ausländischer Personen, die Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes

und die Finanzkraft der Sozialsysteme geschützt werden. Es liege zudem im

öffentlichen Interesse, zu verhindern, das Einreisebestimmungen des Staates

untergraben werden. Das entsprechende Nichteinhalten der diesbezüglichen

Gesetze beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Staates, so dass die

rechtswidrige Einreise und die damit nicht auszuschliessenden allfälligen

Folgen unter anderem aus wirtschaftlichen, sozialen, juristischen und ethischen

Gründen geahndet werden müsse. Würde dem Strafgericht gefolgt, käme dies einer

Bagatellisierung des Tatbestands der rechtswidrigen Einreise in grundsätzlicher

und in allgemeiner Weise gleich (Berufungsbegründung, Akten S. 106).

2.3

Anlässlich der Berufungsverhandlung vertritt

die Verteidigerin die Auffassung, der Berufungsbeklagte habe glaubhaft

dargelegt, davon ausgegangen zu sein, mit der Fiktionsbescheinigung visumsfrei

in die Schweiz einreisen zu dürfen, da er damit mehrfach in andere Länder der

EU gereist und dabei kontrolliert worden sei, ohne dass es je Probleme gegeben

habe. Er habe nicht gewusst, dass er für die Einreise in die Schweiz ein Visum

benötigt hätte. Weiter habe er lediglich durch die Schweiz durchreisen wollen

(Plädoyer, Akten S. 220). Des Weiteren habe sich der Berufungsbeklagte auf

einen Verbotsirrtum berufen, den das Strafgericht in Form des vermeidbaren

Verbotsirrtums bejaht habe. Die Vorinstanz sei immerhin zum korrekten Schluss

gekommen, dass aufgrund der besonderen Umstände von einer Bestrafung in

Anwendung von Art. 52 StGB abzusehen sei (Plädoyer, Akten

S. 222). Zusammengefasst sei die mit der damaligen versuchten Einreise

verbundene Verletzung der Einreisebestimmungen – wenn man diese überhaupt

annehmen wolle – unter den gegebenen Umständen in jeder Hinsicht geringfügig

gewesen. Betreffend die Schuld sei der vermeidbare Verbotsirrtum erstellt. Was

die Tatfolgen anbelange, sei der Berufungsbeklagte gar nicht auf Schweizer

Staatsgebiet gelangt und wenn, wäre es lediglich zur Durchreise gewesen. Ein

öffentliches Interesse an einer Bestrafung bestehe im vorliegenden speziellen

Fall nicht. Es handle sich um die in der Botschaft erwähnte relativ

unbedeutende Verhaltensweise, welche die Härte und Schwere einer Sanktion nicht

verdiene. Die Voraussetzungen von Art. 52 StGB seien damit erfüllt

(Plädoyer, Akten S. 223).

3.

3.1

Vorliegend angefochten und zu prüfen ist das

vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf

Art. 52 StGB. Das Rechtsmittel beschränkt sich damit auf die

Strafzumessung und der Schuldspruch ist rechtskräftig. Dementsprechend ist auch

die Frage des Verbotsirrtums, insbesondere dessen Vermeidbarkeit, nicht mehr

Gegenstand des Verfahrens. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein

vermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, ist rechtskräftig und im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.2

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht

zwingend von einer Bestrafung ab, wenn kumulativ sowohl Schuld als auch

Tatfolgen geringfügig sind (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_477/2022 vom

25.

August 2022 E. 2.2.1; Riklin,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 19 f. m.w.H.). Die

Voraussetzung der Kumulation der beiden Elemente schränkt den Anwendungsbereich

von Art. 52 StGB praxisgemäss stark ein (Riklin,

a.a.O., Art. 52 StGB N 20). Im Allgemeinen trägt die Bestimmung

dennoch dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der

Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein

Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von

vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4).

Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in

Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2;

BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens

ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB

aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über

die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten

Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit,

mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4; Riklin,

a.a.O., Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl.,

Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses

Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als

Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und

prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, S. 2, 4) und kann bei der

Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der

Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,

sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese

müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).

Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen

wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch

bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und

Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen

Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ

unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen

unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden

wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer 6B_519/2020 vom 27.

September 2021 E. 2.4). Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der

Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV 130

E. 5.3.3; BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1, 6B_45/2016 vom

13.

Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).

Dementsprechend ist Art. 52 StGB auch kein Regelungsinstrument zur Entkriminalisierung

von Bagatellstraftaten bzw. Straftaten mit geringem Unwertgehalt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Riklin, a.a.O.,

Art. 52 StGB N 22, m.H.a. Gless,

Verfahrenserledigungen ohne Urteil: Pragmatismus und Gerechtigkeit in: ZStR

2009, S. 377, 386; Cornu,

Exemption de peine et classement - absence d'intérêt à punir, réparation et

atteinte subie par l'auteur du fait de son acte (art. 52-54 CP), in: ZStR 2009,

S. 393, 396 f.; Wohlers, in:

Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 52 StGB N 1).

3.3

3.3.1

In Bezug auf das Verschulden führt die

Vorinstanz in ihrem Urteil aus (Urteil Strafgericht S. 5 f.), der

Berufungsbeklagte habe keine unlauteren Absichten verfolgt, sondern lediglich

in die Schweiz zwecks Durchreise einreisen wollen. Der Umstand, dass er auf übliche

Art und Weise mit seinem Personenwagen und einem Foto seiner Erlaubnisfiktion

um 17:30 Uhr an die Grenze gefahren sei, zeige, dass der Berufungsbeklagte

ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt habe. Zudem verfüge er seit dem

13.

Oktober 2022, weniger als vier Monate nach der vorliegend zu

beurteilenden rechtswidrigen Einreise, über einen gültigen Aufenthaltstitel in

Deutschland, mit welchem er ohne Visum in die Schweiz einreisen dürfe. Der

Irrtum betreffend die Einreisevoraussetzungen mit einer Erlaubnisfiktion sei

zwar vermeidbar gewesen, allerdings hätten die Zollbeamten dem

Berufungsbeklagen auch die Möglichkeit geben können, wieder umzukehren, ohne

die ganzen Vorkehren betreffend eine Anzeige in die Wege zu leiten. Dies

insbesondere auch aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage betreffend die

Fiktionsbescheinigungen. Hinzu komme, dass sich der Berufungsbeklagte seit

Beginn des Verfahrens besonders kooperativ verhalten und sich freiwillig dem

vorliegenden Verfahren gestellt habe (Urteil Strafgericht S. 5 f.).

Diese Argumentation vermag hinsichtlich eines

ausserordentlich geringen Verschuldens nicht zu überzeugen. Der

Berufungsbeklagte wohnte zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit sieben Jahren in

Deutschland und ist der deutschen Sprache mächtig. Wie die Staatsanwaltschaft

zutreffend ausführte, war der Berufungsbeklagte aufgrund seines

Aufenthaltsstatus’ regelmässig im Kontakt mit Behörden. Es wäre ihm ohne

weiteres möglich gewesen, sich über die Einreisebestimmungen der Schweiz zu

informierten. Auch wenn nach den Angaben des Berufungsbeklagten eine Reise

innerhalb des Schengen-Raums allenfalls lediglich mit der Fiktionsbescheinigung

und ohne Reisepass möglich gewesen wäre, so war es in jedem Fall nachlässig,

lediglich ein Foto der Bescheinigung mitzuführen. Es ist notorisch, dass ein

blosses Foto eines Ausweises – in casu der Fiktionsbescheinigung – nicht den

gesetzlichen Anforderungen an ein gültiges Reisedokument genügt. Dies führt,

zusammen mit dem Umstand, dass sich der Berufungsbeklagte aufgrund seines

Aufenthaltsstatus gezwungenermassen vertieft mit dem Thema Grenzübertritt hätte

befassen müssen und dass auf der Fiktionsbescheinigung deutlich lesbar «Die

Inhaberin/der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Passpflicht»

(Foto Fiktionsbescheinigung, Akten S. 8) steht, dazu, dass nicht vom

Vorliegen eines ausserordentlich geringen Verschuldens ausgegangen werden kann.

Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden oder das Vorliegen eines

vermeidbaren Verbotsirrtums reicht für die Anwendbarkeit von

Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dies im

Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung.

3.3.2

Soweit die Vorinstanz von einer

Geringfügigkeit der Tatfolgen ausgeht, ist nicht ersichtlich, worauf sie diese

Einschätzung stützt. Das Strafgericht hat weder Feststellungen zu den konkreten

Tatfolgen getroffen noch einen Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten vorgenommen. Täglich versuchen unzählige

Personen rechtswidrig in die Schweiz einzureisen, darunter zahlreiche Flüchtende

auf der Durchreise durch die Schweiz. Viele Betroffene verfügen über keinerlei

Reisedokumente, sind mit den hiesigen Gegebenheiten nicht bekannt und

beherrschen die Sprache und/oder Schrift nicht. Weiter sind auch Personen

betroffen, deren Reisedokumente nicht mehr gültig sind, da das Ablaufdatum des

Reisepasses oder des Aufenthaltstitels überschritten wurde. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb die Tatfolgen der rechtswidrigen Einreise des

Berufungsbeklagten etwa gegenüber jenen einer durch die Schweiz flüchtenden

Person oder einer Person mit kürzlich abgelaufenem Reisepass deutlich weniger

schwer wiegen würden. In all den genannten Fällen wird die territoriale

Hoheitsgewalt der Schweiz verletzt und die staatliche Kontrolle der Einreise

ausländischer Personen umgangen. Nach dem Erwogenen erscheinen auch die

Tatfolgen im Vergleich mit dem Regelfall nicht geringfügig. Selbst wenn dies so

wäre – was vorliegend nicht der Fall ist – stünde die Anwendung von

Art. 52 StGB bereits aufgrund des im Vergleich nicht geringfügigen

Verschuldens des Berufungsbeklagten ausser Betracht. Art. 52 StGB dient

nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Für die Anwendbarkeit von

Art. 52 StGB auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im

Quervergleich zu typischen unter diese Strafnorm fallenden strafbaren

Handlungen insgesamt – vom Verschulden wie den Tatfolgen her –unerheblich

erscheinen bzw. deutlich weniger schwer wiegen. Denn nicht jede geringfügige

Tat, sondern nur die im Verhältnis zu einer artgleichen strafbaren Handlung

ausserordentlich geringfügige Tat soll privilegiert werden. Die zu beurteilende

Tat müsste derart unbedeutend erscheinen, dass kein Strafbedürfnis erkennbar

wäre. Da jedoch weder das Verschulden als ausserordentlich geringfügig

einzustufen ist noch die Tatfolgen die Schwelle zur besonderen Geringfügigkeit

erreichen, liegt kein fehlendes Strafbedürfnis vor; es ist daher eine Strafe

auszusprechen.

4.

4.1

Infolge des in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruchs und der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine

Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht

die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des

Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs.

2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 47 N 10).

4.2

Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5

Abs. 1 lit. a AIG sieht für entsprechende Vergehen als Strafrahmen eine

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

4.3

Bei der Strafzumessung ist stets auch die

Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters

und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241

E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei

der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene

Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom

6.

März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person

auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der

Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in

deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.

die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E.

3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4

ff.).

4.4

Im vorliegenden Fall handelt es sich wie

erwähnt um einen Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das

Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.

34.

Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von

Art. 52 StGB ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringfügiges,

aber zumindest ein geringes bzw. leichtes Verschulden des Berufungsbeklagten

vor, so hat er sich insbesondere in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die

sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, ist unter diesen Umständen um 5

Tagessätze zu reduzieren.

4.5

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes

nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im

Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des

Berufungsbeklagten an der erstinstanzlichen Verhandlung, sei er verheiratet und

habe fünf Kinder. Nur eines der Kinder sei volljährig. Er arbeitete seit Mai

2023.

als Chauffeur und verdiene netto ca. EUR 1'500.– im Monat. Seine Frau

arbeite nicht. Er habe weder Schulden noch Vermögen (erstinstanzliches

Verhandlungsprotokoll, Akten S. 66). Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.–

ist nach dem Gesagten angemessen. Hinzu kommt eine Verbindungsbusse in Höhe von

CHF 300.–. Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die

Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Die Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle

schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln.

4.6

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom

Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen

werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte für

eine schlechte Prognose – der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren.

4.7

Die Verteidigung rügt die Verfahrensdauer von

drei Jahren (Plädoyer, Akten S. 224).

Nach Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5

Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich

an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der

gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die

Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs,

die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten

Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Mass-nahmen oder Liegenlassen

des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269

E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine

Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über

mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom

21.

November 2019 E. 2.2; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der

Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden

können (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das

Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3).

Vorliegend reichte die Staatsanwaltschaft am

6.

September 2023 die Berufungserklärung ein. Mit Schreiben datiert

vom 30. Januar 2024 (Eingang Appellationsgericht am

18.

März 2024) liess sich der Berufungsbeklagte zur Sache vernehmen. Bereits

am 22. Februar 2024 konnten die Parteien zur Berufungsverhandlung

geladen werden, die am 9. Juli 2024 stattfinden sollte. Mit Verfügung

vom 14. Mai 2024 wurde dem Berufungsbeklagten bis zum

24.

Mai 2024 Frist gesetzt, um dem Gericht eine gewünschte notwendige

Verteidigung mitzuteilen. Der Berufungsbeklagte liess die Frist unbenutzt

verstreichen, sodass das Gericht am 28. Mai 2024 Advokatin lic. iur.

Barbara Pauen als notwendige Verteidigerin einsetzte. Da der Berufungsbeklagte

am 9. Juli 2024 unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernblieb,

wurde das Verfahren ausgestellt und der Berufungsbeklagte erneut zur

Verhandlung am 1. April 2025 geladen. Dass die Ordnungsfrist von 12

Monaten (Art. 408 Abs. 2 StPO) überschritten wurde, ist dem

unentschuldigten Fernbleiben des Berufungsbeklagten am ersten

Verhandlungstermin bzw. der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens geschuldet.

Es liegt damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

5.

5.1

Die Verteidigerin stellt den Antrag, sie nach

Abschluss der Berufungsverhandlung aus dem Mandat als notwendige amtliche

Verteidigerin zu entlassen. Sie habe während der gesamten Mandatsdauer keinen

Kontakt zum Berufungsbeklagten herstellen können. Da die Staatsanwaltschaft die

Berufung erklärt habe und an der Verhandlung teilnehme, liege ein Fall der

notwendigen Verteidigung vor. Aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten

vom 30. Januar 2024 (Akten S. 133) – indem er sinngemäss die

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und klar die Abweisung der Berufung

der Staatsanwaltschaft beantragt habe – könne sie ihn zwar an der

Berufungsverhandlung vertreten. Angesichts dessen, dass sie den

Berufungsbeklagten nicht erreichen und damit auch nicht instruiert werden

könne, sei es ihr nach der Berufungsverhandlung aber nicht mehr möglich, seine

Dispositiv

Interessen – insbesondere Rechtsmittelfristen – zu wahren. Aus diesen Gründen

sei sie im Anschluss an die Berufungsverhandlung aus ihrem Mandat als amtliche

notwendige Verteidigerin zu entlassen (Plädoyer, Akten S. 219).

5.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor,

so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung

bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die notwendige Verteidigung

dauert so lange an, wie der Grund für den Verteidigungszwang besteht. Sie muss

grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3.

Aufl. 2023, Art. 130 StPO N 5 f.). Soweit die Gründe für die Bestellung

der notwendigen Verteidigung weiterhin gegeben sind oder neu entstehen (vgl.

Art. 405 Abs. 3 StPO: Wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder

Anschlussberufung einlegt), muss die notwendige Verteidigung auch für das

Rechtsmittelverfahren fortdauern bzw. eingesetzt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 130 StPO N 7). Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es die nach

kantonalem Recht angeordnete notwendige Verteidigung nicht und auch die

amtliche Verteidigung gilt nur für das kantonale Verfahren (BGer 6B_136/2011

vom 24. August 2011 E. 2; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N 8).

Vorliegend wurde die notwendige amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren bestellt (Art. 130 lit. d StPO i.V.m Art. 405

Abs. 3 lit. b StPO). Mit dessen Abschluss ist die Verteidigerin, lic.

iur. Barbara Pauen, antragsgemäss per Urteilsdatum aus ihrem Mandat als

notwendige amtliche Verteidigerin zu entlassen.

6.

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13.

März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft

erwachsen ist und der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren mit seinen

Anträgen unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Das Kostendepot des Berufungsbeklagten im Betrage

von CHF 650.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr der

ersten Instanz im entsprechenden Umfang verrechnet. Ein allfälliger Überschuss

wird zurückerstattet. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden umständehalber

keine Kosten erhoben, da der Berufungsbeklagte das Berufungsverfahren nicht

veranlasst hat und es sich um einen Bagatellfall handelt.

6.3 Die amtliche Verteidigerin wird entsprechend

ihrer Honorarnote entschädigt (Beträge im Urteilsdispositiv), wobei für die

Berufungsverhandlung zusätzlich 0,75 Stunden Aufwand zu CHF 200.–

zuzüglich 8,1 % MWST vergütet werden. Auf einen Rückforderungsvorbehalt

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass der vom Strafgericht

Basel-Stadt am 25. Mai 2023 gegen A____ ausgesprochene Schuldspruch wegen

rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit.

a des Ausländer- und Integrationsgesetzes mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird in Abwesenheit verurteilt zu einer Geldstrafe

von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4,

44 Abs. 1, 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der

Strafprozessordnung.

A____ trägt die Kosten von CHF 250.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das

zweitinstanzliche Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Das

Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 650.– wird mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr der ersten Instanz im entsprechenden

Umfang verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'133.35 und ein

Auslagenersatz von CHF 23.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 174.70, somit total CHF 2'331.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Die amtliche Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen,

wird per Urteilsdatum aus ihrem Mandat entlassen.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft:

-

Staatssekretariat für Migration

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der in

Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim

Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.

Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen

konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss

vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise

unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).